690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Suchdienstedatenschutzgesetz
(SDDSG)
Vom 2. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes le-
sen: ben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen
des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundes-
§1 republik Deutschland Wohnsitz genommen ha-
Anwendungsbereich des Gesetzes ben, insbesondere soweit diese Informationen
im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglich-
Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes keiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik
des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) und Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen
des Kirchlichen Suchdienstes des Deutschen Caritas- der Gewährung von materiellen Hilfen oder von
verbandes und des Diakonischen Werkes Deutschland Gesundheitshilfen stehen,
(Kirchlicher Suchdienst) mit personenbezogenen Daten,
soweit diese Suchdienste im Auftrag der Bundesregie- 2. Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und
rung tätig sind. ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmever-
fahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in
§2 staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen An-
gelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hil-
Aufgaben der Suchdienste fen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Perso-
(1) Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bun- nen mit Wohnsitz im Ausland,
desregierung folgende Aufgaben wahr:
3. Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Auf-
1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von gaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesre-
Informationen zum Zweck der Familienzusammen- publik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des
führung und zur Klärung des Schicksals von III. Genfer Abkommens über die Behandlung der
a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachts- Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des
vermissten und Zivilverschleppten des Zweiten IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum
Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusam- Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
menhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren 4. Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensu-
Familien getrennt worden sind, che, Schicksalsklärung und Familienzusammenfüh-
b) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflik- rung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den
ten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Nummern 2 und 3 an
Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausma- a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre
ßes oder in anderen Situationen, in denen die Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte ge-
Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme er- rader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte,
forderlich ist, voneinander getrennt worden sind auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
oder den Kontakt zueinander verloren haben, zes, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner
c) Insassen der ehemaligen sowjetischen Spezialla- der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
ger in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungs- Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die
zone und der ehemaligen Deutschen Demokrati- Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Bezie-
schen Republik sowie von politischen Häftlingen hung begründet hat, nicht mehr besteht oder
in der ehemaligen Deutschen Demokratischen wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft
Republik, erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern
d) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volks- und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie
zugehörigen und deren Angehörigen, die entwe- Pflegeeltern und Pflegekinder),
der noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 b) öffentliche Stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 691
c) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorgani- stellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreiseda-
sationen im In- und Ausland. ten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufs-
(2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der ausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3
Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebie-
ten),
1. Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und
Verarbeiten von Informationen zur Klärung und Do- 7. Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und
kumentation des Schicksals der deutschen Bevölke- zum weiteren Schicksal,
rung in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun- 8. Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von
desvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.
den Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrie- (2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwal-
ges über deutsche Staatsangehörige, deutsche tungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in
Volkszugehörige und deren Angehörige, automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung er-
2. Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Ver- forderlichen personenbezogenen Daten aus dem Auf-
missten und deren Angehörigen, der Schicksals- nahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz,
klärung, der Klärung von Familienstrukturen von Ver- wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3
triebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten
und für behördliche Zwecke in Personenstands-, stammen.
Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsange-
legenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen §4
in Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, Staatsan- Verwendung
gehörigkeitsfeststellungsverfahren, Entschädi-
(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach
gungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an
§ 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenen-
die in Absatz 1 Nr. 4 Genannten,
gesetz übermittelten personenbezogenen Daten spei-
3. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung chern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ih-
von Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun- rer Aufgaben erforderlich ist.
desvertriebenengesetzes genannten Gebieten,
(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1
4. Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzel- Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es
ner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 ge- zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich
nannten Personenkreis. ist, übermittelt werden an
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und de-
§3
ren Angehörige,
Erhebung
2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des
(1) Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,
des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in
3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im
§ 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kennt-
In- und Ausland.
nis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich
ist. Dies sind: Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig,
soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse
1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Arten
der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsange- personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundes-
hörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und datenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden,
frühere Wohnanschriften, gegenwärtiger Aufent- soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten
haltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internet- nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine
adressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erwor- Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
bene Berufsbezeichnungen und akademische Grade möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2
sowie Namen von Familienangehörigen, der Ver- ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.
wandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehö-
rigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohn- §5
anschriften,
Löschung
2. abweichende Namensschreibweisen, frühere Na-
men, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre
Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht
Ehen, Religionszugehörigkeit, mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass
durch die Löschung schutzwürdige Belange des Be-
3. bildliche Darstellungen, troffenen beeinträchtigt werden.
4. körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kin-
dern, §6
5. Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Schadenersatz
Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Ver- Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Ge-
bänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaf- setz oder nach anderen Vorschriften über den Daten-
tierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen schutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner
sowie deren Spätfolgen, personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist
6. Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Scha-
Bundesvertriebenengesetz wie Datum der Antrag- denersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Aus-
Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch nahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
bei automatisierter Verarbeitung.
§8
§7
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Inkrafttreten
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Rege- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
lungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 693
Gesetz
zur Änderung des Zivilschutzgesetzes
(Zivilschutzgesetzänderungsgesetz – ZSGÄndG)
Vom 2. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Ka-
sen: tastrophen und Unglücksfällen und umfassen ins-
besondere auch die Planung, Durchführung und
Artikel 1 Auswertung von ressort- und länderübergreifenden
Änderung des Zivilschutzgesetzes Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbil-
dungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Aus-
Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I bildung der Länder im Bereich des Katastrophen-
S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes schutzes auf und ergänzen diese.“
vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt ge-
ändert: 7. Der bisherige § 14 wird § 15.
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:
fasst: „§ 16
„Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophen- Koordinierungsmaßnahmen;
hilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhil- Ressourcenmanagement
fegesetz – ZSKG)“.
(1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des
2. § 5 wird wie folgt geändert: Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata-
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die An- strophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfas-
gabe „§ 26“ ersetzt. sung und -bewertung sowie Nachweis und Vermitt-
3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie lung von Engpassressourcen, können auch im Rah-
folgt geändert: men der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des
Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes
Nach „Zivilschutz“ werden die Wörter „und Kata- verwendet werden.
strophenhilfe des Bundes“ angefügt.
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst
4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch
„§ 12 den Bund, wenn das betroffene Land oder die be-
Grundsatz der Katastrophenhilfe troffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung,
welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden,
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffe-
für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre nen Land oder den betroffenen Ländern.
Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes
zur Verfügung.“ (3) Die Zuständigkeit der Länder für das opera-
tive Krisenmanagement bleibt unberührt.
5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- (4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente
vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagement-
fügt:
strukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben
„(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivil- bleibt unberührt.
schutz zur Verfügung gestellte ergänzende Aus-
stattung steht den Ländern zusätzlich für Aufga- § 17
ben im Bereich des Katastrophenschutzes zur
Verfügung.“ Datenerhebung und -verwendung
b) Der bisherige § 13 wird Absatz 4 und wie folgt (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
geändert: § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevöl-
kerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben,
Die Angabe „§ 12 Abs. 1“ wird ersetzt durch die
einschließlich personenbezogener Daten, über Hil-
Angabe „Absatz 1“.
feleistungspotenziale und über Objekte und infra-
6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: strukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Ka-
„§ 14 tastrophenschutz relevant sind, erheben und ver-
wenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über
Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bun- 1. personelle, materielle und infrastrukturelle Po-
desamtes für Bevölkerungsschutz und Katastro- tenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,
phenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a 2. Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen
dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren
ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und ausgehen können (Risikopotenziale),
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
3. Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung § 20
der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird Unterstützung des Ehrenamtes
(kritische Infrastrukturen), und
Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grund-
4. Objekte, die aufgrund ihrer Symbolkraft oder Di- lage des Zivil- und Katastrophenschutzes.“
mension als mögliche Ziele von Angriffen in Be- 9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22.
tracht kommen (gefährdete Objekte).
10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert:
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo- a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1
genen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Kata- vorangestellt:
strophenschutz mitwirkenden öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und „(1) Der Bund stellt den Ländern für die ge-
nur, soweit die Kenntnis der Daten aus Sicht des sundheitliche Versorgung der Bevölkerung im
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata- Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur
strophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre
-bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermitt- Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes
lung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das
Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvor-
es nicht. sorge einplanen.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie
(3) Das Nähere regelt das Bundesministerium folgt gefasst:
des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere „(2) Das Bundesministerium des Innern kann
die Datenarten, die erhoben und verwendet werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
bestimmen. stimmung des Bundesrates anordnen, dass
nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundge-
setzes ausreichend Sanitätsmaterial von Her-
§ 18 stellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öf-
Zusammenarbeit fentlichen und Krankenhausapotheken vorgehal-
von Bund und Ländern ten wird, um die Deckung von zusätzlichem Be-
darf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die
(1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstel-
den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für lungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober
den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern 2006 sind entsprechend anzuwenden.“
unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Er-
11. Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert:
gebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010
jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe „§ 26“
den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die ersetzt.
von der Schutzkommission erstellten Gefahrenbe- 12. Der bisherige § 19 wird § 25.
richte.
13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert:
(2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die An-
Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kriti- gabe „§ 29“ ersetzt.
scher Infrastrukturen.
14. Der bisherige § 21 wird § 27.
(3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der 15. Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert:
Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zi-
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die An-
vilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlun-
gabe „§ 26“ ersetzt.
gen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastro-
phenschutzes dienen, sofern diese für ein effekti- 16. Der bisherige § 23 wird § 29 und wie folgt geändert:
ves gesamtstaatliches Zusammenwirken der für a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
den Katastrophenschutz zuständigen Behörden
„(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahr-
auch bei Naturkatastrophen und besonders schwe-
zeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13
ren Unglücksfällen erforderlich sind.
ab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben:
Pauschal erstattet werden die Kosten für
§ 19
1. die Unterbringung der Fahrzeuge und der per-
Schutzkommission sönlichen ABC-Schutzausrüstung,
(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht 2. die ärztliche Untersuchung und die Ausbil-
eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung. dung der Helferinnen und Helfer und
3. die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatz-
(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich bereitschaft der Analytischen Task Forces zur
in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit
Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe. Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen.
(3) Die organisatorische Betreuung der Kommis- Die Kosten der Wartung und Instandsetzung der
sion obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungs- ergänzenden Ausstattung werden gegen Nach-
schutz und Katastrophenhilfe. weis erstattet. Im Verhältnis zwischen den für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 695
den Katastrophenschutz zuständigen Behörden 2. Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung
und den privaten Organisationen richtet sich der der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I
Nachweis der Ausgaben und die Belegpflicht S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Ver-
nach den Bestimmungen der Bundeshaushalts- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
ordnung und den dazu erlassenen Verwaltungs- wird wie folgt geändert:
vorschriften über das Nachweisverfahren bei Zu-
wendungen.“ a) In § 10a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutz-
gesetzes“ durch die Wörter „Zivilschutz- und Ka-
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die
tastrophenhilfegesetzes“ ersetzt.
Angabe „§ 22“ ersetzt.
17. Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert: b) In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutz-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die gesetz“ durch die Wörter „Zivilschutz- und Kata-
Angabe „§ 21“ und die Angabe „§ 16“ durch strophenhilfegesetz“ ersetzt.
die Angabe „§ 22“ ersetzt.
3. Das Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
Angabe „§ 22“, die Angabe „§ 21“ durch die An- 2378), zuletzt geändert durch Artikel 271 der Verord-
gabe „§ 27“ und die Angabe „§ 22“ durch die nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
Angabe „§ 28“ ersetzt. wie folgt geändert:
18. Der bisherige § 25 wird § 31.
a) In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetzes“
19. Der bisherige § 26 wird § 32. durch die Wörter „Zivilschutz- und Katastrophen-
20. Der bisherige § 27 wird aufgehoben. hilfegesetzes“ ersetzt.
Artikel 2 b) In § 11 werden die Wörter „Gesetzes über den
Zivilschutz“ durch die Wörter „Zivilschutz- und
Folgeänderungen
Katastrophenhilfegesetzes“ ersetzt.
1. Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom
27. April 2004 (BGBl. I S. 630) wird wie folgt geän- Artikel 3
dert:
Inkrafttreten
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetz“
durch die Wörter „Zivilschutz- und Katastrophenhil- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fegesetz“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung
(Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
Vom 2. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignis-
sen: sen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.
Nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1
Artikel 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5 genannten Zeiten für die
Änderung der Bundesnotarordnung Dauer von bis zu zwölf Monaten.
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- (3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehre-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten ren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der per-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 sönlichen und der fachlichen Eignung unter Berück-
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I sichtigung der die juristische Ausbildung abschlie-
S. 2586), wird wie folgt geändert: ßenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung
auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Im Fall
1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes
„(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur be- angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des § 3
stellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten be-
Bewerbungsfrist wertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hun-
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem dert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung
Umfang für verschiedene Auftraggeber als und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die
Rechtsanwalt tätig war, juristische Ausbildung abschließenden Staatsprü-
fung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notar-
drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aus- kammer ausnahmsweise besondere, die fachliche
sicht genommenen Amtsbereich ausübt, Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im
hat und Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprü-
4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fach- fung abzustellen.
prüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die
Notarkammern oder Berufsorganisationen durch- Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten,
geführten notarspezifischen Fortbildungsveran- Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutter-
staltungen teilgenommen hat. schutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung we-
Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber da- gen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer
rüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariel- des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie
len Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer
Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht wer- vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf
den, dass der Bewerber nach Bestehen der notariel- die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. Sie können die
len Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
einem Notar, den die für den in Aussicht genomme- desjustizverwaltungen übertragen.“
nen Amtsbereich zuständige Notarkammer be- 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i einge-
stimmt, durchläuft. Die Praxisausbildung kann auf fügt:
bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewer-
ber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter „§ 7a
oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag
Teilnahme an von den Notarkammern oder den Be- zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwalt-
rufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen schaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für
nachweist. Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.
regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsord-
(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nach-
nung, die der Genehmigung der Landesjustizverwal-
weis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt
tung bedarf. Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 wer-
für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar
den auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 und Zeiten ei-
fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen
nes vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung
schriftlichen und einen mündlichen Teil.
zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft
oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebe- (3) Die notarielle Fachprüfung dient der Besten-
dürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Mo- auslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderun-
naten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkei- gen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 697
ten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten § 7c
durchgeführt werden.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag
(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Grup-
mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich penprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prü-
der notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete fungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prü-
regelt das Bundesministerium der Justiz durch fungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dau-
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun- ern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge
desrates bedarf. gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prü-
fung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen ins-
(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzuneh- besondere auch unter Beweis stellen, dass er die
menden Bewertungen und die Bildung der Prüfungs- einem Notar obliegenden Prüfungs- und Beleh-
gesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung rungspflichten sach- und situationsgerecht auszu-
über eine Noten- und Punkteskala für die erste und üben versteht.
zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend. (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prü-
fungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern
(6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil besteht. Sie müssen während der gesamten Prüfung
von 75 vom Hundert, die mündliche Prüfung ist mit anwesend sein. Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag
einem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich An-
der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die waltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. Ein
notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüf- Prüfer soll Anwaltsnotar sein.
ling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht
hat. (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter
der Notarkammern und der Bundesnotarkammer,
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht des Bundesministeriums der Justiz und der Landes-
bestanden erklärt worden, kann sie einmal wieder- justizverwaltungen anwesend sein. An den Beratun-
holt werden. Eine bestandene Prüfung kann frühes- gen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsaus-
tens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Beschei- schusses teil.
des über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung
mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wieder- (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung be-
holt werden. werten die Prüfer den Vortrag und jeden Abschnitt
des Prüfungsgesprächs gemäß § 7a Abs. 5. Wei-
chen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der
§ 7b
Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstün- dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere
dige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort ver-
ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit not- langt werden und erfolgt nur mündlich.
wendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er
fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfs- § 7d
mitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige
Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Pra- (1) Über das Ergebnis der notariellen Fachprü-
xis zu erarbeiten. fung erhält der Prüfling einen mit Rechtsbehelfsbe-
lehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Über die
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis
nacheinander bewertet. Die Namen der Prüflinge erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Noten-
dürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung bezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Bei Wie-
der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der derholung der notariellen Fachprüfung wird ein
Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Auf- Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.
gabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken.
Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um (2) Gegen Bescheide, denen eine Bewertung von
nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, ist der Wider-
der Mittelwert. Können sich die Prüfer bei größeren spruch gegeben. In anderen Fällen findet ein Vorver-
Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte fahren nicht statt. Über den Widerspruch, der binnen
annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
sich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden einzulegen ist, entscheidet der Leiter des Prüfungs-
oder eine zwischen den Bewertungen liegende amtes.
Punktzahl festsetzen.
(3) Prüfungsentscheidungen und sonstige Maß-
(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten wer- nahmen im Zulassungs- und Prüfungsverfahren kön-
den dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen nen durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
Prüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine Auf- dung angefochten werden. § 111 gilt entsprechend.
sichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet Der Antrag ist gegen den Leiter des Prüfungsamtes
oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsar- zu richten. Ist nach § 7d Abs. 2 Satz 1 ein Wider-
beiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der spruchsverfahren durchzuführen, beginnt die einmo-
mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die natige Antragsfrist mit Zustellung des Widerspruchs-
notarielle Fachprüfung nicht bestanden. bescheids.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
§ 7e tungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt wer-
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der den, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch
Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der das Bundesministerium der Justiz für die Dauer von
Zulassung zur Prüfung zurücktritt, eine Aufsichtsar- fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist
beit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Ter- möglich.
min für die mündliche Prüfung nicht oder nicht recht- (4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgaben-
zeitig erscheint. kommission eingerichtet. Sie bestimmt die Aufgaben
(2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zu-
gelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für
nicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine
oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder die mündlichen Prüfungen. Die Mitglieder der Aufga-
rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Auf- benkommission müssen über eine der in Absatz 6
Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie
sichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrach-
ten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Ein-
nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu ver- vernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer
tretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist
möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission
teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Ver-
gütung.
§ 7f
(5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der nota-
eingerichtet. Er übt die Fachaufsicht über den Leiter
riellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelas-
des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission
sener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sons-
aus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom
tige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene
Bundesministerium der Justiz, einem von der Bun-
Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. Im
desnotarkammer und drei einvernehmlich von den
Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungs-
Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich An-
versuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für
waltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.
nicht bestanden zu erklären.
(6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach
Dauer von fünf Jahren bestellt:
der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt,
kann die betroffene notarielle Fachprüfung für nicht 1. Richter und Beamte mit der Befähigung zum
bestanden erklärt werden. Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand,
auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung und der Landesjustizverwaltungen, in deren Be-
verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung reich Anwaltsnotare bestellt werden,
der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung
ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der 2. Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der
Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit Notarkammern und
ausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten 3. sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1
bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses und 2 genannten Personen gleichwertige Befähi-
von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des gung haben, im Einvernehmen mit dem Bun-
Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die desministerium der Justiz und den Landesjustiz-
notarielle Fachprüfung als nicht bestanden. verwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare
bestellt werden.
§ 7g Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Bestellung
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit
der Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prü-
für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotar- fer aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in
kammer“ (Prüfungsamt). einem Widerspruchsverfahren.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulas- (7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen
sung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich sachlich unabhängig und an Weisungen nicht ge-
des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die bunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigen-
Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine schaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes.
fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Ver-
fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über gütung.
die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Wider-
sprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Ein- § 7h
zelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz (1) Für die Prüfung und für das erfolglose Wider-
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des spruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesno-
Bundesrates bedarf. tarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung er-
(3) Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt folgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bun-
im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung desnotarkammer eingegangen sind. Tritt der Bewer-
im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Ver- ber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr
fahren. Der Leiter und sein ständiger Vertreter müs- für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Be-
sen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie wer- werber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die
den im Einvernehmen mit den Landesjustizverwal- letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 699
Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im „§ 120
Fall des § 7f ist ausgeschlossen.
(1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der
der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs
Gebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I
und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mit- S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bun-
glieder der Aufgabenkommission und der Prüfer desnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
durch Satzung, die der Genehmigung des Bundes- tenden Fassung.
ministeriums der Justiz bedarf.
(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist
§ 7i erst vom 1. Februar 2010 an möglich.“
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 2
tes nähere Einzelheiten der Organisation und des
Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl Inkrafttreten
und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfah- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt
im Verwaltungsrat.“ ist. Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des 25. auf die
3. Folgender § 120 wird angefügt: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Gesetz
zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG)
Vom 3. April 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherungs-Gesetzes
Inhaltsübersicht Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungs- Gesetzbuche
ausgleichsgesetz – VersAusglG)
Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami- und Familienrechts
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungs- Artikel 1
rechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundes- Gesetz
versorgungsteilungsgesetz – BVersTG)
ü b e r d e n Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes
( Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s g e s e t z
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes – Ve r s A u s g l G )
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte Inhaltsübersicht
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Te i l 1
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h
Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa- Kapitel 1
miliensachen
Allgemeiner Teil
Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 1 Halbteilung der Anrechte
Artikel 16 Änderung der Kostenordnung § 2 Auszugleichende Anrechte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 701
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit Abschnitt 4
§ 4 Auskunftsansprüche Härtefälle
§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Kapitel 2 Kapitel 3
Ausgleich Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 1 § 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen In-
validität
Vere in b ar un g e n üb e r
§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
d e n Ve r s o rg u ng s a us g l ei c h
§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten § 31 Tod eines Ehegatten
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft
Abschnitt 2
§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
We r t a u s g l e i c h § 33 Anpassung wegen Unterhalt
bei der Scheidung
§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
Unterabschnitt 1 § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen
Person oder einer für sie geltenden besonderen Alters-
Grundsätze des
grenze
Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der aus-
§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen gleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden
besonderen Altersgrenze
Unterabschnitt 2 § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Interne Teilung § 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichs-
berechtigten Person
§ 10 Interne Teilung
§ 11 Anforderungen an die interne Teilung Te i l 2
§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
Wertermittlung
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Kapitel 1
Unterabschnitt 3 Allgemeine
Externe Teilung Wertermittlungsvorschriften
§ 14 Externe Teilung § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-recht- § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
lichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 42 Bewertung nach Billigkeit
§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
Kapitel 2
Unterabschnitt 4 Sondervorschriften
für bestimmte Versorgungsträger
Ausnahmen
§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen
§ 18 Geringfügigkeit
Rentenversicherung
§ 19 Fehlende Ausgleichsreife
§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis
Abschnitt 3 § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrenten-
Ausgleichsansprüche gesetz
nach der Scheidung § 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Unterabschnitt 1
Kapitel 3
Schuldrechtliche Korrespondierender
Ausgleichszahlungen Kapitalwert als Hilfsgröße
§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen Te i l 3
Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 2
§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
Abfindung § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungs-
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit ausgleichs in besonderen Fällen
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
Unterabschnitt 3 § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
Teilhabe an
§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen
der Hinterbliebenenversorgung
Versorgungsausgleichs
§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen
§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer nach der Scheidung
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies
des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet beantragt.
des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli
1977
§4
Teil 1 Auskunftsansprüche
Der Versorgungsausgleich (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben
sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsaus-
Kapitel 1 gleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder
A l l g e m e i n e r Te i l Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht
§1 erhalten können, haben sie einen entsprechenden Aus-
Halbteilung der Anrechte kunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträ-
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit ger.
erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) je- (3) Versorgungsträger können die erforderlichen
weils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen
zu teilen. und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Ge- verlangen.
setzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1
hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichs- chend.
wert) zu.
§5
§2 Bestimmung von
Auszugleichende Anrechte Ehezeitanteil und Ausgleichswert
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeit-
oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versor- anteil des Anrechts in Form der für das jeweilige
gungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, ins-
insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversiche- besondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Ren-
rung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der tenbetrags oder eines Kapitalwerts.
Beamtenversorgung oder der berufsständischen Ver- (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das
sorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Verän-
aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. derungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehe-
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es zeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder auf- (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Fami-
rechterhalten worden ist, liengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des
Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbe-
Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Ka-
sondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Be-
pitalwert nach § 47.
rufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des
Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25
Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgever-
und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu be-
träge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der
rechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts
Leistungsform auszugleichen.
sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich
auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das An-
aus den §§ 39 bis 47.
recht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungs-
zeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche
Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. Kapitel 2
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Ausgleich
Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
Abschnitt 1
§3 Vereinbarungen über
Ehezeit, den Versorgungsausgleich
Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit §6
dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlos- Regelungs-
sen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats befugnisse der Ehegatten
vor Zustellung des Scheidungsantrags. (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbe-
einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. sondere ganz oder teilweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 703
1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhält- Unterabschnitt 2
nisse einbeziehen, I n t e r n e Te i l u n g
2. ausschließen sowie
§ 10
3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 24 vorbehalten. Interne Teilung
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchset- (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichs-
zungshindernisse, ist das Familiengericht an die Verein- berechtigte Person zulasten des Anrechts der aus-
barung gebunden. gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem
das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht
§7
(interne Teilung).
Besondere formelle (2) Sofern nach der internen Teilung durch das Fami-
Wirksamkeitsvoraussetzungen liengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsaus- bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind,
gleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertun-
Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, be- terschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend,
darf der notariellen Beurkundung. wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind
und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent- vorsehen.
sprechend.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszu-
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsaus- gleichende und das zu übertragende Anrecht.
gleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form. § 11
Anforderungen
§8
an die interne Teilung
Besondere materielle (1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teil-
Wirksamkeitsvoraussetzungen habe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im
muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhal- Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
ten. 1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenstän-
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur diges und entsprechend gesichertes Anrecht über-
übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeb- tragen wird,
lichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen 2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit ver-
Versorgungsträger zustimmen. gleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Ver-
Abschnitt 2 sorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine
Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht
Wertausgleich
abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei
bei der Scheidung der Altersversorgung schafft.
Unterabschnitt 1 (2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Per-
son gelten die Regelungen über das Anrecht der aus-
Grundsätze des gleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht
Wertausgleichs bei der Scheidung besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich
bestehen.
§9
§ 12
Rangfolge der
Ausgleichsformen, Ausnahmen Rechtsfolge der
internen Teilung von Betriebsrenten
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen
alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebs-
Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Aus- rentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte
gleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung
eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 Betriebsrentengesetzes.
intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 § 13
extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des Teilungskosten
§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. des Versorgungsträgers
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte Der Versorgungsträger kann die bei der internen
von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den
Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzu- Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie an-
wenden. gemessen sind.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Unterabschnitt 3 § 16
E x t e r n e Te i l u n g Externe Teilung
von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 14
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem
Externe Teilung öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine
interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes An-
(1) Das Familiengericht begründet für die aus- recht zu dessen Lasten durch Begründung eines
gleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenver-
ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des sicherung auszugleichen.
Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Wi-
als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichs-
derruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin
pflichtigen Person besteht (externe Teilung).
oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begrün-
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn dung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung auszugleichen.
1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versor- (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichs-
gungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine wert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das An-
externe Teilung vereinbaren oder recht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung
2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
Person eine externe Teilung verlangt und der Aus-
gleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Renten- § 17
betrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens Besondere Fälle der
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert externen Teilung von Betriebsrenten
höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugs- Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial- aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse
gesetzbuch beträgt. auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit
höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen meinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160
Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Per-
son zu zahlen. Unterabschnitt 4
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Ausnahmen
Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet
werden kann. § 18
Geringfügigkeit
§ 15 (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte
gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer
Wahlrecht Ausgleichswerte gering ist.
hinsichtlich der Zielversorgung
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Aus-
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der gleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Aus-
Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet gleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende
werden soll. der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher
Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine ange-
Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der mo-
messene Versorgung gewährleisten.
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuer-
pflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen § 19
Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Fehlende Ausgleichsreife
Zielversorgung zu.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet in-
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversiche- soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
rung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgever- (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
träge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht
die Anforderungen der Absätze 2 und 3. hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahl- verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-
recht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch setzes,
Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Ren- 2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung ge-
tenversicherung. richtet ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 705
3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte § 22
Person unwirtschaftlich wäre oder Anspruch auf
4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaat- Ausgleich von Kapitalzahlungen
lichen oder überstaatlichen Versorgungsträger be- Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlun-
steht. gen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zah-
nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertaus- lung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind
gleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sons- die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
tigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für
den anderen Ehegatten unbillig wäre. Unterabschnitt 2
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge- Abfindung
mäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
§ 23
Abschnitt 3 Anspruch
Ausgleichsansprüche auf Abfindung, Zumutbarkeit
nach der Scheidung (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein
noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichs-
Unterabschnitt 1 pflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung
verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut
oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
§ 20
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn
Anspruch auf
die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige
schuldrechtliche Ausgleichsrente
Person zumutbar ist.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflich-
laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgegli-
tige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung
chenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte
verlangen.
Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuld-
rechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Aus-
§ 24
gleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. Höhe der
§ 18 gilt entsprechend. Abfindung, Zweckbindung
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsbe- (1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des
rechtigte Person Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
bezieht, gilt § 15 entsprechend.
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenver-
Unterabschnitt 3
sicherung erreicht hat oder
Te i l h a b e a n
3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine lau-
der Hinterbliebenenversorgung
fende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 25
§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3
Anspruch
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
gegen den Versorgungsträger
§ 21 (1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und be-
steht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann
Abtretung die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungs-
von Versorgungsansprüchen träger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichs-
ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den An- pflichtigen Person fortbestanden hätte.
spruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Aus- (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das An-
gleichsrente abzutreten. recht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuld- den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife
rechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung ver- nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom
langt werden. Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wor-
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirk- den war.
sam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder (3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag be-
Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen. schränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.
geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hin-
den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflich- terbliebene erhält, sind anzurechnen.
tige Person über. (4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versor- Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für
gungsträger an die Witwe oder den Witwer der aus- Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder
gleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den den Witwer entsprechend.
Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen. (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungs-
§ 26 träger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
Anspruch gegen erlangt hat.
die Witwe oder den Witwer (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht auch berechtigten Person und der bisher berechtigten
bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben un-
überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der berührt.
Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den
Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der § 31
Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Tod eines Ehegatten
Hinterbliebenenversorgung leistet.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Schei-
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. dung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht
Abschnitt 4 des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen
Härtefälle die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein
Recht auf Wertausgleich.
§ 27 (2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wert-
Beschränkung oder ausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der
Wegfall des Versorgungsausgleichs Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind
mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Aus-
nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur gleich herangezogen werden.
der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls
es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. (3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge-
mäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines
Kapitel 3 Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterblie-
benenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unbe-
E rg ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n rührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.
§ 28
Ausgleich eines Anrechts Kapitel 4
der Privatvorsorge wegen Invalidität Anpassung nach Rechtskraft
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität
ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der § 32
Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Anpassungsfähige Anrechte
Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung
wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
Voraussetzungen dafür erfüllt. 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehe- der Höherversicherung,
zeit erworben. 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versor-
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die gung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1
§§ 20 bis 22 entsprechend. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versor-
§ 29 gung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Leistungsverbot bis Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befrei-
zum Abschluss des Verfahrens ung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über 4. der Alterssicherung der Landwirte,
den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und
verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Per- der Regierungsmitglieder im Bund und in den Län-
son zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Aus- dern.
gleichswerts auswirken können.
§ 33
§ 30 Anpassung wegen Unterhalt
Schutz des Versorgungsträgers (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus ei-
(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig nem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen
innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch
die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Über- den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unter-
gangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten haltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 707
Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
ausgesetzt. Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit
nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Aus-
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
gleichswerte entspricht.
wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Ren-
tenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert min- § 36
destens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße Durchführung einer
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anpassung wegen Invalidität der
betragen hat. ausgleichspflichtigen Person oder einer
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs für sie geltenden besonderen Altersgrenze
auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Auf-
der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen An- hebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem
rechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichs- das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
pflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Anrecht besteht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige
Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu ent- Person.
scheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 34 (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus ei-
nem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
Durchführung einer
eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann,
Anpassung wegen Unterhalt
hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausge-
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung ent- setzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
scheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige § 37
und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung Anpassung wegen Tod
einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträ- der ausgleichsberechtigten Person
ger verlangt werden.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben,
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Mo- so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
nats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsaus-
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben gleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kür-
über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 zung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten
gestellt hatte. der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden,
sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versor-
die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
gungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, un-
verzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung
Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten. (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versor-
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in gungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der
Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versor- verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben,
gungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam
von Unterhaltszahlungen. wird.
§ 35 § 38
Anpassung wegen Invalidität der Durchführung einer Anpassung wegen
ausgleichspflichtigen Person oder einer für Tod der ausgleichsberechtigten Person
sie geltenden besonderen Altersgrenze (1) Über die Anpassung entscheidet der Versor-
(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine gungsträger, bei dem das auf Grund eines Versor-
laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens gungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antrags-
einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem berechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufen-
den Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs (3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen
auf Antrag ausgesetzt. Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstor-
benen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich
(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Aus- über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige
gleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versor-
§ 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige gungsträger über den Eingang des Antrags und seine
Person keine Leistung bezieht. Entscheidung.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Teil 2 § 41
Wertermittlung Bewertung
einer laufenden Versorgung
Kapitel 1 (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare
Allgemeine Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entspre-
We r t e r m i t t l u n g s v o r s c h r i f t e n chend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
§ 39 und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche
Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 ent-
Unmittelbare
sprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchs-
Bewertung einer Anwartschaft
tens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschafts- Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
phase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugs-
größe, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten § 42
zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Bewertung nach Billigkeit
Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfal-
lenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung). Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die
zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert
Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der lau- nach billigem Ermessen zu ermitteln.
fenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Kapitel 2
Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leis- Sondervorschriften
tungszahlen,
f ü r b e s t i m m t e Ve r s o rg u n g s t r ä g e r
2. die Höhe eines Deckungskapitals,
§ 43
3. die Summe der Rentenbausteine,
Sondervorschriften für Anrechte
4. die Summe der entrichteten Beiträge oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung
5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssys- (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenver-
tem. sicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren
Bewertung.
§ 40 (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende
Zeitratierliche Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der
Bewertung einer Anwartschaft Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Schei-
dung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallen-
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschafts- den Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunk-
phase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht ten (Ost) zu bestimmen.
nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung
gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werter-
Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen höhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforder-
(zeitratierliche Bewertung). lichen Zeiten bereits erfüllt sind.
(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für § 44
das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens er-
Sondervorschriften für Anrechte aus
reicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeit-
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
dauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt
(m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das (1) Für Anrechte
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der 1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen
höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu er- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
wartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch
(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versor- auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
gung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Be- schriften oder Grundsätzen besteht,
messungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung an-
bleibt unberührt. zuwenden.
(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Ver- Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die
sorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezü-
Versorgungsfalls gezahlt werden würde. gen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften
(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitan- ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden
teils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehen- ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
den Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berück- (3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben
sichtigt werden. einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 709
rechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ru- (4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-
hens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt setzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des
Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder An- Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapi-
rechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als talwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer
das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen
erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapital-
an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat. wert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach
auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein
Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maß- nach versicherungsmathematischen Grundsätzen er-
geblich, der sich bei einer Nachversicherung in der ge- mittelter Barwert maßgeblich.
setzlichen Rentenversicherung ergäbe.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6
§ 45 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte
und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch
Sondervorschriften für die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen,
Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrenten-
gesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag Teil 3
nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapi-
talwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes Übergangsvorschriften
maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Be-
triebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person § 48
spätestens zum Ehezeitende beendet ist. Allgemeine Übergangsvorschrift
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grund-
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die
sätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist
vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist
dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung
das bis dahin geltende materielle Recht und Verfah-
durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte
rensrecht weiterhin anzuwenden.
Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizie-
ren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. Sep-
und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehe- tember 2009 geltende materielle Recht und Verfahrens-
zeitende zu bilden ist. recht anzuwenden in Verfahren, die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, 1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öf- sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
fentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder aus-
§ 46 gesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
Sondervorschriften für (3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in de-
Anrechte aus Privatversicherungen nen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch
keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. Sep-
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem priva- tember 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende
ten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte
anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
§ 49
Kapitel 3 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des
Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Korrespondierender
Kapitalwert als Hilfsgröße Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in
§ 47 denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem
1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin
Berechnung des
geltende Recht weiterhin anzuwenden.
korrespondierenden Kapitalwerts
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfs- § 50
größe für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5
Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Wiederaufnahme von
ausgesetzten Verfahren nach
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen
wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflich- (1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsaus-
tigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Aus- gleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versor-
gleichswerts zu begründen. gungsausgleich
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versor-
der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts gungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem
die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Renten- im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden An-
versicherung entsprechend anzuwenden. recht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. Septem- § 53
ber 2014 wieder aufgenommen werden.
Bewertung eines Teilausgleichs bei
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leis-
gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilaus-
tungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
gleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der
aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver-
§ 51 sicherung zu bestimmen.
Zulässigkeit einer Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs § 54
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-recht- Weiter anwendbare Übergangsvorschriften
lichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht ge- des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
troffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegol- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere
ten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wert- Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungs-
änderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich ausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vo- zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni
raussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, ändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über
wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungs-
eines Anrechts geändert hat. ausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),
das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind
zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständi- in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wei-
schen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge terhin anzuwenden.
(§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der Artikel 2
vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils
wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Änderung des
Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe Gesetzes über das
der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver- Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n
sicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesent- und in den Angelegenheiten
lich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge- Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
setzbuch beträgt. und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlos-
2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
sen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich
12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichs- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
ansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:
geltend gemacht werden können.
„§ 221 Erörterung, Aussetzung
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Ver-
§ 222 Durchführung der externen Teilung
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
§ 52 § 224 Entscheidung über den Versorgungsaus-
Durchführung einer Abänderung des gleich
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertaus-
gleichs bei der Scheidung
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfah-
rens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Ver- § 226 Durchführung einer Abänderung des Wert-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ausgleichs bei der Scheidung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
§ 227 Sonstige Abänderungen
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Ren-
tenbetrag. § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den
Familiengerichten und den Versorgungsträ-
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zuguns-
gern
ten der ausgleichsberechtigten Person sind unter An-
rechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen. § 230 (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 711
2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen
und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen
a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
und Anordnungen zu befolgen.
Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das § 221
Wort „sowie“ ersetzt.
Erörterung, Aussetzung
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den
„7. für den Antrag auf Durchführung des Versor-
Ehegatten in einem Termin erörtern.
gungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes und die Erklärun- (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
gen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines
des Versorgungsausgleichsgesetzes.“ in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden An-
rechts anhängig ist.
3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der (3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die
§§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsge- Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann
setzes kein Antrag notwendig.“ das Gericht das Verfahren aussetzen und einem
oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der
4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt: Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht
„(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbrin-
Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so gen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte
kann insoweit bei der Verkündung auf die Be- geltend gemacht werden können.
schlussformel Bezug genommen werden.“
§ 222
5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:
Durchführung der externen Teilung
„§ 219
Beteiligte (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in
Zu beteiligen sind den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
1. die Ehegatten, (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr
2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszuglei- Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsaus-
chendes Anrecht besteht, gleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1
gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehe-
Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, nen Teilung einverstanden ist.
und
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
§ 220
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Ver-
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht sorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der bis 3 nicht anzuwenden.
Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und
Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen § 223
sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte ge-
ben können. Antragserfordernis für
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist die-
ses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versor- nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichs-
gungsträgers. gesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegat-
§ 224
ten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber
dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu Entscheidung
erbringen haben, die für die Feststellung der in den über den Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsaus-
erforderlich sind.
gleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirk-
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die sam.
nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benö-
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
tigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und
nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung
Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2
Gericht kann den Versorgungsträger von Amts we- oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht
gen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschluss-
Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern. formel fest.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der § 227
Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche Sonstige Abänderungen
nach der Scheidung, benennt das Gericht diese An-
rechte in der Begründung. (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den
§§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist
§ 225
§ 48 Abs. 1 anzuwenden.
Zulässigkeit einer Abänderung (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den
des Wertausgleichs bei der Scheidung Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 ent-
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der sprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht
Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 ausgeschlossen worden ist.
des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
§ 228
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Verän-
derungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Zulässigkeit der Beschwerde
Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für
einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf
dieses Anrecht ab. § 229
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesent- Elektronischer
lich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Rechtsverkehr zwischen den Familien-
Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem gerichten und den Versorgungsträgern
Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Pro- (1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzu-
zent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Pro- wenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2
zent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monat- oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur
lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren
Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszu-
durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsbe- tauschen. Mit der elektronischen Übermittlung kön-
rechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt nen Dritte beauftragt werden.
wird. (2) Das Übermittlungsverfahren muss
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines 1. bundeseinheitlich sein,
Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleis-
ten und
§ 226
3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein
Durchführung einer Abänderung Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die
des Wertausgleichs bei der Scheidung Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicher-
stellt.
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre
Hinterbliebenen und die von der Abänderung betrof- (3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Aus-
fenen Versorgungsträger. kunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger
soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärun-
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor gen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren
dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte vo- übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4
raussichtlich eine laufende Versorgung aus dem bedarf es insoweit nicht.
abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund
der Abänderung zu erwarten ist. (4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungs-
ausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
entsprechend.
(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entschei-
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des dung an den Versorgungsträger genügt die elektro-
Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. nische Übermittlung einer automatisch erzeugten
Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungs- für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Ein-
antrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endent- gangsbestätigung genannte Zeitpunkt.“
scheidung, hat das Gericht die übrigen antragsbe-
rechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das 6. § 230 wird aufgehoben.
Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsbe-
rechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Artikel 3
Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht
Änderung
verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteilig-
ter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfah-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
rens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen des- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
sen Erben fortgesetzt. 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 713
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch fol- Versorgungsausgleich“.
gende Angaben ersetzt: 2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
„Untertitel 3 setzt:
Versorgungsausgleich „Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsge- Rentenversicherung allein zugunsten von Versi-
setz“. cherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich er-
2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587 gibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder
bis 1587p“ durch die Angabe „1587“ ersetzt. begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl
3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich
„(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versi-
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so cherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach
sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsaus- Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird
gleichsgesetzes anzuwenden.“ auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten ange-
rechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus
4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Ver-
dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.
sorgungsausgleich“ gestrichen.
Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn
5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.
gefasst: Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des
„Untertitel 3 Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine
bereits von der ausgleichsberechtigten Person er-
Versorgungsausgleich
füllte Wartezeit nicht.“
§ 1587 3. § 76 wird wie folgt geändert:
Verweis auf a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
das Versorgungsausgleichsgesetz b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgeset- „Entgeltpunkte aus einer Begründung durch ex-
zes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten terne Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-
ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden gleichsgesetzes werden ermittelt, indem der
Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Ge-
Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungs- setzes über das Verfahren in Familiensachen und
systemen wie der Beamtenversorgung oder der be- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
rufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen barkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum
Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungs-
Invaliditätsvorsorge.“ faktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im
Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-
Artikel 4 tigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit
Änderung des oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in
denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesa-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
che im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, richtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren
3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes der Eingang des Antrags auf Durchführung oder
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt ge- Abänderung des Versorgungsausgleichs beim
ändert: Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Verfahrens über den Versorgungsausgleich der
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens
a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
über den Versorgungsausgleich.“
„§ 86 (weggefallen)“.
4. § 86 wird aufgehoben.
b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgen-
5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3
den Angaben eingefügt:
bis 3b ersetzt:
„Vierter Unterabschnitt
„(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungs-
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich ausgleich durchgeführt, wird die Rente der leis-
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von tungsberechtigten Person von dem Kalendermonat
Anrechten an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunk-
§ 120g Externe Teilung ten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungs-
ausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte“. mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben;
c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt. anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden,
mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf
§ 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings
Familiensachen und in den Angelegenheiten der gekürzt.
freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehe-
des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unbe- gatte.
rührt.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abände- Monats, der auf den Monat der Antragstellung
rung der Anpassung nach § 33 des Versorgungs- folgt.“
ausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und
mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in 8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt
der Rente der leistungsberechtigten Person von eingefügt:
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus „Vierter Unterabschnitt
§ 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes Besonderheiten
ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von die- beim Versorgungsausgleich
sem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des
Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. § 120f
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtig- Interne Teilung
ten Person ist aufzuheben und Verrechnung von Anrechten
1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungs- (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne
ausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgeset-
a) des Beginns einer Leistung an die aus- zes gelten die in der gesetzlichen Rentenversiche-
gleichsberechtigte Person aus einem von ihr rung erworbenen Anrechte.
im Versorgungsausgleich erworbenen An- (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
recht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsaus- Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten
gleichsgesetzes), nicht
b) des Beginns einer Leistung an die aus- 1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesge-
gleichspflichtige Person aus einem von ihr biet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche
im Versorgungsausgleich erworbenen An- Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
recht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsaus- republik Deutschland noch nicht hergestellt sind,
gleichsgesetzes) oder
2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und
c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung in der knappschaftlichen Rentenversicherung er-
der Unterhaltszahlungen der ausgleichs- worbenen Anrechte.
pflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes), § 120g
2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungs- Externe Teilung
ausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
des Beginns einer Leistung an die ausgleichs- Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der
pflichtige Person aus einem von ihr im Versor- externen Teilung von Anrechten nach dem Versor-
gungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 gungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus
des Versorgungsausgleichsgesetzes) und und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen
3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungs- Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zah-
ausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt lungseingang des Betrags erworben, der vom Fa-
der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 miliengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes). das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festge-
anzuwenden.“ setzt wurde.
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
§ 120h
„(6) Für die Auskunft an das Familiengericht
nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren Abzuschmelzende Anrechte
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19
freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermit- die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
telnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichs-
Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.“ gesetzes unterliegen, sind
7. § 120b wird wie folgt gefasst: 1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
„§ 120b 2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
Tod eines Ehegatten vor 3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
Empfang angemessener Leistungen 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus geschützte Zahlbetrag der nach dem An-
dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 715
oder nach dem Zusatzversorgungssystem- in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Gleichstellungsgesetz überführten Rente des richtsbarkeit“ ersetzt.
Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt
(§ 307b Abs. 6).“ „(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu
9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter dem die Vereinbarung nach § 6 des Versor-
Unterabschnitt. gungsausgleichsgesetzes geschlossen worden
10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalender-
setzt: monats nach Zugang der Mitteilung über die
Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
„Hat das Familiengericht vor Durchführung der
gerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist
Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu
von drei Kalendermonaten tritt die Frist von
Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt
sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichs-
1. eine Begründung von Rentenanwartschaften pflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
und im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 erge-
2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Be- bende Zeitpunkt
amtenversorgung auf Grund einer internen Tei- 1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebens-
lung in der Beamtenversorgung partnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeit-
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der punkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit
Rentenversicherung oder in den Fällen des Absat- oder Lebenspartnerschaftszeit;
zes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen 2. in den Fällen, in denen der Versorgungsaus-
für die Nachversicherung als in der Rentenversiche- gleich nicht Folgesache im Sinne des § 137
rung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgelt- Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
punkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entspre- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
chend; an die Stelle des Monatsbetrags der Ren- ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durch-
tenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für führung des Versorgungsausgleichs beim Fa-
die ausgleichsberechtigte Person durch interne Tei- miliengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
lung festgesetzte monatliche Betrag.“ nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf
11. § 187 wird wie folgt geändert: Durchführung des Versorgungsausgleichs
beim Familiengericht;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags
„§ 187 beim Familiengericht, tritt an die Stelle des
Zahlung von Beiträgen Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Ab-
und Ermittlung von Entgeltpunkten änderungsantrags beim Familiengericht;
aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich“. 4. in den Fällen, in denen das Familiengericht
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat,
vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
„2. auf Grund Verfahrens über den Versorgungsausgleich,
a) einer Entscheidung des Familiengerichts tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des
zum Ausgleich von Anrechten durch ex- Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der
terne Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versor- Wiederaufnahme des Verfahrens über den
gungsausgleichsgesetzes) oder Versorgungsausgleich.
b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt
des Versorgungsausgleichsgesetzes Ren- worden und ergeht eine Entscheidung zur Abän-
tenanwartschaften zu begründen,“. derung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Beiträge unter Anrechnung der an die aus-
fügt:
gleichsberechtigte Person gewährten Leistun-
„(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Bei- gen zurückzuzahlen.“
trägen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buch-
12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
stabe b werden ermittelt, indem die Beiträge
mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeben- „Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des
den Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.“ Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 13. § 264a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Bei- a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
träge“ die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1“ und „soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden
nach den Wörtern „wenn sie von“ das Wort oder das Familiengericht die Umrechnung des
„ausgleichspflichtigen“ eingefügt. Monatsbetrags der begründeten Rentenanwart-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 623 Abs. 1 schaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet
Wörter „§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes hat.“
über das Verfahren in Familiensachen und b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
14. § 265a wird wie folgt geändert: (3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die aus-
gleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. §2
15. § 268a wird wie folgt gefasst: Anspruch
„§ 268a (1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren
Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versor-
Änderung von
gungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.
Renten beim Versorgungsausgleich
(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August
geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als
2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in
Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach
denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht
den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches
auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort
Rente begonnen hat und die Entscheidung des Fa-
für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten
miliengerichts über den Versorgungsausgleich wirk-
Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Warte-
sam geworden ist.
zeit ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch An-
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn nahme als Kind begründet wurde und die ausgleichs-
vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den berechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das
Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und 65. Lebensjahr vollendet hatte.
die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kür-
(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht wer-
zende Rente begonnen hat.“
den von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in
16. § 281a wird wie folgt geändert: dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf
Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssiche-
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. rungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System
nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsbe-
rechtigten Person.
Artikel 5 (4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Be-
Gesetz
amtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
über die interne
Te i l u n g b e a m t e n v e r s o r g u n g s - (5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person
rechtlicher Ansprüche von endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie
verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Bundesbeamtinnen und Bundes-
bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
b e a m t e n i m Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h entsprechend.
(Bundesversorgungs-
t e i l u n g s g e s e t z – B Ve r s T G ) §3
Anpassung
§1
(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zu-
Zweckbestimmung
gunsten der ausgleichsberechtigten Person festge-
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von aus- setzte monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich
gleichsberechtigten Personen und deren Hinterblie- um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehe-
benen gegenüber den Versorgungsträgern der aus- zeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichs-
gleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1 pflichtigen Person in den Ruhestand eingetretenen
des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertra- Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungs-
gen wurden. bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in
festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichs-
pflichtige Person (2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflich-
tigen Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die
1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sons-
ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Ent-
tigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
scheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand
oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit
2. Richterin oder Richter des Bundes oder folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der
Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfän-
der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von
ger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 ge-
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
nannten Dienstverhältnisse
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
ist. vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 717
des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person fol- Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
genden Monats. 31. August 2009 geltenden Fassung oder
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den
2. Anrechte nach dem Versorgungsaus-
Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender
gleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I
Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des
S. 700)
Beamtenversorgungsgesetzes.
übertragen oder begründet worden, werden
§4 nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
Rückforderung Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach An-
Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen wendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-
gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes rechnungsvorschriften um den nach Absatz 2
entsprechend. oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“
§5 bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies
Erstattung gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflich- vor dem 1. September 2009 entstanden und
tigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 das Verfahren über den Versorgungsausgleich
oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“
der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, angefügt.
seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Ren-
tenversicherung oder gegen den zuständigen Träger b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zah- wartschaften“ die Wörter „oder übertragenen
lungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsver- Anrechte“ eingefügt.
ordnung gilt entsprechend.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bun-
desbeamtengesetzes und entsprechende Vor-
Artikel 6 schriften)“ gestrichen.
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes d) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“
durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der geltenden Fassung“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Ge- 4. § 58 wird wie folgt geändert:
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie
folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die zur Begründung der Anwartschaft auf die be-
Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden stimmte Rente“ gestrichen.
Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“
eingefügt. „(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entschei-
dung zur Abänderung des Wertausgleichs und
2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun- Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
gen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errech-
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im neten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“
Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. Au-
gust 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu- 5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o
schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozial- bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ einge-
gesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“ fügt.
3. § 57 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Abgeordnetengesetzes
„Sind durch Entscheidung des Familienge-
richts
§ 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren- Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
tenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
ist, wird wie folgt neu gefasst: Person und ihrer Hinterbliebenen nach An-
wendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-
„§ 25a rechnungsvorschriften um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“
Versorgungsausgleich
(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
geteilt. Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz an-
gefügt:
(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die in-
terne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprü- „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhe-
che von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im gehalt vor dem 1. September 2009 entstan-
Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsge- den und das Verfahren über den Versor-
setz) entsprechend. gungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingelei-
tet worden ist.“
(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt
nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmit- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
telbare Bewertung).“ wartschaften“ die Wörter „oder übertragenen
Anrechte“ eingefügt.
Artikel 8
c) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“
Änderung des durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009
Soldatenversorgungsgesetzes geltenden Fassung“ ersetzt.
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 4. § 55d wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geändert: zur Begründung der Anwartschaft auf die be-
stimmte Rente“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a
wird wie folgt gefasst: „(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entschei-
„10a. Kürzung der Versorgungs- dung zur Abänderung des Wertausgleichs und
bezüge nach der Ehe- sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
scheidung, Durchführung Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
des Versorgungsaus- unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errech-
gleichs §§ 55c bis 55e“. neten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“
b) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe 5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:
„§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.
„§ 55e
2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun- Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Ver-
gen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Sol-
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im datenversorgung als Versorgungsträger der aus-
Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. Au- gleichspflichtigen Person gelten die Bestim-
gust 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu- mungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entspre-
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches chend.“
Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
6. Der bisherige § 55e wird § 55f.
3. § 55c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„Sind durch Entscheidung des Familienge-
Gesetzes über die
richts
Alterssicherung der Landwirte
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
tenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
31. August 2009 geltenden Fassung oder ändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:
2. Anrechte nach dem Versorgungsaus-
gleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
S. 700)
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
übertragen oder begründet worden, werden
nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die „§ 43 Interne Teilung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 719
b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
durch folgende Angabe ersetzt: „(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
„Neunter Unterabschnitt b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(weggefallen)“. „(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt wor-
den und ergeht eine Entscheidung zur Abände-
2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
rung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
a) In Satz 1 wird das Wort „begründete“ durch das sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
Wort „übertragene“ und die Angabe „0,0833“ Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistun-
durch die Angabe „0,0157“ ersetzt. gen zurückzuzahlen.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „0,0833“ durch die 8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:
Angabe „0,0157“ und die Angabe „0,0417“
„(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die
durch die Angabe „0,0079“ ersetzt.
Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40
„Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die
und 2 anrechenbaren Monaten werden die in Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen
der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungs-
soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar ausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den
sind.“ Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
das unter Berücksichtigung einer familienstands-
d) Folgender Satz wird angefügt: bedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde
„§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ Rente aus eigener Versicherung hat.“
3. § 24 wird wie folgt geändert: 9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“
„(1) Die Übertragung von Anrechten auf 10. § 99 wird wie folgt geändert:
Grund einer internen Teilung führt zu einem Zu- a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
schlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung b) Absatz 4 wird Absatz 2.
von Anrechten steht die Wiederauffüllung ge-
minderter Anrechte gleich.“ 11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch fol-
genden Halbsatz ersetzt:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Begründung“ durch
das Wort „Übertragung“ ersetzt. „der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)
um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit
c) Absatz 3 wird aufgehoben. entfallenden Teil der Minderung der Steigerungs-
d) Absatz 4 wird Absatz 3. zahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3
Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.“
4. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung“ durch die
Wörter „internen Teilung“ ersetzt. 12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgeho-
ben.
5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
und“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“ 13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
und das Wort „Realteilung“ durch die Wörter „in- des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
terne Teilung“ ersetzt. 14. § 116 wird wie folgt geändert:
6. § 43 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
„§ 43 Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
Interne Teilung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz er-
worbenen Anrechte findet zwischen den geschie- „(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt wor-
denen Ehegatten die interne Teilung nach dem Ver- den und ergeht eine Entscheidung zur Abände-
sorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden rung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt ent- sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
sprechend für den Versorgungsausgleich nach Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistun-
dem Lebenspartnerschaftsgesetz. gen zurückzuzahlen.“
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten Artikel 10
der von der ausgleichspflichtigen Person nach die-
sem Gesetz erworbenen Anrechte für die aus- Änderung des
gleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie Einkommensteuergesetzes
zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse über- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
tragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitritts- kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
gebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundes- 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
gebiet sind getrennt intern zu teilen.“ setzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt
7. § 72 wird wie folgt geändert: geändert:
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Num- steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungs-
mern 55a und 55b eingefügt: ausgleich begründeten Anrecht erworben wur-
„55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsge- den,“.
setzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der
4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:
jeweils geltenden Fassung (interne Teilung)
durchgeführte Übertragung von Anrechten für „Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
von Anrechten der ausgleichspflichtigen Per- Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
son. Die Leistungen aus diesen Anrechten ge- zes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags
hören bei der ausgleichsberechtigten Person zugunsten der ausgleichsberechtigten Person be-
zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
bei der ausgleichspflichtigen Person gehören Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der aus-
würden, wenn die interne Teilung nicht statt- gleichspflichtigen Person.“
gefunden hätte;
55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsge- 5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
setzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichs-
wert zur Begründung von Anrechten für die „(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,
ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf
Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, Grund einer internen Teilung nach § 10 des Ver-
soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu sorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer
steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-
20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht, gleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsor-
soweit Leistungen, die auf dem begründeten gevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte
Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtig- betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In
ten Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichs-
Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Dop- pflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im
pelbuchstabe bb führen würden. Der Versor- Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsge-
gungsträger der ausgleichspflichtigen Person setzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge
hat den Versorgungsträger der ausgleichsbe- nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit.
rechtigten Person über die für die Besteue- Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zu-
rung der Leistungen erforderlichen Grundla- zuordnen. Soweit das während der Ehezeit gebildete
gen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1
Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit
Person die Grundlagen bereits kennt oder aus allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichs-
den bei ihm vorhandenen Daten feststellen berechtigte Person über. Die zentrale Stelle teilt die
kann und dieser Umstand dem Versorgungs- geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten
träger der ausgleichspflichtigen Person mitge- Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zu-
teilt worden ist;“. lagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichs-
berechtigten Person durch Feststellungsbescheid
2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Fest-
„Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch stellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den
soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte
Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge Zuordnung.“
einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet
werden“ eingefügt. Artikel 11
3. § 22 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch- Altersvorsorge-
stabe bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende Durchführungsverordnung
ein Semikolon und die Wörter „soweit hiervon im
Versorgungsausgleich übertragene Rentenan- § 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
wartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend“ 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der
eingefügt. Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geän-
b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buch- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
stabe a wie folgt gefasst:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1a
„Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf Satz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.
die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewen-
det wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Ab- 2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
schnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des
§ 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 „Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgever-
Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen mögen nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommen-
nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beru- steuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen
hen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Fa-
Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 miliengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 721
Artikel 12 Artikel 15
Änderung des Änderung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergü-
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
geändert: ist, wird aufgehoben.
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 16
„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben,
findet in entsprechender Anwendung des Versor- Änderung
gungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- der Kostenordnung
oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 § 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-
sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
aufrechterhalten worden sind.“ kel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Le-
benspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über „(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme
den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,
des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006,
anzuwenden.“ 2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
gesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die
4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.“
bis 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“
ersetzt. Artikel 17
Änderung des
Artikel 13
Schornsteinfegergesetzes
Änderung des Gesetzes über
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
Gerichtskosten in Familiensachen kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
sachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666) 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:
wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende
Wörter eingefügt:
„§ 50
„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.
Versorgungsausgleichssachen
2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wer-
Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Aus- den jeweils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen
gleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Gesetzbuchs“ durch das Wort „Versorgungsaus-
Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Netto- gleichs“ ersetzt.
einkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 be-
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
trägt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
„§ 33a
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder
über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt Interne Teilung
der Verfahrenswert 500 Euro. beim Versorgungsausgleich
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz er-
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls worbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne
niedrigeren Wert festsetzen.“ Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs-
gesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses
Artikel 14 Gesetzes statt.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten
Änderung des
der von der ausgleichspflichtigen Person nach
Rechtspflegergesetzes diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die
§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem- ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23 Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschorn-
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) steinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornstein-
Artikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezem- fegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundes-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben. gebiet sind getrennt intern zu teilen.
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Per- „b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
son geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-
Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungs-
Leistungsberechtigten unter den dort für den Leis- ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist
tungsanspruch im Einzelnen bestimmten Vorausset- oder“.
zungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist
unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen
wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person „3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenver- Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
sicherung erreicht hatte. Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine
im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe-
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht rechtigte Person übertragene Rentenanwart-
werden von Beginn des Kalendermonats an geleis- schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person
tet, in dem die ausgleichsberechtigte Person An- nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
spruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen stabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzli- in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungs-
chen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie ei- ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet
nem solchen System nicht angehört, in der gesetzli- ist,“.
chen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen
an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des
Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person. Artikel 20
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu ma- Änderung
chen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die des Einführungsgesetzes
dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Per- che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
son endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstor-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt
ben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32
geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom
entsprechend.“
17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das 1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Wort „Versorgungsausgleichs“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
ter „danach deutsches Recht anzuwenden ist
Artikel 18 und“ eingefügt.
Änderung des Hütten- b) In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versor-
knappschaftlichen Zusatz- gungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist
versicherungs-Gesetzes er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versor-
gungsausgleich“ ersetzt.
Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), 2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgen- a) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
der Absatz 4 angefügt: ter „danach deutsches Recht anzuwenden ist
und“ eingefügt.
„(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 b) In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versor-
des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wur- gungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist
den.“ er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versor-
gungsausgleich“ ersetzt.
Artikel 19
Artikel 21
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Ersten
§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Gesetzes zur Reform
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- des Ehe- und Familienrechts
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar- Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur
tikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 723
Artikel 22 getrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1
als selbständige Familiensachen fortgeführt.
Änderung des (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
FGG-Reformgesetzes fahren über den Versorgungsausgleich, in denen am
31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine
Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. De- Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Arti- solchen Verfahren im Verbund stehenden Schei-
kel 110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 dungs- und Folgesachen ab dem 1. September
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten-
den Vorschriften anzuwenden.“
2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Artikel 23
Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selb- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver- Gleichzeitig treten außer Kraft:
fahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I
ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. Septem- 2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),
ber 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. Septem- 2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
ber 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensa- S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Geset-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver- auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
fahren über den Versorgungsausgleich, die am 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006
oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wer- (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und
den, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform 4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom
des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange- 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geän-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten- dert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezem-
den Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund ab- ber 2008 (BGBl. I S. 2586).
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 725
Gesetz
zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)
Vom 7. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter,
sen: derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 be-
dient.“
Artikel 1 b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbe-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sondere Bestimmungen über die Organisation
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird wie folgt geän- Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirt-
dert: schaftsführung und Rechnungslegung des
Fonds und der Anstalt aufzunehmen.“
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 5 folgende Angabe eingefügt: 3a. § 4 wird wie folgt geändert:
„§ 5a Anteilserwerb“. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“
durch die Angabe „§§ 5a bis 8“ ersetzt und wer-
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
den nach den Wörtern „Bundesministerium der
beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen“
Finanzen“ die Wörter „in den Fällen der §§ 6
durch die Wörter „ , Versicherungs-Holdinggesell-
bis 8“ sowie nach den Wörtern „auf Antrag des
schaften oder gemischte Versicherungs-Holding-
Unternehmens des Finanzsektors“ ein Komma
gesellschaften“ ersetzt.
eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach die-
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: sem Gesetz“ durch die Wörter „nach den §§ 6
„Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangs- bis 8“ ersetzt.
vollstreckung in den Fonds finden nicht statt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
„§ 5a
entsprechend anzuwenden.“
Anteilserwerb
b) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Berlin“ durch
die Wörter „der Sitz der Deutschen Bundes- Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit
bank“ ersetzt. der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanz-
sektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen
3. § 3a wird wie folgt geändert:
von diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein sol-
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: cher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein
aa) In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch das wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der
Wort „Bund“ ersetzt. vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung fin-
„Die Anstalt ist berechtigt, von Unterneh- den keine Anwendung.“
men des Finanzsektors, die eine Stabili-
sierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 4. § 6 wird wie folgt geändert:
beantragen, die Erstattung von Kosten auf a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
der Grundlage einer Verpflichtungserklärung desministerium der Finanzen“ durch die Wörter
oder eines Vertrages zu verlangen oder „Der Fonds“ und die Angabe „36 Monaten“
diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. durch die Angabe „60 Monaten“ ersetzt und
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
wird am Ende vor dem Punkt der folgende Satz- a) Die Angabe zu § 7 wird durch folgende Angaben
teil eingefügt: ersetzt:
„ ; die Laufzeit der abzusichernden Verbindlich- „§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Ka-
keiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur pitalherabsetzung
in begründeten Ausnahmefällen und für maxi- § 7a Bedingtes Kapital
mal ein Drittel der einem Unternehmen gewähr-
ten Garantien übersteigen“. § 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals
durch die Hauptversammlung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: § 7c Eintragung von Hauptversammlungsbe-
schlüssen
„(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forde-
§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vor-
rungen vom Fonds garantiert sind,
schriften über verbundene Unternehmen
1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forde-
§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zu-
rungen, auch auf Grund einer Kündigung,
sammenhang mit einer Stabilisierungs-
ausgeschlossen,
maßnahme“.
2. dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
durch Arrest oder Zwangsvollstreckung ge-
genüber dem Emittenten geltend machen. „§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmean-
§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebote; Ausschluss von Minderheitsak-
ist entsprechend anzuwenden, tionären“.
3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren c) Die folgenden Angaben werden angefügt:
über das Vermögen des Schuldners nicht teil. „§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und
In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen wirtschaftlich vergleichbare Forderungen,
des Schuldners der Forderungen kann der verdeckte Sacheinlage
Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den § 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer
Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. Beteiligung“.
§ 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet inso- 3. § 1 wird wie folgt gefasst:
weit keine Anwendung.“
„§ 1
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 7
und 8 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „nach Anwendungsbereich
den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maß- Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unter-
nahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsüber- nehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des
nahmegesetzes“ ersetzt. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen
6. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes
eingefügt: Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die
§§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn
„(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkraft-
31. Dezember 2009 an Unternehmen des Finanz- treten dieses Gesetzes erfolgt ist.“
sektors beteiligen, an denen er auf Grund von
Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapi- „§ 7
talbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuer- Kapitalerhöhung gegen
halten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen Einlagen und Kapitalherabsetzung
abzusichern.“
(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapi-
talisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisie-
Artikel 2
rungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur
Änderung des Gesetzes Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ge-
zur Beschleunigung und Vereinfachung des gen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des
Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ent-
von Unternehmen des Finanzsektors durch den sprechend. Die Einberufungsfrist beträgt mindes-
tens einen Tag. Nach dem 2. August 2009 muss
Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“
die Einberufung zur Hauptversammlung abwei-
Das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung chend von Satz 2 spätestens am 21. Tag vor dem
des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen Tag der Hauptversammlung erfolgen. Abweichend
von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat
„Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ vom 17. Ok- sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaf-
tober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986) wird wie folgt geän- ten auf den Beginn des 18. Tages vor der Versamm-
dert: lung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
und Abkürzung angefügt: bis spätestens am vierten Tag vor der Haupt-
versammlung zugehen, soweit der Vorstand in der
„(Finanzmarktstabilisierungs- Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere
beschleunigungsgesetz – FMStBG)“. Frist für den Zugang des Nachweises bei der
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 727
stimmungen sind unbeachtlich. Die vorstehenden folgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktienge-
Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapi- setzes gilt entsprechend. Es genügt, wenn in dem
talerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss
auch von Dritten gezeichnet werden kann oder die nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag
Tagesordnung der Hauptversammlung neben der oder die Grundlagen für die Festlegung des Aus-
Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch gabebetrages oder des Mindestausgabebetrages
andere Gegenstände enthält. bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2
(2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grund- Satz 2 entsprechend anzuwenden.
kapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit (2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.
einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit § 7b
der abgegebenen Stimmen. Abweichende Sat-
zungsbestimmungen sind unbeachtlich. Schaffung eines genehmigten
(3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Kapitals durch die Hauptversammlung
Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit
Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammen-
§ 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Fi-
Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgege- nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grund-
benen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch
umfasst. Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2 (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer
Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss des Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 202 Ab-
Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Über- satz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine
nahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien er-
angemessen. folgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in entsprechend anzuwenden.
das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlage- (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
pflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder
von seiner Einlagepflicht. wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über
(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt
und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinn- § 7 Absatz 3 entsprechend.
gemäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1
(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3
Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.
Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.
(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zu-
sammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 § 7c
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann
mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 Eintragung von
beschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- Hauptversammlungsbeschlüssen
chend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in
(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er
Gesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme, ins- nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das
besondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder Handelsregister einzutragen. Klagen und Anträge
die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, ver- auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen
zögern oder vereiteln, sind der Gesellschaft ge- Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht
samtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflich- entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt
tet. Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfas-
seine Stimmrechtsausübung für das Beschluss- sungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund
ergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch einer Ermächtigung nach § 7b.
andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise
ausgeübt haben.“ § 7d
5. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7e eingefügt:
Ausschluss der aktienrechtlichen
„§ 7a Vorschriften über verbundene Unternehmen
Bedingtes Kapital Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herr-
(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusam- schende Unternehmen sind auf den Fonds, den
menhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften,
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen
auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugs- nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen
rechten an den Fonds als stillen Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unterneh-
beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer men nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Ab- Anwendung von Vorschriften über die Vertretung
satz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds
Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien er- beherrschten Unternehmens.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
§ 7e des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
Kapitalmaßnahmen durch zes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16
Dritte im Zusammenhang mit Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des
einer Stabilisierungsmaßnahme Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
sind nicht anzuwenden.
Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember
2009 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zu- 2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der
sammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11
nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisie- Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des
rungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet und der ergänzenden Angaben nach § 2 Num-
werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die mer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für sol-
Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine che Personen, die lediglich nach Maßgabe des
Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisie- § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und
rungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.“ Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde
Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten
6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren
„oder“ ersetzt.
der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von
7. § 12 wird wie folgt gefasst: Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft
„§ 12 nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstim-
men.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote;
Ausschluss von Minderheitsaktionären 3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des
(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverord-
über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den nung bemisst sich der Mindestwert bei Übernah-
Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesell- meangeboten nach Abschnit 4 des Wertpapier-
schaften im Zusammenhang mit einer Stabili- erwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem
sierung nach dem Finanzmarktstabilisierungs- gewichteten durchschnittlichen inländischen
fondsgesetz oder einer Maßnahme nach dem Börsenkurs während der letzten zwei Wochen
Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Ab-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sicht eines Übernahmeangebots. Das gilt nicht,
von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 wenn dieser Wert über dem gewichteten durch-
Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über- schnittlichen inländischen Börsenkurs während
nahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots des Zeitraums vom 1. bis zum 15. Februar 2009
nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- liegt. In diesem Fall ist der letztgenannte Wert
und Übernahmegesetzes. der maßgebliche Mindestwert. § 31 Absatz 4
und 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und gesetzes findet keine Anwendung.
Übernahmegesetzes findet keine Anwendung,
wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder (4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a
Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn
Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Über- ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent
nahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des
Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des
in Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c
Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine
Fonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Toch- gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs-
terunternehmen im Zusammenhang mit Stabili- beschlusses gerichtete Klage begründet, hat der
sierungsmaßnahmen nach § 7 oder § 8 des Finanz- Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug ge-
marktstabilisierungsfondsgesetzes über die Aus- gen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung
übung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a
in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen. bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.“
(3) Gibt der Bund oder der Fonds im Zusammen- 8. § 15 wird wie folgt geändert:
hang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren folgt geändert:
eines Unternehmens des Finanzsektors im Sinne aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs- „Sie“ ersetzt.
fondsgesetzes ab, gilt Folgendes:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von
§ 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und „Die vorstehenden Sätze gelten entspre-
Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei chend, wenn sich im Rahmen einer Rekapi-
Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im talisierung nach § 7 des Finanzmarktstabili-
Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier- sierungsfondsgesetzes neben dem Fonds
erwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die auch Dritte als stille Gesellschafter an dem
Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 Unternehmen beteiligen oder die stille Betei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 729
ligung nach Gewährung der Einlage ganz Artikel 3
oder in Teilen an Dritte übertragen wird.“
Gesetz
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: zur Rettung von Unternehmen
zur Stabilisierung des Finanzmarktes
„(2) In der Vereinbarung kann auch ein Um- (Rettungsübernahmegesetz – RettungsG)
tausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist aus- Inhaltsübersicht
geschlossen. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht § 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der § 2 Enteignungsakt
Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die min- § 3 Verfahren
destens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen § 4 Entschädigung
oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die § 5 Rechtsschutz
einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des § 6 Befristung und Reprivatisierung
gezeichneten Kapitals vertreten ist.“ § 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und
9. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: des Haushaltsausschusses
§8 Verordnungsermächtigung
„(4) Der Fonds und von ihm abhängige Unter- §9 Verkündung von Rechtsverordnungen
nehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne
des § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes.“ §1
Enteignung zur
10. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:
Sicherung der Finanzmarktstabilität
„§ 18 (1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können
Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorge-
Anfechtung, nommen werden.
Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Si-
vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage cherung der Finanzmarktstabilität können sein:
(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang 1. Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne
mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der fondsgesetzes,
von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten 2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel
und Sondervermögen sowie der ihnen nahe stehen- von Unternehmen des Finanzsektors sind,
den Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar
3. Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen
oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach
des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Be-
den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des
standteile der Eigenmittel solcher Tochterunterneh-
Anfechtungsgesetzes angefochten werden.
men sind,
(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen 4. Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Ver-
und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins- mögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz- Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Drit-
ordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 ge- ten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unter-
nannten Personen und Rechtsträger. nehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet
wird und die in sachlichem Zusammenhang zu den
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren
von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlich-
Pflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung keiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Ge-
oder Sicherheit eintreten. schäften.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des
(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach-
einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen
Fonds und Unternehmen des Finanzsektors keine Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an
denen ausschließlich juristische Personen des öffentli-
Anwendung.
chen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der
§ 19 Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gel-
ten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im
Keine Kündigung Sinne des Satzes 1 Nummer 1. Entsprechendes gilt,
bei Übernahme einer Beteiligung wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft
Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an geführt werden.
einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen
wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuld- (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteig-
verhältnisses dar und führt auch nicht zu einer nungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte
automatischen Beendigung von Schuldverhältnis- sind:
sen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmun- 1. der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des
gen sind unwirksam.“ Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Fonds),
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im elektroni-
des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom schen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Bund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittel- (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungs-
bar gehalten werden. gegenstand einschließlich aller damit zusammenhän-
(4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden gender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über.
Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln. Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungs-
1. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie für die Si- gegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen,
cherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist erlöschen. Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen
und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Sind
Lösungen in dem für die Sicherung erforderlichen über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Ab-
Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen, mit de- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im
nen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden
auf weniger einschneidende Weise gesichert werden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeit-
kann. punkt bis zur Aushändigung an den Enteignungs-
begünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungs-
2. Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1 entschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist
ist insbesondere, dass von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister
a) die Sicherung der Finanzmarktstabilität eine einzutragen.
Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2
(3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 erfordert
gungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten
(Systemrelevanz),
Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Ab-
b) für eine rechtssichere, nachhaltige und wirt- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen
schaftlich zumutbare Stabilisierung von Unter- Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
nehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder entsprechend.
Nummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz nicht aus- (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1
reichen, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen
Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Ent-
c) eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes schädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs-
auf den Enteignungsbegünstigten in dem für die und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den
Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderli- Übergang der Anteile unberührt.
chen Zeitraum rechtssicher und zu wirtschaftlich
zumutbaren Bedingungen nicht auf weniger ein- §3
schneidende Weise, insbesondere nicht durch
Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisie- Verfahren
rungsbeschleunigungsgesetz erreicht werden (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungs-
kann (alternativer Erwerb). Eine Enteignung ist verfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als
nur zulässig, wenn sich die Enteignungsbehörde Enteignungsbehörde.
zuvor um den alternativen Erwerb vergeblich be-
müht hat oder dieser angesichts der Dringlichkeit (2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der
keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vo- Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach die-
raussetzung für die Enteignung ist insbesondere, sem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung).
dass für eine entsprechende Kapitalmaßnahme in Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der
der Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
nicht erreicht worden ist oder der Beschluss nicht und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentli-
rechtzeitig eingetragen wird. chen.
(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundes-
§2 anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut-
Enteignungsakt schen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisie-
rungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten
(1) Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechts- Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob
verordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der
des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss mindes- Enteignung nach § 1 vorliegen.
tens die folgenden Angaben enthalten:
(4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigen-
1. eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegen- tümer des von einer Enteignung betroffenen Enteig-
standes; nungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form
2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten; Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer
3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungs- Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßi-
gegenstand auf den Enteignungsbegünstigten über- gem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der
geht (Übergangszeitpunkt); Enteignung gefährden würde.
4. die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung
§4
veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;
5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese Entschädigung
zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu
bereits feststeht. leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer in sei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 731
nem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird das Bundesministerium der Finanzen gesondert be-
und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. kannt gemacht.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig- (6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunk-
nungsbegünstigte verpflichtet. Die Zahlung erfolgt ten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-
durch den Fonds. In den Fällen des § 1 Absatz 3 lichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeit-
Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige punkt an zu verzinsen.
Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Ent-
eignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1. §5
(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver-
Rechtsschutz
kehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden An-
teile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im
Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gül-
enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes tigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2.
auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Person, die geltend macht, durch die Rechtsverord-
Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Un- nung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von
terlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu er- zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung
teilen. stellen. Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu
richten. Die Entscheidung soll binnen vier Wochen nach
(4) Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an ei- Antragstellung ergehen.
ner inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Er-
mittlung des Verkehrswertes Folgendes: (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
den Antrag durch Urteil, oder, wenn es eine mündliche
1. Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach
Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Be-
dem gewichteten durchschnittlichen inländischen
schluss. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der
Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes wäh-
Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig
rend der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Er-
ist, so erklärt es sie mit allgemeiner Verbindlichkeit für
öffnungsentscheidung, es sei denn, dass der
unwirksam. Die Entscheidungsformel ist vom Antrags-
Durchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage
gegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkün-
vor der Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in
dung der Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
dem zuletzt genannten Fall ist dieser niedrigere Bör-
richts zu veröffentlichen.
senpreis zugrunde zu legen. Der gewichtete durch-
schnittliche inländische Börsenpreis ist der nach (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3
Umsätzen gewichtete Durchschnittspreis der der Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1
(Bundesanstalt) nach § 9 des Wertpapierhandels- unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangs-
gesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Die zeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände
Bundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde waren, und deren Rechtsnachfolger können binnen ei-
den Durchschnittspreis unverzüglich nach der Eröff- nes Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung
nungsentscheidung. nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegen-
2. Ist die Absicht einer Enteignung vor dem Tag der standes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 4
Eröffnungsentscheidung bekannt geworden und gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechen-
können nachfolgende Auswirkungen auf den Bör- der Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu
senpreis des Enteignungsgegenstandes nicht aus- richten. Der Enteignungsbegünstigte kann von den in
geschlossen werden, so tritt an die Stelle des Tages Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der
der Eröffnungsentscheidung der Tag, an dem die Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach
Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist. § 4 gewährten Entschädigung verlangen.
Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4
zu benennen. Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn kein Antrag nach Ab-
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Ab- satz 1 innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellt
satz 3 Satz 2 ermittelter Verkehrswert des Enteig- wurde oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1
nungsgegenstandes von dem nach Maßgabe des gestellter Antrag von dem Bundesverwaltungsgericht
Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweichen abgelehnt wurde.
würde, ist eine Unternehmensbewertung nach Ab- (6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag
satz 3 Satz 2 durchzuführen. Ergibt sich hieraus ein eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
Wert des Enteignungsgegenstandes, der von dem dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare
nach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeits-
erheblich abweicht, soll dieser Wert der Ermittlung erklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden
des Verkehrswertes nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde können. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
gelegt werden. Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen;
(5) Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Enteignungs-
eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah- begünstigte darf innerhalb von zwei Wochen nach
lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangs- Verkündung der Rechtsverordnung keine Maßnahmen
zeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird ergreifen, die zu Nachteilen im Sinne des Satzes 1 füh-
in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch ren können. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirk-
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
samkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig- §8
nungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Verordnungsermächtigung
(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
nach § 4 zu gewährenden Entschädigung. here Bestimmungen erlassen über
1. das Enteignungsverfahren nach § 3,
§6 2. die Entschädigung nach § 4,
3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des
Befristung und Reprivatisierung
Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteig-
(1) Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach
nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die § 1 erforderlich sind.
Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur
bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden. §9
Verkündung von Rechtsverordnungen
(2) Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz
enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privati- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
sieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
worden ist. Dies kann insbesondere durch eine Ver- von Rechtsverordnungen auch im elektronischen
äußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsver-
sonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren ordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger
Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer
bevorzugten Erwerb eingeräumt werden. Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der
Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Ent- Artikel 4
eignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Änderung des
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn
dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens In Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungs-
dient. Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird
dem Fonds zu. dem neuen Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdar-
(4) Die nachhaltige Stabilisierung des Unterneh- lehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen
mens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39
worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nach-
auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. Eine erste rang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1
Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durch- Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
führung der Enteignung durchzuführen. Weitere Evalu- worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach
ierungen sind sodann jährlich durchzuführen. Über das Satz 1 zu berücksichtigen.“
Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes durch
Artikel 5
das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.
Änderung der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
§7
Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
Rechte des Gremiums 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1) wird wie folgt
nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs- geändert:
fondsgesetzes und Unterrichtung des 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Finanz- und des Haushaltsausschusses
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabi- „Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlich-
lisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium keiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur
der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleite- in begründeten Ausnahmefällen und bei maximal
ten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von einem Drittel der einem Unternehmen gewährten
Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 Garantien übersteigen.“
unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a
b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes gilt entsprechend. „4. Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten
müssen spätestens am 31. Dezember 2014
(2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des auslaufen. Der Fonds legt in den Garantie-
Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechts- bedingungen fest, dass Ansprüche aus der
verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt Garantie erlöschen, wenn der Garantiebe-
der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des günstigte seine Rechte nicht unverzüglich
Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes bleiben unberührt. *) www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 733
nach Eintritt des Garantiefalles geltend Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen,
macht, spätestens aber nach Ablauf von in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festge-
zwölf Monaten nach Eintritt des Garantie- legten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden
falles.“ die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich
2. § 5 wird wie folgt geändert: die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen
Inhalt der Bedingungen beschränken. Diese Ver-
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die pflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der
Vergütungssysteme“ durch die Wörter „ihre Ver- geschäftsführungsberechtigten Organe des Un-
gütungssysteme und die Vergütungssysteme der ternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen
von ihnen beherrschten Unternehmen“ ersetzt. können, auch wenn sie vertraglich vereinbart
b) Absatz 6 wird aufgehoben. wurden, auch durch Verwaltungsakt und Neben-
c) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab- bestimmungen festgelegt oder geändert werden.“
sätze 6 bis 9 und der neue Absatz 7 wird wie folgt
gefasst: Artikel 6
„(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisie-
Inkrafttreten
rungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 26. März 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Nummer 2 Buchstabe k, Nummer 3 und 14 sowie § 6a sowie blinden Menschen.“
Absatz 2 und 3 und des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des 4. § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- fasst:
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von
denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2 „2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Men-
geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel 1 des schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) neuge- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
fasst und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a für blinde Menschen,“.
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, „7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßen-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und verkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote,
Stadtentwicklung: Beschränkungen und Anordnungen erlassen
sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch
Artikel 1 jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks ange-
ordnet sind;“.
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch 6. In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6
Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007 bis 10“ durch die Angabe „Absatz 6 bis 11“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 2
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt: Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. Novem-
„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge-
ber 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verord-
samtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhän-
nung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert wor-
ger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sicht-
den ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Num-
weite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf
mer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:
50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei
Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahr- Regelsatz
streifen nicht benutzen.“ Lfd. in Euro (€),
Tatbestand StVO
2. In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Er- Nr. Fahrverbot
in Monaten
läuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:
„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit „87a Mit einem Lastkraft- § 18 Abs. 11 80 €“.
Parkausweis Nr. … frei“ nimmt schwerbehinderte wagen über 7,5 t zu-
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, lässiges Gesamtge- § 49 Abs. 1
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit ver- wicht, einschließlich Nr. 18
gleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Anhänger, oder einer
Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, Zugmaschine den
von dem Haltverbot aus.“ äußerst linken Fahr-
streifen bei Schnee-
3. In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den glätte oder Glatteis
Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst: oder, obwohl die
„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis Sichtweite durch er-
beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach heblichen Schneefall
Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem oder Regen auf 50 m
Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbe- oder weniger einge-
hinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbe- schränkt ist, benutzt
hinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 735
Artikel 3 3. In der Gebührennummer 451.4 Spalte „Gegenstand“
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung werden in dem Klammervermerk die Wörter „ausge-
nommen Gebührennummern 451.6 und 451.7“
In Nummer 6 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Ver- durch die Wörter „ausgenommen Gebührennum-
ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die mern 451.5 und 451.6“ ersetzt.
zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009
(BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Num-
mer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und Artikel 3b
folgende Nummer 6.14 eingefügt: Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
„6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April
Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder
2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der
mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahr-
Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226)
streifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, ob-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wohl die Sichtweite durch erheblichen Schnee-
fall oder Regen auf 50 m oder weniger einge- 1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schränkt ist, benutzt;“.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 3a „Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden,
Änderung der Gebührenordnung wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung
für Maßnahmen im Straßenverkehr Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungs-
nachweis lag vor“ versehen ist und die Zulas-
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra-
sungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Ab-
ßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298),
schneiden der unteren linken Ecke entwertet wur-
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli
de.“
2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die
Anlage zu § 1 wie folgt geändert: b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
1. In der Gebührennummer 345 Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
sind die Wörter „Überprüfung der Ausbildungsstät- 2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ten für die beschleunigte Grundqualifikation und
Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und“ zu „Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit
streichen. dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ zu
2. Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Ge- versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II
bührennummer 346 eingefügt: ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu
entwerten.“
„346 Überprüfung der Ausbil- 30,70 bis 511,00“.
dungsstätten für die be-
Artikel 4
schleunigte Grundquali-
fikation und Weiterbildung Inkrafttreten
nach § 7 Absatz 1 Num-
mer 1 und 5 in Verbin- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
dung mit Absatz 2 Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6,
BKrFQG Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Vierte Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 1. April 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen und -hanf (ABl. EG L Nr. 35 S. 18)“ durch die Angabe
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchfüh-
(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des rungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl.
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet L 149 vom 7.6.2008, S. 38)“ ersetzt.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Technologie: Nr. 245/2001“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 507/2008“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 erster
Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Ok- Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001“ durch
tober 2001 (BGBl. I S. 2607), die zuletzt durch die Ver- die Angabe „Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
ordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 793) geändert Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008“
worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemein- 4. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „2001/2002 bis
samen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf“ 2008/2009“ durch die Angabe „2001/2002 bis
gestrichen. 2011/2012“ ersetzt.
2. In § 3 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Feb- Artikel 2
ruar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die in Kraft.
Bonn, den 1. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 737
Verordnung
zur Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
Vom 2. April 2009
Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 70 Absatz 6 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005
(BGBl. I S. 2614), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3707; 2006 I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU
Nr. L 205 S. 3)“ durch die Angabe „(ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009,
S. 17)“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom
5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3)“ durch die Angabe „(ABl. L 147
vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009
(ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17) geändert worden ist“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1“ durch
die Angabe „Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Vom 3. April 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 4, des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und
des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 und des § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 durch Arti-
kel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 364
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„5. der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdo-
kumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert
worden ist, oder im Zusammenhang mit einem Antrag nach der Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009
(BAnz. S. 835) eine Kopie des jeweiligen Dokumentes nicht übergeben
wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum Tage des Inkrafttretens der Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009
(BAnz. S. 835) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 739
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „400 Jahre Keplersche Gesetze“)
Vom 24. März 2009
Gemäß den §§ 2, 4, und 5 des Münzgesetzes vom metrische Figur, die zur Demonstration der astronomi-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- schen Verhältnisse der Planetenbahn dient, ist wie die
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze kleine Abbildung des vorwärts bewegten Kahnes eine
„400 Jahre Keplersche Gesetze“ prägen zu lassen. allegorische Darstellung der Radialkraft, aus dem vor
Die Auflage der Münze beträgt 1 843 000 Stück, darun- 400 Jahren veröffentlichten Werk „Astronomia Nova“
ter maximal 200 000 Stück in Spiegelglanzausführung. (Prag 1609) entnommen.
Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 7. Mai 2009 in den Verkehr pa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- wie die Jahreszahl 2009 und das Münzzeichen „F“ der
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Stuttgart.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Inschrift:
Randstab umgeben.
Auf der Bildseite ist es hervorragend gelungen, nur „ASTRONOMIA NOVA -
die markanten Züge des Profils von Kepler zu zeigen WENDE ZUR HIMMELSMECHANIK ✰“.
und in enger Verbindung dahinter mathematisch-physi- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Prof.
kalische Ableitungen bildhaft einzuschreiben. Die geo- Ulrich Böhme, Stuttgart.
Berlin, den 24. März 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
sowie der Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
Vom 31. März 2009
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie der
Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 16. März
2009 (BGBl. I S. 510) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Fußnote zur Überschrift der Verordnung ist die Angabe „(ABl. L 319 vom
18.11.2008, S. 9)“ durch die Angabe „(ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9)“ zu
ersetzen.
Bonn, den 31. März 2009
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
B u e t t n e r- P e t e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 741
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 27. März 2009
Tag Inhalt Seite
18. 3. 2009 Verordnung zur Änderung der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
24. 3. 2009 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von
Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(Verordnung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
24. 3. 2009 Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom
23. Mai 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology“
(Nr. DOCPER-AS-71-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „MacAulay-Brown, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-72-01) . . . . . 279
6. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-salvadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 281
11. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
11. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . 285
16. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung bezüglich der Verbesserung des
seewärtigen Zugangs zum Eemshaven für Schiffe wie LNG-Tanker und Schiffe des Typs Panamax
unter Verweis auf Artikel 12 des Ems-Dollart-Vertrags sowie einer Auslegungserklärung zum
Ems-Dollart-Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
18. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . 289
19. 2. 2009 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über
Minderjährige und des Protokolls über den Beitritt zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
20. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
4. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
10. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architekto-
nischen Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
10. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . 292
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
12. 3. 2009 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warte-
verfahren) 1070 (46 25. 3. 2009) 26. 3. 2009
FNA: 96-1-2-133
13. 3. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertsechsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 1119 (47 26. 3. 2009) 27. 3. 2009
FNA: 96-1-2-106
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 163/2009 der Kommission zur Änderung des
Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Eruopäischen Parla-
ments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-
gung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) L 55/17 27. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 164/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nachweise für die Ankunft
am Bestimmungsort für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor L 55/19 27. 2. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
(ABl. L 139 vom 30. 4. 2004. Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Euro-
päischen Union L 226 vom 25.6.2004) L 58/3 3. 3. 2009
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates über die Anwendung von Wett-
bewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
schiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (1) L 61/1 5. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 175/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den
wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak L 62/1 6. 3. 2009
5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates zur Änderung des Anhangs I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 63/1 7. 3. 2009
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
12. 3. 2009 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warte-
verfahren) 1070 (46 25. 3. 2009) 26. 3. 2009
FNA: 96-1-2-133
13. 3. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertsechsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 1119 (47 26. 3. 2009) 27. 3. 2009
FNA: 96-1-2-106
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 163/2009 der Kommission zur Änderung des
Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Eruopäischen Parla-
ments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-
gung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) L 55/17 27. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 164/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nachweise für die Ankunft
am Bestimmungsort für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor L 55/19 27. 2. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
(ABl. L 139 vom 30. 4. 2004. Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Euro-
päischen Union L 226 vom 25.6.2004) L 58/3 3. 3. 2009
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates über die Anwendung von Wett-
bewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
schiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (1) L 61/1 5. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 175/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den
wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak L 62/1 6. 3. 2009
5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates zur Änderung des Anhangs I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 63/1 7. 3. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 743
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
6. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 182/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl L 63/6 7. 3. 2009
6. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 183/2009 der Kommission zur Änderung von
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Anpassung der Quoten für das Wirtschaftsjahr 2009/10 im Zuckersektor L 63/9 7. 3. 2009
6. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 184/2009 der Kommission zur 104. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 63/11 7. 3. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom
23. Februar 2009 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 55
vom 27.2.2009) L 64/49 10. 3. 2009
9. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 188/2009 des Rates zur Einstellung der teilweisen
Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Ein-
fuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 67/1 12. 3. 2009
9. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 189/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit
Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung
des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel
aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia L 67/5 12. 3. 2009
11. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmens-
register für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertrau-
licher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitglied-
staaten (1) L 67/14 12. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 67/22 12. 3. 2009
11. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 67/50 12. 3. 2009
10. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 70/6 14. 3. 2009
13. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 199/2009 der Kommission zur Festlegung einer
Übergangsmaßnahme zur Abweichung von der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die direkte Abgabe kleiner Mengen frischen Fleisches, das aus Her-
den von Masthähnchen und Puten stammt (1) L 70/9 14. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102
vom 11.4.2006) L 70/19 14. 3. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom
25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven
Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66 vom 10.3.2008) L 70/19 14. 3. 2009
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3
Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 71 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetz- a) § 2 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-
buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntma- Württemberg (LKJHG)
chung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134)
b) in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), geändert
durch Artikel 41 des Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwick-
lungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331)
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 1. Januar 2009