634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Gesetz
über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)
Vom 28. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Vierter Titel
rates das folgende Gesetz beschlossen: Abrufverfahren
§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Spei-
Artikel 1
cherstelle
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 102 Pflichten der abrufenden Behörde
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung § 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I Abrufverfahren“.
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- b) Nach § 103 werden folgende Angaben einge-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie fügt:
folgt geändert:
„Fünfter Titel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Finanzierung des Verfahrens
a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden
wie folgt gefasst: § 104 Finanzierung des Verfahrens des elektro-
„Sechster Abschnitt nischen Entgeltnachweises“.
Verfahren c) Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird
des elektronischen Entgeltnachweises wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Erster Titel
Übergangs-
Allgemeine Vorschriften und Außerkrafttretensvorschriften“.
§ 95 Anwendungsbereich d) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des
§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle
elektronischen Entgeltnachweises“.
und der Registratur Fachverfahren
Zweiter Titel e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
Pflichten
„§ 118 Bundeseinheitliche Regelung“.
der Arbeitgeber und Beschäftigten
§ 97 Pflichten des Arbeitgebers f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren
§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten des elektronischen Entgeltnachweises“.
Dritter Titel g) Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende
Aufgaben und Befugnisse Angabe angefügt:
der Zentralen Speicherstelle „§ 120 Außerkrafttreten“.
und der Registratur Fachverfahren
§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Speicherstelle
„(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte
§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registra- Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Tei-
tur Fachverfahren le.“
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3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Abs. 3 des Dritten Buches,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum
Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohn-
„(2) Die Regelungen des Sechsten Ab- geldgesetzes und
schnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, 5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4
Richter oder Soldaten sind.“ und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes.
4. In § 18f wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt: (2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen
nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1
„(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Re- nachgewiesen wird, bleiben unberührt.
gistratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen
(§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die
§ 96
Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies
für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke Errichtung
erforderlich ist.“ der Zentralen Speicherstelle
5. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: und der Registratur Fachverfahren
„Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen (1) Bei der Datenstelle der Träger der Renten-
nach § 97 Abs. 1 entsprechend.“ versicherung (§ 145 Abs. 1 des Sechsten Buches)
wird eine räumlich, organisatorisch und personell
6. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt: getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die
„(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie die nach § 97 Abs. 1 übermittelten Daten spei-
die Übermittlung der Daten zwischen der Regis- chert.
tratur Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle (2) Der Informationstechnischen Servicestelle
und den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 ent- der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die
sprechend mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter Wahrnehmung der Aufgaben der Registratur
des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städ- Fachverfahren nach § 100 übertragen. Soweit sie
te- und Gemeindebundes, des Deutschen Land- Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, gilt sie
kreistages, der Familienkasse bei der Bundes- als öffentliche Stelle.
agentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwal- (3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im
tung und des Bundesamtes für Sicherheit in der Auftrag oder die Übermittlung von Daten abwei-
Informationstechnik zu beteiligen sind. Die Ge- chend von den Regelungen dieses Gesetzes
nehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun- durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten
desministerium für Wirtschaft und Technologie.“ Stellen ist unzulässig.
7. § 28c wird wie folgt geändert: (4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentra-
len Speicherstelle und der Registratur Fachverfah-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ren müssen voneinander getrennt sein.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Ver- Zweiter Titel
fahren des elektronischen Entgeltnachweises Pflichten der
nach dem Sechsten Abschnitt.“ Arbeitgeber und Beschäftigten
8. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
gefügt: § 97
„Sechster Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers
Verfahren (1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicher-
des elektronischen Entgeltnachweises stelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Ent-
Erster Titel geltabrechnung eine Meldung zu erstatten, wel-
Allgemeine Vorschriften che die Daten enthält, die in die erfassten Nach-
weise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind. Das sind
§ 95 insbesondere
Anwendungsbereich 1. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten
Buches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4),
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbei- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
tung des elektronischen Entgeltnachweises findet Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters
auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und oder Soldaten,
Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
2. das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und
1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Ende des Zeitraums, für den das erfasste Ein-
Buches, kommen erzielt worden ist, die Art des Einkom-
2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 mens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden,
des Dritten Buches, und die laufende Nummer der Meldung sowie
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3. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie raum unverzüglich zu stornieren und ist unverzüg-
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe- lich eine erneute Meldung mit den geänderten Da-
triebs. ten zu erstatten.
Sonstige personenbezogene Daten darf die Mel- (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
dung nicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen ziales wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und
Meldung nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zen- Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu über-
tralen Speicherstelle die Meldung zu den erfass- mittelnden Meldungen durch Rechtsverordnung
ten Nachweisen zu dem Zeitpunkt und mit dem mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Inhalt zu übermitteln, den das für den jeweiligen
Nachweis geltende Gesetz bestimmt. Auf die § 98
Übermittlung und den Anspruch des Beschäftig-
ten, Beamten, Richters oder Soldaten auf Aus- Mitwirkung des Beschäftigten
kunft über die zu seiner Person gespeicherten Da- (1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten
ten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen. haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein
Eine Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht, erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser
wenn Entgelte ausschließlich aus einer geringfügi- Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach
gen Beschäftigung in einem Privathaushalt nach § 97 Abs. 1 wird der jeweilige Beschäftigte, Beam-
§ 8a erzielt werden. te, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.
(2) Die Übermittlung der Meldung an die Zen- (2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1
trale Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Pro- sind die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
tokollierung umfasst und die Zertifikatsidentitätsnummer eines zum
1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung, Zeitpunkt der Einverständniserklärung zum Abruf
gültigen qualifizierten Zertifikats, die sich zusam-
2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,
mensetzt aus der laufenden Nummer des Zertifi-
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des kats nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes,
Teilnehmers und dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe- sowie seinem Niederlassungsstaat nach § 7 Abs. 1
triebs. Nr. 6 des Signaturgesetzes, anzugeben. Die An-
meldung erfolgt über eine Anmeldestelle, die den
Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jah-
Antrag unverzüglich an die Registratur Fachver-
ren zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu
fahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Regis-
Beweiszwecken in einem bereits eingeleiteten Ver-
tratur Fachverfahren. Für die Anmeldung können
waltungs- und Gerichtsverfahren benötigt wird
die von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfü-
und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. In die-
gung gestellten Einrichtungen genutzt werden.
sem Fall ist sie unverzüglich nach Mitteilung der
Nach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine
abrufenden Behörde, dass das Verfahren abge-
Bestätigung über die erfolgreiche Anmeldung.
schlossen worden ist, zu löschen. Die Mitteilung
hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der (3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers
Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung hat sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden.
zu erfolgen. Bei der Anmeldung zum Verfahren ist der Nach-
(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Ab- weis des gesetzlichen Vertretungsrechtes zu füh-
satz 1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung ren. Erlischt das gesetzliche Vertretungsrecht, ist
zur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in dies unverzüglich über eine Anmeldestelle oder di-
dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Ge- rekt der Registratur Fachverfahren mitzuteilen. Zu
setz nichts anderes bestimmt ist. diesem Zeitpunkt erlischt die Teilnahmeberechti-
gung des Vertreters.
(4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Rich-
ter oder Soldaten keine Versicherungsnummer
Dritter Titel
nach § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder
zu vergeben, beantragt der Arbeitgeber mit der Aufgaben und Befugnisse
Meldung nach Absatz 1 die Vergabe einer Verfah- der Zentralen Speicherstelle
rensnummer bei der Zentralen Speicherstelle un- und der Registratur Fachverfahren
ter Angabe der für die Vergabe der Verfahrens-
nummer erforderlichen Daten des Beschäftigten, § 99
Beamten, Richters oder Soldaten. Die Zentrale
Aufgaben und Befugnisse
Speicherstelle leitet den Antrag an die Datenstelle
der Zentralen Speicherstelle
der Träger der Rentenversicherung weiter. Für die
Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des (1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom
Sechsten Buches entsprechend. Dem Beschäftig- Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 in verschlüsselter
ten und dem Arbeitgeber ist die vergebene Verfah- Form übermittelten Daten. Sie darf diese Daten
rensnummer unverzüglich mitzuteilen; dies kann nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
auch elektronisch erfolgen. Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich
ist.
(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der
Übermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim (2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die
Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geän- übermittelten Daten auf Schlüssigkeit und Voll-
dert, ist die Meldung für diesen Abrechnungszeit- ständigkeit. Der Eingang der Meldungen des Ar-
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beitgebers ist zu protokollieren. Die Protokollie- matisierten Abrufs über das Internet erteilt werden
rung umfasst können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-
1. den Eingangszeitpunkt der Übermittlung, weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
nahmen zur Sicherung von Datenschutz und Da-
2. den Monat für den die Meldung erfolgt, tensicherheit getroffen werden, die insbesondere
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei
Teilnehmers und der Zentralen Speicherstelle gespeicherten und an
den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleis-
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
ten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
triebs.
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind nach dem Signaturgesetz zu führen.
die Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder
(7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie
erfolgt aus sonstigen Gründen keine Speicherung,
übermittelten Daten nur an zum Abrufverfahren
ist der Arbeitgeber durch eine Fehlermeldung zu
zugelassene Behörden weiter übermitteln. Über
unterrichten. Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten
einen Antrag auf Zulassung entscheidet die Zen-
unverzüglichen Übermittlung einer korrekten Mel-
trale Speicherstelle im Einvernehmen mit der
dung verpflichtet. Bei Speicherung der Daten
Registratur Fachverfahren. Sie darf nur Behörden
durch die Zentrale Speicherstelle ist der Arbeitge-
zulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise ver-
ber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.
langen können. Die Zentrale Speicherstelle prüft,
(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine ob die technischen und datenschutzrechtlichen
Abfrage bei der Registratur Fachverfahren die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufver-
Möglichkeit der Zuordnung zu einer Zertifikats- fahren durch die ersuchende Behörde gewährleis-
identitätsnummer oder vorläufigen Identitätsnum- tet sind. § 78a des Zehnten Buches gilt entspre-
mer und speichert die angenommenen Daten in chend. Die abrufende Behörde hat die Zentrale
verschlüsselter Form. Der Datenbank-Haupt- Speicherstelle unverzüglich über alle technischen
schlüssel wird durch den Bundesbeauftragten für Veränderungen zu informieren. Sind die techni-
den Datenschutz und die Informationsfreiheit ver- schen und datenschutzrechtlichen Voraussetzun-
waltet. Die Daten dürfen ausschließlich unter der gen nicht oder nicht mehr gegeben, ist die Zulas-
Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen sung zu versagen oder zu entziehen.
Identitätsnummer gespeichert werden. § 79 Abs. 2
des Zehnten Buches findet entsprechende An- § 100
wendung. Die Zentrale Speicherstelle hat sicher-
Aufgaben und Befugnisse
zustellen, dass Daten nur durch dazu Befugte ab-
der Registratur Fachverfahren
gerufen werden können. Zur Prüfung dieser Abruf-
voraussetzungen werden bei der Zentralen Spei- (1) Die Registratur Fachverfahren hat die Auf-
cherstelle die Abrufbefugnis der verantwortlichen gabe,
Person sowie das Vorliegen des Einverständnis- 1. die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder
ses des Teilnehmers mit dem Datenabruf durch vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Ver-
die abrufende Behörde gespeichert. treter elektronisch vorgenommene Anmeldung
(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespei- zum Verfahren entgegenzunehmen,
chertes Datum automatisch zu löschen, sobald 2. soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und
die Ansprüche, für deren Geltendmachung es auch keine vorläufige Identitätsnummer vor-
nach den in § 95 Abs. 1 genannten Gesetzen er- liegt, für einen Teilnehmer eine vorläufige Iden-
forderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch titätsnummer zu vergeben,
nach Ablauf von fünf Jahren. 3. die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige
(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Ver- Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungs-
dacht, dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person weise des gesetzlichen Vertreters mit der Ver-
übermittelten Daten nicht korrekt übermittelt oder sicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil-
gespeichert worden sind und beantragt er bei der nehmers zu verbinden und zu speichern,
abrufenden Behörde eine Überprüfung, ist die 4. die vorläufige Identitätsnummer und alle einem
Zentrale Speicherstelle verpflichtet, die korrekte Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitäts-
Übernahme der Daten unverzüglich zu prüfen. nummern zu verbinden und zu speichern,
Das Prüfergebnis ist der abrufenden Behörde
nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehlerhafte 5. die Registrierung von gesetzlichen Vertretern
Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der
neu vorzunehmen. gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie
(6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie 6. der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die
übermittelten Daten nur für die Übermittlung an nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Da-
abrufende Behörden und für Auskünfte an Teilneh- ten zu übermitteln.
mer nach diesem Gesetzbuch oder anderen (2) Die Registratur Fachverfahren darf perso-
Rechtsvorschriften verwenden. Eine Übermittlung, nenbezogene Daten nur erheben und verwenden,
Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach an- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
deren Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Zen- sem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu diesem
trale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass Zweck verarbeitet die Registratur Fachverfahren
Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des auto- die Angaben des Teilnehmers und seines gesetz-
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lichen Vertreters aus seiner Anmeldung zum Ver- leisten. Der Nachweis der Urheberschaft des An-
fahren sowie die Versicherungs- oder Verfahrens- trags ist durch eine qualifizierte elektronische Sig-
nummer des Teilnehmers aus der Meldung nach natur nach dem Signaturgesetz zu führen.
§ 97 Abs. 1.
(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsiden- Vierter Titel
titätsnummer vorhanden, vergibt sie eine vorläu- Abrufverfahren
fige Identitätsnummer. Die vorläufige Identitäts-
nummer gilt ausschließlich für den Teilnehmer
§ 101
und ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer aufge-
baut, wobei anstelle des Namens des Zertifizie- Abrufverfahren
rungsdiensteanbieters die Kennung der Registra- bei der Zentralen Speicherstelle
tur Fachverfahren eingesetzt wird.
(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Spei-
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versiche- cherstelle zunächst
rungsnummer gleicht die Registratur Fachverfah-
1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum
ren bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für
Abrufverfahren,
das Verfahren erforderlichen Daten mit dem
Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Trä- 2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für
ger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfah-
Buches) ab. ren,
(5) Die technischen Einzelheiten der Daten- 3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teil-
übermittlung zwischen Registratur Fachverfahren nehmers mit dem Datenabruf,
und der Datenstelle der Träger der Rentenversi-
cherung nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln 4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen
diese durch Vereinbarung. und genutzten Zertifikate.
(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unver- Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvoll-
züglich alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht ständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Be-
mehr als Ordnungskriterium für die in der Zentra- antwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt
len Speicherstelle gespeicherten Daten erforder- sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit.
lich sind. Gleiches gilt für vorläufige Identitäts- Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige
nummer. Ansonsten sind in der Registratur Fach- Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten ver-
verfahren gespeicherte Daten spätestens 80 Jahre schlüsselt an die abrufende Behörde.
nach der Geburt des Teilnehmers zu löschen. (2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenab-
(7) Die Registratur Fachverfahren hat die An- rufe zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst
meldung eines Teilnehmers und die Vergabe einer mindestens
vorläufigen Identitätsnummer zu protokollieren. 1. den Abrufzeitpunkt,
Die Protokollierung einer Anmeldung enthält den
Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung, die ge- 2. die abrufende verantwortliche Person, bei Ver-
meldete Versicherungs- oder Verfahrensnummer wendung eines Abrufagenten auch die weiter-
und die Bestätigung der Deutschen Rentenversi- verarbeitende Person,
cherung über die Richtigkeit der Versicherungs- 3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufe-
oder Verfahrensnummer. Die Protokollierung der nen Datensatz,
Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer ent-
hält den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung 4. den Namen oder die Betriebsnummer der abru-
des Arbeitgebers, die Versicherungs- oder Verfah- fenden Behörde.
rensnummer sowie die vorläufig vergebene Identi- § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
tätsnummer. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
chend. § 102
(8) Die Registratur Fachverfahren darf die von
Pflichten der abrufenden Behörde
ihr verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser
Vorschrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer (1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach
nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechts- § 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der
vorschriften verwenden. Eine Übermittlung, Nut- Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen
zung oder Beschlagnahme der Daten nach ande- Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Ab-
ren Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Regis- rufbefugnisse der Bediensteten dieser Behörde
tratur Fachverfahren hat zu gewährleisten, dass zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefug-
Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des auto- nis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen.
matisierten Abrufs über das Internet erteilt werden Änderungen hinsichtlich der befugten Bedienste-
können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je- ten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen
weiligen Stand der Technik entsprechende Maß- Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Ab-
nahmen zur Sicherung von Datenschutz und Da- rufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf
tensicherheit getroffen werden, die insbesondere gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Au-
der Registratur Fachverfahren gespeicherten und thentisierungseinheit nach dem Signaturgesetz
an den Teilnehmer übermittelten Daten gewähr- authentisieren.
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(2) Die abrufende Behörde muss über die not- Stellen geltend gemacht werden. Der Teilnehmer
wendigen technischen Einrichtungen zum Abruf ist über die Weiterleitung seines Anliegens und
verfügen. Der Nachweis ist im Zulassungsantrag die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Stellen
nach § 99 Abs. 7 zu führen. Änderungen der tech- zu informieren.
nischen Einrichtung sind der Zentralen Speicher- (5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart
stelle unverzüglich anzuzeigen. noch darf von ihm verlangt werden, auf gespei-
(3) Die abrufende Behörde hat die Verbin- cherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zu-
dungsdaten für den Abruf bei der Zentralen Spei- griff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste
cherstelle zu protokollieren. Die Protokollierung Nachweise erforderlich ist.
umfasst mindestens (6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer ab-
1. den Abrufzeitpunkt, rufenden Behörde ein qualifiziertes Zertifikat er-
2. die abrufende verantwortliche Person, bei Ver- werben, um ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu
wendung eines Abrufagenten auch die weiter- erklären, erhalten auf Antrag von dieser Behörde
verarbeitende Person, die Kosten des qualifizierten Zertifikates in ange-
messener Höhe erstattet. Mit der Aufforderung
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufe- nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu infor-
nen Datensatz. mieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als ange-
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. messen anerkannt werden.
(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren (7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem
verwendet werden, für deren Durchführung sie ab- Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft
gerufen worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder
oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvor- beschränkt werden.“
schriften ist unzulässig. 9. Nach § 103 wird folgender Titel eingefügt:
§ 103 „Fünfter Titel
Rechte und Pflichten Finanzierung des Verfahrens
des Teilnehmers im Abrufverfahren
§ 104
(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicher-
stelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn Finanzierung des Verfahrens
der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter des elektronischen Entgeltnachweises
mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur
sein Einverständnis gegenüber der Zentralen Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch
Speicherstelle erklärt hat. Das Einverständnis kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf
kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl künfti- der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das
ger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
oder zeitlich zu begrenzen. Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-
(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einver- nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
ständnisses muss der Teilnehmer oder dessen ge- desministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
setzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizier- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
ten Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstat-
Verfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemel- tung, die Zahlungsmodalitäten sowie die Vertei-
det sein. lung der Einnahmen auf die Zentrale Speicher-
stelle und die Registratur Fachverfahren zu be-
(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Be- stimmen.“
hörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf
10. § 111 wird wie folgt geändert:
1. den Zweck des Abrufs,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen ei-
ner Verweigerung der Mitwirkung nach diesem aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „3
Gesetzbuch, Satz 1“ die Angabe „ , Abs. 3a“ eingefügt.
3. den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfol- bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
gende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2 ein Komma ersetzt; folgende Nummern 9
sowie bis 14 werden angefügt:
4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu sei- „9. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
ner Person gespeicherten Daten. Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen erstattet,
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person 10. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 5 die Über-
gespeicherten Daten. Der Teilnehmer kann die mittlung und den Anspruch auf Aus-
Übermittlung der Daten in elektronischer Form kunft nicht dokumentiert,
verschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen. 11. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 die Über-
Der Anspruch kann bei der abrufenden Behörde mittlung der Daten nicht oder nicht voll-
oder direkt gegenüber den in Satz 1 genannten ständig protokolliert,
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
12. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 die der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Spei-
Protokollierung nicht nach Ablauf der cherstelle zu richten.
Frist unverzüglich löscht, (3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember
13. entgegen § 98 Abs. 3 Satz 3 nicht un- 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ar-
verzüglich das Erlöschen seines Vertre- beitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforde-
tungsrechtes mitteilt, rung der Zentralen Speicherstelle für jeden Be-
schäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten mo-
14. entgegen § 103 Abs. 5 mit einem Teil- natlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine
nehmer vereinbart oder verlangt, dass Meldung zu erstatten hat, welche die Daten ent-
auf gespeicherte Daten zugegriffen hält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1)
oder der Zugriff gestattet wird.“ aufzunehmen sind.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1 (4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der
Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezem-
Nr. 1e, 2 und 9 bis 14“ ersetzt. ber 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise
auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebe-
11. In § 112 Abs. 1 wird nach Nummer 4b folgende
nen Form abzugeben, soweit in dem für den je-
Nummer 4c eingefügt:
weiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts ande-
„4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei res bestimmt ist.“
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 9 15. Nach § 119 wird der folgende § 120 angefügt:
bis 14,“.
„§ 120
11a. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie
Außerkrafttreten
folgt gefasst:
(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
„Neunter Abschnitt
(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften“. 2028 außer Kraft.“
12. § 115 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„§ 115
Änderung des
Vorfinanzierung des Verfahrens Ersten Buches Sozialgesetzbuch
des elektronischen Entgeltnachweises In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-
Die Finanzierung für die Errichtung und den Be- setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
trieb der Zentralen Speicherstelle und der Regis- vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
tratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zu- (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den
schuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis Wörtern „die Datenstelle der Träger der Deutschen
zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis Rentenversicherung,“ die Wörter „die Zentrale Spei-
zu 55 Millionen Euro.“ cherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen
Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99
13. § 118 wird wie folgt gefasst: des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren
bei der Informationstechnischen Servicestelle der Ge-
„§ 118
setzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben
Bundeseinheitliche Regelung nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt,“ eingefügt.
Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7 Artikel 3
und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffe-
nen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann Änderung des
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“ Dritten Buches Sozialgesetzbuch
14. § 119 wird wie folgt gefasst: Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
„§ 119 BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird
Übergangsregelungen zum
wie folgt geändert:
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewähr- § 320 folgende Angabe eingefügt:
leisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar
2012 vollständig funktionsfähig ist. „Fünfter Unterabschnitt
Verfahren des
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales den abru- § 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilneh-
fenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Auf- mer“.
gaben und Befugnisse nach dem Sechsten Ab-
schnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar 2. Nach § 320 wird folgender Fünfter Unterabschnitt
2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 641
„Fünfter Unterabschnitt Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches
Verfahren des durchführt,“ eingefügt.
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) b) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fach-
§ 320a verfahren darf die Datenstelle die dafür notwendi-
Auskünfte und gen Sozialdaten übermitteln.“
Bescheinigungen für Teilnehmer
Artikel 6
Für Teilnehmer am Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweises (Sechster Abschnitt des Vierten Änderung des
Buches) erfolgen die in den §§ 312, 313 und 315 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 3 genannten Auskünfte und Bescheinigungen Dem § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
durch Übermittlung der jeweils erforderlichen Daten buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
an die Zentrale Speicherstelle nach § 95 Abs. 1 des schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vierten Buches. Übermittelt der Arbeitgeber keine 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
Daten, genügt der durch die Agentur für Arbeit abge- tikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
rufene Datensatz nicht den Anforderungen der je- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender
weiligen Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht Satz angefügt:
oder ist ein Abruf aus tatsächlichen oder rechtlichen „Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Re-
Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber der gistratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten
Agentur für Arbeit auf deren Verlangen unverzüglich Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für
eine Auskunft oder Bescheinigung nach den in Satz 1 Gesundheit die Aufsicht im Einvernehmen mit dem
genannten Vorschriften unter Verwendung des von Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“
der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen
Vordrucks zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht,
Artikel 7
wenn der Teilnehmer entgegen seinen Mitwirkungs-
pflichten nach den §§ 60, 61 und 65 des Ersten Bu- Änderung
ches sein Einverständnis zum Datenabruf nach der Gewerbeordnung
§ 103 Abs. 1 des Vierten Buches nicht erklärt.“ § 108 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung
3. In § 321 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
eingefügt: S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
„5. entgegen § 320a die erforderlichen Daten im Ver- wird wie folgt gefasst:
fahren des elektronischen Entgeltnachweises
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über- „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
mittelt,“. bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Ent-
geltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken
nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann
Artikel 4
nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches
Änderung Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeit-
des Altersteilzeitgesetzes geber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber
In § 13 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen,
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 2 des die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge- Zweck notwendig sind.“
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 315 und 319“
durch die Angabe „§§ 315, 319 und 320a“ ersetzt. Artikel 8
Änderung
Artikel 5 des Wohnraumförderungsgesetzes
Änderung des § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2008
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, geändert:
3384), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 97 des 1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird fügt:
wie folgt geändert: „Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
1. Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt: Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g
Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes
„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zen-
nicht anzuwenden.“
tralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten
Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für Arbeit und Soziales die Aufsicht.“ a) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
2. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert: b) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt,“ die „3.3 die auf erhöhte Absetzungen entfallenden
Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Beträge, soweit sie die höchstmöglichen
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des 1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Einkommensteuergesetzes übersteigen, „Grundlage der Einkommensermittlung sind die ent-
und die auf Sonderabschreibungen entfal- sprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbe-
lenden Beträge,“. scheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen
c) Nummer 5.3 wird aufgehoben. der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig
Artikel 9 und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der
Änderung monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Wohngeldgesetzes des Arbeitgebers die entsprechenden elektroni-
schen Einkommensnachweise nach dem Sechsten
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
(BGBl. I S. 1856), geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963), wird wie folgt 2. § 9 wird wie folgt geändert:
geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „; das Gleiche gilt für
1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ehemalige Arbeitgeber“ gestrichen.
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 be- b) Folgende Sätze werden angefügt:
steht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1
Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale
besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97
Speicherstelle übermittelt hat.“
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an
2. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die
gefügt: Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeit-
„(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Ent- geber.“
scheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage
nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozi- Artikel 11
algesetzbuch vornehmen.“ Inkrafttreten
Artikel 10 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
Änderung des
weichendes bestimmt ist.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom (2) Artikel 3, 4, 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 2 Buch-
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert stabe b treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 9 treten am
2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 643
Drittes Gesetz
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Vom 28. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion,
sen: außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger
belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur
Artikel 1 nachträglichen Anpassung solcher Anlagen
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*) und Einrichtungen an den Stand der Technik,
nicht zu einer vergleichbaren Energieeinspa-
Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der rung führen,
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2684) wird wie folgt geändert: auch wenn ansonsten für das Gebäude, die An-
lage oder die Einrichtung keine Änderung durch-
1. § 4 wird wie folgt geändert: geführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müs-
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: sen generell zu einer wesentlichen Verminderung
der Energieverluste beitragen, und die Aufwen-
aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „kultu-
dungen müssen durch die eintretenden Einspa-
rell“ ein Komma und die Wörter „zu religiösen
rungen innerhalb angemessener Fristen erwirt-
Zwecken“ eingefügt.
schaftet werden können. Die Sätze 1 und 2 sind
bb) In Nummer 8 wird das Komma durch das in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwen-
Wort „oder“ ersetzt. den.“
cc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen. 2. In § 6 werden nach den Wörtern „ist der Zeitpunkt“
dd) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein die Wörter „der Erteilung“ eingefügt.
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „be-
„Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders stimmten Stellen werden“ die Wörter „vorbehalt-
erhaltenswerte Gebäude.“ lich des Absatzes 3“ eingefügt und wird die An-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „4 Abs. 1“ durch die gabe „§§ 1 und 2“ durch die Angabe „§§ 1, 2 und
Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt. 5a Satz 2 Nr. 8“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, „Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4
Bundesrates zu bestimmen, dass Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen
an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsan-
1. für bestehende Gebäude, Anlagen oder Ein-
lagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit
richtungen einzelne Anforderungen entspre-
Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 kön-
chend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt
nen ergänzend Bestimmungen über die Erteilung
werden können,
weitergehender Empfehlungen getroffen werden.“
2. in bestehenden Gebäuden elektrische Spei-
4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
cherheizsysteme und Heizkessel, die bei be-
stimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr „§ 7a
Energie verbrauchen als andere marktübliche Bestätigung durch Private
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der tes vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsicht-
Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64) und der lich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Ge- sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung
bäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65). der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforde- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März
rungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchfüh- 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in
rung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem seiner jeweils geltenden Fassung“ und am
2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des
cc) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass „13. Überwachung von Feuerungsanlagen
die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrneh- hinsichtlich der Anforderungen an hei-
mung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die zungs- oder raumlufttechnische oder
Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Versorgung mit Warmwasser die-
der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 nende Anlagen oder Einrichtungen ein-
Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die schließlich Empfehlungen zu deren
Sätze 1 und 2 entsprechend. Nachrüstung im Zuge der Feuerstätten-
schau nach Nummer 2, soweit ihm diese
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder
durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private
Satz 4 des Energieeinsparungsgesetzes
Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchge-
in der Fassung der Bekanntmachung
führten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude
vom 1. September 2005 (BGBl. I
betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverord-
S. 2684), das durch Artikel 1 des Geset-
nung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgeleg-
zes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643)
ten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der
geändert worden ist, in seiner jeweils
Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bau-
geltenden Fassung übertragen worden
herrn oder des Eigentümers vorgesehen werden.
sind.“
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. So-
weit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude be- b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8, 10
zieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ und 12“ durch die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8 und 10“
ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 12“
a) Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ werden
durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.
durch die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig“ er-
setzt.
Artikel 3
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die An-
gabe „Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Ver- Änderung des Gesetzes
bindung mit Satz 3“ eingefügt. zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 4“ Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfeger-
die Angabe „Satz 1 oder § 7a“ eingefügt. wesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wird
wie folgt geändert:
Artikel 2 1. In Artikel 2 wird Nummer 22 gestrichen.
Änderung des Schornsteinfegergesetzes 2. In Artikel 4 Abs. 3 werden die Wörter „und in Artikel 2
tritt Nummer 22“ gestrichen.
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Artikel 4
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wird wie folgt Änderung des Raumordnungsgesetzes
geändert:
§ 8 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a ge- 2008 (BGBl. I S. 2986) wird wie folgt geändert:
strichen.
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5
2. § 13 wird wie folgt geändert: und 6“ durch die Angabe „Absätze 5 bis 7“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5
aa) In Nummer 11 werden das Wort „Brauchwas- und 6“ durch die Angabe „Absätze 5 bis 7“ ersetzt.
ser“ durch das Wort „Warmwasser“ ersetzt
und nach den Wörtern „in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 1. September 2005 Änderung des
(BGBl. I S. 2684)“ ein Komma und die Wörter Erneuerbare-Energien-Gesetzes
„geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643),“ eingefügt. In Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) wird nach Num-
bb) In Nummer 12 werden das Wort „Brauchwas- mer VII folgende Nummer VIII angefügt:
ser“ durch das Wort „Warmwasser“, die Wör-
ter „§ 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgeset-
„VIII. Übergangsbestimmung
zes“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 1 oder
Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten
der Fassung der Bekanntmachung vom der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber
1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 645
und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.“ bekannt machen.
Artikel 6 Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stadtentwicklung können den Wortlaut des Energie- (2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2009
einsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
Vom 16. März 2009
Auf Grund des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngegesetzes vom
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Berücksichtigung der
Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I
S. 1048), zuletzt geändert durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2
des Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Dünge-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes“ durch
die Angabe „§ 11 Abs. 2 des Düngegesetzes“ ersetzt.
3. In § 13 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 6 des Düngemittelgesetzes“ durch
die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 647
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. März 2009
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „22. Vollversammlung der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. November 2001“ durch die
Wörter „25. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion (IMO) in London vom 25. November 2007“ ersetzt.
2. Die Anlage IV (Notzeichen) der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhü-
tung von Zusammenstößen auf See wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden die Wörter „Telegraphiefunk oder eine andere“
durch die Wörter „eine beliebige“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben l und m werden wie folgt gefasst:
„l) ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der aus-
gesandt wird auf:
a) UKW-Kanal 70 oder
b) den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz,
6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;
m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schif-
fes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satelli-
tendienstanbieters übermittelt wird;“.
b) In Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Handbuchs
für Suche und Rettung“ durch die Wörter „des Internationalen Handbuchs
für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III,“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Berlin, den 18. März 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Verordnung
zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 19. März 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- schen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
– des § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutz- Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Ab- EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in Ver-
satz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 bindung mit § 1 Nummer 4 der BVL-Aufgabenübertra-
Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 gungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) ein-
(BGBl. I S. 1342) und § 37 Absatz 2 Satz 2 eingefügt schließlich der diesbezüglichen Mitwirkungshandlung
durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Geset- des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gebühren
zes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), im Einverneh- und Auslagen nach dieser Verordnung.
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie §2
sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- Gebührenpflichtige
schutz und Reaktorsicherheit, Tatbestände, Erhöhungen
– des § 6 Absatz 2 und 3 des BVL-Gesetzes vom 6. Au- und Ermäßigungen der Gebühren
gust 2002 (BGBl. I S. 3084), § 6 Absatz 3 eingefügt
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes
Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden
vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284),
Gebührenverzeichnis.
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I (2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absat-
S. 821): zes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Ge-
bühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches
Artikel 1
Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rück-
Verordnung standshöchstgehaltes besteht.
über die Kosten des Verfahrens
im Rahmen der Festsetzung §3
der Rückstandshöchstgehalte Rücknahme, Widerspruch
in Lebens- und Futtermitteln
(RHG-GebV) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-
tigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bear-
§1 beitung und vor Fertigstellung des Bewertungsberich-
tes nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Erhebung Nr. 396/2005 zurückgenommen oder ein Antrag aus
von Gebühren und Auslagen anderen Gründen, ausgenommen wegen fehlender
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Zuständigkeit, abgelehnt, so werden Gebühren nach
mittelsicherheit (BVL) erhebt für seine Amtshandlungen Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostenge-
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäi- setzes erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 649
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührenrahmen
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
8000 Anfertigung eines Bewertungsberichts im Sinne von
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
8100 Prüfung der Vollzähligkeit der einzureichenden Unterlagen 280 bis 1 120
8110 Anlegen der Anwendungsgebiete 50 bis 200
8120 Prüfung bestehender Dokumentation
8121 für die Rückstandsanalytik 80 bis 320
8122 für die Toxikologie 170 bis 680
8123 für das Rückstandsverhalten 130 bis 520
8130 Anlegen neuer Dokumentation
8131 für die Rückstandsanalytik 190 bis 760
8132 für die Toxikologie 240 bis 960
8133 für das Rückstandsverhalten 175 bis 700
8200 Prüfung der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen
8211 für die Rückstandsanalytik 80 bis 320
8221 für die Toxikologie 240 bis 960
8231 für das Rückstandsverhalten 175 bis 700
8300 Risikobewertung mit kompletter Neubewertung eines Wirkstoffs
(Toxikologie, Analytik, Rückstände)
Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
8301 Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung, 13 500 bis 54 000
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
8310 Bewertung für das Rückstandsverhalten 1 385 bis 5 540
Zuschlag erster Rückstandshöchstgehalt (RHG) für ein Erzeugnis pflanzlichen
Ursprungs
8320 Bewertung für das Rückstandsverhalten 830 bis 3 320
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
8330 Bewertung für das Rückstandsverhalten 1 175 bis 4 700
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
8400 Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs
(Toxikologie, Analytik, Rückstände)
Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen oder
Wirkstoff in Deutschland zugelassen
8401 Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung, 5 850 bis 23 400
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
8410 Bewertung für das Rückstandsverhalten 1 385 bis 5 540
Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
8420 Bewertung für das Rückstandsverhalten 830 bis 3 320
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
8430 Bewertung für das Rückstandsverhalten 1 175 bis 4 700
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Gebühren- Gebührenrahmen
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
8500 Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs
(ohne Toxikologie, aber Analytik und Rückstände)
Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und
in Deutschland zugelassen
8501 Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung, 2 865 bis 11 460
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
8510 Bewertung für das Rückstandsverhalten 1 385 bis 5 540
Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
8520 Bewertung für das Rückstandsverhalten 830 bis 3 320
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
8530 Bewertung für das Rückstandsverhalten 1 175 bis 4 700
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
8600 Risikomanagement
8611 für die Rückstandsanalytik 65 bis 260
8621 für die Toxikologie 65 bis 260
8631 für das Rückstandsverhalten 65 bis 260
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 651
Artikel 2 g) Die Gebührennummer 1307 wird wie folgt ge-
fasst:
Änderung der
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung „1307 Überprüfung der 2 000
Einhaltung eines bis 8 100“.
Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in festgesetzten Rück-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 standshöchstgehaltes
(BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2
§ 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: h) In der Gebührennummer 1400 wird die An-
gabe „11 900 bis 71 700“ durch die Angabe
1. § 5 wird wie folgt geändert: „10 300 bis 61 000“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zu- i) Die Gebührennummer 1407 wird wie folgt ge-
lassung des Pflanzenschutzmittels“ ein Komma fasst:
und die Wörter „der Aufnahme eines Wirkstoffs
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
„1407 Überprüfung der 1 000
vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Einhaltung eines bis 4 100“.
Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, festgesetzten Rück-
S. 1)“ eingefügt. standshöchstgehaltes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
j) Nach der Gebührennummer 1930 wird folgende
„(2) Von der Erhebung der Gebühren und Aus-
Gebührennummer 1931 eingefügt:
lagen kann auf Antrag des Gebühren- und Ausla-
genschuldners ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung „1931 Überprüfung der 900
Einhaltung eines bis 3 600“.
des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme
festgesetzten Rück-
des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/ standshöchstgehaltes
EWG ein öffentliches Interesse besteht und hier-
bei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im
Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand beson- k) Die Gebührennummer 2100 wird wie folgt ge-
ders gering ist.“ fasst:
2. § 6 wird aufgehoben. „2100 Tätigkeiten für die Auf- 86 000
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: nahme von Wirkstoffen bis 150 000“.
in Anhang I der Richt-
a) Die Gebührennummer 1000 wird wie folgt ge- linie 91/414/EWG; § 37
fasst: Absatz 1 Nummer 2
i. V. m. § 33a Absatz 1
„Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Nummer 5 Pflanzen-
Pflanzenschutzmittels“. schutzgesetz
b) In der Gebührennummer 1100 wird die Angabe
„12 000 bis 50 800“ durch die Angabe „10 150 l) Nach der Gebührennummer 4300 wird folgende
bis 42 300“ ersetzt. Gebührennummer 4400 eingefügt:
c) Die Gebührennummer 1106 wird wie folgt ge- „4400 Prüfung der Pflanzen- 125 bis 500“.
fasst: schutzmitteleinsparung
im Rahmen der Prüfung
„1106 Überprüfung der 2 000 nach § 33 Absatz 2
Einhaltung eines bis 8 100“. Nummer 5 Pflanzen-
festgesetzten Rück- schutzgesetz
standshöchstgehaltes
m) Die Gebührennummer 5200 wird gestrichen.
d) In der Gebührennummer 1200 wird die An-
gabe „35 300 bis 143 400“ durch die An- n) Nach der Gebührennummer 5300 wird folgende
gabe „29 500 bis 120 000“ ersetzt. Gebührennummer 5310 eingefügt:
e) Die Gebührennummer 1207 wird wie folgt ge-
fasst: „5310 Überprüfung der 900
Einhaltung eines bis 3 600“.
„1207 Überprüfung der 2 000 festgesetzten Rück-
Einhaltung eines bis 8 100“. standshöchstgehaltes
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes 4. Im Satz nach der Tabelle wird die Nummer 2 wie
folgt gefasst:
f) In der Gebührennummer 1300 wird die An-
gabe „23 800 bis 143 400“ durch die An- „2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebühren-
gabe „20 650 bis 124 500“ ersetzt. nummern 4000 bis 4400 und 5600“.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Artikel 3 2. April 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu machen.
Neubekanntmachung
Artikel 4
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Inkrafttreten
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom in Kraft.
Bonn, den 19. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 653
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 23. März 2009
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 1 Absatz 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die durch § 20 Absatz 9 des
Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend
von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig
1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als
vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und
Leistungsfristen angegeben werden,
2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
erbracht werden, oder
3. in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Rei-
sen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informations-
pflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpas-
sung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende
Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin*)
Vom 24. März 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Besonderheiten die Abweichung erfordern.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für (2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur
Bildung und Forschung: Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-
dungsberufsbild):
§1
Staatliche Abschnitt A
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfach- higkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:
händlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-
1. Beratung, Verkauf und Service:
gesetzes staatlich anerkannt.
1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfach-
§2 handel,
Dauer der Berufsausbildung 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhal-
ten,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1.3 Kommunikation mit Kunden,
§3 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,
Struktur der Berufsausbildung 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.6 Serviceleistungen,
1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch,
Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse
1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf-
und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C
gaben;
sowie
2. Marketing und Vertrieb:
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
qualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B. 2.1 Werbemaßnahmen,
2.2 Warenpräsentation,
§4 2.3 Verkaufsförderung,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 2.4 Vertriebswege,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungs-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- recht,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 2.6 Märkte und Zielgruppen;
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
3. Einkauf und Warenwirtschaft:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3.2 Wareneingang und Warenlagerung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 655
3.3 Bestandskontrolle, und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
3.4 Warenwirtschaftssystem; auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
4.1 Preisbildung und Kalkulation, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse; zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
Abschnitt B
mäßig durchzusehen.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationsein- §6
heiten: Zwischenprüfung
1. Musikinstrumente: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1.1 Instrumentengruppen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
1.2 Beschaffung, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1.3 Verkauf und Service, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
1.4 Aufnahme- und Veranstaltungstechnik; Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
2. Musikalien: den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
2.1 Literatur, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2.2 Beschaffung, (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Verkauf, Marketing und Kassieren statt.
2.3 Verkauf und Service,
(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und
2.4 Rechtliche Bestimmungen im Musikalien-
Kassieren bestehen folgende Vorgaben:
handel;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. Tonträger:
a) Produkte verkaufen und bewerben,
3.1 Tonträgerarten und Repertoire,
b) kassieren und Berechnungen durchführen sowie
3.2 Beschaffung,
c) wirtschaftliche und soziale Prozesse berücksich-
3.3 Verkauf und Service,
tigen
3.4 Digitale Distribution;
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
Abschnitt C
bearbeiten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1. Der Ausbildungsbetrieb:
§7
1.1 Stellung und Struktur,
Abschlussprüfung
1.2 Betriebliche Organisation,
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
1.3 Berufsbildung,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrecht- hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
liche Vorschriften, sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
beit, nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
1.6 Umweltschutz; schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika- dungsordnung ist zugrunde zu legen.
tionssysteme:
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
2.1 Arbeitsorganisation, der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
2.3 Interne Kommunikation und Kooperation. zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist.
§5 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Durchführung der Berufsausbildung bereichen:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer 3. Geschäftsprozesse im Musikhandel,
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen 5. Kundenberatung.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und (8) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung beste-
Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben: hen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren annehmen und lagern, a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und
b) Warenbestände erfassen und kontrollieren, handeln,
c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsori-
Warenbewegungen durchführen sowie entiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und
und Kalkulationen durchführen Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im
Kundengespräch berücksichtigen
kann;
kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch
durchführen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsaus-
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Bera- schuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswäh-
tungshintergrund bestehen folgende Vorgaben: len, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikati-
onseinheit zugrunde zu legen;
a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhan-
del unterscheiden, 4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch
beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit
b) den Musikmarkt einschätzen,
für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
c) Epochen der Musikgeschichte einordnen,
(9) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
d) Musikgattungen und -formen, insbesondere ten:
Musikrichtungen der klassischen und populären
1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent,
Musik, unterscheiden sowie
2. Musikkundlicher Beratungshintergrund 30 Prozent,
e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und
Verwertungsrechts berücksichtigen 3. Geschäftsprozesse im Musikhandel 20 Prozent,
kann; 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich 5. Kundenberatung 30 Prozent.
bearbeiten; (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Leistungen
(6) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 2. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindes-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er tens „ausreichend“,
a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit
bis zum Verkauf darstellen, mindestens „ausreichend“ und
b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Kontrolle einsetzen sowie bewertet worden sind.
c) Geschäftsprozesse bearbeiten (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
kann; der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
Gebieten mindestens eines auszuwählen:
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
a) Verkauf, 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
b) Marketing, der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
c) Warenbeschaffung, das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
d) Serviceleistungen; lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu
3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich gewichten.
bearbeiten;
§8
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Zusatzqualifikationen
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte
Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Ab-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine schnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt
wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar- werden.
beitswelt darstellen und beurteilen kann;
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Gliederung entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 657
§9 § 10
Prüfung der Zusatzqualifikationen Nichtanwendung von Vorschriften
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Ab-
schlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubil- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
denden glaubhaft machen, dass die dafür erforder- dungspläne und Prüfungsanforderungen für den
lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit- Ausbildungsberuf Musikalienhändler/Musikalienhändle-
telt worden sind. rin sind nicht mehr anzuwenden.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation
gilt § 7 Absatz 8 entsprechend. § 11
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist Inkrafttreten
bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende
Leistungen erbracht hat. Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Berlin, den 24. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Beratung, Verkauf und Service
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1 Produkte und Dienstleistungen im a) Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, ins-
Musikfachhandel besondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Tonträger, unterscheiden
Nummer 1.1)
b) Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informieren
c) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren
der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaft-
licher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen
zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
d) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren
der Sortimente anwenden
e) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im
Verkaufsgespräch erläutern
f) Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sorti-
mentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen
1.2 Kunden- und dienstleistungsorien- a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
tiertes Verhalten tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A rücksichtigen
Nummer 1.2)
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-
keit darstellen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung
beitragen
1.3 Kommunikation mit Kunden a) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Beratung und Service eingehen
Nummer 1.3)
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen
d) Fragetechniken einsetzen
e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
g) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-
spräch entwickeln und anwenden
h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte a) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A triebliche Vorschriften anwenden
Nummer 1.4)
b) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-
gesprächen individuell nutzen
c) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 659
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren
vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale
informieren
e) Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigen
f) Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musik-
richtungen der klassischen und populären Musik, bei Informa-
tion und Beratung nutzen
g) in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen
1.5 Kassieren und Kassenabrechnung a) Kassieranweisung beachten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen ab-
Nummer 1.5)
wickeln, Preisnachlässe berücksichtigen
c) Kaufbelege erstellen
d) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und
Belege weiterleiten
e) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
f) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
1.6 Serviceleistungen a) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A -bindung anbieten
Nummer 1.6)
b) an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperati-
onspartner einbeziehen
c) Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf
nutzen
1.7 Beschwerde, Reklamation und a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-
Umtausch liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und
Nummer 1.7)
bearbeiten
c) Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer
kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen
1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen aus-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
werten
Nummer 1.8)
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2 Marketing und Vertrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1 Werbemaßnahmen a) bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A der Werbung unterscheiden
Nummer 2.1)
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen
Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche
einsetzen
2.2 Warenpräsentation a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A zen
Nummer 2.2)
b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren
platzieren
2.3 Verkaufsförderung a) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A nahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen
Nummer 2.3)
b) Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstel-
len, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2.4 Vertriebswege a) Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unter-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A scheiden
Nummer 2.4)
b) Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unterneh-
men und Kunden beurteilen
c) Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtli-
che Rahmenbedingungen berücksichtigen
2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und a) Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und
Verwertungsrecht Verwertungsrechts im Musikfachhandel informieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachten
Nummer 2.5)
c) über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informieren
d) Kunden über die Folgen von Verstößen informieren
2.6 Märkte und Zielgruppen a) Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwick-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A lungen berücksichtigen
Nummer 2.6)
b) Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit,
Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends
beurteilen
c) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise,
Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
d) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten auswerten und nutzen
e) Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln
3 Einkauf und Warenwirtschaft
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1 Einkaufsplanung und Bestellung a) Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen
Nummer 3.1) ermitteln
b) aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung be-
rücksichtigen
c) Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren
im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Da-
tenbanken und Katalogen, durchführen
d) Angebote einholen und vergleichen
e) Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersys-
teme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen
beschaffen
f) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwa-
chen und bei Verzug mahnen
3.2 Wareneingang und Warenlagerung a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
Nummer 3.2)
b) Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachten
c) Waren lagern und pflegen
3.3 Bestandskontrolle a) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
Nummer 3.3)
b) Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maß-
nahmen einleiten
c) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachten
d) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
3.4 Warenwirtschaftssystem a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A bes erläutern
Nummer 3.4)
b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 661
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
d) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensi-
cherung und Datenschutz beachten
4 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1 Preisbildung und Kalkulation a) Elemente der Preisgestaltung erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Folgen von Preisänderungen darstellen
Nummer 4.1)
c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen
Vorgaben sicherstellen
d) Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfen
e) Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf
Gewinn und Absatz berücksichtigen
f) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
g) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preis-
bindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen
4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-
Abwicklung zen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Hilfsmittel für Berechnungen nutzen
Nummer 4.2)
c) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichti-
gung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch be-
arbeiten
d) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären
e) Zahlungsvorgänge bearbeiten
f) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, a) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als
Controlling Informations- und Steuerungssystem erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
Nummer 4.3)
c) betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten
sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen
d) an der Erfolgsrechnung mitwirken
4.4 Unternehmerische Entscheidungs- a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-
prozesse und Lebensplanung darstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-
Nummer 4.4)
nehmerische Selbstständigkeit beurteilen
c) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-
ken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifi-
kationseinheiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Musikinstrumente
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1 Instrumentengruppen a) Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere
Nummer 1.1) Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten,
Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten dar-
stellen
b) Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung
der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehen
d) Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen
1.2 Beschaffung a) Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, An-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B gebote vergleichen
Nummer 1.2)
b) Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst,
Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge
nutzen
c) handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen an-
wenden
1.3 Verkauf und Service a) Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte
Nummer 1.3)
der Kunden berücksichtigen
c) Serviceleistungen erläutern und anbieten
d) Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den
Kunden zusammenstellen
e) Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeiten
f) Stimmen von Instrumenten veranlassen
g) Instrumente spielfertig vorbereiten
h) Pflege des Instrumentes erklären und vorführen
1.4 Aufnahme- und Veranstaltungs- a) über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstal-
technik tungstechnik informieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Auf-
Nummer 1.4)
nahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen
2 Musikalien
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Literatur a) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsge-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B spräch einbeziehen
Nummer 2.1)
b) Standardschulwerke bedarfsorientiert anbieten
c) Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzen
d) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung
von Noten in das Kundengespräch einbeziehen
e) Formen der Notenherstellung unterscheiden
2.2 Beschaffung a) Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
Nummer 2.2)
b) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen an-
wenden
c) bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigen
d) Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stim-
men beim Verlag bestellen
e) Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen
2.3 Verkauf und Service a) Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informie-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B ren
Nummer 2.3)
b) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und
ihre individuellen Aspekte berücksichtigen
c) Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeiten
d) Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe
sicherstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 663
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2.4 Rechtliche Bestimmungen im a) Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigen
Musikalienhandel b) Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
3 Tonträger
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
3.1 Tonträgerarten und Repertoire a) Arten der Tonträger unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsge-
Nummer 3.1)
spräch einbeziehen
c) über bedeutende Interpreten informieren
d) Besonderheiten von Einspielungen herausstellen
e) über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in
das Verkaufsgespräch einbinden
f) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung
von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen
3.2 Beschaffung a) Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
Nummer 3.2)
b) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen an-
wenden
c) Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichti-
gen
3.3 Verkauf und Service a) Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten
Nummer 3.3)
und bei der Warenpräsentation berücksichtigen
c) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre
individuellen Aspekte berücksichtigen
3.4 Digitale Distribution a) Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Tonträger darstellen
Nummer 3.4)
b) sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution infor-
mieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableiten
c) rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksich-
tigen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
1.1 Stellung und Struktur a) Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirt-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C schaft und in der Gesellschaft erklären
Nummer 1.1)
b) Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes erläutern
c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen
aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
e) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und
Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-
lung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.2 Betriebliche Organisation a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Nummer 1.2)
Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der
einzelnen Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
betrieb darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun-
gen beschreiben
1.3 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Nummer 1.3)
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
sozialrechtliche Vorschriften wie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitrege-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C lungen beachten
Nummer 1.4)
b) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-
wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
c) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und
zu ihrer Umsetzung beitragen
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
Nummer 1.5)
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
e) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 1.6)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C ken einsetzen
Nummer 2.1)
b) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinfor-
mationen nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 665
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrol-
lieren
d) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur konti-
nuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
2.2 Informations- und Kommunikations- a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbe-
systeme triebes nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
Nummer 2.2)
fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Be-
achtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.3 Interne Kommunikation und Koope- a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
ration Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
Nummer 2.3)
c) interne Kooperation mitgestalten
d) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
e) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als
Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung
zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,
Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung und Struktur,
Abschnitt C Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,
Abschnitt C Nummer 1.3 Berufsbildung,
Abschnitt C Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 1.3 Kommunikation mit Kunden,
Abschnitt A Nummer 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,
Abschnitt A Nummer 2.1 Werbemaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 2.2 Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,
Abschnitt C Nummer 1.6 Umweltschutz
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 3.4 Warenwirtschaftssystem,
Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt C Nummer 2.3 Interne Kommunikation und Kooperation
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,
Abschnitt A Nummer 1.6 Serviceleistungen,
Abschnitt A Nummer 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,
Abschnitt A Nummer 1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
Abschnitt A Nummer 2.3 Verkaufsförderung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 667
Abschnitt A Nummer 2.4 Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
Abschnitt A Nummer 2.6 Märkte und Zielgruppen
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang und Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 3.3 Bestandskontrolle,
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung und Kalkulation,
Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,
Abschnitt A Nummer 4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Abschnitt A Nummer 4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus
Abschnitt B Nummer 1 Musikinstrumente,
Abschnitt B Nummer 2 Musikalien oder
Abschnitt B Nummer 3 Tonträger
zu vermitteln.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Verordnung
über die Erprobung der Durchführung
der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Vom 24. März 2009
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: §3
Teil 1 der Abschlussprüfung
§1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des
Struktur und Gegenstand der Erprobung zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre
auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungs- aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
form für den Ausbildungsberuf Musikfachhändler/ der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf
Musikfachhändlerin ist. Darüber hinaus sollen Struktur, den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Ab- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
schlussprüfung erprobt werden.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Be- fungsbereichen:
rufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfach- 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
händlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) mit der
Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.
anzuwenden sind. (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und
(3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gilt mit 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
der Maßgabe, dass die Zusatzqualifikationen im Zu- a) Waren annehmen und lagern,
sammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung geprüft
b) Warenbestände erfassen und kontrollieren,
werden.
c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Wa-
§2 renbewegungen durchführen sowie
d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten
Gestreckte Abschlussprüfung
und Kalkulationen durchführen
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich
kann;
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be- 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- bearbeiten;
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- (5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Bera-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und tungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
richt zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
dungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qua- a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhan-
lifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab- del unterscheiden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 669
b) den Musikmarkt einschätzen, b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsori-
c) Epochen der Musikgeschichte einordnen, entiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
d) Musikgattungen und -formen, insbesondere Mu- c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und
sikrichtungen der klassischen und populären Mu- Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im
sik, unterscheiden sowie Kundengespräch berücksichtigen
e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und kann;
Verwertungsrechts berücksichtigen 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch
kann; durchführen;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsaus-
bearbeiten; schuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswäh-
len, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifika-
tionseinheit zugrunde zu legen;
§4
4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch
Teil 2 der Abschlussprüfung beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verord- §5
nung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-
Gewichtungs- und Bestehensregelung
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen: 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent,
1. Geschäftsprozesse im Musikhandel, 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund 30 Prozent,
2. Wirtschafts- und Sozialkunde, 3. Geschäftsprozesse im Musikhandel 20 Prozent,
3. Kundenberatung. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im 5. Kundenberatung 30 Prozent.
Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Leistungen
a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
bis zum Verkauf darstellen, schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
Kontrolle einsetzen sowie mindestens „ausreichend“,
c) Geschäftsprozesse bearbeiten 3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindes-
kann; tens „ausreichend“,
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
Gebieten mindestens eines auszuwählen: von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
„ausreichend“ und
a) Verkauf,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
b) Marketing, prüfung mit „ungenügend“
c) Warenbeschaffung sowie bewertet worden sind.
d) Serviceleistungen; (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
bearbeiten; „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
kunde bestehen folgende Vorgaben: wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar- sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
beitswelt darstellen und beurteilen kann; das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §6
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung beste- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
hen folgende Vorgaben:
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er ten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrech-
a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach
handeln, den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch §7
keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft
Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die und mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 mit Ablauf des
Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. 31. Juli 2015 außer Kraft.
Berlin, den 24. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 671
Verordnung
über die Erprobung abweichender
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel
in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 24. März 2009
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- sozialrechtliche Vorschriften,
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1.6 Umweltschutz;
§1 2. Information und Kommunikation:
Struktur und Gegenstand der Erprobung 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
(1) Die Wahlqualifikation „Grundlagen unternehmeri- 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;
scher Selbstständigkeit“ soll probeweise in die Ausbil- 3. Warensortiment;
dung und Prüfung des Ausbildungsberufes Kaufmann 4. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel einbezogen
4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
werden.
4.2 Kommunikation mit Kunden,
(2) Durch die Erprobung soll auch untersucht wer-
den, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei 4.3 Beschwerde und Reklamation;
zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prü- 5. Servicebereich Kasse:
fungsform für diesen Ausbildungsberuf ist. Darüber 5.1 Kassieren,
hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1
und Teil 2 der Abschlussprüfung erprobt werden. 5.2 Kassenabrechnung;
(3) Der Erprobung ist die Verordnung über die Be- 6. Marketinggrundlagen:
rufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsbe- 6.1 Werbemaßnahmen,
rufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzel- 6.2 Warenpräsentation,
handel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004
6.3 Kundenservice,
(BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch die Verord-
nung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert wor- 6.4 Preisbildung;
den ist, mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 7. Warenwirtschaft:
Absatz 2, die §§ 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht an-
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
zuwenden sind.
7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
§2 7.3 Wareneingang, Warenlagerung;
Struktur der Berufsausbildung 8. Grundlagen des Rechnungswesens:
Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis,
Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in 8.2 Kalkulation;
1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 1 9. Einzelhandelsprozesse;
Nummer 1 bis 9, 10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- qualifikationseinheit aus der Auswahlliste nach
lifikationseinheit nach § 3 Absatz 2 sowie Absatz 2;
3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- 11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
lifikationseinheiten nach § 3 Absatz 3, wobei § 3 Ab- qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach
satz 1 Nummer 11 zu berücksichtigen ist. Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifika-
tionseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Aus-
§3 wahlliste festzulegen ist.
Ausbildungsberufsbild (2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nummer 10 um-
fasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 1. Warenannahme, Warenlagerung:
keiten: 1.1 Bestandssteuerung,
1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.2 Warenannahme und -kontrolle,
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
1.3 Warenlagerung; §4
2. Beratung und Verkauf: Ausbildungsrahmenplan
2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen
2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation, nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
3. Kasse: von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organi-
3.1 Service an der Kasse, sation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
3.2 Kassensystem und Kassieren, fordern.
3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation;
4. Marketingmaßnahmen: §5
4.1 Werbung, Gestreckte Abschlussprüfung
4.2 Visuelle Verkaufsförderung, (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
4.3 Kundenbindung, Kundenservice. schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nummer 11 um- rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
fasst folgende acht Wahlqualifikationseinheiten: schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. Beratung, Ware, Verkauf: die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
1.1 Kundenorientierte Kommunikation, Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
1.2 Konfliktlösung, richt zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
dungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qua-
1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen;
lifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-
2. Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft: schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung
2.1 Warendisposition, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-
lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
2.2 Sortimentsgestaltung,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-
2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen;
den Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und
3. Warenwirtschaftliche Analyse: Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
3.1 Umsatzentwicklung,
§6
3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung,
Teil 1 der Abschlussprüfung
3.3 Bestandsführung;
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4.1 Kosten- und Leistungsrechnung,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
4.2 Steuerung mittels Kennziffern, in der Anlage Abschnitt I Nummer 1 bis 8 für die ersten
4.3 Preisgestaltung, zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
4.4 Betriebliche Erfolgsrechnung;
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
5. Marketing: die Berufsausbildung wesentlich ist.
5.1 Verkaufsförderung, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
5.2 Standortmarketing, fungsbereichen:
5.3 Zielgruppenmarketing; 1. Verkauf und Marketing,
6. IT-Anwendungen: 2. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
6.1 Elektronische Geschäftsabwicklung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
6.2 Datenbanken, (4) Im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing be-
stehen folgende Anforderungen:
6.3 Optimierung der Warenwirtschaft,
6.4 Benutzerunterstützung; In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den fol-
7. Personal: genden Gebieten
7.1 Selbstverantwortung und Motivation, 1. Verkauf, Beratung und Kasse,
7.2 Führen mit Zielen,
2. Warenpräsentation und Werbung
7.3 Selbst- und Zeitmanagement,
schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er ver-
7.4 Kommunikation, kaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufga-
7.5 Personalentwicklung, ben des Verkaufs sowie Beschwerden und Reklama-
tionen bearbeiten und rechtliche Bestimmungen be-
7.6 Personaleinsatz; rücksichtigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwen-
8. Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit. den und kundenorientiert arbeiten kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 673
(5) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rech- dass er kunden- und serviceorientiert handeln und be-
nungswesen bestehen folgende Anforderungen: triebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von
wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusam-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
menhängen lösen kann und über entsprechende Kom-
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den fol-
munikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische
genden Gebieten
Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Bei
1. Warenannahme und -lagerung, Aufgaben zu der Wahlqualifikationseinheit nach § 3
2. Bestandsführung und -kontrolle, Absatz 3 Nummer 8 soll der Prüfling zeigen, dass er
Risiken und Chancen einer Existenzgründung einschät-
3. rechnerische Geschäftsvorgänge,
zen, die Marktsituation beurteilen und unternehme-
4. Kalkulation rische Entscheidungen unter Berücksichtigung von
schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er Zusam- wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusam-
menhänge dieser Gebiete beachten und Aufgaben der menhängen vorbereiten kann und über entsprechende
Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durch- Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezi-
führen und verkaufsbezogene Rechenvorgänge bear- fische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs ver-
beiten kann. fügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchs-
tens 15 Minuten einzuräumen; das Fachgespräch soll
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
kunde bestehen folgende Anforderungen:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbe- §8
zogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und
Gewichtungs- und Bestehensregelung
dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
stellen kann. ten:
1. Verkauf und Marketing 15 Prozent,
§7
2. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent,
Teil 2 der Abschlussprüfung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage Abschnitt I Nummer 9 und Abschnitt III 4. Geschäftsprozesse im Einzelhandel 25 Prozent,
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 5. Fallbezogenes Fachgespräch 40 Prozent.
des dritten Ausbildungsjahres sowie auf den im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Fertigkeiten, Leistungen
Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt III beziehen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
sich auf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 festgelegten schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
Wahlqualifikationseinheiten.
2. im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzel-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- handel mit mindestens „ausreichend“ und
fungsbereichen:
3. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
1. Geschäftsprozesse im Einzelhandel, mit mindestens „ausreichend“
2. Fallbezogenes Fachgespräch. bewertet worden sind.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in dem in
Einzelhandel bestehen folgende Vorgaben:
Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausrei-
In höchstens 105 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- chend“ bewerteten Prüfungsbereich nach § 7 Absatz 2
gene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten. Dabei Nummer 1, in dem Prüfungsleistungen mit eigener An-
soll er zeigen, dass er fachliche, wirtschaftliche und so- forderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,
ziale Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den
über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unter- Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
stützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personal- nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige
wirtschaft, Marketing und IT-Anwendungen versteht Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
und Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglich- zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
keiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann.
(4) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge- §9
spräch bestehen folgende Vorgaben: Fortsetzung der Berufsausbildung
Der Prüfling soll anhand einer von zwei ihm zur Wahl (1) Die nach § 11 der Verordnung über die Berufs-
gestellten praxisbezogenen Aufgaben ein Fachge- ausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
spräch führen. Eine der festgelegten Wahlqualifika- Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/
tionseinheiten nach § 3 Absatz 3 ist Grundlage für die Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch die Verordnung
im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden
Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. ist, erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im
Bei Aufgaben zu den Wahlqualifikationseinheiten nach Ausbildungsberuf „Verkäufer/Verkäuferin“ kann im Aus-
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 soll der Prüfling zeigen, bildungsberuf „Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Einzelhandel“ nach den Vorschriften für das dritte Aus- die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine
bildungsjahr fortgesetzt werden. Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ab- (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
satz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbil- Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die
dungsberuf „Verkäufer/Verkäuferin“ erzielten Leistun- Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
gen in den Prüfungsbereichen „Verkauf und Marketing“,
„Warenwirtschaft und Rechnungswesen“ sowie „Wirt- § 11
schafts- und Sozialkunde“ als Teil 1 der Abschlussprü- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fung nach § 6 dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft
und mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
§ 10
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbil-
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- dungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsaus-
ten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrech- bildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kauf-
nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach mann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom
den bisherigen Vorschriften fortgesetzt werden, wenn 4. September 2007 (BGBl. I S. 2270) außer Kraft.
Berlin, den 24. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 675
Anlage
(zu § 4 )
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Absatz 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
1.1 Bedeutung und Struktur a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären
des Einzelhandels b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungs-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.1)
betriebes erläutern
c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes erklären
1.2 Stellung des a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments-
Ausbildungsbetriebes und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die
am Markt Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.2)
b) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswertungen mit-
wirken
1.3 Organisation des a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
Ausbildungsbetriebes b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.3)
Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der
einzelnen Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
betrieb darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun-
gen beschreiben
1.4 Berufsbildung, Personal- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
wirtschaft, arbeits- und und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
sozialrechtliche Vorschriften
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.4)
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitrege-
lungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-
wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
f) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und
zu ihrer Umsetzung beitragen
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Gesundheitsschutz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
bei der Arbeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.5)
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1.6) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Information und
Kommunikation
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2)
2.1 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungs-
Kommunikationssysteme betriebes nutzen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2.1)
b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Be-
achtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.2 Teamarbeit und Kooperation, a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
Arbeitsorganisation Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2.2)
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) interne Kooperation mitgestalten
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen
e) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinfor-
mationen nutzen
f) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
g) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als
Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
h) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
3 Warensortiment a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments dar-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 3) stellen
b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb infor-
mieren
c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen dar-
stellen
d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren
eines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirt-
schaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informations-
quellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
e) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren
eines Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 677
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
f) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information
von Kunden nutzen
4 Grundlagen von
Beratung und Verkauf
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4)
4.1 Kunden- und a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
dienstleistungsorientiertes tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
Verhalten rücksichtigen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4.1)
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-
keit darstellen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
4.2 Kommunikation a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren,
mit Kunden Beratung und Service eingehen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4.2)
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen
d) Fragetechniken einsetzen
e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-
wenden
h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
4.3 Beschwerde a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-
und Reklamation liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
(§ 3 Absatz 1 Nummer 4.3)
b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und Um-
tausch mitwirken
5 Servicebereich Kasse
(§ 3 Absatz 1 Nummer 5)
5.1 Kassieren a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten
(§ 3 Absatz 1 Nummer 5.1) b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnach-
lässe berücksichtigen
c) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich be-
rücksichtigen
d) Kaufbelege erstellen
e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
5.2 Kassenabrechnung a) Kasse abrechnen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 5.2) b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
c) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
6 Marketinggrundlagen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 6)
6.1 Werbemaßnahmen a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern
(§ 3 Absatz 1 Nummer 6.1) b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen
c) über Werbeaktionen informieren
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6.2 Warenpräsentation a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 6.2) zen
b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren
platzieren
6.3 Kundenservice a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit
(§ 3 Absatz 1 Nummer 6.3) mitwirken
b) Mittel zur Kundenbindung nutzen
6.4 Preisbildung a) Elemente der Preisgestaltung erläutern
(§ 3 Absatz 1 Nummer 6.4) b) Folgen von Preisänderungen darstellen
c) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die
Preisauszeichnung sicherstellen
7 Warenwirtschaft
(§ 3 Absatz 1 Nummer 7)
7.1 Grundlagen a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-
der Warenwirtschaft bes erläutern
(§ 3 Absatz 1 Nummer 7.1)
b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
d) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Datensi-
cherung und Datenschutz beachten
7.2 Bestandskontrolle, a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen
Inventur als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses
(§ 3 Absatz 1 Nummer 7.2) berücksichtigen
b) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-
gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren
d) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, ins-
besondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl ein-
leiten
e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten, zur
Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
7.3 Wareneingang, Warenlagerung a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 7.3) den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten
d) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichti-
gen
e) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften einsetzen und pflegen
8 Grundlagen
des Rechnungswesens
(§ 3 Absatz 1 Nummer 8)
8.1 Rechenvorgänge a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten
in der Praxis b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 8.1)
zen
c) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen
d) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
8.2 Kalkulation a) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
(§ 3 Absatz 1 Nummer 8.2) b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 679
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
9 Einzelhandelsprozesse a) Aufgaben, Organisation und Leistungen des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Absatz 1 Nummer 9) bes entlang der Wertschöpfungskette darstellen
b) Handlungsmöglichkeiten an Schnittstellen zu Lieferanten und
Herstellern aus Sicht des Verkaufs feststellen
c) die Kernprozesse des Einzelhandels Einkauf, Sortimentsgestal-
tung, logistische Prozesse und Verkauf in die Wertschöpfungs-
kette einordnen, Wechselwirkungen begründen
d) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirt-
schaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche
Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen
e) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführen
f) an der Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und
Beseitigung von Fehlerquellen mitwirken
g) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsin-
strument beschreiben
Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Absatz 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Warenannahme,
Warenlagerung
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
1.1 Bestandssteuerung a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebser-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1.1) gebnis analysieren
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken,
Warenwirtschaftssystem nutzen
c) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung sai-
sonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kontrol-
lieren und Maßnahmen einleiten
1.2 Warenannahme a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme
und -kontrolle anwenden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1.2)
b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen
bearbeiten
c) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten
Logistikstufen einleiten
1.3 Warenlagerung a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1.3) wenden
b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Werbewirksamkeit lagern
2 Beratung und Verkauf
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
2.1 Beratungs- und a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Ausbil-
Verkaufsgespräche dungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2.1)
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbe-
reichs informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch herausstellen
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von Wa-
ren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufsar-
gument nutzen
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und be-
triebliche Vorschriften anwenden
h) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-
gesprächen individuell nutzen
i) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Um-
satz, Ertrag und Kundenzufriedenheit erläutern
j) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
2.2 Umtausch, Beschwerde a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
und Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2.2) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen
2.3 Verhalten in schwierigen a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen
Gesprächssituationen b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf umgehen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2.3)
c) Stresssituationen im Verkauf bewältigen
d) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-
spräch entwickeln
e) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden anwenden
3 Kasse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
3.1 Service an der Kasse a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3.1) b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten
c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern,
das eigene Verhalten danach ausrichten
3.2 Kassensystem a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem
und Kassieren begründen; Kassierfunktionen anwenden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3.2)
b) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-
läutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und
Personaleinsatz auswerten
c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und
nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten
d) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen
anwenden
e) Stresssituationen an der Kasse bewältigen
f) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorberei-
tung des Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mit-
wirken
g) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 681
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.3 Umtausch, Beschwerde a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
und Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3.3) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen
4 Marketingmaßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Werbung a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mitwir-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4.1) ken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und Wer-
beträgern begründen
b) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern so-
wie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes erläutern
c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken
4.2 Visuelle Verkaufsförderung a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4.2) kungen typischer Techniken darstellen
b) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufspsychologi-
scher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen
an die Gestaltung der Warenpräsentation erklären
c) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berück-
sichtigen
4.3 Kundenbindung, a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-
Kundenservice kaufserfolg beachten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4.3)
b) Geschenkverpackung anbieten
c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im
Ausbildungsbetrieb mitwirken
d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mitwir-
ken
Abschnitt III: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Absatz 3
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Beratung, Ware, Verkauf
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
1.1 Kundenorientierte a) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild erläutern
Kommunikation und bei der Kommunikation berücksichtigen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1.1)
b) unternehmerische Ziele im eigenen Arbeitsbereich kundenorien-
tiert umsetzen
c) Grundmuster zur Stressentstehung und Stressbewältigung be-
rücksichtigen
d) die Auswirkungen eigener Emotionen im Verkauf berücksichti-
gen
e) Kommunikationstechniken unterscheiden und zur Förderung
der Kundenzufriedenheit anwenden
f) im Beratungsgespräch Qualitäts- und Leistungsansprüche des
Unternehmens gegenüber dem Kunden vertreten
1.2 Konfliktlösung a) grundlegende Muster der Entstehung und Bewältigung von
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1.2) Konflikten beschreiben
b) Ursachen von Konfliktsituationen im Verkaufsgespräch analysie-
ren und Schlussfolgerungen für zukünftige Verkaufsgespräche
ableiten
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.3 Warenkenntnisse in a) Struktur zweier weiterer Warengruppen im Ausbildungsbetrieb
zusätzlichen Warengruppen darstellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1.3)
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch erläutern
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von Wa-
ren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufsar-
gument nutzen
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
h) Medien für die Aneignung von warenspezifischen Kenntnissen
nutzen
i) Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Waren beurteilen
2 Beschaffungsorientierte
Warenwirtschaft
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
2.1 Warendisposition a) Bedarfsermittlungen unter Nutzung von Kennziffern aus der Wa-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2.1) renwirtschaft durchführen
b) Liefermodalitäten bei Bestellungen berücksichtigen
c) bei Bestellverfahren mitwirken
2.2 Sortimentsgestaltung a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren im
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2.2) Warenbereich unter Berücksichtigung von Aufbau und Struktur
des Warenbereichs ergreifen
b) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,
Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituationen, er-
läutern
c) Vorschläge zur Gestaltung des Warenbereichs entwickeln
d) Herausnahme und Neuaufnahme von Waren begründen
2.3 Verträge und a) Zahlungsmodalitäten unterscheiden
Zahlungsbedingungen b) Einhaltung von Bedingungen aus abgeschlossenen Beschaf-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2.3)
fungsverträgen überwachen
3 Warenwirtschaftliche
Analyse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
3.1 Umsatzentwicklung a) an der Erarbeitung von Umsatzstatistiken mitwirken, Umsatz-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3.1) kennziffern analysieren
b) aus Umsatzstatistiken Maßnahmen zur Umsatzerhöhung ablei-
ten und Umsetzungsvorschläge entwickeln
c) an Maßnahmen zur Ertragsverbesserung mitwirken
3.2 Leistungskennziffern a) Bedeutung von Leistungskennziffern für Warenbewegung und
der Warenbewegung Geschäftserfolg erläutern
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3.2)
b) bei der Ermittlung von Leistungskennziffern mitarbeiten
c) Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Leistungskennziffern
ableiten, bei der Umsetzung mitwirken
d) Auswirkungen der Veränderung von Leistungskennziffern auf
Umsatzverläufe begründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 683
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.3 Bestandsführung a) Steuerungsvorgänge bei der Warenbestellung berücksichtigen,
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3.3) Bestellvorschläge aus dem Warenwirtschaftssystem prüfen
b) bei der Erstellung, Führung und Auswertung der Lagerstatistik
mitwirken
c) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für In-
ventursicherungsmaßnahmen entwickeln, bei der Umsetzung
mitwirken
4 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
4.1 Kosten- und a) Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Betrieb als
Leistungsrechnung Informations- und Kontrollsystem erklären
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4.1)
b) betriebliche Festlegungen für die Kosten- und Leistungsrech-
nung erläutern
c) betriebswirtschaftliche Schlussfolgerungen aus der Kosten- und
Leistungsrechnung ableiten
4.2 Steuerung mittels Kennziffern a) betriebliche Leistungskennziffern ermitteln und bewerten,
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4.2) Schlussfolgerungen ableiten
b) an der Erstellung und Auswertung von betrieblichen Statistiken
mitwirken
c) Maßnahmen der Steuerung einleiten, bei Durchführung der
Maßnahmen mitwirken
4.3 Preisgestaltung a) Preisfestlegungen vorschlagen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4.3) b) Vor- und Nachkalkulationen durchführen
4.4 Betriebliche Erfolgsrechnung a) Arten der betrieblichen Erfolgsrechnung unterscheiden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4.4) b) Rohertrag und betriebliche Erfolgsrechnung vergleichen, bewer-
ten und Verbesserungsmöglichkeiten vorschlagen
c) an betrieblichen Erfolgsrechnungen mitarbeiten
5 Marketing
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
5.1 Verkaufsförderung a) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen feststellen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5.1) b) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-
nahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen
c) bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umplatzierungen im
Verkaufsraum mitwirken
5.2 Standortmarketing a) Marktsituation am Standort unter wirtschaftlichen und regiona-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5.2) len Gesichtspunkten beurteilen
b) Standortmarketing für Bestandssicherung und Weiterentwick-
lung von Betrieben erklären, Vorschläge entwickeln
c) Marktauftritt von Mitbewerbern beobachten, Schlussfolgerun-
gen ziehen, Maßnahmen zur Verbesserung des eigenen Markt-
auftritts vorschlagen
d) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen
5.3 Zielgruppenmarketing a) Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten aus Er-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5.3) gebnissen der Marktforschung zum Kaufverhalten ableiten
b) Kauf- und Konsumverhalten von Zielgruppen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf den Ausbildungsbetrieb erläutern, Konse-
quenzen ableiten und Maßnahmen vorschlagen
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) zielgruppenorientierte Produktinformationen für die Verkaufsför-
derung einsetzen
d) Marketinginstrumente von Mitbewerbern beobachten und
Handlungsempfehlungen für den eigenen Betrieb ableiten
6 IT-Anwendungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
6.1 Elektronische a) Austauschbeziehungen zu anderen Unternehmen und Endver-
Geschäftsabwicklung brauchern darstellen, Geschäftsprozesse sowie deren Unter-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6.1) stützung durch IT-Anwendungen erläutern
b) Maßnahmen zur Behebung von Störungen in der IT-Anwendung
einleiten
c) interne und externe elektronische Dienste nutzen
d) Vor- und Nachteile von E-Commerce und E-Business aus Sicht
von Unternehmen und Kunden beurteilen
6.2 Datenbanken a) Artikelstammdaten im Warenwirtschaftssystem erstellen und
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6.2) pflegen
b) Daten zur Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen
aufbereiten
c) Vorschläge zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logis-
tikprozessen und Marketingaktionen entwickeln
d) Datenbanken auswerten
6.3 Optimierung der a) Bestandteile des Warenwirtschaftssystems in ihrem Zusammen-
Warenwirtschaft wirken auf die Steuerung der Arbeitsabläufe erklären
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6.3)
b) bei Analysen und Auswertungen von Kennziffern und Statistiken
mitwirken
c) Ergebnisse des Warenwirtschaftssystems in Absatzprognosen
umsetzen, Schlussfolgerungen für Lagerbestände und Aktionen
der Verkaufsförderung ziehen
6.4 Benutzerunterstützung a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung von informations- und
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6.4) kommunikationstechnischen Geräten einweisen und beraten
b) Bedienungsunterlagen bereitstellen, Hilfe-Programme nutzen
7 Personal
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
7.1 Selbstverantwortung a) Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung für den
und Motivation wirtschaftlichen Erfolg erläutern
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7.1)
b) individuelle Voraussetzungen von Mitarbeitern und Mitarbeite-
rinnen bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen be-
rücksichtigen
c) Mitarbeiterführung als dynamischen, sich ständig verändernden
Prozess erklären
7.2 Führen mit Zielen a) Vorteile des Führens mit Zielen erläutern
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7.2) b) Zielsysteme als inhaltliche Aufgabenstellung erläutern
c) Maßnahmepläne aus Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen
7.3 Selbst- und a) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-
Zeitmanagement steigerung und Stress erläutern
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7.3)
b) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 685
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7.4 Kommunikation a) Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere mit dem Ziel an-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7.4) wenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu ver-
bessern
b) sprachliche und nichtsprachliche Kommunikation im Mitarbei-
tergespräch anwenden
c) Selbstbild und Fremdbild bei der Kommunikation berücksichti-
gen
d) Einsatz und Durchführung von Kritikgesprächen in Konfliktsitua-
tionen beschreiben
7.5 Personalentwicklung a) Ziele der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes erläu-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7.5) tern
b) aus Personalbedarfsplanung, Personaleinsatz und Qualifikati-
onsbedarf Maßnahmen zur Personalentwicklung ableiten
7.6 Personaleinsatz a) Bedeutung von Kompetenzstrukturen erläutern
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7.6) b) Personaleinsatzplanung erstellen
c) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung
und -einsatz anwenden
8 Grundlagen a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-
unternehmerischer und Lebensplanung begründen
Selbstständigkeit
b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
nehmerische Selbstständigkeit beurteilen
c) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-
ken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
d) Schritt in die Selbstständigkeit planen, Geschäftsidee entwi-
ckeln, Gründungskonzept erstellen und präsentieren
e) Marktforschungsdaten und Standortanalyse bei Gründung oder
Übernahme eines Unternehmens berücksichtigen
f) rechtliche Bedingungen bei Gründung und Übernahme eines
Unternehmens erläutern
g) Rechtsformen unterscheiden und eine geeignete auswählen
h) Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten für unternehme-
rische Selbstständigkeit erkunden und auswählen, Finanzierung
planen
i) Versicherungsarten für unternehmerische Selbstständigkeit aus-
wählen
j) Steuerarten im Rahmen der unternehmerischen Selbstständig-
keit aufzeigen
k) Kennziffern zur Steuerung des Unternehmens bewerten
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeits-
organisation sowie 3. Warensortiment nach § 3 Absatz 1 sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu
vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Absatz 1 schwerpunktmäßig die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Absatz 1 schwerpunktmäßig die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.6 Umweltschutz,
4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Absatz 1 schwerpunktmäßig die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeits-
organisation sowie 3. Warensortiment nach § 3 Absatz 1 sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres
fortzuführen.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Absatz 1 schwerpunktmäßig die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
4.3 Beschwerde und Reklamation,
6.3 Kundenservice
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.6 Umweltschutz,
4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 687
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind nach § 3 Absatz 1 schwerpunktmäßig die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.4 Preisbildung,
7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
7.3 Wareneingang, Warenlagerung,
8.2 Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen einer der vier Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 2
1. Warenannahme, Warenlagerung,
2. Beratung und Verkauf,
3. Kasse,
4. Marketingmaßnahmen
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind nach § 3 Absatz 1 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
9. Einzelhandelsprozesse
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen der drei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 3
1. Beratung, Ware, Verkauf,
2. Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft,
3. Warenwirtschaftliche Analyse,
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5. Marketing,
6. IT-Anwendungen,
7. Personal,
8. Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit
zu vermitteln.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Vom 24. März 2009
Die Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage zu Artikel 1 ist im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach
den Fußnoten 1 bis 9 am Ende der Formularseite der Satz „Diese Seite ist nicht
einzureichen.“ einzufügen.
Bonn, den 24. März 2009
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Sabine Quink