606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 106, 106b, 107, 108)
Vom 19. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „Artikel 106b
tes das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab- Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der
satz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes
Artikel 1 zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Änderung des Grundgesetzes 3. Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- a) Nach den Wörtern „aus den Landessteuern“ wird
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, b) Nach den Wörtern „der Körperschaftsteuer“ wer-
das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Oktober 2008 den die Wörter „und nach Artikel 106b“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 4. Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Artikel 106 wird wie folgt geändert: „Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich gere-
gelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhr-
a) In Absatz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: umsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige
„3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahr- auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehr-
zeugsteuer und sonstige auf motorisierte Ver- steuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im
kehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,“. Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden
durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben. Artikel 2
bb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 Inkrafttreten
bis 5. Artikel 1 Nummer 2 bis 4 tritt am Tag nach der Ver-
2. Nach Artikel 106a wird folgender Artikel 106b einge- kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
fügt: 1. Juli 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 607
Gesetz
zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Vom 20. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- pfandbriefe“ werden die Wörter „und Flugzeug-
sen: pfandbriefe“ eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder
des Pfandbriefgesetzes Schiffsfinanzierungsgeschäft“ durch die Wörter
„ , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinan-
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I zierungsgeschäft“ ersetzt.
S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie b) In Satz 4 werden die Wörter „eine oder zwei“
folgt geändert: durch das Wort „einzelne“ und die Angabe „§ 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
c) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein
„§ 9 (weggefallen)“. Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: kreditgeschäfts“ werden die Wörter „oder des
„§ 17 (weggefallen)“. Flugzeugfinanzierungsgeschäfts“ eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende An- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
gaben eingefügt: a) Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als
„Unterabschnitt 4 neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt ge-
Flugzeugpfandbriefe ändert:
§ 26a Deckungswerte aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 26b Beleihungsgrenze „Die jederzeitige Deckung der umlaufenden
§ 26c Versicherung Pfandbriefe nach dem Barwert, der die
Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbe-
§ 26d Beleihungswertermittlung zieht, muss sichergestellt sein; der Barwert
§ 26e Abzahlungsbeginn der eingetragenen Deckungswerte muss
§ 26f Weitere Deckungswerte“. den Barwert der zu deckenden Verbindlich-
keiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
Überdeckung).“
„§ 53 Übergangsregelung“.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende „1. Schuldverschreibungen, Schuld-
Nummer 4 angefügt: buchforderungen, Schatzwech-
„4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschrei- seln und Schatzanweisungen, de-
bungen auf Grund erworbener Register- ren Schuldner der Bund, ein Son-
pfandrechte nach § 1 des Gesetzes über dervermögen des Bundes, ein
Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländi- Land, die Europäischen Gemein-
scher Flugzeughypotheken unter der Be- schaften, ein anderer Mitglied-
zeichnung Flugzeugpfandbriefe.“ staat der Europäischen Union,
ein anderer Vertragsstaat des Ab-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort kommens über den Europäischen
„Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register- Wirtschaftsraum, die Europäische
pfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder Investitionsbank, die Internatio-
ausländische Flugzeughypotheken“ eingefügt. nale Bank für Wiederaufbau und
c) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein Entwicklung, die Entwicklungs-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs- bank des Europarates oder die
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Europäische Bank für Wiederauf- denden Verbindlichkeiten aus ausstehenden
bau und Entwicklung ist; dies gilt Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Deri-
auch für Schuldverschreibungen, vategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist
Schuldbuchforderungen, Schatz- die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden
wechsel und Schatzanweisungen, Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich er-
deren Schuldner die Schweiz, die gebende negative Summe in den nächsten
Vereinigten Staaten von Amerika, 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe
Kanada oder Japan sind, sofern aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2
deren Risikogewicht entspre- und den eingetragenen Deckungswerten, die
chend dem Rating einer aner- vom Europäischen System der Zentralbanken
kannten internationalen Rating- als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt
agentur der Bonitätsstufe 1 nach werden. Für Werte, die ausschließlich zur Si-
Tabelle 1 des Anhangs VI der cherung der Liquidität ins Deckungsregister
Richtlinie 2006/48/EG des Euro- eingetragen werden, sind die Begrenzungen
päischen Parlaments und des Ra- der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.“
tes vom 14. Juni 2006 über die c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und
Aufnahme und Ausübung der wie folgt geändert:
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“
geltenden Fassung zugeordnet das Wort „auch“ eingefügt und die Wörter
worden ist;“. „und mindestens gleichem Zinsertrag“ ge-
strichen.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „bekannte“
„3. Guthaben bei der Europäischen das Wort „maximale“ eingefügt.
Zentralbank, bei Zentralbanken
der Mitgliedstaaten der Europäi- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schen Union oder bei geeigneten aa) Das Wort „Derivaten“ wird durch das Wort
Kreditinstituten mit Sitz in einem „Derivategeschäften“ ersetzt.
der in Nummer 1 genannten Staa- bb) Folgender Satz wird angefügt:
ten, denen ein der Bonitätsstufe 1
entsprechendes Risikogewicht „Derivategeschäfte im Sinne dieses Ge-
nach Tabelle 3 des Anhangs VI setzes sind unter einem standardisierten
der Richtlinie 2006/48/EG nach Rahmenvertrag zusammengefasste Deri-
den nationalen Regelungen zuge- vate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des
ordnet worden ist, die zur Umset- Kreditwesengesetzes einschließlich der un-
zung der Rahmenvereinbarung ter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen
„Internationale Konvergenz der Besicherungsanhänge und weiteren Verein-
Kapitalmessung und Eigenkapital- barungen.“
anforderungen“ des Baseler Aus- e) Absatz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
schusses für Bankenaufsicht vom „soweit sichergestellt wird, dass eine Verfü-
Juni 2004 gleichwertig zur Richt- gung über einen von der Pfandbriefbank gehal-
linie 2006/48/EG erlassen worden tenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treu-
sind, deren Erfüllung nicht be- händers nicht ausgeführt würde, scheidet der
dingt, befristet, anderen Forde- Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung
rungen rechtsgeschäftlich nach- aus dem Umlauf aus.“
geordnet oder in sonstiger Weise
eingeschränkt ist, jedoch nur, so- f) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ab-
fern die Höhe der Forderungen satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1
der Pfandbriefbank bereits beim Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Nr. 4“ durch die
Erwerb bekannt ist; für die Zuord- Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1
nung zur Bonitätsstufe 1 sind die Nr. 5“ ersetzt.
Ratings anerkannter internationa- g) In Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Deri-
ler Ratingagenturen maßgeblich.“ vaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 5. § 5 wird wie folgt geändert:
und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4 aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch
sind insoweit nicht anzuwenden.“ das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird aufgehoben. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab- „Zum jeweiligen Deckungsregister können
satz 1a eingefügt: mehrere Unterregister, die den Anforderun-
„(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liqui- gen des Deckungsregisters entsprechen,
dität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer angelegt werden, wenn dadurch die Klar-
Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus heit und die Funktion des Deckungsre-
eingetragenen Deckungswerten und fällig wer- gisters nicht beeinträchtigt werden. Die
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Bundesanstalt kann anordnen, dass die bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
Eintragungen aus einem Unterregister oder Wörter „befristet und“ eingefügt.
mehreren Unterregistern innerhalb einer
cc) Folgender Satz wird angefügt:
angemessenen Frist in das Hauptregister
zu übertragen sind.“ „Die Bestellung endet spätestens zum
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a Ende des Monats, in dem das 75. Lebens-
und 1b eingefügt: jahr vollendet wird.“
„(1a) Soweit eingetragene Werte nur teil- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
weise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfand- fügt:
briefbank bestimmt sind, muss das Deckungs- „(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der
register genaue Angaben über den Umfang des Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubi-
zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gern und den Gläubigern von Ansprüchen aus
gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer
Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober
bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich einer teil- Fahrlässigkeit.“
weisen Indeckungnahme in geringerer Höhe
nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis 8. § 8 wird wie folgt geändert:
zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14 a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Derivaten“
und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur De- durch das Wort „Derivategeschäften“, nach
ckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errech- dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „und“
net sich anhand des eingetragenen Belei- durch ein Komma und das Wort „Verordnung“
hungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil durch die Wörter „Rechtsverordnung und der
hat im Zweifel Vorrang. Werden eingetragene Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf
Werte ganz oder teilweise von der Pfandbrief- Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsver-
bank als Treuhänder verwaltet, muss das De- ordnung“ ersetzt.
ckungsregister genaue Angaben über den
Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthal- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Eine das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt
vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zwischen dem Treugeber und der Pfandbrief- „Er hat auch darauf zu achten, dass die
bank oder deren Gläubiger als Werte des Treu- Eintragung eines Derivats von der Pfand-
gebers gelten, obwohl sie nicht übertragen briefbank unter Angabe des entsprechen-
sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als den Deckungsregisters unverzüglich dem
Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a Vertragspartner des Derivategeschäfts mit-
bis 22o des Kreditwesengesetzes. geteilt wird.“
(1b) Die Übermittlung der im Deckungsre- 9. § 9 wird aufgehoben.
gister einzutragenden personenbezogenen Da-
ten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke 10. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Derivaten“ durch
der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
Deckungsregisterverordnung zur Eintragung 11. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet
ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interes- „(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-
sen zulässig.“ cken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-
ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet
„In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechts- sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die
verordnung kann bestimmt werden, dass im Hypothek bei inländischen Grundstücken nach
Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bür-
elektronischer Form diese abweichend von gerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die
Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vor- Übertragung des Grundstücks oder grundstücks-
genommenen Eintragungen zu enthalten hat.“ gleiche oder vergleichbare Rechte und auf die
6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „deren“ das Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“
Wort „maximaler“ eingefügt. 12. § 14 wird wie folgt geändert:
7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein 13. § 16 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil
angefügt: 14. § 17 wird aufgehoben.
„vor der erstmaligen Ausgabe von Pfand- 15. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „sind § 12 Abs. 1
briefen findet eine Bestellung nur auf An- und § 14 Abs. 2“ durch die Wörter „ist § 12 Abs. 1“
trag der Pfandbriefbank statt.“ ersetzt.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Refinanzierungsgarantie gilt oder die das
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(BGBl. I gesetzliche Recht zur Erhebung von Ge-
S. 1195)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 1194)“ bühren, Umlagen oder anderen Abgaben
ersetzt. innehaben,
b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2 b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4 Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem mens über den Europäischen Wirt-
Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des schaftsraum sowie deren Zentralnoten-
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach den banken,
Wörtern „genannten Hypothekenpfandbriefe“ c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-
der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2 perschaften der in Buchstabe b genann-
aufgehoben. ten Staaten,
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „anzurech- d) die Vereinigten Staaten von Amerika,
nen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und Japan, die Schweiz und Kanada sowie
Satz 2 aufgehoben. deren Zentralnotenbanken, sofern das
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Risikogewicht nach Tabelle 1 des An-
aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt ge- hangs VI der Richtlinie 2006/48/EG ent-
fasst: sprechend der von den zuständigen
Behörden vorgenommenen Zuordnung
„durch Ansprüche aus Derivategeschäften des Ratings anerkannter internationaler
im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zu-
geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanla- geordnet worden ist,
gegesellschaften, Investmentaktiengesell-
schaften, Finanzdienstleistungsinstituten, e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-
Versicherungsunternehmen, einem zentra- perschaften der in Buchstabe d genann-
len Kontrahenten bei einer Börse, dem ten Staaten, sofern sie von der jeweiligen
Bund oder den Ländern abgeschlossen nationalen Behörde dem Zentralstaat
werden, sofern sichergestellt ist, dass die gleichgestellt worden sind oder sofern
Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maß- ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entspre-
gabe des Rahmenvertrags im Falle der chendes Risikogewicht nach Tabelle 3
Insolvenz der Pfandbriefbank oder der des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/
anderen Deckungsmassen nicht beein- EG nach den nationalen Regelungen zu-
trächtigt werden können.“ geordnet worden ist, die zur Umsetzung
der Rahmenvereinbarung „Internationale
bb) In Satz 2 wird das Wort „Deckungswerten“
Konvergenz der Kapitalmessung und
durch das Wort „Deckungswerte“ ersetzt.
Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Derivaten“ Ausschusses für Bankenaufsicht vom
durch das Wort „Derivategeschäften“ er- Juni 2004 gleichwertig zur Richt-
setzt und nach dem Wort „Barwerte“ die linie 2006/48/EG erlassen worden sind;
Wörter „der Derivategeschäfte“ sowie nach für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1
dem Wort „erfolgen“ folgender Satzteil ein- sind die Ratings anerkannter internatio-
gefügt: naler Ratingagenturen maßgeblich,
„; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind An- f) die Europäische Zentralbank sowie multi-
sprüche und Verbindlichkeiten der Pfand- laterale Entwicklungsbanken und interna-
briefbank aus solchen in Deckung genom- tionale Organisationen im Sinne des An-
menen Derivategeschäften nicht hangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richt-
anzurechnen, die ausschließlich der Absi- linie 2006/48/EG,
cherung eines Währungsrisikos von De-
ckungswerten und Pfandbriefen dienen“. g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines ande-
17. § 20 wird wie folgt geändert: ren Vertragsstaats des Abkommens über
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den Europäischen Wirtschaftsraum,
„(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4
dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der un-
von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder ter Buchstabe d genannten Staaten, so-
aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder fern sie die in Buchstabe e aufgeführten
andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f Anforderungen erfüllen, oder
genannten Stellen schriftlich als einredefrei an-
erkannte Forderungen benutzt werden, 2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a
bis f genannten Stellen oder ein Exportkre-
1. die sich unmittelbar richten gegen ditversicherer nach Artikel 2 der Richt-
a) inländische Gebietskörperschaften und linie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998
solche Körperschaften und Anstalten zur Harmonisierung der wichtigsten Bestim-
des öffentlichen Rechts, für die eine An- mungen über die Exportkreditversicherung
staltslast oder eine auf Gesetz beruhende zur Deckung mittel- und langfristiger Ge-
Gewährträgerhaftung oder eine staatliche schäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 611
Anforderungen an eine öffentliche Stelle derung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den
nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.“
Gewährleistung übernommen hat. Eine Ge- 19. § 22 wird wie folgt geändert:
währleistung liegt insoweit vor, als auf
Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit einer
einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts Laufzeit von weniger als 15 Jahren“ gestrichen.
der Forderungsinhaber einen Anspruch ge- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
gen den Gewährleistenden hat, dass dieser c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
im Falle der Nichtzahlung des Schuldners
die für die Erfüllung der Verpflichtung erfor- aa) In Satz 1 werden die Wörter „höchstens
derlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Ge- eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren um-
währleistende darf gegenüber der Pfand- fassen und“ gestrichen.
briefbank nicht das Recht haben, Einwen- bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
dungen aus dem Rechtsverhältnis mit Drit-
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
ten geltend zu machen oder sich einseitig
„des Darlehens oder“ gestrichen.
von seinen Verpflichtungen zu lösen, oder
dd) Folgender Satz wird angefügt:
3. die von einer
„Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbau-
a) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Re- werke durch eine durch Schiffshypotheken
gionalverwaltung oder örtlichen Gebiets- gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist
körperschaft eines in Nummer 1 Buch- die Darlehensforderung nur dann zur De-
stabe d aufgeführten Staates, ckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung
b) von einer öffentlichen Stelle eines in auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbau-
Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten werke die einzelnen Darlehensforderungen
Staates, zur Deckung geeignet wären.“
c) von einer multilateralen Entwicklungs- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
bank oder fügt:
d) von einer internationalen Organisation „(6) Die eingetragenen Deckungswerte er-
strecken sich auch auf alle Forderungen, deren
geschuldet oder von den in Buchstabe a, c Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die
oder d genannten Einrichtungen gewährleis- wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder
tet werden, sofern der Schuldner oder Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere
Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2 Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek
zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Ein- bei in das deutsche Seeschiffsregister einge-
tragung der konkreten Forderung in das tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach
Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zuge- den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an
ordnet war und diese Forderungen insge- eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
samt 20 Prozent des Gesamtbetrages der erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforde-
ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der rungen, Forderungen auf die Übertragung des
Pfandbriefbank nicht übersteigen.“ Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderun-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „gegen die gen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“
Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken 20. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „120 Pro-
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zent“ durch die Angabe „110 Prozent“ ersetzt.
oder“ gestrichen und nach dem Wort „Kredit-
institute“ werden die Wörter „im Sinne des § 4 21. § 24 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt. 22. § 25 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 23. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Die eingetragenen Deckungswerte er- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „entspre-
strecken sich auch auf alle Forderungen, deren chen“ ein Semikolon und die Wörter „soweit
Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die die Darlehensforderungen den vorgenannten
wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes Erfordernissen nur teilweise entsprechen, kön-
gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1 nen sie nur in diesem Umfang zur Deckung ver-
Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbe- wendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend“
sondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten eingefügt.
Forderungen.“ b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2
18. § 21 wird wie folgt gefasst: Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem
„§ 21
Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des
Deckungswerte § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach dem
Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur Wort „sein“ der Punkt durch ein Semikolon er-
durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensfor- setzt und Satz 2 aufgehoben.
derungen verwendet werden, soweit sie den Erfor- c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „anzurech-
dernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle nen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
einer teilweisen Verwendung einer Darlehensfor- und Satz 2 aufgehoben.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
d) In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort „Derivaten“ sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu er-
durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt. warten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus
24. Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt einge- unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6
fügt: weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darle-
hensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge
„Unterabschnitt 4 haben würde, dass die zulässige Höchstdauer
Flugzeugpfandbriefe des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist
nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.
§ 26a (4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Aus-
Deckungswerte land registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem
Recht des Staates, in dessen Register das Flug-
Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen
zeug eingetragen ist,
nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch 1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt
ausländische Flugzeughypotheken gesicherte werden kann, das in ein öffentliches Register
Darlehensforderungen verwendet werden, soweit eingetragen wird,
sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entspre- 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem
chen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Registerpfandrecht des deutschen Rechts ver-
Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfand- gleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht
briefbank den Vorgang nachvollziehbar zu doku- gewährt, wegen der gesicherten Darlehens-
mentieren. forderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu
suchen, und
§ 26b
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem
Beleihungsgrenze anderen Staat angehören, gegenüber den eige-
(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne nen Staatsangehörigen nicht wesentlich er-
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgeset- schwert ist.
zes beschränkt, die in einem öffentlichen Register Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1
eingetragen sind. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich
des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wert- das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger
ermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfand-
Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht über- briefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
steigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen si- 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
cherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
oder die ausländische Flugzeughypothek auch übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in des-
auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen sen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor,
von Flugzeugen und sich daraus ergebende Aus- dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
wirkungen auf das Registerpfandrecht oder die öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der
ausländische Flugzeughypothek sind zu überwa- Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in
chen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderun- ein solches Register eingetragen werden kann, so
gen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnah- ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig,
men sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das
Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zu-
gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen lässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungs-
(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-
raten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen verein-
cken sich auch auf alle Forderungen, deren In-
bart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslauf-
haber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-
zeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach
schaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet
Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende
sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate
Registerpfandrecht oder die ausländische Flug-
zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßi-
zeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Geset-
ger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag
zes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken
nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für
würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forde-
das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzah-
rungen auf die Übertragung des Flugzeuges und
lung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flug-
Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Ver-
zeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bun-
wertung.
desanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen
von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen,
§ 26c
wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeu-
ges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darle- Versicherung
hensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie (1) Das Flugzeug muss während der gesamten
gerechtfertigt erscheinen lassen. Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von
(3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende 110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darle-
des 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es hensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 613
gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter ent- § 26e
sprechend den Geschäftsbedingungen der Pfand- Abzahlungsbeginn
briefbank versichert sein. Der Versicherer muss
sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank ge- Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeit-
genüber Einwendungen in Bezug auf leistungs- raum, der die Dauer von zwei Jahren nicht über-
befreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers steigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmi-
oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Ge- gung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei einzelne Darlehensforderungen aus besonderen
Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeu- Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
gen die entsprechenden Einwendungen nicht zu
erheben. § 26f
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Weitere Deckungswerte
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach auch erfolgen
Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfand- 1. durch Schuldversprechen oder Schuldaner-
briefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht kenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des
auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nach- Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Register-
teil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder pfandrechte gesichert sind, sofern ihnen Darle-
nachstehenden Registerpfandrechtsgläubigers, hensforderungen zugrunde liegen, die den in
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernis-
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend ge- sen entsprechen; soweit die Darlehensforde-
macht werden. rungen den vorgenannten Erfordernissen nur
(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht teilweise entsprechen, können sie nur in die-
kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist sem Umfang zur Deckung verwendet werden;
die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbrief- § 21 Satz 2 gilt entsprechend;
bank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit 2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-
erhält. neten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im
§ 26d
Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch
Beleihungswertermittlung Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des zeichneten Art sowie durch Geldforderungen
Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermitt- gegen die Europäische Zentralbank, gegen
lung ist von einem von der Kreditentscheidung un- Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäi-
abhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die schen Union oder gegen geeignete Kreditinsti-
hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die tute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern
notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbelei- die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank
hungswertermittlungen verfügen muss. bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an
Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kre-
(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert ditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des
nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vor- Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
sichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflich- Flugzeugpfandbriefe sein;
keit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung
der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des 4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamt-
Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der der- betrages der im Umlauf befindlichen Flugzeug-
zeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen pfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1
ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht bezeichneten Art, sofern es sich um Schuld-
berücksichtigt werden. Der Flugzeugbeleihungs- verschreibungen handelt; die in Nummer 3
wert darf einen auf transparente Weise und nach genannten Deckungswerte sind anzurechnen;
einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittel- 5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte
ten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen
Satz 4 gilt entsprechend. und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Ge-
nisterium der Justiz durch Rechtsverordnung, die samtbetrag der im Umlauf befindlichen Flug-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zeugpfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach
Einzelheiten der Methodik und Form der Flug- § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und
zeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindest- Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus sol-
anforderungen an die Qualifikation des Gutachters chen in Deckung genommenen Derivatege-
zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung schäften nicht anzurechnen, die ausschließlich
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft an- der Absicherung eines Währungsrisikos die-
zuhören. Das Bundesministerium der Finanzen nen.
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord- (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundes-
nung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- anstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
tungsaufsicht übertragen. Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.“
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
25. § 28 wird wie folgt geändert: bbbb) In Buchstabe b werden das
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort
aa) In Nummer 1 werden das Wort „und“ durch „Schiffsbauwerke“ die Wörter
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „oder Flugzeuge“ sowie nach
„Schiffspfandbriefe“ die Wörter „und Flug- dem Wort „Schiffshypotheken“
zeugpfandbriefe“ eingefügt. die Wörter „ , Registerpfand-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: rechten oder ausländischen
Flugzeughypotheken“ einge-
„2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf
fügt.
befindlichen Hypothekenpfandbriefe,
Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfand- cccc) In Buchstabe c wird das
briefe und Flugzeugpfandbriefe sowie Komma am Ende durch einen
die Zinsbindungsfristen der entspre- Punkt ersetzt.
chenden Deckungsmassen, jeweils in dddd) Buchstabe d wird aufgehoben.
Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr
als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a
mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren, bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a
von mehr als drei Jahren bis zu vier bis c“ ersetzt.
Jahren, von mehr als vier Jahren bis 26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jah- „Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in
ren bis zu zehn Jahren und über zehn ein Deckungsregister eingetragenen Werte ein-
Jahren,“. schließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Derivate“ finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweili-
durch das Wort „Derivategeschäfte“ und gen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in
die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4“ durch die das entsprechende Deckungsregister eingetrage-
Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 nen Derivategeschäften statt.“
Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der 27. § 30 wird wie folgt geändert:
Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an
den Deckungsmassen den Anteil an den zu a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
deckenden Verbindlichkeiten, sowie“ er- „Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das
setzt. Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Deckungsregistern eingetragenen Werte ein-
schließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3
„4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach nicht in die Insolvenzmasse.“
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20
Abs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3 aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und 4.“
„Mit der Ernennung geht das Recht, alle
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eingetragenen Werte einschließlich der
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird in Buchstabe c am Ende Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwal-
das Komma durch einen Punkt ersetzt und ten und über sie zu verfügen, auf den Sach-
Buchstabe d aufgehoben. walter über.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schiffs-
bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bauwerken“ die Wörter „sowie die §§ 16
bis c“ ersetzt. und 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 5 wird am Ende der Punkt durch ein
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Semikolon ersetzt und werden die folgen-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörter angefügt:
dem Wort „Schiffspfandbriefen“ die „insbesondere kann er liquide Mittel zur
Wörter „und Flugzeugpfandbriefen“ zeitgerechten Bedienung der ausstehenden
eingefügt. Pfandbriefe beschaffen.“
bbb) In Nummer 1 wird folgender Buch- dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
stabe c angefügt:
„Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein
„c) nach den Staaten, in denen die neues Refinanzierungsregister im Sinne
beliehenen Flugzeuge registriert der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengeset-
sind, sowie“. zes einzurichten und ein bestehendes Refi-
ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: nanzierungsregister der Pfandbriefbank zu
aaaa) In Buchstabe a werden das nutzen.“
Wort „oder“ durch ein Komma ee) Im bisherigen Satz 7 werden nach der An-
ersetzt und nach dem Wort gabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ die Wörter
„Schiffsbauwerken“ die Wörter „sowie des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4“ einge-
„und Flugzeugen“ eingefügt. fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 615
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„(3) Die im Deckungsregister eingetragenen „Schiffsregisterordnung“ die Wörter „und § 87
Werte unterliegen auch insoweit der Verwal- des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen“
tungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwal- eingefügt.
ters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung 29. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes
der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
sind. Der Sachwalter hat insbesondere Forde- senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-
rungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuzie- gesetzes“ ersetzt.
hen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu
verwerten. Nach Abzug angemessener Verwal- 30. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , auch
tungskosten führt er an die Gläubiger treuhän- soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3
derisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 nicht als eingetragene Werte gelten,“ durch die
Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des
Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrenn- § 30 Abs. 3“ ersetzt.
ten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die
Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges 31. § 41 wird wie folgt geändert:
entfallen würde. Die in Satz 3 genannten Gläu-
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1
biger und der Insolvenzverwalter können je-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1
weils rangwahrende Teilung von Forderungen
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen
die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwal- b) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort
ter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.“ „Hypotheken“ das Wort „und“ durch ein
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ Komma ersetzt und werden nach dem Wort
die Wörter „nicht treuhänderischer Verwaltung „Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-
unterliegen und“ eingefügt. pfandrechten oder ausländischen Flugzeughy-
potheken“ eingefügt sowie die Angabe „2000/
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: 12/EG“ durch die Angabe „2006/48/EG“ er-
„Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insol- setzt.
venzmasse der Pfandbriefbank gehören, be-
rechtigen im Insolvenzverfahren über die De- 32. § 49 wird wie folgt geändert:
ckungsmasse zur Aussonderung nach § 47
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
der Insolvenzordnung.“
f) In Absatz 8 wird das Wort „Derivaten“ durch b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
„(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
27a. § 31 wird wie folgt geändert: stabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: geltenden Fassung sind Forderungen gegen
die dort genannten Schuldner oder Gewährleis-
„§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesenge- tungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach
setzes gilt entsprechend.“ Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeord-
b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange- net worden sind, weiterhin deckungsfähig,
fügt: sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009
in das Deckungsregister eingetragen worden
„(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfül-
sind. Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-
lung seiner Aufgaben auf die personellen und
gen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchs-
sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzu-
tens einen Anteil von 20 Prozent der ausste-
greifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kos-
henden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbrief-
ten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.
gattung betragen; die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 in
(9) Der Sachwalter darf personenbezogene der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung
Daten erheben und verwenden, soweit dies umfassten Deckungswerte sind anzurechnen.“
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Über- 33. § 51 wird wie folgt geändert:
tragung von Informationen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entge- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2“
gen.“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
28. § 32 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher
Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen 34. § 53 wird wie folgt gefasst:
Teil der im Deckungsregister eingetragenen
Werte einschließlich der Werte im Sinne des „§ 53
§ 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus Übergangsregelung
Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgen-
den Vorschriften auf eine andere Pfandbrief- § 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 an-
bank übertragen.“ zuwenden.“
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
Artikel 2 schäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnis-
Änderung pflicht nach § 32 freigestellt ist.“
des Kreditwesengesetzes 5. § 2d wird wie folgt gefasst:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- „§ 2d
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), Leitungsorgane
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom von Finanzholding-Gesellschaften
12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-
§ 64k folgende Angabe eingefügt: holding-Gesellschaft oder einer gemischten Fi-
„§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müs-
Anlageverwaltung“. sen zuverlässig sein und die zur Führung der
Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha-
2. In § 1 Abs. 1a Satz 2 wird nach Nummer 10 der ben.
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 11 angefügt: (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach
„11. die Anschaffung und die Veräußerung von Fi- § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3
nanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt
Anlegern, die natürliche Personen sind, mit worden sind, kann die Bundesanstalt die Abbe-
Entscheidungsspielraum bei der Auswahl rufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 ver-
der Finanzinstrumente, sofern dies ein langen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
Schwerpunkt des angebotenen Produktes untersagen, wenn
ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese An-
1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
leger an der Wertentwicklung der erworbe-
erfüllen oder
nen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlage-
verwaltung).“ 2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Be-
stimmung dieses Gesetzes, gegen die zur
3. § 1 Abs. 24 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
„Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, Verordnungen oder gegen Anordnungen der
die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder Bundesanstalt verstoßen haben und trotz
der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses
Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra- Verhalten fortsetzen.“
gung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell- 5a. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird in Nummer 6 am Ende
schaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt- Nummer 7 das Komma durch das Wort „oder“ er-
schaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder setzt und folgende Nummer 8 angefügt:
Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;“.
„8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,“.
4. § 2 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b
a) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „das
eingefügt:
übergeordnete Unternehmen“ durch die Wörter
„5b. ausländische Investmentgesellschaften, „das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder
soweit sie ausländische Investmentanteile Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investment- land, das als übergeordnetes Unternehmen
gesetzes ausgeben;“. gilt“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Se- b) Folgende Sätze werden angefügt:
mikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an- „Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die
gefügt: Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-
„18. Unternehmen, die als Finanzdienstleis- Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und
tung nur die Anlageverwaltung betreiben nach Anhörung des beaufsichtigten Unter-
und deren Mutterunternehmen die Kredit- nehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als
anstalt für Wiederaufbau oder ein Institut übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach
im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten
des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleis- würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Ge-
tungsinstitut, das die Erlaubnis für die sellschaft als übergeordnetes Unternehmen
Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagen- gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die
kreditinstitut oder Wertpapierhandelsun- zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflich-
ternehmen mit Sitz in einem anderen ten erforderliche Struktur und Organisation
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bun-
im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in desanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die
seinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des
für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleich- beaufsichtigten Unternehmens, das nach den
bare Geschäfte verfügt, oder ein Institut Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh-
mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in men gilt oder nach Bestimmung durch die Bun-
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Ge- desanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 617
übergeordnetes Unternehmen bestimmen, bb) In Satz 2 werden das Wort „ist“ durch die
sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, Wörter „sowie die Informationen über die
insbesondere solchen, die sich aus der Organi- prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkei-
sation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ten sind jeweils“ ersetzt und hinter den
ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Wörtern „Kredite gewährt“ die Wörter „oder
Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft Informationen über die prognostizierten
hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuld-
übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Lie- ners gemeldet“ eingefügt.
gen die Voraussetzungen für eine Anordnung
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“
nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbe-
durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
sondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder 10. In § 22 Satz 1 Nr. 15 werden nach der Angabe
nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, „insbesondere zu den Voraussetzungen und den
hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Inhalten der Rückmeldungen der Informationen
Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft auf- über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,“
zuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die eingefügt.
Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6
oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen 11. In § 22a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-
bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und finanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch ein
deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegen- Komma ersetzt und die Wörter „eine Pfandbrief-
über einem Institut als übergeordnetem Unter- bank“ werden durch die Wörter „ein Kreditinstitut
nehmen und dessen Organen zustehen.“ mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 3a genannte Einrichtung“ ersetzt.
„(2) Das übergeordnete Unternehmen einer 12. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der Pfandbriefbank“ durch die Wörter „ein Kreditin-
mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat stitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen
sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unter- Wirtschaftsraums“ ersetzt.
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifi-
zierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am 13. In § 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert „Refinanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch
des haftenden Eigenkapitals der Gruppe über- ein Komma ersetzt und das Wort „Pfandbriefban-
steigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die ken“ wird durch die Wörter „Kreditinstitute mit Sitz
Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht raums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genann-
hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage ten Einrichtungen“ ersetzt.
nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden 14. § 22j Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustim-
mung der Bundesanstalt darf das übergeordnete a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in „Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvoll-
Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen über- streckung oder der Arrestvollziehung kann
schreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung der Übertragungsberechtigte Widerspruch im
nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozess-
hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschrei- ordnung erheben.“
tung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haf-
tendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im ben.
Sinne des § 10a Abs. 14.“ 15. § 25a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 14 wird wie folgt geändert: „Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „sowie“ Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs. 14 und
und der Punkt am Ende gestrichen und folgen- Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entspre-
der Satzteil angefügt: chend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d
Abs. 1 bezeichneten Personen des übergeord-
„sowie Informationen über die prognostizierte
neten Unternehmens oder des übergeordneten
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechts-
Finanzkonglomeratsunternehmens für die ord-
verordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen
nungsgemäße Geschäftsorganisation der Insti-
Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des
eine solche gemeldet hat.“
Finanzkonglomerats verantwortlich sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
15a. In § 25c Abs. 1 werden nach der Angabe „Institu-
aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das te“ die Wörter „sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6
Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als
„Verschuldung“ werden die Wörter „und In- übergeordnetes Unternehmen geltende Finanz-
formationen über die prognostizierten Aus- holding-Gesellschaften und gemischte Finanzhol-
fallwahrscheinlichkeiten“ eingefügt. ding-Gesellschaften“ eingefügt.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
15b. § 25g wird wie folgt gefasst: der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte
„§ 25g gefährden oder die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistun-
Gruppenweite gen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie
Einhaltung von Sorgfaltspflichten einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
(1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhal-
Unternehmen haben als übergeordnete Unterneh- ten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
men in Bezug auf ihre nachgeordneten Unterneh- den, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten
men, Zweigstellen und Zweigniederlassungen Pflichten auch bei der Prüfung des Konzern-
gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen abschlusses einer Instituts- oder Finanzholding-
nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzu-
Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfalts- halten sind; nähere Bestimmungen über den
pflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäsche- Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer
gesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Auf- Durchführung und den Inhalt des Prüfungsbe-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 richts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1
des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verant- erlassen werden. Das Bundesministerium der
wortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach 16. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach
Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durch- dem Wort „Abschlussvermittlern“ ein Komma und
führung von Geschäftsbeziehungen oder Transak- das Wort „Anlageverwaltern“ eingefügt.
tionen zu treffenden Maßnahmen in einem Dritt-
staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach 16a. Dem § 36 Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satzteil
dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig angefügt:
oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das „; dem Sonderbeauftragten können auch die Be-
übergeordnete Unternehmen oder Mutterunter- fugnisse eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35
nehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes des Pfandbriefgesetzes übertragen werden.“
Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweignieder-
lassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbe- 17. § 44 wird wie folgt geändert:
ziehung begründet oder fortsetzt und keine Trans- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbezie-
„(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Un-
hung bereits besteht, hat das übergeordnete Un-
ternehmen, die Mitglieder deren Organe und
ternehmen oder Mutterunternehmen sicher-
deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt,
zustellen, dass diese von dem nachgeordneten
den Personen und Einrichtungen, deren sich
Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweignie-
die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer
derlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder
Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bun-
vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung
desbank auf Verlangen Auskünfte über alle
oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall,
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Un-
dass am ausländischen Sitz eines nachgeordne-
terlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann,
ten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer
auch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-
Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten,
tuten und übergeordneten Unternehmen Prü-
sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.
fungen vornehmen und die Durchführung der
(2) Finanzholding-Gesellschaften oder ge- Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertra-
mischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach gen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein
§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Institut oder übergeordnetes Unternehmen we-
Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten, sentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2
sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).
des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen inso- Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-
weit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach schen Bundesbank sowie die sonstigen Perso-
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des nen, deren sich die Bundesanstalt bei der
Geldwäschegesetzes.“ Durchführung der Prüfungen bedient, können
15c. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des
Auslagerungsunternehmens und des überge-
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ordneten Unternehmens innerhalb der üblichen
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
ministerium der Justiz und nach Anhörung der
besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
men nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“
nähere Bestimmungen über
1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absät- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zen 1 und 2, „(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im
2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzhol-
ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanz-
3. den Inhalt der Prüfungsberichte holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 so-
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf- wie ein Mitglied eines Organs eines solchen
gaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe- Unternehmens haben der Bundesanstalt, den
sondere um Missstände, welche die Sicherheit Personen und Einrichtungen, deren sich die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 619
Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf- übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-
gaben bedient, sowie der Deutschen Bundes- nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
bank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und 19. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der
Auskünfte oder der übermittelten Daten zu „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammen- mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b
gefasster Basis erforderlich sind oder die in Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
§ 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen 20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:
Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unter-
nehmen Prüfungen vornehmen und die Durch- „§ 64l
führung der Prüfungen der Deutschen Bundes- Übergangsvorschrift zur
bank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Erlaubnis für die Anlageverwaltung
gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bun- Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Er-
desanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie
laubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den
der sonstigen Personen, deren sich die Bun- Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung
desanstalt bei der Durchführung der Prüfungen hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung
bedient, können hierzu die Geschäftsräume der
als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnis-
Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- pflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. solche Produkte, für die bis zum 24. September
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.“
Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für ein nicht in die Zusam-
Artikel 3
menfassung einbezogenes Tochterunterneh-
men und ein gemischtes Unternehmen und Änderung des
dessen Tochterunternehmen.“ Wertpapierhandelsgesetzes
18. § 46b Abs. 1 wird wie folgt geändert: Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Geset-
„Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3 zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unter- folgt geändert:
nehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft 1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein,
„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hin-
so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der
sichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses
Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung
Institut der Inhaber und die Personen, die die
(EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlage-
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tat-
verwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kre-
sächlich führen, dies der Bundesanstalt unter
ditwesengesetzes.“
Beifügung aussagefähiger Unterlagen unver-
züglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz 2. § 39 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Personen haben eine solche a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
Anzeige unter Beifügung entsprechender Un-
terlagen auch dann vorzunehmen, wenn das „10. entgegen
Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder a) § 16 Satz 1 oder
Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen
b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
geltende Finanzholding-Gesellschaft voraus-
Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer
sichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-
Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4
henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Satz 1,
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfä-
higkeit).“ eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,“.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „über das
Vermögen eines Instituts“ die Wörter „oder ei- b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a
ner nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als eingefügt:
übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi- „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt. oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-
c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über das
sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der
Vermögen des Instituts“ die Wörter „oder der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla-
nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als über-
ments und des Rates betreffend die Aufzeich-
geordnetes Unternehmen geltenden Finanzhol-
nungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung
ding-Gesellschaft“ eingefügt.
von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulas-
d) In Satz 5 werden nach den Wörtern „nur mit sung von Finanzinstrumenten zum Handel und
Zustimmung des Instituts“ die Wörter „oder bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht,
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfand-
tig erstellt.“ briefgesetzes entsprechend anzuwenden.“
c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt: 5. § 16 wie folgt gefasst:
„(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 „§ 16
Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 Auflösung
bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des
Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst
in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung
erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemein-
des § 2 Abs. 3 Satz 3.“ interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft
oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet
Artikel 3a werden.
Änderung (2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger
des Börsengesetzes der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich
der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.
1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der
vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt ge- Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen
ändert: notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ durch der Bank zur Verfügung.“
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bör- 6. § 17 wird wie folgt geändert:
senhändler“ die Wörter „und der Handelsordnung für
den Freiverkehr“ eingefügt. a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
Artikel 5
ter „durch eine Handelsordnung sowie“ und nach
dem Wort „Geschäftsbedingungen“ die Wörter Änderung des
„des Börsenträgers“ eingefügt. Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
„Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Han-
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
dels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teil-
zes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt
nahme am Handel und die Einbeziehung von
geändert:
Wertpapieren zum Handel.“
1. In § 13d Nr. 4 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“
c) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Handelsricht-
ersetzt.
linien“ durch die Wörter „die Geschäftsbedingun-
gen“ ersetzt. 2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände
Artikel 4 des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
Änderung des Gesetzes Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf
über die Landwirtschaftliche Rentenbank einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben,
wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Min-
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
destumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunter-
2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Arti-
nehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung
kel 174 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versiche-
S. 2407), wird wie folgt geändert:
rungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde
1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe
„§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten
anzuwenden.“ Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt
entsprechend. Bedarf das Versicherungsunterneh-
2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.
men einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch,
3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt: so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne
„§ 13a dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
Mündelsicherheit eine anderweitige Bedeckung zu stellen.“
Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht Artikel 6
auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur An-
legung von Mündelgeldern geeignet.“ Änderung der
Pfandbrief-Barwertverordnung
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005
„§ 14 (BGBl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:
Arreste und Zwangsvollstreckungen 1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „Öffentli-
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Ver- chen Pfandbriefen“ das Wort „und“ durch ein
mögenswerte, die in das Deckungsregister nach Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 621
pfandbriefen“ die Wörter „und Flugzeugpfandbrie- (2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung
fen“ eingefügt. des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des
2. In § 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Öffentlichen beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register so-
Pfandbriefe“ das Wort „und“ durch ein Komma er- wie die Bezeichnung des Registers und der Regis-
setzt und werden nach dem Wort „Schiffspfandbrie- terstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b
fe“ die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe“ eingefügt. Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Siche-
rung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“ Falle von abstrakten Schuldversprechen oder
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfand-
rechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-
Artikel 7 fahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypo-
Änderung der theken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden
Deckungsregisterverordnung Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert: 4. § 13 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Derivaten“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 durch die Wörter „Ansprüchen aus Derivatege-
Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 schäften“ ersetzt.
Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt. b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Derivate“ durch Derivaten“ durch die Wörter „der Ansprüche aus
die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“ Derivategeschäften“ ersetzt und nach der An-
und die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ gabe „DR 3“ die Wörter „durch Eintragung der
ersetzt. einbezogenen Derivate“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 5. § 14 wird wie folgt geändert:
„(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch „§ 14
eine Eintragung im Deckungsregister auf das Un- Eintragung von
terregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
der im Unterregister eingetragenen Deckungs- § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie
werte bezeichnen. Die in das Unterregister ein- § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes“.
getragenen Deckungswerte sind mit laufenden
Nummern innerhalb des Unterregisters zu verse- b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
hen. Die Eintragungen müssen die Informationen durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt,
nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird
den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher nach der Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2“ werden die
Form wiedergeben.“ Wörter „sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3“ eingefügt.
2. Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8 c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1“
angefügt: durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
„7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“
des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur De- durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ er-
ckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue setzt.
Angaben über den Umfang des zur Deckung be- 6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
stimmten Teils und seines Rangs gegenüber a) In der Überschrift wird das Wort „Derivate“ durch
dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“
Spalte 6 zu vermerken. ersetzt.
8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a b) Im Tabellenkopf werden die Wörter „des De-
Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teil- ckungswerts“ durch die Wörter „der Derivate“ er-
weise von der Pfandbriefbank als Treuhänder setzt.
verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläu-
biger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu Artikel 8
vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Ver-
waltung gilt Nummer 7 entsprechend.“ Änderung der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
In § 75 der Großkredit- und Millionenkreditverord-
„§ 12a nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) wird
Eintragung von nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
Deckungswerten nach den §§ 26a „(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst
und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes auch die Angabe des Medians über die prognostizierte
(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverord-
§§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes
ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzu- für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine
nehmen. solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt ha- Artikel 10
ben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahr- Änderung der
scheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rück- Verordnung über die Erhebung
meldung der Bandbreite als Differenz aus der gerings- von Gebühren und die Umlegung von Kosten
ten und der höchsten angezeigten prognostizierten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).“
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
Artikel 9 leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Änderung des
Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
wie folgt geändert:
§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
„§ 5
Artikel 15 Abs. 86 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Ermittlung der Kosten
ändert: für ein Umlagejahr; Trennung nach
Aufsichtsbereichen und Gruppen;
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Umlagefähige Kosten
„(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 aufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne
oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht ein- zes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit-
gegangenen Beträgen und Überschüssen der Vor- teln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne
jahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungs- dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch
unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wag- die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach
niskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlage- § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
gesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Un- setzes sowie die Zuführungen zu einer Investitions-
ternehmen, die an einer inländischen Börse zur rücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleis-
Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit- tungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind
tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des
inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführ-
ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen ten Einnahmen und nach Berücksichtigung von
sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs- Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und
schlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Ein-
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre- nahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Ent-
ckungsgesetzes beizutreiben.“ nahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer
Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberück-
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 28 des sichtigt.
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“ (2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts-
durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom bereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf-
20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ ersetzt. sichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan-
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: stalt fallen, getrennt zu ermitteln:
1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches In-
„(4) Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 gel- vestment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,
tenden Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die 2. Versicherungswesen und
dem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren 3. Wertpapierhandel.
zuzuordnen sind. Fehlbeträge und nicht eingegan- Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine geson-
gene Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzu- derte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit
ordnen sind und nicht nach Absatz 1 in der bis die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.
zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
wurden oder werden, sind mit Überschüssen, die (3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach
den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden
nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entspre-
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge- chend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen
setz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas- den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen
sung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen. unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten
Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurech-
Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge nen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar ent-
und nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei- fallen.
gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für (4) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-
das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre sichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar
vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu- noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen ge-
ziehen.“ meinsam zugeordnet werden können (Gemeinkos-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 623
ten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen
auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entspre-
Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten chend anzuwenden.
besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durch-
führung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung §6
zuzurechnen sind. Umlagebetrag,
(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Verteilungsschlüssel
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlage-
den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, fähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbe-
dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Ein- reichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichti-
nahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam gen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann meh-
zugerechnet werden können, sind entsprechend reren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb
dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsberei- eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
chen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.
(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen
Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittel-
bar zugerechnet werden können, sind vor Vertei- 1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienst-
lung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen leistungs-, inländisches Investment- und Wag-
abzuziehen. niskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5
Abs. 7 genannten Gruppen,
(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten
für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen
bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, von der Gesamtheit der inländischen Versiche-
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den rungsunternehmen und Pensionsfonds sowie
Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der der inländischen Niederlassungen ausländischer
Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds,
eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über- der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
schüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stich- schen Wirtschaftsraum haben,
tag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 3. für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der durch folgende Gruppen:
30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die
das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegan- setzes tätigen Unternehmen, sofern diese
gene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbe- Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind,
träge, nicht eingegangene Beträge und Über- im Inland Wertpapierdienstleistungen im
schüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5
in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt. des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;
(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Fi- dies gilt nicht für an einer inländischen Börse
nanzdienstleistungs-, inländisches Investment- zur Teilnahme am Handel zugelassene Wert-
und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine ge- papierhandelsbanken,
sonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer
Gruppen zu erfolgen: inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buch-
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 stabe a fallen,
bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsin-
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä- stitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kredit-
tigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließ- wesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1
lich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes men, sofern diese Finanzdienstleistungsinsti-
erbringen, tute oder Unternehmen befugt sind, im Inland
2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaub- Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
nis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des
Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unter- oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des
nehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist
und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
3. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesell-
d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im
schaften,
Inland, deren Wertpapiere an einer inländi-
4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften. schen Börse zum Handel zugelassen oder
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr ein-
nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden bezogen sind.
können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksich-
die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzutei- tigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
len, das zwischen den Kosten besteht, die den und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach (4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1
Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen. Nr. 2 bis 4 erhöhen sich
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf- – ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf
sichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, in- 4 500 Euro,
ländisches Investment- und Wagniskapitalbeteili- – ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf
gungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende 5 150 Euro,
Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanz- – ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf
dienstleistungsinstitute) mindestens: 5 800 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf
1. 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der
8 500 Euro,
Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsum-
me nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger – ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf
jedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunter- 10 500 Euro,
nehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro, – ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf
2. 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit 14 500 Euro,
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, – ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf
2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in 19 500 Euro,
den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder
– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro
Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die
auf 27 000 Euro,
Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver- – ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf
schaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit 36 000 Euro,
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b, – ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf
Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und 44 000 Euro,
für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1
– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf
Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
54 000 Euro,
3. 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit – ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 100 000 Euro.
2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die
Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Ei-
§7
gentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
ren von Kunden zu verschaffen, und für Finanz- Umlagepflicht
dienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach (1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kre-
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kre- dit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Invest-
ditwesengesetzes, ment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist,
4. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Grup-
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesen- pen angehört.
gesetzes, (2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach
Absatz 1 sind
5. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwe- 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesenge-
sengesetzes; setzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6
und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als
6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Un-
den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von ternehmen,
100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der
Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kredit-
dieses Unternehmen um die Hälfte. wesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesenge-
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichts- setzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute
bereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländi- geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
sches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungs-
wesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-
Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- anstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3 des
und Investmentaktiengesellschaften mindestens Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des (3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit
Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der
inländisches Investment- und Wagniskapitalbetei- Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der
ligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrich- Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine
tende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wag- bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der
niskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines
1 300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der
Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wert- Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das
papierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Er-
mindestens 250 Euro. laubnis bezieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 625
(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich gen, die keine Spezial-Sondervermögen
Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des In-
Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat. vestmentgesetzes sind, oder Mittel von
(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Ab- Investmentaktiengesellschaften, die
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. keine Spezial-Investmentaktiengesell-
schaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2
(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich des Investmentgesetzes sind, werden
Wertpapierhandel sind die Institute und Unterneh- bei der Berechnung nach Satz 2 dop-
men, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten pelt gewichtet;
Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach
Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen 1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zu- nach dem Verhältnis, das besteht
ordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zwischen dem Wert des vom einzelnen
Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Umlagepflichtigen verwalteten Vermö-
Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des gens zum Gesamtwert der verwalteten
Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeit- Vermögen aller Umlagepflichtigen der
punkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres,
bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teil- das dem Umlagejahr vorausgeht;“.
nahme am Börsenhandel maßgebend.“ dd) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2
2. § 8 wird wie folgt geändert: Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ee) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „wird“ Nr. 3 Buchstabe a und b“ durch die Angabe
durch die Wörter „ist zu“ ersetzt. „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b“
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ersetzt und die Wörter „ab dem Umlage-
jahr 2004“ gestrichen.
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 „4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt und die Wör- Buchstabe c, vorbehaltlich des Absat-
ter „ , wobei die Bilanzsummen jeweils zes 2, nach dem Verhältnis der Bilanz-
auf volle Euro zu runden sind“ gestri- summe des einzelnen Umlagepflichtigen
chen. zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „in dem aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wo-
dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr bei die festgestellte Bilanz maßgebend
beendete Geschäftsjahr“ durch die ist, die den jeweils maßgeblichen Rech-
Wörter „Geschäftsjahr, das dem Umla- nungslegungsvorschriften für das Ge-
gejahr vorausgeht“ ersetzt. schäftsjahr genügt, das in dem Umlage-
jahr beendet wurde, welches dem Um-
cc) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
lagejahr vorausgeht;“.
mern 1a und 1b eingefügt:
gg) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2
„1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6
in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ ersetzt.
nach dem Wert der von den Kapital-
anlagegesellschaften verwalteten Son- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dervermögen und den von Investment- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aktiengesellschaften zur gemeinschaft- aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6
lichen Kapitalanlage verwalteten und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
angelegten Mitteln. Dabei ist die nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
Summe der Werte aller von einem Um- ten“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
lagepflichtigen verwalteten Sonderver- Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
mögen oder zur gemeinschaftlichen Ka- Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
pitalanlage verwalteten oder angelegten
Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamt- bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 6
betrag des Wertes zu setzen, den die Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
Sondervermögen und zur gemein- nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
schaftlichen Kapitalanlage verwalteten ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch
oder angelegten Mittel aller Umlage- die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
pflichtigen haben. Maßgebend ist je- Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
weils der Wert, der nach § 44 Abs. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99 stabe c“ und die Wörter „Gesetzes
Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 über das Kreditwesen“ durch das Wort
Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentge- „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
setzes in dem Jahresbericht für das Ge- ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
schäftsjahr angegeben wird, das dem Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
Umlagejahr vorausgeht. Sondervermö- nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch gepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1
die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemes-
Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b
und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch- maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das
stabe c“ ersetzt. zwischen der Anzahl der angefangenen Monate,
ddd) Nach Nummer 3 wird folgende Num- in denen die Umlagepflicht vorlag, und der An-
mer 3a eingefügt: zahl der Monate des Umlagejahres besteht.“
„3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung „(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2
mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vor-
Buchstabe c umlagepflichtig sind, lagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der
die Bilanzsumme, vermindert um Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Ab-
ein fiktives Geschäftsführergehalt, satz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis
das auf die Höhe des Jahresüber- entspricht, das zwischen der Anzahl der ange-
schusses begrenzt ist,“. fangenen Monate, in denen die Voraussetzungen
eee) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 6 vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umla-
Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe gejahres besteht.“
„§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung e) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3
mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch- Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ und die Angabe „§ 6
stabe c“ ersetzt, die Wörter „nach Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3
§ 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgeset- Satz 3“ ersetzt.
zes oder“ gestrichen und die Wörter 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Gesetzes über das Kreditwesen“
durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ a) In Satz 3 werden die Wörter „und unterstellt eine
ersetzt. mindestens dem Durchschnitt der gruppenzuge-
hörigen Unternehmen mit positiver Geschäfts-
fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: entwicklung entsprechende Tendenz, sofern
„5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind“ ge-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung strichen.
mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 b) Satz 4 wird aufgehoben.
sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe c, die nicht das ganze c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Jahr umlagepflichtig waren, ein „Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3
Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und auch keine entsprechenden Daten für die
und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die
dieses Satzes ermittelten Bilanz- Schätzung auf der Grundlage des arithmeti-
summe, wobei der Bruchteil dem schen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der
Verhältnis entspricht, das besteht anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6
zwischen der Anzahl der angefan- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe.“
genen Monate, in denen die Umla- 4. § 10 wird aufgehoben.
gepflicht vorlag, und der Anzahl der
Monate des Umlagejahres.“ 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 11
„Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a Festsetzung des Umlagebetrages
sind von der Bundesanstalt nur zu berück- (1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über
sichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umla-
vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr gejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundes-
folgenden Jahres beantragt, die Vorausset- anstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem
zungen vorgetragen und diese durch Vorlage zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen, (2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag
die verspätet vorgetragen oder belegt wer- schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald
den, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
des Geschäftsführergehalts im Sinne des Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro
Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung zu runden.
eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell- (3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein
schaft zu belegen.“ Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge
der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesam-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- melt abführt, wenn der Verband sich hierzu schrift-
fügt: lich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber
„(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen wer-
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 den diesen über den Verband bekannt gegeben.
Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umla- Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 627
an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Ver- 8. Die §§ 12 und 12a werden wie folgt gefasst:
band angehört, ist entbehrlich.“ „§ 12
6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b Entstehung und
eingefügt: Fälligkeit der Umlageforderung,
„§ 11a Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
Festsetzung Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
der Umlagevorauszahlung
(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen
auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzuset- fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-
zen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte nen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finan-
(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach
zen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Aus-
dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevoraus-
gaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan
zahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die
für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2
Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Ver-
und 3 gilt entsprechend.
waltungskostengesetzes ist entsprechend anzu-
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten wenden.
abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war (4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und
und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den
umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezem- setzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Voll-
ber nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die
mehr umlagepflichtig sein wird. Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu-
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, ständige Hauptzollamt.
die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen
sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des § 12a
letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maß- Festsetzungsverjährung
gabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist
Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse
nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist ab-
zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen so-
gelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festset-
wie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen
zungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf
Umlagepflichtigen.
des Umlagejahres.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo- (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
rauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest- die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb
setzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-
und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt folgen kann.“
im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt:
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
„§ 12b
voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-
anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Zahlungsverjährung
Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Voraus- (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten
zahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah-
umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Ab- lungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die
satzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt
Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die For-
fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist. derung erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, so-
§ 11b lange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-
Differenz halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
Umlagebetrag und Vorauszahlung nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
durch:
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-
setzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 2. Zahlungsaufschub,
festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
3. Stundung,
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszah- 4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
lungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so
5. Aussetzung der Vollziehung,
ist die Überzahlung zu erstatten.“
6. Sicherheitsleistung,
7. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 3 Säumniszu-
schläge, Beitreibung; Fälligkeit und Verjährung der 7. Vollstreckungsaufschub,
Umlageforderungen“ wird gestrichen. 8. eine Vollstreckungsmaßnahme,
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
9. Anmeldung im Insolvenzverfahren, (9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Be-
träge und Überschüsse, die den Umlagejahren
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht- 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1
lichen Schuldenbereinigungsplan, Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest- Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge,
schuldbefreiung für den Kostenschuldner zum nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse
Ziel hat, nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum
25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage- und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
pflichtigen. zes.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung (10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kos-
durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen ten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009
dauert fort, bis erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf- zum 25. März 2009 geltenden Fassung.“
schiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie- 12. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
hung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ändert:
ist,
a) In Nummer 1.1.3 werden nach dem Wort „Betei-
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
ligungen“ die Wörter „und die Leitungsorgane
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-
von Finanzholding-Gesellschaften und gemisch-
zugsrecht auf Befriedigung das entsprechende
ten Finanzholding-Gesellschaften“ und nach der
Recht erloschen ist,
Angabe „§ 2c KWG“ die Angabe „ ; § 2d KWG“
3. das Insolvenzverfahren beendet ist, eingefügt.
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schul- b) Nach Nummer 1.1.3.4 werden folgende Num-
denbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig mern 1.1.3.5 bis 1.1.3.5.2 eingefügt:
wird,
„1.1.3.5 Maßnahmen ge-
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
gen Personen im
oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung Sinne des § 2d
zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, Abs. 1 KWG
6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem (§ 2d Abs. 2 KWG)
Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlage-
pflichtigen beendet ist.
1.1.3.5.1 Verlangen 25 % der zum
(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des auf Abberufung Zeitpunkt des
Betrages unterbrochen, auf den sich die Unter- Verlangens auf
brechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalen- Abberufung einer
Person im Sinne
derjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat,
des § 2d Abs. 1
beginnt eine neue Verjährungsfrist. KWG für die Be-
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages stimmung einer
angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht Finanzholding-
Gesellschaft oder
vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Fest-
einer gemischten
setzung unanfechtbar geworden ist oder sich das
Finanzholding-
Verfahren auf andere Weise erledigt hat.“ Gesellschaft
10. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 3. maßgeblichen
Gebühr nach
11. § 13 wird wie folgt geändert: Nummer 1.1.5.1
oder Num-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Über- mer 1.1.5.3
gangsregelungen“ das Wort „ , Anwendungsbe-
stimmungen“ angefügt.
1.1.3.5.2 Untersagung 12,5 % der nach
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 der Ausübung Nummer 1.1.5.1
angefügt: ihrer Tätigkeit oder Num-
mer 1.1.5.3 ermit-
„(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März telten Gebühr,
2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der höchstens jedoch
Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzu- 3 000 Euro in den
wenden. Fällen der Num-
mer 1.1.5.1 und
(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genann- 1 500 Euro in den
ten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in Fällen der Num-
der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem mer 1.1.5.3“.
1. Januar 2009 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 629
c) Nummer 1.1.5 wird durch folgende neue Num- 1.1.5.3 Bestimmung einer gemisch- 5 000
mern 1.1.5 bis 1.1.5.3 ersetzt: ten Finanzholding-Gesell- bis
schaft als übergeordnetes 15 000“.
„1.1.5 Amtshandlungen Finanzkonglomeratsunter-
in Bezug auf Instituts- nehmen
gruppen und Finanz- (§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)
holding-Gruppen sowie
gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften d) In Nummer 1.1.13.1.4 werden nach dem Wort
„Eigenhandel“ die Wörter „und Anlageverwal-
1.1.5.1 Bestimmung einer 5 000 tung“ und nach der Angabe „Nr. 4“ die Angabe
Finanzholding-Gesellschaft bis „und 11“ eingefügt.
als übergeordnetes 30 000 e) In Nummer 1.1.13.1.5 wird die Angabe „§ 1
Unternehmen
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils
(§ 10a Abs. 3 Satz 6 durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
oder Satz 7 KWG) 1c, 2 bis 11“ ersetzt.
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren 500 f) In Nummer 1.1.13.1.6 wird die Angabe „§ 1
Nutzung des Verfahrens bis Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils
nach § 10a Abs. 6 KWG zur 1 500 durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
Ermittlung der zusammen- 1c, 2 bis 11“ ersetzt.
gefassten Eigenmittelaus-
stattung einer Instituts- Artikel 11
gruppe oder Finanzholding-
Gruppe Inkrafttreten
(§ 10a Abs. 8 KWG) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
(FzgLiefgMeldV)
Vom 18. März 2009
Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des 2. die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die
chung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
das Bundesministerium der Finanzen: 3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
4. das Datum der Rechnung,
§1
5. den Bestimmungsmitgliedstaat,
Gegenstand,
Form und Frist der Meldung 6. das Entgelt (Kaufpreis),
(1) Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die in- 7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luft-
nergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des fahrzeug),
Umsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im 8. den Fahrzeughersteller,
Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergeset- 9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
zes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervier-
teljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist 10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses
(Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern vor dem Rechnungsdatum liegt,
nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung 11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Land-
keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ande- fahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstun-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet. den auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder
Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahr-
Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils geson- zeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null
dert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Ab- liegen,
gabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert 12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei mo-
worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchfüh- torbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identi-
rungsverordnung) gilt diese Fristverlängerung auch für fikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die
die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung. Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
(2) Für die Form der Mitteilung gilt:
1. Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuerge- §3
setzes haben die Meldungen nach Absatz 1 nach Meldepflichtiger
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2
fernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a
Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des
kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Här- Fahrzeugs ausführt.
ten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
2. Fahrzeuglieferer nach § 2a des Umsatzsteuergeset- §4
zes können die Meldung nach Absatz 1 auf elektro- Ordnungswidrigkeit
nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des
mittlungsverordnung übermitteln oder in Papierform
Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
abgeben.
leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
§2 tig macht.
Inhalt der Meldung
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben §5
enthalten: Inkrafttreten
1. den Namen und die Anschrift des Lieferers, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009 631
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
20. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 146/2009 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich Einfuhren von
Fischereierzeugnissen aus Kamerun (1) L 50/3 21. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 147/2009 der Kommission zur Aufteilung der
Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen
und für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (kodifizierte
Fassung) L 50/5 21. 2. 2009
20. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 148/2009 der Kommission zur Aufhebung von elf
überholten Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik L 50/10 21. 2. 2009
20. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 149/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen
auf dem Markt für Magermilchpulver L 50/12 21. 2. 2009
20. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 150/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 619/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für
Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse L 50/19 21. 2. 2009
20. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 151/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 619/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für
Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse L 50/20 21. 2. 2009
19. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 153/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3/2008 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern L 51/1 24. 2. 2009
23. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 154/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1859/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbe-
kistan L 51/3 24. 2. 2009
25. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 159/2009 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chabichou du Poitou
(g.U.)) L 53/8 26. 2. 2009
27. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Pro-
benahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Unter-
suchung von Futtermitteln (1) L 54/1 26. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates zur Änderung der Beschäfti-
gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften L 55/1 27. 2. 2009
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 162/2009 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und
Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) L 55/11 27. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 23. März 2009
Tag Inhalt Seite
17. 3. 2009 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
GESTA: XA014
16. 3. 2009 Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem
Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Riverside Research Institute“ (Nr. DOCPER-AS-64-02) 258