534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Gesetz
zum ordnungspolitischen Rahmen
der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009
(Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)
Vom 17. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. In
sen: den Investitionsbewertungsrelationen ist der Inves-
titionsbedarf für die voll- und teilstationären Leis-
Artikel 1 tungen pauschaliert abzubilden; der Differenzie-
rungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragspar-
Änderung des
teien nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut,
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
bis zum 31. Dezember 2010 für das DRG-Vergü-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung tungssystem und bis zum 31. Dezember 2012 für
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundesein-
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes heitliche Investitionsbewertungsrelationen zu ent-
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt ge- wickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung
ändert: der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die
1. § 10 wird wie folgt gefasst: erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Sys-
temzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend
„§ 10 zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesminis-
Entwicklungsauftrag zur teriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a
Reform der Investitionsfinanzierung entsprechend.“
(1) Für Krankenhäuser, die in den Krankenhaus- 2. § 17 wird wie folgt geändert:
plan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
nach § 17b erhalten, soll eine Investitionsförderung
durch leistungsorientierte Investitionspauschalen „(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen
ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psy- vergüteten voll- oder teilstationären Kranken-
chosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 hausleistungen gelten im Bereich der DRG-
Satz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im
aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermög- Bereich der psychiatrischen und psychosomati-
licht werden. Dafür werden bis zum 31. Dezember schen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.“
2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
eines Investitionsfallwertes auf Landesebene ent- „gefördert werden,“ die Wörter „sowie bei an-
wickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hoch- teilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit
schulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Restfinanzierung durch den Krankenhausträger“
Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund eingefügt.
und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenstän- 3. § 17a wird wie folgt geändert:
dig zwischen der Förderung durch leistungsorien-
tierte Investitionspauschalen und der Einzelförde- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rung von Investitionen einschließlich der Pauschal- „§ 17a
förderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, Finanzierung von Ausbildungskosten“.
bleibt unberührt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach
§ 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. De- aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
zember 2009 die Grundstrukturen für Investitions- „Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten
bewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ausbildungsstätten und der Ausbildungs-
Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer vergütungen und die Mehrkosten des Kran-
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kenhauses infolge der Ausbildung, insbe- c) Absatz 4 Satz 3 und 5 bis 9 wird aufgehoben.
sondere die Mehrkosten der Praxisanleitung
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
infolge des Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003, sind nach Maßgabe der aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu der Angabe „Absätzen 1 und 3“ die Wörter
finanzieren, soweit diese Kosten nach „sowie § 10 Abs. 2 und § 17d“ eingefügt.
diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen
Kosten gehören und nicht nach anderen bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Absät-
Vorschriften aufzubringen sind (Ausbil- zen 1 und 3“ durch die Wörter „diesem
dungskosten);“. Absatz“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
„Abweichend von Satz 1 sind bei einer An- f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter
rechnung nach den Sätzen 3 und 4 nur die „Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-
finanzieren.“ bildungskosten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus- 4a. In § 17c Abs. 3 Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie
bildungsstätten“ durch das Wort „Ausbildung“ folgt gefasst:
ersetzt.
„sie können abweichend auch vereinbaren, dass
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: überhöhte Abrechnungen oder zu niedrige Abrech-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs- nungen jeweils gegenüber der zahlungspflichtigen
stätten und die Mehrkosten der Ausbil- Krankenkasse zu berichtigen sind.“
dungsvergütungen“ durch das Wort „Ausbil- 5. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:
dungskosten“ ersetzt.
„§ 17d
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die Höhe
der zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten Einführung eines
für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen. pauschalierenden Entgeltsystems
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten für psychiatrische und
der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der psychosomatische Einrichtungen
Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus- (1) Für die Vergütung der allgemeinen Kranken-
bildungskosten“ ersetzt. hausleistungen von Fachkrankenhäusern und selb-
f) In Absatz 4a werden die Wörter „die Kosten der ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen
Ausbildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu an somatischen Krankenhäusern für die Fachge-
finanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsver- biete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und
gütungen“ durch die Wörter „die Ausbildungs- Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychia-
kosten“ ersetzt. trische Einrichtungen) sowie Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie (psychosomatische
g) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Mehr-
Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsori-
kosten der Ausbildungsvergütungen“ durch die
entiertes und pauschalierendes Vergütungssystem
Wörter „sonstigen Ausbildungskosten“ ersetzt.
auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten
4. § 17b wird wie folgt geändert: einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten
eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen,
„§ 17b inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu
Einführung eines pauschalierenden erbringenden Leistungen der psychiatrischen Insti-
Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser“. tutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch einbezogen werden können.
Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör- Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch
ter „Psychosomatik und Psychotherapeuti- unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden;
sche Medizin“ durch die Wörter „Psychoso- sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die
matische Medizin und Psychotherapie“ er- Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu
setzt. definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Be-
bb) Folgender Satz wird angefügt: wertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-
legen.
„Bis zum 30. Juni 2009 ist zu prüfen, ob zur
sachgerechten Finanzierung der mit der (2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die
ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehr- voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhaus-
kosten bei der Leistungserbringung Zu- oder leistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der
Abschläge für bestimmte Leistungen oder Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor-
Leistungsbereiche erforderlich sind; erfor- derlich ist, können die Vertragsparteien nach Ab-
derliche Zu- oder Abschläge sollen mög- satz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren.
lichst in Abhängigkeit von Qualitätsindi- Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht
katoren für die Weiterbildung abgerechnet bewertet worden sind, werden durch die Vertrags-
werden.“ parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben
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des § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 für Richtwerte nach nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,
§ 17a Abs. 4b und Regelungen für Zu- und Ab- soweit dies erforderlich ist, um die Einführung
schläge sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu des Vergütungssystems und seine jährliche Wei-
besonderen Einrichtungen und zur Prüfung von terentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
außerordentlichen Untersuchungs- und Behand-
lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterde- 3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder beson-
ckungen gelten entsprechend. Für die Finanzierung dere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu
der Sicherstellung einer für die Versorgung der Be- bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssys-
völkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen tem noch nicht sachgerecht vergütet werden
gelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und § 5 Abs. 2 des können; für diese Bereiche können die anzu-
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. wendende Art der Vergütung festgelegt sowie
Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und
(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen
vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 erlassen werden.
und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich
jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbe- Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen
sondere an medizinische Entwicklungen, Verände- der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, so-
rungen der Versorgungsstrukturen und Kostenent- weit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich
wicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, ist. Es kann sich von unabhängigen Sachver-
soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. ständigen beraten lassen. Das DRG-Institut der
Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu ent- Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem
wickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelun-
und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Per- gen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach
sonalverordnung anwenden, zusätzlich von den dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im
Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Per- Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien
sonalverordnung auszugehen. Mit der Durchfüh- nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des
rung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Bundesministeriums Auskunft insbesondere über
Vertragsparteien das DRG-Institut. § 17b Abs. 2 den Entwicklungsstand des Vergütungssystems,
Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zu- die Entgelte und deren Veränderungen sowie über
sätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Problembereiche und mögliche Alternativen zu
Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sit- erteilen.
zungen zu geben, soweit psychotherapeutische
und psychosomatische Fragen betroffen sind. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene ver- stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
einbaren bis zum Jahresende 2009 die Grundstruk- Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die
turen des Vergütungssystems sowie des Verfah- Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlas-
rens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf sen.
Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in ei-
ner sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. (8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene füh-
Sie vereinbaren bis zum 30. September 2012 die ren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen
ersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen. des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur
Das Vergütungssystem wird erstmals für das Jahr Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur
2013 budgetneutral umgesetzt. Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch
die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbe-
(5) Für die Finanzierung der den Vertragspar- reiche sowie die Art und der Umfang von Leis-
teien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt tungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8
§ 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse
Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-System- sind im Jahr 2014 zu veröffentlichen.
zuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu
erhöhen. (9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt
§ 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu
mung des Bundesrates übermitteln sind. Zusätzlich ist von Einrichtungen,
1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu er- die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden,
lassen, soweit eine Einigung der Vertragspar- für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall
teien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder
zustande gekommen ist und eine der Vertrags- des Patienten in die Behandlungsbereiche nach
parteien insoweit das Scheitern der Verhandlun- den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalver-
gen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu ordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende
den strittigen Punkten ihre Auffassungen und Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn
die Auffassungen sonstiger Betroffener darzule- der Behandlung und bei jedem Wechsel des Be-
gen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten; handlungsbereichs aus.“
2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklä- 6. In § 28 Abs. 4 werden nach den Wörtern „eine
rung des Scheiterns durch eine Vertragspartei Auswertung“ die Wörter „als Bundesstatistik“ ein-
Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie gefügt.
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Artikel 2 Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte
Änderung des Versorgung.
Krankenhausentgeltgesetzes (2) Das Erlösbudget wird leistungsorien-
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 tiert ermittelt, indem für die voraussichtlich
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19 zu erbringenden Leistungen Art und Menge
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der
wie folgt geändert: jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipli-
ziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpau-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schalen wird ermittelt, indem diese nach den
a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Ab-
folgt gefasst: rechnungsbestimmungen mit den effektiven
„§ 3 Grundlagen Bewertungsrelationen und mit dem Landes-
basisfallwert nach § 10 bewertet werden.
§4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Der sich ergebende Betrag ist um die Summe
Jahr 2009 der Abschläge bei Nichtteilnahme an der
§5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- Notfallversorgung nach Absatz 6 zu vermin-
und Abschlägen“. dern. Bei Patientinnen und Patienten, die
über den Jahreswechsel im Krankenhaus sta-
b) In der Angabe zu § 21 wird die Angabe „DRG-“
tionär behandelt werden (Überlieger), werden
gestrichen.
die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe
2. § 1 wird wie folgt geändert: dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ nen und Patienten entlassen werden.“
durch das Wort „DRG-Krankenhäuser“ ersetzt. b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1
durch einen Punkt ersetzt. und 2 sollen die Vertragsparteien für das Jahr
2009 für Mehrleistungen gegenüber den für
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
das Vorjahr krankenhausindividuell vereinbar-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: ten Leistungen eine niedrigere Vergütung ver-
einbaren, indem sie für diese Mehrleistungen
„§ 3
einen Abschlag von dem Landesbasisfallwert
Grundlagen festlegen. Würden im Jahr 2009 durch die im
Die voll- und teilstationären allgemeinen Kran- Landesbasisfallwert enthaltene anteilige Fi-
kenhausleistungen werden vergütet durch nanzierung der Tariferhöhungen nach § 10
Abs. 5 Satz 5 die tarifbedingten Erhöhungen
1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1
der entsprechenden Personalkosten des
gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
Krankenhauses, soweit sie die Verände-
2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 rungsrate nach § 71 des Fünften Buches So-
gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 zialgesetzbuch überschreiten, zu mehr als
Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinba- 50 Prozent finanziert, ist dieser höhere Finan-
rende Entgelte, zierungsanteil mindernd zu berücksichtigen,
3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersu- indem ein entsprechender Abschlag von
chungs- und Behandlungsmethoden, dem Landesbasisfallwert vereinbart wird;
dies gilt nicht für höhere Finanzierungsanteile
4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, infolge von Notlagentarifverträgen. Als Maß-
5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.“ stab für die tarifbedingten Erhöhungen wird
4. § 4 wird wie folgt geändert: jeweils der Tarifvertrag zugrunde gelegt,
dem die meisten Beschäftigten im nichtärzt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lichen Personalbereich und dem ärztlichen
„§ 4 Personalbereich in dem jeweiligen Kranken-
haus zugeordnet sind. Die Abschläge nach
Vereinbarung eines
den Sätzen 1 und 2 sind in der Rechnung ge-
Erlösbudgets ab dem Jahr 2009“.
sondert auszuweisen. Die niedrigeren Preis-
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2
„(1) Das von den Vertragsparteien nach werden bei der Ermittlung des Landesbasis-
§ 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget fallwerts nicht berücksichtigt.“
umfasst für voll- und teilstationäre Leistun- c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
gen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 d) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-
Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die kranken- den Absätze 6 bis 10 ersetzt:
hausindividuell zu vereinbarenden Entgelte „(6) Solange die Vertragsparteien auf Bun-
nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzent- desebene nach § 9 für die Nichtteilnahme
gelte für die Behandlung von Blutern, nicht von Krankenhäusern an der Notfallversor-
die Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1 und gung dem Grunde nach einen Abschlag nach
nicht die Vergütung nach § 140c des Fünften § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinan-
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
zierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch zu berücksichtigen sind. Der veränderte Aus-
in der Höhe nicht festgelegt haben, oder so- gangswert wird um 3 Prozent abgesenkt und
lange ein Zu- oder Abschlag durch Rechts- in dieser Höhe als Erlösbudget vereinbart.
verordnung nach § 17b Abs. 7 des Kranken- Die Fallpauschalen werden mit dem Landes-
hausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt basisfallwert bewertet und in entsprechender
wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch
vollstationärem Fall abzuziehen. ergebende Unterdeckung des vereinbarten
Erlösbudgets wird durch einen Zuschlag auf
(7) Werden von der Anwendung des DRG-
die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-
Vergütungssystems bisher ausgenommene
schalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1
besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im
Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen
Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget
Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a
einbezogen, wird die Differenz zwischen
finanziert und gesondert in der Rechnung
dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt
ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-
vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3
hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets
aus dem Verhältnis des Unterdeckungsbe-
vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeit-
trags einerseits sowie des Gesamtbetrags
raum von drei Jahren schrittweise abgebaut.
nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermit-
War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte
teln und von den Vertragsparteien zu ver-
Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget
einbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für
nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel
einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach
und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das
§ 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4
jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht;
zu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das
war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil
Erlösbudget auch dieser Krankenhäuser nach
niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2
Absatz 2 ermittelt.
entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen
werden mit dem Landesbasisfallwert bewer- (10) Die bei der Neueinstellung oder
tet und in entsprechender Höhe in Rechnung Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von
gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter- ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Be-
oder Überdeckung des vereinbarten Erlös- rufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflege-
budgets wird durch einen Zu- oder Abschlag gesetz zusätzlich entstehenden Personalkos-
auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau- ten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu
schalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können
Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich
Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von
finanziert und gesondert in der Rechnung 0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach Ab-
ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an- satz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Ka-
hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der lenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann
aus dem Verhältnis des Unter- oder Überde- für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis
ckungsbetrags einerseits sowie des Gesamt- zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart wer-
betrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu den. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag
ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbart worden, wird dieser um einen für
vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumu-
für einen verspäteten Beginn der Laufzeit lativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstel-
nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 lungen oder Aufstockungen vorhandener
Abs. 4 zu verrechnen. Teilzeitstellen vereinbart werden. Vorausset-
zung für diese Förderung ist, dass das Kran-
(8) Für das Jahr 2009 vereinbaren die
kenhaus nachweist, dass auf Grund einer
Vertragsparteien den Zuschlag für die Ver-
schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitneh-
besserung der Arbeitszeitbedingungen nach
mervertretung zusätzliches Pflegepersonal im
§ 4 Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember
Vergleich zum Bestand der entsprechend
2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008
(9) Für das Jahr 2009 wird bei Kranken- neu eingestellt oder aufgestockt und entspre-
häusern, bei denen der nach Maßgabe der chend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis
folgenden Sätze veränderte Ausgangswert zu 5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5
für das Jahr 2009 mehr als 3 Prozent über vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus
dem Erlösbudget nach Absatz 2 liegt, das Er- zur Erprobung neuer Arbeitsorganisations-
lösbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt maßnahmen in der Pflege verwenden. Der
ermittelt: Der veränderte Ausgangswert ist dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5
nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2, insgesamt zustehende Betrag wird durch ei-
Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt nen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der
B2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis zum 31. Dezem- DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte
ber 2008 geltenden Fassung zu berechnen; (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die
dabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis zum sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1
31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit und Abs. 2a finanziert und gesondert in der
der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzliche Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu-
oder wegfallende Leistungen zu 100 Prozent schlags ist anhand eines Prozentsatzes zu
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berechnen, der aus dem Verhältnis der für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlös-
Neueinstellungen, Aufstockungen vorhande- ausgleichen zu einem Gesamtbetrag zu-
ner Teilzeitstellen und Arbeitsorganisations- sammengefasst. Weicht die Summe der
maßnahmen insgesamt vereinbarten Beträge auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse
einerseits sowie des Gesamtbetrags nach des Krankenhauses aus den Entgelten
Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
und von den Vertragsparteien zu vereinbaren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von
ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbe-
entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf trag ab, werden die Mehr- oder Minder-
Antrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfris- erlöse nach Maßgabe der folgenden
tige Umsetzung dieser finanziellen Förderung Sätze ausgeglichen.“
im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Kran- bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
kenhaus den Zuschlag bereits vor der Verein-
barung mit den anderen Vertragsparteien vor- cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die
läufig festsetzen und in Rechnung stellen; Wörter „Sätzen 2 und 4“ durch die Wörter
weicht die abgerechnete Summe von der „Sätzen 3 und 4“ ersetzt.
späteren Vereinbarung ab, ist der Abwei- dd) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden auf-
chungsbetrag durch eine entsprechende Kor- gehoben.
rektur des für den restlichen oder den folgen-
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
den Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zu-
schlags oder bei Fehlen eines solchen Zu- „Der nach diesen Vorgaben ermittelte
schlags durch Verrechnung mit dem Zu- Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des
schlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 ab-
auszugleichen. Soweit die mit dem zusätzli- gerechnet. Steht bei der Budgetverhand-
chen Betrag finanzierten Neueinstellungen, lung der Ausgleichsbetrag noch nicht
Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen fest, sind Teilbeträge als Abschlagszah-
oder die vereinbarte Erprobung neuer Ar- lung auf den Ausgleich zu berücksichti-
beitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege gen.“
nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfal- f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 4.
lende Anteil der Finanzierung zurückzuzah-
g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 5 und
len; für eine entsprechende Prüfung hat das
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Krankenhaus den anderen Vertragsparteien
eine Bestätigung des Jahresabschlussprü- „Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
fers über die Stellenbesetzung im Vergleich Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder
zur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.“
30. Juni 2008 und über die zweckentspre- h) Die Absätze 12 bis 14 werden aufgehoben.
chende Verwendung der Mittel vorzulegen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berichtet jährlich bis zum 30. Juni dem a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Gesundheit über die „§ 5
Zahl der Vollkräfte und den Umfang der auf-
gestockten Teilzeitstellen, die auf Grund die- Vereinbarung und
ser Förderung im Vorjahr zusätzlich beschäf- Abrechnung von Zu- und Abschlägen“.
tigt wurden. Die Krankenkassen sind ver- b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
pflichtet, dem Spitzenverband Bund der fügt:
Krankenkassen in einem von diesem festzu- „(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3
legenden Verfahren die für die Berichterstat- und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag
tung nach Satz 12 erforderlichen Informatio- nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsa-
nen über die Vereinbarungen der Vertragspar- men Zu- und Abschlag auf die abgerechnete
teien zur Neueinstellung oder Aufstockung Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-
vorhandener Teilzeitstellen von Pflegeperso- entgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie
nal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1
Bundesebene nach § 9 beauftragen ihr Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der
DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösaus-
denen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen gleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewie-
Finanzmittel im Rahmen des DRG-Vergü- sen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist an-
tungssystems zielgerichtet den Bereichen hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
zugeordnet werden, die einen erhöhten pfle- aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Be-
gerischen Aufwand aufweisen.“ trags einerseits sowie des Gesamtbetrags
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 3 und wie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermit-
folgt geändert: teln und von den Vertragsparteien zu verein-
baren ist; wird die Vereinbarung erst während
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
des Kalenderjahres geschlossen, ist ein ent-
„Das nach den Absätzen 1 und 2 verein- sprechender Prozentsatz bezogen auf die im
barte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Ent-
vereinbarte Erlössumme werden für die gelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teil-
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
stationären Entgelte durch einen Zuschlag aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent Zusatzentgelte“ die Wörter „außerhalb des
erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfol- Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Er-
genden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des lössumme nach Absatz 3“ eingefügt.
Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu bb) In Satz 5 werden die Wörter „für das Jahr
dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009 2005 vor dem 1. Februar 2005 und für die
gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In Folgejahre“ gestrichen.
seltenen Ausnahmefällen können die Vertrags-
parteien nach § 11 einen höheren Zuschlag cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine „Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig,
ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftli- auch unabhängig von der Vereinbarung
che Gefährdung des Krankenhauses abzuwen- des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart wer-
den. Weicht die Summe der für das den.“
Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu-
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
oder Abschlagsbeträge von dem zu verrech-
nenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erlös-
Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgegli- budgets nach § 4“ durch die Wörter „der
chen, indem sie über die Gesamtsumme und Erlössumme nach Absatz 3“ ersetzt.
den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche bb) Satz 4 wird aufgehoben.
Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 ein-
zubeziehen. „(3) Werden krankenhausindividuelle Ent-
gelte für Leistungen oder besondere Einrich-
(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Ab- tungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a
satz 4 wegen der Schließung des Krankenhau- vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlös-
ses nicht oder nicht im notwendigen Umfang summe zu bilden. Sie umfasst nicht die Ent-
abgerechnet werden, wird der auf die gesetzli- gelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte
che Krankenversicherung entfallende Anteil für die Behandlung von Blutern. Für die Verein-
des noch auszugleichenden Betrags den barung der Entgelte und der Erlössumme sind
gesetzlichen Krankenkassen, deren Versi- Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2
cherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder
teilstationär behandelt wurden, gesondert in Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend
Rechnung gestellt oder an diese zurückge- über krankenhausindividuell zu vereinbarende
zahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber
davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechen- hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des
den Anteil an der Summe der Entgelte im Vor- Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzu-
jahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11 legenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in
können eine abweichende Vereinbarung Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bun-
schließen. despflegesatzverordnung entsprechend; die
Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich
(6) Bei Patienten, die im Zeitraum vom 1. Ja-
der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen,
nuar bis zum 31. Dezember 2009 entlassen
wie die anderen Vertragsparteien nach § 11
werden, ist ein Zu- oder Abschlag wegen Ver-
nicht darauf verzichten. Weichen die tatsäch-
längerung der Konvergenzphase nach Maß-
lich eintretenden Erlöse von der vereinbarten
gabe der folgenden Sätze in Rechnung zu stel-
Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Minder-
len. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
erlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu
krankenhausindividuellen Basisfallwert für das
ermitteln und auszugleichen.“
Jahr 2008 ohne Ausgleiche und dem Landes-
basisfallwert für das Jahr 2008 ohne Ausglei- e) Absatz 4 wird aufgehoben.
che und ohne Kappung wird ermittelt und in 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Höhe von 50 Prozent mit der effektiven Bewer-
tungsrelation der Fallpauschale multipliziert. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
Der Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinba- folgt geändert:
rung mit den anderen Vertragsparteien in aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rechnung zu stellen. Weicht die abgerechnete aaa) Die Nummern 3 und 4 werden wie
Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist folgt gefasst:
der Abweichungsbetrag durch Verrechnung mit
dem Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 Satz 1 „3. gesonderte Zusatzentgelte nach
vollständig auszugleichen.“ § 6 Abs. 2a,
4. der Ausbildungszuschlag (§ 17a
6. § 6 wird wie folgt geändert: Abs. 6 des Krankenhausfinanzie-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird durch die rungsgesetzes) und sonstige Zu-
Wörter „noch nicht mit den DRG-Fallpauscha- und Abschläge (§ 17b Abs. 1
len und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet Satz 4 und 6 des Krankenhaus-
werden können,“ ersetzt. finanzierungsgesetzes sowie § 4
Abs. 9, § 5 Abs. 4 und § 12
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 3),“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 541
bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort mit der Nummerierung und den vollständigen
„Entgelte“ die Wörter „für besondere Texten aus dem jeweils anzuwendenden Ent-
Einrichtungen und“ eingefügt. geltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und
ccc) In Nummer 7 wird das Komma am Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauscha-
Ende durch einen Punkt ersetzt. len den effektiven Bewertungsrelationen und
dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu
ddd) Nummer 8 wird aufgehoben. den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind
bb) Folgender Satz wird angefügt: außerdem die entsprechenden Textfassungen
„Darüber hinaus werden der DRG-System- anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder
zuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kranken- Abschläge sind mit kurzen verständlichen Tex-
hausfinanzierungsgesetzes, der Systemzu- ten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7
schlag für den Gemeinsamen Bundesaus- Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusam-
schuss und das Institut für Qualität und mengefasst und gemeinsam als „Systemzu-
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen schlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Kranken-
nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit hausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rech-
§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetz- nung eine entsprechende Empfehlung im
buch und der Telematikzuschlag nach Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-
§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften kenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301
Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.“ des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
9. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1
Satz 1 wird wie folgt ermittelt: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Rege-
lungen“ die Wörter „zu Verlegungsfällen und“
1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; sowie nach dem Wort „Abschläge“ die Wörter
die sich aus dem bundeseinheitlichen Ent- „(effektive Bewertungsrelationen)“ eingefügt.
geltkatalog ergebende Bewertungsrelation
einschließlich der Regelungen zur Grenz- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
verweildauer und zu Verlegungen (effektive „5. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen
Bewertungsrelation) wird mit dem Landes- nach § 10 Abs. 5 Satz 4,“.
basisfallwert multipliziert;
10. § 10 wird wie folgt geändert:
2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird
dem Entgeltkatalog entnommen; aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „landes-
weit geltenden Basisfallwert“ das Wort
3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tages-
„(Landesbasisfallwert)“ eingefügt.
bezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3, 5 und 6; die Entgelte sind in der nach bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 6 krankenhausindividuell vereinbarten „Dabei gehen sie von den Vereinbarungs-
Höhe abzurechnen; werten der Krankenhäuser im Land für das
4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Ab-
Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden kran- schnitt B2 aus, insbesondere von der
kenhausindividuell vereinbart. Summe der effektiven Bewertungsrelatio-
nen und der Erlössumme für Fallpauscha-
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrech-
len, und schätzen auf dieser Grundlage die
nungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
voraussichtliche Entwicklung im folgenden
Nr. 3 sind anzuwenden.“
Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne
8. § 8 wird wie folgt geändert: Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: diese zu schätzen.“
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe cc) Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
„Nr. 2“ die Wörter „oder nach § 6 Abs. 1 aaa) Die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ wird
bis 2a“ eingefügt. durch die Angabe „Sätzen 3 bis 5“
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Zu- ersetzt.
schlag nach § 4 Abs. 13 und 14“ durch bbb) Die Nummern 1 und 2 werden aufge-
die Wörter „im Jahr 2009 ein Zuschlag hoben.
nach § 4 Abs. 8“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dd) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
mern 3 und 4. aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Vereinbarung sind insbesondere
„(9) Die Rechnungen des Krankenhauses zu berücksichtigen:“.
für selbstzahlende Patientinnen oder selbst-
zahlende Patienten sind in einer verständlichen aa1) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Da- „4. Leistungsveränderungen (Fallzahl und
bei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte Schweregrade), soweit diese nicht
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Folge einer veränderten Kodierung Buches Sozialgesetzbuch abzulösen, erteilt
der Diagnosen und Prozeduren sind, das Bundesministerium für Gesundheit einen
in Höhe des geschätzten Anteils der Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Er-
variablen Kosten an den Fallpauscha- mittlung eines Orientierungswertes für Kran-
len,“. kenhäuser, der die Kostenstrukturen und -ent-
wicklungen besser als die Veränderungsrate
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausbil- berücksichtigt. Die Systematik für die Ermitt-
dungsstätten und Ausbildungsvergütun- lung des Wertes ist bis zum 31. Dezember
gen“ durch das Wort „Ausbildungskos- 2009 zu entwickeln; die Länder sind einzube-
ten“ ersetzt. ziehen. Der Wert soll erstmals zum 30. Juni
2010 ermittelt werden. Das Bundesministerium
cc) In Nummer 6 werden vor dem Wort „ab-
für Gesundheit bestimmt nach Anhörung der
senkend“ die Wörter „im Jahr 2009“ so-
Länder durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
wie nach der Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 4“
mung des Bundesrates das Jahr, in dem die
die Wörter „in der bis zum 31. Dezember
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 abge-
2008 geltenden Fassung“ eingefügt.
löst wird, sowie den zu finanzierenden Anteil
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 1 des Orientierungswerts (Veränderungswert),
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblich für die Begrenzung nach Ab-
Nr. 4“ ersetzt. satz 4 Satz 1 ist.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„überschreiten“ ein Semikolon und die Wörter g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in
„die Veränderungsrate wird nach Maßgabe des Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarung“
Absatzes 6 künftig durch einen Veränderungs- die Wörter „des Basisfallwerts oder des ange-
wert ersetzt“ eingefügt. glichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5
und 6“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie
und 6 eingefügt:
folgt geändert:
„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4
für das Jahr 2009 sind nach Maßgabe der fol- Abs. 14“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
genden Sätze bestimmte Tariferhöhungen für zember 2008 geltenden Fassung“ einge-
Löhne und Gehälter über die Obergrenze nach fügt.
Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen;
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“
diese Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch
durch die Angabe „§ 4 Abs. 8“ ersetzt.
für die Folgejahre. Bezogen auf die Personal-
kosten werden nach Maßgabe des Satzes 5 i) Der bisherige Absatz 8 wird durch folgende
50 Prozent des Unterschieds zwischen der Absätze 8 und 9 ersetzt:
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und „(8) Zur schrittweisen Angleichung der un-
der Tarifrate, die sich aus den durchschnittli- terschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird
chen Auswirkungen der für die Jahre 2008 ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe
und 2009 jeweils tarifvertraglich vereinbarten von +2,5 Prozent bis –1,25 Prozent um den
Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 ein-
vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, be- geführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2010
rücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der bis 2014 werden die Landesbasisfallwerte in
Tarifrate nach Satz 2 sind für den nichtärzt- fünf gleichen Schritten in Richtung auf den
lichen Personalbereich einerseits und den ärzt- einheitlichen Basisfallwertkorridor angegli-
lichen Personalbereich andererseits jeweils chen. Der für die Angleichung jeweils maßgeb-
diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in liche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem
dem jeweiligen Bereich für die meisten Be- der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver-
schäftigten maßgeblich ist. Die Vertragspar- handelte Basisfallwert ohne Ausgleiche
teien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren
in Höhe des Unterschieds zwischen beiden 1. von dem oberen Grenzwert des einheitli-
Raten eine Erhöhungsrate. Der Basisfallwert chen Basisfallwertkorridors abgezogen
2009 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 wird, wenn der Basisfallwert höher ist, oder
ist von den Vertragsparteien um ein Drittel die- 2. von dem unteren Grenzwert des einheitli-
ser Erhöhungsrate zu erhöhen. Ist ein Basisfall- chen Basisfallwertkorridors abgezogen
wert 2009 bereits vereinbart oder festgesetzt, wird, wenn der Basisfallwert niedriger ist,
ist dieser während des Kalenderjahres 2009
unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate und von diesem Zwischenergebnis
neu zu vereinbaren; dabei ist zusätzlich zu der a) 20 Prozent im Jahr 2010,
Basisanhebung ein Ausgleich infolge der ver-
b) 25 Prozent im Jahr 2011,
späteten Erhöhung durchzuführen.
c) 33 Prozent im Jahr 2012,
(6) Mit dem Ziel, die in Absatz 4 vorgege-
d) 50 Prozent im Jahr 2013,
bene Begrenzung des Basisfallwerts durch
die Veränderungsrate nach § 71 des Fünften e) 100 Prozent im Jahr 2014
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 543
errechnet werden. Für die Jahre 2010 und Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
2012 ist vor der Ermittlung des Angleichungs- zes.“
betrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
Nr. 1 oder Nr. 2 um den Betrag zu erhöhen, der
nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 2 oder „(12) In den ab dem 1. Januar 2012 gelten-
des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zu- den Basisfallwert sind die Finanzierungsbe-
sätzlich berücksichtigt worden ist. Abweichend träge für die Neueinstellung von Pflegeperso-
von Satz 3 wird in Ländern, in denen der ver- nal in Höhe der von den Krankenhäusern im
handelte Basisfallwert über dem oberen Grenz- Lande insgesamt für das Jahr 2011 nach § 4
wert liegt, der jährliche Angleichungsbetrag auf Abs. 10 abgerechneten Zuschläge einzurech-
höchstens 0,3 Prozent des Basisfallwerts, der nen.“
für das laufende Kalenderjahr gilt, begrenzt k) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
und der Angleichungszeitraum verlängert, bis „(13) Das Bundesministerium für Gesund-
der obere Grenzwert erreicht ist. Zur Ermittlung heit gibt bis zum 30. Juni 2011 eine wissen-
des Basisfallwerts werden für das jeweilige Ka- schaftliche Untersuchung über die Ursachen
lenderjahr der verhandelte Basisfallwert und unterschiedlicher Basisfallwerte der Länder in
der entsprechende Angleichungsbetrag nach Auftrag. Sofern die Untersuchung eine Ver-
Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens ad- gleichbarkeit der Kostenstrukturen der Kran-
diert. Das Rechenergebnis ist von den Ver- kenhäuser in den Ländern ergibt, legt das Bun-
tragsparteien auf Landesebene als Basisfall- desministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
wert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zember 2013 einen gesetzlichen Verfahrens-
zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Nach vorschlag vor, mit dem die unterschiedlichen
der vollständigen Angleichung nach Satz 3 Basisfallwerte der Länder ab dem Jahr 2015
sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb bis zum Jahr 2019 über den einheitlichen Ba-
des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach sisfallwertkorridor nach Absatz 8 hinaus weiter
Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an an den einheitlichen Basisfallwert nach Ab-
den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite satz 9 angeglichen werden.“
anzugleichen. Die Vertragsparteien ermitteln
11. § 11 wird wie folgt geändert:
die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ge-
samtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der
(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
Bewertungsrelationen, den krankenhausindivi-
beauftragen ihr DRG-Institut, einen einheit-
duellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge,
lichen Basisfallwert und einen einheitlichen
die sonstigen Entgelte“ durch die Wörter „das
Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der fol-
Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewer-
genden Sätze auf der Grundlage der in den
tungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach
Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden
§ 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu-
Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden
und Abschläge“ ersetzt.
die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Be-
richtigungen und ohne Ausgleiche mit der b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Summe der effektiven Bewertungsrelationen, aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird durch die Wörter
die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt „die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach An-
wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet lage 1 dieses Gesetzes.“ ersetzt.
die an der Vereinbarung des Basisfallwerts be-
bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-
teiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis
chen.
zum 31. Juli jeden Jahres den für das laufende
Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfall- 12. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „des Gesamt-
wert einschließlich Berichtigungen und ohne betrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindi-
Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu viduellen Basisfallwerts“ durch die Wörter „des
Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Erlösbudgets“ ersetzt.
Summe der effektiven Bewertungsrelationen 13. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“
an das DRG-Institut. Sind diese Werte für ein ein Komma eingefügt, die Wörter „und der
Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und krankenhausindividuellen Basisfallwerte“ werden
übermittelt, berechnet das DRG-Institut den durch die Wörter „des Erlösbudgets nach § 4“
einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahres- und das Wort „Zuschläge“ wird durch die Wörter
werten für dieses Land. Das Berechnungser- „Zu- und Abschläge“ ersetzt.
gebnis des DRG-Instituts ist Grundlage für die 14. § 15 wird wie folgt geändert:
Vereinbarung des einheitlichen Basisfallwerts
und des einheitlichen Basisfallwertkorridors a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 einge-
durch die Vertragsparteien auf Bundesebene fügt:
bis zum 30. September jeden Jahres; das Be- „(1) Die für das Kalenderjahr vereinbarten
rechnungsergebnis ist um die für das folgende Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7
Kalenderjahr maßgebliche Veränderungsrate Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientin-
oder den Veränderungswert nach Absatz 4 nen und Patienten abgerechnet, die ab dem
Satz 1 zu erhöhen. Kommt eine Vereinbarung 1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer werden, soweit die Vertragsparteien auf Bun-
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a desebene nichts Abweichendes vereinbart
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
haben. Die Fallpauschalen werden mit dem 15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr be- angefügt:
wertet. Wird der Landesbasisfallwert für das „(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach
Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt ge- § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
nehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats buch zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-
anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt. gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen,
Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bis- rechnen für die von Belegärzten mit Honorarver-
her geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten trägen behandelten Belegpatientinnen und -pa-
und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzu- tienten die Fallpauschalen für Hauptabteilungen
rechnen; abweichend hiervon ist für den Jah- in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Kranken-
resbeginn 2009 der geltende krankenhausindi- häusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Ent-
viduelle Basisfallwert abzurechnen. Werden die gelte nach § 6 die Vergütung des Belegarztes ein-
Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder zubeziehen. Krankenhäuser nach Satz 1 erster
Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz, für die die Bundespflegesatzverordnung
und 2 so spät vereinbart oder durch Rechtsver- gilt, rechnen für von Belegärzten mit Honorarver-
ordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhaus- trägen behandelte Belegpatientinnen und -patien-
finanzierungsgesetzes vorgegeben, dass eine ten tagesgleiche Pflegesätze ab, die auch die Ver-
erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Ja- gütung des Belegarztes umfassen.“
nuar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten
der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden 15b. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter statten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
abzurechnen.“ und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des
§ 18 Absatz 3.“ eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert: 16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „DRG-Daten“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Daten“ ersetzt.
„Die für das Kalenderjahr krankenhausindi- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
viduell zu vereinbarenden Entgelte werden
vom Beginn des neuen Vereinbarungszeit- aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die
raums an erhoben.“ Wörter „Höhe der Personal- und Gesamt-
kosten“ durch die Wörter „Kosten des
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: theoretischen und praktischen Unterrichts,
„Bis dahin sind die bisher geltenden Ent- Kosten der praktischen Ausbildung, Kos-
gelte der Höhe nach weiter zu erheben; ten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach
dies gilt nicht, wenn Sachaufwand, Gemeinkosten und verein-
barten Gesamtkosten“ ersetzt.
1. ein bisher krankenhausindividuell ver-
einbartes Entgelt ab dem 1. Januar bb) Nummer 2 Buchstabe g und h wird wie
nicht mehr abgerechnet werden darf, folgt gefasst:
weil die Leistung durch ein bundesein- „g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall
heitlich bewertetes Entgelt aus den abgerechneten Entgelte,
neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, h) Höhe aller im einzelnen Behandlungs-
oder fall abgerechneten Entgelte.“
2. die Vertragsparteien auf Bundesebene c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
in den Abrechnungsbestimmungen fest-
legen, dass hilfsweise ein anderes Ent- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
gelt abzurechnen ist.“ „zur Weiterentwicklung des DRG-Ver-
gütungssystems“ die Wörter „nach § 17b
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
folgt gefasst: sowie zur Entwicklung und Weiterentwick-
„(3) Mehr- oder Mindererlöse infolge der lung des Entgeltsystems nach § 17d des
Weitererhebung des bisherigen Landesbasis- Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
fallwerts und bisheriger Entgelte nach den der Investitionsbewertungsrelationen nach
Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich im § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-
restlichen Vereinbarungszeitraum ausgegli- rungsgesetzes“ eingefügt.
chen. Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen bb) Nach Satz 8 wird der folgende Satz einge-
des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abge- fügt:
rechnet.“
„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-
15. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort rung Auswertungen auf Basis der Daten
„Arzt“ die Wörter „oder einer Psychologischen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und d
Psychotherapeutin oder einem Psychologischen und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h zur Fu-
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendli- sionskontrolle nach dem Gesetz gegen
chenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Ju- Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü-
gendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 gung zu stellen; den Aufwand für die Aus-
Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ einge- wertung kann die DRG-Datenstelle dem
fügt. Bundeskartellamt in Rechnung stellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 545
17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Vorblatt wird die Angabe zu Abschnitt B2 wie folgt gefasst:
„B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009“.
b) Das Formblatt B2 wird wie folgt gefasst:
„
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
Vereinbarung
lfd. Vereinbarungs-
Berechnungsschritte für das
Nr. zeitraum
laufende Kalenderjahr
1 2 3
Ermittlung des Erlösbudgets
1 Summe der effektiven Bewertungsrelationen 1)
2 x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7
3 = Zwischensumme
4 + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
5 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs. 6)
6 = Erlösbudget 2)
1
) Summe der effektiven Bewertungsrelationen für alle im Kalenderjahr entlassenen Fälle einschließlich der Überlieger am Jahresbeginn.
2
) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren
Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen sowie insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallver-
sorgung.“
Artikel 3 hen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung
Änderung des des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zu-
ständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und
ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2009 Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt
(BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert: entstehenden Kosten werden von den Krankenkas-
1. § 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert: sen getragen. Das Nähere zur Umsetzung der Kos-
tenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren
a) In Satz 3 werden die Wörter „in der vertrauten
der Spitzenverband Bund und die Deutsche Kran-
häuslichen Umgebung“ durch die Wörter „in der
kenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungsmaß-
vertrauten Umgebung des häuslichen oder fami-
nahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos
liären Bereichs“ ersetzt sowie der Punkt durch
bleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses
angefügt: „hierzu zählen beispielsweise Einrich-
gegenüber der Krankenkasse statt.“
tungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe.“ 4. In § 120 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: eingefügt:
„Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere „(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1
Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.“ sollen die Landesverbände der Krankenkassen
2. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz ge- und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
strichen. für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinder-
chirurgischen und kinderorthopädischen sowie
3. § 43b wird folgender Absatz 3 angefügt: insbesondere pädaudiologischen und kinderradio-
„(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 logischen Fachabteilungen von Krankenhäusern er-
Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus brachten ambulanten Leistungen mit dem Kranken-
einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegen- hausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pau-
über der Krankenkasse verringert sich entspre- schalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind,
chend. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versi- um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
cherte trotz einer gesonderten schriftlichen Auffor- die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu ver-
derung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im güten. Die Pauschalen werden von der Kranken-
Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuzie- kasse unmittelbar vergütet. § 295 Abs. 1 gilt ent-
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
sprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der tungserbringer sowie die Krankenkassen oder ihre
Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vor- Landesverbände je zur Hälfte.“
drucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 gere- 7a. § 137 wird wie folgt geändert:
gelt. Soweit für das Jahr 2009 für diese Leistungen
erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
werden, sind bei besonderen Einrichtungen die „Krankenhäuser“ die Wörter „grundsätzlich ein-
Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausent- heitlich für alle Patienten“ eingefügt und nach
geltgesetzes für das Jahr 2009 sowie der Gesamt- Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
betrag nach § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzver- „Der Verband der privaten Krankenversicherung,
ordnung für das Jahr 2009 und entsprechend das die Bundesärztekammer sowie die Berufsorga-
darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespfle- nisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt-
gesatzverordnung jeweils in Höhe der Summe der linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu betei-
nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermin- ligen.“
dern. Bei Krankenhäusern nach § 4 Abs. 9 des
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
Krankenhausentgeltgesetzes ist das Erlösbudget
„fasst für zugelassene Krankenhäuser“ die Wör-
in der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits
ter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten“
durchgeführten Angleichung an den Landesbasis-
eingefügt.
fallwert noch Erlösanteile für diese ambulanten
Leistungen enthalten sind. Der jeweilige Minde- 8. In § 140b Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma
rungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der und folgende Nummer 7 eingefügt:
Vergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Verein- „7. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1
barung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des Nr. 1“.
Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der
8a. In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro“
für das Jahr 2009 vereinbarten ambulanten Pau-
durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.
schalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.“
5. In § 121 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 9. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „abge-
„(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen schlossen haben,“ die Wörter „psychiatrische
in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Beleg- Institutsambulanzen“ eingefügt.
betten zur Vergütung der belegärztlichen Leistun- b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.“ „Die psychiatrischen Institutsambulanzen über-
6. Nach § 121a wird folgender § 122 eingefügt: mitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an
„§ 122 die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbst-
Behandlung in Praxiskliniken
verwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren
und die für die Wahrnehmung der Interessen der das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;
in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6
Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmen- des Krankenhausentgeltgesetzes sind entspre-
vertrag chend anzuwenden.“
1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär Artikel 4
durchführbaren stationsersetzenden Behandlun- Änderung der
gen, Bundespflegesatzverordnung
2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
Behandlung, der Versorgungsabläufe und der ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
Behandlungsergebnisse. tikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 S. 554), wird wie folgt geändert:
sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 ver- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)“ durch
pflichtet.“ die Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgeset-
7. In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende zes)“ ersetzt.
Sätze angefügt:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
„Soweit sich die Vertragspartner in den mit Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bänden der Leistungserbringer abgeschlossenen
Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine An- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen,
passung der Vertragspreise einigen, werden die Sonderentgelten und“ gestrichen sowie die
Preise von einer von den Vertragspartnern gemein- Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 24“ er-
sam zu benennenden unabhängigen Schiedsper- setzt.
son festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der
für die vertragsschließende Krankenkasse oder aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
den vertragsschließenden Landesverband zustän- „1. Veränderungen der medizinischen
digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Leistungsstruktur oder der Fallzah-
Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leis- len,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 547
bbb) In Nummer 4 werden das Komma am nahmen mit Restfinanzierung durch den Kran-
Ende durch ein Semikolon ersetzt und kenhausträger“ eingefügt.
die Wörter „Absatz 4 ist zusätzlich an- b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch
zuwenden,“ angefügt. die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 1 5. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ausbil-
Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 3“ er- dungsstätten und der Ausbildungsvergütung“
setzt. durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 3 und 5“
6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
„(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses
setzt:
durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im
„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkun- notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird
gen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfal-
der Vergütungstarifverträge und vereinbarter lende Anteil des noch auszugleichenden Betrags
Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungs- den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte
rate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär
mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt
buch, werden auf die Personalkosten bezogen oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Kran-
50 Prozent des Unterschieds zwischen beiden kenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem
Raten nach Maßgabe des Satzes 4 zusätzlich entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte
im Budget berücksichtigt. Maßstäbe für die Er- im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach
mittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den § 11 können eine abweichende Vereinbarung
nichtärztlichen Personalbereich einerseits und schließen.“
den ärztlichen Personalbereich andererseits je-
7. In § 13 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“
weils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung,
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Be-
schäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
auf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1 a) In dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „§ 6
in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Ra- Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
ten eine entsprechende Berichtigungsrate. Das Satz 3“ ersetzt.
Budget nach § 12 wird von den Vertragsparteien
um 40 Prozent der Berichtigungsrate erhöht.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
c) Absatz 5 wird Absatz 3. „Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009
die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Kranken-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: hausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu über-
„(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Per- nehmen.“
sonalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei 9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie die
einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008 Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf-
nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sol- wands für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.
len nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu
diesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach 10. In § 19 Abs. 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4
Maßgabe der folgenden Sätze verhandelt und Nr. 1“ und das nachfolgende Komma gestrichen.
zusätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt wer- 11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
den:
„Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen der
1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb Schließung des Krankenhauses durch einen Zu-
von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009 oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen
eine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinba- Umfang abgerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 ent-
ren; darüber hinaus kann auch eine Vereinba- sprechend.“
rung nach Nummer 2 geschlossen werden.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen
a) In Abschnitt V 4 werden die laufenden Num-
90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines
mern 4 und 5 aufgehoben.
entsprechenden Personalbedarfs nach der
Psychiatrie-Personalverordnung eine höhere b) In den Abschnitten L 1 und L 3 wird jeweils die
Personalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4 laufende Nummer 19 aufgehoben.
der Psychiatrie-Personalverordnung bleibt c) In Abschnitt L 4 Spalte 1 werden jeweils die Zei-
unberührt. len „operierte Patienten**)“, die Zeile „Operatio-
Im Falle der Nichteinigung entscheidet die nen“ und die Fußnote „**)“ gestrichen.
Schiedsstelle nach § 19.“ d) In den Abschnitten K 1 bis K 3 wird in der Über-
3. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. schrift zur Spalte 5 jeweils die Angabe „und 3“
4. § 8 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern e) In Abschnitt K 4 wird die laufende Nummer 14
„gefördert werden“ ein Komma sowie die Wörter aufgehoben.
„sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maß- f) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
aa) In der laufenden Nummer 17 wird die An- b) In Nummer 2 wird die Angabe „und 18b“ gestri-
gabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 3“ er- chen.
setzt.
bb) Die laufende Nummer 21 wird aufgehoben. Artikel 4b
g) In Abschnitt K 6 wird die laufende Nummer 11 Änderung der
aufgehoben. Krankenhausstatistik-Verordnung
h) Der Anhang 2 wird wie folgt geändert: Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April
aa) In Fußnote 11a werden nach dem Wort „ge- 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4
zählt“ das Komma und die Wörter „z. B. Dia- des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)
lyse“ gestrichen. wird wie folgt geändert:
bb) In Fußnote 15 werden die Sätze 2 bis 4 auf- 1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gehoben.
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag
cc) Die Fußnote 17 wird aufgehoben. nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetz-
dd) In Fußnote 18 werden die Abkürzung „OP“ buch“ die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der
und das nachfolgende Komma sowie die Gewerbeordnung“ eingefügt.
Wörter „und Intensivmedizin (soweit kein ei-
b) In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den
gener Abteilungspflegesatz)“ gestrichen.
Wörtern „Personen in Ausbildung“ die Wörter
ee) Die Fußnote 32 wird wie folgt geändert: „mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Insti- bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder
tutionen“ das Komma und die Wörter Rehabilitationseinrichtung“ und nach den Wör-
„im OP oder im Bereich der Intensiv- tern „nach Geschlecht“ die Wörter „und Beschäf-
medizin“ gestrichen. tigungsverhältnis“ eingefügt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches“
ff) Die Fußnote 42 wird aufgehoben. gestrichen und das Komma am Ende der Num-
13. In Anlage 2 Abschnitt Z 5 wird die laufende Num- mer durch ein Semikolon ersetzt und folgende
mer 10 aufgehoben. Wörter angefügt:
„hauptamtliches Personal und Personal ohne di-
Artikel 4a rektes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-
Änderung der tung sind gesondert auszuweisen,“.
Abgrenzungsverordnung 2. In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 31
„4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.“
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die
Angabe „150 Euro“ ersetzt. Inkrafttreten
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: in Kraft, soweit in dem folgenden Absatz nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
„1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Ge-
brauchsgütern anteilig entsprechend ihrer (2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 4
Abschreibung,“. treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 549
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Drittes Gesetz
zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
(Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
Vom 17. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 3
tes das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Umweltstatistikgesetzes
Artikel 1 Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. Au-
Änderung des gust 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom „(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundes-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 republik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
(BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert: jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Gesetzes über
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
Statistiken im Handwerk“ durch das Wort „Hand-
felder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen
werkstatistikgesetzes“ ersetzt.
dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen
2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes ge-
speichert und genutzt werden. Diese Organisations-
„3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerk- einheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben
statistikgesetzes,“. befassten Organisationseinheiten des Umweltbundes-
amtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt
Artikel 2 sein.“
Änderung des Artikel 4
Handwerkstatistikgesetzes
Änderung des Gesetzes über
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des § 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung
wie folgt geändert: vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den
S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
statistischen Ämtern“ durch die Wörter „ausgewer-
tet, die den Statistikbehörden“ ersetzt. 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfül-
„§ 4 lung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der
Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsbericht-
Zählungen im Handwerk erstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit
jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungs- weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese
datenverwendungsgesetzes übermittelt werden, Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des
ausgewertet.“ Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt
werden. Diese Organisationseinheiten müssen von
3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben. den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisations-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 551
einheiten des Umweltbundesamtes räumlich, orga- Artikel 6a
nisatorisch und personell getrennt sein.“ Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Energiestatistikgesetzes
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl „3 900“
(BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
zes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 6b
Änderung der
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfül-
(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
lung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsbericht-
wird wie folgt geändert:
erstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit 1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wird jeweils die Zahl „3 900“
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei- 2. In § 36 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahres-
sen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Auf- zahl „2009“ ersetzt.
gabe zuständigen Organisationseinheiten des Um-
weltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Artikel 7
Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Änderung der
Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch
und personell getrennt sein.“ In § 68 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
Artikel 6 tikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
Änderung des S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3
Körperschaftsteuergesetzes abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 4 angefügt:
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der „4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes solche Verpflichtung Bücher führen.“
vom 20. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2850), wird wie
folgt geändert: Artikel 8
1. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaf-
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
sen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens je-
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch
doch in Höhe des Einkommens, abzuziehen.“
Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
2. § 25 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genos- Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und
senschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse
deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- von mehr als 5 Millionen Euro“.
und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag
in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Artikel 9
Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum Änderung
der Gründung und in den folgenden neun Veran- der Gewerbeordnung
lagungszeiträumen abzuziehen.“ Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. De-
„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflich- zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
tige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung
im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
betreiben.“ „§ 15a (weggefallen)“.
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst: des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeit-
„§ 15b (weggefallen)“. punkt erteilt.“
c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An- Artikel 10
gabe eingefügt:
Änderung der
„§ 157 Übergangsregelung zu § 34c“. Pfandleiherverordnung
2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Be-
„(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art kanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zu-
als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die letzt geändert durch die Verordnung vom 14. November
Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner 2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:
Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetrei-
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
bende ist verpflichtet, den Familiennamen mit min-
„abzuführen“ die Wörter „oder sich daraus nach
destens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine
Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen“ eingefügt.
ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner
Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar 2. § 7 wird wie folgt geändert:
anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
im Handelsregister eingetragen ist, haben außer- b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
dem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise
anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname 3. In § 8 wird das Wort „angemessen“ gestrichen.
des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebe- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
nen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbrin- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gung der Firma.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.
„(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den
4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des
Überschüssen Mindererlöse aus früheren Verein-
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember
barungen nach § 5 mit demselben Verpfänder ge-
1996 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „§ 481
genüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem
des Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ ersetzt.
Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses
5. § 34d wird wie folgt geändert: befriedigen.“
a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein 5. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
6. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
fügt:
„diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich Artikel 11
auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den
Änderung der
Fällen, in denen der Versicherungsmakler das
Makler- und Bauträgerverordnung
Unternehmen berät.“
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
b) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Ge-
„Entsprechendes gilt für in der Schweiz nieder- setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird
gelassene und dort in ein Register eingetragene wie folgt geändert:
Versicherungsvermittler.“
1. § 13 wird aufgehoben.
5a. In § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort
1a. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„geistigen“ durch das Wort „alkoholischen“ und
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und a) In Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 10 und 13“
nach den Wörtern „dritter Halbsatz“ die Wörter durch die Angabe „in § 10“ ersetzt.
„und alkoholische Getränke, die im Rahmen und b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfes-
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
ten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle
Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte
verabreicht werden“ angefügt.
aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweili-
6. § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: gen Auftrag angefallen ist.“
„10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweit- 2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34c
schrift oder eine beglaubigte Kopie der Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzei-
3. § 18 Abs. 1 Nr. 9 wird aufgehoben.
tig aushändigt oder“.
7. § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben. Artikel 12
8. Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt: Änderung der
„§ 157 Versteigererverordnung
Übergangsregelung zu § 34c Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003
Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. Novem- (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
ber 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Ver- 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
trägen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münz-
gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne versteigerungen“ die Wörter „und öffentliche Verstei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 553
gerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 2. Art und Weise des Nachweises der Sach-
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ eingefügt. kunde zu regeln.
2. In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt: In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
„(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nicht-
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung erfüllens bestimmter Anforderungen oder des
der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegen- nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde
stände zu dem zu versteigernden Nachlass oder dem Verantwortlichen das Führen eines milch-
der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum wirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise
aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er untersagt oder nur unter Auflagen gestattet
diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der werden kann.“
zuständigen Behörde sowie der Industrie- und 5. Der bisherige § 8 wird § 4 und in Absatz 1 wird die
Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ er-
Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.“ setzt.
3. § 5 wird aufgehoben. 6. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Dritter Ab-
4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und“ durch die schnitt.
Angabe „§§ 3, 4 oder §“ ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 5 und 6.
5. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 12 wird § 7 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 6 und § 7“ durch die Angabe „§ 3“
Artikel 13 ersetzt.
Änderung des 9. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Ab-
Milch- und Margarinegesetzes schnitt.
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 10. Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird
(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der die Angabe „§ 15 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 10
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Nr. 1“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 11. Der bisherige § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die
a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Angabe „§ 8“ ersetzt.
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lage zu Anhang XV der Verordnung (EG) aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2“
2007 über eine gemeinsame Organisation ersetzt.
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils „3. einer vollziehbaren Anordnung auf
geltenden Fassung oder“. Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit
b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
die Rechtsverordnung für einen be-
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
lage zu Anhang XV der Verordnung (EG) vorschrift verweist,“.
Nr. 1234/2007 oder“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7“ durch
2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. die Angabe „§ 3“ und die Angabe „§ 15 Nr. 2“
3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Zweiter Ab- durch die Angabe „§ 10 Nr. 2“ ersetzt.
schnitt und die Überschrift des Zweiten Abschnitts 12. Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:
wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 2“ durch
„Zweiter Abschnitt die Angabe „§ 8 Nr. 2“ ersetzt.
Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen“. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 4“
4. Der bisherige § 7 wird § 3 und wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 13. Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 8“ und die An-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, 14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Ab-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er- schnitt.
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie durch 15. Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die §§ 12
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- bis 16.
rates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität
von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Artikel 14
1. Anforderungen an die Sachkunde für die in Änderung des
einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für Mutterschutzgesetzes
den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwort- § 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
lichen zu bestimmen sowie Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 2. § 145 wird wie folgt geändert:
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden a) Absatz 1 Nr. 13a wird aufgehoben.
ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „13a,“ gestrichen
1. In Absatz 2 werden die Wörter „zu Lasten des Bun- und die Angabe „ , 13,“ durch das Wort „bis“ er-
des“ gestrichen. setzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „für den Zuschuss 3. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „13a,“ gestrichen.
des Bundes“ gestrichen.
Artikel 17
Artikel 15
Änderung
Änderung des Gesetzes über sonstiger Rechtsvorschriften
die Krankenversicherung der Landwirte
1. § 6 Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. De-
In § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Kran- zember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das
kenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August
(BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird auf-
Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) ge- gehoben.
ändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund“
2. In Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutter-
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
schaftsgeldes zuständigen Stelle“ ersetzt.
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49
Artikel 15a
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
Änderung der S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter
Reichsversicherungsordnung „der gewerblichen Pfandleiher und“ gestrichen.
In § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Artikel 18
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Aufhebung bisherigen Rechts
die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. De- (1) Die Verordnung zur Verlängerung der Periodizität
zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, der Zählung im Handwerk vom 28. Oktober 2003
werden die Wörter „vom Bund“ durch die Wörter „von (BGBl. I S. 2161) wird aufgehoben.
der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständi-
gen Stelle“ ersetzt. (2) Die Handwerkähnliche Gewerbe-Zählungs-Ver-
ordnung vom 19. Mai 1995 (BGBl. I S. 736) wird aufge-
Artikel 16 hoben.
Änderung des (3) Die Verordnung über die Auskunftspflicht in der im
Telekommunikationsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),
wird wie folgt geändert: (4) Es werden aufgehoben:
1. Die Artikel 3 und 7 des Gesetzes zur Änderung der
1. § 141 wird wie folgt geändert:
Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung in der
a) Absatz 1 wird aufgehoben. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und mer 7100-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nach dem Wort „Abrechnungsstellen“ werden die 2. die Artikel III, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XII Abs. 2 und
Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Än-
nach den Anforderungen der Internationalen derung der Gewerbeordnung in der im Bundes-
Fernmeldeunion“ eingefügt. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-4,
2. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Ar-
tikel 132 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
„und“ ersetzt.
3. die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des
b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch einen
Titels IV der Gewerbeordnung vom 24. Mai 1968
Punkt ersetzt.
(BGBl. I S. 549),
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
4. die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung des
Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeord-
Artikel 16a nung vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),
Änderung 5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der
des Bundesberggesetzes Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1465), das zuletzt durch Artikel 133 der Verord-
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie dert worden ist, und
folgt geändert: 6. die Artikel III bis V des Gesetzes zur Änderung der
1. § 64a wird aufgehoben. Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 555
werbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesge-
S. 1281), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes setzblatt bekannt machen.
vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773) geändert worden
ist. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann das Milch- und
(5) Das Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung
Margarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden
von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 287
Nr. 35 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
wird aufgehoben. Artikel 20
(6) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2458), geändert durch bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
die Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2494), wird aufgehoben. (2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wir-
(7) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom (3) Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu dem Zeitpunkt
9. Mai 1995 (BGBl. I S. 835) wird aufgehoben. in Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweiz über die gegen-
Artikel 19 seitige Anerkennung von Versicherungserlaubnissen in
Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundes-
Neubekanntmachung
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-
des Handwerkstatistikgesetzes
gesetzblatt bekannt zu machen.
und des Milch- und Margarinegesetzes
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- (4) Artikel 18 Abs. 4 Nr. 5 tritt am 1. März 2010 in
nologie kann das Handwerkstatistikgesetz in der vom Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 17. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Sachverständige (§ 20).
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete an-
Artikel 1 derer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu
Änderung des Atomgesetzes kerntechnischen Anlagen sind von der Überprüfung
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- der Zuverlässigkeit ausgenommen.
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge- (2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu über-
2008 (BGBl. I S. 1793), wird wie folgt geändert: prüfenden Person (Betroffener).
1. § 12b wird wie folgt gefasst: (3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde
„§ 12b 1. die Identität des Betroffenen prüfen,
Überprüfung der Zuverlässigkeit 2. bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutz-
von Personen zum Schutz gegen behörden des Bundes und der Länder sowie, so-
Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe weit im Einzelfall erforderlich, dem Militärischen
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst
die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioakti- und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, für
ver Stoffe führen können, führen die nach § 23 Abs. 1 die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
Nr. 1 bis 5 und § 24 zuständigen Genehmigungs- Erkenntnissen anfragen,
und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuver- 3. bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen
lässigkeit folgender Personen durch: des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und Deutschen Demokratischen Republik zur Fest-
sonstige als Verantwortliche benannte Personen stellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen
in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Auf- Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-
sichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätig- heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokra-
keiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder § 11 tischen Republik anfragen, wenn der Betroffene
Abs. 1 Nr. 2 beziehen, vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und An-
2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Be- haltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,
trieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 4. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
Nr. 2 oder von Anlagen des Bundes nach § 9a zentralregister oder ein Führungszeugnis für Be-
Abs. 3 tätig sind, hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregis-
3. Personen, die beim Umgang mit radioaktiven tergesetzes einholen,
Stoffen oder bei der Beförderung von radioak- 5. soweit im Einzelfall bei einem ausländischen Be-
tiven Stoffen tätig sind, sowie troffenen erforderlich, um eine Übermittlung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 557
Daten aus dem Ausländerzentralregister ersu- (8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck
chen und ein Ersuchen an die zuständige Auslän- der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten
derbehörde nach vorhandenen, für die Beurtei- personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre
lung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkennt- und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung.
nissen stellen. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf
Maßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichti- oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zu-
gung der Art der kerntechnischen Anlage, insbeson- ständige Behörde den zum Nachbericht verpflichte-
dere der Art und Menge der darin vorhandenen ra- ten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach
dioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung
der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2
Betroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüg-
Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpa- lich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen
ckung und Transportmittel verhältnismäßig abzustu- löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behör-
fen. den die in Satz 2 genannten personenbezogenen
Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach
(4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel Beantwortung der Anfrage.
an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zu-
(9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zuläs-
ständige Behörde befugt, zusätzlich
sigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von
1. die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absat-
einschließlich der für Steuerstrafverfahren zustän- zes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der
digen Finanzbehörden um die Erteilung von Aus- Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der
kunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere
Akteneinsicht zu ersuchen, Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer
2. bei den Behörden anzufragen, die für die Ausfüh- Rechtsverordnung geregelt.“
rung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- 2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Abfälle“
waffen, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des das Komma gestrichen und die Wörter „sowie für die
Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Schachtanlage Asse II,“ eingefügt.
Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser
3. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
Gesetze erlassenen Rechtsverordnung zuständig
sind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die „§ 57b
über den Betroffenen bei der zuständigen Be- Betrieb und
hörde geführten Akten einzusehen, Stilllegung der Schachtanlage Asse II
3. in Verfahren zur Genehmigung der Beförderung (1) Für den Betrieb und die Stilllegung der
von radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen
Verkehrszentralregister einzuholen. des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschrif-
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen ten. Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. Die
Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung
eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverläs- trägt der Bund. Für den Weiterbetrieb bis zur Stillle-
sigkeit bestehen. gung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b.
Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-
(6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprü- schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit ra-
fung erhobenen personenbezogenen Daten nur ver- dioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den
arbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
Überprüfung erforderlich ist. dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine
und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, Anwendung.
der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminal- (2) Die Erteilung von Genehmigungen zur An-
amt, das Zollkriminalamt und die zuständige Auslän- nahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlage-
derbehörde teilen der zuständigen Behörde unver- rung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass
züglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwor- des Planfeststellungsbeschlusses für die Stilllegung
tung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 der Schachtanlage Asse II unzulässig.“
oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind 4. Dem § 58 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die „(5) § 12b in der bis zum 31. Dezember 2009 gel-
Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien tenden Fassung ist auf die zu diesem Zeitpunkt an-
des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Ge- hängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwen-
burtsname, sämtliche Vornamen und alle früher ge- den.“
führten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburts-
staat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere Artikel 2
und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Ak-
tenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbe- Folgeänderungen
hörden des Bundes und der Länder dürfen die in Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zu- S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
sätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt
des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. geändert:
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie b) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
folgt gefasst: mer 3a eingefügt:
„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, „3a. die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, § 12b des Atomgesetzes zuständige Be-
Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luft- hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der
sicherheitsbehörden, atomrechtliche Geneh- Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprü-
migungs- und Aufsichtsbehörden sowie fung,“.
oberste Bundes- und Landesbehörden“.
2. § 15 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Luft- Inkrafttreten
sicherheitsbehörden“ ein Komma und nachfol- Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-
gend die Wörter „atomrechtliche Genehmigungs- dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-
und Aufsichtsbehörden“ eingefügt. nuar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 559
Verordnung
zur Festsetzung des endgültigen
Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2008
Vom 18. März 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§1
(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen
nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungs-
flächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2008 (ABl. L 303 vom
14.11.2008, S. 7) geändert worden ist, wird für das Erntejahr 2008 wie folgt
festgesetzt:
1. Für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,66861 Euro/kg,
2. für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,50159 Euro/kg,
3. für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,24787 Euro/kg.
(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach
Artikel 171cj Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeits-
korrigierte Gewicht.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 23. BtMÄndV)
Vom 19. März 2009
Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel- ginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird wäh-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rend der Vertretung eine unvorhergesehene
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 1 Änderung der Substitutionstherapie erforder-
Nummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I lich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4
S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundes- erneut mit dem vertretenen Arzt ab. Ist eine
regierung: rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, be-
zieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen
Artikel 1 anderen Arzt, der die Voraussetzungen ge-
Änderung der mäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, kon-
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung siliarisch ein.
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertre-
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch tungsfällen unberührt.“
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: cc) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort
„Konsiliarius“ die Wörter „sowie dem vertre-
1. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: tenen und dem vertretenden Arzt gemäß den
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Sätzen 2 und 4“ eingefügt.
„7. Fentanyl 500 mg,“. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Me-
b) Die Nummern 14 und 22 werden aufgehoben. thadon“ das Komma und das Wort „Levacetylme-
2. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort thadol“ gestrichen.
„Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda- c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
finil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das
Komma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen. „(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in
3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5
„Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda- bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel
finil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch
Komma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen. überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinui-
tät der Substitutionsbehandlung nicht anderwei-
4. § 5 wird wie folgt geändert: tig gewährleistet werden kann, ein Substitutions-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: mittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Ab- verschreiben und ihm dessen eigenverantwortli-
satz 1 Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 che Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der
Satz 1 Nummer 6“ ersetzt. Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder
Fremdgefährdung soweit wie möglich ausge-
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- schlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle
fügt: des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträch-
„Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt tigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt
vertreten, der die Voraussetzungen nach Ab- dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung
satz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt, nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung
so gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Ver- ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von
treter entsprechend. dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu
Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll kennzeichnen.
grundsätzlich von einem anderen Arzt, der die Sobald und solange sich der Zustand des Patien-
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Num- ten stabilisiert hat und eine Überlassung des
mer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-
dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertre- brauch nicht mehr erforderlich ist, darf der Arzt
ter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von dem Patienten eine Verschreibung über die für
einem Arzt, der die Voraussetzungen nach bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substi-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für tutionsmittels aushändigen und ihm dessen ei-
einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und genverantwortliche Einnahme erlauben. Die Aus-
längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr ver- händigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist
treten werden. insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Un-
Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die tersuchungen und Erhebungen des Arztes Er-
Substitutionsbehandlung vor Vertretungsbe- kenntnisse ergeben haben, dass der Patient
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 561
1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 wird nach den
Einnahme des Substitutionsmittels gefährden, Wörtern „Absatz 8 Satz 1“ die Angabe „und 4“
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwick- eingefügt.
lung noch nicht auf eine stabile Dosis einge- 5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „entweder
stellt worden ist oder das Betäubungsmittel Hydromorphon oder“ gestri-
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert. chen.
Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der
durch den substituierenden Arzt ist im Übrigen
Angabe „Buchstabe „S““ die Wörter „, in den Fällen
der allgemein anerkannte Stand der medizini-
des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buch-
schen Wissenschaft maßgebend. Im Falle eines
stabe „Z““ eingefügt.
Auslandsaufenthaltes des Patienten, dem bereits
Substitutionsmittel nach Satz 4 verschrieben wer- 7. In § 17 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2
den, kann der Arzt unter Berücksichtigung aller in Satz 1 Nr. 6“ das Wort „oder“ gestrichen und durch
diesem Absatz genannten Voraussetzungen zur ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern
Sicherstellung der Versorgung diesem Verschrei- „Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ein Komma und die Wör-
bungen über eine Menge des Substitutionsmittels ter „Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6“ eingefügt und
für einen längeren als in Satz 4 genannten Zeit- werden nach dem Wort „einzubeziehen“ die Wörter
raum aushändigen und ihm dessen eigenverant- „oder sich als Vertreter, der die Mindestanforderun-
wortliche Einnahme erlauben. Diese Verschrei- gen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen“
bungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für eingefügt.
bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substituti-
onsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zu-
ständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzei- Artikel 2
gen. Jede Verschreibung nach den Sätzen 1, 4 Inkrafttreten
oder 8 ist dem Patienten im Rahmen einer per-
sönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändi- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. März 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Verordnung
zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)
Vom 20. März 2009
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007
verordnet (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen
mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder:
– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in
Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kre- Artikel 1
ditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes Verordnung
vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 über die Anzeigen
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des nach § 2c des Kreditwesengesetzes und
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 (Inhaberkontrollverordnung – InhKontrollV)
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes- Abschnitt 1
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt
durch die Verordnung vom 21. November 2007 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhö-
rung der Spitzenverbände der Institute im Einverneh- §1
men mit der Deutschen Bundesbank und Zielunternehmen
– auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versi- 1. das Kreditinstitut,
cherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2
2. das Finanzdienstleistungsinstitut,
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Ab- 3. das Versicherungsunternehmen,
satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g 4. der Pensionsfonds oder
des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470)
5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
geändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4
§ 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Num- an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erwor-
mer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug- ben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verän-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die dert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der werden soll.
*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie §2
2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Ra- Anzeigenexemplare,
tes sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und Einreichungsweg und Übersetzungen
2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien
für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder
von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 563
§ 2c Absatz 1, 1b Satz 8 und Absatz 3 des Kreditwe- 5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
sengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach 6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen
den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut zu benennen.
oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Haupt-
verwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. §5
Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärun- Kapital- und Stimmrechtsanteile
gen entsprechend. (1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimm-
(2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunter- rechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3
nehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs- sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4
Holdinggesellschaft, sind die Anzeigen nach § 104 Ab- Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar über ein oder
satz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3 des Versicherungsauf- mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhält-
sichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach nisse gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Die mittel-
den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung bar gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile sind
der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesauf- dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurech-
sichtsbehörde einzureichen. nen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten
(3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deut- § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes
scher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsauf-
in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die sichtsgesetzes entsprechend.
Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe- (2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe
hörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Über- gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist
setzungen verzichten. diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren Anteilen
sind zusätzlich die vermittelnden Tochterunternehmen
§3 oder gleichartigen Verhältnisse mit den von ihnen ge-
Angaben zum haltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent
Empfangsbevollmächtigten im Inland anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung
sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müs- anzugeben.
sen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17
Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Abschnitt 2
Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Be-
vollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich Anzeige der Absicht
beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde des Erwerbs oder der Erhöhung
nachzuweisen. einer bedeutenden Beteiligung
§4 §6
Angaben zu Personen, Anzeigeformulare,
Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften Vollständigkeit der Anzeige
anderer Rechtsform und Zweckvermögen (1) Die Absicht
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Ab- 1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
satz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versi- 2. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
cherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen an- § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
zugebenden natürlichen Personen sind mit gesetzes,
1. vollständigem Namen, 3. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach
2. Geburtsdatum, § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder
3. Geburtsort und 4. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach
4. Anschrift des ersten Wohnsitzes § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes
zu benennen.
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Ab- dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteili-
satz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes gungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formu-
und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Ver- lar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage die-
sicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen ser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungs-
anzugebenden juristischen Personen, Personenhan- strukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen,
delsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechts- die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder
form sowie Zweckvermögen sind mit mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
1. Firma, Verhältnis, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusam-
2. Rechtsform, menwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen
oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimm-
3. Sitz, rechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kre-
4. Sitzstaat, ditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung §8
mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen
des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
Den Absichtsanzeigen sind folgende Unterlagen und
(2) Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne Erklärungen beizufügen:
des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a 1. ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität
Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Ab- oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete
satz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Nachweise sind insbesondere:
Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular
nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle a) bei natürlichen Personen eine amtlich beglau-
erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht bigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein
alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Aus-
Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen weispflicht im Inland erfüllt wird,
unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang b) bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglau-
gelten die Absichtsanzeigen als vollständig. bigte Kopien der Gründungsdokumente oder
gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und,
(3) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Ab- wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine
satz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig Eintragungspflicht in einem Register oder Ver-
eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollstän- zeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig
dig eingegangen ist. vorgenommen wurde, ein amtlich beglaubigter,
aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Ge-
§7 nossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungs-
register oder einem vergleichbaren öffentlichen
Änderung der Register oder Verzeichnis,
angezeigten Absicht
und der angezeigten Angaben 2. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
ist, eine amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Sat-
(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine be- zung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder
deutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, einer gleichwertigen Vereinbarung,
vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies un- 3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
verzüglich schriftlich mitzuteilen. ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesell-
(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden schaftern und mit den Personen, die zur Vertretung
Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Ge-
Kreditwesengesetzes oder nach § 104 Absatz 1 Satz 1 setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer
oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Dar-
Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunterneh- legung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie
men zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbe- der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeige-
haltlich des Satzes 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen pflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher
und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterla- prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung
gen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin dessen Gewinns teilnehmen,
einzelne Angaben anzupassen sind. Sofern nunmehr 4. eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Dar-
die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent stellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeige-
oder 50 Prozent überschritten werden sollen oder der pflichtigen,
Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die 5. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
geplante Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristi-
erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufge- schen Personen, Personenhandelsgesellschaften
geben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie
neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter de-
des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 1 ren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf
oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzu- deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung
reichen. der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird;
(3) Ändern sich nach Absendung einer Absichtsan- hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr
zeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile
§ 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104 am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeige-
Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anga- pflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die
ben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrol-
hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente lieren oder in mindestens dieser Höhe an der Vertei-
unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bun- lung dessen Gewinns teilnehmen,
desanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe- 6. eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem be-
hörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Un- absichtigten Erwerb eine Behörde außerhalb der
terlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Anga- Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder
ben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der
innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr fünf Ar- Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer
beitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis,
den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind
richtig. anzugeben, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 565
7. eine Erklärung, ob und durch welche Personen be- § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer be-
absichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens deutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder
auszutauschen. als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine
andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat
§9 auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch
Erklärungen und eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente
Unterlagen zur Zuverlässigkeit über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen
Formular beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen
(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Absichtsan- solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
zeige mit dem Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können
der Anlage dieser Verordnung anzugeben, ob gegen Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als
ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 oder Num- einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die An-
mer 7 oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche zeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.
Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unter-
nehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natür- § 10
liche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er
Kontrolle hat, Lebenslauf
1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem frühe- (1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des
ren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbre- Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person
chens oder Vergehens geführt worden ist, ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf je-
der natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Num-
2. im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tä- mer 7 beizufügen.
tigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver-
gleichbares Verfahren nach einer anderen Rechts- (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf
ordnung geführt wird oder mit einer Verurteilung muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist, 1. den vollständigen Namen,
3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe 2. den Geburtsnamen,
einer eidesstattlichen Versicherung oder ein ver- 3. das Geburtsdatum,
gleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem
4. den Geburtsort,
früheren Zeitpunkt geführt worden ist,
5. das Geburtsland,
4. eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme
eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit 6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
einer Sanktion abgeschlossen worden ist und 7. die Staatsangehörigkeit,
5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft 8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erwor-
oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt benen Abschlüsse,
oder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflich-
9. Weiterbildungsmaßnahmen und
tige oder eine Person nach § 10 Nummer 3 oder
Nummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines Ge- 10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihen-
werbes oder der Vertretung und Führung dessen Ge- folge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeüb-
schäfte ausgeschlossen worden ist oder ein ent- ten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben
sprechendes Verfahren geführt wird. sind:
Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die
ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Alle Person tätig ist oder war,
in den Formularen angegebenen Verfahren und Sank- b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Ne-
tionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien bentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher
von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen Tätigkeiten,
sind dem jeweiligen Formular beizufügen.
c) Vertretungsmacht dieser Person,
(2) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und
können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die
mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Frei- Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.
spruch beendet worden sind oder bei denen eine er-
gangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt § 11
oder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfah- Beteiligungsverhältnisse
ren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbe- und Konzernzugehörigkeit
hörde oder von einem deutschen Gericht beendet wor- sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
den sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt Die Absichtsanzeigen müssen folgende Angaben zu
bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhält-
des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit nissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Ein-
einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entschei- flussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:
dung abgeschlossen worden sind. 1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern ange-
(3) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen For- hört:
mular nach Absatz 1 ferner zu erklären, ob seine Zuver- a) eine aussagekräftige Darstellung der Konzern-
lässigkeit oder die Zuverlässigkeit der Personen nach struktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Konzernunternehmens sowie der jeweils gehalte- 1. dem Zielunternehmen,
nen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Pro-
2. den vom Zielunternehmen kontrollierten Unterneh-
zent,
men,
b) eine aussagekräftige Darstellung der Geschäfts-
3. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalan-
tätigkeit des Konzerns,
teile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der
c) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Kon- Kapitalanteile anzugeben ist,
zernunternehmen, die in der Finanzbranche im
Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengeset- 4. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimm-
zes oder des § 104k Nummer 2 des Versiche- rechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die
rungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Ge- Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,
schäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften 5. Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Perso-
des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder nen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tat-
des § 104k Nummer 1 des Versicherungsauf- sächlich führen und
sichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der be-
6. Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunterneh-
treffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeich-
mens
nung und der Anschrift der zuständigen Auf-
sichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzern- unterhält.
unternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach
eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maß- § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des
geblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.
d) sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Per- Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20
son ist, zusätzlich, Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genann-
aa) bei welchen Konzernunternehmen und bei ten Personen.
welchen weiteren Unternehmen er die Ge- (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche
schäfte führt und
1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Ge-
bb) über welche weiteren Unternehmen er Kon- setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer
trolle hat, oder gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Ge-
e) sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Per- schäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 2
son ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernan- und 3 oder des Zielunternehmens zu führen, oder
gehörigen Personen und Unternehmen, die den in die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder
Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; be- diesen vertreten, und
stehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu er-
2. Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am
läutern;
Anzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens
2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am
ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Un- Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder
ternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben.
Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der
(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeige-
Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen
pflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens
Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;
an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung
3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen
ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der na- und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich
türlichen und juristischen Personen, Personenhan- diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen aus-
delsgesellschaften und Gesellschaften anderer wirken.
Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem An-
zeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital- § 13
oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig
davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehal- Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
ten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen
Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern Verhältnisse darzustellen.
der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der
Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens (2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die
10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsver- Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum
einbarungen sind zu erläutern. Anzeigepflichtigen enthalten:
1. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen
§ 12 sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte
Erwerbsinteressen jeweils der letzten drei Geschäftsjahre,
(1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausführliche Dar- 2. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhän-
stellung der finanziellen und der sonstigen Interessen giger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjah-
des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung re, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig auf-
beizufügen. gestellt wurden, und
(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehun- 3. Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat-
gen beschreiben, die er oder ein von ihm geleitetes tungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese
oder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 567
(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getrof-
muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben fenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
enthalten:
1. eine vollständige Aufzählung und Beschreibung sei- § 15
ner Einkommensquellen nebst Nachweisen, Geschäftsplan, Darstellung
2. seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe strategischer Ziele und Pläne
sämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen, (1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplan-
3. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen ten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeuten-
sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte den Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen, ist
jeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom An- der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit
zeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strate-
Unternehmen, deren Geschäfte er führt, und gischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nach-
vollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbe-
4. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhän-
sondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strate-
giger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäfts-
gischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der
jahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Un-
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswir-
ternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte
kungen auf die Unternehmensstruktur und -organisa-
er führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig
tion des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben
aufgestellt wurden.
zur geplanten strategischen Entwicklung haben allge-
(4) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an, meine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des
muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthal- Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung ge-
ten: planten Maßnahmen zu enthalten. Dies umfasst insbe-
1. Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sondere:
sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt 1. Beweggründe für den Beteiligungserwerb,
wurden, und
2. mittelfristige Vermögens- und Ertragsziele,
2. Berichte über die Konzernabschlussprüfung unab-
hängiger Abschlussprüfer der letzten drei Ge- 3. angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
schäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder frei- 4. eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsakti-
willig erstellt wurden. vitäten,
(5) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein 5. eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunter-
Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder nehmen und
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind die
6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Ein-
Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht
beziehung und Integration des Zielunternehmens in
schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese
die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwer-
Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzei-
bers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesent-
gepflichtigen nicht zutreffend darstellen, kann die Bun-
lichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Un-
desanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-
ternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine
hörde verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Un-
Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur
terlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundes-
Führung und Steuerung der Unternehmensbezie-
anstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde
hungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen
hat. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Ab- Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermö-
satz 4. gens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilan-
zen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen für
(6) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von ei-
die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb
ner oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der
oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteili-
Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagen-
gung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den
tur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Un-
Konzern. Darüber hinaus sind insbesondere für die
terlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen.
nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder
Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns,
der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug
sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Kon-
auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über
zern anzugeben:
die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche
Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. 1. die prognostizierten Kapitalkennziffern,
Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach 2. die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,
Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.
3. ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.
§ 14 Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unterneh-
Finanzierung des Erwerbs, mens- und Organisationsstruktur des Zielunterneh-
Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen mens haben insbesondere zu umfassen:
Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige, 1. Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Auf-
lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose gabenbereiche der Unternehmensorgane und der
Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaft- von ihnen eingesetzten Ausschüsse,
liche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den 2. Änderungen der Rechnungslegungsmethode und
Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steue-
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
rungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch reicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklä-
Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich rungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben.
der Internen Revision und der Compliance-Funktion Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesauf-
und zu einem Wechsel bei den leitenden Mitarbei- sichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeit-
tern mit Schlüsselfunktion, raum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber
3. wesentliche Änderungen der eingesetzten IT-Sys- einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identi-
teme und IT-Sicherheitssysteme und tät oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut
nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige
4. Auswirkungen auf die Grundsätze für die Delegation Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und
und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und 3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im
-prozessen auf andere Unternehmen oder Personen. Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwe-
(2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die sengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des
geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
im Umfang von 20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzei- (2) Den Absichtsanzeigen müssen folgende Unterla-
gepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das gen und Erklärungen nicht beigefügt werden, wenn der
Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt Anzeigepflichtige
werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem ge- 1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich
planten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der be- unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder
deutenden Beteiligung keine Kontrolle über das Zielun- eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-
ternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizu- meindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen
fügen, die folgende Informationen beinhalten: der §§ 8 bis 15,
1. aussagekräftige Angaben zur geplanten strategi- 2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienst-
schen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und leistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensi-
2. aussagekräftige Angaben im Sinne des Absatzes 3, onsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
die jedoch zusätzlich detaillierte Aussagen über die mentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Un-
Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme terlagen und Erklärungen nach § 10 Nummer 1 bis 6
auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapital- und den §§ 9 bis 14,
allokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
3. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Un-
(3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die terlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5
geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an und 6 und den §§ 9 bis 14,
dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten wer- 4. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-
den, von diesem auf das Zielunternehmen kein maß- nanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1
geblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der An- oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der
zeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach
geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die
keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,
Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informa-
5. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
tionen beinhalten:
des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungs-
1. eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen aufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-
strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt wer- Gesellschaft nach § 104k Nummer 3 des Versiche-
den; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange rungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt
die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die
in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1
Anteilshöhe verändert werden soll, Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
2. die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das zes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
und zes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach
den §§ 9 und 10,
3. Aussagen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen
Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres 6. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regional-
Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung regierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines
zu stellen. Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
§ 16 Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische
Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der
§§ 8 bis 15,
(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Er-
klärungen nicht erneut einreichen, die er bereits mit 7. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelasse-
2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5 nes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunter-
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab nehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen
dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklä-
letzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige einge- rungen nach den §§ 9 und 10,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 569
8. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- Absatz 3 entsprechend.
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWR des Rates § 18
vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Anzeige von Änderungen beim
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be- Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kredit-
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt wesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 5 des Ver-
wird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 sicherungsaufsichtgesetzes sind für jede neu bestellte
und 10, oder Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklä-
rungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige
9. ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Be-
mehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bun- teiligung
desanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von
einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorge- 1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich
legt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder
nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzern- eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-
angehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese meindeverband ist,
einzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen 2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienst-
nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 leistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder
Absatz 4 und 6 Satz 2. Pensionsfonds, eine Versicherungs-Holdinggesell-
schaft, Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
(3) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landes- 3. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-
aufsichtsbehörde kann auf Absichtsanzeigen nach § 6 nanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1
Absatz 1 bei den Anzeigepflichtigen, die konzernange- oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der
hörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach
am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,
nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundes-
anstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde 4. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungs-
diese Entscheidung. aufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-
Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 des
Abschnitt 3 Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundes-
anstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbe-
Weitere Anzeige- hörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e
und Mitteilungspflichten; Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsauf-
Übergangsvorschrift sichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit Satz 1 Nummer 2 des Versicherungs-
§ 17 aufsichtsgesetzes vorliegen oder
Anzeige der Absicht der Verringerung 5. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regional-
oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung regierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
(1) Die Absicht
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische
nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesenge- Zentralbank ist.
setzes,
2. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung § 19
nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf- Ergänzende Mitteilungen
sichtsgesetzes, bei nachträglichen Änderungen
3. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
§ 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zu-
ständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
4. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach
Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein
§ 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versi-
gesetzes
cherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der An- Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des
lage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichts- betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils
anzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
Satz 2 entsprechend anzuwenden.
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpa-
Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der pierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunter-
Anlage zu begründen. nehmen oder Rückversicherungsunternehmen zuge-
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
lassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapier-
der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichts- handelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen
behörde geführt wird, anzugeben ist; oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1
2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mit- Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer,
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande- unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ge-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- führt wird, anzugeben.
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Einlagen-
kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandels- § 20
unternehmens, Erstversicherungsunternehmens
oder Rückversicherungsunternehmens wird oder Übergangsvorschrift
3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- Auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung und auf
Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinsti- Anzeigen nach § 104 des Versicherungsaufsichtsgeset-
tut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, zes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung
Erstversicherungsunternehmen oder Rückversiche- sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwen-
rungsunternehmen erlangt. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 571
Anlage
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und
§ 17 Absatz 1)
Seite 1
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Formular – Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE
Adressatenfeld 1) Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zielunternehmen
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
씲 Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
씲 Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
씲 Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
씲 Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
씲 Ja. 씲 Nein.
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 573
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsland
Staatsangehörigkeit
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Angaben zur Firma, sofern vorhanden
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl 2)
Sitzstaat
Wirtschaftszweig 3)
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 2)
Sitzland
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Wirtschaftszweig 3)
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)
Seite 2
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen
gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
씲 Nein. 씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InKontrollV diejenigen, denen die
Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der
Anteile ist ebenfalls anzugeben.
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 575
4. Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichts-
behörde:
씲 Nein, weiter mit 4.2
씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1
Der Anzeigepflichtige ist:
씲 Kreditinstitut 씲 Finanzdienstleistungsinstitut
씲 E-Geld-Institut 씲 Kapitalanlagegesellschaft
씲 Investmentaktiengesellschaft 씲 Versicherungs-Zweckgesellschaft
씲 Erstversicherungsunternehmen 씲 Rückversicherungsunternehmen
씲 Versicherungs-Holdinggesellschaft 씲 Pensionsfonds
씲 Finanzholding-Gesellschaft 씲 gemischte Finanzholding-Gesellschaft
4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanzbranche:
씲 Nein, weiter mit 4.3
씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3
Der Anzeigepflichtige ist:
씲 Einlagenkreditinstitut 씲 Wertpapierhandelsunternehmen
씲 Erstversicherungsunternehmen 씲 Rückversicherungsunternehmen
씲 OGAW-Verwaltungsgesellschaft 씲 sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:
4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagen-
kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- o. Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-
Verwaltungsgesellschaft:
씲 Nein, weiter mit 5.1
씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die
kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp (Einlagenkreditinstitut,
Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unterneh-
mens und die Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird,
anzugeben.
Seite 4
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
5. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
5.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder
Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
씲 Nein. 씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.
5.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7)
wird durch die Firma8), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm- Verhältnis
Behörde ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ2) Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale nehmens11) anteil in Zielunter-
Beteiligungs- Registereintragung4), Wirtschaftszweig3); Tsd Prozent nehmen
unternehmens Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen in Tsd Euro 10 12
), ) 13
)
Personen neben Firma (falls vorhanden) Prozent Euro
vollständiger Name8) und Geburtsdatum
6. Beizufügende Anlagen
6.1 Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem Hauptformular bei:
씲 Ja. 씲 Nein. Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür
anzugeben sind.
6.2 Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 InhKontrollV
verzichten und reicht diese deshalb nicht ein:
씲 Nein. 씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist,
welche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.
6.3 Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der 씲 nicht erforderlich
Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit 씲 nicht erforderlich
Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 104 Abs. 1 씲 nicht erforderlich
Satz 2 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen 씲 ja
die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden 씲 wird nachgereicht
Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im 씲 nicht erforderlich
Inland nach § 3 Satz 2 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 1 씲 nicht erforderlich
Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 577
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen 씲 nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen 씲 nicht erforderlich
Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung 씲 ja
nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, Vertretungsbe- 씲 nicht erforderlich
rechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen 씲 nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen 씲 nicht erforderlich
nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb 씲 nicht erforderlich
der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten 씲 ja
Erwerb nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern 씲 nicht erforderlich
des Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“ 씲 nicht erforderlich
nach § 9 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach 씲 nicht erforderlich
§ 9 InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 씲 ja
Satz 3 und 4 InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV 씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a 씲 nicht erforderlich
InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 Nr. 1 씲 nicht erforderlich
Buchstabe b InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach 씲 nicht erforderlich
§ 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Nr. 1 Buch- 씲 nicht erforderlich
stabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Nr. 1 Buchstabe d 씲 nicht erforderlich
Doppelbuchstabe bb InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe e 씲 nicht erforderlich
InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Liste nach § 11 Nr. 2 InhKontrollV 씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 11 씲 nicht erforderlich
Nr. 3 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12 씲 ja
InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
Seite 6
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit 씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten 씲 nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen 씲 nicht erforderlich
der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 씲 ja
InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
den Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat- 씲 nicht erforderlich
tungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 씲 ja
Nr. 3 InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
einer Aufzählung und Beschreibung der Einkommens- 씲 nicht erforderlich
quellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 씲 ja
InhKontrollV 씲 wird nachgereicht
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV 씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 씲 nicht erforderlich
InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV 씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten 씲 nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kon- 씲 ja
trollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren 씲 wird nachgereicht
Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3
Nr. 3 InhKontrollV
den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der 씲 nicht erforderlich
letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen 씲 ja
kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, 씲 wird nachgereicht
deren Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13
Abs. 3 Nr. 4 InhKontrollV
den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre 씲 nicht erforderlich
nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Berichten über die Konzernabschlüsse der letzten 씲 nicht erforderlich
drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen 씲 nicht erforderlich
nach § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13 씲 nicht erforderlich
Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität der einzelnen Konzernun- 씲 nicht erforderlich
ternehmen nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und Fremd- 씲 nicht erforderlich
mittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Er- 씲 nicht erforderlich
werb nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne 씲 nicht erforderlich
nach § 15 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Seite 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 579
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars 씲 ja
씲 wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
7. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
8. Unterschrift(en)
8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
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dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
abzugeben.
8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
씲 Nein, bitte weiter mit 8.3
씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14)
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 8
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 581
Fußnoten
1
) Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für
das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesauf-
sichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3
) Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
4
) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
5
) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
6
) Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
– bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
– bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
– wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-
rechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
7
) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen
beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten
unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
8
) Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-
holt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich
die Firma eingetragen werden.
9
) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem
Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist
zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
10
) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen
(keine durchgerechneten Quoten).
11
) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder
der beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimm-
rechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
14
) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen be-
rechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen;
ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen Anlage Nr. _ _ 1)
Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen 2)
Unternehmensliste 3)
wird durch die Behörde Nr. 4
Firma ), Rechtsform und Sitz Kapital des Unternehmens8) Verhält-
ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ5) und Sitzstaat; Fremdwährung nis zum
Ident-Nr. des Unternehmen Ordnungsmerkmale Registereintragung6), zielunter-
Wirtschaftszweig7); Ident-Nr. (fallls bekannt), Währung Tsd nehmen9)
bei natürlichen Personen neben Firma
(falls vorhanden) vollständiger Name4) und
Geburtsdatum Tsd Euro
Beteiligungsstruktur 10)
Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen besonderer Art Kapitalanteil12), 13) Stimmrechts- beherr-
Vermittler11) 11
) in Tsd Euro anteil schender
Prozent in Prozent Einfluss15)
12 14
), )
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 583
Fußnoten
1
) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
) Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formu-
lar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten darzustellen.
3
) In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimm-
rechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Tochterunternehmen, die vermittelnde Gegenpartei des
gleichartigen Verhältnisses, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7a Abs. 2
Satz 4 VAG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll
oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
4
) Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen
muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder
im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten
Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
5
) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6
) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
7
) Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
8
) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
9
) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunter-
nehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des
Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
10
) Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis
hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen
in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste
Beteiligungsunternehmen (Tochterunternehmen oder Gegenpartei im gleichartigen Verhältnis des Anzeigepflichtigen) einzutragen, das Anteile an
dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verket-
tung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an
die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsun-
ternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in
Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9
Satz 2 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit
anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung
die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet
werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und
ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.
11
) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des
Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist
zulässig.
Verhältnis besonderer Vermittler Spalte Art
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „T“
WpHG (insb. Treuhänder)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 „V“
Nr. 6 WpHG
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG „D“
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder „Z“
12
) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem
Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist
zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen
(keine durchgerechneten Quoten).
14
) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
15
) Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/
oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit Anlage Nr. _ _ 1)
Angaben zur Zuverlässigkeit 2)
Angaben des Anzeigepflichtigen
씲 zum Anzeigepflichtigen selbst 3)
씲 zu einem vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmen
씲 zu einem Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat
씲 zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 4)
씲 zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV
씲 zu einer Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
(Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des vom Anzeigepflichtigen geleiteten Unternehmens, des Unternehmens, über das der Anzeige-
pflichtige Kontrolle hat, des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Person nach § 8 Nr. 3 oder Nr. 7 InhKontrollV eintragen.)
Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:
Familienname
Geburtsname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Andernfalls sind anzugeben:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 5)
Sitzstaat
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 6)
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 585
1. Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
1.1 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt
gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
1.2 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder
wurde ein solches Verfahren gegen ihn mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
1.3 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebene ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstatt-
lichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem
früheren Zeitpunkt geführt?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
1.4 Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder
wurde gegen ihn ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
Seite 2
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
1.5 Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite 1 Angegebenen
durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes
oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechen-
des Verfahren geführt?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Angaben nach § 9 Abs. 3 InhKontrollV 9)
2.1 Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem
Institut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
des § 1b VAG oder als Geschäftsleiter eines Instituts, Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Aufsichts-
behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2.2 Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf Seite 1
Angegebenen erfolgt?
씲 Nein.
씲 Ja.
Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Behörde,
der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7)
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 587
Fußnoten
1
) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
) Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 und 7 InhKontrollV, für jedes jemals vom Anzeigepflichtigen geleitete Unternehmen und
für jedes Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat, ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
3
) In diesem Fall sind keine Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen in die nachfolgende Tabelle einzutragen.
4
) Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“
auszufüllen.
5
) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6
) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
7
) Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
8
) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 InhKontrollV) zu
einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten Absichtsanzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 5 VAG ist
einzutragen.
9
) Im Formular zur Zuverlässigkeit eines vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Formular – Aufgabe–Verringerung
Adressatenfeld 1) Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zielunternehmen
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
씲 Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
씲 Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden
씲 Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
씲 Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
씲 Ja. 씲 Nein.
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 589
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Vornamen
Staatsangehörigkeit Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift des Hauptwohnsitzes Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Sitz mit Postleitzahl 2)
Sitzstaat
Wirtschaftszweig 3) Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4) Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 2)
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Wirtschaftszweig 3) Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4) Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4 nicht
auszufüllen.)
Seite 2
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin Empfangsbevollmäch-
tigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem
nicht verändert:
씲 Ja, weiter mit 3
씲 Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete
Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument
am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
씲 Nein, weiter mit 4
씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im Vergleich zur letzten
Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:
씲 Nein, weiter mit 4
씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in
der unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden
würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 591
4. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
4.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder
Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
씲 Nein, weiter mit 4.2
씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es besteht nunmehr die
Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:
씲 Nein, weiter mit 4.2
씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der
die Gründe dafür anzugeben sind.
4.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7)
wird durch die Firma8), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm- Verhältnis
Behörde ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ2) Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale nehmens11) anteil in Zielunter-
Beteiligungs- Registereintragung4), Wirtschaftszweig3); Tsd Prozent nehmen
unternehmens Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen in Tsd Euro 10 12
), ) 13
)
Personen neben Firma (falls vorhanden) Prozent Euro
vollständiger Name8) und Geburtsdatum
5. Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei
Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV 씲 ja
씲 wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach 씲 nicht erforderlich
§ 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach 씲 ja
Fußnote 6 dieses Formulars 씲 wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars 씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars 씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
6. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
Seite 4
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
7. Unterschrift(en)
7.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift / Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
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dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
abzugeben.
7.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
씲 Nein, bitte weiter mit 7.3
씲 Ja. Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
7.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14)
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 593
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 6
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Fußnoten
1
) Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für
das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung
an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu adressieren.
Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3
) Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
4
) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
5
) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
6
) Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
– bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
– bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
– wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-
rechtsanteils herleiten lässt.
Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
7
) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen
beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten
unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
8
) Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-
holt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich
die Firma eingetragen werden.
9
) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem
Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist
zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
10
) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen
(keine durchgerechneten Quoten).
11
) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des
Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterun-
ternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
14
) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen be-
rechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen;
ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.
Diese Seite ist nicht einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 595
Artikel 2
Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank
nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der
für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma einge-
fügt.
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13,
§ 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
(qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder
Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31
Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach
Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.“
bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“, in Nummer 4 am
Ende das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“
ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
„6. für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch
genommen wird.“
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes“ die Angabe „und
§ 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
„§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen
sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesen-
gesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaber-
kontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt
Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unter-
zeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.“
7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Übergangsvorschrift
§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des
Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
8. Anlage 1 wird aufgehoben.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 „Art der Anzeige“ wird nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative
„ □ Befreiung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KWG)“
eingefügt.
b) Die Überschrift der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im
Ausland ist“.
c) Vor der Zeile „Besondere Bemerkungen“ wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:
„5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen
im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 KWG.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen
im Sinne des § 10a Abs. 4 KWG.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen
im Sinne des § 10a Abs. 5 KWG.“
d) In Fußnote 17 werden die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle nach der Überschrift „Beteiligungsstrukturc)“ wird wie folgt gefasst:
Kapitalanteil11)12) Stimm-
rechts- beherr-
„Beteiligtes Beteiligungs- besonderer
Art E) an- schender
Unternehmen unternehmen VermittlerE) in Prozent Tsd Euro teil12),14) EinflussF)
in Prozent
“
b) In Fußnote A werden die Wörter „in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4
KWG oder“ gestrichen.
c) Fußnote E wird wie folgt gefasst:
„E) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die
Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermitt-
lerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des
besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
Verhältnis besondere Position Spalte Art
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des „T“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des „V“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG „D“
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder „Z“
“
11. In Anlage 5 werden in Fußnote 16 die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 597
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. März 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der
oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Vom 15. März 2009
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu
erlassen,
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und
2. der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsak-
tes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Der oder dem Beauftragten der Bun-
desregierung für Kultur und Medien bleibt die Entscheidung über Widersprüche
vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen
ist. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen
bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behördenleiterin-
nen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungs-
gruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlas-
sung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich der oder des Beauftrag-
ten der Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung
übertragen worden ist. Satz 1 gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der ihr oder ihm jeweils übertragenen
Aufgaben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterin-
nen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser allgemeinen Anordnung für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
III.
Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung
nach den Abschnitten I und II dieser allgemeinen Anordnung selbst auszuüben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 599
IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser allgemeinen An-
ordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 455)
außer Kraft.
Bonn, den 15. März 2009
Der Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
Bernd Neumann
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3
Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsge- a) § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
setzes in der Fassung der Bekanntmachung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1953
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) (GV. NRW. S. 412) in der Fassung vom 28. Oktober 2008
b) (GV. NRW. S. 646)
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 125b Ab-
satz 2 des Grundgesetzes
d) 11. November 2008
Dieser Hinweis ersetzt den Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 12 vom
11. März 2009 (S. 463).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 601
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 402/2008 der Kommission vom
6. Mai 2008 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei
(kodifizierte Fassung) (ABl. L 120 vom 7. 5. 2008) L 26/6 30. 1. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April
2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die ein-
heitliche GMO) (ABl. L 121 vom 7. 5. 2008) L 26/6 30. 1. 2009
26. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungs-
elemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China L 29/1 31. 1. 2009
30. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission mit befristeten Sonder-
maßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmark-
tes in Form einer Entsorgungsregelung L 29/41 31. 1. 2009
19. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates zur Anpassung der gemein-
samen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006,
(EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG)
Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG)
Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und
(EG) Nr. 315/2007 L 30/1 31. 1. 2009
19. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG)
Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 L 30/16 31. 1. 2009
19. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
lung des ländlichen Raums (ELER) L 30/100 31. 1. 2009
2. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 97/2009 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwen-
dung des flexiblen Moduls (1) L 33/6 3. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
2. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 98/2009 der Kommission zur Eintragung bestimm-
ter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe-
zeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite de La
Alcarria (g.U.), Radicchio di Verona (g.g.A.), Zafferano di Sardegna (g.U.),
Huîtres Marennes Oléron (g.g.A.)) L 33/8 3. 2. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates vom 19. Janu-
ar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemei-
nen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Ent-
wicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in
Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (ABl. L 25
vom 29. 1. 2009) L 33/49 3. 2. 2009
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
3. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 101/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulas-
sung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G (1) L 34/5 4. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission zur unbefristeten Zulas-
sung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln (1) L 34/8 4. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission zur Änderung der
Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und
Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) L 34/11 4. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 104/2009 der Kommission zur Genehmigung nicht
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Gorgonzola (g.U.)) L 34/16 4. 2. 2009
14. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf
den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteil-
nehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung
der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (1) L 35/1 4. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (1) L 35/32 4. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungs-
systeme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des
Rates (1) L 35/47 4. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die
Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schenge-
ner Grenzkodex L 35/56 4. 2. 2009
26. 1. 2009 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des
Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaften L 36/1 5. 2. 2009
4. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Set-Top-Boxen (1) L 36/8 5. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommissi-
on, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
(ABl. L 396 vom 30. 12. 2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136
vom 29. 5. 2007, S. 3) L 36/84 5. 2. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 603
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
5. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 110/2009 der Kommission zur Änderung der Län-
derliste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates L 37/4 6. 2. 2009
6. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 112/2009 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit
Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Moldau L 38/3 7. 2. 2009
6. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 113/2009 der Kommission über die Verwendung
bestimmter traditioneller Begriffe auf den Etiketten von aus den Vereinig-
ten Staaten eingeführtem Wein L 38/25 7. 2. 2009
6. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 114/2009 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich
der Bezugnahme auf Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung und
Weine mit geschützter geografischer Angabe L 38/26 7. 2. 2009
6. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 115/2009 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu des Causses (g.U.)) L 38/28 7. 2. 2009
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kultur-
gütern (kodifizierte Fassung) L 39/1 10. 2. 2009
9. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission zur Erstellung einer Liste
von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch
von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäuge-
tieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr der-
artigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der
diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (1) L 39/12 10. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
9. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1) L 39/29 10. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
9. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 121/2009 der Kommission zur Festsetzung des Bul-
garien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 679/2007 für das Wirtschaftsjahr
2007/08 zu zahlenden Zusatzbetrags für zur Verarbeitung bestimmte
Pfirsiche L 39/33 10. 2. 2009
10. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 123/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ver-
bringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingun-
gen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der
Richtlinie 2000/75/EG des Rates (1) L 40/3 11. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission zur Festlegung von
Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in
Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel
für Nichtzieltierarten vorhanden sind (1) L 40/7 11. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezem-
ber 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für
Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom
5. 1. 2008) L 40/58 11. 2. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik
(ABl. L 304 vom 14. 11. 2008) L 41/34 12. 2. 2009
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 127/2009 der Kommission über das Verfahren und
die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Zahl-
stellen oder der Interventionsstellen (kodifizierte Fassung) L 42/3 13. 2. 2009
13. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 129/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 197/2006 hinsichtlich der Geltungsdauer der Über-
gangsmaßnahmen für ehemalige Lebensmittel (1) L 44/3 14. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 130/2009 der Kommission zum Ausschluss der
ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbe-
schränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2009 gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahres-
plans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die
diese Bestände befischen L 44/4 14. 2. 2009
13. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 131/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 105/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf
dem Markt für Butter L 44/5 14. 2. 2009
16. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung che-
mischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XI (1) L 46/3 17. 2. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom
26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des
Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
(ABl. L 23 vom 27. 1. 2009) L 46/79 17. 2. 2009
18. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 138/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 48/3 19. 2. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom
7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter (ABl. L 61 vom 8. 3. 2005) L 49/48 20. 2. 2009