502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 10. März 2009
Auf Grund des Artikels 11 Nummer 5 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) wird nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanzreformge-
setzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. April 2001 (BGBI. I
S. 482),
2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3955),
3. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
19. September 2002 (BGBI. I S. 3651),
4. den teils am 1. Januar 2003 und teils am 26. Juni 2003 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBI. I S. 862),
5. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2922),
6. den am 10. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 12 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3166),
7. den teils am 14. September 2005 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft ge-
tretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBI. I S. 2725),
8. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
26. April 2006 (BGBI. I S. 1090),
9. den teils am 18. August 2007, teils am 1. Januar 2008 und teils am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBI. I S. 1912),
10. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBI. I S. 1626).
Berlin, den 10. März 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 503
Gesetz
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz)
§1 §4
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Berichtigung von Fehlern
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkom- (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der
mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen- Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung
steuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapital- der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist
ertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein
und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergeset- Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu
zes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Ge- erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Ge-
meindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes samtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der
Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge
den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Be- diesem Gesamtbetrag zuzuführen.
rücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-
des Grundgesetzes vereinnahmt werden. vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbe-
§2 trag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Aufteilung des §5
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Überweisung des
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt,
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-
der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken
nung die Termine und das Verfahren für die Über-
über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommen-
weisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteu-
steuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken
er.
ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung festgesetzt wird.
§ 5a
§3 Nichtfortschreibungsfähiger
Bestandteil des Verteilungsschlüssels
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
(1) Vorbehaltlich des § 5c Absatz 1 entfällt von dem
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. des Finanzausgleichsgesetzes
Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. 1. auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg,
Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-
Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schles-
Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüssel- wig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West)
zahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der ein Anteil von insgesamt 85 Prozent,
Summe der durch die Bundesstatistiken über die ver-
anlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer 2. auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Meck-
ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
versteuernden Einkommensbeträge bis zu 30 000 Euro und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) ein Anteil von
jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des insgesamt 15 Prozent.
§ 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils (2) Der Schlüssel für die in Absatz 1 Nummer 1 ge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober nannten Länder und Berlin (West) bemisst sich nach
2002 (BGBI. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert dem entsprechend Absatz 3 Satz 2 gewichteten Anteil
durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde
S. 3310, 3843), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen. gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein- des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West)
den ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte an der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zu-
Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend. grunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Länder und Berlin (West). Der Schlüs-
(2) (weggefallen)
sel für die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Länder und
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend Ab-
mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung satz 4 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach
der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zu- Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeinde-
stimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechts- werte des einzelnen Landes sowie des entsprechend
verordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatisti- gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe
ken über die veranlagte Einkommensteuer und über der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Ge-
die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils meindewerte aller in Absatz 1 Nummer 2 genannten
maßgebend sind. Länder und Berlin (Ost).
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(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 geltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres
Nummer 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der
indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüs- Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen so-
selzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich wie deren Einrichtungen unberücksichtigt.
zusammen zu 60 Prozent aus dem Anteil, der sich nach
Satz 3 ergibt, und zu 40 Prozent aus dem Anteil, der § 5b
sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer
Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Fortschreibungsfähiger
Schlüsselzahl errechnet sich Bestandteil des Verteilungsschlüssels
1. zu 70 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge- (1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach
meinde an dem Gewerbesteueraufkommen im je- § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird vorbe-
weiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis haltlich des § 5c Absatz 1 auf die einzelnen Länder
1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich
Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgeset- nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 er-
zes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen mittelten Gemeindeschlüssel je Land.
Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt (2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1
wurde; Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem
2. zu 30 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge- eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl
meinde an der Anzahl der sozialversicherungspflich- festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusam-
tig Beschäftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land, men
die als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in
1. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-
der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand
meinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als
30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei
Summe der Jahre 2001 bis 2006 auf Grundlage des
bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaf-
Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Fi-
ten und Sozialversicherungen sowie deren Einrich-
nanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;
tungen unberücksichtigt.
Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet 2. zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-
sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der meinde an der Anzahl der sozialversicherungspflich-
Summe der für jede einzelne Gemeinde ermittelten tig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte
und mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz von Gebietskörperschaften und Sozialversicherun-
der Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten Gewerbesteu- gen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für
er-Messbeträge nach dem Gewerbekapital im jeweili- die Jahre 2004 bis 2006 der Beschäftigten- und Ent-
gen Land; Grundlage für die Gewerbesteuer-Messbe- geltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres
träge nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der ermittelt wurde;
Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, 3. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-
Grundlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung meinde an der Summe der sozialversicherungs-
nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistik- pflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte
gesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 können von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und
bis zu 20 Prozent des Anteils an der Umsatzsteuer Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen,
nach Absatz 1 gemäß Landesrecht an Gemeinden ver- die als Summe für die Jahre 2003 bis 2005 der Be-
teilt werden, die als Folge der Regelungen der schäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde.
Absätze 1 und 3 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in
den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbe-
(BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben. steuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume
gewichtet. Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des
(4) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibe-
Nummer 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, haltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten
indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüs- Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Ja-
selzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich nuar 2012, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf
zusammen zu 70 Prozent aus dem Anteil, der sich nach der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen
Satz 3 ergibt, und zu 30 Prozent aus dem Anteil, der Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisie-
sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer rung vorangehenden Jahres verfügbar ist.
Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der
Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzel-
§ 5c
nen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im
jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis Verteilungsschlüssel für
1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Num- den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
mer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für
(1) Der Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
Berlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisun-
an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzaus-
gen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. Die
gleichsgesetzes wird
zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich
aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl 1. in den Jahren 2009 bis 2011 mit einem Anteil von
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Ar- 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und
beitsort im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüs-
die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten- und Ent- sel nach § 5b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 505
2. in den Jahren 2012 bis 2014 mit einem Anteil von § 5f
jeweils 50 Prozent gemäß den Schlüsseln nach den Überweisung des
§§ 5a und 5b und Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
3. in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Anteil von (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Um-
25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und satzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanz-
mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüs- ausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finan-
sel nach § 5b gebildet. zen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Ge-
Ab dem Jahr 2018 wird der Gemeindeanteil an der Um- meinden obliegt den Ländern.
satzsteuer gemäß dem Schlüssel nach § 5b verteilt. (2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-
(2) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Ab- ordnung das Verfahren für die Überweisung des Ge-
satz 1 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden meindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln ver- (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entspre-
teilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch chend.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesmi- §6
nisterium der Finanzen die für die Ermittlung der Umlage nach Maßgabe
Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die An- des Gewerbesteueraufkommens
teile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden jeweils
nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-
den Ländern nach Absatz 1 ermittelt und durch Rechts- schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-
verordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt amt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis
werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund
Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die und das Land aufzuteilen.
aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das
auf Eins normiert werden. Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festge-
§ 5d setzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem
Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Ist-
Übermittlung statistischer Ergebnisse
aufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jah-
Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5c, resrechnung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Fi-
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen nanz- und Personalstatistikgesetzes.
das Statistische Bundesamt und die statistischen Äm- (3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes-
ter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenver- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der
bänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2008 12 Prozent,
die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der im Jahr 2009 13 Prozent und ab dem Jahr 2010
hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statisti- 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die Länder
schen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnun- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
gen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2008
einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur für 18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr
die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur 2010 20,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die
durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst beson- übrigen Länder beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im
ders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Pro-
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungs- zent. Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem
gesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheim- Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5
haltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und Satz 9 gilt entsprechend.
nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt
von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben ver- (4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höhe-
wendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung ren Gewerbesteuerumlage – in Relation zum Vervielfäl-
sein können. Sie sind von den Gemeinden und ihren tiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – auf
nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger erge-
löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen bende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der
gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erho- Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne
ben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich
der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.
die Klärung erforderlich sind. § 16 Absatz 9 des (5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den
Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend. Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der
Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleiben,
§ 5e wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis
einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl
Rechtsverordnungsermächtigung
angehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- beträgt jährlich 2 582 024 000 Euro. Sie wird den ein-
tigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der zelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des
Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den
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Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsge- Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei voran-
setzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas- gegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Er-
sung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs- stattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus die-
und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Absatz 3 des Fi- ser Steuer nicht überstiegen haben.
nanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. Das das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
rates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-
das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finan- kommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für
zierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bun- die Abschlagszahlungen entsprechend.
desdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach
Satz 2 entspricht. Werden die Länder zu Ausgleichsleis- (8) Die Landesregierungen können nähere Bestim-
tungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung ei- mungen über die Festsetzung und Abführung der Um-
nes Fonds „Deutsche Einheit“ herangezogen, ist zur lage durch Rechtsverordnung treffen.
Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr
2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der §7
Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund
40 Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. Das In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an
auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehr- der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der
aufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Län- Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und
dern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnah- Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach
men der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5
und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi- und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
schen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechts-
verordnung kann nähere Bestimmungen über die Ab- §8
führung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der Subdelegation
Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum
ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnah-
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können
men – einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der
die Landesregierungen die Ermächtigung durch
Steuerverbünde – in den einzelnen Ländern bleibt der
Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des
Landesgesetzgebung vorbehalten.
Landes übertragen.
(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen
an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus §9
dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde
einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemes- Ermächtigung
sungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unter- Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses
schiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der He- Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
besatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bun-
des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der desgesetzblatt bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 507
Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
Vom 11. März 2009
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- kante der im Verlauf der Elmshorner Straße lie-
entwicklung verordnet auf Grund genden Straßenbahnbrücke“ ersetzt.
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- e) In Nummer 17 werden die Wörter „Obereidersee
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch mit Enge,“ gestrichen.
Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
„18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahn-
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 6, auch hubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek
in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und Dassower See;“.
Nummer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „muss zwei See-
2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 meilen betragen“ durch die Wörter „muss den Anfor-
und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c derungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungs-
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April regeln entsprechen“ ersetzt.
2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und 3. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
– des § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab- „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sportboote im
satz 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung über das
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli Inverkehrbringen von Sportbooten und Wasserfahr-
2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Num- zeugen nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 bis 11 der Ver-
mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ordnung über das Inverkehrbringen von Sportboo-
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli ten.“
2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 2 zu- 4. § 10 Absatz 1 wird aufgehoben.
letzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert Artikel 2
worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Änderung der
nisterium für Arbeit und Soziales:
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Artikel 1 Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
Änderung der
kel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706)
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
§ 16 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I aa) Nach Nummer I.0.13 werden folgende Num-
S. 2868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mern I.0.14 und I.0.15 eingefügt:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: „I.0.14 Änderungen vom Mai 2004 (MSC.151
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Rekumer (78))
Loch“ die Wörter „und Westergate“ gestrichen. Angenommen am 20. Mai 2004
(BGBl. 2006 II S. 560)
b) In Nummer 11 werden die Wörter „Schleuse in
Buxtehude“ durch die Wörter „Schleuse Buxte- I.0.15 Änderungen vom Juni 2003, Mai 2004
hude“ ersetzt. und Dezember 2004 (MSC.142(77),
MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154
c) In Nummer 12 werden die Wörter „Pegel in Ren- (78), MSC.170(79) und MSC.171(79))
sing“ durch die Wörter „Pegel Rensing“ ersetzt. Angenommen am 5. Juni 2003,
d) In Nummer 14 werden die Wörter „Südwestkante 20. Mai 2004 und 9. Dezember 2004
der Eisenbahnbrücke“ durch die Wörter „West- (BGBl. 2008 II S. 390)“.
bb) Der Nummer I.7 wird in den Regel 14 betref-
*) Artikel 2 Nummer 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der fenden Angaben nach der Angabe
Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Ände-
rung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung „(VkBl. 2005 S. 176)“ folgende Angabe ange-
(ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 16). fügt:
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
„ – Änderung von 2004 (MSC.178(79)) von Schiffsnavigationsanlagen (Entschl.
(VkBl. 2006 S. 486)“. MSC.191(79))
cc) Der Nummer I.11/1 wird nach der Angabe Angenommen am 6. Dezember 2004
„(VkBl. 2004 S. 414)“ folgende Angabe ange- (VkBl. 2005 S. 713)“.
fügt: bb) In Nummer I.4.2 wird vor dem Wort „Richt-
„ – geändert durch Entschließung MSC.198 linien“ die Gliederungsbezeichnung „a)“ ein-
(80), angenommen am 20. Mai 2005 gefügt und nach der Angabe „(Nachrichten
(VkBl. 2008 S. 504)“. für Seefahrer Heft 20/04 S. 4.2)“ folgende An-
gabe angefügt:
dd) Der Nummer I.11/2 wird nach der Angabe
„(BGBl. 2003 II S. 2018)“ folgende Angabe „b) Leistungsanforderungen für die Dar-
angefügt: stellung navigationsbezogener Informa-
tionen auf den Anzeigevorrichtungen
„ – geändert durch Entschließung MSC.196
von Schiffsnavigationsanlagen (Entschl.
(80), angenommen am 20. Mai 2005
MSC.191(79))
(VkBl. 2009 S. 37)“.
Angenommen am 6. Dezember 2004
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: (VkBl. 2005 S. 713)“.
aa) Nach Nummer II.0.12 wird folgende Num- cc) Nach Nummer I.5 wird folgende Nummer I.6
mer II.0.13 eingefügt: eingefügt:
„II.0.13 Änderungen vom März 2006 „I.6 Zu Regel IX/3.1, 5:
(MEPC.143(54))
a) Richtlinien für die betriebliche Umset-
Angenommen am 24. März 2006
zung des internationalen Codes für
(BGBl. 2008 II S. 35)“.
die Organisation eines sicheren
bb) Der Nummer II.1 wird in den die Regel 39 be- Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch
treffenden Angaben nach der Angabe Unternehmen (MSC-MEPC.7/Rund-
„(VkBl. 2006 S. 823)“ folgende Angabe ange- schreiben 5 vom 19. Oktober 2007)
fügt: (VkBl. 2008 S. 21)
„ – geändert durch Entschließung MEPC.142 b) Hinweise zu den für die Ausübung der
(54), angenommen am 24. März 2006 Tätigkeit des Durchführungsbeauf-
(VkBl. 2007 S. 706)“. tragten erforderlichen Qualifikationen,
c) Dem Unterabschnitt III werden nach der Angabe Ausbildung und Organisation eines
„(BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code)
S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 (MSC-MEPC.7/Rundschreiben 6 vom
vom 27. September 1994 S. 2)“ folgende Anga- 19. Oktober 2007)
ben angefügt: (VkBl. 2008 S. 23)“.
„III.0.1 Änderung vom Juni 2003 (MSC.143(77)) dd) Die bisherigen Nummern I.6 und I.7 werden
Angenommen am 5. Juni 2003 die neuen Nummern I.7 und I.8.
(BGBl. 2005 II S. 218) b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
III.0.2 Änderung vom Dezember 2004 (MSC.172 aa) Nach Nummer II.2 wird folgende Nummer II.3
(79)) eingefügt:
Angenommen am 9. Dezember 2004
(BGBl. 2007 II S. 1027) „II.3 Zu Anlage IV:
III.0.3 Änderung vom Dezember 2006 (MSC.223 Bekanntmachung der Empfehlung für
(82)) Normen für die Einleitrate von unbehan-
Angenommen am 8. Dezember 2006 delten Abwässern von Schiffen zur An-
(BGBl. 2008 II S. 668)“. lage IV MARPOL 73/78 (MEPC.157(55))
Angenommen am 13. Oktober 2006
d) Dem Unterabschnitt IV wird nach der Angabe (VkBl. 2007 S. 590)“.
„(BGBl. 1975 II S. 65)“ folgende Angabe angefügt:
bb) Die bisherigen Nummern II.3, II.4 und II.5 wer-
„IV.1 Empfehlungen zur Vermessung oben offe-
den die neuen Nummern II.4. II.5 und II.6.
ner Containerschiffe
(Entschließung MSC.234(82)) 3. In Abschnitt D wird der Nummer 10 folgende Num-
(VkBl. 2008 S. 120)“. mer 10.5 angefügt:
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: „10.5 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2008/67/EG der
Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 96/98/EG des Rates über
aa) In Nummer I.4.1 werden vor dem Wort „Richt- Schiffsausrüstung (ABl. L 171 vom 1.7.2008,
linie“ die Gliederungsbezeichnung „a)“ einge- S. 16)“.
fügt und nach der Angabe „(VkBl. 2001 S. 343,
Anlagenband B 8132)“ folgende Angabe an- 4. In Abschnitt E wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
gefügt: „4. Code über die Sicherheit von Spezialschiffen
„b) Leistungsanforderungen für die Dar- a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 ge-
stellung navigationsbezogener Informa- baut oder als Spezialschiffe zugelassen wor-
tionen auf den Anzeigevorrichtungen den sind –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 509
– Code über die Sicherheit von Spezialschif- Artikel 3
fen (Entschl. A.534(13)) Änderung der
Angenommen am 17. November 1983 Schiffssicherheitsverordnung
(VkBl. 1993 S. 671)
In § 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 der
– Änderung von 1996 (bezüglich Überlebens- Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998
fahrzeugen auf Segelschulschiffen) (MSC/ (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 § 18
Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996) der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
(VkBl. 1996 S. 636) S. 2868) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar „Schiffssicherheitsregeln“ durch das Wort „Regelun-
2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelas- gen“ ersetzt.
sen worden sind –
Artikel 4
– Code über die Sicherheit von Spezialschif-
fen (Entschl. MSC.266(84)) Inkrafttreten
Angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 84)“. in Kraft.
Berlin, den 11. März 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie
zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren*)
Vom 16. März 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
– des § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 56a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 83 Abs. 1, des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
– des § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 11 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen Abs. 1 Satz 1 durch
Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März
2005 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird aufgehoben.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd. (allein oder als Bestandteil für die die Anwendung
Tiere
Nr. von Zubereitungen) ausgeschlossen ist
1 2 3 4
5*) 17β-Östradiol oder seine ester- alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete
artigen Derivate gewinnung dienen
b) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.“
*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur
Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung
und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 319 vom 18.11.2008, S. 9).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 511
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 wird die Angabe „(außer Masttiere)“ gestrichen und
bb) in Spalte 4 werden die Wörter „ ; Hufrollenerkrankung; Hufrehe“ angefügt.
c) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.“
4. In Anlage 3 wird die Fußnote wie folgt gefasst:
„*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.“
Artikel 2 6. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
Änderung der Verordnung „Abweichend von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in un-
über tierärztliche Hausapotheken veränderter Form umgefüllte oder abgepackte Arz-
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in neimittel abgegeben werden, soweit die Anforde-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember rungen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 sowie § 11 Abs. 7
2006 (BGBl. I S. 3455) wird wie folgt geändert: Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erfüllt und
die Arzneimittel zusätzlich mit dem Namen und
1. In den §§ 1 und 1a wird jeweils das Wort „Aufbe- der Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes
wahrung“ durch das Wort „Lagerung“ ersetzt. sowie der abgegebenen Menge gekennzeichnet
2. In § 3 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt ge- sind.“
fasst: 7. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.
„Die Betriebsräume müssen Art und Umfang der je- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
weiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach
Art, Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so be- a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 werden wie folgt
schaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstel- gefasst:
lung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimit- „3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag
tel ermöglichen;“. sowie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwen-
3. In § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst: dung und
„§ 4 4. soweit erforderlich, weitere Behandlungsan-
weisungen an den Tierhalter.“
Geräte und Rechtsvorschriften“.
b) In Absatz 2 Nr. 4a wird nach „Durchschrift der
4. In § 7 werden
Verschreibung“ ein Komma eingefügt und der
a) in Absatz 1 Satz 1 folgende Halbsatz gestrichen.
aa) das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ und c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“, aa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich und im
b) in Absatz 2 Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 und 4a
nach Tierhaltern geordnet“ gestrichen.
aa) das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“
ersetzt. „Die Nachweise sind der Behörde zeitlich
und im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 und 4a
5. § 9 wird wie folgt geändert: auf Verlangen nach Tierhaltern geordnet vor-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zulegen.“
„§ 9 9. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „aufbewahrt“ durch
Lagerung der Arzneimittel“. das Wort „gelagert“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. In den Anlagen 1 und 1a wird die Fußnote jeweils
wie folgt gefasst:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an
aaa) Die Wörter „am Ort der Niederlassung“ Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.
werden gestrichen. Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Herstel-
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ler, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.“
„der dort vorhandenen“ die Wörter
„oder, im Falle einer Untereinheit der Artikel 3
Praxis, von dort behandelten“ einge- Aufhebung der Verordnung
fügt. über das Verbot der Verwendung
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: bestimmter Stoffe bei der Herstellung von
„Die Praxis und die Untereinheit der Praxis Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
müssen innerhalb desselben Kreises oder Die Verordnung über das Verbot der Verwendung be-
derselben kreisfreien Stadt oder in einem an- stimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln
grenzenden Kreis oder einer angrenzenden zur Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981
kreisfreien Stadt liegen.“ (BGBl. I S. 1135), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2653), apotheken in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
wird aufgehoben. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis Artikel 5
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Inkrafttreten
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Haus- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 513
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Vom 16. März 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 4. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unter-
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 nehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kom-
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto- munikation zwischen und mit den Mitarbeitern und
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord- Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation,
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen
neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Ar-
§1 beitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen;
Fördern systematischer Weiterbildung und Personal-
Ziel der Prüfung entwicklung.
und Bezeichnung des Abschlusses
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen erkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Ge-
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung prüfte Tierpflegemeisterin“.
zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tier-
pflegemeisterin erworben worden sind, kann die zu- §2
ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch- Zulassungsvoraussetzungen
führen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
wendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflege- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
meister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden anerkannten Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tier-
sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Aus- pflegerin“ oder
führung die Verantwortung für die Verwirklichung tier-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
pflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzun-
der Tierpflege verwandten anerkannten Ausbil-
gen unter Berücksichtigung der Anforderungen des
dungsberuf und danach eine mindestens einjährige
Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufga-
Berufspraxis oder
ben wahrzunehmen:
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
1. Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegeri- sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
scher Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterin- nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
nen;
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
2. Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Pla- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-
nung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtun- sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
gen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Ge- nachweist:
stalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instand-
haltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergrei- 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-
fen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung lifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurück-
von Betriebsstörungen; liegt, und
2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absat-
3. Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Per- zes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis
sonaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollie- zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zu-
ren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick lassungsvoraussetzungen.
auf Zeitmanagement und kostenbewusstes Han-
deln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaf- (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
fen, Lagern und Disponieren von Material und Be- wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
triebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Ar- Tierpflegemeisters/einer Geprüften Tierpflegemeisterin
beitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvor- nach § 1 Absatz 2 beinhalten.
schriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften; (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur
Mitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstan- Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage
dards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhal- von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
tung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Arbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Orga- erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung recht-
nisieren und Optimieren von Kundenkontakten; fertigen.
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
§3 in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-
Inhalt und Gliederung der Prüfung chen Institutionen;
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeis- 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
ter/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst: insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
1. Grundlegende Qualifikationen,
tung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes
2. Handlungsspezifische Qualifikationen, und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen. 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: Regelungen, Richtlinien und Erlasse sowie des Da-
tenschutzes.
1. Grundlegende Qualifikationen und
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist triebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen pra-
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- xisbezogener Handlungen berücksichtigen und volks-
ben nach § 4 zu prüfen. wirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können.
(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist Es sollen die Auswirkungen unterschiedlicher Unter-
schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich nehmensformen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung
in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssi- analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll
mulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Ab-
§ 5 zu prüfen. läufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,
(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah-
schen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eig- den:
nungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung 1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprin-
oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtli- zipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zu-
chen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist sammenhänge und sozialer Wirkungen;
vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
bau- und Ablauforganisation und der kontinuierli-
§4 chen betrieblichen Verbesserung;
Grundlegende Qualifikationen 3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsent-
(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wicklung;
ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung;
1. Rechtsbewusstes Handeln,
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
2. Betriebswirtschaftliches Handeln, Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-
3. Zusammenarbeit im Betrieb. fahren.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ (4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-
praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvor- menhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir-
schriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die kungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin- angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und
nen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten so- effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die
wie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und Fähigkeit umfasst, die Leistungsbereitschaft der Mitar-
den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu ge- beiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Pro-
währleisten und die Zusammenarbeit mit den entspre- bleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungs-
chenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rah- grundsätze berücksichtigen und angemessene Füh-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- rungstechniken anwenden zu können. In diesem Rah-
den: men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
den:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Regelungen,
Richtlinien und Erlasse bei der Gestaltung individu- 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
eller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere un- ges und unter Berücksichtigung persönlicher und
ter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des sozialer Gegebenheiten;
Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
gen; Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver- verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
fassungsgesetzes und des Personalvertretungs- Maßnahmen zur Verbesserung;
rechts; 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
3. Berücksichtigen rechtlicher Regelungen, Richtlinien das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
und Erlasse hinsichtlich der Sozialversicherungen, wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
heitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse zen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 515
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken c) Mitwirken bei der Auswahl von Betriebsmitteln,
einschließlich Vereinbarungen entsprechender d) Planen und Einrichten von Tierhaltungsbereichen,
Handlungsspielräume, um Leistungen und Zusam-
menarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu e) Einrichten von Arbeitsstätten,
fördern; f) Mitwirken bei der Planung und Überwachen von
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Baumaßnahmen,
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher g) Durchführen von Funktionsprüfungen, Bewerten
Probleme und sozialer Konflikte. der Funktionsfähigkeit,
(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- h) Erstellen von Dokumentationen und Bestandsplä-
gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten nen;
Prüfungsbereichen soll jeweils mindestens 90 Minuten 2. im Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instand-
und insgesamt höchstens fünf Stunden betragen. haltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 dass der ordnungsgemäße Betrieb von Tierhaltungs-
Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche eine bereichen gewährleistet werden kann; dazu sollen
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem die zweckentsprechende und sichere Verwendung
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei ei- von technischen Geräten und Anlagen beurteilt, Stö-
ner ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese rungen, Schäden und Gefährdungspotenziale fest-
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der gestellt und deren Beseitigung veranlasst werden
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- können; in diesem Rahmen können folgende Quali-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der fikationsinhalte geprüft werden:
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note a) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der Tierhaltungsbereichen,
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
b) Einleiten und Kontrollieren von regelmäßigen und
ereignisorientierten Inspektionen, Dokumentieren
§5
von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszu-
Handlungsspezifische Qualifikationen ständen,
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi- c) Kontrollieren der Aufbewahrung, Einsatzbereit-
kationen“ ist in folgenden Handlungsfeldern zu prüfen: schaft und Verfügbarkeit von technischen Gerä-
1. Betriebstechnik, ten,
2. Betriebsorganisation, d) Erstellen von Wartungsplänen sowie Einleiten,
Kontrollieren und Dokumentieren von Wartungs-
3. Führung und Personal.
arbeiten und Sicherstellen der Pflege von techni-
(2) Die Handlungsfelder enthalten folgende Hand- schen Geräten,
lungsbereiche:
e) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Ar-
1. Handlungsfeld „Betriebstechnik“: beitsstätten,
a) Planung, Beschaffung und Bau, f) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes
b) Betrieb, Einsatz und Instandhaltung; von Betriebsmitteln,
2. Handlungsfeld „Betriebsorganisation“: g) Erfassen von Störungen, Schäden und Gefähr-
dungspotenzialen und Einleiten von Maßnahmen
a) Kostenwesen,
zu deren Behebung,
b) Anwenden von Methoden der Planung und Kom-
h) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen so-
munikation,
wie Einleiten und Kontrollieren von Sanierungs-
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, maßnahmen.
d) Recht; (4) Das Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ um-
3. Handlungsfeld „Führung und Personal“: fasst folgende Qualifikationen:
a) Personalführung, 1. Im Handlungsbereich „Kostenwesen“ soll die Fähig-
keit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche
b) Qualitätsmanagement, Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfakto-
c) Mitarbeiterunterweisung. ren erfassen und beurteilen zu können; die Fähigkeit
(3) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ umfasst umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung im
folgende Qualifikationen: organisatorischen und personellen Bereich aufzuzei-
gen und Maßnahmen zum kostenbewussten Han-
1. Im Handlungsbereich „Planung, Beschaffung und deln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu
Bau“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim überwachen; in diesem Rahmen können folgende
Planen und Errichten von Tierhaltungsbereichen be- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ratend mitwirken, diese einrichten, in Betrieb neh-
men und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze a) Planen, Erfassen, Analysieren, Bewerten und Be-
berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen kön- einflussen von Kosten,
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: b) Überwachen und Einhalten von Budgets,
a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, c) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar-
b) Abstimmen mit anderen Betriebsbereichen sowie beiter und Mitarbeiterinnen,
Institutionen und Geschäftspartnern, d) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft;
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
2. im Handlungsbereich „Anwenden von Methoden der b) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,
Planung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit Richtlinien und Erlassen zum Gesundheitsrecht,
nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse ana-
c) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,
lysieren, planen und transparent machen zu können;
Richtlinien und Erlassen zum Umweltschutz,
es sollen Daten aufbereitet und entsprechende Pla-
nungstechniken eingesetzt sowie angemessene d) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,
Präsentationstechniken angewendet werden kön- Richtlinien und Erlassen zum Futtermittelrecht,
nen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati- e) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,
onsinhalte geprüft werden: Richtlinien und Erlassen zum Tierkaufsrecht.
a) Bewerten von Planungstechniken und Analyse- (5) Das Handlungsfeld „Führung und Personal“ um-
methoden sowie deren Anwendung, fasst folgende Qualifikationen:
b) Anwenden von Präsentationstechniken, 1. Im Handlungsbereich „Personalführung“ soll die Fä-
c) Auswählen und Anwenden von Informations- und higkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf
Kommunikationsformen einschließlich des Ein- ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend
satzes entsprechender Informations- und Kom- den Anforderungen sicherstellen zu können; dazu
munikationsmittel, gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die
d) Anwenden von Informations- und Kommunikati-
Anwendung geeigneter Methoden ergebnisorientiert
onssystemen,
zu verantwortlichem Handeln hinzuführen; in diesem
e) Organisieren und Optimieren von Kontakten mit Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
Kunden, prüft werden:
f) Mitarbeiten bei der Optimierung von Ablaufstruk- a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
turen; quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
3. im Handlungsbereich „Arbeits-, Umwelt- und Ge- gung technischer und organisatorischer Verände-
sundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen rungen,
werden, einschlägige rechtliche Regelungen, Richt- b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitar-
linien und Erlasse in ihrer Bedeutung erkennen und beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönli-
ihre Einhaltung sicherstellen zu können; die Fähig- chen Eignung und Befähigung sowie der betrieb-
keit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu lichen Anforderungen,
erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung und Beseitigung einzuleiten sowie c) Koordinieren des Einsatzes von Fremdpersonal
und Fremdfirmen,
sicherzustellen, dass sich Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutz- d) Mitwirken bei der Erstellung von Anforderungs-
bewusst verhalten und entsprechend handeln; in profilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- Stellenbeschreibungen,
halte geprüft werden:
e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbun-
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher- denen Verantwortung,
heit sowie der Einhaltung von rechtlichen Rege-
f) Fördern von Motivation sowie der Kommunikati-
lungen, Richtlinien und Erlassen zum Arbeits-,
ons- und Kooperationsbereitschaft,
Umwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb,
g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und
zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum
Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit
Lösen von Problemen und Konflikten,
und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Ge-
sundheitsschutzes, h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
am betrieblichen Verbesserungsprozess,
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und i) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-
Gesundheitsschutzes, tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-
lichen Entwicklung;
d) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen
von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssi- 2. im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement“ soll
cherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitäts-
von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheits- ziele durch Anwendung entsprechender Methoden
belastungen; und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können;
4. im Handlungsbereich „Recht“ soll das Vertrautsein
die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines
mit den für Umgang und Haltung von Tieren relevan-
Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu
ten rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen
dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitra-
und die Fähigkeit, diese bei Ausübung der Tätigkeit
gen zu können; in diesem Rahmen können folgende
berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden;
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
in diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
inhalte geprüft werden: a) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei-
ter und Mitarbeiterinnen,
a) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,
Richtlinien und Erlassen zum Tierschutz sowie b) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-
Natur- und Artenschutz, besserung der Qualität,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 517
c) Kontinuierliches Umsetzen der betrieblichen Qua- tigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt
litätsmanagementziele; mindestens 150 Minuten und höchstens 180 Minuten.
3. im Handlungsbereich „Mitarbeiterunterweisung“ soll (8) Das Handlungsfeld „Führung und Personal“ ist in
nachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und
oder die Prüfungsteilnehmerin Qualifizierungsinhalte einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter
auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifi-
und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse kationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachge-
gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie spräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5
Lernerfolge kontrollieren kann; in diesem Rahmen Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Be-
den: triebstechnik“ sowie „Betriebsorganisation“ mit berück-
sichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachge-
a) Vermitteln von Kenntnissen über die Biologie der wiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, struk-
Tiere, insbesondere bezogen auf Systematik, turieren und einer begründeten Lösung zuführen zu
Anatomie und Physiologie sowie Ethologie, können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter
b) Erläutern von Anforderungen an die Tierhaltung Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert
und deren Umsetzung, insbesondere bei Unter- und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fach-
bringung, Umweltgestaltung, Ernährung, Pflege gespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchs-
und Zucht sowie Kennzeichnung und Transport, tens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die
Gesprächsvorbereitung durch den Prüfungsteilnehmer
c) Vermitteln von Kenntnissen über Tiergesundheit, oder die Prüfungsteilnehmerin. In der situationsbezoge-
Hygiene und Krankheiten sowie Fördern von Fer- nen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich
tigkeiten und Fähigkeiten bei Hygiene-, Prophyla- nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber
xemaßnahmen und der Mithilfe bei tierärztlichen hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern
Maßnahmen, „Betriebstechnik“ sowie „Betriebsorganisation“ mit be-
d) Erläutern von Dokumentationsvorschriften und rücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fä-
-formen, insbesondere über das Führen von Be- higkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgesprä-
standsbüchern, Anfertigen von Berichten sowie che mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten,
Vorbereiten von und Umgehen mit Transportun- strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungs-
terlagen, dauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens
60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen
e) Vermitteln von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fä- 30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch den
higkeiten im Bereich Arbeitssicherheit und Um- Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin.
weltschutz, insbesondere beim Umgang mit ge-
fährlichen Tieren und Gefahrstoffen sowie An- §6
wenden von Schutzmaßnahmen.
Anrechnung
(6) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ ist in Form anderer Prüfungsleistungen
einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter
Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifi- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
kationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die rin kann auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in
Handlungsbereiche nach Absatz 3 den Kern bilden. Die einzelnen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Grund-
Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsin- legende Qualifikationen“ und in einzelnen Handlungs-
halte aus den Handlungsfeldern „Betriebsorganisation“ bereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils
sowie „Führung und Personal“ mit berücksichtigen. Die „Handlungsspezifische Qualifikationen“ befreit werden,
Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen
120 Minuten und höchstens 150 Minuten. Zusätzlich ist Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ in Form einer dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
praktischen Aufgabe zu prüfen. Die praktische Aufgabe ausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
besteht aus je einer Situationsaufgabe aus dem Hand- den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsin-
lungsbereich „Planung, Beschaffung und Bau“ sowie halte nach dieser Verordnung entspricht.
dem Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instand-
haltung“ und beinhaltet vollständige Handlungen, wie §7
sie für die betriebliche Praxis des Geprüften Tierpflege- Bewerten der Prüfungsleistungen
meisters oder der Geprüften Tierpflegemeisterin ty- und Bestehen der Prüfung
pisch sind. Die Prüfungsdauer für die praktische Auf-
gabe beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile
75 Minuten. „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezi-
fische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.
(7) Das Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ ist in
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe
ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punk-
unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden
tebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prü-
Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sol-
fungsbereichen zu bilden.
len die Handlungsbereiche nach Absatz 4 den Kern bil-
den. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi- (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
kationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebs- tionen“ ist für jede integrative schriftliche Situationsauf-
technik“ sowie „Führung und Personal“ mit berücksich- gabe, die praktische Aufgabe, das Fachgespräch und
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
die Gesprächssimulation jeweils eine Note aus der mer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von
Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestande-
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistun- einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er-
gen erbracht wurden und im Prüfungsteil „Handlungs- gebnis der letzten Prüfung.
spezifische Qualifikationen“ in jeder integrativen schrift-
lichen Situationsaufgabe, der praktischen Aufgabe, §9
dem Fachgespräch und der Gesprächssimulation je-
Übergangsvorschriften
weils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht
wurde. Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ab-
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein lauf des 31. Juli 2011 nach den bisherigen Vorschriften
Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustel- zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-
len. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Da- dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser
tum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Be- Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem
zeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. Der Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmel-
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspä- dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 die
dagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 5 ist im Zeug- Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
nis einzutragen. den.
§8 § 10
Wiederholen der Prüfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
zweimal wiederholt werden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung wird der Prü- anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von ein- Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I
zelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in ei- S. 1404), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom
ner vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist,
mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilneh- außer Kraft.
Bonn, den 16. März 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 519
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpfle-
gemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpfle-
gemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note2)
I. Grundlegende Qualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 521
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte1) Note2)
1. Situationsaufgabe im Handlungsfeld
„Betriebstechnik“ .......... ...........
2. Praktische Aufgabe im Handlungsfeld
„Betriebstechnik“ .......... ...........
3. Situationsaufgabe im Handlungsfeld
„Betriebsorganisation“ .......... ...........
4. Fachgespräch im Handlungsfeld
„Führung und Personal“ .......... ...........
5. Gesprächssimulation im Handlungsfeld
„Führung und Personal" .......... ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 5 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Erlass
über die Genehmigung einer Änderung
des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille
Vom 11. März 2009
Das Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 17. November 2008 das
Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V. in der
Fassung vom 19. November 2003 geändert. Danach erfolgt die Verleihung der
Goethe-Medaille jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.
Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)
genehmige ich diese Änderung.
Berlin, den 11. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 523
Statut
für die Verleihung der Goethe-Medaille
des Goethe-Instituts e.V.
(gestiftet 1954)
Artikel 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für beson-
dere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, ins-
besondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Artikel 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaft-
liche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Ver-
mittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute
kommen.
Artikel 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im
Ausnahmefall auch Deutschen.
Artikel 4
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.
Artikel 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Prä-
sident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde wer-
den in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsi-
denten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen
diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des
Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einverneh-
men zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenen-
falls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Artikel 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem
Tode in den Besitz der Erben über.
Artikel 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille
nicht verbunden.
17. November 2008
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009
– 1 BvR 2492/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsge-
setzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.
2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einst-
weilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen
des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vor-
liegen müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur un-
verzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die
Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im
Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr
künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden,
müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymi-
siert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versamm-
lungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einst-
weilen außer Kraft gesetzt.
3. Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einst-
weilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Len-
kung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der
Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich
sind.
Berlin, den 13. März 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 525
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009
– 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deut-
schen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung – BWahlGV)
vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2459) in der Fassung
der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der
Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 749)
ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des
Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrecht-
lichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicher-
stellt.
2. Die Verwendung der elektronischen Wahlgeräte der N.V. Nederlandsche
Apparatenfabriek (Nedap) vom Typ ESD1 Hardware-Versionen 01.02, 01.03
und 01.04 sowie vom Typ ESD2 Hardware-Version 01.01 bei der Wahl zum
16. Deutschen Bundestag war mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 13. März 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 12. März 2009
Tag Inhalt Seite
7. 3. 2009 Gesetz zu den Änderungen vom 28. April 2008 und 5. Mai 2008 des Übereinkommens über den
Internationalen Währungsfonds (IWF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
GESTA: XD018
29. 1. 2009 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen 211
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-30-01) 212
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Locum Medical Group LLC“ (Nr. DOCPER-TC-31-01) . . . 214
4. 2. 2009 Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen . . . . . . . . . . 217
5. 2. 2009 Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung des
Unternehmens „SSAFA GSTT CARE LLP“ in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
5. 3. 2009 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz vor der Ver-
schleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 eBAnz AT26 2009 V1 5. 3. 2009
FNA: 7831-1-53-6
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 12. März 2009
Tag Inhalt Seite
7. 3. 2009 Gesetz zu den Änderungen vom 28. April 2008 und 5. Mai 2008 des Übereinkommens über den
Internationalen Währungsfonds (IWF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
GESTA: XD018
29. 1. 2009 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen 211
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-30-01) 212
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Locum Medical Group LLC“ (Nr. DOCPER-TC-31-01) . . . 214
4. 2. 2009 Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen . . . . . . . . . . 217
5. 2. 2009 Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung des
Unternehmens „SSAFA GSTT CARE LLP“ in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
5. 3. 2009 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz vor der Ver-
schleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 eBAnz AT26 2009 V1 5. 3. 2009
FNA: 7831-1-53-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 527
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
17. 2. 2009 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 863 (37 10. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-135
17. 2. 2009 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Heringsdorf) 863 (37 10. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-143
17. 2. 2009 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Schwerin-Parchim) 863 (37 10. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-157
17. 2. 2009 Dreiunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 864 (37 10. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-170
17. 2. 2009 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Barth) 864 (37 10. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-236
16. 2. 2009 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 882 (38 11. 3. 2009) 9. 4. 2009
FNA: 96-1-2-235
26. 2. 2009 Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 885 (38 11. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-221
17. 2. 2009 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 923 (39 12. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-217
2. 3. 2009 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Bremen) 942 (40 13. 3. 2009) 14. 3. 2009
FNA: 96-1-2-222
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
2. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finan-
ziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten L 352/11 31. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur
Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der
neuen Generation (SESAR) L 352/12 31. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1362/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein-
schaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
und gewerbliche Waren L 352/18 31. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (1) L 353/1 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittel-
zusatzstoffe, -enzyme und -aromen (1) L 354/1 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie
83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates,
der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (1) L 354/7 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (1) L 354/16 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma-
eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnun-
gen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie
2000/13/EG (1) L 354/34 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung
einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (1) L 354/51 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1336/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpas-
sung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1) L 354/60 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 529
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen
Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern L 354/62 31. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und
über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1) L 354/70 31. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neu-
fassung) L 354/82 31. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des
Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaft-
liche Waren sowie Fischereierzeugnisse L 1/1 5. 1. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1285/2008 der Kommission vom
15. Dezember 2008 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch
bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die
Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl.
L 347 vom 23. 12. 2008) L 2/18 6. 1. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 vom 3. Oktober 2008
zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mit-
gliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbe-
ständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und
im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind (ABl. L 268 vom 9. 10. 2008) L 3/6 7. 1. 2009
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung
eines Schulobstprogramms L 5/1 9. 1. 2009
8. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 15/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf
die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung
in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien
aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien L 6/1 10. 1. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom
3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und
Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom
4. 11. 2008) L 6/117 10. 1. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom
24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der
Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
zweck (ABl. L 325 vom 3. 12. 2008) L 6/117 10. 1. 2009
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das
anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen L 7/1 10. 1. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom
16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. 6. 2008) L 8/33 13. 1. 2009
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
13. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft
im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Mess-
zeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Daten-
übermittlung und die Durchführbarkeitsstudien (1) L 9/3 14. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission zur Annahme der Spezifi-
kationen des Ad-hoc-Moduls 2010 „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“
nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) L 9/7 14. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 23/2009 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der
Ernte- und der Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 L 10/6 15. 1. 2009
16. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anfor-
derungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (1) L 13/3 17. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an auto-
matische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unter-
stützung von Datalink-Diensten (1) L 13/20 17. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des
Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen L 14/1 20. 1. 2009
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank über die
Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapital-
gesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) L 15/1 20. 1. 2009
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank über die
Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung)
(EZB/2008/32) L 15/14 20. 1. 2009
20. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission zur Zusammensetzung
und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer
Glutenunverträglichkeit geeignet sind (1) L 16/3 21. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 42/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit
Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Wein-
sektor L 16/6 21. 1. 2009
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen
Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen L 17/1 22. 1. 2009
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 45/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG)
Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geld-
fälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den
Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben L 17/4 22. 1. 2009
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merk-
malen wie Euro-Münzen L 17/5 22. 1. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 531
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 47/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung
(EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merk-
malen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten L 17/7 22. 1. 2009
15. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 51/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 17/17 22. 1. 2009
21. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 52/2009 der Kommission zur Einleitung einer Über-
prüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palet-
tenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volks-
republik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraft-
setzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in die-
sem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren L 17/19 22. 1. 2009
21. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 53/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter inter-
nationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 und
IAS 1 (1) L 17/23 22. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 54/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern L 17/37 22. 1. 2009
11. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 36/2009 der Kommission zur Erstellung der „Prod-
com-Liste“ der Industrieprodukte für 2008 gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 3924/91 des Rates (1) L 18/1 22. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 56/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 19/3 23. 1. 2009
23. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission zur neunten Anpassung
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (1) L 21/3 24. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter interna-
tionaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf Änderungen an International Financial Reporting
Standard (IFRS) 1 und International Accounting Standard (IAS) 27 (1) L 21/10 24. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 70/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter interna-
tionaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial
Reporting Standards (IFRS) (1) L 21/16 24. 1. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates zur Festsetzung der Fangmög-
lichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbe-
stände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie
für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) L 22/1 26. 1. 2009
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
26. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 76/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung
über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milch-
erzeugnisse L 23/3 27. 1. 2009
26. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen-
über Simbabwe L 23/5 27. 1. 2009
27. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 84/2009 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1342/2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 24/5 28. 1. 2009
19. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäi-
schen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finan-
ziellen Abwicklung L 25/1 29. 1. 2009
28. 1. 2009 Verordnung (EG) Nr. 89/2009 der Kommission über die Eröffnung des
Zollkontingents für das Jahr 2009 für die Einfuhr von bestimmten unter
die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwe-
gen in die Europäische Gemeinschaft L 25/14 29. 1. 2009