470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Gesetz
zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)
Vom 12. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
sen: „er“ durch die Wörter „der interessierte Er-
werber“ und die Angabe „Absatz 1a Satz 1“
Artikel 1 durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1“ er-
Änderung setzt.
des Kreditwesengesetzes cc) In Satz 3 wird das Wort „Anzeigepflichtige“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- durch die Wörter „interessierte Erwerber“ er-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), setzt.
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom dd) Satz 4 wird aufgehoben.
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt
ee) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Anzei-
geändert:
gepflichtige“ durch die Wörter „interessierte
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende An- Erwerber“ ersetzt.
gabe eingefügt:
ff) Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort
„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um- „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ einge-
setzung der Beteiligungsrichtlinie“. fügt.
2. § 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: gg) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte „Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts- hat der Bundesanstalt und der Deutschen
verordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Ver- Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein
und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie oder im Zusammenwirken mit anderen Per-
§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechts- sonen oder Unternehmen den Betrag der
verordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgeset- bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
zes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die dass die Schwellen von 20 vom Hundert,
Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der
Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte überschritten werden oder dass das Institut
werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, unter seine Kontrolle kommt.“
um in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-
greifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach hh) Folgender Satz wird angefügt:
dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“ „Die Bundesanstalt hat den Eingang einer
3. § 2c wird wie folgt geändert: vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder
Satz 6 umgehend, spätestens jedoch inner-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: halb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gang schriftlich gegenüber dem Anzeige-
„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam- pflichtigen zu bestätigen.“
menwirken mit anderen Personen oder Un- b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
ternehmen eine bedeutende Beteiligung an eingefügt:
einem Institut zu erwerben (interessierter Er-
„(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach
werber), hat dies der Bundesanstalt und der
Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem
Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des
Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang
Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzei-
der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt
gen.“
hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des
Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bun-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur desanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mit-
Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien zuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum en-
2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf det. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb
Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche
Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im des Beurteilungszeitraums kann die Bundesan-
Finanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1). stalt schriftlich weitere Informationen anfordern,
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die für den Abschluss der Beurteilung notwendig über die zusätzliche Beaufsich-
sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter tigung der Kreditinstitute, Versiche-
Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. rungsunternehmen und Wertpapier-
Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren firmen eines Finanzkonglomerats
Informationen umgehend, spätestens jedoch in- und der Richtlinie 2006/49/EG des
nerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu- Europäischen Parlaments und des
gang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflich- Rates vom 14. Juni 2006 über die
tigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum angemessene Eigenkapitalausstat-
ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren tung von Wertpapierfirmen und
Informationen bis zu deren Eingang bei der Bun- Kreditinstituten zu genügen oder
desanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum das Institut durch die Begründung
beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 oder Erhöhung der bedeutenden
höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt Beteiligung mit dem Inhaber der
kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen bedeutenden Beteiligung in einen
Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer Unternehmensverbund eingebun-
erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. den würde, der durch die Struktur
Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs- des Beteiligungsgeflechtes oder
zeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens mangelhafte wirtschaftliche Trans-
90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der parenz eine wirksame Aufsicht über
Anzeigepflichtige das Institut oder einen wirksamen
1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts- Austausch von Informationen zwi-
raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird schen den zuständigen Stellen
oder oder die Festlegung der Aufteilung
der Zuständigkeiten zwischen die-
2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der sen beeinträchtigt;“.
Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-
zember 1985 zur Koordinierung der Rechts- ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
und Verwaltungsvorschriften betreffend be- durch ein Semikolon ersetzt.
stimmte Organismen für gemeinsame An- ddd) Folgende Nummern 4 bis 6 werden an-
lagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie gefügt:
92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur „4. der künftige Geschäftsleiter nicht
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- zuverlässig oder nicht fachlich ge-
vorschriften für die Direktversicherung mit eignet ist;
Ausnahme der Lebensversicherung, der
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par- 5. im Zusammenhang mit dem beab-
laments und des Rates vom 5. November sichtigten Erwerb oder der Erhö-
2002 über Lebensversicherungen, der Richt- hung der Beteiligung Geldwäsche
linie 2004/39/EG des Europäischen Parla- oder Terrorismusfinanzierung im
ments und des Rates vom 21. April 2004 über Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefun-
2005/68/EG des Rates vom 16. November den haben, diese Straftaten ver-
2002 über die Rückversicherung oder der sucht wurden oder der Erwerb oder
Bankenrichtlinie unterliegende natürliche Per- die Erhöhung das Risiko eines sol-
son oder Unternehmen ist.“ chen Verhaltens erhöhen könnte
oder
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b und wie
folgt geändert: 6. der Anzeigepflichtige nicht über die
notwendige finanzielle Solidität ver-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: fügt; dies ist insbesondere dann
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die der Fall, wenn der Anzeigepflichtige
Wörter „von drei Monaten nach Ein- auf Grund seiner Kapitalausstat-
gang der vollständigen Anzeige nach tung oder Vermögenssituation nicht
Absatz 1“ durch die Wörter „des Beur- den besonderen Anforderungen
teilungszeitraums“ ersetzt. gerecht werden kann, die von Ge-
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: setzes wegen an die Eigenmittel
und die Liquidität eines Instituts
„2. das Institut nicht in der Lage sein gestellt werden.“
oder bleiben wird, den Aufsichts-
anforderungen insbesondere nach bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
der Bankenrichtlinie, der Richtlinie fügt:
2000/46/EG des Europäischen Par- „Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder
laments und des Rates vom die Erhöhung der Beteiligung auch unter-
18. September 2000 über die Auf- sagen, wenn die Angaben nach Absatz 1
nahme, Ausübung und Beaufsich- Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach
tigung der Tätigkeit von E-Geldin- Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informa-
stituten, der Richtlinie 2002/87/EG tionen unvollständig oder nicht richtig sind
des Europäischen Parlaments und oder nicht den Anforderungen der Rechts-
des Rates vom 16. Dezember 2002 verordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen.
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Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingun- ff) Der bisherige Satz 8 wird durch folgende
gen an die Höhe der zu erwerbenden Betei- Sätze ersetzt:
ligung oder der beabsichtigten Erhöhung der „Für die Kosten, die durch die Bestellung
Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer des Treuhänders entstehen, die diesem zu
Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse gewährenden Auslagen sowie die Vergütung
des Marktes abstellen. Entscheidet die Bun- haften das Institut und der betroffene Inha-
desanstalt nach Abschluss der Beurteilung, ber der bedeutenden Beteiligung als Ge-
den Erwerb oder die Erhöhung der Beteili- samtschuldner. Die Bundesanstalt schießt
gung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige- die Auslagen und die Vergütung vor.“
pflichtigen die Entscheidung innerhalb von
zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
Beurteilungszeitraums schriftlich unter An- g) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3, in
gabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vor- Satz 1 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“
behalte der für den Anzeigepflichtigen zu- ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich“ wird
ständigen Stellen sind in der Entscheidung das Wort „schriftlich“ eingefügt.
wiederzugeben; die Untersagung darf nur
h) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder 4. In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb fügt:
des Beurteilungszeitraums schriftlich unter- „Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b ar-
sagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung beitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stel-
vollzogen werden; die Rechte der Bundes- len im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen,
anstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt.“ wenn der Anzeigepflichtige
cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
„Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder
den Vollzug oder den Nichtvollzug des beab- eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Arti-
sichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzu- kels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-
zeigen hat.“ Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungs-
dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter weise die in einem anderen Mitgliedstaat oder
„diese Person oder Personenhandelsgesell- anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb be-
schaft“ durch die Wörter „der Anzeigepflich- absichtigt wird, zugelassen ist;
tige“ ersetzt. 2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-
d) Der bisherige Absatz 1b wird aufgehoben. instituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wert-
papierhandelsunternehmens, eines Erst- oder
e) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Rückversicherungsunternehmens oder einer
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das bezie-
aaa) In der Nummer 1 wird die Angabe hungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat
„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb
„Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt. beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
bbb) In der Nummer 3 wird die Angabe 3. eine natürliche oder juristische Person ist, die
„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
„Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt. oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder
eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
„Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 be- das beziehungsweise die in einem anderen Mit-
stellt das Gericht am Sitz des Instituts auf gliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem
Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.“
eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder,
auf den es die Ausübung der Stimmrechte 5. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
überträgt.“ a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Angabe „§ 8d Abs. 2,“ eingefügt.
„Der Treuhänder hat bei der Ausübung der b) Folgende Sätze werden angefügt:
Stimmrechte den Interessen einer soliden „Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
und umsichtigen Führung des Instituts des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und
Rechnung zu tragen.“ Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behör-
dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In den. Relevante zuständige Behörden sind der
den Fällen des Satzes 1“ durch die Wörter Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die ande-
„Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus“ ren in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG
ersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen als relevante zuständige Behörden definierten
nach Satz 1 hinaus“ gestrichen und vor oder im dort beschriebenen Verfahren bestimm-
dem Wort „Treuhänder“ das Wort „einen“ ten Stellen.“
durch das Wort „den“ ersetzt. 6. In § 24 Abs. 1 Nr. 10 wird die Zahl „33“ durch die
ee) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. Zahl „30“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 473
7. § 31 wird wie folgt geändert: „§ 64k
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Übergangsvorschrift
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3 zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
und 4“ durch die Angabe „ , § 13b Abs. 3 Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum
und 4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt. 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
„Das übergeordnete Unternehmen hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank die Absicht, Satz 1 für ein Unterneh-
men in Anspruch zu nehmen, unverzüglich Artikel 2
anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Änderung des
Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unter- Versicherungsaufsichtsgesetzes
nehmen es nach Satz 1 von der Einbezie-
hung in die Zusammenfassung nach § 10a Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Geset-
hat.“ zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
cc) In Satz 4 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt. a) In der Angabe zu § 111f werden nach dem Wort
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „Finanzkonglomeraten“ die Wörter „und bei der
Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Betei-
„1. der Gruppe gehören keine Einlagenkredit-
ligungen an einem Versicherungsunternehmen“
institute und E-Geld-Institute sowie keine
eingefügt.
Institute an, die das Emissionsgeschäft be-
treiben oder die auf eigene Rechnung mit b) Nach § 123d wird folgende Angabe eingefügt:
Finanzinstrumenten handeln,“.
„§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
8. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Satzteil „; § 2c Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie“.
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend“
gestrichen. 2. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
9. In § 44b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2c a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-
„§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt. rechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer
10. In § 49 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1“ Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1
durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt. nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsge-
setzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung
11. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1
folgende Nummer 1a eingefügt:
des Investmentgesetzes entsprechend.“
„1a. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,“.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
12. § 53e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben und
Satz 2 wie folgt gefasst: „Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder
Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kredit-
„Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlan- institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts
gen der Kommission abzugeben.“ nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesen-
13. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte
werden nicht ausgeübt oder anderweitig be-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1
nutzt, um in die Geschäftsführung des Emitten-
Satz 1, 6 oder 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1
ten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines
Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt.
Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräu-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: ßert.“
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2c 3. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in der auf Nummer 5
Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ durch folgenden Nummer die Gliederungsangabe „5.“
die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2 durch die Gliederungsangabe „6.“ ersetzt.
Satz 1“ ersetzt und das Wort „oder“ gestri-
chen. 4. In § 80 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2c Abs. 1
Satz 4 oder“ gestrichen. „(2a) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungs-
vermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertrags-
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 4 Satz 1 staaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zu-
oder 4“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 3 Satz 1 sammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den
oder 4“ ersetzt. Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Ver-
14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt: sicherungsverträge zu vermitteln.“
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5. § 83 wird wie folgt geändert: Gesellschafter wesentlichen Tatsachen an-
a) In Absatz 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 zugeben.“
Satz 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 104 bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsver- fügt:
ordnung nach Abs. 6“ ersetzt.
„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104 hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestell-
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe ten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ver-
„§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2“ treter oder neue persönlich haftende Gesell-
ersetzt. schafter mit den für die Beurteilung seiner
6. § 89a wird wie folgt gefasst: Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen un-
„§ 89a verzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inha-
ber einer bedeutenden Beteiligung hat der
Keine aufschiebende Wirkung Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schrift-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- lich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein
nahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbin- oder im Zusammenwirken mit anderen Per-
dung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 sonen oder Unternehmen, den Betrag der
Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, zent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder
Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 des Nennkapitals erreicht oder überschritten
Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, werden, oder dass das Versicherungsunter-
104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und nehmen zu einem kontrollierten Unterneh-
Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u men (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichts-
Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, behörde hat den Eingang einer vollständigen
81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend,
Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 spätestens jedoch innerhalb von zwei Ar-
Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a beitstagen nach deren Zugang schriftlich
Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestä-
haben keine aufschiebende Wirkung.“ tigen.“
7. § 104 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1a) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen
ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie
„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
den Eingang der vollständigen Anzeige schrift-
menwirken mit anderen Personen oder Un-
lich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungs-
ternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a
zeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1
Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-
Satz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeige-
nehmen zu erwerben (interessierter Erwer-
pflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Be-
ber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach
urteilungszeitraum endet. Bis spätestens am
Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schrift-
50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeit-
lich anzuzeigen. In der Anzeige hat der inte-
raums kann die Aufsichtsbehörde weitere Infor-
ressierte Erwerber die für die Höhe der Be-
mationen anfordern, die für den Abschluss der
teiligung und die für die Begründung des
Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung er-
maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung
geht schriftlich unter Angabe der zusätzlich be-
seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der
nötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde
weiteren Untersagungsgründe nach Ab-
hat den Eingang der weiteren Informationen in-
satz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und
nerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-
Unterlagen, die durch Rechtsverordnung
gang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichti-
nach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, so-
gen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist
wie die Personen und Unternehmen anzuge-
vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren In-
ben, von denen er die entsprechenden An-
formationen bis zu deren Eingang bei der Auf-
teile erwerben will. In der Rechtsverordnung
sichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeit-
kann, insbesondere auch als Einzelfallent-
raum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6
scheidung oder allgemeine Regelung, vorge-
höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde
sehen werden, dass der interessierte Erwer-
kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen
ber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d
Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer
genannten Unterlagen vorzulegen hat und
erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.
auf seine Kosten durch einen von der Auf-
Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-
sichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschafts-
zeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens
prüfer prüfen zu lassen hat. Ist der interes-
90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der
sierte Erwerber eine juristische Person oder
Anzeigepflichtige
Personenhandelsgesellschaft, hat er in der
Anzeige die für die Beurteilung der Zuverläs- 1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
sigkeit seiner gesetzlichen oder satzungs- raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird
mäßigen Vertreter oder persönlich haftenden oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 475
2. eine nicht der Beaufsichtigung nach den EG stattfinden, stattgefunden haben, diese
Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/ Straftaten versucht wurden oder der beab-
83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/ sichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Ri-
48/EG unterliegende natürliche Person oder siko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte
Unternehmen ist.“ oder
c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst: 6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwen-
„(1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb dige finanzielle Solidität verfügt, insbeson-
des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten dere nicht in Bezug auf die Art der tatsäch-
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre lichen und geplanten Geschäfte des Versi-
Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die An- cherungsunternehmens; dies ist insbeson-
nahme rechtfertigen, dass dere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich-
tige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei Vermögenssituation nicht den besonderen
dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Anforderungen des Versicherungsunterneh-
Person handelt, ein gesetzlicher oder sat- mens gerecht werden kann, die sich aus des-
zungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich sen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln
um eine Personenhandelsgesellschaft han- ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der
delt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist Verpflichtungen aus den Versicherungsverträ-
oder aus anderen Gründen nicht den im Inte- gen zu gewährleisten oder um Liquiditätseng-
resse einer soliden und umsichtigen Führung pässe zu vermeiden.
des Versicherungsunternehmens zu stellen-
den Ansprüchen genügt; dies ist auch der Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die
Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Be- Erhöhung der Beteiligung auch untersagen,
teiligung nicht darlegen kann, dass er über wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder
angemessene geschäftliche Pläne für die Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3
Fortsetzung und die Entwicklung der Ge- angeforderten Informationen unvollständig oder
schäfte des Versicherungsunternehmens ver- nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen
fügt und die Belange der Versicherten oder der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entspre-
die berechtigten Interessen der Vorversiche- chen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbe-
rer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8 dingungen an die Höhe der zu erwerbenden Be-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entspre- teiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der
chend, Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prü-
fung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des
2. das Versicherungsunternehmen nicht in der
Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbe-
Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-
hörde nach Abschluss der Beurteilung, den Er-
forderungen, insbesondere nach den Richt-
werb oder die Erhöhung der Beteiligung zu un-
linien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG
tersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die
und 2002/87/EG zu genügen oder das Versi-
Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen
cherungsunternehmen durch die Begründung
und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums
oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inha-
schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer-
ber der bedeutenden Beteiligung in einen Un-
kungen und Vorbehalte der für den Anzeige-
ternehmensverbund eingebunden würde, der
pflichtigen zuständigen Behörde sind in der Ent-
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts
scheidung wiederzugeben; die Untersagung darf
oder durch mangelhafte wirtschaftliche
nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-
Transparenz eine wirksame Aufsicht über
ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die
das Versicherungsunternehmen oder einen
Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des
wirksamen Austausch von Informationen zwi-
Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt,
schen den zuständigen Stellen oder die Fest-
kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen
legung der Aufteilung der Zuständigkeiten
werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach
zwischen diesen beeinträchtigen kann,
Absatz 2 bleiben davon unberührt. Wird der Er-
3. das Versicherungsunternehmen durch die Be- werb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann
gründung oder Erhöhung der bedeutenden die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach
Beteiligung Tochterunternehmen eines Versi- deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Voll-
cherungsunternehmens eines Drittstaates im zug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat.
das im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt- Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbe-
oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu ei- hörde zu erstatten.“
ner befriedigenden Zusammenarbeit nicht be-
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
reit ist,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
4. der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
oder nicht fachlich geeignet ist,
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im satz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Ab-
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/ satz 1b Satz 1 oder 2“ ersetzt.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1 b) Folgende Sätze werden angefügt:
Satz 1 und 4“ durch die Angabe „Ab- „Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
satz 1 Satz 1 und 6“ ersetzt. des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab- Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Be-
satz 1a Satz 3“ durch die Angabe hörden. Relevante zuständige Behörden sind
„Absatz 1b Satz 7“ und die Angabe der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die
„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/
„Absatz 1b Satz 1 und 2“ ersetzt. 87/EG als relevante zuständige Behörden defi-
nierten oder im dort beschriebenen Verfahren
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bestimmten Stellen.“
„Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat 9. § 104q Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
das Gericht am Sitz des Versicherungsunter-
nehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, „Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
des Versicherungsunternehmens oder eines im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-
an ihm Beteiligten einen Treuhänder zu be- gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-
stellen, auf den es die Ausübung der Stimm- ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
rechte überträgt.“ Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-
tungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
dd) Die Sätze 5 bis 9 werden wie folgt gefasst: cherungsunternehmen und Versicherungsholding-
„Über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-
kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder konglomeratsunternehmen sind.“
mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie 10. In § 110a Abs. 4 wird nach der Nummer 2 folgende
eine bedeutende Beteiligung begründen, be- Nummer 2a eingefügt:
auftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-
den Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht „2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit
innerhalb einer von dieser bestimmten ange- mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80
messenen Frist einen zuverlässigen Erwer- und 80a,“.
ber nachweist; die Inhaber der Anteile haben 11. § 111f wird wie folgt geändert:
bei der Veräußerung in dem erforderlichen
a) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst:
Umfang mitzuwirken. Sind die Vorausset-
zungen des Satzes 2 entfallen, hat die Auf- „§ 111f
sichtsbehörde den Widerruf der Bestellung Informationspflicht
des Treuhänders zu beantragen. Der Treu- und Zusammenarbeit der Aufsicht
händer hat Anspruch auf Ersatz angemesse- bei verbundenen Unternehmen und
ner Auslagen und auf Vergütung für seine Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsich-
Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des tigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
Treuhänders die Auslagen und die Vergütung an einem Versicherungsunternehmen“.
fest; die weitere Beschwerde ist ausge-
schlossen. Für die Kosten, die durch die Be- b) Dem § 111f wird folgender Absatz 5 angefügt:
stellung des Treuhänders entstehen, und die „(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a
diesem zu gewährenden Auslagen und die und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den
Vergütung haften das Versicherungsunter- zuständigen Behörden in den anderen Mitglied-
nehmen und der betroffene Inhaber einer be- staaten der Europäischen Union und den ande-
deutenden Beteiligung als Gesamtschuld- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
ner.“ Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen,
ee) In Satz 10 werden das Semikolon durch wenn der Anzeigepflichtige
einen Punkt ersetzt und der Satzteil „für 1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
seine Aufwendungen haften dem Bund der oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
betroffene Inhaber der bedeutenden Beteili- Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
gung und das Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne
gesamtschuldnerisch“ gestrichen. des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,
e) Absatz 2a wird aufgehoben.
das beziehungsweise die in einem anderen
f) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „33 Prozent“ Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und nach in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-
dem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ sen ist;
eingefügt.
2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-
g) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Um- instituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines
fang“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst-
eingefügt und nach dem Wort „Zeitpunkt“ die oder Rückversicherungsunternehmens oder
Wörter „und Form“ eingefügt. einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,
das beziehungsweise die in einem anderen
8. § 104l Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-
Angabe „§ 104m Abs. 2,“ eingefügt. sen ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 477
3. eine natürliche oder juristische Person, die 12. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut „§ 64a,“ die Angabe „§ 80,“ eingefügt.
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
13. Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt:
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft „§ 123e
kontrolliert, das beziehungsweise die in ei-
Übergangsvorschrift
nem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sek-
zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
tor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt
wird, zugelassen ist. Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum
17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind
Die zuständigen Behörden tauschen untereinan-
die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
der unverzüglich die Informationen aus, die für
17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
die Beurteilung wesentlich oder relevant sind.
Dabei teilen die zuständigen Behörden einander 14. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit
a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
und übermitteln alle wesentlichen Informationen
Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4“
von sich aus. In der Entscheidung der zuständi-
durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
gen Behörde, die das Versicherungsunterneh-
Satz 4, Satz 5 oder 6“ ersetzt.
men zugelassen hat, an dem der Erwerb beab-
sichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbe- b) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a
halte seitens der für den interessierten Erwerber Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b
zuständigen Behörde zu vermerken.“ Satz 1, 2 oder 5“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1
oder Satz 2 KWG“ ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1
KWG“ gestrichen.
b) Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.
c) In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“
ersetzt.
d) In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG“ sowie die Wörter „sofern nicht
gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist“ gestrichen.
e) In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“
durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“
ersetzt.
f) In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“
durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“
ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:
„4.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2a InvG)
4.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- 5 000 bis 100 000
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
4.1.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000“.
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
b) Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:
„4.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
4.2.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- wie Nummer 4.1.1.1
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
4.2.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; wie Nummer 4.1.1.2“.
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
c) Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.
3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:
„6.9 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG)
6.9.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- 5 000 bis 100 000
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
6.9.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
6.9.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 500“.
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
b) Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.
Artikel 4 lagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten
Änderung einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die
des Investmentgesetzes Ausübung des Stimmrechts überträgt.“
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8“ durch
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des die Angabe „Satz 3 bis 9“ ersetzt.
Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie
folgt geändert: c) In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die
1. § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Zahl „30“ ersetzt.
„Für die Berechnung des Anteils der Stimm- 3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
rechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des 4. In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu,
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“ dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwalten-
2. § 2a wird wie folgt geändert: den Sondervermögen über ausreichende Erfahrung
verfügen“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die
Zahl „30“ ersetzt. 5. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34“ das
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Angabe „34a Abs. 3“ die Angabe „und 36“ eingefügt.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das 6. In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entspre-
Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft chend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes“ gestri-
auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalan- chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 479
Artikel 5 Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Änderung Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-
des Börsengesetzes zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie
folgt geändert:
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes § 145 wird wie folgt geändert:
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7“
sowie die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8“ durch
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8“ ersetzt.
„An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des
§ 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehan-
delt wird, sind von der Handelsüberwachungs- Artikel 7
stelle auch Daten über die Abwicklung von Ge- Änderung
schäften systematisch und lückenlos zu erfassen des Gesetzes über das
und auszuwerten, die nicht über die Börse ge- Verfahren in Familiensachen und in den
schlossen werden, aber über ein Abwicklungs- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
system der Börse oder ein externes Abwicklungs-
system, das an die börslichen Systeme für den Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
Börsenhandel oder die Börsengeschäftsabwick- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
lung angeschlossen ist, abgewickelt werden und barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)
deren Gegenstand der Handel mit Energie oder wird wie folgt geändert:
Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die
Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis die- § 375 wird wie folgt geändert:
ser Daten notwendige Ermittlungen durchführen.“
1. In der Nummer 11 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2
b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2
„Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwa- bis 7“ ersetzt.
chungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser
Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchfüh- 2. In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2
rung von Untersuchungen beauftragen.“ Satz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3
2. In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung“ jeweils bis 8“ ersetzt.
durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 6
Änderung Inkrafttreten
des Gesetzes über die
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörde
nach § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntGMeldstellV)
Vom 3. März 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
26. Februar 1996, dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d
des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) eingefügt worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Meldestelle
Die Bundesfinanzdirektion West ist zuständige Behörde der Zollverwaltung
im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. März 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 481
Verordnung
über Notrufverbindungen
(NotrufV)
Vom 6. März 2009
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunika- senden der Notrufnummer oder der entsprechenden
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), Signalisierungsinformation veranlasst wird durch
der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom a) Eingabe einer Notrufnummer über die Ziffern-
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist,
tasten,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe- b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorge-
rium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit sehenen Taste oder Tastenkombination oder
und Soziales: c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.
§1 §3
Notrufnummern Einzugsgebiete
Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notruf- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
nummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Not-
nationale Notrufnummer festgelegt. rufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen
Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Ein-
§2 zugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden,
dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der
Begriffsbestimmungen
gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erfor-
Im Sinne dieser Verordnung ist derlich werden, andererseits aber die Standorte der
Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zustän-
1. „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozes-
digen Notrufabfragestelle zugeordnet werden. Die Ein-
sorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identi-
zugsgebiete sind gemäß den Festlegungen der Tech-
fizierung und Authentisierung des Karteninhabers
nischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommuni-
oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermög-
kationsgesetzes zu beschreiben; sie dürfen sich nicht
licht;
überschneiden und müssen lückenlos aneinander an-
2. „Einzugsgebiet“ der örtliche Zuständigkeitsbereich grenzen. Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln
einer Notrufabfragestelle; die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der ge-
planten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur. Die
3. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zustän-
Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netz-
dige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
betreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellung-
4. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notruf- nahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben
abfragestelle an das Telekommunikationsnetz für können. In Fällen, in denen die geplanten Einzugs-
den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen gebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen,
einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzu- legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststell-
nehmen; baren Standorte der von den Notrufenden genutzten
5. „Notrufverbindung“ die über einen öffentlich zu- Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfrage-
gänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss stelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern
aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die fest. Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetz-
durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussen- agentur die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeit-
den einer in den technischen Standards für die Ge- punkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
staltung von Telekommunikationsnetzen ausschließ- (2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1
lich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinforma- Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugs-
tion eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aus- gebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss diensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung
eine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen ent- haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf
halten muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei
ist. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Ver-
die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festge- fügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung
legten Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.
zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondienste- Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der
anbieter bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß
Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Infor-
ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Ver- mation der Bevölkerung durchgeführt werden.
änderungen zu sichern.
(3) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer
(3) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste er- Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines
bringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu er-
oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen mitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam
seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle
Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforder- weiterzuleiten:
lich werden, innerhalb von drei Monaten nach
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-
Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzu-
rufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnum-
nehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach
mernanzeige dauernd oder für einen Anruf unter-
Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde. Die
drückt ist (§ 102 Abs. 6 des Telekommunikations-
Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeit-
gesetzes), und
punkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen
Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu verein- 2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem
baren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notruf- die Notrufverbindung ausgeht (§ 98 Abs. 3 des Tele-
verbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen. kommunikationsgesetzes).
(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Ab- Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbie-
sätze 1 bis 3 entsprechend. ter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass
diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufab-
§4 fragestelle übermittelt werden.
Notrufverbindungen (4) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die
Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzu-
(1) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
stellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder
beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
„112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer
haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen
Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt
unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfrage-
nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betrei-
stelle hergestellt werden. Der Telefondiensteanbieter,
berauswahl (§ 40 des Telekommunikationsgesetzes).
der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbin-
Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge „110“ oder „112“
dungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat
beginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern un-
der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2
verzüglich eine Verbindung zu der zuständigen Notruf-
festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notruf-
abfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer
abfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als Not-
Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter
rufverbindung zu kennzeichnen. Maßgeblich für die Er-
und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notruf-
mittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist
verbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ur-
der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Stand-
sprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im In-
ort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung
land weitergeleitet werden.
ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung). In Fällen, in
denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber (5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbin-
unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem dung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen
beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf ist nicht zulässig.
technischem Weg unverzüglich Informationen über die- (6) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung
sen Standort anzufordern; die technischen Schnitt- genutzte Endgerät über Informationen über seinen
stellen, über die diese Anforderungen erfolgen, sind Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach fest-
durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch gelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfrage-
zu sichern. Auf dieser Grundlage ist stelle gesendet werden.
1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln, (7) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt
2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen und ergänzend:
3. die Information über den Standort an diese Notruf- 1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit
abfragestelle zu übermitteln. betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.
(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung 2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von
beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer
haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter
der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von je-
Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzu- dem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon
stellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefon- möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 483
besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn 7. die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne
die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist. Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfra-
gestelle an eine andere Notrufabfragestelle weiter-
3. Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufab-
geleitet werden können;
fragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobil-
funknetz festgestellten Ursprungs der Notrufver- 8. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne
bindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen
Notrufverbindung ist mindestens mit der Genauig- und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle
keit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kom- durchzuführen.
merziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindun-
Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat gen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen
der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notruf-
zugrunde zu legen. abfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu
4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 übermitteln.
ermittelten Informationen über den Standort an die
Notrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der §6
Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle
Technische Richtlinie
oder des Standortes des diese Funkzelle versorgen-
den Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2
hat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informa- Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3,
tionen bereitzustellen, die für die Umsetzung von 4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2
Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richt-
erforderlich sind. linie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgeset-
zes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorga-
5. Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der
ben fest. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den
Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei
jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern fol-
gen (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsab-
§7
schnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem
Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen Übergangsvorschriften
und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilneh- (1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene
mer realisiert werden. öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2
6. Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Her- Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufver-
stellen einer Notrufverbindung zur Notrufnum- bindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 auf-
mer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Men- bauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 be-
schen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen trieben werden.
installierter Einrichtungen (eCall) zulässig. (2) Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden
§5 Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. De-
Anforderungen an Notrufanschlüsse zember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der
Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet
Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufan-
1. diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den schlüsse können im Rahmen der technischen Möglich-
zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen keiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze wei-
auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die ter betrieben werden.
Notrufabfragestelle übermittelt werden; (3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist
2. diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxver-
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern bindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnum-
zuzuteilen; mer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende in-
3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus
ternationale Standards dies vorsehen.
zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend
außer Betrieb genommen wird und dass die Notruf- (4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach
abfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebneh- § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagen-
men rechtzeitig darüber informiert wird; tur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein
vorläufiges Verfahren bereitstellen.
4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlus-
ses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle (5) Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3
zu melden; Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetz-
agentur die bisher von ihr geführten Daten für das Ver-
5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgeleg-
zeichnis der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu
ten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern
den jeweiligen Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009
eine Notrufabfragestelle auf Grund einer techni-
in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln.
schen Störung nicht erreichbar ist;
Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglich-
6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche keit aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis,
für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festge- längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die
legte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten; Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern wei-
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
terhin die erforderlichen Auskünfte der Zuordnung von des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage
Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet. der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnum-
(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum mern bereithalten.
Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 fest- (7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens
zulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
von auf internationalen Standards beruhenden Festle-
gungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort
des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes §8
ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen Inkrafttreten
von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur
ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 485
Verordnung
über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs
des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen
mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
(Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung – HufBeschl-AnerkennV)*)
Vom 10. März 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- §2
schaft und Verbraucherschutz verordnet
Gleichstellung
– auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggeset-
von Prüfungszeugnissen
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und (1) Die Anerkennung von außerhalb des Anwen-
Technologie und dem Bundesministerium für Bildung dungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Aus-
und Forschung und land erworbenen Prüfungszeugnissen obliegt den nach
– auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggeset- Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einverneh- dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.
Technologie:
(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse
§1 sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin
Zweck der Verordnung
nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn
(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von die Antrag stellende Person neben dem entsprechen-
außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlag- den Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens
gesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeug- zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbil-
nissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit dungsmaßnahme nachweist. Zeiten hauptberuflicher
den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig
der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Huf- als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Aner-
beschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I kennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungs-
S. 3205). zeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Huf-
(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren beschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der
der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleich- Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.
gestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landes-
recht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse
Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung
S. 900). zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehr-
schmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuer-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ kennen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 auf-
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September geführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbe-
vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) schlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung
geändert worden ist. gleichgestellt.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
(4) Bei außerhalb des Anwendungsbereichs des Huf- Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den
beschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prü- Tierschutz schuldig gemacht hat.
fungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich
des Hufbeschlags, deren Gleichstellung nicht durch (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1
Absatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die zuständi- Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
gen Behörden diese als gleichwertig an, wenn
§4
1. die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqua-
lifikationen im Herkunftsland zur Aufnahme und Aus- Staatliche Anerkennung
übung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder als Hufbeschlaglehrschmied/
des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen und als Hufbeschlaglehrschmiedin
2. im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeits- (1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als
prüfung festgestellt wird, dass die durch die vorge- Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmie-
legten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, din ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde
Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbe-
(5) Soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 schlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine
eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, kann die Lehrtätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.
Gleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehr-
gangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl des An- (2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2
tragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Ab-
§ 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig ge- satz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach
macht werden. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eig- Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlaglehr-
nungsprüfung kann dann auferlegt werden, wenn die schmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin anzuerkennen,
nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis
unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1
liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkei- Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich we- Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der
sentlich von denen unterscheiden, die durch die in erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf
Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt wer- Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der
den. Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantra-
einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die im Rahmen gen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prü-
der Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse fungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der
und Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede in der ersichtlich ist, dass sich die Antrag stellende Person
Qualifikation ganz oder teilweise ausgleichen. keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig ge-
macht hat.
(6) Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikatio-
nen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiede- (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2
vereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmäßig von Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
einer Gleichwertigkeit mit den durch die Prüfung zum
Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach §5
der Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Fähigkei-
ten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszugehen. Fristen
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stel-
§3 lenden Person binnen eines Monats den Empfang der
Staatliche Anerkennung als Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die
Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin Entscheidung nach den §§ 2 bis 4 fehlen. Spätestens
(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unter-
Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin ist an lagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung
die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes nach § 2 und die staatliche Anerkennung nach den §§ 3
zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes und 4 ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten,
der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt wer- besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen
den soll. Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbil-
(2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 dungsnachweise oder an den dadurch verliehenen
Absatz 2 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Ab- Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des
satz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehe-
Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlag- nen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange ge-
schmied/als Hufbeschlagschmiedin anzuerkennen, hemmt.
wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis
die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 (2) Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8
Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Be- qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271
hörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Lan- vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verord-
des, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, nung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007,
vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die den S. 3) geändert worden ist, anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 487
§6 Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis
Übergangsvorschriften zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung be-
antragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.
Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem 18. März
2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt §7
haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleich- Inkrafttreten
wertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung
(Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb
des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
Land Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
Belgien Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
• Maréchal-Ferrant/Maréchale-Ferrante
• Hoefsmid/Hoefsmederij
Dänemark Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
• Beslagsmed
• Grovsmed med hestebeslag som speciale
Berufsbezeichnung Beslagsmed
Finnland Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
• Kengityssepan ammattitutkinto
Berufsbezeichnung Kengityssepan ammattitutkinto
Frankreich Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
• Brevet d'Etudes Professionnelles Agricole (BEPA)
Activités Hippiques Option Maréchalerie
• Certificat d'Aptitude Professionnelle Agricole (CAPA)
Maréchalerie
Berufsbezeichnung Maréchal-Ferrant
Großbritannien und Zeugnisse der Worshipful Company of Farriers (WCF) oder der Farriers Company of London
Nordirland mit den Abschlussbezeichnungen:
• Diploma of the Worshipful Company of Farriers (DWCF)
• Registered Shoeing Smith (RSS)
• Associateship of the Worshipful Company of Farriers (AWCF)
• Associates of the Farriers Company of London (AFCL)
Berufsbezeichnung Farrier
Republik Irland Zeugnis der Irish Farriery Authority Ltd. (IMFA) mit der Abschlussbezeichnung:
• Diploma of the Irish Masters Farriers Association
Berufsbezeichnung Farrier
Niederlande Zeugnisse der
1. Helicon Opleidingen NHB Deurne
2. AOC De Groene Welle
3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld
4. Groenhorst College
mit den Abschlussbezeichnungen:
• Diploma Hoefsmid
• Diploma Hofsmidspezialist
Berufsbezeichnung Hoefsmid oder Hofsmidspezialist
Österreich Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag am öster-
reichischen Pferdezentrum Stadl-Paura oder
2. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag und die bestan-
dene Abschlussprüfung an der Universitätsklinik für Orthopädie bei Huf- und Klauen-
tieren der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied/Staatlich geprüfte Huf-
beschlagschmiedin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 489
Land Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
Schweden Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
• Yrkesexamen för hovslagare
Berufsbezeichnung Hovslagar
Schweiz Staatliche Zeugnisse mit der Abschlussbezeichnung:
• Schmied-Hufschmied/Schmiedin-Hufschmiedin
• Maréchal-forgeron/Maréchale-forgeronne
• Fabbro maniscalo
Gesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / 412.101 (f) / 412.111 (i) (SR = systematische
Rechtssammlung)
ab 2013 auch Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ/CFC/AFC)
mit der Abschlussbezeichnung:
• Hufschmiedin/Hufschmied
• Maréchale-forgeronne/Maréchal-forgeron
• Fabbro maniscalo
Gesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / SR 412.101(f) / SR 412.111(i) (SR = systematische
Rechtssammlung)
Tschechische Staatliches Zeugnis (Vysvědčení o závěrečné zkoušce) und Lehrbrief (Vyuční list) mit dem
Republik Abschluss Kovář a Podkovář sowie eine Bescheinigung (osvedceni) auf Vordruck SEVT
49 3420 über die Fortbildung zum Podkovář
Berufsbezeichnung Podkovář
Ungarn Staatliches Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
• Mezögazdasági kovács Patkolókovács
Berufsbezeichnung Patkolókovács
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3)
Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung
(Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb
des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
Land Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses
Großbritannien Zeugnis der Worshipful Company of Farriers (WCF) mit der Abschlussbezeichnung:
und Nordirland – Fellowship of the Worshipful Company of Farriers (FWCF)
Berufsbezeichnung Fellowship of the Worshipful Company of Farriers
Niederlande Zeugnisse der
1. Helicon Opleidingen NHB Deurne
2. AOC De Groene Welle
3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld
4. Groenhorst College
mit der Abschlussbezeichnung:
• Certified instructor farrier
Schweiz Zeugnis (eidgenössisches Diplom) der schweizerischen Metallunion mit der Abschluss-
bezeichnung:
• Schmied-Hufschmiedemeister
• Maître maréchal-forgeron
• Maestro fabbro maniscalo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 491
Verordnung
zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Vom 10. März 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, „§ 2
k, l, m, n, r und s, davon § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe r in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, Beihilfeberechtigung
der §§ 15 und 16, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2
Absatz 4 Satz 1, des § 17 Absatz 3 sowie des § 31 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht-
nen und der Direktzahlungen in der Fassung der Be- lich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeug-
von denen § 31 Absatz 2 durch Artikel 34 des Gesetzes nissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom
vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandhei-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I men an den Unterrichtstagen.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- §3
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Beihilfefähige Erzeugnisse
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie: (1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in An-
hang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten
Artikel 1 Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmit-
Änderung der tel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September
Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der
1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 35 des jeweils geltenden Fassung enthalten.
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zube-
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen der reitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; ab-
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und weichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für
Milcherzeugnisse“ gestrichen. die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in
den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergar-
2. § 14 wird aufgehoben. tens eingesetzt werden.
Artikel 2 (3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b
Änderung der der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Pro-
Magermilch-Beihilfenverordnung dukte können erhitzt werden, bevor sie zum Direkt-
verzehr verwendet werden.“
Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai
1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 46 des 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemein- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
samen Marktorganisation für Milch und Milcher-
zeugnisse“ gestrichen. 4. § 9 wird aufgehoben.
2. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 4
Artikel 3 Änderung der
Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. Novem- (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 60 des Geset-
ber 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 426 zes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemein- 1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemein-
samen Marktorganisation für Milch und Milch- samen Marktorganisation für Milch und Milcher-
erzeugnisse“ gestrichen. zeugnisse“ gestrichen.
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 2. § 9 wird aufgehoben.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Artikel 5 Artikel 6
Änderung der Änderung der
Magermilchpulver-Verordnung Verordnung zur Durchführung
– öffentliche Lagerhaltung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Die Magermilchpulver-Verordnung – öffentliche Lager- § 6 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des EG-
haltung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 908), die durch Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September
Artikel 78 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2008 (BGBl. I S. 1849) wird aufgehoben.
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemein- Artikel 7
samen Marktorganisation für Milch und Milcher- Inkrafttreten
zeugnisse“ gestrichen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. § 6 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 493
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Vom 11. März 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und
schaft und Verbraucherschutz verordnet von der für die Lebensmittelüberwachung zustän-
digen Behörde einer
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung a) Dokumentenprüfung,
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I b) Nämlichkeitskontrolle und
S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
c) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
rium für Wirtschaft und Technologie,
unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das
Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunter-
und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des nehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin ent-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 hält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen: 2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel han-
delt und es
§1 a) über eine in der Anlage Teil B genannte Grenz-
kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
Einfuhrverbot von der für die Futtermittelüberwachung zustän-
(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebens- digen Behörde einer
mittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein aa) Dokumentenprüfung,
Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der
bb) Nämlichkeitskontrolle und
Volksrepublik China enthält und das für eine besondere
Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach cc) Warenuntersuchung einschließlich einer
Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzufüh- Analyse
ren. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten
(2) Es ist ferner verboten, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen
für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittel-
1. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusam- unternehmer zu tragen sind, und soweit aus der
mengesetztes Lebensmittel, Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
b) ein Mischfuttermittel oder Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
oder
c) eine Vormischung
b) über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle
mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik in das Inland verbracht wird und von der für die
China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde
Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder einer
ein Milcherzeugnis enthält,
aa) Dokumentenprüfung,
2. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmit- bb) Nämlichkeitskontrolle und
tel oder
cc) Warenuntersuchung einschließlich einer
b) ein Futtermittel Analyse
mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten
China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen
das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittel-
oder daraus besteht, unternehmer zu tragen sind, und soweit aus der
3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ur- Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an
sprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
oder Futtermittel einzuführen. 3. die
a) für die Lebensmittelüberwachung zuständige Be-
§2 hörde von dem in der Gemeinschaft niedergelas-
Ausnahmen vom Einfuhrverbot senen für das Lebensmittel verantwortlichen Le-
bensmittelunternehmer,
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr
b) für die Futtermittelüberwachung zuständige Be-
eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
hörde von dem in der Gemeinschaft niedergelas-
1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel han- senen für das Futtermittel verantwortlichen Fut-
delt, es über eine in der Anlage Teil A genannte termittelunternehmer,
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Er- a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis
zeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zoll- um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Ge-
stelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintref- meinschaft niedergelassenen für das Lebensmit-
fens unterrichtet worden ist. tel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu
Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhr- tragen sind,
vorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis
Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unter- um ein Futtermittel handelt, von dem in der Ge-
ziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 meinschaft niedergelassenen für das Futtermittel
Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tra-
der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember gen sind,
1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär- dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von
kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein- mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
geführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft 3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entschei-
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten dung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Ver-
Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu kehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis
zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Ge-
als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspä- meinschaft niedergelassenen für das Lebensmit-
tete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Num- tel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu
mer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungs- tragen sind,
maßnahmen nicht behindert wird.
b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis
(2) Bis zum Vorliegen um ein Futtermittel handelt, von dem in der Ge-
1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 meinschaft niedergelassenen für das Futtermittel
Nummer 1 oder Nummer 2, verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tra-
gen sind,
2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenun-
tersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unter- dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von
absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kom- mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
mission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Son- 4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ur-
dervorschriften für die Einfuhr von Milch enthalten- sprung aus der Volksrepublik China, das nicht als
den Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist,
Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhe- als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr ge-
bung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommis- bracht worden und ergibt eine Analyse,
sion (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch
die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebens-
vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, mittel in den Verkehr gebracht worden ist, von
S. 19) geändert worden ist, dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für
das Inverkehrbringen als Lebensmittel verant-
hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig wortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen
sicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige sind,
Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse,
b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermit-
soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel
tel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem
handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelasse-
in der Gemeinschaft niedergelassenen für das In-
nen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmit-
verkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen
telunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis
Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemein-
schaft niedergelassenen für das Futtermittel verant- dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von
wortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind. mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
(3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Ge- ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschäd-
halt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist liche Beseitigung zu veranlassen.
das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche
Beseitigung zu veranlassen. §4
Straftaten
§3
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Bereits in den Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
Verkehr gebrachte Erzeugnisse straft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis
Ist einführt.
1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht einge-
führt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht §5
worden, Ordnungswidrigkeiten
2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht einge- Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig be-
führt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht geht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel-
worden und ergibt eine Analyse, und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 495
§6 (2) Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhr-
verbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz
Inkrafttreten;
AT115 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
Aufheben von Vorschriften
ordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- 2008 V1, AT151 2008 V1) geändert worden ist, wird auf-
dung in Kraft. gehoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. März 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Anlage
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der
Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen
Teil A
Land Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) für Lebensmittel
Baden-Württemberg GKS Stuttgart
Bayern GKS Flughafen München
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Teil B
Land Benannte Grenzkontrollstellen für Futtermittel
Baden-Württemberg GKS Stuttgart
Bayern GKS Flughafen München
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Teil C
Land Benannte Zollstellen für Futtermittel
Hamburg Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen – Zollamt (ZA) Waltershof,
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof Waltershof),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Containerprüfanlage),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Containerterminal),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-Schleuse),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Veddel),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai),
HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Zweibrückenstraße),
HZA Itzehoe – ZA Hamburg Flughafen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 497
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(19. RSA-ÄndV)
Vom 11. März 2009
Auf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 „mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 4
und 3 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11,“.
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge- bb) Folgende Nummern 8 und 9 werden ange-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), fügt:
dessen Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 178 Buch-
stabe h Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 zuletzt „8. die Anzahl der Versichertentage mit
durch Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 26. März Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
2007 (BGBl. I S. 378), dessen Nummer 3 durch Artikel 1 außerhalb des Gebietes der Bundesrepu-
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Ge- blik Deutschland,
setzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) und 9. die Anzahl der Versichertentage mit Wahl
dessen Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 53 Buch- der Kostenerstattung für den Bereich der
stabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom ärztlichen Versorgung, differenziert nach
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden sind, § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 des
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Angabe „§ 29
Artikel 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 29 Num-
Änderung der mer 1 und 2“ ersetzt sowie der Punkt durch ein
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Semikolon ersetzt und folgender Satzteil ange-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- fügt:
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6 des „bei den Risikogruppen nach § 29 Nummer 3
Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) können die Versicherungszeiten des Vorjahres
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung
1. § 29 wird wie folgt geändert: und eines angemessenen Sicherheitsabzugs zu-
grunde gelegt werden.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 31 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt. a) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „Die Datenmeldungen nach § 30 Absatz 1 für Ver-
sicherte im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 bleiben
„4. für die Ermittlung der standardisierten
beim Regressionsverfahren zur Ermittlung der
Krankengeldausgaben die Mitglieder-
Gewichtungsfaktoren und dem Berechnungsver-
gruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 2 des
fahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, diffe-
Satz 1 unberücksichtigt. Solange die Datenmel-
renziert nach Alter und Geschlecht.“
dungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
b) Satz 2 wird aufgehoben. für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung
2. § 30 wird wie folgt geändert: nicht den vom Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesver-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: sicherungsamt zu bestimmenden Plausibilitäts-
aa) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein kriterien genügen, werden die Zuweisungen zur
Komma ersetzt und folgende Wörter einge- Deckung der standardisierten Leistungsausgaben
fügt: für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
zeitgleich anhand der Kriterien Alter und Ge- „(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet
schlecht sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit für ein jeweiliges Ausgleichsjahr für alle Kranken-
nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches kassen jeweils zum 31. März und zum 30. Sep-
Sozialgesetzbuch ermittelt. Satz 9 findet erstmals tember des Ausgleichsjahres sowie zum 31. März
im monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres die
zum 31. März 2009 Anwendung.“ vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 2
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der
der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241
„(5) Für Versicherte, die während des überwie- und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genden Teils des dem Ausgleichsjahr vorange- zugrunde liegenden Prognosen ermittelten Höhe
gangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli- der Zuweisungen je Versicherten und der jeweils
chen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bun- aktuellsten Datenmeldung nach § 32 neu und teilt
desrepublik Deutschland hatten, sind gesonderte diese den Krankenkassen mit. Das Bundesversi-
Risikogruppen nach Alter und Geschlecht zu bil- cherungsamt kann dabei auf Antrag einer Kran-
den und Risikozuschläge anhand der durch- kenkasse im Einzelfall die vorläufige Höhe ihrer
schnittlichen Risikozuschläge für alle Versicher- Zuweisungen für das monatliche Abschlagsver-
ten der entsprechenden Alters- und Geschlechts- fahren nach Anhörung des Spitzenverbandes
gruppen zu ermitteln. Bei Versicherten, die wäh- Bund der Krankenkassen abweichend ermitteln,
rend des überwiegenden Teils des dem Aus- wenn die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen
gleichsjahr vorangegangenen Jahres Kostener- erheblich und nachweislich von dem im Jahres-
stattung für den Bereich der ärztlichen Versor- ausgleich nach § 41 zu erwartenden Ergebnis ab-
gung nach § 13 Absatz 2 oder § 53 Absatz 4 weichen. Bei der abweichenden Ermittlung nach
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt Satz 2 kann sich das Bundesversicherungsamt
haben, werden die Risikogruppen nach § 29 unter Berücksichtigung des § 30 Absatz 4 Satz 4
Nummer 1 durch eine gesonderte Risikogruppe an Schätzungen orientieren und legt einen ange-
ersetzt; das Regressionsverfahren zur Ermittlung messenen Sicherheitsabzug zugrunde. § 3 Ab-
der Gewichtungsfaktoren und das Berechnungs- satz 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die bis
verfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge zur Neuberechnung nach Satz 1 und 2 festge-
nach Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzu- setzten Zuweisungen für das Ausgleichsjahr wer-
wenden. Im Einvernehmen mit dem Spitzenver- den auf der Grundlage der Feststellungen nach
band Bund der Krankenkassen kann das Bundes- Satz 1 und 2 neu ermittelt.“
versicherungsamt innerhalb der nach Satz 2 zu
bildenden Risikogruppe weitere Differenzierun- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
gen vornehmen. Sofern Versicherte sowohl der fügt:
Risikogruppe nach Satz 1 als auch der Risiko-
gruppe nach Satz 2 zuzuordnen sind, ist die Risi- „(3a) Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3
kogruppe nach Satz 1 maßgeblich. Die Risiko- ermittelten Zuweisungen die Höhe der bisher
gruppen nach Satz 1 werden erstmals im monat- nach Absatz 2 festgesetzten Zuweisungen, leistet
lichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 zum 31. März der Gesundheitsfonds den überschießenden Be-
2009 auf der Grundlage von Schätzungen be- trag an die Krankenkasse. Unterschreitet die
rücksichtigt, die Risikogruppen nach Satz 2 wer- Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen
den erstmals im Jahresausgleich nach § 41 für die monatlichen Zuweisungen, ist der Unter-
das Ausgleichsjahr 2009 berücksichtigt.“ schiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zah-
len. Das Bundesversicherungsamt gibt den Fäl-
4. § 32 wird wie folgt geändert: ligkeitstermin der zu leistenden Beträge mit der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Zusendung des Bescheides verbindlich auf. § 14
„§ 32 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßga-
be, dass das für den Zahlungsverkehr zuständige
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich“. Bundesversicherungsamt an die Stelle der Deut-
b) In Satz 1 werden die Angabe „§ 17“ durch die schen Rentenversicherung Bund tritt. Zahlt eine
Angabe „§ 39 Absatz 3“ ersetzt und die Wörter Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 nicht in-
„des Ausgleichsjahres“ gestrichen. nerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit vollständig
c) Folgender Satz wird angefügt: an den Gesundheitsfonds, wird der noch offene
Betrag mit den nach Absatz 4 auszuzahlenden
„§ 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“ Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forde-
5. In § 34 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. rungen decken, verrechnet, beginnend mit dem
6. § 39 wird wie folgt geändert: folgenden Ausgleichsmonat. Auf Antrag einer
Krankenkasse kann das Bundesversicherungs-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: amt die Verrechnung nach Satz 5 auf die folgen-
„§ 39 den Ausgleichsmonate verteilen, wenn es auf der
Durchführung des Zahlungsverkehrs, Grundlage eines von der Krankenkasse erbrach-
monatlicher Ausgleich und Kostentragung“. ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass
die bei der Krankenkasse vorhandenen Mittel
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 6 nach den §§ 260 und 261 des Fünften Buches So-
Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 6 zialgesetzbuch unter Berücksichtigung der in § 155
Satz 4 und 5“ ersetzt. Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 499
und Forderungen nicht ausreichen, die vollstän- Artikel 2
dige Zahlung zu bewirken; spätestens innerhalb Inkrafttreten
von sechs Monaten nach Fälligkeit muss die Zah-
lung nach Satz 2 vollständig bewirkt sein.“ (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
7. In § 41 Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
„§ 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. März 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3
Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der a) § 22 Absatz 14 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem- (LJG-NRW)
ber 1976 (BGBl. I S. 2849)
b) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994
(GV. NRW. 1995 S. 2; ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch
Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226)
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
d) 5. Juli 2007