438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Zweites Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes*)
Vom 6. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Unterabschnitt 3
sen: Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
Artikel 1 § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Merkmale
Änderung
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- Unterabschnitt 4
kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zu- Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
letzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom § 9 Erhebungseinheiten
9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), wird wie folgt ge-
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
ändert: Merkmale
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
„Inhaltsübersicht Unterabschnitt 5
Teil 1 Baumschulerhebung
Allgemeine Vorschrift § 12 Erhebungseinheiten
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Teil 2
Agrarstatistiken Unterabschnitt 6
Abschnitt 1 Baumobstanbauerhebung
Bodennutzungserhebung § 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,
Unterabschnitt 1 Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände
Unterabschnitt 2
§ 18 Erhebungseinheiten
Flächenerhebung § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merk-
§ 3 Erhebungseinheiten male
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhe- § 20 Erhebungsmerkmale
bungsmerkmale § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinder-
§ 5 (weggefallen) bestände
Abschnitt 3
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über § 21 (weggefallen)
nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe § 22 (weggefallen)
(ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 368; 2007 Nr. L 80 S. 15). § 23 (weggefallen)
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Abschnitt 4 § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Strukturerhebungen in land- § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Abschnitt 8
Allgemeine Vorschrift Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 2
§ 58 Einzelerhebungen
Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten Unterabschnitt 2
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
Erhebung über Schlachtungen
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Unterabschnitt 3 § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
Unterabschnitt 3
§ 28 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsart Schlachtgewichtsstatistik
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4
Erhebung über Abschnitt 9
landwirtschaftliche Produktionsmethoden Milchstatistik
§ 31 Erhebungseinheiten
§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Be-
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
richtszeit
§ 65 Ergänzende Schätzung
Unterabschnitt 5
Abschnitt 10
(weggefallen)
Hochsee- und
Unterabschnitt 6 Küstenfischereistatistik
(weggefallen) § 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Abschnitt 5 § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(weggefallen)
Abschnitt 11
Abschnitt 6 Weinstatistik
Ernteerhebung
Unterabschnitt 1
§ 44 Allgemeine Vorschrift
Allgemeine Vorschrift
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung § 69 Einzelerhebungen
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Unterabschnitt 2
Abschnitt 7 Rebflächenerhebung
Geflügelstatistik § 70 Erhebungsart und Periodizität
Unterabschnitt 1 § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 3
§ 48 Einzelerhebungen
Ernteerhebung
Unterabschnitt 2 § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
Erhebung in Brütereien punkt
§ 49 Erhebungseinheiten § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Unterabschnitt 4
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Erhebung der Erzeugung
Unterabschnitt 3 § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
Erhebung in punkt
Unternehmen mit Hennenhaltung § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Unterabschnitt 5
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 4
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-
Erhebung in Geflügelschlachtereien punkt
§ 55 Erhebungseinheiten § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
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Abschnitt 12 2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen
Holzstatistik von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich
Unterabschnitt 1
genutzter Fläche.
Allgemeine Vorschrift
§7
§ 78 Einzelerhebungen
Erhebungsart, Periodizität,
Unterabschnitt 2 Erhebungszeitraum, Merkmale
Erhebung in (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in
forstlichen Erzeugerbetrieben der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
§ 79 Erhebungseinheiten
1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
werden Merkmale über die Nutzung der Flächen
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
erhoben;
Unterabschnitt 3 2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in
Erhebung in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
Betrieben der Holzbearbeitung die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die
§ 82 Erhebungseinheiten Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwi-
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale schenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den
Abschnitt 13
Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durch-
§ 85 (weggefallen) geführt.
§ 86 (weggefallen)
§ 87 (weggefallen)
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jah-
ren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrar-
Abschnitt 14 strukturerhebung.
Düngemittelstatistik
§8
§ 88 Erhebungseinheiten
§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
haupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach
Teil 3
Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturar-
Gemeinsame Vorschriften ten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kultur-
§ 91 Erhebungseinheiten formen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der
§ 92 Hilfsmerkmale Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe
§ 93 Auskunftspflicht und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
§ 94a Verordnungsermächtigung
male nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischen-
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
fruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der
§ 96 Fortschreibeverfahren Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind
§ 97 Betriebsregister die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufen-
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit den Jahres.“
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von
Einzelangaben 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 99 Übergangsvorschriften“. „§ 11
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des
Agrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeich- (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und
nung und Fassung, die sich aus der Inhaltsüber- Zierpflanzenerhebung sind:
sicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
Teil wird gestrichen.
a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird formen, Arten der Eindeckung, bei Spargel
jeweils das Wort „repräsentativ“ gestrichen. und Erdbeeren außerdem der Stand der Er-
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt tragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,
gefasst: b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
„Unterabschnitt 3 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie
Bodennutzungshaupterhebung der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Ver-
pflichtungen bei der Erzeugung und beim
§6 Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
Erhebungseinheiten 2. beim Anbau von Zierpflanzen:
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter- a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter
hebung sind: Glas und im Freiland,
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, b) die beheizte Grundfläche unter Glas,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 441
c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach § 26
Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen- Erhebungsart und Erhebungsprogramm
dungszwecken,
(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013
Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Er-
unter Glas und im Freiland, hebungseinheiten.
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundflä- (2) Abweichend von Absatz 1 werden
che unter Glas und im Freiland. 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk- bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erho-
male nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das ben,
laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buch- Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 ge-
stabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der nannten Stichprobe erhoben,
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate im Jahr 2010 nicht erhoben,
Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.“ 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12
im Jahr 2013 nicht erhoben,
6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „sind alle zwei
Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den
bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk- Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in
turerhebung“ durch das Wort „werden“ ersetzt. den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
7. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: (3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91
Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, wer-
„Abschnitt 4 den nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Strukturerhebungen in sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnut-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zungsarten einschließlich der Flächen mit schnell-
wachsenden Baumarten erhoben.
Unterabschnitt 1
§ 27
Allgemeine Vorschrift
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 24 (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-
bung sind:
Einzelerhebungen und Periodizität
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende naten,
Einzelerhebungen:
2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
1. Agrarstrukturerhebung (§ 26), 3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
2. Landwirtschaftszählung: haupterhebung mit Ausnahme des Zwischen-
fruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),
a) Haupterhebung (§ 29),
4. zu den Flächen im Freiland:
b) Erhebung über landwirtschaftliche Produk-
tionsmethoden (§ 32). a) die bewässerbare Fläche,
b) die bewässerte Fläche,
(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jah-
ren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt. 5. zu den Beständen
(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh- a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
lung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhe- das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-
bung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt. zweck der Tiere,
(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er- b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
gebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Ver-
nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet wer- ordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäi-
den, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenpro- schen Parlaments und des Rates vom
jektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und 19. November 2008 über die Betriebsstruk-
mindestens 100 Hektar groß sind. turerhebungen und die Erhebung über land-
wirtschaftliche Produktionsmethoden sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Unterabschnitt 2
Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321
Agrarstrukturerhebung S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nut-
§ 25 zungszweck der Tiere,
Erhebungseinheiten d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung 6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten
sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1. und in Umstellung befindlichen landwirtschaft-
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lich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach 15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-
Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III
und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/
ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen 2008,
Tiere nach Tierarten,
16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
7. a) die Ausstattung mit und der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
b) der überbetriebliche Einsatz von
a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafte-
landwirtschaftlichen Maschinen, ten Fläche,
8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien ver-
b) die Größe der gepachteten Flächen nach
wendeten Anlagen nach Art und Leistung der
Verpächtergruppen und der unentgeltlich
Anlage,
zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,
9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
Familienangehörigen einschließlich der Per- c) die Pachtentgelte für nicht von Familienan-
sonen, die mit dem Betriebsinhaber in ehe- gehörigen, Verwandten oder Verschwäger-
ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher ten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke,
Gemeinschaft leben und der im Betrieb Be- bei Höfen nach der Größe der betroffenen
schäftigten, die keine Familienangehörigen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich
sind: nach der Art der Nutzung,
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien- d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
angehörigen: das Geschlecht, das Geburts- Pachtentgelte für nicht von Familienange-
jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die hörigen, Verwandten oder Verschwägerten
jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art
und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten der Nutzung und der Größe der betroffenen
für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstä- Flächen.
tigkeit,
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
male nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2
keine Familienangehörigen sind: das Ge-
geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Er-
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-
hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14
eigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für
ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalen-
landwirtschaftliche und nicht landwirtschaft-
derjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
liche Arbeiten für den Betrieb,
merkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig- Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Er-
ten, die keine Familienangehörigen sind: die hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar- und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Mo-
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für nate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
den Betrieb, kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten land- bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind
wirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die die Monate März des Vorjahres bis Februar des
Arbeitszeit, Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das
Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein
11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters: Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. De-
a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach zember des Erhebungsjahres endet. Der Berichts-
dem höchsten Bildungsabschluss, zeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pacht-
b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf- jahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhe-
lichen Bildung, bungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung
12. die Art der Gewinnermittlung, zur Auskunftserteilung.
13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetriebli- Nr. 3 entsprechend.
chen Einkommen und dem Einkommen aus
dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetra-
gener Lebenspartnerschaft oder in eheähn- Unterabschnitt 3
licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
meinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht
sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide
Partner, § 28
14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten Erhebungseinheiten
als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Be-
trieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit Erhebungseinheiten der Haupterhebung der
und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach
Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs, § 91 Abs. 1 Nr. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 443
§ 29 a) die durchschnittlich bewässerte Fläche ins-
Erhebungsart gesamt,
Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturer- b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten,
hebung übernommen und die Erhebungsmerkmale Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nut-
nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben. zungszweck,
§ 30 c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft
des verwendeten Wassers,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind d) die verbrauchte Wassermenge,
neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstruktur-
erhebung: 5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungs-
verfahren und Nutzungszweck der Tiere für
1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder Rinder, Schweine und Hühner,
sonstige Verständigung über die Hofnachfolge,
das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche 6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch
und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung ei- nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Wei-
nes Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im dedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen
Betrieb, der Weidefläche,
2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.
7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs- nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche,
merkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen
Aufforderung zur Auskunftserteilung. oder verkauften Wirtschaftsdüngers,
Unterabschnitt 4 8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Dün-
Erhebung über gerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art
landwirtschaftliche Produktionsmethoden der Abdeckung.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
§ 31 male nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten
Erhebungseinheiten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung
Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirt- zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für
schaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-
nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. stabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar
2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist
§ 32
ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ers-
Erhebungsart, Periodizität, ten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der
Erhebungsmerkmale, Berichtszeit Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach
(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Pro- Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre
duktionsmethoden wird durchgeführt: 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
bungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b
1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhe- bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Be-
bung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum richtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungs- Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichts-
einheiten, die über bewässerbare Fläche im zeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2
Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4, kunftserteilung.
2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben
gemeinsam mit der Haupterhebung der Land-
§§ 33 bis 43
wirtschaftszählung für die anderen Erhebungs-
merkmale nach Absatz 2. (weggefallen)“.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
8. In § 59 Satz 2 werden das Wort „Kälbern“ und das
1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Acker- anschließende Komma gestrichen.
land nach der Fläche,
2. zur Bodenerhaltung: 9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art „Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von
und der Fläche, Rindern und Schweinen auf Grund der nach der
b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwech- Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in
sel, der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Mel-
dungen erhoben.“
3. das Erhalten und das Anlegen von Landschafts-
elementen, 10. Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt
4. zur Bewässerung im Freiland: gefasst:
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
„Unterabschnitt 2 „(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist
Rebflächenerhebung ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine tech-
nisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitli-
§ 70 chen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, ist nicht erforderlich.“
Erhebungsart und Periodizität
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Hauptsitz des
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Betriebs“ durch das Wort „Betriebssitz“ ersetzt.
Jahr durchgeführt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
§ 71 fügt:
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit „(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf
dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhe-
befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude
bung sind
des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist
1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb- Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das
fläche und deren Veränderung nach Rebsorten, wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigs-
Anbaugebieten, normaler Verwendung der Er- ten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der
zeugung und Ertragsklassen, Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das
2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Grundstück Betriebssitz, von dem aus der
Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Betrieb geleitet wird.“
eine Grunderhebung der Rebflächen durchzu- e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1“
führen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter gestrichen.
Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1979 über statistische Erhebungen der Rebflä- „(6) Werden die nach diesem Gesetz an-
chen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils gel- geordneten Erhebungen als Stichprobener-
tenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 hebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der
Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbauge- Erhebungseinheiten nach mathematisch-statisti-
bieten. schen Auswahlverfahren.“
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit 16. § 92 wird wie folgt gefasst:
Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die
„§ 92
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils
der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Verände- Hilfsmerkmale
rung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Hilfsmerkmale sind:
Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschafts-
jahr.“ 1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsna-
men oder Behördenbezeichnungen, Anschriften,
11. In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“ Rufnummern und Adressen für elektronische
durch das Wort „jährlich“ ersetzt. Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3
12. § 81 wird wie folgt geändert: Nr. 1,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie
„(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91
forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1
und die Einschlagsursache nach Holzarten und fallen,
-sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.“ 3. die Anschrift des Betriebssitzes,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den
durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt. Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 ge-
13. In § 83 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“ durch nannten Kennzeichen zur Identifikation,
das Wort „jährlich“ ersetzt. 5. die Art des Betriebs,
14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2):
a) In Satz 1 werden die Wörter „sind die jeweiligen die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften
Kalenderhalbjahre“ durch die Wörter „ist das je- der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vor-
weilige Kalenderjahr“ ersetzt. jahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirt-
b) In Satz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahres“ schafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen
durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt. Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
15. § 91 wird wie folgt geändert: 7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 ge-
nannten Flächen,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15
„(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
und der Felder nach § 47 Abs. 1,
von Betrieben, die mindestens eine Bedingung
des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der be- 9. der Name und die Registriernummer des Fische-
treffenden Erhebungen anzugeben.“ reifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 17. § 93 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 445
„§ 93 6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von
den Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Auskunftspflicht
Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei
(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestands-
nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Ab- meldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
satz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des sowie die gemäß der Wein-Überwachungsver-
Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichproben- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
erhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupt- vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt ge-
erhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zier- ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
pflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der je-
Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in weils geltenden Fassung zuständigen Stellen für
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für
der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. De-
Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbe- zember eines jeden Jahres, nach den §§ 72
trieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung. und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffol-
genden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Ok-
(2) Auskunftspflichtig sind: tober eines jeden Jahres.
1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unter- (3) Die Angaben
nehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungs-
haupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- 1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die
2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adres-
Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baum-
sen für elektronische Post der zu Befragenden
obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die
(§ 92 Nr. 1)
Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für
die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die sind freiwillig.
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung,
(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfi-
nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaft-
schereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten-
liche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für
überwachung unterliegenden Fischarten können
die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung,
von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1
nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach
gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwa-
§ 52 für die Erhebung in Unternehmen mit
chung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.
Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in
Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hoch- (5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-
see- und Küstenfischereistatistik, bei Anlan- den Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie
dungen auf Seefischmärkten die Leiter der mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung über-
Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an einstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte
Fischverwertungsgenossenschaften abgegebe- und -zeiträume bezogen werden können, sowie
nen Fangergebnissen die Leiter dieser Genos- die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Fir-
senschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Be- men und Anschriften der Inhaber oder Leiter der
standserhebung, nach § 79 für die Erhebung in Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen
forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen
nach § 88 für die Düngemittelstatistik, Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauf-
tragten Stellen auskunftspflichtig.
2. die nach Landesrecht für die Führung des Lie-
genschaftskatasters oder entsprechender ande- (6) Für die Erhebung über die Viehbestände
rer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständi- (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung
gen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4, (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Re-
3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für
gistrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder
die Bodennutzungshaupterhebung,
auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über
4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersu- die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt
chung zuständigen Landesbehörden für die wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Famili-
Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung ennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber
für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ers- oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die
ten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu- Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Un-
ständigen Landesbehörden für die Erhebung ternehmen verwendet werden. Insoweit sind die
nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die
Tag des darauffolgenden Monats, von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldun- (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27)
gen über Marktordnungswaren in der Fassung sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27
der Bekanntmachung vom 26. November 2008 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungs-
(BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fas- daten erhoben werden. Insoweit sind die nach Lan-
sung zuständigen Stellen für die Erhebung nach desrecht für das Vermessungswesen zuständigen
§ 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgen- Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht um-
den Monats, fasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordina- von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur
ten.“ Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
18. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet
werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und
„(3) Die statistischen Ämter der Länder übermit- Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-
teln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungs-
die von ihnen erhobenen Einzelangaben.“ merkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1,
19. § 94a wird wie folgt geändert: § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung
a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 41 und“ über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrar-
gestrichen. strukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirt-
schaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32
aa) Die Wörter „des ökologischen Landbaus Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54
nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und
1991 über den ökologischen Landbau und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie
die entsprechende Kennzeichnung der land- die in der Feststellung der Grundgesamtheit erho-
wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens- benen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden;
mittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1)“ werden durch dabei ist eine Verwendung personenbezogener An-
die Wörter „des ökologischen/biologischen gaben anderer Personen als des Betriebsinhabers
Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in unzulässig.
Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1
(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu fol-
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
genden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufge-
des Rates vom 28. Juni 2007 über die öko-
nommen und jährlich aktualisiert werden, soweit
logische/biologische Produktion und die
sie nach Satz 3 verfügbar sind:
Kennzeichnung von ökologischen/biologi-
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der 1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Institutsnamen oder die Behördenbezeichnun-
Nr. L 189 S. 1)“ ersetzt. gen, die Anschriften, die Rufnummern und
Adressen für elektronische Post der Inhaber
bb) Die Wörter „des Dritten Teiles“ werden durch
die Wörter „von Teil 3“ ersetzt. oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach
den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88
cc) Der Punkt am Ende wird durch einen Strich- und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen
punkt ersetzt. nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- 2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Be-
fügt: zeichnungen für regionale Zuordnungen,
„5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von
bis 8), die Erhebung über die Viehbestände Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar
(§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung
(§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unterneh- a) die geografischen Koordinaten und
men mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-
als Unterstichprobe oder in einer Nacher- Koordinatensystem oder einem anderen
hebung, die Erhebung von Merkmalen über Koordinatensystem,
Anfall, Lagerung, Aufbringung und Ein-
4. die Art des Betriebs,
arbeitung von Wirtschaftsdüngern und
Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und 5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher 6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten
Nutztiere anzuordnen.“ Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie
20. § 97 wird wie folgt gefasst: die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
„§ 97 7. die Beteiligung an
Betriebsregister a) Bundesstatistiken nach § 1 und
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbe- b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach
reitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus- § 97a
nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2
(agrarstatistische Erhebungen),
bis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4
führen die statistischen Ämter der Länder einheitli- 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzei-
che Betriebsregister. Für die Agrarstatistik nach § 1 chen zur Identifikation,
Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen 9. die Kennnummer im Statistikregister,
Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur
Feststellung und zum Nachweis der Erhebungs- 10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
einheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Auf- 11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die
stellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der zur Bestimmung des Kreises der zu Befragen-
Belastung zu Befragender, zum Versand der Er- den und der Schichtzugehörigkeit der Erhe-
hebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu bungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichpro-
Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung benerhebungen erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 447
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen „§ 97a
ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3
Feststellung der Grundgesamtheit
und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die
Angaben dürfen (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung
1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebun- (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis
gen, September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1
in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten sung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche
Merkmalen, für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit
3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Ver- mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
wendung für statistische Zwecke zulässig ist, 1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92
4. dem Statistikregister sowie Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
5. allgemein zugänglichen Quellen Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung
der Grundgesamtheit tritt,
entnommen oder von den statistischen Ämtern da-
raus gewonnen werden. 2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird 3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck,
für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebil- Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
det, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Kulturformen jeweils nach der Fläche,
Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben ent-
4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen,
halten darf.
Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich
Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, so- nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.
weit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht
mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhe-
Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spä- bung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt
testens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.“
Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz 22. § 98 wird wie folgt geändert:
erfolgt nicht.
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen- setzt:
schaften übermitteln den statistischen Ämtern der
Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktua- „Die statistischen Ämter der Länder und das
lisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebs-
auf Ersuchen register nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben
zur Führung des Statistikregisters verwenden.
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk- Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der
malen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen
2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten sie die Vor- und Familiennamen sowie die An-
Fläche und zur Waldfläche und schriften der Inhaber der Betriebe, die ständige
3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-
im Falle einer Änderung auch das zuletzt über- angehörigen sind, verwenden.“
mittelte Kennzeichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)“
(6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landes- stabe c)“ ersetzt.
recht für die Kennzeichnung und Registrierung von c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseu- fügt:
chenrechtliche Anzeige und Registrierung von
Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen „(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschät-
beauftragten Stellen übermitteln den statistischen zung für oberste Bundes- oder Landesbehör-
Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebs- den darf das Statistische Bundesamt dem
registers jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden, Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-
Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen unterglie-
malen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,
derten statistischen Ergebnissen aus der Agrar-
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe strukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln,
und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
das zuletzt übermittelte Kennzeichen. Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den
(7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 über- für diese Aufgabe zuständigen Organisationsein-
mittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zu- heiten des Instituts gespeichert und genutzt
ordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Diese Organisationseinheiten müssen
werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organi-
Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken ver- sationseinheiten des Instituts räumlich, organi-
wendet worden ist.“ satorisch und personell getrennt sein.“
21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: 23. § 99 wird wie folgt gefasst:
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
„§ 99 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
Übergangsvorschriften 1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bre-
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter- men und Hamburg nicht durchgeführt.
hebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rin-
Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und dern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung
Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit min- zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens
destens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und
Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaft- bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit
lich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Schafen durchgeführt.
Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens
100 000 Erhebungseinheiten und auch in den Län- § 20
dern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.“ Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die
Artikel 2
Viehbestände sind:
Weitere Änderung
1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die
des Agrarstatistikgesetzes
Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut-
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- zungszweck der Tiere,
kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662),
2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nut-
wie folgt geändert:
zungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem
1. § 4 wird wie folgt gefasst: das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Träch-
„§ 4 tigkeit.
Erhebungsart, Periodizität,
Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale § 20a
Besondere Vorschriften
(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich
zur Erhebung der Rinderbestände
zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres
durchgeführt. (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale
für die Bestände an Rindern als Daten, die von
(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen
Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer
nach der Art der tatsächlichen Nutzung.“
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-
2. Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
„Abschnitt 2 angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder
können sie, auch unter Berücksichtigung des zu-
Erhebung über die Viehbestände
sätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3,
unter Verwendung solcher Daten in ausreichender
§ 18
Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der
Erhebungseinheiten Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung
(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die solcher Daten durchgeführt, soweit die von den
Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-
Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart vorschriften nicht entgegenstehen.
mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d ge- (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit
nannte Zahl erreichen. folgenden Maßgaben Anwendung:
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-
Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum derhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverord-
Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des nung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967),
Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rück- geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
sicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechts- 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils gel-
gründe des Besitzes. tenden Fassung.
2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu
§ 19
den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November
Erhebungsart, Periodizität, durchgeführt.
Berichtszeitpunkt, Merkmale
3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach
(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“
jedem Jahr durchgeführt: 3. § 46 wird wie folgt geändert:
1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden
Merkmale über die Bestände an Rindern und b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „repräsentativ“
Schweinen erhoben; gestrichen.
2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchs- 4. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden „Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
Merkmale über die Bestände an Rindern, schlachtereien sind die Geflügelschlachtereien,
Schweinen und Schafen erhoben. die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 449
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und 2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche
des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon- oder Fläche mit schnellwachsenden Baumar-
trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- ten.“
mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim- 9. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.
EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils gelten- 10. § 94 wird wie folgt geändert:
den Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen „(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Er-
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche hebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3)
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be- werden vom Statistischen Bundesamt erhoben
stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. und aufbereitet.“
EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils
geltenden Fassung zugelassen sind.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
5. § 57 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
„§ 57 Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milch-
Erhebungsmerkmale statistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Markt-
und Berichtszeitraum ordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden
Meldungen sowie die Veröffentlichung und Dar-
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Ge- stellung der Ergebnisse.“
flügelschlachtereien sind die Zahl und das
Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand. 11. In § 94a Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e“
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk- durch die Angabe „Buchstabe a bis n“ ersetzt.
male nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.“ 12. § 97 wird wie folgt geändert:
6. In § 65 werden die Wörter „durch die statistischen a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Ämter der Länder“ durch die Wörter „durch die „Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufberei-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ tung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-
ersetzt. nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2
7. § 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen
die statistischen Ämter der Länder einheitliche
„Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach
mindestens zehn Beschäftigten.“ § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das
8. § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Statistische Bundesamt das Betriebsregister.“
„(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts an- b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93
deres bestimmt ist: Abs. 2 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ gestrichen.
1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der 13. § 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens a) In Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nr. 2
a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Flä- und 3)“ das Komma durch das Wort „und“ er-
che, setzt und werden die Wörter „und der Milch-
statistik (§ 63)“ gestrichen.
b) zehn Rindern,
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
„Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt
d) 20 Schafen, für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich
e) 20 Ziegen, der Milchstatistik (§ 63).“
f) 1 000 Stück Geflügel, 14. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
h) 0,5 Hektar Tabakfläche,
„(2) In der Erhebung über die Viehbestände
i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland, zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 wer-
j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulflä- den keine Merkmale über die Bestände an Scha-
che oder Obstfläche, fen erhoben.“
k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im
Freiland, Artikel 3
Änderung des
l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
im Freiland,
In § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungs-
m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Schutzabdeckungen oder 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Arti-
n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speise- kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
pilze, S. 3294) geändert worden ist, wird der Punkt am Satz-
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter Artikel 5
„der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Neufassung
Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grund- des Agrarstatistikgesetzes
gesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.“ an-
gefügt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an
Artikel 4 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Änderung der
Ersten Agrarstatistikverordnung Artikel 6
Die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 der Ersten Agrarstatistikver- Inkrafttreten
ordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag
zuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
S. 493) geändert worden ist, werden aufgehoben. 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 451
Gesetz
zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
Vom 7. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: ist, dass
a) die Vermögensbeteiligung als freiwillige
Artikel 1 Leistung zusätzlich zum ohnehin geschulde-
ten Arbeitslohn überlassen und nicht auf be-
Änderung des stehende oder künftige Ansprüche ange-
Einkommensteuergesetzes rechnet wird und
b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitneh-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
mern offensteht, die im Zeitpunkt der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
kanntgabe des Angebots ein Jahr oder län-
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
ger ununterbrochen in einem gegenwärtigen
setzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt
Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
geändert:
Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne
1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt: des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert
„39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert
gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der un- anzusetzen;“.
entgeltlichen oder verbilligten Überlassung von
2. § 19a wird aufgehoben.
Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und 3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19a sowie
Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungs- § 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 sowie in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen
vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt ge- werden,“ ersetzt.
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. § 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils
geltenden Fassung, am Unternehmen des a) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt „Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied-
360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. rigste am Vortag der Übertragung im regulierten
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
eine Notierung nicht vor, so werden die Wirt- genden Satz ersetzt:
schaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Ta- „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeit-
gen vor dem Übertragungstag im regulierten nehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein
Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiver-
kehr einbezogen sind oder in einem anderen 1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum angelegten vermögenswirksamen Leistungen
Handel an einem geregelten Markt im Sinne des die Einkommensgrenze von 20 000 Euro oder
Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des bei einer Zusammenveranlagung von Ehegat-
Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienst- ten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes
leistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen von 40 000 Euro oder
sind.“ 2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten
b) Satz 12 wird wie folgt gefasst: vermögenswirksamen Leistungen die Einkom-
mensgrenze von 17 900 Euro oder bei einer
„Satz 9 gilt entsprechend.“ Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
5. Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 einge- § 26b des Einkommensteuergesetzes von
fügt: 35 800 Euro.“
„(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den Fassung ist weiter anzuwenden, wenn aa) In Satz 1 werden die Angabe „18 vom Hun-
1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 dert“ durch die Angabe „20 Prozent“ und die
überlassen wird oder Angabe „9 vom Hundert“ durch die Angabe
„9 Prozent“ ersetzt.
2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden
Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche bb) Satz 2 wird aufgehoben.
oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbe- 5. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
teiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung
vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird „(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame
Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat.“ Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2008 angelegt werden.“
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Fünften Vermögensbildungsgesetzes Änderung des
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas- Investmentgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird
folgt geändert: wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
a) In Buchstabe c werden die Wörter „vom Hundert“ § 90k folgende Angaben eingefügt:
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. „Abschnitt 7a
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
eingefügt:
„d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbei- § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
terbeteiligungs-Sondervermögen nach Ab-
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlage-
schnitt 7a des Investmentgesetzes vom grenzen
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom § 90n Anlaufzeit
7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils
geltenden Fassung,“. § 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen
c) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ er- § 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den
setzt. Vertragsbedingungen
2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l“ § 90r Erklärungspflicht“.
ersetzt.
3. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „vom Hundert“ 2. § 2 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
a) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Num-
4. § 13 wird wie folgt geändert: mer 9a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 453
„9a. für inländische Investmentvermögen im Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne
Sinne des § 90l als weitere Vermögensge- des § 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als
genstände unverbriefte Darlehensforderun- Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.
gen gegen Unternehmen, die ihren Arbeit- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicher-
nehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb stellen, dass der Anteil der für Rechnung des Son-
von Anteilen an diesen Investmentvermögen dervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Ab-
gewähren, und Beteiligungen einschließlich satz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensfor-
stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des derungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Ver-
Handelsgesetzbuchs an diesen Unterneh- mögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, so-
men, wenn der Verkehrswert der Beteiligun- weit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1
gen ermittelt werden kann,“. Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1 Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
bis 4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „Absatz 4 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des
Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt. Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb
dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft
3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113“ durch die Angabe und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne
„der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113“ ersetzt. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbrie-
4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den fen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
§§ 60 und 61“ durch die Angabe „den §§ 60, 61 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wur-
und 90m Abs. 4 Satz 2“ ersetzt. den. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteili-
gungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die
5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt: an oder gegenüber demselben Unternehmen im
„Abschnitt 7a Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in
Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anle-
§ 90l gen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere des-
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen selben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anla-
gegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3
(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend an-
Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unter- zuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss si-
nehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern cherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte
freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente
Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen ge- nicht umgangen wird.
währen.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiter-
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteili- beteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteili-
gungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der gungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wert-
§§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den papiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf
25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
§ 90m überschreiten.
Zulässige (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermö-
Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen gensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, aus-
genommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mit- sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wert-
arbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben: papiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sonder-
1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeit- vermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarkt-
nehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 instrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Aus-
Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteu- stellers sowie in Investmentanteile an einem einzi-
ergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Son- gen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagege-
dervermögen gewähren einschließlich stiller Be- sellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Son-
teiligungen im Sinne des § 230 des Handelsge- dervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie
setzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapital-
Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse anlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in
zugelassen oder an einem anderen organisierten Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivati-
und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt ver Komponente nicht umgangen wird.
werden kann, (5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze
unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft
2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unter-
unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3
nehmen im Sinne der Nummer 1,
und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten
3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47 Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagege-
bis 52 Nr. 1. sellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Inte- 2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Un-
ressen der Anleger nicht zuwiderläuft. ternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse
zugelassen oder in einen anderen organisierten
§ 90n Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
Anlaufzeit 3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorge-
hobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der
Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegren- Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Ri-
zen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sonderver- sikokonzentration kommen und sich dadurch das
mögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach
Verlustrisiko erhöhen kann;
Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt
der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden. 4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwer-
tes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und
§ 90o Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,
jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen
Sonderregelungen für die kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung
(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbe- erfolgt;
teiligungs-Sondervermögen können abweichend 5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorge-
von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteil- hobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend
wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesell-
Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, je- schaft die Rücknahme von Anteilen und die Aus-
doch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von zahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Ter-
der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist minen verlangen kann;
die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteil-
6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
wertermittlung zulässig.
Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus
(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rück-
dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbetei- gabe der Anteile.
ligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass
(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbe-
die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten
teiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben
Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halb-
nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben
jährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die
enthalten:
Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwider-
rufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer 1. den Anteil des Sondervermögens, der mindes-
Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat tens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten
betragen muss und höchstens 24 Monate betragen oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden
darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. muss;
(3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Ver- 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
mögensgegenstände unter Wahrung der Interessen Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus
der Anleger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2 dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rück-
nicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlage- gabe der Anteile.
gesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst
dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn § 90q
sie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der Verbot von Laufzeitfonds
Interessen der Anleger veräußert hat, spätestens je- Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
doch nach einem Zeitraum von vier Jahren nach darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt wer-
dem Rücknahmetermin. Die Einzelheiten sind in den.
den Vertragsbedingungen zu regeln.
§ 90r
§ 90p
Erklärungspflicht
Angaben im Verkaufsprospekt
Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1
und in den Vertragsbedingungen
Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagege-
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiter- sellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen
beteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen
§ 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht
von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder- haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten
vermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1
mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu ma- können zwischen den Unternehmen und der Kapital-
chen. anlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.“
(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle 6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis
Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zu- 4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1
sätzlich folgende Angaben enthalten: bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.
1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Um- 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54
fang die zulässigen Vermögensgegenstände er- bis 90k“ durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54
worben werden dürfen; bis 90r“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 455
Artikel 4 Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen
Änderung des anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erwor-
Investmentsteuergesetzes ben werden.“
§ 18 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das
Artikel 5
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird Inkrafttreten
wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„§ 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des
am 1. April 2009 in Kraft.
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die (2) Artikel 4 tritt am 26. Dezember 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
(Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung – OfenLufthMstrV)
Vom 5. März 2009
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- nikationstechniken,
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt
3. Auftragsabwicklungsprozesse einschließlich Bau-
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
stelleneinrichtungen planen, organisieren, durch-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
führen und überwachen,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
dung und Forschung: sichtigung von Fertigungs-, Montage- und Instand-
haltungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen
§1 Vorschriften und technischen Normen sowie der all-
Gliederung gemein anerkannten Regeln der Technik, Personal,
und Inhalt der Meisterprüfung Material, Maschinen und Geräten sowie von Mög-
lichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Ofen-
und Luftheizungsbauer-Handwerk umfasst folgende 5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
selbständige Prüfungsteile: 6. individuelle Konzepte zur Wärmeversorgung ent-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentli- wickeln und umsetzen,
cher Tätigkeiten (Teil I),
7. handgefertigte Feuerstätten, insbesondere Kachel-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen öfen, Backöfen und Herde, Heizungen, Kamine und
Kenntnisse (Teil II), Feuerstätten über zwei Geschosse für feste, flüs-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- sige und gasförmige Brennstoffe sowie raumluft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse technische Anlagen und Abgasanlagen, planen, vor
(Teil III) und Ort errichten und instand halten,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 8. Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwand-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). lung und Energielagerung planen, installieren und
überwachen sowie Techniken zur rationellen Ener-
§2 gienutzung anwenden,
Meisterprüfungsberufsbild 9. industriell gefertigte Herde, Öfen und Kamine auf-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der stellen und anschließen,
Prüfling befähigt ist, 10. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungs-
1. einen Betrieb selbständig zu führen, verfahren von mineralischen, keramischen und me-
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- tallischen Baustoffen sowie Montage- und Füge-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, techniken beherrschen sowie Werkstoffeigenschaf-
ten bei Planung, Konstruktion und Ausführung be-
3. die Ausbildung durchzuführen und rücksichtigen,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-
11. Berechnungen, insbesondere der Feuerungs- und
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-
Abgassysteme, der Verbrennungsluftversorgung,
sen Bereichen anzupassen.
der Heiz- und Kühllast der Gebäude sowie der
(2) Im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind Leitungsdimensionierung, auch rechnergestützt,
zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten durchführen,
und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
12. Dokumentationen, Arbeitspläne, Skizzen und tech-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- nische Zeichnungen auch unter Einsatz von rech-
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen nergestützten Systemen erstellen,
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen
kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge 13. technische Messungen und Prüfungen durchführen
schließen, und dokumentieren,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und 14. Einsatz von elektrischen, elektronischen, mechani-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- schen und pneumatischen System-, Steuerungs-,
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungs-, Förderungs- und Überwachungsein-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und richtungen planen, Einrichtungen installieren und
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des in Betrieb nehmen; Daten-, Diagnose-, Mess- und
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- Prüfsysteme beherrschen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 457
15. Baukonstruktionen, insbesondere Tragwerks- §5
konstruktionen, und Anlagen der technischen Ge-
Fachgespräch
bäudeausrüstung unter Berücksichtigung bauphy-
sikalischer, bautechnischer, baurechtlicher und Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
ökologischer Bedingungen sowie energieeinspa- hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
render und wirtschaftlicher Aspekte untersuchen, Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
beurteilen und dokumentieren; Maßnahmen für
1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-
Schall-, Brand- und Gebäudeschutz bei Planungs-
prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
und Ausführungsarbeiten berücksichtigen,
16. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrol- den,
lieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
abstimmen und mit anderen Gewerken koordinie- bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
ren, stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
17. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnah- sichtigen.
men zur Beseitigung von Fehlern und Störungen
beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumen- §6
tieren,
Situationsaufgabe
18. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem
Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkula- (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
tion durchführen. vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Hand-
werk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-
§3
prüfungsausschuss.
Gliederung des Teils I
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach
fungsbereiche: Nummer 1, auszuführen:
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- 1. schleiffähige Ofenkacheln und Simsteile mit handge-
nes Fachgespräch, führten Werkzeugen bearbeiten und setzen,
2. eine Situationsaufgabe. 2. einen Brenner für feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe einbauen, Immissionsmessungen
§4 durchführen und Brenner einregeln,
Meisterprüfungsprojekt 3. eine elektronische Abbrandregelung oder elektrische
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt Abbrandsteuerung programmieren und abgleichen,
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
4. einen Heizeinsatz-Wärmetauscher an einen Puffer-
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen
speicher unter Berücksichtigung der Sicherheitsein-
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-
richtungen anschließen.
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor gen nach Absatz 2 gebildet.
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- §7
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
forderungen entspricht. (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Anlage aus
dem Ofen- und Luftheizungsbau einschließlich steue- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
rungs- und regelungstechnischer Komponenten zu ent- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
werfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grund- fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
lage sind ein Teil oder mehrere Teile der Anlage zu fer- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
tigen. Dabei sind Rohre und Leitungen für feste, flüs- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
sige oder gasförmige Medien zu dimensionieren, der Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
Durchfluss zu messen und einzustellen und sicherheits- tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
relevante Bedingungen einzuhalten. Die durchgeführten
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Arbeiten sind zu dokumentieren.
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
lagen werden mit 50 Prozent, die durchgeführten Arbei- Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
ten mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
mit 10 Prozent gewichtet. wertet worden sein darf.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
§8 c) Konzepte für die Brennstofflagerung und den
Gliederung, -transport erstellen, bewerten und korrigieren;
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II 3. Auftragsabwicklung
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungs- Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
feldern seine Handlungskompetenz dadurch nachwei- dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
sen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumen- rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der
tiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min- ter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio-
destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert nen verknüpft werden:
sein muss: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
1. Anlagentechnik b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, werten, Angebotskalkulation durchführen,
anlagentechnische Aufgaben unter Berücksich- c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
tigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
einem Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu bear- gungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik,
beiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte des Einsatzes von Personal, Material und Geräten
analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufga- bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-
benstellung sollen mehrere der unter den Buchsta- stellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbe-
ben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft reichen und Gewerken berücksichtigen,
werden:
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
a) Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Wär-
nische Normen sowie anerkannte Regeln der
meanlagen für feste, flüssige und gasförmige
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei
Brennstoffe sowie lufttechnische Einrichtungen,
der Fertigung, der Montage und der Instandhal-
insbesondere Abgleich, Wärmeerzeugung und
tung beurteilen,
Wärmetransport, beschreiben, bewerten und Vor-
schläge zur Fehlerkorrektur unterbreiten, e) Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Ar-
beitspläne bewerten und korrigieren,
b) System-, Steuerungs- und Regelungstechnik be-
schreiben und bewerten, f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-
c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und nen und Geräten bestimmen und Auswahl be-
Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwe- gründen,
cken zuordnen, g) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung
d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Be-
sowie der Montage- und Fügetechniken be- teiligten abstimmen und mit anderen Gewerken
schreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und koordinieren,
korrigieren, h) Schadensaufnahme an Feuerstätten und Syste-
e) technische und physikalische Größen, Dimensio- men und deren Komponenten darstellen, Instand-
nen von Rohrleitungen und Kanälen sowie die setzungsalternativen vorschlagen und die erfor-
Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen, derliche Abwicklung festlegen,
f) Verfahren, Prüf- und Messtechniken für Funkti- i) Nachkalkulation durchführen;
onsprüfungen, insbesondere für hydraulischen 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Abgleich einschließlich der Fehlersuche, auswäh-
len und beurteilen; Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
2. Sicherheitstechnik sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, schriften, auch unter Anwendung von Informations-
sicherheitstechnische Aufgaben auch unter dem As- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
pekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge in einem der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu lösen. Dabei unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Quali-
soll er sicherheitsrelevante Sachverhalte analysieren fikationen verknüpft werden:
und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
sollen die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Qualifikationen verknüpft werden:
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
a) sicherheitstechnische Bedingungen von Feue-
triebliche Kennzahlen ermitteln,
rungs- und Lüftungsanlagen, auch unter Berück-
sichtigung des Einbaus von Sicherheitsarmaturen c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
in Leitungen und an Geräten sowie der Zufuhr Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
von Verbrennungsluft, erkennen und bewerten, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
erarbeiten,
b) Konzepte für Schadstoffreduzierung, Dichtigkeit
und Brandschutz bei Feuerstätten erarbeiten, be- d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
werten und korrigieren, darstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 459
e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den §9
Zusammenhang zwischen Personalverwaltung, Weitere Anforderungen
Personalführung und -entwicklung aufzeigen,
Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks-
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
ähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
S. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der je-
meidung und -beseitigung festlegen,
weils geltenden Fassung bleibt unberührt.
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
Prozesse planen und darstellen, § 10
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
Übergangsvorschrift
darstellen und beurteilen.
(1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind
den täglich darf nicht überschritten werden.
auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften weiter anzuwen-
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- den.
lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis ein-
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab- schließlich 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften nicht
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf- bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II den bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Vor-
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung schriften ablegen.
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
§ 11
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. vom 9. April 1974 (BGBl. I S. 915) außer Kraft.
Berlin, den 5. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „IAAF Leichtathletik WM Berlin 2009“)
Vom 4. März 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite der Münze zeigt eine gelungene Kom-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- position aus der Speerwerferin im Mittelpunkt, dem
regierung beschlossen, aus Anlass der IAAF Leicht- Hintergrund des dynamischen Stadionschwunges und
athletik Weltmeisterschaften 2009 in Berlin eine deut- der Umschrift.
sche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Wertziffer
1 890 000 Stück, darunter maximal 200 000 Stück in
und Wertbezeichnung sowie die Jahreszahl 2009 und
Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die
die zwölf Europasterne.
fünf staatlichen deutschen Münzstätten in Berlin, Mün-
chen, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 9. April 2009 in den Verkehr Inschrift:
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- „SPORT BEWEGT DIE WELT“
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat ei-
sowie die Prägezeichen „A D F G J“ der deutschen Prä-
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse
gestätten.
von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er-
haben und wird von einem schützenden, glatten Rand- Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat, Ber-
stab umgeben. lin.
Berlin, den 4. März 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 461
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 9. März 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)
eingefügt worden ist, und des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „EQUITANA 2009 – Weltmesse des Pferdesports“
vom 14. bis 22. März 2009 in Essen
2. „WOWEX – Fachmesse und Kongress für die Wohnungswirtschaft“
vom 2. bis 4. April 2009 in Köln
3. „FAIR HANDELN – Internationale Messe für global verantwortungsvolles
und nachhaltiges Handeln“
vom 2. bis 5. April 2009 in Stuttgart
4. „Markt des guten Geschmacks – die Slow Food Messe 2009“
vom 2. bis 5. April 2009 in Stuttgart
5. „SMT / HYBRID / PACKAGING 2009 – Systemintegration in der Mikroelek-
tronik – Internationale Fachmesse & Kongress“
vom 5. bis 7. Mai 2009 in Nürnberg
6. „the electric avenue 09 – EXPO für nachhaltige Mobilität“
vom 21. bis 24. Mai 2009 in Friedrichshafen
7. „INTERSOLAR 2009 – Internationale Fachmesse für Solartechnik“
vom 27. bis 29. Mai 2009 in München
8. „Consense 2009 – Internationaler Kongress und Fachausstellung für nach-
haltiges Bauen“
vom 23. bis 24. Juni 2009 in Stuttgart
9. „coffeena – International Coffee Fair“
vom 26. bis 28. Juni 2009 in Köln
10. „BIKE EXPO 2009 – cycling trends for city and nature“
vom 23. bis 26. Juli 2009 in München
11. „gamescom“
vom 19. bis 23. August 2009 in Köln
12. „FAHOBA.kreativ – Fachmesse für kreatives Gestalten“
vom 21. bis 23. August 2009 in Dortmund
13. „63. IAA PKW – Internationale Automobil-Ausstellung“
vom 17. bis 27. September 2009 in Frankfurt am Main
14. „Inneneinrichtung – Fachmesse für Wohnraumgestaltung“
vom 18. bis 20. September 2009 in Dortmund
15. „Inter-tabac – Internationale Fachmesse für Tabakwaren & Raucherbedarf“
vom 18. bis 20. September 2009 in Dortmund
16. „dmexco – digital marketing exposition & conference“
vom 23. bis 24. September 2009 in Köln
17. „IT & Business 2009 – Fachmesse für Software, Infrastruktur und IT-Ser-
vices“
vom 6. bis 8. Oktober 2009 in Stuttgart
18. „Deutsche Junggeflügelschau 2009 – Geflügelschau für Züchter und Klein-
tierhalter“
vom 17. bis 18. Oktober 2009 in Hannover
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
19. „discuss & discover – beyond bits and bytes“
vom 20. bis 22. Oktober 2009 in München
20. „iENA 2009 – Internationale Fachmesse „Ideen – Erfindungen – Neuheiten““
vom 5. bis 8. November 2009 in Nürnberg
21. „#rail 2009 – Kongressmesse mit internationalem Bahngipfel“
vom 9. bis 11. November 2009 in Dortmund
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2115) bezeichnete Veranstal-
tung
„46. „OILS + FATS 2009 – Internationale Fachmesse für die Herstellung und
Weiterverarbeitung von Ölen und Fetten aus nachwachsenden Rohstoffen“
vom 17. bis 19. November 2009 in München“
wird unter dem gleichen Titel und am gleichen Ort
vom 16. bis 18. September 2009
stattfinden.
Berlin, den 9. März 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Berichtigung
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Vom 6. März 2009
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 § 2 Absatz 4 ist das Wort „Bund“ durch das Wort „und“ zu ersetzen.
Bonn, den 6. März 2009
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Sabine Quink
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 463
Hinweise auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1,
Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwei-
chendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 69 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetz- a) § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Ju-
buch gendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 15. Dezember 2006
b) Nds. GVBl. 2006 S. 597
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 1. Januar 2007
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3
Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgeset- a) § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1953 (GV.
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) NRW. S. 412) in der Fassung vom 28. Oktober 2008
b) (GV. NRW. S. 646)
c) Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im
Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz –
GerGebBefrG) und des Gesetzes zur Ausführung des Sozial-
gerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG)
vom 28. Oktober 2008
d) 11. November 2008
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 27. Februar 2009
Tag Inhalt Seite
24. 2. 2009 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handels-
büro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
FNA: neu: 180-50
24. 2. 2009 Verordnung zu den Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über
den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des
UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
8. 1. 2009 Bekanntmachung der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit
und der Zusatzvereinbarung hierzu sowie über das Außerkrafttreten der früheren Vereinbarung vom
12. Februar/14. Mai 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
14. 1. 2009 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 156
26. 1. 2009 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von
Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
23. 2. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über
die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) . . . . . . . . . . . 162
Den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird die am 18. Februar 2009 ausgegebene Neuauflage des Fundstellennach-
weises B (Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am
31. Dezember 2008, gesondert übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 465
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 9. März 2009
Tag Inhalt Seite
26. 2. 2009 Verordnung zu dem Abkommen vom 4. November 2008 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Neuseeland über den vorübergehenden Aufenthalt von
Mitgliedern der Streitkräfte von Neuseeland auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(Verordnung zum deutsch-neuseeländischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . 166
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindäm-
mung des Tabakgebrauchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
14. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
15. 1. 2009 Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 177
19. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
19. 1. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 179
19. 1. 2009 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 181
26. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
26. 1. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralamerikanischen Integrationssystem (SICA) über die Zulassung der Bundesrepublik
Deutschland als extraregionaler Beobachter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
26. 1. 2009 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
26. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
27. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
29. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für Kernforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
29. 1. 2009 Bekanntmachung des Corrigendums 2 und 2. Berichtigung der Anlage zur 18. ADR-Änderungsver-
ordnung sowie 1. Berichtigung der Anlage zur 19. ADR-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
29. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
2. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
2. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-
AS-05-05, Nr. DOCPER-AS-05-06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
5. 2. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Streitkräfteaufenthaltsabkom-
mens und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
11. 2. 2009 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von
mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaat-
gut 519 (23 12. 2. 2009) 13. 2. 2009
FNA: neu: 7823-5-16
4. 2. 2009 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (1. DV LuftVZO) 520 (23 12. 2. 2009) 13. 2. 2009
FNA: 96-1-8-1
21. 1. 2009 Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 539 (24 13. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-134
21. 1. 2009 Fünfundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 539 (24 13. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-212
21. 1. 2009 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Straubing) 594 (27 19. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-211
17. 2. 2009 Neunte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungs-
verordnung 606 (28 20. 2. 2009) 21. 2. 2009
FNA: 7847-11-4-22
9. 2. 2009 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertsechsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 662 (30 25. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-106
9. 2. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Dres-
den) 678 (31 26. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-113
11. 2. 2009 Zweiunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 678 (31 26. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-111
11. 2. 2009 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Altenburg-Nobitz) 679 (31 26. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-155
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009 467
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
11. 2. 2009 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Leipzig/Halle) 679 (31 26. 2. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-198
2. 2. 2009 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Karlsruhe/Baden-Baden) 707 (32 27. 2. 2009) 16. 4. 2009
FNA: 96-1-2-181
17. 2. 2009 Zweiunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Sonderlandeplatz Hamburg-Findenwerder) 794 (34 4. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-134
4. 3. 2009 Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 823 (36 6. 3. 2009) 7. 3. 2009
FNA: 7400-1-6
4. 3. 2009 Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – 826 (36 6. 3. 2009) 7. 3. 2009
FNA: 7400-1
10. 2. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 826 (36 6. 3. 2009) 12. 3. 2009
FNA: 96-1-2-237
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1353/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf
die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien L 350/1 30. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls
auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in
Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelek-
trodensysteme mit Ursprung in Indien L 350/24 30. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläu-
figen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar
gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksre-
publik China L 350/35 30. 12. 2008
23. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (1) L 350/46 30. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
28. 11. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates zur Festsetzung der Fang-
möglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für
bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) L 352/1 31. 12. 2008