406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009
(Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
Vom 27. Februar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dd) In Satz 1 Nummer 6 wird die Zahl
sen: „46 550 000 000“ durch die Zahl
„56 550 000 000“ ersetzt.
Artikel 1 b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Das Haushaltsgesetz 2009 vom 21. Dezember 2008 „(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garan-
(BGBl. I S. 2899) wird wie folgt geändert: tien und sonstigen Gewährleistungen nach Ab-
1. In § 1 wird die Zahl „290 000 000 000“ durch die satz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Num-
Zahl „297 617 000 000“ ersetzt. mer 5.14 der verbindlichen Erläuterungen zu
Kapitel 3208 des Bundeshaushalts, die eine
2. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl „18 500 000 000“ Übernahme einer Eventualverpflichtung von
durch die Zahl „36 877 740 000“ ersetzt. 300 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-
tages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Gründen eine Ausnahme geboten ist.“
aa) In Satz 1 wird die Zahl „359 045 000 000“ 4. In § 11 Absatz 1 wird die Zahl „3 000 000 000“
durch die Zahl „469 545 000 000“ ersetzt. durch die Zahl „7 000 000 000“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl
„2 820 000 000“ durch die Zahl Artikel 2
„3 320 000 000“ ersetzt. Nach den Wörtern Der Bundeshaushaltsplan 2009 wird nach Maßgabe
„Clean Technology Fund“ wird der Halbsatz des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
„und an die „Infrastructure Crisis Facility“ “ geändert.
eingefügt.
cc) In Satz 1 Nummer 5 wird die Zahl Artikel 3
„140 000 000 000“ durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009
„240 000 000 000“ ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Februar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 407
Nachtrag
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2009
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG (unverändert)
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue gegenüber 2008
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
einnahmen einnahmen einnahmen weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 93 93 94 –1
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 511 1 511 1 496 +15
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 80 86 –6
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 166 3 166 3 151 +15
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 672 124 672 122 924 +1 748
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 084 384 084 362 539 +21 545
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 407 383 407 345 892 +37 515
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 890 457 890 457 931 824 –41 367
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 179 414 179 168 679 +245 500
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 664 128 664 75 091 +53 573
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 415 330 6 581 590 6 715 247 -133 657
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 703 797 6 703 797 4 969 739 +1 734 058
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 300 814 300 814 337 508 –36 694
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 66 164 66 164 59 043 +7 121
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 027 672 1 027 672 115 363 +912 309
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 691 62 691 62 916 –225
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 36 34 +2
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714 714 376 +338
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 725 901 725 901 694 197 +31 704
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 896 175 896 226 445 –50 549
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 988 696 38 366 436 13 215 140 +25 151 296
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 201 976 241 274 976 254 792 216 –13 517 240
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 297 617 000 283 200 000 +14 417 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 233 180 000 T€,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 36 877 740 T€
sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27 559 260 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 409
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – 166 260
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 18 377 740
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 927 000 – –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –10 927 000 – 18 544 000
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . 244 507 000 15 401 193 30 091 807
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 580 000 15 401 193 48 635 807
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 203 900 21 311 731 23 684 369
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –4 623 900 –5 910 538 24 951 438
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue gegenüber 2008
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
ausgaben ausgaben ausgaben weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 27 626 27 626 24 880 +2 746
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 086 677 086 632 504 +44 582
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 283 21 283 21 697 –414
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 805 625 1 805 625 1 749 406 +56 219
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 027 998 3 027 998 2 858 926 +169 072
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 620 446 5 620 446 5 065 755 +554 691
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 501 500 501 468 493 +32 008
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 868 303 4 868 303 4 648 051 +220 252
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 133 352 6 133 352 6 191 874 –58 522
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 290 893 5 290 893 5 280 307 +10 586
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 123 599 560 126 349 560 124 041 041 +2 308 519
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 690 242 26 690 242 24 390 574 +2 299 668
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 179 477 31 179 477 29 450 466 +1 729 011
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 4 426 357 7 626 357 2 898 602 +4 727 755
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 418 451 1 418 451 846 966 +571 485
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 383 226 6 389 226 6 209 533 +179 693
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 934 22 934 21 586 +1 348
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 641 116 641 111 224 +5 417
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 813 779 5 813 779 5 134 590 +679 189
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 204 214 10 204 214 9 350 636 +853 578
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 402 499 43 902 499 42 936 653 +965 846
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 769 507 9 930 507 10 866 236 –935 729
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 297 617 000 283 200 000 +14 417 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 411
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 und 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 750 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 3 200 000 – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 000 – – –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 617 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 27 790 901 8 997 217 10 360 489
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 617 000 27 790 901 8 997 217 10 360 489
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 200 000 26 762 274 8 632 093 9 581 371
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +14 417 000 1 028 627 365 124 779 118
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Schulden- Zuschüsse (ohne für Finanzierungs-
dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 2 750 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 3 200 000 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 6 000 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 1 500 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 85 000 76 000 –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 6 041 000 1 576 000 –
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . 41 431 199 174 312 057 27 221 916 –113 779
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 431 199 180 353 057 28 797 916 –113 779
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 818 153 171 715 475 24 658 497 32 137
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –386 954 8 637 582 4 139 419 –145 916
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 413
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2010 2011 2012 Folgejahre Haushalts-
2009 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 000 600 000 – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 76 000 76 000 – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . 676 000 676 000 – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . 57 532 323 15 829 538 10 144 666 7 820 651 14 511 429 9 226 039
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . 58 208 323 16 505 538 10 144 666 7 820 651 14 511 429 9 226 039
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2009 Neuer Betrag
für 2009 treten hinzu für 2009
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4 5
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . –18 900 000 –18 377 740 –37 277 740
1.1 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 7 617 000 297 617 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 100 000 –10 760 740 260 339 260
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 900 000 18 377 740 37 277 740
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . 18 500 000 18 377 740 36 877 740
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
2.1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (241 215 260) (20 654 826) (261 870 086)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 206 838 20 654 826 261 861 664
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 – 8 422
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (222 691 164) (–379 713) (222 311 451)
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 682 742 –379 713 222 303 029
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 – 8 422
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . – – –
2.1.4 Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 096 2 656 799 2 680 895
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . – – –
2.3 Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.4 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 – 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 415
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2009 Neuer Betrag
für 2009 treten hinzu für 2009
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4 5
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuver-
schuldung (Saldo aus 1. u. 2.) 18 500 000 18 377 740 36 877 740
1. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 215 260 20 654 826 261 870 086
1.1 Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (241 206 838) (20 654 826) (261 861 664)
1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt:
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . 222 682 742 –379 713 222 303 029
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . 24 096 2 656 799 2 680 895
1.1.1.3 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 500 000 18 377 740 36 877 740
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.2.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 130 862 5 603 881 100 734 743
1.1.2.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 000 000 15 093 300 76 093 300
1.1.2.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 075 976 –42 355 85 033 621
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . (8 422) (–) (8 422)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem.
Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2009 . . . . . . . – – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Rein-
gewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002
Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2009 . . . . . . . . . . – – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach
dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesell-
schaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im
Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 – 8 422
2. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 715 260 2 277 086 224 992 346
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . 222 691 164 –379 713 222 311 451
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als
vier Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (84 065 085) (–102 946) (83 962 139)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.1.1.2 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 750 000 – 45 750 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 769 782 –87 844 1 681 938
2.1.1.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543 800 –15 000 528 800
2.1.1.5 Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 000 000 – 36 000 000
2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 504 -103 1 401
2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . – – –
2.1.1.8 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu
vier Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (58 725 763) (–326 248) (58 399 515)
2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 000 000 – 56 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 000 – 210 000
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 515 163 –373 548 2 141 615
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 47 300 47 900
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . – – –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als
einem Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 900 315 49 482 79 949 797
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . 24 096 2 656 799 2 680 895
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Gesetz
zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Vom 2. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
rates das folgende Gesetz beschlossen: 0,42 • x – 8 064;
Inhaltsübersicht 5. von 250 401 Euro an:
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 0,45 • x – 15 576.
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro überstei-
ordnung genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes rundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
Artikel 5 Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen
Artikel 6 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Inves- vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
titions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – 2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die
ZuInvG)
Angabe „15 Prozent“ durch die Angabe „14 Prozent“,
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Angabe „9 144“ durch die Angabe „9 225“, die
Artikel 9 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum Angabe „25 812“ durch die Angabe „26 276“ und
1. August 2009 die Angabe „200 000“ durch die Angabe „200 320“
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 3. § 41c wird wie folgt geändert:
1. August 2009 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 12 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der
Jahr 2011
Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies
Artikel 13 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wirtschaftlich zumutbar ist.“
Artikel 14 Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1
Artikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- wie folgt gefasst:
versicherung der Landwirte „Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die
Artikel 16 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich ein-
Artikel 17 Änderung der Regelsatzverordnung behält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich ein-
behalten kann, weil“.
Artikel 18 Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009
4. § 52 wird wie folgt geändert:
Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 einge-
Artikel 1 fügt:
Änderung des „(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzu-
Einkommensteuergesetzes
wenden:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 80
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34,
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ernde Einkommen
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
0;
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c 2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen (912,17 • y + 1 400) • y;
1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag): 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
0; (228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;
2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro: 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
(939,68 • y + 1 400) • y; 0,42 • x – 8 172;
3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro: 5. von 250 731 Euro an:
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 007; 0,45 • x – 15 694.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 417
„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro über- Artikel 4
steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“
Änderung des
ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro überstei- Finanzausgleichsgesetzes
genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab- In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
gerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, werden die Wör-
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro- ter „im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro“ durch die Wör-
Betrag abzurunden.““ ter „im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz Gesetz
ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteu-
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zuflie- ergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldge-
ßen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl setzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistun-
„9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“ gen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig
durch die Zahl „26 441“ und die Zahl „200 320“ ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Ein-
durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.“ malbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Un-
terhaltsvorschussgesetz nicht.
5. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Ka- Artikel 6
lenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermo- Gesetz
nat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Ka- zur Errichtung
lenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von eines Sondervermögens
100 Euro gezahlt.“
„Investitions- und Tilgungsfonds“
(ITFG)
Artikel 2
§1
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be-
§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs- zeichnung „Investitions‑ und Tilgungsfonds“ errichtet.
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 §2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnah-
1. In Nummer 1a wird die Angabe „15 329 Euro“ durch
men des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom
die Wörter „das Zweifache des Grundfreibetrages
14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliar-
nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
den Euro finanziert werden:
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
– Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der
2. In Nummer 2a werden die Wörter „mehr als Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,
7 664 Euro betragen hat“ durch die Wörter „den
– Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden
Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Num-
Euro,
mer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung überstiegen hat“ ersetzt. – Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis
zu 1,5 Milliarden Euro,
Artikel 3 – Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms
Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
Änderung des – Förderung anwendungsorientierter Forschung im Be-
Bundeskindergeldgesetzes reich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.
Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
§3
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142), das durch Artikel 15 Absatz 95 des Förderfähige Maßnahmen
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän- (1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvesti-
dert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: tionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelhei-
„(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 ten der Finanzhilfen an die Länder.
mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf (2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen be-
Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein stimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den
Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.“ jeweiligen Förderrichtlinien.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
(3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benö-
der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf tigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Ver-
und Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw bindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.
in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezem- (2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende An-
ber 2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach teil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf
den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das
spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen wer- Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das
den und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu
abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezem- 2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlich-
ber 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel keiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind.
mehr auszahlen.
§7
§4
Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, gens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts- Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes- auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaus-
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver- haltsordnung anzuwenden.
waltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer
anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. §8
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver- Rechnungslegung
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
keiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnah-
für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses men und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind
Bundes. als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes
beizufügen.
§5
Kreditermächtigung §9
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Zuständigkeit
mächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver-
Für die Durchführung des Programms zur Stärkung
mögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro
der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft
aufzunehmen.
und Ausfuhrkontrolle zuständig.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. § 10
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa- Verwaltungskosten
pieren der Nettobetrag anzurechnen.
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
§6 trägt der Bund.
Tilgung
§ 11
(1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundes-
haushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zu- Auflösung
führungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundes- Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Ver-
bankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlag- bindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundes-
ten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schul- anzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermö-
den des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1 gen fällt dem Bund zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 419
Anlage
(zu § 3 Absatz 2)
Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Vorbemerkung
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben junkturstützenden Maßnahmen im Bereich der
des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes Investitionen des Bundes, das Programm zur
zur Errichtung eines Sondervermögens „Investiti- Stärkung der Pkw-Nachfrage, die Ausweitung
ons- und Tilgungsfonds“ (ITFG). Das Sonderver- des Zentralen Innovationsprogramms Mittel-
mögen nimmt die erforderlichen Mittel auf. Der stand (ZIM) und die Mittel für die Förderung an-
Fonds umfasst die Bundesmittel für Leistungen wendungsorientierter Forschung im Bereich Mo-
im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zu- bilität. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans
kunftsinvestitionen der Kommunen und Länder soll ein zusätzlicher konjunktureller Impuls gege-
(Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG), die kon- ben werden.
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99 Vermischte Einnahmen –
-873
Haushaltsvermerk
Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-
dem Titel: 325 01.
Übrige Einnahmen
162 01 Sonstige Zinseinnahmen –
-920
Haushaltsvermerk
Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-
dem Titel: 325 01.
Erläuterungen
Zinsen für nicht zweckentsprechend verwendete Mittel nach dem
ZuInvG werden hier vereinnahmt.
221 01 Zuführungen aus dem Bundesbankgewinn –
-910
Haushaltsvermerk
Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-
dem Titel: 325 01.
325 01 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 21 000 000
-920
Erläuterungen
Veranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die Finanzie-
rung nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen
geleistet.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
2. Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
Rahmen eines Bewirtschaftungsrundschreibens
allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts-
und Wirtschaftsführung.
Schuldendienst
575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt 4 100 000
-920
Haushaltsvermerk
1. Einnahmen fließen den Ausgaben zu.
2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrunde-
legung der durchschnittlichen Verzinsung der Brut-
tokreditaufnahme des Bundes im jeweiligen Jahr.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
683 01 Aufstockung des zentralen Innovationsprogramms Mittel- 900 000
-169 stand (ZIM)
Haushaltsvermerk
1. Mindestens 200 000 T€ des Ansatzes sind für Pro-
jekte in den neuen Ländern zweckgebunden. Nicht
benötigte Mittel können mit Einwilligung des Bun-
desministeriums der Finanzen für Projekte in den
alten Ländern verausgabt werden.
2. Aus dem Ansatz dürfen auch folgende Ausgaben
für die Durchführung der Maßnahmen geleistet
werden:
Projektträgerkosten: 18 000 T€
Begleitforschung: 200 T€.
Erläuterungen
Aus dem Titel wird das zentrale Innovationsprogramm Mittelstand
(ZIM), das derzeit FuE-Kooperationsvorhaben und Netzwerkpro-
jekte in ganz Deutschland sowie einzelbetriebliche FuE-Vorhaben
in Ostdeutschland fördert, aufgestockt, damit in den Jahren 2009
und 2010 auch einzelbetriebliche FuE-Vorhaben von westdeut-
schen Unternehmen und FuE-Einzel- und Kooperationsvorhaben
von Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte in Ost- und West-
deutschland gefördert werden können.
Die Fördermöglichkeiten des bundesweiten ZIM unterstützen die
Unternehmen in der gegenwärtigen Situation dabei, ihre For-
schungs-, Entwicklungs- und Innovationsanstrengungen auf ho-
hem Niveau fortzusetzen und ihren gewachsenen Finanzierungs-
bedarf zu decken. Mit der Förderung von schnell marktwirksamen
und Beschäftigung sichernden Projekten wird ein wichtiger kon-
junktureller Impuls gegeben, der mit der Entwicklung neuer Pro-
dukte, Verfahren und Dienstleistungen auch die künftige Wachs-
tumsperspektive verbessert. Damit können sich die Unternehmen
im globalen Wettbewerb besser behaupten.
Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 421
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
697 01 Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage 1 500 000
-332
Erläuterungen
Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung
der Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie
beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug,
das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, ver-
schrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jah-
reswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zuge-
lassen oder geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie be-
trägt 2 500 € und wird für Kauf und Zulassung oder Leasing und
Zulassung bis maximal zum 31. Dezember 2009 gewährt.
Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Finanzhilfen nach Art. 104 b GG für Zukunftsinvestitionen (10 000 000) (–)
der Kommunen und Länder
Haushaltsvermerk
Einnahmen aus Rückzahlungen von Finanzhilfen nach
dem ZuInvG aus nicht zweckentsprechend verwende-
ten Mitteln fließen den Ausgaben zu.
882 11 Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuInvG 6 500 000
-873
882 12 Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZuInvG 3 500 000
-873
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr (2 000 000) (–)
Haushaltsvermerk
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Erläuterungen
Mit dem Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr setzt der
Bund für Ausbau und Erneuerung von Bundesverkehrswegen
(Straßen, Schienen, Wasserstraßen) und deren multimodale Ver-
knüpfung zusätzlich 2 Mrd. € ein.
Das Programm ergänzt die mit dem Innovations- und Investitions-
programm Verkehr gesetzten konjunkturwirksamen Impulse zur
Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in diesem Sektor.
741 21 Investitionen in die Bundesautobahnen 450 000
-721
Erläuterungen
Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
1. die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen
und Beseitigung von Substanzschäden,
2. die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und
Ingenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,
3. die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte,
4. die Bereitstellung zusätzlicher Parkflächen für Lkw an BAB-
Parkplätzen und Rastanlagen unter Berücksichtigung der In-
teressen der Anwohner an verbessertem Lärmschutz und
5. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an
bestehenden Bundesautobahnen.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
741 22 Investitionen in die Bundesstraßen 400 000
-722
Erläuterungen
Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
1. die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen
und Beseitigung von Substanzschäden,
2. die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und
Ingenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,
3. die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte und
4. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an
bestehenden Bundesstraßen.
780 21 Investitionen in die Bundeswasserstraßen 350 000
-731
Haushaltsvermerk
Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative
Techniken in der Binnenschifffahrt geleistet werden.
Erläuterungen
Die Mittel werden eingesetzt für Investitionen in den Verkehrs-
träger Bundeswasserstraßen/Schifffahrt einschließlich Planungs-
kosten, insbesondere für:
1. die Beschleunigung laufender Maßnahmen zum Ausbau der
seewärtigen Zufahrten und Hinterlandanbindungen der See-
häfen,
2. die Netzoptimierung,
3. die Erhaltung und den Ausbau von Schleusen,
4. die Substanzerhaltung des bestehenden Bundeswasserstra-
ßennetzes,
5. die vorgezogene Realisierung neuer Maßnahmen,
6. die Modernisierung der betrieblichen Infrastruktur der Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung.
891 21 Investitionen in den Schienenverkehr 700 000
-832
Haushaltsvermerk
1. Die Erläuterungen sind verbindlich.
2. Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative
Techniken im Schienengüterverkehr geleistet wer-
den.
Erläuterungen
Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
1. die beschleunigte Sanierung von Personenbahnhöfen (Ver-
stärkung des Personenbahnhofsprogramms),
2. Investitionen in Bahnanlagen,
3. die Verstärkung von Investitionen in innovative Techniken am
Fahrweg zur Lärm- und Erschütterungsminderung im Schie-
nenverkehr,
4. die Verstärkung laufender und den Beginn neuer baureifer
Projekte einschließlich Planungskosten,
5. die beschleunigte Einführung der europäischen Leit- und
Sicherungstechnik ETCS (u. a. durch Neubau von elektroni-
schen Stellwerken).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 423
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
892 21 Investitionen in den Kombinierten Verkehr 100 000
-839
Haushaltsvermerk
Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben im Rahmen der
Weiterentwicklung der Umschlagtechnik geleistet wer-
den.
Erläuterungen
Die Mittel werden eingesetzt für Investitionen in Anlagen des
Kombinierten Verkehrs einschließlich Planungskosten, insbeson-
dere für:
1. Baukostenzuschüsse zur Förderung von Umschlaganlagen
des Kombinierten Verkehrs an private Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (Security) in Termi-
nals.
Titelgruppe 03
Tgr. 03 Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäu- (750 000) (–)
den
Haushaltsvermerk
1. Aus dem Ansatz dürfen auch große Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten sowie der Erwerb von
Grundvermögen für diese Zwecke finanziert wer-
den.
2. Mit den Mittel können folgende Maßnahmen
grundsätzlich gefördert werden:
2.1 neue Grund- und Teilsanierungen mit dem
Schwerpunkt Energie-, Betriebs- und Erhaltungs-
kostensenkung sowie CO2- und Klimakostenver-
minderung, soweit möglich auch mit Einsatz er-
neuerbarer Energien
2.2 Vorziehen und Optimieren derartiger bereits ge-
planter Maßnahmen
2.3 Beschleunigung derartiger bereits laufender Maß-
nahmen
2.4 Finanzierungsergänzung derartiger noch nicht
komplett finanzierter Maßnahmen
2.5 im Einzelfall auch Neu-, Um- und Erweiterungs-
bauten, soweit sie den vorstehenden Zielen ent-
sprechen
3. Die Finanzierung oder Förderung soll auf der
Grundlage folgender Kriterien (Kosten-Wirksam-
keit-Analyse) erfolgen:
3.1 Auftragserteilung und Baubeginn bis Ende 2010
3.2 Abrechnung bis Ende 2011
3.3 Umfang der künftigen Energie-, Betriebs- und Er-
haltungskostenersparnis
3.4 Reduzierung der Klimakosten (z. B. CO2-Einspa-
rung)
3.5 Umfang des Innovationspotentials
3.6 Umfang der unmittelbar und mittelbar ausgelös-
ten Gesamtinvestitionen
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
3.7 Maß der Beschäftigungswirksamkeit (z. B. Höhe
des Lohnanteils an den Gesamtkosten)
3.8 Maß des Beitrags zur Verbesserung der Infra-
struktur im Bildungs-, Wissenschafts- und Kultur-
bereich
4. Die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes ist anhand
dieser Kriterien kontinuierlich zu evaluieren. Dem
Haushaltsausschuss ist in regelmäßigen Abstän-
den über die Mittelverwendung zu berichten, be-
ginnend zum 1. Juni 2009.
558 31 Militärische Anlagen einschließlich kleine Neu-, Um- und 250 000
-032 Erweiterungsbauten
711 31 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 500 000
-016
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in
Bonn und der Region Bonn sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages.
2. Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf
den zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungs-
empfänger.
3. Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und
mittelbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle
Zuwendungsempfänger, wenn deren Betriebskos-
ten zum großen Teil vom Bund finanziert werden.
Titelgruppe 04
Tgr. 04 Beiträge an internationale und supranationale Einrichtun- (100 000) (–)
gen
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages.
2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
836 41 Beteiligung an der Infrastruktur-Krisenfazilität der Welt- 40 000
-023 bankgruppe
896 41 Beitrag zur Infrastruktur-Krisenfazilität der Weltbank- 60 000
-023 gruppe
Haushaltsvermerk
Zinszuschüsse dürfen bei nachgewiesener Wirtschaft-
lichkeit auch kapitalisiert an den mit der banken-
mäßigen Abwicklung beauftragten Treuhänder (§ 44
Abs. 2 BHO) ausgezahlt werden.
Titelgruppe 05
Tgr. 05 Konjunkturstützende Maßnahmen im Bereich von Investi- (650 000) (–)
tions- und Ausstattungsbedarf der Ressorts
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben des Epl. 02 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 425
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig mit
Ausnahme des Titels 554 51.
3. Die Erläuterungen sind verbindlich.
4. Mit den Mitteln dürfen grundsätzlich nur Maßnah-
men im Bereich von Investitions- und Ausstat-
tungsbedarf der Ressorts gefördert werden,
4.1 die derartige bereits geplante Maßnahmen vorzie-
hen und optimieren oder beschleunigen,
4.2 die Finanzierung derartiger noch nicht komplett
finanzierter Maßnahmen ergänzen und
4.3 die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-
destages oder den Berichterstatterinnen und Be-
richterstattern des Einzelplans in den Haushalts-
beratungen nicht bereits abgelehnt wurden.
Erläuterungen
Die Mittel werden wie folgt auf die Einzelpläne aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Epl. 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 1 741
Epl. 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 768
Epl. 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 637
Epl. 04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . 10 562
Epl. 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 251
Epl. 06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . 130 672
Epl. 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . 15 093
Epl. 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . 88 436
Epl. 09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 037
Epl. 10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . 17 447
Epl. 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 7 611
Epl. 12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 615
Epl. 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . 226 170
Epl. 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . 10 547
Epl. 16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . 10 098
Epl. 17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 217
Epl. 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 703
Epl. 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 380
Epl. 23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 994
Epl. 30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 021
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 000
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
539 59 Vermischte Verwaltungsausgaben -
-011
Erläuterungen
In diesem Titel sind alle Sächlichen Verwaltungsausgaben zu bu-
chen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung
der Investitionsmaßnahmen stehen.
554 51 Militärische Beschaffungen 226 170
-032
Erläuterungen
Aus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Da-
tenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen, Software sowie für die Errichtung von IT-Lei-
tungsnetzen geleistet werden.
711 51 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten –
-011
712 52 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten –
-011
811 51 Erwerb von Fahrzeugen –
-011
812 51 Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 423 830
-011
Erläuterungen
Aus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Da-
tenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen, Software sowie für die Errichtung von IT-Lei-
tungsnetzen geleistet werden.
Titelgruppe 06
Tgr. 06 Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich (500 000) (–)
Mobilität
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages.
2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Erläuterungen
Die Bereitstellung erfolgt über direkte Programme und KfW-Kre-
dite, ergänzt durch einen Beitrag der Industrie in einer strategi-
schen Allianz.
Das Programm beinhaltet folgende Bausteine:
1. Forschung und Entwicklung:
V. a. Weiterentwicklung der Batterie- und Speichertechnolo-
gie, Hybridtechnologien, Standardisierung und Modularisie-
rung von Gesamtantriebssystemen, Netze für die Stromver-
sorgung der Zukunft, Brennstoffzellen, Komponenten- und
Materialentwicklung, Optimierung der Antriebskomponenten,
effiziente und energieoptimierte Antriebe und Betriebsweisen
für Schienenfahrzeuge, Kompetenzaufbau Elektromobilität
und Elektrochemie, Begleitforschung.
2. Demonstration und Pilotprojekte:
V. a. Elektrofahrzeuge, Batterieproduktion und -recycling,
Ladeinfrastruktur, Netzintegration, Lade- und Abrechnungs-
verfahren (IKT-Technologie), Feldversuche, neue Biokraft-
stoffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 427
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2009 2008 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
3. Marktvorbereitung/Marktanreizprogramme:
V. a. Vorbereitung und Unterstützung einer Markteinführung
von Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen, um die für die
Hersteller notwendigen Skalen- und Lernkurveneffekte zu be-
schleunigen; Geschäftsmodelle; Aus- und Weiterbildung.
531 61 Studien, Untersuchungen, Gutachten sowie Projektbeglei- 30 000
-622 tung
662 61 Zinszuschüsse im Rahmen eines Förderprogramms zu in- 50 000
-622 novativen Antriebstechnologien der KfW-Förderbank
683 61 Innovative Mobilitätskonzepte 270 000
-622
891 61 Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte im Bereich 150 000
-622 innovativer Mobilitätskonzepte
Titelgruppe 55
Tgr. 55 Maßnahmen im Bereich der IuK-Technik (500 000) (–)
Haushaltsvermerk
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
532 51 Kosten der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich der IT- 300 000
-011 Steuerung und IuK-Technik des Bundes
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind in Höhe von 200 000 T€ ge-
sperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages.
2. Aus den Ausgaben dürfen auch Zuwendungen ge-
mäß § 44 BHO bis zur Höhe von 100 Mio. € geleistet
werden.
812 55 Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstat- 200 000
-011 tungs- und Ausrüstungsgegenständen, Software
Erläuterungen
Aus diesem Titel können auch Ausgaben für die Errichtung von
IT-Leitungsnetzen geleistet werden.
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Steuern und steuerähnliche Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 –
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 –
Ausgaben
Personalausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sächliche Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 000 –
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . 476 170 –
davon aus:
Gruppe 554 : Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 170 –
Gruppe 558 : Militärische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 –
Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 100 000 –
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . . . . . . 2 720 000 –
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 373 830 –
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 –
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Artikel 7 1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
Gesetz a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
zur Umsetzung von Zukunfts- b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische
investitionen der Kommunen und Länder Sanierung)
(Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanie-
rung)
§1
d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen
Förderziel und Fördervolumen
der Weiterbildung (insbesondere energetische
(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaft- Sanierung)
lichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche
Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu e) Forschung
gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Ab- 2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und
a) Krankenhäuser
des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermö-
gen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Fi- b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
nanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Arti- ÖPNV)
kel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt
10 Milliarden Euro. d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutz-
maßnahmen)
(2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Be-
trages nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 ab- e) Informationstechnologie
gerufen werden. f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.
(3) Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen
der Kommunen eingesetzt werden. Die Länder sind Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanz- vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
schwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen er-
halten. (2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 kön-
nen die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent
§2 und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe
von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in
Verteilung
Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird
nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: § 3a
Baden-Württemberg 12,3749 Zusätzlichkeit
Bayern 14,2663 (1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden
nur für zusätzliche Investitionen gewährt.
Berlin 4,7414
(2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen
Brandenburg 3,4285 muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf
Bremen 0,8845 die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben
des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gege-
Hamburg 2,2960 ben sein.
Hessen 7,1872
§4
Mecklenburg-Vorpommern 2,3699
Doppelförderung
Niedersachsen 9,2058
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
Nordrhein-Westfalen 21,3344 und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem
Rheinland-Pfalz 4,6883 bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4
Saarland 1,2861 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach
Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darle-
Sachsen 5,9675 hensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme
Sachsen-Anhalt 3,5623 „Investitionsoffensive Infrastruktur“ durch den Bund
gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhil-
Schleswig-Holstein 3,2258 fen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Thüringen 3,1811. (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
§3 Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen.
Förderbereiche (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig,
(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maß- wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berück-
gabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maß- sichtigung der absehbaren demografischen Verände-
nahmen in folgenden Bereichen gewährt: rungen vorgesehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 429
§5 der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem je-
Förderzeitraum weiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können
vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur
Investitionen können gefördert werden, wenn sie am Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom
27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Soweit Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeinde- mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zins-
verbände) schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen satz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausga-
wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können ben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs be-
sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund misst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der
erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten
eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzie- Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist
rung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn
Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvor- die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
haben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezem- verwendet werden.
ber 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011
ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens (2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundes-
abgeschlossen wird. mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt un-
§6 berührt.
Förderquote und Bewirtschaftung
(1) Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder §8
einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent Verwaltungsvereinbarung
am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-
teils der förderfähigen Kosten eines Landes. Dieses Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
Beteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum si- dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinba-
cherzustellen und soll auch jeweils in den Jah- rung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen
ren 2009, 2010 und 2011 erreicht werden. Die Länder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der
können abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
Anteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte
Prozentsatz beträgt.
Artikel 8
(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur
eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständi- Änderung des
gen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver- rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
züglich an die Letztempfänger weiter. 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
§ 6a (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Prüfung durch
den Bundesrechnungshof 1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nach- fügt:
weise verlangen und bei Ländern und Kommunen
„§ 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung
Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen so-
und Stabilität in Deutschland“.
wie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnis-
mäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der 2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „421p
Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jewei- und 421q“ durch die Wörter „421p, 421q und 421t
ligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bun- Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
deshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckent-
sprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhe- 3. In § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
bungen bei Ländern und Kommunen durchführen. „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
§7
4. Folgender § 74 wird angefügt:
Rückforderung
(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zu- „§ 74
rückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Gesetz zur Sicherung von
Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festge- Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
legten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zu-
sätzlichkeit nach § 3a nicht gegeben oder eine länger- Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
fristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist. beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebens-
Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfor- jahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in
dern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maß-
Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung gebenden Regelleistung.“
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Artikel 9 Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pau-
schalierter Form erstattet, wenn der zeitliche
Änderung des
Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindes-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt. Be-
zum 1. August 2009 rücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifi-
In § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial- zierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar- gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichti-
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge- gungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im
setzes geändert worden ist, werden nach der Angabe ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden
„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ eingefügt. Interesse des Unternehmens liegt noch der Ar-
beitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflich-
Artikel 10 tet ist.
Änderung des Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-
rungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Num-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
mer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- zu Grunde gelegt.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
(2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurz-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
arbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezem-
satz 96 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
ber 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genann-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch
a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst: dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermo-
„§ 365 Stundung von Darlehen“. nat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb be-
schäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltaus-
b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende An-
fall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als
gabe eingefügt:
10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts be-
„§ 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, trifft,
Qualifizierung und Arbeitslosengeld“.
2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „421o und Fall negativer Arbeitszeitsalden,
421p“ durch die Wörter „421o, 421p und 421t Ab-
3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
satz 4 bis 6“ ersetzt.
nach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von
3. § 175 Absatz 7 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben. kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungs-
4. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die vereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchge-
Angabe „2,8“ ersetzt. führte vorübergehende Änderungen der vertrag-
lich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht;
5. § 365 wird wie folgt gefasst: § 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.
„§ 365 (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der
Stundung von Darlehen Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen ge- der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-
leistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des träge zur Sozialversicherung für Bezieher von Sai-
Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rück- son-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu
zahlung als bis zum Schluss des folgenden Haus- 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden.
haltsjahres gestundet.“ Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-
Kurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendun-
6. Nach § 421s wird folgender § 421t eingefügt: gen nach Satz 1 feststehen.
„§ 421t (4) Abweichend von den Voraussetzungen des
Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer
Qualifizierung und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
(1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert
31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleis- werden, wenn
tet: 1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach
1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur So- Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
zialversicherung in pauschalierter Form erstattet, festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung
mindestens vier Jahre zurückliegt und
2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall
betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichti- 2. der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor
gungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnah- Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mit-
me, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur teln geförderten beruflichen Weiterbildung teilge-
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der nommen hat.
Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden (5) Abweichend von den Voraussetzungen des
dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer
Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 431
Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert Artikel 12
werden, wenn sie
Änderung des
1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitneh- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
mer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmer- zum Jahr 2011
überlassungsgesetzes sozialversicherungspflich-
tig beschäftigt waren und In § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines so- 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
zialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver- Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
hältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des die Angabe „2,8“ durch die Angabe „3,0“ ersetzt.
§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes beenden. Artikel 13
(6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Änderung des
Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
terbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt,
auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Ab- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
satz 2 Satz 3 nicht anzuwenden. durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist,
(7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts wird wie folgt geändert:
ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige 1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab „Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der
dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam ge- Aufwendungen der Krankenkassen für versiche-
worden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das rungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für
Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Ar- das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das
beitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehr- Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeits-
arbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2 tag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ge-
Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis sundheitsfonds.“
zum 31. Dezember 2010.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 11 2. In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2010“
durch die Angabe „2011“ ersetzt.
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14
zum 1. August 2009
Änderung der
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- GKV-Beitragssatzverordnung
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2008 (BGBl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „14,6“ durch die An-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421n
gabe „14,0“ ersetzt.
wie folgt gefasst:
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „14,0“ durch die An-
„§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne gabe „13,4“ ersetzt.
vorherige Teilnahme an einer auf einen Be-
ruf vorbereitenden Maßnahme“.
Artikel 15
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
Änderung
„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ einge-
fügt. des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
3. § 421n wird wie folgt gefasst:
§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-
„§ 421n cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
Außerbetriebliche Berufsausbildung S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
ohne vorherige Teilnahme an einer auf vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert
einen Beruf vorbereitenden Maßnahme worden ist, wird wie folgt gefasst:
Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann „§ 66
in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von so-
zial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. De- Maßnahmen zur Senkung des
zember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teil- Beitrages in den Jahren 2009 und 2010
nahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht (1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben
auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für
Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versi-
werden.“ cherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versiche-
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
rungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufest- vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert
setzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund worden ist, wird folgender Satz angefügt:
von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- „Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für
gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis
2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaft- zum 31. Dezember 2011
liche Krankenversicherung entfallende Anteil für die
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37 1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hun-
Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksich- dert,
tigen. 2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebens-
(2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung jahres 70 vom Hundert und
über die Änderung der Satzung soll abweichend von
3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert
§ 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfol- des Eckregelsatzes.“
gen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 Artikel 18
zur Genehmigung vorzulegen.“
Aufhebung
Artikel 16 der Beitragssatzverordnung 2009
Änderung des Die Beitragssatzverordnung 2009 vom 21. Dezem-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ber 2008 (BGBl. I S. 2979) wird aufgehoben.
Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 19
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Ar-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz an- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
gefügt: Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann (2) Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18 treten
durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgeho- mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.
ben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbei-
(3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17
tergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ge-
treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
zahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht
des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens (4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August 2009 in
zum 31. Dezember 2010 ausschließen.“ Kraft.
(5) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 17
(6) § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-
Änderung der sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Regelsatzverordnung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Dem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit
3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch die Verordnung Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 433
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die
Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2009
Vom 18. Februar 2009
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 2009 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 2010 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 2009 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und am
31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt
BundesgesetzblattJahrgang Jahrgang2009 2009Teil Teil II Nr.
Nr. 11,
11, ausgegeben
ausgegeben zu zu Bonn
Bonn am am 5. 5. März
März 2009 2009 435
435
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Vom 25. Februar 2009
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
„b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.“
Berlin, den 25. Februar 2009
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohndick
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 12. Februar 2009
Tag Inhalt Seite
10.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ und „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-02, Nr. DOCPER-AS-39-11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
10.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-06, Nr. DOCPER-
TC-05-07) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
10.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Camber Corporation“ und „Center for Naval Analyses“
(Nr. DOCPER-AS-27-09, Nr. DOCPER-AS-70-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind, (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
17.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Eagle Applied Sciences, LLC“ (Nr. DOCPER-
TC-29-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
17.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Chenega Federal Systems, LLC“ (Nr. DOCPER-
AS-46-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
17.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-02,
Nr. DOCPER-AS-27-06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Bundesgesetzblatt
BundesgesetzblattJahrgang Jahrgang2009 2009Teil Teil II Nr.
Nr. 11,
11, ausgegeben
ausgegeben zu zu Bonn
Bonn am am 5. 5. März
März 2009 2009 435
435
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Vom 25. Februar 2009
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
„b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.“
Berlin, den 25. Februar 2009
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohndick
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 12. Februar 2009
Tag Inhalt Seite
10.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ und „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-61-02, Nr. DOCPER-AS-39-11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
10.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-06, Nr. DOCPER-
TC-05-07) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
10.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Camber Corporation“ und „Center for Naval Analyses“
(Nr. DOCPER-AS-27-09, Nr. DOCPER-AS-70-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind, (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
17.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Eagle Applied Sciences, LLC“ (Nr. DOCPER-
TC-29-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
17.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Chenega Federal Systems, LLC“ (Nr. DOCPER-
AS-46-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
17.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-02,
Nr. DOCPER-AS-27-06) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Tag Inhalt Seite
18.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . 131
18.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Euro-
päischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . 132
18.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Über-
einkommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
18.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Über-
einkommen über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
29.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
neten Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
29.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-algerischen Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
8. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
9. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens, der Änderung von Arti-
kel 1 des VN-Waffenübereinkommens und der Protokolle I bis V zum VN-Waffenübereinkommen . . . . 137
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Be-
seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
13. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . 139
13. 1. 2009 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140