390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk
(Straßenbauermeisterverordnung – StrbauMstrV)
Vom 17. Februar 2009
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- von Informations- und Kommunikationssystemen,
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
durchführen und überwachen,
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- sichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und
dung und Forschung: Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen
Vorschriften und technischen Normen sowie der all-
§1 gemein anerkannten Regeln der Technik, Personal,
Material, Maschinen und Geräten sowie von Mög-
Gliederung
lichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Stra- 5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
ßenbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige 6. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für
Prüfungsteile: Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsor-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent- gungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz
licher Tätigkeiten (Teil I), von rechnergestützten Systemen, erstellen; stati-
sche Systeme erkennen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II), 7. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen aus-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- schreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Ar-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse beitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-
(Teil III) und men,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 8. Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchfüh-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). ren, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenab-
steckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkel-
§2 messungen,
Meisterprüfungsberufsbild 9. Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und
Eigenschaften unterscheiden sowie auf Verwend-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der
barkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontami-
Prüfling befähigt ist,
nierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüf-
1. einen Betrieb selbständig zu führen, verfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- hieraus resultierende Maßnahmen einleiten,
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 10. Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen,
3. die Ausbildung durchzuführen und sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen;
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- Gründungen herstellen und Gebäude sichern,
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die- 11. Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und
sen Bereichen anzupassen. Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen
(2) Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsor-
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse gungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit
als Qualifikationen zu berücksichtigen: prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren,
1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, 12. Aufgrabungen in Verkehrsflächen durchführen,
Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf- Oberbau wieder herstellen,
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
13. Arten und Eigenschaften von Baustoffen ein-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-
schließlich der Verfahren zur Behandlung von Un-
len, Verträge schließen,
tergründen bei der Planung, Konstruktion und Fer-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und tigung berücksichtigen,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-
14. Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und über-
nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der
wachen,
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der 15. Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefesti-
Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, gungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 391
sanieren und instand setzen; Ausführung planen ist die Durchführungsplanung für einen Teilbereich des
und überwachen, Bauprojektes vorzunehmen sowie eine Leistungsbe-
16. Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des schreibung zur Vergabe von Fremdleistungen zu erstel-
Gleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und len. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
überwachen, (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-
17. Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhal- lagen werden mit 30 Prozent, die Durchführungspla-
tung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflä- nung und die Leistungsbeschreibung mit 60 Prozent
chen planen, ausführen und überwachen, und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent ge-
wichtet.
18. Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Ar-
beitsstellen an Straßen, insbesondere unter Be-
§5
rücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, aus-
führen und überwachen, Fachgespräch
19. Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere un- Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
ter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrü- hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
nung und der Verwendung von Spezialbelägen, pla- Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
nen, ausführen und überwachen, 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-
20. wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
unter Berücksichtigung von Landschaft und Umge- 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
bungsbebauung sowie der Renaturierung, planen, den,
ausführen und überwachen; Maßnahmen gegen
Auskolkung und Erosion beherrschen, 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
21. Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnah- stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
men zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln be- sichtigen.
herrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentie-
ren, §6
22. Leistungen abnehmen und protokollieren, abrech- Situationsaufgabe
nen und Nachkalkulation durchführen.
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
§3 vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
Gliederung des Teils I
(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprü-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
fungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine
fungsbereiche:
vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustel-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- len oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten
nes Fachgespräch, sind zu dokumentieren.
2. eine Situationsaufgabe. (3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen
insbesondere
§4
1. Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Platten-
Meisterprüfungsprojekt beläge,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt 2. künstliche und natürliche Steine sowie Platten,
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Bord- und Einfassungssteine,
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- 3. Absteckungen und Höhenmessungen,
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- 4. Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der 5. Baustellensicherungen,
Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbe-
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem sondere
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- 1. Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- sowie
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-
2. Baugrubensicherungen
forderungen entspricht.
in Betracht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Neu- oder Um-
gen nach Absatz 2 gebildet.
bau
1. einer Straße oder §7
2. einer Zufahrt oder Prüfungsdauer
3. eines Parkplatzes und Bestehen des Teils I
einschließlich der Entwässerungsmaßnahme zu entwer- (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
fen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si- g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken
tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. bewerten,
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si- h) Arten und Eigenschaften von Materialien und
tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü- Baustoffen unter Berücksichtigung konstruktiver
fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Merkmale beurteilen, Verwendungszwecken zu-
Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. ordnen und Zuordnung begründen,
Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese i) Bodenarten unterscheiden, bodenphysikalische
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si- Prüfverfahren und bodenmechanische Zusam-
tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. menhänge beurteilen;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
2. Auftragsabwicklung
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be- dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
wertet worden sein darf. und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der
§8 jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
ter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio-
Gliederung, Prüfungsdauer
nen verknüpft werden:
und Bestehen des Teils II
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
len,
in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfel-
dern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
dass er berufsbezogene Probleme analysiert und be- werten, Angebotskalkulation durchführen,
wertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min- gungs- und Instandsetzungstechniken sowie be-
destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert hördlicher Genehmigungsvorgaben, des Einsat-
sein muss: zes von Personal, Material und Geräten bewer-
1. Baukonstruktion ten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen
sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, und Gewerken berücksichtigen,
konstruktionstechnische Aufgaben unter Berück-
sichtigung wirtschaftlicher, bauphysikalischer und d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
ökologischer Aspekte in einem Straßenbaubetrieb nische Normen sowie anerkannte Regeln der
zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sach- Technik anwenden, insbesondere Haftung bei
verhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweili- der Herstellung, Instandsetzung und Sanierung
gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den beurteilen,
Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver- e) auftragsbezogenen Einsatz von Baustoffen, Ma-
knüpft werden: schinen und Geräten festlegen und begründen,
a) Erdbauwerke, Baugruben und Gräben, Gründun- f) Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen er-
gen und Gebäudesicherungen planen, berechnen stellen sowie vorgegebene Arbeitspläne und Aus-
und bemessen, führungsanweisungen bewerten und korrigieren,
b) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke, insbe- g) Baustellenberichte erstellen, prüfen und auswer-
sondere aus wasser-, bitumen-, zement- und ten,
kunststoffgebundenen Materialien und Baustof-
h) Verfahren für Lage- und Höhenmessungen be-
fen, künstlichen und natürlichen Steinen und Plat-
schreiben und Messprotokolle auswerten,
ten, planen, berechnen und bemessen,
i) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung
c) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von
von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation
Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen so-
durchführen;
wie Entwässerungseinrichtungen für Verkehrsflä-
chen planen, berechnen und bemessen; Lösun- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
gen für Bauwerks- und Grundstücksentwäs- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
serungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
d) Verfahren für Dichtheitsprüfungen auswählen und sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
Auswahl begründen, insbesondere für Entwäs- schriften, auch unter Anwendung von Informations-
serungsleitungen und -kanäle, und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
e) Gestaltungsmöglichkeiten von Straßen, Wegen der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
und Plätzen unter Berücksichtigung konstruktiver unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
Bedingungen aufzeigen, festlegen und Festle- kationen verknüpft werden:
gung begründen, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
f) Skizzen, technische Zeichnungen und Konstruk- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
tionsunterlagen erstellen, bewerten und korrigie- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, be-
ren, triebliche Kennzahlen ermitteln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 393
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
erarbeiten, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
darstellen, §9
e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Weitere Anforderungen
Zusammenhang zwischen Personalverwaltung
sowie Personalführung und -entwicklung aufzei- Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in
gen, der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks-
ähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
S. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der je-
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
weils geltenden Fassung bleibt unberührt.
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
meidung und -beseitigung festlegen,
§ 10
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
Prozesse planen und darstellen, Übergangsvorschrift
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation (1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen
darstellen und beurteilen. Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun- auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich
den täglich darf nicht überschritten werden. 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften weiter anzu-
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem wenden.
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis ein-
lungsfelder nach Absatz 2 gebildet. schließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab- nicht bestanden haben und sich bis einschließlich
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf- 30. Juni 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmel-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses den, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II Vorschriften ablegen.
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In § 11
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nis 2 : 1 zu gewichten. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Gleichzeitig tritt die Straßenbauermeisterverordnung
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- vom 2. September 1987 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 17. Februar 2009
Auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft aaa) In Buchstabe e wird das abschließende
und Verbraucherschutz: Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird gestrichen.
Artikel 1 ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
stabe f.
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldver- bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136),
aaa) In Buchstabe f wird das abschließende
die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Mai 2008
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
(BGBl. I S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: bbb) Buchstabe g wird gestrichen.
ccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-
1. § 3 wird wie folgt geändert: stabe g.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „zuletzt geändert
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der
Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU
„4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1
Nr. L 281 S. 8)“ durch die Wörter „die zuletzt
ein dort genanntes Fischereierzeugnis
durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der
nicht oder nicht richtig einfriert,“.
Kommission vom 17. Oktober 2008 (ABl. L 277
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a vom 18.10.2008, S. 8) geändert worden ist“ er-
eingefügt: setzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „zuletzt geändert
„4a. Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der
Satz 1 Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU
Nr. L 281 S. 12)“ durch die Wörter „die zuletzt
a) Buchstabe a nicht sicherstellt, dass
durch die Verordnung (EG) Nr. 1022/2008 der
ein Rohstoff von einem dort genann-
Kommission vom 17. Oktober 2008 (ABl. L 277
ten Betrieb oder Fischereifahrzeug
vom 18.10.2008, S. 18) geändert worden ist“ er-
stammt, oder
setzt.
b) Buchstabe b nicht sicherstellt, dass
ein Rohstoff aus einem Fischereier- Artikel 2
zeugnis stammt, das genusstauglich Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ist,“. in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 395
Zweite Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 19. Februar 2009
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das
Abs. 2 sowie auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direkt- Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht,
zahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. De-
(BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung: zember Grünstreifen im Abstand von höchstens
100 Metern zueinander und in einer Breite von je-
Artikel 1 weils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kar-
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert toffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I werden.
S. 801), wird wie folgt geändert: (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direkt-
1. § 2 wird wie folgt gefasst: zahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Besei-
„§ 2 tigungsverbot unterliegen, sind von Menschen an-
gelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft,
Erosionsvermeidung die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutz-
(1) Die Landesregierungen haben die Einteilung flächen zu verringern.
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Ver-
pflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. Der Einteilung kann im Einzelfall
nach Satz 1 sind 1. Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmi-
1. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser gen, soweit die Verpflichtungen aus witterungs-
die Anforderungen der Anlage 1 und bedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter
2. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden
die Anforderungen der Anlage 2 können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung
eingesetzt wird,
zugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die
Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zuge- 2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-
hören, zu bezeichnen. Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer
(2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des
der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Erosionsschutzes entgegenstehen.
Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine (7) Die Landesregierungen können in der Rechts-
besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz verordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4
einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies
des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach erforderlich ist, um
der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor
dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirt- 1. in bestimmten Gebieten
schaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2
nicht anzuwenden. a) witterungsbedingten Besonderheiten,
(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die b) besonderen Anforderungen bestimmter Kul-
der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im turen oder
Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine
besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz c) besonderen Erfordernissen des Pflanzen-
einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf schutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des
des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen Pflanzenschutzgesetzes
dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November Rechnung zu tragen oder
ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zu-
lässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit ei- 2. eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle
nem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr der Anforderungen des Direktzahlungen-Ver-
ist das Pflügen verboten. pflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu
(4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die gewährleisten.“
der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im 2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2
Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe
besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz „Anlage 3“ ersetzt.
einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März
pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, 3. Vor der Anlage werden folgende Anlagen 1 und 2
außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei eingefügt:
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Wassererosionsgefährdungsklasse
Wassererosions-
Bezeichnung K * S1) K * S * R2) K * S * R * L3)
gefährdungsklasse
1 2 3 4 5
CCWasser1 Erosionsgefährdung 0,3 – < 0,55 15 – < 27,5 30 – < 55
CCWasser2 hohe Erosions-
gefährdung ≥ 0,55 ≥ 27,5 ≥ 55
1
) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit
– Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005).
Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2
) Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu
ermitteln und anzuwenden.
3
) Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzu-
wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 397
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosions-
gefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.
Schema zur Vorgehensweise
bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Winderosionsgefährdungsklasse
Winderosionsgefährdungsklasse Bezeichnung Stufe nach DIN 19706*)
1 2 3
CCWind Erosionsgefährdung Enat5
*) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbe-
schaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-
Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.“
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
4. Die bisherige Anlage wird die neue Anlage 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 20. Februar 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung:
Artikel 1
In der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni
1999 (BGBl. I S. 1102), die durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I
S. 522) geändert worden ist, wird Anlage 6a laufende Nummer 9 Spalte 3 Buch-
stabe a wie folgt gefasst:
„a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs füh-
ren“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 20. Februar 2009
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, vorgenannten Verordnung festgesetzten Werte ganz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des
– auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist.“
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in 2. § 5 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bun- fügt:
desministerium für Wirtschaft und Technologie,
„(3a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buch-
– auf Grund des § 23 Nummer 9 Buchstabe a des stabe b des Lebensmittel- und Futtermittelge-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Ab-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 satz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
(BGBl. I S. 945)
b) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 3 oder 4“ durch
sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz die Angabe „2, 3, 3a oder 4“ ersetzt.
und Reaktorsicherheit
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:
– auf Grund des § 13 Absatz 5 des Lebensmittel- und
„(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945)
(EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
der vorgenannten Verordnung nicht gelten.“
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 2
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
Änderung der Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
Rückstands-Höchstmengenverordnung kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 geändert:
(BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. 1. Dem § 24a wird folgender Absatz 4 angefügt:
S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse,
für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
„§ 1a Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005
Weitere Höchstmengen für Lebensmittel über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder
auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und
(1) Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln
tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
schritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Ab-
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils
(EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-
(ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verord-
ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über
nung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten.“
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri- 2. Dem § 24b wird folgender Absatz 3 angefügt:
schen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse,
91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen
2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht
vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, festge- gelten.“
setzten Werte.
3. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
(2) Lebensmittel, die den Anforderungen des Arti- „§ 24c
kels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Ab- Inverkehrbringen und Verfüttern
satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht ent- von Futtermitteln mit Pestizidrückständen
sprechen, dürfen auch dann nicht in den Verkehr ge- Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderun-
bracht werden, wenn die Überschreitung der in der gen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 401
Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit „(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a
Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/ gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maß-
2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen gabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung
oder zu verfüttern.“ (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapi-
4. In § 36a Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende tels III der vorgenannten Verordnung nicht gel-
Nummer 6a eingefügt: ten.“
„6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert,“. Artikel 3
5. § 37 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Februar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 23. Februar 2009
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), der
durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der
Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in
Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstel-
lung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1.
Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb ge-
nommen wurden, gilt Anlage 2.
(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikations-
leistungen werden nicht erhoben.“
2. Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) 75 Euro
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 %
der maßgeblichen
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: KWK-Zuschläge
max. 20 000 Euro
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30 000),
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).
bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 403
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen 0,2 %
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10 000 Euro
3. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus 200 Euro
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung „Anlage (zu § 1 Abs. 1)“ wird ersetzt durch die Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2
Satz 2)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Berichtigung
der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 24. Februar 2009
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I
S. 2235) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Absatz 2 muss Nummer 1 wie folgt lauten:
„1. Drittland:
ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürsten-
tum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als
Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;“.
Berlin, den 24. Februar 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Stähr
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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