2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Anordnung
über die Bundestagswahl 2009
Vom 4. Januar 2009
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594) ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am
27. September 2009
statt.
Berlin, den 4. Januar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 3
Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
(EStZustV)
Vom 2. Januar 2009
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der
zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Örtliche Zuständigkeit
Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Ein-
kommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg
örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den
Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.
§2
Anwendungszeitraum
Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 und letzt-
mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Nawrath
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Verordnung
zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs
der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Vom 2. Januar 2009
Auf Grund des § 361 Satz 1 Nr. 2 des Dritten Buches gesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Renten-
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des versicherung beträgt jährlich 2 007 920 Euro.
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), (2) Erhöhte Aufwendungen der Deutschen Renten-
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes versicherung Bund, die bei der Einführung des Verfah-
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor- rens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag
den ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von je-
und Soziales: weils einer Million Euro abgegolten.
§1 §4
Höhe der Einzugs- Höhe der Pauschale
kostenvergütung an die Einzugsstellen für die Prüfung der Arbeitgeber
(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen
Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für (1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an den
den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-
Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) cherung zu zahlende pauschale Vergütung für die Prü-
beträgt jährlich 9 307 600 Euro. fung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen
(2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die Krankenkassen nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten
bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10 033 Euro.
pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre (2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaft-
2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro lichen Krankenkassen, die bei der Einführung des Ver-
abgegolten. fahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 fest-
(3) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die gesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ 250 000 Euro.
Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Ver-
gütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenz- §5
geld beträgt jährlich 732 000 Euro. Fälligkeit und Zahlung
(1) Die Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1
§2
und 3 wird in monatlichen Teilbeträgen geleistet und
Verteilung ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig. Fällt
der Einzugskostenvergütung der 15. auf einen Samstag, wird die Einzugskosten-
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So- vergütung an dem davor liegenden Werktag fällig. Fällt
zialversicherung erhält jährlich 3 Prozent der Einzugs- der 15. auf einen Sonntag oder Feiertag, wird die Ein-
kostenvergütung nach § 1 Abs. 1. zugskostenvergütung am nächsten Werktag fällig. Dies
gilt nicht, wenn der Feiertag auf einen Freitag fällt; in
(2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um diesem Fall ist die Einzugskostenvergütung am letzten
den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskosten- davor liegenden Werktag fällig.
vergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen
(AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand (2) Die Einzugskostenvergütung ist durch Überwei-
vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an sung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
die Krankenkassen aus. Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus und
(3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten. Der
Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen Spitzenverband Bund der GKV kann mit der Bundes-
den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 ge- agentur für Arbeit eine davon abweichende Regelung
nannten Relationen aufgeteilt. treffen.
(3) Für die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber
§3
durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung
Höhe der Pauschale (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend.
für die Prüfung der Arbeitgeber durch
(4) Die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber
die Träger der Deutschen Rentenversicherung
durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung
(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zah- nach § 3 Abs. 1 ist durch Überweisung an die Deutsche
lende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeit- Rentenversicherung Bund zu leisten. Die Deutsche
geber (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozial- Rentenversicherung Bund regelt die Aufteilung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 5
Pauschale innerhalb der Träger der Deutschen Renten- sung an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten
versicherung. und anschließend entsprechend den Regelungen in § 2
(5) Die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber Abs. 2 an die einzelnen Krankenkassen zu verteilen;
durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleichsbe-
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28p Abs. 1 Satz 6 des trag nach § 3 Abs. 2 ist durch Überweisung an die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Überwei- Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der
sung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Ausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 2 ist durch Überwei-
Sozialversicherung zu leisten. sung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zu leisten.
(6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 ge-
nannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zah-
§6
lungen der Vergütung für die Monate Juni 2009 und
Juni 2010 fällig. Inkrafttreten
(7) Der um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Ausgleichsbetrag nach § 1 Abs. 2 ist durch Überwei- 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009
Vom 2. Januar 2009
Auf Grund des § 361 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2009 beträgt 0,10 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 7
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kalkulationsverordnung
Vom 5. Januar 2009
Auf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, „(1a) Bei Versicherten, die nach einem Wech-
2a und 2b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von sel gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 2b des Ge-
denen die Nummern 1 und 2 durch das Gesetz vom setzes über den Versicherungsvertrag im Basis-
21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsauf- tarif versichert sind, wird bei einem Wechsel in
sichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt wor- während der ersten 18 Monate seit Beginn der
den sind und Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 Versicherung im Basistarif abweichend von Ab-
Nummer 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 satz 1 Satz 1 nur die seit Beginn der Versicherung
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, Nummer 2a im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung prä-
durch das Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) mienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die
und Nummer 2b durch das Gesetz vom 15. Dezember nach einem Wechsel gemäß § 13a Absatz 5 Satz 2
2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, in Ver- im Basistarif eines dritten Krankenversicherers
bindung mit § 12c Absatz 1 Satz 3, der durch Artikel 1 versichert sind, wird bei einem Wechsel in Tarife
Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I mit gleichartigem Versicherungsschutz nur der
S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Betrag angerechnet, der seit dem erstmaligen
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember Wechsel in den Basistarif entstanden ist. Der
1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung
Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom ist in diesen Fällen zugunsten der Senkung des
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst worden ist, Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu ver-
in Verbindung mit § 12c Absatz 2 Satz 1 des Versiche- wenden.“
rungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be- 4. § 13a wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I „§ 13a
S. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 7 Nummer 8b
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) Übertragungswert
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe- (1) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1
rium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes- Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für
ministerium der Justiz: ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge
berechnet sich als Summe aus
Artikel 1
1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-
Änderung zuschlag nach § 12 Absatz 4a des Versicherungs-
der Kalkulationsverordnung aufsichtsgesetzes entstanden ist, und
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Ta-
(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge- rife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist,
setzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert wor- höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die
den ist, wird wie folgt geändert: sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Be-
ginn an im Basistarif versichert gewesen wäre
1. § 8 wird wie folgt geändert:
(fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alte-
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes rungsrückstellung für die gekündigten Tarife die
durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
angefügt: berechnete Alterungsrückstellung, mindestens
jedoch der Betrag der Alterungsrückstellung, der
„8. den Zuschlag für den Standardtarif.“
sich bei gleichmäßiger Verteilung der kalkulierten
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Zuschlages Abschluss- und Vertriebskosten, die mittels
für den Standardtarif“ durch die Wörter „der Zu- Zillmerung finanziert werden, auf die ersten fünf
schläge gemäß Absatz 1 Nummer 6 und 8“ er- Versicherungsjahre ergibt. Bei der Berechnung
setzt. der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rech-
nungsgrundlagen des brancheneinheitlichen
2. In § 10 Absatz 1a werden die Wörter „die zur Finan-
Basistarifs nach § 12 des Versicherungsauf-
zierung“ durch die Wörter „der zur Finanzierung“ er-
sichtsgesetzes zu verwenden.
setzt.
(2) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1b
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für vor
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge be-
fügt: rechnet sich als Summe aus
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags- einem anderen Krankenversicherer, der die Mitgabe
zuschlag nach § 12 Absatz 4a des Versicherungs- eines Übertragungswertes vorsieht, beschränkt sich
aufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Übertragungswert abweichend von Absatz 2 auf
2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Ta- den Betrag, der ab dem Wechsel in einen Tarif mit
rife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist, Übertragungswert aufgebaut wurde, sofern nicht
höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die Absatz 5 etwas anderes bestimmt. Der bei Wechseln
sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Be- aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil der Alte-
ginn an im Basistarif versichert gewesen wäre rungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des
(fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alte- Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu ver-
rungsrückstellung für die gekündigten Tarife die wenden.
gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetz- (5) Bei einem Wechsel gemäß § 12 Absatz 1b
buches berechnete Alterungsrückstellung. Die Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berech-
fiktive Alterungsrückstellung wird ermittelt aus net sich der Übertragungswert nach Absatz 2. Bei
dem anrechenbaren Alter des Versicherten und einer Kündigung des Vertrages, in den der Ver-
der zu diesem Alter und dem erreichten Alter ge- sicherte gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versiche-
hörenden Alterungsrückstellung, die sich aus den rungsaufsichtsgesetzes gewechselt ist, und dem
Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des gleichzeitigen Abschluss einer neuen Versicherung
brancheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 12 Ab- im Basistarif eines dritten Krankenversicherers be-
satz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes er- rechnet sich der Übertragungswert gemäß Absatz 1,
gibt; dabei wird ein brancheneinheitlicher Zillmer- wenn zwischen dem Abschluss des zweiten und des
satz von drei Monatsbeiträgen zugrunde gelegt. dritten Vertrages mindestens 18 Monate verstrichen
Das anrechenbare Alter ergibt sich aus dem Ver- sind. Der bei Wechseln aus dem Basistarif nicht gut-
gleich der gezahlten Tarifbeiträge, ohne Berück- gebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist zuguns-
sichtigung der aus der Rückstellung für Beitrags- ten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1
rückerstattung finanzierten Bestandteile, in den Nummer 7 zu verwenden.
zum 8. Januar 2009 geführten Tarifen der substi-
(6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflicht-
tutiven Krankenversicherung mit den dann gülti-
versicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt
gen Neugeschäftsbeiträgen.
die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im
(3) Für Versicherte, die unter Mitgabe eines Über- Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
tragungswertes gemäß Absatz 1 oder 2 zu einem gesetzes.“
anderen Unternehmen gewechselt sind, darf die Fi-
5. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 3“
nanzierung erneuter Abschlusskosten durch Zillme-
durch die Angabe „§ 13a Absatz 6“ ersetzt.
rung nicht zu einer Reduzierung dieses Übertra-
gungswertes führen. Dasselbe gilt für eine gleichzei-
Artikel 2
tig gewechselte private Pflege-Pflichtversicherung.
(4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor Inkrafttreten
dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, seinen Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
trag und schließt gleichzeitig einen neuen Vertrag bei 2009 in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 9
Verordnung
zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom 5. Januar 2009
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkata-
logs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von
vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines
Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag
von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Re-
gelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den
Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte
Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.“
c) In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „ ,höchstens jedoch auf 475 Euro“ gestrichen.
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248“.
4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bußgeldkatalog“.
b) Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten“.
c) Die Angaben unter der Überschrift „A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG“ werden wie folgt geändert:
aa) Die Angaben unter der Überschrift „a) Straßenverkehrs-Ordnung“ werden wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklü- § 1 Abs. 2 30 €“.
cke stehendes Fahrzeug beschädigt § 49 Abs. 1 Nr. 4
bbb) In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die
Angabe „40 €“ jeweils durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
ccc) In Nummer 6 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“
durch die Angabe „140 €“ ersetzt.
ddd) In Nummer 8.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“
durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
eee) In Nummer 9 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“
durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
fff) In Nummer 10 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „60 €“
durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
ggg) In Nummer 15 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“
durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
hhh) Die Nummern 17 bis 22 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„17 Außerhalb geschlossener Ortschaften § 5 Abs. 1 100 €
rechts überholt § 49 Abs. 1 Nr. 5
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig- § 5 Abs. 2 Satz 2 80 €
keit als der zu Überholende überholt § 49 Abs. 1 Nr. 5
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden § 5 Abs. 2 Satz 1, 100 €
konnte, dass während des ganzen Überhol- Abs. 3 Nr. 1
vorgangs jede Behinderung des Gegenver- § 49 Abs. 1 Nr. 5
kehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla-
rer Verkehrslage
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, § 5 Abs. 2 Satz 1, 150 €
277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbe- Abs. 3 Nr. 2
grenzung (Zeichen 295, 296) überquert § 49 Abs. 1 Nr. 5
oder überfahren oder der durch Pfeile vor-
geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen
297) nicht gefolgt
19.1.1 – mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1, 250 €
Abs. 3 Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
19.1.2 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, 300 €
Abs. 3 Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
20 Überholt unter Nichtbeachten von Ver- § 5 Abs. 3 Nr. 2 70 €
kehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 49 Abs. 1 Nr. 5
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi- § 5 Abs. 3a 120 €
gen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, ob- § 49 Abs. 1 Nr. 5
wohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m betrug
21.1 – mit Gefährdung § 5 Abs. 3a 200 €
§ 1 Abs. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 1 Monat
21.2 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a 240 €
§ 1 Abs. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch § 5 Abs. 4 Satz 1 80 €“.
nachfolgenden Verkehr gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 5
iii) In Nummer 34 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“
durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
jjj) In den Nummern 40, 41 und 43 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“
die Angabe „40 €“ jeweils durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 11
kkk) In Nummer 44 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“
durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
lll) Die Nummer 48 wird gestrichen.
mmm) In Nummer 79 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“
durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
nnn) Die Nummern 81 bis 83.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„81 An dafür nicht vorgesehener Stelle einge- § 18 Abs. 2 75 €
fahren und dadurch einen anderen gefähr- § 1 Abs. 2
det § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchge- § 18 Abs. 3 75 €
henden Fahrbahn nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 18
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der § 18 Abs. 7
Fahrtrichtung gefahren § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 75 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten- 130 €
streifen
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 200 €
Fahrverbot
1 Monat“.
ooo) In Nummer 85 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“
durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
ppp) Die Nummer 88, die Überschrift vor Nummer 89 und die Nummern 89 bis 89a.2 werden durch
folgende Nummern und folgende Überschrift ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren § 2 Abs. 1 75 €
Vorwärtskommens benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 2
Bahnübergänge
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines § 19 Abs. 1 Satz 1, 80 €
Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO über-
quert
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 80 €
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 Satz 1 240 €
bis 4 StVO (außer bei geschlossener Nr. 2, 3, 4 Fahrverbot
Schranke) § 49 Abs. 1 Nr. 19 1 Monat“.
Buchstabe a
qqq) In Nummer 108 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-
gabe „50 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
rrr) Die Nummer 109a wird gestrichen.
sss) In Nummer 113 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-
gabe „50 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
ttt) In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-
gabe „40 €“ durch die Angabe „75 €“ ersetzt.
uuu) In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-
gabe „200 €“ durch die Angabe „380 €“ ersetzt.
vvv) Die Nummern 132 bis 133.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 90 €
des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlicht- § 49 Abs. 3 Nr. 2
zeichen nicht befolgt
132.1 – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 200 €
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.2 – mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 240 €
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauern- § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 200 €
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens Nr. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 1 Monat
132.3.1 – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 320 €
Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.3.2 – mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 360 €
Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 70 €
nicht angehalten § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 100 €
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den § 49 Abs. 3 Nr. 2
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefähr-
det
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrrad- § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
verkehr auf Radwegfurten der freigegebe- § 49 Abs. 3 Nr. 2
nen Verkehrsrichtungen
133.3.1 behindert 100 €
133.3.2 gefährdet 150 €“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 13
www) In Nummer 153 wird der Wortlaut in der Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst: „Mit einem Kraft-
fahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen
270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen“.
xxx) In Nummer 167 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Wörter „oder auf Verlangen nicht aus-
gehändigt“ gestrichen.
bb) Unter der Überschrift „b) Fahrerlaubnis-Verordnung“ wird in Nummer 168 die Spalte „Tatbestand“ wie
folgt gefasst: „Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins
nicht mitgeführt“.
cc) Die Angaben unter der Überschrift „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ werden wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 174 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausge-
händigt“ gestrichen.
bbb) Die Nummer 178 wird gestrichen.
dd) Die Angaben unter der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ werden wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft- § 31 Abs. 2
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu- § 69a Abs. 5 Nr. 3
gelassen, obwohl
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge- 90 €
nannten Kraftfahrzeugen
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vor- § 31 Abs. 2
schriftsmäßig war und dadurch die Ver- § 69a Abs. 5 Nr. 3
kehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem- § 38
sen, Einrichtungen zur Verbindung von § 41 Abs. 1 bis 12,
Fahrzeugen 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge- 135 €
nannten Kraftfahrzeugen
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs § 31 Abs. 2
oder des Zuges durch die Ladung oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
die Besetzung wesentlich litt
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge- 135 €“.
nannten Kraftfahrzeugen
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
bbb) Die Nummer 200 wird gestrichen.
bbb1) In Nummer 201 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst: „Kraftomnibus in Betrieb genom-
men und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahr-
gastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen“.
bbb2) In Nummer 202 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst: „Als Halter die Inbetriebnahme
eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden,
als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren“.
ccc) In Nummer 214.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-
gabe „100 €“ durch die Angabe „180 €“ ersetzt.
ddd) In Nummer 214.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-
gabe „50 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.
eee) In Nummer 231 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausge-
händigt“ gestrichen.
d) Die Überschrift vor Nummer 241 wird wie folgt gefasst:
„B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG“.
e) Unter der Überschrift „B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG“ werden die Nummern 241 bis 243
wie folgt gefasst:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVG
Fahrverbot
in Monaten
0,5 Promille-Grenze
„241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon- § 24a Abs. 1 500 €
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Fahrverbot
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder 1 Monat
mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-
zentration führt
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1 000 €
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entschei- 1 500 €
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Fahrverbot
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen- 3 Monate
tralregister
Berauschende Mittel
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 500 €
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Abs. 3 Fahrverbot
Mittels geführt 1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1 000 €
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entschei- 1 500 €
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Fahrverbot
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen- 3 Monate
tralregister
Alkoholverbot für Fahranfänger
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll- § 24c Abs. 1, 2 250 €“.
endung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-
nommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines
solchen Getränks angetreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 15
f) Nach Nummer 243 wird folgender Abschnitt II eingefügt:
„Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
C. Zuwiderhandlungen gegen
§ 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 700 €
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke § 49 Abs. 1 Nr. 19 Fahrverbot
überquert Buchstabe a 3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo- § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 350 €
torisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang § 49 Abs. 1 Nr. 19
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke Buchstabe a
überquert
Sonstige Pflichten des Fahrzeug-
führers
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
246.1 als Fahrzeugführer 40 €
246.2 als Radfahrer 25 €
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein § 23 Abs. 1b 75 €
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs- § 49 Abs. 1 Nr. 22
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be-
triebsbereit mitgeführt
Kraftfahrzeugrennen
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft- § 29 Abs. 1 400 €
fahrzeugrennen teilgenommen § 49 Abs. 2 Nr. 5 Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne § 29 Abs. 2 Satz 1 500 €
Erlaubnis durchgeführt § 49 Abs. 2 Nr. 6
Genehmigungs- oder Erlaubnisbe-
scheid
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Ver- § 46 Abs. 3 Satz 3 10 €
langen nicht ausgehändigt § 49 Abs. 4 Nr. 5
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FeV
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Aushändigen von Führerscheinen
und Bescheinigungen
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Überset- § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 10 €
zung des ausländischen Führerscheins auf Ver- § 5 Abs. 4 Satz 2, 3
langen nicht ausgehändigt § 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot
in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapie-
ren
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige § 4 Abs. 5 Satz 1 10 €
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
Betriebsverbot und Beschränkun-
gen
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, § 5 Abs. 1 50 €
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht be- § 48 Nr. 7
achtet
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Achslast, Gesamtgewicht, Anhän-
gelast hinter Kraftfahrzeugen
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelasse- § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 50 €
nen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen § 69a Abs. 5 Nr. 4c
Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Über-
lastung verstoßen
Ausnahmen
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf § 70 Abs. 3a Satz 1 10 €“.
Verlangen nicht ausgehändigt § 69a Abs. 5 Nr. 7
g) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“ wird wie folgt geändert:
aa) Unter der Überschrift „a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art“
werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
bei Begehung bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.1.3 bis 15 für mehr 80 70 — —
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
11.1.4 16 – 20 80 70 — —
11.1.5 21 – 25 95 80 — —
11.1.6 26 – 30 140 95 1 Monat —
11.1.7 31 – 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 – 50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51 – 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 17
bb) Unter der Überschrift „b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen“ werden die Nummern 11.2.3 bis 11.2.10 wie
folgt gefasst:
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
bei Begehung bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.2.3 bis 15 für mehr 160 120 — —
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
11.2.4 16 – 20 160 120 — —
11.2.5 21 – 25 200 160 1 Monat —
11.2.6 26 – 30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 – 40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 – 50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 – 60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate“.
cc) Unter der Überschrift „c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge“ werden die
Nummern 11.3.4 bis 11.3.10 wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
bei Begehung bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.3.4 21 – 25 80 70 — —
11.3.5 26 – 30 100 80 — —
11.3.6 31 – 40 160 120 1 Monat —
11.3.7 41 – 50 200 160 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51 – 60 280 240 2 Monate 1 Monat
11.3.9 61 – 70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate“.
h) Der Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden
Fahrzeug“ wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Regelsatz
Lfd. Nr. Fahrverbot
in Euro
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 75
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 100
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Regelsatz
Lfd. Nr. Fahrverbot
in Euro
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 160 Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 240 Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 320 Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 100
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 180
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 240 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 320 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . 400 Fahrverbot
3 Monate“.
i) Der Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) „Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des
zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhänge-
last hinter Kraftfahrzeugen“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
„198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380“.
bb) Die Nummern 199.1.2 bis 199.1.6 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
„199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 19
cc) Die Nummern 198.2.4 bis 198.2.6 und 199.2.4 bis 199.2.6 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
„198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235“.
j) Der Anhang (zu § 3 Abs. 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder
Sachbeschädigung“ wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen
sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im
Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1 000
760 915 1 000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Sachbeschädigung
von Euro auf Euro
40 50
50 60
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 21
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009
Organisationserlass
der Bundeskanzlerin
Vom 19. Dezember 2008
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wir-
kung zum 1. Januar 2009 an:
I.
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird unter teilweiser Auf-
hebung der Organisationserlasse des Bundeskanzlers von Dezember 1972
(BAnz. Nr. 238 vom 20. Dezember 1972) – Abschnitt VII – und vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) – Abschnitt IV – aus dem Geschäftsbereich des Beauf-
tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien die
Zuständigkeit für folgende Institute übertragen:
a) Deutsches Bergbau-Museum, Bochum (DBM)
b) Deutsches Museum, München (DM)
c) Deutsches Schiffahrtmuseum, Bremerhaven (DSM)
d) Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg (GNM)
e) Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Mainz (RGZM)
f) Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig, Bonn (ZFMK).
II.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mit-
geteilt.
Berlin, den 19. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 23
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Vom 29. Dezember 2008
Das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 ist die Angabe „das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist“ durch die Angabe „das
zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
geändert worden ist“ zu ersetzen.
Bonn, den 29. Dezember 2008
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Sabine Quink
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 31. Dezember 2008
Tag Inhalt Seite
21.12. 2008 Gesetz zu den Protokollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Repu-
blik Albanien und der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
GESTA: XA015
21.12. 2008 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rech-
te von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 1419
GESTA: XG009
21.12. 2008 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik
Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von
Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
GESTA: XJ009
12.11. 2008 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens über den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärzt-
liche Kontrollen und der Verordnung hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
FNA: 826-2-30
25.11. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
23.12. 2008 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und bezüglich der Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2009 beginnenden Erhe-
bungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsiche-
rung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
Abschlusshinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476