306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Gesetz
zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts
Vom 11. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d
sen: der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 be-
Artikel 1 zeichnete natürliche oder juristische Person.
Gesetz §2
zur Überwachung
Anwendung der Verordnungen
des Verkehrs mit Grundstoffen,
(EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005
die für die unerlaubte Herstellung von
Betäubungsmitteln missbraucht werden können Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die
Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom
(Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG)
27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parla-
Abschnitt 1 ments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur
Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des
§1 Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Ge-
meinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 202 S. 7) in
Begriffsbestimmungen
ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Zollgebiet der
Im Sinne dieses Gesetzes ist Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den
1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil
Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verord- des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
nung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parla- anzuwenden.
ments und des Rates vom 11. Februar 2004 betref-
fend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in §3
ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Verbote
Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Ver-
Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaub-
ordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. De-
ten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet wer-
zember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die
den soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu
Überwachung des Handels mit Drogenausgangs-
treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, aus-
stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
zuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses
(ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in
Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder
ihrer jeweils geltenden Fassung;
in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu
2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlan-
3. Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft; gen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu ver-
schaffen.
4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das
Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
§4
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft Allgemeine
gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundes- Vorkehrungen gegen Abzweigung
republik Deutschland; (1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rah-
5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus men der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrun-
dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Arti- gen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen
kels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/ zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu
2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Ge- verhindern.
meinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der (2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung
Bundesrepublik Deutschland; (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung
6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoff-
des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von überwachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche
Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005; wiederholen. Die übermittelten personenbezogenen
Daten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten
7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die
Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte
(EG) Nr. 273/2004; Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden
8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anferti- können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungs-
gen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwan- mitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen
deln von Grundstoffen; in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 307
taten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes §6
und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Straf-
gesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafpro- Gemeinsame
zessordnung genannten Straftaten zu verhindern und Grundstoffüberwachungsstelle
zu verfolgen. des Zollkriminalamtes und des
Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die
auf eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann we- (1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle
gen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht wer- des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes
den, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt
fahrlässig unrichtig erstattet worden. Aufgaben des Zollkriminalamtes und des Bundeskrimi-
nalamtes im Bereich der Grundstoffüberwachung wahr.
Abschnitt 2 Die Aufgaben der Gemeinsamen Grundstoffüberwa-
chungsstelle sowie die Verteilung der Aufgaben und
Zuständigkeit und Zuständigkeiten innerhalb dieser Stelle werden im Ein-
Zusammenarbeit der Behörden zelnen von dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich
§5 festgelegt.
Zuständige Behörden
(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungs-
produkte ist zuständige Behörde widrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame
1. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Be- Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4
auftragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhe- Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3
bung) und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft über Vorgänge unverzüglich weiter an
mit erfassten Stoffen) der Verordnung (EG) Nr. 273/ 1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufga-
2004, ben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundes-
2. nach Artikel 6 (Erlaubnis), Artikel 7 Abs. 1 (Registrie- kriminalamtgesetzes,
rung), Artikel 9 Abs. 2 (Auskunft über Ausfuhr-,
Einfuhr- und Vermittlungstätigkeiten), Artikel 11 2. das zuständige Landeskriminalamt zur Erfüllung sei-
(Vorausfuhrunterrichtung), Artikel 12 Abs. 2, Arti- ner Aufgabe als Zentralstelle und zur Verhinderung
kel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und und Verfolgung von Straftaten,
den Artikeln 15 bis 19 (Ausfuhrgenehmigung), den 3. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben
Artikeln 20, 21 Abs. 2 und den Artikeln 23 bis 25 nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgeset-
(Einfuhrgenehmigung) und Artikel 26 Abs. 5 (Gebüh- zes oder
renerhebung) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und
3. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Be- 4. das zuständige Zollfahndungsamt zur Verhinderung
auftragten), den Artikeln 5, 7 und 8 bis 11 (Erlaubnis), und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
den Artikeln 17 bis 19 (Auskünfte und Meldungen), keiten nach § 24 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstge-
Artikel 21 (Vorausfuhrunterrichtung), den Artikeln 23, setzes.
25, 26 Abs. 2 und Artikel 27 Abs. 1 und 3 (Ausfuhr- (3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle
und Einfuhrgenehmigung) und Artikel 31 (Widerruf leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3
offener Einzelausfuhrgenehmigungen) der Verord- Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arznei-
nung (EG) Nr. 1277/2005. mittel und Medizinprodukte weiter, soweit aus ihrer
(2) Zuständige Behörden für die Überwachung der Sicht die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufga-
Ein- und Ausfuhr von Grundstoffen sowie des Waren- ben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
verkehrs mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaa- produkte nach diesem Gesetz erforderlich ist.
ten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden.
(4) Im Übrigen darf die Gemeinsame Grundstoff-
(3) Benannte Behörden im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 überwachungsstelle die in den Mitteilungen nach Ab-
und 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu
des Artikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/ den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwen-
2005 sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me- den.
dizinprodukte, das Zollkriminalamt und die Gemein-
same Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6. Für die
§7
Entgegennahme von Informationen, einschließlich per-
sonenbezogener Daten, die das Erlaubnis- und Geneh- Mitwirkung der Bundespolizei
migungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwa-
chung betreffen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
und Medizinprodukte, für die Entgegennahme von vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die
Informationen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des
sowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaa- Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes
ten der Gemeinschaft ist das Zollkriminalamt, und für betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben be-
die Entgegennahme von Informationen zu strafrechtli- trauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen.
chen und anderen Ermittlungen ist die Gemeinsame In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigeset-
Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zuständig. zes entsprechend.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
§8 Zeitpunkte der Abrufe, die abgerufenen Daten sowie
Befugnisse der Zollbehörden Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der für
den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Die
Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den Protokolldaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-
§§ 19 und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde nen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe
Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessord- verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu
nung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- löschen.
keiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behör-
den des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte § 11
vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirt-
schaftsgesetzes gilt entsprechend. Gegenseitige Unterrichtung
(1) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Ver-
§9 dacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten
Daten beim Bundesinstitut die nach § 5 Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie
für Arzneimittel und Medizinprodukte die nach § 7 betrauten Beamten der Bundespolizei un-
verzüglich das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Auf-
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- gaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienst-
produkte darf die in den Meldungen nach den Arti- gesetzes. Das Zollkriminalamt leitet diese Informatio-
keln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ent- nen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung
haltenen personenbezogenen Daten nur verwenden, unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich an
um Straftaten nach § 19 zu verhindern und Ordnungs- die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle weiter.
widrigkeiten nach § 20 zu verhindern und zu verfolgen. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ei-
(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in ner Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten das Bun-
§ 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungs- desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und
widrigkeiten erforderlich ist, darf das Bundesinstitut für das Bundeskriminalamt unverzüglich die Gemeinsame
Arzneimittel und Medizinprodukte die in den Meldun- Grundstoffüberwachungsstelle. Die Gemeinsame
gen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Grundstoffüberwachungsstelle darf die nach den Sät-
Nr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten zen 2 und 3 übermittelten Informationen nur für die in
übermitteln an § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke einschließlich der
Weiterleitung nach § 6 Abs. 2 verwenden.
1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufga-
ben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundes- (2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminal-
kriminalamtgesetzes, ämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unver-
2. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben
züglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich
nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgeset-
personenbezogener Daten, die aus ihrer Sicht für Ent-
zes und
scheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
3. die zuständige Zollbehörde zur Erfüllung ihrer Aufga- Medizinprodukte nach diesem Gesetz, der Verordnung
ben nach § 5 Abs. 2 und zur Verhinderung und Ver- (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich
sind. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn sie den Un-
§ 10 tersuchungszweck gefährden kann oder besondere
Automatisierter Datenabruf gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften,
für Arzneimittel und Medizinprodukte gespeicherten Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der
Daten aus den Meldungen nach Artikel 18 der Verord- Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung
nung (EG) Nr. 1277/2005, einschließlich personenbezo- (EG) Nr. 1277/2005, der sich im Rahmen der Wahrneh-
gener Daten, im automatisierten Verfahren abrufen. Das mung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Zollbehörden sowie die nach § 7 mitwirkende Bun-
trifft nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem despolizei unverzüglich das Bundesinstitut für Arznei-
jeweiligen Stand der Technik entsprechende angemes- mittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt,
sene Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulich- (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
keit, Authentizität und Integrität der Daten gewährleis- produkte übermittelt die ihm bei der Erfüllung seiner
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewordenen
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Informationen an die Zollbehörden, soweit dies zum
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Zwecke der Überwachung des Außenwirtschaftsver-
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines auto- kehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.
matisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 bis 5 des (5) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminal-
Bundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut für ämter und das Zollkriminalamt übermitteln der Gemein-
Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bun- samen Grundstoffüberwachungsstelle die zur Erfüllung
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informa- der Berichtspflichten nach § 12 Abs. 1 und 3 erforder-
tionsfreiheit über die Einrichtung des Abrufverfahrens lichen Informationen.
und die getroffenen Festlegungen. (6) Dritte, an die die Daten übermittelt werden, dür-
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- fen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie
produkte und das Zollkriminalamt protokollieren die übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 309
Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese Abschnitt 4
Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Überwachung
§ 12 § 16
Berichterstattung Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle (1) Die für die Überwachung des Verkehrs mit
berichtet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Grundstoffen zuständigen Behörden oder die mit der
Medizinprodukte über Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellun- 1. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung
gen von Grundstoffen nach Art und Menge und erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der un- 2. die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
erlaubten Herstellung von Grundstoffen. Nr. 273/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG)
Der Bericht ist jährlich bis zum 15. April für das vergan- Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen
gene Kalenderjahr abzugeben. und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht
in die nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG)
(2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung
Nr. 273/2004 und in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verord-
(EG) Nr. 111/2005 angelegten elektronischen Doku-
nung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstat-
mente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente
tung obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
zu verlangen, soweit diese für die Aufdeckung oder
Medizinprodukte.
Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von
(3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Grundstoffen erforderlich sind;
Nr. 1277/2005 vorgeschriebene Berichterstattung ob- 3. die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbe-
liegt der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle. teiligten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2
zu nutzen; sie können auch verlangen, dass die Da-
Abschnitt 3 ten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet
Ve r k e h r m i t G r u n d s t o ff e n oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
trägern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies
§ 13 für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaub-
Versagung ten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;
der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtun-
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grund-
stoffen genutzt werden, zu betreten und zu besich-
Für die Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1
tigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gilt Artikel 3 Abs. 4
Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entsprechend.
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verord-
nung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur
§ 14
Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Registrierung Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit
produkte bestätigt dem Anzeigenden innerhalb eines nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke,
Monats die Registrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Ver- Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Trans-
ordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der portmittel auch außerhalb der Betriebs- und Ge-
Verordnung (EG) Nr. 111/2005. schäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende
Räume betreten werden; das Grundrecht der Unver-
§ 15 letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt;
Gebühren und Auslagen
5. zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
und Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige
produkte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung
Anordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die An-
(EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung
nahme rechtfertigen, dass
(EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Amtshandlungen Ge-
bühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie a) ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von
Auslagen erheben. Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- b) Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/
rium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen 2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- nicht eingehalten werden.
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Insbesondere können sie die weitere Teilnahme am
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen
und Gebühren nach Absatz 1 zu bestimmen und dabei und die Grundstoffbestände sicherstellen. Die zu-
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Ver- ständige Behörde hat innerhalb eines Monats nach
waltungskostengesetz ist nach Maßgabe von Artikel 3 Erlass einer vorläufigen Anordnung endgültig zu ent-
Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 scheiden. Maßnahmen der mit der Überwachung
Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden. beauftragten Personen werden einen Monat nach
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
ihrer Bekanntgabe unwirksam. Erfolgt eine Bekannt- Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behält-
gabe nicht, werden sie einen Monat nach ihrer Vor- nisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vor-
nahme unwirksam. Die zuständige Behörde kann zulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermögli-
Maßnahmen jeder mit der Überwachung beauftrag- chen.
ten Person bereits vorher aufheben. (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
(2) Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zustän- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
digkeiten nach § 5 Abs. 2 die Einhaltung dieses Geset- selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
zes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
der Europäischen Gemeinschaften. Sie können zu die- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
sem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
unmittelbar beteiligten Personen Auskünfte und die setzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist vor der
Vorlage von Unterlagen verlangen. Bestehen Zweifel Auskunft über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
an der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften, zu belehren.
ordnen die Zollbehörden im Falle des innergemein-
schaftlichen Warenverkehrs die Beschlagnahme, im Abschnitt 5
Falle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der Überlas-
sung oder die Zurückhaltung der Waren an. Werden die Straf-
Zweifel nicht innerhalb einer Frist von sieben Werkta- und Bußgeldvorschriften
gen ausgeräumt, können die Zollbehörden die Einzie-
hung der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung § 19
nach § 21 in Betracht kommt. Die Kosten für die in die- Strafvorschriften
ser Vorschrift genannten Sicherungsmaßnahmen kön-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
nen den Verfügungsberechtigten auferlegt werden.
Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen
nach Absatz 1 und 2 erlangten Informationen dürfen 1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit
nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, ein-
verwendet werden. Die für die Überwachung des Ver- führt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich
kehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden dürfen dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in
die Informationen auch ohne Ersuchen an die Gemein- sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit
same Grundstoffüberwachungsstelle übermitteln, so- eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu
weit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informationen für erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise ver-
die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke erforderlich schafft,
ist. 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I
§ 17 dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne
Probenahmen Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs die-
Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne
erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf- Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungs-
tragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheini- geschäft mit ihm betreibt,
gung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der 4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des An-
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil hangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff
der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile
5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/
von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der
2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Ver-
gleichen Art wie das als Probe entnommene zurück-
ordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrge-
zulassen.
nehmigung einführt.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum (2) Der Versuch ist strafbar.
der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse- (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist
hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver- die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein
siegelung als aufgehoben gelten. besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
§ 18
1. gewerbsmäßig oder
Duldungs-
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
und Mitwirkungspflichten
Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
(1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, Maß-
nahmen nach den §§ 16 und 17 zu dulden und bei der In besonders schweren Fällen ist § 73d des Straf-
Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbe- gesetzbuchs anzuwenden.
sondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauf- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
tragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
der Verkehr mit Grundstoffen stattfindet, umfriedete Jahr oder Geldstrafe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 311
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Rechnungen, Ladungsverzeichnissen oder Fracht-
oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genom- und sonstigen Versandpapieren dokumentiert,
men wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende
8. entgegen Artikel 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit
Fassung maßgeblich.
Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die in Ar-
tikel 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeichne-
§ 20 ten Handelspapiere nicht oder nicht mindestens
Bußgeldvorschriften drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder der in Artikel 5 Abs. 1 dieser Verordnung bezeich-
fahrlässig nete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,
1. in einem Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) 9. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/
Nr. 1277/2005 eine unrichtige Angabe macht oder 2005 die in Artikel 3 dieser Verordnung bezeichne-
eine unrichtige Unterlage beifügt, ten Zoll- und Handelspapiere nicht oder nicht min-
destens drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) in dem der in Artikel 3 dieser Verordnung bezeich-
Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I nete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,
dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff in der
Gemeinschaft abgibt, 10. entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004 einen in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I
3. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff, ein-
Nr. 273/2004 dem Bundesinstitut für Arzneimittel schließlich Mischungen und Naturprodukte, die
und Medizinprodukte die Anschrift der Geschäfts- derartige Grundstoffe enthalten, vor deren Abgabe
räume, in denen ein in Kategorie 2 des Anhangs I in der Gemeinschaft nicht oder nicht in der vorge-
dieser Verordnung bezeichneter Grundstoff herge- schriebenen Form kennzeichnet,
stellt oder von denen aus mit ihm Handel betrieben
wird, vor dem Inverkehrbringen nicht, nicht richtig, 11. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 2005 einen Grundstoff, einschließlich Mischungen
deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- und Naturprodukte, die Grundstoffe enthalten, vor
dig oder nicht rechtzeitig mitteilt, der Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Form kennzeichnet,
4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel 12. entgegen Artikel 17 Unterabs. 1 in Verbindung mit
und Medizinprodukte die Anschrift der Geschäfts- Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
räume, von denen ein in Kategorie 2 des Anhangs Nr. 1277/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter und Medizinprodukte eine Meldung über die Men-
Grundstoff eingeführt, ausgeführt oder ein Vermitt- gen von in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I der
lungsgeschäft mit ihm betrieben wird, nicht, nicht Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bezeichneten Grund-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- stoffen, die von ihm im zurückliegenden Kalender-
zeigt oder deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht jahr innerhalb der Gemeinschaft geliefert wurden,
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005, auch in Verbindung mit Artikel 14 13. entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19
Abs. 1 Unterabs. 2 oder Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- produkte eine Meldung über Ausfuhren, Einfuhren
produkte die Anschrift der Geschäftsräume, von oder Vermittlungsgeschäfte, die von ihm im zurück-
denen ein in Kategorie 3 des Anhangs der Verord- liegenden Kalenderjahr getätigt wurden, nicht, nicht
nung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter Grundstoff richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
ausgeführt wird, nicht, nicht richtig, nicht vollstän- stattet,
dig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Ände-
14. entgegen Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)
rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Nr. 111/2005 in einem Antrag auf Ausfuhrgenehmi-
rechtzeitig mitteilt,
gung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung vollständig macht,
(EG) Nr. 273/2004 einen Vorgang, der zum Inver-
15. einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmi-
kehrbringen eines in Kategorie 1 oder 2 des An-
gung nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
hangs I dieser Verordnung bezeichneten Grund-
der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt,
stoffs führt, nicht ordnungsgemäß in Handelspapie-
indem er am Ort der Verbringung aus dem Zollge-
ren wie Rechnungen, Ladungsverzeichnissen, Ver-
biet der Gemeinschaft eine Angabe über den Beför-
waltungsunterlagen oder Fracht- und sonstigen
derungsweg oder das Transportmittel nicht, nicht
Versandpapieren dokumentiert oder entgegen Arti-
richtig oder nicht vollständig macht,
kel 5 Abs. 3 dieser Verordnung eine Erklärung des
Kunden nicht beifügt, 16. entgegen Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 in einem Antrag auf Einfuhrgenehmi-
7. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/
gung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
2005 Einfuhren oder Ausfuhren von Grundstoffen
vollständig macht oder
oder Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen nicht
ordnungsgemäß in Zoll- und Handelspapieren wie 17. entgegen § 18 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-
summarischen Erklärungen, Zollanmeldungen, kungspflicht nicht nachkommt.
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zulassen, so-
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. weit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 und die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nicht entgegenstehen.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(4) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Verordnung (EG) Änderung der Strafprozessordnung
Nr. 1277/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die
am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich. In § 100a Abs. 2 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
§ 21 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) ge-
Einziehung ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 29“ durch
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 die Angabe „§ 19“ ersetzt.
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, kön-
nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs Artikel 3
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden. Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b des Straf-
Abschnitt 6 gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
Schlussbestimmungen 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
§ 22 S. 3198) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 29
Bundeswehr Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoff-
(1) Dieses Gesetz sowie die Verordnung (EG) überwachungsgesetzes“ ersetzt.
Nr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und
die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind auf die Bun-
deswehr entsprechend anzuwenden. Artikel 4
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Überwa- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chung des Verkehrs mit Grundstoffen den zuständigen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Kraft. Gleichzeitig treten das Grundstoffüberwachungs-
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt
seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezem-
Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Aus- ber 2005 (BGBl. I S. 3686), sowie die Verordnung über
nahmen von diesem Gesetz sowie von der Verordnung Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz
(EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2915) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 313
Gesetz
zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
Vom 13. März 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften
rates das folgende Gesetz beschlossen: nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch
den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage
Artikel 1 zuständig ist.“
Änderung 2. In § 1600b wird folgender Absatz 1a eingefügt:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs „(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich ange-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, fochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfech-
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 tungsberechtigte Behörde von den Tatsachen
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen,
S. 3189), wird wie folgt geändert: dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht
1. § 1600 wird wie folgt geändert: vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ab-
lauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Aner-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet ge-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter borenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätes-
„folgende Personen“ gestrichen. tens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.“
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein 3. § 1600e wird wie folgt geändert:
Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.
„(1) Das Familiengericht entscheidet über die
cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
„5. die zuständige Behörde (anfechtungsbe-
1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,
rechtigte Behörde) in den Fällen des
§ 1592 Nr. 2.“ 2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen
den Mann,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1
„(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt
Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater
voraus, dass zwischen dem Kind und dem Aner-
im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
kennenden keine sozial-familiäre Beziehung be-
steht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder 4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1
seines Todes bestanden hat und durch die Aner- Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater
kennung rechtliche Voraussetzungen für die er- im Sinne von § 1592 Nr. 2.
laubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der
des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu
werden.“ richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur ge-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in sei- gen die andere Person zu richten.“
nem ersten Satz wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
„Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absät- Wörter „oder der Behörde“ eingefügt.
zen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von
Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für Artikel 2
das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder Änderung
getragen hat.“ sonstigen Bundesrechts
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. (1) Dem § 29a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
„(6) Die Landesregierungen werden ermäch- mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
tigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August
Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesre- 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgen-
gierungen können diese Ermächtigung durch der Satz angefügt:
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten „Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen,
Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zu- wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vater-
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
schaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Ge- zeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in
setzbuchs anfechtbar wäre.“ § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht
(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüg-
2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert: lich die Ausländerbehörde; das Jugendamt ist zur
Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet,
1. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufga-
„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ableh- ben nicht gefährdet wird.“
nen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.“ „(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der
2. § 73 wird wie folgt geändert:
Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung
a) In Nummer 25 wird die Angabe „(§ 77 Abs. 2 eine Mitteilungspflicht
Satz 1, § 78 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 77
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)“ ersetzt. 1. der anfechtungsberechtigten Behörde über die
Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder
b) In Nummer 26 werden das Wort „Eheeintrag“ die Entscheidung, dass von einer Klage abge-
durch das Wort „Heiratseintrag“ und die Angabe sehen wird und
„(§ 77 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 77
Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt. 2. der Familiengerichte über die gerichtliche Ent-
scheidung.“
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), 3. Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt:
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar „(5) Erhält die Ausländerbehörde oder die Aus-
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: landsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen,
1. § 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: die die Annahme rechtfertigen, dass die Vorausset-
zungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1
„(2) Beantragt ein Ausländer,
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat
1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mit-
oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder zuteilen.“
2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung 4. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bür- und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5,“ durch die
gerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Par- Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4
tei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6,“ ersetzt.
Vertreter des Kindes ist,
(4) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
titels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:
auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel
kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640d
rens entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1 wie folgt gefasst:
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfah- „§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrund-
ren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder satzes; Beteiligung des Jugendamts“.
nach § 90 Abs. 4 auszusetzen.“
2. § 640d wird wie folgt gefasst:
2. § 87 wird wie folgt geändert:
„§ 640d
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Einschränkung des Untersuchungs-
„Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu- grundsatzes; Beteiligung des Jugendamts
ständige Ausländerbehörde zu unterrichten,
wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ih- (1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das
rer Aufgaben Kenntnis erlangen von Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden
Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen
sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet
erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und des-
sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
sen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Ent-
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschrän-
scheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1
kung,
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Ju-
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder gendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts be-
4. konkreten Tatsachen, die die Annahme recht- kannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift
fertigen, dass die Voraussetzungen für ein be- zu hören ist.“
hördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 (5) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
vorliegen; machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des
nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) ge-
statt der Ausländerbehörde die zuständige Poli- ändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 315
„§ 16 fechtung gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerlichen Ge-
Überleitungsvorschrift setzbuchs nicht vor dem 1. Juni 2008.“
zum Gesetz zur Ergänzung des
Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft Artikel 3
vom 13. März 2008 Inkrafttreten
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die An- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 17. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 2 Abs. 2 erhalten die in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Wahlkreise die daraus ersichtliche Abgrenzung und Beschreibung.
Artikel 2
Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zu § 2
Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund
kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 317
Anlage (zu Artikel 1)
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
1 Flensburg – Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg,
Kreis Schleswig-Flensburg
2 Nordfriesland – Dithmarschen Nord Kreis Nordfriesland,
vom Kreis Dithmarschen
die amtsfreien Gemeinden
Heide, Wesselburen,
die Ämter Kirchspielslandgemeinden
Büsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen,
Hedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Wester-
deichstrich),
Eider (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Dell-
stedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing,
Groven, Hägen, Hemme, Hennstedt, Hövede, Holling-
stedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lun-
den, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt
Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt,
Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Wester-
borstel, Wiemerstedt, Wrohm),
Heider Umland (= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-
Rickelshof, Nordhastedt, Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-
Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden),
Wesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hell-
schen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich,
Norderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strüb-
bel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen, Wessel-
burenerkoog)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3 Steinburg – Dithmarschen Süd Kreis Steinburg,
vom Kreis Dithmarschen
die amtsfreien Gemeinden
Brunsbüttel, Meldorf,
die Ämter
Kirchspielslandgemeinde Albersdorf (= Gemeinden Albers-
dorf, Arkebek, Bunsoh, Immenstedt, Offenbüttel, Oster-
rade, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel),
Kirchspielslandgemeinde Burg-Süderhastedt (= Gemein-
den Brickeln, Buchholz, Burg [Dithmarschen], Eggstedt,
Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sü-
derhastedt),
Kirchspielslandgemeinde Eddelak-Sankt Michaelisdonn
(= Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak, Sankt Michaelis-
donn),
Marne-Nordsee (= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Fried-
richskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog,
Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen,
Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen),
Kirchspielslandgemeinde Meldorf-Land (= Gemeinden
Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhr-
den, Gudendorf, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf,
Odderade, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2),
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Kreis Segeberg
die amtsfreie Gemeinde
Bad Bramstedt,
das Amt
Bad Bramstedt-Land (= Gemeinden Armstedt, Bimöhlen,
Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen,
Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh,
Weddelbrook, Wiemersdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
4 Rendsburg-Eckernförde Vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
die amtsfreien Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Hohenwestedt, Rendsburg,
die Ämter
Achterwehr (= Gemeinden Achterwehr, Bredenbek, Felde,
Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westen-
see),
Aukrug (= Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Ehndorf, Paden-
stedt, Wasbek),
Bordesholm (= Gemeinden Bissee, Bordesholm, Brügge,
Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook,
Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören,
Wattenbek),
Dänischenhagen (= Gemeinden Dänischenhagen, Noer,
Schwedeneck, Strande),
Dänischer Wohld (= Gemeinden Felm, Gettorf, Lindau,
Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel,
Tüttendorf),
Eiderkanal (= Gemeinden Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld
[Rendsburg], Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-
Audorf, Schülldorf),
Flintbek (= Gemeinden Böhnhusen, Flintbek, Schönhorst,
Techelsdorf),
Fockbek (= Gemeinden Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel,
Rickert),
Hanerau-Hademarschen (= Gemeinden Beldorf, Bendorf,
Bornholt, Gokels, Hanerau-Hademarschen, Lütjen-
westedt, Oldenbüttel, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf,
Thaden),
Hohenwestedt-Land (= Gemeinden Beringstedt, Grauel,
Heinkenborstel, Jahrsdorf, Meezen, Mörel, Nienborstel,
Nindorf, Osterstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels,
Tappendorf, Todenbüttel, Wapelfeld),
Hohner Harde (= Gemeinden Bargstall, Breiholz,
Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben,
Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhr-
den, Prinzenmoor, Sophienhamm),
Hüttener Berge (= Gemeinden Ahlefeld, Ascheffel, Bisten-
see, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß
Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wit-
tensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt),
Jevenstedt (= Gemeinden Brinjahe, Embühren, Haale,
Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b.
Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld),
Molfsee (= Gemeinden Blumenthal, Mielkendorf, Molfsee,
Rodenbek, Rumohr, Schierensee),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 319
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nortorfer Land (= Gemeinden Bargstedt, Bokel, Borgdorf-
Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emken-
dorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf,
Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder),
Schlei-Ostsee (= Gemeinden Altenhof, Barkelsby, Bro-
dersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld,
Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Riese-
by, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel,
vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
die amtsfreien Gemeinden
Altenholz, Kronshagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
6 Plön – Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster,
Kreis Plön,
vom Kreis Segeberg
das Amt
Boostedt-Rickling (= Gemeinden Boostedt, Daldorf, Groß
Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
7 Pinneberg Kreis Pinneberg
8 Segeberg – Stormarn-Nord Vom Kreis Segeberg
die amtsfreien Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen,
Norderstedt, Wahlstedt,
die Ämter
Bornhöved (= Gemeinden Bornhöved, Damsdorf, Gönne-
bek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappen-
kamp),
Itzstedt (= Gemeinden Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering,
Seth, Sülfeld, Tangstedt [Kreis Stormarn]),
Kaltenkirchen-Land (= Gemeinden Alveslohe, Hartenholm,
Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld),
Kisdorf (= Gemeinden Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oers-
dorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Waken-
dorf II, Winsen),
Leezen (= Gemeinden Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß
Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Nevers-
dorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn),
Trave-Land (= Gemeinden Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf,
Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß
Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II,
Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf,
Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf,
Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin,
Westerrade)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6),
vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide,
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek, Med-
dewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg,
Travenbrück),
Bargteheide-Land (= Gemeinden Bargfeld-Stegen,
Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld,
Todendorf, Tremsbüttel)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
9 Ostholstein Kreis Ostholstein,
vom Kreis Stormarn
die amtsfreie Gemeinde
Reinfeld (Holstein),
das Amt
Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feld-
horst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesen-
berg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau,
Zarpen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
10 Herzogtum Lauenburg – Vom Kreis Herzogtum Lauenburg
Stormarn-Süd die amtsfreien Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwar-
zenbek, Wentorf bei Hamburg,
die Ämter
Breitenfelde (= Gemeinden Alt Mölln, Bälau, Borstorf, Brei-
tenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Steck-
nitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf),
Büchen (= Gemeinden Besenthal, Bröthen, Büchen,
Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehs-
ten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen,
Tramm, Witzeeze),
Hohe Elbgeest (= Gemeinden Aumühle, Börnsen, Dassen-
dorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-
Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth),
Lauenburgische Seen (= Gemeinden Albsfelde, Bäk,
Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf,
Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf,
Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow,
Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf,
Sterley, Ziethen),
Lütau (= Gemeinden Basedow, Buchhorst, Dalldorf,
Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek,
Wangelau),
Schwarzenbek-Land (= Gemeinden Basthorst, Brunstorf,
Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pam-
pau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau,
Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen,
Mühlenrade, Sahms),
vom Amt Sandesneben-Nusse
die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten,
Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 11),
vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststein-
bek, Reinbek,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 321
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Siek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek,
Stapelfeld),
Trittau (= Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee,
Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf,
Trittau, Witzhave)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck,
vom Kreis Herzogtum Lauenburg
das Amt
Berkenthin (= Gemeinden Behlendorf, Berkenthin,
Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau,
Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen,
Sierksrade),
vom Amt Sandesneben-Nusse
die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade,
Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst,
Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde,
Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben-
Nusse)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
Mecklenburg-Vorpommern
12 Wismar – Nordwestmecklenburg – Kreisfreie Stadt Wismar,
Parchim Landkreise Nordwestmecklenburg, Parchim
13 Schwerin – Ludwigslust Kreisfreie Stadt Schwerin,
Landkreis Ludwigslust
14 Rostock Kreisfreie Stadt Rostock,
vom Landkreis Bad Doberan
die amtsfreien Gemeinden
Graal-Müritz, Sanitz,
die Ämter
Carbäk (= Gemeinden Broderstorf, Klein Kussewitz, Man-
delshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld, Thulen-
dorf),
Rostocker Heide (= Gemeinden Bentwisch, Blanken-
hagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen),
Tessin (= Gemeinden Cammin, Gnewitz, Grammow, Nust-
row, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
15 Stralsund – Nordvorpommern – Kreisfreie Stadt Stralsund,
Rügen Landkreise Nordvorpommern, Rügen
16 Greifswald – Demmin – Kreisfreie Stadt Greifswald,
Ostvorpommern Landkreise Demmin, Ostvorpommern
17 Bad Doberan – Güstrow – Müritz Landkreise Güstrow, Müritz,
vom Landkreis Bad Doberan
die amtsfreien Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow,
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Bad Doberan-Land (= Gemeinden Admannshagen-Bar-
geshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Reth-
wisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow,
Steffenshagen, Wittenbeck),
Neubukow-Salzhaff (= Gemeinden Alt Bukow, Am Salz-
haff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Kirch Mulsow, Rerik),
Schwaan (= Gemeinden Benitz, Bröbberow, Kassow,
Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf),
Warnow-Ost (= Gemeinden Damm, Dummerstorf, Kavels-
torf, Kessin, Lieblingshof, Prisannewitz),
Warnow-West (= Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen,
Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow,
Stäbelow, Ziesendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 14)
18 Neubrandenburg – Mecklenburg- Kreisfreie Stadt Neubrandenburg,
Strelitz – Uecker-Randow
Landkreise Mecklenburg-Strelitz, Uecker-Randow
Hamburg
19 Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte
die Stadtteile Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder,
Hafencity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm-
Mitte, Hamm-Nord, Hamm-Süd, Horn, Insel Neuwerk,
Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg,
St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof (Ortsteile 101
bis 134, 138 bis 142)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 24),
vom Bezirk Altona
das Gebiet des Stadtteils Sternschanze (Ortsteil 207) süd-
lich der S-Bahnlinie und östlich der Straßen Schulterblatt,
Hausnummern 69 bis 85, und Juliusstraße
(Übriger Bezirk s. Wkr. 20, 21),
vom Bezirk Hamburg-Nord
die Stadtteile Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg,
Hohenfelde, Uhlenhorst (Ortsteile 414 bis 429)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 22),
vom Bezirk Wandsbek
der Stadtteil Eilbek (Ortsteile 501 bis 504)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 22, 23)
20 Hamburg-Altona Vom Bezirk Altona
die Stadtteile Altona-Altstadt, Altona-Nord, Bahrenfeld,
Blankenese, Groß Flottbek, Iserbrook, Lurup, Nienstedten,
Osdorf, Othmarschen, Ottensen, Rissen, Sülldorf (Orts-
teile 201 bis 206 und 208 bis 227)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 323
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
das Gebiet des Stadtteils Sternschanze (Ortsteil 207)
westlich der Straßen Schulterblatt, Hausnummern 69
bis 85, und Juliusstraße
(Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 21)
21 Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321),
vom Bezirk Altona
das Gebiet des Stadtteils Sternschanze (Ortsteil 207)
nördlich der S-Bahnlinie
(Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 20)
22 Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord
die Stadtteile Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß
Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude
(Ortsteile 401 bis 413, 430 bis 432)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 19),
vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel,
Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellings-
büttel, Wohldorf-Ohlstedt (Ortsteile 517 bis 524)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 23)
23 Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile Bramfeld, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marien-
thal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wands-
bek (Ortsteile 505 bis 516, 525, 526)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 22)
24 Hamburg-Bergedorf – Harburg Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),
Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 718),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
der Stadtteil Wilhelmsburg (Ortsteile 135 bis 137)
(Übriger Bezirk s. Wkr. 19)
Niedersachsen
25 Aurich – Emden Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreis Aurich
26 Unterems Landkreis Leer,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist,
die Samtgemeinden
Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse,
Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen),
Lathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlangen,
Oberlangen, Renkenberge, Sustrum),
Nordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg,
Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold),
Sögel (= Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein
Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh),
Werlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Werlte)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
27 Friesland – Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
Landkreise Friesland, Wittmund
28 Oldenburg – Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland
29 Delmenhorst – Wesermarsch – Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Oldenburg-Land Landkreise Oldenburg, Wesermarsch
30 Cuxhaven – Stade II Landkreis Cuxhaven,
vom Landkreis Stade
die Gemeinde
Drochtersen,
die Samtgemeinden
Himmelpforten (= Gemeinden Düdenbüttel, Engelschoff,
Großenwörden, Hammah, Himmelpforten),
Nordkehdingen (= Gemeinden Balje, Flecken Freiburg
[Elbe], Krummendeich, Oederquart, Wischhafen),
Oldendorf (= Gemeinden Burweg, Estorf, Heinbockel,
Kranenburg, Oldendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
31 Stade I – Rotenburg II Vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg,
die Samtgemeinden
Geestequelle (= Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf,
Hipstedt, Oerel),
Selsingen (= Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Farven,
Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen),
Sittensen (= Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen,
Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste,
Vierden, Wohnste),
Tarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt,
Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),
Zeven (= Gemeinden Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt
Zeven)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 36),
vom Landkreis Stade
die Gemeinden
Stadt Buxtehude, Jork, Stadt Stade,
die Samtgemeinden
Apensen (= Gemeinden Apensen, Beckdorf, Sauensiek),
Fredenbeck (= Gemeinden Deinste, Fredenbeck, Kuten-
holz),
Harsefeld (= Gemeinden Ahlerstedt, Bargstedt, Brest,
Flecken Harsefeld),
Horneburg (= Gemeinden Agathenburg, Bliedersdorf,
Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf),
Lühe (= Gemeinden Grünendeich, Guderhandviertel,
Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Stein-
kirchen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 325
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
32 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems),
Stadt Meppen, Salzbergen,
die Samtgemeinden
Freren (= Gemeinden Andervenne, Beesten, Stadt Freren,
Messingen, Thuine),
Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),
Lengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup,
Langen, Lengerich, Wettrup),
Spelle (= Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)
33 Cloppenburg – Vechta Landkreise Cloppenburg, Vechta
34 Diepholz – Nienburg I Landkreis Diepholz,
vom Landkreis Nienburg (Weser)
die Samtgemeinden
Eystrup (= Gemeinden Eystrup, Gandesbergen, Hämel-
hausen, Hassel [Weser]),
Grafschaft Hoya (= Gemeinden Flecken Bücken, Hilger-
missen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe),
Uchte (= Gemeinden Flecken Diepenau, Raddestorf,
Flecken Uchte, Warmsen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41)
35 Osterholz – Verden Landkreise Osterholz, Verden
36 Rotenburg I – Soltau-Fallingbostel Landkreis Soltau-Fallingbostel,
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede,
die Samtgemeinden
Bothel (= Gemeinden Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hems-
lingen, Kirchwalsede, Westerwalsede),
Fintel (= Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück,
Stemmen, Vahlde),
Sottrum (= Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendorf,
Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
37 Harburg Landkreis Harburg
38 Lüchow-Dannenberg – Lüneburg Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg
39 Osnabrück-Land Vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde,
Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am
Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald,
Stadt Melle, Ostercappeln,
die Samtgemeinden
Artland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup,
Stadt Quakenbrück),
Bersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt
Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste),
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Fürstenau (= Gemeinden Berge, Bippen, Stadt Fürstenau),
Neuenkirchen (= Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Volt-
lage)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
40 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück,
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger
Wald, Hasbergen, Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
41 Nienburg II – Schaumburg Landkreis Schaumburg,
vom Landkreis Nienburg (Weser)
die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken
Steyerberg, Stolzenau,
die Samtgemeinden
Heemsen (= Gemeinden Flecken Drakenburg, Haßbergen,
Heemsen, Rohrsen),
Landesbergen (= Gemeinden Estorf, Husum, Landes-
bergen, Leese),
Liebenau (= Gemeinden Binnen, Flecken Liebenau,
Pennigsehl),
Marklohe (= Gemeinden Balge, Marklohe, Wietzen),
Steimbke (= Gemeinden Linsburg, Rodewald, Steimbke,
Stöckse)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 34)
42 Stadt Hannover I „Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit
den Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz,
Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe,
Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord,
Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken,
Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 43)
43 Stadt Hannover II „Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den
Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calen-
berger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen,
Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-
Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklin-
gen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Wald-
heim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
44 Hannover-Land I Von der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isern-
hagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rüben-
berge, Wedemark, Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 42, 43 und 48)
45 Celle – Uelzen Landkreise Celle, Uelzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 327
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
46 Gifhorn – Peine Landkreis Peine,
vom Landkreis Gifhorn
die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen,
die Samtgemeinden
Hankensbüttel (= Gemeinden Dedelstorf, Hankensbüttel,
Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst),
Isenbüttel (= Gemeinden Calberlah, Isenbüttel, Ribbes-
büttel, Wasbüttel),
Meinersen (= Gemeinden Hillerse, Leiferde, Meinersen,
Müden [Aller]),
Papenteich (= Gemeinden Adenbüttel, Didderse, Meine,
Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf),
Wesendorf (= Gemeinden Groß Oesingen, Schönewörde,
Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
47 Hameln-Pyrmont – Holzminden Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden,
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
48 Hannover-Land II Von der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen,
Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt
Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe,
Uetze, Wennigsen (Deister)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 42, 43 und 44)
49 Hildesheim Landkreis Hildesheim
50 Salzgitter – Wolfenbüttel Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Landkreis Wolfenbüttel,
vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen,
die Samtgemeinde
Lutter am Barenberge (= Gemeinden Hahausen, Flecken
Lutter am Barenberge, Wallmoden)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
51 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
52 Helmstedt – Wolfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
Landkreis Helmstedt,
vom Landkreis Gifhorn
die Samtgemeinden
Boldecker Land (= Gemeinden Barwedel, Bokensdorf,
Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen),
Brome (= Gemeinden Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Les-
sien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
53 Goslar – Northeim – Osterode Vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Stadt Goslar, Berg-
stadt Sankt Andreasberg, Stadt Vienenburg,
die Samtgemeinde
Oberharz (= Gemeinden Bergstadt Altenau, Bergstadt
Clausthal-Zellerfeld, Schulenberg im Oberharz, Bergstadt
Wildemann)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 50),
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt
Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Kreiensen, Stadt
Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 47),
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinde
Stadt Osterode am Harz,
die Samtgemeinden
Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Bergstadt Bad Grund
[Harz], Badenhausen, Eisdorf, Flecken Gittelde, Wind-
hausen),
Hattorf am Harz (= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am
Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz),
Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 54)
54 Göttingen Landkreis Göttingen,
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Stadt
Herzberg am Harz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
Bremen
55 Bremen I Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385),
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil Mitte (Ortsteile 111 bis 113),
vom Stadtbezirk Süd
die Stadtteile Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile
211 bis 244)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 56)
56 Bremen II – Bremerhaven Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445),
der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil Häfen (Ortsteile 121 bis 125),
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),
die Ortsteile Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55),
kreisfreie Stadt Bremerhaven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 329
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Brandenburg
57 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Landkreise Ostprignitz-Ruppin, Prignitz,
Havelland I vom Landkreis Havelland
die Ämter
Friesack (= Gemeinden Friesack, Mühlenberge, Paulinen-
aue, Pessin, Retzow, Wiesenaue),
Rhinow (= Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havel-
aue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 59, 61)
58 Uckermark – Barnim I Landkreis Uckermark,
vom Landkreis Barnim
die amtsfreien Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide,
die Ämter
Britz-Chorin (= Gemeinden Britz, Chorin, Hohenfinow,
Niederfinow),
Joachimsthal (Schorfheide) (= Gemeinden Althüttendorf,
Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen),
Oderberg (= Gemeinden Hohensaaten, Liepe, Lunow-
Stolzenhagen, Oderberg, Parsteinsee)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)
59 Oberhavel – Havelland II Landkreis Oberhavel,
vom Landkreis Havelland
die amtsfreien Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin, Nauen,
Schönwalde-Glien, Wustermark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57, 61)
60 Märkisch-Oderland – Barnim II Landkreis Märkisch-Oderland,
vom Landkreis Barnim
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Wandlitz,
Werneuchen,
das Amt
Biesenthal-Barnim (= Gemeinden Biesenthal, Breydin,
Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)
61 Brandenburg an der Havel – Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel,
Potsdam-Mittelmark I – vom Landkreis Havelland
Havelland III – Teltow-Fläming I
die amtsfreien Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow,
das Amt
Nennhausen (= Gemeinden Kotzen, Märkisch Luch, Nenn-
hausen, Stechow-Ferchesar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57, 59),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die amtsfreien Gemeinden
Beelitz, Belzig, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin,
Seddiner See, Treuenbrietzen, Wiesenburg/Mark,
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Beetzsee (= Gemeinden Beetzsee, Beetzseeheide, Havel-
see, Päwesin, Roskow),
Brück (= Gemeinden Borkheide, Borkwalde, Brück,
Golzow, Linthe, Planebruch),
Niemegk (= Gemeinden Mühlenfließ, Niemegk, Planetal,
Rabenstein/Fläming),
Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rosenau, Wuster-
witz),
Ziesar (= Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Wenz-
low, Wollin, Ziesar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 62),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 62, 63)
62 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Kreisfreie Stadt Potsdam,
Teltow-Fläming II vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die amtsfreien Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee,
Stahnsdorf, Teltow, Werder (Havel)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Großbeeren, Ludwigsfelde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 63)
63 Dahme-Spreewald – Landkreis Dahme-Spreewald,
Teltow-Fläming III – vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Oberspreewald-Lausitz I
die Gemeinde Lübbenau/Spreewald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 66),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow,
Luckenwalde, Niederer Fläming, Nuthe-Urstromtal,
Rangsdorf, Trebbin, Zossen,
das Amt
Dahme/Mark (= Gemeinden Dahme/Mark, Dahmetal,
Ihlow)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
64 Frankfurt (Oder) – Oder-Spree Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
Landkreis Oder-Spree
65 Cottbus – Spree-Neiße Kreisfreie Stadt Cottbus,
Landkreis Spree-Neiße
66 Elbe-Elster – Oberspreewald- Landkreis Elbe-Elster,
Lausitz II vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
die amtsfreien Gemeinden
Calau, Großräschen, Lauchhammer, Schipkau, Schwarz-
heide, Senftenberg, Vetschau/Spreewald,
die Ämter
Altdöbern (= Gemeinden Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal,
Neupetershain, Neu-Seeland),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 331
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Ortrand (= Gemeinden Frauendorf, Großkmehlen, Krop-
pen, Lindenau, Ortrand, Tettau),
Ruhland (= Gemeinden Grünewald, Guteborn, Hermsdorf,
Hohenbocka, Ruhland, Schwarzbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 63)
Sachsen-Anhalt
67 Altmark Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal
68 Börde – Jerichower Land Landkreise Börde, Jerichower Land
69 Harz Landkreis Harz,
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Aschersleben, Drohndorf, Freckleben, Friedrichsaue,
Frose, Gatersleben, Groß Schierstedt, Hoym, Mehringen,
Nachterstedt, Neu Königsaue, Schackenthal, Schade-
leben, Westdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 72)
70 Magdeburg Kreisfreie Stadt Magdeburg,
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Barby (Elbe), Biere, Breitenhagen, Calbe (Saale), Eggers-
dorf, Eickendorf, Förderstedt, Glinde, Gnadau, Groß
Rosenburg, Großmühlingen, Kleinmühlingen, Lödderitz,
Plötzky, Pömmelte, Pretzien, Ranies, Sachsendorf,
Schönebeck (Elbe), Tornitz, Welsleben, Wespen, Zens,
Zuchau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 72)
71 Dessau – Wittenberg Kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
Landkreis Wittenberg
72 Anhalt Landkreis Anhalt-Bitterfeld,
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Alsleben (Saale), Amesdorf, Baalberge, Bernburg (Saale),
Biendorf, Borne, Cörmigk, Edlau, Egeln, Etgersleben,
Gerbitz, Gerlebogk, Giersleben, Gröna, Güsten, Hake-
born, Hecklingen, Ilberstedt, Könnern, Latdorf, Neu-
gattersleben, Neundorf (Anhalt), Nienburg (Saale), Peißen,
Plötzkau, Pobzig, Poley, Preußlitz, Schackstedt, Staßfurt,
Tarthun, Unseburg, Wedlitz, Westeregeln, Wiendorf,
Wohlsdorf, Wolmirsleben
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 70)
73 Halle Kreisfreie Stadt Halle (Saale),
vom Saalekreis
die Gemeinden
Brachstedt, Braschwitz, Götschetal, Hohenthurm,
Kabelsketal, Krosigk, Kütten, Landsberg, Morl, Niemberg,
Oppin, Ostrau, Peißen, Petersberg, Schwerz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 74, 75)
74 Burgenland – Saalekreis Burgenlandkreis,
vom Saalekreis
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Friedensdorf, Günthers-
dorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau,
Leuna, Nempitz, Oebles-Schlechtewitz, Rodden, Schko-
pau, Spergau, Tollwitz, Wallendorf (Luppe), Zöschen,
Zweimen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 75)
75 Mansfeld Landkreis Mansfeld-Südharz,
vom Saalekreis
die Gemeinden
Albersroda, Alberstedt, Angersdorf, Bad Lauchstädt,
Barnstädt, Beesenstedt, Bennstedt, Beuna (Geiseltal),
Brachwitz, Döblitz, Domnitz, Dornstedt, Dößel, Esper-
stedt, Farnstädt, Fienstedt, Geusa, Gimritz, Höhnstedt,
Kloschwitz, Langenbogen, Lieskau, Löbejün, Merseburg,
Milzau, Mücheln (Geiseltal), Nauendorf, Nemsdorf-Göh-
rendorf, Neutz-Lettewitz, Obhausen, Oechlitz, Plötz, Quer-
furt, Rothenburg, Salzmünde, Schochwitz, Schraplau,
Steigra, Steuden, Teutschenthal, Wettin, Zappendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 74)
Berlin
76 Berlin-Mitte Bezirk Mitte
77 Berlin-Pankow Bezirk Pankow
ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee
und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtel-
straße sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 84)
78 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
79 Berlin-Spandau – Bezirk Spandau,
Charlottenburg Nord vom Bezirk Charlottenburg – Wilmersdorf
das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 81)
80 Berlin-Steglitz – Zehlendorf Bezirk Steglitz – Zehlendorf
81 Berlin-Charlottenburg – Bezirk Charlottenburg – Wilmersdorf
Wilmersdorf ohne das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
82 Berlin-Tempelhof – Schöneberg Bezirk Tempelhof – Schöneberg
83 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
84 Berlin-Friedrichshain – Kreuzberg – Bezirk Friedrichshain – Kreuzberg,
Prenzlauer Berg Ost vom Bezirk Pankow
das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und
südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße
sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
85 Berlin-Treptow – Köpenick Bezirk Treptow – Köpenick
86 Berlin-Marzahn – Hellersdorf Bezirk Marzahn – Hellersdorf
87 Berlin-Lichtenberg Bezirk Lichtenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 333
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nordrhein-Westfalen
88 Aachen Kreisfreie Stadt Aachen
89 Kreis Aachen Kreis Aachen
90 Heinsberg Kreis Heinsberg
91 Düren Kreis Düren
92 Erftkreis I Vom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden
Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen,
Pulheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 93)
93 Euskirchen – Erftkreis II Kreis Euskirchen,
vom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden
Brühl, Erftstadt, Wesseling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)
94 Köln I Von der kreisfreien Stadt Köln
vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
die Stadtteile Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 95),
die Stadtbezirke 7 Porz , 8 Kalk
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 95, 96, 102)
95 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln
vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
die Stadtteile Altstadt-Süd, Neustadt-Süd
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 94),
die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 96, 102)
96 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 102)
97 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn
98 Rhein-Sieg-Kreis I Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seel-
scheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf,
Windeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 99)
99 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim,
Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)
100 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis
101 Rheinisch-Bergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
102 Leverkusen – Köln IV Kreisfreie Stadt Leverkusen,
von der kreisfreien Stadt Köln
der Stadtbezirk 9 Mülheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 96)
103 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 0 Elberfeld, 1 Elberfeld-West, 2 Uellen-
dahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen,
7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 104)
104 Solingen – Remscheid – Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen,
Wuppertal II von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 4 Cronenberg, 9 Ronsdorf
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 103)
105 Mettmann I Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden
Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann,
Monheim am Rhein
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)
106 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)
107 Düsseldorf I Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 108)
108 Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 107)
109 Neuss I Vom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinden
Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 111)
110 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
111 Krefeld I – Neuss II Von der kreisfreien Stadt Krefeld
die Stadtbezirke 1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn,
9 Uerdingen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 115),
vom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinden
Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
112 Viersen Kreis Viersen
113 Kleve Kreis Kleve
114 Wesel I Vom Kreis Wesel
die Gemeinden
Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg,
Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel,
Xanten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 115, 118)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 335
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
115 Krefeld II – Wesel II Von der kreisfreien Stadt Krefeld
die Stadtbezirke 2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111),
vom Kreis Wesel
die Gemeinden
Moers, Neukirchen-Vluyn
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 118)
116 Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117)
117 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/
Beeck, D Homberg/Ruhrort/Baerl
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 116)
118 Oberhausen – Wesel III Kreisfreie Stadt Oberhausen,
vom Kreis Wesel
die Gemeinde
Dinslaken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 115)
119 Mülheim – Essen I Kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr,
von der kreisfreien Stadt Essen
der Stadtbezirk IV
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 120, 121)
120 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke I, V, VI, VII
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 121)
121 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke II, III, VIII, IX
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 120)
122 Recklinghausen I Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 126)
123 Recklinghausen II Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 126)
124 Gelsenkirchen Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen
125 Steinfurt I – Borken I Vom Kreis Borken
die Gemeinden
Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127),
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden
Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Stein-
furt, Wettringen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128, 129)
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
126 Bottrop – Recklinghausen III Kreisfreie Stadt Bottrop,
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Dorsten, Gladbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 123)
127 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden
Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld,
Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125)
128 Coesfeld – Steinfurt II Kreis Coesfeld,
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden
Altenberge, Laer, Nordwalde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 129)
129 Steinfurt III Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden
Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren,
Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke,
Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 128)
130 Münster Kreisfreie Stadt Münster
131 Warendorf Kreis Warendorf
132 Gütersloh Vom Kreis Gütersloh
die Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel,
Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück,
Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)
133 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld,
vom Kreis Gütersloh
die Gemeinde
Werther (Westf.)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132, 138)
134 Herford – Minden-Lübbecke II Kreis Herford,
vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinde
Bad Oeynhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)
135 Minden-Lübbecke I Vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinden
Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Peters-
hagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden,
Stemwede
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 134)
136 Lippe I Vom Kreis Lippe
die Gemeinden
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Dörentrup, Extertal,
Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 337
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
137 Höxter – Lippe II Kreis Höxter,
vom Kreis Lippe
die Gemeinden
Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde,
Schieder-Schwalenberg, Schlangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 136)
138 Paderborn Kreis Paderborn,
vom Kreis Gütersloh
die Gemeinde
Schloß Holte-Stukenbrock
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132, 133)
139 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I Kreisfreie Stadt Hagen,
vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 140)
140 Ennepe-Ruhr-Kreis II Vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden
Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 139)
141 Bochum I Von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Watten-
scheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 142)
142 Herne – Bochum II Kreisfreie Stadt Herne,
von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 141)
143 Dortmund I Von der kreisfreien Stadt Dortmund
vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
die Stadtteile Innenstadt-West, Innenstadt-Ost,
die Stadtbezirke 6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgen-
dortmund, 9 Mengede
(Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 144)
144 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund
vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
der Stadtteil Innenstadt-Nord,
die Stadtbezirke 4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving,
5 Hörde, 2 Scharnhorst
(Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 143)
145 Unna I Vom Kreis Unna
die Gemeinden
Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Ka-
men, Schwerte, Unna
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 146)
146 Hamm – Unna II Kreisfreie Stadt Hamm,
vom Kreis Unna
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Gemeinden
Lünen, Selm, Werne
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 145)
147 Soest Kreis Soest
148 Hochsauerlandkreis Hochsauerlandkreis
149 Siegen-Wittgenstein Kreis Siegen-Wittgenstein
150 Olpe – Märkischer Kreis I Kreis Olpe,
vom Märkischen Kreis
die Gemeinden
Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen,
Schalksmühle
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151)
151 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden
Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland),
Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Wer-
dohl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 150)
Sachsen
152 Nordsachsen Landkreise Delitzsch, Torgau-Oschatz
153 Leipzig I Von der kreisfreien Stadt Leipzig
die Stadtbezirke Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 154)
154 Leipzig II Von der kreisfreien Stadt Leipzig
die Stadtbezirke Mitte, Süd, Südost, Südwest, West
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 153)
155 Leipzig-Land Landkreis Leipziger Land, Muldentalkreis
156 Meißen Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain
157 Bautzen I Kreisfreie Stadt Hoyerswerda,
Landkreis Bautzen,
vom Landkreis Kamenz
die Gemeinden
Elsterheide, Elstra, Haselbachtal, Lauta, Lohsa, Oßling,
Schwepnitz, Spreetal, Wittichenau,
die Verwaltungsgemeinschaften
Bernsdorf (= Gemeinden Bernsdorf, Wiednitz),
Kamenz-Schönteichen (= Gemeinden Kamenz, Schön-
teichen),
Königsbrück (= Gemeinden Königsbrück, Laußnitz, Neu-
kirch),
Pulsnitz (= Gemeinden Großnaundorf, Lichtenberg, Ober-
lichtenau, Ohorn, Pulsnitz, Steina),
der Verwaltungsverband
Am Klosterwasser (= Gemeinden Crostwitz, Nebelschütz,
Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 161)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 339
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
158 Görlitz Kreisfreie Stadt Görlitz,
Landkreis Löbau-Zittau,
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
159 Sächsische Schweiz – Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis
160 Dresden I Von der kreisfreien Stadt Dresden
die Ortsamtsbereiche Altstadt, Blasewitz, Leuben,
Plauen, Prohlis
(Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 161)
161 Dresden II – Bautzen II Von der kreisfreien Stadt Dresden
die Ortsamtsbereiche Cotta, Klotzsche, Loschwitz,
Neustadt, Pieschen,
die Ortschaften Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Lan-
gebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-
Weißig, Weixdorf
(Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 160),
vom Landkreis Kamenz
die Gemeinden
Arnsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau,
die Verwaltungsgemeinschaft
Großröhrsdorf (= Gemeinden Bretnig-Hauswalde, Groß-
röhrsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157)
162 Mittelsachsen Landkreise Döbeln, Freiberg,
vom Landkreis Mittweida
die Gemeinden
Frankenberg/Sa., Hainichen, Kriebstein, Rossau,
die Verwaltungsgemeinschaften
Mittweida (= Gemeinden Altmittweida, Mittweida),
Tiefenbach (= Gemeinden Striegistal, Tiefenbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
163 Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz
164 Chemnitzer Umland – Landkreis Stollberg,
Erzgebirgskreis II vom Landkreis Chemnitzer Land
die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlung-
witz,
die Verwaltungsgemeinschaften
Limbach-Oberfrohna (= Gemeinden Limbach-Oberfrohna,
Niederfrohna),
Rund um den Auersberg (= Gemeinden Bernsdorf, Lich-
tenstein/Sa., St. Egidien)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166),
vom Landkreis Mittweida
die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königs-
hain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgstädt (= Gemeinden Burgstädt, Mühlau, Taura),
Rochlitz (= Gemeinden Königsfeld, Rochlitz, Seelitz,
Zettlitz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
165 Erzgebirgskreis I Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Mittlerer Erz-
gebirgskreis
166 Zwickau Kreisfreie Stadt Zwickau,
Landkreis Zwickauer Land,
vom Landkreis Chemnitzer Land
die Gemeinde
Glauchau,
die Verwaltungsgemeinschaften
Meerane (= Gemeinden Meerane, Schönberg),
Waldenburg (= Gemeinden Oberwiera, Remse, Walden-
burg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
167 Vogtlandkreis Kreisfreie Stadt Plauen,
Vogtlandkreis
Hessen
168 Waldeck Vom Landkreis Kassel
die Gemeinden
Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden,
Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen,
Liebenau, Naumburg, Oberweser, Reinhardshagen,
Schauenburg, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zie-
renberg und der Gutsbezirk Reinhardswald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden
Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt,
Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Wal-
deck, Willingen (Upland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 171)
169 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden
Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufun-
gen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
170 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis
171 Schwalm-Eder Schwalm-Eder-Kreis,
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden
Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burg-
wald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra),
Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
172 Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf
173 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis,
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 341
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
174 Gießen Vom Landkreis Gießen
die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg,
Heuchelheim, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden,
Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau,
Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schotten,
Schwalmtal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
175 Fulda Landkreis Fulda,
vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden
Birstein, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177, 180),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hes-
sen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein, Warten-
berg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
176 Hochtaunus Vom Hochtaunuskreis
die Gemeinden
Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten,
Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus),
Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 181),
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel,
Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178)
177 Wetterau Wetteraukreis,
vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden
Bad Soden-Salmünster, Brachttal, Wächtersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 180)
178 Rheingau-Taunus – Limburg Rheingau-Taunus-Kreis,
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden
Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar,
Hünfelden, Limburg a.d. Lahn, Selters (Taunus), Wald-
brunn (Westerwald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
179 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
180 Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden
Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel, Erlensee, Flörs-
bachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Grün-
dau, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Jossgrund, Lan-
genselbold, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau,
Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und
der Gutsbezirk Spessart
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 177)
181 Main-Taunus Main-Taunus-Kreis,
vom Hochtaunuskreis
die Gemeinden
Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach
(Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
182 Frankfurt am Main I Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim,
Dornbusch, Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Gries-
heim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, In-
nenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sind-
lingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend, Zeilsheim
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 183)
183 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames,
Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Frankfurter Berg,
Harheim, Kalbach, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach,
Niederrad, Nordend, Oberrad, Ostend, Preungesheim,
Riederwald, Sachsenhausen, Schwanheim, Seckbach
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 182)
184 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau
185 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden
Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen
(Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Oberts-
hausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
186 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhau-
sen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster,
Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugen-
heim, Weiterstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
187 Odenwald Odenwaldkreis,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 343
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Gemeinden
Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau,
Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim,
Schaafheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186),
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden
Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)
188 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Thüringen
189 Eichsfeld – Nordhausen – Landkreise Eichsfeld, Nordhausen,
Unstrut-Hainich-Kreis I vom Unstrut-Hainich-Kreis
die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
Anrode, Dünwald, Mühlhausen/Thüringen, Unstruttal,
die Verwaltungsgemeinschaft
Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein (= Gemein-
den Hildebrandshausen, Lengenfeld unterm Stein, Rode-
berg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 190)
190 Eisenach – Wartburgkreis – Kreisfreie Stadt Eisenach, Wartburgkreis,
Unstrut-Hainich-Kreis II vom Unstrut-Hainich-Kreis
die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
Bad Langensalza, Großvargula, Herbsleben, Heyerode,
Katharinenberg, Menteroda, Weinbergen,
die Verwaltungsgemeinschaften
Bad Tennstedt (= Gemeinden Bad Tennstedt, Ballhausen,
Blankenburg, Bruchstedt, Haussömmern, Hornsömmern,
Kirchheilingen, Klettstedt, Kutzleben, Mittelsömmern,
Sundhausen, Tottleben, Urleben),
Schlotheim (= Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilin-
gen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen,
Obermehler, Schlotheim),
Unstrut-Hainich (= Gemeinden Altengottern, Flarchheim,
Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schön-
stedt, Weberstedt),
Vogtei (= Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla,
Oberdorla, Oppershausen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 189)
191 Kyffhäuserkreis – Sömmerda – Kyffhäuserkreis, Landkreis Sömmerda,
Weimarer Land I vom Landkreis Weimarer Land
die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
Apolda, Auerstedt, Bad Berka, Bad Sulza, Blankenhain,
Eberstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großheringen,
Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Reis-
dorf, Saaleplatte, Schmiedehausen, Wickerstedt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Berlstedt (= Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg,
Hottelstedt, Krautheim, Neumark, Ramsla, Schwerstedt,
Vippachedelhausen),
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Buttelstedt (= Gemeinden Buttelstedt, Großobringen,
Heichelheim, Kleinobringen, Leutenthal, Rohrbach, Sach-
senhausen, Wohlsborn),
Ilmtal-Weinstraße (= Gemeinden Kromsdorf, Liebstedt,
Mattstedt, Niederreißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Ober-
reißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach, Willerstedt),
Kranichfeld (= Gemeinden Hohenfelden, Klettbach,
Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf),
Mellingen (= Gemeinden Buchfart, Döbritschen, Franken-
dorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg,
Hohlstedt, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwab-
hausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen,
Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 193)
192 Gotha – llm-Kreis Landkreis Gotha, Ilm-Kreis
193 Erfurt – Weimar – Weimarer Land II Kreisfreie Städte Erfurt, Weimar,
vom Landkreis Weimarer Land
die Verwaltungsgemeinschaft
Grammetal (= Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a.
Berge, Gutendorf, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholz-
hausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge, Troi-
stedt, Utzberg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 191)
194 Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis Kreisfreie Städte Gera, Jena,
Saale-Holzland-Kreis
195 Greiz – Altenburger Land Landkreise Altenburger Land, Greiz
196 Sonneberg – Saalfeld-Rudolstadt – Saale-Orla-Kreis,
Saale-Orla-Kreis
Landkreise Saalfeld-Rudolstadt, Sonneberg
197 Suhl – Schmalkalden-Meiningen – Kreisfreie Stadt Suhl,
Hildburghausen
Landkreise Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen
Rheinland-Pfalz
198 Neuwied Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
199 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreien Gemeinden
Andernach, Mayen,
die Verbandsgemeinden
Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Giersch-
nach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermai-
feld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs,
Welling, Wierschem),
Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkes-
feld),
Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt,
Saffig),
Vordereifel (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar,
Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 345
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Lang-
scheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudel-
sterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Wel-
schenbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 200)
200 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf,
die Verbandsgemeinden
Rhens (= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
Untermosel (= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen,
Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf,
Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen,
Wolken),
Vallendar (= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar,
Weitersburg),
Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenengers,
Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißen-
thurm)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 199),
vom Rhein-Lahn-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Lahnstein,
die Verbandsgemeinden
Bad Ems (= Gemeinden Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dau-
senau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern),
Braubach (= Gemeinden Braubach, Dachsenhausen,
Filsen, Kamp-Bornhofen, Osterspai),
Loreley (= Gemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dör-
scheid, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, No-
chern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Lore-
leystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
201 Mosel/Rhein-Hunsrück Landkreis Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück-Kreis,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Morbach,
die Verbandsgemeinden
Bernkastel-Kues (= Gemeinden Bernkastel-Kues, Braune-
berg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel,
Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich,
Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim [Mo-
sel], Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),
Neumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, Neumagen-
Dhron, Piesport, Trittenheim),
Thalfang am Erbeskopf (= Gemeinden Berglicht, Breit,
Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert,
Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath,
Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen,
Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang),
Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch,
Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 203)
202 Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
203 Bitburg Eifelkreis Bitburg-Prüm, Landkreis Vulkaneifel,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Wittlich,
die Verbandsgemeinden
Kröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendorf, Bengel, Die-
fenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim,
Kröv, Reil, Willwerscheid),
Manderscheid (= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld,
Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen, Has-
born, Karl, Laufeld, Manderscheid, Meerfeld, Musweiler,
Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflingen, Ober-
scheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wall-
scheid),
Wittlich-Land (= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergweiler,
Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch,
Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Huppe-
rath, Klausen, Landscheid, Minderlittgen, Niersbach,
Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 201)
204 Trier Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreis Trier-Saarburg
205 Montabaur Westerwaldkreis,
vom Rhein-Lahn-Kreis
die Verbandsgemeinden
Diez (= Gemeinden Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlen-
bach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppen-
rod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirsch-
berg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Lan-
genscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach),
Hahnstätten (= Gemeinden Burgschwalbach, Flacht,
Hahnstätten, Kaltenholzhausen, Lohrheim, Mudershau-
sen, Netzbach, Niederneisen, Oberneisen, Schiesheim),
Katzenelnbogen (= Gemeinden Allendorf, Berghausen,
Berndroth, Biebrich, Bremberg, Dörsdorf, Ebertshausen,
Eisighofen, Ergeshausen, Gutenacker, Herold, Katzeneln-
bogen, Klingelbach, Kördorf, Mittelfischbach, Nieder-
tiefenbach, Oberfischbach, Reckenroth, Rettert, Roth,
Schönborn),
Nassau (= Gemeinden Attenhausen, Dessighofen, Diene-
thal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Mis-
selberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighau-
sen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden,
Zimmerschied),
Nastätten (= Gemeinden Berg, Bettendorf, Bogel, Buch,
Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hai-
nau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel,
Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen,
Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Ober-
bachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg,
Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Wel-
terod, Winterwerb)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 200)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 347
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
206 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die verbandsfreien Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein,
die Verbandsgemeinden
Gau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim,
Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-
Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz),
Heidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am
Rhein, Wackernheim),
Nieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in
Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm,
Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim),
Rhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitscheid, Ma-
nubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Ober-
diebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalges-
heim, Weiler bei Bingen),
Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim, Ba-
denheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Jo-
hann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)
207 Worms Kreisfreie Stadt Worms,
Landkreis Alzey-Worms,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die Verbandsgemeinden
Bodenheim (= Gemeinden Bodenheim, Gau-Bischofs-
heim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim),
Guntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürkheim,
Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe,
Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim),
Nierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim,
Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mom-
menheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Undenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)
208 Ludwigshafen/Frankenthal Kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am
Rhein,
vom Rhein-Pfalz-Kreis
die verbandsfreien Gemeinden
Altrip, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Lambsheim,
Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen,
die Verbandsgemeinden
Dannstadt-Schauernheim (= Gemeinden Dannstadt-
Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gro-
nau),
Heßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim,
Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim),
Maxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim, Max-
dorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)
209 Neustadt – Speyer Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,
Landkreis Bad Dürkheim,
vom Rhein-Pfalz-Kreis
die verbandsfreien Gemeinden
Römerberg, Schifferstadt,
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verbandsgemeinden
Dudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Hart-
hausen),
Waldsee (= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)
210 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,
Donnersbergkreis, Landkreis Kusel,
vom Landkreis Kaiserslautern
die Verbandsgemeinden
Enkenbach-Alsenborn (= Gemeinden Enkenbach-Alsen-
born, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach),
Hochspeyer (= Gemeinden Fischbach, Frankenstein,
Hochspeyer, Waldleiningen),
Otterbach (= Gemeinden Frankelbach, Hirschhorn/Pfalz,
Katzweiler, Mehlbach, Olsbrücken, Otterbach, Sulz-
bachtal),
Otterberg (= Gemeinden Heiligenmoschel, Niederkirchen,
Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen),
Weilerbach (= Gemeinden Erzenhausen, Eulenbis, Koll-
weiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach,
Schwedelbach, Weilerbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 211)
211 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,
Landkreis Südwestpfalz,
vom Landkreis Kaiserslautern
die Verbandsgemeinden
Bruchmühlbach-Miesau (= Gemeinden Bruchmühlbach-
Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Mar-
tinshöhe),
Kaiserslautern-Süd (= Gemeinden Krickenbach, Linden,
Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt),
Landstuhl (= Gemeinden Bann, Hauptstuhl, Kindsbach,
Landstuhl, Mittelbrunn, Oberarnbach),
Ramstein-Miesenbach (= Gemeinden Hütschenhausen,
Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesen-
bach, Steinwenden)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 210)
212 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße
Bayern
213 Altötting Landkreise Altötting, Mühldorf a. Inn
214 Erding – Ebersberg Landkreise Ebersberg, Erding
215 Freising Landkreise Freising, Pfaffenhofen a.d. Ilm
216 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck
217 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen
218 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 219, 220, 221)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 349
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
219 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 220, 221)
220 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 219, 221)
221 München-West/Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 219, 220)
222 München-Land Landkreis München,
vom Landkreis Starnberg
die Gemeinde
Krailling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 224)
223 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreis Rosenheim
224 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach,
vom Landkreis Starnberg
die Gemeinden
Andechs, Berg, Feldafing, Gauting, Gilching, Herrsching a.
Ammersee, Inning a. Ammersee, Pöcking, Seefeld,
Starnberg, Tutzing, Weßling, Wörthsee
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)
225 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
226 Weilheim Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech,
Weilheim-Schongau
227 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
228 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
229 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreis Passau
230 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
231 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Regen, Straubing-Bogen
232 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i.d. OPf.
233 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
234 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf
235 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf.,
Landkreise Neustadt a.d. Waldnaab, Tirschenreuth
236 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid,
Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strullendorf,
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i.
Steigerwald),
Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 240),
vom Landkreis Forchheim
die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Herolds-
bach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a.
Brand,
die Verwaltungsgemeinschaften
Dormitz (= Gemeinden Dormitz, Hetzles, Kleinsendel-
bach),
Effeltrich (= Gemeinden Effeltrich, Poxdorf),
Gosberg (= Gemeinden Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau),
Kirchehrenbach (= Gemeinden Kirchehrenbach, Leuten-
bach, Weilersbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 237)
237 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth,
Landkreis Bayreuth,
vom Landkreis Forchheim
die Gemeinden
Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wie-
senttal,
die Verwaltungsgemeinschaften
Ebermannstadt (= Gemeinden Ebermannstadt, Unterlein-
leiter),
Gräfenberg (= Gemeinden Gräfenberg, Hiltpoltstein, Wei-
ßenohe)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
238 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg,
Landkreise Coburg, Kronach
239 Hof Kreisfreie Stadt Hof,
Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge
240 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i.
OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rat-
telsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter, Recken-
dorf),
Steinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Watten-
dorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
241 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach,
Landkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen
242 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 351
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
243 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
244 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
(Übrige Bezirke s. Wkr. 245)
245 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach,
von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
(Übrige Bezirke s. Wkr. 244)
246 Roth Landkreise Nürnberger Land, Roth
247 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreis Aschaffenburg
248 Bad Kissingen Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld
249 Main-Spessart Landkreise Main-Spessart, Miltenberg
250 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
251 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg,
Landkreis Würzburg
252 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg,
vom Landkreis Augsburg
die Gemeinde
Königsbrunn
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
253 Augsburg-Land Vom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching,
Rehling, Ried,
die Verwaltungsgemeinschaften
Dasing (= Gemeinden Adelzhausen, Dasing, Eurasburg,
Obergriesbach, Sielenbach),
Mering (= Gemeinden Mering, Schmiechen, Steindorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 254),
vom Landkreis Augsburg
die Gemeinden
Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobingen,
Diedorf, Dinkelscherben, Fischach, Gablingen, Gerst-
hofen, Graben, Horgau, Kutzenhausen, Langweid a. Lech,
Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen, Thier-
haupten, Wehringen, Zusmarshausen,
die Verwaltungsgemeinschaften
Gessertshausen (= Gemeinden Gessertshausen, Usters-
bach),
Großaitingen (= Gemeinden Großaitingen, Kleinaitingen,
Oberottmarshausen),
Langerringen (= Gemeinden Hiltenfingen, Langerringen),
Lechfeld (= Gemeinden Klosterlechfeld, Untermeitingen),
Nordendorf (= Gemeinden Allmannshofen, Ehingen,
Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf),
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Stauden (= Gemeinden Langenneufnach, Mickhausen,
Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen),
Welden (= Gemeinden Bonstetten, Emersacker, Herets-
ried, Welden)
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 252)
254 Donau-Ries Landkreise Dillingen a.d. Donau, Donau-Ries,
vom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinde
Inchenhofen,
die Verwaltungsgemeinschaften
Aindling (= Gemeinden Aindling, Petersdorf, Todtenweis),
Kühbach (= Gemeinden Kühbach, Schiltberg),
Pöttmes (= Gemeinden Baar [Schwaben], Pöttmes)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
255 Neu-Ulm Landkreise Günzburg, Neu-Ulm,
vom Landkreis Unterallgäu
die Verwaltungsgemeinschaften
Babenhausen (= Gemeinden Babenhausen, Egg a.d.
Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg,
Winterrieden),
Boos (= Gemeinden Boos, Fellheim, Heimertingen, Nieder-
rieden, Pleß),
Erkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben,
Westerheim),
Pfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrieden,
Pfaffenhausen, Salgen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 257)
256 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),
Landkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu
257 Ostallgäu Kreisfreie Städte Kaufbeuren, Memmingen,
Landkreis Ostallgäu,
vom Landkreis Unterallgäu
die Gemeinden
Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach,
Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und
das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald,
die Verwaltungsgemeinschaften
Bad Grönenbach (= Gemeinden Bad Grönenbach, Wolfert-
schwenden, Woringen),
Dirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten,
Unteregg),
Illerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau),
Kirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirchheim
i. Schw.),
Memmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz,
Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen),
Ottobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Otto-
beuren),
Türkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türkheim,
Wiedergeltingen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 255)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 353
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Baden-Württemberg
258 Stuttgart I Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möh-
ringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-
Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)
259 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach,
Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stutt-
gart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffen-
hausen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)
260 Böblingen Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinden
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn,
Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg,
Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Mag-
stadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim,
Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schön-
buch, Weissach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
261 Esslingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denken-
dorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichten-
wald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen,
Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau
(Neckar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
262 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 260),
vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen
an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler,
Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden,
Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen,
Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neid-
lingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen,
Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an
der Teck, Wolfschlugen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)
263 Göppingen Landkreis Göppingen
264 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden
Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Rems-
tal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden,
Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblin-
gen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
265 Ludwigsburg Vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden
Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen,
Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Mark-
gröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am
Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
266 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden
Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güg-
lingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckar-
westheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergrup-
penbach, Zaberfeld
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 267),
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden
Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietig-
heim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim,
Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbott-
war, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löch-
gau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Obersten-
feld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr,
Tamm, Walheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)
267 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden
Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eber-
stadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gun-
delsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen,
Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein,
Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau,
Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau,
Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim,
Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
268 Schwäbisch Hall – Hohenlohe Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall
269 Backnang – Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis
die Gemeinden
Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlan-
gen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuch-
lingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen,
Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwä-
bisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 270),
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Back-
nang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr,
Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der
Murr, Weissach im Tal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 355
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
270 Aalen – Heidenheim Landkreis Heidenheim,
vom Ostalbkreis
die Gemeinden
Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen
(Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am
Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen,
Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen,
Unterschneidheim, Westhausen, Wört
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
271 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
272 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden
Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlin-
gen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal,
Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell,
Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulz-
feld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden),
Zaisenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)
273 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden,
Landkreis Rastatt
274 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg,
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden
Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Hed-
desheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilves-
heim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)
275 Mannheim Stadtkreis Mannheim
276 Odenwald – Tauber Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis
277 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden
Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfen-
bach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuz-
steinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch,
Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim,
Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reich-
artshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schön-
brunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wie-
senbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)
278 Bruchsal – Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-
Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen,
Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 272),
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim,
Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
279 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim,
Enzkreis
280 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt
281 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen,
Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim,
Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen,
Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg
im Kaiserstuhl, Wittnau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)
282 Lörrach – Müllheim Landkreis Lörrach,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottin-
gen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müll-
heim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein,
Staufen im Breisgau, Sulzburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)
283 Emmendingen – Lahr Landkreis Emmendingen,
vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzig-
tal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/
Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach,
Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Stei-
nach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)
284 Offenburg Vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaup-
ten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappel-
rodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Ober-
harmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau,
Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen,
Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, See-
bach, Willstätt, Zell am Harmersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)
285 Rottweil – Tuttlingen Landkreise Rottweil, Tuttlingen
286 Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis,
vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Ober-
wolfach, Wolfach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)
287 Konstanz Landkreis Konstanz
288 Waldshut Landkreis Waldshut,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 357
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Gemeinden
Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald),
Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gun-
delfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch,
Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee,
Stegen, Titisee-Neustadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)
289 Reutlingen Landkreis Reutlingen
290 Tübingen Landkreis Tübingen,
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen,
Jungingen, Rangendingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
291 Ulm Stadtkreis Ulm,
Alb-Donau-Kreis
292 Biberach Landkreis Biberach,
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)
293 Bodensee Bodenseekreis,
vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
294 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden
Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad
Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg,
Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen,
Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen,
Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald,
Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,
Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu,
Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)
295 Zollernalb – Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertin-
gen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies,
Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Saul-
dorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringen-
dorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 293),
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden
Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen,
Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann,
Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosen-
feld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen,
Winterlingen, Zimmern unter der Burg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Saarland
296 Saarbrücken Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden
Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg,
Saarbrücken, Völklingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
297 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern,
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden
Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siers-
burg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn,
Wadgassen, Wallerfangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
298 St. Wendel Landkreis St. Wendel,
vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinde
Heusweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299),
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 299),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden
Lebach, Schmelz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
299 Homburg Saarpfalz-Kreis,
vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298),
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 359
Verordnung
zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung
(Milchquotenverordnung – MilchQuotV)
Vom 4. März 2008
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Gesellschafterstellung § 23
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbe-
Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 reiche § 24
Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Ge-
sellschaft § 25
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Insolvenz § 26
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 Verfahren der Übertragungsbescheinigung § 27
(BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 Inhalt der Übertragungsbescheinigung § 28
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge- Spätere Antragstellung § 29
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöte-
ter Milchkühe § 30
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet Abschnitt 3
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun- Kürzung, Einziehung,
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Umwandlung und Saldierung
Technologie: Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten § 31
Einziehung nicht genutzter Quoten § 32
Inhaltsübersicht
Umwandlung von Quoten § 33
Abschnitt 1 Saldierung nicht genutzter Quoten § 34
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Anwendungsbereich § 1 Abschnitt 4
Zuständigkeiten § 2
Betriebssitz § 3 Durchführung und Kontrolle
Unschädliche Beseitigung § 4
Bundes- und Landesreserven § 5 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten § 35
Einziehung und Zuteilung § 6 Beförderungsdokumente § 36
Überschussabgabe § 7 Zulassung der Käufer § 37
Käuferwechsel § 38
Abschnitt 2 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen § 39
Übertragungen Mitteilungen der Käufer § 40
Mehrere Käufer § 41
Unterabschnitt 1 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen § 42
Allgemeine Regelungen Äquivalenzmengen für Käse § 43
Grundsätze § 8 Mitwirkungspflichten § 44
Pflicht zur Weiterübertragung § 9 Aufbewahrungsfristen § 45
Umgehungen § 10 Mitteilungen der Länder § 46
Unterabschnitt 2
Abschnitt 5
Übertragungsstellenverfahren
für Anlieferungsquoten Übergangs-
Grundsätze § 11 und Schlussvorschriften
Angebote § 12
Ordnungswidrigkeiten § 47
Nachfragegebote § 13
Behandlung laufender Pachtverträge § 48
Einreichung und Bestätigung der Gebote § 14
Übernahmerecht des Pächters § 49
Übertragungsbereiche § 15
Übertragung übernommener Quoten § 50
Übertragungsstellen § 16
Ausnahmen § 51
Gleichgewichtspreis § 17
Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von
Festlegung der Übertragungen § 18
Pachtverträgen § 52
Durchführung der Übertragungen § 19
Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen
Aufzeichnungen § 20 2006/07 bis 2008/09 § 53
Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 § 54
Unterabschnitt 3 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten § 55
Besondere Übertragungen Übergangsregelungen § 56
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten § 21 Aufhebung von Vorschriften § 57
Betriebsübertragung § 22 Inkrafttreten § 58
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Abschnitt 1 §5
Allgemeine Vorschriften Bundes- und Landesreserven
(1) Die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene
§1 nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für
Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Lan-
Anwendungsbereich
desreserven für Anlieferungsquoten auf.
Diese Verordnung dient der Durchführung der
(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium
Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europä-
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
ischen Gemeinschaften über das Quotensystem für
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Milch und andere Milcherzeugnisse (EG-Milchquoten-
schutz (Bundesministerium) und die Landesreserven
regelung).
werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder
(Landesstellen) verwaltet.
§2
Zuständigkeiten §6
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be- Einziehung und Zuteilung
stimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung (1) Ist in der EG-Milchquotenregelung oder in dieser
und der EG-Milchquotenregelung die Bundesfinanz- Verordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen,
verwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieb-
soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verord- lichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die
nung und der EG-Milchquotenregelung Aufgaben zu jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzelbe-
erfüllen haben, zuständig. trieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufs-
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes be- quote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in die-
stimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Erzeuger im Sinne der EG-Milchquotenregelung (Milch- (2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesre-
erzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz serve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestim-
des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein mungen der EG-Milchquotenregelung oder dieser Ver-
Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Be- ordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen
triebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt wer- Land für eine Zuteilung im Rahmen der EG-Milchquo-
den konnte, maßgeblich. tenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die
nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlie-
§3 ferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in dem
Betriebssitz jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes
bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18
(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine
für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1
dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Halbsatz 2 vornimmt.
Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte,
stimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von
ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche
Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direkt-
Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.
verkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und
(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertra- die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzoll-
gungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist ämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote über-
die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes weist das Land der Bundesreserve.
innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung der-
jenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen §7
Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30)
zuständig war, anzuzeigen. Überschussabgabe
Soweit nach der EG-Milchquotenregelung und unter
§4 Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung
eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Über-
Unschädliche Beseitigung
schussabgabe
Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der
1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchquo-
unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die
tenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeu-
Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen,
ger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer
die von der für derartige Maßnahmen zuständigen
geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Be-
Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat
rücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehal-
der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat,
tes überschreiten, und
die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milch-
mengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver- 2. im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeu-
züglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift ger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erho-
der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die ben, die er direkt verkauft hat und seine Direktver-
Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen. kaufsquote überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 361
Abschnitt 2 raums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetz-
lich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem
Übertragungen Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums
aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte
Unterabschnitt 1 Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksich-
Allgemeine Regelungen tigt.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
§8 stimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Be-
Grundsätze scheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die
der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht gel-
(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maß-
tend machen kann.
gabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglich-
keiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flä- §9
chen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie Pflicht zur Weiterübertragung
schriftlich zu erfolgen. (1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2
(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcher- Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er
zeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungs-
stellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der
1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,
auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung
2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach
a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Mög-
oder lichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Be-
kanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Ein-
b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte
reichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertra-
oder eingetragene Lebenspartner des überneh-
gungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser
menden Verwandten Milcherzeuger ist,
Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der
3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abge- Übertragungsfrist unberücksichtigt.
schlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48
(2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rah-
Abs. 1 und
men des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zuläs-
4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vor- sig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellen-
genommenen zeitweiligen Übertragung. termin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.
(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertra-
und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für gungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer be-
die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertra- sonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für
gung auf einen Dritten unzulässig. die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens
(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.
Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen (4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertra-
Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur genden oder einem Dritten angefochten, tritt an die
in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der
Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.
Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 ent-
sprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder ge- § 10
setzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 Umgehungen
oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Ver-
marktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 (1) Die Bestimmungen der EG-Milchquotenregelung,
auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden ver- nach denen ein im Rahmen der EG-Milchquotenrege-
bleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertra- lung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedin-
gung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen. gungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich
geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für
(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorge- die Übertragung von Quoten.
sehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich
vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rück- (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für
übertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch
genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein an-
Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim derer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sach-
Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Verein- verhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maß-
barung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die gebend.
sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten (3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmög-
Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeu- lichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehe-
gung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem nen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen wer-
Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht den. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn je-
genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zu Grunde mand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnis-
zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote sen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt,
wird entsprechend den beiden nach Tagen bemesse- um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quo-
nen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeit- ten zu schaffen.
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Unterabschnitt 2 2. ein Nachweis
Übertragungsstellenverfahren a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich
für Anlieferungsquoten der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des
laufenden und der beiden vorangegangenen
§ 11 Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5
Grundsätze Satz 2 verlagert worden ist,
(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter
und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertra- dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und
gungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfah- c) darüber, dass die angebotene Quote keiner von
ren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mit- einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung
tels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen unterliegt und von keinem Übertragungsverbot
und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch
Summe der übertragenen und die Summe der über- eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme
nommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6
Übertragungsstellentermin ausgleichen. zu prüfen sind.
(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens
erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-
Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichts- trag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer
preises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April
bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfrage- ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch
gebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungs- nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen
stellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises
des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungs-
sind. stellentermin vorgenommen werden, sind auf die von
dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit
(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an An-
die Quote nicht übertragen wird.
bieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenom-
menen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungs- (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens
stellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-
des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben trag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer
werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.
Entgelts. (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist,
(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers
Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert
das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle ge- worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach
bunden ist. Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der
Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber
(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu
der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35
einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Stan-
berücksichtigt worden ist.
dardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den
Standardfettgehalt umgerechnet. (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer
Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegan-
§ 12 genen Kalenderjahr Quoten im Rahmen eines Übertra-
gungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung
Angebote
als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Bei-
(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten: fügung entsprechender Nachweise zu beantragen.
1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen
Quote, § 13
2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Nachfragegebote
Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens er- (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben ent-
zielen will, und halten:
3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im 1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den
Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm,
(Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung. das der Nachfrager höchstens leisten will,
(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-
übertragbar ist, beizufügen: frager liefert,
1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über 3. die Betriebsnummer des Nachfragers und
eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei 4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers
a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, zuständige Landesstelle.
der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachwei- (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch,
ses vorangeht, maßgeblich ist und hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach- ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landes-
weises nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur stelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat,
Einziehung anzugeben ist; in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 363
Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Ab- fristwahrend eingereicht werden können, sind die Er-
satzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den richtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im
er liefern wird, anzugeben. Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, bekannt zu geben.
wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürg- (3) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-
schaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare fahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch
Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 erge- Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbe-
benden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der reichs West, wobei die für die Vornahme der Übertra-
Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus gungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach
oder ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 sein Entgelt bei der § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwi-
Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit schen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen
freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle
Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im
an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freige- Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der
geben. Zwischenpreis und der Kürzungssatz.
(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3
§ 14 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Über-
Einreichung tragungsbereichs West der Berechnungsstelle West
und Bestätigung der Gebote die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellenter- genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymi-
min sierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten
Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellenter-
1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März, min zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West be-
2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und rechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltaus-
3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober gleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Ent-
geltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berech-
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich ein- nungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins
zureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherhei- gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des
ten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Ein- Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet
reichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort
ist der nachfolgende Werktag maßgeblich. der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Über-
oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare be- tragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbe-
kannt geben, die für die Gebote und die zu erbringen- reich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen
den Nachweise zu verwenden sind. Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Über- Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonats-
tragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges zeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden
Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen
und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Stan- Übertragungsbereich maßgeblich.
dardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Ge-
bote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch § 17
Bescheid zurückgewiesen. Gleichgewichtspreis
§ 15 (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
Übertragungsbereiche 1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden 2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten
der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche ge- Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt
trennt durchgeführt. werden und
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- 3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Endberechnung vorgenommen wird.
bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Län- (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf ei-
der bilden den Übertragungsbereich West. ner Preisskala die angebotenen und nachgefragten
Quoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten
§ 16 und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preis-
Übertragungsstellen skala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie
beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen
(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenver- Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfrage-
fahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die gebote den höchsten Preis bildet. Anschließend wer-
Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle den für jede Preisstufe die angebotenen Quoten von
der Länder des Übertragungsbereichs Ost. dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die
(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertra- nachgefragten Quoten von dem höchsten Nachfrage-
gungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektro- preis ausgehend summiert und diese Summen der je-
nischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Ge- weiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird
bote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
gebildeten Summen von angebotenen und nachgefrag- § 19
ten Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle feh-
Durchführung der Übertragungen
lender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die ge-
ringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Diffe- (1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden
renz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Quoten werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen.
Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden
festgelegt. Quoten verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.
(3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindes- (2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen
tens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend
Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der zu bescheiden.
nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht (3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-
zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi- geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-
schenpreis 30 Eurocent unterschreitet. dem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käu-
(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer fer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für
Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichge-
des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der wichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der
Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den
Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des An-
Quoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene bieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.
Summe von nachgefragten Quoten übersteigt, gilt die (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheini-
nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im gung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von
Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neube-
soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die rechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich
gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwen- dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3
dung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichge- genannten Landesstelle und dem für den Käufer zu-
wichtspreis kein Angebot vorhanden ist. ständigen Hauptzollamt mit.
(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertra- (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-
gungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-
der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgebli- dem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichge-
chen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 wichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden
Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Be- Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das
kanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichts- zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt
preis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellen- innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an
verfahren verbundenen Daten zu wahren. die Übertragungsstelle zu zahlen.
(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Ab-
§ 18 satz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Ab-
satz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle
Festlegung der Übertragungen
dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der
(1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Ange- Landesstelle, die jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4
botspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichts- für den Nachfrager zuständig sind, in Form einer Über-
preis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, tragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Quoten
deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grund-
Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach lage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neu-
Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus berechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt in-
dem Übertragungsstellenverfahren aus. nerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte
aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach- Quote an die Anbieter.
gefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nach-
frageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch § 20
eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Men-
gen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, Aufzeichnungen
indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichts- (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für
preis angebotenen und nachgefragten Mengen in das jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit
Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefrag- denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertra-
ten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei gungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen
Nachkommastellen berechnet. lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unter-
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach lagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Ent-
Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnun-
Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis ange- gen umfassen insbesondere
botenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis
1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragege-
zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge
bote,
gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkom-
mastellen berechnet. 2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 365
3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der men der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung
Zwischenpreisermittlung, ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.
4. die Ermittlung von Kürzungssätzen, (2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abwei-
5. die übertragenen und nicht übertragenen Quoten, je- chend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Quote nur für den Zeit-
weils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bie- raum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung
ter und als Summen, der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den Über-
tragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach
6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeit-
jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen raums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zu-
Bieter und als Summen, sowie gleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätz-
7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und liche Quote übertragen wird. Überträgt der Übertra-
freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf gende während des in Satz 1 genannten Überlassungs-
den einzelnen Bieter und als Summen. zeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich
der Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertra-
(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16
genden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3
Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in
bis 6 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der
Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeich-
Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.
nungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertra-
gungsbereichs West. (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der
(4) Nachrichtlich erhalten die Oberfinanzdirektion, in Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Über-
deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertra- tragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote
gungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Auf- auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer ei-
zeichnungen und das Bundesministerium die in Ab- nen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach
satz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen. Die Auf- § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um
zeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nach- entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung
richtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehen-
übermittelt. den Quote auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die
von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. Im Falle
des § 27 Abs. 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2
Unterabschnitt 3
genannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27
Besondere Übertragungen Abs. 1. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden
Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernom-
§ 21 menen Quote begrenzt. Ist eine Einziehung in der in
Erbfolge, Satz 4 genannten Höhe erfolgt, findet Satz 1 keine An-
Verwandte und Ehegatten wendung mehr. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar,
wenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um
(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewill- die Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine
kürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen
werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten (4) Wird der zusammen mit der Quote übertragene
Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genann-
einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich ten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Ab-
zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertra- satz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf
gung nicht. den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Pro-
duktionsstätten des Betriebes ganz oder teilweise nicht
(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der
Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragenen Quote. Die Höhe der Einziehung richtet
übertragen werden. sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduk-
tionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einzie-
§ 22 hung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonats-
Betriebsübertragung zeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt,
gesondert vorzunehmen. Ist zwischen dem Zeitpunkt
(1) Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produk- der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen
tionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindes- Übertragungsbescheinigung eine Weiterbewirtschaf-
tens 70 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, tung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der
auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der
übertragen oder einer solchen Person durch Verpach- Übertragungsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle
tung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.
eine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung
steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die (5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Ab-
Übertragung der Quote muss als Bestandteil einer satz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis
schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Ab-
vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertra- satzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von
gung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit
nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig
den Übertragenden zurück, kann die Übertragung die- übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeitwei-
ser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rah- ligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird. Hinsicht-
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
lich einer nach Satz 1 übertragenen Quote gilt Absatz 3 § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, ist Satz 1
entsprechend. im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesell-
(6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen be- schaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem
sonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.
oder 4 absehen. (3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft,
die über eine Quote verfügt, übertragen und bis zum
§ 23 Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden
Gesellschafterstellung Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesell-
(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach schaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne
§ 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Quote der Gesell-
eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende schaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeit-
zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die raums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die
Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebs-
Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 sitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt ent-
und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 ent- sprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1
haltene Pflicht. verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verla-
gerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesell-
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende schaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung ei-
eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nes Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine
nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfül- Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen
lung des Gesellschaftszwecks beizutragen. Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine
(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der
eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen
sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschaf- werden.
ter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der
nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat min- (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maß-
destens dem Wert des übertragenen Betriebes ein- geblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertra-
schließlich der Quote zu entsprechen. gungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen
zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle
(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zustän-
Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 dige Hauptzollamt.
Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeit-
raum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 1 ge- (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Ein-
nannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflicht- haltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwen-
verletzung von einer entsprechenden Verletzung im ver- dung.
bleibenden Zeitraum auszugehen ist.
(5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der § 25
Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften,
die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zu- Ausscheiden eines Gesellschafters;
ständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Auflösung einer Gesellschaft
Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaber-
schaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzu- (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesell-
weisen. schaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege
eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine
§ 24 Quote auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann
in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten
Beschränkungen zur sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter
Abgrenzung der Übertragungsbereiche keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine
(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbststän- Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier
dige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirt- Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil
schaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich entsprechend § 21 übernommen hat.
im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der
Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22 (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote
Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölf- ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung
monatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im
der Verlagerung folgt, vornehmen. Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege ei-
nes schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertra-
(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Be- gen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
triebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in ei- Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 be-
nem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz stehende Pflichten.
des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes,
bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei (3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung auf die
der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung
Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur
Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Be- auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden,
triebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben der die jeweilige Quote auf die Gesellschaft übertragen
Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 367
§ 26 genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den Übertra-
Insolvenz genden davon in Kenntnis. Der Übertragende hat ent-
sprechend Satz 1 und 2 einen neuen Nachweis zu ver-
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Ver- langen. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April
mögen des Inhabers einer Quote kann eine Quote braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch
durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insol- nicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann abwei-
venzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der chend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden.
in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten Ist der Übernehmer bereits vor der Übertragung der In-
übertragen werden, soweit der Inhaber der Quote ent- haber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach
weder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.
oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des In-
solvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist auf
Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird. Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich
besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle
§ 27 auszustellen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung
nach Absatz 1 nicht älter als zwei Monate sein. Verfügt
Verfahren der Übertragende über Quoten mit unterschiedlichen
der Übertragungsbescheinigung Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Refe-
(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 renzfettgehalt derjenigen Quote, deren Übertragung
ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zu- bescheinigt werden soll, anzugeben. Handelt es sich
ständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheini- bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1
gung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu beantra- genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises
gen. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zu-
Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterla- ständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten
gen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, fol- Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt be-
gende Nachweise, die sich je nach übertragener Quote liefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis
auf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu bezie- nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein
hen haben, beizufügen: Übergang der Quote auf den Übertragenden bei dem
1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neube-
über eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei rechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
a) für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Übertra- (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei
gung maßgeblich ist und dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und stellt
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach- dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung
weises erfolgte Meldung zur Einziehung nach keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Lan-
§ 32 Abs. 1 anzugeben ist; desstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts
wegen ausstellen.
2. ein Nachweis
(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen
a) über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertra-
sich um eine Anlieferungsquote handelt, und gende und der Übernehmer auf Verlangen der jeweils
b) darüber, dass die Quote keiner von einer Landes- zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhält-
stelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und nisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betrieb-
von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, liche Verhältnisse offenzulegen.
wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten
(8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertra-
auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu
genden und dem Übernehmer bekannt zu geben.
prüfen ist.
In dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des § 28
Käufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben. Er-
zeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat je- Inhalt der
doch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch Übertragungsbescheinigung
zu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 ent-
und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer lie- hält
fern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über
die Vorbereitungen beizufügen. Ist der Übernehmer 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des
kein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
der Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben. 2. die Höhe der übertragenen Quote und bei Anliefe-
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist auf rungsquoten deren Referenzfettgehalt,
Verlangen des Übertragenden im Falle einer Anliefe- 3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung ein-
rungsquote von dem für ihn zuständigen Käufer und schließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde lie-
im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zu- genden Schriftstücke,
ständigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz 1
4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra-
Nr. 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszustellen.
gung und
Der maßgebliche Zeitpunkt ist vom Übertragenden zu
benennen und in den Nachweis aufzunehmen. Trifft der 5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nut-
aufgenommene Zeitpunkt nach Ansicht der in Absatz 1 zungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
nach dieser Verordnung mit der Übertragung ver- 2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das
bunden sind. Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder
die Nottötung
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erfor-
derlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheini- beizufügen.
gung aufnehmen. (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Be-
rücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Vo-
§ 29 raussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer
Anlieferungsquote der Käufer und im Falle einer Direkt-
Spätere Antragstellung verkaufsquote das Hauptzollamt die Überlassungsver-
(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in ei- einbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmo-
nem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden natszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer
Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche den
dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der An- in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und im
trag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, Falle einer Anlieferungsquote zusätzlich dem für den
wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung
Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden. an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung
einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.
(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer
zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine An- (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absat-
wendung. zes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsver-
einbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise
dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unver-
§ 30 züglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb
Zeitweilige Übertragung im Falle von drei Wochen über die Registrierung durch den Käu-
verendeter oder getöteter Milchkühe fer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1
genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit
(1) Der Inhaber einer Quote kann das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt
1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindes- der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3
tens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan- Satz 1 vor.
des auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenos-
oder eines vergleichbaren Ereignisses oder senschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss,
der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwe-
2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von min-
cke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen
destens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Be-
Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch
standes infolge höherer Gewalt
entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person
während des laufenden und des nächsten Zwölfmo- ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung
natszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1
Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufen- hinzuweisen.
den und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem an-
deren Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle Abschnitt 3
einer Anlieferungsquote müssen der Überlassende und
der Übernehmer vor und der Übernehmer während der Kürzung, Einziehung,
Überlassung an denselben Käufer liefern. Jede Über- Umwandlung und Saldierung
lassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens
1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote § 31
des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Kürzung von Quoten
Anwendung. und Referenzfettgehalten
(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr
dem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich nach der EG-Milchquotenregelung zugewiesene einzel-
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein- staatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle
barung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölf- einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe
monatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktver-
dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle kaufsquoten entsprechend.
einer Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzel-
zuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen. betrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-
Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland
elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Über- zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt über-
lassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausferti- schreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettge-
gung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Ge- halte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
samtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Ab-
(3) Den sich aus der EG-Milchquotenregelung für die
satz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kür-
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer ent- zungssatz macht das Bundesministerium im Bundes-
sprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeit-
sowie raum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 369
die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor amt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonats-
dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie zeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden
wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
Quoten mitzuteilen.
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quo-
ten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-
§ 32 quoten,
Einziehung 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
nicht genutzter Quoten
4. die Gründe für die begehrte Umwandlung.
(1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Haupt- (2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquo-
zollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf- ten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine
monatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des ge- beizufügen.
samten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine
Milch geliefert haben. (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand-
lung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorge-
(2) Die in Absatz 1 genannten Quoten zieht das in nommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zu-
Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf ständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit ei-
den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum fol- ner von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten,
genden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen ver-
statt, soweit der Inhaber der Quote bis zu dem in Satz 1 bunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umge-
genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein wandelte Quote fort.
in der EG-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnah- (4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere
mefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anliefe-
Inhaber der Quote die Wiederaufnahme der Milcherzeu- rungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie
gung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zu- eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Über-
ständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten nahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller
Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Quote zu im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist,
(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spä- dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder
testens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen
der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milch- oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige
erzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wieder- Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen
aufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wie- werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung
derzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Ab- verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antrag-
satz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag steller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten
nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu ei-
Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt nem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen
dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anliefe-
Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 rungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in
gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Um- Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das
fang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.
dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste
Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcher- § 34
zeugung. Saldierung nicht genutzter Quoten
(4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der
Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundes- Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonats-
finanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 ein- zeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene
gezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben
der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote be- Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unter-
findet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 lieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen
Satz 2 entsprechende Anwendung. die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote
überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufsquo-
folgender Berechnungsformel zugeteilt:
ten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den In-
haber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in Summe der Unterlieferungen x Anlieferungsquote
die Bundesreserve einzieht. des Überlieferers
§ 33 Summe der Anlieferungsquoten der Überlieferer.
Umwandlung von Quoten
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweili-
(1) Soll nach der EG-Milchquotenregelung eine noch gen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-
nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote quote beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berech-
umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung nungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche
bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll- nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anlieferungen,
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
die über zur Verfügung stehende Anlieferungsquoten Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus
hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der
entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer Quote beantragt werden. Die Neuberechnung ist inner-
sind nicht zulässig. halb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der
Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen
(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Ab-
zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anliefe-
satzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich
rungsquote auch dem für den Käufer zuständigen
Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1
Hauptzollamt mitzuteilen.
noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der
Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überliefe- (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für
rungen zugeteilt. die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der
Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des
(3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird
zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern ab-
durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung be-
gewichen werden.
schränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe
in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeit- (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann
raum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Haupt- der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zustän-
zollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 digen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid
Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder
Anlieferungsquoten, ausgedrückt in einem Vomhundert- mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen
satz, nach Absatz 2 zugeteilt werden. ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt zur Bescheidung vorzulegen.
(4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Un-
terlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 (7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige
Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn
Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zu-
wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 erge- ständigen Käufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Übertra-
benden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten gungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfah-
Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen rens.
Milcherzeuger anzuwenden. (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der be-
(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahr- sonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.
lässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre
tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von § 36
der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlos- Beförderungsdokumente
sen.
Soweit nach der EG-Milchquotenregelung während
(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundes- der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestim-
weite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem mung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind
Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, ent- und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung
sprechend den Absätzen 2 bis 5 vor. nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige
Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach
Abschnitt 4 der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen
Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente
Durchführung und Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
§ 35 § 37
Neuberechnung von Zulassung der Käufer
Quoten und Referenzfettgehalten
(1) Jeder Käufer hat die in der EG-Milchquotenrege-
(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein lung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf
Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung auf-
ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt nehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei
entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzurei-
Quote. chen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchquo-
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote tenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehe-
schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes nen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungser-
ein. klärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere
Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwen-
(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene dig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch
Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird Bescheid.
ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes
wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern,
übermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle die zugelassen sind.
vorzulegen.
§ 38
(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neube-
rechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständi- Käuferwechsel
gen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer,
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. an den er liefert und der damit für die Erhebung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 371
Überschussabgabe zuständig ist, hat er dem neuen zeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmali-
Käufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vor- gen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Wider-
zulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettge- spricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet
halt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf Satz 1 keine Anwendung.
diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließ-
lich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die § 40
noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer Mitteilungen der Käufer
keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. Die in
Satz 1 genannte Bescheinigung ist vom Milcherzeuger (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferun- Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vo-
gen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen rangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung
Käufer zu beantragen. In dem Antrag ist der neue Käu- über
fer zu benennen. 1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen
zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zu-
ständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der 2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen
vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten nach sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung
der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Be- oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen,
scheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und die
Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers a) von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
einschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem
b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
neuen Käufer zu übermitteln.
erfolgt sind,
(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2
Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt 3. den durchschnittlichen gewogenen
dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käu-
das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Über- fer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquo-
schussabgabe zu berücksichtigen. Ist keine Über- ten,
schussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm aus- b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzu-
zuzahlen. teilenden Summe der Anlieferungen von Erzeu-
gern nach Nummer 2 Buchstabe a,
§ 39 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1
Erhebung der verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferun-
Überschussabgabe bei Anlieferungen gen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind
der Überschussabgabe, der nach der EG-Milchquoten- als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuwei-
regelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist, sen.
von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Ka-
lendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeit- (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen
raum folgt, ab. Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Über-
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers schussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende An-
seine Anlieferungsquote überschreiten, hat der Käufer gaben enthält:
Lieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom
1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zu-
Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen ständig ist,
bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf
die Überschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungs- 2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehen-
bestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung den Unterlieferungen,
der Vorauszahlung unberücksichtigt. Der Milcherzeuger 3. die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlie-
kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleich- ferungen sowie
baren Sicherheit abwenden.
4. die Summe der abzuführenden Überschussabga-
(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, ben.
der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines (3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für je-
Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen den Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden An-
und ist für den Übertragenden und den Übernehmer gaben beizufügen:
derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Über-
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
schussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeit-
raum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des 2. die Anlieferungsquote und der Referenzfettgehalt,
Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungs- die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen,
quoten des Übertragenden und des Übernehmers be- 3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
rechnen sowie von dem Übertragenden und dem Über-
nehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Ab- 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
satz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in Verminderung der Anlieferungsmenge,
Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis 5. die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anliefe-
zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonats- rungsquote,
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungsquoten, ge- § 43
trennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie Äquivalenzmengen für Käse
7. den Betrag der Überschussabgabe. (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquiva-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die lenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:
Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung Hartkäse 12,20 kg
nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder
Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
über die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben
Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg
hinausgehen, vorgesehen werden.
Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg
(5) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käu-
fer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzu- Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg
führen.
Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.
(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb
(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstel-
von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonats-
lung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquiva-
zeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Ab-
lenzmengenberechnung.
satz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote
betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der
§ 44
Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonats-
zeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben. Mitwirkungspflichten
Soweit es für die Durchführung der Milchquotenre-
§ 41 gelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich
Mehrere Käufer ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils ein-
schließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen
(1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an das Betreten des Betriebes während der üblichen Be-
mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EG- kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen,
Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzu- Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzule-
nehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unver- gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
züglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 be- stützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Da-
stimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zu- ten sind auf Verlangen auszudrucken.
ständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger
vorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Be- § 45
stimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung
die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat, Aufbewahrungsfristen
ist § 38 entsprechend anzuwenden. (1) Soweit in dieser Verordnung und der EG-Milch-
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm quotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämt-
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes Mo- liche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchver-
nats die in diesem Zeitraum an andere Käufer geliefer- marktung durch die Milcherzeuger sowie die Berech-
ten Milchmengen und deren durchschnittlichen monat- nung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, je-
lichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat weils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung
diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuwei- folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von
sen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat Direktverkäufen sind die nach der EG-Milchquotenre-
ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. gelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtli-
che sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe
beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre
§ 42
Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Erhebung der
(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und
Überschussabgabe bei Direktverkäufen
Höhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte
(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren,
Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quo-
nach der EG-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, ten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann.
muss dem vom Bundesministerium der Finanzen be- Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab
kannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem Entstehung der jeweiligen Unterlage.
für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzu- (3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer über-
geben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der nommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein
keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
entsprechend Satz 1 abgeben. Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käu-
(2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in fern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten
Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von Zustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die
sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmo- Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die
natszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen. neuen Käufer über.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 373
§ 46 pächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2
Mitteilungen der Länder schriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächter-
wechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Fi- nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter
nanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei wieder an die Stelle des neuen Pächters.
Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Fol-
gendes mit: (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge
mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer-
1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeit- den, gehen die entsprechenden Quoten nach § 7
raum Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-
a) übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 ge-
Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den nannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe
Vorschriften über die Übertragung, über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu
b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebs-
Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den sitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Quoten, die
Vorschriften über die Einziehung, der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von
c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufge- der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt
führt nach den Vorschriften über die Zuteilung, entsprechend für Quoten, die dem Pächter vor dem
2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
vorhandenen Landesreserven. genannten Gebiet zugeteilt worden sind.
(4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages
Abschnitt 5 eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht,
Übergangs- und Schlussvorschriften ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der
zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgeho-
§ 47 ben.
Ordnungswidrigkeiten § 49
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Übernahmerecht des Pächters
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen und der Direktzahlungen handelt, wer (1) Soweit Quoten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Be-
vorsätzlich oder fahrlässig endigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind
und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt, das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Ver-
2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert, pächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht-
3. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder vertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu über-
nicht rechtzeitig übermittelt, nehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der
Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme er-
4. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung folgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindest- trages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in
höhe erhebt, § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.
5. entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats
oder nicht ordnungsgemäß übergibt. nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem
Verpächter schriftlich geltend zu machen.
§ 48
(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleich-
Behandlung laufender Pachtverträge gewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstel-
(1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Ver- lentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt
bindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen- worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vo-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom rangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis des-
21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die jenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter sei-
Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geän- nen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf
dert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des
geschlossen worden sind, gelten weiter und können darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeb-
abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bishe- lich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehen-
rigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt wer- den Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichts-
den. preis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vor-
(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine herigen Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur
Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende
treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.
nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach
Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter
§ 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahme-
dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete recht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheits-
Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der leistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Übernehmer des Betriebes treten. Außer im Falle einer treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle
gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Ver- nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtver-
bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Ent- trages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unter-
gelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zu- pächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein
ständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zah- Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit
lungszeitraum verlängern. kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der
Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf
(5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein nied-
beruft, dass er die Quote für seine eigene Milcherzeu-
rigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum
gung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterver-
vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum verein-
pächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein
bart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, wel-
entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters
cher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts
gegenüber dem Hauptverpächter ersetzt. Absatz 1
innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums
bleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt
zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2
nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterver-
sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nach-
pachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter
weises nach Absatz 6 vorzulegen.
der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49
(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.
Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige
(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorge-
Geltendmachung des Übernahmerechts und die recht-
nommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.
zeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
§ 52
§ 50
Übertragungsbescheinigungen
Übertragung bei Beendigung von Pachtverträgen
übernommener Quoten
Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch
(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit
er bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme fol- die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die
genden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen §§ 27 und 28 entsprechend.
Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt ent-
sprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 § 53
vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In
Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung Zuteilung von Quoten in den
ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. April
Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht. 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfü-
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einzie- gung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt
hung ganz oder teilweise abgesehen werden. vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.
(2) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt die
§ 51 Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.
Ausnahmen (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen
dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maß-
(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das geblichen Jahres
Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht,
wenn 1. Milch erzeugen und vermarkten oder
1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen-
den Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch
2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm erzeugen und vermarkten können.
im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen
kann, dass die Quote für eine eigene Milcherzeu- Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach
gung benötigt wird. Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach
Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen
(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Über- Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für
nahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Ver- das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
pächter innerhalb eines Monats nach der Geltend- erforderlichen Nachweise beizufügen.
machung des Übernahmerechts gegenüber dem Päch-
ter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen (4) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaat-
Nachweise auf sie beruft. Wird die Quote nur teilweise liche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den
für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/
Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht 09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden,
auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung be- fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bun-
rufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, desreserve.
dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden
Quote verbunden ist, während der Dauer des Pacht- § 54
vertrages erworben hat. Neuberechnung auf
(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Quote Grund einer Erhöhung nach § 53
nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betrof-
während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet fenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 375
anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April
Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist. 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote,
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pacht-
vertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungs-
1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anliefe- bescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Betei-
rungsquoten durch den zuständigen Käufer und ligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.
2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Haupt-
(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der
zollamt.
am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum
§ 55
abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 spätestens bis zum
Erhöhung von 30. April 2008 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte
zeitweilig übertragenen Quoten Vorgehensweise hinzuweisen ist.
Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhö- (4) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der
hung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine ver- Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I
pachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind,
Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsicht- gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
lich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach
dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeit- (5) Auf den am 1. April 2008 stattfindenden Übertra-
weiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer gungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milch-
zeitweiligen Übertragung nach § 30. Die Vertragspar- abgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fas-
teien der zeitweiligen Übertragung können eine dauer- sung über das Übertragungsstellenverfahren für Anlie-
hafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden ferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.
Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung
ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich § 57
vereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung Aufhebung von Vorschriften
nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrages auf Beschei-
nigung der Rückübertragung der zeitweilig übertrage- (1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007
nen Quote zu beantragen. (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese
Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen
§ 56 anordnet.
Übergangsregelungen (2) Soweit § 57 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung
in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung
(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verord-
einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch
bis zum Ablauf des 31. März 2008 geltenden Bestim- die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),
mungen. anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach die-
(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung ser Verordnung fort.
einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die
Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, § 58
richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Inkrafttreten
Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Verordnung
über die Registrierung von Erlaubnissen
zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten
(Zirkusregisterverordnung – ZirkRegV)
Vom 6. März 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche
des § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 16b durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutz-
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung gesetzes vorgeschrieben ist,
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I 2. die in Absatz 1 genannten Daten.
S. 1206, 1313), von denen § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I §4
S. 3001, 2008 I S. 47) neugefasst worden ist, nach An-
hörung der Tierschutzkommission: Datenverwendung
(1) Die in § 3 genannten Daten und die Angaben
§1 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes spei-
Anwendungsbereich chert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in
einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung
Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwen- der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert
dung personenbezogener Daten im automatisierten die erteilende oder kontrollierende Behörde im automa-
Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhal- tisierten Verfahren folgende Daten:
tung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch
Betriebe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buch- 1. Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
stabe d des Tierschutzgesetzes. Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich
der erteilten Nebenbestimmungen,
§2 2. Datum der Ausstellung der Erlaubnis,
Begriffsbestimmungen 3. Bezeichnung und Adresse der die Erlaubnis erteilen-
Im Sinne dieser Verordnung ist den Behörde,
1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaub- 4. Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des
nis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der
Tierschutzgesetzes zuständige Behörde; verantwortlichen Person im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes einschließlich
2. kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach der erlassenen vollziehbaren Anordnungen,
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige
Behörde. 5. Datum der Kontrolle,
6. Bezeichnung und Adresse der kontrollierenden Be-
§3 hörde,
Datenerhebung 7. die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11
(1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzge-
Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgeset- setzes verbundenen vollziehbaren Auflagen oder der
zes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Nummer 4 bezeichneten vollziehbaren Anordnun-
Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die gen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs und
Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, fol- 8. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Er-
gende Daten: teilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des An- Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
tragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbe- (2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr
anmeldung, nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die
2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes
ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen An- zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der
schrift und Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde
erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach
3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2. Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese erfolgen.
der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Ab- nen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird.
satz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten: Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Ab-
1. die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom rufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde
Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 377
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete verfügungstellen eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines
kann. Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu
(4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Auf- löschen.
gaben fest, dass die von einer anderen Behörde ge- (2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1
speicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der
schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die
mit. kontrollierende Behörde zu löschen, soweit die Daten
(5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind.
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d (3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2
des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach
ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten. der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Er-
teilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
§5 Buchstabe d zu löschen.
Löschung
(1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 §6
bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nach-
Inkrafttreten
dem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zur- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schaustellen der Tiere oder das für diese Zwecke Zur- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. März 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk
(Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung – FPMMstrV)
Vom 10. März 2008
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver- triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: formations- und Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
§1 durchführen und überwachen,
Gliederung
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
und Inhalt der Meisterprüfung
sichtigung von Verlege- und Anwendungstechniken
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Fliesen-, sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, berufs-
Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende bezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen
selbständige Prüfungsteile: Normen und der allgemein anerkannten Regeln
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- der Technik, bauphysikalischer und chemischer
keiten (Teil I), Bedingungen, des Einsatzes von Gefahrstoffen,
Personal, Material und Geräten sowie von Möglich-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen
keiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft- 5. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrund-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse lagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von
(Teil III) und Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von
Vertragsbedingungen durchführen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 6. Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher
Auflagen erstellen,
§2 7. Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswählen und Ver-
Meisterprüfungsberufsbild wendungszwecken zuordnen,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der 8. Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbe-
Prüfling befähigt ist, kleidungen und -beläge planen, entwerfen, gestal-
ten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rück-
1. einen Betrieb zu führen,
bauen,
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 9. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen
erstellen, auch unter Anwendung von rechnerge-
3. die Ausbildung durchzuführen und stützten Systemen,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- 10. Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die- und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Plat-
sen Bereichen anzupassen. ten ausführen; Fertigteile einbauen,
(2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk
11. Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmaß-
sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertig-
nahmen für Konstruktionen mit Bekleidungen und
keiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen
Belägen planen und herstellen,
zu berücksichtigen:
12. Konstruktionen und Untergründe zur Aufnahme von
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
-belägen prüfen, beurteilen, vorbereiten und her-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen
stellen,
kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-
ßen, 13. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 379
14. Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmaßnah- stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklun-
men planen, vorbereiten und durchführen, gen zu berücksichtigen.
15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollie-
ren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur §6
Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, Situationsaufgabe
16. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
Nachkalkulation durchführen, Dokumentationen vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
und Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-
auswerten. Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den
Meisterprüfungsausschuss.
§3 (2) Als Situationsaufgabe sind vorgegebene Bauteile
Gliederung des Teils I auf Mängel zu überprüfen, festgestellte Mängel zu
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung
bereiche: zu erarbeiten.
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- §7
nes Fachgespräch,
Prüfungsdauer
2. eine Situationsaufgabe. und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
§4
soll nicht länger als sechs Arbeitstage und das Fach-
Meisterprüfungsprojekt gespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Aus-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt führung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. überschreiten.
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden-
reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
anforderungen entspricht.
im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. bewertet worden sein darf.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Flächenbe-
kleidung oder -belegung zu entwerfen, zu planen und §8
zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine mindes- Gliederung,
tens zwei Quadratmeter große Fläche zu bekleiden Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
oder zu belegen. Dabei sind mindestens zwei unter-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
schiedliche Materialien, Formate und Farben zu ver-
in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern
wenden. Die Durchführungsarbeiten umfassen die Her-
seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
stellung einer Unterkonstruktion sowie die Vorbereitung
er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet
des Untergrundes. Die durchgeführten Arbeiten sind zu
sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da-
protokollieren.
bei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-
lagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei-
destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert
ten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit
sein muss:
10 Prozent gewichtet.
1. Gestaltung und Verlegetechnik
§5 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Fachgespräch gestaltungs- und verlegetechnische Aufgaben unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist Aspekte in einem Fliesen-, Platten- und Mosaik-
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der legerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezo-
Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, gene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei
1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifika-
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün- tionen verknüpft werden:
den, a) Verlegeuntergründe prüfen und beurteilen,
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- b) Konstruktionen des Verlegeuntergrundes be-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- schreiben und bewerten,
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
c) Material für Beläge und Bekleidungen auswählen und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
und Auswahl begründen, der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
d) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei- unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
len und Verwendungszwecken zuordnen, auch kationen verknüpft werden:
unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
e) Gestaltungselemente, insbesondere Farben, For- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
men und Formate bewerten und darstellen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
f) Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben, triebliche Kennzahlen ermitteln,
Verwendungszwecken zuordnen und begründen, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
g) Ansetz- und Verlegetechniken beschreiben und Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
begründen, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
h) Schutzmaßnahmen für Oberflächen beschreiben erarbeiten,
und bewerten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
i) hygienische und sicherheitstechnische Erforder- darstellen,
nisse beschreiben, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
j) Sanierungskonzepte erstellen, prüfen und bewer- und den Zusammenhang zwischen Personalver-
ten. waltung sowie Personalführung und -entwicklung
darstellen,
2. Auftragsabwicklung
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Auftragsabwicklungsprozesse auch unter Anwen-
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
meidung und -beseitigung festlegen,
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
ter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikatio- Prozesse planen und darstellen,
nen verknüpft werden: h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- darstellen und beurteilen.
len, (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
b) Angebotsunterlagen erstellen, Angebotskalkula- Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
tionen durchführen, Angebote auswerten, Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und den täglich darf nicht überschritten werden.
-organisation unter Berücksichtigung der Aus- (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
führungstechnik und des Einsatzes von Material, arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
Geräten und Personal bewerten, dabei qualitäts- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
sichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
geln der Technik anwenden, insbesondere die zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
und bei Dienstleistungen beurteilen, soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
e) Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnun- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
Skizzen und technische Zeichnungen bewerten nis 2 : 1 zu gewichten.
und korrigieren, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
begründen, Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
h) auftragsbezogene Nachweise erstellen,
i) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken §9
bewerten,
Weitere Anforderungen
j) Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung
von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
durchführen. sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor- der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),
schriften, auch unter Anwendung von Informations- in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 381
§ 10 Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. März
Übergangsvorschrift 2008 geltenden Vorschriften ablegen.
(1) Die bis zum 31. März 2008 begonnenen Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif- § 11
ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bis zum Ablauf des 30. September 2008, sind auf Ver-
langen des Prüflings die bis zum 31. März 2008 gelten- Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
den Vorschriften weiter anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
31. März 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für
haben und sich bis zum 31. März 2010 zu einer Wieder- das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom
holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die 11. Mai 1977 (BGBl. I S. 725) außer Kraft.
Berlin, den 10. März 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Verordnung
zur Festsetzung des endgültigen
Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2007
Vom 10. März 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847)
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen
nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungs-
flächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2007 der Kommission vom 20. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 337 S. 71) geändert worden ist, wird für das Erntejahr 2007
wie folgt festgesetzt:
1. Für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,89210 Euro/kg,
2. für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,71108 Euro/kg,
3. für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,43611 Euro/kg.
(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach
Artikel 171cj Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte
Gewicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 383
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 11. März 2008
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und des § 24 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis
Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 des zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bracht werden.“
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 53
2. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
Abs. 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618) eingefügt worden ist sowie § 13 a) Der Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 jeweils durch Ar- aa) Nach der Nummer 11a wird folgende Num-
tikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) mer 11b eingefügt:
geändert worden sind, verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- „11b. Bifenazat“.
schutz: bb) Die bisherige Nummer 11b wird die neue
Nummer 11c.
Artikel 1
cc) Nach der Nummer 48 wird folgende Num-
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt- mer 48a eingefügt:
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt
geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar „48a. Dithiocarbamate, ausgedrückt als
2008 (BGBl. I S. 132), wird wie folgt geändert: CS2, einschließlich Maneb, Manco-
zeb, Metiram, Propineb, Thiram und
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 10 angefügt: Ziram“.
„(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Sat- dd) Die bisherige Nummer 48a wird die neue
zes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis Nummer 48b.
zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekenn-
zeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in ee) Nach der Nummer 62 wird folgende Num-
den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter mer 62a eingefügt:
Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genann- „62a. Hexachlorobenzol“.
ten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis
zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März ff) Die bisherige Nummer 62a wird die neue
Nummer 62b.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Richtlinien für gg) Die Nummer 70 wird aufgehoben.
Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:
– 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Ände- hh) Nach der Nummer 83 wird folgende Num-
rung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäi- mer 83a eingefügt:
schen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zuta-
ten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebens- „83a. Pethoxamid“.
mittel anzugeben sind (ABl. EU Nr. L 368 S. 110);
– 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Ände- ii) Die bisherige Nummer 83a wird die neue
rung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ Nummer 83b.
EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstands-
höchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, jj) Nach der Nummer 91a wird folgende Num-
Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (ABl. EU mer 91b eingefügt:
Nr. L 243 S. 50);
– 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Ände- „91b. Pyrimethanil“.
rung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der kk) Die bisherigen Nummern 91b bis 91e wer-
Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 243 den die neuen Nummern 91c bis 91f.
S. 61);
– 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung ll) Nach der neuen Nummer 91f wird folgende
bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/ Nummer 91g eingefügt:
EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstands-
höchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rim- „91g. Rimsulfuron“.
sulfuron (ABl. EU Nr. L 260 S. 4) und
– 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Ände- mm) Die bisherigen Nummern 91f bis 91i werden
rung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen die neuen Nummern 91h bis 91k.
Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittel-
zutaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 11). b) In Abschnitt 2 wird die Nummer 6 aufgehoben.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
3. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 12
(zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
1. Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und
daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
b) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen
und andere alkoholische Getränke;
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Toco-
pherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen
und andere alkoholische Getränke,
b) Lactit;
8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans
regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Para-
nüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia
ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten
oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als
SO2;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
1
) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entspre-
chende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 385
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 12. März 2008
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 8 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Kosmetikverordnung
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011), wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern 1244 bis 1328 angefügt:
„1244. 1-Methyl-2,4,5-trihydroxybenzol (CAS-Nr. 1124-09-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1245. 2,6-Dihydroxy-4-methylpyridin (CAS-Nr. 4664-16-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1246. 5-Hydroxy-1,4-benzodioxan (CAS-Nr. 10288-36-5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1247. 3,4-Methylenedioxyphenol (CAS-Nr. 533-31-3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1248. 3,4-Methylenedioxyaniline (CAS-Nr. 14268-66-7) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1249. Hydroxypyridinone (CAS-Nr. 822-89-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1250. 3-Nitro-4-aminophenoxyethanol (CAS-Nr. 50982-74-6) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1251. 2-Methoxy-4-nitrophenol (CAS-Nr. 3251-56-7) (4-Nitroguaiacol) und seine Salze bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1252. C.I. Acid Black 131 (CAS-Nr. 12219-01-1) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1253. 1,3,5-Trihydroxybenzol (CAS-Nr. 108-73-6) (Phloroglucinol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1254. 1,2,4-Benzenetriacetate (CAS-Nr. 613-03-6) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemit-
teln
1255. Ethanol, 2,2’-Iminobis-, Reaktionsprodukte mit Epichlorhydrin und 2-Nitro-1,4-benzoldiamin (CAS-
Nr. 68478-64-8), (CAS-Nr. 158571-58-5) (HC Blue No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1256. N-Methyl-1,4-diaminoanthrachinon, Reaktionsprodukte mit Epichlorhydrin und Monoethanolamin, (CAS-
Nr. 158571-57-4) (HC Blue No. 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1257. 4-Aminobenzolsulfonsäure (CAS-Nr. 121-57-3) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1258. 3,3’-(Sulfonylbis(2-nitro-4,1-phenylen)imino)bis(6-(phenylamino))benzolsulfonsäure und ihre Salze bei
Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1259. 3(oder 5)-((4-(Benzylmethylamino)phenyl)azo)-1,2-(oder 1,4)-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1260. 2,2’-((3-Chlor-4-((2,6-dichlor-4-nitrophenyl)azo)phenyl)imino)bisethanol (CAS-Nr. 23355-64-8) (Disperse
Brown 1) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1261. Benzothiazol, 2-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]phenyl]azo]-6-methoxy-3-methyl-, und seine Salze bei
Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische
Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 226 S. 21, Nr. L 22 S. 21) und
– 2007/54/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks
Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 226 S. 21, Nr. L 258 S. 44).
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
1262. 2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)azo]-N-(2-methoxyphenyl)-3-oxobutanamid (CAS-Nr. 13515-40-7) (Pigment
Yellow 73) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1263. 2,2’-[(3,3’-Dichlor[1,1’-biphenyl]-4,4’-diyl)bis(azo)]bis[3-oxo-N-phenylbutanamid] (CAS-Nr. 6358-85-6)
(Pigment Yellow 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1264. 2,2’-(1,2-Ethendiyl)bis[5-(4-ethoxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff
in Haarfärbemitteln
1265. 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-6-[(4-(phenylazo)-1-naphthyl)azo]-1H-pyrimidin (CAS-Nr. 4197-25-5) (Solvent
Black 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1266. 3(oder 5)-[[4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfonato-2-naphthyl)azo]-1-naphthyl]azo]salizylsäure und ihre
Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1267. 2-Naphthalinsulfonsäure, 7-(Benzoylamino)-4-hydroxy-3-[[4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, und ihre
Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1268. (μ-((7,7’-Iminobis(4-hydroxy-3-((2-hydroxy-5-(N-methylsulfamoyl)phenyl)azo)naphthalin-2-sulfonato))
(6-)))dicuprat(2-) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1269. 3-[(4-(Acetylamino)phenyl)azo]-4-hydroxy-7-[[[[5-hydroxy-6-(phenylazo)-7-sulfo-2-naphthyl]amino]car-
bonyl]amino]-2-naphthalinsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1270. 2-Naphthalinsulfonsäure, 7,7’-(Carbonyldiimino)bis(4-hydroxy-3-[[2-sulfo-4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]
azo]-, (CAS-Nr. 25188-41-4) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1271. Ethanamin, N-(4-[Bis[4-(diethylamino)phenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, und seine
Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1272. 3H-Indol, 2-[[(4-Methoxyphenyl)methylhydrazono]methyl]-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwen-
dung als Stoff in Haarfärbemitteln
1273. 3H-Indol, 2-(2-((2,4-Dimethoxyphenyl)amino)ethenyl)-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung
als Stoff in Haarfärbemitteln
1274. Nigrosin, spirituslöslich (CAS-Nr. 11099-03-9) (Solvent Black 5), bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1275. Phenoxazin-5-ium, 3,7-Bis(diethylamino)-, (CAS-Nr. 47367-75-9) und seine Salze bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1276. Benzo[a]phenoxazin-7-ium, 9-(Dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1277. 6-Amino-2-(2,4-dimethylphenyl)-1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dion (CAS-Nr. 2478-20-8) (Solvent Yel-
low 44) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1278. 1-Amino-4-[[4-[(dimethylamino)methyl]phenyl]amino]anthrachinon (CAS-Nr. 12217-43-5) und seine Salze
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1279. Laccaic Acid (C.I. Natural Red 25) (CAS-Nr. 60687-93-6) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1280. Benzolsulfonsäure, 5-[(2,4-Dinitrophenyl)amino]-2-(phenylamino)-, (CAS-Nr. 15347-52-1) und ihre Salze
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1281. 4-[(4-Nitrophenyl)azo]anilin (CAS-Nr. 730-40-5) (Disperse Orange 3) und seine Salze bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1282. 4-Nitro-m-phenylenediamine (CAS-Nr. 5131-58-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfär-
bemitteln
1283. 1-Amino-4-(methylamino)-9,10-anthracendion (CAS-Nr. 1220-94-6) (Disperse Violet 4) und seine Salze
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1284. N-Methyl-3-nitro-p-phenylenediamine (CAS-Nr. 2973-21-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1285. N1-(2-Hydroxyethyl)-4-nitro-o-phenylendiamin (CAS-Nr. 56932-44-6) (HC Yellow No. 5) und seine Salze
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1286. N1-(Tris(hydroxymethyl))methyl-4-nitro-1,2-phenylendiamin (CAS-Nr. 56932-45-7) (HC Yellow No. 3) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1287. 2-Nitro-N-hydroxyethyl-p-anisidin (CAS-Nr. 57524-53-5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1288. N,N’-Dimethyl-N-hydroxyethyl-3-nitro-p-phenylenediamine (CAS-Nr. 10228-03-2) und seine Salze bei
Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1289. 3-(N-Methyl-N-(4-methylamino-3-nitrophenyl)amino)propan-1,2-diol (CAS-Nr. 93633-79-5) und seine
Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 387
1290. 4-Ethylamino-3-nitrobenzoesäure (CAS-Nr. 2788-74-1) (N-Ethyl-3-Nitro PABA) und ihre Salze bei Ver-
wendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1291. (8-[(4-Amino-2-nitrophenyl)azo]-7-hydroxy-2-naphthyl)trimethylammonium und seine Salze, außer Basic
Red 118 (CAS-Nr. 71134-97-9) als Verunreinigung in Basic Brown 17, bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1292. 5-((4-(Dimethylamino)phenyl)azo)-1,4-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1293. m-Phenylendiamin, 4-(Phenylazo)-, (CAS-Nr. 495-54-5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1294. 1,3-Benzoldiamin, 4-Methyl-6-(phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemit-
teln
1295. 2,7-Naphthalindisulfonsäure, 5-(Acetylamino)-4-hydroxy-3-((2-methylphenyl)azo)-, und ihre Salze bei
Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1296. 4,4’-[(4-Methyl-1,3-phenylen)bis(azo)]bis[6-methyl-1,3-benzoldiamin] (CAS-Nr. 4482-25-1) (Basic Brown 4)
und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1297. Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-2-methylphenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine
Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1298. Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-1-naphthyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1299. Ethanamin, N-[4-[(4-(Diethylamino)phenyl)phenylmethylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1300. 9,10-Anthracendion, 1-[(2-Hydroxyethyl)amino]-4-(methylamino)-, (CAS-Nr. 86722-66-9) und seine Deri-
vate und Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1301. 1,4-Diamino-2-methoxy-9,10-anthracendion (CAS-Nr. 2872-48-2) (Disperse Red 11) und seine Salze bei
Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1302. 1,4-Dihydroxy-5,8-bis[(2-hydroxyethyl)amino]anthrachinon (CAS-Nr. 3179-90-6) (Disperse Blue 7) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1303. 1-[(3-Aminopropyl)amino]-4-(methylamino)anthrachinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1304. N-[6-[(2-Chlor-4-hydroxyphenyl)imino]-4-methoxy-3-oxo-1,4-cyclohexadien-1-yl]acetamid (CAS-
Nr. 66612-11-1) (HC Yellow No. 8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1305. [6-[[3-Chlor-4-(methylamino)phenyl]imino]-4-methyl-3-oxocyclohexa-1,4-dien-1-yl]harnstoff (CAS-
Nr. 56330-88-2) (HC Red No. 9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1306. Phenothiazin-5-ium, 3,7-Bis(dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1307. 4,6-Bis(2-hydroxyethoxy)-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemit-
teln
1308. 5-Amino-2,6-dimethoxy-3-hydroxypyridine (CAS-Nr. 104333-03-1) und seine Salze bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1309. 4,4’-Diaminodiphenylamine (CAS-Nr. 537-65-5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1310. 4-Diethylamino-o-toluidin (CAS-Nr. 148-71-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1311. N,N-Diethyl-p-phenylendiamin (CAS-Nr. 93-05-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfär-
bemitteln
1312. N,N-Dimethyl-p-phenylenediamine (CAS-Nr. 99-98-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1313. Toluene-3,4-diamine (CAS-Nr. 496-72-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1314. 2,4-Diamino-5-methylphenoxyethanol (CAS-Nr. 141614-05-3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff
in Haarfärbemitteln
1315. 6-Amino-o-cresol (CAS-Nr. 17672-22-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1316. Hydroxyethylaminomethyl-p-aminophenol (CAS-Nr. 110952-46-0) und seine Salze bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1317. 2-Amino-3-nitrophenol (CAS-Nr. 603-85-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1318. 2-Chloro-5-nitro-N-hydroxyethyl-p-phenylenediamine (CAS-Nr. 50610-28-1) und seine Salze bei Ver-
wendung als Stoff in Haarfärbemitteln
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
1319. 2-Nitro-p-phenylenediamine (CAS-Nr. 5307-14-2) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfär-
bemitteln
1320. Hydroxyethyl-2,6-dinitro-p-anisidine (CAS-Nr. 122252-11-3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1321. 6-Nitro-2,5-pyridinediamine (CAS-Nr. 69825-83-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfär-
bemitteln
1322. Phenazin, 3,7-Diamino-2,8-dimethyl-5-phenyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1323. 3-Hydroxy-4-[(2-hydroxynaphthyl)azo]-7-nitronaphthalin-1-sulfonsäure (CAS-Nr. 16279-54-2) und seine
Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1324. 3-[(2-Nitro-4-(trifluormethyl)phenyl)amino]propan-1,2-diol (CAS-Nr. 104333-00-8) (HC Yellow No. 6) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1325. 2-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)amino]ethanol (CAS-Nr. 59320-13-7) (HC Yellow No. 12) und seine Salze bei
Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1326. 3-[[4-[(2-Hydroxyethyl)methylamino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol (CAS-Nr. 173994-75-7) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1327. 3-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol (CAS-Nr. 114087-41-1) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1328. Ethanamin, N-[4-[[4-(diethylamino)phenyl][4-(ethylamino)-1-naphthyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-
yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln“.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Spalte b wie folgt gefasst:
„p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von
o-Phenylendiamin (x), ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil A
unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate“.
bb) In Nummer 9 wird die Spalte b wie folgt gefasst:
„o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (x), mit Ausnahme der Stoffe unter
den Nummern 364, 1310 und 1313 in Anlage 1 Teil A“.
b) In Teil C werden die Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 30, 41, 43, 45, 46, 51, 52, 53 und 54 aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung der Kosmetik-Verordnung
In Anlage 2 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in den Nummern 26 bis 43, 47
und 56 jeweils in Spalte f angefügt:
„Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekenn-
zeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschlu-
ckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“ “
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 18. Juni 2008 in Kraft.
Artikel 2 tritt am 19. März 2009 in Kraft.
Bonn, den 12. März 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 389
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
27. 2. 2008 Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung über
zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe 891 (38 7. 3. 2008) 8. 3. 2008
810-1-56-5
19. 2. 2008 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Schwerin-Parchim) 910 (39 11. 3. 2008) 13. 3. 2008
96-1-2-157
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
25. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 169/2008 der Kommission zum Ausschluss der
ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbe-
schränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2008 gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahres-
plans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die
diese Bestände befischen L 51/3 26. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates vom 20. März
2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwech-
sels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Ände-
rung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge
des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung
und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 124 vom 11. 5. 2006) L 51/26 26. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 838/2006 des Rates vom 20. März
2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwech-
sels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik
China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der
Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litau-
en, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Bei-
tritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und
Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemein-
samen Zolltarif (ABl. Nr. L 154 vom 8. 6. 2006) L 51/26 26. 2. 2008
25. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 171/2008 des Rates zur Aufrechterhaltung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 71/97 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG)
Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China ein-
geführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
Fahrradteile aus der Volksrepublik China L 55/1 28. 2. 2008
25. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufi-
gen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volks-
republik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien und Russland L 55/6 28. 2. 2008
27. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 174/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 994/2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidum-
pingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volks-
republik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien und Russland L 55/23 28. 2. 2008
28. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 179/2008 der Kommission zur Ermöglichung der
Verlängerung der Geltungsdauer von Verträgen über die private Lager-
haltung von Schweinefleisch L 56/3 29. 2. 2008
28. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission über das Gemein-
schaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme
der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates L 56/4 29. 2. 2008
28. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des
Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrts-
flotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
(kodifizierte Fassung) (1) L 56/8 29. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 391
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
28. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 182/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1146/2007 vom 2. Oktober 2007 zur Annahme eines
Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Vertei-
lung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr
2008 zu verbuchen sind L 56/13 29. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 101/2008 der Kommission vom
4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 2008) L 56/65 29. 2. 2008
18. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates über die Prüfung des Schen-
gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) L 57/1 1. 3. 2008
29. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 192/2008 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 989/2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnun-
gen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und
der geschützten geografischen Angaben (Barèges-Gavarnie (g.U.) –
Hofiické trubiãky (g.g.A.)) L 57/11 1. 3. 2008
29. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 193/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Seeteufel in den ICES-Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet
34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 57/12 1. 3. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 729/2007 des Rates vom 25. Juni
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischerei-
erzeugnisse (ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 2007) L 57/38 1. 3. 2008
29. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten
für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeug-
nisse (1) L 58/1 1. 3. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3. 3. 2008 Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den
wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak L 59/1 4. 3. 2008
3. 3. 2008 Verordnung (EG) Nr. 197/2008 der Kommission zur Genehmigung nicht
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografi-
schen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queijo Serra da Estrela
(g.U.)) L 59/8 4. 3. 2008
3. 3. 2008 Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommission zur zweiundneunzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen L 59/10 4. 3. 2008
25. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nut-
zung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaft–
licher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik L 60/1 5. 3. 2008
4. 3. 2008 Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der Wissen-
schaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittel–
sicherheit (1) L 60/17 5. 3. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
μ
4. 3. 2008 Verordnung (EG) Nr. 203/2008 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
in Bezug auf Gamithromycin (1) L 60/18 5. 3. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
20. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 176/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaf-
fung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Sta-
tistik (NUTS) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur
Europäischen Union L 61/1 5. 3. 2008
20. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensre-
gister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2186/93 des Rates L 61/6 5. 3. 2008
5. 3. 2008 Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission zur Annahme der Spezi-
fikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den
Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) L 62/4 6. 3. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.