Bundesgesetzblatt
281
Teil I G 5702
2008 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
5. 3. 2008 Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
FNA: 2032-1, 600-1, 621-1
GESTA: D060
5. 3. 2008 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 284
FNA: 7823-5, 2120-6
GESTA: F011
28. 2. 2008 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
FNA: 7847-19-2
4. 3. 2008 Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
FNA: 400-1-4
6. 3. 2008 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
FNA: 793-12-5
6. 3. 2008 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfas-
sungsschutz in Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
FNA: 1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
Gesetz
zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
Vom 5. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
sen: fügt:
„Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstauf-
Artikel 1
sicht des Bundesministeriums der Finanzen.“
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Artikel 3
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 26. Feb- Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
ruar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
folgt geändert: S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
1. In der Besoldungsgruppe B 6 werden nach den Wör- vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), wird wie folgt ge-
tern „Präsident des Bundesamtes für zentrale ändert:
Dienste und offene Vermögensfragen“ die Wörter 1. § 301b Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„und des Bundesausgleichsamtes“ eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 8 werden nach den Wör- „1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des
tern „Präsident des Bundesverwaltungsamtes“ die Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung
Wörter „und des Bundesausgleichsamtes“ gestri- des Bundesministeriums der Finanzen und, so-
chen. weit sich die Härte aus Vorschriften des Flücht-
lingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustim-
Artikel 2 mung des Bundesministeriums des Innern be-
dürfen, oder“.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
2. § 312 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, „(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die
1202), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus.“
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie
folgt geändert: Artikel 4
1. In § 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „die Bundes-
Inkrafttreten
monopolverwaltung für Branntwein“ ein Komma so-
wie die Wörter „das Bundesausgleichsamt“ einge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fügt. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 283
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Vom 5. März 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 16 Ende der Zulassung
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Artikel 1 § 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzen-
schutzmittel
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-
§ 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutz-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, mittel
3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), § 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbe-
wird wie folgt geändert: scheinigung
1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts- § 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der
übersicht ersetzt: Verkehrsfähigkeit
§ 17 Ermächtigung
„Inhaltsübersicht
§ 18 Genehmigung
Erster Abschnitt
§ 18a Genehmigungsverfahren
Allgemeine Bestimmungen § 18b Genehmigung im Einzelfall
§ 1 Zweck § 18c Geheimhaltung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 19 Meldepflicht
§ 20 Kennzeichnung
Zweiter Abschnitt § 21 Verbotene Angaben
Pflanzenschutz § 21a Anzeigepflicht
§ 2a Durchführung des Pflanzenschutzes § 22 Abgabe
§ 3 Pflanzenschutzmaßnahmen § 23 Ausfuhr
§ 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von § 23a Getrennte Lagerung
Schadorganismen
§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden Fünfter Abschnitt
§ 5 Eilfälle
Pflanzenschutzgeräte
Dritter Abschnitt § 24 Inverkehrbringen, Einfuhr
Anwendung § 25 Erklärung
von Pflanzenschutzmitteln § 26 Pflanzenschutzgeräteliste
§ 6 Allgemeines § 27 Prüfung
§ 6a Besondere Anwendungsvorschriften § 28 Ergebnis der Prüfung
§ 7 Anwendungsverbote § 29 Gebrauchsanleitung
§ 8 Weitergehende Länderregelungen § 30 Ermächtigungen
§ 9 Anzeige
Sechster Abschnitt
§ 10 Persönliche Anforderungen
§ 10a Anwendung zu Versuchszwecken Pflanzenstärkungsmittel,
Zusatzstoffe, Wirkstoffe
Vierter Abschnitt § 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln § 31a Aufnahme in die Liste
§ 11 Zulassungsbedürftigkeit § 31b Prüfung
§ 12 Zulassungsantrag § 31c Zusatzstoffe
§ 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter § 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit
Wirbeltieren Siebter Abschnitt
§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Entschädigung, Forderungsübergang
Wirbeltieren
§ 32 Entschädigung
§ 14b Nachforderungen
§ 32a Forderungsübergang
§ 15 Zulassung
§ 15a Neue Erkenntnisse Achter Abschnitt
§ 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelas-
Behörden, Überwachung
senen Pflanzenschutzmitteln
§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Ge- § 33 Biologische Bundesanstalt
meinschaft § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter sicherheit
abweichender Bezeichnung § 34 Durchführung in den Ländern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 285
§ 34a Behördliche Anordnungen Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein
§ 35 Mitwirkung von Zollstellen Drittland sowie über die Ausstellung entspre-
§ 36 Einlassstellen chender Bescheinigungen über die durchgeführ-
§ 37 Kosten ten Analysen und ihre Ergebnisse.“
5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Neunter Abschnitt
„§ 4a
Auskunftspflicht,
Übermittlung von Daten, Anordnungen
Straf- und Bußgeldvorschriften der zuständigen Behörden
§ 38 Auskunftspflicht Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung
§ 38a Übermittlung von Daten von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein-
§ 38b Außenverkehr oder Verschleppung von Schadorganismen Maß-
§ 39 Strafvorschriften nahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in
§ 40 Bußgeldvorschriften Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und
Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Re-
Zehnter Abschnitt gelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
Schlussbestimmungen oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist
§ 41 Unberührtheitsklausel oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
§ 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung
§ 43 (weggefallen) nicht entgegensteht.“
§ 44 Aufhebung von Vorschriften 6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
§ 45 Übergangsvorschriften“. gefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die
„7. Schadorganismen: Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-
Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in al-
den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-
len Entwicklungsstadien, die Schäden an
schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verur-
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
sachen können; Viren und ähnliche Krank-
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-
heitserreger werden den Mikroorganismen,
gesetzblatt hinzuweisen.“
nicht durch Schadorganismen verursachte
Krankheiten werden den Schadorganismen 7. § 6 wird wie folgt geändert:
gleichgestellt;“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
und 8b eingefügt: fügt:
„8a. Einschleppung: „Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit-
Verbringen oder Eindringen eines Schador- teln ist es verboten,
ganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch 1. wild lebenden Tieren der besonders ge-
nicht vorkommt oder aber vorkommt und schützten Arten nachzustellen, sie zu fan-
noch nicht weit verbreitet ist und das zu gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt; Entwicklungsformen aus der Natur zu
8b. Verschleppung: entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
stören,
Verbringen eines Schadorganismus inner-
halb eines Gebietes einschließlich seiner 2. wild lebende Tiere der streng geschützten
Ausbreitung;“. Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter „das Mauser-, Überwinterungs- und Wande-
Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Einfuhr, rungszeiten erheblich zu stören,
das Inverkehrbringen“ ersetzt.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
4. § 4 wird wie folgt geändert: wild lebenden Tiere der besonders ge-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. schützten Arten aus der Natur zu entneh-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: men, zu beschädigen oder zu zerstören,
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, 4. wild lebende Pflanzen der besonders ge-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er- schützten Arten oder ihre Entwicklungs-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- formen aus der Natur zu entnehmen, sie
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen oder ihre Standorte zu beschädigen oder
über das Verfahren und die Durchführung von zu zerstören.
Risikoanalysen durch die Biologische Bundes- Eine erhebliche Störung im Sinne des Sat-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologi- zes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die
sche Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Einschleppung von Schadorganismen in die Eu- Population einer Art verschlechtert. Die nach
ropäische Gemeinschaft, der Verschleppung von
Schadorganismen innerhalb der Europäischen *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
den Grundsätzen des § 2a durchgeführten eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet,
Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder
gegen die in Satz 3 genannten Verbote. So- schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb
weit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung Mindestens sind der Name des Anwenders, die
der natürlichen Lebensräume sowie der wild jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungs-
lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. datum, das verwendete Pflanzenschutzmittel,
L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäi- die Aufwandmenge sowie das Anwendungsge-
sche Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG biet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal- für die Dauer von mindestens zwei Jahren, ge-
tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das
Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur, Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, auf-
soweit sich der Erhaltungszustand der loka- zubewahren. Die zuständige Behörde kann Ein-
len Population einer Art in ihrem natürlichen sicht in die Aufzeichnungen nehmen.“
Verbreitungsgebiet durch die Anwendung
8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlech-
tert.“ „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „in den Pflanzenschutzmittel,
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16
Sätzen 1 bis 3“ ersetzt. Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach
„(3) Die zuständige Behörde kann § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf
1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hi- endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das
naus weitere Ausnahmen von den Verboten Ende der Zulassung oder der Feststellung der Ver-
nach Absatz 1 Satz 3 kehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt wer-
a) zur Abwendung erheblicher land-, forst- den. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Ver-
oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, triebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Ver-
kehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt
b) zum Schutz der heimischen Tier- und werden, soweit das entsprechende zugelassene
Pflanzenwelt, Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt
c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirk-
oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe- stoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der
cken dienende Maßnahmen der Aufzucht Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der
oder der künstlichen Vermehrung, Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991
d) im Interesse der Gesundheit des Men- über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-
schen, der öffentlichen Sicherheit, ein- teln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden
schließlich der Landesverteidigung und ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweili-
des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder gen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen
der maßgeblich günstigen Auswirkungen von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bun-
auf die Umwelt oder desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach
e) aus anderen zwingenden Gründen des
Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist
überwiegenden öffentlichen Interesses
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
einschließlich solcher sozialer oder wirt-
zeiger*) bekannt.“
schaftlicher Art
9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
genehmigen oder
2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn „Pflanzenschutzmittel,
der angestrebte Zweck vordringlich ist und 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus
mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthal-
erzielt werden kann und überwiegende öffent- tens eines bestimmten Stoffes durch eine Ver-
liche Interessen, insbesondere des Schutzes ordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist,
von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegen- oder
stehen.
2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines
Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur ge- Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
nehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszu- genommen worden ist und für die die Auf-
stand der betroffenen Populationen der nach brauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen
Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzen- ist,
arten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16
Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere An- sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt-
forderungen enthält.“ schafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.“
„(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirt-
schaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 287
10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „für Land- a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/
und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“ 2005 des Europäischen Parlaments
gestrichen. und des Rates vom 23. Februar 2005
11. § 11 wird wie folgt geändert: über Höchstgehalte an Pestizid-
rückständen in oder auf Lebens-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Futtermitteln pflanzlichen oder
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Pflanzen tierischen Ursprungs und zur Ände-
oder Pflanzenerzeugnissen“ durch das Wort rung der Richtlinie 91/414/EWG des
„Befallsgegenständen“ ersetzt. Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge- jeweils geltenden Fassung oder
fügt: b) in der Rückstands-Höchstmengen-
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zu- verordnung vom 1. September 1994
gelassenes Pflanzenschutzmittel eine Ge- (BGBl. I S. 2229) in der jeweils gel-
nehmigung auch für ein nicht mit der Zulas- tenden Fassung
sung festgesetztes oder nach § 18 oder
§ 18a genehmigtes Anwendungsgebiet er- festgesetzt worden sind,“.
teilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
können die erforderlichen Angaben für ein
nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, „Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzen-
genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf schutzmittel nicht zur Anwendung an Pflan-
einer das Behältnis oder die Packung beglei- zen, die der Gewinnung von Lebensmitteln
tenden Gebrauchsanleitung abgedruckt wer- oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist.“
den.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: setzt:
„(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate,
die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen „Die Entscheidung sowie die schriftlichen Be-
Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur einge- wertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
führt oder in Verkehr gebracht werden, wenn Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb ei-
1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zu- ner Frist von sieben Monaten nach der Mittei-
gelassen sind oder lung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Inner-
2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen halb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mit-
Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des teilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zu-
Abkommens über den Europäischen Wirt- lassung zu entscheiden. Werden Angaben, Un-
schaftsraum nach den Bestimmungen des Ar- terlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefor-
tikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richt- dert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum
linie 91/414/EWG zugelassen sind. Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Anga-
Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die ben oder Proben beim Bundesamt für Verbrau-
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen cherschutz und Lebensmittelsicherheit ge-
Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutsch- hemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgefor-
land zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr derten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbei-
gebracht werden, solange das entsprechende tung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich
Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch an- der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befun-
gewendet werden darf.“ den hat.“
12. § 12 wird wie folgt geändert: 14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller un- 15. § 15c wird wie folgt geändert:
verzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags
nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.“ „Abweichend von Satz 1 kann eine nach Ab-
satz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulas-
13. § 15 wird wie folgt geändert: sungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden, zu dem die Entscheidung über die Zu-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a lassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15
eingefügt: getroffen wird, wenn
„2a. für die in den beantragten Anwen- 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulas-
dungsgebieten genannten Pflanzen sung nach Absatz 1 gestellt worden ist und
und Pflanzenerzeugnisse Rückstands- alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen An-
höchstgehalte gaben, Unterlagen und Proben vorliegen und
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutz- kehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des
mittels zwischenzeitlich in Anhang I der fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen,
ist.“ Proben des parallel einzuführenden Pflanzen-
16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: schutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zu-
gang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet
„§ 15d werden kann, nachfordern, soweit neue Erkennt-
Inverkehrbringen nisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfor-
von Pflanzenschutzmitteln dern.“
unter abweichender Bezeichnung 19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland „(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu
zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zu- widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig-
lassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinba- keitsbescheinigung
rung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer
1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f ver-
abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den
stoßen hat oder
Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber
hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe 2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
des Namens, der Anschrift des Berechtigten und dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzen-
der abweichenden Bezeichnung, unter der das schutzmittel als das, für das die Verkehrsfähig-
Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Ver- keitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen
kehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bun- oder in Verkehr zu bringen.
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber
sicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbrau- der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf
cherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Ver-
das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den kehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, so-
Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Ver- weit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben
triebsnummer. wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsver-
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzen- fahrensgesetzes unberührt.“
schutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn 20. § 17 wird wie folgt geändert:
es a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
1. mit mer 1a eingefügt:
a) der abweichenden Bezeichnung, „1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
b) Namen und Anschrift des Berechtigten, nähere Einzelheiten zur Festlegung von An-
wendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2,
c) der Vertriebsnummer und auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3,
2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie
bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung deren Ausgestaltung und deren Berück-
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, sichtigung bei der Zulassung von Pflanzen-
gekennzeichnet ist. schutzmitteln,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutz- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
mittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung ein- Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im
geführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre elektronischen Bundesanzeiger*)“ eingefügt.
Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
den Namen und die Nummer des zugelassenen
„2. die Rücknahme, den Widerruf, die
Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im
Rechtsgrundlage des jeweiligen Wider-
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
rufs oder das Ruhen der Zulassung
(4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweite- und“.
rung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmit-
21. § 18b wird wie folgt geändert:
tel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr
gebracht werden, soweit die Zulassung des zuge- a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
lassenen Pflanzenschutzmittels „1. für die bei bestimmungsgemäßer und sach-
1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht gerechter Anwendung jeweils zu erwarten-
oder den Rückstände des Pflanzenschutzmittels
in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Her-
2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf be- kunft eine Höchstmenge nach der Rück-
endet worden ist.“ stands-Höchstmengenverordnung oder der
17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt
18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: worden ist, und“.
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Ver- „(5) Die zuständigen Behörden unterrichten
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de bensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 289
teljahres über erteilte Genehmigungen und deren b) Folgender Satz wird angefügt:
Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Informa- „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3
tion in eine vom Bundesamt für diesen Zweck Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass
zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Da- Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes,
tenbank. In entsprechender Weise unterrichten die dem Anwenderschutz oder der Verkehrs-
sie über die Rücknahme oder den Widerruf er- sicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen
teilter Genehmigungen. Genehmigungen, die sind.“
vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an
diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum 26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.
31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Ver- 27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach „2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen.“ Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzen-
22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach
§ 16c festgestellt wurde, einschließlich der Un-
a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch tersuchung ihrer inhaltlichen Zusammenset-
ein Komma ersetzt. zung zur Überprüfung der Zulassungsvoraus-
setzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraus-
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
setzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei
fügt:
der Überwachung der in die jeweilige Liste auf-
„8. das Herstellungsdatum.“ genommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zu-
satzstoffe,“.
23. § 21a wird wie folgt geändert:
28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „kön-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. nen Sendungen von“ das Wort „Pflanzenschutzmit-
tel“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
29. § 37 wird wie folgt geändert:
„(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Arti-
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-
kel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG“ durch
mungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr
die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland
91/414/EWG“ ersetzt.
vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr
von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- „(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt
bensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts-
anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernäh- handlungen nach diesem Gesetz und den auf-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne gen.“
Zustimmung des Bundesrates die näheren Vor-
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
schriften über die Anzeige und das Anzeigever-
fügt:
fahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die „Werden gebührenpflichtige Tatbestände gere-
Liste der eingegangenen Anzeigen den nach gelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbun-
Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung desamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch
ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung.“ das Einvernehmen des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: forderlich.“
„(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 30. § 40 wird wie folgt geändert:
haben der Gewerbetreibende und derjenige, der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber
über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, aa) Nach Nummer 4 werden folgende Num-
insbesondere über Verbote und Beschränkungen, mern 4a und 4b eingefügt:
zu unterrichten.“ „4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vollständig führt,
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Auf-
zeichnung nicht aufbewahrt,“.
„3. das Verfahren
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, „5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1
insbesondere Art und Umfang der nach Satz 1, auch in Verbindung mit einer
§ 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1
und Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverord-
b) das Verfahren der Prüfung von im Ge- nung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine An-
brauch befindlichen Pflanzenschutzgerä- zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
ten zu regeln.“ tet,“.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
„9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, gefügt:
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder „Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach
§ 15 des Chemikaliengesetzes oder ent- Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen
gegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung des Bundesinstituts für Risikobewertung verbun-
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 dene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen,
Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz- soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für
mittel ohne die vorgeschriebene Kenn- Risikobewertung durch Rechtsvorschrift ange-
zeichnung in den Verkehr bringt oder ordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“
einführt,“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
dd) In Nummer 11a wird die Angabe „§ 22
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Satz 1“ ersetzt. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2 Buch-
Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung
stabe b,“ die Angabe „4a, 4b,“ eingefügt.
der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwir-
31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 an- kungshandlungen von Bundesoberbehörden oder
gefügt: von bundesunmittelbaren Anstalten des öffent-
„(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2 lichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand
Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die An- berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige
zeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist
abzugeben. oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“
(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzen- 3. § 8 wird aufgehoben.
schutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in
den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.“ Artikel 3
Artikel 2 Neubekanntmachung
Änderung des BVL-Gesetzes Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
laut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Geset-
S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh- Artikel 4
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er- Inkrafttreten
setzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. § 6 wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 291
Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom 28. Februar 2008
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. No-
vember 2000 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001
(BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 204 S. 1)“
die Wörter „ , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1),“ eingefügt.
2. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c, Artikel 14 Satz 1 oder
b) Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etiket-
tierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG
Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007
der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12),
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1
oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000
Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
etikettiert,“.
3. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „dieser in Verbindung mit Arti-
kel 14 Satz 1,“ durch die Angabe „Artikel 14 Satz 1“ ersetzt.
4. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
5. Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
Dritte Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 4. März 2008
Auf Grund des Artikels 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt und durch Artikel 25 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Überleitungsregelung für die Muster nach § 14
§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen
und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die
den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Ver-
braucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.“
2. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 293
„Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rück-
sendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der
Widerruf ist zu richten an: 4
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. 5 gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit
ggf. Wertersatz leisten. 6 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der
Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre –
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungs-
gemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache
nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 7
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 8 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversand-
fähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-
klärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise 9
Finanzierte Geschäfte AT
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AK
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungs-
hinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß
§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie
bindend geworden ist“;
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren
im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:
„ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten
Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4
BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“).
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufs-
erklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB sind die Wörter „von uns“ einzufügen.
6 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
7 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“
8 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammer-
zusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusen-
denden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs
noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kosten-
frei.“
9 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer
ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt
ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen
Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
AT Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehens-
vertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir
gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient.
Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Ver-
hältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten
Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum
Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den
anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir
zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darle-
hensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag,
gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rück-
gabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die
Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt
nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unter-
lassen, was deren Wert beeinträchtigt. 7 Paketversandfähige Sachen sind auf [Kosten und] 8 Gefahr Ihres Vertragspartners zurück-
zusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu
ändern:
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurver-
fügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich
dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
Außerdem entfallen in dem Hinweis für den Darlehensvertrag die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9.
AK Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufs-
belehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 295
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2 und 3)
Muster
für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1 durch Rück-
sendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief,
Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei
sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem
Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahme-
verlangen hat zu erfolgen an: 3
4
5
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware
kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf
deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im
Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Ge-
brauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6 Verpflichtungen zur Erstattung
von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung
der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
Finanziertes Geschäft 7
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungs-
hinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß
§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie
bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäfts-
verkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „beim Empfänger (bei der wieder-
kehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“).
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rück-
nahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei
Ihnen abholt.“
5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darle-
hensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir
gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn
uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu
Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen
Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“
8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabe-
belehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Berlin, den 4. März 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 297
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 6. März 2008
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Ra-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) tes vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Orga-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: nisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU
Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
Artikel 1 lässig
§ 15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung 1. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a als Kapitän
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff
die Verordnung vom 29. August 2007 (BGBl. I S. 2199) Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungs-
geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 2 tätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen
und 3 ersetzt: oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schiff beteiligt,
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates 2. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUU-
vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmög- Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt
lichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für be- oder eine Dienstleistung erbringt,
stimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den 3. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän
Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts- eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen ein-
schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) läuft,
(ABl. EU Nr. L 19 S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII 4. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-
Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichne- Schiff chartert oder
ten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich 5. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g den dort
an einer Umladung oder an einem gemeinsamen genannten Fisch einführt.“
Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,
2. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder
Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleis- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
tung erbringt, schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
3. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichne- treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
ten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft, Bundesgesetzblatt bekannt machen.
4. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII
Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder Artikel 3
5. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt. in Kraft.
Bonn, den 6. März 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008
– 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620)
ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10
Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. März 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 301
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
6. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 112/2008 der Kommission zur Eintragung bestimm-
ter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe-
zeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (No‰ovické
kysané zelí (g.U.), Pardubick˘ perník (g.g.A.), Aceite del Baix Ebre-
Montsià oder Oli del Baix Ebre-Montsià (g.U.)) L 33/3 7. 2. 2008
6. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 113/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkon-
tingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven L 33/5 7. 2. 2008
6. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 114/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der
Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedin-
gungen für die Erstattung im Rahmen des EGFL und des ELER L 33/6 7. 2. 2008
28. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 116/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen Iran L 35/1 9. 2. 2008
28. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive
Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea L 35/57 9. 2. 2008
7. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 119/2008 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 36/3 9. 2. 2008
11. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission zur Festlegung der
Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen
von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309) L 37/3 12. 2. 2008
12. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission zur Änderung und
Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-
zeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel L 38/3 13. 2. 2008
12. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 124/2008 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich der Lieferfristen für Birnen
für das Wirtschaftsjahr 2007/08 L 38/8 13. 2. 2008
15. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom
sparende Bürogeräte (Neufassung) L 39/1 13. 2. 2008
15. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf
die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse L 39/8 13. 2. 2008
15. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 108/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz
von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln L 39/11 13. 2. 2008
15. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel L 39/14 13. 2. 2008
15. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etiket-
tierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für
Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 L 39/16 13. 2. 2008
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 2. 2008 Verordnung des Rates (EG) Nr. 125/2008 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im
Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der
Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im
Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln L 40/1 14. 2. 2008
13. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 127/2008 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geografischen Angaben (Oscypek (g.U.)) L 40/5 14. 2. 2008
14. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 132/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission mit Einfuhrvorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (1) L 41/7 15. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 133/2008 der Kommission über die Einfuhr von
reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von
Erstattungen bei ihrer Ausfuhr (kodifizierte Fassung) L 41/11 15. 2. 2008
15. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 138/2008 der Kommission zur Einstellung der teil-
weisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber
den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volks-
republik China L 42/9 16. 2. 2008
15. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 139/2008 der Kommission zur Änderung der
Anhänge I, II, III, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern L 42/11 16. 2. 2008
19. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates über bestimmte Verfahren für
die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwi-
schen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwen-
dung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemein-
schaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits L 43/1 19. 2. 2008
12. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsverein-
barungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelun-
gen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und
die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer L 44/1 20. 2. 2008
19. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 145/2008 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe L 44/9 20. 2. 2008
14. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verord-
nung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des länd-
lichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) L 46/1 21. 2. 2008
20. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 900/2007 und (EG) Nr. 1060/2007 zur Klärung des Sta-
tus der von den Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker ausgeschlos-
senen Bestimmungen L 46/9 21. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4.
2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25. 6. 2004) L 46/50 21. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
(ABl. L 139 vom 30. 4. 2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom
25. 6. 2004) L 46/51 21. 2. 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 303
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens-
vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Ver-
zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
30. 4. 2004. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25. 6. 2004) L 46/51 21. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30. 12. 2006) L 46/52 21. 2. 2008
18. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 150/2008 des Rates zur Änderung des Anwen-
dungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung
(EG) Nr. 130/2006 auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der
Volksrepublik China eingeführt wurden L 48/1 22. 2. 2008
21. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 155/2008 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 48/12 22. 2. 2008
21. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 156/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futter-
mittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin) (1) L 48/14 22. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 157/2008 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1255/1999 des Rates L 48/16 22. 2. 2008
21. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 158/2008 der Kommission zur Eintragung bestimm-
ter Bezeichnungen in das Register der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geografischen Angaben (Salate von der
Insel Reichenau (g.g.A.), Gurken von der Insel Reichenau (g.g.A.), Feld-
salat von der Insel Reichenau (g.g.A.), Tomaten von der Insel Reichenau
(g.g.A.)) L 48/17 22. 2. 2008
21. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der
Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die
eine Erstattung gewährt wird L 48/19 22. 2. 2008
21. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 160/2008 der Kommission zur Eintragung bestimm-
ter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe-
zeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pane di
Matera (g.g.A.), Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino (g.U.)) L 48/27 22. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406
vom 30. 12. 2006) L 48/82 22. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates
vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 390 vom 30. 12. 2006) L 48/88 22. 2. 2008
22. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission zur Zulassung der Zube-
reitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittel-
zusatzstoff (1) L 50/3 23. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 164/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1444/2006 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futter-
mittelzusatzstoffes Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) (1) L 50/6 23. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittel-
zusatzstoff (1) L 50/8 23. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 166/2008 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var.
toyoi (Toyocerin) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 50/11 23. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 2. 2008 Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission über die Neuzulassung
eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre (1) L 50/14 23. 2. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäi-
schen Vollstreckungstitels für umstrittene Forderungen (ABl. Nr. L 143
vom 7. 4. 2004) L 50/71 23. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Fut-
termittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 8. 2. 2005) L 50/71 23. 2. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von
Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu
Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30. 12. 2006) L 50/71 23. 2. 2008