258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
Gesetz
über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
(Energiebetriebene-Produkte-Gesetz – EBPG)*)
Vom 27. Februar 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- derung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie
sen: der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG (ABl. EU
Nr. L 191 S. 29) (Durchführungsmaßnahme);
§1 2. eine Rechtsverordnung nach § 3.
Anwendungsbereich (4) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetrie-
Inbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener benen Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur
Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die Verteilung oder zur Verwendung im Europäischen Wirt-
zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt schaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang
sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- ist.
und Güterbeförderung und energiebetriebene Pro- (5) Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungs-
dukte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwen- gemäße Verwendung eines energiebetriebenen Pro-
dung für militärische Zwecke bestimmt sind. dukts durch einen Endnutzer.
(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung (6) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen zum
und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Zweck der Werbung im Rahmen von Veranstaltungen
Treibhausgase bleiben unberührt. wie Messen oder Ausstellungen, die für das betreffende
Produkt oder für Gruppen von Produkten durchgeführt
§2 werden.
Begriffsbestimmungen (7) Hersteller ist eine natürliche oder juristische Per-
son, die energiebetriebene Produkte herstellt und für
(1) Energiebetriebenes Produkt ist ein Produkt, dem deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck
nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetrieb- ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter
nahme Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers
Energiequellen (Energie) zugeführt werden müssen, da- oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist.
mit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder
Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung sol- keinen Importeur im Sinne von Absatz 9, so gilt als Her-
cher Energie, einschließlich von Teilen, denen Energie steller jede natürliche oder juristische Person, die ener-
zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein ener- giebetriebene Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb
giebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für nimmt.
Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genom-
men werden und getrennt auf ihre Umweltverträglich- (8) Bevollmächtigter ist eine im Europäischen Wirt-
keit geprüft werden können. schaftsraum niedergelassene natürliche oder juristi-
sche Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt
(2) Bauteile und Baugruppen sind Teile, die nicht als worden ist, in seinem Namen ganz oder teilweise bei
Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden
Betrieb genommen werden können oder deren Umwelt- Pflichten zu handeln.
verträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
(9) Importeur ist eine im Europäischen Wirtschafts-
(3) Durchführungsrechtsvorschrift ist raum niedergelassene natürliche oder juristische Per-
1. eine von der Kommission der Europäischen Gemein- son, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt
schaften als unmittelbar geltendes Gemeinschafts- im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Ge-
recht erlassene Durchführungsmaßnahme im Sinne schäftstätigkeit in Verkehr bringt.
des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Euro- (10) Ökologisches Profil ist die Beschreibung – ge-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli mäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungs-
2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festle- maßnahme – der einem energiebetriebenen Produkt
gung von Anforderungen an die umweltgerechte während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine
Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Än- Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abga-
ben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen),
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaf-
fung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die (11) Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen
umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Än- Produkts ist das in den technischen Unterlagen doku-
derung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/
57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers
(ABl. EU Nr. L 191 S. 29). um die Umweltaspekte des Produkts.
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(12) Umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) ist die alien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden
Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei
Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglich- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
keit des Produkts während seines gesamten Lebens- Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der
zyklus zu verbessern. Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum nie-
(13) Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an dergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestal-
tung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglich- §4
keit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umwelt- Inverkehrbringen,
aspekte des Produkts Auskunft zu geben. Inbetriebnahme und Ausstellen
(14) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifi- (1) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer
kation, die von einem anerkannten Normungsgremium Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, darf nur in
im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemein- den Verkehr gebracht werden, wenn:
schaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des 1. es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festge-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni legten Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet staltung und sonstigen Voraussetzungen für sein In-
der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG verkehrbringen und seine Inbetriebnahme ent-
Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie spricht,
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur An-
passung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Wa- 2. es oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpa-
renverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Ru- ckung und ihm beigefügte Unterlagen mit einer CE-
mäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), genannten Verfahren Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 bis 4 versehen sind,
zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausge- 3. für das Produkt eine der Anlage zu diesem Gesetz
arbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht entsprechende Konformitätserklärung ausgestellt
rechtsverbindlich ist. ist, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
(15) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf die Rück- zusichert, dass es allen Bestimmungen der darauf
gabe eines bereits in den Verkehr gebrachten energie- anwendbaren Durchführungsrechtsvorschrift ent-
betriebenen Produkts durch den Verwender abzielt. spricht; die Konformitätserklärung muss auf diese
Durchführungsrechtsvorschrift verweisen.
(16) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhin-
Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durch-
dert werden soll, dass ein energiebetriebenes Produkt
führungsrechtsvorschrift erfasst wird und das noch
vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten
nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Be-
wird.
trieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten
Anforderungen erfüllt sind.
§3
(2) Es wird vermutet, dass ein energiebetriebenes
Ermächtigung zum
Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift
Erlass von Rechtsverordnungen
erfasst wird und mit der CE-Kennzeichnung nach § 6
Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchfüh- versehen ist, den Bestimmungen der für dieses Produkt
rungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zu- geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht.
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für
(3) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach har-
energiebetriebene Produkte nach Maßgabe des Sat-
monisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im
zes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wur-
können geregelt werden:
den, wird vermutet, dass es allen Anforderungen der
1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvor-
energiebetriebener Produkte und sonstige Voraus- schrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
setzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetrieb- (4) Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das
nahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüber- gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verord-
wachungen oder Bescheinigungen; nung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah- und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des ge-
rungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam- meinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-
menhängende behördliche Maßnahmen. zeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben, wird ver-
Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevoll- mutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der für
mächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweili- dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvor-
gen Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Ver- schrift erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe
braucher über das ökologische Profil und die Vorteile des Umweltzeichens diese Anforderungen erfüllen. Das
des Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrich- Gleiche gilt für andere Umweltzeichen, die den Umwelt-
ten müssen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen zeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der
können. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bau- Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
teile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2005/32/EG gleichgestellt
nehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind.
verpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer (5) Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvor-
Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebe- schrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einem
nen Produkts relevante Angaben zur Materialzusam- Standort oder Teilstandort einer Organisation entwor-
mensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materi- fen, der in das EMAS-Register im Sinne des § 32 Abs. 1
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des Umweltauditgesetzes eingetragen ist, und schließt ckung anzubringen sowie das Produkt so zu kenn-
das Umweltmanagementsystem dieses Standorts oder zeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
Teilstandorts die Entwurfstätigkeit ein, wird vermutet, (2) Schreibt eine Durchführungsrechtsvorschrift vor,
dass dieses Managementsystem die Anforderungen dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtli-
des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt. Wurde nie 2005/32/EG Angaben zu machen hat, die den Um-
ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes gang mit dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling
energiebetriebenes Produkt von einer Organisation ent- durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen
worfen, die über ein Managementsystem verfügt, das können, können diese Angaben schriftlich oder durch
die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses Sys- harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes
tem nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren oder auf andere Weise gemacht werden. Unabhängig
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver- von der Darstellungsform müssen alle Angaben für
öffentlicht wurden, wird vermutet, dass das Manage- den voraussichtlichen Benutzer des Produkts verständ-
mentsystem die entsprechenden Anforderungen des lich sein. Schriftliche Angaben müssen zumindest auch
Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt. auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt dem End-
(6) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines in nutzer übergeben wird und der Endnutzer das Produkt
Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen ener- nicht gewerblich nutzt.
giebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungs-
rechtsvorschrift erfasst ist, muss zehn Jahre nach Her- §6
stellung des letzten Exemplars dieses Produkts die Un- CE-Kennzeichnung
terlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebe-
nen Konformitätserklärungen zur Einsicht bereithalten. (1) Es ist verboten, ein energiebetriebenes Produkt
Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschafts- in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpa-
raum niedergelassen und gibt es auch keinen Bevoll- ckung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-
mächtigten, ist die Pflicht nach Satz 1 durch den Impor- Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durch-
teur zu erfüllen. führungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschrif-
ten dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen
(7) Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die in der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben
einer Durchführungsrechtsvorschrift vorgeschrieben Voraussetzungen ist es verboten, ein energiebetriebe-
sind, und Konformitätserklärungen sind in einer der nes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde,
Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ab- in Betrieb zu nehmen.
zufassen. Die nach § 7 für die Marktaufsicht zuständi-
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und
gen Behörden können eine deutsche Übersetzung an-
dauerhaft angebracht sein.
fordern.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buch-
(8) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Im- staben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtli-
porteur eines energiebetriebenen Produkts, das von ei- nie 2005/32/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße
ner Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben haben.
jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sicherzu-
stellen, dass sie imstande sind, geeignete Maßnahmen (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-
zu ergreifen, um die Nutzung energiebetriebener Pro- Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtli-
dukte, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 ent- nie 2005/32/EG festgelegten Proportionen gewahrt
sprechen, zu verhindern. Maßnahmen im Sinne des bleiben.
Satzes 1 sind insbesondere Rücknahme des Produkts, (5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine
angemessene und wirksame Hinweise und Rückruf. Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
(9) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-
Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede an-
Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht ent- dere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn
spricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-
Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraus- nung nicht beeinträchtigt.
setzungen nicht erfüllt, und erst in Verkehr gebracht
oder in Betrieb genommen werden darf, wenn die Kon- §7
formität hergestellt ist. Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass
§5 von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste ener-
Informationspflichten giebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Im- oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Vo-
porteur eines energiebetriebenen Produkts, das von ei- raussetzungen erfüllt sind. Hierzu erstellen sie ein Über-
ner Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben wachungskonzept, das insbesondere umfasst:
jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inver-
kehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Ver- 1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informa-
kehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen tionen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten
des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europä- und Warenströmen;
ischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren führung von Überwachungsprogrammen, mit denen
Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpa- die Produkte stichprobenartig und in dem erforder-
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lichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfas- ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
sung und Bewertung dieser Programme und der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
Wirksamkeit des Konzeptes. fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunfts-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel- verweigerung zu belehren.
len die Koordinierung der Überwachung und die Ent-
wicklung und Fortschreibung des Überwachungskon- (7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte
zeptes sicher. Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach
diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen
Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, (8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 59
dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
oder sind. Sie ist insbesondere befugt,
§8
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt Meldeverfahren
sind, (1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet sie hierüber unver-
ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Be- züglich unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle;
trieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach sie gibt insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm
§ 4 Abs. 1 erfüllt sind, fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel auf-
weist. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelasse-
von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die
nen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten
nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
Stelle überprüft wird,
(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegange-
4. anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5
nen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
angebracht werden,
Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft
5. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt,
Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderli- Naturschutz und Reaktorsicherheit, die übrigen zustän-
chen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, digen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über
6. zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr ge- Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der
bracht oder in Betrieb genommen wird, ohne dass Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den
die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr
ischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauf-
gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts
tragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Be-
anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustel-
hörden und die Kommission in zusammengefasster
len, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht
Form und in angemessenen Zeitabständen auch über
erfüllt sind,
sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rah-
8. zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4 men des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 be-
Abs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen kannt werden.
nach Anforderung vorgelegt werden.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2
(4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die
sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf de- Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mittei-
nen energiebetriebene Produkte hergestellt werden, lungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Euro-
zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder ausge- päischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
stellt sind, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszei- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
ten zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen die mit der Marktaufsicht für energiebetriebene Pro-
oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb dukte zusammenhängen und ihr bekannt werden.
nehmen zu lassen. Für Prüfungen nach Satz 1 können
gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, (4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie
die das Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens la- möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benut-
gern oder ausstellen, Gebühren und Auslagen geltend zen.
gemacht werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die An-
forderungen nach § 4 nicht erfüllt sind. §9
(5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte Veröffentlichung von Informationen
können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster (1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach
verlangen. § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die unanfechtbar geworden sind
(6) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Im- oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden
porteur haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten dür-
und Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden fen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizie-
sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind ver- rung des energiebetriebenen Produkts erforderlich
pflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die sind.
Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (2) Stellen sich die von der beauftragten Stelle an die
erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung als falsch heraus oder die zugrunde liegenden Um-
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stände als unrichtig wiedergegeben, informiert sie die zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Kon-
Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in formitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Aus-
der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt kunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3
gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Be- zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen
lange des Gemeinwohls erforderlich ist oder Betroffene verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
hieran ein berechtigtes Interesse haben und dies bean- der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
tragen. bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
(3) Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle er- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind
hebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein von einer über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetrie- (5) Die nach § 7 für die Marktüberwachung zuständi-
benes Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch gen Behörden können von der zugelassenen Stelle und
nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen deren mit der Leitung und der Durchführung der Fach-
werden soll, ohne dass es den Anforderungen gemäß aufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
§ 4 Abs. 1 entspricht, veröffentlicht sie so schnell wie Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ver-
möglich im Information and Communication System for langen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für
Market Surveillance (ICSMS) eine mit Gründen verse- das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige
hene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den An- Behörde zu unterrichten.
forderungen abweicht. Die nach Satz 1 zuständigen
Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer § 12
Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Weitere Aufgaben
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nur geringfügig ab- der beauftragten Stelle
weicht. Bei Veröffentlichungen nach Satz 1 gilt Absatz 2
für die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle (1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes In-
entsprechend. formationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen
und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsver-
fahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere
§ 10
kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunter-
Beauftragte Stelle nehmen, darin zu unterstützen, die Verpflichtungen
Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Material- aus diesem Gesetz zu erfüllen und bereits in der Phase
forschung und -prüfung. der Produktentwicklung einen umweltverträglichen An-
satz zu wählen.
§ 11 (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die zuständigen
Zugelassene Stellen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des
Überwachungskonzeptes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie
(1) Zugelassene Stellen nehmen nach Maßgabe ei- bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellun-
ner Durchführungsrechtsvorschrift Aufgaben bei der gen.
Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Über-
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absät-
einstimmung mit den Anforderungen der Durchfüh-
zen 1 und 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Um-
rungsrechtsvorschrift wahr.
weltbundesamt zusammen. Über die dabei gesammel-
(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf ten Erfahrungen tauschen sich beauftragte Stelle und
Anerkennung als zugelassene Stelle für bestimmte von Umweltbundesamt einmal jährlich aus.
Durchführungsrechtsvorschriften erfasste energiebe-
triebene Produkte und Verfahren gestellt werden. Die § 13
zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen,
Bußgeldvorschriften
wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten
die in den Durchführungsrechtsvorschriften festgeleg- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller fahrlässig
eine Akkreditierung auf der Grundlage einschlägiger 1. entgegen
harmonisierter Normen nach, wird vermutet, dass er
a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in
die Anforderungen an die zugelassene Stelle erfüllt.
Verbindung mit Satz 2, oder
(3) Die zuständigen Behörden benennen der beauf- b) § 6 Abs. 1
tragten Stelle die zugelassenen Stellen; die beauftragte
Stelle macht diese im Bundesanzeiger bekannt. ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringt
oder in Betrieb nimmt,
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
tung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. Sie 2. entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse
kann von der zugelassenen Stelle und deren mit der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben be- zeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig
auftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwa- oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
Anordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und
deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Be- b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder
triebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge- § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
schäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zuwiderhandelt,
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4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-
5. einer Rechtsverordnung nach ischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
a) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
mit Satz 5 oder Absatz 1 Nr. 6 geahndet werden können.
b) § 3 Satz 2 Nr. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- § 14
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Anpassung von Rechtsverordnungen
6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) wird wie folgt ge-
a) Nummer 5 Buchstabe a oder ändert:
b) Nummer 5 Buchstabe b
1. § 6 wird aufgehoben.
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimm- 2. Anhang 2 wird aufgehoben.
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 3. Anhang 3 Nr. 2 wird aufgehoben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, § 15
Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer
Inkrafttreten
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ahndet werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Februar 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche
Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezi-
fikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägi-
gen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kenn-
zeichnung vorsehen;
6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten
zeichnungsberechtigten Person.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 265
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2008
Vom 20. Februar 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 2008 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2009 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. No-
vember 2008 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalenderviertel-
jahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und am
31. Dezember 2008 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Februar 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
Verordnung
zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät
zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung – LuftEBV)
Vom 22. Februar 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a in Verbin- zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen),
dung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Ein-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 schaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung
(BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagne-
tischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz;
§1 die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei
einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.
Verbotsausnahmen
gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs §2
elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27
Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind Weitergehende Freistellungen
1. elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizin- (1) Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschrän-
technik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unter- kungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiun-
stützung oder Überwachung von Körperfunktionen gen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Ge-
erforderlich ist, räten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall
2. elektronische Geräte, die ausschließlich durch ge- über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn
räteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb
versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1
verfügen, Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bord-
elektronik unter Berücksichtigung der verwendeten
3. tragbare satellitengestützte Navigations- und Auf- Frequenzen und Sendeleistungen nachgewiesen hat.
zeichnungsgeräte, Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luft-
4. sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion fahrzeugführer vor Antritt des Fluges über Inhalt und
wie tragbare Computer, elektronische Informations- Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.
und Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und
Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des (2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen
Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Lan- Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunter-
dung betrieben werden, und nehmen betrieben werden, kann auch der verantwort-
liche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des
5. elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen
das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im
die Triebwerke nicht in Betrieb sind. Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen,
(2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung wenn in mindestens einem Bodenversuch nachge-
ist ein transportables Gerät, das elektronische Schalt- wiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahr-
kreise enthält und mittels eigener Energieversorgung zeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb
betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. des betreffenden Geräts nicht auftritt. Als derartige
Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Störung ist jede Beeinflussung anzusehen, die zu
Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts Verfälschungen oder Ausfällen von Anzeigen, Kom-
mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Be- munikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersigna-
triebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts len des Luftfahrzeuges führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 267
§3 von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise
Befugnisse des über die für elektronische Geräte geltenden Betriebs-
verantwortlichen Luftfahrzeugführers einschränkungen und Verbote zu unterrichten.
Die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeug-
§5
führers gemäß § 12 des Luftsicherheitsgesetzes blei-
ben unberührt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
§4 dung in Kraft.
Hinweispflicht (2) Gleichzeitig tritt die Luftfahrzeug-Elektronik-Be-
Spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, wäh- triebs-Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 239),
rend des Abrollens zum Start und vor Beginn des End- geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 2000
anflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder (BGBl. I S. 986), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Februar 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
Vom 27. Februar 2008
Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versiche- 4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Erstversicherungs-
rungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- unternehmens“ durch die Wörter „Erst- oder Rück-
machung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), versicherungsunternehmens“ ersetzt.
in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Ver- 5. In § 2 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-
sicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitäts- mens“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rück-
bereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 versicherungsunternehmens“ ersetzt.
(BGBl. I S. 4173), § 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), 6. In § 3 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-
von denen § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes men“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückver-
durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 sicherungsunternehmen“ sowie das Wort „Erstver-
(BGBl. I S. 923) geändert worden ist, verordnet die sicherungsunternehmens“ jeweils durch die Wörter
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Be- „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens“ er-
nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und setzt.
nach Anhörung des Versicherungsbeirates: 7. In § 4 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-
men“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückver-
Artikel 1 sicherungsunternehmen“ sowie das Wort „Erstver-
sicherungsunternehmens“ jeweils durch die Wörter
Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens“ er-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), zuletzt geändert setzt.
durch die Verordnung vom 20. März 2006 (BGBl. I
S. 562), wird wie folgt geändert: 8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird das Wort „Erst-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
versicherungsunternehmen“ jeweils durch die
„Verordnung Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
nach § 104g Abs. 2 men“ und das Wort „Erstversicherungsunterneh-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes mens“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder
über die Berechnung der bereinigten Solvabilität Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt.
von Erst- und Rückversicherungsunternehmen b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe,
die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 „(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsun-
oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ternehmen über eine Versicherungs-Holdingge-
einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sellschaft eine Beteiligung an einem Erstversi-
(Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung – SolBerV)“. cherungsunternehmen, einem Rückversiche-
rungsunternehmen, einem Erstversicherungsun-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
a) In der Überschrift des ersten und des zweiten
gesetzes oder einem Rückversicherungsunter-
Abschnitts wird das Wort „Erstversicherungsun-
nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i
ternehmen“ jeweils durch die Wörter „Erst- und
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im In-
zes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft
land“ ersetzt.
wie ein verbundenes Erst- oder Rückversiche-
b) In den Angaben zu den §§ 9 und 10 sowie zu rungsunternehmen behandelt. Dabei wird für
den §§ 17 und 18 wird das Wort „Erstversiche- die Berechnung der bereinigten Solvabilität des
rungsunternehmen“ jeweils durch die Wörter Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
„Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ er- eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Hol-
setzt. dinggesellschaft von Null angesetzt.
c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: (6) Von der Summe der in die Berechnung
einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen
„§ 21 Zeitliche Anwendung“.
1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne
3. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11
Wort „Erstversicherungsunternehmen“ durch die des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienst-
Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen leistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a
mit Sitz im Inland“ ersetzt. Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 269
und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft han-
Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, delt und dieses verbundene Erst- oder Rück-
versicherungsunternehmen sowie die Versi-
2. Forderungen aus Genussrechten und Forde-
cherungs-Holdinggesellschaft in die Berech-
rungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
nung einbezogen werden.
gegenüber den in Nummer 1 genannten Un-
ternehmen, an denen das Erst- oder Rückver- (2) Von der Berechnung der bereinigten Sol-
sicherungsunternehmen eine Beteiligung hält vabilität eines Erst- oder Rückversicherungsun-
oder mit denen zusammen es Mitglied einer ternehmens kann abgesehen werden, wenn es
horizontalen Unternehmensgruppe ist. sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversi-
cherungsunternehmen eines anderen Erstversi-
Ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
cherungsunternehmens, eines Rückversiche-
braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen
rungsunternehmens oder einer Versicherungs-
Eigenmitteln abziehen, wenn es in die zusätz-
Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz
liche Berechnung der Eigenkapitalausstattung
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Fi-
handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit
nanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom
der zuständigen Behörde des anderen Staates
2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen
darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zu-
wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des
sätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“
Erst- oder Rückversicherungsunternehmens in
Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 b) In Absatz 3 wird das Wort „Erstversicherungsun-
Ausnahmen zulassen, wenn das Erst- oder ternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rück-
Rückversicherungsunternehmen Anteile an den versicherungsunternehmen“ ersetzt.
in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur
10. § 7 wird wie folgt geändert:
vorübergehend hält, um das betreffende Unter-
nehmen zwecks Sanierung und Rettung finan- a) In Absatz 1 und 3 wird das Wort „Erstversiche-
ziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf rungsunternehmen“ jeweils durch die Wörter
Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunter- „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“
nehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs sowie das Wort „Erstversicherungsunterneh-
der in Satz 1 genannten Positionen die Berech- mens“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversi-
nungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend an- cherungsunternehmens“ ersetzt.
gewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember „(2) Verbundene Erstversicherungsunterneh-
2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats zes und verbundene Rückversicherungsunter-
und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/ Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt- zes werden bei der Berechnung der bereinigten
linien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europä- Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückver-
ischen Parlaments und des Rates (ABl. EU sicherungsunternehmens wie verbundene Erst-
2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrech- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz
nung). Eine Berechnung auf der Grundlage des im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das ver-
konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur bundene Unternehmen in dem Drittstaat im
erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des
Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integ- § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-
rierten Managements und der internen Kontrol- sichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und be-
len in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis stehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2
einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsge-
sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist setzes vergleichbare Anforderungen an die Sol-
auf Dauer einheitlich anzuwenden.“ vabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne
9. § 6 wird wie folgt geändert: des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: zes geltenden Solvabilitätsanforderungen und
die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei
„(1) Von der Berechnung der bereinigten Sol-
der Berechnung berücksichtigt werden. Unterlie-
vabilität eines Erst- oder Rückversicherungsun-
gen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversi-
ternehmens kann abgesehen werden, wenn es
cherungsunternehmen einer Zulassungspflicht
sich bei diesem Unternehmen um ein verbunde-
und mit den Regelungen des § 53c des Versi-
nes Unternehmen
cherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren An-
1. eines Erst- oder Rückversicherungsunterneh- forderungen an die Solvabilität, kann bei der Be-
mens mit Sitz im Inland handelt und dieses rechnung der bereinigten Solvabilität des betei-
verbundene Unternehmen in die Berechnung ligten Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
der bereinigten Solvabilität des beteiligten mens das verbundene Rückversicherungsunter-
Erst- oder Rückversicherungsunternehmens nehmen für die Zwecke der Berechnung der zu-
einbezogen wird, oder lässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
wie ein Erstversicherungsunternehmen des nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
Drittstaates behandelt werden.“ Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „verbun-
11. In § 8 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh- denen Erstversicherungsunternehmen, Rückver-
men“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche- sicherungsunternehmen, Erstversicherungsun-
rungsunternehmen“ ersetzt. ternehmen eines Drittstaates im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-
12. § 9 wird wie folgt geändert: aufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunter-
a) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche- nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Sol- Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
vabilitätsspanne auch als Summe aus der wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß
Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des be-
Rückversicherungsunternehmens und dem je- teiligten Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
weiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen sei- mens der der Beteiligung entsprechende jewei-
ner verbundenen Erstversicherungsunterneh- lige Anteil des beteiligten Erst- oder Rückversi-
men, Rückversicherungsunternehmen, Erstver- cherungsunternehmens an den gemäß Absatz 1
sicherungsunternehmen eines Drittstaates im und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versi- Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-
cherungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche- rungsunternehmen, Erstversicherungsunterneh-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf- Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
sichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstel- zes und Rückversicherungsunternehmen eines
lung des konsolidierten Abschlusses zugrunde Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2
gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung be- des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzuge-
rechnet werden.“ rechnet wird. Hiervon werden die errechnete
c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „verbunde- Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder
nen Erstversicherungsunternehmen, Rückversi- Rückversicherungsunternehmens sowie der der
cherungsunternehmen und Erstversicherungs- Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an
unternehmen eines Drittstaates im Sinne des den errechneten Solvabilitätsspannen der
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter verbundenen Erstversicherungsunternehmen,
„verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-
Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche- rungsunternehmen eines Drittstaates und Rück-
rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne versicherungsunternehmen eines Drittstaates
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche- abgezogen.“
rungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche-
rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne e) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch ein
des § 121i Abs. 1 Satz 2“ sowie die Wörter „be- Komma ersetzt und nach den Wörtern „eines
teiligten Erstversicherungsunternehmens“ durch Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
die Wörter „beteiligten Erst- oder Rückversiche- und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die
rungsunternehmens“ ersetzt. Wörter „oder Rückversicherungsunternehmens
eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1
13. § 10 wird wie folgt geändert: Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ein-
a) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche- gefügt.
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder
14. In der Überschrift des zweiten Abschnitts wird das
Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
Wort „Erstversicherungsunternehmen“ durch die
b) In Absatz 1 werden die Wörter „beteiligte Erst- Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen
versicherungsunternehmen“ durch die Wörter mit Sitz im Inland“ ersetzt.
„beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunter-
nehmen“ und die Wörter „verbundenen Erstver- 15. § 11 wird wie folgt gefasst:
sicherungsunternehmen, Rückversicherungsun- „§ 11
ternehmen oder Erstversicherungsunternehmen
eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Einzubeziehende Unternehmen
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „verbundenen Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a
Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche- Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
rungsunternehmen, Erstversicherungsunterneh- der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder
men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Rückversicherungsunternehmens ist nach Maß-
Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset- gabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung
zes oder Rückversicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2“ 1. des Tochterversicherungsunternehmens,
ersetzt. 2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erst-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „verbundenen versicherungsunternehmens eines Drittstaates
Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche- im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ver-
rungsunternehmen und Erstversicherungsunter- sicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 271
sicherungsunternehmens eines Drittstaates im staates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des
Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versiche- Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberste-
rungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbunde- hen,
nen Unternehmen nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.
zu berechnen.“
§ 13
16. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
Ausschluss der
„§ 12
gruppeninternen Kapitalschöpfung
Ausschluss der Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des
Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigen-
Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, ei- mittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen
nem Erstversicherungsunternehmen eines Dritt- 1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem
staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaa-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem
im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versiche- Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaa-
rungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Ver- tes im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Ver-
mögensgegenständen sicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbun-
1. der betroffenen Versicherungs-Holdinggesell- denen Unternehmen der Versicherungs-Holding-
schaft, des Erstversicherungsunternehmens ei- gesellschaft, des Erstversicherungsunterneh-
nes Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 mens eines Drittstaates im Sinne des § 105
und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
des Rückversicherungsunternehmens eines gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-
Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen da- Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
mit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungs- zes,
aufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem 2. einem verbundenen Erst- oder Rückversiche-
seiner verbundenen Erst- oder Rückversiche- rungsunternehmen der Versicherungs-Holding-
rungsunternehmen gegenüberstehen, gesellschaft, des Erstversicherungsunterneh-
2. eines verbundenen Erst- oder Rückversiche- mens eines Drittstaates im Sinne des § 105
rungsunternehmens der betreffenden Versiche- Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
rungs-Holdinggesellschaft, des Erstversiche- gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche- Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
rungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversiche- zes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne wird, und einem anderen verbundenen Unter-
des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf- nehmen dieser Versicherungs-Holdinggesell-
sichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß schaft, dieses Erstversicherungsunternehmens
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu- eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
lässige Eigenmittel der Versicherungs-Holding- Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
gesellschaft, des Erstversicherungsunterneh- zes oder dieses Rückversicherungsunterneh-
mens eines Drittstaates im Sinne des § 105 mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts- Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh- zes
mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt ent-
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset- sprechend.“
zes gegenüberstehen,
17. § 14 wird wie folgt geändert:
3. eines verbundenen Erst- oder Rückversiche- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rungsunternehmens der betreffenden Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft, des Erstversiche- aa) In Satz 1 werden das Wort „Erstversiche-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst-
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche- oder Rückversicherungsunternehmen“ er-
rungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversiche- setzt, die Wörter „des Rückversicherungsun-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne ternehmens oder“ gestrichen und nach den
des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf- Wörtern „des Drittstaates im Sinne des
sichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu- rungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder
lässige Eigenmittel in anderen verbundenen des Rückversicherungsunternehmens eines
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen die- Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1
ser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaa- eingefügt.
tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des bb) In Satz 2 wird das Wort „Erstversicherungs-
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses unternehmens“ durch die Wörter „Erst- oder
Rückversicherungsunternehmens eines Dritt- Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus
„Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen so- Anteil des Mutterunternehmens an der errechne-
wohl unmittelbares Tochterunternehmen einer ten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erst-
Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Erst- versicherungsunternehmen, Rückversicherungs-
versicherungsunternehmens eines Drittstaates unternehmen, Erstversicherungsunternehmen
im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ver- eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
sicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rück- Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
versicherungsunternehmens eines Drittstaates zes und Rückversicherungsunternehmen eines
im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versiche- Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2
rungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutter-
Tochterunternehmen einer anderen Versiche- unternehmens des Tochterversicherungsunter-
rungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Erst- nehmens entsprechend dem bei der Erstellung
versicherungsunternehmens eines Drittstaates des konsolidierten Abschlusses zugrunde geleg-
im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des ten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines an- werden.“
deren Rückversicherungsunternehmens eines c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Rückversi-
Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 cherungsunternehmen und Erstversicherungs-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die unternehmen eines Drittstaates im Sinne des
Mutterunternehmen untereinander entweder un- § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter
mittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare „Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-
Tochterunternehmen sind.“ rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche-
„2. ein Rückversicherungsunternehmen eines rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des § 121i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein
21. § 18 wird wie folgt geändert:
Rückversicherungsunternehmen behandelt,
für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 a) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche-
Abs. 2 gilt;“. rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
18. In § 15 werden die Wörter „eines Erstversiche-
rungsunternehmens“ durch die Wörter „eines Erst- b) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsun-
oder Rückversicherungsunternehmens“, die Wörter ternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rück-
„im Inland zugelassenen Erstversicherungsunter- versicherungsunternehmen“ ersetzt.
nehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversi- c) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „verbun-
cherungsunternehmen mit Sitz im Inland“ und die denen Erstversicherungsunternehmen, Rückver-
Wörter „Vertragsstaat zugelassenen Erstversiche- sicherungsunternehmen und Erstversicherungs-
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Vertrags- unternehmen eines Drittstaates im Sinne des
staat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungs- § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter
unternehmen“ ersetzt sowie in den Nummern 2 „verbundenen Erstversicherungsunternehmen,
und 3 die Wörter „desselben Rückversicherungsun- Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-
ternehmens oder“ gestrichen und jeweils nach den rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
Wörtern „eines Drittstaates im Sinne des § 105 des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsge- rungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche-
setzes“ die Wörter „oder desselben Rückversiche- rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des des § 121i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
§ 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
setzes“ eingefügt.
„(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterver-
19. In § 16 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-
sicherungsunternehmens wird in der Weise
men“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche-
ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2
rungsunternehmen“ ersetzt.
ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Hol-
20. § 17 wird wie folgt geändert: dinggesellschaft, des Erstversicherungsunter-
a) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche- nehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt. gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-
mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Sol- zes der der Beteiligung entsprechende jeweilige
vabilitätsspanne auch als Summe aus der Solva- Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß
bilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesell- Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der
schaft, des Erstversicherungsunternehmens ei- verbundenen Erstversicherungsunternehmen,
nes Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-
und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
des Rückversicherungsunternehmens eines des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versi-
Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 cherungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 273
rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne rungsunternehmen oder Erstversicherungsunter-
des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf- nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
sichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „verbun-
Tochterversicherungsunternehmens hinzuge- denen Erstversicherungsunternehmen, Rückver-
rechnet wird. Hiervon werden die errechnete sicherungsunternehmen, Erstversicherungsun-
Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holding- ternehmen eines Drittstaates im Sinne des
gesellschaft, des Erstversicherungsunterneh- § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-
mens eines Drittstaates im Sinne des § 105 aufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsun-
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts- ternehmen eines Drittstaates im Sinne des
gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh- § 121i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i
22. In § 19 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
mens“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche-
zes sowie der der Beteiligung entsprechende je-
rungsunternehmens“ ersetzt.
weilige Anteil des Mutterunternehmens an der
errechneten Solvabilitätsspanne der verbunde- 23. § 21 wird wie folgt gefasst:
nen Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-
„§ 21
cherungsunternehmen, Erstversicherungsunter-
nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Zeitliche Anwendung
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
Die Verordnung findet in der vorliegenden Fas-
gesetzes und Rückversicherungsunternehmen
sung erstmals Anwendung auf die nach dem
eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1
31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.“
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des
Mutterunternehmens des Tochterversicherungs-
unternehmens abgezogen.“ Artikel 2
e) In Absatz 4 werden die Wörter „verbundenen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche- in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 2008
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
Vierunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 28. Februar 2008
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2008 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Position „Azinphos-methyl“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Azinphos- 86-50-0 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H- 1,2,3-ben- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
methylx) zotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat Johannisbeeren, Kernobst,
Schalenfrüchte, Stachelbeeren,
Steinobst und Strauchbeerenobst
(ohne Wildfrüchte)
Baumwollsamen und Gurken 0,2
Hopfen, Preiselbeeren und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fettanteil von Futtermitteln aus 0,01“.
Landtieren sowie Milch und Eier
2. Nach der Position „Bentazon“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Bifenazatey) 149877-41-8 2-(4-Methoxybiphenyl-3-yl)hydrazino- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 2
ameisensäure isopropylester Paprika
Tomaten und Auberginen 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,3
Schale
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
ausgenommen Gewürze
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. EU Nr. L 243 S. 41),
– Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 243 S. 61),
– Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG
des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. EU
Nr. L 260 S. 4).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 275
3. Nach der Position „Disulfoton“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Dithiocarbamate, Hopfen 25
ausgedrückt als
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 10
CS2 (einschließlich
Maneb, Manco- Papayas 7
zeb, Metiram, Johannisbeeren, Kernobst, 5
Propineb, Thiram Kräuter, Oliven, Paprika, Salate,
und Ziram)x) Trauben und Zitrusfrüchte
Auberginen, Kopfkohl, Porree und 3
Tomaten
Aprikosen, Bananen, Cucurbi- 2
taceen mit genießbarer Schale,
Gerste, Hafer, Kirschen, Mangos,
Pfirsiche, Pflaumen und Rosenkohl
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 1
ungenießbarer Schale, Frühlings-
zwiebeln, Gemüsebohnen
(mit Hülsen), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Kohlrabi, Roggen,
Schalotten, Dinkel, Triticale,
Weizen und Zwiebeln
Blattkohle, Chicorée, Okra, Raps- 0,5
samen, Rhabarber, Rote Beete und
Spargel
Brunnenkresse, Kartoffeln und 0,3
Knollensellerie
Karotten, Meerrettich, Pastinaken, 0,2
Petersilienwurzel und Schwarz-
wurzel
Bohnen, Erbsen, Gemüsebohnen 0,1
(ohne Hülsen), Gemüseerbsen
(ohne Hülsen), Knoblauch, sonstige
Ölsaaten, Tee und Walnüsse
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
4. In der Position „Indoxacarb“ wird in Spalte 1 das Wort „Indoxacarbs)“ durch die Wörter „Indoxacarb (ein-
schließlich verwandter Isomere)s)“ ersetzt.
5. Die Position „Mancozeb, Maneb, Metiram, Propineb, Zineb“ wird gestrichen.
6. Nach der Position „Permethrin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Pethoxamidy) 106700-29-2 2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl- Tee und Hopfen 0,02
1-phenylprop-1-enyl)acetamid
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
ausgenommen Gewürze
7. Nach der Position „Propiconazol“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Propineb (ausge- 12071-83-9 Polymer von Zink propylenbis(dithio- Hopfen 50
drückt als Propy- carbamat)
Gurken und Tomaten 2
lendiamin)x)
Melonen, Paprika, Trauben und 1
Wassermelonen
Kernobst, Kirschen, Knollen- 0,3
sellerie und Oliven
Kartoffeln 0,2
Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008
8. Nach der Position „Pyridat“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Pyrimethanily) 53112-28-0 N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl)anilin Zitrusfrüchte, Pfirsiche, Brom- 10
beeren, Himbeeren, Salat
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 5
Kernobst, andere Kleinfrüchte
und Beeren (ohne Wildfrüchte),
Trauben
Aprikosen, Pflaumen, Kräuter 3
Paprika, Gemüsebohnen 2
(mit Hülsen)
Auberginen, Cucurbitaceen mit 1
genießbarer Schale, Karotten,
Porree, Tomaten
Hülsenfrüchte 0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), 0,2
Mandeln, Pistazien
Bananen, Hopfen, Ölsaaten, 0,1
Speisezwiebeln und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
9. Nach der Position „Resmethrin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Rimsulfurony) 122931-48-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Hopfen und Tee 0,1
(ethylsulfonyl-2-pyridylsulfonyl)harn-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
stoff
ausgenommen Gewürze
10. Die Position „Thiram“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 10
(ausgedrückt als
Äpfel und Birnen 5
Thiram)x)
Aprikosen, Keltertrauben, Kirschen 3
und Pfirsiche
breitblättrige Endivie, Salat und 2
Pflaumen
Hopfen und Tee 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1“.
ausgenommen Gewürze
11. Nach der Position „Vinclozolin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Ziram (ausge- 137-30-4 Zink bis(dimethyldithiocarbamat) Kirschen 5
drückt als Ziram)x)
Pflaumen 2
Birnen 1
Hopfen und Tee 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1“.
ausgenommen Gewürze
12. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„ x) Diese Position ist bis zum 18. März 2008 in der am 6. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 19. März 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 18. März 2008 erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2008 geltenden Fassung
nicht enthalten, ist sie ab dem 19. März 2008 anzuwenden.
y
) Diese Position ist ab dem 6. April 2008 anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die bis zum 5. April 2008 erstmals in
den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008 277
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer