3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Gesetz
zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG)
Vom 24. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 22 Kleinbetragsgrenze
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistun-
gen
Artikel 1 § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1
Abs. 1 Nr. 4
Änderung des § 25 (weggefallen)
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Fami-
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in lienstiftung oder Auflösung eines Vereins
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 28 Stundung
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
wird wie folgt geändert: § 30 Anzeige des Erwerbs
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhalts- § 31 Steuererklärung
übersicht eingefügt: § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
§ 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermö-
„Inhaltsübersicht
gensverwalter und Versicherungsunternehmen
Abschnitt 1 § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten
Steuerpflicht und Notare
§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge § 35 Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Persönliche Steuerpflicht
§ 3 Erwerb von Todes wegen Abschnitt 5
§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 5 Zugewinngemeinschaft § 36 Ermächtigungen
§ 6 Vor- und Nacherbschaft § 37 Anwendung des Gesetzes
§ 7 Schenkungen unter Lebenden § 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der
§ 8 Zweckzuwendungen Einheit Deutschlands
§ 9 Entstehung der Steuer § 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)“.
Abschnitt 2
Wertermittlung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 10 Steuerpflichtiger Erwerb a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Bewertungsstichtag „1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bür-
§ 12 Bewertung gerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis
§ 13 Steuerbefreiungen (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der oder auf Grund eines geltend gemachten
Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapital- Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger-
gesellschaften
lichen Gesetzbuchs);“.
§ 13b Begünstigtes Vermögen
§ 13c Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Grundstücke aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 „4. was als Abfindung für einen Verzicht auf
Berechnung der Steuer
den entstandenen Pflichtteilsanspruch
oder für die Ausschlagung einer Erb-
§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
schaft, eines Erbersatzanspruchs oder
§ 15 Steuerklassen
eines Vermächtnisses oder für die Zu-
§ 16 Freibeträge
rückweisung eines Rechts aus einem
§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter
§ 18 Mitgliederbeiträge
auf den Todesfall oder anstelle eines an-
§ 19 Steuersätze deren in Absatz 1 genannten Erwerbs
§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermö- gewährt wird;“.
gen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. was der Vertragserbe oder der Schluss-
Abschnitt 4
erbe eines gemeinschaftlichen Testa-
Steuerfestsetzung und Erhebung ments oder der Vermächtnisnehmer we-
§ 20 Steuerschuldner gen beeinträchtigender Schenkungen
§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2
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des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem 7. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Beschenkten nach den Vorschriften über „b) für den Erwerb eines geltend gemachten
die ungerechtfertigte Bereicherung er- Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der
langt.“ Geltendmachung,“.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 8. § 10 wird wie folgt geändert:
„(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners
fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetz- aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
buchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so be- „Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Berei-
handelt, als wäre er ausschließlich den anteilsbe- cherung des Erwerbers, soweit sie nicht
rechtigten Abkömmlingen angefallen.“ steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17
4. § 5 wird wie folgt geändert: und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbescha-
det Absatz 10 als Bereicherung der Betrag,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ermittelnden Wert des gesamten Vermö-
„Wird der Güterstand der Zugewinngemein- gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach
schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetz- diesem Gesetz unterliegt, die nach den Ab-
buchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgeset- sätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassver-
zes) durch den Tod eines Ehegatten oder bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermit-
den Tod eines Lebenspartners beendet und telnden Wert abgezogen werden.“
der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt „Steuererstattungsansprüche des Erblassers
beim überlebenden Ehegatten oder beim sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich
überlebenden Lebenspartner der Betrag, entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgaben-
den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 ordnung).“
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Aus-
gleichsforderung geltend machen könnte, cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nicht als Erwerb im Sinne des § 3.“ „Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb ei-
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehever- ner Beteiligung an einer Personengesell-
trag“ die Wörter „oder Lebenspartner- schaft oder einer anderen Gesamthandsge-
schaftsvertrag“ eingefügt. meinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Nachlaß“ Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die
durch die Wörter „das Endvermögen“ und dabei übergehenden Schulden und Lasten
die Wörter „des Nachlasses“ durch die Wör- der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der
ter „des Endvermögens“ ersetzt. Bereicherung des Erwerbers wie eine Ge-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ genleistung zu behandeln.“
die Wörter „oder eines Lebenspartners“ einge- b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„1. die vom Erblasser herrührenden Schulden,
5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: soweit sie nicht mit einem zum Erwerb ge-
„(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Be- hörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem
schwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen ste- Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und
hen den Nacherbschaften gleich.“ Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaft-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
lichem Zusammenhang stehen und bereits
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bei der Bewertung der wirtschaftlichen Ein-
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe- heit berücksichtigt worden sind;“.
gatte“ die Wörter „oder ein Lebenspartner“ c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
„Schulden und Lasten, die mit nach § 13a
cc) Das Nummer 9 abschließende Semikolon befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zu-
wird durch einen Punkt ersetzt und folgender sammenhang stehen, sind nur mit dem Be-
Satz wird angefügt: trag abzugsfähig, der dem Verhältnis des
„Wie eine Auflösung wird auch der Form- nach Anwendung des § 13a anzusetzenden
wechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor
Zweck wesentlich im Interesse einer Familie Anwendung des § 13a entspricht. Schulden
oder bestimmter Familien auf die Bindung und Lasten, die mit nach § 13c befreitem
von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapital- Vermögen in wirtschaftlichem Zusammen-
gesellschaft behandelt;“. hang stehen, sind nur mit dem Betrag ab-
zugsfähig, der dem Verhältnis des nach An-
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: wendung des § 13c anzusetzenden Werts
„Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwen-
gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.“ dung des § 13c entspricht.“
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
bb) Folgender Satz wird angefügt: kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit
ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
„Haben sich Nutzungsrechte als Grund-
stücksbelastungen bei der Ermittlung des (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein
gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Ein- Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewer-
heit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren tungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf
Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlos- den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert
sen.“ anzusetzen.
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange- (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschafts-
fügt: gütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes fest-
„(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes zustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag
wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestell-
einer Personengesellschaft unverzüglich nach ten Werts anzusetzen.
dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt
(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländi-
des Todes des Erblassers bestehenden Rege-
sches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Be-
lung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesell-
wertungsgesetzes bewertet.“
schafter und ist der Wert, der sich für seinen An-
teil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur
aa) In den Buchstaben b und c wird jeweils die
der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall
Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein
„12 000 Euro“ ersetzt.
Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegan-
genen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen „Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist
Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buch-
des Erblassers bestehenden Regelung im Ge- stabe c die Befreiung nach Satz 1 Buch-
sellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder stabe a und b anzuwenden.“
wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeit-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
punkt des Todes des Erblassers bestehenden
Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Ge- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
sellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich „a) mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch
für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblas- Grundbesitz und Teile von Grundbesitz
sers nach § 12 ergibt, höher als der gesell- mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Er-
schaftsvertraglich festgelegte Abfindungsan- haltung dieser Gegenstände wegen ihrer
spruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch Bedeutung für Kunst, Geschichte oder
zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Wissenschaft im öffentlichen Interesse
Satz 2.“ liegt, die jährlichen Kosten in der Regel
9. § 12 wird wie folgt gefasst: die erzielten Einnahmen übersteigen und
die Gegenstände in einem den Verhält-
„§ 12 nissen entsprechenden Umfang den
Bewertung Zwecken der Forschung oder der Volks-
bildung nutzbar gemacht sind oder wer-
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den,“.
den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist,
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie
nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewer-
folgt gefasst:
tungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschrif-
ten) in der Fassung der Bekanntmachung vom „bb) die Gegenstände sich seit mindestens
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert 20 Jahren im Besitz der Familie befin-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember den oder in dem Verzeichnis national
2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fas- wertvollen Kulturguts oder national
sung. wertvoller Archive nach dem Gesetz
zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein gen Abwanderung in der Fassung der
Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewer- Bekanntmachung vom 8. Juli 1999
tungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert
den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
anzusetzen. 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in
(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsge- der jeweils geltenden Fassung einge-
setzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 tragen sind.“
des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstich- c) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
tag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
„4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermö- ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Ei-
gen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Ab- gentum oder Miteigentum an einem im In-
setzungen für Substanzverringerung bei der Ein- land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
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päischen Union oder einem Staat des Eu- land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
ropäischen Wirtschaftsraums belegenen päischen Union oder einem Staat des Eu-
bebauten Grundstück im Sinne des § 181 ropäischen Wirtschaftsraums belegenen
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes bebauten Grundstück im Sinne des § 181
verschafft, soweit darin eine Wohnung zu Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes
eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Fami- durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I
lienheim), oder den anderen Ehegatten von Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder
eingegangenen Verpflichtungen im Zusam- im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit
menhang mit der Anschaffung oder der der Erblasser darin bis zum Erbfall eine
Herstellung des Familienheims freistellt. Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ge-
Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nutzt hat oder bei der er aus zwingenden
nachträglichen Herstellungs- oder Erhal- Gründen an einer Selbstnutzung zu eige-
tungsaufwand für ein Familienheim trägt, nen Wohnzwecken gehindert war, die beim
das im gemeinsamen Eigentum der Ehe- Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung
gatten oder im Eigentum des anderen Ehe- zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Fa-
gatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für milienheim) und soweit die Wohnfläche der
Zuwendungen zwischen Lebenspartnern Wohnung 200 Quadratmeter nicht über-
entsprechend;“. steigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefrei-
ung nicht in Anspruch nehmen, soweit er
d) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b
das begünstigte Vermögen auf Grund einer
und 4c eingefügt:
letztwilligen Verfügung des Erblassers oder
„4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigen- einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des
tums oder Miteigentums an einem im In- Erblassers auf einen Dritten übertragen
land oder in einem Mitgliedstaat der Euro- muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rah-
päischen Union oder einem Staat des men der Teilung des Nachlasses begüns-
Europäischen Wirtschaftsraums belegenen tigtes Vermögen auf einen Miterben über-
bebauten Grundstück im Sinne des § 181 trägt. Überträgt ein Erbe erworbenes be-
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes günstigtes Vermögen im Rahmen der Tei-
durch den überlebenden Ehegatten oder lung des Nachlasses auf einen Dritten und
den überlebenden Lebenspartner, soweit gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht
der Erblasser darin bis zum Erbfall eine begünstigtes Vermögen hin, das er vom
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ge- Erblasser erworben hat, erhöht sich inso-
nutzt hat oder bei der er aus zwingenden weit der Wert des begünstigten Vermögens
Gründen an einer Selbstnutzung zu eige- des Dritten um den Wert des hingegebenen
nen Wohnzwecken gehindert war und die Vermögens, höchstens jedoch um den Wert
beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnut- des übertragenen Vermögens. Die Steuer-
zung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt befreiung fällt mit Wirkung für die Vergan-
ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die genheit weg, wenn der Erwerber das Fami-
Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, lienheim innerhalb von zehn Jahren nach
soweit er das begünstigte Vermögen auf dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken
Grund einer letztwilligen Verfügung des selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingen-
Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen den Gründen an einer Selbstnutzung zu ei-
Verfügung des Erblassers auf einen Dritten genen Wohnzwecken gehindert;“.
übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein
Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlas- e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
ses begünstigtes Vermögen auf einen Mit- „7. Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in
erben überträgt. Überträgt ein Erbe erwor- der jeweils geltenden Fassung:
benes begünstigtes Vermögen im Rahmen
der Teilung des Nachlasses auf einen Drit- a) Lastenausgleichsgesetz,
ten und gibt der Dritte dabei diesem Erwer- b) Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der
ber nicht begünstigtes Vermögen hin, das Bekanntmachung vom 15. Mai 1971
er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch
insoweit der Wert des begünstigten Vermö- Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli
gens des Dritten um den Wert des hingege- 2004 (BGBl. I S. 1742),
benen Vermögens, höchstens jedoch um
den Wert des übertragenen Vermögens. c) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber nummer 653-1, veröffentlichten bereinig-
das Familienheim innerhalb von zehn Jah- ten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
ren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohn- kel 127 der Verordnung vom 31. Oktober
zwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist 2006 (BGBl. I S. 2407),
aus zwingenden Gründen an einer Selbst-
d) Gesetz zur Regelung der Verbindlichkei-
nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehin-
ten nationalsozialistischer Einrichtungen
dert;
und der Rechtsverhältnisse an deren Ver-
4c. der Erwerb von Todes wegen des Eigen- mögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79),
tums oder Miteigentums an einem im In- zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
des Gesetzes vom 12. August 2005 Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn,
(BGBl. I S. 2354), dass der Verein sich ernsthaft um eine
e) Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Re- Teilnahme bemüht hat.“
habilitierungsgesetz sowie Bundesvertrie- 11. § 13a wird wie folgt gefasst:
benengesetz, „§ 13a
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom Steuerbefreiung für Betriebsvermögen,
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 und Anteile an Kapitalgesellschaften
Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), (1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungs- Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4
gesetz in der Fassung der Bekanntma- bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsab-
chung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I schlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der
S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4)
des Gesetzes vom 21. August 2007 des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personen-
(BGBl. I S. 2118), und gesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesell-
h) Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der schaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, in-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli nerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohn-
1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert summenfrist) insgesamt 650 Prozent der Aus-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Au- gangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindest-
gust 2007 (BGBl. I S. 2118);“. lohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durch-
f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: schnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden
„8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden,
nach den folgenden Gesetzen in der jeweils wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder
geltenden Fassung: der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.
a) Bundesentschädigungsgesetz in der im Unterschreitet die Summe der maßgebenden jähr-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- lichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, ver-
nummer 251-1, veröffentlichten bereinig- mindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Ver-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- schonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangen-
kel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März heit in demselben prozentualen Umfang, wie die
2007 (BGBl. I S. 358), sowie Mindestlohnsumme unterschritten wird.
b) Gesetz über Entschädigungen für Opfer (2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des
des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbe-
vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);“. haltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert
g) In Nummer 9 wird der Betrag „5 200 Euro“ durch dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht
den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt. übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von
150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses
h) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000
„18. Zuwendungen an Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wert-
a) politische Parteien im Sinne des § 2 des grenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag
Parteiengesetzes, kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben
Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksich-
b) Vereine ohne Parteicharakter, wenn tigt werden.
aa) der Zweck des Vereins ausschließ- (3) Ein Erwerber kann den Verschonungsab-
lich darauf gerichtet ist, durch Teil- schlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2)
nahme mit eigenen Wahlvorschlägen nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im
an Wahlen auf Bundes-, Landes- Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen
oder Kommunalebene bei der politi- Verfügung des Erblassers oder einer rechtsge-
schen Willensbildung mitzuwirken, schäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schen-
und kers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches
bb) der Verein auf Bundes-, Landes- gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des
oder Kommunalebene bei der jeweils Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1
letzten Wahl wenigstens ein Mandat auf einen Miterben überträgt.
errungen oder der zuständigen (4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen
Wahlbehörde oder dem zuständigen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vor-
Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit teile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die
eigenen Wahlvorschlägen auf Bun- auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäf-
des-, Landes- oder Kommunalebene tigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergü-
an der jeweils nächsten Wahl teilneh- tungen an solche Arbeitnehmer, die nicht aus-
men will. schließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder
die Vergangenheit weg, wenn der Verein Sachleistungen für die von den Beschäftigten er-
an der jeweils nächsten Wahl nach der brachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leis-
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tungen bezeichnet werden und ob es sich um regel- gesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke
mäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes
den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und
den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der
Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd
dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige
von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stück-
den Sozialversicherungsträger und die Steuerbe- länderei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke
hörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Ge- im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes
hältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;
Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Ab-
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschaf-
findungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten,
ter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren
Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkom-
und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Be-
mensteuergesetzes oder persönlich haftender
triebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
einer Personengesellschaft und Anteilen an einer
Aktien bis zum Ende des letzten in die Sieben-
Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Ge-
jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnah-
sellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen
men tätigt, die die Summe seiner Einlagen und
an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinn-
Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der
anteile seit dem Erwerb um mehr als
Europäischen Union oder in einem Staat des Euro-
150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben un-
päischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an
berücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines
Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Ge-
begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirt-
schäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der
schaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils
Europäischen Union oder in einem Staat des Euro-
an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
päischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmit-
Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Ka-
telbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Pro-
pitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;
zent beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesell-
schaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht. § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine ver-
deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-
(5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und
schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe
Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-
des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit
halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital
weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jah-
herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Be-
ren (Behaltensfrist)
triebsgrundlagen veräußert und das Vermögen
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, ei- an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nr. 1
nen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des Satz 2 gilt entsprechend;
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
5. im Fall des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 die Ver-
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen
fügungsbeschränkung oder die Stimmrechts-
Anteil eines persönlich haftenden Gesellschaf-
bündelung aufgehoben wird.
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
oder einen Anteil daran veräußert; als Veräuße- Der Wegfall des Verschonungsabschlags be-
rung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebe- schränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2,
triebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebs- 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeit-
grundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert punkt der schädlichen Verfügung verbleibenden
oder in das Privatvermögen überführt oder an- Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem
deren betriebsfremden Zwecken zugeführt wer- die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist
den oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell- ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist
schaft veräußert werden, die der Veräußerer von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der
durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Um- Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Ar- auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
tikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen
(BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fas- investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermö-
sung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des gen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört.
§ 13b erworben hat oder ein Anteil an einer Ge-
(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-
sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer
und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsum-
steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
menfrist das Unterschreiten der Lohnsummen-
wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung
grenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen.
des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in
In den Fällen des Absatzes 5 ist der Erwerber ver-
eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Um-
pflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen
wandlungssteuergesetzes) erworben hat;
Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt inner-
2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im halb einer Frist von einem Monat, nach dem der
Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs- jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzei-
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
gen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht oder eines Anteils daran und entsprechendes
vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in
Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohn- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
summengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder dem Verstoß oder in einem Staat des Europäischen Wirt-
gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis schaftsraums dient;
erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im 3. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapi-
Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzu- talgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
geben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder
wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(7) Soweit nicht inländisches Vermögen zum be- oder in einem Staat des Europäischen Wirt-
günstigten Vermögen im Sinne des § 13b gehört, schaftsraums hat und der Erblasser oder Schen-
hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die ker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr
Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeit- als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war
punkt der Entstehung der Steuer und während der (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder
gesamten in den Absätzen 2 und 5 genannten Zeit- Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach
räume bestehen. der Summe der dem Erblasser oder Schenker
(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der
dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen,
in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe wenn der Erblasser oder Schenker und die wei-
gewährt wird: teren Gesellschafter untereinander verpflichtet
sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen
1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn- oder ausschließlich auf andere derselben Ver-
summenfrist von sieben Jahren eine Lohnsum- pflichtung unterliegende Anteilseigner zu über-
menfrist von zehn Jahren und an die Stelle der tragen und das Stimmrecht gegenüber nichtge-
maßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent bundenen Gesellschaftern einheitlich auszu-
eine maßgebende Lohnsumme von 1 000 Pro- üben.
zent;
(2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des
2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche
von sieben Jahren eine Behaltensfrist von zehn Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe
Jahren; oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus
3. in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Pro- Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungs-
zentsatzes für das Verwaltungsvermögen von vermögen gehören
50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent; 1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,
4. in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozent- Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte
satzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte
Prozentsatz von 100 Prozent. ist nicht anzunehmen, wenn
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten in den Fällen des a) der Erblasser oder Schenker sowohl im über-
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.“ lassenden Betrieb als auch im nutzenden Be-
12. Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c ein- trieb allein oder zusammen mit anderen Ge-
gefügt: sellschaftern einen einheitlichen geschäftli-
chen Betätigungswillen durchsetzen konnte
„§ 13b oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im
Begünstigtes Vermögen Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbe- oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
haltlich Absatz 2 zes den Vermögensgegenstand der Gesell-
schaft zur Nutzung überlassen hatte, und
1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und diese Rechtsstellung auf den Erwerber über-
forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 gegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlas-
Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme sung an einen weiteren Dritten erfolgt;
der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete b) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Ver-
Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewer- pachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, wel-
tungsgesetzes sowie entsprechendes land- und che beim Verpächter zu Einkünften nach § 2
forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Be- Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des Einkommensteuerge-
triebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europä- setzes führt und
ischen Union oder in einem Staat des Europä- aa) der Verpächter des Betriebs im Zusam-
ischen Wirtschaftsraums dient; menhang mit einer unbefristeten Ver-
2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 pachtung den Pächter durch eine letztwil-
des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines lige Verfügung oder eine rechtsgeschäft-
ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, ei- liche Verfügung als Erben eingesetzt hat
nes Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des oder
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt,
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines weil der Beschenkte im Zeitpunkt der
Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf- Steuerentstehung den Betrieb noch nicht
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien führen kann, und die Verpachtung auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3025
höchstens zehn Jahre befristet ist; hat der entsprechenden Gesellschaften im Ausland so-
Beschenkte das 18. Lebensjahr noch wie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
nicht vollendet, beginnt die Frist mit der unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesell-
Vollendung des 18. Lebensjahres. schaften das Verwaltungsvermögen mehr als
Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, die 50 Prozent beträgt;
vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen
4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
als begünstigtes Vermögen nach Absatz 1
wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbe-
und Satz 1 nicht erfüllt haben und für ver-
betriebs eines Kreditinstitutes oder eines Fi-
pachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der
nanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1
Überlassung von Grundstücken, Grund-
Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der
stücksteilen, grundstücksgleichen Rechten
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht,
ber 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Ar-
die nicht unter Buchstabe d fallen;
tikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines
nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht
des § 4h des Einkommensteuergesetzes ge- nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsauf-
hören, soweit keine Nutzungsüberlassung an sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
einen weiteren Dritten erfolgt; chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
d) die überlassenen Grundstücke, Grundstücks- S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Ge-
teile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten setzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
zum Betriebsvermögen, zum gesamthände- geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind;
risch gebundenen Betriebsvermögen einer
5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen-
Personengesellschaft oder zum Vermögen ei-
schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Ar-
ner Kapitalgesellschaft gehören und der
chive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine,
Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung
wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder
von Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9
deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des
des Bewertungsgesetzes besteht, dessen Er-
Gewerbebetriebs ist.
füllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;
Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört sol-
e) Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücks- ches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2
gleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land- Nr. 1 bis 5 nicht zum begünstigten Vermögen im
und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen Sinne des Absatzes 1, welches dem Betrieb im Be-
werden; steuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzu-
2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die un- rechnen war. Der Anteil des Verwaltungsvermögens
mittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich
Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen
und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebe- Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungs-
triebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanz- vermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für
dienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist
und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 des Grundstücks anzusetzen. Bei Betrieben der
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaß-
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I stab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1
S. 2026) geändert worden ist, oder eines Ver- Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden.
sicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach
(3) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsge-
Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zu-
Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er
letzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom
vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert
der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten
worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Ob
um den Wert des hingegebenen Vermögens,
diese Grenze unterschritten wird, ist nach der
höchstens jedoch um den Wert des übertragenen
Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurech-
Vermögens. Soweit zum Vermögen der Kapitalge-
nenden Anteile und der Anteile weiterer Gesell-
sellschaft Vermögensgegenstände gehören, die
schafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2
untereinander verpflichtet sind, über die Anteile
nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen
nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließ-
sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt,
lich auf andere derselben Verpflichtung unterlie-
der dem Verhältnis der Summe der Werte der nicht
gende Anteilseigner zu übertragen und das
einzubeziehenden Vermögensgegenstände zum
Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesell-
Wert des gesamten Vermögens der Kapitalgesell-
schaftern nur einheitlich ausüben;
schaft entspricht.
3. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 (4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an genannten Vermögens.
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
§ 13c gung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung
Steuerbefreiung für das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnis-
zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder
dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des über-
mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. lebenden Ehegatten oder des überlebenden Le-
(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertan- benspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3
satz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erwor- bis 5 gilt entsprechend.“
bene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Ver- 15. § 16 wird wie folgt gefasst:
fügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftli-
chen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf „§ 16
einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn Freibeträge
ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miter- Nr. 1 der Erwerb
ben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes be-
1. des Ehegatten in Höhe von 500 000 Euro;
günstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des
Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte da- 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und
bei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der
hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I
Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
höchstens jedoch um den Wert des übertragenen 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
Vermögens. von 100 000 Euro;
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
Grundstücke oder Grundstücksteile, die 20 000 Euro;
1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 6. des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Euro- 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in
päischen Union oder in einem Staat des Euro- Höhe von 20 000 Euro.
päischen Wirtschaftsraums belegen sind,
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1
3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag
begünstigten Vermögen eines Betriebs der von 2 000 Euro.“
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a
16. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
gehören.
„(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.“
dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem über-
13. § 14 wird wie folgt geändert: lebenden Lebenspartner ein besonderer Versor-
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge- gungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der
fügt: Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspart-
nern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers
„Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne
nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versor-
Zusammenrechnung mit früheren Erwerben er-
gungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Be-
gibt, darf durch den Abzug der Steuer nach
wertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die-
Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden.“
ser Versorgungsbezüge gekürzt.“
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit
„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden
Wirkung für die Vergangenheit zu einer Verände-
Prozentsätzen erhoben:
rung des Werts eines früheren, in die Zusam-
menrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet Wert des steuerpflichtigen Prozentsatz
die Festsetzungsfrist für die Änderung des Be- Erwerbs (§ 10) bis in der Steuerklasse
scheids über die Steuerfestsetzung für den spä- einschließlich … Euro I II III
teren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für 75 000 7 30 30
eine Änderung des Bescheids für den früheren
Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Das- 300 000 11 30 30
selbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit
600 000 15 30 30
Wirkung für die Vergangenheit, soweit es ledig-
lich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer
6 000 000 19 30 30
führt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 13 000 000 23 50 50
14. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
26 000 000 27 50 50
„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte über 26 000 000 30 50 50“.
oder der überlebende Lebenspartner an die Verfü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3027
18. § 19a wird wie folgt gefasst: partner für den gesamten Steuerbetrag Steuer-
schuldner.“
„§ 19a
20. § 25 wird aufgehoben.
Tarifbegrenzung 21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
beim Erwerb von Betriebsvermögen, a) Das Nummer 3 abschließende Semikolon wird
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird angefügt:
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer „Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zu-
natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Be- wendungen bei der Berechnung des nach § 5
triebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt wer-
Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im den;“.
Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tarif- b) In Nummer 4 Satz 2 werden die Angabe „in der
lichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
Absatz 4 abzuziehen. 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter (BGBl. I S. 2049)“ sowie das anschließende
§ 13b Abs. 4 fallenden Teil des Vermögens im Sinne Komma gestrichen.
des § 13b Abs. 1. Ein Erwerber kann den Entlas-
tungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er 22. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer „(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Er-
letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer werb auf einer von einem deutschen Gericht, einem
rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers deutschen Notar oder einem deutschen Konsul er-
oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. öffneten Verfügung von Todes wegen beruht und
Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwer-
des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1 bers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt
auf einen Miterben überträgt. nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsver-
mögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absat- der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Aus-
zes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaft- landsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es
steuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden
dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder nota-
nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaft- riell beurkundet ist.“
lichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen
23. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6) zum Wert
des gesamten Vermögensanfalls. „(3) In den Fällen der fortgesetzten Güterge-
meinschaft kann das Finanzamt die Steuererklä-
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für rung allein von dem überlebenden Ehegatten oder
den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer dem überlebenden Lebenspartner verlangen.“
nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers 24. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3
aufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist „(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen
dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist
und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung
Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbe- des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn
trag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Ab- eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht
satzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung
und 2. eine Schenkung an den anderen Miterben aus-
führt.“
(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für 25. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19
die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber inner- Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buch-
halb von sieben Jahren gegen die Behaltensrege- stabe a und b sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die
lungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
Abs. 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine setzt.
Frist von zehn Jahren. Die Festsetzungsfrist für die
Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jah- 26. In § 15 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das
res, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozent-
gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt. satz“ ersetzt.
§ 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.“ 27. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Vomhundertsätze“
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
19. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im „(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der über- im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die
lebende Ehegatte oder der überlebende Lebens- darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur „Sechster Abschnitt
durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen Vorschriften
kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb für die Bewertung von Grundbesitz,
ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum von nicht notierten Anteilen an Kapital-
gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu ei- gesellschaften und von Betriebsvermögen für
genen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnut-
zung ist die Stundung unter den Voraussetzungen A. Allgemeines
des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung en-
det in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das er- § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von
worbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung Anteilswerten und von Betriebsvermö-
im Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt genswerten
entsprechend.“
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
29. § 37 wird wie folgt geändert:
I. Allgemeines
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 158 Begriff des land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich
(BGBl. I S. 3018) findet auf Erwerbe Anwendung, genutzter Flächen zum Grundvermögen
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
entsteht.“ § 161 Bewertungsstichtag
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
„In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 einge- § 164 Mindestwert
treten sind, und für Schenkungen, die vor die-
sem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist wei- § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem
Fortführungswert
terhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem
1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.“ Liquidationswert
§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: des Wohnteils
§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land-
„(3) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des
und Forstwirtschaft
Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018) ist nicht anzuwenden, wenn das be-
günstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 II. Besonderer Teil
von Todes wegen oder durch Schenkung unter a) Landwirtschaftliche Nutzung
Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand
einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten § 169 Tierbestände
Schenkung desselben Schenkers an dieselbe § 170 Umlaufende Betriebsmittel
Person war und wegen eines vertraglichen
Rückforderungsrechts nach dem 11. November b) Forstwirtschaftliche Nutzung
2005 herausgegeben werden musste.“
§ 171 Umlaufende Betriebsmittel
§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag
Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes c) Weinbauliche Nutzung
§ 173 Umlaufende Betriebsmittel
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
d) Gärtnerische Nutzung
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: e) Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen
a) Im Zweiten Teil wird die Angabe zum Vierten Ab-
schnitt wie folgt gefasst: § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche
Nutzungen
„Vierter Abschnitt
Vorschriften für die C. Grundvermögen
Bewertung von Grundbesitz für I. Allgemeines
die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997“.
§ 176 Grundvermögen
b) Nach der Angabe zu § 156 wird folgender Ab-
§ 177 Bewertung
schnitt eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3029
II. Unbebaute Grundstücke vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sons-
tigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebs-
§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke vermögen gehörenden Schulden und sonstigen Ab-
§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke züge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht un-
terschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzu-
III. Bebaute Grundstücke
wenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichti-
§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke gen.“
§ 181 Grundstücksarten 3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
„(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,
§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit
§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist
§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Betrag, den das Versicherungsunternehmen
§ 186 Rohertrag des Grundstücks dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen
Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten
§ 187 Bewirtschaftungskosten
hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die
§ 188 Liegenschaftszinssatz Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutge-
§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren schriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsver-
§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts ordnung geregelt werden.“
§ 191 Wertzahlen 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
IV. Sonderfälle „(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nut-
§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen zungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des
Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzu-
§ 193 Bewertung des Erbbaurechts
setzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel
§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und
§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der
§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt fol-
genden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapital-
§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivil-
wert ist unter Berücksichtigung von Zwischen-
schutz
zinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von
V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapital-
wert für jährlich vorschüssige und jährlich nach-
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts schüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bun-
desministerium der Finanzen stellt die Vervielfäl-
D. Nicht notierte Anteile an Kapital-
tiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen
gesellschaften und Betriebsvermögen
Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem
§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertrags- Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berech-
wertverfahrens tigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht
§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren diese zusammen mit dem Datum der Veröffent-
lichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.“
§ 201 Ermittlung des Jahresertrags
§ 202 Betriebsergebnis 5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
§ 203 Kapitalisierungsfaktor“.
„(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile
eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1
c) Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:
und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der
„Dritter Teil steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermö-
Schlussbestimmungen gen gehören.“
§ 204 Bekanntmachung 6. § 97 wird wie folgt geändert:
§ 205 Anwendungsvorschriften“.
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Be-
„(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
triebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert
genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu
anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus
ermitteln und aufzuteilen:
Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weni-
ger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berück- 1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine
sichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesell- Wert des der Personengesellschaft gehören-
schaft oder einer anderen anerkannten, auch im ge- den Betriebsvermögens (Gesamthandsver-
wöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche mögen) ist wie folgt aufzuteilen:
Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist
die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Be- a) die Kapitalkonten aus der Gesamthands-
messung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. bilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter
Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebs- vorweg zuzurechnen;
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
b) der verbleibende Wert ist nach dem für die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Gesellschaft maßgebenden Gewinnvertei- „(2) In dem Feststellungsbescheid für Grund-
lungsschlüssel auf die Gesellschafter auf- besitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
zuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen. 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des 2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Ein-
Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschaf- heit und bei mehreren Beteiligten über die
ters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist Höhe des Anteils, der für die Besteuerung
dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. oder eine andere Feststellung von Bedeutung
ist; beim Erwerb durch eine Erbengemein-
3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters er- schaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung
gibt sich als Summe aus dem Anteil am Ge- der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Ent-
samthandsvermögen nach Nummer 1 und sprechendes gilt für die Feststellungen nach
dem Wert des Sonderbetriebsvermögens Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.“
nach Nummer 2.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt: „(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind einer in-
„(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer nerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung
in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalge- für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert
sellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste
des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse
Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä-
Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesell- rungspflichtige kann eine von diesem Wert ab-
schaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, weichende Feststellung nach den Verhältnissen
wenn das Nennkapital noch nicht vollständig am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer
eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Feststellungserklärung beantragen.“
Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf
Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der 11. In § 153 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz
Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des „(§ 97 Abs. 1a)“ gestrichen.
eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der ge- 12. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
meine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte
„(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung ei-
Nennkapital.“
ner Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben
c) Absatz 3 wird aufgehoben. zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung
7. Die §§ 98a, 99 Abs. 2 und § 104 werden aufgehoben. entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe
des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen,
8. § 109 wird wie folgt gefasst: dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen
„§ 109 alle Miterben erfolgt.“
Bewertung 13. § 155 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrie- „Soweit der Gegenstand der Feststellung einer
ben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zu-
von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist je- zurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und
weils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend an-
Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 ent- zuwenden.“
sprechend. 14. Nach § 156 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen gefügt:
einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenver- „Sechster Abschnitt
einigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemei-
Vorschriften
nen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemei-
für die Bewertung von Grundbesitz,
nen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.“
von nicht notierten Anteilen an Kapital-
9. Die Zwischenüberschrift des Vierten Abschnitts gesellschaften und von Betriebsvermögen für
wird wie folgt gefasst: die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
„Vierter Abschnitt A. Allgemeines
Vorschriften für die § 157
Bewertung von Grundbesitz für
die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997“. Feststellung
von Grundbesitzwerten, von Anteils-
10. § 151 wird wie folgt geändert: werten und von Betriebsvermögenswerten
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ge- (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti-
fasst: gung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-
„1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), verhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2. der Wert des Betriebsvermögens oder des § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land-
97),“. und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3031
triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 6. die Wohngebäude und der dazugehörende
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der Grund und Boden.
§§ 158 bis 175 zu ermitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmit-
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund- teln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung
vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des Betriebs erforderlich ist.
des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte (4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu gen gehören nicht
ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil
des Eigentümers eines Grundstücks an anderem 1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäu-
Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaft- deteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen
lichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Zwecken dienen,
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück 2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit 3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteili-
dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent- gungen,
sprechend anzuwenden.
4. über den normalen Bestand hinausgehende Be-
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaf- stände an umlaufenden Betriebsmitteln,
ten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert)
5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und
wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
die hiermit zusammenhängenden Wirtschafts-
hältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewer-
güter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare
tungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter
Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,
Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur land-
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des An- wirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu
teils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 den übrigen land- und forstwirtschaftlichen
und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berück- Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der land-
sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der wirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und
Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festge- forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch
stellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwen- nicht berührt,
dung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11
6. Geldforderungen und Zahlungsmittel,
Abs. 2 zu ermitteln.
7. Pensionsverpflichtungen.
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und
I. Allgemeines forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
§ 158 den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern ste-
hen.
Begriff des land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögens § 159
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Abgrenzung
Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Er- land- und forstwirtschaftlich
zeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwer- genutzter Flächen zum Grundvermögen
tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge- (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-
hören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn
Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag be-
Dauer zu dienen bestimmt sind. stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den
sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirt-
forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der schaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland,
Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen
Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personen- werden.
gesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die
wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers,
gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen,
Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig
bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaft- dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrschein-
lichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft lichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach
zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaft-
1. der Grund und Boden, lichen Zwecken dienen werden.
2. die Wirtschaftsgebäude, (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zu-
3. die stehenden Betriebsmittel, zurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung
4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebs- möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plan-
mitteln, gebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat
5. die immateriellen Wirtschaftsgüter, oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
die Hofstelle und für andere Flächen in unmittel- (8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die ei-
barem räumlichen Zusammenhang mit der Hof- nem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu die-
stelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar. nen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurech-
nen sind.
§ 160 (9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäu-
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft deteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu sei-
umfasst nem Haushalt gehörenden Familienangehörigen
und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
1. den Wirtschaftsteil,
2. die Betriebswohnungen und § 161
3. den Wohnteil. Bewertungsstichtag
(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-
und den Zustand der Gebäude sowie für die ste-
und Forstwirtschaft umfasst
henden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Be-
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: wertungsstichtag maßgebend.
a) die landwirtschaftliche Nutzung, (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der
b) die forstwirtschaftliche Nutzung, Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,
das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
c) die weinbauliche Nutzung,
d) die gärtnerische Nutzung, § 162
e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Bewertung des Wirtschaftsteils
Nutzungen, (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der
2. die Nebenbetriebe, gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der
3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermitt-
Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: lung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil
a) Abbauland, sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Un-
b) Geringstland, land jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert
c) Unland. (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert
nicht unterschritten werden (§ 164).
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört
nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirt- (2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Be-
schaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 trieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
Buchstabe a vorliegt. § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt- (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen schaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2
selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren
nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abwei-
die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend chend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidati-
für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutz- onswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
bar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, äußerungserlös innerhalb von sechs Monaten aus-
Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). schließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflä- Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im
chen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158
(BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustel- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der
len sind. Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitrau-
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die mes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen
auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschafts-
abwerfen können. güter abweichend von den §§ 163 und 164 mit
dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
bilden auch Stückländereien, die als gesonderte von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen
wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stücklän- Interesse verwendet wird.
dereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich
genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsge- § 163
bäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten
von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Ermittlung der Wirtschaftswerte
Grund und Bodens gehören, sondern am Bewer- (1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschafts-
tungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem ande- werte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit
ren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszuge-
bestimmt sind. hen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3033
Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erziel- Die Ertragsklassen bestimmen sich für
bare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu be- 1. die Baumartengruppe Buche nach der von
rücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung Schober für mäßige Durchforstung veröffentlich-
den Wirtschaftserfolg beeinflussen. ten Ertragstafel,
(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche 2. die Baumartengruppe Eiche nach der von Jütt-
Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnan- ner für mäßige Durchforstung veröffentlichten
satzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers Ertragstafel,
und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im un-
mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit 3. die Baumartengruppe Fichte nach der von Wie-
einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft demann für mäßige Durchforstung veröffentlich-
stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz ten Ertragstafel,
der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berück- 4. die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wie-
sichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der demann für mäßige Durchforstung veröffentlich-
Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirt- ten Ertragstafel.
schaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reinge-
zu legen. winn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in
(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Euro pro Hektar (EUR/ha).
Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maß- (5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung
geblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Be- bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen
triebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus
(EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebs- der Spalte 3 der Anlage 16.
form ist das Klassifizierungssystem nach der Ent-
scheidung 85/377/EWG der Kommission vom (6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung
7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftli- bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungs-
chen Klassifizierungssystems der landwirtschaftli- teil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich
chen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt ge- aus der Spalte 4 der Anlage 17.
ändert durch Entscheidung der Kommission vom (7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen
16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3
geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die der Anlage 18.
Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschaf-
(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und
teten Flächen und der Tiereinheiten der landwirt-
forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe
schaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die
sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfah-
Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Stan-
ren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region
darddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu divi-
nicht auf einen durch statistische Erhebungen er-
dieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE er-
mittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegrif-
gibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen
fen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt
zuzuordnen ist:
sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und
1. Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE, dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
2. Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE, (9) Der Reingewinn für das Geringstland wird
3. Großbetriebe über 100 EGE. pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht (10) Der Reingewinn für das Unland beträgt
die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im 0 Euro.
Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn (11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisie-
ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro ren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Pro-
pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(EUR/ha LF).
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die land-
(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche wirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die wein-
Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der je- bauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren
weiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Ge-
Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst: ringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche
1. Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sons- des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfäl-
tiges Laubholz einschließlich der Roteiche ge- tigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
hört, (13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirt-
2. die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle üb- schaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen
rigen Eichenarten gehören, Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, He-
cken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in
3. die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören;
übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht
und der Lärche gehören, Unland sind oder zu den übrigen land- und forst-
4. die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit wirtschaftlichen Nutzungen gehören.
Ausnahme der Weymouthskiefer, (14) Das Bundesministerium der Finanzen wird
5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nut- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zung. mung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu
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diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die da- (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirt-
rin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die schaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf
Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirt- nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte
schaftsgesetzes anpasst. Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
§ 164 meine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der
Mindestwert nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist die-
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt ser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie
dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen § 166
und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt. Bewertung des
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der
Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und
Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle
des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftli- des bisherigen Wertansatzes.
chen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidati-
nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksich- onswerts nach Absatz 1
tigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt
1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158
sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Be-
und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16
wertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten
und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu verviel-
zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquida-
fältigen.
tionskosten ist der ermittelte Bodenwert um
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen 10 Prozent zu mindern;
Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapita-
2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des
lisierungsfaktor beträgt 18,6.
§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemei-
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im nen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der
Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatz- Liquidationskosten sind die ermittelten Werte
kapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nut- um 10 Prozent zu mindern.
zungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bo-
dens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist da- § 167
bei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3
Bewertung der
Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach
Betriebswohnungen und des Wohnteils
maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich
jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 (1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und
sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die
ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu ver- für die Bewertung von Wohngrundstücken im
vielfältigen. Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen
Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchs-
beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor tens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu
beträgt 18,6. Grunde zu legen.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Bo- (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten,
den und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirt- die sich im Falle einer engen räumlichen Verbin-
schaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem dung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist
Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebs-
mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Pro-
darf nicht weniger als 0 Euro betragen. zent zu ermäßigen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung meine Wert des Wohnteils oder der Betriebswoh-
des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem nungen niedriger ist als der sich nach den Absät-
Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin auf- zen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert
geführten Pachtpreise und Werte für das Besatz- anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren ge-
kapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhe- meinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund
bungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes an- des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen
passt. Vorschriften.
§ 165 § 168
Bewertung des Grundbesitzwert des Betriebs
Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der
Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirt- Land- und Forstwirtschaft besteht aus
schaftswerte gebildet. 1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3035
2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) für die nächsten
abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaft- 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten
lichen Zusammenhang stehenden Verbindlich-
keiten, und für die weitere
Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich
der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zu- je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
sammenhang stehenden Verbindlichkeiten. landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder
gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7)
besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an ei- nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so
nem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne gehören nur die Zweige des Tierbestands zur land-
des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 wirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zu-
bis 6 aufzuteilen. sammen diese Grenze nicht überschreiten. Zu-
nächst sind mehr flächenabhängige Zweige des
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim
Tierbestands und danach weniger flächenabhän-
Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnis-
gige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaft-
sen aufzuteilen. Dabei ist
lichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser
1. der Wert des Grund und Bodens und der Wirt- Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit
schaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigen- Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten
tümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthands- zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der
eigentums ist der Wert des Grund und Bodens Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-
nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Be- geteilt.
teiligung aufzuteilen;
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tier-
2. der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 art für sich
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhält-
nis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten 1. das Zugvieh,
Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Ge- 2. das Zuchtvieh,
samthandseigentums ist der Wert der übrigen
Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesell- 3. das Mastvieh und
schaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen; 4. das übrige Nutzvieh.
3. der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlich- Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
keiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigen- Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
tums ist der Wert der zu berücksichtigenden Ver- Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
bindlichkeiten nach der Höhe der gesellschafts- Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
rechtlichen Beteiligung aufzuteilen. wiegend dient.
(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.
jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen
Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzutei- wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-
len. wirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen (5) Für die Umrechnung der Tierbestände in
Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamt- Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flä-
handseigentums ist der Wert nach der Höhe der ge- chenabhängigen oder weniger flächenabhängigen
sellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen. Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19
und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bun-
II. Besonderer Teil desministerium der Finanzen wird ermächtigt,
a) Landwirtschaftliche Nutzung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz
§ 169 dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Um-
Tierbestände rechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige
eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur oder technische Entwicklungen angepasst werden
landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts- können.
jahr
für die ersten § 170
20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten
Umlaufende Betriebsmittel
für die nächsten
10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die
umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum norma-
für die nächsten len Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf
20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten
Jahre nicht überschritten wird.
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
b) Forstwirtschaftliche Nutzung (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaft-
§ 171 lichen Nutzungen gehören insbesondere
Umlaufende Betriebsmittel 1. die Binnenfischerei,
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be- 2. die Teichwirtschaft,
stand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei schaft,
Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (ausset-
4. die Imkerei,
zende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen
Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen ent- 5. die Wanderschäferei,
sprechender mehrjähriger Nutzungssatz. 6. die Saatzucht,
§ 172 7. der Pilzanbau,
Abweichender Bewertungsstichtag 8. die Produktion von Nützlingen,
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind ab- 9. die Weihnachtsbaumkulturen.
weichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und
den Zustand des Bestands an nicht eingeschlage- C. Grundvermögen
nem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt- I. Allgemeines
schaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewer-
tungsstichtag vorangegangen ist. § 176
c) Weinbauliche Nutzung Grundvermögen
§ 173 (1) Zum Grundvermögen gehören
Umlaufende Betriebsmittel 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-
gen Bestandteile und das Zubehör,
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vor-
räte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf 2. das Erbbaurecht,
Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-
Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten dem Wohnungseigentumsgesetz,
sind nicht zu machen. soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-
liches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Be-
d) Gärtnerische Nutzung triebsgrundstücke (§ 99) handelt.
§ 174 (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-
Abweichende Bewertungsverhältnisse hen
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen 1. Bodenschätze,
genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 be- 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
stimmt. Dabei sind die zum 15. September feststell- Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-
baren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die
sind. Verstärkungen von Decken und die nicht aus-
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und schließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden
Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervor-
§ 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni lagen und Verstrebungen.
feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu
Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag § 177
vorangegangen sind. Bewertung
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht
Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182
feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen
bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu le-
nach der vorgesehenen Nutzung.
gen.
e) Übrige land- und forstwirt-
II. Unbebaute Grundstücke
schaftliche Nutzungen
§ 178
§ 175
Übrige land- und Begriff der unbebauten Grundstücke
forstwirtschaftliche Nutzungen (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftli- auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befin-
chen Nutzungen gehören den. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig
1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder
und andere Sonderkulturen, sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie
2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichts-
Nutzungen. behörde ist nicht entscheidend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3037
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum
die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigen-
können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als un- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
bebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge zu dem es gehört.
von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht
kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist. zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäu-
des in Verbindung mit dem Miteigentum an dem
§ 179 gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Bewertung der unbebauten Grundstücke (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn-
regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenricht- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betriebli-
werten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Boden- chen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht
richtwerte sind von den Gutachterausschüssen Teileigentum sind.
nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grund-
Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung
stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder
ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom
fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken
Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt
dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser,
sich von den Gutachterausschüssen kein Boden-
Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teilei-
richtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermit-
gentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
teln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleich-
barer Flächen abzuleiten. (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7
III. Bebaute Grundstücke fallen.
§ 180 (9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung ei-
ner Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit
Begriff der bebauten Grundstücke
so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines
(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusam-
denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein menfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine
Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig- von anderen Wohnungen oder Räumen, insbeson-
gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. dere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge-
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt schlossene Wohneinheit bilden und einen selbstän-
auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und digen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich,
Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem dass die für die Führung eines selbständigen Haus-
anderen als dem Eigentümer des Grund und Bo- halts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder
dens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche
Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
§ 181 § 182
Grundstücksarten Bewertung der bebauten Grundstücke
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach
sind die folgenden Grundstücksarten zu unter- dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183),
scheiden: dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184
1. Ein- und Zweifamilienhäuser, bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4
und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
2. Mietwohngrundstücke,
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätz-
3. Wohnungs- und Teileigentum, lich zu bewerten
4. Geschäftsgrundstücke, 1. Wohnungseigentum,
5. gemischt genutzte Grundstücke und 2. Teileigentum,
6. sonstige bebaute Grundstücke.
3. Ein- und Zweifamilienhäuser.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohn-
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
grundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten
und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück 1. Mietwohngrundstücke,
gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen
der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohn- Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln
zwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als lässt.
Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beein-
trächtigt wird. (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn
zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- kein Vergleichswert vorliegt,
oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigen- Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3
tum sind. Nr. 2 genannten Grundstücke,
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
3. sonstige bebaute Grundstücke. lisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der
Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer
§ 183 des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grund-
Bewertung im Vergleichswertverfahren sätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfah- aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Ge-
rens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuzie- bäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind
hen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderun-
Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück gen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-
hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstü- zungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt
cke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutach- haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkür-
terausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Bauge- zung entsprechenden Restnutzungsdauer auszu-
setzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. gehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutz-
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstü- baren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens
cke können von den Gutachterausschüssen für ge- 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungs-
eignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächen- dauer.
einheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte
Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Ver- § 186
wendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf Rohertrag des Grundstücks
das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach
§ 179 gesondert zu berücksichtigen. (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benut-
zung des bebauten Grundstücks nach den am Be-
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert wertungsstichtag geltenden vertraglichen Verein-
beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und barungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu
öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichs- zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebs-
wertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht be- kosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
rücksichtigt.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
§ 184 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-
Bewertung im Ertragswertverfahren dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen
sind,
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens
ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) ge- 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr
trennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des als 20 Prozent von der üblichen Miete abweich-
Ertrags nach § 185 zu ermitteln. enden tatsächlichen Miete überlassen hat,
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete
Grundstücks nach § 179. ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für
Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Aus-
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert stattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten
(§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. sind nicht einzubeziehen.
Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außen- § 187
anlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des
Gebäudes abgegolten. Bewirtschaftungskosten
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei ge-
§ 185 wöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehen-
Ermittlung des Gebäudeertragswerts den Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instand-
haltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unbe-
ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszuge- rücksichtigt.
hen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des
Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaf- (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfah-
tungskosten (§ 187). rungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutach-
terausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Bauge-
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den setzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur
Betrag zu vermindern, der sich durch eine ange- Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Be-
messene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies wirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.
ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des
Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) § 188
zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich
größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Liegenschaftszinssatz
Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nut- (1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz,
zung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im
möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungs- Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
betrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu (2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
berücksichtigen. schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus buchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze.
der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapita- Soweit von den Gutachterausschüssen keine ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3039
eigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung ste- § 191
hen, gelten die folgenden Zinssätze: Wertzahlen
1. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3
2. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von
mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro- den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff.
zent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei
3. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als (2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung ste-
Nutzfläche, und hen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzah-
4. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke. len zu verwenden.
§ 189 IV. Sonderfälle
Bewertung im Sachwertverfahren § 192
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist Bewertung in Erbbaurechtsfällen
der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belas-
vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige
tet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit
bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen,
Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Ein-
und der Wert der sonstigen Anlagen sind regel-
heit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert
mäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert
zu ermitteln.
abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten § 193
Grundstücks nach § 179.
Bewertung des Erbbaurechts
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert
(§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichs-
Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den ge- wertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das
meinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu mul- zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise
tiplizieren. oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfakto-
ren vorliegen.
§ 190 (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert
Ermittlung des Gebäudesachwerts des Erbbaurechts zusammen aus einem Boden-
wertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewert-
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist anteil nach Absatz 5.
von den Regelherstellungskosten des Gebäudes
auszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge- (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Dif-
wöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. ferenz zwischen
Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich 1. dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bo-
durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstel- denwerts des unbelasteten Grundstücks nach
lungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge- Absatz 4 und
bäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der
2. dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbau-
Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der
zins.
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die
zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-
darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstel- (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des
lungskosten und des vom Statistischen Bundesamt Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt
veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssat-
dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich zes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne
ist. der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,
(2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den
Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel- Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegen-
mäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäu- schaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die
des am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen folgenden Zinssätze:
Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. 1. 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und
Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Verände- Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifami-
rungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamt- lienhäuser gestaltet ist,
nutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder
verkürzt haben, ist von einem entsprechenden 2. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-
früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende 3. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts an- zent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
zusetzen. sowie sonstige bebaute Grundstücke,
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
4. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke rechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Ge-
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als bäudeertragswerts der Vervielfältiger nach An-
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und lage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewer-
Nutzfläche, und tungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt.
5. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil- § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in
eigentum. diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln,
bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne
(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des
des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tat-
der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Be- sächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2
wertung im Sachwertverfahren der Gebäudesach- Satz 4 ist nicht anzuwenden.
wert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbau-
rechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur (3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der
teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertan- auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert
teil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des
des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu min- Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzin-
dern. sungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängig-
keit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Rest-
§ 194 laufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist
Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit
Bewertung des Erbbaugrundstücks des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Ver- sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach
gleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag verein-
für das zu bewertende Grundstück Vergleichskauf- barte jährliche Entgelt.
preise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichs-
faktoren vorliegen. § 196
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwert- Grundstücke im Zustand der Bebauung
anteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrund- (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung
stücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Ge- wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht
bäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-
nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist. ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung
die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bo- des Gebäudes führen.
denwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand
kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor der Bebauung sind mit den bereits am Bewer-
für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zins- tungsstichtag entstandenen Herstellungskosten
satz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des dem Wert des bislang unbebauten oder bereits be-
Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entneh- bauten Grundstücks hinzuzurechnen.
men. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungs-
§ 197
stichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen an-
zusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 Gebäude und
ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Gebäudeteile für den Zivilschutz
(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrund- Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die
stücks entspricht dem Gebäudewert oder dem an- wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom
teiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch
Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbau- Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I
rechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; S. 630) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewer- den Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen
tungsstichtag abzuzinsen. worden sind und im Frieden nicht oder nur gele-
gentlich oder geringfügig für andere Zwecke be-
§ 195 nutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grund-
besitzwerts außer Betracht.
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche
Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Bo- § 198
den (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu er- Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
mitteln. meine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewer-
(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden tungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179,
wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzu-
mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer setzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemei-
Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäu- nen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des
desachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vor-
verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungs- schriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3041
D. Nicht notierte Anteile an abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des
Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzu-
§ 199 beziehen, wenn es für die Herleitung des künftig
zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist.
Anwendung des Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei
vereinfachten Ertragswertverfahrens zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag.
(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter (3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter
Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapi- des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Ver-
talgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte hältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unter-
Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, nehmen neu entstanden, ist von einem entspre-
wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden chend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen.
Ergebnissen führt. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder
oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei
§ 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den
Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussich- früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs
ten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die
ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfah- Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag
ren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse ent-
zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. sprechend zu korrigieren.
§ 200 § 202
Vereinfachtes Ertragswertverfahren Betriebsergebnis
(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehalt- (1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist
lich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Aus-
Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren. gangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Be-
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in triebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilan-
wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schul- zen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der
den aus dem zu bewertenden Unternehmen im Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst wer- 1. Hinzuzurechnen sind
den, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu
beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermö- a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschrei-
gen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schul- bungen oder erhöhte Absetzungen, Bewer-
den neben dem Ertragswert mit dem eigenständig tungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien
zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am ge- Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es
meinen Wert angesetzt. sind nur die normalen Absetzungen für Ab-
nutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an bei gleichmäßiger Verteilung über die ge-
anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 samte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem zu bemessen. Die normalen Absetzungen für
Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn
gemeinen Wert angesetzt. für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewer- Restwert auszugehen ist, der nach Inan-
tungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht spruchnahme der Sonderabschreibungen
unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schul- b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Fir-
den werden neben dem Ertragswert mit dem eigen- menwert oder auf firmenwertähnliche Wirt-
ständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
schaftsgüter;
§ 201 c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außer-
ordentliche Aufwendungen;
Ermittlung des Jahresertrags
d) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszula-
(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der
gen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebe-
zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag.
günstigten Investitionen in gleichem Umfang
Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der
gerechnet werden kann;
in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durch-
schnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer,
Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus
den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei f) Aufwendungen, die im Zusammenhang ste-
vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirt- hen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2
schaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebser- und 4, und übernommene Verluste aus Betei-
gebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht ligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2. abzuziehen sind § 203
a) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuer- Kapitalisierungsfaktor
freier Rücklagen sowie Gewinne aus der An- (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Ka-
wendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 pitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus ei-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes; nem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Pro-
zent.
b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außer-
(2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielba-
ordentliche Erträge;
ren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei
c) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche
soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulage- Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils
begünstigten Investitionen in gleichem Um- auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
fang gerechnet werden kann; Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Be-
wertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.
d) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
in der bisherigen Ergebnisrechnung kein sol- den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
cher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des
(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert
Unternehmerlohns wird nach der Vergütung
des Kapitalisierungszinssatzes.“
bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäfts-
führung erhalten würde. Neben dem Unter- 15. Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:
nehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand „Dritter Teil
für bislang unentgeltlich tätige Familienange- Schlussbestimmungen
hörige des Eigentümers berücksichtigt wer-
den; § 204
e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern Bekanntmachung
(Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gewerbesteuer); mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit
in der jeweils geltenden Fassung satzweise num-
Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
meriert bekannt zu machen.
3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch
sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermö- § 205
gensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss Anwendungsvorschriften
auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2
Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1
S. 3018) ist auf Bewertungsstichtage nach dem
und 2 berücksichtigt wurden.
31. Dezember 2008 anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommen- (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge
steuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebs- in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach
einnahmen über die Betriebsausgaben auszuge- dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen
hen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. fort.“
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist 16. Die Anlage 9 (zu § 14) wird aufgehoben.
ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder 17. Nach der bisherigen Anlage 13 werden folgende
Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern. Anlagen eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3043
„Anlage 14
(zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)
Landwirtschaftliche Nutzung
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Schleswig- Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –428 240 129
Holstein Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –19 286 90
Großbetriebe über 100 EGE 124 338 78
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –572 161 241
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –98 201 238
Großbetriebe über 100 EGE 143 235 203
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 162 142
Großbetriebe über 100 EGE 73 250 152
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –917 338 343
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –124 388 358
Großbetriebe über 100 EGE 224 389 313
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 201 161
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –169 245 150
Großbetriebe über 100 EGE 77 301 148
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –833 214 188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –253 263 222
Großbetriebe über 100 EGE 66 348 238
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –648 202 169
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 243 172
Großbetriebe über 100 EGE 68 302 153
Braunschweig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –456 226 121
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 270 84
Großbetriebe über 100 EGE 116 318 72
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 164 244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 203 241
Großbetriebe über 100 EGE 144 238 205
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –532 122 161
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 162 143
Großbetriebe über 100 EGE 73 250 152
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 001 312 315
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 354 326
Großbetriebe über 100 EGE 206 359 287
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –617 190 153
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 234 144
Großbetriebe über 100 EGE 74 288 141
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –868 205 180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –268 249 209
Großbetriebe über 100 EGE 62 330 224
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –687 190 160
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 227 160
Großbetriebe über 100 EGE 64 281 142
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Hannover Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –461 224 119
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 268 83
Großbetriebe über 100 EGE 114 315 71
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –565 163 244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 203 240
Großbetriebe über 100 EGE 144 237 205
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –534 122 160
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 161 142
Großbetriebe über 100 EGE 73 249 152
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 006 310 313
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 352 325
Großbetriebe über 100 EGE 205 357 286
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 189 152
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 234 143
Großbetriebe über 100 EGE 73 286 140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –872 204 179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 248 208
Großbetriebe über 100 EGE 62 328 223
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –691 189 159
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 226 159
Großbetriebe über 100 EGE 63 279 141
Lüneburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –478 216 115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 258 80
Großbetriebe über 100 EGE 110 304 69
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –578 160 238
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –99 198 234
Großbetriebe über 100 EGE 140 231 199
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –536 121 160
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 160 141
Großbetriebe über 100 EGE 72 245 150
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 011 309 311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323
Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –632 186 149
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –181 230 140
Großbetriebe über 100 EGE 72 281 138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –880 202 178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –272 246 206
Großbetriebe über 100 EGE 61 325 221
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –699 187 157
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –149 222 156
Großbetriebe über 100 EGE 62 275 139
Weser-Ems Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –476 217 116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 81
Großbetriebe über 100 EGE 113 315 71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3045
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –577 160 239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –99 198 235
Großbetriebe über 100 EGE 140 232 200
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –540 120 158
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 140
Großbetriebe über 100 EGE 72 245 149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –966 323 326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 367 339
Großbetriebe über 100 EGE 213 372 298
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 190 152
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 233 143
Großbetriebe über 100 EGE 74 288 142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –862 207 181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –264 253 213
Großbetriebe über 100 EGE 63 335 228
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –684 192 160
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 230 162
Großbetriebe über 100 EGE 64 286 144
Düsseldorf Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –443 233 124
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 281 87
Großbetriebe über 100 EGE 123 338 77
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –548 169 251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 209 247
Großbetriebe über 100 EGE 147 244 210
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –492 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 176 155
Großbetriebe über 100 EGE 79 268 165
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –964 323 327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 368 340
Großbetriebe über 100 EGE 214 373 299
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –593 198 159
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –171 242 148
Großbetriebe über 100 EGE 77 301 149
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –824 215 190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –256 261 219
Großbetriebe über 100 EGE 65 345 235
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 199 167
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –140 237 167
Großbetriebe über 100 EGE 66 294 149
Köln Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –432 239 127
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –19 288 90
Großbetriebe über 100 EGE 127 348 80
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 163 243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239
Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 78 264 163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –962 324 327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 369 340
Großbetriebe über 100 EGE 215 374 300
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 200 161
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –169 244 150
Großbetriebe über 100 EGE 79 305 151
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –829 214 189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –257 259 218
Großbetriebe über 100 EGE 65 343 234
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –655 200 167
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 238 168
Großbetriebe über 100 EGE 67 296 149
Münster Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –460 223 120
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 264 83
Großbetriebe über 100 EGE 113 309 70
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –554 167 249
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 206 244
Großbetriebe über 100 EGE 145 240 207
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 79 265 163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 014 308 310
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
Großbetriebe über 100 EGE 203 354 284
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –613 191 154
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 234 143
Großbetriebe über 100 EGE 73 285 139
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –848 208 184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211
Großbetriebe über 100 EGE 62 332 226
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –680 192 161
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 225 159
Großbetriebe über 100 EGE 63 278 141
Detmold Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –450 229 122
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 274 85
Großbetriebe über 100 EGE 117 321 73
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –552 167 250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 207 245
Großbetriebe über 100 EGE 146 241 208
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 79 265 164
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3047
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 014 308 311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –607 192 155
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –175 237 145
Großbetriebe über 100 EGE 74 290 142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –847 209 185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –265 252 211
Großbetriebe über 100 EGE 62 333 226
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –677 193 162
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 227 160
Großbetriebe über 100 EGE 64 281 143
Arnsberg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –439 235 126
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –20 282 88
Großbetriebe über 100 EGE 121 332 76
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 164 244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 240
Großbetriebe über 100 EGE 143 235 204
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 78 263 163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 013 308 311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
Großbetriebe über 100 EGE 204 355 284
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –601 194 157
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –173 239 147
Großbetriebe über 100 EGE 75 294 144
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –850 208 184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 210
Großbetriebe über 100 EGE 62 331 226
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –674 194 163
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 228 161
Großbetriebe über 100 EGE 64 283 143
Darmstadt Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –485 215 114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 80
Großbetriebe über 100 EGE 113 318 71
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –607 152 227
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –105 187 222
Großbetriebe über 100 EGE 132 218 188
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –537 121 159
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 158 139
Großbetriebe über 100 EGE 71 242 148
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –926 336 340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 385 355
Großbetriebe über 100 EGE 223 387 310
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –617 193 153
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 236 144
Großbetriebe über 100 EGE 75 292 144
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –850 210 184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –257 258 218
Großbetriebe über 100 EGE 64 342 233
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –672 196 163
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 236 166
Großbetriebe über 100 EGE 65 293 146
Gießen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –492 212 112
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 78
Großbetriebe über 100 EGE 106 301 66
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –591 156 233
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 193 228
Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 141
Großbetriebe über 100 EGE 72 245 150
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –929 335 339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 384 354
Großbetriebe über 100 EGE 221 384 309
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –624 191 151
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –179 234 142
Großbetriebe über 100 EGE 72 286 138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –846 211 185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –256 260 219
Großbetriebe über 100 EGE 64 343 234
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –673 196 163
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –142 235 165
Großbetriebe über 100 EGE 65 290 145
Kassel Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 213 113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 79
Großbetriebe über 100 EGE 108 304 67
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 158 236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 195 231
Großbetriebe über 100 EGE 138 228 197
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –534 122 160
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 160 141
Großbetriebe über 100 EGE 72 247 151
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –928 335 339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 385 355
Großbetriebe über 100 EGE 222 385 309
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –621 192 152
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 235 142
Großbetriebe über 100 EGE 73 287 139
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3049
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –843 212 185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –255 260 219
Großbetriebe über 100 EGE 65 344 235
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –671 196 163
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 236 165
Großbetriebe über 100 EGE 65 291 146
Rheinland- Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –501 208 110
Pfalz Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 253 77
Großbetriebe über 100 EGE 109 306 68
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –588 157 234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 194 229
Großbetriebe über 100 EGE 136 226 195
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –535 122 160
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 159 141
Großbetriebe über 100 EGE 72 244 149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 003 311 314
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 356 328
Großbetriebe über 100 EGE 206 357 287
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –641 185 147
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 229 139
Großbetriebe über 100 EGE 72 282 138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –879 203 178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 247 208
Großbetriebe über 100 EGE 61 326 222
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –703 187 156
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 157
Großbetriebe über 100 EGE 62 277 139
Stuttgart Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –481 216 115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 261 80
Großbetriebe über 100 EGE 107 302 67
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –567 163 243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –98 201 238
Großbetriebe über 100 EGE 141 233 202
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –501 130 171
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –135 171 151
Großbetriebe über 100 EGE 77 259 160
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 017 306 309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323
Großbetriebe über 100 EGE 203 352 282
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –628 187 150
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 232 141
Großbetriebe über 100 EGE 71 282 136
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –858 206 182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –267 250 210
Großbetriebe über 100 EGE 62 329 224
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –690 190 159
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 158
Großbetriebe über 100 EGE 62 276 139
Karlsruhe Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –500 208 110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 250 77
Großbetriebe über 100 EGE 103 290 64
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –577 160 239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 197 233
Großbetriebe über 100 EGE 138 229 197
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –503 129 170
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 169 150
Großbetriebe über 100 EGE 76 256 158
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 020 306 309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
Großbetriebe über 100 EGE 202 351 282
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –638 185 148
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –183 228 138
Großbetriebe über 100 EGE 69 276 133
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –864 205 181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –268 248 209
Großbetriebe über 100 EGE 61 326 222
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –697 188 157
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 222 156
Großbetriebe über 100 EGE 61 272 137
Freiburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –499 208 110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 251 77
Großbetriebe über 100 EGE 105 295 65
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –586 157 235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 193 229
Großbetriebe über 100 EGE 136 224 193
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –503 129 170
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 168 149
Großbetriebe über 100 EGE 76 255 157
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 020 306 309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 349 322
Großbetriebe über 100 EGE 202 351 282
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –637 185 148
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –183 229 138
Großbetriebe über 100 EGE 70 278 135
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –867 204 180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –269 247 208
Großbetriebe über 100 EGE 61 325 222
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –698 188 157
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 222 155
Großbetriebe über 100 EGE 61 273 137
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3051
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Tübingen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –484 215 114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 258 79
Großbetriebe über 100 EGE 106 298 66
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –559 165 246
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 204 241
Großbetriebe über 100 EGE 144 237 205
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –499 130 172
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –134 172 152
Großbetriebe über 100 EGE 77 261 161
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –1 018 306 309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 350 323
Großbetriebe über 100 EGE 202 352 282
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –630 187 150
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –181 232 140
Großbetriebe über 100 EGE 70 280 135
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –855 207 183
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211
Großbetriebe über 100 EGE 62 330 225
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –690 190 159
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –148 224 157
Großbetriebe über 100 EGE 62 276 139
Oberbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –476 220 116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 268 81
Großbetriebe über 100 EGE 109 312 68
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –556 166 248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 205 243
Großbetriebe über 100 EGE 144 239 206
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 79 266 164
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –942 330 334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 350
Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –610 194 155
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 240 144
Großbetriebe über 100 EGE 73 292 140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –819 217 191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –251 265 223
Großbetriebe über 100 EGE 66 349 238
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –660 200 166
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –140 238 167
Großbetriebe über 100 EGE 66 293 147
Niederbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –468 224 118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 273 83
Großbetriebe über 100 EGE 112 320 70
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 163 244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239
Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –493 132 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 78 265 163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –941 330 334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 380 350
Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –606 195 156
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 241 146
Großbetriebe über 100 EGE 74 295 142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –821 216 191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 223
Großbetriebe über 100 EGE 65 348 237
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 200 167
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 239 168
Großbetriebe über 100 EGE 66 295 148
Oberpfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –484 217 114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 265 80
Großbetriebe über 100 EGE 108 309 67
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –563 164 245
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 202 239
Großbetriebe über 100 EGE 142 235 203
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –495 131 173
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153
Großbetriebe über 100 EGE 78 264 163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –944 330 334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 349
Großbetriebe über 100 EGE 218 379 304
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –615 193 153
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 238 143
Großbetriebe über 100 EGE 73 291 140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –823 216 190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222
Großbetriebe über 100 EGE 65 347 237
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 199 165
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 237 166
Großbetriebe über 100 EGE 65 292 146
Oberfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –519 201 106
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 242 74
Großbetriebe über 100 EGE 100 286 63
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –556 166 248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –96 205 242
Großbetriebe über 100 EGE 144 238 205
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3053
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –496 131 172
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153
Großbetriebe über 100 EGE 78 264 162
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –947 329 332
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –128 377 348
Großbetriebe über 100 EGE 217 377 303
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –631 188 150
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 231 139
Großbetriebe über 100 EGE 70 280 135
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –824 215 190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –253 263 222
Großbetriebe über 100 EGE 65 347 236
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –674 196 163
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 233 163
Großbetriebe über 100 EGE 64 286 144
Mittelfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –507 207 109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 251 76
Großbetriebe über 100 EGE 101 292 63
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –552 167 250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –95 207 244
Großbetriebe über 100 EGE 145 241 207
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –495 131 173
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –133 173 153
Großbetriebe über 100 EGE 78 265 163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –946 329 333
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –128 378 348
Großbetriebe über 100 EGE 218 378 304
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –626 190 151
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 234 141
Großbetriebe über 100 EGE 71 283 136
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –822 216 190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –252 264 222
Großbetriebe über 100 EGE 65 348 237
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –671 197 163
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –142 235 164
Großbetriebe über 100 EGE 65 288 145
Unterfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 214 113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 258 79
Großbetriebe über 100 EGE 105 300 66
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –549 168 251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 208 246
Großbetriebe über 100 EGE 146 242 209
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –494 132 173
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –132 174 154
Großbetriebe über 100 EGE 79 267 164
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –943 330 334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 379 349
Großbetriebe über 100 EGE 218 379 304
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –616 192 153
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 236 143
Großbetriebe über 100 EGE 72 287 138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –818 217 191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –251 265 223
Großbetriebe über 100 EGE 66 349 238
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 198 165
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –141 237 166
Großbetriebe über 100 EGE 65 291 146
Schwaben Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –466 224 118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 273 83
Großbetriebe über 100 EGE 113 320 71
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –546 169 252
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –94 210 248
Großbetriebe über 100 EGE 148 244 211
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –491 133 174
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 176 156
Großbetriebe über 100 EGE 79 269 165
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –941 330 335
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –127 380 350
Großbetriebe über 100 EGE 219 380 305
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –604 196 156
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 242 146
Großbetriebe über 100 EGE 74 296 143
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –814 218 192
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 266 224
Großbetriebe über 100 EGE 66 351 239
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –656 201 167
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –139 240 168
Großbetriebe über 100 EGE 67 296 149
Saarland Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –531 198 104
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –24 240 73
Großbetriebe über 100 EGE 98 284 61
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –589 157 234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 193 229
Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –538 121 159
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 158 139
Großbetriebe über 100 EGE 71 243 149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –953 327 330
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –129 375 345
Großbetriebe über 100 EGE 216 375 301
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3055
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –648 185 146
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –185 228 137
Großbetriebe über 100 EGE 69 277 133
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –860 208 182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –261 255 215
Großbetriebe über 100 EGE 63 337 229
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –694 190 158
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 229 160
Großbetriebe über 100 EGE 63 281 141
Brandenburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 88 97
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –25 97 68
Großbetriebe über 100 EGE 92 126 57
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –605 63 228
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –104 74 223
Großbetriebe über 100 EGE 133 97 190
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 54 147
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –160 44 127
Großbetriebe über 100 EGE 66 51 137
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –926 92 340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –125 92 355
Großbetriebe über 100 EGE 222 92 310
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –666 97 142
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –189 81 134
Großbetriebe über 100 EGE 68 104 131
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –875 90 179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –261 34 214
Großbetriebe über 100 EGE 63 86 230
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –704 59 156
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –147 70 159
Großbetriebe über 100 EGE 63 102 140
Mecklenburg- Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –506 99 109
Vorpommern Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 111 76
Großbetriebe über 100 EGE 102 146 64
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –601 64 229
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –103 75 225
Großbetriebe über 100 EGE 135 98 192
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –569 54 150
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 45 132
Großbetriebe über 100 EGE 68 53 141
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –919 91 342
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –124 91 358
Großbetriebe über 100 EGE 223 91 312
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –635 100 148
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –182 84 140
Großbetriebe über 100 EGE 71 111 136
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –862 91 181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –258 34 217
Großbetriebe über 100 EGE 64 87 232
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –682 62 161
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –143 74 164
Großbetriebe über 100 EGE 65 108 144
Chemnitz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –475 105 116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 118 81
Großbetriebe über 100 EGE 113 157 71
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –584 65 236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 76 232
Großbetriebe über 100 EGE 138 100 197
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –538 56 159
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 47 141
Großbetriebe über 100 EGE 72 56 150
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –887 96 355
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –120 96 370
Großbetriebe über 100 EGE 232 96 324
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –605 103 156
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –174 86 146
Großbetriebe über 100 EGE 76 116 145
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –825 98 189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –249 35 225
Großbetriebe über 100 EGE 67 90 242
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –654 66 168
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –136 78 171
Großbetriebe über 100 EGE 68 112 152
Dresden Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –497 100 111
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 112 78
Großbetriebe über 100 EGE 107 148 67
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –583 65 236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –100 77 232
Großbetriebe über 100 EGE 139 101 198
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –543 56 158
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –146 47 139
Großbetriebe über 100 EGE 71 55 149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –890 95 354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –121 95 369
Großbetriebe über 100 EGE 231 95 323
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –618 101 153
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –177 85 143
Großbetriebe über 100 EGE 74 113 142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –830 96 188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 35 225
Großbetriebe über 100 EGE 66 89 241
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3057
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –662 64 165
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 76 169
Großbetriebe über 100 EGE 67 110 150
Leipzig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –488 102 113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 115 79
Großbetriebe über 100 EGE 109 151 68
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –566 68 243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –97 80 240
Großbetriebe über 100 EGE 144 104 205
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –540 56 158
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 47 140
Großbetriebe über 100 EGE 73 56 151
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –889 95 354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –120 95 369
Großbetriebe über 100 EGE 232 95 323
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –613 102 154
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –176 86 144
Großbetriebe über 100 EGE 74 114 143
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –823 97 190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –248 36 226
Großbetriebe über 100 EGE 67 91 243
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –658 65 166
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 78 171
Großbetriebe über 100 EGE 68 113 151
Dessau Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –506 99 109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –23 111 76
Großbetriebe über 100 EGE 104 146 65
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –595 65 232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 76 228
Großbetriebe über 100 EGE 136 100 195
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –573 54 149
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 44 131
Großbetriebe über 100 EGE 68 53 141
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –876 95 359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 376
Großbetriebe über 100 EGE 234 95 327
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –625 102 151
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –179 85 142
Großbetriebe über 100 EGE 72 112 139
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –840 95 186
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –249 35 225
Großbetriebe über 100 EGE 66 90 241
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –665 63 165
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –138 75 170
Großbetriebe über 100 EGE 67 109 150
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Halle Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –477 105 115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 118 81
Großbetriebe über 100 EGE 112 156 70
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –598 64 230
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 75 226
Großbetriebe über 100 EGE 136 99 193
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –564 55 152
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –152 45 134
Großbetriebe über 100 EGE 69 54 143
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –873 95 360
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 377
Großbetriebe über 100 EGE 235 95 328
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –609 103 155
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –175 86 145
Großbetriebe über 100 EGE 75 116 144
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –835 97 187
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –248 35 226
Großbetriebe über 100 EGE 67 90 242
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –654 64 167
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –135 77 172
Großbetriebe über 100 EGE 68 111 152
Magdeburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –500 100 110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 112 77
Großbetriebe über 100 EGE 107 147 67
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –611 62 225
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –105 73 221
Großbetriebe über 100 EGE 132 96 189
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –572 54 150
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –155 45 131
Großbetriebe über 100 EGE 67 52 140
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –876 95 359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –118 95 376
Großbetriebe über 100 EGE 235 95 327
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –622 102 152
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –178 85 142
Großbetriebe über 100 EGE 73 112 141
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –844 96 185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –250 34 224
Großbetriebe über 100 EGE 66 89 240
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –664 63 165
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –137 74 170
Großbetriebe über 100 EGE 67 107 150
Thüringen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –469 106 117
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –21 119 82
Großbetriebe über 100 EGE 114 158 72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3059
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Region Nutzungsart
Betriebsgröße Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Land/Reg.bezirk Betriebsform
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –587 65 235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –101 76 230
Großbetriebe über 100 EGE 138 100 197
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –537 56 159
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –144 47 141
Großbetriebe über 100 EGE 72 56 151
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –839 99 375
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –113 99 393
Großbetriebe über 100 EGE 245 99 342
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –591 105 160
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –171 88 148
Großbetriebe über 100 EGE 77 117 148
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –801 101 195
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –239 36 235
Großbetriebe über 100 EGE 69 93 252
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –632 66 173
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 79 179
Großbetriebe über 100 EGE 70 112 157
Stadtstaaten Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –487 213 113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –22 256 79
Großbetriebe über 100 EGE 110 307 69
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –593 155 232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –102 192 228
Großbetriebe über 100 EGE 136 225 194
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –554 117 155
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –150 154 136
Großbetriebe über 100 EGE 70 238 145
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –965 323 326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –131 368 340
Großbetriebe über 100 EGE 214 372 298
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –630 188 150
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –180 231 141
Großbetriebe über 100 EGE 73 284 140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –874 205 179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –266 251 211
Großbetriebe über 100 EGE 62 332 226
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE –691 190 159
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE –145 228 161
Großbetriebe über 100 EGE 64 283 142
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 15
(zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)
Forstwirtschaftliche Nutzung
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Nutzungsart
Land Ertragsklasse Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Baumartengruppe EUR/ha EUR/ha EUR/ha
Deutschland I. Ertragsklasse und besser 78
Baumartengruppe II. Ertragsklasse 51
5,40 Anlage 15a
Buche III. Ertragsklasse
und schlechter 25
I. Ertragsklasse und besser 90
Baumartengruppe II. Ertragsklasse 58
5,40 Anlage 15a
Eiche III. Ertragsklasse
und schlechter 17
I. Ertragsklasse und besser 105
Baumartengruppe II. Ertragsklasse 75
5,40 Anlage 15a
Fichte III. Ertragsklasse
und schlechter 49
I. Ertragsklasse und besser 26
Baumartengruppe II. Ertragsklasse 11
5,40 Anlage 15a
Kiefer III. Ertragsklasse
und schlechter 11
Nichtwirtschaftswald
Nichtholzbodenflächen 11 5,40 Anlage 15a
Blößen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3061
Anlage 15a
(zu § 164 Abs. 4)
Forstwirtschaftliche Nutzung
6
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Alters-
klasse I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X.
Jahre 1–20 21–40 41–60 61–80 81–100 101–120 121–140 141–160 161–180 >180
Buche I. EKL.
und besser 32,30 32,30 39,70 61,90 99,70 147,60 179,00 167,30 167,30 167,30
Buche II. EKL. 19,30 19,30 22,20 34,60 54,80 83,30 104,20 99,60 99,60 99,60
Buche III. EKL.
und schlechter 6,70 6,70 7,00 12,20 21,30 33,70 45,10 44,60 44,60 44,60
Eiche I. EKL.
und besser 38,30 38,50 45,90 60,90 80,20 102,50 129,30 155,40 177,70 200,40
Eiche II. EKL. 22,80 22,80 25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80 107,30 120,90
Eiche III. EKL.
und schlechter 5,40 5,40 5,50 8,00 12,00 17,20 23,00 29,90 37,50 44,20
Fichte I. EKL.
und besser 45,20 61,50 112,50 158,60 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20
Fichte II. EKL. 30,70 35,90 68,30 102,60 123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60
Fichte III. EKL.
und schlechter 18,40 18,90 34,90 59,20 77,70 88,40 88,40 88,40 88,40 88,40
Kiefer I. EKL.
und besser 7,10 7,70 15,20 23,10 29,10 34,40 37,60 37,60 37,60 37,60
Kiefer II. EKL. 0,00 0,10 2,40 6,10 9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70
Kiefer III. EKL.
und schlechter 0,00 0,00 1,10 5,20 8,80 11,20 12,70 12,70 12,70 12,70
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 16
(zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)
Weinbauliche Nutzung
1 2 3 4 5
Wert für das
Nutzungsart
Land Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
Verwertungsform EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Deutschland Flaschenweinerzeuger –193 970 1 522
Fassweinerzeuger –759 589 588
Traubenerzeuger –1 252 859 509
Anlage 17
(zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)
Gärtnerische Nutzung
1 2 3 4 5 6
Wert für das
Land Nutzungsteil Nutzungsart Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Deutschland Gemüsebau Freilandflächen –1 365 657 484
Flächen unter Glas
und Kunststoffen 6 098 2 414 2 750
Blumen- und Freilandflächen –108 1 044 1 393
Zierpflanzenbau Flächen unter Glas
und Kunststoffen –6 640 5 516 6 895
Baumschulen 894 223 2 359
Obstbau –379 325 426
Anlage 18
(zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)
Sondernutzungen
1 2 3 4 5
Wert für das
Land Nutzungen Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
Deutschland Hopfen –414 492 348
Spargel –1 365 657 612
Tabak –820 492 129
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3063
Anlage 19
(zu § 169 Abs. 5)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Alpakas: 0,08 VE
Damtiere:
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel:
Legehennen
(einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen:
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas: 0,1 VE
Pferde:
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde drei Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh:
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr
(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,0 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,0 VE
Kühe
(einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,0 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe:
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine:
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße:
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen: 0,08 VE
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Geflügel:
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen:
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh:
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine:
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer
(über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer
(über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3065
Anlage 20
(zu § 169 Abs. 5)
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 21
(zu § 185 Abs. 3 Satz 1,
§ 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und
§ 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)
Vervielfältiger
Restnut- Zinssatz
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
1 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93
2 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78
3 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58
4 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31
5 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99
6 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62
7 6,23 6,11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39 5,30 5,21
8 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75
9 7,79 7,61 7,44 7,27 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25
10 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71
11 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14
12 9,95 9,66 9,39 9,12 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94 7,74 7,54
13 10,63 10,30 9,99 9,68 9,39 9,12 8,85 8,60 8,36 8,13 7,90
14 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,29 9,01 8,75 8,49 8,24
15 11,94 11,52 11,12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56
16 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85
17 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12
18 13,75 13,19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37
19 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60
20 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82
21 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,28 10,84 10,41 10,02
22 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20
23 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37
24 16,94 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53
25 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67
26 17,88 16,89 15,98 15,15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81
27 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,57 11,99 11,44 10,94
28 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05
29 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11,16
30 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26
31 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35
32 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,43
33 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51
34 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3067
Restnut- Zinssatz
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
35 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95 12,27 11,65
36 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04 12,35 11,72
37 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15,67 14,74 13,89 13,12 12,42 11,78
38 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19 12,48 11,83
39 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93 14,95 14,06 13,26 12,54 11,88
40 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33 12,59 11,92
41 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39 12,65 11,97
42 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45 12,69 12,01
43 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51 12,74 12,04
44 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56 12,78 12,08
45 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61 12,82 12,11
46 24,78 22,70 20,88 19,29 17,88 16,63 15,52 14,54 13,65 12,85 12,14
47 25,02 22,90 21,04 19,41 17,98 16,71 15,59 14,59 13,69 12,89 12,16
48 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73 12,92 12,19
49 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77 12,95 12,21
50 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80 12,97 12,23
51 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83 13,00 12,25
52 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86 13,02 12,27
53 26,37 23,96 21,87 20,07 18,49 17,12 15,91 14,84 13,89 13,04 12,29
54 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92 13,06 12,30
55 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94 13,08 12,32
56 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96 13,10 12,33
57 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32 16,06 14,96 13,98 13,12 12,34
58 27,33 24,69 22,43 20,49 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00 13,13 12,36
59 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02 13,15 12,37
60 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04 13,16 12,38
61 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06 13,17 12,39
62 28,00 25,19 22,80 20,77 19,03 17,52 16,22 15,07 14,07 13,18 12,39
63 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08 13,19 12,40
64 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10 13,20 12,41
65 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62 16,29 15,13 14,11 13,21 12,42
66 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12 13,22 12,42
67 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68 16,33 15,16 14,13 13,23 12,43
68 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,70 16,35 15,17 14,14 13,24 12,43
69 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15 13,24 12,44
70 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16 13,25 12,44
71 29,25 26,09 23,46 21,25 19,37 17,78 16,40 15,21 14,17 13,25 12,45
72 29,37 26,17 23,52 21,29 19,40 17,80 16,42 15,22 14,18 13,26 12,45
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Restnut- Zinssatz
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
73 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18 13,27 12,45
74 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19 13,27 12,46
75 29,70 26,41 23,68 21,40 19,48 17,85 16,46 15,25 14,20 13,27 12,46
76 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20 13,28 12,46
77 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21 13,28 12,47
78 30,01 26,62 23,83 21,50 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21 13,29 12,47
79 30,11 26,68 23,87 21,54 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22 13,29 12,47
80 30,20 26,75 23,92 21,57 19,60 17,93 16,51 15,28 14,22 13,29 12,47
81 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23 13,30 12,48
82 30,38 26,87 24,00 21,62 19,63 17,96 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
83 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
84 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24 13,30 12,48
85 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24 13,30 12,48
86 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24 13,31 12,48
87 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25 13,31 12,48
88 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25 13,31 12,49
89 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25 13,31 12,49
90 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,03 16,58 15,33 14,25 13,31 12,49
91 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26 13,31 12,49
92 31,14 27,37 24,32 21,83 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
93 31,20 27,41 24,35 21,85 19,79 18,06 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
94 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26 13,32 12,49
95 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
96 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
97 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
98 31,49 27,59 24,46 21,92 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
99 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
100 31,60 27,66 24,50 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27 13,32 12,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:
q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
1 qn–1
V (Vervielfältiger) = × p = Zinssatz
qn q–1
n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3069
Anlage 22
(zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Einfamilien- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke 80 Jahre
Wohnungseigentum 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grund-
stücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) 70 Jahre
Hochschulen (Universitäten) 70 Jahre
Saalbauten (Veranstaltungszentren) 70 Jahre
Kur- und Heilbäder 70 Jahre
Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Bankgebäude 60 Jahre
Schulen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten) 60 Jahre
Altenwohnheime 60 Jahre
Personalwohnheime (Schwesternwohnheime) 60 Jahre
Hotels 60 Jahre
Sporthallen (Turnhallen) 60 Jahre
Kaufhäuser, Warenhäuser 50 Jahre
Ausstellungsgebäude 50 Jahre
Krankenhäuser 50 Jahre
Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten) 50 Jahre
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten) 50 Jahre
Parkhäuser (geschlossene Ausführung) 50 Jahre
Tiefgaragen 50 Jahre
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) 50 Jahre
Hallenbäder 50 Jahre
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt 50 Jahre
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt 50 Jahre
Lagergebäude (Kaltlager) 50 Jahre
Lagergebäude (Warmlager) 50 Jahre
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) 50 Jahre
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden 40 Jahre
Tennishallen 40 Jahre
Reitsporthallen 40 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 23
(zu § 187 Abs. 2 Satz 2)
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten
für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis
in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)
Grundstücksart
1 2 3 4
gemischt genutztes gemischt genutztes
Restnutzungsdauer Grundstück mit Grundstück mit
einem gewerblichen einem gewerblichen
Mietwohngrundstück Anteil von bis Anteil von mehr Geschäftsgrundstück
zu 50% (berechnet als 50% (berechnet
nach der Wohn- nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche) bzw. Nutzfläche)
≥ 60 Jahre 21 21 18
40 bis 59 Jahre 23 22 20
20 bis 39 Jahre 27 24 22
< 20 Jahre 29 26 23
Anlage 24
(zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5)
Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9,
und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren
Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.
Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidun-
gen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen
dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten 2007 (RHK 2007)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand 1.1.2007)
1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 580 630 740 620 680 800 670 720 850 710 770 900 760 820 970 790 860 1010
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 520 570 660 560 610 720 600 650 760 640 690 810 680 740 870 720 770 910
1.13 Flachdach 590 630 740 630 680 800 680 730 850 720 770 900 770 830 960 800 870 1010
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 660 720 860 710 770 930 760 820 990 800 870 1050 860 940 1130 900 980 1180
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 580 640 760 630 690 820 670 730 880 710 770 930 760 830 1000 800 870 1040
1.23 Flachdach 720 780 930 770 840 1000 830 900 1070 870 950 1130 940 1030 1220 990 1070 1270
3071
2. Wohnungseigentum (EUR/m² BGF) 3072
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
2.11 Alle Gebäude 680 680 690 680 720 780 730 760 830 770 810 880 830 870 950 870 910 990
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde
gelegt.
Umrechnungsfaktor Wohnfläche (WF) – Brutto-Grundfläche (BGF);
für Wohnungseigentum in Mehrfamilienwohnhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x WF
3. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
(EUR/m² BGF)
3.1 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke 660 960 960 710 1040 1040 770 1110 1450 810 1180 1540 870 1260 1650 910 1310 1720
(mit Wohn- und Gewerbeflächen)
3.12 Hochschulen 1430 1430 1710 1540 1540 1830 1640 1640 1960 1740 1740 2080 1870 1870 2230 1940 1940 2330
3.13 Saalbauten 1270 1560 1560 1270 1680 2110 1360 1790 2260 1450 1900 2390 1550 2040 2570 1620 2120 2680
3.14 Kur- und Heilbäder 2500 2500 2780 2690 2690 2990 2870 2870 3190 3040 3040 3380 3260 3260 3630 3410 3410 3780
3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.211 Verwaltungsgebäude (ein- bis 950 950 950 950 1110 1360 1010 1190 1460 1080 1260 1540 1160 1350 1650 1210 1410 1720
zweigeschossig, nicht unterkellert)
3.212 Verwaltungsgebäude (zwei- bis 1260 1260 1510 1140 1350 1630 1220 1450 1740 1290 1540 1850 1380 1640 1980 1440 1710 2060
fünfgeschossig)
3.213 Verwaltungsgebäude (sechs- und 1760 1760 1760 1760 1760 2190 1880 1880 2350 1990 1990 2480 2140 2140 2660 2230 2230 2780
mehrgeschossig)
3.22 Bankgebäude 1860 1860 1860 1860 1860 2140 1990 1990 2260 2110 2110 2400 2260 2260 2600 2350 2350 2710
3.23 Schulen 1030 1170 1270 1110 1260 1370 1190 1350 1460 1260 1430 1550 1350 1530 1670 1410 1600 1730
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
3.24 Kindergärten 1090 1090 1090 1090 1180 1510 1170 1270 1610 1230 1340 1710 1320 1440 1840 1380 1500 1910
3.25 Altenwohnheime 920 1080 1190 990 1160 1280 1060 1240 1370 1120 1310 1450 1200 1410 1560 1250 1470 1620
3.26 Personalwohnheime 800 980 1080 860 1060 1160 919 1130 1240 970 1190 1320 1040 1280 1420 1080 1340 1480
3.27 Hotels 880 1150 1490 950 1230 1600 1010 1320 1710 1080 1400 1810 1150 1500 1940 1200 1570 2020
3.28 Sporthallen 970 970 970 970 1170 1250 1030 1250 1340 1100 1330 1420 1170 1420 1520 1230 1480 1580
3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 950 1120 1490 1020 1210 1600 1100 1290 1720 1160 1370 1820 1250 1470 1950 1300 1530 2030
3.32 Ausstellungsgebäude 1450 1450 1450 1450 1450 1450 1550 1550 1550 1640 1640 2070 1760 1760 2210 1840 1840 2310
3.33 Krankenhäuser 1430 1840 2260 1540 1980 2430 1650 2110 2600 1750 2240 2760 1870 2400 2950 1950 2500 3080
3.34 Vereinsheime 1020 1020 1020 1020 1130 1310 1090 1210 1410 1160 1280 1490 1240 1370 1600 1300 1430 1670
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, 490 490 490 490 490 490 530 530 530 560 560 560 590 590 590 620 620 620
Parkpaletten)
3.352 Parkhäuser (geschlossene Ausfüh- 610 610 610 610 610 610 650 650 650 690 690 690 740 740 740 780 780 780
rung)
3.353 Tiefgaragen 540 540 540 540 700 700 580 750 750 610 790 790 650 850 850 680 890 890
3.36 Funktionsgebäude für Sportanla- 800 800 800 800 1010 1400 860 1080 1490 910 1150 1580 970 1230 1700 1010 1280 1770
gen (z.B. Sanitär- und Umkleide-
räume)
3.37 Hallenbäder 1390 1390 1390 1390 1830 2020 1490 1960 2160 1570 2080 2290 1680 2230 2460 1750 2320 2570
3.381 Industriegebäude, Werkstätten 450 450 450 450 630 740 500 670 780 520 720 840 560 770 910 610 800 940
ohne Büro- und Sozialtrakt
3.382 Industriegebäude, Werkstätten mit 660 660 660 660 850 980 700 910 1040 740 970 1120 780 1040 1190 840 1090 1260
Büro- und Sozialtrakt
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 390 390 390 390 740 740 430 800 800 460 830 830 490 900 900 520 950 950
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 510 510 510 510 860 860 550 920 920 580 970 970 610 1060 1060 660 1090 1090 3073
3074
3.393 Lagergebäude (Warmlager mit Bü- 820 820 820 820 1100 1100 850 1180 1180 920 1250 1250 970 1350 1350 1030 1430 1430
ro- und Sozialtrakt)
3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, Lä- 630 630 630 630 850 850 680 910 910 720 970 1090 770 1050 1170 800 1080 1220
den
3.42 Tennishallen 520 520 520 520 610 610 550 650 650 580 690 790 630 740 850 650 770 890
3.43 Reitsporthallen 200 200 200 200 200 200 200 200 200 200 210 260 210 240 280 220 240 290
4. Kleingaragen und Carports (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 290
4.12 Carports 170
5. Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6. Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.
III. Ausstattungsstandard
einfach mittel gehoben
• einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, • Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand- • Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker,
Skelett-, Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand- wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm; Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Fachwerk-,
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm; • Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl- kleidung, Spaltklinker;
• Verbretterung oder Blechverkleidung auf HolztragwerkP);
Fassade
rahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelsteg- • Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster,
Rahmenbau plattenP); Holztüren und HolztoreP);
• Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An- • Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sicht- • Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade;
Massiv- strich; mauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbe- Naturstein, hoher Wärmedämmstandard;
• BetonwändeM); kleidung, mittlerer Wärmedämmstandard;
bau • SichtbetonM);
• einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung; • hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung; • Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wär-
• einfache MetallgitterM); • begrünte Metallgitter, GlasbausteineM); meschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große
Fenster
Schiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzver-
glasung;
• SprossenfensterA);
• begrünte Metallgitter, GlasbausteineM);
• Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunst- • Betondachpfannen (gehobene Preiskl.); • Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbe-
stofffolienabdichtung; • Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard tonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Ober-
• Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunst- • Papp-, PVC-, BlecheindeckungD); lichtern, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem
Dächer
stofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung; • Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl- Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte in Glas, hoher
• Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, Faser- rahmenP); Wärmedämmstandard;
zementwellplatten auf HolzpfettenP); • Papp-, PVC-, BlecheindeckungD);
• Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Be-
tondachsteine, TonpfannenP);
• einfache Toilettenanlagen [und DuschräumeF)], Installa- • ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation • gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume,
tion auf Putz; unter Putz; großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, geho-
• 1 Bad mit WC, Installation auf PutzA) B) C); • 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter bener Standard;
Sanitär- • WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken im PutzA) B) C); • 1 – 2 BäderA) B) C);
Raum, Installation auf PutzJ) M) L); • mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation • je Zimmer ein Duschbad mit WCJ) M) L);
installation
unter PutzJ) K) L); • je Raum ein Duschbad mit WC in guter AusstattungI);
• tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter PutzI); • Düsenrohrberegnung, Toiletten und DuschanlagenP);
• Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Lösch-
wasserleitungen, Installation auf PutzM);
• Ölfarbanstrich; • Fliesensockel (1,50 m); • Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein,
Innenwand-
aufwendige Verlegung;
bekleidung
der Nass-
räume
A
) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte,
3075
Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude;
P
) Reitsporthallen
3076
III. Ausstattungsstandard
einfach mittel gehoben
• Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadel- • PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen; • großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein,
filz; • Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC, aufwendige Verlegung;
• Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, Holz- beschichteter Estrich, GussasphaltD) E); • FliesenH);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
dielenD) E); • Estrich, GussasphaltD); • flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit
Bodenbeläge
• RohbetonM); • Verbundpflaster ohne UnterbauO); GummigranulatauflageD);
• Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem BodenP); • Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus LehmP); • SchwingbodenE);
• Estrich, GussasphaltM);
Nassräume: Nassräume:
• Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und
• PVC • Fliesen
Sand/Lehm-ZwischenschichtP);
Nassräume:
• großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen
• Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen; • Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen; • beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblät-
ter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnit-
Innen-
te, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruch-
türen schutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stil-
türen;
• Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser; • Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fern- • Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralhei-
Lufterhitzer mit DirektbefeuerungD) E) F) G); heizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen; zung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbo-
• keineP); • Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselan- denheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage;
Heizung
lageI); Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige
Heiztechnik;
• Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, Luft-
qualitätsregeltechnikD) E) F) G);
• WW-Zentralheizung in Nebenräumen, LufterhitzerP);
• je Raum 1 Lichtauslass und 1 – 2 Steckdosen, Fernseh-/ • je Raum 1 – 2 Lichtauslässe und 2 – 4 (bzw. 6I) Steckdosen, • je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informa-
Elektro-
Radioanschluss, Installation auf Putz; Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische tionstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solar-
• einfache Leuchten in Halle und WCP); Anlagen; anlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwen-
installation
• hochwertige Leuchten in Halle und WCP); dige Installation;
• hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und
TribüneP);
• GemeinschaftskücheK); • Gemeinschaftseinrichtungen, EinbauküchenL); • Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-KücheL), Fitness-
• zentrale Einrichtungen, GastraumL); • Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrich- raumL), zentrale EinrichtungenJ), GemeinschaftsräumeJ),
• Kochmöglichkeit, SpüleN) O); tungen: z. B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zu- Therapie- und GymnastikräumeJ);
Sonstige Einbauten
sätzl. RestaurantK); • Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z. B.
• SaunaD) E); große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z. B.
• Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken, FriseurK);
Imbiss, TherapieräumeF); • Restaurant, große Saunaanlage, SolariumD) E);
• Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand- • Sprungbecken, Wellenbad, RestaurantF);
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme- • Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanla- melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-
genP); abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsan-
• TeekücheN) O); lagenD) F);
• Einbauküche, AufenthaltsraumN) O);
A
) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte,
Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude;
P
) Reitsporthallen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3077
Anlage 25
(zu § 191 Abs. 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 bis
15 EUR/m² 30 EUR/m² 50 EUR/m² 100 EUR/m² 150 EUR/m²
bis 50 000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,1 1,1
100 000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,1
150 000 EUR 0,8 0,9 0,9 1,0 1,1
200 000 EUR 0,7 0,8 0,8 0,9 1,0
300 000 EUR 0,6 0,7 0,7 0,8 0,9
400 000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
500 000 EUR 0,4 0,5 0,5 0,6 0,7
über 500 000 EUR 0,3 0,4 0,4 0,5 0,6
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 bis über
200 EUR/m² 300 EUR/m² 400 EUR/m² 500 EUR/m² 500 EUR/m²
bis 50 000 EUR 1,2 1,2 1,3 1,3 1,4
100 000 EUR 1,1 1,2 1,2 1,3 1,3
150 000 EUR 1,1 1,1 1,1 1,2 1,3
200 000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
300 000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,2
400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
500 000 EUR 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0
über 500 000 EUR 0,6 0,7 0,8 0,8 0,9
Wertzahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
bis 500 000 EUR 0,9
3 000 000 EUR 0,8
über 3 000 000 EUR 0,7
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Anlage 26
(zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)
Abzinsungsfaktoren
Restlauf- Zinssatz
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut- 3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
zungs-
rechts (in
Jahren)
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259
2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573
3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0,8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938
4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350
5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806
6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302
7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835
8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403
9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002
10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632
11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289
12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971
13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677
14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405
15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152
16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919
17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703
18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502
19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317
20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145
21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987
22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079 0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839
23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703
24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577
25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460
26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352
27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252
28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159
29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117 0,1846 0,1610 0,1406 0,1228 0,1073
30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994
31 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555 0,2204 0,1902 0,1643 0,1420 0,1228 0,1063 0,0920
32 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445 0,2099 0,1803 0,1550 0,1333 0,1147 0,0988 0,0852
33 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340 0,1999 0,1709 0,1462 0,1252 0,1072 0,0919 0,0789
34 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239 0,1904 0,1620 0,1379 0,1175 0,1002 0,0855 0,0730
35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676
36 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050 0,1727 0,1455 0,1227 0,1036 0,0875 0,0740 0,0626
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3079
Restlauf- Zinssatz
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut- 3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
zungs-
rechts (in
Jahren)
37 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962 0,1644 0,1379 0,1158 0,0973 0,0818 0,0688 0,0580
38 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878 0,1566 0,1307 0,1092 0,0914 0,0765 0,0640 0,0537
39 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797 0,1491 0,1239 0,1031 0,0858 0,0715 0,0596 0,0497
40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460
41 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645 0,1353 0,1113 0,0917 0,0756 0,0624 0,0516 0,0426
42 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574 0,1288 0,1055 0,0865 0,0710 0,0583 0,0480 0,0395
43 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507 0,1227 0,1000 0,0816 0,0667 0,0545 0,0446 0,0365
44 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442 0,1169 0,0948 0,0770 0,0626 0,0509 0,0415 0,0338
45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313
46 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320 0,1060 0,0852 0,0685 0,0552 0,0445 0,0359 0,0290
47 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263 0,1009 0,0807 0,0647 0,0518 0,0416 0,0334 0,0269
48 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209 0,0961 0,0765 0,0610 0,0487 0,0389 0,0311 0,0249
49 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157 0,0916 0,0725 0,0575 0,0457 0,0363 0,0289 0,0230
50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213
51 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059 0,0831 0,0652 0,0512 0,0403 0,0317 0,0250 0,0197
52 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014 0,0791 0,0618 0,0483 0,0378 0,0297 0,0233 0,0183
53 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970 0,0753 0,0586 0,0456 0,0355 0,0277 0,0216 0,0169
54 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928 0,0717 0,0555 0,0430 0,0334 0,0259 0,0201 0,0157
55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145
56 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850 0,0651 0,0499 0,0383 0,0294 0,0226 0,0174 0,0134
57 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814 0,0620 0,0473 0,0361 0,0276 0,0211 0,0162 0,0124
58 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778 0,0590 0,0448 0,0341 0,0259 0,0198 0,0151 0,0115
59 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745 0,0562 0,0425 0,0321 0,0243 0,0185 0,0140 0,0107
61 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682 0,0510 0,0382 0,0286 0,0215 0,0161 0,0121 0,0091
62 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653 0,0486 0,0362 0,0270 0,0202 0,0151 0,0113 0,0085
63 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625 0,0462 0,0343 0,0255 0,0189 0,0141 0,0105 0,0078
64 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598 0,0440 0,0325 0,0240 0,0178 0,0132 0,0098 0,0073
65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308 0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067
66 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547 0,0399 0,0292 0,0214 0,0157 0,0115 0,0085 0,0062
67 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524 0,0380 0,0277 0,0202 0,0147 0,0107 0,0079 0,0058
68 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501 0,0362 0,0262 0,0190 0,0138 0,0100 0,0073 0,0053
69 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480 0,0345 0,0249 0,0179 0,0130 0,0094 0,0068 0,0049
70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046
71 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439 0,0313 0,0223 0,0160 0,0114 0,0082 0,0059 0,0042
72 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420 0,0298 0,0212 0,0151 0,0107 0,0077 0,0055 0,0039
73 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402 0,0284 0,0201 0,0142 0,0101 0,0072 0,0051 0,0036
74 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385 0,0270 0,0190 0,0134 0,0095 0,0067 0,0047 0,0034
75 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368 0,0258 0,0180 0,0126 0,0089 0,0063 0,0044 0,0031
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
Restlauf- Zinssatz
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut- 3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
zungs-
rechts (in
Jahren)
76 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353 0,0245 0,0171 0,0119 0,0083 0,0058 0,0041 0,0029
77 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337 0,0234 0,0162 0,0113 0,0078 0,0055 0,0038 0,0027
78 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323 0,0222 0,0154 0,0106 0,0074 0,0051 0,0035 0,0025
79 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309 0,0212 0,0146 0,0100 0,0069 0,0048 0,0033 0,0023
80 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296 0,0202 0,0138 0,0095 0,0065 0,0045 0,0031 0,0021
81 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283 0,0192 0,0131 0,0089 0,0061 0,0042 0,0029 0,0020
82 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271 0,0183 0,0124 0,0084 0,0057 0,0039 0,0027 0,0018
83 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259 0,0174 0,0118 0,0079 0,0054 0,0036 0,0025 0,0017
84 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248 0,0166 0,0111 0,0075 0,0050 0,0034 0,0023 0,0016
85 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237 0,0158 0,0106 0,0071 0,0047 0,0032 0,0021 0,0014
86 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227 0,0151 0,0100 0,0067 0,0044 0,0030 0,0020 0,0013
87 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217 0,0143 0,0095 0,0063 0,0042 0,0028 0,0019 0,0012
88 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208 0,0137 0,0090 0,0059 0,0039 0,0026 0,0017 0,0011
89 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199 0,0130 0,0085 0,0056 0,0037 0,0024 0,0016 0,0011
90 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190 0,0124 0,0081 0,0053 0,0035 0,0023 0,0015 0,0010
91 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182 0,0118 0,0077 0,0050 0,0032 0,0021 0,0014 0,0009
92 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174 0,0112 0,0073 0,0047 0,0030 0,0020 0,0013 0,0008
93 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167 0,0107 0,0069 0,0044 0,0029 0,0019 0,0012 0,0008
94 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160 0,0102 0,0065 0,0042 0,0027 0,0017 0,0011 0,0007
95 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153 0,0097 0,0062 0,0039 0,0025 0,0016 0,0010 0,0007
96 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146 0,0092 0,0059 0,0037 0,0024 0,0015 0,0010 0,0006
97 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140 0,0088 0,0056 0,0035 0,0022 0,0014 0,0009 0,0006
98 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134 0,0084 0,0053 0,0033 0,0021 0,0013 0,0008 0,0005
99 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128 0,0080 0,0050 0,0031 0,0020 0,0012 0,0008 0,0005
100 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123 0,0076 0,0047 0,0029 0,0018 0,0012 0,0007 0,0005
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu
bilden:
q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
1
Abzinsungsfaktor = n
q p = Zinssatz
n = Restlaufzeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3081
Artikel 3 Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäu-
Rückwirkende defaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren
Anwendung des durch dieses Gesetz jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1
(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für
Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.“
Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
und Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von 2. § 196 wird wie folgt geändert:
Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009
„(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind
entstanden ist. In diesem Fall ist § 16 des Erbschaft-
flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für
steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
den Boden unter Berücksichtigung des unter-
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
schiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln
S. 378), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes
(Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert
Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der
worden ist, anzuwenden.
sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut
(2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die je-
wegen nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem weils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß
1. Januar 2009 entstanden ist, vor dem 1. Januar 2009 der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die
festgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenricht-
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ge- wertgrundstücks sind darzustellen. Die Boden-
stellt werden; in diesem Fall kann die Steuerfestsetzung richtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten
entsprechend geändert werden. Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine
(3) Der Erwerber kann den Antrag nicht widerrufen, häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke
wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes
geändert wird, weil er gegen die Verschonungsvoraus- sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-
setzungen (§§ 13a, 19a des Erbschaftsteuer- und gaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Fest-
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) stellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für
verstoßen hat. den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Ge-
Artikel 4 biete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt
zu ermitteln.“
Änderung des Baugesetzbuchs
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
letzten Hauptfeststellung“ die Wörter „oder dem
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt“ einge-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
fügt.
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt
geändert: 3. § 198 wird wie folgt gefasst:
1. § 193 wird wie folgt geändert: „§ 198
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und es wer- Oberer Gutachterausschuss
den folgende Sätze angefügt: (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer
„Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforder- Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachteraus-
lichen Daten gehören insbesondere schüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden,
1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Ver- wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbe-
kehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt hörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet
marktüblich verzinst werden (Liegenschafts- sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die
zinssätze), für die verschiedenen Grundstücks- Vorschriften über die Gutachterausschüsse entspre-
arten, insbesondere Mietwohngrundstücke, chend anzuwenden.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte (2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zen-
Grundstücke, trale Geschäftsstelle haben insbesondere die Auf-
2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die gabe, überregionale Auswertungen und Analysen
jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. Der
(Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grund- Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Ge-
stücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, richts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon
das Gutachten eines Gutachterausschusses vor-
3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertver- liegt.“
hältnis von sonst gleichartigen Grundstücken,
z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen 4. § 199 wird wie folgt geändert:
Nutzung und a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
verordnung Vorschriften über die Anwendung zeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranla-
gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Ver- gungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
kehrswerte und bei der Ableitung der für die Wert- Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf An-
ermittlung erforderlichen Daten einschließlich der trag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte
Bodenrichtwerte zu erlassen.“ tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz
ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem
„4. die Führung und Auswertung der Kaufpreis- Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer
sammlung sowie die Veröffentlichung der zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem
Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaft-
Wertermittlung und die Erteilung von Auskünf- steuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibe-
ten aus der Kaufpreissammlung,“. träge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie
Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schen-
Artikel 5 kungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die
Änderung des Einkommensteuergesetzes Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird.“
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- 3. § 52 wird wie folgt geändert:
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird
wie folgt geändert: a) Nach Absatz 50b wird folgender Absatz 50c ein-
gefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird dem Abschnitt V folgen-
der Unterabschnitt 5 angefügt: „(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des
„Unterabschnitt 5 Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
Steuerermäßigung S. 3018) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
bei Belastung mit Erbschaftsteuer raum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach
dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist.“
§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
schaftsteuer“. b) Die bisherigen Absätze 50c und 50d werden die
2. Dem Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 5 neuen Absätze 50d und 50e.
angefügt:
„Unterabschnitt 5 Artikel 6
Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 35b (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2009 in Kraft.
Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer (2) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Ein-
künfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungs- (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3083
Gesetz
zur Abwehr von Gefahren
des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
Vom 25. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verwendung und Löschung
§ 20w Benachrichtigung
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt“.
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), „§ 4a
wird wie folgt geändert: Abwehr von Gefahren
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: des internationalen Terrorismus
a) In Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a einge- (1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der
fügt: Abwehr von Gefahren des internationalen Terroris-
mus in Fällen wahrnehmen, in denen
„§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus“. 1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
b) Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender 2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde
Unterabschnitt 3a eingefügt: nicht erkennbar ist oder
„Unterabschnitt 3a 3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme
Abwehr von Gefahren ersucht.
des internationalen Terrorismus Es kann in diesen Fällen auch Straftaten verhüten,
die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs
§ 20a Allgemeine Befugnisse bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölke-
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten rung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht Behörde oder eine internationale Organisation
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Be- rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge-
rechtigungsscheinen walt zu nötigen oder die politischen, verfassungs-
rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grund-
§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
strukturen eines Staates oder einer internationalen
§ 20f Vorladung Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beein-
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung trächtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Ein- ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internatio-
satz technischer Mittel in oder aus Woh- nale Organisation erheblich schädigen können.
nungen (2) Die Befugnisse der Länder und anderer Poli-
§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobach- zeibehörden des Bundes bleiben unberührt. Die zu-
tung ständigen obersten Landesbehörden und, soweit
§ 20j Rasterfahndung zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes
sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das
§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstech-
nische Systeme Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1
wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in
§ 20l Überwachung der Telekommunikation gegenseitigem Benehmen. Stellt das Bundeskrimi-
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsver- nalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Ab-
kehrsdaten und Nutzungsdaten satz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landes-
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mo- polizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an
bilfunkkarten und -endgeräten diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Ab-
§ 20o Platzverweisung satzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.“
§ 20p Gewahrsam 3. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
§ 20q Durchsuchung von Personen a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 20r Durchsuchung von Sachen „Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für
§ 20s Sicherstellung Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen die Angaben, die die Feststellung der aufgerufe-
nen Datensätze ermöglichen, sowie die für den
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokol-
Personen lieren.“
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Be-
„Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem gehung der Straftat bedienen könnte (Kontakt-
Stand der Technik zu gewährleisten.“ und Begleitperson) und die Verhütung dieser
Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder
4. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- wesentlich erschwert wäre.
gefügt:
(3) § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes
„(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
gilt entsprechend.
tung betroffen, ist die Maßnahme innerhalb einer
Wohnung zu unterbrechen, sobald dies ohne Ge-
fährdung der beauftragten Person möglich ist. Auf- § 20c
zeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich Befragung und Auskunftspflicht
privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüg-
lich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person be-
dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Er- fragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
fassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkun- dass die Person sachdienliche Angaben für die Er-
dig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu füllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1
Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet wer- Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Zum
den. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke Zwecke der Befragung kann die Person angehalten
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Doku- Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
mentierung folgt.“ (2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen,
5. Nach Unterabschnitt 3 wird folgender Unterab- Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift
schnitt 3a eingefügt: und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies
zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach
„Unterabschnitt 3a
§ 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich
Abwehr von Gefahren ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur
des internationalen Terrorismus für die entsprechend den §§ 17 und 18 des Bundes-
polizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend
§ 20a den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundes-
Allgemeine Befugnisse polizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen
sowie für die Personen, für die gesetzliche Hand-
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung
lungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Ab-
seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwen-
wehr einer Gefahr erforderlich ist.
digen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuweh-
ren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafpro-
Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 zessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der
bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre- Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berech-
chend. tigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr
(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffent- Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person
liche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2. oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist
auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung
§ 20b der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist
über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu be-
Erhebung personenbezogener Daten lehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden,
(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in die- dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwen-
sem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, det werden.
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-
Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Auf-
chend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
gabe erforderlich ist.
findet keine Anwendung.
(2) Zur Verhütung von Straftaten gemäß § 4a
Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener § 20d
Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass Identitätsfeststellung
und Prüfung von Berechtigungsscheinen
1. die Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2
begehen will und die erhobenen Daten zur Verhü- (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
tung dieser Straftat erforderlich sind oder dass eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 began-
2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht gen werden soll, kann das Bundeskriminalamt ent-
nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbin- sprechend § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bun-
dung steht und despolizeigesetzes die Identität einer Person fest-
stellen,
a) von der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a
Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat, 1. um eine Gefahr abzuwehren,
b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf
oder den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3085
a) dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ver- 1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-
abredet, vorbereitet oder verübt werden sollen polizeigesetzes Verantwortlichen oder entspre-
oder chend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1
b) sich dort Personen ohne erforderlichen Auf- des Bundespolizeigesetzes über die dort be-
enthaltstitel treffen, oder zeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versor- für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
gungsanlage oder -einrichtung, einem öffent- Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung
lichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem im öffentlichen Interesse geboten ist,
anderen besonders gefährdeten Objekt oder in
unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen 2. die Person, bei der Tatsachen die Annahme
die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sol- Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
len, durch die in oder an diesen Objekten befind- 3. eine Kontakt- oder Begleitperson,
liche Personen oder diese Objekte selbst unmit- wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der
telbar gefährdet sind und die Feststellung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder
Identität auf Grund auf die Person bezogener An- wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann
haltspunkte erforderlich ist. auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeid-
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur bar betroffen werden.
Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegen- (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
den Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Be-
rechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Per-
oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt son, die durchgehend länger als 24 Stunden dau-
werden, wenn der Betroffene auf Grund einer ern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden (längerfristige Observation),
mitzuführen. 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von
Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht er-
§ 20e kennbaren Weise
Erkennungsdienstliche Maßnahmen a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-
zeichnungen von Personen oder Sachen, die
(1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitäts-
sich außerhalb von Wohnungen befinden, oder
feststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bun- b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb
deskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen
nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vor- Wortes,
nehmen. 3. sonstige besondere für Observationszwecke be-
(2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zu- stimmte technische Mittel zur Erforschung des
sammenhang mit der Feststellung angefallenen Un- Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufent-
terlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Auf- haltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,
bewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zu- 4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusam-
lässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen über- menarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten
mittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernich- nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
tung zu unterrichten.
5. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter
einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten
§ 20f
Legende (Verdeckter Ermittler).
Vorladung
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich ge-
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person gen eine bestimmte Person richten oder bei denen
schriftlich oder mündlich vorladen, wenn der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag
Person sachdienliche Angaben machen kann, der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Ver-
die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt tretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei
nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maß-
erforderlich sind, oder nahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach
Satz 1 oder deren Vertretung getroffen werden. In
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unver-
Maßnahmen erforderlich ist. züglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
gilt entsprechend. bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maß-
nahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei
§ 20g Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung
nach Satz 1 oder deren Vertretung angeordnet wer-
Besondere Mittel der Datenerhebung den. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo- lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf
gene Daten mit den besonderen Mitteln nach Ab- höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Ab-
satz 2 erheben über satzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Ent- wenn andere Personen unvermeidbar betroffen wer-
scheidung über die Verlängerung der Maßnahme den.
darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buch- (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf An-
stabe b, Nr. 4 und 5 nur durch das Gericht getroffen trag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder
werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. seines Vertreters durch das Gericht angeordnet wer-
(4) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Le- den. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung
gende auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalam-
1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr tes oder seinen Vertreter getroffen werden. In die-
teilnehmen und sem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Präsi-
2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen denten des Bundeskriminalamtes oder seines Ver-
Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht treters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
durch ein über die Nutzung der Legende hinaus- bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts her-
beigeführt werden. (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
anzugeben
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung
der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Ab- 1. der Name und die Anschrift der Person, gegen
satz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht wer- 2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-
den. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines wachenden Wohnräume,
Verdeckten Ermittlers nach diesem Unterabschnitt.
Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche- 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
rung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entspre- 4. die wesentlichen Gründe.
chend.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-
fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
§ 20h
einen Monat ist zulässig, soweit die in den Ab-
Besondere Bestimmungen über den Einsatz sätzen 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter
technischer Mittel in oder aus Wohnungen Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der An-
dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicher- ordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der
heit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu
einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, beenden.
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten (5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur ange-
ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel ordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund
in oder aus Wohnungen tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Per- Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und
son abhören und aufzeichnen, dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zu-
einander, anzunehmen ist, dass durch die Überwa-
a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-
chung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
polizeigesetzes verantwortlich ist,
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für werden. Das Abhören und Beobachten nach Satz 1
sich oder zusammen mit weiteren bestimmten ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich wäh-
Tatsachen die begründete Annahme rechtferti- rend der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte
gen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich
Satz 2 begehen wird, oder privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst
c) die eine Kontakt- und Begleitperson einer Per- werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine au-
son nach Buchstabe a oder b ist, und tomatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Auto-
matische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unver-
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese züglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung
Person herstellen, über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aus- vorzulegen. Sind das Abhören und Beobachten nach
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Ab- Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt wer-
satz 1 genannte Person richten und nur in deren den. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-
Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen an- bensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Ab-
derer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, satz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich
ist, dass zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten
und der Löschung sind zu dokumentieren. Die
1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der
genannte Person dort aufhält und Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu
2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr er-
allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 forderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalen-
führen wird. derjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3087
§ 20i tendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht
Ausschreibung zur verlangt werden.
polizeilichen Beobachtung (2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen,
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo- Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere
gene Daten, insbesondere die Personalien einer Per- im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschrän-
son und das amtliche Kennzeichen eines von ihr be- ken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten
nutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs, in einer erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen
Datei zur polizeilichen Beobachtung speichern, da- Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungser-
mit andere Polizeibehörden des Bundes und der suchen nicht erfasste personenbezogene Daten dür-
Länder Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antref- fen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher
fens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahr- technischer Schwierigkeiten oder wegen eines un-
zeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs, mitge- angemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Be-
führte Sachen und Umstände des Antreffens bei Ge- schränkung auf die angeforderten Daten nicht mög-
legenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass lich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt
melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobach- nicht verwendet werden.
tung). (3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach- zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind
tung ist nur zulässig, wenn die übermittelten und im Zusammenhang mit der
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu
begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie
künftig Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 be- nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängen-
gehen wird, oder des Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maß-
nahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
ist gesondert aufzubewahren, durch technische und
Person Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 be-
organisatorische Maßnahmen zu sichern und am
gehen wird
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten
ist. nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach- (4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsi-
tung darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung denten des Bundeskriminalamtes oder seines Ver-
oder deren Vertretung angeordnet werden. Die An- treters durch das Gericht angeordnet werden.
ordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe
zu dokumentieren.
§ 20k
(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu
befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Mona- Verdeckter Eingriff
ten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die An- in informationstechnische Systeme
ordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prü- (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des
fung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffe-
Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der nen genutzte informationstechnische Systeme ein-
gerichtlichen Anordnung. greifen und aus ihnen Daten erheben, wenn be-
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anord- stimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme eine Gefahr vorliegt für
erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht wer-
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
den kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen
Beobachtung unverzüglich zu löschen. 2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
die Grundlagen oder den Bestand des Staates
§ 20j oder die Grundlagen der Existenz der Menschen
Rasterfahndung berührt.
(1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn
oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
personenbezogenen Daten von bestimmten Perso- feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maß-
nengruppen aus Dateien zum Zwecke des automa- nahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, so-
tisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen ver- fern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall
langen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den durch bestimmte Personen drohende Gefahr für ei-
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für nes der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn
von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich
Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesent-
Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn kon- lich erschwert wäre.
krete Vorbereitungshandlungen die Annahme recht-
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
fertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2
begangen werden soll. Von den Verfassungsschutz- 1. an dem informationstechnischen System nur Ver-
ämtern des Bundes und der Länder, dem Militäri- änderungen vorgenommen werden, die für die
schen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrich- Datenerhebung unerlässlich sind, und
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendi- staltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene
gung der Maßnahme soweit technisch möglich Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden
automatisiert rückgängig gemacht werden. Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Daten-
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Tech- schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und
nik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalam-
Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Ver- tes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt
änderung, unbefugte Löschung und unbefugte hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzuse-
Kenntnisnahme zu schützen. hen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung
dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen
(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundes-
sind zu protokollieren datenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht
Zeitpunkt seines Einsatzes, verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.
2. die Angaben zur Identifizierung des informations- Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Lö-
technischen Systems und die daran vorgenom- schung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
menen nicht nur flüchtigen Veränderungen, darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-
trolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätes-
Daten ermöglichen, und tens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme Jahr der Dokumentation folgt.
durchführt.
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um § 20l
dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffent- Überwachung
lichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die der Telekommunikation
Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt
worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Spei- (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen
cherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren des Betroffenen die Telekommunikation einer Person
und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, überwachen und aufzeichnen,
dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch 1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-
erforderlich sind. polizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur
(4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Per- Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand
son richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Le-
Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maß- ben oder Freiheit einer Person oder Sachen von
nahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
Personen unvermeidbar betroffen werden. lichen Interesse liegt, geboten ist,
(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf An- 2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
trag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder fertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1
seines Vertreters durch das Gericht angeordnet wer- Satz 2 vorbereitet,
den. 3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind fertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1
anzugeben bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilun-
gen entgegennimmt oder weitergibt, oder
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift, 4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa- fertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren
tionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe- Telekommunikationsanschluss oder Endgerät be-
bung eingegriffen werden soll, nutzen wird,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be- und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der
nennung des Endzeitpunktes sowie Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder we-
sentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch
4. die wesentlichen Gründe. durchgeführt werden, wenn andere Personen unver-
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be- meidbar betroffen werden.
fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anord-
kommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen in
nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der
der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in
gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die
vom Betroffenen genutzte informationstechnische
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor,
Systeme eingegriffen wird, wenn
sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maß-
nahmen unverzüglich zu beenden. 1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist,
(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An- dass ausschließlich laufende Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet wird, und
nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Er-
kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge- 2. der Eingriff in das informationstechnische System
staltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzuläs- notwendig ist, um die Überwachung und Auf-
sig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, zeichnung der Telekommunikation insbesondere
dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensge- auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3089
§ 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im wertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist
Übrigen unberührt. die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden,
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür- so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1
fen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes- unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus
kriminalamtes oder seines Vertreters durch das Ge- dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die
richt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2
kann die Anordnung durch den Präsidenten des erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.
Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu lö-
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei- schen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
dung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese An- der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumen-
ordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht tation darf ausschließlich für Zwecke der Daten-
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. schutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu lö-
schen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erfor-
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind derlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalen-
anzugeben derjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift, § 20m
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu Erhebung von Telekommuni-
überwachenden Anschlusses oder des Endge- kationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
räts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen
ergibt, dass diese zugleich einem anderen End- (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen
gerät zugeordnet ist, des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und
§ 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be- zu
nennung des Endzeitpunktes und
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespo-
4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst ge- lizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer
naue Bezeichnung des informationstechnischen dringenden Gefahr für den Bestand oder die Si-
Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen cherheit des Staates oder für Leib, Leben oder
werden soll. Freiheit einer Person oder Sachen von bedeuten-
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be- dem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Inte-
fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als resse geboten ist,
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraus- 2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
setzungen der Anordnung unter Berücksichtigung nahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß
der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor,
sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maß- 3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
nahmen unverzüglich zu beenden. nahme rechtfertigen, dass sie für eine Person
nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser her-
(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-
rührende Mitteilungen entgegennimmt oder wei-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt
tergibt, oder
(Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maß-
nahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die er- 4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
forderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob nahme rechtfertigen, dass eine Person nach
und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss
treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommuni- oder Endgerät benutzen wird,
kationsgesetz und der Telekommunikations-Über-
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der
wachungsverordnung. Für die Entschädigung der
Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder we-
Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
sentlich erschwert wäre.
-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-
den. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen,
(6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den
zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nut-
Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kern-
zung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15
bereich privater Lebensgestaltung erlangt würden,
Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Aus-
ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen
kunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten an-
von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben
geordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie
einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare
auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg
Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüg-
durch den Diensteanbieter zu übermitteln.
lich zu unterbrechen, soweit sich während der Über-
wachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, (3) § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der
dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebens- Maßgabe, dass an die Stelle des Präsidenten des
gestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Beste- Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zu-
hen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische ständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung
Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische tritt. Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine
Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Ver- Telekommunikation, sofern anderenfalls die Errei-
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
chung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder 1. sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten wer-
wesentlich erschwert wäre. den kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
§ 20n Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sicherge-
Identifizierung und Lokalisierung stellt werden dürfen,
von Mobilfunkkarten und -endgeräten 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ge-
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Vo- nannten Orte aufhält,
raussetzungen des § 20l Abs. 1 durch technische 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 ge-
Mittel nannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a
die Kartennummer der darin verwendeten Karte Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
sowie 5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person auf-
2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts hält, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch
ermitteln. die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1
Satz 2 gefährdet ist,
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen an-
lässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben und die Durchsuchung auf Grund auf die zu durch-
werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Er- suchende Person bezogener Anhaltspunkte erfor-
reichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar derlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-
ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der ge- dung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizei-
suchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen gesetzes entsprechend bleibt unberührt.
sie nicht verwendet werden und sind nach Beendi- (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, de-
gung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. ren Identität nach diesem Gesetz oder anderen
(3) § 20l Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 gilt entspre- Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach
chend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Mo- Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefähr-
nate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht lichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies
mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in nach den Umständen zum Schutz des Beamten
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbe- des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder
stehen. eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme
nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der Telekommunika- (3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bun- gilt entsprechend.
deskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes
des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und § 20r
Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. Durchsuchung von Sachen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache
§ 20o durchsuchen, wenn
Platzverweisung 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer § 20q durchsucht werden darf,
Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten ei- in ihr eine andere Sache befindet, die sicherge-
nes Ortes verbieten. stellt werden darf,
§ 20p 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich
in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam ge-
Gewahrsam nommen werden darf,
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ge-
Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, nannten Orte aufhält,
1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzu- 5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 ge-
setzen oder nannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a
oder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
Abs. 1 Satz 2 zu verhindern. 6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befin-
(2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 det, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch
Abs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 2 des Bundespolizeigeset- die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1
zes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Satz 2 gefährdet ist
die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache be-
die Maßnahme nach Absatz 1 tritt. zogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5
§ 20q des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt un-
Durchsuchung von Personen berührt.
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person (2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt
durchsuchen, wenn entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3091
§ 20s § 20u
Sicherstellung Schutz
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
sicherstellen, (1) Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder
Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person
2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die
richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen
nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird,
würden, über die diese Person das Zeugnis verwei-
und die Sache verwendet werden kann, um
gern dürfte, sind unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt un-
a) sich zu töten oder zu verletzen, berührt. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-
verzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4
d) sich oder einem anderem die Flucht zu ermög- gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme,
lichen oder zu erleichtern. die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Per-
gelten entsprechend. son richtet, von einer dort genannten Person Er-
kenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis
§ 20t verweigern dürfte.
Betreten und (2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53
Durchsuchen von Wohnungen Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafpro-
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung zessordnung genannte Person betroffen wäre und
ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durch- dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt wür-
suchen, wenn den, über die diese Person das Zeugnis verweigern
dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhält-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich nismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Inte-
in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 resses an den von dieser Person wahrgenommenen
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung
des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorge- der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewor-
führt oder nach § 20p in Gewahrsam genommen denen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. So-
werden darf, weit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unter-
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich lassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme
in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 möglich ist, zu beschränken.
Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, so-
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für weit die in § 53a der Strafprozessordnung Genann-
Bestand oder Sicherheit des Staates oder für ten das Zeugnis verweigern dürften.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsa-
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung
chen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-
in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich
verweigerungsberechtigte Person für die Gefahr ver-
ist.
antwortlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie an- § 20v
deres befriedetes Besitztum.
Gerichtliche Zuständigkeit,
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsu-
chen einer Wohnung nur in den Fällen des Absat- (1) Für Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt
zes 1 Nr. 3 zulässig. gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach-
stehenden Regelungen.
(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 oblie-
genden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Woh- (2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amts-
nungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundes-
betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten
gen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Strafta- die Bestimmungen des Gesetzes über die Angele-
ten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorberei- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
ten oder verüben. chend.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie (3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlich- erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kenn-
keit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefah- zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere
renabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht-
nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe während der zuerhalten.
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten (4) Eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt
werden. ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche
(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entspre- oder entsprechende landesgesetzliche Verwen-
chend. dungsregelungen entgegenstehen. Das Bundes-
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
kriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt er- kriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich
hobenen personenbezogenen Daten verwenden, sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten,
1. um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahr- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
zunehmen oder zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermit-
telt wurden.
2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist. (6) Sind die durch eine Maßnahme nach diesem
Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten
(5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem
zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden
Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Da-
Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprü-
ten an andere Polizeien des Bundes und der Länder
fung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie
sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln,
unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkun-
soweit dies erforderlich ist
dig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzube-
1. zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens wahren, durch technische und organisatorische
nach § 4a Abs. 2 Satz 3, Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalender-
2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öf- jahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt,
fentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straf- zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine
taten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetz- etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu-
buchs bezeichnet sind, im Fall einer Maßnahme rückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung
nach den §§ 20h, 20k oder § 20l nur zur Abwehr der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet
einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicher- werden; sie sind entsprechend zu sperren. Eine Lö-
heit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder schung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung
einer Lebensgefahr, oder von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Ver-
hütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung
3. zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Aus-
einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich
kunftsverlangen nach der Strafprozessordung zu-
sind.
lässig wäre. Daten, die nach den §§ 20h, 20k oder
§ 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfol-
gung von Straftaten übermittelt werden, die im § 20w
Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheits- Benachrichtigung
strafe bedroht sind.
(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n
In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit sind zu benachrichtigen im Fall
nicht anzuwenden, als die Gefahr im Zusammen-
hang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen 1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (längerfristige Ob-
muss. Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Un- servation, Bildaufnahmen, technische Observa-
terabschnitt erlangten personenbezogenen Daten tionsmittel) die Zielperson sowie die erheblich
dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bun- mitbetroffenen Personen,
des und der Länder sowie an den Militärischen Ab- 2. des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz Vertrauens-
schirmdienst übermittelt werden, wenn person und Verdeckter Ermittler)
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass a) die Zielperson,
die Daten erforderlich sind zur Sammlung und
Auswertung von Informationen über Bestrebun- b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
gen in der Bundesrepublik Deutschland, die c) die Personen, deren nicht allgemein zugäng-
durch Anwendung von Gewalt oder darauf ge- liche Wohnung die Vertrauensperson oder der
richtete Vorbereitungshandlungen gegen die in Verdeckte Ermittler betreten hat,
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungs-
3. des § 20h (Wohnraumüberwachung)
schutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet
sind, oder a) die Person, gegen die sich die Maßnahme
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheits- richtete,
gefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten b) sonstige überwachte Personen,
für eine fremde Macht begründen.
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur
Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterab- Zeit der Durchführung der Maßnahme inne-
schnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen hatten oder bewohnten,
an den Bundesnachrichtendienst übermittelt wer-
den, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht be- 4. des § 20i (Ausschreibung) die Zielperson und die
gründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Auf- Personen, deren personenbezogene Daten ge-
gaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 meldet worden sind,
Abs. 2 des BND-Gesetzes zur Sammlung von Infor- 5. des § 20j (Rasterfahndung) die betroffenen Per-
mationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des sonen, gegen die nach Auswertung der Daten
Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrbereiche er- weitere Maßnahmen getroffen wurden,
forderlich sind. Nach § 20h erhobene Daten dürfen
6. des § 20k (Verdeckter Eingriff in informations-
nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für
technische Systeme) die Zielperson sowie die
Verfassungsschutz, den Verfassungsschutzbehör-
mitbetroffenen Personen,
den der Länder, dem Bundesnachrichtendienst oder
dem Militärischen Abschirmdienst Auskünfte einzu- 7. des § 20l (Telekommunikationsüberwachung) die
holen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes- Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3093
8. des § 20m Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) lungspflicht besteht, wenn die Informationen zur Ab-
die Beteiligten der betroffenen Telekommunikati- wehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicher-
on, heit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer
9. des § 20m Abs. 2 (Erhebung von Nutzungs- Person oder einer Sache von bedeutendem Wert,
daten) der Nutzer, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erfor-
derlich sind. Die Vorschriften der Strafprozessord-
10. des § 20n (IMSI-Catcher) die Zielperson. nung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundesverfas-
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie- sungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen Per- MAD-Gesetzes bleiben unberührt.“
son entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichti- 6. In § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 des
gung einer in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Bundespolizeigesetzes“ durch die Angabe „§ 44
Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerich- Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
tet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme
nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen 7. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichti- „2. Kontakt- oder Begleitpersonen,“.
gung hat. Nachforschungen zur Feststellung der
Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind 8. In § 38 wird nach der Angabe „der Freiheit der Per-
nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ die
der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber die- Angabe „des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
ser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer ses (Artikel 10 des Grundgesetzes),“ eingefügt.
Identität sowie der daraus für diese oder andere Per-
sonen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Artikel 2
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies Änderung
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des des Telemediengesetzes
Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Frei- Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
heit einer Person oder Sachen von bedeutendem S. 179, 251) wird wie folgt geändert:
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ge-
boten ist, im Fall des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 auch In § 14 Abs. 2 werden nach dem Wort „Abschirmdiens-
der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Ver- tes“ die Wörter „oder des Bundeskriminalamtes im
deckten Ermittlers oder der Vertrauensperson mög- Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des
lich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sach- internationalen Terrorismus“ eingefügt.
verhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
geführt, erfolgt die Benachrichtigung durch die Artikel 3
Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor- Änderung
schriften des Strafverfahrensrechts. Wird die Be- des Telekommunikationsgesetzes
nachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be- Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198),
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach wird wie folgt geändert:
Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zu-
rückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Fall In § 110 Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1
der §§ 20h und 20k beträgt die Frist sechs Monate. Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes“ die Angabe „, § 20l
Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zu- Abs. 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“ einge-
rückstellung, im Fall der §§ 20h und 20k jedoch nicht fügt.
länger als sechs Monate. Verlängerungen der Zu-
rückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Artikel 4
Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Änderung der
Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung Telekommunikations-Überwachungsverordnung
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender
vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), geändert
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen
(BGBl. I S. 3198), wird wie folgt geändert:
zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, be-
ginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendi- 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c werden das Wort „sowie“
gung der letzten Maßnahme. durch ein Komma ersetzt und nach Buchstabe c fol-
gender Buchstabe d eingefügt:
§ 20x „d) in § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie“.
Übermittlung 2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
an das Bundeskriminalamt
Öffentliche Stellen können von sich aus dem Bun- Artikel 5
deskriminalamt Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Einschränkung
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt- von Grundrechten
lung für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskrimi- Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
nalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine Übermitt- Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund- men mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung evaluieren.
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 7
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Evaluation (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre
nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wis- (2) Artikel 1 Nr. 5 § 20k tritt am 31. Dezember 2020
senschaftlichen Sachverständigen, der im Einverneh- außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3095
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 22. Dezember 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 14. „Medizin 2009 – Fachmesse und Kongress“
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a vom 30. Januar bis 1. Februar 2009 in Stuttgart
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung 15. „Christmasworld 2009 – Internationale Frankfurter
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I Messe“
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom vom 30. Januar bis 3. Februar 2009 in Frankfurt
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, am Main
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt 16. „Beautyworld 2009 – Internationale Fachmesse
gemacht: für Parfümerie-, Drogerie- und Kosmetikfachhan-
del“
I. vom 31. Januar bis 3. Februar 2009 in Frankfurt
am Main
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
17. „Paperworld 2009 – Internationale Frankfurter
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
Messe“
1. „Heimtextil 2009 – Internationale Fachmesse für vom 31. Januar bis 3. Februar 2009 in Frankfurt
Wohn- und Objekttextilien“ am Main
vom 14. bis 17. Januar 2009 in Frankfurt am Main
18. „Hair & Beauty 2009 – Internationale Fachmesse
2. „Lederwaren FLASH ORDER Offenbach“ des Friseurhandwerks und der Haarkosmetik-
vom 17. bis 18. Januar 2009 in Offenbach industrie in Frankfurt am Main“
3. „Fahrrad- und ErlebnisReisen 2009 mit Sonderbe- vom 1. bis 2. Februar 2009 in Frankfurt am Main
reich Wandern – Eine Sonderausstellung der CMT“ 19. „CPD – Internationale Fachmesse für Womens-
vom 17. bis 18. Januar 2009 in Stuttgart wear und Accessoires“
4. „Treffpunkt Kanu 2009 – Eine Sonderausstellung vom 1. bis 3. Februar 2009 in Düsseldorf
der CMT“ 20. „Global Fashion – Europas Leitmesse für Be-
vom 17. bis 18. Januar 2009 in Stuttgart schaffung, Private Label- und Auftragsfertigung
5. „DOMOTEX HANNOVER 2009 – Die Welt der im Fashion Business“
Bodenbeläge“ vom 1. bis 3. Februar 2009 in Düsseldorf
vom 17. bis 20. Januar 2009 in Hannover 21. „HMD – Internationale Fachmesse für Menswear
6. „boot 2009 – 40. Internationale Bootsausstellung und Accessoires“
Düsseldorf“ vom 1. bis 3. Februar 2009 in Düsseldorf
vom 17. bis 25. Januar 2009 in Düsseldorf 22. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbrau-
cherausstellung für die ganze Familie“
7. „CMT 2009 – Die Urlaubs-Messe“
vom 7. bis 15. Februar 2009 in Leipzig
vom 17. bis 25. Januar 2009 in Stuttgart
23. „mitteldeutsche handwerksmesse“
8. „Golf- und WellnessReisen 2009 – Eine Sonder-
vom 7. bis 15. Februar 2009 in Leipzig
ausstellung der CMT“
vom 22. bis 25. Januar 2009 in Stuttgart 24. „EuroCIS 2009 – Europas führende Fachmesse
für IT und Sicherheit im Handel“
9. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen 2009 – Eine Son-
vom 10. bis 12. Februar 2009 in Düsseldorf
derausstellung der CMT“
vom 22. bis 25. Januar 2009 in Stuttgart 25. „didacta 2009 – Die Bildungsmesse“
vom 10. bis 14. Februar 2009 in Hannover
10. „Motorfaszination 2009 – Auto-Motor-Freizeit 2009
– Eine Sonderausstellung der CMT“ 26. „R + T 2009 – Internationale Fachmesse Rolladen,
vom 22. bis 25. Januar 2009 in Stuttgart Tore und Sonnenschutz“
vom 10. bis 14. Februar 2009 in Stuttgart
11. „Stuttgart CULTURE Open – Kultur-Tourismus-
Tag – Internationale Drehscheibe für Kultur- 27. „HAUS UND GARTEN 2009 - Verbraucherausstel-
schaffende, Touristik und Kulturreisende – Eine lung“
Veranstaltung im Rahmen der CMT“ vom 11. bis 15. Februar 2009 in Essen
am 23. Januar 2009 in Stuttgart 28. „Beach & Boat – Wassersportmesse Leipzig“
12. „enertec – Internationale Fachmesse für Energie“ vom 12. bis 15. Februar 2009 in Leipzig
vom 27. bis 29. Januar 2009 in Leipzig 29. „ImmobilienMesse Leipzig“
13. „TerraTec – Internationale Fachmesse für Umwelt- vom 13. bis 15. Februar 2009 in Leipzig
technik und Umweltdienstleistungen“ 30. „Ambiente 2009 – Internationale Frankfurter Messe“
vom 27. bis 29. Januar 2009 in Leipzig vom 13. bis 17. Februar 2009 in Frankfurt am Main
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
31. „intec – 12. Fachmesse für Fertigungstechnik, 48. „6. IEK – Industrial Ethernet Kongress – Begleit-
Werkzeugmaschinen- und Sondermaschinenbau“ ausstellungen Industrial Solution Center“
vom 24. bis 27. Februar 2009 in Leipzig vom 25. bis 27. März 2009 in Stuttgart
32. „Z 2009 – Die Zuliefermesse – 10. Internationale 49. „NewCome 2009 – Messe und Landeskongress
Fachmesse für Teile, Komponenten, Module und rund um die Selbständigkeit“
Technologien“ vom 27. bis 28. März 2009 in Stuttgart
vom 24. bis 27. Februar 2009 in Leipzig
50. „AMITEC – Fachmesse für Fahrzeugteile, Werk-
33. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- statt und Service“
und Wohntrends“ vom 28. März bis 1. April 2009 in Leipzig
vom 28. Februar bis 2. März 2009 in Leipzig
51. „AMI – Auto Mobil International“
34. „CeBIT 2009 – Lösungen für die digitale Arbeits- vom 28. März bis 5. April 2009 in Leipzig
und Lebenswelt – Weltweit führende Fachmesse
für Lösungen, Produkte und Services aus allen 52. „ProWein – Internationale Fachmesse Weine und
Bereichen der Informations- und Kommunika- Spirituosen“
tionstechnik“ vom 29. bis 31. März 2009 in Düsseldorf
vom 3. bis 8. März 2009 in Hannover 53. „Musikmesse Frankfurt 2009 – Internationale
35. „Sicherheit + Automation 2009 – 5. Konstrukteurs- Fachmesse für Musikinstrumente, Musiksoftware
tag mit begleitender Fachausstellung“ und Computerhardware, Noten und Zubehör“
am 10. März 2009 in Stuttgart vom 1. bis 4. April 2009 in Frankfurt am Main
36. „ISH 2009 – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad, Ge- 54. „Prolight + Sound 2009 – Internationale Fach-
bäude-, Energie-, Klimatechnik – Erneuerbare Ener- messe für Veranstaltungs- und Kommunikations-
gien“ technik, AV-Produktion und Entertainment“
vom 10. bis 14. März 2009 in Frankfurt am Main vom 1. bis 4. April 2009 in Frankfurt am Main
37. „Leipziger Buchmesse“ und „15. Leipziger Anti- 55. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse
quariatsmesse“ 2009 – Mineralien, Fossilien, Edelsteine und
vom 12. bis 15. März 2009 in Leipzig Schmuck“
38. „15. Faszination Modellbau SINSHEIM – Verkaufs- vom 3. bis 5. April 2009 in Stuttgart
ausstellung für Modellbahnen und Modellsport“ 56. „IWB 2009 – Internationale Waffenbörse – Antiqui-
vom 12. bis 15. März 2009 in Sinsheim täten 2009“
39. „RETRO CLASSICS 2009 – DIE GANZE WELT vom 3. bis 5. April 2009 in Stuttgart
AUTOMOBILER KLASSIKER“ 57. „16. Car + Sound – Die internationale Leitmesse
vom 12. bis 15. März 2009 in Stuttgart für mobile Elektronik“
40. „107. GDS – INTERNATIONAL EVENT FOR vom 16. bis 19. April 2009 in Köln
SHOES & ACCESSORIES – Düsseldorf“ 58. „HANNOVER MESSE 2009 – GET NEW TECHNO-
vom 13. bis 15. März 2009 in Düsseldorf LOGY FIRST – Antriebs- und Fluidtechnik – Auto-
41. „GLOBAL SHOES – leading trade show for mation - Energie - Zulieferung und Dienstleistun-
sourcing“ gen – Zukunftstechnologien“
vom 13. bis 15. März 2009 in Düsseldorf vom 20. bis 24. April 2009 in Hannover
42. „INTERNORGA – 83. Internationale Fachmesse für 59. „PROMOTION WORLD 2009 – Internationale
Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsver- Fachmesse für Werbeartikel und Incentives“
pflegung, Bäckereien und Konditoreien“ vom 20. bis 24. April 2009 in Hannover
vom 13. bis 18. März 2009 in Hamburg
60. „FIBO 2009 – Internationale Leitmesse für Fitness,
43. „therapie Leipzig – Fachmesse und Kongress Wellness & Gesundheit“
für Therapie, Medizinische Rehabilitation und vom 23. bis 26. April 2009 in Essen
Prävention“
vom 19. bis 21. März 2009 in Leipzig 61. „Invest 2009 – Die Messe für institutionelle und
private Anleger“
44. „BEAUTY INTERNATIONAL DÜSSELDORF 2009 – vom 24. bis 26. April 2009 in Stuttgart
Die Nr. 1 Messe für Kosmetik-, Nail- und Fuß-
profis“ 62. „23. Control – Die internationale Fachmesse für
vom 20. bis 22. März 2009 in Düsseldorf Qualitätssicherung“
vom 5. bis 8. Mai 2009 in Stuttgart
45. „I.L.M Winter Styles – Internationale Lederwaren
Messe Offenbach“ 63. „LIGNA HANNOVER 2009 – Weltmesse für die
vom 20. bis 22. März 2009 in Offenbach Forst- und Holzwirtschaft“
vom 18. bis 22. Mai 2009 in Hannover
46. „TOP HAIR INTERNATIONAL 2009 – Trend &
Fashion Days DÜSSELDORF – Fachmesse - 64. „Material Vision 2009 – Materialien für Produktent-
Show - Kongress für die internationale Friseur- wicklung, Design und Architektur – Internationale
branche“ Fachmesse und Konferenz“
vom 21. bis 23. März 2009 in Düsseldorf vom 16. bis 18. Juni 2009 in Frankfurt am Main
47. „eltefa 2009 – Fachmesse für Elektrotechnik und 65. „Techtextil 2009 – Internationale Fachmesse für
Elektronik“ technische Textilien und Vliesstoffe“
vom 25. bis 27. März 2009 in Stuttgart vom 16. bis 18. Juni 2009 in Frankfurt am Main
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3097
66. „NEWCAST 2009 – 3. Internationale Fachmesse 85. „FACHDENTAL Leipzig 2009 – Fachmesse für
für Präzisionsprodukte“ und „NEWPART INNOVA- Zahnarztpraxen und Dentallabors“
TION PARK“ vom 25. bis 26. September 2009 in Leipzig
vom 23. bis 25. Juni 2009 in Düsseldorf 86. „I.L.M Summer Styles – Internationale Lederwaren
67. „TopClinica 2009 – Medical Equipment and So- Messe Offenbach“
lutions – Fachmesse / Kongress“ vom 26. bis 29. September 2009 in Offenbach
vom 24. bis 26. Juni 2009 in Stuttgart 87. „Pflegemesse Leipzig – Fachmesse und Kongress
68. „Collectione 2009 – preview spring + summer“ für ambulante und stationäre Pflege + Homecare-
vom 3. bis 7. Juli 2009 in Frankfurt am Main Versorgung“
vom 29. September bis 1. Oktober 2009 in Leipzig
69. „Tendence 2009 – Internationale Frankfurter
Herbstmesse“ 88. „modell - hobby - spiel – Ausstellung für Modell-
vom 3. bis 7. Juli 2009 in Frankfurt am Main bau, Modelleisenbahn, kreatives Gestalten und
Spiel“
70. „Media Budget 2009 – Fachmesse und Forum für
vom 2. bis 4. Oktober 2009 in Leipzig
effiziente Marketing-Kommunikation”
vom 8. bis 9. Juli 2009 in Stuttgart 89. „Biotechnica 2009 – International Trade Fair, Con-
ferences, Partnering and Award for Biotechnology“
71. „Lederwaren FLASH ORDER Offenbach“
vom 6. bis 8. Oktober 2009 in Hannover
vom 11. bis 12. Juli 2009 in Offenbach
90. „15. Druck + Form – Die Fachmesse für die gra-
72. „Body Look – Internationale Fachmesse für Body-, fische Industrie“
Beach- und Legwear“ vom 7. bis 10. Oktober 2009 in Sinsheim
vom 26. bis 28. Juli 2009 in Düsseldorf
91. „20. Fakuma – Die internationale Fachmesse für
73. „CPD – Internationale Fachmesse für Womens- Kunststoffverarbeitung“
wear und Accessoires“ vom 13. bis 17. Oktober 2009 in Friedrichshafen
vom 26. bis 28. Juli 2009 in Düsseldorf
92. „SÜFFA 2009 – Fachmesse für das Fleischer-
74. „Global Fashion – Europas Leitmesse für Beschaf- handwerk“
fung, Private Label- und Auftragsfertigung im vom 18. bis 20. Oktober 2009 in Stuttgart
Fashion Business“
vom 26. bis 28. Juli 2009 in Düsseldorf 93. „bauenleipzig – Mitteldeutsche Messe für Bauen,
Sanieren, Modernisieren“
75. „HMD – Internationale Fachmesse für Menswear vom 28. bis 30. Oktober 2009 in Leipzig
und Accessoires“
vom 26. bis 28. Juli 2009 in Düsseldorf 94. „efa – Fachmesse für Gebäude- und Elektrotech-
nik, Klima und Automation“
76. „8. GC – Games Convention – Europas Leitmesse vom 28. bis 30. Oktober 2009 in Leipzig
für interaktive Unterhaltung, Infotainment,
Edutainment und Hardware“ 95. „SHKG – Messe für Sanitär, Heizung, Klima und
vom 19. bis 23. August 2009 in Leipzig Gebäudeautomation“
vom 28. bis 30. Oktober 2009 in Leipzig
77. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
und Wohntrends“ 96. „VISION 2009 – Internationale Fachmesse für in-
vom 5. bis 7. September 2009 in Leipzig dustrielle Bildverarbeitung und Identifikations-
technologien“
78. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“ vom 3. bis 5. November 2009 in Stuttgart
vom 5. bis 7. September 2009 in Leipzig
97. „FAMILIE & HEIM 2009 – Süddeutschlands große
79. „MIDORA Leipzig – UHREN- & SCHMUCKTAGE“ Einkaufs- und Erlebnismesse“
vom 5. bis 7. September 2009 in Leipzig vom 7. bis 15. November 2009 in Stuttgart
80. „SCHWEISSEN & SCHNEIDEN – 17. Weltmesse 98. „GÄSTE – Internationale Fachmesse für Gastrono-
Fügen · Trennen · Beschichten“ mie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung“
mit Sonderveranstaltung „2. KLEBEN – Kleben - vom 8. bis 11. November 2009 in Leipzig
Dichten - Applizieren“ und Sonderveranstaltung
99. „AGRITECHNICA Hannover 2009 – Internationale
„QTI – Quality Testing International“
DLG-Fachausstellung für Landtechnik“
vom 14. bis 19. September 2009 in Essen
vom 10. bis 14. November 2009 in Hannover
81. „3. Bondexpo – Die Fachmesse für industrielle mit „AGRITECHNICA Exklusivtage 2009 – Exklu-
Klebtechnologie“ sivtage Handel“
vom 21. bis 24. September 2009 in Stuttgart vom 8. bis 9. November 2009 in Hannover
82. „28. Motek – Die internationale Fachmesse für 100. „HOBBY & ELEKTRONIK 2009 – Süddeutsch-
Montage- und Handhabungstechnik“ lands große Messe für Computer und Elektronik“
vom 21. bis 24. September 2009 in Stuttgart vom 12. bis 15. November 2009 in Stuttgart
83. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für 101. „KREATIV- & BASTELWELT 2009 – Süddeutsch-
Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ lands große Kreativmesse“
vom 22. bis 24. September 2009 in Karlsruhe vom 12. bis 15. November 2009 in Stuttgart
84. „2. QualiPro – Die Fachmesse für Qualitäts- 102. „SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 2009 – Süd-
sicherung in der Produktion“ deutschlands große Spielemesse“
vom 22. bis 25. September 2009 in Dortmund vom 12. bis 15. November 2009 in Stuttgart
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
103. „ESSEN MOTOR SHOW – Weltmesse für Auto- „32. „spoga Köln – Internationale Fachmesse für Sport,
mobile, Tuning, Motorsport & Classics“ Camping und Lifestyle im Garten“
vom 28. November bis 6. Dezember 2009 in Essen vom 30. August bis 1. September 2009 in Köln
(mit Pressetag am 27. November 2009) 33. „spoga horse (Herbst) – Internationale Fachmesse
104. „9. Blechexpo – Die Internationale Fachmesse für für Pferdesport“
Blechbearbeitung“ vom 30. August bis 1. September 2009 in Köln“
vom 1. bis 4. Dezember 2009 in Stuttgart
werden unter dem gleichen Titel und am gleichen Ort
105. „2. Schweisstec – Die internationale Fachmesse
vom 6. bis 8. September 2009
für Fügetechnologie“
vom 1. bis 4. Dezember 2009 in Stuttgart stattfinden, die Veranstaltung
106. „DEUBAU ESSEN 2010 – 24. Internationale Bau- „36. „DMS EXPO – Digital Management Solutions“
fachmesse“ vom 22. bis 24. September 2009 in Köln“
vom 12. bis 16. Januar 2010 in Essen wird unter dem gleichen Titel und am gleichen Ort
107. „InnoTrans 2010 – Internationale Fachmesse für
vom 15. bis 17. September 2009
Verkehrstechnik – Innovative Komponenten - Fahr-
zeuge - Systeme“ und die Veranstaltung
vom 21. bis 24. September 2010 in Berlin „37. „Eu’Vend – Internationale Fachmesse der Vending-
Automatenwirtschaft“
II. vom 24. bis 26. September 2009 in Köln“
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von unter dem gleichen Titel und am gleichen Ort
Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 27. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2115) bezeichneten Veranstaltun- vom 10. bis 12. September 2009
gen stattfinden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Wichard