2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
Gesetz
zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes
und zur Änderung anderer Vorschriften
(GeROG)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3
Raumordnung im Bund
Artikel 1 § 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
Raumordnungsgesetz (ROG)*)
§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
des Bundes
Inhaltsübersicht
§ 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes;
Abschnitt 1 Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unter-
lagen
Allgemeine Vorschriften § 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung § 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 2 Grundsätze der Raumordnung § 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
§ 3 Begriffsbestimmungen men bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung § 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raum- § 24 Beirat für Raumentwicklung
bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes § 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und
§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung Raumordnung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
Abschnitt 4
Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
Raumordnung in den Ländern § 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und § 27 Verwaltungsgebühren
regionale Flächennutzungspläne § 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Län-
§ 9 Umweltprüfung dern
§ 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone
§ 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithal-
tung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
§ 12 Planerhaltung Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)
§ 13 Raumordnerische Zusammenarbeit
§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah- Abschnitt 1
men
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 15 Raumordnungsverfahren
§ 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
§1
*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemein- Aufgabe
schaftsrechts: und Leitvorstellung der Raumordnung
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal- (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch-
tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt
geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom
land und seine Teilräume sind durch zusammenfassen-
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), de, überörtliche und fachübergreifende Raumord-
nungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungs- und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu
richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 sichern. Dabei sind
S. 368),
1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum auf-
Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be- einander abzustimmen und die auf der jeweiligen
stimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30). Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
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2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergrei-
des Raums zu treffen. fende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachpla-
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nungen zu schützen; es ist ein großräumig übergrei-
nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, fendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsys-
die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an tem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der
den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein- freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so
klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig aus- weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninan-
gewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhält- spruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
nissen in den Teilräumen führt.
3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastruk-
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der turen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Er-
Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erforder- reichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der
nisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist
Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Ge- zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teil-
gebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume be- räumen in angemessener Weise zu gewährleisten;
rücksichtigen (Gegenstromprinzip). dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die
(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeits-
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in kriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt. regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die
räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der
§2 Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Ver-
sorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kriti-
Grundsätze der Raumordnung
scher Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhal-
der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwick- tige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem
lung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festle- zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Er-
gungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, so- reichbarkeit der Teilräume untereinander durch
weit dies erforderlich ist. schnellen und reibungslosen Personen- und Güter-
(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere: verkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch
belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraus-
1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland setzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umwelt-
und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, verträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Was-
infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und serstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu
kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und
nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhalti- zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
ges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu
unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu si- 4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbe-
chern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. werbsfähige und räumlich ausgewogene Wirt-
Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräu- schaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur so-
men wie in ländlichen Räumen, in strukturschwa- wie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot
chen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln.
Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale
anderen strukturverändernden Herausforderungen sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in
ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer
Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fort- wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
wirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache
Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu
Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen
Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Un- für die vorsorgende Sicherung sowie für die geord-
gleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwir- nete Aufsuchung und Gewinnung von standortge-
ken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnut- bundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen
zung sind langfristig offenzuhalten. Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und
2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich
Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tra- des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu
gen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichti-
ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfül- gung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und
len können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwick- natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und
lung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu
Kooperationen innerhalb von Regionen und von Re- erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die
gionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume.
als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hin- Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
zuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu kon- Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für
zentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlun- die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten
gen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale oder zu schaffen.
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5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwi- §3
ckeln. Historisch geprägte und gewachsene Kultur- Begriffsbestimmungen
landschaften sind in ihren prägenden Merkmalen
und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhal- (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
ten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und 1. Erfordernisse der Raumordnung:
Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-
harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung
nung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer
wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu ge- 2. Ziele der Raumordnung:
stalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räum- verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und
lichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Trä-
Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten ger der Raumordnung abschließend abgewogenen
kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in länd- (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festle-
lichen Räumen zu schützen sowie Natur und Land- gungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung,
schaft zu pflegen und zu gestalten. Ordnung und Sicherung des Raums;
3. Grundsätze der Raumordnung:
6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktions-
fähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwä-
der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu gungs- oder Ermessensentscheidungen; Grund-
sichern oder, soweit erforderlich, möglich und ange- sätze der Raumordnung können durch Gesetz oder
messen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und so- als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7
ziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksich- Abs. 1 und 2) aufgestellt werden;
tigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in An-
spruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,
schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Frei- Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren
flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu wie des Raumordnungsverfahrens und landesplane-
vermindern, insbesondere durch die vorrangige Aus- rische Stellungnahmen;
schöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbar- 5. öffentliche Stellen:
machung von Flächen, für die Nachverdichtung Behörden des Bundes und der Länder, kommunale
und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die
der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfor- Rechts;
dernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tra-
gen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Bin- Planungen einschließlich der Raumordnungspläne,
nenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin- Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die
nung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungs- Raum in Anspruch genommen oder die räumliche
flächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beein-
die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den flusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür
räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen,
7. Raumordnungspläne:
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch
durch solche, die der Anpassung an den Klimawan- zusammenfassende, überörtliche und fachübergrei-
del dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzun- fende Pläne nach den §§ 8 und 17.
gen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in
eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit
und die Entwicklung natürlicher Senken für klima- sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes
schädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
Stoffe zu schaffen.
§4
7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und
des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen. Bindungswirkungen der
Erfordernisse der Raumordnung
8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusam- (1) Bei
menhalt der Europäischen Union und im größeren 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
europäischen Raum sowie für den Ausbau und die öffentlicher Stellen,
Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu ge-
währleisten. Raumbedeutsamen Planungen und 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs-
Maßnahmen der Europäischen Union und der euro- sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
päischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zu- men anderer öffentlicher Stellen,
sammenarbeit der Staaten und die grenzüberschrei- 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs-
tende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
sind zu unterstützen. men von Personen des Privatrechts, die der Plan-
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feststellung oder der Genehmigung mit der Rechts- widersprechende Stelle oder Person die dadurch ent-
wirkung der Planfeststellung bedürfen, stehenden Kosten zu ersetzen.
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grund-
sätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in §6
Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu be- Ausnahmen und Zielabweichung
rücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raum-
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die ordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent-
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen
licher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen
werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen
an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der
Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffent-
Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind
lichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bin-
die öffentlichen Stellen und die Personen des Privat-
dungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung
rechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zuge-
nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden
lassen werden soll, zu beachten haben.
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stel- §7
len über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen
Allgemeine Vorschriften
und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind
über Raumordnungspläne
die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese
Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksich- (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimm-
tigen. ten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen
Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den
Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Siche-
Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungs-
rung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und
anlagen von Personen des Privatrechts nach den Vor-
Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen
schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen
die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die
Teilplänen getroffen werden.
Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfor-
dernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind
die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf
§5 der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Be-
deutung sind, gegeneinander und untereinander abzu-
Bindungswirkung von Zielen wägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumord-
der Raumordnung bei raumbedeutsamen nung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der
Planungen und Maßnahmen des Bundes Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in
(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah- den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in
men von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig (3) Raumordnungspläne benachbarter Planungs-
sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 räume sind aufeinander abzustimmen.
Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben
durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der (4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in
Raumordnung nach § 4 Abs. 1 nur, wenn die zustän- den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.
dige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raum- (5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung
ordnungsplans nach § 10 beteiligt worden ist und sie beizufügen.
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung (6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu-
des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. tung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in sei-
(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bin- nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-
dungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber geblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wer-
der widersprechenden Stelle oder Person nicht entste- den kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungs-
hen, wenn plänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vor-
schriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zu-
1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung
lässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen
auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Eu-
2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnah- ropäischen Kommission anzuwenden.
men nicht auf anderen geeigneten Flächen durch-
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Auf-
führen kann als auf denen, für die ein entgegenste-
stellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre
hendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde. Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-
chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, Abschnitt 2
kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustim- Raumordnung in den Ländern
mung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemes-
sener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der §8
veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von
Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des Landesweite Raumordnungspläne,
nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die (1) In den Ländern sind
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1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (lan- b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
desweiter Raumordnungsplan) und Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be-
2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder stimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare
(Regionalpläne) Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-
aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Ham- haushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle
burg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bau- ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.
gesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 (6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen
übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6 sowie Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und
die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen
den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die
(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungs- zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur
plan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächen- Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind
nutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen gesichert werden können.
sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach (7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch
§ 7 Abs. 2 zu berücksichtigen. Gebiete bezeichnen,
(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver- 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder
flechtungen, insbesondere in einem verdichteten Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbe-
Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind deutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschlie-
im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maß- ßen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen
nahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
eine gemeinsame informelle Planung zu treffen. 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen
(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen- oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-
regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regio- wicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
nalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flä- 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnah-
chennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs men oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35
übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere
dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetz- raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen,
buchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an ande-
Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im rer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind
Sinne der Absätze 5 und 6 als auch die Darstellungen (Eignungsgebiete).
im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich-
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen
nen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als
kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung
solche zu kennzeichnen.
von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnah-
(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur men oder Nutzungen haben.
Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu kön- §9
nen gehören Umweltprüfung
a) Raumkategorien, (1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
b) Zentrale Orte, nach § 8 ist von der für den Raumordnungsplan zustän-
digen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der
c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-
die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des
lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
Raumordnungsplans auf
d) Siedlungsentwicklungen,
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge-
e) Achsen; sundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
gehören 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
a) großräumig übergreifende Freiräume und Frei- 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
raumschutz, Schutzgütern
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor- zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu
sorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsu- beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht
chung und Gewinnung von standortgebundenen enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersu-
Rohstoffen, chungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des
c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des
d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen,
Hochwasserschutzes; deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-
bereich von den Umweltauswirkungen des Raumord-
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra- nungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu betei-
struktur; hierzu können gehören ligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein
Gütern, anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und De-
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taillierungsgrad des Raumordnungsplans angemesse- nach den Sätzen 1 bis 3 geändert, kann die Einholung
nerweise verlangt werden kann. der Stellungnahmen auf die von der Änderung betrof-
fene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berühr-
(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumord-
ten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch
nungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgese-
die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Pla-
hen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung
nung nicht berührt werden.
unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kri-
terien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine (2) Wird die Durchführung eines Plans voraussicht-
erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese lich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines an-
Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen
deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben- der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen.
bereich von den Umweltauswirkungen des Raumord- Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umwelt-
nungsplans berührt werden kann, durchzuführen. So- auswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist
fern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umwelt- dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umweltver-
auswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Er- träglichkeitsprüfung zu beteiligen.
gebnis führenden Erwägungen in die Begründung des
Plans aufzunehmen. § 11
(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Bekanntmachung
Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere er- von Raumordnungsplänen;
hebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, Bereithaltung von
wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise Raumordnungsplänen und von Unterlagen
umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine
Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz
Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Er- oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder
mittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen ver- seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öf-
bunden werden. fentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung
wird der Raumordnungsplan wirksam.
(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung
der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung
Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung
nach § 11 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnah- mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3
men von der in den Landesplanungsgesetzen genann- und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen
ten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereit-
Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder
zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeich- der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein-
neten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbeson- sichtnahme erfolgen kann.
dere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfas-
zeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeig- sende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie
nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich-
Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten keits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsver-
die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den fahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Grün-
ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung den der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Be-
des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere un- tracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkei-
vorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Um- ten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der
welt hat. Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
§ 10
Beteiligung bei der § 12
Aufstellung von Raumordnungsplänen Planerhaltung
(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-
berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung schriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit
des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Ge- eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
legenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raum-
1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 über
ordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Wird
die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbe-
bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Um-
achtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche
weltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raum-
Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenz-
ordnungsplans und die Begründung, der Umweltbericht
überschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die
sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raum-
entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren
ordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unter-
oder in der Entscheidung berücksichtigt worden
lagen für die Dauer von mindestens einem Monat öf-
sind;
fentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu 2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1
machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumin- über die Begründung des Raumordnungsplans so-
dest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuwei- wie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist
sen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig
Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren ist;
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hin- rechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen
weiszweck nicht erreicht wurde. und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zu-
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist sammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken.
auch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Ent-
des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumord- wicklung einer Region als auch im Hinblick auf grenz-
nungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, übergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit
ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklun-
für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche gen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstüt-
Entwicklung beeinträchtigt worden ist. zen.
(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- (2) Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nen insbesondere sein:
über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im 1. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koor-
Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offen- dinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen
sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder
gewesen sind. Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
(4) Bei Anwendung des § 9 gilt ergänzend zu den 2. Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte,
Absätzen 1 bis 3: regionale und interkommunale Netzwerke und Ko-
1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans operationsstrukturen, regionale Foren und Aktions-
beachtlicher Mangel des nach § 10 Abs. 1 bei der programme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 9 3. Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereit-
Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punk- stellung der Ergebnisse für regionale und kommu-
ten unvollständig ist und diese Punkte nicht Be- nale Träger sowie für Träger der Fachplanung im
standteil der zusammenfassenden Erklärung nach Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maß-
§ 11 Abs. 3 sind. nahmen, sowie Beratung dieser Träger.
2. Unterbleibt nach § 9 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der ver-
die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß traglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kos-
durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben ten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalpla-
von § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr nung bei der im Interesse des Vertragspartners liegen-
Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, den Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumord-
wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt wor- nungsplänen entstehen.
den sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirk-
samkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Man- § 14
gel. Untersagung
(5) Unbeachtlich werden raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Ver- (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut-
letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei-
Formvorschriften, dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge-
2. eine unter Berücksichtigung von Absatz 2 beacht- nannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen,
liche Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
3. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungs- (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut-
vorgangs, same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei-
dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge-
4. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vor- nannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn
schriften über die Umweltprüfung, sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma- wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maß-
chung des Raumordnungsplans gegenüber der zustän- nahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der
digen Stelle unter Darlegung des die Verletzung be- Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich er-
gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden schweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt
sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein wei-
auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der teres Jahr verlängert werden.
Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben
hinzuweisen. keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergän-
zendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rück- § 15
wirkend in Kraft gesetzt werden. Raumordnungsverfahren
§ 13 (1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde
prüft in einem besonderen Verfahren die Raumverträg-
Raumordnerische Zusammenarbeit lichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum- im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raum-
ordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen ordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Lan- Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter über-
des- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeb- örtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere
lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privat- werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 2993
der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge- schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden
prüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach
die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ- § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raum-
ten Standort- oder Trassenalternativen. Von der Durch- ordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.
führung eines Raumordnungsverfahrens kann bei Pla-
nungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die Abschnitt 3
sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit ander-
Raumordnung im Bund
weitig geprüft wird; die Landesregierungen werden er-
mächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu
§ 17
regeln.
Raumordnungspläne
(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder
für den Gesamtraum und für die
Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Lan-
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
desbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwen-
dig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Bei Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den fach-
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der lich betroffenen Bundesministerien und unter Beach-
Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der tung der Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach
Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei § 26 Abs. 1 und 4 einzelne Grundsätze der Raumord-
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zi- nung nach § 2 Abs. 2 für die räumliche Entwicklung des
vilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang Bundesgebietes unter Einbeziehung der raumbedeut-
der Angaben für die Planung oder Maßnahme. samen Planungen und Maßnahmen der Europäischen
(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel- Union und deren Mitgliedstaaten durch Grundsätze in
einem Raumordnungsplan konkretisieren. Das Bundes-
len sind zu beteiligen. Bei raumbedeutsamen Planun-
amt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustim-
gen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Betei- mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte
ligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumord-
zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das
nungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegen-
seitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Öffentlichkeit kann Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
in die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens lung beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesminis-
terien und stellt das Benehmen mit den Ländern und
einbezogen werden. Bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Ent- den angrenzenden Staaten her.
scheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das
den dort genannten Stellen. Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifen-
(4) Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfah- den Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen so-
ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wo- wie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche
chen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unter- Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegepla-
lagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundes-
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. gebietes unter nationalen oder europäischen Gesichts-
punkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach
(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah- Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbe-
men von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen deutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.
öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig
sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Stadtentwicklung stellt für die deutsche ausschließliche
Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfah- Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechts-
rens zu entscheiden. verordnung auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegun-
gen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nut-
(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt zung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh- keit des Verkehrs sowie zum Schutz der Meeresumwelt
ren, nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemein- treffen; für diese Nutzungen und Funktionen können
sam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raum- auch Gebiete festgelegt werden, § 8 Abs. 7 gilt entspre-
ordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwen- chend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
dung. graphie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereiten-
§ 16 den Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumord-
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren nungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbe- Bau und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung
deutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit das Benehmen mit den angrenzenden Staaten und
keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf Ländern her.
die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-
Abs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raum- ordnungsplänen nach Absatz 3 kann der Träger der
bedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Bundesraumordnung entsprechend § 13 Abs. 1 und 2
Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung Satz 1 Nr. 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Ge-
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
genstand dieser Vereinbarungen kann auch die Über- Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfü-
nahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundes- gung zu stellen.
raumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners 3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfah-
liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum- rensschritte nach den Nummern 1 und 2 geändert,
ordnungsplänen entstehen. ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit
(5) Bei der Aufstellung von Plänen nach den Absät- sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die
zen 2 und 3 gilt § 9 mit der Maßgabe, dass zuständig Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung-
für die Überwachung nach § 9 Abs. 4 die für den Raum- nahme kann angemessen verkürzt werden. Werden
ordnungsplan zuständige Stelle oder die im Raumord- durch die Änderung des Planentwurfs die Grund-
nungsplan bezeichnete Stelle ist. Für Pläne nach Ab- züge der Planung nicht berührt, kann die Einholung
satz 2 gilt des Weiteren § 19b des Gesetzes über die der Stellungnahmen auf die von der Änderung be-
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend; die Er- troffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
mächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.
und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Ge- 4. Bei der Beteiligung können elektronische Informati-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch onstechnologien ergänzend genutzt werden.
für Pläne nach Absatz 2.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und § 19
Stadtentwicklung unterrichtet bei der Aufstellung von Bekanntmachung
Plänen nach den Absätzen 2 und 3 den zuständigen von Raumordnungsplänen des Bundes;
Ausschuss des Deutschen Bundestages während der Bereithaltung von
Beteiligung nach § 18. Raumordnungsplänen und von Unterlagen
(1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im
§ 18 Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekannt-
Beteiligung bei der Aufstellung machung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann
von Raumordnungsplänen des Bundes auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord-
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von nungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns
Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den fol- Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hin-
genden Maßgaben: gewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen
werden kann.
1. Der Entwurf eines Raumordnungsplans nach § 17
(2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17
und die Begründung und im Falle einer Umweltprü-
Abs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.
fung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach
Einschätzung der für den Raumordnungsplan zu-
§ 20
ständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen sind für
die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich Planerhaltung bei
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind min- Raumordnungsplänen des Bundes
destens eine Woche vorher im Verkündungsblatt der Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumord-
auslegenden Behörde und in zwei überregionalen nungsplänen des Bundes gelten die Regelungen des
Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen; dabei § 12 Abs. 1 und 3 bis 6 zur Planerhaltung entspre-
ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen wäh- chend.
rend der Auslegungsfrist abgegeben werden kön-
nen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind zu prü- § 21
fen; denjenigen, die Stellungnahmen abgegeben ha-
Zielabweichung bei
ben, ist Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu
Raumordnungsplänen des Bundes
ermöglichen. Die Stelle, bei der das Ergebnis der
Prüfung während der Dienststunden eingesehen Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungs-
werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen; die plänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe,
Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raum-
oder Verkündung des Raumordnungsplans verbun- ordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministe-
den werden. rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und bei
Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundes-
2. Die Regelungen der Nummer 1 gelten auch für die in amt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet.
ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulas-
Maßgabe, dass ihnen der Planentwurf und die Be- sungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung
gründung und im Falle einer Umweltprüfung auch oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren ent-
der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschät- schieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministe-
zung der für den Raumordnungsplan zuständigen rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforder-
Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu lich.
stellen sind. Die öffentlichen Stellen haben auch Auf-
schluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits § 22
eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie de-
ren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Plan- Untersagung
aufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie raumbedeutsamer Planungen und
über Informationen, die für die Ermittlung und Be- Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen
sind, haben sie diese Informationen der für den und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 2995
des nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen
der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundes- Planungen und Maßnahmen des Bundes und der
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu- Europäischen Union im Bundesgebiet und deren
ständig ist. Wirkung,
4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf
§ 23 die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Ermächtigung zum Die Berichte können sich auf fachliche und teilräum-
Erlass von Rechtsverordnungen liche Aspekte beschränken.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 4
Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n u n d
Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, Schlussvorschriften
wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und über-
örtliche Bedeutung haben. § 26
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumord-
nung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu be- nung sollen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
stimmen, die für die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 auf- und Stadtentwicklung und den für Raumordnung zu-
geführten Festlegungen in Raumordnungsplänen not- ständigen obersten Landesbehörden in der Minister-
wendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf konferenz für Raumordnung gemeinsam beraten wer-
der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeu- den.
tung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Fest-
legungen in Raumordnungsplänen der Länder nach § 8 (2) Bund und Länder können im Rahmen der Minis-
Abs. 5 bis 7 notwendig sind. terkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räum-
liche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über
die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen ent-
§ 24
wickeln.
Beirat für Raumentwicklung
(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit
(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusam-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- menhalts in der Europäischen Union und im größeren
wicklung in Grundsatzfragen der räumlichen Entwick- europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der
lung zu beraten. grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nach-
barstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusam-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
men.
Stadtentwicklung beruft im Benehmen mit den zustän-
digen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen-
der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige seitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirt-
schaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschut- § 27
zes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Verwaltungsgebühren
Arbeitnehmer und des Sports.
Für Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden
§ 25
Gebühren erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr,
Zuständigkeiten des Bundesamtes Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einver-
für Bauwesen und Raumordnung nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord- durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel-
nung führt ein Informationssystem zur räumlichen Ent- nen Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 zu bestim-
wicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
Gebieten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
und Stadtentwicklung stellt den Ländern die Ergeb- mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und
nisse des Informationssystems zur Verfügung. Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts-
handlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord- schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Ge-
nung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr, bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Bau und Stadtentwicklung zur Vorlage an den Deut-
schen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, § 28
insbesondere über
Anwendungsvorschrift
1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesge- für die Raumordnung in den Ländern
bietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestands-
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplä-
aufnahme, Entwicklungstendenzen),
nen nach § 8 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15,
2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent- die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden,
wicklung durchgeführten und beabsichtigten raum- werden nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden
bedeutsamen Planungen und Maßnahmen, Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abge-
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
schlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel- Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landes-
nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wor- rechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.
den, können diese auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durchgeführt werden. § 29
(2) § 12 Abs. 1 bis 4 ist auf Raumordnungspläne der Anwendungsvorschrift für die Raumordnung
Länder entsprechend anzuwenden, die vor dem in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungs- (1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumord-
gesetze der Länder in Kraft getreten sind; ergänzend nungsplänen für die deutsche ausschließliche
sind die Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen Wirtschaftszone, die vor dem 31. Dezember 2008 förm-
der Länder über die form- und fristgerechte Geltendma- lich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende
chung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit
fristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Ver- gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des
fahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwä- Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese
gung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzu- auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-
wenden. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der führt werden.
Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder un-
beachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler (2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung
bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Län- von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des
der auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser § 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung,
Pläne unbeachtlich. des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den
Verwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen
(3) Am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das die nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Ziel- dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entspre-
abweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des chend.
Anlage1
(zu § 9 Abs. 1)
Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungs-
plans,
b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeu-
tung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden;
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Um-
weltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu-
stands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussicht-
lich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu be-
rücksichtigen sind;
3. folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
chen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die
Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
nach dieser Anlage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 2997
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genom-
men wird:
1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des
§ 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;
1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Pro-
gramme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbe-
zogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließ-
lich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler
und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betrof-
fenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-
kungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-
gen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-
biets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen
Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-
rücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten;
2.6 folgende Gebiete:
2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzge-
setzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder Europäische Vogelschutzgebiete,
2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, so-
weit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht
bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25
und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzge-
setzes,
2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,
2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmal-
ensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder
bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
Artikel 2 2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
bis 4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“
Änderung des Baugesetzbuchs ersetzt.
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu- Artikel 7
letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt Änderung des Gesetzes über
geändert: die Umweltverträglichkeitsprüfung
1. In § 245b wird die Angabe „bis zum 31. Dezember Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2008“ gestrichen. in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch
2. Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
„2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins- S. 2470), wird wie folgt geändert:
besondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,“. folgt gefasst:
Artikel 3 „Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.
1a. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird nach der Angabe „§§ 15
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
und 16“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002
2. § 14d wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Bau-
folgt geändert: gesetzbuchs“ die Angabe „sowie § 9 Abs. 2 des
Raumordnungsgesetzes“ eingefügt.
In § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bereichen
Wasserhaushalt und Raumordnung“ durch die
Artikel 4 Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt.
Änderung des c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes 3. § 14o wird wie folgt geändert:
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der a) In Satz 1 werden die Wörter „den Bereichen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 Wasserhaushalt sowie Raumordnung“ durch
(BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ er-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), setzt.
wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ er-
setzt. 4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.
Änderung des
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fügt:
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom „(4) Besteht für die Aufstellung eines Raum-
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert ordnungsplans nach diesem Gesetz eine Ver-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I pflichtung zur Durchführung einer Strategischen
S. 1462), wird wie folgt geändert: Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprü-
In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1 fung einschließlich der Überwachung nach den
und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben“ durch Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durch-
die Angabe „§ 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes geführt.“
bleibt“ ersetzt. 5. § 25 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
„§ 16 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben un-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt
berührt.“
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert: 6. Nummer 2.3.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbeson-
4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ er- dere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
setzt. des Raumordnungsgesetzes,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 2999
7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „den §§ 8 und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1
b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst: sowie Nummer 1 des Artikels 2 treten am 31. De-
„Raumordnungsplanungen des Bundes nach zember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
§ 17 Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes“. am 30. Juni 2009 in Kraft.
2. Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997
Artikel 8 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2833), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 30. Juni
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be- 2009 außer Kraft. Abschnitt 3 (§§ 18 bis 21) des
kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
§ 36a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. S. 2833), tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- standes oder seiner Stellvertretungen betroffen
sen: sind.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 1
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
Änderung
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
des Filmförderungsgesetzes
satz 5 angefügt:
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Be-
„(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen
kanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277)
geben sich eine Geschäftsordnung. In der Ge-
wird wie folgt geändert:
schäftsordnung kann vorgesehen werden, dass
1. § 2 wird wie folgt geändert: die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevoll-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mächtigte gemeinsam vertreten werden kann.“
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
„2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Filmwirtschaft in Deutschland ein- aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundestag“
schließlich ihrer Beschäftigten zu unter- das Wort „gewähltes“ gestrichen und wird
stützen, insbesondere durch Maßnah- das Wort „Bundesregierung“ durch die Wör-
men zur Marktforschung und zur Be- ter „für Kultur und Medien zuständigen
kämpfung der Verletzung von urheber- obersten Bundesbehörde“ ersetzt.
rechtlich geschützten Nutzungsrechten bb) Folgender Satz wird angefügt:
sowie zur Filmbildung junger Men-
schen;“. „Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen
stellvertretenden Vorsitz.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
„3. die internationale Orientierung des deut- fügt:
schen Filmschaffens und die Grundlagen
„Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrich-
für die Verbreitung und marktgerechte
tungen nach § 2 Abs. 2.“
Auswertung des deutschen Films im In-
land und seine wirtschaftliche und kultu- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
relle Ausstrahlung im Ausland zu verbes- aa) In Satz 1 werden die Wörter „seiner Stellver-
sern;“. tretung“ durch die Wörter „seinen Stellver-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- tretungen“ ersetzt.
fügt: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
„(2) Die FFA darf sich mit Zustimmung der für schluss“ die Wörter „und bei der Beendi-
Kultur und Medien zuständigen obersten Bun- gung“ eingefügt.
desbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach d) In Absatz 6 Satz 2 wird der den Satz abschlie-
diesem Gesetz an anderen Einrichtungen betei- ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
ligen. Sie beteiligt sich insbesondere an der zen- gender Teilsatz angefügt:
tralen Dienstleistungsorganisation der deut- „soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
schen Filmwirtschaft für die Außenvertretung stimmt ist.“
des deutschen Films sowie an dem Netzwerk
für Film- und Medienkompetenz.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „33“ durch die Zahl
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
„36“ ersetzt.
dem Wort „gewährt“ werden die Wörter „darüber
hinaus“ eingefügt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2. § 4 wird wie folgt geändert: „4. drei Mitglieder, benannt vom Hauptver-
band Deutscher Filmtheater e.V.,“.
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind
berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen „7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundes-
der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen verband audiovisuelle Medien e.V.,“.
auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern
Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vor- 8 und 9 eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3001
„8. ein Mitglied, benannt vom Interessenver- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elf“ durch das
band des Video- und Medienfachhan- Wort „zwölf“ ersetzt.
dels e.V. – Bundesverband, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom „(3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens
Bundesverband digitale Wirtschaft e.V., drei Jahre benannt. Sie können einmal wieder-
vom Verband der deutschen Internetwirt- benannt werden. Eine Person kann später erneut
schaft e.V. sowie vom Bundesverband als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendi-
Informationswirtschaft, Telekommunika- gung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre ver-
tion und neue Medien e.V.,“. gangen sind. Frauen sollen bei der Benennung
ee) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die von Mitgliedern in der Vergabekommission an-
Nummern 10 und 11. gemessen berücksichtigt werden. Die Vorschrif-
ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 ten des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
und wie folgt gefasst: sind entsprechend anzuwenden.“
„12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Deutscher Produzenten – Film Fernse- fügt:
hen e.V.,“. „(4) Für die Benennung der stellvertretenden
gg) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13. Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. Für ihre
Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei
hh) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sit-
und wie folgt gefasst: zungen mitgewirkt haben, außer Betracht.“
„14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Deutscher Filmproduzenten e.V.,“.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
ii) Die bisherigen Nummern 13 bis 19 werden folgt geändert:
die Nummern 15 bis 21.
In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
jj) In Satz 2 werden die Wörter „Wahl und“ ge- „sieben“ ersetzt.
strichen.
6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kk) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „von Cineropa
„Löst sich eine entsendende Organisation e.V.,“ gestrichen.
auf, geht das Recht der Benennung auf den
Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolge- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
rin über.“ „4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deut-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: scher Produzenten – Film Fernsehen e.V.,“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gewählt oder“ c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
gestrichen. fügt:
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- „5. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Ver-
fügt: band Deutscher Filmproduzenten e.V. und
von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentar-
„Die zuständigen Organisationen können bei
film e.V.,“.
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Be-
nennung widerrufen und erneut benennen. d) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die
Die Benennung eines von mehreren Organi- Nummern 6 bis 11.
sationen gemeinsam benannten Mitgliedes 7. § 8a wird wie folgt geändert:
des Verwaltungsrates kann nur von den zu-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ständigen Organisationen gemeinsam wider-
rufen werden.“ aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Film-
absatzes“ die Wörter „im Inland und Aus-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beauf-
land“ eingefügt.
tragten der Bundesregierung für Kultur und Me-
dien“ durch die Wörter „für Kultur und Medien bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt. „2. die Förderung des Absatzes von mit Fil-
d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- men bespielten Bildträgern (§ 53b
gefügt: Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels
„Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und
§ 63.“ von Videotheken (§ 56a),“.
e) In Absatz 7 wird die Zahl „17“ durch die Zahl b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„19“ ersetzt. aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Verlangen“ „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt
die Wörter „von sieben seiner Mitglieder oder“ entsprechend.“
eingefügt und nach dem Wort „Präsidiums“ die bb) In dem bisherigen Satz 3 wird der Punkt am
Wörter „oder von sieben seiner Mitglieder“ ge- Ende durch die Wörter „und stellen mindes-
strichen. tens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkom-
5. § 7 wird wie folgt geändert: mission.“ ersetzt.
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
8. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
traglichen“ die Wörter „oder organschaftlichen“ ein- aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
gefügt. „deutscher Sprache“ die Wörter „ge-
9. § 12 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. dreht oder synchronisiert“ eingefügt.
10. Nach der Angabe bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„2. Kapitel „5. der Film kulturelle, historische oder
Filmförderung“ gesellschaftliche Fragen zum
Thema hat und“.
wird folgende Angabe eingefügt:
„1. Abschnitt ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
mer 6 angefügt:
Allgemeine Bestimmungen“.
„6. mindestens drei der folgenden Vo-
11. In § 14 Satz 2 werden die Wörter „können weder raussetzungen erfüllt sind:
abgetreten noch gepfändet werden“ durch die Wör-
ter „sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils a) der Film ist in deutscher Spra-
geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige che im Inland oder auf einem
Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar“ ersetzt. Festival im Sinne des § 22 Abs. 3
als deutscher Beitrag uraufge-
12. Die Überschrift
führt worden;
„1. Abschnitt
b) das Originaldrehbuch, auf dem
Förderung der Filmproduktion“ der Film basiert, verwendet
wird gestrichen. überwiegend deutsche Drehorte
oder Drehorte in einem anderen
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
Mitgliedstaat der Europäischen
„§ 14a Union, in einem anderen Ver-
Begriffsbestimmungen tragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschafts-
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine
raum oder in der Schweiz;
Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kin-
derfilmen von mindestens 59 Minuten hat. c) die Handlung oder die Stoffvor-
(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe lage ist deutsch, aus einem an-
und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 deren Mitgliedstaat der Europäi-
des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich schen Union, aus einem anderen
insbesondere durch sein Thema, seine Handlung Vertragsstaat des Abkommens
und seine Gestaltung an Kinder richtet und für über den Europäischen Wirt-
diese geeignet ist. schaftsraum oder aus der
Schweiz;
(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Re-
gisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige d) der Film verwendet deutsche
Regieverantwortung für einen programmfüllenden Motive oder solche aus einem
Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- anderen Mitgliedstaat der Euro-
oder Filmschulausbildung hergestellt wird. päischen Union, aus einem an-
deren Vertragsstaat des Abkom-
(4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführ- mens über den Europäischen
dauer von mindestens einer und höchstens 15 Mi- Wirtschaftsraum oder aus der
nuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films Schweiz;
einschließlich Vor- und Abspann.
e) die Handlung oder die Stoffvor-
(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben,
lage beruht auf einer literari-
wenn der Film erstmalig an mindestens sieben auf-
schen Vorlage;
einanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten
technischen Format in einem Filmtheater mit regel- f) die Handlung oder die Stoffvor-
mäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein markt- lage befasst sich mit Lebensfor-
übliches Entgelt vorgeführt wurde. men von Minderheiten, wissen-
schaftlichen Themen oder natür-
(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer In-
lichen Phänomenen;
formations- oder Kommunikationsdienst, bei dem
einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nut- g) der Film setzt sich mit sozialen,
zer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf politischen oder religiösen Fra-
dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitge- gen des gesellschaftlichen Zu-
stellt werden.“ sammenlebens auf dokumenta-
14. § 15 wird wie folgt geändert: rische Art und Weise auseinan-
der;
a) In der Überschrift wird das Wort „Bestimmun-
gen“ durch das Wort „Förderungsvoraussetzun- h) wenigstens eine Endfassung
gen“ ersetzt. des Films ist in einer Version
mit deutscher Audiodeskription
b) Absatz 1 wird aufgehoben. und mit deutschen Untertiteln
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: für Hörgeschädigte hergestellt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3003
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angelegenhei- e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht
ten der Kultur und der Medien“ durch die sich auf ein historisches Ereignis der Welt-
Wörter „Kultur und Medien“ ersetzt. geschichte oder ein vergleichbares fiktio-
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „Ab- nales Ereignis;
satz 2 Nr. 4“ wird durch die Angabe „Absatz 1 f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst
Satz 1 Nr. 4“ ersetzt. sich mit Fragen religiöser oder philosophi-
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: scher Weltanschauung;
g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst
„(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der
sich mit wissenschaftlichen Themen oder
Voraussetzung, dass der Film programmfüllend
natürlichen Phänomenen.“
ist, sowie von den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn die Ge- 16. § 16a wird wie folgt geändert:
samtwürdigung des Films dies rechtfertigt.“ a) Die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ wird durch
15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 15
Abs. 3“ und die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ wird
Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 15
jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
Nr. 1“ ersetzt.
b) Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende
b) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch die
Nummer 1 eingefügt:
Wörter „(internationale Kofinanzierung).“ ersetzt.
„1. dem in Anhang II des Europäischen Überein-
17. § 17 wird wie folgt geändert:
kommens über die Gemeinschaftsproduk-
tion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punk- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“
tesystem entspricht,“. durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“,
c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3, des § 16
oder des § 16a“ durch die Angabe „§ 15
d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a“ und die
folgt geändert: Angabe „§ 15 Abs. 4“ durch die Angabe
aa) Die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
setzt.
„Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15
bb) Nach dem Wort „majoritären“ wird das Wort Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1
„deutschen“ eingefügt. Nr. 1 und Abs. 3 hat die FFA gegenüber der
cc) Der Punkt am Ende des Satzes wird gestri- BAFA auf Anforderung eine gutachterliche
chen. Stellungnahme zu erstellen.“
e) Nach Nummer 3 werden die Wörter „(internatio- cc) Im neuen Satz 3 werden das Wort „Gemein-
nale Koproduktion).“ angefügt. schaftsproduktionen“ durch die Wörter „in-
ternationalen Koproduktionen“ und die Wör-
f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
ter „Beteiligungen an finanziellen Gemein-
fügt:
schaftsproduktionen“ durch die Wörter „in-
„(3) Förderungshilfen für programmfüllende ternationalen Kofinanzierungen“ ersetzt.
Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur ge-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3“
währt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1
durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:
18. § 17a wird wie folgt geändert:
1. den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 entspricht oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. mindestens zwei der folgenden Vorausset- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
zungen erfüllt: „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
a) die Handlung oder die Stoffvorlage vermit-
telt Eindrücke von anderen Kulturen; bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht „1. bei einer internationalen Koproduktion
sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder mit einer Beteiligung eines Herstellers
auf eine Kunstgattung; aus einem außereuropäischen Land in-
nerhalb von fünf Jahren vor Antragstel-
c) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer lung allein oder als Koproduzent mit
Künstler oder eine zeitgenössische Künst- Mehrheitsbeteiligung einen programm-
lerin aus anderen Bereichen als dem der füllenden Spielfilm im Inland, in einem
Filmkunst maßgeblich mit; anderen Mitgliedstaat der Europäischen
d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht Union, in einem anderen Vertragsstaat
sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder des Abkommens über den Europäischen
Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
der Kulturgeschichte; hergestellt hat,“.
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: tiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die
„2. zu den gesamten Herstellungskosten Sperrfristen betragen jeweils:
des Films 1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach
Beginn der regulären Erstaufführung;
a) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des
§ 16a mindestens 20 vom Hundert, 2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoab-
rufdienste und individuelle Zugriffsdienste im
b) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 min- Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn
destens 30 vom Hundert der regulären Erstaufführung oder, wenn gegen-
beiträgt.“ über der FFA schriftlich eine entsprechende Zu-
stimmung des betroffenen Programmanbieters
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen
ersetzt:
wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;
„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buch-
3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf
stabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förde-
Monate nach regulärer Erstaufführung;
rungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Abs. 1
Nr. 1 oder des § 16a gewähren, wenn 4. für die Auswertung durch frei empfangbares
Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste
1. der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten
des Films mindestens 10 vom Hundert bei- (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-
trägt und gegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des
Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen
2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwi- durch Beschluss folgendermaßen verkürzen:
schen der Bundesrepublik Deutschland und
einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-
schen Union, einem anderen Vertragsstaat tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und
des Abkommens über den Europäischen individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67
Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Mög- Abs. 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erst-
lichkeit der Förderung von internationalen Ko- aufführung;
produktionen oder internationalen Kofinanzie- 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis
rungen eröffnet und sicherstellt, dass die fi- auf neun Monate nach regulärer Erstaufführung;
nanziellen, künstlerischen und technischen 3. für die Auswertung durch frei empfangbares
Beiträge in einem gegenseitigen und ausge- Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste
wogenen Verhältnis zueinander stehen. bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstauffüh-
Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens rung.
vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschafts- (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-
produktion von Kinofilmen gilt entsprechend. gegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefäl-
Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 len auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen
ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. Beschluss die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen
(4) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der folgendermaßen verkürzen:
Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-
zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und
Deutschland abgeschlossenes Abkommen die individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67
Förderung internationaler Kofinanzierungen aus- Abs. 2 bis auf vier Monate nach regulärer Erst-
drücklich vorsieht und soweit und solange die aufführung;
Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die
2. für die Fernsehauswertung und die Auswertung
anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz ha-
durch unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf
ben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22,
sechs Monate nach regulärer Erstaufführung;
23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a
für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-
ausgeschlossen.“
rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernseh-
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- veranstalters des privaten Rechts hergestellt
sätze 5 und 6; die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperr-
wird jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 frist auf sechs Monate nach Abnahme durch den
Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Fernsehveranstalter verkürzt werden.
19. § 20 wird wie folgt gefasst: (4) Der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach den
Absätzen 2 und 3 kann erst nach Beginn der regu-
„§ 20
lären Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die
Sperrfristen Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden,
(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatz- wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums
förderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch mit der Auswertung des Films in der beantragten
nimmt, darf den geförderten Film oder Teile dessel- Verwertungsstufe begonnen wurde.
ben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen (5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für
vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, de-
Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfas- ren Herstellungskosten das Zweifache des Durch-
sung im Ausland noch im Fernsehen oder in sons- schnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3005
nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, maßgeblich sind, mindestens 10 000 Referenz-
und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungs- punkte ergeben.“
beteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor 23. § 23 wird wie folgt geändert:
Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der
Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
setzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch Komma ersetzt; nach dem Wort „Erstlingsfilme“
eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten ange- werden die Wörter „und Filme mit niedrigen Her-
messene Kopienzahl sichergestellt ist und der Film stellungskosten“ angefügt.
im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate be- „(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Fil-
darf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittel- men mit Herstellungskosten unter 1 000 000
mehrheit. Näheres wird durch eine Richtlinie des Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche
Verwaltungsrates bestimmt. Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der För- das Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbe-
derungsbescheid zu widerrufen oder zurückzuneh- wertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25 000,
men. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zu- bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar-
rückzufordern. und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunkt-
(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag zahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im
des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstauf-
Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 führung in einem Filmtheater im Inland. Sofern
ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Be- ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlings-
rücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen film oder ein Film mit Herstellungskosten unter
im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung
sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkeh- mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl
rungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entspre- überschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenz-
chend, wenn die Förderungsmittel noch nicht be- punkte nicht erreicht, wird er mit 150 000 Refe-
willigt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann renzpunkten gewertet.“
der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kinder“ durch
(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. das Wort „Kinder-“ ersetzt; nach dem Wort
„Erstlingsfilm“ werden die Wörter „oder Film mit
(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung,
niedrigen Herstellungskosten“ eingefügt.
insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als
Sperrfristverletzung.“ 24. § 24 wird wie folgt geändert:
20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“
a) Die Wörter „dem gedrehten Originalformat“ wer- durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-
den durch die Wörter „einem archivfähigen For- setzt.
mat“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt: „(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate
„Näheres regeln Bestimmungen des Bundes- nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22
archivs.“ Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1
Satz 2 zu stellen.“
21. Nach § 21 wird die folgende Überschrift eingefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Abschnitt
„(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin
Förderung der Filmproduktion“. hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Vo-
22. § 22 wird wie folgt geändert: raussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein Prä- oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt.“
dikat“ durch die Wörter „das Prädikat „beson- 25. § 25 wird wie folgt geändert:
ders wertvoll“ “ ersetzt.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Wort „Auszahlung“ gestrichen.
„Besucherinnen und Besucher von Veranstaltun- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
gen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmauf-
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
führung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte
für eine andere Veranstaltung erworben werden aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die „soll“ durch das Wort „ist“ ersetzt; die Wör-
Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung ter „verbunden werden“ werden durch die
darstellt.“ Wörter „zu verbinden“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: bb) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6
„Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger bis 8 ersetzt:
als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur „6. der Hersteller für den neuen Film nach-
dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit weist, dass die Fernsehnutzungsrechte
noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten für das deutschsprachige Lizenzgebiet,
aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 sofern sie einem Verleih oder Vertrieb
Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 eingeräumt wurden, spätestens nach
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
fünf Jahren an den Hersteller zurückfal- kosten, die unter dem Median (Zentral-
len. Der Verwaltungsrat kann durch wert) der Herstellungskosten der von
Richtlinie abweichende Bestimmungen der FFA im Vorjahr geförderten Filme lie-
zulassen, gen, und bei Filmen, die einen schwieri-
7. der Hersteller für den neuen Film nach- gen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen
weist, dass in dem Auswertungsvertrag zulassen;“.
mit einem Fernsehveranstalter nicht zu bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semi-
Ungunsten des Herstellers von den in kolon ersetzt.
den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 cc) Folgende Nummern 6 und 7 werden ange-
Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug fügt:
genommenen Vertragsbedingungen zwi-
schen Herstellern und Fernsehveranstal- „6. solange bei einem anderen Filmvorha-
tern abgewichen wird; dies gilt insbeson- ben des Herstellers die Auflage nach
dere für eine angemessene Aufteilung § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;
der Verwertungsrechte, 7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf
8. der Hersteller versichert, dass kein Aus- Förderung nach diesem Gesetz für ein
landsverkauf der Rechte an dem Refe- anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder
renzfilm oder dem neuen Film stattfindet, grob fahrlässig unrichtige Angaben über
oder der Hersteller nachweist, dass er wesentliche Auszahlungsvoraussetzun-
bei einem solchen Auslandsverkauf ei- gen gemacht hat.“
nen Beitrag an die zentrale Dienstleis- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
tungsorganisation der deutschen Film- Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ wird durch die Angabe
wirtschaft für die Außenvertretung des „Absatz 2 Nr. 2 und 7“ ersetzt.
deutschen Films leistet; der Beitrag be- e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
trägt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse.“
„(4) Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Ra-
26. § 26 wird wie folgt geändert: ten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach
a) In der Überschrift werden die Wörter „Versagung Vorlage des Verwendungsnachweises und Prü-
der Auszahlung“ durch das Wort „Auszahlungs- fung der Schlusskosten. Der Förderungsemp-
grundsätze“ ersetzt. fänger hat der FFA die Auslagen für die Schluss-
kostenprüfung zu erstatten.“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt: 27. § 28 wird wie folgt geändert:
„(1) Die FFA zahlt die Förderungshilfen be- a) In Absatz 1 werden die Wörter „seit der zuletzt
darfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass erfolgten Zuerkennung“ durch die Wörter „nach
die Förderungshilfen eine den Bestimmungen Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides“
dieses Gesetzes entsprechende Verwendung und die Wörter „des § 15 oder des § 16“ durch
finden. Bei Zweifeln über die Person des Aus- die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16,
zahlungsempfängers kann die FFA den Betrag 17a, 18 und 19“ ersetzt.
der Förderungshilfe in entsprechender Anwen- b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
dung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Ge-
28. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
setzbuchs hinterlegen.“
a) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 15, 16,
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
18 oder 19“ durch die Angabe „des § 28 Abs. 1“
folgt geändert:
ersetzt.
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen
„3. wenn es sich im Falle der Förderung ei-
nicht eingehalten worden oder Auszahlungs-
nes programmfüllenden Films bei dem
hindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich
Hersteller um eine Gesellschaft mit be-
eingetreten sind,“.
schränkter Haftung oder um eine Perso-
nenhandelsgesellschaft, deren einzige c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4
persönlich haftende Gesellschafterin Satz 1“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 4
eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2“
tung ist, handelt und das eingezahlte durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2“ er-
Stammkapital nicht mindestens 25 000 setzt.
Euro beträgt; 29. § 30 wird aufgehoben.
4. soweit die von einzelstaatlichen, mit öf- 30. § 30a wird § 30.
fentlichen Mitteln finanzierten Einrich- 31. § 31 wird wie folgt geändert:
tungen gewährten Förderungshilfen ins-
gesamt 50 vom Hundert der Herstel- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lungskosten des neuen Films oder bei „(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vor-
Gemeinschaftsproduktionen des Finan- stand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. ge-
zierungsanteils des deutschen Herstel- förderten Film Bürgschaften zur Besicherung der
lers übersteigen. Auf Antrag kann der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflich-
Vorstand bei Filmen mit Herstellungs- tung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3007
des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern zungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan
übernehmen.“ sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Dar-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Finanzie- legung über die Verleihpläne beizufügen. Dem
rungszusage von mit öffentlichen Mitteln finan- Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 3 ist ins-
zierten Förderungseinrichtungen oder“ gestri- besondere das zu überarbeitende Drehbuch bei-
chen. zufügen.“
32. § 32 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„§ 32 34. § 34 wird wie folgt gefasst:
Förderungshilfen „§ 34
(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, Eigenanteil des Herstellers
wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden
Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die (1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur
Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan
Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten
Art gefördert werden, darunter in angemessenem einen nach dem Produktionsumfang, der Kapital-
Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchs- ausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit
kräften und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im des Herstellers angemessenen Eigenanteil, min-
Fernsehen geeignet sind. destens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei interna-
tionalen Koproduktionen ist bei der Berechnung
(2) Als Förderungshilfen für die Herstellung eines
des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deut-
Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darle-
schen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt ent-
hen von bis zu 1 000 000 Euro gewährt. Die Höhe
sprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer
der Förderungshilfe soll in angemessenem Verhält-
Rundfunkanstalt hergestellt werden.
nis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-
kosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdi- (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch
gung als gerechtfertigt erscheinen. Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller
darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur
(3) Als Förderungshilfen für die Fortentwicklung
Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch
eines Drehbuchs können Zuschüsse von bis zu
Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigen-
30 000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51
mittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finan-
und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten ent-
zierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der
sprechend.
im Kostenplan angegebenen und von der FFA aner-
(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben kannten Kosten entsprechen.
angemessen gefördert werden, so wählt die Verga-
bekommission die ihr am besten erscheinenden (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Her-
Vorhaben aus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung steller als kreative Produzentin oder kreativer Pro-
können dabei insbesondere die Höhe der geleiste- duzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Re-
ten Rückzahlungen des Antragstellers sowie die gisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kame-
Zugangsmöglichkeit zu anderen Förderungsmitteln rafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films
nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwer-
tungsrechte des Herstellers an eigenen Werken
(5) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 ge- wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur
förderte Filme. Herstellung des Films benutzt.
(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduk-
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden
tion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die
durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder
ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit
auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme so-
dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht,
wie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen
können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rah-
Person des öffentlichen Rechts oder einer juristi-
men der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ge-
schen Person des privaten Rechts, an der eine oder
sondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als
mehrere juristische Personen des öffentlichen
Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe ge-
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt
währt werden kann. Das für Kultur und Medien zu-
werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübli-
ständige Mitglied der Bundesregierung wird er-
ches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leis-
mächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsver-
tung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absat-
ordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie
zes 2 gewährt werden.
die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestim-
men.“ (5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei
33. § 33 wird wie folgt geändert: programmfüllenden Filme eines Herstellers Aus-
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Ab-
„(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des
satz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstel-
Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15,
lungskosten das Zweifache des Durchschnitts der
den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a
Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geför-
geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem An-
derten Filmvorhaben übersteigt.“
trag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbe-
sondere das Drehbuch, eine Stab- und Beset- 35. § 35 wird wie folgt gefasst:
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
„§ 35 5. solange bei einem anderen Filmvorha-
Bewilligungsbescheid ben des Herstellers die Auflage nach
§ 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;
Für den Bescheid über die Bewilligung von För-
derungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 ent- 6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf
sprechend.“ Förderung nach diesem Gesetz für ein
anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder
36. § 36 wird wie folgt geändert: grob fahrlässig unrichtige Angaben über
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wesentliche Auszahlungsvoraussetzun-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Förde- gen gemacht hat.“
rungshilfe“ durch die Wörter „von Förde- c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“
rungshilfen nach § 32 Abs. 2“ ersetzt. durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 6“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „(3) Die Auszahlung der Förderungsmittel
„Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Her- nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten.
stellers die Frist um jeweils sechs Monate ver- Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach
längern.“ Vorlage des Verwendungsnachweises und Prü-
fung der Schlusskosten. Der Förderungsemp-
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
fänger hat der FFA die Auslagen für die Schluss-
„(3) Die FFA kann auf Antrag des Herstellers kostenprüfung zu erstatten.
für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförde-
rung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits (4) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die § 32 Abs. 3 erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerken-
Projektfilmförderung eine Zusage über die För- nung, im Übrigen nach Prüfung und Abnahme
derung des Absatzes nach § 53a bis zu des fortentwickelten Drehbuchs.“
150 000 Euro geben, wenn für das Projekt zum 38. § 38 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
(4) Die Förderungszusage bedarf der Schrift-
form.“ bb) Nummer 4 wird Nummer 3.
37. § 37 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe
a) In der Überschrift werden die Wörter „Versagung „§§ 15, 16 und 18“ wird durch die Wörter
der Auszahlung“ durch das Wort „Auszahlungs- „§§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder
grundsätze“ ersetzt. der §§ 16a, 17a und 18“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Darlehens“ die
Angabe „nach § 32 Abs. 2“ eingefügt; die Wörter
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem „eine Kopie des Films“ werden durch die Wörter
Wort „Förderungshilfe“ die Angabe „nach „13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern“
§ 32 Abs. 2“ eingefügt. ersetzt.
bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
39. § 39 wird wie folgt geändert:
bis 6 ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung „(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald
oder um eine Personenhandelsgesell- und soweit die Erträge des Herstellers aus der
schaft, deren einzige persönlich haf- Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert
tende Gesellschafterin eine Gesellschaft der im Kostenplan angegebenen und von der
mit beschränkter Haftung ist, handelt FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann
und das eingezahlte Stammkapital nicht bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom
mindestens 25 000 Euro beträgt; Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbe-
dingungen festlegen. Für die Tilgung der Darle-
4. soweit die von einzelstaatlichen, mit
hen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus
öffentlichen Mitteln finanzierten Einrich-
der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu
tungen gewährten Förderungshilfen ins-
verwenden, soweit nicht durch Vereinbarung
gesamt 50 vom Hundert der Herstel-
zwischen der FFA und den Filmförderungsein-
lungskosten des neuen Films oder bei
richtungen der Länder etwas anderes vereinbart
Gemeinschaftsproduktionen des Finan-
zierungsanteils des deutschen Herstel- ist. Wurde der Film von mehreren Förderungs-
einrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung
lers übersteigen; auf Antrag kann der
entsprechend den jeweiligen Förderungsantei-
Vorstand bei Filmen mit Herstellungs-
kosten, die unter dem Median (Zentral- len. In diesem Fall kann die FFA die Anerken-
nung von Kosten an die Bedingungen der betei-
wert) der Herstellungskosten der von
ligten Förderungseinrichtungen der Länder an-
der FFA im Vorjahr geförderten Filme lie-
passen.“
gen, und bei Filmen, die einen schwieri-
gen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen b) In Absatz 2 werden die Nummern 5 und 6 durch
zulassen; folgende Nummer 5 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3009
„5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit „Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalen-
§ 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden.“ derjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft.“
„Der Hersteller kann“ die Wörter „bis zum Ablauf 42. § 44 wird wie folgt geändert:
von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förde-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch
rungsmittel“ eingefügt.
die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Fünf“ durch das Wort
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Zehn“ ersetzt.
40. § 41 wird wie folgt gefasst: „(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förde-
rungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstel-
„§ 41 lerin oder der Antragsteller bei einem anderen
Referenzförderung Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vor-
sätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben
(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurz- über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen
films (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfül- gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als
lenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes
wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 vergangen sind.“
und 4 mindestens zehn Referenzpunkte erreicht.
Bei Filmen mit mindestens 30 Referenzpunkten 43. § 45 wird wie folgt geändert:
werden die Referenzpunkte verdoppelt. Die Sätze 1 a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vor-
führdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens „Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ab-
45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm lauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in
(§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hoch- vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme
schule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender
gelten entsprechend. Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a
zu verwenden.“
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg
bei international und national bedeutsamen Festi- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „neuen
vals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung Films“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbe- 44. Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst:
wertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Re-
ferenzpunkte. „§ 47
(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Förderungshilfen
Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt: (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbü-
1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen chern für programmfüllende Filme Förderungshilfen
Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder bis zu 30 000 Euro an die Drehbuchautorin oder
einem international bedeutsamen Preis oder im den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu er-
Wettbewerb bei einem national oder internatio- warten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und
nal bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punk- Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbes-
ten, sern. In besonderen Fällen können Förderungshil-
fen bis zu 50 000 Euro gewährt werden.
2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei
einem anderen national oder einem international (2) Zur Herstellung eines Konzepts, das die Ge-
bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme schichte eines Films umfassend und dramaturgisch
bei einem national oder international bedeutsa- schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichba-
men Festival sowie Auszeichnung mit dem Deut- ren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung
schen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Friedrich- kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Dreh-
Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis mit jeweils fünf buchautor für einen programmfüllenden Film Förde-
Punkten. rungshilfen bis zu 10 000 Euro gewähren, wenn ein
Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die
(4) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl
Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen
nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berück-
Films zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung
sichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertig-
nach Absatz 1 ist zulässig.
stellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film
auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, (3) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1
bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksich- und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben
tigt. Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von
Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der Pro-
Richtlinie fest. jektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von
anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht
(5) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss
ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2
gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden
betreffen.
Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis ver-
teilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme (4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1
zueinander stehen.“ und 2 werden als Zuschuss gewährt.
41. § 42 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (5) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
§ 48 § 51
Antrag Schlussprüfung
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treat-
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag ge- ment, die vergleichbare Darstellung oder die erste
währt. Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag
(2) Antragsberechtigt für eine Förderung nach beschriebenen Vorhaben entspricht.
§ 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist
Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an verpflichtet, das Drehbuch, das Treatment, die ver-
mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu pro- gleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfas-
grammfüllenden Filmen nachweisen können, die in sung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des
europäischen Filmtheatern ausgewertet worden Förderungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der
sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, Vorstand der FFA kann auf Antrag die Frist verlän-
die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, gern.“
sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne 45. § 52 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt,
wenn der Hersteller mindestens einen programm- „2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der
füllenden Film hergestellt hat und dieser Film in Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachge-
deutschen Filmtheatern ausgewertet wurde. kommen ist,“.
46. § 53 wird wie folgt geändert:
(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach
§ 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizu- a) In der Überschrift wird das Wort „Absatzförde-
fügen. rung“ durch die Wörter „Referenzförderung für
Verleih- und Vertriebsunternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 49
aa) Nach den Wörtern „Verleiher eines“ wird das
Auszahlung Wort „programmfüllenden“ eingefügt.
(1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach bb) Die Angabe „§§ 15, 16 oder 16a“ wird jeweils
§ 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab durch die Wörter „§§ 15, 18 und 19, der
ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a,
der Konzept- oder Drehbuchentwicklung. 18 und 19“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungs-
hilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf För- rangestellt:
derung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob „1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen
fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche für den Erwerb von Auswertungsrechten
Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 an nach diesem Gesetz geförderten Fil-
gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des men,“.
Versagungsgrundes vergangen sind.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 6, und das Komma nach
§ 50 Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.
Verwendung cc) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
(1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe
fügt:
nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin
oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der „(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten,
Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfül- dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkei-
lenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a ten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der
oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu
der Antragstellerin oder des Antragstellers, das 100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbes-
Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfil- serung des Unternehmens für eine nicht nur
mung zu verwerten, bleibt unberührt. kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals ver-
wendet werden können.“
(2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin Wörter „und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten“ werden
oder den Antragsteller, das Treatment, die ver- durch das Wort „gilt“ ersetzt.
gleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfas-
sung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Her- f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
stellung eines Drehbuchs für einen programmfüllen- 47. § 53a wird wie folgt geändert:
den Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder a) Der Überschrift werden die Wörter „für Verleih-
der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der und Vertriebsunternehmen“ angefügt.
Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treat-
ment, die vergleichbare Darstellung oder die erste b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Drehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwer- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
ten, bleibt unberührt. fasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3011
„Die FFA kann Förderungshilfen für den Ver- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
leih oder Vertrieb von programmfüllenden
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der
fasst:
§§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a,
18 und 19 gewähren, und zwar“. „Die FFA kann Förderungshilfen für den Ab-
satz von mit programmfüllenden Filmen im
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie im
Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a,
Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für
18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19
den Auslandsabsatz entstehenden Kopien-
bespielten Bildträgern gewähren, die in ei-
kosten“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
nem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbe-
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort trieb vorgeführt wurden, und zwar“.
„Fremdsprachenfassungen“ die Wörter „so-
bb) Das Komma nach Nummer 6 wird durch ei-
wie für Werbemaßnahmen“ eingefügt und
nen Punkt ersetzt.
nach dem Wort „Auslandsvertrieb“ die Wör-
ter „sowie für außergewöhnliche oder bei- cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
spielhafte Werbemaßnahmen“ gestrichen. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ersetzt:
eingefügt: „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ab-
„3. für außergewöhnliche oder beispielhafte satz von programmfüllenden Filmen im Sinne
Werbemaßnahmen,“. der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19
oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgelt-
ee) Die bisherigen Nummern 2a bis 4 werden die licher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Ab-
Nummern 4 bis 6, und das Komma nach satz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kos-
Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt. ten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht
ff) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben. die Kosten für die technische Infrastruktur zur
Bereitstellung der Filme zum Abruf.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(3) § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4
„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 wer-
gelten entsprechend. Für Maßnahmen gemäß
den als zinslose Darlehen, die auch bedingt
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25
rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchst-
vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorge-
beträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betra-
sehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interes-
gen 600 000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1
senkonflikten zwischen den Verbänden der Ver-
Nr. 2 bis 4 150 000 Euro. Die Laufzeit des Darle-
leih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vor-
hens beträgt bis zu zehn Jahre. Für Maßnahmen
stand der FFA im Einzelfall der Entscheidung
nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchst-
der zuständigen Unterkommission widerspre-
beträge für Darlehen 300 000 Euro. Im Ausnah-
chen und eine Entscheidung des Präsidiums
mefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
herbeiführen.
und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der
zuständigen Unterkommission mit einfacher (4) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurück-
Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100 000 Euro gezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag
und durch einstimmigen Beschluss der zustän- als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbrin-
digen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu gungskosten eines neuen programmfüllenden
300 000 Euro gewährt werden. Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16,
17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19
(3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Ab-
oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für
satz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb
den Erwerb von Auswertungsrechten an nach
von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis
diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förde-
zu 100 000 Euro gewähren.“
rungsempfängerin oder den Förderungsempfän-
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2 ger rückgewährt. Der Antrag kann nur bis zum
und 2a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der
ersetzt. Förderungsmittel gestellt werden. Näheres regelt
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates.“
die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt. 49. § 54 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 1 und 2
durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der „1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a
nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel ein- Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie
gesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwi- die zentrale Dienstleistungsorganisation der
schen den Verbänden der Verleih-, Video- oder deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung
Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im des Films und der deutschen Filmtheater im
Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Un- Inland;
terkommission widersprechen und eine Ent-
2. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Vi-
scheidung des Präsidiums herbeiführen.“
deovertriebsunternehmen von mit Filmen im
48. § 53b wird wie folgt geändert: Sinne des § 66a bespielten Bildträgern;
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 An- 5. zur Beratung von Filmtheatern;
bieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder 6. zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als
Niederlassung im Inland.“ Vorfilm im Kino;
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
7. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Ein-
„Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förde- satz in Orten oder räumlich selbständigen Orts-
rungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 teilen mit in der Regel bis zu 20 000 Einwohnern
Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit bestimmt sind.
dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der
wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vor-
Bundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Rege-
legen.“
lungen der Europäischen Kommission durch
50. § 55 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
a) In der Überschrift werden dem Wort „Rückzah- Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für
lung“ die Wörter „Auszahlung und“ vorange- die erstmalige technische Umstellung eines Film-
stellt. theaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung)
zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förde-
b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze voran-
rungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5
gestellt:
zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder
„(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Zuschuss gewähren kann. Voraussetzung für den
Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass
und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. ein offener technischer Standard gewährleistet und
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förde- der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um
rungshilfen zu versagen, wenn die Antragstelle- eine flächendeckende Digitalisierung in Deutsch-
rin oder der Antragsteller land sicherzustellen.
1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung ei- (2) Die FFA gewährt Förderungshilfen an Film-
ner Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat, theater, die mindestens 5 000 Referenzpunkte errei-
chen. Die Referenzpunkte für die Förderung nach
2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem
Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:
Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätz-
lich oder grob fahrlässig falsche Angaben 1. Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der
über wesentliche Auszahlungsvoraussetzun- für Kultur und Medien zuständigen obersten
gen gemacht hat. Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Ver- denen das entgeltliche Abspiel von Filmen ge-
sagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen mäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen
sind.“ Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union den 1,5-fachen Wert des Zuschauer-
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und in marktanteils für den deutschen Film und Filme
Nummer 1 werden den Wörtern „der Antragstel- aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union er-
ler“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ voran- reicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Be-
gestellt. sucher oder Besucherin,
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 2. Filmtheater, in denen das entgeltliche Abspiel
51. In der Überschrift nach § 55 wird die Zahl „3“ durch von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a
die Zahl „4“ ersetzt. den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils
52. § 56 wird wie folgt gefasst: des deutschen Films im vergangenen Kalender-
jahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte
„§ 56 pro Besucher oder Besucherin.
Förderungshilfen Die Förderungshilfen nach Satz 1 werden als Zu-
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen schuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Film- Werbemaßnahmen für deutsche und europäische
theatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Filme gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden
Strukturverbesserung dient und keine Maß- Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem
nahme nach Satz 2 darstellt; die Referenzpunkte der einzelnen Filmtheater
zueinander stehen. Die Förderungshilfe wird frühes-
2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung tens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjah-
neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmthea- res ausgezahlt.
ter;
(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1
3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zu- Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens
sammenarbeit von Filmtheatern; 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu
4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewäh-
oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige ren. Die Förderungshilfen nach Satz 1 können bis
Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Ge- zu 200 000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdi-
samtwürdigung geeignet erscheinen, die Wett- gung des Vorhabens und die Höhe der voraussicht-
bewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt zu lichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000
stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu Euro mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt
sichern; werden. Förderungshilfen für Maßnahmen nach Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3013
satz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss ge- „Antragsberechtigt für Maßnahmen nach
währt. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ab- § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die
satz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens zentrale Dienstleistungsorganisation der
200 000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung
höchstens 5 000 Euro betragen. des Films und der deutschen Filmtheater im
Inland.“
(4) Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 können bis zu 1 500 Euro betragen. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der 55. § 58 wird wie folgt geändert:
nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden
a) In der Überschrift wird dem Wort „Rückzahlung“
Mittel verwendet werden.
das Wort „Auszahlung,“ vorangestellt.
(5) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1
b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2
Satz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse ge-
vorangestellt:
währen. Sie regelt die näheren Einzelheiten über
die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie „(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht
über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamt-
kosten für die geförderte Maßnahme nachgewie-
(6) Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3 sen hat.
Satz 1 kann die FFA einem Filmtheater für Maßnah-
men nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förde-
50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2009 bei der rungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller
FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden 1. im Falle der Förderung nach § 56 die gesetz-
Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn liche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe
das Filmtheater nach § 66 nicht erfüllt hat,
1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem
bisher regelmäßig getilgt hat, Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
sche Angaben über wesentliche Auszah-
2. bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der
lungsvoraussetzungen gemacht hat.
laufenden Darlehensforderung bei der FFA ge-
tilgt hat, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Ver-
sagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen
3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht sind.“
im Rückstand ist und
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des sätze 3 und 4.
Vorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maß-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt. 56. In der Überschrift nach § 58 wird die Zahl „4“ durch
die Zahl „5“ ersetzt.
Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf
57. § 59 wird wie folgt geändert:
die förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. Die FFA a) In Absatz 1 werden die Wörter „des künstleri-
entscheidet durch Vorbescheid über den Forde- schen, technischen und kaufmännischen Nach-
rungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und wuchses“ gestrichen.
kann dabei festlegen, dass das Filmtheater bis b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch
zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt.
58. In § 60 Abs. 3 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch
Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn
die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
das Filmtheater den Nachweis für die Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf 59. In der Überschrift nach § 62 wird die Zahl „5“ durch
Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt. die Zahl „6“ ersetzt.
(7) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“ 60. § 63 wird wie folgt geändert:
53. § 56a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 3 wird die Zahl „25 000“ durch die Zahl „Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge
„200 000“ ersetzt. und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im
Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeit-
die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt. punkt, Art und Form der Verwendungsnachweise
54. § 57 wird wie folgt geändert: durch Richtlinien regeln.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Die“ gestri-
chen und nach dem Wort „Richtlinien“ die Wör-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wer“ die ter „nach diesem Gesetz“ eingefügt.
Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“
61. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförde-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 3“
rungsmaßnahmen bis zur Höhe von 25 000 Euro
durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
sowie über Förderungsmaßnahmen nach § 32
ersetzt.
Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 600 000 Euro, die im Rahmen internationaler Ver-
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
einbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erfor- Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Ge-
derlich sind.“ samtangebot zugänglich zu machen, und über
62. In § 65 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- die Auswahl für die Zusammenfassung entschei-
gefügt: den, werden durch Vereinbarung mit der FFA ge-
regelt.“
„Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des 66. § 67a wird wie folgt geändert:
§ 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gabekommission.“
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
63. § 66 wird wie folgt geändert:
„§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
a) Der Überschrift werden die Wörter „der Film- und 2“ ersetzt.
theater“ angefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. 30 vom Hundert für die Förderung des
„(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen Absatzes von mit Filmen bespielten Bild-
mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten ver- trägern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des
anstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoum- Absatzes von Filmen mittels Videoabruf-
satz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine diensten (§ 53b Abs. 2) und von Video-
Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spiel- theken (§ 56a),“.
stelle im Jahr 75 000 Euro übersteigt.“
cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
64. § 66a wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 3 wird Nummer 2.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Umsatz“
durch die Wörter „Nettoumsatz mit abgabe- ee) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter
pflichtigen Bildträgern“ sowie der Punkt am „7,5 vom Hundert“ werden durch die Wörter
Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und „12,5 vom Hundert“ ersetzt.
die Wörter „wenn dieser 50 000 Euro im Jahr b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1
übersteigt.“ angefügt. bis 4 und Nr. 7“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber 67. § 67b wird wie folgt geändert:
von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Rundfunk-
im Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer anstalten und der Fernsehveranstalter privaten
Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Video- Rechts an die FFA“ durch die Wörter „nach
abrufdiensten verwerten.“ § 67 Abs. 1, 2 und 3“ und die Angabe „§ 2
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“
fügt: ersetzt.
„(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Projekt-
ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. förderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsför-
Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vor- derung“ durch die Wörter „Projektfilmförderung
jahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz er- und die Drehbuchförderung“ ersetzt.
rechnet, indem der durchschnittliche monatliche 68. § 68 wird wie folgt geändert:
Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-
pliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr er- „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
rechnet werden.“ und 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „48,5 vom
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Hundert“ durch die Wörter „37 vom Hundert“
ersetzt.
„(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1
und 2 besteht unbeschadet von Beiträgen und cc) In Nummer 2 werden die Wörter „6 vom
sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen Hundert“ durch die Wörter „8,5 vom Hun-
nach § 67.“ dert“ ersetzt.
65. § 67 wird wie folgt geändert: dd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Zugriffs- und Ab-
rufsdienste“ durch das Wort „Zugriffsdienste“ er- „4. 3 vom Hundert für die Förderung von
setzt. Drehbüchern (§ 47),
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- 5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß
fügt: § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die
„(3) Die Beiträge von Programmvermarktern, Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,“.
die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder ee) In Nummer 7 werden die Wörter „10 vom
digitalen Datenströmen entgeltliche Programm- Hundert“ durch die Wörter „12,5 vom Hun-
angebote nach den Absätzen 1 und 2 mit dem dert“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3015
b) In Absatz 2 werden die Wörter „entsprechend übernächsten Monats, zu erteilen. Abweichend
den prozentualen Anteilen für die in Absatz 1 so- von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann
wie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen“ die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der
durch die Wörter „zu zwei Dritteln entsprechend Filmtheater, die über elektronische Kassensys-
der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu teme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind.“
einem Drittel entsprechend der prozentualen d) Im Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit der
Aufteilung in § 67a Abs. 1“ ersetzt. Überwachung des Betriebs beauftragten Perso-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. nen sind“ die Wörter „zur Überprüfung der nach
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- Absatz 2 gemachten Angaben“ eingefügt.
sätze 4 und 5. 72. § 73 wird wie folgt geändert:
69. § 68a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Wörter „12 vom Hundert“ werden durch die „(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor
Wörter „10 vom Hundert“ und die Angabe „§ 2 dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
ersetzt. Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die
b) Folgender Satz wird angefügt: nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008
zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum
„Über die konkrete Aufteilung der Mittel ent- 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen
scheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vor- werden.“
standes.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2003“
70. Dem § 69 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
„Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der Digitalisierung von Filmtheatern durch Be- „(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008
schluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit
Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rück- dem ersten Zusammentreten des nach den Vor-
lagen gebildet werden. Abweichend von den Sät- schriften dieses Gesetzes nach dem 1. Ja-
zen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht ver- nuar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt
brauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen an- entsprechend für die Vergabekommission und
deren Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und ihre Unterkommissionen.
Nachfrageänderungen dies rechtfertigen. Auf die in (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können
den Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Be- auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm
schränkung nach Satz 2 keine Anwendung.“ zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Ja-
71. § 70 wird wie folgt geändert: nuar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kenn-
zeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: erhalten hat.“
„Dies gilt auch für Personen, die eine Filmab- d) In Absatz 5 wird die Angabe „1. Januar 2004“
gabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil durch die Angabe „1. Januar 2009“ ersetzt.
die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 ge-
nannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
werden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1 „(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale
Satz 2 greift.“ Dienstleistungsorganisation der deutschen Film-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wirtschaft für die Außenvertretung des deut-
schen Films zu leistende Abgabe bemisst sich
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
eingefügt: Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Ja-
„4. auf die bei einem Auslandsverkauf der nuar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland an-
Rechte an einem nach diesem Gesetz geboten wurde.“
geförderten Film oder dem Referenzfilm 73. § 74 wird aufgehoben.
erzielten Nettoerlöse sowie die an die
zentrale Dienstleistungsorganisation der 74. § 75 wird wie folgt geändert:
deutschen Filmwirtschaft für die Außen- a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2008“
vertretung des deutschen Films gezahl- durch die Angabe „31. Dezember 2013“ ersetzt.
ten Beiträge,“. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23,
den Wörtern „die Kosten“ wird das Wort 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Refe-
„auf“ vorangestellt. renzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufge-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: führt worden ist. Förderungshilfen gemäß den
„(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden
sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt.“
darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „31. März
getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. 2009“ durch die Angabe „31. März 2014“, die
Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Angabe „31. März 2012“ durch die Angabe
Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des „31. März 2015“ und die Angabe „30. Septem-
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ber 2008“ durch die Angabe „30. Septem- setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
ber 2013“ ersetzt. tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis Artikel 3
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun- Inkrafttreten
desbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungsge- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l