Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2891
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- land, die für Zwecke des Deutschen Historischen
sen: Museums erworben und bereitgestellt wurden, auf die
Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ über.
Artikel 1 Gleichzeitig erlischt die Deutsches Historisches
Museum-GmbH. Die Geschäftsführung der Deutsches
Gesetz
Historisches Museum-GmbH meldet die Vermögens-
zur Errichtung einer Stiftung übertragung und das Erlöschen der GmbH zur Ein-
„Deutsches Historisches Museum“ tragung in das Handelsregister an.
(DHMG)
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die
Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach
Abschnitt 1
Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes
Stiftung sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung
„Deutsches Historisches Museum“ einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvor-
schriften.
§1
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
Name, Sitz, Rechtsform dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-
und Trägerschaft der Stiftung gen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die
(1) Unter dem Namen „Deutsches Historisches den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der
Museum“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfül-
Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin er- lung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der
richtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten die- in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnis-
ses Gesetzes. mäßig ist.
(2) Die Stiftung ist Träger der unselbständigen Stif- (4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stif-
tung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (§ 15). tungszweckes zu verwenden.
§2 §4
Stiftungszweck Satzung
(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem
Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang dar- Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung
zustellen. durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbeson- Änderungen der Satzung.
dere:
§5
1. Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung
einer ständigen Ausstellung; Organe der Stiftung
2. Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie Organe der Stiftung sind
deren Inventarisierung, Dokumentation und erforder- 1. das Kuratorium,
lichenfalls Restaurierung;
2. die Präsidentin oder der Präsident,
3. Wechselausstellungen, museumspädagogische Ver-
3. der wissenschaftliche Beirat.
mittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und
sonstige Veranstaltungen;
§6
4. Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;
Kuratorium
5. Forschung und Veröffentlichungen;
(1) Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern, die
6. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen für jeweils fünf Jahre entsandt werden.
Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem
Bezug. (2) In das Kuratorium werden jeweils fünf Mitglieder
entsandt von
§3 1. dem Deutschen Bundestag,
Stiftungsvermögen 2. der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vor-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das schlag der oder des Beauftragten der Bundesregie-
Vermögen der Deutsches Historisches Museum-GmbH rung für Kultur und Medien und des Auswärtigen
einschließlich der Verbindlichkeiten und beweglichen Amtes, und
Vermögensgegenstände der Bundesrepublik Deutsch- 3. den Ländern, davon ein Mitglied vom Land Berlin.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-
stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die vom Deut- schäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kura-
schen Bundestag entsandten Mitglieder und stellvertre- toriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit
tenden Mitglieder müssen während der gesamten Zeit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt
der Entsendung Abgeordnete des Deutschen Bundes- die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
tages sein. Ist auch das stellvertretende Mitglied ver-
(4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu
hindert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mit-
Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Be-
glied oder stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums
deutung die Zustimmung des Kuratoriums.
ausgeübt werden.
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können (5) Das Nähere regelt die Satzung.
jedes von ihnen entsandte Mitglied oder stellvertre-
tende Mitglied abberufen. Scheidet ein Mitglied oder §8
ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist für die bis Wissenschaftlicher Beirat
zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues
Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindes-
entsenden. tens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie
werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wieder-
(4) Das Kuratorium wählt den Vorsitz aus den von
holte Berufungen sind zulässig.
der Bundesregierung entsandten Mitgliedern; den stell-
vertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kura-
Mitglied inne. torium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
(5) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit der (3) Das Nähere regelt die Satzung.
Stiftungsleitung. Es beschließt über alle grundsätz-
lichen Fragen, insbesondere über die Grundzüge der
§9
Programmgestaltung, die Satzung, den Wirtschafts-
plan, die Bestellung der Abschlussprüfer und wichtige Ehrenamtliche Tätigkeit
Personalentscheidungen. Die Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Kuratoriums und des wissen-
seiner Mitglieder entsprechen denen der Mitglieder
schaftlichen Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft. Die Präsi-
aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen
dentin oder der Präsident hat über ihre oder seine Tä-
Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare
tigkeiten dem Kuratorium zu berichten.
Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten § 10
ist.
Aufsicht; Jahresabschluss;
(7) Beschlüsse über die Satzung und deren Ände-
Wirtschaftsplan; Haushalts-
rung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab-
und Wirtschaftsführung; Prüfung
gegebenen Stimmen. In der Satzung können weitere
qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im Übrigen (1) Die Stiftung einschließlich der unselbständigen
bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der oder des Be-
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der auftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums
(2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen
innehat. Gegen die Stimme des auf Vorschlag der oder
Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten
des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalge-
Medien entsandten Kuratoriumsmitgliedes oder des
sellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Der Vor-
ihn vertretenden Mitgliedes kann in Haushalts- und Per-
sitzende erteilt den Prüfungsauftrag; der Abschluss-
sonalfragen nicht entschieden werden.
prüfer berichtet dem Kuratorium.
(8) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die
Präsidentin oder der Präsident und die oder der Vorsit- (3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschließ-
zende des wissenschaftlichen Beirates mit beratender lich einer Überleitungsrechnung nach der Bundeshaus-
Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts haltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirt-
anderes beschließt. schaftsführung richtet sich nach den für die unmittel-
bare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stif-
§7 tung einschließlich der unselbständigen Stiftung unter-
liegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundes-
Präsidentin oder Präsident
rechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stel-
Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen le.
Beirates berufen. Erster Präsident der Stiftung wird
der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Histo- § 11
risches Museum-GmbH.
Berichterstattung
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Ku-
ratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu be- Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zu-
richten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorha-
genannten Berichte sind schriftlich zu erstatten. ben vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2893
§ 12 § 16
Beschäftigte Stiftungszweck
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel (1) Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im
durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrge- Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Geden-
nommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im
der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der
Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver- nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungs-
träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. politik und ihrer Folgen wachzuhalten.
Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend. (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbeson-
(2) Die Stiftung tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 dere:
Satz 2 und 3 in die Rechte und Pflichten aus den mit
1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung
der Deutsches Historisches Museum-GmbH zum Zeit-
einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung
punkt ihrer Auflösung bestehenden Arbeitsverhältnis-
im 20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen
sen und Ausbildungsverhältnissen ein.
und Zusammenhängen sowie europäischen Dimen-
(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach sionen und Folgen;
§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Be-
2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen
amtinnen und Beamten der Stiftung werden mit Aus-
Aspekten der Gesamtthematik;
nahme der Präsidentin oder des Präsidenten von der
Person ernannt, die den Vorsitz des Kuratoriums inne- 3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wis-
hat, soweit nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten senschaftlichen Erkenntnissen;
die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung über- 4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche
tragen ist. Die Präsidentin oder der Präsident wird Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materia-
durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsi- lien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;
denten ernannt.
5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen
(4) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Museen und Forschungseinrichtungen.
Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 187 des
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 17
§ 13 Stiftungsvermögen
Gebühren und Auslagen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle
von der Bundesrepublik Deutschland für die zu errich-
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der Stiftung tende unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Ver-
sowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen treibung, Versöhnung“ erworbenen oder bereitgestell-
werden Gebühren und Auslagen erhoben. ten beweglichen Vermögensgegenstände in das Ver-
(2) Die Stiftung wird ermächtigt, durch Satzung die mögen des Trägers über. Dasselbe gilt für Vermögens-
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen gegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Bei der Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Versöhnung“ von dritter Seite. Der Träger verwaltet die-
jeweiligen Benutzung sowie der diesbezügliche Perso- ses Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen.
nal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Gebühren- (2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der
und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Aus- Träger für die unselbständige Stiftung einen jährlichen
lagenbefreiung können im Einzelfall aus Gründen der Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen
Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der
werden. Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften.
§ 14
(3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige
Dienstsiegel Stiftung Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bundes- Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auf-
siegel mit der Umschrift „Stiftung Deutsches Histori- lagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszwe-
sches Museum“. ckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beein-
trächtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Auf-
Abschnitt 2 wand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der
Unselbständige Stiftung Zuwendung unverhältnismäßig ist.
„Stiftung Flucht, (4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stif-
Ve r t re i b u n g , Ve r s ö h n u n g “ tungszweckes zu verwenden.
(5) Der Träger vergibt die Stiftungsmittel aus dem
§ 15 jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der
Name, Sitz und Rechtsform Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen
Unter dem Namen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Stiftung.
Versöhnung“ wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in (6) Der Träger fertigt für die unselbständige Stiftung
Trägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht,
Museum“ eine unselbständige Stiftung des öffentlichen der die Vermögenslage und die Mittelverwendung er-
Rechts in Berlin errichtet. läutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstat-
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
tung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stif- (7) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des
tungsaktivitäten. Stiftungsprogramms und beschließt über alle grund-
sätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stif-
§ 18 tung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungs-
angelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der
Gremien und Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwen-
Leitung der unselbständigen Stiftung dung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher
(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglie-
der des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über
1. der Stiftungsrat,
die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung
2. der wissenschaftliche Beraterkreis. oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissen- kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat
schaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig. gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht
(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin
der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Veto-
oder einen Direktor.
recht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbeson-
dere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den
§ 19 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, ver-
Stiftungsrat stoßen.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. (9) In Haushalts- und Personalangelegenheiten kön-
nen Beschlüsse nur mit Zustimmung des von der oder
(2) Es werden benannt: dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst wer-
den.
2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium des Innern und die Beauftragte
§ 20
oder den Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien, Wissenschaftlicher Beraterkreis
3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V., (1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen
Beraterkreis mit bis zu neun Mitgliedern ein. Die Mit-
4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in glieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Be-
Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland rufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissen-
und den Zentralrat der Juden in Deutschland. schaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persön-
Für jedes benannte Mitglied ist für den Fall der Ver- lichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde ge-
hinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. eignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder
Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.
müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages (2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stif-
sein. tungsrat und die Direktorin oder den Direktor entspre-
(3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter chend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll
werden durch die Bundesregierung für die Dauer von dazu beitragen, dass die unselbständige Stiftung die
fünf Jahren bestellt. Das Mandat endet schon vor Ab- historischen Ereignisse ausgewogen und geschichts-
lauf der Bestellung, wenn ein Mitglied oder stellvertre- wissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend
tendes Mitglied als Funktionsträger bei der benen- und anschaulich darstellt.
nungsberechtigten Stelle benannt ist und aus seiner (3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus sei-
dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall ist für ner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin
die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen
ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der
benennen und zu bestellen. abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissen-
(4) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder schaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder
der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsi- der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des Stif-
dent der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundes- tungsrates mit Rederecht teil.
republik Deutschland“. Die stellvertretenden Mitglieder
für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Ver- § 21
treter. Direktorin oder Direktor
(5) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mit- (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die un-
glied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein ande- selbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stif-
res Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt tungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über
werden. die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unter-
(6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgege- richten.
benen Stimmen. Den Vorsitz hat das von der oder (2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die
dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis
Medien benannte Mitglied. Die Direktorin oder der auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden
Direktor und die oder der Vorsitzende des wissen- oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ober-
schaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil. halb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2895
schäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der „Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
Aufgaben erforderlich ist. klärung“ die Angabe „Direktor der Stiftung Flucht, Ver-
treibung, Versöhnung“ und in Besoldungsgruppe B 5
Artikel 2 nach der Angabe „Präsident und Professor der Bun-
desanstalt für Straßenwesen“ die Angabe „Präsident
Änderung
und Professor der Stiftung Deutsches Historisches
des Bundesbesoldungsgesetzes Museum“ eingefügt.
In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung Artikel 3
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom Inkrafttreten
8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ist, werden in Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesetz
zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen
des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- chen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung
tes das folgende Gesetz beschlossen: in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.“
Artikel 1 2. In § 7g Abs. 5 werden nach dem Wort „Jahren“ die
Wörter „neben den Absetzungen für Abnutzung
Änderung des nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2“ eingefügt.
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 3. In § 35a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „600“ durch die
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; Zahl „1 200“ ersetzt.
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird 4. § 52 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 1 werden folgende Absätze 2 und 3 a) Dem Absatz 23 werden folgende Sätze angefügt:
eingefügt:
„In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezem-
„(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- ber 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist
lagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzu-
und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder her- wenden, dass bei Gewerbebetrieben oder der
gestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ih-
der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbe- ren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein
trägen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei Be-
Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Ab- trieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirt-
nutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach ei- schaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von
nem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen 175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn
Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der da- nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung
bei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von
Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnut- 200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirt-
zung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kom- schaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008
menden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder
nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 hergestellt werden, ist § 7g Abs. 6 Nr. 1 mit der
gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei de- Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum
nen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah- Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaf-
resbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für fung oder Herstellung vorangeht, die Größen-
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche merkmale des Satzes 5 nicht überschreitet.“
Abnutzung nicht zulässig.
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnut- b) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:
zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. „§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnut- zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) ist
zung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im
dann noch vorhandenen Restwert und der Rest- Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren
nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. De-
Übergang von der Absetzung für Abnutzung in glei- zember 2008 erbracht worden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2897
Artikel 2 „§ 10a
Änderung des Sonderregelungen
Kraftfahrzeugsteuergesetzes*) für Personenkraftwagen
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der (1) Die Steuer für das Halten von Personenkraft-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I wagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr
S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erho-
zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie ben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. Novem-
folgt geändert: ber 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 wird.
die Angabe (2) Soweit Personenkraftwagen die Vorausset-
zung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung
„§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen“
der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen
eingefügt. Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung
2. § 3b wird aufgehoben. (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmi-
3. § 3c wird wie folgt geändert:
gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissio-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „stillgelegt“ nen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
durch die Wörter „außer Betrieb gesetzt“ ersetzt. zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-
zeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die
„(4) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom
Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf ei-
18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils
nem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebs-
geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer
zeitraums haben keine Auswirkungen auf die
vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr
Steuerbefreiung.“
nicht erhoben.
4. § 3d wird wie folgt gefasst:
(3) Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor
„§ 3d dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das
Steuerbefreiung Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und
für Elektrofahrzeuge für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Be-
trieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahr-
Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektro- zeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelas-
fahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die sen wird. Die Steuervergünstigung gilt dabei abwei-
Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen chend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Voraus-
Zulassung von der Steuer befreit. Die Zeiten der setzung ist, dass im Fahrzeugschein am Tag der
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene
außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen ange- Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen
gebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkun- der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
gen auf die Steuerbefreiung. Soweit die Steuerbe- bestätigt. Eine Steuervergünstigung für frühere Hal-
freiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelau- ter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer
fen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.“ Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
5. § 5 wird wie folgt geändert: (4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert.
„4. bei einem Saisonkennzeichen und einem Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.
Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, (5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem
solange das Kennzeichen geführt werden Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden
darf, mindestens jedoch einen Monat.“ sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gewährt.
„Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb (6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
gesetzt und wird dabei die diesbezügliche Eintra- Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
gung im Fahrzeugschein und die Entstempelung Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums
des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vor- haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünsti-
genommen, so ist der letzte Tag maßgebend.“ gungen.
(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für
6. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.“
„2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person,
8. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Klammerzu-
die das Fahrzeug im Inland benutzt,“.
satz „(§ 10 Abs. 1)“ die Wörter „oder für Personen-
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: kraftwagen (§ 10a)“ eingefügt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Artikel 3
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Änderung
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft des Finanzausgleichsgesetzes
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
S. 81), sind beachtet worden. 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ab dem Jahr 2014 1 492 712 000 Euro.“
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 4
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 2 322 712 000 Euro, Inkrafttreten
in den Jahren 2007 und 2008 2 262 712 000 Euro, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
im Jahr 2009 1 727 712 000 Euro, Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft.
im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro, (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 5. November 2008
im Jahr 2011 1 912 712 000 Euro, in Kraft.
im Jahr 2012 1 762 712 000 Euro, (3) Artikel 1 Nr. 3 tritt am Tage nach der Verkündung
im Jahr 2013 1 562 712 000 Euro, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2899
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009
(Haushaltsgesetz 2009)
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-
sen: trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Abschnitt 1 mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
Allgemeine Ermächtigungen zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
§1
aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten
Feststellung des Haushaltsplans im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den
Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-
gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Ein-
zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
nahmen und Ausgaben auf 290 000 000 000 Euro fest-
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das
gestellt.
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-
tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-
§2
wenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen
Kreditermächtigungen des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und
Haushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe von der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haus-
18 500 000 000 Euro aufzunehmen. haltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der
Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2009 fällig
80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num-
Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
samtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1
von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf
wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge
diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht
in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf
angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
Verträgen verringern oder ausschließen.
von Darlehen zu, soweit die Summe der in Num-
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
samtplans) genannten fällig werdenden Kredite über- mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu ßen:
verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-
nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender
Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kredite aufgenommen werden;
Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung
nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-
Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts- schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
ordnung ergriffen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff Haushaltsjahres angerechnet.
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts- (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in
jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächti-
festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite gungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushalts-
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- ordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen
haltsjahres anzurechnen. Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwin-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- genden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
leihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit- mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
ermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von genommen werden kann oder soweit er in Anspruch
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge- genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die gen keinen Ersatz erlangt hat.
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden auch in ausländischer Währung übernommen werden;
sind. sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-
leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-
§3 kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-
Gewährleistungsermächtigungen betrag anzurechnen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
359 045 000 000 Euro zu übernehmen, davon Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen- bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
den Ausfuhren, Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
Kosten festgelegt wird.
2. bis zu 40 000 000 000 Euro
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan- nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre- für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
publik Deutschland; mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för- anzurechnen.
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Er-
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
schaft; auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be- ermächtigungen verwendet werden.
teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti- mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
onsfonds, Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
3. bis zu 2 820 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan- Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
zierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar- destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
beit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick- der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
lungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila- Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-
teralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zins- schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
verbilligte Kredite an den „Clean Technology Fund“ (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
der Weltbank, sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die
4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge- 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
biet, haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
5. bis zu 140 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
Ausnahme geboten ist.
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
gen im In- und Ausland,
§4
6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Über- und außerplanmäßige
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
nen und Fonds, (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-
7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt- haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
Nachfolgeeinrichtungen, setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins- der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Bau von Schiffen auf deutschen Werften. gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbind- haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
lichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus- richtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden
haltsplans. Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2901
setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be- (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-
trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn zes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur
bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplan- Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des
mäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei
genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei-
wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige chen geleistet werden.
Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-
insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 benbereiche sind übertragbar.
bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplan- (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
mäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den der Finanzen.
Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind
vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen §6
dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Verstärkungsmöglichkeiten,
zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin- Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
genden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
chend anzuwenden. 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er-
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka- stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim- vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils
men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil geltenden Fassung,
entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
Abschnitt 2
ter und schwerbehinderter Menschen,
Bewirtschaftung 3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistun-
von Einnahmen, Ausgaben gen Dritter.
und Verpflichtungsermächtigungen (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den
§5 flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Abs. 2
Flexibilisierte Ausgaben Nr. 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich
um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-
fall keine andere Regelung getroffen ist. 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge- pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
genseitig deckungsfähig: tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
Titel 634. 3, schaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen- sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
Titel 532 55, 532 56 und 546 88, und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollan-
satzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 deckt werden.
und 56,
3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf- gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi- Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-
bilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner- deckt werden.
halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgaben- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
bereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörig- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
keit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Haupt- des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
gruppe 6 – mit Ausnahme des Titels 634 .3 – bilden plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein- willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-
anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-
keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-
unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-
Erstattungen der obersten Bundesbehörden für fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-
die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln Gründe Ausnahmen zulassen.
527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden
fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs §9
sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle- Bezüge
Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Finanzen.
rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-
des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine- tel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401
ralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
kehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben
des Titels 423 01 geleistet werden.
§7
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-
Überlassung und prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen
Veräußerung von Vermögensgegenständen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-
(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft- § 10
ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal- Verbriefung von Verpflichtungen
tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-
desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902
dard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung
Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302
maßgebend.
Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08
(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzin-
nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder stitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön- Schuldscheine zu erbringen.
nen.
§ 11
§8
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
Bewilligung von Zuwendungen von Zuschüssen und Leistungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für des Bundes an die Rentenversicherung
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei- beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2903
sind auf 3 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-
werden. ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- 5 Prozent gemindert werden.
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
grenzt. Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-
Rentenversicherung und die an die allgemeine Renten- samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-
für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-
Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
zen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Renten- chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-
versicherung erforderlich ist. dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
(5) Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach nanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregel-
§ 221 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- ten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener
buch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe- und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsan-
rium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur sprüche kann das Bundesministerium der Finanzen
Vermeidung eines Liquiditätsdarlehens nach § 271 seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforder- übertragen.
lich ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 14
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer Ausbringung von Planstellen und Stellen
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
von 150 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so
nen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb
bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten
mit dem Ende des Haushaltsjahres.
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-
rer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf
§ 12
besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
Rückzahlung, Titelverwechslung sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah- desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nahmetitel abzusetzen. mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah- dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-
lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so- nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge- gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per- geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-
sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht
abzusetzen. sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
sind.
steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
Abschnitt 3 Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 13 § 15
Verbindlichkeit des Stellenplans Ausbringung von
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun- mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-
kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit riger Inhaber
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch § 62 Abs. 9 des 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,
Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geän- ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beur-
dert worden ist, in einem Land als Richterin oder laubt werden,
Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna- der Bekanntmachung vom 11. November 2004
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst- (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver- des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
wendung vorbereitet werden soll. S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr
ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-
herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs- nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen den,
soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe- 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall
entscheiden. der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehe-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- partnerin oder des Ehepartners an einer Auslands-
mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen vertretung beurlaubt werden.
oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu- Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-
letzt durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 bringen,
(BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bewilligt worden
1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen
ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienst-
Interesse des Bundes zu einer Verwendung
posten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu beset-
zen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeit- a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
beschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausge- Bundestages oder eines Landtages,
bracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar Rechts,
2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezo-
gen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einspa- c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
rungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen überstaatlichen Einrichtung,
nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um min- d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
destens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer- menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
tigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beam- Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
tinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäf- schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-
tigten“ zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen handelskammer oder als Auslandskorresponden-
Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen tin oder Auslandskorrespondent der Germany
bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstel- Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-
len Ausnahmen zulassen. schaft und Standortmarketing mbH
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so- beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes- kanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-
behörden zu übertragen. det werden.
Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächs-
§ 16 ten Haushaltsplan zu entscheiden.
Ausbringung von Leerstellen (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge- ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, besetzung treffen.
1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch § 62 Abs. 1 des (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geän- Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
dert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrecht- des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2905
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine den.
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-
gen. § 20
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Stelleneinsparung
mächtigt, (1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushalts-
1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
Beförderung erfolgen soll, mer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder ergäbe, wenn 0,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen
beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete kegelgerecht eingespart würden.
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-
oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-
des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidial- zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,
amts befördert oder höhergruppiert worden ist. beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes- dungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen
behörden zu übertragen. Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-
arbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und
Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.
§ 17
Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei
Umwandlung von Planstellen und Stellen den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- zu berücksichtigen.
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-
ein unabweisbarer Bedarf besteht. tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
plans 2009 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-
§ 18 desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal-
Sonderregelungen bei kw-Vermerken tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu be-
rücksichtigen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle mächtigt, in sachlich begründeten Fällen
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei- 1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
tig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer- 2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol- Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
dungs- oder Entgeltgruppe weg. lassen,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-
mächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit
schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam- 31. Dezember 2009 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
tenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel- haltsjahr 2008 mangels freier Planstellen oder Stellen
len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2009 nach-
des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle zuholen.
oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1
der Finanzen.
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die
Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen
besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn
Abschnitt 4
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall Übergangs- und Schlussvorschriften
der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-
satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre- § 21
chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-
Stelleneinsparung
gebracht wurden.
auf Grund der Verlängerung der
Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
§ 19
(1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushalts-
Überhangpersonal plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be- amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
mer erbracht werden. (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso-
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die nalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-
obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 schaftlich umzusetzen.
genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-
sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu be- rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I
rücksichtigen. S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der
mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar- Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer un-
konzepte der Ressorts anzuerkennen. entgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflug-
möglichkeit gleichsteht.
(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.
§ 23
§ 22
Fortgeltung
Begleitregelungen zum Regierungsumzug
§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des
mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-
frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit ter.
dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin § 24
einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn- Inkrafttreten
Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2907
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2009
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2008
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2009 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 93 94 –1
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 511 1 496 +15
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 86 –6
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 166 3 151 +15
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 672 122 924 +1 748
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 084 362 539 +21 545
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 407 345 892 +37 515
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 890 457 931 824 –41 367
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 179 168 679 +245 500
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 664 75 091 +53 573
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 415 330 6 715 247 –299 917
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 703 797 4 969 739 +1 734 058
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 300 814 337 508 –36 694
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 66 164 59 043 +7 121
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 027 672 115 363 +912 309
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 691 62 916 –225
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 34 +2
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714 376 +338
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 725 901 694 197 +31 704
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 896 226 445 –50 549
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 988 696 13 215 140 +6 773 556
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 201 976 254 792 216 –2 590 240
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 283 200 000 +6 800 000
Zu Spalte 3: darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 244 107 000 T€
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 18 500 000 T€
sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27 393 000 T€
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2909
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 90
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 511 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 80 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 080 86
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 124 272 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 378 451 5 633
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 383 123 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 829 545 60 912
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 405 570 8 609
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 91 040 37 624
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 32 567 6 382 763
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 526 463 1 177 334
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 264 810 36 004
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 66 164 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 934 227 93 445
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 874 54 817
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 36 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 358 356
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 716 887
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 29 245 146 651
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 550 100 19 438 596
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 507 000 5 763 660 1 931 316
Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 507 000 15 401 193 30 091 807
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 203 900 21 311 731 23 684 369
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . 6 303 100 –5 910 538 6 407 438
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2008
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2009 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 27 626 24 880 +2 746
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 086 632 504 +44 582
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 283 21 697 –414
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 805 625 1 749 406 +56 219
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 027 998 2 858 926 +169 072
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 620 446 5 065 755 +554 691
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 501 468 493 +32 008
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 868 303 4 648 051 +220 252
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 133 352 6 191 874 –58 522
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 290 893 5 280 307 +10 586
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 123 599 560 124 041 041 –441 481
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 690 242 24 390 574 +2 299 668
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 179 477 29 450 466 +1 729 011
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 4 426 357 2 898 602 +1 527 755
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 418 451 846 966 +571 485
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 383 226 6 209 533 +173 693
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 934 21 586 +1 348
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 641 111 224 +5 417
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 813 779 5 134 590 +679 189
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 204 214 9 350 636 +853 578
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 402 499 42 936 653 –534 154
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 769 507 10 866 236 –1 096 729
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 283 200 000 +6 800 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2911
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 15 793 7 505 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 661 106 809 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 272 7 467 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 234 217 555 508 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761 986 208 080 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 777 404 978 940 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387 249 76 787 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 2 557 208 564 097 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562 647 197 435 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 365 101 549 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 163 919 72 287 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 437 728 2 068 909 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 16 459 622 3 329 297 10 310 489 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 184 594 107 839 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 247 147 094 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617 143 36 346 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 459 2 116 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 908 14 052 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 337 17 137 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 812 38 051 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 71 300 – 41 431 199
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396 330 288 612 50 000 –
Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 790 901 8 997 217 10 360 489 41 431 199
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 762 274 8 632 093 9 581 371 41 818 153
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . 1 028 627 365 124 779 118 –386 954
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 448 880 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 245 27 371 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 348 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 782 576 233 324 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 938 644 119 288 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 187 422 725 680 –49 000
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 119 15 346 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 320 233 426 765 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 679 761 1 773 509 –80 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 269 142 616 837 –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 123 331 292 32 062 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 269 451 14 914 154 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 912 960 167 109 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 4 101 652 32 272 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593 878 494 410 –17 178
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 711 142 18 595 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 1 079 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 2 373 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 074 226 4 640 079 25 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 225 552 2 037 900 –180 101
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 900 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 804 530 42 535 187 500
Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 312 057 27 221 916 –113 779
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 715 475 24 658 497 32 137
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . 2 596 582 2 563 419 –145 916
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2913
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2010 2011 2012 Folgejahre Haushalts-
2009 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 39 829 29 044 10 785 – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 203 128 844 68 512 14 607 – 36 240
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 120 731 410 601 289 095 225 680 195 355 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 2 623 015 438 009 355 444 272 637 1 390 525 166 400
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 1 896 632 632 632 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 620 181 73 667 82 275 298 348 156 891 9 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 507 122 864 511 790 450 583 445 268 206 510
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 089 689 367 359 253 121 129 709 339 500 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 121 948 2 404 014 1 318 688 343 746 52 000 3 500
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 23 472 334 7 593 785 4 353 034 3 874 813 5 790 252 1 860 450
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 284 925 1 640 485 1 001 685 744 335 4 042 420 2 856 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 118 810 54 823 41 826 16 441 – 5 720
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . 1 047 543 145 062 123 557 70 428 33 796 674 700
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 229 984 99 601 75 518 44 551 10 314 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 300 300 – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 12 821 4 244 3 994 3 869 – 714
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 4 166 440 234 035 188 750 127 550 3 300 3 612 805
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 737 552 1 253 522 1 185 300 1 069 860 2 228 870 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 89 000 87 000 2 000 – – –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 532 323 15 829 538 10 144 666 7 820 651 14 511 429 9 226 039
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe gegenüber 2008
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2009 2008 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 18 814 16 776 +2 038
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 247 882 232 230 +15 652
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 160 16 433 –273
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08, 09 242 650 230 744 +11 906
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 894 523 873 024 +21 499
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12, 3 290 573 3 038 020 +252 553
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 357 630 338 093 +19 537
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 218 750 2 107 551 +111 199
09 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 07, 08, 09, 635 344 595 063 +40 281
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
10 Bundesministerium für Ernährung, Land- 01, 08, 09, 13, 14, 15,
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 16 417 366 378 133 +39 233
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 167 767 163 929 +3 838
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 14, 16, 21, 27, 28 929 137 875 253 +53 884
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 5 713 922 5 518 829 +195 093
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 242 277 225 975 +16 302
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 230 862 213 726 +17 136
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 107 015 101 214 +5 801
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 17 850 16 959 +891
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 85 761 84 819 +942
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 50 597 47 124 +3 473
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 102 025 94 174 +7 851
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 986 905 15 168 069 +818 836
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2915
Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2009 Betrag für 2008
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –18 900 000 –12 149 000
1.1 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 000 000 283 200 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 100 000 271 051 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 900 000 12 149 000
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 500 000 11 900 000
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
2.1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (241 215 260) (233 323 714)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 206 838 233 189 664
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 134 050
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (222 691 164) (221 568 499)
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 682 742 221 434 449
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 134 050
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.4 Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 096 –144 785
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.4 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 249 000
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2009 Betrag für 2008
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. u. 2.) 18 500 000 11 900 000
1. Einnahmen 241 215 260 233 323 714
1.1 Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (241 206 838) (233 189 664)
1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt:
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 682 742 221 434 449
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 096 –144 785
1.1.1.3 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 500 000 11 900 000
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.2.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 130 862 95 523 330
1.1.2.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 000 000 61 600 000
1.1.2.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 075 976 76 066 334
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (8 422) (134 050)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur Regelung
der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung
im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 134 050
2. Ausgaben 222 715 260 221 423 714
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 691 164 221 568 499
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . . . . . . . . . (84 065 085) (85 917 030)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.1.2 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 750 000 38 250 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 769 782 2 699 271
2.1.1.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543 800 2 813 046
2.1.1.5 Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 000 000 42 000 000
2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . . . . . . . . . 1 504 1 420
2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 153 388
2.1.1.8 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –94
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . . . . . . . (58 725 763) (61 340 819)
2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 000 000 59 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 000 –
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 515 163 2 314 369
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 26 450
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . . . . . . . . 79 900 315 74 310 649
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 096 –144 785
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2917
Gesetz
zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- i) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Vierten
sen: Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Vermittlungsunterstützende Leistungen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbud-
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch get
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 46 Maßnahmen zur Aktivierung und be-
Artikel 4a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruflichen Eingliederung
Artikel 5 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
§ 47 Verordnungsermächtigung“.
Artikel 6 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 7 Änderung von Verordnungen j) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Vier-
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ten Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Artikel 1
§§ 48 bis 52 (weggefallen)“.
Änderung des
k) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Vier-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ten Kapitels werden wie folgt gefasst:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
„Dritter Abschnitt
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 §§ 53 bis 55 (weggefallen)“.
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I l) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende An-
S. 2860), wird wie folgt geändert: gabe eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: Hauptschulabschluss im Rahmen ei-
„§ 6 (weggefallen)“. ner berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme“.
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
m) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.
„§ 69 Maßnahmekosten“.
c) Die Angaben zu den §§ 8a und 8b werden wie
folgt gefasst: n) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-
„§ 8a (weggefallen) den wie folgt gefasst:
§ 8b (weggefallen)“. „Dritter Unterabschnitt
d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: §§ 225 bis 228 (weggefallen)“.
„§ 10 (weggefallen)“.
o) Die Angaben zum Vierten Unterabschnitt des
e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-
„§ 35 Vermittlungsangebot“. den wie folgt gefasst:
f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „Vierter Unterabschnitt
„§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungs- §§ 229 bis 234 (weggefallen)“.
vereinbarung“. p) Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des
g) Die Angaben zu den §§ 37b und 37c werden Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:
wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt
„§ 37b (weggefallen) Einstiegsqualifizierung,
§ 37c (weggefallen)“. berufliche Aus- und Weiterbildung
h) Die Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden wie und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
folgt gefasst: q) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- „§ 235 (weggefallen)“.
und Arbeitsuchenden r) Nach der Angabe zu § 235c wird folgende An-
§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber gabe eingefügt:
§ 40 (weggefallen)“. „§ 235d Anordnungsermächtigung“.
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
s) Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des z4) Nach der Angabe zu § 434r wird folgende An-
Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst: gabe eingefügt:
„Erster Abschnitt „§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
Förderung der Berufsausbildung“. beitsmarktpolitischen Instrumente“.
t) Die Angaben zu den §§ 240 bis 246 werden 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
wie folgt gefasst: „§ 1
„§ 240 Unterstützung und Förderung der Ziele der Arbeitsförderung
Berufsausbildung (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen
§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer
§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich
von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-
§ 243 Sozialpädagogische Begleitung und dungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist
organisatorische Unterstützung bei insbesondere durch die Verbesserung der indivi-
betrieblicher Berufsausbildung und duellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeits-
Berufsausbildungsvorbereitung losigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von
§ 244 Sonstige Förderungsvorausset- Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip
zungen der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeits-
förderung soll dazu beitragen, dass ein hoher
§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäfti-
§ 246 Leistungen“. gungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so
auszurichten, dass sie der beschäftigungspoli-
u) Die Angaben zu den §§ 246a bis 246d werden
tischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und
wie folgt gefasst:
Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
„§ 246a (weggefallen)
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
§ 246b (weggefallen) insbesondere
§ 246c (weggefallen) 1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und
§ 246d (weggefallen)“. Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regio-
nale Mobilität unterstützen und die zügige
v) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Besetzung offener Stellen ermöglichen,
Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:
2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch
„Zweiter Abschnitt Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnis-
§§ 248 bis 251 (weggefallen)“. sen und Fähigkeiten fördern,
w) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des 3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken
Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst: und
„Dritter Abschnitt 4. die berufliche Situation von Frauen verbessern,
indem sie auf die Beseitigung bestehender
§ 252 (weggefallen)
Nachteile sowie auf die Überwindung eines
§ 253 (weggefallen)“. geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs-
x) Die Angaben zum Siebten Abschnitt des und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen
Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst: mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit
„Siebter Abschnitt von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
§ 279a (weggefallen)“. (3) Die Bundesregierung soll mit der Bundes-
y) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter agentur zur Durchführung der Arbeitsförderung
„der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der
Trainingsmaßnahmen“ durch die Wörter „zur Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die
Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ er- Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer
setzt. Legislaturperiode überprüft.“
z) Die Angabe zu § 416 wird wie folgt gefasst: 3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 37b“
durch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.
„§ 416 (weggefallen)“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
z1) Die Angabe zu § 421h wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 421h Erprobung innovativer Ansätze“.
„2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,
z2) Die Angabe zu § 421i wird wie folgt gefasst:
3. Maßnahmen zur Aktivierung und berufli-
„§ 421i (weggefallen)“. chen Eingliederung,“.
z3) Die Angaben zu den §§ 421m und 421n wer- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ar-
„§ 421m (weggefallen) beitnehmern“ das Komma und die Wörter
§ 421n (weggefallen)“. „bei Neugründungen, bei der Förderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2919
der beruflichen Weiterbildung durch Vertre- Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Auf-
tung“ gestrichen. schluss über die Konzentration der Maßnahmen
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zu-
sammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung
„3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen
für die betriebliche Aus- oder Weiter- Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren
bildung und weitere Leistungen zur weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Ar-
Teilhabe behinderter und schwerbehin- beitsmarkt gibt.“
derter Menschen,“.
10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Nach den Wörtern „Für Leistungen“ werden die
Wörter „der aktiven Arbeitsförderung“ gestri-
„1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnah- chen.
men der betrieblichen Berufsausbil-
dung, Berufsausbildungsvorbereitung b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Einstiegsqualifizierung,“. „1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Ar-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: beitsförderung oder zur Eingliederung in
„2. Übernahme der Kosten für die Berufs- Arbeit nach dem Zweiten Buch,“.
ausbildung in einer außerbetrieblichen c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zeiten
Einrichtung,“. einer Krankheit“ ein Komma und die Wörter „ei-
cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge- ner Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.
fasst: 11. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„3. Darlehen und Zuschüsse für Einrich-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tungen der beruflichen Rehabilitation,
4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungs- „Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und
maßnahmen.“ Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach
den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1,
dd) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3,
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Beauftragung den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160
von Dritten mit der Vermittlung nach sechs bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem
Monaten“ durch die Wörter „Maßnahmen zur Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten
Aktivierung und beruflichen Eingliederung Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k,
sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslo- 421o und 421p werden nicht an oder für er-
sigkeit“ ersetzt und nach dem Wort „Berufs- werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-
ausbildungsbeihilfe,“ die Wörter „Weiterbil- ten Buches erbracht.“
dungskosten zum nachträglichen Erwerb des
b) In Satz 5 wird die Angabe „37 Abs. 4“ durch die
Hauptschulabschlusses oder eines gleichwer-
Angabe „46 Abs. 3“ ersetzt und nach der An-
tigen Schulabschlusses,“ eingefügt.
gabe „111“ die Angabe „sowie dem § 223
5. § 6 wird aufgehoben. Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
6. § 8 wird wie folgt gefasst: 12. (weggefallen)
„§ 8 13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa- „5. Beschäftigung, die
torischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach
von Frauen und Männern berücksichtigen, die auf- § 260,
sichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1
nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit des Zweiten Buches oder
zurückkehren wollen. c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach
(2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rück- § 16e des Zweiten Buches
kehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistun- gefördert wird.“
gen der aktiven Arbeitsförderung unter den
Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu b) Nummer 6 wird aufgehoben.
gehören insbesondere Beratung und Vermittlung 14. § 35 wird wie folgt geändert:
sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
7. Die §§ 8a und 8b werden aufgehoben. „§ 35
8. § 10 wird aufgehoben. Vermittlungsangebot“.
9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-
„Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der suchende“ durch das Wort „Ausbildung-
weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre suchende“ ersetzt.
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-
„(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und
auch über die Selbstinformationseinrichtungen ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den
nach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen. Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei
Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliede-
sie die Daten aus den Selbstinformationsein- rungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach
richtungen nutzen und übermitteln.“ Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemü-
hungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-
d) Absatz 4 wird aufgehoben. den.“
15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 17. Die §§ 37b und 37c werden aufgehoben.
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Staatsange-
18. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
hörigkeit“ durch die Wörter „ , Staatsangehörig-
keit oder ähnlicher Merkmale“ ersetzt. „§ 38
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ausbildungssu- Rechte und Pflichten
chenden und Arbeitssuchenden“ durch die der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Wörter „Ausbildungsuchenden und Arbeitsu- (1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungs-
chenden“ ersetzt. verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
16. § 37 wird wie folgt gefasst: drei Monate vor dessen Beendigung persönlich
„§ 37 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-
den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-
Potenzialanalyse gungszeitpunktes und der Beendigung des Ar-
und Eingliederungsvereinbarung beits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei
der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeit- Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-
suchendmeldung zusammen mit dem Ausbildung- tes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den
suchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe
Vermittlung erforderlichen beruflichen und persön- der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-
lichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach
und seine Eignung festzustellen (Potenzialanaly- terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die
se). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
ob und durch welche Umstände die berufliche ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbil-
Eingliederung erschwert ist. dungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Agentur für Arbeit zusammen mit dem Aus- Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-
bildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft, trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen
werden für einen zu bestimmenden Zeitraum fest- gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die
gelegt Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den
§§ 309 und 310 entsprechend.
1. das Eingliederungsziel,
(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
Arbeit, nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderli-
3. welche Eigenbemühungen zu seiner berufli- chen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen
chen Eingliederung der Ausbildungsuchende und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Ar-
oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit min- beitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitge-
destens unternehmen muss und in welcher bers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
Form er diese nachzuweisen hat, Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar- ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig
beitsförderung. machen oder ihre Weitergabe an namentlich
benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige-
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und und Bescheinigungspflichten im Leistungsver-
schwerbehinderter Menschen sollen angemessen fahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten
berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen entsprechend.
Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll
in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen
des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeits- 1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum
angebot oder einer Vereinbarung über die not- Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit
wendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des beansprucht,
Eingliederungsgutscheins verbunden werden.
2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbe-
(3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeit- schaffungsmaßnahme gefördert wird oder
suchenden ist eine Ausfertigung der Eingliede-
rungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliede- 3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum an-
rungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnis- gegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits-
sen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in oder Ausbildungsverhältnisses.
dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermitt-
Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht lung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2921
nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinba- 20. § 41 wird wie folgt geändert:
rung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeit- „Diese sind an die technischen Entwicklungen
suchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf anzupassen.“
Wochen in Anspruch nehmen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh- aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
ren „Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstin-
1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, formationseinrichtungen Daten über Aus-
schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder bildungsuchende, Arbeitsuchende und Ar-
sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder beitgeber nur aufnehmen, soweit sie für
die Vermittlung erforderlich sind und von
2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Dritten keiner bestimmten oder bestimm-
baren Person zugeordnet werden können.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Daten, die von Dritten einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet
§ 39 werden können, dürfen nur mit Einwilligung
der Betroffenen aufgenommen werden.“
Rechte und
Pflichten der Arbeitgeber bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
Kapitels wird wie folgt gefasst:
desagentur in Anspruch nehmen, haben die für
eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu er- „Erster Abschnitt
teilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Vermittlungsunterstützende Leistungen“.
Überlassung an namentlich benannte Ausbildung-
und Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver- 22. Die §§ 45 bis 47 werden wie folgt gefasst:
mittlung auf die Überlassung von Daten geeig- „§ 45
neter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie Förderung
begrenzen. aus dem Vermittlungsbudget
(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn er- bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
kennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbil- aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-
dungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
Sie soll diese Beratung spätestens nach drei werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung
Monaten anbieten. notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-
reichung der in der Eingliederungsvereinbarung
(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung
festgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-
zur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeits-
den. Die Förderung umfasst die Übernahme der
platzes einstellen, wenn
angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun- gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
gen der angebotenen Stelle gegenüber denen nicht erbringen wird.
vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung
so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-
und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da- tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
rauf hingewiesen hat, Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mit- anderen Vertragsstaat des Abkommens über
teilungen über das Nichtzustandekommen den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit Schweiz gefördert werden.
einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Ar- (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den
beitsuchenden macht und die Vermittlung Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
dadurch erschwert wird, Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die
3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarkt-
Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die
beratung nicht besetzt werden kann, jedoch
anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten,
stocken, ersetzen oder umgehen.
die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens
drei Monate nach Beginn eines Ausbildungs-
§ 46
jahres.
Maßnahmen zur
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Anspruch nehmen.“
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
19. § 40 wird aufgehoben. bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, 26. § 61 wird wie folgt geändert:
die ihre berufliche Eingliederung durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-
beitsmarkt, aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung
von Vermittlungshemmnissen, bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort
„und“ durch einen Punkt ersetzt.
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-
schäftigung, cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder
„(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme men können zur Erleichterung der beruflichen
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be- Eingliederung auch allgemein bildende Fächer
ruflichen Eingliederung). Versicherungspflichtige enthalten und auf den nachträglichen Erwerb
Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindes- des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-
tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen wertigen Schulabschlusses vorbereiten.“
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Europäischen Wirtschaftsraum sind den versiche- „(4) Das Vergaberecht findet Anwendung.“
rungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1
27. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
Nr. 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die
Übernahme der angemessenen Kosten für die „§ 61a
Teilnahme, soweit dies für die berufliche Einglie-
Anspruch auf Vorbereitung
derung notwendig ist. Die Förderung kann auf
auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen
die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
schränkt werden.
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß- Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat
nahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt ent- einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbe-
sprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von reitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträg-
Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese je- eines gleichwertigen Schulabschlusses vorberei-
weils die Dauer von vier Wochen nicht überschrei- tet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, so-
ten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte
in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf
Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine
nicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten
der Berufsausbildung sind ausgeschlossen. der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-
(3) Arbeitslose können von der Agentur für
frei.“
Arbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Akti-
vierung und beruflichen Eingliederung verlangen, 28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeits- Wörter „er die Vollzeitschulpflicht nach den Geset-
losigkeit noch arbeitslos sind. zen der Länder erfüllt hat und“ eingefügt.
(4) Das Vergaberecht findet Anwendung. Die 29. § 68 wird wie folgt geändert:
Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der
Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbe- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist „(1) Bei einer beruflichen Ausbildung wird
zulässig. als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine
Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in
§ 47 Höhe von zwölf Euro monatlich zugrunde ge-
Verordnungsermächtigung legt.“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 aufgehoben
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die und die Angabe „2.“ gestrichen.
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen,
Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bestimmen.“
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Außer-
23. Der Zweite und Dritte Abschnitt des Vierten Kapi- dem“ durch die Wörter „Bei einer berufli-
tels wird aufgehoben. chen Ausbildung und einer berufsvorberei-
24. In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Lehrgangskosten“ tenden Bildungsmaßnahme“ ersetzt.
durch das Wort „Maßnahmekosten“ ersetzt. cc) Im bisherigen Satz 3 werden das Wort
25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort „außerbe- „können“ durch das Wort „werden“ ersetzt
trieblich“ die Wörter „oder nach dem Altenpflege- und nach dem Wort „übernommen“ das
gesetz betrieblich“ eingefügt. Wort „werden“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2923
30. § 69 wird wie folgt gefasst: 34. § 85 wird wie folgt geändert:
„§ 69 a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten“
Maßnahmekosten durch die Wörter „Fertigkeiten, Kenntnisse
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß- und Fähigkeiten“ ersetzt.
nahme werden als Maßnahmekosten b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur „Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf den
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor- nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
derliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal schlusses vorbereiten.“
einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher 35. § 86 wird wie folgt geändert:
Weiterbildung sowie für das insoweit erforderli-
che Leitungs- und Verwaltungspersonal, a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „hat“ durch
das Wort „kann“ ersetzt und jeweils das Wort
2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich „zu“ gestrichen.
der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
und die angemessenen Verwaltungskosten so-
wie c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung 36. In § 99 werden nach den Wörtern „des ersten“ die
von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil- Wörter „und vierten“ eingefügt.
dung im Sinne des § 60 Abs. 1 37. § 100 wird wie folgt gefasst:
übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch „§ 100
Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen Leistungen
und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Die allgemeinen Leistungen umfassen
Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3.“
1. vermittlungsunterstützende Leistungen,
31. In § 72 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch
2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer
das Wort „sie“ ersetzt.
selbständigen Tätigkeit,
32. § 77 wird wie folgt geändert: 3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dung,
„(3) Arbeitnehmer werden durch Übernahme 4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen terbildung.“
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines 38. § 101 wird wie folgt geändert:
gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wenn sie
„(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen
1. die Voraussetzungen für die Förderung der bei Aufnahme einer Beschäftigung können
beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 er- auch erbracht werden, wenn der behinderte
füllen und Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermitt-
2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maß- lungsunterstützende Leistungen eine dauer-
nahme erwarten lassen. hafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden
kann.“
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht
für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht „Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungs-
wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu- begleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt
wirken, dass sich die für die allgemeine Schul- des Sechsten Kapitels umfassen.“
bildung zuständigen Länder an den Kosten der 38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
39. In § 120 Abs. 1 werden die Wörter „der Eignungs-
Aufstockung der Leistung bleiben anrech-
feststellung, einer Trainingsmaßnahme“ durch die
nungsfrei.“
Angabe „nach § 46“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 40. § 141 wird wie folgt geändert:
33. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(2) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages „(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit,
zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regel- für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Er-
mäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels werbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus,
der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öf- ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug
fentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Be- der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge
nutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der und der Werbungskosten sowie eines Freibe-
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des trages in Höhe von 165 Euro in dem Kalender-
Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügi- monat der Ausübung anzurechnen. Handelt es
gen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine An- sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine
passung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger,
mindestens zwei weitere Monate andauert.“ sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnah-
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
men als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei 43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-
denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebs- ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
ausgaben nach. „Zweiter Abschnitt
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Mo- Einstiegsqualifizierung,
naten vor der Entstehung des Anspruches berufliche Aus- und Weiterbildung
neben einem Versicherungspflichtverhältnis und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens
zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein- 44. § 235 wird aufgehoben.
kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, 45. In § 235a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ent-
das in den letzten zwölf Monaten vor der Ent- fallenden“ das Wort „pauschalierten“ eingefügt.
stehung des Anspruches aus einer Erwerbstä-
46. § 235b wird wie folgt geändert:
tigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den
Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder des
Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „ , des
ergeben würde.“ Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegeset-
zes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
41. § 144 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: bildungsgesetz“ die Wörter „ , im Falle der
Vorbereitung auf einen nach dem Altenpfle-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 37b)“
gegesetz anerkannten Ausbildungsberuf
durch die Angabe „(§ 38 Abs. 1)“ ersetzt.
der nach Landesrecht“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Eig-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse
nungsfeststellung, einer Trainingsmaßnah-
und Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-
me“ durch die Angabe „nach § 46“ ersetzt.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-
cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern setzt.
„nicht nachkommt“ die Wörter „oder nicht c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nachgekommen ist“ eingefügt.
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Auszubil-
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 37b“ dende“ durch das Wort „Ausbildungsu-
durch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt. chende“ und die Wörter „Ausbildungsbefä-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: higung verfügen und“ durch die Wörter
„Ausbildungsreife verfügen, und“ ersetzt.
„(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Auszubilden-
lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Ein-
de“ durch das Wort „Ausbildungsuchende“
gliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer
ersetzt.
beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
1. im Falle des erstmaligen versicherungswid-
rigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 47. Nach § 235c wird folgender § 235d eingefügt:
2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen „§ 235d
Verhaltens dieser Art sechs Wochen, Anordnungsermächtigung
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ableh- Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu be-
nung einer beruflichen Eingliederungsmaß- stimmen.“
nahme nach der Meldung zur frühzeitigen
Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang 48. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechs-
mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
entsprechend.“ „Erster Abschnitt
41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a ein- Förderung der Berufsausbildung“.
gefügt:
49. Die §§ 240 bis 242 werden wie folgt gefasst:
„(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, „§ 240
denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes
zur Finanzierung der Beendigung des subven- Unterstützung und
tionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 Förderung der Berufsausbildung
(Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse
kann, haben vor der Inanspruchnahme des erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-
Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurz- men, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche
arbeitergeld.“
1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren
42. Der Dritte und Vierte Unterabschnitt des Ersten betrieblicher Berufsausbildung unterstützen
Abschnitts des Fünften Kapitels werden aufgeho- oder deren Eingliederungsaussichten in Berufs-
ben. ausbildung oder Arbeit verbessern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2925
2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be- § 242
trieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung Außerbetriebliche Berufsausbildung
ausbilden,
(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungs-
3. mit sozialpädagogischer Begleitung während bedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in
einer Berufsausbildungsvorbereitung nach einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt
dem Berufsbildungsgesetz oder einer Ein- werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind
stiegsqualifizierung unterstützen oder förderungsfähig, wenn
4. durch die Unterstützung mit administrativen
1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszu-
und organisatorischen Hilfen in die Berufsaus-
bildenden auch mit ausbildungsbegleitenden
bildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung
Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb
nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die
nicht vermittelt werden kann,
Einstiegsqualifizierung eingliedern.
2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeit-
(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses
schulpflicht nach den Gesetzen der Länder an
Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem
einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen
nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-
Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer
ordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich
Dauer von mindestens sechs Monaten teilge-
anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder
nommen hat und
außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz 3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die
durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr
Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpfle- nicht überschreitet.
gegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung. (2) Während der Durchführung einer Berufsaus-
(3) Das Vergaberecht findet Anwendung. bildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den
§ 241 Übergang des Auszubildenden auf einen betrieb-
Ausbildungsbegleitende Hilfen lichen Ausbildungsplatz zu fördern.
(1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Ju- (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches
gendliche während einer betrieblichen Berufsaus- Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst
bildung unterstützen (ausbildungsbegleitende worden und ist eine Eingliederung in betriebliche
Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbe- Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördern-
gleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnah- den Leistungen nach diesem Buch aussichtslos,
men förderungsfähig, mit denen die Unterstützung kann der Auszubildende seine Berufsausbildung
nach Abbruch einer betrieblichen Berufsaus- in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen,
bildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb- wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung
lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus- erfolgreich abgeschlossen werden kann.
bildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Been- (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-
digung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger
geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile
zur Begründung oder Festigung eines Arbeits- der Berufsausbildung zu bescheinigen.“
verhältnisses fortgesetzt werden. Die Förderung 50. Der bisherige § 241a wird der neue § 243 und wie
beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn folgt geändert:
und endet spätestens sechs Monate nach Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses. a) In Absatz 1 werden die Wörter „lernbeeinträch-
tigter und sozial benachteiligter Auszubilden-
(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über
der“ durch die Wörter „förderungsbedürftiger
die Vermittlung von betriebs- und ausbildungs-
Jugendlicher“ ersetzt.
üblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören
Maßnahmen b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von
Klein- oder Mittelbetrieben“ durch die Wörter
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
„von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftig-
2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore- ten“ und die Wörter „lernbeeinträchtigter und
tischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- sozial benachteiligter Auszubildender“ durch
ten und die Wörter „förderungsbedürftiger Jugendli-
3. zur sozialpädagogischen Begleitung. cher“ ersetzt.
Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch 51. Die §§ 244 bis 246 werden wie folgt gefasst:
Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbe- „§ 244
trieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die
Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht Sonstige Förderungsvoraussetzungen
übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243
gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach
Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Ge-
Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermitteln staltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und
kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und
so vorgesehen ist. Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufs- ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in
ausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung eine betriebliche Berufsausbildung
oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen. übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1
Nr. 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die
§ 245 Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor
Förderungsbedürftige Jugendliche dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen
Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt
(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-
als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsver-
tigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die
hältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die
wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne
Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur ein-
die Förderung
mal gezahlt.
1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem
(4) Leistungen können nur erbracht werden,
Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifi-
soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch
zierung oder eine Berufsausbildung nicht be-
Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur
ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden
Aufstockung der Leistungen bleiben anrech-
können,
nungsfrei.“
2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine
52. Die §§ 246a bis 246d werden aufgehoben.
weitere Berufsausbildung nicht beginnen kön-
nen oder 53. § 247 Satz 2 wird aufgehoben.
3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs- 54. Die §§ 248 bis 253 werden aufgehoben.
ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün- 55. In der Überschrift des Siebten Abschnitts des
den oder festigen können. Sechsten Kapitels werden die Wörter „Förderung
Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaß-
bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs- nahmen“ gestrichen.
begleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsaus- 56. § 279a wird aufgehoben.
bildung droht oder die eine abgebrochene 57. In § 282 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
betriebliche Berufsausbildung unter den Voraus- „berücksichtigen“ das Komma und die Wörter
setzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieb- „soweit er sich auf die Berücksichtigung der
lichen Einrichtung fortsetzen. beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbe-
(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent- hinderter Menschen bezieht“ gestrichen.
sprechend. 58. § 318 wird wie folgt geändert:
§ 246 a) In der Überschrift werden die Wörter „der Eig-
nungsfeststellung und Teilnahme an Trainings-
Leistungen maßnahmen“ durch die Wörter „zur Aktivierung
(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur und beruflichen Eingliederung“ ersetzt.
Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtso- b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
zialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur nach den Wörtern „oder eine Maßnahme“ die
Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten. Angabe „nach § 48“ durch die Angabe „nach
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei § 46“ ersetzt.
einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen 59. (weggefallen)
Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernom-
59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Agentur
men werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem
für Arbeit“ durch das Wort „Regionaldirektion“
Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheira-
ersetzt.
teten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft ver-
bundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, 60. § 416 wird aufgehoben.
wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet 61. § 417 wird wie folgt geändert:
hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 77
zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Aus-
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 4“ ersetzt.
bildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom
Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungs- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
beitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung. c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(3) Als Maßnahmekosten können 61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor- setzt.
derliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal 62. § 421g Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher a) In Satz 3 werden die Wörter „der Eignungsfest-
Weiterbildung sowie für das insoweit erforder- stellung und Trainingsmaßnahmen nach dem
liche Leitungs- und Verwaltungspersonal, Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels“ durch
2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos- die Angabe „nach § 46“ ersetzt.
ten sowie b) In Satz 4 wird das Wort „sozialversicherungs-
3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal- pflichtige“ durch das Wort „versicherungs-
tige Vermittlung aus einer nach § 242 geförder- pflichtige“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2927
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: 4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung recht-
„Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit lich nicht möglich war, und
einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden 5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit
wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Nachweis.
der Europäischen Union oder einem anderen § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.“
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
päischen Wirtschaftsraum sind den versiche-
fügt:
rungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4
gleichgestellt.“ „(5) Während der Förderdauer sind notwen-
dige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Be-
63. § 421h wird wie folgt gefasst:
gleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungs-
„§ 421h fähig.“
Erprobung innovativer Ansätze c) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Ab-
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu sätze 6 bis 11.
1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermes- d) Im bisherigen Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort
sensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ent- „Eingliederungszuschuss“ durch das Wort
haltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze „Qualifizierungszuschuss“ ersetzt.
der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die ein- e) Im bisherigen Absatz 7 Satz 1 wird das Wort
zelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von „Beschäftigungszeitraums“ durch das Wort
2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von „Förderzeitraums“ ersetzt.
24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt
für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe „Die Ab-
begonnen haben. sätze 1 bis 8“ durch die Angabe „Die Absätze 1
bis 9“ ersetzt.
(2) Die Umsetzung und die Wirkung der
Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 68. Dem § 421p Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach „§ 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzule- 69. § 421r wird wie folgt geändert:
gen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt
a) In Absatz 3 werden die Wörter „oder dem See-
die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine
mannsgesetz“ durch die Wörter „ , dem See-
Übersicht über die laufenden Projekte.“
mannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz“ er-
64. § 421i wird aufgehoben. setzt.
65. § 421j wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben. Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zu-
ständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landes-
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1. recht zuständige Stelle.“
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in 70. In § 434q Satz 2 wird die Angabe „§ 244“ durch
ihr werden die Wörter „oder in einer Perso- die Angabe „§ 246 Abs. 2“ ersetzt.
nal-Service-Agentur“ gestrichen.
71. Nach § 434r wird folgender § 434s eingefügt:
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
„§ 434s
b) In Absatz 7 werden die Angabe „1. Januar
Gesetz zur Neuausrichtung
2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ und
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt. (1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in
einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante
66. Die §§ 421m und 421n werden aufgehoben.
versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben
67. § 421o wird wie folgt geändert: abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange- in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
fügt: (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
„Bei der Feststellung der sechsmonatigen Ar- 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
beitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung den für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten
bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen
Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeits- ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an
losigkeit unberücksichtigt: geltenden Fassung nicht anzuwenden.
1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder (3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maß-
§ 16d Satz 2 des Zweiten Buches, nahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen
oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden,
2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürf- sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maß-
tigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der
nach dem Mutterschutzgesetz, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
3. Zeiten der Betreuung und Erziehung auf- und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der
sichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleich-
pflegebedürftiger Angehöriger, gestellt.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
(4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermit-
2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen- telt werden können und ihnen eine Teilnahme an
den auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar
dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die
Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maß-
an geltenden Fassung nicht anzuwenden. nahme aufzunehmen.“
(5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. De- 3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16
zember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 16a“
anzuwenden für Träger von Einrichtungen der ersetzt.
beruflichen Rehabilitation.“ 4. In § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
Artikel 2 angefügt:
Änderung des „5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist, es sei denn, es liegen be-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- gründete Anhaltspunkte vor, dass durch die
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftig-
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt keit beendet werden kann.“
geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008 5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2859), wird wie folgt geändert:
„§ 16
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Leistungen zur Eingliederung
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die
„§ 16 Leistungen zur Eingliederung“.
Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Drit-
b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: ten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapi-
„§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen“. tel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt
c) Nach der Angabe zu § 16a werden folgende
des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,
Angaben eingefügt:
421f, 421g, 421k, 421o, 421p und 421q des Drit-
„§ 16b Einstiegsgeld ten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behin-
Selbständigen derte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die
§ 16d Arbeitsgelegenheiten §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2
und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und
§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförde- die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entspre-
rung chend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und
§ 16f Freie Förderung § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürf- anzuwenden.
tigkeit“. (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes
d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1
die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Drit-
„§ 29 (weggefallen)“.
ten Buches mit Ausnahme der Verordnungser-
e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: mächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie
„§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur der Anordnungsermächtigungen für die Bundes-
Eingliederung in Arbeit“. agentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II
f) Folgende Angabe wird angefügt:
tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt
„§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der ar- mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem
beitsmarktpolitischen Instrumente“. Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen
2. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b einge- nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, erset-
fügt: zen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten
nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1
„(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir-
Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen
ken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht
der öffentlich geförderten Beschäftigung und den
über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend
in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches ge-
dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
nannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpas-
Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die
sungsmaßnahmen gleich.
1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach
§ 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind, (3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches können Leistungen auch für die
2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflich- Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Be-
tet werden können oder rufsausbildung erbracht werden.
3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grund-
Bundesvertriebenengesetzes haben, sicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbil-
an einem Integrationskurs nach § 43 des Auf- dungsvermittlung durch die für die Arbeitsförde-
enthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht rung zuständigen Stellen der Bundesagentur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2929
wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für § 16c
Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Leistungen zur
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Eingliederung von Selbständigen
desrates das Nähere über die Höhe, Möglichkei-
ten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fäl- (1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbs-
ligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der fähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige,
Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen. hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder aus-
üben, können nur gewährt werden, wenn zu er-
(5) Die Entscheidung über Leistungen und warten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirt-
Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches schaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit
trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines
§ 6b Abs. 1 zuständige Träger. angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden
oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfä-
higkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agen-
§ 16a tur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundi-
Kommunale Eingliederungsleistungen gen Stelle verlangen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufneh-
umfassenden Betreuung und Unterstützung bei men oder ausüben, können Darlehen und Zu-
der Eingliederung in Arbeit können die folgenden schüsse für die Beschaffung von Sachgütern
Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbs- erhalten, die für die Ausübung der selbständigen
fähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben er- Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zu-
forderlich sind, erbracht werden: schüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht
übersteigen.
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter
Kinder oder die häusliche Pflege von Angehö- § 16d
rigen,
Arbeitsgelegenheiten
2. die Schuldnerberatung, Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine
Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten
3. die psychosoziale Betreuung,
geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im
4. die Suchtberatung.“ öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Ar-
beiten gefördert, ist den erwerbsfähigen
6. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16d Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II
eingefügt: eine angemessene Entschädigung für Mehrauf-
wendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen
„§ 16b kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Einstiegsgeld
Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelun-
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit gen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend
kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeits- anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer
los sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungs- Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur
pflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur 7. Der bisherige § 16a wird § 16e.
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt 8. Nach dem neuen § 16e werden die folgenden
erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch er- §§ 16f und 16g eingefügt:
bracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch
oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. „§ 16f
Freie Förderung
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent
Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchs-
der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Einglie-
tens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der
derungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in
Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige
Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der ge-
Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der
setzlich geregelten Eingliederungsleistungen
Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in
durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So- Zielen und Grundsätzen dieses Buches entspre-
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem chen.
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustim- (2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor För-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung derbeginn zu beschreiben. Eine Kombination
zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemes- oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist
sen ist. Bei der Bemessung ist neben der Be- zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche
rücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Aus-
Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbs- genommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeit-
fähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden arbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von
Regelleistung herzustellen. in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses 13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen gefügt:
werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abwei- „Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksich-
chen von den Voraussetzungen und der Förder- tigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3
höhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. keine Leistungen empfangen haben und bei recht-
Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu ach- zeitiger Leistung des Anderen keine oder gerin-
ten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. gere Leistungen an die Mitglieder der Haushalts-
Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen gemeinschaft erbracht worden wären.“
sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundes-
haushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig ange- 14. § 39 wird wie folgt gefasst:
legten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu „§ 39
überprüfen und zu dokumentieren.
Sofortige Vollziehbarkeit
§ 16g Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt,
Förderung bei
Wegfall der Hilfebedürftigkeit 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbs- herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung
fähigen während einer Maßnahme zur Eingliede- in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen
rung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit
wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die regelt,
Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschlie-
ßen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht 2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
werden. 3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen
(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitge- Leistung oder
bers oder eines Trägers durch eine Geldleistung 4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des
nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei
auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder haben keine aufschiebende Wirkung.“
nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden,
wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen 15. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1
auf Grund des zu berücksichtigenden Einkom- Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1
mens entfallen ist. Während der Förderdauer nach und 3“ ersetzt.
Satz 1 gilt § 15 entsprechend.“ 16. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16a“
9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „bis durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
dahin zu tragenden“ das Wort „angemessenen“ 17. § 51b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende,
10. § 26 wird wie folgt geändert: Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 an die einzelnen Leistungsempfänger (ein-
Abs. 1b)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1b des schließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1
Sechsten Buches)“ ersetzt. bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; An-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gaben zu Grund, Art und Umfang von Sank-
aa) Nach den Wörtern „Bezieher von Arbeits- tionen nach den §§ 31 und 32 sowie von
losengeld II“ werden die Wörter „oder Leistungen nach § 16b und Anreizen nach
Sozialgeld“ eingefügt. § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der
Einstellung der Leistungen;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
17a. § 56 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebe- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dürftig würden.“ b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 an-
11. § 28 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeits-
unfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürf-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 1
tigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1“ er-
des Fünften Buches entsprechend.“
setzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern
„nichterwerbsfähige Personen“ die Wörter „(2) Die Bundesagentur erstattet den Kran-
„ , die voll erwerbsgemindert nach dem kenkassen die Kosten für die Begutachtung
Sechsten Buch sind,“ eingefügt. durch den Medizinischen Dienst der Kranken-
versicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“ Bundesagentur und der Spitzenverband Bund
durch die Angabe „§ 19 Satz 3“ ersetzt. der Krankenkassen vereinbaren das Nähere
12. § 29 wird aufgehoben. über das Verfahren und die Höhe der Kosten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2931
erstattung; der Medizinische Dienst des Spit- 2. Die Nummer 4 wird aufgehoben.
zenverbands Bund der Krankenkassen ist zu 3. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine mern 4 und 5.
pauschale Abgeltung der Kosten geregelt wer-
den.“
Artikel 4
18. § 66 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„§ 66 Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
Rechtsänderungen bei
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vor- a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 248 des Dritten
schriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Buches“ durch die Angabe „§ 434s Abs. 5 des Drit-
Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, ten Buches“ ersetzt.
wenn vor diesem Tag
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. der Anspruch entstanden ist,
„Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem
Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäfti-
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leis-
gung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).“
tung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt
worden ist.
Artikel 4a
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Änderung des
Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung über die Verlängerung geltenden Vor- § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
schriften.“ buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie
„(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maß-
folgt gefasst:
gabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar
2007 keine Berücksichtigung finden.“ „7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich
der Arbeitsunfähigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
19. In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die An- und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen
gabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt. Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,“.
20. Folgender § 73 wird angefügt:
Artikel 5
„§ 73
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung des Berufsbildungsgesetzes
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
In § 70 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. De- vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
zember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“
dem 1. Januar 2009 beginnen.“ durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 6
Änderung des Änderung
Ersten Buches Sozialgesetzbuch der Handwerksordnung
In § 42q Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der
§ 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2008
S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“
(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt
durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.
geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Änderung
von Verordnungen
„a) Vermittlungsunterstützung“.
(1) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
b) Buchstabe b wird aufgehoben. 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. Oktober die Wörter „für besondere Berufs- oder Personen-
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: gruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienst-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: stellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wörter
„abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere
„§ 1 Dienststellen“ ersetzt.
Grundsatz
(4) In § 39 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -über-
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des mittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maß- chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt
gabe der Beschäftigungsverordnung oder der durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
folgenden Vorschriften erteilt werden.“ (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden nach der
2. Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben. Angabe „§ 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
3. § 4 wird wie folgt geändert: die Wörter „sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsu-
a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort chende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit
„Arbeitserlaubnis“ durch die Angabe „Arbeitser- nicht in Anspruch nehmen konnte“ eingefügt.
laubnis-EU“ ersetzt.
b) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgeho- Artikel 8
ben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ des bestimmt ist.
gestrichen und das Wort „Arbeitserlaubnis“ durch
die Angabe „Arbeitserlaubnis-EU“ ersetzt. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t, Nummer 4
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buch-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
stabe b, Nummer 38a, Nummer 49 bis 51, Nummer 67
5. In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die An- Buchstabe b, c und f sowie Artikel 5 und Artikel 6 treten
gabe „Abs. 1“ gestrichen. am 1. August 2009 in Kraft.
(2) In § 12 Abs. 2 der Beschäftigungsverfahrens- (2a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 8
verordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. No- 2010 in Kraft.
vember 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist,
werden die Wörter „für bestimmte Berufs- oder Per- (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m, Nummer 24,
sonengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen 29 und 30 tritt am 18. September 2010 in Kraft.
Dienststellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wör- (4) Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
ter „abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen“ hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informa-
ersetzt. tions- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
(3) In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverord- 2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Arti-
nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die kel 110 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Novem- S. 2848), tritt am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
ber 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden setzes außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2933
Zweites Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „a) eine Namens-, Anschriften- oder
sen: Staatsangehörigkeitsänderung, so-
weit diese Änderung nicht schon
Artikel 1 anderweitig gemeldet ist,“.
Änderung des ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bb) Folgender Satz wird angefügt:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
„Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirt-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
schaftlichen Berufsgenossenschaft mit Aus-
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
nahme der Gartenbau-Berufsgenossen-
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
schaft sind, haben Meldungen nach Satz 2
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie
Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu er-
folgt geändert:
statten.“
1. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angehöriger“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Ehegatte, Lebenspartner oder
Abkömmling“ ersetzt. „(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns
eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens
1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Trä-
„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich ger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu mel-
oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt den, sofern sie Personen in folgenden Wirt-
für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Be- schaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen be-
schäftigung aufzuklären.“ schäftigen:
2. § 18h wird wie folgt geändert: 1. im Baugewerbe,
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
einen Punkt ersetzt.
4. im Speditions-, Transport- und damit verbun-
bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
denen Logistikgewerbe,
b) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
5. im Schaustellergewerbe,
3. § 23c wird wie folgt geändert:
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„50 Euro“ die Wörter „im Monat“ eingefügt. 7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spit- 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Ab-
zenverbände der Krankenkassen“ durch die bau von Messen und Ausstellungen beteili-
Wörter „der Spitzenverband Bund der Kranken- gen,
kassen“ ersetzt. 9. in der Fleischwirtschaft.
4. § 28a wird wie folgt geändert: Die Meldung enthält folgende Angaben über den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beschäftigten:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 1. den Familien- und die Vornamen,
„7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Aus- 2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
kunftsersuchen des Familiengerichts in ansonsten die zur Vergabe einer Versiche-
Versorgungsausgleichsverfahren,“. rungsnummer notwendigen Angaben (Tag
und Ort der Geburt, Anschrift),
bb) Die Nummern 10 und 11 werden aufgeho-
ben. 3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach
aaa) Der Nummer 1 wird folgender Buch- § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches ge-
stabe f angefügt: speichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung
„f) die Angabe der Staatsangehörig- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen
keit,“. Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die
bbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte
gefasst: Meldung unverzüglich zu löschen.“
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
d) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die d) In Nummer 4a werden die Angabe „§ 111 Abs. 1
Wörter „in Textform“ ersetzt. Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ durch die Angabe „§ 111
e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Sozialge- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8“ ersetzt und nach dem
setzbuch“ gestrichen. Wort „durchgeführt“ die Wörter „oder eine Mel-
dung direkt an sie erstattet“ eingefügt.
f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
fügt: Artikel 2
„(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäf- Änderung des
tigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
des Siebten Buches als Beschäftigte gelten,
Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzu- Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
geben.“ 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
5. In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz wird wie folgt geändert:
eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2
Satz 3 des Sechsten Buches.“ a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Aus-
„(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Ar- weispapieren“.
beitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2
haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuld- b) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort
ner.“ „Polizeivollzugsbehörden“ die Wörter „des Bun-
des und“ eingefügt.
5b. Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Nummer 2a eingefügt:
Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Kran-
kenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende „2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den lekommunikation, Post und Eisenbahnen,“.
Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Krankenversicherung für geringfügige Beschäfti-
„§ 2a
gungen aufzurechnen.“
Mitführungs- und
6. § 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Vorlagepflicht von Ausweispapieren
„Die Träger der Deutschen Rentenversicherung er-
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
lassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte
tungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen
zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der
oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflich-
Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszah-
tet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder
lungen nach dem Künstlersozialversicherungsge-
Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der
setz einschließlich der Widerspruchsbescheide.“
Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
7. § 111 wird wie folgt geändert:
1. im Baugewerbe,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
aa) Die Nummern 1a bis 1f werden aufgehoben.
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1
4. im Speditions-, Transport- und damit verbunde-
bis 3 oder 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1
nen Logistikgewerbe,
bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9“ ersetzt.
5. im Schaustellergewerbe,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geld- 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
buße bis zu tausend Euro,“ gestrichen und die 7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
Angabe „Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „Nr. 2“
ersetzt. 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau
von Messen und Ausstellungen beteiligen,
8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9. in der Fleischwirtschaft.
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1
und 1c“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1 (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Ar-
Nr. 1“ ersetzt. beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich
und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzu-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 weisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung
Nr. 1d, 1e und 1f“ durch die Wörter „§ 111 Abs. 1 der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und
Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rah- auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1
men ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des vorzulegen.“
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststel-
len“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ durch die Angabe aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1
„§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8“ ersetzt. und 2 vorangestellt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2935
„1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „sat-
Dokument nicht mitführt oder nicht oder zungsmäßige Mitglieder“ die Wörter „Be-
nicht rechtzeitig vorlegt, schäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ih-
2. entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen nen nach kirchenrechtlichen Regelungen
Hinweis nicht oder nicht für die vorge- eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2
schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht gewährleistet und die Erfüllung der Gewähr-
oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. leistung gesichert ist, sowie“ eingefügt.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Nummern 3 bis 5. „Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur,
b) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des wenn sie
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3“ durch 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und
Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt und nach den bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge ha-
Wörtern „dreißigtausend Euro“ ein Komma und ben oder
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro“ ein- Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-
gefügt. hilfe oder Heilfürsorge haben oder
5. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des
Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „nach § 8
Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechts-
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt.
verhältnis nach Nummer 1 berufen werden
6. In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1 sollen oder
Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort „Polizeivollzugsbehör-
4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-
den“ die Wörter „des Bundes und“ eingefügt.
verhältnis stehen.“
Artikel 3 c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wör-
tern „nach Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Wörter „sowie
Änderung des
nach Satz 2“ eingefügt.
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-
Anstalten“ und das Komma nach den Wörtern „ge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
sichert ist“ gestrichen und folgende Wörter ange-
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
fügt:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die An- „und wenn diese Personen die Voraussetzungen
gabe „ , nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches“ und die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,“.
Wörter „ , das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es 5. In § 119 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Mel-
Aufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches debehörden“ gestrichen.
durchführt,“ gestrichen.
6. § 150 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 a) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
Änderung des
angefügt:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- 8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.“
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes „ausgestellt werden kann“ die Wörter „oder für
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110
folgt geändert: Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255e die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches
wie folgt gefasst: erstattet wurden“ eingefügt und die Angabe
„§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts „§ 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder“ gestri-
für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli chen.
2013“. 7. In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort „ , Teilunter-
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: haltsgeld“ gestrichen.
„3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Aus- 8. § 196 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
land beschäftigt sind und die Staatsangehörig- „(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der
keit eines Staates haben, in dem die Verord- Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“. Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie-
hung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder ent- Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Fa-
sprechenden kirchenrechtlichen Regelun- miliennamens, des Geschlechts oder eines Doktor-
gen“ gestrichen. grades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bishe- vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
rige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich folgt geändert:
die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsge- 0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie
burten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder folgt gefasst:
und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Ver-
storbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger „§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden“.
der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer 1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „oder § 18h Abs. 7“
erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an gestrichen.
die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten 2. In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundes-
Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Daten- entschädigungsgesetz,“ die Wörter „dem Strafrecht-
stelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung lichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Re-
Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht habilitierungsgesetz,“ eingefügt.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt,
3. § 101a wird wie folgt geändert:
sind diese von ihr unverzüglich zu löschen.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9. Dem § 230 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„§ 101a
„(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Mitteilungen der Meldebehörden“.
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäf- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tigung versicherungsfrei.“ „(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
10. Dem § 231 werden folgende Absätze 7 und 8 ange- sicherung übermittelt die Mitteilungen aller Ster-
fügt: befälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2
„(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deut-
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sche Post AG.“
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in dieser Beschäftigung von der Versicherungs- aa) Die Wörter „Die Sterbefallmitteilungen“ wer-
pflicht befreit. den durch die Wörter „Die Mitteilungen, die
(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine von der Datenstelle der Träger der Rentenver-
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 sicherung an die Deutsche Post AG übermit-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember telt werden,“ ersetzt.
2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
„1. nur dazu verwendet werden, um laufende
der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden
Geldleistungen der Leistungsträger, der in
von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen
§ 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie aus-
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder ent-
ländischer Leistungsträger mit laufenden
sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen An-
Geldleistungen in die Bundesrepublik
wartschaft auf Versorgung bei verminderter Er-
Deutschland einzustellen oder deren Ein-
werbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebe-
stellung zu veranlassen sowie um An-
nenversorgung durch eine für einen bestimmten
schriften von Empfängern laufender Geld-
Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung
leistungen der Leistungsträger und der in
gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen
§ 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berich-
Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November
tigen oder deren Berichtigung zu veran-
2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung gewor-
lassen, und darüber hinaus“.
den ist.“
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Rentenver-
Artikel 5 sicherung und“ gestrichen.
Änderung des Artikel 7
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
In § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetz- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezem-
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden
Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
nach dem Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder der
wird wie folgt geändert:
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ einge-
fügt. 1. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Artikel 6 Beiträge für die Vorsorge
Änderung des (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, kön-
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- nen die erforderlichen Aufwendungen übernommen
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung werden, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2937
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, 20 vom Hundert“ durch die Wörter „bei einem Grad
2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen, der Schädigungsfolgen von 20“ ersetzt.
3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
richtungen, die den gesetzlichen Rentenversiche- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Feststellung der
rungen vergleichbare Leistungen erbringen, Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wör-
4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters- ter „Feststellung des Grades der Schädigungs-
vorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, folgen“ ersetzt.
wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli- bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
chen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo- „Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“
genen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen- durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen“
dung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie ersetzt.
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min- Artikel 10
desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen- Änderung des
steuergesetzes nicht überschreiten. Künstlersozialversicherungsgesetzes
(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 1
die erforderlichen Aufwendungen übernommen wer- des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) ge-
den.“ ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der An- a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gabe „§ 32“ durch die Wörter „sowie von Vorsorge-
beiträgen entsprechend § 33,“ ersetzt. „Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Ver-
pflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der
Artikel 8 Künstlersozialabgabe und die zu leistende Voraus-
zahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwal-
Änderung des tungsakte werden von den Trägern der Deutschen
Sozialgerichtsgesetzes Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I Sozialgesetzbuch erlassen.“
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Geset- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
zes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie
folgt geändert: „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kön-
nen die Träger der Deutschen Rentenversicherung
1. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben. die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines
2. § 131 wird wie folgt geändert: bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: herabsetzen.“
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 11
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Zweiten
„Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“ Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ gestri- dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember
chen. 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. § 4 wird aufgehoben.
„Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei „§ 5
Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.“ Datenübermittlungen an die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Artikel 9 (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer
Änderung des erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sons-
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes tigen Gründen oder nach einer Namensänderung,
einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des
§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Ge-
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. April burt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehör-
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie den der Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
folgt geändert: rung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Grad der von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Ver-
Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter sicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwe-
„als Grad der Schädigungsfolgen“ und die Wörter cke der Aktualisierung der bei den Trägern der
„bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Da-
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
ten unverzüglich folgende Daten in automatisierter 4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die
Form (Rentenversicherungsmitteilung): Angabe „und § 32 Abs. 1 gelten“ ersetzt.
1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, Artikel 13
2. frühere Namen 0201 bis 0203, Änderung der
3. Vornamen 0301 bis 0303, Beitragsverfahrensverordnung
4. Doktorgrad 0401, In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverord-
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
6. Geschlecht 0701, durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wör-
7. gegenwärtige Anschrift der ter „nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialge-
alleinigen Wohnung oder der 1201 bis 1206, setzbuch und“ gestrichen.
Hauptwohnung 1208 bis 1212,
8. bei Änderung der Anschrift Artikel 14
die bisherige Anschrift 1216 bis 1221,
9. Sterbetag 1901. Änderung der
Renten Service Verordnung
(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen
Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7
nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie S. 2984), wird wie folgt geändert:
bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).“
folgt gefasst:
2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 (weggefallen)“.
„8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen 1201 bis 1206, 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wit-
oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212“. wer“ die Wörter „oder an überlebende Lebenspart-
3. In § 6 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „und das ner“ und die Wörter „der Sterbeurkunde“ durch die
Bundesverwaltungsamt, an die Deutsche Post AG“ Wörter „eines amtlichen Sterbenachweises“ er-
durch die Wörter „ , an das Bundesverwaltungs- setzt.
amt“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 „(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so
Änderung der Daten- rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den
erfassungs- und -übermittlungsverordnung Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Ver-
fahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Bu-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
ches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die
2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7
Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich
Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewir-
S. 2917), wird wie folgt geändert:
ken.“
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „gehei-
„Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens,
ratet“ die Wörter „oder eine Eingetragene Lebens-
der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines
partnerschaft begründet“ eingefügt.
Beschäftigten.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst: 5. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 „Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a
Sofortmeldung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittel-
ten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsver-
Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten
hältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3
bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Lasten der Träger der Deutschen Rentenversiche-
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
rung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen
spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die
zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu
§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).“
melden.“
2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort 6. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
„hat“ ersetzt. 7. In § 29 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Renten Ser-
3. § 15 wird aufgehoben. vice“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Da- 8. § 30 wird wie folgt geändert:
ten“ die Wörter „ohne die Angaben für die gesetz-
liche Unfallversicherung“ eingefügt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2939
„§ 30 c) In Absatz 5 wird die Angabe „0,025 Deutsche
Zahlung der Vorschüsse“. Mark“ durch die Angabe „0,013 Euro je Be-
standsfall und Monat“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt. 10. § 36 wird aufgehoben.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 15
„(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Änderung der
Renten Service für jede Zahlung wird durch Ver- Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
einbarung zwischen der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund und der Deutschen Post AG ge- In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und
regelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszah- Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
lung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom
versicherung durch die Deutsche Post AG nach 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 17
Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozial- des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
gesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zu- geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „den
stande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerli- § 18h Abs. 7 und“ gestrichen.
chen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im
Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches Artikel 16
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und das Bundesministerium der Finanzen sind.“ Inkrafttreten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,10 Deut- soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes be-
sche Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“ stimmt ist.
ersetzt. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,05 Deut- Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Ar-
sche Mark“ durch die Angabe „0,03 Euro“ tikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Arti-
ersetzt. kel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
sen:
„§ 116 Übergangsregelungen für bestehende
Artikel 1 Wertguthaben“.
Änderung des 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
a) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame gefasst:
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I „Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie einem Monat, wenn
folgt geändert:
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
a) Die Angaben zu den §§ 7b bis 7d werden wie
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit
folgt gefasst:
der Freistellung nicht unangemessen von
„§ 7b Wertguthabenvereinbarungen dem für die vorausgegangenen zwölf Kalen-
§ 7c Verwendung von Wertguthaben dermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertgut- bezogen wurde.
haben“. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer
b) Nach der Angabe zu § 7d werden folgende An- Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der
gaben eingefügt: Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsent-
„§ 7e Insolvenzschutz gelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-
messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung
§ 7f Übertragung von Wertguthaben abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt spä-
§ 7g Bericht der Bundesregierung“. ter erzielt werden soll.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2941
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu
gefügt: dem der Beschäftigte eine Rente wegen Al-
„Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, ters nach dem Sechsten Buch bezieht oder
wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen beziehen könnte oder
Rentenversicherung Bund übertragenen Wert- b) in denen der Beschäftigte an beruflichen
guthaben bezogen wird.“ Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
3. § 7b wird wie folgt gefasst: (2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für
„§ 7b die das Wertguthaben in Anspruch genommen
werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b ab-
Wertguthabenvereinbarungen weichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn beschränken.
1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung erfolgt, § 7d
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Führung und Verwaltung von Wertguthaben
Gestaltung der werktäglichen oder wöchentli- (1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltgut-
chen Arbeitszeit oder den Ausgleich betriebli- haben einschließlich des darauf entfallenden
cher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungs-
3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht beitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in
wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsentgelt umzurechnen.
Arbeitsleistung oder der Verringerung der ver- (2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens
traglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens
mit einer vor oder nach der Freistellung von der zu unterrichten.
Arbeitsleistung oder der Verringerung der ver-
(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die
traglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Ar-
Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versi-
beitsleistung erzielt wird und
cherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten
5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass
monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäfti- eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer
gung wurde vor der Freistellung als geringfügige Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss
Beschäftigung ausgeübt.“ zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertgut-
4. Nach § 7b werden folgende §§ 7c bis 7g eingefügt: habens mindestens in der Höhe des angelegten
Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil
„§ 7c in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
Verwendung von Wertguthaben 1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Verein- Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung ver-
barung nach § 7b kann in Anspruch genommen einbart ist oder
werden
2. das Wertguthaben nach der Wertguthaben-
1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teil- vereinbarung ausschließlich für Freistellungen
weise Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch
oder gesetzlich geregelte Verringerungen der genommen werden kann.
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pfle- § 7e
gezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I Insolvenzschutz
S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer
in häuslicher Umgebung pflegt, Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu
erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozial-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes versicherungsbeitrages gegen das Risiko der In-
ein Kind selbst betreut und erzieht, solvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung sei- soweit
ner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
und wenn
verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befris-
tungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die 2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließ-
Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der lich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-
Entnahme aus dem Wertguthaben befristet sicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der
werden kann, monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teil- In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
weise Freistellungen von der Arbeitsleistung vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein
oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der von Satz 1 Nr. 2 abweichender Betrag vereinbart
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, werden.
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 (7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten
sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückfüh- oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu
rung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der einer Verringerung oder einem Verlust des Wert-
Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der guthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstan-
Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeit- denen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische
geber einsteht, insbesondere in einem Treuhand- Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersön-
verhältnis, das die unmittelbare Übertragung des lichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter
Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeit-
die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen geber oder ein organschaftlicher Vertreter haften
Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten
sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der haben.
Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treu-
handverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwerti- (8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung
ges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der be-
Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches stimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens
Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausrei- ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen wer-
chender Sicherung gegen Kündigung. den mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen
mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abge-
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilan- löst.
zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzern-
unternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete (9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung
Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden,
Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unver- Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig
züglich über die Vorkehrungen zum Insolvenz- ist, sowie solchen juristischen Personen des öffent-
schutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrich- lichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
ten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähig-
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. keit sichert.
(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schrift-
lich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den § 7f
Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Ar-
beitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von Übertragung von Wertguthaben
zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Be-
seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des
schäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die
dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das
Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kün-
Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber
digen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des
übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftig-
§ 23b Abs. 2 aufzulösen.
ten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ab-
(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei geschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.
der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzrege- § 7g
lung getroffen worden ist,
Bericht der Bundesregierung
2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet
sind im Sinne des Absatzes 3, Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-
benden Körperschaften bis zum 31. März 2012
3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wert-
über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesse-
guthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten
rung der Rahmenbedingungen für die Absicherung
oder
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der
nicht umfassen, Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1 den Umfang und die Kosten der an die Deutsche
Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und Rentenversicherung Bund übertragenen Wertgut-
vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversi- haben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers
cherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen
Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls
Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insol-
dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachge- venzschutzes.“
kommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen 4a. § 7f wird wie folgt gefasst:
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 „§ 7f
nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist er- Übertragung von Wertguthaben
bracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von An-
fang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben (1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der
ist aufzulösen. Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2943
über dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das Wertguthaben nach § 7b
„(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß
1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, § 7c verwendet wird, insbesondere
wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wert-
guthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlos- 1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von
sen und der Übertragung zugestimmt hat, der Arbeitsleistung oder der Verringerung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in An-
2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund spruch genommen wird oder
übertragen wird, wenn das Wertguthaben ein-
schließlich des Gesamtsozialversicherungs- 2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden
beitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen kann, da das Beschäftigungsverhältnis vor-
der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die zeitig beendet wurde,
Rückübertragung ist ausgeschlossen. ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertgutha- ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemes-
ben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen sungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte
Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenver- maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächli-
sicherung Bund zu erfüllen. chen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der
Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig ge-
(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche wesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens
Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte der Betrag des Wertguthabens aus diesen
das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweck-
der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung entsprechenden Verwendung des Arbeitsent-
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c gelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab
Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhält- dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift
nisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der
genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag nicht zweckentsprechenden Verwendung des
ist spätestens einen Monat vor der begehrten Frei- Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben verein-
stellung schriftlich bei der Deutschen Rentenver- barungsgemäß an einen bestimmten Wertmaß-
sicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch stab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht
anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei entgelts maßgebende angepasste Betrag als
ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben ein- gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
schließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialver- höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt
sicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die
bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von Berechnung der Beiträge sind der für den Ent-
ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die geltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 7
Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die und 8 für den einzelnen Versicherungszweig gel-
Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach tende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum
dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. für den Einzug des Gesamtsozialversicherungs-
Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch beitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend;
die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse
Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollstän- versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
dig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgelt-
der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d abrechnung für den Kalendermonat fällig, der
Abs. 2 gesondert auszuweisen.“ dem Kalendermonat folgt, in dem
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Bei-
tragszahlung verfügbar sind,
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsent-
gelt“ die Wörter „sowie bei Arbeitsentgelt, das 2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend
aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgelt- verwendet wird.
guthaben errechnet wird,“ eingefügt.
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht aus- Rentenversicherung der Eintritt von verminderter
gezahlt worden ist“ die Wörter „oder die Beiträge Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt
für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Ent- des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit
geltguthaben schon aus laufendem Arbeitsent- als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
gelt gezahlt wurden“ eingefügt. Verwendung des bis dahin erzielten Wertgutha-
bens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den
6. § 23b wird wie folgt geändert:
Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“ verhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fäl-
durch die Angabe „§ 7b“ und werden die Wörter lig. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitge-
„der Freistellung“ durch die Wörter „für Zeiten bers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts,
der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeit-
§ 7c“ ersetzt. gebers.“
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 sicherung Bund übertragenen Wertguthaben die
Satz 2 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.
bis 9“ ersetzt.
8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
d) In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß einer Ver-
einbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
„nach § 7c“ ersetzt. Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
e) Absatz 3a wird wie folgt geändert: schaft-Bahn-See.“
aa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 wird die An- 9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:
gabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“
ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeits- „§ 116
leistung“ die Wörter „oder der Verringerung Übergangsregelungen
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ ein- für bestehende Wertguthaben
gefügt.
bb) In der Nummer 2 werden die Wörter „der (1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Ja-
Freistellung von der Arbeitsleistung“ durch nuar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitgut-
die Angabe „nach § 7c“ ersetzt. haben geführt werden, können als Zeitguthaben
oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt
cc) Folgender Satz wird angefügt: auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarun-
„Die Bestimmungen dieses Absatzes finden gen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
keine Anwendung auf Vereinbarungen, die
(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthaben-
nach dem 13. November 2008 geschlossen
vereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Ja-
worden sind.“
nuar 2009 geschlossen worden sind.
6a. § 23b wird wie folgt geändert:
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen wor-
aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz einge- den sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2
fügt: keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des
Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6
„Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.“
die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenen Wertguthaben gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Artikel 2
Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfä- Änderung
higkeit, einer Rente wegen Alters oder we- des Altersteilzeitgesetzes
gen des Todes des Versicherten nicht mehr
In § 8a Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom
in Anspruch genommen werden kann.“
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „7 kel 26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
und 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt. S. 3150) geändert worden ist, wird der Schlusspunkt
cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
eingefügt: gefügt:
„Wird eine Rente wegen verminderter Er- „§ 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
werbsfähigkeit in Anspruch genommen und Anwendung.“
besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an
die Deutsche Rentenversicherung Bund Artikel 3
übertragenes Wertguthaben, kann der Versi-
cherte der Auflösung dieses Wertguthabens Änderung des
widersprechen.“ Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Satz 4 bis 9“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5 rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
bis 11“ ersetzt. BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
c) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
Angabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 S. 2917), wird wie folgt geändert:
Satz 1“ eingefügt.
1. § 131 wird wie folgt geändert:
7. In § 28e Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-
beitgeber“ die Wörter „und in den Fällen der nach a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Renten-
versicherung Bund übertragenen Wertguthaben die „2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung
Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt. nach § 7b des Vierten Buches nicht nach die-
ser Vereinbarung verwendet werden.“
8. In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitge-
ber“ die Wörter „und in den Fällen der nach § 7f b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenver- Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2945
2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: tikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
„2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten
Buches genannten Zwecke bestimmt ist,“. 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
Artikel 4 „(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Er-
füllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer
Änderung des
schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigne-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindes-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche tens acht Wochenstunden und für die Dauer von
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie Generationen geeignet sind inländische juristische
folgt geändert: Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5
0. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „statio- Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal-
näre“ gestrichen. lende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
1. § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversi-
„7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 cherung und eine kontinuierliche Begleitung der
bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertgut- Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im
haben und“. Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stun-
den je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlau-
2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht fende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen
gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit- nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den
regelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die
§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches auf- Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang
gelösten“ ersetzt. aufzubewahren.“
3. § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt“
die Wörter „oder, wenn kein Anspruch auf Verletz-
„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt
tengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen
aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten
nach Eintritt des Versicherungsfalls,“ eingefügt.
Buches aufgelösten Wertguthaben,“.
3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
4. Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt: eingefügt:
„(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten „(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des
Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a
des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Ver-
der Übertragung und Verwendung von Wertgutha- sicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.“
ben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine
4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtun-
gen der allgemeinen Rentenversicherung.“ a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Unfallverhü-
tungsvorschriften“ am Ende das Wort „und“
5. § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst: durch ein Semikolon ersetzt.
„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das
aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vier- Wort „und“ ersetzt.
ten Buches aufgelösten Wertguthaben auf
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Grund einer Arbeitsleistung“.
„6. Geltendmachung und Durchsetzung von An-
6. In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß sprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen
einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelun- seiner Mitglieder.“
gen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b
Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelös- 5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem
ten“ ersetzt. Wort „Kapitel“ die Wörter „einschließlich Überprü-
fung der Leistungsvoraussetzungen und Abrech-
6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 nung der Leistungen“ angefügt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a
6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2
„Zahnärzte, die“ die Wörter „nach einem Versiche-
Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2
rungsfall“ und nach dem Wort „Leistungen“ die
Satz 1 bis 4“ ersetzt.
Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungs-
voraussetzungen und Abrechnung der Leistungen“
Artikel 4a eingefügt.
Änderung des 7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche schaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirt-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar- schaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Okto-
Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im ge- ber 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
meinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bun-
Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-
verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung nossenschaften“ gestrichen.
ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfor-
derlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten 2. In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes
Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“
aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist durch die Wörter „des Spitzenverbandes der land-
sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftli- wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
chen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzen- 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung „§ 9
zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach
§ 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“ Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt
werden, dass der Spitzenverband der landwirt-
8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: schaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufga-
ben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die
Abs. 1 zuwiderhandelt“. Erstattung der bei der Durchführung der wahrzuneh-
menden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2“ zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bun-
durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt: Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
„(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 desministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden
Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmoderni- kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben
sierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse
S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der zu veröffentlichen.“
Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
eingetreten sind.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-
rungsordnung,“ gestrichen und nach dem Wort
Artikel 4b „Vierten“ ein Komma und das Wort „Siebten“ ein-
Änderung des Gesetzes gefügt.
über die Alterssicherung der Landwirte b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der „Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Ok- nicht.“
tober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird 5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wie folgt geändert: werden die Wörter „Träger der Rehabilitation“ durch
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: die Wörter „anderen Leistungsträger“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für
„Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss den verheirateten Berechtigten“ die Wörter „bis
zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009“ ein-
frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung gefügt.
des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch Artikel 4d
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Änderung des
fügt: Aufwendungsausgleichsgesetzes
„dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewil- § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
ligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommen- 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt
steuerbescheide aus unterschiedlichen Veranla- durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007
gungsjahren vorliegen.“ (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 4c 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung „(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Ab-
des Gesetzes über die satz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Datenfernübertragung aus systemgeprüften Pro-
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft grammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an
die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst- Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2947
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Artikel 6
Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung
Änderung
der übermittelnden und empfangenden Stelle ge-
anderer Rechtsvorschriften
währleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwen- 1. In § 47 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
den. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4a
Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- S. 2917) geändert worden ist, wird die Angabe
desministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- 2. In § 47 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozial-
verbände ist anzuhören.“ gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-
2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Kran- 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt
kenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt. durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,
Artikel 4e wird die Angabe „7 Abs. 1a“ durch die An-
gabe „§ 7b“ ersetzt.
Änderung
des Betriebsrentengesetzes 2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
datenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838),
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-
wird wie folgt geändert:
zember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist,
1. § 2 wird wie folgt geändert: wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland
„Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist wei- durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten
terhin möglich.“ Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gege-
ben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Aus-
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: land elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten
„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“ Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.“
2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch 3. In § 16a Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsge-
das Wort „zwölf“ ersetzt. setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 4f die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“
Änderung
durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
des Arbeitsgerichtsgesetzes
4. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember
Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122)
2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2“ die
Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2“ a) In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2“
eingefügt. durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
b) In § 11a Abs. 1 werden die Wörter „gemäß einer
Artikel 5 Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die An-
Änderung gabe „nach § 7c“ ersetzt.
der Beitragsverfahrensverordnung
c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe „nach
§ 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ ein-
2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des gefügt.
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge-
5. In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmoder-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „jede S. 2130) wird die Angabe „2011“ durch die An-
Änderung“ die Wörter „und einen Nachweis über gabe „2014“ ersetzt.
die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz“
eingefügt. Artikel 6a
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Neufassung
a) Die Nummer 10 wird aufgehoben. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
b) Die Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
bis 12. den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundes- (3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7
gesetzblatt bekannt machen. und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buch-
stabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
Artikel 7
(4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen- der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
des bestimmt ist. 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1
(2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. De-
nach der Verkündung in Kraft. zember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2949
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb*)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder eines fremden Unternehmens vor,
sen: bei oder nach einem Geschäftsab-
schluss, das mit der Förderung des Ab-
Artikel 1 satzes oder des Bezugs von Waren oder
Änderung des Gesetzes Dienstleistungen oder mit dem Ab-
gegen den unlauteren Wettbewerb schluss oder der Durchführung eines Ver-
trags über Waren oder Dienstleistungen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom objektiv zusammenhängt; als Waren gel-
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch ten auch Grundstücke, als Dienstleistun-
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I gen auch Rechte und Verpflichtungen;“.
S. 3367), wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ein Semikolon ersetzt.
„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber,
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der
gefügt:
sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäft-
lichen Handlungen.“ „5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder
2. § 2 wird wie folgt geändert: Vorschriften über das Verhalten von Un-
ternehmern, zu welchem diese sich in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bezug auf Wirtschaftszweige oder ein-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: zelne geschäftliche Handlungen ver-
pflichtet haben, ohne dass sich solche
„1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhal-
Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Ver-
ten einer Person zugunsten des eigenen
waltungsvorschriften ergeben;
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des 6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juris-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über un-
lautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-
tische Person, die geschäftliche Hand-
kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung lungen im Rahmen ihrer gewerblichen,
der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, handwerklichen oder beruflichen Tätig-
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des keit vornimmt, und jede Person, die im
Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftsprak- Namen oder Auftrag einer solchen Per-
tiken) (ABl. EG Nr. L 149 S. 22). son handelt;
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an e) In Nummer 3 wird das Wort „Wettbewerbshand-
Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem lungen“ durch die Wörter „geschäftliche Hand-
billigerweise angenommen werden kann, lungen“ ersetzt.
dass ein Unternehmer ihn in seinem 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrau-
chern nach Treu und Glauben unter Be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rücksichtigung der Marktgepflogenheiten „§ 5
einhält.“ Irreführende geschäftliche Handlungen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des „(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“ geschäftliche Handlung vornimmt. Eine ge-
schäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täu-
„§ 3 schung geeignete Angaben über folgende Um-
stände enthält:
Verbot
unlauterer geschäftlicher Handlungen 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder
Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausfüh-
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind un- rung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung,
zulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Her-
Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markt- stellung, Lieferung oder Erbringung, Zweck-
teilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. tauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Men-
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Ver- ge, Beschaffenheit, Kundendienst und Be-
brauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn schwerdeverfahren, geographische oder be-
sie nicht der für den Unternehmer geltenden fach- triebliche Herkunft, von der Verwendung zu
lichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse
sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf oder wesentlichen Bestandteile von Tests
Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar der Waren oder Dienstleistungen;
zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäft- 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhanden-
lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern- sein eines besonderen Preisvorteils, den
falls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durch- Preis oder die Art und Weise, in der er berech-
schnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge- net wird, oder die Bedingungen, unter denen
schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe die Ware geliefert oder die Dienstleistung er-
von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnitt- bracht wird;
liches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die
Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des
Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Unternehmers wie Identität, Vermögen ein-
schließlich der Rechte des geistigen Eigen-
Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbe-
dürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe tums, den Umfang von Verpflichtungen, Befä-
von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den higung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften
Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine ge- oder Beziehungen, Auszeichnungen oder
Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche
schäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
Handlung oder die Art des Vertriebs;
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammen-
geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrau-
hang mit direktem oder indirektem Sponso-
chern sind stets unzulässig.“
ring stehen oder sich auf eine Zulassung des
4. § 4 wird wie folgt geändert: Unternehmers oder der Waren oder Dienst-
leistungen beziehen;
a) Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:
5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Er-
„§ 4 satzteils, eines Austauschs oder einer Repa-
Beispiele ratur;
unlauterer geschäftlicher Handlungen“. 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter den sich der Unternehmer verbindlich ver-
„im Sinne von § 3“ gestrichen. pflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hin-
weist, oder
c) In Nummer 1 wird das Wort „Wettbewerbshand-
lungen“ durch die Wörter „geschäftliche Hand- 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere sol-
lungen“ ersetzt. che auf Grund von Garantieversprechen oder
Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörun-
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: gen.
„2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die ge- (2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irre-
eignet sind, geistige oder körperliche Gebre- führend, wenn sie im Zusammenhang mit der
chen, das Alter, die geschäftliche Unerfah- Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen
renheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder einschließlich vergleichender Werbung eine Ver-
die Zwangslage von Verbrauchern auszunut- wechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder
zen;“. Dienstleistung oder mit der Marke oder einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2951
anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers her- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
vorruft.“ Wörter „im Sinne von § 3“ gestrichen.
c) In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch bb) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Ver-
die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. wechslungen“ die Wörter „einer Gefahr von“
eingefügt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „die Wert-
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
schätzung“ durch die Wörter „den Ruf“ er-
„§ 5a setzt.
Irreführung durch Unterlassen b) Absatz 3 wird aufgehoben.
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen 8. § 7 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere „(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein
deren Bedeutung für die geschäftliche Entschei- Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt
dung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eig- wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Wer-
nung des Verschweigens zur Beeinflussung der bung, obwohl erkennbar ist, dass der angespro-
Entscheidung zu berücksichtigen. chene Marktteilnehmer diese Werbung nicht
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungs- wünscht.
fähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzu-
dadurch beeinflusst, dass er eine Information vor- nehmen
enthält, die im konkreten Fall unter Berücksich-
tigung aller Umstände einschließlich der Beschrän- 1. bei Werbung unter Verwendung eines in den
kungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den
Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziel-
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter len Kommunikation, durch die ein Verbraucher
Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies
dem verwendeten Kommunikationsmittel angemes- erkennbar nicht wünscht;
senen Weise so angeboten, dass ein durchschnitt-
licher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
gelten folgende Informationen als wesentlich im einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung
Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmit- oder gegenüber einem sonstigen Marktteil-
telbar aus den Umständen ergeben: nehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder
Dienstleistung in dem dieser und dem verwen- 3. bei Werbung unter Verwendung einer automa-
deten Kommunikationsmittel angemessenen tischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder
Umfang; elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vor-
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, liegt, oder
gegebenenfalls die Identität und Anschrift des
Unternehmers, für den er handelt; 4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die
Identität des Absenders, in dessen Auftrag die
3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder ver-
Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware heimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet vorhanden ist, an die der Empfänger eine Auffor-
werden kann, die Art der Preisberechnung sowie derung zur Einstellung solcher Nachrichten rich-
gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- ten kann, ohne dass hierfür andere als die Über-
und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese mittlungskosten nach den Basistarifen entste-
Kosten nicht im Voraus berechnet werden kön- hen.“
nen, die Tatsache, dass solche zusätzlichen
Kosten anfallen können; 9. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 zu-
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
widerhandelt“ durch die Wörter „Wer eine nach
sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden,
§ 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung
soweit sie von Erfordernissen der fachlichen
vornimmt“ ersetzt.
Sorgfalt abweichen, und
b) In Satz 2 wird das Wort „Zuwiderhandlung“
5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder
durch die Wörter „derartige Zuwiderhandlung
Widerruf.
gegen § 3 oder § 7“ ersetzt.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2
10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vor-
gelten auch Informationen, die dem Verbraucher
sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt“ durch die
auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen
Wörter „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung ge-
§ 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung
meinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle
vornimmt“ ersetzt.
Kommunikation einschließlich Werbung und Marke-
ting nicht vorenthalten werden dürfen.“ 11. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Wer dem § 3
vorsätzlich zuwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer
7. § 6 wird wie folgt geändert:
vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt.
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
12. Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt:
„Anhang
(zu § 3 Abs. 3)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Geneh-
migung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine
Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt
worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung
werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der
Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in
der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in
angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist
die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der
Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine
fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben
hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer
vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedin-
gungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen ge-
schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund
von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem
Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amts-
sprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbrau-
cher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen
als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei
verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte
stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne
dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Dar-
stellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder
seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung
nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich
ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienst-
leistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck
vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine
Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäfts-
räume verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem
Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen
Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis ge-
winnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht
gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung
eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Miss-
bildungen heilen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2953
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu be-
wegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbe-
dingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise
noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn
hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einge-
hen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die
Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzu-
treffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher
oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit
Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Waren-
verkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen
Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese
zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchset-
zung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Ver-
sicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines An-
spruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich
sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu
erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwach-
sene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur
Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vor-
schriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei,
wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2955
Gesetz
zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz – FamLeistG)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- triebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zu-
tes das folgende Gesetz beschlossen: sammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn
beide Elternteile erwerbstätig sind.
Artikel 1 (2) Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für
Änderung des Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
Einkommensteuergesetzes des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das 14. Le-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; bensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres einge-
setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896), wird tretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
wie folgt geändert: Behinderung außerstande sind, sich selbst zu un-
terhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendun-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderaus-
a) Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst: gaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-
„§ 4f (weggefallen)“. tige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig
oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen
b) Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein- die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuer-
gefügt: pflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zu-
„4b. Kinderbetreuungskosten sammenhängenden Zeitraums von mindestens drei
§ 9c Kinderbetreuungskosten“. Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krank-
heitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Er-
c) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst: werbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammen-
„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen lebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden,
für haushaltsnahe Beschäftigungsver- wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen
hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistun- nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbs-
gen und Handwerkerleistungen“. tätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung
2. § 4f wird aufgehoben. befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert
oder krank ist. Aufwendungen für Dienstleistungen
3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4f“ durch zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer-
die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3“ ersetzt. pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32
4. In § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe Abs. 1 können bei Kindern, die das dritte Lebens-
„§ 4f“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3“ ersetzt. jahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch
5. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b vo- nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln
rangestellt: der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind,
als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie
„4b. Kinderbetreuungskosten weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu berück-
§ 9c sichtigen sind.
Kinderbetreuungskosten (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwen-
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Be- dungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer
treuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Frei-
gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die zeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht
wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkom-
anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr mensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2
noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwen-
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde- dig und angemessen ist. Voraussetzung für den Ab-
rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, zug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2
in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen
höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge- das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Be- 6. § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 wird aufgehoben.
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
7. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendun-
1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „den §§ 9c gen des Steuerpflichtigen.
und 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 7 und 9“ ersetzt. (4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1
8. In § 12 wird die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs. 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden,
Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „in den wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleis-
§§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9“ ersetzt. tung oder die Handwerkerleistung in einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
9. In § 26a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
schaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichti-
Nr. 5 und 8“ durch die Angabe „§ 9c“ ersetzt.
gen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen –
10. In § 32 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „1 824“ durch die der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt
Zahl „1 932“ ersetzt. oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2
11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c“ das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in
ersetzt. der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum liegt.
12. § 33a wird wie folgt geändert:
(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absät-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. zen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs-
sätze 3 und 4. ausgaben oder Werbungskosten darstellen oder
unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außerge-
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in wöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „in den Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
Absätzen 1 und 2“ ersetzt. nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskos-
d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „der Ab- ten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der Absätze 1 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistun-
und 2“ ersetzt. gen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen
nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die
13. § 35a wird wie folgt gefasst:
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
„§ 35a Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
Steuerermäßigung bei erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem
Aufwendungen für haushaltsnahe Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge
Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einmal in Anspruch nehmen.“
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält- 14. In § 37 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
nisse, bei denen es sich um eine geringfügige Be- Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c
schäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7
Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarif- und 9“ ersetzt.
liche Einkommensteuer, vermindert um die sonsti- 15. In § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3
gen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Pro- Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1,
zent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 2
Steuerpflichtigen. und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“
ersetzt.
(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haus-
haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die 16. § 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleis- „§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs. 1 und 3 für
tungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16
sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, 33b und 35a sind nicht anzuwenden.“
auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steu- 17. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3 648“ durch
erermäßigung kann auch in Anspruch genommen die Zahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl
werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und „1 932“ ersetzt.
Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, 18. § 52 wird wie folgt geändert:
die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin- a) Absatz 12c wird aufgehoben.
gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege er-
wachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen b) In Absatz 23c wird Satz 3 aufgehoben.
enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haus- c) Nach Absatz 23e in der Fassung des Artikels 1
halt vergleichbar sind. des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerker- S. 1912) wird folgender Absatz 23f eingefügt:
leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und „(23f) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des
Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer
KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollen-
sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um dung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um des 27. Lebensjahres eingetretenen körperli-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2957
chen, geistigen oder seelischen Behinderung 2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.“
„§ 24a
d) Absatz 23f in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Zusätzliche Leistung für die Schule
S. 2794) wird in Absatz 23g umbenannt.
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
e) Absatz 24a wird aufgehoben. endet haben und die eine allgemeinbildende oder
f) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt: eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines
„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset- allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, er-
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist halten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge- eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe
leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt le-
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis- bender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres
tungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-
worden sind.“ unterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht
im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben,
19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des
und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Le-
170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind bensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zu-
jeweils 195 Euro.“ ständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
20. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: chende kann im begründeten Einzelfall einen Nach-
weis über eine zweckentsprechende Verwendung
„Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur der Leistung verlangen.“
wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 genann-
ten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der 3. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides gefügt:
abgesehen werden.“
„Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August
Artikel 2 eines Jahres erbracht.“
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes Artikel 4
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- Änderung des
kanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zu- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
letzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
folgt geändert: (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 24 des setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe wie folgt geändert:
„nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28
folgende Angabe eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste „§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule“.
und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kin- 2. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
der 170 Euro und für das vierte und jedes weitere nahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung“
Kind jeweils 195 Euro.“ durch die Wörter „mit Ausnahme der zusätzlichen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „154 Euro“ durch die Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leis-
Angabe „164 Euro“ ersetzt. tungen für Unterkunft und Heizung nach § 29“ er-
3. In § 6a Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „allein er- setzt.
ziehenden Elternteils“ durch die Wörter „alleinerzie- 3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
henden Elternteils“ ersetzt.
„§ 28a
Artikel 3
Zusätzliche Leistung für die Schule
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Er-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom werbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge- wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 je-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember weils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche
2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert: Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro er-
bracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 24 im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die
folgende Angabe eingefügt: zweckentsprechende Verwendung der Leistung ver-
„§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule“. langen.“
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Artikel 5 Artikel 8
Änderung des Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Finanzausgleichsgesetzes
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Geset- Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt geändert: 1. Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze eingefügt:
1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3 648“ durch die „Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Ja-
Zahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl nuar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten
„1 932“ ersetzt. Beträge
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: im Jahr 2009 um minus 794 000 000 Euro,
„(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Geset- im Jahr 2010 um minus 281 000 000 Euro und
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu- im Jahr 2011 um plus 152 000 000 Euro.
wenden.“ Der in Satz 6 genannte Anteil wird
Artikel 6 im Jahr 2009 um
einen Betrag von plus 794 000 000 Euro,
Neubekanntmachung
des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2010 um
einen Betrag von plus 281 000 000 Euro und
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeld- im Jahr 2011 um
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Betrag von minus 152 000 000 Euro
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma- verändert.“
chen. 2. Im bisherigen Satz 14 werden die Wörter „in den
Sätzen 8 bis 13“ durch die Wörter „in den Sätzen 8
Artikel 7 bis 11 und 14 bis 15“ ersetzt.
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes Artikel 9
In § 4 Nr. 11 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes in Inkrafttreten
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 26 Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft.
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 5 (2) Artikel 1 Nr. 16 tritt am 2. Januar 2009 in Kraft.
und 8“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3“ ersetzt. (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2959
Gesetz
zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- technische und organisatorische Maßnahmen
rates das folgende Gesetz beschlossen: von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Be-
reich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für
Artikel 1 Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsver-
Änderung des ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die
Durchführung des Verfahrens, insbesondere Er-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- hebung, Übermittlung und Speicherung der er-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, hobenen Daten.“
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
Artikel 2
S. 2940), wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
folgt gefasst:
§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungs-
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
maßnahmen, Unterstützter Beschäftigung
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
und bei Grundausbildung“.
2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein ist, wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsange-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: hörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrecht-
„2. einer individuellen betrieblichen Qualifizie- liche Status“ ein Semikolon und die Wörter „Merkmale
rung im Rahmen der Unterstützten Beschäf- des Migrationshintergrundes“ eingefügt.
tigung nach § 38a des Neunten Buches und“.
Artikel 3
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Änderung des
3. § 106 wird wie folgt geändert: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bil-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
dungsmaßnahmen“ ein Komma und die Wörter
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
„Unterstützter Beschäftigung“ eingefügt.
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bildungs- 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
maßnahmen“ ein Komma und die Wörter „Unter- vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie
stützter Beschäftigung“ eingefügt. folgt geändert:
4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grund- 1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“
ausbildung“ ein Komma und die Wörter „der indivi- ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Per-
duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der sonen während der individuellen betrieblichen Qua-
Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neun- lifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäfti-
ten Buches“ eingefügt. gung nach § 38a des Neunten Buches“ eingefügt.
5. § 281 wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die An-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. gabe „oder 3“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“ die
„(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Wörter „oder im Rahmen einer Unterstützten Be-
Migrationshintergrund zu erheben und in ihren schäftigung nach § 38a des Neunten Buches indivi-
Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen duell betrieblich qualifiziert werden“ eingefügt.
Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwe- 4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende
cke verwendet werden. Sie sind in einem durch Nummer 3b eingefügt:
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
„3b. bei behinderten Menschen während der indivi- dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer
duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a (3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten be-
des Neunten Buches von dem zuständigen Re- hinderte Menschen insbesondere, um nach Be-
habilitationsträger,“. gründung eines sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisie-
Artikel 4 rung erforderliche Unterstützung und Kriseninter-
Änderung des vention zu gewährleisten. Die Leistungen werden
Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach
In § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset- dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständig-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt keit erbracht, solange und soweit sie wegen Art
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des
(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
„38“ durch die Angabe „38a“ ersetzt. (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der
individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass
Artikel 5 voraussichtlich eine anschließende Berufsbeglei-
Änderung des tung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungs-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch träger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation (5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von In-
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- tegrationsfachdiensten oder anderen Trägern
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu- durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann
letzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom nur beauftragt werden, wer über die erforderliche
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben ent-
geändert: sprechend den individuellen Bedürfnissen der be-
hinderten Menschen erfüllen zu können. Insbeson-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
dere müssen die Beauftragten
§ 38 folgende Angabe eingefügt:
1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Be-
„§ 38a Unterstützte Beschäftigung“.
rufsqualifikation, eine psychosoziale oder
2. In § 33 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Num- arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und
mer 2a eingefügt: ausreichend Berufserfahrung besitzen,
„2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah- 2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete in-
men Unterstützter Beschäftigung,“. dividuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur
3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: Verfügung zu stellen und ihre berufliche Einglie-
„§ 38a derung zu unterstützen,
Unterstützte Beschäftigung 3. über die erforderliche räumliche und sächliche
Ausstattung verfügen und
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, be-
hinderten Menschen mit besonderem Unterstüt- 4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne
zungsbedarf eine angemessene, geeignete und so- des § 20 Abs. 2 Satz 1 anwenden.
zialversicherungspflichtige Beschäftigung zu er- (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung
möglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäfti- der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen
gung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifi- vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6
zierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemein-
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen schaft der Integrationsämter und Hauptfürsorge-
Qualifizierung erhalten behinderte Menschen insbe- stellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft
sondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkei- für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung.
ten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflich- Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausfüh-
tiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und rungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zu-
bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem sammenarbeit enthalten. § 13 Abs. 4, 6 und 7 und
betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leis- § 16 gelten entsprechend.“
tungen umfassen auch die Vermittlung von berufs- 4. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
übergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifi-
kationen sowie die Weiterentwicklung der Persön- „(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Quali-
lichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen fizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäfti-
werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gung nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Aller-
erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der dings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher
Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs ins-
einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert gesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.“
werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der 5. In § 45 Abs. 5 werden die Wörter „Menschen und
Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifi- berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ durch
zierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht die Wörter „Menschen, berufsvorbereitenden Bil-
werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2961
betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstütz- setzt durch die Wörter „und zwar ab 2009 jährlich in
ter Beschäftigung“ ersetzt. Höhe von 16 vom Hundert“.
6. § 80 Abs. 9 wird aufgehoben.
Artikel 8
7. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: Änderung der
Werkstättenverordnung
„(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im
Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes In § 2 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. Au-
aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfü- gust 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 2
gung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I
der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a S. 3119) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Abs. 3.“ „kommen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
8. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach
§ 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
„Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplät- fügt.
zen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze Artikel 9
werden zum Zwecke des Übergangs und als dauer-
haft ausgelagerte Plätze angeboten.“ Änderung der
Aufwendungserstattungs-Verordnung
9. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach den Wör-
tern „Zweiten Buch oder“ die Wörter „für den Le- Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom
bensunterhalt laufende“ eingefügt. 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203),
10. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
wird wie folgt geändert:
„Wertmarken und“ die Wörter „der Hälfte“ einge-
fügt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
Änderung des stabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten
Bundesversorgungsgesetzes Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern
In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Einrichtungen und der Integrationsprojekte
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten
1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwen-
Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I dungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
S. 2940), wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“ sicherung von den Ländern erstattet. Zuständig
ersetzt. für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem
die Einrichtung oder das Integrationsprojekt
Artikel 7 liegt.“
Änderung der b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtun-
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung gen“ die Wörter „oder der Integrationsprojekte“
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- eingefügt.
nung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geän- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
dert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Sep-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tember 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-
gen“ die Wörter „oder der Integrationsprojek-
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- te“ eingefügt.
fügt:
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtun-
„(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im gen“ die Wörter „oder des Integrationspro-
Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes jekts“ eingefügt.
aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Ver-
fügung stehenden Mitteln Anspruch auf Über- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt
buch.“
ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden
Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 1b“ die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger
ersetzt. der Einrichtung oder des Integrationsprojekts
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und meldet der nach Landesrecht zuständigen
Abs. 1a“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 1b“ ersetzt. Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerken-
nung oder der Aufnahme der Tätigkeit be-
3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „30 vom Hundert“
schäftigten behinderten Menschen.“
ersetzt durch die Angabe „20 vom Hundert“.
4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und zwar in bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 162 Nr. 2“ durch
Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und die Angabe „§ 162 Nr. 2 und 2a“ ersetzt.
ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert“ er- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
„(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“
und die Träger der Integrationsprojekte können durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-
ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren verein- setzt.
baren.“
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ Inkrafttreten
die Wörter „oder der Integrationsprojekte“ einge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2963
Erstes Gesetz
zur Änderung des Wohngeldgesetzes
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- b) In Absatz 2 Nr. 30 werden nach den Wörtern
tes das folgende Gesetz beschlossen: „erfasst sind“ die Wörter „oder wenn kein Fall
des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2
Artikel 1 Nr. 2 vorliegt“ eingefügt.
Änderung des Wohngeldgesetzes 5. In § 18 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ehe- oder
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 Lebenspartner“ durch die Wörter „Ehegatten oder
(BGBl. I S. 1856) wird wie folgt geändert: Lebenspartner“ und die Wörter „Ehe- oder Lebens-
partnerin“ durch das Wort „Lebenspartnerin“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43
folgende Angabe eingefügt: 6. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird wie
folgt gefasst:
„§ 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag“.
„a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Le-
2. § 7 wird wie folgt geändert: benspartnerin,
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner
„Der Ausschluss besteht nicht, wenn oder die frühere Lebenspartnerin,“.
1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 aus- 7. In § 35 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein
schließlich als Darlehen gewährt werden oder Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 ange-
2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im fügt:
Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozial- „10. die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen
gesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölf- zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der An-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a zahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Per-
des Bundesversorgungsgesetzes vermieden sonen.“
oder beseitigt werden kann und 8. Folgender § 44 wird angefügt:
a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 wäh- „§ 44
rend der Dauer des Verwaltungsverfahrens
Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag
zur Feststellung von Grund und Höhe die-
ser Leistungen noch nicht erbracht worden (1) Ist Wohngeld bewilligt worden und liegt min-
sind oder destens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der
Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009, ist
b) der zuständige Träger eine der in Satz 1
von Amts wegen ein einmaliger zusätzlicher Wohn-
Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nach-
geldbetrag nach der Anzahl der zu berücksichtigen-
rangig verpflichteter Leistungsträger nach
den Personen zu leisten. Zu berücksichtigende Per-
§ 104 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
sonen im Sinne des Satzes 1 sind die zum Haushalt
buch erbringt.“
rechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 des
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
„Der Ausschluss besteht nicht, wenn 2008 geltenden Fassung oder die zu berücksichti-
genden Haushaltsmitglieder (§ 6). Der einmalige zu-
1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
sätzliche Wohngeldbetrag beträgt für
ausschließlich als Darlehen gewährt werden
oder eine zu berücksichtigende
Person 100 Euro,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3
Nr. 2 vorliegen.“ zwei zu berücksichtigende
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Personen 130 Euro,
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Aus- drei zu berücksichtigende
schluss vom Wohngeld besteht“ die Wörter „vor- Personen 155 Euro,
behaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2
vier zu berücksichtigende
Satz 2 Nr. 2“ eingefügt.
Personen 180 Euro,
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Aus-
schluss besteht“ die Wörter „vorbehaltlich des fünf zu berücksichtigende
§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“ Personen 205 Euro und
eingefügt. jede weitere zu berücksichtigende
4. § 14 wird wie folgt geändert: Person zusätzlich 25 Euro.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7g (2) Für die Berechnung des einmaligen zusätz-
Abs. 1 bis 4“ die Angabe „und 7“ eingefügt. lichen Wohngeldbetrages ist die Anzahl der zu be-
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
rücksichtigenden Personen maßgebend, die bei der gabe der Absätze 1 und 2 neu zu entscheiden, wenn
Wohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1 sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen
Satz 1 zu Grunde gelegt wurde. Liegt der Wohngeld- ändert. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewil-
bewilligung für Oktober 2008 bis März 2009 eine un- ligt worden, liegt mindestens ein Teil des Bewilli-
terschiedliche Anzahl der zu berücksichtigenden gungszeitraums in einem der Monate Januar bis
Personen zu Grunde, ist der erste Monat des Zeit- März 2009 und wird der Wohngeldbescheid nach
raums Oktober 2008 bis März 2009 maßgebend, für Satz 1 mindestens für die Monate Oktober bis De-
den Wohngeld bewilligt wurde. zember 2008 aufgehoben oder unwirksam, bleibt für
(3) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohn-
wird nur an den Wohngeldempfänger, ein zum Haus- geldbetrages die Zahl der zum Haushalt rechnenden
halt rechnendes Familienmitglied im Sinne des § 28 Familienmitglieder nach § 4 des Wohngeldgesetzes
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die sung für den ersten Monat des Zeitraums Januar bis
wohngeldberechtigte Person oder an ein anderes März 2009, für den Wohngeld bewilligt wurde, maß-
Haushaltsmitglied geleistet. Im Übrigen bleiben gebend. Satz 3 gilt auch, wenn bereits nach § 27
§ 28 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. De- oder § 42 Abs. 2 oder Abs. 5 entschieden worden
zember 2008 geltenden Fassung und § 26 unbe- ist.
rührt. (5) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag ist
(4) Wird nach der Leistung des einmaligen zu- bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen
sätzlichen Wohngeldbetrages der Wohngeldbe- Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu
scheid, welcher der Wohngeldbewilligung im Sinne berücksichtigen.“
des Absatzes 1 Satz 1 zu Grunde liegt, aufgehoben
oder unwirksam, ist dieser Betrag abweichend von Artikel 2
§ 28 Abs. 6 nur zu erstatten, wenn für keinen der Bekanntmachungserlaubnis
Monate Oktober 2008 bis März 2009 ein Wohngeld- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
anspruch mehr besteht. Entfällt auf Grund der Auf- entwicklung kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes
hebung oder der Unwirksamkeit des Wohngeldbe- in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im
scheides nach Satz 1 der Wohngeldanspruch für Bundesgesetzblatt bekannt machen.
den Monat, der für die Berechnung des einmaligen
zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Absatz 2 maß- Artikel 3
gebend war, und besteht der Wohngeldanspruch
noch für mindestens einen der Monate Oktober Inkrafttreten
2008 bis März 2009, ist über die Leistung des ein- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
maligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Maß- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2965
Viertes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht
sen: mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten
Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Artikel 1
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, so-
6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt ge- weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
ändert: Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
fügt: buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau (4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- eingezogen werden.“
tes Vorschriften über das gewerbsmäßige Feilbieten,
gewerbsmäßige Veräußern und das gewerbsmäßige 3. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Geldbuße“ durch die
Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen Wörter „Geldbuße bis zu zweitausend Euro“ ersetzt.
und Ausrüstungen zu erlassen.“
4. In § 24a Abs. 4 werden die Wörter „eintausendfünf-
2. § 23 wird wie folgt gefasst: hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend Euro“
„§ 23 ersetzt.
Feilbieten nicht genehmigter 5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-
Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen Bundesamt“ durch die Wörter „die Behörde, die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt- näher bestimmt wird“ ersetzt.
Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein 6. Dem § 29 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
*) Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen we-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die
zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeu- Ahndung von Straftaten herangezogen werden; in-
gen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmen- soweit gelten die Regelungen des Bundeszentral-
richtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1). registergesetzes.“
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Artikel 1a einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßen-
Änderung des Aufenthaltsgesetzes verkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwi-
derhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrs-
§ 87 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der gesetzes.“
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Artikel 2
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs- Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Gesetzes tritt am
widrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend 29. April 2009, Artikel 1 Nr. 3 und 4 und Artikel 1a treten
Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2967
Zweites Gesetz
zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge*)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
sen: Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3
Nr. 5“ ersetzt.
Artikel 1 4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „die
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr- Maut nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht voll-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De- ständig“ eingefügt.
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch 5. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I
S. 1958), wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vorangegangene“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „vorvergangene“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeugen
bb) In Satz 2 wird das Wort „folgenden“ durch
oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich
das Wort „übernächsten“ ersetzt.
für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
12 Tonnen beträgt,“ durch folgende Wörter er- „(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden
setzt: jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem ver-
„Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, bleibenden Mautaufkommen für die Durchfüh-
rung von Programmen des Bundes zur Umset-
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
zung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Um-
bestimmt sind oder eingesetzt werden und
welt und Sicherheit in Unternehmen des maut-
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens pflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.“
12 Tonnen beträgt,“.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts- 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Arti-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die kel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I
Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte S. 2162) geändert worden ist, wird folgender § 14a ein-
von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur gefügt:
Vermeidung von Mautausweichverkehren oder
aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ge- „§ 14a
rechtfertigt ist.“ Durchführung von Beihilfeverfahren
2. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahr- Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung
zeugschein“ die Wörter „oder die Zulassungsbe- von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
scheinigung Teil I“ eingefügt. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission
3. § 9 wird wie folgt geändert: vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Bei-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ hilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und
ersetzt. 2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008
der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
*) Artikel 1 Nr. 1 dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/38/ der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Ar-
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Ge-
bühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere tikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei-
Nutzfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8). stellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 um- gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem In-
fasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bun-
Beihilfegewährung.“ desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Artikel 4
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmaut- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2969
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung*)
Vom 19. Dezember 2008
Auf Grund des § 34d Abs. 8 Satz 1 und 2 in Verbin- dungsnachweise anerkannt, die von einer zuständi-
dung mit § 34e Abs. 2 und des § 11a Abs. 5 Nr. 1 der gen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Eu-
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung ropäischen Union oder eines Vertragsstaats des
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34d Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Abs. 8 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 und § 34e raum ausgestellt worden sind und die
Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um
vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert
das Gewerbe der Versicherungsvermittlung oder
und § 11a durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
-beratung auszuüben oder,
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 2. sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an
ministerium der Justiz, dem Bundesministerium der den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ge-
Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, bunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder
Landwirtschaft und Verbraucherschutz: die Inhaberin auf die Ausführung von Tätigkeiten
der Versicherungsvermittlung oder -beratung
Artikel 1 vorbereitet worden ist und in den letzten zehn
Jahren vor Antragstellung mindestens zwei
Änderung der Jahre vollzeitlich einer Tätigkeit im Bereich der
Versicherungsvermittlungsverordnung Versicherungsvermittlung oder -beratung nach-
Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai gegangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser
2007 (BGBl. I S. 733, 1967) wird wie folgt geändert: zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn
der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer
1. In § 1 Abs. 4 wird der Halbsatz „wenn sie sich reglementierten Ausbildung im Sinne des
bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie
§ 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen 2005/36/EG bestätigt.
lassen oder die Erlaubnis beantragt haben“ ge-
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachwei-
strichen.
se, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten
Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat
„(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und
dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-
Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten,
scheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
soweit die Industrie- und Handelskammer die
Jahre Berufserfahrung im Bereich der Versiche-
Sachkundeprüfung anbietet.“
rungsvermittlung oder -beratung erworben zu ha-
3. In § 3 Abs. 7 wird der Halbsatz „ , jedoch muss ben.
zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen
vom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von
Jahr Abstand liegen“ gestrichen. den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Be-
rufsqualifikationen und gleichen die von der den
„§ 4a Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufs-
Anerkennung von praxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen
ausländischen Berufsbefähigungs- Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Auf-
nachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolg-
reichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung
werden ferner solche Befähigungs- und Ausbil- (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ (3) Zusammen mit den Befähigungs- oder Aus-
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September bildungsnachweisen hat die den Antrag stellende
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der
(ABl. EU Nr. L 205 S. 10). Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
geltenden Voraussetzungen. Insbesondere können bei sie auf den nächsthöheren Hundert-
von der den Antrag stellenden Person Nachweise betrag in Euro aufzurunden sind. Die ange-
verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuver- passten Mindestversicherungssummen wer-
lässigkeit sowie das Vorliegen geordneter Lebens- den jeweils zum 2. Januar des jeweiligen
verhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Ge- Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen
werbeordnung erlauben. Als solche Nachweise sind hat, durch das Bundesministerium für Wirt-
Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen schaft und Technologie im Bundesanzeiger
Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt veröffentlicht.“
wurden und die belegen, dass die Erfordernisse er- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
füllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche
Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch „Ist der Gewerbetreibende in einer oder meh-
eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden reren Personenhandelsgesellschaften als ge-
Person oder nach dem Recht des Niederlassungs- schäftsführender Gesellschafter tätig, muss für
staats vergleichbare Handlungen ersetzt werden. die jeweilige Personenhandelsgesellschaft je-
weils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der den
werden; der Versicherungsvertrag kann auch
Antrag stellenden Person binnen eines Monats
die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach
den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit,
Satz 1 abdecken.“
ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; 7. § 10 wird wie folgt geändert:
die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Ein- a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
reichung der vollständigen Unterlagen abgeschlos- stellt:
sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um
einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel „(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach
an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes er-
oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann teilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeit-
die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der punkt der Antragstellung bei der zuständigen In-
zuständigen Behörde oder Stelle des Nieder- dustrie- und Handelskammer nicht älter als drei
lassungsstaats die Echtheit oder die dadurch ver- Monate sein.“
liehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
lange gehemmt.“ sätze 2 und 3.
5. § 5 wird wie folgt geändert: c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Firma“
Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
die Wörter „und Personenhandelsgesell-
setzt.
schaften, in denen der Eintragungspflichtige
als geschäftsführender Gesellschafter tätig d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 158c
ist“ eingefügt. Abs. 2“ durch „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.
bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge- 8. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Firma,“
fasst: die Wörter „Personenhandelsgesellschaften, in de-
nen der Eintragungspflichtige als geschäftsführen-
„a) als Versicherungsmakler
der Gesellschafter tätig ist,“ eingefügt.
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der
Gewerbeordnung oder 9. § 12 wird wie folgt geändert:
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „15 000“
Abs. 3 der Gewerbeordnung als pro- durch die Angabe „17 000“ ersetzt und folgende
duktakzessorischer Versicherungs- Sätze werden angefügt:
makler,“. „Die genannte Mindestsicherungssumme von
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Familien- und 17 000 Euro erhöht oder vermindert sich ab
Geburtsnamen“ durch die Wörter „der Familien- dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig
name“ ersetzt. alle fünf Jahre prozentual entsprechend den
von Eurostat veröffentlichten Änderungen des
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in
aa) Die Angabe „1 Million“ wird durch die An- Euro aufzurunden ist. Die angepasste Mindest-
gabe „1 130 000“ und die Angabe „1,5 Mil- sicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar
lionen“ durch die Angabe „1 700 000“ er- des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung
setzt. zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzei-
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
ger veröffentlicht.“
„Die genannten Mindestversicherungssum-
men erhöhen oder vermindern sich ab dem b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 42f Abs. 2
15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
fünf Jahre prozentual entsprechend den von durch die Angabe „§ 64 des Versicherungsver-
Eurostat veröffentlichten Änderungen des tragsgesetzes“ ersetzt.
Europäischen Verbraucherpreisindexes, wo- 10. § 18a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2971
11. § 19 wird wie folgt geändert: den, haben die erforderlichen neuen Angaben
a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsre- nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April
gelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ 2009 der Registerbehörde mitzuteilen.“
ersetzt.
Artikel 2
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Inkrafttreten
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
„(2) Gewerbetreibende, die bereits im Regis- zes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
ter nach § 11a der Gewerbeordnung registriert (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 8 tritt am
sind oder bis zum 31. März 2009 registriert wer- 1. April 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 19. Dezember 2008
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 2. In § 7 Nr. 4 wird vor dem Wort „Sportbund“ das Wort
Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Be- „Olympischen“ eingefügt.
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
und des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset- „§ 8
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt
Journalistinnen und Journalisten
durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers
mit Sitz im Ausland,
Artikel 1
1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt
Änderung der Bundesregierung anerkannt ist, oder
der Beschäftigungsverordnung
2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Auf-
Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November enthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig
2004 (BGBl. I S. 2937), zuletzt geändert durch die Ver- werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate
ordnung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1224), wird wie innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt.“
folgt geändert:
4. In § 18 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
1. § 2 wird wie folgt geändert: „sechs“ ersetzt.
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
vorangestellt:
„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung „§ 27
eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Fachkräfte
Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten
betrieblichen Ausbildung in einem staatlich aner- Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann
kannten oder vergleichbar geregelten Ausbil- zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation ent-
dungsberuf.“ sprechenden Beschäftigung erteilt werden
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem
deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ausländischen Hochschulabschluss,
„(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
2. Fachkräften mit einer einem anerkannten aus-
eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäf-
ländischen Hochschulabschluss vergleichbaren
tigte Fachkräfte eines international tätigen Kon-
Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet
zerns oder Unternehmens zum Zweck der be-
der Informations- und Kommunikationstechnolo-
trieblichen Weiterbildung im inländischen Kon-
gie,
zern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Mo-
nate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona- 3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschul-
ten.“ abschluss und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2973
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit 6. In § 28 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter
einem anerkannten oder einem deutschen Hoch- „ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“
schulabschluss vergleichbaren ausländischen eingefügt.
Hochschulabschluss oder einer im Inland erwor-
benen qualifizierten Berufsausbildung in einem Artikel 2
staatlich anerkannten oder vergleichbar geregel- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ten Ausbildungsberuf.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 Gleichzeitig tritt die Hochschulabsolventen-Zugangs-
und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 verordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337) au-
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.“ ßer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Dritte Verordnung
über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis
(3. ReisBeschrV)
Vom 19. Dezember 2008
Auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1 des EG-Gentechnik- §2
Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Analysebericht, Herstellungserklärung
S. 1244), § 5a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), ver- (1) Der Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inver-
schaft und Verbraucherschutz: kehrbringen Verantwortlichen erstellten Analysebericht
zu erbringen, der auf dem in der Entscheidung der
Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über So-
§1 fortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen
genetisch veränderten Organismus „Bt63“ in Reiser-
Inverkehrbringen
zeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) genannten Unter-
(1) Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dort suchungsverfahren zum Nachweis des gentechnisch
genanntem Ursprung oder dort genannter Herkunft (Er- veränderten Reis der Linie Bt63 beruht und von einem
zeugnis) darf erstmals nur dann in den Verkehr gebracht amtlichen oder von einem akkreditierten Labor erstellt
werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines worden ist. Ein Labor ist im Sinne des Satzes 1
akkreditiert, soweit es durch eine zuständige Stelle als
1. vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des Labor anerkannt worden ist, das die für die Anwendung
§ 2 oder von Methoden für den Nachweis und die Quantifizie-
rung gentechnisch veränderter Organismen und aus
2. besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3 solchen Organismen hergestellter Erzeugnisse in
Lebensmitteln und Futtermitteln bestehenden Anforde-
keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 rungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt. Stammt
enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus der Analysebericht von einem in der Volksrepublik
solchem Reis hergestellt ist. China akkreditierten Labor, so muss er von der dortigen
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn zuständigen Behörde bestätigt worden sein.
dem Erzeugnis eine Erklärung des für das erstmalige (2) Der Analysebericht oder die Herstellungser-
Inverkehrbringen Verantwortlichen beigefügt ist, dass klärung ist jeder Sendung eines Erzeugnisses als Be-
das Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht aus Reis be- gleitdokument beizufügen. Wird eine Sendung eines Er-
steht oder nicht aus Reis hergestellt ist (Herstellungs- zeugnisses nach dem erstmaligen Inverkehrbringen
erklärung). aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine Kopie der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2975
Satz 1 bezeichneten Urkunden als Begleitdokument und nicht aus solchem Reis hergestellt worden ist. Für
beizufügen. den Nachweis nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforde-
(3) Der Analysebericht oder die Herstellungser- rungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor
klärung sind für die Kontrollbeamten in deutscher § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Sprache abzufassen; die zuständige Behörde kann die
Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemein- §4
schaft gestatten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§3 dung in Kraft.
Besonderer Nachweis (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an
Liegt kein Analysebericht oder keine Herstellungs- dem die Entscheidung der Kommission 2008/289/EG
erklärung vor, hat der in der Europäischen Union nie- vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich
dergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen Ver- des nicht zugelassenen genetisch veränderten Orga-
antwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das nismus „Bt63“ in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96
Erzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder unter- S. 29) für Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des
suchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium für Er-
das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Anlage
(zu § 1)
Lfd. Herkunfts-
Bezeichnung des Erzeugnisses
Nr. oder Ursprungsland
1 Rohreis (Paddy-Reis), KN-Code 1006 10 China
2 Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), KN-Code 1006 20 China
3 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, China
KN-Code 1006 30
4 Bruchreis, KN-Code 1006 40 00 China
5 Mehl von Reis, KN-Code 1102 90 50 China
6 Grobgrieß und Feingrieß von Reis, KN-Code 1103 19 50 China
7 Pellets von Reis, KN-Code 1103 20 50 China
8 Reisflocken, KN-Code 1104 19 91 China
9 Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, China
Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken), KN-Code 1104 19 99
10 Stärke von Reis, KN-Code 1108 19 10 China
11 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, China
KN-Code 1901 10 00
12 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthal- China
tend, KN-Code 1902 11 00
13 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier China
enthaltend, KN-Code 1902 19
14 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), KN-Code 1902 20 China
15 Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise China
zubereitet, und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)),
KN-Code 1902 30
16 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen China
hergestellt, auf der Grundlage von Reis, KN-Code 1904 10 30
17 Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken, China
KN-Code 1904 20 10
18 Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen China
von ungerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage
von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht
gerösteter Getreideflocken), KN-Code 1904 20 95
19 Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch China
inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen,
durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus unge-
rösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Ge-
treideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide), KN-Code 1904 90 10
20 Getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, KN-Code ex 1905 90 20 China
21 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von China
anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger,
KN-Code 2302 40 02
22 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von China
anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT
oder weniger, KN-Code 2302 40 08
23 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder China
genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert, KN-Code 3504 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2977
Sechste Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 19. Dezember 2008
Es verordnen „Choriongonadotropin (human beta-subunit pro-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund tein moiety reduced)“.
des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 3 4. Die Position „Pentosanpolysulfat – zur Anwendung
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der beim Hund –“ wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l „Pentosanpolysulfat
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesminis- – zur oralen und parenteralen Anwendung –“.
terium für Wirtschaft und Technologie und nach An-
5. Folgende Positionen werden jeweils in alphabe-
hörung von Sachverständigen,
tischer Reihenfolge eingefügt:
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
„Ajmalin und seine Ester“,
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48
Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c und Nr. 3 in „Ambrisentan“,
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Arznei- „Calciumdobesilat“,
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Dabigatran und seine Ester“,
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit „Febuxostat“,
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und „Fosaprepitant“,
Technologie und nach Anhörung von Sachverstän- „Histrelin“,
digen:
„Kalium
– zur parenteralen Anwendung in Konzentrationen
Artikel 1
von mehr als 6 mmol/l –“,
Änderung der
„Methylnaltrexoniumsalze“,
Arzneimittelverschreibungsverordnung
„Micafungin“,
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert „Peforelin
durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 – zur Anwendung bei Tieren –“,
(BGBl. I S. 2338), wird in Anlage 1 wie folgt geändert: „Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alka-
1. Folgende Positionen werden gestrichen: loide – ausgenommen in homöopathischen Zuberei-
tungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstel-
„2,5-Dihydroxybenzolsulfonsäure“, lungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen
„Enterococcus faecium Arzneibuches hergestellt sind –“,
– zur Anwendung beim Kalb –“, „Reserpin“,
„Rauwolfia-Alkaloide“. „Rupatadin“,
2. Die Position „Choriogonadotropin (human alpha- „Tafluprost“,
subunit protein moiety reduced)“ wird wie folgt ge- „Theodrenalin
fasst:
– zur parenteralen Anwendung –“,
„Choriongonadotropin (human alpha-subunit „Trometamol
protein moiety reduced)“. – zur parenteralen Anwendung bei Störungen des
3. Die Position „Choriogonadotropin (human beta- Säure-Basen-Haushaltes oder zur Harnalkalisierung
subunit protein moiety reduced)“ wird wie folgt ge- bei Intoxikationen oder bei einem Gehalt von über
fasst: 1 g Trometamol je abgeteilter Arzneiform –“,
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
„Tylvalosin Anwendung beim Kalb –“ und „Pentosanpolysulfat
– zur Anwendung bei Tieren –“, – zur Anwendung beim Hund – “ gestrichen.
„Zubereitung aus
Adapalen Artikel 3
und Inkrafttreten
Benzoylperoxid“,
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Zubereitung aus
Nicotinsäure und 3 am 1. Januar 2009 in Kraft.
und (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 dieser
Laropiprant“. Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4 und
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 5, soweit die Positionen „Kalium – zur pa-
Änderung der Vierten renteralen Anwendung in Konzentrationen von mehr als
Verordnung zur Änderung 6 mmol/l –“, „Theodrenalin – zur parenteralen Anwen-
der Arzneimittelverschreibungsverordnung dung –“ und „Trometamol – zur parenteralen Anwen-
In der Vierten Verordnung zur Änderung der Arznei- dung bei Störungen des Säure-Basen-Haushaltes oder
mittelverschreibungsverordnung vom 20. Dezember zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen oder bei einem
2007 (BGBl. I S. 3079) werden in Artikel 1 Nr. 2 Buch- Gehalt von über 1 g Trometamol je abgeteilter Arznei-
stabe d die Positionen „Enterococcus faecium – zur form –“ betroffen sind, am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2979
Verordnung
über die Erhebung von Beiträgen zur
Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz
(Beitragssatzverordnung 2009)
Vom 21. Dezember 2008
Auf Grund des § 352 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 211 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Abweichend von § 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden
die Beiträge zur Arbeitsförderung nach einem Beitragssatz von 2,8 Prozent er-
hoben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und am 1. Juli 2010 außer
Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren
für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV)
Vom 27. Dezember 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz ren (Anflüge und Landungen) innerhalb des Erfassungs-
gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung bereichs nach Nummer 2.1.1.1 der Anleitung zur Daten-
vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die erfassung über den Flugbetrieb (AzD) vom 19. Novem-
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: ber 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008), die
Platzrundenflüge am Flugplatz, die Überflüge über eine
§1 Start- und Landebahn in niedriger Höhe ohne Boden-
kontakt, die Rollbewegungen der Luftfahrzeuge vor
Anwendungsbereich
dem Start und nach der Landung sowie den Betrieb
Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Lärm- von Hilfsgasturbinen der Flugzeuge.
schutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen
(2) Die Daten über den Flugbetrieb beschreiben die
Fluglärm. Sie regelt Anforderungen an die zur Ermitt-
Flugbewegungen in einem Prognosejahr, das in der Re-
lung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung
gel zehn Jahre nach der in Absatz 1 genannten Anfor-
über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das
derung liegt. Das Prognosejahr wird von der zuständi-
Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärm-
gen Behörde bestimmt. Die Prognose bezieht sich auf
belastung.
die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des
Prognosejahres. Die Monate müssen keinen zusam-
§2 menhängenden Zeitraum des Prognosejahres bilden.
Datenerfassung Im Hinblick auf die Beurteilungszeiten Tag und Nacht
über den Flugbetrieb ist bei Abflügen der Zeitpunkt des Starts und bei Anflü-
gen der Zeitpunkt der Landung maßgeblich. Platzrun-
(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flug-
denflüge werden der Nachtzeit zugerechnet, sofern
sicherung Beauftragten erteilen der zuständigen Be-
Start oder Landung in dieser Beurteilungszeit stattfin-
hörde auf Anforderung die für die Ermittlung der Lärm-
den.
belastung nach § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm erforderlichen Auskünfte über den vorausseh- (3) Die Daten über den Flugbetrieb eines bestehen-
baren Flugbetrieb und legen entsprechende Daten, Un- den Flugplatzes erfassen die Streuung der Nutzungs-
terlagen und Pläne vor. Die Daten über den Flugbetrieb anteile der einzelnen Betriebsrichtungen, indem für jede
erfassen die Flugbewegungen, die vom Flugplatz aus- Start- und Landebahn die Nutzungsanteile in den zu-
gehen (Starts und Abflüge) und die zum Flugplatz füh- rückliegenden zehn Kalenderjahren getrennt für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2981
Zeiträume Tag und Nacht sowie getrennt für Start und wendet werden sollen, im Einvernehmen mit dem Bun-
Landung angegeben werden. Sofern Daten zu den Nut- desministerium der Verteidigung.
zungsanteilen nur für kürzere Zeiträume vorliegen oder (3) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Do-
sofern die Nutzungsanteile Besonderheiten aufweisen, kumente, die elektronisch übermittelt werden, mit einer
kann die zuständige Behörde einen kürzeren oder einen qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
anderen Erfassungszeitraum vorgeben. Ein solcher Er- turgesetz zu versehen sind.
fassungszeitraum soll nicht vorgegeben werden, wenn
ein erneutes Vorkommen der in diesen Jahren aufgetre- §4
tenen Besonderheiten über den ganzen Prognosezeit-
raum nicht ausgeschlossen werden kann. Sofern für Berechnungsverfahren für
einen Flugplatz keine ausreichenden statistischen Da- die Festsetzung von Lärmschutzbereichen
ten zu den Nutzungsanteilen vorliegen, sollen die Nut- (1) Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbe-
zungsanteile aufgrund von Daten über die örtliche reichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz
Windrichtungsverteilung oder aufgrund der Nutzungs- gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelas-
anteile vergleichbarer Flugplätze abgeschätzt werden. tung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3
Satz 4 gilt entsprechend für die Anlegung eines Flug- des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten
platzes oder den Bau einer neuen Start- und Lande- Lärmindizes LAeq Tag, LAeq Nacht und LAmax. Zur Abgren-
bahn. zung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutz-
(4) Die Vorlage der Daten über den Flugbetrieb er- bereichs werden
folgt mit einem Datenerfassungssystem nach der Anlei- 1. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außen-
tung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) in pegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung. Ferner sind 2. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als
Unterlagen vorzulegen, in denen die wesentlichen fach- Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und
lichen Annahmen beschrieben werden, die der Prog-
nose über Art und Umfang des voraussehbaren Flug- 3. der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für
betriebs zugrunde liegen. Zukünftige, in der Prognose die Nacht-Schutzzone
berücksichtigte Änderungen in der Anlage oder im Be- jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichti-
trieb des Flugplatzes sowie in den Flugverfahren sind gung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen
zu erläutern. Die Unterlagen enthalten auch Angaben Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu
über den Flugplatz insbesondere mit Flugplatzdaten § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berech-
und Plänen. net. Für die Berechnung des Maximalpegels LAmax wird
(5) Die Daten über Art und Umfang des vorausseh- gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz
baren Flugbetriebs werden zur Verfügung gestellt von gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen
und innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.
1. dem Halter des Flugplatzes insbesondere zu den
(2) Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entspre-
Flugbewegungszahlen und
chend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutz-
2. den mit der Flugsicherung Beauftragten insbeson- bereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz.
dere zu den Flugverfahren und Flugstrecken. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Dabei müssen die
Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die
Der Halter des Flugplatzes und die mit der Flugsiche-
Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung
rung Beauftragten gleichen ihre Daten ab und teilen
an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentie-
Unstimmigkeiten der zuständigen Behörde mit.
rungsverfahren).
(6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden
(3) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äqui-
der zuständigen Behörde unentgeltlich zur Verfügung
valenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels lie-
gestellt.
gen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für
die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Ras-
§3 ter von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die
Elektronische Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten
Datenerfassung und Datenübermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag und
LAeq Nacht sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häu-
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die figkeit der Überschreitung des Maximalpegels LAmax er-
Erfassung und die Übermittlung der Daten über den folgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punk-
Flugbetrieb elektronisch erfolgt. Für die elektronische ten des Rasters nach Satz 2.
Erfassung und die Übermittlung der Daten sind Daten-
formate zu verwenden, die die vollständige Erfassung (4) Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von
der Daten gewährleisten und den allgemein anerkann- Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen.
ten Regeln der Technik entsprechen. Die Karten müssen georeferenziert sein.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz §5
und Reaktorsicherheit kann Datenformate nach Ab-
satz 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger be- Berechnungsverfahren für
kannt machen. Die Feststellung von Datenformaten, die Überprüfung von Lärmschutzbereichen
die für zivile Flugplätze verwendet werden sollen, er- (1) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbe-
folgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für reichs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Feststellung gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des
von Datenformaten, die für militärische Flugplätze ver- äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezi-
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008
bel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe
äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag an der Grenze des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens
der Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbe- 2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maß-
reichs und dem für dieselben Immissionsorte neu be- gabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flug-
rechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag auf- betrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen
grund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird, wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes
der sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im ergibt.
Betrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die
Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel
LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone des be- §6
stehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben
Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauer- Inkrafttreten
schallpegel LAeq Nacht gebildet.
(2) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbe- Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2008 in
reichs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2983
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 19. Dezember 2008
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und ande-
rer Gesetze vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
„b) im Buchstaben m ein Komma angefügt und
c) folgende Buchstaben n und o angefügt:
n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur
Straßengüterbeförderung und
o) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung“.
Berlin, den 19. Dezember 2008
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Wo h l f a r t h