2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Jahressteuergesetz 2009
(JStG 2009)
Vom 19. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 1
tes das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Inhaltsübersicht
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 90 des
ordnung
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nung a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
„§ 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Dritt-
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
staaten“.
Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung b) Nach der Angabe zu § 39e wird folgende An-
Artikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes gabe eingefügt:
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung „§ 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassen-
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- kombination III/V“.
nung
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 2. § 2a wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes „§ 2a
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Negative Einkünfte
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft mit Bezug zu Drittstaaten“.
Artikel 17 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 18 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes „Negative Einkünfte
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land-
Artikel 20 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
Artikel 21 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes 2. aus einer in einem Drittstaat belegenen ge-
Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- werblichen Betriebsstätte,
gesetzes 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts
Artikel 24 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 eines zu einem Betriebsvermögen gehö-
Artikel 25 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord- renden Anteils an einer Drittstaaten-Kör-
nung
perschaft oder
Artikel 26 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Kreditwesengesetzes b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines
Artikel 28 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- zu einem Betriebsvermögen gehörenden
zes Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Erhebung von oder aus der Auflösung oder Herabset-
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem zung des Kapitals einer Drittstaaten-Kör-
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz perschaft,
Artikel 30 Änderung des Energiesteuergesetzes
4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
Artikel 31 Änderung des Stromsteuergesetzes
einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft,
Artikel 32 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Maßstäbegesetzes 5. aus der Beteiligung an einem Handelsge-
Artikel 34 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor- werbe als stiller Gesellschafter und aus par-
schriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte tiarischen Darlehen, wenn der Schuldner
und Steuerberatungsgesellschaften Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem
Artikel 35 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Drittstaat hat,
Artikel 36 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes 6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung
Artikel 37 Änderung des REIT-Gesetzes von unbeweglichem Vermögen oder von
Artikel 38 Änderung des Grundsteuergesetzes Sachinbegriffen, wenn diese in einem
Artikel 39 Inkrafttreten Drittstaat belegen sind, oder
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b) aus der entgeltlichen Überlassung von sofern zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Schiffen, sofern der Überlassende nicht land und dem anderen Staat auf Grund der
nachweist, dass diese ausschließlich oder Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De-
fast ausschließlich in einem anderen Staat zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe
als einem Drittstaat eingesetzt worden zwischen den zuständigen Behörden der Mit-
sind, es sei denn, es handelt sich um Han- gliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
delsschiffe, die und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15),
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des
überlassen oder Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 129) geändert worden ist, in der jeweils
bb) an in einem anderen als in einem Dritt- geltenden Fassung oder einer vergleichbaren
staat ansässige Ausrüster, die die zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte
Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 erteilt werden, die erforderlich sind, um die
des Handelsgesetzbuchs erfüllen, Besteuerung durchzuführen.“
überlassen oder
3. § 3 wird wie folgt geändert:
cc) insgesamt nur vorübergehend an in
einem Drittstaat ansässige Ausrüster, a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
die die Voraussetzungen des § 510 „10. Einnahmen einer Gastfamilie für die Auf-
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfül- nahme eines behinderten oder von Behin-
len, überlassen derung bedrohten Menschen nach § 2
worden sind, oder Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts buch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung
oder der Übertragung eines zu einem Be- und Verpflegung, die auf Leistungen eines
triebsvermögen gehörenden Wirtschafts- Leistungsträgers nach dem Sozialgesetz-
guts im Sinne der Buchstaben a und b, buch beruhen. Für Einnahmen im Sinne
des Satzes 1, die nicht auf Leistungen ei-
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, nes Leistungsträgers nach dem Sozialge-
der Veräußerung oder Entnahme eines zu setzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis
einem Betriebsvermögen gehörenden An- zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölf-
teils an ten Buch Sozialgesetzbuch. Überschreiten
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten
Kapitals, Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gast-
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an familie den steuerfreien Betrag, dürfen die
mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirt-
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäfts- schaftlichen Zusammenhang stehenden
leitung in einem anderen Staat als einem Ausgaben abweichend von § 3c nur inso-
Drittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf weit als Betriebsausgaben abgezogen wer-
einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten den, als sie den Betrag der steuerfreien
Tatbestände zurückzuführen sind, Einnahmen übersteigen;“.
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils b) In Nummer 14 werden nach dem Wort „Kranken-
selben Art und, mit Ausnahme der Fälle der versicherung“ die Wörter „und von dem gesetz-
Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat, lichen Rentenversicherungsträger getragene An-
in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tat- teile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetz-
beständen der jeweils selben Art aus demselben buch) an den Beiträgen für die gesetzliche
Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch Krankenversicherung“ eingefügt.
nicht nach § 10d abgezogen werden.“
c) In Nummer 26 Satz 1 werden die Wörter „inlän-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Aus- dischen juristischen Person des öffentlichen
land“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ er- Rechts“ durch die Wörter „juristischen Person
setzt. des öffentlichen Rechts, die in einem Mitglied-
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- staat der Europäischen Union oder in einem
fügt: Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
„(2a) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
sind findet,“ ersetzt.
1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die d) In Nummer 26a Satz 1 werden die Wörter „inlän-
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union dischen juristischen Person des öffentlichen
sind; Rechts“ durch die Wörter „juristischen Person
des öffentlichen Rechts, die in einem Mitglied-
2. Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-
staat der Europäischen Union oder in einem
Kapitalgesellschaften solche, die weder ihre
Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
findet,“ ersetzt.
Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitglied-
staaten der Europäischen Union die Staaten e) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
gleichgestellt, auf die das Abkommen über den „34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Ar-
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beitgebers zur Verbesserung des allge- kannten allgemein bildenden oder berufs-
meinen Gesundheitszustandes und der bildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufs-
betrieblichen Gesundheitsförderung, die abschluss führt. Der Besuch einer anderen
hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahr-
Zielgerichtetheit den Anforderungen der gangs- oder Berufsabschluss im Sinne des
§§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozial- Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht
gesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1
im Kalenderjahr nicht übersteigen;“. gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule
f) Folgende Nummer 53 wird eingefügt: im Ausland steht dem Besuch einer solchen
Schule gleich, unabhängig von ihrer Bele-
„53. die Übertragung von Wertguthaben nach genheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird
§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen
Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Ren- vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.“
tenversicherung Bund. Die Leistungen aus
dem Wertguthaben durch die Deutsche b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Rentenversicherung Bund gehören zu den „Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeiträume ist für die Berücksich-
Sinne des § 19. Von ihnen ist Lohnsteuer tigung von Beiträgen im Sinne des Absatzes 1
einzubehalten;“. Nr. 2 Buchstabe b Voraussetzung, dass
g) In Nummer 62 Satz 1 werden nach den Wörtern 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrages ge-
„verpflichtet ist“ ein Komma und die Wörter „und leistet wurden, der nach § 5a des Alters-
es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-
des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 tifiziert ist; die Zertifizierung ist Grundlagen-
handelt“ eingefügt. bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der
4. In § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Abgabenordnung,
Satz 1 werden die Wörter „spätestens im Zeitpunkt
2. der Steuerpflichtige spätestens bis zum
der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten kön-
Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Bei-
nen“ durch die Wörter „spätestens zum Zeitpunkt
tragsjahr folgt, gegenüber dem Anbieter
des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzli-
schriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser
chen Rentenversicherung erhalten können“ ersetzt.
die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksich-
5. Dem § 4h Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt: tigenden Beiträge unter Angabe der Identifi-
„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzu- nung) und der Vertragsdaten an die zentrale
wenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittel- Stelle übermittelt. Die Einwilligung gilt auch
bar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt für folgende Beitragsjahre, es sei denn, der
ist.“ Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungser-
klärung schriftlich gegenüber dem Anbieter;
6. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
die Einwilligung ist vor Beginn des Kalender-
a) Satz 6 wird aufgehoben. jahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten
b) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst: soll, zu widerrufen.
„Satz 5 gilt nicht für die Entnahme von Nutzun- Der Anbieter hat die Daten nach Satz 2 Nr. 2,
gen und Leistungen.“ wenn die Einwilligung des Steuerpflichtigen vor-
7. § 10 wird wie folgt geändert: liegt, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung an die zentrale
a) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt
„9. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 unter Angabe der Vertragsdaten, der Zertifizie-
Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, rungsnummer, des Datums der Einwilligung und
für das er Anspruch auf einen Freibetrag der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-
nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, ordnung). § 22a Abs. 2 gilt entsprechend. Der
für dessen Besuch einer Schule in freier Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitrags-
Trägerschaft oder einer überwiegend privat jahres bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr
finanzierten Schule entrichtet, mit Aus- folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird
nahme des Entgelts für Beherbergung, Be- die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres,
treuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, jedoch innerhalb der in Satz 2 Nr. 2 genannten
dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende
Europäischen Union oder in einem Staat be- des folgenden Kalendervierteljahres zu übermit-
legen ist, auf den das Abkommen über den teln. Stellt der Anbieter fest, dass die an die zen-
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung trale Stelle übermittelten Daten unzutreffend
findet, und die Schule zu einem von dem sind oder der zentralen Stelle ein Datensatz
zuständigen inländischen Ministerium eines übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen
Landes, von der Kultusministerkonferenz hierfür nicht vorlagen, hat er dies unverzüglich
der Länder oder von einer inländischen durch Übermittlung eines entsprechenden Da-
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten tensatzes durch Datenfernübertragung an die
oder einem inländischen Abschluss an einer zentrale Stelle zu korrigieren. Sind die übermit-
öffentlichen Schule als gleichwertig aner- telten Daten nach Satz 2 Nr. 2 unzutreffend und
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werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuer- „(1a) Nachträgliche Einlagen führen weder zu
bescheids vom Anbieter aufgehoben oder korri- einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugs-
giert, kann der Steuerbescheid insoweit geän- fähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren
dert werden. Werden die Daten innerhalb der Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Ab-
Frist nach Satz 2 Nr. 2 und erstmalig nach Be- zugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzu-
kanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, rechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen
kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit ge- Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein
ändert werden.“ negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
8. In § 10a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „nach entsteht oder sich erhöht. Nachträgliche Einla-
Satz 1“ durch die Angabe „nach Satz 1 oder 3“ gen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die
und die Angabe „in Satz 1“ jeweils durch die An- nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet
gabe „in Satz 1 oder 3“ ersetzt. werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder
abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1
9. § 10b wird wie folgt geändert: entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Ab-
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- satzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.“
fügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Kör- „(2) Soweit der Verlust nach den Absätzen 1
perschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen wer-
Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung fördern, so- den darf, mindert er die Gewinne, die dem Kom-
weit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach manditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus
Satz 3 Nr. 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern seiner Beteiligung an der Kommanditgesell-
Vergünstigungen gewährt werden.“ schaft zuzurechnen sind. Der verrechenbare
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er- Verlust, der nach Abzug von einem Veräuße-
setzt: rungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im
„Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwen- Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des
dung nach dem gemeinen Wert des zugewen- gesamten Mitunternehmeranteils oder der Be-
deten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräuße- triebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe
rung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen der nachträglichen Einlagen im Sinne des Ab-
Besteuerungstatbestand erfüllen würde. In allen satzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.“
übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zu- c) In Absatz 5 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
wendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- folgt gefasst:
oder Herstellungskosten nur überschritten
„Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2
werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattge-
und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für an-
funden hat.“
dere Unternehmer, soweit deren Haftung der ei-
c) Nach Absatz 4 Satz 3 werden folgende Sätze nes Kommanditisten vergleichbar ist, insbeson-
angefügt: dere für“.
„In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative 11. § 20 wird wie folgt geändert:
(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dungsempfänger (inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts oder inländische öffent- aa) In Nummer 6 Satz 4 wird das Semikolon
liche Dienststelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 durch einen Punkt ersetzt und es werden fol-
des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite gende Sätze angefügt:
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- „Ist in einem Versicherungsvertrag eine ge-
mögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in sonderte Verwaltung von speziell für diesen
diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen
handelnden natürlichen Personen sind nur in An- vereinbart, die nicht auf öffentlich vertrie-
spruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer bene Investmentfondsanteile oder Anlagen,
nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen die die Entwicklung eines veröffentlichten In-
ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den dexes abbilden, beschränkt ist, und kann der
Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder
Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche mittelbar über die Veräußerung der Vermö-
nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festset- gensgegenstände und die Wiederanlage der
zungsfrist für von dem Empfänger der Zuwen- Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender
dung geschuldete Körperschaftsteuer für den Versicherungsvertrag), sind die dem Versi-
Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in cherungsunternehmen zufließenden Erträge
dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem
worden ist oder veranlasst wurde, dass die Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1
Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung bis 4 sind nicht anzuwenden. Satz 2 ist nicht
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken ver- anzuwenden, wenn
wendet worden ist; § 191 Abs. 5 der Abgaben-
ordnung ist nicht anzuwenden.“ a) in einem Kapitallebensversicherungsver-
trag mit vereinbarter laufender Beitrags-
10. § 15a wird wie folgt geändert: zahlung in mindestens gleichbleibender
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls
fügt: die vereinbarte Leistung bei Eintritt des
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versicherten Risikos weniger als 50 Pro- anzusetzen. Werden Bezugsrechte veräußert
zent der Summe der für die gesamte Ver- oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengeset-
tragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt zes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesell-
und schaften mit beschränkter Haftung oder eines
b) bei einem Kapitallebensversicherungsver- vergleichbaren ausländischen Rechts einen
trag die vereinbarte Leistung bei Eintritt Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsver-
des versicherten Risikos das Deckungs- trags begründen, wird der Teil der Anschaffungs-
kapital oder den Zeitwert der Versiche- kosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht
rung spätestens fünf Jahre nach Vertrags- entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach
abschluss nicht um mindestens 10 Pro- Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. Werden
zent des Deckungskapitals, des Zeitwerts einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des
oder der Summe der gezahlten Beiträge Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zugeteilt, ohne dass die-
übersteigt. Dieser Prozentsatz darf bis ser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten
zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich hat, werden der Ertrag und die Anschaffungs-
gleichen Schritten auf Null sinken;“. kosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn
die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht
bb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 wird die vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapi-
Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2“ durch die An- talertrags nicht möglich ist. Soweit es auf die
gabe „§ 8 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt. steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 an-
fügt: kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in
„(4a) Werden Anteile an einer Körperschaft, das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.“
Vermögensmasse oder Personenvereinigung, c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
„Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.“
im Inland hat, gegen Anteile an einer anderen
Körperschaft, Vermögensmasse oder Personen- d) In Absatz 9 Satz 4 werden die Wörter „um eine
vereinigung, die weder ihre Geschäftsleitung abzuziehende ausländische Steuer geminderten
noch ihren Sitz im Inland hat, getauscht und wird und“ gestrichen.
der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher 12. § 22 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten
Unternehmen ausgehen, treten abweichend von a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 und § 13 Abs. 2 des Umwand- aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort
lungssteuergesetzes die übernommenen Anteile „zuzurechnen“ das Komma und die an-
steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, schließenden Wörter „wenn der Geber unbe-
wenn das Recht der Bundesrepublik Deutsch- schränkt einkommensteuerpflichtig oder un-
land hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist“
aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht gestrichen.
ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die
bb) Im zweiten Halbsatz wird Buchstabe a wie
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei
folgt gefasst:
einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/
434/EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist „a) Bezüge, die von einer Körperschaft,
der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Personenvereinigung oder Vermögens-
erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmun- masse außerhalb der Erfüllung steuerbe-
gen eines Abkommens zur Vermeidung der Dop- günstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
pelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu bis 54 der Abgabenordnung gewährt
besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an werden, und“.
der übertragenden Körperschaft zu besteuern b) Das Nummer 3 Satz 4 abschließende Semikolon
wäre, und § 15 Abs. 1a Satz 2 entsprechend wird durch einen Punkt ersetzt und folgende
anzuwenden. Erhält der Steuerpflichtige in den Sätze werden angefügt:
Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen
eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne „Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3
des Absatzes 1 Nr. 1. Besitzt bei sonstigen Ka- in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden-
pitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 den Fassung können abweichend von Satz 3
der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im
Rückzahlung des Nominalbetrags vom Emitten- Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 ausgeglichen wer-
ten die Lieferung einer vorher festgelegten An- den. Sie mindern abweichend von Satz 4 nach
zahl von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der
der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inha- Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungs-
ber anstelle der Rückzahlung des Nominalbe- zeiträumen aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 erzielt;“.
trags eine vorher festgelegte Anzahl von Wert- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
papieren anzudienen und machen der Inhaber
der Forderung oder der Emittent von diesem aa) In Satz 1 wird der abschließende Punkt
Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 durch ein Komma ersetzt und folgender
Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung Halbsatz angefügt:
als Veräußerungspreis der Forderung und als „und die Entschädigungen, das Übergangs-
Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere geld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebe-
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nenversorgung, die auf Grund des Abgeord- „Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Einkünfte
netenstatuts des Europäischen Parlaments 1. aus einer anderen als in einem Drittstaat
von der Europäischen Union gezahlt wer-
belegenen land- und forstwirtschaftlichen
den.“
Betriebsstätte,
bb) Das Satz 4 Buchstabe c abschließende Se-
2. aus einer anderen als in einem Drittstaat be-
mikolon wird durch ein Komma ersetzt und
legenen gewerblichen Betriebsstätte, die
folgender Buchstabe d wird angefügt:
nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2
„d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Satz 1 erfüllt,
Entschädigungen, das Übergangsgeld,
3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von
das Ruhegehalt und die Hinterblie-
unbeweglichem Vermögen oder von Sachin-
benenversorgung auf Grund des Abge-
begriffen, wenn diese in einem anderen Staat
ordnetenstatuts des Europäischen Par-
als in einem Drittstaat belegen sind, oder
laments von der Europäischen Union
erhoben wird, § 34c Abs. 1; dabei sind 4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schif-
die im ersten Halbsatz genannten Ein- fen, sofern diese ausschließlich oder fast
künfte für die entsprechende Anwen- ausschließlich in einem anderen als einem
dung des § 34c Abs. 1 wie ausländische Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei
Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
wie eine der deutschen Einkommen- a) von einem Vercharterer ausgerüstet über-
steuer entsprechende ausländische lassen oder
Steuer zu behandeln;“.
b) an in einem anderen als in einem Drittstaat
d) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt: ansässige Ausrüster, die die Vorausset-
„Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und zungen des § 510 Abs. 1 des Handelsge-
Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages setzbuchs erfüllen, überlassen oder
erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung c) insgesamt nur vorübergehend an in einem
im Sinne des Satzes 1.“ Drittstaat ansässige Ausrüster, die die
13. Dem § 22a wird folgender Absatz 4 angefügt: Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
„(4) Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mit-
teilungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten worden sind, oder
nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben. Die §§ 193 5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts
bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. oder der Übertragung eines zu einem Be-
Auf Verlangen der zentralen Stelle haben die Mittei- triebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts
lungspflichtigen ihre Unterlagen, soweit sie im Aus- im Sinne der Nummern 3 und 4.
land geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu
machen.“ § 2a Abs. 2a gilt entsprechend.“
14. In § 23 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „im Sinne 16. § 32d wird wie folgt geändert:
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6“ durch die Wörter a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7“ ersetzt.
„(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei
15. § 32b Abs. 1 wird wie folgt geändert: unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: dischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem
die Kapitalerträge stammen, zu einer der deut-
„Hat ein zeitweise oder während des gesamten schen Einkommensteuer entsprechenden Steuer
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuer- herangezogen werden, die auf ausländische
pflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und
auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Anwendung um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
findet,“. gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzel-
nen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer an-
„5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3
zurechnen. Soweit in einem Abkommen zur
oder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 im
Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrech-
Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung
nung einer ausländischen Steuer einschließlich
des zu versteuernden Einkommens un-
einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deut-
berücksichtigt bleiben, weil sie nicht der
sche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entspre-
deutschen Einkommensteuer oder einem
chend. Die ausländischen Steuern sind nur bis
Steuerabzug unterliegen; ausgenommen
zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungs-
sind Einkünfte, die nach einem sonstigen
zeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des
zwischenstaatlichen Übereinkommen im
Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzu-
Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die
rechnen.“
nach diesem Übereinkommen nicht unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Berechnung der Einkommensteuer stehen,“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „der vorstehen-
c) Am Ende des Absatzes werden die folgenden den Absätze“ durch die Angabe „der Ab-
Sätze angefügt: sätze 1, 3 und 4“ ersetzt.
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Ein-
„Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, künfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende
dass die nach dieser Vorschrift ermittelten deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu
ausländischen Steuern auf die zusätzliche ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des
tarifliche Einkommensteuer anzurechnen zu versteuernden Einkommens, einschließlich
sind, die auf die hinzugerechneten Kapital- der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a,
einkünfte entfällt.“ 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche
Einkommensteuer im Verhältnis dieser auslän-
17. § 34a wird wie folgt geändert: dischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 der Punkt durch ein aufgeteilt wird. Bei der Ermittlung des zu ver-
Semikolon ersetzt und folgende Sätze angefügt: steuernden Einkommens, der Summe der Ein-
„der Einkommensteuerbescheid ist entspre- künfte und der ausländischen Einkünfte sind
chend zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet in- die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht
soweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der aus-
nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.“ ländischen Einkünfte sind die ausländischen
Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem
b) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt: Staat, aus dem sie stammen, nach dessen
„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirt- Recht nicht besteuert werden.“
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder b der Abgabenordnung gesondert festzu- „Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
stellen, können auch die Höhe der Entnahmen der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer
und Einlagen sowie weitere für die Tarifermitt- ausländischen Steuer auf die deutsche Einkom-
lung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche mensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2
Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach
werden. Zuständig für die gesonderten Feststel- dem Abkommen anzurechnende ausländische
lungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, dass für Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte,
die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist;
Nr. 2 der Abgabenordnung zuständig ist. Die ge- bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden
sonderten Feststellungen nach Satz 1 können ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1
mit der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.“
der Abgabenordnung verbunden werden. Die
Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung 19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 34f
nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststel- und 34g“ durch die Angabe „§§ 34f, 34g und 35a“
lungsfrist für die Feststellung nach § 180 Abs. 1 ersetzt.
Nr. 2 der Abgabenordnung. 20. § 37 wird wie folgt geändert:
(11) Der Bescheid über die gesonderte a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Feststellung des nachversteuerungspflichtigen
Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag „Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-
nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teil- sätzlich nach der Einkommensteuer, die sich
weise zurücknimmt und sich die Besteuerungs- nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36
grundlagen im Einkommensteuerbescheid än- Abs. 2 Nr. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben
dern. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, hat.“
die Aufhebung oder Änderung des Einkommen-
steuerbescheids mangels steuerlicher Auswir- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
kung unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet aa) In Satz 1 wird die Zahl „200“ durch die
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veran- Zahl „400“ und die Zahl „50“ durch die
lagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Zahl „100“ ersetzt.
Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag
des Betriebs oder Mitunternehmeranteils geson- bb) In Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die
dert festzustellen ist.“ Zahl „100“ und die Zahl „2 500“ durch die
18. § 34c wird wie folgt geändert: Zahl „5 000“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: 21. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit „In den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
ausländischen Einkünften in dem Staat, aus Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
dem die Einkünfte stammen, zu einer der deut- Rentenversicherung Bund übertragenen Wertgut-
schen Einkommensteuer entsprechenden Steuer haben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
herangezogen werden, ist die festgesetzte und bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die
gezahlte und um einen entstandenen Ermäßi- Pflichten des Arbeitgebers.“
gungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
22. § 39d wird wie folgt geändert:
auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-
nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat a) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 wird die An-
entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapital- gabe „§ 50 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 50
vermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2801
b) In Absatz 3 Satz 5 wird der erste Halbsatz ein- 26. § 43 wird wie folgt geändert:
schließlich Semikolon gestrichen. a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
23. § 39e wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den fügt:
§§ 39 bis 39d“ durch die Wörter „die nach den „(1a) Abweichend von § 13 des Umwand-
§§ 39 bis 39d sowie nach § 39f“ ersetzt. lungssteuergesetzes treten für Zwecke des
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Klam- Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der
merzusatz „(§§ 39a, 39d)“ ein Komma sowie die übernehmenden Körperschaft steuerlich an die
Angabe „Faktor (§ 39f)“ eingefügt. Stelle der Anteile an der übertragenden Körper-
schaft. Abweichend von § 21 des Umwand-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Frei- lungssteuergesetzes gelten die eingebrachten
betrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)“ Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuerab-
die Angabe „sowie den Faktor (§ 39f)“ eingefügt. zugs als mit dem Wert der Anschaffungsdaten
24. Nach § 39e wird folgender § 39f eingefügt: veräußert.“
„§ 39f c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Faktorverfahren anstelle aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1
Steuerklassenkombination III/V Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b“ die Wörter „oder
eine inländische Kapitalanlagegesellschaft“
(1) Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV ge- eingefügt.
hören (§ 38b Satz 2 Nr. 4), hat das Finanzamt auf
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der
fügt:
Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nr. 5)
auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV „Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1
in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein
Lohnsteuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner Steuerabzug vorzunehmen, wenn
als 1 ist. Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu perschaft, Personenvereinigung oder
berechnen. „Y“ ist die voraussichtliche Einkom- Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2
mensteuer für beide Ehegatten nach dem Splitting- oder § 44a Abs. 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin
verfahren (§ 32a Abs. 5) unter Berücksichtigung der der Kapitalerträge ist, oder
in § 39b Abs. 2 genannten Abzugsbeträge. „X“ ist
die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei 2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen
Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegat- eines inländischen Betriebs sind und der
ten. In die Bemessungsgrundlage für Y werden je- Gläubiger der Kapitalerträge dies gegen-
weils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten über der auszahlenden Stelle nach amt-
Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezo- lich vorgeschriebenem Vordruck erklärt;
gen, die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 als Freibetrag dies gilt entsprechend für Kapitalerträge
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könn- aus Options- und Termingeschäften im
ten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 und 11,
eingetragen. In den Fällen des § 39a Abs. 1 Nr. 7 wenn sie zu den Einkünften aus Vermie-
sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurech- tung und Verpachtung gehören.
nungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurech- Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
nungsbeträge sind zusätzlich auf der Lohnsteuer- Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nr. 1
karte für das erste Dienstverhältnis einzutragen. nur anzuwenden, wenn die Körperschaft,
Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstver- Personenvereinigung oder Vermögensmasse
hältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren durch eine Bescheinigung des für sie zu-
nicht zu berücksichtigen. ständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nach-
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV weist. Die Bescheinigung ist unter dem Vor-
und den Faktor anzuwenden. behalt des Widerrufs auszustellen.
Die Fälle des Satzes 3 Nr. 2 hat die auszah-
(3) § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
lende Stelle gesondert aufzuzeichnen und
§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein
die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapital-
Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
erträge zu den Betriebseinnahmen oder zu
(§ 39a Abs. 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Fak-
den Einnahmen aus Vermietung und Ver-
torermittlung zugleich Beträge nach § 39a Abs. 1
pachtung zehn Jahre aufzubewahren; die
Nr. 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.
Frist beginnt mit dem Schluss des Kalender-
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablauf- jahres, in dem die Erklärung zugegangen ist.
plan für die maschinelle Berechnung der Lohn- Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des
steuer (§ 39b Abs. 8) zu berücksichtigen.“ Satzes 3 Nr. 2 daneben die Konto- oder
Depotbezeichnung oder die sonstige Kenn-
25. Nach § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3a wird folgende
zeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor- und
Nummer 3b eingefügt:
Zunamen des Gläubigers sowie die Identifi-
„3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder“. kationsnummer nach § 139b der Abgaben-
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
ordnung bzw. bei Personenmehrheit den „liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag
Firmennamen und die zugehörige Steuer- im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
nummer nach amtlich vorgeschriebenem Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 2 vor, er-
Datensatz zu speichern und durch Daten- folgt ein gemeinsamer Ausgleich.“
fernübertragung zu übermitteln. Das Bun- bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
desministerium der Finanzen wird den
Empfänger der Datenlieferungen sowie den „Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung Fällen des § 20 Abs. 8 und des § 44 Abs. 1
durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent- Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
lichendes Schreiben mitteilen.“ bb sowie bei Körperschaften, Personenver-
einigungen oder Vermögensmassen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
satz angefügt: „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
„Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die das Bundesschuldbuch führende Stelle
Nr. 4 sind auch dann inländische, wenn der oder eine Landesschuldenverwaltung als aus-
Schuldner eine Niederlassung im Sinne des zahlende Stelle. Werden die Wertpapiere oder
§ 106, § 110a oder § 110d des Versicherungs- Forderungen von einem Kreditinstitut oder
aufsichtsgesetzes im Inland hat.“ einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maß-
gabe der Verwahrung und Verwaltung durch die
27. § 43a wird wie folgt geändert:
das Bundesschuldbuch führende Stelle oder
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4“ das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleis-
durch die Angabe „§ 20 Abs. 4 und 4a“ er- tungsinstitut der das Bundesschuldbuch führen-
setzt. den Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung
zusammen mit den im Schuldbuch einzutragen-
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
den Wertpapieren und Forderungen den Er-
„Handelt es sich bei der abgebenden aus- werbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten
zahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis
Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in ei- der für einen marktmäßigen Handel bestimmten
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes
Gemeinschaft, in einem anderen Vertrags- oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass
staat des EWR-Abkommens vom 3. Januar es diese Wertpapiere und Forderungen erworben
1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils oder veräußert und seitdem verwahrt oder ver-
geltenden Fassung oder in einem anderen waltet hat.“
Vertragsstaat nach Artikel 17 Abs. 2 Ziffer i
28. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003
im Bereich der Besteuerung von Zinser- a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Kapitalerträge,“
trägen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der die Angabe „jedoch in den Fällen des § 43 Abs. 1
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch Satz 1 Nr. 1 Satz 2 die für den Verkäufer der
eine Bescheinigung des ausländischen Insti- Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende
tuts führen; dies gilt entsprechend für eine in Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr. 1 und“ eingefügt
diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines und wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1
inländischen Kreditinstituts oder Finanz- Satz 4“ das Wort „jedoch“ gestrichen.
dienstleistungsinstituts.“ b) In Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst: wird nach dem Wort „gutschreibt“ die Angabe
„oder in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 4 gelten
die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt“
der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertra-
eingefügt.
gung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen
aus der Veräußerung und die mit dem De- 29. § 44a wird wie folgt geändert:
potübertrag verbundenen Kosten als Veräu- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
ßerungskosten im Sinne des § 20 Abs. 4
Satz 1.“ „2. wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle
der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6
dd) Satz 11 wird wie folgt gefasst: keine Steuer entsteht.“
„Die übernehmende auszahlende Stelle hat b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
als Anschaffungskosten den von der abge-
benden Stelle angesetzten Börsenpreis an- „(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
zusetzen und die bei der Übertragung als Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2,
Einnahmen aus der Veräußerung angesetz- die einem unbeschränkt oder beschränkt ein-
ten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berück- kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen,
sichtigen.“ ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläu-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- höher wäre als die gesamte festzusetzende
satz angefügt: Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2803
der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversi- 4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
cherungsunternehmen als Organgesellschaft, einen fondsgebundenen oder einen vermögens-
ist für die Anwendung des Satzes 1 eine be- verwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
stehende Organschaft im Sinne des § 14 des
Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind
Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berück-
entsprechend anzuwenden.“
sichtigen, wenn die beim Organträger anzurech-
nende Kapitalertragsteuer, einschließlich der 33. In § 46 Abs. 2 Nr. 3a werden die Wörter „besteuert
Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Kranken- worden ist“ durch die Wörter „besteuert oder bei
versicherungsunternehmens, die auf Grund von Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen wor-
§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes an- den ist“ ersetzt.
zurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte 34. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
festzusetzende Körperschaftsteuer. Für die Prü-
fung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer aa) In Buchstabe d werden die Wörter „künstle-
Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorange- rische, sportliche, artistische oder ähnliche
henden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. Darbietungen“ durch die Wörter „künstleri-
Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine sche, sportliche, artistische, unterhaltende
Bescheinigung des für den Gläubiger zustän- oder ähnliche Darbietungen“ ersetzt.
digen Finanzamts nachzuweisen. Die Bescheini-
gung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
auszustellen. Die Voraussetzung des Satzes 2 „f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständi- im Sinne des Buchstaben a gehören,
gen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für durch
den Organträger zuständigen Finanzamts nach-
zuweisen.“ aa) Vermietung und Verpachtung oder
bb) Veräußerung
c) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 von inländischem unbeweglichem Ver-
Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. mögen, von Sachinbegriffen oder Rech-
ten, die im Inland belegen oder in ein
d) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
inländisches öffentliches Buch oder
„§ 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3 und 4 ist ent- Register eingetragen sind oder deren
sprechend anzuwenden.“ Verwertung in einer inländischen Be-
triebsstätte oder anderen Einrichtung
30. In § 44b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „unter den erfolgt, erzielt werden. Als Einkünfte
Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5“ durch aus Gewerbebetrieb gelten auch die Ein-
die Angabe „unter den Voraussetzungen des § 44a künfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5“ ersetzt. Buchstabens, die von einer Körper-
31. In § 45b Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „des schaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Kör-
Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 perschaftsteuergesetzes erzielt werden,
Nr. 1,“ sowie die Angabe „ein Freistellungsauftrag die mit einer Kapitalgesellschaft oder
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder“ gestrichen. sonstigen juristischen Person im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körper-
32. Dem § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt: schaftsteuergesetzes vergleichbar ist;“.
„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler im b) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 59 Abs. 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das „d) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9
Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 zwischen einer im Inland ansässi- Schuldner oder von einem inländischen Kre-
gen Person und einem Versicherungsunternehmen ditinstitut oder einem inländischen Finanz-
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegen- dienstleistungsinstitut im Sinne des § 43
über dem Bundeszentralamt für Steuern mitzu- Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b einem an-
teilen; dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunter- deren als einem ausländischen Kreditinstitut
nehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das oder einem ausländischen Finanzdienstleis-
Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt tungsinstitut
für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustande- aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine
kommen eines Vertrages angezeigt und den Versi- ausgezahlt oder gutgeschrieben werden
cherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. und die Teilschuldverschreibungen nicht
Folgende Daten sind zu übermitteln: von dem Schuldner, dem inländischen
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Kreditinstitut oder dem inländischen
Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt
Versicherungsnehmers, werden oder
bb) gegen Übergabe der Wertpapiere aus-
2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung
gezahlt oder gutgeschrieben werden
des Vertrages,
und diese vom Kreditinstitut weder ver-
3. Versicherungssumme und Laufzeit, wahrt noch verwaltet werden.“
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
c) In Nummer 6 werden nach dem Klammerzusatz (2) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
„(§ 21)“ ein Komma sowie die Wörter „soweit sie Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitaler-
nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 trag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a
bis 5 gehören“ eingefügt. unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
durch den Steuerabzug als abgegolten. Satz 1 gilt
d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
nicht
„9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, 1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
auch wenn sie bei Anwendung dieser Vor-
schrift einer anderen Einkunftsart zuzurech- 2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die
nen wären, soweit es sich um Einkünfte aus Voraussetzungen der unbeschränkten Einkom-
inländischen unterhaltenden Darbietungen, mensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder
aus der Nutzung beweglicher Sachen im Abs. 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben;
Inland oder aus der Überlassung der Nut- § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;
zung oder des Rechts auf Nutzung von 3. in Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3;
gewerblichen, technischen, wissenschaftli- 4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnis- Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4,
sen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen,
a) wenn auf Grund des § 39d Abs. 2 eine Ein-
Mustern und Verfahren, handelt, die im In-
tragung auf der Bescheinigung im Sinne des
land genutzt werden oder worden sind;
§ 39d Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist oder
dies gilt nicht, soweit es sich um steuer-
pflichtige Einkünfte im Sinne der Num- b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer
mern 1 bis 8 handelt;“. beantragt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8);
e) Folgende Nummer 10 wird angefügt: 5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommen-
„10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 steuer beantragt wird.
Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträ-
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 erfolgt die Veranla-
gen, auf die § 3 Nr. 63 angewendet wurde,
gung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die
steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66
Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat.
oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3
Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das
Nr. 56 beruhen.“
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-
35. § 50 wird wie folgt gefasst: zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Bei
Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebs-
„§ 50
stättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
Sondervorschriften Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuer-
für beschränkt Steuerpflichtige klasse I beschäftigt war. Ist keine Bescheinigung
nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt worden, ist das
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-
ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten
zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Satz 2
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 gilt nur für Staatsange-
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
hörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
hen. § 32a Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
oder eines anderen Staates, auf den das Abkom-
dass das zu versteuernde Einkommen um den
men über den Europäischen Wirtschaftsraum An-
Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 er-
wendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser
höht wird; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die Ein-
Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
halt haben.
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen. § 4f und § 9 Abs. 5
Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die (3) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus
§§ 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht an- selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb
zuwenden. Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, so-
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 weit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen
Nr. 4 beziehen, sind abweichend von Satz 3 anzu- Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt
wenden: Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten
Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer
1. § 10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsäch- vom Einkommen herangezogen wird.
lichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nach-
zuweisen, sowie (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder
oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden
2. § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit können mit Zustimmung des Bundesministeriums
§ 10c Abs. 5, ohne Möglichkeit, die tatsächli- der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt
chen Aufwendungen nachzuweisen. Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder
Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im
nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c Abs. 1, 2 und 3, besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein beson-
jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ermäßigen deres öffentliches Interesse besteht insbesondere
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 1. im Zusammenhang mit der inländischen Veran-
Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalender- staltung international bedeutsamer kultureller
jahres oder Kalendermonats zugeflossen sind. und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2805
tung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder
oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt
2. im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritt Steuerpflichtiger in einer für das Finanzamt nach-
einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr prüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom
Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln geför- Schuldner der Vergütung übernommen worden
dert wird.“ sind. Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuer-
pflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
36. § 50a wird wie folgt gefasst: der Europäischen Union oder eines anderen Staa-
„§ 50a tes ist, auf den das Abkommen über den Euro-
Steuerabzug päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es gilt
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
entsprechend bei einer beschränkt steuerpflich-
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erho-
tigen Körperschaft, Personenvereinigung oder
ben
Vermögensmasse im Sinne des § 32 Abs. 4 des
1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte Körperschaftsteuergesetzes. In diesen Fällen be-
künstlerische, sportliche, artistische, unterhal- trägt der Steuerabzug von den nach Abzug der
tende oder ähnliche Darbietungen erzielt wer- Betriebsausgaben oder Werbungskosten verblei-
den, einschließlich der Einkünfte aus anderen benden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
mit diesen Leistungen zusammenhängenden
1. Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person
Leistungen, unabhängig davon, wem die Ein-
ist, 30 Prozent,
künfte zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9),
es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus 2. Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Per-
nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steu- sonenvereinigung oder Vermögensmasse ist,
erabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 15 Prozent.
Nr. 1 unterliegen, (4) Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits
2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt
von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6), Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach
Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Absatz 2 unterlegen haben. Wenn der Schuldner
Nutzung von Rechten, insbesondere von Urhe- der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben
berrechten und gewerblichen Schutzrechten, oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend
von gewerblichen, technischen, wissenschaftli- macht, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2
chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen Nr. 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer
und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern nach § 50d Abs. 1 oder einer anderen Vorschrift
und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Ab-
und 9), satz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu
entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
4. bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichts-
rats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
anderen mit der Überwachung der Geschäfts- die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem
führung von Körperschaften, Personenvereini- Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den
gungen und Vermögensmassen im Sinne des Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuer-
§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftrag- schuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines
ten Personen sowie von anderen inländischen Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils
Personenvereinigungen des privaten und öffent- bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht folgenden Monats an das für ihn zuständige
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen Finanzamt abzuführen. Der Schuldner der Vergü-
sind, für die Überwachung der Geschäftsführung tung haftet für die Einbehaltung und Abführung
gewährt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 3). der Steuer. Der Steuerschuldner kann in Anspruch
genommen werden, wenn der Schuldner der Ver-
(2) Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den
gütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig
Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 beträgt er 30 Prozent
vorgenommen hat. Der Schuldner der Vergütung
der gesamten Einnahmen. Vom Schuldner der Ver-
ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die
gütung ersetzte oder übernommene Reisekosten
folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die
nem Muster zu bescheinigen:
Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächli-
chen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungs- 1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
mehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in
Satz 1 Nr. 5 übersteigen. Bei Einkünften im Sinne Euro,
des Absatzes 1 Nr. 1 wird ein Steuerabzug nicht
3. den Zahlungstag,
erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung
250 Euro nicht übersteigen. 4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten
(3) Der Schuldner der Vergütung kann von den Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3,
Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem worden ist.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- 38. In § 50e Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ord-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- nungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
men, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder tig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1,“ die Angabe
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten „§ 45d Abs. 3 Satz 1,“ eingefügt.
(Absatz 1 Nr. 3), die nicht unmittelbar an den Gläu- 39. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
biger, sondern an einen Beauftragten geleistet
werden, anstelle des Schuldners der Vergütung a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-
der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzu- fasst:
führen hat und für die Einbehaltung und Abführung „b) die Erklärungen zur Einkommensbesteue-
haftet. rung,
c) die Anträge nach § 39 Abs. 3a sowie die
(7) Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers
Anträge nach § 39a Abs. 2, in dessen Vor-
kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung
drucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen
für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die
ist,“.
Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen
Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuer- b) Der Satzteil nach Buchstabe i wird wie folgt ge-
abzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs ein- ändert:
zubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Si- aa) Das Komma nach den Wörtern „Anträge auf
cherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Der Erteilung einer Bescheinigung nach den
Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Ein- §§ 39c und 39d“ wird durch das Wort „und“
nahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigun- ersetzt.
gen oder Vermögensmassen 15 Prozent der ge-
bb) Die Wörter „und des Erstattungsantrags
samten Einnahmen, wenn der Vergütungsgläubiger
nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich ge- nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3“ werden ge-
strichen.
schuldete Steuer niedriger ist. Absatz 5 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei 40. § 51a wird wie folgt geändert:
dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
das den Steuerabzug angeordnet hat. § 50 Abs. 2
Satz 1 ist nicht anzuwenden.“ „Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug
vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maß-
37. § 50d wird wie folgt geändert: gebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f
Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sät-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch den zen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.“
Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen b) Absatz 2c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des § 50a“ gestrichen. „Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflich-
tete Schuldner der Kapitalerträge oder die aus-
b) In Absatz 1a Satz 8 wird der Klammerzusatz zahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3
„(§ 50 Abs. 5)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder
Abs. 2)“ ersetzt. Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vor-
nimmt, hat die auf die Kapitalertragsteuer nach
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schrift-
lichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichte-
„§ 50a Abs. 4“ durch die Angabe „§ 50a ter).“
Abs. 1“ ersetzt.
c) Absatz 2d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50a Abs. 4“ „Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchen-
durch die Angabe „§ 50a Abs. 1“ ersetzt. steuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuer-
abzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50a Abs. 4 Satz 1 einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalen-
Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50a Abs. 1 derjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag
Nr. 3“ ersetzt. veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf
Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange- errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchen-
fügt: steuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde,
wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuer-
„(10) Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 pflichtigen durchgeführt.“
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und 41. § 52 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
rung anzuwenden und enthält das Abkommen „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
keine solche Vergütungen betreffende ausdrück- in den folgenden Absätzen und § 52a nichts
liche Regelung, gelten diese Vergütungen für anderes bestimmt ist, erstmals für den Ver-
Zwecke der Anwendung des Abkommens aus- anlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Beim
schließlich als Unternehmensgewinne. Absatz 9 Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit
Nr. 1 bleibt unberührt.“ der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2807
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, „§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch-
der für einen nach dem 31. Dezember 2008 stabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De- (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für das Wirt-
zember 2008 zufließen.“ schaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2007 endet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
g) Dem Absatz 12d wird folgender Satz 2 ange-
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- fügt:
fügt:
„§ 4h Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Arti-
„§ 2a Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Ar- kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
tikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schädliche
2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen an- Beteiligungserwerbe nach dem 28. November
zuwenden, in denen die Steuer noch nicht 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe
bestandskräftig festgesetzt ist. Für nega- und gleichgestellte Rechtsakte nach dem
tive Einkünfte im Sinne des § 2a Abs. 1 28. November 2008 stattfinden.“
und 2, die vor der ab dem 24. Dezember
2008 geltenden Fassung nach § 2a Abs. 1 h) Absatz 16 Satz 16 wird durch folgende Sätze
Satz 5 bestandskräftig gesondert festge- ersetzt:
stellt wurden, ist § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 in der am 24. Dezember
in der vor dem 24. Dezember 2008 gelten- 2008 geltenden Fassung ist letztmalig für das
den Fassung weiter anzuwenden.“ Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in 1. Januar 2009 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6
der Fassung des Satzes 6“ durch die Wör- in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
ter „in der Fassung des Satzes 8“ ersetzt. vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem
c) Absatz 4a wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2008 beginnen, anzuwenden.“
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: i) Der durch Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
„Gleiches gilt für Abfindungen auf Grund
S. 3150) eingefügte Absatz 23e wird Ab-
eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlos-
satz 23f.
senen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer
in dem zugrunde liegenden und vor dem j) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:
1. Januar 2006 vereinbarten Interessenaus-
„Für Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
gleich namentlich bezeichnet worden sind
Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010 abge-
(§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Kündigungsschutz-
schlossen wurden, gilt für die Anwendung des
gesetzes sowie § 125 der Insolvenzord-
§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, dass
nung in der jeweils am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung); ist eine Abfindung in 1. eine Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 2
einem vor dem 25. Dezember 2008 ergan- Nr. 2 zur Datenübermittlung als erteilt gilt,
genen Steuerbescheid als steuerpflichtige wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen
Einnahme berücksichtigt worden, ist dieser schriftlich darüber informiert, dass er vom
Bescheid insoweit auf Antrag des Arbeit- Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und
nehmers zu ändern.“ die Daten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 an die
zentrale Stelle übermitteln wird, wenn der
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer
„vor dem 1. Januar 2009“ gestrichen. Frist von vier Wochen nach Erhalt der
d) Folgende Absätze 4b und 4c werden eingefügt: schriftlichen Information des Anbieters wi-
derspricht;
„(4b) § 3 Nr. 26 und 26a in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2. der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs. 2
2008 (BGBl. I S. 2794) sind in allen Fällen an- Satz 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung des
zuwenden, in denen die Steuer noch nicht Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Über-
bestandskräftig festgesetzt ist. mittlung des Datensatzes nach § 10 Abs. 2
Satz 3 erforderliche Identifikationsnummer
(4c) § 3 Nr. 34 in der Fassung des Artikels 1 (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuer-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I pflichtigen abweichend von § 22a Abs. 2
S. 2794) ist erstmals auf Leistungen des Arbeit- Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für
gebers im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“ Steuern erheben kann. Das Bundeszentral-
e) Die bisherigen Absätze 4b bis 4d werden die amt für Steuern teilt dem Anbieter die Iden-
neuen Absätze 4d bis 4f. tifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach
f) Absatz 12a wird wie folgt geändert: § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicher-
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
ten Daten übereinstimmen. Stimmen die Da-
bb) Dem Satz 2 wird folgender Satz vorange- ten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1
stellt: und 2 Anwendung.“
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
k) Folgender Absatz 24b wird eingefügt: „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
„(24b) § 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Kapitalerträge
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember anzuwenden, die dem Versicherungsunterneh-
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den men nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 in der Fassung des
Für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
Trägerschaft oder an überwiegend privat fi- 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versiche-
nanzierte Schulen, die in einem anderen Mit- rungsverträge anzuwenden, die nach dem
gliedstaat der Europäischen Union oder in 31. März 2009 abgeschlossen werden oder
einem Staat belegen sind, auf den das Abkom- bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach
men über den Europäischen Wirtschaftsraum dem 31. März 2009 erfolgt.“
Anwendung findet, und die zu einem von dem q) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:
zuständigen inländischen Ministerium eines
Landes, von der Kultusministerkonferenz der „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 in der
Länder oder von einer inländischen Zeugnis- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
anerkennungsstelle anerkannten oder einem in- 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-
ländischen Abschluss an einer öffentlichen mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-
Schule als gleichwertig anerkannten allgemein wenden.“
bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahr- r) Nach Absatz 43a Satz 1 werden folgende Sätze
gangs- oder Berufsabschluss führen, gilt § 10 eingefügt:
Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Geset- „§ 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
für noch nicht bestandskräftige Steuerfestset- 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Ver-
zungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 anlagungszeitraum 2008 anzuwenden. § 32b
mit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Arti-
gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
staatlich genehmigte oder nach Landesrecht (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranla-
erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landes- gungszeitraum 2007 anzuwenden.“
recht anerkannte allgemein bildende Ergän- s) Absatz 48 wird wie folgt gefasst:
zungsschule handeln muss.“
„(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
l) Die bisherigen Absätze 24b bis 24d werden die
S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
neuen Absätze 24c bis 24e.
raum 2008 anzuwenden.“
m) In dem neuen Absatz 24c wird Satz 1 wie folgt t) Absatz 49 wird wie folgt gefasst:
gefasst:
„(49) § 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c
„§ 10a Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Arti- Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2794) sowie § 81a Satz 1 Nr. 5 und S. 2794) sind erstmals für den Veranlagungs-
§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des zeitraum 2009 anzuwenden. § 34c Abs. 1 Satz 2
Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 ist für den Veranlagungszeitraum 2008 in der
(BGBl. I S. 1509) sind erstmals für den Veranla- folgenden Fassung anzuwenden:
gungszeitraum 2008 anzuwenden.“ „Die auf diese ausländischen Einkünfte ent-
fallende deutsche Einkommensteuer ist in
n) Dem Absatz 24b in der Fassung des Gesetzes der Weise zu ermitteln, dass die sich bei
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) wird der Veranlagung des zu versteuernden Ein-
folgender Satz angefügt: kommens, einschließlich der ausländischen
Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a
„§ 10b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des und 34b ergebende deutsche Einkommen-
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember steuer im Verhältnis dieser ausländischen
2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Mitgliedsbeiträge Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufge-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 teilt wird.“
geleistet werden.“
§ 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in
o) Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt: der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle
„§ 15a Abs. 1a, 2 Satz 1 und Abs. 5 in der Fas- Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De- Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals sind.“
auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 24.
u) Absatz 50a wird wie folgt gefasst:
Dezember 2008 getätigt werden.“
„(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des
p) Dem Absatz 36 werden folgende Sätze ange- Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
fügt: S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2809
raum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuer- dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapi-
Messbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzu- talerträge anzuwenden.“
ordnen sind, die vor dem 1. Januar 2008 en-
b) Folgender Absatz 10a wird eingefügt:
den, sind abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1
nur mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer- „(10a) § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 in der Fassung
Messbetrags zu berücksichtigen.“ des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
v) Folgender Absatz 52 wird eingefügt: 2008 (BGBl. I S. 2794) ist letztmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2013 anzuwenden.“
„(52) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I c) Absatz 11 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
S. 2794) ist erstmals für den Lohnsteuerabzug „§ 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes
2010 anzuwenden.“ vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auf
w) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt: Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen
„§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 in der Fassung der der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009
(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist letztmals anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998
anzuwenden auf Vergütungen, die vor dem und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23
1. Januar 2009 zufließen.“ Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
x) Absatz 58a wird wie folgt gefasst: 2794) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwen-
„(58a) § 50a in der Fassung des Artikels 1 den, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I schaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 an-
S. 2794) ist erstmals auf Vergütungen anzu- schafft oder fertigstellt.“
wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zu- d) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
fließen.“
„(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des
y) Dem Absatz 59a werden folgende Sätze ange-
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
fügt:
S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
„§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des raum 2009 anzuwenden.“
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergü- e) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- „(16) § 43 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in
ber 2008 zufließen. § 50d Abs. 10 in der Fas- der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De- 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubi-
anzuwenden, in denen die Einkommen- und ger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig § 43a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels
festgesetzt ist.“ 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
z) Dem Absatz 65 wird folgender Satz angefügt: S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwen-
den, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember
„§ 91 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti- 2009 zufließen. § 44a Abs. 8 Satz 1 in der Fas-
kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
(BGBl. I S. 2794) ist bis zum 31. Dezember gust 2007 (BGBl. I S. 1912) und Satz 2 in der
2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftli- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals
chen Sozialversicherung“ durch die Wörter auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubi-
„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al- ger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen. Für
terskassen“ zu ersetzen sind.“ Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
42. § 52a wird wie folgt geändert: Nr. 1, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter
aa) Der den Satz 7 abschließende Punkt wird „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Stelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein
Halbsatz angefügt: Viertel“ treten. § 44a Abs. 9 in der Fassung des
„Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwendenden Fassung liegen auch vor, anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
wenn die Rückzahlung nur teilweise garan- 31. Dezember 2008 zufließen. § 44b Abs. 1
tiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
Ertrags- und Vermögensebene möglich er- zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
scheint.“ erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst: zufließen. § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung
„§ 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Arti- des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapital-
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf nach erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
dem 31. Dezember 2007 zufließen. § 45b Abs. 1 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbe-
Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset- reich des Gesetzes haben.
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die (2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des
zufließen. § 45d Abs. 3 ist für Versicherungsver- Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz
2008 abgeschlossen werden; die erstmalige vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der je-
Übermittlung hat bis zum 30. März 2011 zu er- weils geltenden Fassung geschützt sind.
folgen.“ (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a
43. § 68 Abs. 2 wird aufgehoben. Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach
Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom
44. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert
„übermitteln die Träger der gesetzlichen Renten-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008
versicherung“ ein Komma sowie die Wörter „der (BGBl. I S. 1191), des Patentgesetzes in der Fassung
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
sicherung für die Träger der Alterssicherung der
(BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2
Landwirte“ und nach den Wörtern „bei den Trägern des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), des
der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wörter Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be-
„und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
Sozialversicherung für die Träger der Alterssiche- S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
rung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) und des Mar-
Daten“ eingefügt sowie die Wörter „die beitrags-
kengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
pflichtigen Einnahmen“ durch die Wörter „zu den 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
beitragspflichtigen Einnahmen“ und die Wörter Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), in der
„die Höhe“ durch die Wörter „zur Höhe“ ersetzt.
jeweils geltenden Fassung geschützt sind.“
45. § 92a Abs. 3 Satz 9 wird wie folgt geändert:
3. In § 73c werden im einleitenden Satzteil die Wörter
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen. „Aufsichtsratsvergütungen oder die“ gestrichen so-
b) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch wie die Angabe „§ 50 Abs. 4 des Gesetzes“ durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und fol- die Angabe „§ 50a Abs. 1 des Gesetzes“ ersetzt.
gende Nummer 5 wird angefügt: 4. § 73d wird wie folgt geändert:
„5. der Zulageberechtigte krankheits- oder pfle-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gebedingt die Wohnung nicht mehr be-
wohnt, sofern er Eigentümer dieser Woh- „§ 73d
nung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnut-
zung zur Verfügung steht und sie nicht von Aufzeichnungen,
Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht“.
genutzt wird.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „(1) Der Schuldner der Vergütungen im Sinne
Änderung der des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den
Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 1. Name und Wohnung des beschränkt steuer-
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 1a des pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),
wird wie folgt geändert: 2. Höhe der Vergütungen in Euro,
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den 3. Höhe und Art der von der Bemessungsgrund-
§§ 73d und 73e wie folgt gefasst: lage des Steuerabzugs abgezogenen Be-
triebsausgaben oder Werbungskosten,
„§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten,
Steueraufsicht 4. Tag, an dem die Vergütungen dem Steuer-
schuldner zugeflossen sind,
§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
der Steuer von Vergütungen im Sinne des 5. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-
§ 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a haltenen Steuer.
Abs. 5 des Gesetzes)“.
Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die
2. § 73a wird wie folgt gefasst:
von der Bemessungsgrundlage des Steuerab-
„§ 73a zugs abgezogenen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit
Begriffsbestimmungen
des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form zu
Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die dokumentieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2811
5. § 73e wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die
„§ 73e nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Abwei-
Einbehaltung, Abführung und chend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fas-
Anmeldung der Steuer von Vergütungen im sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals auf Vergütungen an-
(§ 50a Abs. 5 des Gesetzes) zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 zuflie-
ßen. § 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntma-
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender- chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717) ist letzt-
vierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen mals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem
im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes unter der 1. Januar 2010 zufließen.“
Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im
Sinne des § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergeset- Artikel 3
zes“ jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervier-
teljahr folgenden Monats an das für seine Besteue- Änderung des
rung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt Körperschaftsteuergesetzes
(Finanzkasse) abzuführen; stimmen Betriebs- und Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
tene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt
nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueran- geändert:
meldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütun-
gen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes, die 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie
Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage folgt gefasst:
des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben „Sondervorschriften für den Steuerabzug § 32“.
oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerab-
zugs zu übersenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
ein Steuerabzug auf Grund der Vorschrift des § 50a „(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem
Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes nicht oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art
vorzunehmen ist oder auf Grund eines Abkommens zusammengefasst werden, wenn
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder
nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueran- 1. sie gleichartig sind,
meldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor- 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tat-
druck auf elektronischem Weg zu übermitteln nach sächlichen Verhältnisse objektiv eine enge
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wechselseitige technisch-wirtschaftliche Ver-
vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert flechtung von einigem Gewicht besteht oder
durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung. 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absat-
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung un- zes 3 vorliegen.
billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem
verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.“
vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung
Berechtigten zu unterschreiben. Ist es zweifelhaft, 3. § 5 wird wie folgt geändert:
ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Nieder-
steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbe- sächsische Landestreuhandstelle – Norddeut-
haltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der sche Landesbank Girozentrale –,“ sowie nach
Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den den Wörtern „die Investitions- und Förderbank
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung Niedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ ge-
seines Einkommens zuständigen Finanzamts nach- strichen und werden vor den Wörtern „und die
weist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit
Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die beschränkter Haftung“ ein Komma und die Wör-
Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maß- ter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für
gabe, dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozen-
Steuerabzug angeordnet hat.“ trale“ eingefügt.
6. In § 73f Satz 1 werden die Wörter „Nutzung oder das b) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des „2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des
§ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um
„Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheber- Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1
rechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Geset- Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines
zes“ ersetzt. Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
7. § 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst: nach den Rechtsvorschriften eines Staates,
auf den das Abkommen über den Euro-
„(3h) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e päischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar
und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
durch den Beschluss des Gemeinsamen menfassung festgestellter Verlustvortrag kann
EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteu-
2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jewei- ergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte
ligen Fassung Anwendung findet, gegrün- abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerb-
dete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 licher Art nach Beendigung der Zusammenfas-
des Vertrags zur Gründung der Europäi- sung erzielt. Die Einschränkungen der Sätze 2
schen Gemeinschaft oder des Artikels 34 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe
des Abkommens über den Europäischen gewerblicher Art zusammengefasst oder ge-
Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort trennt werden.
der Geschäftsleitung sich innerhalb des Ho-
heitsgebiets eines dieser Staaten befindet, (9) Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7
und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkom- Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die
men besteht, einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach
folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
3. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.“
1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte
4. § 8 wird wie folgt geändert: Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts zu
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils
fügt:
gesonderten Sparten zuzuordnen;
„Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4
sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die 2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zu-
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen sammenfassbar sind oder aus den übrigen,
Verkehr nicht erforderlich.“ nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauer-
verlustgeschäften stammen, sind jeweils ge-
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 sonderten Sparten zuzuordnen, wobei zu-
angefügt: sammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine
einheitliche Sparte bilden;
„(7) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Ge-
winnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheit-
Satz 2 sind lichen Sparte zuzuordnen.
1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der
§ 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermit-
ein Dauerverlustgeschäft ausüben; teln. Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleich-
artigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonder-
2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits des-
ten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe
halb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlust-
einer solchen Tätigkeit. Ein negativer Gesamt-
geschäft ausüben. Satz 1 gilt nur bei Kapital-
betrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit
gesellschaften, bei denen die Mehrheit der
einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ei-
Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf
ner anderen Sparte ausgeglichen oder nach
juristische Personen des öffentlichen Rechts
Maßgabe des § 10d des Einkommensteuerge-
entfällt und nachweislich ausschließlich diese
setzes abgezogen werden. Er mindert jedoch
Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlust-
nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteu-
geschäften tragen.
ergesetzes die positiven Gesamtbeträge der
Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorange-
verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- gangenen und in den folgenden Veranlagungs-
oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirt- zeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. Liegen
schaftliche Betätigung ohne kostendeckendes die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2
Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Ver-
Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätig- anlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die
keit ist, die bei juristischen Personen des öffent- Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
lichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder
abgezogene negative Beträge sowie verblei-
(8) Werden Betriebe gewerblicher Art zusam- bende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen
mengefasst, ist § 10d des Einkommensteuerge- Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfal-
setzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzu- len. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7
wenden, der sich durch die Zusammenfassung Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten
ergibt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeit-
der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der raums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem
Zeit vor der Zusammenfassung können nicht Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der
beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Voraussetzungen entstandener Verlust kann
Art abgezogen werden. Ein Rücktrag von Verlus- nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteu-
ten des zusammengefassten Betriebs gewerbli- ergesetzes abgezogen werden; ein danach ver-
cher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher bleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in
Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. Ein bei denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt
einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusam- werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2813
(10) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist 9. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Abs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergeset-
„in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu
zes nicht anzuwenden. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittel-
Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des
ten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene
Einkommensteuergesetzes ist entsprechend an-
Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattun-
zuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9
gen aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge
des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwen-
das Jahresergebnis gemindert haben und die hier-
den.“
für verwendeten Überschüsse dem Grunde nach
5. Dem § 8b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt: steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind, und ge-
kürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung
„Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 8 gilt auch der einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt,
Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 des sowie um den Nettoertrag des nach steuerlichen
Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 Vorschriften über die Gewinnermittlung anzuset-
(BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23 zenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I schaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechen-
S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils gelten- des.“
den Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt wer-
den, auf die § 8b anzuwenden ist.“ 10. § 32 wird wie folgt geändert:
6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „verwendet „§ 32
werden“ der Klammerzusatz „(Veranlasserhaf- Sondervorschriften für den Steuerabzug“.
tung)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegol-
„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor- ten,
rangig der Zuwendungsempfänger (inländische
1. wenn bei dem Steuerpflichtigen während
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte
inländische öffentliche Dienststelle oder nach
Steuerpflicht als auch beschränkte Steuer-
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
pflicht im Sinne des § 2 Nr. 1 bestanden hat;
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-
in diesen Fällen sind die während der be-
gung oder Vermögensmasse) in Anspruch zu
schränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte
nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwen-
in eine Veranlagung zur unbeschränkten
dungsempfänger handelnden natürlichen Perso-
Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;
nen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die
entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abga- 2. für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach
benordnung erloschen ist und Vollstreckungs- § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 des Einkom-
maßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger mensteuergesetzes unterliegen, wenn der
nicht erfolgreich sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“ zur Körperschaftsteuer beantragt;
7. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-
abzugsbeträge in Anspruch genommen wer-
8. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert: den kann oder
a) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: 4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.“
„Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesell- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
schaft § 8b Abs. 7, 8 oder 10 anzuwenden ist.“
„(4) Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt
b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: steuerpflichtige Körperschaften, Personenverei-
nigungen oder Vermögensmassen im Sinne des
„4. § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Or-
§ 2 Nr. 1, die nach den Rechtsvorschriften eines
gangesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzu-
nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf
wenden. Sind in dem dem Organträger
den das Abkommen über den Europäischen
zugerechneten Einkommen Verluste aus
Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG
Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8
Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Be-
Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2
schluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
und Abs. 7 bei der Ermittlung des Einkom-
Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328
mens des Organträgers anzuwenden.
S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung
5. § 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des
anzuwenden. Sind in dem dem Organträger Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Euro-
zugerechneten Einkommen Einkommen päischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des
einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die Abkommens über den Europäischen Wirt-
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist schaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Ge-
§ 8 Abs. 9 bei der Ermittlung des Einkom- schäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets
mens des Organträgers anzuwenden.“ eines dieser Staaten befindet. Europäische Ge-
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
sellschaften sowie Europäische Genossenschaf- 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den
ten gelten für die Anwendung des Satzes 1 als Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
nach den Rechtsvorschriften des Staates ge- Der zum 31. Dezember 2008 für einen Be-
gründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsge- trieb gewerblicher Art, der durch eine Zu-
biet sich der Sitz der Gesellschaften befindet.“ sammenfassung entstanden war, festge-
stellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Be-
11. § 34 wird wie folgt geändert: trieb gewerblicher Art entstanden. § 8 Abs. 9
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2008“ durch die
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
Jahreszahl „2009“ ersetzt.
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: anzuwenden. Ein auf den Schluss des Ver-
anlagungszeitraums 2008 festgestellter Ver-
„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Landestreu- lustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe
handstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - des § 8 Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach
rechtlich unselbständige Anstalt in der Landes- ergebenden jeweiligen Beträge gelten als
bank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals Ausgangsbetrag bei der Anwendung des
für den Veranlagungszeitraum 2007 sowie für § 10d des Einkommensteuergesetzes in
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen dem folgenden Veranlagungszeitraum. Für
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 an- den Verlustrücktrag nach Maßgabe des
zuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 § 10d des Einkommensteuergesetzes in
Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 gelten- den Veranlagungszeitraum 2008 ist die
den Fassung ist für die Investitions- und Förder- Summe der sich im Veranlagungszeitraum
bank Niedersachsen GmbH sowie für die Nieder- 2009 ergebenden Beträge aus den
sächsische Landestreuhandstelle - Norddeut- einzelnen Sparten maßgebend. Nach Inkraft-
sche Landesbank Girozentrale - letztmals für treten des Artikels 4 des Gesetzes vom
den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.“ 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 9
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
c) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: Stelle der Angabe „Satz 5“ die Angabe
„Satz 8“ tritt.“
„(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Ar-
tikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 e) Dem Absatz 9 Satz 1 wird folgende Nummer 6
(BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeit- angefügt:
räume vor 2009 anzuwenden.“
„6. Absatz 2 in der am 24. Dezember 2008 gel-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tenden Fassung ist letztmals anzuwenden,
wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesell-
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden schaft vor dem 1. Januar 2009 endet. Ab-
Satz ersetzt: weichend von Satz 1 ist auf gemeinsamen
Antrag der Organgesellschaft und des Or-
„§ 8 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
ganträgers § 14 Abs. 1 auf Organgesell-
kels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
schaften, die Lebens- oder Krankenversi-
2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranla-
cherungsunternehmen sind und deren Wirt-
gungszeiträume vor 2009 anzuwenden.“
schaftsjahr nach dem 31. Dezember 2007
bb) Folgende Sätze werden angefügt: endet, anzuwenden mit der Maßgabe, dass
für den Organträger und die Organgesell-
„§ 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des schaft § 21 in der Fassung des Artikels 3
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume (BGBl. I S. 2794) erstmals ab dem Veranla-
vor 2009 anzuwenden. Ist im Einzelfall vor gungszeitraum 2008 anzuwenden ist.“
dem 18. Juni 2008 bei der Einkommenser-
mittlung nach anderen Grundsätzen als nach f) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
§ 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des fügt:
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I „§ 15 Satz 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 3
S. 2794) verfahren worden, so sind diese des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
Grundsätze insoweit letztmals für den Veran- S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
lagungszeitraum 2011 maßgebend. Entfällt 2009 anzuwenden; Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt
nach dem 18. Juni 2008 erstmals die Mehr- entsprechend. § 15 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung
heit der Stimmrechte nicht mehr unmittelbar des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
oder mittelbar auf juristische Personen des 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Veranla-
öffentlichen Rechts oder tragen trotz Beste- gungszeiträume ab 2009 anzuwenden. Nach In-
hens des Stimmrechtserfordernisses nach krafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom
diesem Tag erstmals auch andere als diese 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 4 mit
Gesellschafter die Verluste aus den Dauer- der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
verlustgeschäften, ist Satz 5 für Veranla- der Angabe „Satz 5 und 6“ die Angabe „Satz 8
gungszeiträume vor 2012 nicht mehr anzu- und 9“ tritt.“
wenden. § 8 Abs. 8 in der Fassung des Ar-
tikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember g) Folgender Absatz 10b wird eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2815
„(10b) § 21 in der Fassung des Artikels 3 des des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteu-
S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit- ergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich
raum 2009 anzuwenden. In den Fällen des Ab- danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des
satzes 9 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 in der Fassung des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 zes ergebender negativer Gewerbeertrag darf
(BGBl. I S. 2794) ist § 21 in der Fassung des nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus ei-
Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ner anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1
(BGBl. I S. 2794) erstmals für den Veranlagungs- des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen
zeitraum 2008 anzuwenden.“ werden. § 50d Abs. 10 des Einkommensteuerge-
h) In Absatz 13d werden die Sätze 3 und 4 aufge- setzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
hoben. entsprechend anzuwenden.“
i) Dem Absatz 13e werden folgende Sätze ange- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Nummer 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
„Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der aa) Das abschließende Wort „oder“ wird durch
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. De- ein Komma ersetzt.
zember 2006 (BGBl. I S. 2782) die Körperschaft- bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
steuerfestsetzung unter Anwendung des § 38
der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung „1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen
vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
§§ 38 und 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden. Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
§ 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3 enthält, die der Gesellschafter von der
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I Gesellschaft für seine Tätigkeit im
S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.“ Dienst der Gesellschaft oder für die
Hingabe von Darlehen oder für die Über-
Artikel 4 lassung von Wirtschaftsgütern, mit
Ausnahme der Überlassung von Grund-
Änderung des besitz, bezogen hat oder“.
Gewerbesteuergesetzes
b) In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „Kredit-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), „Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentli-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom chen Rechts“ ersetzt.
12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geän-
dert: c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 7 wird nach den Wörtern „verwendet
werden“ der Klammerzusatz „(Veranlasser-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersäch- haftung)“ eingefügt.
sische Landestreuhandstelle - Norddeutsche
Landesbank Girozentrale -,“ sowie nach den bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
Wörtern „die Investitions- und Förderbank „In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor-
Niedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ gestri- rangig der Zuwendungsempfänger (inländi-
chen und werden vor den Wörtern „und die Li- sche juristische Person des öffentlichen
quiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be- Rechts oder inländische öffentliche Dienst-
schränkter Haftung“ ein Komma sowie die Wörter stelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
„die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für In- schaftsteuergesetzes steuerbefreite Körper-
frastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in schaft, Personenvereinigung oder Vermö-
der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ gensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in
eingefügt. diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
b) In Nummer 17 wird die Angabe „in der im handelnden natürlichen Personen sind nur in
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene
mer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Geset- erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen
zes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)“ gegen den Zuwendungsempfänger nicht er-
durch die Wörter „in der jeweils aktuellen Fas- folgreich sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des Ein-
sung oder entsprechender Landesgesetze, so- kommensteuergesetzes gilt entsprechend.“
weit diese Landesgesetze nicht wesentlich von 4. § 10a wird wie folgt geändert:
den Bestimmungen des Reichssiedlungsgeset- a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
zes abweichen“ ersetzt.
„§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 des Körperschaft-
2. § 7 wird wie folgt geändert: steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2“ b) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaft-
b) Folgende Sätze werden angefügt: steuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies
„Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Ka- gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunterneh-
pitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 merschaft, soweit dieser
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
1. einer Körperschaft unmittelbar oder c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser „(3a) § 3 Nr. 17 in der Fassung des Artikels 4
eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
über eine oder mehrere Personengesellschaf- S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
ten beteiligt ist, 2008 anzuwenden.“
zuzurechnen ist.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 7 in der Fassung des Artikels 4 des
5. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
„In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle meh- 2009 anzuwenden. § 7 Satz 6 in der Fassung des
rerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
verschiedenen Hebesätzen treten.“ (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume
vor 2009 anzuwenden.“
6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
e) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt:
„(1) Zerlegungsmaßstab ist
„§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a in der Fassung des Arti-
1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergütungen an-
allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeit- zuwenden, die nach dem 18. Juni 2008 erstmals
nehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöh- vereinbart worden sind; eine wesentliche Ände-
nen steht, die an die bei den Betriebsstätten der rung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Ver-
einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitneh- einbarung über die Vergütungen gilt als neue Ver-
mer gezahlt worden sind; einbarung.“
2. bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von f) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
Windenergie betreiben, zu drei Zehntel das in „§ 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des
Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanla- 2008 anzuwenden.“
gevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und
Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzah- g) Der bisherige Absatz 8a in der Fassung des Arti-
lungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebs- kels 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007
stätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen (BGBl. I S. 2332) wird Absatz 8b und der bishe-
Betriebsstätten steht.“ rige Absatz 8a in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember
7. Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird folgender 2007 (BGBl. I S. 3150) wird Absatz 8c.
Buchstabe f eingefügt:
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
„f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung
Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
des Artikels 4“ durch die Wörter „in der Fas-
Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Finanzdienst-
sung des Artikels 5“ ersetzt.
leistungsinstituten, die nachweislich ausschließ-
lich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Satz 8“
Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwe- durch die Angabe „§ 10a Satz 10“ ersetzt.
sen tätigen,“.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10a Satz 8“
8. § 36 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 10a Satz 9“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007“durch die dd) Folgende Sätze werden angefügt:
Jahreszahl „2009“ ersetzt. „§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 4
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhe-
„(3) § 3 Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle bungszeitraum 2009 anzuwenden; § 34 Abs. 6
Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergeset-
unselbständige Anstalt in der Landesbank Hes- zes gilt entsprechend. Nach Inkrafttreten des
sen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Er- Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008
hebungszeitraum 2007 sowie für die Investitions- (BGBl. I S. 1672) ist Satz 8 mit der Maßgabe
und Förderbank Niedersachsen erstmals für den anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Die Steu- „Satz 8 und 10“ die Angabe „Satz 11 und 13“
erbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. De- tritt. § 10a Satz 10 in der Fassung des Arti-
zember 2008 geltenden Fassung ist für die Inves- kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
titions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schädliche
sowie für die Niedersächsische Landestreuhand- Beteiligungserwerbe nach dem 28. November
stelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe
letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzu- und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28.
wenden.“ November 2008 stattfinden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2817
i) Dem Absatz 10a wird folgender Satz angefügt: des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kredit-
wesengesetzes in der Fassung des Artikels 27
„§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f in der Fassung
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
S. 2794) von Kreditinstituten im Sinne des § 1
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhe-
des Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2
bungszeitraum 2008 anzuwenden.“
des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben er-
werben und Schuldtitel zur Refinanzierung des
Artikel 5 Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder
Änderung der zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refi-
nanzierung durch Aufnahme von Darlehen von
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist un-
(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
schädlich;
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),
wird wie folgt geändert: 3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich aus-
1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende von Satz 1 der Punkt schließlich Schuldtitel bezogen auf die in Num-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil mer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken
angefügt: ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der
Nummer 2 Darlehen gewähren, oder
„für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entspre- 4. für Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
chend anzuwenden.“ § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, die mit
Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
Abs. 6 Nr. 17 des Kreditwesengesetzes nicht der
„§ 19 Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 des Kredit-
wesengesetzes unterliegen und die nachweislich
Schulden bestimmter Unternehmen
ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne
(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes
des Gesetzes über das Kreditwesen sind nur Ent- tätigen.“
gelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte
Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden 3. § 36 wird wie folgt geändert:
entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagever- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
mögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Be-
triebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen so-
wie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als „(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5
stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
Eigenkapital überschreitet; hierunter fallen nicht Ge- S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor
genstände, über die Leasingverträge abgeschlossen 2009 anzuwenden.“
worden sind. Dem Anlagevermögen nach Satz 1
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzu-
rechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung „(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Ge-
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes besteht und setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
das nicht zu den Kreditinstituten oder Unternehmen ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 an-
gehört, auf die Satz 1 und die Absätze 2 und 3 an- zuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des
zuwenden sind. § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht spä-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- testens mit der Abgabe der Erklärung zur Festset-
zes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise zung des Steuermessbetrags für den Erhebungs-
des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 zeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j
des Gesetzes über das Kreditwesen oder entspre- Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundes-
chender Statistiken die Aktivposten aus Bankge- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt,
schäften und dem Erwerb von Geldforderungen die ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs-
Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. In zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichter-
den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach bringen des Nachweises gilt als rückwirkendes
Absatz 1 nicht einzubeziehen. Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Abgabenordnung.“
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-
sprechend
Artikel 6
1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom Änderung des
1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils Umwandlungssteuergesetzes
geltenden Fassung;
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich aus- 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch
schließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne S. 3150), wird wie folgt geändert:
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: 6. § 27 wird wie folgt geändert:
„(4) Der Ausgleich oder die Verrechnung eines a) Die durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom
Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) angefügten
verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgegliche- Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6
nen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag und 7.
nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge- b) Nach dem neuen Absatz 7 werden folgende Ab-
setzes (Verlustnutzung) des übertragenden Rechts- sätze 8 und 9 angefügt:
trägers sind nur zulässig, wenn dem übertragenden
Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwen- „(8) § 4 Abs. 6 Satz 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 7
dung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre. Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Geset-
Satz 1 gilt für negative Einkünfte des übertragenden zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspre- sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden,
chend.“ bei denen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-
zes in der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. § 4 wird wie folgt geändert: 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geänderten
Fassung für die Bezüge im Sinne des § 7 anzu-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: wenden ist.
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. De-
„In den übrigen Fällen ist er in Höhe von zember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf
60 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden,
60 Prozent der Bezüge im Sinne des § 7 zu bei denen der schädliche Beteiligungserwerb
berücksichtigen; ein danach verbleibender oder ein anderes die Verlustnutzung ausschlie-
Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“ ßendes Ereignis nach dem 28. November 2008
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. De-
„Satz 4 gilt nicht für Anteile an der übertra- zember 2008 (BGBl. I S. 2794) gelten nicht, wenn
genden Gesellschaft, die die Voraussetzun- sich der Veräußerer und der Erwerber am 28. No-
gen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkom- vember 2008 über den später vollzogenen schäd-
mensteuergesetzes erfüllen; in diesen Fällen lichen Beteiligungserwerb oder ein anderes die
gilt Satz 3 entsprechend.“ Verlustnutzung ausschließendes Ereignis einig
sind, der übernehmende Rechtsträger dies an-
cc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe hand schriftlicher Unterlagen nachweist und die
„Sätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Sätzen 2 Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirk-
bis 5“ sowie die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5“ samkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche
durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 6“ er- Register bzw. bei Einbringungen der Übergang
setzt. des wirtschaftlichen Eigentums bis zum 31. De-
zember 2009 erfolgt.“
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 und
Satz 2“ gestrichen.
Artikel 7
3. § 20 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“ Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
4. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
„Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt
gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines geändert:
Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbrin- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
gungszeitpunkt durch die übernehmende Gesell- § 18f folgende Angabe eingefügt:
schaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden
und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus „§ 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von
der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungs- Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mit-
zeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 des Körperschaft- gliedstaat“.
steuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist der 2. Die §§ 3a und 3b werden wie folgt gefasst:
Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der
Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbrin- „§ 3a
genden aus der Veräußerung von Anteilen zu ver- Ort der sonstigen Leistung
steuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 und
§ 34 des Einkommensteuergesetzes sind nicht an- (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der
zuwenden.“ Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem
Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein
5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 20 Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung
Abs. 2 Satz 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 20 von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Be-
Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2)“ ersetzt. triebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2819
(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unter- Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die
nehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht un-
wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der ternehmerisch tätige juristische Person, der
§§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer er-
aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. teilt worden ist.
Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte ei-
4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger,
nes Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der
der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unter-
Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1
nehmen die Leistung bezogen wird, noch eine
und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen
nicht unternehmerisch tätige juristische Person,
Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juris-
der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
tische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifika-
erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an
tionsnummer erteilt worden ist.
dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeich-
neten sonstigen Leistungen weder ein Unterneh-
1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit
mer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen
einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das
wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristi-
Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im
sche Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikati-
Zusammenhang mit einem Grundstück sind ins-
onsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen
besondere anzusehen:
Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die
a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeich- sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz
neten Art, ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des
Satzes 1 sind:
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrneh-
der Veräußerung oder dem Erwerb von
mung von Patenten, Urheberrechten, Marken-
Grundstücken,
rechten und ähnlichen Rechten;
c) sonstige Leistungen, die der Erschließung 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung
von Grundstücken oder der Vorbereitung, Ko- oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, ein-
ordinierung oder Ausführung von Bauleistun- schließlich der Leistungen der Werbungsmittler
gen dienen. und der Werbeagenturen;
2. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungs- 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
mittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tat- Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, ver-
sächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfris- eidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge-
tig im Sinne das Satzes 1 gilt eine Vermietung nieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
über einen ununterbrochenen Zeitraum Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer
Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirt-
a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahr- schaftliche und technische Beratung;
zeugen,
4. die Datenverarbeitung;
b) von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Be-
förderungsmitteln. 5. die Überlassung von Informationen einschließ-
lich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort
6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8
ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich
Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten
erbracht werden:
Art sowie die Verwaltung von Krediten und
a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, Kreditsicherheiten,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit
oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für
Zusammenhang mit Messen und Ausstellun- Münzen und Medaillen aus diesen Edelme-
gen, einschließlich der Leistungen der jeweili- tallen;
gen Veranstalter sowie die damit zusammen-
hängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung 7. die Gestellung von Personal;
der Leistungen unerlässlich sind, 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Num-
mer 1 bezeichneten Rechte;
b) die Abgabe von Speisen und Getränken zum
Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleis- 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerb-
tung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines liche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer
Eisenbahn während einer Beförderung inner- 10. die Vermietung beweglicher körperlicher Ge-
halb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, genstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegen-
Telekommunikation;
ständen und die Begutachtung dieser Gegen-
stände für einen Empfänger, der weder ein 12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonsti- sich eine solche Beförderung nicht nur auf das
gen Leistungen; Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses
Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze 1
14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und
und 2 gelten entsprechend für die Beförderung
Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die
von Gegenständen, die keine innergemeinschaftli-
Übertragung oder Verteilung über diese Netze
che Beförderung eines Gegenstands im Sinne des
sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar
Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Un-
zusammenhängender sonstiger Leistungen.
ternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung
(5) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Satz 2 bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch
Nr. 13 bezeichneten sonstigen Leistung weder ein tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteu-
Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung er-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die
bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tä- Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-
tige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- desrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfa-
Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat chung des Besteuerungsverfahrens bestimmen,
er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsge- dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das
biet, wird die sonstige Leistung abweichend von Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenz-
Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz überschreitende Beförderungen),
oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von ei-
nem Unternehmer ausgeführt wird, der im Dritt- 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als aus-
landsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebs- ländische und kurze ausländische Beförde-
stätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird. rungsstrecken als inländische angesehen wer-
den;
(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unterneh-
men von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort 2. Beförderungen über kurze Beförderungsstre-
aus betreibt, cken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten
nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.
1. eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder
die langfristige Vermietung eines Beförderungs- (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und
mittels, ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands
2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 bezeichnete im Zusammenhang stehende Leistungen an einen
Leistung an eine im Inland ansässige juristische Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für des-
Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht sen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch
Unternehmer ist und ihr keine Umsatzsteuer- eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person
Identifikationsnummer erteilt worden ist, oder ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie
3. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bezeich- vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
nete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Ab- (3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in
satz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1 als im Inland aus- dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in
geführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet
ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Be- (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegen-
triebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt stands), an einen Empfänger, der weder ein Unter-
Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im nehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung
Drittlandsgebiet liegt. bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch
tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unter- Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an
nehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des
Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein Gegenstands beginnt.“
ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen
bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung 3. § 3e wird wie folgt gefasst:
abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsge-
biet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an „§ 3e
einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer
Ort der Lieferungen
erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unterneh-
und Restaurationsleistungen
men bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt
während einer Beförderung an Bord eines Schiffs,
wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer
in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt
Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im (1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs,
Inland liegt. in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn wäh-
rend einer Beförderung innerhalb des Gemein-
§ 3b schaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige
Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen
Ort der
und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Res-
Beförderungsleistungen und der damit
taurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des
zusammenhängenden sonstigen Leistungen
jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschafts-
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort aus- gebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen
geführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt Leistung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2821
(2) Als Beförderung innerhalb des Gemein- cc) Einrichtungen, die von den Trägern
schaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Be- der gesetzlichen Unfallversicherung
förderung oder der Teil der Beförderung zwischen nach § 34 des Siebten Buches Sozi-
dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beför- algesetzbuch an der Versorgung be-
derungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwi- teiligt worden sind,
schenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsge-
biets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der dd) Einrichtungen, mit denen Versor-
erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an gungsverträge nach den §§ 111
dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen und 111a des Fünften Buches So-
können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der zialgesetzbuch bestehen,
letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an
dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit de-
können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte nen Verträge nach § 21 des Neunten
Beförderungen.“ Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
4. § 4 wird wie folgt geändert: ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für
die Verträge nach § 134a des Fünf-
a) Nummer 7 wird wie folgt geändert: ten Buches Sozialgesetzbuch gelten,
oder
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen
der Buchstaben b bis d“ durch die Wörter „in gg) Hospizen, mit denen Verträge nach
den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d“ § 39a Abs. 1 des Fünften Buches
ersetzt. Sozialgesetzbuch bestehen,
bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die
erbracht werden und es sich ihrer Art
Wörter „nach den Buchstaben b bis d“ durch
nach um Leistungen handelt, auf die sich
die Wörter „nach Satz 1 Buchstabe b bis d“
die Zulassung, der Vertrag oder die Re-
ersetzt.
gelung nach dem Sozialgesetzbuch je-
b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: weils bezieht, oder
„14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Hu- hh) von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1
manmedizin, die im Rahmen der Aus- Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes er-
übung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, bracht werden;
Heilpraktiker, Physiotherapeut, Heb-
amme oder einer ähnlichen heilbe- c) Leistungen nach den Buchstaben a
ruflichen Tätigkeit durchgeführt werden. und b, die von Einrichtungen nach § 140b
Satz 1 gilt nicht für die Lieferung Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-
oder Wiederherstellung von Zahnpro- setzbuch erbracht werden, mit denen
thesen (aus Unterpositionen 9021 21 Verträge zur integrierten Versorgung
und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kie- nach § 140a des Fünften Buches Sozial-
ferorthopädischen Apparaten (aus Unter- gesetzbuch bestehen;
position 9021 10 des Zolltarifs), soweit
sie der Unternehmer in seinem Unter- d) sonstige Leistungen von Gemeinschaf-
nehmen hergestellt oder wiederherge- ten, deren Mitglieder Angehörige der in
stellt hat; Buchstabe a bezeichneten Berufe oder
Einrichtungen im Sinne des Buchsta-
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche ben b sind, gegenüber ihren Mitgliedern,
Heilbehandlungen einschließlich der Di- soweit diese Leistungen für unmittelbare
agnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten
Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospiz- nach Buchstabe a oder Buchstabe b ver-
leistungen sowie damit eng verbundene wendet werden und die Gemeinschaft
Umsätze, die von Einrichtungen des öf- von ihren Mitgliedern lediglich die ge-
fentlichen Rechts erbracht werden. Die naue Erstattung des jeweiligen Anteils
in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind an den gemeinsamen Kosten fordert;“.
auch steuerfrei, wenn sie von
c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach
§ 108 des Fünften Buches Sozialge- „16. die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur
setzbuch, Betreuung oder Pflege körperlich, geistig
oder seelisch hilfsbedürftiger Personen
bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung eng verbundenen Leistungen, die von
und Diagnostik oder Befunderhe-
bung, die an der vertragsärztlichen a) juristischen Personen des öffentlichen
Versorgung nach § 95 des Fünften Rechts,
Buches Sozialgesetzbuch teilneh-
men oder für die Regelungen nach b) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag
§ 115 des Fünften Buches Sozialge- nach § 132 des Fünften Buches Sozial-
setzbuch gelten, gesetzbuch besteht,
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
c) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag Leistungen handelt, auf die sich die Aner-
nach § 132a des Fünften Buches Sozi- kennung, der Vertrag oder die Vereinbarung
algesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils
Buches Sozialgesetzbuch besteht oder bezieht;“.
die Leistungen zur häuslichen Pflege d) In Nummer 27 Buchstabe b werden die Wörter
oder zur Heimpflege erbringen und die „und Haushaltshilfen“ gestrichen.
hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung
mit § 44 des Siebten Buches Sozialge- 5. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt
setzbuch bestimmt sind, gefasst:
„a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für
d) Einrichtungen, die Leistungen der häus-
sein Unternehmen erworben hat und dieser
lichen Krankenpflege oder Haushalts-
nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine
hilfe erbringen und die hierzu nach § 26
nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit ver-
Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32
wendet werden soll, oder“.
und 42 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmt sind, 6. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 4 Nr. 14
Satz 4 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 14
e) Einrichtungen, mit denen eine Vereinba- Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
rung nach § 111 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch besteht, 7. § 13b Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
f) Einrichtungen, die nach § 142 des des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 ist ein Unterneh-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch mer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgo-
anerkannt sind, land oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten
g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen er- Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Ge-
bringen, die landesrechtlich als niedrig- schäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; hat der
schwellige Betreuungsangebote nach Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und
§ 45b des Elften Buches Sozialgesetz- führt er einen Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
buch anerkannt sind, oder Nr. 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes
als im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht
h) Einrichtungen, mit denen eine Verein- von der Betriebsstätte ausgeführt wird.“
barung nach § 75 des Zwölften Buches 8. § 14a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch besteht,
„(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leis-
i) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag tung im Sinne des § 3a Abs. 2 im Inland aus und
nach § 16 des Zweiten Gesetzes über schuldet für diese Leistung der Leistungsempfän-
die Krankenversicherung der Landwirte, ger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
§ 10 des Gesetzes über die Alterssiche- verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifi-
rung der Landwirte oder nach § 143e kationsnummer des Unternehmers und die des
Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Leistungsempfängers anzugeben sind.“
Abs. 2 des Siebten Buches Sozialge-
9. Dem § 14b wird folgender Absatz 5 angefügt:
setzbuch über die Gewährung von häus-
licher Krankenpflege oder Haushaltshil- „(5) Will der Unternehmer die Rechnungen au-
fe, besteht, ßerhalb des Gemeinschaftsgebiets elektronisch
aufbewahren, gilt § 146 Abs. 2a der Abgabenord-
j) Einrichtungen, die aufgrund einer nung.“
Landesrahmenempfehlung nach § 2 der
10. In § 15 Abs. 4b wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 6
Frühförderungsverordnung als fachlich
und 7“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 4
geeignete interdisziplinäre Frühförder-
und 5“ ersetzt.
stellen anerkannt sind, oder
11. In § 16 Abs. 1a Satz 2 wird die Angabe „§ 3a
k) Einrichtungen, bei denen im voran- Abs. 3a“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 5“ ersetzt.
gegangenen Kalenderjahr die Betreu-
ungs- oder Pflegekosten in mindestens 12. In § 17 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a
40 Prozent der Fälle von den gesetzli- Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt.
chen Trägern der Sozialversicherung 13. § 18 wird wie folgt geändert:
oder der Sozialhilfe oder der für die
a) In Absatz 4c Satz 1 und 3 wird jeweils die An-
Durchführung der Kriegopferversorgung
gabe „§ 3a Abs. 3a“ durch die Angabe „§ 3a
zuständigen Versorgungsverwaltung
Abs. 5“ ersetzt.
einschließlich der Träger der Kriegsop-
ferfürsorge ganz oder zum überwiegen- b) In Absatz 4d wird die Angabe „§ 3a Abs. 3a“
den Teil vergütet worden sind, durch die Angabe „§ 3a Abs. 5“ ersetzt.
erbracht werden. Leistungen im Sinne des c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Satzes 1, die von Einrichtungen nach den „(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsver-
Buchstaben b bis k erbracht werden, sind fahrens kann das Bundesministerium der Finan-
befreit, soweit es sich ihrer Art nach um zen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2823
Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuer- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
beträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unter- aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
nehmer, abweichend von § 16 und von den
Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren „3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet
regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, ausgeführte steuerpflichtige sonstige
Leistungen, für die der in einem anderen
1. dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-
bestimmte Mindesthöhe erreicht, fänger die Steuer dort schuldet,
2. innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
zu stellen ist, mer jedes Leistungsempfängers, die
ihm in einem anderen Mitgliedstaat
3. in welchen Fällen der Unternehmer den An- erteilt worden ist und unter der die
trag eigenhändig zu unterschreiben hat, steuerpflichtigen sonstigen Leistun-
4. wie und in welchem Umfang Vorsteuerbe- gen an ihn erbracht wurden, und
träge durch Vorlage von Rechnungen und b) für jeden Leistungsempfänger die
Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, Summe der Bemessungsgrundlagen
der an ihn erbrachten steuerpflichti-
5. dass der Bescheid über die Vergütung der gen sonstigen Leistungen;“.
Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
6. wie und in welchem Umfang der zu vergü- mer 4.
tende Betrag zu verzinsen ist. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsge- „Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind für
biet ansässig ist und Umsätze ausführt, die den Meldezeitraum zu machen, in dem die
zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird Rechnung für die innergemeinschaftliche Waren-
die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in lieferung oder die im übrigen Gemeinschaftsge-
der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig biet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leis-
ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum tung, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unter- ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
nehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet an- schuldet, ausgestellt wird, spätestens jedoch
sässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn für den Meldezeitraum, in dem der auf die Aus-
in dem Land, in dem der Unternehmer seinen führung der innergemeinschaftlichen Warenliefe-
Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche rung oder der im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im In- steuerpflichtigen sonstigen Leistung an in einem
land ansässigen Unternehmern vergütet wird. anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungs-
Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Un- empfänger, für die der die Steuer dort schuldet,
ternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet folgende Monat endet.“
ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 4
und 5 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im „Hat das Finanzamt den Unternehmer von der
Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen
im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit
als Steuerschuldner ausschließlich elektronische (§ 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfas-
Leistungen nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschafts- sende Meldung abweichend von Absatz 1 bis
gebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres
Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Wa-
Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt renlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen
sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige
haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbe- Leistungen ausgeführt hat, für die der in einem
träge im Zusammenhang mit elektronischen anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-
Leistungen nach § 3a Abs. 5 stehen.“ fänger die Steuer dort schuldet, wenn
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen
d) In Absatz 10 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 und Nr. 3
Leistungen im vorangegangenen Kalender-
Buchstabe a Satz 2 werden jeweils die Wörter
jahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und
„nach den Doppelbuchstaben aa und bb“ durch
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
die Wörter „nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa
nicht übersteigen wird,
und bb“ ersetzt.
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen
14. § 18a wird wie folgt geändert: Warenlieferungen oder im übrigen Gemein-
schaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sonstigen Leistungen, für die der in einem
„Dies gilt auch, wenn er im übrigen Gemein- anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungs-
schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistun- empfänger die Steuer dort schuldet, im
gen ausgeführt hat, für die der in einem anderen vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die nicht überstiegen hat und im laufenden Ka-
Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne lenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen
des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat.“ wird und
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten „§ 18g
Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer
Abgabe des Antrags
Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-
auf Vergütung von Vorsteuer-
Identifikationsnummer handelt.“
beträgen in einem anderen Mitgliedstaat
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der An-
träge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen ent-
„(8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates
sind ergänzend die für Steuererklärungen gelten- vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung
den Vorschriften der Abgabenordnung anzuwen- der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/
den. § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, son-
der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspä- dern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
tungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch- anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen An-
stabe b und Nr. 3 Buchstabe b zu meldenden trag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftli- durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der
che Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem Bun-
und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausge- deszentralamt für Steuern zu übermitteln. In diesem
führte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst
die der in einem anderen Mitgliedstaat ansäs- zu berechnen.“
sige Leistungsempfänger die Steuer dort schul-
det, nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro 17. In § 22 Abs. 4b wird die Angabe „§ 3a Abs. 2 Nr. 3
betragen darf.“ Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe c“ ersetzt.
15. § 18b wird wie folgt gefasst:
18. In § 26a Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 18a Abs. 1
„§ 18b Satz 1“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 1
und 2“ ersetzt.
Gesonderte 19. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:
Erklärung innergemeinschaftlicher
Lieferungen und bestimmter sonstiger „(14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7
Leistungen im Besteuerungsverfahren des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem
Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den 31. Dezember 2009 gestellt werden.“
amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1
bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Um- Artikel 8
sätze gesondert zu erklären:
Änderung der
1. seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
2. seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausge-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
führten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen,
(BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansäs-
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),
sige Leistungsempfänger die Steuer dort schul-
wird wie folgt geändert:
det, und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.
a) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum „§ 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Ge-
zu machen, in dem die Rechnung für einen in Satz 1 meinschaftsgebiet ansässige Unterneh-
Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Umsatz ausgestellt wird, mer“.
spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum,
in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
folgende Monat endet. Die Angaben für Umsätze eingefügt:
im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 sind in dem Voranmel- „§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Ge-
dungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferun- meinschaftsgebiet ansässige Unterneh-
gen ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 mer“.
sind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unter-
nehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungs- c) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
frist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmel- eingefügt:
dung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu Umsätzen im „§ 74a Übergangsvorschriften“.
Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollständig
2. § 1 wird aufgehoben.
sind, ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmel-
dung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5 3. § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) „4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge
entsprechend.“ des Gegenstands der Lieferung;
16. Folgender § 18g wird eingefügt: 5. den Tag der Lieferung;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2825
4. § 20 wird wie folgt geändert: richtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 für Steuern zu übermitteln.
Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge- (2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach
setzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3 Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungs-
Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge- anspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unter-
setzes)“ ersetzt. nehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem
b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3 Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset- Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen,
zes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3 Satz 1 wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset- mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den
zes)“ ersetzt. Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro be-
5. In § 21 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3 trägt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf
Buchstabe a des Gesetzes)“ durch den Klammerzu- Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das
satz „(§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes)“ Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die
ersetzt. Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen
und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen wer-
6. § 59 wird wie folgt gefasst: den.
„§ 59
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens
Vergütungsberechtigte Unternehmer 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Ver-
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte
(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter- Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergü-
nehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 tungszeiträume muss die beantragte Vergütung min-
bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durch- destens 50 Euro betragen.
zuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeit-
raum (4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteu-
erbeträgen ist in elektronischer Form zu übermitteln.
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 § 87a Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht
Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie anzuwenden.
Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes
ausgeführt hat, (5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergü-
2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leis- tende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt
tungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen
Gesetzes) oder die der Beförderungseinzel- nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundes-
besteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des zentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller
Gesetzes) unterlegen haben, Kopien der Rechnungen oder Einfuhrbelege abwei-
chend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem
3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren
und daran anschließende Lieferungen im Sinne Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von
des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser
oder Kopien beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das
4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder wei-
Sinne des § 3a Abs. 5 des Gesetzes erbracht tere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt
hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen
des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtli-
Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt nie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur
sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat. Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat
des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im In- der Erstattung, sondern in einem anderen Mitglied-
land noch auf der Insel Helgoland oder in einem der staat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44
in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete S. 23). Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des
einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt
oder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unter-
der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung an den nehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Be-
Unternehmer ausgeführt wird.“ trag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder
Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine
7. § 61 wird wie folgt gefasst: bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5
„§ 61 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die
Vergütungsverfahren für im übrigen Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Ab-
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist
§ 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-
(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansäs- den.
sige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- (6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5
fernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwir-
Übermittlungsverordnung über das in dem Mitglied- kungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem
staat, in dem der Unternehmer ansässig ist, einge- Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforde-
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
rung des Bundeszentralamtes für Steuern nach- werden, ist für die Anwendung dieser Vor-
kommt.“ schrift das Bestehen einer inländischen Ge-
8. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: schäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen
Person anzunehmen, der solche Einkünfte
„§ 61a zuzuordnen sind.“
Vergütungsverfahren für nicht im b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 5 des
(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich vorge- „§ 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“
schriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt ersetzt.
für Steuern zu beantragen. Abweichend von Satz 1
kann der Unternehmer den Vergütungsantrag nach bb) Satz 3 wird aufgehoben.
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- 2. § 6 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- „Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1
Übermittlungsverordnung dem Bundeszentralamt Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
für Steuern übermitteln. Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf
(2) Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungs- schaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1
anspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unter- S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Ge-
nehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die meinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom
Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnun- 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweils
gen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. geltenden Fassung anwendbar ist (Vertragsstaat des
Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigen- EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Been-
händig zu unterschreiben. digung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen
1 000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Ver- unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleich-
gütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte baren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 ge-
Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergü- schuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleis-
tungszeiträume muss die beantragte Vergütung min- tung zu stunden.“
destens 500 Euro betragen. 3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Fi- „(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft
nanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen
Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft
als Unternehmer unter einer Steuernummer einge- im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes sowie aus de-
tragen ist.“ ren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals
9. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt: erzielt und für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungs-
„§ 74a
betrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der ande-
Übergangsvorschriften ren Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft
Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) Sinne des § 7 Abs. 6a für das gleiche Kalenderjahr
und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vor- oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen
steuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. De- sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hin-
zember 2009 gestellt werden.“ zurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben,
Artikel 9 keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und
der Steuerpflichtige dies nachweist.“
Änderung
des Außensteuergesetzes 4. Dem § 15 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 fügt:
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 24 „(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
S. 3150), wird wie folgt geändert: Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkom-
1. § 2 wird wie folgt geändert: mens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen
der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 genannten Personen rechtlich und tatsächlich
des Einkommensteuergesetzes“ durch die entzogen ist und
Angabe „§ 34d des Einkommensteuergeset-
zes“ ersetzt. 2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat, in dem die Familienstiftung Ge-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Richt-
„Für Einkünfte der natürlichen Person, die linie 77/799/EWG oder einer vergleichbaren zwei-
weder durch deren ausländische Betriebs- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt
stätte noch durch deren in einem ausländi- werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
schen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2827
(7) Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkom- b) Folgender Satz wird angefügt:
men ist in entsprechender Anwendung der Vorschrif- „Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein An-
ten des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Ergibt trag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. setzes gestellt wird.“
§ 10d des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.“ 4. § 51 wird folgt gefasst:
5. § 21 wird wie folgt geändert: „§ 51
a) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 9“ Allgemeines
durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1“ (1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünsti-
ersetzt. gung, weil eine Körperschaft ausschließlich und un-
b) Absatz 17 wird wie folgt geändert: mittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Satz 1
gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körper-
und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3
schaften sind die Körperschaften, Personenvereini-
Satz 1“ ersetzt.
gungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: perschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale
„§ 18 Abs. 4 in der am 29. Dezember 2007 Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaf-
geltenden Fassung ist für die Einkommen- ten gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
und Körperschaftsteuer erstmals für den Ver- (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im
anlagungszeitraum 2008 anzuwenden.“ Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung
c) Folgender Absatz 18 wird angefügt: voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohn-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
„(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der
tungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. De-
werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind für die Ein-
der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
kommen- und Körperschaftsteuer erstmals für
auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutsch-
den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
land im Ausland beitragen kann.
§ 15 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. (3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem vo-
2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen raus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung
die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken
Artikel 10 der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei
Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht
Änderung
des Bundes oder eines Landes als extremistische
der Abgabenordnung
Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- auszugehen, dass die Voraussetzungen des Sat-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I zes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgeset-
folgt geändert: zes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedan-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ken der Völkerverständigung begründen, der Ver-
fassungsschutzbehörde mit.“
a) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
5. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 62 (weggefallen)“.
„Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichne-
b) Die Angabe zu § 376 wird wie folgt gefasst:
ten Festlegungen enthalten.“
„§ 376 Verfolgungsverjährung“.
6. § 62 wird aufgehoben.
c) Nach dem Neunten Teil (Schlussvorschriften)
7. § 93a wird wie folgt geändert:
wird folgende Angabe angefügt:
„A n l a g e n a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Anlage 1 (zu § 60) aa) In Satz 1 vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Behörden“ die Wörter „und andere
Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe öffentliche Stellen“ eingefügt.
gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaf- bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
ten und Kapitalgesellschaften“. „von Behörden und öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten“ durch die Wörter „von
2. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „sind“ die Behörden und anderen öffentlichen Stellen
Angabe „Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b)“ so- sowie von öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
wie anschließend ein Komma eingefügt. anstalten“ ersetzt.
3. § 19 Abs. 6 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Behörden
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7“ und der Rundfunkanstalten“ durch die
durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10“ Wörter „der Behörden, anderer öffentlicher
ersetzt. Stellen und der Rundfunkanstalten“ ersetzt.
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Körper- dieses Gesetzes zu verlangen; den Vollzug hat der
schaftsteuergesetzes“, die Wörter „öffentliche Steuerpflichtige nachzuweisen.
Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefug-
nisse,“ eingefügt. (2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforde-
8. Nach § 146 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a rung zur Rückverlagerung seiner elektronischen
und 2b eingefügt: Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a
Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder
zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des
des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektroni- § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung inner-
sche Bücher und sonstige erforderliche elektroni- halb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
sche Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbe-
Europäischen Union geführt und aufbewahrt wer- hörde nicht nach oder hat er seine elektronische
den. Dasselbe gilt für einen anderen Staat, auf Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Fi-
den das Abkommen über den Europäischen Wirt- nanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzö-
schaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 gerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro fest-
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gesetzt werden.“
findet, mit dem eine Rechtsvereinbarung über
Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit
9. In § 278 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
dem
„Empfänger“ die Wörter „bis zum Ablauf des zehn-
1. der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom ten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Erge-
19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amts- hens des Aufteilungsbescheids“ eingefügt.
hilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern 10. § 285 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(ABl. EG Nr. L 336 S. 15) sowie
2. der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates „(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten
vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Voll-
der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der streckung durch schriftlichen oder elektronischen
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verord- Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der
nung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1) Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.“
in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist.
Voraussetzungen sind, dass 11. § 289 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
1. der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durch- „(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilpro-
führung eines Zugriffs auf elektronische Bücher zessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich
und sonstige erforderliche elektronische Auf- anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine
zeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder
in den die elektronischen Bücher und Aufzeich- elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde
nungen verlagert werden sollen, vorlegt, vorgenommen werden.
2. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbe-
hörde den Standort des Datenverarbeitungssys- (2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Voll-
tems und bei Beauftragung eines Dritten dessen streckungshandlung vorzuzeigen.“
Namen und Anschrift mitteilt,
3. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 12. Dem § 291 wird folgender Absatz 4 angefügt:
93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs. 1 und 2 erge-
benden Pflichten ordnungsgemäß nachgekom- „(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch er-
men ist und stellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a
4. der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 in vollem Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.“
Umfang möglich ist.
13. § 376 wird wie folgt gefasst:
Eine Änderung der unter Satz 3 Nr. 1 und 2
benannten Umstände ist der zuständigen Finanz-
„§ 376
behörde unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Vo-
raussetzungen der Sätze 1 und 2 oder Satz 3 Nr. 1
oder Nr. 2 nicht vor, kann die zuständige Finanz- Verfolgungsverjährung
behörde die Führung und Aufbewahrung elektro-
nischer Bücher und sonstiger erforderlicher elektro- (1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ge-
nischer Aufzeichnungen außerhalb des Geltungs- nannten Fällen besonders schwerer Steuerhinter-
bereichs dieses Gesetzes nur bewilligen, wenn die ziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Fällt der Bewilligungsgrund weg, hat die zuständige (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuer-
Finanzbehörde die Bewilligung zu widerrufen und straftat wird auch dadurch unterbrochen, dass
die unverzügliche Rückverlagerung der elektro- dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldver-
nischen Bücher und sonstigen erforderlichen elek- fahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe
tronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich angeordnet wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2829
14. Nach § 415 wird folgende Anlage 1 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 60)
Mustersatzung
für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
§1
Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mild-
tätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe,
Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veran-
staltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Er-
ziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errich-
tung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines
Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen).
§2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-
halten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen der Körperschaft
1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B.
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von
Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gottes-
hauses in …).
Weitere Hinweise
Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen
Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
§ 3 Abs. 2:
„Der – die – das … erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer –
geleisteten Sacheinlagen zurück.“
Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf Rück-
gewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermö-
gen behandelt.
Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2:
„Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten.“
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
2. § 3 Abs. 2:
„Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegüns-
tigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sach-
einlagen zurück.“
3. § 5:
„Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kör-
perschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den
Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ...“.
§ 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen
Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die
Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.“
Artikel 11 Artikel 12
Änderung des Einführungs- Änderung des
gesetzes zur Abgabenordnung Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
S. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt ge-
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden
ändert:
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1d wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird in Satz 1 der Punkt durch ein
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Nummer 12 wird aufgehoben.
„(2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung c) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember „die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2
2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den dort
anzuwenden.“ genannten Fällen zu übermitteln sind, die Samm-
lung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die
2. § 1f wird wie folgt gefasst:
nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den
„§ 1f dort genannten Fällen zu übermitteln sind, die
Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflich-
Satzung ten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
(1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des steuergesetzes erfüllt haben, und die Gewährung
Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Einkommensteuergesetzes.“
Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Geset- d) Der die Nummer 33 abschließende Punkt wird
zes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mer 34 wird angefügt:
letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher
„34. ab 1. Juli 2010 die Zertifizierung von Alters-
Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei
vorsorge- und Basisrentenverträgen nach
den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei
gesetz;“.
geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregatio-
nen), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. e) Folgende Nummer 35 wird angefügt:
„35. die Prüfung der Vollständigkeit und Zuläs-
(2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der
sigkeit von Anträgen auf Vorsteuer-Vergü-
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. De-
tung für im Inland ansässige Unternehmer
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaf-
in Anwendung von Artikel 18 der Richtlinie
ten, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet
2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008
werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehen-
zur Regelung der Erstattung der Mehrwert-
der Körperschaften, die nach dem 31. Dezember
steuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an
2008 wirksam werden, anzuwenden.“
nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, son-
3. Folgender § 23 wird angefügt: dern in einem anderen Mitgliedstaat ansäs-
sige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44
„§ 23
S. 23).“
Verfolgungsverjährung 2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des „(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 obersten Landesbehörden können technische Hilfs-
(BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses tätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Fi-
Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfris- nanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes
ten.“ oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2831
Das Bundesministerium der Finanzen kann techni- Feinabstimmung des Zinses bleibt dabei
sche Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtun- unberücksichtigt,
gen der Finanzbehörden eines Landes oder anderer c) bei denen weder eine auch nur teilweise
Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen Fällen Rückzahlung des Kapitalvermögens noch
ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätig- ein gesondertes Entgelt für die Überlassung
keiten entsprechend den fachlichen Weisungen der des Kapitalvermögens zur Nutzung zuge-
für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Be- sagt oder gewährt wird und die Rückzah-
hörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde lung des Kapitals sich nach der Wertent-
der Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die wicklung einer einzelnen Aktie oder eines
Aufgabenwahrnehmung übertragen hat.“ veröffentlichten Index für eine Mehrzahl
von Aktien richtet und diese Wertentwick-
Artikel 13 lung in gleichem Umfang nachgebildet wird,
Änderung d) die solche im Sinne des Buchstaben b sind,
des Grunderwerbsteuergesetzes bei denen der Inhaber neben der festen
In § 17 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes in Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Ge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar sellschaftsanteile hat, oder bei denen der
1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 10 Inhaber zusätzlich bei Endfälligkeit das
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) Wahlrecht besitzt, vom Emittenten entwe-
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 der die Kapitalrückzahlung oder die Liefe-
und 3“ durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. rung einer vorher festgelegten Anzahl von
Aktien eines Unternehmens zu verlangen,
Artikel 14 oder bei denen der Emittent zusätzlich das
Änderung Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber an
des Investmentsteuergesetzes Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags
eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember anzudienen,
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 e) die Gewinnobligationen oder Genussrechte
(BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes sind,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
f) bei denen die Anschaffungskosten teilweise
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
auf abtrennbare Optionsscheine und eine
„(3) Ausschüttungen sind die dem Anleger tat- separat handelbare Anleihe entfallen,
sächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Be-
2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung
träge einschließlich der einbehaltenen Kapitaler-
von Grundstücken und grundstücksgleichen
tragsteuer. Ausgeschüttete Erträge sind die von
Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus
einem Investmentvermögen zur Ausschüttung
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne
verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Ver-
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3
mietung und Verpachtung von Grundstücken und
des Einkommensteuergesetzes.
grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge
und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Aus- Zu den ausgeschütteten und ausschüttungs-
schüttungsgleiche Erträge sind die von einem In- gleichen Erträgen im Sinne der Sätze 2 und 3
vestmentvermögen nach Abzug der abziehbaren gehören auch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abge-
Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwen- grenzte Erträge. Fasst die Investmentgesellschaft
deten nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres einen Beschluss über die Ver-
1. Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus
wendung der Erträge des abgelaufenen Ge-
Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1
schäftsjahres, gelten diese als nicht zur Aus-
Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, der Ge-
schüttung verwendet.“
winne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Ein- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des
kommensteuergesetzes und der Gewinne im § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Ein- Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“
kommensteuergesetzes, soweit sie nicht auf durch die Angabe „im Sinne des § 20 Abs. 1
vereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
es sich um sonstige Kapitalforderungen han- sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Ein-
delt, kommensteuergesetzes, soweit sie zu den
a) die eine Emissionsrendite haben, ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne
b) bei denen das Entgelt für die Kapitalüber- des Absatzes 3 Satz 3 gehören,“ ersetzt.
lassung ausschließlich nach einem festen bb) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des
oder variablen Bruchteil des Kapitals be- § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
messen und die Rückzahlung des Kapitals Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“
in derselben Höhe zugesagt oder gewährt durch die Angabe „im Sinne des § 20 Abs. 1
wird, in der es überlassen wurde. Ein Emis- Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
sionsdisagio oder Emissionsdiskont zur sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Ein-
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
kommensteuergesetzes, soweit sie zu den gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in
ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne den Nummern 1 und 2 genannten Angaben
des Absatzes 3 Satz 3 gehören,“ ersetzt. spätestens vier Monate nach dem Tag des
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Beschlusses bekannt zu machen.“
„2. Zinsen, angewachsene Ansprüche aus einem 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Emissions-Agio oder -Disagio mit Ausnahme a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Abs. 3
aa) In Satz 1 Nr. 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 einer sonstigen
„und seitdem verwahrt“ die Angabe „oder
Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7
sind der auszahlenden Stelle im Rahmen ei-
des Einkommensteuergesetzes, die eine Emissi-
nes Depotübertrags die Anschaffungsdaten
onsrendite hat, und Mieten sind periodenge-
gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkom-
recht abzugrenzen; die angewachsenen
mensteuergesetzes nachgewiesen worden“
Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzu-
eingefügt.
setzen, sofern diese leicht und eindeutig ermit-
telbar ist; anderenfalls ist der Unterschieds- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
betrag zwischen dem Marktwert zum Ende des „Die Anrechnung ausländischer Steuern rich-
Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn tet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 8.“
des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs
innerhalb des Geschäftsjahres der Unter- b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
schiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum „Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem
Ende des Geschäftsjahres und den Anschaf- Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich
fungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen; vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem
die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
zugeflossen. Bei sonstigen Kapitalforderungen lungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I
im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e S. 139), geändert durch die Verordnung vom
ist Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der je-
angewachsene Ansprüche anzuwenden;“. weils geltenden Fassung zu übermitteln.“
3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 sind bei Erträ- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gen, die Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, § 32d
„die nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-
Abs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteu-
ren“ durch die Angabe „die weder zu einem
ergesetzes sinngemäß anzuwenden.“
Betriebsvermögen gehören noch zu den
4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Ein-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: kommensteuergesetzes gehören“ ersetzt.
aa) In Buchstabe a werden nach dem Klammer- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „zu
zusatz „(mit mindestens vier Nachkomma- mindern“ die Wörter „sowie um die hierauf
stellen)“ die Wörter „sowie die in der Aus- entfallende, seitens der Investmentgesell-
schüttung enthaltenen ausschüttungsglei- schaft gezahlte und um einen entstandenen
chen Erträge der Vorjahre, getrennt nach ein- Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im
zelnen Geschäftsjahren“ eingefügt. Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu
erhöhen“ eingefügt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
aaa) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa
werden die Wörter „in der Ausschüt- „Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem
tung“ durch die Wörter „in den ausge- späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitz-
schütteten Erträgen“ ersetzt. zeit ausgeschüttet worden, sind diese dem
Veräußerungserlös hinzuzurechnen.“
bbb) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „einschließlich
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Num-
des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4 und 5“ durch die
mer 1“ die Wörter „mit Ausnahme des Buchsta-
Angabe „einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3
ben a“ eingefügt.
bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
7. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 Abs. 1 oder 2 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 122 Abs. 1 oder „Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier
Abs. 2 des Investmentgesetzes spätestens Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjah- Erklärung zur gesonderten Feststellung der Be-
res“ ersetzt. steuerungsgrundlagen abzugeben.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf „Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbe- des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine
schluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2833
Satz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1
Beschlusses abzugeben.“ Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht
8. § 17a wird wie folgt geändert: sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor
dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „dem Bundes- des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuerge-
zentralamt für Steuern“ gestrichen. setzes sind. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung
b) Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Erträge
„Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bun-
anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach
deszentralamt für Steuern vorzulegen.“
dem 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten;
9. § 18 wird wie folgt geändert: für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor
dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und bei
„§ 8 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14
denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
31. Dezember 2008 geltenden Fassung keine
2794) ist erstmals auf Gewinne aus der Rückgabe
Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum 1. Ja-
oder Veräußerung von Investmentanteilen nach
nuar 2009 angeschafft.
dem 31. Dezember 2008 anzuwenden; § 8 Abs. 5
Satz 2 bis 6 und Abs. 6 in der Fassung des Arti- (13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1
kels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 Nr. 3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14
(BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräuße- S. 2794) sind erstmals beim Steuerabzug nach
rung von Investmentanteilen anzuwenden, die dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.“ (14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- Abs. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Geset-
fügt: zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden,
„(2b) Auf die Rückgabe oder Veräußerung von die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes en-
Anteilen an Publikums-Investmentvermögen, de- den.
ren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geld-
marktrendite ausgerichtet ist und deren Termin- (15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des Ar-
geschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne tikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
nach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten (BGBl. I S. 2794) ist auf alle Steueranmeldungen
vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem abzugeben sind.
19. September 2008 endenden Geschäftsjahres (16) § 17a in der Fassung des Artikels 14 des
die ordentlichen Erträge vor Aufwandsverrech- Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
nung ohne Ertragsausgleich übersteigen, ist § 8 S. 2794) ist erstmals auf Übertragungen anzu-
Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6 in der in wenden, bei denen der Vermögensübergang nach
Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung auch für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird.“
dem 1. Januar 2009 angeschaffte Anteile anzu-
wenden, es sei denn, die Anteile wurden vor Artikel 15
dem 19. September 2008 angeschafft; für neu
Änderung
aufgelegte Publikums-Investmentvermögen ist
des Zerlegungsgesetzes
auf das erste nach dem 19. September 2008 en-
dende Geschäftsjahr abzustellen. Auf die Veräu- Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
ßerung oder Rückgabe von Anteilen im Sinne des S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-
Satzes 1, die vor dem 19. September 2008 ange- zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie
schafft wurden, ist bei Rückgaben oder folgt geändert:
Veräußerungen nach dem 10. Januar 2011 die in 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Absatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit der Maß- „§ 1a
gabe anzuwenden, dass eine Anschaffung des
Investmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt Unmittelbare Steuerberechtigung
wird.“ für die Einkommensteuer auf Einkünfte im
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommen-
c) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe steuergesetzes nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6
„31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. De- der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung
zember 2007“ ersetzt.
(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer auf
d) Folgende Absätze 12 bis 17 werden angefügt: Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10
„(12) § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit durch
und 2 in der Fassung des Artikels 14 des Geset- Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenord-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist nung für die Einkommensbesteuerung von Perso-
erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem In- nen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1
vestmentvermögen nach dem 31. Dezember Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten. Satz 1 steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünf-
gilt nicht für Erträge aus sonstigen Kapitalforde- ten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Ein-
rungen im Sinne der nach dem 31. Dezember kommensteuergesetzes zu veranlagen sind, steht
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflich- (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder
tige seinen letzten inländischen Wohnsitz, sofern am Aufkommen nach Absatz 1 bemessen sich nach
kein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar ist, den Verhältnissen der Anzahl der entsprechenden
den letzten inländischen Tätigkeitsort hatte. Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach
(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 8a Abs. 4 gelten § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbe-
entsprechend. Die Überweisungen erfolgen monat- schränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit
lich und sind am 15. des Folgemonats zu leisten.“ Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10
des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,
2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: die dort ihren letzten inländischen Wohnsitz hatten,
„(4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahme- sofern kein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar
länder stellen nach den von den Statistischen Lan- ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatten; sie
desämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen werden jährlich neu bestimmt. Für die Ermittlung der
fest, in welchem Verhältnis – ausgedrückt in Pro- Zerlegungsanteile werden jeweils die festgestellten
zentsätzen – jeder der Beträge zu der im Feststel- inländischen Wohnsitze bzw. inländischen Tätig-
lungszeitraum von ihnen vereinnahmten individuel- keitsorte für das dem Zerlegungsjahr vorausge-
len Lohnsteuer steht. Als vereinnahmte individuelle hende Jahr zu Grunde gelegt.
Lohnsteuer gilt die Differenz aus der insgesamt ver- (3) Die Zerlegung wird monatlich durchgeführt.
einnahmten Lohnsteuer und der für den Feststel- Dabei wird der Länder- und Gemeindeanteil am Auf-
lungszeitraum bis zum 28. Februar des dritten Fol- kommen nach Absatz 1 des jeweiligen Monats auf
gejahres angemeldeten pauschalen Lohnsteuer der die einzelnen Länder nach den Zerlegungsanteilen
Einnahmeländer. Die Prozentsätze sind auf drei Stel- nach Absatz 2 aufgeteilt; die obersten Finanzbehör-
len hinter dem Komma zu runden und den obersten den der Länder sind über die Berechnungsgrundla-
Finanzbehörden der anderen Länder sowie dem gen zu unterrichten. Die so bestimmten Zahlungen
Bundesministerium der Finanzen einschließlich der sind am 15. des Folgemonats zu leisten. Für jedes
Berechnungsgrundlagen bis zum 15. August des Zerlegungsjahr sind bis zum 15. Januar die in dem
dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeit- Zerlegungsjahr geltenden Zerlegungsanteile den
raum folgt, mitzuteilen.“ obersten Finanzbehörden der Länder mitzuteilen.
3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a einge- (4) Die Feststellung des jeweiligen letzten inländi-
fügt: schen Wohnsitzes bzw. Tätigkeitsortes der entspre-
„Abschnitt 4a chenden Personen, die beschränkt steuerpflichtig
oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
Zerlegung der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich
auf Einkünfte im Sinne des mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,
Einkommensteuergesetzes, und die Bestimmung der Zerlegungsanteile sowie
soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 die Durchführung der Zerlegung einschließlich des
der Abgabenordnung für die Einkommens- Zahlungsverkehrs obliegen dem Land Mecklen-
besteuerung von Personen, die beschränkt steuer- burg-Vorpommern.
pflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommen-
(5) Abweichend von Absatz 2 werden in den Jah-
steuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig
ren 2009 bis 2011 folgende Zerlegungsanteile vor-
sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne
läufig zu Grunde gelegt:
des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuer-
gesetzes zu veranlagen sind, einer Finanzbehörde Baden-Württemberg 23,52 %
die örtliche Zuständigkeit übertragen wird Bayern 18,39 %
§ 8a Berlin 5,65 %
Zerlegung der Einkommensteuer Brandenburg 1,38 %
auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Bremen 0,86 %
Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes
nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6 der Hamburg 2,92 %
Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung Hessen 10,73 %
(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkom- Mecklenburg-Vorpommern 0,25 %
men der Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne
des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteu- Niedersachsen 8,40 %
ergesetzes wird nach den Absätzen 2 bis 5 zerlegt,
Nordrhein-Westfalen 19,19 %
soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der
Abgabenordung für die Einkommensbesteuerung Rheinland-Pfalz 4,41 %
von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder
Saarland 0,81 %
nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes un-
beschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich Sachsen 0,82 %
mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10
Sachsen-Anhalt 0,51 %
des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,
einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit über- Schleswig-Holstein 1,93 %
tragen worden ist und eine unmittelbare Zuordnung
Thüringen 0,23 %.
nach § 1a nicht möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2835
2012 erfolgt die endgültige Zerlegung für die Jahre Artikel 19
2009 bis 2011. Hierbei werden die nach Absatz 2 Änderung des
ermittelten Zerlegungsanteile für das Jahr 2012 auch Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Jahre 2009 bis 2011 zu Grunde gelegt. Die
Abweichungsbeträge zu den Zahlungen auf der § 133 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Grundlage der vorläufigen Zerlegungen für die Jahre – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
2009 bis 2011 sind am 15. Januar 2012 auszuglei- 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
chen.“ Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach der Lohn-
„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach Abschnitt 3 die- steuertabelle“ gestrichen.
ses Gesetzes in der Fassung des Artikels 15 des 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
„Bei der Berechnung der Abzüge nach den Num-
ist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Ver-
mern 2 und 3 ist der Faktor nach § 39f des Einkom-
hältnissen im Kalenderjahr 2007 anzuwenden.“
mensteuergesetzes zu berücksichtigen; Freibeträge
und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zu-
Artikel 16 stehen, sind nicht zu berücksichtigen.“
Änderung des Gesetzes
über steuerliche Maßnahmen bei Artikel 20
Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über steuerliche
Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen § 197 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Wirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211, – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
1214), das zuletzt durch Artikel 136 der Verordnung zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
den ist, wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungs-
„(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermes-
zeiträume ab 2009 weiter anzuwenden.“
sungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)
Artikel 17 und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Ab-
rufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhande-
Änderung
nen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und
des Flurbereinigungsgesetzes
Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten
§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Angaben. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 Sozialversicherung (Kopfstelle) leitet die übermittelten
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 109 des Ge- Daten an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufs-
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän- genossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkas-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: sen und landwirtschaftlichen Alterskassen weiter, so-
weit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und
„(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Die
das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der
ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Versicherungs- oder Steuerpflicht, der Beitrags- oder
Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf Steuererhebung oder zur Überprüfung von Rentenan-
ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Orts- sprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung
lage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Er- der Landwirte genutzt werden. Sind übermittelte Daten
gebnisse einer Bodenschätzung nach dem Boden- für die Überprüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht
schätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu- Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Land-
grunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.“ wirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärver-
waltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige
Artikel 18 Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen
der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung
Änderung des
oder der Veterinärverwaltung entsprechen.“
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in Artikel 21
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August Änderung des
1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 212 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-
„(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän- aldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
kung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Einkom- Artikel 106 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
mensteuergesetzes.“ (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
den Wörtern „Sicherung des Steueraufkommens nach“ (3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages
die Wörter „§ 22a Abs. 4 des Einkommensteuergeset- nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die
zes und“ eingefügt. Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Artikel 22 des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der
Änderung des Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 ent-
Eigenheimzulagengesetzes spricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2
Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung
Dem § 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fas- des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10
sung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
S. 734), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezem- setzes fest.
ber 2005 (BGBl. I S. 3680) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 10 angefügt: (4) § 1 Abs. 4 gilt auch für die Zertifizierung von
Basisrentenverträgen.“
„(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5
Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 „§ 3
des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember
Zertifizierungsstelle, Aufgaben
2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt
Artikel 23 für Steuern.
Änderung des Altersvorsorge- (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch
verträge-Zertifizierungsgesetzes Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirt-
S. 1509), wird wie folgt geändert: schaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivil-
fasst: rechtlich wirksam sind.
„Gesetz (4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach
über die Zertifizierung diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im
von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen öffentlichen Interesse wahr.“
(Altersvorsorgeverträge- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Zertifizierungsgesetz – AltZertG)“.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe
2. § 1 wird wie folgt geändert: „§ 1 Abs. 3“ die Angabe „oder § 2 Abs. 3“ einge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fügt.
„§ 1 b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1
Abs. 3“ die Angabe „oder § 2 Abs. 3“ eingefügt.
Begriffsbestimmungen
zum Altersvorsorgevertrag“. c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zertifizie-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. rungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungs-
stelle“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Begriffsbestimmungen
zum Basisrentenvertrag „§ 5
(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Ge- Zertifizierung
setzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und von Altersvorsorgeverträgen“.
einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Ver- b) Nach dem Wort „Zertifizierung“ wird die Angabe
einbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, „nach § 1 Abs. 3“ eingefügt.
die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2
7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer ka- „§ 5a
pitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Zertifizierung
Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 von Basisrentenverträgen
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
setzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung
Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers ge- nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz
schlossen wird. erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen
und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt
(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne sind.“
dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1
Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne 8. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt“
des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, durch die Wörter „das Bundeszentralamt für Steu-
sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des ern“ ersetzt.
Versicherungsaufsichtsgesetzes. 9. § 7 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2837
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anbieter“ die Wörter „von Altersvorsorge- „Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die
verträgen“ eingefügt. obersten Finanzbehörden der Länder unver-
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach züglich über Rücknahme oder Widerruf der
den Wörtern „der Anbieter“ die Wörter „von Al- Zertifizierung eines Basisrentenvertrages
tersvorsorgeverträgen“ eingefügt. oder über den Verzicht auf die Zertifizierung
c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „An- eines Basisrentenvertrages.“
bieter“ die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen“ cc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Zertifi-
eingefügt. zierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizie-
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange- rungsstelle“ ersetzt.
fügt: 11. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Zertifizierungsbehör-
„(7) Der Anbieter von Basisrentenverträgen de“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt.
informiert den Vertragspartner schriftlich über 12. § 11 wird wie folgt geändert:
die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem
die Zertifizierung wirksam geworden ist, und aa) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch das
nimmt dabei einen deutlich hervorgehobenen Wort „andere“ ersetzt und das abschlie-
Hinweis folgenden Wortlauts mit auf: ßende Komma durch das Wort „oder“ er-
„Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden setzt.
und damit im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes und die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung b) Absatz 3 wird aufgehoben.
ist nicht geprüft worden, ob der Basisrentenver-
trag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des An- 13. § 12 wird wie folgt geändert:
bieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen a) In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungs-
zivilrechtlich wirksam sind.“ “ stellen erheben“ durch die Wörter „Zertifizie-
10. § 8 wird wie folgt geändert: rungsstelle erhebt“ ersetzt und nach dem Wort
„Altersvorsorgevertrag“ die Wörter „oder einen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Basisrentenvertrag“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 oder
„Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag Abs. 1a“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
auf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertra- setzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 und 1a“
ges ablehnen oder die Zertifizierung eines wird die Angabe „oder der Anforderungen des
Altersvorsorgevertrages gegenüber dem § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommen-
Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die An- steuergesetzes“ eingefügt.
nahme rechtfertigen, dass der Anbieter die
14. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Zertifizierungsbehör-
für die Beachtung der Vorschriften dieses
de“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt.
Gesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr. 5, § 22a
und des Abschnitts XI des Einkommensteu- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
ergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit a) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils
nicht besitzt.“ das Wort „Verträge“ durch das Wort „Altersvor-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sorgeverträge“ ersetzt.
„Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
auf Zertifizierung eines Basisrentenvertrages fügt:
ablehnen oder die Zertifizierung eines Basis- „(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend
rentenvertrages gegenüber dem Anbieter von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundes-
widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
rechtfertigen, dass der Anbieter die für die
Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes Artikel 24
sowie der §§ 10 und 22a des Einkommen-
steuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit Änderung des
nicht besitzt.“ Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
cc) In den bisherigen Sätzen 2 und 4 wird jeweils Dem § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes
das Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt. tober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Altersvor- geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
sorgevertrag“ die Wörter „oder einen Basisren-
tenvertrag“ eingefügt. „Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuerge-
setzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung
aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
„Zertifizierung“ die Wörter „eines Altersvor- ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2
sorgevertrages“ eingefügt. ermittelten Betrag ergibt.“
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Artikel 25 a) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 16 wird der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Änderung der
Nummer 17 angefügt:
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Altersvorsorge-Durch- „17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienst-
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- leistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das
chung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zu- Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 als Leasing-Objektgesellschaft für ein ein-
(BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird folgender zelnes Leasingobjekt tätig werden, keine ei-
Satz eingefügt: genen geschäftspolitischen Entscheidungen
treffen und von einem Institut mit Sitz im
„Für die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet
Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung werden, das nach dem Recht des Her-
der Landwirte übermittelten Angaben gilt Satz 1 ent- kunftsstaates zum Betrieb des Finanzie-
sprechend; § 52 Abs. 65 Satz 2 des Einkommensteuer- rungsleasing zugelassen ist.“
gesetzes findet entsprechend Anwendung.“
b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
Artikel 26 gefügt:
Änderung „Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanz-
des Steuerberatungsgesetzes dienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9
oder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des
In § 4 Nr. 16 Buchstabe a des Steuerberatungsgeset- § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No- bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, der §§ 25
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti- und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5
kel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I und der §§ 45, 46a bis 46c nicht anzuwenden.“
S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1
Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- 4. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1
zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 und 1a des Alters- Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4“ ein Komma und
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt. die Angabe „9 und 10“ eingefügt.
5. In § 53b Abs. 7 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1
Artikel 27 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7“ ein Komma und die Angabe
Änderung „9 und 10“ eingefügt.
des Kreditwesengesetzes 6. Nach § 64i wird folgender § 64j eingefügt:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- „§ 64j
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom Übergangsvorschriften
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt zum Jahressteuergesetz 2009
geändert: (1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-
§ 64i folgende Angabe eingefügt: schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienst-
leistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
„§ 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuer-
Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring
gesetz 2009“.
und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeit-
2. § 1 wird wie folgt geändert: punkt erteilt.
a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert: (2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht
aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und“ unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Facto-
durch ein Komma ersetzt. ring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. De-
zember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar
bb) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben.
durch ein Komma ersetzt und es werden fol- Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum
gende Nummern 9 und 10 angefügt: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindes-
„9. der laufende Ankauf von Forderungen tens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsge-
auf der Grundlage von Rahmenverträgen setzbuchs genannten Größenkriterien nicht über-
mit oder ohne Rückgriff (Factoring), schreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezem-
ber 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32
10. der Abschluss von Finanzierungsleasing- Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den
verträgen als Leasinggeber und die Ver- Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Ge-
waltung von Objektgesellschaften im schäftsjahr, oder – soweit dieser nach den hierfür
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Fi- geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war – für
nanzierungsleasing).“ das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder –
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war –
die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn-
„3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2
und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Han-
Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,“.
delsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach
3. § 2 wird wie folgt geändert: § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2839
Artikel 28 c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5
Änderung des oder 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder 7 Satz 3“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsauf- 3. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Umlage-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Au- pflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1“durch die Wörter
gust 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wer- „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
den nach den Wörtern „zuletzt geändert durch“ die Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagege-
Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 sellschaften“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3089),“ durch die Wörter „Artikel 28 des Ge- b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wör-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),“ er- ter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
setzt. und“ durch jeweils die Wörter „bei Umlagepflich-
tigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
Artikel 29 nahme der Kapitalanlagegesellschaften, und
Änderung der nach“ ersetzt.
Verordnung über die Erhebung c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „im Um-
von Gebühren und die Umlegung von Kosten lagejahr aufnehmen, die in der nach“ die Wörter
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz „§ 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach“ eingefügt und die Wörter „§ 23 Abs. 7 Nr. 1
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst- der Anzeigenverordnung“ durch die Wörter „§ 14
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung“ ersetzt.
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung 4. § 13 wird wie folgt geändert:
vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie
folgt geändert: a) In dem auf Absatz 4 folgenden Absatz wird die
Angabe „(4)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. De-
„1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanz- zember 2008 geltenden Fassung finden erstmals
dienstleistungs- und inländischen Invest- auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.“
mentwesens durch folgende Gruppen:
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaf-
ten sowie Finanzdienstleistungsinstitute a) In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 3“
Nr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und ersetzt.
die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe- b) Die Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:
sengesetzes tätigen Unternehmen, soweit
sie nicht ausschließlich Finanzdienstleis- „1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenver- 1 000“.
tungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 mittlung, Finanztransfer-,
und 10 des Kreditwesengesetzes erbrin- Sorten-, Kreditkarten-
gen, geschäft, Factoring und
Finanzierungsleasing
b) Finanzdienstleistungsunternehmen mit ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 Erteilung der Erlaubnis zur
und 10 des Kreditwesengesetzes sowie Erbringung von Finanz-
die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe- dienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2
sengesetzes tätigen Unternehmen, soweit
Nr. 5 bis 10 KWG
sie nicht unter Buchstabe a fallen,“.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Buchstabe e abschlie- c) In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“
gender Buchstabe f wird angefügt: durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
„f) 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis 1c, 2 bis 10 KWG“ ersetzt.
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des d) In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe
Kreditwesengesetzes.“ „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
1c, 2 bis 10 KWG“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einrich-
tungen und Unternehmen,“ die Wörter „mit Aus- Artikel 30
nahme der Kapitalanlagegesellschaften,“ einge-
fügt. Änderung
des Energiesteuergesetzes
b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 bis 16“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
Satz 1 Nr. 1 bis 17“ ersetzt und nach den Wörtern S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel 1
„Einrichtungen und Unternehmen,“ die Wörter des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180;
„mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften,“ 2007 I S. 66, 1407), wird wie folgt geändert:
angefügt. 1. § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
„1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 16,36 EUR,“. „Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absat-
2. § 55 wird wie folgt geändert: zes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuerentlastung für das
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Erdgas, Flüs- Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach
siggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe“ den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages ge-
durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs. 3 währt, es sei denn, die Bundesregierung stellt
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a
gasförmige Kohlenwasserstoffe“ ersetzt. Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klima-
schutzvereinbarung genannten Emissionsminde-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- rungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe
fügt: von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Fest-
„(1a) Die Steuerentlastung wird bis zum stellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundes-
31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon gesetzblatt bekannt gemacht wird.“
wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember d) Nach Absatz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 ein-
2009 hinaus gewährt gefügt:
1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn „3. für 1 000 l Schweröle nach § 2
a) die Bundesregierung im Jahr 2009 fest- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 4,09 EUR,“.
stellt, dass zu erwarten ist, dass die in der
Vereinbarung zwischen der Regierung der Artikel 31
Bundesrepublik Deutschland und der deut- Änderung
schen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom des Stromsteuergesetzes
9. November 2000 (Klimaschutzvereinba-
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
rung) genannten Ziele zur Verringerung von
S. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2
Treibhausgasen (Emissionsminderungszie-
des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180;
le) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe
2007 I S. 1407), wird wie folgt geändert:
von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember
2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht wer- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
den, und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum „(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den
31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden
bekannt gemacht wird; ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuer-
2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung).“
a) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vor-
liegen, b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
b) die Bundesregierung im Jahr 2010 fest- c) In Absatz 4a Satz 6 werden die Wörter „und § 9
stellt, dass die in der Klimaschutzvereinba- Abs. 5“ gestrichen.
rung genannten Emissionsminderungsziele 2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von
„(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegüns-
96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten
tigt ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchs-
ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in
menge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr
Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die
31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden gilt
bekannt gemacht wird; spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres wider-
3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn legbar als entnommen. Die Steuer beträgt 8,20 Euro
für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Er-
a) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vor-
laubnisinhaber. § 9a ist auf die Steuer nicht anwend-
liegen,
bar.“
b) die Bundesregierung im Jahr 2011 fest- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
stellt, dass zu erwarten ist, dass die in der
Klimaschutzvereinbarung genannten Emis- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sionsminderungsziele bis zum 31. Dezem- fügt:
ber 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt „(1a) Der Erlass, die Erstattung und die Vergü-
werden, und tung der Steuer werden bis zum 31. Dezember
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuer
31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt über den 31. Dezember 2009 hinaus erlassen, er-
bekannt gemacht wird. stattet oder vergütet
Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur 1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn
Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung a) die Bundesregierung im Jahr 2009 fest-
genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf stellt, dass zu erwarten ist, dass die in der
der Grundlage eines von einem unabhängigen Vereinbarung zwischen der Regierung der
wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Bundesrepublik Deutschland und der deut-
Berichts zu treffen.“ schen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2841
9. November 2000 (Klimaschutzvereinba- 1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
rung) genannten Ziele zur Verringerung von
Treibhausgasen (Emissionsminderungszie- „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
le) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe in den Jahren 2005 und 2006
von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2 322 712 000 Euro,
2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht wer- in den Jahren 2007 und 2008
den, und 2 262 712 000 Euro,
b) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum im Jahr 2009
31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt 2 162 712 000 Euro,
bekannt gemacht wird;
im Jahr 2010
2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn 2 062 712 000 Euro,
a) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vor- im Jahr 2011
liegen, 1 912 712 000 Euro,
b) die Bundesregierung im Jahr 2010 fest- im Jahr 2012
stellt, dass die in der Klimaschutzvereinba- 1 762 712 000 Euro,
rung genannten Emissionsminderungsziele im Jahr 2013
bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 1 562 712 000 Euro,
96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten
ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in ab dem Jahr 2014
Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und 1 492 712 000 Euro.“
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 2. § 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze
31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt ersetzt:
bekannt gemacht wird;
3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn „Die Beträge gelten für die Jahre ab 2005. Bund und
Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand
a) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vor- von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher
liegen, Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils
b) die Bundesregierung im Jahr 2011 fest- folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlas-
stellt, dass zu erwarten ist, dass die in der ten sind entsprechend den im Jahr der Überprüfung
Klimaschutzvereinbarung genannten Emis- gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwick-
sionsminderungsziele bis zum 31. Dezem- lung in diesen Ländern zu ermitteln.“
ber 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt
werden, und
Artikel 33
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum
31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt Änderung
bekannt gemacht wird. des Maßstäbegesetzes
Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom
Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung
9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das durch Arti-
genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf
kel 16 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
der Grundlage eines von einem unabhängigen
S. 2098) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten
gefügt:
Berichts zu treffen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit
„Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absat- und daraus entstehende überproportionale Lasten bei
zes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuer für das Jahr 2012 der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozi-
nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sät- alhilfe für Erwerbsfähige können Sonderbedarfs-Bun-
zen 1 und 2 berechneten Betrages erlassen, er- desergänzungszuweisungen begründen.“
stattet oder vergütet, es sei denn, die Bundesre-
gierung stellt auf Grundlage eines Berichts nach Artikel 34
Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in
der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissi- Änderung der Verordnung
onsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 zur Durchführung der Vorschriften
in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bun- und Steuerberatungsgesellschaften
desgesetzblatt bekannt gemacht wird.“
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durch-
Artikel 32 führung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
Änderung
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666)
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I „Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der
S. 2403), wird wie folgt geändert: Aufsichtsarbeiten nicht erscheint.“
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Artikel 35 „(3) Vorbehaltlich des § 19a sind § 3 Nr. 40 des
Änderung Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körper-
des Wertpapierhandelsgesetzes schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“
In § 46 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der c) In Absatz 4 erster Halbsatz werden die Wörter
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 „Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- gaben oder Veräußerungskosten“ durch die Wör-
zes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert ter „Betriebsvermögensminderungen oder Be-
worden ist, wird die Angabe „bis zum 31. Dezember triebsausgaben“ und die Wörter „Betriebsvermö-
2008“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2010“ gensmehrungen, Betriebseinnahmen oder Ein-
ersetzt. nahmen“ durch die Wörter „Betriebsvermögens-
mehrungen oder Betriebseinnahmen“ ersetzt.
Artikel 36 d) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Ausschüttun-
Änderung gen“ die Wörter „aus Immobilien stammenden“
des Wertpapierprospektgesetzes eingefügt.
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(BGBl. I S. 1698), zuletzt geändert durch Artikel 19a „(6) Bezieht eine unbeschränkt steuerpflichtige
Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I Gesellschaft von einer anderen REIT-Körper-
S. 3089), wird wie folgt geändert: schaft, -Personenvereinigung oder -Vermö-
1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. gensmasse Gewinne oder Dividenden, die auf
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
2. In § 30 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 von Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizu-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3“ ersetzt. stellen sind, ist insoweit die Doppelbesteuerung
unbeschadet des Abkommens nicht durch Frei-
Artikel 37 stellung, sondern durch Anrechnung der auf
Änderung des REIT-Gesetzes diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer
zu vermeiden.“
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)
wird wie folgt geändert: 6. Folgender § 19a wird eingefügt:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: „§ 19a
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „gemäß“ durch Berücksichtigung von Vorbelastungen
das Wort „nach“ ersetzt. bei der Besteuerung der Anteilsinhaber
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: (1) Abweichend von § 19 Abs. 3 sind § 3 Nr. 40
und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
„Für Zwecke des § 19 Abs. 3 und des § 19a sind
sowie § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzu-
auch Feststellungen zur Zusammensetzung der
wenden, soweit die Dividenden einer REIT-Aktien-
Erträge hinsichtlich vorbelasteter und nicht vor-
gesellschaft oder einer anderen REIT-Körperschaft,
belasteter Erträge zu treffen.“
-Personenvereinigung oder -Vermögensmasse aus
2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: vorbelasteten Teilen des Gewinns stammen. Auf die
„(5) Die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 des Wertminderung einer Beteiligung an einer REIT-
Wertpapierhandelsgesetzes und die Pflichten nach Aktiengesellschaft oder anderen Körperschaft, Per-
§ 26 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sonenvereinigung oder Vermögensmasse ist § 8b
gelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3c Abs. 2
Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit
80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an sie auf Dividenden im Sinne von Satz 1 beruht.
einer REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet (2) Dividenden stammen im Sinne des Absatzes 1
oder unterschreitet.“ aus vorbelasteten Teilen des Gewinns, wenn hierfür
3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Ab- Einkünfte der REIT-Aktiengesellschaft oder der an-
satz 3 Satz 1“ durch die Angabe „nach Absatz 3 deren REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung
Satz 1 sowie einen Verlustvortrag des Vorjahres“ er- oder -Vermögensmasse als verwendet gelten, die
setzt. mit mindestens 15 Prozent deutscher Körperschaft-
steuer oder einer mit dieser vergleichbaren ausländi-
4. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
schen Steuer für den jeweiligen Veranlagungszeit-
„Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als raum belastet sind. Die Steuerbelastung ist dabei
Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Kon- für jede Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder
zernabschluss nach § 315a des Handelsgesetz- einer Immobilienpersonengesellschaft und für jede
buchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als und b getrennt zu ermitteln. Abzustellen ist für jede
Eigenkapital.“ Beteiligung an einer Immobilienpersonengesell-
5. § 19 wird wie folgt geändert: schaft oder jede einzelne Immobilie im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b auf die jeweilige
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 2 und § 23 Steuerbelastung der Einkünfte in dem Wirtschafts-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 jahr, das dem Jahr der Ausschüttung der REIT-
Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Aktiengesellschaft oder der anderen REIT-Körper-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2843
masse vorangeht. Dividenden oder sonstige Bezüge zur Zusammensetzung der Erträge hinsichtlich
aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge“
gelten nur als vorbelastete Teile des Gewinns, wenn eingefügt.
sie von der Kapitalgesellschaft in dem ersten 9. § 23 wird folgt gefasst:
Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr nachfolgt,
dessen Gewinn ausgeschüttet wird, an die REIT-Ak- „§ 23
tiengesellschaft oder die andere REIT-Körperschaft, Anwendungsvorschriften
-Personenvereinigung oder -Vermögensmasse aus-
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich
geschüttet werden. Die vorbelasteten Teile des Ge-
der nachfolgenden Absätze erstmals für das Kalen-
winns der REIT-Aktiengesellschaft oder anderen
derjahr 2008 anzuwenden.
REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver-
mögensmasse gelten als vorrangig ausgeschüttet. (2) Die §§ 19 und 19a sind erstmals auf Bezüge
anzuwenden, die dem Anteilseigner nach dem
(3) Der aus vorbelasteten Gewinnen stammende
Beginn der Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-
Teil der Dividende oder der sonstigen Bezüge ist in
schaft zufließen. Abweichend von Satz 1 sind auf
der Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkom-
Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-
mensteuergesetzes gesondert auszuweisen. Veran-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-
lasst die REIT-Aktiengesellschaft einen zu hohen
winnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-
Ausweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammen-
schaftsjahr beruhen, im ersten Wirtschaftsjahr der
den Teils der Dividende oder der sonstigen Bezüge,
steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft die §§ 19
ist die Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkom-
und 19a noch nicht anzuwenden.
mensteuergesetzes nicht zu ändern. Gegen die
REIT-Aktiengesellschaft ist bei einem zu hohen Aus- (3) § 19 Abs. 1 bis 4 und § 19a sind erstmals auf
weis des aus vorbelasteten Gewinnen stammenden Bezüge von oder auf Gewinne aus der Veräußerung
Teils der Dividende von der zuständigen Finanzbe- eines Anteils an einer anderen REIT-Körperschaft,
hörde entsprechend dem mutmaßlichen Steueraus- -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse anzu-
fall auf der Ebene ihrer Aktionäre eine Zahlung von wenden, die der Anteilseigner nach dem 31. Dezem-
mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent ber 2007 erzielt.
des Betrags festzusetzen, um den die tatsächlich (4) Bei Wegfall der Steuerbefreiung sind auf Ge-
vorbelasteten Gewinne hinter dem Betrag zurück- winnausschüttungen, die auf einem den gesell-
bleiben, von dem bei der Erteilung der Bescheini- schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
gung ausgegangen worden ist. Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes
(4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Besteuerung Wirtschaftsjahr beruhen, für das noch die Steuerbe-
von Dividenden und sonstigen Bezügen aus anderen freiung der REIT-Aktiengesellschaft galt, die §§ 19
REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder und 19a anzuwenden.
-Vermögensmassen nur anzuwenden, wenn der An- (5) Die §§ 19 und 19a sind nicht mehr auf Bezüge
leger nachweist, dass für die Dividenden oder sons- anzuwenden, die dem Anleger nach dem Ende des
tigen Bezüge vorbelastete Gewinne der anderen Wirtschaftsjahres zufließen, in dem die ausländische
REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
mögensmasse verwendet worden sind.“ gensmasse nicht mehr die Voraussetzungen des
7. § 20 wird wie folgt geändert: § 19 Abs. 5 erfüllt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (6) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 37 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
„(1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vor- ist erstmals anzuwenden auf die Veräußerung von
teilen und Bezügen nach Kapitalherabsetzung Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen
oder Auflösung einer inländischen REIT-Aktien- an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereini-
gesellschaft oder einer anderen REIT-Körper- gungen oder -Vermögensmassen, die nach dem
schaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens- 31. Dezember 2008 erworben werden.
masse und von den Gewinnen aus der Veräuße-
rung von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften (7) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von
oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, Anteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder
-Personenvereinigungen oder -Vermögensmas- anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung
sen wird die Einkommensteuer oder Körper- oder -Vermögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden,
schaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag er- solange die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist
hoben. Die für die Kapitalertragsteuer nach § 43 oder die andere REIT-Körperschaft, -Personenverei-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6, 9 und Satz 2 des Einkom- nigung oder -Vermögensmasse die Voraussetzungen
mensteuergesetzes geltenden Vorschriften des des § 19 Abs. 5 erfüllt.
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend (8) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 37 des
anzuwenden.“ Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ist erstmals anzuwenden auf Aktien an REIT-Aktien-
gesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Kör-
8. § 21 wird wie folgt geändert: perschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermö-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch gensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 ver-
die Angabe „nach den §§ 16 und 19a“ ersetzt. äußert werden.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern (9) § 19 Abs. 6 ist erstmals auf nach dem 31. De-
„zum unbeweglichen Vermögen“ die Wörter „und zember 2008 zufließende Dividenden anzuwenden.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 37 2. § 38 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
„§ 38
S. 2794) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung des Gesetzes
zufließen, und auf Veräußerungen von Aktien an
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die
REIT-Aktiengesellschaften oder Anteilen an anderen
Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.“
REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder
-Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember
2008 erworben werden. § 20 Abs. 2 in der am 1. Ja- Artikel 39
nuar 2007 geltenden Fassung ist letztmals auf Ver- Inkrafttreten
äußerungen von Aktien an REIT-Aktiengesellschaf-
ten oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
-Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 erworben (2) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
werden.“ tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Artikel 38 (3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 41 Buch-
stabe n, Artikel 13 sowie Artikel 30 Nr. 1 und 2 Buch-
Änderung
stabe a und d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in
des Grundsteuergesetzes
Kraft.
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes (4) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe r Satz 2 und Artikel 18
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt treten mit Wirkung vom 29. Dezember 2007 in Kraft.
geändert: (5) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c,
1. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Nr. 41 Buchstabe k Satz 1 und Buchstabe r Satz 1 so-
„(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirt- wie die Artikel 17 und 38 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft.
schaft und bei bebauten Grundstücken der normale
Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als (6) Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008
50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner in Kraft.
die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so
wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlas- (7) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. November
sen. Beträgt die Minderung des normalen Roher- 2008 in Kraft.
trags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von (8) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f und g, Nr. 9 Buch-
50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und stabe b und c, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, 14, 15 Buch-
Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten stabe a und b, Nr. 20 Buchstabe c, Nr. 21, 22, 34, 35,
bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, 36, 37, 39, 40 Buchstabe b und c, 41 Buchstabe a und c
wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den Doppelbuchstabe bb, Nr. 42 Buchstabe a Doppelbuch-
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig stabe aa, Nr. 43, die Artikel 2, 7 Nr. 4 Buchstabe b, c
wäre. Normaler Rohertrag ist und d, Nr. 6 sowie Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 Nr. 1 Buch-
1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der stabe a und c, Nr. 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 14, Artikel 11
Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe b
des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Be- bis d und Nr. 2, die Artikel 20, 21 und Artikel 31 Nr. 1
wirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar und 2 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
wäre; (9) Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 13 Buchstabe a,
2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhält- b und c, Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 19, Artikel 8 Nr. 1, 2, 6, 7,
nissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte 8, 9 und Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a und e treten am
übliche Jahresrohmiete.“ 1. Januar 2010 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2845
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Gesetz
zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter
und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Vom 20. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen
tes das folgende Gesetz beschlossen: eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt,
Inhaltsübersicht: und innerhalb des letzten Jahres vor Beantra-
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes gung der Aufenthaltserlaubnis für seinen
Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes Lebensunterhalt und den seiner Familienan-
Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gehörigen oder anderen Haushaltsangehö-
Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rigen nicht auf öffentliche Mittel mit Aus-
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
nahme von Leistungen zur Deckung der not-
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
wendigen Kosten für Unterkunft und Heizung
angewiesen war, und
Artikel 4a Evaluation
Artikel 5 Inkrafttreten 2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Artikel 1
Sprache verfügt,
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt täuscht hat,
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-
digung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu behindert hat,
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroris-
„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul- tischen Organisationen hat und diese auch nicht
dete zum Zweck der Beschäftigung“. unterstützt und
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
„§ 18a vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-
Geduldete zum Zweck der Beschäftigung sätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf-
taten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf- Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-
enthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf- gangen werden können, grundsätzlich außer
lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung Betracht bleiben.
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung
1. im Bundesgebiet nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18
a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die
staatlich anerkannten oder vergleichbar ge- Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung ei-
regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch- ner zweijährigen der beruflichen Qualifikation ent-
schulstudium abgeschlossen hat oder sprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäfti-
gung.
b) mit einem anerkannten oder einem deut-
schen Hochschulabschluss vergleichbaren (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
ausländischen Hochschulabschluss seit zwei von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den
Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensge-
angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, setzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2
oder erteilt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2847
3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Dop- e) die Speicherung der Fingerabdrücke in
pelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetz- der Ausländerbehörde bis zur Aushändi-
lichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „der gung des Dokuments,
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren- f) das Einsichtsrecht des Dokumentenin-
tenversicherung“ ersetzt. habers in die im elektronischen Speicher-
4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert: medium gespeicherten Daten,
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausübung“ durch das g) die Anforderungen an die zur elektro-
Wort „Aufnahme“ ersetzt. nischen Erfassung des Lichtbildes und
der Fingerabdrücke, deren Qualitätssiche-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: rung sowie zur Übermittlung der Antrags-
„Änderungen des Forschungsvorhabens wäh- daten von der Ausländerbehörde an den
rend des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall Hersteller der Dokumente einzusetzenden
dieser Berechtigung.“ technischen Systeme und Bestandteile
sowie das Verfahren zur Überprüfung der
4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „500 000“ durch
Einhaltung dieser Anforderungen sowie
die Zahl „250 000“ ersetzt.
h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerab-
5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Buch- druckdaten und des digitalen Lichtbildes
stabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt. sowie
6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe „8“ durch die An- i) Näheres zur Seriennummer und zur ma-
gabe „9“ ersetzt. schinenlesbaren Personaldatenseite
7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „25a“ durch festzulegen.“
die Angabe „25“ ersetzt.
8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Artikel 2
Nummer 1a eingefügt: Änderung des Zuwanderungsgesetzes
„1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom
unvollständige Angaben bei Abschluss eines 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das durch Artikel 4
Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ge-
Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 ändert worden ist, wird aufgehoben.
Nr. 3 erhalten hat,“.
9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 5 Artikel 2a
oder nach § 90 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 87 Änderung des
Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5“ ersetzt. Bundesausbildungsförderungsgesetzes
10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Nummer 13a eingefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 7
„13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseaus- S. 2403), wird wie folgt geändert:
weise für Staatenlose mit elektronischem
Speichermedium nach Maßgabe der Verord- Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
nung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom „(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufent-
13. Dezember 2004 über Normen für Sicher- haltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
heitsmerkmale und biometrische Daten in haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Päs- sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen recht-
sen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
S. 1) zu treffen und insoweit halten.“
a) das Verfahren und die technischen Anfor-
derungen für die Erfassung und Qualitäts- Artikel 2b
sicherung des Lichtbildes und der Finger- Änderung des
abdrücke, Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fin- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
gerabdrücken, rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
c) die Reihenfolge der zu speichernden Fin- BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 19
gerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefin- des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
gers, ungenügender Qualität des Finger- S. 2794), wird wie folgt geändert:
abdrucks oder Verletzungen der Finger- 1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
kuppe, fügt:
d) die Form und die Einzelheiten über das „(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufent-
Verfahren der Übermittlung sämtlicher An- haltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben,
tragsdaten von den Ausländerbehörden werden während einer betrieblich durchgeführten
an den Hersteller der Dokumente sowie beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit
zur vorübergehenden Speicherung der mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig,
Antragsdaten beim Hersteller, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
2. § 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG
„(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent- (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
sprechend.“ dete mit in Deutschland anerkanntem Ab-
schluss oder zwei Jahren Beschäftigung in
Artikel 3 einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Be-
rufsausbildung)
Änderung der Aufenthaltsverordnung erteilt am
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verord- befristet bis
nung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt ff) § 20 Abs. 1 AufenthG
geändert: (Forscher)
1. § 16 wird wie folgt gefasst: erteilt am
„§ 16 befristet bis
Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen gg) § 20 Abs. 5 AufenthG
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-
genannten Dokumente sind für die Einreise und den Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschrei- erteilt am
tung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, befristet bis
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, so-
weit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere hh) § 21 Abs. 1 AufenthG
aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches In-
1. September 1993 gegenüber den in Anlage A auf- teresse)
geführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfor- erteilt am
dernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen befristet bis
Begrenzung entgegenstehen.“
ii) § 21 Abs. 2 AufenthG
2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Aus-
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche
tralien GMBl 1953 S. 575“ die Angabe „Brasilien
Vergünstigung)
BGBl. 2008 II S. 1179“ eingefügt.
erteilt am
3. In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort „Ko-
lumbien“ die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher befristet bis
Pässe)“ eingefügt. jj) § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
Artikel 4 erteilt am
Änderung der befristet bis“.
AZRG-Durchführungsverordnung
2. In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b
Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchfüh-
aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchsta-
rungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),
ben aa bis ii die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008
(BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt ge- 3. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die
ändert: Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:
1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
aa) § 18 Abs. 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung) befristet bis
erteilt am pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
befristet bis Angehörige von freizügigkeitsberechtigten
bb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Schweizerischen Bürgern
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver- erteilt am
ordnung) befristet bis“.
erteilt am
4. In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchsta-
befristet bis ben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:
cc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG „l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
Interesse) erteilt am
erteilt am
m) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
befristet bis Angehörige von freizügigkeitsberechtigten
dd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG Schweizerischen Bürgern
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul- erteilt am“.
dete mit Abschluss in Deutschland) 5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buch-
erteilt am staben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe
befristet bis „(2)*)“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2849
Artikel 4a Artikel 5
Evaluation Inkrafttreten
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsge- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
setzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge- Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft.
setzes durch das Bundesministerium des Innern zu (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung
evaluieren. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Gesetz
zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
(Steuerbürokratieabbaugesetz)
Vom 20. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tes das folgende Gesetz beschlossen: „Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist
Inhaltsübersicht der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurech-
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- nen.“
ordnung
3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung „§ 5b
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest- Elektronische Übermittlung von Bilanzen
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge-
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- gung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze
nung oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
ordnung steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
Artikel 13 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes fernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflich-
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des tige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschrie-
Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes benem Datensatz durch Datenfernübertragung
Artikel 16 Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt
2008
entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs
Artikel 17 Inkrafttreten
sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungs-
bilanz entsprechend anzuwenden.
Artikel 1
(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Ver-
Änderung des meidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Einkommensteuergesetzes Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der Abga-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- benordnung gilt entsprechend.“
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 4. § 10a wird wie folgt geändert:
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird
fügt:
wie folgt geändert:
„Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhö-
§ 5a folgende Angabe eingefügt:
hung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer
„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen so- Betracht.“
wie Gewinn- und Verlustrechnungen“.
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
2. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert: „(2a) Der Sonderausgabenabzug für nach
a) In Satz 2 werden der abschließende Punkt durch dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranla-
ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei gungszeiträume setzt voraus, dass der Steuer-
der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zuste- pflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des
henden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzu- zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.“ angefügt. folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2851
eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen Datenfernübertragung an die zentrale Stelle
Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsor- zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4
gebeiträge unter Angabe der Identifikations- unzutreffend und werden sie daher nach
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die Bekanntgabe des Steuerbescheids vom An-
zentrale Stelle übermittelt. In den Fällen des Ab- bieter aufgehoben oder korrigiert, kann der
satzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach Steuerbescheid entsprechend geändert wer-
Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. Die den. Werden die Daten innerhalb der Frist
Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Be-
es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die kanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,
Einwilligungserklärung schriftlich gegenüber kann der Steuerbescheid insoweit geändert
dem Anbieter. Hat der Zulageberechtigte den werden.“
Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt 5. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine Ein-
willigung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige „(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich
Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zula- tragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2
geberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.“ Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich
nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46
c) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Vertrags- Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Fi-
und Steuernummer“ durch die Angabe „Ver- nanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf
tragsnummer und der Identifikationsnummer eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ver-
(§ 139b der Abgabenordnung)“ ersetzt. zichten.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 6. § 39e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Altervorsor- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gebeiträge“ die Angabe „bis zum Veran-
lagungszeitraum 2009“ eingefügt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Bescheini- aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gung“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt. gefasst:
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge- „1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer
fügt: steuererhebenden Religionsge-
meinschaft sowie Datum des Ein-
„Für nach dem 31. Dezember 2009 begin- tritts und Austritts,
nende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit
die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach 2. melderechtlicher Familienstand
Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigen- und bei Verheirateten die Identifi-
den Altersvorsorgebeiträge nach amtlich kationsnummer des Ehegatten,“.
vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
fernübertragung an die zentrale Stelle zu „Familienstand“ die Wörter „für die
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter Bereitstellung von elektronischen
Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einge-
Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikati- fügt und die Wörter „oder Zahl der Kin-
onsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) derfreibeträge“ durch die Wörter „und
sowie der Zulage- oder der Versicherungs- Angaben zu Kinderfreibeträgen“ er-
nummer nach § 147 des Sechsten Buches setzt.
Sozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entspre- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
chend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,
wenn im Fall der mittelbaren Zulageberech- „Die nach Landesrecht für das Meldewesen
tigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei- zuständigen Behörden (Meldebehörden) ha-
träge geleistet worden sind. Der Anbieter hat ben dem Bundeszentralamt für Steuern un-
die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis ter Angabe der Identifikationsnummer die in
zum 28. Februar des dem Beitragsjahr fol- Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und
genden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird deren Änderungen im Melderegister mitzu-
die Einwilligung nach Ablauf des Beitrags- teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das
jahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
die Daten bis zum Ende des folgenden Ka- b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
lendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der
Anbieter fest, dass aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
1. die an die zentrale Stelle übermittelten „Die Meldebehörden übermitteln die Daten
Daten unzutreffend sind oder gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für
Steuern in dem mit ihm abzustimmenden
2. der zentralen Stelle ein Datensatz über- Verfahren und zur Einführung der elektroni-
mittelt wurde, obwohl die Voraussetzun- schen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden
gen hierfür nicht vorlagen, Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifi-
hat er dies unverzüglich durch Übermittlung kationsnummer die im Melderegister gespei-
eines entsprechenden Datensatzes durch cherten Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
bis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melde- 8. Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt:
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I „(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches
S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt
geltenden Fassung, bezeichneten Daten; für werden.“
die Datenübermittlung zur Einführung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale 9. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a werden folgende Num-
gilt § 39 Abs. 6 entsprechend.“ mern 1b und 1c eingefügt:
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder den Mindestumfang der
„Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a nach § 5b elektronisch zu übermittelnden
der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu
lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I bestimmen;
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung
S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bun-
geltenden Fassung, entsprechend.“ desrates Vorschriften über einen von dem vor-
gesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt
cc) Folgender Satz wird angefügt:
gemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des
„Das Bundesministerium der Finanzen kann Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
im Einvernehmen mit dem Bundesministe- 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späte-
rium des Innern und den obersten Finanz- ren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn
behörden der Länder Beginn und Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist,
der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2 dass die technischen oder organisatorischen
sowie den Beginn und die Frist für die Voraussetzungen für eine Umsetzung der in
Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im § 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
Schreiben mitteilen.“ S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht
ausreichen.“
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
10. § 52 wird wie folgt geändert:
„(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten kön- a) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
nen auch zur Prüfung und Durchführung der gefügt:
Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflich-
tigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 ver- „(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des
wendet werden.“ Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
7. § 41a wird wie folgt geändert: wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
ginnen.“
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich b) Dem Absatz 24d werden folgende Sätze ange-
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern- fügt:
übertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar
Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf
2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80),
unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
wenn die nach § 10a Abs. 2a erforderliche Ein-
mittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-
willigung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für
steuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-
die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a
nem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber
Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
Person zu unterschreiben.“
S. 2850) erforderliche Identifikationsnummer
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflich-
tigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2
„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalen- beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.
dervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn- Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem An-
steuer für das vorangegangene Kalenderjahr bieter die Identifikationsnummer des Steuer-
mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten
4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmel- mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenord-
dungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die nung beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
abzuführende Lohnsteuer für das vorangegan- speicherten Daten übereinstimmen. Stimmen
gene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro be- die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2
tragen hat.“ Satz 1 und 2 Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2853
c) Folgender Absatz 39 wird eingefügt: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 „Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Alters-
S. 2850) ist erstmals für Einkommensteuererklä- vorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für
rungen anzuwenden, die für den Veranlagungs- die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82
zeitraum 2011 abzugeben sind.“ Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht
nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
d) Dem Absatz 43a werden folgende Sätze ange- Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der
fügt: Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter
Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-
„Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbst-
Abs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer nutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberech-
(§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungs- tigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.“
empfängers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeit-
punkt der erstmaligen Übermittlung Leistungen
Artikel 2
zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2
Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern Änderung der
erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
dem Träger der Sozialleistungen die Identifikati- Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
onsnummer des Leistungsempfängers mit, so- der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
fern die ihm vom Träger der Sozialleistungen (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt wird wie folgt geändert:
für Steuern gespeicherten Daten übereinstim- 1. Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
men. Stimmen die Daten nicht überein, findet fügt:
§ 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung. Die
Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und „(1a) Der Zuwendende kann den Zuwendungs-
die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern empfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestä-
sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermit- tigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschrie-
teln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich benem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwen-
schlüssig sind und ob das vorgeschriebene dungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifika-
Datenformat verwendet worden ist.“ tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzu-
teilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die
11. § 92 wird wie folgt geändert: Zukunft widerrufen werden. Der Datensatz ist bis
zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt,
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die
Komma ersetzt. Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zuwendungs-
b) Der Nummer 6 abschließende Punkt wird durch empfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1
das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7 übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen
angefügt: Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in
beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten
„7. die Bestätigung der durch den Anbieter er- der Finanzbehörde übermittelt worden sind.“
folgten Datenübermittlung an die zentrale
2. § 60 wird wie folgt geändert:
Stelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz,
„Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht,
dessen Einverständnis die Bescheinigung auch im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Ab-
elektronisch bereitstellen.“ schrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der
Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des
12. § 92a wird wie folgt geändert: Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische
Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
verzichtet wird.“
„Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder „(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des
Gesetzes durch den Überschuss der Betriebsein-
2. eine eigene Eigentumswohnung oder nahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist
3. eine Genossenschaftswohnung einer einge- die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich
tragenen Genossenschaft, vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die
wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
Lebensinteressen des Zulageberechtigten dar- in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Ge-
stellt.“ winnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Vordruck beizufügen. § 150 Abs. 7 und 8 der sprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernüber-
Abgabenordnung gilt entsprechend.“ tragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4
Satz 3 als erbracht.“
3. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1996“ durch die Artikel 6
Jahreszahl „2009“ersetzt.
Änderung des
b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
Körperschaftsteuergesetzes
„(3d) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
(BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
(Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“ vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
Artikel 3 1. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Änderung der fügt:
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung „(1a) Die Körperschaftsteuererklärung und die
In § 11 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsver- Erklärung zur gesonderten Feststellung von Be-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom steuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorge-
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird nach der zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-
Angabe „§ 92 des Einkommensteuergesetzes“ die An- sche Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die
gabe „sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale druck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter
Stelle“ eingefügt. des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschrei-
ben.“
Artikel 4 2. § 34 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Dem Absatz 13a wird folgender Satz angefügt:
Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen „§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
Dem § 3 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 raum 2011 anzuwenden.“
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 b) Dem Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge- „§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-
mals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“
„Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder 3. § 37 wird wie folgt geändert:
Gewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes
entsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Unterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
Einkommensteuergesetzes unterbleiben.“
„Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte
Artikel 5 Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn
das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben
Änderung des nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.“
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
bb) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Dem § 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch das des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jah-
Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) geän- res ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig
dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: geworden ist oder ohne Anwendung des
„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu- Satzes 6 fällig geworden wäre.“
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach fügt:
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu „Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende
übermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Aus- Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er
nahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2 nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die
kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6
Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer ent- oder dieser Satz angewendet worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2855
Artikel 7 b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach
Gewerbesteuergesetzes Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der
Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- rechtlichen Aspekte des elektronischen
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt austausch der Einsatz von Verfahren vorge-
geändert: sehen ist, die die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“
1. § 14a wird wie folgt gefasst:
2. § 18 wird wie folgt geändert:
„§ 14a a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Steuererklärungspflicht „(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-
Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung Datensatz durch Datenfernübertragung nach
des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich nung zu übermitteln, in der er die Steuer für den
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst
tragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanz- zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt
behörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem elektronische Übermittlung verzichten; in diesem
Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung
Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten geben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entspre-
Personen eigenhändig zu unterschreiben.“ chend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am
2. § 36 wird wie folgt geändert: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeit-
raums fällig.“
a) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „6 136 Euro“ durch
„(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I bb) In Satz 3 wird die Angabe „512 Euro“ durch
S. 2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
2011 anzuwenden.“
c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „6 136 Euro“
b) Der bisherige Absatz 9b wird Absatz 9c. durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
Umsatzsteuergesetzes 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
deszentralamt für Steuern eine Meldung nach
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt
tenfernübertragung nach Maßgabe der Steuer-
geändert:
daten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln,
1. § 14 wird wie folgt geändert: in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen
hat.“
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„2. führt der Unternehmer eine andere als die in „Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-
berechtigt, eine Rechnung auszustellen. lung verzichten; in diesem Fall hat der Unterneh-
Soweit er einen Umsatz an einen anderen mer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-
Unternehmer für dessen Unternehmen oder nem Vordruck abzugeben. § 150 Abs. 8 der Ab-
an eine juristische Person, die nicht Unter- gabenordnung gilt entsprechend.“
nehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, inner-
halb von sechs Monaten nach Ausführung 4. Dem § 27 wird folgender Absatz 15 angefügt:
der Leistung eine Rechnung auszustellen. „(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3
Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden
Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze
nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 aus-
bleibt unberührt.“ geführt werden.“
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Artikel 9 des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der
Änderung der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätig-
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung keit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen
nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die
§ 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschrie-
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: auf eine elektronische Übermittlung verzichtet
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Da- werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entspre-
tensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe chend.“
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über- 4. Dem § 150 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
mitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei- fügt:
dung von unbilligen Härten auf eine elektronische
„(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steu-
Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der
erpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorge-
Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
schriebenem Vordruck zu stellen.“
zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer quali-
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ fizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. gesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfa-
chung des automatisierten Besteuerungsverfahrens
Artikel 10 kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Änderung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
der Abgabenordnung tes
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- 1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; Sicherung der zu übermittelnden Daten,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge- 2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird
wie folgt geändert: 3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
1. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
„3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Fi- tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
nanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
vorwiegend ausgeübt wird, Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt
4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an an- werden,
deren Einkünften als Einkünften aus Land- und
5. den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
ten des Steuerpflichtigen
Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das
Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung bestimmen sowie
dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im 6. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststell- Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
bar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die Authentizität und die Integrität des übermittelten
gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies elektronischen Dokuments sicherstellt, und
gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Fest-
7. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
stellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
Abs. 2.“
anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6
2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates be-
„(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und darf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der nahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung
Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen der Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- nung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-
desrates Anforderungen an Art und Umfang der len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtun- Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
gen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-
bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus- mäßig gesichert niedergelegt ist.
nahme der Biersteuer betroffen sind.“
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Fi-
3. Nach § 138 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b einge- nanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger
fügt: Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung
„(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem
Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungs- solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklä-
verfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2857
tensatz durch Datenfernübertragung für den Steuer- (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-
pflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumut- sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
bar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungs-
Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebe- 2010 beginnen.“
nen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der
Artikel 12
Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnis-
sen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in Änderung
der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernüber- des Zerlegungsgesetzes
tragung zu nutzen.“
In § 8 Abs. 1 Satz 5 des Zerlegungsgesetzes vom
5. § 165 wird wie folgt geändert:
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „oder“ (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach
wird durch ein Komma ersetzt. den Wörtern „zuständige Finanzamt“ die Wörter „ent-
sprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird und 4 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
Artikel 13
„4. die Auslegung eines Steuergesetzes Ge-
genstand eines Verfahrens bei dem Bun- Änderung des
desfinanzhof ist.“ Wohnungsbau-Prämiengesetzes
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge- Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
fügt: der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt
Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanz- geändert:
hofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus
allgemein anzuwenden sind.“ 1. In § 4a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „durch
Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen
6. Nach § 181 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge- maschinell verwertbaren Datenträgern“ durch die
fügt: Wörter „durch Datenfernübertragung“ ersetzt.
„(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschrie- 2. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b werden die Wörter „und
benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu Datenträger“ gestrichen.
übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur 3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklä- „§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in
rung zur gesonderten Feststellung nach amtlich der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) sind erstmals
Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschrei- für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008
ben.“ anzuwenden.“
7. In § 363 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 165 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 165 Abs. 1 Satz 2 Artikel 14
Nr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt.
Änderung der
Artikel 11 Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
Artikel 97 § 10a des Einführungsgesetzes zur Abga- mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset- Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenüber-
mittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell
„§ 10a verwertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „durch
Erklärungspflicht Datenfernübertragung“ ersetzt.
(1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fas- 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Besteuerungs- „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
2010 beginnen. (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Artikel 15 Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der
Änderung des Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Finanzverwaltungsgesetzes Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwal-
tungskostenerstattung, wird durch Verwaltungs-
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in
vereinbarung geregelt;“.
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des
Artikel 16
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung des
„18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2 Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den Artikel 10 Nr. 2 des Unternehmensteuerreformgeset-
dort genannten Fällen zu übermitteln sind, zes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird
b) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der wie folgt gefasst:
Daten, die nach § 10a Abs. 5 Satz 4 des „2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Einkommensteuergesetzes in den dort genann-
„(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem
ten Fällen zu übermitteln sind,
Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für
c) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der
Daten, die nach § 22a des Einkommensteuer- Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. Au-
gesetzes in den dort genannten Fällen zu über- gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das
mitteln sind, Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5
d) die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
Pflichten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkom- vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-
mensteuergesetzes erfüllt haben, malig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8
e) die Übermittlung der Identifikationsnummer Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalen-
(§ 139b der Abgabenordnung) im Anfragever- derjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in
fahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit 2009 abgeführt wird.“ “
§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a Abs. 5 Satz 6, § 32b
Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2, Artikel 17
Abs. 24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des Inkrafttreten
Einkommensteuergesetzes und
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 am
f) die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Ar-
Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur tikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen 30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag
Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am
Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge- 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011
setzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2859
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 46 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Jahr 2009 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 29,4 vom
Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 35,4 vom Hundert und in den übrigen Län-
dern 25,4 vom Hundert.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Achtes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „3,3 Prozent“ durch die Angabe „3,0 Pro-
zent“ ersetzt.
2. § 345a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 347 Nr. 9 wird aufgehoben.
4. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „ , für Personen, die als Erziehende ver-
sicherungspflichtig sind,“ gestrichen.
5. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats
Dezember.“
Artikel 1a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb-
ruar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2861
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 1a treten mit Wirkung vom 1. Januar
2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Verordnung
über die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds
(PF-Mindestzuführungsverordnung)
Vom 17. Dezember 2008
Auf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Ver- nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Be-
sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be- trägen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buch- Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Form-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I blatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus
S. 3248) geändert worden ist, in Verbindung mit § 113 den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -for-
Absatz 2 Nummer 9 und § 118 des Versicherungsauf- derungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (be-
sichtsgesetzes, die durch Artikel 10 Nummer 4 des Ge- rechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800
setzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05
worden sind und von denen § 113 Absatz 2 Nummer 9 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrech-
durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Doppelbuch- nungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber
stabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus
S. 2478) geändert worden ist, verordnet das Bundes- dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10
ministerium der Finanzen: Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). Dabei ist das
noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Form-
§1 blatt 800 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) nicht zu berück-
Anzurechnende Kapitalerträge sichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden
Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.
überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ent-
fallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Ka- (5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf
pitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen
Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 sich diese auf die Pensionsfondsberichterstattungsver-
Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 ordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048) in der
Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um jeweils geltenden Fassung.
die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die
dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzu- §2
ordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2. Mindestzuführung zur
(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussbe- (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-
rechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten
bilden. Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalan-
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der über- lageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Er-
schussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden gebnis beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an positiven
berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstra- Ergebnisquellen zu erfolgen. Die einzelnen Ergebnisse
genden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendun-
letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva gen, die in der Summe folgender Beträge enthalten
setzen sich zusammen aus den pensionsfondstech- sind:
nischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbe- 1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-
trag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 10 Spalte 04) und blatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04),
den Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft 2. den Entnahmen aus der Rücklage nach § 5 Absatz 5
gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Be-
Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) trag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03),
sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbe- 3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige
trag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810
Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschuss- Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und
anteilen entfällt). 4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift
(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2
sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstra- Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils
genden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem Spalte 03).
mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risiko-
Formblatt 800 Seite 3 Zeile 17 Spalte 04), dem mittleren ergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die über-
Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in schussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im
Formblatt 800 Seite 3 Zeile 18 Spalte 04), den mittleren Rahmen des versicherungsmathematischen Gutach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2863
tens gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensions- 1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussbe-
fondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen her- rechtigten Versorgungsverhältnisse oder
zuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für 2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanla-
Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 2 bis 5 geergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen
berechnet. Ergebnis aus den überschussberechtigten Versor-
(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei- gungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Ände-
tragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitaler- rung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
trägen für die überschussberechtigten Versorgungsver- 3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrück-
hältnisse beträgt 90 vom Hundert der nach § 1 anzu- stellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund
rechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungs- einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-
mäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss- den Änderung der Verhältnisse angepasst werden
berechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zin- müssen.
sen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der ent-
sprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des
Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste
abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Form- aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert
blatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). Die Beträge sind werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgen-
im Rahmen des versicherungsmathematischen Gut- den, als Formel dargestellten Saldo übersteigt:
achtens gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensions- (aKE - Rz) - mKE + 0,25 x RE + 0,5 x üE.
fondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen her- Dabei sind
zuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die über-
schussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,
anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom
Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig
Hundert beteiligt werden, ist die Mindestzuführung ent- auf die überschussberechtigten Versorgungs-
sprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch nega- verhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pen-
tive Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung sionsrückstellungen,
für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den
Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt. mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den
Kapitalerträgen gemäß § 2 Absatz 2,
(3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergeb- RE = das Risikoergebnis,
nis für die überschussberechtigten Versorgungsverhält-
üE = das übrige Ergebnis.
nisse beträgt 75 vom Hundert des Risikoergebnisses
gemäß Absatz 1. Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis bezie-
(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei- hungsweise das übrige Ergebnis ist dabei jeweils durch
tragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a in Verbindung
überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse be- mit § 113 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
trägt 50 vom Hundert des übrigen Ergebnisses gemäß bleibt unberührt.
Absatz 1. (3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstel-
(5) Von der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 4 lung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzie-
ermittelten Beträge wird die auf die überschussberech- rung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätz-
tigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgut- lich nicht berührt.
schrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2
Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03) §4
abgezogen. Übergangsvorschrift
(6) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absät- Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für
zen 1, 2 und 5 gilt § 1 Absatz 5 entsprechend. das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.
§3
Reduzierung der Mindestzuführung §5
(1) Die Mindestzuführung gemäß § 2 kann mit Zu- Inkrafttreten
stimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen re- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
duziert werden in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Dritte Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund des § 182 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des
§ 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen
§ 182 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes
vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel 1 Num-
mer 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März
2007 (BGBl. I S. 349) geändert worden ist, werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2008 unverändert“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2865
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
Vom 19. Dezember 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni
des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be- geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGB. I S. 971, 1527, Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüp-
3512), von denen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt fens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1342) und § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Ge- (4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zustän-
setzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert wor- dige Behörde den Anbau von Mais in Folge in der
den sind, verordnet das Bundesministerium für Ernäh- Sicherheitszone zulassen, soweit die Bekämpfung
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird,
keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorga-
Artikel 1 nismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder
Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais ange-
Die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen baut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der
Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz. AT 82 Sicherheitszone oder im Jahr vor der Zulassung
2008 V1) wird wie folgt geändert: des Maisanbaus durch die zuständige Behörde eine
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12. Juli 2008 bis geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des
30. September 2008“ durch die Angabe „1. Juli bis Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine
zum 30. September eines jeden Jahres“ ersetzt. Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jah-
2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Befalls- res der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis
grad“ durch die Wörter „das Ausmaß des Befalls, die zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zu-
geografischen Verhältnisse,“ ersetzt. ständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist.
Wird der Anbau von Mais nach Satz 1 zugelassen,
3. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a ersetzt: sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grund-
„§ 8 stücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet,
Ausnahmen folgende Maßnahmen durchzuführen:
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann 1. Maissaatgut zu verwenden, das mit einem für die
die zuständige Behörde das Ernten und Verbringen Anwendung zugelassenen oder genehmigten
von Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorga- Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem
nismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in Schadorganismus behandelt worden ist, oder
den vier Wochen vor dem beabsichtigten Ernteter- eine geeignete Bekämpfung der Larven des
min nicht festgestellt worden ist. Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann des Anbaujahres durchzuführen, und
die zuständige Behörde den Anbau von Mais zulas- 2. eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer
sen, des Schadorganismus über den Zeitraum des
1. für das Jahr nach der Festsetzung der Befallszo- Schlüpfens hinweg durchzuführen.
ne, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone
und im Jahr davor auf dem zu bebauenden (5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätz-
Grundstück kein Mais angebaut wurde, lich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchge-
führt wird, kann die zuständige Behörde weitere
2. für das zweite Jahr nach dem Jahr der Festset- Ausnahmen von
zung der Befallszone, wenn im Jahr der Festset-
zung der Befallszone und im Folgejahr auf dem zu 1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie
bebauenden Grundstück kein Mais angebaut § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr
wurde, der Festsetzung der Befallszone zulassen, soweit
soweit die Bekämpfung des Schadorganismus da- im Jahr der Befallsfestellung in der Befallszone
durch nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr ei- nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus
ner Ausbreitung des Schadorganismus besteht. festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schad-
organismus nicht festgestellt worden ist und An-
(3) Wird eine Zulassung zum Maisanbau nach Ab- haltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Ein-
satz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder schleppung in dem Befallsjahr schließen lassen
Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais ange- oder
baut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit ei-
nem für die Anwendung zugelassenen oder geneh- 2. Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn eine Be-
migten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem kämpfung der Larven des Schadorganismus un-
Schadorganismus behandelt worden ist, oder ist ter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
verpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven nicht möglich ist.
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
(6) Die zuständige Behörde kann die Festlegung Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des
von Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen
weiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Be- Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind, die Aus-
kämpfung des Schadorganismus erforderlich ist. breitung des Schadorganismus in befallsfreie Ge-
biete einzuschränken. Geeignete Maßnahmen sind
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im
Einzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche 1. für das Eingrenzungsgebiet die in Nummer 2
Untersuchungen und Versuche erteilen, wenn hier- Buchstabe a Unterabsatz 2 der Empfehlung
durch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht 2006/565/EG der Kommission vom 11. August
beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbrei- 2006 über Programme zur Eingrenzung der
tung des Schadorganismus besteht. weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Dia-
brotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebie-
§ 8a ten, in denen er nachgewiesen worden ist (ABl.
EG Nr. 225 S. 30) vorgesehenen Maßnahmen und
Eingrenzungsprogramme
2. für das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingren-
(1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen zungsgebietes ist, die in Nummer 2 Buchstabe b
nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission
während mehr als zwei aufeinander folgenden Jah- vorgesehenen Maßnahmen
ren das Auftreten des Schadorganismus in einem
Gebiet bestätigt, setzt die zuständige Behörde unter oder andere Maßnahmen, die mit einer vergleichba-
Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, ren Wirksamkeit eine Ausbreitung in befallsfreie Ge-
der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes biete einschränken.
des Befalles, der geografischen Verhältnisse und (4) Die zuständige Behörde führt im nicht befalle-
des Anbausystems der Wirtspflanzen in diesem Ge- nen Teil des Eingrenzungsgebietes systematische,
biet eine Zone fest, die zumindest alle Grundstücke intensive Erhebungen mit geeigneten Sexualphero-
umfasst, auf denen der Schadorganismus nachge- monfallen auf das Vorkommen des Schadorganis-
wiesen worden ist, sowie daran angrenzende oder mus durch. Stellt sie im Rahmen der Erhebungen
diese verbindende Grundstücke, die unter Berück- nach Satz 1 das Vorkommen des Westlichen Mais-
sichtigung der Biologie des Schadorganismus eben- wurzelbohrers fest, so ist das Eingrenzungspro-
falls befallen sein können (Befallsgebiet). gramm zu überprüfen.
(2) Im Befallsgebiet sind (5) Zur Durchführung der Eingrenzungspro-
1. die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und gramme kann die zuständige Behörde Besitzer und
Verfügungsberechtigte von Grundstücken in den
2. durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ge-
Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird bieten verpflichten,
oder seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftre-
tens des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais 1. Erhebungen auf das Vorkommen des Schador-
angebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6 ganismus, einschließlich dem Betreten von
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen. Grundstücken durch Bedienstete der zuständigen
Behörde und dem Aufhängen und der Überwa-
Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf chung von Sexualpheromonfallen, zu dulden,
Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3
festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem 2. den Anbau von Mais anzuzeigen,
Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden kann und ein 3. Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder
Eingrenzungsprogramm nach Maßgabe der Sätze 2 die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen
und 3 und des Absatzes 3 festgelegt hat. Das Ein- zu dulden,
grenzungsprogramm muss dabei
4. Mais während eines bestimmten Zeitraumes nicht
1. ein Gebiet, das – ausgehend von der Grenze des anzubauen oder während eines bestimmten Zeit-
Befallsgebietes – an jeder Stelle mindestens raumes Mais nur im Wechsel mit anderen Pflan-
10 km in das Befallsgebiet und 30 km in das an- zenarten anzubauen,
grenzende befallsfreie Gebiet hineinreicht (Ein-
5. die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaft-
grenzungsgebiet) und
lichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor
2. das übrige Befallsgebiet, das nicht Teil des Ein- dem Verlassen der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2
grenzungsgebietes ist, bezeichneten Gebiete von Erde und Maisrück-
umfassen. Abweichend von Satz 2 kann die zustän- ständen zu reinigen und
dige Behörde einen anderen Umfang des Eingren- 6. keine Erde von Feldern, auf denen im laufenden
zungsgebietes festlegen, wenn unter Berücksichti- Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, aus
gung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie den gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeich-
des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles neten Gebieten zu verbringen.
und des Anbausystems der Wirtspflanzen und der
Die zuständige Behörde kann für das Eingrenzungs-
geografischen Verhältnisse in diesem Gebiet eine
gebiet sowie das Befallsgebiet, das nicht Teil des
Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie
Eingrenzungsgebietes ist, darüber hinaus alle zur
Gebiete eingeschränkt werden kann.
Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganis-
(3) Das Eingrenzungsprogramm muss unter Be- mus und seiner Bekämpfung erforderlichen Anord-
rücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der nungen treffen, insbesondere den Anbau bestimmter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2867
Pflanzenarten sowie bestimmte Verfahren des Pflan- 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbin-
zenschutzes vorschreiben oder verbieten.“ dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs
4. § 9 wird wie folgt gefasst: nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.
„§ 9 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Ordnungswidrigkeiten Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4,
wer vorsätzlich oder fahrlässig § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder
1. entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
zuwiderhandelt.“
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbin-
dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen ver- 5. § 10 Satz 2 wird aufgehoben.
bringt oder erntet,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbin- Artikel 2
dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern Neubekanntmachung
verbringt,
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbin- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswur-
anbaut, zelbohrers in der vom 25. Dezember 2008 an geltenden
5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbin- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft, Artikel 3
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbin-
Inkrafttreten
dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tig reinigt oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Verordnung
zur Einführung der Verordnung
über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
(Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung – BinSchUEV)
Vom 19. Dezember 2008
Es verordnen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980):
entwicklung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a,
3 bis 6 und 8, Abs. 4, 5 Satz 1 und 6, hinsichtlich des Artikel 1
Abs. 1 Nr. 2, 2a und 5 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 Inkrafttreten der
sowie jeweils in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 Buch-
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
stabe a und b, und der § 3c Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3e
Abs. 1 des Binnenschiffsaufgabengesetzes in der Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 zember 2008 (BGBl. I S. 2450) tritt am 1. Januar 2009 in
(BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert Kraft.
durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Artikel 2
Nr. 2, 2a, 5 und 8 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3
Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Aufhebung von Rechtsvorschriften
für Arbeit und Soziales, Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 werden aufgeho-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- ben:
entwicklung auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnen- 1. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
schiffsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober
§ 4 Abs. 2 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 313 2006 (BGBl. I S. 2407),
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
2. die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
S. 2407), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geändert durch
(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3
Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2007
des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793),
(BGBl. 2007 II S. 874),
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, 3. die Dreißigste Verordnung zur vorübergehenden
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Abweichung von der Binnenschiffs-Untersu-
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, chungsordnung vom 30. September 2006
Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf (VkBl. 2006 S. 723, 833),
Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, jeweils in Verbin- 4. die Einunddreißigste Verordnung zur Abweichung
dung mit Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 von der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 14. Oktober 2006 (VkBl. 2006 S. 767), zuletzt geän-
Nr. 1 des Binnenschiffsaufgabengesetzes in der Fas- dert durch die Verordnung vom 15. Juni 2007
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I (VkBl. 2007 S. 435),
S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch
5. die Zweiunddreißigste Verordnung zur vorüberge-
Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
henden Abweichung von der Binnenschiffs-Unter-
(BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundes-
suchungsordnung vom 14. April 2007 (VkBl. 2007
ministerium für Arbeit und Soziales,
S. 197),
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
6. die Dreiunddreißigste Verordnung zur vorüberge-
entwicklung auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,
henden Abweichung von der Binnenschiffs-Unter-
4 und 6, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6
suchungsordnung vom 25. März 2008 (VkBl. 2008
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
S. 230),
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
von denen § 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Ge- 7. die Achtzehnte Verordnung zur vorübergehenden
setzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Abweichung von der Rheinschiffsuntersuchungs-
Abs. 2 und 6 zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung ordnung vom 14. Februar 2003 (VkBl. 2003 S. 89),
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom
worden sind, 28. Februar 2007 (VkBl. 2007 S. 88, 228),
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 8. die Achtundzwanzigste Verordnung zur vorüber-
entwicklung auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung gehenden Abweichung von der Rheinschiffsunter-
mit § 24 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 und suchungsordnung vom 12. Januar 2006 (VkBl. 2006
Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der S. 48),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2869
9. die Neunundzwanzigste Verordnung zur vorüber- nach Artikel 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnun-
gehenden Abweichung von der Rheinschiffsunter- gen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich
suchungsordnung vom 15. August 2006 (VkBl. 2006 die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“
S. 653), auf die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersu-
10. die Dreißigste Verordnung zur vorübergehenden chungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
Abweichung von der Rheinschiffsuntersuchungs- S. 2450) bezeichneten Vorschriften in der jeweils an-
ordnung vom 28. Februar 2007 (VkBl. 2007 S. 88, zuwendenden Fassung bezieht.“
228), geändert durch § 2 der Verordnung vom 2. In Artikel 2 Abs. 5 werden die Wörter „sind die nach
2. September 2008 (BAnz. S. 3508), der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten
11. die Einunddreißigste Verordnung zur vorübergehen- Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der
den Abweichung von der Rheinschiffsuntersu- Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung vom 18. Juli 2007 (VkBl. 2007 chungsordnung vom 19. Dezember 1994 – BGBl. II
S. 548), S. 3822 –, die durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. die Zweiunddreißigste Verordnung zur vorüber- 15. Dezember 1997 – BGBl. I S. 3050 – geändert
gehenden Abweichung von der Rheinschiffsunter- worden ist)“ durch die Wörter „ist die Zentralstelle
suchungsordnung vom 15. Februar 2008 Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
(VkBl. 2008 S. 131, 190, 420), ersetzt.
13. die Dreiunddreißigste Verordnung zur vorüber-
gehenden Abweichung von der Rheinschiffsunter- §3
suchungsordnung vom 2. September 2008 (BAnz.
Änderung der Verordnung zur
S. 3508).
Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 3 Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
Änderung von Rechtsvorschriften fahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch
§1 Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
Änderung der
Fahrgastsicherheitsverordnung 1. In Artikel 1 Abs. 2 werden die Wörter „Binnenschiffs-
Nach Artikel 1 der Fahrgastsicherheitsverordnung Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I
vom 19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090), die S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2006 vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert wor-
(BGBl. I S. 220, 330) geändert worden ist, wird folgen- den ist,“ durch die Wörter „Binnenschiffsuntersu-
der Artikel 1a eingefügt: chungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450)“ ersetzt.
„Artikel 1a 2. Artikel 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Vorschriften über die Schiffsuntersuchung
„(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die
§ 1.01 einleitender Satzteil und Nr. 3, § 2.03 Satz 1
Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentral-
und § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage und die nach stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
Artikel 2 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind
amt nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe
„Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten Vor- a) In § 1.03 Nr. 4 Satz 1 und § 1.08 Nr. 3 werden
schriften in der jeweils anzuwendenden Fassung be- jeweils die Wörter „Binnenschiffs-Untersu-
zieht.“ chungsordnung oder Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsuntersu-
§2 chungsordnung“ ersetzt.
Änderung der Verordnung zur b) In § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 werden
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung jeweils die Wörter „Rheinschiffsuntersuchungs-
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts- ordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungs-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 ordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsuntersu-
(BGBl. 1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 1 chungsordnung“ ersetzt.
Nr. 1 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II
S. 874), wird wie folgt geändert: c) In § 1.10 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter
„nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung“
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt: durch die Wörter „nach dem Anhang II der Bin-
„Artikel 1a nenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
Vorschriften über die Schiffsuntersuchung d) In § 28.05 Nr. 1 Satz 1 und Anlage 10 Nr. 1 wer-
§ 1.03 Nr. 4 Satz 1, § 1.08 Nr. 3, § 1.10 Nr. 1 Buch- den jeweils die Wörter „der Rheinschiffsunter-
stabe c und w und Nr. 3, § 2.04 Nr. 1 Satz 3, § 8.03 suchungsordnung“ durch die Wörter „des
Nr. 2, § 15.05 Nr. 1 Satz 1 und § 15.06 Nr. 1 Buch- Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsord-
stabe d und Nr. 2 Buchstabe a der Anlage und die nung“ ersetzt.
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
§4 §7
Änderung der Änderung der
Neunundfünfzigsten Verordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung
zur vorübergehenden Abweichung Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
von der Binnenschifffahrtsstraßenordnung 1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zu-
letzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom
Im Anhang der Neunundfünfzigsten Verordnung zur 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt
vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff- geändert:
fahrtsstraßenordnung vom 15. September 2006
(VkBl. 2006 S. 697) werden in § 1.21 Buchstabe b die 1. In § 2 werden
Wörter „der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§§ 6 und 7
Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Wörter der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
„der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt. 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), geändert durch
Artikel 112 des Gesetzes vom 27. April 1993
§5 (BGBl. I S. 512),“ durch die Angabe „§§ 5 und 6
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
Änderung der 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ ersetzt und
Dreiundsechzigsten Verordnung b) in Absatz 2
zur vorübergehenden Abweichung
von der Binnenschiffsstraßenordnung aa) in Nummer 2 Buchstabe b das Wort „oder“
und
Im Anhang der Dreiundsechzigsten Verordnung zur bb) der Buchstabe c
vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-
straßenordnung vom 10. Juli 2007 (VkBl. 2007 S. 492) gestrichen.
werden in § 28.06 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 2. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter „sind die nach
Buchstabe a jeweils die Wörter „nach § 8.05 Nr. 10 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der
Wörter „nach Anhang II § 8.05 Nr. 10 der Binnenschiffs- Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
untersuchungsordnung“ ersetzt. suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 – BGBl. II
S. 3822 –, die durch Artikel 1 der Verordnung
§6 vom 15. Dezember 1997 – BGBl. I S. 3050 – geän-
dert worden ist)“ durch die Wörter „ist die Zentral-
Änderung der Verordnung zur stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung amt“ ersetzt.
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts- §8
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. II
S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- Änderung der Verordnung zur
nung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 874), wird Einführung der Rheinpatentverordnung
wie folgt geändert: Nach Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt: (BGBl. 1997 II S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3
„Artikel 1a der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 874)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 1a einge-
Vorschriften über die Schiffsuntersuchung fügt:
§ 1.08 Nr. 3, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3, „Artikel 1a
§ 1.21 Nr. 4, § 2.04 Nr. 1 Satz 3 und § 11.05 Nr. 1
Satz 1 der Anlage und die nach Artikel 2 Abs. 2 er- Vorschriften über die Schiffsuntersuchung
lassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maß- § 1.01 Nr. 16, § 2.06 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2, § 1.21
gabe anzuwenden, dass sich die Angabe „Rhein- Nr. 4, § 2.04 Nr. 1 Satz 3 und § 11.05 Nr. 1 Satz 1 der
schiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 Abs. 8 Anlage und die nach Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 erlassenen
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De- Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwen-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450) bezeichneten Vor- den, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersu-
schriften in der jeweils anzuwendenden Fassung be- chungsordnung“ auf die in § 1 Abs. 8 der Binnen-
zieht.“ schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2450) bezeichneten Vorschriften in der je-
2. In Artikel 2 Abs. 5 werden die Wörter „sind die nach weils anzuwendenden Fassung bezieht.“
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten
Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der §9
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 Änderung der
– BGBl. II S. 3822 –, die durch Artikel 1 der Verord- Binnenschifferpatentverordnung
nung vom 15. Dezember 1997 – BGBl. I S. 3050 – Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
geändert worden ist)“ durch die Wörter „ist die Zen- ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Ar-
tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs- tikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
eichamt“ ersetzt. S. 2407), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2871
1. In § 1 Nr. 15 werden die Wörter „der Rheinschiffs- 2002 (BGBl. 2002 II S. 708) geändert worden ist, in
untersuchungsordnung (Anlage zu der Verordnung der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe von
zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsord- deren § 23.04“ gestrichen.
nung vom 19. Dezember 1994, BGBl. II S. 3822),
3. In Anlage 11 wird in Nummer 1.3 das Wort „Rhein-
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezem-
schiffsuntersuchungsordnung“ gestrichen.
ber 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder der Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung“ durch die Wörter § 10
„der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt. Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
dem Muster der Anlage F der Rheinschiffsunter- Die Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung
suchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt
Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. September
vom 19. Dezember 1994, BGBl. II S. 3822), die zu- 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090) geändert worden ist, wird
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienst-
büchern
101 Zulassung zu einer Prüfung, § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 1 20
ausgenommen 1141 Diese Gebühr ist als
§ 3.03 RheinPatV 2 Vorschusszahlung zu
§ 2.02 RadarPatV 3 leisten (§ 16 Verwal-
tungskostengesetz)
102 Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-
schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent
1021 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 70
§ 3.04 Nr. 1 RheinPatV 2
1022 Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 1 46
BinSchPatentV
§ 3.04 Nr. 3 Satz 2, § 3.05 Nr. 1 2
bis 3, § 4.03 Nr. 5 RheinPatV
1023 Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV 1 18 bis 43
§ 3.05 Nr. 4, § 4.03 Nr. 5, 2
§ 5.03 Nr. 3 RheinPatV
1024 Erweiterung, Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
– Prüfung je nach Umfang § 3.05 Nr. 5 RheinPatV 2
1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 1 15
BinSchPatentV
§ 4.01 Nr. 3 RheinPatV 2
1026 Anordnung über das Ruhen einer § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100
Erlaubnis oder der Gültigkeit eines
Rheinpatentes § 4.02 Nr. 1 RheinPatV 2
103 Fährführerschein
1031 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 15
1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 15
104 Streckenzeugnis
1041 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 20 bis 46
1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
105 Radarpatent
1051 Prüfung einschließlich Erteilung § 3.03 Nr. 1, 2 RadarPatV 3 80
1052 Prüfung für das Radarpatent zur § 3.03 Nr. 1 und 2 i. V. m. 3 55
Führung von Fähren § 1.02 Nr. 2 RadarPatV
1053 Erteilung ohne Prüfung § 3.03 Nr. 3 RadarPatV 3 43
1054 Umtausch alter Radarschifferzeugnisse § 4.02 RadarPatV 3 18
für den Rhein
106 Lotsenpatent
1061 Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung 4 70
für den Rhein zwischen Basel
und Mannheim/Ludwigshafen
Verordnung über die Erweite- 5
rung älterer Lotsenpatente für
den Mittelrhein
1062 Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie 1061 4 20 bis 46
Strecken einschließlich Erteilung 5
107 Befähigungszeugnis für die Eder- und § 4 TalSpV 6 55
Diemeltalsperre
108 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 6 Abs. 3, Anlage 10 1 20
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, BinSchPatentV
Zulassung einer Ausnahme
109 Ausfertigung eines Donaukapitäns- § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 1 10
patentes oder eines unter Nummer 1031 BinSchPatentV
bis 1062 oder einer Ersatzausfertigung
eines unter Nummer 1010 bis 1062 § 3.06 Nr. 3, 4 Satz 1, Nr. 5, 2
genannten Befähigungszeugnisses § 4.01 Nr. 1 Satz 2, 4
RheinPatV
§ 12 Lotsenordnung für den 4
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
§ 3.04 Nr. 4 RadarPatV 3
110 Eintragung einer Erweiterung eines §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10
Streckenzeugnisses oder eines Donau-
kapitänspatentes
111 Verlängerung oder Erneuerung eines § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10
Befähigungszeugnisses
§ 3.06 Nr. 1 i. V. m. § 4.01 Nr. 1, 2
§ 5.01 Nr. 1 Satz 3 RheinPatV
112 Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 5.02 Nr. 2 RheinPatV 2 18
113 Schifferdienstbuch, Fahrtenheft Anhang XI 7
§ 2.04 Nr. 1
Satz 2 BinSchUO
Anhang XI 7
§ 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO
§ 7 Lotsenordnung für den 4
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
1131 Ausstellung, Ersatzausfertigung, 10
Folgebuch
1132 Überprüfung
11321 je angefangene Seite 1
11322 mindestens 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2873
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
114 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den
Binnenschifffahrtsfunk
1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 19 17,50
Binnenschifffahrt-Sprech- Diese Gebühr ist als
funkverordnung Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 Verwal-
tungskostengesetz)
1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 19 35
Binnenschifffahrt-Sprech- Diese Gebühr ist als
funkverordnung Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 Verwal-
tungskostengesetz)
1143 Teilprüfung § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 19 17,50
Binnenschifffahrt-Sprech- Diese Gebühr ist als
funkverordnung Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 Verwal-
tungskostengesetz)
1144 Erteilung § 9 Abs. 4, § 10 19 17,50
Binnenschifffahrt-Sprech-
funkverordnung
1145 Ersatzausfertigung § 11 Binnenschifffahrt- 19 17,50
Sprechfunkverordnung
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung,
Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge
201 Erste Untersuchung von §§ 9, 10 BinSchUO 7
Anhang II
§ 2.04 BinSchUO
20101 Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit
einer Tragfähigkeit
201011 bis 500 t 125
201012 über 500 t bis 1 500 t 205
201013 über 1 500 t 305
20102 Güterschiffen mit eigener Triebkraft Gebühr nach
Nummer 20101
zuzüglich 65
20103 Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs Gebühr nach
Nummer 20101 oder
20102 zuzüglich 50
20104 Schleppern, Schubbooten und Bar-
kassen
201041 bis 500 kW 170
201042 über 500 kW bis 1 500 kW 320
201043 über 1 500 kW 425
20105 Motorbooten, Motoryachten und Segel-
yachten, auch motorisierten, mit einer
Wasserverdrängung
201051 bis 60 m³ 170
201052 über 60 m³ 320
20106 Fahrgastschiffen
201061 bis 75 Personen 170
201062 über 75 bis 400 Personen 250
201063 über 400 Personen 320
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
20107 Kabinenschiffen
201071 bis 75 Betten 320
201072 über 75 Betten 485
20108 schwimmenden Geräten
201081 ohne eigene Maschinenanlagen, nach 125 zuzüglich
dem Inhalt des von dem Schwimm- 0,15 €/m³
körper eingenommenen Raumes Rauminhalt
(Länge x Breite x Seitenhöhe)
201082 mit eigenen Maschinenanlagen Gebühr nach
Nummer 20181
zuzüglich 90
20109 Fischereifahrzeugen mit eigener Trieb- 105 zuzüglich
kraft, nach dem Inhalt des von dem 0,10 €/m³
Schwimmkörper eingenommenen Rauminhalt
Raumes (Länge x Breite x Seitenhöhe)
2010 Fähren
2011 seilgebundenen Fähren und Nachen- 15 bis 155
fähren je nach Umfang
2012 freifahrenden Personenfähren
20121 bis 75 Personen 170
20122 über 75 bis 400 Personen 250
20123 über 400 Personen 320
2013 freifahrenden Wagenfähren
20131 bis 75 Personen 170
zuzüglich 2 €/t
Tragfähigkeit
20132 über 75 bis 400 Personen 250
zuzüglich 2 €/t
Tragfähigkeit
20133 über 400 Personen 320
zuzüglich 2 €/t
Tragfähigkeit
202 Sonderuntersuchung, Nachuntersu- §§ 9, 14 BinSchUO 7 je nach dem Umfang
chung, freiwillige Untersuchung, Un- Anhang II der Untersuchung
tersuchung von Amts wegen, ange- §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 1/5 bis 5/5
setzte oder angefangene Untersu- BinSchUO der Gebühr
chungen, die nicht durchgeführt wer- nach Nummer 201...
den konnten, sowie Untersuchungen Anhang XII
nach Mängelbeseitigung Artikel 4 § 2.11 BinSchUO
§ 4 FäV 9
203 Gebühr nach Nummer 2031 bis 20362 § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 12, 7
jeweils je angefangene Stunde und je § 15 BinSchUO
beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- Anhang II
chungskommission § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 6.09
Nr. 1, § 9.01 Nr. 2, § 17.07
Nr. 1, § 22.01 Nr. 1 BinSchUO
2031 Untersuchung auf Helling (Bodenunter- 35
suchungen)
2032 Prüfung der Gleichwertigkeit 35
2033 Zulassungsprüfung einzelner Bau-, 35
Einrichtungs- und Ausrüstungsteile
2034 Prüfung von Zeichnungen und E-Plänen 35
2035 Prüfung von Festigkeitsberechnungen 35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2875
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
2036 Prüfungen von Berechnungen
20361 der Stabilität des intakten Fahrzeugs 35
und gegebenenfalls der zulässigen
Fahrgastzahl
20362 der Sicherheit im Leckfall 35
204 Gebühr nach Nummer 2041 bis 2047 § 9 Abs. 1 BinSchUO 7 je angefangene
Anhang II Stunde und je betei-
§ 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7, ligtes Mitglied der
§§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.01 Schiffsuntersuchungs-
Nr. 2, § 7.07 Nr. 2 oder § 7.13, kommission:
§ 7.09 Nr. 3, § 8.10 Nr. 2 und 3,
§ 11.12 Nr. 6, § 12.02 Nr. 5,
§ 15.03 Nr. 1, § 16.06 Nr. 1,
§ 17. 02 Nr. 3, § 17.03 Nr. 1,
§ 17.06 BinSchUO
Anhang IV
§§ 1.03, 3.05 BinSchUO
Anhang X
§ 5.03 Nr. 2, § 9.05 BinSchUO
2041 Durchführung von Probefahrten ein- 35
schließlich Geräuschpegelmessung
2042 Geräuschpegelmessung ohne Probe- 35
fahrt
2043 Überwachung eines Krängungs- 35
versuchs
2044 Belastungsprobe 35
2045 Prüfbelastung 35
2046 Prüfung einer Freibordrechnung 35
2047 sonstige Probefahrten 35
205 Messen der Sicherheitsabstände Anhang II 7 5
§§ 4.01, 4.05, 15.04 Nr. 1, je angefangene
§§ 17.04, 18.04 BinSchUO 10 Minuten und je
Anhang III beteiligtes Mitglied
§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, der Schiffsunter-
7.03 Nr. 1, § 10.02 BinSchUO suchungskommission
Anhang IV
§ 3.02 BinSchUO
Anhang X
§ 2.02 Nr. 1, § 3.02 Nr. 1,
§§ 5.05, 8.06, 9.05 BinSchUO
206 Festsetzung der höchstzulässigen Be- Anhang X 7 1/5 bis 2/5
lastungen und der höchstzulässigen § 9.05 BinSchUO der Gebühr
Anzahl der Fahrgäste, wenn keine nach Nummer 201...
Stabilitätsberechnungen gefordert oder
vorgeschrieben sind
207 Festsetzung der Freiborde Anhang II 7 15
§§ 4.02, 4.03, 15.04 Nr. 3, je Freibord
§§ 17.05, 18.04, 22b.05, 24.04
Nr. 1 BinSchUO
Anhang III
§§ 4.02, 7.03 Nr. 2, § 10.03
BinSchUO
Anhang IV
§ 3.03 BinSchUO
Anhang X
§ 2.02 Nr. 1, § 3.02 Nr. 1,
§§ 5.05, 8.06, 9.05 BinSchUO
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
208 Anbringung oder Erneuerung der Anhang II 7 10
Einsenkungsmarken einschließlich der § 2.04 Nr. 3, § 4.04 Nr. 2, 5, je Marke und/
Anbringung des Kennzeichens der § 17.09 BinSchUO oder Zahl
Schiffsuntersuchungskommission
Anhang X
§§ 2.03, 3.03 BinSchUO
Anhang XII
§ 4.04 Nr. 2, 5, 7 BinSchUO
209 Anbringung der Tiefgangsanzeiger Anhang II 7 20
§§ 4.06, 17.09 BinSchUO je Paar
210 Befreiungsvermerk Anhang II 7 15 bis 75
§ 24.04 Nr. 4 BinSchUO
Anhang III
§§ 11.03, 11.04 Nr. 2
BinSchUO
Anhang IV
§§ 5.03, 5.04 Nr. 2 BinSchUO
Anhang X
§ 4.01 Nr. 2, § 4.02 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 6 §§ 4, 6 Nr. 2
BinSchUO
211 Ausstellung einer vorläufigen Fahr- § 14 BinSchUO 7 15
tauglichkeitsbescheinigung, jedoch
ohne befristete Verlängerung einer Anhang II
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 2.05 BinSchUO
Nummer 214
212 Fahrtauglichkeitsbescheinigungen wie:
Schiffsattest, Zeugnis für Kanalpeni-
chen, Ersatzattest für Seeschiffe, Ge-
meinschaftszeugnis, Zusätzliches Ge-
meinschaftszeugnis, Fährzeugnis
2121 Ausstellung § 10 Abs. 1 BinSchUO 7 30
Anhang II
§§ 1.03 bis 1.05 BinSchUO
Anhang X
§§ 1.03, 1.04, 8.17, 9.17
BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 1.03 BinSchUO
2122 Ausfertigung einer Zweitschrift oder Anhang II 7 40
Abschrift § 2.14 BinSchUO
213 Bescheinigung einer Nach- oder Son- Anhang II 7 20
deruntersuchung, Bestätigung/Verlän- §§ 2.08, 2.09 BinSchUO
gerung der Gültigkeit eines unter
Nummer 212 angegebenen Schiffspa-
pieres
214 Im Ausnahmefall Verlängerung der § 13 Abs. 3 BinSchUO 7 35
Gültigkeit eines unter Nummer 211
angegebenen Schiffspapieres auf be- Anhang II
gründeten Antrag ohne vorausgehende § 2.09 Nr. 2 BinSchUO
Untersuchung
215 Flüssiggasanlagen Anhang II 7
§ 14.15 Nr. 2 und 3 BinSchUO
2151 Ausstellung oder Erneuerung der Be- 10
scheinigung im Schiffsattest
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2877
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
2152 Verlängerung der Gültigkeit der Be- 10
scheinigung oder des Vermerks nach
vorausgegangener Abnahme der Flüs-
siggasanlage
2153 Im Ausnahmefall Verlängerung der 10
Gültigkeit der Bescheinigung oder des
Vermerks auf begründeten Antrag ohne
vorausgehende Abnahme der Flüssig-
gasanlage
216 Eintragung (auch nachträgliche) von
Vermerken oder Ausstellung von Be-
scheinigungen
2161 je Vermerk 10
2162 je Bescheinigung 25
217 Zuteilung einer amtlichen Schiffsnum- Anhang II 7 25
mer § 2.18 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 6 § 5 BinSchUO
218 Jede Änderung eines unter den Num- Anhang II 7 Für die erste
mern 212 und 213 angegebenen § 2. 07 Nr. 1 BinSchUO Änderung 10, zu-
Schiffspapieres züglich 5 für jede
weitere Änderung,
höchstens 30
219 Ausstellung einer Bescheinigung über § 15 BinSchUO 7 20 bis 155
zugelassene Abweichungen oder Ein-
tragung eines Vermerks über befristet Anhang II
zugelassene technische Neuerungen in § 2.19 BinSchUO
ein unter Nummer 212 angegebenes
Schiffspapier
220 Eintragung von Vermerken auf Grund § 8 BinSchUO 7 20 bis 155
von vorübergehenden Anordnungen in
ein unter Nummer 212 angegebenes Anhang II
Schiffspapier § 1.06 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 1.06 BinSchUO
221 Ausnahmebewilligung von den Anhang XII 7
Besatzungsvorschriften § 3.11 BinSchUO
2211 wenn der Schiffsjunge die Schiffer- 13
berufsschule besucht
2212 in sonstigen Fällen 75
222 Ausstellen einer Bescheinigung über Anhang XI 7 10
die Ausgabe eines Bordbuches § 2.08 Nr. 4 BinSchUO
223 Prüfung der Übereinstimmung der auf § 1.10 Nr. 2 BinSchStrO 10 10
der Tafel vermerkten Angaben mit
denen des Schiffsattestes und des § 1.10 Nr. 2 RheinSchPV 11
Zulassungszeugnisses § 1.10 Nr. 2 MoselSchPV 12
§ 1.10 Nr. 5 DonauSchPV 13
ADNR 8.1.2.6, 8.1.2.7 14
224 Ausstellung des Ölkontrollbuches § 28.05 Nr. 1 BinSchStrO 10 10
§ 15.04 Nr. 1 RheinSchPV 11
§ 11.04 Nr. 1 MoselSchPV 12
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
225 Verplomben von Einrichtungen, die Anhang II 7 30
nicht benutzt werden dürfen § 8.08 Nr. 10, § 20.01 Nr. 5 je angefangene
BinSchUO Stunde und je betei-
ligtes Mitglied der
Schiffsuntersuchungs-
kommission
226 Erteilung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV 20 1 826 bis 3 072
Anhang II 7
§ 8a.04 BinSchUO
227 Änderung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV 20
Anhang II 7
§ 8a.04 BinSchUO
2271 nach einer Prüfung 165 bis 977
2272 für mehrere Genehmigungen gleichzeitig 175
auf Grund desselben Sachverhalts
227a Entziehung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV 20 wie 226
Anhang II 7
§§ 8a.10, 8a.11 BinSchUO
228 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV 20
(Anfangsbewertung)
Anhang II 7
§ 8a.09 BinSchUO
2281 mit Verwaltungspersonal 802
2282 mit technischen Diensten 400
229 Prüfung der Übereinstimmung der § 3 BinSchAbgasV 20
Produktion mit der erteilten Typgeneh-
migung, wenn Anhang II 7
§ 8a.09 BinSchUO
2291 Verstöße gegen Mitteilungspflichten 200
festgestellt werden
2292 Abweichungen von Typgenehmigungen 842
festgestellt werden
2293 regelmäßige Überprüfung der Konfor- 802
mität der Produktion
230 Prüfung von Abweichungen bei Ein- Anhang II 7 460 bis 1 190
bau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen § 8a.11 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
231 Prüfung und Anerkennung Anhang II 7
§ 8a.11 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
2311 technischer Dienste 1 603
2312 von Prüfstellen 401
2313 Verlängerung der Anerkennung Anhang II 7
§ 8a.11 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
23131 technischer Dienste 200
23132 von Prüfstellen 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2879
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
240 Ausstellung eines Zulassungszeugnis- ADNR 8.1.8.3 14 25
ses
241 Im Ausnahmefall Verlängerung der ADNR 8.1.8.3 14 15
Gültigkeitsdauer des Zulassungszeug-
nisses
242 Einziehung oder Berichtigung des ADNR 8.1.8.6, 8.1.8.7, 8.1.8.8 14 25 bis 50
Zulassungszeugnisses
243 Untersagung der Verwendung eines ADNR 8.1.8.7 14 25 bis 50
Schiffes
244 Ausstellung eines vorläufigen ADNR 8.1.9.1 14 15 bis 100
Zulassungszeugnisses
245 Genehmigung von Instandsetzungen ADNR 8.3.5 14 15 bis 40
mit elektrischem Strom oder Feuer
246 Genehmigung zum Füllen und Entlee- ADNR 7.1.4.16 14 50
ren von Behältern (Containern) oder
Tankcontainern auf dem Schiff
247 Besondere Genehmigung zum ADNR 7.1.4.9, 7.2.4.9 14 50 bis 305
Umladen der Ladung
248 Genehmigung von Lade- und ADNR 7.1.4.8.1 14 25
Löscharbeiten
249 Genehmigung zum Be- und Entladen Sondervorschrift HA06 14 50
gemäß ADNR 7.1.6.14
i. V. m. Kap. 3.2 Tabelle A
Spalte 11
250 Genehmigung zum Stillliegen außer- ADNR 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.4 14 40
halb der besonderen Liegeplätze
251 Eintragung einer Sondergenehmigung ADNR 1.5.1.4.2 14 25
in das Zulassungszeugnis
252 Zulassung der Gleichwertigkeit ADNR 1.5.1.3, 1.5.1.4 14 50 bis 305
2a. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Sicherheitspersonal
2a01 Anerkennung eines
2a011 Basislehrgangs § 4.01 Nr. 1 Satz 2 FSV 21 50
2a012 Auffrischungslehrgangs § 4.02 Nr. 1 FSV 21 50
2a02 Ausstellung einer Bescheinigung als
2a021 Ersthelfer § 4.04 Nr. 2 Satz 1 FSV 21 10
2a022 Atemschutzgeräteträger § 4.04 Nr. 3 Satz 1 FSV 21 10
3. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
301 Zuteilung des amtlichen Kennzeichens § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 15 18
einschließlich Ausstellung des Aus- KlFzKV-BinSch
weises
302 Zuteilung der Wechselkennzeichen § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 15 55
einschließlich Ausstellung des Aus- KlFzKV-BinSch
weises
303 Ausstellung einer Ersatzausfertigung § 8 Abs. 4 Satz 1 15 13
des Ausweises KlFzKV-BinSch
304 Eintragung einer Änderung
3041 Name oder Anschrift des Eigentümers § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 10
oder technische Angaben des Fahr- KlFzKV-BinSch
zeugs
3042 Eigentumsverhältnisse § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 15
KlFzKV-BinSch
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
4. Wassersport- und Sportbootverkehr
401 Bootszeugnis
4011 Ausstellung § 3 Abs. 1 Satz 2 16 29
BinSch-SportbootVermV Die Gebühr ermäßigt
sich für jedes Fahr-
zeug um 13 v. H. bei
gleichzeitiger
Ausstellung von
Bootszeugnissen für
mehrere baugleiche
Fahrzeuge für
denselben Antragsteller
4012 Verlängerung § 4 Abs. 1 Satz 1 16 13
BinSch-SportbootVermV
4013 Eintragung einer Änderung § 4 Abs. 3 Satz 2 16 15
BinSch-SportbootVermV
402 nichtmotorisierte Sportboote oder § 5 Abs. 2 16
Sportboote mit einer elektrischen An- BinSch-SportbootVermV
triebsmaschine mit einer Antriebsleis-
tung von weniger als 1 kW
4021 Untersuchung und Ausstellung einer 20 bis 43
Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach Umfang der
Untersuchung
4022 Sonder- oder Nachuntersuchung und 1/5 bis 5/5
Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbe- der Gebühr nach
scheinigung Nummer 4021
je nach Umfang der
Untersuchung
4023 Untersuchung und Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung als
Prototypenabnahme
40231 Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge 75 bis 125
je nach Umfang der
Untersuchung
40232 Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge 205 bis 305
je nach Umfang der
Untersuchung
40233 Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge 435 bis 615
je nach Umfang der
Untersuchung
40234 Serie über 50 Fahrzeuge 510 bis 765
je nach Umfang der
Untersuchung
4024 Sonder- oder Nachuntersuchung und 1/5 bis 5/5
Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbe- der Gebühr nach
scheinigung als Prototypenabnahme Nummer 4023
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr
501 Zulassung von Fahrzeugen und Ver- § 1.06 Nr. 2 BinSchStrO 10 je Fahrzeug
bänden, die die festgesetzten Abmes- zusätzlich sind Ge-
sungen oder Abladetiefen überschrei- §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV 11 bühren nach Ab-
ten § 8.01 MoselSchPV 12 schnitt 2 zu erheben,
sofern Untersuchun-
§ 9.05 DonauSchPV 13 gen und/oder Probe-
fahrten erforderlich
sind
5011 für eine Reise 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2881
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
5012 für ein Jahr 100
5013 für mehrere Jahre 125 bis 205
5014 für jede Verlängerung 25 bis 100
502 Erlaubnis eines Sondertransports § 1.21 BinSchStrO 10 20 bis 205
§ 1.21 RheinSchPV 11
§ 1.21 MoselSchPV 12
§ 1.21 DonauSchPV 13
503 Gebühren auf Grund von Anordnungen § 1.22 BinSchStrO 10 10 bis 50
vorübergehender Art
§ 1.22 RheinSchPV 11
§ 1.22 MoselSchPV 12
§ 1.22 DonauSchPV 13
504 Erlaubnis von Veranstaltungen § 1.23 BinSchStrO 10
§ 1.23 RheinSchPV 11
§ 1.23 MoselSchPV 12
§ 1.23 DonauSchPV 13
§§ 6, 19 TalSpV 6
5041 sportliche 13 bis 35
5042 sonstige 50 bis 305
505 Genehmigung des Ladens, Löschens § 1.25 Nr. 2 BinSchStrO 10 25
und Leichterns an bestimmten Stellen
506 Befreiung von der
5061 Lichterführung beim Stillliegen § 3.20 Nr. 4 BinSchStrO 10 25
§ 3.20 Nr. 4 RheinSchPV 11
§ 3.20 Nr. 4 MoselSchPV 12
§ 8.10 DonauSchPV 13
5062 Bezeichnung bestimmter stillliegender § 3.24 BinSchStrO 10 13
Fischereifahrzeuge und -geräte, Netze
und Ausleger
5063 Bezeichnung schwimmender Geräte § 3.25 Nr. 3 BinSchStrO 10 25
bei der Arbeit sowie festgefahrener
oder gesunkener Fahrzeuge § 3.25 Nr. 3 RheinSchPV 11
§ 3.25 Nr. 3 MoselSchPV 12
§ 3.27 Nr. 3, § 3.41 Nr. 5 13
DonauSchPV
507 Erlaubnis zum ausnahmsweise Ge- § 3.29 Nr. 2 Buchstabe b 10 25
brauchmachen von bestimmten Lich- BinSchStrO
tern, Flaggen und Tafeln zum Schutz
gegen Wellenschlag § 3.29 Nr. 2 Buchstabe b 11
RheinSchPV
§ 3.29 Nr. 2 Buchstabe b 12
MoselSchPV
§ 3.48 Nr. 2 Buchstabe b 13
DonauSchPV
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
508 Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht § 6.29 Nr. 5 Satz 1 Buch- 10 je Fahrzeug:
durch Abgabentarife Vorschleusungs- stabe c BinSchStrO
gebühren erhoben werden § 6.29 Buchstabe b 11
RheinSchPV
§ 6.29 Nr. 2 Buchstabe b 12
MoselSchPV
§ 6.29 Satz 1 Buchstabe b 13
DonauSchPV
5081 für eine Reise 13
5082 für ein Jahr 25 bis 100
509 Erlaubnis der Zusammenstellung oder § 8.05 Buchstabe b 10 25
Auflösung eines Schubverbands auf BinSchStrO
kurzen Strecken § 8.04 Buchstabe b 11
RheinSchPV
§ 8.05 MoselSchPV 12
510 Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der § 9.08 Nr. 5 RheinSchPV 11 25
Strecke Bingen – St. Goar je Fahrzeug
6. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung
6011 Eichung nach dem Zweiten Abschnitt §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17
der Verordnung über die Eichung von
Binnenschiffen einschließlich der Aus-
fertigung des Eichscheins (ohne Trag-
fähigkeitstabelle), dem Einkörnen oder
Einkerben der Eichmarken und Eich-
zeichen
60111 bis zu 100 t
Grundbetrag 155
zuzüglich je Tonne 0,77
60112 über 100 t bis 500 t
Grundbetrag 235
zuzüglich für jede weitere Tonne
über 100 t 0,56
60113 über 500 t
Grundbetrag 475
zuzüglich für jede weitere Tonne
über 500 t 0,31
6012 Bei gleichzeitiger Eichung mehrerer in 25 v. H. der
Serie gebauter baugleicher Fahrzeuge Gebühr nach
wie Schubleichter oder Trägerschiffs- Nr. 60111 bis 6011
leichter
für das zweite und weitere Fahrzeuge
6013 Eichung nach dem Dritten Abschnitt § 26 Abs. 1 Nr. 1 BinSchEO 17 615
der Verordnung über die Eichung von
Binnenschiffen bei Anwendung der
Simpson-Regel einschließlich Neben-
arbeiten nach Nr. 6011
6014 Eichung nach dem Dritten Abschnitt § 26 Abs. 1 Nr. 2 BinSchEO 17
der Verordnung über die Eichung von
Binnenschiffen bei Anwendung der
Formel einschließlich Nebenarbeiten
nach Nr. 6011
60141 bis 100 m3 Wasserverdrängung 155
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2883
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
60142 über 100 m3 Wasserverdrängung 190
6015 Eichung einer Klappschute nach dem §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für
Zweiten Abschnitt der Verordnung über Schiffsrumpf als
die Eichung von Binnenschiffen und auch für Laderaum
Lieferung einer Laderaumtabelle, nach Nummer 6011
wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne
gerechnet wird
6016 Eichung einer Klappschute nach dem § 26 Abs. 1 Nr. 2 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für
Dritten Abschnitt der Verordnung über Schiffsrumpf nach
die Eichung von Binnenschiffen bei Nummer 6014,
Anwendung der Formel und Lieferung für Laderaum nach
einer Laderaumtabelle, wobei 1 Kubik- Nummer 6011
meter gleich 1 Tonne gerechnet wird,
einschließlich Nebenarbeiten nach
Nr. 6011
602 Nachprüfung der Eichung
6021 auf Verlangen des Antragsberechtigten, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BinSchEO 17 Gebühr nach
wenn sich die Richtigkeit der Eichung Nummer 601…
herausstellt
6022 von Amts wegen § 8 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 17 3/5 der Gebühr nach
BinSchEO Nummer 6011
603 Nacheichung,
6031 wenn die Geltungsdauer des Eich- § 8 Abs. 3 i. V. m. § 38 17 Gebühr nach
scheins abgelaufen ist BinSchEO Nummer 6011
6032 bei der die Aufstellung einer neuen § 38 BinSchEO 17 Gebühr nach
Arealkurve erforderlich ist, einschließ- Nummer 6011
lich Nebenarbeiten nach Nummer 6011
6033 bei der Ergebnisse früherer Eichungen § 38 Abs. 3 BinSchEO 17 4/5 der Gebühr nach
weitgehend verwendet werden konnten, Nummer 6011
einschließlich Nebenarbeiten nach
Nummer 6011
604 Angesetzte oder angefangene Eichung, 2/5 bis 5/5
die aus Gründen, die der Antragsteller der Gebühr nach
zu vertreten hat, nicht durchgeführt Nummer 6011
werden konnte oder unterbrochen
werden musste
605 Verlängerung der Geltungsdauer eines § 9 Abs. 1 BinSchEO 17 3/5 der Gebühr nach
Eichscheins Nummer 6011
606 Ausfertigung einer Zweitschrift des 75
Eichscheins
607 Befristete Verlängerung der Geltungs- § 9 Abs. 5 BinSchEO 17 25
dauer eines Eichscheins
608 Eintragung von Berichtigungen § 11 BinSchEO 17 50
609 Eintragung einer Änderung des Namens §§ 10, 11 BinSchEO 17 Für die erste
oder der Devise sowie endgültige Ein- Änderung 18
tragung einer Berichtigung nach voran- zuzüglich 5 für jede
gegangener vorläufiger Eintragung weitere Änderung
610 Ausstellung der vorläufigen § 12 BinSchEO 17
Eichbescheinigung für
6101 Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung 46
bestimmt sind
6102 sonstige Fahrzeuge 35
611 Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im § 19 Abs. 10 BinSchEO 17
Eichschein (Rubrik 33) für Fahrzeuge
6111 bis 100 t 25
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
6112 über 100 t bis 500 t 50
6113 über 500 t bis 1 000 t 85
6114 über 1 000 t 100
612 Erneuerung der Eichmarken einschließ- § 20 Abs. 1, 17 10
lich Anbringung des Eichzeichens § 28 BinSchEO je Marke und/oder
außerhalb einer Eichung Zeichen
613 Anbringung von Eichskalen § 22 BinSchEO 17 18
je Skala
614 Sportboot-Eichung nach dem Vierten § 32 BinSchEO 17 135
Abschnitt der Verordnung über die
Eichung von Binnenschiffen einschließ-
lich Erteilung der Eichbescheinigung
und Anbringung der Eichplakette
615 Baumuster-Eichung nach dem Vierten § 33 BinSchEO 17 265
Abschnitt der Verordnung über die
Eichung von Binnenschiffen
616 Überprüfung von Sportbooten aus einer § 34 BinSchEO 17 60
Serie, für die eine Baumuster-Eichung
durchgeführt worden ist, einschließlich
Erteilung der Eichbescheinigung und
Anbringung der Eichplakette
617 Eichbescheinigung § 35 Abs. 2 BinSchEO 17
6171 erneute Ausstellung einschließlich 40
Erneuerung der Eichplakette
6172 Ausfertigung einer Zweitschrift 10
618 Berechnung bei Anwendung der Simp- § 37 i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 17 560
son-Regel einschließlich Erteilung der BinSchEO
Eichbescheinigung und Anbringung der
Eichplakette unter Fortfall der Gebüh-
ren nach Nummer 614 oder 615
619 Ausstellung einer Kiellegungsbeschei- 100
nigung
7. Sonstige Amtshandlungen
701 Erteilung einer Erlaubnis für den inner-
staatlichen oder grenzüberschreiten-
den Binnenschiffsgüterverkehr
7011 nach Abschluss einer Prüfung §§ 2, 5, 6 Abs. 1 BinSchZV 18 10
7012 mit Nachweis der praktischen Tätigkeit § 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 8, 12 18 25
oder eines Hochschulabschlusses oder BinSchZV
einer Abschlussprüfung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf
702 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Abs. 5 BinSchZV 18 10
703 In allen übrigen Fällen, die nicht in den 15 bis 265
Abschnitten 1 bis 6 aufgeführt sind, bei
schriftlichen Verwaltungsakten
1 Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) – BinSchPatentV
2 Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. November 2006 in
Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden Fassung – RheinPatV
3 Radarpatentverordnung, Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. November 1998 (BGBl. 2000 II S. 821), zuletzt geändert
durch Beschluss vom 27./28. November 2002 (Protokoll 25) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2003
(BGBl. 2003 II S. 2132) – RadarPatV
4 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen, Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für
den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung
5 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1807)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2885
6 Talsperrenverordnung vom 3. April 2003 (VkBl. 2003 S. 230) – TalSpV
7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)
8 Verordnung zur Einführung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)
9 Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I
S. 220) – FäV
10 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I
S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) – BinSchStrO
11 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3816), zuletzt ge-
ändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874) – RheinSchPV
12 Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. September 1997, BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt ge-
ändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874) – MoselSchPV
13 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741 - Anlageband, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geändert
durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) – DonauSchPV
14 Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in der am 29. November 2001 und am 30. Mai
2002 beschlossenen Fassung (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert durch die am 31. Mai 2006 beschlossenen Änderungen (BGBl. 2006 II
S. 1378), in der jeweils geltenden Fassung – ADNR
15 Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226),
zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) – KlFzKV-BinSch
16 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) – BinSch-SportbootVermV
17 Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) – BinSchEO
18 Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2622) – BinSchZV
19 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S.130), geändert durch Artikel 10 der Verordnung
vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)
20 Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) – BinSchAbgasV
21 Fahrgastsicherheitsverordnung (BGBl. 2005 II S. 1090, Anlage) geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220,
330) – FSV“.
§ 11 § 13
Änderung der Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord- In § 2 Nr. 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geän- nung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003
dert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober S. 130), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Ja-
2006 (BGBl. I S. 2407) wird wie folgt geändert: nuar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird die
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Angabe „nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
S. 238), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai
„2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist,“ durch die
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom Angabe „nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersu-
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),“. chungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450)“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung: § 14
die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersu- Änderung der
chungsordnung bezeichneten Vorschriften,“. Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Musters der Anlage 1 Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom
wird jeweils das Wort „Binnenschiffs-Untersu- 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) wird wie folgt geän-
chungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsun- dert:
tersuchungsordnung“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
§ 12 „a) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach
Änderung der Fährenbetriebsverordnung dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
In § 2 Nr. 1 der Fährenbetriebsverordnung vom
S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung,“.
24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) 2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 19a der Binnen-
geändert worden ist, wird die Angabe „nach den Anla- schiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988
gen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch ordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) ge-
die Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) ge- ändert worden ist,“ durch die Angabe „Anhang XII
ändert worden ist,“ durch die Angabe „nach dem An- Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungs-
hang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom ordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ ersetzt. ersetzt.
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
§ 15 „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
Änderung der 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3
Verordnung über die Küstenschifffahrt der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3050),“ durch die Angabe „Binnenschiffsuntersu-
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Küsten- chungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
schifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die durch S. 2450)“ ersetzt.
Artikel 514 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
§ 19
„§ 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Änderung der Verordnung
Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I über das Inverkehrbringen von Sportbooten
S. 335) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 5
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von
oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), geän-
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ ersetzt.
dert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2008
(BGBl. I S. 1060), wird wie folgt geändert:
§ 16
1. In der Kurzbezeichnung werden nach den Wörtern
Änderung der
„Inverkehrbringen von“ die Wörter „und Verkehr mit“
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
eingefügt.
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I 2. In § 1 Abs. 7 wird die Angabe „im Sinne des § 3
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741), nung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt
wird wie folgt geändert: durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist,“ durch die An-
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 wird die Angabe „Binnenschiffs- gabe „Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder Anhangs X
Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I § 7.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord- 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),“ ersetzt.
nung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050),“
durch die Angabe „Binnenschiffsuntersuchungsord- 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
nung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ er- „§ 4a
setzt.
Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen
2. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsunter-
3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1
suchungsordnung darf mit einem Sportboot im
Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung“
Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,
durch die Angabe „Anhang III § 6.06 der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt. 1. das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der
Europäischen Union oder einem anderen Ver-
§ 17 tragsstaat des Abkommens über den Euro-
Änderung der Verordnung zur päischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung wird und
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsord- 2. dessen Länge des Schiffskörpers L 20 m nicht
nung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I überschreitet und das kein Fahrgastschiff im
S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord- Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
nung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), wird wie folgt ist,
geändert: am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur
1. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „Binnenschiffs-Unter- teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kenn-
suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I zeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.
S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer
nung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),“ durch
Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Bin-
die Angabe „Binnenschiffsuntersuchungsordnung
nenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlän-
vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ ersetzt.
gerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Un-
2. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. tersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahr-
3. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 zeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in
Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung“ Anhang II § 21.02 Nr. 2 der Binnenschiffsunter-
durch die Angabe „Anhang III § 6.06 der Binnen- suchungsordnung genannten Bestimmungen.“
schiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 18 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung der 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Schiffssicherheitsverordnung „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1
In § 7 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4a
durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 Abs. 1 mit einem Sportboot am Verkehr teil-
(BGBl. I S. 1913) geändert worden ist, wird die Angabe nimmt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2887
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008
– 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 – wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit
Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgaben-
ordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Ein-
kommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu
versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab
dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 18. Dezember 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries