2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 4. Dezember 2008
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsge- von drei Metern nördlich der Hafeneisenbahnanlagen.
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I Dann knickt sie auf 55 Metern Richtung Nordosten,
S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des um dann wieder für 137 Meter Richtung Nordwesten
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) ge- zu verlaufen. Dann schwenkt die Freihafengrenze auf
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium einer Länge von 174 Metern in Richtung Norden bis
der Finanzen: zum Petroleumhafen. Im Petroleumhafen verläuft die
Freihafengrenze in einem Abstand von zehn Metern
Artikel 1 parallel zur Hochwasserschutzwand Richtung Osten.
Nach 690 Metern überquert sie, durch einen Grenzwei-
Änderung der Verordnung
ser auf der Flutmauerecke gekennzeichnet, in nord-
über die Grenzen des Freihafens Hamburg
östlicher Richtung den Parkhafen auf 612 Metern
In der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Länge bis zu einem Punkt in der Elbe, von dem aus
Hamburg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), zu- sie in einem Winkel von 107 Grad nach Osten abbiegt.
letzt geändert durch die Verordnung vom 15. Januar Ab diesem Punkt verläuft sie in einem Abstand von
2008 (BGBl. I S. 50), wird die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 65 Metern parallel zur Kaimauer 1 087,5 Meter in dieser
wie folgt gefasst: Richtung. Sie wendet sich sodann nach Süden und ver-
läuft 102 Meter in dieser Richtung bis zum Grenzweiser
„Anlage 2 auf der Hochwasserschutzwand, die an dieser Stelle
(zu § 1 Abs. 2) von Osten nach Südosten abknickt. Sie folgt dem
Maschenzaun auf der Hochwasserschutzwand, diesen
Waltershof
im Freihafen belassend, zuerst 278,5 Meter in südöst-
Die Grenze gegen das westlich des Köhlbrands ge- licher Richtung, beschreibt dann einen nach Nordwes-
legene Gebiet des Freihafens Hamburg – Freihafenteil ten offenen Halbkreis von 85 Metern Länge und setzt
Waltershof – verläuft von der Westecke des Gebäudes sich sodann in gerader Linie 57 Meter in nordwestlicher
der Abfertigungsstelle Bahnhof Waltershof entlang des und anschließend 81 Meter in nordöstlicher Richtung
Maschenzauns, diesen im Freihafen belassend, zu- fort. An diesem Punkt wendet sie sich nach Südosten
nächst acht Meter in südwestlicher, danach 88 Meter und verläuft in einem leicht gekrümmten Bogen längs
in nordwestlicher und anschließend 75 Meter in nord- des Maschenzauns auf der Hochwasserschutzwand,
nordwestlicher Richtung bis zur Zellmannstraße. Sie diesen im Freihafen belassend, 1 748 Meter zuerst in
überquert dort auf einer Länge von 26 Metern die Gleis- südöstlicher und dann in südlicher Richtung. Sie folgt
anlage der Hafenbahn. Dann folgt sie wieder dem dann weiter dem Maschenzaun auf der Hochwasser-
Maschenzaun, diesen im Freihafen belassend, an der schutzwand, diesen im Freihafen belassend, nach-
südwestlichen Straßenseite der Zellmannstraße einander 102 Meter in südlicher, 34 Meter in südöst-
813 Meter nach Nordwesten bis zum Bahndurchlass. licher, 96 Meter in südlicher, zwölf Meter in südwest-
Sie überquert in dieser Richtung 15 Meter das Freiha- licher, 98 Meter in westsüdwestlicher, 22 Meter in süd-
fengleis der Hafenbahn, folgt sodann dem Maschen- licher, 13 Meter in südwestlicher und 24 Meter in west-
zaun, diesen im Freihafen belassend, in gleicher Rich- licher Richtung. Dort wendet sie sich von der Hochwas-
tung fünf Meter und danach 86,5 Meter in westnord- serschutzwand ab und verläuft längs des Maschen-
westlicher Richtung. Von diesem Punkt folgt sie dem zauns, diesen im Freihafen belassend, zuerst 115 Meter
Maschenzaun, diesen im Freihafen belassend, zu- nach Süden, die Schleusendurchfahrt bis zur Westseite
nächst fünf Meter nach Nordosten und biegt sodann der Schleusenbrücken in den Freihafen einbeziehend,
im rechten Winkel nach Nordnordwesten. Nach 105 Me- und dann 78 Meter nach Westen. Von dort verläuft sie
tern überquert sie ein Freihafengleis der Hafenbahn, 96 Meter in südlicher Richtung, wendet sich sodann in
verläuft danach 16 Meter in südwestlicher Richtung einem Winkel von 115 Grad nach Südwesten und ver-
und überquert dabei erneut ein Freihafengleis der Ha- läuft 356 Meter auf der Böschung längs des Maschen-
fenbahn. Dann biegt die Grenze auf einer Länge von zauns, diesen im Freihafen belassend. Danach biegt sie
85 Metern in nordwestliche Richtung ab. Dort schwenkt in einem Winkel von 124 Grad nach Westen ab und
sie für 20 Meter mit erneuter Gleisquerung nach Süd- folgt dem Maschenzaun 125 Meter in dieser Richtung,
westen und verläuft dann nördlich des Hafenbahn- wendet sich dort nach Nordwesten und verläuft
gleises 107 im Abstand von 2,7 Metern zur Gleisachse 135 Meter auf der Flutmauer, dann 70 Meter nach Wes-
für 535 Meter parallel zu den Gleisen Richtung Nord- ten bis in die Höhe der Brüstung an der Südostseite der
westen. Sie schwenkt dann für 65 Meter Richtung Bundesautobahn. Sie überquert die Finkenwerder
Westnordwest und knickt dann leicht Richtung Nord- Straße auf einer Länge von 39 Metern in südwestlicher
westen ab. Sie verläuft für 376 Meter weiter im Abstand Richtung bis zum Maschenzaun an der Einfahrt des
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Zollhofs, wendet sich nach Nordwesten und verläuft in der Hafenbahn auf einer Länge von zehn Metern und
einem Bogen längs des Maschenzauns bis an die verläuft 55 Meter weiter an der Südwestseite des
südöstliche Seite der Straße Köhlbrandbrücke. Dort Maschenzauns. Sodann wendet sie sich 12,5 Meter in
folgt sie dem Maschenzaun, diesen im Freihafen belas- südwestlicher, zehn Meter in nordwestlicher und
send, in südwestlicher Richtung 271 Meter entlang der 12,8 Meter in nordöstlicher Richtung zurück bis an
Auffahrt zur Köhlbrandbrückenrampe, kreuzt dann in den Maschenzaun und folgt diesem 70 Meter bis an
Höhe des Widerlagers die Köhlbrandbrückenrampe die Ostecke des Gebäudes der Abfertigungsstelle
auf einer Länge von 28,5 Metern und verläuft anschlie- Bahnhof Waltershof. Sie führt an der Nordseite und an
ßend entlang der Westseite der Rampenauffahrt 97 Me- der Nordwestseite des Gebäudes entlang – dieses aus
ter in nördlicher Richtung. Danach wendet sie sich nach dem Freihafen ausschließend – bis zu seiner West-
Westnordwesten und verläuft zunächst 58 Meter in die- ecke.“
ser Richtung. Sie biegt dann nach Nordwesten ab, ver-
läuft in einem nach Westen geneigten Bogen 135 Meter Artikel 2
in dieser Richtung und knickt dann nach Nordnordos-
Inkrafttreten
ten ab. In dieser Richtung verläuft sie 45 Meter, wendet
sich sodann auf einer Länge von 35 Metern nach Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Osten, überquert in gerader Linie das Freihafengleis in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 15. Dezember 2008
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie des § 17b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen § 17b durch Artikel 4 Nr. 5 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist und beide Vorschriften durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und werden nach der Angabe „§ 14“ die Wörter
„und des § 17b“ eingefügt sowie die Wörter „ ; Auslagen werden nicht gesondert erhoben“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die
Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des
Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis“ sowie
die Wörter „ , ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis“ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen
1. eine Gebührenentscheidung,
2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes,
3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.“
4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu Nummer 4 werden nach den Wörtern „Investmentgesetzes (InvG)“ die Wörter „und der
Derivateverordnung (DerivateV)“ eingefügt.
bb) Nach der Angabe zu Nummer 4 werden folgende Angaben eingefügt:
„4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)“.
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cc) Nach der Angabe zu Nummer 7 wird folgende Angabe angefügt:
„8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)“.
b) In Nummer 1.1.4.3 wird die Angabe „ ; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4
KWG“ gestrichen.
c) In Nummer 1.1.8.1 werden in Spalte 2 am Ende die Wörter „im Hinblick auf“ eingefügt, in Spalte 3 die Angabe
„750 je Tatbestand“ gestrichen und danach folgende neue Nummern 1.1.8.1.1 und 1.1.8.1.2 eingefügt:
„1.1.8.1.1 Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 75 je Tatbestand
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht
befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln
1.1.8.1.2 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num- 750 je Tatbestand“.
mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist
d) Nach Nummer 1.1.13.4.3 werden folgende neue Nummern 1.1.13.5 bis 1.1.13.5.2 eingefügt:
„1.1.13.5 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/
oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-
weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.5.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis- Erlaubnisgebühr nach den
erweiterung Nummern 1.1.13 bis
1.1.13.4.3, die bei mehreren
persönlich haftenden Gesell-
schaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250
Euro je persönlich haftendem
Gesellschafter
1.1.13.5.2 im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell- Bruchteil der Gebühr, der dem
schafters Verhältnis der Kapitaleinlage
des neuen persönlich haften-
den Gesellschafters zu den
Kapitaleinlagen aller persön-
lich haftenden Gesellschafter
einschließlich seines eigenen
im Zeitpunkt des Eintritts ent-
spricht, mindestens jedoch
250 Euro je neu eintretendem
persönlich haftenden Gesell-
schafter“.
e) In Nummer 1.1.16.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-
mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.16.1.3 angefügt:
„1.1.16.1.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 2 000“.
f) In Nummer 1.1.16.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-
mer 1.1.16.2.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.16.2.3 angefügt:
„1.1.16.2.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 500“.
g) In Nummer 1.1.17.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-
mer 1.1.17.1.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.17.1.3 angefügt:
„1.1.17.1.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 2 000“.
h) In Nummer 1.1.17.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-
mer 1.1.17.2.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.17.2.3 angefügt:
„1.1.17.2.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 500“.
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
i) Die bisherigen Nummern 4 bis 4.3.6 werden durch folgende Nummern 4 bis 4.2.2 ersetzt:
„4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG)
4.1.1 in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften
4.1.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 2a InvG)
4.1.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden 5 000 bis 100 000
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
4.1.1.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
4.1.1.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der 1 500
Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4
KWG)
4.1.1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 7 Abs. 1 InvG)
4.1.1.2.1 sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, 10 000
Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen vertreibt
4.1.1.2.2 sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, 30 000
Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen vertreibt
4.1.1.2.3 Erlaubniserweiterung 50 % bis 100 % der Gebühr
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden nach Nummer 4.1.1.2.1 oder
Erlaubnis 4.1.1.2.2 unter Berücksichti-
gung des insgesamt be-
stehenden Erlaubnisumfangs
nach Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
4.1.1.3 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.1.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation 750 bis 3 000
(§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.1.1.3.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen 750 bis 3 000
(§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.1.1.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde- 500
rungen
(§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3
und 4 KWG)
4.1.1.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 17a Abs. 1 InvG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2751
4.1.1.5.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.1.2
4.1.1.5.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach Num-
mer 4.1.1.2 ermittelten Ge-
bühr, höchstens jedoch 3 000
Euro
4.1.1.6 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
4.1.1.6.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder 4 000
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
4.1.1.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der 1 000
Nummer 4.1.1.6.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
4.1.1.7 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
4.1.1.7.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs 4 000
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
4.1.1.7.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der 1 000
Nummer 4.1.1.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
4.1.1.8 Maßnahmen bei Gefahr 500 bis 1 500
(§ 19j InvG)
4.1.1.9 Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1,
§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.1.9.1 Genehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.1.9.2 Genehmigung des Wechsels der Depotbank 750
4.1.1.9.3 Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.1.10 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder- 750
vermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
4.1.1.11 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sonderver-
mögens in ein anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.1.1.11.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö- 1 500
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
sind
4.1.1.11.2 Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver- 3 000 bis 5 000
mögen mit zusätzlichen Risiken
4.1.1.11.3 Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne wie Nummer
des § 34 Abs. 2 InvG 4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2
4.1.1.12 Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.12.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö- 1 500
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen sind
4.1.1.12.2 Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver- 3 000 bis 5 000
mögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö-
gen
4.1.1.12.3 Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne wie Nummer
des § 34 Abs. 2 InvG 4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2
4.1.1.12.4 Änderung von Vertragsbedingungen 50 % der Gebühr
nach den Nummern 4.1.1.12.1
bis 4.1.1.12.3
4.1.1.13 Vorausgenehmigung (§ 43a InvG)
4.1.1.13.1 Genehmigung der Musterklauseln 5 000 bis 7 000
(§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.1.13.2 Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens 500 je Sondervermögen
(§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)
4.1.1.13.3 Änderung der Musterklauseln 2 500 bis 3 500
(§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG)
4.1.1.13.4 Änderung der Vertragsbedingungen 750
(§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG)
4.1.1.14 Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für 1 500 bis 3 000
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 68a Abs. 2 InvG)
4.1.1.15 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren 250
Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit
(§ 74 Satz 2 InvG)
4.1.1.16 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der 250
Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG
4.1.2 in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften
4.1.2.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden wie Nummer 4.1.1.1.1
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2753
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; wie Nummer 4.1.1.1.2
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An- wie Nummer 4.1.1.1.3
teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und
§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
4.1.2.2 Erlaubnis und Erlaubniserweiterung
4.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 5 000 bis 20 000
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung 50 % bis 100 % der Gebühr
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden nach Nummer 4.1.2.2.1 unter
Erlaubnis Berücksichtigung des insge-
samt bestehenden Erlaubnis-
umfangs nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
4.1.2.3 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG)
4.1.2.3.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.2.2.1
4.1.2.3.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach Num-
mer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge-
bühr
4.1.2.4 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.4.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, wie Nummer 4.1.1.3.1
sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell-
schaften handelt
(§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG)
4.1.2.4.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen wie Nummer 4.1.1.3.2
(§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG)
4.1.2.5 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.5.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder wie Nummer 4.1.1.6.1
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG)
4.1.2.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der wie Nummer 4.1.1.6.2
Nummer 4.1.2.5.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG)
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
4.1.2.6 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
4.1.2.6.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs wie Nummer 4.1.1.7.1
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2
KWG)
4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der wie Nummer 4.1.1.7.2
Nummer 4.1.2.6.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/
oder 2 KWG)
4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr wie Nummer 4.1.1.8
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG)
4.1.2.8 Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank wie Nummer 4.1.1.9
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
InvG)
4.1.2.9 Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände wie Nummer 4.1.1.11.3
eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesell-
schaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.1.2.10 Satzung und Anlagebedingungen
4.1.2.10.1 Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne wie Nummern
Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.10.2 Genehmigung einer Änderung
4.1.2.10.2.1 der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft wie Nummer 4.1.1.12.4
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.10.2.2 der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts- wie Nummer 4.1.1.12.4
vermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.11 Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge- wie Nummer 4.1.1.13
sellschaftsvermögens
(§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43a InvG)
4.1.3 in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2755
4.1.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- 250
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2
InvG)
4.1.3.2 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 500
124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung für jedes angefangene
mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds geson- Kalenderjahr
dert
4.1.3.3 Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um- 1 500
brellafonds je Teilfonds gesondert
4.1.3.4 Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um- 7 500
brellafonds je Teilfonds gesondert
4.1.3.5 Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie- 2 500
benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teil- für jedes angefangene
fonds gesondert Kalenderjahr
4.1.3.6 Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 750
Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord-
nung
4.2.1 Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen 250
Ansatz für ein Sondervermögen
(§ 7 Satz 3 DerivateV)
4.2.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen 1 000 bis 20 000“.
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV)
j) Die bisherigen Nummern 5 bis 5.4 werden wie folgt neu gefasst:
„5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG)
5.1 Befreiung von der jährlichen Prüfung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
5.1.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln 250
5.1.2 des Depotgeschäfts wie Nummer 1.1.12.3
5.2 Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die 2 000 bis 20 000
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
5.3 Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG
5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung 500 bis 5 000
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
5.3.2 Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der 500 bis 2 500
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
5.4 Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG 500 bis 10 000“.
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
k) In Nummer 6.10 werden die Wörter „der Vereinbarung“ durch das Wort „eines“ ersetzt, nach dem Wort
„Pensionsfonds“ die Wörter „vereinbarten Sanierungsplans“ eingefügt und die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 4“
durch die Angabe „§ 115 Abs. 2a Satz 2“ ersetzt.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
l) Nach Nummer 7.2 werden folgende neue Nummern 8 bis 8.3.2 angefügt:
„8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital-
beteiligungsgesetzes (WKBG)
8.1 Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 1 000 bis 10 000
(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)
8.2 Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters 25 % der zum Zeitpunkt des
(§ 17 Abs. 4 WKBG) Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Anerken-
nung maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 8.1
8.3 Bearbeitung der Anzeige
8.3.1 einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages 750 bis 5 000
(§ 16 Nr. 1 WKBG)
8.3.2 der Einstellung des Geschäftsbetriebs 250“.
(§ 16 Nr. 4 WKBG)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2757
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Vom 15. Dezember 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Feb-
ruar 1969 (BGBl. I S. 149), von denen § 1 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 211
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
§1
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 31. Juli
1969 (BGBl. I S. 1075), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1913), wird aufgehoben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 17. Dezember 2008
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 durch
Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Abs. 1 und 3 durch Artikel I Nr. 31
Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nr. 74 des
Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert worden sind und § 166b durch Artikel I Nr. 99 des
Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I
S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab
1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab
1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Abs. 5 werden nach den Wörtern „900 Deutsche Mark“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach
der Angabe „480 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von 520 Euro“
eingefügt.
4. In § 18 Nr. 4 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich“ angefügt.
b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und
ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich“ eingefügt und die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 5“ durch die
Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008
€“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2759
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
899
899
453
342
251
226
453
676
453“.
7. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 6. 2008 25 082 30 930 41 350 54 094“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 6. 2008 16 721 20 620 27 567 36 063“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 6. 2008 10 032 12 372 16 536 21 636“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
ab 1. 6. 2008 5 016 6 192 8 268 10 824“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 15 Abs. 5 werden nach den Wörtern „900 Deutsche Mark“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach
der Angabe „480 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von 520 Euro“
eingefügt.
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
2. In § 15a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „950 Deutsche Mark“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach der Angabe „500 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008
von mindestens 540 Euro“ eingefügt.
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
455
567
677
790
901
1 124“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
1 050“.
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
ab 1. 6. 2008 20 940 21 780 22 584 23 436 24 252 25 080“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
ab 1. 6. 2008 21 876 23 688 25 500 27 324 29 124 30 936“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2761
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
ab 1. 6. 2008 26 388 28 704 31 020 33 324 35 628 37 944“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € € €
ab 1. 6. 2008 34 272 36 960 39 624 42 312 44 988 47 688 50 352“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.6.2008
€
2 014“.
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
593“.
3. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. August 2004 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juni 2008 um weitere 7,8 vom
Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 014 Euro nicht überschritten werden darf.“
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
2 014“.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
1 021
1 284
106“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „ab 1. August 2004“ durch die Angabe „bis 31. Mai 2008“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juni 2008 929 Euro.“
bb) In Satz 2 werden die Angabe „ab 1. August 2004“ durch die Angabe „bis 31. Mai 2008“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juni 2008 106 Euro“.
b) In Absatz 4 werden die Angabe „ab 1. August 2004“ durch die Angabe „bis 31. Mai 2008“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juni 2008 334 Euro.“
c) In Absatz 5 werden die Angabe „ab 1. August 2004“ durch die Angabe „bis 31. Mai 2008“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juni 2008 437 Euro.“
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
639“.
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
490“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2763
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 6. 2008
€
245“.
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 22 597 24 254 25 082“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 25 494 29 119 30 930“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 31 010 35 628 37 939“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
„Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 6. 2008 39 636 44 996 47 677 50 357“.
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 22 597 24 254 25 082“.
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 10 169 15 765 18 310“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 6 780 10 512 12 204“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 565 876 1 017“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 25 494 29 119 30 930“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 11 472 18 927 22 579“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 7 644 12 624 15 048“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2765
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 637 1 052 1 254“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 31 010 35 628 37 939“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 13 955 23 158 27 695“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 9 300 15 444 18 468“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
ab 1. 6. 2008 775 1 287 1 539“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 6. 2008 39 636 44 996 47 677 50 357“.
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 6. 2008 13 992 24 748 32 897 36 257“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 6. 2008 9 324 16 500 21 936 24 168“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004“ durch die Angabe „bis 31. 5. 2008“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
„Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
ab 1. 6. 2008 777 1 375 1 828 2 014“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2767
Zweite Verordnung
zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund des § 10b Absatz 1 Satz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2
Satz 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, und auf Grund
des § 104q Absatz 1 Satz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 27a des
Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, jeweils in
Verbindung mit § 10 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom
2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), verordnet die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und
des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Anlage 1a zur Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli
2008 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 16 wird wie folgt gefasst:
„16) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt
sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur
Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst ge-
nutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2
KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings
bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen
Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung ver-
fügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksich-
tigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird.
Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7
KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.“
2. Fußnote 28 wird wie folgt gefasst:
„28) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungs-
rücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht be-
rücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam ver-
buchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapital-
instrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der
Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln
zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nach-
gewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erfor-
derlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des
Zinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen-
und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegen-
ständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf
jederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen.
Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem
Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils gel-
tenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2008
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Verordnung
zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset- übung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesund-
zes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen heitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische
§ 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsge-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, spräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche
und des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfas-
ber 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt sen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen
durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Wunschuntersuchungen.
des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) (3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische
und dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten beson-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom ders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.
16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der (4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizi-
Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit: nische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten
gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.
Artikel 1 (5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizi-
nische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber
Verordnung den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgeset-
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zes zu ermöglichen hat.
(ArbMedVV)
(6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung
sind
§1
1. Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorge-
Ziel und Anwendungsbereich
untersuchungen vor Aufnahme einer bestimmten Tä-
(1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der tigkeit,
arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkran-
2. Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorge-
kungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu
untersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit
erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vor-
oder anlässlich ihrer Beendigung,
sorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Be-
schäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des be- 3. nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische
trieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Vorsorgeuntersuchungen nach Beendigung be-
stimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren La-
(2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische
tenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.
Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzge-
setzes.
§3
(3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizi-
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
nische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach
dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Be- (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach- fährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsme-
kräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), dizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vor-
unberührt. schriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs
und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln
§2 und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon
Begriffsbestimmungen auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeits- sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere
medizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
umfasst die Beurteilung der individuellen Wechsel- (2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der ar-
wirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle beitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin
arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Be- nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine
schäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun- Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes
gen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder
Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge be-
für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes. auftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforder-
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, ins-
dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesund- besondere über den Anlass der jeweiligen Untersu-
heitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Aus- chung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2769
zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu er- geber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffe-
möglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die nen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallver-
Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu gewähren. sicherungsträger übertragen. Voraussetzung dafür ist,
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dass er dem Unfallversicherungsträger die erforder-
sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Sie sollen lichen Unterlagen in Kopie überlässt.
nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung
der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonsti- §6
gen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektiv- Pflichten des Arztes oder der Ärztin
rechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es (1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der
sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung
Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Unter- einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Ar-
suchungen offenzulegen. beitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse
zu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer
§4 Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die not-
Pflichtuntersuchungen wendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse
verschaffen und die zu untersuchende Person über die
(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs
Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck
Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlas-
aufklären.
sen. Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als
Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in re- (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizi-
gelmäßigen Abständen veranlasst werden. nischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit dafür arbeits-
medizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeig-
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben
nete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
lassen, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Pflicht-
untersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die (3) Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungs-
Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit befund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsme-
ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies dizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhal-
für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt. ten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr
eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Anga-
(3) Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber
ben über den Untersuchungsanlass und den Tag der
eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und
Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und
Ergebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei kann
inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ge-
automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur
sundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzube-
Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie
wahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass
der Bescheinigung.
Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt
gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der (4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse
Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anord- arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszu-
nung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei werten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzu-
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der reichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die
Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutz-
betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des maßnahmen vorzuschlagen.
Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§7
§5 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
Angebotsuntersuchungen (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Ange- für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder
botsuntersuchungen nach Maßgabe des Anhangs an- die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Ar-
zubieten. Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müs- beitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebs-
sen als Erstuntersuchung und anschließend als Nach- medizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeit-
untersuchungen in regelmäßigen Abständen angeboten geberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Be-
werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet schäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin
den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Unter- nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über
suchungen weiter regelmäßig anzubieten. die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen
Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkran- Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforde-
kung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tä- rungen erfüllen.
tigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat
er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische (2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärz-
Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für tinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Ab-
Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn An- satz 1 Satz 1 zulassen.
haltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefähr-
det sein können. §8
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach- (1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem
gehende Untersuchungen anzubieten. Nach Beendi- oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken ge-
gung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeit- gen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er im
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefährdungsbeurteilung 5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedi-
zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zu- zinischen Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3
sätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeits-
gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der medizinischen Beratung der Beschäftigten,
Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeits-
6. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in al-
rechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten
len Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie
eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Beden-
zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeits-
ken nicht bestehen. Dem Betriebs- oder Personalrat
schutzes zu beraten.
und der zuständigen Behörde sind die getroffenen
Maßnahmen mitzuteilen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsme-
(2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeit- dizin wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und
geber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit
entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zusammen.
§9 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ausschuss für Arbeitsmedizin kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Ge-
wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, in dem meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk- (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-
schaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfall- desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-
versicherung und weitere fachkundige Personen, ins- ses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der
besondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Sitzung das Wort zu erteilen.
Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht
überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertreten- (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
des Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus- desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
schuss für Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales § 10
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der fahrlässig
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht
Soziales. oder nicht rechtzeitig veranlasst,
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben
1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Re- lässt,
geln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische
Erkenntnisse zu ermitteln, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsor-
gekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in die-
führt oder
ser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt wer-
den können, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsunter-
3. Empfehlungen für Wunschuntersuchungen aufzu- suchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
stellen, (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
4. Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesund- liche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer
heitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für be- Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-
triebliche Gesundheitsprogramme, beitsschutzgesetzes strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2771
Anhang
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen
sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Te i l 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
– Acrylnitril,
– Alkylquecksilber,
– Alveolengängiger Staub (A-Staub),
– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
– Arsen und Arsenverbindungen,
– Asbest,
– Benzol,
– Beryllium,
– Blei und anorganische Bleiverbindungen,
– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
– Cadmium und Cadmiumverbindungen,
– Chrom-VI-Verbindungen,
– Dimethylformamid,
– Einatembarer Staub (E-Staub),
– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
– Hartholzstaub,
– Kohlenstoffdisulfid,
– Kohlenmonoxid,
– Mehlstaub,
– Methanol,
– Nickel und Nickelverbindungen,
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
– weißer Phosphor (Tetraphosphor),
– Platinverbindungen,
– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
– Schwefelwasserstoff,
– Silikogener Staub,
– Styrol,
– Tetrachlorethen,
– Toluol,
– Trichlorethen,
– Vinylchlorid,
– Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die ge-
nannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Ku-
bikmeter Schweißrauch,
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkon-
zentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden
werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und
-anlagen,
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm
im Handschuhmaterial,
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht
durch unausgehärtete Epoxidharze.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,
b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon,
Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1
oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubik-
meter Schweißrauch,
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkon-
zentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungs-
beurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1
bis 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutz-
stufe 1). Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung bezeichnet sind.
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der
Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
Te i l 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle
genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedin-
gungen der Spalte 3.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der
Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung
ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die
Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die
Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit
auszusprechen.
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der Kompetenzzentren zur medizinischen Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten
Risikogruppe 4 Untersuchung, Behandlung und Pflege oder krankheitsverdächtigen Personen
von Menschen
Pathologie Obduktion, Sektion von verstorbenen
Menschen oder Tieren, bei denen eine Er-
krankung durch biologische Arbeitsstoffe
der Risikogruppe 4 oder ein entsprechen-
der Krankheitsverdacht vorlag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2773
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Bordetella Pertussis*) Einrichtungen zur medizinischen Unter- regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern
Masernvirus*) suchung, Behandlung und Pflege von
Mumpsvirus*) Kindern sowie zur vorschulischen Kinder-
Rubivirus*) betreuung
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Borrelia burgdorferi Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Tätigkeiten in niederer Vegetation
Bacillus anthracis*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
Bartonella lichkeiten zu infizierten Tieren/Proben,
– bacilliformis Verdachtsproben bzw. krankheitsver-
– quintana dächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen
– henselae oder kontaminierten Gegenständen oder
Borrelia burgdorferi sensu lato Materialien, wenn dabei der Übertra-
Brucella melitensis gungsweg gegeben ist
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Gelbfieber-Virus
Helicobacter pylori
Influenza A+B-Virus*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospira spp.*)
Neisseria meningitidis*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus*)
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*)
Vibrio cholerae*)
Frühsommermeningoenzephalitis- in Endemiegebieten: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vege-
(FSME)-Virus*) Land-, Forst- und Holzwirtschaft, tation und in Wäldern,
Gartenbau, Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten
Tierhandel, Jagd Kontakt zu freilebenden Tieren
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeiten zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien, wenn der Übertragungsweg
gegeben ist
Hepatitis-A-Virus (HAV)*) Einrichtungen für behinderte Menschen, Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit
Kinderstationen Stuhl im Rahmen
– der Pflege von Kleinkindern,
– der Betreuung von behinderten Men-
schen
Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Kläranlagen Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
Kanalisation fäkalienhaltigen Abwässern oder mit
fäkalienkontaminierten Gegenständen
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*) Einrichtungen zur medizinischen Unter- Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und
Hepatitis-C-Virus (HCV) suchung, Behandlung und Pflege von in größerem Umfang zu Kontakt mit Kör-
Menschen und Betreuung von behinder- perflüssigkeiten, -ausscheidungen oder
ten Menschen einschließlich der Be- -gewebe kommen kann; insbesondere
reiche, die der Versorgung bzw. der Auf- Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-
rechterhaltung dieser Einrichtungen die- gefahr oder Gefahr von Verspritzen und
nen Aerosolbildung
Notfall- und Rettungsdienste
Pathologie
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Mycobacterium Tuberkuloseabteilungen und Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
– tuberculosis andere pulmologische Einrichtungen erkrankten oder krankheitsverdächtigten
– bovis Personen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Salmonella Typhi*) Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Ge-
genständen, Materialien und Proben oder
infizierten Tieren
Gebiete mit Wildtollwut Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
freilebenden Tieren
*) impfpräventabel
(2) Angebotsuntersuchungen:
1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Unter-
suchungen anbieten bei
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht
gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht
gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der
Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsge-
fährdung auszugehen;
2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositio-
nellen Prophylaxe möglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeit-
geber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen
Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten
mit humanpathogenen Organismen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2775
Te i l 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehör-
schutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a) A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-
Vibrationen
erreicht oder überschritten werden;
5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)
Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverord-
nung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der
Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druck-
luftverordnung bleibt unberührt;
6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird
(Taucherarbeiten).
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak
= 135 dB(C) überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehör-
schutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
a) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
überschritten werden.
Te i l 4
Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen
und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder
Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Unter-
suchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Ab-
weichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch
andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für
ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle
Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Artikel 2 c) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 30.
Änderung 12. Der Anhang III wird wie folgt geändert:
der Gefahrstoffverordnung a) In Nummer 4 Ziffer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 wird
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizi-
der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), nischen Vorsorge“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 Ziffer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 2 wird die
Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsor-
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ge“ ersetzt.
„§ 16 (weggefallen)“. 13. Der Anhang V wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„Anhang V (weggefallen)“.
Änderung
2. In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 8 bis“ die
Angabe „15, 17 und“ eingefügt. der Biostoffverordnung
3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe „§§ 7 bis“ die Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I
Angabe „15 sowie 17 bis“ eingefügt. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt ge-
4. § 14 wird wie folgt geändert: ändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3“ § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1“
durch die Wörter „der Verordnung zur ar- durch die Wörter „beim Auftreten arbeitsbedingter
beitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt. Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Be-
denken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in
Satz 3 genannten Verordnung“ ersetzt. 2. § 12 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 15a Abs. 5“ durch
Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verord- die Wörter „der Verordnung zur arbeitsmedizi-
nung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ er- nischen Vorsorge“ ersetzt.
setzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2“
5. § 15 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 ge-
nannten Verordnung“ ersetzt.
„§ 15
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
„§ 15
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
Arbeitsmedizinische Vorsorge
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Ange- sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten- Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
den Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Ange-
Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Per- botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-
sonenkreis.“ den Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach
§ 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten
6. § 16 wird aufgehoben.
Personenkreis.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
4. § 15a wird aufgehoben.
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. a) Die Nummern 10a bis 14 werden aufgehoben.
8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 7 b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die
bis“ die Angabe „15 sowie 17 bis“ eingefügt und Nummern 11 und 12.
die Angabe „V“ durch die Angabe „IV“ ersetzt.
6. Der Anhang IV wird aufgehoben.
9. § 21 Abs. 3 Nr. 5 wird aufgehoben.
10. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Nummer 2 wird aufgehoben. Änderung der
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. Gentechnik-Sicherheitsverordnung
11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I
a) In Nummer 29 wird am Ende das Komma durch S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
das Wort „oder“ ersetzt. vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt ge-
b) Die Nummern 30 bis 34 werden aufgehoben. ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2777
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI a) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
wie folgt gefasst: „oder“ ersetzt.
„Anhang VI b) In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen“. „enthält“ durch einen Punkt ersetzt.
2. In § 12 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „Vorsorge- c) Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.
untersuchungen nach Anhang VI“ durch die Wörter
„die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- Artikel 6
sorge genannten Maßnahmen“ ersetzt.
Änderung
3. Der Anhang VI wird wie folgt geändert: der Druckluftverordnung
a) In der Überschrift wird das Wort „Vorsorge“ durch Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972
das Wort „Präventionsmaßnahmen“ ersetzt. (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird
wie folgt geändert:
„1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gen-
technische Arbeiten mit humanpathogenen 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Organismen durchführen, angemessene Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt
arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen gefasst:
sicherzustellen. Diese umfassen die in den
§§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung „§ 15 (weggefallen)
sowie die in der Verordnung zur § 16 (weggefallen)“.
arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten
Regelungen und Maßnahmen.“ 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Biologische Ar- „§ 10
beitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
durch das Wort „Arbeitsmedizin“ ersetzt.
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Artikel 5 Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
Änderung der Lärm- und die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersu-
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung chungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.“
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geän- „§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
dert: Vorsorge gilt entsprechend.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie 4. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „10,“ gestrichen.
folgt gefasst:
5. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.
„§ 14 (weggefallen)“.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
2. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheitskartei
arbeitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt. nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach
§ 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen
„§ 13 ersetzen,“ durch die Wörter „Vorsorgekartei nach
Arbeitsmedizinische Vorsorge § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge“ ersetzt.
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen 7. § 22 Abs. 1 Nr. 6 und 10 wird aufgehoben.
Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
die im Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht- und Ange- Artikel 7
botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-
Änderung der
den Fassung.“
Bildschirmarbeitsverordnung
4. § 14 wird aufgehoben.
Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch
a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 13 und 14“ gestri- Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
chen. (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „einzu- „§ 6
halten“ das Komma gestrichen und das Wort Untersuchung
„und“ durch einen Punkt ersetzt. der Augen und des Sehvermögens
bb) Die Nummer 6 wird aufgehoben. Für die Untersuchung der Augen und des Sehver-
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mögens einschließlich des Zurverfügungstellens von
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeits- b) In Absatz 4 werden die Wörter „tragbare Feuer-
medizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 löscher und“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass
7. § 15 wird wie folgt geändert:
für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils
geltenden Fassung.“ a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
wertung“ die Wörter „innerhalb von sechs Mona-
2. § 7 wird aufgehoben.
ten nach der Inbetriebnahme der Anlage“ einge-
fügt.
Artikel 8
b) In Absatz 2 wird das Wort „Leitungen“ durch das
Änderung der Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.
Betriebssicherheitsverordnung
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Ar- d) In Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Nr. 1 und 2 Buch-
tikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I stabe a, Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 9
S. 261), wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13
Satz 1, Absatz 15 und 16 Satz 1 wird jeweils das
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wort „spätestens“ gestrichen.
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Lei- e) In Absatz 6 werden die Wörter „entfallen, die den
tungen“ durch das Wort „Rohrleitungen“ ersetzt. Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zuge-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ordnet werden“ durch die Wörter „im Sinne des
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „An- Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfal-
hangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie len“ ersetzt.
98/37/EG des Europäischen Parlaments und f) In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
des Rates vom 22. Juli 1998 zur Angleichung satz 5 Satz 2 und 3“ die Angabe „ , Absatz 6“
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der eingefügt.
Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG
g) In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Buch-
Nr. L 207 S. 1)“ durch die Wörter „Anhangs IV
stabe a, c, d und e“ durch die Angabe „Buch-
Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Euro-
stabe a, c und d“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände- h) In Absatz 14 wird nach Satz 1 folgender Satz
rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU eingefügt:
Nr. L 157 S. 24)“ ersetzt und nach dem Wort
„Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im
„soweit“ die Wörter „es sich um Baustellen-
Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, so-
aufzüge handelt oder“ eingefügt.
weit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Bau-
bb) In Buchstabe c wird das Komma durch das stellenaufzüge handelt.“
Wort „oder“ ersetzt.
i) In Absatz 16 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
cc) Buchstabe d wird aufgehoben.
„Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine
dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch- zugelassene Überwachungsstelle.“
stabe d.
j) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten
„Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fach- Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen,
lichen Weisungen und darf wegen dieser Tätig- die erstmals in Betrieb genommen oder wesent-
keit nicht benachteiligt werden.“ lich verändert werden, beginnt die Frist für die
b) Absatz 18 wird gestrichen. nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in
der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei
c) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 18. Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits- Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von
blatt“ durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit
Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt. dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme
oder nach einer wesentlichen Veränderung mit
4. In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Arbeits-
dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnah-
mittel nach“ die Wörter „Änderungs- oder“ einge-
me. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr
fügt.
der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits- die nächste Prüfung abweichend von den Sät-
blatt“ durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im zen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durch-
Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt. führung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr
6. § 14 wird wie folgt geändert: als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung
mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt
gefügt: als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätes-
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach tens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c.“ und -jahr durchgeführt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2779
k) In Absatz 19 werden die Wörter „mit dem Ab- mer 22 Abs. 2 und Nummer 26 wird jeweils das
schluss“ durch die Wörter „mit Monat und Jahr Wort „spätestens“ gestrichen.
des Abschlusses“ ersetzt. b) Der Nummer 13 wird folgender Absatz 4 ange-
l) Dem Absatz 20 werden folgende Sätze ange- fügt:
fügt: „(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2
„Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristge-
außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Be- recht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des
trieb genommen werden, nachdem sie von einer Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.“
zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren
Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend Artikel 9
von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkessel-
anlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von Änderung
befähigten Personen durchgeführt werden. Für der Arbeitsstättenverordnung
die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10.“ Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
8. In § 17 wird die Angabe „§§ 14 bis 16“ durch die (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Angabe „§§ 14 und 15“ ersetzt. Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie
9. Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt: folgt geändert:
„Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkeh- a) In Satz 2 werden die Wörter „Regeln für Arbeits-
rende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beach- stätten“ durch die Wörter „Regeln und Erkennt-
tung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 ge- nisse“ ersetzt.
stattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Regeln“ die
zehn Jahre nicht überschreiten.“ Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.
10. In § 25 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Regeln“ die
11. § 27 wird wie folgt geändert: Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sätze 1 und 2.
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer voran-
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
gestellt:
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 3 und 4. „1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Arbeitshygiene entsprechende Re-
e) Im neuen Absatz 4 wird nach den Wörtern „Bun-
geln und sonstige gesicherte wissen-
desministerium für Arbeit und Soziales“ die Wör-
schaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit
ter „ , längstens jedoch bis zum 31. Dezember
und Gesundheit der Beschäftigten in Ar-
2012,“ eingefügt.
beitsstätten zu ermitteln,“.
12. In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort „Leitun-
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
gen“ durch das Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.
Nummern 2 und 3.
13. In Anhang 4 Abschnitt A wird Nummer 3.8 folgen-
der Satz angefügt: b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Regeln“ die
Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.
„Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumen-
tieren und dem Explosionsschutzdokument beizu-
legen.“ Artikel 10
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Nummer 2 Abs. 1, Nummer 3 Abs. 1 Satz 1, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nummer 10 Abs. 3, Nummer 11 Abs. 1 und 4 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 1, 2
Satz 3 und 4, Nummer 15 Abs. 1 und 3, Num- und 7 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches 13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu- Nummer 3 des Jugendfreiwilligendiens-
chende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember tegesetzes, das ein Teilnehmer an einem
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 2 Jugendfreiwilligendienst erhält, ein Be-
Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April trag in Höhe von 60 Euro.“
2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, verordnet
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
1. Januar 2009 begonnen haben, ist Kindergeld
Artikel 1 nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
es die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Be-
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
träge nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuer-
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt ge-
gesetzes und § 6 Absatz 1 und 2 des Bundes-
ändert:
kindergeldgesetzes übersteigt. Satz 1 gilt bis
1. § 1 wird wie folgt geändert: zum Ende des Bewilligungszeitraums, längstens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jedoch bis zum 31. Mai 2009.“
aa) In Nummer 8 wird jeweils das Wort „volljähri- 2. § 2 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
ge“ gestrichen. „(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollver-
ein Komma ersetzt. pflegung mit täglich 1 Prozent der nach § 20 des
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt: Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden
monatlichen Regelleistung anzusetzen. Wird Teilver-
„11. Verpflegung, die außerhalb der in den pflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück
§§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Ein- ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und
kommensarten bereitgestellt wird,“. Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach
dd) Folgende Nummern 12 und 13 werden ange- Satz 1 ergebenden Betrages.
fügt: (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit
„12. Geldgeschenke an Minderjährige an- ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist
lässlich der Firmung, Kommunion, Kon- die Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in
firmation oder vergleichbarer religiöser der Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches
Feste sowie anlässlich der Jugendwei- Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der
he, soweit sie den in § 12 Absatz 2 Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzu-
Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches setzen, der sich aus der Zusammensetzung des
Sozialgesetzbuch genannten Betrag Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2
nicht überschreiten, der Regelsatzverordnung ergibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2781
3. § 3 wird wie folgt geändert: dürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Kraftstoff nachweist.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: 4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend be- a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
trieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten Komma ersetzt.
notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private
Wort „sowie“ ersetzt.
Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für je-
den gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich ge- „4. Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen.“
nutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieb-
lich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwie-
Artikel 2
gend privat genutzt, sind die tatsächlichen Aus-
gaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem pri- 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
vaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abge- Doppelbuchstabe bb und cc tritt mit Wirkung vom
setzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebe- 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2009
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des
Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2009
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2008 vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3066) außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2783
Anlage
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 12,80
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,00
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 25,60
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 34,00
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 38,40
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 51,00
80,– 1 63,20 63,20 63,20 62,70 51,20
80,– 2 80,00 80,00 80,00 79,50 68,00
100,– 1 79,00 79,00 79,00 75,50 64,00
100,– 2 100,00 100,00 100,00 96,50 85,00
120,– 1 94,80 94,80 94,80 88,30 76,80
120,– 2 120,00 120,00 120,00 113,50 102,00
140,– 1 110,60 110,60 110,60 101,10 89,60
140,– 2 140,00 140,00 140,00 130,50 119,00
160,– 1 126,40 126,40 126,40 113,90 102,40
160,– 2 160,00 160,00 160,00 147,50 136,00
180,– 1 142,20 142,20 142,20 126,70 115,20
180,– 2 180,00 180,00 180,00 164,50 153,00
200,– 1 158,00 158,00 158,00 139,50 128,00
200,– 2 200,00 200,00 200,00 181,50 170,00
220,– 1 173,80 173,80 173,80 152,30 140,80
220,– 2 220,00 220,00 220,00 198,50 187,00
240,– 1 189,60 189,60 189,60 165,10 153,60
240,– 2 240,00 240,00 240,00 215,50 204,00
260,– 1 205,40 205,40 205,40 177,90 166,40
260,– 2 260,00 260,00 260,00 232,50 221,00
280,– 1 221,20 221,20 221,20 190,70 179,20
280,– 2 280,00 280,00 280,00 249,50 238,00
300,– 1 237,00 237,00 237,00 203,50 192,00
300,– 2 300,00 300,00 300,00 266,50 255,00
320,– 1 252,80 252,80 252,80 216,30 204,80
320,– 2 320,00 320,00 320,00 283,50 272,00
340,– 1 268,60 268,60 268,60 229,10 217,60
360,– 1 284,40 284,40 284,40 241,90 230,40
380,– 1 300,20 300,20 300,20 254,70 243,20
400,– 1 316,00 316,00 316,00 267,50 256,00
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
420,– 1 331,80 331,80 331,80 280,30 268,80
440,– 1 347,60 347,60 347,60 293,10 281,60
460,– 1 363,40 363,40 363,40 305,90 294,40
480,– 1 379,20 379,20 379,20 318,70 307,20
500,– 1 395,00 395,00 395,00 331,50 320,00
520,– 1 410,80 410,80 410,80 344,30 332,80
540,– 1 426,60 426,60 426,60 357,10 345,60
560,– 1 442,40 442,40 442,40 369,90 357,80
580,– 1 458,20 458,20 458,20 382,70 370,00
600,– 1 474,00 474,00 474,00 395,50 382,20
620,– 1 489,80 489,80 489,80 408,20 394,40
640,– 1 505,60 505,60 505,60 420,40 406,60
660,– 1 521,40 521,40 521,40 432,60 418,80
680,– 1 537,20 537,20 537,20 444,80 431,00
700,– 1 553,00 553,00 553,00 457,00 443,20
720,– 1 568,80 568,80 568,80 469,20 455,40
740,– 1 584,60 584,60 584,60 481,40 467,60
760,– 1 600,40 600,40 600,40 493,60 480,13
780,– 1 616,20 616,20 616,20 505,80 486,97
800,– 1 632,00 632,00 632,00 518,00 493,89
820,– 1 647,80 647,80 647,80 530,20 500,81
840,– 1 663,60 663,60 663,60 541,75 507,73
860,– 1 679,40 679,40 679,40 548,68 514,74
880,– 1 695,20 695,20 695,20 555,60 521,66
900,– 1 710,75 711,00 711,00 562,51 528,58
920,– 1 724,14 726,80 726,80 569,53 535,50
940,– 1 737,44 742,60 742,60 576,44 542,42
960,– 1 750,74 758,40 758,40 583,37 549,43
980,– 1 763,95 774,20 774,20 590,29 556,35
1 000,– 1 777,09 790,00 790,00 597,20 563,27
1 020,– 1 790,14 805,80 805,80 604,22 570,19
1 040,– 1 802,52 820,35 821,60 611,13 577,11
1 060,– 1 814,90 833,15 837,40 618,06 584,12
1 080,– 1 827,12 845,87 853,20 624,98 591,04
1 100,– 1 839,34 858,50 869,00 631,89 597,96
1 120,– 1 851,39 870,97 884,80 638,91 605,76
1 140,– 1 863,44 883,44 900,60 645,82 614,17
1 160,– 1 875,32 895,82 916,40 652,75 622,59
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2785
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 180,– 1 887,20 908,12 932,20 659,67 630,83
1 200,– 1 898,92 920,34 948,00 667,73 639,25
1 220,– 1 910,64 932,47 963,80 676,15 647,66
1 240,– 1 922,19 944,52 979,60 684,56 656,08
1 260,– 1 933,74 956,49 995,40 692,80 664,49
1 280,– 1 945,12 968,37 1 011,20 701,21 672,91
1 300,– 1 956,50 980,17 1 027,00 709,63 681,49
1 320,– 1 967,80 991,89 1 042,80 718,04 690,09
1 340,– 1 978,44 1 003,10 1 058,60 726,46 698,68
1 360,– 1 987,70 1 013,82 1 074,40 735,05 707,26
1 380,– 1 996,81 1 024,54 1 090,20 743,64 715,86
1 400,– 1 1 005,91 1 035,09 1 106,00 752,05 724,45
1 420,– 1 1 014,91 1 045,47 1 121,80 760,65 733,22
1 440,– 1 1 023,90 1 055,61 1 137,60 769,24 741,98
1 460,– 1 1 033,13 1 064,71 1 153,40 777,82 750,57
1 480,– 1 1 042,87 1 073,80 1 169,20 786,42 759,17
1 500,– 1 1 052,60 1 082,81 1 185,00 795,36 767,58
1 520,– 1 1 062,34 1 091,90 1 200,80 803,96 776,00
1 540,– 1 1 073,04 1 102,00 1 216,60 812,54 784,41
1 560,– 1 1 083,74 1 112,40 1 232,40 821,13 792,83
1 580,– 1 1 094,35 1 123,19 1 248,20 829,73 801,24
1 600,– 1 1 104,96 1 133,98 1 264,00 837,96 809,48
1 620,– 1 1 115,58 1 144,68 1 279,80 846,38 817,89
1 640,– 1 1 126,19 1 155,38 1 295,60 854,97 825,96
1 660,– 1 1 136,72 1 166,08 1 311,40 863,21 834,02
1 680,– 1 1 147,33 1 176,78 1 327,20 871,44 842,08
1 700,– 1 1 157,77 1 187,39 1 343,00 879,69 850,15
1 720,– 1 1 168,29 1 198,01 1 356,47 887,93 858,39
1 740,– 1 1 178,73 1 208,62 1 369,77 895,99 866,27
1 760,– 1 1 189,26 1 219,15 1 383,24 904,23 874,16
1 780,– 1 1 199,69 1 229,76 1 396,54 912,12 882,05
1 800,– 1 1 210,04 1 240,28 1 409,67 920,18 889,94
1 820,– 1 1 220,47 1 250,72 1 422,97 928,07 897,64
1 840,– 1 1 230,83 1 261,25 1 436,27 935,96 905,36
1 860,– 1 1 241,18 1 271,69 1 449,40 943,85 913,07
1 880,– 1 1 251,52 1 282,21 1 462,54 951,73 920,78
1 900,– 1 1 261,78 1 292,56 1 475,67 959,44 928,14
1 920,– 1 1 272,04 1 303,00 1 488,80 967,33 935,86
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 940,– 1 1 282,31 1 313,34 1 501,94 974,87 943,22
1 960,– 1 1 292,57 1 323,69 1 515,07 982,40 950,75
1 980,– 1 1 302,83 1 334,05 1 528,04 990,12 958,11
2 000,– 1 1 313,01 1 344,39 1 541,00 997,64 965,65
2 020,– 1 1 323,18 1 354,65 1 553,97 1 005,18 972,83
2 040,– 1 1 333,26 1 364,91 1 566,94 1 012,54 980,19
2 060,– 1 1 343,44 1 375,18 1 579,24 1 019,90 987,38
2 080,– 1 1 353,52 1 385,44 1 591,37 1 027,44 994,56
2 100,– 1 1 363,60 1 395,61 1 603,67 1 034,62 1 001,57
2 120,– 1 1 373,70 1 405,87 1 615,80 1 041,80 1 008,75
2 140,– 1 1 383,69 1 415,96 1 627,94 1 049,16 1 015,76
2 160,– 1 1 393,78 1 426,13 1 639,90 1 056,36 1 022,86
2 180,– 1 1 403,77 1 436,30 1 652,04 1 063,36 1 029,78
2 200,– 1 1 413,77 1 446,39 1 664,00 1 070,37 1 036,79
2 220,– 1 1 423,68 1 456,47 1 675,80 1 077,55 1 043,71
2 240,– 1 1 433,59 1 466,47 1 687,77 1 084,56 1 050,62
2 260,– 1 1 443,58 1 476,55 1 699,74 1 091,57 1 057,55
2 280,– 1 1 453,50 1 486,55 1 711,54 1 098,49 1 064,47
2 300,– 1 1 463,32 1 496,55 1 723,34 1 105,41 1 071,48
2 320,– 1 1 473,14 1 506,55 1 734,97 1 112,33 1 078,40
2 340,– 1 1 482,96 1 516,46 1 746,77 1 119,25 1 085,31
2 360,– 1 1 492,78 1 526,37 1 758,40 1 126,26 1 092,24
2 380,– 1 1 502,61 1 536,27 1 770,04 1 133,18 1 099,16
2 400,– 1 1 512,34 1 546,19 1 781,67 1 140,10 1 106,17
2 420,– 1 1 522,08 1 556,10 1 793,14 1 147,02 1 113,09
2 440,– 1 1 531,81 1 565,92 1 804,60 1 153,94 1 120,00
2 460,– 1 1 541,54 1 575,74 1 816,07 1 160,95 1 126,93
2 480,– 1 1 551,18 1 585,47 1 827,54 1 167,87 1 133,85
2 500,– 1 1 560,83 1 595,30 1 838,84 1 174,79 1 140,86
2 520,– 1 1 570,48 1 605,03 1 850,14 1 181,71 1 147,78
2 540,– 1 1 580,12 1 614,77 1 861,60 1 188,63 1 154,69
2 560,– 1 1 589,69 1 624,50 1 872,74 1 195,64 1 161,62
2 580,– 1 1 599,24 1 634,14 1 884,04 1 202,56 1 168,54
2 600,– 1 1 608,79 1 643,87 1 895,17 1 209,48 1 175,55
2 620,– 1 1 618,36 1 653,52 1 906,00 1 216,40 1 182,47
2 640,– 1 1 627,83 1 663,17 1 916,21 1 223,32 1 189,38
2 660,– 1 1 637,30 1 672,73 1 926,01 1 230,33 1 196,31
2 680,– 1 1 646,77 1 682,28 1 935,21 1 237,25 1 203,23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2787
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 700,– 1 1 656,24 1 691,93 1 944,21 1 244,17 1 210,24
2 720,– 1 1 665,71 1 701,48 1 953,20 1 251,09 1 217,16
2 740,– 1 1 675,00 1 710,95 1 962,40 1 258,01 1 224,07
2 760,– 1 1 684,47 1 720,42 1 971,21 1 265,02 1 231,00
2 780,– 1 1 693,76 1 729,89 1 980,41 1 271,94 1 237,92
2 800,– 1 1 703,15 1 739,36 1 989,21 1 278,86 1 244,93
2 820,– 1 1 712,44 1 748,83 1 998,21 1 285,78 1 251,85
2 840,– 1 1 721,74 1 758,22 2 007,28 1 292,70 1 258,76
2 860,– 1 1 731,03 1 767,61 2 017,11 1 299,71 1 265,69
2 880,– 1 1 740,24 1 776,98 2 026,75 1 306,63 1 272,61
2 900,– 1 1 749,44 1 786,37 2 036,58 1 313,55 1 279,62
2 920,– 1 1 758,65 1 795,66 2 046,22 1 320,47 1 286,54
2 940,– 1 1 767,85 1 804,96 2 056,05 1 327,39 1 293,45
2 960,– 1 1 776,98 1 814,25 2 065,69 1 334,40 1 300,38
2 980,– 1 1 786,18 1 823,54 2 075,34 1 341,32 1 307,30
3 000,– 1 1 795,29 1 832,75 2 084,99 1 348,24 1 314,31
3 020,– 1 1 804,42 1 841,95 2 094,62 1 355,16 1 321,23
3 040,– 1 1 813,44 1 851,16 2 104,45 1 362,08 1 328,14
3 060,– 1 1 822,48 1 860,36 2 114,98 1 369,09 1 335,07
3 080,– 1 1 831,51 1 869,49 2 125,67 1 376,01 1 341,99
3 100,– 1 1 840,53 1 878,61 2 136,38 1 382,93 1 349,00
3 120,– 1 1 849,57 1 887,72 2 146,90 1 389,85 1 355,92
3 140,– 1 1 858,51 1 896,84 2 157,43 1 396,77 1 362,83
3 160,– 1 1 867,46 1 905,87 2 168,13 1 403,78 1 369,76
3 180,– 1 1 876,30 1 914,91 2 178,66 1 410,70 1 376,68
3 200,– 1 1 885,25 1 923,93 2 189,35 1 417,62 1 383,69
3 220,– 1 1 894,19 1 932,96 2 199,87 1 424,54 1 390,61
3 240,– 1 1 902,96 1 941,90 2 210,40 1 431,46 1 397,52
3 260,– 1 1 911,81 1 950,94 2 220,92 1 438,47 1 404,45
3 280,– 1 1 920,67 1 959,88 2 231,45 1 445,39 1 411,37
3 300,– 1 1 929,43 1 968,73 2 241,97 1 452,31 1 418,38
3 320,– 1 1 938,20 1 977,67 2 252,50 1 459,23 1 425,30
3 340,– 1 1 946,97 1 986,53 2 263,02 1 466,15 1 432,21
3 360,– 1 1 955,73 1 995,39 2 273,55 1 473,16 1 439,14
3 380,– 1 1 964,41 2 004,24 2 284,07 1 480,08 1 446,06
3 400,– 1 1 973,09 2 013,01 2 294,43 1 487,00 1 453,07
3 420,– 1 1 981,77 2 021,86 2 304,96 1 493,92 1 459,99
3 440,– 1 1 990,45 2 030,54 2 315,30 1 500,84 1 466,90
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 460,– 1 1 999,04 2 039,31 2 325,83 1 507,85 1 473,83
3 480,– 1 2 007,63 2 048,07 2 336,17 1 514,77 1 480,75
3 500,– 1 2 016,22 2 056,75 2 346,70 1 521,69 1 487,76
3 520,– 1 2 024,81 2 065,43 2 357,05 1 528,61 1 494,68
3 540,– 1 2 033,31 2 074,11 2 367,40 1 535,53 1 501,59
3 560,– 1 2 041,82 2 082,70 2 377,92 1 542,54 1 508,52
3 580,– 1 2 050,32 2 091,29 2 388,27 1 549,46 1 515,44
3 600,– 1 2 058,82 2 099,97 2 398,63 1 556,38 1 522,45
3 620,– 1 2 067,24 2 108,48 2 408,97 1 563,30 1 529,37
3 640,– 1 2 075,65 2 117,06 2 419,32 1 570,22 1 536,28
3 660,– 1 2 084,07 2 125,57 2 429,67 1 577,23 1 543,21
3 680,– 1 2 092,48 2 134,07 2 439,84 1 584,15 1 550,13
3 700,– 1 2 100,81 2 142,57 2 450,20 1 591,07 1 557,14
3 720,– 1 2 109,14 2 150,98 2 460,54 1 597,99 1 564,06
3 740,– 1 2 117,46 2 159,49 2 470,72 1 604,91 1 570,97
3 760,– 1 2 125,79 2 167,91 2 481,06 1 611,92 1 577,90
3 780,– 1 2 134,03 2 176,32 2 491,41 1 618,84 1 584,82
3 800,– 1 2 142,36 2 184,64 2 501,59 1 625,76 1 591,83
3 820,– 1 2 150,51 2 193,06 2 511,76 1 632,68 1 598,75
3 840,– 1 2 158,75 2 201,39 2 522,11 1 639,60 1 605,66
3 860,– 1 2 166,99 2 209,72 2 532,29 1 646,61 1 612,59
3 880,– 1 2 175,14 2 217,96 2 542,45 1 653,53 1 619,51
3 900,– 1 2 183,29 2 226,29 2 552,81 1 660,45 1 626,52
3 920,– 1 2 191,35 2 234,52 2 562,97 1 667,37 1 633,44
3 940,– 1 2 199,50 2 242,76 2 572,97 1 674,29 1 640,35
3 960,– 1 2 207,57 2 250,91 2 583,33 1 681,30 1 647,28
3 980,– 1 2 215,64 2 259,15 2 593,33 1 688,22 1 654,20
4 000,– 1 2 223,69 2 267,31 2 603,49 1 695,14 1 661,21
4 020,– 1 2 231,67 2 275,36 2 613,67 1 702,06 1 668,13
4 040,– 1 2 239,73 2 283,51 2 623,85 1 708,98 1 675,04
4 060,– 1 2 247,71 2 291,66 2 633,84 1 715,99 1 681,97
4 080,– 1 2 255,69 2 299,73 2 644,01 1 722,91 1 688,89
4 100,– 1 2 263,57 2 307,80 2 654,19 1 729,83 1 695,90
4 120,– 1 2 271,46 2 315,77 2 664,18 1 736,75 1 702,82
4 140,– 1 2 279,35 2 323,84 2 674,18 1 743,67 1 709,73
4 160,– 1 2 287,24 2 331,81 2 684,36 1 750,68 1 716,66
4 180,– 1 2 295,12 2 339,78 2 694,36 1 757,60 1 723,58
4 200,– 1 2 302,93 2 347,76 2 704,35 1 764,52 1 730,59
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2789
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 220,– 1 2 310,72 2 355,65 2 714,35 1 771,44 1 737,51
4 240,– 1 2 318,52 2 363,54 2 724,52 1 778,36 1 744,42
4 260,– 1 2 326,32 2 371,43 2 734,51 1 785,37 1 751,35
4 280,– 1 2 334,03 2 379,31 2 744,51 1 792,29 1 758,27
4 300,– 1 2 341,74 2 387,11 2 754,51 1 799,21 1 765,28
4 320,– 1 2 349,46 2 394,91 2 764,51 1 806,13 1 772,20
4 340,– 1 2 357,08 2 402,71 2 774,34 1 813,05 1 779,11
4 360,– 1 2 364,79 2 410,50 2 784,33 1 820,06 1 786,04
4 380,– 1 2 372,42 2 418,31 2 794,33 1 826,98 1 792,96
4 400,– 1 2 380,04 2 426,02 2 804,15 1 833,90 1 799,97
4 420,– 1 2 387,58 2 433,73 2 814,15 1 840,82 1 806,89
4 440,– 1 2 395,20 2 441,44 2 824,14 1 847,74 1 813,80
4 460,– 1 2 402,73 2 449,07 2 833,96 1 854,75 1 820,73
4 480,– 1 2 410,19 2 456,69 2 843,79 1 861,67 1 827,65
4 500,– 1 2 417,71 2 464,40 2 853,79 1 868,59 1 834,66
4 520,– 1 2 425,17 2 471,94 2 863,61 1 875,51 1 841,58
4 540,– 1 2 432,70 2 479,56 2 873,42 1 882,43 1 848,49
4 560,– 1 2 440,15 2 487,10 2 883,25 1 889,44 1 855,42
4 580,– 1 2 447,51 2 494,63 2 893,07 1 896,36 1 862,34
4 600,– 1 2 454,96 2 502,17 2 902,89 1 903,28 1 869,35
4 620,– 1 2 462,32 2 509,61 2 912,72 1 910,20 1 876,27
4 640,– 1 2 469,68 2 517,15 2 922,54 1 917,12 1 883,18
4 660,– 1 2 477,04 2 524,60 2 932,35 1 924,13 1 890,11
4 680,– 1 2 484,31 2 531,96 2 942,18 1 931,05 1 897,03
4 700,– 1 2 491,58 2 539,41 2 951,82 1 937,97 1 904,04
4 720,– 1 2 498,77 2 546,77 2 961,65 1 944,89 1 910,96
4 740,– 1 2 506,03 2 554,13 2 971,47 1 951,81 1 917,87
4 760,– 1 2 513,31 2 561,49 2 981,12 1 958,82 1 924,80
4 780,– 1 2 520,59 2 568,85 2 990,94 1 965,74 1 931,72
4 800,– 1 2 527,85 2 576,12 3 000,59 1 972,66 1 938,73
4 820,– 1 2 535,04 2 583,39 3 010,22 1 979,58 1 945,65
4 840,– 1 2 542,31 2 590,67 3 020,05 1 986,50 1 952,56
4 860,– 1 2 549,58 2 597,93 3 029,69 1 993,51 1 959,49
4 880,– 1 2 556,86 2 605,12 3 039,34 2 000,43 1 966,41
4 900,– 1 2 564,12 2 612,39 3 048,99 2 007,35 1 973,42
4 920,– 1 2 571,40 2 619,67 3 058,63 2 014,27 1 980,34
4 940,– 1 2 578,58 2 626,94 3 068,28 2 021,19 1 987,25
4 960,– 1 2 585,86 2 634,12 3 077,93 2 028,20 1 994,18
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 980,– 1 2 593,13 2 641,40 3 087,57 2 035,12 2 001,10
5 000,– 1 2 600,40 2 648,66 3 097,22 2 042,04 2 008,11
5 020,– 1 2 607,67 2 655,94 3 106,69 2 048,96 2 015,03
5 040,– 1 2 614,95 2 663,21 3 116,34 2 055,88 2 021,94
5 060,– 1 2 622,13 2 670,39 3 125,97 2 062,89 2 028,87
5 080,– 1 2 629,40 2 677,67 3 135,44 2 069,81 2 035,79
5 100,– 1 2 636,67 2 684,93 3 145,09 2 076,73 2 042,80
5 120,– 1 2 643,94 2 692,21 3 154,56 2 083,65 2 049,72
5 140,– 1 2 651,22 2 699,49 3 164,03 2 090,57 2 056,63
5 160,– 1 2 658,40 2 706,75 3 173,68 2 097,58 2 063,56
5 180,– 1 2 665,68 2 714,03 3 183,15 2 104,50 2 070,48
5 200,– 1 2 672,94 2 721,21 3 192,62 2 111,42 2 077,49
5 220,– 1 2 680,22 2 728,48 3 202,09 2 118,34 2 084,41
5 240,– 1 2 687,49 2 735,76 3 211,56 2 125,26 2 091,32
5 260,– 1 2 694,67 2 743,02 3 221,03 2 132,27 2 098,25
5 280,– 1 2 701,95 2 750,30 3 230,50 2 139,19 2 105,17
5 300,– 1 2 709,21 2 757,57 3 239,97 2 146,11 2 112,18
5 320,– 1 2 716,49 2 764,76 3 249,44 2 153,03 2 119,10
5 340,– 1 2 723,76 2 772,03 3 258,91 2 159,95 2 126,01
5 360,– 1 2 730,95 2 779,30 3 268,20 2 166,96 2 132,94
5 380,– 1 2 738,22 2 786,57 3 277,67 2 173,88 2 139,86
5 400,– 1 2 745,49 2 793,85 3 286,96 2 180,80 2 146,87
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2791
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-TSE-Bußgeldverordnung
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2022) wird
wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der
Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 177 S. 60)“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU
Nr. L 161 S. 4)“ ersetzt.
2. Die Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt:
„1. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4
oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,“.
3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
tel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort
genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,“.
4. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung
nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeug-
nis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,“.
5. Die Nummern 4 bis 8 werden durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A
genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,
5. entgegen Anhang IX
a) Kapitel B Teil B oder C ein Rind,
b) Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes
Erzeugnis,
c) Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,
d) Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,
e) Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder
f) Kapitel H Samen oder einen Embryo
einführt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November
2008 – 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 – wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetz-
lichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom
16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3183), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1
Grundgesetz) vereinbar.
2. § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des
Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenver-
sicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997
(Bundesgesetzblatt I Seite 2998) in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fas-
sung des Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Dezember 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries