2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Gesetz
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Vom 17. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung zer-
sen: störter oder abhandengekommener gerichtlicher
oder notarischer Urkunden
Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung
Inhaltsübersicht Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstel-
lung zerstörter oder abhandengekommener Grund-
Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in bücher und Urkunden
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
(FamFG) Gebiete des Grundbuchwesens
Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung
(FamGKG) Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen
Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
der Staatsangehörigkeit
Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des fahren in Landwirtschaftssachen
Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
Artikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausführungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundespolizeigesetzes Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfah-
Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemie- rensgesetzes
waffenübereinkommen Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkom-
Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbots- mens-Ausführungsgesetzes
übereinkommen für Antipersonenminen Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Artikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
Artikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes chen Gesetzbuche
Artikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklear- Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
versuchsverbotsvertrag Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungs-
Artikel 16 Änderung des Infektionsschutzgesetzes gesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von
Artikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Familiennamen und Vornamen
Artikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an einge-
Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts- tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
verfassungsgesetz Artikel 57 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung
Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
briefen in besonderen Fällen
Artikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
Artikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung zeugen
Artikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der Fällig-
Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes keit alter Hypotheken
Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
der Zivilprozessordnung Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung der
Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung Ehewohnung und des Hausrats
Artikel 30 Änderung der Verordnung über den elektronischen Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kinder-
Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun- erziehung
despatentgericht Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung
Artikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz der nichtehelichen Kinder
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im
waltung Versorgungsausgleich
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige- Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2587
Artikel 70 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- Artikel 1
gesetzes
Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes Gesetz
Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes und in den Angelegenheiten
Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes (FamFG)
Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung Inhaltsübersicht
Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Buch 1
Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei- Allgemeiner Teil
ligungsgesellschaften
Abschnitt 1
Artikel 79 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwah- A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
rung von Mündelwertpapieren § 1 Anwendungsbereich
Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes § 2 Örtliche Zuständigkeit
Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
Auslandsbonds § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
Artikel 83 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Artikel 83a Änderung des Patentgesetzes § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Artikel 83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes § 7 Beteiligte
Artikel 83c Änderung des Markengesetzes § 8 Beteiligtenfähigkeit
Artikel 83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes § 9 Verfahrensfähigkeit
Artikel 83e Änderung des Sortenschutzgesetzes § 10 Bevollmächtigte
Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes § 11 Verfahrensvollmacht
Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kas- § 12 Beistand
tration und andere Behandlungsmethoden
§ 13 Akteneinsicht
Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument
Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 16 Fristen
Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Ab-
kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche § 21 Aussetzung des Verfahrens
Auslandsschulden § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 96 (weggefallen) Abschnitt 2
Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
Artikel 98 Änderung der Höfeordnung § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen § 24 Anregung des Verfahrens
Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Geset- § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäfts-
zes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in stelle
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh- § 26 Ermittlung von Amts wegen
men des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten
genden Industrie
§ 28 Verfahrensleitung
Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
§ 29 Beweiserhebung
Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ § 30 Förmliche Beweisaufnahme
Geprüfte Rechtsfachwirtin § 31 Glaubhaftmachung
Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überlei- § 32 Termin
tungsgesetzes § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 34 Persönliche Anhörung
Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 35 Zwangsmittel
Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 36 Vergleich
Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 37 Grundlage der Entscheidung
Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes Abschnitt 3
Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechts- Beschluss
dienstleistungsgesetz
§ 38 Entscheidung durch Beschluss
Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Ge-
setzes zur Umsetzung des Haager Übereinkom- § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
mens vom 13. Januar 2000 über den internationalen § 40 Wirksamwerden
Schutz von Erwachsenen § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
Artikel 111 Übergangsvorschrift § 42 Berichtigung des Beschlusses
Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 43 Ergänzung des Beschlusses
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Abschnitt 8
Gehör Vo l l s t rec k un g
§ 45 Formelle Rechtskraft
§ 46 Rechtskraftzeugnis Unterabschnitt 1
§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte Allgemeine Vorschriften
§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme § 86 Vollstreckungstitel
§ 87 Verfahren; Beschwerde
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung Unterabschnitt 2
§ 49 Einstweilige Anordnung Vollstreckung von
Entscheidungen über die Herausgabe
§ 50 Zuständigkeit
von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 51 Verfahren
§ 88 Grundsätze
§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
§ 89 Ordnungsmittel
§ 53 Vollstreckung
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
§ 55 Aussetzung der Vollstreckung
§ 92 Vollstreckungsverfahren
§ 56 Außerkrafttreten
§ 93 Einstellung der Vollstreckung
§ 57 Rechtsmittel
§ 94 Eidesstattliche Versicherung
Abschnitt 5
Unterabschnitt 3
Rechtsmittel
Vollstreckung
Unterabschnitt 1 nach der Zivilprozessordnung
Beschwerde § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
und in Wohnungszuweisungssachen
§ 59 Beschwerdeberechtigte
§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger
§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde Abschnitt 9
§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der
Hauptsache Ver f a h ren m i t Au s l a n d s b e z u g
§ 63 Beschwerdefrist Unterabschnitt 1
§ 64 Einlegung der Beschwerde Verhältnis zu
§ 65 Beschwerdebegründung völkerrechtlichen Vereinbarungen und
§ 66 Anschlussbeschwerde Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Be- § 97 Vorrang und Unberührtheit
schwerde
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens Unterabschnitt 2
§ 69 Beschwerdeentscheidung Internationale Zuständigkeit
§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Unterabschnitt 2
§ 99 Kindschaftssachen
Rechtsbeschwerde
§ 100 Abstammungssachen
§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 101 Adoptionssachen
§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde § 102 Versorgungsausgleichssachen
§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde § 103 Lebenspartnerschaftssachen
§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für
§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Erwachsene
§ 74a Zurückweisungsbeschluss § 105 Andere Verfahren
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
Abschnitt 6 Unterabschnitt 3
Ver f ah ren s k o s t e nh i lf e Anerkennung und
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 76 Voraussetzungen
§ 77 Bewilligung § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesa-
chen
§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
§ 79 (weggefallen)
§ 109 Anerkennungshindernisse
Abschnitt 7 § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Kosten Buch 2
§ 80 Umfang der Kostenpflicht Verfahren in Familiensachen
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung Abschnitt 1
§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 84 Rechtsmittelkosten § 111 Familiensachen
§ 85 Kostenfestsetzung § 112 Familienstreitsachen
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§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung § 158 Verfahrensbeistand
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 160 Anhörung der Eltern
§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen § 162 Mitwirkung des Jugendamts
§ 118 Wiederaufnahme § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des
§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
§ 120 Vollstreckung § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
§ 165 Vermittlungsverfahren
Abschnitt 2 § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und
gerichtlich gebilligten Vergleichen
Ve r f a h r e n
i n E h e s a c h e n ; Ve r f a h re n i n § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähri-
Scheidungssachen und Folgesachen ger
§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
Unterabschnitt 1 § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
Verfahren in Ehesachen
§ 121 Ehesachen Abschnitt 4
§ 122 Örtliche Zuständigkeit Ve r f a h r e n i n A b s t a m m u n g s s a c h e n
§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen § 169 Abstammungssachen
§ 124 Antrag § 170 Örtliche Zuständigkeit
§ 125 Verfahrensfähigkeit § 171 Antrag
§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren § 172 Beteiligte
§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten § 174 Verfahrensbeistand
§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Perso- § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
nen
§ 176 Anhörung des Jugendamts
§ 130 Säumnis der Beteiligten
§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisauf-
§ 131 Tod eines Ehegatten nahme
§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 179 Mehrheit von Verfahren
Unterabschnitt 2
§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
Verfahren in § 181 Tod eines Beteiligten
Scheidungssachen und Folgesachen § 182 Inhalt des Beschlusses
§ 133 Inhalt der Antragsschrift § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Wider- § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abän-
ruf derung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 136 Aussetzung des Verfahrens
§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Abschnitt 5
§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts Ve r f a h r e n i n A d o p t i o n s s a c h e n
§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
§ 186 Adoptionssachen
§ 140 Abtrennung
§ 187 Örtliche Zuständigkeit
§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
§ 188 Beteiligte
§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Schei-
dungsantrags § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 143 Einspruch § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel § 191 Verfahrensbeistand
§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschluss- § 192 Anhörung der Beteiligten
rechtsmittel § 193 Anhörung weiterer Personen
§ 146 Zurückverweisung § 194 Anhörung des Jugendamts
§ 147 Erweiterte Aufhebung § 195 Anhörung des Landesjugendamts
§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
Abschnitt 3
Ve r f a h r e n i n K i n d s c h a f t s s a c h e n Abschnitt 6
§ 151 Kindschaftssachen Ve r f a h re n i n Wo h n u n g s -
§ 152 Örtliche Zuständigkeit zuweisungssachen und Hausratssachen
§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen
§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des § 201 Örtliche Zuständigkeit
Kindes § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 203 Antrag
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen § 204 Beteiligte
§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige An- § 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungs-
ordnung sachen
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen Unterabschnitt 3
§ 207 Erörterungstermin Vereinfachtes Verfahren
§ 208 Tod eines Ehegatten über den Unterhalt Minderjähriger
§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 250 Antrag
Abschnitt 7 § 251 Maßnahmen des Gerichts
Ver f ah ren i n G e w al t s c hu t z s a ch e n § 252 Einwendungen des Antragsgegners
§ 210 Gewaltschutzsachen § 253 Festsetzungsbeschluss
§ 211 Örtliche Zuständigkeit § 254 Mitteilungen über Einwendungen
§ 212 Beteiligte § 255 Streitiges Verfahren
§ 213 Anhörung des Jugendamts § 256 Beschwerde
§ 214 Einstweilige Anordnung § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 215 Durchführung der Endentscheidung § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung § 259 Formulare
§ 216a Mitteilung von Entscheidungen § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
Abschnitt 8 Abschnitt 10
Ve r f a h r e n Ver f ah ren i n G üt e r re ch t ssa ch e n
i n Ver s o rg u ng s au s g l e i ch s s a ch en § 261 Güterrechtssachen
§ 217 Versorgungsausgleichssachen § 262 Örtliche Zuständigkeit
§ 218 Örtliche Zuständigkeit § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 219 Beteiligte § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
§ 265 Einheitliche Entscheidung
§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsaus-
gleich
Abschnitt 11
§ 222 Erörterungstermin
§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich Ve r f a h r e n
§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in sonstigen Familiensachen
§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrecht- § 266 Sonstige Familiensachen
lichem Versorgungsausgleich § 267 Örtliche Zuständigkeit
§ 226 Einstweilige Anordnung § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde Abschnitt 12
§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde Ve r f a h r e n
§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen
Abschnitt 9 § 270 Anwendbare Vorschriften
Ver f ah ren i n U nt e r h al t ssa ch en
Buch 3
Unterabschnitt 1
Verfahren in
Besondere Verfahrensvorschriften Betreuungs- und Unterbringungssachen
§ 231 Unterhaltssachen
Abschnitt 1
§ 232 Örtliche Zuständigkeit
Ver f ah ren i n B et re uu ng ssa ch en
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 271 Betreuungssachen
§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten § 272 Örtliche Zuständigkeit
§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft § 274 Beteiligte
§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 275 Verfahrensfähigkeit
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 276 Verfahrenspfleger
§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspfle-
und 253 gers
§ 241 Verschärfte Haftung § 278 Anhörung des Betroffenen
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbe-
hörde und des gesetzlichen Vertreters
§ 243 Kostenentscheidung
§ 280 Einholung eines Gutachtens
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvoll-
streckung im Ausland § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung
Unterabschnitt 2 § 283 Vorführung zur Untersuchung
§ 284 Unterbringung zur Begutachtung
Einstweilige Anordnung
§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Ab-
§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung schrift einer Vorsorgevollmacht
§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes § 286 Inhalt der Beschlussformel
§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2591
§ 288 Bekanntgabe Abschnitt 3
§ 289 Verpflichtung des Betreuers Ve r f ah re n i n
§ 290 Bestellungsurkunde betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 292 Zahlungen an den Betreuer § 341 Örtliche Zuständigkeit
§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvor-
behalts Buch 4
§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des
Einwilligungsvorbehalts Verfahren in
Nachlass- und Teilungssachen
§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvor-
behalts Abschnitt 1
§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen
Betreuers Begriffsbestimmung;
örtliche Zuständigkeit
§ 297 Sterilisation
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetz- § 342 Begriffsbestimmung
buchs § 343 Örtliche Zuständigkeit
§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
§ 300 Einstweilige Anordnung
§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit Abschnitt 2
§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung Ver f a h ren i n N a c h l a s s s a c h e n
§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Unterabschnitt 1
§ 304 Beschwerde der Staatskasse
§ 305 Beschwerde des Untergebrachten Allgemeine Bestimmungen
§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts § 345 Beteiligte
§ 307 Kosten in Betreuungssachen
§ 308 Mitteilung von Entscheidungen Unterabschnitt 2
§ 309 Besondere Mitteilungen Verwahrung von
§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung Verfügungen von Todes wegen
§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
§ 347 Mitteilung über die Verwahrung
Abschnitt 2
Unterabschnitt 3
Ve r f a h r e n Eröffnung von
in Unterbringungssachen Verfügungen von Todes wegen
§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das
§ 312 Unterbringungssachen Nachlassgericht
§ 313 Örtliche Zuständigkeit § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftli-
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache chen Testamenten und Erbverträgen
§ 315 Beteiligte § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein
§ 316 Verfahrensfähigkeit anderes Gericht
§ 317 Verfahrenspfleger § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspfle-
gers Unterabschnitt 4
§ 319 Anhörung des Betroffenen Erbscheinsverfahren;
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Testamentsvollstreckung
Behörde § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge
§ 321 Einholung eines Gutachtens § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begut- § 354 Sonstige Zeugnisse
achtung
§ 355 Testamentsvollstreckung
§ 323 Inhalt der Beschlussformel
§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
Unterabschnitt 5
§ 325 Bekanntgabe
§ 326 Zuführung zur Unterbringung Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 327 Vollzugsangelegenheiten § 356 Mitteilungspflichten
§ 328 Aussetzung des Vollzugs § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;
§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 330 Aufhebung der Unterbringung § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 331 Einstweilige Anordnung § 359 Nachlassverwaltung
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung § 361 Eidesstattliche Versicherung
§ 334 Einstweilige Maßregeln § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Abschnitt 3
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen V e r f a h r e n i n Te i l u n g s s a c h e n
§ 338 Mitteilung von Entscheidungen § 363 Antrag
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 365 Ladung Unterabschnitt 4
§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung Ergänzende
§ 367 Wiedereinsetzung Vorschriften für das Vereinsregister
§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung § 400 Mitteilungspflichten
§ 369 Verteilung durch das Los § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 370 Aussetzung bei Streit
§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinander- Abschnitt 4
setzung; Vollstreckung
§ 372 Rechtsmittel U n te r ne h men s re ch t li c he Ver f ah ren
§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 402 Anfechtbarkeit
§ 403 Weigerung des Dispacheurs
Buch 5 § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
§ 405 Termin; Ladung
Verfahren in Registersachen,
unternehmensrechtliche Verfahren § 406 Verfahren im Termin
§ 407 Verfolgung des Widerspruchs
Abschnitt 1 § 408 Beschwerde
Begriffsbestimmung § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
§ 374 Registersachen
Buch 6
§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
Verfahren in weiteren
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 2
§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zuständigkeit
§ 411 Örtliche Zuständigkeit
§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen § 412 Beteiligte
§ 377 Örtliche Zuständigkeit § 413 Eidesstattliche Versicherung
§ 414 Unanfechtbarkeit
Abschnitt 3
Buch 7
Registersachen
Verfahren
Unterabschnitt 1 in Freiheitsentziehungssachen
Verfahren § 415 Freiheitsentziehungssachen
§ 378 Antragsrecht der Notare § 416 Örtliche Zuständigkeit
§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden § 417 Antrag
§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerde- § 418 Beteiligte
recht § 419 Verfahrenspfleger
§ 381 Aussetzung des Verfahrens § 420 Anhörung; Vorführung
§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge § 421 Inhalt der Beschlussformel
§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 423 Absehen von der Bekanntgabe
§ 385 Einsicht in die Register § 424 Aussetzung des Vollzugs
§ 386 Bescheinigungen § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
§ 387 Ermächtigungen § 426 Aufhebung
§ 427 Einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 2 § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Zwangsgeldverfahren
§ 430 Auslagenersatz
§ 388 Androhung § 431 Mitteilung von Entscheidungen
§ 389 Festsetzung § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
§ 390 Verfahren bei Einspruch
§ 391 Beschwerde Buch 8
§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
Verfahren in Aufgebotssachen
Unterabschnitt 3 Abschnitt 1
Löschungs- A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
und Auflösungsverfahren § 433 Aufgebotssachen
§ 393 Löschung einer Firma § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genos- § 435 Öffentliche Bekanntmachung
senschaften § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen § 437 Aufgebotsfrist
§ 396 (weggefallen) § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaf- § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;
ten Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse § 440 Wirkung einer Anmeldung
§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2593
Abschnitt 2 § 483 Hinkende Inhaberpapiere
Aufgebot des § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Eigentümers von Grundstücken,
Schiffen und Schiffsbauwerken Buch 9
§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zustän- Schlussvorschriften
digkeit
§ 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 443 Antragsberechtigter
§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausfüh-
§ 444 Glaubhaftmachung rungsbestimmungen
§ 445 Inhalt des Aufgebots § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer
§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers Gütergemeinschaft
§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
Abschnitt 3 § 489 Rechtsmittel
Aufgebot des § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
Gläubigers von Grund- und § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloser-
Schiffspfandrechten sowie des klärung von Urkunden
Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zu- Buch 1
ständigkeit
§ 448 Antragsberechtigter A l l g e m e i n e r Te i l
§ 449 Glaubhaftmachung
§ 450 Besondere Glaubhaftmachung Abschnitt 1
§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung Allgemeine Vorschriften
§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zu-
ständigkeit
§1
§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-
recht, Reallast Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familien-
Abschnitt 4
sachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen
Aufgebot von Nachlassgläubigern Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den
§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit Gerichten zugewiesen sind.
§ 455 Antragsberechtigter
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger §2
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren
Örtliche Zuständigkeit
§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
§ 459 Forderungsanmeldung (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist
§ 460 Mehrheit von Erben das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegen-
§ 461 Nacherbfolge heit befasst ist.
§ 462 Gütergemeinschaft (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt
§ 463 Erbschaftskäufer bei Veränderung der sie begründenden Umstände er-
§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger halten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen
Abschnitt 5
unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen
Aufgebot der Schiffsgläubiger Gericht vorgenommen worden sind.
§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
§3
Abschnitt 6
Verweisung bei Unzuständigkeit
Aufgebot zur
Kraftloserklärung von Urkunden (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich
unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht
§ 466 Örtliche Zuständigkeit
bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzustän-
§ 467 Antragsberechtigter
dig zu erklären und die Sache an das zuständige Ge-
§ 468 Antragsbegründung
richt zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Betei-
§ 469 Inhalt des Aufgebots
ligten anzuhören.
§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache
§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verwei-
§ 473 Vorlegung der Zinsscheine sen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von
§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das
§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verwei-
§ 476 Aufgebotsfrist sen.
§ 477 Anmeldung der Rechte (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das
§ 478 Ausschließungsbeschluss als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht
§ 480 Zahlungssperre entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten be-
§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 handelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Ge-
§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre richt anfallen.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§4 (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf An-
trag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit
Abgabe an ein anderes Gericht
dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ist.
ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur (4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu
Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Ab- dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen
gabe sollen die Beteiligten angehört werden. werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens
zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt
§5 sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
Gerichtliche (5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn
Bestimmung der Zuständigkeit es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächst- oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit
höhere gemeinsame Gericht bestimmt: der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem ein- fechtbar.
zelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen
rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiede- oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteilig-
ner Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächli- ter.
chen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für
das Verfahren zuständig ist; §8
3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für Beteiligtenfähigkeit
zuständig erklärt haben; Beteiligtenfähig sind
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für 1. natürliche und juristische Personen,
das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtun-
unzuständig erklärt haben; gen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfol- 3. Behörden.
gen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen kön-
nen. §9
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Verfahrensfähigkeit
Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch (1) Verfahrensfähig sind
das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das
zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäfts-
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht be-
fähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfah-
stimmt, ist nicht anfechtbar.
rens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig
anerkannt sind,
§6
3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäfts-
Ausschließung fähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet
und Ablehnung der Gerichtspersonen haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Ge- betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zuste-
richtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozess- hendes Recht geltend machen,
ordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer 4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen
bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Gesetzes dazu bestimmt werden.
mitgewirkt hat. (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Ge-
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsge- schäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist,
such für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu be-
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 fugten Personen.
bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln
ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders
§7 Beauftragte.
Beteiligte (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters
steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteilig-
ter. (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmit- § 10
telbar betroffen wird, Bevollmächtigte
2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu betei- nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren
ligen sind. selbst betreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2595
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts- § 12
anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber Beistand
hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung
durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbe- Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen
fugt nur erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in de-
nen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben kön-
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver- nen, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
Behörden und juristische Personen des öffentlichen wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Um-
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte der Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommuna- Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem so-
len Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö- fort widerrufen oder berichtigt wird.
ren, vertreten lassen;
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben- § 13
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Akteneinsicht
Personen mit Befähigung zum Richteramt und die (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der
Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusam- Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwie-
menhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; gende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten
3. Notare. entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,
ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und
durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrens-
schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines
handlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevoll-
Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versa-
mächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen
gen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-
hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Be-
buchs vorliegt.
vollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmäch- (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die
tigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Ver- Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäfts-
tretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, stelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel- lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
len. (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer be-
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be- teiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die
teiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf
und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Ge-
über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bun- schäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten Satz 1 ist nicht anfechtbar.
lassen. Behörden und juristische Personen des öffent- (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt,
lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entspre-
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- chend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen,
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, ver- Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden we-
treten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes der vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung ent-
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht,
sprechend.
bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. § 14
Elektronische Akte;
§ 11 elektronisches Dokument
Verfahrensvollmacht (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt
werden. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten gilt entsprechend.
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel (2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen
der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel- als elektronisches Dokument übermitteln. Für das elek-
tend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel tronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument
Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung
der Zivilprozessordnung entsprechend. entsprechend.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen § 18
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Antrag auf Wiedereinsetzung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei
werden können. Die Bundesregierung und die Landes- Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
regierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts- (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung rich-
verordnung die geltenden organisatorisch-technischen tet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verfahrenshandlung gelten.
Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die
bei der Antragstellung oder im Verfahren über den An-
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
trag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste
die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies
Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektro-
geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne
nischen Akte und der elektronischen Form kann auf
Antrag gewährt werden.
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-
(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen säumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt wer-
oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt den.
der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wieder-
gabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Aus- § 19
fertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild-
Entscheidung über die Wiedereinsetzung
oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift
anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei (1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das
dem Nachweis angebracht. Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu
befinden hat.
§ 15 (2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
Bekanntgabe; formlose Mitteilung (3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach
den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Rechtshandlung gelten.
Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist aus-
löst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. § 20
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach Verfahrensverbindung und -trennung
den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder da- Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen,
durch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der soweit es dies für sachdienlich hält.
Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll
die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das § 21
Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als be-
Aussetzung des Verfahrens
kannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft
macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu (1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entschei-
dung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Do- Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,
kumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden. das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfah-
rens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzu-
§ 16 stellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden.
Fristen
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts ande- in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
res bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 § 22
und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entspre-
chend. Antragsrücknahme;
Beendigungserklärung
§ 17 (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endent-
scheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustim-
mung der übrigen Beteiligten.
(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert,
eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme
wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhe-
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, bung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach
wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der
fehlerhaft ist. Beschluss ist nicht anfechtbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2597
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem
nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, kön-
das Verfahren beenden wollen. nen vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
zur Niederschrift abgegeben werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die
von Amts wegen eingeleitet werden können. (3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unver-
züglich an das Gericht zu übermitteln, an das der An-
§ 22a trag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer
Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Nieder-
Mitteilungen an
schrift dort eingeht.
die Familien- und Betreuungsgerichte
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine § 26
Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erfor-
Ermittlung von Amts wegen
derlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreu-
ungsgericht Mitteilung zu machen. Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung
der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen
(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem
Ermittlungen durchzuführen.
Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene
Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht
für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen § 27
erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle Mitwirkung der Beteiligten
erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be-
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des
troffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das
Sachverhalts mitwirken.
Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten
oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über
überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
besondere bundes- oder entsprechende landesgesetz- gemäß abzugeben.
liche Verwendungsregelung entgegensteht.
§ 28
Abschnitt 2 Verfahrensleitung
Verfahren im ersten Rechtszug (1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Be-
teiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsa-
§ 23 chen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben
ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen
Verfahrenseinleitender Antrag
Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beur-
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet teilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf
werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung die- stützen will.
nenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf
die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Be-
hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienli-
tracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen
che Anträge gestellt werden.
wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt wer-
den. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht
Bevollmächtigten unterschrieben werden. so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu
machen.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Betei-
ligten übermitteln. (4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat
das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Nieder-
§ 24 schrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf
Anregung des Verfahrens
Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem
werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Ver-
angeregt werden. merk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Die Herstel-
nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt lung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form
hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes des § 14 Abs. 3 ist möglich.
Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
§ 29
§ 25 Beweiserhebung
Anträge und Erklärungen (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in
zur Niederschrift der Geschäftsstelle geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen Beteiligten nicht gebunden.
gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht
Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von
ist. Auskunftspersonen entsprechend.
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhe- (3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte
bung aktenkundig zu machen. unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch
Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die
§ 30 Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt wer-
Förmliche Beweisaufnahme den. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Aus-
bleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeord-
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem net werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung
Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsa- nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass
chen durch eine förmliche Beweisaufnahme entspre- ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-
chend der Zivilprozessordnung feststellt. schulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 ge-
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufin- troffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss,
den, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtig-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
keit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn
das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die fechtbar.
Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Rich- (4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausblei-
tigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten bens in der Ladung hinzuweisen.
wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum § 34
Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung Persönliche Anhörung
zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachver- (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich an-
halts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforder- zuhören,
lich ist.
1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Ge-
§ 31 hörs des Beteiligten erforderlich ist oder
Glaubhaftmachung 2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz
vorgeschrieben ist.
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu
machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann
auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen wer- unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für
den. seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund-
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen zutun.
kann, ist unstatthaft.
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungs-
§ 32 termin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne
seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Be-
Termin teiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuwei-
(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in sen.
einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 35
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine Zwangsmittel
angemessene Frist liegen. (1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer
mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonüber- Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein
tragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Ver-
Zivilprozessordnung erörtern. pflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen.
Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beige-
§ 33 trieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht
Persönliches die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll
Erscheinen der Beteiligten das Gericht Zwangshaft anordnen.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen (2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflich-
eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn an- tung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung
hören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung
sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren meh- gegen die Entscheidung hinzuweisen.
rere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung (3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteilig- 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung
ten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhören- des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich
den Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den
ist. Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906,
(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu la- 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entspre-
den, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser chend.
ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage
die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Er- einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren
scheinen eines Beteiligten ungewiss ist. Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2599
ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Be- (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
schluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach 1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses
den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilpro- oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung er-
zessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die geht und entsprechend bezeichnet ist,
§§ 891 und 892 gelten entsprechend.
2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattge-
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen
geben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten
angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde
Willen eines Beteiligten widerspricht oder
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar. 3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten münd-
lich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf
§ 36 Rechtsmittel verzichtet haben.
Vergleich (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung
soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens aussprechenden Entscheidung;
verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewalt- 2. in Abstammungssachen;
schutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
hinwirken. 3. in Betreuungssachen;
(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hie- 4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Aus-
rüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften land geltend gemacht werden wird.
der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Ver- (6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Be-
gleichs sind entsprechend anzuwenden. schluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich die Vorschriften über die Vervollständigung von Ver-
kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der säumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entspre-
Zivilprozessordnung geschlossen werden. chend.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem
Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 39
§ 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden. Rechtsbehelfsbelehrung
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statt-
§ 37
hafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch
Grundlage der Entscheidung oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die
dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Überzeugung.
§ 40
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die
Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsa- Wirksamwerden
chen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an
Beteiligte sich äußern konnte. den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt
nach bestimmt ist.
Abschnitt 3
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines
Beschluss Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit
Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung
§ 38 auszusprechen.
Entscheidung durch Beschluss (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermäch-
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem
durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder
ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder
Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den ande-
bestimmt werden. ren Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in
(2) Der Beschluss enthält
Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen gesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft
Vertreter und der Bevollmächtigten; wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der
Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mit- Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller
gewirkt haben; wirksam.
3. die Beschlussformel.
§ 41
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unter-
schreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses Bekanntgabe des Beschlusses
an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch (1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu
Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Be- geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zu-
schluss zu vermerken. zustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift
Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben wer- bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
den. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene
ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen dar-
auch schriftlich bekannt zu geben. legen.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch dem- Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
jenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird,
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder
bekannt zu geben.
Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die
§ 42
Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Be-
Berichtigung des Beschlusses schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen- (5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab,
bare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund
Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. der Rüge geboten ist.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht,
wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Aus- § 45
fertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbe-
Formelle Rechtskraft
schluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem
gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein,
Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechts-
verbinden. mittels oder des zulässigen Einspruchs, des Wider-
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berich- spruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt
tigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das
Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen- Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
fechtbar. § 46
Rechtskraftzeugnis
§ 43
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses
Ergänzung des Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäfts-
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen.
von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teil- Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug
weise übergangen oder die Kostenentscheidung unter- anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts
blieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstam-
ergänzen. mungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Be-
einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen gründung erteilt.
Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt wer-
den. § 47
Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
§ 44
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand
Abhilfe bei Verletzung die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechts-
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung ent-
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung be- gegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses
schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm
wenn gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen
1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an un-
Entscheidung oder eine andere Abänderungsmög- wirksam ist.
lichkeit nicht gegeben ist und
§ 48
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Abänderung und Wiederaufnahme
Weise verletzt hat. (1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent- rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung auf-
scheidung findet die Rüge nicht statt. heben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich ge-
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit auf Antrag.
der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in
diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2601
ches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen ten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er-
werden. warten sind.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmi- (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen
gung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine § 52
Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung Einleitung des Hauptsacheverfahrens
oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber
wirksam geworden ist. (1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das
Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsache-
verfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der
Abschnitt 4
einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor
Einstweilige Anordnung deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf
drei Monate nicht überschreiten.
§ 49 (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet wer-
Einstweilige Anordnung den, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat,
eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Ein-
den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschrif- leitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf
ten gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsa-
ein sofortiges Tätigwerden besteht. cheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht
überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge ge-
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand leistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann
eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere § 53
die Verfügung über einen Gegenstand untersagt wer-
den. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung Vollstreckung
auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anord- (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstre-
nungen treffen. ckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder
gegen einen anderen als den in dem Beschluss be-
§ 50 zeichneten Beteiligten erfolgen soll.
Zuständigkeit (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie
in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes
(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache
Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung
im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsa-
der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Ver-
che anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs,
pflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstwei-
während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht
lige Anordnung mit Erlass wirksam.
das Beschwerdegericht zuständig.
(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das § 54
Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürf-
Aufhebung
nis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder
oder Änderung der Entscheidung
sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich
die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfah- (1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einst-
ren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 weiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die
zuständige Gericht abzugeben. Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn
ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf An-
§ 51 trag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die
Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach
Verfahren
dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne
erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsachever-
mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf
fahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der An-
Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
tragsteller hat den Antrag zu begründen und die Vo-
raussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. (3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige
Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein ande-
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, res Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zu-
die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit ständig.
sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen
Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht (4) Während eine einstweilige Anordnungssache
kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhe-
Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen. bung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung
durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein
selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache § 55
anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfah-
renshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, Aussetzung der Vollstreckung
wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen (1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall
Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneu- des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder be- diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts ande-
schränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. res bestimmt ist.
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts un-
ist über diesen vorab zu entscheiden. terliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren
Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausge-
§ 56 gangen sind.
Außerkrafttreten
§ 59
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das
Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Beschwerdeberechtigte
Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch
Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen wer-
soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeit- den kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist,
punkt eintritt. steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden be-
nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer stimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses
Kraft, wenn oder eines anderen Gesetzes.
1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen
wird, § 60
2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewie- Beschwerderecht Minderjähriger
sen ist, Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder
3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in
wird oder allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne
4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetre- Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Be-
ten ist. schwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen
Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel
(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweili- vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden
gen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt ent- soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig
schieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebens-
Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den jahr nicht vollendet haben.
Beschluss findet die Beschwerde statt.
§ 61
§ 57
Beschwerdewert;
Rechtsmittel Zulassungsbeschwerde
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen An- (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die
ordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-
gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf schwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Grund mündlicher Erörterung
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den
1. über die elterliche Sorge für ein Kind, in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die
Elternteil, Beschwerde zugelassen hat.
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die
einer Pflege- oder Bezugsperson, Beschwerde zu, wenn
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
schutzgesetzes oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Antrag auf Zuweisung der Wohnung des Beschwerdegerichts erfordert und
entschieden hat. 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr
als 600 Euro beschwert ist.
Abschnitt 5 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebun-
den.
Rechtsmittel
§ 62
Unterabschnitt 1
Statthaftigkeit der
Beschwerde Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
§ 58 (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der
Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht
Statthaftigkeit der Beschwerde auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen
Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein
gerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2603
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, § 67
wenn Verzicht auf die Beschwerde;
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen Rücknahme der Beschwerde
oder
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Be-
2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. schwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des
Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht
§ 63 verzichtet hat.
Beschwerdefrist (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine an- der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einle-
dere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem gung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegen-
Monat einzulegen. über dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte
Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur
1. eine einstweilige Anordnung oder dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, zum Erlass der Beschwerdeentscheidung zurückneh-
richtet. men.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen § 68
Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann
die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht Gang des Beschwerdeverfahrens
bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf (1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhel-
fen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem
§ 64 Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Ab-
Einlegung der Beschwerde hilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
dessen Beschluss angefochten wird. (2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetz-
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Ge- lichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an ei-
schäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Be- nem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzu-
zeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die lässig zu verwerfen.
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen (3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im
Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerde- Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im
führer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei- der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Ver-
dung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann handlung oder einzelner Verfahrenshandlungen abse-
insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des an- hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorge-
gefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. nommen wurden und von einer erneuten Vornahme
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
§ 65 (4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde
Beschwerdebegründung durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entschei-
(1) Die Beschwerde soll begründet werden. dung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilpro-
zessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausge-
Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. schlossen ist.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und
Beweismittel gestützt werden. § 69
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt Beschwerdeentscheidung
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst
zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des
§ 66 angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur
dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückver-
Anschlussbeschwerde weisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschie-
Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Be- den hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an ei-
schwerde anschließen, selbst wenn er auf die Be- nem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung
schwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist ver- eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung
strichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverwei-
der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerde- sung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs
gericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerde-
die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig gericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner
verworfen wird. Entscheidung zugrunde zu legen.
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
begründen. enthalten:
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übri- 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten
gen die Vorschriften über den Beschluss im ersten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbe-
Rechtszug entsprechend. schwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
Unterabschnitt 2
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
Rechtsbeschwerde denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt
§ 70 wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die
den Mangel ergeben.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statt-
haft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Ober- (4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungs-
landesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss schrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
zugelassen hat.
§ 72
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Gründe der Rechtsbeschwerde
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt,
des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig ange-
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung wendet worden ist.
gebunden. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs
des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, (3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung
zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder gelten entsprechend.
Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
§ 73
2. Unterbringungssachen sowie
Anschlussrechtsbeschwerde
3. Freiheitsentziehungssachen.
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begrün-
Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einst- dungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen
weiligen Anordnung oder eines Arrests findet die einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht
Rechtsbeschwerde nicht statt. anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde
verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen
§ 71 oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden
ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der An-
Frist und
schlussschrift zu begründen und zu unterschreiben.
Form der Rechtsbeschwerde
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzuläs-
einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des sig verworfen wird.
Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift
bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die § 74
Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
Entscheidung
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die über die Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechts- die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie
beschwerde eingelegt werde. in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und be-
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit gründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Be- (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Be-
schlusses vorgelegt werden. schlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die
Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar,
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwer-
ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
deschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist
von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit (3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts un-
der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen terliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge.
Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilpro- Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend ge-
zessordnung gilt entsprechend. machten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2605
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbe-
berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entschei- schwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als
dung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559,
(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8
564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterab- Abschnitt 6
schnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Verfahrenskostenhilfe
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist
der angefochtene Beschluss aufzuheben. § 76
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Voraussetzungen
Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fin-
Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des den die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit
anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen
Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfever-
Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an ei- fahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in ent-
nen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das sprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2
die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge- bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
richt, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde § 77
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Bewilligung
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann
(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur
kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit
Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,
zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
Antragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur
einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus beson-
deren Gründen unzweckmäßig erscheint.
§ 74a
(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Zurückweisungsbeschluss Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstre-
Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Ab-
durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Ver- gabe der Versicherung an Eides statt.
handlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es
davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die § 78
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und
die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Beiordnung eines Rechtsanwalts
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsit- (1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
zende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen
Stellungnahme zu geben. Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der
soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen
in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind. Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts
§ 75 niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet
werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht ent-
Sprungrechtsbeschwerde
stehen.
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann
Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde un-
dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung
terliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Be-
bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung
schwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde
eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten
(Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Ver-
1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerde- fahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
instanz einwilligen und
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung berei-
2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbe- ten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen
schwerde zulässt. Rechtsanwalt bei.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 79 (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder
(entfallen) wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entspre-
chend.
Abschnitt 7
§ 84
Kosten
Rechtsmittelkosten
§ 80 Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg einge-
Umfang der Kostenpflicht legten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es
eingelegt hat.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus-
lagen) und die zur Durchführung des Verfahrens not-
§ 85
wendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1
Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Kostenfestsetzung
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die
§ 81 Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entspre-
Grundsatz der Kostenpflicht chend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach
billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil Abschnitt 8
auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhe- Vollstreckung
bung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist
stets über die Kosten zu entscheiden. Unterabschnitt 1
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für § 86
das Verfahren gegeben hat;
Vollstreckungstitel
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aus-
sicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erken- (1) Die Vollstreckung findet statt aus
nen musste; 1. gerichtlichen Beschlüssen;
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache 2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den
Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzö- Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
gert hat;
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreck-
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teil- bar.
nahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4
nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungs-
nicht genügend entschuldigt hat. klausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das
Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten
in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt
§ 87
werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur Verfahren; Beschwerde
auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts
durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Ver- wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen
schulden trifft. tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kosten- vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Be-
pflicht abweichend regeln, bleiben unberührt. rechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshand-
lungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag
§ 82 nicht, entscheidet es durch Beschluss.
Zeitpunkt der Kostenentscheidung (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der
Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zuge-
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das
stellt wird.
Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entschei-
den. (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichen-
falls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
§ 83 nachzusuchen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759
bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Kostenpflicht bei Vergleich,
Erledigung und Rücknahme (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entspre-
haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kos- chender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilpro-
ten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu zessordnung anfechtbar.
gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80
trägt jeder Beteiligte selbst. bis 82 und 84 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2607
Unterabschnitt 2 § 91
Vo l l s t r e c k u n g Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
von Entscheidungen über die (1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne des-
Herausgabe von Personen sen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Be-
und die Regelung des Umgangs schlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der
Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung
§ 88 gefährden würde.
Grundsätze (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94
in Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist
(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in
dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung Absatz 1 nicht anzuwenden.
der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein
oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten
ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben
Fällen Unterstützung.
Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des
Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Un-
§ 89 billige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind
Ordnungsmittel zu vermeiden.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstre- (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstre-
ckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur ckung vorzulegen.
Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber
dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass § 92
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft Vollstreckungsverfahren
anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungs-
gelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der
anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung
von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert
oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die würde.
Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstre-
ckungstitel hinzuweisen. (2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von
Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelba-
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von rem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft
gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 (3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung
von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittel-
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unter- barem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfah-
bleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus rens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder
denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entge-
zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das gen.
fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorge-
tragen, wird die Festsetzung aufgehoben. § 93
Einstellung der Vollstreckung
§ 90
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstre-
Anwendung unmittelbaren Zwanges
ckung einstweilen einstellen oder beschränken und
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Be- Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
schluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anord- 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
nen, wenn wird;
1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos ge- 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
blieben ist;
3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg wird;
verspricht;
4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung un-
bedingt geboten ist. 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens
(§ 165) beantragt wird.
(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Ein-
Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind
stellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der
herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht
Beschluss ist nicht anfechtbar.
auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang ge-
gen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der
Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungs-
und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen maßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivil-
Mitteln nicht möglich ist. prozessordnung entsprechend.
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 94 zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessord-
nung bleiben daneben anwendbar.
Eidesstattliche Versicherung
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewalt-
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefun- schutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens
den, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete Regelungen aus dem Bereich der Wohnungszuwei-
eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib sungssachen sind, und in Wohnungszuweisungssa-
abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und chen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im
die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilpro- Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung wäh-
zessordnung gelten entsprechend. rend der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustel-
lung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
Unterabschnitt 3
Vo l l s t r e c k u n g § 96a
nach der Zivilprozessordnung Vollstreckung in Abstammungssachen
(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen
§ 95 Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten An-
Anwendung der Zivilprozessordnung spruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, ins-
nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Voll- besondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutpro-
streckung be, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeent-
1. wegen einer Geldforderung, nahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet
werden kann.
2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbewegli-
(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der
chen Sache,
Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang ange-
3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertret- wendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung
baren Handlung, zur Untersuchung angeordnet werden.
4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
oder Abschnitt 9
5. zur Abgabe einer Willenserklärung Verfahren mit Auslandsbezug
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unterabschnitt 1
Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
Ve rh ä l t ni s
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach zu völkerrechtlichen
den Vorschriften dieses Gesetzes. Ve r e i n b a r u n g e n u n d R e c h t s a k t e n
(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldfor- der Europäischen Gemeinschaft
derung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 97
hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Vorrang und Unberührtheit
Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszu- (1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
schließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-
§ 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstre- liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses
ckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäi-
werden. schen Gemeinschaft bleiben unberührt.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Verein-
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren barungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1
Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.
Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach
den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in Unterabschnitt 2
§ 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnah-
Internationale Zuständigkeit
men anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt.
§ 98
§ 96 Ehesachen; Verbund
von Scheidungs- und Folgesachen
Vollstreckung in Verfahren
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zu-
nach dem Gewaltschutzgesetz
ständig, wenn
und in Wohnungszuweisungssachen
1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschlie-
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach ßung war;
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung
zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Ge- Inland haben;
richtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat 3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufent-
nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung halt im Inland ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2609
4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im § 102
Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Ent-
scheidung offensichtlich nach dem Recht keines Versorgungsausgleichssachen
der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehe- Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
gatten angehört.
1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen ge-
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Schei-
dungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragstel-
§ 99 ler und Antragsgegner geschieden hat.
Kindschaftssachen
§ 103
(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren
nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind Lebenspartnerschaftssachen
1. Deutscher ist, (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartner-
schaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartner-
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
schaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes
3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
bedarf. stehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand
haben, zuständig, wenn
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft
sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begrün-
eines anderen Staates zuständig und ist die Vormund- dung der Lebenspartnerschaft war,
schaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anord-
nung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-
dies im Interesse des Mündels liegt. enthalt im Inland hat oder
(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft so- 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deut-
wohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte ei- schen Stelle begründet worden ist.
nes anderen Staates zuständig und besteht die Vor- (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
mundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Auf-
Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen hebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zustän-
dig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entspre-
liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser chend.
Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der
Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormund- § 104
schaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine
Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei Betreuungs- und Unterbringungssachen;
dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechts- Pflegschaft für Erwachsene
zug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht an- (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der
fechtbar. Betroffene oder der volljährige Pflegling
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ver- 1. Deutscher ist,
fahren nach § 151 Nr. 5 und 6.
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
§ 100 3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht
Abstammungssachen bedarf.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbrin-
statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit
gung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.
beigewohnt zu haben,
1. Deutscher ist oder § 105
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Andere Verfahren
§ 101 In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die
deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Ge-
Adoptionssachen richt örtlich zuständig ist.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der
Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder § 106
das Kind
Keine ausschließliche Zuständigkeit
1. Deutscher ist oder
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. nicht ausschließlich.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Unterabschnitt 3 (9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für
Anerkennung die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für
u n d Vo l l s t r e c k b a r k e i t Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
ausländischer Entscheidungen (10) War am 1. November 1941 in einem deutschen
Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländi-
§ 107 schen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung,
Anerkennung ausländischer Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder
Entscheidungen in Ehesachen Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk
einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe
für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach § 108
oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschie-
den oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen Anerkennung
einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden anderer ausländischer Entscheidungen
ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizver- (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen
waltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne
die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegat- (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben,
ten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt können eine Entscheidung über die Anerkennung oder
die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Lan- Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung
desjustizverwaltung ab. nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder
dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten je-
Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent- doch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgeset-
halt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zu- zes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
ständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Lan-
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Ab-
desjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen,
satz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in des-
dass die Eheschließung oder die Begründung der Le-
sen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
benspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere
Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwal- 1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die
tung des Landes Berlin zuständig. Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
(3) Die Landesregierungen können die den Landes- 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das
justizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder Bedürfnis der Fürsorge besteht.
mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertra- Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
gen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes- § 109
justizverwaltungen übertragen.
Anerkennungshindernisse
(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entschei-
kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Aner-
dung ist ausgeschlossen,
kennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut-
kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Ent- schem Recht nicht zuständig sind;
scheidung beantragen. 2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache
(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das ver-
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann fahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß
ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass
Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die er seine Rechte wahrnehmen konnte;
Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der 3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen
Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Lan- oder anzuerkennenden früheren ausländischen Ent-
desjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung scheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Ver-
bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf ei- fahren mit einem früher hier rechtshängig geworde-
ner von ihr bestimmten Frist wirksam wird. nen Verfahren unvereinbar ist;
(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesge- 4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem
richts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ih- Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen
ren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,
hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren insbesondere wenn die Anerkennung mit den
gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Grundrechten unvereinbar ist.
und § 48 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend dung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht
anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ent- Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte ent-
scheidung nicht vorliegen. schieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2611
in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen 7. Versorgungsausgleichssachen,
die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung 8. Unterhaltssachen,
der Entscheidung nicht entgegen.
9. Güterrechtssachen,
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht 10. sonstige Familiensachen,
entgegen, wenn der Register führende Staat die Ent- 11. Lebenspartnerschaftssachen.
scheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entschei- § 112
dung, die Familienstreitsachen
1. Familienstreitsachen,
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in
der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebens-
partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,
3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemein-
samen Wohnung und am Hausrat der Lebenspart- 2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebens-
ner, partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie
4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartner- 3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Le-
schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 benspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
§ 113
5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, Anwendung von
1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vorschriften der Zivilprozessordnung
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ge- (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die
genseitigkeit nicht verbürgt ist. §§ 2 bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzu-
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der aus- wenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zi-
ländischen Entscheidung findet nicht statt. vilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten
§ 110 entsprechend.
Vollstreckbarkeit (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften
ausländischer Entscheidungen der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und
Wechselprozess und über das Mahnverfahren entspre-
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht voll-
chend.
streckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227
§ 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilpro-
Der Beschluss ist zu begründen. zessordnung über
(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er-
das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allge- klärung über Tatsachen,
meinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht,
2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen
ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des auslän- ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die
dischen Gerichts nach dem für dieses Gericht gelten- Klageerwiderung,
den Recht die Rechtskraft erlangt hat. 4. die Güteverhandlung,
5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
Buch 2
6. das Anerkenntnis,
Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n
7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er-
Abschnitt 1 klärung über die Echtheit von Urkunden,
Allgemeine Vorschriften 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie
von Zeugen oder Sachverständigen
§ 111 nicht anzuwenden.
Familiensachen (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt
Familiensachen sind an die Stelle der Bezeichnung
1. Ehesachen, 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfah-
2. Kindschaftssachen, ren,
3. Abstammungssachen, 2. Klage die Bezeichnung Antrag,
4. Adoptionssachen, 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
6. Gewaltschutzsachen, 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 114 sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endent-
Vertretung scheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unter-
durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht halt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit
anordnen.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandes-
gericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und § 117
Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Fami-
lienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten Rechtsmittel
lassen. in Ehe- und Familienstreitsachen
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der
Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zu- Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde ei-
nen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu
gelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde
(3) Behörden und juristische Personen des öffentli- beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem
(2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528,
sie angehören, vertreten lassen. Vor dem Bundes-
538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten
gerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten
im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Gütever-
Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
handlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbe-
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf schwerdeverfahren nicht.
es nicht
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzel-
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung, nen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ab-
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Bei- zusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf
stand vertreten ist, hinzuweisen.
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rück- (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem
nahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, ver-
der Zustimmung zur Scheidung, kündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift
aufgenommen werden.
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache
von der Scheidung, (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Fristen zur Einlegung und Begründung der Be-
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie schwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessord- und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ent-
nung. sprechend.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer
besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. § 118
Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich Wiederaufnahme
auch auf die Folgesachen. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesa-
chen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591
§ 115 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Zurückweisung
von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 119
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Einstweilige Anordnung und Arrest
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig (1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften die-
vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzu-
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Ge- wenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3
richts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Ar-
Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel
rest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulas-
bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
sen.
§ 120
§ 116
Vollstreckung
Entscheidung
durch Beschluss; Wirksamkeit (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familien-
streitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
Beschluss.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass
Rechtskraft wirksam. die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nach-
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen wer- teil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag
den mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der End-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2613
entscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den § 124
Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivil- Antrag
prozessordnung kann die Vollstreckung nur unter den-
selben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung
werden. einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zi-
vilprozessordnung über die Klageschrift gelten entspre-
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur chend.
Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der
Vollstreckung. § 125
Verfahrensfähigkeit
Abschnitt 2
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit be-
Verfahren in Ehesachen; Verfahren schränkter Ehegatte verfahrensfähig.
in Scheidungssachen und Folgesachen (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das
Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der
Unterabschnitt 1 gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Schei-
Ve r f a h re n i n E h e s a c h e n dung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des
Familiengerichts.
§ 121
§ 126
Ehesachen
Mehrere Ehesachen;
Ehesachen sind Verfahren Ehesachen und andere Verfahren
1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), (1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können
2. auf Aufhebung der Ehe und miteinander verbunden werden.
3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- (2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Ver-
hens einer Ehe zwischen den Beteiligten. fahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und
§ 122 Scheidung beantragt und sind beide Anträge begrün-
det, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.
Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: § 127
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten Eingeschränkte Amtsermittlung
mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern (1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststel-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; lung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforder-
2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten lichen Ermittlungen durchzuführen.
mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjähri- (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der
gen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tat-
sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemein- sachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet
schaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnli- sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder
chen Aufenthalt haben; wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht
3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren widerspricht.
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt ge- (3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht
habt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürger-
der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts sei- lichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorge-
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner bracht worden sind.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
§ 128
5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat; Persönliches
Erscheinen der Ehegatten
6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung
§ 123
eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehe-
Abgabe bei gatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhö-
Anhängigkeit mehrerer Ehesachen renden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforder-
Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei ver- lich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder
schiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn
sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssa- die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessord-
che ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das nung nicht gegeben sind.
Gericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten (2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vor-
erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die handen, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterli-
zuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3 chen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder Unterabschnitt 2
hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Ge- Ve r f a h r e n i n
richts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet Scheidungssachen und Folgesachen
werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung
durch einen ersuchten Richter erfolgen. § 133
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist Inhalt der Antragsschrift
wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschie-
nenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist aus- (1) Die Antragsschrift muss enthalten:
geschlossen. 1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres ge-
§ 129 wöhnlichen Aufenthalts,
Mitwirkung der 2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über
Verwaltungsbehörde oder dritter Personen die elterliche Sorge, den Umgang und die Unter-
haltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen
(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe be-
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Ge- gründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechts-
setzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, verhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. getroffen haben, und
(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des 3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwal- (2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und
tungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zu- die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minder-
ständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, jährigen Kinder beigefügt werden.
auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Ver-
fahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge
§ 134
stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines An-
trags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- Zustimmung zur Scheidung
hens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die und zur Rücknahme; Widerruf
Sätze 1 und 2 entsprechend. (1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rück-
nahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift
§ 130 der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhand-
lung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Säumnis der Beteiligten
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antrag- Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die
steller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurück- Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen
genommen gilt. werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Ge-
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den An- schäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur
tragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
ist unzulässig.
§ 135
§ 131 Außergerichtliche
Tod eines Ehegatten Streitbeilegung über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in
einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Infor-
der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in
mationsgespräch über Mediation oder eine sonstige
der Hauptsache erledigt.
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung
anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht
§ 132 benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Be-
Kosten bei Aufhebung der Ehe stätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht
selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind durchsetzbar.
die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Ehe- (2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegat-
schließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der ten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger
Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Folgesachen vorschlagen.
Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des
anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Einge- § 136
hung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann Aussetzung des Verfahrens
das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen ander-
(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen
weitig verteilen.
aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die
auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfah-
bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetz- ren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten
buchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird. ausgesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2615
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfah- Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt bei-
rens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe zuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien
nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten
war. unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilpro-
(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt wer- zessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung
den. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch
einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen
sechs Monaten nicht überschreiten. Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der
Scheidungssache verhandelt und entschieden werden
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel können.
den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in An-
spruch zu nehmen. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung
eines Beistands.
§ 137
§ 139
Verbund
von Scheidungs- und Folgesachen Einbeziehung
weiterer Beteiligter und dritter Personen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen
zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vor-
handen, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausferti-
(2) Folgesachen sind
gungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt
1. Versorgungsausgleichssachen, oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entschei-
gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die dungen an dritte Personen, die zur Einlegung von
durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht Rechtsmitteln berechtigt sind.
betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfah- (2) Die weiteren Beteiligten können von der Teil-
rens über den Unterhalt Minderjähriger, nahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausge-
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und schlossen werden, als die Familiensache, an der sie
beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu § 140
treffen ist und die Familiensache spätestens zwei
Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Abtrennung
Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegat- (1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güter-
ten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des rechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere
Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes abzutrennen.
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich be- (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund
darf es keines Antrags. abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die
1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Gü-
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge,
terrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine
das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemein-
Entscheidung nicht möglich ist,
schaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangs-
recht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehe- 2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Ver-
gatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der fahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den
mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem
Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund be- anderen Gericht anhängig ist,
antragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung 3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus
aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht. Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Ver- das Verfahren ausgesetzt ist,
fahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Ge- ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide
richt der Scheidungssache zu Folgesachen. Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlun-
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben gen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorge-
Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, nommen haben und beide übereinstimmend deren
besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen Abtrennung beantragen oder
nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selb- 5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich
ständige Verfahren fortgeführt. verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache
§ 138 eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein
Beiordnung eines Rechtsanwalts Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner (3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf
nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache
Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Fol- abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit
gesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile
der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Ge- der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Famili-
trenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt ensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmit-
nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 tels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmit-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. tel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-
lung der Rechtsmittelbegründung angefochten werden;
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift
bei mehreren Zustellungen ist die letzte maßgeblich.
der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung
zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden. (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweite-
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Be- rung des Rechtsmittels oder Anschließung an das
schluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar. Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen wei-
teren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des
§ 141 Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel
innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entspre-
Rücknahme des Scheidungsantrags chend.
Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, er-
strecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf § 146
die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die
die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils Zurückverweisung
der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindes- (1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die
wohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das
betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurück-
Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme aus- verweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat,
drücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Auf-
hebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entschei-
§ 142 dung zugrunde zu legen.
Einheitliche Endentscheidung; (2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen
Abweisung des Scheidungsantrags wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung
(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Ver- Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anord-
bund stehenden Familiensachen durch einheitlichen nen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine
Versäumnisentscheidung zu treffen ist. § 147
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden Erweiterte Aufhebung
die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Fol-
gesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teil-
hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung weise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht
ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt. insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdege-
§ 143 richt zurückverweisen, als dies wegen des Zusammen-
hangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-
Einspruch scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über
Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren
zunächst über den Einspruch und die Versäumnisent- Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der
scheidung zu verhandeln und zu entscheiden. letzten Zustellung, beantragt werden.
§ 144 § 148
Verzicht auf Anschlussrechtsmittel Wirksamwerden
Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den von Entscheidungen in Folgesachen
Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden
dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein
die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein
solches Rechtsmittel eingelegt ist.
§ 149
§ 145 Erstreckung der
Befristung von Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Rechtsmittelerweiterung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Schei-
und Anschlussrechtsmittel
dungssache erstreckt sich auf eine Versorgungs-
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene ausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung
Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2617
§ 150 § 152
Kosten in Örtliche Zuständigkeit
Scheidungssachen und Folgesachen (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist un-
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind ter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die
die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
gegeneinander aufzuheben. ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern
sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zu-
rückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen
Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Schei- Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
dungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das
erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der
Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Fürsorge bekannt wird.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 (4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerli-
Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere chen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einfüh-
Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtli- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-
chen Kosten selbst. zeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig,
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem
Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder
als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güter- Pflegschaft anhängig ist.
rechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann § 153
dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer Abgabe an das Gericht der Ehesache
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem In- Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
formationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachge- Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der
kommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten
entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinba- Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
rung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2
ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen. und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch chend.
hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer
Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Fol- § 154
gesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, Verweisung bei einseitiger
sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften Änderung des Aufenthalts des Kindes
anzuwenden.
Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein
Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen
Abschnitt 3
Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Eltern-
Verfahren in Kindschaftssachen teil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustim-
mung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn
§ 151 dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbe-
stimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufent-
Kindschaftssachen
haltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zu- Elternteils erforderlich war.
gewiesenen Verfahren, die
1. die elterliche Sorge, § 155
2. das Umgangsrecht, Vorrang- und Beschleunigungsgebot
3. die Kindesherausgabe, (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des
4. die Vormundschaft, Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung ei- des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt
nes sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen durchzuführen.
oder für eine Leibesfrucht, (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unter- die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Ter-
bringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 min soll spätestens einen Monat nach Beginn des Ver-
und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), fahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin
das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbrin-
aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungs-
gung eines Minderjährigen nach den Landesgeset-
grund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu ma-
zen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
chen.
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
betreffen. verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 156 dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
Hinwirken auf Einvernehmen ist.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den 1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner ge-
Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die setzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des 2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bür-
Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwir- gerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder voll-
ken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es ständige Entziehung der Personensorge in Betracht
weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Bera- kommt,
tungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einver- 3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person er-
nehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterli- folgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
chen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das 4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder
Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streit- oder
beilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern 5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Be-
an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anord- schränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
nung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar. (3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu
bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den
Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die ein- Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfah-
vernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, rensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu
wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands
Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer der-
wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. artigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des
des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegen-
im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, stand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens
hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugend- in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den
amt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erör- Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht,
tern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätz-
schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht liche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern
in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen
den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung kon-
kret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
§ 157 Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes
Erörterung der Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter
Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung des Kindes.
(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des (5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den werden, wenn die Interessen des Kindes von einem
Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfah-
erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindes- rensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
wohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher auf-
werden und welche Folgen die Nichtannahme notwen- gehoben wird,
diger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugend-
amt zu dem Termin laden. 1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließen-
den Entscheidung oder
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der
Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das 2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines El- (7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht
ternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1
oder aus anderen Gründen erforderlich ist. entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft be-
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des rufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3
erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung
§ 158 gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfah-
rensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie
Verfahrensbeistand die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1
geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2619
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten auf- § 162
zuerlegen. Mitwirkung des Jugendamts
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des
§ 159
Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unter-
Persönliche Anhörung des Kindes bleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, unverzüglich nachzuholen.
wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Ver-
Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, fahren zu beteiligen.
kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen wer- (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des
den, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Ab-
nicht angezeigt ist. satz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Nei-
gungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die § 163
Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine per- Fristsetzung
sönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt bei schriftlicher Begutachtung;
ist. Inhalt des Gutachtenauftrags;
(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 Vernehmung des Kindes
oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt
Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist,
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzu- innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
holen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige
möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die
und seinem Alter entsprechenden Weise informiert wer- Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteilig-
den, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Er- ten hinwirken soll.
ziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht
nicht statt.
dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt,
soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit
§ 164
stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der per-
sönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts. Bekanntgabe
der Entscheidung an das Kind
§ 160 Die Entscheidung, gegen die das Kind das
Anhörung der Eltern Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst
bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr voll-
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, endet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begrün-
soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Ver- dung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn
fahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Ge-
Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. sundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht anzuwenden.
die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil,
dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der § 165
Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. Vermittlungsverfahren
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere
Gründen abgesehen werden. Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Ent-
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im scheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind
vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf An-
trag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht
§ 161
kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Ver-
Mitwirkung der Pflegeperson mittlungsverfahren oder eine anschließende außerge-
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des richtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem
Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Ge-
längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entspre- richt das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der
chend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechts-
nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem folgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach
dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Um- Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Ge-
gangsberechtigten lebt. richt auch das Jugendamt zu dem Termin.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzu- (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,
hören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familien- welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das
pflege lebt. Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechts-
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
folgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt
vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme,
dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen wer- (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Ge-
den kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden schäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Le-
Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen bensjahr vollendet hat.
und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe
hin. (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren
sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenhei-
Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzie- ten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
len. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustan-
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder
de, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung.
den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur
Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streit-
Unterbringung zu unterstützen.
punkte im Vermerk festzuhalten.
(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sach-
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des
verständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende
-psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6
Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht
kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der
oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermitt-
Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten,
lungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht
Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen er-
anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsver-
stattet werden.
fahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das
Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der
§ 168
Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in
Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein Beschluss
entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf über Zahlungen des Mündels
einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines (1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der
Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermitt- Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche
lungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für ange-
Verfahrens behandelt. messen hält:
1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwands-
§ 166 entschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvor-
Abänderung und mund sie aus der Staatskasse verlangen kann
Überprüfung von Entscheidungen (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen
und gerichtlich gebilligten Vergleichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen übertragen wurde;
gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des 2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilli-
§ 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. gende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitab- Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und
ständen zu überprüfen. Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staats-
kasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den
Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen ge-
§§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab,
sondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt
soll es seine Entscheidung in einem angemessenen
keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in
Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprü-
Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse,
fen.
gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Ent-
schädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Ausla-
§ 167
gen sinngemäß.
Anwendbare Vorschriften (2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirt-
bei Unterbringung Minderjähriger schaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt wer-
(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unter- den. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4
bringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind entspre-
§ 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 chend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeu-
Nr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle gung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der
des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staats-
anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine kasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der
Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,
Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch
dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel
zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung zu leistenden Zahlungen absehen.
der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des (3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Ge-
Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel richt Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe
in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2621
buchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist § 171
verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nach- Antrag
lasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Ver-
langen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingelei-
Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versi- tet.
chern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Ver-
dazu imstande sei. fahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen
(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1
die Umstände angegeben werden, die gegen die Vater-
eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.
schaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese
Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu
Umstände bekannt wurden. In einem Verfahren auf An-
hören.
fechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 ent- Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände an-
sprechend anzuwenden. gegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass
die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerli-
§ 168a chen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in
dem diese Umstände bekannt wurden.
Mitteilungspflichten des Standesamts
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die § 172
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Ge- Beteiligte
burt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das
(1) Zu beteiligen sind
Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand
nicht zu ermitteln ist, angezeigt, hat das Standesamt 1. das Kind,
dies dem Familiengericht mitzuteilen. 2. die Mutter,
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge- 3. der Vater.
berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1
binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt
das Standesamt dies dem Familiengericht mit. § 173
Vertretung
Abschnitt 4 eines Kindes durch einen Beistand
Verfahren in Abstammungssachen Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand
vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtig-
§ 169 ten Elternteil ausgeschlossen.
Abstammungssachen § 174
Abstammungssachen sind Verfahren Verfahrensbeistand
1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in
hens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu be-
der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerken- stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
nung der Vaterschaft, erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt
entsprechend.
2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische
Abstammungsuntersuchung und Anordnung der
§ 175
Duldung einer Probeentnahme,
Erörterungstermin; persönliche Anhörung
3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder
Aushändigung einer Abschrift oder (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über
die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin
4. auf Anfechtung der Vaterschaft. erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfah-
rensfähigen Beteiligten anordnen.
§ 170 (2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die
Örtliche Zuständigkeit Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstam-
mungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in des- der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen
sen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Le-
hat. bensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jünge-
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts res Kind kann das Gericht persönlich anhören.
nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Auf-
enthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßge- § 176
bend. Anhörung des Jugendamts
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 (1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach
nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber- § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetz-
lin ausschließlich zuständig. buchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeit-
Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minder-
jährig ist. § 181
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen Tod eines Beteiligten
einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endent-
Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mit-
scheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten
zuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt
darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt
die Beschwerde zu.
wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von
einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem
§ 177
Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der
Eingeschränkte Amtsermittlung; vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Ver-
förmliche Beweisaufnahme fahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dür-
fen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte § 182
Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeig- Inhalt des Beschlusses
net sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen,
oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Be- (1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbe-
rücksichtigung nicht widerspricht. stehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600
(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt,
Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme statt- enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechten-
zufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverstän- den. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von
digen kann durch die Verwertung eines von einem Amts wegen auszusprechen.
Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten
eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt (2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung
werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtig- des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den
keit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater
Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen. festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel
aus.
§ 178
§ 183
Untersuchungen
zur Feststellung der Abstammung Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,
erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, ins- tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjähri-
besondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es gen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die
sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten
werden kann. selbst.
(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung
§ 184
gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter
Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelba- Wirksamkeit des Beschlusses;
rer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Ausschluss der Abänderung;
Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen
§ 179 wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist aus-
Mehrheit von Verfahren geschlossen.
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betref- (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist,
fen, können miteinander verbunden werden. Mit einem wirkt der Beschluss für und gegen alle.
Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vater- (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssa-
schaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbun- chen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der
den werden. an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewe-
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstam- sen wäre.
mungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren
unzulässig. § 185
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 180
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräfti-
Erklärungen gen Beschluss, in dem über die Abstammung entschie-
zur Niederschrift des Gerichts den ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein
der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erho-
auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des benen Beweisen eine andere Entscheidung herbeige-
Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa führt haben würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2623
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Ein-
dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren willigung ersetzt werden soll;
Verfahren obsiegt hat. 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3
(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich
a) der Annehmende und der Angenommene,
zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat;
ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerde- b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Ange-
gericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, nommenen;
ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restituti-
onsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbun- (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind
den, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden. auf ihren Antrag zu beteiligen.
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-
§ 189
den.
Fachliche Äußerung
Abschnitt 5 einer Adoptionsvermittlungsstelle
Verfahren in Adoptionssachen Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat
das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsver-
§ 186 mittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen,
ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die
Adoptionssachen Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermitt-
Adoptionssachen sind Verfahren, die lungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung
1. die Annahme als Kind, des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungs-
stelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos
2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als abzugeben.
Kind,
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder § 190
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bescheinigung
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Eintritt der Vormundschaft
betreffen. Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat
§ 187 das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheini-
Örtliche Zuständigkeit gung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
§ 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das
wenden.
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der
Annehmende oder einer der Annehmenden seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. § 191
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts Verfahrensbeistand
nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Auf- Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in
enthalt des Kindes maßgebend. Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestel-
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht len, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7
Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. gilt entsprechend.
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit
§ 192
nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-
lin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund Anhörung der Beteiligten
an ein anderes Gericht verweisen. (1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als
Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 188 den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
Beteiligte (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen ange-
(1) Zu beteiligen sind hört werden.
1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1 (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteilig-
a) der Annehmende und der Anzunehmende, ten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine
Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten
b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser ent-
sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer
weder minderjährig ist und ein Fall des § 1747
Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772
§ 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehe- Anhörung weiterer Personen
gatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind
des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden
vorliegt; anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 194 (2) Der Beschluss, durch den das Gericht das An-
Anhörung des Jugendamts nahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft
wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist
(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugend- ausgeschlossen.
amt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Ange-
(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom
nommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das
Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen
Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abge-
Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine
geben hat.
Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen,
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in wenn die Ehe geschlossen worden ist.
denen dieses angehört wurde oder eine fachliche
Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzutei- § 199
len. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Anwendung
Beschwerde zu. des Adoptionswirkungsgesetzes
§ 195 Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes
bleiben unberührt.
Anhörung des Landesjugendamts
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Abschnitt 6
Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor Verfahren in
dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adop-
Wohnungszuweisungssachen
tionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach
§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes betei-
und Hausratssachen
ligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht
beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugend- § 200
amt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Wohnungszuweisungssachen;
§ 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach Hausratssachen
§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat. (1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren
(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Ab-
2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Be-
satz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem
handlung der Ehewohnung und des Hausrats.
Landesjugendamt die Beschwerde zu.
(2) Hausratssachen sind Verfahren
§ 196 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Unzulässigkeit der Verbindung 2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen
Verfahren ist unzulässig.
§ 201
§ 197 Örtliche Zuständigkeit
Beschluss über die Annahme als Kind Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Ge-
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die
richt, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug
Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf wel-
anhängig ist oder war;
che gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme grün-
det. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame
§ 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für Wohnung der Ehegatten befindet;
erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Be- 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner
schluss anzugeben. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-
mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind
wirksam. § 202
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abände- Abgabe an das Gericht der Ehesache
rung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei
§ 198 einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig
Beschluss in weiteren Verfahren ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehe-
sache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivil-
(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilli- prozessordnung gilt entsprechend.
gung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst
mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann § 203
das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antrag
Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wieder- (1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehe-
aufnahme ist ausgeschlossen. gatten eingeleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2625
(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe § 207
der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt Erörterungstermin
wird. Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2
Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausrats- Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegat-
gegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue ten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche
Bezeichnung enthält. Erscheinen der Ehegatten anordnen.
(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll § 208
die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehe-
Tod eines Ehegatten
gatten leben.
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfah-
§ 204 rens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
Beteiligte § 209
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Durchführung
Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Entscheidung, Wirksamkeit
der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 4 der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des (1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die An-
Hausrats) und Personen, mit denen die Ehegatten oder ordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforder-
einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsge- lich sind.
meinschaft stehen, zu beteiligen. (2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs-
und Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssa-
Das Gericht soll in Wohnungszuweisungssachen nach
chen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im
§ 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Haushalt der Ehegatten leben.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
§ 205 kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstre-
ckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anord-
Anhörung des Jugendamts nen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit-
in Wohnungszuweisungssachen punkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird.
das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermer-
Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen ken.
Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Abschnitt 7
Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Verfahren in Gewaltschutzsachen
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Be-
schwerde zu. § 210
Gewaltschutzsachen
§ 206
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1
Besondere und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
Vorschriften in Hausratssachen
(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehe- § 211
gatten aufgeben, Örtliche Zuständigkeit
1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zutei- Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antrag-
lung er begehrt, stellers
2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wur-
einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzule- de,
gen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame
3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Wohnung des Antragstellers und des Antragsgeg-
Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines ande- ners befindet oder
ren Beteiligten Stellung zu nehmen oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner sei-
4. bestimmte Belege vorzulegen nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
§ 212
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach
Beteiligte
Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksich-
tigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeu- In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist
gung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn
verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung ein Kind in dem Haushalt lebt.
genügend entschuldigt.
§ 213
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1
nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu Anhörung des Jugendamts
berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren (1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes
Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet. soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein Abschnitt 8
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzu-
Verfahren
holen.
in Versorgungsausgleichssachen
(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. § 217
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Be- Versorgungsausgleichssachen
schwerde zu.
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die
den Versorgungsausgleich betreffen.
§ 214
§ 218
Einstweilige Anordnung
Örtliche Zuständigkeit
(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Ge-
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der richt, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug
Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutz- anhängig ist oder war;
gesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter 2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort wei-
(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anord-
terhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
nung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörte-
rung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den 3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner
Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des 4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller sei-
Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstre- nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
ckung erfolgen.
5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
§ 215 § 219
Durchführung der Endentscheidung Beteiligte
Zu beteiligen sind neben den Ehegatten
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll
das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durch- 1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung
führung erforderlichen Anordnungen treffen. oder Begründung von Anrechten der Versorgungs-
träger,
§ 216 a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von
Wirksamkeit; Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich
Vollstreckung vor Zustellung heranzuziehendes Anrecht besteht,
b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,
(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen
wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die so- c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder
fortige Wirksamkeit anordnen. d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten
zu leisten sind;
(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstre- 2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung
ckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anord- von Härten im Versorgungsausgleich
nen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit- a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch
punkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle gerichtet ist, sowie
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird;
b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe
dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
oder der Witwer des Verpflichteten;
3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung
§ 216a von Härten im Versorgungsausgleich
Mitteilung von Entscheidungen a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie
Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.
des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder
Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und ande- § 220
ren öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit (1) In Versorgungsausgleichssachen kann das
nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an Gericht über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte
dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürf- einholen bei
nis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an
der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen 1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,
über die Mitteilung unterrichtet werden. 2. Versorgungsträgern und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2627
3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in § 224
der Lage sind.
Zahlungen zur
Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amt- Begründung von Rentenanwartschaften
liches Formular, ist dieses zu verwenden. (1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
gleich ist der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
oder ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungs-
rung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.
träger bestimmte für die Feststellung der in den Versor-
gungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforder- (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die
liche Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben. Das das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
Gericht kann insbesondere anordnen, dass alle erheb- setzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen
lichen Tatsachen anzugeben, die notwendigen Urkun- Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
den und Beweismittel beizubringen, die für die Feststel- in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird
lung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften
Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1
Formulare zu verwenden sind. gilt entsprechend.
(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach
Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen denen sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der
und Anordnungen Folge zu leisten. Absätze 1 und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu
leistenden Betrag auf Antrag neu festzusetzen.
§ 221
§ 225
Aussetzung des Verfahrens
Aufhebung der früheren Entscheidung
über den Versorgungsausgleich
bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich
(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3
eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das
Anrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Ver- Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
sorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden setzbuchs oder auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestim- zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ge-
men. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten gründete Entscheidung aufzuheben.
Frist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren
das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der
§ 226
Klage hätte geltend gemacht werden können.
Einstweilige Anordnung
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
wenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsaus- Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
gleich einzubeziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder
Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 be- der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zah-
stimmten Frist erhoben worden, kann das Gericht das lung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des
Verfahren aussetzen. Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
gleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zah-
lende Hinterbliebenenversorgung regeln.
§ 222
Erörterungstermin § 227
In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Entscheidung
Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 über den Versorgungsausgleich
soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich
einem Termin erörtern. betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die
Entscheidung ist zu begründen.
§ 223
§ 228
Vereinbarung
über den Versorgungsausgleich Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall
(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung
der Anfechtung einer Kostenentscheidung.
oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht
statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach
§ 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge- § 229
schlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetz- Ausschluss der Rechtsbeschwerde
buchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das
Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g
Abs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des
(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2
selbständig anfechtbar. und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 230 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestell-
Abänderung von tes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das
Entscheidungen und Vereinbarungen Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minder-
jährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen
(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn
zum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b Aufenthalt im Ausland hat.
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinba- (2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der aus-
rung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des schließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
§ 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver- (3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht
sorgungsausgleich ab. besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vor-
(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung schriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe,
zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dass in den Vorschriften über den allgemeinen Ge-
Maßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des richtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhn-
Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum liche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch zuständig
nach Maßgabe des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur 1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe
Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft,
setzbuchs ab. oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des
(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein
nach § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetz- Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten
buchs und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Rechtszug anhängig ist;
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nach 2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern
Maßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch ge-
buchs ab. nommen werden, das Gericht, das für den Antrag
gegen einen Elternteil zuständig ist;
Abschnitt 9
3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen ge-
Verfahren in Unterhaltssachen wöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner
im Inland keinen Gerichtsstand hat.
Unterabschnitt 1
B e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n § 233
Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 231
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Unterhaltssachen Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem an-
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die deren Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist
1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache
Unterhaltspflicht, abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhalts-
pflicht,
§ 234
3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Vertretung
eines Kindes durch einen Beistand
betreffen.
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtig-
Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und ten Elternteil ausgeschlossen.
§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.
Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
§ 235
§ 232 Verfahrensrechtliche
Auskunftspflicht der Beteiligten
Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragstel-
ler und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte,
1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftli-
gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, chen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vor-
mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über legen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts
den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass
Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich ver-
der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei sichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und voll-
dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen
ist oder war; Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder
2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen.
minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2629
auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen (3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in
Folgen hinzuweisen. Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstu-
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn fen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-
vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen
entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in die-
Frist nicht nachgekommen ist. sem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des
Unterhalts nicht verlangt werden.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflich-
tet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn (4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vater-
sich während des Verfahrens Umstände, die Gegen- schaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerken-
stand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich nung der Vaterschaft durch den Mann wird der
verändert haben. Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Un-
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vor- terhalts betrifft, nicht wirksam.
schrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar. § 238
§ 236 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
Verfahrensrechtliche (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene End-
Auskunftspflicht Dritter entscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künf-
(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür ge- tig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann
setzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist
oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt,
dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der
ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und be- Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder
stimmte Belege anfordern bei rechtlichen Verhältnisse ergibt.
1. Arbeitgebern,
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden,
2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkas- die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vo-
se, rausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren
3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist
Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbs- oder war.
fähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab
zum Nachteilsausgleich zahlen,
Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhö-
4. Versicherungsunternehmen oder hung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für
5. Finanzämtern. die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden
kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere
gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten
Beteiligte dies beantragt.
des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichts-
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten verlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für
mitzuteilen. eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stel- Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
len sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge
zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entspre- (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsäch-
chend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist. lichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die
Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzu-
(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser passen.
Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig an-
fechtbar.
§ 239
§ 237
Abänderung
Unterhalt von Vergleichen und Urkunden
bei Feststellung der Vaterschaft
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde
wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wieder-
und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht kehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung
besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antrag-
ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach steller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfer-
§ 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist. tigen.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang
das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im der Abänderung richten sich nach den Vorschriften
ersten Rechtszug anhängig ist. des bürgerlichen Rechts.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 240 § 244
Abänderung von Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann
nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozess-
jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht ordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach
bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Ver- Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fahrens nach § 255 gestellt worden ist. nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht mehr besteht.
nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt,
so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab § 245
Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Mo-
natsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhö- Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel
hung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist zur Zwangsvollstreckung im Ausland
nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz
auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt
entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf
des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 dem Titel zu beziffern.
Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden
§ 241 oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-
streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Verschärfte Haftung
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die
gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwen- Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung
dung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstre-
der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der ckungsklausel entsprechend anzuwenden.
geleisteten Beträge gleich.
Unterabschnitt 2
§ 242 Einstweilige Anordnung
Einstweilige
Einstellung der Vollstreckung § 246
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhän- Besondere
gig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozess- Vorschriften für die einstweilige Anordnung
kostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessord-
nung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur
§ 243 Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.
Kostenentscheidung
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozess- (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher
ordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachver-
Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen halts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens
über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die geboten erscheint.
Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksich-
tigen: § 247
1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Einstweilige
Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhalts- Anordnung vor Geburt des Kindes
verpflichtung,
(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann be-
2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des reits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur
Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Er- Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu
teilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach
das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachge- § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste-
kommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung henden Betrags geregelt werden.
hierzu nicht bestand,
(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der
3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforde- Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d
rung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nach- sprechend. In den Fällen des Absatzes 1 kann auch
gekommen ist, sowie angeordnet werden, dass der Betrag zu einem
4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilpro- bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu
zessordnung. hinterlegen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2631
§ 248 5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit
Einstweilige Anordnung verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzun-
bei Feststellung der Vaterschaft gen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genom- 7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-
men wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach rücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c
§ 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Ver-
8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem
fahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d
Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, besteht;
bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft
9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem An-
im ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhän-
tragsgegner in einem Haushalt lebt;
gigkeit beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.
10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend. 11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eige-
(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann nem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem
für den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu Recht geltend gemacht wird;
leisten hat. 12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume
(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem
wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach
zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Er-
worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der die einst- ziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten
weilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem
zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstwei- Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach
ligen Anordnung entstanden ist. § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus
Unterabschnitt 3 übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Ve r e i n f a c h t e s Ve r f a h r e n § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialge-
über den Unterhalt Minderjähriger setzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvor-
schussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass
§ 249 der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für
Statthaftigkeit das Kind nicht übersteigt;
des vereinfachten Verfahrens 13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfach-
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjähri- ten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlos-
gen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen sen ist.
Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und
Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berück- den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er
sichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antrag-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Min- steller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfecht-
destunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen bar.
Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die
wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mit- Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu
teilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt verbinden.
wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entwe-
der ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Ver-
§ 251
fahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung
geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Maßnahmen des Gerichts
(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstel-
§ 250 lers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das
Antrag Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mittei-
lung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich
(1) Der Antrag muss enthalten:
weist es ihn darauf hin,
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten; 1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der
Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag bezeichnen:
gestellt wird;
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; die Festsetzung des Unterhalts nach dem
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt ver- Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten
langt wird; Altersstufe in Betracht kommt;
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz- erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet
buchs auch der Prozentsatz des jeweiligen hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinaus-
Mindestunterhalts; gehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den
c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungs-
Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen; fähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn
er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formu-
2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte lars Auskunft über
Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkom-
men berücksichtigt; 1. seine Einkünfte,
3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss 2. sein Vermögen und
ergehen kann, aus dem der Antragsteller die 3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht im Übrigen
innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorge-
erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
schriebenen Form erhebt;
(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen,
4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2
solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.
erhoben werden können, insbesondere, dass der
Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungs-
§ 253
fähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Aus-
kunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines Festsetzungsbeschluss
vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und (1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1
Belege über die Einkünfte beigefügt werden; Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 un-
5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt zulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt
sind, mit einem Formular der beigefügten Art er- nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeich-
hoben werden müssen, das auch bei jedem Amts- neten Frist durch Beschluss festgesetzt. In dem Be-
gericht erhältlich ist. schluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberech-
Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3. tigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die
bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des
(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres
ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antrag-
§ 252 steller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben
Einwendungen des Antragsgegners dem Gericht mitteilt.
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend (2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche
machen gegen Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens; gemacht werden können und unter welchen Vorausset-
zungen eine Abänderung verlangt werden kann.
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden
soll; § 254
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht,
Mitteilungen über Einwendungen
dass
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden
Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252
Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem
Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller
Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten
dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch
Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der an-
Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach
gegebene Mindestunterhalt nicht richtig berech-
§ 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt
net sind,
verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festge- hinzuweisen.
setzt werden darf,
c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bür- § 255
gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht Streitiges Verfahren
oder nicht richtig berücksichtigt worden sind.
(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mit-
Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Ver- teilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.
fahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass
zur Stellung des Antrags gegeben hat. Nicht begrün- (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des
dete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines
Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren.
ebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.
diese nicht begründet erscheint. (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des
(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshän-
nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur gig geworden.
Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2
zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende
Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2633
bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit auf- riger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
gehoben werden. die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erle-
als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt. digung dient. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen justizverwaltungen übertragen.
Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach
Zugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn
der über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung
oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen
nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Fest- Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge
setzungsantrag als zurückgenommen. und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen
oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.
§ 256
Beschwerde Abschnitt 10
Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 Verfahren in Güterrechtssachen
bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Ein-
wendungen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit § 261
der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, so-
fern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, Güterrechtssachen
geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach (1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprü-
§ 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Fest- che aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch
setzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.
nicht gestützt werden.
(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach
§ 257 § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383,
1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Besondere Verfahrensvorschriften
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und § 262
Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt Örtliche Zuständigkeit
sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ver- (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist
merkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehe-
dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen sache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
hat. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zustän-
digkeit eines anderen Gerichts vor.
§ 258
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach
Sonderregelungen
der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den
für maschinelle Bearbeitung
Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend. § 263
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüs-
Abgabe an das Gericht der Ehesache
se, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichts-
siegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Gü-
terrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten
§ 259 Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
Formulare das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2
und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- chend.
tigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ver-
fahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 264
Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren
einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell Verfahren nach
bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht den §§ 1382 und 1383
maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formu- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
lare eingeführt werden.
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des
Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abän-
sich die Beteiligten ihrer bedienen. derung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
§ 260 (2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf
Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird,
Bestimmung des Amtsgerichts kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Aus-
vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh- gleichsforderung aussprechen.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 265 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt
Einheitliche Entscheidung entsprechend.
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Abschnitt 12
Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5
oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verfahren
gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen in Lebenspartnerschaftssachen
Beschluss.
§ 269
Abschnitt 11 Lebenspartnerschaftssachen
Verfahren (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
in sonstigen Familiensachen welche zum Gegenstand haben:
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund
§ 266 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
Sonstige Familiensachen 2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die hens einer Lebenspartnerschaft,
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder 3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die
ehemals verlobten Personen im Zusammenhang Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches
mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Kind,
Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen 4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Ein-
Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer drit- willigung zur Annahme als Kind,
ten Person,
5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche, des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder 6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebens-
ehemals miteinander verheirateten Personen oder partnerschaftsgesetzes,
zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zu-
sammenhang mit Trennung oder Scheidung oder 7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
Aufhebung der Ehe, 8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemein-
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprü- schaftliches minderjähriges Kind der Lebenspart-
che oder ner,
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche 9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht,
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsge-
richte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozess- Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren be-
ordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigen- teiligt sind,
tumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich 11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartner-
nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Fami- schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2,
liensache handelt. § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren Bürgerlichen Gesetzbuchs,
über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bür- 12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartner-
gerlichen Gesetzbuchs. schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426,
1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 267
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Ver-
Örtliche Zuständigkeit fahren, welche zum Gegenstand haben:
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist 1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspart-
das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehe- nerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298
sache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zustän-
2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
digkeit eines anderen Gerichts vor.
3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach
Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben,
der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den
oder zwischen einer solchen Person und einem El-
Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die
ternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder
Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
§ 268 sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ge-
geben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1
Abgabe an das Gericht der Ehesache Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht
sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspart-
wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. nerschaftssache handelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2635
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch § 273
Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Le- Abgabe bei
benspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4
§ 270 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der
gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat
Anwendbare Vorschriften und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am
(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.
Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung gel- Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein
tenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an
nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststel- einem anderen Ort gleich.
lung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften § 274
entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartner- Beteiligte
schaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die
in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 (1) Zu beteiligen sind
jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen- 1. der Betroffene,
den.
2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2
§ 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familien-
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein
sachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften ent-
Aufgabenkreis betroffen ist.
sprechend anzuwenden.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-
Buch 3 lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Ve r f a h re n i n (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als
Beteiligte in Verfahren über
Betreuungs- und
Unterbringungssachen 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts,
Abschnitt 1 2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen
der in Nummer 1 genannten Art
Verfahren in Betreuungssachen
hinzuzuziehen.
§ 271 (4) Beteiligt werden können
Betreuungssachen 1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse
Betreuungssachen sind des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspart-
ner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht
1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur
dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pfle-
Aufhebung der Betreuung,
geeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister
2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbe- und eine Person seines Vertrauens,
halts sowie
2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse
3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung ei- der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens
nes Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen betroffen sein kann.
Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine
Unterbringungssache handelt. § 275
Verfahrensfähigkeit
§ 272
In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rück-
Örtliche Zuständigkeit
sicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, § 276
wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; Verfahrenspfleger
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-
gewöhnlichen Aufenthalt hat; renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die
Fürsorge hervortritt; Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der 1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen
Betroffene Deutscher ist. nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder abgesehen werden soll oder
vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des
wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkrei-
Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mit- ses hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand
teilen. des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen- gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreu-
heiten nicht erfasst. ungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absat- bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwen-
zes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse dungsersatz und keine Vergütung.
des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspfle- (5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des
gers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu
ist zu begründen. zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrens- § 278
pfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Anhörung des Betroffenen
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen
Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist. (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestel-
lung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwil-
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll un-
ligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich
terbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interes-
einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu
sen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder ei-
verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich
nem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen,
vertreten werden.
wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht wider-
aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentschei- spricht.
dung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfah-
rens. (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über
den möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de- Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der
ren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglich-
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. keit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgere-
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzu- gister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung
erlegen. hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufga-
benkreises und die Frage, welche Person oder Stelle
§ 277 als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen
Vergütung und zu erörtern.
Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur
(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Auf- dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzuneh-
wendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen men ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck
Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. von dem Betroffenen getroffen werden kann.
Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrens- (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2
pfleger keinen Aufwendungsersatz. unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf
buchs gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspfleg- diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen
schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Gutachtens getroffen werden.
Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Ab- (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die
satz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich
der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mit-
Betreuervergütungsgesetzes. zuwirken.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Ver-
gütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht § 279
dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilli-
gen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsge- Anhörung der sonstigen Beteiligten, der
schäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Aus- Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
schöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der
ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraus- Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
sichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes be-
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der
stimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwands-
Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
pauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu ver-
Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Be-
güten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die
troffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht
nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu. eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungs-
vereins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Auf- (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung
wendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für
1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Ge-
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie setzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen
§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuhören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2637
§ 280 unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese
für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.
Einholung eines Gutachtens
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfah-
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gut- ren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine
achtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt- weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen,
zufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung
oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren
sein. einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das
Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu lö-
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der schen.
Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen
oder zu befragen. (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen
erstrecken: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheits- zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
entwicklung,
§ 283
2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen
zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, Vorführung zur Untersuchung
3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene
Betroffenen, zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und
4. den Umfang des Aufgabenkreises und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung
vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich
5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. angehört werden.
§ 281 (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-
Ärztliches Zeugnis; scheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist
Entbehrlichkeit eines Gutachtens befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der poli-
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigen- zeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
gutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
wenn Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers bean- dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung an-
tragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
die Einholung des Gutachtens insbesondere im Anwendung.
Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des
Betreuers unverhältnismäßig wäre oder § 284
2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten Unterbringung zur Begutachtung
des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtig-
ten bestellt wird. (1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachver-
ständigen beschließen, dass der Betroffene auf
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend. bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird,
soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforder-
§ 282 lich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
Vorhandene Gutachten des (2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das
(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung ei-
nes Betreuers von der Einholung eines Gutachtens Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch
nach § 280 Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwen- gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von
drei Monaten verlängert werden.
dung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach (3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen
§ 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die so-
werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge ei- fortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivil-
ner psychischen Krankheit oder einer geistigen oder prozessordnung statt.
seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers vorliegen. § 285
(2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich
Herausgabe einer Betreuungsverfügung
dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer
oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht
hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetz-
Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt buchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vor-
werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten lage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 286 betreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige
Inhalt der Beschlussformel Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen
ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamt-
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestel- liche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder
lung eines Betreuers auch in den letzten zwei Jahren geführt haben.
1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreu-
ers; (2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem
Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsge-
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeich- spräch.
nung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Be-
§ 290
zeichnung als Behördenbetreuer und die der Behör-
de; Bestellungsurkunde
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeich-
Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestel-
nung als Berufsbetreuer.
lung. Die Urkunde soll enthalten:
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung 1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklä-
rungen. 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör-
denbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeich-
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die nung des Vereins oder der Behörde;
Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach
Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der 3. den Aufgabenkreis des Betreuers;
Beschlussformel zu bezeichnen.
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Be-
§ 287 zeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen
Willenserklärungen;
Wirksamwerden von Beschlüssen
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand 5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch
der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung ei- einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen
nes Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer Maßnahme.
einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der
Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. § 291
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht mög-
Überprüfung der Betreuerauswahl
lich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der
diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrneh-
die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit mung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche
1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger be- Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem
kannt gegeben werden oder Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person
auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen,
2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe
dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht
nach Nummer 1 übergeben werden.
entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 35 ist nicht anzu-
Beschluss zu vermerken. wenden.
§ 288
§ 292
Bekanntgabe
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Be- Zahlungen an den Betreuer
schlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, (1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.
wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um
erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermei- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
den. Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Er-
(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den satz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergü-
Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder tung Formulare einzuführen. Soweit Formulare einge-
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder führt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung
Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen
solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn
Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu dieses für die automatische Bearbeitung durch das
geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde. Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungs-
gemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1
§ 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
§ 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgeset-
Verpflichtung des Betreuers zes vor. Die Landesregierungen können die Ermächti-
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereins- Landesjustizverwaltungen übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2639
§ 293 § 296
Erweiterung der Betreuung Entlassung des Betreuers und
oder des Einwilligungsvorbehalts Bestellung eines neuen Betreuers
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des
(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Be-
Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwil-
treuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer
ligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die
Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen
Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen
Gesetzbuchs) widerspricht.
entsprechend.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers
sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das
Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht, Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt
nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem
1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als
Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.
sechs Monate zurückliegen oder
2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht § 297
wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Sterilisation
Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Geneh-
oder teilweise die Personensorge oder eine der in migung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterili-
§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürger- sation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
lichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Ein-
wird. druck von ihm zu verschaffen. Es hat den Betroffenen
(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unter-
nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erwei- richten.
terung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzu-
hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der
Sachaufklärung dient.
§ 294
Aufhebung und Einschränkung der (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzu-
Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die
Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers (4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3
oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willens- können nicht durch den ersuchten Richter vorgenom-
erklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1 men werden.
entsprechend.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem
Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nach- Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfah-
zuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Auf- rensbevollmächtigten vertreten lässt.
hebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufga-
benkreises erstmals abgelehnt werden soll. (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nach-
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Ein- dem durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von
willigungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die
Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu ent- medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpä-
scheiden. dagogischen und sexualpädagogischen Gesichts-
punkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den
Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich
§ 295
zu untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger
Verlängerung der Betreuung und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich
oder des Einwilligungsvorbehalts sein.
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines
(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekannt-
Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-
gabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung
behalts gelten die Vorschriften über die erstmalige An-
in die Sterilisation bestellten Betreuer und
ordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der er-
neuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen 1. an den Verfahrenspfleger oder
werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung
des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, 2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfah-
dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit of- renspfleger nicht bestellt wurde.
fensichtlich nicht verringert hat. (8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Betroffenen stets selbst bekannt zu machen. Von der
Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sie- Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann
ben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist
entscheiden. die Entscheidung stets bekannt zu geben.
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 298 § 302
Verfahren in Fällen Dauer der einstweiligen Anordnung
des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers
keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Mona-
oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des
ten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
Sachverständigen durch weitere einstweilige Anord-
ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetz-
nungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr
buchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen
verlängert werden.
zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die
sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des
Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende § 303
Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzöge-
Ergänzende
rung möglich ist.
Vorschriften über die Beschwerde
(2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigen-
gutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen
auch der ausführende Arzt sein. Behörde gegen Entscheidungen über
1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung
§ 299 eines Einwilligungsvorbehalts,
Verfahren in anderen Entscheidungen
2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 ge-
Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entschei- nannten Maßnahme
dung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den
§§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 zu.
und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich an-
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts
hören. Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3
wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den
Betroffenen
Betroffenen persönlich anzuhören.
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die
§ 300 Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd
Einstweilige Anordnung getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflege-
eltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betrof-
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
fenen sowie
einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläu-
figen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn 2. einer Person seines Vertrauens
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
die Voraussetzungen für die Bestellung eines Be-
treuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvor- (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-
behalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis renspfleger zu.
für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betrof- kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgaben-
fenen vorliegt, kreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen
3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder
angehört worden ist und Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich,
kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Beschwerde einlegen.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-
hilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.
§ 304
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für Beschwerde der Staatskasse
die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter
die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staats-
für ein sofortiges Tätigwerden besteht. kasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Ver-
treter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer
§ 301 habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute
Einstweilige könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerli-
Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit chen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder
(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor An- Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen
hörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss
Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Ver- die Beschwerde zu.
fahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Aus- den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und
wahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an
Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden. ihn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2641
§ 305 § 309
Beschwerde des Untergebrachten Besondere Mitteilungen
Ist der Betroffene untergebracht, kann er Be- (1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besor-
schwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in gung aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu
dessen Bezirk er untergebracht ist. bestellen oder den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern,
so hat das Gericht dies der für die Führung des Wähler-
§ 306 verzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen. Das
gilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4
Aufhebung und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-
des Einwilligungsvorbehalts ten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine Mitteilung hat
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungs- auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach
vorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den
aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder ge- Tod des Betroffenen endet oder wenn sie einge-
genüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsge- schränkt wird.
schäfte unberührt. (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der
sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen
§ 307 erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde
Kosten in Betreuungssachen unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. Eine Mitteilung
hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der
des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Person des Betreuers eintritt.
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teil-
weise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreu- § 310
ungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt Mitteilungen
aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne während einer Unterbringung
Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme
wird. hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der
Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines
§ 308 Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung
des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen
Mitteilung von Entscheidungen
Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Be-
(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerich- treuers mitzuteilen.
ten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit,
soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen § 311
des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Ge-
Mitteilungen zur Strafverfolgung
fahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die
öffentliche Sicherheit abzuwenden. Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Ver-
sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
fahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1
genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen
vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese
oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die
Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse
Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen
unverzüglich zu erfolgen.
nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
(3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mittei- keiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, so-
lung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und weit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an
seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger der Mittei- dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 308
lung. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
wenn
1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mit- Abschnitt 2
teilung durch die Unterrichtung gefährdet würde, Verfahren in Unterbringungssachen
2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nach-
teile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen § 312
sind oder Unterbringungssachen
3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Unterbringungssachen sind Verfahren, die
Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den In-
1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unter-
halt der Unterrichtung zu verstehen.
bringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des
Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unter- Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die
richtung nachzuholen. einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unter-
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer bringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des
Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Be- Bürgerlichen Gesetzbuchs),
troffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe 2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maß-
sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und nahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-
des Betreuers sind aktenkundig zu machen. buchs oder
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-
Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Un- lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
terbringung psychisch Kranker
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als
betreffen. Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betrof-
§ 313
fenen
Örtliche Zuständigkeit
1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehe-
(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssa- gatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt
chen nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge: leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Be-
1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung troffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Ver-
eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsver- fahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
fahren anhängig ist; 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Perso-
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die nen und Stellen beteiligt werden können.
Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der § 316
Betroffene Deutscher ist.
Verfahrensfähigkeit
(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige
Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne
Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anord-
nung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach § 317
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Verfahrenspfleger
Mitteilung machen.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-
(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen
renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung
nach § 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das
der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Be-
Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt.
stellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer
Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung
Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.
zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Ver-
Einrichtung liegt. fahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die
eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder ange-
(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Ge-
ordnet wird, zu begründen.
richt zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbrin-
gung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Be- (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner
treuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrens-
Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhe- pfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete
bung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenberei- Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen
ches Unterbringung und einen Wechsel in der Person Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll
zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unter-
unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Inte-
bringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und
ressen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder
Aufhebung mit.
einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
vertreten werden.
§ 314
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher
Abgabe der Unterbringungssache
aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentschei-
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, dung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfah-
wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen rens.
Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-
dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur
ren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen
Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
§ 315 (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzu-
erlegen.
Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind § 318
1. der Betroffene, Vergütung und
2. der Betreuer, Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2643
§ 319 § 324
Anhörung des Betroffenen Wirksamwerden von Beschlüssen
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unter- (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die
bringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich ei- Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden
nen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den mit Rechtskraft wirksam.
persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, so- (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des
weit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam,
Betroffenen. wenn der Beschluss und die Anordnung seiner soforti-
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über gen Wirksamkeit
den möglichen Verlauf des Verfahrens. 1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Be-
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 treuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des
unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf bekannt gegeben werden,
diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen 2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Be-
Gutachtens getroffen werden. schlusses mitgeteilt werden oder
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht 3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Be-
im Wege der Rechtshilfe erfolgen. kanntgabe übergeben werden.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem
zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich Beschluss zu vermerken.
weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mit-
zuwirken. § 325
Bekanntgabe
§ 320
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Be-
Anhörung der sonstigen schlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden,
Beteiligten und der zuständigen Behörde wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermei-
Es soll die zuständige Behörde anhören. den.
(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungs-
§ 321 maßnahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene unter-
Einholung eines Gutachtens
gebracht werden soll, bekannt zu geben. Das Gericht
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gut- die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, ange-
achtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt- ordnet oder aufgehoben wird, bekannt zu geben.
zufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor
der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu- § 326
chen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch Zuführung zur Unterbringung
auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung er-
strecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder
sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2
Psychiatrie sein. Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren
Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein § 312 Nr. 1 zu unterstützen.
ärztliches Zeugnis.
(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwen-
den, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrück-
§ 322
lichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige
Vorführung zur Untersuchung; Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstüt-
Unterbringung zur Begutachtung zung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unter- (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
bringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
entsprechend. dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung an-
geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
§ 323 Anwendung.
Inhalt der Beschlussformel
§ 327
Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmi-
Vollzugsangelegenheiten
gung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
auch (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner
Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach
1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaß- § 312 Nr. 3 kann der Betroffene eine Entscheidung
nahme sowie des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch
2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaß- die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder
nahme endet. unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-
geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung hilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. § 332
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anord- Einstweilige
nen. Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-
weilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung
§ 328 des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung
Aussetzung des Vollzugs des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrens-
handlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbrin-
gung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann § 333
mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll
sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu ei- Dauer der einstweiligen Anordnung
nem Jahr verlängert werden. Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum
wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverstän-
Zustand dies erfordert. digen durch eine weitere einstweilige Anordnung ver-
längert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie
§ 329
darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht über-
Dauer und schreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines
Verlängerung der Unterbringung Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzube-
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf ziehen.
eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungs-
bedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, § 334
wenn sie nicht vorher verlängert wird. Einstweilige Maßregeln
(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder An- Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn
ordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unter-
Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Geneh- bringungsmaßnahme getroffen werden soll.
migung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer
Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht § 335
keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffe-
Ergänzende
nen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der
Vorschriften über die Beschwerde
Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht
ist. (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse
des Betroffenen
§ 330 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die
Aufhebung der Unterbringung Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-
trennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn
Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbrin-
der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung
gungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-
des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
zungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbrin-
gungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die 2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines
zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu Vertrauens sowie
einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens 3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
führen würde. lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
§ 331
(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-
Einstweilige Anordnung renspfleger zu.
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgaben-
genehmigen, wenn kreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Be-
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass schwerde einlegen.
die Voraussetzungen für die Genehmigung oder An- (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen
ordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben Behörde zu.
sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges
Tätigwerden besteht, § 336
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betrof- Einlegung der
fenen vorliegt, Beschwerde durch den Betroffenen
3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem
angehört worden ist und Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er unterge-
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. bracht ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2645
§ 337 Buch 4
Kosten in Unterbringungssachen Ve r f a h re n i n
(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die N a c h l a s s - u n d Te i l u n g s s a c h e n
Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz Abschnitt 1
oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Begriffsbestimmung;
Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2 örtliche Zuständigkeit
abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, einge-
schränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über
§ 342
eine Maßnahme beendet wird.
Begriffsbestimmung
(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaß-
nahme nach den Landesgesetzen über die Unterbrin- (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
gung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt 1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügun-
oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, gen von Todes wegen,
dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein be-
2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nach-
gründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen,
lasspflegschaften,
nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des
Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Ver- 3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
waltungsbehörde angehört. 4. die Ermittlung der Erben,
5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach
§ 338 gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegen-
Mitteilung von Entscheidungen über abzugeben sind,
Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entspre- 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und
chend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeug-
nach § 330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbrin- nisse,
gung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der 7. die Testamentsvollstreckung,
Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen. 8. die Nachlassverwaltung sowie
9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zuge-
§ 339
wiesene Aufgaben
Benachrichtigung von Angehörigen betreffen.
Von der Anordnung oder Genehmigung der Unter- (2) Teilungssachen sind
bringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen
Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines 1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei
Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des
Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine ehe-
liche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte
Abschnitt 3 Gütergemeinschaft beendet wurde, und
Verfahren in 2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Ausein-
betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen andersetzung des Gesamtguts einer ehelichen,
lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Güter-
§ 340 gemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grund-
buchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Schiffsregisterordnung.
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind
§ 343
1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der
Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibes- Örtliche Zuständigkeit
frucht betreffen, (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach
dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines
hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht
sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen,
zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des
sowie
Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.
3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Ver- (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit
fahren, des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unter- ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es
bringungssachen handelt. kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes
Gericht verweisen.
§ 341 (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur
Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch
Örtliche Zuständigkeit
Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in be- Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassge-
treuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272. genstände zuständig.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 344 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden
Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht
Besondere örtliche Zuständigkeit
kommen,
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Tes-
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit
tamenten ist zuständig,
über das Erbrecht anhängig ist,
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, 4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfü-
das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen gung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
Amtssitz hat;
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Be-
zirk die Gemeinde gehört; Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines
3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen
Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlan-
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testaments-
gen.
vollstreckers und zur Erteilung eines Testaments-
(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung ei- vollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testaments-
nes gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 vollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuzie-
Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstver- hen:
storbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der 1. die Erben,
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwah-
rung bei einem anderen Amtsgericht verlangt. 2. den Mitvollstrecker.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen. (4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden
Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in
(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Ge-
Verfahren betreffend
richt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die
Sicherung besteht. 1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwal-
tung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts
einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem 2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der
Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zu- Testamentsvollstrecker;
ständig, das für die Auseinandersetzung über den 3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige,
Nachlass zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die dem die Frist bestimmt wird;
Zuständigkeit nach § 122.
4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventar-
(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zu- frist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie
ständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröff- dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
nung der Verfügung zuständig.
5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzu-
die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des geben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürger-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung an- lichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebens-
gefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, partner.
ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Be- Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das
zirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hin-
Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist zuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht
zu übersenden.
Unterabschnitt 2
Ve r w a h r u n g v o n
Abschnitt 2
V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n
Verfahren in Nachlasssachen
§ 346
Unterabschnitt 1 Verfahren bei
Allgemeine Bestimmungen besonderer amtlicher Verwahrung
(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen
§ 345 in besondere amtliche Verwahrung sowie deren
Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von
Beteiligte
ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ge-
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist meinschaftlich zu bewirken.
Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Betei-
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem
ligte hinzugezogen werden:
Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der
1. die gesetzlichen Erben, Geschäftsstelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2647
(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung (6) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterle- gen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch
gungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftli- Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
chen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen übertragen.
Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder
Vertragschließende. Unterabschnitt 3
Eröffnung von
§ 347 V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n
Mitteilung über die Verwahrung
§ 348
(1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung ge-
Eröffnung von Verfügungen von
nommene Verfügung von Todes wegen ist das für den
Todes wegen durch das Nachlassgericht
Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt
schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers
inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amts- Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung
gericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Stan- befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.
desämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist
befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt. Er- in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss un-
hält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle versehrt war.
Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem (2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung
Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach von Todes wegen einen Termin bestimmen und die ge-
Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standes- setzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum
ämter bestimmen sich nach dem Personenstandsge- Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Ver-
setz. fügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaft- Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf
liches Testament, das nicht in besondere amtliche Ver- Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
wahrung genommen worden ist, wenn es nach dem (3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffen-
Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht den Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich
ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in
mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder des einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
verstorbenen Lebenspartners eingetretenen Erbfall be-
ziehen. § 349
(3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Besonderheiten bei der
Verwahrung genommen worden sind, sowie für gericht- Eröffnung von gemeinschaftlichen
liche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach Testamenten und Erbverträgen
denen die Erbfolge geändert worden ist, gilt Absatz 1 (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Tes-
entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungs- taments sind die Verfügungen des überlebenden Ehe-
pflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat. gatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen
(4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts- lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.
verordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mit- (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in be-
teilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des sonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den
Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testa- Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-
mentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den partners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das
Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten. Die Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach
Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere
die Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen amtliche Verwahrung zurückzubringen.
unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur
Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die
Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erst-
Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfü-
versterbenden Ehegatten oder Lebenspartners bezie-
gung von Todes wegen sowie das Datum der Inver-
hen, insbesondere wenn das Testament sich auf die
wahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die
Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Le-
Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren
benspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der
Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt ge- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entspre-
richtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens chend anzuwenden.
nach 30 Jahren zu löschen.
§ 350
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3
sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elek- Eröffnung der Verfügung von
tronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen Todes wegen durch ein anderes Gericht
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die
Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbei- eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift
tung der Dokumente geeignete Form. dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzu- § 355
behalten.
Testamentsvollstreckung
§ 351 (1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht
Eröffnungsfrist für einem Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198
Verfügungen von Todes wegen Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer zum
Testamentsvollstrecker ernannten Person eine Frist zur
Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Annahme des Amtes bestimmt, ist mit der sofortigen
Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567
in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt.
Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der (2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei
Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren
zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend. Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs. 3 entspre-
Unterabschnitt 4 chend anzuwenden; die Beschwerde ist binnen einer
Frist von zwei Wochen einzulegen.
Erbscheinsverfahren;
Te s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g (3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt
gemeinschaftlich, steht die Beschwerde gegen einen
§ 352 Beschluss, durch den das Gericht Anordnungen des
Entscheidung über Erbscheinsanträge Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer
Kraft setzt, sowie gegen einen Beschluss, durch den
(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines das Gericht über Meinungsverschiedenheiten zwischen
Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testa-
erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Be- mentsvollstrecker selbständig zu.
schluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe
des Beschlusses bedarf es nicht.
Unterabschnitt 5
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen
eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten Sonstige
bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die verfahrensrechtliche Regelungen
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen
und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft § 356
des Beschlusses zurückzustellen. Mitteilungspflichten
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Be-
schwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit (1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind
Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach
zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt
§ 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen
wird.
Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familien-
gericht den Vermögenserwerb mit.
§ 353
Einziehung oder (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen
Kraftloserklärung von Erbscheinen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das
nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.
(1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloser-
klärung eines Erbscheins hat das Gericht über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenent- § 357
scheidung soll zugleich mit der Endentscheidung erge- Einsicht in eine eröffnete
hen. Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung
(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist
insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleich- berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen
lautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde einzusehen.
gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen
gleichlautenden Erbscheins. (2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht,
kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfer-
(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraft-
tigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für
los erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der
die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie
Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2
für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
§ 354
§ 358
Sonstige Zeugnisse
Zwang zur
Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Er-
Ablieferung von Testamenten
teilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen
Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung
Schiffsregisterordnung. des Testaments durch Beschluss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2649
§ 359 § 364
Nachlassverwaltung Pflegschaft
für abwesende Beteiligte
(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben,
die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Betei-
wird, ist nicht anfechtbar. ligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen
Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Ab-
(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag
wesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft
eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung an-
tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlass-
zuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur
gericht.
dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem
Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des
Nachlasses berechtigt ist. § 365
Ladung
§ 360 (1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen
Bestimmung einer Inventarfrist Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die
Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.
(1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen
den Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist (2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten,
bestimmt wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten
dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss dem Nachlass- über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass
gläubiger bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann,
Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat. falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fort-
setzung der Verhandlung anberaumt werden sollte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde
Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhan-
gegen einen Beschluss, durch den über die Bestim-
den, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die
mung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag
Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden
des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden
können.
wird.
§ 366
§ 361
Außergerichtliche Vereinbarung
Eidesstattliche Versicherung
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Aus-
Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die
einandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über
Abgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu
vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die
beurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Be-
Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattli-
teiligten, wenn nur dieser erschienen ist.
chen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger
als auch von dem Erben beantragt werden. Zu dem (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht
Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen.
Gläubigers ist nicht erforderlich. Die §§ 478 bis 480 Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten
und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift
oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
§ 362 (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Ge-
Stundung des Pflichtteilsanspruchs richt, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt
hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde be-
Für das Verfahren über die Stundung eines Pflicht- kannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen,
teilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen
Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend. und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die
Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein
Abschnitt 3 Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenom-
men wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Ge-
Verfahren in Teilungssachen
richt zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines
neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen
§ 363 Termin nicht erscheint.
Antrag (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberau-
(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag mung eines neuen Termins und erscheint er in diesem
die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls
den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen.
zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvoll-
strecker vorhanden ist. § 367
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber Wiedereinsetzung
eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht
War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Ver-
oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
schulden verhindert, die Anberaumung eines neuen
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Tei- Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen
lungsmasse bezeichnet werden. Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18 dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
und 19 Abs. 1) entsprechend. fechtbar.
(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbe-
§ 368 schluss kann nur darauf gegründet werden, dass die
Auseinandersetzungsplan; Bestätigung Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinander-
§ 373
setzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Ausein-
andersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat (1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts
das Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden. nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartner-
Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die schaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend
die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu anzuwenden.
gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglau-
bigten Urkunde erteilen. (2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder
Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinan-
(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Ge- dersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebens-
richt nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist partnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemein-
entsprechend anzuwenden. schaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung
§ 366 Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Geneh- gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352, 353 und 357
migung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, entsprechend.
wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder
Pfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung Buch 5
der Genehmigung anstelle des Familien- oder des Ve r f a h re n i n R e g i s t e r s a c h e n ,
Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.
u n t e r n e h m e n s re c h t l i c h e Ve r f a h re n
§ 369
Abschnitt 1
Verteilung durch das Los
Begriffsbestimmung
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das
Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht § 374
erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht
zu bestellenden Vertreter gezogen. Registersachen
Registersachen sind
§ 370 1. Handelsregistersachen,
Aussetzung bei Streit 2. Genossenschaftsregistersachen,
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist 3. Partnerschaftsregistersachen,
darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Ver-
fahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 4. Vereinsregistersachen,
Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, 5. Güterrechtsregistersachen.
hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2
zu verfahren. § 375
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 371
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach
Wirkung der bestätigten Vereinbarung
1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,
und Auseinandersetzung; Vollstreckung
§ 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handels-
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Ausein- gesetzbuchs,
andersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft
2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des
des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle
Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschiff-
Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine ver-
fahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach
tragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
dem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschiff-
(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie fahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden
aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirk- Vorschriften,
samwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797
3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85
der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147
Abs. 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie
§ 372 § 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes,
Rechtsmittel 4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294
über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen- des SE-Ausführungsgesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2651
5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dis-
Umwandlungsgesetzes, pache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes
6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden
und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften zu erfolgen hat.
mit beschränkter Haftung, (3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind
7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch
§ 93 des Genossenschaftsgesetzes, nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU
Nr. L 207 S. 1), Abschnitt 3
9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, Registersachen
10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor- Unterabschnitt 1
ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Ve rf a h re n
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2 § 378
Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie Antragsrecht der Notare
§ 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesen- Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung
gesetzes, von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt
12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung
sowie § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes, Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1
bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 379
14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, Mitteilungspflichten der Behörden
15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Poli-
Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 zei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben
und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer
unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins-
oder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzu-
Abschnitt 2 teilen.
Zuständigkeit (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten
Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von
§ 376 Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem
Besondere Zuständigkeitsregelungen Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen,
soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintra-
(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 gungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie
Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von
Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte
Landgerichts zuständig. unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 § 380
sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätz- Beteiligung der
lichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts- (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra- unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervoll-
gen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines ständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters,
Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die der Löschung von Eintragungen in diesen Registern
Landesgrenzen hinaus vereinbaren. und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmen-
gebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partner-
§ 377 schaftsnamens von
Örtliche Zuständigkeit 1. den Organen des Handelsstandes,
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in 2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich
dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkauf- um die Eintragung von Handwerkern handelt,
manns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungs- 3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen
vereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung
des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechen- von Land- oder Forstwirten handelt,
den Gesetzen nichts anderes ergibt. 4. den berufsständischen Organen der freien Berufe,
(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen
Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dieser Berufe handelt,
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(berufsständische Organe) unterstützt. eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in
(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die geeigneter Weise kenntlich zu machen.
berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur
Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragun- § 385
gen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in Einsicht in die Register
das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die
Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie
berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente
(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen
sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen
Zulässigkeit des Firmengebrauchs. Rechtsverordnungen.
(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört
wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts § 386
bekannt zu geben. Bescheinigungen
(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständi- Das Registergericht hat auf Verlangen eine Beschei-
schen Organen die Beschwerde zu. nigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegen-
stands einer Eintragung weitere Eintragungen in das
§ 381 Register nicht vorhanden sind oder dass eine be-
Aussetzung des Verfahrens stimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.
Das Registergericht kann, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das § 387
Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht Ermächtigungen
anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des
bei einem Gericht geführten Handels-, Genossen-
§ 382
schafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch
Entscheidung bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur
über Eintragungsanträge Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landes-
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsan- regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-
trag durch die Eintragung in das Register statt. Die Ein- verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
tragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. gen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass
die bei den Gerichten eines Landes geführten Register-
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie voll- daten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes
zogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugäng-
oder der elektronischen Signatur des zuständigen lich sind.
Richters oder Beamten zu versehen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Ent-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
scheidung ergeht durch Beschluss.
Bundesrates die näheren Bestimmungen über die
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Einrichtung und Führung des Handels-, Genossen-
Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht schafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung
der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller der Daten an das Unternehmensregister und die Akten-
behebbares Hindernis entgegen, hat das Registerge- führung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das
richt dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermitt-
Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Ent- lung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das
scheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und
Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorge-
§ 383 schrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das
Bekanntgabe; Anfechtbarkeit Register einzutragenden Personen zur Eintragung
anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu ge- Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Ge-
ben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden. richt einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des
Eintragungen in das Register bleiben unberührt. Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können
auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung
§ 384 der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor
Von Amts wegen den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann
vorzunehmende Eintragungen insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Or-
ganen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur
(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister
anwendbar. und den zu diesen Registern eingereichten Dokumen-
(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa- ten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in
che zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2653
dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung
für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie der Sache zu einem Termin laden.
ihnen übermittelt worden sind. (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum
(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.
nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrich- (3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die
tung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere getroffene Entscheidung aufzuheben.
über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen
(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch
und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in
Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangs-
das Register, und über die Aktenführung im Beschwer-
deverfahren erlassen werden. geld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Um-
stände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines
(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das an-
des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder gedrohte Zwangsgeld festsetzen.
Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen
(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das
Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen
Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach
Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenom-
§ 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung be-
men werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung
stimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft
der Registersachen sichergestellt ist.
der Verwerfung des Einspruchs.
Unterabschnitt 2 (6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte An-
drohung Einspruch erhoben und dieser für begründet
Zwangsgeldverfahren erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es
rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangs-
§ 388 geld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres
Androhung Zwangsgeld festsetzen.
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachver- § 391
halt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4
und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Beschwerde
Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell- (1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld fest-
schaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengeset- gesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der
zes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell- Beschwerde anfechtbar.
schaften mit beschränkter Haftung, § 316 des (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann
Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausfüh- die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die
rungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt ge-
hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangs- wesen sei.
gelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist
seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder § 392
die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
Verfahren
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen bei unbefugtem Firmengebrauch
die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen
Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
§ 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vor- gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr
schriften anzuhalten. nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388
bis 391 anzuwenden, wobei
§ 389 1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungs-
gelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der
Festsetzung
Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu
gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch rechtfertigen;
erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Be- 2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Ein-
schluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung spruch erhoben oder der erhobene Einspruch
nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangs- rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach
gelds zu wiederholen. der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zu-
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem widergehandelt hat.
Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuer- (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefug-
legen. ten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetz-
lichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben Unterabschnitt 3
wird. Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 390 § 393
Verfahren bei Einspruch Löschung einer Firma
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2
Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Antrag der berufsständischen Organe in das Handels- gesellschaften, bei denen keiner der persönlich haften-
register einzutragen. Das Gericht hat den eingetrage- den Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine
nen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden,
von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltend- Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch
machung eines Widerspruchs zu bestimmen. bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Auf- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich
enthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handels-
die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in gesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei
dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das der eine natürliche Person persönlich haftender Gesell-
Handelsregister bestimmten elektronischen Informati- schafter ist.
ons- und Kommunikationssystem nach § 10 des Han-
delsgesetzbuchs. § 395
(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn Löschung
es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfah- unzulässiger Eintragungen
rens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die
Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der (1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Man-
Beschwerde anfechtbar. gels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig,
(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind kann das Registergericht sie von Amts wegen oder
dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchs- auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die
verfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.
(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Wider- (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beab-
spruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zu- sichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm
rückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1
die Löschung des Namens einer Partnerschaft einge- und 2 gilt entsprechend.
tragen werden soll. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5
entsprechend.
§ 394
Löschung vermögensloser § 396
Gesellschaften und Genossenschaften
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft (entfallen)
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von § 397
Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder
der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist Löschung nichtiger
von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzver- Gesellschaften und Genossenschaften
fahren über das Vermögen der Gesellschaft durch- Eine in das Handelsregister eingetragene Aktienge-
geführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vor- sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann
liegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Vo-
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den raussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275
gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genos- und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklä-
senschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Per- rung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in
son und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit be-
zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist schränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorlie-
zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. gen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes
Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für
Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Ge-
Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem nossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Han- unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossen-
delsregister bestimmten elektronischen Informations- schaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden
und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge- kann.
setzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung
des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung § 398
der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der
Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Löschung nichtiger Beschlüsse
Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu
hören. Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss
der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesell-
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 schafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften
entsprechend. sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetrage-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen- ner Beschluss der Generalversammlung einer Genos-
den auf offene Handelsgesellschaften und Kommandit- senschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden,
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wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vor- § 401
schriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit
Interesse erforderlich erscheint.
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit
§ 399 entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Auflösung
wegen Mangels der Satzung Abschnitt 4
(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister Unternehmensrechtliche Verfahren
eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Komman-
ditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 § 402
Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Anfechtbarkeit
Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmun-
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über
gen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des
Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Be-
Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die
schwerde anfechtbar.
Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der be-
rufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den
bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Man- einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884
gel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handels- Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87
register anzumelden oder die Unterlassung durch Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben
Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. wird, ist ausgeschlossen.
Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des
andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die
Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft Beschwerde bleiben unberührt.
dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2
des Aktiengesetzes aufgelöst wird. § 403
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Weigerung des Dispacheurs
Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch (1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteilig-
erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen ten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab,
worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung fest- weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entschei-
zustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung det über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag
des Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurück- des Beteiligten das Gericht.
weisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft
zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf- (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfecht-
zuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. bar.
(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach § 404
Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch
Aushändigung
zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfecht-
von Schriftstücken; Einsichtsrecht
bar.
(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in
der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren
eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.
eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes
(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Ver-
wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine
langen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu
dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3
erteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
Binnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht
mit beschränkter Haftung nichtig ist.
worden ist, für diesen.
Unterabschnitt 4 § 405
Ergänzende Termin; Ladung
Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s Ve r e i n s r e g i s t e r (1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine
mündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur
§ 400 aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag
sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu
Mitteilungspflichten dem Verfahren hinzugezogen werden sollen.
Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder (2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung
einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungs- gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unter-
behörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, lagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht
dass es sich um einen Ausländerverein oder eine orga- offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei
nisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichne-
nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt. ten Beteiligten zu einem Termin zu laden.
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(3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, (2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels
dass, wenn der Geladene weder in dem Termin er- Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht
scheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache mit der Beschwerde geltend gemacht werden.
bei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der
Dispache angenommen wird. In der Ladung ist zu be- § 409
merken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf Wirksamkeit; Vollstreckung
der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das ge-
(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin genseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten
muss mindestens zwei Wochen betragen. wirksam.
(5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechts-
Unterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Bei- kraft wirksam.
bringung der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungs-
Abs. 1 gilt entsprechend. klausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen
gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche
§ 406 geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der
Verfahren im Termin Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene
Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht
(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dis- zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der
pache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen
nicht angemeldet, hat das Gericht die Dispache gegen- bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.
über den an dem Verfahren Beteiligten zu bestätigen.
(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Betei- Buch 6
ligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu Ve r f a h r e n i n w e i t e re n
erklären. Wird der Widerspruch als begründet aner- Angelegenheiten der
kannt oder kommt anderweitig eine Einigung zustande, freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt
sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache inso-
§ 410
weit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht
berührt wird. Weitere Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines
in dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
wird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht keit sind
als begründet anerkennt. 1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsge-
richt zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung
§ 407 nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs,
Verfolgung des Widerspruchs
2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des
(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand
erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhe- nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den
bung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Zustand oder den Wert einer Sache durch einen
Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch be- Sachverständigen feststellen lassen kann,
troffen werden, zu verfolgen. Die §§ 878 und 879 der 3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe entspre- §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen
chend anzuwenden, dass das Gericht einem Beteiligten Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm be-
auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft anspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,
gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage ver-
längern kann und dass an die Stelle der Ausführung 4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des
des Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt. § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil § 411
oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache
Örtliche Zuständigkeit
bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem
Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwen- (1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zu-
dungen berichtigt ist. ständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Aus-
kunft, zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
§ 408 Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete sei-
nen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, kann er
Beschwerde die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes
(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestell- oder des Aufenthaltsorts abgeben.
ter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewie- (2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zu-
sen, über die Bestätigung der Dispache entschieden ständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
oder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von Durch eine ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um
Schriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde deren Angelegenheit es sich handelt, kann die Zustän-
anfechtbar. digkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
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(3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht § 416
zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Örtliche Zuständigkeit
(4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die
zuständig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird. Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen
§ 412 Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung ent-
steht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung
Beteiligte einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht
Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Ab- § 417
gabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet
ist, und der Berechtigte; Antrag
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf
2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
Sachverständigen ernannt werden soll, und der
Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist; (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat
folgende Tatsachen zu enthalten:
3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Ver-
1. die Identität des Betroffenen,
wahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,
1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs au- 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
ßerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfand- 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung so-
gläubiger und in einem Verfahren, das die Festset- wie
zung der Vergütung und der Auslagen des Verwah-
rers betrifft, dieser und die Gläubiger; 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs-
und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des
4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die
Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschie-
Veräußerung des Pfands erlöschen würde. bung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit
§ 413 der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
Eidesstattliche Versicherung
§ 418
In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der
Beteiligte
Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht (1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit
hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten an- entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwal-
zuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozess- tungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung
ordnung gelten entsprechend. gestellt hat.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-
§ 414 lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Unanfechtbarkeit (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betrof-
fenen
Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die
Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfecht- Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-
bar. trennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn
der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung
Buch 7 des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
Ve r f a h re n 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.
in Freiheitsentziehungssachen
§ 419
§ 415 Verfahrenspfleger
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-
Freiheitsentziehungssachen
renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung
(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist ins-
die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheits- besondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des
entziehung betreffen, soweit das Verfahren bundes- Betroffenen abgesehen werden soll.
rechtlich nicht abweichend geregelt ist. (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Inte-
Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willen- ressen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder
losigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem vertreten werden.
abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Frei- (3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher auf-
heit entzogen wird. gehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses
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über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-
Abschluss des Verfahrens. gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de- haltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-
ren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-
chend.
(5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz
des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem § 423
Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Absehen von der Bekanntgabe
§ 420 Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses
an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies
Anhörung; Vorführung
nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anord- Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
nung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören.
Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann ab- § 424
weichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung
Aussetzung des Vollzugs
angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber
durch nicht anfechtbaren Beschluss. (1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheits-
entziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann
und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für
unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon
Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner
erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen
Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit
sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im
Auflagen versehen werden.
Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,
(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzu-
wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein
hören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht
Zustand dies erfordert.
ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unver-
hältnismäßige Kosten möglich ist.
§ 425
(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlosse- Dauer und
nen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung Verlängerung der Freiheitsentziehung
eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden.
Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheits- (1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsent-
entziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches ziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheits-
Gutachten beifügen. entziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu
bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine
§ 421 kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt
ist.
Inhalt der Beschlussformel
(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung
Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheits- der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss
entziehung enthält auch angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Ge-
1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung so- richt ist die Freilassung mitzuteilen.
wie (3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung
2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
endet. entsprechend.
§ 422 § 426
Wirksamwerden von Beschlüssen Aufhebung
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentzie- (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentzie-
hung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. hung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425
Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben,
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des
wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefal-
Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam,
len ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zustän-
wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen
dige Verwaltungsbehörde anzuhören.
Wirksamkeit
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Frei-
1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbe- heitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet
hörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben über den Antrag durch Beschluss.
werden oder
2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der § 427
Bekanntgabe übergeben werden. Einstweilige Anordnung
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
Beschluss zu vermerken. eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsent- dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass
ziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheits-
Verwaltungsbehörde vollzogen. entziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis
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für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige bung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426
Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424
nicht überschreiten. Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzu-
einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen teilen.
Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und
Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfah- § 432
renshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Benachrichtigung von Angehörigen
§ 428 Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und de-
Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung ren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen
des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens
(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Frei-
unverzüglich zu benachrichtigen.
heitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher
Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungs-
behörde die richterliche Entscheidung unverzüglich Buch 8
herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis
zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Ve r f a h r e n i n A u f g e b o t s s a c h e n
Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulas-
sen. Abschnitt 1
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde
Allgemeine Verfahrensvorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber
im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses
Buches zu entscheiden. § 433
Aufgebotssachen
§ 429
Ergänzende Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Ge-
Vorschriften über die Beschwerde richt öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlas-
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen sung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge
Behörde zu. hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten
(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse Fällen statt.
des Betroffenen
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die § 434
Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-
Antrag; Inhalt des Aufgebots
trennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn
der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag ein-
des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie geleitet.
2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah- aufzunehmen:
renspfleger zu. 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer ab-
geschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu
bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzu-
Einrichtung liegt. melden (Anmeldezeitpunkt);
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten,
§ 430 wenn die Anmeldung unterbleibt.
Auslagenersatz
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Frei- § 435
heitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und
Öffentliche Bekanntmachung
hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter
Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bun-
waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwal- desanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffen-
tungsbehörde angehört. den Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die
§ 431 öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen
Mitteilung von Entscheidungen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,
das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die
§§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle (2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zu-
des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhe- sätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.
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§ 436 § 441
Gültigkeit Öffentliche Zustellung
der öffentlichen Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustel-
hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der len. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung
Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informati- gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung
ons- und Kommunikationssystem zu früh entfernt entsprechend.
wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung
die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehal-
ten sind. Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von
§ 437
Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Aufgebotsfrist
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig § 442
in einem Informations- und Kommunikationssystem
Aufgebot des
oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das
Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wo- des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des
chen liegen. Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
§ 438
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen
Anmeldung Bezirk das Grundstück belegen ist.
nach dem Anmeldezeitpunkt
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, § 443
jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses
erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen. Antragsberechtigter
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück
§ 439 seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
stimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
Erlass des
Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;
Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 444
(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann Glaubhaftmachung
eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung
der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Der Antragsteller hat die zur Begründung des An-
Eides statt, angeordnet werden. trags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des
Verfahrens glaubhaft zu machen.
(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird
erst mit Rechtskraft wirksam.
§ 445
(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Inhalt des Aufgebots
(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung fin-
den mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzu-
deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr bean- fordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt
tragt oder bewilligt werden kann, abweichend von anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfol-
§ 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über gen werde.
die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von § 446
zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Aus-
schließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist. Aufgebot des Schiffseigentümers
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
§ 440
des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder
Wirkung einer Anmeldung Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antrag- (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entspre-
steller zur Begründung des Antrags behauptete Recht chend.
bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren
bis zur endgültigen Entscheidung über das angemel- (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das
dete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungs- Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt
beschluss das angemeldete Recht vorzubehalten. wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2661
Abschnitt 3 anderweitiger Ermittlungen von Amts wegen wird
hierdurch nicht berührt.
Aufgebot des Gläubigers von
Grund- und Schiffspfandrechten sowie (4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudro-
des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte hen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausge-
schlossen werde.
§ 447 (5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448
Aufgebot des Grundpfand- Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem
rechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzu-
teilen.
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld- § 451
gläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden beson- Verfahren bei
deren Vorschriften. Ausschluss mittels Hinterlegung
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Be- (1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zirk das belastete Grundstück belegen ist. hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
die Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Be-
§ 448 trags anzubieten.
Antragsberechtigter (2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudro-
hen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belas-
gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem
teten Grundstücks. Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag ver-
(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürger- langen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn
lichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem
nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vor- Erlass des Ausschließungsbeschlusses bei der Hinter-
merkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs legungsstelle melde.
eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kün-
Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamt-
digung ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die
hypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrenten-
Kündigungsfrist.
schuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der
auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden (4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann er-
Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grund- lassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
stücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung be-
steht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige § 452
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Aufgebot des
Schuldtitel erlangt hat. Schiffshypotheken-
gläubigers; örtliche Zuständigkeit
§ 449
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
Glaubhaftmachung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfah- und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
rens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbe- Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten
kannt ist. die §§ 448 bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170,
1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die
§ 450 §§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.
Besondere Glaubhaftmachung (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das
(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt
hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens wird.
auch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubi- § 453
gers nicht erfolgt ist. Aufgebot des Berechtigten
(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der (1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448
Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber Abs. 1, der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451,
ausgestellt, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, 452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu
dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen
Ablauf der in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an einge-
zeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III,
gerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorle- 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die
gung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.
ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung (2) Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines
erforderlich. im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedi-
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der gung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder
Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Schiffsbauwerk verlangen kann, wenn er für seinen An-
Eides statt. Das Recht des Gerichts zur Anordnung spruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks § 459
oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts Forderungsanmeldung
wegen mitzuteilen.
(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der
Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben.
Abschnitt 4
Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Ab-
Aufgebot von Nachlassgläubigern schrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen
§ 454 jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaub-
Aufgebot von haft macht.
Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 460
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Mehrheit von Erben
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden (1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von
besonderen Vorschriften. einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte
(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zu-
Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind statten; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als ei- über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt. Als
nem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich
zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach
Sitz hat. der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil
entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
§ 455 (2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1
Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem
Antragsberechtigter
Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, § 461
Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker be- Nacherbfolge
rechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf
zusteht.
den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzu-
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können wenden.
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stel-
len. § 462
Gütergemeinschaft
§ 456
(1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Güter-
Verzeichnis der Nachlassgläubiger gemeinschaft, kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist,
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nach- als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Ge-
lassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. samtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemein-
schaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne
§ 457 dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforder-
lich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn
Nachlassinsolvenzverfahren die Gütergemeinschaft endet.
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn (2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und
die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bean- der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kom-
tragt ist. men auch dem anderen Ehegatten zustatten.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver- (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner-
fahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet. schaften entsprechende Anwendung.
§ 458 § 463
Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist Erbschaftskäufer
(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die (1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können
sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sowohl der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot be-
sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen antragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und
können, als sich nach Befriedigung der nicht ausge- der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kom-
schlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; men, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen
das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
rechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt dem anderen Teil zustatten.
zu werden, bleibt unberührt.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn je-
(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate mand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft
betragen. oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2663
anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger § 467
Weise verpflichtet hat. Antragsberechtigter
§ 464 (1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die
durch Indossament übertragen werden können und mit
Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger einem Blankoindossament versehen sind, ist der bishe-
§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 rige Inhaber des abhandengekommenen oder vernich-
sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf teten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu
das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Ge- beantragen.
samtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 (2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen- des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde
den. geltend machen kann.
Abschnitt 5 § 468
Aufgebot der Schiffsgläubiger Antragsbegründung
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
§ 465
1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den
Aufgebot der Schiffsgläubiger wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge-
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung ben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erfor-
von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnen- derlich ist,
schifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze. 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen
glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen
abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen,
Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des
sowie
Schiffes befindet.
3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das
Eides statt anzubieten.
Schiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintra-
gung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.
§ 469
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forde-
Inhalt des Aufgebots
rungen von Schiffsgläubigern anzugeben.
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzu-
(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate
fordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmel-
betragen.
dezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen.
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde
sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass für kraftlos erklärt werde.
ihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen
dem Antragsteller nicht bekannt sind. § 470
Ergänzende
Abschnitt 6 Bekanntmachung in besonderen Fällen
Aufgebot zur Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes
Kraftloserklärung von Urkunden Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Be-
stimmungen, unter denen die erforderliche staatliche
§ 466 Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass
die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte
Örtliche Zuständigkeit
andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekannt-
(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht machung auch durch Veröffentlichung in diesen Blät-
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde tern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibun-
bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde gen, die von einem deutschen Land oder früheren
eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche
zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesge-
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen setzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich kann die öffent-
Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der liche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Infor-
hat. mations- und Kommunikationssystem erfolgen.
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetra-
genes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen § 471
Sache ausschließlich örtlich zuständig. Wertpapiere mit Zinsscheinen
(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-,
nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht er- Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben wer-
lassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der den, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass
Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssys- bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des
tem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe
machen. von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs
abgelaufen sind. Monate abgelaufen sind.
(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat
der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonati- § 476
gen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behör- Aufgebotsfrist
de, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur
Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass § 477
die neuen Scheine an einen anderen als den Antragstel-
ler nicht ausgegeben seien. Anmeldung der Rechte
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des
§ 472 Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorle-
gung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller
Zinsscheine für mehr als vier Jahre
hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu
(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge- bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die
winnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme
als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der abzugeben.
Anmeldezeitpunkt so bestimmt wird, dass bis dahin
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes der zu- § 478
letzt ausgegebenen Scheine solche für vier Jahre fällig
Ausschließungsbeschluss
geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben
sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitab- (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde
schnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnan- für kraftlos zu erklären.
teile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht. (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesent-
(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat lichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektroni-
der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonati- schen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt
gen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behör- entsprechend.
de, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde er-
bezeichneten vier Jahre und später fällig gewordenen gangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit
Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlass
des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefun- § 479
den, so muss das Zeugnis auch die in § 471 Abs. 2
Wirkung
bezeichneten Angaben enthalten.
des Ausschließungsbeschlusses
§ 473 (1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss
erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten
Vorlegung der Zinsscheine
gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde gel-
Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, tend zu machen.
als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren (2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwer-
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein deverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des
muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten
Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeug- bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem
nis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt bei- Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn,
gebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhe-
von dem Antragsteller vorgelegt worden seien. bung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.
§ 474 § 480
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine Zahlungssperre
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge- (1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-
winnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr klärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in
bestimmen, dass bis dahin seit der Fälligkeit des letz- dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichne-
ten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen ten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber
sind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere
§§ 471 und 472 gegeben sind. neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder ei-
nen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre).
§ 475 Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Ein-
Anmeldezeitpunkt leitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Ver-
bei bestimmter Fälligkeit bot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit ange- bekannt zu machen.
geben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Auf- (2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass
gebots im elektronischen Bundesanzeiger noch nicht einer Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der
eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung
§§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2665
(3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrie-
den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem ben ist.
Papier bezeichnet sind.
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des
(4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Lan-
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem desgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots,
Verbot nicht betroffen. des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478
Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Auf-
§ 481 gebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 470,
Entbehrlichkeit 475, 476 und 478 vorgeschrieben ist.
des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der
Buch 9
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- Schlussvorschriften
oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so
ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebe- § 485
nen Zeugnisses nicht erforderlich.
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 482 Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einfüh-
Aufhebung der Zahlungssperre rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
entsprechend anzuwenden.
(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Ge-
richt vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne
Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist § 486
die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das Landesrechtliche Vorbehalte;
Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und
die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der (1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung
beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungs- vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entspre-
sperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die chenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegen-
Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zah- stand dieses Gesetzes sind.
lungssperre von Amts wegen durch den elektronischen (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, ein-
(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre schließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften
erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Ein- erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbe-
sicht nach Maßgabe des § 477 gestattet worden ist. halte für die Landesgesetzgebung bestehen.
(3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre
aufgehoben wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in § 487
entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Nachlassauseinandersetzung;
Zivilprozessordnung anfechtbar. Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-
§ 483
schriften, nach denen
Hinkende Inhaberpapiere
1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser- Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn
klärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3,
die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden
bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zustän-
die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 dig sind;
Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist ab- Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinander-
weichende Vorschriften erlassen. setzung zu vermitteln haben.
§ 484 (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1
sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, § 488
1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Verfahren vor
des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13,
landesgesetzlich zugelassenen Behörden
66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) und (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten
der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden
Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit
Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlie- Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1
ßungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders und des § 46 auch für diese Behörden.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 4 Umgangspflegschaft
§ 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemein- § 5 Lebenspartnerschaftssachen
same Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk § 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als
die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz selbständige Familiensache
kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in § 7 Verjährung, Verzinsung
dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zu-
ständig ist. Abschnitt 2
(3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset- Fälligkeit
zes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen
dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend Familienstreitsachen
anzuwenden. Die Verpflichtung der Gerichte, Rechts- § 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
hilfe zu leisten, bleibt unberührt. § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der
Auslagen
§ 489
Abschnitt 3
Rechtsmittel Vo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g
(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten § 12 Grundsatz
nach Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zu- § 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsver-
ständig, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, fahrensgesetz
dass für die Abänderung einer Entscheidung dieser Be- § 14 Abhängigmachung
hörde das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk § 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
die Behörde ihren Sitz hat. Auf das Verfahren sind die § 16 Auslagen
§§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden. § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet
die Beschwerde statt. Abschnitt 4
Kostenansatz
§ 490 § 18 Kostenansatz
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 19 Nachforderung
§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-
Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren handlung
Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften
beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das Abschnitt 5
Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestim- Kostenhaftung
mungen durch andere Vorschriften ersetzen.
§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
§ 491
§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen
Landesrechtliche Vorbehalte bei § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif- § 26 Mehrere Kostenschuldner
ten, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck § 27 Haftung von Streitgenossen
der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf
den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Abschnitt 6
Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Gebührenvorschriften
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausge- § 28 Wertgebühren
stellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land § 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen § 30 Teile des Verfahrensgegenstands
hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer
zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot die Entscheidung
Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bür- § 32 Verzögerung des Verfahrens
gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1
entsprechend. Abschnitt 7
We r t v o r s c h r i f t e n
Artikel 2
Unterabschnitt 1
Gesetz Allgemeine Wertvorschriften
über Gerichtskosten in Familiensachen § 33 Grundsatz
(FamGKG) § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
Inhaltsübersicht § 35 Geldforderung
§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
Abschnitt 1
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 38 Stufenklageantrag
§ 1 Geltungsbereich § 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselsei-
§ 2 Kostenfreiheit tige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 3 Höhe der Kosten § 40 Rechtsmittelverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2667
§ 41 Einstweilige Anordnung (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche
§ 42 Auffangwert Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche
Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2
(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist,
Besondere Wertvorschriften Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten
§ 43 Ehesachen nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurück-
§ 44 Verbund zuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.
§ 46 Übrige Kindschaftssachen
§ 47 Abstammungssachen §3
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
Höhe der Kosten
§ 49 Gewaltschutzsachen
§ 50 Versorgungsausgleichssachen (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des
§ 51 Unterhaltssachen Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts
§ 52 Güterrechtssachen anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der
Unterabschnitt 3 Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Wertfestsetzung
§ 53 Angabe des Werts §4
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Umgangspflegschaft
§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56 Schätzung des Werts Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft
sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde §5
§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde Lebenspartnerschaftssachen
§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des
§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs- den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gebühr
sind für
§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör 1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die
Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der
Abschnitt 9 Ehe,
Schluss- und Übergangsvorschriften 2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die
§ 62 Rechnungsgebühren Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des
§ 63 Übergangsvorschrift Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Beteiligten,
Abschnitt 1 3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vor-
Allgemeine Vorschriften schrift die Vorschriften für Familiensachen nach
§ 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das
§1 Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
Geltungsbereich
4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vor-
In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung schrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen
durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren
Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- freiwilligen Gerichtsbarkeit
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz er- entsprechend anzuwenden.
hoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt
auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem §6
Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das
Verweisung,
Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskos-
Abgabe, Fortführung einer
tengesetz erhoben.
Folgesache als selbständige Familiensache
§2 (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein
Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzli-
Kostenfreiheit
ches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haus- der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-
haltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden
öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zah- Gericht zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn die Sache
lung der Kosten befreit. an ein anderes Gericht abgegeben wird.
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familien- Abschnitt 2
sache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der
selbständigen Familiensache zu behandeln. Fälligkeit
(3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts
§9
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur Fälligkeit der Gebühren in
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an (1) In Ehesachen und in selbständigen Familien-
das verwiesen worden ist. streitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einrei-
chung der Antragsschrift, des Klageantrags, der
Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Ab-
§7
gabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
Verjährung, Verzinsung
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons-
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in tige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das dieser fällig.
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise been- § 10
det ist. Bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten. Fälligkeit bei
Vormundschaften und Dauerpflegschaften
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften
in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt werden die Gebühren nach den Nummern 1311
jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeit- und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei
punkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalen-
Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch derjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür- § 11
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung Fälligkeit der Gebühren in
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh- sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Aus-
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist lagen fällig, wenn
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt,
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
gangen ist,
seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich
noch wird sie gehemmt. oder Zurücknahme beendet ist,
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs
Kosten werden nicht verzinst. Monate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder
§8 sechs Monate ausgesetzt war oder
Elektronische Akte,
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-
elektronisches Dokument
det ist.
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen
das gerichtliche elektronische Dokument für das Ver-
für die Versendung und die elektronische Übermittlung
fahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.
von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-
fahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung Abschnitt 3
als elektronisches Dokument genügt, genügt diese
Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Vorschuss und Vorauszahlung
Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12
dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes
elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbei- Grundsatz
tung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter An-
In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfah-
gabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
unverzüglich mitzuteilen.
freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so- und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des
bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung
Gerichts es aufgezeichnet hat. der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2669
§ 13 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-
Verfahren nach dem
lagen erhoben werden.
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.
In Verfahren nach dem Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses § 17
Abschnitts nicht anzuwenden.
Fortdauer der Vorschusspflicht
§ 14 Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses
bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens
Abhängigmachung einem anderen auferlegt oder von einem anderen über-
(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreit- nommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
sachen soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst
nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All- Abschnitt 4
gemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert,
Kostenansatz
soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge-
meinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. § 18
Kostenansatz
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.
(1) Es werden angesetzt:
(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antrag-
steller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gericht- bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-
liche Handlung vorgenommen werden. gig ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
§ 15 Rechtsmittelgericht.
Ausnahmen Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-
von der Abhängigmachung ten Gericht entstanden sind.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen
§ 14 gilt nicht,
für die Versendung und die elektronische Übermittlung
1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozess- von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie
kostenhilfe bewilligt ist, entstanden sind.
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg
oder berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche
Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gericht-
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht lichen Entscheidung über den Kostenansatz eine
aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders
glaubhaft gemacht wird, dass festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls be-
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der richtigt werden.
Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage
oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten § 19
bereiten würde oder Nachforderung
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten
oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz
würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten
Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten be- Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug
stellten Rechtsanwalts. abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrech-
nung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 16 der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt
nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder
Auslagen grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuld-
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Aus- ners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz
lagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla- (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-
gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht behelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten ein-
soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag gelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden,
vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die
machen. Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalender-
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen- jahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
ten auf Antrag sowie die Versendung und die elek- (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
tronische Übermittlung von Akten können von der genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfest-
Vorschusses abhängig gemacht werden. setzung mitgeteilt worden ist.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 20 (2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenver-
Nichterhebung von zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die
Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens-
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das oder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens
Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrens-
wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Ver- oder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner
tagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei- der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder
sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung
Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das
werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt- Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von
nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Empfangsstelle abgelehnt wird.
beruht.
§ 24
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht
das Gericht entschieden hat, können Anordnungen Weitere Fälle der Kostenhaftung
nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Die Kosten schuldet ferner,
Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten
nur im Verwaltungsweg geändert werden. des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder
Abschnitt 5 dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor
Kostenhaftung Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-
teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,
§ 21 wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über
die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte
Kostenschuldner
übernommen anzusehen sind;
in Antragsverfahren, Vergleich
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-
(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet
zes haftet und
werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des
Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung;
dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren,
1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, die seine Person betreffen.
2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anord-
nung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht § 25
zum persönlichen Umgang nach dem Internationa- Erlöschen der Zahlungspflicht
len Familienrechtsverfahrensgesetz,
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-
3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine pflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die
Person betreffen, und Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entschei-
4. für einen Verfahrensbeistand. dung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozess- Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der auf-
ordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die gehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht
Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen § 26
Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss betei-
ligt ist. Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
§ 22 schuldner.
Kosten bei (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24
Vormundschaft und Dauerpflegschaft Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung
eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht
Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauer-
werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das beweg-
pflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene
liche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist
Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das
oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuld-
Gericht einem anderen auferlegt hat.
ners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschrif-
ten dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn
§ 23 sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
Bestimmte sonstige Auslagen (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens-
die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die
Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend
Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten
unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti- sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-
gungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die lung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und
Dokumentenpauschale. -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2671
die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wor- (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben
den ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn
nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entschei- die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu be-
dungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer rechnen wäre.
Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Rückreise gewährt worden ist.
Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für
die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamt-
§ 27
betrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
Haftung von Streitgenossen berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer-
Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn den.
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter
sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile § 31
des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Zurückverweisung, Abänderung
Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der oder Aufhebung einer Entscheidung
entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile
betroffen hätte. (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren
Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Ver-
Abschnitt 6 fahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht
einen Rechtszug im Sinne des § 29.
Gebührenvorschriften
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhe-
§ 28 bung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,
soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt
Wertgebühren ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrens- Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrens- über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
wert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
einem
§ 32
für jeden
Verfahrenswert um Verzögerung des Verfahrens
angefangenen Betrag
bis ... Euro ... Euro
von weiteren ... Euro
Wird in einer selbständigen Familienstreitsache au-
1 500 300 10 ßer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch
Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters
5 000 500 8 die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die
10 000 1 000 15 Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Ver-
handlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens
25 000 3 000 23 durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Ver-
teidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden,
50 000 5 000 29 die früher vorgebracht werden konnten, verzögert wor-
den, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen
200 000 15 000 100
eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz
500 000 30 000 150 von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Ge-
bührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragstel-
über ler, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der
500 000 50 000 150 Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis
Abschnitt 7
500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Wertvorschriften
§ 29 Unterabschnitt 1
Einmalige Erhebung der Gebühren Allgemeine Wertvorschriften
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die
Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts- § 33
zug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegen- Grundsatz
stands nur einmal erhoben.
(1) In demselben Verfahren und in demselben
§ 30 Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensge-
genstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes
Teile des Verfahrensgegenstands bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensge- Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtli-
genstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem cher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und
Wert dieses Teils zu berechnen. zwar der höhere, maßgebend.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millio- § 39
nen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt
Klage- und
ist.
Widerklageantrag, Hilfsanspruch,
wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 34
Zeitpunkt der Wertberechnung (1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag
geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den Verfahren verhandelt werden, werden zusammenge-
jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten rechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch
Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entschei- wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet,
dend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen
werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2
maßgebend. denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren
Anspruchs maßgebend.
§ 35
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die
Geldforderung
nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geld- Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
forderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren
Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung
mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht
§ 36 sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit
eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie
Genehmigung ergeht.
einer Erklärung oder deren Ersetzung
(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch
(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegen-
Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-
heit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung ei-
wenden.
ner Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich
der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde lie-
genden Geschäfts. § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 § 40
Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung Rechtsmittelverfahren
gelten entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittel-
betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung führers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge
oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbe- eingereicht werden, oder werden bei einer Rechts-
stellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfah- beschwerde innerhalb der Frist für die Begründung
rensgegenstand zu bewerten. Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßge-
(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million bend.
Euro.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensge-
§ 37 genstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt
nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
Früchte,
Nutzungen, Zinsen und Kosten (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfah-
Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
rens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten be-
troffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.
§ 41
(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten
ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Einstweilige Anordnung
Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegen- Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der
stands nicht übersteigt. Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringe-
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Haupt- ren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßi-
gegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maß- gen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache
gebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands bestimmten Werts auszugehen.
nicht übersteigt.
§ 42
§ 38
Auffangwert
Stufenklageantrag
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angele-
Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung
genheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften
oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses
dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht fest-
oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
steht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
der Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbun-
den, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegen- (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Ange-
den Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberech- legenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften
nung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichti-
der höhere, maßgebend. gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2673
Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Ver- (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
mögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
über 500 000 Euro. festsetzen.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine
§ 46
genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von
3 000 Euro auszugehen. Übrige Kindschaftssachen
(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine
Unterabschnitt 2 vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18
Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4
Besondere Wertvorschriften der Kostenordnung entsprechend.
(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen
§ 43
bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der
Ehesachen Rechtshandlung. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine
gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Be- sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mit-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbe- berechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnis-
sondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an
und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert
darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million
angenommen werden. Euro.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei § 47
Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten ein-
Abstammungssachen
zusetzen.
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4
§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Verbund barkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den
übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gel-
ten als ein Verfahren. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Ver- das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten festsetzen.
der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschafts-
sachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert § 48
nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent,
höchstens um jeweils 3 000 Euro; eine Kindschaftssa- Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
che ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, (1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2
wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 nung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert
ist nicht anzuwenden. 4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach
§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 000 Euro.
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert
der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen (2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berück- und des Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Haus-
sichtigen. ratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs 2 000 Euro.
§ 45 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
Bestimmte Kindschaftssachen unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
(1) In einer Kindschaftssache, die niedrigeren Wert festsetzen.
1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen § 49
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
Gewaltschutzsachen
2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangs- (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewalt-
pflegschaft oder schutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro,
3. die Kindesherausgabe in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzge-
setzes 3 000 Euro.
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie meh- das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
rere Kinder betrifft. festsetzen.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 50 von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwen-
Versorgungsausgleichssachen den.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Ver- (3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsa-
fahrenswert, wenn dem Versorgungsausgleich chen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
1. ausschließlich Anrechte kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch § 52
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund- Güterrechtssachen
sätzen,
Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreit-
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und sache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5
c) der Alterssicherung der Landwirte oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unterliegen, 1 000 Euro; entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die
Werte werden zusammengerechnet.
2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen,
1 000 Euro; Unterabschnitt 3
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterlie- Wertfestsetzung
gen, 2 000 Euro.
(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1 § 53
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach Angabe des Werts
§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich beträgt der Wert 1 000 Euro. Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser
nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein
(3) Im Verfahren fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren
1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert
von Rentenanwartschaften, eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder
2. über einen Auskunftsanspruch, zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die An-
gabe kann jederzeit berichtigt werden.
3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,
4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Ab- § 54
findung und Wertfestsetzung
5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrags für die Zulässigkeit der Beschwerde
nach § 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde fest-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der gesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung
freiwilligen Gerichtsbarkeit der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften
beträgt der Wert 500 Euro. dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des
(4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Verfahrensrechts abweichen.
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen § 55
niedrigeren Wert festsetzen. Wertfestsetzung
für die Gerichtsgebühren
§ 51 (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrens-
Unterhaltssachen wert richten, mit der Einreichung des Klageantrags,
(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittel-
sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der schrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklä-
für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des rung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den
Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maß- Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss
geblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der gefor- vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht
derten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den
§§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen
dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeit- gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im
punkt der Einreichung des Klageantrags oder des Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,
Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu die- durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses
sem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten ab-
legen. hängig gemacht wird, geltend gemacht werden.
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen (2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht
Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Ein- oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu
reichung des Klageantrags steht die Einreichung eines erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald
Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensge-
wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der genstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig
Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald erledigt.
eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie
und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2675
Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den ten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die
Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfest- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
setzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem (6) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu- degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die
lässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,
erledigt hat. entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
§ 56 (7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind un-
anfechtbar.
Schätzung des Werts
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor-
nicht erstattet.
derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfah-
renswert festgesetzt wird (§ 55), über die Kosten der
Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können § 58
ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegt werden, Beschwerde gegen
welcher die Abschätzung durch Unterlassen der ihm die Anordnung einer Vorauszahlung
obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit
des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des ange- des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes
gebenen Werts oder durch eine unbegründete Be- von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig
schwerde veranlasst hat. gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall
im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Be-
Abschnitt 8 schwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7
Erinnerung und Beschwerde und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der
Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Famili-
§ 57 engericht durch einen Bevollmächtigten vertreten las-
Erinnerung gegen sen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
den Kostenansatz, Beschwerde (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und anzuwenden.
der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War § 59
das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Ge- Beschwerde gegen
richten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt die Festsetzung des Verfahrenswerts
anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei
den anderen Gerichten angesetzt worden sind. (1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts,
durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Be-
über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn schwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-
der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über- stands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
steigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der
Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-
erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung henden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Be-
der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Be- schwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
schluss zulässt. § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf
zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner-
Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlan- halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-
desgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-
die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzu- den. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
lassung ist unanfechtbar. mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7
(4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
ist entsprechend anzuwenden.
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entspre- (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-
chend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelun- den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
gen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde
richtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hinder-
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die nisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder-
Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem einsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf
Familiengericht einzulegen. eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-
die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Ein- antragt werden.
zelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkei- nicht erstattet.
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
§ 60 Abschnitt 9
Beschwerde gegen Schluss- und Übergangsvorschriften
die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 62
§ 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Rechnungsgebühren
Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätz- (1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen wer-
lichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entschei- den für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die
dung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4 durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten
Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend an- (Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen
zuwenden. Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die
Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden.
§ 61 Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte, bereits
Abhilfe bei Verletzung begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu
des Anspruchs auf rechtliches Gehör mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erfor-
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be- derlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben. Die
schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr
wenn nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur
dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoein-
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge- nahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen.
gen die Entscheidung nicht gegeben ist und Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechnen nicht mit.
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts we-
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach gen fest. Gegen die Festsetzung durch das Familien-
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gericht findet die Beschwerde statt, wenn der Wert
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlas-
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung sen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8 gilt
nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staats-
ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung kasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren
angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt ent- als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei- § 61 gilt entsprechend.
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
§ 63
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Übergangsvorschrift
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli- Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht- worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-
werden. weist.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, (2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaf-
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund ten gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Ge-
der Rüge geboten ist. setzesänderung fällig geworden sind, das bisherige
(6) Kosten werden nicht erstattet. Recht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2677
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Teil 2 Auslagen
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Teil 1
Gebühren
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Hauptabschnitt 1
Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in
einer Scheidungssache,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
insoweit zu ermäßigen.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
Vorbemerkung 1.1.2:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
1120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn
nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2679
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End-
entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit
zu ermäßigen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Vorbemerkung 1.1.3:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
1130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131
erfüllt ist:
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
insoweit zu ermäßigen.
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Hauptabschnitt 2
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1
FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im
vereinfachten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1213 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1216 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2
Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit
nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen-
stands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2681
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO),
des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe-
scheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
1222 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1225 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.
Hauptabschnitt 3
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Kindschaftssachen
Vorbemerkung 1.3.1:
(1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Familiengericht
1310 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
Pflegschaft fallen.
(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese
angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.
1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,
wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 EUR
je angefangene
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur 5 000,00 EUR
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in des zu
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht berücksichtigen-
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil den
des Vermögens zu berücksichtigen. Vermögens
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach – mindestens
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr 50,00 EUR
erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden
Minderjährigen besonders erhoben.
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren.
1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das
Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR
– höchstens
eine Gebühr
1311
1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
– höchstens
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem eine Gebühr
zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 1311
keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für
alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2683
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer
Vormundschaft entstehen würde.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine
Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
1314 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1316 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Abschnitt 2
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vorbemerkung 1.3.2:
(1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für
das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
1321 Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
1322 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 1323 erfüllt ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1325 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2685
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur
einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.
Abschnitt 1
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
Pflegschaft fallen.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
1411 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
Vorbemerkung 1.4.2:
Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung
1422 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423
erfüllt ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
Hauptabschnitt 5
Besondere Gebühren
1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands über-
steigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens . . . . . wie vom
Gericht bestimmt
1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR
Hauptabschnitt 6
Vollstreckung
Vorbemerkung 1.6:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das
Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er-
hoben.
1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen
desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
1601 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR
1602 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies
gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine
Unterlassung ist.
1603 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
Hauptabschnitt 7
Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1710 Verfahren über Anträge auf
1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das
Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2687
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich
der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-
hältnisses,
4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4
genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR
1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder
§ 48 IntFamRVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . 15,00 EUR
1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR
1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,
1713 und 1714 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 EUR
1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der
Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
1723 Verfahren über die Beschwerde in
1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 245 FamFG oder
3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079
ZPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Hauptabschnitt 8
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44
FamFG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2
und § 269 Abs. 5 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR
1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.
1924 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Abschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2689
Teil 2
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 2:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des
Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen
verteilt.
(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Tele-
fax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat,
die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax
übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausge-
druckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei
Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner
nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten
Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder
gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
2001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,50 EUR
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.
2003 Pauschale für
1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 EUR
2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag . . . . . . 5,00 EUR
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-
system, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall
oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:
je Veröffentlichung pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 EUR
2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Nr. Auslagentatbestand Höhe
(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen
herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1
GVG) werden nicht erhoben.
2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die
Bereitstellung von Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . 0,30 EUR
2007 Auslagen für
1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
Anhörung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An-
wendung des § 901 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des Haft-
kostenbeitrags
nach § 50 Abs. 2
und 3 StVollzG
2009 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des Haft-
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. kostenbeitrags
nach § 50 Abs. 2
und 3 StVollzG
2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
2011 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als
Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . .
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- begrenzt durch die
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Höchstsätze für die
Auslagen 2000 bis
2009
2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.
2014 An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2691
Anlage 2 Anlage 2
(zu § 28 Abs. 1) (zu § 28 Abs. 1)
Verfahrenswert Gebühr Verfahrenswert Gebühr
bis ... EUR ... EUR bis ... EUR ... EUR
300 25 40 000 398
600 35 45 000 427
900 45 50 000 456
1 200 55 65 000 556
1 500 65 80 000 656
2 000 73 95 000 756
2 500 81 110 000 856
3 000 89 125 000 956
3 500 97 140 000 1 056
4 000 105 155 000 1 156
4 500 113 170 000 1 256
5 000 121 185 000 1 356
6 000 136 200 000 1 456
7 000 151 230 000 1 606
8 000 166 260 000 1 756
9 000 181 290 000 1 906
10 000 196 320 000 2 056
13 000 219 350 000 2 206
16 000 242 380 000 2 356
19 000 265 410 000 2 506
22 000 288 440 000 2 656
25 000 311 470 000 2 806
30 000 340 500 000 2 956
35 000 369
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Artikel 3 Artikel 7
Änderung des Änderung
Staatsangehörigkeitsgesetzes des Bundespolizeigesetzes
§ 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215),
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I wird wie folgt geändert:
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: jeweils die Wörter „des Gesetzes über die Angele-
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
b) Satz 2 wird gestrichen. ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
„Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Geset-
Artikel 4 zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
Änderung des
Gesetzes zur Regelung Artikel 8
von Fragen der Staatsangehörigkeit
Änderung des
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats-
Ausführungsgesetzes zum
angehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten
Chemiewaffenübereinkommen
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Ge- In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum
setzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994
folgt geändert: (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 18 der
1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormund- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes
ersetzt. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Ver-
2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst: fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
„Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“ Artikel 9
Änderung des
Artikel 5
Ausführungsgesetzes zum
Änderung des Gesetzes Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
über die Ermächtigung des Landes
In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum
Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom
In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächti- 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 21
gung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsberei- der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
nigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes
durch Artikel 6 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
(BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wör- keit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfah-
ter „§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Wörter „§ 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. Artikel 10
Artikel 6 Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Änderung des
§ 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fas-
Bundesverfassungsschutzgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
In § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutz- (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden
2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. No- ist, wird wie folgt geändert:
vember 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegen- 1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen min-
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen derjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschafts-
barkeit“ ersetzt. gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2693
Artikel 11 Artikel 14
Änderung Änderung
des Transsexuellengesetzes des Baugesetzbuchs
In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden
folgt geändert:
ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschafts- Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Artikel 15
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Änderung
Familiensachen und in den Angelegenheiten der des Bundeskriminalamtgesetzes
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
Artikel 12 S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden
Änderung
ist, werden jeweils die Wörter „des Gesetzes über die
des Personenstandsgesetzes Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
Artikel 16
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
folgt gefasst: Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
„§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidun-
gen; Beschwerde“. § 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
„Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“
3. § 53 wird wie folgt gefasst:
Artikel 17
„§ 53
Änderung
Wirksamwerden
gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
des Bundesentschädigungsgesetzes
In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch den die Berichtigung eines Personenstands- zuletzt durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom
registers angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirk- 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden
sam. ist, wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskosten-
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbe- gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 des Gerichts-
hörde die Beschwerde in jedem Fall zu.“ kostengesetzes“ ersetzt.
Artikel 13 Artikel 18
Änderung
Änderung des
des Asylverfahrensgesetzes
Ausführungsgesetzes zum
Nuklearversuchsverbotsvertrag Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum S. 1798) wird wie folgt geändert:
Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 70 der Ver- richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes über 2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ „(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen rich-
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in tet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfah-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Artikel 19 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
Änderung scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-
des Aufenthaltsgesetzes dert.
In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar nicht gebunden.
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3
des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ge- (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74
ändert worden ist, werden die Wörter „dem Gesetz über des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
durch die Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Ver- richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten (4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 20 3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156
Änderung der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des
Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 14 der
des Konsulargesetzes
Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostenge-
(BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des setzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in
Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), Familiensachen“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 4. Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt
1. In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der eingefügt:
Erledigung von“ das Wort „Familiensachen,“ einge- „Sechster Abschnitt
fügt.
Übergangsvorschriften
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des § 40
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- § 119 findet im Fall einer Entscheidung über
gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 342 Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Ge-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der richtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261 Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall ei-
Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Ge- ner Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländi-
setzbuchs“ durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2 sches Recht angewendet und dies in den Entschei-
sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das dungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Be-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. rufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung,
wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem
Artikel 21 1. September 2009 erlassen wurde.“
Änderung des Artikel 22
Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt ge-
geändert: ändert:
1. In § 2 werden die Wörter „nur“ und „streitige“ gestri- 1. In § 12 wird das Wort „streitige“ gestrichen.
chen. 2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
2. § 29 wird wie folgt gefasst: „Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und
„§ 29
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesge- (Zivilsachen) sowie die Strafsachen,“.
richts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie
3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:
das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem
Beschluss zugelassen hat. „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zuein-
oder ander entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2695
4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt: Amts wegen an die Abteilung der Ehesache ab-
„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen zugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des In-
keit.“ ternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig,
5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: während eine Familiensache, die dasselbe Kind
„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- wegen an die erstgenannte Abteilung abzuge-
richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“ ben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensicht-
6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b lich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden
Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „ , § 23c Abs. 2“ einge- Antrag beider Elternteile sind die Regelungen
fügt. des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen
anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“
7. § 23a wird wie folgt gefasst:
9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
„§ 23a
„§ 23c
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
1. Familiensachen; (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen
für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und
2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreu-
soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine ungsgerichte) gebildet.
anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreu-
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- ungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im
keit sind ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des
1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen so- Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.“
wie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
10. Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 wer-
2. Nachlass- und Teilungssachen, den die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-,
3. Registersachen, Unterbringungs- und Handelssachen“ durch die
Wörter „Handelssachen und die Angelegenheiten
4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilli- 11. § 71 wird wie folgt geändert:
gen Gerichtsbarkeit, a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt
5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über mer 4 angefügt:
das Verfahren in Familiensachen und in den An- „4. für Verfahren nach
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,
6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach
§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260,
miliensachen und in den Angelegenheiten der 293c und 315 des Aktiengesetzes,
freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
7. Aufgebotsverfahren, d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,
8. Grundbuchsachen,
e) dem Spruchverfahrensgesetz,
9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Geset-
f) den §§ 39a und 39b des Wertpapier-
zes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
erwerbs- und Übernahmegesetzes.“
schaftssachen,
10. Schiffsregistersachen sowie b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Ge- „(4) Die Landesregierungen werden ermäch-
richtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidun-
den Gerichten zugewiesen sind.“ gen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a
bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
8. § 23b wird wie folgt geändert: Landgerichte zu übertragen, wenn dies der
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dient. Sie können die Ermächtigung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“
„(2) Werden mehrere Abteilungen für Famili-
ensachen gebildet, so sollen alle Familiensa- 12. § 72 wird wie folgt geändert:
chen, die denselben Personenkreis betreffen, a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird
eine Ehesache rechtshängig, während eine „Die Landgerichte sind ferner die Beschwerde-
andere Familiensache, die denselben Personen- gerichte in Freiheitsentziehungssachen und in
kreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehe- den von den Betreuungsgerichten entschiede-
gatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im nen Sachen.“
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes „(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten
sind ferner der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuzie-
hung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter
1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zu- der Sprache, in der sich die beteiligten Personen
ständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 erklären, mächtig ist.“
Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, 19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2
des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Geset- „(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung
§ 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchset- des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die be-
zungsgesetzes richtet, teiligten Personen darauf verzichten.“
2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f ge- Artikel 23
nannten Verfahren.“
Änderung
14. § 119 wird wie folgt geändert: des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsa- Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird
chen zuständig für die Verhandlung und Ent- wie folgt geändert:
scheidung über die Rechtsmittel: 1. § 3 wird wie folgt geändert:
1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Amtsgerichte aa) Die Buchstaben a und b werden durch fol-
gende Buchstaben a bis c ersetzt:
a) in den von den Familiengerichten ent-
schiedenen Sachen; „a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55
bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- sowie nach Buch 5 des Gesetzes über
richtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheits- das Verfahren in Familiensachen und in
entziehungssachen und der von den Be- den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
treuungsgerichten entschiedenen Sachen; richtsbarkeit,
b) die weiteren Angelegenheiten der freiwil-
2. der Berufung und der Beschwerde gegen
ligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Ge-
Entscheidungen der Landgerichte.“
setzes über das Verfahren in Familiensa-
b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. chen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Ver-
15. § 133 wird wie folgt gefasst: fahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes,
„§ 133
c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zustän- Gesetzes über das Verfahren in Familien-
dig für die Verhandlung und Entscheidung über die sachen und in den Angelegenheiten der
Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.
Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbe- bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
schwerde.“
„e) Güterrechtsregistersachen nach den
16. In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechts- §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Ge-
streitigkeiten“ durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt. setzbuchs sowie nach Buch 5 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensa-
17. § 170 wird wie folgt gefasst: chen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Ver-
„§ 170 bindung mit § 7 des Lebenspartner-
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörun- schaftsgesetzes,“.
gen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt ge-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. fasst:
Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, je- „a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen
doch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In sowie entsprechenden Lebenspartner-
Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Ver- schaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269
langen des Betroffenen einer Person seines Ver- des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
trauens die Anwesenheit zu gestatten. ensachen und in den Angelegenheiten der
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öf- freiwilligen Gerichtsbarkeit,
fentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse ei- b) Betreuungssachen sowie betreuungsge-
nes Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung richtlichen Zuweisungssachen nach den
überwiegt.“ §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2697
fahren in Familiensachen und in den Angele- 1. Verfahren, die die Feststellung des Beste-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hens oder Nichtbestehens der elterlichen
c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Sorge eines Beteiligten für den anderen
des Gesetzes über das Verfahren in Famili- zum Gegenstand haben;
ensachen und in den Angelegenheiten der 2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des
freiwilligen Gerichtsbarkeit, Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung
d) Handels-, Genossenschafts- und Partner- der Gefahr für das körperliche, geistige oder
schaftsregistersachen sowie unternehmens- seelische Wohl des Kindes;
rechtlichen Verfahren nach den §§ 374 3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach
und 375 des Gesetzes über das Verfahren den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680
in Familiensachen und in den Angelegenhei- Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“. des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 4. die Entscheidung über die Übertragung von
Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach
die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des
der Angabe „24a“ ein Komma und die An-
Bürgerlichen Gesetzbuchs;
gabe „25 und 25a“ eingefügt.
5. die Entscheidung von Meinungsverschie-
bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
denheiten zwischen den Sorgeberechtigten;
durch ein Komma ersetzt.
6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Arti-
cc) Folgende Buchstaben g und h werden ange-
kel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
fügt:
zum Bürgerlichen Gesetzbuche;
„g) auf dem Gebiet der Familiensachen,
7. die Regelung des persönlichen Umgangs
h) in Verfahren über die Verfahrenskosten- zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern
hilfe nach dem Gesetz über das Ver- und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685
fahren in Familiensachen und in den Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Entscheidung über die Beschränkung oder
richtsbarkeit;“. den Ausschluss des Rechts zur alleinigen
2. § 11 wird wie folgt geändert: Entscheidung in Angelegenheiten des tägli-
chen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Strei-
„Ist gegen die Entscheidung nach den allge- tigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632
meinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinne- treffen;
rung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz 8. die Entscheidung über den Anspruch auf
über das Verfahren in Familiensachen und in Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die
barkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Üb- Entscheidung über den Verbleib des Kindes
rigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4
geltenden Frist einzulegen ist.“ oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs;
„Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder
Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grund- 9. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
buchordnung, der Schiffsregisterordnung oder schaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- ten, soweit hierfür das Familiengericht zu-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ständig ist;
Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und 10. die Anordnung einer Vormundschaft oder
nicht mehr geändert werden können, sind mit einer Pflegschaft über einen Angehörigen
der Erinnerung nicht anfechtbar.“ eines fremden Staates einschließlich der
3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des
nach dem Wort „Geschäfte“ die Wörter „in Famili- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
ensachen und“ eingefügt. setzbuche;
4. § 14 wird wie folgt geändert: 11. die religiöse Kindererziehung betreffenden
Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des
„§ 14 Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;
Kindschafts- und Adoptionssachen“. 12. die Ersetzung der Zustimmung
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) eines Sorgeberechtigten zu einem
„(1) Von den dem Familiengericht übertra- Rechtsgeschäft,
genen Angelegenheiten in Kindschafts- und b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sor-
Adoptionssachen sowie den entsprechenden geerklärung eines beschränkt geschäfts-
Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Rich- fähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2
ter vorbehalten: Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestäti- 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905
gung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Ge- 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
setzbuchs; über einen Angehörigen eines fremden Staates
13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährig- einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach
keit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Gesetzbuchs und die Genehmigung einer lichen Gesetzbuche;
ohne diese Befreiung vorgenommenen Ehe- 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
schließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1
14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Ver- in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797
richtungen mit Ausnahme der Bestellung ei- Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Ge-
nes Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des setzbuchs;
Jugendgerichtsgesetzes; 8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über
die freiwillige Kastration und andere Behand-
15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zu-
lungsmethoden;
stimmung zu einer Annahme als Kind nach
§ 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie
1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9
die Entscheidung über die Annahme als Kind Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3
einschließlich der Entscheidung über den Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung
Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 der Vornamen und die Feststellung der Ge-
und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz- schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.“
buchs, die Genehmigung der Einwilligung 6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1
Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach „In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem
den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerli- Richter vorbehalten“.
chen Gesetzbuchs sowie die Entscheidun-
b) In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschafts-
gen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4,
sachen“ durch das Wort „Kindschaftssachen“
§ 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
ersetzt.
buchs und nach dem Adoptionswirkungsge-
setz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, c) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von ge-
2953), soweit sie eine richterliche Entschei- genständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369
dung enthalten; des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine
Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt,“
16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die durch die Wörter „oder die Anwendung auslän-
Annahme als Kind begründeten Verwandt- dischen Rechts in Betracht kommt“ ersetzt.
schaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2
7. § 17 wird wie folgt geändert:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 17
„§ 15 Registersachen und
Betreuungssachen und unternehmensrechtliche Verfahren“.
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungs- „In Handels-, Genossenschafts- und Partner-
gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbe- schaftsregistersachen sowie in unternehmens-
halten: rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürger- richtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten“.
lichen Gesetzbuchs sowie die anschließende
c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt ge-
Bestellung eines neuen Betreuers;
fasst:
2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des „e) auf Löschung im Handelsregister nach den
Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürger- §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über
lichen Gesetzbuchs; das Verfahren in Familiensachen und in den
3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bür- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
gerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes keit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesen-
über das Verfahren in Familiensachen und in den gesetzes,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über
wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine das Verfahren in Familiensachen und in den
Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
Gesetzbuchs betreffen; keit;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2699
d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge- 11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a einge-
fasst: fügt:
„a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kredit- „§ 25
wesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 Sonstige Geschäfte
bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das auf dem Gebiet der Familiensachen
Verfahren in Familiensachen und in den An-
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
einschließlich der entsprechenden Lebenspartner-
keit zu erledigenden Geschäfte mit Aus-
schaftssachen werden dem Rechtspfleger übertra-
nahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und
gen:
157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsge- 1. in Versorgungsausgleichsverfahren
sellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2
und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 miliensachen und in den Angelegenheiten der
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften freiwilligen Gerichtsbarkeit,
mit beschränkter Haftung und der in § 11
des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d
Geschäfte, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Ver-
fahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürger-
b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag lichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;
eines Beteiligten durch das Gericht, wenn 2. in Unterhaltssachen
eine Löschung nach § 394 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes
in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- über das Verfahren in Familiensachen und in
richtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie richtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach
der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versi- § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Ver-
cherungsaufsichtsgesetzes.“ fahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
e) Nummer 3 wird aufgehoben. anhängig ist,
8. § 19 wird wie folgt geändert: b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach
§ 245 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: miliensachen und in den Angelegenheiten der
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 14 freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
Nr. 8 und § 15“, die Angabe „§ 1906“ durch Minderjähriger;
die Angabe „§ 1905“ und die Wörter „§ 68
3. in Güterrechtssachen
Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über
die“ durch die Wörter „§ 278 Abs. 5 und a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegat-
§ 283 des Gesetzes über das Verfahren in ten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach
Familiensachen und in den“ ersetzt. § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 b) die Entscheidung über die Stundung einer
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“ Ausgleichsforderung und Übertragung von
und das Wort „Vormundschaftssachen“ Vermögensgegenständen nach den §§ 1382
durch das Wort „Kindschaftssachen“ er- und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, je-
setzt. weils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnah-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über me der Entscheidung im Fall des § 1382
die“ durch die Wörter „Gesetzes über das Ver- Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürger-
fahren in Familiensachen und in den“ ersetzt. lichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartner-
9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
schaftsgesetzes.
gefasst:
„Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene § 25a
Geschäfte“. Verfahrenskostenhilfe
10. § 20 wird wie folgt geändert: In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wer-
den dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5
a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.
entsprechenden Geschäfte übertragen.“
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsge-
„11. die Ausstellung, die Berichtigung und der richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
Widerruf einer Bestätigung nach den 13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
§§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die“ durch
sowie die Ausstellung der Bestätigung die Wörter „§§ 346, 347 des Gesetzes über das
nach § 1106 der Zivilprozessordnung;“. Verfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Artikel 24 mundschaftsgerichte“ durch das Wort „Betreuungsge-
richte“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch
Änderung das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.
der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- Artikel 26
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Änderung
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I des Beurkundungsgesetzes
S. 2840), wird wie folgt geändert: In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
„(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, werden die Wör-
sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Be- ter „die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
schwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zi- keit“ durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen
vilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten barkeit“ ersetzt.
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
Artikel 27
willigen Gerichtsbarkeit.“
2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147
Änderung
Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die des Beratungshilfegesetzes
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ § 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980
durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ „§ 5
und die Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Ange- Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Geset-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
die Wörter „§ 308 des Gesetzes über das Verfahren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der sprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des
4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „so steht Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.“
dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Be-
schwerde nach § 156 der Kostenordnung zu“ durch Artikel 28
die Wörter „so kann der Notar oder dessen Rechts- Änderung des Gesetzes betreffend
nachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 156 der Kostenordnung beantragen“ ersetzt.
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vormund- zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
schaftsgericht und dem Landgericht als Beschwer- derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
degericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
6. § 78c wird wie folgt gefasst: vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt
„§ 78c geändert:
Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer 1. § 11 wird aufgehoben.
nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde 2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzule- a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323,“ die
gen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie Angabe „323a,“ eingefügt.
nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht
am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen b) Nummer 2 wird aufgehoben.
gelten für das Verfahren die Vorschriften des Geset- 3. § 26 Nr. 9 wird aufgehoben.
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“ Artikel 29
Änderung
Artikel 25
der Zivilprozessordnung
Änderung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
der Vorsorgeregister-Verordnung kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 S. 2122), wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 318), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.
durch das Wort „Betreuungsgericht“, das Wort „Vor- b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2701
c) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen. 11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
„§ 93a (weggefallen)“. im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwar-
e) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen. ten ist, dass das Urteil im Ausland geltend ge-
f) Die Angabe zu § 93d wird gestrichen. macht werden wird.“
g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen. 12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b er-
setzt:
h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:
„§ 323
„§ 323 Abänderung von Urteilen“.
Abänderung von Urteilen
i) Nach der Angabe zu § 323 werden folgende
Angaben eingefügt: (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künf-
tig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen,
„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Ur-
kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die
kunden
Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen
§ 323b Verschärfte Haftung“. vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Verän-
j) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst: derung der der Entscheidung zugrunde liegenden
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
„Buch 6 (weggefallen)“.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt wer-
k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:
den, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung
„§ 790 (weggefallen)“. des vorausgegangenen Verfahrens entstanden
l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst: sind und deren Geltendmachung durch Einspruch
nicht möglich ist oder war.
„§ 798a (weggefallen)“.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab
m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen. Rechtshängigkeit der Klage.
n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst: (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tat-
„Buch 9 (weggefallen)“. sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist
2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben. die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen
anzupassen.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden § 323a
aufgehoben. Abänderung
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die von Vergleichen und Urkunden
Wörter „und die Rechtsbeschwerde nach (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1
§ 621e Abs. 2“ werden gestrichen. oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflich-
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- tung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
sätze 3 und 4. Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des
4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben. Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn
der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung
5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben. rechtfertigen.
6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Um-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender fang der Abänderung richten sich nach den Vor-
Wortlaut angefügt: schriften des bürgerlichen Rechts.
„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antrag-
steller nach den Vorschriften des bürgerlichen § 323b
Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Ein- Verschärfte Haftung
künfte und Vermögen des Antragstellers. Dem
Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklä- Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung
rung an den Gegner Gelegenheit zur Stellung- gerichteten Abänderungsklage steht bei der An-
nahme zu geben. Er ist über die Übermittlung sei- wendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Ge-
ner Erklärung zu unterrichten.“ setzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf
Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.“
7. § 127a wird aufgehoben.
13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es
8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben. sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um
9. In § 233 werden nach dem Wort „Nichtzulas- eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des
sungsbeschwerde“ das Komma durch das Wort § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt“ gestrichen.
„oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Be- 14. § 372a wird wie folgt gefasst:
schwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.
„§ 372a
10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Nichtzulassungsbeschwerde“ das Komma durch Untersuchungen
das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder der zur Feststellung der Abstammung
Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestri- (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung
chen. erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen,
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu Artikel 31
dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem
zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann. Änderung des
Einführungsgesetzes zu dem
(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei
Gesetz über die Zwangsversteigerung
wiederholter unberechtigter Verweigerung der
Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang und die Zwangsverwaltung
angewendet, insbesondere die zwangsweise Vor- In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
führung zur Untersuchung angeordnet werden.“ über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
14a. § 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,
„(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert
des Rechts beruht.“
worden ist, werden die Wörter „der §§ 948, 950 der
15. Das Buch 6 wird aufgehoben. Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „der §§ 435,
16. § 704 wird wie folgt geändert: 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
richtsbarkeit“ ersetzt.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 32
17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung
18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt: des Gesetzes über
„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herab- die Zwangsversteigerung
setzung gerichteten Abänderungsklage gelten die und die Zwangsverwaltung
Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
19. § 790 wird aufgehoben. Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
a) Nummer 2a wird aufgehoben. ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 4
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
b) In Nummer 3 werden die Wörter „ , dies gilt S. 2614), wird wie folgt geändert:
nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3
und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3“ 1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter „spätestens im
gestrichen. Aufgebotstermin“ durch die Wörter „innerhalb der
Aufgebotsfrist“ ersetzt.
c) Nummer 3a wird aufgehoben.
21. In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und“ 2. In § 141 Satz 1 wird das Wort „Ausschlussurteils“
gestrichen. durch das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ er-
setzt.
22. § 798a wird aufgehoben.
3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder dem
23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormund-
24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der schaftsgerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts,
Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Ge-
Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nehmigung des Betreuungsgerichts“ ersetzt.
und“ gestrichen.
25. § 892a wird aufgehoben. Artikel 33
26. § 894 wird wie folgt geändert: Änderung des Ausführungsgesetzes
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
gestrichen.
In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum
b) Absatz 2 wird aufgehoben. deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
27. Das Buch 9 wird aufgehoben. 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902)
Artikel 30 geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Änderung der Verordnung durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Famili-
über den elektronischen Rechtsverkehr beim ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
In Nummer 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- Artikel 34
richtshof und Bundespatentgericht vom 24. August Änderung
2007 (BGBl. I S. 2130) werden nach den Wörtern „frei-
des Bundeszentralregistergesetzes
willigen Gerichtsbarkeit“ die Wörter „und nach dem Ge-
setz über das Verfahren in Familiensachen und in den Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ einge- Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
fügt. S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2703
des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), 3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils
wird wie folgt geändert: die Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Familien- und das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Famili- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
engericht“ ersetzt.
4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Familien- und schlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschlie-
Vormundschaftsrichters“ durch das Wort „Famili- ßungsbeschlusses“ ersetzt.
engerichts“ ersetzt.
5. In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“
c) In Nummer 9 werden die Wörter „Familienrich- durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“
ters“ und „Vormundschaftsrichters“ jeweils durch ersetzt.
das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
6. In § 72 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort
2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vormund- „Oberlandesgericht“ ersetzt.
schaftsgerichten und“ gestrichen.
7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivil-
prozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des
Artikel 35 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Änderung und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
der Verordnung über die Ersetzung richtsbarkeit“ ersetzt.
zerstörter oder abhandengekommener 8. § 78 wird wie folgt gefasst:
gerichtlicher oder notarischer Urkunden „§ 78
§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdege-
oder abhandengekommener gerichtlicher oder notari-
richts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie
scher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelas-
Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten
sen hat.
Fassung wird wie folgt geändert:
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
„sofortige“ gestrichen. 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgeset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
richtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. fordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung
Artikel 36 nicht gebunden.
Änderung (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71
der Grundbuchordnung bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
gen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt
10. § 81 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landge-
1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1
richten eine Zivilkammer,“ gestrichen.
Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vor-
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 5 des schriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsver-
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen fassungsgesetzes“ gestrichen.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift
richtsbarkeit“ ersetzt. des § 29a des Gesetzes über die Angelegenhei-
2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
Wörter „Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes
„(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über
über das Verfahren in Familiensachen und in
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf
barkeit“ ersetzt.
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinnge-
mäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeam- 11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ 16 des Geset-
ten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständi- richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und
gen oder von der Ausübung seines Amtes kraft § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren
Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vor- in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
genommen worden sind.“ freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
12. In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge- Artikel 38
richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-
setzt. Änderung des
Gesetzes über Maßnahmen
13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- § 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
barkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde nach des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
14. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Be- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-
schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes chen und die Wörter „Gesetzes über die Angelegen-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden durch
richtsbarkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Famili-
nach den Vorschriften des Gesetzes über das ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er- 2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-
setzt. chen und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde
b) In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Be- nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ange-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden
ersetzt. durch die Wörter „Rechtsbeschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „85 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den 3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ chen.
ersetzt. 4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die
Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das
Artikel 37 Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.
Änderung
der Verordnung über die Artikel 39
Wiederherstellung zerstörter oder abhanden- Änderung
gekommener Grundbücher und Urkunden der Schiffsregisterordnung
Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
oder abhandengekommener Grundbücher und Ur- kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zu-
kunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- letzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom
rungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
Fassung wird wie folgt geändert: ändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichs- 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes „(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das
über das Verfahren in Familiensachen und in den An- Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den
setzt. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß
anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten
2. § 5 wird wie folgt geändert: der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund un-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des wirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen
§ 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenhei- oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen
Wörter „unbeschadet des § 26 des Gesetzes über worden sind.“
das Verfahren in Familiensachen und in den 2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ersetzt. ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 388
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
„(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten
gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidi- 3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes
gung eines Beteiligten steht, unbeschadet des über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
§ 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des barkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung
Gerichts.“ vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2705
1071)“ durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- „(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintra-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. gung in das Genossenschaftsregister ist dem Vor-
4. In § 76 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort stand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem
„Oberlandesgericht“ ersetzt. Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direk-
5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivil- toren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
prozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Postsendung erfolgen.“
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des
richtsbarkeit“ ersetzt. Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
6. § 83 wird wie folgt gefasst: Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 378 des Geset-
„§ 83 zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdege- setzt.
richts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie
das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelas- 3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2,
sen hat. § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn Wörter „§ 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
oder in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ ersetzt.
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- 4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dert. § 147 Abs. 3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
nicht gebunden.
keit)“ ersetzt.
(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71
(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),
Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“
wird wie folgt geändert:
7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.
1. In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Ge-
8. § 89 wird wie folgt geändert: setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landge- Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 376 Abs. 2
richten eine Zivilkammer,“ gestrichen. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschrif- Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
ten der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes“ gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der gestrichen.
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war“ durch das Wort
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
„ist“ ersetzt.
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
3a. § 23 wird wie folgt gefasst:
9. § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
„§ 90
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die
gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das
Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz
Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Ge-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und
wenden.“
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt
Artikel 40 werden.“
Änderung 4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Ge-
der Registerverordnungen setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 des Ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 setzes über das Verfahren in Familiensachen und
(BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird barkeit“ ersetzt.
wie folgt geändert: 5. § 26 wird aufgehoben.
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
6. § 36 wird wie folgt geändert: 3. § 13 wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen“ „§ 13
durch das Wort „Mitteilungen“ ersetzt. Bekanntgabe
b) In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung“ gegenüber den Beteiligten
durch das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die
„(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintra-
keit)“ durch die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1 gung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen
des Gesetzes über das Verfahren in Familien- ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe
sachen und in den Angelegenheiten der freiwil- der Eintragung verzichtet werden kann.
ligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.
(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1
7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrie-
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- ben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 15 „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- ohne Unterschrift wirksam.“ anzubringen.“
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. 4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
5. § 37 wird wie folgt geändert:
8. In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch an-
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 398 des Ge- dere staatliche Stellen oder juristische Personen
setzes über das Verfahren in Familiensachen und des öffentlichen Rechts“ gestrichen und die Wör-
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- ter „(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetz-
barkeit“ ersetzt. buchs)“ durch die Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
§ 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen- Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fas-
sung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Aktiengesetz“ durch die Wörter „§ 395 Abs. 2, „(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im
§ 397 des Gesetzes über das Verfahren in Famili- Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen,
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- die nicht im Eigentum des Auftragnehmers ste-
ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. hen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
10. § 47 wird wie folgt geändert: die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des
Gerichts unterliegen und der Eigentümer der An-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen lage keinen Zugang zu den Daten hat.“
Person des öffentlichen oder privaten Rechts“
durch die Wörter „eines Dritten“ und die Wörter
Artikel 41
„(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ Änderung
durch die Wörter „§ 387 Abs. 5 des Gesetzes des Grundbuchbereinigungsgesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezem-
barkeit“ ersetzt. ber 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch
Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
b) In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
Person des öffentlichen oder privaten Rechts“
1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „der §§ 982 bis 986
durch die Wörter „des Dritten“ ersetzt.
der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „der
(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in
1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
2. In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Ausschlußur-
1. § 1 wird wie folgt geändert: teils“ durch die Wörter „rechtskräftigen Ausschlie-
ßungsbeschlusses“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes“ er-
Artikel 42
setzt. Änderung
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. des Spruchverfahrensgesetzes
2. § 9 wird wie folgt geändert: Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
a) In der Überschrift werden das Komma und das Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie
Wort „Zwischenverfügung“ gestrichen. folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2707
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Geset- a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesge-
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1
richtshof.“
des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der frei- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absät-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes zen 3 bis 5.
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 4. § 18 wird wie folgt gefasst:
richtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in „§ 18
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Bei einstweiligen Anordnungen kann von der
richtsbarkeit“ ersetzt. Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden,
wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anord-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
nung ein Nachteil zu entstehen droht.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeß-
„(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des kostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskosten-
Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des hilfe“ ersetzt.
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- b) In Absatz 3 wird die Angabe „ , 21, 22 und 30“
richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“ durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3,
§§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Ge-
3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes setzes über das Verfahren in Familiensachen und
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über barkeit“ ersetzt.
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. 6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.
4. § 12 wird wie folgt geändert: 7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden a) In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die
jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen. Wörter „bekannt zu geben“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Satz 2 werden die Wörter „sofortige“ und „so-
weit sie nach § 24 zulässig ist“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zwei-
ten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be- „Jede Entscheidung hat auf das statthafte
schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ er- Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen
setzt. ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und
6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Frist hinzuweisen.“
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
b) Folgender Satz wird angefügt:
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- „Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine
Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehler-
Artikel 43 haft ist.“
Änderung 9. § 52 wird aufgehoben.
des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen Artikel 44
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land- Änderung des
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Anerkennungs- und
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Vollstreckungsausführungsgesetzes
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Geset-
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu-
folgt geändert:
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-
1. In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die zember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. gefasst:
2. § 11 wird aufgehoben. „Abschnitt 5 (weggefallen)“.
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils
gefasst: die Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“. zessordnung“ durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
2. In § 33 werden die Wörter „Artikel 7 des Familien- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
rechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3
§ 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Geset-
S. 1580),“ durch die Wörter „§ 107 des Gesetzes zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
über das Verfahren in Familiensachen und in den Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 4 und 5
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er- Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
setzt. das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Artikel 45 ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Internationalen a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
Familienrechtsverfahrensgesetzes „Gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ er-
setzt.
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilpro-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007 zessordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes
(BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert: über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
barkeit“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der
„§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe“. folgende Satzteil gestrichen.
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: 5. In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozess-
„§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts ordnung“ durch die Wörter „Abschnitt 4 des
wegen“. Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
c) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
gefasst:
„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“. 6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 130
1a. In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“ Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 7. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 81
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
„§ 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren 8. § 40 wird wie folgt geändert:
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entspre-
chend.“ „(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan-
b) Satz 3 wird aufgehoben. gene Entscheidung findet die Beschwerde zum
Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des
3. § 13 wird wie folgt geändert: Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10
statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1
bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von
Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwen-
diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137
den. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren
Wochen einzulegen und zu begründen. Die
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe
Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur
Kind betreffenden Familiensachen nach § 151
dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das
Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in
14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteilig-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
ten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde
freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der
findet nicht statt.“
Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89
bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort
miliensachen und in den Angelegenheiten der „Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ er-
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2709
8a. § 43 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des
a) In der Überschrift wird das Wort „Prozesskos- Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
ten-“ durch das Wort „Verfahrenskosten-“ er- willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt durch die
setzt. Wörter „Buch 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angele-
b) Das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch das genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
8b. § 44 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309
„§ 44 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in
Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entspre-
(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland chend anzuwenden.“
zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesent- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
führungsübereinkommen oder dem Europäischen aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1
Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenhei-
von Personen oder die Regelung des Umgangs ge- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
richtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für Wörter „§ 312 des Gesetzes über das Verfah-
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden ren in Familiensachen und in den Angelegen-
kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die An- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
ordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll setzt.
das Gericht Ordnungshaft anordnen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so „§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das
hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gilt entsprechend.“
gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
das Gericht hiervon absehen.“
„Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Ver-
9. Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
Artikel 46 entsprechend.“
Änderung des d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Erwachsenenschutz- aa) In Satz 1 wird das Wort „sofortigen“ gestri-
übereinkommens-Ausführungsgesetzes chen.
Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
rungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird
„Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das
wie folgt geändert:
Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11 legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge- gelten entsprechend.“
richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt. 4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1
2. § 7 wird wie folgt geändert: Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund- § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge- freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
richt“ und die Wörter „§ 33 des Gesetzes über „§§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren
keit“ durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
das Verfahren in Familiensachen und in den freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes Artikel 47
über das Verfahren in Familiensachen und in den Änderung
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ kostenrechtlicher Vorschriften
ersetzt.
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird je- (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
weils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird
das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt. wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
„§ 46 (weggefallen)“.
freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“
b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und
3. § 8 wird wie folgt geändert: die Wörter „Familien- und Lebenspartner-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schaftssachen“ gestrichen.
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: 9. § 48 wird wie folgt geändert:
„§ 49 (weggefallen)“. a) In der Überschrift werden das Komma und die
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssa-
chen“ gestrichen.
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivilpro-
zessordnung“ ein Komma und die Wörter „ein- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in
schließlich des Mahnverfahrens nach § 113 den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Famili-
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- en- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestri-
miliensachen und in den Angelegenheiten der chen.
freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren c) Absatz 3 wird aufgehoben.
nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
liensachen und in den Angelegenheiten der
10. § 49 wird aufgehoben.
freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstre-
ckungs- oder Arrestgericht zuständig ist“ einge- 11. § 53 wird wie folgt geändert:
fügt. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die 12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 119
Nummern 2 bis 16. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
d) Folgender Satz wird angefügt: gesetzes“ durch die Wörter „§ 119 Abs. 3 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
„Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in
denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichts- 13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
kosten in Familiensachen zu erheben sind.“ oder Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ er-
setzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
„1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,“. aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein wie folgt gefasst:
Komma ersetzt. „Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen.
und 3. cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3
4. § 12 wird wie folgt geändert: werden wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Hauptabschnitt 3 (weggefallen)“.
aa) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben. dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4
bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die werden wie folgt gefasst:
Nummern 2 und 3. „Hauptabschnitt 4 Arrest und einstwei-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 2 Berufung
„Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung
der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen Abschnitt 3 Beschwerde“.
werden.“ ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
bb) Folgender Satz wird angefügt: schnitt 3 wird gestrichen.
„Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6
über Gerichtskosten in Familiensachen zu Abschnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“
zahlende Gebühr für das Verfahren im Allge- durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.
meinen.“ b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.
„Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren“.
6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestri-
Nr. 2, 3 und 15“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1
chen.
Nr. 13“ ersetzt.
cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.
7. § 42 wird wie folgt geändert:
dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- geändert:
sätze 1 bis 4.
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(1)“
c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. gestrichen und die Angabe „Gebühr 1110“
8. § 46 wird aufgehoben. durch die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2711
bb) Absatz 2 wird aufgehoben. p) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab-
d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbe- schnitt 2 wird aufgehoben.
stand der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“ q) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufge-
die Wörter „oder nur deshalb Tatbestand und hoben.
die Entscheidungsgründe enthält, weil zu er- r) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
warten ist, dass das Urteil im Ausland geltend schnitt 4 wird Abschnitt 3.
gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),“ an-
s) Die Nummern 1640 bis 1643 werden Num-
gefügt.
mern 1630 bis 1633.
e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geän-
t) In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe
dert:
„1640“ durch die Angabe „1630“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. u) Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
Nummern 1 bis 5. Gebühr
oder Satz
f) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben. Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 34
g) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410
GKG
wie folgt gefasst:
„1820 Verfahren über Rechts-
Gebühr beschwerden gegen
oder Satz den Beschluss, durch
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
den die Berufung als
nach § 34
GKG unzulässig verworfen
wurde (§ 522 Abs. 1
„Hauptabschnitt 4 Satz 2 und 3 ZPO) . . . . 2,0“.
Arrest und einstweilige Verfügung
v) In Nummer 1900 werden im Gebührentatbe-
Vorbemerkung 1.4: stand die Wörter „außer einem Vergleich über
Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung ei-
Anordnungen in Familien- oder Lebenspartner-
nes Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und
im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder
schaftssachen geltend gemacht werden kön-
Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer- nen“ gestrichen.
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im w) Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt
Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem gefasst:
Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als
ein Rechtsstreit. „Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere
Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner
Abschnitt 1 gesondert erhoben. Mehrere Verfahren inner-
Erster Rechtszug“. halb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren,
wenn sie denselben Anspruch und denselben
h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch Vollstreckungsgegenstand betreffen.“
folgende Überschrift ersetzt:
x) Nummer 9017 wird aufgehoben.
„Abschnitt 2
y) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 wer-
Berufung“. den Nummern 9017 und 9018.
i) Die Nummern 1413 bis 1416 werden Num- (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
mern 1420 bis 1423. Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
j) In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des
„1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt. Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:
k) In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe
„1414“ durch die Angabe „1421“ und die An- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
gabe „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
l) In der neuen Nummer 1423 werden die Anga- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ben „1415“ jeweils durch die Angabe „1422“
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in
und die Angabe „1413“ durch die Angabe
denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichts-
„1420“ ersetzt.
kosten in Familiensachen zu erheben sind.“
m) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 2. § 2 wird wie folgt geändert:
wird durch folgende Überschrift ersetzt:
a) In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskosten-
„Abschnitt 3 hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-
Beschwerde“. setzt.
n) Die Nummern 1417 und 1418 werden Num- b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5
mern 1430 und 1431. ersetzt:
o) In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe „2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft
„1417“ durch die Angabe „1430“ ersetzt. oder einer Pflegschaft nach § 364 des Ge-
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
setzes über das Verfahren in Familiensachen 12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
und in den Angelegenheiten der freiwilligen „2. von berufsständischen Organen im Rahmen ih-
Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Be- rer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über
troffene; dies gilt nicht für Kosten, die das das Verfahren in Familiensachen und in den An-
Gericht einem Anderen auferlegt hat; gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
3. in Unterbringungssachen der Betroffene,
13. § 88 wird wie folgt geändert:
wenn die Unterbringung angeordnet wird;
a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 159 und 161
4. in Handels-, Genossenschafts-, Partner-
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
schafts- und Vereinsregistersachen bei
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe
solchen Geschäften, die von Amts wegen
„§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
vorgenommen werden, die Gesellschaft
miliensachen und in den Angelegenheiten der
oder der Kaufmann, die Genossenschaft,
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
die Partnerschaft oder der Verein;
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 141 bis
5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts
144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161
wegen vorgenommen werden, derjenige,
des Gesetzes über die Angelegenheiten der
dessen Interesse wahrgenommen wird; dies
freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-
gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem
weisung des Widerspruchs gegen eine Aufforde-
Anderen auferlegt hat.“
rung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes
3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
„4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstre- richtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 393 bis 398
ckung.“ des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die
freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-
Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrens-
weisung des Widerspruchs gegen eine Aufforde-
kostenhilfe“ ersetzt.
rung nach § 399 des Gesetzes über das
5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
ein Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver- setzt.
fassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden
14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:
hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“
durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 „4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche
Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Gerichtsverfas- Zuweisungssachen“.
sungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Ober- 15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97
landesgericht“ ersetzt. und 98“ durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“
6. § 15 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund- 16. § 92 wird wie folgt geändert:
schaften,“ gestrichen.
a) In der Überschrift werden das Wort „Vormund-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch schaft“ und das Komma gestrichen.
das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormund-
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: schaften sowie bei“ und die Wörter „und Pfleg-
„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjäh- schaften für Minderjährige“ gestrichen.
ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ , die
dem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei- nicht minderjährige Personen betreffen,“ gestri-
dung über die Kosten, durch Vergleich oder in chen.
sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen
d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Geset-
und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit
zes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“ und
der Fälligkeit der Kosten.“
das Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
17. In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft,“ ge-
a) Absatz 4 wird aufgehoben. strichen.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab- 18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.
sätze 4 und 5.
19. § 97 wird wie folgt geändert:
9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
10. § 39 wird wie folgt geändert:
„§ 97
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt: Verfügungen des Betreuungsgerichts“.
„(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, „(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfü-
beträgt der Wert 3 000 Euro.“ gungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.“
11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2713
21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen er-
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen hoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Ge- auferlegt worden sind.“
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in 27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- eingefügt:
keit“ ersetzt.
„§ 128c
22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Freiheitsentziehungssachen
„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins
(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des
nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejeni-
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
gen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts
richtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine
außer Betracht.“
Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet
23. § 119 wird wie folgt gefasst: oder einen nicht vom Untergebrachten selbst
„§ 119 gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuhe-
ben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.
Festsetzung
von Zwangs- und Ordnungsmitteln (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn
(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392
diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind,
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflich-
richtsbarkeit wird für jede
teten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebüh-
1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld, ren nicht erhoben.
2. Verwerfung des Einspruchs und (4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.
3. Verwerfung oder Zurückweisung der Be- Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.
schwerde oder der Rechtsbeschwerde
§ 128d
jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Ge-
bühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungs- Aufgebotsverfahren
gelds nicht übersteigen. Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines
Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger
(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen
Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Dop-
durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das
pelte der vollen Gebühr erhoben.“
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine 28. Der bisherige § 128c wird § 128e.
Gebühr von 15 Euro erhoben. 29. § 130 wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die
Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Angabe „400 Euro“ ersetzt.
Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Ver-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die
fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
Angabe „250 Euro“ ersetzt.
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen
Zeugen und Sachverständige.“ 30. § 131 wird wie folgt geändert:
24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
über seine Vergütung“ durch die Wörter „Festset- Absätze 1 bis 5 ersetzt:
zung der von ihm beanspruchten Vergütung und „(1) Für das Verfahren über die Beschwerde
seiner Aufwendungen“ ersetzt. wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2, 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-
§ 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach sung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein
§ 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten Betrag von 800 Euro,
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter 2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zu-
„2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetz- rückgenommen wird, bevor über sie eine Ent-
buchs“ ersetzt. scheidung ergeht, die Hälfte der vollen Ge-
26. § 128b wird wie folgt gefasst: bühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500
Euro
„§ 128b
erhoben.
Unterbringungssachen
(2) Für das Verfahren über die Rechtsbe-
In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes schwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt
über das Verfahren in Familiensachen und in den ist,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betrof- 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-
fenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem sung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr,
Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,
§ 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraus- 2. in den Fällen, in denen die Rechtsbe-
setzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im schwerde zurückgenommen wird, bevor über
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der 2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln
vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag
wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.
von 750 Euro
Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als
erhoben. eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung
(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Ver-
Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei. pflichtung die wiederholte Vornahme einer Hand-
lung oder eine Unterlassung ist.
(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu
bestimmen. (2) Für das Verfahren zur Abnahme der eides-
(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine stattlichen Versicherung wird eine Gebühr von
Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der An-
sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder ordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine
im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder
das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebüh- mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
renfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschlie- (3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstre-
ßendes Rechtsbeschwerdeverfahren.“ ckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichts-
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- kostengesetz erhoben.
sätze 6 und 7. (4) Für das Verfahren über den Antrag auf Ertei-
31. § 131a wird wie folgt gefasst: lung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
„§ 131a (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr
von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede wei-
Bestimmte Beschwerden tere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.“
In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e
36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Ge-
schaften,“ gestrichen.
bühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die
Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. 37. § 139 wird wie folgt geändert:
§ 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten
Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die
oder Angestellten“ durch das Wort „Bedienste-
durch eine für begründet befundene Beschwerde
ten“ ersetzt.
entstanden sind, werden nicht erhoben.“
32. § 131b wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
schafts-,“ gestrichen.
a) In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkosten-
hilfesachen“ durch das Wort „Verfahrenskosten- 38. § 156 wird wie folgt gefasst:
hilfesachen“ ersetzt. „§ 156
b) In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe“
Einwendungen
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die
gegen die Kostenberechnung
Angabe „25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in
Verfahren über die Rechtsbeschwerde von (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), ein-
100 Euro,“ ersetzt. schließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zah-
c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch lungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstre-
die Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt. ckungsklausel kann die Entscheidung des Landge-
richts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat,
33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt: beantragt werden. Das Gericht soll vor der Ent-
„(3) Für das Verfahren über die Rechts- scheidung die Beteiligten und die vorgesetzte
beschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maß- Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der
gabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kos-
erhoben wird.“ tenberechnung, so kann der Notar die Entschei-
34. § 131d wird wie folgt geändert: dung des Landgerichts beantragen.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
über die Angelegenheiten der freiwilligen Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung
Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 44 des der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Soweit die Einwendungen gegen den Kostenan-
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. spruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustel-
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch lung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden
die Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt. sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist gel-
tend gemacht werden.
35. § 134 wird wie folgt gefasst:
(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts
„§ 134
findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwer-
Vollstreckung degegenstands die Beschwerde statt.
(1) Für die Anordnung (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesge-
1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch richts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10
einen Dritten und Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2715
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen
Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwen- Kosten der Zwangsvollstreckung und
dung. 3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der
(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landge- Vollstreckung.“
richts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde 4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskosten-
haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsit- hilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrens-
zende des für die Entscheidung zuständigen Ge- kostenhilfe“ ersetzt.
richts kann auf Antrag oder von Amts wegen die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord- 5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
nen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes dert:
über das Verfahren in Familiensachen und in den a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an- die Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwider-
zuwenden. handlungen gegen die Verpflichtung, eine Hand-
(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge- lung zu unterlassen (§ 892a ZPO)“ durch die Wör-
bührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die ter „oder zur Beseitigung einer andauernden Zu-
Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den widerhandlung gegen eine Anordnung nach § 1
§§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen ei- GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwen-
ner für begründet befundenen Beschwerde können dung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung
ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerde- des Gerichts im Fall des § 90 FamFG“ ersetzt.
führers auferlegt werden. b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das
(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde Wort „Vollstreckungsschuldners“ durch das Wort
kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Ent- „Schuldners“ ersetzt.
scheidung des Landgerichts herbeizuführen, Be- (4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
schwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidun- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gen können auch auf eine Erhöhung der Kostenbe- durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezem-
rechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden ber 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203“
der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind durch die Angabe „den Nummern 203, 204“ ersetzt.
der Landeskasse aufzuerlegen.“ 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
39. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendun- a) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200
gen gegen die Kostenberechnung innerhalb ei- wird die Angabe „204 bis 206“ durch die Angabe
nes Monats seit der Zustellung der vollstreckba- „205 bis 207“ ersetzt.
ren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156 b) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204
Abs. 1 Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen eingefügt:
Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach
§ 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zu- Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
stellung der vollstreckbaren Ausfertigung ge- betrag
stellt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde“ „204 Feststellung der Landesjus-
durch die Wörter „des Antrags“ ersetzt. tizverwaltung, dass die Vo-
raussetzungen für die Aner-
40. In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge- kennung einer ausländi-
richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er- schen Entscheidung vorlie-
setzt. gen oder nicht vorliegen
(§ 107 FamFG) . . . . . . . . . . . . . 10,00 bis
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 300,00
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Die Gebühr wird auch erhoben, EUR“.
Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wenn die Entscheidung der Lan-
wird wie folgt geändert: desjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort Rechtsbeschwerdeinstanz auf-
„Vollstreckungsschuldner“ die Wörter „oder Ver- gehoben wird und das Gericht
pflichteten (Schuldner)“ eingefügt. in der Sache selbst entscheidet.
Die Landesjustizverwaltung ent-
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskosten-
scheidet in diesem Fall über die
hilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrens-
Höhe der Gebühr erneut. Sie ist
kostenhilfe“ ersetzt. in diesem Fall so zu bemessen,
3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: als hätte die Landesjustizver-
waltung die Feststellung selbst
„(1) Kostenschuldner sind getroffen.
1. der Auftraggeber,
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
c) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die 7. § 18 wird wie folgt geändert:
Nummern 205 bis 207.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des geändert:
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Nummer 1 ersetzt:
Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das „1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusam-
Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess- men mit den durch diese vorbereiteten
oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt. weiteren Vollstreckungshandlungen bis
zur Befriedigung des Gläubigers; dies
(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai gilt entsprechend im Verwaltungs-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti- zwangsverfahren (Verwaltungsvollstre-
kel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 ckungsverfahren);“.
(BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nummern 2 bis 20.
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
„§ 16 Nr. 12“ durch die Angabe „§ 16 Nr. 10“
„§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer ersetzt.
Folgesache als selbständige Familien-
dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
sache“.
„13. das Verfahren zur Ausführung der
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: Zwangsvollstreckung auf Vornahme ei-
„§ 24 (weggefallen)“. ner Handlung durch Zwangsmittel
(§ 888 der Zivilprozessordnung);“.
2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfle-
ee) In der neuen Nummer 16 werden das
ger“ ein Komma und das Wort „Verfahrensbei-
Komma und die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5
stand“ eingefügt.
und 6 des Gesetzes über die Angelegenhei-
3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gestri-
chen.
„Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren
weiter betrieben wird.“ ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort
„und“ durch ein Semikolon ersetzt.
4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozess-
gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am
kostenhilfe sind“ die Wörter „bei Verfahrenskosten-
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
hilfe und“ eingefügt.
hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
5. § 16 wird wie folgt geändert:
„21. das Verfahren zur Anordnung von
a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Zwangsmaßnahmen durch Beschluss
Nummer 4 ersetzt: nach § 35 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den
„4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
über die Aufhebung einer Lebenspartner-
richtsbarkeit.“
schaft und die Folgesachen,“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Num-
mern 5 und 6. „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder 1. die Vollziehung eines Arrestes und
vorläufigen“ gestrichen. 2. die Vollstreckung
d) Nummer 8 wird aufgehoben. nach den Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Num- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
mern 7 bis 13.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort
„b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ei- „Sprungrevision“ die Wörter „oder Sprung-
ner einstweiligen Anordnung,“. rechtsbeschwerde“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52a des Geset-
eingefügt:
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 165 des „12. die einstweilige Einstellung oder Be-
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen schränkung der Vollstreckung und die
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Anordnung, dass Vollstreckungsmaß-
richtsbarkeit“ ersetzt. nahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2717
des Gesetzes über das Verfahren in Fa- 12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
miliensachen und in den Angelegenhei- und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wör-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ter „§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichts-
wenn nicht ein besonderer gerichtlicher kosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Ge-
Termin hierüber stattfindet;“. richtskostengesetzes“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden 13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürger-
Nummern 13 bis 16. lichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,
dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“
„§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Ange- durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ Nr. 1 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes ersetzt.
über das Verfahren in Familiensachen und in 14. § 39 wird wie folgt geändert:
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilpro-
zessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Ge-
ee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon setzes über das Verfahren in Familiensachen und
durch das Wort „und“ ersetzt. in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben. barkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- barkeit,“ ersetzt.
gabe „§ 18 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe
b) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivil-
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
prozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Ge-
„§ 758a der Zivilprozessordnung“ die Wörter
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
„sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
keit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
Familiensachen und in den Angelegenheiten
über das Verfahren in Familiensachen und in den
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“
9. § 21 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der
„§ 21 Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
Zurückverweisung, Fortführung einer
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
Folgesache als selbständige Familiensache“.
keit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivil- über das Verfahren in Familiensachen und in den
prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“
Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wör- ersetzt.
ter „§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in
17. § 48 wird wie folgt geändert:
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbin- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
dung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder
in Familiensachen und in den Angelegenheiten vorläufigen Anordnung“ durch die Wörter „einer
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Anordnung“ ersetzt.
„(3) Wird eine Folgesache als selbständige b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661
Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“
Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe durch die Wörter „§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Angelegenheit.“ Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
10. § 23 wird wie folgt geändert: richtsbarkeit“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„In Verfahren, in denen Kosten nach dem aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über „Zwangsvollstreckung“ ein Komma und die
Gerichtskosten in Familiensachen erhoben wer- Wörter „die Vollstreckung“ eingefügt.
den, sind die Wertvorschriften des jeweiligen
Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die
wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr vorläufige“ gestrichen.
oder eine Festgebühr bestimmt ist.“ cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2, „4. das Verfahren über die Widerklage, aus-
4, 5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4 genommen die Rechtsverteidigung ge-
und 5“ ersetzt. gen den Widerklageantrag in Ehesachen
11. § 24 wird aufgehoben. und in Lebenspartnerschaftssachen
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge- durch eine gerichtliche Entscheidung ent-
setzes über das Verfahren in Familiensa- behrlich wird oder wenn die Entscheidung
chen und in den Angelegenheiten der der getroffenen Vereinbarung folgt.“
freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung
18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der angefügt:
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und „(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemer-
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- kungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwer-
keit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes de- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
über das Verfahren in Familiensachen und in den (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Num-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ mer 1003 ist anzuwenden.“
ersetzt.
e) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert: „Teil 3
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: Zivilsachen, Verfahren der
öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffent- auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-
lich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, gerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“.
Verfahren nach dem Strafvollzugs-
f) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt
gesetz, auch in Verbindung mit
geändert:
§ 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
und ähnliche Verfahren“. aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651
bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterab- und 656 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255
schnitt 2 wird wie folgt gefasst: FamFG)“ ersetzt.
„Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte bb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG“
Beschwerden und durch die Angabe „§ 165 FamFG“ ersetzt.
Rechtsbeschwerden“. g) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:
cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab- aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst: ändert:
„Unterabschnitt 3 Vollstreckung und aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „für
Vollziehung“. seine Partei“ gestrichen.
b) Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wör-
geändert:
tern „Einigung der Parteien“ die Wör-
aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die ter „oder der Beteiligten“ eingefügt.
Wörter „der Parteien“ gestrichen.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„3. soweit in einer Familiensache, die
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606 nur die Erteilung einer Genehmi-
Abs. 1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und gung oder die Zustimmung des
die Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Familiengerichts zum Gegen-
ZPO)“ durch die Angabe „(§ 269 stand hat, oder in einem Verfah-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)“ ersetzt. ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bbb) Folgender Satz wird angefügt: lediglich ein Antrag gestellt und
eine Entscheidung entgegenge-
„In Kindschaftssachen ist Absatz 1 nommen wird,“.
Satz 1 auch für die Mitwirkung an ei-
ner Vereinbarung, über deren Gegen- bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die
stand nicht vertraglich verfügt werden Wörter „in Familiensachen und“ gestrichen.
kann, entsprechend anzuwenden.“ h) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt
c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:
geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
aa) Der bisherige Text wird Absatz 1. „mit den Parteien“ die Wörter „oder Betei-
ligten“ eingefügt.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der
„(2) In Kindschaftssachen entsteht die
Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“
Gebühr auch für die Mitwirkung am Ab-
eingefügt.
schluss eines gerichtlich gebilligten Ver-
gleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer i) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbe-
Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht stand nach den Wörtern „eine Partei“ die Wör-
vertraglich verfügt werden kann, wenn hier- ter „oder ein Beteiligter“ und nach dem Wort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2719
„Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das Wort m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:
„Versäumnisentscheidung“ eingefügt.
Gebühr
j) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie oder
folgt gefasst: Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
„Dies gilt entsprechend im Verfahren der einst- nach
weiligen Anordnung und im Verfahren vor den § 13 RVG
Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichts- „3203 Wahrnehmung nur eines
barkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung Termins, in dem eine
der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung Partei oder ein Beteilig-
oder Aufhebung der Vollziehung oder Anord- ter, im Berufungsverfah-
nung der sofortigen Vollziehung eines Verwal- ren der Berufungskläger,
tungsakts.“ im Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführer,
k) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geän- nicht erschienen oder
dert: nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und ledig-
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lich ein Antrag auf Ver-
säumnisurteil, Versäum-
aaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge-
nisentscheidung oder
strichen. zur Prozess- oder Sach-
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie leitung gestellt wird:
folgt gefasst: Die Gebühr 3202
beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
„2. in Verfahren über Beschwerden
gegen Die Anmerkung zu Num-
mer 3105 und Absatz 2
a) die den Rechtszug beenden- der Anmerkung zu Num-
den Entscheidungen in Ver- mer 3202 gelten entspre-
fahren über Anträge auf Voll- chend.
streckbarerklärung ausländi-
n) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-
scher Titel oder auf Erteilung
schnitt 2 wird wie folgt gefasst:
der Vollstreckungsklausel zu
ausländischen Titeln sowie An- „Unterabschnitt 2
träge auf Aufhebung oder Revision, bestimmte
Abänderung der Vollstreckba- Beschwerden und Rechtsbeschwerden“.
rerklärung oder der Vollstre-
o) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
ckungsklausel,
„Vorbemerkung 3.2.2:
b) die Endentscheidung in Famili-
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
ensachen und
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden
c) die Endentscheidung in Ver-
a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreck-
fahren nach dem Gesetz über
barerklärung ausländischer Titel oder auf
das gerichtliche Verfahren in
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
Landwirtschaftssachen,
ausländischen Titeln sowie Anträge auf
3. in Verfahren über Beschwerden Aufhebung oder Abänderung der Voll-
oder Rechtsbeschwerden gegen streckbarerklärung oder der Vollstre-
die den Rechtszug beendenden ckungsklausel,
Entscheidungen im Beschlussver- b) in Familiensachen,
fahren vor den Gerichten für Ar- c) in Verfahren nach dem Gesetz über das
beitssachen,“. gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts-
ccc) Nummer 7 wird aufgehoben. sachen,
d) nach dem WpÜG und
ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Num-
mern 7 bis 9. e) nach § 15 KapMuG sowie
2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
bb) Absatz 2 wird aufgehoben. über die Beschwerde oder Rechtsbe-
l) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt schwerde gegen Entscheidungen des Bun-
geändert: despatentgerichts.“
p) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine im Gebührentatbestand nach den Wörtern „die
Partei“ gestrichen. Parteien“ die Wörter „oder die Beteiligten“ ein-
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ei- gefügt.
nigung der Parteien“ die Wörter „oder der q) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbe-
Beteiligten“ eingefügt. stand nach dem Wort „Revisionskläger“ die
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Wörter „oder Beschwerdeführer“ und nach dem z2) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbe-
Wort „Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das stand die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsent-
Wort „Versäumnisentscheidung“ eingefügt. ziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche
r) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab- Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei
schnitt 3 wird wie folgt gefasst: Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1
FGG“ durch die Wörter „in Freiheitsentzie-
„Unterabschnitt 3 hungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbrin-
Vollstreckung und Vollziehung“. gungssachen nach § 312 FamFG und bei Un-
terbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6
s) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst: und 7 FamFG“ ersetzt.
„Vorbemerkung 3.3.3:
z3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die
Dieser Unterabschnitt gilt für Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung und
1. die Zwangsvollstreckung, über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsent-
ziehung sowie des Verfahrens über die Aufhe-
2. die Vollstreckung, bung oder Verlängerung einer Unterbringungs-
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und maßnahme nach § 70i FGG“ durch die Wörter
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstwei- „Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheits-
ligen Verfügung, entziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG
oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den
soweit nachfolgend keine besonderen Gebüh- §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt.
ren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf
Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867
und 870a ZPO).“ Artikel 48
t) Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgeho- Änderung
ben. der Justizbeitreibungsordnung
u) Nummer 3328 wird wie folgt geändert: § 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im
aa) Dem Gebührentatbestand werden die Wör- Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf-
ter „oder die einstweilige Einstellung oder fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
Beschränkung der Vollstreckung und die kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnah- (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt
men aufzuheben sind“ angefügt. gefasst:
bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den „4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes
Wörtern „Verhandlung hierüber“ die Wörter über das Verfahren in Familiensachen und in den
„oder ein besonderer gerichtlicher Termin“ Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
eingefügt. festgesetzte Ansprüche;“.
v) Nummer 3331 wird aufgehoben.
w) In Nummer 3332 wird die Angabe „3331“ durch Artikel 49
die Angabe „3330“ ersetzt. Änderung des Einführungs-
x) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Partei“ gestrichen. tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:
„2. soweit lediglich beantragt ist, eine Eini-
gung der Parteien oder der Beteiligten 1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:
zu Protokoll zu nehmen oder soweit le-
diglich Verhandlungen vor Gericht zur „Artikel 147
Einigung geführt werden.“ Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
y) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbe- schriften, nach denen für die Aufgaben des Betreu-
stand nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter ungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere
„oder des Beteiligten“ eingefügt. Stellen als Gerichte zuständig sind.“
z) Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst: 2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter
„Vorbemerkung 3.5: „dem Erlass des Ausschlussurteils“ durch die Wörter
„der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entste- ersetzt.
hen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2
und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
genannten Beschwerdeverfahren.“ „Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschrif-
z1) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Ar- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
beitsgerichtsgesetzes)“ gestrichen. Gerichtsbarkeit.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2721
Artikel 50 q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:
Änderung „§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familien-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichts“.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- r) Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, „§ 1847 Anhörung der Angehörigen“.
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Familiengericht“.
a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst: t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden
wie folgt gefasst:
„§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versi-
cherung; Kosten“. „§ 1906 Genehmigung des Betreuungsge-
richts bei der Unterbringung
b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:
„§ 1313 Aufhebung durch richterliche Ent- § 1907 Genehmigung des Betreuungsge-
scheidung“. richts bei der Aufgabe der Mietwoh-
nung
c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:
§ 1908 Genehmigung des Betreuungsge-
„§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhe-
richts bei der Ausstattung“.
bungsentscheidung“.
u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:
„§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhe- „§ 1999 Mitteilung an das Gericht“.
bungsentscheidung“. v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie
e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst: folgt gefasst:
„§ 1479 Auseinandersetzung nach richterli- „§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.
cher Aufhebungsentscheidung“. w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.
f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst: x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden
„§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhe- wie folgt gefasst:
bungsentscheidung“. „§ 2264 (weggefallen)
g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst: § 2273 (weggefallen)“.
„§ 1564 Scheidung durch richterliche Ent-
y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden
scheidung“.
durch folgende Angabe ersetzt:
h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o wer-
den gestrichen. „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263;
Rücknahme aus der amtlichen oder
i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst: notariellen Verwahrung“.
„§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei- z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:
dungen und gerichtlich gebilligter Ver-
gleiche“. „§ 2360 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst: 2. § 55 wird wie folgt geändert:
„§ 1697 (weggefallen)“. a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst: strichen.
„§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, An- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
trag“. 3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.
l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst: 4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113
„§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht“. Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:
miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-
„§ 1789 Bestellung durch das Familienge- richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
richt“.
4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Pro-
n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst: zesskostenhilfe“ die Wörter „oder Verfahrenskos-
„§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder tenhilfe“ eingefügt.
Familiengericht“. 5. § 261 wird wie folgt gefasst:
o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Unter-
„§ 261
titel 3 wie folgt gefasst:
Änderung der
„Untertitel 3
eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts“.
(1) Das Gericht kann eine den Umständen ent-
p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst: sprechende Änderung der eidesstattlichen Versi-
„§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht“. cherung beschließen.
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen b) In Absatz 1 wird das Wort „Urteil“ durch die Wör-
Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die ter „richterliche Entscheidung“ ersetzt.
Abgabe der Versicherung verlangt.“ 15. § 1470 wird wie folgt geändert:
6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Aus- a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-
schlussurteil“ durch die Wörter „den Ausschlie- hebungsurteils“ durch die Wörter „der richter-
ßungsbeschluss“ ersetzt. lichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.
7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“
des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der durch die Wörter „der richterlichen Entschei-
Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ er- dung“ ersetzt.
setzt.
16. § 1479 wird wie folgt geändert:
8. § 927 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss- urteil“ durch die Wörter „richterlicher Aufhe-
urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe- bungsentscheidung“ ersetzt.
schluss“ ersetzt.
b) Im Wortlaut werden das Wort „Urteil“ durch die
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlas-
Wörter „richterliche Entscheidung“ und die Wör-
sung des Ausschlussurteils“ durch die Wörter
ter „das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche
„vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlus-
Entscheidung“ ersetzt.
ses“ sowie die Wörter „das Urteil“ durch die
Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt. 17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
§ 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
werden jeweils die Wörter „Erlassung des Aus- setzt.
schlussurteils“ durch die Wörter „Rechtskraft des b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.
„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des
10. § 1313 wird wie folgt gefasst: überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung
„§ 1313 des Betreuungsgerichts erforderlich.“
Aufhebung 18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
durch richterliche Entscheidung a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entschei- richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
dung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist setzt.
mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung
„Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Ab-
begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgen-
kömmlings ist die Genehmigung des Betreu-
den Vorschriften.“
ungsgerichts erforderlich.“
11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366
19. § 1492 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormund-
miliengericht“ ersetzt. schaftsgericht“ durch die Wörter „Familienge-
richt, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreu-
12. § 1411 wird wie folgt geändert:
ungsgericht“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Be-
treuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschafts- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
ersetzt und der abschließende Punkt durch ein richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der setzt.
gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Geneh- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
migung des Betreuungsgerichts erforderlich.“
angefügt. „Bei einer Aufhebung durch den Betreuer
des überlebenden Ehegatten ist die Geneh-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Be- migung des Betreuungsgerichts erforder-
treuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschafts- lich.“
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt und der abschließende Punkt durch ein Se- 20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
mikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetz- „(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein an-
liche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung teilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die
des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt. Absicht der Wiederverheiratung dem Familienge-
13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils richt anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben
„Familiengericht“ ersetzt. und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das
Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhe-
14. § 1449 wird wie folgt geändert: bung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf- unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst
hebungsurteils“ durch die Wörter „der richter- später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
lichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt. die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2723
ten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreu- 30. § 1696 wird wie folgt gefasst:
ers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Fa- „§ 1696
miliengerichts das Betreuungsgericht.“
Abänderung
21. § 1496 wird wie folgt geändert: gerichtlicher Entscheidungen
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf- und gerichtlich gebilligter Vergleiche
hebungsurteils“ durch die Wörter „der richterli- (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Um-
chen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt. gangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich
b) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des
die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ er- Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt
setzt. ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie
§ 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch
die Wörter „die richterliche Entscheidung“ er- (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667
setzt. oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies
22. § 1564 wird wie folgt gefasst: zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder
„§ 1564 zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutz-
rechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine
Scheidung Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht
durch richterliche Entscheidung oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entschei- ist.“
dung auf Antrag eines oder beider Ehegatten ge- 31. § 1697 wird aufgehoben.
schieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft
32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1
der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen,
und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749
unter denen die Scheidung begehrt werden kann,
Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3
ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“
wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2 durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort
der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182 „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Famili-
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Famili- engerichts“ ersetzt.
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1,
24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vor- § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
mundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familien- und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763
gerichts“ und der abschließende Punkt durch ein Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765
Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetz- Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771
liche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor
des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt. Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1,
25. Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben. § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der
Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1,
26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in
ersetzt.
der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das
27. § 1631b Satz 4 wird aufgehoben. Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze ange- miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-
fügt: richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
35. § 1791a wird wie folgt geändert:
„Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wie-
derholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Ver-
auch eine Pflegschaft für die Durchführung des fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die
Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.
Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die He- b) In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsge-
rausgabe des Kindes zur Durchführung des Um- richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
gangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs
36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche
dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung
Verfügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die
ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen
Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.
und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen 37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798,
richtsbarkeit entsprechend.“ 1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den
29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
§§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1
„Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und
wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
sind.“ den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Abs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem b) In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Ver-
Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825 fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die
Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das Wörter „der Beschluss des Familiengerichts“ er-
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa- setzt.
miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge- 46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschafts-
richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
38. § 1829 wird wie folgt geändert: 47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund- § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge- Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,
richts“ ersetzt. § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-
Angabe „vier“ ersetzt. mundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungs-
gericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge- durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.
richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt. 48. § 1905 wird wie folgt geändert:
39. In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormund-
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. schaftsgerichtliche“ durch das Wort „betreu-
ungsgerichtliche“ ersetzt.
40. § 1831 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge- schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-
richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er- richts“ ersetzt.
setzt.
49. In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und
b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1
„nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestri- Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der
chen. Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1
41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Se- und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
mikolon ersetzt und die Wörter „abweichend von Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-
§ 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und
der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wo- das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort
chen.“ angefügt. „Betreuungsgerichts“ ersetzt.
42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3, 50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschafts-
§ 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, 51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840
Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 „An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreu-
Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1, ungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für
§ 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird je- Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.“
weils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das 52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund- jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
ersetzt.
53. In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormund-
43. § 1847 wird wie folgt gefasst: schaftsgericht“ gestrichen.
„§ 1847 54. § 1921 wird wie folgt geändert:
Anhörung der Angehörigen a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vor-
Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegen- mundschaftsgericht“ gestrichen.
heiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Be-
ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. treuungsgericht“ ersetzt.
§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und „Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen
im Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe
§§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889 der Verfügung von Todes wegen durch das Nach-
Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892 lassgericht.“
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 56. In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Famili- durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreu-
engericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ ungsgerichts“ ersetzt.
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. 57. § 1999 wird wie folgt geändert:
45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Vormund-
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ schaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ er-
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2725
b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ 66. § 2300 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2300
„Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufga-
Anwendung
benkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die
der §§ 2259 und 2263; Rücknahme
Stelle des Familiengerichts das Betreuungsge-
aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.
richt.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
58. § 2015 wird wie folgt geändert:
„(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erb-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des
vertrag entsprechend anzuwenden.“
Aufgebotes“ durch die Wörter „Einleitung des
Aufgebotsverfahrens“ ersetzt. 67. § 2300a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 68. § 2347 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlas- aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
sen oder der Antrag auf Erlass des Ausschlie- gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
ßungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das ersetzt.
Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzu- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.“
„Für den Verzicht durch den Betreuer ist die
59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufge- Genehmigung des Betreuungsgerichts erfor-
bot noch nicht beantragt“ durch die Wörter „Ist der derlich.“
Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens
noch nicht gestellt“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch die Wörter „Familienge-
60. § 2227 wird wie folgt geändert: richts oder Betreuungsgerichts“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.
strichen.
70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegen-
61. § 2248 wird wie folgt gefasst:
stände, die sich im Ausland befinden, kann der An-
„§ 2248 trag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland
befindlichen Gegenstände beschränkt werden.“
Verwahrung
des eigenhändigen Testaments
Artikel 51
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf
Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Änderung
Verwahrung zu nehmen.“ des Familienrechtsänderungsgesetzes
62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 wer- Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bun-
den aufgehoben. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. Artikel 7 wird aufgehoben.
64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der 2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und die Wörter „steht der Erblasser unter elterlicher Artikel 52
Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung
des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzli- Änderung
che Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsge- des Lebenspartnerschaftsgesetzes
richts.“ angefügt.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die
S. 3189), wird wie folgt geändert:
Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers
erfasst“ gestrichen und das Wort „Vormund- 1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273“ durch
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge- die Angabe „2272“ ersetzt.
richts“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches
b) Folgender Satz wird angefügt: Urteil“ durch die Wörter „richterliche Entscheidung“
ersetzt.
„Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines
Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des 3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7“ durch die An-
Betreuungsgerichts erforderlich.“ gabe „6“ ersetzt.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Artikel 53 2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das
Änderung Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.
des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes 3. § 29 wird wie folgt geändert:
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom a) Absatz 2 wird aufgehoben.
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) wird wie folgt
b) In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere
geändert:
Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1 de“ ersetzt.
und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1
werden jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ 4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt. und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge- Wörter „Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes
richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und über das Verfahren in Familiensachen und in den
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
„Betreuungsgericht“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 54 Artikel 56
Änderung des Änderung des
Gesetzes über die Änderung Gesetzes über Rechte an eingetragenen
von Familiennamen und Vornamen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen
Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be- und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten be-
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Vormund“ durch das Wort „oder“ ersetzt, die a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss-
Wörter „oder Betreuer“ gestrichen und das Wort urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe-
„Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Fa- schluss“ ersetzt.
miliengerichts, ein Betreuer der Genehmigung
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des
des Betreuungsgerichts“ ersetzt.
Ausschlussurteils“ durch die Wörter „Erlass des
b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge- Ausschließungsbeschlusses“ und die Wörter
richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er- „das Urteil“ durch die Wörter „der Ausschlie-
setzt. ßungsbeschluss“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ 2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussur-
durch das Wort „Gericht“ ersetzt. teil erlassen ist“ durch die Wörter „der Ausschlie-
ßungsbeschluss rechtskräftig ist“ ersetzt.
Artikel 55
3. In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Änderung und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des
des Verschollenheitsgesetzes Ausschlussurteils“ durch die Wörter „Rechtskraft
des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.
Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Artikel 57
Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
Änderung
S. 122), wird wie folgt geändert:
des Erbbaurechtsgesetzes
1. § 16 wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im
a) In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
„Ehegatte“ die Wörter „der Lebenspartner,“ ein- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
gefügt. Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vor-
mund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Ge- „§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63
nehmigung des Familiengerichts, der Betreuer Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
stellen.“ Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2727
Artikel 58 durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes über die Kraftloserklärung 1. § 13 wird wie folgt geändert:
von Hypotheken-, Grundschuld- und a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Aus-
Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen schlussurteil erlassen“ durch die Wörter „der
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypothe- Ausschließungsbeschluss rechtskräftig“ ersetzt.
ken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in beson-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985,
deren Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
§ 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“
derungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten
durch die Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3
Fassung wird wie folgt geändert:
und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
1. In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“ liensachen und in den Angelegenheiten der
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfah- freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. 2. § 66 wird wie folgt geändert:
1a. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 1007 Nr. 2 der a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des
Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 468 Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechts-
Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- kraft des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1,
Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.
§§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessord-
2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. nung“ durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und
3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das
Ausschlußurteil“ durch die Wörter „der Ausschlie- Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
ßungsbeschluss“ ersetzt. genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
4. In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und 3. § 67 wird wie folgt geändert:
des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Urteils“ durch die Wörter „des Aus- a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem
schließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 Erlass des Ausschlußurteils“ durch die Wörter
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlus-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ses“ ersetzt.
Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung“ er- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984
setzt. Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung“
5. § 8 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil“
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
durch das Wort „Ausschließungsbeschluss“ er-
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Ge-
„(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem
richtsbarkeit“ durch die Wörter „des § 387 Abs. 2
Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustel-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
len. Ferner ist er durch Aushang an der Ge-
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
richtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt
nach durch den elektronischen Bundesanzeiger
öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Artikel 60
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
Änderung
miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“ der Verordnung zur
Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken
6. § 10 wird aufgehoben.
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung
der Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938
„(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Ge- (RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter
setzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht „Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
im Grundbuchverfahren einem auf Grund des Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das
§ 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
Ausschließungsbeschluss gleich.“ ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Artikel 59
Artikel 61
Änderung des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen Änderung des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November miliensachen und in den Angelegenheiten der
2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen“
1. § 17 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Vormund- 5. § 114 wird wie folgt geändert:
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
richt“ und der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977
Grundstückseigentümer oder der Inhaber des bis 981 der Zivilprozessordnung“ durch die
eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, Wörter „die §§ 442 bis 445 des Gesetzes
tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das über das Verfahren in Familiensachen und
Familiengericht.“ angefügt. in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
richt“ und der abschließende Punkt durch ein „Meldet der Miteigentümer sein Recht im
Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Ver- Aufgebotsverfahren an, so tritt die Aus-
tretene minderjährig, tritt an die Stelle des Be- schließung nur dann nicht ein, wenn der Be-
treuungsgerichts das Familiengericht.“ ange- richtigungsanspruch bis zum Ende der Auf-
fügt. gebotsfrist rechtshängig gemacht oder
2. § 18 wird wie folgt geändert: anerkannt worden ist.“
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-
der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft
„§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.
das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ Artikel 62
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-
Änderung der
schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft Verordnung über die Behandlung
des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt. der Ehewohnung und des Hausrats
3. In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt
barkeit sinngemäß“ durch die Wörter „des Buchs 4 Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten be-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),
Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
4. § 96 wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils“
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung
über die Scheidung“ ersetzt.
„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten 3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entspre-
4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)“ und
chend anzuwenden.“
„nach § 11“ gestrichen.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1
5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.
des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die 6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß“
Wörter „§ 371 Abs. 1 des Gesetzes über durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ent-
das Verfahren in Familiensachen und in sprechend“ ersetzt.
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt. Artikel 63
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in
anzuwenden.“ der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
4a. § 102 wird wie folgt geändert: dert durch Artikel 7 § 31 des Gesetzes vom 12. Septem-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ber 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert:
„§ 102 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird
Verfahrenskostenhilfe“. jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch
das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „fin-
den“ die Wörter „die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 2. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2729
Artikel 64 Wort „Gericht“ die Wörter „als Registergericht“
eingefügt.
Änderung
des Gesetzes über die b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 23a Abs. 1
Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung
und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I
Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Ver-
S. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.
Artikel 67
2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge- Änderung
richts“ ersetzt. des Betreuungsbehördengesetzes
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
Artikel 65 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch
Änderung Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
des Gesetzes zur Regelung S. 1073), wird wie folgt geändert:
von Härten im Versorgungsausgleich 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor- Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom durch die Wörter „§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt über das Verfahren in Familiensachen und in den
geändert: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. setzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert: 2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
„Betreuungsgericht“ ersetzt.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 68
Artikel 66 Änderung
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
des SCE-Ausführungsgesetzes Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20 Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1
1. § 10 wird wie folgt geändert: wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147 durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten 2. § 5 wird wie folgt geändert:
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
„§ 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Familiensachen und in den Angelegenheiten der aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. gericht“ durch das Wort „Familiengericht“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143 ersetzt.
in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Geset-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 in Verbin- „Für die internationale und die örtliche Zu-
dung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über ständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1,
das Verfahren in Familiensachen und in den An- 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er- Familiensachen und in den Angelegenheiten
setzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
2. § 35 wird wie folgt geändert: chend.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-
§ 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ange- mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familien-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gericht“ ersetzt.
durch die Wörter „und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung
mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der gericht“ durch das Wort „Familiengericht“
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt und nach dem ersetzt.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des
„Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Gesetzes über das Verfahren in Familien-
bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- sachen und in den Angelegenheiten der
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die
anzuwenden.“ Beschwerde kann nur durch die Einreichung
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichne-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ten Beschwerdeschrift eingelegt werden.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 56e Satz 2 und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
„§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
Verfahren in Familiensachen und in den Ange- über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
ersetzt. mittel“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri- bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-
chen. de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“
ersetzt.
Artikel 69 5. § 335 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 16, 17,
des Handelsgesetzbuchs 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „ §§ 15
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3,
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-
wie folgt geändert: ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der b) In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Be-
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 387 schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen richtsbarkeit“ durch die Wörter „Beschwerde
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. nach den Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
„§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
zwei Wochen einzulegen; über sie entschei-
3. § 318 wird wie folgt geändert: det das für den Sitz des Bundesamts zustän-
a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird je- dige Landgericht.“
weils das Wort „sofortige“ gestrichen. bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „sofortige“
b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden gestrichen.
Satz ersetzt:
cc) In Satz 4 werden die Wörter „weitere Be-
„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos- de“ ersetzt.
sen.“
4. § 324 wird wie folgt geändert: Artikel 70
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
barkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
Verfahren in Familiensachen und in den Ange- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende
Sätze ersetzt: 2. § 39b wird wie folgt geändert:
„Gegen die Entscheidung des Landgerichts a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Gesetz über
findet die Beschwerde statt, wenn das Land- die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
gericht sie in der Entscheidung zugelassen barkeit“ durch die Wörter „das Gesetz über das
hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2, genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2731
b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz Artikel 74
ersetzt:
Änderung
„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet des Aktiengesetzes
die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wir-
kung.“ Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten geändert:
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren 1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige“
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die gestrichen.
Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
mittel“ ersetzt. 2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-
de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zu-
ersetzt und die Wörter „nach Satz 2“ gestri- lässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“
chen. 3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivil-
prozessordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz
Artikel 71 über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Änderung ersetzt.
des Börsengesetzes
4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 16. Juli gestrichen.
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des
5. § 85 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geändert worden ist, werden die Wörter „weitere Be- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige“
schwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen gestrichen.
die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
Artikel 72 „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
Änderung zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
des Publizitätsgesetzes schlossen.“
In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom 6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), „(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen ge-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. No- setzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammen-
vember 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, zusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag
wird das Wort „sofortige“ gestrichen. ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat.“
Artikel 73 7. § 99 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die
des Umwandlungsgesetzes Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
S. 2026), wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze
1. § 10 wird wie folgt geändert: ersetzt:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die „Das Landgericht entscheidet durch einen mit
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Ent-
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in scheidung des Landgerichts findet die Be-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der schwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2
und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das
b) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben. Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
Wort „sofortige“ gestrichen. § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinnge-
d) Absatz 7 wird Absatz 5. mäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einrei-
chung einer von einem Rechtsanwalt unterzeich-
2. § 26 wird wie folgt geändert: neten Beschwerdeschrift eingelegt werden.“
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ ge- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die
statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos- Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
sen.“ mittel“ ersetzt.
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer- b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz
de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ er- ersetzt:
setzt. „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
gestrichen. schlossen.“
9. § 104 wird wie folgt geändert: 15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird setzt:
jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen. „Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handels-
b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz sachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der
ersetzt: Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Ent-
scheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte
zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge- übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheit-
schlossen.“ lichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung
10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
gestrichen. tung übertragen.“
11. § 132 wird wie folgt geändert: 16. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. jeweils die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: keit“ durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über
„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Be- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
schwerde findet nur statt, wenn das Landgericht 17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142
sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 5 Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Abs. 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend 18. § 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
anzuwenden.“ a) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten „Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesell-
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die schaft ihren Sitz hat.“
Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts- 19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
mittel“ ersetzt.
a) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer- Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-
ersetzt. schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“
12. § 142 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“
aa) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri- durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.
chen. 20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des
b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
ersetzt: gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge- Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
schlossen.“
b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394
barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er- Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
setzt.
21. § 265 wird wie folgt geändert:
13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
a) Satz 2 wird aufgehoben. gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5 ersetzt:
Satz 2, Abs. 8“ ersetzt.
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
a) In Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen. schlossen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2733
22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils 4. § 30 wird wie folgt geändert:
das Wort „sofortige“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird
23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter ersetzt:
„§ 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-
sen.“
24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- Artikel 76
gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- Änderung
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen des Gesetzes betreffend
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. wie folgt geändert:
25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die 1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „5“ ersetzt. a) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 144a des Ge-
26. § 315 wird wie folgt geändert: setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des
a) Satz 4 wird aufgehoben.
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und in den Angelegenheiten der freiwilligen
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“ Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
ersetzt. b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Ge-
c) In Satz 6 wird das Wort „sofortige“ gestrichen. setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des
Artikel 75 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Änderung Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
des SE-Ausführungsgesetzes 2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ gestri-
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 18 des chen.
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird 3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“
wie folgt geändert: gestrichen.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 77
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- Änderung
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „den des Genossenschaftsgesetzes
§§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt ge-
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- ändert:
gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 375
1. § 10 wird wie folgt geändert:
Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10
„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vor- zuständigen Gerichts“ durch die Wörter „des
schriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, Registergerichts“ ersetzt.
so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich 3. In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zustän-
das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft digen Gericht“ durch die Wörter „dem Registerge-
ihren Sitz hat.“ richt“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ 4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10
gestrichen. zuständige“ gestrichen.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach Artikel 79
§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem
Registergericht“ ersetzt. Änderung
des Depotgesetzes
6. § 54a wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Depotgesetzes in der Fas-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zuständige Gericht“ durch die Wörter „das zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert
Registergericht“ ersetzt. worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das
Wort „Registergericht“ ersetzt.
Artikel 80
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-
richt“ durch das Wort „Registergericht“ ersetzt. Änderung
7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach
der Verordnung über die
§ 10 zuständige Gericht“ durch die Wörter „das Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren
Registergericht“ ersetzt. In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelver-
8. In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zustän- wahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesge-
digen Gerichten“ durch die Wörter „den Registerge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffent-
richten“ ersetzt. lichten bereinigten Fassung wird das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zu- setzt.
ständige“ gestrichen.
10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach Artikel 81
§ 10 zuständige Gericht“ durch die Wörter „das
Registergericht“ ersetzt. Änderung
des Wertpapierbereinigungsgesetzes*)
11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach
§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der
Registergericht“ ersetzt. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des letzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 394 des Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
keit“ ersetzt. heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10
zuständige“ gestrichen. Artikel 82
14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10 Änderung des
zuständige“ gestrichen.
Bereinigungsgesetzes
15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes für deutsche Auslandsbonds
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereini-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
16. In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Artikel 105 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
nach § 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils
„dem Registergericht“ ersetzt. die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der
17. § 161 wird wie folgt geändert: freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“ durch die Wör-
ter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
a) Absatz 1 wird aufgehoben. und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- barkeit entsprechend“ ersetzt.
sätze 1 und 2.
Artikel 83
Artikel 78
Änderung
Änderung des Gesetzes des Urheberrechtsgesetzes
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unterneh- (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz
mensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I *) Hinweis der Schriftleitung: Das Wertpapierbereinigungsgesetz ist
S. 2765), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes zwischenzeitlich durch Artikel 6 des Gesetzes zur Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert wor- Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008
den ist, wird gestrichen. (BGBl. I S. 810) am 17. Mai 2008 außer Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2735
vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
geändert: „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
1. § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert: chen einzulegen.“
a) In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über 4. Satz 8 wird aufgehoben.
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch Artikel 83c
die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Änderung
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. des Markengesetzes
b) In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die § 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober
Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen. 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli
c) Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie
„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei folgt geändert:
Wochen einzulegen.“ 1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
d) Satz 8 wird aufgehoben. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
2. In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das richtsbarkeit“ ersetzt.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. 2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.
Artikel 83a 3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Änderung „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
des Patentgesetzes Wochen einzulegen.“
§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung 4. Satz 8 wird aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Artikel 83d
Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert Änderung
worden ist, wird wie folgt geändert: des Geschmacksmustergesetzes
1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter kel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt. 1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen. „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.
„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen.“ 2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.
4. Satz 8 wird aufgehoben.
3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Artikel 83b „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen.“
Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes 4. Satz 8 wird aufgehoben.
§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Artikel 83e
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- Änderung
zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden des Sortenschutzgesetzes
ist, wird wie folgt geändert:
§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fas-
1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen ist, wird wie folgt geändert:
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
richtsbarkeit“ ersetzt. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör- Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen. „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und
richtsbarkeit“ ersetzt. Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das
2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Familiengericht“, die Wörter „familien- und vor-
Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen. mundschaftsgerichtliche“ durch das Wort „fami-
liengerichtliche“ und die Wörter „den Familien-
3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt: und Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter
„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei „das Familiengericht“ ersetzt.
Wochen einzulegen.“ 9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1
4. Satz 8 wird aufgehoben. werden jeweils die Wörter „familien- oder vormund-
schaftsrichterlichen“ durch die Wörter „familienge-
Artikel 84 richtlichen“ ersetzt.
10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familien-
Änderung
oder Vormundschaftsrichter“ durch das Wort
des Jugendgerichtsgesetzes „Familiengericht“ ersetzt.
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I Artikel 85
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geän-
Änderung des
dert: Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden
1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Fa- Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere
miliengericht“ ersetzt. Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des
2. § 34 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien- wie folgt geändert:
und vormundschaftsrichterlichen“ durch das 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und
vormundschaftsrichterliche“ durch das Wort „§ 6
„Familiengerichtliche“ ersetzt. Genehmigung des Betreuungsgerichts“.
3. § 42 wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien-
ersetzt.
oder vormundschaftsrichterlichen“ durch das
Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt. c) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder
vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort d) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verfügung,
„familiengerichtlichen“ ersetzt. durch die“ durch die Wörter „Der Beschluss,
durch den“ ersetzt.
4. § 53 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Fami- durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
lien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die
Wörter „das Familiengericht“ ersetzt. Artikel 86
b) In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vor-
Änderung
mundschaftsrichter“ durch das Wort „Familien-
gericht“ ersetzt.
der Wehrdisziplinarordnung
In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung
c) In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
Familiengericht“ ersetzt.
S. 1629) geändert worden ist, wird das Wort „Vormund-
5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den schaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht,
Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die für minderjährige Soldaten das Familiengericht“ ersetzt.
Wörter „das Familiengericht“ ersetzt.
6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter Artikel 87
„Familien- oder Vormundschaftsrichter“ und „Fami- Änderung
lien- und Vormundschaftsrichter“ durch das Wort
des Landbeschaffungsgesetzes
„Familiengericht“ ersetzt.
§ 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im
7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Familiengericht“ ersetzt. Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007
8. § 70 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vormund- geändert:
schaftsrichter, der Familienrichter“ durch die 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
Wörter „das Familiengericht“ ersetzt. gericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2737
einen minderjährigen Beteiligten das Familien- schaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
gericht“ ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt. Artikel 91
Änderung
Artikel 88 der Wirtschaftsprüferordnung
Änderung In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in
des Zollfahndungsdienstgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
S. 2897), wird wie folgt geändert: durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die Wörter
„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
barkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 Artikel 92
des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
436),“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfah- Änderung
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Gewerbeordnung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in
2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 wer- der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
den jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angele- 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch das Gesetz
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert
Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- worden ist, werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt. Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 388 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
Artikel 89 den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.
Änderung
der Abgabenordnung Artikel 93
§ 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
Änderung des
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
Gesetzes zur Ausführung des
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert wor- Abkommens vom 27. Februar 1953
den ist, wird wie folgt geändert: über deutsche Auslandsschulden
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-
durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen min- mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
derjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt. schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fassung, das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung
a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Vormund- vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge- den ist, wird die Angabe „Reichsgesetzes über die An-
richt, für einen minderjährigen Beteiligten das gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
Familiengericht“ ersetzt und die Wörter „§ 65 die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter richtsbarkeit“ ersetzt.
„§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen- Artikel 94
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Änderung
b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Vormund- des Umstellungsergänzungsgesetzes
schaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bun-
Artikel 90 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Änderung durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
des Einkommensteuergesetzes (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:
In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Reichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
S. 2403) geändert worden ist, wird das Wort „Vormund- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
2. § 24 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I
a) In Absatz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen. S. 2426), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 28 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Ange- a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2,
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ge- Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die
strichen. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Artikel 95 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
Änderung ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
des Kreditwesengesetzes
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 140 des Gesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- über die Angelegenheiten der freiwilligen
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 392 des Ge-
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom setzes über das Verfahren in Familiensachen und
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt ge- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
ändert: barkeit“ ersetzt.
1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere 2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „§ 146 des Geset-
Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt. richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert: über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
a) In Satz 2 wird das Wort „Registergericht“ durch
ersetzt.
das Wort „Gericht“ ersetzt.
3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
b) Satz 3 wird aufgehoben.
schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-
c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Regis- richts“ ersetzt.
tergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6
3. § 43 wird wie folgt geändert: werden jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die
Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.
„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder
einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach
den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Register- Artikel 98
gericht das Unternehmen zur Unterlassung des Änderung
Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur der Höfeordnung
Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld an-
§ 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fas-
zuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
S. 1933), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Geset-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
zes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden
§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“ „Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts.
Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die
über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kind-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
schaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Geset-
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreu-
4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere ungsgericht.“
Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde
gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt. Artikel 99
5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere
Änderung der
Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
Verfahrensordnung für Höfesachen
Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März
Artikel 96 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Juni
(weggefallen) 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
Artikel 97 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Än-
Änderung derung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom
des Versicherungsaufsichtsgesetzes 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863),“ gestrichen.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung 2. In § 17 werden die Wörter „§ 53a des Gesetzes über
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6a sinngemäß“ durch die Wörter „§ 264 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2739
über das Verfahren in Familiensachen und in den An- 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:
sprechend“ ersetzt.
aa) In Buchstabe c wird das Wort „rechtkundi-
Artikel 100 gen“ durch das Wort „rechtskundigen“ er-
setzt.
Änderung
bb) In Buchstabe d wird das Wort „Vormund-
des Gesetzes zur Ergänzung
schaftsgerichtes“ durch das Wort „Betreu-
des Gesetzes über die Mitbestimmung ungsgerichtes“ ersetzt.
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Auf-
bau“ die Wörter „des Harmonisierungsamts
des Bergbaus und der Eisen
für den Binnenmarkt,“ eingefügt und die
und Stahl erzeugenden Industrie Wörter „Deutschen Patentamts“ durch die
Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf- ersetzt.
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Indus-
trie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 194 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aaaa) In Buchstabe a wird die An-
wie folgt geändert: gabe „FGG“ durch die An-
gabe „FamFG“ ersetzt.
1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter
„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil- bbbb) In Buchstabe i werden nach dem
ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Geset- Wort „Beschwerde“ die Wörter
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den „sowie Rechtsbeschwerde“ ein-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gefügt.
ersetzt. bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes aaaa) In Spalte 2 wird das Wort „Kon-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- kursangelegenheiten“ durch das
barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das Wort „Insolvenzangelegenheiten“
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- ersetzt.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
bbbb) In Buchstabe a wird die An-
gabe „KO“ durch die An-
Artikel 101 gabe „InsO“ ersetzt.
Änderung cccc) In Buchstabe e wird das Wort
der ReNoPat-Ausbildungsverordnung „Konkursverfahren“ durch das
Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. No- Wort „Insolvenzverfahren“ er-
vember 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch setzt.
Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a werden das
1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“ Komma und das Wort „Kosten“
durch das Wort „Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt. gestrichen.
2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort „Kostenrechnungen“ bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils
durch das Wort „Notarkostenrechnungen“ ersetzt. die Angabe „der BRAGO“ durch
3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche ange- die Angabe „des RVG“ ersetzt.
fügt:
cccc) In Buchstabe g wird die An-
„ – einer Gemeinschaftsmarke, gabe „§ 18 BRAGO“ durch die
– eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,“. Angabe „§ 10 RVG“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert: bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Rechtsanwalts- aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die An-
gebührenrecht“ durch das Wort „Rechtsanwalts- gabe „FGG“ durch die Angabe „FamFG“
vergütungsrecht“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Gebühren- bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort
und Kostenrecht“ durch die Wörter „Rechtsan- „vormundschaftsgerichtliche“ durch das
waltsvergütungs- und Notarkostenrecht“ ersetzt. Wort „familiengerichtliche“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
„Gebührenrecht“ durch die Wörter „Kostenrecht/ aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird
Vergütungsrecht“ ersetzt. jeweils die Angabe „FGG“ durch die An-
5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben. gabe „FamFG“ ersetzt.
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
bbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die meldungen vorbereiten, amt-
Angabe „KO“ durch die Angabe „InsO“ liche Anmeldeformulare aus-
ersetzt. füllen, Anmeldetexte schrei-
ccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert: ben, Anlagen beschaffen, An-
meldungsunterlagen absen-
aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter den und Fristen überwachen,
„Vergütungs- und Kostenrech- amtliche Gebühren berech-
nungen“ durch das Wort „Vergü- nen und einzahlen“.
tungsrechnungen“ ersetzt.
bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geän- ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
dert:
aaaa) In Buchstabe b werden die Wör-
aaaaa) In Doppelbuchstabe bb ter „für Gebühren des Deutschen
und dd wird jeweils die Patentamtes und des Bundespa-
Angabe „der BRAGO“ tentgerichtes“ durch die Wörter
durch die Angabe „des „des Patentkostengesetzes“ er-
RVG“ ersetzt. setzt.
bbbbb) In Doppelbuchstabe gg
wird die Angabe „§ 18 bbbb) In Buchstabe d wird die An-
BRAGO“ durch die An- gabe „BRAGO“ durch die An-
gabe „§ 10 RVG“ ersetzt. gabe „des RVG“ ersetzt.
dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach
Artikel 102
dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes,“
Änderung der
die Wörter „des Halbleiterschutzgeset-
zes,“ eingefügt.
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
aaaa) In Buchstabe a werden das Wort
„Hinterlegung“ durch das Wort In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verord-
„Anmeldung“ ersetzt und nach nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-
dem Wort „Gebrauchsmustern,“ prüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom
die Wörter „Topografien von 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die durch Artikel 4
mikroelektronischen Halbleiter- Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
erzeugnissen,“ eingefügt. geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über
bbbb) In Buchstabe f werden nach dem die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Wort „Gebühren“ die Wörter „und durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Fa-
Auslagen“ eingefügt. miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Spalte 2 werden nach dem
Artikel 103
Wort „Marken“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und Änderung des
nach den Wörtern „– einer Inter-
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
nationalen Registrierung von
Geschmacksmustern“ folgende In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Spiegelstriche eingefügt: Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
„ – einer Gemeinschaftsmarke S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 246 der Ver-
und ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
– eines Gemeinschaftsge- dert worden ist, werden die Wörter „§ 628 der Zivilpro-
schmacksmusters.“ zessordnung“ durch die Wörter „§ 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4
und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
bbbb) Folgende Buchstaben e und f chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
werden angefügt: richtsbarkeit“ ersetzt.
„e) Einreichung von Gemein-
schaftsmarkenanmeldungen
vorbereiten, amtliche An-
Artikel 104
meldeformulare ausfüllen, Änderung
Anmeldetexte schreiben, An-
des Bundeskindergeldgesetzes
lagen beschaffen, Anmel-
dungsunterlagen absenden In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes
und Fristen überwachen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
amtliche Gebühren berech- (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom
nen und einzahlen 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden
f) Einreichung von Gemein- ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das
schaftsgeschmacksmusteran- Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2741
Artikel 105 „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Famili-
engerichts“ ersetzt.
Änderung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch 6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter
„- und vormundschafts“ gestrichen.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert Artikel 106
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 Änderung
(BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert: des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter „den Vormund- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
schafts- und“ gestrichen. tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
„Familiengericht“ das Komma und die Wörter „dem S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Vormundschaftsgericht“ gestrichen. vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie
3. § 50 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den 1. § 15 wird wie folgt geändert:
Vormundschafts- und“ gestrichen. a) In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Vormund- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaftsgericht und“ gestrichen. aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht“ wird
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: jeweils durch das Wort „Betreuungsgericht“
„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Ge- ersetzt.
setz über das Verfahren in Familiensachen bb) Folgender Satz wird angefügt:
und in den Angelegenheiten der freiwilligen „Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die
Gerichtsbarkeit mitzuwirken: Stelle des Betreuungsgerichts das Familien-
1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes gericht.“
über das Verfahren in Familiensachen und
2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit), a) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes
durch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren
über das Verfahren in Familiensachen und
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
in den Angelegenheiten der freiwilligen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Gerichtsbarkeit),
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zivilprozess-
3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189,
ordnung“ die Wörter „ , dem Gesetz über das
194, 195 des Gesetzes über das Verfahren
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
in Familiensachen und in den Angelegen-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ein-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
gefügt.
4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2,
§ 205 des Gesetzes über das Verfahren in 3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
Familiensachen und in den Angelegen- richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und 4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des „b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
Gesetzes über das Verfahren in Familien- nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in
sachen und in den Angelegenheiten der Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit).“ freiwilligen Gerichtsbarkeit oder“.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt Artikel 107
das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Änderung
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami- des Elften Buches Sozialgesetzbuch
liensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-
Beratungsprozesses.“ setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. De-
und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,
Abs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort „Vor- wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge- Wort „Betreuungsgerichts“ und werden die Wörter
richt“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch „§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten
das Wort „Familiengerichts“ ersetzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 282
5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008
Artikel 108 Artikel 110a
Änderung Änderungen aus Anlass des
des Grundstückverkehrsgesetzes Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung
des Haager Übereinkommens
§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des vom 13. Januar 2000 über den
Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz- internationalen Schutz von Erwachsenen
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 (1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haa-
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge- ger Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
ändert worden ist, werden wie folgt gefasst: internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März
2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:
„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“ „(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November
Artikel 109 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie
Änderung folgt geändert:
des Flurbereinigungsgesetzes a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März
worden ist, wird wie folgt geändert: 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbe-
halten.“
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch die Wörter „das nach Absatz 2 zuständige Ge- 2. In Absatz 4 werden die Angabe „206“ durch die An-
richt“ ersetzt. gabe „207“ und jeweils die bisherige Angabe „207“
durch die Angabe „208“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ (2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sowie die Wörter „ist der Beteiligte minderjährig, tritt 1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familien- „5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
gericht.“ angefügt.
„§ 15
Betreuungssachen
Artikel 110 und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Änderung des (1) Von den Angelegenheiten, die dem Be-
Einführungsgesetzes zum treuungsgericht übertragen sind, bleiben dem
Rechtsdienstleistungsgesetz Richter vorbehalten:
1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs- 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die an-
geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom schließende Bestellung eines neuen Betreu-
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert: ers;
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall
des Todes des Betreuers nach § 1908c des
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Bürgerlichen Gesetzbuchs;
„2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Ge- 3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des
setzes über das Verfahren in Familiensachen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
Gerichtsbarkeit,“. chen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2
Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach
Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
§ 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
betreffen;
„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen- 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
schaft über einen Angehörigen eines fremden
„3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Staates einschließlich der vorläufigen Maßre-
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- geln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“. zum Bürgerlichen Gesetzbuche;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 2743
6. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg- die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Ver-
schaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif- fahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
ten; der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und
Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des
§ 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürger- Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
lichen Gesetzbuchs; und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die
8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfah-
über die freiwillige Kastration und andere ren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Behandlungsmethoden; Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenhei-
9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden
wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des
und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Änderung der Vornamen und die Feststellung barkeit beantragt wurde.
der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen. Artikel 112
(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-
(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Arti-
kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März
kel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft;
2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vor-
gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten
behalten.““
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
gefasst: bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12
„c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),
Nummern 205 bis 208.“ und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
(3) Absatz 1 wird aufgehoben. Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
Artikel 111
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
Übergangsvorschrift S. 1970), außer Kraft.
Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft,
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Über-
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einkommens vom 13. Januar 2000 über den internatio-
eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum nalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor
willigen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter diesem Zeitpunkt liegt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries