2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung*)
Vom 15. Dezember 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. September 2008
(BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:
a) Spalte 3 der Positionen „E 200“, „E 202“, „E 203“, „E 210“, „E 211“,
„E 212“, „E 213“, „E 214“, „E 215“, „E 218“, „E 219“, „E 220“, „E 221“,
„E 222“, „E 223“, „E 224“, „E 226“, „E 227“, „E 228“, „E 230“, „E 231“,
„E 232“, „E 234“, „E 235“, „E 239“, „E 242“, „E 249“, „E 250“, „E 251“,
„E 252“, „E 260“, „E 261“, „E 262“, „E 263“, „E 270“, „E 280“, „E 281“,
„E 282“, „E 283“, „E 284“, „E 285“, „E 290“, „E 296“, „E 297“, „E 300“,
„E 301“, „E 302“, „E 304“, „E 306“, „E 307“, „E 308“, „E 309“, „E 310“,
„E 311“, „E 312“, „E 315“, „E 316“, „E 319“, „E 320“, „E 321“, „E 322“,
„E 325“, „E 326“, „E 327“, „E 330“, „E 331“, „E 332“, „E 333“, „E 334“,
„E 335“, „E 336“, „E 337“, „E 338“, „E 339“, „E 340“, „E 341“, „E 343“,
„E 350“, „E 351“, „E 352“, „E 353“, „E 354“, „E 355“, „E 356“, „E 357“,
„E 363“, „E 380“, „E 385“, „E 400“, „E 401“, „E 402“, „E 403“, „E 404“,
„E 405“, „E 406“, „E 407“, „E 407a“, „E 410“, „E 412“, „E 413“, „E 414“,
„E 415“, „E 416“, „E 417“, „E 418“, „E 422“, „E 425“, „E 426“, „E 431“,
„E 432“, „E 433“, „E 434“, „E 435“, „E 436“, „E 440“, „E 442“, „E 444“,
„E 445“, „E 450“, „E 451“, „E 452“, „E 459“, „E 460“, „E 461“, „E 462“,
„E 463“, „E 464“, „E 465“, „E 466“, „E 468“, „E 469“, „E 470a“, „E 470b“,
„E 471“, „E 472a“, „E 472b“, „E 472c“, „E 472d“, „E 472e“, „E 472f“,
„E 473“, „E 474“, „E 475“, „E 476“, „E 477“, „E 479b“, „E 481“, „E 482“,
„E 483“, „E 491“, „E 492“, „E 493“, „E 494“, „E 495“, „E 500“, „E 501“,
„E 503“, „E 504“, „E 507“, „E 508“, „E 509“, „E 511“, „E 512“, „E 513“,
„E 514“, „E 515“, „E 516“, „E 517“, „E 520“, „E 521“, „E 522“, „E 523“,
„E 524“, „E 525“, „E 526“, „E 527“, „E 528“, „E 529“, „E 530“, „E 535“,
„E 536“, „E 538“, „E 541“, „E 551“, „E 552“, „E 553a“, „E 553b“, „E 554“,
„E 555“, „E 556“, „E 558“, „E 559“, „E 570“, „E 574“, „E 575“, „E 576“,
„E 577“, „E 578“, „E 579“, „E 585“, „E 586“, „E 620“, „E 621“, „E 622“,
„E 623“, „E 624“, „E 625“, „E 626“, „E 627“, „E 628“, „E 629“, „E 630“,
„E 631“, „E 632“, „E 633“, „E 634“, „E 635“, „E 640“, „E 650“, „E 900“,
„E 901“, „E 902“, „E 903“, „E 904“, „E 905“, „E 907“, „E 912“, „E 914“,
„E 920“, „E 927 b“, „E 938“, „E 939“, „E 941“, „E 942“, „E 943a“, „E 943b“,
„E 944“, „E 948“, „E 949“, „E 999“, „E 1103“, „E 1105“, „E 1200“, „E 1201“,
„E 1202“, „E 1204“, „E 1404“, „E 1410“, „E 1412“, „E 1413“, „E 1414“,
„E 1420“, „E 1422“, „E 1440“, „E 1442“, „E 1450“, „E 1451“, „E 1452“,
„E 1505“, „E 1517“, „E 1518“, „E 1519“ und „E 1520“ wird jeweils wie folgt
gefasst:
„Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008, ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Sü-
ßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17,
L 202 vom 31.7.2008, S. 74),
– 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien
für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008,
S. 1).
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b) Spalte 3 der Positionen „E 420“, „E 421“, „E 950“, „E 951“, „E 952“,
„E 953“, „E 954“, „E 955“, „E 957“, „E 959“, „E 962“, „E 965“, „E 966“
und „E 968“ wird jeweils wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/60/EG vom 17.6.2008, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17“.
c) Spalte 3 der Position „E 967“ wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/60/EG vom 17.6.2008, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17,
berichtigt am 31.7.2008, ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 74“.
2. Anlage 2 Liste C wird wie folgt geändert:
Spalte 2 der Position „Polyethylenglycol 6000“ wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008, ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung – DüMV)*)
Vom 16. Dezember 2008
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. No- Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweili-
vember 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 gen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des
und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Arti- Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra-
kel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I ten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht
S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Ge- in einer Menge vorhanden sind, die ein Inver-
setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt ge- kehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 aus-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: schließt,
5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur
Inhaltsübersicht Unterstützung der Aufbereitung zugegeben wer-
§ 1 Begriffsbestimmungen den, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionie-
§ 2 Geltungsbereich rung, Hygienisierung,
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder
sicheren Anwendung zugegeben werden, insbe-
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
sondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel,
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Gra-
§ 7 Toleranzen
nulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen,
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder
§ 9 Übergangsvorschriften
Farbstoffe,
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht
Anlage 1 Definition von
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, Düngemitteltypen als Pflanzennährstoff nach Nr. 4, als Aufbereitungs-
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) hilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugege-
Anlage 2 Tabellen ben werden, sowie Stoffe, die
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des
§ 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4,
§ 9 Abs. 2) Düngemittelgesetzes zugegeben werden,
b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche
§1 Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder
Begriffsbestimmungen teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
Im Sinne dieser Verordnung sind: c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile
sind,
1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,
8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische
2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln,
Behandlung aus festen oder flüssigen Primärparti-
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-
keln technisch hergestelltes Aggregat,
hilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des
Düngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestim- 9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren
mungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
typbestimmenden Bestandteile, 10. organische Substanz: über den Glühverlust ermit-
3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile telte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer
in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem und pflanzlicher Herkunft,
nach der Düngemittelverordnung zugelassenen 11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassege-
Düngemitteltyp entscheiden, halt bis zu 15 vom Hundert, soweit
4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung
des Düngemittelgesetzes, soweit diese bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder
a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Be- Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
standteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, so- b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte
weit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend Methode auch bei einem höheren Trockenmas-
sind, segehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festge-
stellt wird,
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- 12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wasser-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften temperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Was-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ser gelöster Stickstoff,
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14. Komplexbildner: anorganische oder organische vom Hundert des gekennzeichneten Wertes,
Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, ausgedrückt in „%“,
so dass sich deren Lösungseigenschaften ändern, b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des
15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekenn-
zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ring- zeichneten Wert in vom Hundert durch Differenz-
förmigen Verbindungen zu fixieren, bildung, ausgedrückt in „%-Punkt“,
16. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behand- 26. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewer-
lung durch gesteuerten Abbau der organischen bes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.
Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygie-
nisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoff- §2
verfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Geltungsbereich
Eigenschaften, Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Be- Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet
handlung durch gesteuerten Abbau der organi- sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
schen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht
der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Boden-
Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der phy- hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
sikalischen Eigenschaften, unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschafts-
düngern zwischen zwei Betrieben, die demselben
18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Kon-
Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen,
zentration an Krankheitserregern so weit zu redu-
die beide von demselben Landwirt als alleinigem An-
zieren, dass das Risiko einer Verbreitung von
teilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht
Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der
werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen
Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit
einem Landwirt und einer juristischen Person, die von
unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weit-
diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder allei-
möglichst vermindert wird,
nigem Gesellschafter beherrscht wird.
19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüf-
siebgewebe mit der angegebenen lichten Ma- §3
schenweite passiert; die dazu angegebenen Zulassung von Düngemitteltypen
Prozentwerte sind, soweit nicht ausdrücklich an-
ders bestimmt, Mindestwerte, (1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen
werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder ju-
1. die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbe-
ristische Person, die für das Inverkehrbringen eines
stimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwen-
Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller
dung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
gilt insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene
von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht
Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die
schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
die Merkmale eines Stoffes verändert,
2. für die Herstellung
21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben
zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden,
bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere die
stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder
Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung ein- anwendungstechnischen Nutzen haben oder
schließlich einer Gewässergefährdung entgegenzu- bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und
wirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-
zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor nen
äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche
stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, und die bei sachgerechter Anwendung die
welche die gekennzeichneten Eigenschaften nach- Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von
träglich verändern können, Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht
schädigen und den Naturhaushalt nicht gefähr-
22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben den,
zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nähr-
b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbe-
stoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwen-
standteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maß-
dungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbe-
gabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
schränkungen und zur Verminderung von Risiken,
c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1
23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Anga- sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Ta-
be, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, belle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßga-
24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezo- ben verwendet werden,
gene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, d) Fremdbestandteile
soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3
25. Angabe der Toleranz: verwendet werden,
a) als Prozentwert: maximale Abweichung des er- bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen,
mittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für
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einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und die bei sachgerechter Anwendung die
und Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö- Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht
hung der Schadstoffkonzentrationen führen, schädigen und den Naturhaushalt nicht gefähr-
den,
e) mineralische Produktionsrückstände, außer
Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbe-
nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 standteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach
oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet wer-
nach Anlage 1 verwendet werden, den,
f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Ta- c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1
belle 4 genannten verwendet werden, sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Ta-
belle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßga-
3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangs- ben verwendet werden,
stoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabel-
len 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 d) Fremdbestandteile
Spalte 4 nicht überschritten sind, aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in enthalten sind,
Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über bb) bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei
10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne
von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö-
Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen hung der Schadstoffkonzentrationen führen,
Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
e) mineralische Produktionsrückstände, außer Ne-
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 benbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur
sind ausgenommen: nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 ver-
1. von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach wendet werden,
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2
und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Ta- Tabelle 4.1 genannten verwendet werden,
belle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Dünge-
mitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremd- 3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen,
stoffe, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in de-
ren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8
2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom nicht überschritten sind,
Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vor-
gaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließ- 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
licher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über
für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier,
sachgerechten Anwendung auf deren ausschließ- Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach
liche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht
hingewiesen wird. über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten
sind.
§4 (2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1
Inverkehrbringen von sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bo-
Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, denhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs-
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mitteln ausgenommen:
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Dünge- 1. von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Ab-
mittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr ge- satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
bracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Ta-
Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht belle 8.3,
werden, wenn 2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Ta-
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit belle 1.4 Spalte 4
des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haus- a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben
tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher
Naturhaushalt nicht gefährden, Verbrennung von unbehandeltem Holz von den
2. für die Herstellung Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert,
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
die ten Anwendung auf deren ausschließliche Ver-
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder wendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewie-
anwendungstechnischen Nutzen haben oder sen wird,
bb) dem Bodenschutz oder der Erhaltung und b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei
Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die- einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
nen, substrate von den Grenzwerten nach Anlage 2
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Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung §5
von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate Anforderungen
aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate an die Seuchen- und Phytohygiene
zur Nutzung in geschlossenen Systemen (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1
(insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbe- Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine
grünung) und Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten
bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung ge- sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Men-
gebenenfalls notwendigen abfallrechtlichen schen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.
Entsorgung (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1
deutlich gekennzeichnet sind. Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:
1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften,
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflan-
wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen ge-
zenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
funden werden,
werden, wenn
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trocken- Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in
masse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), Mischungen, verwendet werden, die von wider-
0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hun- standsfähigen Schadorganismen, insbesondere
dert Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel
(S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbe-
Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als schauverordnung genannten Schadorganismus,
CaO, erreicht wird oder b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche
aus der Tobamovirus-Gruppe oder
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlun-
gen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Auf- c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauer-
bringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilo- organen, insbesondere Synchytrium endobio-
gramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm ticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani,
CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden. Plasmodiophora brassicae,
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisie-
und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgren- renden Behandlung unterzogen wurden.
zung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten
Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Boden-
Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im
VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abwei-
VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleich- chend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn
wertige andere für die Feststellung des Gesamtstick- 1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwen-
stoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das dung auf die bestehende Belastung hingewiesen
Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bo- wird und folgende als Anwendungsvorgaben ge-
denhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt kennzeichnete Hinweise gegeben werden:
nicht
a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich
1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger
Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn,
2. für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und
anaeroben Behandlung in geringen Mengen aus- Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30)
schließlich zur Aufbereitung organischen Materials mit bodennaher Ausbringungstechnik,
zugegeben werden, b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit
3. für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau
bestimmt sind oder im Freiland für eine einmalige oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft-
Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,
Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baum- c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitli-
scheiben vorgesehen sind, wenn cher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten
Nutzung einzuhalten und
a) deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe
aller Anwendungen eines Jahres – bei durch d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasser-
eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial schutzgebieten ist nicht zulässig
bestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen und
Durchschnitt einer empfohlenen mehrjährigen
2. im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Aus-
Anwendung – die wesentliche Nährstofffracht je
gangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf
Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet,
Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der
b) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Dünge-
Zweckbestimmung deutlich hingewiesen und bei verordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen behörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied
nach Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sach- eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüber-
gerechten Anwendung der vorgesehene Anwen- wachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung
dungszeitraum benannt wird. sichert.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirt- b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen
schaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe
von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftli- Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann
chen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall zusätzlich auch deren Elementform angegeben
gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als ein- sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umge-
gehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschafts- rechnet sein:
dünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte
P2O5 x 0,436 = P (Phosphor)
angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers
beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen die- K2O x 0,83 = K (Kalium)
ser Landwirte ausgebracht werden.
CaO x 0,715 = Ca
(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten
abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle CaCO3 x 0,4 = Ca
verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeig-
nete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den MgO x 0,6 = Mg
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des MgCO3 x 0,288 = Mg,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Okto-
ber 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den 4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro- gekennzeichnet sind, wenn diese Werte nach An-
dukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben. lage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen:
a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp
§6 nicht bestimmenden Nebenbestandteile in An-
Anforderungen lage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
an die Kennzeichnung b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstof-
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr ge- nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
bracht werden, wenn c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle
1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge ge- d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach
kennzeichnet sind, Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.
2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3. oder 10.5 im Rahmen (2) Abweichend von Absatz 1 genügt
von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung emp-
fohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter 1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten,
fachlicher Praxis im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 die durch geeignete Kennzeichnung
des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen, a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlosse-
3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen nen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer,
wie folgt angegeben sind: Innenraumbegrünung) oder
a) es müssen die nachstehenden chemischen Sym- b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der
bole und Formeln verwendet werden: Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt
auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen
Stickstoff N
sind,
Phosphat P2 O 5
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in
Kaliumoxid K2O Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
Calcium Ca 2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten,
deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwen-
Calciumoxid CaO
dung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen,
Calciumcarbonat CaCO3 welche die Grenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 unter-
Magnesium Mg schreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und
Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2
Magnesiumoxid MgO Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Gren-
Magnesiumcarbonat MgCO3 zen,
Natrium Na 3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung
nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.1,
Schwefel S
4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-
Bor B tungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2
Eisen Fe Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kenn-
zeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,
Kobalt Co
5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu For-
Kupfer Cu
schungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Dünge-
Mangan Mn mittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2
Tabelle 10 Nr. 10.4.3.
Molybdän Mo
(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfs-
Zink Zn,
stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2529
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeich- die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Ka-
nung folgenden Anforderungen entspricht: lenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist
ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb an-
1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die
gefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb
Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, je-
zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen ab-
doch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
gegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abga-
2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen bemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im
oder geschlossenen Behältnissen müssen die Anga- Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Voll-
ben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Be- zug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde
hältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem kann Ausnahmen zulassen.
Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf ei-
nem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen §7
müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Toleranzen
Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier ge-
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte,
macht sein, von denen mindestens ein Stück der je-
Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten
weiligen Partie beigefügt sein muss,
nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung ange-
3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt gebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Tole-
es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, ranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt
10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbe- oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst
gleitpapier gemacht werden, wenn erreichte Wert.
a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im (2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen
Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwie- von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemit-
sen wird, teltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festge-
setzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemit-
b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-
zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeu- hilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2
tig ist, werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festge-
c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deut- setzt.
lich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im (3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstof-
erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kun- fen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirt-
den jederzeit zur Verfügung stehen. schaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Ta-
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemit-
belle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis
teltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die
1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für
stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben
Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern
werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen
die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben wer-
sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Ver-
den.
kehr gebrachte Düngemittel.
(4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwa-
(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr chung festgestellten Gehalte von den gekennzeichne-
als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine ten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht über-
Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein schreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich
oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten
ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss. und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate (5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach
oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben Anlage 1 Abschnitt 1:
nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen 1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Be-
Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Wider- standteile mehr als eine Stickstoffform oder Phos-
spruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 phatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die
Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen. Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Ab- 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Ge-
sätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben halts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Pro-
nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache zentpunkte,
abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen 2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den
dürfen zusätzlich verwendet sein. gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs
(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abge- 3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil
setzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 ein- an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Dün-
schließlich solcher für andere Länder oder in anderen gemitteltypen abweichende Regelungen getroffen
Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 sind.
bis 10.4 deutlich abgesetzt sein. (6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeug- Anlage 1 Abschnitt 2:
ter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei 1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende
einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekenn-
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
zeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat (2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunk- und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung
te, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK- 1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Misch-
Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte, kalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entspre-
2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nähr- chend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
stofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach An-
gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen lage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,
Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte. 2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7,
(7) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie 3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach An-
Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2 lage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfs-
bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekenn- mittel oder Anwendungshilfsmittel oder
zeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschrei- 4. synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben
ten. nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangs-
stoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9
§8 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfs-
mittel entsprechen,
Ordnungswidrigkeiten
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Boden- und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung
hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in
1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3,
den Verkehr bringt.
welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 überschreiten, jedoch die Anforderungen der Klär-
des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder schlammverordnung an die stoffliche Zusammenset-
fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirt- zung und Behandlung für eine Verwertung in der
schaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflan- Landwirtschaft erfüllen,
zenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr 2. andere Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7, wenn diese
bringt. der Bioabfallverordnung unterliegen und die Grenz-
werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, je-
§9 doch die Anforderungen der Bioabfallverordnung an
die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung
Übergangsvorschriften erfüllen oder
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate 3. Stoffe nach Nummer 1 und 2 in Mischung mit tieri-
und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der schen Stoffen nach Tabelle 7.2
Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember
(BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der 2016 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410),
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 § 10
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe
nach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung
bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt ge-
Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758) ändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli
entspricht. 2008 (BGBl. I S. 1410), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)
Definition von Düngemitteltypen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmun-
gen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die
Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Dünge-
mitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden
Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3
darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht,
zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 ein-
gehalten sind,
2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt
mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps
beträgt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 %
erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen ent-
sprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2
Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an
Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyana-
midstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2
Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt
an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindes-
tens 50 % haben.
2.3 Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteu-
erten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit
nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung
einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von 2531
2532
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkei-
ten 1 bis 3
umhüllt sein.
2.4 Granulierung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorge-
schrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für
das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem
Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhül-
lung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten
Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat; Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
Ammoniumstickstoff Ammoniumstickstoff auch Zugabe von Calciumnitrat als – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Toleranz: Formulierungshilfsmittel 19,5 % (Gesamtstickstoff)
N: 0,3 %-Punkt – Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, auch Carbonate Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstick- oder Sulfate des Calciums und – darf es nur in geschlossenen Packungen
Nitratstickstoff stoff, beide Stickstoffformen Magnesiums;
gewerbsmäßig an Anwender abgegeben
ungefähr je zur Hälfte auch Umhüllung werden;
Toleranzen:
– muss es hinsichtlich seines Massenanteiles
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt an verbrennlichen Bestandteilen den in
über 32 % N: 0,6 %-Punkt
Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoff-
verordnung für die Untergruppen A I und A II
festgelegten Grenzwerten und den in
Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der
Gefahrstoffverordnung geregelten Anforde-
rungen entsprechen.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Das Düngemittel darf als „Kalkammonsal-
peter“ bezeichnet sein, wenn
– neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat
(z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesi-
umcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
– diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
– das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3 Ammonium- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
sulfatsalpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat; Buchstabe a:
Nitratstickstoff Nitratstickstoff; auch Zugabe von: – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Mindestgehalt an 22 % N, 2 % MgO,
a) Calcium-Magnesiumcarbonat,
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesiumcarbonat, – zusätzlich typbestimmender Bestandteil
Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat; nach Spalte 3:
Gesamtmagnesiumoxid Gesamt-Magnesiumoxid,
b) Magnesiumsulfat mit
Toleranzen:
Natriumsalzen; – Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
N 0,8 %-Punkt, Spalte 4: 3 % N.
MgO 0,9 %-Punkt, c) Calciumcarbonat;
Na 0,7 %-Punkt, auch Umhüllung Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
CaCO3 2 %-Punkte Buchstabe b:
– Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
– zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
– Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
– Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat, 2533
Typbestimmende
Angaben zur 2534
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
– zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid; Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, auch Zugabe von elementarem – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
ausgedrückt als Schwefel, Harnstoff mit Schwefel,
Carbamidstickstoff;
auch Umhüllung – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 % 28 % N
4 % S,
Toleranzen:
– zusätzlich typbestimmender Bestandteil
N 0,4 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt nach Spalte 3:
Schwefel,
– zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
– Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5 Harnstoff – Iso- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharnstoff,
butylidendiharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendi-
harnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.6 Harnstoff – Form- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff,
aldehydharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
1.1.7 Stickstoffdünger 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Auf chemischem Wege gewon- In der Typenbezeichnung ist das Wort
mit [Harnstoff- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon nenes Erzeugnis, das jeweils „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete
derivat] Nitratstickstoff, mindestens ein Drittel als ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Carbamidstickstoff, Harnstoffderivate nach Spalte 5 Nr. 1.1 – mit Ausnahme von Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
ein oder mehrere Harn- Buchstabe a bis c, 10 % als Kalkstickstoff, Nitrathaltiger muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils
stoffderivate nach Spalte 5, Harnstoffderivat nach Spalte 5 Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat mindestens 1 % N beträgt.
Buchstabe d oder Kalkammonsalpeter –
bei Formaldehydharnstoff: und
kaltwasser- und heiß- vom Formaldehydharnstoff
wasserlöslicher Stickstoff mindestens 60 % heißwasser- a) Crotonylidendiharnstoff oder
löslich;
b) Isobutylidendiharnstoff oder
Mindestgehalt an
Ammonium-, c) Formaldehydharnstoff oder
Nitratstickstoff 3 % N, d) Acetylendiharnstoff
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret: enthält.
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.8 [Harnstoffderivat] 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Jeweils nur einer der In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harn-
Nach Spalte 5 Gesamtstickstoff; nachfolgenden Ausgangsstoffe stoffderivate“ durch das jeweils verwendete
Buchstabe a: Nach Spalte 5 a) Crotonylidendiharnstoff, Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Crotonylidendiharnstoff Buchstabe a, b oder d: Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-
b) Isobutylidendiharnstoff,
Nach Spalte 5 – mindestens 25 % geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Buchstabe b: c) Formaldehydharnstoff, Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c
vom N in der jeweiligen
Isobutylidendiharnstoff Harnstoffform d) Acetylendiharnstoff beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
Nach Spalte 5 – Höchstgehalt an
Buchstabe c: Carbamidstickstoff 3 % N
Formaldehydharnstoff
Nach Spalte 5
– kaltwasserlöslicher
Buchstabe c:
Stickstoff,
– Mindestgehalt an
– heißwasserlöslicher
Formaldehydharnstoff
Stickstoff
31 % N;
– Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe d: Toleranzen:
Acetylendiharnstoff N 0,5 %-Punkt
2535
Typbestimmende
Angaben zur 2536
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
1.1.9 Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calciumnitrat, Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
Harnstoff flüssig Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Calciumchlorid; entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
Nitratstickstoff als Carbamid- und auf chemischem Wege, durch gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
Nitratstickstoff, Lösen oder Suspendieren in gekennzeichnet sein:
mindestens 50 % des Wasser gewonnenes Erzeugnis „Anwendungsvorgabe:
angegebenen Gesamtstick- Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen
stoffs als Nitratstickstoff von Früchten“.
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Calciumsulfat und Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der
Gesamtstickstoff; Ammonium- oder Calciumnitrat an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
Höchstgehalt an überschreiten.
Ammonium- oder Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff 4 % N Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.11 Ammoniak 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak; Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
flüssig Ammoniumstickstoff auch lösen in Wasser gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht
Toleranzen: zur Oberflächendüngung geeignet ist.
N 0,6 %-Punkt
1.1.12 Ammonium- 5%N Ammoniumstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat; In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
sulfat-Lösung aus 6%S wasserlöslicher Schwefel Ammoniumstickstoff, nur ein Ausgangsstoff nach druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
[Bezeichnung nach Schwefel bewertet als S Anlage 2 Tabelle 6.1, Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Anlage 2 Tabelle 6 Toleranzen: Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
Spalte 1] unter Verwendung von
N 0,5 %-Punkt zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur
– konzentrierter Schwefelsäure Blattdüngung geeignet!“.
S 0,5 %-Punkt
in technischer Qualität
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
oder Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
– Calciumsulfat (CaSO4) Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
nach der Verordnung (EG) sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
Nr. 2003/2003 – Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,
– es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
– bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]“.
1.1.13 Ammoniumsulfat – 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Ammoniumsulfat; Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“
Harnstoff Carbamidstickstoff, Carbamid- und gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 %
Ammoniumstickstoff Ammoniumstickstoff nicht überschreitet.
5%S wasserlöslicher Schwefel Kalk bewertet als auch Zugabe von Kohlensaurem Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Calciumcarbonat Kalk aus Meeralgen Meeralgen
Mindestgehalt an – Typbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumstickstoff 4 % N „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Höchstgehalt an Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
Biuret: 0,9 % – Mindestgehalt nach Spalte 2:
Toleranzen: 20 % N
3%S
N 0,5 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt 8 % CaCO3
CaCO3 2 %-Punkte – zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff – 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammoniumverbindungen, Bei Zugabe von Natriumsalzen:
Magnesium Nitratstickstoff, Nitrat- und Ammonium- Magnesiumsulfat;
– Typbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumstickstoff, stickstoff, auch Zugabe von Natriumsalzen „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
5 % MgO wasserlösliches wasserlösliches
Magnesiumoxid Magnesiumoxid; – Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N – zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt – Bewertung und weitere Erfordernisse
MgO 0,9 %-Punkt nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Na 0,7 %-Punkt Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.
1.1.15 Stickstoff – Calcium 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Carbamid, Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
Nitratstickstoff Gesamtstickstoff oder auch Calciumchlorid entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
Carbamidstickstoff als Nitrat- und gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
Carbamidstickstoff gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung
2537
10 % Ca Calcium
oder zum Benetzen von Früchten“.
Typbestimmende
Angaben zur 2538
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt
1.1.16 Stickstoffdünger- 15 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Auf chemischem Wege oder Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“
Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder als durch Lösen in Wasser gewon- gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret
Ammoniumstickstoff, Carbamid-, Ammonium- nenes, unter Atmosphärendruck 0,2 % nicht überschreitet.
Nitratstickstoff oder Nitratstickstoff; beständiges Erzeugnis, Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Höchstgehalt an Biuret: ohne Zusatz von Nährstoffen Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern
Gehalt an Carbamid- tierischen oder pflanzlichen deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
stickstoff x 0,026, Ursprungs Erfordernisse für eine Bezeichnung als
für Ammoniumnitrat- Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
Harnstoff-Lösung 0,5 %
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
Toleranzen: 26 % N,
N 0,6 %-Punkt – weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.2.1 Dicalciumphosphat 20 % P2O5 Alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
mit Magnesium 6 % MgO lösliches Phosphat alkalisch-ammoncitrat- Magnesiumphosphat; darf angegeben sein.
Gesamtmagnesiumoxid lösliches P2O5; Fällen mineralischer Phosphate,
Siebdurchgang: auch von aus Knochen gelöster
98 % bei 0,63 mm, Phosphorsäure
90 % bei 0,16 mm Zugabe von
Toleranzen: Magnesiumcarbonat
P2O5 0,8 %-Punkt, Magnesiumsulfat
MgO 0,9 %-Punkt
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
1.2.2 Dicalciumphosphat 8 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat,
mit Tricalcium- Gesamtphosphat Tricalciumphosphat;
phosphat Toleranzen: Fällen mineralischer Phosphate
P2O5 0,8 %-Punkt
1.2.3 Phosphat mit 8 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Siliciumoxide, Mindestgehalt an Silicat 20 %.
Silicium wasserlösliches Phosphat Gesamtphosphat, Natriumhydrogenphosphate,
50 % des angegebenen Calciumphosphate, Natriumsulfat,
Gehaltes an P2O5 Natriumsilicat;
wasserlöslich Aufschluss von Wasserglas mit
Toleranzen: Schwefel- und Phosphorsäure
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
1.2.4 Teilaufgeschlosse- 16 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Ge- Mono-, Tricalciumphosphat, Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
nes Rohphosphat 6 % MgO wasserlösliches Phosphat, samtphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; darf angegeben sein.
mit Magnesium Gesamtmagnesiumoxid mindestens 40 % des ange- Teilaufschließen gemahlenen
gebenen Gehalts an P2O5 Rohphosphats mit Schwefel-
wasserlöslich oder Phosphorsäure,
Siebdurchgang: Zugabe von
98 % bei 0,63 mm Magnesiumsulfat
90 % bei 0,16 mm Magnesiumoxid
Toleranzen: Magnesiumcarbonat
Gesamtphosphat: Calcium-Magnesium-Carbonat
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
1.2.5 Rohphosphat mit 23 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat,
wasserlöslichem in 2 %iger Ameisensäure Gesamtphosphat, Calciumsulfat;
Anteil lösliches Phosphat, mindestens 45 % des Teilaufschließen gemahlenen
wasserlösliches Phosphat angegebenen Gehalts Rohphosphats mit Schwefelsäure
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich
2539
Typbestimmende
Angaben zur 2540
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden.
1.2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 Gesamtphosphat, Rohphosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben
in 2 %iger Ameisensäure Gesamtphosphat, Calciumcarbonat, aus sein.
lösliches Phosphat mindestens 40 % des weicherdigem Rohphosphat;
angegebenen Gehalts an vermahlen
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden
1.2.7 Weicherdiges 16 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
Rohphosphat mit in 2 %iger Ameisensäure Gesamtphosphat; Calciumcarbonat, angegeben sein.
Magnesium lösliches Phosphat mindestens 55 % des Magnesiumsulfat;
6 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid angegebenen Gehalts Vermahlen weicherdigen
an P2O5 in 2 %iger Rohphosphats,
Ameisensäure löslich,
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Siebdurchgang: Zugabe von
99 % bei 0,125 mm Magnesiumsulfat,
90 % bei 0,063 mm Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Toleranzen: Calcium-Magnesium-Carbonat
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt
1.2.8 Phosphatdünger- 20 % P2O5 wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als Durch Mischen von Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Lösung wasserlösliches Phosphat; Phosphorsäure mit Natronlauge Behältern in den Verkehr gebracht werden.
pH-Wert der Lösung: gewonnenes Erzeugnis
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt
1.2.9 Phosphatdünger 10 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Phosphathaltige Ausgangsstoffe In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
aus [Bezeichnung in 2 %iger Zitronensäure Gesamtphosphat, nach Anlage 2 Tabelle 6.2; druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
nach Anlage 2, lösliches Phosphat Phosphat bewertet als in aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Tabelle 6.2] 2 %iger Zitronensäure Tabelle 6.2 Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
lösliches Phosphat; Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,
in Zitronensäure lösliches
Phosphat: 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden.
2541
2542
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
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Nährstofflöslichkeiten
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1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K2O wasserlösliches Kalium bewertet als Kaliumsulfat; umhüllt
Kaliumoxid wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt
1.3.2 Kaliumdünger- 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Lösung Kaliumoxid wasserlösliches K2O Lösen in Wasser Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
1.3.3 Kaliumsulfat- 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat; Schwefelsäure; Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Lösung Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; durch Mischen gewonnenes Behältern in den Verkehr gebracht werden.
6%S wasserlöslicher Schwefel Schwefel bewertet als S Erzeugnis
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
1.3.4 Kaliumdünger aus 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze; In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
[Bezeichnung nach Kaliumoxid wasserlösliches K2O nur ein Ausgangsstoff nach druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Anlage 2 Tabelle 6.3 Toleranzen: Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Spalte 1] Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
K2O 1 %-Punkt, auch als Lösung
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 % Punkte.
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit
nach Satz 1 sind ausgenommen:
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1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich
eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht,
wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, daneben Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer
Siebdurchgang: auch Magnesiumcarbonat; Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
97 % bei 3,15 mm, beträgt.
70 % bei 1,0 mm natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht
Reaktivität, bewertet nach umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die
Umsetzung in verdünnter oder
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Salzsäure, mindestens 30 %, aus Meeralgen;
ab einem Gehalt von Bei der Herstellung aus Meeralgen:
auch Zugabe von
25 % MgCO3 mindestens – Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
10 % a) Magnesiumcarbonat
– keine Mischung mit anderen kohlensauren
Toleranzen: b) Azotobakter auf Torf, wenn Kalken,
CaCO3 4 %-Punkte 1 000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm – das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Endprodukt erreicht werden Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
c) Brennraumasche von Bei der Herstellung aus jungem Muschelkalk
unbehandelten Pflanzen (gering verfestigte holozäne Kalke):
nach Anlage 2 Tabelle 7 – Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
Zeile 7.3.16
– keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
– das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus jungem Muschelkalk“ bezeichnet
sein. 2543
Typbestimmende
Angaben zur 2544
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
– maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
– Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
– das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“
gekennzeichnet sein,
– keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.
1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, daneben auch Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“
beim Inverkehrbringen dürfen Magnesiumoxid; oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet
nicht mehr als 9 % CaO aus Kalkstein, Dolomit oder sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen
als Carbonat vorliegen, Kreide natürlicher Lagerstätten; entspricht:
Siebdurchgang: auch mischen untereinander Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
97 % bei 6,3 mm durch Brennen Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
Toleranzen: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
CaO 4 %-Punkte hohe Wirkungsintensität beachten“.
1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, -hydroxid Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
höchstens 75 % des CaO oder -oxid, daneben auch recarbonatisierten Branntkalk.
als Carbonat Magnesiumcarbonat, -hydroxid Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
oder -oxid, aus Kalkstein, Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
Siebdurchgang: Dolomit oder Kreide natürlicher „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
97 % bei 4,0 mm Lagerstätten; hohe Wirkungsintensität beachten“.
50 % bei 0,8 mm durch Mischen oder Brennen, Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
Toleranzen: auch teilweises Brennen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
CaO auch Zugabe von Wasser zur Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
Carbonatanteil <= 65% Staubbindung. „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
3 %-Punkte, geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
Carbonatanteil > 65 % möglich“.
4 %-Punkte
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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1.4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium und Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
Siebdurchgang Magnesium; muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
aus Hochofenschlacke stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach
Siebdurchgang bei Herstellung Calcium und Magnesium aus der Spalte 5 müssen angegeben sein.
nach Spalte 5 Buchstabe Herstellung unlegierter Stähle;
a) 97 % bei 1,0 mm a) Vermahlen von
80 % bei 0,315 mm Konverterschlacke
b) 97 % bei 3,15 mm b) Absieben zerfallener
40 % bei 0,315 mm. Konverterschlacke und
Bei Siebdurchgang nach Pfannenschlacke
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
1.4.6 Kalkdünger aus 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO, Oxide, Hydroxide, Silicate oder In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
[Bezeichnung nach in der TM Reaktivität: Carbonate von Calcium und druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Anlage 2 Tabelle 6.4 Reaktivität, bewertet nach Magnesium; Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Spalte 1] Umsetzung in verdünnter aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
Salzsäure, mindestens 30 %, Tabelle 6.4 pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3
ab einem Gehalt von Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
25 % MgCO3 mindestens 10 % 15 % CaO in der TM.
Toleranzen: Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
CaO filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlämme.
Carbonatanteil <= 40 %
2 %-Punkte, Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und
6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur
Carbonatanteil > 40 % Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach
2545
3 %-Punkte Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
2546
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumformiat; Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
wasserlösliches Ca auch Suspendieren oder Lösen – Bezeichnung nach Spalte 1:
Toleranzen: in Wasser „Calciumformiat-flüssig“,
Ca 0,7 %-Punkt – Mindestgehalt nach Spalte 2: 12 % Ca.
1.5.3 Magnesium- 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“
carbonat Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten bezeichnet sein.
Siebdurchgang: von Magnesit
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen
Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
Magnesiumoxid; Brennen von Magnesit nur bei
Siebdurchgang: einer Brenntemperatur
97 % bei 4,0 mm ≤1 800 °C
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumsilikate;
Gesamt-Magnesiumoxid; mechanisches Aufbereiten
Siebdurchgang: magnesiumhaltiger Gesteine
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
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1.5.6 Kieserit mit 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat-Monohydrat, Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
Magnesium- Magnesiumoxid; mindestens Magnesiumcarbonat; – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
carbonat 60 % des angegebenen Ge- Kieserit in Mischung mit Dolomit Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
haltes an MgO wasserlöslich und Magnesit,
Siebdurchgang: auch unter Zugabe von Kalium- – Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO,
sulfat 6 % K2O, insgesamt 20 %
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm – Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
und 70 % bei 1 mm Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
Reaktivität: Reaktivität, – Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
bewertet nach Umsetzung in Kalium bewertet als wasserlöslichen
verdünnter Salzsäure, K2O, Höchstgehalt an Chlorid
mindestens 10% im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt,
K2O 1 %-Punkt
1.5.7 Magnesiumdünger- 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid, -hydroxid
Suspension Magnesiumoxid oder Magnesiumsalze;
Toleranzen: Suspendieren in Wasser
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.9 Elementarer fest: Schwefel Schwefel bewertet als S Schwefel aus Natur- oder
Schwefel 80 % S Siebdurchgang: Industrieherkünften
flüssig: 97 % bei 0,1 mm
40 % S
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
1.5.10 Schwefel- 6%S Schwefel; Schwefel bewertet als S; Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Magnesiumdünger 6 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Carbonate oder Oxide von
Magnesiumoxid; Calcium oder Magnesium aus
Natur- und Industrieherkünften
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
2547
S 0,5 %-Punkt
Typbestimmende
Angaben zur 2548
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
1.5.11 Schwefel- 11 % S Schwefel; Schwefel bewertet als S, Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Calciumdünger 25 % Ca Calcium Calcium bewertet als Ca; oder Carbonate von Calcium; Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um
Siebdurchgang: aus Sprühabsorptionsverfahren die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf
bei der Monoverbrennung von den Schwefelbedarf achten“.
97 % bei 1 mm,
80 % bei 0,315 mm Steinkohle
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
2.1 NP-Dünger fest: Stickstoff in den Für die Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem Wege, durch Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
3%N Stickstoffformen: bis 3.10 müssen Gehalte Mischen (fest) oder Lösen Meeralgen:
5 % P2O5 fest: angegeben sein, wenn sie (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; – Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
als Lösung: 3.1 bis 3.10 mindestens 1 % betragen; auch Zugabe von Kohlensaurem
– Spalte 3: Calciumcarbonat;
1%N als Lösung: für Phosphat Gehaltsangaben Kalk aus Meeralgen
1 % P2O5 3.1 bis 3.4 und 3.7 und weitere Erfordernisse nach auch Umhüllung – Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
insgesamt 3 % Phosphat in den Anlage 2 Tabelle 5 – Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Phosphatlöslichkeiten: Tabelle 10.1.8.
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
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2.2 NK-Dünger fest: Stickstoff in den Für die Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem Wege, durch Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure
3%N Stickstoffformen: bis 3.10 müssen Gehalte Mischen (fest) oder Lösen darf das Düngemittel nur in geschlossenen
5 % K2O fest: angegeben sein, wenn sie (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; Behältern in den Verkehr gebracht werden.
3.1 bis 3.10 mindestens 1 % betragen. auch Zugabe von Kohlensaurem Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
als Lösung:
1%N Lösung: Kalk aus Meeralgen Meeralgen:
1 % K2O 3.1 bis 3.4 und 3.7 auch Umhüllung – Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
insgesamt 3 % wasserlösliches
– Spalte 3: Calciumcarbonat;
Kaliumoxid
– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
– Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.
2.3 PK-Dünger fest: Phosphat in den Für Phosphat Gehaltsangaben Auf chemischem Wege, durch Bei Verwendung von Aschen
5 % P2O5 Phosphatlöslichkeiten und weitere Erfordernisse nach Mischen (fest), Lösen (Lösung)
– Mindestgehalt nach Spalte 2 für
5 % K2O 4.2.1 bis 4.2.11 Anlage 2 Tabelle 5 oder Suspendieren (Suspension)
festen Dünger:
wasserlösliches gewonnenes Erzeugnis;
als Suspension: 2 % P 2 O5
5 % P2O5 Kaliumoxid auch unter ausschließlicher
Verwendung von Aschen nach 3 % K2O,
5 % K2O
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 – bei trockenem Material Granulierung,
als Lösung:
1 % P2O5 auch Umhüllung – keine Verwendung von Aschen aus der
1 % K2O letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
insgesamt 3 % keine Kondensatfilterschlämme.
2.4 NPK-Dünger fest: Stickstoff in den Bei den Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem Wege oder durch Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel
3%N Stickstoffformen: bis 3.10 müssen Gehalte Mischen (fest), Lösen (Lösung) als „verkapselt“ zu bezeichnen.
5 % P2O5 fest: 3.1 bis 3.10 angegeben sein, wenn sie oder Suspendieren (Suspension) Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
5 % K2O als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 mindestens 1 % betragen. gewonnenes Erzeugnis; Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
auf Träger- als Suspension: 3.1 bis 3.4 Für Phosphat: fest: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu
material: Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere auch Lösen von Düngesalzen in verwenden, die eine getrennte Entsorgung des
1%N Phosphatlöslichkeiten: Erfordernisse nach Anlage 2 Wasser und Einschließen in gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
1 % P2O5 fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 Tabelle 5 Kapseln
1 % K2O als Lösung: 4.1 Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
auch unter Verwendung von
insgesamt 4 % als Suspension: 4.1, 4.5, Aschen nach Anlage 2 – Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
als Lösung: 4.8 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Dünger:
1%N wasserlösliches auch Umhüllung 2 % P 2 O5 ,
1 % P2O5 Kaliumoxid 3 % K2O,
1 % K2O auch Auftragen auf folgendes
insgesamt Trägermaterial: – bei trockenem Material Granulierung,
4% – Ionenaustauscher auf der – keine Verwendung von Aschen aus der letzten
Basis von Styrol-Divinyl= filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
benzol-Copolymer Kondensatfilterschlämme. 2549
Typbestimmende
Angaben zur 2550
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
als Suspension: auch Zugabe von Kohlensaurem Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
3%N Kalk aus Meeralgen aus Meeralgen:
4 % P2O5 – Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
4 % K2O
– Spalte 3: Calciumcarbonat,
– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
– Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
3.1 Organischer N-, Einnährstoff- Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
P-, K-, NP-, dünger nach Gesamtphosphat Gesamtstickstoff 7.2 sowie organische Stoffe nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu
NK-, PK- oder Spalte 1: Phosphat bewertet als Anlage 2 Tabelle 7.4.; wählen.
NPK-Dünger 3 % für den Gesamtkaliumoxid
Gesamt-P2O5 auch in flüssiger Form
Nährstoff
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Zweinährstoff-
und Dreinähr- Toleranzen:
stoffdünger 50 % des in % angegebenen
nach Spalte 1: Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1%N 1 %-Punkt, bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
0,3 % P2O5 K2O 3 %-Punkte,
oder für die organische Substanz
0,5 % K2O 50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
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3.2 Organisch- Einnährstoff- Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
Mineralischer N-, dünger nach Gesamtphosphat Gesamtstickstoff auch in flüssiger Form den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu
P-, K-, NP-, NK-, Spalte 1: Phosphat bewertet als wählen.
PK- oder 3 % für den Gesamtkaliumoxid
Gesamt-P2O5 Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
NPK-Dünger Nährstoff Mindestgehalt nach Spalte 2:
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Zweinährstoff- – 3 % N,
und Dreinähr- Mindestgehalt an organischer
stoffdünger Substanz: 10 % – 3 % P 2 O5 ,
nach Spalte 1: Toleranzen: – 3 % K2O.
1,5 % N 50 % des in % angegebenen
0,5 % P2O5 Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt,
oder
für die organische Substanz
1,0 % K2O 50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte
Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die
geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
Zusätzliche
Ergänzung der typbestimmende Angaben zur
Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Bestandteile; Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Art der Herstellung
(bezogen auf TM) Nährstoffformen und weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
4.1.1 Typenbezeichnung 0,02 % B Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Spurennährstoffe bewertet Mineralische Ein- und Mehrnähr- Das Düngemittel muss mindestens einen der
für Düngemittel 0,004 % Co Mangan, Molybdän oder als Gesamtgehalt und stoffdünger der Abschnitte 1, 2 in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe
nach Abschnitt 1, 2, 0,02 % Cu Zink wasserlöslicher Gehalt oder 5 sowie Düngemittel nach enthalten.
2551
Zusätzliche 2552
Ergänzung der typbestimmende Angaben zur
Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Bestandteile; Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Art der Herstellung
(bezogen auf TM) Nährstoffformen und weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
1 2 3 4 5 6
3 oder 5, ergänzt 0,04 % Fe Toleranzen für jeden Abschnitt 3; Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
durch die Angabe 0,02 % Mn Spurennährstoff: auch Zugeben von Spurennähr- der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-
„mit Spurennähr- 0,002 % Mo stoffen nach Abschnitt 4.2 gehalte nach Spalte 2:
stoff“ oder – 50 % des in % ange-
0,02 % Zn gebenen Gehaltes, jedoch – 1,0 % Fe
oder
nicht mehr als 0,4 %-Punkt – 0,2 % Mn
durch die Angabe
„mit“ sowie durch – bei einem Gehalt an Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % und Zink
den Namen der Gesamteisen > 10 % für 0,5 %, davon ausgenommen ist eine gezielte
Spurennährstoffe Eisen 2 %-Punkte. Zugabe von
oder ihr chemi-
– nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
sches Symbol in
Spurennährstoffdüngern
der Reihenfolge der
Spalte 2 – nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % für Holz-
Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
4.2.1 Kupferhydroxid- 22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamt- Suspendieren von Kupferhydroxid
Suspension kupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt
4.2.2 Eisensalz 8 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
wasserlösliches Eisen Dolomit; sein.
Toleranzen: Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Fe 0,4 %-Punkt Gesteinsmehl oder Dolomit
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
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4.2.3 Spurennährstoff- 0,2 % B Bor, Spurennährstoffe bewertet Bor- und metallhaltige Stoffe, Das Düngemittel muss mindestens zwei der in
Mischdünger 1 % Fe Eisen, als Gesamtgehalt; auch in Chelatform, in wasser- Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
0,5 % Cu Kupfer, Siebdurchgang: und nicht wasserlöslicher Form Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben
1 % Mn Mangan, sein.
0,01 % Mo Molybdän 98 % bei 1,0 mm,
oder oder 70 % bei 0,16 mm;
0,5 % Zn Zink bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebe-
nen Gehalt für jedes Element,
jedoch nicht mehr als jeweils
0,4 %-Punkte
2553
2554
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen
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Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
5.1 N-, P-, K-, NP-, 1 % N, Stickstoff in den Bei den Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem oder Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
NK-, PK- oder 1 % P2O5 Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 müssen Gehalte physikalischem Wege gewonne- Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
NPK-Dünger oder bis 3.10 angegeben sein, wenn sie nes Erzeugnis aus aufbereiteten entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Phosphat in den mindestens 1 % betragen, Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um
1 % K2O
Phosphatlöslichkeiten für Phosphat Gehaltsangaben auch umhüllt oder auf das Wort „auf“ und um die Angabe verwendeter
4.2.1 bis 4.2.11 und weitere Erfordernisse nach Trägermaterial Trägermaterialien zu ergänzen.
wasserlösliches Anlage 2 Tabelle 5; auch in flüssiger Form Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
Kaliumoxid Höchstgehalt an „Anwendungsvorgabe:
Biuret:
Nur zur Düngung von Rasen“
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026 oder
Toleranzen: „Anwendungsvorgabe:
Gehalte < 1 %: Nur zur Düngung von Zierpflanzen“
für jeden Nährstoff nach Spalte gekennzeichnet sein.
2: 25 % des in % angegebenen
Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 0,25 %-Punkte,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 5 % des in % angegebenen
Gehaltes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2555
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine
ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt
für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung („Hygieneverordnung“).
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
Kennzeichnung
ab ... % TM
Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil (oder andere Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene
Einheit)
1 2 3 4
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1.1.1 Stickstoff (N) 1,5 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.2 Phosphat (P2O5) 0,5 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.3 Kalium (K2O) 0,75 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.4 Schwefel (S) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5 Gesamtmagnesium (Mg) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %.
1.1.6 Magnesiumoxid (MgO) 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7 Magnesiumcarbonat (MgCO3) 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8 Natrium (Na) 0,2 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9 wasserlösliches Calcium (Ca) 5,7 % 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel.
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.3 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.5 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.7 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.9 Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.2 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.4 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Kennzeichnung
ab ... % TM
Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil (oder andere Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene
Einheit)
1 2 3 4
1.2.6 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.8 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.10 Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.11 Bor 0,01 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen“.
1.2.12 Kupfer 0,05 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.13 Zink 0,1 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.14 Kobalt 0,004 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.1 Basisch wirksame 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdüngern.
Bestandteile (als CaO)
1.3.2 Basisch wirksame 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Bestandteile (als CaO) Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.
1.3.3 Organische Substanz 5% 50 %, 5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
<= 5 % „enthält wenig organische Substanz“
>= 80 % „enthält viel organische Substanz“.
1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l Für Kultursubstrate.
1.3.5 Selen (Se) 0,0005 % 25 % Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
1.3.6 Chlorid (Cl) jeder Gehalt 0,2 % Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.
1.3.7 pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten Für Kultursubstrate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2557
1.4 … Schadstoffe
Kennzeichnung Grenzwert
Toleranz in % des
ab ... mg/kg TM mg/kg TM
gekennzeichneten Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil oder andere oder andere
Wertes jeweils bis der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene angegebene
zu
Einheit Einheit
1 2 3 4 5
1.4.1 Arsen (As) 20 50 % 40
1.4.2 Blei (Pb) 100 50 % 150
1.4.3 Cadmium (Cd) 1,0 50 % 1,5
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM) 20 mg/kg P2O5 50 mg/kg P2O5
1.4.4 Chrom (ges.) 300 50 % –
1.4.5 Chrom (CrVI) 1,2 50 % 2 Brennraumaschen aus der
Verbrennung von naturbe-
lassenem Rohholz sind von
den Grenzwerten nach Spalte 4
ausgenommen, wenn durch
deutliche Kennzeichnung auf
ihre ausschließliche Rückführung
auf forstliche Standorte hinge-
wiesen wird.
1.4.6 Nickel (Ni) 40 50 % 80 Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um
50 % überschritten werden.
1.4.7 Quecksilber (Hg) 0,5 50 % 1,0
1.4.8 Thallium (Tl) 0,5 50 % 1,0
1.4.9 Perfluorierte Tenside 0,05 0,1 Summe aus Perfluoroctansäure
(PFT) (PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Mindestanteil in %, bezogen auf
Stoff den Gesamtgehalt an Ammonium-, Sonstige Bestimmungen
Carbamid- und Cyanamidstickstoff
1 2 3
2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1 Dicyandiamid 10,0
2.1.2 Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
2.1.3 Gemisch aus Dicyandiamid und 2,0 Gemisch im Verhältnis 15 : 1
3-Methylpyrazol Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.
2.1.4 Gemisch aus Dicyandiamid und 2,0 Gemisch im Verhältnis 10 : 1.
1 H-1,2,4-Triazol
2.1.5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat 0,8
2.1.6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 0,2 Gemisch im Verhältnis 2 : 1.
3-Methylpyrazol
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure- Anteil, bezogen auf den
triamid (2-NPT) Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 Gesamtstickstoff
3.2 Nitratstickstoff
3.3 Ammoniumstickstoff
3.4 Carbamidstickstoff
3.5 Cyanamidstickstoff
3.6 Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7 Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8 Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9 Dicyandiamidstickstoff
3.10 Acetylendiharnstoffstickstoff
Tabelle 4
Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die
Phosphatlöslichkeiten.
4.1 Phosphatformen
4.1.1 Phosphat (P2O5)
4.2 Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 wasserlösliches Phosphat
4.2.2 neutral-ammoncitratlösliches Phosphat
4.2.3 neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
4.2.4 ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
4.2.5 alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
4.2.6 in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
4.2.7 Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
4.2.8 Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9 Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10 in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittel-
analytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit
Der Angabe
Typenbezeichnung folgender Mindest-
Mineralische
müssen nachfolgende Löslichkeiten löslichkeit Nicht enthalten sein dürfen
Mehrnährstoffdünger mit
Angaben angefügt (nach (Masseprozent)
sein Tabelle 4)
1 2 3 4 5
5.1 a) weniger als 2 % wasser- 4.2.2 Thomasphosphat,
löslichem P2O5*) Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
b) 2 % und mehr wasser- 4.2.1; 4.2.3
teilaufgeschlossenes
löslichem P2O5*) Rohphosphat,
Rohphosphat
*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P 2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2559
Der Angabe
Typenbezeichnung folgender Mindest-
Mineralische
müssen nachfolgende Löslichkeiten löslichkeit Nicht enthalten sein dürfen
Mehrnährstoffdünger mit
Angaben angefügt (nach (Masseprozent)
sein Tabelle 4)
1 2 3 4 5
5.2 Rohphosphat mit „mit Rohphosphat 4.2.9 Löslichkeit 4.2.1: andere Phosphatarten
wasserlöslichem Anteil mit wasserlöslichem 2%
Anteil“
5.3 Thomasphosphat, verwendete 4.2.10 andere als in Spalte 1 genannte
Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten Phosphatarten
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat
5.4 Dicalciumphosphat „mit Dicalcium- 4.2.5 andere Phosphatarten
phosphat“
5.5 Rohphosphat „mit Rohphosphat“ 4.2.1 2,5 % Thomasphosphat,
4.2.3 5% Glühphosphat,
4.2.4 2% Aluminiumcalciumphosphat
4.2.11 –
5.6 teilaufgeschlossenem „mit teilaufgeschlos- 4.2.1 2,5 % Thomasphosphat,
Rohphosphat senem Rohphosphat“ 4.2.3 5% Glühphosphat,
4.2.4 2% Aluminiumcalciumphosphat
4.2.11 –
5.7 Phosphatdünger aus „mit Phosphatdüngern 4.2.1
[Angabe nach Tabelle 6.2] aus [Stoff nach 4.2.6
Tabelle 6.2]“ 4.2.11
5.8 weicherdigem Rohphosphat „mit weicherdigem 4.2.8 andere Phosphatarten
Rohphosphat“
Tabelle 6
Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus
Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb
ggf.zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der
Anlage 1.
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12
6.1.1 Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln, Energieerzeugung und
Alkoholherstellung, von Ställen, Kläran-
lagen und Anlagen zur ausschließlichen
Behandlung von Bioabfällen
6.1.2 Abgasreinigung aus Verbrennungsanlagen
6.1.3 aeroben oder anaeroben Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4
Behandlung organischer Stoffe
6.1.4 Abwasserbehandlung Stoffe aus der kommunalen und
betrieblichen Abwasserbehandlung
6.1.5 biotechnologischen Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
6.1.6 Herstellung von Blausäure leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
6.1.7 Verarbeitung von Zuckerrüben
6.1.8 Herstellung von Caprolactam
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.1.9 Verwertung von gebrauchten Regeneration NH4-beladener Zeolithe
Ammoniumsulfatlösungen bei der Aufbereitung gebrauchter
Ammoniumsulfatlösungen
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9
6.2.1 Verkohlung von Knochen Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1
tierischer Herkunft
6.2.2 Verbrennung Stoffe Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2. In granulierter oder staubgebundener Form.
tierischer Herkunft Keine Verwendung von Aschen aus der Siebdurchgang
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
keine Kondensatfilterschlämme.
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3 Verbrennung von Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle In granulierter oder staubgebundener Form
Klärschlämmen 7.4 Nr. 7.4.3. Siebdurchgang
Keine Verwendung von Aschen aus der
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. – bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1
• Calciumchlorid, Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4
6.3.1 Verarbeitung von Vinasse
6.3.2 Verarbeitung von Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs Verseifung, Ver- oder Umesterung von
Ölen und Fetten aus der Biodieselproduktion Ölen und Fetten.
Öle und Fette tierischen Ursprungs Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
– aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion
– aus der Biodieselproduktion,
– aus der Verarbeitung von Wolle
6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von naturbelassenen Keine Verwendung von Aschen aus der
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach letzten filternden Einheit im Rauchgasweg.
Tabelle 7.1. Keine Kondensatfilterschlämme.
Keine Verwendung von Aschen aus der Hinweis:
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme. auch Auslaugen von Aschen
(Kaliumcarbonat).
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6
6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung Siebdurchgang:
von Kalkstein oder Dolomit – 97 % bei 3,15 mm,
– 70 % bei 1,0 mm.
6.4.2 Herstellung von Schwarzkalk aus der Herstellung von
Stickstoffdüngern Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Odda-
verfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
mit CaSO4
6.4.3 Herstellung von Atemkalk Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.
6.4.4 Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben, Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
Aus der Verarbeitung von Milchzucker gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben
darf die Düngemitteltypenbezeichnung
um Carbokalk ergänzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2561
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.4.5 Verwertung von Siebdurchgang:
Eierschalen 97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002.
6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Aus der Entcarbonatisierung und Siebdurchgang:
Brauchwasser Aufhärtung. 97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3≤ 5 %,
MnO ≤ 5 %.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.
6.4.7 Phosphatfällung in Aus der Phosphatfällung mit Kalk in Siebdurchgang:
Klarablaufwasser kommunalen Kläranlagen. 97 % bei 1 mm
6.4.8 Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9 Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von Im Rahmen der Hinweise zur sach-
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung gerechten Anwendung ist auf die
einschließlich in diesem Prozess anfallen- N-Immobilisierung hinzuweisen.
der Papierschlamm. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
6.4.10 Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
von Papierreststoffen aus der Papierher- oder mit anderen Stoffen.
stellung.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Brennraumaschen von naturbelassenen
Stoffe pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.12 Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.
6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole.
6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen
6.4.16 anaeroben Aufbereitung Aus der anaeroben Aufbereitung von
von organischen Stoffen Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
(Gärresten)
6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd Eisenoxidgehalt ≤ 5 %
aus natürlichen Wässern
6.4.18 Aufbereitung von Wiesen- Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
kalken, Mergel auch Kalkböden. nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:
15 % CaO/TM.
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung
6.4.20 Sodaherstellung
6.4.21 Aufbereitung von Ziegelei- Ergänzung der Kennzeichnung:
kalken „Keine Anwendung auf Grünland oder
auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen“.
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Die Tabelle 7 enthält
1.1. als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel
nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
1.2. die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl.
dazu § 4).
2. Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei
20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungs-
zwecks als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf Corg≥10 %
Moorschlamm Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad
Heilerde Für Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände
7.1.2 Pflanzliche Stoffe Aus Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
– der Lebens-, Genuss- und anzugeben.
Futtermittelherstellung sowie Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Forstwirtschaft, Landwirtschaft; Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
Garten- und Landschaftsbau nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
und verarbeitenden Industrie, mittel eingesetzt wurden.
Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rück-
– der Herstellung technischer
stände einer vorherigen Verwendung.
Alkohole,
Hinweis:
– der Energiegewinnung,
Insbesondere für Rüben und Rückstände
– der Verarbeitung von Heil- und aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-
Gewürzpflanzen feln und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
sowie wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
– Küchen und Kantinenabfälle, Hinweis:
– Reet, Umfasst auch Flotate, Fugate und
– Huminsäuren, Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
– Algen, Verwertung nur gestattet, wenn an der
– Sphagnum Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.
7.1.3 Organische Stoffe aus Filtrationsrückstände aus der Auch mit enthaltenen organischen
der Filtration Herstellung von Lebens-, Genuss- Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
und Futtermitteln oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-
feln und Rückstände aus der Kartoffelver-
arbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2563
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und
von Ställen.
7.1.5 Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(keine akute orale Toxizität bei Aufnahme
von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg
Körpermasse bei Ratten)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in
geschlossenen Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch
Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere dar-
stellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung und Lagerung die Anga-
ben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des Dün-
gemittels sind notwendige Vorkehrungen
zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere
zu vermeiden. Eine Vermischung und Ver-
arbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für
die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf
nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich.“
7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Bestandteile des Treibsels Naturbelassene Ausgangstoffe nach
Rechengut aus der Gewässerbewirtschaftung aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7 Pilzkultursubstrate abgetragene Substrate aus der Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung
Speisepilzherstellung oder andere geeignete Behandlung, keine
Abtötung durch Fungizide.
7.1.8 Fermentationsrückstände a) aus der Enzymproduktion Zu Spalte 2 Buchstabe a:
pflanzlicher Herkunft b) aus der Vitaminproduktion für die Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
c) aus der Arzneimittelproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für
die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum, dazu
– Behandlung bis zur vollständigen
Abtötung des Pilzmycels, keine
Abtötung durch Fungizide,
– Angabe des verwendeten
Behandlungsverfahrens.
Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat Ergänzung der Kennzeichnung im
und pflanzliche Aminosäuren Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.10 Kohlen Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Verwendung:
Rückstand aus vorherigen Produktions- – als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
oder Verarbeitungsprozessen
– als Trägersubstanz in Verbindung mit
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem
Holz der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
– Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG) Keine Verwendung von tierischen Fetten
Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe: als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
1. Material nach Artikel 5 Abs. 1 Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nr. 8.3.4).
a) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG) Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
Nr. 1774/2002), davon aus- und d:
genommen Guano, – Transport nur in geschlossenen
b) Magen- und Darminhalte nach Packungen oder Behältnissen, bei
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1 – Bei festen Stoffen:
Buchstabe b, – streufähig aufbereitet,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen – in staubgebundener Form, z. B.
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, granuliert,
e) hemmstoffhaltige Milch nach – Siebdurchgang bei 0,1 mm
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, max. 0,5 %.
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt- Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
schaftlichen Betrieben zurück- bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
genommen wird. – Zusätzliche Angabe der nach der
2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
– Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.“
– „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung
der Kennzeichnung:
– Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2565
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= „Anwendungsvorgaben: Bei
Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
– Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
– Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= „Anwendungsvorgaben:
Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern
auf sonstigen Flächen einarbeiten.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Produktion
erfolgt und im Verarbeitungsprozess
eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
die Stoffe gelangen können.
Hinweis:
– Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen
sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße
bis 25 kg.
– Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit
oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils un-
verarbeitet oder verarbeitet in Über-
einstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
oder Kompostieranlagen umgewandelt.
– Für Hinweise zur erforderlichen
Hygienisierung siehe auch
TierNebV und BioAbfV.
7.2.2 Tierische Exkremente nicht Heimtiere u. a., soweit diese nicht Die Tierart ist anzugeben.
von Nutztieren als Nutztiere der Verordnung (EG) Hinweis:
Nr. 1774/2002 unterliegen
z. B. auch von Tieren aus Zoos
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.2.3 Fermentationsrückstände Aus der Herstellung von Lebens-,
der Enzymproduktion aus Genuss- oder Futtermitteln.
tierischen Stoffen
7.2.4 Guano Von Seevögeln oder von Fledermäusen. Die Tierart und der Prozentanteil an
Guano im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5 Abwässer aus der
Verarbeitung von Stoffen
nach Nr. 7.2.1 bis 7.2.3
7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1 Düngemittel Düngemittel nach Anlage 1 Zur Nährstoffergänzung eines bereits
Abschnitte 1 und 2 als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Aus-
Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A gangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Ta-
bis D belle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
7.3.2 Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) Soweit als Hauptbestandteil Die Hydrophobierung darf einer
Ammonphosphat enthalten ist hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit
nicht entgegenstehen.
7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle Als Trägersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate in Verbindung mit der
Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen
Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des Träger-
materials ermöglichen.“
7.3.4 Gestein Gestein verschiedener Körnung Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
keine Abfälle (z. B. Bauschutt) Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5 Gesteinsmehle Auch anfallende Mehle aus dem Abbau Auch in aufbereiteter Form
von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Abfälle (z. B. Bauschutt) Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6 Sand Sande natürlicher Herkunft, Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
keine Abfallsande, schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
keine Sande aus Sandfängen.
7.3.7 Perlite Perlite natürlicher Herkunft, Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
keine Abfälle. Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
7.3.9 Zeolith Zeolith natürlicher Herkunft. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.11 Bodenmaterial Bodenmaterial natürlicher Herkunft. Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als
Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.12 Ton Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Blähton und andere Tongranulate, Zur Verbesserung von Aufnahme- und
keine Abfalltone. Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2567
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.3.13 Tonminerale Bentonite, Vermiculite, Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
keine Abfälle. Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
7.3.15 Ziegelbruch Ziegelsand, Verwendung als Ausgangsstoff für
Ziegelsplitt, Kultursubstrate.
kein Ziegelbruch aus Bauschutt.
7.3.16 Aschen aus [Stoff Verbrennung von Stoffen nach In granulierter oder staubgebundener Form
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Siebdurchgang:
Tabelle 7.4] Mischung.
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im
Rauchgasweg – bei 0,1 mm max. 0,2 %,
Ohne Kondensatschlamm. – bei 0,05 mm max. 0,05 %,
Bei der Verbrennung von Holz nur natur- – bei 0,01 mm max. 0,005 %.
belassene Hölzer.
7.3.17 Erde aus der Reinigung Rübenwasch- und -anhangerde sowie Hinweis:
von landwirtschaftlichen Kartoffelwasch- und -anhangerde Insbesondere für Rüben und Rückstände
Erzeugnissen aus der Rübenverarbeitung sowie
Kartoffeln und Rückstände aus der
Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die
Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1 Abwasser aus der Herstellung Ergänzung der Kennzeichnung im
von synthetischem Methionin Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
7.4.2 Schlämme, Flotate und Aus Abwässern der Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
Fugate aus der Nahrungs- – Milchverarbeitung, keine Vermischung mit Abwässern oder
mittelindustrie Schlämmen außerhalb der spezifischen
– Getränkeherstellung, Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
– Gelatineherstellung, mittel in die Schlämme gelangen können.
– Herstellung pflanzlicher Lebens- Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
und Genussmittel. aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
ser- und Schlammbehandlung einschließ-
lich Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rückstände aus der
Rübenverarbeitung sowie Rückstände
aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben
nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4.3 Klärschlämme Aus der Behandlung von kommunalen Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Abwässern entsprechend AbfKlärV Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht,
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen
der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in
einer Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen notwendi-
gen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.
7.4.4 Organische Abfälle Organischer Abfall pflanzlicher und tieri- Hinweis:
scher Herkunft aus getrennter Sammlung Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisie-
aus privaten Haushaltungen und gleiche rung siehe TierNebV und BioAbfV.
Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle.
7.4.5 Lebende Mikroorganismen Bakterien, Verwendung
Pilze – als Bodenimpfmittel,
– zur Aufbereitung von organischem
Material,
– zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
tums und Verbesserung der Vitalität
von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.
7.4.6 Abgetötete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Nur bei zerstörter DNS.
Präparat.
7.4.7 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so- Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
weit sämtliche Bestandteile und das End- von Böden.
produkt sich vollständig abbauen, Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
ausgenommen sind solche Bestandteile, erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
die ausschließlich in geschlossenen der Kennzeichnung mit den Worten:
Systemen verwendet und anschließend
abfallrechtlich entsorgt werden. „Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
7.4.8 Heilerden Keine gebrauchten Erden. Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.
7.4.9 Styropor Auch als Styromull. Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2569
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfs-
mitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen pro-
duktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der
Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können
daher nicht ausschließlicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender
Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können
jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet
(siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1 Mineralöle Hochraffinierte Grundöle, insbesondere Zugabe zur Staubbindung, als
– hochreine Weißöle, Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
– Kohlenwasserstoffwachse,
– Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich)
8.1.2 Öle aus nachwachsenden Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
Rohstoffen aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion.
8.1.3 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so- Zur Steuerung des Wassergehaltes
weit sämtliche Bestandteile und das End- (Flockungs- und Konditionierungsmittel
produkt sich vollständig abbauen, ausge- oder zur Wasserspeicherung) oder als
nommen sind solche Bestandteile, die Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
ausschließlich in geschlossenen Systemen Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
verwendet und anschließend abfallrechtlich erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung
entsorgt werden. der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.1.4 Fällungsmittel – Eisensalze Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
– Aluminiumsalze Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen
– Magnesiumsalze der Hinweise zur sachgerechten Anwen-
dung auf eine mögliche verringerte Wirk-
– Kalk samkeit des Phosphates hinzuweisen.
8.1.5 Perlit Perlit natürlicher Herkunft, Im Rahmen der aeroben Behandlung und
kein gebrauchtes Perlit. zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.
8.1.9 [Andere] Alle anderen zur Steuerung der Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1
Aufbereitung einschl. Hygienisierung bis 8.1.4 einzuordnen.
eingesetzten Stoffe. Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel Stoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-
düngern.
8.2.3 Ureasehemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-
düngern.
8.2.4 Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.3.
8.2.5 Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nr. 2.4.
8.2.6 Komplexbildner Chelatoren und andere Komplexbildner Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
nach Tabelle 9. Abschnittes 4.2.
8.2.7 Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im
Zierpflanzenbau als Puffersystem für
Nährstoffe (insbesondere P) in
Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung mit den Worten:
„Anwendung in geschlossenen Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.8 Synthetische organische Nur soweit zur Verwertung für einzelne Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten
Ionenaustauscher Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anwendung mit den Worten:
Anlage 1 zugelassen „Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.9 Synthetische Polymere Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur, Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur
soweit sämtliche Bestandteile und das Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Endprodukt sich vollständig abbauen, Für Kultursubstrate zur Verbesserung
ausgenommen sind solche Bestandteile, der Wasseraufnahme und des Wasser-
die haltevermögens.
1. ausschließlich in geschlossenen Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
Systemen verwendet und anschließend zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
abfallrechtlich entsorgt werden, Ergänzung der Kennzeichnung mit den
Worten:
2. als Hüllsubstanz für Düngemittel „Anwendungsvorgabe:
der Steuerung der Wirkung von Anwendung nur in geschlossenen
Düngemitteln dienen. Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.11 Netzmittel – Tenside Verwendung nur, soweit sämtliche
– Paraffinöle Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
keine perfluorierte Tenside
Zur besseren Verteilung von Düngemitteln
bei der Anwendung.
8.2.19 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung einer sach- Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. bis 8.1.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck
nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-
nennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008 2571
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1 Pflanzenschutz- und Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
Pflanzenstärkungsmittel Verwendung ermöglicht. schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln
nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen Maß-
gaben.
8.3.2 Phosphit Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Keine Zugabe.
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff- Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. anzugeben.
8.3.3 Alkohol – Aus der Lebens-, Genuss- oder Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
Futtermittelherstellung. ausnutzung.
– Ethanol aus nachwachsenden Roh- Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
stoffen. Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
– Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.4 Fett und Fettrückstände – Rückstände von Lebens-, Genuss- Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
oder Futtermitteln ausnutzung.
– Aus der Herstellung von Biodiesel Nur bei anaerober Aufbereitung organi-
schen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM
– Fette aus Material der Kategorie 3 nach nach Tabelle 7.
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5 Biologisch abbaubare Stoffe, die nach der Norm Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Werkstoffe (BAW) – DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Berlin, erschienen und beim Deutschen Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
Patentamt in München archivmäßig organischen Materials, auch nach einer
gesichert niedergelegt) oder vorhergehenden Vergärung.
– DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
8.3.7 Mineralische Filtermaterialien – Bleicherden Zugabe nur, soweit deren Anwendung als
– Kieselguren Filtermaterial für die Filterung organischer
Stoffe nach Tabelle 7 erforderlich ist.
– Perlite
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
– Cellite
– Kristobalitanteil ≤ 0,1 % der
Kieselguren
– Siebdurchgang:
= ≤ 0,10 mm max. 0,2 %,
= ≤ 0,05 mm max. 0,05 %,
= ≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine
Verwendung trockenen Materials.“
8.3.8 Reinigungs- und Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Desinfektionsmittel notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Metall, Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Karton, nicht abbaubare Tabelle 7.
Kunststoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10 Selen Zugabe nur von Natriumselenat und Im Rahmen der Hinweise zur sach-
nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht gerechten Anwendung ist auf durch
entgegensteht. den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemit-
tels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nr. 1.3.5.
8.3.11 andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
der Herstellung von Stoffen nach § 1 des
Düngemittelgesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex Wirkstoff Summenformel
1 2 3
Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3
9.1.2 EDDCHA Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2- C20H20O10N2
hydroxyphenyl)essigsäure
9.1.3 EDDHA Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig- C18H20O6N2
säure
9.1.4 EDDHMA Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p- C20H24O6N2
methylphenyl)essigsäure
9.1.5 EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2
9.1.6 HEDTA Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure C10H18O7N2
9.1.7 TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis- C21H26O6N2
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure
9.1.8 IDHA D,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure C8H7NO8Na4
Tetranatriumsalz
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner
9.2.1 HEDPA Organophosphonsäure C2H8O7P2
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)
9.2.2 Ligninsulfonat
9.2.3 Zitronensäure 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure C6H8O7
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den
typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Haupt-
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bestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der
diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich
Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren
10.1.1 Typbezeichnung und weitere 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der Bezeichnung nach der vorgese- Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
damit verbundene Angaben jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in henen Zweckbestimmung Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des
Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Düngemittelgesetzes.
Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2,
dazu Angabe der Gehalte:
– in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen Ge-
halte nach Nr. 10.1.2,
– für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
– für organische und organisch-mineralische Dünge-
mittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
– in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
– ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspen-
sion“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen. 2573
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel 2574
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
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3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3
von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung
um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer
Magnesiumkalk“ zu bezeichnen.
10.1.2 Typbestimmende Bestandteile 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub- Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1
und Nährstoffformen nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung strate oder Pflanzenhilfsmittel, mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe
des Düngemitteltyps. verwendete Hauptbestandteile der Stoffe.
(ohne Stoffe nach Tabelle 6
2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach
oder Tabelle 7)
Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe
als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei
Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die
Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für
Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter,
Kilogramm je Kubikmeter).
4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben
nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps.
5. Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach
Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des
Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch wirksa-
men Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern
darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisations-
wert“ angefügt sein.
10.1.3 Für Düngemittel verwendete 1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub- 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Hauptbestandteile nach Tabelle 6 mit den Worten „unter Verwendung von …“ und strate oder Pflanzenhilfsmittel, Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von
oder Tabelle 7 Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 verwendete Hauptbestandteile …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Ta-
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1, nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 belle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung 2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe, weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten 3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
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10.1.4 Zugabe von Hüllsubstanzen 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben Wirtschaftsdünger 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
zu ergänzen: die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der
– „umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes Tierart zu ergänzen.
umhüllt sind, 2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe
– „teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 % nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung
des Produktes umhüllt sind, von …“ und die Angabe des Ausgangsstoffes zu
ergänzen.
– „mit umhülltem [Nährstoff]“,
3. Zusätzlich sind anzugeben:
– „mit teilweise umhülltem Nährstoff“.
– Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten
Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr- – Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
stoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. – basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.
10.1.5 Zugabe von Nitrifikations- Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der Bodenhilfsstoffe 1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5
hemmstoffen nach Tabelle 8 jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm- durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder
2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
stoffen nach Nr. 8.2.3 „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 Nr. 1.3.3,
ergänzt sein. 3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter
zur Aufbereitung organischen Materials).
10.1.6 Zugabe von Komplexbildnern 1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 Kultursubstrate 1. Gehalt an organischer Substanz nach
nach Anlage 2 Tabelle 9 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
muss durch die Angabe „mit Komplexbildner“ 2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach
Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex-
bildners kann seine Kurzbezeichnung nach
Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches.
2575
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel 2576
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
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10.1.7 Zugabe von Kalk zu Düngemitteln Die Typkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und Pflanzenhilfsmittel 1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,
ergänzen.
2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes führen.
10.1.8 Für mineralische Mehrnährstoff- Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typbezeichnung hinzugefügt sein.
10.1.9 Für Spurennährstoffdünger Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
nach Anlage 1 Abschnitt 4 organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder „als
Komplex von ...“.
10.1.10 Masse 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. Masse/Volumen 1. Bei festen Stoffen
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln – Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis oder des Volumens,
100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der – bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Zusammenhang damit Angabe der Masse der
Angabe der Masse der Verpackung. Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; 2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. des Volumens.
10.1.11 Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen. Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich 2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
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10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1 Ausgangsstoffe nach Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
Tabelle 6 oder Tabelle 7, verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich- oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
jeweils Spalte 2 nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
– zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe – zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2, nach Spalte 2,
– in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten – in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen, Mengenanteilen,
– bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher – bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes, Angabe des Prozentwertes,
– in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kenn- – in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der
zeichnung. Kennzeichnung.
10.2.2 Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
und 1.2 sowie Stoffe nach Ta- Stoffe und ihr chemisches Symbol. und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle Stoffe und ihr chemisches Symbol.
belle 1.3 als Nebenbestandteile 1.3 als Nebenbestandteile
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei 2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse, auf die Frischmasse, dabei
dabei für – Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
– Stickstoff: Gesamtgehalt, Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
– Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4, – bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N,
– andere Nährstoffe: P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche)
Nährstoffe unter Angabe der Methode.
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehalts wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes.
2577
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel 2578
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel nach 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält Aufbereitungshilfsmittel nach 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält
Tabelle 8.1 oder Anwendungs- Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Tabelle 8.1 oder Anwendungs- Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 Mitteln zur Konditionierung“), hilfsmittel nach Tabelle 8.2 Mitteln zur Konditionierung“),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich 2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“), Staubbindung“),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um 3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene
weitere Angaben für diese Stoffe. weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4 Fremdbestandteile nach 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, Fremdbestandteile nach 1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
Tabelle 8.3 soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben Tabelle 8.3 soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen, zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe. Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen
nach Nr. 8.3.9. nach Nr. 8.3.9.
10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit. Spalte 2 angegebenen Einheit.
10.2.6 Zusätzliche Für organische oder organisch-mineralische
Kennzeichnungsvorgaben Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder
Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %,
bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder
mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des
Düngemittels, beträgt.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
Lagerung und Anwendung, ergänzt um den und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den
Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
Tabellen 6 bis 9.
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
– der Typbeschreibung in Anlage 1,
– Tabellen 6 bis 9.
10.3.2 Für mineralische Mehrnährstoff- Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam-
keit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff
von 25 % überschritten ist.
10.3.3 Für Spurennährstoffdünger Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
nach Anlage 1 Abschnitt 4 nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
10.3.4 Für organische oder 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Bei Verwendung organischer 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im
organisch-mineralische Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Düngemittel nach Anlage 1 Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest- oder Tabelle 7 Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung
Abschnitt 3 legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis: 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:
„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
2579
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“ Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel 2580
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der
(EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle im Sinne dieser Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle
Verordnung – im Rahmen der Hinweise zur sach- im Sinne dieser Verordnung – im Rahmen der Hin-
gerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: weise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
„Organisches Düngemittel unter Verwendung der Hinweis: „Organisches Düngemittel/Boden-
von tierischen Nebenprodukten – Zugang für verbesserungsmittel unter Verwendung von
Nutztiere zu den behandelten Flächen während tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere
eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach zu den behandelten Flächen während eines
der Ausbringung verboten“, soweit Anlage 2 Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Hinweis:
Lagerung und Anwendung, die sich aus der Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach Lagerung und Anwendung, die sich aus der
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1 Schriftliches Angebot 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1, Schriftliches Angebot 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2. 2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.
10.4.2 Lieferung in Gebiete außerhalb 1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1, Lieferung in Gebiete außerhalb 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
des Geltungsbereiches des 2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2, des Geltungsbereiches des 2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
Düngemittelgesetzes Düngemittelgesetzes
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen. Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3 Unentgeltliches Inverkehrbringen 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand- Unentgeltliches Inverkehrbringen 1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
zu Forschungszwecken teile, Masse oder Volumen, vorgesehener zu Forschungszwecken teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
§ 1 Nr. 21 und 22, Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen. Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
10.5 Zulässige weitere Angaben
10.5.1 Zulässige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An- Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise
gaben,
2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4. Marken, Gütezeichen,
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen,
6. sonstige Angaben und Hinweise.
2581
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008
Berichtigung
des Forderungssicherungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2008
Das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 1 sind die Angaben „§ 18“ jeweils durch die Angabe „§ 19“ zu
ersetzen.
Berlin, den 12. Dezember 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rühl
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 16. Dezember 2008
Tag Inhalt Seite
10.12. 2008 Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996
und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
GESTA: XD017
7.11. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1403
7.11. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-australischen Abkommens über die Soziale
Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen
(„Ergänzungsabkommen“) sowie der Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens 1404
12.11. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ und „Science Applications
International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-03-07, DOCPER-AS-11-28) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-
TC-07-03, DOCPER-TC-07-04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
12.11. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
13.11. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411