162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes
Vom 25. Februar 2008
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-
rechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) wird nachstehend der Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem
28. August 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. den Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der nach
Artikel 15 Abs. 1 bis 3 teils am 6. August 2004, teils am 1. September 2004
und teils am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist,
2. den Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), der nach
Artikel 10 teils am 18. März 2005 und teils am 1. Oktober 2005 in Kraft ge-
treten ist,
3. den Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), der nach
Artikel 137 am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist,
4. den Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
der nach Artikel 3 Abs. 1 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
5. den Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 I
S. 764), der nach dessen Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1146, 2007 II S. 127) am 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft getreten ist,
6. den Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), der nach
Artikel 7 am 24. Mai 2007 in Kraft getreten ist,
7. den Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), der nach
Artikel 10 Abs. 2 am 1. November 2007 in Kraft getreten ist,
8. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der unter Berücksichtigung
der in der vorstehenden Nummer genannten Regelungen nach Artikel 10
Abs. 1 teils am 1. November 2007 in Kraft getreten ist und im Übrigen nach
Artikel 10 Abs. 1 bis 3 teils am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, teils am
1. Mai 2008 und teils am 1. Februar 2009 in Kraft treten wird.
Berlin, den 25. Februar 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)1)
Inhaltsübersicht § 9 Niederlassungserlaubnis
Kapitel 1 § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 9c Lebensunterhalt
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 2 Begriffsbestimmungen § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Abschnitt 2
Aufenthalt im Bundesgebiet Einreise
Abschnitt 1 § 13 Grenzübertritt
Allgemeines § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung
§ 3 Passpflicht
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen Abschnitt 3
§ 6 Visum
Aufenthalt zum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis Zweck der Ausbildung
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
1
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Abschnitt 4
gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rück-
führung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34), Aufenthalt zum
2. Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergän- Zweck der Erwerbstätigkeit
zung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur § 18 Beschäftigung
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 (ABl. EG Nr. L 187 S. 45), § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
3. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min- § 20 Forschung
destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im § 21 Selbständige Tätigkeit
Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen
zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen,
die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser
Abschnitt 5
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
Nr. L 212 S. 12), humanitären oder politischen Gründen
4. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17), § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbe-
5. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 be- hörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen
treffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Interessen
Nr. L 251 S. 12), § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
6. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321
S. 26), § 26 Dauer des Aufenthalts
7. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 be-
treffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtig- Abschnitt 6
ten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
Aufenthalt aus familiären Gründen
8. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Men- § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
schenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande- § 28 Familiennachzug zu Deutschen
rung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ko-
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
operieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
§ 30 Ehegattennachzug
9. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-
destnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt- § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als § 32 Kindernachzug
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Nr. L 304 S. 12), § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
10. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kin-
die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen der
zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme
oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
11. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein
Abschnitt 7
besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Besondere Aufenthaltsrechte
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289
S. 15). § 37 Recht auf Wiederkehr
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§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche § 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der § 68 Haftung für Lebensunterhalt
Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte § 69 Gebühren
§ 70 Verjährung
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
§ 40 Versagungsgründe
§ 41 Widerruf der Zustimmung Abschnitt 1
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zuständigkeiten
Kapitel 3 § 71 Zuständigkeit
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
Integration
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 43 Integrationskurs § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
§ 45 Integrationsprogramm
Abschnitt 1a
Kapitel 4
Durchbeförderung
O rd n un g s re ch t li c he Vo r s ch r i f t e n
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
§ 46 Ordnungsverfügungen
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten Abschnitt 2
§ 492) Feststellung und Sicherung der Identität Bundesamt
§ 49a Fundpapier-Datenbank für Migration und Flüchtlinge
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank § 75 Aufgaben
§ 76 (weggefallen)
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts Abschnitt 3
Abschnitt 1 Verwaltungsverfahren
Begründung der Ausreisepflicht § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 50 Ausreisepflicht § 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Be-
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; scheinigungen
Fortgeltung von Beschränkungen § 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 52 Widerruf § 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 53 Zwingende Ausweisung § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 54 Ausweisung im Regelfall § 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
der inneren Sicherheit § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 55 Ermessensausweisung § 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 4
Abschnitt 2
Datenschutz
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung § 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 58 Abschiebung § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 58a Abschiebungsanordnung § 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwen-
dungsregelungen
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 893) Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden
§ 60 Verbot der Abschiebung Maßnahmen
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) § 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen § 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 62 Abschiebungshaft § 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebe-
hörden
Kapitel 6 § 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
Haftung und Gebühren § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer § 91a Register zum vorübergehenden Schutz
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer § 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der
Richtlinie 2003/109/EG
2 3
) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I ) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) wird am 1. November 2007 die Angabe zu § 49 wie folgt S. 1566) wird am 1. November 2007 die Angabe zu § 89 wie folgt
gefasst: „§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identi- gefasst: „§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden
tät“. und -sichernden Maßnahmen“.
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§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der 2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsver-
Richtlinie 2004/114/EG fassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbar-
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorüber- keit unterliegen,
gehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Da-
tenübermittlungen 3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
für den diplomatischen und konsularischen Verkehr
Kapitel 8 und für die Tätigkeit internationaler Organisationen
Beauftragte für Migration, und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkun-
Flüchtlinge und Integration gen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Aus-
§ 92 Amt der Beauftragten
länderbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis ei-
§ 93 Aufgaben
nes Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegen-
seitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon ab-
§ 94 Amtsbefugnisse
hängig gemacht werden können.
Kapitel 9
§2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften Begriffsbestimmungen
§ 96 Einschleusen von Ausländern
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmä-
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
ßiges Einschleusen
§ 98 Bußgeldvorschriften (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit
und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten
Kapitel 10 Buches Sozialgesetzbuch.
Ve ro rd nu ng s er m ä ch t i g u ng e n ;
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesi-
Übergangs- und Schlussvorschriften
chert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Kran-
§ 99 Verordnungsermächtigung kenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öf-
§ 100 Sprachliche Anpassung fentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kin-
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte dergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld
§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und An- oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht,
rechnung die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermög-
§ 104 Übergangsregelungen lichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Kranken-
§ 104a Altfallregelung versicherung krankenversichert, hat er ausreichenden
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder
Ausländern
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien-
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen nachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunter-
§ 106 Einschränkung von Grundrechten halt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 107 Stadtstaatenklausel § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche
Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den
Kapitel 1 §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-
Allgemeine Bestimmungen rungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in
Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des
§1
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausrei-
Zweck des Gesetzes; chend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das
Anwendungsbereich Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils
des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzei-
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwande- ger bekannt.
rung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Inte- (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr ge-
grationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und ar- fordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssu-
beitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik chenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-
Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend,
der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvor-
Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufent- schriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung
halt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Aus- nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten
ländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die
unberührt. Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aus- nicht mitgezählt.
länder, (5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die all- merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in
gemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen
ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes be- (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend er-
stimmt ist, gangenen Rechtsakte.
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(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Geset- haltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer
zes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung be-
über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehen- sitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur er-
den Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Ver- laubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge-
triebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausge- stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,
wogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Auf- dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim-
nahme dieser Personen und den Folgen dieser Auf- mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Be-
nahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. schränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch
EG Nr. L 212 S. 12). die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthalts-
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Auslän- titel zu übernehmen.
der, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen (3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur aus-
Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b üben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.
der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. Novem- Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen ent-
ber 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig geltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt wer-
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. den, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen.
EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer
wurde. zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes
oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ge-
Kapitel 2 stattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthalts-
titel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen
Einreise und
Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltli-
Aufenthalt im Bundesgebiet chen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der
Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss
Abschnitt 1 prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3
Allgemeines vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer,
§3 die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig
Passpflicht sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einrei- (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsab-
sen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkann- kommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist
ten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch
sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen,
befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfül- sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch
len sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die
Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen §5
vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt Allgemeine
und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Erteilungsvoraussetzungen
Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der
Regel voraus, dass
§4
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
Erfordernis
eines Aufenthaltstitels 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in ei-
nen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsange-
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf- hörigkeit des Ausländers geklärt ist,
enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern
nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch 2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufent-
Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur haltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäi- nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
(BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/ gefährdet und
Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
werden erteilt als
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufent-
1. Visum (§ 6), haltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder ei-
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), ner Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder der Ausländer
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits
Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz be- im Visumantrag gemacht hat.
stimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Vorausset-
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufent- zungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder
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es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das
nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach
nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungser-
von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des laubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gel-
§ 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 tenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Auf-
bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den enthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten
übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlas-
Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Ab- sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
sätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwen- EG angerechnet.
dung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Aus-
länderbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung §7
wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe,
die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Aufenthaltserlaubnis
Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Auf-
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versa- enthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Ab-
gen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 schnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In be-
oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten gründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch
Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Auf-
der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden enthaltszweck erteilt werden.
offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefähr-
denden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministe- (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichti-
rium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann gung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befris-
in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Auslän- ten. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die
ders für den Grenzübertritt und einen anschließenden Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraus-
Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von setzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich
Satz 1 zulassen. verkürzt werden.
§6 §8
Visum Verlängerung
(1) Einem Ausländer kann der Aufenthaltserlaubnis
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die
Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten Erteilung.
von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Auf-
enthalte) (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht
verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorüber-
des Schengener Durchführungsübereinkommens und gehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt
der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausge-
sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum schlossen hat.
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik (3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach
Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraus- § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme
setzungen des Schengener Durchführungsübereinkom- an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entschei-
mens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit dung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Ertei-
Deutschland zu beschränken. lung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1
für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der
dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate inner- Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann
halb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der
ersten Einreise an nicht überschreiten darf. Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integra-
tion in das gesellschaftliche und soziale Leben ander-
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Vi- weitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer
sum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtauf- des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung
enthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen
von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im
an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu be-
Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen rücksichtigen.
Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für wei-
tere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmo- (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlänge-
natsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzun- rung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten
gen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden. Aufenthaltserlaubnis.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
§9 kannten schulischen oder beruflichen Bildungsab-
Niederlassungserlaubnis schluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4
entsprechend.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Er- (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungser-
werbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz laubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent-
ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbe- haltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
stimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. 1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltser-
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis laubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der
zu erteilen, wenn Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außer-
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, halb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Nie-
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder frei- derlassungserlaubnis führten; angerechnet werden
willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens vier Jahre,
geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch 2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-
auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- halb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche- der Aufenthaltserlaubnis führte,
rungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfall-
zeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häusli- 3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck
cher Pflege werden entsprechend angerechnet, des Studiums oder der Berufsausbildung im Bun-
desgebiet zur Hälfte.
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-
ter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des
§ 9a
Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr Erlaubnis
unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen zum Daueraufenthalt-EG
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein un-
Bundesgebiet nicht entgegenstehen, befristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeit- entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes re-
nehmer ist, gelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Nie-
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Aus- derlassungserlaubnis gleichgestellt.
übung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaub- (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Dauer-
nisse ist, aufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtli-
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen nie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
Sprache verfügt, 1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bun-
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- desgebiet aufhält,
schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun- 2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehöri-
desgebiet verfügt und gen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami- 3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
lienangehörigen verfügt. Sprache verfügt,
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-
nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-
abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen desgebiet verfügt,
wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-
Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur ter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des
Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ord-
Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird nung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr
davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfa- unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
che Art in deutscher Sprache mündlich verständigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im
kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach 6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine
§ 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrations- mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Famili-
kurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Vo- enangehörigen verfügt.
raussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen,
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 ent-
wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten
sprechend.
Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein- (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auslän-
schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen der
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehe- 1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der
gatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Ab- nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder
satz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Aus- eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen
länder in einer Ausbildung befindet, die zu einem aner- Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 169
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines lang-
oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rah- fristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mit-
men der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom gliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken- zu höchstens vier Jahre,
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen 3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberech-
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, tigt war,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck
(ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehen- des Studiums oder der Berufsausbildung im Bun-
den Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und desgebiet zur Hälfte.
über seinen Antrag noch nicht abschließend ent- Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts
schieden worden ist, nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des
Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts au-
Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, ßerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufent-
halt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Auf-
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder enthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlö-
§ 17 oder schen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorüber- werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Auf-
gehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbe- enthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerech-
sondere net. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2
wenn die Befristung der Zustimmung der Bun- Satz 1 Nr. 1.
desagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungs- § 9c
dauer beruht, Lebensunterhalt
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaub- Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a
nis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen er-
oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft füllt hat,
mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Ge-
einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck meinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland
im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhe- Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene
bung der Lebensgemeinschaft kein eigenständi- Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht
ges Aufenthaltsrecht entstehen würde. durch eine körperliche, geistige oder seelische
Krankheit oder Behinderung gehindert war,
§ 9b
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Ge-
Anrechnung meinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko
von Aufenthaltszeiten der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 gesetzliche Krankenversicherung oder einen im We-
Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: sentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesge- automatisch verlängernden Versicherungsschutz
biets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel abgesichert sind und
besaß und 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätig-
Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit de- keit berechtigt ist und auch über die anderen dafür
ren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 be- Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft le-
stimmte längere Frist nicht überschritten hat, ben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1
oder Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich
und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendun-
genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate gen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgese-
nicht überschreiten, hen ist.
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet § 10
mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Aufenthaltstitel bei Asylantrag
Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des
zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlas- Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen
sungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufent- eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der
halt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden,
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutsch- (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Auf-
land es erfordern. enthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich be-
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der schränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhän-
Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufent- gig gemacht werden.
haltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das
ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes be-
der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. schränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfecht- ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
bar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufent- die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-
haltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden
werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1
und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung ei- Abschnitt 2
nes Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner
Einreise
nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 erfüllt. § 13
Grenzübertritt
§ 11
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Aus-
Einreise- reise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelas-
und Aufenthaltsverbot senen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festge-
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgescho- setzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf
ben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaat-
das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. licher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der
Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel er- Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder
teilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist be- der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
ginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, Verkehrs zu unterziehen.
wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist
den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Ver-
ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze über-
brechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund ei-
schritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat.
ner Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bun-
Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzü-
desgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbe-
berschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen
hörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulas-
Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückwei-
sen.
sung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfah-
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten rensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Siche-
Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 rung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzü-
dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das bergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden
Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des
Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versa- Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufent-
gung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten wür- halts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein
de. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten
entsprechend. hat.
§ 12 § 14
Geltungsbereich;
Unerlaubte Einreise;
Nebenbestimmungen
Ausnahme-Visum
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet er-
teilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schen- (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesge-
gener Durchführungsübereinkommens für den Aufent- biet ist unerlaubt, wenn er
halt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unbe- 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß
rührt. § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht be-
mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie sitzt oder
können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere
einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. 3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er
besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in
dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüg- schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
lich zu verlassen. Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 171
§ 15 Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes
Zurückweisung
Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden.
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom
an der Grenze zurückgewiesen. Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Ver-
teilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung kei-
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewie-
sen werden, wenn nen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der
für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behör-
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufent- den, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte
halt nicht dem angegebenen Zweck dient, Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen.
Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung
2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehe-
einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht gatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern
befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Ver-
Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder teilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist
3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Ho- dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
heitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer
Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vor-
Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Auf- bringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist.
enthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet
wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschie-
des § 5 Abs. 1 erfüllt. bende Wirkung.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behör-
anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag ge- de, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sät-
stellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange zen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeein-
ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vor- richtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung
schriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist. veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückwei- die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige
sung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückwei- Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig.
sungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückwei- Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle
sungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmit- auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylver-
telbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 fahrensgesetzes und der vorhandenen freien Unterbrin-
entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der gungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung
Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asyl-
ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung. verfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bun- (4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3
desgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 einge- veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3
reist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die
Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu bege-
zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bun- ben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie
desgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das
beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Tran- Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlas-
sitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft sende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe
nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung
am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht fest- der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie
stellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als
von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die An- Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat
ordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er inner-
zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungs- halb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch
dauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzu- bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Ertei-
wenden. lung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1
bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden er-
§ 15a mächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung inner-
halb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der
Verteilung
Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz gere-
unerlaubt eingereister Ausländer
gelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes fin-
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um det entsprechende Anwendung. Die Landesregierun-
Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststel- gen können die Ermächtigung auf andere Stellen des
lung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft ge- Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene
nommen und aus der Haft abgeschoben oder zurück- Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat
geschoben werden können, werden vor der Entschei- keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten
dung über die Aussetzung der Abschiebung oder die entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverord- gert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet
nung nach Satz 5 ergeht. keine Anwendung.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Auslän- (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
der nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in ei- zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studien-
nem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Woh- vorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den
nungswechsel wird der Ausländer von der Quote des Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entspre-
abgebenden Landes abgezogen und der des aufneh- chend.
menden Landes angerechnet.
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mit-
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht
gliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel
für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005
zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den An-
eingereist sind.
wendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Ra-
tes vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von
Abschnitt 3
Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studi-
Aufenthalt ums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,
zum Zweck der Ausbildung einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem
Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird
§ 16 eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt,
Studium; wenn er
Sprachkurse; Schulbesuch 1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungsein-
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums richtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet
schule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungsein-
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufent- richtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
haltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbe- schen Union durchzuführen oder
reitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studien-
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen
kollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Auf-
Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat be-
enthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur er-
reits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fort-
teilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungs-
führen oder durch ein Studium im Bundesgebiet er-
einrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zu-
gänzen möchte und
lassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen
in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mit-
die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung gliedstaaten der Europäischen Union oder an ei-
bereits berücksichtigt worden sind oder durch studien- nem Austauschprogramm der Europäischen
vorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Union teilnimmt oder
Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlänge-
rung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studien- Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren
vorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht über- zum Studium zugelassen worden ist.
schreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Auf- Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1
enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem an- Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterla-
gemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. gen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beab-
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der sichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die
Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums
werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchs- durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist
tens neun Monate betragen. nicht anzuwenden.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in (7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch
der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge be-
Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern rechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustim-
nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet men.
keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus- § 17
übung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage
oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, Sonstige Ausbildungszwecke
sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvor- Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt
bereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufent- werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
halts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
Aufenthalt nach Absatz 1a. § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung
kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Su- der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschrän-
che eines diesem Abschluss angemessenen Arbeits- kungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
platzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaub-
19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlän- nis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 173
Abschnitt 4 (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbeson-
dere
Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstätigkeit 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kennt-
nissen,
§ 18 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
Beschäftigung wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener
Funktion oder
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien-
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
tiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstand-
Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindes-
ortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhält-
tens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze
nisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die
der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale
Verträge bleiben unberührt.
§ 20
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Forschung
Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis
hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi- zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
schenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die 1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durch-
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der führung eines Forschungsvorhabens mit einer For-
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen schungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die
bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundes- Durchführung des besonderen Zulassungsverfah-
agentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu über- rens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richt-
nehmen. linie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer über ein besonderes Zulassungsverfahren für Dritt-
Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte staatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftli-
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, chen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgese-
wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be- henen besonderen Zulassungsverfahrens für For-
stimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverord- scher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
nung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer 2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schrift-
Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig lich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die
ist. öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der
Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäf-
für
tigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsaus-
bildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in a) den Lebensunterhalt des Ausländers während ei-
einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsver- nes unerlaubten Aufenthalts in einem Mitglied-
ordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begrün- staat der Europäischen Union und
deten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine b) eine Abschiebung des Ausländers.
Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäfti-
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll
gung ein öffentliches, insbesondere ein regionales,
abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungs-
wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse
einrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finan-
besteht.
ziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches
nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzan- Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgege-
gebot vorliegt. benen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie
§ 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend
§ 19 anzuwenden.
Niederlassungserlaubnis (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung
für Hochqualifizierte nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Aner-
kennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in be- Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr ge-
sonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt schlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthalts-
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erlaubnis erteilt wird.
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
§ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein
ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustim- Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem
mung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufent-
werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass haltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer
die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundes- des Forschungsvorhabens befristet.
republik Deutschland und die Sicherung des Lebens- (5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines an-
unterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die deren Mitgliedstaates der Europäischen Union zum
Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG
der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustim- besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des For-
mung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr schungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthalts-
bestimmten Stelle bedarf. erlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufent-
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
halt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltser- (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die
laubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ab- Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über
satz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden. eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei
und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätig- Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend
keit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wer-
Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkei- den, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolg-
ten in der Lehre. Ein Ausländer, der die Voraussetzun- reich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Aus-
gen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum länders und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft
von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Er- lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten
werbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
ausüben. (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer, zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abwei-
chend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche
1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt
Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerken- worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1
nung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewäh- Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht
rung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtli- anzuwenden.
nie 2004/83/EG gestellt haben,
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis
2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorüberge- zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden
henden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäi- ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks
schen Union aufhalten, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt
3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Euro- werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforder-
päischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen lichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zu-
Gründen ausgesetzt wurde, gesagt ist.
4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promo-
Abschnitt 5
tionsstudiums ist oder
Aufenthalt aus
5. die von einer Forschungseinrichtung in einem ande- völkerrechtlichen, humanitären
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine oder politischen Gründen
deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer
entsandt werden.
§ 22
§ 21 Aufnahme aus dem Ausland
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem
Selbständige Tätigkeit
Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden huma-
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis nitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wer- den. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn
den, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen
ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt
hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthalts-
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirt- erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
schaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital § 23
oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Aufenthaltsgewährung durch die
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in obersten Landesbehörden; Aufnahme bei
der Regel gegeben, wenn mindestens 500 000 Euro in- besonders gelagerten politischen Interessen
vestiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völker-
Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzun- rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wah-
gen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit rung politischer Interessen der Bundesrepublik
der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unterneh- Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimm-
merischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des ten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Aus-
Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäfti- ländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
gungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass
Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben
den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körper- wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf
schaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öf- die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesmi-
fentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die nisterium des Innern.
Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen
selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit
völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage den obersten Landesbehörden anordnen, dass das
der Gegenseitigkeit bestehen. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 175
aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise be- § 24
stimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage er- Aufenthaltsgewährung
teilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge- zum vorübergehenden Schutz
richtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Aus-
ländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlus-
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu ses des Rates der Europäischen Union gemäß der
erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz ge-
wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. währt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die
Erwerbstätigkeit. nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene
Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufent-
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz haltserlaubnis erteilt.
oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist
ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3
§ 23a4)
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8
Aufenthalts- Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versa-
gewährung in Härtefällen gen.
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass (3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden
einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente
abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Er- für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die
teilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder
Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsver- linge. Solange die Länder für die Verteilung keinen ab-
ordnung eingerichtete Härtefallkommission darum er- weichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die
sucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Ein- Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
zelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen,
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist
stimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.
oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgege-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Vertei-
ben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel
lung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu
ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-
regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
heblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur
ordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des
Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentli-
Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwen-
chen Interesse und begründet keine eigenen Rechte
dung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentschei-
des Ausländers.
dung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschie-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch bende Wirkung.
Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Ab-
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich
satz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten
und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungs-
Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen ge-
erklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Ver-
wöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er
pflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu
nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Ab-
satz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Här- (6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf
tefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer
Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
dass eine Härtefallkommission sich mit einem be- (7) Der Ausländer wird über die mit dem vorüberge-
stimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Ent- henden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten
scheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersu- schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unter-
chen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der richtet.
Härtefallkommission dringende humanitäre oder per-
sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Auslän- § 25
ders im Bundesgebiet rechtfertigen. Aufenthalt
(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem aus humanitären Gründen
eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungs- erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter
trägers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zustän- anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus
digkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthalts- schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
erlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung
Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nun- der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
mehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend Erwerbstätigkeit.
für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
des Lebensunterhalts. erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuer-
4
) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I kannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Ab-
S. 1950) tritt § 23a am 31. Dezember 2009 außer Kraft. satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis keit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Besei-
erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach tigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die Aufenthalts-
erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen § 26
anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer Dauer des Aufenthalts
wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwir-
kungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlän-
gert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre- Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange
chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate
im Sinne der internationalen Vertragswerke began- rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den
gen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestim- Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltser-
mungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, laubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaub-
hat, nis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine län-
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie gere Geltungsdauer zulässig.
sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert
Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwi- werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonsti-
derlaufen, oder gen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden
Gründe entfallen sind.
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-
darstellt. enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Aus-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73
länder kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine
Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat,
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende
dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche
Rücknahme nicht vorliegen.
öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufent- (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben
haltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Ab-
verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Um- schnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt
stände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesge- werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 be-
biets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte zeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2
bedeuten würde. Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegange-
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach
nen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3
den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches
des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.
wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn
Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorüberge-
nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entspre-
henden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
chend angewandt werden.
den. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn
Abschnitt 6
1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesge-
Aufenthalt
biet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von
aus familiären Gründen
der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für
sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben
§ 27
die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
Grundsatz
2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt
des Familiennachzugs
werden, die Straftat begangen zu haben, abgebro-
chen hat und (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und
Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bun-
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfah-
desgebiet für ausländische Familienangehörige (Famili-
ren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
ennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie ge-
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig mäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthalts- (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen,
erlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus wenn
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist
und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in abseh- 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschafts-
barer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis verhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen
soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Mo- oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Ein-
naten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur reise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an ermöglichen, oder
der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Auslän- 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begrün-
ders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben den, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der
macht oder über seine Identität oder Staatsangehörig- Ehe genötigt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 177
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebens- § 29
partnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet fin- Familiennachzug zu Ausländern
den die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die
§§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwen- (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer
dung. muss
1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaub-
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum
nis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaub-
Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden,
nis besitzen und
wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfin-
det, für den Unterhalt von anderen Familienangehöri- 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
gen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistun- (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledi-
gen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge- gen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaub-
setzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann nis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungs-
abgesehen werden. erlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Famili- Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absat-
ennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum zes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Sat-
der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für die- 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche An-
sen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem trag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb
der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltser- von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung
laubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthalts- als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerken-
erlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass nung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen
2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein
in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi-
Jahr zu erteilen.
schen Union ist und zu dem der Ausländer oder
seine Familienangehörigen eine besondere Bindung
§ 28 haben, nicht möglich ist.
Familiennachzug zu Deutschen Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
1. Ehegatten eines Deutschen, (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und
dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder hu-
zur Ausübung der Personensorge manitären Gründen oder zur Wahrung politischer Inte-
ressen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug
Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.
und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und
werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegat-
ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre ten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt,
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend an- 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
zuwenden. durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas- 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-
sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz staat der Europäischen Union übernommen wird
einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensge- oder sich außerhalb der Europäischen Union befin-
meinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort- det und schutzbedürftig ist.
besteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Fa-
auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen milienangehörige eines Ausländers, dem vorüberge-
kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlän- hender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet
gert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbe- sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenom-
steht. menen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwen- (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
dung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Aus- übung einer Erwerbstätigkeit,
länders der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
Bundesgebiet tritt.
stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent- rechtigt ist oder
sprechende Anwendung.
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindes-
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus- tens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be-
übung einer Erwerbstätigkeit. standen hat und die Aufenthaltserlaubnis des Aus-
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
länders, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte
nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 oder
versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch 4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit
Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt
ausgeschlossen ist. ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich
darin aufhalten darf.
§ 30
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung ei-
Ehegattennachzug ner besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent- Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufent-
haltserlaubnis zu erteilen, wenn haltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet ha- des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen
ben, werden.
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von
deutscher Sprache verständigen kann und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert wer-
den, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbe-
3. der Ausländer steht.
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehe-
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, gatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehe-
Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt, gatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder
Absatz 3 erteilt.
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Ne- § 31
benbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder
die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaub- Eigenständiges
nis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausge- Aufenthaltsrecht der Ehegatten
schlossen ist, (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei de- Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
ren Erteilung bereits bestand und die Dauer sei- als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
nes Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,
über ein Jahr betragen wird oder wenn
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens
die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden
Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in hat oder
dem der Ausländer die Rechtsstellung eines lang- 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
fristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthalts- und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufent-
erlaubnis unbeachtlich, wenn haltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die
bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ver- den nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzu-
legt hat, wenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers
nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlas-
2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm
Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaub- wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine
nis nach § 20 war oder Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis
vorliegen. berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (2) Von der Voraussetzung des zweijährigen recht-
unbeachtlich, wenn mäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzu-
oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe sehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen
bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebens- Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Auf-
mittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, enthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer
ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausge-
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen schlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere
oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung
in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden
Sprache nachzuweisen, Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchti-
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrati- gung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn
onsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlasse- dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner
nen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus an- schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an
deren Gründen nach der Einreise keinen Anspruch der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 179
den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl ei- Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-
nes mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemein- laubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besit-
schaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Miss- zen.
brauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen
versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zwei- werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzel-
ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen falls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforder-
ist. lich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Situation zu berücksichtigen.
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch
Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Auslän- § 33
ders gesichert ist und dieser eine Niederlassungser- Geburt eines
laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Kindes im Bundesgebiet
besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungser- Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,
laubnis zu erteilen. kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2
von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem den, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dau-
der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbescha- eraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Ge-
det des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach burt beide Elternteile oder der allein personensorge-
kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, so- berechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
lange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nieder- Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dau-
lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- eraufenthalt-EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet
EG nicht vorliegen. geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts we-
gen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet gebo-
§ 32 renen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt
Kindernachzug der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visum-
frei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-
des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
ders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 § 34
Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltsrecht der Kinder
nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberech-
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2
tigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlas-
zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter
sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-
EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt
laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
zusammen mit seinen Eltern oder dem allein perso-
besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensge-
nensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet
meinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise
verlegt.
ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das (2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind
16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaub- erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,
nis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache be- vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
herrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungser-
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensver- laubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
hältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepu- oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender
blik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder Anwendung des § 37 verlängert wird.
der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Auf-
enthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Er- (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,
laubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-
derlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Dauerauf-
(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän- enthalt-EG noch nicht vorliegen.
ders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt,
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die fami- § 35
liäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer Eigenständiges,
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech- unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
tigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmit- (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufent-
telbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist ab-
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Auf- weichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis
enthaltserlaubnis nach § 38a besaß. zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän- 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufent-
ders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Be-
beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte sitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Abschnitt 7
Sprache verfügt und Besondere Aufenthaltsrechte
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in ei-
ner Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten § 37
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss Recht auf Wiederkehr
führt.
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmä-
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des ßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat. rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren über-
beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, nommen hat, und
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des
mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren
mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von seit der Ausreise gestellt wird.
mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt Erwerbstätigkeit.
ist oder
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten
von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Ab-
Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem satz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann
Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesge-
denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbil- biet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
dung, die zu einem anerkannten schulischen oder (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ver-
beruflichen Bildungsabschluss führt. sagt werden,
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungser- 1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder
laubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesge-
werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder biet verließ,
Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung ei-
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
ner Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltser-
laubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit 3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-
verlängert. sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-
leistet ist.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Ab-
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht
satz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist
nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr
abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unter-
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
haltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfal-
Behinderung nicht erfüllt werden können.
len ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bun-
§ 36
desgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufent-
Nachzug der Eltern haltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise
und sonstiger Familienangehöriger mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 § 38
oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3
Aufenthaltstitel
besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29
für ehemalige Deutsche
Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
aufhält. 1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit
kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Auf-
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außerge- enthalt im Bundesgebiet hatte,
wöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fami- 2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
lienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minder- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit min-
jährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzu- destens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt
wenden. im Bundesgebiet hatte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 181
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 8
Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis Beteiligung der
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stel- Bundesagentur für Arbeit
len. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen ge- § 39
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Auf- Zustimmung
enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausrei- zur Ausländerbeschäftigung
chende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zu-
nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt wer- stimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden,
den. soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden,
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung be-
Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der stimmt ist.
Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbe- (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung
hörde über den Antrag erlaubt. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäf-
tigung nach § 18 zustimmen, wenn
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-
wendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern
von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,
Stellen als Deutscher behandelt wurde. insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs-
struktur, der Regionen und der Wirtschaftszwei-
§ 38a ge, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer so-
Aufenthaltserlaubnis
wie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeits-
für in anderen Mitgliedstaaten
aufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder an-
der Europäischen Union
dere Ausländer, die nach dem Recht der Europäi-
langfristig Aufenthaltsberechtigte
schen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zu-
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitglied- gang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfü-
staat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines gung stehen oder
langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne
Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Beset-
nicht anzuwenden. zung der offenen Stellen mit ausländischen Bewer-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die bern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verant-
wortbar ist,
1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer
grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-
entsandt werden, dingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deut-
2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbrin- sche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Auslän-
gen wollen oder der auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förde-
3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saison- rung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt
Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat
aufnehmen wollen. der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsent-
gelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu
(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur erteilen.
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu an-
Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten Vorausset-
deren Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7
zungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Ab-
eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur
satz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungs-
Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
zwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufent- (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufli-
haltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar- che Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf be-
beit erteilt. stimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung
darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Neben- einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,
bestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers
Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht
Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Auf- ergeben.
enthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Aus- dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
übung einer Erwerbstätigkeit. Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Re-
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
publik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Li- 4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Geset-
tauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der zes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slo- nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
wakischen Republik zur Europäischen Union (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag vom kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien Bundesrates Folgendes bestimmen:
und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II
S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, kann 1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung
von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei
die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, un- kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprü-
ter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt wer- fung geregelt werden,
den, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den 2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufli-
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft ab- che und regionale Beschränkung der Zustimmung
weichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist nach § 39 Abs. 4,
Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung ein-
reisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu ge- 3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend
währen. von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,
4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-
§ 40 desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht
erforderlich ist,
Versagungsgründe
5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten werden kann.
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kommen ist oder
kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung
2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu er-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden lassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Euro-
will. päischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischen-
staatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder
§ 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder Kapitel 3
gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft ver- Integration
stoßen hat oder
2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vor- § 43
liegen. Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-
§ 41 desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,
Widerruf der Zustimmung kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesre-
publik Deutschland wird gefördert und gefordert.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrati-
(§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 onskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist,
oder 2 erfüllt ist. den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die
Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich
§ 42 zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Le-
bensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut
Verordnungsermächtigung werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter
und Weisungsrecht in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selb-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ständig handeln können.
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und ei-
Bundesrates Folgendes bestimmen: nen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur
1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun- Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie ei-
desagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 nen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen
Satz 1, § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist, der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in
Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundes-
2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18
amt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und
eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger
durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher
zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nä-
Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integra-
here Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem
tionskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang un-
deutschen Arbeitsmarkt,
ter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben
3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 183
der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunter- § 44a
halts verpflichtet ist. Verpflichtung zur
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Teilnahme an einem Integrationskurs
Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integra-
Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die tionskurs verpflichtet, wenn
Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der
Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Vo- 1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
raussetzungen und die Rahmenbedingungen für die a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher
ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Sprache verständigen kann oder
Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltsti-
die erforderliche Datenübermittlung zwischen den be- tels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
teiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zu- oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der
stimmung des Bundesrates zu regeln. deutschen Sprache verfügt oder
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun- 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
destag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu buch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs
Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zwei-
vor. ten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und
§ 44
die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integra-
Berechtigung zur tionskurs auffordert.
Teilnahme an einem Integrationskurs In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbe-
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an hörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dau- der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fäl-
erhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm len des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teil-
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert.
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von
32, 36), Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches So-
Abs. 2, zialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländer-
behörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine
oder abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Aus-
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 länderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung wider-
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der ruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem
Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufent- Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teil-
haltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit nahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen
sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. sind Ausländer,
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder
zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begrün- sonstigen Ausbildung befinden,
denden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsange-
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs boten im Bundesgebiet nachweisen oder
besteht nicht, 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzu-
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mutbar ist.
die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orien-
bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik tierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine
Deutschland fortsetzen, Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus
bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die
nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfüg- zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung sei-
barer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. ner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkun-
Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche gen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehö-
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ver- rigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den
fügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfül-
sind. lung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kosten- 2. den außenpolitischen Interessen oder den völker-
beitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbe- rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
scheid erhoben werden. Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik
§ 45 Deutschland, insbesondere unter Anwendung von
Integrationsprogramm Gewalt, verstößt oder
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrations- 4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Ein-
angebote des Bundes und der Länder, insbesondere richtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bun-
sozialpädagogische und migrationsspezifische Bera- desgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit
tungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministe- den Grundwerten einer die Würde des Menschen
rium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle ent- achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
wickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird
dem insbesondere die bestehenden Integrationsange- untersagt, soweit sie
bote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trä-
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
gern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrations-
fährdet oder den kodifizierten Normen des Völker-
angebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des
rechts widerspricht,
bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstel-
lung von Informationsmaterialien über bestehende Inte- 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung poli-
grationsangebote werden die Länder, die Kommunen tischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich
und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen be-
und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesre- zweckt oder geeignet ist oder
gierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus 3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Grup-
sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Ar- pen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets
beitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrts- unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen
pflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenver- Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundes-
bände beteiligt werden. gebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche
Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder ange-
Kapitel 4 droht haben.
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 48
§ 46 Ausweisrechtliche Pflichten
Ordnungsverfügungen (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen
Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Auf-
(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem enthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Aus-
zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann führung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-
sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem gen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
von ihr bestimmten Ort zu nehmen. soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maß-
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entspre- nahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.5)
chender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Pass- (2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch
gesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Aus-
Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur un- weispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufent-
tersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einrei- haltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn
sen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Doku- sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild
mente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder
Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des
§ 47 Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und
Verbot und Beschränkung sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner
der politischen Betätigung Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststel-
lung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglich-
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemei- keit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können
nen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politi- und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung die-
sche Betätigung eines Ausländers kann beschränkt
oder untersagt werden, soweit sie 5
) § 48 Abs. 1 wird gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst:
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik
„(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
Deutschland oder das friedliche Zusammenleben 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
von Deutschen und Ausländern oder von verschie- 2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-
denen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öf- zung der Abschiebung
fentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige er- auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten
Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu über-
hebliche Interessen der Bundesrepublik Deutsch- lassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnah-
land beeinträchtigt oder gefährdet, men nach diesem Gesetz erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 185
ses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzu- bensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderli-
legen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der chen Maßnahmen zu treffen, wenn
Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-
und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im
haltstitel erteilt werden soll oder
Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von
ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Aus- 2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach die-
länder hat die Maßnahme zu dulden. sem Gesetz erforderlich ist.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der Pass- (2a) Die Identität eines Ausländers ist durch erken-
pflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz nungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine
ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sol-
§ 496) len die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt wer-
den,
Feststellung und
Sicherung der Identität 1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder ver-
fälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder
(1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den eingereist ist;
mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behör-
den auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu sei- 2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-
nem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung
machen und die von der Vertretung des Staates, des- oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt
sen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich be- ins Bundesgebiet einreisen will;
sitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Ein- 3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig
klang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaf- sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung
fung von Heimreisedokumenten abzugeben. in Betracht kommt;
(2) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebens- 4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des
alter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zu-
sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Le- rückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
6
) Die Änderungen von § 49 durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in seiner durch das Gesetz vom Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Auf-
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung werden nach enthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) 3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die
in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
(BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst: 4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrens-
gesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückge-
„§ 49 schoben wird;
Überprüfung, Feststellung 5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;
und Sicherung der Identität 6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 so-
wie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3;
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dür- 7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden
fen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektro- ist.
nischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die be- (6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des
nötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abneh-
und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hi- men von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnah-
naus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Aus- men, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach
länderzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes über- den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des
mittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit
Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei
Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der
Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslän-
ders. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zuläs-
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug sig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfra-
des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforder- gen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter
lichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehö- erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
rigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufneh-
Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten men von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen
im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. (7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsre-
gion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers
(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung
Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung sei- darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis
ner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit er- gesetzt wurde.
forderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn (8) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Dritt-
die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder staat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.
erforderlich ist. (9) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfin- aufhält, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu si-
det. chern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforder- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt
lichen Maßnahmen durchgeführt werden, hat.
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass (10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1und 3
oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist; bis 8 zu dulden.“
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufent- 3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfah-
halt von mehr als drei Monaten durch Staatsange- rens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren
hörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwie- benötigt wird.
rigkeiten bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche
festgelegten Fällen; Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach
6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur
nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
Abs. 3;
§ 49b
7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festge-
stellt worden ist. Inhalt
der Fundpapier-Datenbank
(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 3 sind
die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende
sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen Daten gespeichert:
Maßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die 1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
die Identität in anderer Weise, insbesondere durch An-
fragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzei- b) Geburtsdatum und Geburtsort,
tig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festge- c) Geschlecht,
stellt werden kann. d) Staatsangehörigkeit,
(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der e) Größe,
Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene
f) Augenfarbe,
Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-
zeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, g) Lichtbild,
wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt h) Fingerabdrücke,
wurde.
2. Angaben zum Fundpapier:
(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Le- a) Art und Nummer,
bensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der uner-
laubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufge- b) ausstellender Staat,
griffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Ab- c) Ausstellungsort und -datum,
nahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern. d) Gültigkeitsdauer,
(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Le- 3. weitere Angaben:
bensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen
a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Ab-
nahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag 4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den
ten gestellt hat.
ausstellenden Staat.
(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 2 bis 7 zu dulden. Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
§ 49a
Fundpapier-Datenbank Abschnitt 1
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Daten- Begründung der Ausreisepflicht
bank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefunde-
nen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestell- § 50
ten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der Ausreisepflicht
in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG
Nr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn
(Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht
die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Asso-
eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchfüh- ziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr
rung einer späteren Rückführung. besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüg-
(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz
lich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis
einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es
zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist en-
nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bun-
det spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Un-
desverwaltungsamt, sofern
anfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in beson-
1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers deren Härtefällen verlängert werden.
Kenntnis erlangt oder
(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhalts-
2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers punkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25
zweifelsfrei ermittelt oder Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 187
Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Ent- behörde bestimmten längeren Frist wieder einge-
scheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 reist ist,
Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist be- 8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufent-
trägt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde haltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3
kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach bis 5 einen Asylantrag stellt;
Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicher- von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
heit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interes- nach den Nummern 6 und 7.
sen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
oder (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers,
der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundes-
2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach gebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaub-
Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach nis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft le-
§ 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat. benden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und
Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder
Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungs-
von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten. erlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Le-
bensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die
nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungs-
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschie-
grund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11
bungsandrohung entfällt.
vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Nieder-
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat lassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort
der Europäischen Gemeinschaften genügt der Auslän- des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine
der seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Bescheinigung aus.
Aufenthalt dort erlaubt sind.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh- Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der ge-
nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde setzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten
für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Aus- wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten
länderbehörde vorher anzuzeigen. nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder ein-
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichti- reist.
gen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwah- (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine län-
rung genommen werden. gere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem sei-
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts- ner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will
beendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn
zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrie- der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen
ben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein der Bundesrepublik Deutschland dient.
ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobe- (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltsti-
ner Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweige- tels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurück-
rung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens geschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet
im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben wer- entsprechende Anwendung.
den. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und
sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entspre- Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen
chend. bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder
der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie auf-
§ 51 gehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-
Beendigung der pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder
Fortgeltung von Beschränkungen eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht,
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
solange er im Besitz eines gültigen, von einer deut-
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung, schen Behörde ausgestellten Reiseausweises für
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels, Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner An-
erkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtba-
4. Widerruf des Aufenthaltstitels, ren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das
5. Ausweisung des Ausländers, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen An-
spruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach
wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zu-
§ 58a,
ständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen
nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ist.
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb (8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis
von sechs Monaten oder einer von der Ausländer- nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Auslän-
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
ders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und rufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die
vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschie- Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerru-
bungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Be- fen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die
hörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitglied- im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in
staat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die dem sie die Beschäftigung gestatten.
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtig-
(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums
ten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die
erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden,
Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese
wenn
Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die
Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig 1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine
ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksich- Erwerbstätigkeit ausübt,
tigt.
2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durch-
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt schnittlichen Studiendauer an der betreffenden
nur, wenn Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Be- individuellen Situation keine ausreichenden Studien-
stechung zurückgenommen wird, fortschritte macht oder
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschie- 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen er-
bungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, füllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf auf- § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.
einander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann
aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig widerrufen werden, wenn
Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Auslän-
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs der eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat,
Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Hand-
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig lung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung
Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitglied- geführt hat,
staat der Europäischen Union erwirbt.
2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen er-
füllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 52
§ 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmever-
Widerruf einbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a
den Fällen der Absätze 2 bis 7 nur widerrufen werden, Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
wenn
1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr be-
ist, im Strafverfahren auszusagen,
sitzt,
2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, 2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genom-
menen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der
3. er noch nicht eingereist ist, Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinrei-
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine chender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen
Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirk- sind,
sam wird oder
3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den
5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufent- Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenom-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, men hat,
dass
4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge
a) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder aussagen sollte, eingestellt wurde oder
Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht
b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach
mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines
§ 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder
Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 4a erfüllt.
c) in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrens-
gesetzes die Feststellung aufgehoben oder un- (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll wider-
wirksam wird. rufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung
als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.
Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Ge-
meinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen (7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich
werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu wi-
auf den Aufenthaltstitel zusteht. derrufen, wenn
(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum 1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche
Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu wider- Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 189
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aus- hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine
länder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt
nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt. hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Un-
Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslands- terstützungshandlungen kann die Ausweisung nur
vertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige
Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Gefährlichkeit begründen,
Flüchtlinge den Ausstellerstaat. 5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
§ 53 land gefährdet oder sich bei der Verfolgung politi-
Zwingende Ausweisung scher Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öf-
fentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Ge-
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er waltanwendung droht,
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Beden-
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
ken gegen die Einreise oder den weiteren Aufent-
von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist
halt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder
oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von
der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufent-
fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstra-
halte in Deutschland oder anderen Staaten ver-
fen von zusammen mindestens drei Jahren rechts-
heimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche
kräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen
oder unvollständige Angaben über Verbindungen
Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
zu Personen oder Organisationen macht, die der
worden ist,
Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind;
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu- die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zuläs-
bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches un- sig, wenn der Ausländer vor der Befragung aus-
ter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches ge- drücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck
nannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rah- der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder
men einer verbotenen öffentlichen Versammlung unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Land-
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-
friedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbu-
fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder
ches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von min-
seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
destens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe
oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ord-
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
nung oder den Gedanken der Völkerverständigung
Bewährung ausgesetzt worden ist oder
richtet.
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ver- § 54a
urteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Be-
währung ausgesetzt worden ist. Überwachung
ausgewiesener Ausländer
§ 54 aus Gründen der inneren Sicherheit
Ausweisung im Regelfall (1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Aus-
weisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine voll-
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
ziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,
1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta- unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal
ten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von min- wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständi-
destens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe gen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein
zur Bewährung ausgesetzt worden ist, Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-
2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß ten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig,
§ 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist, kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeord-
net werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die
3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,
herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräu- (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländer-
ßert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger behörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde
Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder keine abweichenden Festlegungen trifft.
wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen
Beihilfe leistet, Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelös- halb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen,
ten öffentlichen Versammlung oder eines verbote- wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von
nen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu
gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Men- erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung
schenmenge in einer die öffentliche Sicherheit ge- vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen
fährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen und Verpflichtungen besser überwachen zu können.
werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt, (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu un-
dass er einer Vereinigung angehört oder angehört terbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet wer-
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
den, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen
nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel ver- gegen die Menschlichkeit oder terroristische Ta-
bleiben und die Beschränkung notwendig ist, um ten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise
schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öf-
und Leben Dritter abzuwehren. fentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche
ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass ge-
Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort voll- gen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
ziehbar. Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf-
fordert oder die Menschenwürde anderer da-
§ 55 durch angreift, dass er Teile der Bevölkerung be-
Ermessensausweisung schimpft, böswillig verächtlich macht oder ver-
leumdet,
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und
sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige ande-
oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepu-
rer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeu-
blik Deutschland beeinträchtigt.
gen oder zu verstärken,
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbe-
ausgewiesen werden, wenn er
sondere unter Anwendung oder Androhung von
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturel-
eines Anwenderstaates des Schengener Durchfüh- len oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesre-
rungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- publik Deutschland teilzuhaben oder
oder Ausland
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlan- oder dies versucht.
gung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind
Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zu-
zu berücksichtigen
lassung einer Ausnahme von der Passpflicht
oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht 1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die
hat oder schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und
sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesge-
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maß-
biet,
nahmen der für die Durchführung dieses Geset-
zes oder des Schengener Durchführungsüber- 2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehö-
einkommens zuständigen Behörden mitgewirkt rigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich
hat, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm
in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebens-
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen
gemeinschaft leben,
solcher Handlungen hingewiesen wurde,
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Ver-
die Aussetzung der Abschiebung.
stoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche
oder behördliche Entscheidungen oder Verfügun-
§ 56
gen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets
eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als Besonderer Ausweisungsschutz
vorsätzliche Straftat anzusehen ist, (1) Ein Ausländer, der
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit
geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfü- mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesge-
gung verstößt, biet aufgehalten hat,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches 1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer er- 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundes-
forderlichen seiner Rehabilitation dienenden Be- gebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bun-
handlung bereit ist oder sich ihr entzieht, desgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge- Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
fährdet oder längerfristig obdachlos ist, hat,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sons- 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens
tige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehal-
nimmt, ten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebens-
oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für ei- 4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder
nen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen al- Lebenspartner in familiärer oder lebenspartner-
lein personensorgeberechtigter Elternteil sich schaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, 5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesge-
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver- biet die Rechtsstellung eines ausländischen
breiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 191
der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten (3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind ent-
Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli sprechend anzuwenden.
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, § 58
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur Abschiebung
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicher- (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Aus-
heit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende reisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen
in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwa-
und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so chung der Ausreise erforderlich erscheint.
wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen
die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-
Ausweisung nach Ermessen entschieden. länder
(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, 1. unerlaubt eingereist ist,
der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Nie- 2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderli-
derlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Auswei- chen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlänge-
sung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaub- rung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach
nis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach
Fällen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,
Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberech- 3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines
tigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ge-
Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in mäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates
den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerken-
wird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht nung von Entscheidungen über die Rückführung
anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen seri- von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34)
enmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zustän-
Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer be- digen Behörde anerkannt wird,
sonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wor-
den ist. und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese
abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst
(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels
§ 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Vo- oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Aus-
raussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden. länder nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollzieh-
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, bar ist.
kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere
dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerken- erforderlich, wenn der Ausländer
nung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung
1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sons-
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abge-
tigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
schlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen,
wenn 2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht aus-
gereist ist,
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine
Ausweisung rechtfertigt, oder 3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset- 4. mittellos ist,
zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar 5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,
geworden ist.
6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der
Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die
Abschnitt 2 Angaben verweigert hat oder
Durchsetzung 7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-
der Ausreisepflicht pflicht nicht nachkommen wird.
§ 57 § 58a
Zurückschiebung Abschiebungsanordnung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten
zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die
Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer
auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmeverein- terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Auswei-
barung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist. sung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Ab-
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem schiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Ab-
anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, schiebungsandrohung bedarf es nicht.
soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben wer- (2) Das Bundesministerium des Innern kann die
den, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreise- Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein be-
pflicht ist noch nicht vollziehbar. sonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschie- Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher ange-
bungsanordnungen des Bundes werden von der Bun- kündigt werden.
despolizei vollzogen.
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzo- § 60
gen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Ab- Verbot der Abschiebung
schiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli
§ 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen
entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder
Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist. seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsan-
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Ab- gehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
schiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu ge- sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Über-
ben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung zeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte
aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltli- und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unan-
chen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die fechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen
Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die ge- Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländi-
gebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf scher Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Ver- Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem
waltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Ta- Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
gen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehö-
zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch
Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antrag- dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der
stellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des
werden. Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
§ 59
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
Androhung der Abschiebung wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen
oder
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestim-
mung einer Ausreisefrist angedroht werden. c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den
Buchstaben a und b genannten Akteure einschließ-
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet wer- lich internationaler Organisationen erwiesenermaßen
den, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor
und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig da-
er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden von, ob in dem Land eine staatliche Herrschafts-
kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Über- macht vorhanden ist oder nicht,
nahme verpflichtet ist.
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalter-
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen native. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach
von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der An- Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7
drohung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Aus- bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
länder nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Ver- 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
waltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsver- nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
bots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die an-
im Übrigen unberührt. derweitig internationalen Schutz benötigen, und über
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab- den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU
schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun- Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Aus-
gen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder länder sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem
die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberück- Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und
sichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschie- Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem
bungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Sat-
und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab- zes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlings-
schiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von eigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des
dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asyl-
Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat verfahrensgesetzes angefochten werden.
entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-
Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 ben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete
bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder
oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterwor-
der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, fen zu werden.
bleiben unberührt.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es ben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen
keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung
oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 193
sen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
entsprechende Anwendung. gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder
ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens § 60a
verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staa- Vorübergehende Aussetzung
tes vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über der Abschiebung (Duldung)
die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völker-
nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechts- rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wah-
hilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung rung politischer Interessen der Bundesrepublik
zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden. Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sons-
soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom tiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate
und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als
die Abschiebung unzulässig ist. sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-
einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-
bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr haltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Aus-
einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates länders ist auch auszusetzen, wenn seine vorüberge-
gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung hende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafver-
nicht entgegen. fahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwalt-
schaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des
anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für
Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann
diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humani-
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung
täre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentli-
eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen,
che Interessen seine vorübergehende weitere Anwe-
wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer
senheit im Bundesgebiet erfordern.
erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be- (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine
waffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder
Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht
Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, all- angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland
gemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Ar-
§ 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. tikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates
vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus- der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungs-
länder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr maßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26),
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an- zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Ausset-
zusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit be- zung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Ein-
deutet, weil er wegen eines Verbrechens oder beson- reise des Ausländers ist zuzulassen.
ders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wor- (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-
den ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Vo- schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
raussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgeset- (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem
zes erfüllt. Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Auslän- (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der
der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Ab- der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
schiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgescho-
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die
kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die
anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens
setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeich- einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist
nen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein
darf. Jahr erneuert wurde.
(11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten § 61
nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4
Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Räumliche Beschränkung;
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Ausreiseeinrichtungen
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Sta- (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichti-
tus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als gen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig interna- beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen kön-
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
nen angeordnet werden. Von der räumlichen Beschrän- zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach
kung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt.
Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prü- (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
fung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist. angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufent- Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höch-
halt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländer- stens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorberei-
behörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss tungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft
sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. anzurechnen.
Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a ent-
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann
sprechend.
einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Vo-
den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und
raussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,
Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ge-
fördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Ge- 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung
richte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden
werden. kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Aus-
§ 62 länder der Anordnung der Sicherungshaft entziehen
Abschiebungshaft will.
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Auswei- Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-
sung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, scheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vor-
wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden zuführen.
werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaft-
nahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vor- Kapitel 6
bereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll
sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Aus- Haftung und Gebühren
weisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum
Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten § 63
richterlichen Anordnung. Pflichten
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung der Beförderungsunternehmer
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Siche- (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur
rungshaft), wenn in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz ei-
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise nes erforderlichen Passes und eines erforderlichen Auf-
vollziehbar ausreisepflichtig ist, enthaltstitels sind.
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergan- (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von
gen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen wer- ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem
den kann, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer lung einem Beförderungsunternehmer untersagen,
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu
Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein
der er erreichbar ist, Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben
keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsicht-
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem lich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
für die Abschiebung angekündigten Termin nicht
an dem von der Ausländerbehörde angegebenen (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-
Ort angetroffen wurde, nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfü-
gung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzo- 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld
gen hat oder kann durch das Bundesministerium des Innern oder
5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrie-
Abschiebung entziehen will. ben werden.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei (4) Das Bundesministerium des Innern oder die von
Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunterneh-
die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die mern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 ge-
Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der An- nannten Pflicht vereinbaren.
ordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Auslän- § 64
der glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung
nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, Rückbeförderungspflicht
wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer der Beförderungsunternehmer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn
der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze
Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 195
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die dernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung
Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sons-
ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderli- tige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Be-
chen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert sitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zu-
werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen rückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben wer-
werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die den soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen
in § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufent-
haltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird. § 67
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer Umfang der Kostenhaftung
auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behör- (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,
den in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung umfassen
hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen
sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise ge- 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für
währleistet ist. den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und
bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
§ 65
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
Pflichten
nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-
der Flughafenunternehmer
lich der Kosten für die Abschiebungshaft und der
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist ver- Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Aus-
pflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unter- gaben für die Unterbringung, Verpflegung und sons-
künfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im tige Versorgung des Ausländers sowie
Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforder-
lichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeili- 3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des
chen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen. Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der
Personalkosten.
§ 66 (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
Kostenschuldner; nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
Sicherheitsleistung 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumli- 2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Ein-
chen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie- reise entstehenden Verwaltungskosten und Ausga-
bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer ben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige
zu tragen. Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 Dolmetscherkosten und
bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Auslän- 3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit
derbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erfor-
hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukom- derliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
men.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstande-
die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und nen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der
für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur
der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ent- Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
scheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförde-
rungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach
§ 68
§ 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Auslän-
der für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Haftung für Lebensunterhalt
Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-
§ 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen. landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurück- für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen,
schiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für
beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Er- den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der
werbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im
nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewen-
nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer det werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Auf-
Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können. wendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen,
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits- sind nicht zu erstatten.
leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf
heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuld- der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwal-
ners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, tungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstat-
die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsan- tungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die
ordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn an- öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich über einem Staatsangehörigen festgesetzt werden,
die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Ab- dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende
satz 1 Satz 1. Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festge-
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie setzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten
Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstat- nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schen-
tender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öf- gen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzu-
fentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, schlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchst-
über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt sätze überschritten werden.
ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-
Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der sehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger
Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstat- Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben
tung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer
Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen ver- Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dau-
wenden. eraufenthalt-EG darf höchstens die Hälfte der für ihre
Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr
§ 69 ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen.
Gebühren Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages
und der Versagung der beantragten Amtshandlung
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nicht zurückgezahlt.
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
erhoben. Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bun- Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
desagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des höchstens betragen dürfen:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines An-
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- trages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh- Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehe-
renpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze so- nen Gebühr,
wie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbe- 2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-
sondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungs- lung: 55 Euro.
kostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz
keine abweichenden Vorschriften enthält. Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf
die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung an-
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebüh- zurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.
ren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: § 70
80 Euro,
Verjährung
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 ge-
200 Euro,
nannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der
2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent- Fälligkeit.
halt-EG: 200 Euro,
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66
3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Ver-
40 Euro, waltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange
4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet auf-
Ausstellung eines Passersatzes und eines Aus- hält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb
weisersatzes: 100 Euro, nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzli-
chen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachge-
5. für die Erteilung eines Schengen-Visums:
kommen ist.
210 Euro,
6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: Kapitel 7
60 Euro und 1 Euro pro Person,
6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung Verfahrensvorschriften
zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
nach § 20: 200 Euro, Abschnitt 1
7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro, Zuständigkeiten
8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger:
§ 71
die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten
Gebühr. Zuständigkeit
(4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und ei- (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
nes Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach
höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Geset-
Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit zen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Lan-
vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von desregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann
höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzu- bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder
schläge können auch für die Amtshandlungen gegen- mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 197
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenhei- Abs. 2a sind auch die Behörden zuständig, die die Ver-
ten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands- teilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49
vertretungen zuständig. Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtig-
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- ten Auslandsvertretungen zuständig.7)
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu- (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung
ständig für der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durch-
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der führung der Abschiebung und, soweit es zur Vorberei-
Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund tung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist,
der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die
nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen Polizeien der Länder zuständig.
von Ausländern aus anderen und in andere Staaten (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von
und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen er- ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit
forderlich ist, die Festnahme und die Beantragung dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Päs-
von Haft, sen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entschei-
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines dungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im
Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Ausset- elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben wer-
zung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a, den.
3. den Widerruf eines Visums § 71a
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschie- Zuständigkeit und Unterrichtung
bung,
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Vi- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
sum erteilt hat, oder den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behörden
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Er- der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und
teilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese Ahndung mit den in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbe-
ihrer Zustimmung bedurfte, kämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
Abs. 5 an der Grenze, das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden
rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs. 2a
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunter-
und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr
nehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses
als 200 Euro beträgt.
Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Verordnungen und Anordnungen beachtet ha- (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstre-
ben, ckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwal-
tung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ih-
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-
rer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an
nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich sind, über-
der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium
mitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle er-
des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall er-
kennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betrof-
mächtigt sind,
fenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Aus-
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus- schluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu be-
länder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe, rücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Er-
8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäi- kenntnisse sind.
schen Union vorgesehenen Vermerken und Beschei-
nigungen vom Datum und Ort der Einreise über die § 72
Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schen- Beteiligungserfordernisse
gen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zustän-
digkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit
die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort
ausgeschlossen. zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Be-
hörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteili-
§§ 48 und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der gen.
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfül- (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen
lung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder
Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestan-
des nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d ent-
7
) § 71 Abs. 4 wird gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli scheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Be-
2007 (BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst: teiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-
„(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 und 49 ge.
Abs. 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behör- (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Be-
den und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erfor- dingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, An-
derlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 ordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen
Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach
§ 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 5 sind die vom einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderli-
Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.“ chen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Be-
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
hörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert ständige Auslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21
oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeord- des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.
net hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auf- In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der
enthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asyl- polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
verfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Auslän- kehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erho-
derbehörde beschränkt ist. benen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden
übermitteln.8)
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erho-
ben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein- (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung
geleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständi- von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur
gen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgescho- Prüfung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung
ben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels
im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten
ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutz- der betroffenen Person an den Bundesnachrichten-
dienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. dienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zoll-
kriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungs-
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt
schutz und das Landeskriminalamt oder die zuständi-
nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die
gen Behörden der Polizei übermitteln. Vor Erteilung ei-
der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern
ner Niederlassungserlaubnis sind die gespeicherten
dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder
personenbezogenen Daten den in Satz 1 genannten Si-
politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
cherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zu über-
oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
mitteln, wenn dies zur Feststellung von Versagungs-
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die gründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicher-
Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels heitsbedenken geboten ist.9)
nach § 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die
für das in § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafver- heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfra-
genden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
fahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm
nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken
befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt
ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Auslän- vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden
während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels
derbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Si-
nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung
über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer cherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zustän-
digen Ausländerbehörde oder der zuständigen Aus-
Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufenthalts-
landsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genann-
ort zuständige Polizeibehörde.
ten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten
Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
§ 73
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-
Sonstige lungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unbe-
Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren rührt.
und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus- Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Be-
landsvertretung erhobenen Daten der visumantragstel- rücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-
lenden Person und des Einladers können über das Aus- gemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen ge-
wärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen genüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie
nach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Perso-
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen nengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Ge-
Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zoll- brauch gemacht wird.
kriminalamt übermittelt werden. Die beteiligten Behör-
den übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe § 74
nach § 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zu-
Beteiligung des Bundes;
8
) § 73 Abs. 1 wird gemäß Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Au- Weisungsbefugnis
gust 2007 (BGBl. I S. 1970) ab 1. Februar 2009 wie folgt gefasst:
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interes-
„(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsver-
tretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zu-
sen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass
ständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines
visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungs-
durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise
die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen 9
Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über die zu- ) § 73 Abs. 2 wird gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Au-
ständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 gust 2007 (BGBl. I S. 1970) ab 1. Mai 2008 wie folgt gefasst:
Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den „(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versa-
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, gungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen
den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Auf-
Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des enthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei
Ausländerzentralregisters bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen
Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzü- Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrich-
berschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfah- tendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt
ren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermit- sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskri-
teln.“ minalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 199
dauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung 3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem
von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschrän- Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung
kungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Be- von Informationsmaterial über Integrationsange-
nehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministe- bote von Bund, Ländern und Kommunen für Aus-
rium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle länder und Spätaussiedler;
vorgenommen werden dürfen. 4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Mi-
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur grationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung
Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses analytischer Aussagen für die Steuerung der Zu-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wanderung;
wenn 5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Natio-
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik nale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach
Deutschland es erfordern, Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der
Richtlinie 2003/109/EG und Artikel 8 Abs. 3 der
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Lan-
Richtlinie 2004/114/EG sowie für Mitteilungen nach
des erhebliche Interessen eines anderen Landes be-
§ 52 Abs. 7 Satz 2;
einträchtigt werden,
6. Führung des Registers nach § 91a;
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen
will, der zu den bei konsularischen und diplomati- 7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Pro-
schen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufent- grammen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
haltstitels befreiten Personen gehört. bewilligten Mittel;
8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach
Abschnitt 1a § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie
der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer
Durchbeförderung
auf die Länder;
§ 74a 9. Durchführung einer migrationsspezifischen Bera-
tung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch an-
Durchbeförderung von Ausländern dere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es
Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen 10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum
Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach
das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück- § 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration
übernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungs-
Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die migration unterstützt;
Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischen-
staatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der 11. Koordinierung der Informationsübermittlung und
Europäischen Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehör-
Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bun- den, insbesondere des Bundeskriminalamtes und
despolizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Aus-
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit ländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentli-
seiner Durchbeförderung zu dulden. chen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsange-
hörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kom-
men.
Abschnitt 2
Bundesamt für § 76
Migration und Flüchtlinge
(weggefallen)
§ 75 Abschnitt 3
Aufgaben Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat un-
beschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol- § 77
gende Aufgaben: Schriftform;
1. Koordinierung der Informationen über den Aufent- Ausnahme von Formerfordernissen
halt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz,
Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt,
und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-
Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Aus- gen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung
landsvertretungen; und die Aussetzung der Abschiebung bedürfen der
2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten Schriftform. Das Gleiche gilt für Beschränkungen des
des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3, Aufenthalts nach § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach
den §§ 47 und 54a sowie den Widerruf von Verwal-
b) deren Durchführung und tungsakten nach diesem Gesetz. Einem Verwaltungs-
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertrie- akt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlas-
benengesetzes; sungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufent-
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
halt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, rer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und
durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der nutzen.
gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle,
(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer
bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die
und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vor-
einzuhaltende Frist belehrt wird.
druckmuster können neben der Bezeichnung von Aus-
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Vi- stellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültig-
sums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des In-
keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die habers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen
Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schrift- folgende Angaben über die Person des Inhabers vorge-
form. sehen sein:
§ 78 1. Tag und Ort der Geburt,
Vordrucke für Aufenthaltstitel, 2. Staatsangehörigkeit,
Ausweisersatz und Bescheinigungen
3. Geschlecht,
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-
druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und 4. Größe,
eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vor- 5. Farbe der Augen,
druckmuster enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Inhabers, 6. Anschrift des Inhabers,
2. Gültigkeitsdauer, 7. Lichtbild,
3. Ausstellungsort und -datum, 8. eigenhändige Unterschrift,
4. Art des Aufenthaltstitels, 9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
5. Ausstellungsbehörde, Händen oder Gesicht,
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Pass- 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eige-
ersatzpapiers, nen Angaben des Ausländers beruhen.
7. Anmerkungen.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biome-
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Do- trischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsver-
kument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Infor- fahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz ein-
mationsfelder vorgesehen: gebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entspre-
1. Tag und Ort der Geburt, chend.
2. Staatsangehörigkeit, (7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81
3. Geschlecht, Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-
gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer
4. Anmerkungen, Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
5. Anschrift des Inhabers. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass
und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometri- der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die
sche Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift
und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch § 79
in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den
Entscheidung
Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den
über den Aufenthalt
Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Per-
son dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol- und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das
gende Angaben: Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage
1. Familienname und Vorname,
der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugängli-
2. Geburtsdatum, chen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforder-
3. Geschlecht, lich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des
Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
4. Staatsangehörigkeit,
5. Art des Aufenthaltstitels, (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung
oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat,
6. Seriennummer des Vordrucks, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ord-
7. ausstellender Staat, nungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über
8. Gültigkeitsdauer, den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens,
im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft
9. Prüfziffern. des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufent-
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das haltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ih- Verfahrens entschieden werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 201
§ 80 § 82
Handlungsfähigkeit Minderjähriger Mitwirkung des Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig
nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Um-
bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe
stände unverzüglich geltend zu machen und die erfor-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder
derlichen Nachweise über seine persönlichen Verhält-
im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
nisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Er-
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-
laubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die
stellen wäre.
er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Aus-
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder- länderbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist
jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie- setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die
bung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Andro- Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufent-
hung und Durchführung der Abschiebung in den Her- haltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Anga-
kunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht ben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden
im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Um-
Bundesgebiet unbekannt ist. stände und beigebrachte Nachweise können unberück-
sichtigt bleiben.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maß- (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren ent-
gebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljäh- sprechende Anwendung.
rig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sons- (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Ab-
tige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem satz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten
Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen
bleiben davon unberührt. aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der
Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der
werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sons-
der Fristversäumung hinzuweisen.
tige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter
den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind ver- (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung
pflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach auslän-
auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels derrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen er-
und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des forderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Aus-
Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. länder bei der zuständigen Behörde sowie den Vertre-
tungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, per-
§ 81
sönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur
Beantragung des Aufenthaltstitels Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.
Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt wer-
seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt den. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1
ist. und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entspre-
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der chende Anwendung.
Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Ein- (5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem
reise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung dieser
Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach
bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesge- einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll,
biet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein hat auf Verlangen
Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb
1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach
von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
§ 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechtsverordnung vor-
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im zulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Licht-
Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu bildes mitzuwirken und
besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein 2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwir-
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ken.
als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Doku-
dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung
mente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständi-
der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
gen Behörden zur Sicherung und einer späteren Fest-
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines stellung der Identität verarbeitet und genutzt werden.
Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Auf-
enthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom § 83
Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Aus- Beschränkung der Anfechtbarkeit
länderbehörde als fortbestehend.
(1) Die Versagung eines Visums zu touristischen
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes
Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird
auszustellen. bei der Versagung eines Visums und eines Passersat-
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
zes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstel- der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Ein-
lung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewie- zelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
sen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Ab- § 87
schiebung findet kein Widerspruch statt. Übermittlungen an Ausländerbehörden
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewor-
§ 84
dene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen
Wirkungen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort ge-
von Widerspruch und Klage nannten Zwecke erforderlich ist.
(1) Widerspruch und Klage gegen (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu-
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver- ständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie
längerung des Aufenthaltstitels, Kenntnis erlangen von
2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausrei- 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erfor-
seeinrichtung Wohnung zu nehmen, derlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Ab-
schiebung nicht ausgesetzt ist,
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestim-
mung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung
oder
4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers
nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
§ 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der
von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unter-
Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie richtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeich-
6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 neten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibe-
Abs. 7 hörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige
haben keine aufschiebende Wirkung. Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusam-
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer menhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis er-
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswei- langen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit
sung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsver-
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. ordnung. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zu-
Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Er- ständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten
werbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbeste- eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität
hend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon
oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während ei- Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung
nes gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen An- der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Aus-
trag auf Anordnung oder Wiederherstellung der auf- länder gegenwärtig von Bedeutung sein können.
schiebenden Wirkung oder solange der eingelegte (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migrati-
Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unter- on, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1
brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis
ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit da-
oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufge- durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefähr-
hoben wird. det wird. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des
§ 85 Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden
Berechnung von Aufenthaltszeiten nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufent- Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der
halts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben. Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines
die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Ver-
Abschnitt 4 waltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur
nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
Datenschutz
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines
§ 86 Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stel-
len haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüg-
Erhebung personenbezogener Daten lich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Ver-
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten fahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei
Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbe-
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, hörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer.
in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-
von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie widrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend
entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze Euro geahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 203
stelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde un- den ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit
verzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
für einen Ausländer. Verkehrs beauftragten Behörden unterrichtet werden,
(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen ha- wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen
ben den Ausländerbehörden werden soll.
1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausfüh-
Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteilten Aufent- rung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch
haltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 ent-
nach § 50 Abs. 2a gewährten Ausreisefrist rechtfer- sprechende Anwendung.
tigen und
§ 8910)
2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle
oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, Verfahren bei identitätssichernden
sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach und -feststellenden Maßnahmen
§ 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Num- (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
mer 1 gemacht wurde. Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen.
Die nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen
§ 88 werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen
Übermittlungen bei besonderen Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen
gesetzlichen Verwendungsregelungen nach § 49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Be-
hörde aufbewahrt.
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und
sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit be- (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterla-
sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- gen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder
genstehen. der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der
Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt
Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den
oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3
für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlas-
des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öf-
sen werden.
fentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dür-
fen von dieser übermittelt werden, (3) Die nach § 49 Abs. 2 bis 3 oder 5 gewonnenen
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge- Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewah-
fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum ren, zu vernichten, wenn
Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder 1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz
von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Auf-
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich enthaltstitel erteilt worden ist,
sind, ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vo- 2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaub-
raussetzungen vorliegen. ten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab- 3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der
gabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dür- Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre
fen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine vergangen sind oder
Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zoll-
4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung
rechts und des Monopolrechts oder des Außenwirt-
des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der
schaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr-
Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ver-
stoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrecht- (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unter-
liches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geld- lagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Ab-
buße von mindestens fünfhundert Euro verhängt wor- wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
10
) Die Änderung von § 89 durch Artikel 1 Nr. 68 des Gesetzes vom erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in seiner durch das Gesetz vom übermittelt oder überlassen werden.
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung wird nach Arti- (3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behör-
kel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in den unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Do-
Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 kuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49
(BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst: Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die
sie speichern, zu löschen, wenn
„§ 89
1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und
Verfahren bei identitätsüberprüfenden, von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
-feststellenden und -sichernden Maßnahmen 2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung zehn Jahre vergangen sind,
der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau- 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung
ten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Die oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von an- 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums
deren erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn
§ 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert. Jahre vergangen sind.
(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Die Löschung ist zu protokollieren.
Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zu- (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Daten im Rahmen
ordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentli-
polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es che Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.“
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine § 90
Niederschrift zu fertigen. Übermittlungen
durch Ausländerbehörden
§ 89a
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhalts-
Verfahrensvorschriften punkte für
für die Fundpapier-Datenbank
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um
buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagen-
durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier
tur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kran-
die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers
ken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, ei-
festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
nem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Melde-
die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerab- pflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgeset-
drücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an zes,
das Bundesverwaltungsamt.
3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbe-
(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers kämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fund- unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
papiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahn-
ersuchende Stelle übermittelt. dung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zustän-
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität ei- digen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Ar-
nes Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt beitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10
es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Be-
in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben hörden.
zu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass de- (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
ren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermög- dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit
licht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwal- den anderen in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
tungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer fungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu lö-
schen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernich- (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-
ten. ten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach
diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach
(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfern- dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, so-
übertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automati- wie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmun-
sierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 gen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungs-
bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder
die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Auf-
1. einer zur Feststellung der Identität oder Staatsange- nahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asyl-
hörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und
(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach
2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Ge- § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
fahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung
der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung 1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels
von Beweismitteln nach § 25 Abs. 4a,
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in 2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer
der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbe-
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der hörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist
erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffen- die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig ge-
den Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Spei- worden ist.
cherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unver-
züglich zu löschen. § 90a
(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Mitteilungen der Ausländer-
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Si- behörden an die Meldebehörden
cherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu (1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unver- die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhalts-
sehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung punkte dafür haben, dass die im Melderegister zu mel-
allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen depflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver- oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden
fahren anzuwenden. insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 205
1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführ-
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. ten Namen und der Wohnanschrift im Inland, so-
wie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Her-
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende kunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur
Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: Religionszugehörigkeit,
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil-
2. Tag, Ort und Staat der Geburt, dung,
3. Staatsangehörigkeiten,
c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung
4. letzte Anschrift im Inland sowie eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die
5. Datum der Ausreise. für die Bearbeitung seines Antrages zuständige
Stelle und Angaben zur Entscheidung über den
§ 90b Antrag oder den Stand des Verfahrens,
Datenabgleich zwischen
d) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
Ausländer- und Meldebehörden
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln ei- e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
nander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,
zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben ört-
lichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende 2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit
Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Re-
gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ligionszugehörigkeit der Familienangehörigen des
ist zulässig. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Ausländers nach Absatz 1,
Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege ver-
wendet werden und sind sodann unverzüglich zu lö- 3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe,
schen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zu- der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.
rückzugeben oder zu vernichten. (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-
tungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten
§ 91 Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-
Speicherung und teln, wenn
Löschung personenbezogener Daten
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschie-
bung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem 2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden
Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu Schutzes im Bundesgebiet
löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, so-
weit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen ge- beantragt wurden.
setzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Aus- (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten ent-
länder verwertet werden dürfen. sprechend.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anste-
hende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländer-
sind und voraussichtlich auch für eine spätere auslän- behörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-
derrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden tionseinheiten des Bundesamtes für Migration und
können, sind unverzüglich zu vernichten. Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-
nalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtli-
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes so- nie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer auslän-
wie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzge- der- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang
setzen der Länder finden keine Anwendung. mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der auf-
genommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohn-
§ 91a sitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mit-
Register gliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzu-
zum vorübergehenden Schutz sammenführung und der Förderung der freiwilligen
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rückkehr übermittelt werden.
führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlun-
die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt gen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13
haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum
Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3
aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder
Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in an- im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des
dere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Fa- AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
milienzusammenführung und der Förderung der freiwil-
ligen Rückkehr. (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Be-
endigung des vorübergehenden Schutzes des Auslän-
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespei- ders zu löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen
chert: und die Sperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2
1. zum Ausländer: und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
§ 91b 1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem
der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist,
Datenübermittlung durch
oder
das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle 2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als na- angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt
tionale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richt- wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsan-
linie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach ordnung nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde.
§ 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes auf- In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Auf-
genommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der enthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird er-
Europäischen Union oder zur Familienzusammenfüh- teilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die
rung an folgende Stellen übermitteln: betreffende Maßnahme anordnet, dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durch-
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der geführte Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten
Europäischen Union, Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Mi-
gration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Ge-
Angaben.
meinschaften,
(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden bei
3. sonstige ausländische oder über- und zwischen- Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine Persona-
staatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein ange- lien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3 Fa-
messenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des milienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem lang-
§ 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ge- fristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensge-
währleistet ist. meinschaft leben, werden auch ihre Personalien über-
mittelt.
§ 91c (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lei-
Innergemeinschaftliche Auskünfte zur tet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen
Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge un- zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG vorge-
terrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Arti- sehenen Beteiligung weiter. Die zuständige Ausländer-
kels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Be- behörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flücht-
hörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen linge folgende ihr bekannte Angaben mit:
Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den In- 1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthalts-
halt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung berechtigten Ausländers,
oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach 2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die
§ 38a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis gegen oder für diesen getroffen worden sind,
zum Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Ent- 3. Interessen für oder gegen die Rückführung in das
scheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür
erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle 4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist,
können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderli- dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung
chen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung
Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt sein können.
werden. Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen An-
gaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das Bundes-
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lei-
amt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an
tet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des be-
die zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaa-
troffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union An-
tes der Europäischen Union weiter.
fragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der
vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländer- (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt
behörde mitgeteilten wesentlichen tatsächlichen und der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts
rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme wei- wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitglied-
ter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bun- staaten der Europäischen Union mit,
desamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen 1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen
Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsich-
leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in die- tigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer
sem Zusammenhang eingegangenen Antworten von richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen besitzt,
Union weiter.
2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Dau-
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt eraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen Mitglied-
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa- staat der Europäischen Union langfristig Aufent-
tes der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass haltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem an-
einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auf-
langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschie- enthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlän-
bung oder Zurückschiebung gert wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 207
§ 91d men, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art,
Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge er-
und Gültigkeitsdauer.
teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union auf Ersuchen die erfor-
derlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden Kapitel 8
des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beauftragte für Migration,
eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen Flüchtlinge und Integration
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Arti-
kel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Die Aus-
§ 92
künfte umfassen
Amt der Beauftragten
1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum
Identitäts- und Reisedokument, (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte
oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren
Integration.
Aufenthaltsstatus in Deutschland,
(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländer-
Bundesbehörde eingerichtet und kann von einem Mit-
behörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsver-
glied des Deutschen Bundestages bekleidet werden.
fahren,
Ohne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über
sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-
oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervor- sekretäre) bedarf, kann die Beauftragte zugleich ein
gehen und der andere Mitgliedstaat der Europäi- Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
schen Union um ihre Übermittlung ersucht hat. Parlamentarischen Staatssekretäre innehaben. Die
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen Amtsführung der Beauftragten bleibt in diesem Falle
übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und von der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die
Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-
der Auskunft erforderlichen Angaben. täre unberührt.
(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbe- (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige
hörden können über das Bundesamt für Migration und Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu
Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stel- stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bun-
len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union desbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Ka-
richten, soweit dies erforderlich ist, um die Vorausset- pitel auszuweisen.
zungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach (4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung,
§ 16 Abs. 6 oder eines entsprechenden Visums zu prü- mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
fen. Sie können hierzu
1. die Personalien des Ausländers, § 93
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument Aufgaben
und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Euro- Die Beauftragte hat die Aufgaben,
päischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung sässigen Migranten zu fördern und insbesondere
des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ih-
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der rer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeits-
erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bun- markt- und sozialpolitische Aspekte zu unterstüt-
desamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegan- zen sowie für die Weiterentwicklung der Integrati-
gene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden onspolitik auch im europäischen Rahmen Anregun-
und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den gen zu geben;
Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitglied- 2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-
staaten der Europäischen Union übermittelt werden, freies Zusammenleben zwischen Ausländern und
dürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretun- Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von
gen zu diesem Zweck nutzen. Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis fürei-
nander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entge-
§ 91e genzuwirken;
Gemeinsame 3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-
Vorschriften für das Register weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
zum vorübergehenden Schutz und zu
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen
innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Ausländer zu einer angemessenen Berücksichti-
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind gung zu verhelfen;
1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, 5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürge-
Geburtsname, Vornamen und früher geführte Na- rung zu informieren;
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht
Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten ausgesetzt ist,
und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundes-
zu machen; gebiet einreist,
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2
gebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei zuwiderhandelt,
den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht rich-
unterstützen;
tig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Eu- nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,11)
ropäische Union sowie die Entwicklung der Zuwan-
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maß-
derung in anderen Staaten zu beobachten;
nahme nicht duldet,11)
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit 6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht
den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer nachkommt, wiederholt gegen räumliche Be-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der schränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auf-
Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnli- lagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises
che Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusam- auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Ver-
menzuarbeiten; pflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommuni-
genannten Aufgabenbereichen zu informieren. kationsmittel nutzt,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach
§ 94 § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
Amtsbefugnisse 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Auslän-
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben dern bestehenden Vereinigung oder Gruppe ange-
der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien hört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit
sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufga- vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr
benbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie Verbot abzuwenden.
kann der Bundesregierung Vorschläge machen und (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in
Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unter- § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
stützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufga- buch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung
ben. begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bun- Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Auf-
destag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über enthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1
die Lage der Ausländer in Deutschland. besitzt.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Ver- Geldstrafe wird bestraft, wer
stöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so a) in das Bundesgebiet einreist oder
kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese
b) sich darin aufhält oder
Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen
und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zu- 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
leiten. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind ver- benutzt, um für sich oder einen anderen einen Auf-
pflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantwor- enthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder
ten. Personenbezogene Daten übermitteln die öffentli- eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täu-
chen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit schung im Rechtsverkehr gebraucht.
der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Ab-
Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat sätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch
oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nach- strafbar.
gewiesen ist. (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-
satz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
Kapitel 9
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die
Straf- und Bußgeldvorschriften Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht
§ 95 einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein
Strafvorschriften Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung
oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder un-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
vollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels
Geldstrafe wird bestraft, wer
gleich.
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
sich im Bundesgebiet aufhält, 11
) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) werden am 1. November 2007 in § 95 Abs. 1 Nr. 5 die
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Angabe „1“ durch die Angabe „2“ und in § 95 Abs. 1 Nr. 6 die An-
Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar gabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 209
§ 96 auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer
Einschleusen von Ausländern Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Ta-
ten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
ren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Frei-
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
zu begehen und
(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen
lässt oder § 98
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Auslän- Bußgeldvorschriften
dern handelt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1
2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete
Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür Handlung fahrlässig begeht.
einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat- führt,
zes 1 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen
1. gewerbsmäßig handelt, Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht
unterzieht,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, 3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort ge-
nannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht
3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aus-
auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 händigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt
Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1
zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
bezieht, oder (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werk-
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung leistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzie-
oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädi- lung gerichtet ausübt.
gung aussetzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(3) Der Versuch ist strafbar. fahrlässig
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätig-
2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen ge- keit ausübt,
gen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Auf-
enthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mit- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2
gliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Ho- oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung
heitsgebiet der Republik Island und des Königreichs nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwider-
Norwegen anzuwenden, wenn handelt,
1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 3. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
bezeichneten Handlungen entsprechen und Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festge-
setzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1,
des Abkommens über den Europäischen Wirt- § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1
schaftsraum besitzt. Satz 2 zuwiderhandelt,
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver- 5. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht,
bindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. 6. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten An-
träge nicht stellt oder
§ 97 7. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7
Einschleusen mit Todesfolge; oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird verweist.
bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Ab-
Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten satzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit
verursacht. geahndet werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend einen Beirat für Forschungsmigration einzu-
Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und richten, der es bei der Anerkennung von For-
des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitau- schungseinrichtungen unterstützt und die An-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße wendung des § 20 beobachtet und bewertet,
bis zu tausend Euro geahndet werden. f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die von Anträgen auf Anerkennung von For-
Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. schungseinrichtungen,
3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren
Kapitel 10 Ausübung stets oder unter bestimmten Voraus-
Verordnungsermächtigungen; setzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Übergangs- und Schlussvorschriften erforderlich ist,
4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfe-
§ 99 leistung in Rettungs- und Katastrophenfällen ein-
reisen, von der Passpflicht zu befreien,
Verordnungsermächtigung
5. andere amtliche deutsche Ausweise als Pass-
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
ersatz einzuführen oder zuzulassen,
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates 6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Be-
hörden ausgestellt worden sind, allgemein als
1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern
Passersatz zuzulassen,
Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von 7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen
Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Er- der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die
teilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind,
bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln so- und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei
wie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Aus- oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder
ländern im Bundesgebiet Befreiungen einzu- einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzei-
schränken, gen haben,
2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der 8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reise-
Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der verkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die be-
Einreise eingeholt werden kann, reits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in
das Bundesgebiet in einem Passersatz beschei-
3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung ei-
nigt werden kann,
nes Visums der Zustimmung der Ausländerbe-
hörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteilig- 9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
ter Behörden zu sichern, ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und
wie lange er gültig ist,
3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufent-
haltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, 10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern,
insbesondere die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hin-
sichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des
a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie
Verlustes und des Wiederauffindens sowie der
die Dauer der Anerkennung von Forschungs-
Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersat-
einrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung
zes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen
einer Forschungseinrichtung und die Voraus-
über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im
setzungen und den Inhalt des Abschlusses
Bundesgebiet und über Entscheidungen der zu-
von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1
ständigen Behörden in solchen Papieren,
Nr. 1 zu regeln,
11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den
b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zu- Voraussetzungen und dem Verfahren der Daten-
ständige Behörde die Anschriften der aner- übermittlung zu bestimmen,
kannten Forschungseinrichtungen veröffent-
licht und in den Veröffentlichungen auf Erklä- 12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern,
rungen nach § 20 Abs. 3 hinweist, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1
gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat
c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen der Europäischen Union verlegt werden kann,
zu verpflichten, der für die Anerkennung zu-
ständigen Behörde Erkenntnisse über aner- 13. Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder
kannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, und Fingerabdrücke sowie für die Muster und
die die Aufhebung der Anerkennung begründen Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausfüh-
können, rung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordru-
cke sowie die Aufnahme und die Einbringung
d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu ver- von Merkmalen in verschlüsselter Form nach
pflichten, den Wegfall von Voraussetzungen § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschafts-
für die Anerkennung, den Wegfall von Voraus- rechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6
setzungen für Aufnahmevereinbarungen, die und 7 festzulegen,
abgeschlossen worden sind, oder die Ände-
rung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzu- 14. zu bestimmen, dass die
teilen, a) Meldebehörden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 211
b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs- zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist,
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen- ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und än-
gesetzes, dern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätes-
c) Pass- und Personalausweisbehörden, tens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit
d) Sozial- und Jugendämter, Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f) Bundesagentur für Arbeit, § 100
g) Finanz- und Hauptzollämter, Sprachliche Anpassung
h) Gewerbebehörden, Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
i) Auslandsvertretungen und
die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeich-
j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsin-
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden perso- halts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-
nenbezogene Daten von Ausländern, Amtshand- schlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine
lungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Aus- Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-
ländern sowie sonstige Erkenntnisse über Auslän- anlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das
der mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer
Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes
nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtli- im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
chen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-
derlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art § 101
und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die Fortgeltung
sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Da- bisheriger Aufenthaltsrechte
tenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen
werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben (1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthalts-
der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder berechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt
nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in an- fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ih-
deren Gesetzen erforderlich sind. rer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck
und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaub-
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner er- nis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-
des Bundesrates zu bestimmen, dass mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057)
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten
führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufge- Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend er-
halten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder teilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlas-
Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und sungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten
oder Entscheidung getroffen hat,
fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteil- Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
ten und versagten Visa führen und die dort gespei- Sachverhalt.
cherten Daten untereinander austauschen können
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007
sowie
mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wur-
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten de, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort.
Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Datei führen. § 102
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien ein- Fortgeltung ausländerrechtlicher
schließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift Maßnahmen und Anrechnung
des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-
rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus- (1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonsti-
länderzentralregister sowie über frühere Anschriften gen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere
des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen
die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehör- und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politi-
de. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere per- schen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschie-
sonenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach bungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder. und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen
und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünsti-
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- gende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit Passersatzpapieren und Befreiungen von der Pass-
dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundes- pflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren,
rates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Ver-
bestimmen. einbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistun-
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts- gen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise
verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder ziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes ein-
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
getretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaub-
Ausländergesetzes. nis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlas- Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
sungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Be- Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in
sitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor entsprechender Anwendung des vorgenannten Geset-
dem 1. Januar 2005 angerechnet. zes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die
einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrations-
§ 103 kurs nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar
2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehr-
Anwendung bisherigen Rechts gang begonnen haben.
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- (6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 gelten-
setzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für den Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung
Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkom- getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungs-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, erlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interes-
finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnah- sen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23
men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge- Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betrof-
nommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 fenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit
geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen,
gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend. entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegat-
§ 104
ten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kin-
Übergangsregelungen dern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Ja-
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge nuar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach
auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufent-
oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis haltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes
zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 er-
§ 101 Abs. 1 gilt entsprechend. füllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfül-
len, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe- § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durf-
fugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Ertei- te.
lung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der
sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich
§ 104a
auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich ver-
ständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet Altfallregelung
keine Anwendung. (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaub-
rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich nis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit
der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit
Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gül- einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern
tigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz ge- in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs
währt eine günstigere Rechtsstellung. Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit ei-
ner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im
(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, Bundesgebiet aufgehalten hat und er
bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unan-
fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird 2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im
in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeit- Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
punkt der Asylantragstellung des Ausländers minder- 3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächli-
jährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbar- chen Schulbesuch nachweist,
keit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufent-
und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der haltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder
Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzli- nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
chen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-
mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von schen Organisationen hat und diese auch nicht un-
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. terstützt und
(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004 und 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geld-
worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das strafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach
Ausländergesetzes festgestellt worden ist oder denen dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 213
setz nur von Ausländern begangen werden können, wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufent-
grundsätzlich außer Betracht bleiben. haltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum
1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Auslän-
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenstän-
der spätestens bis dahin nachweist, dass er die Vo-
dig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthalts-
raussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81
erlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen
Abs. 4 findet keine Anwendung.
wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel
nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 fin- (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
den keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Sat- kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 ab-
zes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen wer- gewichen werden. Dies gilt bei
den. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird 1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer kör- staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnah-
perlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Be- men,
hinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf er-
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines gänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend
mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit
auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen
einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern
eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar
Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit ei-
ist,
ner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im
Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthalts- 4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt
erlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn einschließlich einer erforderlichen Betreuung und
es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öf-
erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen fentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn,
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensver- die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
hältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen 5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Le-
kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als bensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Her-
unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs kunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesge-
Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit ei- biet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem
ner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit ha-
Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleis- ben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen
tet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensver- genommen werden.
hältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen
kann. (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Fa- Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
milienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist.
Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die An-
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere ordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten rium des Innern.
eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte § 104b
die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt
und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erfor- Aufenthaltsrecht für integrierte
derlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Kinder von geduldeten Ausländern
Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern ge- Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der
trennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland si- Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorge-
chergestellt sein. berechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufent-
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedin- haltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert
gung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Inte- wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10
grationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsver- Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis
einbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaub- nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn
nis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit 2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig
bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere oder geduldet in Deutschland aufhält,
zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 3. es die deutsche Sprache beherrscht,
Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt
des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwie- 4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung
gend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der
war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und ge-
1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorüber- währleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die
gehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, einfügen wird und
dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein 5. seine Personensorge sichergestellt ist.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
§ 105 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Re-
Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen gelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und
§ 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ar- rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-
beitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer den.
Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung § 106
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Be-
schäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Einschränkung von Grundrechten
Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ar- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
beitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim- Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
Beschäftigung. geschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet
§ 105a12) sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
Bestimmungen bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der
zum Verwaltungsverfahren Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu ent-
scheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren
Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 2, § 5 durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abge-
Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23 Abs. 1 ben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Ab-
Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, schiebungshaft jeweils vollzogen wird.
§ 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72
Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 107
§ 78 Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1
Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Stadtstaatenklausel
Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
und 4, § 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, den §§ 90, werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
12
) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) wird am 1. Mai 2008 die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 73 Abs. 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 215
Gesetz
zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
Vom 26. Februar 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundespolizei-
sen: direktion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibe-
Inhaltsübersicht hörde“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „beim Bundes-
Artikel 1 Änderung des Bundespolizeigesetzes
grenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-
Artikel 1a Änderung des Bundesbeamtengesetzes
polizei“ ersetzt.
Artikel 1b Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes 3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes despolizeipräsidien“ durch die Wörter „eine Bun-
Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes despolizeibehörde“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Antiterrordateigesetzes 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „seinem“ durch
Artikel 6 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes das Wort „ihrem“ ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort „Verwaltungsbehör-
Artikel 9 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“, das
Artikel 10 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Wort
für Schmalspurbahnen „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der
Artikel 11 Änderung des Passgesetzes Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
Artikel 12 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel- Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
gesetzbuches 6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „so-
Artikel 13 Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Über- weit“ das Wort „die“ gestrichen und das Wort „ent-
gangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes halten“ durch das Wort „enthält“ ersetzt.
und anderer Gesetze 7. § 28 wird wie folgt geändert:
Artikel 13a Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundespolizeigesetzes a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis despolizeipräsidiums“ durch die Angabe „der in
Artikel 15 Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 be-
stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „das Bun-
despolizeipräsidium seinen“ durch die Angabe
Änderung des „die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren“
Bundespolizeigesetzes ersetzt.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Ge- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
setz vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie werden jeweils die Wörter „Der Bundespolizei“
folgt geändert: durch die Wörter „Die Bundespolizei“ ersetzt.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundespolizeidirek- Artikel 1a
tion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespoli- Änderung des
zeibehörde“ ersetzt. Bundesbeamtengesetzes
9. § 31 wird wie folgt geändert: In § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
despolizei“ durch die Wörter „Die Bundespolizei“ (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
ersetzt. Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-
ändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Num-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundespoli- mer 8 angefügt:
zeidirektion“ durch die Angabe „in der Rechts-
verordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bun- „8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,“.
despolizeibehörde“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Bundespoli- Artikel 1b
zeidirektion“ durch die Angabe „Bundespolizei-
Änderung des
behörde nach Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Bundesbesoldungsgesetzes
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Grenzschutz-
direktion“ durch die Angabe „in der Rechtsver- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundes- Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
polizeibehörde“ ersetzt. kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. De-
10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun-
zember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist,
desgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-
wird wie folgt geändert:
polizei“ ersetzt.
11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bun- 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird
desgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes- a) der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen,
polizei“ ersetzt.
b) die Fußnote „5)“ aufgehoben.
12. § 57 wird wie folgt geändert:
2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundes-
polizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die a) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundespo-
Bundespolizeiakademie und die Bundespolizei- lizeiakademie“ und „Direktor der Bundespolizeidi-
ämter“ durch die Wörter „das Bundespolizei- rektion“ gestrichen,
präsidium, die Bundespolizeidirektionen und die b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor in der Bun-
Bundespolizeiakademie“ ersetzt.
despolizei“ der Zusatz „– als Leiter einer Abtei-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lung des Bundespolizeipräsidiums –“ eingefügt,
„(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Ober- c) nach der Amtsbezeichnung „Mitglied der Ge-
behörde unterstehen die Bundespolizeidirektio- schäftsführung einer Regionaldirektion der Bun-
nen als Unterbehörden und die Bundespolizei- desagentur für Arbeit“ die Amtsbezeichnung
akademie. Das Bundespolizeipräsidium unter- „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und der
steht dem Bundesministerium des Innern unmit- Fußnotenhinweis „25)“ eingefügt und
telbar.“
d) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 ange-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
fügt:
d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
„25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.“
13. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundespoli- 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
zeipräsidien setzen“ durch die Wörter „Die Bun- a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bun-
despolizei setzt“ ersetzt. desmonopolverwaltung für Branntwein“ die
b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bis- Amtsbezeichnung „Präsident der Bundespolizei-
herigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes- akademie“,
polizeiämter“ durch das Wort „Bundespolizei“ b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Luft-
ersetzt. fahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeichnung „Prä-
14. § 61 wird wie folgt geändert: sident einer Bundespolizeidirektion“ und der Fuß-
a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1, den Absätzen 4 notenhinweis „9)“ eingefügt und
und 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizei- c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:
ämter“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „setzen“ durch das „9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.“
Wort „setzt“ ersetzt. 4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „können“ durch a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Ober-
das Wort „kann“ ersetzt. prüfungsamtes für die höheren technischen Ver-
15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgrenzschutz- waltungsbeamten“ die Amtsbezeichnung „Präsi-
behörden“ durch das Wort „Bundespolizeibehör- dent einer Bundespolizeidirektion“ und die Fuß-
den“ ersetzt. notenhinweise „8)“ und „9)“ eingefügt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 217
b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9 Artikel 5
angefügt:
Änderung des
„8 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. Antiterrordateigesetzes
9
) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespoli- In § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. De-
zeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besol- zember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort „Bundes-
dungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besol-
dungsgruppe übertragen war.“
polizeidirektion“ durch die Wörter „in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes be-
5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Bundes-
polizeipräsidiums“ gestrichen und Artikel 6
b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Änderung des
Bundeskriminalamt“ die Amtsbezeichnung „Vize- Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
präsident beim Bundespolizeipräsidium“ einge-
In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsge-
fügt.
setzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt
6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich- durch § 33 des Gesetzes vom 23. November 2007
nung „Inspekteur der Bundespolizei“ gestrichen. (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „in der
7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts- Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei-
bezeichnung „Präsident des Bundesnachrichten- gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
dienstes“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
despolizeipräsidiums“ eingefügt. Artikel 7
Artikel 2 Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Änderung des
In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
AZR-Gesetzes 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des AZR- Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), S. 1970) geändert worden ist, werden das Wort „Ver-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Au- waltungsbehörden“ durch das Wort „Verwaltungsbe-
gust 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird hörde“, das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das
jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der
Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei-
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei- gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
behörde“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 3 Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes In § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
In § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas- 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert wor-
(BGBl. I S. 162) wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ den ist, wird das Wort „Bahnpolizeiämter“ durch die
durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei-
polizeibehörde“ ersetzt. behörde“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 9
Änderung des Änderung der
Atomgesetzes Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
In § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I ordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 11 des Ge- zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. Okto-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) ge- ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
ändert worden ist, wird das Wort „Grenzschutzdirek- das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in
tion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundes-
§ 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte polizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ er-
Bundespolizeibehörde“ ersetzt. setzt.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Artikel 10 gen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und
Rostock,
Änderung der
Eisenbahn-Bau- und Betriebs- 2. Bundespolizeidirektion Hannover von den bisheri-
ordnung für Schmalspurbahnen gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes-
polizeiämter Hannover und Hamburg,
In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 3. Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bis-
(BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 500 der Ver- herigen örtlichen Personalräten des bisherigen
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisheri-
ändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ gen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,
durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 4. Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizei-
polizeibehörde“ ersetzt. direktion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter
Saarbrücken und Frankfurt/Main,
Artikel 11 5. Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisheri-
Änderung des gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes-
Passgesetzes polizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,
In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 6. Bundespolizeidirektion München von den bisheri-
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- gen örtlichen Personalräten des bisherigen Bun-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert despolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen
worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ durch Bundespolizeiämter München und Schwandorf,
die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 7. Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen
des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizei- örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespoli-
behörden“ ersetzt. zeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,
8. Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen
Artikel 12 örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespoli-
Änderung des zeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundes-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches polizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,
In § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- 9. Bundespolizeidirektion Frankfurt/Main-Flughafen
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bis-
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), herigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flug-
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November hafen,
2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden 10. Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisheri-
die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wör- gen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundes-
ter „der Bundespolizei“ ersetzt. polizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bun-
despolizeiabteilungen,
Artikel 13 11. Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamt-
Gesetz personalrat der Bundespolizeiakademie und den
zu interessenvertretungsrechtlichen bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen
Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizei-
Übergangsregelungen anlässlich des
präsidien
Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung
des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestim-
men aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vor-
§1 sitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.
Wahltermin für Personalratswahlen (2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personal-
räte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch
Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008 bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejeni-
für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind ein- gen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst
heitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6
2009 durchzuführen. Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern
die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstel-
§2 lung bleibt unberührt.
Bundespolizeidirektionen
und Bundespolizeiakademie §3
(1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den Bundespolizeipräsidium
neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium
Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalver- werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
tretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats
Übergangspersonalräte bei der übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihaupt-
1. Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bis- personalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihaupt-
herigen örtlichen Personalräten des bisherigen personalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens
Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisheri- jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 219
§4 stellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizei-
Jugend- und Auszubildendenvertretungen direktion und des Bundesministeriums des Innern
gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen
Die §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubil- Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakade-
dendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend, mie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise
dass an die Stelle auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszent-
1. der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und ren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das
Auszubildendenvertretungen, Leistungssportprojekt Cottbus.
2. der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und
§7
Auszubildendenvertretungen sowie
Außerkrafttreten
3. des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Aus-
zubildendenvertretung Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft.
treten.
Artikel 13a
§5
Änderung des
Schwerbehindertenvertretung
Dritten Gesetzes zur
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung neh- Änderung des Bundespolizeigesetzes
men bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangs-
Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
schwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der
Bundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtli-
(BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:
chen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenver-
tretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehinderten- 1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der Bun-
vertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsi- despolizeidirektion“ durch die Angabe „der in der
dium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten
die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Bundespolizeibehörde“ und jeweils die Wörter „die
Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministe- Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „die in
rium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte
Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektio- 2. In Nummer 3 werden die Wörter „die Bundespolizei-
nen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundes- direktion“ durch die Angabe „die in der Rechtsver-
polizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt. ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizei-
behörde“ ersetzt.
§6
Gleichstellungsbeauftragte Artikel 14
Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens Bekanntmachungserlaubnis
15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizei- Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
behörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Be- despolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
hörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstel- zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
lungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungs- kannt machen.
beauftragten der vormals in deren Zuständigkeits-
bereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen Artikel 15
wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungs-
beauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizei- Inkrafttreten
präsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleich- Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Februar 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(EMVG)*)
Vom 26. Februar 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 18 Vorverfahren
sen: § 19 Beitragsregelung
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
§ 20 Bußgeldvorschriften
Anforderungen an Betriebsmittel
§ 1 Anwendungsbereich Abschnitt 4
§ 2 Ausnahmen Schlussbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 21 Übergangsbestimmungen
§ 4 Grundlegende Anforderungen § 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
§ 5 Vermutungswirkung § 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Ver-
§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb ordnung
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 CE-Kennzeichnung Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung
§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen Anlage 2 CE-Kennzeichnung
§ 10 Benannte Stellen
§ 11 Besondere Regelungen Abschnitt 1
§ 12 Ortsfeste Anlagen
Anforderungen an Betriebsmittel
Abschnitt 2 §1
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur Anwendungsbereich
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetz- (1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die
agentur elektromagnetische Störungen verursachen können
§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störun-
§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht gen beeinträchtigt werden kann.
§ 16 Zwangsgeld
(2) Unberührt bleiben
§ 17 Kostenregelung
1. die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheits-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG des gesetzes,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur 2. die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und
89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24). den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 221
3. die eisenbahnrechtlichen Vorschriften über Anforde- b) ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils
rungen an Geräte sowie über die Prüfung, Zulassung dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät
und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eingebaut zu werden, und die elektromagneti-
eines sicheren Eisenbahnbetriebs. sche Störungen verursachen können oder deren
Betrieb durch elektromagnetische Störungen
§2 beeinträchtigt werden kann,
Ausnahmen c) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der
nach der Montage eine eigenständige Funktion
Dieses Gesetz gilt nicht für:
erfüllt und elektromagnetische Störungen verur-
1. Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen sachen kann,
und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst
d) eine bewegliche Anlage in Form einer Verbin-
werden,
dung von Geräten oder weiteren Einrichtungen,
2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüs- die für den Betrieb an verschiedenen Orten be-
tungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 stimmt ist;
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. ist ortsfeste Anlage eine besondere Verbindung von
15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschrif-
Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Ein-
ten für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Eu-
richtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vor-
ropäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. EG
bestimmten Ort betrieben zu werden;
Nr. L 240 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. Sep- 4. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit
tember 2003 (ABl. EU Nr. L 243 S. 5), eines Betriebsmittels, in seiner elektromagneti-
3. Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Ei- schen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten,
genschaften ohne elektromagnetische Störungen zu verursa-
chen, die für andere in dieser Umgebung vorhan-
a) eine so niedrige elektromagnetische Emission ha- dene Betriebsmittel unannehmbar wären;
ben oder in so geringem Umfang zur elektromag-
netischen Emission beitragen, dass ein bestim- 5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagne-
mungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom- tische Erscheinung, die die Funktion eines Be-
munikationsgeräten und sonstigen Betriebsmit- triebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektro-
teln möglich ist, magnetische Störung kann ein elektromagneti-
sches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder
b) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz übli- eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein;
chen elektromagnetischen Störungen ohne unzu-
mutbare Beeinträchtigung betrieben werden kön- 6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Betriebsmit-
nen, tels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Stö-
rung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
4. Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren
nach § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zusam- 7. ist elektromagnetische Umgebung die Summe aller
mengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem
von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkama- bestimmten Ort festgestellt werden kann;
teure umgebaut werden, 8. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische
5. Betriebsmittel, die ausschließlich zur Erfüllung mili- Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,
tärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder die für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerä-
ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der tes verantwortlich ist oder die sich durch die Aus-
Verteidigung bestimmt sind oder die für die Verfol- stellung einer Konformitätserklärung im eigenen
gung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder Namen oder das Anbringen ihres Namens, ihrer
für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden. Marke oder eines anderen unterscheidungskräfti-
gen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller
Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten
bis 17 und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 der ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verän-
§ 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 entsprechend. dert, umbaut oder anpasst;
§3 9. ist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen ei-
nes Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Euro-
Begriffsbestimmungen päischen Union und der anderen Vertragsstaaten
Im Sinne dieses Gesetzes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder sei-
1. sind Betriebsmittel Geräte und ortsfeste Anlagen; nes Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten;
2. ist Gerät das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes
einzelne Gerät, unabhängig vom Fertigungszeit-
a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Pro-
punkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder
dukt mit einer eigenständigen Funktion oder eine
Serienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen
als Funktionseinheit in den Handel gebrachte
ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes
Verbindung solcher Produkte, das oder die
auf Ausstellungen und Messen;
elektromagnetische Störungen verursachen
kann oder können oder dessen oder deren Be- 10. ist Senderbetreiber derjenige, dem zum Betreiben
trieb durch elektromagnetische Störungen be- von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequen-
einträchtigt werden kann, zen zugeteilt sind;
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
11. sind allgemein anerkannte Regeln der Technik tech- nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben
nische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt
und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffas- sind.
sung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elekt-
(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umge-
romagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten,
baut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische
und die sich in der Praxis bewährt haben;
Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Ge-
12. ist harmonisierte Norm eine von einer anerkannten räte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.
Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Kommission zur Erstellung einer europäischen
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG
desrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentli-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
chen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken
ten (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richt-
betrieben werden.
linie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren §7
Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Konformitätsbewertungsverfahren
für Geräte
§4
(1) Werden Geräte in Verkehr gebracht, ist die Über-
Grundlegende Anforderungen einstimmung mit den grundlegenden Anforderungen
(1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein aner- nach § 4 Abs. 1 nach dem Verfahren der Absätze 2
kannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt und 3 nachzuweisen.
sein, dass (2) Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung
1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen der maßgebenden Erscheinungen die elektromagneti-
Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein be- sche Verträglichkeit des Gerätes zu bewerten, um fest-
stimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom- zustellen, ob es mit den grundlegenden Anforderungen
munikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nach § 4 Abs.1 übereinstimmt. Die sachgerechte An-
nicht möglich ist; wendung aller einschlägigen harmonisierten Normen
ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglich-
2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu
keit gleichwertig. Bei der Bewertung sind alle bei be-
erwartenden elektromagnetischen Störungen hinrei-
stimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu
chend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare
berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Kon-
Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu
figurationen betrieben werden, so muss die Bewertung
können.
bestätigen, dass das Gerät mit den grundlegenden An-
(2) Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den An- forderungen nach § 4 Abs.1 in allen Konfigurationen
forderungen nach Absatz 1 nach den allgemein aner- übereinstimmt, die der Hersteller als typisch für die be-
kannten Regeln der Technik installiert werden. Die zur stimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.
Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen an-
gewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen
sind zu dokumentieren. nach Anlage 1 zu erstellen, mit denen nachgewiesen
wird, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforde-
§5 rungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmt. Zur Bescheini-
gung dieser Übereinstimmung stellt er oder sein in der
Vermutungswirkung Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine EG-
Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen har- Konformitätserklärung nach Anlage 1 aus. Der Herstel-
monisierten Normen überein, so wird widerleglich ver- ler oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ha-
mutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Nor- ben die technischen Unterlagen und die EG-Konformi-
men abgedeckten grundlegenden Anforderungen des tätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Ferti-
§ 4 übereinstimmt. Diese Vermutung der Konformität gung des letzten Gerätes für die Bundesnetzagentur
beschränkt sich auf den Geltungsbereich der ange- zur Einsicht bereitzuhalten.
wandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in
des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen der Gemeinschaft ansässig, fällt diese Verpflichtung der
abgedeckten grundlegenden Anforderungen. Person zu, die für das Inverkehrbringen des Gerätes auf
dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
§6
(4) Zusätzlich zu dem Verfahren nach den Absätzen 2
Inverkehrbringen, und 3 kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
Inbetriebnahme und Betrieb ansässiger Bevollmächtigter die technischen Unterla-
(1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, gen der benannten Stelle mit dem Antrag auf ihre Be-
weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wertung vorlegen. Dabei teilt er mit, welche Aspekte
wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und War- der grundlegenden Anforderungen zu bewerten sind.
tung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den Die benannte Stelle prüft, ob die technischen Unterla-
grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 überein- gen in angemessener Weise die Übereinstimmung mit
stimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht wer- den zu bewertenden Anforderungen nachweisen. Ist
den, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren dies der Fall, bestätigt die benannte Stelle dem Herstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 223
ler oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll- 2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich
mächtigten, dass das Gerät mit den bewerteten Anfor- zuverlässig sein.
derungen übereinstimmt. Der Hersteller fügt die Bestä-
3. Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und
tigung den technischen Unterlagen hinzu.
der Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz
vorgesehen sind, unabhängig sein.
§8
4. Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal
CE-Kennzeichnung
müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Per-
(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundle- sonen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse
genden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.
nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem
5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und
in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit
Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.
der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen.
(2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht 6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein.
werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeu- Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Aner-
tung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt kennung als benannte Stelle gestellt werden. Die Bun-
werden kann. Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem desnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1
Gerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Ab-
nur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Les- satz 2 eingehalten sind. Die Bundesnetzagentur über-
barkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. prüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforde-
rungen nach Satz 1 weiterhin erfüllt.
§9 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Sonstige Kennzeichen nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
und Informationen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die nä-
(1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typ- heren Anforderungen und das Verfahren für die Aner-
bezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit kennung und den Widerruf der Anerkennung von be-
anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuord- nannten Stellen zu regeln.
nung des Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung (3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durch-
ermöglichen. führung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaa-
(2) Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Ver- tenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
packung oder den beigegebenen Unterlagen der Name chend.
und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der
Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind § 11
auch der Name und die Anschrift seines in der Europä- Besondere Regelungen
ischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der
Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des (1) Während der Entwicklung und Erprobung von
Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist. Betriebsmitteln hat der Hersteller Vorkehrungen zu tref-
fen, um elektromagnetische Störungen von Betriebs-
(3) Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpa- mitteln zu vermeiden, die von Dritten betrieben werden.
ckung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben
über besondere Vorkehrungen machen, die bei Mon- (2) Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller,
tage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes ihre Bevollmächtigten oder Importeure Betriebsmittel,
zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspre-
grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 überein- chen, aufstellen und vorführen, wenn sie die Betriebs-
stimmt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müs- mittel mit dem Hinweis versehen, dass diese Betriebs-
sen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst mittel erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genom-
sein. men werden dürfen, wenn sie mit den Vorschriften die-
ses Gesetzes übereinstimmen. Die Verantwortlichen
(4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den
nach Satz 1 müssen geeignete Maßnahmen zur Ver-
grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 in
meidung elektromagnetischer Störungen treffen. Verur-
Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nut-
sachen die Betriebsmittel elektromagnetische Störun-
zungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennba-
gen, müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese
ren Form hinzuweisen.
unverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.
(5) Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit al-
len Informationen beizufügen, die zur bestimmungsge- § 12
mäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nicht-
gewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in Ortsfeste Anlagen
deutscher Sprache abgefasst sein. (1) Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und ge-
wartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anfor-
§ 10 derungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 übereinstim-
Benannte Stellen men. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Er hat die
Dokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 für Kontrollen
(1) Eine benannte Stelle muss folgende Anforderun- der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, so-
gen erfüllen: lange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumen-
1. Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und tation muss dem aktuellen technischen Zustand der
Ausrüstung verfügen. Anlage entsprechen.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
(2) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte § 14
ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht er- Befugnisse der Bundesnetzagentur
hältlich ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8 und 9 Abs. 3
bis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen. Dem (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,
Gerät sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich er- 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
gibt, Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anfor-
derungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen,
1. für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,
2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
2. unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste An-
Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen
lage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und
und Telekommunikationsendeinrichtungen stichpro-
3. welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste benweise auf Einhaltung der dort geregelten Anfor-
Anlage zu treffen sind, damit diese mit den grund- derungen zu prüfen,
legenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. 3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor-
geführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen
Abschnitt 2 nach § 11 Abs. 2 sowie Geräte im Sinne des Geset-
zes über Funkanlagen und Telekommunikationsend-
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur
einrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des
dortigen § 13 zu prüfen,
§ 13
4. für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger An-
Aufgaben und haltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit
Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur den grundlegenden Anforderungen zu verlangen,
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz- die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an-
agentur) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich zuordnen.
nichts anderes bestimmt ist. (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät,
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol- für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz
gende Aufgaben wahr: oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-
kationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit
1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle er-
Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 forderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen
und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzu-
Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen; schränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen
2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor- oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese
geführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Ver-
nach § 11 Abs. 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung kehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.
die Maßnahmen nach § 14 Abs. 4 zu veranlassen; (3) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät
3. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den mit CE-Kennzeichnung nicht den nach Absatz 1 Nr. 1
grundlegenden Anforderungen zu überprüfen und oder Nr. 2 zu prüfenden Anforderungen entspricht, so
die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen, erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen
wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu ver-
grundlegenden Anforderungen nach § 4 überein- hindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die
stimmen; Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um
das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betref-
4. elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließ- fenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder
lich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnah- rückgängig zu machen. Die Anordnungen und Maßnah-
men in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu ver- men nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller,
anlassen; seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem
5. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/ Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
EG, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische ischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maß-
Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Euro- nahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät
päischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten weitergibt, gerichtet werden.
der Europäischen Union und den anderen Vertrags- (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absat-
staaten des Abkommens über den Europäischen zes 1 Nr. 3 fest, dass ein Gerät nicht den dort genann-
Wirtschaftsraum wahrzunehmen; ten Anforderungen entspricht, erlässt sie die erforder-
lichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben.
6. im Bereich der technischen Normung zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die
nationalen und internationalen Normungsgremien Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Gerä-
tes.
mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zustän-
dige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein; (5) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf ei-
nem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanleitung
7. die Anerkennung und Überwachung von benannten
oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung ange-
Stellen nach § 10 durchzuführen;
bracht ist, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Be-
8. die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen. deutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 225
selt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnah- reich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet
men, um das Inverkehrbringen oder die gewerbliche werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache
Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu ma-
zu unterbinden oder seinen freien Warenverkehr einzu- chen.
schränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der (9) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlang-
das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet ten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen
werden. nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagne-
(6) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendi- tischen Störung verwendet werden. Abweichend von
gen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Satz 2 dürfen die Daten von der Bundesnetzagentur
Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden,
1. zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwende- soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Straf-
ten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und -anlagen prozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Die
und den zugehörigen Funkdiensten, Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend
von Satz 2 an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln,
2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtferti-
3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder gen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Ge-
von Sachen von bedeutendem Wert oder fahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Per-
son oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte er-
4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln,
forderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden und die
die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder an-
Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der
deren Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagne-
Daten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fern-
tischen Verträglichkeit genügen,
meldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes
besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebs- wird nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 eingeschränkt.
mitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der
erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben gerichtlichen Zustimmung. Satz 7 gilt nicht, wenn Ge-
von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu ver- fahr im Verzug gegeben ist. Für das Verfahren nach
hindern. Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
beide richten. Liegen bei elektromagnetischen Unver- sprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
träglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.
nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei beste-
(10) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 Be-
henden oder vorhersehbaren Problemen in Zusammen-
troffenen sind spätestens nach Abschluss der Stö-
hang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an ei-
rungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie be-
nem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen
kannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnis-
der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Er-
mäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht
mittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaß-
überwiegende schutzwürdige Belange anderer Perso-
nahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu ver-
nen entgegenstehen. Dabei ist auf die Möglichkeit der
anlassen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes und
Bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet
die dafür jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen. In
die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.
den Fällen des Absatzes 9 Satz 3 erfolgt die Benach-
Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik
richtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entspre-
zu Grunde und kann insbesondere die geltenden tech-
chend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts. In
nischen Normen heranziehen.
den Fällen des Absatzes 9 Satz 4 erfolgt die Benach-
(7) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Stö- richtigung durch die Polizeivollzugsbehörde nach den
rung für diese maßgebenden Vorschriften; enthalten diese
1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten,
für fremde Sachen von bedeutendem Wert, sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts ent-
sprechend anzuwenden.
2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder (11) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 er-
langten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und
verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht
und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig
Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Bundes- zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine ge-
netzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und richtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten
den näheren Umständen der Telekommunikation zu zu sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-
verschaffen; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzuläs- nen nur zu diesem Zweck verwendet werden; Absatz 9
sig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Satz 3 bis 10 bleibt unberührt.
Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des (12) Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzun-
Satzes 1 eingeschränkt. gen sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur be-
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich fugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu
zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche An- betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Ge- haltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu
spräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung be- vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den
trifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbe- Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verant-
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
wortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der
schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung gung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Kon-
des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme formitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 ent-
würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grund- sprechend.
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
und 2 eingeschränkt. Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
§ 15 darf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebüh-
Auskunfts- und Beteiligungspflicht renhöhe und die Erstattung von Auslagen zu bestim-
(1) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, men. Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmenge-
anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe bühren oder Zeitgebühren vorgesehen werden. Die Ge-
vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen ha- bührensätze sind so zu bemessen, dass die von den
ben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfül- Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind.
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten
und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach ergänzend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einverneh-
einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeich- mensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
neten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschließlich ihrer
einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bun-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. desministerium für Wirtschaft und Technologie und
dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen
Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume § 18
sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder
Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Vorverfahren
Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, herge- (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
stellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbrin- der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende
gens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt Wirkung.
sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach
und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unent-
geltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken § 19
entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen ha-
ben diese Maßnahmen zu dulden. Beitragsregelung
(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
§ 16 1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Ver-
Zwangsgeld träglichkeit und insbesondere eines störungsfreien
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs. 2 Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14
bis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentat-
der Verordnung nach § 6 Abs. 3 kann die Bundesnetz- bestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,
agentur ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend 2. für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht
Euro festsetzen und vollstrecken. bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1
Nr. 1 erfüllt ist,
§ 17 einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Kostenregelung (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjeni- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
gen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland darf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-
auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt sätze und das Verfahren der Beitragserhebung ein-
hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 schließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen
Abs. 2 festgestellt wurde, zu bestimmen. Die Anteile an den Gesamtkosten im
Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergrup-
2. Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Er- pen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
mittlung und Messung von Betriebsmitteln, die Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenan-
schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1 teil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Nut-
und 3, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 betrieben wer- zergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung.
den, Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung ent-
3. Entscheidungen über die Anerkennung von benann- sprechend der Frequenznutzung. Das Bundesministe-
ten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Über- rium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächti-
prüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Kos- gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Si-
ten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf cherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 227
desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung § 22
nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des
Aufhebung und
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-
Änderungen von Rechtsvorschriften
schaft und Technologie und dem Bundesministerium
der Finanzen. (1) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-
kationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
Abschnitt 3 S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
Bußgeldvorschriften folgt geändert:
§ 20 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Bußgeldvorschriften „2. die in § 4 des Gesetzes über die elektromagne-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder tische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom
fahrlässig 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen
grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr elektromagnetische Verträglichkeit.“
bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb
nimmt, 2. § 8 wird wie folgt geändert:
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bringt, „(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf
3. einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, Stelle erlangt hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Gesetzes über die elektromagnetische Verträg-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, lichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend.
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unter- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
lage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Ge- kommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob
rät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang be- die Anforderungen an die benannten Stellen ein-
reithält, gehalten sind. Sie überprüft regelmäßig, ob die
benannten Stellen die Anforderungen weiterhin
5. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt, erfüllen. Sie erhebt Kosten (Gebühren und Ausla-
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage gen) für Entscheidungen über die Anerkennung
nicht richtig betreibt oder von benannten Stellen und für Überprüfungsmaß-
7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Doku- nahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann
mentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer
Dauer bereithält. Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des nommen worden ist. Das Bundesministerium für
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Finanzen und dem Bundesministerium für Ver-
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit kehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsver-
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 5 bezieht, können einge- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das
zogen werden. Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen,
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten
Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maß-
Bundesnetzagentur. gabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebüh-
renpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im
Abschnitt 4 Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstat-
tung von Auslagen festzulegen.“
Schlussbestimmungen
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 21 „(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur
Übergangsbestimmungen Durchführung von Konformitätsbewertungen für
Funkanlagen und Telekommunikationsendein-
(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes richtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Ab-
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Gerä- satz 1 entsprechend.“
ten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt
geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Ok- 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechen und vor dem „(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der
20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb ge- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
nommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrie- munikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse
ben werden. nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elekt-
(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrie- romagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
ben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Ände- zur Verfügung. § 16 des Gesetzes über die elektro-
rungen müssen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 doku- magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln fin-
mentiert werden. det entsprechende Anwendung.“
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
4. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
„1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach
über die Anforderungen und
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5
das Verfahren für die Anerkennung
des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
von Konformitätsbewertungsstellen
träglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Ver-
(Anerkennungs-Verordnung – AnerkV)“.
stoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 be-
stimmten Anforderungen vorliegt,“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „Richtlinie 89/336/
EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung „§ 5 Anerkennung als benannte Stelle“.
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. „§ 6 (weggefallen)“.
L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/
97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. L 290 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 2004/ „Anlage 3
108/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Aner-
tes vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der kennung von benannten Stellen und
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Konformitätsbewertungsstellen für Dritt-
elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhe- staaten“.
bung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390
S. 24)“ ersetzt. 3. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträg-
(2) § 7 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 lichkeit von Betriebsmitteln für
(BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 278 der Ver-
a) die Anerkennung von benannten Stellen und
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) die Anerkennung von Konformitätsbewer-
tungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführ-
ten Abkommen zwischen der Europäischen
„Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abwei- Gemeinschaft und den genannten Drittstaa-
chend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes ten.“
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-
4. In § 2 werden die Wörter „zuständige Stelle,“ und die
triebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)
Wörter „oder beliehen“ gestrichen.
nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewähr-
leistung der elektromagnetischen Verträglichkeit 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten.“ „§ 5
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Anerkennung als benannte Stelle
(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im
„(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromag- Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche
netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-
Funkamateur abweichen und kann den Grad der sonengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konfor-
Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst be- mitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über
stimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-
grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 mitteln wahrzunehmen.
Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
(2) Für die Durchführung des Verfahrens der An-
träglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkama-
erkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetz-
teur elektromagnetische Störungen seiner Amateur-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
funkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen,
Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2
wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach
bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende
§ 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten
träglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen.“
und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektro-
(3) § 17 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung vom magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ent-
15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die durch die Verord- haltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag
nung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2070) geändert ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die
worden ist, wird wie folgt gefasst: Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter
oder das leitende Personal des Antragstellers zur
„(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elekt- Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bun-
romagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln blei- deszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
ben unberührt.“ kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
(4) Die Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118)
vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), zuletzt geändert geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem
durch Artikel 467 der Verordnung vom 31. Oktober Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Be-
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: hörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 229
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
Gebühren- Gebühr in
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des nummer
Gebührentatbestand9)
Euro
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geändert worden ist, beantragt wurde.“ 3.5 Aufwendung für die 810
6. § 6 wird aufgehoben. Auditierung durch Be-
gutachter einschließlich
7. In § 8 werden die Wörter „oder Beleihung“ gestri- Vorbereitung, Begut-
chen. achtung und Nachbe-
8. § 9 wird wie folgt geändert: reitung pro Person und
Tag12)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , zuständige
Stelle“ gestrichen.
3.6 Anlassbezogene von 1 000
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beleihung oder“ Überprüfung der bis 2 000
gestrichen. Anforderungen
9. Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3.7 Überleitung einer Aner- 1 000
kennung einer zustän-
„Gebühren und Auslagen für die Anerkennung digen Stelle nach
von benannten Stellen und Konformitätsbewer- Richtlinie 89/336/EWG
tungsstellen für Drittstaaten“. in eine benannte Stelle
b) In Nummer 1 wird folgende Nummer 1.6 ange- nach Richtlinie 2004/
fügt: 108/EG
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer Euro 9
) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom An-
tragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde
„1.6 Anlassbezogene von 1 000 Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1
Überprüfung der bis 2 000“. und 3.2 erheben.
Anforderungen 10
) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich
erhoben.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 11
) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden An-
erkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hun-
„3. Gebühren für die Anerkennung von benann- dert reduziert werden.
ten Stellen nach § 5 12
) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von
Gebühren- Gebühr in sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskos-
Gebührentatbestand9) tengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antrag-
nummer Euro steller übernommen werden.“
3.1 Verwaltungsmäßige 1 000 d) Nummer 4 wird aufgehoben.
Bearbeitung des An-
trags auf Anerkennung (5) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen
als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträg-
nach dem Gesetz über lichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funk-
die elektromagnetische anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Verträglichkeit von vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), geändert durch
Betriebsmitteln; Über- Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
prüfung der formalen S. 1970), wird wie folgt geändert:
Anforderungen
Diese Position wird 1. In der Überschrift wird das Wort „Geräten“ durch das
auch fällig bei Erweite- Wort „Betriebsmittel“ ersetzt.
rung des Bereiches der 2. In § 1 wird die Angabe „in § 10 Abs. 1 des Gesetzes
benannten Stelle.
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Ge-
räten“ durch die Angabe „in § 17 Abs. 1 des Geset-
3.210) Verwaltungsmäßige 5 000
Durchführung des Ver- zes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
fahrens zur Anerken- Betriebsmitteln“ ersetzt.
nung als benannte 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
Stelle; Überprüfung der ändert:
formalen Anforderun-
gen einschließlich a) In der Überschrift vor Nummer 101 und in Num-
Durchführung der Be- mer 101 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1
gutachtung11) EMVG“ jeweils durch die Angabe „§ 17 Abs. 1
Nr. 1 EMVG“ ersetzt.
3.3 Regelmäßige Überprü- 2 000
fung gemäß § 5 Abs. 2 b) In Nummer 102 wird die Angabe „§ 8 EMVG“
Satz 2 und 3 durch die Angabe „§ 14 EMVG“ ersetzt.
3.4 Ausstellung eines 250 c) In der Überschrift vor Nummer 201 wird die An-
Zertifikats gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG“ durch die Angabe
„§ 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG“ ersetzt.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
§ 23 § 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Neufassung der
Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
gie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerken- von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I
nungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Ge- S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verord-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer
kannt machen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Februar 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 231
Anlage 1
Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung
1. Technische Unterlagen
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegen-
den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des
Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:
a) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
b) einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;
c) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläu-
terung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkeh-
rungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromag-
netischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die
Prüfberichte umfassen;
d) eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.
2. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;
b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 10 Abs. 1;
c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmäch-
tigten;
d) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit
den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;
e) Datum der Erklärung;
f) Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Anlage 2
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung muss
mindestens 5 mm hoch sein.
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaf-
fenheit des Gerätes nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen
anzubringen.
Wird ein Gerät neben der Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europäischen Richtlinien erfasst, die andere
Anforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das
Gerät auch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt.
Kann der Hersteller nach einer oder mehreren dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der
bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit
den Anforderungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegen-
den Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 233
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau*)
Vom 13. Februar 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 2. Personaleinsatz:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I
2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Ge-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium sundheitsschutz,
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 2.3 Personalführung und Personalbetreuung,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
2.4 Personalsachbearbeitung,
§1 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;
Staatliche 3. Berufsfelderschließung;
Anerkennung des Ausbildungsberufes
4. Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Mar-
Der Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskauf-
keting:
mann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und
Personalbedarfsanalyse,
§2 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreu-
Dauer der Berufsausbildung ung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge,
§3 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung;
Ausbildungsrahmenplan, 5. Kommunikation und Kooperation:
Ausbildungsberufsbild 5.1 Kommunikation,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 5.2 Teamarbeit und Kooperation,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse 5.3 Konfliktmanagement;
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine 6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung 7. Berufsbezogene Rechtsanwendungen;
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern. Abschnitt B
(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleis- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
tungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau 1. Der Ausbildungsbetrieb:
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus-
bildungsbetriebes,
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrecht-
higkeiten: liche Vorschriften,
1. Personalgewinnung: 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
1.1 Personalanwerbung,
1.2 Bewerberberatung, 1.4 Umweltschutz;
1.3 Personalauswahl, 2. Arbeitsgestaltung:
1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung; 2.1 Lern- und Arbeitstechniken,
2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 2.4 Datenschutz und Datensicherheit;
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
§4 zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Durchführung der Berufsausbildung bildung wesentlich ist.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- bereichen:
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer 1. Personalwirtschaftliche Prozesse,
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 2. Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung,
Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
3. Personal- und Kundenberatung,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu- (4) Für den Prüfungsbereich Personalwirtschaftliche
weisen. Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden a) Personal gewinnen, auswählen und einsetzen,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
b) Personalsachbearbeitung durchführen,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit c) rechtliche Vorschriften anwenden und
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- d) Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Um-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden weltschutz berücksichtigen
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- kann;
ßig durchzusehen.
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
§5 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Zwischenprüfung (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung,
-bearbeitung und -steuerung bestehen folgende Vor-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
gaben:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftrags-
gewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusam-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
menhängende Prozesse gestalten und analysieren
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
kann;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. zwei auszuwählen:
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich a) Aufträge gewinnen und auswählen,
Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbear- b) auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefähr-
beitung statt. dungsanalysen durchführen und die Einhaltung
(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleis- der Arbeitssicherheit veranlassen,
tungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen c) Personalbedarf analysieren,
folgende Vorgaben: d) Angebote entwickeln und kalkulieren,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) Verträge abschließen,
a) Personaldienstleistungen darstellen und unter- f) Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen er-
scheiden, stellen,
b) den Personalbeschaffungsmarkt nutzen, g) Statistiken und Berichte für das Controlling an-
c) personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten fertigen und auswerten und
kann; h) qualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich be-
arbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachge-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
spräch führen, in dem das Vorgehen und die Ent-
scheidungen im Gesamtprozess begründet sowie
§6
mögliche Alternativen dargestellt und erläutert wer-
Abschlussprüfung den;
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob 4. die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben 120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach- höchstens 10 Minuten;
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fer-
5. die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das
tigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
fallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu ge-
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
wichten.
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus- (6) Für den Prüfungsbereich Personal- und Kunden-
bildungsordnung ist zugrunde zu legen. beratung bestehen folgende Vorgaben:
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse a) adressatengerecht und kundenorientiert kommu-
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht nizieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 235
b) Konfliktsituationen bewältigen, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
c) berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen, gewichten:
d) Personal beraten, betreuen und entwickeln oder 1. Personalwirtschaftliche Prozesse 30 Prozent,
Kunden beraten und betreuen 2. Auftragsgewinnung, -bearbeitung
kann; und -steuerung 30 Prozent,
2. für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsaus- 3. Personal- und Kundenberatung 30 Prozent,
schuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszu- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
wählen:
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
a) Bewerberrekrutierung,
Leistungen
b) Arbeitsvermittlung,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
c) Kundenberatung,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
d) Einsatzvorbereitung, tens „ausreichend“ und
e) Personalführung und -betreuung;
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
andere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn
bewertet worden sind.
sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 ge-
nannten Nachweise ermöglichen; (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
3. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
durchführen; fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit ei-
gener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-
4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch bringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
für den Prüfling höchstens 15 Minuten. der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
kunde bestehen folgende Vorgaben: das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- gewichten.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; §7
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; Inkrafttreten
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Personalgewinnung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1 Personalanwerbung a) Personalbeschaffungsmarkt beobachten und auswer-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) ten
b) Anwerbungsmöglichkeiten, insbesondere Medien, Ver-
anstaltungen, Netzwerke, Institutionen und Organisa-
tionen nutzen
c) Direktansprache bei potentiellen Bewerbern anwen-
den
1.2 Bewerberberatung a) Einstellungs- und Vermittlungsvoraussetzungen von
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) Bewerbern prüfen
b) eigenes Unternehmen vorstellen
c) Einsatzmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven
aufzeigen
d) über Arbeitsbedingungen und Vergütung informieren
e) auf Qualifizierungsmöglichkeiten hinweisen
1.3 Personalauswahl a) Potenzialanalysen durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) b) Auswahlinstrumente einsetzen
c) Bewerberprofile ermitteln und dokumentieren
d) Anforderungs- und Bewerberprofile abgleichen
e) Auswahlentscheidungen treffen und begründen
1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung a) Vertragsunterlagen und Einstellungsdokumente zu-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) sammenstellen
b) Verträge abschließen
2 Personaleinsatz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung a) Personaleinsatz disponieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) b) Mitarbeiter auf Unternehmen und Arbeitsplätze vor-
bereiten
c) Mitarbeiter über Rechte und Pflichten aufklären
2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und a) Gefährdungsanalysen an Arbeitsplätzen durchführen
Gesundheitsschutz und dokumentieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
b) Hinweise zu Unfall- und Gesundheitsprävention geben
und Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen
einleiten und kontrollieren
2.3 Personalführung und Personalbetreuung a) kontinuierliche Rückkopplung zu Mitarbeitern ge-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) stalten
b) Personaleinsatz anforderungsbezogen dokumentieren
c) Teambildungsprozesse unterstützen
d) Zielvereinbarungen vornehmen, Entwicklungsgesprä-
che führen und Mitarbeiterbeurteilung durchführen
e) Personal entwickeln und Weiterbildung planen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 237
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2.4 Personalsachbearbeitung a) Personalakten führen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) b) Arbeitsnachweise, Fehlzeiten und Urlaubsplanung
dokumentieren
c) Entgeltabrechnungen erstellen
d) Mitarbeiter über arbeits-, sozial- und steuerrechtliche
Bedingungen informieren
e) Personalstatistiken führen
2.5 Beendigung von Beschäftigungs- a) Möglichkeiten der Beendigung von Beschäftigungs-
verhältnissen verhältnissen unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)
b) Maßnahmen im Rahmen der Beendigung von Be-
schäftigungsverhältnissen umsetzen
3 Berufsfelderschließung a) unternehmensrelevante Berufe, deren Kompetenz-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) anforderungen und Einsatzfelder unterscheiden
b) Informationen über Berufe und Tätigkeiten beschaffen
und auswerten
c) Entwicklungen des Arbeitsmarktes beobachten und
Veränderungen von Berufsfeldern und Berufen erfas-
sen
4 Auftragsakquisition und Auftragsdurch-
führung, Marketing
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und a) Unternehmensprofile erstellen
Personalbedarfsanalyse b) Arbeitsabläufe, Produktions- und Dienstleistungs-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
ketten analysieren
c) arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile erstellen
d) qualitativen und quantitativen Bedarf ermitteln und da-
bei spezifische Kundenbedürfnisse berücksichtigen
4.2 Marketing, Kundenbindung und Kunden- a) Maßnahmen zur Kundenbindung durchführen
betreuung b) Marketingmaßnahmen durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
c) Kundenstamm betreuen und Kundenzufriedenheit
sicherstellen
d) Marktentwicklungen beobachten und Ergebnisse aus-
werten
e) Auftragsakquisition durchführen
4.3 Angebotskalkulation und Verträge a) Entscheidungsträger identifizieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) b) Leistungsbeschreibungen erstellen
c) kundengerechte Angebote entwickeln
d) Vertragstypen auswählen
e) Angebote unterbreiten und Vertragsverhandlungen
führen
4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung a) Umsetzung der Vertragsvereinbarungen mit dem Kun-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) den kontrollieren
b) Maßnahmen bei Vertragsstörungen einleiten
5 Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1 Kommunikation a) Gespräche adressatengerecht führen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) b) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage
erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen
c) konstruktive Kritik annehmen, umsetzen und äußern
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
5.2 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen
und nutzen
c) interne Informationsprozesse gestalten
5.3 Konfliktmanagement a) Konfliktsituationen analysieren, versachlichen und da-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) bei emotionale Momente berücksichtigen
b) Konfliktlösungsstrategien anwenden
c) eigene Handlungsmöglichkeiten einschätzen und Ein-
beziehung externer Unterstützung prüfen
6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle a) Rechnungswesen und Controlling als kaufmännische
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) Informations- und Steuerungsinstrumente begründen
b) Kosten erfassen und Aufträge nachkalkulieren
c) betriebliche Leistungen kalkulieren und bewerten
d) Leistungsabrechnungen erstellen, Maßnahmen bei
Zahlungsverzug einleiten
e) Statistiken für Controlling erstellen und auswerten,
Maßnahmen für das Unternehmen ableiten, Berichte
erstellen
7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen a) Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Ar-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) beitsverhältnissen beachten
b) Vertragstypen der Personaldienstleistung unterschei-
den
c) Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und Ar-
beitsvermittlung anwenden
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus- a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der
bildungsbetriebes Gesamtwirtschaft erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
b) Bedeutung des Personaldienstleistungsbereiches er-
läutern
c) Rechtsform und Geschäftsfelder des Ausbildungs-
betriebes erklären
d) Einflüsse marktwirtschaftlicher Größen auf den Ausbil-
dungsbetrieb unterscheiden
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
tarifrechtliche Vorschriften feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) System beschreiben
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungs-
ordnung vergleichen
c) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die beruf-
liche und persönliche Entwicklung sowie für den Be-
trieb darstellen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
d) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitrege-
lungen beachten
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsver-
fassungsrechtlicher Organe erklären
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 239
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1 Lern- und Arbeitstechniken a) Lernformen der beruflichen Bildung beschreiben und
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) Lernstrategien anwenden
b) Arbeits- und Organisationsmittel ökonomisch ein-
setzen
c) Vorgangsbearbeitung dokumentieren
d) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Ar-
beitsplatzgestaltung nutzen
e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst
planen, durchführen und kontrollieren
f) Instrumente der Projektarbeit anwenden
2.2 Qualitätssicherung betrieblicher a) bei Auftragsvergabe und Informationsweitergabe
Arbeitsabläufe Schnittstellen berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
b) Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen
Prozesskette analysieren und qualitätssichernde Maß-
nahmen im eigenen Arbeitskontext durchführen
c) betriebliche Prozessabläufe analysieren und bewerten
d) Vorschläge zur Qualitätsentwicklung erarbeiten
e) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzu-
friedenheit erläutern
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme a) Informations- und Kommunikationsmedien auswählen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) und nutzen
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
2.4 Datenschutz und Datensicherheit a) Daten erfassen, sichern und pflegen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) b) Regelungen des Datenschutzes einhalten
3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fach- a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
aufgaben b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Infor-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
mationen auswerten
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und
einholen
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nr. 3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 241
Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.3 Konfliktmanagement
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,
Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung,
Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele c und e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,
zu vermitteln.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 14. Februar 2008
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Abfallverbringungs- 1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des
gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 2
Reaktorsicherheit: Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Artikel 1 dig oder nicht rechtzeitig macht,
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 2. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des
29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761) wird wie folgt geändert: Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in
1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „(ABl. EU Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 16 Buch-
Nr. L 190 S. 1)“ folgende Wörter eingefügt: stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine
dort genannte Unterlage einer zuständigen Be-
„ , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1379/ hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. nicht rechtzeitig übermittelt,
EU Nr. L 309 S. 7),“.
3. als Beförderer oder den Transport unmittelbar
2. § 2 wird wie folgt gefasst: durchführende Person entgegen Artikel 1 in Ver-
„§ 2 bindung mit Spalte b des Anhangs der Verord-
Ordnungswidrigkeiten nach nung (EG) Nr. 1418/2007 in Verbindung mit Arti-
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 kel 35 Abs. 1, Artikel 16 Buchstabe c Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beim Transport
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig
Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes oder nicht vollständig mitführt,
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/
2007 der Kommission vom 29. November 2007 über 4. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des
die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder III A Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro- Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1
päischen Parlaments und des Rates aufgeführten der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zustän-
Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in be- dige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
stimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbrin- 5. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des
gung von Abfällen nicht gilt (ABl. EU Nr. L 316 S. 6), Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 20 der
1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte a des Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Unterlage
Anhangs Abfälle ausführt, oder eine Information nicht oder nicht mindestens
drei Jahre aufbewahrt.“
2. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in 3. Folgender § 3 wird angefügt:
Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 6 „§ 3
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohne gültige Ordnungswidrigkeiten nach
Zustimmung Abfälle ausführt oder der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
3. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes
Verbindung mit Artikel 35 Abs. 4 Buchstabe a handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle aus- Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die
führt. Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Feb-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 ruar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Ver-
Nr. 18 Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes bringung von Abfällen in der, in die und aus der Eu-
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/ ropäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zu-
2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/
entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Spalte b des 2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl.
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 in Ver- EG Nr. L 349 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich
bindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 19 der Verord- oder fahrlässig
nung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle vermischt. 1. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung ent-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 gegen Artikel 5 Abs. 1, Artikel 10, auch in Verbin-
Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes dung mit Artikel 17 Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/ Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbin-
2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig dung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 243
auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, Abfälle 3. entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 6
verbringt oder Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5,
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Ar-
auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Ar- tikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 9 Satz 1, auch
tikel 22 Abs. 1 Buchstabe a, oder Artikel 24 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Beschei-
trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle verbringt. nigung über die Beseitigung oder Verwertung ei-
ner zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes
handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 4. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Arti-
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 verstößt, indem er vor- kel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1,
sätzlich oder fahrlässig Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Ver-
1. entgegen Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, auch in bindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20
Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Arti- Abs. 7 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Arti-
kel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, kel 22 Abs. 2, eine Sendung nicht mit einer Kopie
Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Ver- des Begleitscheins versieht oder entgegen Arti-
bindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 kel 23 Abs. 6 Unterabs. 2 einer Sendung eine be-
Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Arti- glaubigte Kopie des Begleitscheins nicht beifügt
kel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 1 oder
eine Kopie des Begleitscheins einer zuständigen
Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 5. entgegen Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 3, auch in
nicht rechtzeitig übermittelt, Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7
Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Arti-
2. entgegen Artikel 5 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 5, auch in
kel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3
Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Arti-
eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins der
kel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1,
Zollstelle nicht vorlegt.“
oder Artikel 20 Abs. 8, auch in Verbindung mit
Artikel 22 Abs. 2, eine Kopie des ausgefüllten Be-
gleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, Artikel 2
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig übermittelt, Diese Verordnung tritt am 3. März 2008 in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 2008
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Verordnung
zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 18. Februar 2008
Auf Grund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I
S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Bundespolizeidirektion“ wird – außer in Abschnitt II Nr. 35
Spalte D – jeweils durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ er-
setzt.
2. In Abschnitt II Nr. 35 Spalte D werden die Wörter
„ – Bundespolizeidirektion
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-
traute Behörden“
jeweils durch die Angabe
„ – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs betraute Behörden“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 245
Verordnung
zur Änderung der Beschussverordnung
Vom 18. Februar 2008
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4003) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Beschussverordnung
In Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474) werden in der Unterschrift zu Abbildung 9 jeweils die Wörter „dem
Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West“ durch die Angabe „der
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes be-
stimmten Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 21. BtMÄndV)
Vom 18. Februar 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung
vom 14. Februar 2007 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:
1. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte oder chemische Namen
Trivialnamen (IUPAC)
„– Salvia divinorum
(Pflanzen und Pflanzenteile) –“.
b) Die Position „Oxymorphon“ wird mit allen Angaben gestrichen.
2. In Anlage II werden folgende Positionen in alphabetischer Reihenfolge ein-
gefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„Amfetaminil – (Phenyl)[(1-phenylpropan-2-yl)
amino]acetonitril
– Benzylpiperazin (BZP) 1-Benzylpiperazin
– Butobarbital 5-Butyl-5-ethylpyrimidin-2,4,6
(1H,3H,5H)-trion
– meta-Chlorphenyl- 1-(3-Chlorphenyl)piperazin
piperazin (m-CPP)
Cyclobarbital – 5-(Cyclohex-1-en-1-yl)-5-
ethylpyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-
trion
Fencamfamin – N-Ethyl-3-phenylbicyclo[2.2.1]
heptan-2-amin
Mazindol – 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-
imidazol[2,1-a]isoindol-5-ol
Mefenorex – 3-Chlor-N-(1-phenylpropan-2-yl)
propan-1-amin
Meprobamat – (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl)
dicarbamat
Metamfetamin Methamphetamin (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-
amin
Methaqualon – 2-Methyl-3-(2-methylphenyl)
chinazolin-4(3H)-on
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 247
Methyprylon – 3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-
2,4-dion
– Oripavin 4,5α-Epoxy-6-methoxy-17-
methylmorphina-6,8-dien-3-ol
Oxymorphon 14-Hydroxydihydro- 4,5α-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-
morphinon methylmorphinan-6-on
Phenmetrazin – 3-Methyl-2-phenylmorpholin
Secbutabarbital Butabarbital 5-(Butan-2-yl)-5-ethylpyrimidin-
2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Vinylbital – 5-Ethenyl-5-(pentan-2-yl)
pyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion“.
3. In Anlage III werden die Positionen „Amfetaminil“, „Butobarbital“, „Cyclobar-
bital“, „Fencamfamin“, „Mazindol“, „Mefenorex“, „Meprobamat“, „Metam-
fetamin“, „Methaqualon“, „Methyprylon“, „Modafinil“, „Phenmetrazin“,
„Secbutabarbital“ und „Vinylbital“ mit allen Angaben gestrichen.
Artikel 2
Übergangsvorschrift
Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und
deren Zubereitungen
1. Benzylpiperazin (BZP)
2. Oripavin
am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teil-
nimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Be-
täubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt.
Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren
Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März
2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäu-
bungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Vom 20. Februar 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei- 7. § 11 Abs. 7 wird aufgehoben.
beamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), 8. § 14 wird wie folgt geändert:
der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verord- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
net das Bundesministerium des Innern: „(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt
dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizei-
Artikel 1 akademie eingerichtet wird.“
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), geändert aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: bis 5.
1. In der Überschrift wird die Angabe „(AP-mDBGSV)“ 9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „(AP-mDBPolV)“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Ausbildungs-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: einrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsi-
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: diums“ gestrichen.
„§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen“. b) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: 10. § 20 wird wie folgt geändert:
„§ 34 (weggefallen)“. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach,
das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist
„§ 2
(§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichten-
(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizei- den Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Aus-
akademie. Sie entscheidet über die Einstellung der bildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtun-
Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den gen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die
Vorbereitungsdienst. Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung
der Arbeiten benutzen dürfen.“
(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen
der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespoli- b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
zeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungs- setzt:
stellen). „Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können un-
Ausbildung ist an den Standorten der Bundespoli- ter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachleh-
zeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrneh- rer abgeändert werden. Es können auch neue
men, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Aus- Vorschläge angefordert werden.“
bildungsleiter zu bestellen.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. „In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen
5. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben. zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben wer-
6. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „Bundespolizei- den, sind einheitliche Klausuren zu verwenden.“
präsidien können“ durch die Wörter „Bundespoli- 11. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „auf Vor-
zeiakademie kann“ ersetzt. schlag der Ausbildungseinrichtung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 249
12. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des zu- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ständigen Bundespolizeipräsidiums“ durch die
„(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei
Wörter „der Bundespolizeiakademie“ ersetzt.
Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens
13. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.“
Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundes-
15. § 34 wird aufgehoben.
polizeipräsidiums“ durch die Wörter „durch die
Bundespolizeiakademie“ ersetzt.
Artikel 2
14. § 33 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Dauer von
vier Jahren“ durch die Angabe „bis zum 31. De- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zember 2010“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
(BPolZV)
Vom 22. Februar 2008
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeige- e) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
setzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), der ordnung,
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes
f) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
nung für Schmalspurbahnen,
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
g) § 78 der Aufenthaltsverordnung.
§1 (4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundes-
Sachliche Zuständigkeiten polizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizei-
(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde präsidium befugt.
und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundes- (5) Zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30
polizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zu- Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigeset-
ständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei zes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizei-
obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundes- direktionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit
polizeigesetzes. es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall
(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordi- selbst wahrnimmt, befugt.
niert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bun- (6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus-
despolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus.
Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermitt- (7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der
lungen auch selbst führen. Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte
Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gele-
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind
gene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
sachlich zuständig:
1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzuneh- §2
mende Aufgaben nach
Örtliche Zuständigkeiten
a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a
Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes, (1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie
b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 folgt zuständig:
des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 1. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
a) in den Ländern Schleswig-Holstein und Meck-
c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes, lenburg-Vorpommern sowie
d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,
b) auf See innerhalb und außerhalb des deutschen
e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsge- Küstenmeers und darüber hinaus auf den See-
setzes, schifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur See-
f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Aus- schleuse Emden und auf der Jade, auf der We-
länderzentralregistergesetzes sowie nach der An- ser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur
lage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung 2. die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Nie-
bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird; dersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien
2. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bun-
für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigeset- despolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;
zes;
3. die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land
3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Nordrhein-Westfalen;
Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;
4. die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern
4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht
für die Aufgaben nach die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/
a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, Main zuständig ist;
b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, 5. die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Ba-
c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, den-Württemberg;
d) § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn- 6. die Bundespolizeidirektion München im Freistaat
gesetzes, Bayern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 251
7. die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zustän-
Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sach- digkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
sen-Anhalt; 2. für die Zurückschiebung an der Grenze und die
8. die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Rückführung von Ausländern aus und in andere
Berlin und Brandenburg; Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsge-
setzes,
9. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/
Main auf dem Flughafen Frankfurt/Main sowie bun- 3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern
desweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehör-
§ 4a des Bundespolizeigesetzes; de, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-
bereich zuständig ist,
10. die Direktion Bundesbereitschaftspolizei für die 4. für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen
Koordination der Einsätze geschlossener Verbände nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.
und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
polizeigesetzes im gesamten Bundesgebiet. §3
(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bun-
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
desweit zuständig
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit
1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizeibehörden vom 28. Juni 2005 (BGBl. I
nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür S. 1870) außer Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 22. Februar 2008
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
In § 78 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),
die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die
Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 253
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 5. Februar 2008
I. Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entschei-
dung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Grup-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes
pen von Fällen abweichend zu regeln oder selbst zu
in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Be-
übernehmen.
amtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befug-
nis, Widerspruchsbescheide in allen beamtenrecht-
II.
lichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2
bis A 13 gehobener Dienst zu erlassen Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn
1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. ge-
2. dem Bundeszentralamt für Steuern, nannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig
3. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver- sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen
mögensfragen, von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder
4. dem Zollkriminalamt, die Vertretung selbst zu übernehmen.
5. den Bundesfinanzdirektionen, III.
6. dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bun- Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der beamtenrecht-
desfinanzverwaltung, lichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs rich-
7. dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Infor- tet sich nach der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Ver-
mationstechnik, sorgung.
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den IV.
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder
in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur
einen Anspruch abgelehnt haben.
Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Rei- Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
sekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Bei- Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
hilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchs- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
bescheide zu erlassen für alle Besoldungsgruppen. zen vom 21. März 2006 (BGBl. I S. 841) außer Kraft.
Berlin, den 5. Februar 2008
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. N a w r a t h
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Vom 11. Februar 2008
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und
Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99) ist wie folgt zu
berichtigen:
In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ist das Wort „Beteilungsrechte“ durch das Wort
„Beteiligungsrechte“ zu ersetzen.
Bonn, den 11. Februar 2008
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Leskien
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur
Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 19. Februar 2008
Nach Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. Novem-
ber 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer
Patente vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166) wird hiermit bekannt gemacht,
dass das Gesetz nach seinem Artikel 5 Satz 1 mit dem Inkrafttreten der Akte
vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung
europäischer Patente nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik
Deutschland am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. Februar 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Vom 11. Februar 2008
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und
Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99) ist wie folgt zu
berichtigen:
In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ist das Wort „Beteilungsrechte“ durch das Wort
„Beteiligungsrechte“ zu ersetzen.
Bonn, den 11. Februar 2008
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Leskien
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur
Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 19. Februar 2008
Nach Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. Novem-
ber 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer
Patente vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166) wird hiermit bekannt gemacht,
dass das Gesetz nach seinem Artikel 5 Satz 1 mit dem Inkrafttreten der Akte
vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung
europäischer Patente nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik
Deutschland am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. Februar 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s