2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Viertes Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
(4. VwVfÄndG)*)
Vom 11. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- cher Weise das Verfahren beschleunigt werden
sen: kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung
dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang
Artikel 1 des Antrags unverzüglich Auskunft über die vo-
Änderung des raussichtliche Verfahrensdauer und die Vollstän-
Verwaltungsverfahrensgesetzes digkeit der Antragsunterlagen geben.“
(201-6) 4. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch
S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geän- der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Ver-
dert: waltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elek-
tronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Absendung als bekannt gegeben.“
a) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
eingefügt: 5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
„§ 42a Genehmigungsfiktion“.
Genehmigungsfiktion
b) Die Angaben zu Teil V Abschnitt 1a werden durch (1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf
folgende Angaben ersetzt: einer für die Entscheidung festgelegten Frist als er-
„Abschnitt 1a teilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch
Verfahren über eine einheitliche Stelle Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinrei-
chend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Be-
§ 71a Anwendbarkeit
standskraft von Verwaltungsakten und über das
§ 71b Verfahren Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
§ 71c Informationspflichten (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei
§ 71d Gegenseitige Unterstützung Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Ab-
§ 71e Elektronisches Verfahren“. weichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Ein-
gang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal
2. § 14 wird wie folgt geändert: angemessen verlängert werden, wenn dies wegen
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt
ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
„(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zu-
rechtzeitig mitzuteilen.
rückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleis- (3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwal-
tungen erbringen.“ tungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben
werden müssen, der Eintritt der Genehmigungs-
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fiktion schriftlich zu bescheinigen.“
„Nicht zurückgewiesen werden können Personen,
6. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.“ 7. Teil V Abschnitt 1a wird wie folgt gefasst:
3. § 25 wird wie folgt geändert: „Abschnitt 1a
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Verfahren über eine einheitliche Stelle
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
§ 71a
„(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich,
bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zu- Anwendbarkeit
künftigen Antragsteller, welche Nachweise und (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass
Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in wel- ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vor-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung verwaltungsverfahrensrecht- schriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ih-
licher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis- nen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vor-
tungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). schriften dieses Gesetzes.
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(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflich- (2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage
ten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vor-
§ 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder schriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach
Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Be- § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte wer-
hörde wendet. den unverzüglich gegeben.
§ 71b § 71d
Verfahren Gegenseitige Unterstützung
(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträ- Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behör-
ge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen den wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße
und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Be- und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheit-
hörden weiter. lichen Stellen und zuständigen Behörden sind hier-
bei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stel-
(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und
len der einheitlichen Stelle insbesondere die erfor-
Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei
derlichen Informationen zum Verfahrensstand zur
der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Be-
Verfügung.
hörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei
der einheitlichen Stelle gewahrt.
§ 71e
(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die
Elektronisches Verfahren
Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf ge-
setzt werden, innerhalb deren die zuständige Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf
Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a
Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.“
Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs
bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Artikel 2
Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Frist- Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
laufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte
(860-10-1)
Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbe-
helfe hinzuweisen. § 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig,
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, wel-
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2c des Geset-
che Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung
zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geän-
enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unter-
lagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nach- 1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist „(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurück-
mitzuteilen. zuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienst-
(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrens- leistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbrin-
abwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mit- gen.“
teilungen der zuständigen Behörde an den Antrag- 2. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
steller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergege-
„Nicht zurückgewiesen werden können Personen,
ben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen
die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des
desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet,
Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialge-
von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt
richtlichen Verfahren befugt sind.“
gegeben.
(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Artikel 3
Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Mo-
Änderung des Personenstandsgesetzes
nat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
§ 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem An- (211-9)
tragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
§ 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmäch- (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
tigten zu bestellen. Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird
wie folgt geändert:
§ 71c 1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Informationspflichten „(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage un- Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
verzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vor- die Person, deren Name geändert oder bestimmt
schriften, die zuständigen Behörden, den Zugang werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammen-
zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, hang mit einer Erklärung zur Namensführung von
die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrich- Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zu-
tungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflich- ständig, das das Eheregister, in dem die Eheschlie-
tigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätig- ßung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine
keit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in
eine Anfrage zu unbestimmt ist. dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen
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Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle ab-
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist gewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des
das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standes- Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“
amt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den
Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärun- Artikel 7
gen.“ Änderung des
2. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: Rechts der Industrie- und Handelskammern
„3. im Sterberegister die Angaben über den letzten (701-1)
Wohnsitz des Verstorbenen.“ Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
Artikel 4 setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
Änderung des Konsulargesetzes lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
(27-5)
S. 2246), wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Konsulargesetzes 1. § 1 wird wie folgt geändert:
vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird nach und 3b eingefügt:
dem Wort „abnehmen“ der Punkt durch ein Komma er- „(3a) Die Länder können durch Gesetz den In-
setzt. dustrie- und Handelskammern die Aufgaben einer
einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsver-
Artikel 5 fahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt,
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung er-
fasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass
(303-8) die Industrie- und Handelskammern auch für
Nach § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Ge-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer setz regelt auch die Aufsicht.
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt (3b) Die Länder können den Industrie- und
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I Handelskammern durch Gesetz ermöglichen,
S. 1000) geändert worden ist, wird folgender § 73a ein- sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Auf-
gefügt: gaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes erfüllen.“
„§ 73a
b) Absatz 4a wird aufgehoben.
Einheitliche Stelle 2. § 4 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
Die Länder können durch Gesetz den Rechts- „6. die Übertragung von Aufgaben auf andere In-
anwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen dustrie- und Handelskammern, die Übernahme
Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das rechtlichen Zusammenschlüssen und die Betei-
Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass ligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Ein-
die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig richtungen nach § 1 Abs. 3b,“.
werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wol-
len.“ 3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9 Satz 1
Artikel 6 Nr. 1“ ersetzt.
4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
„§ 10
(610-10)
Aufgabenübertragung und
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes (1) Industrie- und Handelskammern können Auf-
vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt ge- gaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechts-
ändert: verordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen
Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur
1. Dem § 76 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-
„(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuer- rechtliche Zusammenschlüsse bilden oder sich da-
beraterkammern allein oder gemeinsam mit anderen ran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt.
Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im (2) Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-recht-
Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertra- lichen Zusammenschlusses werden durch Satzung
gen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorse- geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben
hen, dass die Steuerberaterkammern auch für An- durch den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss
tragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater wahrgenommen werden. Die Erstsatzung bedarf
tätig werden wollen.“ der Zustimmung der Vollversammlungen der betei-
2. Dem § 164a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ligten Industrie- und Handelskammern. Diese haben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2421
die Erstsatzung in der für ihre Bekanntmachungen a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Indus-
vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen. trie- und Handelskammern“ die Wörter „sowie
(3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen“
Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zu- eingefügt.
sammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundes- b) In Nummer 7 werden die Wörter „der Jahresrech-
land sowie die Beteiligung an solchen Zusammen- nung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses“
schlüssen ist zulässig, soweit nicht die für die betei- ersetzt.
ligten Kammern oder Zusammenschlüsse geltenden
besonderen Rechtsvorschriften dies ausschließen Artikel 8
oder beschränken. Änderung der Handwerksordnung
(4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 (7110-1)
Abs. 3a, § 3 Abs. 2, 6, 7a und 8, § 4 Satz 1 und 2
Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entspre- machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
chend anzuwenden.“ 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
5. § 11 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt des
„Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zu- Ersten Teils die Angabe „5a“ durch die Angabe „5b“
sammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde ersetzt.
des Landes ausgeübt, in dem der Zusammen- 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
schluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt
unberührt.“ „§ 5b
Verfahren über eine einheitliche Stelle
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
„(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2, Rechtsverordnung können über eine einheitliche
2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1, Stelle abgewickelt werden.“
3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge- 3. § 91 wird wie folgt geändert:
bührenordnung, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
4. die Übertragung von Aufgaben an eine andere fügt:
Industrie- und Handelskammer und die Über- „(1a) Die Länder können durch Gesetz der
nahme dieser Aufgaben, Handwerkskammer die Aufgaben einer einheit-
5. die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammen- lichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfah-
schlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10) rensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, wel-
sowie che Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst
sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die
6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungs- Handwerkskammer auch für nicht Kammerzuge-
grundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 überstei- hörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Auf-
genden Umlagesatz sicht.“
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichts- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
behörde des Landes.“ fügt:
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a „(2a) Die Länder können durch Gesetz der
und 2b eingefügt: Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer
„(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Än- Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer ein-
derungen der Satzung bedürfen der Genehmi- heitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfah-
gung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in rensgesetzes erfüllt.“
dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, so- 4. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 8a
wie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten eingefügt:
Kammern.
„8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91
(2b) Die Aufgabenübertragung durch eine In- Abs. 2a,“.
dustrie- und Handelskammer auf andere Indus-
trie- und Handelskammern oder auf öffentlich- Artikel 9
rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem
anderen Bundesland sowie die Beteiligung an Änderung des Luftverkehrsgesetzes
solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Ge- (96-1)
nehmigung der Aufsichtsbehörden der übertra- In § 8 Abs. 8 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der
genden und der übernehmenden Kammer; im Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
Falle der Übertragung auf einen öffentlich-recht- (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch das Gesetz vom
lichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Ge- 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2365) geändert worden
nehmigung der für diesen zuständigen Aufsichts- ist, werden die Wörter „dieses Gesetzes sowie § 71c
behörde erforderlich.“ des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten“ durch das
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wort „gilt“ ersetzt.
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Artikel 9a terschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes die Behörde durch die Post oder elektronisch zu-
rückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument
(201-9) gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an
2005 (BGBl. I S. 2354), geändert durch Artikel 6b des den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an
wie folgt geändert: diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger
glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder
„§ 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unbe-
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der
rührt.“
Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1
2. § 5 wird wie folgt geändert: zweiter Halbsatz vor der Übermittlung über die
a) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nach-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: weis der Zustellung ist von der absendenden Be-
hörde in den Akten zu vermerken, zu welchem
„(5) Ein elektronisches Dokument kann im Üb- Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument
rigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Ein-
zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür tritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benach-
einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzu- richtigen.“
stellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift
ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in 3. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
elektronischer Form abgewickelt wird. Für die „Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4
Übermittlung ist das Dokument mit einer quali- richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5.“
fizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-
naturgesetz zu versehen und gegen unbefugte
Kenntnisnahme Dritter zu schützen.“ Artikel 10
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 Bekanntmachungserlaubnis
angefügt: Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
„(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom In-
Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen krafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes an geltenden
Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermitt- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
lung muss die absendende Behörde, den Namen
und die Anschrift des Zustellungsadressaten so- Artikel 11
wie den Namen des Bediensteten erkennen las-
sen, der das Dokument zur Übermittlung aufge- Inkrafttreten
geben hat. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Un- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2423
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung*)
Vom 12. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. im Fall eines Beschwerdeverfahrens eines Dienst-
sen: leistungsempfängers gegen einen Gewerbetrei-
benden für ein ordnungsgemäßes Beschwerde-
Artikel 1 verfahren erforderlich sind.
Änderung Die zuständige inländische öffentliche Stelle über-
der Gewerbeordnung mittelt Daten nach Satz 1 auch ohne Ersuchen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
dass deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufga-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
ben der zuständigen ausländischen Stelle erforder-
zuletzt durch Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes vom
lich ist. Sie kann ihrerseits bei der zuständigen Stelle
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden
des betreffenden Staates Daten nach Satz 1 erhe-
ist, wird wie folgt geändert:
ben, soweit die Kenntnis der Daten für die Wahrneh-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und die hierfür
a) Nach der Angabe zu § 11a wird folgende Angabe erforderlichen personenbezogenen Daten an die zu-
eingefügt: ständige ausländische Stelle übermitteln.
„§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten (2) Absatz 1 gilt entsprechend
innerhalb der Europäischen Union und 1. für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs,
des Europäischen Wirtschaftsraumes“. 2. für den Fall, dass ein Gewerbetreibender oder ein
b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs aus einem
eingefügt: der genannten Staaten im Inland eine gewerb-
„§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Er- liche Tätigkeit aufnimmt oder ausübt, deren Auf-
bringung von Dienstleistungen“. nahme oder Ausübung einen Sachkunde- oder
Befähigungsnachweis oder die Eintragung in die
2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: Handwerksrolle voraussetzt.
„§ 11b (3) Alle Daten sind mit dem Hinweis zu über-
Übermittlung personenbezogener mitteln, dass der Empfänger unverzüglich zu prüfen
Daten innerhalb der Europäischen Union hat, ob die Daten für den angegebenen Zweck er-
und des Europäischen Wirtschaftsraumes forderlich sind, und er die Daten anderenfalls zu
löschen hat.
(1) Begibt sich ein im Inland tätiger Gewerbetrei-
bender in einen anderen Mitgliedstaat der Euro- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Be-
päischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat reich der Viehzucht.“
des Abkommens über den Europäischen Wirt- 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
schaftsraum, um dort dauerhaft oder vorübergehend
„§ 13a
eine Tätigkeit auszuüben, deren Aufnahme oder
Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Anzeige der grenzüberschreitenden
ten an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifika- Erbringung von Dienstleistungen
tionen gebunden ist, so übermittelt die zuständige (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
inländische öffentliche Stelle auf Ersuchen alle per- tes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaa-
sonenbezogenen Daten an die zuständige Stelle des tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
betreffenden Staates, die schaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Auf-
1. die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Ge- nahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen
werbetreibenden betreffen; Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraus-
setzt und zu deren Ausübung er in einem dieser
2. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbe- Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland
treibenden erforderlich sind, insbesondere Daten nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will,
nach § 11 Abs. 1 Satz 2; hat diese Absicht vorher schriftlich der für die Aner-
kennung der Berufsqualifikation zuständigen öffent-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 lichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5 er-
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 forderlichen Unterlagen anzuzeigen.
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 (2) Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige er-
S. 311). bracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
satz 1 vorliegen und für die betreffende Tätigkeit sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit
keine Nachprüfung der Berufsqualifikation vorge- auch von Inländern gefordert wird.
schrieben ist. Die zuständige öffentliche Stelle erteilt (6) Tritt eine wesentliche Änderung von Umstän-
eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob den ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleis-
die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und tungserbringung betreffen, ist die Änderung schrift-
ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforder- lich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuwei-
lich ist. Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll sen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf
die zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister in- Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, so-
nerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und lange die weitere Erbringung von Dienstleistungen
der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis beabsichtigt ist.
unterrichten. Bei einer Verzögerung unterrichtet die
zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister über (7) Die Regelungen gelten entsprechend für Ar-
die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit- beitnehmer eines Gewerbebetriebs nach Absatz 1,
plan für eine Entscheidung. Die Entscheidung ergeht soweit Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweise
spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Eingang auch für diese vorgeschrieben sind.“
der vollständigen Unterlagen. Bestehen Zweifel an 4. In § 34a Abs. 2 wird nach Nummer 3 Buchstabe d
der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Ausbildungsnachweise oder an den dadurch ver- Nummer 4 angefügt:
liehenen Rechten, ist der Fristablauf für die Dauer
„4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die
der Nachprüfung der Echtheit oder den dadurch ver-
zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des
liehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständi-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
gen Stelle des Niederlassungsstaates gehemmt.
7. September 2005 über die Anerkennung von
(3) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des 2007 Nr. L 271 S. 18) Anwendung finden sollen
Dienstleistungserbringers und der im Inland erfor- auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Euro-
derlichen Ausbildung besteht, gibt die zuständige päischen Union oder eines Vertragsstaates des
öffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer in- Abkommens über den Europäischen Wirt-
nerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über schaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen,
das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für die im Inland das Bewachungsgewerbe vorüber-
eine ausreichende berufliche Qualifikation erforder- gehend oder dauerhaft ausüben möchten.“
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere 5. § 34d Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
a) Nach der Angabe „Richtlinie 2002/92/EG“ und
(4) Hält die zuständige Stelle die in den Absät- vor dem Wort „oder“ werden folgende Wörter ein-
zen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht ein, darf die gefügt:
Dienstleistung erbracht werden.
„ , zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
(5) Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Europäischen Parlaments und des Rates vom
Anzeige zu übermitteln: 7. September 2005 über die Anerkennung von
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit; Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
2007 Nr. L 271 S. 18)“.
2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung
b) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „inhaltliche
zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in
Anforderungen“ die Wörter „Umfang und“ einge-
einem der in Absatz 1 genannten Staaten und
fügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätig-
gende Nummer 4 angefügt:
keiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist; „4. die Anforderungen und Verfahren, die zur
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG
3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwen- Anwendung finden sollen auf Inhaber von in
dungsbereich des Waffengesetzes, des Spreng- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
stoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Be- oder eines Vertragsstaates des Abkommens
schussgesetzes und des § 34a der Gewerbeord- über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
nung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vor- worbenen Berufsqualifikationen, die im Inland
liegen; vorübergehend oder dauerhaft als Versiche-
4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch rungsvermittler tätig werden wollen, und nicht
Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen.“
Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen 6. Nach § 34d Abs. 10 wird folgender Absatz 11 ange-
gebunden ist, ein Nachweis der Berufsquali- fügt:
fikation, anderenfalls
„(11) Die Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 9 gelten nicht
b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlas- für Gewerbetreibende, die
sungsstaat während der vorhergehenden zehn
a) als natürliche Person ihren Wohnsitz in einem an-
Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
worden ist;
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder über den Europäischen Wirtschaftsraum haben
einer anderen Art des individuellen oder kollekti- und dort die Tätigkeit der Versicherungsvermitt-
ven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, lung ausüben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2425
b) als juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz 7. In § 34e Abs. 2 wird nach der Angabe „5 bis 8“ die
oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden ein- Angabe „und 11“ eingefügt.
zelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen
Sitz haben, ihren Hauptverwaltungssitz in einem Artikel 2
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Inkrafttreten
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
haben.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Gesetz
zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)
Vom 15. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig
sen: und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss legt in den Richtlinien nach
Artikel 1 § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen
Änderung des Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt ver-
ordnet werden können und veröffentlicht im
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 nur Produkte aufgenommen werden, die die
(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die
geändert: Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
0. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur en-
Nr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 teralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127
Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt. entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84
1. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1
zu berücksichtigen.“
„(3) Die Krankenkassen haben im Zusammen-
wirken mit den für die Kinder- und Gesundheits- 1b. § 33 wird wie folgt geändert:
pflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ ge-
nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der strichen.
Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landes-
b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
verbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 ge- 1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arz-
meinsame Rahmenvereinbarungen.“ neimittelindexes der gesetzlichen Krankenversi-
1a. § 31 wird wie folgt geändert: cherung“ durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ er-
setzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt: 1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in „Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen
den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine
festzulegen, in welchen medizinisch notwendi- Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder
gen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stof- stationäre Rehabilitation erforderliche sozial-
fen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 medizinische Nachsorgemaßnahmen für chro-
oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur nisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Ju-
Anwendung am oder im menschlichen Körper gendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders
bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arznei- schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr,
mittelversorgung einbezogen werden; § 34 noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge
Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkran-
§§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für kung notwendig ist, um den stationären Aufent-
verschreibungspflichtige und nicht verschrei- halt zu verkürzen oder die anschließende ambu-
bungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 lante ärztliche Behandlung zu sichern.“
gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“ 1e. § 69 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2
„Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach wird aufgehoben.
Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Arzneimitteln einbezogen worden sind.“
„(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in
„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan- Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen ent-
zierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn sprechend; die §§ 97 bis 115 und 128 des Ge-
eine diätetische Intervention mit bilanzierten setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2427
sind anzuwenden, soweit die dort genannten bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe
Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht „Satz 1“ durch die Wörter „diesem Absatz“
für Verträge von Krankenkassen oder deren ersetzt.
Verbänden mit Leistungserbringern, zu deren
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Abschluss die Krankenkassen oder deren Ver-
fügt:
bände gesetzlich verpflichtet sind und bei de-
ren Nichtzustandekommen eine Schiedsamts- „(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß
regelung gilt. Die in Satz 1 genannten Vor- Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schieds-
schriften gelten mit der Maßgabe, dass der verfahrens, haben sich die Parteien auf eine
Versorgungsauftrag der gesetzlichen Kranken- unabhängige Schiedsperson zu verständigen,
kassen besonders zu berücksichtigen ist.“ die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4
1f. § 73b wird wie folgt geändert: Satz 1 festlegt. Einigen sich die Parteien nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbe-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
hörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsver-
gefügt:
fahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen
„die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarz- Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der
tes bleibt unberührt.“ Schiedsperson und die Festlegung des Ver-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: tragsinhalts haben keine aufschiebende Wir-
kung.“
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt: 1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300
„Zur flächendeckenden Sicherstellung des Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2
Angebots nach Absatz 1 haben Kranken- Satz 6“ ersetzt.
kassen allein oder in Kooperation mit an- 1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:
deren Krankenkassen spätestens bis zum
30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften „(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
zu schließen, die mindestens die Hälfte der zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
an der hausärztlichen Versorgung teilneh- Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2
menden Allgemeinärzte des Bezirks der Satz 7 ist den Sachverständigen der medizini-
Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. schen und pharmazeutischen Wissenschaft und
Können sich die Vertragsparteien nicht ei- Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirt-
nigen, kann die Gemeinschaft die Einlei- schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
tung eines Schiedsverfahrens nach Ab- Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Un-
satz 4a beantragen. Ist ein Vertrag nach ternehmer, den betroffenen pharmazeutischen
Satz 1 zustande gekommen oder soll ein Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apo-
Vertrag zur Versorgung von Kindern und theker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Jugendlichen geschlossen werden, können Ärztegesellschaften der besonderen Therapierich-
Verträge auch abgeschlossen werden mit tungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel-
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind
die an der hausärztlichen Versorgung in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemein-
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, same Bundesausschuss hat unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbrin- oder Empfehlungen von Sachverständigen, die
ger, er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimit-
3. Trägern von Einrichtungen, die eine teln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Thera-
hausarztzentrierte Versorgung durch piehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt,
vertragsärztliche Leistungserbringer, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu
die an der hausärztlichen Versorgung benennen und zu veröffentlichen sowie in den tra-
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten, genden Gründen der Beschlüsse zu benennen.“
4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit 1i. § 95 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaften nach Nummer 2 sie
hierzu ermächtigt haben. a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch
folgende Sätze ersetzt:
Finden die Krankenkassen in dem Bezirk
einer Kassenärztlichen Vereinigung keinen „Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Le-
Vertragspartner, der die Voraussetzungen bensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7
nach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächen- Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008
deckenden Sicherstellung des Angebots geltenden Fassung keine Anwendung, es sei
nach Absatz 1 Verträge mit einem oder denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103
mehreren der in Satz 3 genannten Ver- Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in die-
tragspartner zu schließen. In den Fällen sen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der
der Sätze 3 und 4 besteht kein Anspruch Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulas-
auf Vertragsabschluss; die Aufforderung sungsausschuss die Wiederaufnahme seiner
zur Abgabe eines Angebots ist unter Be- Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zu-
kanntgabe objektiver Auswahlkriterien aus- lassung als ruhend. In den Fällen der Anstel-
zuschreiben.“ lung von Ärzten in einem zugelassenen medizi-
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
nischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3 der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erfor-
bis 5 entsprechend.“ derlichen Daten von Leistungserbringern erhe-
b) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz ben, verarbeiten und nutzen. Sie dürfen den
ersetzt: Spitzenverband Bund der Krankenkassen über
ausgestellte sowie über verweigerte, einge-
„Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“ schränkte, ausgesetzte und zurückgezogene
2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Bestätigungen einschließlich der für die Identi-
fizierung der jeweiligen Leistungserbringer er-
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
forderlichen Daten unterrichten. Der Spitzen-
„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit verband Bund ist befugt, die übermittelten Da-
bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, ten zu verarbeiten und den Krankenkassen be-
dass mindestens ein Versorgungsanteil in kannt zu geben.“
Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhält-
niszahl den überwiegend oder ausschließlich c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und min- „(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März
destens ein Versorgungsanteil in Höhe von 2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu
20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfüg-
Leistungserbringern nach Satz 1, die aus- ten, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1
schließlich Kinder und Jugendliche psychothe- Satz 2 bis zum 30. Juni 2010 insoweit als er-
rapeutisch betreuen, vorbehalten ist.“ füllt. Bei wesentlichen Änderungen der betrieb-
b) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungs- lichen Verhältnisse können die Krankenkassen
anteile“ die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ ein- ergänzende Nachweise verlangen; Absatz 1a
gefügt und die Wörter „von 40 Prozent“ gestri- Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genann-
chen. ten Leistungserbringer bleiben abweichend
von Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember
2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
2009 zur Versorgung der Versicherten berech-
gefügt:
tigt, soweit keine Ausschreibungen nach § 127
„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei Abs. 1 erfolgen.“
hälftiger Entziehung der Zulassung.“
2c. § 127 wird wie folgt geändert:
2b. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und das Wort „können“ ersetzt.
die Wörter „die Krankenkassen stellen sicher,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind“ ge- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
strichen. fügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
fügt: kenkassen und die Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer auf Bundesebene geben
„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
erstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Aus-
füllt sind. Sie haben von der Erfüllung auszuge-
schreibungen ab. Kommt eine Einigung bis
hen, wenn eine Bestätigung einer geeigneten
zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist
Stelle vorliegt. Die näheren Einzelheiten des
nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt
Verfahrens nach Satz 2 einschließlich der Be-
durch eine von den Empfehlungspartnern nach
stimmung und Überwachung der geeigneten
Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhän-
Stellen, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Bestä-
gige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich
tigungen, der Überprüfung ablehnender Ent-
die Empfehlungspartner nicht auf eine
scheidungen und der Erhebung von Entgelten
Schiedsperson, so wird diese von der für den
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der
ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die
Interessen der Leistungserbringer maßgebli-
Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spit-
chen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.
zenverband Bund und die Spitzenorga-
Dabei ist sicherzustellen, dass Leistungser-
nisationen der Leistungserbringer je zur
bringer das Verfahren unabhängig von einer
Hälfte.“
Mitgliedschaft bei einem der Vereinbarungs-
partner nach Satz 3 nutzen können und einen c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anspruch auf Erteilung der Bestätigung haben,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßig
wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1
sind“ durch die Wörter „durchgeführt wer-
Satz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind ein-
den“ ersetzt.
zuschränken, auszusetzen oder zurückzuzie-
hen, wenn die erteilende Stelle feststellt, dass bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die
die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr er- Angabe „2 und“ eingefügt.
füllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht
cc) Folgender Satz wird angefügt:
innerhalb einer angemessenen Frist die Über-
einstimmung herstellt. Die in der Vereinbarung „Über die Inhalte abgeschlossener Ver-
nach Satz 3 bestimmten Stellen dürfen die für träge sind andere Leistungserbringer auf
die Feststellung und Bestätigung der Erfüllung Nachfrage unverzüglich zu informieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2429
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammen-
fügt: arbeit hindeuten.“
„(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.
können Leistungserbringer zu den gleichen 2f. § 132c wird wie folgt geändert:
Bedingungen als Vertragspartner beitreten, so-
weit sie nicht auf Grund bestehender Verträge a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bereits zur Versorgung der Versicherten be- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
rechtigt sind. Verträgen, die mit Verbänden „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leis- kassen legt in Empfehlungen die Anforderun-
tungserbringer abgeschlossen wurden, können gen an die Leistungserbringer der sozialmedi-
auch Verbände und sonstige Zusammen- zinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“
schlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgel- 2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter
tende Verträge, die vor dem 1. April 2007 ab- „durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes
geschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 von den Krankenkassen“ durch die Wörter „aus
bleibt unberührt.“ dem Gesundheitsfonds“ ersetzt.
2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe
e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
„§ 126 Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a
Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1
Satz 1,“ eingefügt.
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“
2d. § 128 wird wie folgt gefasst:
ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von
„§ 128 Absatz 4 Satz 9,“ eingefügt.
Unzulässige Zusammenarbeit zwischen 3. § 155 wird wie folgt geändert:
Leistungserbringern und Vertragsärzten
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte fügt:
über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, so-
„Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder
weit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur
Schließung aus dem Amt, bestimmt die Auf-
Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1
sichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenver-
gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln
bandes Bund der Krankenkassen und des Lan-
in Krankenhäusern und anderen medizinischen
desverbandes den Abwicklungsvorstand.
Einrichtungen.
§ 35a Abs. 7 des Vierten Buches gilt entspre-
(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte chend.“
nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der
Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verord- „Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfül-
nung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist lung dieser Verpflichtungen nicht in der La-
ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche ge, macht der Spitzenverband Bund der
privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Krankenkassen den nicht gedeckten Be-
Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten er- trag bei allen anderen Krankenkassen mit
bracht werden, durch Leistungserbringer. Ausnahme der Landwirtschaftlichen Kran-
(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich kenkassen geltend.“
sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach bb) Folgender Satz wird angefügt:
den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet
„§ 164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit
werden. Für den Fall schwerwiegender und
der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur
wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leis-
für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhält-
tungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jah-
nis nicht durch ordentliche Kündigung be-
ren von der Versorgung der Versicherten ausge-
endet werden kann.“
schlossen werden können.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage ver-
traglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der durch ein Komma ersetzt.
Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mit- bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
wirken, sind die zusätzlichen Leistungen mer 4 eingefügt:
unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten.
Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die „4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 ge-
Krankenkassen die für die jeweiligen Vertrags- nannten Verpflichtungen bis zum
ärzte zuständige Ärztekammer. 31. Dezember 2049 sowie“.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung mer 5.
von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5
werden, die auf eine mögliche Zuweisung von und 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5
Versicherten an bestimmte Leistungserbringer bis 7“ ersetzt.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
4. § 164 wird wie folgt geändert: Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Satz 1 ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nannten Anzeige, ist die spätere Stellung eines
Insolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie
aa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt
Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 155 hat, fortbesteht.
Abs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver-
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4
band Bund der Krankenkassen unverzüglich über
Satz 7“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4
die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unter-
Satz 8“ ersetzt. richten. Vor der Bestellung des Insolvenzverwal-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbe-
„Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet, hörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der
entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ver- Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die
sicherten aller Innungskrankenkassen dienst- Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund
ordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nach- der Krankenkassen können jederzeit vom Insol-
zuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzu- venzgericht und dem Insolvenzverwalter Aus-
bieten; die Nachweise und Angebote sind den künfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich (5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-
zu machen.“ verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-
5. § 171 wird wie folgt geändert: schlusses, durch den die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wor-
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
den ist, ist die Krankenkasse geschlossen mit
Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 155 Abs. 1
der Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte
bis 3“ die Angabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und
der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insol-
nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit
venzverfahrens nach den Vorschriften der Insol-
der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für
venzordnung erfolgt.
Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht
durch ordentliche Kündigung beendet werden (6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehö-
kann“ eingefügt. ren die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-
waltungsvermögen. Abweichend von § 260 Abs. 2
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4
bis 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4 Satz 2 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-
bis 7“ ersetzt. kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Ge-
sundheitsfonds als Sondervermögen zufließen.“
6. Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:
8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f
„Achter Titel eingefügt:
Kassenartenübergreifende Regelungen“. „§ 171c
7. § 171b wird wie folgt gefasst: Aufhebung der Haftung nach
„§ 171b § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
Insolvenz von Krankenkassen Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht
(1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1 mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für
Nr. 2 der Insolvenzordnung auf Krankenkassen die Ansprüche der Beschäftigten von Kranken-
keine Anwendung. Von diesem Zeitpunkt an gilt kassen auf Leistungen der Altersversorgung und
die Insolvenzordnung für die Krankenkassen nach auf Insolvenzgeld.
Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig § 171d
oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die Haftung im Insolvenzfall
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der (1) Wird über das Vermögen einer Kranken-
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig- kasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
keit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vor- Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewie-
stand der Krankenkasse dies der zuständigen sen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband
Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähi- Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. De-
ger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbind- zember 2009 entstandenen Altersversorgungsver-
lichkeiten der Krankenkasse, für die nach § 171d pflichtungen dieser Krankenkasse und für Ver-
Abs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkas- pflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von
sen haftet, sind bei der Feststellung der Über- Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-recht-
schuldung nicht zu berücksichtigen. lichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversor-
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- gung aufgenommen worden sind, soweit die Er-
fahrens über das Vermögen der Krankenkasse füllung dieser Verpflichtungen durch den Insol-
kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer- venzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. So-
den. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine weit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem
Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher- Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-
ter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe- sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
hörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Kran- erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen
kenkasse schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-
den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2431
sen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsver- nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen
pflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und
Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4
31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Kran- Satz 2 gilt entsprechend.
kenkassen geltend, die aus einer Vereinigung
nach § 171a hervorgegangen sind, wenn an der § 171e
Vereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, die
Deckungskapital für
dieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3
Altersversorgungsverpflichtungen
genannten Krankenkassen nicht in der Lage, die
Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht (1) Krankenkassen haben für Versorgungszu-
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1
den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslö-
Krankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und sen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch
§ 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar
2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049
(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Be-
ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit
träge nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1
dem der voraussichtliche Barwert dieser Ver-
und 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und
pflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinan-
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 regelt das Bundesminis-
ziert wird. Auf der Passivseite der Vermögens-
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
rechnung sind Rückstellungen in Höhe des vor-
mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vor-
handenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt
zusehen, dass Betriebs- und Innungskrankenkas-
nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbe-
sen, deren Satzungen keine Regelung nach § 173
hörde durch ein versicherungsmathematisches
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung
Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-
mit einer Quote in Höhe von 20 Prozent des an
gen aus Versorgungsanwartschaften und -an-
sich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In
sprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen
der Rechtsverordnung kann auch geregelt wer-
ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1
den, welche Angaben die Krankenkassen dem
und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ge-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die
nannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis
Durchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 mit-
ist bei wesentlichen Änderungen der Berech-
zuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte für
nungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu
die Übermittlung dieser Angaben.
aktualisieren. Das Deckungskapital darf nur
(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, zweckentsprechend verwendet werden.
bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzver-
fahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenz- (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor
schutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebs- dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffent-
rentengesetzes nur die Ansprüche und Anwart- lich-rechtlichen Versorgungseinrichtung gewor-
schaften aus Versorgungszusagen, die nach dem den sind, werden die zu erwartenden Versor-
31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7 gungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen
bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.
für Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungska-
Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungs- pital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im
verband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versiche-
Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Würt- rungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses an-
temberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 teilig berücksichtigt, sofern es sich um Versor-
entsprechend. gungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. So-
weit Krankenversicherungsträger dem Versor-
(4) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken- gungsrücklagegesetz des Bundes oder entspre-
kassen auf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu chender Landesgesetze unterliegen, ist das nach
erbringen, gilt § 9 Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital
Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebs- ebenfalls zu berücksichtigen.
rentengesetzes entsprechend für den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen. Der Spitzenver- (3) Das Bundesministerium für Gesundheit re-
band Bund der Krankenkassen macht die Ansprü- gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
che nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Guns- des Bundesrates das Nähere über
ten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-
und 4 geltend. gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
(5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 2. die allgemeinen versicherungsmathematischen
genannten Ansprüche und Forderungen haften im Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der
Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kas- Versorgungsverpflichtungen,
senart. Übersteigen die Verpflichtungen nach
Satz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der Zuwei- 3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-
sungen, den die Krankenkassen der jeweiligen pitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und
Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich über die Überprüfung und Anpassung der
erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen Höhe der Zuweisungsbeträge,
der anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5 4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum De-
bis 7 gilt entsprechend. Soweit Krankenkassen ckungskapital,
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den hinaus hat der Spitzenverband Bund der
jeweiligen Durchführungswegen der betriebli- Krankenkassen den Aufsichtsbehörden
chen Altersversorgung sowie über die Anlage die in den Jahresrechnungen zum Stichtag
des Deckungskapitals. 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres
Das Bundesministerium für Gesundheit kann die ausgewiesenen Betriebsmittel, Rücklagen
Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung und Geldmittel zur Anschaffung und Er-
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun- neuerung von Verwaltungsvermögen einer
desversicherungsamt übertragen. In diesem Fall Krankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichts-
gilt für die dem Bundesversicherungsamt entste- behörde hat unter Berücksichtigung der in
henden Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend. den Sätzen 2 und 3 genannten Finanzda-
ten vom Vorstand einer Krankenkasse un-
(4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen verzüglich die Vorlage der in Satz 1 ge-
Deckungskapitals durch die Krankenkasse und nannten Unterlagen und Auskünfte zu ver-
die Zuführungspläne zum Deckungskapital sind langen, wenn sich daraus Anhaltspunkte
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. für eine dauerhafte Gefährdung der wirt-
(5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse
Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesmi- ergeben.“
nisterium für Gesundheit wird ermächtigt, durch cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1
rates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die und 4“ ersetzt.
Höhe der Gebühren und die Auslagenerstattung
zu bestimmen. Es kann dafür feste Sätze, auch c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
in Form von Zeitgebühren, und Rahmensätze vor- „(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Beneh-
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, men mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
dass der mit den Amtshandlungen verbundene kenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse
gesamte Personal- und Sachaufwand der Auf- nur durch die Vereinigung mit einer anderen
sichtsbehörde gedeckt wird. Das Bundesministe- Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer
rium für Gesundheit kann die Verordnungser- gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfä-
mächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung higkeit oder Überschuldung vermieden werden
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun- kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vor-
desversicherungsamt übertragen. schläge für eine Vereinigung dieser Kranken-
kasse mit einer anderen Krankenkasse vorle-
§ 171f gen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit
Insolvenzfähigkeit von gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über
Krankenkassenverbänden eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von
der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zu-
Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände
stande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen
der Krankenkassen entsprechend.“
Beschluss.“
9. Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kas-
11. Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
senartenübergreifende Regelungen“ aufgehoben.
„Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
10. § 172 wird wie folgt geändert:
nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschie-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bende Wirkung.“
„§ 172 11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbe-
Vermeidung der Schließung haltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter
oder Insolvenz von Krankenkassen“. „mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Dienstbetriebe des Bundes“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der 11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:
im Fall ihrer Auflösung oder Schließung „(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben
ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläu- eines Landesverbandes erforderlichen Mittel wer-
bigern zu erfüllen hat,“ durch die Wörter den von seinen Mitgliedskassen sowie von den
„Spitzenverband Bund der Krankenkas- Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitglie-
sen“ ersetzt. dern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- Landesverbandes aufgebracht. Die mitglied-
fügt: schaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen
nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das
„Stellt der Spitzenverband Bund der Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1
Krankenkassen fest, dass in der letzten vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Ver-
Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse einbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November
die Ausgaben die Einnahmen um einen Be- eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Verein-
trag überstiegen haben, der größer ist als barung durch eine von den Vertragsparteien zu
0,5 Prozent der durchschnittlichen monat- bestimmende Schiedsperson festgelegt.“
lichen Zuweisungen aus dem Gesundheits-
fonds für den zu beurteilenden Berichts- 11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zeitraum, so hat er hierüber die zuständige „(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Darüber einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2433
des Gesundheitsfonds durch das Bundesversi- den, wenn finanzielle Hilfe nach § 265b in ausrei-
cherungsamt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, chender Höhe gewährt wird. Die Satzungsrege-
§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 lungen werden mit 70 Prozent der nach § 217c
bis 77 Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbin- Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmen der Mitglieder
dung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die beschlossen.
auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlasse- (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
nen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-
Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-
Buches entsprechend.“ zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-
12. § 252 wird wie folgt geändert: det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-
den. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu
„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszah- versehen, die der Verbesserung der Wirtschaft-
lungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitun-
lichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
gen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung
nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
geregelt.“ sen macht die zur Finanzierung der Hilfen erfor-
derlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
gliedskassen mit Ausnahme der Landwirtschaftli-
bis 5 angefügt:
chen Krankenkassen geltend. Bei der Aufteilung
„(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebüh- der Finanzierung der Hilfen sind die unterschied-
ren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242, liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sowie
Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zin- bereits geleistete Hilfen nach § 265b angemessen
sen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide,
bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfe-
werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestim- leistungen angefordert werden, haben keine auf-
mung, werden die Schulden in der genannten schiebende Wirkung.
Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen
(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund
Schuldenart werden die einzelnen Schulden
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit
sung des § 265a bleiben unberührt.“
anteilmäßig getilgt.
14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen we-
gen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug „§ 265b
von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Freiwillige finanzielle Hilfen
Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entspre-
(1) Krankenkassen können mit anderen Kran-
chend.
kenkassen derselben Kassenart Verträge über
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um
regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu
mung des Bundesrates das Nähere über die
erhalten,
Prüfung der von den Krankenkassen mitzutei-
lenden Daten durch die mit der Prüfung nach 2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und
§ 274 befassten Stellen einschließlich der Fol- § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere
gen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht durch die Unterstützung von freiwilligen Verei-
prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prü- nigungen zu verhindern oder
fung und der Prüfkriterien für die Bereiche der 3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1
Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d
der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.
Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abwei-
In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finan-
chend von § 274.“
zierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu
13. § 265a wird wie folgt gefasst: regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entspre-
„§ 265a chend.
Finanzielle Hilfen (2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag
zur Vermeidung der Schließung beteiligten Krankenkassen zuständigen Auf-
oder Insolvenz einer Krankenkasse sichtsbehörden zu genehmigen.“
(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund 14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
der Krankenkassen hat bis zum 31. März 2009 „§ 271a
Bestimmungen über die Gewährung finanzieller
Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung von Sicherstellung der
Vereinigungen von Krankenkassen, die zur Ab- Einnahmen des Gesundheitsfonds
wendung von Haftungsrisiken für notwendig er- (1) Steigen die Beitragsrückstände einer Kran-
achtet werden, vorzusehen. Näheres über Voraus- kenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse
setzungen, Umfang, Finanzierung und Durchfüh- nach Aufforderung durch das Bundesversiche-
rung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenver- rungsamt diesem die Gründe hierfür zu berichten
bandes Bund der Krankenkassen. In der Satzung und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaub-
ist vorzusehen, dass die Hilfen nur gewährt wer- haft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Entschei- am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, be-
dungserhebliche Tatsachen sind durch geeignete reinigt um Ausgleichsansprüche und -ver-
Unterlagen glaubhaft zu machen. pflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-
(2) Werden die entscheidungserheblichen Un- gleichs und des Risikopools in der bis zum
terlagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und
zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten fortgeschrieben entsprechend der Verände-
Beitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse rungsrate nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.
säumig. Für jeden angefangenen Monat nach Auf- (2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-
forderung zur Berichtslegung wird vorläufig ein satz 1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen
Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von in Bezug auf die in einem Land tätigen Kran-
dem Betrag erhoben, der sich aus der Rück- kenkassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils
standsquote des die Berichtspflicht auslösenden maßgeblichen Betrag übersteigen, sind die Zu-
Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder weisungen an die Krankenkassen für deren
der des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse, Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Län-
multipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten dern im Jahresausgleich für das jeweilige Aus-
Beiträgen der Krankenkasse des die Berichts- gleichsjahr so zu verändern, dass dieser Be-
pflicht auslösenden Monats, ergibt. Es wird der trag genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der
jeweils niedrigere Wert zur Berechnung der Säum- Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Be-
niszuschläge in Ansatz gebracht. träge werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve
nach § 271 Abs. 2 aufgebracht.
(3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszu-
schläge zurück, wenn sie innerhalb einer ange- (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 fin-
messenen, vom Bundesversicherungsamt festzu- den letztmalig in dem Jahr Anwendung, das
setzenden Frist, die im Regelfall drei Monate nach dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in kei-
Eintritt der Säumnis nach Absatz 2 nicht unter- nem Bundesland eine Überschreitung des
schreiten soll, glaubhaft macht, dass die Bei- nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen
tragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung Betrages festgestellt wurde.“
ihrerseits zurückzuführen sind. Anderenfalls wer- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt
und verbleiben dem Gesundheitsfonds. „Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestim-
(4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach mung der Beitragssätze, der Einnahmen und
Ablauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, so-
des Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig wie die Festlegung der Abschlagszahlungen
im Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetz- regelt die Rechtsverordnung nach § 266
ten Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall Abs. 7.“
soll das Bundesversicherungsamt den Säumnis-
14c. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat
bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Säumniszuschläge zu Grunde gelegten Differenz- „Die Rechenzentren übermitteln die Daten
betrages nach Absatz 2 erhöhen. Diese Säumnis- nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassen-
zuschläge gelten als endgültig festgesetzt und ärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten
verbleiben dem Gesundheitsfonds. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8,
(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumnis- den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie
zuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung. dem Bundesministerium für Gesundheit oder
einer von ihm benannten Stelle im Wege elek-
(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5
tronischer Datenübertragung oder maschinell
Satz 2 bleiben unberührt.“
verwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesmi-
14b. § 272 wird wie folgt geändert: nisterium für Gesundheit oder der von ihm be-
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: nannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und
nicht versichertenbezogen zu übermitteln. Vor
„(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei- der Verarbeitung der Daten durch die Kassen-
sungen aus dem Gesundheitsfonds ist ärztlichen Vereinigungen ist der Versicherten-
sicherzustellen, dass sich die Belastungen auf bezug durch eine von der jeweiligen Kassen-
Grund der Einführung des Gesundheitsfonds ärztlichen Vereinigung räumlich, organisato-
für die in einem Land tätigen Krankenkassen risch und personell getrennten Stelle zu pseu-
in jährlichen Schritten von jeweils höchstens donymisieren.“
100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
Bundesversicherungsamt für jedes Aus-
gleichsjahr und für jedes Land die Höhe der 14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch die
fortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkas- Angabe „§ 139“ ersetzt.
sen für die in einem Land wohnhaften Versi- 14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
cherten den Zuweisungen aus dem Gesund- durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
heitsfonds ohne Berücksichtigung der sich
aus Absatz 2 ergebenden Zuweisungserhö- 15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:
hungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen „(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer
die fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2435
terlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1 knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt
des Kreditwesengesetzes genannten Sachver- im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Entspre-
halte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu chend gilt Satz 1 für den Jahresausgleich nach
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt § 41 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung
der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits- nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzei-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ tig vor der Durchführung des Jahresausgleichs
16. Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt: auf der Grundlage eines von der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-
„§ 316 ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass sie
Übergangsregelung die Rechnungslegung und den Jahresabschluss
zur enteralen Ernährung nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-
Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der tungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-
Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im versicherung getrennt durchgeführt hat.“
Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung
nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel- Artikel 2
Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005 Änderung
(BAnz. S. 13 241). des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
§ 317
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Psychotherapeuten der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psycho- S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
therapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zu- vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-
gelassen, wenn sie den ist, wird wie folgt geändert:
1. eine Approbation nach dem Psychotherapeu- 1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
tengesetz und den Fachkundenachweis nach gefügt:
§ 95c Satz 2 Nr. 3 haben, „(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse
2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni einschließlich der Deutschen Rentenversicherung
1997 an der ambulanten psychotherapeuti- Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenver-
schen Versorgung in einem anderen Mitglied- sicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat
staat der Europäischen Union oder in einem ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
anderen Vertragsstaat des Abkommens über Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
den Europäischen Wirtschaftsraum teilgenom- Krankenkasse zu vermitteln. Die gesetzlichen Vertre-
men haben und diese Tätigkeit vergleichbar ter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung
mit der in der gesetzlichen Krankenversiche- der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich
rung war und zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im
3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsur-
kunde vorlegen und den Antrag auf Erteilung Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der
Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr
der Zulassung gestellt haben.
zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen
Der Zulassungsausschuss hat über die Zulas- ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Ver-
sungsanträge bis zum 30. September 2009 zu bindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze
entscheiden. zu beachten:
§ 318 1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungs-
jahres müssen mit den entsprechenden Schluss-
Übergangsregelung für die salden der Jahresrechnungen des vorhergehen-
knappschaftliche Krankenversicherung den Rechnungsjahres übereinstimmen.
Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruk- 2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich
tur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen
wenn die Deutsche Rentenversicherung Knapp- vorgenommen werden, die
schaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung abwei- a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt ei-
chend von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ner Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr
getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die feststellbar ist, oder
Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich
§ 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsaus- oder erst später gemacht worden sind.
gaben der knappschaftlichen Krankenversiche-
3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
rung getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn
ten müssen zum Abschlussstichtag einzeln be-
das Bundesversicherungsamt rechtzeitig vor der
Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risiko- wertet sein.
struktur-Ausgleichsverordnung für das folgende 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle
Ausgleichsjahr auf der Grundlage eines von der vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Abschlussstichtag entstanden sind, zu berück-
Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises sichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
feststellt, dass die Verwaltungsausgaben der Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Ge- 1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
winne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am „§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maß-
Abschlussstichtag realisiert sind. gabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den
5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“
sind unabhängig von den Zeitpunkten der ent- 2. § 61 wird wie folgt geändert:
sprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung
a) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch
zu berücksichtigen.
die Angabe „2, 3 und 4“ ersetzt.
6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung ange-
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
wandten Bewertungsmethoden sollen beibehal-
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
ten werden.“
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2b
„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze Änderung
nach § 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung des Sozialgerichtsgesetzes
nach Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies er- Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
forderlich ist, um nach einheitlichen Kriterien ge- kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
schaffene Unterlagen zur Bewertung der von den S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes
Krankenkassen aufgestellten Jahresrechnungen vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-
und ihrer Finanzlage zu erhalten.“ den ist, wird wie folgt geändert:
3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den
setzt: §§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:
„Die Unterlagen für das Bundesministerium für Ar- „Sechster Verfahren in
beit und Soziales sind dem im jeweiligen Versiche- Unterabschnitt vergaberechtlichen
rungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Streitigkeiten § 142a“.
Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar
2. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:
und geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung leitet die-
ser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form „(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbe- § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-
hörden der Länder oder an die von ihnen bestimm- fen, entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
ten Stellen weiter.“ Vergabekammer zuständige Landessozialgericht.
Mehrere Länder können durch Vereinbarung die
4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
den Landessozialgerichten nach Satz 1 zugewiese-
fügt:
nen Aufgaben dem zuständigen Gericht eines Lan-
„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen des auch für das Gebiet eines anderen Landes
§ 77 Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung übertragen.“
nach § 78 als Mitglied eines vertretungsberechtigten
3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitt
Organs einer Krankenkasse eingefügt:
1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jah- „Sechster Unterabschnitt
resabschlusses den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung und Bilanzierung zuwiderhan- Verfahren in
delt, vergaberechtlichen Streitigkeiten
2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresab-
§ 142a
schlusses oder anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung verstößt oder (1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-
gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,
hierfür finanzbegründenden Unterlagen falsche
sind § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2,
Erklärungen abgibt oder herbeiführt.
die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend
Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend anzuwenden.
Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann mehr-
(2) Bei der Entscheidung des Beschwerdege-
mals festgesetzt werden.“
richts über die sofortige Beschwerde wirken die eh-
5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“ renamtlichen Richter nicht mit.
durch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt. (3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-
vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein
Artikel 2a Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,
Änderung ist das zuständige Gericht an die bestandskräftige
des Elften Buches Sozialgesetzbuch Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- dung des Landessozialgerichts sowie gegebenen-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai falls des nach Absatz 4 angerufenen Bundessozial-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 gerichts über die Beschwerde gebunden.
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) (4) Will ein Landessozialgericht von einer Ent-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: scheidung eines anderen Landessozialgerichts oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2437
des Bundessozialgerichts abweichen oder hält es (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe
den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.
von Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder
des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeut- Artikel 2e
sam, so legt es die Sache dem Bundessozialgericht
vor. Das Bundessozialgericht entscheidet anstelle Änderung
des Landessozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des des Gesetzes über die
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Krankenversicherung der Landwirte
entsprechend.“ In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I
4. § 207 wird wie folgt gefasst:
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
„§ 207 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,
wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach Artikel 3
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-
fen und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlan- Änderung
desgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, des Zweiten Gesetzes über die
in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Krankenversicherung der Landwirte
Vergabekammer zuständige Landessozialgericht Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
und in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Ge- der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das 2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Bundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfah- 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
ren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. So- ist, wird wie folgt geändert:
weit ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121
Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- 1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
kungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist „Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-
mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen schnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches
Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen
gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entschei- Krankenkassen keine Anwendung.“
dungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehun-
gen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz- 2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
buch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei „Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialge-
den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend.“ setzbuch sind für den Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.“
Artikel 2c 3. § 54 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes „§ 54
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Finanzausgleich
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in für aufwändige Leistungsfälle
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirt-
(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge- schaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage
setzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geän- der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten
dert worden ist, wird wie folgt geändert: für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwän-
1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am dige Belastungen ganz oder teilweise zu decken;
Ende ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkei- § 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ent-
ten über Entscheidungen von Vergabekammern, die sprechend anzuwenden.“
Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozial- Artikel 4
gerichte zuständig“ eingefügt. Änderung
2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma die des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beab- Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
sichtigter Abweichung von Entscheidungen eines 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-
Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts kel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
für grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Artikel 2d
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Änderung
der Reichsversicherungsordnung „Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember
2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezem-
In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in ber 2008 bestehenden Bundesverbänden unbe-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer fristet tätigen Angestellten ein neues Beschäfti-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt gungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind be-
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 triebsbedingte Kündigungen unzulässig.“
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.
2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ b) Folgender Satz wird angefügt:
ersetzt.
„Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärzte-
2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
kammer herzustellen.“
a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Landesverband oder die Krankenkasse, der
„Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu be-
oder die einen Dienstordnungsangestellten oder
messen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiter-
einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen
bildungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine an-
Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember
gemessene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die
2008 bestehenden Bundesverbände oder bei
der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften
für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine
bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen
Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landes-
Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine
verbände oder Krankenkassen der Kassenart.“
höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden.
b) Folgender Satz wird angefügt: Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen
„Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftig- soll insgesamt mindestens 5 000 Stellen betragen.“
ten der Verbände der Ersatzkassen.“ 3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt ge- „(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch
ändert: vereinbart werden, dass
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“ 1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,
nach dem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter
„und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zu- 2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen
weisungen nach § 272 Abs. 2“ eingefügt. Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
folgt,
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
„Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeit-
vier jährlichen Schritten aufzubauen und muss raum übertragen sowie überregional und unab-
spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres hängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung
2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre bereitgestellt werden.“
mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf
den Monat entfallenden Ausgaben des Gesund-
Artikel 4b
heitsfonds betragen.“
Änderung der Daten-
4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:
erfassungs- und -übermittlungsverordnung
„29. § 221 wird wie folgt geändert:
Der Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von S. 2130) geändert worden ist, wird folgender Neunter
den ihm zufließenden Leistungen des Bun-
Abschnitt angefügt:
des nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen entfallen-
„Neunter Abschnitt
den Anteil an der Beteiligung des Bundes
an den Spitzenverband der landwirtschaftli- Beitragsnachweis-
chen Sozialversicherung zur Weiterleitung verfahren für sonstige Beiträge
an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 be- § 42
misst sich nach dem Verhältnis der Anzahl
Beitragsnachweis-
der Versicherten dieser Krankenkassen zu
verfahren für sonstige Beiträge
der Anzahl der Versicherten aller Kranken-
kassen; maßgebend sind die Verhältnisse § 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und
am 1. Juli des Vorjahres.“ “ Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 4a
Artikel 5
Änderung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 26. März 2007 vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch Artikel 3
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
ändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2439
„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsor- b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch das
gezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu Wort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.
bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der
Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den „Das Bundesversicherungsamt kann nach An-
jeweiligen Versicherungszweig geltenden versiche- hörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
rungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der kenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-
späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentli- jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Ko-
chen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in dierung der Diagnosen oder die Arzneimittel-
der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Alters- klassifikation aktualisiert wird. Die Anpassungen
rückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt
zweckentsprechend aufgelöst werden.“ zu geben.“
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 0a. § 33 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Kranken- „§ 33
kasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Übergangs-
Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund regelungen zur Einführung des
der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen
Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag (1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialge- des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
setzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätes- wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die
tens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden folgenden Absätze gelten.
und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbe-
darfs so lange nur in einer Fußnote der Jahresrech- (2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist
nung ausgewiesen werden.“ eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in
dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land
tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen,
Artikel 5a
die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen
Änderung Land aufweisen.
der Beitragsverfahrensverordnung
(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Ge-
Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom bietes der Bundesrepublik Deutschland bleiben
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti- unberücksichtigt.“
kel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender
eingefügt:
§ 6a eingefügt:
„§ 33a
„§ 6a Ermittlung
Weiterleitung und der fortgeschriebenen Einnahmen
Abrechnung sonstiger Beiträge (1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitrags- der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne
zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ermit-
telt. Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1
(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversiche- Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008
rungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für erhobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für
die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforder- das monatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009
lichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. das Berichtsjahr 2007 maßgeblich.
Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere
(2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitrags-
über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen.“ sätze der Krankenkassen sind die am 30. Juni
2008 geltenden allgemeinen Beitragssätze nach
§ 241 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Artikel 6
buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Änderung Fassung zuzüglich des zusätzlichen Beitragssat-
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zes nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetz-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord- Fassung, bereinigt um die nach § 222 Abs. 6 des
nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2200) geän- Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der Sat-
zung der Krankenkasse ausgewiesenen Beitrags-
0. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert: satzanteile. Die so bereinigten Beitragssätze aller
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozu- in einem Land tätigen Krankenkassen werden je
schläge“ die Wörter „für das folgende Aus- Krankenkasse mit der Summe ihrer in dem Land
gleichsjahr“ eingefügt und die Wörter „31. März wohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundes-
des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, erst- landspezifische Beitragssatz wird ermittelt, indem
mals bis zum 1. Juli 2008“ durch die Angabe die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in ei-
„30. September“ ersetzt. nem Land tätigen Krankenkassen durch die
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Summe der in dem Land wohnhaften Mitglieder sen ist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs
geteilt wird. oder der Ausgleichsverpflichtung nach Num-
(3) Die Summe der Einnahmen aller in einem mer 5 zu bereinigen.
Land tätigen Krankenkassen ergibt sich, indem (6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-
die beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsent- verpflichtungen auf Grund des Risikopools werden
gelt der Mitglieder aller in einem Land tätigen Kran- wie folgt ermittelt:
kenkassen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem 1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller
nach Absatz 2 ermittelten jeweiligen bundesland- in einem Land tätigen Krankenkassen werden
spezifischen Beitragssatz vervielfacht und durch in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4
die Zahl 100 geteilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1 Nr. 1 ermittelt;
wird anschließend mit den Beiträgen nach § 34
Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Satz 6 für alle in 2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
einem Land tätigen Krankenkassen zusammenge- kenkassen wird in entsprechender Anwendung
zählt. des § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3
ermittelt;
(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen
3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der
sind nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die
ab 2009 ermittelten Ausgleichsansprüche und bereinigten Einnahmen ist um die nach Num-
Ausgleichsverpflichtungen auf Grund des Risiko- mer 1 ermittelten ausgleichsfähigen Leistungs-
ausgaben zu erhöhen und um die nach Num-
strukturausgleichs und des Risikopools in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu be- mer 2 ermittelte Finanzkraft zu vermindern.
reinigen. Die bereinigten Einnahmen werden auf
das jeweilige Ausgleichsjahr entsprechend der Ver- § 33b
änderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Bu- Ermittlung der Zuweisungen
ches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. (1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheits-
(5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs- fonds an die Krankenkassen für ihre in einem Land
verpflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus- wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des
gleichs werden wie folgt ermittelt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach
Maßgabe der folgenden Absätze auf der Grund-
1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigen
lage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen
Krankenkassen wird aus der Summe der stan-
Daten ermittelt.
dardisierten Leistungsausgaben nach § 6 aller
in einem Land tätigen Krankenkassen anhand (2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus
der nach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in ent- dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausga-
sprechender Anwendung des § 10 ermittelt; ben nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009
2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-
geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten,
der aller in einem Land tätigen Krankenkassen
werden anteilig um die Beteiligungen des Bundes
ergeben sich, indem die Summe der Einnahmen
an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches
aller in einem Land tätigen Krankenkassen nach
Sozialgesetzbuch und die Einnahmen aus gering-
Absatz 3 durch den bundeslandspezifischen
fügiger Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches
Beitragssatz nach Absatz 2 geteilt und mit der
Sozialgesetzbuch gekürzt.
Zahl 100 vervielfacht wird;
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen
3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
werden je Krankenkasse durch die Versicherungs-
kenkassen ergibt sich, indem die beitragspflich-
tage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und
tigen Einnahmen der Mitglieder aller in einem
mit den Versicherungstagen der in dem Land
Land tätigen Krankenkassen nach Nummer 2
wohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe
mit dem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermitteln-
der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tä-
den Ausgleichsbedarfssatz vervielfacht und
tigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifi-
durch die Zahl 100 geteilt werden;
schen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die
4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz er- auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 einge-
gibt sich, indem die Summe der nach Nummer 1 tretenen Veränderungen der Zuweisungen an die
berechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkas- Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften
sen durch die Summe der nach Nummer 2 er- Versicherten.
mittelten beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
glieder aller Krankenkassen geteilt und mit der § 33c
Zahl 100 vervielfacht wird; Durchführung
5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der der Übergangsregelungen
Ausgleichsverpflichtung aller in einem Land tä- (1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedes
tigen Krankenkassen ergibt sich durch einen Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
Vergleich des nach Nummer 1 berechneten Bei- nach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen aller
tragsbedarfs mit der nach Nummer 3 ermittelten in einem Land tätigen Krankenkassen den nach
Finanzkraft in entsprechender Anwendung des § 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesund-
§ 16; heitsfonds an alle Krankenkassen für ihre in die-
6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Ein- sem Land wohnhaften Versicherten gegenüber.
nahmen aller in einem Land tätigen Krankenkas- Dabei ist sicherzustellen, dass die Summe der Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2441
weisungen an alle Krankenkassen der Summe der schriften oder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
bereinigten Einnahmen aller Krankenkassen ent- nichts Abweichendes bestimmt ist.
spricht, indem die Summe der Zuweisungen an alle (2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs
Krankenkassen durch die Summe der bereinigten nach § 19, des Risikopools nach § 28a und des
Einnahmen aller Krankenkassen geteilt wird und Zwischenausgleichs nach § 17 Abs. 3a für das Be-
das Ergebnis jeweils mit den bereinigten Einnah- richtsjahr 2008 und für Korrekturen der Berichts-
men aller in einem Land tätigen Krankenkassen jahre bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h
im Sinne des § 33a vervielfacht wird. Ergibt die in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
Gegenüberstellung, dass die Einnahmen aller in ei- sung zu Grunde zu legen.
nem Land tätigen Krankenkassen ihre Zuweisun-
gen aus dem Gesundheitsfonds in der Summe
§ 36
übersteigen, liegt eine Belastung vor.
Ermittlung
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,
der Höhe der Grundpauschale
dass die Belastung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von (1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund-
100 Millionen Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind pauschale bilden die voraussichtlichen standardi-
die Zuweisungen an die Krankenkassen für ihre sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen
Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land im Jah- nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches So-
resausgleich so zu erhöhen, dass die Belastung zialgesetzbuch, die um auf diese Leistungsausga-
den Schwellenwert genau erreicht; die Differenz ben entfallenden Anteile der Zuweisungen nach
zwischen der Belastung aller in einem Land tätigen § 38 zu bereinigen sind, sofern diese Zuweisungen
Krankenkassen und dem Schwellenwert ergibt den entsprechende Anteile enthalten. Die bereinigten
Kappungsbetrag. Der Betrag, um den die Zuwei- Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe
sungen an die Krankenkassen für ihre Versicherten der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.
mit Wohnsitz in diesem Land zu erhöhen sind, wird (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die
ermittelt, indem der Kappungsbetrag durch die Grundpauschale im Voraus für ein Ausgleichsjahr
Versicherungstage der in dem Land wohnhaften auf der Grundlage der der Beitragssatzfestlegung
Versicherten geteilt und je Krankenkasse mit den nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches So-
Versicherungstagen der in dem Land wohnhaften zialgesetzbuch zu Grunde liegenden Prognosen
Versicherten vervielfacht wird. Ab 2010 erhöht sich fest.
der Schwellenwert nach Satz 1 in jährlichen Schrit-
ten um jeweils 100 Millionen Euro. § 39 Abs. 1 bis 4 (3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
gilt entsprechend. cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Grund-
pauschale sowie der Werte nach § 266 Abs. 5
(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
Anwendung, wenn die Gegenüberstellung nach folgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-
Absatz 1 eine Überschreitung des Schwellenwer- machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-
tes im Sinne des Absatzes 2 ergibt. Die Regelun- nuar 2009. Die Krankenkassen geben ihren Versi-
gen der §§ 33 bis 33b sowie der Absätze 1 und 2 cherten die für das Folgejahr ermittelte Grundpau-
finden letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem schale einschließlich ihrer Erläuterung jährlich in
Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem Land geeigneter Form bis zum 31. Dezember bekannt,
eine Überschreitung des Schwellenwertes nach die Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermit-
Absatz 2 festgestellt wurde.“ telten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar
0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst: 2009.
„§ 34
§ 37
Datenerhebungen und Gutachten-
Zuweisungen
erstellung zu den Übergangsregelungen
für sonstige Ausgaben
zur Einführung des Gesundheitsfonds“.
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt einge- sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer
fügt: standardisierten Verwaltungskosten. Das Bundes-
„Achter Abschnitt versicherungsamt ermittelt die Höhe dieser Zuwei-
sungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes
Zuweisungen
Ausgleichsjahr auf der Grundlage der der Beitrags-
aus dem Gesundheitsfonds
satzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des Fünf-
(Risikostrukturausgleich) ab 2009
ten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden
Prognosen wie folgt:
§ 35
1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
Anwendbare Regelungen
Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die
(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zu- von Dritten erstatteten Aufwendungen für Ver-
weisungen aus dem Gesundheitsfonds und die waltungskosten sowie die auf Ver-
Durchführung des Risikostrukturausgleichs die waltungskosten entfallenden Anteile der Zuwei-
Vorschriften dieses Abschnitts. Der Erste bis sungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen
Siebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin entsprechende Anteile enthalten, bleiben außer
anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vor- Betracht;
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 Satzungsleistungen auf Grund von § 2 Abs. 1
sind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren
Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittel- Ausbau der knappschaftlichen Krankenversi-
ten Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu cherung und Aufwendungen für Wahltarife nach
teilen und mit den Versicherungszeiten der § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch au-
Krankenkasse zu vervielfachen; ßer Betracht bleiben.
3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die
sind durch die Summe der Zuweisungen nach Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
§ 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozi- den Krankenkassen übermittelten Versiche-
algesetzbuch für alle Krankenkassen zu teilen rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen.
und mit der Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versi-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die cherungszeiten der Krankenkasse zu vervielfa-
Krankenkasse zu vervielfachen; chen.
4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse (5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
ergibt sich aus der Summe der nach den Num- cherungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuwei-
mern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse. sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu-
(2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der
und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ab- vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur
lauf dieses Zeitraumes überprüft das Bundesminis- Deckung der standardisierten Aufwendungen für
terium für Gesundheit anhand der für das Jahr Verwaltungskosten aller Krankenkassen, der vor-
2009 erstellten Geschäfts- und Rechnungsergeb- läufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De-
nisse der Krankenkassen die finanziellen Auswir- ckung der standardisierten Aufwendungen nach
kungen der Anwendung der Prozentwerte nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches So-
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Krankenkassen. zialgesetzbuch aller Krankenkassen sowie der
Auf der Grundlage dieser Überprüfung sind durch Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- den Krankenkassen übermittelten Versicherungs-
tes die Prozentwerte ab dem 1. Januar 2011 fest- zeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum
zulegen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord- 15. November, die Bekanntmachung für das Jahr
nung nach Satz 3 ermittelt das Bundesversiche- 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“
rungsamt die Höhe der monatlichen Zuweisungen 2. Der bisherige § 33 wird § 38.
nach Maßgabe des Absatzes 1. 3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt „§ 39
das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuwei-
Durchführung des
sungen für die knappschaftliche Krankenversiche-
Zahlungsverkehrs und Kostentragung
rung im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der
Grundlage der der Beitragssatzfestlegung nach (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialge- Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkassen
setzbuch zu Grunde liegenden Prognosen wie folgt: zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1
die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind halten, und führt den Zahlungsverkehr durch.
durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
von den Krankenkassen übermittelten Versiche- vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen und mit für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt
den Versicherungszeiten der knappschaftlichen diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen Zu-
Krankenversicherung zu vervielfachen. Die so er- weisungen ergeben sich auf der Grundlage der
mittelte Höhe der Zuweisungen für die knapp- Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an
schaftliche Krankenversicherung ist von den Auf- die Veränderungen der Versichertenzahl. § 3 Abs. 6
wendungen für Verwaltungskosten aller Kranken- Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
kassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Ab-
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet für
satz 2 gilt entsprechend.
alle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum
(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge- 30. September die vorläufige Höhe der Zuweisun-
sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer gen nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung
standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 der Datenmeldung nach § 32 neu und teilt diese
Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. den Krankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten
Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden auf
dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse im Vo- der Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu
raus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage ermittelt. § 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3
der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu das für den Zahlungsverkehr zuständige Bundes-
Grunde liegenden Prognosen wie folgt: versicherungsamt an die Stelle der Deutschen
1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat- Rentenversicherung Bund tritt.
zungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen (4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zu-
sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan- weisungen für das monatliche Abschlagsverfahren
spruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere an den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2443
monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beim § 41
Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orientie-
ren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat Jahresausgleich
werden vollständig bis zum 15. des diesem Monat (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
folgenden Monats ausgezahlt. Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-
(5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-
der Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehen- den Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene
den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:
Durchführung des Risikostrukturausgleichs werden 1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten
aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Zu- und Abschläge;
§ 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
tragen.“ 2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
sowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 2;
4. Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:
3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c
„§ 40
Abs. 2.
Mitgliederbezogene
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
Veränderung der Zuweisungen
jede Krankenkasse wie folgt den Betrag, um den
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahres-
jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichs- ausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind:
jahr auf der Grundlage der von der Bundesregie-
rung festgelegten Beitragssätze nach den §§ 241 1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so- Höhe der standardisierten Leistungsausgaben
wie der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie- nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
genden Prognosen wie folgt den Betrag, um den Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der stan-
die monatlichen Zuweisungen für jede Kranken- dardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270
kasse zu verändern sind: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der
Krankenkassen, bereinigt um die auf standardi-
1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ein- sierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungs-
nahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 kosten entfallenden Anteile der Zuweisungen
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach § 38, sofern diese Zuweisungen entspre-
ist um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve chende Anteile enthalten, abzuziehen;
nach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Aus- 2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jah-
gaben nach § 39 Abs. 5 sowie die nach § 137g resdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller
Abs. 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozialge- Krankenkassen zu teilen;
setzbuch für die Zulassung strukturierter Be- 3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Kran-
handlungsprogramme entstehenden Vorhalte- kenkasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl
kosten zu bereinigen; ihrer Mitglieder zu vervielfachen.
2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe der (3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
voraussichtlichen standardisierten Leistungs- der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 er-
ausgaben nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften mittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach
Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe § 36 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuwei-
der voraussichtlichen standardisierten sonsti- sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 und § 270 des
gen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresaus-
Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen, berei- gleich. Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr
nigt um die auf standardisierte Leistungsausga- miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemein-
ben sowie Verwaltungskosten entfallenden An- same Berechnung vorzunehmen.
teile der Zuweisungen nach § 38, sofern diese
Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten, (4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach
abzuziehen; den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in
geeigneter Weise bekannt und teilt den Kranken-
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die vo-
kassen die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten
raussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der
Beträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3
Mitglieder aller Krankenkassen und die Zahl 12
ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuwei-
zu teilen;
sungen, steht der Krankenkasse der überschie-
4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Kran- ßende Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach
kenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen
Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den
Vorvormonats gemeldet ist, zu vervielfachen. Gesundheitsfonds zu zahlen. Die Beträge nach
den Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Bekanntgabe
(2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi- an die Krankenkassen fällig.
cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträge
erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt- (5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des
machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja- auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
nuar 2009. durchzuführen.“
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Artikel 6a (2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008
Änderung in Kraft.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts- (3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2008 in Kraft.
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober (4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am 17. Oktober 2008 in
2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird nach Kraft.
Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Ba- (5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e,
sistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach
folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlas- der Verkündung in Kraft.
sen,“.
(6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Artikel 7
Inkrafttreten (7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, §§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2,
soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abwei- Nr. 4, Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2
chendes bestimmt ist. und Artikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2445
Vierte Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 12. Dezember 2008
Auf Grund des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt und zuletzt durch
Artikel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1318), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3142) wird
wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Antidiabetika“ wird wie folgt gefasst:
„Antidiabetika 30 120 200
– DPP-4-Inhibitoren 30 60 100
– Kombinationen mit Metformin 30 120 200“.
b) Die Position „Migränemittel“ wird wie folgt gefasst:
„Migränemittel 20 50 100
– Triptane 3 6 18“.
c) Die Position „Virustatika“ wird wie folgt gefasst:
„Virustatika 25 50 100
– Ganciclovir 180 360 –
– Ribavirin 84 168 –
– CCR5-Antagonisten 60 – –
– Integrasehemmer 60 – –“.
2. In der Anlage 4 wird die Position „Immunsuppressiva“ wie folgt gefasst:
„Immunsuppressiva/Zytokine 1 5 –
– Interferone zur Langzeittherapie – 15 45
– Interleukin Antagonisten 7 – 28
– Adalimumab – 4 6
– Etanercept – 8 24
– Infliximab 2 3 5“.
3. In der Anlage 5 Nr. 2 wird die Position „Augentropfen" wie folgt gefasst:
„– Augentropfen 10 20 30
…abgeteilt 30 St 60 St 120 St“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008
Verordnung
über das Register der Gewebeeinrichtungen nach dem Transplantationsgesetz
(TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung – TPG-GewRegV)
Vom 15. Dezember 2008
Auf Grund des § 8f Abs. 2 des Transplantations- §4
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Übermittlung der Angaben
4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das
durch das Deutsche Institut für
Bundesministerium für Gesundheit:
Medizinische Dokumentation und Information
(1) Der allgemein zugängliche Teil des Registers um-
§1
fasst die gespeicherten Angaben nach § 2 Nr. 1
Form des Registers bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil
des Registers werden im Wege des automatisierten Ab-
Das Register nach § 8f Abs. 1 Satz 1 des Transplan- rufs über das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzu-
tationsgesetzes wird in Form einer Datenbank geführt. stellen, dass
1. die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur dem Deutschen
§2 Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
Inhalt des Registers mation sowie den zuständigen Behörden des Bun-
des und der Länder übermittelt werden,
In dem Register werden ausschließlich die folgenden
Angaben gespeichert: 2. die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur durch das Deutsche
Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
1. Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und mation verwendet werden können.
Adresse der elektronischen Post der Gewebeeinrich- (2) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
tung, die eine Erlaubnis im Sinne des § 8f Abs. 1 mentation und Information übermittelt die in dem Re-
Satz 2 des Transplantationsgesetzes besitzt, gister gespeicherten Angaben auf Ersuchen an die zu-
2. Art und Bezeichnung der Gewebe gemäß der erteil- ständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie
ten Erlaubnis, an die Europäische Kommission, soweit dies zur Erfül-
lung der Aufgaben und Pflichten nach innerstaatlichem
3. Tätigkeiten der Gewebeeinrichtung gemäß der erteil- Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union
ten Erlaubnis, erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das den in Satz 1 genannten Stellen einen
4. Tag der Erlaubniserteilung,
automatisierten Abruf der Angaben ermöglicht, ist zu-
5. Nummer des Erlaubnisbescheids, lässig, soweit dies wegen der Häufigkeit oder der Eil-
bedürftigkeit der Übermittlungsersuchen unter Berück-
6. Bezeichnung, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffe-
und Adresse der elektronischen Post der zuständi- nen angemessen oder durch das Recht der Europäi-
gen Behörde des Landes, schen Union vorgeschrieben ist.
7. Name der meldenden Person der zuständigen Be-
hörde des Landes. §5
Organisatorische
§3 und technische Maßnahmen
Übermittlung der Angaben Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-
an das Deutsche Institut für tation und Information trifft die erforderlichen organi-
Medizinische Dokumentation und Information satorischen sowie dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende technische Maßnahmen zur Gewähr-
Die zuständige Behörde des Landes übermittelt die leistung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 die insbesondere die Unversehrtheit der Angaben und
an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta- die Vertraulichkeit der nicht allgemein zugänglichen An-
tion und Information im Wege der Datenfernübertra- gaben gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein
gung. Die Angaben sind auf dem Formular mitzuteilen, zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
das das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen- Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren an-
tation und Information bestimmt und im elektronischen zuwenden. Für die Übermittlung nach § 3 gilt Satz 1
Bundesanzeiger bekannt macht. entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 2447
Behörde des Landes die erforderlichen Maßnahmen wenn die zuständige Behörde des Landes mitgeteilt
trifft. hat, dass die Gewebeeinrichtung die gemeldeten Tätig-
keiten eingestellt hat.
§6
Löschung §7
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta- Inkrafttreten
tion und Information löscht unverzüglich die im Register Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zu einer Gewebeeinrichtung gespeicherten Angaben, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt