2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz
Vom 5. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tes gemäß Artikel 26 des IV. Genfer Abkommens und
sen: Artikel 33 Abs. 3 sowie Artikel 74 des I. Zusatzproto-
kolls.
Artikel 1 (2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 erhält das
Gesetz Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundes-
über das Deutsche Rote Kreuz haushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaus-
und andere freiwillige Hilfsgesellschaften
haltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvor-
im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen schriften und Nebenbestimmungen.
(DRK-Gesetz – DRKG)
(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner die
Abschnitt 1 ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewie-
senen Aufgaben wahr.
Deutsches Rotes Kreuz
§3
§1
Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
Rechtsstellung
Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Ge-
Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen
sellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bun-
„Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deut-
desrepublik Deutschland und freiwillige Hilfsgesell-
schen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu,
schaft der deutschen Behörden im humanitären Be-
Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens
reich. Es beachtet die Grundsätze der Internationalen
und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese
Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage
zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Inter-
§2 nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
Aufgaben bleiben unberührt.
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwil-
lige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus Abschnitt 2
den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Andere freiwillige
Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere Hilfsgesellschaften
1. die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundes-
wehr im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkom- §4
mens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschif-
Rechtsstellung
fen gemäß Artikel 24 des II. Genfer Abkommens,
2. die Verbreitung von Kenntnissen über das humani- Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser
täre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale Hilfsdienst e. V. sind freiwillige Hilfsgesellschaften im
der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Be- Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens.
wegung und die Unterstützung der Bundesregierung
hierbei, §5
3. die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Aufgaben
Auskunftsbüros nach Artikel 122 des III. Genfer Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser
Abkommens und nach Artikel 136 des IV. Genfer Ab- Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitäts-
kommens, dienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-
4. die Vermittlung von Schriftwechseln unter den Vo- Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. neh-
raussetzungen des Artikels 25 Abs. 2 des IV. Genfer men ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landes-
Abkommens und die Wahrnehmung des Suchdiens- gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2347
Artikel 2 1. Artikel 7 wird aufgehoben.
Folgeänderungen 2. In Artikel 80 Abs. 2 wird die Angabe „7,“ gestrichen.
(1) Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990
zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rot- Artikel 3
kreuz-Abkommen von 1949 (BGBl. 1990 II S. 1550) wird
aufgehoben. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundes- Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Deutsche
ministeriums der Justiz vom 23. November 2007 Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330;
(BGBl. I S. 2614) wird wie folgt geändert: BGBl. III 2128-2) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
Vom 7. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom
11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2349
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 7. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
In § 137k des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1191, 2070) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2008“
durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Gesetz
zur Schaffung einer Nachfolgeregelung
und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
Vom 7. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des
tes das folgende Gesetz beschlossen: Absatzes 3 gehören und
2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des
Artikel 1 Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
Investitionszulagengesetz 2010 a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
(InvZulG 2010) Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im
Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten
Inhaltsübersicht
im Fördergebiet gehören,
§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
b) in einer Betriebsstätte eines begünstigten Be-
§ 2 Begünstigte Investitionen
triebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsbe-
§ 3 Begünstigte Betriebe
rechtigten im Fördergebiet verbleiben,
§ 4 Investitionszeitraum
§ 5 Bemessungsgrundlage c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat
§ 6 Höhe der Investitionszulage genutzt werden.
§ 7 Antrag auf Investitionszulage Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwa-
§ 8 Gesonderte Feststellung gen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 9 Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit
sowie anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von
der Europäischen Gemeinschaften 150 Euro ein Wert von 410 Euro tritt. Der Bindungszeit-
§ 10 Festsetzung und Auszahlung raum verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweg-
§ 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen lichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb
§ 12 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für
§ 13 Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfeh-
§ 14 Anwendung der Abgabenordnung lung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
§ 15 Verfolgung von Straftaten Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
§ 16 Ermächtigungen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36)
§ 17 Bekanntmachungserlaubnis im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorha-
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) bens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2) ist es unschädlich, wenn das begünstigte Wirtschafts-
gut
1. innerhalb des Bindungszeitraums
§1
a) in das Anlagevermögen eines begünstigten Be-
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
triebs im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem An-
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- spruchsberechtigten verbundenen Unternehmens
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im im Fördergebiet übergeht oder
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des b) in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3
§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions- Abs. 1 eines mit dem Anspruchsberechtigten ver-
zulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaft- bundenen Unternehmens im Fördergebiet ver-
steuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie bleibt und
nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Kör-
perschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaf- 2. innerhalb des Bindungszeitraums dem geförderten
ten und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuer- Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet
pflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als bleibt.
Anspruchsberechtigte. Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes be-
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden- wegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden
Anhalt und Thüringen. Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares be-
wegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maß-
§2 gabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des
jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatz-
Begünstigte Investitionen wirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweg-
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung lichen Wirtschaftsguts tritt. Für die Einhaltung der Bin-
und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweg- dungsvoraussetzungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, es unschädlich, wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2351
nach Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungs- a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
dauer und vor Ablauf des Bindungszeitraums aus dem b) Erholungs- und Ferienheime,
Anlagevermögen ausscheidet. Als Privatnutzung im
Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Ver- c) Jugendherbergen und Hütten,
wendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeck- d) Campingplätze.
ten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körper- Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden
schaftsteuergesetzes führt. Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und
(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaf- dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statisti-
fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teil- schen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stre-
eigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, semann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzu-
(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung nehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und
sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Ge- außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung
bäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die pro-
Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach duktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherber-
dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem be- gungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als
günstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet ein Betrieb.
werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur ange- (2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben
wendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberech- in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Ge-
tigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch setz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn
nimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne
(3) Erstinvestitionsvorhaben sind die des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstin-
vestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2
3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen
in neue, zusätzliche Produkte, Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufge-
führt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein
4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktions-
ausgeschlossen ist.
verfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden §4
ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb
Investitionszeitraum
nicht übernommen worden wäre und wenn die Über-
nahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. (1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem
Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehö-
§3 ren, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder
Begünstigte Betriebe 1. vor dem 1. Januar 2010,
(1) Begünstigte Betriebe sind: 2. nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Ja-
nuar 2011,
1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
3. nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar
2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienst- 2012,
leistungen:
4. nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar
a) Rückgewinnung, 2013 oder
b) Bautischlerei und Bauschlosserei, 5. nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar
c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonsti- 2014
ges Verlagswesen (ohne Software), begonnen hat und die einzelne begünstigte Investition
d) Erbringung von Dienstleistungen der Informati- nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar
onstechnologie, 2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezem-
ber 2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar
e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbun-
2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall
dene Tätigkeiten; Webportale,
der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.
f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtpla-
(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn
nung, mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition be-
g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und gonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3
Ingenieurdesign, Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitions-
h) technische, physikalische und chemische Unter- beginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt
suchung, begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit
seiner Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gel-
i) Forschung und Entwicklung, ten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre An-
j) Werbung und Marktforschung, schaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obliga-
k) Fotografie, torischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt
vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden
l) Reparatur von Telekommunikationsgeräten; der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes: Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Auf-
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
nahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeit- sungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2
punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an- Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben
geschafft oder hergestellt sind.
1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 25 Prozent,
§5 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 20 Prozent,
Bemessungsgrundlage 3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die und 2 im Rahmen eines großen Inves-
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der titionsvorhabens im Sinne der Leit-
im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen linien für staatliche Beihilfen mit regio-
begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem naler Zielsetzung 2007–2013
1. Januar 2010 entstandenen Teilherstellungskosten (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) in
oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor Betriebsstätten in den nicht in der
dem 1. Januar 2010 erfolgten Teillieferungen entfällt, Anlage 1 zu diesem Gesetz aufge-
übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die führten Teilen des Landes Berlin auf 15 Prozent,
im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten und die entstandenen 4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf 15 Prozent,
Teilherstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für 5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf 10 Prozent,
vor dem 1. Januar 2010 geleistete Anzahlungen auf An-
schaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der An- 6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf 5 Prozent
schaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2010 der Bemessungsgrundlage.
erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den
Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder (3) Abweichend von Absatz 2 erhöht sich die Inves-
Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der titionszulage in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs- aufgeführten Teilen des Landes Berlin vorbehaltlich des
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur Absatzes 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen, auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, bei
Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten Erstinvestitionsvorhaben
für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5
des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf 10 Pro-
Beschränkungen der Bemessungsgrundlage nach den zent
Sätzen 1 und 3 gelten nur, soweit ein Anspruch auf In- der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsbe-
vestitionszulage nach dem Investitionszulagenge- rechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Be-
setz 2007 besteht. ginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsde-
finition für mittlere Unternehmen im Sinne der Emp-
§6 fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,
Höhe der Investitionszulage 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 20 Prozent
(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich der
Absätze 4 und 5 für begünstigte Investitionen eines der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsbe-
Erstinvestitionsvorhabens rechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Be-
ginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsde-
1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12,5 Prozent, finition für kleine Unternehmen im Sinne der Emp-
2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
wenn es sich um Investitionen in Be-
(4) Bei Investitionen, die zu einem großen Investiti-
triebsstätten in den in der Anlage 1
onsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Re-
zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen
gionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben
des Landes Berlin handelt und der
vom 19. März 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), zuletzt ge-
anspruchsberechtigte begünstigte Be-
ändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. No-
trieb im Zeitpunkt des Beginns des Erst-
vember 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien
investitionsvorhabens die Begriffsdefini-
für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung
tion für mittlere Unternehmen im Sinne
2007–2013 anzuwenden sind, sind die Absätze 1 und 2
der Empfehlung der Kommission vom
nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferecht-
6. Mai 2003 erfüllt, 10 Prozent,
lich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Ge-
3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 10 Prozent, währung von Investitionszulagen nicht überschritten
4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 7,5 Prozent, wird.
5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 5 Prozent, (5) Für Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens
6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2,5 Prozent in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Ge-
setz aufgeführten Teilen des Landes Berlin gelten die
der Bemessungsgrundlage. Absätze 1 bis 3 nur, soweit die Investitionszulage für
(2) Erfüllt der anspruchsberechtigte begünstigte Be- ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millio-
trieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvor- nen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investitions-
habens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Un- zulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine
ternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Fest-
vom 6. Mai 2003, erhöht sich die Investitionszulage vor- setzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der
behaltlich der Absätze 3 bis 5 für den Teil der Bemes- eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2353
§7 festzusetzen, wenn die Kommission die höchstzuläs-
sige Beihilfeintensität festgelegt hat.
Antrag auf Investitionszulage
(3) Die Investitionszulage zugunsten großer Investiti-
(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
onsvorhaben im Sinne der Leitlinien für staatliche Bei-
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-
hilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 ist bei der
digen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesell-
Kommission anzumelden, wenn der Gesamtförderbe-
schaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so
trag aus sämtlichen Quellen folgende Beträge über-
ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für
schreitet:
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-
künfte zuständig ist. 1. 22,5 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in
Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe a
(2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten ei- meinschaft mit 30 Prozent Beihilfehöchstintensität,
genhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die
Investitionen, für die eine Investitionszulage bean- 2. 11,25 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in
sprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Fest- Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c
stellung bei einer Nachprüfung möglich ist. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft mit 15 Prozent Beihilfehöchstintensität,
§8 3. 15 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in
Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c
Gesonderte Feststellung
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
(1) Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des meinschaft mit 20 Prozent Beihilfehöchstintensität.
Einkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte nach Die Investitionszulage ist in diesen Fällen erst festzu-
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung setzen, wenn die Kommission die höchstzulässige Bei-
gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage hilfeintensität festgelegt hat.
und der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirt-
schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs (4) Die Investitionszulage für Investitionen in den in
gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zu- der Anlage 2 Nr. 2 und 5 aufgeführten sensiblen Sekto-
ständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für ren Fischerei- und Aquakultur sowie Schiffbau ist bei
die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den An- der Kommission einzeln anzumelden und erst nach Ge-
trag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen. nehmigung durch die Kommission festzusetzen. Die In-
vestitionszulage für Investitionen in den in der Anlage 2
(2) Befindet sich das für die Besteuerung des An- Nr. 1 und 4 aufgeführten sensiblen Sektoren Stahl- und
spruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständige Kunstfaserindustrie ist hingegen ausgeschlossen.
Finanzamt außerhalb des Fördergebiets, sind die Be-
messungsgrundlage und der Prozentsatz der Investiti- (5) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforde-
onszulage von dem Finanzamt im Fördergebiet geson- rungsanordnung auf Grund einer Entscheidung der
dert festzustellen, in dessen Bezirk sich das Vermögen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht
des Anspruchsberechtigten und, wenn dies für mehrere Folge leistet, ist die Investitionszulage erst festzuset-
Finanzämter zutrifft, von dem Finanzamt im Förderge- zen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt
biet, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Ver- worden ist.
mögens befindet. Die für die Feststellung erforderlichen (6) Die Investitionszulage ist der Kommission zur
Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzuneh- Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Geneh-
men. migung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen in
Schwierigkeiten bestimmt ist.
§9
§ 10
Einzelnotifizierungspflichten,
Genehmigungsvorbehalte sowie Festsetzung und Auszahlung
anzuwendende Rechtsvorschriften der Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften schaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und in-
(1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur scheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder
Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Körperschaftsteuer auszuzahlen.
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung
der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppen- § 11
freistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) An- Zusammentreffen
wendung. mit anderen Regionalbeihilfen
(2) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu ei- (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die In-
nem großen Investitionsvorhaben gehören, das die An- vestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen oder
meldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regio- „De-minimis“-Beihilfen im Sinne des Artikels 2 der Ver-
nalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom ordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom
16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zu- 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87
letzt geändert durch die Mitteilung der Kommission und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU
vom 11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 1), oder Nr. L 379 S. 5) zusammen, sind die in der Kommissi-
des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große onsentscheidung zur jeweils geltenden regionalen För-
Investitionsvorhaben vom 19. März 2002 erfüllt, ist erst dergebietskarte genehmigten Förderhöchstintensitäten
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
maßgeblich. Der Anspruch auf Investitionszulage bleibt nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-
hiervon unberührt. Die Einhaltung des Beihilfehöchst- kosten.
satzes hat der jeweils andere Beihilfegeber sicherzu-
stellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Investiti- § 14
onszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen-
treffen darf. Anwendung
(2) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die In- der Abgabenordnung
vestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusam-
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
men, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien
der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163
für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder
entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen
den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel-
Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes erge-
setzung 2007–2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in
henden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Fi-
Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erst-
nanzrechtsweg gegeben.
investitionsvorhabens zu erbringen. Die Überwachung
der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils ande-
ren Beihilfegeber; sie ist Voraussetzung dafür, dass die § 15
Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-
sammentreffen darf. Verfolgung von Straftaten
(3) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben in den in Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263
der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Inves-
Landes Berlin die Investitionszulage mit anderen Regio- titionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer
nalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag der Bei- Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten
hilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder den in die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-
einer Genehmigungsentscheidung der Kommission gung von Steuerstraftaten entsprechend.
festgelegten Betrag nicht übersteigen. Die Überwa-
chung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem je-
§ 16
weils anderen Beihilfegeber.
(4) In den Antrag nach § 7 Abs. 2 sind die Angaben Ermächtigungen
aufzunehmen, die für die Feststellung der Vorausset-
zungen nach Absatz 1 bis 3 erforderlich sind. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
§ 12 des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu er-
lassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungs-
Verzinsung pflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen
des Rückforderungsanspruchs der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufge- vorschriften ergeben.
hoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten
geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung mächtigt, zur Durchführung der von den Organen der
der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts schriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen
des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah- ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverord-
res, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
worden ist.
§ 17
§ 13
Ertragsteuerrechtliche Bekanntmachungserlaubnis
Behandlung der Investitionszulage Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2355
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl.
EU 2006 Nr. C 295 S. 6) zum D-Fördergebiet Deutschlands gehören:
Verkehrszellen:
Bezirk Mitte (01) 007 1; 011 1; 011 2
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02) 114 1
Bezirk Pankow (03) 106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1; 161 3;
164 1
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2; 048 1
Bezirk Spandau (05) 027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2; 032 3;
032 4; 037 2; 038 1; 038 2; 039 1
Bezirk Steglitz-Zehlendorf (06) 049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3; 062 1;
063 4; 064 3
Bezirk Tempelhof-Schöneberg (07) 060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2
Bezirk Neukölln (08) 079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2; 083 3
Bezirk Treptow-Köpenick (09) 120 2; 124 1; 132 1; 138 1
Bezirk Marzahn-Hellersdorf (10) 181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3; 188 1;
193 1; 194 1; 194 2
Bezirk Lichtenberg (11) 147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1; 175 1
Bezirk Reinickendorf (12) 089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2; 092 1;
092 2; 093 1; 093 2; 095 1
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitions-
vorhaben vom 19. März 2002 in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für
staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbindung mit
Anhang I),
2. Schiffbau (Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl.
EU 2003 Nr. C 317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71, 2006 Nr. C 260 S. 7)),
3. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Inves-
titionsvorhaben vom 19. März 2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leit-
linien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbin-
dung mit Anhang II),
4. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im
Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C 232 S. 17) sowie Rahmen-
regelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsek-
tor 2007–2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 319 S. 1)),
5. Fischerei- und Aquakultursektor (Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates
vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-
nisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG 2000 Nr. L 17 S. 22, Nr. L 83
S. 35, 2002 Nr. L 6 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1759/
2006 des Rates vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 335 S. 3), sowie
Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultur-
sektor (ABl. EU 2004 Nr. C 229 S. 5)) und
6. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG
Nr. L 130 S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung
der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im See-
verkehr“ (ABl. EU 2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93
des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche
Beihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Artikel 2 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
2003 erfüllt,
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 2007 2. 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es
sich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-
§ 5a des Investitionszulagengesetzes 2007 in der günstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Be-
(BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 8a des Geset- griffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne
zes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) geändert der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
worden ist, wird wie folgt geändert: 2003 erfüllt.
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 gilt nur, soweit die Investitionszulage für ein
„Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millio-
Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach nen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investiti-
dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, findet die onszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom eine Genehmigungsentscheidung der Kommission
6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit be- vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt wor-
stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsa- den ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festge-
men Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- legt worden ist.“
Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) 4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und diesem
(ABl. EU Nr. L 214 S. 3) Anwendung.“ wird folgender Satz angefügt:
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2“ „Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne
durch die Angabe „des Absatzes 2 Satz 1“ und die des Absatzes 4 die Investitionszulage mit anderen
Angabe „der Absätze 4 und 5“ durch die Angabe Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag
„der Absätze 5 und 6“ ersetzt. der Beihilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: den in einer Genehmigungsentscheidung der Kom-
mission festgelegten Betrag nicht übersteigen. Die
„(4) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Überwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt
Satz 2, die vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 die dem jeweils anderen Beihilfegeber.“
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3
5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage
1. 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es Artikel 3
sich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-
günstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Inkrafttreten
Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Be- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
griffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2357
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Gesetz
zur Anpassung von Vorschriften
auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007
über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91*)
Vom 7. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende zeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Gesetz beschlossen: Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Artikel 1 Gemeinschaft.
Gesetz
§2
zur Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft Durchführung
auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (1) Die Durchführung einschließlich der Überwa-
(Öko-Landbaugesetz – ÖLG) chung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
§1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend
Anwendungsbereich
nichts anderes bestimmt ist.
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007
rung ist zuständig für
über die ökologische/biologische Produktion und die
1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG)
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
Nr. 834/2007,
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach
Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. Maßgabe des § 4 Abs. 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2359
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen (2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Nieder-
nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Nr. 834/2007, schen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zu-
4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermark- lassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu
tung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnis- berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. Diese Kon-
sen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemein- trollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem
schaft zur Durchführung der Verordnung (EG) anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über
Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur
für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.
5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Ver-
(3) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesge-
wendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
biet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne
nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung
Länder beschränkt werden.
(EG) Nr. 834/2007.
(4) Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingun-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
gen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs
Rechtsverordnung
versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der
1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Auf- Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange
gabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teil- des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des
weise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen
(Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung), nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Belei- Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme
hung und der Mitwirkung zu regeln. oder Änderung von Auflagen zulässig.
(5) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung
des Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchstabe a
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Ent-
weise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
zug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die
§3
Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht.
Kontrollsystem Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen
(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder
Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 27 die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulas-
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung sung erforderlich machen können, so hat sie,
(EG) Nr. 834/2007 von zugelassenen Kontrollstellen 1. a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-
durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung
mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ver- der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder
bunden ist. b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-
(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Arti- tätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Nie-
kel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als öko- derlassung der Kontrollstelle in einem anderen
logische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungser- Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt,
zeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer abge- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
ben, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Arti- unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein
kel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 freige- Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Auf-
stellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeu- nahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten
gen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten oder,
lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbin-
2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätig-
dung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen
keit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kon-
oder aus einem Drittland einführen oder einführen las-
trollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der
sen.
zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz
oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die
§4
Tatsachen mitzuteilen.
Zulassung der Kontroll- Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem
stellen und Entzug der Zulassung der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt,
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die
wenn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter
Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren
1. sie die Anforderungen nach Artikel 27 Abs. 6 in Ver-
zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Än-
bindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/
derung von Auflagen einzuleiten.
2007 erfüllt,
2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maß- §5
gabe von Artikel 27 Abs. 2, 3 und 12 der Verordnung
Pflichten der Kontrollstellen
(EG) Nr. 834/2007 ordnungsgemäß durchführt,
(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit je-
3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet des Unternehmers im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der
worden sind und Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 ge-
4. sie eine Niederlassung im Inland hat. gen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzu-
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
beziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung (4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit –
verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in auch im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet
dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landes- sie hiervon
recht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontroll- 1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen
stelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 Ende ihrer Tätigkeit oder
zulassen, soweit
2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insol-
1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und venzverfahrens unverzüglich
wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat,
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Lan-
die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrol-
desrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zu-
len einzubeziehen und
ständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Land-
2. das Durchführen der Kontrollen für das Unterneh- wirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit
men durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,
ist. ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kon-
trollierten Unternehmen das weitere Durchführen der
(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen sichergestellt ist.
Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Anga-
ben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung §6
oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Er-
zeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verord- Vorschriften für
nung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Ver- gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
ordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen (1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf die 2007 und der zu deren Durchführung erlassenen
ökologische oder biologische Produktion eines Erzeug- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind auf
nisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemein-
Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die schaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des
Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und die- Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG)
ses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschafts- Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse
beteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)
machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben ent- Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf
halten: die ökologische oder biologische Produktion im Sinne
des Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
(EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr
2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle gebracht werden.
zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer, (2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpfle-
3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Ar- gungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbs-
tikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, mäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich.
4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf
die ökologische oder biologische Produktion nur in den
5. die Informationen über das Sortiment der Erzeug- Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen
nisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologi-
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. sche Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse
(3) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht wer-
ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten den, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse
Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Aus- Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder
künfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unre- biologische Produktion verwendet werden, die sich
gelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer
so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammen-
der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Lan- gesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangs-
desrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontroll- stoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der
stelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durch-
Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-
auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 ge- meinschaft erfüllen.
nannten Art begründen, der ein nicht von der Kontroll-
stelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die §7
Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontroll-
stelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen Mitwirkung der Zollbehörden
untersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachen- Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1
feststellung nach Landesrecht zuständige Behörde und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-
über die den Verdacht begründenden Tatsachen. ordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeug-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2361
nissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß
können vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probe-
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa- nahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen
ckungsmittel zur Überwachung anhalten, zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
schränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/ auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
2007 oder nach den zu deren Durchführung erlasse- selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
nen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Lan- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
desrecht zuständigen Behörden sowie der Bundes- rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen, setzen würde.
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- §9
dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und
Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Lan- Datenübermittlung, Außenverkehr
desrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden. (1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Aus-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- künfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Arti-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- kels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a
schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durch-
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach führung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden
Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflich- Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich
ten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Ein- (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
sichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterla- rer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-
gen und zur Duldung von Besichtigungen und von Ent- schen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung
nahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten
§8 oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35
Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der braucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechts-
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2, na- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
türliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-
Personenvereinigungen, die nach Artikel 23 Abs. 1 tragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsver-
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach
ordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnete Erzeug- Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.
nisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausfüh-
ren, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Ver- § 10
kehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3
Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen Gebühren und Auslagen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den (1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden,
zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG)
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor- Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken
derlich sind. vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be- Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Ausla-
auftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Be- gen erhoben werden.
triebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Aus- werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-
kunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Be- handlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirt-
triebszeit betreten und dort schaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bun-
1. Besichtigungen vornehmen, desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Ent- nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
schädigung entnehmen, nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Be- Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagener-
troffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar stattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versie- Rahmensätze vorzusehen.
gelt zurückzulassen. Diese Probe ist vom Betroffenen
sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. § 11
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Ermächtigungen
Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung
soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bei der Kenn-
Rechtsakte erforderlich ist, zeichnung oder Werbung oder in den Geschäfts-
papieren für ein Erzeugnis verwendet, das die Vor-
1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im
schriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht er-
ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke
füllt,
nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 zu regeln, 3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 eine Bezeichnung
2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Arti- oder Kennzeichnungs- oder Werbepraktiken ver-
kels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu wendet, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen
treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verord- können, oder
nung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen, 4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine Bezeichnung nach
3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Arti- Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für ein Erzeugnis ver-
kel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) wendet, das eine dort genannte Kennzeichnung
Nr. 834/2007 zu erlassen, oder einen dort genannten Hinweis tragen muss.
4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3
Europäischen Kommission bei der Überwachung der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in
Drittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Arti- § 13
kel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/ Bußgeldvorschriften
2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten
Drittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verord- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 be-
nung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln, zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnah- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
men gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Ge- nung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich
meinschaftsrecht dies erfordert, oder fahrlässig
6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen 1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Be-
sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 zeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben
bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulas- Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Er-
sung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln. zeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b
verwendet, obwohl die Anforderungen des Arti-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
kels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt wer-
schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,
den,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates 2. eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung ver-
wendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt werden,
Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlas-
senen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft 3. entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine
in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpas- Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2
sung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,
ist,
4. entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mittei-
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in lung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs- oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht,
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der unterrichtet,
Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-
5. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch
den sind.
in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechts-
verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes,
§ 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Strafvorschriften oder nicht rechtzeitig macht oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 6. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch
Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kon-
die ökologische/biologische Produktion und die Kenn- trollsystem nach Artikel 27 unterstellt.
zeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
fahrlässig
Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht,
1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Be-
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
zeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Er-
zeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1
verwendet, obwohl die Anforderungen des Arti- die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die
kels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a nicht erfüllt wer- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
den, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2363
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig werden
macht, 1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2
4. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich- Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökolo-
oder gische/biologische Produktion und die Kenn-
zeichnung von ökologischen/biologischen Er-
5. entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet,
zeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung
ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn
tig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht
die Voraussetzungen für die Verwendung von Be-
rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder
zeichnungen mit Bezug auf die ökologische Pro-
nicht rechtzeitig vorlegt.
duktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu sind,
zwanzigtausend Euro geahndet werden. 2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbs-
mäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpfle-
§ 14 gungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Dop-
Einziehung pelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/
2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwen-
Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswid- dung von Bezeichnungen mit Bezug auf die
rigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden, so ökologische oder biologische Produktion nach
können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des
Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind.“
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes „§ 2
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Ermächtigungen
§ 15 (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
Übergangsvorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Kontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4 desrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-
Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist,
Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine ein-
S. 2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom deutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewähr-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden leisten.
ist, zugelassen waren, gelten als vorläufig nach § 4 (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Abs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die vorläufige Zu- wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
lassung erlischt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die Er- Bundesrates
teilung der Zulassung beantragt wird oder 1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der 2. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzei-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. chens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung
§ 16 zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1
Ausschluss des Abweichungsrechts Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unab-
Abweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 hängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts
und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Ver- übertragen werden.
waltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
schlossen.
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Artikel 2 Bundesrates
Änderung des 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung
Öko-Kennzeichengesetzes (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern,
soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser
Das Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember
Vorschriften erforderlich ist,
2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel 204 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
wird wie folgt geändert: ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnun-
„(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer gen der Europäischen Gemeinschaft unanwend-
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bar geworden sind.“
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
3. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch Artikel 4
die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
Aufhebung bisherigen Bundesrechts
4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Das Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Be-
oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 kanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431),
Nr. 2“ ersetzt. geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Artikel 5
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Inkrafttreten
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Öko-Kennzeichengesetzes in der ab dem 1. Januar 1. Januar 2009 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes,
2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,
kannt machen. treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2365
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 7. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
In § 29 Abs. 4 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 20
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,
werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 143 S. 76)“ die Wörter „ , die zuletzt
durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 (ABl. EU
Nr. L 109 S. 17) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Gesetz
zur Zusammenführung der Regelungen
über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Vom 8. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- elektronisch oder zur Niederschrift beim Bundesminis-
sen: terium des Innern gestellt werden. Das Bundesminis-
terium des Innern entscheidet jeweils im Einvernehmen
Artikel 1 mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der in § 1
Satz 1 genannten Verfassungsorgane. Die Entschei-
Gesetz dung nach Satz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch.
über befriedete Bezirke
für Verfassungsorgane des Bundes (3) Durch die Zulassung werden die in den Ländern
Berlin und Baden-Württemberg jeweils geltenden ver-
sammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
§1
Befriedete Bezirke §4
Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und Bußgeldvorschriften
das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Be-
zirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an
ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel
oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Ver-
§2 sammlung oder zu einem Aufzug auffordert.
Schutz von Verfassungsorganen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach
§ 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versamm- §5
lungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern. Einschränkung des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit
§3
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
Zulassung von Versammlungen des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge-
unter freiem Himmel und Aufzügen schränkt.
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
und Aufzüge innerhalb der nach § 1 gebildeten befrie- Artikel 2
deten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträch-
Änderung
tigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und
seiner Fraktionen, des Bundesrates oder des Bundes- des Versammlungsgesetzes
verfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien § 16 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der
und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I
dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
besorgen ist. Davon ist im Falle des Deutschen Bun- vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden
destages und des Bundesrates in der Regel dann aus- ist, wird wie folgt geändert:
zugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes
einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen
oder“ und die Wörter „sowie des Bundesverfas-
der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden. Die
sungsgerichts“ gestrichen.
Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach
Absatz 1 sollen spätestens sieben Tage vor der beab- a) Die Wörter „Die befriedeten Bannkreise für die
sichtigten Versammlung oder dem Aufzug schriftlich, Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2367
Bundesverfassungsgericht werden durch Bun- Artikel 3
desgesetz,“ werden gestrichen.
b) Nach dem Wort „Länder“ wird das Wort „werden“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 11. Dezember 2008 in Kraft.
3. In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundes und“ Gleichzeitig tritt das Gesetz über befriedete Bezirke für
und die Wörter „und das Gesetz über befriedete Be- Verfassungsorgane des Bundes vom 11. August 1999
zirke für Verfassungsorgane des Bundes“ gestri- (BGBl. I S. 1818), geändert durch Artikel 1 des Geset-
chen. zes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 864), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Anhang (zu Artikel 1 § 1 Satz 2)
Anlage
(zu § 1 Satz 2)
1. Deutscher Bundestag mer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von
der Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deut-
Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur
schen Bundestag umfasst das Gebiet der Bundes-
Stresemannstraße und die Stresemannstraße von der
hauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wil-
Niederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit
helmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße
die genannten Straßen und Plätze den befriedeten Be-
Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser
zirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten
Platz, den Platz des 18. März bis zur Straße des 17. Ju-
Bezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leip-
ni, die Straße des 17. Juni bis zur Yitzhak-Rabin-Stra-
ziger Straße und die Niederkirchnerstraße.
ße, die Yitzhak-Rabin-Straße, die Heinrich-von-Gagern-
Straße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bun- 3. Bundesverfassungsgericht
deskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus, die Willy- Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bun-
Brandt-Straße, die Moltkebrücke, das nördliche Spree- desverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt
ufer bis zur Reinhardtstraße, die Reinhardtstraße bis zur Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der
Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisen- Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-
straße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. So- Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäude-
weit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den nordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäu-
befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu ser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes,
dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelm- der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit
straße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bun- dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben
deskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus und die Willy- zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des
Brandt-Straße. Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des
Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Wald-
2. Bundesrat
straße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bun- Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung
desrat umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Ber- Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis
lin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören
Leipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsda- zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2369
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über
die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand*)
Vom 8. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über die Überführung
der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
§ 101 Abs. 2 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
23. Oktober 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Bundesrepublik Deutsch-
land, Rechtssache C-112/05.
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Gesetz
über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft
(BfAI-Personalgesetz – BfAIPG)
Vom 8. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf
sen: die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht an-
gewendet.
§1
Zuordnung des Personals §3
Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Entscheidungs-
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft und Weisungsbefugnisse
sind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftig-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Auszubil- ten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für
denden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entschei-
Satz 1 entsprechend. dungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienst-
ausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and In-
§2 vest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standort-
Zuweisung von Tätigkeiten marketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und
von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade
(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen
and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und
und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden
Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse
ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany
von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefug-
Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft
nisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-
und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Aus-
setzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten
zubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirt-
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
schaft gilt Satz 1 entsprechend.
Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs-
(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehen- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen
den Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund un- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
berührt. und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit- Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu re-
nehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 geln.
Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Ent-
geltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend §4
ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber
Anwendbarkeit des
hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung ange-
Bundespersonalvertretungsgesetzes
messen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im
ministerium des Innern und dem Bundesministerium Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Be-
der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche schäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
Regelungen treffen. fuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2371
§ 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsge- Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und
setzes ist nicht anzuwenden. diesen gleichgestellte behinderte Menschen unge-
achtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit
§5 dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and In-
Geltung vest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standort-
arbeitsrechtlicher Vorschriften marketing mbH. § 6 gilt entsprechend.
(1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Ver- §8
tretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsver- Übergangsregelungen
fassungsgesetzes und des Sprecherausschussgeset- (1) Der bei der Germany Trade and Invest – Gesell-
zes gelten die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten schaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Germany gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. Januar 2009 um
Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 be-
und Standortmarketing mbH und sind als solche aktiv stehenden Personalrates der Bundesagentur für
und passiv wahlberechtigt. Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebs-
Vorschriften gelten Beamtinnen und Beamte, die in der rat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Funktion leitender Angestellter tätig sind, als leitende Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stell-
Angestellte der Germany Trade and Invest – Gesell- vertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Be-
schaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing schäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Ar-
mbH im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany
gesetzes. Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft
und Standortmarketing mbH gehören muss.
(3) Hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft
für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Ver- (2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt
pflichtungen nach den Vorschriften über die Vertretung unverzüglich den Wahlvorstand, um die Wahl zum Be-
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichts- triebsrat einzuleiten. Seine Amtszeit endet, sobald in
rat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für
Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein neuer
die Schwerbehindertenvertretung und kann diese des- Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt ge-
halb nicht erfüllen, weil sie nicht Dienstherrin und Ar- geben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des
beitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten 31. Dezember 2009.
ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für (3) Hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH am
1. Januar 2009 keinen Betriebsrat, nehmen diejenigen
§6 Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden
Personalvertretungs- und Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 ge-
hören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Be-
(1) Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft triebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entspre-
und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangele- chend.
genheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zustän- (4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des
dig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Aus- Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Germany
fuhrkontrolle zu entscheiden hat. Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft
und Standortmarketing mbH eine Schwerbehinderten-
(2) In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade vertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Be-
and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und stimmungen entsprechend.
Standortmarketing mbH entscheidet, werden die Betei-
ligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz §9
vom Betriebsrat der Germany Trade and Invest – Ge-
sellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing Fortgeltung
mbH wahrgenommen. von Dienstvereinbarungen
Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am
§7 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarun-
Schwerbehinderte Menschen gen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1
in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für
(1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längs-
behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Ger- tens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, so-
many Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt- weit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt
schaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist werden; sie werden nicht durch bereits bei der Ger-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle many Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-
Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches schaft und Standortmarketing mbH bestehende Be-
Sozialgesetzbuch. triebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsge-
(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die genstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fort-
Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade geltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und ums für Wirtschaft und Technologie bestehenden Rah-
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
menintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten § 11
Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsver- Anpassung
fassungsgesetzes ist nicht anzuwenden. von Rechtsvorschriften
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
§ 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Anhängige Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
Beteiligungsverfahren das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird in
Die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleite- der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung
ten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesagen- „Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft“
tur für Außenwirtschaft, Verfahren vor der Einigungs- gestrichen.
stelle oder personalvertretungsrechtliche Beschluss-
verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von § 12
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
und dem Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft Inkrafttreten
und Ausfuhrkontrolle fortgeführt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2373
Gesetz
zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Vom 8. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der folgenden drei Monate unmit-
telbar für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dau-
ernd getrennt lebenden Ehegatten einsetzt und die Maßnahme außerhalb
des Betriebes, dem er oder der Ehegatte angehört, durchgeführt wird
und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem beruflichen
Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfort-
bildungen hinausgehen; für vermögenswirksame Leistungen, die der Ar-
beitgeber für den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f
bis l angelegt hat und die Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers
begründen, gilt dies nur bei Zustimmung des Arbeitgebers; bei nach
§ 2 Abs. 2 gleichgestellten Anlagen gilt dies nur bei Zustimmung des
Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ver-
bunden ist,“.
2. § 13 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 werden der abschließende Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 angelegte vermögens-
wirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 4 in Höhe von
mindestens 30 Euro verfügt.“
3. § 17 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) ist erstmals
bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.“
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2375
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*)
Vom 2. Dezember 2008
Auf Grund der §§ 3a und 5 Abs. 4 des Energie- ddd) Nummer 3 wird Nummer 2 und der
einsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Punkt am Ende wird durch das Wort
chung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) ver- „oder“ ersetzt.
ordnet die Bundesregierung: eee) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Artikel 1 „3. aus anderen sachgerechten Grün-
den nach deren erstmaliger Bestim-
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der mung.“
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989
(BGBl. I S. 115) wird wie folgt geändert: 2. § 7 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze eingefügt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der
„Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994
der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt wer-
(BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl-
den. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforder-
oder Gasheizung versorgt werden und in denen
lich, wenn das Ableseergebnis über einen länge-
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
ren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespei-
überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten
chert ist und von diesem selbst abgerufen wer-
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
den kann. Einer gesonderten Mitteilung des
70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmever-
Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann
brauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in
nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasser-
denen die freiliegenden Leitungen der Wärmever-
zähler eingebaut ist.“
teilung überwiegend ungedämmt sind und des-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: wegen ein wesentlicher Anteil des Wärmever-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7 bis 9“ brauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmever-
durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 brauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der
und 9“ ersetzt. Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Ver-
brauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.“
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„einmalig“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Fach-
bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.
mann“ durch die Wörter „eine Fachkraft“
ccc) Nummer 2 wird Nummer 1. und die Wörter „einschließlich der Kosten
der Berechnung und Aufteilung“ durch die
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG Wörter „einschließlich der Kosten der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung Eichung sowie der Kosten der Berechnung,
der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64). Aufteilung und Verbrauchsanalyse“ ersetzt.
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
bb) Folgender Satz wird angefügt: gramm oder Schüttraummetern nach der Glei-
„Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere chung
die Entwicklung der Kosten für die Heizwär- Q
B = ––––
Hi
me- und Warmwasserversorgung der vergan-
genen drei Jahre wiedergeben.“ zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
3. § 9 wird wie folgt geändert: 1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
anlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 2 in kWh;
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes
„Die Anteile an den einheitlich entstandenen (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubik-
Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln meter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraum-
nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch meter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet
oder am Energieverbrauch, bei eigenständi- werden für
ger gewerblicher Wärmelieferung nach den
Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.“ Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l
bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: Schweres Heizöl 10,9 kWh/l
„Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel Erdgas H 10 kWh/m3
noch durch eigenständige gewerbliche Wär-
melieferung mit Wärme versorgt werden, kön- Erdgas L 9 kWh/m3
nen anerkannte Regeln der Technik zur Auf- Flüssiggas 13 kWh/kg
teilung der Kosten verwendet werden. Der
Anteil der zentralen Warmwasserversor- Koks 8 kWh/kg
gungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach
Braunkohle 5,5 kWh/kg
Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch
nach Absatz 3 zu ermitteln.“ Steinkohle 8 kWh/kg
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg
„(2) Die auf die zentrale Warmwasserversor-
gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab Holzpellets 5 kWh/kg
dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm.
zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem
unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-
kann sie nach der Gleichung gieversorgungsunternehmens oder Brennstofflie-
feranten Hi-Werte, sind diese zu verwenden. So-
kWh
Q = 2,5 · –––––––– · V · (t – 10 °C) weit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist
w
m3 · K eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht
bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen erforderlich.“
1. das gemessene Volumen des verbrauchten 4. § 9a wird wie folgt geändert:
Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3); a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „früheren
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Tem- Abrechnungszeiträumen“ durch das Wort „Zeit-
peratur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius räumen“ ersetzt und nach den Wörtern „im jewei-
(°C). ligen Abrechnungszeitraum“ werden die Wörter
„oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäu-
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge des oder der Nutzergruppe“ eingefügt.
noch das Volumen des verbrauchten Warmwas-
sers gemessen werden können, kann die auf die b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2“
zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfal- durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
lende Wärmemenge nach folgender Gleichung 5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bestimmt werden a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
kWh aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
Q = 32 · –––––––––––– · A Wohn
m2 AWohn stabe a vorangestellt:
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warm- „a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf
wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) von weniger als 15 kWh/(m² · a) aufwei-
zu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in sen,“.
Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b
1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erd- und vor dem Wort „oder“ werden ein Semiko-
gas mit 1,11 zu multiplizieren und lon und die Wörter „unverhältnismäßig hohe
2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmeliefe- Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch
rung durch 1,15 zu dividieren.“ die Einsparungen, die in der Regel innerhalb
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: von zehn Jahren erzielt werden können, er-
wirtschaftet werden können;“ eingefügt.
„(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-
stoffverbrauch der zentralen Warmwasserversor- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
gungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilo- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2377
aa) In Buchstabe b wird das Komma nach dem Artikel 2
Wort „wird“ durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Die Wörter „wenn die nach Landesrecht zu- Bekanntmachungserlaubnis
ständige Stelle im Interesse der Energieein-
sparung und der Nutzer eine Ausnahme zu- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gelassen hat;“ werden gestrichen. gie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung können den Wortlaut der Heizkosten-
6. § 12 wird wie folgt geändert: verordnung in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Wörter „bis zum 31. Dezember 2013“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Artikel 3
„(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem
1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Ver- Inkrafttreten
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
Vom 3. Dezember 2008
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes 3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 gabe „21“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
worden ist, sowie des § 25 Abs. 2 des Europawahlge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. § 18 wird wie folgt geändert:
8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), der zuletzt a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
S. 1023) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern: b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes“ durch die
Artikel 1 Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlge-
setzes“ ersetzt.
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be- 6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert: Wahlschein.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in
des Bundeswahlgesetzes genannten Par- elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-
teien, Beseitigung von Mängeln“. tronische Übermittlung“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“
„§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Brief- durch das Wort „telefonische“ ersetzt.
wahl“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,
„§ 58 (weggefallen)“.
Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-
d) Die Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
§ 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: angeben.“
„Anlage 10 8. § 28 wird wie folgt geändert:
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-
Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
und Rückseite –“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. In § 9 Nr. 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch das
Wort „Behinderung“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2379
aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-
nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei- ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-
nem Wahlvorstand wählen will, so sind wahl“ ersetzt.
dem Wahlschein“ werden durch die b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Geset-
Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt. zes“ durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum- ersetzt.
schlag“ durch das Wort „Stimmzettel- c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das
umschlag“ ersetzt. Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: zettelumschläge“ ersetzt.
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 12. In § 53 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“
Abs. 1.“ das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-
gender Satz eingefügt:
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern
„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer- vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“
den dem Wahlberechtigten an seine Wohnan-
schrift übersandt oder amtlich überbracht, so- 13. § 56 wird wie folgt geändert:
weit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Post- „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
sendungen sind von der Gemeindebehörde frei- Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
zumachen. Die Gemeindebehörde übersendet Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-
dem Wahlberechtigten Wahlschein und Brief- sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
wahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-
seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außer- sen.“
europäischen Gebiet wählen will, oder wenn
dieses sonst geboten erscheint. b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-
lerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den ten Spalte“ eingefügt.
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 58)“
gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle gestrichen.
auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der 14. § 58 wird aufgehoben.
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und 15. § 61 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
in den Stimmzettelumschlag gelegt werden
„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken
kann. An einen anderen als den Wahlberechtig-
mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30
ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-
Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.“
unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage 16. § 66 wird wie folgt geändert:
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort
§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, umschlag“ und die Wörter „durch die Post“
wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der ersetzt.
Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
gen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-
weisen.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes“ durch die An- „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-
gabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgeset- telumschlag“ ersetzt.
zes“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“ ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt. „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben.“ angefügt.
9. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-
„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un- ersetzt.
mittelbar an diese.“
17. § 75 wird wie folgt geändert:
10. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“
Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
b) In Satz 3 werden die Wörter „einem der Wahlvor- setzt.
schläge“ durch die Wörter „einem Wahlvor- bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort
schlag oder mehreren Wahlvorschlägen“ ersetzt. „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
11. § 45 wird wie folgt geändert: zettelumschläge“ ersetzt.
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
b) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-
jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort gesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels
„Bundeswahlgesetzes“ ersetzt. Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vor-
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort schriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel- hin.
umschläge“ ersetzt. (2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“ Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deut-
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt. schen Bundestages sofort, wenn ein gewählter
Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wieder-
e) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl- holungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum- sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2
schläge“ ersetzt. des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen
18. § 76 wird wie folgt geändert: die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt. abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3
Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt
„Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Fest- worden sind.“
stellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen 20. § 84 wird wie folgt geändert:
und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener
Stimmen abweichend zu beschließen.“ a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort zes“ ersetzt.
„Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-
zes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Familienname“
durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
„(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den
Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe bb) In Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch
des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundes- 21. In § 86 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das
wahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 Wort „Bundeswahlgesetz“ ersetzt.
des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften 22. In § 88 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“
des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bun-
deswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewähl- 23. In § 7 Nr. 1 bis 3, den §§ 11, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
ten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1,
auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundes- § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 33 in der
wahlgesetzes hin.“ Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halb-
satz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: Abs. 4 Nr. 1 Satz 5 und Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 5
„(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Nr. 3a und 3b, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
Bundeswahlleiter und den Präsidenten des § 38 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1
Deutschen Bundestages sofort, wenn der ge- zweiter Halbsatz und Nr. 3 erster Halbsatz sowie
wählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 43 Abs. 1
einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl- Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48
gesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78
nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1
des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter Nr. 5 und § 82 Abs. 2 Satz 3 erster und zweiter
und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsiden- Halbsatz werden jeweils das Wort „Gesetzes“
ten des Deutschen Bundestages mit, an wel- durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
chem Tag die Annahmeerklärung des gewählten 24. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45
Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zuge- zeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – wird je-
stellt worden ist.“ weils wie folgt geändert:
19. § 80 wird wie folgt gefasst: aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 „g | Ich versichere gegenüber der Ge-
meindebehörde an Eides statt:“.
Benachrichtigung
der gewählten Landeslistenbewerber bb) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-
hoben.
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom
Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Lan- cc) Die Randnummern 13 bis 16 werden die
deslistenbewerber nach der mündlichen Bekannt- Randnummern 11 bis 14.
gabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den dd) In dem Abschnitt unter der neuen Randnum-
Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften mer 11 wird in Satz 1 die Angabe „nach
des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei § 107b des Strafgesetzbuches“ und die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2381
gabe „dass sich nach § 107a des Strafge- cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den
setzbuches strafbar macht,“ gestrichen. Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-
ee) In der neuen Randnummer 14 werden nach weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen- und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den
über der Gemeindebehörde“ eingefügt. Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.
b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
geändert: „Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen. scheins ist ein Antrag.“
bb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho- ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
ben. fügt:
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 „Diesen können Sie mit rückseitigem Muster
Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12 stellen und bei der zuständigen Gemeinde-
Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe behörde abgeben oder im frankierten Um-
„nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst schlag absenden. Sie können aber auch
den zu dieser Angabe gehörigen nein/ja-An- ohne Verwendung des rückseitigen Musters
kreuzkästchen gestrichen. die Erteilung eines Wahlscheins mündlich
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung elektronisch beantragen. In diesem Fall
an Eides statt wird wie folgt geändert: müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren
Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohn-
aa) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu- Ort) angeben; um die Angabe der unten ab-
blik Deutschland leben und in der Bundesre- gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-
publik Deutschland nicht für eine Wohnung verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach „– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-
Abgabe einer Versicherung an Eides statt lich gestellt werden können –“ gestrichen.
in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern
sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“
Fortzug mindestens drei Monate ununter- werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-
brochen in der Bundesrepublik Deutsch- keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-
land*) eine Wohnung innegehabt oder sich lich an den Absender zurückzusenden!“ er-
sonst gewöhnlich aufgehalten haben.“ setzt.
bb) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen- hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-
der Satz eingefügt: tigungskarte!“ werden durch die Wörter
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege- „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung
benen Versicherung an Eides statt wird nachzusenden und dem Absender die neue
hingewiesen.“ Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.
cc) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge- ii) Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-
hoben. ben.
dd) Die Randnummern 13 bis 16 werden die jj) Die Fußnote 3 wird die Fußnote 2.
Randnummern 11 bis 14. kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-
ee) In der neuen Randnummer 13 wird die An- noten 3 und 4 angefügt:
gabe „Randnummer p“ durch die Angabe
„ 3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die
„Randnummer n“ ersetzt. Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-
genommen werden.
ff) In der neuen Randnummer 14 wird die An-
gabe „Randnummer o“ durch die Angabe 4
) Neben dem Absender können angegeben werden:
„Randnummer m“ ersetzt, der Fußnotenhin- Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
weis „**)“ gestrichen sowie nach dem Punkt Wählerverzeichnis.“
folgender Satz angefügt: b) Die Seite 2 wird aufgehoben.
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
26. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“ a) Die Wörter „(Bei Postversand in frankiertem
gg) Die Fußnote „**)“ wird aufgehoben. Umschlag absenden)“ werden durch die Wörter
„(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeinde-
25. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert: behörde abgeben oder bei Postversand im fran-
a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert: kierten Umschlag absenden)“ ersetzt.
aa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen. b) In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt“
durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
bb) Die Fußnotenhinweise „2)“ und „4)“ werden
gestrichen. c) Satz 2 wird aufgehoben.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
d) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:
„Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)
□ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
□ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
.........................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
□ wird abgeholt.
Vollmacht
Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen Herrn/Frau
..........................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
..........................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten)
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person
nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten
Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberech-
tigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen
hat sie sich auszuweisen.
.................................................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten)
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit bestätige ich ........................................................................
(Name, Vorname)
den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeindebehörde, dass ich nicht mehr als vier
Wahlberechtigte bei der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.
.........................................................................................................
(Datum) (Unterschrift des Bevollmächtigten)
“.
e) Die Fußnoten 3 und 4 werden aufgehoben. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
f) Der Rahmen des Musters wird bis unter die Fuß- „Die Abholung von Wahlschein und Brief-
note 2 erweitert. wahlunterlagen für einen anderen ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zur Emp-
27. Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert: fangnahme der Unterlagen durch Vorlage
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht
aa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch- mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
staben a, b und c aufgehoben. hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder nahme der Unterlagen schriftlich zu versi-
schriftlich“ durch die Wörter „mündlich, chern.“
schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Satz 8 wird aufgehoben. „Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen.“
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus
„Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesre-
dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-
publik Deutschland ohne besondere Versen-
berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
dungsform ausschließlich von . . . . . . . . . . . . 5)
will, so erhält er mit dem Wahlschein zu-
unentgeltlich befördert.“
gleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-
schein erhält der Wahlberechtigte“ und im c) Der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 ange-
zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“ fügt:
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er- „ 5) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
setzt. kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2383
28. Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird wie folgt geändert: g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-
noten 3 bis 5.
a) In Satz 2 wird das Wort „hier“ durch die Wörter
„im Bundesgebiet“ ersetzt. 32. Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“
aa) Die Nummer 2 wird aufgehoben. durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2. b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-
ler“ wird wie folgt geändert:
29. In Anlage 9 (zu § 26) werden in der Erläuterung 4 die
Wörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchti- durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
gung“ ersetzt. setzt.
30. Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie bb) In Nummer 3 werden die Wörter „durch kör-
folgt geändert: perliche Gebrechen“ durch die Wörter „we-
gen einer körperlichen Beeinträchtigung“
a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“ und die Wörter „eigenhändig auszufüllen“
durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt.
das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
„Stimmzettelumschlag“ ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet- aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter
telumschlags für die Briefwahl wird nach dem „der Deutschen Post AG“ durch die
Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange- Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt
fügt. sowie in Satz 3 die Wörter„ , z. B. Post
Express Brief oder Einschreiben,“ und
c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet- die Wörter „durch Postwertzeichen
telumschlags für die Briefwahl wird folgende oder Freistempelabdruck auf dem
Fußnote angefügt: Wahlbrief“ gestrichen.
„*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem eingefügt:
Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ an-
gefügt werden.“ „Bei Beförderung durch ein anderes
Postunternehmen ist das dafür fällige
31. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie Leistungsentgelt in voller Höhe zu ent-
folgt geändert: richten; ansonsten kann eine ord-
a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird nungsgemäße Beförderung nicht ge-
wie folgt geändert: währleistet werden.“
aa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden dd) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“
gestrichen. angefügt:
„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich
bb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Brief-
cc) Die Wörter „unentgeltlich im Bereich der wahl Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden
Deutschen Post AG“ werden durch die Wör- jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das
ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Num-
der Bundesrepublik Deutschland bei Versen- mer 5 die Wörter „zur Deutschen Post AG“
dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt. durch die Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ sowie
dd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden in der Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im
durch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er- Bereich der Deutschen Post AG“ durch die Wör-
setzt. ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei Versendung
b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
Fußnote angefügt:
c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.
„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
d) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
e) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß- 33. In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2
note 2 eingefügt: wird das Wort „fernmündlich“ durch das Wort „tele-
fonisch“ ersetzt.
„ 2) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“ 34. In Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
f) Die Fußnote 3 wird aufgehoben. „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
35. In Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das c) In Nummer 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch
Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und das Wort „Europawahlgesetzes“ und das Semi-
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol- kolon durch einen Punkt ersetzt sowie der
gender Halbsatz eingefügt: zweite Halbsatz gestrichen.
„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle 5. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-
Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“ gabe „21“ ersetzt.
36. Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird wie folgt geändert: 6. In § 17 Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-
zes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und die
a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“ Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch die
durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
Halbsatz eingefügt: 7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“ zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein.“
b) In den Nummern 2.4, 2.6 Satz 2, Nummer 3.1
Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe a und b 8. § 26 wird wie folgt geändert:
Satz 3 und 4, den Nummern 3.4, 3.4.1 Buch- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stabe c bis e, Nummer 3.4.2 Abs. 2 Satz 1, Num-
mer 3.5 Satz 1 Buchstabe c und d sowie Satz 2 aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in
und Nummer 5.8 Satz 1 Buchstabe d werden elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-
jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das tronische Übermittlung“ ersetzt.
Wort „Stimmzettelumschlag“, das Wort „Wahl- bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum- durch das Wort „telefonische“ ersetzt.
schläge“ und das Wort „Wahlumschlägen“ durch
das Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,
Artikel 2 Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Änderung der Europawahlordnung angeben.“
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt- 9. § 27 wird wie folgt geändert:
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert: Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Brief- aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag
wahl“. nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-
nem Wahlvorstand wählen will, so sind
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: dem Wahlschein“ werden durch die
Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
„§ 51 (weggefallen)“.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-
c) Die Angabe zu Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 schlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
Abs. 3) wird wie folgt gefasst: umschlag“ ersetzt.
„Anlage 9 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder- Abs. 1.“
und Rückseite –“.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wahlperiode“ ein
„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-
Komma eingefügt.
den dem Wahlberechtigten an seine Wohn-
3. In § 6 Abs. 9 Satz 1 wird nach den Wörtern „wenn anschrift übersandt oder amtlich überbracht,
mindestens drei Mitglieder“ ein Komma eingefügt. soweit sich aus dem Antrag keine andere An-
schrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
4. § 7 wird wie folgt geändert: Postsendungen sind von der Gemeindebehörde
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Gesetzes“ freizumachen. Die Gemeindebehörde übersen-
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt. det dem Wahlberechtigten Wahlschein und
Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich
b) In Nummer 2 wird der Satz 1 gestrichen und in aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem
dem bisherigen Satz 2 das Wort „Gesetzes“ außereuropäischen Gebiet wählen will, oder
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt. wenn dieses sonst geboten erscheint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2385
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den 15. § 59 wird wie folgt geändert:
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort
gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der umschlag“ und die Wörter „durch die Post“
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“
in den Stimmzettelumschlag gelegt werden ersetzt.
kann. An einen anderen als den Wahlberechtig- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl- durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-
Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, telumschlag“ ersetzt.
wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan- „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
gen hat sich die bevollmächtigte Person auszu- vollendet haben.“ angefügt.
weisen.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-
d) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset- schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
zes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und ersetzt.
die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. 16. § 68 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“
10. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine
ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un- bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort
mittelbar an diese.“ „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettelumschläge“ ersetzt.
11. § 38 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä- jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief- „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
wahl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt. umschläge“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
zettelumschläge“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-
12. In § 46 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-
das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-
schläge“ ersetzt.
gender Satz eingefügt:
„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern 17. § 69 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“ „Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berech-
13. § 49 wird wie folgt geändert: tigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berich-
tigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebe-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ner Stimmen abweichend zu beschließen.“
„(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des 18. § 71 wird wie folgt geändert:
Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6
nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei- des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2
sen.“ bis 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des
lerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 des
ten Spalte“ eingefügt.
Europawahlgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 51)“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2
gestrichen.
Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2
14. § 51 wird aufgehoben. Abs. 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
19. § 73 wird wie folgt gefasst: „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“
„§ 73 ersetzt.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber 23. Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Be- zeichnis für Deutsche – Erst- und Zweitausferti-
werber nach der mündlichen Bekanntgabe des gung – wird jeweils wie folgt geändert:
endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:
Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europa-
wahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 „(7) Ich versichere gegenüber der Gemein-
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 debehörde an Eides statt:“.
des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Ge- bb) Die Randnummern 11 und 13 werden aufge-
wählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist hoben.
sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 cc) Die Randnummer 12 wird die Randnum-
Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. mer 11 und die Randnummern 14 bis 17
werden die Randnummern 12 bis 15.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Prä-
sidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn dd) In der neuen Randnummer 12 wird in Satz 2
ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei die Angabe „nach § 107b des Strafgesetz-
einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlge- buches“ und die Angabe „dass sich nach
setzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlge- § 107a des Strafgesetzbuches strafbar
setzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 macht,“ gestrichen.
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 ee) In der neuen Randnummer 15 werden nach
Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an wel- dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-
chen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten über der Gemeindebehörde“ eingefügt.
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber
die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt
Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, geändert:
an welchen Tagen die Benachrichtigungen zuge- aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.
stellt worden sind.“
bb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-
20. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das ben.
Wort „Europawahlgesetz“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
21. § 81 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst den zu dieser An-
„2. die Stimmzettelumschläge für die Brief- gabe gehörigen nein/ja-Ankreuzkästchen
wahl (Anlage 9),“. gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“ das
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
Wort „und“ angefügt.
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
cc) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an Eides statt wird wie folgt geändert:
angefügt:
aa) Der Fußnotenhinweis „1)“ wird jeweils durch
„4. die Merkblätter für die Briefwahl (An- den Fußnotenhinweis „*)“ ersetzt.
lage 11),“.
bb) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
blik Deutschland leben und in der Bundesre-
bb) In Nummer 6b wird das Wort „Gesetzes“ publik Deutschland nicht für eine Wohnung
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ er- gemeldet sind, werden nur auf förmlichen
setzt. Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach
c) In Absatz 3 Nr. 2, 2a und 6b wird jeweils das Abgabe einer Versicherung an Eides statt
Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahl- in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern
gesetzes“ ersetzt. sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
Fortzug mindestens drei Monate ununter-
22. In den §§ 11, 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2
brochen in der Bundesrepublik Deutsch-
bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7
land*) oder in den Gebieten der übrigen Mit-
Satz 1 und 2, § 17a Abs. 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 5
gliedstaaten der Europäischen Union eine
Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 32
Wohnung innegehabt oder sich sonst ge-
Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 sowie Nr. 2 Satz 3 und 4,
wöhnlich aufgehalten haben; auf die Drei-
Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 2a bis 3, § 33
monatsfrist wird ein unmittelbar vorausge-
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
hender Aufenthalt in der Bundesrepublik
Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 37
Deutschland*) angerechnet.“
Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1
Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 cc) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-
Satz 2 und § 86 Satz 1 werden jeweils das Wort der Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2387
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege- über die Eintragung eines Unionsbürgers in
benen Versicherung an Eides statt wird das Wählerverzeichnis.“
hingewiesen.“ cc) Randnummer 12 Satz 2 wird wie folgt ge-
dd) Die Randnummer 11 wird aufgehoben. fasst:
ee) Die bisherige Randnummer 12 wird die „Außer der Bundesrepublik Deutschland
Randnummer 11 und wie folgt gefasst: sind z. Zt. Mitgliedstaaten der Europäi-
„(11) Außer der Bundesrepublik Deutsch- schen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
land sind z. Zt. Mitgliedstaaten der Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Europäischen Union: Belgien, Bulga- Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
rien, Dänemark, Estland, Finnland, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Por-
Frankreich, Griechenland, Irland, Ita- tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slo-
lien, Lettland, Litauen, Luxemburg, wenien, Spanien, Tschechische Republik,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.“
Portugal, Rumänien, Schweden, Slo- dd) Die Randnummer 15 Satz 2 wird aufgeho-
wakei, Slowenien, Spanien, Tsche- ben.
chische Republik, Ungarn, Vereinigtes
ee) Randnummer 16 Satz 2 wird wie folgt ge-
Königreich und Zypern.“
fasst:
ff) Die Randnummer 13 wird aufgehoben.
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
gg) Die Randnummern 14 bis 17 werden die benen Versicherung an Eides statt wird
Randnummern 12 bis 15. hingewiesen.“
hh) In der neuen Randnummer 14 wird die An- 25. Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) wird wie folgt geändert:
gabe „Randnummer (17)“ durch die Angabe
„Randnummer (15)“ ersetzt. a) Die Angabe „2004“ wird jeweils durch die An-
gabe „2009“ ersetzt.
ii) In der neuen Randnummer 15 wird die An-
gabe „Randnummer (16)“ durch die Angabe b) Nach der neuen Angabe „21. SL VOLITVE V
„Randnummer (14)“ ersetzt, der Fußnoten- EVROPSKI PARLAMENT 2009“ wird folgende
hinweis „2)“ gestrichen sowie nach dem Angabe eingefügt:
Punkt folgender Satz angefügt: „22.BG ИЗБОРИ ЗА ЕВРОПЕЙСКИ
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege- ПАРЛАМЕНТ 2009
benen Versicherung an Eides statt wird 23. RO ALEGERILE PENTRU PARLAMENTUL
hingewiesen.“ EUROPEAN 2009“.
jj) Die Fußnote 2 wird aufgehoben. c) Nach dem Abschnitt „|21|SL|“ werden folgende
24. Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt geändert: Abschnitte angefügt:
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver- „| 22|BG|
zeichnis für Unionsbürger wird wie folgt geän- 1. Съобщение за вписване в избирателния
dert: списък за избори за Европейски парламент
aa) Randnummer 5 wird wie folgt gefasst: отнасящо се до граждани на ЕС, които
„(5) Ich versichere gegenüber der Ge- пребивават в държава-членка, на която не са
meindebehörde an Eides statt:“. граждани (член 13, Директива 93/109ЕО на
Съвета) 2. Фамилно име (фамилни имена)
bb) In der Randnummer 15 wird in Satz 1 die 3. Имена 4. Презиме по рождение 5. Пол
Angabe „nach § 107b des Strafgesetzbu- 6. Гражданство 7. Дата на раждане 8. Място
ches“ und die Angabe „dass sich nach на раждане 9. Община или избирателен
§ 107a des Strafgesetzbuches strafbar район в държавата-членка по произход,
macht,“ gestrichen. където избирателят е бил вписан за
cc) In der Randnummer 16 werden nach dem последен път в избирателен списък 10. е
Wort „versichere“ die Wörter „gegenüber вписан като притежател на активно
der Gemeindebehörde“ eingefügt. избирателно право за изборите за
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in Европейски парламент през 2009 г. в (само
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung държавата-членка)
an Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt |23|RO|
geändert: 1. Notificarea de înscriere pe lista electorală
aa) In Randnummer 5 wird nach Satz 2 folgen- pentru alegerile pentru Parlamentul European
der Satz eingefügt: privind cetăţenii Uniunii care au reşedinţa într-
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege- un stat membru în care nu sunt resortisanţi
benen Versicherung an Eides statt wird (Articolul 13, Directiva 93/109/CE a Consiliului)
hingewiesen.“ 2. Nume 3. Prenume 4. Numele avut la naştere
5. Sex 6. Cetăţenie 7. Data naşterii 8. Locul naş-
bb) In Randnummer 10 wird folgender Satz an- terii 9. Colectivitatea locală sau circumscripţia
gefügt: din statul membru de origine, unde alegătorul a
„Die Gemeindebehörde unterrichtet die zu- fost înscris ultima dată pe lista electorală 10. este
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates înscris drept alegător pentru alegerile pentru Par-
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
lamentul European 2009 în (se va indica numai gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“
statul membru)“. werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-
26. Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1) wird wie folgt geändert: keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-
lich an den Absender zurückzusenden!“ er-
a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen. hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-
bb) Die Fußnotenhinweise „2)“ und „4)“ werden tigungskarte!“ werden durch die Wörter
gestrichen. „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung
nachzusenden und dem Absender die neue
cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.
Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-
weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“ ii) Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-
und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den ben.
Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt. jj) Die Fußnote 3 wird Fußnote 2.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst: kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-
noten 3 und 4 angefügt:
„Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
scheins ist ein Antrag.“ „ 3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die
Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-
ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge- genommen werden.
fügt: 4
) Neben dem Absender können angegeben werden:
Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
„Diesen können Sie mit rückseitigem Muster Wählerverzeichnis.“
stellen und bei der zuständigen Gemeinde-
behörde abgeben oder im frankierten Um- b) Die Seite 2 wird aufgehoben.
schlag absenden. Sie können aber auch 27. Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
ohne Verwendung des rückseitigen Musters
a) Nach den Wörtern „Rückseite der Wahlbenach-
die Erteilung eines Wahlscheins mündlich
richtigung“ wird der Fußnotenhinweis „*)“ gestri-
(nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder
chen.
elektronisch beantragen. In diesem Fall
müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vor- b) In der Überschrift wird nach dem Wort „Wahl-
namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnan- scheinantrag“ der Fußnotenhinweis „1)“ einge-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, fügt.
Ort) angeben; um die Angabe der unten ab- c) Die Wörter „(Bei Postversand in f r a n k i e r -
gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler- t e m Umschlag absenden)“ werden durch die
verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“ Wörter „(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemein-
ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter debehörde abgeben oder bei Postversand im
„– die auch mündlich, aber nicht fernmünd- frankierten Umschlag absenden)“ ersetzt.
lich gestellt werden können –“ gestrichen. d) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:
„Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)
□ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
□ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat
□ wird abgeholt.
Vollmacht
Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit
Briefwahlunterlagen Herrn/Frau
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
Datum Unterschrift des Wahlberechtigten
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen
durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn
eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtig-
ten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die be-
vollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2389
der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Ort, Datum Unterschrift des Wahlberechtigten
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit bestätige ich Name, Vorname
den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Ge-
meindebehörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei
der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.
Datum Unterschrift des Bevollmächtigten
“.
f) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes-
„ 1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit
republik Deutschland ohne besondere Ver-
Briefwahlunterlagen.“ sendungsform ausschließlich von . . . . . . . . . 4)
unentgeltlich befördert.“
g) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
c) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„ 2) Zutreffendes ankreuzen.“
„ 4) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36
h) Die Fußnote „*)“ wird aufgehoben. Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-
28. Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert: tes Postunternehmen einsetzen.“
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: 29. Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Satz 3 Nr. 1.2 wird wie
aa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch- folgt gefasst:
staben a, b und c aufgehoben. „1.2 in anderen Gebieten leben und vor ihrem
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bun-
schriftlich“ durch die Wörter „mündlich, desrepublik Deutschland1) mindestens drei
schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-
blik Deutschland1) gewohnt oder sich dort
cc) Satz 8 wird aufgehoben. sonst gewöhnlich aufgehalten haben;“.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
30. Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus
a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-
Beitrittsstaaten“ gestrichen.
berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, so erhält er mit dem Wahlschein zu- b) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 11 Nr. 2 und 3
gleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl- werden jeweils die Wörter „(einschl. beigetrete-
schein erhält der Wahlberechtigte“ und im ner Staaten)“ gestrichen.
zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“
c) In Satz 4 werden nach der Angabe
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
„13. Juni 1999“ die Wörter „oder einer späteren
setzt.
Wahl zum Europäischen Parlament“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
31. Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie
„Die Abholung von Wahlschein und Brief- folgt geändert:
wahlunterlagen für einen anderen ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zur Emp- a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“
fangnahme der Unterlagen durch Vorlage ei- durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und
ner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
wird und die bevollmächtigte Person nicht „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-
hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang- telumschlags für die Briefwahl wird nach dem
nahme der Unterlagen schriftlich zu versi- Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-
chern.“ fügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-
„Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte telumschlags für die Briefwahl wird folgende
Person auszuweisen.“ Fußnote angefügt:
dd) In Satz 4 wird der Fußnotenhinweis „4)“ ge- „*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können
strichen. auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem
Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt
ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst: werden.“
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
32. Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) wird wie c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
folgt geändert: Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden jeweils
a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
wie folgt geändert: „Stimmzettelumschlag“ und in Nummer 5 die
Wörter „zur Deutschen Post AG“ durch die
aa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ sowie in der
gestrichen. Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im Bereich
bb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den der Deutschen Post AG“ durch die Wörter
Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt. „unentgeltlich ausschließlich innerhalb
cc) Die Wörter „Unentgeltlich im Bereich der der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
Deutschen Post AG“ werden durch die Wör- dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.
ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende
der Bundesrepublik Deutschland bei Versen- Fußnote angefügt:
dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.
„*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36
dd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-
durch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er- tes Postunternehmen einsetzen.“
setzt. 34. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags a) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt. „(4) Ich versichere gegenüber der Gemeinde-
behörde an Eides statt*):“.
c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.
b) In Randnummer 10 wird der Satz 2 aufgehoben.
d) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
c) Unter dem Kästchen „Ort, Datum“ wird folgende
e) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-
Fußnote angefügt:
note 2 eingefügt:
„ 2
) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit
„*) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.“
§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt
gemachtes Postunternehmen einsetzen.“ d) Der Rahmen wird bis unter die Fußnote erwei-
f) Die Fußnote 3 wird aufgehoben. tert.
g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß- 35. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) – Erst- und
noten 3 bis 5. Zweitausfertigung – wird jeweils wie folgt geändert:
33. Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Randnummer 5, 7
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl und 8 wird jeweils der Fußnotenhinweis „*)“
wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“ durch den Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt. b) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh- „(4) Ich versichere gegenüber dem zuständi-
ler“ wird wie folgt geändert: gen Wahlleiter an Eides statt2):“.
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“ c) In der Randnummer 8 wird der Satz 2 aufgeho-
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er- ben.
setzt.
d) Die Fußnote „*)“ wird die Fußnote „1)“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
e) Der neuen Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 2
aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wör- angefügt:
ter „der Deutschen Post AG“ durch die
Angabe „ . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt sowie in „ 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.“
Satz 3 die Angabe „ , z. B. Post Ex-
press Brief oder Einschreiben,“ und 36. In Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Fußnote 2 wird
die Wörter „durch Postwertzeichen das Wort „vorsätzlich“ gestrichen.
oder Freistempelabdruck auf dem 37. In Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-
Wahlbrief“ gestrichen. weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
eingefügt:
38. In Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das
„Bei Beförderung durch ein anderes Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und
Postunternehmen ist das dafür fällige der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-
Leistungsentgelt in voller Höhe zu gender Halbsatz eingefügt:
entrichten; ansonsten kann eine ord-
„er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle
nungsgemäße Beförderung nicht ge-
Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“
währleistet werden.“
cc) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“ 39. Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“
„*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt
mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be- durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“ Halbsatz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2391
„er/sie stellt die Erteilung dieses Hinweises an b) In Nummer 3.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“
alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
b) In den Nummern 2.4, 2.6 Satz 2, Nummer 3.1 Artikel 3
Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe a und b
Neufassung
Satz 3 und 4, den Nummern 3.4, 3.4.1 Buch-
der Bundeswahlordnung
stabe b bis d, Nummer 3.4.2 Abs. 2 Satz 1,
und der Europawahlordnung
Nummer 3.5 Satz 1 Buchstabe b und c sowie
Satz 2 und Nummer 5.8 Satz 1 Buchstabe c wer- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
den jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das laut der Bundeswahlordnung und der Europawahlord-
Wort „Stimmzettelumschlag“, das Wort „Wahl- nung in der vom Inkrafttreten gemäß Artikel 4 dieser
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
schläge“ und das Wort „Wahlumschlägen“ durch blatt bekannt machen.
das Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt.
Artikel 4
40. Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Nummer 3.2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch die Angabe „§ 2 Abs. 7“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. November 2008 zur Änderung des Beschlusses
vom 15. November 1993 in der Fassung vom 4. Dezember 2007
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 25. November 2008
gemäß § 14 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert
worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums
vom 4. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2961), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Abschnitt A. I. wird folgender neuer Abschnitt A. II. eingefügt:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den
Geschäftsjahren 2009 und 2010 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung
(soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1095
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verlet-
zung von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;
8. des Mietrechts;“.
2. Der bisherige Abschnitt A. II. wird zu Abschnitt A. III.
II.
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses anhängig wer-
denden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
III.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Karlsruhe, den 25. November 2008
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Dres. h.c. H a n s - J ü r g e n P a p i e r