2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Gesetz
zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Vom 26. November 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kapitel 2
sen: Bezirke,
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Artikel 1 § 7 Bezirke
§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Gesetz § 9 Anforderungen und Verfahren
über das Berufsrecht und die § 10 Bestellung
Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk § 11 Verhinderung der bestellten bevollmächtigten Bezirks-
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – schornsteinfeger
SchfHwG) § 12 Aufhebung der Bestellung
Inhaltsübersicht Kapitel 3
Te i l 1 Aufgaben, Befugnisse und Pflichten
der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Berufsrecht und Bezirksschornsteinfegermeister
Kapitel 1 § 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
Allgemeine Vorschriften § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des
Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirks-
§ 1 Eigentümerpflichten schornsteinfeger
§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte
§ 3 Schornsteinfegerregister Bezirksschornsteinfeger
§ 4 Nachweise § 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschorn-
§ 5 Mängel steinfeger
§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum § 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister
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§ 18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornstein- Teil 1
feger
§ 19 Führung des Kehrbuchs Berufsrecht
§ 20 Kosten
§ 21 Aufsicht Kapitel 1
§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 23 Zuständige Behörden
§1
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Eigentümerpflichten
Ersatzvornahme (1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind
§ 24 Bußgeldvorschriften verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprü-
§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid fung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
§ 26 Ersatzvornahme die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fas-
Te i l 2 sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
Ver s o rg u ng d er b e v o l l m ä ch t i g t e n S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
Bezirksschornsteinfeger vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebe-
im Schornsteinfegerhandwerk nen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
Kapitel 1
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum
Organisation Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicher-
§ 27 Träger der Zusatzversorgung heit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und
§ 28 Organe des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestim-
§ 29 Vertreterversammlung men,
§ 30 Vorstand und Geschäftsführung 1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitun-
§ 31 Satzung gen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen
§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder
§ 33 Härtefonds überprüft werden müssen,
§ 34 Aufsicht
2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen
Kapitel 2 zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von
diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
Allgemeine Anspruchsregelungen
3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprü-
§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
fung einzuhalten sind.
§ 36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versor-
gungsansprüchen Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die
§ 37 Übergang von Schadenersatzansprüchen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
§ 38 Verjährung getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverord-
§ 39 Rechtsweg nung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in
Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft
Kapitel 3 werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu
Mitgliedschaft und Beiträge geschehen hat. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 40 Mitgliedschaft
§ 41 Beiträge (2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer An-
Kapitel 4 lagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den
Versorgungsleistungen jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern
oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich
§ 42 Arten der Versorgungsleistungen
mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stillle-
§ 43 Ruhegeld gung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 45 Witwen- und Witwergeld (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
§ 46 Waisengeld und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevoll-
§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes mächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchfüh-
rung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie
Te i l 3 den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchfüh-
rung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfeger-
Übergangsregelungen
gesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte
§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung,
2013 Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollzieh-
§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013 baren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme
§ 51 Versorgungsanstalt durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletz-
§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften wird insoweit eingeschränkt.
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§2 Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die ins-
Schornsteinfeger
besondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicher-
und Schornsteinfegerinnen
ten Daten gewährleisten.
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 (2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt
Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das
und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern
Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten die betroffene Person dem nicht widersprochen hat.
des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirt-
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchfüh- schaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskam-
rung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, mer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten
die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Hand- sind unverzüglich zu löschen, wenn
werksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen
nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verord- 1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Re-
nung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. gister entfallen sind oder
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen 2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde
dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Geset-
oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten aus- zes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen
führen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellen- möchte.
prüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine ver-
gleichbare Qualifikation besitzen. §4
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Ab- Nachweise
satz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von (1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstät-
dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder tenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten
nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfeger- ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschorn-
gesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mit- steinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern
gliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver- nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblät-
Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wer- ter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten
den. Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschorn-
steinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt
§3 zugegangen ist.
Schornsteinfegerregister (2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger
oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausge-
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Be- führt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufül-
zirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfeger- len.
meistern und der zuständigen Behörde die Feststellung
(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentü-
zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
mern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die
Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und
jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister)
oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln.
geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschorn-
Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter
steinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie
bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter
jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis
staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten
zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der
ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selb-
Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens
ständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit
durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Be-
den folgenden Daten einzutragen sind:
zirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfeger-
1. Name und Anschrift des Betriebs, meistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister
2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des
weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf
Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,
diese Frist hin.
3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfeger- nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt
oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleis- der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu
tungen angezeigt wurde, fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornstein-
4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und feger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für
Bezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestel- die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten
lung und Angabe des betreffenden Bezirks. entnehmen können.
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die §5
Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte
aus dem Register werden im Wege des automatisierten Mängel
Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für (1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen An-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen lagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid
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für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten fest- (3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die
gesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:
Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Form-
blatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevoll- 1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die
mächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirks- Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunika-
schornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen tionsnummer enthält,
nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten 2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über
gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spä- die berufliche Vorbildung und den beruflichen Wer-
testens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andern- degang enthält,
falls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel 3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
der zuständigen Behörde anzuzeigen. zur Eintragung in die Handwerksrolle,
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die 4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meis-
Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelt- terprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen;
einwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständi- ropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
gen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornstein- oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation
fegermeister zu melden. die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
§6 5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertä-
Erbbaurecht und Gebäudeeigentum tigkeiten,
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Ge- 6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft
bäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einfüh- aus dem Gewerbezentralregister,
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf
die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vor-
Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin
schriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein
Kapitel 2 anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
Bezirke, (4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Be-
bevollmächtigte werberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und
Bezirksschornsteinfeger fachlichen Leistung vorzunehmen.
§7 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschrei-
Bezirke bungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Be-
werberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen kön-
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde
übertragen.
Bezirke ein.
§ 10
§8
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Bestellung
(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, (1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.
wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk be- Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vor-
stellt ist. behaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk
bestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellun-
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.
gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfeger-
handwerk an. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde
öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das
§9
Schornsteinfegerregister mitzuteilen.
Anforderungen und Verfahren
(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausge-
(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschorn- schriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei
steinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Be- Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be-
hörde öffentlich auszuschreiben. nachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen
Behörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirks-
(2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern schornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk
bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, erneut auszuschreiben.
die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur
selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhand- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
werks besitzen. Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 11 Kapitel 3
Verhinderung Aufgaben, Befugnisse und
der bestellten bevollmächtigten Pflichten der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger Bezirksschornsteinfeger und
Bezirksschornsteinfegermeister
(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die
vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzu-
§ 13
nehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger, ihre Aufgaben für Allgemeine Aufgaben
die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornstein- und Bezirksschornsteinfegermeister
feger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeits- Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und
bereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Ein-
verhinderte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger haltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1
zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unver- und 2 und führen die Kehrbücher.
züglich der zuständigen Behörde an.
(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 § 14
kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein be- Durchführung der Feuerstättenschau
vollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines anderen und Erlass des Feuerstättenbescheids
Bezirks seines Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
für die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahr- (1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
nimmt. besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums
(3) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger neh- ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden
men auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsver-
Ersuchen nach Absatz 1 die in den §§ 13 bis 16 be- ordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach
zeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsan-
ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und lagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen
Unterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und
Bezirke jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirks- Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine
schornsteinfeger vorab zur Verfügung zu stellen. Nach Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach
Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrneh- der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durch-
mung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und geführt werden.
die Daten zu löschen sowie die zuständigen bevoll- (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Durchfüh- mächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Ei-
rung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten. gentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche
(4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befug- Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnun-
nisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. gen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzufüh-
(5) § 18 gilt entsprechend. ren sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu ge-
schehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und
§ 12 Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid
Aufhebung der Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungs- (3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornstein-
verfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und feger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest,
Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung auf- dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist,
zuheben treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Ge-
fahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist
1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschorn- auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig.
steinfegers, Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergrif-
2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Über- fenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat
prüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Be- diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die
zirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese
die erforderliche persönliche oder fachliche Zuver- § 15
lässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt, Anlassbezogene Überprüfungen
3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollen- Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben
det. die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme
Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung. rechtfertigen, dass
(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundes- 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zu- gewährleistet ist oder
ständige Behörde unverzüglich für die Führung des 2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelt-
Schornsteinfegerregisters mitzuteilen. einwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der
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Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der abweichend, des Betreibers, dessen Namen und
Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwir- Anschrift der Verwalter den bevollmächtigten
kungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wer- Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschorn-
den. steinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter hat, oder
Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich c) der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter
anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber,
deren Namen und Anschriften die Wohnungsei-
§ 16 gentümer den bevollmächtigten Bezirksschorn-
Weitere Aufgaben der steinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeis-
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger tern auf Anforderung mitzuteilen haben;
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ob- 2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der
liegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und
Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanla- Standort;
gen und von Leitungen zur Abführung von Verbren- 3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1
nungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über
durch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrie-
der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 ent- benen und nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten
sprechend. und das Datum der Ausführung;
4. das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstät-
§ 17
tenschau;
Aufgaben
5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder
der Bezirksschornsteinfegermeister
selbst festgestellte Mängel und das Datum des Ab-
(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger- stellens der Mängel;
meisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegerge-
setzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornstein- 6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme
fegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 nach Landesrecht;
Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstät- 7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung
tenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt nach § 15 Satz 1;
entsprechend. 8. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im
(2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstät- zes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öf-
tenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirks- fentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet
schornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf des Immissionsschutzes.
der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevoll-
und den Eigentümern zuzustellen. mächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirks-
schornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer
§ 18 Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den
Berufspflichten der ausgefüllten Formblättern nach § 4.
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sind dafür verant-
sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ord- wortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch
nungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie
anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintra-
auszuführen. gung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist.
keine Bescheinigungen nach § 16 Satz 1 für Anlagen Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jähr-
in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehö- lich abgeschlossen werden.
rige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 11 (3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch
gilt entsprechend. und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen
Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und
§ 19 vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin
Führung des Kehrbuchs zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden
alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzu-
sich zu löschen.
tragen:
1. Vor- und Familienname sowie Anschrift (4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des
Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der
a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zu-
des Betreibers oder ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigen- und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf
tumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzu-
und, falls die Anlage zum Sondereigentum ge- bewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine
hört, des Wohnungseigentümers und, falls davon längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der
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Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.
Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtver-
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte letzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen be-
Eintragung vorgenommen wurde. vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der
(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Überprüfung.
Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach (2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch
Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen
Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die
öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des
soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentli- Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich
che Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt
soweit werden.
1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist (3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
und die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen,
rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme
der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein War-
dem Unterbleiben der Übermittlung hat. nungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen.
§ 20 § 22
Kosten Verhältnis zu
Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1 Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf
und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsauf- Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der
wands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen,
(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grund- bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unbe-
stücks und sind von den Grundstückseigentümern, im rührt.
Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Son-
§ 23
dereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu
tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt Zuständige Behörden
in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständi-
dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines gen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuld-
ner. Kapitel 4
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme
Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der
zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten § 24
Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt
und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstre- Bußgeldvorschriften
ckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangs- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
vollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht fahrlässig
gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tra- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der
gen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung be- Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils
trieben wurde. auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen lässt,
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sät- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
ze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind macht,
nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu be-
messen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten 3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht ge-
verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berück- stattet,
sichtigen. 4. entgegen § 4 Abs. 2 das Formblatt nicht richtig oder
nicht vollständig ausfüllt,
§ 21 5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht rich-
Aufsicht tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 6. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die
unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. dort genannten Unterlagen oder Daten nicht, nicht
Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Be- richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen
zirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung § 19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht voll-
der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und ständig löscht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2249
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße § 28
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Organe
§ 25 Die Organe der Versorgungsanstalt sind
Nichterfüllung, Zweitbescheid 1. die Vertreterversammlung,
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 2. der Vorstand,
oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zu-
3. die Geschäftsführung.
ständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt
nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist
eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten § 29
auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist Vertreterversammlung
nachgewiesen wurde.
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 ge-
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweit- wählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer
bescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte
Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechts- nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind
verordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wie- zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Ver-
derkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung hinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb
welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall (2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterver-
der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten sammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt.
des Pflichtigen anzudrohen. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der
Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu
(3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzu- bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevoll-
stellen. mächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43
Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen
sind.
§ 26
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle
Ersatzvornahme Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornstein- der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschluss-
fegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten
fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den 1. die Wahl des Vorstandes,
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den
Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der 2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,
Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftra- 3. die Abnahme der Jahresrechnung,
gen.
4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,
(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden
von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren 5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an
und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, den Härtefonds,
dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der 6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterver-
Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die sammlung und des Vorstandes zu gewährenden
voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvor- Entschädigung.
nahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Ver-
waltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten
Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Ge-
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).
Teil 2
(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angele-
Versorgung der
genheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Drit-
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger teln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
im Schornsteinfegerhandwerk
(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem
Kapitel 1 Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekannt
zu machen.
Organisation
§ 30
§ 27
Vorstand und Geschäftsführung
Träger der Zusatzversorgung
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern ein-
Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Be-
schließlich des oder der Vorsitzenden und des oder
zirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk
der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied
(Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare
ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz
in München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im (2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen
Schornsteinfegerhandwerk. Versorgungskammer.
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
§ 31 (2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur
Satzung Vermeidung von unbilligen Härten ehemaligen bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfegern oder ihren Hinter-
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat- bliebenen Unterstützung gewährt wird.
zung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung
der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der § 34
von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue
Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zu- Aufsicht
stande oder wird auch die neue Satzung nicht ge- (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt
nehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des
erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durch- Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
führen. (2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Ge-
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über schäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
1. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden 1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte 2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versor-
und Pflichten der Vertreterversammlung und die gungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihen-
folge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder 3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl
im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie
der Mitglieder, der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens
insbesondere Modellrechnungen zur demographi-
2. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden schen Entwicklung der Zahl der Versicherten und
Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnah-
des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung men, der Ausgaben und des Vermögens sowie des
in ihm, zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn
3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des Kalenderjahren.
Vorstandes, Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden
4. die Vertretung der Versorgungsanstalt, Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesminis-
5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,
terium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für
6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsan-
7. das Ruhen der Versorgungsleistungen, stalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für
8. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen, die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt
dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt
9. die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,
nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen
10. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen
11. die Änderung der Satzung, Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung
der Versorgungsanstalt ändern.
12. die Art der Bekanntmachung durch die Versor-
gungsanstalt. (4) Vertreter und Vertreterinnen der Aufsichtsbe-
hörde und des Bundesministeriums für Arbeit und
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem
Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bun-
teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
desanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen
haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch (5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungs-
Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende anstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen entsprechend.
treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf
die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen
§ 32
Geschäftsjahr, § 35
Rechnungs- und Kassenbücher Mitteilungspflicht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. und Datenübermittlung
(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher (1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die
sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist nach den §§ 45 und 46 Anspruchsberechtigten sind
vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversamm- verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen
lung abzunehmen. unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die
Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mit-
§ 33 gliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind.
Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer an-
Härtefonds spruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt
(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestim-
Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel men, dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen
jährlich dem Härtefonds zugeführt werden. der Versorgungsansprüche zur Folge hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2251
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versor- § 41
gungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Ge- Beiträge
schlecht und die Anschrift der von ihr bestellten bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie Beginn und (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversor-
Ende der Bestellung. gung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit
sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus
anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt
§ 36
sind, durch Beiträge aufgebracht.
Übertragung, Verpfändung und (2) Beitragspflichtig ist der bevollmächtigte Bezirks-
Aufrechnung von Versorgungsansprüchen schornsteinfeger für den von ihm verwalteten Bezirk.
Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Die Beitragspflicht entsteht im Zeitpunkt der Bestel-
Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung lung.
kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfän- (3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu
dungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträ- entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, dass
gen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitglied- die Beiträge bis zu drei Monate im Voraus zu zahlen
schafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versor- sind.
gungsansprüche regeln. (4) Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis
zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
§ 37 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abwei-
chenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-
Übergang von Schadenersatzansprüchen
gungsvertrages genannten Gebiet dadurch Rechnung
Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder eine zu tragen, dass der Beitrag mit dem Verhältnis aus
anspruchsberechtigte Person nach § 45 oder § 46 kör- dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem
perlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Ren-
Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person tenversicherung vervielfältigt wird.
oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung (5) Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, de-
oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe ren Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt vor Ablauf
auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der von fünf Jahren endet, werden auf Antrag Beiträge
Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer erstattet. § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 des
Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger Kapitel 4
der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des
Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Ve r s o r g u n g s l e i s t u n g e n
Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht
werden. § 42
Arten der Versorgungsleistungen
§ 38 Die Versorgungsanstalt erbringt folgende Versor-
Verjährung gungsleistungen:
1. Ruhegeld (§ 43),
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach die-
sem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsan- 2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 44),
stalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten 3. Witwen- und Witwergeld (§ 45) sowie
verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit 4. Waisengeld (§ 46).
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung
verlangt werden kann. § 43
Ruhegeld
§ 39
(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
Rechtsweg ger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Ren-
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zu- tenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag
satzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied
die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungs- der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der
rechtsweg gegeben. vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung
des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Pro-
zent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
Kapitel 3
möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente
Mitgliedschaft und Beiträge für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch
§ 40 endet mit Ablauf des Sterbemonats.
(2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der
Mitgliedschaft
Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der
Mitglieder der Versorgungsanstalt sind alle bevoll- Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes
mächtigten Bezirksschornsteinfeger und die nach § 43 mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Pro-
Abs. 1 oder § 44 anspruchsberechtigten Personen. zent der Bemessungsgrundlage.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
§ 44 § 45
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Witwen- und Witwergeld
(1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Be- (1) Überlebende Ehegatten von bevollmächtigten
rufsunfähigkeit, wenn Bezirksschornsteinfegern oder anspruchsberechtigten
1. es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der Personen nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwen-
gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig ge- geld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des
worden ist, Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei
Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.
2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von
fünf Jahren erfüllt wurde, (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass
3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfä- nach den besonderen Umständen des Falles die An-
higkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt nahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige
gezahlt wurden und oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen An-
4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben wor- spruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen.
den ist. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem
Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage
Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die
der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten
Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der
oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder
Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf
der Witwer verstorben ist.
den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens ab
dem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf (3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetra-
des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 genen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1
entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist. genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend.
(2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande § 46
ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirks- Waisengeld
schornsteinfeger auszuüben.
(1) Die Kinder von verstorbenen bevollmächtigten
(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend Bezirksschornsteinfegern oder Versorgungsempfän-
festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungs- gern nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Waisengeld.
falls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die
Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in
in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhe- der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind ange-
geld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. nommen worden ist.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Pro-
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches zent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes,
Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähig-
an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf keit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.
ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können
die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit
der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für
Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Ge-
auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen burtsmonats.
Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche (4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf
Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflich- des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr
tet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird
einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehal- auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres
tenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr
auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied vollendet, wenn sie
die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht ge-
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein
genüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die
freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökolo-
Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbe-
gisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
zugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die
von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder
Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsun-
fähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhe- In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Alters-
geld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit er- begrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der
hobenen Daten können von der Versorgungsanstalt Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den
gespeichert werden. gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleich-
(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt min- gestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,
destens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 47). höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen
Im Übrigen gilt für die Berechnung § 43 Abs. 2 entspre- Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden
chend. Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2253
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei
Anwendung. Eintritt des Versorgungsfalls der Berechnung zugrunde
gelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen,
§ 47 die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeit-
Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes punkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rang-
stichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt
(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes be- worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende
trägt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoar- Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer sei-
beitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des ner Mitgliedschaft anzurechnen.
Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags
für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte
Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und § 51
Einmalzahlungen. Versorgungsanstalt
(2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag,
Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Be-
der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach
zirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk ist
Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuel-
die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Be-
len Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen
zirksschornsteinfegermeister.
Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
vielfältigt wird.
§ 52
Teil 3 Kehr- und
Übergangsregelungen Überprüfungsordnungen der Länder
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
§ 48
Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen
Übergangsregelungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2
für Bezirksschornsteinfegermeister des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schorn- erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19
steinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und
in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschorn- Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend an-
steinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestel- zuwenden.
lung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist
sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die § 53
Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Weitere Anwendung von Vorschriften
Jahre befristet. Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden
§ 49 sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeld-
Ansprüche bewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des
auf Versorgungsleistungen Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekannt-
vor dem 1. Januar 2013 machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das
(1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprü- zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
che auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist den ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden
der am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbe- Fassung weiter anzuwenden.
trag zugrunde zu legen. Dieser wird in dem Verhältnis
fortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrund- Artikel 2
lage nach § 47 verändert.
Änderung
(2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart
und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenver- des Schornsteinfegergesetzes
sicherung werden nachvollzogen. Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
(3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
Versorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinter- zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom
bliebenenrente neu festzusetzen. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 50
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Versorgungsanwartschaften
vor dem 1. Januar 2013 „Inhaltsübersicht
Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Versor- I. Teil
gungsanwartschaften werden auf der Grundlage der Allgemeine Vorschriften
zu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozent-
sätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfeger- § 1 (weggefallen)
gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden § 2 (weggefallen)
Fassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der § 3 Bezirksschornsteinfegermeister
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
II. Teil § 35 Mitgliedschaft
Voraussetzungen für die Berufsausübung § 36 Organe
§ 37 Vertreterversammlung
1. Abschnitt
§ 38 Vorstand und Geschäftsführung
Bewerbung und Bestellung
§ 39 Satzung
§ 4 (weggefallen) § 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
§ 5 Bestellung § 41 Härtefonds
§ 6 Reihenfolge der Bestellung § 42 Aufsicht
§ 7 (weggefallen)
3. Abschnitt
2. Abschnitt
Aufbringung der Mittel
Erlöschen der Bestellung
§ 43 Beiträge
§ 8 Erlöschensgründe
§ 9 Altersgrenze 4. Abschnitt
§ 10 Versetzung in den Ruhestand Sonstige Vorschriften
§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung § 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in
den Ruhestand
III. Teil § 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
Ausübung des Berufes § 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von
1. Abschnitt Versorgungsansprüchen
§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Pflichten und Aufgaben
des Bezirksschornsteinfegermeisters § 48 Verjährung
§ 49 Rechtsweg
§ 12 Allgemeine Berufspflicht
§ 13 Aufgaben V. Teil
§ 14 (weggefallen)
Bußgeld-, Übergangs-, Schluss-
§ 15 Gesellen und sonstige Vorschriften
§ 16 Lehrlinge
1. Abschnitt
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen) Bußgeldvorschriften
§ 19 (weggefallen) § 50 (weggefallen)
§ 20 Vertretung § 51 (weggefallen)
§ 21 (weggefallen)
2. Abschnitt
2. Abschnitt Zuständige Behörde
Kehrbezirk § 52 Zuständige Behörde
§ 22 (weggefallen) § 53 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
3. Abschnitt
3. Abschnitt Übergangsvorschriften
Kehr- und Überprüfungsgebühren § 54 (weggefallen)
§ 24 Gebührenordnung § 55 (weggefallen)
§ 25 Einziehung der Gebühren § 56 Versorgungsanstalt
§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem
4. Abschnitt in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 56b Beiträge
Aufsicht
§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 26 Aufsichtsbehörde
§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen,
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen Übergangsregelungen
§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung § 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
IV. Teil
Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk 4. Abschnitt
1. Abschnitt Schlussvorschriften
Versorgungsansprüche § 58 (weggefallen)
§ 29 Ruhegeld § 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages
§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes § 60 (Inkrafttreten)“.
§ 31 Witwengeld und Witwergeld 2. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
§ 32 Waisengeld 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der
Versorgungsanstalt „§ 5
Bestellung
2. Abschnitt (1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf
Versorgungsanstalt bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke
der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten die-
§ 34 Träger der Zusatzversorgung ses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2255
Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag bb) In Nummer 2 werden die Angabe „(§ 1
geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Ja- Abs. 2)“ gestrichen und vor den Wörtern
nuar 2010 gelten für die Auswahl und die „der Kehr- und Überprüfungsordnung“ die
Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die Wörter „den Rechtsverordnungen nach § 1
§§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksge- Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-
setzes entsprechend. Handwerksgesetzes oder“ eingefügt.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“
Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt gestrichen.
des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Be- dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
zirke.“
„9. Ausstellung von Bescheinigungen über
4. § 6 wird wie folgt geändert: die Tauglichkeit und sichere Benutzbar-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. keit von Abgasanlagen und von Leitun-
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. gen zur Abführung von Verbrennungs-
gasen, soweit dies durch Landesrecht
5. § 7 wird aufgehoben. vorgesehen ist;“.
6. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder“ ee) In Nummer 11 werden die Wörter „vom
gestrichen. 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geän-
7. § 11 wird wie folgt geändert: dert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 701)“ durch die Wörter „in der
a) In Absatz 1 werden die Wörter „probeweise oder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
endgültige“ gestrichen. tember 2005 (BGBl. I S. 2684)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
aa) Die Wörter „probeweise oder endgültige“ „(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10
werden gestrichen. und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei- auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-
nen Punkt ersetzt. tes der Europäischen Union oder eines Vertrags-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland
8. § 12 wird wie folgt gefasst: keine gewerbliche Niederlassung im Schorn-
„§ 12 steinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt
werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/
Allgemeine Berufspflicht EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind ver- 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Vorausset-
pflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungs- zungen erfüllen.“
gemäß und gewissenhaft nach den allgemein aner- 10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben.
kannten Regeln der Technik sowie unparteiisch
auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dür- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
fen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder
Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut b) Absatz 2 wird aufgehoben.
haben. § 20 gilt entsprechend. 12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.
(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an 13. § 24 wird wie folgt gefasst:
Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten „§ 24
ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungs-
ordnung oder der Verordnung über kleine und mitt- Gebührenordnung
lere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
Überwachungsergebnis haben können. renpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Be- 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste
zirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitauf-
der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. wand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-
In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zu- rensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Ar-
ständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch au- beitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1
ßerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.“ genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und
Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters
9. § 13 wird wie folgt geändert: ist zu berücksichtigen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „Kehr- Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebüh-
und Überprüfungsordnung“ die Wörter renordnungen der Länder fort, die auf der Grund-
„Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 lage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttre-
und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksge- tens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen
setzes oder die“ eingefügt. wurden.“
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
14. § 25 wird wie folgt geändert: 3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und Zahl der Versicherten und Versorgungsempfän-
Überprüfungsgebührenordnung“ die Wörter ger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und
„Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in des Vermögens insbesondere Modellrechnun-
der“ eingefügt. gen zur demographischen Entwicklung der Zahl
der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur
b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wör- Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und
tern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“ des Vermögens sowie des zu leistenden Jahres-
die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 beitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
oder der“ eingefügt.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines
15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem
setzt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
„Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bun-
Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfe- desministerium für Wirtschaft und Technologie zu-
germeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Hand- zuleiten.
werksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für
die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterla- (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungs-
gen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein anstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die
Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Daten- für die Durchführung der Aufgaben der Versor-
träger zugänglich gemacht wird oder die Daten gungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die
elektronisch übermittelt werden.“ Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten
Frist diesen Weisungen nach, so kann die Auf-
16. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen
„Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer selbst treffen und dabei auch die Satzung der Ver-
der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Be- sorgungsanstalt ändern.
zirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs- (4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bun-
anstalt maßgebend.“ desministeriums für Arbeit und Soziales sind be-
17. § 30 wird wie folgt gefasst: rechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzuneh-
„§ 30 men; sie sind jederzeit zu hören.
Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes (5) Für die Anlage des Vermögens der Versor-
gungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichts-
(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes be-
gesetzes entsprechend.“
trägt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeits-
einkommens eines Beschäftigten des Bundes 20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die nach § 21
den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden
Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen“ gestri-
Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskom-
chen.
ponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzah-
lungen. b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den nach § 21
Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeit-
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,
punkt des Todes des Kehrbezirksinhabers“ ge-
der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach
strichen.
Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen ak-
tuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuel- 21. Die §§ 50 und 54 werden aufgehoben.
len Rentenwert der gesetzlichen Rentenversiche-
22. Es wird folgender § 57a eingefügt:
rung vervielfältigt wird.“
18. § 31 wird wie folgt geändert: „§ 57a
a) In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben. Geltung für
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwer“ die
Wörter „und überlebende Lebenspartner aus ein- Die §§ 34 bis 49 gelten für bevollmächtigte Be-
getragenen Lebenspartnerschaften“ eingefügt. zirksschornsteinfeger entsprechend. Für die Versor-
gungsleistungen der bevollmächtigten Bezirks-
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
schornsteinfeger sind die §§ 42 bis 47 des Schorn-
„§ 42 steinfeger-Handwerksgesetzes maßgebend.“
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt Artikel 3
führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Änderung des
Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
2. eine Darstellung über die Entwicklung der Ver- vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt
sorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr, geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2257
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort (2) Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
„ausgenommen“ die Wörter „bevollmächtigte Be- vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt ge-
zirksschornsteinfeger oder“ eingefügt. ändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. De-
2. In § 165 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 das zember 2006 (BGBl. I S. 2748), tritt am Tag nach der
Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6 Verkündung außer Kraft.
aufgehoben. (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18,
20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 und in Artikel 2 tritt
Artikel 4 Nummer 22 am 1. Januar 2013 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (4) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab- S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Geset-
weichendes bestimmt ist. zes, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
Vom 26. November 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben
sen: an das Bundesministerium. Für die in Absatz 1
genannten Zwecke und die Erfüllung der in
Artikel 1 Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die
Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungs- Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen
waren in der Fassung der Bekanntmachung vom obersten Landesbehörde Einzelangaben der Be-
26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), das zuletzt durch triebe oder Betriebsteile, die in diesem Land
Artikel 201 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. Die
geändert: Übermittlung der Einzelangaben kann im automa-
tisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt
1. § 15 wird wie folgt geändert: für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4
aa) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun- des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit,
desministerium für Wirtschaft und Technolo- als es sich bei den Einzelangaben nicht um per-
gie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung sonenbezogene Daten handelt.“
des Bundesrates“ werden durch die Wörter 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung „§ 15a
des Bundesrates nach Anhörung der zustän-
digen obersten Landesbehörden“ ersetzt. Übermittlung von Einzelangaben
für die wissenschaftliche Forschung
bb) Die Wörter „in Anhang II des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Ein-
meinschaft“ werden durch die Wörter „in An- zelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrich-
hang I des Vertrages zur Gründung der Euro- tungen, die unabhängige wissenschaftliche For-
päischen Gemeinschaft“ ersetzt. schung betreiben, übermitteln, soweit
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab- 1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durch-
sätze 3 bis 6 ersetzt: führung bestimmter wissenschaftlicher For-
schungsvorhaben erforderlich ist,
„(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchfüh- 2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymi-
rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses sierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu- und
ständig. Das Bundesministerium kann die Bun- 3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvor-
desanstalt mit der Erfüllung von Informations- haben das schutzwürdige Interesse des Betroffe-
pflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nen an dem Ausschluss der Übermittlung über-
gegenüber der Europäischen Gemeinschaft be- wiegt.
auftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelanga- Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
ben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Mel- des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
dungen verwenden, soweit dies hierfür erforder- Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders
lich ist. Die Bundesanstalt veröffentlicht zusam- zu berücksichtigen.
mengefasste Ergebnisse.
(2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur
(4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Ab- Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht
sätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gege- Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
ben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerli- ders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflich-
che Zwecke verwendet werden. tungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,
(5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Er- 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Au-
füllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 gust 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt
des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 entsprechend.
bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes so- (3) Die Einzelangaben dürfen nur für das For-
wie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des schungsvorhaben verwendet werden, für das sie
Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Er- übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere
nährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig. Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrich-
(6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet tung oder die Weitergabe an andere Forschungsein-
die Bundesanstalt die zusammengefassten Mel- richtungen bedarf der Zustimmung der Bundesan-
deergebnisse an das Bundesministerium weiter stalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2259
(4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte 4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die For-
schungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisa- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
torisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal- die Bundesanstalt.“
tungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für 5. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung
sein können. „§ 18
(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind Übergangsregelung
die Einzelangaben zu anonymisieren.
(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den
(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktord-
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
nungswaren-Meldeverordnung vom 24. November
Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausfüh-
1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem
rung der Vorschriften über den Datenschutz auch
1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Ge-
dann kontrolliert, wenn der Empfänger die personen-
setz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008
bezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet
geltenden Fassung anzuwenden.
noch in oder aus nichtautomatisierten Dateien ver-
wendet noch für eine automatisierte Verarbeitung (2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist
oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien für vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume
erhebt.“ dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. Novem-
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ber 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „Obersten Landes- 6. Der bisherige § 18 wird neuer § 19.
behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen
können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbe- Artikel 2
reich“ durch die Wörter „Bundesanstalt kann“ er-
setzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
b) In Satz 2 wird das Wort „können“ durch das Wort schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
„kann“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
ersetzt. in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
c) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch das Wort
„kann“ ersetzt.
Artikel 3
d) In Satz 4 werden die Wörter „können die in Satz 1
genannten Stellen“ durch die Wörter „kann die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesanstalt“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Meldungen über Marktordnungswaren
Vom 26. November 2008
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Meldungen über Marktordnungswaren vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2258) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Meldungen über
Marktordnungswaren in der ab dem 29. November 2008 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1490),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 197 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 160 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 201 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
6. den am 29. November 2008 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Bonn, den 26. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2261
Gesetz
über Meldungen über Marktordnungswaren
§§ 1 bis 14 (5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernäh-
(weggefallen)
rungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernäh-
rungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben
§ 15 der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes
Aufzeichnungs- und Meldepflichten und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist
zulässig.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) (6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergeb-
mung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi- nisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt
gen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Markt- auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesmi-
beobachtung und Marktberichterstattung nisterium. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und
die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben über-
1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und mittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zustän-
Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren digen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Be-
Tätigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages zur triebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen,
Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufge- nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen
führten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse er- Stellen des jeweiligen Landes. Die Übermittlung der
streckt, für die der Rat oder die Kommission der Eu- Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren
ropäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abruf-
Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Markt- verfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2,
organisationen Vorschriften erlässt, zu verpflichten, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in-
regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder soweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um
gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, personenbezogene Daten handelt.
gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten
oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich § 15a
dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren
Übermittlung von Einzelangaben
Verwertung und Preise sowie über die Bestände die-
für die wissenschaftliche Forschung
ser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu mel-
den, (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzel-
angaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen,
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons- die unabhängige wissenschaftliche Forschung betrei-
tige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststel- ben, übermitteln, soweit
lungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und
Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergeb- 1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchfüh-
nisse der Notierungen oder Feststellungen zu mel- rung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvor-
den. haben erforderlich ist,
2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymisier-
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
ter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und
ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Mel-
dungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen 3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-
für die Übermittlung bestimmt werden. ben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse
nen Rechtsverordnungen zuständig. Das Bundesminis- an dem Forschungsvorhaben besonders zu berück-
terium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von In- sichtigen.
formationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwe- (2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Ge-
cke gegenüber der Europäischen Gemeinschaft beauf- heimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträ-
tragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus ger oder für den öffentlichen Dienst besonders ver-
den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen ver- pflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsge-
wenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. Die Bun- setzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das
desanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnis- durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974
se. (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entspre-
(4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 chend.
und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. (3) Die Einzelangaben dürfen nur für das For-
Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke ver- schungsvorhaben verwendet werden, für das sie über-
wendet werden. mittelt worden sind. Die Verwendung für andere For-
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
schungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtun- setzen würde.
gen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Ab-
sätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 17
(4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kennt- Ordnungswidrigkeiten
nisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungsein- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
richtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Ein- fahrlässig
zelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von
der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Ge- 1. entgegen § 16 Abs. 1, 2
schäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleich- a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-
falls von Bedeutung sein können. ständig erteilt,
(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht voll-
Einzelangaben zu anonymisieren. ständig vorlegt oder
(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßga- von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,
be, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vor-
2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die
schriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert,
nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverord-
wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten
nung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind,
weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nicht-
dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher
automatisierten Dateien verwendet noch für eine auto-
oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbe-
matisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in
wahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen
automatisierten Dateien erhebt.
Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15
Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt,
§ 16
nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbe-
Allgemeine wahrt oder
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwi-
(1) Die Bundesanstalt kann Auskünfte verlangen, so- derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Ge- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
setzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechts-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
verordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
sie verlangen, dass ihr die geschäftlichen Unterlagen
vorgelegt werden. Sie kann zu dem genannten Zweck (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vorneh- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
men. Zur Vornahme der Prüfungen kann die Bundesan- Bundesanstalt.
stalt, ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke,
Geschäftsräume und Betriebsräume des Auskunfts- § 18
pflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Be- Übergangsregelung
triebszeit betreten. Der Auskunftspflichtige hat die in
(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Mel-
den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen zu
depflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswa-
dulden.
ren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land- S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009
und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis
verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, anzuwenden.
besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder
(2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für
mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnis-
sen teilnimmt oder teilgenommen hat, die einer Maß- vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume dieses
nahme oder Regelung nach diesem Gesetz oder der Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008
geltenden Fassung anzuwenden.
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
unterliegen.
§ 19
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn (Inkrafttreten)
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der §§ 20 bis 31
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah- (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2263
Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(Personenstandsverordnung – PStV)
Vom 22. November 2008
Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes § 20 Sicherungsregister
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der durch Arti- § 21 Abschluss der Personenstandsregister
kel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 § 22 Sammelakten
(BGBl. I S. 313) geändert worden ist, des § 4 Abs. 3 § 23 Namensangabe
Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der zuletzt § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstands-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 registers
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, Artikel 2 Abs. 1 § 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Septem- § 26 Suchverzeichnisse
ber 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997
(BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Kapitel 3
Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September Eheschließung
1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen § 28 Anmeldung
vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das § 29 Eheschließung
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz: Kapitel 4
Lebenspartnerschaft
Inhaltsübersicht
§ 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen Kapitel 5
§ 1 Standesamt Geburt
§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift § 32 Geburten in Fahrzeugen
§ 4 Rückgabe von Urkunden § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 7 Zurückstellen der Beurkundung § 36 Fortführung des Geburtenregisters
§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
Kapitel 6
Kapitel 2
Sterbefall
Personenstandsregister
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern
Abschnitt 1 § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
Betrieb elektronischer Personenstandsregister § 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
§ 9 Personenstandsregister, Registerinhalt § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregis- § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
tern und Sicherungsregistern
§ 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren Kapitel 7
§ 12 Herstellererklärung Besondere
§ 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssys- Beurkundungs- und Registervorschriften
teme § 42 Testamentsverzeichnis
§ 14 Berechtigungskonzept § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
§ 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen
Abschnitt 2 Wehrmacht
Führung der Personenstandsregister § 45 Angleichung von Namen
§ 15 Personenstandsregister § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
§ 16 Haupteintrag
Kapitel 8
§ 17 Folgebeurkundungen
§ 18 Hinweise Berichtigungen
§ 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge § 47 Berichtigungen
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Kapitel 9 Anlage 9 (zu den §§ 48, 70)
Personenstandsurkunden, Benutzung Sterbeurkunde
der Personenstandsregister, Mitteilungen Anlage 10 (zu § 29)
Abschnitt 1 Niederschrift über die Eheschließung
Personenstandsurkunden Anlage 11 (zu § 30)
§ 48 Personenstandsurkunden Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Anlage 12 (zu § 34)
§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
§ 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis Kapitel 1
§ 52 Internationales Stammbuch der Familie
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
§1
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53 Benutzung durch Personen Standesamt
§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und kon- (1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei
sularische Vertretungen gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender
§ 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke Zusatz hinzuzufügen.
Abschnitt 3
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
Mitteilungen
§2
§ 56 Mitteilungen an das Standesamt
§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister Übersetzung in die deutsche Sprache
§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Ur-
§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschafts- kunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deut-
register sche Sprache gefordert werden.
§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung be-
§ 63 Datenübermittlung
fasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Spra-
§ 64 Abrufverfahren
che nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat ge-
genüber dem Standesbeamten eine Versicherung an
Kapitel 10
Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewis-
Übergangs- und Schlussvorschriften senhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für
§ 65 Übergangsbeurkundungen Übertragungen der betreffenden Art in einem Land
§ 66 Fortführung von Altregistern nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein be-
§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag eidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.
§ 68 Fortführung des Heiratseintrags
(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Spra-
§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister che vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist
§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Über- am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Nieder-
gangsbeurkundungen
schrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.
§ 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsular-
register
§ 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin §3
§ 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
§ 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in
(1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und
Berlin (Ost)
ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht mög-
§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2
Anlage 1 (zu § 11) gilt entsprechend.
Datenfelder in den Personenstandsregistern (2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er
Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen ma-
Eheregister chen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Betei-
Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) ligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des
Lebenspartnerschaftsregister Grundes zu vermerken.
Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister §4
Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Rückgabe von Urkunden
Sterberegister
(1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die
Anlage 6 (zu den §§ 48, 70)
nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt aus-
Eheurkunde
gestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben wer-
Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) den. Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft
Lebenspartnerschaftsurkunde werden können, soll das Standesamt eine Abschrift
Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist;
Geburtsurkunde bei Übertragung in ein elektronisches Dokument ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2265
nügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Kapitel 2
Übertragung vorgenommen worden ist.
Personenstandsregister
(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden,
denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglau- Abschnitt 1
bigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Betrieb
Übersetzung beim Standesamt verbleiben. elektronischer
Personenstandsregister
§5
§9
Prüfungspflicht des Standesbeamten
Personenstandsregister, Registerinhalt
Eintragungen im Personenstandsregister und sons-
tige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, (1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden
wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und Personenstandsregister bestehen aus Registereinträ-
abschließend geprüft worden ist. gen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu spei-
chern sind.
§6 (2) Die Registereinträge enthalten die für die Beur-
kundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz er-
Anzeige eines Personenstandsfalls forderlichen Daten einschließlich der dauerhaft über-
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des be-
(1) Über die mündliche Anzeige eines Personen-
urkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und
standsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift auf-
die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16
zunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsge-
Abs. 2 Satz 1.
mäßen Beurkundung im Personenstandsregister erfor-
derlichen Angaben enthalten. (3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standes-
amt in strukturierter Form im Format Extensible Markup
(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt Language (XML) und zusätzlich als Dokument im For-
oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustausch- mat Portable Document-Format (PDF/A) in dem ent-
format XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll sprechenden Personenstandsregister gespeichert.
OSCI-Transport in der im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung ver- (4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes
wendet werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge
und Folgebeurkundungen.
§7 § 10
Zurückstellen der Beurkundung Anforderungen
an den Betrieb von
(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beur-
Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
kundung eines Personenstandsfalls, kann das Stan-
desamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkun- (1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern
dung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in an- und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und an-
gemessener Frist nachzuholen. gemessenen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Au-
(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheini- thentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten
gung darüber auszustellen, dass der Personenstands- entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicher-
fall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet wer- zustellen. Es dürfen nur Anlagen und Programme ver-
den konnte. wendet werden, die den anerkannten technischen An-
forderungen an die maschinell geführte Verarbeitung
§8 von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämt-
liche technischen und organisatorischen Maßnahmen
Prüfung der Staatsangehörigkeit
müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Re-
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit gisterdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung
ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Beschei- tragen. Die Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzge-
nigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, setzes gilt entsprechend. Die zu treffenden Maßnah-
eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen. men sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13)
zu dokumentieren.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsange-
hörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente (2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass
nachweisen: 1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanla-
gen, mit denen die Personenstandsdaten verarbeitet
1. Reisepass oder Passersatz,
oder genutzt werden können, verwehrt wird (Zutritts-
2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staats- kontrolle),
angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäi- 2. die unbefugte Nutzung der für die Personenstands-
schen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- beurkundung eingesetzten Datenverarbeitungssys-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teme verhindert wird (Zugangskontrolle),
und der Schweiz oder
3. die eingeräumten Zugriffsbefugnisse im Datenverar-
3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Hei- beitungssystem verwaltet werden und der Zugriff auf
matstaates. die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
jeweils eingeräumten Zugriffsbefugnis möglich ist, für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsre-
nachdem sich der Benutzer dem System gegenüber gister gesperrt wird,
in einer automatisierten Prüfung als zugriffsbefugt 7. die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine
erwiesen hat (Zugriffskontrolle), systemunabhängige Prüfung möglich ist,
4. die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unver-
8. Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewah-
änderbar gespeichert werden und die chronolo-
rungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archi-
gische Dokumentation von Veränderungen der Ein-
ven übernommen werden, auf externe Datenträger
träge im Personenstandsregister und im Siche-
übertragen und aus dem Personenstandsregister
rungsregister gewährleistet wird (Revisionssicher-
gelöscht werden können.
heit),
(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung,
5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen
Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstands-
der Einträge im Personenstandsregister und im Si-
einträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass
cherungsregister im Datenverarbeitungssystem pro-
die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft
tokolliert wird (Beweissicherung),
überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor
6. eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheits- einer Speicherung im Personenstandsregister ange-
risiken wiederhergestellt werden können (Wiederauf- bracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Register-
bereitung), eintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur
7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten überprüft wird.
durch geeignete technische Prüfmechanismen (3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfah-
rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälscht- ren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine
heit), direkte Änderung der im Personenstandsregister ge-
8. die Funktionen des Datenverarbeitungssystems feh- speicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle
lerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen un- muss gewährleisten, dass
verzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
1. eine system- und programmiersprachenunabhän-
9. bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle gige Zusammenarbeit von Fach- und Registerver-
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver- fahren möglich ist,
schlüsselungsverfahren angewendet werden, die
2. die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen
das Personenstandsregister übernommen werden
(Übertragungssicherheit).
und die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifi-
zierte elektronische Signatur übergeben wird,
§ 11
Anforderungen 3. die im Personenstandsregister vorhandenen Daten
an Datenverarbeitungsverfahren für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernom-
men werden,
(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personen-
standsregister (Registerverfahren) müssen gewährleis- 4. die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in
ten, dass das Personenstandsregister bearbeiteten Daten
den festgelegten Strukturen und Formatbeschrei-
1. die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür bungen der Daten im Personenstandsregister ange-
vorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert passt werden,
werden,
5. die zur systemunabhängigen Prüfung der Authenti-
2. eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten
zität des Personenstandseintrags notwendigen In-
als Personenstandseintrag nach den Mustern der
formationen bereitgestellt werden können.
Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespei-
chert wird,
§ 12
3. der Personenstandseintrag mit den Registrierungs-
daten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird, Herstellererklärung
4. die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte Für die Erfassung und Verarbeitung der nach dem
elektronische Signatur und die Daten, die zur Siche- Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten
rung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die
sind, beim Personenstandseintrag gespeichert wer- Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass
den, die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben
des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.
5. jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden
Registereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert
§ 13
und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupt-
eintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeur- Betriebs- und
kundungen elektronisch verknüpft wird, ohne die be- Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
reits im Personenstandsregister gespeicherten Ein- (1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist
tragsdaten zu überschreiben oder zu löschen, ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das
6. die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkun- festlegt, mit welchen technischen und organisatori-
dung und Folgebeurkundungen für eine weitere Fol- schen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und
gebeurkundung unter automatischer Vergabe der dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungs-
nach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer be- fristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet wer-
reitgestellt werden und der entsprechende Eintrag den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2267
(2) Die für die Register verwendeten Datenverarbei- § 16
tungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu Haupteintrag
überprüfen. Die Registereinträge sind bei Bedarf auf
Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand (1) Der Personenstandsfall wird mit dem Hauptein-
der Technik entsprechen. Bei dieser Übertragung muss trag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt
die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und
die Überprüfung dokumentiert werden. Es ist sicherzu- seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektroni-
stellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbei- schen Signatur ab und speichert ihn in dem entspre-
tungssystemen gespeicherten Daten spurenlos ge- chenden Personenstandsregister.
löscht werden. (2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der
Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des je-
§ 14 weiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der
laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeur-
Berechtigungskonzept kundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kenn-
(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstands- zeichnung des Personenstandsregisters, die Eintrags-
register erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgen- nummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die
den Berechtigungsstufen: Registernummer. Der erste Haupteintrag eines Jahres
erhält die Eintragsnummer 1.
1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in
das Personenstandsregister einzufügen, Einträge (3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus
durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperr- dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes
vermerke sowie Hinweise aufzunehmen, und der Länder.
2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu än- § 17
dern,
Folgebeurkundungen
3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Num-
4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, mer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung,
um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffen- Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16
den Standesamt geführt wird. entsprechend.
Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.
§ 18
(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechti- Hinweise
gung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zu-
griffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes ein- (1) In den Personenstandsregistern ist auf Register-
gerichtetes zentrales Personenstandsregister wird einträge in anderen Personenstandsregistern mit der
durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Perso-
nenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt
Abschnitt 2
eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname
Führung der Personenstandsregister anzugeben.
(2) Einer elektronischen Signatur und einer Numme-
§ 15 rierung bedarf es nicht.
Personenstandsregister
§ 19
(1) Die Personenstandsregister fassen die Register-
Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
einträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundun-
gen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichar- Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so
tige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Be- dargestellt werden können, wie es den Mustern der An-
gründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. lagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beur-
Bei elektronischer Führung werden auch die zu den je- kundungssachverhalt anzupassen und kann pro-
weiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten grammgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Ein-
Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen zelfall notwendig ist.
und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Ein-
träge und für die Suche über Namen im Personen- § 20
standsregister gespeichert. Sicherungsregister
(2) Die Personenstandsregister werden im elektroni- (1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15
schen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Ehere- entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der
gister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartner- Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister
schaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschie- zu übernehmen.
den.
(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in
(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Be-
Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverän- nutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63
dert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Das Sicherungsregister
ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu ver- ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der An-
wenden. lagen oder der Daten des Personenstandsregisters
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 § 25
gelten entsprechend.
Übergabe der Register
und Sammelakten an Archive
§ 21
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters,
Abschluss der Personenstandsregister eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an
Die Personenstands- und Sicherungsregister sind ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift akten-
vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines kundig zu machen, welchem Archiv es übergeben wor-
jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die An- den ist.
zahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner
dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen § 26
Signatur zu versehen ist. Suchverzeichnisse
§ 22 (1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu füh-
rende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis
Sammelakten anzulegen, das das Auffinden eines Personenstands-
Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch eintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt,
elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem an- Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vorna-
deren vergleichbar sicheren Medium gespeichert wer- men, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der
den; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertra- Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und
gung in ein elektronisches Dokument genügt ein Ver- Ereignisort des Personenstandsfalls.
merk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung (2) Bei elektronischer Führung der Personenstands-
vorgenommen worden ist. register reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag
über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist
§ 23 für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach
Namensangabe § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen,
dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.
(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder
Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Ge- (3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass
burtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist sie von anderen Standesämtern elektronisch eingese-
zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen. hen werden können.
(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familienna- § 27
men oder die neben Vor- und Familiennamen weitere
Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elek-
Personenstandsregister einzutragen. tronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42
(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4
sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Perso-
auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform nenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend.
bezeichnet werden.
Kapitel 3
(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen
Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 Eheschließung
entsprechend.
§ 28
§ 24
Anmeldung
Neubeurkundung nach
(1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte
Verlust eines Personenstandsregisters
Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden.
(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederher- Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er
stellung eines Personenstandsregisters ist vom Stan- den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächti-
desamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, gen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Grün-
dass das Personenstandsregister anhand des Daten- den am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, kön-
bestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß nen sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch
wiederhergestellt wurde. einen Bevollmächtigten anmelden.
(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise (2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Nieder-
in Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregis- schrift aufzunehmen.
ters wiederherzustellen.
(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlos-
(3) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise sen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so
in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch er- prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegen-
folgen, dass das Sicherungsregister zum Personen- genommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein
standsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmelde-
Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes unterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der
Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratsein- Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die
trag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen. Ehe geschlossen werden soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2269
§ 29 nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2
Eheschließung des Gesetzes gilt entsprechend.
(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtig-
§ 32
ten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der
Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu Geburten in Fahrzeugen
bestätigen. (1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug
(2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mut-
soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Ehe- ter das Fahrzeug verlässt. Eine Geburt auf einem Bin-
schließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Ehe- nenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk
schließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehe- das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.
fähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder (2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort be-
dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute kannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser
Prüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschlie- Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der
ßung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maß-
sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur gebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird später
erneuten Prüfung zurückzusenden. festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standes-
(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit amtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beur-
einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fer- kundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berich-
tigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt tigen.
anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet (3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten
werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetre-
tenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880
Kapitel 4 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Würt-
Lebenspartnerschaft tembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
§ 30
§ 33
Begründung und
Beurkundung der Lebenspartnerschaft Nachweise bei Anzeige der Geburt
Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das
bestehen, gehen diese vor. Im Übrigen gelten in verfah- Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen
rensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraus- vorgelegt werden:
setzungen und Beurkundung der Begründung einer Le- 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsur-
benspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. Die kunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter
Niederschrift über die Begründung der Lebenspartner- Ausdruck aus dem Eheregister,
schaft ist mit einem Formular nach dem Muster der An- 2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Ge-
lage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkun- burtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft
dungssachverhalt anzupassen und kann programmge- bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber
recht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall not- und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebe-
wendig ist. nenfalls die Sorgeerklärungen,
Kapitel 5 3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes
anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
Geburt
4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder
einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbin-
§ 31
dungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die
Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch
nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standes-
geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die na- amt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen,
türliche Lungenatmung eingesetzt hat. wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merk-
male des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Lei- § 34
besfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot gebo-
renes Kind. (1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern
durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merk- nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes er-
male des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der worben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige
Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbe-
um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstands- fristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger
registern nicht beurkundet. der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine
(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom
ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemein-
einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des
die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den
(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist
hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltsti- auch dies zu vermerken.
tels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit ei-
nem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine Kapitel 6
schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber Sterbefall
ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum
Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren recht-
§ 37
mäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern Sterbefälle in Fahrzeugen,
keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Auf- Bergwerken und Gewässern
enthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an (1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf
der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beur-
die Angaben für beide Elternteile abzufragen. kundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstor-
(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Ge- bene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.
burt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, (2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet
und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem For- das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt
mular nach dem Muster der Anlage 12. Das Formular ist des Bergwerkes liegt.
nach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes
vorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den (3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet
Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen. das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an
Land gebracht wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folge- (4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet
beurkundung über die Anerkennung oder Feststellung das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der
der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nicht- Verstorbene gefunden wurde.
bestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 (5) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 der Sterbeort
Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes beurkundet wird. bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister
(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der
dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort
programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Einzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Vo- (6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten
raussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63. über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintre-
tenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880
§ 35 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Würt-
Besonderheiten bei der Beurkundung tembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches
Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über
die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag § 38
ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unbe- Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
rührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintra-
Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standes-
gung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den An-
amt verlangen, dass ihm
gaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registeraus-
druck ausgestellt werden. 1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der
letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebe-
§ 36 nenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
Fortführung des Geburtenregisters 2. die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebens-
(1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes partnerschaft bestand,
ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn 3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
sie den Geburtsnamen betrifft. 4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des
des Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann
Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann
die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies
als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu
zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern
und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Ar-
§ 39
tikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes Weitere Angaben zum
erfolgt ist. Familienstand des Verstorbenen
(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des (1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes
Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körper- verheiratet, so sind die Vornamen und der Familien-
schaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch name des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitwe-
des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr ten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegat-
nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält ten aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2271
(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohn-
oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
über den früheren Ehegatten einzutragen. (2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegen-
(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartner- nimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sach-
schaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. verhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzu-
klären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen
§ 40 Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Anga-
Besonderheiten bei der Beurkundung ben an Eides statt verlangen.
(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Nie-
(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen
derschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für
nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Ein-
mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Nieder-
trag als unbekannte männliche Person oder als unbe-
schrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärun-
kannte weibliche Person zu bezeichnen. Wird der Per-
gen anderer Personen übersendet das Standesamt
sonenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung
dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig
ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.
teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Er-
(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung gebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Anga-
(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet
ben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.
worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann be-
(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzu- stehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad
stellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt
Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Ein-
eingetreten ist. trag durch eine entsprechende Folgebeurkundung ge-
genstandslos.
§ 41
Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen § 44
In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklä- Sterbefälle von Angehörigen
rungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind der ehemaligen deutschen Wehrmacht
nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen (1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen
Entscheidungen aufzunehmen. Aus der Sammlung er- deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstands-
teilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 rechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus An-
bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur be- lass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standes-
glaubigte Abschriften der Ausfertigung der gericht- amt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene
lichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines be- seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
rechtigten Interesses ist ausreichend. Wurde eine in der hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland.
Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geän- Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
dert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das
Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses als beglau- Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt,
bigte Abschrift beizufügen. wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
nicht bekannt ist.
Kapitel 7 (2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt der Deut-
Besondere schen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächs-
Beurkundungs- und Registervorschriften ten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-
schen Wehrmacht — Deutsche Dienststelle (WASt) —,
§ 42 Berlin. Geht der Deutschen Dienststelle (WASt) gleich-
zeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht
Testamentsverzeichnis die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. In diesem
(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehe-
des Geburtenregisters. gatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömm-
(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines ling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt
Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Inte-
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der resse an der Beurkundung geltend macht.
Todeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vor- (3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die
liegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall
verstorben ist; § 63 gilt entsprechend. aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist
der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in des-
§ 43 sen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des
Sterbefälle in Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.
ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
§ 45
(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkun-
dung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen Angleichung von Namen
deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonder- (1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des
standesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zu- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach Kapitel 9
ausländischem Recht erworben haben und deren Name
Personenstandsurkunden, Benutzung
nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deut-
schem Recht unterliegt. Gleiches gilt für die Bestim- der Personenstandsregister, Mitteilungen
mung des Namens eines Kindes nach deutschem
Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Abschnitt 1
Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet Personenstandsurkunden
werden soll.
§ 48
(2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des
Personenstandsurkunden
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Na- (1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des
mensrechts zu beachten. Insbesondere soll der zum Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden
Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9
nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind
von dem gewählten Vornamen unterscheiden. dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kön-
nen programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies
im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den
§ 46 Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem
Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit
Bescheinigung über dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach
Erklärungen zur Namensführung den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem
kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die
Das Standesamt, das Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur (2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde
Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vor- verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des
schriften entgegengenommen hat, Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkunden-
formular auch das entsprechende Angabenfeld.
2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenen- (3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die
gesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungs- Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis
gesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene
zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzu-
hat oder nehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtsein-
trag bezieht, dies verlangt.
3. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine
(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den
Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2
Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 ent-
ergibt,
sprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbar-
keit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fäl-
erteilt der Person, deren Name geändert worden ist,
schungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung
hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eig-
nung für den Notariatsbereich besitzen.
Kapitel 8
§ 49
Berichtigungen Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Ge-
§ 47 burt nicht in einem deutschen Personenstandsregister
beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kin-
Berichtigungen des aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familien-
buch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt wer-
(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung den, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht
des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag ausschließen.
berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personen-
standsregistern eine Berichtigung vorgenommen wer- § 50
den muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Stan- Mehrsprachiger Auszug
desamt die Berichtigung mit. aus dem Personenstandsregister
(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund (1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszu-
eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ges aus einem Personenstandsregister nach dem Über-
ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle ge- einkommen vom 8. September 1976 über die Ausstel-
macht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Emp- lung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstands-
fänger die Berichtigung mitzuteilen. büchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A,
B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Ab-
(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines sätze 2 bis 7 zu verwenden.
beglaubigten Registerausdrucks oder durch Daten- (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unver-
übermittlung nach § 63. änderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2273
das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie einkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme
in französischer und englischer Sprache anzugeben. der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,
Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorder- 3. die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5
seite eines jeden Formblatts in den Sprachen wieder- und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache.
zugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens
festgelegt sind. (4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen
oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in
(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzuge- Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen,
ben gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten
1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf
Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten den Geburtsnamen.
Sprachen, (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die
2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Nummer eines ausländischen Familienregisters einzu-
Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkom- tragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen
mens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf sind.
der Vorderseite angegebenen Sprachen,
3. eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, § 52
5 und 7 des Übereinkommens in deutscher Sprache. Internationales Stammbuch der Familie
(4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Perso- In ein internationales Stammbuch der Familie, das in
nenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom
oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit die- 12. September 1974 zur Schaffung eines internationa-
sem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifü- len Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist,
gung eines vorangestellten oder angefügten Begleit- können Angaben eingetragen werden über die Geburt
namens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen. gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod
(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Ge- der Ehegatten und ihrer Kinder.
burtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich
zu sperren. Abschnitt 2
(6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heirats- Benutzung
eintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender der Personenstandsregister
Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von
den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die An- § 53
gaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Benutzung durch Personen
Ehe sind in Feld 11 einzutragen.
(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus
(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbe- einem Personenstandsregister an Berechtigte nach
eintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des
früheren Ehegatten oder Lebenspartners sind nur dann (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die
einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterbe- Benutzung der Personenstandsregister durch Ge-
register ergeben. schwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.
§ 51 § 54
Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis Benutzung
durch ausländische diplomatische
(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, und konsularische Vertretungen
dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland
bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom Die Benutzung durch ausländische diplomatische
5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähig- oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65
keitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Stan-
der Absätze 2 bis 5 zu verwenden. desamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden
Person um einen Ausländer handelt,
(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unver-
änderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des
für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher so- Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingsei-
wie in französischer und englischer Sprache anzuge- genschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgeset-
ben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vor- zes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsver-
derseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Ar- bot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufent-
tikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. haltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl,
Flüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines
(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzuge- Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über
ben dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschie-
1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in den worden ist, oder
Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten 2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den
Sprachen, §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder
2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des
des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Über- Aufenthaltsgesetzes ist.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des deren Geburt nicht in einem Personenstandsre-
Gesetzes bleiben unberührt. gister im Inland beurkundet ist,
4. dem Standesamt I in Berlin:
§ 55
a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die
Benutzung für wissenschaftliche Zwecke Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung,
(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidun-
für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben gen,
beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3,
auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorha- wenn der Personenstandsfall, auf den sich die
ben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange Mitteilung bezieht, nicht in einem Personen-
gegen die Benutzung geltend zu machen. standsregister im Inland beurkundet ist.
(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur In- (2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende
teressenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer Entscheidungen mit:
schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für er-
1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
forderlich hält.
a) die Änderung oder Feststellung des Familien-
Abschnitt 3 namens oder der Vornamen eines Kindes,
Mitteilungen b) die Änderung oder Feststellung des Familien-
namens der Eltern oder eines Elternteils, wenn
§ 56 sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind
erstreckt,
Mitteilungen an das Standesamt
2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Ent-
scheidungen mit: a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens
der Ehegatten,
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein
Kind führt: b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Fa-
miliennamens eines Ehegatten, dessen Geburt
a) Beurkundungen von Erklärungen über die Aner-
nicht im Inland beurkundet ist,
kennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft
und über die vormundschaftsgerichtliche Geneh- 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschafts-
migung einer Anerkennung, Zustimmung oder register führt:
des Widerrufs solcher Erklärungen, a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspart-
b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder nerschaftsnamens der Lebenspartner,
Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhält- b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Fa-
nisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintra- miliennamens eines Lebenspartners, dessen Ge-
gung in einem Personenstandsregister erforder- burt nicht im Inland beurkundet ist.
lich machen, (3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende
c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder Beurkundungen mit:
die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses so- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die
wie eine dem Vormundschaftsgericht bekannt ge- Lebenspartner führt:
wordene Annahme als Kind im Ausland,
a) die Begründung der Lebenspartnerschaft,
d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Trans-
sexuellengesetzes b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch
gerichtliche Entscheidung,
aa) die Vornamen einer Person geändert oder
solche Entscheidungen aufgehoben werden, c) die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch
Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-
bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem lung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, Inland beurkundet wurde,
2. dem Standesamt, das das Eheregister führt: 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines hin-
a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden terbliebenen Lebenspartners führt, die Auflösung der
oder aufgehoben wird, Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung
b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
der Ehe festgestellt wird, 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein
c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, Kind der Lebenspartner führt:
durch die sich der Name einer Person ändert, a) die Namensänderung der Lebenspartner, wenn
deren Geburt nicht in einem Personenstandsre- diese sich auf den Kindesnamen erstreckt,
gister im Inland beurkundet ist, b) die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens
3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschafts- für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspart-
register führt: ners.
a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartner- (4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen
schaft aufgehoben wird, mit:
b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein
durch die sich der Name einer Person ändert, Kind führt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2275
a) Erklärungen über die Anerkennung der Vater- zieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrecht-
schaft oder den Widerruf der Anerkennung und lichen Ereignisses,
die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zu- 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mit-
stimmungserklärungen, teilung ist,
b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutter-
4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Er-
schaft und die für die Wirksamkeit etwa erforder-
klärung.
lichen Zustimmungserklärungen,
2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkun- (9) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf
Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler
dung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen
Vereinbarungen bleiben unberührt.
Geburt nicht in einem Personenstandsregister im In-
land beurkundet ist.
§ 57
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Be-
glaubigungen mit: Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat
Kind führt: dies mitzuteilen:
a) Erklärungen über die Anerkennung der Vater- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die
schaft oder den Widerruf der Anerkennung und Eltern des Kindes führt,
die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zu- 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Aus-
stimmungserklärungen, land geboren worden ist,
b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutter-
3. der Meldebehörde,
schaft und die für die Wirksamkeit etwa erforder-
lichen Zustimmungserklärungen, 4. dem Vormundschaftsgericht, wenn das Kind nach
dem Tod seines Vaters geboren ist oder es sich um
c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und
ein Findelkind oder um einen Minderjährigen han-
die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Ein-
delt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist,
willigungserklärungen,
d) Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsge- 5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und nach miteinander verheiratet sind,
§ 94 des Bundesvertriebenengesetzes, 6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgebe-
2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten rechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den
führt, Erklärungen über die Namensführung in der Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Mo-
Ehe oder nach Auflösung der Ehe, nats nach dessen Geburt bestimmt haben.
3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftsein- (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
trag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung
Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
nach Auflösung derselben, 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personen- Vater führt,
standsfall, auf den sich die Mitteilung nach Num- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
mer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er
bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,
Inland beurkundet ist,
3. der Meldebehörde,
5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personen- 4. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehen-
standsfall, auf den sich die Mitteilung nach Num- der Ehe der Mutter geboren wurde.
mer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Num- (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
mer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Per- über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbe-
sonenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat stehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
der Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Stan-
bisher als Vater eingetragenen Mann führt,
desamt I in Berlin zu richten.
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der 2. der Meldebehörde,
deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5. 3. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehen-
(7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaus- der Ehe der Mutter geboren wurde.
trittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffent- über die Änderung oder Angleichung des Namens des
lichen Rechts ist, dem Standesamt mit, das das Gebur- Kindes oder die Änderung der Angabe des Geschlechts
tenregister für diese Person führt. einträgt, hat dies mitzuteilen:
(8) Die Mitteilung soll enthalten: 1. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-
1. die Registrierungsdaten des Personenstandsein- schaftseintrag für das Kind führt,
trags, auf den sich die Mitteilung bezieht, 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder
2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vor- die Eheschließung oder die Begründung einer Le-
namen der Personen, auf die sich die Mitteilung be- benspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Ab- 19. Anschriften des Kindes und der Eltern.
kömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburts-
name des Abkömmlings geändert hat, § 58
4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von an- Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
derer Stelle erfolgt ist. (1) Das Standesamt, das die Eheschließung beur-
(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung kundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Ehe-
über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung ein- schließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
trägt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die
1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,
leiblichen Eltern des Kindes führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein ge-
2. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die meinsames Kind der Ehegatten führt,
Annehmenden führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Aus-
3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner- land geschlossen worden ist,
schaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der 4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-
Name des Kindes geändert hat, schaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartner-
4. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Ab- schaft für die Ehegatten führt,
kömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburts- 5. der Meldebehörde,
name des Abkömmlings geändert hat,
6. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Ehe-
5. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder
schließenden mit einem anteilsberechtigten minder-
die Eheschließung oder die Begründung einer Le-
jährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter
benspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
Gütergemeinschaft lebt.
6. der Meldebehörde.
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den über eine Namensänderung oder Namensangleichung
Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten fol- eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzutei-
gende Daten übermitteln: len:
1. Anlass der Beurkundung, 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensän-
derung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegat-
3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
ten erstreckt,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kin-
5. Familienname und Vornamen des Kindes, des des oder der Ehegatten führt, wenn auch das
6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kind den geänderten Namen führt,
Kindes, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Aus-
7. Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland gebo- land geschlossen worden ist,
ren worden ist, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von an-
8. Geschlecht des Kindes, derer Stelle erfolgt ist.
9. Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
§ 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbeste-
10. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der hen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Ent-
Eltern des Kindes, scheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:
11. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die
Eltern des Kindes, Ehegatten führt,
12. Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein ge-
meinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Ent-
13. Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nicht-
scheidung Auswirkungen auf den Personenstand
bestehen einer Vaterschaft,
des Kindes hat,
14. Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-
a) Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen schaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartner-
der Annehmenden, schaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbeste-
b) Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der hen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entschei-
Annehmenden, dung festgestellt wurde,
c) Staatsangehörigkeit der Annehmenden, 4. der Meldebehörde.
d) Anschriften der Annehmenden, (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
15. Daten über eine Namensänderung des Kindes, über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhe-
16. Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlings- bung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mit-
geburt, zuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet
17. Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des worden ist:
Kindes, 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
18. Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind, verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2277
2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspart-
hinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch nerschaft im Ausland begründet worden ist,
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung 4. der Meldebehörde,
der Todeszeit aufgelöst worden ist,
5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Le-
3. der Meldebehörde, benspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter
4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustän- Gütergemeinschaft lebt.
digen Finanzamt, (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für über eine Namensänderung oder Namensangleichung
Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le- eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:
bensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver- Lebenspartner führt, wenn sich die Namensände-
trages genannten Gebiet geboren worden ist. rung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners er-
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mittei- streckt,
lungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Da- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein
ten übermitteln: Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die
1. Anlass der Beurkundung, Namensänderung auf den Geburtsnamen des
Kindes erstreckt,
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspart-
3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts, nerschaft im Ausland begründet worden ist,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von an-
5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der derer Stelle erfolgt ist.
Ehegatten, (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt,
Ehegatten, hat dies mitzuteilen:
7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Le-
geboren worden ist, benspartner führt,
8. Tag und Ort der Eheschließung, 2. der Meldebehörde.
9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung
geschlossen worden ist, über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod,
Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der To-
10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten, deszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbe-
11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und An- fall nicht im Inland beurkundet worden ist:
schrift der Kinder der Ehegatten, 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner
Kinder der Ehegatten, führt,
13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den
hinterbliebenen Lebenspartner führt,
14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines
Eheschließenden mit seinem Abkömmling, 3. der Meldebehörde,
15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung 4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustän-
und Tod, digen Finanzamt,
16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Fest- 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für
stellung der Todeszeit eines Ehegatten, Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le-
bensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem
17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Ehe- 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
schließung oder Begründung einer Lebenspartner- trages genannten Gebiet geboren worden ist.
schaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den
18. Anschriften der Ehegatten. Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten fol-
gende Daten übermitteln:
§ 59
1. Anlass der Beurkundung,
Mitteilungen bei Beurkundung
2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
im Lebenspartnerschaftsregister
3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standes-
(1) Das Standesamt, das die Begründung der Le-
amts,
benspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5
die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartner- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
schaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen: 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der
1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner,
Lebenspartner führt, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der
2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner- Lebenspartner,
schaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartner- 7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Aus-
schaft für die Lebenspartner führt, land geboren wurde,
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartner- bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für
schaft, die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft
9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, führt,
wenn diese im Ausland erfolgt ist, 3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für
10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le-
bensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem
11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der
1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
Kinder der Lebenspartner,
trages genannten Gebiet geboren worden ist,
12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der
Kinder der Lebenspartner, 4. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot
Erklärten führt.
13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,
(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den
14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines
Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten fol-
Lebenspartners mit seinem Abkömmling,
gende Daten übermitteln:
15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
1. Anlass der Beurkundung,
16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Ehe-
schließung oder Begründung einer Lebenspartner- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
schaft eines Lebenspartners nach Auflösung der 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
Lebenspartnerschaft,
4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
17. Anschriften der Lebenspartner.
5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen des
§ 60 Verstorbenen,
Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des
Verstorbenen,
(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet,
hat dies mitzuteilen: 7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den geboren worden ist,
Verstorbenen führt, 8. Todestag oder Todeszeitraum,
2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner- 9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im
schaftseintrag für eine zur Zeit des Todes beste- Ausland eingetreten ist,
hende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die
letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft 10. Familienstand des Verstorbenen,
führt, 11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den 12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen
hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt, eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstor-
4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für benen,
Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le- 13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines
bensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet geboren worden ist, 14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines
nahen Angehörigen des Verstorbenen,
5. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene
zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich fest- 15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für
gestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gericht-
ist, lich festgestellt worden ist,
6. der Meldebehörde, 16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen
7. dem Vormundschaftsgericht, wenn der Verstorbene Kindes des Verstorbenen,
minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähri- 17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des
ges Kind hinterlassen hat, Verstorbenen,
8. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig 18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise
und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hin- war,
terlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise ge-
worden ist, 19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen
durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
9. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustän-
digen Finanzamt. 20. Anschrift des Verstorbenen.
(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausferti-
gung eines Beschlusses über Todeserklärung oder ge- § 61
richtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Mitteilungen für statistische Zwecke
Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:
Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begrün-
Erklärten führt, dung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die
2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner- Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatis-
schaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung tikgesetzes zu erheben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2279
§ 62 Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden,
Besonderheiten bei Mitteilungen wenn durch technische und organisatorische Maßnah-
men sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften
den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standes- anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden.
amt, das Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Si-
1. für die Entgegennahme einer familienrechtlichen Er- cherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
klärung zuständig ist, ohne das entsprechende Per-
sonenstandsregister zu führen, § 64
2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Abrufverfahren
Personenstandsfall in ein deutsches Personen- (1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Ab-
standsregister einträgt. rufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63.
(2) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrver- Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass
merk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten ab-
gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer gerufen werden können.
standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit (2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenver-
der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrver- arbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Ab-
merk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist rufs werden alle Abrufe durch das registerführende
nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen. Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das regis-
(3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer terführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach
anderen Behörde als dem Standesamt geführt, ist die § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle,
Mitteilung an diese Behörde zu senden. ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Ab-
(4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall rufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durch-
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfan- führung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern.
genden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufge- Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
führten Daten darf das Standesamt weitere beurkun- Abrufs trägt der Empfänger der Daten.
dete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung er- (3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden
hobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßi- vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in
gen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erfor- dem der Abruf erfolgt ist.
derlich sind. Mitteilungen an ausländische Behörden
auf Grund internationaler Übereinkommen und Mittei- Kapitel 10
lungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 63 § 65
Datenübermittlung Übergangsbeurkundungen
(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwi- (1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht
schen den Standesämtern und zwischen Standesäm- über eine Ausstattung zur elektronischen Personen-
tern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen standsregisterführung verfügen, beurkunden die Perso-
öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Ver- nenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der
mittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Ver- Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind
schlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhal- dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kön-
ten. nen programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies
im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entspre-
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten chend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der
zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen An-
Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschfor- gabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die Über-
mat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll einstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregis-
OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des In- ter ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.
nern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ge-
machten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. (2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf
Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 der Rückseite des Formulars vorgenommen werden.
auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert Folgebeurkundungen können auch am Rande des
verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können
Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.
Datenübermittlung noch nicht vorliegen. (3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die
(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.
soll die elektronische Datenübermittlung zwischen
Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und § 66
sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Da- Fortführung von Altregistern
tensätze in standardisierten Datenaustauschformaten (1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personen-
erfolgen. standseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 an-
(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gelegten Personenstandsbuch oder Standesregister
gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nach-
Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich. erfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfas-
(2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträ- sungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der
gen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 die Nacherfassung durchführt, enthält.
des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format (3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektroni-
DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der sche Register übernommen wurden, sind mit einem
Rückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind da-
diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb nach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen
der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeur- im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr aus-
kundung einbezogen. schließlich die im elektronischen Personenstandsregis-
(3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Pa- ter gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkun-
pierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkun- dungen.
dungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortfüh-
rung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen § 70
Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Personenstandsurkunden aus
Siegel des Standesamts zu sichern. Altregistern und Übergangsbeurkundungen
(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkun-
§ 67 den aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt
Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registeraus-
(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familien- drucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden
buch sind Folgebeurkundungen einzutragen beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge
erteilt. Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzu-
1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todes- führenden Familienbücher.
erklärung oder die gerichtliche Feststellung der To-
deszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und
Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Fest- Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausge-
stellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1 stellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Re-
Nr. 1 bis 3 des Gesetzes), gister übernommen worden sind.
2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegat- § 71
ten und jede sonstige Änderung des Personen-
stands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Fortführung, Benutzung
Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen und Aufbewahrung der Konsularregister
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes). (1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewah-
(2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder rung
die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuwei- 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heirats-
sen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entspre- einträge,
chend. 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Ein-
(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Famili- träge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführ-
enbuch wird kein Sicherungsregister geführt. ten Familienbücher,
3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Ehe-
§ 68 schließung und die Beurkundung des Personenstan-
Fortführung des Heiratseintrags des von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bun-
dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzu- des S. 599) angelegten Personenstandsregister
führendes Familienbuch angelegt worden ist oder der (Konsularregister)
Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verord-
kann. nung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Für die Fortführung der Konsularregister und für
§ 69 die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus die-
Übernahme in sen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
elektronische Personenstandsregister Dabei gelten folgende Besonderheiten:
(1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge 1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in
in Altregistern elektronisch nacherfasst, gelten die §§ 9, Berlin in ein elektronisch geführtes Register über-
15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragen- nommen werden. Für die Übernahme der Register-
den Angaben sind wie Neubeurkundungen in Hauptein- daten und die Führung und Fortführung des elektro-
trag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern; nischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für
der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke
nachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Re- der papiergeführten Konsularregister werden in die-
gister nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt; sem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Ge-
eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforder- setzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.
lich. 2. Soweit kein elektronisches Konsularregister ange-
(2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungs- legt wird, stehen die ersten Stücke den Personen-
datum und der Name des Standesbeamten aus dem standsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2281
gistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verord- Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintra-
nung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein gung in einem Personenstandsbuch, Standesregister
Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzu- oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss;
legen. es führt hierüber ein Verzeichnis.
3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in
den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebe- § 73
nen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
oder Ergänzung vorzunehmen.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-
4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
gemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Ver-
sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu trages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262,
benutzen; dabei können diese Formulare den jewei-
353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Aus-
ligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Ur-
gleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II
kunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher
die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und
und beglaubigten Abschriften.
Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der
Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält. (2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21
und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht
(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu
enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung
den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einträgen und
nicht vorzunehmen.
Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersen-
den; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilun-
gen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden. § 74
Personenstandsbücher des
§ 72 ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
Besondere Aufgaben Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß
des Standesamts I in Berlin für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Ab-
(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus schnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Drei-
Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter fachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an
nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin ab-
Berlin geführt. gegebenen Personenstandsbücher.
(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Per-
sonenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Ab- § 75
satz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in
einem Personenstandsbuch oder Standesregister Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
gleich. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, 1. die Verordnung zur Ausführung des Personen-
die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten standsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in chung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt
Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinwei- 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970),
sen dienen würden. 2. die Personenstandsverordnung der Wehrmacht in
(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkun- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
den, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf mer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 1
(zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standesamt
Frankfurt/Main X X
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister X X
S = Sterberegister
0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkundung
einer Geburt eines Jahres X X
0013 Jahr des Eintrags X X
0014 Nummer der Folgebeurkundung z. B „3“ für die 3. Folgebeurkundung
zu einem Haupteintrag X
0020 Anlass der Beurkundung z. B. Adoption, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung, Wieder-
annahme des Geburtsnamens, X
Berichtigung
0030 Anlass eines Hinweises z. B. Eheschließung des Kindes,
Lebenspartnerschaft des Kindes,
Kind des Kindes, Tod des Kindes, X
Wiederverheiratung, Ehe des Ver-
storbenen
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X
0048 Sperrvermerk*)
0049 Datum Sperrvermerk*) Datum des Fristablaufs eines Sperr-
vermerks
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten X X
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2283
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Ortsteil X X
1052 Straße, Nr. X X
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname Angabe des aktuellen Geburtsna-
mens des Kindes X X X
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1105 Vornamen X X X
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches ausländi-
sches Recht oder auf deutsches X
Recht bei Rechtswahl
1120 Geschlechtszugehörigkeit X X
1130 Religionszugehörigkeit X X
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1199 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identi-
tät der Eltern X
Mutter/Annehmende des Kindes
1201 Familienname X X X
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1203 Geburtsname X X X
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1205 Vornamen X X X
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1230 Religionszugehörigkeit X X
1240 Tag der Geburt X
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
1250 Ort der Geburt X
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer z. B. G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identi-
tät X X
Vater/Annehmender des Kindes
1301 Familienname X X X
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
1303 Geburtsname X X X
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
1305 Vornamen X X X
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
1330 Religionszugehörigkeit X X
1340 Tag der Geburt X
1350 Ort der Geburt X
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer z. B. G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identi-
tät X X
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer z. B. E 67/2009 X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2285
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer z. B. E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung z. B. Scheidung oder Tod X
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X
1595 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer z. B. L 12/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z. B. Aufhebung oder Tod X
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X
1695 Registernummer X
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburtsna-
mens des Kindes X
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer X
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X
Tod des Kindes
1940 Todestag Datum, das sich aus der Sterbeur-
kunde oder dem Beschluss über die X
Todeserklärung ergibt.
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten
Tages lebend und Datum des Tages,
an dem die Person mit Sicherheit tot X
war.
1950 Sterbeort X
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2287
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung X X
2050 Ort der Eheschließung X X
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2078 Angaben zur Ehenamenswahl Ehename ist Familienname des Man-
nes oder der Frau X
Angaben zur Ehefrau
2101 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2103 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2105 Vornamen X X X
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
2111 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2113 Geburtsname (nach Eheschließung) Nur bei Namensangleichung X X X
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht der Ehefrau X
2130 Religionszugehörigkeit X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum Ehemann
2201 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2203 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2205 Vornamen X X X
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
2211 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
2213 Geburtsname (nach Eheschließung) Nur bei Namensangleichung X X X
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
2219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des Ehemannes X
2230 Religionszugehörigkeit X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390 Art der Eheauflösung z. B. Scheidung oder Aufhebung X
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behörde Funktionsbezeichnung X
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten
Tages lebend und Datum des Tages,
an dem die Person mit Sicherheit tot X
war.
2450 Sterbeort X
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Wirksamkeitsdatum
Todeszeit X
2465 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2289
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten
Tages lebend und Datum des Tages,
an dem die Person mit Sicherheit tot X
war.
2550 Sterbeort X
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Wirksamkeitsdatum
Todeszeit X
2565 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640 Tag der Eheschließung X
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Wiederverheiratung des Ehemannes
2740 Tag der Eheschließung X
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des Ehemannes
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2291
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
3078 Angaben zur Wahl des Lebenspartnerschafts- Lebenspartnerschaftsname ist Fami-
namens lienname des 1. oder 2. Lebenspart- X
ners
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101 Familienname (vor Begründung) X X X
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3103 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3105 Vornamen X X X
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
3111 Familienname (nach Begründung) X X X
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3113 Geburtsname (nach Begründung) Nur bei Namensangleichung X X X
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 1. Lebens-
partners X
3120 Geschlechtszugehörigkeit*)
3130 Religionszugehörigkeit X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201 Familienname (vor Begründung) X X X
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3203 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3205 Vornamen X X X
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
3211 Familienname (nach Begründung) X X X
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
3213 Geburtsname (nach Begründung) Nur bei Namensangleichung X X X
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
3219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 2. Lebens-
partners X
3220 Geschlechtszugehörigkeit*)
3230 Religionszugehörigkeit X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390 Art der Auflösung z. B. Aufhebung X
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behörde Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag X
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2293
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten
Tages lebend und Datum des Tages,
an dem die Person mit Sicherheit tot X
war.
3450 Sterbeort X
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Wirksamkeitsdatum
Todeszeit X
3465 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
3470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten
Tages lebend und Datum des Tages,
an dem die Person mit Sicherheit tot X
war.
3550 Sterbeort X
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Wirksamkeitsdatum
Todeszeit X
3565 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
3570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer X
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft
1. Lebenspartner
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft
2. Lebenspartner
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2295
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum, bei unbekanntem Todestag
auch Auffindungstag X X X
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des letzten
Tages lebend und Datum des Tages,
an dem die Person mit Sicherheit tot X X X
war.
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am
letzten Tag lebend und Uhrzeit am
Tag, an dem die Person mit Sicherheit X X
tot war.
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort X X X
4151 Sterbeort, Ortsteil X X
4152 Sterbeort, Straße X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X
4199 Tot aufgefunden X
Angaben zum Verstorbenen
4201 Familienname X X X
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
4203 Geburtsname X X X
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
4205 Vornamen X X X
4219 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
4220 Geschlechtszugehörigkeit*)
4230 Religionszugehörigkeit X X
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
4290 Anschrift, Straße X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identi-
tät X X
Familienstand des Verstorbenen
4300 Familienstand X X
4301 Familienname des Ehegatten oder Lebens-
partners X X
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens X X
4303 Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspart-
ners X X
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens X X
4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners X X
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens X X
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identi-
tät X X
Ehe des Verstorbenen
4440 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.). X
Lebenspartnerschaft des Verstorbenen
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
4559 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2297
Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung
Hinweis Suchfeld
4575 Registernummer X
Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
4660 Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der Wirksamkeitsdatum
Todeszeit X
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4665 Aufhebung der Todeserklärung Wirksamkeitsdatum X
4670 Behörde Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer X
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Eheschließung
Ort und Tag
Name des Ehemannes nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Name der Ehefrau nach Eheschließung
Familienname
Geburtsname
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1)
Geburt des Ehemannes
Standesamt, Registernummer
Geburt der Ehefrau
Standesamt, Registernummer
Namensführung in der Ehe
Recht Ehemann
Recht Ehefrau
Ehename
Staatsangehörigkeit
Ehemann
Ehefrau
1
) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2299
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3)
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
2
) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion
Begründung der Lebenspartnerschaft
Ort und Tag
Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft
Familienname
Geburtsname
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1)
Geburt des Lebenspartners 1
Standesamt, Registernummer
Geburt des Lebenspartners 2
Standesamt, Registernummer
Namensführung in der Lebenspartnerschaft
Recht Lebenspartner 1
Recht Lebenspartner 2
Lebenspartnerschaftsname
Staatsangehörigkeit
Lebenspartner 1
Lebenspartner 2
1
) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2301
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3)
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
2
) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Kind
Familienname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag und Uhrzeit
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1)
Eheschließung der Eltern des Kindes
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
Geburt der Mutter des Kindes
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
Geburt des Vaters des Kindes
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
Staatsangehörigkeit
Kind
Mutter
Vater
Recht der Namensführung des Kindes
1
) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2303
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3)
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
2
) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer
Verstorbene(r)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnsitz
Religion
Todestag und Uhrzeit
Sterbeort
Familienstand
Ehegatte
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweise1)
Geburt
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
Eheschließung
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
Führungsort Heiratseintrag
1
) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2305
Standesamt, Nummer
Registernummer
Folgebeurkundung
Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten2)
Ort, Tag
Urkundsperson
Hinweis
Anlass3)
Ort, Tag
Standesamt, Registernummer
2
) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums
der Wirksamkeit anzugeben.
3
) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Standesamt
Registernummer
Eheschließung
Ort, Tag
Ehemann
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Eheschließung
Geburtsname nach
Eheschließung
Ehefrau
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Eheschließung
Geburtsname nach
Eheschließung
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2307
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Standesamt
Registernummer
Begründung der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Begründung der
Lebenspartnerschaft
Geburtsname nach
Begründung der
Lebenspartnerschaft
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienname nach
Begründung der
Lebenspartnerschaft
Geburtsname nach
Begründung der
Lebenspartnerschaft
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)
Geburtsurkunde
Standesamt
Registernummer
Kind
Familienname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Mutter
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Vater
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2309
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)
Sterbeurkunde
Standesamt
Registernummer
Verstobene(r)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Zeitpunkt des Todes
Sterbeort
Letzter Wohnsitz
Geburtstag
Geburtsort
Religion
Familienstand
Ehegatte
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Weitere Angaben aus dem Register
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 10
(zu § 29)
Niederschrift über die Eheschließung
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung
Herr
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
und Frau
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
Als Zeugen waren anwesend:*)
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache: *)
Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.
Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*)
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2311
Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen erge-
ben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeam-
ten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander ein-
gehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:
Namen des Ehemannes in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Namen des Ehefrau in der Ehe
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Vorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*), genehmigt und unterschrieben
Siegel
Urkundsperson
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 11
(zu § 30)
Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft
Herr
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
und Herr
Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch
Als Zeugen waren anwesend:*)
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache: *)
Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.
Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*)
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2313
Der Standesbeamte fragte die künftigen Lebenspartner, ob sich seit der Anmeldung zur Begründung einer Lebens-
partnerschaft Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse zur Begründung einer Lebenspartner-
schaft betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die künftigen Lebenspartner, dass keine entsprechen-
den Änderungen eingetreten sind.
Sodann fragte der Standesbeamte die Erklärenden einzeln und nacheinander, ob sie miteinander eine Partnerschaft
auf Lebenszeit eingehen wollen. Die Lebenspartner bejahten diese Frage.
Der Standesbeamte sprach aus, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.
Zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft gaben die Lebenspartner folgende Erklärung ab:
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Begründung der Lebenspartnerschaft:
Namen des Lebenspartners 1 in der Lebenspartnerschaft
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Namen des Lebenspartners 2 in der Lebenspartnerschaft
Familienname
Vorname(n)
Geburtsname
Vorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*), genehmigt und unterschrieben.
Siegel
Urkundsperson
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 12
(zu § 34)
Standesamt ........................................................................ Registernummer .............................
An die Ausländerbehörde .................................................
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Ich habe nach § 34 PStV zu prüfen, ob das nachfolgend genannte Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat.
Kind
Familienname, Vornamen
Geburtstag und -ort
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Mutter Geburtstag und -ort Staatsangehörigkeit
Aufenthaltsstatus oder -titel
Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger
Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger Sonstiges unbekannt
Vorgelegte Unterlagen Angaben der Eltern oder des Anzeigenden
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)
Vater
Geburtstag und -ort Staatsangehörigkeit
Aufenthaltsstatus oder -titel
Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger
Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Eltern
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger Sonstiges unbekannt
Vorgelegte Unterlagen Angaben der Eltern oder des Anzeigenden
Ich bitte mitzuteilen, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staats-
angehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz
vom 21.6.1999, BGBl. 2001 II S. 810) besessen hat und seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hatte.
PLZ, Ort, Datum Der Standesbeamte
Ausländerbehörde .......................................................................................................
Urschriftlich zurück an das Standesamt
_____________________________________________________________________________________________________
Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war/hatte ................................................................. die Mutter der Vater
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ............................................................................................................ ja nein ja nein
- als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl. 2001 II S. 810) ........................ ja nein ja nein
- seit acht Jahren im Inland rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt ......................................................... ja nein ja nein
kBemerkung: (Zusätzliche Angaben sind nur erforderlich, falls bei Vater oder Mutter nein angekreuzt wurde.)
PLZ, Ort, Datum Im Auftrag
Vermerk (§ 34 Abs. 3 PStV)
Erwerb
Nach meiner Prüfung hat das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben
nicht erworben. Gründe:
Der Hinweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG wurde
Geb.Eintr
am ...............................eingetragen.
Datum Der Standesbeamte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2315
Fischseuchenverordnung*)
und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 24. November 2008
Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 § 10 Schutzgebiet
und 4, des § 17h, des § 73a Nr. 1, 3 und 5, des § 79 § 11 Impfverbot
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 5,
6 und 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Abschnitt 5
Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit Besondere Vorschriften
§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be- für das Inverkehrbringen
und den Transport von Fischen
kanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
davon § 19 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom § 12 Inverkehrbringen
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), verordnet das § 13 Tiergesundheitsbescheinigung
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und § 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
Verbraucherschutz: § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
Artikel 1 § 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fischseuchenverordnung
§ 18 Transport
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 6
Allgemeines Besondere Schutzmaßnahmen
§ 1 Anwendungsbereich § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exoti-
§ 2 Begriffsbestimmungen schen Seuche
§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exo-
tischen Seuche
Abschnitt 2
§ 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststel-
Genehmigung und Registrierung lung einer exotischen Seuche
§ 3 Genehmigungspflicht § 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Aus-
bruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen
§ 4 Genehmigung
Seuche in einem Aquakulturbetrieb
§ 5 Genehmigungsantrag
§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht
§ 6 Registrierung exotische Seuche
§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ver-
Abschnitt 3 dachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in
einem Schutzgebiet
Pflichten des Betreibers
und anderer Verantwortlicher § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Aus-
bruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutz-
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht gebiet
§ 8 Buchführung § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht
exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststel-
Abschnitt 4
lung einer nicht exotischen Seuche
Überwachung, § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Überwachung Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG
des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygiene-
Übergangsbestimmungen
vorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und
zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten § 29 Ordnungswidrigkeiten
(ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59). § 30 Übergangsbestimmungen
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Abschnitt 1 vorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturer-
Allgemeines zeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung be-
stimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328
§1 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Anwendungsbereich Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundes-
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt
Seuchen, die bei Fischen auftreten. gemacht hat.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Abschnitt 2
1. Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zier-
zwecken in Aquarien gehalten werden, Genehmigung und Registrierung
2. wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwen-
§3
dung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wer-
den. Genehmigungspflicht
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Wer in einem
Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder 1. Aquakulturbetrieb,
des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aqua-
2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur
rien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Garten-
getötet werden, oder
teichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13
bis 16 keine Anwendung, soweit 3. Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Rei-
nigungszentrum
1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Hal-
tungen zu natürlichen Gewässern besteht oder Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder
2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhan- Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der
den ist, die das Risiko der Übertragung von Seu- Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1
chenerregern in natürliche Gewässer dem Stand gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakultur-
der Technik entsprechend vermeidet. betrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
§2 §4
Begriffsbestimmungen Genehmigung
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind (1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung
auf Antrag, soweit
1. Fische aus Aquakultur:
1. sichergestellt ist, dass
Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier
und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb auf- a) durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerre-
gezogen, gehalten oder gehältert werden, ger übertragen werden können und
2. Aquakulturbetrieb: b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 er-
füllt werden sowie
jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang
mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen 2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3
nachgeht, dieser über eine eigene Abwasseraufbereitungsan-
lage verfügt, die die Abtötung von Seuchenerregern
3. Angelteich:
gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Be-
Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand handlung unterzogen werden, die gewährleistet,
ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz dass keine Seuchenerreger übertragen werden.
mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die
1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen
wenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeich- Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt
nete Untersuchung festgestellt ist; herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses
sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusam-
2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus
mensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die geneh-
Aquakultur das Ergebnis der
migten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem
a) klinischen und pathologisch-anatomischen Un- Register.
tersuchung,
(3) Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit
b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich
oder ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Ge-
c) pathologisch-anatomischen und epidemiologi- nehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch
schen Untersuchung Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrens-
den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen abläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine be-
befürchten lässt. Für die Untersuchung auf die in An- stimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betrie-
lage 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die bes angeordnet werden.
Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 (4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung
Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates des Betriebes nachträglich entfallen, so kann die zu-
vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygiene- ständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2317
der Genehmigung anordnen, wenn zu erwarten ist, 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu las-
dass die Voraussetzungen für die Genehmigung alsbald sen. Sofern eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich
wieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzu- ist, ist diese von einem von der zuständigen Behörde
heben, wenn der Betreiber nachweist, dass die Voraus- benannten Laboratorium durchzuführen.
setzungen für die Genehmigung wieder vorliegen. Im (2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungs- nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine
verfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt
Widerruf unberührt. wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in
diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.
§5
(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte
Genehmigungsantrag Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zu-
zu machen und ihm sind die Unterlagen beizufügen, rückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder
aus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraus- ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vor-
setzungen erfüllt sind. Insbesondere sind anzugeben liegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies
Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zu- Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische ver-
flussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre Verwen- antwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aqua-
dung sowie die Darlegung, mit welchen Maßnahmen kulturbetriebes sind.
die Verschleppung von Seuchen verhindert wird. Im
Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind §8
darüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer Buchführung
zu machen.
(1) Der Betreiber
§6 1. eines Aquakulturbetriebes hat über
Registrierung a) alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlie-
(1) Wer in ferung, der Fischart, des Durchschnittsgewichts
der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder
1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes
Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr ge- und des Transporteurs und
bracht werden sollen,
b) alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der
2. Angelteichen oder Fischart, des Durchschnittsgewichts der jewei-
3. Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur ligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamt-
direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den gewichts und des Empfängers von Fischen aus
menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder Aquakultur,
an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Er- c) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und
zeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,
in den Verkehr bringen, d) die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach
den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen
eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Regis- des Aquakulturbetriebes und nach der Produk-
trierung. tionsrichtung,
(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat 2. eines Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbrin-
vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Be- gen von Fischen aus Aquakultur und ihren Erzeug-
hörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu nissen in und aus dem Betrieb,
machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den
Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und 3. eines Transportbetriebes hat über
Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zu- a) Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort
flussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Ver- und Datum der Übernahme, Name und Anschrift
wendung enthalten. des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art,
(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, de-
Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in ren Stückzahl oder des Gesamtgewichts,
einem Register. Für die Zusammensetzung der Regis- b) jeden Wasserwechsel während des Transportes,
triernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. mit Angaben über die Herkunft des neuen und
den Ort des Ablassens des verbrauchten Was-
Abschnitt 3 sers,
Pflichten des Betreibers c) die Sterblichkeit während des Transportes, aufge-
u n d a n d e r e r Ve r a n t w o r t l i c h e r schlüsselt nach Transportarten und den transpor-
tierten Tierarten,
§7 Buch zu führen.
Untersuchungen, Mitteilungspflicht (2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblatt-
(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach durchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverläs-
§ 3 ausübt, hat Fische aus Aquakultur, die für die sig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen ver-
in Anlage 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach wendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind
Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Auf- gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfun-
zeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlan- gen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie
gen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium
zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht dies im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-
entfernt werden. anzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführ-
Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte ten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem
Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet
übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm
oder von diesen ausgeht. nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen,
verboten.
Abschnitt 4
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Überwachung,
kann die zuständige Behörde Impfungen für wissen-
Schutzgebiet, Impfverbot
schaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und
Testung von Impfstoffen genehmigen.
§9
Überwachung
Abschnitt 5
(1) Die zuständige Behörde führt unter Beachtung
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April für das Inverkehrbringen
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Ein- u n d d e n Tr a n s p o r t v o n F i s c h e n
haltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz § 12
(ABl. EU Nr. L 191 S. 1) in Betrieben, in denen eine
genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt Inverkehrbringen
wird, Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III
Teil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/EG genannten (1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dür-
Häufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Überwachungs- fen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr
art durch. Dabei ist nach Maßgabe des Anhangs III gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestim-
Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem mungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten
Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschlep- Seuchen nicht gefährden.
pung und die Übertragung von Seuchenerregern zu be- (2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbrin-
rücksichtigen. gen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnis-
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus sen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfül-
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für len, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
Fische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amts-
tierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme § 13
von Probenmaterial anordnen.
Tiergesundheitsbescheinigung
§ 10
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der
Schutzgebiet Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der
(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraus- weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
setzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein
Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei 1. ein Schutzgebiet oder
von einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufge- 2. ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kom-
führten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium mission genehmigtes Überwachungs- oder Til-
die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in gungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie
Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Anga- 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium
ben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur zeiger bekannt gemacht hat,
Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hin-
sichtlich der Einrichtung einer Website für Informatio- nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesund-
nen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbei- heitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 be-
tungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12). gleitet sind.
(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete
(2) Absatz 1 gilt nicht für
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
zeiger bekannt. 1. Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenom-
men worden sind, oder
§ 11
2. Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der wei-
Impfverbot teren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr un-
(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführ- verarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis ver-
ten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies bracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2319
§ 14 § 17
Inverkehrbringen Inverkehrbringen
für die weitere Haltung oder den Besatz von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr ge-
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der
bracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf
weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr
Seuchen nicht gefährden.
gebracht werden, soweit sie
1. klinisch gesund sind, § 18
2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Transport
Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine unge- (1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen
klärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und oder Behältnissen transportiert werden, die
3. nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbei- 1. wasserdicht und während des Transportes so ver-
tungsbetriebes stammen. schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-
meidlich auslaufen kann, und
(2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des
Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
ausgesetzt werden, soweit die Fische die Vorausset- (2) Wer das Wasser während des Transportes wech-
zungen des Absatzes 1 erfüllen. selt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwech-
sel
(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der
weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete 1. die beförderten Fische aus Aquakultur,
nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten 2. die Fische am Ort des Wasserwechsels und
stammen. 3. die Fische am Bestimmungsort
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf
Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angel- anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer
teiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einleiten.
einem im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten seu- (3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat
chenfreien Schutzgebiet stammen. sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in
denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind,
§ 15 sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder
Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer
Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter
Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfal-
Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre lende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewäs-
Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzge- ser eingeleitet werden.
biete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Ver-
kehr gebracht werden, soweit Abschnitt 6
1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Besondere Schutzmaßnahmen
Seuchen sind,
§ 19
2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb un-
Schutzmaßregeln vor amtlicher
ter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden,
Feststellung einer exotischen Seuche
die eine Übertragung von Seuchenerregern verhin-
dern, (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakul-
3. Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen turbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgen-
werden oder des:
4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als 1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus
Verarbeitungserzeugnisse versandt werden. Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchen-
kranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.
§ 16 2. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich
Inverkehrbringen den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seu-
wildlebender Fische chenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur
mitzuteilen.
Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzge- 3. Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung
biet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakul-
Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich turbetrieb verbracht werden.
sind, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzucht-
gebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche 4. Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur un-
sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie schädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen
vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht wer-
unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen den.
ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten 5. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Roh-
worden sind. stoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein nung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich un-
gen Behörde verbracht werden. ter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien
unschädlich beseitigt werden.
6. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde betreten und 4. Transportmittel, mit denen lebende und verendete
müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuh- Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen
werk reinigen und desinfizieren. vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt
7. Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur und desinfiziert werden.
transportiert werden, müssen vor dem Verlassen
5. Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der
des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert
Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger
werden.
des Seuchenerregers sein können, nach näherer An-
(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsge- weisung der zuständigen Behörde zu reinigen und
bietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exo- zu desinfizieren.
tischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Be-
obachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterlie- 6. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Roh-
genden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit stoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige
Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht wer- Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein
den. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes gen Behörde verbracht werden.
um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken,
7. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Ge-
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-
nehmigung der zuständigen Behörde betreten und
genstehen.
müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuh-
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische werk reinigen und desinfizieren.
Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstre-
cken sich auf (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2
unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer
1. den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Anweisung der zuständigen Behörde auf die in
Aquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der Anlage 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersu-
Verdacht angezeigt worden ist, chen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
2. die mögliche Eintragsquelle sowie nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Be-
triebe anordnen.
3. die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus de-
nen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus
Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der § 21
Verdacht besteht, verbracht worden sind.
Sperrgebiet,
(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach
Überwachungsgebiet nach
Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen
amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder
fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für (1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in
diese Absatz 1 entsprechend. einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Über-
nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 tragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Ge-
genannten Betriebe anordnen. gebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebie-
tes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschlep-
§ 20 pung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um
den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest.
Schutzmaßregeln nach amtlicher Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe
Feststellung einer exotischen Seuche
1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- hörde auf die exotische Seuche zu untersuchen und
bruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakultur-
betrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakul- 2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.
turbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre: Wer Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrge-
biet gelegenen Betrieb verbringen will, bedarf der Ge-
1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete nehmigung der zuständigen Behörde.
Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen. (2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet
außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für
2. Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die
die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seu-
zuständige Behörde die sofortige Tötung und un-
che angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet
schädliche Beseitigung an.
fest. Die zuständige Behörde kann in dem Überwa-
3. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsver- chungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1
dächtige Fische aus Aquakultur von einer Anord- hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2321
§ 22 die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt
Schutzmaßregeln entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologi-
nach amtlicher Feststellung sche, molekularbiologische, mykologische, parasitolo-
des Ausbruchs oder Verdacht des gische oder virologische Untersuchungen anordnen.
Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
in einem Aquakulturbetrieb nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- Betriebe anordnen.
bruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aqua-
kulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes: § 24
1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchen- Schutzmaßregeln
kranke oder seuchenverdächtige Fische aus Aqua- nach amtlicher Feststellung
kultur nach näherer Weisung der zuständigen Be- des Verdachts des Ausbruchs einer
hörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exo-
lassen. tischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festge-
2. Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakul- stellt, so gilt Folgendes:
tur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen 1. Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus
Behörde und nur in einen anderen von der derselben und ordnet histologische, molekularbiologische,
nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbe- mykologische, parasitologische oder virologische
trieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht Untersuchungen an.
oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben wer-
2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus
den.
Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchen-
3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende In- verdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständi-
nereien sind unschädlich zu beseitigen. gen Behörde und nur in einen anderen von dersel-
4. Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat veren- ben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakul-
dete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschäd- turbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlach-
lich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. tung abgegeben werden.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus 3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende In-
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, an- nereien sind unschädlich zu beseitigen.
ordnen, dass 4. Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen
1. Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmi- nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und
gung der zuständigen Behörde betreten dürfen, nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen
Beseitigung verbracht werden.
2. Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetrie-
bes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs- (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
sen,
§ 25
3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum
Verbringen von Fischen aus Aquakultur in den Be- Schutzmaßregeln
trieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, un- nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer
mittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfi- nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
ziert werden müssen, Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzge-
4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Trä- biet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet
ger des Seuchenerregers sein können, nur nach Rei- nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
nigung und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb 1. Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als
verbracht werden dürfen. Schutzgebiet.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen 2. § 22 ist entsprechend anzuwenden.
nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1
genannten Betriebe anordnen. § 26
Schutzmaßregeln
§ 23 bei Ansteckungsverdacht
Schutzmaßregeln bei Ansteckungs- für eine nicht exotische Seuche
verdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder (1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Aus-
der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen bruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seu-
Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Be- che amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Be-
hörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne hörde epidemiologische Nachforschungen gemäß
des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe, § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt 1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt
oder oder
2. in welche die nicht exotische Seuche weiterver- 2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter
schleppt worden sein kann, verschleppt worden sein kann,
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt ent- Abschnitt 7
sprechend. Die zuständige Behörde kann histologi-
Ordnungswidrigkeiten,
sche, molekularbiologische, mykologische, parasitolo-
Übergangsbestimmungen
gische oder virologische Untersuchungen anordnen.
§ 29
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten
Betriebe anordnen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
§ 27 vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3,
Sperrgebiet, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3,
Überwachungsgebiet nach amtlicher § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen
Feststellung einer nicht exotischen Seuche vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2,
einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1
zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertrag- Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2,
barkeit der Seuche sowie den geographischen Gege- § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2,
benheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder
ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2,
der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2,
den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und
außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet zuwiderhandelt.
fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 ent- des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
sprechend. fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Re-
§ 28 gistrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt
oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon ver-
Aufhebung der Schutzmaßregeln bringt, abgibt oder verwertet,
2. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen
3. entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht
ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche besei-
richtig oder nicht rechtzeitig macht,
tigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
4. entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig
(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit oder nicht vollständig führt,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder
1. alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder ein- nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
zelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakultur-
betriebes verendet, getötet oder entfernt worden 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,
sind und 7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur ver-
bringt,
2. die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich
8. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach
Flüssigkeiten einleitet,
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
geführt worden ist. 9. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1
Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen
Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Un- stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futter-
tersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergeb- mittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder
nis abgeschlossen worden sind. abgibt,
10. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als einen Aquakulturbetrieb betritt,
Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, so-
weit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet 11. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4
mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind. ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig rei-
nigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert
oder
(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen
einer in Anlage 1 aufgeführten exotischen Seuche kann 12. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus
die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aqua- Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
kulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen. tig beseitigen lässt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2323
§ 30 Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht inner-
Übergangsbestimmungen halb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008
die Genehmigung beantragt wird oder im Fall rechtzei-
(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des In- tiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit
krafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der der Entscheidung über den Antrag. Die vorläufige Re-
Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekannt- gistrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten
angezeigt sind, gelten, nach dem 29. November 2008 erfolgt ist.
1. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverord-
fallen, als vorläufig genehmigt oder nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-
2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 zember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete
fallen, als vorläufig registriert. oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Anlage 1
(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16)
Liste der Seuchen
Untersuchungsart
histologisch molekular- mykologisch parasito- virologisch
biologisch logisch
1. Exotische Seuchen
Fische: Epizootische Hämatopoetische X X
Nekrose
Epizootisches Ulzeratives X X
Syndrom
Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa X X
Infektion mit Perkinsus marinus X X
Infektion mit Microcytos mackini X X
Krebstiere: Taura-Syndrom X X
Yellowhead Disease X X
2. Nicht exotische Seuchen
Fische: Virale hämorrhagische Septi- X X
kämie
Infektiöse hämatopoetische X X
Nekrose
Koi-Herpes-Viruserkrankung X X
Infektiöse Anämie der Lachse X X
Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens X X
Infektion mit Bonamia ostreae X X
Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2325
Anlage 2
(zu § 13)
A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur – Anlagenpass –
Der Aquakulturbetrieb: (Name) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Anschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Anlagenbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kreis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
□ Zucht-*) und/oder Aufzuchtbetrieb*) □ Handelsbetrieb*)
ist auch Teil einer □ Zone*) oder eines □ Kompartiments*) und ist bzgl. nachstehender Seuchen folgenden
Kategorien zugeordnet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Seuche empfängliche Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5
Arten im Betrieb (seuchenfrei) (Überwachungs- (unverdächtig) (Tilgungs- (infiziert)
programm) programm)
VHS
IHN
KHV
ISA
Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung erfolgte am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch
am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest
nicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.
................. ....................................... ......................
(Stempel der amtlichen Stelle) (Datum) (Name in Großbuchstaben) (Unterschrift)
B. Transportbescheinigung (für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten
selbst auszufüllen und zu unterschreiben)
Tiere oder Erzeugnisse lebende Tiere aus Aquakultur Eier/Sperma
Gattung (allgemeine und wissen-
schaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche
Bezeichnung)
Menge/Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht
Empfänger: (Name, Anschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kreis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beförderungsmittel: (Art/Kennzeichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lieferdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ich versichere, dass oben genannte Tiere/Erzeugnisse in der angegebenen Menge aus oben genannter
Anlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund und im Betrieb tritt keine ungeklärte Sterblichkeit auf.
....................................... ...................................... .......................................
(Datum) (Name in Großbuchstaben) (Unterschrift)
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die durch Artikel 15
der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 9b werden folgende Nummern 9c und 9d eingefügt:
„9c. Epizootische Hämatopoetische Nekrose,
9d. Epizootisches Ulzeratives Syndrom,“.
2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Infektion mit Bonamia exitiosa,“.
3. Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a bis 12d eingefügt:
„12a. Infektion mit Bonamia ostreae,
12b. Infektion mit Marteilia refringens,
12c. Infektion mit Microcytos mackini,
12d. Infektion mit Perkinsus marinus,“.
4. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
„32a. Taura-Syndrom,“.
5. Nummer 39 wird durch folgende Nummern 39 bis 41 ersetzt:
„39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden,
40. Weißpünktchenkrankheit,
41. Yellowhead Disease.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3563) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2327
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG
(ZOVers Deutsche Post AG)
Vom 10. November 2008
I. Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörden 1. die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge
nach der Zurruhesetzung sowie beim Tod von
Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversor-
aktiven Beamtinnen und Beamten,
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2. die Änderung von Versorgungsmerkmalen, die
2033), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des die Grundlage der ersten Festsetzung waren
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September (zum Beispiel die Änderung des Besoldungs-
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), wird im Einvernehmen dienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienst-
mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet: zeit),
(1) Die dem Vorstand der Deutschen Post AG als 3. Vorwegentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2
oberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtig- des Beamtenversorgungsgesetzes über die Be-
ten der Deutschen Post AG zustehenden Befug- rücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
nisse werden auf die Service Niederlassung Human Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des Beam-
Resources Deutschland und die Niederlassung tenversorgungsgesetzes und
Renten Service (Pensionsfestsetzungs- und -rege-
4. die Erteilung von Auskünften an die Familienge-
lungsbehörden) übertragen. Die sachliche Zustän-
richte nach § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
digkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
der beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, soweit
richtsbarkeit sowie die Berechnung und Festset-
nicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen,
zung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beam-
die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminis-
tenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen
terium des Innern als dem für das Versorgungsrecht
und Beamte.
zuständigen Ministerium vorbehalten oder in dieser
Anordnung etwas anderes bestimmt ist. (4) Die übrigen, nicht in Absatz 3 genannten Auf-
gaben, nimmt die Niederlassung Renten Service
(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zu-
wahr. Zu den übertragenen Aufgaben gehören ins-
ständigkeiten nach Absatz 1 und damit dem Vor-
besondere
stand als oberster Dienstbehörde im Sinne des
Beamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben 1. die weitere Festsetzung der Ruhegehälter, Wit-
wen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge
1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Ent-
einschließlich der Anwendung von Kürzungs-,
scheidungen, die eine grundsätzliche, über den
Anrechungs- und Ruhensvorschriften,
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
2. die Weitergewährung des Waisengeldes sowie
2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in
des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach
Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbe-
§ 50 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Voll-
hörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5
endung des 18. oder 27. Lebensjahres,
Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, den §§ 29, 60
und 62 Abs. 3 sowie § 64 des Beamtenversor- 3. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts-
gungsgesetzes, satzes nach § 14a des Beamtenversorgungsge-
setzes für Versorgungsempfängerinnen und Ver-
3. Entscheidungen über das Absehen von der
sorgungsempfänger,
Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbe-
züge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 4. die Errechnung sowie die Anordnung der Aus-
Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn zahlung des Sterbegeldes beim Tode einer Ver-
der von der obersten Dienstbehörde durch be- sorgungsempfängerin oder eines Versorgungs-
sondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag empfängers,
überschritten wird, und
5. die Bestellung einer oder eines Empfangsbevoll-
4. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versor- mächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 des
gungsfalls zu treffenden Entscheidungen und Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen und
Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der
6. die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen
Versorgungsbezüge für die der Zentrale angehö-
der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe-
renden Beamtinnen und Beamten des höheren
amten zur Nachprüfung der Minderung der Er-
Dienstes.
werbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 des Beamten-
(3) Von den nach Absatz 1 übertragenen Aufga- versorgungsgesetzes sowie in den Fällen des
ben werden von der Service Niederlassung Human § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3
Resources Deutschland wahrgenommen: Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
II. Entscheidung über Widersprüche in Angelegen- (2) Der Vorstand behält sich vor, in Einzelfällen
heiten der Beamtenversorgung und des Versor- über Widersprüche selbst zu entscheiden.
gungsausgleichs III. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Ange-
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der legenheiten der Beamtenversorgung und des
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 Versorgungsausgleichs
(BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 1 Abs. 4
S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch
geändert worden ist, und § 1 Abs. 4 des Postper- Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 wird angeordnet:
Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(1) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde
(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird angeord-
wird nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des
net:
Postpersonalrechtsgesetzes auf die Service Nieder-
(1) Die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonal- lassung Human Resources Deutschland übertragen.
rechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegen- (2) Für besondere Fälle behält sich der Vorstand
heiten der Beamtenversorgung nach dem Beamten- die Vertretung des Dienstherrn vor.
versorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Ver-
sorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu er- IV. Schlussvorschriften
lassen, wird auf die Service Niederlassung Human Diese Anordnung wird am 1. Oktober 2006 wirk-
Resources Deutschland und die Niederlassung sam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die
Renten Service übertragen, soweit sie den mit dem Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen ha- der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäfts-
ben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass bereich der Deutschen Post AG vom 8. Dezember
eines Verwaltungsakts abgelehnt haben. 1999 (BGBl. 2000 I S. 23) aufgehoben.
Bonn, den 10. November 2008
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Walter Scheurle