2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Vom 10. November 2008
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Aufent- eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und des § 288 nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der
Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetz- Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung aus-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom üben darf, erteilt werden.“
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „geduldet“ die Wörter „oder
Artikel 1 mit Aufenthaltsgestattung“ eingefügt.
Änderung der b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt
Beschäftigungsverfahrensverordnung gefasst:
Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom „(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des
Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 Aufenthaltsgesetzes erteilt
(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: anerkannten oder vergleichbar geregelten
„§ 3a Ausbildungsberuf oder
Ausbildung und Beschäftigung 2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren unun-
von im Jugendalter eingereisten Ausländern terbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufent-
haltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor
haben.
Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung ei- Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Be-
ner Beschäftigung schränkungen nach § 13 erteilt.“
1. wenn der Ausländer im Inland
Artikel 2
a) einen Schulabschluss an einer allgemein bil-
denden Schule erworben oder Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung
b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbe-
reitung, einer berufsvorbereitenden Bildungs- Nach § 12a der Arbeitsgenehmigungsverordnung
maßnahme nach dem Dritten Buch Sozial- vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
gesetzbuch oder regelmäßig und unter ange- durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
messener Mitarbeit an einer Berufsausbil- (BGBl. I S. 2814; 2007 II S. 127) geändert worden ist,
dungsvorbereitung nach dem Berufsbildungs- werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:
gesetz teilgenommen hat,
„§ 12b
2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staat-
lich anerkannten oder vergleichbar geregelten Fachkräfte aus den neuen
Ausbildungsberuf.“ EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
2. § 8 wird wie folgt gefasst: Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des
„§ 8 Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit
einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren
Familienangehörige von Fachkräften Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation ent-
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti- sprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeits-
gung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 berechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2211
§ 12c fizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich aner-
Auszubildende aus den neuen kannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungs-
EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss beruf.“
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsan- Artikel 3
gehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deut- Inkrafttreten
schen Schulabschluss erworben haben, für eine quali- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 10. November 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung,
der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung
Vom 12. November 2008
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 schlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgeset-
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fas- zes mindestens der Stufe 10, denen auf Grund
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde
(BGBl. I S. 2682) und des § 18 Abs. 2 des Gesetzes aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heim-
über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 fahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann,
(BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Ein- können Reisebeihilfen nach den Grundsätzen des
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Absatzes 6 für eine Reise für sie und die in § 4
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von
Bundesministerium der Finanzen: der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort ge-
währt werden.“
Artikel 1 2. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Änderung der „(7) Ändert sich für einen Trennungsgeldempfän-
Auslandstrennungsgeldverordnung ger im Inland auf Grund einer Maßnahme nach § 1
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas- Abs. 1 vom Inland in das Ausland der neue Dienstort
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene
(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 4 notwendige Kosten für das Beibehalten der Unter-
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird kunft im Inland erstattet werden, wenn dem Berech-
wie folgt geändert: tigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten
1. § 13 wird wie folgt geändert: ist.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungs- Änderung der
geld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, Auslandsumzugskostenverordnung
erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei
Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-
die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeit- sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
raum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14
die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird
Berechtigten, denen keine uneingeschränkte Um- wie folgt geändert:
zugskostenvergütung nach den §§ 3 und 4 des 1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „20“ durch die
Bundesumzugskostengesetzes zugesagt wurde, Zahl „30“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ er-
kann die oberste Dienstbehörde insbesondere setzt.
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Dienstortes und der persönlichen Situation der
Betreffenden Reisebeihilfen nach den Sätzen 1 a) In Satz 1 wird das Wort „Zweifachen“ durch das
und 2 gewähren.“ Wort „Dreifachen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- b) In Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“
gefügt: ersetzt.
„Empfängern eines Auslandsverwendungszu- c) In Satz 3 wird das Wort „Zweifache“ durch das
schlags nach § 58a des Bundesbesoldungsge- Wort „Dreifache“ ersetzt.
setzes, die in schwimmenden Verbänden einge- d) In Satz 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“
setzt sind, und Empfängern eines Auslandszu- ersetzt.
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3. § 21 wird wie folgt gefasst: zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch
„§ 21 genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen
Kosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die
Übergangsvorschrift Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in An-
Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, spruch genommen, werden die nachgewiesenen not-
Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach wendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet,
§ 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wur- die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwen-
den, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in dung entstanden wären.“
der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
anzuwenden.“ Artikel 4
Artikel 3 Weitere Änderung
der Heimaturlaubsverordnung
Änderung der
Heimaturlaubsverordnung § 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni
§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 3 dieser
2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die Verordnung vom Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geändert worden dert:
ist, wird wie folgt gefasst: 1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„(2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als 2. Folgender Satz wird angefügt:
Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten
Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, „Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale ge-
eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die währt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungs-
Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zu- vorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
ständigen inländischen Dienststelle und zurück ge- rium des Innern und dem Bundesministerium der
währt. Von finanziellen Belastungen, die daraus Finanzen festgesetzt wird.“
erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte
freigestellt. Ferner werden die Kosten des angemesse- Artikel 5
nen Zu- und Abgangs und der Beförderung von unbe-
Inkrafttreten
gleitetem Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Personen bis zu 20 Kilogramm je Person und Stre- Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkün-
cke erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde aus dung in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-
Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht kung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2008
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Fünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 12. November 2008
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 5 060 452 Euro,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 1 899 794 Euro,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom – in Berlin 5 225 804 Euro,
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, – insgesamt 193 425 794 Euro.
und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finan- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge — jeweils
zen: gerundet —:
– an Nordrhein-Westfalen 32 661 000 Euro,
§1
– an Bayern 45 117 786 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Hessen 17 883 395 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2007 – an Rheinland-Pfalz 99 022 413 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- – an Berlin 29 612 890 Euro,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
– insgesamt 224 297 484 Euro.
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän-
genden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2007 be- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
tragen — jeweils gerundet —: dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht er-
reichen, führen an den Bund folgende Beträge ab — je-
– in den Ländern (außer Berlin) 358 980 632 Euro,
weils gerundet —:
– in Berlin 34 838 694 Euro,
– Baden-Württemberg 5 071 880 Euro,
– insgesamt 393 819 326 Euro.
– Niedersachsen 6 866 288 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Schleswig-Holstein 6 798 228 Euro,
gungsaufwendungen beträgt — jeweils gerundet —:
– Saarland 1 522 459 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 179 490 316 Euro,
– Hamburg 2 559 215 Euro,
– in Berlin 20 903 216 Euro,
– Bremen 1 085 881 Euro,
– insgesamt 200 393 532 Euro.
– insgesamt 23 903 951 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen — jeweils gerundet —: (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Nordrhein-Westfalen 51 598 906 Euro,
den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Bayern 35 860 513 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
– in Baden-Württemberg 30 813 877 Euro, gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Niedersachsen 22 862 267 Euro, worden sind.
– in Hessen 17 399 762 Euro, §2
– in Rheinland-Pfalz 11 600 140 Euro, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 8 128 732 Euro, Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– im Saarland 2 975 547 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. November 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2215
Verordnung
über Mittel zum Tätowieren einschließlich
bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
(Tätowiermittel-Verordnung)*)
Vom 13. November 2008
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit die Verpflichtung nach Satz 1 auf einen Beauftragten
§ 32 Abs. 1 Nr. 1, des § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 29 übertragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 35 Nr. 1 und 2, jeweils in Mittel hergestellt wird. Bei Mitteln, die aus dem Ausland
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, des Lebensmittel- und eingeführt werden, hat der für die Einfuhr Verantwort-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- liche vor der erstmaligen Einfuhr der Behörde, in deren
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet Zuständigkeit der Ort der Einfuhr liegt, diesen Ort sowie
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft die weiteren Orte, an denen die Mittel eingeführt wer-
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun- den, mitzuteilen. Die Behörde, der die Einfuhr eines Mit-
desministerium für Wirtschaft und Technologie: tels mitgeteilt worden ist, unterrichtet im Falle der Nen-
nung weiterer Einfuhrorte die dort für die Überwachung
§1 zuständigen Behörden über die Einfuhr des Mittels.
Allgemein verbotene Stoffe (2) Der Hersteller oder der für die Einfuhr des Mittels
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan- nach § 1 Satz 1 Verantwortliche hat dem Bundesamt für
deln von Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-
desamt) im Interesse einer schnellen und wirksamen
1. Mitteln zum Tätowieren oder medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen
2. mit den in Nummer 1 bezeichneten Mitteln vergleich- vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen eines Mittels
baren Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die folgende Angaben und jede Änderung dieser Angaben
dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Ausse- unverzüglich mitzuteilen:
hens in oder unter die menschliche Haut eingebracht
1. Handelsname,
zu werden und dort, auch vorübergehend, zu ver-
bleiben, 2. Zusammensetzung nach Art und Menge der verwen-
dürfen die in Satz 2 genannten Stoffe nicht verwendet deten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwen-
werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind dung der INCI-Bezeichnungen.
1. Stoffe, die in Anlage 1 oder Anlage 3 Teil A für den Sind die Angaben in elektronischer Form verfügbar,
dort in Spalte f genannten Anwendungsbereich 2, 3 sind sie auf elektronischem Weg dem Bundesamt zu
oder 4 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der übermitteln. Das Bundesamt leitet diese Angaben an
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I die ihm von den zuständigen Behörden der Länder be-
S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom nannten Informations- und Behandlungszentren für Ver-
18. September 2008 (BGBl. I S. 1840) geändert wor- giftungen weiter.
den ist, aufgeführt sind, (3) Die Angaben nach Absatz 2 dürfen nur zu dem
2. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung
oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantwor-
der in Anlage 1 aufgeführten Amine aufspalten, ten. Sie sind von anderen Unterlagen getrennt aufzube-
wahren.
3. die in Anlage 2 aufgeführten Farbstoffe,
4. para-Phenylendiamin sowie sein Hydrochlorid oder §3
Sulfat (CI 76060).
Kennzeichnung
§2 (1) Mittel nach § 1 Satz 1 dürfen gewerbsmäßig nur
Mitteilungspflichten in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anga-
ben angebracht sind:
(1) Der Hersteller hat der für die Überwachung zu-
ständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich 1. die Angabe „Mittel zum Tätowieren“, „Tätowierfar-
der Ort der Herstellung liegt, vor dem erstmaligen Inver- be“ oder „Tattoo colour“, soweit es sich um ein Mit-
kehrbringen mitzuteilen, an welchem Ort das Mittel tel im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 handelt,
nach § 1 Satz 1 hergestellt wird. Der Hersteller kann
2. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Bezeichnung oder eine Beschreibung des Mittels
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- und seiner Verwendung, die es dem Verbraucher er-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften möglicht, die Art des Mittels zu erkennen und es von
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden,
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. soweit es sich um Mittel im Sinne des § 1 Satz 1
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Nr. 2 handelt,
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
3. die Nummer des Herstellungspostens oder ein (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind unverwischbar,
Kennzeichen, welche eine Identifizierung der Her- leicht lesbar und deutlich sichtbar, die Angaben nach
stellung ermöglichen, Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 darüber hinaus in deut-
4. der Name sowie die Anschrift des Herstellers oder scher Sprache auf dem Behältnis und der Verpackung
einer Person, die für das Inverkehrbringen verant- anzugeben. Kann der volle Wortlaut der Angabe nach
wortlich ist, Absatz 1 Nr. 7 aus technischen Gründen nicht auf dem
Behältnis angebracht werden, so muss diese Angabe
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des auf der Verpackung, einer Packungsbeilage, einem bei-
Absatzes 2, sofern das Mittel eine Mindesthalt- gefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten
barkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist, sein.
6. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen nach Maß-
gabe des Absatzes 3, §4
7. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des Absat- Gute Herstellungspraxis
zes 4 in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes
Bei der Herstellung von Mitteln nach § 1 Satz 1 sind
zum Zeitpunkt der Herstellung.
die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu be-
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis rücksichtigen.
zu dem das Mittel bei sachgerechter Aufbewahrung der
noch nicht geöffneten Packung seine ursprüngliche §5
Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten
Straftaten
„mindestens haltbar bis ...“ unter Angabe von Monat
und Ordnungswidrigkeiten
und Jahr anzugeben.
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
(3) Die Verwendungsdauer nach dem Öffnen gibt an,
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
wie lange das Mittel nach dem Öffnen verwendet wer-
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1 in
den kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit
Verbindung mit Satz 2 einen dort aufgeführten Stoff
zu erwarten ist. Sie ist unverschlüsselt mit den Worten
verwendet.
„nach dem Öffnen innerhalb von ... Tag/Tagen zu ver-
wenden“ anzugeben. Ist die angegebene Verwen- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
dungsdauer nach dem Öffnen nur unter bestimmten Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Aufbewahrungsbedingungen einzuhalten, sind auch buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
diese vom Hersteller anzugeben. 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1
(4) Die Bestandteile nach Absatz 1 Nr. 7 sind mit ih- eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
ren INCI-Bezeichnungen nach dem Beschluss der zeitig macht oder
Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 oder 7 ein Mittel
Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Be- nach § 1 Satz 1 in den Verkehr bringt.
standteile kosmetischer Mittel (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
geändert durch den Beschluss 2006/257/EG vom Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 97 S. 1) anzugeben. So- buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
fern eine INCI-Bezeichnung nicht vorhanden ist, ist die gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 ein Mittel nach § 1 Satz 1 in
chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Euro- den Verkehr bringt.
päischen Arzneibuches, der von der Weltgesundheits-
organisation empfohlene nicht geschützte Name (INN) §6
oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität des Be-
standteils anzugeben. Farbstoffe sind, soweit vorhan- Inkrafttreten
den, mit der Nummer des Colour Index CI anzugeben. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2217
Anlage 1
(zu § 1 Satz 2 Nr. 2)
Liste der Amine, die bei der reduktiven Spaltung von Azofarbstoffen entstehen
Stoffname CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer
Biphenyl-4-ylamin 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1
4-Aminobiphenyl
Xenylamin
Benzidin 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1
4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 202-411-6
2-Naphthylamin 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4
o-Aminoazotoluol 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2
4-Amino-2’,3-dimethylazobenzol
4-o-Tolylazo-o-toluidin
5-Nitro-o-toluidin 99-55-8 202-765-8
4-Chloranilin 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0
4-Methoxy-m-phenylendiamin 615-05-4 210-406-1
2,4-Diaminoanisol
4,4’-Methylendianilin 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4
4,4’-Diaminodiphenylmethan
3,3’-Dichlorbenzidin 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0
3,3’-Dichlorbiphenyl-4,4’-ylendiamin
3,3’-Dimethoxybenzidin 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4
o-Dianisidin
3,3’-Dimethylbenzidin 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0
4,4’-Bi-o-Toluidin
4,4’-Methylendi-o-toluidin 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8
3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodiphenylmethan
6-Methoxy-m-toluidin 120-71-8 204-419-1
p-Cresidin
4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9
2,2’-Dichlor-4,4’-methylendianilin
4,4’-Oxydianilin 101-80-4 202-977-0
4,4’-Thiodianilin 139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0
2-Aminotoluol
4-Methyl-m-phenylendiamin 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1
2,4-Toluylendiamin
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 205-282-0
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Stoffname CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer
o-Anisidin 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1
2-Methoxyanilin
4-Amino-azobenzol 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6
4-Amino-3-fluorphenol 399-95-1 604-028-00-X 418-230-9
6-Amino-2-ethoxynaphthaline 293733-21-8
2,4-Xylidin 95-68-1
2,6-Xylidin 87-62-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2219
Anlage 2
(zu § 1 Satz 2 Nr. 3)
Farbstoffe, die beim Herstellen
und Behandeln von Mitteln nach § 1 Satz 1 nicht verwendet werden dürfen
CI-Name CAS-Nummer CI-Nummer
Acid Green 16 12768-78-4 44025
Acid Red 26 3761-53-3 16150
Acid Violet 17 4129-84-4 42650
Acid Violet 49 1694-09-3 42640
Acid Yellow 36 587-98-4 13065
Basic Blue 7 2390-60-5 42595
Basic Green 1 633-03-4 42040
Basic Red 1 989-38-8 45160
Basic Red 9 569-61-9 42500
Basic Violet 1 8004-87-3 42535
Basic Violet 10 81-88-9 45170
Basic Violet 3 548-62-9 42555
Disperse Blue 1 2475-45-8 64500
Disperse Blue 106 12223-01-7
Disperse Blue 124 61951-51-7
Disperse Blue 3 2475-46-9 61505
Disperse Blue 35 12222-75-2
Disperse Orange 3 730-40-5 11005
Disperse Orange 37 12223-33-5
Disperse Red 1 2872-52-8 11110
Disperse Red 17 3179-89-3 11210
Disperse Yellow 3 2832-40-8 11855
Disperse Yellow 9 6373-73-5 10375
Pigment Orange 5 3468-63-1 12075
Pigment Red 53 2092-56-0 15585
Pigment Violet 3 1325-82-2 42535:2
Pigment Violet 39 64070-98-0 42555:2
Solvent Blue 35 17354-14-2 61554
Solvent Orange 7 3118-97-6 12140
Solvent Red 24 85-83-6 26105
Solvent Red 49 509-34-2 45170:1
Solvent Violet 9 467-63-0 42555:1
Solvent Yellow 1 60-09-3 11000
Solvent Yellow 2 60-11-7 11020
Solvent Yellow 3 97-56-3 11160
Solvent Yellow 14 842-07-09 12055
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 18. November 2008
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen
und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene
Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Betriebsrentengesetzes) stammen,“.
b) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
„13. Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht
werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem
Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „205“ durch die Angabe „210“, die Angabe
„45“ durch die Angabe „46“ und die Angabe „80“ jeweils durch die
Angabe „82“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „198“ durch die Angabe „204“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,45“ durch die Angabe „3,55“ und
die Angabe „2,80“ durch die Angabe „2,88“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2221
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 19. November 2008
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsge- liche Grenze des Erbbaugrundstücks der Firma „BLG
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I Auto-tec“, folgt dieser, trifft nach 603 Metern auf die
S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Grenze des Naturschutzgebiets „Weserportsee“, knickt
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) ge- dann auf 33 Metern um 142 Grad nach Westen und
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium dann auf 388 Metern nach Südsüdwest ab, trifft auf
der Finanzen: die vorhandene Grenze und folgt dieser auf 170 Metern
Westnordwest, um 225 Grad abknickend für 30 Meter
Artikel 1 nach Nordnordwest, um 225 Grad abknickend für
In der Verordnung über die Grenze des Freihafens 140 Meter nach Nordnordost, um 90 Grad abknickend
Bremerhaven vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1201), zu- für 50 Meter nach Westnordwest, um 270 Grad abkni-
letzt geändert durch die Verordnung vom 22. März 2007 ckend für 95 Meter nach Nordnordost, um 90 Grad ab-
(BGBl. I S. 531), wird die Anlage 1 wie folgt gefasst: knickend für 20 Meter nach Westnordwest, um
270 Grad abknickend für 116 Meter nach Nordnordost.
„Anlage 1 Nun knickt sie um 90 Grad nach Westnordwest für
(zu § 1) 200 Meter ab, kreuzt dabei die Weserportstraße und
die Hafengleise und trifft auf die Gemeindegrenze zwi-
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an
schen Bremen und Bremerhaven. Jetzt knickt sie um
der Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes
270 Grad nach Nordnordost ab und verläuft parallel zu
der Motorenwerke Bremerhaven GmbH, folgt seiner
den Gleisanlagen und knickt nach 403 Metern um
Nordgrenze für 46 Meter, knickt in einem Winkel von
36 Meter nach Westsüdwest und dann nach 29 Metern
169 Grad in nordöstliche Richtung ab und schwenkt
nach Nordnordwest ab, trifft auf die östliche Begren-
auf 67 Metern nach links bis zur Barkhausenstraße.
zung des Weges, der parallel zur Böschung der südli-
Sie folgt dieser Straße auf der nördlichen Seite in einem
chen Rampe der Washingtonstraße verläuft, folgt dieser
Abstand von 3 Metern von der Bordsteinkante sowie
Begrenzung in südliche Richtung auch entlang des
der westlich des Dienstgebäudes „Zollamt Bremer-
Wendehammers und trifft auf die Washingtonstraße.
haven (Abfertigungsgruppe Rotersand)“ verlaufenden
Folgt dieser Straße entlang ihrer Südseite auf einer
Ausfahrt aus dem Freihafen auf der westlichen Seite
in einem Abstand von 2,5 Metern von der Bordstein- Länge von 470 Metern, knickt dann um 90 Grad für
kante, überquert dabei die Straße Alter Fährweg, folgt 7 Meter nach Südsüdwest, knickt um 270 Grad für
dann auf 10 Metern der westlichen Bordsteinkante der 11 Meter nach Westnordwest, knickt dann um
Franziusstraße, verschwenkt dann um 251 Grad in öst- 270 Grad für 7 Meter nach Nordnordost, knickt um
liche Richtung, überquert die Franziusstraße und knickt 90 Grad für 12 Meter nach Westnordwest, knickt dann
nach etwa 14 Metern in südöstliche Richtung ab und um 130 Grad für 9 Meter nach Südwest, knickt um
folgt dann der Grenze des stadtbremischen Übersee- 140 Grad nach Südsüdwest auf einer Länge von
hafengebiets in einem mittleren Abstand von 1 Meter 175 Metern und knickt um 286 Grad für 140 Meter in
zur Einmündung der Hansastraße in die Batteriestraße. nordwestliche Richtung. Sie knickt dann für 38 Meter
Sie schwenkt um 162 Grad nach Norden und nach um 210 Grad in nördliche Richtung ab und läuft dann
30 Metern um 198 Grad nach Nordnordost und verläuft anschließend 55 Meter wiederum in nordwestliche
dann auf einer Länge von 45 Metern in einem Abstand Richtung. Dann knickt sie um 90 Grad ab und verläuft
von 8 Metern westlich der Grenze des stadtbremischen 167 Meter in südsüdwestliche Richtung. Nach einem
Überseehafengebiets, entfernt sich hier auf 13 Metern Winkel von 164 Grad verläuft sie 25 Meter in südliche
von dieser Grenze und verläuft dann in gerader Linie Richtung. Sie knickt daraufhin in einem Winkel von
auf einer Länge von 187 Metern in nordnordöstlicher 320 Grad in nordnordwestliche Richtung ab und ver-
Richtung in einem mittleren Abstand von 15 Metern bis läuft 1168 Meter in einem Abstand von 10,35 Metern
auf 12 Meter an die Grenze des stadtbremischen Über- östlich der Gemeindegrenze bis zur bereits bestehen-
seehafengebiets heran. Danach folgt sie der Grenze den Zollgrenze. Nach einem Winkel von 225 Grad in
des stadtbremischen Überseehafengebiets auf einer nordnordöstliche Richtung verläuft sie 94 Meter an der
Länge von 598 Metern in einem konstanten Abstand Senator-Bortscheller-Straße entlang. Sie wendet sich
von 12 Metern in nordnordöstlicher Richtung, knickt dann, die Senator-Bortscheller-Straße überspringend
um 270 Grad für 12 Meter nach Osten bis sie auf die und dieser in nördliche Richtung folgend, bis zur süd-
Grenze des stadtbremischen Überseehafengebiets östlichen Grenze des öffentlichen Parkplatzes. An-
trifft, schwenkt um 90 Grad nach Nordnordost und ver- schließend verläuft sie dann nach einem rechten Winkel
läuft auf 530 Metern in gerader Linie, davon die ersten in westliche Richtung bis an die südwestliche Grenze
295 Meter identisch mit der Grenze des stadtbremi- des Parkplatzes. Sie knickt anschließend um 271 Grad
schen Überseehafengebiets, knickt dann um 90 Grad in nordnordöstliche Richtung ab und verläuft anschlie-
nach Westnordwest und dann nach 52 Metern in nörd- ßend 67 Meter am Parkplatz entlang, schwenkt nach
liche Richtung ab, trifft nach 47 Metern auf die südöst- Nordwest auf die Vorstellgruppe „Weddewarder Tief“
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
bis sie den Dienstweg des Gleiskörpers erreicht und ßend 67 Meter in nördliche Richtung verläuft. Anschlie-
folgt diesem in Richtung Nordost bis zur Wurster Stra- ßend trifft sie nach einem Winkel von 90 Grad und Ver-
ße. Hier verläuft sie an der Westseite der Wurster lauf von 39 Metern in nordöstliche Richtung auf den
Straße in nordwestlicher Richtung, die Gleise über- binnenseitigen Deichfuß des Lohmanndeiches, biegt
springend, bis 3 Meter vor den Lärmschutzwall, folgt rechtwinklig in nördliche Richtung ab, folgt dem Deich-
dann nach Südwesten dem Wall auf 390 Metern und fuß auf einer Länge von 137 Metern, trifft auf die nord-
anschließend dem Deichverteidigungsweg auf der Süd- östliche Straßenbegrenzung der neuen Zufahrt zum
seite, folgt diesem auf dieser Seite auf einer Länge von Schlepperhafen, folgt dieser 45 Meter, trifft danach auf
ca. 2 100 Metern bis zum Wendeplatz am Aussichts- die südwestliche Straßenbegrenzung der neuen Zufahrt
turm, verläuft in nördliche Richtung am Aussichtsturm über das Außenhaupt Kaiserschleuse, folgt dieser in
vorbei, knickt dann nach 50 Metern nach Westen ab einer Länge von 45 Metern, knickt um 270 Grad in öst-
und trifft nach 50 Metern auf die Vorderkante der liche Richtung ab, überspringt hierbei die Lohmann-
Stromkaje, dieser 112 Meter in nördliche Richtung fol- straße in einer Länge von 21 Metern, trifft auf die öst-
gend. Hier knickt sie um 90 Grad für 100 Meter nach liche Straßenbegrenzung der neuen Lohmannstraße,
Westsüdwest in die Weser ab, wendet sich dann nach folgt dieser in nördlicher Richtung um 56 Meter, knickt
Südsüdost, verläuft dann in einem Abstand von 100 Me- dann um 251 Grad nach Osten ab und trifft nach
tern vor der Kaje und trifft nach ca. 1 750 Metern auf die 48 Metern auf die westliche Kajenkante des Kaiser-
Grenze des stadtbremischen Überseehafengebiets hafens I. Folgt dieser auf einer Länge von 417 Metern,
Bremerhaven, folgt dieser als Gerade vor der Stromkaje knickt dann in nordöstlicher Richtung ab, überspringt
„Container-Terminal“ und vor der Columbuskaje in das Hafenbecken und trifft nach 162 Metern auf den
einem Abstand von 100 Metern in der Außenweser, ver- Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens.“
läuft bis zum Stromkilometer 67,56. Hier knickt sie
rechtwinklig in östliche Richtung ab. Sie verläuft
223 Meter in östliche Richtung bis an die südliche Artikel 2
Spundwandkante des Schlepperhafens und folgt an-
schließend dem binnenseitigen Verlauf des Böschungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
fußes, bis sie auf den Lohmanndeich trifft und anschlie- in Kraft.
Berlin, den 19. November 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2223
Dritte Verordnung
zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Vom 19. November 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach Anhörung des
Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in
der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die täg-
liche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienst-
frei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden,
wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Fei-
ertag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im
Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten
mit fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an die-
sen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.“
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.
Berlin, den 19. November 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Vom 20. November 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei- Berufshubschrauberführerinnen oder Berufshub-
beamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Geset- schrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluft-
zes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst fahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwartin-
worden ist, verordnet die Bundesregierung: nen oder Bordwarte auf Hubschraubern der Bun-
despolizei und bei der Polizei (Luftfahrerschein für
Artikel 1 Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei
Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fas- und bei der Polizei) erworben haben und eine
sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
(BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 55 des als Hubschrauberführerin oder Hubschrauberfüh-
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie rer oder Bordwartin oder Bordwart“ durch die An-
folgt geändert: gabe „nach der Bekanntmachung der Bestim-
mungen über die Lizensierung von Piloten (Hub-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie schrauber) oder der Verordnung über Luftfahrt-
folgt gefasst: personal in der jeweils geltenden Fassung die
„§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die
der erforderlichen Hochschulausbildung“. Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei
2. In § 10 Abs. 8 wird das Wort „eingetragenen“ gestri- den Polizeien des Bundes und der Länder oder
chen. die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erwor-
ben haben und eine mindestens zweijährige
3. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im BGS“ durch
hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrau-
die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt.
ber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnike-
4. § 18 wird wie folgt gefasst: rin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer
„§ 18 von Luftfahrtgerät“ ersetzt.
Zugang zu b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe
einer höheren Laufbahn bei „die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte
Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hub-
zugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im schraubern der Bundespolizei und bei der Polizei)
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderli- oder die Berechtigung als Prüferin oder Prüfer für
che Hochschulausbildung besitzen, können zur hö- Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindes-
heren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an tens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als
dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Bordwartin oder Bordwart“ durch die Wörter „die
und 3 erfolgreich teilgenommen haben. Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei
den Polizeien des Bundes und der Länder oder
(2) Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen
die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erwor-
und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die
ben haben und eine mindestens zweijährige
Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil
hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder
und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Während
Flugtechniker“ ersetzt.
dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beam-
tenrechtlichen Status. 7. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt „Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-
der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen
nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung ei-
von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. nes Amtes
Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.“
1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: polizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren be-
„§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes währt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollen-
bleibt unberührt.“ det haben oder
6. § 24 wird wie folgt geändert: 2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bun-
a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe despolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren
„nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht voll-
der jeweils geltenden Fassung die Erlaubnis für endet haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2225
8. § 30 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nächsthöheren“
durch das Wort „höheren“ und das Wort „neuen“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Praxisauf-
durch das Wort „höheren“ ersetzt.
stieg“ die Wörter „in den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei“ eingefügt. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zu Beginn der Einführung in den gehobe-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „höhere Laufbahn“
nen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
durch die Angabe „Laufbahn des gehobenen
polizei das 40. Lebensjahr oder zu Beginn
Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei“
der Einführung in den höheren Polizei-
ersetzt.
vollzugsdienst in der Bundespolizei das
bb) In Satz 2 wird die Nummernbezeichnung „1.“ 45. Lebensjahr, aber jeweils noch nicht
gestrichen, das Wort „und“ durch einen Punkt das 55. Lebensjahr vollendet haben,“.
ersetzt und die Nummer 2 aufgehoben. bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und für den hö- Wort „oder“ ersetzt.
heren Polizeivollzugsdienst in der Bundespo- g) Absatz 12 wird aufgehoben.
lizei von mindestens zehn“ gestrichen. 9. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
dd) In Satz 5 wird die Angabe „ , für den höheren „(3) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
Dienst durch das Bundesministerium des In- vollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor
nern“ gestrichen. dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zuge-
ee) In Satz 6 werden die Wörter „und in den hö- lassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag
heren“ gestrichen. geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den
Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-
aa) In Satz 1 werden das Wort „zunächst“ gestri- amte in der Bundespolizei, die sich bereits im Auf-
chen und die Wörter „begrenzten Praxisauf- stiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst
stieg“ durch die Angabe „Praxisaufstieg mit befinden.“
begrenzter Ämterreichweite (begrenzter Pra-
xisaufstieg)“ ersetzt. Artikel 2
bb) In Satz 4 wird das Wort „vereinfachtes“ ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
strichen. in Kraft.
Berlin, den 20. November 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Verordnung
zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften
und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom 20. November 2008
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122)
und
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund
– des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), sowie
– des § 47 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958):
Artikel 1
Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der
Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der
Änderung mitzuteilen.“
2. In § 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Fahrzeugschein“ die Wörter
„oder die Zulassungsbescheinigung Teil I“ eingefügt.
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Fahrzeugscheins“ die Wörter
„oder der Zulassungsbescheinigung Teil I“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus
dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zu-
lassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheini-
gung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der
Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist,
gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges
ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der
Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.“
4. In § 9 Abs. 2 werden die Nummern 1 bis 4 durch folgende Nummern 1 bis 6
ersetzt:
„1. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. Sep-
tember 2009,
2. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. Sep-
tember 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
3. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. Sep-
tember 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
4. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. Sep-
tember 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
5. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. Sep-
tember 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
6. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober
1993.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2227
Artikel 2
Änderung der Mauthöheverordnung
§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Mautsätze
(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
zeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
1. in der Kategorie A 0,141 Euro, ab 1. Januar 2011 0,140 Euro
2. in der Kategorie B 0,169 Euro, ab 1. Januar 2011 0,168 Euro
3. in der Kategorie C 0,190 Euro, ab 1. Januar 2011 0,210 Euro
4. in der Kategorie D 0,274 Euro, ab 1. Januar 2011 0,273 Euro.
(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-
zeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
1. in der Kategorie A 0,155 Euro, ab 1. Januar 2011 0,154 Euro
2. in der Kategorie B 0,183 Euro, ab 1. Januar 2011 0,182 Euro
3. in der Kategorie C 0,204 Euro, ab 1. Januar 2011 0,224 Euro
4. in der Kategorie D 0,288 Euro, ab 1. Januar 2011 0,287 Euro.
(3) Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutz-
fahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf
Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 und Fahrzeuge der Schad-
stoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder
höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung angehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 und Fahrzeuge der Schad-
stoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder
höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung angehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die
keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung angehören.“
Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 39 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I
S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von
Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind.“
2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“
ersetzt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils
den Wortlaut der Mauthöheverordnung und der LKW-Maut-Verordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. November 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2229
Zehnte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 21. November 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund „Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI
– des § 36 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c siebenter Ge-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- dankenstrich“ durch die Angabe „Artikel 8
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii“ ersetzt.
Wirtschaft und Technologie und bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 22
– des § 70 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittel- Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A
gesetzbuches: Nr. 10 Buchstabe c fünfter bis achter Gedan-
kenstrich“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 1
Artikel 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9
Buchstabe e und f“ ersetzt.
Änderung der
EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Artikel 2
Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli
2002 (BGBl. I S. 2697), geändert durch Artikel 1 der Änderung der
Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), BSE-Untersuchungsverordnung
wird wie folgt geändert: Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung
1. In § 1 Abs. 1 werden der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I
S. 3730; 2004 I S. 1405), zuletzt geändert durch Artikel 1
a) die Angabe „Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333),
Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a“ durch die wird wie folgt geändert:
Angabe „Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a“, 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der
Nr. 2.2“ durch die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 in Ver-
Kommission vom 10. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 173
bindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b“ ersetzt.
S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24d Abs. 4“ durch
(ABl. EU Nr. L 202 S. 11)“ und die Angabe „§ 27 Abs. 3“ ersetzt.
c) die Angabe „Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c erster bis Artikel 3
vierter Gedankenstrich“ durch die Angabe „Arti- Bekanntmachungserlaubnis
kel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 9 Buchstabe a bis d“ schaft und Verbraucherschutz kann die EG-TSE-Aus-
ersetzt. nahmeverordnung und die BSE-Untersuchungsverord-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nung in der jeweils vom 28. November 2008 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 22 Abs. 1 in
Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buch-
Artikel 4
stabe a“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a“ Inkrafttreten
ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Milchquotenverordnung
Vom 21. November 2008
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 4. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge- Wörter „je Kilogramm Quote“ eingefügt.
meinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch „Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je
Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet
S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 und die zu übernehmende Quote nicht auf den
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Standardfettgehalt umgerechnet.“
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- c) Der letzte Satz wird aufgehoben.
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- 5. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit „(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 er-
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft folgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer
und Technologie: Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3
auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 über-
Artikel 1 tragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2
bestimmte Pflicht erfüllt.“
Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008
(BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert: 6. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a
1. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „die nach § 12
Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig Zusätzliche Zuteilung von
sind,“ durch die Wörter „die jeweils nach § 12 Abs. 3 Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09
bis 5 für den Anbieter zuständig sind,“ ersetzt. (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. De-
2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanz- zember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu
direktion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2
ersetzt. um 2 vom Hundert.
(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53
3. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe
„Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen- der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher
dung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenüber- Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezem-
tragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbin- ber 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53
dung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird.“ Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2231
Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Feb- b) In Absatz 3 werden die Wörter „spätestens bis
ruar 2009 zu stellen. zum 30. April 2008“ durch die Wörter „in den Fäl-
(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April len des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum
und dem 30. November 2008 eine Quotenübertra- 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3
gung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Ab-
erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er gabeanmeldung nach § 40 Abs. 2“ ersetzt.
nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraus-
setzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, Artikel 2
tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Ab- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
satz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Quote ein.“ Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
7. § 56 wird wie folgt geändert:
gesetzblatt bekannt geben.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwir- Artikel 3
kend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Einziehung noch nicht beschieden worden ist.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung
und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Vom 24. November 2008
Auf Grund bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von de-
nen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buch-
– des § 6 Abs. 8, § 17 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1,
stabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
§ 28 Abs. 1 sowie des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
S. 2081) neu gefasst worden ist,
des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), von denen verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 17 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1
durch sowie § 6 Abs. 8 und § 29 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1
Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom
Änderung
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert wor-
der Zollverordnung
den sind,
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I
– des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in S. 2449; 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch die Ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar ordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002),
2005 (BGBl. I S. 386), wird wie folgt geändert:
– des § 31 Nr. 15 Buchstabe e des Tabaksteuergeset- 1. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hauptzollamt“
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch die Wörter „von der Bundesfinanzdirektion
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Geset- Nord“ ersetzt.
zes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2001, 2081) neu
gefasst worden ist, 2. In § 25 werden die Wörter „sind die Bundesfinanz-
direktionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost“
– des § 21 Nr. 5 des Biersteuergesetzes 1993, der durch die Wörter „ist das Hauptzollamt Hannover“
durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 16. August ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
3. § 27 wird wie folgt geändert:
– des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Be-
steuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis- a) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), „Die Absätze 1, 2 Satz 3 und 4 sowie die Ab-
der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Ge- sätze 7 und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im
setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reise-
gefasst worden ist, bedarf entsprechend.“
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe e des Kaffeesteuergeset- b) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199),
„(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten nicht für die
der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes
Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst
im Sinne des § 1 des Energiesteuergesetzes vom
worden ist,
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660,
– des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geän-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver- sung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2233
4. § 29 wird wie folgt geändert: präferenz- andere
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach berechtigte Waren
Waren
Nummer 2 die Zahl „350“ durch die Zahl „700“
ersetzt. EUR EUR
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: je Liter je Liter
5. a) Vergaserkraft-
„(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr- stoff 0,90 0,90
abgabensätze:
b) Dieselkraftstoff 0,70 0,70
präferenz- andere
berechtigte Waren % des % des
Waren Wertes Wertes
EUR EUR 6. andere Waren,
je Liter je Liter ausgenommen Bier
im Sinne des § 1
1. Schaumwein 2,20 2,30
Abs. 2 des Biersteuer-
2. Likörwein, gesetzes 1993 vom
Wermutwein und 21. Dezember 1992
anderer aroma- (BGBl. I S. 2150,
tisierter Wein 2,10 2,10 2158; 1993 I S. 169),
das zuletzt durch Ar-
3. a) Ethylalkohol tikel 15 des Gesetzes
mit einem vom 29. Dezember
Alkoholgehalt 2003 (BGBl. I S. 3076)
von 80 % vol geändert worden ist,
oder mehr, in der jeweils gelten-
unvergällt, den Fassung 15 17,5.
bis zu 5 Liter 14,40 14,50
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen
b) Ethylalkohol sich auf das Eigengewicht.
mit einem (3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für
Alkoholgehalt Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag
von weniger desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben
als 80 % vol, herangezogen wird, anzuwenden. Die pauscha-
unvergällt,
lierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden,
bis zu 5 Liter 9,80 9,90
wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabga-
c) zusammenge- ben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem
setzte alkohol- Zolltarif und nach den in Betracht kommenden
haltige Zuberei- Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung
tungen sowie der Einfuhrabgaben beantragt.“
Branntwein, 5. § 30 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Likör und andere
Spirituosen der a) In Nummer 27 wird am Ende das Komma durch
Unterpositionen das Wort „oder“ ersetzt.
2208 2012 bis b) Nummer 30 wird aufgehoben.
2208 9078 des
Zolltarifs 6,60 6,80 Artikel 2
4. a) Zigaretten 0,18 0,19 Änderung der Einfuhrumsatz-
je Stück je Stück steuer-Befreiungsverordnung 1993
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
b) Zigarren und
vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), zuletzt geändert
Zigarillos bis zu
250 Stück 27 % 42 % durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2003
(BGBl. 2004 I S. 21), wird wie folgt geändert:
des inländischen Klein- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
verkaufspreises für Zigar-
ren oder Zigarillos dersel- „Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung“.
ben Marke oder gleich- 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
artiger Beschaffenheit „(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der
§§ 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die
EUR EUR nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG)
je kg je kg Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über
c) Feinschnitt bis das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
zu 1 Kilogramm 70,30 82,80 (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984
Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986
d) Pfeifentabak bis Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
zu 1 Kilogramm 35,40 49,30 (EG) Nr. 274/2008 vom 17. März 2008 (ABl. EU
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Nr. L 85 S. 1) geändert worden ist, zollfrei eingeführt kels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf
werden können, in entsprechender Anwendung die- Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je
ser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschrif- Sendung nicht übersteigt.“
ten dazu; ausgenommen sind die Artikel 29 bis 31,
45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung (EWG)
Artikel 3
Nr. 918/83.“
3. Folgender § 1a wird eingefügt: Inkrafttreten
„§ 1a
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Sendungen von geringem Wert
zes 2 am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen
von Waren mit geringem Wert im Sinne des Arti- (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2235
Verordnung
über die Einfuhrabgabenfreiheit
von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
(Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO)*)
Vom 24. November 2008
Auf Grund §1
Gegenstand,
– des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwal-
Begriffsbestimmungen
tungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 (1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden,
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet
(BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist, eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verord-
nung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1
– des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar (2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
2005 (BGBl. I S. 386),
1. Drittland:
– des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergeset- ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Geset- Drittland; das Fürstentum San Marino gilt nicht als
zes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu ge- Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
fasst worden ist,
2. Drittlandsgebiet:
– des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des
durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember Rates vom 28. November 2006 über das gemein-
1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, same Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1,
2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die
– des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Be- Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar
steuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis- 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie
sen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über
der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Ge- das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung
setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
gefasst worden ist, (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergeset- Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004
der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst 3. Flug- oder Seereisende:
worden ist, Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr
reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt so-
– des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1
wie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die
des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im
private nichtgewerbliche Seefahrt;
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung 4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nicht-
mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 gewerbliche Seefahrt:
Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasser-
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu fahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder
gefasst worden ist, und Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für ge-
werbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche
– des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes Beförderung von Passagieren oder Waren oder für
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen
oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
5. persönliches Gepäck:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle
des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus
Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben
Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346 S. 6). Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuwei-
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
sen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Waren-
den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck auf- wert von insgesamt 430 Euro,
gegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Waren-
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönli- wert von insgesamt 175 Euro.
ches Reisegepäck;
(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der
6. Reisemitbringsel: Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt wer-
Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich den.
zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Fami- (3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisen-
lienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persön- den, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vor-
lichen Gepäck einführen; übergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der
7. Zigarillos: Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei
der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5
Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei
unberücksichtigt.
Gramm;
(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt da-
8. Grenzgebiet:
von ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Ha-
Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Gren- fen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder
ze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne Drittlandsgebiet befindet.
des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizeri-
(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausge-
schen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den
schlossen für
Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II
S. 2161, 2283) gelegen sind; 1. Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schlie-
ßen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen
9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:
Gründen erfolgt,
Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen be-
2. Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Ge-
ruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbei-
tränke, die von Reisenden unter 17 Jahren einge-
ten, die Grenze überschreiten.
führt werden,
§2 3. Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.
Höchstmengen und Wertgrenzen §3
(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Sonderfälle
Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von
den Einfuhrabgaben befreit: (1) Bei Einfuhren durch
1. Tabakwaren: 1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem
Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie
a) 200 Zigaretten oder von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und de-
b) 100 Zigarillos oder ren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht
c) 50 Zigarren oder nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern
Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
d) 250 Gramm Rauchtabak oder
2. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerb-
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke: lich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf
a) ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden
einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumen- tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen
prozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise
Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Ge- ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
tränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens
a) 40 Zigaretten oder
22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusam-
menstellung dieser Waren, b) 20 Zigarillos oder
b) vier Liter nicht schäumende Weine und c) 10 Zigarren oder
c) 16 Liter Bier; d) 50 Gramm Rauchtabak oder
3. Arzneimittel: e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden ent- beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke
sprechende Menge; ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis
4. Kraftstoffe: zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro be-
für jedes Motorfahrzeug schränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Le-
a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und bensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abga-
benbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch ge-
b) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebe- nommen werden.
hälter;
(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für
5. andere Waren: Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Frei-
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, zone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2237
waltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Frei- befreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vor-
zone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus schrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung
der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen. davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für
(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtge- mehr als drei Tage verlassen.
werblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgaben- (5) Reisende, die aus der Schweiz über den Boden-
befreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige see einreisen, gelten nicht als Seereisende.
Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht
als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom §4
23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162),
die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der je- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
weils geltenden Fassung bezogen worden sind. Gleichzeitig tritt die Einreise-Freimengen-Verordnung
(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geän-
alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember
Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgaben- 2003 (BGBl. 2004 I S. 21), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 24. November 2008
Auf Grund des § 13 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außen-
handelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch
Artikel 156 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch
Artikel 395 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Vorjahres“ wird durch die Worte „vorangegangenen Kalenderjah-
res“ und das Wort „dreihunderttausend“ durch das Wort „vierhunderttau-
send“ ersetzt.
2. Der folgende Satz wird angefügt:
„Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit
Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal über-
schritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2239
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008
– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 659), wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008 (Bundesge-
setzblatt Teil I Seite 1850), wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens
jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, mit der Maß-
gabe wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG), dass sich hinsichtlich des
Berichts der Bundesregierung die Daten aus dem Wiederholungsbeschluss
vom 1. September 2008 für das Ende des Berichtszeitraums und für die Vor-
lage des Berichts jeweils um einen Monat nach hinten verschieben.
2. § 113b Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198)
ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im
Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes
gespeicherten Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr hat der durch das Abruf-
ersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die ver-
langten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Be-
hörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraus-
setzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden
Rechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicher-
heit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
erforderlich ist.
In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende
Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanord-
nung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzuse-
hen. Der Diensteanbieter hat die Daten aber zu speichern. Er darf sie nicht
verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen dürfen.
Die an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den
Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Zur Straf-
verfolgung dürfen sie nur übermittelt oder verwendet werden, wenn Gegen-
stand der Strafverfolgungsmaßnahme eine Katalogtat im Sinne von § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a
Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
3. § 113b Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198)
ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im
Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes
gespeicherten Verkehrsdaten zu den in § 113b Satz 1 Nummer 3 des Tele-
kommunikationsgesetzes genannten Zwecken hat der durch das Abrufer-
suchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlang-
ten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde
zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs neben den Voraus-
setzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden
Rechtsnormen auch die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1, § 3 des Geset-
zes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10-Gesetz) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 3198) vorliegen.
In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende
Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanord-
nung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzu-
sehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten
nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen
können.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
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den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. An-
deren Behörden dürfen sie nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 des Arti-
kel 10-Gesetzes übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 18. November 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries