2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
Verordnung
zur Durchführung des Fleischgesetzes und
zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen*)
Vom 12. November 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- bar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres vor Ver-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund wiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fort-
– des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des laufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass
§ 13 Abs. 1 und 3 und des § 18 Abs. 5 des Fleisch- der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt
gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), werden kann.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden
– des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fleisch-
gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) im Ein- Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu
belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeich-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
nung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.
schaft und Technologie und
– des § 1 Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2, des §2
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I Verwiegung, Schnittführung
S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt durch (1) Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des
Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einverneh- Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen
Technologie: unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses
Artikel 1 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu las-
sen. Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens
Verordnung 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine
über die Preismeldung bei Stunde nach dem Stechen erfolgen.
Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-
(1. Fleischgesetz- schlachteten ausgeweideten Tieres
Durchführungsverordnung – 1. FlGDV)
1. bei ausgewachsenen Rindern ausschließlich der
Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem
Abschnitt 1
Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal-
Allgemeine Bestimmungen und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Or-
gane in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des
§1 Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes,
des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen
Schlachtnummer
dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwir-
(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlacht- bel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwan-
körper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittel- zes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters,
des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewe-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften bes,
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. bei nicht ausgewachsenen Rindern ausschließlich
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem
S. 81), sind beachtet worden. Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und
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Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe zierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen
in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nie- hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und
renfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des die Kategorie zu enthalten. Das schriftliche Protokoll ist
Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, vom Klassifizierer zu unterschreiben. Das Protokoll ist
des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die
der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewe- Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jewei-
bes, lige Tier geschlachtet worden ist.
3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge- (2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlacht-
schlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in betrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom
der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.
des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns;
bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, Abschnitt 2
zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zu- Preismeldungen
sätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
trennten Spitzbeine und §4
4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Preismeldepflicht
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrenn-
ten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abge- (1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von
trennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der fol-
und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwan- genden Vorschriften Meldungen über Auszahlungs-
zes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, preise und geschlachtete Mengen zu erstatten.
jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfett- (2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die
gewebes. nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz
(3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich
Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berück- befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht
sichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkör-
Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt per von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2
werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG)
kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Ge- schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
nehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor auf- Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
zunehmen, der bei der Feststellung des Schlacht- Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007
gewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen (ABl. EU Nr. L 281 S. 8) geändert worden ist, notge-
des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchen- schlachteten Tieren.
rechts bleiben unberührt.
§5
(4) In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper
nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts Ausnahmen
zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, (1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Be-
ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene triebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich
Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zuge- nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder
lassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchent-
In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlacht- liche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils
betrieb die Verwiegung vornehmen. vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Menge errechnet.
ordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu ordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu
klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden, 1 000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen.
nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens
eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klas- 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlach-
sifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf. teten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.
§3 §6
Protokoll Inhalt der Preismeldung
(1) Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüg- (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Be-
lich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein richtszeitraum zu enthalten:
schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstel- 1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl
len. Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht min- und Schlachtgewicht und
destens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lie-
feranten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die 2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-
Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und schnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach
bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Absatz 4.
Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unter-
des Klassifizierers zu enthalten. Im Falle einer Klassifi- teilen:
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1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und rücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeu-
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, tung haben. Die Meldebehörde kann festlegen, dass
2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas- die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.
sen für Schweineschlachtkörper und (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu
3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für dem die Meldungen eingegangen sein müssen. Sie
Schafschlachtkörper. kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich
schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen
(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von
hat.
weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm
sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder
nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der
Handelsklassen M und V. Auf Verlangen der nach schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vor-
Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskel- geschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 be-
fleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu über- stimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.
mitteln.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden §8
können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise
von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit Preisfeststellung
bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Aus- (1) Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der
zahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzu- eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in
geben sind. jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Be-
(4) Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an triebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die
den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die
Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Fest-
je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zu- stellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheit-
geschnittenen Schlachtkörpers. lich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen.
(5) Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Ab- Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an
rechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksich-
oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungs- tigt bleiben. Der Prozentsatz, der unberücksichtigt ge-
menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezo- lassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an
gen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeit- der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich
raum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede sein. Die Feststellungen werden als amtliche Preisfest-
Kategorie, zu melden. Bei Rindern und Schafen ist zu- stellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrecht-
sätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der liche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro (2) Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der
Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm bei ihr eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht
Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern“ nach
Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bun-
Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Aus- anstalt). Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die
zahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Um- Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich
satzsteuer. elektronisch zu erfolgen hat. Im Falle der Erhebung
(6) Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet, von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind
die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu
lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des erstatten.
Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden
(3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Mel-
ist.
dungen der Meldebehörden zusammen und gibt das
Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preis-
§7
feststellung bekannt.
Verfahren der Preismeldung
(4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklas-
(1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem sen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien ge-
Muster schriftlich oder elektronisch an die nach Lan- zahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz
desrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu er- oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der
statten. Sie sind wöchentlich für die Zeit von Montag Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die Meldebe-
hörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach
den Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung §9
bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag Festlegung der Meldegebiete
oder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit
dies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe
ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch
kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handels- die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach
klassen beschränkt werden. Von ihr können Betriebe Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder
ausgenommen werden, deren Meldungen unter Be- gemeinsam erfolgen.
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§ 10 Artikel 2
Muster Verordnung
Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass über die Anforderungen
Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge- an die Zulassung von
schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, Klassifizierungsunternehmen und
werden die Muster von der zuständigen Behörde im Klassifizierern für Schlachtkörper
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan- von Rindern, Schweinen und Schafen
zeiger*) bekannt gegeben. (2. Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung – 2. FlGDV)
Abschnitt 3
Auskunftspflichten §1
Antrag auf Zulassung als
§ 11 Klassifizierungsunternehmen
Auskunftspflichten (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsun-
ternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informatio- und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.
nen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller
Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfas- Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu
sung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag
stellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunterneh- Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
mens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfü- desanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der
gung zu stellen. Muster verlangen.
(2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Liefe- (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich.
ranten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der §2
Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf
Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch Antragsinhalt
oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen. (1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:
(3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgeset- 1. Name und Anschrift des antragstellenden Unterneh-
zes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekun- mens, im Falle von Niederlassungen auch deren An-
dung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen schrift,
schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist,
2. Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizie-
ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der
rung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen
Schlachtung zu erteilen.
und Schafen nach den Bestimmungen des jeweils
einschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsge-
Abschnitt 4 mäß durchführen kann, und insbesondere, dass die
Ordnungswidrigkeiten für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehe-
nen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung ver-
§ 12 fügen,
3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit
Ordnungswidrigkeiten
des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser
Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verordnung sichergestellt ist,
1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schwei- 4. im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen
nen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von
rechtzeitig kennzeichnet, Schlachtkörpern eine Darstellung
2. entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, a) der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art
nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt, und Umfang, längstens für den Zeitraum der letz-
ten drei Jahre vor der Antragstellung,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des
Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten b) der bisherigen Auftraggeber sowie
Teile abtrennt, c) der Sachkunde der von ihm beschäftigten Klassi-
4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder fizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und
nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung
von Schlachtkörpern,
5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5
5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und
Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2
Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 6. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für
nicht rechtzeitig erstattet. das antragstellende Unternehmen, bei einer juris-
tischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Perso-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de nenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung
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oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge- §5
schäftsführung Berechtigten. Zulassung von Klassifizierern
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage (1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des
geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstat- Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von
tung und die bei dem antragstellenden Unternehmen Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassi-
beschäftigten Personen zu führen. fizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus (2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung
kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unter- geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1
nehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Ent- Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unab-
scheidung über den Antrag erforderlich ist. hängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass
seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der
§3 Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden.
Unabhängigkeit (3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifi-
von Klassifizierungsunternehmen zierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbeson- ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende
dere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Gerätegruppen oder Gerätetypen:
Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch 1. Geräte mit Ultraschallsonde,
eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder 2. Geräte mit Einstichsonde,
teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung
oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteilig- 3. Gerätetypen mit einer Einzelzulassung nach der
ten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere Entscheidung der Kommission 89/471/EWG vom
einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem 14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Ein-
Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer stufung von Schweineschlachtkörpern in Deutsch-
Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen land (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) in der jeweils gelten-
des Lebensmittelhandels verbunden ist. den Fassung.
(2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitglied- Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und
schaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermark- Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige
tungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizie- praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit
rungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifi- Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte
zierungsunternehmens nicht entgegen, wenn Sachkundeprüfung erforderlich.
1. sichergestellt ist, dass sie jeweils einzeln keinen §6
maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der
Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können Zulassungsantrag
und (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei
2. das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Zu-
Überwachung durch die nach Landesrecht zustän- ständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragstel-
dige Behörde unterstellt ist. ler seine melderechtliche Hauptwohnung hat. Auf Ver-
langen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller
(3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizie- Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu
rungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht übermitteln. Die zuständige Behörde kann für den An-
beeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobe- trag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen
nen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlacht- Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung
körpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die der Muster verlangen.
mit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie
auf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
mit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4
§4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen
Beschränkungen der Zulassung entsprechen,
von Klassifizierungsunternehmen 3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der
(1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesge- Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für
biet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung
für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2 beantragt wird,
nur für das jeweilige Land erteilt. 4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung
(2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der bei einem Klassifizierungsunternehmen,
Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das 5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des
Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und
ordnungsgemäß durchführen kann.
6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbil-
(3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen dungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestäti-
versehen werden. Auflagen können auch nachträglich gung und über die erfolgreich bestandene Sachkun-
aufgenommen, ergänzt oder geändert werden. deprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.
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Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des (4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter
Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit zur Prüfung entsenden.
dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur (5) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus
Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde schriftlichen Fragen. Höchstens die Hälfte der Fragen
zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Diese Fragen
Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen. müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen
mindestens einer richtig sein muss, enthalten. Die Fra-
§7 gen werden von der zuständigen Behörde entworfen.
Ausbildung und
Sachkundeprüfung der Klassifizierer § 11
(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Rücktritt, Nichtteilnahme
Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück
einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in An- oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein
lage 1 aufgeführten Inhalte. wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht
(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des bestanden.
Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2
aufgeführten Inhalte. § 12
Prüfungsergebnis
§8
und Prüfungszeugnis
Prüfungskommission
(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der
Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zu- Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu er-
ständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission zielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der prak-
abgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus tischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderun-
mindestens zwei Personen, die von der zuständigen gen der Anlage 1 Abschnitt 2.
Behörde bestellt werden. Dabei wird ein Mitglied zum
(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständi-
Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Zum
gen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sach-
Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt
kundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprü-
werden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen
fung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften
in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizie-
über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.
rung von Schlachtkörpern verfügt.
§ 13
§9
Wiederholung
Prüfungstermine
der Sachkundeprüfung
und Anmeldung zur Prüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann
Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die
höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkunde-
Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die
prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin
zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmelde-
wiederholt werden.
fristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich be-
kannt.
§ 14
§ 10 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis,
Durchführung personenbezogener Stempel, Belehrung
der Sachkundeprüfung (1) Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klas-
(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen sifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulas-
der Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden sungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und
Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Be- ein personenbezogener Stempel ausgehändigt. Der
ginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Ver- Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tä-
fügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfs- tigkeit stets bei sich zu führen. Die Zulassungsurkunde
mittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende
und Ordnungsverstößen zu belehren. Angaben:
(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klassifi-
oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs zierers,
schuldig machen, können von der Prüfungskommission 2. Datum der Zulassung,
oder von der Aufsicht führenden Person von der Prü- 3. Benennung der zulassenden Behörde,
fung vorläufig ausgeschlossen werden.
4. Benennung der Arten von Schlachtkörpern, für die
(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen die Zulassung erteilt wurde, sowie
entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung
des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, 5. die Klassifizierungsgeräte für die Klassifizierung von
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlun- Schweineschlachtkörpern, für die die Zulassung er-
gen, kann die Prüfung – auch nachträglich – für nicht teilt worden ist.
bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung inner- (2) Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde,
halb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festge- des Ausweises und des personenbezogenen Stempels
stellt wird. ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung
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und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Ver- Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den
marktungskette für Fleisch zu belehren. Die zuständige theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zwei-
Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer ten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassi-
unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der fizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei
Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizie-
Durchschrift des Nachweises. Der Nachweis ist für die rungskontrolle durchgeführt werden.
gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzu- (2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung
bewahren. § 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzu- nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten
wenden. Prüfungstermin wiederholen.
§ 15 (3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung
ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines
Fortbildungskurs,
wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als
Fortbildungsprüfung
zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilge-
(1) Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des nommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben,
Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der An- nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden
lage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestim- hat.
mungen dieser Verordnung über die Durchführung der
Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwen- § 16
den. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige
Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil ver- Übergangsregelung
zichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. November 2009 anzu-
Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2193
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Sachkundeprüfung
Abschnitt 1
Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2
Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und
verstanden hat.
Abschnitt 2
Praktische Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnitt-
führung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
versteht.
Te i l 1
R i n d e r- u n d S c h a f s c h l a c h t k ö r p e r
A. Klassifizierung
1. In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prü-
fungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kate-
gorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird
vom Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durch-
gesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend. Dabei dürfen
die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal
(Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem
Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird,
ist die Prüfung nicht bestanden.
2. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechts-
bestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.
B. Verwiegung/Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung
nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
Te i l 2
Schweineschlachtkörper
A. Klassifizierung
In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer
darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren
nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls
ist die Prüfung nicht bestanden.
I. K l a s s i f i z i e r u n g m i t C h o i r o m e t e r n
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach
Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfest-
legung bedarf es nicht.
1. Klassifizierung mit Sondengeräten
Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:
1.1 Am einzelnen Schlachtkörper:
1.1.1 Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der 2./3. letzten Rippe liegen.
1.1.2 Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/– 1,0 cm abweichen.
1.1.3 Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf
höchstens um +/– 0,5 cm abweichen.
1.1.4 Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm
caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
1.2 Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höch-
stens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höch-
stens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht
mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die
Prüfung nicht bestanden.
2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten
Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende
Toleranzen:
2.1 Am einzelnen Schlachtkörper:
2.1.1 Die Markierungsstelle liegt
– beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,
– beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (cau-
dal) der Messstelle und
– beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal)
der Messstelle.
Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.
2.1.2 Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. Die Verlän-
gerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie
caudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen.
Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle
des korrekten Schallaustritts herangezogen.
2.2 Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen
Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig,
jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Feh-
lerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
II. K l a s s i f i z i e r u n g m i t e i n e r A u t o F O M - A n l a g e
Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei
zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:
1. Prüfung der Software,
2. Prüfung der Hardware,
3. Prüfung des technischen Umfeldes,
4. eichtechnische Kontrollen und
5. allgemeine Kontrollen.
Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht
fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
III. K l a s s i f i z i e r u n g m i t d e m Z P - V e r f a h r e n
1. Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer
an mindestens 30 Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am
Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt.
2. Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.
3. Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den
Teilnehmern zu besprechen.
4. Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen
erbringen:
4.1 Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten
bei der Speckdicke höchstens um +/– 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 3 mm abweichen.
4.2 Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Pro-
zent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr
als fünf Überschreitungen zulässig.
4.3 Die Messwerte dürfen vom durchschnittlichen Referenzwert im arithmetischen Durchschnitt bei der Speck-
dicke höchstens um +/– 0,6 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 1,2 mm abweichen.
Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
B. Verwiegung/Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung
nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2195
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)
Inhalt des Ausbildungskurses
Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen
Teil zusammen:
1. Praktischer Teil
Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von
Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizie-
rungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte
und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.
2. Theoretischer Teil
Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
a) fachspezifische Kenntnisse über
– die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsver-
fahren,
– die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,
– die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und
– die Grundlagen der Schlachttechnologie,
b) die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der
beteiligten Institutionen sowie
c) die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere
aa) die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen
und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw.
Schafschlachtkörper),
bb) das Handelsklassengesetz,
cc) das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,
dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),
ee) das Eichrecht (Auszüge),
ff) die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),
gg) das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),
hh) die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und
ii) das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
Artikel 3 in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategorie-
bezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handels-
Verordnung
klasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen
über gesetzliche Handelsklassen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlacht-
und Kategorien für Rinderschlachtkörper betriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper
(Rinderschlachtkörper- selbst entbeinen.
Handelsklassenverordnung – RindHKlV) (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich
lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen
§1 Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht
Gesetzliche Handelsklassen und entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-
Kategorien für Rinderschlachtkörper nung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Feb-
Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rin- ruar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-
dern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der nung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwen-
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok- dungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklas-
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation der senschemas für Schlachtkörper ausgewachsener
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003
einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen.
durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April
2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, be- §4
zeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Aus- Ordnungswidrigkeiten
nahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die
nung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, in-
dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. Soweit
dem er
in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Ein-
stufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung
alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Ver-
Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen. bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser
Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine
§2 Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
Einstufung in Handelsklassen
zeichnet oder
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des
Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr 2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeich-
als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle nung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.
Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3
vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer
Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 be- Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
zeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wö- Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
chentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im fahrlässig
jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr ge-
schlachteten Menge ermittelt. 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen
Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder
(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind nicht rechtzeitig einstufen lässt oder
Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter
Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem 2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kate-
Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt. gorie verwendet.
(3) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinder-
§5
schlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklas-
senschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung Übergangsregelung
und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine
über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. So-
für Rinderschlachtkörper. weit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der
(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeich- Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht
neten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig. wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb er-
zeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft
§3 werden.
Kennzeichnung (2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch ge-
Klassifizierer an der Außenseite jeweils an macht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens
vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen
1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System
2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen ohne Untergruppen nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2197
Anlage
(zu § 1)
I. Fleischigkeitsklassen
Fleischigkeitsklasse Untergruppe
E+
E E0
E–
U+
U U0
U-
R+
R R0
R–
O+
O O0
O–
P+
P P0
P–
II. Fettklassen
Fettklasse Untergruppe
1–
1 10
1+
2–
2 20
2+
3–
3 30
3+
4–
4 40
4+
5–
5 50
5+
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
Artikel 4 von Schweineschlachtkörpern in Deutschland
(ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,
Änderung der
Verordnung über gesetzliche 2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder
Handelsklassen für Schweinehälften 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-
Verfahren)
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Ver-
vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert fahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet wer-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 den, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht
(BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert: mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper
1. In der Bezeichnung werden darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des
a) das Wort „Schweinehälften“ durch das Wort Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte
„Schweineschlachtkörper“ ersetzt und Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung
b) die Kurzbezeichnung und Abkürzung „(Schwei- des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.“
neschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – 4. § 4 wird wie folgt geändert:
SchwHKlV)“ angefügt. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
2. § 1 wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
„§ 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Gesetzliche Handelsklassen „(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper
nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach
Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schwei-
dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe
nen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung
oder mit von der zuständigen Landesbehörde
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung
über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
nicht entfernbar sind, erfolgen.“
märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die „§ 5
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom
Ordnungswidrigkeiten
14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert wor-
den ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handels- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
klassen.“ ordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. No-
vember 1984 zur Bestimmung des gemeinschaft-
3. § 2 wird wie folgt gefasst: lichen Handelsklassenschemas für Schweine-
„§ 2 schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25
Einstufung in Handelsklassen S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er
Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ei-
mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet,
alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach nen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig
der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, oder nicht rechtzeitig wiegt oder
spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweine-
Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassen- schlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung
schema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonsti-
durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird ges Gewebe entfernt.
auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3
Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt. Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer
(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausge- Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-
nommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren ei- den.
genen Einrichtungen geborene und gemästete (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
Schweine schlachten und sämtliche Schweine- des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätz-
schlachtkörper selbst zerlegen. lich oder fahrlässig
(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweine-
Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht
dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäi- rechtzeitig einstufen lässt,
schen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche
2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine
Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.
andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse
(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 be- verwendet,
zeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.
3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als
(5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,
1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der 4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig,
Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt
vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2199
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweine- kauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, gelie-
schlachtkörper, die nicht, nicht in der vorge- fert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekenn- den.“
zeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in
den Handel verbringt.“ Artikel 6
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Aufhebung von Verordnungen
a) Die Angabe „§ 1 Abs. 1“ wird durch die Angabe
Es werden aufgehoben:
„§ 1“ ersetzt.
1. die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-
b) In Abschnitt I wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
die Angabe „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
derungsnummer 7843-1-2, veröffentlichten bereinig-
c) In Abschnitt II wird die Angabe: ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 422 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
„II
2. die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
M1 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
M2 Schlachtkörper von anderen Sauen“ vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert
durch Artikel 423 der Verordnung vom 31. Oktober
durch die Angabe 2006 (BGBl. I S. 2407),
„M Schlachtkörper von Sauen“ 3. die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
ersetzt. chung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1305), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Au-
7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die
gust 2003 (BGBl. I S. 1556),
Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe
„§ 2 Abs. 5“ ersetzt. 4. die Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-
8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die rungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317),
Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
„§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
5. die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Artikel 5 Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387, 1992 I
Änderung S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
der Verordnung über nung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2887).
gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Artikel 7
Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993
(BGBl. I S. 993), die durch Artikel 1 der Verordnung
Neubekanntmachung
vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden der Schweineschlachtkörper-
ist, wird wie folgt gefasst: Handelsklassenverordnung
„Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handels- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
klasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftli-
che Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche Artikel 8
GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG)
Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Inkrafttreten
Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklas- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
senschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am
Nr. L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Ver- 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(18. RSA-ÄndV)
Vom 12. November 2008
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), dessen Satz 1 Nr. 3
durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa geändert und dessen
Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 468), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 28d Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Dokumentationen, die im dritten Quartal 2008 erstellt worden
sind, endet die Übermittlungsfrist nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c abwei-
chend am 23. Februar 2009. Fehlen Dokumentationen, die im dritten Quartal
2008 hätten erstellt werden müssen, zählen diese hinsichtlich des Fehlens
von zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen nicht mit. Dokumentatio-
nen, die im Hinblick auf das Dokumentationsintervall in einem unmittelbar vor
und nach dem dritten Quartal 2008 liegenden Dokumentationszeitraum hät-
ten erstellt werden müssen, zählen als zwei aufeinanderfolgende Doku-
mentationen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c. Satz 3 gilt nicht,
wenn im dritten Quartal 2008 erstellte Dokumentationen innerhalb der maß-
geblichen Frist übermittelt worden sind.“
2. In § 28g Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „jeweils innerhalb eines Jahres“
durch die Wörter „jeweils innerhalb von fünfzehn Monaten“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2201
Verordnung
zur Änderung der Passverordnung
und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Vom 13. November 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 und des § 6a Abs. 3 Satz 1 des Passgeset-
zes, von denen § 4 Abs. 6 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c des Geset-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist und § 6a Abs. 3
Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt
geändert:
1. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen
Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass
(32 Seiten) ersetzt.
2. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen
Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass
(48 Seiten) ersetzt.
3. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 enthalte-
nen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Dienst-
pass ersetzt.
4. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 5 zu § 4 Abs. 2 enthal-
tenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster:
Diplomatenpass ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
In der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2312) wird in § 7 Abs. 1 die Angabe „2008“ durch die Angabe
„2009“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 1
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (32 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2203
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 2
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (48 Seiten)
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 3
Vorsatz und Passkartenrückseite
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2205
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 4
Vorsatz und Passkartenrückseite
Diplomatenpass
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „10 Jahre Wirtschafts- und Währungsunion“)
Vom 31. Oktober 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom rischen Tauschhandel (angedeutet durch die willentlich
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- „primitive“ Motivgestaltung) bis hin zur Wirtschafts-
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze und Währungsunion entwickelt. Die Umschrift lautet
„10 Jahre Wirtschafts- und Währungsunion“ prägen zu „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ und „WWU
lassen. 1999 – 2009“. (Die nationale Seite dieser Münze, die
Die Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück. motivgleich von allen Mitgliedstaaten der Euro-Zone
herausgegeben wird, unterscheidet sich in den einzel-
Die Münze wird ab dem 1. Januar 2009 in den Ver- nen Euro-Mitgliedstaaten nur durch die Schreibweise
kehr gebracht. Materialeinsatz und technische Parame- des Ausgabeanlasses und des Ausgabelandes in der
ter der 2-Euro-Gedenkmünze entsprechen der 2-Euro- jeweiligen Landessprache).
Umlaufmünze.
Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverän- Das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte („A“,
dert die Inschrift: „D“, „F“, „G“ oder „J“) befindet sich im rechten Kern-
bereich.
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“.
Die nationale Seite zeigt das EURO-Zeichen als ge- Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
schichtsträchtiges Symbol: Die Handelsbeziehungen stammt von Herrn George Stamatopoulos, einem für
zwischen den Menschen haben sich vom prähisto- die griechische Zentralbank tätigen Bildhauer.
Berlin, den 31. Oktober 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück