2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
Gesetz
zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
Vom 30. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Titel 4
sen: Zwangsvollstreckung aus
dem Europäischen Zahlungsbefehl
Artikel 1
Änderung der § 1093 Vollstreckungsklausel
Zivilprozessordnung § 1094 Übersetzung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
§ 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstre-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, ckungsabwehrklage gegen den im In-
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch land erlassenen Europäischen Zah-
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I lungsbefehl
S. 2026), wird wie folgt geändert:
§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
a) Die Angabe zu Abschnitt 1 des Buches 11 wird Vollstreckungsabwehrklage“.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 d) Nach Abschnitt 5 werden folgende Angaben an-
Zustellung nach der gefügt:
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“. „Abschnitt 6
b) Die Angaben zu den §§ 1069 bis 1071 werden Europäisches Verfahren
wie folgt gefasst: für geringfügige Forderungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
„§ 1069 Zuständigkeiten
§ 1070 (weggefallen) Titel 1
§ 1071 (weggefallen)“. Erkenntnisverfahren
§ 1097 Einleitung und Durchführung des Ver-
c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Angaben an- fahrens
gefügt:
§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der
„Abschnitt 5 verwendeten Sprache
Europäisches Mahnverfahren
§ 1099 Widerklage
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
§ 1100 Mündliche Verhandlung
Titel 1
§ 1101 Beweisaufnahme
Allgemeine Vorschriften
§ 1102 Urteil
§ 1087 Zuständigkeit
§ 1103 Säumnis
§ 1088 Maschinelle Bearbeitung
§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis
§ 1089 Zustellung des Beklagten
Titel 2 Titel 2
Einspruch gegen den Zwangsvollstreckung
Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
§ 1090 Verfahren nach Einspruch
§ 1106 Bestätigung inländischer Titel
§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens
§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
Titel 3
§ 1108 Übersetzung
Überprüfung des
Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Voll-
§ 1092 Verfahren streckungsabwehrklage“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2123
2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5. Dem § 688 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder „(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/
Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Euro-
hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden päischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)
Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vor- bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die
schriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde.“ §§ 1087 bis 1096.“
6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 183 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen
„§ 183 Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in
Berlin ausschließlich zuständig.“
Zustellung im Ausland
7. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den be- a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
stehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzu- lon ersetzt.
nehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völker-
rechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
Post übersandt werden dürfen, so soll durch Ein- fügt:
schreiben mit Rückschein zugestellt werden, ande- „6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen
renfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzen- Zahlungsbefehlen.“
den des Prozessgerichts unmittelbar durch die 8. Dem § 795 wird folgender Satz angefügt:
Behörden des fremden Staates erfolgen.
„Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar
(2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht mög- erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten er-
lich, ist durch die zuständige diplomatische oder gänzend die §§ 1093 bis 1096.“
konsularische Vertretung des Bundes oder die 9. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Buches 11
sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach wird wie folgt gefasst:
Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völker-
rechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zu- „Abschnitt 1
ständigen Stellen des betreffenden Staates zur Zustellung nach der
Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“.
Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen. 10. Die §§ 1067 und 1068 werden wie folgt gefasst:
(3) An einen Deutschen, der das Recht der Im- „§ 1067
munität genießt und zu einer Vertretung der Bun- Zustellung durch diplomatische
desrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt oder konsularische Vertretungen
die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des
Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsver- Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung
tretung. (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über die
(4) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein. Die Zu- Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
stellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der er- (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in
suchten Behörde nachgewiesen. der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden
soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zu-
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EG) zustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des
Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und Übermittlungsstaats ist.
des Rates vom 13. November 2007 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift- § 1068
stücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-
gliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung Zustellung durch die Post
(EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79) bleiben (1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14
unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der
Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.“ Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
4. § 184 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine
deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7
„(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewir-
§ 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer an- ken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch
gemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtig- Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.“
ten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen 11. § 1069 wird wie folgt geändert:
Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbe-
vollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungs- a) In der Überschrift werden die Wörter „nach der
bevollmächtigter benannt, so können spätere Zu- Verordnung (EG) Nr. 1348/2000“ gestrichen.
stellungen bis zur nachträglichen Benennung da- b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
durch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter „1348/2000“ durch die Angabe „1393/2007“ er-
der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.“ setzt.
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12. Die §§ 1070 und 1071 werden aufgehoben. tragsteller hierfür eine nach den Umständen ange-
13. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 5 angefügt: messene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem
für die Durchführung des streitigen Verfahrens be-
„Abschnitt 5 zeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit
Europäisches Mahnverfahren vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem An-
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 tragsgegner mitzuteilen.
(2) Nach Eingang der Mitteilung des Antragstel-
Titel 1 lers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den
Allgemeine Vorschriften Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das
Verfahren von Amts wegen an das vom Antragstel-
§ 1087 ler bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3
bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entspre-
Zuständigkeit
chend.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Eu-
Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines
ropäischen Zahlungsbefehls rechtshängig gewor-
Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verord-
den, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung
nung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parla-
nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
wird.
(ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wed-
ding in Berlin ausschließlich zuständig.
§ 1091
§ 1088 Einleitung des Streitverfahrens
Maschinelle Bearbeitung § 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zah-
lungsbefehls und der Einspruch können in einer nur Titel 3
maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht Überprüfung des
werden, wenn diese dem Gericht für seine maschi- Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
nelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Abs. 3
gilt entsprechend. § 1092
(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Verfahren
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls
Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung
der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Er- (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Se- Beschluss ist unanfechtbar.
natsverwaltung für Justiz des Landes Berlin über-
tragen. (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die
eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls
§ 1089 begründen, glaubhaft zu machen.
Zustellung (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zah-
lungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach
(1) Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Ver-
fahren bei Zustellungen von Amts wegen entspre- (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Arti-
chend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden. kel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
findet nicht statt.
(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu- Titel 4
zustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung Zwangsvollstreckung aus
§ 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 entsprechend. dem Europäischen Zahlungsbefehl
Titel 2 § 1093
Einspruch gegen den Vollstreckungsklausel
Europäischen Zahlungsbefehl Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/
2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten
§ 1090 Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangs-
Verfahren nach Einspruch vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf.
(1) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antrag- § 1094
steller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu Übersetzung
bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-
Verfahrens zuständig ist. Das Gericht setzt dem An- stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2125
Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung
Sprache zu verfassen und von einer in einem der (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-
fugten Person zu beglaubigen. § 1098
§ 1095 Annahmeverweigerung
auf Grund der verwendeten Sprache
Vollstreckungsschutz und
Vollstreckungsabwehrklage gegen den Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweige-
im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl rung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
(1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlas- Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Not-
senen Europäischen Zahlungsbefehls nach Arti- frist und beginnt mit der Zustellung des Schrift-
kel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bean- stücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer
tragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entschei- Versäumung der Frist zu belehren.
dung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht
zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der § 1099
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
Widerklage
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst be-
treffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, (1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften
auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Euro- der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist
päischen Zahlungsbefehls entstanden sind und außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-
durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung ordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzu-
(EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht weisen.
werden können.
(2) Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-
§ 1096 ordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über
die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der
Anträge nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fort-
Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) geführt. Das Verfahren wird in der Lage übernom-
Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage men, in der es sich zur Zeit der Erhebung der
(1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs- Widerklage befunden hat.
vollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 ent- § 1100
sprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung nach Arti- Mündliche Verhandlung
kel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084
(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren
Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich
(2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs- während einer Verhandlung an einem anderen Ort
vollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzu-
(EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entspre- nehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt
chend. Für Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1 unberührt.
und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins
14. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 6 angefügt: zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausge-
„Abschnitt 6 schlossen.
Europäisches Verfahren
für geringfügige Forderungen § 1101
nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Beweisaufnahme
Titel 1 (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm ge-
Erkenntnisverfahren eignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Arti-
kel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/
§ 1097 2007 nichts anderes bestimmt.
Einleitung und (2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachver-
Durchführung des Verfahrens ständigen oder einer Partei gestatten, sich während
(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhal-
Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und ten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unbe-
des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines rührt.
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
gen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und andere Anträge § 1102
oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Tele-
kopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektro- Urteil
nisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkün-
(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung dung eines Urteils wird durch die Zustellung er-
(EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage setzt.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
§ 1103 § 1108
Säumnis Übersetzung
Äußert sich eine Partei binnen der für sie gelten- Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-
den Frist nicht oder erscheint sie nicht zur münd- stabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine
lichen Verhandlung, kann das Gericht eine Ent- Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher
scheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a Sprache zu verfassen und von einer in einem der
ist nicht anzuwenden. Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-
fugten Person zu erstellen.
§ 1104
Abhilfe bei § 1109
unverschuldeter Säumnis des Beklagten Anträge nach den
(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zu- (1) Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung
rückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entspre-
befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit chend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23
des Urteils durch Beschluss fest. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraus- und 3 entsprechend anzuwenden.
setzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung
(2) § 1086 gilt entsprechend.“
(EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
Artikel 2
Titel 2
Zwangsvollstreckung Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1105 § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-
(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geän-
Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht
anzuwenden. „(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der be-
treffenden Art in einem Land nach den landesrechtli-
(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangs- chen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor al-
vollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung len Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung
mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist auf diesen Eid.“
das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Ent-
scheidung ergeht im Wege einstweiliger Anord- Artikel 3
nung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen
Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung Änderung des
(EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen. Rechtspflegergesetzes
§ 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
§ 1106 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 des
Bestätigung inländischer Titel Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Ar-
tikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist 1. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer voll-
„7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des
streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozess-
(2) Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der ordnung einschließlich der Abgabe an das für
Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstel- das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete
lung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Gericht, auch soweit das Europäische Mahnver-
Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung fahren maschinell bearbeitet wird; jedoch blei-
über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ent- ben die Überprüfung des Europäischen Zah-
sprechend anzuwenden. lungsbefehls und das Streitverfahren dem Rich-
ter vorbehalten;“.
§ 1107 2. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Ausländische Vollstreckungstitel
„11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der § 790 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung,
Europäischen Union nach der Verordnung (EG) die Berichtigung und der Widerruf einer Bestä-
Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvoll- tigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilpro-
streckung im Inland statt, ohne dass es einer Voll- zessordnung sowie die Ausstellung der Bestä-
streckungsklausel bedarf. tigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2127
Artikel 4 nung, die Folgesachen eines Verfahrens über die
Änderung des Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in
Arbeitsgerichtsgesetzes Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1
Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivil-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), prozessordnung einheitlich durch Urteil zu ent-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes scheiden ist;
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geän-
4. nach der Insolvenzordnung;
dert:
5. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
1. In § 13a werden nach dem Wort „Anwendung“ die
nung;
Wörter „, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt“ eingefügt. 6. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung;
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
7. nach der Strafprozessordnung;
„§ 46b
8. nach dem Jugendgerichtsgesetz;
Europäisches Mahnverfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 9. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der 10. nach dem Strafvollzugsgesetz;
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen 11. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 kungen;
zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
12. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
(ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des
gesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes 13. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
bestimmt. 14. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungs-
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass ausführungsgesetz;
und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung 15. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-
eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Ver- richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-
ordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem
zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
Klage zuständig sein würde. gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-
(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
(EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entspre- 16. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
chend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung
17. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragstel-
setz und
ler gestellt.“
18. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
3. Die bisherigen §§ 46b bis 46d werden die §§ 46c
gesetz
bis 46e.
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach
Artikel 5 diesem Gesetz erhoben.
Änderung des (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Ver-
Gerichtskostengesetzes fahren
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Ge- nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird 2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach
wie folgt geändert: der Finanzgerichtsordnung;
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach
„§ 1 dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem
Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden
Geltungsbereich ist;
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem
1. nach der Zivilprozessordnung; Arbeitsgerichtsgesetz und
2. in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Straf-
6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folge- prozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und
sachen einer Scheidungssache sind, in Fami- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
liensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilpro- (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren
zessordnung auch dann, wenn nach § 621a
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des
Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Urteil zu entscheiden ist;
11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen
3. in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU
Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessord- Nr. L 199 S. 1) und
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Eu- fahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entspre-
ropäischen Parlaments und des Rates vom chend, wenn wegen desselben Streitgegen-
12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäi- stands ein Europäisches Mahnverfahren voraus-
schen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1). gegangen ist.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch er- (2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die
hoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit Gebühr 1121 angerechnet.“
einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ver-
fahren im Zusammenhang steht.“ c) In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand die
Nummer 1 wie folgt geändert:
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
aa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen und ein Komma angefügt. bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt: „e) im europäischen Verfahren für geringfü-
„6. für europäische Verfahren für geringfügige gige Forderungen, in dem eine mündliche
Forderungen sowie“. Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf
des Tages, an dem das schriftliche Urteil
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
d) In Nummer 2119 werden im Tatbestand die Wör-
„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen ter „auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO“ ange-
Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäi- fügt.
sches Verfahren für geringfügige Forderungen
ohne Anwendung der Vorschriften der Verord- e) In Vorbemerkung 8 Satz 1 werden nach dem Wort
nung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zah- „Vollstreckungsbescheids“ die Wörter „oder eines
lung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt.
keine gerichtliche Handlung vorgenommen wer- f) In Nummer 8100 wird der Gebührentatbestand
den.“ wie folgt gefasst:
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6. „Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Voll-
streckungsbescheids oder eines Europäischen
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er- Zahlungsbefehls“.
setzt:
g) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver-
folgender Satz angefügt:
fahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15, Abs. 2 Nr. 1
bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Ver- „Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen dessel-
fahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, ben Streitgegenstands ein Europäisches Mahn-
das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung verfahren vorausgegangen ist.“
dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer
den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Ver- Artikel 6
fahren, das nach Einspruch dem Europäischen
Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Änderung des
Zahlungsbefehl beantragt hat.“ Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 1 Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
Nr. 1 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt. des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- wie folgt geändert:
ändert: 1. In § 18 Nr. 8 werden die Wörter „auch in Verbindung
a) In Nummer 1110 wird der Gebührentatbestand mit § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;“
wie folgt gefasst: angefügt.
„Verfahren über den Antrag auf Erlass eines 2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Mahnbescheids oder eines Europäischen Zah-
lungsbefehls“. „5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der
Zivilprozessordnung), das Verfahren über die
b) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
gefasst: rechtliches Gehör sowie die Verfahren nach Arti-
„(1) Soweit wegen desselben Streitgegen- kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Eu-
stands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ropäischen Parlaments und des Rates vom
entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen
bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Er- Verfahrens für geringfügige Forderungen und
hebung des Widerspruchs oder Einlegung des nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/
Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird 2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitge- tes vom 12. Dezember 2006 zur Einführung ei-
genstands angerechnet, der in das Prozessver- nes Europäischen Mahnverfahrens;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2129
Artikel 7 und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einfüh-
rung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU
Änderung des Nr. L 399 S. 1),“.
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Artikel 8
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch (1) Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2008 in
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: stimmt ist.
„3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfah- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3, 4
ren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Eu- und 9 bis 12 tritt am 13. November 2008 in Kraft. Arti-
ropäischen Mahnverfahren nach der Verordnung kel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 14 tritt am 1. Januar
(EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)
Vom 30. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des
sen: Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
„Fünfter Unterabschnitt
Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-
Betriebsmittel, Rücklage
buch und Verwaltungsvermögen
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 172 Betriebsmittel
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes § 172a Rücklage
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes § 172b Verwaltungsvermögen
Artikel 8 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung § 172c Altersrückstellungen“.
der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See d) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt des
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird
Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wie folgt gefasst:
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der „Siebter Unterabschnitt
Landwirte
Artikel 10a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Lastenverteilung zwischen
Artikel 10b Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer den gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der § 176 Grundsatz
Land- und Forstwirtschaft
Artikel 11 Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnun- § 177 Begriffsbestimmungen
gen § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlas-
Artikel 12 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsver- ten
trages
Artikel 13 Inkrafttreten § 179 Sonderregelung bei außergewöhnli-
cher Belastung
Artikel 1 § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Ge-
Änderung des winnerzielungsabsicht
Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 181 Durchführung des Ausgleichs“.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche e) Nach der Angabe zu § 218d wird folgende An-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- gabe eingefügt:
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62 „§ 218e Übergangsregelungen aus Anlass
Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I des Übergangs der Beitragsüber-
S. 1010), wird wie folgt geändert: wachung auf die Träger der Deut-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schen Rentenversicherung“.
a) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende An- f) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt: „§ 219 Beitragsberechnung“.
„§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfall- g) Nach der Angabe zu § 219 wird folgende An-
versicherung – Ausland“. gabe eingefügt:
b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrück-
„§ 169 (weggefallen)“. stellungen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2131
h) Nach der Angabe zu § 221 wird folgende An- 6. § 15 wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Elftes Kapitel aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Unfallver-
Übergangs- sicherungsträger erlassen als autonomes
vorschriften zur Neuorganisation Recht Unfallverhütungsvorschriften über“
der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Wörter „Die Unfallversicherungs-
träger können unter Mitwirkung der Deut-
§ 222 Neuorganisation der gewerblichen
schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
Berufsgenossenschaften
als autonomes Recht Unfallverhütungsvor-
§ 223 Neuorganisation der landesunmittel- schriften über Maßnahmen zur Verhütung
baren Unfallversicherungsträger der von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
öffentlichen Hand und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittel- oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen,
baren Unfallversicherungsträger der soweit dies zur Prävention geeignet und
öffentlichen Hand“. erforderlich ist und staatliche Arbeits-
schutzvorschriften hierüber keine Regelung
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: treffen; in diesem Rahmen können Unfall-
a) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „kom- verhütungsvorschriften erlassen werden
munalen Trägers“ das Wort „oder“ durch ein über“ ersetzt.
Komma ersetzt und nach den Wörtern „zustän- bb) Folgender Satz wird angefügt:
digen Trägers“ die Angabe „oder eines beauf-
tragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“ „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
eingefügt. rung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallver-
hütungsvorschriften auf Rechtseinheitlich-
b) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Wohn- keit hin.“
raumförderungsgesetzes“ die Wörter „oder
entsprechender landesrechtlicher Regelungen“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
eingefügt. fügt:
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaften ist Absatz 1 mit der Maßgabe
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gewähl- anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfall-
te“ die Wörter „oder beauftragte“ eingefügt. verhütungsvorschriften nach § 143e Abs. 4
b) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch Nr. 4 richtet.“
ein Komma ersetzt und folgende Nummer an- c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
gefügt: fügt:
„5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung
an Ausbildungsveranstaltungen für diese nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von
Tätigkeit teilnehmen.“ der Vertreterversammlung beschlossen worden
4. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraus-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: setzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Ertei-
lung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat
„soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher
der Unfallversicherungsträger insbesondere
Ersatzanspruch besteht.“
anzugeben, dass
5. Dem § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
1. eine Regelung der in den Vorschriften vorge-
gefügt:
sehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeits-
„(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an schutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung
2. das mit den Vorschriften angestrebte Prä-
der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrate-
ventionsziel ausnahmsweise nicht durch
gie gemäß den Bestimmungen des Fünften Ab-
Regeln erreicht wird, die von einem gemäß
schnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche- eingerichteten Ausschuss ermittelt werden,
rung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger und
bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach 3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen
Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Auf- Feststellungen in einem besonderen Verfah-
gaben wahr: ren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbe-
1. Koordinierung, Durchführung und Förderung hörden des Bundes und der Länder getrof-
gemeinsamer Maßnahmen sowie der For- fen worden sind.
schung auf dem Gebiet der Prävention von Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfall-
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits- verhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1
bedingten Gesundheitsgefahren, Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundes-
2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und ministerium für Arbeit und Soziales von der
Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-
Rechtsanwendung in der Prävention.“ nung nach § 14 des Gesetzes über Betriebs-
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
ärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach- Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
kräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch e. V. koordiniert die organisatorisch und verfah-
macht.“ rensmäßig notwendigen Festlegungen für die
7. § 17 wird wie folgt geändert: Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der ge-
meinsamen landesbezogenen Stellen. Die
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. gemeinsame landesbezogene Stelle hat die
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertrete-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. nen Unfallversicherungsträger mit den für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinba-
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. rungen über
8. § 19 wird wie folgt geändert:
1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Bera-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- tungs- und Überwachungsstrategie notwen-
stellt: digen Maßnahmen,
„(1) Die Aufsichtspersonen können im 2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbeson-
Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unter- dere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne
nehmerinnen und Unternehmer oder Versi- des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzge-
cherte zu treffen haben setzes,
1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der abzuschließen und deren Zielerreichung mit
Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Ge- nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzge-
sundheitsgefahren. setzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Ge-
ten wirken an der Tätigkeit der gemeinsamen
fahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen
landesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3
zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren
Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.“
für Leben und Gesundheit zu treffen. Anord-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
gegenüber Unternehmerinnen und Unterneh- „Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2
mern sowie gegenüber Beschäftigten von aus- werden erst erlassen, wenn innerhalb einer
ländischen Unternehmen getroffen werden, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes
Unfallversicherungsträger anzugehören.“ Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. abgeschlossen oder eine unzureichend gewor-
dene Vereinbarung nicht geändert worden ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
10. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird die Angabe „527 Deutsche Mark
und 2 106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli
„(1) Die Unfallversicherungsträger und die 1995)“ durch die Angabe „300 Euro und
für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008)“ ersetzt.
wirken bei der Beratung und Überwachung
der Unternehmen auf der Grundlage einer b) Satz 2 wird aufgehoben.
gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs- 11. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
strategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeits- a) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur Leistun-
schutzgesetzes eng zusammen und stellen den gen für Erstausstattungen für Bekleidung bei
Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-
Beratungs- und Überwachungsstrategie um- ten Buch,“ gestrichen.
fasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze
zur methodischen Vorgehensweise bei b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
geld II“ die Wörter „oder nicht nur Leistungen
1. der Beratung und Überwachung der Betrie- für Erstausstattungen für Bekleidung bei
be, Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und ten Buch“ eingefügt.
Überwachungsschwerpunkte, aufeinander ab- 12. Dem § 116 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
gestimmter oder gemeinsamer Schwerpunkt- fügt:
aktionen und Arbeitsprogramme und
„Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversi-
3. der Förderung eines Daten- und sonstigen cherungsträger der öffentlichen Hand haben
Informationsaustausches, insbesondere über rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereini-
Betriebsbesichtigungen und deren wesent- gung eine neue Dienstordnung zur Regelung der
liche Ergebnisse. Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der
Absatz 1 wird für den Bereich eines oder meh- bestehenden Dienstordnungen einen sozialver-
rerer Länder eine gemeinsame landesbezogene träglichen Personalübergang gewährleistet; dabei
Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder sind die entsprechenden Regelungen für Tarifan-
einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen gestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstord-
örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. nung ist der nach der Vereinigung zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2133
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zu-
sind sozialverträglich umzusetzen.“ sammenführung, Aus- oder Eingliederung von ab-
13. § 117 wird wie folgt geändert: grenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt
ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2
„mit den Unfallversicherungsträgern“ die Wör- Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird,
ter „im Landesbereich und“ eingefügt. aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt
nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Um-
„(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3
und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entspre- stände, welche die Veränderung der Zuständigkeit
chend.“ begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich
14. § 118 wird wie folgt geändert: innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit
für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus,
„(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über
dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversi-
die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in
cherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Über-
der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft
weisung auch dann, wenn die weiteren Vorausset-
kann geregelt werden, dass die Rentenlasten
zungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und
und die Rehabilitationslasten sowie die anteili-
kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.“
gen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die
nach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufs- 17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
genossenschaft zu tragen sind, auf die bisheri-
„§ 139a
gen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der Deutsche Verbindungsstelle
Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung Unfallversicherung – Ausland
nicht stattgefunden hätte. Die Vertreterver-
sammlung der neuen Berufsgenossenschaft (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
kann mit Genehmigung des Bundesversiche- rung e. V. nimmt die Aufgaben
rungsamtes im letzten Jahr der Geltungsdauer 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversi-
der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Gel- cherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der
tung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
Zeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils Rechts sowie
höchstens sechs weitere Jahre zu verlängern,
wenn 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts
aufgrund überstaatlichen Rechts für den Be-
1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaf- reich der Unfallversicherung
ten im Umlagejahr 2007 ausgleichsberech-
tigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in wahr.
der am 31. Dezember 2007 geltenden Fas- (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören
sung war und insbesondere
2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem
1. der Abschluss von Vereinbarungen mit auslän-
der bisherigen Zuständigkeitsbereiche der
dischen Verbindungsstellen,
vereinigten Berufsgenossenschaften im Um-
lagejahr vor dem Beschluss die auf diesen 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-
Bereich entfallende anteilige Gesamtbelas- schen Stellen,
tung um mehr als 5 Prozent ansteigen wür-
3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei
de.“
grenzüberschreitenden Sachverhalten,
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
4. die Information, Beratung und Aufklärung so-
„(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine wie
Vereinigung wirksam wird, werden die sich ver-
einigenden Berufsgenossenschaften bezüglich 5. die Umlagerechnung.
der Rechte und Pflichten im Rahmen der Las- (3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die
tenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und
selbständige Körperschaften behandelt.“ Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres
15. Dem § 119 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfall-
„Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich versicherung um. Auf die Umlage kann sie Vor-
umzusetzen.“ schüsse einfordern.“
16. Dem § 136 Abs. 2 werden folgende Sätze ange- 18. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fügt: a) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung kann
„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der auch eine Beteiligung der Seeleute an der Auf-
Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhält- bringung der Mittel vorsehen“ durch die Wörter
nisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem „die Satzung kann ergänzende Leistungen für
keine der geänderten Zuständigkeit widerspre- Versicherte nach Erreichen der Regelalters-
chenden Veränderungen eingetreten sind oder grenze vorsehen“ ersetzt.
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen
„Die Satzung kann auch eine Beteiligung der sie die Prüfungsabstände.“
Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorse- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
hen.“ „(3) Die Träger der Rentenversicherung er-
18a. In § 143h wird die Angabe „§§ 144 bis 147“ durch halten für die Beitragsüberwachung von den
die Angabe „§§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Trägern der Unfallversicherung eine pauschale
Abs. 2 bis 4“ ersetzt. Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird
18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der
„Rücklage“ die Wörter „sowie des Verwaltungs-
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
vermögens“ eingefügt.
e. V. und der Deutschen Rentenversicherung
19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Bund festgesetzt.“
„(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei a) Das Wort „darf“ wird durch das Wort „ist“ und
der Beitragsberechnung Unternehmen nach die Wörter „aufgehoben werden“ werden durch
§ 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemein-
sam getragen werden, werden sie auf die Unter- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten „2. die Meldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten
der Versicherten in den Unternehmen unter Be- Buches oder die Meldung nach § 165
rücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Sat-
umgelegt.“ zung unrichtige Angaben enthält oder sich
20. § 157 wird wie folgt geändert: die Schätzung als unrichtig erweist.“
c) Es wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Fest-
„Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unterneh-
stellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2
men der Seefahrt kann die See-Berufsgenos-
aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung
senschaft Gefahrklassen feststellen.“
durch den Unfallversicherungsträger nach
b) Absatz 6 wird aufgehoben. § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die
21. § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prü-
fung festgestellt worden sind und der Arbeit-
„(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer geber Gelegenheit hatte, gegenüber dem
gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu
der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vor- nehmen.“
lagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben
und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse 23. § 169 wird aufgehoben.
erstreckt, die für die Veranlagung der Unterneh- 23a. In § 170 werden die Wörter „in dem Lohnnachweis
men zu den Gefahrklassen erforderlich sind. So- für einen anderen Unfallversicherungsträger ent-
weit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht halten“ durch die Angabe „nach § 165 Abs. 1 Satz 1
nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträ- gemeldet und von der Datenstelle der Träger der
ger die Veranlagung nach eigener Einschätzung Rentenversicherung an einen anderen Unfallversi-
der betrieblichen Verhältnisse vor.“ cherungsträger übermittelt worden“ ersetzt.
21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 24. Der Fünfte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines
Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicher- „Fünfter Unterabschnitt
ten und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jah- Betriebsmittel,
resmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches Rücklage und Verwaltungsvermögen
der Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann
bestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallver- § 171
sicherungsträger weitere zur Berechnung der Um-
Mittel der Unfallversicherungsträger
lage notwendige Angaben zu machen haben.“
Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfas-
22. § 166 wird wie folgt geändert:
sen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: waltungsvermögen.
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den
Arbeitgebern wird von den Trägern der Renten- § 172
versicherung im Auftrag der Unfallversicherung Betriebsmittel
im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vier- (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
ten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, so-
weit sich die Höhe des Beitrages nach den 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die
§§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwal-
nach den Arbeitsentgelten richtet. Unterneh- tungskosten,
mer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung
Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die von Verwaltungsvermögen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2135
(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen ge-
Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide förderten gemeinnützigen Einrichtungen der
anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Unfallversicherungsträger oder anderer gemein-
Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben nütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen
des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezem- Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese
ber des laufenden Kalenderjahres nicht überstei- Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
gen. Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-
forderlich sind.
§ 172a (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch
Rücklage sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher
(1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Si- Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht
cherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuord-
für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabe- nen sind.
schwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel
nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie § 172c
zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. Altersrückstellungen
Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 ge-
nannten Zwecke verfügbar ist. (1) Die Unfallversicherungsträger sind ver-
pflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen be-
(2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Höhe der durchschnittlichen monatlichen Aus- denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach be-
gaben des abgelaufenen Kalenderjahres und amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
höchstens bis zur vierfachen Höhe der durch- gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstel-
schnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelau- lungen umfassen Versorgungsausgaben für Ver-
fenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die sorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung
Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger
Kalenderjahres. gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der
(3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgese- betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt
hene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich haben.
ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckent-
des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. sprechend verwendet werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesam-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
melt wird oder ihr höhere, geringere oder keine
und Verbraucherschutz das Nähere zur Höhe der
Beträge zugeführt werden.
für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuwei-
(5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser sungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen
zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungs-
aus Absatz 2 ergibt. sätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministe-
§ 172b rium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis
Verwaltungsvermögen nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung auf das Bundesversiche-
(1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversi-
rungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die
cherungsträgers umfasst
nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer
1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt sicherung e. V. sowie des Spitzenverbandes der
sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf- landwirtschaftlichen Sozialversicherung und erge-
fung und Erneuerung dieser Vermögensteile hen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
bereitgehalten werden, für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminis-
2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, ge- terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
meinnützige Beteiligungen und gemeinnützige cherschutz.“
Darlehen, 25. Der Siebte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor- des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten „Siebter Unterabschnitt
und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-
den, Lastenverteilung zwischen
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlich-
keiten oder Investitionen gebildeten Sonderver-
§ 176
mögen,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsatz
Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Mit- Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tra-
tel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung gen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgen-
und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe den Vorschriften gemeinsam.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
§ 177 gen, tragen die Berufsgenossenschaften den
Begriffsbestimmungen übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe
gemeinsam:
(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der
Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem
und Abfindungen. Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für
Arbeitsunfälle und
(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das
die Rentenlasten gemeinsam getragen werden. 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-
gelte ihrer Versicherten.
(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlas-
ten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, (3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankhei-
für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier ten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten über-
vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbe- steigen, tragen die Berufsgenossenschaften den
geld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindun- übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe
gen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzie- gemeinsam:
ren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum
1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem
Ende des vierten Jahres nach dem Jahr der erst-
Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor
maligen Feststellung der Rente geleistet worden
gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten
wäre; Abfindungen nach § 75 werden in Höhe
und
der Abfindungssumme berücksichtigt.
(4) Rentenwert einer Berufsgenossenschaft 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-
sind die nach versicherungsmathematischen gelte ihrer Versicherten.
Grundsätzen bis zum Ende ihrer Laufzeit ohne Ab-
zinsung und ohne Berücksichtigung von Renten- § 179
anpassungen zu erwartenden Aufwendungen für Sonderregelung
solche Versicherungsfälle, für die im Ausgleichs- bei außergewöhnlicher Belastung
jahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung
festgestellt wurde. (1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarif-
stelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von
(5) Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft § 177 Abs. 3, soweit
sind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und
Versicherungssummen. 1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der
Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
(6) Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist
das Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Entgelt- 2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle
summe aller Berufsgenossenschaften. an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Be-
rufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent
(7) Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist
betragen und
das Verhältnis des Entgeltanteils im Ausgleichs-
jahr zum Entgeltanteil im 25. Jahr, das dem Aus- 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre
gleichsjahr vorausgegangen ist. unverändert bestanden hat.
(8) Freistellungsfaktor einer Berufsgenossen- Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiter-
schaft ist das Verhältnis ihrer nach § 180 Abs. 2 hin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der
reduzierten Entgeltsumme zu ihrer Entgeltsumme. Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
(9) Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz ei- (2) Der von den Berufsgenossenschaften nach
ner in einer Tarifstelle gebildeten Gefahrgemein- § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Be-
schaft ist das Verhältnis der Berufskrankheiten- trag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch
Neurenten der Gefahrgemeinschaft zu ihrer die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitati-
Entgeltsumme. onslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
ten, wenn
§ 178
1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens
Gemeinsame 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsge-
Tragung der Rentenlasten nossenschaften beträgt,
(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich
2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindes-
Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neuren-
tens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgelt-
ten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit
summe beträgt und
dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für
Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre
sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Ren- unverändert bestanden hat;
tenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die
Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwal-
für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. tungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle
Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalen- aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung,
derjahre. Die Werte sind erstmals für das Aus- wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
gleichsjahr 2014 neu festzusetzen. im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach
(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenos-
die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten überstei- senschaft für Leistungen nach dem Ersten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2137
Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Be-
Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädi- fugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
gungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendun- Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesver-
gen für Rehabilitation nach Satz 2 und für Renten, sicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen,
Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die antei- die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer
ligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der sicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit
Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädi- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
gungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossen-
schaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen
der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Ent- Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis
schädigungslast aller gewerblichen Berufsgenos- zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr fol-
senschaften ein geringerer Verwaltungskostenbe- genden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember
trag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tra-
wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu ver- gung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten.
teilenden Lasten im Verhältnis der Entschädi- (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem
gungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufs- Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten,
krankheiten zugeordnet. die bei der Durchführung des Ausgleichs entste-
hen. Das Bundesversicherungsamt weist die für
§ 180 die Durchführung der Abrechnung erforderlichen
Freibeträge, Unternehmen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen
ohne Gewinnerzielungsabsicht nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind
die Personalkostenansätze des Bundes ein-
(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2
schließlich der Sachkostenpauschale zugrunde
und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine
zu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben kön-
Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem
nen in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet
Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjah-
werden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages
res entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt
auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften er-
wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro auf-
folgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungs-
gerundet.
volumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor
(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgelt- Durchführung des Ausgleichs.“
summen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtäti- 25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
gen und kirchlichen Einrichtungen. „(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem
Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April
§ 181 des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalender-
Durchführung des Ausgleichs jahres die Angaben zu machen, die für die Berech-
(1) Das Bundesversicherungsamt führt nach nung des Ausgleichs erforderlich sind. Das
Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den
nach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai
die auszugleichenden Beträge und berechnet den des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Aus-
Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsge- gleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Be-
nossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich auf- rufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfal-
grund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch lenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils
unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an
an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossen- die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaf-
schaften nach Zugang des Bescheides. ten.“
(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem 25b. In § 183 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „darf“
Bundesversicherungsamt bis zum 20. März des durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
die Angaben zu machen, die für die Berechnung
26. § 184 wird wie folgt gefasst:
des Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesver-
sicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenos- „§ 184
senschaften bis zum 31. März diesen Jahres den
jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichs- Rücklage
pflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die
auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Ab- Rücklage mindestens in einfacher Höhe der
satz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des
ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis
(3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen mo-
vom Bundesversicherungsamt unter Berücksichti- natlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalender-
gung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bun- jahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat,
desministerium für Arbeit und Soziales wird wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zuge-
stimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 führt. Es gilt § 172a Abs. 4.“
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
27. § 185 wird wie folgt geändert: verbände der landwirtschaftlichen Sozialversi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: cherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung
von Sozialdaten zwischen den Trägern der
„(1) Von den Vorschriften des Ersten Ab- landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den
schnitts finden auf die Gemeindeunfallversi- Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen So-
cherungsverbände, die Unfallkassen der Län- zialversicherung und dem gemeinsamen
der und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall- Rechenzentrum finden die Regelungen über
kassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die die Übermittlung von Daten keine Anwendung.“
§§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b
und 172c über die Beitragspflicht, die Vor- b) In Absatz 2 werden die Wörter „der landwirt-
schüsse und Sicherheitsleistungen, das Um- schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch
lageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwal- die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ und die
tungsvermögen und Altersrückstellungen nach Wörter „dort nur zwischen den landwirtschaft-
Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. lichen Berufsgenossenschaften sowie mit den
Soweit die Beitragserhebung für das laufende landwirtschaftlichen Alterskassen,“ durch die
Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen, Wörter „nur mit“ ersetzt.
dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefor- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
dert wird.“ 31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange- „5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165
fügt: Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung
„Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder entgegen § 194 eine Meldung nicht,
und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
Umlagegruppen gebildet werden. Bei der Ver- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
einigung von Unfallversicherungsträgern nach macht.“
den §§ 116 und 117 können die gleichlauten- 32. § 210 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben; die Absatz-
den Rechtsverordnungen für eine Übergangs- bezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
zeit von höchstens zwölf Jahren jeweils ge-
trennte Umlagegruppen für die bisherigen 33. § 215 wird wie folgt geändert:
Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfall- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
versicherungsträger vorsehen.“ fügt:
c) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Der Bun- „§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversiche-
desverband der Unfallkassen e. V.“ durch die rungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle
Wörter „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi- aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienst-
cherung e. V.“ ersetzt. pflichtiger der Nationalen Volksarmee der
28. § 186 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei
diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991
„Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin- eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehr-
den auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, dienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften
152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c dieses Buches.“
Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absät-
zen Abweichendes geregelt ist.“ b) Absatz 9 wird gestrichen.
29. § 193 wird wie folgt geändert: 34. § 218d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sta- a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“
tionären“ ein Komma und die Wörter „teilstatio- durch die Angabe „31. Dezember 2011“ er-
nären oder ambulanten“ eingefügt. setzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Landesbe- b) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010“
hörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt.
30. In § 195 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den 35. Nach § 218d wird folgender § 218e eingefügt:
Hauptverband“ durch die Wörter „die Deutsche „§ 218e
Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt. Übergangsregelungen aus Anlass
31. § 205 wird wie folgt geändert: des Übergangs der Beitragsüberwachung auf
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er- die Träger der Deutschen Rentenversicherung
setzt: (1) Soweit der Übergang der Prüfung nach
„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsge- § 166 Abs. 2 auf die Träger der Rentenversiche-
nossenschaften gebildeten Verwaltungsge- rung bei diesen Personalbedarf auslöst, können
meinschaften und die Spitzenverbände der die Träger der Rentenversicherung in entspre-
landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen chendem Umfang Beschäftigte der Unfallversi-
Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im ge- cherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember
meinsamen Rechenzentrum der landwirtschaft- 2009 ganz oder überwiegend die Prüfung der
lichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwir- im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. De-
te) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils zember 2011.
zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der (2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung
Verwaltungsgemeinschaft und der Spitzen- tritt in den Fällen der nach Absatz 1 übergetrete-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2139
nen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus Kalenderjahre 2010 bis 2012 kann die Aufsichts-
den Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem behörde auf Antrag des Unfallversicherungsträ-
Zeitpunkt des Übertritts sind die bei dem neuen gers genehmigen, dass Betriebsmittel über die in
Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun- § 172 genannte Höchstgrenze hinaus bereitgehal-
gen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen ten bleiben und dass eine Rücklage über die in
oder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. Bei Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus ange-
Beamten erfolgt die Übernahme im Wege der sammelt bleibt. Dabei ist insbesondere zu berück-
Versetzung; entsprechende beamtenrechtliche sichtigen, ob die die Höchstgrenzen übersteigen-
Vorschriften bleiben unberührt. Die in einem Be- den Mittel für beitragsstabilisierende Maßnahmen
schäftigungsverhältnis bei einem Träger der ge- im Zusammenhang mit Fusionen von Berufsge-
setzlichen Unfallversicherung verbrachten Zeiten nossenschaften verwendet werden sollen.
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher (2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
einschließlich besoldungs- und versorgungsrecht- rung e. V. erstellt gemeinsam mit dem Spitzenver-
licher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelun- band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
gen als bei der Deutschen Rentenversicherung ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellun-
verbrachte Zeiten. Haben Beschäftigte aufgrund gen und legt es der Bundesregierung über das
einer bisherigen tarifvertraglichen Regelung An- Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009
spruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prü-
sie, solange die Tätigkeit der Arbeitgeberprüfung fung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur
weiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in Ausgestaltung des Verfahrens. Für Personen nach
Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Ent- § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsver-
gelt und dem Entgelt, das nach den Regelungen hältnis zu einem Unfallversicherungsträger erst-
des Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Aus- mals nach dem 31. Dezember 2009 begründet
gleichszulage entfällt, sobald dazu eine neue tarif- worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in
vertragliche Regelung vereinbart wird. der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4
(3) Handelt es sich bei übernommenen Be- des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt
schäftigten um Dienstordnungsangestellte, tragen sind, entsprechend. Das Konzept trifft Empfehlun-
der aufnehmende Träger der Rentenversicherung gen insbesondere zur Höhe der Zuführungen und
und der abgebende Unfallversicherungsträger die des zulässigen Anlagespektrums.
Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versor- (3) Versorgungsausgaben für die in § 172c ge-
gungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversor- nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030
gungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetrete- entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Ver-
nen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb sorgungsausgaben für diese Personenkreise ge-
eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten- leistet werden, sind aus dem Altersrückstellungs-
verhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen vermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.
sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Le-
benszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, (4) Soweit Unfallversicherungsträger vor dem
das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach 31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten
dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die Versorgungseinrichtung geworden sind, werden
erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzun- die zu erwartenden Versorgungsleistungen im
gen erfüllen. Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entspre-
chend berücksichtigt. Wurde für die in § 172c ge-
(4) Die Prüfung der Unternehmen nach § 166 nannten Personenkreise vor dem 31. Dezember
für die Jahre 2005 bis 2008 wird in den Jahren 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen
2010 und 2011 weiter von den Unfallversiche- Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
rungsträgern durchgeführt.“ des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet,
36. § 219 wird wie folgt gefasst: wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtun-
gen nach § 172c berücksichtigt.“
„§ 219
38. § 220 wird wie folgt gefasst:
Beitragsberechnung
„§ 220
§ 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 Ausgleich unter den
weiter Anwendung.“ gewerblichen Berufsgenossenschaften
37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt: (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Aus-
gleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass
„§ 219a
die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Pro-
Betriebsmittel, zent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im
Rücklage, Altersrückstellungen Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011
(1) Soweit die Rücklage eines Unfallversiche- in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von
rungsträgers am 1. Januar 2010 die für ihn maß- 75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Pro-
gebende Höchstgrenze nach § 172a Abs. 2 oder zent nach § 178 gemeinsam getragen werden.
nach § 184 überschreitet, sollen diese Mittel in die (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember
Altersrückstellungen überführt werden. Für die 2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichs-
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
jahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben stand über die Reduzierung der Trägerzahl vor. Die
anzuwenden: Bundesregierung leitet den Bericht an den Deut-
1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung schen Bundestag und den Bundesrat weiter und
und deren Höhe sind die zugrunde zu legenden fügt eine Stellungnahme bei.
Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in (2) Der Bericht enthält
Höhe von 85 Prozent, für das Ausgleichs-
jahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das 1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusio-
Ausgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent, nen,
für das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe von 2. die Beschlüsse über weitere Fusionen und die
40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in Zeitpunkte der Umsetzung.
Höhe von 25 Prozent und für das Ausgleichs-
jahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen. (3) Bei den Fusionen ist eine angemessene
2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Vertretung der Interessen der in den bisherigen
anstelle des Wertes 1,25 für das Ausgleichs- gewerblichen Berufsgenossenschaften vertrete-
jahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre nen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der
2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Aus- Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
gleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
ist. rung e. V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs-
3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom
Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfall-
a) für die Berechnung des Rentenlastsatzes
versicherung e. V. jedes Jahr dem Bundesministe-
anstelle des Wertes 2,5 für das Ausgleichs-
rium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung
jahr 2008 der Wert 3,3, für das Ausgleichs-
der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den
jahr 2009 der Wert 3,0 und für das
gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie
Ausgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und
über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen
b) für die Berechnung des Entschädigungslast- zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei
satzes anstelle des Wertes 3 für das Aus- ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzuge-
gleichsjahr 2008 der Wert 3,8, für das Aus- hen, welche sich aus dem Benchmarking der Ver-
gleichsjahr 2009 der Wert 3,4 und für das sicherungsträger ergeben.
Ausgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwen-
den ist. § 223
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lasten-
ausgleichspflicht und -berechtigung von Berufs- Neuorganisation der landesunmittelbaren
genossenschaften vom Beginn des Ausgleichs- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
jahres an, in dem sie sich mit einer oder mehreren (1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittel-
anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in baren Unfallversicherungsträger der öffentlichen
der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation
vereinigt haben. und legen sie den jeweiligen Landesregierungen
(3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte
geltenden Fassung findet bis zum Umlage- enthalten eine umfassende Prüfung der Möglich-
jahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaf- keiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallver-
ten weiter Anwendung, die die Voraussetzungen sicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen
des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 pro Land zu reduzieren.
geltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereini- (2) Die Länder setzen die Konzepte nach Ab-
genden Berufsgenossenschaften bis zum 31. De- satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist
zember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5 eine angemessene Vertretung der Interessen von
in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in
abgeschlossen haben.“ den Selbstverwaltungsgremien sowie eine orts-
39. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Elftes nahe Betreuung der Versicherten und Unterneh-
Kapitel eingefügt: men sicherzustellen.
„Elftes Kapitel
Übergangs- § 224
vorschriften zur Neuorganisation Neuorganisation der bundesunmittelbaren
der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 222 Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelba-
ren Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Neuorganisation Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation
der gewerblichen Berufsgenossenschaften und legen dies den zuständigen Bundesministe-
(1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossen- rien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept
schaften ist bis zum 31. Dezember 2009 auf neun enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkei-
zu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfall- ten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversi-
versicherung e. V. legt der Bundesregierung bis cherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu
zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sach- reduzieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2141
Artikel 2 beitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die
Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und
Weitere Änderung des
Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Ver-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch mögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche und solche juristischen Personen des öffentlichen
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Ge-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar- meinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
tikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: und private Haushalte werden nicht in die Umlage
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie einbezogen.
folgt gefasst: (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des
„§ 143 (weggefallen)“. Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßge-
2. § 143 wird aufgehoben. bend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Be-
3. § 205 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er- trieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh-
setzt: mer und Auszubildenden bemessen werden oder
„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossen- im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
schaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die
und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So- Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurz-
zialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen arbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemes-
Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der land- sen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich
wirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-
Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verar- sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
beitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der
Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Auf-
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial- wendungen gehören
versicherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung
1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der
von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirt-
Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozi-
schaftlichen Sozialversicherung, dem Spitzenver-
alversicherungsbeitrages,
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die 2. die Verwaltungskosten und
Regelungen über die Übermittlung von Daten keine
Anwendung.“ 3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der
Prüfung der Arbeitgeber.
Artikel 3
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prü-
Änderung des fung der Arbeitgeber werden pauschaliert.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- § 359
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Einzug und
des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), Weiterleitung der Umlage
wird wie folgt geändert:
(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamt-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu
Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbei-
Kapitels wie folgt gefasst: trag geltenden Vorschriften des Vierten Buches fin-
„Zweiter Unterabschnitt den entsprechende Anwendung, soweit dieses Ge-
Umlage für das Insolvenzgeld setz nichts anderes bestimmt.
§ 358 Aufbringung der Mittel (2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließ-
§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage lich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich
an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
§ 360 Umlagesatz
§ 361 Verordnungsermächtigung
§ 360
§ 362 Übergangsregelung“.
2. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Abschnitts Umlagesatz
des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst: Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das
„Zweiter Unterabschnitt Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den
Umlage für das Insolvenzgeld sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereig-
§ 358 nisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwen-
dungen in dem auf die Festsetzung folgenden
Aufbringung der Mittel Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Über-
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes schüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes
werden durch eine monatliche Umlage von den Ar- für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
§ 361 g) die Betriebsnummer des zuständigen Un-
Verordnungsermächtigung fallversicherungsträgers,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,“.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
1. den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalender-
jahr festzusetzen, „(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung übermittelt für Zwecke der Berechnung
2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Ein-
der Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach
zugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber
Eingang der Jahresmeldung die Daten nach
nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, der
Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusam-
Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spit-
mengefasst für jeden Arbeitgeber an den zustän-
zenverbandes Bund der Krankenkassen und des
digen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozi-
Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarif-
alversicherung sowie der Deutschen Rentenversi-
stellen zuzuordnen.“
cherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.
Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
des Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1
„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend
auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen.
für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.“
Rechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom
Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, be- 2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
dürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe- „Deutsche Rentenversicherung Bund“ das Wort
rium für Arbeit und Soziales. „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-
tern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die
§ 362 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ein-
Übergangsregelung gefügt.
Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenz- 3. § 28i Satz 4 wird aufgehoben.
geld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die 4. § 28p wird wie folgt geändert:
Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der fügt:
Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Un-
fallversicherungsträger festgesetzt.“ „(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen
den Trägern der Unfallversicherung die Feststel-
Artikel 4 lungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern
nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. Die
Änderung des Träger der Unfallversicherung erlassen die erfor-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch derlichen Bescheide.“
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- nummer“ ein Komma und die Wörter „der für
zes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie den Arbeitgeber zuständige Unfallversiche-
folgt geändert: rungsträger“ eingefügt.
1. § 28a wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„In die Datei ist eine Kennzeichnung aufzu-
„2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmel- nehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des
dung Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue für die Unfallversicherung nicht von den Trä-
Anschrift noch nicht gemeldet worden ist, gern der Rentenversicherung durchzuführen
b) das in der Rentenversicherung oder nach ist; die Träger der Unfallversicherung haben
dem Recht der Arbeitsförderung beitrags- die erforderlichen Angaben zu übermitteln.“
pflichtige Arbeitsentgelt in Euro, cc) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern
c) das in der Unfallversicherung beitrags- „Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers“
pflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die das Wort „nur“ durch ein Komma ersetzt und
geleisteten Arbeitsstunden, die Wörter „die Betriebsnummer des für den
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Ar- Arbeitgeber zuständigen Unfallversiche-
beitsentgelt erzielt wurde, rungsträgers, die Unfallversicherungsmit-
gliedsnummer des Arbeitgebers, das in der
e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt
der Erwerbsminderung entfallen, der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzu-
f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer wendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Be-
seines Beschäftigungsbetriebs, schäftigten,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2143
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü- Änderung des
fenden Trägers der Rentenversicherung Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
gespeicherten Daten,
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
2. die in den Versicherungskonten der Träger chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
der Rentenversicherung gespeicherten, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes
auf den Prüfungszeitraum entfallenden Da- vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie
ten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber folgt geändert:
Beschäftigten,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
3. die bei den für den Arbeitgeber zuständi- § 137 folgende Angabe eingefügt:
gen Einzugsstellen gespeicherten Daten
„Unterabschnitt 3a
aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)
für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu Zuständigkeit der
dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, Deutschen Rentenversicherung
4. die bei der Künstlersozialkasse über den Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Mel- § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
de- und Abgabepflicht für den Zeitraum sicherung Knappschaft-Bahn-See für die
seit der letzten Prüfung sowie Seemannskasse
5. die bei den Trägern der Unfallversicherung § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und
gespeicherten Daten zur Melde- und Bei- bei der Durchführung der Versicherung
tragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für § 137c Vermögen, Haftung
den Zeitraum seit der letzten Prüfung,
§ 137d Organe
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-
weit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber § 137e Beirat“.
ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich- 2. Nach § 137 wird folgender Unterabschnitt 3a ein-
ten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam- gefügt:
menhang mit dem Gesamtsozialversiche-
„Unterabschnitt 3a
rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als
zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler- Zuständigkeit der
sozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten Deutschen Rentenversicherung
nach dem Siebten Buch zur Meldung und Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, er-
forderlich ist.“ § 137a
5. In § 28r Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Zuständigkeit der
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Deutschen Rentenversicherung
„dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 Die Seemannskasse, die von der See-Berufsge-
des Siebten Buches.“ nossenschaft gemäß § 891a der Reichsversiche-
6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ver- rungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4
sicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen“ durch Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober
die Wörter „bei den Trägern der gesetzlichen Unfall- 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden
versicherung versicherten Angehörigen der freiwilli- oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und
gen Feuerwehren die“ ersetzt. durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar
2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Ren-
7. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
Kranken- und Rentenversicherung“ ein Komma und
der allgemeinen Rentenversicherung nach den
die Wörter „die gewerblichen Berufsgenossenschaf-
§§ 137b bis 137e weitergeführt.
ten, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen So-
§ 137b
zialversicherung“ eingefügt.
8. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt: Besonderheiten bei den Leistungen
und bei der Durchführung der Versicherung
„(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
cherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewäh-
Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, rung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung
§ 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten
Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahr- Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfi-
nimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bun- scher, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.
desministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bun- Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Ver-
desministerium für Arbeit und Soziales kann die Auf- sicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor-
sicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prä- sehen.
vention ganz oder teilweise dem Bundesversiche- (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemanns-
rungsamt übertragen.“ kasse
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
1. Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeits- tenversicherungsträger geltenden Recht und nach
entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2 Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches bei einer ge-
werblichen Berufsgenossenschaft unfallversi- § 137e
chert sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Beirat
in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese schaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten
Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern
§ 8 des Vierten Buches ausgeübt wird, der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Ver-
tretern der in der Seemannskasse versicherten
2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stell-
Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder nach § 229a Abs. 1 vertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragspar-
rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im teien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der
Nebenerwerb ausüben. Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58
den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein
Vierten Buches) zu verbinden. Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund
vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
§ 137c (2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über
Vermögen, Haftung Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Täti-
(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht gen und Haftung gelten entsprechend.
zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten (3) Der Beirat berät die Selbstverwaltungs-
auf die Deutsche Rentenversicherung Knapp- organe der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See über. schaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der See-
mannskasse. Er behandelt die Entscheidungsvorla-
(2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als
gen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Die
Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Ver-
Satzung der Seemannskasse kann bestimmen,
mögen der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
dass insbesondere in Belangen der Satzung der
schaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der
Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage
Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen
und des Sondervermögens der Vorstand und die
zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversi-
zu decken. Der Bewirtschaftungsplan über Einnah-
cherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend
men und Ausgaben einschließlich der Aufwendun-
von dem Beschlussvorschlag des Beirats entschei-
gen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan
den dürfen. Gelingt es in derartigen Fällen nicht,
des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversi-
eine übereinstimmende Meinungsbildung der am
cherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.
Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzu-
(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege stellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das Nä-
der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, here regelt die Satzung der Seemannskasse.“
die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versi-
2a. In § 212a Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 28p
cherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere
Abs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ durch
die Voraussetzungen und den Umfang der Leistun-
die Angabe „§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten
gen sowie die Festsetzung und die Zahlung der
Buches“ ersetzt.
Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskas-
se. Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an 3. § 231 Abs. 7 wird aufgehoben.
der Aufbringung der Mittel vorsehen.
(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversiche- Artikel 6
rung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten Änderung des
der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen Arbeitsschutzgesetzes
der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgaben-
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16
bereiche der Deutschen Rentenversicherung
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird
Knappschaft-Bahn-See.
wie folgt geändert:
(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichts-
1. Nach § 20 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
behörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der
fügt:
satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr
auf Dauer gewährleistet ist. „Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 137d
Organe § 20a
Die Selbstverwaltungsorgane und die Ge- Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
schäftsführung der Deutschen Rentenversicherung (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungs-
Seemannskasse nach dem für die Deutsche Ren- träger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Ren- eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2145
und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschrei- sachverständigen Fachöffentlichkeit an der Entwick-
bung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich lung und Fortschreibung der gemeinsamen deut-
zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeits- schen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und
unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten die Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend
Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten zu beraten.
Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Un- (4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung
fallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der ge- von Vorschlägen nach Absatz 2 und zur Durchfüh-
meinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu er- rung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 wer-
reichen. den in der Geschäftsordnung der Nationalen Ar-
(2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstra- beitsschutzkonferenz geregelt.
tegie umfasst
(5) Die Geschäfte der Nationalen Arbeitsschutz-
1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele, konferenz und des Arbeitsschutzforums führt die
2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie de- Einzelheiten zu Arbeitsweise und Verfahren werden
ren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen, in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeits-
schutzkonferenz festgelegt.“
3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Hand-
lungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigne- 2. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Ab-
ten Kennziffern, schnitt.
4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens 3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
der für den Arbeitsschutz zuständigen Landes- „(3) Die zuständigen Landesbehörden und die
behörden und der Unfallversicherungsträger bei Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage
der Beratung und Überwachung der Betriebe, einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-
5. die Herstellung eines verständlichen, überschau- strategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und
baren und abgestimmten Vorschriften- und Re- stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Stra-
gelwerks. tegie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grund-
sätze zur methodischen Vorgehensweise bei
§ 20b
1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
Nationale Arbeitsschutzkonferenz
2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Über-
(1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und wachungsschwerpunkte, aufeinander abge-
Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Ar- stimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktio-
beitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird nen und Arbeitsprogramme und
von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrge-
nommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmbe- 3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Infor-
rechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den mationsaustausches, insbesondere über Be-
Unfallversicherungsträgern zusammen und be- triebsbesichtigungen und deren wesentliche Er-
stimmt für jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem gebnisse.
entsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitge- Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit
ber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Ange- den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2
legenheiten nach § 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die
jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeits- Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen
schutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der
an den Sitzungen teil. Die Nationale Arbeitsschutz- gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrate-
konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin gie notwendig sind; sie evaluieren deren Ziel-
werden insbesondere die Arbeitsweise und das erreichung mit den von der Nationalen Arbeits-
Beschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsord- schutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten
nung muss einstimmig angenommen werden. Kennziffern.“
(2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit befasst sind, können der Artikel 7
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschläge für Änderung des
Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitspro-
Bundesbesoldungsgesetzes
gramme unterbreiten.
(3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
durch ein Arbeitsschutzforum unterstützt, das in Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
der Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeits- kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
schutzforum sollen sachverständige Vertreter der das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeit- 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie
nehmer, der Berufs- und Wirtschaftsverbände, der folgt geändert:
Wissenschaft, der Kranken- und Rentenversiche- 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der
rungsträger, von Einrichtungen im Bereich Sicherheit Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek
und Gesundheit bei der Arbeit sowie von Einrichtun- der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und dem Zu-
gen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit satz „– als der ständige Vertreter des Generaldirek-
dienen, teilnehmen. Das Arbeitsschutzforum hat die tors und Leiter einer Abteilung –“ die Amtsbezeich-
Aufgabe, eine frühzeitige und aktive Teilhabe der nung „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes“ und
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
der Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer –“ bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die
eingefügt. ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich- (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-
nung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ gestri- gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der
chen. See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-
nen Beschäftigten weiter.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der
Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesin- (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-
stitut für Berufsbildung“ und dem Zusatz „– als Lei- Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei
ter des Forschungsbereichs und als der ständige der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
Vertreter des Präsidenten –“ die Amtsbezeichnung soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes“ und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
der Zusatz „– als Geschäftsführer –“ eingefügt. vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte
Artikel 8 Zeiten.
Gesetz Artikel 9
zu Übergangsregelungen Änderung des Gesetzes
zur Eingliederung der zur Modernisierung des Rechts
Seemannskasse in die Deutsche der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember
§1
2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:
Übertritt des Personals 1. Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- a) Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz ange-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die fügt:
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit „Soweit der Spitzenverband der landwirtschaft-
den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienst- lichen Sozialversicherung Aufgaben der Präven-
ordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 tion in der gesetzlichen Unfallversicherung
Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah- wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechts-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und
übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Soziales.“
Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die b) § 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner- aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
halb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten- Komma ersetzt.
verhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
chen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Komma ersetzt.
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
fänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga- cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
ben der Seemannskasse betraut waren, treten mit angefügt:
Ablauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Renten- „4. Koordinierung, Durchführung und För-
versicherung Knappschaft-Bahn-See über. derung gemeinsamer Maßnahmen so-
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- wie der Forschung auf dem Gebiet der
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufs-
Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeit- krankheiten und arbeitsbedingten Ge-
punkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und sundheitsgefahren,
den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten 5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit Rechtsfragen zur Sicherung der einheit-
dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deut- lichen Rechtsanwendung in der Präven-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gel- tion.“
tenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstverein- 2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
barungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Über-
gangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor. 2a. In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 fol-
gender Absatz 2a eingefügt:
§2 „(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in
den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit
Besitzstandsschutz dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf- des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfal-
grund der Eingliederung der Seemannskasse in die lenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfah-
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See renskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1
nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf
der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre- besonderen Umständen beruht, die von der land-
chend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage wirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen
in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2147
einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwal- Artikel 11
tungs- und Verfahrenskosten führen.“
Folgeänderungen anderer
3. In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben „und h“ Gesetze und Verordnungen
sowie „13,“ gestrichen.
(1) Artikel 22 Nr. 2 und Artikel 25 Nr. 2 Buchstabe b
des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer
Artikel 10 Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
Änderung
werden aufgehoben.
des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte (2) Dem § 6 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
In § 46 des Gesetzes über die Alterssicherung der (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April worden ist, wird folgender Satz angefügt:
2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, werden die
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-
wicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit
terskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation
Artikel 10a der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies
die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1
Änderung des
bis 3 betrifft.“
Sozialgerichtsgesetzes
(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I nuar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Ar-
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes tikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt ge- S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
ändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
1. § 29 wird wie folgt geändert: „§ 13
a) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-
fügt:
gung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8
den gewerblichen Berufsgenossenschaften bis 12 entsprechend.“
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“ 2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bund“ das in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeits-
Komma durch einen Punkt ersetzt. entgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer
des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder
2. In § 160 Abs. 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4 der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung
Satz 2“ durch die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 1“ enthalten sind.“
ersetzt. (4) Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 16
3. In § 172 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 192 Abs. 2“
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 192 Abs. 4“ ersetzt.
S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 10b
„Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2
Änderung des des Siebten Buches gelten die Sätze 1 und 2 ent-
Gesetzes über die Errichtung sprechend. Die Feststellungen zu den Arbeitsentgel-
einer Zusatzversorgungskasse für ten, die bei der Berechnung der Beiträge nach dem
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
sind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst- übersenden.“
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt
geändert durch Artikel 249 der Verordnung vom 31. Ok- 2. In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und
der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über
1. In § 12 Abs. 1 Buchstabe c wird die Angabe „1. Juli die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches
1995“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt. Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „62 Euro“ durch die (5) In § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung
Angabe „80 Euro“ ersetzt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Artikel 13
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert
Inkrafttreten
worden ist, werden die Wörter „den Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wör- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
ter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
ersetzt. weichendes bestimmt ist.
(6) Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
(BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 1. Januar 1994 in Kraft.
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), wird wie (3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
folgt geändert: 2008 in Kraft.
1. § 18 wird wie folgt geändert: (4) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2
a) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Ar-
Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen tikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der
Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
ersetzt. (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. 18a, 18b,
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Haupt- 21, 22, 22a Buchstabe c, Nr. 24 mit Ausnahme des
verbandes der gewerblichen Berufsgenossen- § 172c Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37
schaften“ durch die Wörter „der Deutschen mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buch-
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ ersetzt. stabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010
2. In § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Haupt- in Kraft.
verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf- (6) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
ten“ durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen (6a) Artikel 1 Nr. 21a, 22a Buchstabe b, Nr. 23a,
Unfallversicherung e. V.“ ersetzt. Nr. 25a und Nr. 31a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
(6b) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b tritt am 1. Januar
Artikel 12
2014 in Kraft.
Nichtanwendung von (7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 20 und 23 sowie
Maßgaben des Einigungsvertrages Artikel 11 Abs. 2 treten in Kraft, wenn die Genehmigung
Die Maßgabe zum Bundesrecht in Anlage I Kapi- des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahr-
tel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c zeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft
Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe bb Abs. 2 des Eini- nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II buch bestandskräftig geworden ist. Der Tag des Inkraft-
S. 889, 1062) ist nicht mehr anzuwenden. tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2149
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie*)
Vom 31. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben
sen: zu den §§ 184c bis 184f durch die folgenden An-
gaben ersetzt:
Artikel 1
„§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugend-
Änderung pornographischer Schriften
des Strafgesetzbuches
§ 184d Verbreitung pornographischer Darbie-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- tungen durch Rundfunk, Medien- oder
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), Teledienste
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geän- § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
dert: § 184f Jugendgefährdende Prostitution
1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie
§ 184g Begriffsbestimmungen“.
folgt geändert:
a) Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu 2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1
den §§ 161 bis 163 wie folgt gefasst: bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch
die Wörter „ , 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1
„§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige fal- bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“
sche Versicherung an Eides statt ersetzt.
§ 162 Internationale Gerichte; nationale Unter-
3. § 153 wird wie folgt geändert:
suchungsausschüsse
§ 163 (weggefallen)“. a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
*) Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/
JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur 4. § 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder-
pornographie (ABl. EU Nr. L 13 S. 44). 5. § 162 wird wie folgt gefasst:
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
„§ 162 „§ 184c
Internationale Gerichte; Verbreitung, Erwerb und Besitz
nationale Untersuchungsausschüsse jugendpornographischer Schriften
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche An- (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
gaben in einem Verfahren vor einem internationalen die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen
Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand
Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wor- haben (jugendpornographische Schriften),
den ist, anzuwenden. 1. verbreitet,
(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind sonst zugänglich macht oder
auch auf falsche Angaben vor einem Untersu- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
chungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh-
des Bundes oder eines Landes anzuwenden.“ ren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewon-
6. § 163 wird aufgehoben. nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Num-
mer 2 zu verwenden oder einem anderen eine
7. § 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: solche Verwendung zu ermöglichen,
„2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
lungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Ab- Geldstrafe bestraft.
satz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,“. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, ei-
8. § 182 wird wie folgt geändert: nem anderen den Besitz von jugendpornographi-
schen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächli-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiederge-
„(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren ben.
dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
einer Zwangslage zes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs-
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
mäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich von ihr vornehmen lässt oder
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen verbunden hat, und die jugendpornographischen
an einem Dritten vorzunehmen oder von ei- Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
nem Dritten an sich vornehmen zu lassen, Geschehen wiedergeben.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von ju-
mit Geldstrafe bestraft.“ gendpornographischen Schriften zu verschaffen,
die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe
fügt: bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
„(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von
Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Personen in Bezug auf solche jugendpornographi-
Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen schen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn
Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen
oder an sich von ihr vornehmen lässt.“ hergestellt haben.
(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. Der bisherige § 184c wird § 184d und in Satz 1 wird
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ er-
fügt: setzt.
„(4) Der Versuch ist strafbar.“ 13. Die bisherigen §§ 184d bis 184f werden §§ 184e
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die bis 184g.
Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt. 14. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ „Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adop-
ersetzt. tion einer Person unter achtzehn Jahren einer Per-
son für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung
9. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3 zur Adoption ein Entgelt gewährt.“
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ er-
setzt. Artikel 2
10. In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen Änderung
Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch der Strafprozessordnung
die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
Kindern (§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
11. Nach § 184b wird folgender § 184c eingefügt: 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2151
vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geän- (2) In § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzge-
dert: setzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g wird das Wort durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober
„kinderpornographischer“ durch die Wörter „kinder- 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
und jugendpornographischer“ ersetzt und nach der Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“
Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.
Abs. 3,“ eingefügt. (3) In § 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
2. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184f“ buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
durch die Angabe „184g“ ersetzt. Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes
Artikel 3 vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
Folgeänderungen ist, wird die Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182
bis 184e“ durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.
(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4
sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli
Artikel 4
2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch
Inkrafttreten
das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geän-
dert worden ist, wird jeweils die Angabe „oder § 184b“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
durch die Angabe „ , 184b oder § 184c“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
Verordnung
über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
(Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung – BHfAbgV)
Vom 27. Oktober 2008
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §2
Satz 3 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung Abgaben
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876), geändert durch Artikel 319 der Verordnung (1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet nach der Anlage zu entrichten.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- (2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag
wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt
der Finanzen: die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unbe-
rührt.
§1
§3
Anwendungsbereich Berechnungsgrundlagen
(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen (1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes
Schutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, See- ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung
zeichenhafen Wittdün, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel. gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen
Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Be-
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen messungseinheit zugrunde zu legen:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Inter-
1. auf Helgoland, im Seezeichenhafen Wittdün, in Kiel- nationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II
Holtenau und Brunsbüttel die Hafenbecken und die des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
dazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz- kommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65);
und Sicherheitshafenverordnung vom 28. Au- 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus-
gust 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt geän- gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
dert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008
(BAnz. S. 1055), sowie 3. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmess-
briefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in
2. das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen Kubikmetern;
im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in 4. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen
den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht
7. März 1991 (BAnz. S. 2713). geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2153
den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßi-
Kubikmetern; gen Personen- oder Güterbeförderung verwendet
5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der werden,
nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungs- 5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem
einheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge; Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser-
6. die Länge in Metern über alles und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von
a) bei Fischereifahrzeugen, Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder
zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und
b) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dau-
Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser- ert.
fahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder
Eichschein ausgestellt ist. (2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen
benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent,
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf
solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von
volle Einheiten aufzurunden.
weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld
für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buch-
§4
stabe a auf 25 Prozent.
Abgabenerhebung und Fälligkeit
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die
Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzel-
Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Die Abgaben- fall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfor-
schuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgaben- dert.
pflichtige Hafengebiet. Es ist auf volle zehn Eurocent
aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abga-
§6
benrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abga-
benschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasser- und Pauschalen
Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-
Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach
Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein
den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürger-
bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der
lichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasser-
fahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen
§5
Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für
Befreiungen und Ermäßigungen ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasser-
(1) Hafengeld wird nicht erhoben fahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In die-
1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät sem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahr-
und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, zeug zu berechnen.
die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-,
Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für §7
Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Anmeldung
Schwimmkörper privater Unternehmen, die im Auf-
trag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem
Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchfüh- Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind
ren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt darüber die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erfor-
eine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auf- derlichen Unterlagen vorzulegen.
traggeberin vorlegen,
2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Ret- §8
tung Schiffbrüchiger, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fi- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abga-
schereiaufsichtsfahrzeuge, benverordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I
4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeu- S. 2436), zuletzt geändert durch Artikel 119 des Geset-
ge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
Anlage
(zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld und Pauschalen
(1) Das Hafengeld beträgt über 7 m bis zu 10 m 2,00 €,
1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Per- über 10 m bis zu 12 m 2,60 €,
sonenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unab-
hängig davon, ob Güter mitgeführt werden, über 12 m bis zu 14 m 3,00 €,
a) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu über 14 m bis zu 16 m 3,20 €,
drei Kalendertagen über 16 m bis zu 18 m 4,00 €,
im Hafen Helgoland über 18 m bis zu 20 m 6,00 €,
– in der Zeit vom 15. April über 20 m bis zu 26 m 8,00 €,
bis zum 15. Oktober
nach Ablauf einer hafengeld- über 26 m bis zu 30 m 12,00 €,
freien Zeit von 24 Stunden 0,23 €,
für jeden weiteren angefangenen
– in der übrigen Zeit Meter Länge zusätzlich 1,10 €.
nach Ablauf einer hafengeld-
freien Zeit von 24 Stunden 0,23 €, (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch-
mindestens stabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die
17,00 € Anzahl der täglichen Benutzungen
pro Benutzung, je angefangene 24 Stunden
im Hafen Borkum 0,43 €, – im Hafen Helgoland bei einer Länge
in den übrigen Häfen 0,23 €; bis zu 8m 6,50 €,
b) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro an-
über 8 m bis zu 10 m 10,00 €,
gefangene 24 Stunden
über 10 m bis zu 14 m 13,00 €,
im Hafen Holtenau 0,23 €,
mindestens über 14 m bis zu 17 m 15,00 €,
27,00 € über 17 m bis zu 20 m 18,00 €,
pro Benutzung;
2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Perso- für jeden weiteren angefangenen
nenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt Meter Länge zusätzlich 1,10 €,
werden bzw. Personen befördert werden, – in den übrigen Häfen bei einer Länge
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei
Kalendertagen bis zu 8m 5,50 €,
im Hafen Borkum 0,43 €, über 8 m bis zu 10 m 8,00 €,
in den übrigen Häfen 0,23 €; über 10 m bis zu 14 m 10,00 €,
3. für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- über 14 m bis zu 17 m 11,00 €,
und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge über 17 m bis zu 20 m 14,00 €,
– mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten –
je Bemessungseinheit für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich 1,10 €,
– in den Häfen am Nord-Ostsee-
Kanal bei Benutzung für bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge je-
je angefangene 24 Stunden 0,13 €, weils um die Hälfte.
– in den übrigen Häfen bei Benut- (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt
zung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €.
1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen-
(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liege-
derjahr bis zu jährlich
zeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach
Absatz 1 20 Benutzungen das 15-Fache,
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast 40 Benutzungen das 30-Fache,
und je Kalendertag
80 Benutzungen das 45-Fache,
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 €,
250 Benutzungen das 90-Fache,
in den übrigen Häfen 0,40 €.
(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld über 250 Benutzungen das 100-Fache
ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzun- des Hafengeldes nach Absatz 1,
gen je angefangene 24 Stunden
2. für Fischereifahrzeuge
bei einer Länge von
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und
bis zu 7m 1,30 €, für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2155
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
Vom 29. Oktober 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
und des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor An-
Abs. 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b tragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
und § 27 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 232 Nr. 2 Buch- öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bun- schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
braucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi- inhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung bleibt unberührt.“
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung: Artikel 2
Artikel 1 Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meister-
Änderung der Verordnung prüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
über die Anforderungen in der
Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom
terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geän-
1978 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 dert:
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
„§ 1a
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Fischwirt-
schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab- Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
schluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschafts- (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
meisterin“ ersetzt.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/
„§ 1a Forstwirtin und danach eine mindestens zweijäh-
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung rige Berufspraxis oder
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
und danach eine mindestens zweijährige Berufs- rige Berufspraxis oder
praxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nachweist.
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
rige Berufspraxis oder reich der Forstwirtschaft nachgewiesen werden.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
nachweist. genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
reich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zur Prüfung rechtfertigen.“
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche „§ 6
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“ Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
3. § 7 wird wie folgt gefasst: Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
„§ 7 fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü- wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht.“ „§ 1a
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
Artikel 3 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
Änderung der Verordnung 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
über die Anforderungen in der Meister- dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/
prüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin Landwirtin und danach eine mindestens zweijäh-
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- rige Berufspraxis oder
terprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
gust 1997 (BGBl. I S. 2046), geändert durch Artikel 7 nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert: rige Berufspraxis oder
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
„§ 1a nachweist.
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer reich der Landwirtschaft nachgewiesen werden.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/ genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
Gärtnerin und danach eine mindestens zweijäh- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
rige Berufspraxis oder sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
zur Prüfung rechtfertigen.“
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder 2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
nachweist.
„§ 6
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich des Gartenbaus nachgewiesen werden. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis- der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
zur Prüfung rechtfertigen.“ staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
„§ 6 der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Verordnung entspricht.“
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü- Artikel 5
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach Änderung der Verordnung
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, über die Anforderungen in der Meisterprüfung
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), geändert
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2000
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
Verordnung entspricht.“ 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Artikel 4 „§ 1a
Änderung der Verordnung Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
über die Anforderungen in der Meister- (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
prüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- dem anerkannten Ausbildungsberuf Molkerei-
terprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom fachmann/Molkereifachfrau und danach eine min-
12. März 1991 (BGBl. I S. 659), geändert durch Artikel 6 destens zweijährige Berufspraxis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2157
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil- nachweist.
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milch-
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis wirtschaft nachgewiesen werden.
nachweist. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be- genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
reich der Milchwirtschaft nachgewiesen werden. zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis- zur Prüfung rechtfertigen.“
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 2. In § 3 Abs. 8 werden die Wörter „und ergänzenden
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung mündlichen“ gestrichen.
zur Prüfung rechtfertigen.“ 3. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden
mündlichen“ gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden „§ 6
mündlichen“ gestrichen. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
4. § 6 wird wie folgt gefasst: Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
„§ 6
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen,
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü- wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor Verordnung entspricht.“
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen Artikel 7
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Änderung der
Verordnung entspricht.“ Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung für den
Artikel 6 Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung
von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Änderung der Verordnung Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
Milchwirtschaftlicher Laborant/ terprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Aner-
Milchwirtschaftliche Laborantin kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen
Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch
terprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/ Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 S. 2461), wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 32 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
2653), wird wie folgt geändert: ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: bildung zum Pferdewirt“ gestrichen.
„§ 1a 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Pferde-
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung wirtschaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten
Abschluss Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirt-
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer schaftsmeisterin“ ersetzt.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
dem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirt-
„§ 1a
schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Labo-
rantin und danach eine mindestens zweijährige Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
Berufspraxis oder (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil- dem anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh- und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
rige Berufspraxis oder praxis oder
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil- nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh- dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
rige Berufspraxis oder rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist. nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
reich der Pferdewirtschaft nachgewiesen werden. reich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“ zur Prüfung rechtfertigen.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst: 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 „§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü- Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs- den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-
inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“ inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“
Artikel 8 Artikel 9
Änderung der Verordnung Änderung der Verordnung
über die Anforderungen über die Anforderungen in der
in der Meisterprüfung für den Beruf Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
Revierjäger/Revierjägerin und über die Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
Anerkennung von Prüfungen zum terprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980
Nachweis der fachlichen Eignung für die (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- wird wie folgt geändert:
terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort
über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis „Tierwirt“ durch die Wörter „Tierwirt/Tierwirtin“ er-
der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum setzt.
Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982
(BGBl. 1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 7 der 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Tierwirt-
Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-
wird wie folgt geändert: schluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeis-
terin“ ersetzt.
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus- „§ 1a
bildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin“ gestri- Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
chen.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abschluß“ durch die
Wörter „anerkannten Abschluss“ ersetzt. 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tier-
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: wirtin und danach eine mindestens zweijährige
„§ 1a Berufspraxis oder
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus- rige Berufspraxis oder
bildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und da-
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
oder nachweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 2159
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be- dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-
reich der landwirtschaftlichen Tierhaltung nachge- rige Berufspraxis oder
wiesen werden.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch nachweist.
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er reich des Weinbaus nachgewiesen werden.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zur Prüfung rechtfertigen.“
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
4. § 7 wird wie folgt gefasst: sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
„§ 7 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.“
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach „§ 6
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3
freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus- der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs- wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“ vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
Artikel 10 einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
Änderung der Verordnung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
über die Anforderungen in der der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin Verordnung entspricht.“
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au- Artikel 11
gust 2001 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert: Aufhebung der Verordnung
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: über die Eignung der Ausbildungsstätte
„§ 1a für die Berufsausbildung zum Tierwirt
Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung Die Verordnung über die Eignung der Ausbildungs-
stätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 4. Feb-
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
ruar 1980 (BGBl. I S. 130) wird aufgehoben.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
dem anerkannten Ausbildungsberuf Winzer/Win- Artikel 12
zerin und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis oder Inkrafttreten
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil- in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Lindemann