130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Erstes Gesetz
zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Vom 10. Februar 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I
S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), der durch Artikel 1
Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG 2001
Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist,“ durch die Wörter „Artikel 4 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermark-
tungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 24b“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2“
ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der
Kommission vom 15. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21)“ durch die Wörter
„Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl.
EU Nr. L 98 S. 3)“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Verordnung (EWG) 1907/90“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 1028/2006“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1“
ersetzt.
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur
Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Feb-
ruar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen,
verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhan-
denen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten
Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 131
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Legehennenbetriebsregistergesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Februar 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 30. Januar 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) sowie
– des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 13 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753):
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Arti-
kel 15 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekenn-
zeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden
Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden.“
2. Der Anlage 2 Teil A werden
a) in Spalte 1 die Angabe „E 968“ und
b) in Spalte 2 das Wort „Erythrit“
angefügt.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 wird den Angaben „E 400“ bis „E 404“, „E 406“ bis „E 407a“, „E 410“, „E 412“, „E 413“,
„E 414“, „E 415“, „E 417“, „E 418“ und „E 440“ jeweils die Fußnote „1)“ angefügt.
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie
95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Le-
bensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 204 S. 10), in deutsches Recht umgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 133
bb) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:
„1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstar-
ren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den
Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden.“
cc) Nach der Position „E 461“ wird folgende Position eingefügt:
„E 462 Ethylcellulose“.
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) An die Position „E 420 bis E 967“ wird die Zeile „E 968 Erythrit“ angefügt.
bb) Nach der Position „E 425“ wird folgende Position eingefügt:
„E 426 Sojabohnen-Polyose Getränke auf Milchbasis für den 5 g/l
Einzelhandel
Nahrungsergänzungsmittel 1,5 g/l
Emulgierte Saucen 30 g/l
Abgepackte Feinbackwaren für den 10 g/kg
Einzelhandel
Abgepackte verzehrfertige orientalische 10 g/kg
Nudeln für den Einzelhandel
Abgepackter verzehrfertiger Reis für 10 g/kg
den Einzelhandel
Abgepackte verarbeitete Kartoffel- 10 g/kg
und Reiserzeugnisse (einschließlich
gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und
getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse)
für den Einzelhandel
Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene 10 g/kg
und tiefgefrorene Eierzeugnisse
Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren 10 g/kg“.
in Minibechern
cc) In den Positionen „E 405“, „E 432 bis E 436“, „E 473 bis E 474“, „E 475“, „E 477“, „E 481 bis E 482“ und
„E 491 bis E 495“ werden in Spalte 3 jeweils die Wörter „Diätlebensmittel für besondere medizinische
Zwecke“ durch die Wörter „diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ ersetzt.
dd) In der Position „E 1505 bis E 1520“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten
Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2-
Propandiol E 1520“.
ee) Nach der Position „E 1201 bis E 1202“ werden folgende Positionen eingefügt:
„E 1204 Pullulan Nahrungsergänzungsmittel in Form von qs
Kapseln, Tabletten oder Dragees
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung qs
des Atems in Form dünner Blättchen
E 1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat Eingekapselte Vitaminzubereitungen in 35 g/kg Nahrungs-
Nahrungsergänzungsmitteln ergänzungsmittel“.
c) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Gereifter Käse“ wird wie folgt gefasst:
„Gereifter Käse E 170 Calciumcarbonat 7
3
E 504 Magnesiumcarbonate 3
8 qs
E 509 Calciumchlorid 3
3
E 575 Glucono-delta-lacton 9
E 500 ii Natriumhydrogencarbonat qs“.
(nur für Sauermilchkäse)
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
bb) In der Position „Pain courant français“ wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Pain courant français, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek“.
cc) Nach der Position „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ wird folgende Position eingefügt:
„Libamáj, libamáj E 300 Ascorbinsäure 7
egészben, libamáj 8 qs
tömbben E 301 Natriumascorbat 9
E 385 Calcium-dinatriumethylendimantetraacetat 250 mg/kg“.
(Calcium-Dinatrium-EDTA)
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A Liste 1 werden die Positionen „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat“ und „E 217 Natriumpropyl-p-Hyd-
roxybenzoat“ gestrichen.
b) Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Positionen „Garnelen, gekocht“, „Flüssige Nahrungsergänzungsmittel“ und „Gekochte Edelkrebs-
schwänze, sowie abgepackte marinierte gekochte Weichtiere“ werden gestrichen.
bb) Nach der Position „Eiermalfarbe“ werden folgende Positionen eingefügt:
„Krebstiere und Weichtiere, gekocht 1 000 2 000
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger 2 000“.
Form
cc) In der Position „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder
Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist“ wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tages-
ration für Übergewichtige bestimmt ist“.
c) Teil B Liste 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Krebstiere oder Kopffüßer“ wird wie folgt gefasst:
„Krebstiere und Kopffüßer:
7
– frisch, gefroren und tiefgefroren 150 3
3
– Krebstiere der Familien Penaeidae, 3
Solenoceridae, Aristaeidae: 3
– weniger als 80 Einheiten 150 3
– zwischen 80 und 120 Einheiten 200 3 in den
– mehr als 120 Einheiten 300 8 essbaren
3 Teilen“.
Krebstiere und Kopffüßer: 3
50
– gekocht 3
– gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: 3
– weniger als 80 Einheiten 135 3
– zwischen 80 und 120 Einheiten 180 3
– mehr als 120 Einheiten 270 9
bb) In der Position „Meerrettichpulpe“ wird in Spalte 1 das Wort „Meerrettichpulpe“ durch das Wort „Meer-
rettichzubereitung“ ersetzt.
cc) Nach der Position „Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen“ werden folgende Positionen
angefügt:
„Salsicha fresca 450
Tafeltrauben 10
10
Frische Litschis (in den essbaren Teilen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 135
d) Teil C Liste 1 wird wie folgt gefasst:
„Liste 1
Nitrite und Nitrate
Verwendete Höchstmenge Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
E-Nummer Bezeichnung Lebensmittel
(berechnet als NaNO2) mg/kg (berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249 Kaliumnitrit1) Fleischerzeugnisse 150
E 250 Natriumnitrit1) Sterilisierte Fleischerzeugnisse 100
(Fo> 3,00)2)
Traditionelle nassgepökelte Fleisch-
erzeugnisse (1):
Wiltshire bacon(1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orel-
heira e cabeça (salgados), Toucinho 175
fumado(1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
Wiltshire ham (1.1) 100
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken nassgepökelt (1.6) 50
und ähnliche Erzeugnisse
Cured tongue (1.3) 50
Traditionelle trockengepökelte Fleisch-
erzeugnisse (2):
Dry cured bacon (2.1) 175
und ähnliche Erzeugnisse
Dry cured ham (2.1); 100
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt (2.5) 50
und ähnliche Erzeugnisse
Andere traditionell gepökelte Fleisch-
erzeugnisse (3):
Vysočina 180
Selský salám
Turistický trvanlivýsalám
Poličan
Herkules
Loveckýsalám
Dunajská klobása
Paprikáš (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken 50
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket (3.2)
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Verwendete Höchstmenge Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO3) mg/kg (berechnet als NaNO3) mg/kg
E 251 Kaliumnitrat3) Nicht wärmebehandelte 150
E 252 Natriumnitrat3) Fleischerzeugnisse
Traditionelle nassgepökelte
Fleischerzeugnisse (1):
Kylmäsavustettu poronliha 300
Kallrökt renkött (1.4)
Wiltshire bacon und 250
Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e
cabeça (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
Bacon, Filet de bacon (1.5); 250
und ähnliche Erzeugnisse (ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3) 10
Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2):
Dry cured bacon and Dry cured 250
ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
Jambon sec, jambon sel sec et 250
autres piêces maturées séchées (ohne Zusatz von
similaires (2.4) E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte
Fleischerzeugnisse (3):
Rohwürste 300
(Salami und Kantwurst) (3.3) (ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Rohschinken 250
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Salchichón y chorizo tradicionales 250
de larga curanción (3.4); (ohne Zusatz von
Saucissons secs (3.6) E 249 oder E 250)
und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket (3.2) 10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse 150
und Schnittkäse (in der Käsereimilch
oder gleichwertige
Käseanaloge auf Milchbasis Menge
bei Zusatz nach Ent-
zug von Molke und
Zusatz von Wasser)
Eingelegte Heringe und Sprotten 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 137
1
) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2
) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1 000 Dosen auf eine
Spore in 1 000 Dosen).
3
) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeug-
nisse Nitrate enthalten.
(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und an-
dere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räu-
cherung, unterzogen werden.
(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die
Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.
(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasser-
aktivität.
(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.
(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt
14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.
(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C,
mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.
(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschlie-
ßender Stabilisation/Reifung.
(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere
Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit
schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung,
unterzogen werden.
(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.
(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit
von mehr als 45 Tagen an.
(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und
eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.
(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von
1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.
(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit
anschließender Stabilisation/Reifung.
(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in
einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeug-
nisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer
beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender
Stabilisation/Reifung.
(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Was-
ser bis zu 3 Stunden lang.
(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter
1,7.
(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.
(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs-
oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen
dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.
(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen
zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/
Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.“
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
e) Teil D wird wie folgt gefasst:
„Teil D
Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel
E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg)
1 2 3 4
E 310 Propylgallat Fette und Öle für die gewerbliche 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
Herstellung von wärmebehandelten oder in Kombination)
Lebensmitteln
E 311 Octylgallat 100*) (BHT)
E 312 Dodecylgallat Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl
E 319 Tert.-Butylhydrochinon Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- jeweils auf den Fettgehalt bezogen
(TBHQ) und Schaffett
E 320 Butylhydroxyanisol Kuchenmischungen 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
(BHA) Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis oder in Kombination)
Milchpulver für Verkaufsautomaten
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
Würzmittel 200 (Gallate und BHA, einzeln oder
in Kombination) auf den Fettgehalt
bezogen
Trockenkartoffeln 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Kaugummi 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA,
Nahrungsergänzungsmittel einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle 1 000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle 100*) (Gallate, einzeln oder in
Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in
Kombination)
E 315 Isoascorbinsäure Gepökelte Fleischerzeugnisse oder 500
E 316 Natriumisoascorbat haltbar gemachte Fleischerzeugnisse
Haltbar gemachte oder teilweise 1 500
haltbar gemachte Fischerzeugnisse
Fisch mit roter Haut, gefroren oder 1 500
tiefgefroren jeweils berechnet als Isoascorbinsäure
E 586 4-Hexylresorcin Frische, gefrorene und tiefgefrorene 2 als Rückstand in Krebstierfleisch
Krebstiere
*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.“
5. Anlage 6 Teil D wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Entwöhnungsnahrung (Beikost)“ durch die Wörter „Getreidebeikost
und andere Beikost“ ersetzt.
b) In Spalte 3 wird das Wort „Entwöhnungsnahrung“ jeweils durch die Wörter „Getreidebeikost und andere
Beikost“ ersetzt.
6. In Anlage 6 Teil E wird nach der Position „E 472c“ folgende Position eingefügt:
„E 473 Zuckerester von 120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweiß-
Speisefettsäuren stoffen, Peptiden und Aminosäuren“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 139
7. Anlage 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3) „Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmit-
telzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch
zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszu-
üben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.“
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 2. August 2007 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden
Vorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte
noch weiter in den Verkehr gebracht werden.“
2. In Anlage 2 Liste B werden die Positionen „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat“ und „E 217 Natriumpropyl-p-
Hydroxybenzoat“ gestrichen.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Position „E 460 bis E 466“ wird nach der Zeile „E 461 Methylcellulose“ die Zeile „E 462 Ethylcellulose“
eingefügt.
b) Die Position „E 551, E 552“ wird wie folgt gefasst:
„E 551 Siliciumdioxid Farbstoffe außer E 171 Titandioxid und 5%
E 172 Eisenoxide und -hydroxide, Emulga-
toren
E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide 90 %, bezogen auf
und -hydroxide das Pigment
E 552 Calciumsilicat Farbstoffe, Emulgatoren 5 %“.
c) In der Position „E 953 bis E 1200“ wird nach der Zeile „E 967 Xylit“ die Zeile „E 968 Erythrit“ eingefügt.
Artikel 3 durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September
Änderung der 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465), wird wie folgt geändert:
Technische Hilfsstoff-Verordnung 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. Novem- a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch
ber 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Arti- einen Punkt ersetzt.
kel 14 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I
S. 444), wird wie folgt geändert: b) Nummer 5 wird aufgehoben.
1. § 8 wird wie folgt geändert: 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dür- „(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dür-
fen Aromen und andere Lebensmittel nach den fen Aromen und andere Lebensmittel nach den
bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften
gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht
werden und danach noch bis zum Abbau der Vor- werden und danach noch bis zum Abbau der Vor-
räte weiter in den Verkehr gebracht werden.“ räte weiter in den Verkehr gebracht werden.“
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 3. Anlage 5 Nr. 3 wird aufgehoben.
a) Die Gliederungsbezeichnung „a)“ wird gestrichen.
b) Buchstabe b wird aufgehoben. Artikel 5
Änderung
Artikel 4 der Diätverordnung
Änderung Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
der Aromenverordnung chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt ge-
Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt- ändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007
machung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert:
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
1. § 6 wird wie folgt geändert: in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelas-
senen Stoffe unter den dort festgelegten
„Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatz- Bedingungen sowie“.
stoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausge-
nommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aro- lage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung“ die
menverordnung aufgeführten Stoffe als ge- Wörter „ , § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3
schmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zu- bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ ein-
gelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem gefügt.
technologischen Zweck zu dienen.“ 2. § 13a wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gelten § 2
2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7“ durch die An-
„(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen gabe „gilt § 2 Abs. 1“ ersetzt.
Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 gel- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tenden Vorschriften erstmals in den Verkehr ge-
bracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
weiter in den Verkehr gebracht werden.“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestri-
Artikel 6 chen.
Änderung cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
der Weinverordnung
3. Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge- „(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Septem- aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte
ber 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert: weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach
den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschrif-
1. § 11 wird wie folgt geändert:
ten gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „sowie“ werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- weiter in den Verkehr gebracht werden.“
mer 2a eingefügt:
„2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 Artikel 7
bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
Inkrafttreten
nung für Aromen, die bei ihrer Herstellung
verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 141
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
(TNV)
Vom 5. Februar 2008
Auf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikations- §2
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Nummerierungskonzept
Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bun- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentli-
desregierung: cher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept
über die Entwicklungen auf dem Telekommunikations-
Inhaltsübersicht markt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan.
§ 1 Nummernplan
Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthal-
ten:
§ 2 Nummerierungskonzept
§ 3 Änderungen des Nummernplans 1. eine Übersicht über den Belegungsgrad und die
§ 4 Nummernzuteilung Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Num-
§ 5 Ausgestaltung des Antragsverfahrens mernraum, Nummernbereich und Nummernteilbe-
§ 6 Besondere Ablehnungsgründe reich,
§ 7 Bekanntmachungen über Zuteilungen 2. Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt
§ 8 Abgeleitete Zuteilung von Nummern wird,
§ 9 Rückgabe, Widerruf und Rückfall
3. eine Identifizierung der Nummernräume, Nummern-
§ 10 Datenaustauschverfahren
bereiche und Nummernteilbereiche, für die in den
§ 11 Ordnungswidrigkeiten kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet
§ 12 Übergangsvorschriften wird,
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 12)
4. eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht be-
stimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche
§1 und Nummernteilbereiche,
Nummernplan 5. ob und aus welchen Gründen eine Änderung des
Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Be-
(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummern- reich der Telekommunikation erforderlich ist sowie
plan für jeden Nummernraum fest, wie dieser struktu-
riert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbeson- 6. konkrete Planungen zu Änderungen des Nummern-
dere: plans.
1. das Format der Nummern,
§3
2. ob und wie eine Untergliederung in Nummernberei-
Änderungen des Nummernplans
che und eine weitere Untergliederung in Nummern-
teilbereiche erfolgt, (1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern,
3. den Nutzungszweck,
soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung
4. ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, ori- nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient
ginäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des
werden, § 66 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes
5. die Höchstzahl der einem Unternehmen für be- erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem
stimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern, Nummerierungskonzept orientieren.
6. das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet (2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die
zugeteilten Nummern, Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu wel-
7. sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbeson-
chem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist be-
dere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer
stehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen
Zuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein
werden.
muss (Nutzungsfrist).
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan (3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht
als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit bereits vollständig im Nummerierungskonzept be-
nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenste- schrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzu-
hen. führen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffent- §4
liche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Aus-
nahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Nummernzuteilung
Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des (1) Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorhe-
Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen. rigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummern-
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
raum ein Nummernplan erlassen worden ist. Die Allge- diese der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. In
meinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer der Mitteilung ist anzugeben, welche Nummern betrof-
auch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht fen sind und inwieweit diese genutzt waren.
ausdrücklich Bezug nimmt. Nummern des internationa-
len Nummernplans, die von internationalen Organisati- (8) In Telekommunikationsnetzen dürfen Nummern
onen vergeben werden, gelten als zugeteilt. nur geschaltet werden, wenn sie zugeteilt sind oder
nach § 12 Satz 2 genutzt werden. Die Schaltung darf
(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt nur für den Zuteilungsnehmer oder einen nach Absatz 6
1. direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Ver- Satz 6 vorläufig Nutzungsberechtigten sowie für nach
wendung (direkte Zuteilung), § 12 Satz 2 genutzte Nummern erfolgen. Andernfalls
kann die Bundesnetzagentur die Abschaltung anord-
2. originär durch die Bundesnetzagentur an einen Be-
nen.
treiber von Telekommunikationsnetzen oder einen
Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Ver- (9) Sowohl direkte, originäre und allgemeine Zutei-
wendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilun- lungsnehmer als auch vom originären Zuteilungsneh-
gen (originäre Zuteilung), mer Beauftragte sind für die Nutzung einer Nummer
3. abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer entsprechend der Festlegungen im Nummernplan ver-
zur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungs- antwortlich.
nehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung);
für die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zu- §5
teilungsnehmer Dritte beauftragen, oder
Ausgestaltung des Antragsverfahrens
4. im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bun-
desnetzagentur (allgemeine Zuteilung). (1) Die Bundesnetzagentur kann für Anträge auf
(3) Direkte und originäre Zuteilungen erfolgen als Nummernzuteilung eine bestimmte Antragsform festle-
Einzelfallentscheidung auf Antrag. Allgemeinzuteilun- gen sowie einen Zeitrahmen bestimmen, in dem An-
gen erfolgen von Amts wegen. Allgemeinzuteilungen träge vor dem gewünschten Wirksamwerden der Zutei-
erfolgen nicht, wenn ein Nummernraum, ein Nummern- lung gestellt werden können. Antragsform und Zeitrah-
bereich, ein Nummernteilbereich oder eine Nummer men sind entsprechend § 7 zu veröffentlichen.
nicht gleichzeitig und ohne gegenseitige Beeinträchti-
(2) Über Anträge auf Nummernzuteilung wird grund-
gung von einer unbestimmten Anzahl von Marktteilneh-
sätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs
mern genutzt werden kann.
bei der Stelle, an die der Antrag zu richten ist, entschie-
(4) Die Bundesnetzagentur kann ihre Zuteilungen mit den. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über den
Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbe- Vorrang das Los. Die Bundesnetzagentur kann davon
sondere einer Befristung, erlassen. Mit der Zuteilung abweichend im Einzelfall ein Datum festsetzen, bis zu
nach Absatz 2 Nr. 2 kann zudem festgelegt werden, dem alle vollständig eingegangenen Anträge als zeit-
wie das Verfahren für abgeleitete Zuteilungen nach Ab- gleich eingegangen gelten, und allgemeine Abweichun-
satz 2 Nr. 3 auszugestalten ist. gen vom Losverfahren bestimmen. Die Bundesnetz-
(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilun- agentur veröffentlicht in diesem Fall die Nummer und
gen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verbo- den Stichtag, bis zu dem alle Anträge auf Zuteilung die-
ten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegen- ser Nummer als zeitgleich eingegangen gelten. Die Ver-
leistung anzubieten oder dafür zu werben. öffentlichung erfolgt entsprechend § 7 und mindestens
zwei Wochen vor dem Stichtag.
(6) Wer durch Rechtsnachfolge Inhaber einer direk-
ten oder originären Zuteilung von Nummern wird, hat (3) Bei Nummern von außerordentlichem wirtschaft-
unverzüglich schriftlich die Bestätigung der Zuteilung lichen Wert kann die Bundesnetzagentur ein wettbe-
sowie deren Berichtigung zu beantragen oder der Bun- werbsorientiertes oder vergleichendes Auswahlverfah-
desnetzagentur schriftlich mitzuteilen, dass eine wei- ren anwenden. Dieses Verfahren soll erfolgen, wenn
tere Nutzung nicht beabsichtigt ist. Mit dem Antrag ist ein Nummernraum, Nummernbereich oder Nummern-
die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Auf die Bestäti- teilbereich neu bereitgestellt wird und Anträge auf Zu-
gung finden die Vorschriften über die Zuteilung ent- teilung bestimmter Nummern berücksichtigt werden
sprechende Anwendung. Mit der Bestätigung ist die sollen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Zuteilung zu berichtigen. Als Rechtsnachfolge gelten
neben der von Todes wegen insbesondere der Erwerb (4) Wird eine originär oder direkt zugeteilte Nummer
einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die frei und neu zugeteilt, gilt in den Fällen, in denen die
Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertra- Nummer vor dem Freiwerden genutzt worden ist, Ab-
gung oder der Formwechsel, jeweils auch bei Rechts- satz 2 Satz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass das Datum
trägern mit Sitz im Ausland. Wird der Antrag auf Bestä- für den Antragseingang 180 Tage nach dem Datum des
tigung der Zuteilung unverzüglich gestellt, dürfen die Freiwerdens liegen soll. Eine Nummer kann nach dem
Nummern vorläufig bis zur Entscheidung der Bundes- Freiwerden unmittelbar an einen Antragsteller zugeteilt
netzagentur weiter genutzt werden. Andernfalls erlischt werden, wenn dieser nachweist, dass die Nummer in
die Zuteilung. den letzten 180 Tagen vor ihrem Freiwerden aus-
schließlich für ihn genutzt war.
(7) Wird eine juristische Person oder Personenge-
sellschaft, der Nummern direkt oder originär zugeteilt (5) Die Entscheidung über einen Antrag auf Zutei-
sind, ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, erlischt die Zu- lung von Nummern soll innerhalb von drei Wochen
teilung. Derjenige, der die Auflösung durchführt, muss nach Eingang eines Antrags erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 143
§6 men nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes auf
Besondere Ablehnungsgründe den neuen Anbieter über. Sofern eine Entscheidung im
Sinne des Satzes 2 nicht durch eine Allgemeinverfü-
Die Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zutei- gung ergangen ist, hat bei Rufnummernmitnahmen
lung einer Nummer ablehnen, nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes der origi-
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass näre Zuteilungsnehmer die Änderungen dem neuen An-
der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, bieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
a) die dem Nummernplan entsprechende Nutzung (3) Einwendungen gegen eine abgeleitete Zuteilung,
der ihm zugeteilten Nummern technisch und or- die Aufhebung oder Änderung einer abgeleiteten Zutei-
ganisatorisch sicherzustellen oder lung kann der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung nur
b) die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der innerhalb von sechs Wochen ab Zugang einer schrift-
von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung lichen Mitteilung gegenüber dem originären Zuteilungs-
von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbeson- nehmer oder im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber
dere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen dem neuen Anbieter geltend machen. War der Empfän-
nach § 67 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset- ger der abgeleiteten Zuteilung ohne Verschulden ge-
zes ergangen sind, hindert, diese Frist einzuhalten, kann er die Einwendun-
gen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hin-
2. wenn der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige
dernisses nachholen. Der Empfänger der abgeleiteten
Anschrift verfügt oder für den Fall, dass er seinen
Zuteilung ist in der Mitteilung auf die Fristen hinzuwei-
Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, nicht über eine
sen. Die Empfänger abgeleiteter Zuteilungen müssen
ladungsfähige Anschrift eines Empfangsbevollmäch-
Änderungen, die durch Entscheidungen der Bundes-
tigten im Inland erreichbar ist,
netzagentur gegenüber dem originären Zuteilungsneh-
3. wenn der Antragsteller für die Nummernart bereits mer erfolgen, hinnehmen.
über die von der Bundesnetzagentur im Nummern-
(4) Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre
plan festgelegte Höchstzahl der einem Unternehmen
Zuteilungsnehmer nur die mit der Zuteilung verbunde-
zuteilbaren Nummern verfügt; dabei können verbun-
nen anteiligen Kosten nach Maßgabe der Telekommu-
dene Unternehmen wie ein Antragsteller behandelt
nikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils
werden oder
geltenden Fassung verlangen.
4. in Fällen von Anträgen auf originäre Zuteilung von
Nummern, wenn dem Antragsteller bereits Nummern (5) Nummern, die vor dem 1. Januar 1998 vom An-
derselben Nummernart zugeteilt sind, der Anteil der bieter vergeben wurden, gelten als abgeleitet zugeteilt.
daraus abgeleiteten Zuteilungen nicht das von der
Bundesnetzagentur für diese Nummernart im Num- §9
mernplan geforderte Maß erreicht hat und der kon- Rückgabe, Widerruf und Rückfall
krete Bedarf aus den dem Antragsteller originär zu-
geteilten Nummern gedeckt werden kann. (1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dau-
erhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagen-
§7
tur zurückzugeben.
Bekanntmachungen über Zuteilungen
(2) Direkte und originäre Nummernzuteilungen kön-
Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand nen von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen
der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann un- des § 66 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes,
ter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffe- des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2
nen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen
von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder werden, wenn
originär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntma-
chung ist im Amtsblatt bekannt zu machen. 1. eine Nummer durch den direkten oder originären Zu-
teilungsnehmer rechtswidrig genutzt wird,
§8 2. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Verwal-
Abgeleitete Zuteilung von Nummern tungszustellungsgesetzes für eine öffentliche Zustel-
lung an den Zuteilungsnehmer vorliegen; im Sinne
(1) Jedermann hat im Rahmen der für die Nummern-
dieser Verordnung gilt der Aufenthaltsort des Zutei-
zuteilung geltenden Regelungen, einschließlich der
lungsnehmers als unbekannt, wenn er und sein
dem originären Zuteilungsnehmer von der Bundesnetz-
Empfangsbevollmächtigter unter keiner der inländi-
agentur auferlegten Verpflichtungen, Anspruch auf dis-
schen, hierfür der Bundesnetzagentur zuletzt als
kriminierungsfreie abgeleitete Zuteilung von Nummern.
gültig mitgeteilten Adressen erreicht wurde oder
(2) Der originäre Zuteilungsnehmer kann abgeleitete
Zuteilungen grundsätzlich nur im Einverständnis mit 3. die betroffenen Nummern dauerhaft nicht genutzt
werden.
dem Empfänger der abgeleiteten Zuteilung aufheben.
Soweit eine abgeleitete Zuteilung infolge einer Ent- (3) Eine abgeleitet zugeteilte Nummer fällt mit der
scheidung der Bundesnetzagentur entfällt, hat der ori- Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Bereit-
ginäre Zuteilungsnehmer dies den betroffenen Empfän- stellung des Telekommunikationsdienstes, dem die
gern abgeleiteter Zuteilungen unverzüglich schriftlich Nummer zugeordnet war, an den originären Zuteilungs-
mitzuteilen; er kann ihnen in diesem Fall auch ohne de- nehmer zurück, es sei denn, dass sie nach Maßgabe
ren Einverständnis eine andere Nummer zuteilen. Diese von § 46 des Telekommunikationsgesetzes bei einem
Rechte und Pflichten gehen bei Rufnummernmitnah- Wechsel des Anbieters beibehalten wird.
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
(4) Soweit die Bundesnetzagentur nicht für be- § 11
stimmte Nummernarten im Nummernplan eine kürzere
Ordnungswidrigkeiten
Frist vorsieht, gelten Nummern als dauerhaft nicht ge-
nutzt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nicht ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13
nutzt wurden oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätz-
der Zuteilung oder der letzten Nutzung für zwölf Mo- lich oder fahrlässig
nate keine Nutzung geplant ist. Ein Block von originär 1. ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
zugeteilten Nummern wird genutzt, wenn mindestens
eine Nummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Num-
Eine Nummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß mern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür
in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschal- wirbt oder
tet ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer 3. entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekom-
entsprechender Dienst oder eine dem Zweck der Num- munikationsnetz eine Nummer schaltet.
mer entsprechende Funktion erbracht wird.
§ 12
§ 10
Datenaustauschverfahren Übergangsvorschriften
Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentli- Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1
chen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für ein- gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für
zelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Num- Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde
mernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnum- für Telekommunikation und Post sowie der Bundes-
mernmitnahme nach § 46 des Telekommunikationsge- netzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu die-
setzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die ser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie
Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf perso- Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von
nenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Aus- Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten,
kunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffent- als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan
lichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung ei- besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden
nes jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit die- Nummernplans genutzt werden.
sen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an
den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetz- § 13
agentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach An-
Inkrafttreten
hörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädi-
gung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt. in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 145
Anlage
(zu § 12)
1. Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz gemäß der Empfehlung E.164 der Internationalen Fern-
meldeunion
Nummernressource Vfg./Mit. Datum Amtsblatt
1.1 Rufnummern in den Ortsnetzbereichen
1. Struktur und Ausgestaltung des Nummern- Vfg. 25/2006 10. 05. 2006 BNetzA Nr. 9/2006
bereichs für Ortsnetzrufnummern
2. Änderung der Zuteilungsregeln für Ortsnetzruf- Vfg. 18/2007 04. 04. 2007 BNetzA Nr. 7/2007
nummern
3. Änderung der Verfügung „Struktur und Ausge- Vfg. 43/2007 29. 08. 2007 BNetzA Nr. 17/2007
staltung des Nummernbereichs für Ortsnetzruf-
nummern“
4. Nutzung des Teilbereichs 11 des Nummernraums Vfg. 255/1997 22. 10. 1997 BMPT Nr. 28/1997
für öffentliche Telefonnetze
5. Verwendung der Ortsnetzkennzahl (0)621 für die Vfg. 6/1998 04. 03. 1998 Reg TP Nr. 2/1998
Ortsnetze Mannheim und Ludwigshafen
6. Übersicht der Ortsnetzbereichsgrenzen Mit. 465/2002 16. 10. 2002 Reg TP Nr. 20/2002
(ONB-Grenzen)
7. Nutzung von Rufnummern in den Ortsnetzberei- Mit. 306/2004 06. 10. 2004 Reg TP Nr. 16/2004
chen
1.2 Rufnummern für Mobilfunkdienste
1. Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Vfg. 84/2000 06. 12. 2000 Reg TP Nr. 23/2000
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste
2. Änderung beim Antragsverfahren, bei den Auf- Vfg. 10/2002 17. 04. 2002 Reg TP Nr. 7/2002
lagen und beim Antragsformular
3. Änderung der Antragsberechtigung Vfg. 31/2003 16. 07. 2003 Reg TP Nr. 14/2003
1.3 Rufnummern für Auskunftsdienste
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum- Vfg. 61/1997 19. 03. 1997 BMPT Nr. 8/1997
mern für Auskunftsdienste
2. Ansteuerung von Auskunftsdiensten; Nutzung des Vfg. 224/1997 10. 09. 1997 BMPT Nr. 25/1997
Teilbereichs (0)1989 des Nummernraums für das
öffentliche Telefonnetz/ISDN
3. Nutzung der Rufnummern (0)1188 und (0)1199; Vfg. 228/1997 10. 09. 1997 BMPT Nr. 25/1997
Nutzung des Teilbereichs 118 des Nummernraums
für das öffentliche Telefonnetz/ISDN
4. Änderung der Zuteilungsregeln (max. 7 Rufnum- Vfg. 143/1998 09. 12. 1998 BMPT Nr. 24/1998
mern)
5. Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Mit. 305/2002 26. 06. 2002 Reg TP Nr. 12/2002
Rufnummern für Auskunftsdienste
6. Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Mit. 19/2004 21. 01. 2004 Reg TP Nr. 2/2004
Rufnummern für Auskunftsdienste (118xx)
1.4 Betreiberkennzahlen
Struktur und Ausgestaltung des Nummern- Vfg. 23/2006 26. 04. 2006 BNetzA Nr. 8/2006
bereichs für Betreiberkennzahlen
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Nummernressource Vfg./Mit. Datum Amtsblatt
1.5 Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste
1. Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Vfg. 36/2004 11. 08. 2004 Reg TP Nr. 16/2004
entgeltfreie Mehrwertdienste
2. Nutzung (0)130/(0)800-Rufnummern Vfg. 137/1997 18. 06. 1997 BMPT Nr. 17/1997
3. Testrufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste Vfg. 227/1997 10. 09. 1997 BMPT Nr. 25/1997
1.6 Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste
Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Vfg. 34/2004 11. 08. 2004 Reg TP Nr. 16/2004
Shared Cost-Dienste
1.7 Rufnummern für Premium-Dienste
Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern Vfg. 37/2004 11. 08. 2004 Reg TP Nr. 16/2004
für Premium Rate-Dienste
1.8 Persönliche Rufnummern
Regeln für die Zuteilung von Persönlichen Vfg. 35/2004 11. 08. 2004 Reg TP Nr. 16/2004
Rufnummern
1.9 Rufnummern für Nutzergruppen
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum- Vfg. 23/1997 22. 01. 1997 BMPT Nr. 2/1997
mern für Nutzergruppen
2. Änderungen der Regeln Vfg. 12/2004 21. 04. 2004 Reg TP Nr. 8/2004
1.10 Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze
Strukturierung und Ausgestaltung des Nummern- Vfg. 57/2007 26. 09. 2007 BNetzA 19/2007
bereichs für Internationale Virtuelle Private Netze
1.11 Rufnummern für Neuartige Dienste
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum- Vfg. 28/1999 10. 03. 1999 Reg TP Nr. 4/1999
mern für innovative Dienste
2. Nutzung (0)12-Rufnummernraum Vfg. 27/1999 10. 03. 1999 Reg TP Nr. 4/1999
3. Änderung der vorläufigen Regeln für die Zuteilung Vfg. 39/2001 05. 09. 2001 Reg TP Nr. 17/2001
von Rufnummern für innovative Dienste
1.12 Rufnummern für öffentliche Bündelfunknetze
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum- Vfg. 22/2000 08. 03. 2000 Reg TP Nr. 5/2000
mern für öffentliche Bündelfunknetze
1.13 Rufnummern für Dialer (0)9009
1. Regeln für die Zuteilung von (0)9009er-Rufnum- Vfg. 38/2003 13. 08. 2003 Reg TP Nr. 16/2003
mern für über Anwählprogramme erreichbare
Premium Rate-Dienste
2. Rufnummerngasse für Dialer Vfg. 49/2003 05. 11. 2003 Reg TP Nr. 22/2003
1.14 Zielnetzbetreiberkennungen (Routingnummern für IFS)
Regeln für die Zuteilung von Zielnetzbetreiber- Vfg. 1/2004 07. 01. 2004 Reg TP Nr. 1/2004
kennungen zur Generierung von Routingnummern
für Internationale Entgeltfreie Mehrwertdienste
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 147
Nummernressource Vfg./Mit. Datum Amtsblatt
1.15 Nationale Teilnehmerrufnummern
1. Regeln für die Zuteilung von Nationalen Teilneh- Vfg. 51/2004 24. 11. 2004 Reg TP Nr. 23/2004
merrufnummern
2. Portierungsdatenaustausch bei Ortsnetzrufnum- Vfg. 43/2005 29. 06. 2005 Reg TP Nr. 12/2005
mern und (0)32er Nationalen Teilnehmerrufnum-
mern
3. Nationale Teilnehmerrufnummern; Vfg. 42/2005 29. 06. 2005 Reg TP Nr. 12/2005
Klarstellung der Antragsberechtigung
1.16 Sonstige Nummern und Regelungen
1. Nutzung des Teilbereichs (0)11 des Nummern- Vfg. 103/1998 02. 09. 1998 Reg TP Nr. 17/1998
raums für öffentliche Telefonnetze
2. Nutzung des durch die Empfehlung E.164 der Vfg. 36/1999 14. 04. 1999 Reg TP Nr. 6/1999
Internationalen Fernmeldeunion definierten Num-
mernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDN
3. Der Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz/ Mit. 659/2000 22. 11. 2000 Reg TP Nr. 22/2000
ISDN in Deutschland – zusammenfassende
tabellarische Darstellung –
4. Nutzung des Nummernraums (0)1D Vfg. 8/2002 03. 04. 2002 Reg TP Nr. 6/2002
5. Nutzung des Teilbereichs (0)199 des Nummern- Vfg. 31/2002 16. 10. 2002 Reg TP Nr. 20/2002
raums für öffentliche Telefonnetze
6. Nutzung des Teilbereichs (0)31 des Nummern- Vfg. 4/2003 05. 02. 2003 Reg TP Nr. 3/2003
raums für öffentliche Telefonnetze
7. Bereitstellung der Rufnummern 116 116 und Vfg. 45/2004 20. 10. 2004 Reg TP Nr. 21/2004
(0)116 116 für eine zentrale Anlaufstelle zur
Sperrung elektronischer Berechtigungen
8. Bereitstellung der Rufnummern 116 116 und Vfg. 61/2004 22. 12. 2004 Reg TP Nr. 25/2004
(0)116 116
9. Nutzung des Teilbereichs (0)1987 des Nummern- Vfg. 3/2005 12. 01. 2005 Reg TP Nr. 1/2005
raums für öffentliche Telefonnetze
10. Struktur und Ausgestaltung des Nummern- Vfg. 23/2006 26. 04. 2006 BNetzA Nr. 8/2006
bereichs für Betreiberkennzahlen
11. Strukturierung und Ausgestaltung von Nummern- Vfg. 53/2007 29. 08. 2007 BNetzA Nr. 17/2007
bereichen für harmonisierte Dienste von sozialem
Wert
2. Sonstige Nummern
Nummernressource Vfg./Mit. Datum Amtsblatt
2.1 National Signalling Point Codes (NSPC)
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von National Vfg. 22/1997 22. 01. 1997 BMPT Nr. 2/1997
Signalling Point Code (NSPC)
2. Änderung der Antragsberechtigung Vfg. 33/2003 16. 07. 2003 Reg TP Nr. 14/2003
2.2 Portierungskennungen (PK)
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Vfg. 52/1997 19. 02. 1997 BMPT Nr. 5/1997
Portierungskennungen (PK)
2. Zahl der zuteilbaren Kennungen Vfg. 85/1999 14. 07. 1999 Reg TP Nr. 12/1999
3. Änderung der Antragsberechtigung Vfg. 52/2004 24. 11. 2004 Reg TP Nr. 23/2004
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Nummernressource Vfg./Mit. Datum Amtsblatt
2.3 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Closed Vfg. 16/1998 04. 03. 1998 Reg TP Nr. 4/1998
User Group Interlock Codes
2.4 Service Centre Addresses (SCA)
Nutzung des Teilbereichs (0)10 des Nummern- Vfg. 19/1998 04. 03. 1998 Reg TP Nr. 4/1998
raums für öffentliche Telefonnetze
2.5 Tarifierungsreferenzzweige (TRZ)
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Vfg. 37/1999 14. 04. 1999 Reg TP Nr. 6/1999
Tarifierungsreferenzzweigen
2. Frist für die Nutzung von TRZ für Testzwecke Vfg. 10/2000 09. 02. 2000 Reg TP Nr. 3/2000
3. Änderung der Antragsberechtigung Vfg. 34/2003 16. 07. 2003 Reg TP Nr. 14/2003
2.6 Data Network Identification Code (DNIC)
Vorläufiges Vergabeverfahren für die Zuteilung des Vfg. 118/1992 12. 08. 1992 BMPT Nr. 15/1992
Data Network Identification Code (DNIC)
2.7 ADMD – Namen (Administration Management Domain)
Vorläufiges Verfahren zur Notifizierung von Vfg. 135/1992 09. 09. 1992 BMPT Nr. 17/1992
öffentlichen Versorgungsbereichen (ADMD) im
Mitteilungs-Übermittlungs-System (MHS)
2.8 International Carrier Codes (ICC)
Notifizierung von International Carrier Codes (ICC) Vfg. 86/1999 14. 07. 1999 Reg TP Nr. 12/1999
2.9 Objektkennungsäste für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND)
Vorläufige Regeln für Zuteilung von Objektken- Vfg. 149/1999 01. 12. 1999 Reg TP Nr. 22/1999
nungsästen für Netzbetreiber und Diensteanbieter
2.10 Herstellerkennungen für Telematikprotokolle (HKT)
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstel- Vfg. 30/2000 22. 03. 2000 Reg TP Nr. 6/2000
lerkennungen für Telematikprotokolle
2.11 Internationale Kennungen für mobile Endeinrichtungen (IMEI)
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Interna- Vfg. 40/2000 05. 04. 2000 Reg TP Nr. 7/2000
tionalen Kennungen für mobile Endeinrichtungen
2.12 Individuelle TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI)
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Individu- Vfg. 83/2000 06. 12. 2000 Reg TP Nr. 23/2000
ellen TETRA Teilnehmerkennungen
2.13 Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI)
1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Vfg. 85/2000 06. 12. 2000 Reg TP Nr. 23/2000
Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer
2. Änderung beim Antragsverfahren und beim Vfg. 11/2002 17. 04. 2002 Reg TP Nr. 7/2002
Antragsformular
3. Antragsberechtigung in besonders begründeten Vfg. 55/2003 03. 12. 2003 Reg TP Nr. 24/2003
Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 149
Verordnung
zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
Vom 7. Februar 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit b) In Absatz 4 wird das Wort „Faserhanf“ durch das
Abs. 4 Satz 1, des § 13 Abs. 1, des § 15 in Verbindung Wort „Hanf“ ersetzt.
mit § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur 3. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen fasst:
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Ver- „Abschnitt 4
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs- Nachwachsende
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und Rohstoffe auf Stilllegungsflächen“.
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 4. § 17 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im „§ 17
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Vertrag und Erklärung über den Anbau
und für Wirtschaft und Technologie: (1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben
Artikel 1 müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung
Änderung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die
der InVeKoS-Verordnung dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zuge-
teilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004
Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bun-
(BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
desanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das
Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie
Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben
folgt geändert:
werden.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein geson-
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: derter Vertrag abzuschließen.“
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge- 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
fasst: „§ 18
„b) der Kontrollen der Verwendung oder Ver- Registrierung
arbeitung
(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsen-
aa) von Energiepflanzen und nachwach- der Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwach-
sender Rohstoffe nach der Lieferung sende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in
an einen Aufkäufer oder Verarbeiter ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder
und verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe
bb) von Energiepflanzen und nachwach- des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von
sender Rohstoffe im landwirtschaftli- Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der
chen Betrieb als Brennstoff, zur Bundesanstalt anzeigen.
Gewinnung von Energie oder Bio- (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzuge-
brennstoff oder zu Biogas ab dem ben:
Beginn der Feststellung der Roh-
1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erst-
stoffmenge,“.
verarbeiters oder Betriebsinhabers und
bb) In der Nummer 3 wird das Wort „Faserhanfs“ 2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbei-
durch das Wort „Hanfs“ ersetzt. ter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3“ durch landwirtschaftlichen Betrieb.
die Angabe „§ 27 Abs. 2“ ersetzt. (3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Be-
2. § 7 wird wie folgt geändert: triebsinhaber haben nachträgliche Änderungen
hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden
a) In Absatz 2 werden
Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit
aa) in Nummer 1 die Wörter „Viehverkehrsver- unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen
ordnung in der Fassung der Bekanntma- (Änderungsanzeige).
chung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)“
durch das Wort „Viehverkehrsverordnung“ § 18a
und
BLE-Betriebsnummer
bb) in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe (1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder
aa das Wort „Faserhanf“ durch das Wort Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich
„Hanf“ nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebs-
ersetzt. nummer (BLE-Betriebsnummer) zu.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach stoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ver-
§ 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzu- wendet werden.
weisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer (2) Die Betriebsinhaber können in ihren land-
dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebs- wirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge
inhaber mit. geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes
2711 29 00 verarbeiten.
§ 18b
(3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen.
Registerführung, Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesan-
Datenübermittlung, Datenlöschung stalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bun-
(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Auf- desanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2
käufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der ge-
nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach ernteten Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis
§ 18a erteilten BLE-Betriebsnummern. der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrier- (4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als
ten Daten und die Betriebsnummern den zuständi- Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftli-
gen Behörden der Länder, soweit dies für die chen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet,
Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich
für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflä- Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entneh-
chen erforderlich ist. men lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu
(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Auf- verwenden.
käufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber (5) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten
mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von
sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen
des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszu-
die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der führen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach
Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor- der Pressung bezogen auf das Gewicht mit min-
schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs- destens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min-
frist besteht, bleiben unberührt.“ destens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt
6. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „sowie für die wird.
Energiepflanzen“ gestrichen.
7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ener- § 23a
giepflanzen“ gestrichen. Anwendung des Abschnitts 4
8. § 21 wird wie folgt geändert: Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder von durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten
Energiepflanzen“ gestrichen. der Organe der Europäischen Gemeinschaft die
Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.
b) In Absatz 2 werden
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
aa) die Wörter „oder von Energiepflanzen“ ge- schaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen
strichen und der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzei-
bb) die Wörter „die erzeugte Energiemenge“ ger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.“
durch die Wörter „die monatlich erzeugte 11. Nach § 23a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
Energiemenge“ ersetzt.
„Abschnitt 4a
9. § 22 wird wie folgt geändert:
Energiepflanzen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
Energiepflanzen“ gestrichen. § 23b
b) In Absatz 2 werden Verwendung
aa) die Wörter „oder Energiepflanzen“ und und Verarbeitung von
bb) die Wörter „oder der auf den mit Energie- Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
pflanzen bebauten“ (1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
gestrichen. ordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe
sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gat-
10. § 23 wird durch folgende §§ 23 bis 23a ersetzt:
tung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51
„§ 23 können von den Betriebsinhabern als Brennstoff
Verwendung zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe
oder Verarbeitung von oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrenn-
Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb stoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ver-
(1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Ver- wendet werden.
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe (2) Die Betriebsinhaber können in ihren land-
können von den Betriebsinhabern als Brennstoff wirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge
zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes
oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrenn- 2711 29 00 verarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 151
(3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem (3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die
31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere
dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwen- geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermen-
den oder zu verarbeiten. gen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung
ist aufzuzeichnen.
§ 23c
Vertrag und § 23f
Erklärung über den Anbau Inhalt und
Vorlage der Ernteerklärungen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga- (1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirt-
ben sind in jedem Vertrag über den Anbau von schaftlichen Betrieb verwenden, legen der zustän-
Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der digen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen
Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor,
Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verord-
von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebs- nung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben
nummer, die voraussichtlichen Endverwendungs- die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zu-
zwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, geteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Roh-
in welchem die Anbauflächen liegen. stoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.
(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein geson- (2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen.
derter Vertrag abzuschließen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesan-
stalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e
(3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten
Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgege-
§ 23g
ben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen An-
gaben die dem Betriebsinhaber von der Landes- Lager-
stelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben. und Bestandsbuchhaltung
(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von (1) Unbeschadet der Regelungen in den Absät-
Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in zen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Ver-
der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zu- arbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38
sätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Ver- Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga- führenden Aufzeichnungen monatlich vorzuneh-
ben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle men. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen
zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinha- kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit
ber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebs- dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
nummer und das Land anzugeben, in welchem die (2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist ver-
Anbauflächen liegen. pflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen
zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus
§ 23d denen sich die Art und Menge aller in den Fermen-
Festsetzung ter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich da-
repräsentativer Erträge raus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.
(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als
(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich
Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen
für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag
Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ent-
fest.
weder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen
(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe ent-
werden von den zuständigen Landesstellen jährlich nehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu
veröffentlicht. verwenden.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Auf-
§ 23e
zeichnungen sind in Form einer eigenständigen La-
Inhalt und ger- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach
Vorlage der Liefermeldungen handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vor-
(1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverar- schriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
beiter melden der zuständigen Landesstelle die Lie- Buchführungen können an die Stelle der Lager-
ferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem An- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle ge-
tragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter forderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form
unterzeichneten Erklärung. enthalten.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Ver- § 23h
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-
ben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber Verarbeitungs-
von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und Verwendungskontrolle
und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem
der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen
zu enthalten. im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung § 23k
zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kon-
Registerführung,
trolle erforderlich ist.
Datenübermittlung, Datenlöschung
(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die (1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Auf-
vorherige Anzeige des Beginns und der voraus- käufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den
sichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwen- nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach
dung der Energiepflanzen anordnen. § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.
(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Roh- (2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrier-
stoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b ten Daten und die Betriebsnummern den zuständi-
dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt gen Behörden der Länder, soweit dies für die
bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen
dem Erntejahr nachzuweisen. für Energiepflanzen erforderlich ist.
(4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten (3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Auf-
im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von käufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb
einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang
Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszu- aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
führen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches
der Pressung bezogen auf das Gewicht mit min- die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der
destens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min- Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor-
destens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-
wird. frist besteht, bleiben unberührt.“
12. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge-
§ 23i fasst:
Registrierung „Abschnitt 6
(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energie- Hanf“.
pflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen 13. § 25 wird wie folgt geändert:
im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirt-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Faserhanf“
schaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden,
durch das Wort „Hanf“ ersetzt.
müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absat-
zes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, b) In Absatz 3 Satz 1 werden
Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt aa) das Wort „Faserhanfflächen“ durch das Wort
anzeigen. „Hanfflächen“ und
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzuge- bb) das Wort „Faserhanfs“ durch das Wort
ben: „Hanfs“
1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erst- ersetzt.
verarbeiters oder Betriebsinhabers und 14. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wör-
2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbei- tern „im Falle des Anbaus von Energiepflanzen
ter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im auch“ die Wörter „der Aufkäufer,“ eingefügt.
landwirtschaftlichen Betrieb. 15. § 31 wird wie folgt geändert:
(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Be- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
triebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hin-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Faserhanfan-
sichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Anga-
bauflächen“ durch das Wort „Hanfanbauflä-
ben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unver-
chen“ ersetzt.
züglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Ände-
rungsanzeige). bb) In Nummer 2 wird das Wort „Faserhanf“
durch das Wort „Hanf“ ersetzt.
§ 23j cc) In Nummer 3 wird das Wort „Faserhanf-
sorten“ durch das Wort „Hanfsorten“ ersetzt.
BLE-Betriebsnummer
b) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 bis 6b
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder ersetzt:
Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich
nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebs- „(6) Die Landesstellen übermitteln der Bun-
nummer (BLE-Betriebsnummer) zu. desanstalt auf der Grundlage der ihnen vorge-
legten Verträge, Erklärungen und Meldungen für
(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen
§ 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzu- sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle
weisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleis-
dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebs- tungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind
inhaber mit. dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 153
res mit nachwachsenden Rohstoffen oder Ener- Artikel 2
giepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in
Änderung
Hektar mitzuteilen.
der EG-Sicherheiten-Verordnung
(6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Lan-
desstellen Angaben in Hektar über die durch In § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Ok-
eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertrags- tober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 6
flächen für nachwachsende Rohstoffe und Ener- Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
giepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwach- S. 1763) geändert worden ist, werden nach den Wör-
sender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt tern „der Gemeinsamen Marktorganisationen“ die Wör-
die Bundesanstalt den Landesstellen die auf ter „ , Regelungen für Direktzahlungen“ eingefügt.
der Grundlage der Liefermeldungen festgestell-
ten Differenzen zu den Angaben der Antragstel- Artikel 3
ler hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstver-
Neubekanntmachung
arbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die
der InVeKoS-Verordnung
Bundesanstalt informiert die zuständigen Lan-
desstellen im Falle der Verwendung oder Verar- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
beitung von Energiepflanzen im landwirtschaftli- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
chen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
bzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Be- blatt bekannt machen.
triebsinhaber.
(6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen Artikel 4
unterrichten sich gegenseitig über die Ergeb-
Inkrafttreten
nisse der von ihnen im Bereich der nachwach-
senden Rohstoffe oder Energiepflanzen durch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geführten Kontrollen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Februar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 11. Februar 2008
Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 35 mitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr.
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des § 62 L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder
Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und fahrlässig
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- 1. entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet genannten Materialien oder Gegenstände
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft BFDGE verwendet oder
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie: 2. entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort
genannten Materialien oder Gegenstände
Artikel 1 NOGE verwendet.“
Änderung der c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Bedarfsgegenständeverordnung fügt:
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung „(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel-
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Ver- entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/
ordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie 2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Fest-
folgt geändert: legung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für
1. § 4 Abs. 3a wird aufgehoben. Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu be-
stimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
2. § 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst:
kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70),
„(1b) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Deckel in Verkehr bringt.“
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kom-
mission vom 18. November 2005 über die Beschrän- d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
kung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Angabe „Absatz 3 oder 3a“ ersetzt.
Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
a) In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3
(ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien
betreffende Angabe gestrichen.
und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten b) Abschnitt 3 wird aufgehoben.
Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen 5. In Anlage 11 Nr. 1 werden die Wörter „an den Ver-
auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-
spezifischen Migrationshöchstwerte nicht über- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
schreiten.“ „an die Verbraucherin oder den Verbraucher im
3. § 12 wird wie folgt geändert: Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futter-
a) Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen. mittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, so-
weit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch in-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- nerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau-
fügt: cherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen,“ er-
„(2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des setzt.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/ Artikel 2
2005 der Kommission vom 18. November 2005
über die Beschränkung der Verwendung be- Inkrafttreten
stimmter Epoxyderivate in Materialien und Ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
genständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebens- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008 155
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und
Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 31. Januar 2008
Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bun-
des vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird angeordnet:
I.
Abschnitt I Buchstabe b der Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung vom 7. November
2005 (BGBl. I S. 3196) wird wie folgt gefasst:
„b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
– den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschafts-
zentrums der Bundesfinanzverwaltung,
– der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung
und Informationstechnik und
– den Vorsteherinnen und Vorstehern der Hauptzollämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.“
II.
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.
Berlin, den 31. Januar 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. Februar 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „intec – 11. Fachmesse für Fertigungstechnik, Werkzeug- und Sonderma-
schinenbau“
vom 26. bis 29. Februar 2008 in Leipzig
2. „HansePferd Hamburg – Internationale Ausstellung für Pferdefreunde“
vom 18. bis 20. April 2008 in Hamburg
3. „FAHOBA.kreativ 2008 – Fachmesse für kreatives Gestalten“
vom 15. bis 17. August 2008 in Dortmund
4. „Inter-tabac 2008 – 30. Internationale Fachmesse für Tabakwaren & Raucher-
bedarf“
vom 19. bis 21. September 2008 in Dortmund
5. „Ordertage Inneneinrichtung 2008 – Fachmesse“
vom 19. bis 21. September 2008 in Dortmund
6. „GLOBAL CONNECT 2008 – Forum für internationale Kontakte und Investi-
tionen“
vom 11. bis 12. November 2008 in Stuttgart
7. „REHAB 2009 – 15. Internationale Fachmesse für Rehabilitation, Pflege, Prä-
vention und Integration“
vom 7. bis 9. Mai 2009 in Karlsruhe
8. „CMS BERLIN 2009 – Cleaning. Management. Services. – Internationale
Fachmesse und Kongress“
vom 22. bis 25. September 2009 in Berlin
Berlin, den 7. Februar 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s