2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien
im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften*)
Vom 25. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Te i l 3
sen: Verg ü t un g
Artikel 1 Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien § 16 Vergütungsanspruch
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) § 17 Direktvermarktung
§ 18 Vergütungsberechnung
Inhaltsübersicht § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
Te i l 1 § 20 Degression
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 22 Aufrechnung
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich Abschnitt 2
§ 3 Begriffsbestimmungen
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
§ 23 Wasserkraft
Te i l 2 § 24 Deponiegas
§ 25 Klärgas
Anschluss, Abnahme, § 26 Grubengas
Ü b e r t r a g u n g u n d Ve r t e i l u n g
§ 27 Biomasse
Abschnitt 1 § 28 Geothermie
§ 29 Windenergie
Allgemeine Vorschriften
§ 30 Windenergie Repowering
§ 5 Anschluss § 31 Windenergie Offshore
§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben § 32 Solare Strahlungsenergie
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Te i l 4
Abschnitt 2 Ausgleichsmechanismus
Kapazitätserweiterung
Abschnitt 1
und Einspeisemanagement
Bundesweiter Ausgleich
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
§ 10 Schadensersatz § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 11 Einspeisemanagement § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
§ 12 Härtefallregelung § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
Abschnitt 3 § 38 Nachträgliche Korrekturen
§ 39 Abschlagszahlungen
Kosten
§ 13 Netzanschluss Abschnitt 2
§ 14 Kapazitätserweiterung
Besondere Ausgleichsregelung für
§ 15 Vertragliche Vereinbarung stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen § 42 Schienenbahnen
im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 414). § 44 Auskunftspflicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2075
Te i l 5 gien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
Tr a n s p a r e n z gien zu fördern.
Abschnitt 1 (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver-
Mitteilungs- folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer
und Veröffentlichungspflichten Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020
§ 45 Grundsatz
auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich
weiter zu erhöhen.
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47 Netzbetreiber
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber §2
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anwendungsbereich
§ 50 Testierung
Dieses Gesetz regelt
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
§ 52 Information der Öffentlichkeit 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
Abschnitt 2 Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut-
Differenzkosten schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs-
bereich des Gesetzes) an die Netze für die allge-
§ 53 Anzeige
meine Versorgung mit Elektrizität,
§ 54 Abrechnung
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung
Abschnitt 3 und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetrei-
Herkunftsnachweis ber und
und Doppelvermarktungsverbot
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
§ 55 Herkunftsnachweis und vergüteten Stroms.
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
§3
Te i l 6
Rechtsschutz Begriffsbestimmungen
u n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 57 Clearingstelle
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom
§ 58 Verbraucherschutz
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuer-
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
baren Energien oder aus Grubengas gelten auch
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte
§ 62 Bußgeldvorschriften Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Ener-
§ 63 Fachaufsicht gien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und
in elektrische Energie umwandeln,
Te i l 7
Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g , 2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer
Erfahrungsbericht, unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Er-
Übergangsbestimmungen zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
§ 64 Verordnungsermächtigung oder aus Grubengas nutzt,
§ 65 Erfahrungsbericht 3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich
§ 66 Übergangsbestimmungen der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö-
mungsenergie, Windenergie, solare Strahlungs-
Anlagen energie, Geothermie, Energie aus Biomasse ein-
Anlage 1 Technologie-Bonus schließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie
Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen
Anlage 3 KWK-Bonus aus Haushalten und Industrie,
Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus 4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-
Anlage 5 Referenzertrag chanische, chemische, thermische oder elektro-
magnetische Energie direkt in elektrische Energie
Teil 1 umwandelt,
Allgemeine Vorschriften 5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung
der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be-
§1 triebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Ge-
Zweck des Gesetzes nerator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Gru-
bengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
gesetzt wurde,
Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nach-
haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög- 6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleis-
lichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever- tung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem
sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex- Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbescha-
terner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen det kurzfristiger geringfügiger Abweichungen tech-
zu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo- nisch erbringen kann,
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde- aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle
nen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über- an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im
tragung und Verteilung von Elektrizität für die allge- Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die
meine Versorgung, in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der
8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen
Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp-
mit Elektrizität, fungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen
mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die
9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich- des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver-
tet worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte knüpfungspunkt.
Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren-
zende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be-
Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an- rechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder
grenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun- eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene ge-
desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im eigneten Netzes zu wählen.
Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie, (3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absät-
10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im zen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Ver-
Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungs- knüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die
gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach
zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- (4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch
den ist, der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft- dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die
Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird, Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des
Netzes nach § 9 möglich wird.
11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortli-
che Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan- (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungs-
nungsnetzen, die der überregionalen Übertragung punktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie
Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterla-
12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine
gen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzver-
Person oder Organisation, die nach dem Umwelt-
träglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Ver-
auditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
langen innerhalb von acht Wochen vorlegen.
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
§6
17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils gel-
tenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeu- Technische
gung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder und betriebliche Vorgaben
Umweltgutachterorganisation tätig werden darf. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich-
tet,
§4 1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit
Gesetzliches Schuldverhältnis einer technischen oder betrieblichen Einrichtung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich- a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeise-
tungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines leistung bei Netzüberlastung und
Vertrages abhängig machen. b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un- auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen
beschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagen- darf, und
betreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netz-
betreibers abgewichen werden. 2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am
Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder ge-
meinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen
Teil 2
der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.
Anschluss, Abnahme,
Übertragung und Verteilung §7
Ausführung
Abschnitt 1 und Nutzung des Anschlusses
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be-
rechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrich-
§5 tung und den Betrieb der Messeinrichtungen ein-
Anschluss schließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder
einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu las-
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Er- sen.
zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun-
und Hydrographie, 20359 Hamburg. gen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2077
Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener- Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen
giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich-
worden ist, entsprechen. tungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste-
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren henden oder in sein Eigentum übergehenden An-
Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagen- schlussanlagen.
betreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der (3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem- Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflich-
ber 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend. tet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-
§8 Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3
Abnahme, des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 ver- § 10
pflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneu- Schadensersatz
erbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vor- (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen
rangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hier-
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen durch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatz-
auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetrei- pflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflicht-
berin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, verletzung nicht zu vertreten hat.
die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, an- (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-
geschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch- den, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1
bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -be-
nach § 3 Nr. 7 angeboten wird. treiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlan-
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen gen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Ver-
nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber pflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft
Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise ver- kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob
traglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuwei- ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich
chen. ist.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, § 11
Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum
Einspeisemanagement
aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungs-
netzbetreiber ist, (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach
§ 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlos-
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
sene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs- Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien,
netzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe- Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, so-
rechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra- weit
gungsnetz betrieben wird, oder, 1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbe-
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, reich durch diesen Strom überlastet wäre,
jeden sonstigen Netzbetreiber. 2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größt-
mögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien
Abschnitt 2 und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird,
Kapazitätserweiterung und
und Einspeisemanagement 3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweili-
gen Netzregion abgerufen haben.
§9 Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur wäh-
Erweiterung der Netzkapazität rend einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maß-
nahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeise-
willigen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entspre- (2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des
chend dem Stand der Technik zu optimieren, zu ver- Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bestehen
stärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertra- gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von
gung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopp-
Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen lung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich un- Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zu-
terrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu gewährleisten.
erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage den-
Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht jenigen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, deren
die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen wa-
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
ren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Er- Teil 3
forderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nach-
Vergütung
weise müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor-
Abschnitt 1
derlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen
zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere die A l l g e m e i n e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzule-
gen. § 16
Vergütungsanspruch
§ 12
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen
Härtefallregelung und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich
(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, min-
die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, destens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, (2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms be-
die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom steht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64
nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Um- Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin
fang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht ge- oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage
troffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wär- in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus
meerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflich-
leisten. tung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den
bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetz-
soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht agentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-
zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson- chend.
dere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch
zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.
des Netzes ausgeschöpft hat. (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibe- Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage gel-
rinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben tend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt
unberührt. den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
Abschnitt 3 besteht,
Kosten b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar
§ 13 an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen
Netzanschluss sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Verfügung zu stellen.
Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs- (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 be-
punkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen steht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betrei-
Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und bern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie
des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachge-
oder der Anlagenbetreiber. kommen sind.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anla-
Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er genbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt,
die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§ 14 § 17
Kapazitätserweiterung Direktvermarktung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich
an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies
§ 15 dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegan-
genen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergü-
Vertragliche Vereinbarung
tungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalen-
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung dermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten
nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiese- Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet
nen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in An- wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2
satz bringen. angerechnet.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anla-
durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vor- genbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten
schriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2079
dermonatlich direkt vermarkten und für den verbleiben- den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen
den Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, Referenzerträge.
wenn sie
1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Pro- § 20
zentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Degression
Kalendermonats angezeigt und
(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33
2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehal- gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem
ten haben. 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für An-
(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom lagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb
nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach
Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalender- Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jewei-
monat wieder geltend machen, wenn sie dies dem ver- ligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütun-
pflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils voran- gen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer
gegangenen Kalendermonats anzeigen. nach § 21.
(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und
§ 18 Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus
Vergütungsberechnung 1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhän- 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,
gigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, be- 2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
stimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der An- 3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
lage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
Schwellenwert. 4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die 5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28 6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe
der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenomme- 7. Windenergie
nen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeit- a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015:
stunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der 5,0 Prozent und
vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von
b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie
Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage
und nach endgültiger Stilllegung der Anlage. 8. solarer Strahlungsenergie
(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht a) aus Anlagen nach § 32
enthalten. aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie
§ 19
b) aus Anlagen nach § 33
Vergütung für
Strom aus mehreren Anlagen aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Ki-
lowatt:
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei-
gentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck aaa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,
der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie
Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, aaa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.
erzeugen, (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leis-
dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung tung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep-
der Anlage vergütet wird und tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange-
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen- nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier-
dermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. ten Anlagen
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können aa) im Jahr 2009: 1 500 Megawatt,
Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Er- bb) im Jahr 2010: 1 700 Megawatt und
neuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die cc) im Jahr 2011: 1 900 Megawatt
Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absat- übersteigt;
zes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep-
für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errech- tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange-
nen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerech- nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier-
net wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu ten Anlagen
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
aa) im Jahr 2009: 1 000 Megawatt, 2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt
bb) im Jahr 2010: 1 100 Megawatt und 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
cc) im Jahr 2011: 1 200 Megawatt 3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt
7,65 Cent pro Kilowattstunde.
unterschreitet.
(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden
für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Ver- sind, beträgt die Vergütung
bindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden
Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungs- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt
sätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger. 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt
nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 8,65 Cent pro Kilowattstunde.
auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für
die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem
§ 21 die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
Vergütungsbeginn und -dauer (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zah- einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt
len, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließ- die Vergütung
lich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas er- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt
zeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt
Abs. 2 verbraucht worden ist.
6,32 Cent pro Kilowattstunde,
(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt
20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres
5,8 Cent pro Kilowattstunde,
zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütun-
gen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die 4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt
Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahme- 4,34 Cent pro Kilowattstunde und
jahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2 5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro
ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, Kilowattstunde.
unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,
(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb
einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor
genommen wurde.
dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind
technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem und nach der Modernisierung eine höhere Leistung auf-
Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Ab- weisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entspre-
satz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vor- chend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzu-
schriften nichts anderes ergibt. rechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009
eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies,
§ 22 besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil ent-
Aufrechnung spricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bis-
lang geltenden Regelung.
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der
Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
§ 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zu- 1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch
lässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechts- Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und
kräftig festgestellt ist.
2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so- oder der ökologische Zustand gegenüber dem vor-
weit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet herigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.
wird. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen
Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
Abschnitt 2
a) die Stauraumbewirtschaftung,
B e s o n d e r e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n
b) die biologische Durchgängigkeit,
§ 23 c) der Mindestwasserabfluss,
Wasserkraft d) die Feststoffbewirtschaftung oder
(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit e) die Uferstruktur
einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzo-
wird, beträgt die Vergütung nen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt angebunden worden sind, soweit die betreffenden
12,67 Cent pro Kilowattstunde, Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2081
achtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erfor- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Mega-
derlich sind, um einen guten ökologischen Zustand watt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
zu erreichen. 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 watt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und
in Verbindung mit Satz 2 gilt
3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt
1. für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
der Zulassung der Wasserkraftnutzung und
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das
2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgeleg-
einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbe- ten Bergbaus stammt.
hörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Um-
weltgutachters; machte die Modernisierung eine (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für
neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforder- Strom, der durch innovative Technologien nach Maß-
lich, gilt diese als Nachweis. gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die § 27
Anlage
Biomasse
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu an- (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64
deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung
Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder beträgt die Vergütung
Wehranlage oder 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilo-
2. ohne durchgehende Querverbauung watt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
errichtet worden ist. 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-
watt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
§ 24 3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-
Deponiegas watt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Mega-
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo- watt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
watt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur An-
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega- fahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Bio-
watt 6,16 Cent pro Kilowattstunde. masse.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als
Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases
Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalender- im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der
jahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an-
anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in derer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das
das Gasnetz eingespeist worden ist. Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für (3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
Strom, der durch innovative Technologien nach Maß-
1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur,
gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach
Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt
§ 25
wird,
Klärgas
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverord-
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo- nung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn
watt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega- durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und
watt 6,16 Cent pro Kilowattstunde. Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft so-
wie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetz-
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als ten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse
Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases eingesetzt wird, und
im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer 3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes
Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit
eingespeist worden ist. der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe
der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für
Strom, der durch innovative Technologien nach Maß- (4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach
gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus). Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe
§ 26 der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus),
Grubengas 2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz er-
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
zeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
und gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort
Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen
3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). können.
(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissions- (4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage
schutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu die-
durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) sem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu
einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in
Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber
wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Tech- sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des An-
vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden For- lagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57
maldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies die Sachverständige oder den Sachverständigen nach
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V.
nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbe-
aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Ab- treiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils
satz 2 einsetzen. zur Hälfte.
§ 28 § 30
Geothermie Windenergie Repowering
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben
oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Mega- mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen
watt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und (Repowering-Anlagen),
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent 1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten An-
pro Kilowattstunde. lagen in Betrieb genommen worden sind und
(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach 2. deren Leistung mindestens das Zweifache und ma-
Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in ximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt,
Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent
pro Kilowattstunde. erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen,
Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärme- die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die
nutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden
3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus). ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach
Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler § 31
Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilo- Windenergie Offshore
wattstunde.
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Ver-
§ 29 gütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
Windenergie (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilo-
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die wattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor
Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergü- dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,
tung). erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der An-
in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der fangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert
Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergü- sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung
tung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wasser-
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag tiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind,
der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unter- für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle
schreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zu-
Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem sätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus
aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014 Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. De-
in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro zember 2004 in einem Gebiet der deutschen aus-
Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforde- genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
rungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
nachweislich erfüllen. Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netz- Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter-
betreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bun-
installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2083
sicherheit der Kommission der Europäischen Gemein- installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent
schaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der
tung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer
hat. räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und
dies nachweisen.
§ 32 (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über-
Solare Strahlungsenergie deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom werden können und vorrangig dazu bestimmt sind,
aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu die-
31,94 Cent pro Kilowattstunde. nen.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer bauli-
Teil 4
chen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen
Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Ausgleichsmechanismus
Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Ver-
gütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage Abschnitt 1
vor dem 1. Januar 2015 Bundesweiter Ausgleich
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der § 34
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Weitergabe
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes an den Übertragungsnetzbetreiber
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 ver-
güteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden
ist,
§ 35
errichtet worden ist.
Vergütung
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im durch den Übertragungsnetzbetreiber
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wur-
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist
de, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem
zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16
1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden
vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33
ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers
verpflichtet.
nur, wenn sie sich
(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be-
und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
schlusses über die Aufstellung oder Änderung des
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der
Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten
militärischer Nutzung befindet oder vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser gilt entsprechend.
Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und
zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung § 36
oder Änderung des Bebauungsplans in den drei Ausgleich zwischen
vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wur- den Übertragungsnetzbetreibern
den.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Ver-
§ 33
lauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die
Solare Strahlungs- Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen
energie an oder auf Gebäuden unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen so-
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom wie die Strommengen und die Vergütungszahlungen
aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum
angebracht sind, beträgt die Vergütung 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 ab-
43,01 Cent pro Kilowattstunde, genommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den
40,91 Cent pro Kilowattstunde, Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des
3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegan-
39,58 Cent pro Kilowattstunde und genen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
pro Kilowattstunde. abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra-
Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netz- § 39
betreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch- Abschlagszahlungen
schnittswert entspricht.
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsver- leisten.
sorgungsunternehmen durchzuleiten.
Abschnitt 2
§ 37
Besondere
Weitergabe an die Lieferanten Ausgleichsregelung für stromintensive
Unternehmen und Schienenbahnen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe- § 40
treiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Grundsatz
Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gege- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
benen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in trolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den
Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitäts-
und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversor- versorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die
gungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von stromintensive Unternehmen des produzierenden Ge-
ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent werbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbah-
Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern. nen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt,
(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird be- um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken
zogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversor- und so ihre internationale und intermodale Wettbe-
gungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so werbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele
zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun- des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begren-
ternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der An- zung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromver-
teil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 braucher vereinbar ist.
insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an (2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten
Letztverbraucher gelieferten Strom. Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozent-
sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach satz ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestim-
§ 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilo- men, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der
wattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergü- Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwarten-
tungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen den Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den für das Folge-
Netzentgelte. jahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugs-
kosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durch-
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, schnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbe-
Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen sondere die durchschnittlichen Strombezugskosten
nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36 auf dem Terminmarkt.
entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung
folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche § 41
Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen
erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatli- Unternehmen
chen Raten. des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Ge-
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf
werbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nach-
nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung ver-
weist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen
kauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren
Geschäftsjahr
Energien oder als diesem vergleichbarer Strom ver-
marktet wird. 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, son- überstiegen hat,
dern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen gleich. 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-
schöpfung des Unternehmens nach der Definition
§ 38 des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe
4.3, Wiesbaden 2007*), 15 Prozent überschritten hat,
Nachträgliche Korrekturen
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unterneh-
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsent- men weitergereicht und von diesem selbst ver-
scheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen braucht worden ist und
vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung 4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energiever-
nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Ände- brauch und die Potenziale zur Verminderung des
rungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergü-
tungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 65180 Wiesbaden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2085
Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden § 43
sind.
Antragsfrist
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Entscheidungswirkung
sind durch die Stromlieferungsverträge und die Strom- (1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit
rechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts- § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antrags-
jahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, unterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jah-
eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin res zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung er-
oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des geht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Per-
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Ge- son, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
schäftsjahr nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Ab- dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
satz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie- Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Gel-
rungsstelle nachzuweisen. tungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine
(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vor- vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wir-
jahres neu gegründet wurden, können abweichend von kungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses
Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41
Absatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unterneh- Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
men sind nur solche, die nicht durch Umwandlung ent- (2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41
standen sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1
Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres
oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird. stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen ent-
sprechend.
(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne
von Absatz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder de- (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme-
ren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp- stelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
fung unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach bers aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts-
§ 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent-
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der be- scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
treffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst ver- fuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber
brauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entspre- haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu
chender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird berücksichtigen.
das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von meh-
reren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, § 44
gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser
Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß Auskunftspflicht
dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben
dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlan-
Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur gen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die
Verfügung zu stellen. Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40
Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Ge-
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän-
schäftsgeheimnisse werden gewahrt.
genden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens
auf einem Betriebsgelände, das über einen oder meh-
rere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers Teil 5
verbunden ist.
Transparenz
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile
des Unternehmens entsprechend. Abschnitt 1
Mitteilungs-
§ 42 u n d Ve r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n
Schienenbahnen
§ 45
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 so-
Grundsatz
wie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit folgender Maß-
gabe: Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbe-
treiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksich- verpflichtet, einander die für den bundesweiten Aus-
tigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie- gleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Da-
nenbahnverkehr verbraucht werden. ten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten,
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Ver- unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entspre-
brauch unter 100 Gigawattstunden lag. chend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und ver-
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen öffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröf-
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des fentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52
Unternehmens. zu übermitteln.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
§ 46 geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemen-
gen mitzuteilen und
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich-
tet, dem Netzbetreiber 2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie
regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jah-
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die res die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen, § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatz-
stoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie § 49
die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflich-
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endab-
tet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
rechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver-
treiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder
fügung zu stellen.
Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch
mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für
§ 47 das Vorjahr vorzulegen.
Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- § 50
ber sind, sind verpflichtet, Testierung
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunterneh-
erhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich ge- men können verlangen, dass die Endabrechnungen
leisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage
für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen An- durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,
gaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei- eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten
ber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zu- Buchprüfer bescheinigt werden.
sammengefasst mitzuteilen und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla- § 51
gen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Information der Bundesnetzagentur
Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer
Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die
jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -be-
vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. treibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs. 2 Nr. 1
und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie- § 48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung
mengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen
insbesondere erforderlich der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzule-
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage gen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies
angeschlossen ist, hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Dif-
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 ferenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrech-
Abs. 2, nen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugs-
kosten pro Kilowattstunde entsprechend.
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
mengen von einem nachgelagerten Netz abgenom- (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für
men hat, und Strom aus Erneuerbaren Energien keine Vergütung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen,
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie- sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der
mengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses
Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitäts- Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
versorgungsunternehmen abgegeben oder sie
selbst verbraucht hat. (3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen
bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversor-
§ 48 gungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -be-
treiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu über-
Übertragungsnetzbetreiber mitteln. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Aus-
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entspre- nahme der Strombezugskosten werden dem Bundes-
chend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die un- cherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft
mittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz und Technologie von der Bundesnetzagentur für statis-
angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffent- tische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und
lichen sind. die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus
verpflichtet, § 52
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie Information der Öffentlichkeit
regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich nehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2087
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich Abschnitt 3
nach ihrer Übermittlung und Herkunftsnachweis
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach und Doppelvermarktungsverbot
den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich
nach dem 30. September eines Jahres § 55
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres Herkunftsnachweis
vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach- sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer
kundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei- Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen
tere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten
zu können.
über
Abschnitt 2 1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich
Differenzkosten
der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneu-
erbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie
§ 53 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des
Anzeige Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Diffe- im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33),
renz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrach- zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG
teten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütun- des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
gen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde S. 414),
(Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen. 2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der
sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Ener- handelt,
gien und aus Grubengas für die Berechnung der Diffe- 3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des
renzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung Anlagenbetreibers,
der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit-
weitere Informationen nachvollziehbar ist.
raum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwie-
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in weit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet wor-
Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht als Diffe- den ist sowie
renzkosten angezeigt werden.
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage.
§ 54
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständi-
Abrechnung ger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die verwendet werden.
Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerba-
gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum
ren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten
30. November des folgenden Jahres abrechnen und
der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5
dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde
Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden
legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs. 3 der
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Richtlinie genannten Punkte.
Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach
§ 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durch- § 56
schnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures
Doppelvermarktungsverbot
des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalender-
jahres an der Strombörse European Energy Exchange (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gru-
AG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich bengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-
ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht
1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegange- mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder
nen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjah- entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person
res. veräußert werden.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren (2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine
Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren
angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen,
tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweis- dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben.
last für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elek- Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber
trizitätsversorgungsunternehmen. einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine
*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt- 2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 ver-
umsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz öffentlicht werden und
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt ge- 3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August und 54 angezeigt werden.
2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fas-
sung für die Emissionsminderungen der Anlage Emis- Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Na-
sionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf turschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung
der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsbe-
§§ 16 bis 33 vergütet werden. richts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-
Teil 6 satz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energie-
wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1
Rechtsschutz Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie
und behördliches Verfahren des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
§ 57
nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern ge-
Clearingstelle troffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfra- § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entspre-
gen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für chend.
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clea- (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren
ringstelle errichten. und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absät-
zen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt-
§ 58 schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Verbraucherschutz
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebüh-
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren rensätze zu regeln.
Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33
entsprechend. § 62
Bußgeldvorschriften
§ 59
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Einstweiliger Rechtsschutz fahrlässig
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An- 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach ver-
lagenbetreibers kann das für die Hauptsache zustän- kauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34
dige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Be- oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder
rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch
einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in
oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 be- Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7
zeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu op- setzes zuwiderhandelt.
timieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
hat. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, Bundesnetzagentur.
auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. § 63
Fachaufsicht
§ 60
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Ge-
Nutzung von Seewasserstraßen setz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-
Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen, kön- aktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über
nen sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone die Bundesnetzagentur.
oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der
Anlagen nutzen. Teil 7
Verordnungsermächtigung,
§ 61
Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu über- § 64
wachen, dass Verordnungsermächtigung
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der ver- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
miedenen Netzentgelte berechnet werden, zu regeln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2089
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Ver-
und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen zur einfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-
Verbesserung der Netzintegration und zur Befeue- mus, insbesondere
rung (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verord- a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses,
nung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anfor- bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenre-
derungen enthalten, soweit die Umsetzung wirt- gister),
schaftlich zumutbar ist:
b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu
a) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4 übermittelnden Informationen, die zu der Über-
– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, mittlung Verpflichteten,
– an die Spannungshaltung und Blindleistungs- c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhe-
bereitstellung, bung von Gebühren, die gebührenpflichtigen
Amtshandlungen und Gebührensätze.
– an die Frequenzhaltung,
Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen
– an das Nachweisverfahren, der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
– an den Versorgungswiederaufbau und (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
– bei der Erweiterung bestehender Windparks, und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
b) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverord-
– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, nung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages
und ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
– an die Frequenzhaltung,
1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus
– an das Nachweisverfahren, Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
– an den Versorgungswiederaufbau und a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse be-
– bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste- stimmte Anforderungen an eine nachhaltige Be-
henden Windparks; wirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flä-
chen und zum Schutz natürlicher Lebensräume
2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als beachtet worden sind,
Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur
Stromerzeugung angewandt werden dürfen und b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetz-
welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten ten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasmin-
sind; derung erreicht wird,
3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buch-
die Anspruch auf den Technologiebonus besteht staben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der
oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b
nur innovative Technologien auf dem neuesten und der erforderlichen Nachweise;
Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich 2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwach-
der technischen und rechtlichen Bedingungen für sende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten,
die Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte
von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
ist, als Deponie-, Klär- und Biogas; (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine
4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen
oder nicht zugelassene Wärmenutzungen; Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-
5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften
mechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu er-
zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages;
lassen:
6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneu- 1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Ver-
erbaren Energien insbesondere: pflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs. 4
a) finanzielle Anreize einschließlich deren An- an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversor-
spruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Ab- gungsunternehmen durchzuleiten.
rechnungsmodalitäten, insbesondere für die Ver- 2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,
stetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für den Strom effizient zu vermarkten.
die verbesserte Netz- und Marktintegration von
Strom aus Erneuerbaren Energien und 3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,
insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse,
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regel- der notwendigen Transaktionskosten und der Vergü-
energiemarkt; tungszahlungen, ein gemeinsames transparentes
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die EEG-Konto zu führen.
Art und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit 4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
dies erforderlich ist, um den bundesweiten Aus- an Letztverbraucher liefern, werden von der Ver-
gleich nachvollziehbar zu machen; pflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1
8. technische Anforderungen an Anlagen, um die tech- Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten.
nische Sicherheit und die Systemstabilität zu ge- 5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,
währleisten; gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Gru- 2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1
bengas für das folgende Kalenderjahr, der voraus- Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der Anlage 2 gelten
sichtlichen Kosten und Erlöse für das folgende nicht
Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos a) die Nummern I.2, I.4 und
des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine
bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus
und zu veröffentlichen. einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne
des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmo-
6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom nopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
an Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet, die derungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-
jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
sind Abschläge zu leisten. Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die
7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungs- keine andere Verwertungspflicht nach § 25
netzbetreiber auf Dritte; Regelungen für das hierfür Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
durchzuführende Verfahren einschließlich der Aus- das Branntweinmonopol besteht.
schreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern
im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrach- 3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem
ten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vor- 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-
gaben für die Vermarktung einschließlich der Mög- Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt
lichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktions- worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils
kosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20
Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für
die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in
EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der An-
und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsre- lage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergü-
gelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließ- tung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilo-
lich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im watt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- 4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Bio-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem masse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für
die entsprechenden Festlegungen zu treffen. Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne
der Biomasseverordnung sonstige Biomasse ein-
8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen setzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der An-
der Direktvermarktung sowie die erforderlichen An- lagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit
passungen der besonderen Ausgleichsregelung für Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit,
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der
der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich- eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche
keit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Biomasse eingesetzt wird.
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie
der Differenzkostenregelungen an den weiterent- 4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anae-
wickelten Ausgleichsmechanismus. robe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas
(Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis
einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um
§ 65
jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem
Erfahrungsbericht Emissionsminimierungsgebot der Technischen An-
leitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – entspre-
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und chenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten wer-
legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember den und dies durch eine Bescheinigung der zustän-
2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht digen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht
vor. für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes
Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
§ 66 5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten
Übergangsbestimmungen Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die
a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den un-
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar teren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,
2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle
der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im
§§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopp-
und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die lungsgesetzes von mindestens 70 Prozent errei-
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom chen,
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden
2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben an- im Jahr aufweisen und
zuwenden: d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen
1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des sind,
§ 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehal- besteht für die Differenz zwischen dem in der An-
ten werden. lage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2091
Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge 6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen,
entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem
Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um
Kilowattstunde. Neben der Vergütung nach Satz 1 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleis-
ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem tungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die An- vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Ver-
lage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungs- ordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals
entscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die einhalten.
Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach
Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz
Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachte- auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren
rin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom
anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils gelten-
Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, den Fassung.
wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsge-
meinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla-
AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW gen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik
308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung Deutschland oder einem Land gehören und die vor
des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden
erfolgt. sind.
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Anlage 1
Technologie-Bonus
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht
für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der
folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder
§ 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraus-
setzungen eingehalten wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus
Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage
ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro
Stunde.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. Innovative Anlagentechnik
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder
Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung
nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren,
h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Bio-
masse oder
i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der
festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2093
Anlage 2
Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht,
wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nach-
wachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten
im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und
Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine
anderen Stoffe eingesetzt werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom
aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gas-
förmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für
die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden
Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder
Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der
Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln
und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines
Umweltgutachters zu führen.
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch
anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, be-
steht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaft-
lichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner wei-
teren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder
Veränderung unterzogen wurden, und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der
Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als
Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse,
Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach
§ 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Wald-
restholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaft-
lichen Betrieb anfallen.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte
Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der
Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
7. Bioethanol,
8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forst-
wirtschaft sowie der Landschaftspflege und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Standard-Biogaserträge
[Kilowattstunden
Rein pflanzliche Nebenprodukte
(elektrisch) pro
Tonne Frischmasse]
Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
Gemüseabputz 100
Gemüse (aussortiert) 150
Getreide (Ausputz) 960
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
Getreidestaub 652
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1 346
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220
Kartoffeln (aussortiert) 350
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
Kartoffelschalen 251
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
Rapsextraktionsschrot 1 038
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1 160
Schnittblumen (aussortiert) 210
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 242
Zuckerrübenschnitzel 242
VI. Bonushöhe
1. Allgemeiner Bonus
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2095
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen
nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
2. Bonus für Strom aus Biogas
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis ein-
schließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung
von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutach-
ters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne
von § 27 Abs. 2 einsetzen.
c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung
von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeu-
gung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen,
eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgut-
achters nachzuweisen.
3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt
auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Anlage 3
KWK-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Leistung im Sinne
von § 18 von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung
vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen,
nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nach-
zuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des
von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeits-
blatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden
Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Um-
weltgutachterin oder eines Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für
serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des
Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl
hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch ein Gutachten einer
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht
wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz-
fläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch
Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder
-kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie
10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als
Brennstoff,
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Num-
mer I.3 erfüllt werden,
5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel,
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Vorausset-
zungen nach Nummer I. 3 erfüllt werden, und
7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der
Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kali-
na-Cycle-Prozessen, und
3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf
einsetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2097
Anlage 4
Wärmenutzungs-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und
2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung ver-
gleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder
eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz-
fläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch
Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und
-kunden liegen, und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie
10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der
Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen,
die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Anlage 5
Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von
einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in
Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be-
stimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver-
messenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in
den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz-
ertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1).
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis-
tung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren
Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem
logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die
enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windener-
gie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die
Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese
anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen
wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifi-
sche Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen
und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.
Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla-
gentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am ge-
planten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die ent-
sprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierla-
boratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder
unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung
ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage
aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf.
Temporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.
1
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
2
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2099
Artikel 2 3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“
Änderung des durch die Angabe „§ 3 Nr. 9“ ersetzt.
Projekt-Mechanismen-Gesetzes 4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe „2011“ durch die
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem- Angabe „2015“ ersetzt.
ber 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I Artikel 4
S. 1788), wird wie folgt geändert: Änderung der
1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die Stromnetzentgeltverordnung
Wörter „oder die an der Durchführung der Projekttä- In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung
tigkeit beteiligt ist“ eingefügt. vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“ Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2008
die Wörter „oder bei dem Aufsichtsausschuss“ ein- (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird die Angabe
gefügt. „§ 5 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2“
ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik Artikel 5
Deutschland“ gestrichen. Änderung des
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
„Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom er- In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-
zeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die
eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“ Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf setzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein An-
Grund einer Finanzierung durch öffentliche Förder- spruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
mittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestri- setzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des
chen. Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Er-
neuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund
einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Artikel 6
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.
Änderung des
6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Unterlassungsklagengesetzes
„Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von meh- In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
reren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
haben diese der zuständigen Behörde eine natürli- 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Arti-
che Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit kel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
Zustelladresse im Inland zu benennen.“ (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Ar-
tikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I
Artikel 3 S. 1000), wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma
Änderung ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
des Energiewirtschaftsgesetzes „8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-
(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Ge- Gesetzes.“
setz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790), wird wie
folgt geändert: Artikel 7
1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die An- vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert
gabe „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2006
zes“ ersetzt. (BGBl. I S. 2550), außer Kraft.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2101
Gesetz
zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Vom 25. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einsparung, des Umweltschutzes und der Errei-
sen: chung der Klimaschutzziele der Bundesregierung
zu leisten.“
Artikel 1 3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Nach dem Wort „Abfall“ werden ein Komma und
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes*)
das Wort „Abwärme“ eingefügt, nach dem Wort
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März „Brennstoffen“ das Komma gestrichen und die
2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Arti- Wörter „die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
kel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I gelegen sind“ durch die Wörter „sowie Zuschläge
S. 2407), wird wie folgt geändert: für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen,
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind“ er-
„I n h a l t s ü b e r s i c h t setzt.
§1 Zweck des Gesetzes
4. § 3 wird wie folgt geändert:
§2 Anwendungsbereich
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-
§3 Begriffsbestimmungen
ten“ die Wörter „in Bezug auf die in Satz 1, in § 5
§4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
und in § 7 genannten Leistungsgrenzen“ einge-
§5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen fügt.
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-
netzen
b) In Absatz 4 wird das Wort „Netto-Stromerzeu-
gung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“
§6 Zulassung von KWK-Anlagen
ersetzt.
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
c) In Absatz 5 wird das Wort „Netto-Stromerzeu-
§7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
gung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von ersetzt.
Wärmenetzen
§8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
speisen“ die Wörter „oder für die Eigenversor-
§9 Belastungsausgleich
gung bereitstellen“ eingefügt und folgender Satz
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter wird angefügt:
Kraft-Wärme-Kopplung
§ 10 Zuständigkeit „Eigenversorgung ist die unmittelbare Versor-
gung eines Letztverbrauchers aus der für seinen
§ 11 Kosten
Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus
§ 12 Zwischenüberprüfung“.
einer KWK-Anlage, die von einem Dritten aus-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: schließlich oder überwiegend für die Versorgung
bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und be-
„§ 1
trieben wird.“
Zweck des Gesetzes
e) Nach Absatz 10 werden die folgenden Ab-
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Er- sätze 11 bis 15 angefügt:
höhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-
„(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im
Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf
Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient
25 Prozent durch den befristeten Schutz, die För-
im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäi-
derung der Modernisierung und des Neubaus von
schen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen),
ruar 2004 über die Förderung einer am Nutzwär-
die Unterstützung der Markteinführung der Brenn-
mebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
stoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Aus-
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der
baus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-
Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.
Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energie-
(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Netto-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über stromerzeugung und der maximalen KWK-
die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-
Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/ Nettostromerzeugung im Auslegungszustand
42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) und der Richtlinie 2006/32/EG des während einer Betriebsstunde.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-
energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der (13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes
Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64). sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Ver-
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
sorgung mit Wärme, die eine horizontale Aus- e) Es wird folgender Absatz 3b angefügt:
dehnung über die Grundstücksgrenze des
„(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1
Standorts der einspeisenden KWK-Anlage
Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverord-
hinaus haben und an die als öffentliches Netz
nung, in deren elektrische Anlage hinter der
eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden an-
Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anla-
geschlossen werden kann. An das Wärmenetz
gen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen
muss mindestens ein Abnehmender ange-
abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber
schlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer
dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektri-
oder Betreiber der in das Wärmenetz einspei-
sche Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung
senden KWK-Anlage ist.
der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Ver-
(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Ge- rechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.“
setzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wär-
menetz mit Wärme versorgen. Die Betreiber- f) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
eigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wär- „KWK-Strom“ die Wörter „aus KWK-Anlagen
menetz voraus. mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilo-
watt“ eingefügt.
(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Kompo-
nenten, die zur Übertragung von Wärme vom g) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis
zum Verbraucherabgang notwendig sind.“ „Betreibern von KWK-Anlagen steht ein An-
spruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4
f) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange- Abs. 1 Satz 1 im Falle von Engpässen im deut-
fügt: schen Übertragungsnetz zu. Die Regelung des
„(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unterneh- § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
men, die den Abschnitten B und C der Klassifi-
6. § 5 wird wie folgt geändert:
kation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)
zuzuordnen sind.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die An-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „KWK-Strom“ gabe „dem 1. April 2002“ ersetzt.
das Wort „vorrangig“ eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Inkrafttre-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ten des Gesetzes“ jeweils durch die Angabe
„1. April 2002“ ersetzt.
„Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Ver-
pflichtung nach dem Erneuerbare-Energien- cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Inkrafttre-
Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneu- ten des Gesetzes“ durch die Angabe „1. April
erbaren Energien und aus Grubengas sind 2002“ ersetzt.
gleichrangig.“
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- angefügt:
fügt:
„4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder
„(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussver-
Nummer 2, die modernisiert oder durch
änderungen von KWK-Anlagen finden die Rege-
eine neue Anlage ersetzt und ab dem
lungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschluss-
1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
verordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt
2016 wieder in Dauerbetrieb genommen
ungeachtet der Spannungsebene entsprechend
worden sind, sofern die modernisierte
Anwendung.“
KWK-Anlage oder die Ersatzanlage
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: hocheffizient ist (hocheffiziente moderni-
aa) In Satz 2 werden hinter dem Wort „dem“ die sierte KWK-Anlage). Eine Modernisie-
Wörter „nach den maßgeblichen Rechtsvor- rung liegt vor, wenn wesentliche die Effi-
schriften, ansonsten“ eingefügt. zienz bestimmende Anlagenteile erneu-
ert worden sind und die Kosten der Er-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Inkrafttreten
neuerung mindestens 50 vom Hundert
des Gesetzes“ durch die Wörter „dem 1. April
der Kosten für die Neuerrichtung der
2002“ und die Angabe „Satz 3“ durch die
KWK-Anlage betragen. Für neue hochef-
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
fiziente KWK-Anlagen, die eine beste-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ange- hende KWK-Anlage ersetzen und ab
fügt: dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb ge-
„(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu nommen werden, gelten die Regelungen
entrichten, der nicht in ein Netz für die allge- nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5
meine Versorgung eingespeist wird. Die Ver- Abs. 3.“
pflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versor-
gung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte aa) In Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten
KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbun- des Gesetzes“ durch die Angabe „dem
den ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ 1. April 2002“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2103
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehen-
„Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Ja- den Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht
nuar 2009 in Dauerbetrieb genommen wor- durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch
den sind, gilt dies nur dann, wenn sie hoch- die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit al-
effizient sind.“ len Komponenten, die zur Übertragung von Wärme
vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbrau-
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: cherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt sind
„Eine Verdrängung von Fernwärmeversor- Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhö-
gung liegt nicht vor, wenn eine bestehende hung des transportierbaren Wärmevolumenstroms
KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Be- von mindestens 50 Prozent im betreffenden Tras-
treiber durch eine oder mehrere neue KWK- senabschnitt führen, und der Zusammenschluss
Anlagen ersetzt wird.“ bestehender Wärmenetze.
dd) Satz 4 wird gestrichen. (4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute
Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetrei-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
ber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den
angefügt:
Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz
„(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags be- die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leis-
steht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen tung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz ein-
mit einer elektrischen Leistung von mehr als speist. § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. Bei
zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige
bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb ge- maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen
nommen worden sind, sofern die Anlage hoch- wurde.“
effizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine
8. § 6 wird wie folgt geändert:
bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus
KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2 Satz 3 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gilt entsprechend. „§ 6
(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage Zulassung von KWK-Anlagen“.
schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt
worden, so kann die zuständige Stelle die KWK- aa) In Satz 1 wird das Wort „gemäß“ durch die
Anlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser bb) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach „2. Angaben und Nachweise über den Zeit-
dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.“ punkt der Aufnahme des Dauerbetriebs
7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: sowie über die sonstigen Voraussetzun-
gen für eine Zulassung nach Satz 2,“.
„§ 5a
cc) In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-
Zuschlagberechtigter
sorgung“ die Wörter „oder, soweit erforder-
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
lich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1
(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder des Energiewirtschaftsgesetzes,“ angefügt
Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbe- und das Wort „sowie“ gestrichen.
treiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags,
dd) Nach Satz 3 Nr. 3 wird folgende neue Num-
wenn
mer 4 eingefügt:
1. der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009
„4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5
begonnen wird und die Inbetriebnahme des
Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittel-
neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätes-
baren Versorgung eines Unternehmens
tens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,
des Verarbeitenden Gewerbes sowie“.
2. die Versorgung der an das neue oder ausge- ee) Der bisherige Satz 3 Nr. 4 wird Satz 3 Nr. 5
baute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmen- und wird wie folgt gefasst:
den überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß „5. ein nach den anerkannten Regeln der
§ 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Technik erstelltes Sachverständigengut-
Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus achten über die Eigenschaften der Anla-
KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses ge, die für die Feststellung des Vergü-
Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von tungsanspruchs von Bedeutung sind;
60 Prozent nachgewiesen wird, die Einhaltung der allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik wird vermutet,
3. eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde. wenn das Sachverständigengutachten
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines nach den Grundlagen und Rechenme-
Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, thoden der AGFW | Der Energieeffizienz-
die zur Übertragung von Wärme vom Standort der verband für Wärme, Kälte und KWK e. V.
einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucher- in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes
abgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anla-
zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärme- gen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in
netze erfolgte. der jeweils gültigen Fassung erstellt wur-
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
de. Ergänzend dazu ist das Sachverstän- (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der In-
digengutachten für KWK-Anlagen ge- betriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärme-
mäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die netzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetrieb-
nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbe- nahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
trieb genommen worden sind, zu erstel- Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmali-
len. Dabei sind die Anhänge II und III der gen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Wärme.
Parlaments und des Rates vom 11. Feb- (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
ruar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wär- 10. § 7 wird wie folgt geändert:
me-Kopplung im Energiebinnenmarkt a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/ fügt:
EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die
„(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5
dazu erlassenen Leitlinien zu beachten.
Abs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbe-
Anstelle des Gutachtens nach Satz 1
triebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zu-
und Satz 2 können für serienmäßig her-
schlags für die Dauer von sechs Betriebsjahren,
gestellte kleine KWK-Anlagen geeignete
insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenut-
Unterlagen des Herstellers vorgelegt
zungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den
werden, aus denen die thermische und
Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Ki-
elektrische Leistung sowie die Strom-
lowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen
kennzahl hervorgehen.“
50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilo-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: wattstunde und für den Leistungsanteil über
„(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abwei-
Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der chend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wär-
Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben meseitig direkt mit einem Unternehmen des Ver-
Kalenderjahr gestellt worden ist. Wird der Antrag arbeitenden Gewerbes verbunden sind und die-
später gestellt, so wird die Zulassung rückwir- ses überwiegend mit Prozesswärme zur De-
kend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, ckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen
in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wie- Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die
deraufnahme des Dauerbetriebs der Anlage Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des
nach Änderung oder Modernisierung gelten die Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höch-
Sätze 1 und 2 entsprechend.“ stens 30 000 Vollbenutzungsstunden.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
fügt: folgt gefasst:
„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen „(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5
für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leis-
Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemein- tung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Ja-
verfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfah- nuar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden
rensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die All- sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf
gemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent
verbunden werden.“ pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und
2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde
9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25
„§ 6a Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und
Zulassung des Neu- 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde
und Ausbaus von Wärmenetzen in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Be-
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber treiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2
zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wär- Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von
menetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar
Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauer-
1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber, betrieb genommen worden sind, haben ab Auf-
nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf
2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts ein- Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die
schließlich Angaben über die Länge des neu- Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Auf-
oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) nahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt
und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes höchstens aber für 30 000 Vollbenutzungsstun-
sowie eine Auflistung der Investitionskosten den. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowatt-
und das Datum der Inbetriebnahme, stunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-An-
3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers lagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unter-
oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines verei- nehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbun-
digten Buchprüfers oder einer vereidigten Buch- den sind und dieses überwiegend mit Prozess-
prüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen wärme zur Deckung des industriellen Bedarfs
nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3. Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2105
ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, ins- Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren
gesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungs- in der Reihenfolge der Zulassung vollständig
stunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektri- nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vor-
schen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu rangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag
2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem voran-
50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von gegangenen Kalenderjahr.“
5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leis- f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und wie
tungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von folgt geändert:
2,1 Cent pro Kilowattstunde.“
Die Angabe „Absatz 1 bis 5“ wird durch die An-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- gabe „den Absätzen 1 bis 8“ ersetzt.
fügt:
11. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5
„§ 7a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leis-
tung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem Zuschlagzahlung für den
1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWK- Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für
mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach
die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. De- § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenn-
zember 2016, in Dauerbetrieb genommen wor- durchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen
den sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach
auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investiti-
5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum onskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber
von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbe- 5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.
triebs der Anlage.“
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im
folgt geändert: Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen
Nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ wer- tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören ins-
den ein Komma und die Wörter „die bis zum besondere interne Kosten für Konstruktion und Pla-
31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen nung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versi-
worden sind,“ eingefügt. cherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten
für die Errichtung von Verbraucheranschlussstatio-
e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
nen und deren Verbindung zum Verbraucherab-
eingefügt:
gang. Investitionskostenminderungen und Zahlun-
„(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 gen Dritter müssen abgesetzt werden.
Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wär-
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
menetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
für KWK-Strom für die Dauer von sechs Be-
nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlun-
triebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs
gen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach
der Anlage, insgesamt höchstens aber für
§ 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.
30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag
Darüber hinausgehende Beträge werden unter Be-
ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abwei-
rücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren aus-
chend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wär-
gezahlt.“
meseitig direkt mit einem Unternehmen des Ver-
arbeitenden Gewerbes verbunden sind und die- 12. § 8 wird wie folgt geändert:
ses überwiegend mit Prozesswärme zur De- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
ckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen „KWK-Strommenge“ die Wörter „und die im
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-
Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Strommenge“ eingefügt.
Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höch- b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
stens 30 000 Vollbenutzungsstunden. gefügt:
(9) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom „Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Ver-
aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millio- pflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber
nen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahres- der KWK-Anlage.“
betrags der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze
nach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten die c) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 5 wie folgt
Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, gefasst:
werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anla- „Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zustän-
gen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer digen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum
elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt 31. März eines jeden Jahres eine nach den aner-
entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbe- kannten Regeln der Technik erstellte Abrech-
treiber melden der zuständigen Stelle die zur Er- nung vor; die Einhaltung der allgemein aner-
mittlung der Kürzung notwendigen Daten bis kannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
zum 30. April des Folgejahres. Die zuständige das Sachverständigengutachten nach den
Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kür- Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW |
zungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblat- (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens
tes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – die folgenden Angaben enthalten:
Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gül-
1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetrei-
tigen Fassung erstellt wurde.“
bers,
d) In Absatz 1 werden nach dem bisherigen Satz 5
2. den Standort, die elektrische und die thermische
folgende Sätze angefügt:
Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme
„Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge, der Anlage,
die im vorangegangenen Kalenderjahr in das
3. den Nutzungsgrad der Anlage und die Strom-
Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist
kennzahl,
wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1
gelieferte KWK-Strommenge. Sie muss von ei- 4. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge
nem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts- und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
prüferin oder einem vereidigten Buchprüfer oder wurde,
einer vereidigten Buchprüferin testiert sein. Er-
5. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge,
gänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Anga-
den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
ben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-
und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und
-einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Abs. 1 6. den oder die eingesetzten Energieträger sowie
Nr. 4 und Abs. 3 Angaben zu den seit Aufnahme deren unteren Heizwert,
des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungs-
7. die Verwendung der Nutzwärme und
stunden enthalten. Die Abrechnung muss die
Empfänger und Empfängerinnen als sachkun- 8. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der
dige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere Richtlinie 2004/8/EG.
Informationen die Ermittlung der KWK-Strom- (3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständi-
mengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und § 9 nach- gen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage
zuvollziehen.“ hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2
e) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft
sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“
nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt;
kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Er-
nach dem Wort „KWK-Strommenge“ werden
füllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben er-
die Wörter „und, sofern es sich um eine An-
forderlich ist.“
lage mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 15. § 12 wird wie folgt gefasst:
1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember
„§12
2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist,
die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit Zwischenüberprüfung
der Aufnahme des Dauerbetriebs“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: nologie führt im Jahre 2011 gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
„Die zuständige Stelle kann durch Bekannt-
Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden
machung im Bundesanzeiger auf die in den
der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft un-
Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für
ter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leis-
abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Strom-
tung bis 10 Kilowatt verzichten.“
erzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Ent-
f) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ wicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutsch-
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6, 7 und 9“ land, insbesondere mit Blick auf die Erreichung
ersetzt. der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundes-
g) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ regierung, der Rahmenbedingungen für den wirt-
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt. schaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der
jährlichen Zuschlagzahlungen durch.“
13. § 9 wird wie folgt geändert:
16. § 13 wird gestrichen.
In Absatz 2 wird die Angabe „30. April“ durch die
Angabe „30. Juni“ ersetzt. Artikel 2
14. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: Änderung
„§ 9a des Energiewirtschaftsgesetzes
Herkunftsnachweis für Strom Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen
wird wie folgt geändert:
können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung er-
zeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich 1. In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe „des § 13“
die Ausstellung eines Herkunftsnachweises bean- ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
tragen. § 14,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2107
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Lan-
a) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Ener- desrecht zuständigen Behörde“ durch das Wort
gieversorgungsunternehmen, die“ die Wörter „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt.
„die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesnetzagentur“
wahrnehmen und die“ eingefügt. durch das Wort „Die Regulierungsbehörden“ er-
b) In Nummer 23 wird das Wort „Fernleitungsnetz- setzt.
betreibern“ durch die Wörter „Betreibern von 12. In § 63 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59“ durch
Fernleitungsnetzen“ ersetzt. die Angabe „§ 61“ ersetzt.
c) In Nummer 25 wird das Wort „Kunden“ durch die 13. In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „beige-
Wörter „Natürliche oder juristische Personen“ er- laden hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt.
setzt. 14. § 69 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 29 wird das Wort „Fernleitungsnetz- a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
betreibern“ durch die Wörter „Betreibern von durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Fernleitungsnetzen“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
3. § 8 wird wie folgt geändert: behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
a) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Leitung und werden die Wörter „nach Landesrecht zu-
des Netzbetreibers zuständig“ durch die Wörter ständige Behörde“ durch das Wort „Landesregu-
„mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers be- lierungsbehörde“ ersetzt.
traut“ ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 bis 16“ behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt. und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die An-
gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt; die Wörter
4. § 11 wird wie folgt geändert:
„nach Landesrecht zuständige Behörde“ werden
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 16“ durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“
durch die Angabe „§§ 12 bis 16a“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe d) In Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe 㤤 68, 71
„§ 16 Abs. 2“ die Wörter „ , auch in Verbindung und 69“ durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie
mit § 16a,“ eingefügt. 72 bis 74“ ersetzt.
5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Fernleitungs- 15. § 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
betreiber“ durch die Wörter „Betreiber von Fernlei-
16. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geän-
tungsnetzen“ ersetzt.
dert:
6. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 a) Nach der Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,“ wird
und 16“ durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a“ er-
die Angabe „§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3,“ einge-
setzt.
fügt.
7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 11 bis 16“ b) Nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2“ wird die
durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt. Angabe „oder 3“ eingefügt.
8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die 17. In § 110 Abs. 3 werden die Wörter „eines bestimm-
Angabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „Ab- baren Letztverbrauchers“ durch die Wörter „von
satz 5“ ersetzt. bestimmbaren Letztverbrauchern“ ersetzt.
9. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 18. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe „§ 36 Abs. 2 ein“ wird das „(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen
b) Nach den Wörtern „Ermittlungen durch“ werden Rechtsverordnungen sind abschließende Regelun-
die Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab“ gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.“
eingefügt. 19. § 118 wird wie folgt geändert:
c) Nach den Wörtern „benachrichtigt sie“ wird das a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 1 bis 4.
10. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Artikel 3
Nr. L 176 S. 1)“ die Wörter „sowie die in der Ver- Änderung
ordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen des Preisklauselgesetzes
Parlaments und des Rates vom 28. September
2005 über die Bedingungen für den Zugang zu § 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes vom 7. Septem-
den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 ber 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird wie folgt gefasst:
S. 13)“ eingefügt. „(1) Preisklauseln in Verträgen
b) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) 1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen
Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „in Satz 1 ge- sind
nannten Verordnungen“ ersetzt. a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder
11. § 58 wird wie folgt geändert: eines Beteiligten,
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder ei- Artikel 4
nes bestimmten Ausbildungszieles des Empfän-
gers, Änderung
des Energiestatistikgesetzes
c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Emp-
fängers, § 3 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002
d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, ge- (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 142 der Ver-
rechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
der letzten Zahlung, oder dert worden ist, wird wie folgt geändert:
e) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger 1. In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4
auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf angefügt:
das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet
„4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
oder der Schuldner das Recht hat, die Vertrags-
Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkenn-
dauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
zahl C gemäß der Definition in Anhang II der
2. über Zahlungen, die zu erbringen sind Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter
a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan- Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und
dersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern Anwendung des Anhangs II.“
und Kindern, auf Grund einer Verfügung von To-
2. In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7
des wegen oder
angefügt:
b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines
sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines „7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
Dritten, Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkenn-
zahl C gemäß der Definition in Anhang II der
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die
Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter
Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt
Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und
oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preis-
Anwendung des Anhangs II.“
indexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom
Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft er-
mittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden Artikel 5
soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Be- Inkrafttreten
gründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein
Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in
Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
haben.“ Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2109
Verordnung
zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzverordnung – GKV-BSV)
Vom 29. Oktober 2008
Auf Grund des § 241 Abs. 2 und des § 243 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 241 Abs. 2 durch
Artikel 1 Nr. 159 Buchstabe b und § 243 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 162 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden sind, unter
Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 241 Abs. 3 und 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch verordnet die Bundesregierung:
§1
Allgemeiner Beitragssatz
Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung beträgt 14,6 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitrags-
satz nach Satz 1.
§2
Ermäßigter Beitragssatz
Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte er-
höhte Beitragssatz nach Satz 1.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 16. Oktober 2008
Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fas- Artikel 3
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I Ausschließliche
S. 1482) und Artikel 1 Abs. 2 der Anordnung des Bun- Zuständigkeit der Dienststellenleitung
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte
die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) ge- zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder
ändert worden ist, ordne ich an: dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, so-
weit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch
das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch
Abschnitt 1
macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlas-
Allgemeines sungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle
zu übertragen.
Artikel 1
Dienstgradbezeichnungen Abschnitt 2
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun- Zuständigkeiten
gen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, für Berufssoldatinnen,
gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die ent- Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit,
sprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts- Soldaten auf Zeit und Soldaten,
dienstes. die Grundwehrdienst oder freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst leisten
Artikel 2
Vorbehaltene Artikel 4
Ernennungen und Entlassungen
Zuständigkeit
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte des Personalamtes der Bundeswehr
ich vor und der Stammdienststelle der Bundeswehr
1. Ernennungen zum Oberst, (1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und
2. Entlassungen von Offizieren im Dienstgrad Oberst, entlässt Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterin-
die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören, nen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie
Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als
3. Ernennungen und Entlassungen der im Militärischen Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offi-
Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde ver- ziere verpflichtet haben.
wendeten Soldatinnen und Soldaten sowie Ernen-
nungen der in diesen Bereichen beorderten Reser- (2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt
vistinnen und Reservisten, und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere sowie An-
wärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feld-
4. Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für webel oder Fachunteroffiziere. Darüber hinaus ernennt
die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und entlässt sie Mannschaften, die
und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant
und 1. Heeresuniform tragen und
5. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen beson- a) dem fliegenden Personal,
deren Fällen. b) dem Flugsicherungspersonal,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2111
c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder (3) Es dürfen
d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben 1. die Divisionen,
angehören oder 2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt,
e) die sich in einer integrierten Verwendung befin- soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständig-
den, keiten begründet worden sind,
2. Luftwaffenuniform tragen und ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen
z.b.V.-Schüleretat geführt werden, werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der
Bundeswehr ernannt und entlassen.
b) sich in einer integrierten Verwendung befinden,
c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben Artikel 6
angehören oder Zuständigkeiten in der Luftwaffe
d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbil-
dem NATO-E3A-Verband angehören, dungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen,
3. Marineuniform tragen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstüt-
4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder zungsgruppen, die System- und die Systemunterstüt-
des Militärmusikdienstes befinden oder zungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Flie-
gende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und
5. der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungs-
Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehö- dienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit
ren. und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehr-
dienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,
Artikel 5 zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
Zuständigkeiten im Heer (2) Es dürfen
(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, 1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbe-
Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbil- reiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundes-
dungszentrums Munster, der deutsche Anteil der ministeriums der Verteidigung, das Kommando Ope-
Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade rative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunter-
sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Trag- stützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemun-
tierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf terstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung
Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehr- der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere
dienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, Zuständigkeiten begründet worden sind,
zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
2. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das
(2) Es dürfen Waffensystemkommando der Luftwaffe und das
1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresflieger- Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in
truppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französi- Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten
schen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimula- begründet worden sind,
tionszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum 3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf-
des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle fenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1
Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu- oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden
ständigkeiten begründet worden sind, sind,
2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Fran- Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte
zösischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-
die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet wor- dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
den sind, einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht
3. die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Num- in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden
mer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet sind.
worden sind, (3) Es dürfen
4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, 1. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das
soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 Waffensystemkommando der Luftwaffe und das
andere Zuständigkeiten begründet worden sind, Luftwaffenausbildungskommando,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte 2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf-
Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf- fenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständig-
bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit keiten begründet worden sind,
oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen
in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der
sind. Bundeswehr ernannt und entlassen.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
Artikel 7 (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen
werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der
Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis
Bundeswehr ernannt und entlassen.
(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmelde-
aufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektio-
nen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabs- Abschnitt 3
quartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung Zuständigkeiten
dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf
für Reservistinnen und Reservisten
Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwil-
ligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mann-
schaftsdienstgrad befördern. Artikel 8
(2) Es dürfen Beförderungen und Entlassungen
1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und (1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses
Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu- Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen
ständigkeiten begründet worden sind, als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnis-
2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Lan- sen.
deskommandos, das Standortkommando Berlin,
das Kommando Strategische Aufklärung, das Logis- (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offi-
tikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere zierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es
Führung, das Zentrum für Operative Information, darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und
das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundes- Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für
wehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bun- die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3
deswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Aka- und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverord-
demie der Bundeswehr für Information und Kommu- nung.
nikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, (3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu
das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern.
das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bun- Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und
deswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirt- Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Solda-
schaftszentrum Einsatz der Bundeswehr sowie die tenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden
Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahn-
andere Zuständigkeiten begründet worden sind, verordnung.
3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade-
mie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun- (4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ih-
deswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 ren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Lei-
oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden ter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und
sind, Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienst-
stelle entlassen.
4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,
das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-
mando Führung Operationen von Spezialkräften, Abschnitt 4
das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte
Schlussbestimmungen
und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1
oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkei-
ten begründet worden sind, Artikel 9
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Entlassungen
Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf- nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit des Wehrpflichtgesetzes
oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu Die Bundeswehrkrankenhäuser, Kommandoeinhei-
einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht ten des Kommandos Schnelle Einsatzkräfte Sanitäts-
in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden dienst und Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der
sind. Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren,
Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitäts-
(3) Es dürfen staffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der
1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade- Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabs-
mie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun- quartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Un-
deswehr, terstützungsgruppen, die System- und die Systemun-
terstützungszentren, das Zentrum Elektronischer
2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,
Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten
das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-
Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatz-
mando Führung Operationen von Spezialkräften,
führungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldaten,
das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte
die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst
und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1
leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben
andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtge-
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen. setzes entlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2113
Artikel 10 bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ge-
Übergangsregelung nannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Re-
für Reservistinnen und Reservisten serve,
Bis zum Ablauf des 30. September 2009 gilt an Stelle cc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an
von Artikel 8 Folgendes: aufwärts und vergleichbare Dienststellen die
(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere
Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum
als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnis- Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwe-
sen. bel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwär-
ter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und
(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offi- Reserveunteroffizier-Anwärter,
zierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es
darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und dd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen be-
Reserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Re- orderten Mannschaften der Reserve zu einem
serve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern. Mannschaftsdienstgrad,
Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgra-
ee) die kalenderführenden Dienststellen vom Ba-
den nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Sol-
taillon an aufwärts und vergleichbare Dienst-
datenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden
stellen die in ihren Bereich beorderten Mann-
nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahn-
schaften der Reserve, Fachunteroffiziere der
verordnung.
Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum
(3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 an- Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwe-
dere Zuständigkeiten begründet worden sind, bel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwär-
1. im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten ter, die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen
des Heeres und der Luftwaffe und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die
Befugnisse von den nach den Doppelbuch-
a) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum
staben cc und dd zuständigen Dienststellen
Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeld-
nicht wahrgenommen werden können,
webel der Reserve,
b) die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten b) beorderte Reservistinnen und Reservisten der
Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve, Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten
Dienststellen,
c) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an
aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ih- c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der
ren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Re- Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,
serve und Feldwebel der Reserve bis zum Ober-
feldwebel der Reserve, die Reservefeldwebel-An- 5. im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beor-
wärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter so- derte Reservistinnen und Reservisten
wie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und
a) das Sanitätsführungskommando und das Sani-
Reserveunteroffizier-Anwärter,
tätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen
d) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor- Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Re-
derten Mannschaften der Reserve zu einem serve, Stabsfeldwebel der Reserve und Ober-
Mannschaftsdienstgrad, stabsfeldwebel der Reserve,
e) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail- b) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an
lon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ih-
die in ihren Bereich beorderten Mannschaften ren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Re-
der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, serve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeld-
Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel webel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärte-
der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, rinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveun-
Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier- teroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-
Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, zier-Anwärter,
sofern die Befugnisse von den nach den Buch-
staben c und d zuständigen Dienststellen nicht c) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor-
wahrgenommen werden können, derten Mannschaften der Reserve zu einem
2. in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reser- Mannschaftsdienstgrad,
visten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6 d) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail-
Abs. 2 genannten Stellen, lon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen
3. in der Marine beorderte Reservistinnen und Reser- die in ihren Bereich beorderten Mannschaften
visten die Stammdienststelle der Bundeswehr, der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve,
4. in der Streitkräftebasis Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel
der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen,
a) beorderte Reservistinnen und Reservisten des Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-
Heeres Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,
aa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum sofern die Befugnisse von den nach den Buch-
Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabs- staben b und c zuständigen Dienststellen nicht
feldwebel der Reserve, wahrgenommen werden können.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
(4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ih- Artikel 11
ren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservis-
tinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Dienststelle entlassen. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung
und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten und die
(5) In nicht von den Absätzen 3 und 4 erfassten Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom
Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr er- 18. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2495), geändert durch
nennen und entlassen. Dies gilt auch für die Verlei- die Anordnung vom 3. September 2007 (BGBl. I
hung von Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 S. 2263), aufgehoben.
und § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnver- (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist
ordnung. beteiligt worden.
Bonn, den 16. Oktober 2008
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2115
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 27. Oktober 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 14. „Asia-Pacific Sourcing – Produkte für Haus und
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Garten“
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 1. bis 3. März 2009 in Köln
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
15. „embedded world 2009 – Exhibition & Conference“
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
vom 3. bis 5. März 2009 in Nürnberg
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- 16. „Anuga FoodTec – Internationale Fachmesse für
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt Lebensmittel- und Getränketechnologie“
gemacht: vom 10. bis 13. März 2009 in Köln
17. „ITB BERLIN – The World’s Leading Travel Trade
I. Show“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 11. bis 15. März 2009 in Berlin
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 18. „IHM PROFI – Internationale Handwerksmesse –
1. „Import Shop Berlin“ Fachmesse für Technik, Werkstatt, Werkzeuge“
vom 12. bis 16. November 2008 in Berlin vom 11. bis 15. März 2009 in München
19. „IHM PRIVAT – Internationale Handwerksmesse –
2. „DU UND DEINE WELT – Die große Verbraucher-
Messe für Lebensart und Lebensraum“
ausstellung“
vom 11. bis 17. März 2009 in München
vom 29. November bis 7. Dezember 2008 in Ham-
burg 20. „IWA & OutdoorClassics 2009 – High performance
in target sports, nature activities, protecting
3. „Internationale Grüne Woche Berlin 2009 – Ausstel-
people“
lung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und
vom 13. bis 16. März 2009 in Nürnberg
Gartenbau“
vom 16. bis 25. Januar 2009 in Berlin 21. „Altenpflege + ProPflege 2009 – DIE Leitmesse für
die Entscheider der Branche“
4. „imm cologne – Die internationale Einrichtungs-
vom 24. bis 26. März 2009 in Nürnberg
messe“
vom 19. bis 25. Januar 2009 in Köln 22. „IDS – 33. Internationale Dental-Schau“
vom 24. bis 28. März 2009 in Köln
5. „ELTEC 2009 – Fachmesse für elektrische Gebäu-
detechnik, Informations- und Lichttechnik“ 23. „WASSER BERLIN – Internationale Fachmesse und
vom 21. bis 23. Januar 2009 in Nürnberg Kongress – Wasser und Abwasser“
vom 30. März bis 3. April 2009 in Berlin
6. „opti ’09 – Internationale Optik-Trendmesse“
vom 23. bis 25. Januar 2009 in München 24. „European Coatings Show 2009 plus Adhesives,
Sealants, Construction Chemicals“
7. „ISM – Internationale Süßwarenmesse“ vom 31. März bis 2. April 2009 in Nürnberg
vom 1. bis 4. Februar 2009 in Köln
25. „IMB 2009 – World of Textile Processing mit IMB-
8. „ProSweets Cologne – Die internationale Zuliefer- Forum“
messe für die Süßwarenwirtschaft“ vom 21. bis 24. April 2009 in Köln
vom 1. bis 4. Februar 2009 in Köln
26. „directexpo berlin 2009 – Fachmesse für Dialog-
9. „FRESHCONEX 2009 – Internationale Messe und marketing“
Kongress für Fresh-cut Convenience“ vom 6. bis 8. Mai 2009 in Berlin
vom 4. bis 6. Februar 2009 in Berlin
27. „PostPrint Berlin 2009 – Fachmesse für Druck und
10. „FRUIT LOGISTICA – Internationale Messe für Weiterverarbeitung“
Früchte- und Gemüsemarketing“ vom 6. bis 8. Mai 2009 in Berlin
vom 4. bis 6. Februar 2009 in Berlin
28. „interzum“
11. „spoga horse (Frühjahr) – Internationale Fachmesse vom 13. bis 16. Mai 2009 in Köln
für Pferdesport“
29. „Stone+tec Nürnberg 2009 – 16. Internationale
vom 7. bis 9. Februar 2009 in Köln
Fachmesse für Naturstein und Natursteinbearbei-
12. „BioFach 2009 – Weltleitmesse für Bio-Produkte“ tung“
vom 19. bis 22. Februar 2009 in Nürnberg vom 20. bis 23. Mai 2009 in Nürnberg
13. „Vivaness 2009 – Weltleitmesse für Naturkosmetik 30. „IT Profits 5.0 – Die IT-Messe für Kommunikation,
und Wellness“ Business-Lösungen und Internet“
vom 19. bis 22. Februar 2009 in Nürnberg vom 24. bis 25. Juni 2009 in Berlin
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008
31. „RUNNING ORDER SHOW 2009“ 42. „Entsorga-Enteco – Internationale Fachmesse für
vom 28. bis 29. Juni 2009 in München Abfallwirtschaft und Umwelttechnik“
32. „spoga horse (Herbst) – Internationale Fachmesse vom 27. bis 30. Oktober 2009 in Köln
für Pferdesport“ 43. „FSB – Internationale Fachmesse für Freiraum-,
vom 30. August bis 1. September 2009 in Köln Sport- und Bäderanlagen“
33. „spoga Köln – Internationale Fachmesse für Sport, vom 28. bis 30. Oktober 2009 in Köln
Camping und Lifestyle im Garten“
44. „aquanale – Internationale Fachmesse für Sauna.
vom 30. August bis 1. September 2009 in Köln
Pool. Ambiente“
34. „IFA 2009 – Consumer Electronics Unlimited“ vom 28. bis 31. Oktober 2009 in Köln
vom 4. bis 9. September 2009 in Berlin
45. „SOLARIA – Internationale Fachmesse für Sonnen-
35. „Kind + Jugend – The Trade Show for Kid’s First licht-Systeme“
Years“ vom 29. bis 31. Oktober 2009 in Köln
vom 17. bis 20. September 2009 in Köln
36. „DMS EXPO – Digital Management Solutions“ 46. „OILS + FATS 2009 – Internationale Fachmesse für
vom 22. bis 24. September 2009 in Köln die Herstellung und Weiterverarbeitung von Ölen
und Fetten aus nachwachsenden Rohstoffen“
37. „Eu’Vend – Internationale Fachmesse der Vending- vom 17. bis 19. November 2009 in München
Automatenwirtschaft“
vom 24. bis 26. September 2009 in Köln
II.
38. „FachPack 2009 – Fachmesse für Verpackungs-
lösungen“ Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vom 29. September bis 1. Oktober 2009 in Nürn- Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 28. August
berg 2008 (BGBl. I S. 1787) bezeichnete Veranstaltung
39. „LogIntern 2009 – Fachmesse für Interne Logistik“ 11. „GOLF EUROPE 2009 – 17. Internationale Fach-
vom 29. September bis 1. Oktober 2009 in Nürn- messe für den Golfsport“
berg vom 4. bis 6. Oktober 2009 in München
40. „EXPO REAL 2009 – 12. Internationale Fachmesse wird nunmehr unter dem gleichen Titel und am gleichen
für Gewerbeimmobilien“ Ort
vom 5. bis 7. Oktober 2009 in München
vom 27. bis 29. September 2009
41. „Anuga“
vom 10. bis 14. Oktober 2009 in Köln stattfinden.
Berlin, den 27. Oktober 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s