2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesministergesetzes
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts
sen: darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Artikel 1 fügt:
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Be- „(3a) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesre-
kanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zu- gierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De- nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer An-
zember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert: wendung der Vorschriften des Sechsten Buches
1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für
„(6) Mitglieder der Bundesregierung und Versor- die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies
gungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten, so- gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer
weit kein Anspruch nach § 27 des Abgeordnetenge- öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer
setzes besteht, Beihilfe in sinngemäßer Anwendung Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen
der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.“ berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.“
2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Wort „zwei“ ersetzt. und Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1
und Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
aa) In Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch das fügt:
Wort „vier“ ersetzt und nach den Wörtern „bei
einem Mitglied der Bundesregierung“ die „(2a) Ruhegehalt wird neben Erwerbs- und Er-
Wörter „sowie Zeiten einer vorausgegange- werbsersatzeinkommen, das nicht nach Absatz 2
nen Mitgliedschaft in einer Landesregierung, berücksichtigt wird, oder neben Renten nur in der
die zu keinem Anspruch auf Versorgung nach Höhe gewährt, die sich bei sinngemäßer Anwen-
Landesrecht geführt haben“ eingefügt. dung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungs-
gesetzes ergibt. § 55 des Beamtenversorgungs-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses an die Stelle der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2
aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
Gründen oder im Falle einer Auflösung des ein sich unter Berücksichtigung des Höchstsat-
Bundestages und einer ununterbrochenen zes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ergebendes Ruhe-
Zugehörigkeit zur Bundesregierung von mehr gehalt tritt; § 21a Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes
als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier sowie § 69e Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversor-
Jahren.“ gungsgesetzes gelten entsprechend. Auf das
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Übergangsgeld nach § 14 ist § 55 des Beamten-
versorgungsgesetzes ab dem zweiten Monat mit
„(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Ende des Monats, in dem Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
1. die für Beamte geltende Regelaltersgrenze er- Beamtenversorgungsgesetzes der jeweilige Be-
reicht oder trag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder der nach An-
2. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollen- wendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende
dung des 60. Lebensjahres in Anspruch ge- Betrag tritt. Der sich nach Anwendung der Sätze 1
nommen und 2 ergebende Ruhensbetrag darf zusammen
mit dem Anrechnungsbetrag nach § 14 Abs. 6
wird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung und dem Ruhensbetrag nach Satz 3 die nach
einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hun- Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungen nicht
dert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. übersteigen. Die Sätze 1 bis 4 sind nur auf Ver-
Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um sorgungsfälle anzuwenden, denen ein nach dem
2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 21. November 2005 begründetes öffentlich-recht-
71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1 liches Amtsverhältnis zugrunde liegt.“
Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom
Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
Mitglied der Bundesregierung das Ruhegehalt und 2“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 2a“ er-
vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte setzt.
geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2019
5. Dem § 21 werden folgende Absätze 3 und 4 ange- „§ 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des
fügt: Beamtenversorgungsgesetzes ist entspre-
„(3) Dieses Gesetz ist auf die Mitglieder des Mi- chend anzuwenden; dies gilt nicht für den ge-
nisterrats der ehemaligen Deutschen Demokrati- mäß § 15 Abs. 3 Satz 2 nach vier Jahren
schen Republik, die diesem im Zeitraum ab dem Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5
12. April 1990 angehört haben, mit folgenden Maß- Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz
gaben anzuwenden: sowie den in § 21 Abs. 3 festgelegten Ruhe-
gehaltssatz und das danach ermittelte Ruhe-
Das Ruhegehalt wird vom Ende des Monats, in dem
gehalt.“
das ehemalige Mitglied des Ministerrats das 55. Le-
bensjahr vollendet hat, gewährt. Es beträgt für die bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat in dem Zeit- „Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehe-
raum ab dem 12. April 1990 für maligen Mitglieder der Bundesregierung, de-
1. den Ministerpräsidenten fünf vom Hundert des ren Amtszeit vor dem 23. November 2005
Amtsgehalts und des Ortszuschlags des Bundes- geendet hat und die danach nicht wieder Mit-
kanzlers, glieder der Bundesregierung geworden sind,
2. die Minister fünf vom Hundert des Amtsgehalts sind § 14 Abs. 2, § 15 und § 20 Abs. 5 in der
und des Ortszuschlags eines Bundesministers vor dem 29. Oktober 2008 geltenden Fassung
anzuwenden. Auf die Rechtsverhältnisse
nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bun-
Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag desregierung, die der Bundesregierung in
der Mitglieder der Bundesregierung und der Parla- Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem
mentarischen Staatssekretäre. § 20 Abs. 2a ist nur 22. November 2005 angehört haben, ist § 15
hinsichtlich der Berücksichtigung von Renten anzu- in der vor dem 29. Oktober 2008 geltenden
wenden. Versorgungsbezüge werden auf Antrag ab Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum
dem 1. November 2008 gewährt. Die Sätze 1 bis 5 Ende des Monats, in dem sie die für Beamte
gelten nicht, wenn der Berechtigte oder derjenige, geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amts-
von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die zeiten und Amtsverhältnisse nach dem
Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlich- 22. November 2005 nicht berücksichtigt.
keit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Satz 4 gilt nicht, wenn am 22. November
Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer 2005 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach die-
missbraucht hat. sem Gesetz nicht gegeben war.“
(4) Für ehemalige Mitglieder der Bundesregie-
rung, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfül- Artikel 2
len, gilt die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat
als volles Amtsjahr.“ Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesministergesetzes in der vom Inkrafttre-
6. § 21a wird wie folgt geändert: ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach der Angabe gesetzblatt bekannt machen.
„§ 20 Abs. 5“ die Wörter „in der vor dem 29. Ok-
tober 2008 geltenden Fassung“ eingefügt. Artikel 3
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
und Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern „ausge-
sen: schiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments“
die Wörter „vor dem Inkrafttreten des Abgeordneten-
Artikel 1 statuts des Europäischen Parlaments“ und nach den
Wörtern „ausgeschiedene Mitglieder des Europäi-
Änderung des Europaabgeordnetengesetzes schen Parlaments“ die Wörter „sowie auf Mitglieder
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 des Europäischen Parlaments, die sich nach Arti-
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des kel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäi-
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird schen Parlaments für die Anwendung dieses Geset-
wie folgt geändert: zes entscheiden,“ eingefügt.
1. In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt 5. § 11 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „soweit nicht die Vorschriften des a) Nach dem Wort „finden“ werden die Wörter „auf
Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des
Anwendung finden.“ angefügt. Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mit-
2. In § 9 werden nach den Wörtern „Europäischen Par- glieder des Europäischen Parlaments und ihre
laments“ die Wörter „ , das sich nach Artikel 25 Hinterbliebenen“ eingefügt.
Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes ent-
„Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetenge-
scheidet,“ eingefügt.
setzes finden für Mitglieder des Europäischen
3. § 10 wird wie folgt geändert: Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1
des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Par-
a) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
laments für die Fortgeltung des Leistungssys-
ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“ wer-
tems nach diesem Gesetz entscheiden, entspre-
den die Wörter „oder sonstige schienengebun-
chend Anwendung.“
dene Beförderungsmittel außerhalb des öffentli-
chen Personennahverkehrs“ eingefügt. 6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ru-
hegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach
„Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstat-
dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parla-
tung von Fahrkosten durch das Europäische Par-
ments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Be-
lament besteht.“
zügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2021
Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Be- 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
züge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäi-
1. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „69 vom Hun-
schen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der
dert“ durch die Wörter „zum Höchstbemessungs-
Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils
satz der Altersentschädigung“ ersetzt.
entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zu-
sammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordne- 2. Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.
tenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen
nach diesem Gesetz.“ Artikel 3
7. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Artikel 2 1. Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 begin-
Änderung des Abgeordnetengesetzes nenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments
in Kraft.
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), 2. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Gesetz
zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen
und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen
(Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine ra-
sen: sche und sichere Beurteilung der Leistungen er-
möglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
Artikel 1 erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert
Änderung oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum
an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder ent-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- sprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 (2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den
des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren
wird wie folgt geändert: Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 641a Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Be-
wie folgt gefasst: steller das Eigentum an dem Grundstück zu über-
tragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu
„§ 641a (weggefallen)“.
übertragen, können Abschlagszahlungen nur ver-
1a. In § 204 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die langt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung
Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes
nach § 641a“ gestrichen. zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hin-
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der
zuweisen;“ gestrichen.
Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hau-
1c. In § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff ses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Ge-
wird der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen. genstand, ist dem Besteller bei der ersten Ab-
1d. Dem § 310 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel
„In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2
in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsan-
auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsord-
spruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsan-
nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils
spruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist
Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt
dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung
einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle
eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert
einzelner Bestimmungen keine Anwendung.“
des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
2. § 632a wird wie folgt gefasst: Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicher-
„§ 632a heitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbrin-
Abschlagszahlungen gen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis
zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für zurückhält.
eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Ab-
schlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der (4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können
Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs er- auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zah-
langt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die lungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind instituts oder Kreditversicherers geleistet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2023
3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge- dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
fasst: Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-
„(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein spart oder durch anderweitige Verwendung sei-
Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Drit- ner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwer-
ten versprochen hat, wird spätestens fällig, ben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach
dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das ver- noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ent-
sprochene Werk wegen dessen Herstellung fallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten keine Anwendung, wenn der Besteller
abgenommen worden ist oder als abgenommen
gilt oder 1. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos dervermögen ist, über deren Vermögen ein
eine angemessene Frist zur Auskunft über die Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Um-
stände bestimmt hat. 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbei-
ten zur Herstellung oder Instandsetzung
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher eines Einfamilienhauses mit oder ohne Ein-
Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 liegerwohnung ausführen lässt.
nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entspre-
chende Sicherheit leistet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvor-
habens durch einen zur Verfügung über die
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit Baubetreuer.“
die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergü-
tung verweigern; angemessen ist in der Regel das 6. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:
Doppelte der für die Beseitigung des Mangels er- „Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer
forderlichen Kosten.“ 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten
4. § 641a wird aufgehoben. Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Ver-
gütung zustehen.“
5. § 648a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Änderung
Außenanlage oder eines Teils davon kann vom des Einführungsgesetzes
Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzauf- zum Bürgerlichen Gesetzbuche
trägen vereinbarte und noch nicht gezahlte Ver-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
gütung einschließlich dazugehöriger Nebenfor-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
derungen, die mit 10 vom Hundert des zu si-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
chernden Vergütungsanspruchs anzusetzen
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August
sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um-
2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
fang auch für Ansprüche, die an die Stelle der
Vergütung treten. Der Anspruch des Unterneh- 1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:
mers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausge- „§ 18
schlossen, dass der Besteller Erfüllung verlan-
gen kann oder das Werk abgenommen hat. An- Überleitungsvorschrift
sprüche, mit denen der Besteller gegen den An- zum Forderungssicherungsgesetz
spruch des Unternehmers auf Vergütung auf- (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a
rechnen kann, bleiben bei der Berechnung der und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit
Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur
sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach die-
Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend an- sem Tag entstanden sind.
zusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das
(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer
Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 ent-
wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-
standen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
verhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Ver-
den Fassung anzuwenden.“
gütungsansprüche aus Bauleistungen zu wider-
rufen, die der Unternehmer bei Zugang der 2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errich-
Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.“ tung“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
Artikel 3
„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller er-
folglos eine angemessene Frist zur Leistung Änderung
der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann des Gesetzes über die
der Unternehmer die Leistung verweigern oder Sicherung der Bauforderungen
den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch mer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Ok- „(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Ver-
tober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: wendung des Baugeldes streitig, so trifft die Be-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: weislast den Empfänger.“
„Gesetz 3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
über die Sicherung der Bauforderungen 4. Der bisherige § 5 wird § 2.
(Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstel- der Verordnung über
lung“ die Wörter „oder dem Umbau“ einge- Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
fügt und das Wort „Lieferungsvertrags“ durch und der Makler- und Bauträgerverordnung
das Wort „Kaufvertrags“ ersetzt.
1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-
bb) Folgender Satz wird angefügt: trägerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981)
„Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu wird wie folgt geändert:
erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreu- a) § 1 wird wie folgt gefasst:
ung des Bauvorhabens zur Verfügung über
die Finanzierungsmittel des Bestellers er- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Errichtung“
mächtigt ist.“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Baugeld sind Geldbeträge, „§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten buchs findet Anwendung.“
eines Baues oder Umbaues in der Weise ge- b) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
währt werden, dass zur Sicherung der An-
spruch des Geldgebers eine Hypothek oder „§ 2a
Grundschuld an dem zu bebauenden Grund- Übergangsregelung
stück dient oder die Übertragung eines Eigen-
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009
tums an dem Grundstück erst nach gänzlicher
an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse
oder teilweiser Herstellung des Baues oder
anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden
Umbaues erfolgen soll, oder
sind.“
2. die der Empfänger von einem Dritten für eine
im Zusammenhang mit der Herstellung des 2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung
Baues oder Umbaues stehende Leistung, die in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
der Empfänger dem Dritten versprochen hat, ber 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10
erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetz- S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe
buchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder „und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Siche-
Kaufvertrags beteiligt waren. rung der Bauforderungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffent-
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kos- lichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
ten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, Fassung“ gestrichen.
sind insbesondere Abschlagszahlungen und sol-
che, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung
Artikel 5
des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des
Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen Inkrafttreten
soll.“ Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2025
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG)
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 4a wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
Änderung des bb) Nach dem Wort „Ort“ werden die Wörter
Gesetzes betreffend die „im Inland“ eingefügt.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , die Stamm-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge- einlage jedes Gesellschafters muß mindestens
setzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie hundert Euro“ gestrichen.
folgt geändert: b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung „(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils
„(GmbHG)“ angefügt. muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge- kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere
fügt: Geschäftsanteile übernehmen.
„(1a) Die Gesellschaft kann in einem verein- (3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen
fachten Verfahren gegründet werden, wenn sie Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt
höchstens drei Gesellschafter und einen Ge- werden. Die Summe der Nennbeträge aller Ge-
schäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfach- schäftsanteile muss mit dem Stammkapital
ten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte übereinstimmen.“
Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Betrag
dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestim- der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter
mungen getroffen werden. Das Musterprotokoll „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ er-
gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen setzt.
finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften
dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
entsprechende Anwendung.“ „§ 5a
3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: Unternehmergesellschaft
„4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäfts- (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammka-
anteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage pital gegründet wird, das den Betrag des Mindest-
auf das Stammkapital (Stammeinlage) über- stammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet,
nimmt.“ muss in der Firma abweichend von § 4 die Be-
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zeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbe- e) nach den §§ 263 bis 264a oder den
schränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmel-
einem Jahr
dung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in vol-
ler Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausge- verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt
schlossen. für die Dauer von fünf Jahren seit der
Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des eingerechnet wird, in welcher der Täter auf
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresab- behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
schlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, wahrt worden ist.
in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verur-
einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt teilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den
werden in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar
ist.“
1. für Zwecke des § 57c;
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit
er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem „(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob
Vorjahr gedeckt ist; fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsfüh-
rer sein kann, die Führung der Geschäfte über-
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem lassen, haften der Gesellschaft solidarisch für
Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüber- den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese
schuss gedeckt ist. Person die ihr gegenüber der Gesellschaft be-
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Ver- stehenden Obliegenheiten verletzt.“
sammlung der Gesellschafter bei drohender Zah- 8. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
lungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. a) In Satz 1 werden die Wörter „jede Stammeinla-
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital ge“ durch die Wörter „jeden Geschäftsanteil“
so, dass es den Betrag des Mindeststammkapi- ersetzt und nach dem Wort „Viertel“ die Wörter
tals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, fin- „des Nennbetrags“ eingefügt.
den die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesamtsbetrags
die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.“ der Stammeinlagen“ durch die Wörter „Ge-
7. § 6 wird wie folgt geändert: samtnennbetrags der Geschäftsanteile“ er-
setzt.
a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch folgende
Sätze ersetzt: c) Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
„Geschäftsführer kann nicht sein, wer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Ver-
mögensangelegenheiten ganz oder teilweise aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Be-
einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des trag der von einem jeden derselben über-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, nommenen Stammeinlage ersichtlich ist“
durch die Wörter „die Nennbeträge und
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder ei- die laufenden Nummern der von einem je-
ner vollziehbaren Entscheidung einer Ver- den derselben übernommenen Geschäfts-
waltungsbehörde einen Beruf, einen Berufs- anteile ersichtlich sind“ ersetzt.
zweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbe-
zweig nicht ausüben darf, sofern der Unter- bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Betrag
nehmensgegenstand ganz oder teilweise der dafür übernommenen Stammeinlage
mit dem Gegenstand des Verbots überein- erreicht,“ durch die Wörter „Nennbetrag
stimmt, der dafür übernommenen Geschäftsanteile
erreicht.“ ersetzt.
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich be-
gangener Straftaten cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) des Unterlassens der Stellung des An-
trags auf Eröffnung des Insolvenzverfah- aa) In Satz 1 wird das Wort „Stammeinlagen“
rens (Insolvenzverschleppung), durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt.
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafge- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
setzbuchs (Insolvenzstraftaten), „Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses an der Richtigkeit der Versicherung Nach-
Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, weise (unter anderem Einzahlungsbelege)
verlangen.“
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400
des Aktiengesetzes, § 331 des Handels- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesetzbuchs, § 313 des Umwandlungs- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2
gesetzes oder § 17 des Publizitätsgeset- Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2
zes oder Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.
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bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 15. § 16 wird wie folgt gefasst:
„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bun- „§ 16
deszentralregistergesetzes kann schriftlich Rechtsstellung
vorgenommen werden; sie kann auch bei Wechsel der Gesellschafter
durch einen Notar oder einen im Ausland oder Veränderung des Umfangs ihrer
bestellten Notar, durch einen Vertreter ei- Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
nes vergleichbaren rechtsberatenden Be-
rufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.“ (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall ei-
ner Veränderung in den Personen der Gesellschaf-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber
„(4) In der Anmeldung sind ferner anzuge- eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der
ben: im Handelsregister aufgenommenen Gesellschaf-
terliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber
1. eine inländische Geschäftsanschrift, in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorge-
2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der nommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an
Geschäftsführer.“ wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vor-
nahme der Rechtshandlung in das Handelsregis-
10. § 9 wird wie folgt geändert: ter aufgenommen wird.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeit-
aa) Die Wörter „Betrag der dafür übernomme- punkt rückständig sind, ab dem der Erwerber ge-
nen Stammeinlage“ werden durch die Wör- mäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesell-
ter „Nennbetrag des dafür übernommenen schaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet
Geschäftsanteils“ ersetzt. der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil
bb) Folgender Satz wird angefügt:
oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirk-
„Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.“ sam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der
Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „verjährt“ die
der im Handelsregister aufgenommenen Gesell-
Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
schafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn
11. In § 9a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Stammeinla- die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich
gen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt. des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre un-
12. In § 9c Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort „über- richtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten
bewertet“ die Wörter „nicht unwesentlich“ einge- nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist
fügt. ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die
mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge
13. § 10 wird wie folgt geändert: grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung ei-
„Sitz der Gesellschaft,“ die Wörter „eine inlän- nes Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstwei-
dische Geschäftsanschrift,“ eingefügt. ligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts
„Wenn eine Person, die für Willenserklärungen des Widersprechenden muss nicht glaubhaft ge-
und Zustellungen an die Gesellschaft emp- macht werden.“
fangsberechtigt ist, mit einer inländischen An- 16. § 17 wird aufgehoben.
schrift zur Eintragung in das Handelsregister 17. § 19 wird wie folgt geändert:
angemeldet wird, sind auch diese Angaben ein-
zutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangs- a) In Absatz 1 wird das Wort „Stammeinlagen“
berechtigung als fortbestehend, bis sie im Han- durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt.
delsregister gelöscht und die Löschung be- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
kannt gemacht worden ist, es sei denn, dass zulässig“ durch die Wörter „nur zulässig mit ei-
die fehlende Empfangsberechtigung dem Drit- ner Forderung aus der Überlassung von Ver-
ten bekannt war.“ mögensgegenständen, deren Anrechnung auf
14. § 14 wird wie folgt gefasst: die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1
vereinbart worden ist“ ersetzt.
„§ 14
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Einlagepflicht
„(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschaf-
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu ters bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf-
leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet grund einer im Zusammenhang mit der Über-
sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft nahme der Geldeinlage getroffenen Abrede
im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu
des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit
bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage dies den Gesellschafter nicht von seiner Einla-
nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetz- geverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über
ten Nennbetrag des Geschäftsanteils.“ die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu
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ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fort- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bestehende Geldeinlagepflicht des Gesell- „Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer
schafters wird der Wert des Vermögensgegen- (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für
standes im Zeitpunkt der Anmeldung der Ge- den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärun-
sellschaft zur Eintragung in das Handelsregis- gen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt
ter oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die werden, durch die Gesellschafter vertreten.“
Gesellschaft, falls diese später erfolgt, ange-
rechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Ein- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tragung der Gesellschaft in das Handelsregis- „(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
ter. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertre-
Vermögensgegenstandes trägt der Gesell- tung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass
schafter. der Gesellschaftsvertrag etwas anderes be-
stimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den
Willenserklärung abzugeben, genügt die Ab-
Gesellschafter vereinbart worden, die wirt-
gabe gegenüber einem Vertreter der Gesell-
schaftlich einer Rückzahlung der Einlage ent-
schaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Ge-
spricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage
sellschaft nach Absatz 1 können unter der im
im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so be-
Handelsregister eingetragenen Geschäftsan-
freit dies den Gesellschafter von seiner Einla-
schrift Willenserklärungen abgegeben und
geverpflichtung nur dann, wenn die Leistung
Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt
durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch
werden. Unabhängig hiervon können die Ab-
gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch
gabe und die Zustellung auch unter der einge-
fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fäl-
tragenen Anschrift der empfangsberechtigten
lig werden kann. Eine solche Leistung oder die
Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.“
Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der
Anmeldung nach § 8 anzugeben.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben.
18. § 22 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird Absatz 3.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 24. In § 35a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Absätze 1 bis 3“ die Wörter „für die Angaben be-
„(1) Für eine von dem ausgeschlossenen züglich der Haupt- und der Zweigniederlassung“
Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflich- eingefügt.
tung haftet der Gesellschaft auch der letzte
25. § 36 wird aufgehoben.
und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausge-
schlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inha- 26. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2
ber des Geschäftsanteils gilt.“ Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
27. § 40 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist
auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Einlageverpflichtung eingeforderten Leis- „(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich
tungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den
Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Ver- Personen der Gesellschafter oder des Umfangs
hältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Ge- ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschrie-
schäftsanteils gilt.“ bene Liste der Gesellschafter zum Handelsre-
gister einzureichen, aus welcher Name, Vorna-
19. In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „den Betrag der
me, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren
Stammeinlagen“ durch die Wörter „die Nennbe-
sowie die Nennbeträge und die laufenden
träge der Geschäftsanteile“ ersetzt.
Nummern der von einem jeden derselben über-
20. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: nommenen Geschäftsanteile zu entnehmen
„(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals er- sind. Die Änderung der Liste durch die Ge-
forderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die schäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nach-
Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt weis.“
nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Be- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
herrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags fügt:
(§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch „(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach
einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückge- Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich
währanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht
sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die auf etwaige später eintretende Unwirksam-
Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und keitsgründe die Liste anstelle der Geschäfts-
Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlun- führer zu unterschreiben, zum Handelsregister
gen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaft- einzureichen und eine Abschrift der geänderten
lich entsprechen.“ Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die
21. (entfallen) Liste muss mit der Bescheinigung des Notars
versehen sein, dass die geänderten Eintragun-
22. Die §§ 32a und 32b werden aufgehoben.
gen den Veränderungen entsprechen, an denen
23. § 35 wird wie folgt geändert: er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen
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mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Betrag
aufgenommenen Liste übereinstimmen.“ der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ er-
dem Wort „haften“ werden die Wörter „denjeni- setzt.
gen, deren Beteiligung sich geändert hat, und“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „19 Abs. 5“ durch
eingefügt. die Angabe „19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4“ er-
28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri- setzt.
chen. 34. In § 56a werden die Wörter „und die Bestellung
29. § 46 wird wie folgt geändert: einer Sicherung“ sowie die Angabe „3,“ gestri-
chen, das Wort „findet“ durch das Wort „finden“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt und nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe
„2. die Einforderung der Einlagen;“. „sowie § 19 Abs. 5“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Teilung“ 35. § 57 wird wie folgt geändert:
die Wörter „ , die Zusammenlegung“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Stammeinlagen“
30. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Geschäftsanteilen“ ersetzt.
„(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eine Stimme.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „3,“ gestrichen.
31. (entfallen)
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
32. § 55 wird wie folgt geändert:
„§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „jeder auf das
erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage“ c) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Wort „Stammein-
durch die Wörter „jedes Geschäftsanteils an lagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ und
dem erhöhten Kapital“ ersetzt. die Wörter „muß der Betrag der von jedem
übernommenen Einlage“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„müssen die Nennbeträge der von jedem über-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Stamm- nommenen Geschäftsanteile“ ersetzt.
einlage“ durch die Wörter „eines Ge-
36. § 57b wird aufgehoben.
schäftsanteils“ ersetzt.
37. In § 57h Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „können
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Betrage der
auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen je-
Stammeinlage“ durch die Wörter „Nennbe-
doch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden“
trag des Geschäftsanteils“ ersetzt.
durch die Wörter „müssen auf einen Betrag ge-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Stammein- stellt werden, der auf volle Euro lautet“ ersetzt.
lage auf das erhöhte“ durch die Wörter „ein Ge-
schäftsanteil an dem erhöhten“ ersetzt. 38. § 57l Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht
wird, können auf jeden Betrag gestellt werden,
„(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 der auf volle Euro lautet.“
über die Nennbeträge der Geschäftsanteile so-
wie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die 39. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf „Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurück-
Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich zahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlas-
der an dem erhöhten Kapital übernommenen ses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleiben-
Geschäftsanteile anzuwenden.“ den Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter
32a. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag he-
rabgehen.“
„§ 55a
40. § 58a Abs. 3 Satz 2 bis 5 wird durch folgenden
Genehmigtes Kapital
Satz ersetzt:
(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Ge-
„Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag
schäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Ein-
gestellt werden, der auf volle Euro lautet.“
tragung der Gesellschaft ermächtigen, das
Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbe- 41. § 58f Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
trag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer „Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die
Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der neuen Geschäftsanteile übernommen, keine
Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jeden
Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Er- neuen Geschäftsanteil die Einzahlung geleistet ist,
mächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapi-
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abän- talerhöhung bewirkt sein muss.“
derung des Gesellschaftsvertrags für höchstens 42. § 60 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.
„6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Regis-
(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Ge- tergerichts, durch welche nach § 144a des Ge-
schäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die setzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
Ermächtigung es vorsieht.“ gen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesell-
33. § 56 wird wie folgt geändert: schaftsvertrags festgestellt worden ist;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2031
43. § 64 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Einführungsgesetz
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zum Gesetz betreffend die
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
chen. (GmbHG-Einführungsgesetz – EGGmbHG)
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
§1
„Die gleiche Verpflichtung trifft die Ge-
Umstellung auf Euro
schäftsführer für Zahlungen an Gesell-
schafter, soweit diese zur Zahlungsunfähig- (1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in
keit der Gesellschaft führen mussten, es sei das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen
denn, dies war auch bei Beachtung der in ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibe-
Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkenn- halten; Entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor
bar.“ dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das Handelsre-
gister angemeldet und bis zum 31. Dezember 2001 ein-
44. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der
getragen worden sind. Für Mindestbetrag und Teilbar-
Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19
keit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie
Abs. 4“ gestrichen.
für den Umfang des Stimmrechts bleiben bis zu einer
45. In § 66 Abs. 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 3 Kapitaländerung nach Satz 4 die bis dahin gültigen Be-
und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3“ träge weiter maßgeblich. Dies gilt auch, wenn die Ge-
ersetzt. sellschaft ihr Kapital auf Euro umgestellt hat; das Ver-
46. § 71 wird wie folgt geändert: hältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen
Rechte zueinander wird durch Umrechnung zwischen
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 36, 37, 41 Deutscher Mark und Euro nicht berührt. Eine Änderung
Abs. 1, §“ durch die Angabe „§§ 37, 41,“ er- des Stammkapitals darf nach dem 31. Dezember 2001
setzt. nur eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro um-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gestellt wird.
„(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzuge- (2) Bei Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar
ben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation 1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handelsregister
befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.“ angemeldet und in das Register eingetragen worden
47. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sind, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch
auf Deutsche Mark lauten. Für Mindestbetrag und Teil-
a) In Nummer 1 werden das Wort „Stammeinla- barkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen so-
gen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ und wie für den Umfang des Stimmrechts gelten die zu dem
die Wörter „ , Sacheinlagen und Sicherungen vom Rat der Europäischen Union nach Artikel 123
für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen“ durch Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
die Wörter „und Sacheinlagen“ ersetzt. schen Gemeinschaft unwiderruflich festgelegten Um-
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ge- rechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Be-
schäftsführer“ die Wörter „einer Gesellschaft träge des Gesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 gel-
mit beschränkter Haftung oder als Geschäfts- tenden Fassung.
leiter einer ausländischen juristischen Person“ (3) Die Umstellung des Stammkapitals und der Ge-
eingefügt. schäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger Be-
48. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tragsangaben auf Euro zu dem nach Artikel 123 Abs. 4
Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen
Gemeinschaft unwiderruflich festgelegten Umrech-
und das Wort „ , oder“ durch einen Punkt er-
nungskurs erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter
setzt.
mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 47 des Geset-
b) Nummer 2 wird aufgehoben. zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
49. Die §§ 86 und 87 werden aufgehoben. Haftung; § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht
50. Dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- anzuwenden. Auf die Anmeldung und Eintragung der
schränkter Haftung wird die in der Anlage 1 zu Umstellung in das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 Satz 2
diesem Gesetz enthaltene Anlage angefügt. und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
51. Dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- schaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.
schränkter Haftung wird die aus der Anlage 2 zu Werden mit der Umstellung weitere Maßnahmen ver-
diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vo- bunden, insbesondere das Kapital verändert, bleiben
rangestellt. Die Untergliederungen des Gesetzes die hierfür geltenden Vorschriften unberührt; auf eine
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Herabsetzung des Stammkapitals, mit der die Nennbe-
Haftung erhalten die Bezeichnung und Fassung, träge der Geschäftsanteile auf einen Betrag nach Ab-
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An- satz 1 Satz 4 gestellt werden, ist jedoch § 58 Abs. 1 des
lage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit ter Haftung nicht anzuwenden, wenn zugleich eine Er-
beschränkter Haftung erhalten die Überschriften, höhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen be-
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An- schlossen und diese in voller Höhe vor der Anmeldung
lage zu dieser Vorschrift ergeben. zum Handelsregister geleistet werden.
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
§2 sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem
1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entspre-
Übergangsvorschriften zum chendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betref-
Transparenz- und Publizitätsgesetz fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, so-
§ 42a Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
weit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den
schaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des
Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.
Artikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitätsge-
setzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals (3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November
auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht 2008 gegründet worden sind, findet § 16 Abs. 3 des
für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Ge- Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
schäftsjahr anzuwenden. ter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden
Fassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der
Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008
§3 vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist,
hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühes-
Übergangsvorschriften zum
tens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. Mai 2009
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
Anwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im
und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend
(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei von dem 1. Mai 2009 der 1. November 2011 maßge-
dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Ge- bend.
sellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem (4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die
Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem
(BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fas- 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Ein-
sung zur Eintragung in das Handelsregister anzu- lagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt wor-
melden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem den sind, soweit sie nach der vor dem 1. November
Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung
sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten
ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handels- Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung
registerverordnung mitgeteilt worden und hat sich an- bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der
schließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die in- Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Ge-
ländische Geschäftsanschrift mit der ersten die einge- sellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem
tragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen
Handelsregister ab dem 1. Novebmer 2008, spätestens oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesell-
aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis schaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in
zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäfts- diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis
anschrift zur Eintragung in das Handelsregister ange- zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.
meldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen
und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Artikel 3
Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte in-
ländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Han- Änderung
delsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte An- des Handelsgesetzbuchs
schrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tat- Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
sächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Ge- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
sellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird
und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des wie folgt geändert:
Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine
1. § 13 wird wie folgt geändert:
Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregis-
terverordnung gemacht worden, ist ihm aber in a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Or-
sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift tes“ die Wörter „und der inländischen Ge-
bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, schäftsanschrift“ eingefügt.
dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elek- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die
tronischen Informations- und Kommunikationssystem Wörter „sowie der inländischen Geschäftsan-
nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. schrift“ eingefügt.
Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt
2. § 13d wird wie folgt geändert:
gewordene inländische Anschrift von einer früher nach
§ 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ort“ die
Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 Wörter „und die inländische Geschäftsanschrift“
bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetz- eingefügt.
buchs nicht bekannt gemacht. b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Bekanntma-
chungen“ durch die Wörter „ , Bekanntmachun-
(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e gen und Änderungen einzutragender Tatsachen“
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- ersetzt.
schränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008
geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. No- 3. § 13e wird wie folgt geändert:
vember 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2033
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn der b) In Absatz 3 werden die Wörter „in § 13e Abs. 2
Gegenstand des Unternehmens oder die Zu- Satz 4 vorgeschriebenen Angaben“ durch die
lassung zum Gewerbebetrieb im Inland der Wörter „Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5“
staatlichen Genehmigung bedarf, auch die- ersetzt.
se“ gestrichen. c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2,
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Anschrift“ § 65“ durch die Angabe „§§ 39, 65“ ersetzt.
durch die Wörter „eine inländische Ge-
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
schäftsanschrift“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „§ 15a
„Daneben kann eine Person, die für Willens- Öffentliche Zustellung
erklärungen und Zustellungen an die Gesell- Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmel-
schaft empfangsberechtigt ist, mit einer in- dung einer inländischen Geschäftsanschrift zum
ländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer
Handelsregister angemeldet werden; Dritten Willenserklärung nicht unter der eingetragenen An-
gegenüber gilt die Empfangsberechtigung schrift oder einer im Handelsregister eingetragenen
als fortbestehend, bis sie im Handelsregister Anschrift einer für Zustellungen empfangsberech-
gelöscht und die Löschung bekannt ge- tigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekann-
macht worden ist, es sei denn, dass die feh- ten anderen inländischen Anschrift möglich, kann
lende Empfangsberechtigung dem Dritten die Zustellung nach den für die öffentliche Zustel-
bekannt war.“ lung geltenden Vorschriften der Zivilprozessord-
dd) In dem neuen Satz 5 Nr. 4 wird das Wort nung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ dessen Bezirk sich die eingetragene inländische
ersetzt. Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet.
§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rührt.“
aa) Die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nr. 3“ werden
7. In § 29 werden die Wörter „und den Ort“ durch die
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr. 3“ er-
Wörter „ , den Ort und die inländische Geschäfts-
setzt.
anschrift“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
8. In § 31 Abs. 1 werden das Wort „sowie“ durch ein
„Für die gesetzlichen Vertreter der Gesell- Komma ersetzt und nach dem Wort „Ort“ die Wör-
schaft gelten in Bezug auf die Zweignieder- ter „sowie die Änderung der inländischen Ge-
lassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktien- schäftsanschrift“ eingefügt.
gesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit 9. § 106 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
beschränkter Haftung entsprechend.“ „2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsan-
fügt: schrift;“.
„(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genann- 10. In § 107 werden die Wörter „geändert oder“ durch
ten Personen als Vertreter der Gesellschaft kön- das Wort „geändert,“ ersetzt und nach dem Wort
nen unter der im Handelsregister eingetragenen „verlegt“ die Wörter „ , die inländische Geschäfts-
inländischen Geschäftsanschrift der Zweignie- anschrift geändert“ eingefügt.
derlassung Willenserklärungen abgegeben und 11. § 129a wird aufgehoben.
Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig
hiervon können die Abgabe und die Zustellung 12. § 130a wird wie folgt geändert:
auch unter der eingetragenen Anschrift der emp- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
fangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
erfolgen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 c) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr. 3“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Zahlungs-
ersetzt. unfähigkeit der Gesellschaft“ durch die Wör-
4. § 13f wird wie folgt geändert: ter „bei einer Gesellschaft, bei der kein Ge-
sellschafter eine natürliche Person ist, die
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
Zahlungsunfähigkeit“ ersetzt.
durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in § 13e Abs. 2
Satz 4 vorgeschriebenen Angaben“ durch die „Entsprechendes gilt für Zahlungen an Ge-
Wörter „Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5“ sellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfä-
ersetzt. higkeit der Gesellschaft führen mussten, es
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 2, sei denn, dies war auch bei Beachtung der in
§ 263“ durch die Angabe „§§ 81, 263“ ersetzt. Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkenn-
bar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu
5. § 13g wird wie folgt geändert: den Gesellschaftern der offenen Handelsge-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ sellschaft eine andere offene Handelsgesell-
durch die Angabe „Abs. 3 und 4“ ersetzt. schaft oder Kommanditgesellschaft gehört,
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
bei der ein persönlich haftender Gesellschaf- Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 oder
ter eine natürliche Person ist.“ Abs. 3 der Handelsregisterverordnung gemacht wor-
d) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 werden die den, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische
Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „§ 15a Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3
Abs. 1 der Insolvenzordnung“ ersetzt und die mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist,
Wörter „ , nachdem die Zahlungsunfähigkeit der wenn sie im elektronischen Informations- und Kommu-
Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Über- nikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-
schuldung ergeben hat“ gestrichen. buchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonsti-
ger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift
e) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe von einer früher nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Han-
„1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt. delsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht.
13. Die §§ 130b und 172a werden aufgehoben. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abwei-
14. In § 177a Satz 1 werden die Angabe „ , 130a und chend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt
130b“ durch die Angabe „und 130a“ und die Wörter gemacht.“
„Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt. Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
Änderung des S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt
geändert:
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1. § 5 wird wie folgt geändert:
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666), wird nach dem Sechsundzwan- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
zigsten Abschnitt folgender Siebenundzwanzigster Ab- chen.
schnitt angefügt: bb) Nach dem Wort „Ort“ werden die Wörter
„im Inland“ eingefügt.
„Siebenundzwanzigster Abschnitt
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Übergangsvorschriften zum Gesetz
2. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen 3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 64
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3
Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 3
dem Gericht nach den §§ 13, 13d, 13e, 29 und 106 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.
des Handelsgesetzbuchs in der ab dem Inkrafttreten
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintra- „Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bun-
gung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für deszentralregistergesetzes kann schriftlich
diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Han- vorgenommen werden; sie kann auch
delsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländi- durch einen Notar oder einen im Ausland
sche Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach bestellten Notar, durch einen Vertreter ei-
§ 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Handelsregisterverordnung nes vergleichbaren rechtsberatenden Be-
mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht ge- rufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.“
ändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäfts-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
anschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen
betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem „(3) In der Anmeldung sind ferner anzuge-
1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Okto- ben:
ber 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 1. eine inländische Geschäftsanschrift,
keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das 2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der
Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kos- Vorstandsmitglieder.“
tenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2, bei Zweigniederlas- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sungen die nach § 24 Abs. 3 der Handelsregisterver-
aa) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende
ordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäfts-
durch einen Punkt ersetzt.
anschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt
bei Zweigniederlassungen nach § 13e Abs. 1 des Han- bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
delsgesetzbuchs die mitgeteilte Anschrift zudem unab- 4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintra-
gung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inlän- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sitz der
dische Geschäftsanschrift, wenn sie im elektronischen Gesellschaft,“ die Wörter „eine inländische Ge-
Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 schäftsanschrift,“ eingefügt.
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2035
„Wenn eine Person, die für Willenserklärungen Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurtei-
und Zustellungen an die Gesellschaft emp- lung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in
fangsberechtigt ist, mit einer inländischen An- Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.“
schrift zur Eintragung in das Handelsregister 6a. Dem § 71a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
angemeldet wird, sind auch diese Angaben ein-
zutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangs- „Satz 1 gilt zudem nicht für Rechtsgeschäfte bei
berechtigung als fortbestehend, bis sie im Han- Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnab-
delsregister gelöscht und die Löschung be- führungsvertrags (§ 291).“
kannt gemacht worden ist, es sei denn, dass 7. § 78 wird wie folgt geändert:
die fehlende Empfangsberechtigung dem Drit- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ten bekannt war.“
„Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Füh-
5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: rungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den
„(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen ab-
zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht gegeben oder Schriftstücke zugestellt werden,
die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen durch den Aufsichtsrat vertreten.“
Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leis- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-
oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen
standsmitglied“ die Wörter „oder im Fall
oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs-
des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem
oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär
Aufsichtsratsmitglied“ eingefügt.
gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden
auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlun- „An die Vertreter der Gesellschaft nach Ab-
gen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich satz 1 können unter der im Handelsregister
entsprechen.“ eingetragenen Geschäftsanschrift Willens-
6. § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze erklärungen gegenüber der Gesellschaft
ersetzt: abgegeben und Schriftstücke für die Ge-
sellschaft zugestellt werden. Unabhängig
„Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer hiervon können die Abgabe und die Zustel-
1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermö- lung auch unter der eingetragenen An-
gensangelegenheiten ganz oder teilweise ei- schrift der empfangsberechtigten Person
nem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bür- nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.“
gerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, 8. § 79 wird aufgehoben.
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer 9. In § 80 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungs- „Absätze 1 bis 3“ die Wörter „für die Angaben be-
behörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein züglich der Haupt- und der Zweigniederlassung“
Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht aus- eingefügt.
üben darf, sofern der Unternehmensgegen-
stand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand 10. In § 81 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 76
des Verbots übereinstimmt, Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich began-
gener Straftaten 11. § 92 wird wie folgt geändert:
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags a) Absatz 2 wird aufgehoben.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (In- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und fol-
solvenzverschleppung), gender Satz wird angefügt:
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetz- „Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für
buchs (Insolvenzstraftaten), Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zah-
lungsunfähigkeit der Gesellschaft führen muss-
c) der falschen Angaben nach § 399 dieses
ten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung
Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend
der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt
die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
nicht erkennbar.“
tung,
12. § 93 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 die-
ses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetz- „6. Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet wer-
buchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes den,“.
oder § 17 des Publizitätsgesetzes, 12a. In § 105 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „behinder-
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b ten“ durch das Wort „verhinderten“ ersetzt.
bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Frei- 12b. In § 107 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „behindert“
heitsstrafe von mindestens einem Jahr durch das Wort „verhindert“ ersetzt.
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für 13. Dem § 112 wird folgender Satz angefügt:
die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft „§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet
wird, in welcher der Täter auf behördliche An- 14. § 181 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
ordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 15. § 216 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
16. In § 265 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 setzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mittei-
Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 3 lung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregister-
Satz 2 und 3“ ersetzt. verordnung gemacht worden, ist ihm aber in sons-
16a. In § 291 Abs. 3 werden die Wörter „auf Grund“ tiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift be-
durch die Wörter „bei Bestehen“ ersetzt. kannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe,
dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im
17. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert: elektronischen Informations- und Kommunikations-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ , Sachüber- system nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
nahmen und Sicherungen für nicht voll einbe- abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger
zahlte Geldeinlagen“ durch die Wörter „und Weise bekannt gewordene inländische Anschrift
Sachübernahmen“ ersetzt. von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregis-
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Vor- terverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Ein-
stands“ die Wörter „einer Aktiengesellschaft tragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abwei-
oder des Leitungsorgans einer ausländischen chend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht be-
juristischen Person“ eingefügt. kannt gemacht.
18. § 401 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 19
a) In Nummer 1 werden die Angabe „1.“ gestri- Übergangsvorschrift
chen und das Wort „ , oder“ durch einen Punkt zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ersetzt. und Satz 3 des Aktiengesetzes
b) Nummer 2 wird aufgehoben. § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e
des Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des
Artikel 6 Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)
Änderung des am 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf
Personen, die vor diesem Tag zum Vorstandsmit-
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
glied bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechts-
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert kräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 76
durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. Novem- Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem
ber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straf-
gestrichen. taten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.“
2. Nach § 17 werden folgende §§ 18 und 19 eingefügt:
Artikel 6a
„§ 18
Änderung des
Übergangsvorschrift zu
Gerichtsverfassungsgesetzes
den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
dem Gericht nach § 37 des Aktiengesetzes in der ab
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des
dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober
Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert
2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 gelten-
worden ist, werden nach den Wörtern „dem Gesetz ge-
den Fassung zur Eintragung in das Handelsregister
gen den unlauteren Wettbewerb“ ein Komma und die
anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu die-
Wörter „der Insolvenzordnung“ eingefügt.
sem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister einge-
tragen sind, es sei denn, die inländische Geschäfts-
anschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 Artikel 6b
der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden Änderung des
und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Verwaltungszustellungsgesetzes
Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der
ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden § 10 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgeset-
Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. Novem- zes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) wird wie
ber 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 folgt geändert:
anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine 1. In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch
inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das ein Komma ersetzt.
Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das 2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung
kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsre- „2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung ei-
gisterverordnung bekannte inländische Anschrift als ner inländischen Geschäftsanschrift zum Han-
Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in delsregister verpflichtet sind, eine Zustellung we-
diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem un- der unter der eingetragenen Anschrift noch unter
abhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ein- einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift
tragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene einer für Zustellungen empfangsberechtigten
inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten
wenn sie im elektronischen Informations- und Kom- anderen inländischen Anschrift möglich ist oder“.
munikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsge- 3. Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2037
Artikel 7 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung „Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Ge-
des Rechtspflegergesetzes sellschafter einer juristischen Person oder
Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Füh-
In § 17 Nr. 1 Buchstabe f des Rechtspflegergesetzes rungslosigkeit glaubhaft zu machen.“
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt
durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Novem- cc) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem
ber 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Wort „Gesellschafter“ die Wörter „ , Gesell-
Angabe „und 144b“ gestrichen. schafter der juristischen Person, Mitglieder
des Aufsichtsrats“ eingefügt.
Artikel 8 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Änderung „§ 15a
der Zivilprozessordnung Antragspflicht
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- bei juristischen Personen und
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfä-
Artikel 8 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I hig oder überschuldet, haben die Mitglieder des
S. 1666), wird wie folgt geändert: Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne
1. In § 22 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wo-
„oder von dem Insolvenzverwalter“ eingefügt und chen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
das Wort „ihre“ durch das Wort „die“ ersetzt. Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter
2. § 185 wird wie folgt geändert: der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesell-
fügt: schaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein
„2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung persönlich haftender Gesellschafter eine natürli-
einer inländischen Geschäftsanschrift zum che Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den per-
Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustel- sönlich haftenden Gesellschaftern eine andere
lung weder unter der eingetragenen Anschrift Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haften-
noch unter einer im Handelsregister eingetra- der Gesellschafter eine natürliche Person ist.
genen Anschrift einer für Zustellungen emp- (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absat-
fangsberechtigten Person oder einer ohne Er- zes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die
mittlungen bekannten anderen inländischen organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der
Anschrift möglich ist,“. Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrer-
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die seits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesell-
Nummern 3 und 4. schafter eine natürliche Person ist, oder sich die
Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fort-
setzt.
Artikel 9
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesell-
Änderung der Insolvenzordnung schaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist
Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), wird auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung
wie folgt geändert: des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Per-
1. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: son hat von der Zahlungsunfähigkeit und der
Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine
„Ist der Schuldner eine juristische Person und hat Kenntnis.
diese keinen organschaftlichen Vertreter (Füh-
rungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt ent- mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Ab-
sprechend.“ satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag
2. § 15 wird wie folgt geändert: nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (5) Handelt der Täter in den Fällen des
„Bei einer juristischen Person ist im Fall der Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe
Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genos- 4. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
senschaft zudem auch jedes Mitglied des Auf-
sichtsrats zur Antragstellung berechtigt.“ „Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschaf-
terdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die ei-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesell- für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und
schaftern“ die Wörter „ , allen Gesellschaf- Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren
tern der juristischen Person, allen Mitglie- hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
dern des Aufsichtsrats“ eingefügt. Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksich- „§ 135
tigen.“ Gesellschafterdarlehen
4a. In § 26 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Ge- (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für
sellschaftsrechts“ die Wörter „Insolvenz- oder“ die Forderung eines Gesellschafters auf Rückge-
eingefügt. währ eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1
5. § 39 wird wie folgt geändert: Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in
„5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forde- den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf
rungen auf Rückgewähr eines Gesellschaf- Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
terdarlehens oder Forderungen aus Rechts- diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
handlungen, die einem solchen Darlehen 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung
wirtschaftlich entsprechen.“ im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
„(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, (2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der
die weder eine natürliche Person noch eine Ge- eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung
sellschaft als persönlich haftenden Gesell- auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in
schafter haben, bei der ein persönlich haften- Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung ge-
der Gesellschafter eine natürliche Person ist. währt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forde-
Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder einge- rung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge
tretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf
oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ih- Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich
rer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen entsprechen.
Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 (3) Wurde dem Schuldner von einem Gesell-
Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden schafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur
oder neu gewährten Darlehen oder auf Forde- Ausübung überlassen, so kann der Aussonde-
rungen aus Rechtshandlungen, die einem sol- rungsanspruch während der Dauer des Insolvenz-
chen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. verfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht ge- Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
schäftsführenden Gesellschafter einer Gesell- nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegen-
schaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der stand für die Fortführung des Unternehmens des
mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital be- Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für
teiligt ist.“ den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstan-
des gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei
6. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten
„§ 44a Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergü-
tung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der
Gesicherte Darlehen
Überlassung ist der Durchschnitt während dieses
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Zeitraums maßgebend.
einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maß-
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
gabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf
Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleich- 9. Dem § 143 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine „(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2
Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt
nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenz- hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten ge-
masse verlangen, soweit er bei der Inanspruch- währte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten.
nahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefal- Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des
len ist.“ Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge
7. § 101 wird wie folgt geändert: haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten
Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Dar-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Satzende
lehens oder der Leistung auf die gleichgestellte
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird
Halbsatz angefügt:
von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstän-
„verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, de, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hat-
gilt dies auch für die Personen, die an ihm be- ten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.“
teiligt sind.“
10. In § 345 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 13e
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Abs. 2 Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 13e
„(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3“ ersetzt.
genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mit- Artikel 10
wirkungspflicht nicht nach, können ihnen im
Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung Änderung des
des Insolvenzverfahrens die Kosten des Ver- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
fahrens auferlegt werden.“ Nach Artikel 103c des Einführungsgesetzes zur In-
8. § 135 wird wie folgt gefasst: solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2039
das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 12. De- Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter
zember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder
wird folgender Artikel 103d eingefügt: als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen
auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich
„Artikel 103d
entsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzord-
Überleitungsvorschrift zum nung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.“
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ durch
und zur Bekämpfung von Missbräuchen
die Angabe „§§ 3 und 4“ ersetzt.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am
1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis „(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Ge-
dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzu- sellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als
wenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008 Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Ver-
eröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. No- mögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem
vember 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm
bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr
über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwen- des Darlehens oder der Leistung auf die gleichge-
den, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisheri- stellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird
gen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände,
Umfang unterworfen sind.“ die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten,
dem Gläubiger zur Verfügung stellt.“
Artikel 11 4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung a) Die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ wird durch die An-
des Anfechtungsgesetzes gabe „§§ 3 und 4“ ersetzt.
Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 b) Folgender Satz wird angefügt:
(BGBl. I S. 2911) wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten
1. § 6 wird durch folgende §§ 6 und 6a ersetzt: Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an
„§ 6 die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des
Anfechtungsanspruchs die Erlangung des voll-
Gesellschafterdarlehen streckbaren Schuldtitels tritt.“
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für 5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Forderung eines Gesellschafters auf Rückge-
währ eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab
der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober
Forderung 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 gelten-
den Fassung sind auf vor dem 1. November 2008
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwen-
letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreck- den, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht
baren Schuldtitels oder danach vorgenommen der Anfechtung entzogen oder in geringerem Um-
worden ist, oder fang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter
letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren anzuwenden.“
Schuldtitels oder danach vorgenommen worden
ist. Artikel 12
Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- Änderung
fahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung ab- des Gesetzes über die
gewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungs-
frist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
fahrens. Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geän-
Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später dert:
vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach 1. § 142 wird wie folgt geändert:
dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Handlung vorgenommen worden ist.
„Ist eine Eintragung im Register wegen des Man-
§ 6a gels einer wesentlichen Voraussetzung unzuläs-
sig, kann das Registergericht sie von Amts wegen
Gesicherte Darlehen löschen.“
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf
Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 „§ 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen 2. § 144b wird aufgehoben.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Artikel 13 son,“ und nach dem Wort „Postleitzahl“ die
Wörter „ , der inländischen Geschäftsanschrift“
Änderung der
eingefügt.
Handelsregisterverordnung
b) In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 13e
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 13e
(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 17a des Abs. 2 Satz 5 Nr. 3“ ersetzt.
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),
wird wie folgt geändert: 6a. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz einge- „Anlage 3
fügt: (zu § 33 Abs. 3)
„Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der Muster für Bekanntmachungen
Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Geset- Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränk- Aktenzeichen: HRB 8297
ter Haftung) ist der Gesellschafterliste zuzuordnen
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Ge-
und zudem besonders hervorzuheben.“
schäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
2. In § 23 Satz 2 wird das Wort „einzuholen“ durch
Neueintragungen
das Wort „einholen“ ersetzt.
27.06.2009
3. § 24 wird wie folgt geändert: HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin, Beh-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: renstr. 9, 10117 Berlin. Gesellschaft mit be-
„(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Ge- schränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb ei-
schäftsräume anzugeben. Dies gilt nicht, wenn ner Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR.
die Lage der Geschäftsräume als inländische Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Ge-
Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Han- schäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesell-
delsregister angemeldet wird oder bereits in schaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be-
das Handelsregister eingetragen worden ist. stellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge-
Eine Änderung der Lage der Geschäftsräume schäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
ist dem Registergericht unverzüglich mitzutei- gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ge-
len; Satz 2 gilt entsprechend.“ schäftsführerin: Wedemann, Frauke, Berlin
*18.05.1986, einzelvertretungsberechtigt mit der
b) In Absatz 3 werden die Wörter „von deren Ge- Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im
schäftsanschrift“ durch die Wörter „der Lage eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
ihrer Geschäftsräume“ ersetzt. Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschafts-
3a. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vertrag vom 13. 01. 2009 mit Änderung vom
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein 17.01.2009.
Semikolon ersetzt. Bekannt gemacht am: 30.06.2009.“
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 7. In Anlage 4 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach
„4. für die Eintragung der inländischen Ge- dem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländi-
schäftsanschrift.“ sche Geschäftsanschrift“ eingefügt.
4. § 34 wird wie folgt geändert: 8. In Anlage 5 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach
dem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländi-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sche Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
„Ist eine inländische Geschäftsanschrift einge- Person“ eingefügt.
tragen, so ist diese anstelle der Lage der Ge-
9. In Anlage 6 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
schäftsräume anzugeben.“
Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Ge-
b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „diese“ schäftsanschrift“ eingefügt.
durch die Wörter „die in Satz 1 genannten“ er-
10. In Anlage 7 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
setzt.
Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Ge-
5. In § 40 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort schäftsanschrift, empfangsberechtigte Person“
„Sitz“ die Wörter „ , bei Einzelkaufleuten und Per- eingefügt.
sonenhandelsgesellschaften die inländische Ge-
schäftsanschrift“ und nach dem Wort „Postleit- Artikel 14
zahl“ die Wörter „ , der inländischen Geschäftsan-
schrift“ eingefügt. Änderung der
6. § 43 wird wie folgt geändert: Genossenschaftsregisterverordnung
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas-
Wort „Sitz“ die Wörter „ , bei Aktiengesellschaf- sung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
ten, bei einer SE, bei Kommanditgesellschaften (BGBl. I S. 2268), geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
Haftung die inländische Geschäftsanschrift so- wird wie folgt geändert:
wie gegebenenfalls Familienname und Vor- 1. In § 26 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
name oder Firma und Rechtsform sowie inlän- schen Genossenschaft“ die Wörter „sowie bei einer
dische Anschrift einer für Willenserklärungen Europäischen Genossenschaft die inländische Ge-
und Zustellungen empfangsberechtigten Per- schäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2041
und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie in- buchs“ durch die Wörter „des § 15a Abs. 1 Satz 2
ländische Anschrift einer für Willenserklärungen und der Insolvenzordnung“ ersetzt.
Zustellungen empfangsberechtigten Person,“ einge- 3. § 15 wird aufgehoben.
fügt.
2. In Anlage 1 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach Artikel 17
dem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische
Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Per- Änderung
son der Europäischen Genossenschaft,“ eingefügt. des Umwandlungsgesetzes
3. In Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Ge- (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
schäftsanschrift und empfangsberechtigte Person Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I
der Europäischen Genossenschaft,“ eingefügt. S. 542), wird wie folgt geändert:
1. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 15
„Er muss auf volle Euro lauten.“
Änderung 2. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
der Kostenordnung
„(2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung je-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des der Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem
Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), wird wie gesamten Anteil beteiligen kann.“
folgt geändert:
3. In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie § 5
1. In § 39 Abs. 4 werden nach dem Wort „Wert“ die Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Ge-
Wörter „mindestens auf 25 000 Euro und“ einge- setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
fügt. ter Haftung nicht anzuwenden; jedoch muß der
2. Dem § 41a Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile min-
angefügt: destens fünfzig Euro betragen und durch zehn teil-
bar sein“ durch die Wörter „nicht anzuwenden; je-
„der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;“.
doch muss der Nennbetrag jedes Teils der Ge-
2a. Nach § 41c wird folgender § 41d eingefügt: schäftsanteile auf volle Euro lauten“ ersetzt.
„§ 41d 4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Verwendung von Musterprotokollen 5. § 241 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Die in § 39 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 6. In § 242 werden die Wörter „und ist dies nicht durch
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, be- § 243 Abs. 3 Satz 2 bedingt“ gestrichen.
stimmten Mindestwerte gelten nicht für die Grün-
7. § 243 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- „Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
schränkter Haftung und, wenn von dem in der An- muss er auf volle Euro lauten.“
lage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften 8. (entfallen)
mit beschränkter Haftung bestimmten Musterpro-
tokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des 9. In § 258 Abs. 2 und § 273 werden jeweils die Wörter
Gesellschaftsvertrags.“ „durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindes-
tens fünfzig Euro“ durch die Wörter „Geschäftsan-
3. In § 88 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 144b“ teil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet,“ er-
gestrichen. setzt.
Artikel 16 Artikel 18
Änderung Änderung
des EWIV-Ausführungsgesetzes des SE-Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 9 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553), wird wie folgt geändert: S. 2553), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentral- a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
registergesetzes kann schriftlich vorgenommen wer-
den; sie kann auch durch einen Notar oder einen im „§ 2 (weggefallen)“.
Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen
Konsularbeamten erfolgen.“ „§ 42 (weggefallen)“.
2. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „der entsprechen- 2. § 2 wird aufgehoben.
den Anwendung des § 130a des Handelsgesetz- 3. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
„In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertre- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
tungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren
anzugeben.“ 4. § 99 wird wie folgt geändert:
4. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sellschaft“ die Wörter „hat der Verwaltungsrat den
Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzord- „§ 99
nung zu stellen;“ eingefügt und die Angabe „gilt § 92
Zahlungsverbot bei
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 2 gilt“
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“.
ersetzt.
5. § 41 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
„Hat eine Gesellschaft keine geschäftsführenden strichen.
Direktoren (Führungslosigkeit), wird die Gesell-
schaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenser- 5. § 148 wird wie folgt geändert:
klärungen abgegeben oder Schriftstücke zuge- a) In der Überschrift werden die Wörter „ , Über-
stellt werden, durch den Verwaltungsrat vertre- schuldung oder Zahlungsunfähigkeit“ gestrichen.
ten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen und
das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Direktor“
die Wörter „oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 c) Nummer 2 wird aufgehoben.
gegenüber einem Mitglied des Verwaltungs-
rats“ eingefügt.
Artikel 20
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes Änderung
gilt entsprechend.“ des SCE-Ausführungsgesetzes
6. § 42 wird aufgehoben. Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
7. § 53 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1911), geändert durch Artikel 12 Abs. 11a
a) In Buchstabe a wird die Angabe „a)“ gestrichen des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
und die Angabe „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes S. 2553), wird wie folgt geändert:
oder“ durch die Angabe „§ 15a Abs. 1 Satz 1 der 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
Insolvenzordnung“ ersetzt. folgt gefasst:
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
„§ 24 (weggefallen)“.
Artikel 19 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung
„In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertre-
des Genossenschaftsgesetzes tungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- anzugeben.“
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-
3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), wird wie folgt ge- nossenschaft“ die Wörter „hat der Verwaltungsrat
ändert: den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insol-
venzordnung zu stellen; zudem“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: 4. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
„§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung“. 5. § 23 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust“.
2. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Hat eine Europäische Genossenschaft keine ge-
schäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit),
„Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Füh- wird die Europäische Genossenschaft für den
rungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen ab-
Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgege- gegeben oder Schriftstücke zugestellt werden,
ben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den durch den Verwaltungsrat vertreten.“
Aufsichtsrat vertreten.“
3. § 25 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Direk-
tor“ die Wörter „oder im Fall des Absatzes 1
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Vor- Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwal-
standsmitglied“ die Wörter „oder im Fall des § 24 tungsrats“ eingefügt.
Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmit-
glied“ eingefügt. 6. § 24 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2043
7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „151 Artikel 23
des Genossenschaftsgesetzes,“ die Wörter „des
§ 15a Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung,“ einge- Änderung
fügt. der Abgabenordnung
In § 191 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Abga-
Artikel 21 benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Gesetzes 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 13. August
2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird die
In § 24 des Gesetzes über Unternehmensbeteili- Angabe „§§ 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 3 und 4“
gungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntma- ersetzt.
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August
Artikel 24
2008 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden
die Wörter „so findet eine Zurechnung nach den Regeln Änderung
über den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt“ durch des Kreditwesengesetzes
die Wörter „ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung
insoweit nicht anzuwenden“ ersetzt. In § 46c des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Artikel 22 S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän-
Änderung des dert worden ist, werden die Wörter „und nach § 32b
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
In § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset- beschränkter Haftung“ gestrichen.
zes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt
durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. Novem- Artikel 25
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden
Inkrafttreten
nach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „; eine Pflicht
zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
besteht nicht“ eingefügt. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 1 N r. 5 0 )
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1a)
a) Musterprotokoll
für die Gründung einer Einpersonengesellschaft
UR. Nr. …………
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
erschien vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Notar/in mit dem Amtssitz in
...............................................................................,
Herr/Frau1)
................................................................................
................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).
1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................
mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . €
(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) und wird vollständig
von Herrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen,
und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die
Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................................ ,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu
einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglau-
bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni-
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft-
steuerstelle –.
7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Fol-
gendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweise:
1
) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2
) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi-
tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu
einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3
) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge-
strichen werden.
4
) Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2045
b) Musterprotokoll
für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft
mit bis zu drei Gesellschaftern
UR. Nr. …………
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
erschienen vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Notar/in mit dem Amtssitz in
...............................................................................,
Herr/Frau1)
................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
Herr/Frau1)
................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
Herr/Frau1)
................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).
1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................
mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . €
(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) und wird wie folgt übernommen:
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über-
nimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . €
(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über-
nimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . €
(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),
Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über-
nimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . €
(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre
Einforderung beschließt3).
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................................... ,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu
einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter
im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau-
bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni-
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft-
steuerstelle –.
7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin insbesondere auf
Folgendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweise:
1
) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2
) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi-
tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu
einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3
) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge-
strichen werden.
4
) Nicht Zutreffendes streichen.“
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 1 N r. 5 1 )
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 36 (weggefallen)
Errichtung der Gesellschaft § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
§ 1 Zweck; Gründerzahl § 38 Widerruf der Bestellung
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags § 39 Anmeldung der Geschäftsführer
§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags § 40 Liste der Gesellschafter
§ 4 Firma § 41 Buchführung
§ 4a Sitz der Gesellschaft § 42 Bilanz
§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 5a Unternehmergesellschaft § 43 Haftung der Geschäftsführer
§ 6 Geschäftsführer § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
§ 7 Anmeldung der Gesellschaft § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
§ 8 Inhalt der Anmeldung § 45 Rechte der Gesellschafter
§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft § 47 Abstimmung
§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche § 48 Gesellschafterversammlung
§ 9c Ablehnung der Eintragung § 49 Einberufung der Versammlung
§ 10 Inhalt der Eintragung § 50 Minderheitsrechte
§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung § 51 Form der Einberufung
§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Ein-
Abschnitt 2 sichtsrecht
§ 52 Aufsichtsrat
Rechtsverhältnisse der
Gesellschaft und der Gesellschafter
Abschnitt 4
§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
Abänderungen
§ 14 Einlagepflicht
des Gesellschaftsvertrags
§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
§ 53 Form der Satzungsänderung
§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder
Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
Nichtberechtigten § 55 Erhöhung des Stammkapitals
§ 17 (weggefallen) § 55a Genehmigtes Kapital
§ 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
§ 19 Leistung der Einlagen § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital
§ 20 Verzugszinsen § 57 Anmeldung der Erhöhung
§ 21 Kaduzierung § 57a Ablehnung der Eintragung
§ 22 Haftung der Rechtsvorgänger § 57b (weggefallen)
§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils § 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen § 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 25 Zwingende Vorschriften § 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
§ 26 Nachschusspflicht § 57f Anforderungen an die Bilanz
§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
§ 28 Beschränkte Nachschusspflicht § 57h Arten der Kapitalerhöhung
§ 29 Ergebnisverwendung § 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
§ 30 Kapitalerhaltung § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte
§ 32 Rückzahlung von Gewinn § 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
§ 32a (weggefallen) § 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
§ 32b (weggefallen) § 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
§ 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile § 57o Anschaffungskosten
§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen § 58 Herabsetzung des Stammkapitals
§ 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Abschnitt 3 § 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabset-
Vertretung zung
und Geschäftsführung § 58c Nichteintritt angenommener Verluste
§ 35 Vertretung der Gesellschaft § 58d Gewinnausschüttung
§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen § 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2047
§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des § 72 Vermögensverteilung
Stammkapitals § 73 Sperrjahr
§ 59 (weggefallen) § 74 Schluss der Liquidation
§ 75 Nichtigkeitsklage
Abschnitt 5
§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Auflösung und § 77 Wirkung der Nichtigkeit
Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 60 Auflösungsgründe Abschnitt 6
§ 61 Auflösung durch Urteil
Ordnungs-,
§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 63 (weggefallen) § 78 Anmeldepflichtige
§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder § 79 Zwangsgelder
Überschuldung
§ 80 (weggefallen)
§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
§ 81 (weggefallen)
§ 66 Liquidatoren
§ 82 Falsche Angaben
§ 67 Anmeldung der Liquidatoren
§ 83 (weggefallen)
§ 68 Zeichnung der Liquidatoren
§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
§ 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten Anlage“
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 – AELV 2009)
Vom 13. Oktober 2008
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des wird.
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit
den.
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
schutz: Wirtschaftswert von mehr als 74 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
§1 Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
nehmens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
für das Jahr 2009 maßgebende Arbeitseinkommen aus 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der tigt wird,
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
lichen Testbetriebe und Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG tigt wird.
Nr. L 359 S. 1) Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ergeben. schaftswert über 74 000 Deutsche Mark und unter
500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5
einkommen ermittelt, indem
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
mens wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
diert wird,
der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
tigt wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfäl- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
tigt wird. wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
ermitteln, indem einkommen das 0,1408fache des Wirtschaftswerts. Für
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
durch den Wert 1 000 dividiert wird, kommen das 0,1132fache des Wirtschaftswerts.
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver- Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkom-
vielfältigt wird und men ermittelt, indem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2049
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) vervielfältigt wird und
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
(Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, gen wird.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu §2
ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dieses Jahres dividiert wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,8797 60 000 0,6023
26 000 0,8702 61 000 0,5968
27 000 0,8606 62 000 0,5914
28 000 0,8508 63 000 0,5861
29 000 0,8410 64 000 0,5810
30 000 0,8313 65 000 0,5759
31 000 0,8215 66 000 0,5709
32 000 0,8119 67 000 0,5660
33 000 0,8024 68 000 0,5612
34 000 0,7930 69 000 0,5565
35 000 0,7837 70 000 0,5518
36 000 0,7746 71 000 0,5473
37 000 0,7656 72 000 0,5428
38 000 0,7568 73 000 0,5384
39 000 0,7481 74 000 0,5341
40 000 0,7397
41 000 0,7314
42 000 0,7232
43 000 0,7152
44 000 0,7074
45 000 0,6998
46 000 0,6923
47 000 0,6849
48 000 0,6778
49 000 0,6707
50 000 0,6639
51 000 0,6571
52 000 0,6505
53 000 0,6440
54 000 0,6377
55 000 0,6315
56 000 0,6254
57 000 0,6195
58 000 0,6137
59 000 0,6079
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2051
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,4082 60 000 0,3960
26 000 0,4159 61 000 0,3937
27 000 0,4221 62 000 0,3914
28 000 0,4272 63 000 0,3891
29 000 0,4312 64 000 0,3869
30 000 0,4343 65 000 0,3846
31 000 0,4366 66 000 0,3824
32 000 0,4384 67 000 0,3801
33 000 0,4396 68 000 0,3779
34 000 0,4402 69 000 0,3757
35 000 0,4404 70 000 0,3735
36 000 0,4403 71 000 0,3714
37 000 0,4399 72 000 0,3693
38 000 0,4392 73 000 0,3671
39 000 0,4382 74 000 0,3650
40 000 0,4371
41 000 0,4358
42 000 0,4342
43 000 0,4327
44 000 0,4309
45 000 0,4290
46 000 0,4271
47 000 0,4251
48 000 0,4230
49 000 0,4209
50 000 0,4187
51 000 0,4165
52 000 0,4144
53 000 0,4121
54 000 0,4098
55 000 0,4076
56 000 0,4052
57 000 0,4029
58 000 0,4006
59 000 0,3983
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
74 000 0,5341
100 000 0,4440
150 000 0,3397
200 000 0,2780
250 000 0,2368
300 000 0,2072
350 000 0,1847
400 000 0,1670
450 000 0,1527
500 000 0,1408
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
74 000 0,3650
100 000 0,3167
150 000 0,2530
200 000 0,2120
250 000 0,1835
300 000 0,1623
350 000 0,1459
400 000 0,1328
450 000 0,1221
500 000 0,1132
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2053
Verordnung
über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
(Samenverordnung – SamEnV)*)
Vom 14. Oktober 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Abschnitt 3
schaft und Verbraucherschutz verordnet
Embryotransfer
– auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d
sowie Nr. 2 Buchstabe b und c, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahme-
4, 8 und 9 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember einheit
2006 (BGBl. I S. 3294), geändert durch die Verord- § 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahme-
nung vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1749) sowie einheit
– auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 13 des Tierseuchengesetzes § 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588): § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung
und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und
Inhaltsübersicht
Embryonen
Abschnitt 1
Künstliche Besamung
Abschnitt 4
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation Bestimmungen zum Datenzugang
§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
§ 4 Ausnahmen § 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwert-
schätzung
§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
§ 6 Kennzeichnung von Samen
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung Abschnitt 5
und Abgabe von Samen
§8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen Ordnungswidrigkeiten
und Schlussvorschriften
Abschnitt 2
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Tierzüchterische Bestimmungen
§ 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen
für die künstliche Besamung
§ 19 Inkrafttreten
§9 Prüfeinsatz
Anlage 1 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungs-
station
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Anlage 2 Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tie-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
ren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Besamung vorgesehen sind
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie Anlage 3 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Ent-
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 nahmeeinheit
S. 81), sind beachtet worden.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Abschnitt 1 6. bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in An-
lage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche
Künstliche Besamung
der Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage
vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für
§1
die künstliche Besamung in einem Kalenderjahr,
Begriffsbestimmungen die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchun-
Im Sinne dieser Verordnung sind gen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krank-
heiten durchgeführt und dass diese Untersuchun-
1. Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des
gen in den Monaten des Kalenderjahres, in dem
§ 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
der Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindes-
des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am inner-
tens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Ab-
staatlichen Handel teilnehmen darf;
stand, wiederholt werden,
2. sonstige Besamungsstation: Besamungsstation im
Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 7. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes; zur Samengewinnung und zusätzlich im Natur-
sprung verwendet werden, vor der nächsten
3. Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt,
im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5
Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließ- oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchge-
lich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf; führt werden,
4. sonstige Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnah- 8. Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die
meeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgeset- Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen po-
zes. sitiven Befund ergeben haben oder bei denen aus
anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer
§2 in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unver-
Anforderungen an züglich von der Samengewinnung ausgeschlossen
Einrichtungen einer Besamungsstation werden sowie ihr Samen, mit Ausnahme von
Eine Besamungsstation verfügt über die für die Ge- Samen, der vor ihrer letzten Untersuchung mit ne-
winnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Sa- gativem Befund gewonnen worden ist, unverzüglich
men erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindes- untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
tens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhan- Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis
den sind. der Krankheit unverzüglich vernichtet wird; die tier-
seuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unbe-
§3 rührt,
Anforderungen beim 9. der Samen von Schweinen nach den Anforderun-
Betrieb einer Besamungsstation gen des Anhangs C Nr. 2 der Richtlinie des Rates
90/429/EWG vom 18. August 1990 zur Festlegung
Der Betreiber einer Besamungsstation hat sicherzu-
der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
stellen, dass
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufberei- Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr
tung und die Lagerung des Samens sowie die Stal- (ABl. EU Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden
lungen für die auf der Besamungsstation gehalte- Fassung behandelt wird,
nen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 ent-
10. Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang
sprechen,
und Abgang von Tieren, einschließlich der jewei-
2. der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gela- ligen Rasse, bei registrierten Tieren die Bezeich-
gert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch nung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeich-
ausgeschlossen sind, nung der Linie, des Namens, soweit das Tier einen
3. die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchge- solchen hat, der Zuchtbuch- oder Zuchtregister-
führt werden, nummer und der Ohrmarkennummer nach den
4. die auf der Station gehaltenen Tiere wöchentlich §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung vom
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) sowie, soweit
auf klinische Anzeichen aller melde- und anzeige-
pflichtigen Krankheiten, die durch den gewonnenen vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Kennzeich-
Samen übertragen werden können, untersucht nungsnummer des Spendertieres,
werden, 11. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Be-
5. bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, aus- funde zu den Nummern 4 bis 8 und § 4 Abs. 1
genommen Equiden, vor der Gewinnung von Sa- und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird,
men für die künstliche Besamung und vor Auf- welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche
nahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a Krankheit untersucht wurde und wie der jeweilige
und c genannten Bereiche der Besamungsstation Befund aussah,
die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchun- 12. bei der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen
gen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krank- oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone
heiten durchgeführt und dass diese Untersuchun- nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der EG-Blauzun-
gen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 genbekämpfung-Durchführungsverordnung in der
Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden, Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2055
2008 (BGBl. I S. 1905), die Anforderungen nach Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewin-
dem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) nung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genann-
Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober ten Abstand, erbracht werden.
2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie
(3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus
2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämp-
ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet
fung, Überwachung und Beobachtung der Blau-
werden, soweit
zungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die
für Verbringungen bestimmter Tiere von für die 1. der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden
Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten gehalten wird,
(ABl. EU Nr. L 283 S. 37), die zuletzt durch die Ver- 2. die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung
ordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom in voneinander getrennten Räumen erfolgt und
24. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 197 S. 18) geändert
worden ist, eingehalten werden, 3. die in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samen-
gewinnung, -aufbereitung und -lagerung verwende-
13. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes be- ten Geräte sowie die zur Stimulation des Hengstes
zeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des eingesetzten Stuten ausschließlich für den betroffe-
Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin nen Hengst verwendet werden.
a) die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 7 (4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Ge-
durchführt oder deren Durchführung veranlasst, winnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der
wobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbin- Besamungsstation
dung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden
1. den Tierhalter und den Eigentümer der zu besamen-
Proben nach näherer Anweisung der zuständi-
den Stute vor der Abgabe des Samens über die In-
gen Behörde in einer von ihr bestimmten Unter-
fektion des Spendertieres sowie über die Folgen, die
suchungseinrichtung zu untersuchen sind,
durch eine künstliche Besamung hervorgerufen wer-
b) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 den können, schriftlich zu informieren,
sowie 8 bis 11 vorgeschriebenen Tätigkeiten 2. sich vor der Abgabe oder Verwendung des Samens
überwacht und ein höchstens 30 Tage altes Ergebnis der serolo-
c) dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet gischen Untersuchung auf das Equine-Arteritis-Virus
sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder
oder dem Betreiber mitteilt. Eigentümer vorlegen zu lassen.
Die Besamung darf nur auf einer Besamungsstation er-
§4 folgen. Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes
zu besamenden Stuten müssen
Ausnahmen
1. eine Woche nach der letzten Besamung, wenn das
(1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung positiv
eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis war, und
1. im Virusneutralisationstest oder 2. vier Wochen, wenn das Ergebnis ihrer serologischen
Untersuchung negativ war,
2. im Samen
auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equi-
zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei den gehalten werden.
negative Virusnachweise im Samen durch Virusisola-
tionstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von min- §5
destens einer Woche in einer von der zuständigen Be-
hörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht Kennzeichnungs-
worden sind. nummer der Besamungsstation
(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzucht-
(2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst
gesetzes erteilt die zuständige Behörde der Besa-
im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virus-
mungsstation eine Nummer für die Kennzeichnung
arteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewin-
des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeich-
nung verwendet werden, soweit der Hengst entspre-
nungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der
chend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Ent-
bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in
scheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli
dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten,
dem Buchstaben B und einem Buchstaben für die je-
auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b
weilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als
Ziffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich
Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der
der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191
Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equi-
S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der
den der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der
Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der
Buchstabe Z zu vergeben.
Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/
EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungs-
Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equi- station, deren Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tier-
nen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU zuchtgesetzes fortgilt, innerhalb von zwei Wochen nach
Nr. L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer
Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 entsprechend Absatz 1 Satz 2.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
§6 1. die Angabe des Datums der Vernichtung und
Kennzeichnung von Samen 2. der Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregister-
(1) In einer Besamungsstation wird jede Samenpor- nummer des Spendertieres, dessen Samen vollstän-
tion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens dig entsorgt wird, oder
durch folgende Angaben gekennzeichnet: 3. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-
1. das Gewinnungsdatum, kennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen
Samenportionen
2. die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres
sowie den Namen des Spendertieres, soweit es ei- unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.
nen solchen hat, und (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-
3. die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Be- gesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die
samungsstation. Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an
eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Be-
Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und samungsstation oder an ein Samendepot nach § 13
leicht lesbar sein. Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes
(2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei Spendertier folgende Angaben enthalten:
den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der
1. das Datum der Abgabe,
Rasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Be- 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-
zeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der kennzeichnet ist,
Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
Spendertieres zu verwenden.
4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Vete-
(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in rinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-
sonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in markt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten
diesen Besamungsstationen oder Samendepots gela- Besamungsstation, der sonstigen Besamungs-
gert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach station oder des Samendepots.
Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum (3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des
und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstel- Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besa-
lenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird mungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder
die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Bin- des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei
nenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fas- der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter
sung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen
geltenden Fassung angegeben. für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben
enthalten:
(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten
die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kenn- 1. das Datum der Abgabe,
zeichnung der Samenportion 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-
1. unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und kennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen
Samenportionen,
2. die Angaben aller Spendertiere umfasst.
3. im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-
§7 gesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwen-
ders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Aufzeichnungen Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem
über Gewinnung, Aufbereitung, Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen er-
Lagerung und Abgabe von Samen füllt sind,
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-
4. den Namen und die Anschrift des Empfängers.
gesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Ge-
winnung von Samen in einer Besamungsstation müs- (4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von
sen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat fol- einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Sa-
gende Angaben enthalten: mendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgeset-
zes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss
1. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-
der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens
kennzeichnet wird,
für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen ma-
2. die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro chen:
Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des
1. das Datum des Empfangs,
Ejakulats,
2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-
3. die Art der Konservierung und der Konfektionierung,
kennzeichnet ist,
die Art und Menge des Verdünners, antibiotische Zu-
sätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewah- 3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen und
rungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samen- 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Vete-
portionen. rinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-
Wenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen ge- markt-Tierseuchenschutzverordnung der abgeben-
macht worden sind, in der Besamungsstation vernich- den Besamungsstation, der sonstigen Besamungs-
tet wird, sind mindestens station oder des Samendepots.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2057
(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen 2. Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 ge-
im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen forderten Angaben enthalten oder auf denen diese
gleich. Angaben durch den Verwender des Samens einge-
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind tragen sind,
mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Ver- gleich.
nichtung des Samens in der Besamungsstation, sons-
tigen Besamungsstation oder in dem Samendepot auf- Abschnitt 2
zubewahren.
Tierzüchterische Bestimmungen
§8 für die künstliche Besamung
Aufzeichnungen über
die Verwendung von Samen §9
(1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes Prüfeinsatz
erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender min- (1) Die Zuchtorganisation darf Samen, der nach § 13
destens folgende Angaben zu machen: Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zum
1. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Vete- Prüfeinsatz von Zuchttieren bestimmt ist (Prüfsamen),
rinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen- nur zur Besamung von Tieren einsetzen,
markt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Na-
1. die im Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen
men und die Anschrift der Besamungsstation, der
sind, die den Prüfeinsatz durchführt, oder,
sonstigen Besamungsstation oder des Samen-
depots, von der oder dem der Samen abgegeben 2. sofern die Tiere nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1
wurde, eingetragen sind, soweit deren Nachkommen
2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge- a) von der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz
kennzeichnet ist, durchführt, einer Leistungsprüfung unterzogen
3. den Namen der Person, welche den Samen verwen- werden oder
det hat, und b) auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tier-
4. den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tier- zuchtgesetzes oder auf Grund des § 28 Abs. 1
halters, in dem der Samen verwendet worden ist. Satz 3 des Tierzuchtgesetzes einer Leistungsprü-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samen- fung unterzogen werden.
kennzeichnung ein Code, der sich aus Buchstaben und (2) Bei zum Prüfeinsatz besamten Tieren nach Ab-
Zahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit satz 1 Nr. 2 sowie deren Nachkommen aus dem Prüf-
dem die Samenportion gekennzeichnet ist, soweit die einsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die
Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, hat die Zucht-
oder das Samendepot bei der Abgabe des Samens organisation, die den Prüfeinsatz durchführt, sicherzu-
schriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Ab- stellen, dass die väterliche und mütterliche Abstam-
gabe des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser mung erfasst und aufgezeichnet wird. Bei Tieren oder
Code einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet deren Nachkommen nach Satz 1, die in keinem Zucht-
werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im buch eingetragen sind, hat die Zuchtorganisation, die
Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes den Prüfeinsatz durchführt, stichprobenartig durch eine
kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet Blutgruppenbestimmung oder die mindestens gleich-
werden, wenn die abgebende Besamungsstation, die wertige Bestimmung genomischer Merkmale die Ab-
sonstige Besamungsstation oder das Samendepot stammung zu überprüfen, wobei der Anteil der über-
diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn prüften Abstammungen mindestens der Anforderung
nach Satz 1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 der Zuchtbuchordnung zur Abstammungssicherung
ein Code aufgezeichnet wird, sind zusätzlich die Rasse, bei Zuchttieren im Rahmen eines Prüfeinsatzes ent-
die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und bei re- sprechen muss.
gistrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeug-
(3) Die Zuchtorganisation hat sicherzustellen, dass
nisse und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres
der Prüfsamen so verteilt wird, dass sowohl auf Grund
anzugeben.
der Verteilung der beim Prüfeinsatz besamten Tiere
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2 über verschiedene Betriebe als auch durch das Vorhan-
Nr. 11 Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder densein von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen
wird der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes ver- Betriebs der Wert des geschätzten Zuchtwerts des
wendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen Vatertieres aus dem Prüfeinsatz das gleiche Niveau er-
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die warten lässt wie ein Zuchtwert, der für dieses Vatertier
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen geschätzt wird, soweit es nach dem Prüfeinsatz unbe-
sind, die Zuchtbuchnummer oder, im Falle von Tieren, schränkt zur künstlichen Besamung im Inland verwen-
die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach det werden kann.
den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzu-
zeichnen. (4) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz
durchführt, bestimmt, wie viele Samenportionen als
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Prüfsamen je männliches Prüftier mindestens und wie
stehen viele Samenportionen im Höchstfall abgegeben werden
1. im automatisierten Verfahren oder in Informations- und in welchem Zeitabschnitt die Abgabe des Prüfsa-
systemen erstellte Unterlagen oder mens zugelassen ist. Die Zuchtorganisation hat sicher-
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
zustellen, dass bei Rindern, deren Zuchtrichtung eine 2. die Eizellen und Embryonen nach § 13 gekennzeich-
Zuchtwertschätzung für Milchleistung erfordert, net und so gelagert werden, dass Verwechselungen
1. die Mindestzahl den Wert 200 nicht unterschreitet, und Missbrauch ausgeschlossen sind,
2. die Höchstzahl den Wert 1 700 nicht überschreitet 3. für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen
sowie verwendet wird, dessen Verwendung nach den Be-
stimmungen des Tierzuchtgesetzes zugelassen ist,
3. der Zeitabschnitt der Abgabe nicht länger als zwölf
Monate beträgt. 4. die in § 14 vorgesehenen Aufzeichnungen durchge-
Die Vorgaben nach Satz 1 und 2 gelten je Prüftier und führt werden,
sind auch dann einzuhalten, wenn der Prüfeinsatz von 5. Tiere, die zur Gewinnung von Eizellen oder Embryo-
mehreren Zuchtorganisationen gemeinsam durchge- nen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Ei-
führt wird. zellen oder Embryonen frei von melde- und anzeige-
(5) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz pflichtigen Krankheiten sind, die durch Eizellen oder
durchführt, kann bestimmen, dass Prüfsamen nur bei Embryonen übertragen werden können,
Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Pari- 6. Tiere, bei denen sich Anzeichen von melde- oder
täten verwendet werden darf. Sie kann durch Regelun- anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch Eizellen
gen zur Verwendung nach Absatz 3 näher bestimmen, und Embryonen übertragen werden können, zeigen
wie der Prüfsamen verteilt wird. oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht
(6) Die Verwendung des Prüfsamens nach den Ab- auf Ausbruch einer melde- oder anzeigepflichtigen
sätzen 3 bis 5 ist für jedes männliche Prüftier durch die Krankheit besteht, die durch Eizellen und Embryo-
Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, auf- nen übertragen werden können, unverzüglich von
zuzeichnen. Dabei sind spätestens zwölf Monate nach der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen ausge-
der ersten Besamung auch die Registriernummern schlossen werden sowie ihre Eizellen und Embryo-
nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Zucht- nen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten
buch- oder Zuchtregisternummern oder, im Falle von Untersuchung der Tiere mit negativem Befund ge-
Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennum- wonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis
mern nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverord- zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung
nung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit un-
die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus verzüglich vernichtet werden,
dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts
7. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde
für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, aufzu-
zu Nummer 6 erstellt werden,
zeichnen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb der Frist
für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten der 8. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes be-
Zuchtbuchordnung der Zuchtorganisation, die den Prüf- zeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des
einsatz durchführt, vorzunehmen. Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin
(7) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4, 6
durchführt, hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am und 7 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht
Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde das und
für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier
b) dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet
durch Vorlage der neuesten Zucht- oder Herkunftsbe-
sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst
scheinigung anzuzeigen.
oder dem Betreiber mitteilt.
Abschnitt 3
§ 12
Embryotransfer
Kennzeichnungsnummer
§ 10 der Embryo-Entnahmeeinheit
Anforderungen an Einrichtungen (1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzucht-
einer Embryo-Entnahmeeinheit gesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-
Entnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung
Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung
der von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese
von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtun-
Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buch-
gen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden,
staben der bestehenden Landeskennzeichnung des
wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über
Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist,
die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.
gefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben
für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Zif-
§ 11
fern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rin-
Anforderungen beim der der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S,
Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen
Der Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat der Buchstabe Z zu vergeben.
sicherzustellen, dass (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Ent-
1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufberei- nahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des
tung, die Lagerung und die Beförderung der Eizellen Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wo-
und Embryonen den Anforderungen der Anlage 3 chen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeich-
entsprechen, nungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2059
§ 13 sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-
Kennzeichnung bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich
von Eizellen und Embryonen aufzuzeichnen.
(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahme- (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzucht-
einheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung gesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahme-
vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar einheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Ab-
nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende An- gabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Em-
gaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen: bryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Ent-
nahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens
1. das Gewinnungsdatum,
folgende Angaben enthalten:
2. die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weib-
lichen Spendertieres, 1. das Datum der Abgabe,
3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-
Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und
4. die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahme- 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Ve-
einheit nach § 12. terinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen
und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern (3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Em-
der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den bryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Em-
Behältnissen aufzuführen. bryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeein-
(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten heit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ab-
Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 gegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich
Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeich- nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindes-
nung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 tens folgende Angaben aufzeichnen:
des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der 1. das Datum des Empfangs,
Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnum-
2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-
mer die Zuchtregisternummer zu verwenden.
bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und
(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und
Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinhei- 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Ve-
ten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, ste- terinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-
hen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des markt-Tierseuchenschutzverordnung der abgeben-
Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird den Embryo-Entnahmeeinheit.
das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungs- (4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen
nummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit im automatisierten Verfahren oder in Informationssyste-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontroll- men erstellte Unterlagen gleich.
nummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseu-
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind
chenschutzverordnung angegeben.
mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Ver-
nichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-
§ 14
Entnahmeeinheit aufzubewahren.
Aufzeichnungen über
Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung § 15
und Abgabe von Eizellen und Embryonen
Aufzeichnungen über die
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzucht- Verwendung von Eizellen und Embryonen
gesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Ge-
winnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryo- (1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz,
nen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen min- der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen
destens folgende Angaben enthalten: erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu
machen:
1. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-
bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Ve-
2. bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Da- terinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-
tum der Befruchtung. markt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Na-
men und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit,
Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Da- von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben
tum der Übertragung unverzüglich nach der Übertra- wurden,
gung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Über-
tragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-
unverzüglich nach der Aufbereitung die Art der Konser- bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,
vierung und Konfektionierung, die Angaben, mit denen 3. den Namen der Person, welche die Embryonen
die Eizellen oder Embryonen nach § 13 gekennzeichnet übertragen hat,
sind, die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der
4. den Namen und die Anschrift des Betriebes des
gewonnenen Eizellen oder Embryonen aufzuzeichnen.
Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier
Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Satz 3
gehört,
Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet wer-
den, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung 5. das Datum der Übertragung und
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
6. die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Abschnitt 5
Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein
Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 Ordnungswidrigkeiten
und 34 der Viehverkehrsverordnung. und Schlussvorschriften
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im § 17
automatisierten Verfahren oder in Informationssyste-
men erstellte Unterlagen gleich. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des
Abschnitt 4 Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
Bestimmungen zum Datenzugang
1. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen
gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen
§ 16 Weise gelagert wird,
Zugang zu Daten aus 2. entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen
Weise untersucht werden,
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung
oder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 3. entgegen § 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass
des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation bei den dort genannten Tieren eine dort genannte
oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht- Untersuchung durchgeführt wird,
gesetzes durch die zuständige Behörde erhoben wor-
den sind, müssen einer Besamungsstation oder einem 4. einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung
Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,
oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht- 5. entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von
gesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung Tieren einsetzt,
gestellt werden, soweit
6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
1. die Daten zur Vermarktung von Samen notwendig die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,
sind,
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht
2. die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise
sich auf die Nachkommen des jeweiligen Spender- überprüft,
tieres, die Daten und Ergebnisse der Zuchtwert- 8. entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der
schätzung auf das jeweilige Spendertier, dessen Sa- Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise ver-
men von der Besamungsstation oder dem Samen- teilt wird,
depot abgegeben wurde, beziehen.
9. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte ein-
insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des gehalten werden,
Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines
Zuchtprogramms besteht nicht. 10. entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig rechtzeitig macht,
sind, gelten insbesondere
11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig
1. der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des oder nicht rechtzeitig erstattet,
Spendertieres und
12. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen
2. zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkom- und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort
men des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten vorgeschriebenen Weise gelagert werden,
und Mittelwerte. 13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei
(3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten
Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzucht- sind, oder
gesetzes nicht im Rahmen eines Zuchtprogramms einer 14. einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung
anerkannten Zuchtorganisation verwendet, werden die von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zu-
Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer widerhandelt.
Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgeset-
zes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tier- § 18
zuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt
wurden, nicht veröffentlicht. In diesem Falle besteht für Aufhebung
eine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 von Rechtsverordnungen
Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige
Es werden aufgehoben:
Behörde keine Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse
aus der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an 1. die Verordnung über die Beteiligung von Besa-
eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterzu- mungsstationen an Zuchtprogrammen vom 16. Mai
geben. 1991 (BGBl. I S. 1133),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2061
2. die Verordnung über die Untersuchung männlicher § 19
Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) und Inkrafttreten
3. die Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni 1999
(BGBl. I S. 1245), zuletzt geändert durch Artikel 409 Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 und 12
S. 2407). am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Anlage 1
(zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6)
Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
1. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:
a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenla-
bor und vom Samenlager getrennt sind;
b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stal-
lungen;
c) einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samenge-
winnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf
dem gleichen Gelände liegen;
e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisie-
ren von Geräten;
f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
2. Die Bauweise muss gewährleisten, dass
a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist,
ausgenommen für Equiden;
b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfi-
ziert werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2063
Anlage 2
(zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2)
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren,
die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Tiere Zu untersuchende Krankheiten Zu untersuchende Proben Folgemaßnahmen
1 2 3 4
Rinder Bovine Virusdiarrhoe eine Blutprobe (Virusnachweis) jährliche
Untersuchung
Rinder Bovines Herpesvirus Typ 1 zwei Blutproben im Abstand von jährliche
drei Wochen (Antikörpernachweis) Untersuchung
Rinder Trichomonadenseuche der Rinder eine Präputialspülprobe oder eine jährliche
(Tritrichomonas fetus) und Vibrio- Spülprobe, die unmittelbar nach Untersuchung
nenseuche der Rinder (Campylo- der Samenentnahme von der
bacter fetus subspecies veneralis) Innenwand der künstlichen
Scheide entnommen wird
Schweine Brucellose der Schweine eine Blutprobe zur Untersuchung jährliche
nach fachlichen Vorgaben der Bru- Untersuchung
cellose-Verordnung (Antikörper-
nachweis)
Schweine Schweinepest eine Blutprobe zur Untersuchung jährliche
nach fachlichen Vorgaben der Untersuchung
Schweinepest-Verordnung (Anti-
körpernachweis)
Schweine Aujeszkysche Krankheit eine Blutprobe zur Untersuchung jährliche
auf das gl-Glykoprotein des Virus Untersuchung
(Antikörpernachweis)
Schafe und Brucellose (Brucella melitensis) eine Blutprobe (Antikörpernach- jährliche
Ziegen weis) Untersuchung
Schafe und Epididymitis des Schafbocks eine Blutprobe (Antikörpernach- jährliche
Ziegen (Brucella ovis) weis) Untersuchung
Schafe und Border-Krankheit Isolierungstest für den Virus – Blut- jährliche
Ziegen (Enzootische Zitterkrankheit) probe Untersuchung
Equiden Ansteckende Blutarmut der Ein- eine Blutprobe Wiederholung der
hufer (Infektiöse Anämie) Methode: Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Coggins-Test
Equiden Kontagiöse Equine Metritis eine Samen- oder Vorsekret- und Wiederholung der
Harnröhrenprobe und eine Eichel- Untersuchung jeweils
grubentupferprobe (kultureller nach 120 Tagen
Nachweis oder PCR)
Equiden Equine Virusarteritis bei serologisch negativem Equine- Wiederholung der
Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1 : 4) Untersuchung jeweils
eine Blutprobe nach 30 Tagen
Methode:
Antikörpernachweis –
Virusneutralisationstest
bei serologisch positivem EAV- Wiederholung der
Titer (≥ 1 : 4) Untersuchung nach
120 Tagen
Samen
Methode:
Virusnachweis Zellkultur
bei Teilnahme an einem Impf- Wiederholung der
programm: Untersuchung nach
Samen 120 Tagen
Methode:
Virusnachweis Zellkultur
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Anlage 3
(zu § 10 und § 11 Nr. 1)
Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
1. Embryo-Entnahmeeinheiten müssen in einem Laboratorium über Einrichtun-
gen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt
werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeits-
platte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vor-
gesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.
2. Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums müssen sie über folgende Einrich-
tungen verfügen:
– einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben,
aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während
der Entnahme aufhalten;
– einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente
und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen
verwendet werden;
– sofern eine Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zellschutz-
schicht (Zona pellucida) durchgeführt werden soll, ist ein Raum vorzuse-
hen; für das Verfahren sind Laminarflow-Einrichtungen vorzusehen, die
zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert werden.
3. Im Falle eines mobilen Laboratoriums müssen sie in dem Fahrzeug über ei-
nen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus zwei getrennten Ab-
teilungen besteht:
– einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die
zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird,
und
– einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in
Kontakt mit den Spendertieren gelangen.
4. Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Labo-
ratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sons-
tigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryo-
nen benötigt werden.
Um für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch In-vitro-
Befruchtung oder In-vitro-Kultivierung entstanden sind, zugelassen zu werden,
muss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem folgende Anforderungen erfül-
len:
1. es muss ein ortsfestes Aufbereitungslabor zur Verfügung stehen, das fol-
gende Anforderungen erfüllt:
– ein separater Raum für die Gewinnung von Eizellen aus den Ovarien sowie
separate Räumlichkeiten oder Bereiche für die Aufbereitung der Eizellen
und Embryonen und zur Aufbewahrung von Embryonen;
– die Aufbereitung der Eizellen, Samen und Embryonen muss unter sterilen
Arbeitsbedingungen erfolgen;
2. eine Embryo-Entnahmeeinheit darf nur dann Eizellen oder Gewebe aus ei-
nem Schlachthof beziehen, wenn dieser so ausgerüstet ist, dass eine hygie-
nisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und
sonstigem Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2065
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich
Vom 21. Oktober 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 betriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Investitionen; Anwenden von Instrumenten des
(BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Arti- Qualitäts- und Kostenmanagements sowie des
kel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom Marketings; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, von Information und Beratung;
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh- 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden
Bundesinstituts für Berufsbildung: beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Befähigen
der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln;
§1 berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen; Einsetzen, Führen und Fördern von Mit-
Ziel der Meisterprüfung arbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer
und Bezeichnung des Abschlusses Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung unter
(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Bren- Anwendung von Instrumenten des Personalmanage-
nerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1 ments.
Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist fest- (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
zustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prü- kannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/
fungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.
abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit
besitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen §2
Brennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin
in Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirt- Zulassungsvoraussetzungen
schaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedin-
1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbil-
gungen zu reagieren:
dungsberuf Brenner/Brennerin und danach eine min-
1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstech- destens zweijährige Berufspraxis oder
nik, Vermarktung:
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Analysieren unterschiedlicher Verfahrenstechniken anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf
im Brennereibetrieb; Durchführen, Steuern und Opti- und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis
mieren der Prozesse im Brennereibetrieb unter Be- oder
achtung der Anforderungen an die Produktqualität,
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
des Marktes und der Belange des Umweltschutzes;
Herstellen, Kontrollieren und Beurteilen von Roh- nachweist.
stoffen, Maischen und Brennereierzeugnissen; Ent- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich
wickeln und Umsetzen von Qualitäts- und Quanti- der Brennereiwirtschaft nachgewiesen werden.
tätsvorgaben; Vermarkten von Erzeugnissen; Durch-
führen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
schutzes und der Unfallverhütung; genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
2. Betriebs- und Unternehmensführung: oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-
Entwicklung von Zielen, Konzepten und Maßnahmen ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
für Produktion und Vermarktung unter Beachtung fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur
der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen Prüfung rechtfertigen.
des Marktes; Analysieren und Planen der betrieb-
lichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach §3
wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beach- Gliederung der Meisterprüfung
tung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erforder-
nisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maß- (1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile
nahmen in Produktion und Vermarktung; kaufmän- 1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstech-
nische Disposition beim Beschaffen von Betriebs- nik, Vermarktung,
mitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschinenein-
satz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökono- 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
mische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamt- 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durch- Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der
zuführen. Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich ge-
plante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt
§4 werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prü-
Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine
„Brennereitechnologie, Betriebs- gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem
und Verfahrenstechnik, Vermarktung“ geeigneten Betrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt
stehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung. Das Prü-
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- fungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die
nehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Ab-
Weiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die da- satz 2 aufgeführten Inhalte. Es soll jeweils nicht länger
mit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermark- als 60 Minuten dauern.
tung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Ein-
satzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und (5) Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen
Betriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung ver-
werden können. Hierbei soll gezeigt werden, dass die schiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und be-
entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und urteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler fest-
wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umwelt- gestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeig-
schutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener nete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen
Rechtsvorschriften durchgeführt werden können. werden. Dabei sind auch brennereitechnologische
Aspekte zu berücksichtigen. Die Ergebnisse sind in
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des
1. Eignung von Rohstoffen für die Brennerei; Einfluss Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von
der Erzeugung auf die Rohstoffqualität, Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieb-
lichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt
2. Technologie der Rohalkohol- und Destillaterzeu-
werden. Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der
gung,
Vorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu
3. Fertigstellung zu Bränden, Geisten, Likören und 120 Minuten zur Verfügung.
sonstigen Spirituosen,
4. brennereitechnische Betriebskontrolle und Qualitäts- §5
sicherung, Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil
5. sensorische Prüfung und Beschreibung von Brän- „Betriebs- und Unternehmensführung“
den, Geisten, Likören und sonstigen Spirituosen, (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
6. Präsentation, Kundenberatung und Marketing; Ver- nehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, recht-
marktung der Erzeugnisse aus der Brennerei, liche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt,
analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglich-
7. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
keiten aufgezeigt werden können.
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und
Arbeitssicherheit, (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
8. Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beur- 1. nationale und internationale Rahmenbedingungen
teilung der Produktionsverfahren und der Vermark- für Brennerei und Vermarktung; Wirtschafts- und
tung, Agrarpolitik,
9. Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen 2. betriebliche Bedingungen der Produktion von
Betrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonen- Brennereierzeugnissen sowie deren Vermarktung,
der Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Ver- 3. Struktur und Funktion des Brennereibetriebes oder
marktung und Entsorgung, des Betriebszweiges Brennerei; Unternehmens-
10. rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt- formen; Kooperation,
schutz, Verbraucherschutz und Vermarktung. 4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestal-
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt tung,
nach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennerei- 5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-
erzeugnissen nach Absatz 5. tion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen Betriebserfolgs,
werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen 6. Betriebsentwicklungsplanung, Investition und Finan-
Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoff- zierung,
auswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Ver-
marktung und Marketing in einem komplexen Sinne 7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot,
erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermark-
Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Auf- tungsformen,
gabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende 8. berufsbezogene Rechtsvorschriften,
Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennerei- 9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen und
betriebes beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich betriebliche Versicherungen,
zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergeb-
nisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungs- 10. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,
gespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe Steuerverfahren,
sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der 11. Information, Kommunikation und Beratung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2067
(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirt- b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
schaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Be- c) Organisation der Ausbildung,
triebsbeurteilung nach Absatz 5.
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
(4) Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeits-
projekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Auf- e) Ausbildungsplan,
gabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb f) Beurteilungssystem;
sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetrie- 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
bes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in
betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei a) Auswahlkriterien,
der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prü- b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin be- c) Eintragungen und Anmeldungen,
rücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest,
dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht d) Planen der Einführung,
durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin 4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaft-
liches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der
auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Be- Aufgabenstellung,
triebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestand- b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
teil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum
c) praktische Anleitung,
von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf
und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu doku- d) Fördern aktiven Lernens,
mentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsen- e) Fördern von Handlungskompetenz,
tieren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch er-
f) Lernerfolgskontrollen,
streckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des
Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als g) Beurteilungsgespräche;
30 Minuten dauern. 5. Förderung des Lernprozesses:
(5) Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder land- a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
wirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit
b) Sichern von Lernerfolgen,
erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungs-
möglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsge- d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
spräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt auffälligkeiten,
sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfas-
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
sung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und
Ausbildung,
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteil-
nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit f) Kooperation mit externen Stellen;
zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Für 6. Ausbildung in der Gruppe:
die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vor-
a) Kurzvorträge,
bereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stun-
den zur Verfügung. Das anschließende Prüfungs- b) Lehrgespräche,
gespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
§6
e) Lernen in der Gruppe,
Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ f) Ausbildung in Teams;
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- 7. Abschluss der Ausbildung:
nehmerin soll nachweisen, dass Zusammenhänge der a) Vorbereitung auf Prüfungen,
Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkannt sowie
b) Anmelden zur Prüfung,
Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter geführt
werden können. c) Erstellen von Zeugnissen,
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrol- e) Fortbildungsmöglichkeiten,
lieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
f) Mitwirkung an Prüfungen;
1. Allgemeine Grundlagen:
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei-
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, tern,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, c) soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-
2. Planung der Ausbildung: arbeitern,
a) Ausbildungsberufe, e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil Verfahrenstechnik, Vermarktung“ ist eine Note als arith-
nach Absatz 4 und einem schriftlichen Teil nach Ab- metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen
satz 5. in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 und in der Prüfung nach
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung § 4 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung
einer vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungs- nach § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil
teilnehmerin in Abstimmung mit dem Prüfungsaus- „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note
schuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schrift- Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der
lich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in
und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prü- der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für
fungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist
das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertun-
Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungsein- gen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und
heit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Ver- in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die
fügung gestellt werden. Die praktische Durchführung Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Ge-
der Ausbildungseinheit soll jeweils nicht länger als wicht.
60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine
als 30 Minuten dauern. Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
oder die Prüfungsteilnehmerin in höchstens drei Stun- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prü-
den fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungs- fungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt
feldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-
eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 ten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den
Nr. 8 bearbeiten. Der schriftliche Teil ist durch eine Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei- worden ist.
lung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Er-
gänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minu- §9
ten dauern.
Wiederholung der Meisterprüfung
§7 (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen kann zweimal wiederholt werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von
fung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3, der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den ein-
§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den zelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die
letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zustän- Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
digen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkann- mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt teilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
wurde, die den Anforderungen der entsprechenden vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prü-
Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. fung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§8 § 10
Bestehen der Meisterprüfung Inkrafttreten
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ten. Für den Teil „Brennereitechnologie, Betriebs- und in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2069
Vierte Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 23. Oktober 2008
Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt und zuletzt durch Artikel 96 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.
2. Im neuen Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Grün-
den zulässig:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für be-
stimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Än-
derung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Ver-
öffentlichung des Prospektes,
2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene
Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Ver-
öffentlichung des Prospektes verfügbar ist.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 1 gilt“ werden
durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur
Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Oktober 2008
Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung
für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) tritt für die Bundes-
republik Deutschland am 21. November 2008 in Kraft (BGBl. 2008 II S. 786).
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes
und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1461) wird bekannt gemacht, dass die Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur
Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschrif-
ten ebenfalls
am 21. November 2008
in Kraft treten.
Berlin, den 14. Oktober 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Vom 16. Oktober 2008
Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nr. 5a sind die Angaben „§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5“ jeweils durch die
Angabe „§ 31“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Oktober 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. P a k u s c h e r
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur
Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Oktober 2008
Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung
für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) tritt für die Bundes-
republik Deutschland am 21. November 2008 in Kraft (BGBl. 2008 II S. 786).
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes
und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1461) wird bekannt gemacht, dass die Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur
Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschrif-
ten ebenfalls
am 21. November 2008
in Kraft treten.
Berlin, den 14. Oktober 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Vom 16. Oktober 2008
Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nr. 5a sind die Angaben „§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5“ jeweils durch die
Angabe „§ 31“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Oktober 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. P a k u s c h e r