1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 9. Oktober 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch die Verordnung vom
17. April 2007 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes:“.
b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der
Bundespolizei,“.
c) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalober-
rat in der Bundespolizei,“.
d) Die Nummern 23 bis 25 werden aufgehoben.
e) Die bisherigen Nummern 26 bis 39 werden die Nummern 23 bis 36.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Direktorin der“ durch die Wörter „Prä-
sidentin einer“ und die Wörter „Direktor der“ durch die Wörter „Präsident
einer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden das Wort „Direktorin“ durch das Wort „Präsidentin“
und das Wort „Direktor“ durch das Wort „Präsident“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „eines Bundespolizeipräsidiums“
durch die Wörter „beim Bundespolizeipräsidium“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird jeweils das Wort „eines“ durch das Wort „des“ ersetzt.
e) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsi-
dent einer Bundespolizeidirektion,
9. die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundes-
polizei,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 15. Oktober 2008
Auf Grund rung nach dem Madrider Markenabkom-
– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie men
des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Okto- § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im
ber 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen Verfahren der internationalen Registrie-
§ 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes rung nach dem Protokoll zum Madrider
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12 Markenabkommen
zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im
(BGBl. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9 Verfahren der internationalen Registrie-
Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset- rung nach dem Madrider Markenabkom-
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän- men und nach dem Protokoll zum Madri-
dert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4 der Markenabkommen“.
Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
S. 1191) neugefasst worden ist, und
„Teil 6
– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmuster-
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), Verfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-
des Rates vom 20. März 2006
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das
zum Schutz von geografischen
Deutsche Patent- und Markenamt:
Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.
Artikel 1
d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie
Änderung
der Markenverordnung folgt gefasst:
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I „§ 48 Veröffentlichung des Antrags
S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom § 49 Nationaler Einspruch“.
22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt
geändert: e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 2
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung“. Einspruchsverfahren
nach § 131 des Markengesetzes“.
b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie
folgt gefasst: 2. § 8 wird wie folgt geändert:
„§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
Verfahren der internationalen Registrie- das Wort „zwei“ ersetzt.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„26,2 x 17 Zentimeter“ die Wörter „und nicht „Die Wiedergaben können bis zu sechs ver-
kleiner als 8 x 8 Zentimeter“ eingefügt. schiedene Ansichten enthalten und sind auf
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: einem Blatt Papier entsprechend dem For-
„(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätz- mat des § 8 Abs. 3 einzureichen.“
lich auf einem Datenträger eingereicht werden. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine
„Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf
Viren oder sonstigen schädlichen Programme
einem Datenträger eingereicht, müssen alle An-
enthalten. Andernfalls kann der Datenträger
sichten in einer Bilddatei wiedergegeben wer-
nicht verwendet werden. Die beim Deutschen
den.“
Patent- und Markenamt lesbaren Datenträger-
formate werden auf der Internetseite 4. § 11 wird wie folgt geändert:
www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellun- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
gen sind als einzelne Dateien auf dem Stamm- das Wort „zwei“ ersetzt.
verzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Folgende Grafikformatierungen werden ak-
zeptiert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die beim Deutschen Patent- und Mar-
Grafikformat JPEG (*.jpg) kenamt lesbaren Datenträgerformate wer-
Auflösung Bei Breitformat Mindestens den auf der Internetseite www.dpma.de
in der Breite 945, höchs- bekannt gegeben. Die klangliche Wieder-
tens 1890 gabe ist auf dem Stammverzeichnis ei-
Bildpunkte nes leeren Datenträgers abzulegen. Zu-
(Pixel) lässige Dateiformate sind WAVE-Format
(*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Ab-
Bei Hochfor- Mindestens
tastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilo-
mat in der 945, höchs-
Höhe tens 1890 hertz, die Auflösung mindestens 16 Bit
Bildpunkte betragen. Gepackte und komprimierte
(Pixel) Dateien werden vom Deutschen Patent-
und Markenamt nicht bearbeitet.“
Farbraum sRGB
bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p „Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die
schwarz-weiß 8 Bit/p klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Graustufen 8 Bit/p
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte das Wort „zwei“ ersetzt.
sein. Gepackte und komprimierte Dateien b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“
werden vom Deutschen Patent- und Marken- durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2“
amt nicht bearbeitet. ersetzt.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind 6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
maschinell oder in Blockschrift folgende An-
gaben anzubringen: „(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-
tungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem
a) der Name des Anmelders,
Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppel-
b) die Marke, soweit möglich, ter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmel-
c) der Vertreter, soweit bestellt, dung als Anlage beigefügt ist.“
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefon- 7. § 23 wird wie folgt geändert:
nummer, E-Mail-Adresse), a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst:
e) das interne Geschäftszeichen des Anmel- „§ 23
ders oder seines Vertreters, soweit vorhan-
den, und Veröffentlichungen zur Anmeldung“.
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
der der Datenträger gehört. fügt:
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Da- „(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in
tenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger das Register eingetragen, so umfasst die
mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
und Markenamt nicht bearbeitet.“ 1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückwei-
3. § 9 wird wie folgt geändert: sung einer angemeldeten Marke eine entspre-
chende Angabe unter Bezeichnung des Zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rückweisungsgrundes und der Waren und
aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die
„zwei“ ersetzt. sich die Zurückweisung bezieht;
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2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-
einer Markenanmeldung eine entsprechende nen amtlichen Formblätter zu verwenden.“
Angabe unter Bezeichnung der Waren und 10. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die
sich die Rücknahme bezieht; „Teil 6
3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung Verfahren nach der Verordnung
der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostenge- (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
setzes) oder wegen fehlender Mindestvoraus- 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
setzungen für die Zuerkennung eines An- Angaben und Ursprungsbezeichnungen
meldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Mar-
kengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine Abschnitt 1
entsprechende Angabe; Eintragungsverfahren
4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen
eine entsprechende Angabe.“ § 47
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Eintragungsantrag
8. § 25 wird wie folgt geändert: (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografi-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: schen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
„4. die Angabe der Markenform,“.
vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarer-
„6. eine in den Akten befindliche Beschreibung zeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)
der Marke,“. in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Ver-
wendung des vom Deutschen Patent- und Marken-
9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
amt herausgegebenen Formblatts eingereicht wer-
„§ 43 den.
Anträge und sonstige Mitteilungen (2) In dem Antrag sind anzugeben:
im Verfahren der internationalen Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers
im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver- (EG) Nr. 510/2006,
fahren der internationalen Registrierung einer in das
Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des 2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung
Madrider Markenabkommens beim Deutschen Pa- der den Antrag stellenden Vereinigung,
tent- und Markenamt sind die vom Internationalen 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum und die Anschrift des Vertreters,
herausgegebenen amtlichen Formblätter zu ver-
4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbe-
wenden.
zeichnung zu schützende Name,
§ 44 5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-
tels,
Anträge und sonstige Mitteilungen im
Verfahren der internationalen Registrierung nach 6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen ordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung einer beim § 48
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Veröffentlichung des Antrags
oder in das Register eingetragenen Marke nach Ar- (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Mar-
tikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom- kenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind
men sind die vom Internationalen Büro der Weltor- mindestens anzugeben:
ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-
nen amtlichen Formblätter zu verwenden. 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
§ 45 und die Anschrift des Vertreters,
Anträge und sonstige Mitteilungen im 3. der als geografische Angabe oder als Ur-
Verfahren der internationalen Registrierung nach sprungsbezeichnung zu schützende Name,
dem Madrider Markenabkommen und nach
4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
tels,
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung einer beim 5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
Deutschen Patent- und Markenamt in das Register ordnung (EG) Nr. 510/2006.
eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit
Madrider Markenabkommens als auch nach Arti- des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markenge-
kel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom- setzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Ver-
men sind die vom Internationalen Büro der Weltor- ordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
§ 49 Abschnitt 3
Nationaler Einspruch Änderungen der
Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Mar-
kengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwen- § 52
dung des vom Deutschen Patent- und Markenamt Änderungen der Spezifikation
herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe- soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent-
zeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein- und Markenamt herausgegebenen Formblatts ein-
spruch richtet, gereicht werden.
2. der Name und die Anschrift des Einsprechen- (2) In dem Antrag sind anzugeben:
den, 1. die eingetragene geografische Angabe oder Ur-
3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name sprungsbezeichnung,
und die Anschrift des Vertreters, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers
4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung
Interesse des Einsprechenden ergibt, (EG) Nr. 510/2006,
5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung 3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der
mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) den Antrag stellenden Vereinigung,
Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt. 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters,
Abschnitt 2
5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
Einspruchsverfahren resse des Antragstellers ergibt,
nach § 131 des Markengesetzes
6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die
Änderungen beziehen,
§ 50
Einspruch 7. die beabsichtigten Änderungen und deren Be-
gründung.
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengeset-
zes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verord- (3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der
nung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausge- §§ 48 bis 51 entsprechend.
gebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: § 53
1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe- Löschungsantrag
zeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein- (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen
spruch richtet, geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentli- nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)
chung im Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deut-
schen Patent- und Markenamt herausgegebenen
3. der Name und die Anschrift des Einsprechen- Formblatts eingereicht werden.
den,
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name
und die Anschrift des Vertreters, 1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-
zeichnung, die gelöscht werden soll,
5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte
Interesse des Einsprechenden ergibt. 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchs- 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
frist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Anschrift des Vertreters,
Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) 4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-
Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird. resse des Antragstellers ergibt,
§ 51 5. Gründe für die Löschung.
Einspruchsverfahren
§ 54
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrich-
Akteneinsicht
tet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist
das Bundesministerium der Justiz über die einge- In den Verfahren nach der Verordnung (EG)
gangenen Einsprüche durch Übersendung der Ein- Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und
sprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1999
§ 55 (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammver-
(weggefallen)“. zeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die
Artikel 2 Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen.
Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.
Änderung Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu
der Geschmacksmusterverordnung wählen.“
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai b) Absatz 7 wird aufgehoben.
2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt
1. § 4 wird wie folgt geändert: im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Ge-
schmacksmustergesetzes fest, dass die in der An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: meldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachge-
„(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Ge- rechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe
schmacksmusters muss unter Verwendung des dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das
vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus- Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisan-
gegebenen Formblatts eingereicht werden.“ gabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.“
b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie 4. § 9 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
„Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmel-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
dung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes)
muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:“. „(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis
zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem geson-
2. § 6 wird wie folgt geändert:
derten Blatt einzureichen. Die Beschreibung
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf
„(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn keine grafischen oder sonstigen Gestaltungsele-
fotografischen oder sonstigen grafischen Darstel- mente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12
lungen des Musters. Jede darüber hinausge- des Geschmacksmustergesetzes) können die Be-
hende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die schreibungen nach Musternummern geordnet in
Darstellungen sind auf den vom Deutschen Pa- einem Dokument zusammengefasst werden.
tent- und Markenamt herausgegebenen Form- (3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur
blättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann
Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacks- die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Da-
mustergesetzes) ist für jedes Muster ein geson- tenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmel-
dertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dungen sind die Beschreibungen entsprechend
dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.“
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen ent-
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
halten.
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
(2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte
gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu b) In Nummer 7 werden die Wörter „deren Veröffent-
nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeich- lichung beantragt worden ist,“ gestrichen.
net die Nummer des Musters und die Zahl rechts
vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Artikel 3
Nummerierung ist neben den Darstellungen auf Änderung
den Formblättern anzubringen. Für die Reihen- der Wahrnehmungsverordnung
folge der Darstellungen ist die Nummerierung Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember
durch den Anmelder ausschlaggebend. 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Ver-
(3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund ordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008),
darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz wird wie folgt geändert:
angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und 1. § 5 wird wie folgt geändert:
darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maß-
angabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss „§ 5
dauerhaft und unverwischbar sein. Markenstellen und Markenabteilungen“.
(4) Die Darstellungen können statt auf einem b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Formblatt auf einem Datenträger eingereicht wer-
den. Der Datenträger muss lesbar sein und darf aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
keine Viren oder sonstigen schädlichen Pro- dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „der Mar-
gramme enthalten. Die beim Deutschen Patent- kenstellen und“ eingefügt.
und Markenamt lesbaren Formate der Datenträ- bb) In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung
ger werden auf der Internetseite www.dpma.de (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Wörter „Verord-
bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom
lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-
Nr. L 93 S. 12)“ ersetzt. dauer unterblieben ist;
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer
Registereintragung, die den Wohnort oder die
„(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben
Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder
der Markenstellen und Markenabteilungen wer-
die Änderung von Vertreterangaben betrifft;
den auch Beamte des mittleren Dienstes und ver-
gleichbare Tarifbeschäftigte betraut: 6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme ei-
ner Priorität erforderlichen Angaben zu ma-
1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldun- chen und entsprechende Unterlagen einzurei-
gen oder von Erklärungen auf Teilung einer an- chen;
gemeldeten oder einer eingetragenen Marke
zu beseitigen; 7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im
Ursprungsland eingetragene Marke erforderli-
2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungs- chen Angaben zu machen und entsprechende
verfahren einschließlich der Aufforderung, for- Unterlagen einzureichen;
melle Mängel bei der Einreichung von Schrift-
sätzen zu beseitigen; 8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von inter-
national registrierten Marken.“
3. Gewährung von Einsicht in die Akten von An-
2. § 6 wird aufgehoben.
meldungen von Marken und von eingetrage-
nen Marken einschließlich der Erteilung von 3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Auskünften über den Akteninhalt und von Ab- Angabe „§§ 1 bis 6“ durch die Angabe „§§ 1 bis 5“
schriften und Auszügen aus den Akten; bei Ak- ersetzt.
ten von Anmeldungen von Marken, soweit der
Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; Artikel 4
4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung Inkrafttreten
der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollstän- 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli
digen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf 2009 in Kraft.
München, den 15. Oktober 2008
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem
Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
Vom 15. Oktober 2008
Auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
§ 5 Satz 2 der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen
von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung
hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), die durch
die Verordnung vom 3. Juli 2008 (eBAnz AT79 2008 V1) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Verordnung
über das Verzeichnis
wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz
(Kulturgüterverzeichnis-Verordnung – KultgVV)
Vom 15. Oktober 2008
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgüterrückgabe- Sammlungen mit Ausnahme der Archive
gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) ver- einschließlich Bibliotheken 8
ordnet die Bundesregierung:
sonstige Gegenstände 9.
§1
Anwendungsbereich Die weiteren Stellen geben die Reihenfolge der Eintra-
gung durch den Vertragsstaat wieder.
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die
Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktua- (2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben,
lisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der soweit bekannt, in das Verzeichnis aufzunehmen:
Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabe- 1. Kennzeichnung des Gegenstandes (Objektart),
gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547).
2. Bezeichnung des Gegenstandes,
(2) Das Verzeichnis enthält die Gegenstände, die von
den Vertragsstaaten als besonders bedeutsam be- 3. Name der Sammlung, der Bibliothek, des Archivs,
zeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kultur-
güterrückgabegesetzes). 4. Bestandsnummer (Bestandssigle) und Inventar-
nummer,
§2 5. Erscheinungsjahr,
Gliederung des Verzeichnisses 6. Name der Urheberin oder des Urhebers,
(1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten ge-
7. Herkunftsort und Herkunftsepoche (Datierung),
gliedert. Jeder aufgeführte Gegenstand erhält eine
Kennzeichnung, die sich aus mindestens fünf Stellen 8. Material,
zusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen
den Vertragsstaat, in dessen Verzeichnis das Kulturgut 9. Technik,
eingetragen ist, gemäß der Buchstabenkodierung ISO 10. Maße,
3166-Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art
des Gegenstandes nach folgendem Schlüssel: 11. Einheiten, Stückzahl oder Umfang,
Archive 0 12. Motivbeschreibung oder Darstellung,
Gemälde 1 13. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhan-
den,
Glasmalereien 2
14. bei Sammlungen und Bibliotheken: Hinweise zu In-
Handzeichnungen und Grafiken 3 ventaren,
Bibliotheksgut 4 15. bei Archiven: Hinweise zu Findmitteln,
Skulpturen 5 16. besondere Bemerkungen.
kunstgewerbliche Gegenstände 6 Bei Einzelgegenständen soll ferner eine Fotografie oder
sonstige Abbildung des Gegenstandes in das Verzeich-
Münzen und Medaillen 7 nis aufgenommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2003
§3 (3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im
Zuständigkeit Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüter-
rückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertrags-
Die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Ver- staatenverzeichnis geführt.
zeichnisses obliegt der Zentralstelle des Bundes (§ 2
des Kulturgüterrückgabegesetzes).
§5
§4 Bekanntmachung
Verfahren Die Zentralstelle des Bundes macht bei Bedarf, min-
destens aber einmal kalenderjährlich, eine vollständige
(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom
und aktualisierte Fassung des Verzeichnisses im Bun-
Vertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§ 6
desanzeiger bekannt.
Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes)
und dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung
des Vertragsstaates mitgeteilt wurde. §6
(2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf Inkrafttreten
Veranlassung des Vertragsstaates vorgenommen wer- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den. in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Verordnung
zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
Vom 16. Oktober 2008
Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bun- tung und die Führerinnen oder Führer der Hundert-
desministerium des Innern: schaften.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Po-
§1
lizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Po- der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und
lizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Ab-
der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bun- satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorgesetzten.
desdisziplinargesetzes sind
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des §2
Innern,
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Poli-
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundespoli- zeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im
zeipräsidiums, Bundesministerium des Innern im Sinne des § 33 Abs. 2
3. die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespo- des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin
lizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der oder der Bundesminister des Innern.
Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der
Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fach- §3
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen
4. die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabtei-
und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im
lungen, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespoli-
Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes
zeiinspektionen, die Leiterin oder der Leiter der Bun-
sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des
despolizei-Fliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter
Innern und die Präsidentin oder der Präsident des Bun-
der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterinnen oder
deskriminalamtes.
Leiter der Bundespolizeiaus- und Fortbildungszen-
tren oder die Leiterin oder der Leiter der Bundespo-
lizeisportschule Bad Endorf und die Leiterinnen oder §4
Leiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungsein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008
heiten, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 82 des
5. die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizei-Flie- Bundesdisziplinargesetzes vom 31. Januar 2002
gerstaffeln, die Leiterin oder der Leiter der Studien- (BGBl. I S. 576), geändert durch Artikel 66 des Geset-
organisation beim Fachbereich Bundespolizei der zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
Vom 17. Oktober 2008
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen
Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148)
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „34“ durch die Angabe „38“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „38 oder mehr“ durch die Angabe „41“
ersetzt und nach dem Wort „Bundessonderzahlungsgesetz“ wird die
Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
cc) In Satz 3 werden die Angabe „34“ durch die Angabe „38“ und die
Angabe „38“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten
Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom
AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten
vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „nach den §§ 1 bis 5“ wird durch die Angabe „nach § 5“
ersetzt.
b) Die Angabe „ , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchst-
grenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insge-
samt nicht überschreiten“ wird gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung,
soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird.“
4. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Telekom-Son-
derzahlungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Verordnung
zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
Vom 17. Oktober 2008
Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29 §2
Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung
Vertragliche Grundlagen
mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und
§ 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Au- der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauf-
gust 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, ver- tragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirt-
ordnet die Bundesregierung: schaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages
zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.
Artikel 1 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beach-
Verordnung tung des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Ver-
über Rahmenbedingungen ordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen
vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbe-
für den Messstellenbetrieb und
hörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge
die Messung im Bereich (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu
der leitungsgebundenen veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten
Elektrizitäts- und Gasversorgung Verträge abzuschließen.
(Messzugangsverordnung – MessZV)
§3
Inhaltsübersicht
Messstellenvertrag und Messvertrag
Teil 1
(1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbe-
Allgemeine Bestimmungen treiber und dem Dritten regelt die Durchführung des
§ 1 Anwendungsbereich Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf
§ 2 Vertragliche Grundlagen die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Er
§ 3 Messstellenvertrag und Messvertrag regelt in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchfüh-
§ 4 Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Mess- rung der Messung.
stellenbetreiber oder Messdienstleister
(2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag
§ 5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienst-
leisters zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten die
§ 6 Durchführung des Übergangs Durchführung der Messung durch den Dritten in Bezug
§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienst- auf die in dem Vertrag bestimmte Messstelle.
leisters (3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber
zu verlangen, dass die Verträge über den Messstellen-
Teil 2 betrieb und die Messung als Rahmenvertrag abge-
Messstellenbetrieb und Messung schlossen werden (Messstellenrahmenvertrag und Mess-
§ 8 Messstellenbetrieb rahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die Durch-
§ 9 Messung führung der Aufgabe in einem Netzgebiet für An-
§ 10 Art der Messung beim Stromnetzzugang schlussnutzer, die nach dem Vertragsschluss im Rah-
§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang men der Durchführung des Vertrages benannt werden
§ 12 Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung können.
Teil 3 §4
Festlegungen der Inhalt der Verträge
Bundesnetzagentur, Übergangsregelungen
zwischen Netzbetreiber und
§ 13 Festlegungen der Bundesnetzagentur Messstellenbetreiber oder Messdienstleister
§ 14 Übergangsregelungen
(1) Die Verträge nach § 3 müssen mindestens Fol-
Te i l 1 gendes regeln:
Allgemeine Bestimmungen 1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Mes-
sung, soweit Vertragsgegenstand,
§1 2. Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Mes-
Anwendungsbereich sung einschließlich des Vorgehens bei Mess- und
Übertragungsfehlern, soweit Vertragsgegenstand,
Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Be-
dingungen des Messstellenbetriebs und der Messung 3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2
von Energie. Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2007
4. Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Daten- 3. die übermittelten Daten für den im Rahmen des
übermittlung sowie gegebenenfalls die Datenüber- Netzzugangs erforderlichen Zeitraum zu archivieren.
mittlung an Energielieferanten, Netznutzer, An-
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistun-
schlussnutzer und von dem Anschlussnutzer in
gen für den Dritten zu erbringen.
seinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetrei-
ber oder Messdienstleister Benannte, die dabei zu (5) Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschluss-
verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die nutzers ist der Dritte auf Wunsch des Netzbetreibers für
hierfür geltenden Fristen, einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten
5. Haftungsbestimmungen, verpflichtet, den Messstellenbetrieb oder die Messung
gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes ange-
6. Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages messenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbe-
einschließlich der Pflichten des Dritten bei der Been- trieb oder die Messung auf Grundlage eines Auftrages
digung des Vertrages, des neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 5 Abs. 1
7. im Falle eines Rahmenvertrages die An- und Abmel- Satz 1 erfolgt. Andernfalls gilt § 7 Abs. 1.
dung einer Messstelle zu diesem Vertrag.
(6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Erfüllung ge-
(2) In den Verträgen ist insbesondere zu regeln, dass setzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Durchfüh-
die Vertragsparteien sich verpflichten, rung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und 24 der
1. mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstel- Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem-
lenbetriebs oder der Messung durch Dritte keine ber 2006 (BGBl. I S. 2477) oder den §§ 17 und 24 der
Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferanten- Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November
wechsel behindern, 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), vom Dritten die notwen-
digen Handlungen an den Messeinrichtungen zu ver-
2. im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs
langen. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber verpflich-
a) dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung tet, den Dritten von sämtlichen Schadensersatzansprü-
vorhandenen technischen Einrichtungen, insbe- chen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten
sondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, Handlung ergeben können.
vorhandene Telekommunikationseinrichtung und
bei Gasentnahmemessung Druck- und Tempera- (7) Der Dritte ist berechtigt, zur Messdatenübertra-
turmesseinrichtungen, vollständig oder einzelne gung gegen angemessenes und diskriminierungsfreies
dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen an- Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilungsnetz des
gemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des
anzubieten, Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst eine solche
Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies
b) soweit der neue Messstellenbetreiber von dem gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdaten-
Angebot nach Buchstabe a keinen Gebrauch übertragung für einen eng befristeten Zeitraum aus-
macht, die vorhandenen technischen Einrichtun- schließlich zu technischen Testzwecken durchführt.
gen zu einem von dem neuen Messstellenbetrei-
ber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu
§5
entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen
durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, Wechsel des Messstellenbetreibers
wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausge- und des Messdienstleisters
bauten Einrichtungen dem bisherigen Messstel-
lenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung (1) Ein Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbe-
gestellt werden. treiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt,
nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Drit-
(3) Der Dritte ist verpflichtet, die von ihm ab- oder ten mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu
ausgelesenen Messdaten an den Netzbetreiber zu den beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss Angaben
Zeitpunkten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung enthalten über
eigener Verpflichtungen unter Beachtung von Fest-
legungen nach § 13 vorgibt. § 18a Abs. 1 der Strom- 1. die Identität des Anschlussnutzers (Name, Adresse
netzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen
S. 2243), die durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung Registergericht und Registernummer),
vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert wor-
2. die Entnahmestelle (Adresse, Zählernummer) oder
den ist, und § 38a Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-
den Zählpunkt (Adresse, Nummer),
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 3. den Dritten, der aufgrund des Auftrages des An-
(BGBl. I S. 693) geändert worden ist, gelten entspre- schlussnutzers den Messstellenbetrieb oder die
chend. Die Anforderungen, die sich aus Vereinbarungen Messung durchführen soll (Name, Adresse sowie
nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsge- bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Regis-
setzes ergeben, sind zu beachten. Verpflichtungen des tergericht und Registernummer), und
Dritten zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsver-
4. den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder
hältnis mit dem Anschlussnutzer bleiben unberührt.
die Messdienstleistung durchgeführt werden soll.
(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet,
Die Erklärung kann auch gegenüber dem Dritten abge-
1. die Zählpunkte zu verwalten, geben werden. In diesem Fall genügt die Übersendung
2. durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Mess- einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netz-
daten an den Netznutzer zu übermitteln sowie betreiber.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
(2) Sobald die erforderliche Erklärung des An- S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversor-
schlussnutzers und die erforderlichen Angaben des gungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I
Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines Grundversorger verlangte Messeinrichtung einzubauen
Monats mitzuteilen, ob er dessen Angebot zum Ab- und zu betreiben.
schluss eines Vertrages annimmt, (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den
2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine
von zwei Wochen nach der Anmeldung nach § 4 Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die
Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen,
hinzukommenden Messstelle zurückweist. bleibt unberührt.
(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers oder (3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durch-
des Messdienstleisters darf kein gesondertes Entgelt führt, ist für den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb
erhoben werden. verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschädigung
und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen un-
(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 gel- verzüglich dem Netzbetreiber in Textform mitzuteilen
ten entsprechend für die Beziehungen zwischen Mess- und zu beheben.
stellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die
Aufgabe des Messstellenbetreibers oder der Messung (4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Ver-
nicht an den Netzbetreiber zurückfällt. änderungen oder einer Änderung des Verbrauchsver-
haltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des
Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen
§6
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der Netz-
Durchführung des Übergangs betreiber berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer, einer Frist von zwei Monaten eine Anpassung zu ver-
bezogen auf die betroffene Messstelle, langen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwenden-
den Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber be-
1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbe-
rechtigt, den Vertrag nach § 3 für diese Messstelle bei
triebs oder der Messung auf einen neuen Messstel-
einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanfor-
lenbetreiber oder Messdienstleister und
derungen zu beenden.
2. die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder
(5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellen-
Messdienstleisters
betreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrich-
unverzüglich mitzuteilen. tung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netz-
betreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleis-
§7 ter für diese Messstelle beendet haben.
Ausfall des Messstellenbetreibers
oder des Messdienstleisters §9
(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbe- Messung
trieb eines Dritten oder fällt der Messstellenbetreiber (1) Der Messstellenbetreiber führt, soweit nichts an-
oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeit- deres vereinbart ist, auch die Messung durch.
punkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstel-
(2) Die Durchführung der Messung kann auf Wunsch
lenbetrieb oder die Messung übernimmt, ist der Netz-
des Anschlussnutzers einem anderen als dem Mess-
betreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die
stellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister),
Aufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung
sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgele-
zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür
sen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten auch
keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt wer-
Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen
den.
werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen,
(3) Wer die Messung durchführt, hat dafür Sorge zu
ist der Netzbetreiber berechtigt, den Verbrauch für
tragen, dass eine einwandfreie Messung der entnom-
diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Strom-
menen Energie sowie die form- und fristgerechte
netzzugangsverordnung und des § 41 der Gasnetzzu-
Datenübertragung gewährleistet sind. Er kann unter
gangsverordnung zu bestimmen.
diesen Voraussetzungen auch Messungen durchführen,
die über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen
Te i l 2 hinausgehen.
Messstellenbetrieb und Messung
§ 10
§8 Art der Messung
Messstellenbetrieb beim Stromnetzzugang
(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und (1) Die Messung der entnommenen Elektrizität er-
Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestim- folgt bei Letztverbrauchern im Sinne des § 12 der
mung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftli- Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der
cher Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Ver- entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenen-
brauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis falls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt
stehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrund- oder durch Feststellung der maximalen Leistungsauf-
versorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I nahme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2009
(2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung blei-
Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung, er- ben unberührt.
folgt die Messung durch eine viertelstündige registrie-
rende Leistungsmessung. Te i l 3
(3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Festlegungen der
Stromnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer B u n d e s n e t z a g e n t u r,
berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten Übergangsregelungen
von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Ab-
satz 2 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netz-
§ 13
betreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens
vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber Festlegungen der Bundesnetzagentur
sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme
Zur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des
entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach
Messstellenbetriebs und des Messbetriebs für den
§ 3 verpflichtet.
Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung
der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die
§ 11
Messung durch einen Dritten oder der Mindestanforde-
Art der Messung beim Gasnetzzugang rungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirt-
Die Messung des entnommenen Gases erfolgt schaftsgesetzes kann die Bundesnetzagentur unter Be-
achtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen
1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnomme-
durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirt-
nen Gasmenge sowie,
schaftsgesetzes treffen
2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne
des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, 1. zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder
für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche re- technischen Mindestanforderungen, die Netzbetrei-
gistrierende Leistungsmessung. ber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die
Durchführung des Messstellenbetriebs und der Mes-
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung sung stellen können,
Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stünd-
lich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer 2. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 3 und 4,
Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Ener- insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des
giewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf einzuhaltenden Fristen,
Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln. 3. zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2,
§ 12 4. zu den Zeiträumen für eine Übermittlung nach § 11
Satz 2,
Datenaustausch und
Nachprüfung der Messeinrichtung 5. zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12
Abs. 2,
(1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Da-
tenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermög- 6. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netz-
lichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, betreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1
muss das Format die vollautomatische Weiterverarbei- bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und
tung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch Messung zur Förderung einer größtmöglichen Auto-
zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere matisierung einzuhalten sind, sowie zu bundesein-
auch für den Wechsel des Lieferanten. Der Dritte ist heitlichen Regelungen, um den Datenaustausch
verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Mög- und die Datenkonsistenz nach § 12 zu ermöglichen.
lichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1
und 2 zu nutzen. § 14
(2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist ver- Übergangsregelungen
pflichtet, dem Netzbetreiber die Messdaten fristgerecht
entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den (1) Diese Verordnung gilt nicht für Verträge nach
Festlegungen der Regulierungsbehörden nach § 13 § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die bis
elektronisch zu übermitteln. zum 9. September 2008 geschlossen worden sind.
(3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durch- (2) § 12 Abs. 1 ist ab dem 1. April 2010 anzuwenden.
führt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprü-
fung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung Artikel 2
nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom
12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Änderung
Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 anderer Rechtsverordnungen
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eich-
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im
2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1
Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Er-
der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I
gibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht ver-
S. 2477), wird wie folgt geändert:
wendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber
die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber. 1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist
Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer berechtigt,“ die Wörter „soweit nicht durch eine Be-
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
stimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzu- 10a.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
gangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
S. 2006) etwas anderes verlangt wird,“ eingefügt. 10a.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
2. § 18 wird wie folgt geändert: Niederspannung“.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Artikel 1
„Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzu-
der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird
gangsverordnung.“
wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 18b „Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungs-
Messung auf Vorgabe des Netznutzers systeme im Rahmen des Messstellenbetriebs
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangs-
des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitab- S. 2006).“
ständen der Messung zu beachten.“ b) Satz 2 wird gestrichen.
4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: c) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „unverschul-
detem“ gestrichen.
„(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrich-
tungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Mess- d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern
zugangsverordnung.“ „des Einbaus werden“ ein Komma und die Wörter
„soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetrei-
5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ber ist,“ eingefügt.
„(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem 2. § 38 wird wie folgt geändert:
Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung
ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden darf, sonst dem Netznutzer.“ aa) Die Angabe „(1)“ entfällt.
(2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli bb) Nach dem Wort „Messstellenbetreiber“ wer-
2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a den die Wörter „oder gegebenenfalls der
der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird Messdienstleister“ eingefügt.
wie folgt geändert: cc) Folgender Satz wird angefügt:
1. § 17 wird wie folgt geändert: „Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzu-
a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis- gangsverordnung.“
tungsmessung“ die Wörter „mittels Lastgang- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
messung“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. Satz 2 wird
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „je- Satz 2 des einzig verbleibenden Absatzes.
weils“ die Wörter „ein Entgelt für den Messstel-
3. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
lenbetrieb,“ eingefügt.
„§ 38b
2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„der Entgelte“ die Wörter „für Messstellenbetrieb,“ Messung auf Vorgabe des Netznutzers
eingefügt. Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2
3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus
die Wörter „Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitab-
der Anschaffung, der Installation und der Wartung ständen der Messung zu beachten.“
der Zähler) und Ablesung der Zähler“ gestrichen. 4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a „(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrich-
folgende Nummer 10a eingefügt: tungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Mess-
„10a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“ zugangsverordnung.“
5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
10a.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
Höchstspannungsnetz“; „(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem
Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung
10a.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet
Umspannung 380/110 Kilovolt bzw.
werden darf, sonst dem Transportkunden.“
220/110 Kilovolt“;
(4) Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
10a.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
(BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie
10a.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb folgt geändert:
Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspan- 1. In § 13 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „die Mes-
nung“; sung und Abrechnung“ durch die Wörter „den Mess-
10a.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb stellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung“ er-
Mittelspannung“; setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2011
2. § 15 Abs. 7 wird wie folgt geändert: (6) Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Niederdruck“ vember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) wird wie folgt ge-
die Wörter „ein Entgelt für den Messstellenbe- ändert:
trieb,“ eingefügt. 1. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „ebenfalls“ die „Der Eigentumsübergang und die Person des neuen
Wörter „ein Entgelt für den Messstellenbetrieb“ Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussneh-
eingefügt. mer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform an-
3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert: zuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem
neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Kosten der Zäh-
Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.“
lerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der In-
stallation und der Wartung der Zähler) und Able- 2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Netzanschluss-
sung der Zähler“ gestrichen. vertrag“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- ersetzt.
fügt: 3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„5a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“ „Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom
5a.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbe- Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der
trieb Hochdruckleitungsnetz“; Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b
des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetrei-
5a.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbe-
ber nicht zu vertreten.“
trieb Mitteldruckleitungsnetz“;
5a.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbe- 4. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
trieb Niederdruckleitungsnetz“.“ a) Die Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ wer-
(5) Die Niederspannungsanschlussverordnung vom den durch die Wörter „ , des Messstellenbetrei-
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt ge- bers oder des Messdienstleisters“ ersetzt.
ändert: b) Nach den Wörtern „technischen Einrichtungen
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Netzanschluss- und Messeinrichtungen,“ werden die Wörter
vertrag“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ „zum Austausch der Messeinrichtung, auch an-
ersetzt. lässlich eines Wechsels des Messstellenbetrei-
bers,“ eingefügt.
2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom 5. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der gefügt:
Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b „Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich
des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbe- zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das
treiber nicht zu vertreten.“ Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer
3. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert: größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/
91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
a) Die Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ wer- vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergie-
den durch die Wörter „ , des Messstellenbetrei- effizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65)
bers oder des Messdienstleisters“ ersetzt. unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen
b) Nach den Wörtern „technischen Einrichtungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen,
und Messeinrichtungen,“ werden die Wörter die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen
„zum Austausch der Messeinrichtung, auch an- Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit
lässlich eines Wechsels des Messstellenbetrei- widerspiegeln.“
bers,“ eingefügt.
6. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Vertragsverhält-
4. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- nis“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ zu er-
gefügt: setzen.
„Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich (7) Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das tober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) wird wie folgt geän-
Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer dert:
größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/
91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die
vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergie- Angabe „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.
effizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) 1a. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Netzbetrei-
unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen ber“ die Wörter „oder vom Messstellenbetreiber
für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, oder von dem die Messung durchführenden Drit-
die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen ten“ eingefügt.
Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit
widerspiegeln.“ 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Vertragsverhält- „(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des
nis“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ zu § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abge-
ersetzen. rechnet.“
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
(8) In § 5 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung (9) Die Stromgrundversorgungsverordnung vom
vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Ar- 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geän-
tikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) dert:
geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz 1. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Netzbetrei-
eingefügt: ber“ die Wörter „oder vom Messstellenbetreiber
„Darüber hinaus wird zusätzlich die Differenz zwischen oder von dem die Messung durchführenden Dritten“
den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbrin- eingefügt.
gung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
oder der Messung und den in der Erlösobergrenze dies-
bezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungs- „(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maß-
konto einbezogen, soweit diese Differenz durch Ände- gabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgeset-
rungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen Mess- zes abgerechnet.“
stellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber
durchgeführt wird, oder Maßnahmen nach § 21b Artikel 3
Abs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
nach § 18b der Stromnetzzugangsverordnung und
Inkrafttreten
§ 38b der Gasnetzzugangsverordnung verursacht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2013
Verordnung
über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek
(Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)
Vom 17. Oktober 2008
Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche §3
Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) Einschränkung
in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Ok- der Ablieferungspflicht für körperliche
tober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanz- Medienwerke in verschiedenen Ausgaben
lerin:
(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten
Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind
§1
keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen
Einschränkung der Ablieferungspflicht der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Natio- (2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nach-
nalbibliothek (Bibliothek) sind Medienwerke von den einander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trä-
Ablieferungspflichtigen nach den Maßgaben der §§ 14 germaterialien oder in unterschiedlichen technischen
bis 16 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbiblio- Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Abliefe-
thek an die Bibliothek abzuliefern, soweit sich aus die- rung einzelner Ausgaben verzichten.
ser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der
§§ 3, 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung §4
verzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches Einschränkung
Interesse besteht. der Ablieferungspflicht für bestimmte
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes Gattungen von körperlichen Medienwerken
in die Sammlung der Bibliothek besteht nicht. Nicht abzuliefern sind
1. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als
§2 25 Exemplare erscheinen; diese Einschränkung gilt
Beschaffenheit körperlicher nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften
Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht sowie für Medienwerke, die einzeln auf Anforderung
verbreitet werden,
(1) Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand
2. einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke,
und in marktüblicher Ausführung abzuliefern.
die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher
(2) Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe
Medienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern; dies der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereit-
gilt nicht für besonders aufwendige Ausfertigungen, stellung geeigneten unkörperlichen Form abgelie-
wenn eine andere genügend dauerhaft ist. fert wurden,
(3) Medienwerke auf elektronischen Datenträgern 3. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang;
sind nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Anferti- diese Einschränkung gilt nicht für mehrere durch
gung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern. eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzuse-
Auf Verlangen der Bibliothek sind technische Schutz- hende Medienwerke, für kartografische Werke, An-
maßnahmen und Zugangsbeschränkungen an der ab- schauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und
zuliefernden Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ih- Habilitationsschriften,
rer Aufhebung zugänglich zu machen. 4. Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Pagi-
(4) Die Ablieferungspflicht umfasst auch nierung und ohne eigenes Titelblatt,
5. Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Map-
1. Sammelordner und dergleichen,
pen ohne Titelblatt oder mit Titelblatt und mit bis zu
2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Re- vier Seiten Text,
gister zu Medienwerken, die fortlaufend erscheinen, 6. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des
3. alle Teile und Gegenstände, die erkennbar zu einem Deutschen Patent- und Markenamtes und des Eu-
ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören, auch ropäischen Patentamtes,
wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht 7. Vorab- und Demonstrationsversionen von Medien-
unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht markt- werken auf elektronischen Datenträgern,
übliche Hilfsmittel und Werkzeuge, die eine Benut-
zung des Medienwerkes oder die Herstellung einer 8. Medienwerke, die nur unter Personen oder Institu-
archivfähigen Version erst ermöglichen und die bei tionen verteilt werden, für die sie gemäß Gesetz
den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie oder Satzung bestimmt sind,
sind zusammen mit dem Hauptwerk abzuliefern. 9. Medienwerke, die Verschlusssachen sind,
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
10. Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, steuerabzug berechtigt sind. Bei mehrteiligen Werken,
die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbän- Lieferungswerken und Zeitschriften ist von den Herstel-
den veröffentlicht werden, lungskosten für den einzelnen Band, für das Teil, für die
11. Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Träger- Lieferung oder für das Heft auszugehen. Zur Herstel-
materialien, Tonbildschauen und Einzellichtbilder, lung der Auflage eingesetzte öffentliche Mittel sind an-
teilig von den Herstellungskosten abzusetzen.
12. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge ein-
gesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht (3) Für Dissertationen und Habilitationsschriften wird
sachbezogene Verarbeitungsprogramme, kein Zuschuss gewährt.
13. Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäft- (4) Der Zuschuss wird in Höhe der Herstellungskos-
lichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Ver- ten der abzuliefernden Ausfertigungen, höchstens je-
kehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen doch in Höhe des niedrigsten Abgabepreises der ent-
oder geselligen Leben dienen, sprechenden Anzahl von Exemplaren der Gesamtauf-
lage gewährt.
14. Spiele, wenn Spielcharakter und -zweck im Vorder-
grund stehen. (5) Der Zuschussantrag ist innerhalb eines Monats
nach Beginn der Verbreitung des Medienwerkes unter
§5 Verwendung des Formulars der Bibliothek bei der Bib-
liothek zu stellen. Auf Verlangen der Bibliothek sind die
Ablieferungs- Angaben im Antrag nachzuweisen. Die Ablieferungs-
verfahren für körperliche Medienwerke pflicht bleibt unberührt.
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medien-
werke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten §7
Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek
Beschaffenheit von Netzpublikationen
abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und
und Umfang der Ablieferungspflicht
Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwer-
ken. Tageszeitungen sind nur auf Anforderung abzulie- (1) Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen)
fern. sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüb-
lichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern.
(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Siche-
Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ab-
rung von Medienwerken auf elektronischen Datenträ-
lieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des
gern weitere Informationen erfordern, die nicht unmit-
Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der
telbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind,
Bibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elek-
insbesondere Angaben über besondere technische In-
tronischen Abholung bereitzustellen. Für die Abliefe-
stallationsanforderungen, sind diese Informationen von
rung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entspre-
den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek
chend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abho-
festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.
lung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§6 (2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Ele-
mente, Software und Werkzeuge, die in physischer
Zuschuss für körperliche Medienwerke
oder in elektronischer Form erkennbar zu den abliefe-
(1) Ein Zuschuss nach § 18 Satz 1 des Gesetzes rungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch
über die Deutsche Nationalbibliothek wird gewährt, wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht un-
wenn die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens terliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche
300 Exemplare und die Herstellungskosten für die ab- Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der
zuliefernden Ausfertigungen mindestens je 80 Euro be- Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablie-
tragen. Bei Musikalien gilt Satz 1 mit der Maßgabe, ferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen
dass die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektro-
50 Exemplare beträgt. Natürlichen Personen, die nicht nischen Abholung bereitzustellen.
gewerbsmäßig oder freiberuflich Medienwerke veröf-
fentlichen, wird ein Zuschuss gewährt, wenn die Her- §8
stellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen
mindestens je 20 Euro betragen. Satz 3 gilt auch für Einschränkung der Ablieferungspflicht
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar ge- für Netzpublikationen in verschiedenen
meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren
Sinne des § 51 der Abgabenordnung verfolgen; die Ge- (1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elek-
meinnützigkeit oder Mildtätigkeit der verfolgten Zwecke tronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpubli-
muss durch Anerkennungsbescheid des Finanzamtes kationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nach-
belegt werden. einander in unterschiedlichen technischen Ausführun-
(2) Herstellungskosten sind die durch die Herstel- gen erscheinen.
lung der abzuliefernden Ausfertigungen verursachten (2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzich-
Einzelkosten. Dies sind in der Regel die Kosten der Ver- ten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Ar-
vielfältigung einschließlich der Kosten für Trägermate- chivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand
rialien, Einband und Behältnisse. Nicht zu den Herstel- erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublika-
lungskosten gehören die auf der Gesamtauflage ruhen- tionen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte au-
den Kosten wie Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenz- tomatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher
kosten und Gemeinkosten sowie die Mehrwertsteuer Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem
bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die zum Vor- Aufwand erlauben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2015
(3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von re- 5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunk-
gelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können produktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht
durch die Bibliothek eingeschränkt werden. von einem Dritten veröffentlicht werden,
§9 6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpubli-
kationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung
Weitere Einschränkungen
abgeliefert wurde,
der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen
Nicht abzuliefern sind 7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder
Informationsinstrumente ohne sachliche oder perso-
1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14
nenbezogene Zusammenhänge,
bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie le-
diglich privaten Zwecken dienende Websites, 8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und De-
monstrationsversionen zu körperlichen oder 9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzer-
unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Er- gruppe zugänglich gemacht sind.
scheinen der endgültigen Publikation wieder aus
dem Netz genommen werden, § 10
3. selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter
§ 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerk- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflichtstückverordnung
Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen, vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1739), geändert
4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
Dritten veröffentlicht werden, (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 16. Oktober 2008
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an: a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesgrenz-
schutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 1 b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Die Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszip- aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem
linargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesmi- Wort „Den“ die Wörter „Leiterinnen und“ und
nisteriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I nach dem Wort „nachgeordneten“ die Wörter
S. 580) wird wie folgt geändert: „Beamtinnen und“ eingefügt.
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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ISSN 0341-1095
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei“ und Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. ministeriums des Innern vom 29. Februar 2008
cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „bei“ übertragen.
die Wörter „Ruhestandsbeamtinnen und“ ein-
gefügt. 3.
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert: Die Zuständigkeit zum Erlass von Wider-
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesgrenz- spruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2
schutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt. und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdiszip-
linargesetzes genannten Vorgesetzten übertra-
b) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die
gen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4
Angabe „und 3“ und nach dem Wort „können“ die
und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdiszip-
Angabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß
linargesetzes genannten Vorgesetzten den mit
der Anordnung über die Ernennung und Entlas-
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
sung von Beamtinnen und Beamten im Ge-
erlassen haben.“
schäftsbereich des Bundesministeriums des In-
nern vom 29. Februar 2008“ angefügt. d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
c) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: fügt:
„2. „5.
Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinar- Die vorstehenden Regelungen gelten für Ver-
klage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli- waltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte
zeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.“
und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdiszip-
linargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen
Artikel 2
ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über
die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen Diese Anordnung wird am 1. März 2008 wirksam.
Berlin, den 16. Oktober 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble