1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008
Gesetz
zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)
Vom 17. Oktober 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind und
rates das folgende Gesetz beschlossen: die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland ha-
ben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unterneh-
Artikel 1 men des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten
auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlich-
Gesetz rechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die
zur Errichtung eines Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.
Finanzmarktstabilisierungsfonds
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von
(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz –
Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grund-
FMStFG) gesetzes.
Inhaltsübersicht
§3
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds Stellung im Rechtsverkehr
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name, Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, kla-
Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
gen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
des Fonds ist Berlin.
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 6 Garantieermächtigung
§ 3a
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme Finanzmarktstabilisierungsanstalt –
§ 9 Kreditermächtigung Errichtung, Name,
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds (1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine „Fi-
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung nanzmarktstabilisierungsanstalt – FMSA“ (Anstalt) als
§ 12 Verwaltungskosten rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet, die
§ 14 Steuern organisatorisch von der Deutschen Bundesbank ge-
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit trennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im
§ 16 Rechtsweg rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und ver-
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt
ist der Sitz der Deutschen Bundesbank.
§1 (2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage die-
Errichtung des Fonds ses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des
Fonds wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachauf-
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeich- sicht des Bundesministeriums der Finanzen.
nung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ errich-
tet. (3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss
geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bun-
§2 desministerium der Finanzen im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank ernannt werden. Werden Be-
Zweck des Fonds
amte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsaus-
(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanz- schuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.
marktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen
(4) Die Anstalt ist von dem übrigen Vermögen der
und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine
Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbind-
Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne
lichkeiten getrennt zu halten.
des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versiche-
rungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des (5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsge- § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der
setzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des In- Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
vestmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte
und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunter- die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des
nehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten
gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder beauf- der Anstalt trägt der Fonds.
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(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2
mächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes- unverzüglich zu unterrichten.
bank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt §5
zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
der Finanzen durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank geändert werden. Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-
In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
Bestimmungen über die Organisation der Anstalt sowie Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten
über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Ver-
Rechnungslegung des Fonds aufzunehmen. bindlichkeiten des Bundes.
(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass §6
und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Ab- Garantieermächtigung
satz 6 unverzüglich zu unterrichten. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von
§4 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
Entscheidung über und bis zum 31. Dezember 2009 begebene Schuldtitel
Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen
des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 36 Mo-
(1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzuneh-
naten haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe
mende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das
zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unter-
unterstützen. Satz 1 gilt entsprechend für die Über-
nehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem
nahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweck-
Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des
gesellschaften, die Risikopositionen eines Unterneh-
jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten
mens des Finanzsektors übernommen haben. Für die
Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarkt-
Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemes-
stabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des
sener Höhe zu erheben.
möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes
der Mittel des Fonds. Soweit es sich um Grundsatz- (2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung
fragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung findet keine Anwendung.
sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen (3) Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der ent-
nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlasse- sprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen,
nen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein intermi- in der der Fonds daraus in Anspruch genommen wer-
nisterieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vor- den kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen
schlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies
Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein
nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundes- gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,
ministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Fonds
Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
darf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Ent- eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
scheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz und rechnen.
die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
bleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Fi- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über darf, nähere Bestimmungen erlassen über
Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unver-
züglich zu unterrichten. 1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie
abgedeckt werden können,
(3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem
Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministe- 2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen
riums der Finanzen, des Bundesministeriums der Jus- nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des
tiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Techno- Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,
logie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder. 3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträ-
Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied gen,
ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an.
Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder 4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen
beratend angehören. Das Bundesministerium der Fi- der Garantie,
nanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäfts- 5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für
ordnung geben. Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des
(4) Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds be- Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garan-
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, tien und
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der 6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garan-
Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderun- tieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
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(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus- 3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Ar-
unverzüglich zu unterrichten. ten von Risikopositionen,
4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflich-
§7 tungen zulasten der begünstigten Unternehmen
Rekapitalisierung des Finanzsektors und andere geeignete Formen ih-
(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von rer Beteiligung an den von dem Fonds übernomme-
Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbeson- nen Risiken und
dere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille 5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risiko-
Eigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher, übernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
die durch Landesrecht geschaffen werden, überneh- (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
men. schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
(2) Das Bundesministerium der Finanzen entschei- und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2
det über die Übernahme und Veräußerung von Beteili- unverzüglich zu unterrichten.
gungen nach Absatz 1. Eine Beteiligung durch den
Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Inte- §9
resse des Bundes vorliegt und der vom Bund ange- Kreditermächtigung
strebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher
auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. mächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendun-
gen und von Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 dieses
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 70 Milliarden Euro
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- aufzunehmen.
darf, nähere Bestimmungen erlassen über
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
der Rekapitalisierung,
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbe- pieren der Nettobetrag anzurechnen.
standteilen von einzelnen Unternehmen des Finanz-
sektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittel- (4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
bestandteilen, Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in
Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwil-
3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Be- ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
teiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder destages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten
veräußern kann, und werden.
4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapita- mächtigt, für den Fonds im Falle der Inanspruchnahme
lisierung nach Absatz 1 erforderlich sind. aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes weitere
(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus- Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro aufzuneh-
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass men.
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3
unverzüglich zu unterrichten. § 10
Bedingungen
§8 für Stabilisierungsmaßnahmen
Risikoübernahme (1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisie-
(1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanz- rungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 bis 8 die-
sektors vor dem 13. Oktober 2008 erworbene Risiko- ses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr
positionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.
derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteili- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
gungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwer- darf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den
ben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfül-
gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen lenden Anforderungen an
eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen
haben. 1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinsti-
tuten insbesondere die Versorgung kleiner und
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nach-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- haltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,
darf, nähere Bestimmungen erlassen über
2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder de-
ren Risiken abgesichert werden können, 3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und we-
sentlichen Erfüllungsgehilfen,
2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, ein-
schließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zu- 4. die Eigenmittelausstattung,
sicherungen und Gegenleistungen, 5. die Ausschüttung von Dividenden,
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6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderun- (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht
gen zu erfüllen sind, aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanz-
7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbs- ausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig
verzerrungen, über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gre-
mium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von
8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
legen ist,
9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit § 12
Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende Verwaltungskosten
und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung
zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzu- Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
haltenden Anforderungen, Bund.
10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des
§ 13
Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforder-
lich sind. Befristung und Länderbeteiligung
Die Anforderungen können sich nach Art und Adres- (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis
saten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. zum 31. Dezember 2009 möglich. Anschließend ist der
Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und Fonds abzuwickeln und aufzulösen.
der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Ver- (2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verblei-
trag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festge- bende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern
legt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverord- im Verhältnis 65 : 35 aufgeteilt. Die Beteiligung der
nung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden
der vorgenannten Anforderungen geregelt werden. Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus- erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni
schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt
und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 2007 in jeweiligen Preisen.
unverzüglich zu unterrichten. (3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaf-
ten, die deren Risikopositionen übernommen haben,
§ 10a durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tra-
Gremium zum gen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder
Finanzmarktstabilisierungsfonds entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken
oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkraft-
(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-
tretens des Gesetzes. Der Bund trägt gemäß seinem
ner Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern
Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird
die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen
dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun
er beteiligt ist.
Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zu-
sammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium (4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung
beendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds. des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums
(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der
nach § 10a und des Bundesrates bedarf.
Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen un-
terrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsaus- (5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
schusses und Leitungsausschusses zu laden. Das Gre- schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass
mium berät ferner über grundsätzliche und strategische und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Ab-
Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanz- satz 4 unverzüglich zu unterrichten.
marktpolitik.
(3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des § 14
Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenhei- Steuern
ten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
(1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer
geworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und
oder der Körperschaftsteuer. Er ist kein Unternehmer
Teilnehmer der Sitzungen.
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 11 (2) Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten
Jahresrechnung und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
und parlamentarische Unterrichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Ver-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am pflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.
Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech- Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertrag-
nung für den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haus- steuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsab-
haltsrechnung des Bundes beizufügen. kommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
Weise den Bestand des Fonds einschließlich der For- (3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a
derungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei
die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds
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oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht § 13 Verwertung
anzuwenden. § 14 Keine Börsenzulassung
(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewie- § 15 Stille Gesellschaft
senen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechts- § 16 Erwerb von Risikopositionen
akte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der § 17 Wettbewerbsrecht
Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des
Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von An- §1
teilen durch den Fonds außer Betracht.
Anwendungsbereich
§ 15 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen
Sofortige Vollziehbarkeit des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes.
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfech-
tungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz
§2
und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-
nungen hat keine aufschiebende Wirkung. Verpflichtungserklärung
(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Ver-
§ 16 antwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen
Rechtsweg Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständig-
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ers- keiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirk-
ten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche samkeit einer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des
Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach die- Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebe-
sem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der nen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Ver-
ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet pflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.
der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz. (2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch
gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer
§ 17 Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Ver-
Verkündung pflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die
von Rechtsverordnungen der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick
auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
diesem Grunde angefochten werden. § 254 Abs. 2
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun- (3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unterneh-
gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet men des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform
werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent- als der Aktiengesellschaft entsprechend.
lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. §3
Gesetzlich genehmigtes Kapital
Artikel 2
(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-
Gesetz fassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum
zur Beschleunigung 31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis
und Vereinfachung des Erwerbs zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeit-
von Anteilen an sowie Risikopositionen punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist,
von Unternehmen des Finanzsektors durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den
Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen.
durch den Fonds
Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zu-
„Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ stimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
Inhaltsübersicht (2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der
§ 1 Anwendungsbereich Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe be-
§ 2 Verpflichtungserklärung darf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vor-
§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital handen sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der
§ 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital verschiedenen Gattungen.
§ 5 Ausgestaltung der Aktien (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
§ 6 Bericht an die Hauptversammlung
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das
§ 7 Beschlussfassung der Hauptversammlung über Kapital-
erhöhung Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zu-
§ 8 Genussrechte geordnet werden und befreit den Fonds von seiner Ein-
§ 9 Sinngemäße Anwendung lagepflicht.
§ 10 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsaus- (5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
schuss ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe
§ 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes ent-
§ 12 Kein Pflichtangebot sprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
findet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhö-
*) http://www.ebundesanzeiger.de hung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutra-
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gen. Eine Prüfung findet nicht statt. § 246a Abs. 4 einberufen, findet § 16 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs-
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. und Übernahmegesetzes entsprechend Anwendung.
(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.
Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung
(2) Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung
des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach
des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall
vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
zulässig und angemessen.
§4 (3) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundka-
Anrechnung auf pitals ist unverzüglich zur Eintragung in das Handels-
bestehendes genehmigtes Kapital register anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensicht-
lich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister ein-
In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwen-
zutragen. § 246a Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt
dung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert
entsprechend.
sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das
Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkraft- (4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das
tretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermäch- Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zu-
tigungen erhöhen kann. geordnet werden und befreit den Fonds von seiner Ein-
lagepflicht.
§5
Ausgestaltung der Aktien §8
(1) Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe. Genussrechte
Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die
neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Ver- (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-
teilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang fassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. De-
ausgestattet sind. Er kann insbesondere auch Vorzugs- zember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds
aktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vor- auszugeben. Der Vorstand kann von der Ermächtigung
zug nicht nachzahlbar ist. nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch ma-
chen.
(2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zu-
stimmung des Aufsichtsrates. (2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der
(3) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs ent- Zustimmung der Hauptversammlung.
spricht, ist in jedem Falle angemessen. Unbeschadet
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf-
sichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den
Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des Aktien- §9
gesetzes gilt.
Sinngemäße Anwendung
(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds
befreit diesen von seiner Einlagepflicht. (1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der
(5) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und
mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gel-
Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet ten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.
sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen
Dritten. Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des
ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Ge-
einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umge- nossenschaft verfasst sind. Satzungsänderungen von
wandelt werden. Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine
Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen,
sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossen-
§6
schaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutra-
Bericht an die Hauptversammlung gen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht of-
Der Vorstand hat der nächsten ordentlichen Haupt- fensichtlich nichtig ist.
versammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapi-
talerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, in (3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhöhung keit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c
sowie der Ausgabebetrag sowie ein Gewinnvorzug Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt
und Liquidationsvorrang der Aktien rechtlich und wirt- für das Beschlussverfahren § 7 Abs. 1 entsprechend.
schaftlich erläutert werden.
§ 10
§7
Keine Informationspflicht
Beschlussfassung der
gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Hauptversammlung über Kapitalerhöhung
(1) Wird eine Hauptversammlung zur Beschlussfas- § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 9a sowie § 109a
sung über die Erhöhung des Grundkapitals und den des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwen-
Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Fonds dung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008
§ 11 steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen
Keine Mitteilungspflicht der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds
für wesentliche Beteiligung nicht entgegen.
§ 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine (3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds
Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die
Fonds. Insolvenzmasse des Treuhänders.
§ 12 § 17
Kein Pflichtangebot Wettbewerbsrecht
Im Falle der Erlangung der Kontrolle über eine Ziel- Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Ge-
gesellschaft durch den Fonds befreit die Bundesanstalt setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden
für Finanzdienstleistungsaufsicht den Fonds von der keine Anwendung auf den Fonds.
Verpflichtung zur Abgabe und Veröffentlichung eines
Pflichtangebots gemäß § 35 des Wertpapiererwerbs- Artikel 3
und Übernahmegesetzes.
Änderung
§ 13 des Kreditwesengesetzes
Verwertung Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds er-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
worbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geän-
Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaf-
dert:
tern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors
ein Bezugsrecht einräumen. Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatz-
§ 14 pflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für
Keine Börsenzulassung eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um
eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
§ 40 Abs. 1 des Börsengesetzes und § 69 der Bör-
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die
senzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von
Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen
Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer
Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7
Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vor-
gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befug-
stehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69
nisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er
Abs. 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit
mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen began-
der Übertragung an den Dritten zu laufen.
gen hat.“
§ 15
Artikel 4
Stille Gesellschaft
Änderung
Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermö-
genseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unter- Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
nehmensvertrag. Er bedarf insbesondere nicht der Zu- der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
stimmung der Hauptversammlung oder der Eintragung (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4
in das Handelsregister. des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690),
wird wie folgt geändert:
§ 16 Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:
Erwerb von Risikopositionen
„(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicher- Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro
heiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht an- für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen.
fechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungs- Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
hindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zu- Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
stimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertra- sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des
gung an den Fonds nicht entgegen. Die Übertragung Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen
einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Son-
den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung derbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe über-
im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. tragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz ver-
Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und pflichtende Handlungen begangen hat.“
§ 354a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Über-
tragungen an den Fonds und die von ihm verwandten Artikel 5
Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
Änderung
(2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an
den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten der Insolvenzordnung
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Über- § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
tragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008 1989
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge- zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: tikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen gehoben.
des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten (3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Un- 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 dieses
ternehmens ist nach den Umständen überwiegend Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
wahrscheinlich.“
„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen
des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten
Artikel 6
nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens
Weitere Änderungen des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unter-
des Kreditwesengesetzes, des Versicherungs- nehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Um-
aufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung ständen überwiegend wahrscheinlich ist.“
(1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- Artikel 7
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti- Inkrafttreten
kel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 83a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De- (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries