1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
Vom 8. Oktober 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 den vertraglichen Grundlagen der Europäischen
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42
Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelas-
Artikel 1 sen werden.“
Änderung des Grundgesetzes 2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzu-
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August
sind.“
2006 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein- 3. In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines
gefügt: Drittels“ durch die Wörter „eines Viertels“ ersetzt.
„(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben
das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungs- Artikel 2
akts der Europäischen Union gegen das Subsidiari- Inkrafttreten
tätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflich- Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl.
tet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundes- 2008 II S. 1038) nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
rates bedarf, können für die Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1927
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Vom 25. September 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz- Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten
reformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kin-
vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bun- derfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
desministerium der Finanzen:
§3
§1
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-
Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu run-
steuer für das Jahr 2004 ist für die Ermittlung der
den.
Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und
2011 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzah- §4
len werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbe-
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
träge der Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Ermäßi-
die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von
gung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche
dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu fest-
Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes
zusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres
fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu
festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-
§2
selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge- umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-
meinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum genommenen Einwohner zuzurechnen.
Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung
2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei §5
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Er-
mangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung
keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-
als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohn- anteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006,
steuerkarte für das Jahr 2004 ausgestellt hat. Personell 2007 und 2008 vom 27. September 2005 (BGBl. I
veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die S. 2904) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. September 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und
die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 25. September 2008
Auf Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des §2
Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr. 3
§ 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformge-
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) ge-
setzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialver-
ändert worden sind, und des § 17 Abs. 2 in Verbindung
sicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind
mit Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-
die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflich-
zember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), dessen Absatz 1
tig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
§ 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet das
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Bundesministerium der Finanzen:
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geän-
§1 dert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maß-
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 gebend.
Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt (2) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüs- § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformge-
selzahlen: setzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialver-
Baden-Württemberg 0,137193809 sicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die
Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger
Bayern 0,151815220 Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach § 281 des
Berlin 0,041838103 Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
Brandenburg 0,023247100 S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Bremen 0,010746483 vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geändert wor-
den ist, als Jahressumme maßgebend.
Hamburg 0,038341441
(3) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozial-
Hessen 0,094214318 versicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversiche-
Mecklenburg-Vorpommern 0,014781051 rungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte insge-
samt ohne die nach der Klassifikation der Wirtschafts-
Niedersachsen 0,078961998 zweige (WZ 2003) den Wirtschaftsgruppen mit den
Nordrhein-Westfalen 0,239331859 Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 zu-
geordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften
Rheinland-Pfalz 0,040222613 und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen
zu Grunde gelegt.
Saarland 0,011239027
Sachsen 0,047935286 (4) Liegen für Gemeinden für eines oder mehrere Er-
hebungsjahre für die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2
Sachsen-Anhalt 0,023686929 Nr. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offen-
sichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass
Schleswig-Holstein 0,025273112
das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstim-
Thüringen 0,021171651. mung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1929
§3 Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz,
(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammen-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes geschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches
wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbe- Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlosse-
trag für die einzelnen Jahre 2004 bis 2006 ermittelt, in- nen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene
dem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteuer- durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz
aufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuer- der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berech-
vergleichs nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personal- net, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzel-
statistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für nen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammen-
das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbe- schluss herangezogen werden, frühestens jedoch ab
steuer-Hebesatz nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Per- dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden
sonalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermit-
durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz teln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamt-
wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des ört- gemeinde gemäß der Einwohnerzahl der Teilgemeinden
lichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre auf diese aufgeteilt.
durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grund- (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren
beträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-
durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebe- reich größer Null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-
satz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des nung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen
Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.
Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer- Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von Null in einem
Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert oder mehreren Berichtsjahren wird dieses Jahr für die
wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen ört-
Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merk- lichen Gewerbesteuer-Hebesatzes nicht herangezogen.
male nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeinde- Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Ge-
finanzreformgesetzes und der gewogene durchschnitt- werbesteuer-Hebesätze von Null vor, so liegt der gewo-
liche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für gene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebe-
die Jahre 2003 bis 2005 wird entsprechend den Sät- satz ebenfalls bei Null.
zen 1 bis 3 berechnet.
(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs. 2 §4
Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit
dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbe- Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Ge-
steuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der werbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die
Anteil der Gemeinde an der Bundessumme des Merk- Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b
mals mit dem Quotient von gewogenem durchschnitt- Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
lichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Ab- ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewer-
satz 1 Satz 1 und 2 und gewogenem durchschnittlichen besteueraufkommens von Null ausgegangen.
bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung §5
des Merkmals nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 des Gemein-
Satz 1. Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten definanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsän-
Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von derungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die be-
Eins ab, werden die Anteilswerte rechnerisch ange- troffenen Gemeinden aufgeteilt.
passt, so dass sich eine Bundessumme von Eins ergibt.
(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein- §6
deeingliederungen während der Erfassungsjahre der
Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2007 wird der (1) In den Fällen kommunaler Neugliederung nach
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- dem 31. Dezember 2007 sind die Schlüsselzahlen der
Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbe- betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung
träge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer folgenden Jahr ab durch das betroffene Land neu fest-
neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und al- zusetzen; dabei sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des
ler einzubeziehenden Jahre gemäß Absatz 1 berechnet. Gemeindefinanzreformgesetzes anzupassen. Tritt die
Bei Gemeindeteilaus- und Gemeindeteilumgliederun- Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
gen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen
die neuen Gemeinden aufgeteilt und anschließend aus Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1
der Summe der Beträge und Grundbeträge über die bleiben unberührt.
entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche (2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden
örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 er- zwischen Ländern sind die aus Bundessummen abge-
rechnet. leiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden
(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umge-
dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue gliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
§7 entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Län-
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter derschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.
dem Komma zu runden.
§8
(2) In Fällen, in denen die Landessumme der Ge-
meindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung
Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der
die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
Wert Eins ergibt. Bei Abweichungen der Bundessumme am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und
der Länderschlüsselzahlen von dem Wert Eins wird die 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24. Februar
Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil 2000 (BGBl. I S. 163) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. September 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1931
Verordnung
über das erlaubnispflichtige Personal
der Flugsicherung und seine Ausbildung
(Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FSPersAV)*)
Vom 10. Oktober 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Unterabschnitt 4
Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Gültigkeit, Verlängerung,
Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und § 25 Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneue-
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- rung von Auszubildendenlizenzen
nisterium für Bildung und Forschung: § 26 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechti-
gungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
Inhaltsübersicht § 27 Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von
Fluglotsenlizenzen
Abschnitt 1 § 28 Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneue-
rung von Ausbildererlaubnissen
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal Unterabschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen Ausbildungsanbieter
§ 3 Aufsichtsbehörde § 29 Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Fluglotsen und deren Ausbilder Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,
flugsicherungstechnisches Personal
Unterabschnitt 1 und dessen Ausbilder
Pflichten, Lizenzen Unterabschnitt 1
und Ausbildungsvoraussetzungen Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4 Allgemeine Pflichten § 30 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse § 31 Medizinische Tauglichkeit
§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 7 Medizinische Tauglichkeit Unterabschnitt 2
Ausbildung und Prüfungen
Unterabschnitt 2 zum Erwerb von Erlaubnissen,
Berechtigungen und Sprachenvermerken
Ausbildung und Prüfungen
§ 32 Ausbildungsinhalt
zum Erwerb von Lizenzen
§ 33 Grundlegende Ausbildung
§ 8 Ausbildungsinhalt § 34 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung
§ 9 Grundlegende Ausbildung und Sprachenvermerke
§ 10 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung § 35 Erlaubnisprüfung
und Sprachenvermerke § 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
§ 11 Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz § 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§ 12 Erteilung der Auszubildendenlizenz § 38 Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§ 13 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung § 39 Ausnahmeregelungen
§ 14 Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen § 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung
§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
§ 16 Ausnahmeregelungen Unterabschnitt 3
§ 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis Prüfungsbestimmungen
§ 41 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Leistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen
Gültigkeit, Verlängerung,
§ 18 Leistungsnachweise Überprüfung, Ruhen, Widerruf und
§ 19 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen § 42 Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaub-
§ 21 Wiederholung nissen
§ 22 Rücktritt § 43 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechti-
§ 23 Versäumnisfolgen gungen
§ 24 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 44 Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen
*) Die Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Unterabschnitt 5
Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Ausbildungsstätten
vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl.
EU Nr. L 114 S. 22). § 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Abschnitt 4 §2
Schlussvorschriften Begriffsbestimmungen
§ 46 Ordnungswidrigkeiten Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 47 Übergangsvorschriften
1. Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe die-
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 1
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubil-
§ 47 Abs. 5 und 8) dendenlizenz (Auszubildendenlizenzschein) Erlaub-
Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; nisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als
Sprachenvermerke Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenz-
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) schein) Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen
Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen und Sprachenvermerke eingetragen werden;
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) 2. Lizenz:
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz a) als Auszubildendenlizenz (student licence), eine
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Genehmigung, welche den Inhaber zu Tätigkei-
Anforderungen an Lizenzscheine ten an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskon-
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) trolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für
Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
die Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt oder
nach § 1 Nr. 2 b) als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmi-
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) gung, welche den Inhaber berechtigt, selbst-
Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Perso- verantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu
nal nach § 1 Nr. 3 erbringen;
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) 3. Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe
Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1
§ 1 Nr. 2 Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Be-
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) rechtigungen und, soweit erforderlich, Sprachen-
Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal vermerke eingetragen werden;
nach § 1 Nr. 3
4. Erlaubnis:
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
a) die in einen Lizenzschein eingetragene und ei-
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen
und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den nen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in
Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnach- der besondere Bedingungen, Rechte oder
weisen und Bestehen von Prüfungen Beschränkungen der Lizenz angegeben sind
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) (rating) oder
Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Flug- b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Ge-
lotsen nehmigung, aufgrund der unter Aufsicht eines
Ausbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in
Abschnitt 1 den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbei-
tung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformati-
Allgemeine Vorschriften
onsdienst oder Flugberatung erbracht oder be-
trieblich genutzte flugsicherungstechnische Ein-
§1 richtungen in Betrieb gehalten werden dürfen;
Erlaubnispflichtiges Personal 5. Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenz-
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsiche- schein eingetragene und einen Teil der Lizenz
rung umfasst bildende Genehmigung, in der besondere Bedin-
gungen oder Beschränkungen der Erlaubnis ange-
1. die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplät-
geben sind;
zen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
6. Berechtigung:
2. das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in
den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwen- a) die in einen Lizenzschein eingetragene und
dungsbereichen einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Geneh-
migung, in der sowohl die Ortskennung der
a) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, International Civil Aviation Organisation (ICAO)
b) Fluginformationsdienst, als auch die Sektoren und die Arbeitsplätze oder
nur die Sektoren oder nur die Arbeitsplätze
c) Flugberatung
angegeben sind, für die der Lizenzinhaber zur
sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flug- Ausübung der Tätigkeit befähigt ist (unit endorse-
sicherungsbetriebsdienste, ment) oder
3. das flugsicherungstechnische Personal für den b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Ge-
Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung nehmigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit
(Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flug- in der der Berechtigung zugeordneten Zustän-
sicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen digkeit in einem Verwendungsbereich der Flug-
Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungs- sicherungsbetriebsdienste für Personal im Sinne
technischen Einrichtungen. des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1933
trieblich genutzter flugsicherungstechnischer Ein- §3
richtungen für Personal im Sinne des § 1 Nr. 3; Aufsichtsbehörde
7. Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Ver-
einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der kehr, Bau und Stadtentwicklung.
Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der die
Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Abschnitt 2
Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angege-
ben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils
Fluglotsen und deren Ausbilder
auf Zuständigkeitsbereiche, für die eine gültige Be-
rechtigung vorliegt; Unterabschnitt 1
Pflichten, Lizenzen
8. Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein und Ausbildungsvoraussetzungen
eingetragene Genehmigung zur Durchführung der
Ausbildung an Arbeitsplätzen der Flugsicherungs- §4
betriebsdienste für Personal nach § 1 Nr. 2 oder
flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Per- Allgemeine Pflichten
sonal nach § 1 Nr. 3, für die der Ausbilder gültige (1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher,
Berechtigungen besitzt; dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforder-
liche Kompetenz besitzen.
9. Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als
language endorsement) oder in einen Erlaubnis- (2) Jeder Fluglotse
schein eingetragene Vermerk, in dem die Sprach- 1. darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durch-
kompetenz des Inhabers angegeben ist; führen, für die er die erforderliche und gültige Flug-
lotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen,
10. psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol, Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermer-
Opiate, Cannaboide, Kokain, Halluzinogene, Seda- ken innehat,
tiva oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und
Tabak; 2. ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung
der Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete
11. ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben beste- Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuer-
hende Code, der nach den Vorgaben des ICAO-Do- halten,
kuments DOC 7910 gebildet wird und dem Stand- 3. darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrneh-
ort einer Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist; men, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Sub-
12. Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginfor- stanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger
mationsgebietes der flexibel je nach Bedarf unter- Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flug-
teilt werden kann; verkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung
13. Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlas-
Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Si-
sen.
mulationsübungen, und Ausbildung am Arbeits-
platz;
§5
14. Ausbildungsanbieter: eine Organisation, die von der Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder
(1) Die Lizenz für Fluglotsen enthält eine oder meh-
mehrerer Arten von Ausbildung für Fluglotsen nach
rere der folgenden Erlaubnisse und Befugnisse:
§ 1 Nr. 1 zertifiziert wurde;
1. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit
15. Ausbildungsstätte: eine Einrichtung, der die Auf- Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV),
sichtsbehörde die Erlaubnis zur grundlegenden mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsiche- Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für
rungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 erteilt hat; den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den
16. betriebliches Kompetenzprogramm: ein von der keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren ver-
Aufsichtsbehörde genehmigtes Programm, das öffentlicht sind, nachweist;
festlegt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer 2. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit
Lizenzinhaber aufrechterhält; Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instru-
ment, ADI), mit der der Lizenzinhaber seine Befä-
17. Kompetenzbeurteiler: von der Aufsichtsbehörde higung zur Durchführung von Flugverkehrskontroll-
berufene Lizenzinhaber, die für die betriebliche diensten für den Flugplatzverkehr an einem Flug-
Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining platz, für den Instrumentenanflug- oder -abflugver-
tätig werden; fahren veröffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaub-
18. betrieblicher Ausbildungsplan: ein von der Auf- nis ist mit mindestens einer der nachfolgend be-
sichtsbehörde genehmigter Plan mit genauen schriebenen Befugnisse zu erteilen:
Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, a) Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower
damit ein Lizenzinhaber die Verfahren der Kon- Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber
trollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Ar- befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn
beitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Ar-
anwenden kann. beitsplatz aus erbracht wird.
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
b) Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground d) Die Befugnis „Automatische bordabhängige Über-
Movement Control, GMC) gibt an, dass der Li- wachung“ (Automatic Dependent Surveillance,
zenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,
durchzuführen. Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automa-
c) Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Roll- tischer bordabhängiger Überwachung durchzu-
verkehrsdarstellung“ (Ground Movement Sur- führen.
veillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Roll- e) Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal
verkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“
erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befä- oder „Automatische bordabhängige Überwa-
higt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flug- chung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinha-
platz-Rollführungssysteme durchzuführen. ber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter
Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstel-
d) Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control,
lung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in
AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,
einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder be-
Luftverkehrskontrolle durchzuführen.
nachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben
e) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftver- werden;
kehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control,
5. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische
RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrs-
Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural,
kontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt
ACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung
wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,
zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten
Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungs-
für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer
radar durchzuführen.
Luftverkehrsdarstellung nachweist;
f) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luft-
6. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer
verkehrskontrolle“ (RAD-S), die zusätzlich zur
Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance,
Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzver-
ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt
kehrskontrolle“ und zur Befugnis „Nutzung von
ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit
Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird,
Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung
gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flug-
durchzuführen. Diese Erlaubnis ist mit mindestens
platzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar
einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse
zu Staffelungszwecken durchzuführen;
zu erteilen:
3. die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass
Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Proce- der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontroll-
dural, APP), mit der der Lizenzinhaber seine Be- dienst unter Nutzung von Überwachungsradar
fähigung zur Durchführung von Flugverkehrskon- durchzuführen.
trolldiensten für anfliegende, abfliegende oder
durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von b) Die Befugnis „Automatische bordabhängige
elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist; Überwachung“ (Automatic Dependent Surveil-
lance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befä-
4. die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer higt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von
Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveil- automatischer bordabhängiger Überwachung
lance, APS), mit der der Lizenzinhaber seine Befähi- durchzuführen.
gung zur Durchführung von Flugverkehrskontroll-
diensten für ankommende, abfliegende oder durch- c) Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal
fliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektroni- Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“
scher Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Er- oder „Automatische bordabhängige Überwa-
laubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend be- chung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenz-
schriebenen Befugnisse zu erteilen: inhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst
unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrs-
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass darstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die
der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontroll- in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder
dienst unter Nutzung von Primär- und Sekundär- benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben
radar durchzuführen. werden.
b) Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Pre- d) Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control,
cision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,
Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge
Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzi- durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk
sionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsan- durchgeführt werden.
flugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die
(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten
Landebahn durchzuführen.
Anforderungen erfüllen.
c) Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“
(Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätz- §6
lich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, Ausbildungsvoraussetzungen
dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodenge-
führte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von (1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulässig,
Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endan- wenn
flug auf die Landebahn durchzuführen. 1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1935
2. der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hoch- §7
schulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses Medizinische Tauglichkeit
oder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist regelmäßig wie-
3. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach derkehrend durch Vorlage von Tauglichkeitszeugnissen
§ 7 nachgewiesen hat, nachzuweisen. Tauglichkeitszeugnisse werden entwe-
4. der Bewerber eine den besonderen Anforderungen der durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum
an die Tätigkeit als Fluglotse genügende geistige oder einen anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die
und psychologische Eignung nachgewiesen hat; Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglich-
die Aufsichtsbehörde erlässt hierzu nähere Bestim- keitszeugnisses (Erstuntersuchung) ist durch ein aner-
mungen, kanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen
anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitäts-
5. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz kontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht,
verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in durchzuführen. Nachuntersuchungen (Wiederholungs-
englischer Sprache über allgemeine Themen zu füh- untersuchungen) sind von einem anerkannten flugme-
ren; zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an dizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugme-
Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaub- diziner durchzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung
nis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instru- ist dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mitzutei-
mentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkon- len.
trolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (2) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß Anlage 10
(APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elek- dieser Verordnung durch das untersuchende aner-
tronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist da- kannte flugmedizinische Zentrum oder den untersu-
neben eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deut- chenden anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die
scher Sprache nachzuweisen und Tauglichkeit kann auch nur eingeschränkt festgestellt
6. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un- werden.
zuverlässig erscheinen lassen, Tätigkeiten in den (3) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses
Flugverkehrskontrolldiensten auszuüben. beträgt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 24 Monate
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne und oberhalb dieser Altersgrenze zwölf Monate. Die
des Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor, wenn die Zuverläs- Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses kann ver-
sigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsge- kürzt werden.
setzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche (4) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses
Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen
nicht, Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung
innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt Gültigkeitsdauer mit dem Tag der Ausstellung des
der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Zeugnisses. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der
Jahre noch nicht verstrichen sind, medizinischen Tauglichkeit begründen, ist der Fluglotse
zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung verpflichtet. Die
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer vorzeitige Nachuntersuchung wird vom Fluglotsen oder
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens von der Flugsicherungsorganisation veranlasst. Die
einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft Aufsichtsbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-
strichen sind, (5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder
die Flugsicherungsorganisation können bei der Auf-
2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrecht- sichtsbehörde eine Überprüfung des Ergebnisses der
liche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Ver- Tauglichkeitsuntersuchung durch ein anerkanntes flug-
stöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von medizinisches Zentrum beantragen. Weisen Erstergeb-
Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Be- nis und Überprüfung unterschiedliche Aussagen zur
deutung sind, Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit eines Bewerbers
um ein Tauglichkeitszeugnis aus, führt die Aufsichtsbe-
3. die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrau- hörde eine abschließende Klärung durch Hinzuziehung
chen, eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums herbei.
4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. (6) Die flugmedizinischen Zentren und die Flugmedi-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. ziner bedürfen für die Durchführung von medizinischen
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilun- Tauglichkeitsuntersuchungen der Fluglotsen und für die
gen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung.
von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwalt- Diese Anerkennung wird von der Aufsichtsbehörde auf
schaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint der Grundlage von Anlage 10 erteilt.
werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für (7) Anerkannte flugmedizinische Zentren und aner-
die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im kannte Flugmediziner unterliegen hinsichtlich Art und
Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwenden-
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung den Standards der Aufsicht durch die Aufsichtsbe-
oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstri- hörde; diese kann hierzu unter Berücksichtigung der
chen sind. Bestimmungen des Anhangs I des ICAO-Abkommens
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments (2) Darüber hinaus ist der Nachweis nach Anlage 1
„Requirements for European Class 3 Medical Certifica- Nr. 2.1 Buchstabe d zu erbringen, dass die englische
tion of Air Traffic Controllers“ nähere Bestimmungen er- Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4
lassen. Bei medizinischen Fragestellungen kann sich nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in
die Aufsichtsbehörde der Fachkompetenz von aner- Anlage 3 entspricht.
kannten flugmedizinischen Zentren bedienen.
(3) Zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an
Unterabschnitt 2 Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis
„Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumenten-
Ausbildung und Prüfungen flugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne
zum Erwerb von Lizenzen elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der
Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftver-
kehrsdarstellung“ (APS) ist von Auszubildenden zusätz-
§8 lich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche
Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4
Ausbildungsinhalt
nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in
Die Ausbildung für Fluglotsen umfasst die grundle- Anlage 3 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist für
gende Ausbildung, die zur Erteilung einer Auszubilden- Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits
denlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbil- eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat
dung einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprach-
zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung kompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach
am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglot- dieser Verordnung erforderlich; Satz 2 gilt entspre-
senlizenz erforderlich ist. chend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1
Nr. 5 zweiter Halbsatz.
§9 (4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der
Grundlegende Ausbildung Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit
von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz,
In der grundlegenden Ausbildung werden den Aus- die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs
zubildenden in mehreren aufeinander aufbauenden Jahre gültig. Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6
Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die be- gilt unbefristet.
triebliche Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten vermittelt. Die Ausbildungsziele und Aus- (5) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird bei Er-
bildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt. Für teilung einer Lizenz mit seiner Gültigkeitsdauer als
den Erwerb einer weiteren Erlaubnis und das Erlangen Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen. Ein
einer neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache ge-
einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in mäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für
gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungs- Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als
inhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz min- deutscher Sprachenvermerk in den Lizenzschein ein-
destens einer gültigen Berechtigung im Rahmen der getragen, wenn der Fluglotse geeignete Dokumente
mit der früheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Spra-
Befugnisse ist. Liegt keine gültige Berechtigung mehr che seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse
vor, kann die Regelung des Satzes 3 unter angemesse- gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einzelhei-
ner Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden. ten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.
(6) Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kennt-
§ 10
nissen einer anderen Sprache als Englisch oder
Leistungsnachweise Deutsch mit einer Gültigkeit nach Maßgabe von
in der grundlegenden Absatz 3 als Sprachenvermerk in den Lizenzschein ein-
Ausbildung und Sprachenvermerke getragen oder verlängert werden, wenn der Antrags-
steller nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse
(1) Während der grundlegenden Ausbildung sind in zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entspre-
jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse chenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung
schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnach- einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die ent-
weise zu erbringen. Schriftliche Leistungsnachweise sprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird,
können in Form computergestützter Tests durchgeführt oder durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 7 bestä-
werden. In den Leistungsnachweisen sind die notwen- tigt worden ist.
digen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als
Fluglotse nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist er- (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Stellen für
folgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zuge- die Beurteilung von Sprachkenntnissen nach Anlage 3
hörigen Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teil- anerkennen. Die Voraussetzungen für eine Anerken-
nahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt nung werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt und
den erfolgreichen Abschluss des vorausgehenden Kur- im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Anerkennung
ses voraus. Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnach- wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zu einem
weise in jedem Ausbildungskurs sind in Anlage 1 Nr. 2 späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen
festgelegt. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1937
§ 11 (2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsin-
Prüfung zum halte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugverkehrs-
Erwerb der Auszubildendenlizenz kontrolldienste wird ausschließlich von Ausbildern mit
gültiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgeführt; sie
(1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildenden- findet bei einer Flugsicherungsorganisation statt.
lizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergän-
zungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als prak- (3) Sind für einen Sektor oder einen Arbeitsplatz
tische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung keine oder nicht genügend Ausbilder nach Absatz 2
durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen verfügbar, können mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
bestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätig- hörde Ausbilder mit gültiger Ausbildererlaubnis für Sek-
keit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und toren oder Arbeitsplätze eingesetzt werden, die der
Fertigkeiten nachzuweisen. gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese
Ausbilder müssen für die Ausbildung am operativen Ar-
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der An- beitsplatz im Besitz der Berechtigung für den jeweiligen
lage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnach- Sektor oder Arbeitsplatz sein.
weise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3
erbracht hat. (4) In der betrieblichen Ausbildung sind zum
Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungs-
für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs ge- nachweise zu erbringen. Eine fachliche Einweisung
regelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen,
in Anlage 1 festgelegt. wenn der zugehörige Leistungsnachweis erbracht wurde.
(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich- (5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb
tet sich nach den §§ 19 bis 24. der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugnis- (6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung
kursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise
Absätze 1 bis 4 entsprechend. sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.
§ 12 (7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieb-
lichen Ausbildungsplänen. Diese werden von der jewei-
Erteilung der Auszubildendenlizenz ligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Auszubildenden- der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Anforderungen
lizenz, wenn der Auszubildende die Prüfung zum an die betrieblichen Ausbildungspläne sind in Anlage 2
Erwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prü- Nr. 3 festgelegt.
fung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6
nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein § 14
wird dem Auszubildenden ausgehändigt. Prüfung zum Erwerb
(2) Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse und Erteilung der Berechtigungen
und Befugnisse beschränkt, die aufgrund der erfolg- (1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung er-
reich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung folgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach An-
erworben wurden. Diese Erlaubnisse und Befugnisse lage 2 dieser Verordnung. Sie findet grundsätzlich am
werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen. operativen Sektor oder Arbeitsplatz während der Be-
(3) Mit dem Bestehen weiterer Prüfungen nach Ab- triebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann
satz 1 wird die Auszubildendenlizenz nach Absatz 2 Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund
entsprechend erweitert. Die zusätzlichen Erlaubnisse des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am operativen
und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenz- Sektor oder Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
schein eingetragen. (2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der An-
(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz be- lage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungs-
rechtigt den Inhaber zur Tätigkeit an den Arbeitsplätzen nachweise erbracht hat.
der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines (3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2
Ausbilders im Rahmen der einen Teil der Auszubilden- vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll
denlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und Spra- mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.
chenvermerke. Von der Höchstdauer kann im Einzelfall abgewichen
werden, wenn die Voraussetzungen für ein repräsen-
§ 13 tatives und prüfungsgeeignetes Verkehrsaufkommen
Leistungsnachweise hinsichtlich der Menge und Komplexität im Prüfungs-
in der betrieblichen Ausbildung zeitraum nicht vorliegen. Weitere Gründe können kurz-
(1) In der betrieblichen Ausbildung ergänzt und ver- fristige und extreme Wetteränderungen, Notlagen oder
tieft der Auszubildende die in der grundlegenden Aus- Systemausfälle sein. Die Abweichung ist in der Nieder-
bildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und schrift zu vermerken und zu begründen. Eine Berechti-
lernt, diese bei der praktischen Tätigkeit als Fluglotse gungsprüfung ist an einem Tag abzuschließen. Legt ein
anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Fluglotse an einem Tag mehrere Berechtigungsprüfun-
betrieblichen Ausbildung mit der Beschränkung nach gen ab, kann eine begonnene Berechtigungsprüfung
§ 12 Abs. 2 ist das Innehaben der Auszubildenden- am nächsten Kalendertag abgeschlossen werden.
lizenz. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils (4) Die Prüfung kann auch in Form einer fortlaufen-
auch theoretische Ausbildungsinhalte. den Beurteilung durchgeführt werden. Zur Vorbereitung
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 4 kann der werden nur anerkannt, wenn der Lizenzinhaber das
Vorsitzende des Prüfungsausschusses entweder zwei Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz 1
Mitglieder des Prüfungsausschusses beauftragen oder gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeits-
die Stellungnahme Dritter einholen. Die beauftragten zeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Auf-
Mitglieder und die begutachtenden Dritten dokumentie- sichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers
ren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Be- seinen anerkannten ausländischen Lizenzschein gegen
wertung erheblichen Tatsachen fest. einen deutschen Lizenzschein gleichen Inhalts aus,
wenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Ver-
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich-
ordnung die mit der Lizenz verbundenen Rechte ausübt
tet sich nach den §§ 19 bis 24.
und die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche
(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wor- Sprachkompetenz nachweist.
den, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Fluglotsen die
(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europäi-
Berechtigung.
schen Gemeinschaft angehören und die gleichwertige
(7) Werden Sektoren oder Arbeitsplätze neu einge- Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, kann die
richtet, können Fluglotsen, die im Besitz einer gültigen grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung
Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaub- von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.
nisse und Befugnisse sind, die betriebliche Ausbildung
und die Prüfung oder fortlaufende Beurteilung zum Er- (3) Fluglotsen, die militärische Erlaubnisse inneha-
werb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen ben oder innehatten, kann die grundlegende Ausbil-
Sektor oder Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde dung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichts-
ganz oder teilweise erlassen werden. behörde erlassen werden, wenn sie gleichwertige
Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Für militäri-
sche Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der
§ 15 zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flug-
Erteilung der Fluglotsenlizenz sicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden die
Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bun-
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz deswehr für militärische Flugverkehrskontrolldienste
an Personen, anerkannt.
1. die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise
kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Alters- § 17
grenze zulassen;
Erteilung der Ausbildererlaubnis
2. die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen
genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absol- (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaub-
viert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilun- nis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die
gen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Be- 1. seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz
rechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und nach § 15 innehaben,
Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
2. mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar
3. die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeits-
vor der Erteilung der Ausbildererlaubnis Flugver-
zeugnis nach § 7 verfügen;
kehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse,
4. die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermer-
Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und ke, für die die Ausbildererlaubnis erteilt wird, er-
bracht haben und
5. bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht ent-
gegensteht. 3. einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Aus-
bilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz
(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erfor-
ausgehändigt. derlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkei-
(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt ten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.
den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontroll-
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Aus-
dienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz
nahmen von Nummer 2 zulassen.
bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen
und Sprachvermerke zu erbringen. (2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsen-
lizenzschein eingetragen und für die Sektoren und
§ 16 Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Ab-
satzes 1 Nr. 2 vorliegt.
Ausnahmeregelungen
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer
(1) Lizenzen und zugehörige Erlaubnisse, Befug- Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1
nisse und Sprachenvermerke, die von der Aufsichtsbe- entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen.
hörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.
Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April (4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden,
2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
(ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden, werden von Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeig-
der Aufsichtsbehörde anerkannt. Fluglotsenlizenzen net ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1939
Unterabschnitt 3 gebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfun-
Leistungsnachweise, gen sind in Anlage 9 geregelt.
Prüfungsbestimmungen
§ 21
§ 18
Leistungsnachweise Wiederholung
(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung
Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt. kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann
(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnach- ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen,
weis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulas-
sen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht. (2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die
Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss
eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die
von ihm gefertigte Leistung zu gewähren. § 22
(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre Rücktritt
aufzubewahren.
(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 19 zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unver-
Prüfungsausschüsse, züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Durchführung der Prüfungen schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prü-
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vor-
fungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung wird
sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prü-
erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entschei-
fungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für
dung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vor-
einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren
sitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Erkrankung
berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müs-
ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach-
sen für die Prüfungstätigkeit persönlich geeignet sein
zuweisen.
und einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prü-
ferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht
(2) Die Beisitzer eines Prüfungsausschusses für erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht
Berechtigungsprüfungen müssen darüber hinaus die unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betref-
gültige Berechtigung nach § 14 und die gültige Ausbil- fende Prüfungsteil als nicht bestanden.
dererlaubnis nach § 17 für den betreffenden Sektor
oder die betreffenden Arbeitsplätze besitzen. Soweit
Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaub- § 23
nis nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt
Versäumnisfolgen
werden, die eine gleichartige gültige Berechtigung und
Ausbildererlaubnis besitzen. (1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine
(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungs- Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unver-
ausschuss mit der Abnahme der Prüfung. züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(4) Beschlüsse über die Bewertungsstufen zur Be- mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer
wertung von fortlaufenden Beurteilungen, Prüfungen ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
und Teilprüfungen sowie über das Bestehen oder das
(2) Liegt kein wichtiger Grund für die Versäumnis
Nichtbestehen von Prüfungen werden durch den Prü-
oder Unterbrechung vor, gilt der betreffende Prüfungs-
fungsausschuss gefasst.
teil als nicht bestanden. Im Übrigen gilt der Prüfungsteil
(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Auf- als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger
sichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungs-
Prüfungen entsenden und anderen Personen die Anwe- ausschusses.
senheit bei der Prüfung gestatten.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmen- § 24
mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufer- Ordnungsverstöße
tigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus- und Täuschungsversuche
schusses zu unterzeichnen. Prüfungsniederschriften
sind zehn Jahre aufzubewahren. Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße
Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße
§ 20 gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prü-
fungsausschuss den betreffenden Teil der Prüfung für
Bestehen von nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist
Teilprüfungen und Prüfungen im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der Prüfung,
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von
Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Er- zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Unterabschnitt 4 des betrieblichen Kompetenzprogramms ausgeübt
Gültigkeit, hat,
Ve r l ä n g e r u n g , Ü b e r p r ü f u n g , 2. die Kompetenz des Fluglotsen nach den Regelun-
Ruhen, Widerruf und Erneuerung gen des Kompetenzprogramms beurteilt und bestä-
tigt wurde,
§ 25 3. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des
Gültigkeit, Lotsen nach § 7 vorliegt,
Verlängerung, Ruhen, Widerruf 4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nach-
und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen gewiesen worden ist und
(1) Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, so-
5. die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entspre-
fern sie nicht verlängert werden, ruhen, widerrufen oder
chend fortbesteht.
erneuert werden. Sie gelten jedoch höchstens bis zum
Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder (3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird
bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Spra- von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festge-
chenvermerken. legt und mindestens alle drei Jahre von der Aufsichts-
behörde überprüft und genehmigt. Das betriebliche
(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb
Kompetenzprogramm bestimmt für die Verlängerung
der entsprechenden Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit.
der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere
(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Auf-
1. den Mindestumfang selbstverantwortlicher lizenz-
sichtsbehörde auf Antrag des Lizenzinhabers um höchs-
pflichtiger Tätigkeit,
tens zwölf Monate verlängert werden.
2. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den
(4) Wird ein Lizenzinhaber vorübergehend medizi-
Nachweis der theoretischen Kompetenz,
nisch untauglich oder ist ein Sprachenvermerk nicht
mehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach 3. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt, Nachweis der praktischen Kompetenz und
ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Auszubil- 4. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an
dendenlizenz an. Der Ablauf der Gültigkeit nach Schulungen zum Kompetenzerhalt.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Die Beurteilung der theoretischen und prakti-
(5) Die Aufsichtsbehörde widerruft eine Auszubilden-
schen Kompetenz eines Fluglotsen wird von Kompe-
denlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
tenzbeurteilern vorgenommen, die für diese Tätigkeit
nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische
von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren
Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf
Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen werden.
Dauer nicht mehr gegeben ist. Die Auszubildenden-
lizenz wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen. (5) Eine nicht mehr gültige Berechtigung kann inner-
halb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraus-
(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Auf-
setzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorlie-
sichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die
gen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3
Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7
nachgewiesen ist und durch erfolgreiches Absolvieren
vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3
eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten betrieb-
nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforder-
lichen Ausbildungsplans im Sinne des § 13 Abs. 7
lichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach
sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse,
§ 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der je-
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen
weiligen Berechtigungen vorhanden sind.
Tätigkeit für den betreffenden Sektor oder die betref-
(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die fenden Arbeitsplätze vorhanden sind. Ist eine Berechti-
Verlängerung, das Ruhen und die Erneuerung in den gung mehr als ein Jahr ungültig oder widerrufen, ist ein
Auszubildendenlizenzschein ein. Berechtigungserwerb nach § 14 erforderlich.
(8) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsor- (6) Hat ein Fluglotse während eines Zeitraums von
ganisation das Ruhen nach Absatz 4 oder den Widerruf vier aufeinander folgenden Jahren im Rahmen der sei-
nach Absatz 5 mit. ner Erlaubnis und Befugnissen zugeordneten Berechti-
gungen keinen Flugverkehrskontrolldienst erbracht,
§ 26 darf die betriebliche Ausbildung zum erneuten Erwerb
Gültigkeit, der Berechtigungen erst nach Erteilung der Auszubil-
Verlängerung und Erneuerung von dendenlizenz aufgenommen werden. Die Auszubilden-
Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme denlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des
§ 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprach-
(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer kompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und
Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt, längstens sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse
jedoch bis zum Ablauf der Frist für die medizinische und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden
Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültig- sind. Gegebenenfalls sind geeignete Ausbildungsmaß-
keit von Sprachenvermerken. nahmen durchzuführen. Der Fluglotse weist seinen
(2) Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen wird Ausbildungserfolg nach.
um weitere zwölf Monate verlängert, wenn (7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Ver-
1. der Fluglotse während der letzten zwölf Monate längerung und die Erneuerung von Berechtigungen in
lizenzpflichtige Tätigkeiten nach den Regelungen den Fluglotsenlizenzschein ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1941
§ 27 (3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der
Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige
Überprüfung der Kompetenz,
Berechtigung mehr besitzt.
Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn
(1) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unter-
der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich
richten, wenn begründete Zweifel an der sicheren Be-
ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich
triebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen. Dies
zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-
ist insbesondere der Fall, wenn
nahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 recht-
1. der begründete Verdacht besteht, dass der Fluglotse fertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über einen
ursächlich zu einem Flugunfall beigetragen hat, Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der
Ausbildererlaubnis an.
2. der Fluglotse eine Überprüfung der theoretischen
oder praktischen Kompetenz im Rahmen des (5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichts-
betrieblichen Kompetenzprogramms in der Wieder- behörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im
holung nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder an betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Vo-
einer vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenz- raussetzungen erfüllt sind.
erhalt nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen hat, (6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die
3. die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise er- Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die
hebliche Mängel bezüglich der Kenntnisse, Fähig- Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglot-
keiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt senlizenzschein ein.
hat oder (7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsor-
4. der Fluglotse vorübergehend medizinisch nicht ganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf
tauglich ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig nach Absatz 4 mit.
ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1
Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt. Unterabschnitt 5
Ausbildungsanbieter
(2) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen der Flug-
lotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel ausgeräumt sind
§ 29
oder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist.
Der Ablauf der Gültigkeit der Berechtigungen, des Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und der Spra- (1) Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zerti-
chenvermerke bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde fizierten Ausbildungsanbietern durchgeführt werden.
trägt das Ruhen in den Fluglotsenlizenzschein ein. Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall begründeter technische und betriebliche Kompetenz und die Eig-
Zweifel im Sinne des Absatzes 1 ausnahmsweise die nung zur Durchführung von Ausbildungsgängen für
Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen Fluglotsen.
der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen. (2) Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
(4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Fluglotsen- 1. über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genü-
lizenz, wenn gend Personal mit angemessener Qualifikation und
Erfahrung verfügen, um Fluglotsen nach den Vor-
1. in der Wiederholung der Überprüfung nach Absatz 3
schriften dieser Verordnung ausbilden zu dürfen,
festgestellt wird, dass der Fluglotse nicht mehr die
erforderliche Kompetenz innehat, oder 2. über die erforderlichen und für die Art der angebote-
nen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte
2. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen,
die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit
des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht 3. angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, die
mehr gegeben ist. Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge,
die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die
Der Fluglotsenlizenzschein wird von der Aufsichtsbe- betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen
hörde eingezogen. sowie die Art und Weise der Organisation von Prü-
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsor- fungen oder Leistungsnachweisen festlegen. Für
ganisation das Ruhen nach Absatz 2 oder den Widerruf Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbil-
nach Absatz 4 mit. dung – einschließlich der Simulationsübungen –
müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert auf-
§ 28 geführt werden,
4. einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsma-
Gültigkeit,
nagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung
Verlängerung, Ruhen, Widerruf
und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren
und Erneuerung von Ausbildererlaubnissen
kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchge-
(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichts- führten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften
behörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. dieser Verordnung entsprechen,
(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis 5. nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur
wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieb- Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend
lichen Kompetenzprogramm festgelegten Vorausset- den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen,
zungen erfüllt sind. und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausrei- 4. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als
chender Versicherungsschutz besteht. unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte
(3) Zertifizierungsanträge von Ausbildungsanbietern, Tätigkeit auszuüben.
die ihren Hauptbetriebssitz oder ihren eingetragenen (2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne
Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehörde des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverläs-
vorzulegen. Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen sigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsge-
nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehörde eine Zertifi- setzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche
zierungsbescheinigung. Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel
(4) Zertifizierungsbescheinigungen können für die nicht,
grundlegende Ausbildung, die betriebliche Ausbildung, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt
den Prüferlehrgang oder in Verbindung mit anderen der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn
Flugsicherungsdiensten erteilt werden. Damit werden Jahre noch nicht verstrichen sind,
die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsiche-
rungsdienst als Dienstepaket zertifiziert. b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens
(5) In den Zertifizierungsbescheinigungen sind fol- einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
gende Informationen anzugeben: der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-
1. die Aufsichtsbehörde als ausstellende Behörde, strichen sind,
2. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrecht-
liche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Ver-
3. Art des Leistungsangebots, das zertifiziert ist,
stöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von
4. Bestätigung, dass der Antragsteller die in Absatz 2 Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Be-
genannten Anforderungen erfüllt und deutung sind,
5. das Ausstellungsdatum nebst Gültigkeitsdauer der 3. die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrau-
Bescheinigung. chen,
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff.
der Anforderungen, die an die Zertifizierungsbescheini- des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
gungen geknüpft sind. Erfüllt der Inhaber einer Zertifi- Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilun-
zierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, gen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall
ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen. von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwalt-
Die Aufsichtsbehörde kann die Zertifizierungsbeschei- schaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint
nigung entziehen. werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für
(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit
von der Aufsichtsbehörde anerkannt. dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und de- oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstri-
ren Tochtergesellschaften gelten bis zu einer Zertifizie- chen sind.
rung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von (2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten
Absatz 1. folgende zusätzliche Voraussetzungen:
1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder
Abschnitt 3 einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeig-
Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal, neten Fachrichtung oder
flugsicherungstechnisches Personal 2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder
und dessen Ausbilder staatlich anerkannten Technikerschule in einer ge-
eigneten Fachrichtung oder
Unterabschnitt 1 3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten
Ausbildungsvoraussetzungen
Fachgebiet oder
§ 30 4. eine andere gleichwertige Ausbildung.
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 31
(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebsper-
Medizinische Tauglichkeit
sonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem
Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn (1) Für das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2
und 3 ist die medizinische Tauglichkeit vor der Einstel-
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist, lung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechen-
2. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach den Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für
§ 31 nachgewiesen hat, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25. August
3. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gültigen Fassung
verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in nachzuweisen.
deutscher und englischer Sprache über allgemeine (2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Ein-
Themen zu führen, und stellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1943
Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) (3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der
nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie in folgenden Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebsper-
Zeiträumen festzustellen: sonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsiche-
1. bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwen- rungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6
dungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Flugin- festgelegt.
formationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab
dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre § 34
ab dem vollendeten 45. Lebensjahr, Leistungsnachweise in der grund-
2. bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwen- legenden Ausbildung und Sprachenvermerke
dungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollen-
(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flug-
deten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem
sicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in
vollendeten 45. Lebensjahr,
jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse
3. bei flugsicherungstechnischem Personal mindes- schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnach-
tens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebens- weise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen
jahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Le- Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnis-
bensjahr. pflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiens-
(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten ten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen
und Stadtentwicklung untersuchenden Arzt eine kür- Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teilnahme
zere Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vor- an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den
zeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch erfolgreichen Abschluss des vorhergehenden Kurses
beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an voraus.
dem Fortbestehen der medizinischen Tauglichkeit auf- (2) Während der grundlegenden Ausbildung für flug-
kommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung sicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 können
auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchzuführen. schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefor-
dert werden.
Unterabschnitt 2
(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise
Ausbildung und Prüfungen in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebs-
zum Erwerb von Erlaubnissen, personal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art,
Berechtigungen und Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Er-
Sprachenvermerken laubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal
nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.
§ 32
(4) Darüber hinaus ist für Flugsicherungsbetriebs-
Ausbildungsinhalt personal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a hinsichtlich des
Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und für
Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buch-
§ 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche stabe b der Nachweis zu erbringen, dass die englische
Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen. Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4
nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in
§ 33 Anlage 3 entspricht. Für Flugsicherungsbetriebsperso-
nal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusätzlich der Nach-
Grundlegende Ausbildung weis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompe-
(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem tenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Ein-
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in meh- stufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 ent-
reren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen spricht. Abweichend von Satz 2 ist für Auszubildende
nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleich-
auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs bare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert ha-
erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertig- ben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz
keiten vermittelt. Diesem Personal werden für den Er- bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Ver-
werb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren ordnung erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend für die
Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Aus- Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3.
bildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte an- (5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Ab-
erkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der satz 4, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird,
gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der
erworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Per- Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 be-
sonal nach § 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die wertet wird, ist sechs Jahre gültig. Ein Nachweis mit
für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet. Abweichend
flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen von den Sätzen 1 und 2 ist für Flugsicherungsbetriebs-
grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik personal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der
vermittelt. Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 be-
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbil- wertet wird, vier Jahre und ein Nachweis der Sprach-
dungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis kompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet
nach § 45 innehaben. wird, acht Jahre gültig.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
(6) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit sei- § 37
ner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk im Erlaub- Leistungsnachweise
nisschein eingetragen. Ein Nachweis über Kenntnisse
in der betrieblichen Ausbildung
der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach
der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 (1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Be-
wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk werber die in der grundlegenden Ausbildung erworbe-
in den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaub- nen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der
nispflichtige geeignete Dokumente vorlegt, aus denen praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsiche-
sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Mutter- rungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbe-
sprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. reich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstech-
Die Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erfor- nischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für
derlichen Dokumenten festlegen. die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der
Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche
(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend. Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbil-
dungsinhalte.
§ 35
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsin-
Erlaubnisprüfung halte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungs-
(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebs- betriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1
personal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeits- Nr. 2 oder an betrieblich genutzten flugsicherungstech-
probe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. nischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger
Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr Berechtigung nach § 40 durchgeführt. Sie findet bei der
sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Flugsicherungsorganisation statt. Für das flugsiche-
Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebs- rungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbil-
diensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fer- dung auch an anderen Stellen durchgeführt werden,
tigkeiten nachzuweisen. soweit diese über die entsprechenden flugsicherungs-
technischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfü-
(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechni- gen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen
sches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Stellen angeboten wird.
Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erfor-
(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsi-
derlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flug-
cherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 zum Ab-
sicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische
schluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trai-
Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Auf-
ningsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal
sichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der
nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgänge
mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erfor-
schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu er-
derlich ist.
bringen.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der An-
(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb
lage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leis-
der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
tungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen
Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat. (5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung
sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs ge- in Anlage 7, für flugsicherungstechnisches Personal
regelten Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindes- nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.
tens zwei und höchstens drei Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich- § 38
tet sich nach § 41. Prüfung zum Erwerb
und Erteilung der Berechtigungen
§ 36
(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung er-
Erwerb, Erteilung folgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach An-
und Wirkung der Erlaubnisse lage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flug-
(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt sicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsberei-
der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwen- chen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz
dungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichts-
nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbeson-
genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach dere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung
§ 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaub- (2) Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungs-
nisschein wird dem Bewerber ausgehändigt. technisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theo-
(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flug- retische und praktische Teilprüfung durchgeführt. Die
sicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder
an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in mündlicher Form durchgeführt werden.
den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der An-
betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Ein- lage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebe-
richtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders. nen Leistungsnachweise erbracht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1945
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf
oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen be-
Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier schränkt.
Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich- § 40
tet sich nach § 41. Erteilung der Ausbilderberechtigung
(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wor-
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbilderberech-
den, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Be-
tigung an Personen, die
rechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das
flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann 1. eine gültige Berechtigung nach § 38 innehaben,
die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung
2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig waren
dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie
und
auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt
werden. 3. ausreichende berufs- und arbeitspädagogische
(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann Kenntnisse nachweisen, die sich insbesondere auf
Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3, die im Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durch-
Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der ent- führung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der
sprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbil- Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsiche-
dung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz rungsspezifischen Belange erstrecken müssen.
durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlas- (2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und
sen werden. berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der
Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsiche-
§ 39 rungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber
Ausnahmeregelungen gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen
Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im
(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdiens- Erlaubnisschein eingetragen.
te, welche die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen
und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivil- (3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Aus-
luftfahrt-Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr er- bilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechti-
worbene Erlaubnis für einen der in § 1 Nr. 2 genannten gung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.
Verwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Er- (4) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der
laubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 42 Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbil-
entspricht, von der Aufsichtsbehörde die grundlegende dungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich
Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnach- der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist
weise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätig-
in dem diese Voraussetzung für den Erwerb der Erlaub- keit im Verwendungsbereich.
nis waren, erlassen werden. Dies gilt ebenso für Bewer-
ber, die die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und (5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt wer-
ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
begründeten Ausnahmefall kann die Aufsichtsbehörde der Ausbilder persönlich ungeeignet ist. Die Ausbilder-
die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Er- berechtigung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die
werb der Berechtigung für die Tätigkeit auf einem neu Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder fachlich,
eingerichteten Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlas- pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem
sen. Voraussetzung dafür ist, dass das Flugsicherungs- Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur
betriebspersonal eine gültige Berechtigung nach § 38 endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann die
Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat. Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbilderberechtigung
anordnen.
(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal
der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen
Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Unterabschnitt 3
beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Ver- Prüfungsbestimmungen
wendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militä-
rische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt. § 41
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Bewerbern für die
Prüfungsausschüsse,
Ausbildung zum flugsicherungstechnischen Personal
Durchführung der Prüfungen
hinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich ge-
nutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vor-
§ 1 Nr. 3 die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnis- sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prü-
prüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder fungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für
sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren
sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise er- berufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet
lassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Fähig- sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfü-
keiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betref- gen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die
fenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach- Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 38
weisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Aus- müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für
nahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbe-
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
triebsdienste oder die betreffende flugsicherungstech- (2) Wenn die persönliche Eignung, die medizinische
nische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberech- Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und – soweit nach
tigung nach § 40 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des
Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der
vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, Aufsichtsbehörde festgelegten Mindestzeiten selbst-
die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfun- verantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeits-
gen nach § 38 für das flugsicherungstechnische Perso- dauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer
nal nach § 1 Nr. 3 können, wenn eine flugsicherungs- der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 ver-
technische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen längert. Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit
wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechti- oder die Gültigkeitsdauer eines Sprachenvermerks
gung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren
die über besondere technische Kenntnisse und Erfah- Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berech-
rungen über diese Einrichtung verfügen. tigung nur um diesen Zeitraum verlängert.
(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag
bis 24 gelten entsprechend. des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert
werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entspre-
Unterabschnitt 4 chend sowie des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich –
die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen
G ü l t i g k e i t , Ve r l ä n g e r u n g ,
und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse,
Überprüfung, Ruhen, Widerruf
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen
und Erneuerung von
Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flug-
Erlaubnissen und Berechtigungen
sicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsberei-
chen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen
§ 42 Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstech-
nischen Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.
Gültigkeit, Ruhen,
Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 44
(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1
Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerru-
Überprüfung, Ruhen und
fen werden.
Widerruf von Berechtigungen
(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der be-
trieblichen oder technischen Planung einschließlich (1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestim-
deren Verwirklichung oder in der Überwachung und menden zeitlichen Abständen oder aus begründetem
Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbe- Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prü-
triebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen fungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.
nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbe-
hörde das Ruhen der Erlaubnis an. (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsab-
wicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung
(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaub- durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorüberge-
nisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach hend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbe-
dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechti- hörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die
gung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem
Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass
dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen
als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Er- Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder
laubnisschein eingetragen. wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach de-
(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf nen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglich-
verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers er- keit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht
neuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein
entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sicherge- eingetragen.
stellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grund-
legenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind. (3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Auf-
sichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der
Überprüfung entsenden und anderen Personen die An-
§ 43 wesenheit bei der Überprüfung gestatten.
Gültigkeit, Verlängerung
und Erneuerung von Berechtigungen (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestan-
den“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht be-
(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeits- standene Überprüfung kann unter den von der Auf-
dauer von zwölf Monaten für die Flugsicherungsbe- sichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wieder-
triebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten für holt werden.
die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flug-
sicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 er- (5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprü-
teilt. fungsbericht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1947
Unterabschnitt 5 len sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis
Ausbildungsstätten kein Gebrauch gemacht worden ist.
(9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorga-
§ 45 nisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum
Erlaubnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaub-
Betrieb von Ausbildungsstätten nispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1
Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Er- als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber
laubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vor-
grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem schrift.
Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ins- Abschnitt 4
besondere enthalten:
Schlussvorschriften
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
bei juristischen Personen und Gesellschaften des
§ 46
Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz
der vertretungsberechtigten Personen, Ordnungswidrigkeiten
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An- Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
tragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsan- Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
gehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen, fahrlässig
3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrper- 1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugver-
sonals sowie Unterlagen über deren fachliche und kehrskontrollaufgaben durchführt,
pädagogische Eignung, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollauf-
4. Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, gaben wahrnimmt oder
die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwider-
die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden, handelt.
5. Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben for- § 47
dern. Übergangsvorschriften
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn (1) Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungs-
1. die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer perso- personalausbildungsverordnung in der Fassung vom
nellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungs-
der Ausbildung geeignet ist, betriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a
und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverord-
2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich
nung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt
und pädagogisch geeignet sind,
des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten
3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verord-
Ausbildungsziel ausgerichtet sind, nung. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 22 der
4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wer- genannten Fassung wird dadurch nicht berührt.
den kann. (2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flug-
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flug- sicherungspersonalausbildungsverordnung in der ge-
sicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flug- nannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal
sicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und im Sinne des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b
zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in
werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkraft-
werden. tretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Ausbil-
(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der dererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den
Erlaubnis begonnen werden. Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer
Gültigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem
(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Aus-
bildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbil- (3) Eine nicht beschränkte Erlaubnis nach § 9 der
dungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zu- genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebsperso-
stimmung der Aufsichtsbehörde. nal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flug-
sicherungspersonalausbildungsverordnung in der ge-
(7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die nannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Ausbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterla- dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den
gen und Ausbildungsberichten fordern. jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung.
(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen.
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor- Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zuge-
gelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die hörigen Befugnissen aufgrund der erfolgreich abge-
Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfal- schlossenen grundlegenden Ausbildung, für die noch
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
zu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung (7) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten
erworben wurde, in den Auszubildendenlizenzschein Erlaubnis erfolgreich an einer Weiterbildungsmaß-
eingetragen. nahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdar-
(4) Dem unter die Regelungen der Absätze 1 bis 3 stellung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird
fallenden Personal werden Auszubildendenlizenzen bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3
oder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spä- zusätzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer
testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.
von der Aufsichtsbehörde ausgehändigt. (8) Die Ergänzungsausbildung gemäß Anlage 1
(5) Eine gültige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1 von der
zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbil- Aufsichtsbehörde zertifizierten Ausbildungsanbieter
dungsverordnung in der genannten Fassung für Flug- durchgeführt werden.
sicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1
(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 für die Verlängerung
Buchstabe a der Flugsicherungspersonalausbildungs-
von Berechtigungen erforderliche Nachweis der
verordnung in der genannten Fassung, die auf die Tä-
Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu er-
tigkeit an Flugplätzen beschränkt ist, für die nach § 27d
bringen.
Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des
Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste (10) Der nach § 43 Abs. 2 für die Verlängerung von
vorgehalten werden (beschränkte Erlaubnis), behält ihre Berechtigungen erforderliche Nachweis der englischen
Gültigkeit bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten die- Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. März 2011, der
ser Verordnung. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Nachweis der deutschen Sprachkompetenz ist erstma-
Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 lig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
Nr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbe-
hörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Er- (11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1
laubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instru- Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverord-
mentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzver- nung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I
kehrskontrolle“ (TWR) oder den Befugnissen „Luftver- S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten
kehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC) dieser Verordnung als anerkannte flugmedizinische
erteilt. Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des
dieser Verordnung die Erteilung einer Lizenz nach die- § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätes-
ser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes be- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in
antragt, wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit
nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und den Be- Anlage 10 auszustellen.
fugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolg- (12) Ein Prüferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist
reichen Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flug- erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-
platzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt. Die Lizenz nung nachzuweisen.
wird mit einem einschränkenden Vermerk versehen, der
den Einsatz ausschließlich an dem Flugplatz ermög-
§ 48
licht, an dem der Fluglotse gültige Berechtigungen be-
sitzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten (1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in
Erlaubnis erfolgreich an einem Weiterbildungs- oder
Kraft.
dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftver-
kehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenom- (2) Gleichzeitig tritt die Flugsicherungspersonalaus-
men, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 bildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506),
oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von Radar zur zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar
Luftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt. 2002 (BGBl. I S.1014), außer Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1949
Anlage 1
(zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8)
Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
1. Abfolge der Ausbildungskurse*)
In der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und
Sprachenvermerke die folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
1.1 Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)
a) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflug-
betrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und
Rollverkehrskontrolle (GMC):
– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;
b) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD):
– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle;
c) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Be-
fugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:
– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle;
d) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS):
– Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.
Für Teilnehmer mit erworbener Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) werden die Ausbil-
dungsziele, Ausbildungsinhalte und die Dauer des Befugniskurses entsprechend gekürzt; der Leistungsnachweis ent-
fällt.
Bei Bedarf können die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs für
Flugplatzkontrolle nach Buchstabe a vereinigt werden.
1.2 Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS)
a) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der Befugnis Radar (RAD):
– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;
b) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und
der Befugnis nach Buchstabe a:
– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
c) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der Erlaubnis und der Befugnisse nach den
Buchstaben a und b:
– Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;
d) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
(ACS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.
Bei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungs-
kurses für Bezirkskontrolle mit denen des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.
1.3 Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS)
a) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der Befugnis Radar (RAD):
– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;
b) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und
der Befugnis nach Buchstabe a:
– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
c) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
(APS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.
Bei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungs-
kurses für Anflugkontrolle mit denen des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.
*) Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV), Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP),
Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Präzisionsanflug mit Radar (PAR), Anflug mit Überwa-
chungsradar (SRA), automatische bordabhängige Überwachung (ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt.
Deshalb sind hierfür keine Ausbildungskurse beschrieben.
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs für Flugverkehrskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Grundkurs für Flugverkehrskontrolle
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein
beschreiben;
• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Funktionen und Verfahren des Flugverkehrs-
managements;
• besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navi-
gation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
• verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in
Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;
• können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle
sicher, geordnet und flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer, ökonomischer, kun-
denspezifischer und psychologischer Faktoren;
• entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10
Abs. 2 und 3 und ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden
weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:
– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,
– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,
– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kurssystem und -inhalte
– Leistungsbeurteilungen
– Sicherheitsmanagement und Regulierung
– Qualitätsmanagement
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Menschliche Leistungsfähigkeit
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
Nationales Recht, insbesondere:
– Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
– Lizenzierung
– Nationale und internationale Organisationen
– Nationales und internationales Luftrecht
Luftrecht, insbesondere:
– Luftraumordnung
– Flugregeln
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Verkehrsflussregelung
– Luftraummanagement
Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
– Allgemeine Kontrollverfahren
– Kontrollfreigaben und -anweisungen
– Koordinationsverfahren
– Höhenmessung und Flugflächenzuweisung
– Grundlagen der Staffelung
– Kollisionsvermeidungssysteme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1951
– Fluginformationsdienst
– Not- und Ausfallverfahren
– Besondere Luftraumnutzungen
– Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren
Flugwetterkunde, insbesondere:
– Organisation des Wetterdienstes
– Erdatmosphäre und Prozesse
– Wettererscheinungen
– Wetterinformationen
– Wettermeldungen
Navigation, insbesondere:
– Erde
– Luftfahrtkarten
– Angewandte Navigation
– Bord- und bodenseitige Navigationssysteme
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
– Aerodynamik
– Triebwerke
– Instrumente
– Luftfahrzeugkategorien
– Luftfahrzeugleistungen und -daten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Funk- und Kommunikationssysteme
– Radarsysteme
– Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme
– Arbeitsplatzausrüstung
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Grundlagen
– Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
– Praktische Durchführung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
– Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation
– Praktische Anwendungen
Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Flugpläne
– Flugverkehrskontrollmeldungen
– Nachrichten für Luftfahrer
– Flugverlaufsdaten
– Datenmanagement
– Automatisierung
Betriebliches Umfeld, insbesondere:
– Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
– Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt
– Umfeld der Flugsicherung
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle einen mündlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche Leis-
tungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themen-
gebieten sowie einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten im
Themengebiet „Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Grundkurses für
Flugverkehrskontrolle jeweils ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für
Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
2.2 Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funk-
tionen Platzlotse oder Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformations-
verfahren ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher,
geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher ab-
wickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß
und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-
bildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der
Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle
(GMC) zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen,
insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-
rungstechnik
– Staffelungs- und Koordinationsverfahren
– Flugplatzkontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen prak-
tischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themen-
gebiet zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten
dauern.
2.3 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flug-
platzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
• können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen der in den „ICAO Procedures for Air
Navigation Services“ (DOC 4444) beschriebenen Weise nutzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-
bildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle fortzuset-
zen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der
Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle
(GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von
Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luft-
verkehrsbeobachtung oder elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Grundlegende Radartheorie und -verfahren
Rollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der
Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe b
aufgeführten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren“ zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1953
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
2.4 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flug-
platzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und
Fluginformationsverfahren und unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und flüssig
abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß
und situationsgerecht durchführen;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher
abwickeln;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der
Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle
(GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von
Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftver-
kehrskontrolle betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Radarkontrolle in Flugplatzkontrollstellen, insbe-
sondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Koordinationsverfahren
– Flugplatzkontrollverfahren mit Radar
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flug-
platzkontrolle einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b
aufgeführten Themengebiet zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 40 Minuten und höchstens 50 Minuten dauern.
2.5 Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige ergänzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder
den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) für diejenigen Fluglotsen, die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I
S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
in der genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind. Die Ausbildungsziele
entsprechen somit denen des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen Ausbildungsinhalte des Grundkurses für
Flugverkehrskontrolle und des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum
Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
Fassung vom 26. Februar 2002 nicht oder nur eingeschränkt vermittelt worden sind.
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen,
insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren
– Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle
– Not- und Sonderverfahren
– Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung
– Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Menschliche Leistungsfähigkeit
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
Einzelne Kursinhalte und -teile können erlassen werden, soweit der Fluglotse die erfolgreiche Teilnahme an inhalts-
gleichen Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Anzahl der praktischen Übungen und der Umfang der Simulation
können angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen selbstverantwortlichen Tätigkeit in der
Flugplatzkontrolle bereits regelmäßig komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat.
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von 45 Minuten und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchs-
tens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur
Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem
Fluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis Platz-
verkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in
die Lizenzscheine für eine Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.
2.6 Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung verfügen die Teilnehmer über das
Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um im Rahmen gültiger Berechtigungen elektronische Rollverkehrs-
darstellung betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkon-
trollstellen, insbesondere:
– Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar
– Einsatzzweck des Rollfeldradars
– Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen
– Identifizierung
– Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen
schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet
zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
2.7 Erlaubniskurs für Anflugkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Anflugkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militäri-
schen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen
Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher
abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-
gerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-
bildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis
Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-
rungstechnik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1955
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten
mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei
praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten The-
mengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.8 Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in
seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und
flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher ab-
wickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-
gerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-
bildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle oder mit einem
dieser beiden Kurse fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis
Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-
rungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten
mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei
praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themen-
gebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.9 Befugniskurs für Nahbereichskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militäri-
schen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Flug-
informationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher
abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-
gerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-
bildung mit dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw. Bezirkskon-
trolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu
beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich, ins-
besondere:
– Einweisung in die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-
rungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise
mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei praktische
Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Be-
triebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“ zu erbringen.
d) Prüfung
Für Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS)
erfolgt die Prüfung in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
Für Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll
die Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.10 Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle
a) Ausbildungsziele und -inhalte
In diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befug-
niskurses für Nahbereichskontrolle (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.
b) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leis-
tungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungs-
inhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet „Betriebliche
Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflug- und Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.
c) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in drei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.11 Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit
unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher
abwickeln;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1957
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-
gerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation
– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische
Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet
„Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.12 Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militäri-
schen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen
Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher
abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-
gerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen
Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur
Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation
– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische
Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Be-
triebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)
Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgese-
henen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatori-
schen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer
abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der
Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die
Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Be-
rechtigungen ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird
grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach
erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird
(werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungser-
werb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise
2 . 1 E r s t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t ( A l l g e m e i n e E i n w e i s u n g )
a) Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
– Organisation der Flugsicherungsstelle
– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
– Administrative Verfahren
– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
– Trainingsteam und Ausbilder
– Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
– Örtliche Luftraumordnung
– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
– Allgemeine technische Ausrüstung
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnach-
weis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit ei-
ner Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen.
Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche
Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zu-
sammengefasst werden.
2 . 2 Z w e i t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t / w e i t e r e Tr a i n i n g s a b s c h n i t t e
a) Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden
Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlern-
einrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainings-
phasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede
Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schrift-
licher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein
praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und
höchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder even-
tuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1959
3. Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Num-
mern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es
ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die
Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.
Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur
Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des
Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Auf-
sichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbil-
dungsplan festgelegt.
Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder
mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz
Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der
Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzu-
nehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz
erreicht werden muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
a) kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Ge-
sprächspartner,
b) kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
c) verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von
Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeits-
bezogenen Zusammenhang,
d) handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im
Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten ver-
traut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
e) sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:
Stufe Aussprache Struktur Vokabular Flüssigkeit Verstehen Interaktion
Experten- Aussprache, Be- Sowohl grundle- Umfang und Ge- Kann einen län- Versteht in na- Interagiert mit
niveau tonung, Sprech- gende als auch nauigkeit des geren Redefluss hezu allen Zu- Leichtigkeit in
Stufe 6 rhythmus und komplexe gram- Vokabulars sind natürlich und sammenhängen nahezu allen Si-
Intonation, auch matische Struk- ausreichend, um mühelos auf- durchgängig tuationen. Ist für
wenn sie mögli- turen und Satz- über eine Vielzahl rechterhalten. richtig; auch verbale und
cherweise von muster werden bekannter und Variiert den Re- sprachliche und nichtverbale An-
der ersten Spra- durchgängig gut unbekannter defluss zu stilis- kulturelle Fein- zeichen sensibili-
che oder regio- beherrscht. Themen effektiv tischen Zwe- heiten. siert und reagiert
nalen Varianten zu kommunizie- cken, z. B. zur angemessen da-
beeinflusst sein ren. Das Voka- Hervorhebung. rauf.
können, beein- bular ist idioma- Verwendet spon-
trächtigen die tisch, nuanciert tan geeignete
Verständlichkeit und auf das Re- Diskursmarker
fast nie. gister abge- und Binde-
stimmt. wörter.
Erweitertes Aussprache, Be- Grundlegende Umfang und Ge- Ist in der Lage, Versteht richtig Antworten
Niveau tonung, Sprech- grammatische nauigkeit des länger mit relati- bei gewöhn- erfolgen unmit-
Stufe 5 rhythmus und Strukturen und Vokabulars sind ver Leichtigkeit lichen, kon- telbar und sind
Intonation, auch Satzmuster wer- ausreichend, um über bekannte kreten und angemessen und
wenn sie von der den durchgängig über gewöhnli- Themen zu spre- arbeitsbezoge- informativ. Wirk-
ersten Sprache gut beherrscht. che, konkrete chen, variiert den nen Themen und same Handha-
oder regionalen Komplexe Struk- und arbeitsbezo- Redefluss jedoch meist richtig bei bung der Spre-
Varianten beein- turen werden gene Themen ef- nicht zu stilisti- Konfrontation mit cher-/Hörer-Be-
flusst sind, be- versucht, aber fektiv zu kom- schen Zwecken. einer sprachli- ziehung.
einträchtigen die mit Fehlern, die munizieren. Um- Kann geeignete chen oder situa-
Verständlichkeit manchmal den schreibt durch- Diskursmarker tionsgebunde-
selten. Sinn beeinträch- gängig und er- oder Bindewörter nen Komplika-
tigen. folgreich. Das verwenden. tion oder einem
Vokabular ist unerwarteten
manchmal idio- Geschehen. Ist in
matisch. der Lage, eine
Reihe von
Sprachvarianten
(Dialekt, Akzent)
oder Registern
zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1961
Stufe Aussprache Struktur Vokabular Flüssigkeit Verstehen Interaktion
Einsatz- Aussprache, Be- Grundlegende Umfang und Ge- Produziert zu- Versteht über- Antworten erfol-
fähig- tonung, Sprech- grammatische nauigkeit des sammenhän- wiegend richtig gen in der Regel
keit rhythmus und Strukturen und Vokabulars sind gende Sprach- bei gewöhnli- unmittelbar und
Stufe 4 Intonation sind Satzmuster wer- in der Regel äußerungen in chen, konkreten sind angemes-
von der ersten den kreativ ver- ausreichend, um angemessenem und arbeitsbezo- sen und informa-
Sprache oder wendet und in effektiv zu ge- Tempo. Es kann genen Themen, tiv. Leitet den
regionalen Va- der Regel gut wöhnlichen, kon- gelegentlich zu wenn der ver- Austausch ein
rianten beein- beherrscht. Feh- kreten und ar- einem Abreißen wendete Akzent und erhält ihn
flusst, beein- ler können auf- beitsbezogenen des Redeflusses oder die verwen- aufrecht, auch
trächtigen die treten, insbeson- Themen zu kom- beim Übergang dete Sprachva- bei Konfrontation
Verständlichkeit dere unter unge- munizieren. Kann von eingeübter riante für einen mit unerwarte-
jedoch nur wöhnlichen oder häufig erfolgreich oder formelhafter internationalen tem Geschehen.
manchmal. unerwarteten umschreiben, Rede zu sponta- Nutzerkreis aus- Handhabt
Umständen, be- wenn Vokabular ner Interaktion reichend ver- scheinbare Miss-
einträchtigen den bei ungewöhnli- kommen, dies ständlich ist. Bei verständnisse
Sinn jedoch sel- chen oder uner- behindert die Konfrontation mit angemessen
ten. warteten Um- wirksame Kom- sprachlichen durch Überprü-
ständen fehlt. munikation je- oder situations- fung, Bestäti-
doch nicht. Kann bezogenen gung oder Klä-
beschränkten Komplikationen rung.
Gebrauch von oder einem uner-
Diskursmarkern warteten Ge-
oder Bindewör- schehen kann
tern machen. das Verständnis
Füllwörter lenken verlangsamt sein
nicht ab. oder Verdeutli-
chungsstrategien
erfordern.
Unterhalb Aussprache, Be- Grundlegende Umfang und Ge- Produziert zu- Versteht häufig Antworten erfol-
der Einsatz- tonung, Sprech- grammatische nauigkeit des sammenhän- richtig bei ge- gen manchmal
fähigkeit rhythmus und Strukturen und Vokabulars sind gende Sprech- wöhnlichen, kon- unmittelbar und
Stufe 3 Intonation sind Satzmuster, die häufig ausrei- äußerungen, kreten und ar- sind zum Teil an-
von der ersten mit vorhersehba- chend für die Phrasierung und beitsbezogenen gemessen und
Sprache oder ren Situationen Kommunikation Pausen sind je- Themen, wenn informativ. Kann
regionalen Va- zusammenhän- über gewöhnli- doch häufig un- der verwendete einen Austausch
rianten beein- gen, werden che, konkrete angemessen. Akzent oder die zu bekannten
flusst und beein- nicht immer gut oder arbeitsbe- Zögern oder verwendete Themen und in
trächtigen die beherrscht. Feh- zogene Themen, Langsamkeit bei Sprachvariante vorhersehbaren
Verständlichkeit ler beeinträchti- der Umfang ist der Sprachverar- für einen interna- Situationen mit
häufig. gen häufig den jedoch begrenzt beitung können tionalen Nutzer- relativer Leich-
Sinn. und die Wortwahl eine wirksame kreis ausrei- tigkeit einleiten
häufig unange- Kommunikation chend verständ- und aufrechter-
bracht. Ist häufig verhindern. Füll- lich ist. Versteht halten. Allgemein
nicht in der Lage, wörter lenken unter Umständen unzureichend bei
erfolgreich zu manchmal ab. sprachliche oder Konfrontation mit
umschreiben, situationsbezo- unerwartetem
wenn Vokabular gene Komplika- Geschehen.
fehlt. tionen oder ein
unerwartetes
Geschehen
nicht.
Elementare Aussprache, Be- Beherrscht nur Beschränkter Kann sehr kurze, Verständnis ist Antwortzeiten
Kenntnisse tonung, Sprech- begrenzt einige Umfang des Vo- vereinzelte, aus- auf vereinzelte, sind langsam
Stufe 2 rhythmus und einfache, aus- kabulars, das nur wendig auswendig ge- und häufig unan-
Intonation sind wendig gelernte vereinzelte Wör- gelernte Äuße- lernte Phrasen gemessen. Die
stark von der grammatische ter und auswen- rungen mit häufi- begrenzt, wenn Interaktion ist auf
ersten Sprache Strukturen und dig gelernte gen Pausen pro- diese deutlich einfachen Routi-
oder regionalen Satzmuster. Phrasen um- duzieren. Ver- und langsam ar- neaustausch be-
Varianten beein- fasst. wendet ablen- tikuliert werden. grenzt.
flusst und beein- kende Füllwörter
trächtigen in der bei der Suche
Regel die Ver- nach Ausdrü-
ständlichkeit. cken und der Ar-
tikulation weni-
ger bekannter
Wörter.
Unterhalb Erreicht das Erreicht das Erreicht das Erreicht das Erreicht das Erreicht das
elementarer elementare elementare elementare elementare elementare elementare
Kenntnisse Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht.
Stufe 1
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Lizenzscheine
1. Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern
gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
a) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
b) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz ertei-
lenden Behörde vergeben wird;
d) vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
e) Geburtsdatum;
f) Staatsangehörigkeit des Inhabers;
g) Unterschrift des Inhabers;
h) *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der
Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Be-
rechtigungen,
2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
j) Stempel der Aufsichtsbehörde.
Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
2. Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und
die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1963
Anlage 5
(zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1. Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind
jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:
– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;
für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:
– Ergänzungskurs für Platzkoordination;
b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;
c) im Verwendungsbereich Flugberatung:
– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs für Flugberatung.
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
a) Ausbildungsziele
Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der
Flugsicherungsdienste;
• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren
grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein
beschreiben;
• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunk-
verfahren für den Flugfunkdienst;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden
weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:
– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
– Erlaubniskurs für Flugberatung.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
– Aufgaben und Organisation der DFS
– Personal
– Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Menschliche Leistung
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Luftrecht, insbesondere:
– Nationale und internationale Organisationen
– Nationales und internationales Luftrecht
– Sicherheitsmanagement
Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Verkehrsflussregelung
Wetterkunde, insbesondere:
– Erdatmosphäre
– Wettererscheinungen
– Wetterinformationen
– Wettermeldungen
Navigation, insbesondere:
– Erde
– Luftfahrtkarten
– Grundlagen der Navigation
– Navigationsverfahren
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
– Grundprinzipien des Fliegens
– Luftfahrzeugkategorien
– Luftfahrzeugdaten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Funk- und Kommunikationssysteme
– Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung
– Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Grundlagen
– Sprechgruppen
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
– Grammatik
– Luftfahrtspezifisches Vokabular
– Praktische Anwendungen
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Flugpläne
– Flugverkehrskontrollmeldungen
– Nachrichten für Luftfahrer
– Flugverlaufsdaten
– Automatisierung
Betriebliches Umfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leis-
tungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei
schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebieten zu erbringen.
2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten
Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig
bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-
bildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1965
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
– Flugverkehrsmanagement
– Datenmanagement
– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
– Technische Komponenten und Funktionalitäten
– Kommunikationssysteme
– Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
– Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise
mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spe-
zialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beur-
teilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten dauern.
2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschrifts-
gemäße und funktionsbezogene Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-
bildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
– Regelungen für den Fluginformationsdienst
– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
– Flugverkehrsmanagement
– Luftraumordnung
– Kommunikationsverfahren
– Verfahren bei Notfällen
Flugwetterkunde, insbesondere:
– Gefährliche Wettererscheinungen
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Elektronische Luftverkehrsdarstellung
– Sprachvermittlungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
– Praktische Durchführung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
– Luftfahrtspezifisches Vokabular
– Praktische Anwendungen
Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
– Allgemeine Informationen
– Gezielte Informationen im Einzelfall
– Verkehrsinformationen
– Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
– Verhalten bei Notfällen
Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
– Identifizierung
– Radarüberwachung
– Navigatorische Unterstützung
– Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
– Verhalten bei Notfällen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise
mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spe-
zialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurtei-
lungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und
„Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses
für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend
der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1967
2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung
• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksys-
temen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-
bildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:
– Regelungen zur Flugberatung
– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung
– Flugverkehrsmanagement
– Datenmanagement
– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
– Kommunikationssysteme
– Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen
Flugplanbearbeitung, insbesondere:
– Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen
NOTAM, insbesondere:
– Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM
– Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM
– NOTAM-Bearbeitung
Praktische Flugberatung, insbesondere:
– Fertigkeiten in der Flugberatung
– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in
dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.
2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination
Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich
Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platz-
koordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und
die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im
betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem
Arbeitsplatz;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-
bildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:
– Anlassverfahren
– Streckenfreigabe
– Koordination von Flug- und Flugplandaten
– Kommunikationsverfahren
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Integrierte Flugplanverarbeitung
– Sprachvermittlungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Sprechgruppen in der Platzkoordination
– Praktische Durchführung
Navigation, insbesondere:
– Instrumenten-Abflugverfahren
Praktische Platzkoordination, insbesondere:
– Anlasserlaubnis
– Streckenfreigabe
– Übermittlung abflugrelevanter Informationen
– Erstellen einer Anlass-Sequenz
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leis-
tungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 einge-
stuft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1969
Anlage 6
(zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung
für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
a) Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem
erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlosse-
nen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betrieb-
liche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen
erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
– Recht und Verwaltungshandeln
– Luftverkehrsverwaltung
– Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
– Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
– Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
– Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
– Struktur und Funktion von Programmiersprachen
– Struktur und Funktion von Betriebssystemen
– Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
– Netzwerke
– Hardware-Komponenten
– Protokolle
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
– Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, ins-
besondere:
– Übertragungstechniken und -verfahren
– Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
– Sprachübertragungsnetze
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
– Begriffe der Navigation
– Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
– Avionik und Flugvermessung
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
– Begriffe und Definitionen
– Zielaufbereitung
– Entfernungs- und Azimutmessung
– Primär- und Sekundärradarverfahren
– Radardatenaufbereitung und -übertragung
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungs-
systemen
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
– Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungs-
systeme
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstech-
nische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von
mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten
Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1971
Anlage 7
(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung für
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwen-
dungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatori-
schen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das prakti-
sche Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine
Gruppe von Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingspha-
sen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser
Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprü-
fung(en) durchgeführt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2 . 1 E r s t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t ( A l l g e m e i n e E i n w e i s u n g )
a) Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
– Organisation der Flugsicherungsstelle
– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
– Administrative Verfahren
– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
– Trainingsteam und Ausbilder
– Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
– Örtliche Luftraumordnung
– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
– Allgemeine technische Ausrüstung
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnach-
weis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu er-
bringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die
fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buch-
stabe b zusammengefasst werden.
2 . 2 Z w e i t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t
a) Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Ar-
beitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlernein-
richtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei
Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich
festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftli-
cher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis
(Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier
Leistungsnachweise.
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Anlage 8
(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung
für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die
zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theore-
tischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber
hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung
unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsiche-
rungstechnischen Einrichtungen.
2. Ausbildungsinhalte
Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden
technischen Bereichen zugeordnet:
• Navigation und Ortung mit den Unterbereichen
– Navigation
– Radaranlagen
• Telekommunikation mit den Unterbereichen
– Sprachkommunikation
– Datenkommunikation
• Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen
– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme
– Überwachungssysteme
• Systemsteuerung und -überwachung
• Anlagensteuerung und -überwachung
Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterberei-
che vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.
Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen In-
betriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zäh-
len insbesondere die Kenntnisse
– der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Hand-
habung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der
technischen Funktion;
– der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen
auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;
– der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderun-
gen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen
des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.
Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flug-
sicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und er-
wirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.
3. Leistungsnachweise
Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat
der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1973
Anlage 9
(zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen,
Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses
einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen,
Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen
1. Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1.1 Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden
und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Aus-
zubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und
Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen
zugeordnet:
Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen
deutlich übertrifft
Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen
in vollem Umfang entspricht
Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen
nur teilweise entspricht
Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen
in keiner Weise entspricht.
1.2 Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-
den Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammen-
setzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise
erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig
zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder
Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte Bewertungsstufe
100 bis 90,0 Ü (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0 E (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0 T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis 0 N (Anforderungen nicht erfüllt).
1.3 Bewertung mündlicher Leistungen
Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zu-
ordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.
1.4 Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simula-
tionsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Mi-
nuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeit-
raum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von
mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam,
das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder be-
steht, einvernehmlich bewertet.
Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen
Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Ver-
wendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach
Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung
zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe
„E“ oder „Ü“ müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungs-
stufe „E“ bewertet sein.
In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die
Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
1.5 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und
Prüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb
der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprü-
fung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“
(Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der
Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung
nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung
nicht bestanden.
Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist
(vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).
1.6 Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teil-
prüfungen
Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen
Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird
das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe „Ü“ (Anforderungen übertroffen) angegeben,
wenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit
„E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft.
Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit
„T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht bestanden“ angegeben.
2. Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches
Personal nach § 1 Nr. 3
2.1 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen
Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zu-
gehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-
den Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammen-
setzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise
erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung
zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der
erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne
Auf- oder Abrundung berechnet.
2.2 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und
Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen
der Teilprüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreich-
ten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % be-
trägt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem
Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Ge-
samtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte Prüfungsergebnis
100 bis 70,0 Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0 mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis 0 Erlaubnisprüfung nicht bestanden.
Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer
in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel aus-
gleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit „bestanden“, anderen-
falls mit „nicht bestanden“ festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden,
wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreich-
baren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung
nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und
der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den
Leistungen sinngemäß angewendet.
Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen be-
standen sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1975
Anlage 10
(zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)
Anforderungen für das
Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen
1. Organisation der flugmedizinischen Dienste
1.1 Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizi-
nern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen
Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter
Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere
Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die
Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.
Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutz-
gesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schwei-
gepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Unter-
suchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.
1.2 Flugmedizinisches Zentrum
Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese
a) in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;
b) sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;
c) von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und
Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flug-
medizin hat;
d) mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren
Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.
Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeug-
nisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.
1.3 Anerkannter Flugmediziner
Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen,
wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung be-
rechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die
für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der
Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.
Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausge-
wählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt“). Die Auf-
sichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.
1.4 Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst
sein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psycho-
logisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die
Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt
mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kennt-
nisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der
Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Aus-
übung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerken-
nung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln
durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in
Flugmedizin – JAR FCL3 oder Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen,
Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.
1.4.1 Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“ (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die
medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:
Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen
wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeits-
plätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugver-
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
kehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Sys-
teme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln.
Er ist mit einer Prüfung abzuschließen.
1.4.2 Auffrischungslehrgang
Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten
Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen.
Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen
sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.
Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
2. Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um
sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren
geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitest-
gehend minimieren können.
Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sach-
verhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können – insbesondere im
Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sach-
verhalten – festzulegen.
Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind
diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktions-
fähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu
Störungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betriebli-
chen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.
3. Tauglichkeitszeugnisse
Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem aner-
kannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.
Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersu-
chungsstelle erteilt.
Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:
(1) Ausstellungsstaat
(2) Referenznummer
(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
(4) Vollständiger Name
(5) Geburtsdatum
(6) Staatsangehörigkeit
(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung
(8) Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen
(11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle
(12) Datum der allgemeinen Untersuchung
(13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
(14) Unterschrift des Bewerbers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1977
Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:
Deckblatt
Anforderungen und Anmerkungen:
Bundesrepublik Deutschland Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7).
Federal Republic of Germany
Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers
zu drucken.
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 3 für eine Fluglotsenlizenz Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen
European Class 3 Medical Certificate zu verwenden.
Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer
Ausgestellt Sprache.
nach den Bestimmungen des
Anhangs I der ICAO und den
Eurocontrol-Anforderungen Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle
Requirements for European Class 3 für die Fluglotsenlizenz.
Medical Certification of Air Traffic Controllers
Issued in accordance with
ICAO Annex I and Eurocontrol Requirements
for European Class 3 Medical Certification
of Air Traffic Controllers
Seite 2
Einschränkungen/Limitations Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen
des Zeugnisses einzugeben.
Beschreibung/Description
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Seite 3
Ausstellungsstaat/State of Issue Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen.
Deutschland/Germany
Referenznummer/Reference Number
...............................................................
Vor- und Nachname des Inhabers/ Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden.
Last and first name of holder
...............................................................
Geburtsort und -datum/ Hier wird das normale Datumsformat verwendet,
Date and place of birth d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973).
...............................................................
Staatsangehörigkeit/Nationality
...............................................................
Unterschrift des Inhabers/Signature of holder
...............................................................
Seite 4
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/
Class of Certificate
...............................................................
Gültig bis/Expiry Date
...............................................................
Ausstellungsdatum/Date of Issue
...............................................................
Name, Nummer und Unterschrift des von der
Aufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/
Name, number and signature of the Authorised
Medical Examiner
...............................................................
Siegel oder Stempel/Stamp Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell
eingefügt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008 1979
Seiten 5 und 6
Erstuntersuchung/Initial Medical Examination:
Datum/Date: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Land/State: Deutschland/Germany
Datum der/Date of Letzten/Last Nächsten/Next
Allgemeinen Untersuchung/General Examination ................................ ................................
Elektrokardiographie/Electrocardiogram ................................ ................................
Audiometrie/Audiogram ................................ ................................
Augenuntersuchung/Ophthalmology ................................ ................................
Seiten 7 und 8
Tauglichkeitszeugnis: Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/
Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements
Erstuntersuchung/Initial Examination Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/
Aeromedical Centre (AMC)
Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/ Erstes Zeugnis/Initial:
Issue of Medical Certificate Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der
der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums
untersteht/
Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the
quality control of an AMC
Erneuerung/Renewal:
Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/
AMC or AME.
Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/ Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years
Validity of Medical Certificate Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year
Blutuntersuchung/Blood Tests Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Thorax-/Röntgenaufnahme und EEG/ Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated
Chest X-Ray and EEG
Elektrokardiographie/Electrocardiogram Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 30 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Audiometrie/Audiogram Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Umfassende Augenuntersuchung/ Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Comprehensive Ophthalmological Examination Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly
Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly
Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau
der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0)
nur mit Sehhilfe erreicht werden können.
Tonometrie/Tonometry Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Lungenfunktionstest/ Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Pulmonory Function Test Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/
At renewal if medically indicated
Harnanalyse/Urinanalysis Bei jeder Untersuchung/At every examination
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 14. Oktober 2008
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 50 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist das Wort „ohne“ durch das Wort „oder“
zu ersetzen.
Berlin, den 14. Oktober 2008
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Achim Schmälter