1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008
Gesetz
zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Vom 30. September 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen:
Änderung des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 1
Änderung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logo-
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes päden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch geändert:
Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres“ gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Vollendung 2. Satz 2 wird aufgehoben.
des 16. Lebensjahres und“ gestrichen.
Artikel 3a
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert: Änderung des
Gesetzes über den Beruf des
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Vollendung pharmazeutisch-technischen Assistenten
des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des
b) Satz 2 wird aufgehoben.
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1997
Artikel 2
(BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
Änderung des setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
Hebammengesetzes dert worden ist, wird aufgehoben.
In § 7 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 der Artikel 4
Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
Inkrafttreten
geändert worden ist, werden die Wörter „die Vollen-
dung des siebzehnten Lebensjahres und“ gestrichen. Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.*)
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. September 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008 1911
Verordnung
zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 30. September 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie, und
– des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Änderung
der Aromenverordnung
Der Anlage 6 der Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 8 angefügt:
„8. Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 der Kakaoverordnung: nur Ethylvanillin“.
Artikel 2
Änderung
der Kakaoverordnung
§ 2 Abs. 3 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 9 der Verordnung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verwendung von Aromen bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9
bestimmt sich nach den Vorschriften der Aromenverordnung. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade
oder Milchfett nicht nachahmen.“
Artikel 3
Änderung
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „E 967“ durch die Angabe „E 968“ ersetzt.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6
Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.“
2. § 9a Abs. 5 wird aufgehoben.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008
Artikel 4
Änderung
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 2 Liste C wird folgende Position angefügt:
„Kopal Fossile, semi-fossile und rezente Harze natür- Liste A“.
lichen Ursprungs bezogen auf die alkohol-
löslichen Anteile (CAS-Nr. 9000-14-0)
2. In Anlage 4 wird nach der Position E 901 die folgende Position eingefügt:
„E 904 Schellack Farbstoffe zur Verzierung der Schalen von Eiern qs*)“.
– Kopal
Artikel 5
Änderung
der Konfitürenverordnung
In der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, werden die Wörter
„mindestens 60 Prozent“ durch die Wörter „mehr als 55 Prozent“ ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung der Dritten
Verordnung zur vorübergehenden
Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen
Die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004
(BAnz. S. 9445), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008 1913
Verordnung
zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung
und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 2008
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Abschnitt 1
entwicklung verordnet A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
– auf Grund des § 7a Abs. 3 und 4, Abs. 4 auch in
Verbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 §1
und Satz 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Anwendungsbereich
Nr. 1, und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 9c, des (1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- des § 2 Nr. 2.
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
denen § 7a Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 des Geset- (2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an
zes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9 Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicher-
Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1 heitsverordnung, bleiben unberührt.
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ge- (3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bun-
ändert und § 9 Abs. 4 durch Artikel 319 der Verord- deswehr und ausländische Kriegsschiffe.
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden sind, sowie §2
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Begriffsbestimmungen
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 1. ausgestattet oder Ausstattung:
Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 1998 (BGBl. I
S. 156, 340) geändert worden ist: die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schif-
fes fest angebracht oder untergebracht ist;
2. Ausrüstung:
Artikel 1
die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie
Schiffsausrüstungsverordnung 96/98/EG des Europäischen Parlaments und des
(SchAusrV)*) Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüs-
tung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert
Inhaltsübersicht durch die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission
vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in
Abschnitt 1 der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aus-
Allgemeine Vorschriften rüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den inter-
nationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen
§ 1 Anwendungsbereich ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf
§ 2 Begriffsbestimmungen freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für
§ 3 Benannte Stelle die nach den nationalen oder internationalen Vor-
§ 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit schriften die Zulassung durch die Verwaltung des
§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung Flaggenstaats erforderlich ist;
3. Baumusterzulassung:
Abschnitt 2
die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Aus-
Marktüberwachung rüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der
§6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse entsprechenden Bescheinigung;
§7 Maßnahmen 4. bestimmungsgemäße Verwendung:
a) die Verwendung, für die Ausrüstung nach den
Abschnitt 3 Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr
Schlussvorschriften bringt, geeignet ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
§8 Zuständigkeiten
und Ausführung der Ausrüstung ergibt;
§9 Ordnungswidrigkeiten
5. Bevollmächtigter:
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG sene natürliche oder juristische Person, die Ausrüs-
1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/67/EG
der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in der tung aus einem Drittland in den Europäischen Wirt-
jeweils geltenden Fassung. schaftsraum einführt oder dies veranlasst;
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008
6. Funkausrüstung: 11. Kennzeichnung:
die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG darge-
des Internationalen Übereinkommens von 1974 stellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Richtlinie 96/98/EG angebracht wird;
(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 12. Konformitätsbewertungsverfahren:
1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in
der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprech- das in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene Verfah-
funkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote ren zur Bewertung der Produktsicherheit;
im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vor- 13. Konformitätserklärung:
stehend bezeichneten Übereinkommens; schriftliche Erklärung über die Durchführung des
7. Hersteller: Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe
einer der Module C bis H des Anhangs B der Richt-
jede natürliche oder juristische Person, die linie 96/98/EG;
a) Ausrüstung herstellt oder 14. Prüfnormen:
b) Ausrüstung wesentlich instand setzt oder we- die nach den internationalen Vorschriften der IMO
sentlich verändert und erneut in den Verkehr zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergeb-
bringt oder nisse erstellten Normen
c) geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein a) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen (IMO),
an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch b) der Internationalen Organisation für Normung
als Hersteller ausgibt; (ISO),
8. internationale Vorschriften: c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommis-
sion (IEC),
die internationalen Übereinkommen, Entschließun-
gen und Rundschreiben der Internationalen See- d) des Europäischen Komitees für Normung (CEN),
schifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnor- e) des Europäischen Komitees für elektrotech-
men, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 96/ nische Normung (CENELEC) und
98/EG anzuwenden sind;
f) des Europäischen Instituts für Telekommunika-
9. internationale Übereinkommen: tionsnormen (ETSI),
a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von jedoch nur in der in Anhang A der Richtlinie
1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, 96/98/EG genannten Form;
BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II 15. Schiff:
S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II
Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2), ein unter die internationalen Übereinkommen oder
nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonsti-
b) das Übereinkommen von 1972 über die Interna- ges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende An-
tionalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- lage unter Bundesflagge einschließlich eines
stößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungs- Schwimmkörpers;
regeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. Novem- 16. Sicherheitszeugnis:
ber 2003 (BGBl. I S. 2370), ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung
nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverord-
c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
nung;
Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Proto- 17. zuständige Behörde:
koll von 1978 zu diesem Übereinkommen die in § 8 genannte Behörde.
(MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie An-
Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den
lage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2),
Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
neuer Ausrüstung gleich.
11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),
d) das Internationale Übereinkommen von 1974 §3
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Benannte Stelle
(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141,
1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458), (1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformi-
tätsbewertungsverfahrens ist
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderun-
gen und damit zusammenhängende rechtlich bin- 1. für Navigations- und Funkausrüstung das Bundes-
dende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung; amt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. für Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der
10. Inverkehrbringen: Meeresverschmutzung und zum Brandschutz die
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von für die staatlichen Schiffssicherheitsaufgaben in der
Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, Seeschifffahrt zuständige Berufsgenossenschaft
ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbei- und
tet oder wesentlich verändert worden ist; 3. jede nach Absatz 3 anerkannte juristische Person.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008 1915
(2) Die benannte Stelle muss (7) Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unter-
1. unabhängig sein und darf weder von Herstellern lagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für
noch von Lieferanten kontrolliert werden; die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbe-
wertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. Stellt
2. in Deutschland ansässig sein; die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie
3. den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtver- die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulas-
sicherung nachweisen; sungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewer-
4. aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung tungsverfahren der letzten zehn Jahre.
und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzu- (8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen
lassungen zu erteilen, die den nationalen und inter- Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richt-
nationalen Anforderungen entsprechen und ein ho- linie 96/98/EG regelmäßig mit.
hes Sicherheitsniveau gewährleisten;
5. hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung §4
im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstech- Aufsicht über
nik besitzen; benannte Stellen und Audit
6. Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung
(1) Die zuständige Behörde überwacht die be-
grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder
nannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde
durch akkreditierte Labore durchführen lassen.
oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Ein-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und richtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der
Stadtentwicklung erkennt eine juristische Person als Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte
benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 an, so- Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann
weit diese die Anforderungen erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen
1. der DIN EN 45011:1998/031), verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung
der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustel-
2. der Entschließungen der Internationalen Seeschiff-
len.
fahrts-Organisation, insbesondere A.739(18) vom
4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und A.789(19) (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511), ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu
3. sowie der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils gelten-
Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick
den Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderun-
in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die
gen nach Absatz 2 nachweist; der Nachweis kann
Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.
durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1
erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung kann, wenn die benannte §5
Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich Konformitäts-
nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 bewertungsverfahren und Kennzeichnung
Abs. 1 nachträglich nicht mehr vollständig nach-
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben
weist, die Anerkennung beschränken oder mit Auf-
vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Kon-
lagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen
formität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren
Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teil-
nach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen.
weise zurückgenommen werden. Die Anerkennung
und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt (2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewer-
zu geben. tungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr
(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchfüh- sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in
rung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisa- der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
tionen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung
der European Co-operation for Accreditation (EA) ver- durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer
tretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bun- anderen Sprache gestatten.
desnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit. (3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewer-
(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewer- tungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit
tungsverfahren für alle in und außerhalb der Euro- der Kennzeichnung versehen sein.
päischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
Abschnitt 2
(6) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewer-
tung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr Marktüberwachung
für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten
Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, §6
Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Anforderungen
Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. an Ausrüstung, Befugnisse
Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Be-
hörde über die Zurücknahme der Bewertung. (1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeauf-
gabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau,
1
) Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüs-
Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut- tung ist gegeben, wenn diese
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt. 1. Anhang A der Richtlinie 96/98/EG entspricht,
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008
2. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Aus-
hat, rüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder be-
3. mit einer Kennzeichnung versehen und treibt, richten.
(4) Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in
4. von einer Konformitätserklärung begleitet ist.
Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öf-
(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise fentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise
die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffent-
Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann lichkeit überwiegen. Stellt sich die Gefahrenprognose
sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sach- für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als
verständige bedienen. unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der euro- der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass
päischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher
der Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit. Weise öffentlich bekannt gibt.
(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüs-
§7 tungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zu-
ständige Behörde dies der für die Erteilung des betrof-
Maßnahmen
fenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Ver-
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüs- waltung des Flaggenstaats mit.
tung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und
ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Abschnitt 3
Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit
Schlussvorschriften
oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder ge-
gebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder
§8
nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die
Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle Zuständigkeiten
geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Ab- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
satzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszu- ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und
bauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines
Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzu- §9
schränken. Die zuständige Behörde unterrichtet die
Ordnungswidrigkeiten
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Fäl-
len des Artikels 13 Abs. 1 der Richtlinie 96/98/EG un- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
verzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbeson- des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
dere an, ob die Abweichung von den Anforderungen oder fahrlässig
zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 5 1. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewer-
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG oder eine mangel- tung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,
hafte Anwendung der in Artikel 5 Abs. 1 und 2 genann-
2. entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüs-
ten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst.
tung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,
Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission
nach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG getrof- 3. entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kenn-
fene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt zeichnet oder
diese bekannt. 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüs- oder Abs. 2 zuwiderhandelt.
tung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über graphie übertragen.
Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt
werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maß- Artikel 2
nahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehr-
bringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüs- Änderung der
tung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig Schiffssicherheitsverordnung
zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschrän- Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
ken. 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
die Anordnung S. 706), wird wie folgt geändert:
1. der Information oder zutreffenden Kennzeichnung; 1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb
der Ausrüstung; b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
3. der Änderung der Ausrüstung; „(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen,
müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem
4. der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung; Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie
5. des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung. 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008 1917
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr- „1. Zuständige Stellen
gastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geän-
Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12
dert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kom-
und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffs-
mission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),
ausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.“
gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach a) Abschnitt A.1.2 wird aufgehoben.
Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsge-
setz Anwendung finden, sind diese zusätzlich b) In Abschnitt C.2.2 werden nach den Wörtern
einzuhalten.“ „ausländischer Verwaltungen“ die Wörter „nach
Nummer 2.1“ eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 3
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „solcher
Schiffe“ durch die Wörter „von Schiffen, die die Inkrafttreten
Bundesflagge führen,“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. Anlage 1 Abschnitt A.I.1. wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 6. Oktober 2008
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes auftragten Personals von den Stellen oder Perso-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung nen, die an der Planung oder Herstellung, dem
der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung
S. 1757) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in an-
der beteiligten Kreise: derer Weise von den Ergebnissen der Prüfung
oder Bescheinigung abhängig sind;
Artikel 1
2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Vo-
Änderung raussetzungen und Organisationsstrukturen, des
der Rohrfernleitungsverordnung erforderlichen Personals und der notwendigen
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohr-
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch fernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfah-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: rung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle
1. § 5 wird wie folgt geändert: beauftragten Personals sowie der Möglichkeit,
a) In der Überschrift werden die Wörter „durch das Personal fachlich weiterzubilden;
Sachverständige” durch die Wörter „von Rohr- 4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung
fernleitungsanlagen” ersetzt. der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Er-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungen“ kenntnisse sowohl intern als auch an andere
die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen“ Prüfstellen;
eingefügt und das Wort „Sachverständige“ 5. das Vorhandensein einer angemessenen und
durch die Wörter „Prüfstellen nach § 6“ er- wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger
setzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort Auditierung;
„Schadensfällen“ die Angabe „nach § 7“ ein-
6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der
gefügt.
Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Be-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Einver- triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter
nehmen mit dem Sachverständigen“ gestri- Offenbarung bewahrt werden.
chen.
(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte
„§ 6 zugelassene Überwachungsstellen können als Prüf-
Prüfstellen stellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt wer-
für Rohrfernleitungsanlagen den, wenn sie bei der zuständigen Behörde nach-
weisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fach-
(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Be-
lich-technischen Voraussetzungen für die Prüfung
hörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen
von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.
anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und (5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss
von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungs-
zugelassene Überwachungsstelle und Sachverstän- summe von mindestens zweieinhalb Millionen Euro
digenorganisation. nachzuweisen.
(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber
auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverstän-
Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüf- digen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der
stelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heran-
dass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 zuziehen waren.“
gewährleistet ist.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Er-
füllung folgender Anforderungen: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „beraten“
der Leitung oder Durchführung der Prüfungen be- das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008 1919
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch heitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober
ein Semikolon ersetzt. 2002 geltenden Vorschriften maßgebend“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anforderungen“
die Wörter „an die Beschaffenheit nach“ einge-
„3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für fügt.
Rohrfernleitungsanlagen und deren Sach-
verständige vorzuschlagen.“ c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Regeln“ die an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum
Wörter „und das Anforderungsprofil nach Ab- 31. Dezember 2010 anzupassen.“
satz 2 Nr. 3“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten die vor dem Inkrafttreten
3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften wei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ter“ durch die Wörter „bleiben die Beschaffen- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008
Erlass
über die Genehmigung einer Neufassung
des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 18. September 2008
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 13. August 2008 den Erlass vom
6. November 1980 über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr, zuletzt
geändert am 29. Januar 1996, neu gefasst. Hierdurch wird eine weitere Stufe,
das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit, eingeführt. Des Weiteren können
das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und das Ehrenkreuz der Bundeswehr
in Gold bei besonders herausragenden Leistungen in besonderer Ausführung
verliehen werden.
Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2053)
genehmige ich diese Neufassung.
Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht die Neufassung des Erlas-
ses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundesanzeiger.
Berlin, den 18. September 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Der Bundesminister des Innern
Schäuble