1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 16. September 2008
Auf Grund des Artikels 17 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-
gesetzes in der seit dem 9. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1465),
2. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 16. September 2008
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1887
Wehrpflichtgesetz
(WPflG)
Inhaltsübersicht § 24 Wehrüberwachung; Haftung
Abschnitt 1 § 24a Änderungsdienst
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Wehrpflicht
Unterabschnitt 1 Abschnitt 3
Umfang der Wehrpflicht
Personalakten und automatisierte
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht Verarbeitung von Personaldaten
§ 2 (weggefallen)
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
§ 26 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 § 27 (weggefallen)
Wehrdienst
Abschnitt 4
§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst Beendigung des Wehrdienstes
§ 6 Wehrübungen und Verlust des Dienstgrades
§ 6a Besondere Auslandsverwendung § 28 Beendigungsgründe
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss § 29 Entlassung
an den Grundwehrdienst § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
§ 6c Hilfeleistung im Innern truppenärztlicher Behandlung
§ 6d Hilfeleistung im Ausland § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst Gründen
und von geleistetem Zivildienst § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrech- Dienstgrades
nung von Wehrdienst und anderen Diensten außer- § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
halb der Bundeswehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade Abschnitt 5
Unterabschnitt 3 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
Wehrdienstausnahmen § 32 Rechtsweg
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst § 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ver-
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst waltungsgerichts
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz Abschnitt 6
§ 13b Entwicklungsdienst Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 2 §§ 36 bis 41 (weggefallen)
§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivoll-
Wehrersatzwesen zugsdienstes
§ 14 Wehrersatzbehörden § 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 15 Erfassung § 43 (weggefallen)
§ 16 Zweck der Musterung § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 17 Durchführung der Musterung § 45 Bußgeldvorschriften
§ 18 (weggefallen) § 46 (weggefallen)
§ 19 Verfahrensgrundsätze § 47 (weggefallen)
§ 20 Zurückstellungsanträge § 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs-
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung und Verteidigungsfall
nach der Musterung § 49 (weggefallen)
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnun-
§ 21 Einberufung gen
§ 22 (weggefallen) § 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen § 52 Übergangsvorschrift
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Abschnitt 1 lassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über
Wehrpflicht einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen
Unterabschnitt 1 nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb
Umfang der Wehrpflicht der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-
dehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum
§1 zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Ein-
berufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über die-
Allgemeine Wehrpflicht sen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Ver-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten sagung für die männliche Person eine besondere – im
18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grund- Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine
gesetzes sind und unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist
entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmi-
Deutschland haben oder gungspflicht zulassen.
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes- (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in
republik Deutschland haben und entweder dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bun- (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
desrepublik Deutschland hatten oder pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Le-
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsur- bensjahr vollenden.
kunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen (5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die
oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unter- Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehr-
stellt haben. pflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außer- Unterabschnitt 2
halb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tat- Wehrdienst
sachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsich-
tigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizube- §4
halten.
Arten des Wehrdienstes
(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende
ihren ständigen Aufenthalt Wehrdienst umfasst
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
Deutschland hinausverlegen,
2. die Wehrübungen (§ 6),
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen
oder 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-
schluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausver-
legen, ohne sie zu verlassen. 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
§2 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und
(weggefallen) Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
§3
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstel-
im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsge- lung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
setzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere
Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zu-
dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grund-
vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Taug- wehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach
lichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.
den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Ge-
brauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und §5
Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend Grundwehrdienst
dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzu-
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu
bringen.
dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abwei-
17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen chend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige,
Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bun- die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeit-
desrepublik Deutschland länger als drei Monate ver- punkt
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1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet insoweit keine Anwendung; weitere Grundwehr-
wenn sie dienstabschnitte können in diesen Fällen im Rahmen
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor der Altersgrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet
Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grund- werden.
wehrdienst herangezogen werden konnten und (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des
der Zurückstellungsgrund entfallen ist, Grundwehrdienstes infolge
b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts 1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder
(§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Le- Dienststelle,
bensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
werden konnten,
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr- scheides,
dienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1
eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben, 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver- 5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
zichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des lung gefolgt ist,
Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage,
Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr an denen der Soldat während der Verbüßung von Dis-
zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im ziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der
Zivildienst befinden oder Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht
e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberu- nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Frei-
fungsbescheides oder der Anordnung der auf- heitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Voll-
schiebenden Wirkung des Widerspruchs oder zugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er
der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebens- aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während
jahres zum Grundwehrdienst herangezogen wer- des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen
den konnten; Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-
zogen wird.
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh- § 5a
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-
fachlich verwendet werden; (weggefallen)
3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, §6
wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung ei-
nes Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastro- Wehrübungen
phenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung (1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens
zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bun-
nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum desministerium der Verteidigung.
Grundwehrdienst herangezogen worden sind. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs- Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren
verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienst- höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Mo-
verweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des nate.
23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin be- (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert
stehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund- sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst
wehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vor-
der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu zeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese
leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.
nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichti-
hinaus. gen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte
(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. des Grundwehrdienstes geleistet haben.
Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach (4) (weggefallen)
Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollen-
dung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der (5) (weggefallen)
Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des ge- (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst
setzlichen Vertreters. von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt
(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die
der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnitts- Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2
weise geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesminis-
Bedarfsgründen zu einem abschnittsweisen Grund- terium der Verteidigung kann eine Anrechnung anord-
wehrdienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt nen.
sechs Monate; die weiteren Abschnitte werden im Ein- (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
berufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittswei- Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen
sen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein
herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer be- oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2
sonderen Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2 Satz 1 bestimmen.
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§ 6a des zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatz-
Besondere Auslandsverwendung amt diesen Bescheid entsprechend. Verpflichtet sich
ein Wehrpflichtiger, der zum abschnittsweisen Grund-
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein- wehrdienst einberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen
kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatzamt den Ein-
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder berufungsbescheid auch dahingehend, dass der
mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bun- Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten ist.
desregierung im Ausland oder außerhalb des deut-
schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr- (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die
zeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann
können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt wer-
soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. den, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der
Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zu-
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für stimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Ent-
jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die pflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslands-
Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr- verwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben
ersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberu-
der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über fung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der
Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Auslandsverwendungen verknüpft wurde. Die Gesamt-
Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist. dauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden,
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all- Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs
gemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An- sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und
gabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stel-
Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. len sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet,
Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinn-
der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der ge- gemäß.
diente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teil-
nahme an besonderen Auslandsverwendungen zu ent- § 6c
pflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hilfeleistung im Innern
Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der
besondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastro-
unzumutbare Härte bedeuten würde. phe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach
Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehr-
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil- pflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu
nahme an besonderen Auslandsverwendungen allge- schriftlich bereit erklärt hat.
mein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inte-
der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf
resse liegt. § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen-
(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich je-
den, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung
weils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das
der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend
Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-
gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst
mung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers
nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5
entsprechend anzuwenden.
§ 6b
(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorberei-
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
tende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zu-
im Anschluss an den Grundwehrdienst
sammenarbeit.
(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst § 6d
leisten. Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Hilfeleistung im Ausland
Grundwehrdienst einberufen sind, können Wehrdienst
nach Satz 1 nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen
haben, den Grundwehrdienst zusammenhängend zu von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein
leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit
mindestens einen, längstens 14 Monate. er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund- der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht
wehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdiens- auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen
tes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum ist.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver- (3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich je-
längerung nach Zustellung des Einberufungsbeschei- weils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das
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Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim- (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-
mung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder
oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte
(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit
entsprechend anzuwenden. stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§7
Unterabschnitt 3
Anrechnung von freiwillig geleistetem
Wehrdienstausnahmen
Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der §9
Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-
Wehrdienstunfähigkeit
wehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-
gen angerechnet werden. Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht
wehrdienstfähig ist.
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen
§ 10
die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden Ausschluss vom Wehrdienst
im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
sie Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienst- 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
gesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem
Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zu- Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
rückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen. den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§8 oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Wehrdienst außerhalb der Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs
Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei
und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung Zentralregister getilgt ist,
des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetz- 3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung
licher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist. nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im worfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehr-
dienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten § 11
anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Ge- Befreiung vom Wehrdienst
setz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere
Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund ge- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
setzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem die Diakonatsweihe empfangen haben,
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evan-
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gelischen oder eines Geistlichen römisch-katho-
auf eine nachgeordnete Stelle übertragen. lischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe
(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von empfangen hat, entspricht,
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrech- 4. schwerbehinderte Menschen,
nung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des an- 5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen
stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer inter-
sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreis- nationalen Behörde eine entsprechende Befreiung
wehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes genießen.
außerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehr-
dienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versiche- (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag
rung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen. zu befreien,
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den
§ 8a Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung
verstorben ist,
Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
2. deren zwei Geschwister
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimm-
– wehrdienstfähig, ten Dauer,
– vorübergehend nicht wehrdienstfähig, b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienst-
– nicht wehrdienstfähig. gesetzes bestimmten Dauer,
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf An-
nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder trag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung
nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbeson-
d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienst- Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine
gesetzes, solche liegt in der Regel vor,
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b 1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher
(FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,
(FÖJ) von mindestens neun Monaten, gefährdet würde oder
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
Zivildienstgesetzes oder stände zu erwarten sind,
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit führung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
geleistet haben oder 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
3. die a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung,
a) verheiratet sind,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehe-
b) eingetragene Lebenspartner sind oder nen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleiner- c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonne-
ziehende ausüben. nen dualen Bildungsgang (Studium mit studien-
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung begleitender betrieblicher Ausbildung), dessen
durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und Regelstudienzeit acht Semester nicht überschrei-
spätestens bis zum Abschluss der Musterung schrift- tet und bei dem das Studium spätestens drei Mo-
lich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreis- nate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung
wehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungs- aufgenommen wird,
grund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem
ist zu begründen. Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-
schnitt oder
§ 12
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
Zurückstellung vom Wehrdienst
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, Berufsausbildung verhindern würde.
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits- (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafver-
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder fahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,
nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychia- Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
trischen Krankenhaus untergebracht ist. der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde würde.
nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann. (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, sowie des Ab-
auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag satzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst
zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er
noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maß-
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen gebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In
Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzu-
Ausbildung und mutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- hinaus zurückgestellt werden.
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens- (7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf An-
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer trag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhal-
anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehr- tung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder
pflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet. des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ord-
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die nungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde
Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der
oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichti-
er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange- gen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall
nommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zu-
seinen Antrag einberufen werden. ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurück-
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stellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. wehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes
Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Ent- zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, be-
scheidung über den Antrag auszusetzen. ruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden
sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vor-
§ 13 gesehen werden.
Unabkömmlichstellung (2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter-
die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben
brechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als
kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidi-
Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
gungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst
sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung
unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver-
für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt
halten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die
werden kann.
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 über-
Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver- steigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurech-
waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den nen.
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie
Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren
den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-
regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung
hung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen
Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die
§ 13b
Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertra-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; Entwicklungsdienst
die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des
oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen,
kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlags- wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-
recht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift lungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwick-
regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Mei- lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers
nungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatz- vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen
behörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-
unter Abwägung der verschiedenen Belange aus- messener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-
zugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, lungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für
für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge- wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
sprochen werden kann und welche sachverständigen bestätigt.
Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-
hören sind. dienst herangezogen, wenn und solange sie die
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-
Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus- wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
setzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständi- (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von
gen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so
in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird
den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehr-
pflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so
§ 13a ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, so-
Zivilschutz oder Katastrophenschutz weit sie die Zeit übersteigt, die der Entwicklungsdienst
gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens länger
(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des
dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.
23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Be-
hörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen- pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-
schutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehr- setzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichti-
dienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil- gen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
schutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt
auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Abschnitt 2
Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Wehrersatzwesen
Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwir-
kung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres er- § 14
füllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeri-
ums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Wehrersatzbehörden
Bundesministerium des Innern oder dem nach § 9 des (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes nahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwal-
zuständigen Bundesministerium jeweils die Zahl, bis zu tung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministe-
der Freistellungen möglich sind, unter angemessener rium der Verteidigung unterstehenden Behörden der
Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundes- Bundeswehrverwaltung übertragen:
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesober- (4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird
behörde –, von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in
2. Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehör- denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden
den –, sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie
von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregie-
3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –. rung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter- bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und
behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustel-
der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den da- len, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Ein-
von betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständig- zelweisungen erteilen.
keit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bun- (5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden not-
desministerium der Verteidigung oder die von ihm be- wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die
stimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvor- Länder.
schriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsent-
(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor
scheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die An-
Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die
hörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den
Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
gelten entsprechend.
§ 15
§ 16
Erfassung
Zweck der Musterung
(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Fest-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der
stellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung
Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.
folgende über den Betroffenen im Melderegister ge-
speicherte Daten nutzen: (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-
ersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für
1. Familiennamen, den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird
2. frühere Namen, ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in
3. Vornamen, zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2
Satz 3. Weiterhin können Feststellungen über die Eig-
4. Doktorgrad, nung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den
5. Tag und Ort der Geburt, Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-
6. Geschlecht, pflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer gestellt haben.
7. Staatsangehörigkeiten,
(3) Männliche Personen können bereits ein halbes
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minder-
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch jährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
die letzte frühere Anschrift im Inland, den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst
9. Tag des Ein- und Auszugs, herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor
10. Übermittlungssperren, Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden;
von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen
11. Sterbetag und -ort sowie Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24,
12. Familienstand. 24b und 25 Anwendung.
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren
Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden § 17
sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermitt- Durchführung der Musterung
lung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-
fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, ämtern durchgeführt.
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach
(2) (weggefallen)
Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu
melden. (3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang
des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach
Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung
Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über
auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich
die Wehrpflichtigen.
die für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforder-
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehr- lichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforder-
ersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten: ten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Auffor-
1. Familiennamen, derung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung
vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unter-
2. frühere Namen, lagen mitzubringen.
3. Vornamen, (4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-
4. Doktorgrad, scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
5. Tag und Ort der Geburt, eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich die-
ser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche
6. gegenwärtige Anschrift sowie Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand
7. Familienstand. der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1895
Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst diger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,
notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen
durchführbar sind. Die Kreiswehrersatzämter können ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge an-
eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen zugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.
Arzt anordnen. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und
(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden.
des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen
schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht
Abschrift auszuhändigen. entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Ver-
weigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der
(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten
ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne werden.
des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-
kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr- (3) (weggefallen)
pflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche (4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme
Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe der Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die
in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärzt- Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.
liche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohr- (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-
läppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine dige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen
röntgenologische Untersuchung. Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung
(7) (weggefallen) von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichti-
(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die gen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitneh-
Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in mer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt,
den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen- wird auch der durch die Musterung entstehende Ver-
schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht
mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähig- Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen,
keiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,
festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewer- erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwen-
tet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Auf- digen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskos-
forderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden ten regelt eine Rechtsverordnung.
auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich
dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlan- § 20
gen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen Zurückstellungsanträge
vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
§ 16 Abs. 2 Satz 3 erforderlich ist. sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch
(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spä-
vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich,
auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrer-
ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu satzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungs-
können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung grund tritt erst später ein oder wird später bekannt.
die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, Sie sind zu begründen.
sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erho-
benen Daten unverzüglich zu löschen. § 20a
(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unent- Eignungsuntersuchung und
schuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung Eignungsfeststellung nach der Musterung
oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage (1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach
zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung
Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt. für Verwendungen in den Streitkräften untersucht
werden, soweit die Untersuchung erforderlich und not-
§ 18 wendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung
(weggefallen) getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.
(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1
§ 19 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Verfahrensgrundsätze
(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachver- § 20b
halt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Be- Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
weise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverstän- Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer
digen durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente
Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzu- Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren
lässig. nach der Musterung oder nach einer erneuten ärzt-
(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreis- lichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor
wehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn
Kreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amts- Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverstän- zustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärzt- Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. § 19 Abs. 5 Satz 1
lich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Auffor- bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich
derung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-
und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersu- zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben
chung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwen- sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum
dung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich da- Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3
raus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen gilt entsprechend.
Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt
auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des § 24
Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung Wehrüberwachung; Haftung
durchgeführt wird. § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt ent-
sprechend. (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwa-
chung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jah-
§ 21 res, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie
das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten
Einberufung Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollen-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den den. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehr-
Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungs- überwachung abweichend von der Regelung in Satz 2
bescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit- Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidi-
punkt des Diensteintritts werden durch Einberufungs- gungsfall einberufen sind.
bescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst
ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes an- einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-
zugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr- pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt
dienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung ent-
Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschafts- schieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst
dienst nach § 6 Abs. 6. der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüber-
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend wachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem
dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Vollzugsdienst an.
Bundeswehr zu stellen. (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-
(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor pflichtigen ausgenommen, die
dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für 1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind
davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen
(§ 10),
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-
tung einer Frist einberufen werden, wenn 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
sind, 5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
2. die Einberufung zu einer nach den Umständen ge- mindestens sechs Jahre mitgewirkt haben (§ 13a)
botenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der oder
Streitkräfte notwendig ist, 6. als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijähri-
3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten gen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).
ist, (4) (weggefallen)
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die (5) (weggefallen)
von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder pflichtigen
5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu er- 1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung
bringen ist. dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn,
sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen
§ 22 Meldepflicht nach den Vorschriften der Landes-
(weggefallen) meldegesetze nachgekommen,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-
§ 23 satzbehörde sie unverzüglich erreichen,
Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen 3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbe-
Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr ge- hörde sich persönlich zu melden – dabei findet
dient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung –,
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr- 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht
verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhalts- außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustan- missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszu-
des vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwen- schließen, den Weisungen zur Behandlung der
dung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständi-
untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 gen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1897
zurückzugeben – dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 § 24a
anzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste un- Änderungsdienst
verzüglich zu melden,
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der
5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zustän-
Innern nach § 6c Abs. 1, für den Wehrdienst im digen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender ge-
Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidi- speicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem
gungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht miss- Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem
bräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zu- sie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit:
ständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrer-
1. Familiennamen,
satzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
2. frühere Namen,
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu 3. Vornamen,
lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körper- 4. Doktorgrad,
liche Unversehrtheit zu dulden, 5. Tag und Ort der Geburt,
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde 6. Staatsangehörigkeiten,
sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher- 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch
erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren die letzte frühere Anschrift im Inland,
Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich 8. Tag des Ein- und Auszugs,
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zu- 9. Familienstand,
stimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht. 10. Sterbetag und -ort.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem
sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüber- § 24b
wachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halb- Aufenthaltsfeststellungsverfahren
satz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für
(1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige
die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.
Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den
(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht
grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt
ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes fol-
Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche gende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis
erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
Jahren von der Begehung der Handlung an. 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-
schrift und
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde 4. das Geschäftszeichen.
unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
melden unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus- chern.
nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Ab-
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende ständen in einer Datei zusammengefasst folgenden
Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindes- Stellen zu übermitteln:
tens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung
der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen 1. den Wehrersatzbehörden,
und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Er- 2. dem Bundesamt für den Zivildienst,
krankungen und Verletzungen seit der Musterung, 3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbar- genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-
keit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der terübermittelt,
Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für
die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind, 4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
3. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem
ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.
Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und den vorzeitigen
Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehr-
Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstel-
pflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden
lung,
Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwen-
4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen dungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie
Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschrei-
ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr- bende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungs-
pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. amt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere mäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens
Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzu-
haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich- ordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor
tung zu löschen. dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubezie-
Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Be- hen. Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn
troffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5 endet. 1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,
Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betrof- 2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungs-
fenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; bescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),
Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2
Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über 3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird
das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall einge-
sind. treten ist.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6
Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der
übermittelte Datei zu löschen. Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
2. seine Verwendung während des Spannungs- oder
Abschnitt 3 Verteidigungsfalles beendet ist,
Personalakten und automatisierte 3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1
Verarbeitung von Personaldaten nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des
Soldaten endet,
§ 25 4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den
Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreis-
Für die Führung der Personalakten ungedienter wehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten
Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Ein-
des Soldatengesetzes entsprechend. stellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der
Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd
§ 26 oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr
(weggefallen) als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verblei-
§ 27 ben in der Bundeswehr die militärische Ordnung
(weggefallen) oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet
würde,
Abschnitt 4 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit
Beendigung des Wehrdienstes er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in
und Verlust des Dienstgrades den Zivildienst überführt wird,
7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen
§ 28 Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-
päischen Parlament zugestimmt hat,
Beendigungsgründe
8. er unabkömmlich gestellt ist,
Der Wehrdienst endet
9. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist.
1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
dermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den
Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der
unfähig (dienstunfähig) ist. Auf seinen Antrag kann er
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet
auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-
oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist ein-
lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
getreten,
Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu be-
ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivil- stimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
dienstgesetzes, suchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden. Das Recht des
4. durch Ausschluss (§ 30). Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner
Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-
§ 29 sung entscheidende Dienststelle kann auch andere Be-
weise erheben.
Entlassung
(3) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes
Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst (4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-
entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen ge- wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1899
deuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört § 29b
wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies Verlängerung des
seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Abs. 4 rechtfertigt,
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands-
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft
drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Be- oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-
währung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Ein-
flussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ab-
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung lauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgen-
widerrufen wird. den Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-
nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernen- dungslage.
nung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-
übung des Entlassungsrechts übertragen worden ist. § 30
Die Entlassung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus Ausschluss aus der
einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalender- Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
mäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Einberu- (1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes
fungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Ab- Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge-
satz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Satz 3 schlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen
Nr. 6, 8 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-
das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsun- regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen
tersuchung im Bereitschafts-, Spannungs- oder Vertei- Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter
digungsfall die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1
oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im Frieden im Satz 3 Nr. 5 entlassen wird.
Falle des Grundwehrdienstes die vorübergehende
Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des Sol- (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,
daten festgestellt wird. wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt
wird
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe 1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-
oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit oder
dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen wer-
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe
den müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet
von mindestens einem Jahr.
hätte. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesen-
heit nachzudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt. (3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad
ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge- wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe die-
setzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Satz 2 ses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-
Nr. 2 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.
Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskom-
mandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung § 31
verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwen-
Wiederaufnahme des Verfahrens
dung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende
oder künftige Verwendung in einem Spannungs- oder Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-
Verteidigungsfall nicht erfolgen kann. aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese
Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades
als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdiens-
§ 29a
tes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der
Verlängerung des Wehrdienstes Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung gemacht werden.
Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Abschnitt 5
Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt
in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
§ 32
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung Rechtsweg
beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
dem Entlassungszeitpunkt, oder Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhält- § 33
nisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Ab- Besondere
gabe dieser Erklärung. Vorschriften für das Vorverfahren
Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
unberührt. Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des scheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer
Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den
hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behör- Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Aus-
de, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge- scheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zu-
wahrt. ständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbe- gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ih-
scheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung. ren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs- (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im
bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt
§ 19 gilt entsprechend. § 23 entsprechend.
(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-
bescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichs- § 42a
verwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungs- Grenzschutzdienstpflicht
bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivoll-
den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine zugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind
aufschiebende Wirkung. (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehr-
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor- dienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-
den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs- schutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst
bescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverlet- anzurechnen.
zung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend
gemacht wird. § 43
(weggefallen)
§ 34
Rechtsmittel gegen § 44
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Zustellung,
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde Vorführung und Zuführung
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge- (1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes
richts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be- ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an
§ 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts- diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid
ordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleis-
den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichts- tung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als
verfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Be- Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die
schlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann
bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk
Anwendung. „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des
§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
§ 35 durch die Truppe zugestellt werden.
Besondere (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Mus-
Vorschriften für die Anfechtungsklage terung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe- Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung
scheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits- oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde,
überprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3),
den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung ange-
gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides ordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Perso-
haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann nen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15
auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor Abs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.
der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören. (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,
die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,
Abschnitt 6 dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.
Übergangs- und Schlussvorschriften (4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des
§§ 36 bis 41 Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.
(weggefallen) Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Woh-
nungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige
§ 42 einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei
durch Betreten solcher Wohnungen und Räume ent-
Sondervorschriften für zieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen
Angehörige des Polizeivollzugsdienstes einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden rich-
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Poli- terlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer
zei angehören oder für diesen durch schriftlichen Be- vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Woh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1901
nungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich 2. (weggefallen)
hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden.
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des
(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33
Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durch-
Abs. 2).
suchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden.
Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits
sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsu- in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2
chung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die
Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, Einstellungsuntersuchung.
in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männ-
werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
liche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjah-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
res
eingeschränkt.
a) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-
§ 45 ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterlie-
Bußgeldvorschriften
gen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
ersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes-
1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine republik Deutschland verlassen wollen,
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf-
vorlegt, halten, und sich beim zuständigen oder nächsten
Kreiswehrersatzamt zu melden.
2. (weggefallen)
3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren
nicht rechtzeitig meldet, ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland haben oder bei deutschen Dienststel-
4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort ge- len oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen
nannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die Organisationen außerhalb der Bundesrepublik
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuch- Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmi-
lich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor- gung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
legt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb
macht, der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 verlassen.
Satz 1 zuwiderhandelt oder
(2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Ab-
6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschrif-
nicht rechtzeitig erstattet. ten:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist
geahndet werden. innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das 2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-
Kreiswehrersatzamt. gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
festzustellen, können zum Zivildienst einberufen
§ 46 werden, bevor über ihren Feststellungsantrag ent-
(weggefallen) schieden ist.
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7 treten
§ 47
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12
(weggefallen) Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumut-
§ 48 bare Härte bedeuten würde.
Vorschriften für den 4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2
Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf An-
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, trag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die
Abs. 6 angeordnet sind: Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in
Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf
werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumut- untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem
bare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad ein-
zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige kön- gestellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-
nen gemustert und einberufen werden. ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
§ 49 § 51
(weggefallen) Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
§ 50 (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
Zuständigkeit für der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)
den Erlass von Rechtsverordnungen und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Ge-
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverord- setzes eingeschränkt.
nungen über die
1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab- § 52
kömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und Übergangsvorschrift
2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6). Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Ge-
setzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömm-
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf lich gestellt worden sind, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 in der
der Zustimmung des Bundesrates. bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1903
Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Vom 24. September 2008
Auf Grund des § 70 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
1871) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 712/2005 (ABl. EG
Nr. L 120 S. 3)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kom-
mission vom 16. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43)“ ersetzt.
2. In § 6 werden
a) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 338 S. 27)“
die Wörter „ , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007
der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 12),“ einge-
fügt und
b) in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 die Wörter „geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1666/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320
S. 47)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 439/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 132 S. 16)“
ersetzt.
3. In § 8 Abs. 5 werden
a) die Angabe „vom 14. August 2002“ durch die Angabe „vom 12. August
2002“ ersetzt und
b) nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66)“ die Wörter
„ , zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission
vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 6 S. 38),“ eingefügt.
4. In Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.5 wird die Angabe „Artikel 14a und 14b der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführ-
lichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Ra-
tes über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG
Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 433/2006
der Kommission vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 79 S. 16, Nr. L 231 S. 3),“
durch die Angabe „Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über bestimmte
Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Vom 24. September 2008
Auf Grund des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über bestimmte Impfstoffe
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungen-
krankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor
der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz
vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämp-
fung-Durchführungsverordnung vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599) wird aufgeho-
ben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
ordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1905
Bekanntmachung
der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Vom 24. September 2008
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände- 16. den am 25. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 1
rung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum der Verordnung vom 24. August 2007 (eBAnz AT29
Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung 2007 V1),
der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverord- 17. den am 1. September 2007 in Kraft getretenen
nung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1904) wird Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 2007
nachstehend der Wortlaut der EG-Blauzungenbekämp- (eBAnz AT31 2007 V1),
fung-Durchführungsverordnung in der ab dem 3. Ok-
tober 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die 18. den am 8. September 2007 in Kraft getretenen
Neufassung berücksichtigt: Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2007
(eBAnz AT32 2007 V1),
1. die am 1. September 2006 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 19. den am 15. September 2007 in Kraft getretenen
V1), Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2007
(eBAnz AT34 2007 V1),
2. den am 16. September 2006 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2006 20. den am 22. September 2007 in Kraft getretenen
(eBAnz AT49 2006 V1), Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2007
(eBAnz AT35 2007 V1),
3. den am 28. September 2006 in Kraft getretenen
21. den am 29. September 2007 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2006
Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2007
(eBAnz AT51 2006 V1),
(eBAnz AT37 2007 V1),
4. den am 10. Oktober 2006 in Kraft getretenen Arti-
22. den am 9. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 1
kel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (eBAnz
der Verordnung vom 4. Oktober 2007 (eBAnz AT38
AT53 2006 V1),
2007 V1),
5. den am 21. Oktober 2006 in Kraft getretenen Arti-
23. den am 13. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (eBAnz
kel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2007 (eBAnz
AT56 2006 V1),
AT40 2007 V1),
6. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- 24. den am 20. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 der Verordnung vom 7. November 2006 kel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (eBAnz
(eBAnz AT58 2006 V1), AT43 2007 V1),
7. den am 16. November 2006 in Kraft getretenen 25. den am 28. Dezember 2007 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2006 Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2007
(eBAnz AT59 2006 V1), (BGBl. I S. 3144),
8. den am 28. November 2006 in Kraft getretenen 26. den am 15. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1
Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 der Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5
(eBAnz AT60 2006 V1), 2008 V1),
9. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen 27. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764),
(BGBl. I S. 3383),
28. den am 7. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der
10. den am 12. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 Verordnung vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599).
der Verordnung vom 11. Januar 2007 (eBAnz AT1
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
2007 V1),
zu 1. bis 3. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
11. den am 10. März 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
der Verordnung vom 8. März 2007 (eBAnz AT8 2007 dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13,
V1), des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
12. den am 5. April 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1
der Verordnung vom 3. April 2007 (eBAnz AT14 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26
2007 V1), und 27 Abs. 1 und 3, den §§ 29 und 30
und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
13. den am 12. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1
dung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b,
der Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17
jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a
2007 V1, AT18 2007 V1),
und § 79b, des Tierseuchengesetzes
14. den am 11. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 in der Fassung der Bekanntmachung
der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
15. den am 15. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 zu 4. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
der Verordnung vom 13. August 2007 (eBAnz AT26 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
2007 V1), dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13,
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13,
den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1
und 27 Abs. 1 und 3, den §§ 29 und 30 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23,
und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin- 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29
dung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in
jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a
des Tierseuchengesetzes in der Fas- und b, jeweils in Verbindung mit § 79
sung der Bekanntmachung vom Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), der Fassung der Bekanntmachung
zu 5. bis 8. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin- zu 25. des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2
dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79
und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
und 27 Abs. 1 und 3, den §§ 29 und 30 §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2,
und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin- § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26
dung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29
b, jeweils in Verbindung mit § 79 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in
Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchen- Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a
gesetzes in der Fassung der Bekannt- und b, jeweils in Verbindung mit § 79b,
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I des Tierseuchengesetzes in der Fas-
S. 1260), sung der Bekanntmachung vom
zu 9. und 14. des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in zu 26. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver- dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 13
bindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den dung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2
§§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den und den §§ 23 und 29, jeweils in Ver-
§§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 bindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b,
Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
Buchstabe a und b, jeweils in Verbin- sung der Bekanntmachung vom
dung mit § 79b, des Tierseuchenge- 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
setzes in der Fassung der Bekanntma- zu 27. des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 in
chung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 5 so-
S. 1260), wie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
zu 10. bis 13. mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 13, des § 79
und 15. bis 17. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin- §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2,
dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit und 27 Abs. 1 bis 3 und § 29 sowie
den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, auch
26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 in Verbindung mit § 79b, des Tierseu-
und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in chengesetzes in der Fassung der Be-
Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a kanntmachung vom 22. Juni 2004
und b, jeweils in Verbindung mit § 79 (BGBl. I S. 1260),
Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchen- zu 28. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
gesetzes in der Fassung der Bekannt- den §§ 18 und 23, dieser in Verbin-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I dung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseu-
S. 1260), chengesetzes in der Fassung der Be-
zu 18. bis 24. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 kanntmachung vom 22. Juni 2004
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin- (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 24. September 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008 1907
Verordnung
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)
§1 2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buch-
Verbringungsverbot stabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1266/2007
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem In-
land ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbe- obliegt der zuständigen Behörde.
schadet der Befugnisse der zuständigen Behörden (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission cherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in
vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vor-
zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der geschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verord-
Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der nung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Ab-
Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die satz 1 genannten Programme.
für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blau-
zungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG
§3
Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht,
soweit die Voraussetzungen Wildtieruntersuchung
1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin- (1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der
dung mit Abs. 6, oder Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren im
2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Inland Untersuchungen durch, um mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenom-
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Ver-
menen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert
bot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche
befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde
Tiere
kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhö-
1. in eine hen, vermindern oder von jedweder Untersuchung ab-
a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Ver- sehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrank-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder heit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der
Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.
b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 eines anderen (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
Mitgliedstaates verbracht werden und
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
2. im Falle Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersu-
a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen chung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und
des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit der von der zuständigen Behörde bestimmten Unter-
Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder suchungseinrichtung zuzuleiten und
b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten
auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere un-
(EG) Nr. 1266/2007 ter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
vorliegen.
§4
(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Ei-
zellen aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Sat- Impfungen
zes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Arti-
(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungen-
kels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
krankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren
Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.
Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet
worden sind, geimpft werden.
§2
Überwachungsprogramm, (1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die
Beobachtungsprogramm Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach
Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne
(1) Die Durchführung des des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Be-
1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe hörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die nähe-
a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung ren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfü-
(EG) Nr. 1266/2007 oder gung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absat- §5
zes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung Ordnungswidrigkeiten
bekannt gemacht worden ist oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1
vorsätzlich oder fahrlässig
des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von
der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Ab- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 ver-
satzes 1 abgesehen wird. bundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a
(2) Die zuständige Behörde kann für ein Tier, einen zuwiderhandelt.
Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseu-
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
fahrlässig
(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung ande- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier
rer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere verbringt,
eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes ge- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen
gen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne oder eine Eizelle verbringt,
des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier
nicht impfen lässt oder,
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und 5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht rich-
den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff,
die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils §6
geimpfte Tierart zu erteilen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)