1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 24. September 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Sozialgesetzbuch verfügen, das höchs-
sen: tens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie
maßgebenden Betrag zuzüglich dem
Artikel 1 Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- entspricht, und“.
kanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zu- cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
letzt geändert durch § 62 Abs. 17 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert: „4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürf-
tigkeit nach § 9 des Zweiten Buches
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 24 des Sozialgesetzbuch vermieden wird.
Dritten Buches“ durch die Wörter „dem Dritten Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemein-
Buch“ ersetzt. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und in § 4 Abs. 1 schaft Leistungen nach dem Zweiten
Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 28 Nr. 1“ durch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. beantragt hat oder erhält oder alle Mit-
1a. In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt: glieder der Bedarfsgemeinschaft für den
Zeitraum, für den Kinderzuschlag bean-
„Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des
tragt wird, auf die Inanspruchnahme
§ 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst ab
von Leistungen nach dem Zweiten oder
dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ver-
folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten
zichten, werden bei der Prüfung, ob Hil-
Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der
febedürftigkeit vermieden wird, Mehr-
Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, be-
bedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1
reits erbracht worden sind.“
Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Zweiten Buches
2. § 6a wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzu-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
wenden. Der Verzicht kann auch gegen-
„2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und über der Familienkasse erklärt werden;
des Kindergeldes über Einkommen im diese unterrichtet den für den Wohnort
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zwei- des Berechtigten zuständigen Träger
ten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssu-
von 900 Euro oder, wenn sie alleinerzie- chende über den Verzicht.“
hend sind, in Höhe von 600 Euro verfü-
gen,“. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 19 Satz 1“ ersetzt.
„3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über
Einkommen oder Vermögen im Sinne bb) In Satz 6 wird die Angabe „um 7 Euro“
der §§ 11 und 12 des Zweiten Buches durch die Angabe „um 5 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1855
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „des § 2“ durch die „(7) § 6a Abs. 1 Nr. 2 in der am 30. September
Angabe „der §§ 2 und 6a“ ersetzt. 2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu
4. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Familienkassen“ diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde,
durch die Wörter „nach § 409 der Abgabenord- so lange weiter anzuwenden, wie dies für den An-
nung bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des tragsteller günstiger ist und der Bezug des Kinder-
Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkom- zuschlags nicht unterbrochen wurde.“
mensteuergesetzes zuständigen Verwaltungsbe-
hörden“ ersetzt. Artikel 2
5. Dem § 20 wird folgender Absatz 7 angefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
Gesetz
zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
Vom 24. September 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 7 Ausschluss vom Wohngeld
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf
Leistungen
Inhaltsübersicht
Kapitel 3
Artikel 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Miete und Belastung
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 9 Miete
Artikel 2b Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 10 Belastung
Artikel 2c Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
Artikel 2d Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für
Artikel 2e Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Heizkosten
Artikel 2f Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Kapitel 4
Artikel 2g Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung Einkommen
Artikel 4 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 13 Gesamteinkommen
Artikel 5 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung § 14 Jahreseinkommen
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-
Artikel 1 träge
§ 17 Freibeträge
Wohngeldgesetz § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
(WoGG)
Inhaltsübersicht Kapitel 5
Teil 1 Höhe des Wohngeldes
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung § 19 Höhe des Wohngeldes
§ 1 Zweck des Wohngeldes
Teil 3
§ 2 Wohnraum
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
§ 3 Wohngeldberechtigung
§ 20 Gesetzeskonkurrenz
Teil 2 § 21 Sonstige Gründe
Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Teil 4
Kapitel 1
Bewilligung,
Berechnungsgrößen des Wohngeldes Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes § 22 Wohngeldantrag
§ 23 Auskunftspflicht
Kapitel 2 § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
Haushaltsmitglieder § 25 Bewilligungszeitraum
§ 5 Haushaltsmitglieder § 26 Zahlung des Wohngeldes
§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder § 27 Änderung des Wohngeldes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1857
§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall §3
des Wohngeldanspruchs
Wohngeldberechtigung
§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall (1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzu-
§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden schuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet
Wohngeldbescheides hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei
Teil 5 einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsver-
Kostentragung und Datenabgleich hältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Per-
son), insbesondere die Person, die ein mietähnliches
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Dauerwohnrecht hat,
§ 33 Datenabgleich
2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das
Teil 6 mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
Wohngeldstatistik
3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimge-
setzes oder entsprechender Gesetze der Länder
§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweis- nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
pflicht
§ 35 Erhebungsmerkmale (2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lasten-
§ 36 Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen zuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an
selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
Teil 7 1. die erbbauberechtigte Person,
Schlussvorschriften 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohn-
recht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch in-
§ 37 Bußgeld
nehat, und
§ 38 Verordnungsermächtigung
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht 3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder
§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des
§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldent- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Woh-
scheidung nungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1
Teil 8 Satz 2 Nr. 2.
Überleitungsvorschriften (3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohn-
§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur raum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des
Änderung des Sozialgesetzbuches Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder
§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.
In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohn-
Anlage 1 geldberechtigte Person.
(zu § 19 Abs. 1)
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Ab-
Werte für „a“, „b“ und „c“
sätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1
Anlage 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindes-
(zu § 19 Abs. 2) tens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied
Rechenschritte und Rundungen (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5
Abs. 3 und 4) führt.
(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufent-
Teil 1 haltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maß-
Zweck des Wohngeldes gabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt,
und Wohngeldberechtigung wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten
und
§1 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/
EU haben,
Zweck des Wohngeldes
2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Siche- Aufenthaltsgesetz haben,
rung angemessenen und familiengerechten Wohnens. 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrecht-
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Miet- lichen Abkommen haben,
zuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-
selbst genutzten Wohnraum geleistet. rensgesetz haben,
5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im
§2 Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
Wohnraum loser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberech- 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis
tigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer eines Aufenthaltstitels befreit sind.
baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen,
sind. die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der mutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft
sozialen Sicherheit befreit sind. leben.
(5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmit-
Teil 2 glieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Vorausset-
Berechnung zungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5
und Höhe des Wohngeldes erfüllen.
(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende
Kapitel 1 Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder
Berechnungsgrößen des Wohngeldes mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung
zusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu
§4 gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen
Haushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei
Berechnungsgrößen des Wohngeldes
dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei
Das Wohngeld richtet sich nach dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur
1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit- das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen
glieder (§§ 5 bis 8), betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder
und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
chend.
(§§ 9 bis 12) und
3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) §6
und ist nach § 19 zu berechnen. Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Kapitel 2 (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbe-
haltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche
Haushaltsmitglieder Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksich-
tigende Haushaltsmitglieder).
§5
(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-
Haushaltsmitglieder
glied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach
(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßge-
Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld be- bende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
antragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. glieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach
Haushaltsmitglied ist auch, wer dem Todesfall
1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem 1. die Wohnung aufgegeben wird,
nicht dauernd getrennt lebt,
2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haus- glieder sich mindestens auf den Stand vor dem
haltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt Todesfall erhöht oder
lebt,
3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kos-
3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass ten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1
nach verständiger Würdigung der wechselseitige mindestens teilweise berücksichtigt wird.
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen,
§7
4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder
zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie ver- Ausschluss vom Wohngeld
wandt oder verschwägert ist, (1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger
5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haus- und Empfängerinnen von
haltsmitgliedes ist, 1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zwei-
6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmit- ten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des
gliedes ist § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
und mit der wohngeldberechtigten Person in einer 2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Sozialgesetzbuch,
Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der je- 3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
weilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. losengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten
(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für- Buches Sozialgesetzbuch,
einander zu tragen und füreinander einzustehen, wird 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen losengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches
nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Sozialgesetzbuch,
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
Wohnraum gemeinsam bewohnen.
(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit Sozialgesetzbuch,
dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird ver- 7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1859
b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
die den Lebensunterhalt umfassen, § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-
willigt wird,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach ei-
nem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 3. bis zum Letzten
8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistun- a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz- b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7
buch in Haushalten, zu denen ausschließlich Perso- Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewil-
nen gehören, die diese Leistungen empfangen, ligt wird.
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be- Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt,
rücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1
besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abge-
bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten lehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darle-
der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Aus- hen gewährt wird.
schluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach den (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistun-
Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt gen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt
werden. ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Ver-
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, zichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten
die in Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzu-
wenden.
1. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletzten- Kapitel 3
geldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes II, Miete und Belastung
2. § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 §9
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Miete
3. § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches (1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Ge-
Sozialgesetzbuch oder brauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen
4. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres (2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches
1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warm-
Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach
wasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brenn-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der
stoffversorgungsanlagen,
Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen ge- 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
währt werden. Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Num-
mer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sank- 3. Untermietzuschläge,
tion vollständig weggefallen sind. 4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu ande-
ren als Wohnzwecken,
§8
5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit
Dauer des Ausschlusses vom Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.
Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete
(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im
Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchst-
Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der betrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
Ausschluss besteht
1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 § 10
Abs. 1 ab dem Ersten Belastung
a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden (1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst
ist, oder und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter
oder festgesetzter Höhe.
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be- (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24
antragt wird, Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu
ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenbe-
2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1
rechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den
ab dem Ersten
Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und
a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchst-
bewilligt wird, oder betrag erreicht oder übersteigt.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
§ 11 § 12
Zu berücksichtigende Miete und Belastung Höchstbeträge für
(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu be- Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten
rücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe (1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für
aus Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-
1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder
mitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksich-
§ 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2
tigen:
und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Be-
tracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Anzahl der zu Höchst-
berücksichtigenden Mietenstufe betrag
§ 12 Abs. 1, und Haushaltsmitglieder in Euro
2. dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6. 1 I 292
Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Summe aus II 308
dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und dem Betrag III 330
für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen. IV 358
(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder V 385
§ 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge VI 407
und zu dem Anteil außer Betracht, 2 I 352
1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der aus- II 380
schließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird; III 402
2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer IV 435
Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich V 468
oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; VI 501
übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung 3 I 424
die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete II 451
oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzu-
III 479
ziehen;
IV 517
3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich V 556
mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied VI 594
ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
4 I 490
der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraus-
setzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der II 523
Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen ent- III 556
spricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden IV 600
Person die auf diese entfallende Miete oder Belas- V 649
tung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen; VI 693
4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten 5 I 561
oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur II 600
Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Woh- III 638
nungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz IV 688
oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den V 737
Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur
VI 787
Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, so-
weit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 er- Mehrbetrag I 66
für jedes II 72
fasst sind; weitere zu
berücksichtigende III 77
5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufent-
haltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, Haushaltsmitglied IV 83
die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied V 88
zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Be- VI 99
lastung erhält.
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mie-
(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohn- tenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von
geld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen so-
Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu wie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge- berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet
samtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem wird.
Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundes-
Abs. 1 und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach amt festzustellen für Gemeinden mit
§ 12 Abs. 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge- 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr geson-
samtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Ge- dert,
samtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und ge-
des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten meindefreie Gebiete nach Kreisen zusammenge-
maßgebend. fasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1861
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Kapitel 4
Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölke- Einkommen
rungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletz-
ten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens § 13
einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vo-
rausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht Gesamteinkommen
nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die (1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jah-
letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen. reseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der
(4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche pro-
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
zentuale Abweichung der Quadratmetermieten von
Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durch- (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölf-
schnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im tel des Gesamteinkommens.
Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratme-
termieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das § 14
Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf Jahreseinkommen
der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik
(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigen-
(§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalen-
den Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absat-
derjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer An-
zes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
passung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht,
§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-
festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3
lich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Ab-
festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten
zugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-
verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatis-
träge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1
tik zu Grunde zu legen.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende § 7g Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
Mietenniveaus zugeordnet: anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften
aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünf-
Mietenstufe Mietenniveau ten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zu-
I niedriger als minus 15 Prozent lässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
II minus 15 Prozent bis 1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
niedriger als minus 5 Prozent
stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
III minus 5 Prozent bis Betrag von Versorgungsbezügen;
niedriger als 5 Prozent 2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,
IV 5 Prozent bis die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-
niedriger als 15 Prozent lichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und
Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
V 15 Prozent bis Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie
niedriger als 25 Prozent
ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
VI 25 Prozent und höher 3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung
unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
(6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkos- stabe a des Einkommensteuergesetzes überstei-
ten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl genden Teile von Leibrenten;
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be- 4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
rücksichtigen: steuerfreien
Anzahl der zu a) Rentenabfindungen,
berücksichtigenden Betrag für Heiz-
kosten in Euro b) Beitragserstattungen,
Haushaltsmitglieder
c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungs-
1 24 einrichtungen,
d) Kapitalabfindungen,
2 31
e) Ausgleichszahlungen;
3 37 5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes steuerfreien
4 43
a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
5 49 nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches So-
zialgesetzbuch,
Mehrbetrag b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den
für jedes §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-
weitere zu buch,
berücksichtigende
Haushaltsmitglied 6 c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch;
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach gungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; nalisierungsmaßnahmen;
§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 19. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
bleibt unberührt; setzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht
7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer
bis 5 des Einkommensteuergesetzes; Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt
werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer
8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteu-
Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-
ergesetzes steuerfreien
person oder Pflegekraft geleistet werden, die den
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener
Lastenausgleichsgesetzes, Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 Buches Sozialgesetzbuch pflegt;
bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, 20. a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Aus-
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, nahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer
Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 person oder Pflegekraft geleistet werden, die
bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, den Empfänger oder die Empfängerin wegen
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14
des Lastenausgleichsgesetzes; des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen- b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen
steuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder; auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleichs,
10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b
Anti-D-Hilfegesetzes; oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst
sind;
11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steu-
erfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder 21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-
Nachtarbeit; gesetz;
12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von 22. die Leistungen von Personen, die keine Haushalts-
dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzu- mitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Auf-
wendungen; bringung der Belastung, soweit die Leistungen
nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder
13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von Nummer 20 erfasst sind;
dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn
abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu 23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchs- steuerfreien
tens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns; a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unter-
14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes haltssicherungsgesetzes,
steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-
eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssiche-
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge rungsgesetzes;
des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine 24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jun-
Altersversorgung; gen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit
15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergeset- § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung
zes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), so- mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
weit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen; buch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen
oder jungen Volljährigen;
16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge,
soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für 25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-
Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergeset- gen für die Kosten der Erziehung von Kindern,
zes übersteigen, und die auf Sonderabschreibun- Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39
gen entfallenden Beträge; Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2
Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes
Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen
steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
der Pflegeperson;
rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft- 26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteu-
lichen Erwerbstätigkeit; ergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen
zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor-
18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes gung;
steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und 27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stillle- dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1863
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, so- der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilli-
weit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind, gungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen mo-
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, natlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
§ 16
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbil-
dungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialge- Abzugsbeträge für
setzbuch, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge- von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt,
setz; jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist,
28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung; dass
29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteu- 1. Steuern vom Einkommen,
ergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle-
Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; geversicherung,
30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung
im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2
keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge,
sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Num-
aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten
mer 25 erfasst sind;
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten
31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1
genannten Personen selbst genutzten Wohnraums. Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn
(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht: die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3
1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines
gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie
Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt
Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge
wird;
von Dritten zu leisten sind.
2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewoh-
nende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür (2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1,
zahlt; sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15
ergibt, 6 Prozent abzuziehen.
3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes
verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 § 17
Nr. 5 erfasst sind.
Freibeträge
§ 15 Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
Ermittlung des Jahreseinkommens folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das 1. 1 500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-
Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der
Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Behinderung
Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der a) von 100 oder
Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2
bleibt unberührt. b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimm-
buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-
ten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzu-
närer Pflege oder Kurzzeitpflege;
rechnen. Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung 2. 1 200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-
eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsent- sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der
schädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit
Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-
in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-
zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum be- närer Pflege oder Kurzzeitpflege;
stimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädigung vor der 3. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushalts-
Antragstellung zugeflossen, ist sie nur dann nach Satz 1 mitglied, das Opfer der nationalsozialistischen
oder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschä-
Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist. digungsgesetzes gleichgestellt ist;
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleich- 4. 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf
artige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat- Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommen-
lichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewil- steuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
ligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölf- oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteu-
tel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Mona- ergesetzes genannte Leistung gewährt wird, wenn
ten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen. die wohngeldberechtigte Person allein mit noch
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Mo- nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammen-
nate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschafts- Teil 3
gemeinschaft abwesend ist;
Nichtbestehen
5. ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes des Wohngeldanspruchs
Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens je-
doch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichti- § 20
gendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre,
Gesetzeskonkurrenz
aber noch nicht 25 Jahre alt ist.
(1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des
§ 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für
§ 18
die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeld-
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen anspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des
Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden;
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Wehrpflichtigen
folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung
Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohn-
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigen- geld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in glei-
des Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung cher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben
auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 er- unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
fasst ist; Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.
2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haus-
haltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für (2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur
Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmit- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbil-
glied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; dungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3
oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem
3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen
dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht
oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Ehe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haus- Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt wer-
haltsmitglied ist; den. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förde-
4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, rungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf
die kein Haushaltsmitglied ist. Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum be-
willigt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkun- Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in
dete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28
ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bleiben unberührt.
bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
§ 21
Kapitel 5 Sonstige Gründe
Höhe des Wohngeldes Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich
§ 19 betragen würde,
Höhe des Wohngeldes 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8
Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu
zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre,
insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
1,08 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.
Teil 4
„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche
Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das gerundete Bewilligung, Zahlung
monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und und Änderung des Wohngeldes
„c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben § 22
sich aus der Anlage 1. Wohngeldantrag
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforder- (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldbe-
lichen Rechenschritte und Rundungen sind in der rechtigten Person geleistet.
Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 er- (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die
gibt. antragstellende Person von den anderen Haushaltsmit-
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu be- gliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
rücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere (3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder
zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von
Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das
jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt.
berücksichtigenden Miete oder Belastung. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1865
(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem § 24
laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate Wohngeldbehörde und Entscheidung
vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des
zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeit- (1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Lan-
punkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2. desrecht zuständige oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise be-
(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches stimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich ent-
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. scheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach
Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu
§ 23 bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeld-
Auskunftspflicht gesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertra-
(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es gen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der unberührt.
Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld (2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewil-
maßgebenden Verhältnisse zu geben: ligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu
1. die Haushaltsmitglieder, erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des
2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeld- Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im
berechtigten Person den Wohnraum gemeinsam be- Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht
wohnen, und zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27
3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berück-
eines Unterhaltsanspruchs auch sichtigt werden. Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der
a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbe-
Lebenspartnerin, scheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frü- (3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3
here Ehe- oder Lebenspartnerin, Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und
einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27
c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushalts- Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
mitglieder und enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der
d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushalts- Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-
mitglieder, gungszeitraums wiederholt werden kann.
die keine Haushaltsmitglieder sind. (4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ge- die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie
schlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist
§ 35 Abs. 1 Nr. 5). die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbe-
scheid erlassen hat.
(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-
fordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden § 25
Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Bewilligungszeitraum
Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt
(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen
ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich
und Zusammensetzung der Miete sowie über andere ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend
das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Um- verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungs-
stände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung zeitraum geteilt werden.
dieses Gesetzes es erfordert. (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden
von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung
Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit- des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, be-
glied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt ginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses
hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über Monats.
die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. (3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1
zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor
§ 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohn- Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die
geld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend,
wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmit- wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder
glied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid
nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abwei-
mitwirkt. chend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeit-
(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts- raum frühestens am Ersten des Monats, von dem an
pflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des die Unwirksamkeit eingetreten ist.
Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu- (4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27
wenden. Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des glieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes
Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unbe-
von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt. rührt,
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-
Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Un- züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als
wirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats oder
gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksam- 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent er-
keit folgt. höht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verrin-
§ 26
gert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt
Zahlung des Wohngeldes im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug,
(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für
Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belas-
der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im tung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr
Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3
an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkom-
oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des men bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamt-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne einkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die
des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines
werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten
wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten. Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzu-
Wird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied wenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr
gezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu be-
genannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach rücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als
§ 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2
Satz 1 schriftlich zu unterrichten. gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde
von den geänderten Verhältnissen.
(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein
(3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-
Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26
im Inland zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vor-
Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbe-
handen, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der
hörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden
wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld ab-
gezogen werden. 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berück-
§ 27 sichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die
Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus-
Änderung des Wohngeldes haltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, 2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Be-
wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum lastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber
1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit- der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder
glieder erhöht, Belastung verringert oder
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab- 3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünf-
züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als ten nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnah-
15 Prozent erhöht oder men nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegen-
3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent ver- über dem im Bewilligungsbescheid genannten
ringert Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl
Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder er-
bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden höht hat.
Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichti- Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind
gende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und
Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld
hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer
Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert, monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und
weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus- ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzu-
haltsmitglieder verringert hat. teilen.
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und
Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im lau- Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungs-
fenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend zeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kennt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1867
nis der wohngeldberechtigten Person oder der zu Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haus-
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der haltsmitglieder als Gesamtschuldner.
Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abwei-
chend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialge-
§ 28 setzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren
Unwirksamkeit des Bewilligungs- Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs (3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines an-
(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des deren Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ers-
Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den ten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden
Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigen- Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2
den Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die die Aufrechnung zulässig ist.
Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird
der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten § 30
Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Per- Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
son und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohn-
geld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der (1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt
Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei
(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, als
in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der
nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde
der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwen- zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht ge-
dung). Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesent- leistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküber-
liche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 weisung besteht nicht, soweit
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der
buch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohn-
Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden
geldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrech-
ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus ei-
nung oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54 und 55 des
nem Guthaben erfolgen, oder
Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches 2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Emp-
Sozialgesetzbuch übergegangen ist. fänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen
hat.
(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeit-
punkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen
Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen ver-
Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 wenden.
Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam. (2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
(4) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus- Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Aus-
Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeld- nahme des Empfängers oder der Empfängerin der
behörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berück- Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbe-
sichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsver- hörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
fahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis- 1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang
tung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein genommen haben,
zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung
2. Personen, auf deren Konto der entsprechende
nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden
Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft
Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeld-
weitergeleitet wurde, und
berechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt 3. Personen, die über den entsprechenden Betrag ver-
wird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen. fügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zah-
lungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen
(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Un-
oder zugelassen haben.
wirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrich-
ten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt gel-
§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen. tend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den
(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
der in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder
wurde, muss der überweisenden Behörde oder der
§ 43 Abs. 1 genannten Umstände.
Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift
der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und
§ 29 etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen
Haftung, Aufrechnung und Verrechnung benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Bu-
(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches So- ches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
zialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohn- (3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsan-
geldberechtigten Person die volljährigen und bei der spruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalen-
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
derjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von 6. ob und für welche Zeiträume eine Versicherungs-
der Überzahlung erlangt hat. pflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäfti-
§ 31 gung besteht oder bestand und entsprechende
Rücknahme eines rechtswidrigen Daten an die Datenstelle der Träger der Rentenver-
nicht begünstigenden Wohngeldbescheides sicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohn- See übermittelt worden sind,
geldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu-
rückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens 7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leis-
für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im tungen der Renten- und Unfallversicherungen durch
Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz- die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenver-
buch unberührt. sicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden
sind.
Teil 5 Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen
Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von
Kostentragung und Datenabgleich
zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Be-
willigungsbescheides zulässig.
§ 32
(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land 1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,
gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu 2. Geburtsdatum, Geburtsort,
erstatten. 3. Anschrift,
§ 33 4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohn-
geldempfangs,
Datenabgleich
5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und
(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlan-
gen 6. Geschlecht
1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Aus- an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6
gleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Mel-
den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften dedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen
und übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeld-
behörde oder der sonst nach Landesrecht für den Da-
2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechen-
tenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung
den Gesetzen der Länder
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Woh- den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt wer-
nungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist den, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach
der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3 den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittel-
Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubven- ten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei-
tionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlasse- chenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu
nen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entspre- löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von
chenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzu-
Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt. weisen.
(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten
Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1
einen Datenabgleich daraufhin überprüfen, Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich
1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wur- im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder
den oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich
Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag, zuständige oder von der Landesregierung durch
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Da-
des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentral- tenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser
amt für Steuern übermittelt worden sind, Stellen an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen
überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durch-
3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld be- führung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzuge-
antragt oder empfangen wird oder wurde, ben, zu löschen oder zu vernichten.
4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagen- (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist
tur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld ein- auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die
gestellt hat, erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch
5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berück- der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt wer-
sichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für den. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3
die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in
ist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1869
weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich 2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten- Wohngeldes;
stelle darf die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des
3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der
nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des mo-
bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
natlichen Wohngeldes;
Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den 4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person
Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl
ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-
und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an sichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld
die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die sonst nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bun-
nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige deskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1
oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung
oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich be- gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigen-
stimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die den Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haus-
übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach haltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind
Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und
unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu lö- die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen
schen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;
Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4,
5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;
6 und 7 genannten Stellen entsprechend.
(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine 6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
Stelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 sichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12
Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des
für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichti-
oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten genden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Haushaltsmitglieder entspricht;
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden
Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach
automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall
Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bun- des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und
desregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3 Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung
Gebrauch gemacht hat. oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsge-
setz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der
Teil 6 Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3)
sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12);
Wohngeldstatistik ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und
§ 34 die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung
Zweck der kopfteilig zu erheben;
Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht 8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach die- Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-
sem Gesetz sowie über die persönlichen und sach- lich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berück-
lichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Perso- sichtigenden Haushaltsmitglieder nach Art und
nen, die für die Berechnung des regionalen Mietenni- Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs. 3
veaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mieten- und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamt-
bericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses einkommen; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs. 1
Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberech-
sind, ist eine Bundesstatistik zu führen. tigten Person ist die Art der beantragten oder
(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Erhebungs-
auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 merkmal;
bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der sta- 9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohn-
tistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale geldes und die angewandte Gesetzesfassung.
(§ 35).
(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift
(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Ver-
der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.
wendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten
Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit (3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Wohngeldnummern, die keine Angaben über persön-
liche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberech-
§ 35 tigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeich-
Erhebungsmerkmale neten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf
solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätes-
(1) Erhebungsmerkmale sind tens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt,
1. die Art des Wohngeldantrages und der Entschei- zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36
dung; Abs. 1), zu löschen.
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
§ 36 2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Erhebungszeitraum, Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
Zusatz- und Sonderaufbereitungen eine Änderung in den Verhältnissen, die für den
Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig,
(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervier-
teljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
folgende Angaben zur Verfügung: Wohngeldbehörden.
1. vierteljährlich
§ 38
a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 3; Verordnungsermächtigung
b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vo- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
rausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-
der rückwirkenden Entscheidungen aus den fol- zes über die Ermittlung
genden zwölf Monaten;
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für
(§§ 9 bis 12) und
den Monat Dezember unter Berücksichtigung der
rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)
Kalendervierteljahr. zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen ge-
(2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zu- troffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Ein-
fallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent zelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statisti- Schwierigkeiten möglich ist;
schen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur
Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Ein- 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten
zelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemein- Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33)
schaften mit mehr als fünf zu berücksichtigenden zu regeln.
Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufas-
sen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundes- § 39
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wohngeld- und Mietenbericht
oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung über- Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
tragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Bei destag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durch-
der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der
einzurichten, die räumlich, organisatorisch und perso- Mieten für Wohnraum.
nell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die
in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen § 40
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Einkommen bei anderen Sozialleistungen
Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-
nene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 ver- Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohn-
wenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben geldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei
dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt wer- Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berück-
den. sichtigen.
(3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landes-
ämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Sta- § 41
tistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Auswirkung von Rechts-
Bundes zur Verfügung. änderungen auf die Wohngeldentscheidung
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderun-
Teil 7 gen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung
Schlussvorschriften über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden,
ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen
§ 37 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf fol-
gende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
Bußgeld
(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen
leichtfertig Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für
1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antra-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt ges bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entschei-
oder dung geltenden Rechts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1871
Teil 8 andere Bescheid von der Entscheidung nach den Ab-
sätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach
Überleitungsvorschriften
den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haus-
haltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender
§ 42
Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle
Gesetz der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der
zur Neuregelung des Wohngeldrechts maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.
und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
(5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von
(1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohn- Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des
geldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemein-
2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach samen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der
§ 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohn-
31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht ent- geld gemeinsam zu berechnen, wenn die Vorausset-
schieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember zungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. En-
2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die da- den die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Sat-
rauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei- zes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2
den. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufen-
2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für De- den Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigen-
zember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es den Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu
auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende
1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und
§ 27 Abs. 2 bleiben unberührt. dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeit-
(2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt raums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine ange-
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungs- messene vorläufige Zahlung zu leisten.
zeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die
Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezem- § 43
ber 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums un-
ter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Weitergeltung bisherigen Rechts
Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schrift- (1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli
lich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres 2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden,
Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in
Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Ent- der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004
scheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsäch- und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b des
lichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leis- Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
tung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes
ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohn- oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldan-
geldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten- spruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts
den Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbe-
Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den scheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung
nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden.
2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung ge- Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzu-
leistet werden. heben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder
(3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 ge- der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonde-
stellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1 ren Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entschei- wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten
den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung
1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt wer-
den. den. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als
bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1
(4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absät-
gestellt anzusehen.
zen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berück-
sichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben (2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes
Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Famili- in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
enmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser sind weiterhin anzuwenden.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
Anlage 1
(zu § 19 Abs. 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 2 3 4 5 6
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
a 6,300E-2 5,700E-2 5,500E-2 4,700E-2 4,200E-2 3,700E-2
b 7,963E-4 5,761E-4 5,176E-4 3,945E-4 3,483E-4 3,269E-4
c 9,102E-5 6,431E-5 3,250E-5 2,325E-5 2,151E-5 1,519E-5
7 8 9 10 11 12
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
a 3,300E-2 2,300E-2 – 1,970E-2 – 4,010E-2 – 6,600E-2 – 8,990E-2
b 3,129E-4 2,959E-4 2,245E-4 1,565E-4 1,200E-4 1,090E-4
c 8,745E-6 7,440E-6 3,459E-5 5,140E-5 5,686E-5 6,182E-5
Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000,
E-6 geteilt durch 1 000 000.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1873
Anlage 2
(zu § 19 Abs. 2)
Rechenschritte und Rundungen
1. „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der
Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11
und 12 („M*“) auf „M“ gilt:
Um „M“ zu erhalten, ist „M*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden,
wenn „M*“ nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „M*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „M*“
unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
2. „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerun-
deten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 („Y*“) auf „Y“ gilt:
Um „Y“ zu erhalten, ist „Y*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden,
wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „Y*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „Y*“
unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
3. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 2 3 4 5 6
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
M 45 55 65 75 85 85
Y 205 245 265 315 345 365
7 8 9 10 11 12
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
M 95 105 115 125 155 245
Y 385 415 585 805 1 085 1 255
4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“
(Anlage 1) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden
Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c · Y,
z2 = z1 · Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,08 · z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurun-
den, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner
als 50 ist.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
Artikel 2 zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März
2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jah-
Änderung des
res. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die
Ersten Buches Sozialgesetzbuch Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die
In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialge- Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt buchhalterisch.“
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die Artikel 2c
Angabe „§§ 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 9 und 10“
ersetzt. Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-
Änderung des
aldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial- Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar- (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird die An-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I gabe „§ 37b“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom
28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird Artikel 2d
die Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch
die Angabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgeset- Änderung des
zes)“ ersetzt. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Artikel 2b (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
Änderung des S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
geändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
folgende Angabe eingefügt:
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes „Dritter Abschnitt
vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), wird wie folgt ge- Bundesbeteiligung
ändert:
§ 46a Bundesbeteiligung“.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 224a folgende Angabe eingefügt: 2. § 45 wird wie folgt geändert:
„§ 224b Erstattung für Begutachtungen in Angele- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
genheiten der Grundsicherung im Alter b) Absatz 2 wird aufgehoben.
und bei Erwerbsminderung“. 3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:
2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Dritter Abschnitt
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die Bundesbeteiligung
Angabe „§ 45“ ersetzt.
b) Satz 4 wird gestrichen. § 46a
3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt: Bundesbeteiligung
„§ 224b (1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
Erstattung für den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen
Begutachtungen in Angelegenheiten der Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der So-
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwen-
dung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-
der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprü-
sicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals
chen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt
zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den
Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrneh- im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
mung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,
vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundes-
im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und
ministerium für Arbeit und Soziales, das Bundes-
ministerium der Finanzen und die Deutsche Renten- ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom
versicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Hundert
Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1 der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben
je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt
(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab- nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das
rechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistun-
Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis gen ohne Gutachtenkosten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1875
(2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden „Teil 1
Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundes-
weiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Ab- Anwendungsbereich
satz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind § 1 Anwendungsbereich
auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite
Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in Teil 2
der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 Ermittlung der Miete
ergeben würde. § 2 Miete
(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderan- § 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
teile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zah-
§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters
len.“
§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten
4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Leistun-
gen nach § 8“ das Semikolon durch einen Punkt er- § 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge
setzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. und Vergütungen
§ 7 Mietwert
Artikel 2e
Teil 3
Änderung des Wohngeld-Lastenberechnung
Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
In § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 § 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lasten-
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des berechnung
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geän- § 10 Fremdmittel
dert worden ist, wird die Angabe „§ 4a des Wohngeld-
§ 11 Ausweisung der Fremdmittel
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgeset-
zes“ ersetzt. § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
Artikel 2f § 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
Änderung des § 15 Außer Betracht bleibende Belastung
Unterhaltssicherungsgesetzes
Anlage
In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
(zu § 1 Abs. 3)
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
2008 (BGBl. I S. 1774) wird die Angabe „§ 41 des Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab
Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 1. Januar 2002“.
des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.
2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2g „Teil 1
Änderung des Anwendungsbereich“.
Einkommensteuergesetzes
3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:
In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober „Teil 2
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 Ermittlung der Miete“.
(BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden die Wör-
4. § 1 wird wie folgt geändert:
ter „und dem Wohngeldsondergesetz“ gestrichen und
die Wörter „die sonstigen Leistungen zur Senkung der a) In Absatz 1 wird die Angabe „Zweiten Teils“
Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeld- durch die Angabe „Teils 2“ ersetzt.
gesetzes“ durch die Wörter „die sonstigen Leistungen
aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 folgt gefasst:
Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.
„(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldge-
setzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu be-
Artikel 3 rechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2
Änderung der Wohngeldverordnung des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen
Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen wer-
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Be- den kann.“
kanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),
zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)“ ge-
geändert: strichen.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
5. § 1a wird aufgehoben. 17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-
6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1“ chen.
durch die Angabe „des § 9 Abs. 1“ ersetzt. 18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so“ gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „so“ ge- „(1) Als Belastung ist die Belastung zu be-
strichen. rücksichtigen, die auf den selbst genutzten
9. In § 5 werden die Wörter „Antrag auf Mietzuschuss“ Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum
durch das Wort „Mietzuschussantrag“ ersetzt und ist der Wohnraum, der von der wohngeldberech-
das Wort „so“ gestrichen. tigten Person und den zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt
10. § 6 wird wie folgt geändert: wird.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu berücksichti-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An- gen“ gestrichen und nach den Wörtern „Als Be-
gabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die lastung ist“ die Wörter „zu berücksichtigen:“ an-
Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ und das gefügt.
Wort „sind“ durch das Wort „sind:“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2“
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Be- und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt
triebskosten für zentrale“ und die Wörter dies“ durch die Wörter „dies gilt“ ersetzt.
„sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie 19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
zentrale“ ersetzt. jeweils die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 2“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
„Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergü- aa) In Satz 1 werden das Wort „auszuweisen“
tungen in der Miete enthalten, ohne dass durch das Wort „auszuweisen:“ und die An-
ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, gabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2
des Wohngeldgesetzes bezeichnete Be- bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
triebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-
ermittelt werden, sind von der Miete zu- chen.
nächst folgende Pauschbeträge abzusetzen: 21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betriebskos-
und Brennstoffversorgungsanlagen oder ten“ die Wörter „ohne die Heizkosten“ eingefügt.
die eigenständig gewerbliche Lieferung
von Wärme 0,80 Euro monatlich je Qua- 22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:
dratmeter Wohnfläche; a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. für Betriebskosten für zentrale Warm- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragbe-
wasserversorgungsanlagen oder die ei- rechtigte“ durch die Wörter „die wohngeld-
genständig gewerbliche Lieferung von berechtigte Person“ und die Angabe „§§ 13
Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Qua- und 14“ durch die Angabe „§§ 12 und 13“
dratmeter Wohnfläche; ersetzt.
3. für Untermietzuschläge je Untermietver- bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den
hältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge“ durch
untervermietete Wohnraum von einer die Wörter „die Beträge nach Satz 1“ und
Person benutzt wird, oder 5,10 Euro die Wörter „vom Antragberechtigten“ durch
monatlich, wenn der untervermietete die Wörter „von der wohngeldberechtigten
Wohnraum von zwei oder mehr Personen Person“ ersetzt.
benutzt wird.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antrag-
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom berechtigte“ durch die Wörter „die wohngeldbe-
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. rechtigte Person“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2
11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“ Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2
durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt. Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
12. Der Dritte Teil wird aufgehoben. 23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben. aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1“
15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch
16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1877
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4“ Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ er- (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuer-
„§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pausch-
Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt. betrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des übersteigen,“.
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-
triebskosten für zentrale“ und die Wörter 2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der
„sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie Angabe „§ 88e Abs. 2“ das Komma durch das Wort
zentrale“ ersetzt. „und“ ersetzt und die Angabe „und 5 Satz 2 Nr. 1“
gestrichen.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln,
Kühlschränken und Waschmaschinen“
durch das Wort „Möbeln“ ersetzt. Artikel 5
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so“ gestri- Neubekanntmachung
chen. der Wohngeldverordnung
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
24. Die Anlage wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverord-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nung in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung
„Anlage im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden Artikel 6
nach Ländern ab 1. Januar 2002*)“.
b) Die einleitende Bemerkung „Nachstehend wer- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den bezeichnet als Gemeinden: einzelne
Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
(§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohn-
1999 –, geldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Ge- 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert
meinden mit weniger als 10 000 Einwohnern durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezem-
und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 ber 2007 (BGBl. I S. 2904), außer Kraft.
Nr. 2 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.“ wird auf-
gehoben. (2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag
Artikel 4 nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8
Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der
Änderung des
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
Wohnraumförderungsgesetzes S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 ändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 25. September 2008
Es verordnen b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- erkennung von Überwachungsorganisationen)
entwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch- werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
stabe l, m, n, o und r und Nr. 17 des Straßenver- 2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) In Nummer 1 wird der Klammerausdruck „(Orga-
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen
nisationen)“ gestrichen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt ge-
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, fasst:
Naturschutz und Reaktorsicherheit
„2. Voraussetzungen für die Anerkennung
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbin-
Die Anerkennung kann erteilt werden,
dung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in
wenn
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 2a 2.1 die Überwachungsorganisation eine
durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August geeignete Stelle im Anerkennungsge-
2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, sowie biet unterhält, die die für alle von der
– auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde
mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immis- zu überwachenden Vorgänge notwen-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- digen Unterlagen bereithält und bei
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I der der technische Leiter oder sein Ver-
S. 3830), von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 treter nach Nummer 5 im Geltungsbe-
Satz 1 durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom reich dieser Verordnung erreichbar ist,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwa-
den sind, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach chungsorganisation tätig werden sol-
Anhörung der beteiligten Kreise: len, von keiner anderen Überwa-
chungsorganisation betraut sind,“.
Artikel 1
bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Num-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der mer 2.1b eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
„2.1b sie für die gesamte Überwachungs-
1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Ver-
organisation ein Qualitätsmanage-
ordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie
mentsystem unterhält, das mindestens
folgt geändert:
den Anforderungen der DIN EN ISO/
1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert: IEC 17020:2004 entspricht, deren Er-
a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a wer- füllung durch eine Akkreditierung
den nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 an- durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach-
gefügt: zuweisen ist; das Bundesministerium
„Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die kann mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden nähere An-
Leermasse des Gespanns nicht mehr als das
1,75fache der Leermasse des Solokraftrades be- forderungen an die Ausgestaltung des
trägt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als Qualitätsmanagementsystems im Ver-
12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach kehrsblatt veröffentlichen,“.
Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens cc) In Nummer 2.2 wird das Wort „Organisation“
die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Be- durch das Wort „Überwachungsorganisation“
rücksichtigung des Beiwagens.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008 1879
dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: Anerkennungsvoraussetzungen oder
„2.3 aufgrund der personellen und sach- gehören mehr als zwei Jahre keiner
lichen Ausstattung zu erwarten ist, dass Technischen Prüfstelle oder Überwa-
die Überwachungsorganisation die HU, chungsorganisation an, so ist eine
AU und SP sowie die Abnahmen ord- Ausbildung nach Nummer 3.5 und
nungsgemäß, gleichmäßig und unter eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzu-
Verwendung der erforderlichen techni- legen.“
schen Einrichtungen sowie Systemda- d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
ten einer Stelle, die von Technischen
Prüfstellen und Überwachungsorgani- aa) Die Wörter „die ihr angehörenden Kraftfahr-
sationen zu tragen ist und die die Sys- zeugsachverständigen und deren Angestell-
temdaten entgeltlich zur Verfügung stellt te“ werden durch das Wort „Personen“ er-
sowie entsprechende Prüfvorgaben und setzt.
-hinweise entwickelt, durchführen wird,
und sie sich verpflichtet, Sammlung, bb) Das Wort „Organisation“ wird durch das Wort
Auswertung und Austausch der Ergeb- „Überwachungsorganisation“ ersetzt.
nisse und Prüferfahrungen sowie quali- e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
tätssichernde Maßnahmen innerhalb
der Überwachungsorganisation sicher- aa) In Satz 1 wird das Wort „Organisation“ durch
zustellen und gemeinsam mit anderen das Wort „Überwachungsorganisation“ er-
Überwachungsorganisationen und den setzt.
Technischen Prüfstellen die gewonne-
nen Erkenntnisse regelmäßig im „Ar- bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
beitskreis Erfahrungsaustausch in der „Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zu-
technischen Fahrzeugüberwachung sätzlich auf konkrete Anforderung hin einen
nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“ Bericht über die Einhaltung der qualitäts-
nach der vom Bundesministerium für sichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Be-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit richt muss Aufschluss über die durchgeführ-
Zustimmung der obersten Landesbe- ten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten
hörden bekannt gemachten Richtlinien Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund ei-
auszutauschen,“. nes Verstoßes erforderlich waren.“
ee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird
jeweils das Wort „Organisation“ durch das f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Wort „Überwachungsorganisation“ ersetzt.
aa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: wird jeweils das Wort „Organisation“ durch
aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie das Wort „Überwachungsorganisation“ er-
folgt gefasst: setzt.
„3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI) bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
Die Überwachungsorganisation darf ihr aaa) Die Wörter „die die Organisation bilden-
angehörende Personen mit der Durch- den und tragenden selbständigen und
führung der HU, AU und SP betrauen, hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachver-
wenn diese“. ständigen, die“ werden durch die Wörter
bb) In Nummer 3.6 wird das Wort „Organisation“ „die Überwachungsorganisationen, ihre
durch das Wort „Überwachungsorganisati- Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre“ er-
on“ ersetzt. setzt.
cc) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst: bbb) Das Wort „Organisation“ wird durch das
„3.6a von keiner anderen Überwachungsor- Wort „Überwachungsorganisation“ er-
ganisation betraut sind,“. setzt.
cc1) Nach Nummer 3.6a wird folgende Num- g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
mer 3.6b eingefügt:
„3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsach- „7. Übergangsvorschriften
verständige tätig sind,“. Soweit Überwachungsorganisationen bis zum
cc2) Nummer 3.8 wird aufgehoben. 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU,
cc3) In Nummer 3.9 werden die Wörter „Kraftfahr- AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3
zeugsachverständigen und deren Angestell- Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben
te“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2
bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Num-
dd) Nach Nummer 3.9 wird folgende Num- mer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008
mer 3.10 angefügt: geltenden Fassung entsprechend. Für bis
„3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwa-
AU, HU oder SP betrauten Personen chungsorganisationen findet Nummer 2.1b
mehr als zwei Jahre nicht mehr die ab dem 1. April 2011 Anwendung.“
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008
h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: i) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
„8. Die Anerkennung einer Überwachungsorgani-
sation erfolgt unter dem Vorbehalt des Wider- aa) In Nummer 9.1 wird das Wort „Sachverstän-
rufs und der nachträglichen Aufnahme, Ände- dige“ durch das Wort „Beauftragte“ ersetzt.
rung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann
bb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort „Orga-
von der zuständigen Anerkennungsbehörde
nisation“ durch das Wort „Überwachungsor-
insbesondere widerrufen werden, wenn die
ganisation“ ersetzt.
Überwachungsorganisation ihre Pflichten
nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu
widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde Artikel 2
aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa-
chen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zu erlassen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. September 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel