1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
Vom 28. August 2008
Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2826), der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. August
2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005
(BGBl. I S. 3166) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren
Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als
50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissions-
reduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätig-
keiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übergangsregelung
Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshand-
lungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer
bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1831
4. Der Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
Nr.
1 Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG für Projekttätigkeiten der
1.1 Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
1.2 Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2 Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
2.1 ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten
der
2.1.1 Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
2.1.2 Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2.2 mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der
2.2.1 Projektkategorie 1 20 bis 200 Euro
2.2.2 Projektkategorie 2 100 bis 300 Euro
3 Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG für Projekttätigkeiten der
3.1 Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
3.2 Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
4 Erteilung einer Ermächtigung für eine 20 bis 50 Euro
nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8
Abs. 6 ProMechG
5 Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- 50 bis 75 Prozent
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach der entsprechenden
Maßgabe der Projektdokumentation nicht Gebühr nach Nr. 1
mehr als 10 000 Emissionsreduktionsein- bis 4, mindestens
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- jedoch 20 Euro
tionen pro Jahr erzeugt werden können
6 Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für 20 bis 50 Euro
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden
7 Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 20 bis 600 Euro
ProMechG
8 Widerspruchsgebühr
8.1 Teilweise oder vollständige Zurückweisung 20 bis 600 Euro
eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist
8.2 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn bis zu 75 Prozent
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren der Gebühr nach
Beendigung Nr. 8.1
8.3 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- bis zu 10 Prozent
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet des streitigen Be-
trages“.
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2007 in Kraft.
Bonn, den 28. August 2008
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1833
Zweite Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 8. September 2008
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1761), geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2008 (BGBl. I S. 242),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1379/
2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 309 S. 7)“
durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008
der Kommission vom 15. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 188 S. 7)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 316 S. 6),“ die Angabe
„geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom
29. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 201 S. 36),“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. September 2008 in Kraft.
Bonn, den 8. September 2008
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Verordnung
zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Vom 12. September 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftver- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom „§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse“.
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes- b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im „§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Ab-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- nahme von Sprachprüfungen“ eingefügt.
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
c) Nach der Angabe „Anlage 1 Luftfahrerscheine
Technologie:
(Muster 1 bis 11)“ werden folgende Angaben ein-
gefügt:
Artikel 1
„Anlage 2
Änderung
der Luftverkehrs-Ordnung Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand
der Sprachprüfung sind
Dem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 Anlage 3
(BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geän- Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Anlage 4
„Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen
Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk- für die Abnahme von Sprachprüfungen“.
dienst verwendeten Sprache.“ 2. § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Artikel 2
Nachweis über Sprachkenntnisse
Änderung
der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahr-
zeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luft-
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März verkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im
1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender
der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkver-
S. 2644), wird wie folgt geändert: kehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache.
1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die
nach der Angabe „§§ 3“ die Angabe „ , 3a“ einge- nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens
fügt. der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprech-
funkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch
„§ 3a ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache
Sprachkenntnisse der auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über
Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr
nach den Vorgaben des zuständigen Flugsiche-
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die
rungsunternehmens sowohl in deutscher als auch
im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesat-
in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische
zung über ausreichende Kenntnisse der Sprache,
Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausrei-
die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem
chende Kenntnisse der englischen Sprache nachge-
genutzten Luftraum verwendet wird, oder der engli-
wiesen worden sind.
schen Sprache verfügt.“
(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkennt-
Artikel 3 nisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die
Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der
Änderung Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach
der Verordnung über Luftfahrtpersonal § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas- Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständi-
Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), gen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird
wird wie folgt geändert: ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Doku-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1835
menten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag
die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der
kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verord- Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen
nung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Mutter-
(BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden sprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.
und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt,
In diesem Fall werden Form und Umfang der Prü- überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a
fung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen
Luftfahrt-Bundesamt festgelegt. Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnis-
(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkennt-
sen einer anderen als der deutschen oder englischen
nisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der-
Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz ein-
Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen
getragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im
oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn
Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach
der Bewerber nachweist, über die entsprechenden
Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu be-
Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über
fristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung
die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch
von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt
Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates,
ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3
in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache
ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ab-
verwendet wird, oder durch eine nach § 125a aner-
lauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig.
kannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4
Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprü-
gilt entsprechend.
fung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine
Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instru- (6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luft-
mentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines
Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen
Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunk-
Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in zeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über
diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I
der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige
Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprach-
allen Fällen unbefristet gültig. kenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag be-
scheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintra-
(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der
gung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer ge-
Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer
sonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu füh-
nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden.
ren ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis
Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse
zum 31. Dezember 2010 zu befristen.“
der englischen Sprache kann auch von der nach § 4
der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Ab- 3. Nach § 125 wird § 125a eingefügt:
nahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle „§ 125a
verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich,
wenn der Nachweis noch gültig oder seine Gel- Anerkennung einer Stelle
tungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abge- für die Abnahme von Sprachprüfungen
laufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Able- (1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag
gung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fort- Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter
bestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Vo-
Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit raussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann be-
einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung fristet und auf die Abnahme von Prüfungen der
oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden. Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stu-
Mindestanforderungen an Form und Umfang der fen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme
Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bun- von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 be-
desamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die schränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeit-
einzutragenden Nachweises richtet sich nach Ab- punkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
satz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen
der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprü- (2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
fung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im
noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung
keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Ab- maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und
nahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten wer-
bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für den. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten
die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.“
Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt 4. § 131 wird wie folgt geändert:
hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.
Nach der Angabe „§ 31c des Luftverkehrsgesetzes“
(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen werden die Wörter „ , sofern § 125 keine andere Re-
Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der gelung trifft“ eingefügt.
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
5. Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt:
„Anlage 2
(zu § 125)
Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit
einem anwesenden Gesprächspartner,
b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Er-
kennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeut-
lichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die
sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit
der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und
d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst ver-
standen wird.
Anlage 3
(zu § 125)
Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:
Stufe Aussprache Struktur Wortschatz Sprach- Verständnis Verhalten
gewandtheit im Gespräch
Stufe 6 Aussprache, Sowohl grund- Umfang und Ein längerer Der Bewerber Der Bewerber
Betonung, legende als Genauigkeit Redefluss kann versteht fast spricht mit
Sprechrhyth- auch schwie- des Wortschat- mühelos auf- alle Zusam- Leichtigkeit in
mus und Ton- rige grammati- zes sind ausrei- rechterhalten menhänge fast allen Situa-
gebung, auch sche Strukturen chend, um sich werden. Der durchgängig tionen. Er er-
wenn sie mög- und Satzmuster wirkungsvoll zu Redefluss vari- richtig und er- fasst Andeutun-
licherweise von werden durch- einer Vielzahl iert z. B. zur fasst sprach- gen und rea-
der Mutterspra- gängig gut be- bekannter und Hervorhebung liche und kultu- giert angemes-
che oder regio- herrscht. unbekannter bestimmter relle Feinheiten. sen.
nalen sprach- Themen äußern Punkte. Der
lichen Beson- zu können. Das Bewerber ver-
derheiten be- Vokabular wird wendet geeig-
einflusst sein mit feinen Ab- nete Bindewör-
können, beein- stufungen ver- ter und Wörter,
trächtigen die wendet und die seine Auf-
Verständlichkeit schließt Rede- fassung im Ge-
fast nie. wendungen ein. spräch unter-
streichen
(Diskursmarker).
Stufe 5 Aussprache, Grundlegende Umfang und Der Bewerber Der Bewerber Die Antworten
Betonung, grammatische Genauigkeit ist in der Lage, versteht richtig des Bewerbers
Sprechrhyth- Strukturen und des Wortschat- länger mit bei allgemei- erfolgen unmit-
mus und Ton- Satzmuster zes sind ausrei- Leichtigkeit nen, konkreten telbar und sind
gebung, auch werden durch- chend, um sich über bekannte und arbeitsbe- angemessen
wenn sie mögli- gängig gut be- wirkungsvoll zu Themen zu zogenen The- und aussage-
cherweise von herrscht. Kom- allgemeinen, sprechen, vari- men. Er ver- kräftig. Der Be-
der Mutterspra- plexe Struktu- konkreten und iert den Rede- steht meist werber führt ein
che oder regio- ren werden ver- arbeitsbezoge- fluss jedoch richtig, wenn er Gespräch ohne
nalen sprachli- sucht, beinhal- nen Themen zu nicht als stilisti- einem sprach- erkennbare
chen Besonder- ten aber Fehler, äußern. Der Be- sches Mittel. Er lichen oder si- Schwierigkei-
heiten beein- die selten den werber um- kann Bindewör- tuationsgebun- ten. Es treten
flusst sein kön- Aussagegehalt schreibt durch- ter und Wörter, denen Problem nur in wenigen
nen, beein- beeinträchti- gängig und er- die seine Auf- oder einem un- Fällen Missver-
trächtigen die gen. folgreich. Das fassung im Ge- erwarteten Ge- ständnisse auf,
Verständlichkeit Vokabular spräch unter- schehen ge- die jedoch pro-
nur in wenigen schließt manch- streichen (Dis- genübersteht. blemlos aufge-
Fällen. mal Redewen- kursmarker), Er ist in der La- klärt werden.
dungen ein. verwenden. ge, eine Reihe
von Dialekten
und/oder Ak-
zenten zu ver-
stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1837
Stufe Aussprache Struktur Wortschatz Sprach- Verständnis Verhalten
gewandtheit im Gespräch
Stufe 4 Aussprache, Grundlegende Umfang und Der Bewerber Der Bewerber Die Antworten
Betonung, grammatische Genauigkeit spricht zusam- versteht über- erfolgen in der
Sprechrhyth- Strukturen und des Wortschat- menhängend wiegend richtig Regel unmittel-
mus und Ton- Satzmuster zes sind in der und in ange- bei allgemei- bar und sind
gebung sind werden kreativ Regel ausrei- messener Ge- nen, konkreten angemessen
von der Mutter- verwendet und chend, um sich schwindigkeit. und arbeitsbe- und aussage-
sprache oder in der Regel gut zu allgemeinen, Es kann gele- zogenen The- kräftig. Der Be-
regionalen beherrscht. konkreten und gentlich zu ei- men, wenn der werber kann ei-
sprachlichen Fehler können arbeitsbezoge- nem Abreißen verwendete Ak- nen Gedanken-
Besonderheiten auftreten, ins- nen Themen des Redeflus- zent oder der austausch ein-
beeinflusst, be- besondere un- wirkungsvoll zu ses beim Dialekt für einen leiten und auf-
einträchtigen ter ungewöhn- äußern. Der Be- Übergang von internationalen rechterhalten,
die Verständ- lichen oder un- werber kann eingeübter oder Nutzerkreis auch im Fall
lichkeit jedoch erwarteten Um- häufig erfolg- phrasenhafter ausreichend unerwarteter
in der überwie- ständen, beein- reich umschrei- Rede zu spon- verständlich ist. Geschehnisse.
genden Zahl trächtigen je- ben, vor allem, tanem Ge- Wenn der Be- Der Kandidat
von Fällen doch nur wenn Vokabular spräch kom- werber einem klärt scheinbare
nicht. manchmal den bei ungewöhnli- men. Dies be- sprachlichen Missverständ-
Aussagegehalt. chen oder uner- hindert die Ver- oder situations- nisse angemes-
warteten Um- ständigung je- gebundenen sen durch
ständen fehlt. doch nicht. Er Problem oder Rückfragen auf.
kann einge- einem unerwar-
schränkt Binde- teten Gesche-
wörter und hen gegenüber-
Wörter, die steht, kann das
seine Auffas- Verständnis des
sung im Ge- Bewerbers ver-
spräch unter- langsamt sein
streichen (Dis- oder Rückfra-
kursmarker), gen erforderlich
verwenden. machen.
Vom Bewerber
verwendete
Füllwörter len-
ken nicht ab.
Anlage 4
(zu § 125a)
Voraussetzungen für die
Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen
über Folgendes verfügen:
a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach
§ 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(1) anzuwendende Vorschriften,
(2) Prüfungsverfahren,
(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,
(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der
Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die
Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,
c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird
und die mindestens Folgendes umfassen:
(1) Ziele der Bewertung,
(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprach-
proben, verwendete Vordrucke,
(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens her-
vorgeht,
(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,
(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungs-
disziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,
(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließ-
lich eines Musters des Zeugnisses und
(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,
d) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundes-
republik Deutschland.
2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt fest-
gelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu
ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
3. Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-
Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen.
Für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zu-
lassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden
derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach
Anlage 3 zu beschränken.
4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die
beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung verfügt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1839
Artikel 4 1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
Änderung geändert:
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) In Nummer 38 wird die Angabe „gemäß § 17
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- FlugfunkV“ durch die Angabe „gemäß § 18 Flug-
funkV“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229) wird wie folgt geändert: b) Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:
1. Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt: „39. Abnahme von Sprach- Gebühr gemäß
„(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen prüfungen gemäß § 15 § 18 FlugfunkV“.
von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FlugfunkV in Verbindung
bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen mit § 125 LuftPersV
Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flug-
c) Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.
funkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der
Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass 2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, geändert:
ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz Nach Nummer 19 werden folgende Angaben ange-
der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheini- fügt:
gung über die Sprachkenntnisse die Stufe der fest-
gestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ab- „20. Anerkennung einer Stelle 250 bis 3 800 EUR
laufs der Geltungsdauer mitzuteilen.“ für die Abnahme von
Sprachprüfungen für
2. § 28 wird wie folgt geändert: Luftfahrer (§ 125a Abs. 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Berechtigun- LuftPersV)
gen“ durch die Wörter „ , Berechtigungen und 21. Aufsicht über eine Stelle, 250 bis 2 200 EUR
Nachweise über Sprachkenntnisse“ ersetzt. die für die Abnahme
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berechtigun- von Sprachprüfungen
gen“ die Wörter „ , Nachweise über Sprachkennt- anerkannt ist (§ 125a
nisse“ eingefügt. Abs. 2 LuftPersV)
3. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „und Bedingun- 22. Erstmaliger Eintrag des 15 bis 35 EUR“.
gen“ durch die Wörter „ , Bedingungen und Nach- Nachweises der Sprach-
weise über Sprachkenntnisse“ ersetzt. kenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer
gesonderten Bescheini-
Artikel 5 gung (§ 125 Abs. 3, 5
Änderung und 6 LuftPersV)
der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 6
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert Inkrafttreten
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. September 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 18. September 2008
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 8 sowie mit § 70 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1226), wird wie folgt geändert:
1. § 5a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92“ durch die Angabe „Anlage 2 Teil A Nr. 45 und 67
bis 92“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Verwendung des in Anlage 2 Teil A Nr. 45 aufgeführten Stoffes als Lösungsmittel entfällt die Angabe
nach Satz 2.“
2. Dem § 6a wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A oder
§ 5a in der jeweils bis zum Ablauf des 3. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis 3. April
2009 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen
Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Ablauf des 3. Oktober
2009 an den Endverbraucher abgegeben werden.“
3. In Anlage 1 Teil A Nr. 1136 werden die Wörter „Perubalsam (INCI-Bezeichnung: Myroxylon pereirae;“ durch die
Wörter „Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzch (Perubalsam, roh);“ ersetzt.
4. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 45 werden
aa) in Spalte b die Fußnote „9)“ eingefügt und
bb) in Spalte c die Wörter „Lösemittel, Parfüms und Duftstoffzusammenstellungen“ durch die Wörter
„a) Lösungsmittel b) Duftstoffe/Aromastoffe/ihre Ausgangsstoffe“ ersetzt.
b) In Nummer 72 werden
aa) in Spalte c die Wörter „a) Mundpflegemittel b) Andere Mittel“ und
bb) in Spalte d die Angabe „b) 1,0 %“
eingefügt.
c) In Nummer 73 werden in Spalte c die Wörter „a) Mundpflegemittel b) Andere Mittel“ und in Spalte d die
Angabe „b) 0,02 %“ eingefügt.
d) In Nummer 88 werden in Spalte e die Wörter „Peroxidgehalt unter 20 mmol/L (gilt für Rohstoffe)“ angefügt.
e) In Nummer 89 werden in Spalte c die Wörter „a) Mundpflegemittel b) Andere Mittel“ und in Spalte d die
Angabe „b) 0,01 % bei alleiniger Verwendung. In Kombination mit Methyloctincarbonat darf der gemeinsame
Anteil im Fertigerzeugnis 0,01 % nicht überschreiten (wobei der Anteil von Methyloctincarbonat nicht höher
als 0,002 % sein darf)“ eingefügt.
f) Die Nummer 68 wird gestrichen.
g) Die folgenden Nummern 103 bis 184 werden angefügt:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des
Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 93 S. 13) und der
Berichtigung der Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische
Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 136 S. 52).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1841
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
„103 Abies alba cone oil Peroxidgehalt unter
und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 90028-76-5
104 Abies alba needle oil Peroxidgehalt unter
und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 90028-76-5
105 Abies pectinata Peroxidgehalt unter
needle oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 92128-34-2
106 Abies sibirica needle Peroxidgehalt unter
oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 91697-89-1
107 Abies balsamea Peroxidgehalt unter
needle oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 85085-34-3
108 Pinus mugo pumilio Peroxidgehalt unter
leaf und twig oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 90082-73-8
109 Pinus mugo leaf und Peroxidgehalt unter
twig oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 90082-72-7
110 Pinus sylvestris leaf Peroxidgehalt unter
und twig oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 84012-35-1
111 Pinus nigra leaf und Peroxidgehalt unter
twig oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 90082-74-9
112 Pinus palustris leaf Peroxidgehalt unter
und twig oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 97435-14-8
113 Pinus pinaster leaf Peroxidgehalt unter
und twig oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 90082-75-0
114 Pinus pumila leaf und Peroxidgehalt unter
twig oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 97676-05-6
115 Pinus species leaf Peroxidgehalt unter
und twig oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 94266-48-5
116 Pinus cembra leaf Peroxidgehalt unter
und twig oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 92202-04-5
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
117 Pinus cembra leaf Peroxidgehalt unter
und twig extract ace- 10 mmol/L (*)
tylated
CAS-Nr. 94334-26-6
118 Picea Mariana Leaf Peroxidgehalt unter
Oil und Extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 91722-19-9
119 Thuja Occidentalis Peroxidgehalt unter
Leaf Oil und Extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 90131-58-1
120 Thuja Occidentalis Peroxidgehalt unter
Stem Oil 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 90131-58-1
121 3-Carene Peroxidgehalt unter
CAS-Nr. 13466-78-9 10 mmol/L (*)
3,7,7-Trimethylbicy-
clo-[4.1.0]-hept-3-en
(Isodipren)
122 Cedrus atlantica Peroxidgehalt unter
wood oil und extract 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 92201-55-3
123 Cupressus sempervi- Peroxidgehalt unter
rens leaf oil und 10 mmol/L (*)
extract
CAS-Nr. 84696-07-1
124 Turpentine gum Peroxidgehalt unter
(Pinus spp.) 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 9005-90-7
125 Turpentine oil und Peroxidgehalt unter
rectified oil 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 8006-64-2
126 Turpentine, steam Peroxidgehalt unter
distilled (Pinus spp.) 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 8006-64-2
127 Terpene alcohols Peroxidgehalt unter
acetates 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 69103-01-1
128 Terpene hydrocar- Peroxidgehalt unter
bons 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 68956-56-9
129 Terpenes und terpe- Peroxidgehalt unter
noids ausgenommen 10 mmol/L (*)
limonene (d-, l-, und
dl-isomers), aufge-
führt unter den lau-
fenden Nummern
167, 168 und 88 von
Anlage 2 Teil A
CAS-Nr. 65996-98-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1843
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
130 Terpene terpenoids Peroxidgehalt unter
sinpine 10 mmol/L (*)
CAS-Nr. 68917-63-5
131 a-Terpinene Peroxidgehalt unter
CAS-Nr. 99-86-5 10 mmol/L (*)
p-Mentha-1,3-dien
132 y-Terpinene Peroxidgehalt unter
CAS-Nr. 99-85-4 10 mmol/L (*)
p-Mentha-1,4-dien
133 Terpinolene Peroxidgehalt unter
CAS-Nr. 586-62-9 10 mmol/L (*)
p-Mentha-1,4(8)-dien
134 Acetyl hexamethyl in- a) „Leave-on“- a) 2 %
dan Produkte
CAS-Nr. 15323-35-0
b) „Rinse-off“-
1,1,2,3,3,6-Hexame-
thylindan-5-yl-me-
Produkte
thylketon
135 Allyl butyrate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 2051-78-7 Allylalkohol im Ester
2-Propenylbutanoat muss unter 0,1 %
liegen
136 Allyl cinnamate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 1866-31-5 Allylalkohol im Ester
2-Propenyl-3-phenyl- muss unter 0,1 %
2-propenoat liegen
137 Allyl cyclohexylace- Der Anteil von freiem
tate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 4728-82-9 muss unter 0,1 %
2-Propenylcyclohe- liegen
xanacetat
138 Allyl cyclohexylpro- Der Anteil von freiem
pionate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 2705-87-5 muss unter 0,1 %
2-Propenyl-3-cyclo- liegen
hexanpropanoat
139 Allyl heptanoate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 142-19-8 Allylalkohol im Ester
2-Propenylheptanoat muss unter 0,1 %
liegen
140 Allyl caproate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 123-68-2 Allylalkohol im Ester
Allylhexanoat muss unter 0,1 %
liegen
141 Allyl isovalerate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 2835-39-4 Allylalkohol im Ester
2-Propenyl-3-methyl- muss unter 0,1 %
butanoat liegen
142 Allyl octanoate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 4230-97-1 Allylalkohol im Ester
2-Allylcaprylat muss unter 0,1 %
liegen
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
143 Allyl phenoxyacetate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 7493-74-5 Allylalkohol im Ester
2-Propenylphenoxy- muss unter 0,1 %
acetat liegen
144 Allyl phenylacetate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 1797-74-6 Allylalkohol im Ester
2-Propenylbenzen- muss unter 0,1 %
acetat liegen
145 Allyl 3,5,5-trimethyl- Der Anteil von freiem
hexanoate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 71500-37-3 muss unter 0,1 %
liegen
146 Allyl cyclohexyloxy- Der Anteil von freiem
acetate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 68901-15-5 muss unter 0,1 %
liegen
147 Allyl isoamyloxyace- Der Anteil von freiem
tate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 67634-00-8 muss unter 0,1 %
liegen
148 Allyl 2-methylbutoxy- Der Anteil von freiem
acetate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 67634-01-9 muss unter 0,1 %
liegen
149 Allyl nonanoate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 7493-72-3 Allylalkohol im Ester
muss unter 0,1 %
liegen
150 Allyl propionate Der Anteil von freiem
CAS-Nr. 2408-20-0 Allylalkohol im Ester
muss unter 0,1 %
liegen
151 Allyl trimethylhexa- Der Anteil von freiem
noate Allylalkohol im Ester
CAS-Nr. 68132-80-9 muss unter 0,1 %
liegen
152 Allyl heptine carbo- 0,002 % Dieser Stoff darf
nate nicht in Kombination
CAS-Nr. 73157-43-4 mit anderen 2-Alkin-
(Allyloct-2-ynoat) säureestern verwen-
det werden (z. B.
Methylheptincarbo-
nat)
153 Amylcyclopentenone 0,1 %
CAS-Nr. 25564-22-1
2-Pentylcyclopent-2-
en-1-on
154 Myroxylon balsamum 0,4 %
var. pereirae extracts
und distillates
CAS-Nr. 8007-00-9
Perubalsamöl, abso-
lut und Anhydrol
(Perubalsamöl)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1845
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
155 4-tert.-Butyldihydro- 0,6 %
cinnamaldehyde
CAS-Nr. 18127-01-0
3-(4-tert-Butylphe-
nyl)-propionaldehyd
156 Cuminum cyminum a) „Leave-on“- a) 0,4 % Kreuz-
fruit oil und extract Produkte kümmelöl
CAS-Nr. 84775-51-9
b) „Rinse-off“-
Produkte
157 cis-Rose ketone-1 (**) a) Mundpflege-
CAS-Nr. 23726-94-5 mittel
(Z)-1-(2,6,6-Trimethyl- b) 0,02 %
b) Andere Mittel
2-cyclohexen-1-yl)-
2-buten-1-on
(cis-α-Damascon)
158 trans-Rose ketone-2 a) Mundpflege-
(**) mittel
CAS-Nr. 23726-91-2
b) Andere Mittel b) 0,02 %
(E)-1-(2,6,6-Trimethyl
-1-cyclohexen-1-yl)-
2-buten-1-on
(trans-β-Damascon)
159 trans-Rose ketone-5 0,02 %
(**)
CAS-Nr. 39872-57-6
(E)-1-(2,4,4-Trimethyl
-2-cyclohexen-1-yl)-
2-buten-1-on
(Isodamascon)
160 Rose ketone-4 (**) a) Mundpflege-
CAS-Nr. 23696-85-7 mittel
1-(2,6,6-Trimethylcy-
b) Andere Mittel b) 0,02 %
clohexa-1,3-dien-1-
yl)-2-buten-1-on
(Damascenon)
161 Rose ketone-3 (**) a) Mundpflege-
CAS-Nr. 57378-68-4 mittel
1-(2,6,6-Trimethyl-3-
b) Andere Mittel b) 0,02 %
cyclohexen-1-yl)-2-
buten-l-on
(δ-Damascon)
162 cis-Rose ketone-2 (**) a) Mundpflege-
CAS-Nr. 23726-92-3 mittel
1-(2,6,6-Trimethyl-l-
b) Andere Mittel b) 0,02 %
cyclohexen-1-yl)-2-
buten-l-on
(cis-β-Damascon)
163 trans-Rose ketone-1 a) Mundpflege-
(**) mittel
CAS-Nr. 24720-09-0
b) Andere Mittel b) 0,02 %
1-(2,6,6-Trimethyl-2-
cyclohexen-1-yl)-2-
buten-l-on
(trans-α-Damascon)
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
164 Rose ketone-5 (**) 0,02 %
CAS-Nr. 33673-71-1
1-(2,4,4-Trimethyl-2-
cyclohexen-1-yl)-2-
buten-l-on
165 trans-Rose ketone-3 a) Mundpflege-
(**) mittel
CAS-Nr. 71048-82-3
b) Andere Mittel b) 0,02 %
1-(2,6,6-Trimethyl-3-
cyclohexen-1-yl)-2-
buten-l-on
(trans-δ-Damascon)
166 trans-2-hexenal a) Mundpflege-
CAS-Nr. 6728-26-3 mittel
b) Andere Mittel b) 0,002 %
167 l-Limonene Peroxidgehalt unter
CAS-Nr. 5989-54-8 20 mmol/L (*)
(S)-p-Mentha-1,8-
dien
168 dl-Limonen (race- Peroxidgehalt unter
misch) 20 mmol/L (*)
CAS-Nr. 138-86-3
1,8(9)-p-Menthadien;
p-Mentha-1,8-dien
(Dipenten)
169 Perillaldehyde a) Mundpflege-
CAS-Nr. 2111-75-3 mittel
p-Mentha-1,8-dien-
b) Andere Mittel b) 0,1 %
7-al
170 Isobergamate 0,1 %
CAS-Nr. 68683-20-5
Menthadien-7-me-
thylformat
171 Methoxydicyclopen- 0,5 %
tadiencarboxaldehyd
CAS-Nr. 86803-90-9
Octahydro-5-me-
thoxy-4,7-methano-
1H-inden-2-carbox-
aldehyd
172 3-Methylnon-2-ene- 0,2 %
nitril
CAS-Nr. 53153-66-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1847
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
173 Methyl octine carbo- a) Mundpflege-
nate mittel
CAS-Nr. 111-80-8 b) 0,002 % bei al-
b) Andere Mittel
Methylnon-2-ynoat
leiniger Ver-
wendung
In Kombination
mit Methyl-
heptin-carbo-
nat darf der
gemeinsame
Anteil im
Fertig-
erzeugnis
0,01 % nicht
überschreiten
(wobei der An-
teil von Methyl-
octincarbonat
nicht höher als
0,002 % sein
darf)
174 Amylvinylcarbinyl a) Mundpflege-
acetate mittel
CAS-Nr. 2442-10-6
b) Andere Mittel b) 0,3 %
1-Octen-3-yl-acetat
175 Propylidenephthalide a) Mundpflege-
CAS-Nr. 17369-59-4 mittel
3-Propylidenephtha-
b) Andere Mittel b) 0,01 %
lid
176 Isocyclogeraniol 0,5 %
CAS-Nr. 68527-77-5
2,4,6-Trimethyl-3-cy-
clohexen-1-methanol
177 2-Hexylidene cyclo- a) Mundpflege-
pentanone mittel
CAS-Nr. 17373-89-6
b) Andere Mittel b) 0,06 %
178 Methyl heptadienone a) Mundpflege-
CAS-Nr. 1604-28-0 mittel
6-Methyl-3,5-hepta-
b) Andere Mittel b) 0,002 %
dien-2-on
179 p-methylhydrocinna- 0,2 %
mic aldehyde
CAS-Nr. 5406-12-2
Cresylpropionalde-
hyd p-Methyldihydro-
cinnamaldehyd
180 Liquidambar orienta- 0,6 %
lis Balsam oil und
extract
CAS-Nr. 94891-27-7
(Styrax)
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
181 Liquidambar styraci- 0,6 %
flua balsam oil und
extract
CAS-Nr. 8046-19-3
(Styrax)
182 Acetyl hexamethyl Alle kosmetischen a) „Leave-on“-
tetralin Mittel, ausgenom- Produkte:
CAS-Nr. 21145-77-7 men Mundpflege- 0,1 %
CAS-Nr. 1506-02-1 mittel
ausgenom-
1-(5,6,7,8-Tetrahy-
dro-3,5,5,6,8,8-hexa- men:
methyl-2-naphthyl)- hydroalkoholi-
ethan-1-on sche Mittel:
(AHTN) 1%
Parfüm:
2,5 %
parfümierende
Creme:
0,5 %
b) „Rinse-off“-
Produkte:
0,2 %
183 Commiphora erythrea 0,6 %
engler var. glabres-
cens engler gum
extract und oil
CAS-Nr. 93686-00-1
184 Opopanax chironium 0,6 %
resin
CAS-Nr. 93384-32-8
(*) Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das kosmetische Fertigerzeugnis.
(**) Die Summe dieser Stoffe in Kombination darf die Grenzwerte in Spalte d nicht überschreiten."
h) Folgende Fußnote 9) wird angefügt:
„9) Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 34“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2008 in Kraft.
Bonn, den 18. September 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1849
Verordnung
zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Vom 18. September 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r in Ver- 1. die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erfor-
bindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, je- derlichen Bestimmungen über das Verfahren, ein-
weils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur schließlich des Verfahrens bei Anwendung eines ein-
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen zigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt- Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Ver- die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlas-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs- sen sowie
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und 2. zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeu-
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 gern zur Ermittlung des historischen Ertrages in wel-
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für cher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im wenn der Erzeuger
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie: a) von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist
oder
§1 b) beantragt, die Prämie auf der Grundlage des
Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die §4
Durchführung des Titels V Kapitel III der Verordnung
Ausschluss von Rebflächen
(EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verord- (1) In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Ge-
nungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) währung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden
Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der für Rebflächen mit
Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/ 1. einer Hangneigung von 30 vom Hundert und mehr
1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in Verbindung mit Titel IV oder
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kom-
2. mit Terrassen.
mission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (2) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hin- vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien
sichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, so-
Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kon- weit die in dem bestimmten Anbaugebiet beantragten
trollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1). und genehmigten Rodungsmaßnahmen einen Umfang
von 10 vom Hundert der Rebfläche des Anbaugebiets
§2 erreicht haben. Im Falle einer Regelung nach Satz 1
sind durch geeignete Verfahrensbestimmungen Vorkeh-
Zuständige Stellen rungen für eine gleichmäßige Behandlung aller Anträge
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren zu treffen.
die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für
das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschafts- §5
jahren 2008/2009 bis 2010/2011. Duldungs-
und Mitwirkungspflichten
§3
(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle innerhalb
Verfahren, Ermittlungen eines Monats nach ihrer Durchführung, spätestens am
zur Festsetzung der Höhe der Prämie Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres, anzuzeigen.
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertra- (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammen-
gen, durch Rechtsverordnung hang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres, das Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-
dem Weinwirtschaftsjahr der Rodung folgt, aufzube- zung zu gewähren.
wahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine
längere Aufbewahrungspflicht besteht. §6
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen
Inkrafttreten
Stelle das Betreten seiner Grundstücke und Betriebs-
räume während der Betriebszeit zu gestatten und die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer
kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 18. September 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008
– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 17. September 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1851
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 4. September 2007
Tag Inhalt Seite
29. 8. 2008 Gesetz zu den Protokollen vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982 und
zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls
vom 16. November 1982
(Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
GESTA: XN010
18. 7. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“ und „Science Applications
International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-02-03, DOCPER-AS-11-29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
13. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Aner-
kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . 937
13. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . 938
13. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
15. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 8. 2008 Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im
Baugewerbe 3145 (131 29. 8. 2008) 1. 9. 2008
FNA: neu: 810-1-56-6
20. 8. 2008 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Köln/Bonn) 3276 (135 5. 9. 2008) 23. 10. 2008
FNA: 96-1-2-223
1. 9. 2008 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) 3321 (138 11. 9. 2008) s. Artikel 2
FNA: 96-1-2-221
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008 1851
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 4. September 2007
Tag Inhalt Seite
29. 8. 2008 Gesetz zu den Protokollen vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982 und
zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls
vom 16. November 1982
(Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
GESTA: XN010
18. 7. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“ und „Science Applications
International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-02-03, DOCPER-AS-11-29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
13. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Aner-
kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . 937
13. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . 938
13. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
15. 8. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-
protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 8. 2008 Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im
Baugewerbe 3145 (131 29. 8. 2008) 1. 9. 2008
FNA: neu: 810-1-56-6
20. 8. 2008 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Köln/Bonn) 3276 (135 5. 9. 2008) 23. 10. 2008
FNA: 96-1-2-223
1. 9. 2008 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) 3321 (138 11. 9. 2008) s. Artikel 2
FNA: 96-1-2-221
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
1. 9. 2008 Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 3357 (140 16. 9. 2008) 25. 9. 2008
FNA: 96-1-2-170
1. 9. 2008 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertsechzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bremerhaven) 3380 (141 17. 9. 2008) 23. 10. 2008
FNA: 96-1-2-216
4. 9. 2008 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 3397 (142 18. 9. 2008) 25. 9. 2008
FNA: 96-1-2-217