1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
Gesetz
zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
Vom 29. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- die eine fristgerechte und vollständige Ab-
sen: rechnung ermöglicht.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Einbau, den Be-
Artikel 1 trieb und die Wartung von Messeinrichtun-
Änderung gen“ durch die Wörter „Messstellenbetrieb
des Energiewirtschaftsgesetzes oder die Messung“ ersetzt.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 cc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.
(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Ge- dd) In dem bisherigen Satz 7 wird das Wort
setz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), wird wie „Messstellenbetreiber“ durch das Wort „Drit-
folgt geändert: te“ ersetzt.
1. Die Fußnote zur Gesetzesüberschrift wird wie folgt ee) Folgender Satz wird angefügt:
geändert:
„§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.“
a) Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S. 57)“ wird
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird neuer
Absatz 3.
b) Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 127 S. 92)“ wer-
den die Wörter „und der Richtlinie 2006/32/EG d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Ab-
des Europäischen Parlaments und des Rates sätze 3a und 3b eingefügt:
vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und „(3a) Soweit dies technisch machbar und wirt-
Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der schaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetrei-
Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 ber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von
S. 64)“ eingefügt. Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das
2. In § 3 werden nach Nummer 26 folgende Num- Energieversorgungsnetz angeschlossen werden
mern 26a, 26b und 26c eingefügt: oder einer größeren Renovierung im Sinne der
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parla-
„26a. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ments und des Rates vom 16. Dezember 2002
ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellen- über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
betriebs wahrnimmt, (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden,
26b. Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem
und die Wartung von Messeinrichtungen, jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen
26c. Messung die Ab- und Auslesung der Messein- Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungs-
richtung sowie die Weitergabe der Daten an zeit widerspiegeln.
die Berechtigten,“. (3b) Soweit dies technisch machbar und wirt-
3. § 21b wird wie folgt geändert: schaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetrei-
ber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einbau, der Be- Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen
trieb und die Wartung von Messeinrichtungen“ anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer
durch das Wort „Messstellenbetrieb“ ersetzt. den tatsächlichen Energieverbrauch und die tat-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der An-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: schlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach
Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau ei-
„Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnut- ner anderen Messeinrichtung als einer Messein-
zers kann von einem Dritten durchgeführt richtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.“
werden
e) Der bisherige Absatz 3 erhält die Absatzbezeich-
1. der Messstellenbetrieb, wenn der ein- nung „(4)“ und wird wie folgt geändert:
wandfreie und den eichrechtlichen Vor-
schriften entsprechende Messstellenbe- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
trieb durch den Dritten gewährleistet ist „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie desrates
2. die Messung, wenn durch den Dritten die 1. die Bedingungen für den Messstellenbe-
einwandfreie und den eichrechtlichen Vor- trieb sowie für die Messung durch einen
schriften entsprechende Messung und Dritten zu regeln und dabei auch zu be-
eine Weitergabe der Daten an die berech- stimmen, unter welchen Voraussetzungen
tigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die Messung von einem anderen als dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1791
Messstellenbetreiber durchgeführt werden 4. In § 29 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 21a Abs. 6“
kann, die Angabe „ , § 21b Abs. 4“ eingefügt.
2. bundesweit einheitliche technische Min- 5. In § 35 Abs. 1 Nr. 12 werden nach der Angabe „12.“
destanforderungen an Messeinrichtungen die Wörter „das Ausmaß von Wettbewerb und die
unter Beachtung der eichrechtlichen Vor- technische Entwicklung bei Messeinrichtungen ein-
gaben zu regeln sowie schließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtun-
3. zu regeln, in welchen Fällen und unter wel- gen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife
chen Voraussetzungen die Regulierungs- und,“ eingefügt.
behörde diese Bedingungen festlegen 6. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
oder auf Antrag des Netzbetreibers geneh-
„§ 40
migen kann.“
bb) Satz 2 wird gestrichen. Strom- und Gasrechnungen, Tarife
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert: (1) Energieversorgungsunternehmen sind ver-
pflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen
aaa) Die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ wird an Letztverbraucher die Belastungen aus den Ent-
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. gelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin
bbb) Nach dem Wort „insbesondere“ werden enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und
folgende Nummern 1 und 2 eingefügt: die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher ge-
„1. Regelungen zur einheitlichen Ausge- sondert auszuweisen.
staltung der Rechte und Pflichten (2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energiever-
der Beteiligten, der Bestimmungen brauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen
der Verträge nach Absatz 2 Satz 4 Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht we-
und des Rechtsverhältnisses zwi- sentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern
schen Netzbetreiber und Anschluss- der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant
nutzer sowie über den Vertrags- verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder
schluss, den Gegenstand und die halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
Beendigung der Verträge getroffen
(3) Energieversorgungsunternehmen haben, so-
werden,
weit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar,
2. die Mindestanforderungen im Sinne spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztver-
des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und braucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der
Satz 3 ausgestaltet werden,“. einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung
ccc) Die bisherige Nummer 1 wird die Num- des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von
mer 3 und wie folgt gefasst: Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tages-
„3. Bestimmungen zum Zeitpunkt der zeitabhängige Tarife.“
Übermittlung der Messdaten und zu 7. § 42 wird wie folgt geändert:
den für die Übermittlung zu verwen- a) Absatz 6 wird gestrichen.
denden bundeseinheitlichen Daten-
formaten getroffen werden,“. b) Absatz 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
ddd) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden
Artikel 2
die Nummern 4 bis 7.
eee) In den neuen Nummern 6 und 7 wird das Inkrafttreten
Wort „Messstellenbetreibers“ durch das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Wort „Dritten“ ersetzt. Kraft.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1793
Gesetz
zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften
des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Vom 29. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- II S. 690) und vom 12. Februar 2004
sen: (BGBl. 2008 II S. 902)“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Änderung des Atomgesetzes b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- „Soweit sich die Haftung nach dem Pariser
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge- Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den
Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser
1. § 2 wird wie folgt geändert: Übereinkommens entspricht.“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 3. § 4a wird wie folgt geändert:
„(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pari- a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die
ser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Angabe „Abs. c“ durch die Angabe „Abs. d“ er-
Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die An- setzt.
wendung der Vorschriften über die Haftung und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund
aa) In Satz 1 werden die Wörter
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
„Haftungshöchstbetrag des Inhabers der
die Begriffe „nukleares Ereignis“, „nuklearer
Kernanlage für nukleare Ereignisse, die im
Schaden“, „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“,
Verlaufe der Beförderung im Inland eintre-
„radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“, „Kern-
ten“ durch die Wörter „Höchstbetrag der
materialien“ und „Inhaber einer Kernanlage“
Haftung des Inhabers der Kernanlage oder
den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a
bei summenmäßig unbegrenzter Haftung
des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe
des Inhabers der Kernanlage der Betrag der
„Kernanlage“ und „Kernbrennstoffe“ gilt Satz 1
Versicherung oder der sonstigen finanziellen
mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Be-
Sicherheit für ein nukleares Ereignis, das im
griffsbestimmungen durch den Direktionsaus-
Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt“
schuss für Kernenergie der Organisation für wirt-
ersetzt.
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
oder seines Funktionsnachfolgers (Direktions- bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den erhöh-
ausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii ten Haftungshöchstbetrag“ durch die Wörter
des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden „für den nach Satz 1 erhöhten Betrag“ er-
sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine setzt.
Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt c) In Absatz 4 werden die Wörter „nukleare Ereig-
sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen nisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland
eines Inhabers auf demselben Gelände, so gel- eintreten,“ durch die Wörter „ein nukleares Er-
ten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen eignis, das im Verlaufe der Beförderung im In-
Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive land eintritt,“ ersetzt und nach dem Wort „Haf-
Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine tungshöchstbetrag“ die Wörter „oder bei sum-
Kernanlage.“ menmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers
b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wör- der Kernanlage der Betrag der Versicherung
ter „des Protokolls vom 16. November 1982 oder der sonstigen finanziellen Sicherheit“ ein-
(BGBl. 1985 II S. 690)“ durch die Wörter „der gefügt.
Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 4. § 4b Abs. 2 wird aufgehoben.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
5. In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“ Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die
6. § 12a wird wie folgt gefasst: Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die
auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pari-
„§ 12a ser Übereinkommens nicht identisch sind.“
Ermächtigungsvorschrift e) In Absatz 5 werden die Wörter „Kernmaterialien
(Entscheidung des Direktionsausschusses) zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Gesetz“ durch die Wörter „Kernanlagen, Kern-
stimmung des Bundesrates Entscheidungen des brennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen
Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der
und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser
durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern Übereinkommens von der Anwendung des Über-
dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke einkommens ausgeschlossen hat und die in einer
erforderlich ist.“ Rechtsverordnung nach § 12a“ ersetzt.
7. § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen sich die a) In Nummer 3 werden die Wörter „Geltungsbe-
Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, ersetzt.
nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten in- b) In Nummer 4 werden die Wörter „nukleare Schä-
ternationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch
Verbindung mit Abs. 1a bestimmt, in einem an- die Wörter „Schäden im Inland“ ersetzt.
gemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der
c) In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungsbe-
Anlage oder der Tätigkeit stehen; soweit sich
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen
ersetzt und das Wort „nukleare“ gestrichen.
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt,
darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7 11. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einen“ durch
Abs. a und b des Pariser Übereinkommens fest- das Wort „einem“ ersetzt.
gelegten Beträge nicht unterschreiten,“. 12. § 27 wird wie folgt gefasst:
8. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Schaden“ durch die „§ 27
Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt.
Mitwirkendes
9. § 25 wird wie folgt geändert: Verschulden des Verletzten
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schaden“ Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vor-
durch die Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt. satz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend. Bei Beschädigung einer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des-
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „In-
jenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie aus-
land“ ersetzt.
übt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletz-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „wenn der ten gleich.“
Beförderer im Geltungsbereich dieses Ge-
13. § 31 wird wie folgt geändert:
setzes als Frachtführer zugelassen oder als
Spediteur im Geltungsbereich dieses Ge- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
setzes seine geschäftliche Hauptniederlas- „(2) Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsge-
sung hat“ durch die Wörter „wenn der Beför- biet oder in den völkerrechtlich festgelegten
derer im Inland als Frachtführer oder Spedi- Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist
teur zur Beförderung befugt ist“ ersetzt. Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen
Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Deutschland eine Regelung sichergestellt hat,
„Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pari- die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe
ser Übereinkommens über den Haftungs- gleichwertig ist. Im Übrigen ist bei einem nuklea-
ausschluss bei einem nuklearen Schaden, ren Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völ-
der auf einem nuklearen Ereignis beruht, kerrechtlich festgelegten Meereszonen eines an-
das unmittelbar auf Handlungen eines be- deren Staates die Haftung des Inhabers einer
waffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der
eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereig-
zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden.“ nisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die Entschädigung auf Grund internationaler Über-
Wörter „nukleare Schaden“ ersetzt. einkommen für den Ersatz von nuklearem Scha-
den infolge eines nuklearen Ereignisses im Ver-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hältnis zur Bundesrepublik Deutschland vor-
„(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens sieht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklea-
gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Ab- ren Schaden, der an Bord eines Schiffes oder
satzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat re-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1795
gistriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff 17. § 40 wird wie folgt geändert:
oder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Geltungsbe-
See außerhalb von Hoheitsgebieten oder völker-
reich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der
rechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten
Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
befindet. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten
anzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ereignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nukleare
völkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine Schäden“ durch die Wörter „einen nuklearen
Kernanlagen besitzen.“ Schaden“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
„Bei einer Haftung nach dem Pariser Überein- 18. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40c einge-
kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 fügt:
ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beför-
derungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien „§ 40a
zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden ha- Gerichtsstand
ben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die für Schadensersatzklagen
für die Befriedigung anderer Schadensersatzan- gegen den Inhaber einer Kernanlage
sprüche zur Verfügung stehende Summe nicht
auf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millio- (1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pa-
nen Euro liegt.“ riser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser
Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemein-
14. § 32 wird wie folgt geändert: samen Protokoll, für die nach den Bestimmungen
a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bun-
desrepublik Deutschland zuständig sind, ist das
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Tötung oder
Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend
Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder,
gemacht werden, haben Vorrang vor“ durch die
in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser
Wörter „nuklearen Schadens, der nicht die Tö-
Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen In-
tung oder Verletzung eines Menschen ist, ge-
habers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nu-
richtlich geltend gemacht werden, haben Vor-
kleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen
rang vor solchen“ ersetzt.
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
15. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungs- ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich
bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ zuständig.
ersetzt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
16. § 38 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestim-
„(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Ge-
men. Die Landesregierungen können diese Er-
schädigter seinen Schaden im Inland erlitten und
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
gewähren ihm das auf den Schadensfall an-
tragen.
wendbare Recht eines anderen Staates oder
die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Ver- (3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann
trages keinen Anspruch auf Schadensersatz die Zuständigkeit eines Landgerichts für das ge-
oder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Um- samte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
fang des Ersatzes wesentlich hinter dem Scha-
densersatz zurückbleiben, der dem Geschädig- § 40b
ten bei Anwendung dieses Gesetzes zugespro-
Gerichtsstand
chen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum
bei Klagen auf Freistellung nach § 34
Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsver-
pflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entspre- Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder
chend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den
von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Er- Bund und das zuständige Land auf Freistellung
eignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.“ nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundes-
regierung ausschließlich zuständig.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 § 40c
und 2 sind“ durch die Wörter „Absatz 1 ist“ und
die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ Staatenklagerecht
durch das Wort „Inland“ ersetzt. Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Überein-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Über-
einkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im
und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Überein-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2“ kommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für
durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 2“ er- Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen
setzt. nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Auf- Artikel 4
enthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Ein-
Änderung der
verständnis dazu erklärt haben.“
Kostenverordnung zum Atomgesetz
19. Die §§ 56, 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 58 Abs. 3
werden aufgehoben. Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch
20. Anlage 1 wird aufgehoben.
die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
21. Anlage 2 wird aufgehoben. S. 3463), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Strahlenschutzverordnung
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
§ 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zu- „(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ver-
letzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezem- waltungskostengesetzes ist das Bundesamt für
ber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren
wie folgt gefasst: nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.“
„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im 2. § 7 wird aufgehoben.
Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine
Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Artikel 5
Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten
werden.“ Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an
Artikel 3 dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung
Änderung des des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haf-
Verwaltungskostengesetzes tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
In § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes vom in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach
Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
geändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an- (2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf
gefügt: die Verkündung dieses Gesetzes folgenden vierten Ka-
„8. Bundesamt für Strahlenschutz.“ lendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1797
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 1. September 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
§ 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Gesetz
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3343) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei weiteren Mitgliedern“ durch die
Wörter „einem weiteren Mitglied“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und
setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom
Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und über-
wacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stif-
tungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-
gerichtlich.“
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, ent-
scheidet der Vorsitzende.“
4. Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
Vom 2. September 2008
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Umset- 11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 33
zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 3306),
S. 1970) wird nachstehend der Wortlaut des Asylverfah- 12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
rensgesetzes in der seit dem 28. August 2007 gelten- des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be- S. 3987),
rücksichtigt:
13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 12
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),
vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),
2. den am 11. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 19
des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 1442), S. 2954),
3. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti- 15. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 30
kel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3186), S. 3022),
4. den am 8. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 16. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 430), Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718),
5. den am 4. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 28. März 1996 (BGBl. I S. 550), 17. den teils am 6. August 2004, teils am 1. September
6. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 2004 und teils am 1. Januar 2005 in Kraft getrete-
des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I nen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
S. 1626), (BGBl. I S. 1950),
7. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 18. den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130), Nr. 7 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I
S. 721),
8. den am 27. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 33
Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 19. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 1430), Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2354),
9. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 20. den am 1. November 2007 in Kraft getretenen Arti-
S. 2584), kel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
10. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 S. 1566),
Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 21. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 3
S. 751), des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 2. September 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1799
Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG)*)
Inhaltsübersicht § 27a Zuständigkeit eines anderen Staates
Erster Abschnitt § 28 Nachfluchttatbestände
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat
§ 1 Geltungsbereich
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
§ 32a Ruhen des Verfahrens
§ 5 Bundesamt
§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
Vierter Unterabschnitt
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten
Aufenthaltsbeendigung
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
§ 10 Zustellungsvorschriften § 34 Abschiebungsandrohung
§ 11 Ausschluss des Widerspruchs § 34a Abschiebungsanordnung
§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-
antrags
Zweiter Abschnitt § 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-
gründetheit
Asylverfahren
§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-
Erster Unterabschnitt scheidung
Allgemeine Verfahrensvorschriften § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme
des Asylantrags
§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-
§ 13 Asylantrag nung
§ 14 Antragstellung § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 14a Familieneinheit § 41 (weggefallen)
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
§ 17 Sprachmittler § 43a (weggefallen)
§ 43b (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Asylverfahrens Dritter Abschnitt
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde U nt e r b r i n g u ng un d Ver t ei l un g
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei § 45 Aufnahmequoten
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 22 Meldepflicht § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-
§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens tung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
Dritter Unterabschnitt § 50 Landesinterne Verteilung
Verfahren beim Bundesamt § 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle § 52 Quotenanrechnung
§ 24 Pflichten des Bundesamtes § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 25 Anhörung § 54 Unterrichtung des Bundesamtes
§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz
§ 26a Sichere Drittstaaten Vierter Abschnitt
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: § 55 Aufenthaltsgestattung
1. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest- § 56 Räumliche Beschränkung
legung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31
S. 18),
richtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
2. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-
destnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats- § 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso- § 60 Auflagen
nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 § 61 Erwerbstätigkeit
S. 12), § 62 Gesundheitsuntersuchung
3. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über § 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerken- § 64 Ausweispflicht
nung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU
Nr. L 326 S. 13). § 65 Herausgabe des Passes
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
§ 68 (weggefallen) loser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesge-
§ 69 (weggefallen) setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-
§ 70 (weggefallen) lichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
Fassung.
Fünfter Abschnitt
Folgeantrag, Zweitantrag §2
§ 71 Folgeantrag Rechtsstellung Asylberechtigter
§ 71a Zweitantrag
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die
Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechts-
Sechster Abschnitt
stellung der Flüchtlinge.
Erlöschen der Rechtsstellung
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asyl-
§ 72 Erlöschen
berechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräu-
§ 73 Widerruf und Rücknahme men.
§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des
Siebenter Abschnitt Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als
Gerichtsverfahren
Asylberechtigte.
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§3
§ 76 Einzelrichter
§ 77 Entscheidung des Gerichts Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 78 Rechtsmittel (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkom-
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er
§ 80 Ausschluss der Beschwerde in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
§ 80a Ruhen des Verfahrens oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1
§ 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.
zes
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1,
§ 83 Besondere Spruchkörper
wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme ge-
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
rechtfertigt ist, dass er
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-
Achter Abschnitt chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Straf- und Bußgeldvorschriften begangen hat im Sinne der internationalen Vertrags-
werke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestim-
§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
mungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuch-
lichen Asylantragstellung 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere
§ 85 Sonstige Straftaten nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesge-
§ 86 Bußgeldvorschriften biets begangen hat, insbesondere eine grausame
Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische
Neunter Abschnitt Ziele verfolgt wurden, oder
Übergangs- und Schlussvorschriften 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
§ 87 Übergangsvorschriften zuwidergehandelt hat.
§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin
Kraft getretenen Änderungen
genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder
§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September
2004 in Kraft getretenen Änderungen sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
§ 88 Verordnungsermächtigungen (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Ab-
§ 89 Einschränkung von Grundrechten satz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Orga-
§ 90 (weggefallen) nisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen
mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten
Erster Abschnitt Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
Allgemeine Bestimmungen linge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand
nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffe-
§1 nen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Gene-
Geltungsbereich ralversammlung der Vereinten Nationen endgültig ge-
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als klärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grund- (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1
gesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Ab- ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei
kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8
28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen. Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1801
§4 4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-
Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen bung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich
macht oder
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen An-
gelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen er-
als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flücht- forderlich ist.
lingseigenschaft rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Be-
das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach hörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur
§ 58a des Aufenthaltsgesetzes. erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
§5 des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Bundesamt
§8
(1) Über Asylanträge einschließlich der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft entscheidet das Bundesamt Übermittlung personenbezogener Daten
für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1)
Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzu-
(2) Das Bundesministerium des Innern bestellt den teilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsre-
Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungs- gelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen
gemäße Organisation der Asylverfahren. des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das
Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Auf- Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Ausliefe-
nahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbrin- rungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Aus-
gungsplätzen eine Außenstelle einrichten. Er kann in lieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen
Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen ein- eines anderen Staates sowie über den Abschluss des
richten. Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Län- Asylantrag gestellt hat.
dern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel (2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-
zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den ten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach
Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Ver- diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an
fügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgeset-
Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediens- zes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Ertei-
teten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind lungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und
in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die
und dem Land zu regeln. Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden
§6 mit.
(weggefallen) (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
auch zum Zwecke der Ausführung des Aufenthaltsge-
§7 setzes und der gesundheitlichen Betreuung und Versor-
Erhebung personenbezogener Daten gung von Asylbewerbern sowie für Maßnahmen der
Strafverfolgung und auf Ersuchen zur Verfolgung von
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-
Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen
ten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung die-
Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständig-
ses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, so-
keit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
von diesen dafür verarbeitet und genutzt werden. Sie
Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-
dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozi-
schutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der
algesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von die-
Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben wer-
ser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die
den, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung
Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug
erforderlich ist.
von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie buch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversiche-
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei an- rungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen
deren öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten
vorsieht oder zwingend voraussetzt, Bezug vorliegen. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsge-
2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betrof- setzes findet entsprechende Anwendung.
fenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, (4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer ge-
dass er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung setzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
verweigern würde, (5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdaten-
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder schutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür- Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwen-
de, dung.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
§9 zugestellt werden. In der Anschrift sind alle Familienan-
Hoher Flüchtlingskommissar gehörigen zu nennen, die das 16. Lebensjahr vollendet
der Vereinten Nationen haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung
bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flücht- ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen
lingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser Familienangehörigen sie gilt.
kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stel-
lung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustel-
sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transit- lungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer,
bereich eines Flughafens aufhalten. die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und
formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnah-
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flücht- meeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vor-
lingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Er- zunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten
suchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu ma-
seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über chen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm
die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Posteingänge während der Postausgabe- und Post-
(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige verteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausge-
Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfol- händigt werden können. Zustellungen und formlose
gungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form, Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Auslän-
nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst der bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach
an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Aus- (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben
länders anderweitig nachgewiesen ist. unberührt.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet (6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundes-
werden, zu dem sie übermittelt wurden. gebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntma-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Or- chung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1
ganisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlings- Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
kommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage finden Anwendung.
einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutsch- (7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schrift-
land im Bundesgebiet tätig sind. lich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustel-
lungsvorschriften hinzuweisen.
§ 10
Zustellungsvorschriften § 11
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asyl- Ausschluss des Widerspruchs
verfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach die-
Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und sem Gesetz findet kein Widerspruch statt.
der angerufenen Gerichte stets erreichen können; ins-
besondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den § 11a
genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
Vorübergehende
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Aussetzung von Entscheidungen
Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweili-
gen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Das Bundesministerium des Innern kann Entschei-
Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn dungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu be-
er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten be- stimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs
stellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurtei-
oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche lung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage be-
gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der sonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach
Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch Satz 1 kann verlängert werden.
eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Auslän-
der muss Zustellungen und formlose Mitteilungen an- Zweiter Abschnitt
derer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Asylverfahren
Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen,
unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen Erster Unterabschnitt
und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen
sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Aus- A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
länder nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit
der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sen- § 12
dung als unzustellbar zurückkommt. Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minder- (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
jährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein ge- nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
meinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-
Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig
können für sie bestimmte Entscheidungen und Mit- oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegen-
teilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zu- heit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
sammengefasst und einem Ehegatten oder Elternteil unterstellen wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1803
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die (3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Ab-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür satzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder
volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und 1. Untersuchungshaft,
die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach 2. Strafhaft,
dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Auslän-
ders bleiben davon unberührt. 3. Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 des Aufenthalts-
gesetzes,
(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer ab-
weichenden Entscheidung des Vormundschaftsge- 4. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
richts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaub-
16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht ten Einreise länger als einen Monat ohne Aufent-
im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im haltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
Bundesgebiet unbekannt ist.
5. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5
des Aufenthaltsgesetzes,
§ 13
Asylantrag steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Auf-
rechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schrift- Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,
lich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundes- aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher an-
gebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder waltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft
dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bun-
Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in desamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Ein-
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten gang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn,
Gefahren drohen. es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerken- päischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
nung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung
Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerken- von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahme-
nung als Asylberechtigter beantragt. ersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der
Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforder- unbegründet abgelehnt.
lichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl
nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise
§ 14a
hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung
zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder Familieneinheit
der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asyl-
antrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt,
§ 14
das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
Antragstellung hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf-
hält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bun-
Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen
desamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Aus-
Asylantrag gestellt hatte.
länders zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet
ist. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des
und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bun-
dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung desgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies
seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein El-
gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschrän- ternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich
kungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufent-
ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen. haltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet auf-
wenn der Ausländer hält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des
Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländer-
1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungs- behörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt
dauer von mehr als sechs Monaten besitzt, ein Asylantrag für das Kind als gestellt.
2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahr- (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3
sam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflege- kann jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfah-
anstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, rens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem
oder Kind keine politische Verfolgung droht.
3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer
der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundes-
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten gebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier
schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. geboren wurde.
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
§ 15 § 16
Allgemeine Mitwirkungspflichten Sicherung, Feststellung
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der und Überprüfung der Identität
Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt
auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten ver- (1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-
treten lässt. sucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, es sei denn, dass er noch nicht das 14. Le-
(2) Er ist insbesondere verpflichtet, bensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Licht-
1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten bilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen
Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder
nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; der Herkunftsregion des Ausländers kann das gespro-
chene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet
ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt
zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge aufbewahrt.
zu leisten;
(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder
4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausfüh- der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elek-
rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzu- tronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten
legen, auszuhändigen und zu überlassen; Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespei-
5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unter- cherten biometrischen und sonstigen Daten ausgele-
lagen, die in seinem Besitz sind, den mit der sen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die biometrischen Daten miteinander verglichen wer-
vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; den. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die
Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes
oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identi- (2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absät-
tätspapiers mitzuwirken; zen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Aus-
7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß- länder dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18
nahmen zu dulden. und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahme-
einrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen
nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten
1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass
zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür
oder Passersatz für die Feststellung der Identität
auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespei-
und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein kön-
cherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Das
nen,
Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten
2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten
und sonstige Grenzübertrittspapiere, nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechts-
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise, vorschriften zulässig ist.
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten wer-
das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmit- den vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen
tel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der
Einreise in das Bundesgebiet sowie (4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dür-
fen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörig-
5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der keit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt
Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b
asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Auf-
Maßnahmen einschließlich der Feststellung und enthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in
einen anderen Staat von Bedeutung sind. (5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1
(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau- erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der
ten Behörden können den Ausländer und Sachen, die Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke
von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Da-
Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 ten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter
und 5 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, oder vermisster Personen verwendet werden.
dass er im Besitz solcher Unterlagen ist. Der Ausländer
(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn
darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durch-
Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfah-
sucht werden.
rens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Doku-
die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet. mentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1805
§ 17 § 18a
Sprachmittler Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht (1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunfts-
hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der An- staat (§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen
hörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das
Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise
des Ausländers oder in eine andere Sprache zu über- durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flug-
setzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise voraus- hafengelände während des Verfahrens möglich oder
gesetzt werden kann und in der er sich verständigen lediglich wegen einer erforderlichen stationären Kran-
kann. kenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt
für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem
(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht
auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hin- mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen.
zuzuziehen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stel-
lung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundes-
Zweiter Unterabschnitt amtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet
ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch
Einleitung des Asylverfahrens
das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Aus-
länder ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben,
§ 18 mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
Aufgaben der Grenzbehörde aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher
anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen
unberührt.
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
tragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offen-
ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese sichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach
nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeein- Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den
richtung zur Meldung weiterzuleiten. Fall der Einreise die Abschiebung an.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegrün-
wenn det abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu ver-
weigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, zusammen mit der Einreiseverweigerung von der
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüg-
Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi- lich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie
schen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des
Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens Bundesamtes.
zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmever- (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-
fahren eingeleitet wird, oder schutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist
innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entschei-
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er
dungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu
in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer be-
stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt
sonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe
werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der
von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzu-
worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei
wenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfah-
Jahre zurückliegt.
ren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweige-
der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelba- rung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36
rem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.
Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf
des Absatzes 2 vorliegen. Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschie- gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung
bung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Dritt- des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten,
staat (§ 26a) abzusehen, soweit gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von (6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten,
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft wenn
oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem 1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es
sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asyl- nicht kurzfristig entscheiden kann,
verfahrens zuständig ist oder 2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach
2. das Bundesministerium des Innern es aus völker- Stellung des Asylantrags über diesen entschieden
rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur hat,
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik 3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über
Deutschland angeordnet hat. einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erken- 4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Auf-
nungsdienstlich zu behandeln. enthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
oder der Richter die Anordnung oder die Verlänge- (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige
rung der Haft ablehnt. Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich
der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
§ 19
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften
Aufgaben der
der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhän-
Ausländerbehörde und der Polizei
digen.
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde
oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder aus-
ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des
zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maß-
nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung nahmen nicht mehr benötigt werden.
weiterzuleiten.
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den § 22
Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16
Abs. 1). Meldepflicht
(3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat
(§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Au-
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maß- ßenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1),
gabe des § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes dorthin hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu
zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für
Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter;
feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit
möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaft-
nahme bleiben unberührt. (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, dass
§ 20
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung 1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,
nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder
2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen
bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt
Landes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine be-
zu folgen.
stimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.
(2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asyl-
gesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der
oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erken-
gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend nungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18
von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzufüh- Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese
ren. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und
gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der (3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung
Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach
zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis
(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnah- zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten
meeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Ver-
Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den pflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf
Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnah-
spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang meeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestäti-
der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außen- gung hinzuweisen.
stelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in
der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, § 22a
und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.
Übernahme
§ 21 zur Durchführung eines Asylverfahrens
Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnah- der Europäischen Gemeinschaft oder eines völker-
meeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 rechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylver-
Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und fahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich,
leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet,
Erkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen. sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des
seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet
nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung. ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1807
Dritter Unterabschnitt § 25
Ve r f a h r e n b e i m B u n d e s a m t
Anhörung
§ 23
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortra-
Antragstellung bei der Außenstelle gen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begrün-
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung den, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den
aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder erforderlichen Angaben gehören auch solche über
zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Ter- Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten
min bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im
des Asylantrags persönlich zu erscheinen. Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerken-
nung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfah-
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach
ren eingeleitet oder durchgeführt ist.
Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach,
so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 ent- (2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und
sprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder ei-
Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist ner Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegen-
der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich stehen.
und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die
Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr (3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann
zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Ent-
Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung scheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der
und den erfolgten Hinweis nach Satz 3. Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzu-
weisen.
§ 24
Pflichten des Bundesamtes (4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt
zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung
die erforderlichen Beweise. Nach der Asylantragstel-
erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers
lung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer
und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entspre-
Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausge-
chendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb
setzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens
einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die
und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren,
Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an
insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer
demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
Fristversäumung. Es hat den Ausländer persönlich an-
Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-
zuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,
züglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne
wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt
genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, ent-
anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen
scheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch
Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einge-
die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen
reist ist. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der
ist.
Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind un-
ter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in
des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der
Elternteils ausreichend geklärt ist.
persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende
Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschie- Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Aus-
bungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
Aufenthaltsgesetzes vorliegt. innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Aus-
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbe- länder innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das
hörde unverzüglich über Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmit-
wirkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt
1. die getroffene Entscheidung und
unberührt.
2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkenn-
bare Gründe (6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können
a) für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson- Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-
dere über die Notwendigkeit, die für eine Rück- des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
führung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht-
oder lingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. An-
deren Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder
b) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit ge-
des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Auf- statten.
enthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag (7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzu-
nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundes- nehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers
amt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift
voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundes-
wird. amtes zuzustellen.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
§ 26 entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs
Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird auf An- § 27
trag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
1. die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtig-
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen
ter unanfechtbar ist,
Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird
2. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem nicht als Asylberechtigter anerkannt.
der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem
3. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Dritt-
mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-
der Einreise gestellt hat und men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird
4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer
widerrufen oder zurückzunehmen ist. Verfolgung sicher war.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung min- (3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Dritt-
derjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor
auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die An- der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate
erkennung des Ausländers als Asylberechtigter unan- aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politi-
fechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen scher Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der
oder zurückzunehmen ist. Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in
einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 war.
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2
erfüllen. Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, § 27a
der nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt wor-
den ist. Zuständigkeit eines anderen Staates
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kin- Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
der von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages
Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Flüchtlingseigenschaft.
§ 28
§ 26a Nachfluchttatbestände
Sichere Drittstaaten (1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asyl-
berechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne
Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlas-
des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
sen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss
(sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf
geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss ent-
Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird
spricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar
nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht,
betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere
wenn
keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund
1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunfts-
sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels land noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
für die Bundesrepublik Deutschland war,
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufent-
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von haltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die einge-
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft treten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland
oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten
sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylver- des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer
fahrens zuständig ist oder bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 oder Ausrichtung ist.
Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückge- (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
schoben worden ist. fechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaa- Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach
ten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichne- Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines
ten Staaten. früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem
Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- nicht zuerkannt werden.
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein
in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer § 29
Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen
oder politischen Verhältnissen dieses Staates die An- Unbeachtliche Asylanträge
nahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 (1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensicht-
des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen lich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1809
Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die 5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3
Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1
Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verlet-
möglich ist. zung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten
(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflich-
nicht möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die ten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
Ausländerbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu 6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollzieh-
unterrichten. bar ausgewiesen ist oder
7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähi-
§ 29a gen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als
Sicherer Herkunftsstaat gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat oder des allein personensorgeberechtigten Eltern-
im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundge- teils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
setzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich (4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbe-
unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem gründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des
Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des
begründen die Annahme, dass ihm abweichend von § 3 Abs. 2 vorliegen.
der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Ver-
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch
folgung droht.
dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag
der Europäischen Union und die in Anlage II bezeich- im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
neten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- § 31
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein Entscheidung
in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer des Bundesamtes über Asylanträge
Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den recht-
lichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht
schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen und den
Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3
Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich
Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzun-
gen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. fahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entschei-
dungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer
Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise
§ 30
vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Aus-
Offensichtlich unbegründete Asylanträge länder, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsver-
wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als bot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthalts-
Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuer- gesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die
kennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus erge-
vorliegen. ben. Wird der Asylantrag nur nach § 26a oder § 27a
abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Ab-
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich un-
schiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer
begründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die
offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirt-
Abschiebung oder für die Durchführung der Abschie-
schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Not-
bung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird
situation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung
der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten
zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensicht- diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.
lich unbegründet abzulehnen, wenn
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge
1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Auslän- und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob
ders nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird.
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ge- Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der An-
stützt wird, trag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität beschränkt war.
oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Anga- (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidun-
ben verweigert, gen über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen,
3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder
Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann
gemacht hat, abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylbe-
4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende rechtigter anerkannt wird oder ihm die Flüchtlings-
Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zu- eigenschaft zuerkannt wird.
vor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist
zu stellen, nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht Vierter Unterabschnitt
zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt Aufenthaltsbeendigung
§ 26 Abs. 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 § 34
als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststel- Abschiebungsandrohung
lungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsge- (1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60
setzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsan-
nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Aus- drohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter
länder nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zu- anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
erkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 erkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine
und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschie-
bungsandrohung ist nicht erforderlich.
(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig
abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Ent-
mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung scheidung über den Asylantrag verbunden werden.
des Asylverfahrens zuständig ist.
§ 34a
§ 32 Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat
Entscheidung (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asyl-
bei Antragsrücknahme oder Verzicht verfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in die-
gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Ent- sen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt
scheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den
und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den schaft beschränkt oder vor der Entscheidung des
Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden. Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen
Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
(2) Die Abschiebung nach Absatz 1 darf nicht nach
§ 32a
§ 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung aus-
Ruhen des Verfahrens gesetzt werden.
(1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange § 35
ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufent-
Abschiebungsandrohung
haltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren
bei Unbeachtlichkeit des Asylantrags
ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers
nicht nach diesem Gesetz. In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt
dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in
(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn dem er vor Verfolgung sicher war.
der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ab-
lauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem § 36
Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fort- Verfahren bei Unbeachtlichkeit
führen will. und offensichtlicher Unbegründetheit
(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-
§ 33 sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags beträgt
die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine
Nichtbetreiben des Verfahrens
Woche.
(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung
der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des In-
Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In halts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit
der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zu-
eintretende Folge hinzuweisen. ständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen, (3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsge-
wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in sei- richtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind
nen Herkunftsstaat gereist ist. innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen;
dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beige-
(3) Der Ausländer wird an der Grenze zurückgewie- fügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen.
sen, wenn bei der Einreise festgestellt wird, dass er § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen
gereist ist und deshalb der Asylantrag nach Absatz 2 Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der
als zurückgenommen gilt. Einer Entscheidung des Bun- zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig.
desamtes nach § 32 bedarf es nicht. § 60 Abs. 1 bis 3 Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach
und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes finden ent- Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer
sprechende Anwendung. des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1811
jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Ver- § 39
längerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vor- Abschiebungsandrohung
liegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbeson- nach Aufhebung der Anerkennung
dere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Ge-
richts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als
Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlings-
der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die eigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach
Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unter- dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
schriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem
der Kammer vorliegt. Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat.
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Ent-
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur an- scheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzun-
geordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der gen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthalts-
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung
bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den nachzuholen.
Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben un-
berücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt § 40
oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3
im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben Unterrichtung der Ausländerbehörde
ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 (1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die
Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer
nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksich- aufzuhalten hat, über eine vollziehbare Abschiebungs-
tigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung ver- androhung und leitet ihr unverzüglich alle für die Ab-
zögert würde. schiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche
gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende
§ 37 Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraus-
setzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Weiteres Verfahren Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung
bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bun-
desamt das Asylverfahren nicht fortführt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die
Unbeachtlichkeit des Antrags und die Abschiebungs-
Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in
androhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-
den Fällen der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende
gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-
Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung
gerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das
anordnet.
Asylverfahren fortzuführen.
(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Ab-
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines schiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unver-
als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags züglich die für die Abschiebung zuständige Behörde
dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts- über die Zustellung.
ordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. § 41
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund (weggefallen)
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Ab-
schiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung § 42
bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Bindungswirkung
ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 38 Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des
Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das
Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5
und bei Rücknahme des Asylantrags
oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen
den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet
beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung
einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Asylverfahrens. § 43
Vollziehbarkeit
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der und Aussetzung der Abschiebung
Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Aus-
länder zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthalts-
titels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen
der Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2
zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreise-
freiwilligen Ausreise bereit erklärt. pflichtig ist.
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufent- wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im
haltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zuge-
sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsan- ordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus
drohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags voll- dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen
ziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2
der Abschiebung nicht entgegen. bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjäh- Ausländers zuständig.
rigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüg- (2) Eine vom Bundesministerium des Innern be-
lich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf stimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veran-
die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend lassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die
aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeein-
ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheini- richtung. Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten
gung über die Aussetzung der Abschiebung aus. nach § 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien
Unterbringungsplätze und sodann die Bearbeitungs-
§ 43a möglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundes-
(weggefallen) amtes in Bezug auf die Herkunftsländer der Ausländer.
Von mehreren danach in Betracht kommenden Aufnah-
§ 43b meeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig
benannt.
(weggefallen)
(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der
Dritter Abschnitt zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer
unter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie
Unterbringung und Verteilung Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als
Gruppe zu melden.
§ 44
(4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale
Schaffung und Unterhaltung Verteilungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung
von Aufnahmeeinrichtungen der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbrin- Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Bele-
gung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnah- gungsstand und alle freien Unterbringungsplätze jeder
meeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist.
entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Auf- Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zu-
nahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbrin- ständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, dass das
gungsplätzen bereitzustellen. Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflich-
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von tet ist und über keinen freien Unterbringungsplatz in
ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die den Aufnahmeeinrichtungen verfügt.
Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraus-
sichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Be- § 47
darf an Unterbringungsplätzen mit. Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außen-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) stelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1),
gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens
jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme
§ 45 zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das
Aufnahmequoten Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn
Die Länder können durch Vereinbarung einen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entschei-
Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden dung des Bundesamtes entfallen.
durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes
Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung
das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil- (3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-
dungsplanung und Forschungsförderung im Bundesan- richtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für
zeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorange- die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu
gangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen sein.
und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist
(Königsteiner Schlüssel). (4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer
innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung
§ 46 möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kennt-
nis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf
Bestimmung der seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerber-
zuständigen Aufnahmeeinrichtung leistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt
(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer
die Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1813
gen den Ausländer über seine Unterbringung und schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs-
medizinische Versorgung beraten können. belehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung.
Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der
§ 48 Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegat-
Beendigung der Verpflichtung, ten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichti-
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen gen.
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer
wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen
Ausländer Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Emp-
fangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet
anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, werden.
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der
ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuer- Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
kannt wurde oder
3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im § 51
Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Länderübergreifende Verteilung
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflich-
tet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der
§ 49 Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern
und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonsti-
Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung gen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung
wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsan- zu tragen.
drohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag
nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Auf- des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zu-
enthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ständige Behörde des Landes, für das der weitere Auf-
erteilt werden soll. enthalt beantragt ist.
(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentli-
chen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Grün- § 52
den der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus Quotenanrechnung
anderen zwingenden Gründen beendet werden.
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von
§ 50 Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3,
des § 14a sowie des § 51 angerechnet.
Landesinterne Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahme- § 53
einrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Lan-
desbehörde mitteilt, dass (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben
und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Auf-
1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden nahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in
kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Vo- Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch
raussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers,
seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledi- (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunter-
gen Kindes vorliegen, oder kunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen
Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Ge-
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung richt das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat,
der Klage gegen die Entscheidung des Bundesam- auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, so-
tes angeordnet hat. fern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch
aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. In den Fällen der
Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-
Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landes- gatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.
gesetz geregelt ist. (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb ei-
nes Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt § 54
den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Aus- Unterrichtung des Bundesamtes
länder nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Aus-
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuwei- länder aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüg-
sungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist lich
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestat-
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung tung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende
Gründe es erfordern.
mit.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmäch-
Vierter Abschnitt tigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Be-
Recht des Aufenthalts treuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis
während des Asylverfahrens unverzüglich erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
§ 55 Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen er-
Aufenthaltsgestattung forderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt
Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im anzuzeigen.
Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat
keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten § 58
Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Im Verlassen eines
Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Dritt- zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
staat (§ 26a) erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsge- (1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der
stattung mit der Stellung eines Asylantrags. nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnah-
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine meeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbe-
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und reich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu ver-
ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis lassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk
zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches In-
Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 teresse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-
Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgel- ten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der
tungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Auf-
und dessen Verlängerung beantragt hat. enthalt zugelassen wird.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmäch-
Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des tigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Be-
eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn treuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis
der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter aner- erteilt werden.
kannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
zuerkannt worden ist. Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen er-
forderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
§ 56
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der
Räumliche Beschränkung Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberech-
Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die tigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur
für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnah- Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entschei-
meeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 dung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt,
ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer
der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Auslän- die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschie-
der sich aufhält. bungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Be- Aufenthaltsgesetzes gewährt hat. Satz 1 gilt entspre-
zirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu neh- chend für den Ehegatten und die minderjährigen ledi-
men, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren gen Kinder des Ausländers.
Bezirk beschränkt. (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer
(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im
aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
§ 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufent- können die Landesregierungen durch Rechtsverord-
haltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel nung bestimmen, dass sich Ausländer ohne Erlaubnis
erteilt wird. vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Auslän-
derbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können.
§ 57
Verlassen des § 59
Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver- (1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Auf-
pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, enthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1815
Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs desagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder
durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungs- rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach
mittel sollen vorgeschrieben werden. Satz 1 angerechnet. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthalts-
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durch- gesetzes gelten entsprechend.
setzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anord-
nung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung § 62
der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 56 Gesundheitsuntersuchung
Abs. 3, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder
setzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare
und 2 sind Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
1. die Polizeien der Länder, Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-
heitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle be-
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl stimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt,
nachsucht, der die Untersuchung durchführt.
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Aus- (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die
länder aufhält, Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.
4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich
meldet, sowie § 63
5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge- Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
nommen hat.
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung
innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Per-
§ 60
son und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über
Auflagen die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht
(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen ver- im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des
sehen werden. Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantrag-
stellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1
(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-
bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung
pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
der Bescheinigung zu beantragen.
kann verpflichtet werden,
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer be-
Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung
stimmten Unterkunft zu wohnen,
zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Übrigen längstens sechs Monate.
Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu neh-
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung
men,
ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des- ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übri-
selben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. gen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Be-
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den zirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen
Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs und Änderungen der räumlichen Beschränkung können
Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt
hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer hat.
oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich (4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden,
innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unter- wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
bringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn
(5) Im Übrigen gilt § 78 Abs. 7 des Aufenthaltsgeset-
ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen-
zes entsprechend.
steht.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 § 64
und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der
Ausweispflicht
Aufenthalt beschränkt ist.
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylver-
§ 61 fahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung.
Erwerbstätigkeit
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenz-
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-
übertritt.
richtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs-
tätigkeit ausüben.
§ 65
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich
seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, ab- Herausgabe des Passes
weichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die (1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylan-
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn trags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens
durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus- nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufent-
übung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun- haltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufent- § 68
haltstitel erteilt. (weggefallen)
(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz
vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in § 69
den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn (weggefallen)
es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die
Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich § 70
ist.
(weggefallen)
§ 66
Fünfter Abschnitt
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Folgeantrag, Zweitantrag
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfs-
§ 71
mitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein
Aufenthaltsort unbekannt ist und er Folgeantrag
1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich- (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
tung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist, fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags
erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weite-
2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und inner-
res Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraus-
halb einer Woche nicht zurückgekehrt ist,
setzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsver-
3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung fahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem
nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines
Folge geleistet hat oder Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu neh- (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei
men hat, nicht erreichbar ist; der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während
vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet
Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Emp- war. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
fang genommen hat. wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Er-
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, scheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu
sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale
in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, des Bundesamtes zu stellen, wenn
und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von 1. die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre,
hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst nicht mehr besteht,
werden. 2. der Ausländer während des früheren Asylverfahrens
nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung
§ 67 zu wohnen.
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung § 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine
1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zu- Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzu-
rückgewiesen oder zurückgeschoben wird, geben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzun-
1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückge- gen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrens-
wiesen wird, gesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese
Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung
2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen
Asylantrag gestellt hat, (4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die
3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle
Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist
4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 § 34a entsprechend anzuwenden.
Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Ab- (5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung
schiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsan-
5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanord- drohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist,
nung nach § 34a, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines
5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanord- weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug
nung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und
Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Ab-
6. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundes- schiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundes-
amtes unanfechtbar geworden ist. amtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen,
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufent- vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in
haltsgestattung wieder in Kraft. den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1817
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwi- 1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfol-
schenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im gung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich
Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt
Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 ist und sich dort niedergelassen hat,
des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei-
werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des
willig wiedererlangt hat,
Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erwor-
früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die ben hat und den Schutz des Staates, dessen
letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine an- Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
dere Entscheidung ergeht. In den Fällen der Absätze 5 4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfecht-
und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die barkeit der Entscheidung des Bundesamtes den
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antrag zurücknimmt.
Ausländer aufhält.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Ab- und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Auslän-
schiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird derbehörde abzugeben.
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
§ 73
§ 71a
Widerruf und Rücknahme
Zweitantrag
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die
eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unver-
(§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen züglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durch- sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall,
führung von Asylverfahren gelten oder mit dem die wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die
Bundesrepublik Deutschland darüber einen völker- zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuer-
rechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet kennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es
einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asyl- nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in
verfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er
Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist,
zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhn-
bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die lichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der
Prüfung obliegt dem Bundesamt. Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weite- den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er
res Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhn-
bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung lichen Aufenthalt hatte.
kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststel-
lung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurück-
ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend. zunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben
oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen er-
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. teilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen
Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchge- auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ent-
führt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend sprechend anzuwenden.
anzuwenden. (2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder un- Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Ab-
anfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen wei- satz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei
teren Asylantrag, gilt § 71. Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu er-
folgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzu-
Sechster Abschnitt teilen. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, wel-
che Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder
Erlöschen der Rechtsstellung Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten
und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Wider-
§ 72 ruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein
Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine
Erlöschen spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rück-
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, nahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60
wenn der Ausländer Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3
Abs. 2 vorliegen.
1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung ei-
nes Nationalpasses oder durch sonstige Handlun- (2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die
gen erneut dem Schutz des Staates, dessen Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung
Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Siebenter Abschnitt
Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerru-
fen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von Gerichtsverfahren
dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt,
widerrufen oder zurückgenommen wird und der Auslän- § 74
der nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter Klagefrist,
anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu
widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Aus- (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem
länders, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustel-
ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird lung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag
und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in-
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. nerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist
auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der
Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Ver- (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden
bindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag. Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von ei-
nem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzuge-
(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des ben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vor- entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung
liegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis-
vorliegen. mittel bleibt unberührt.
(4) Die beabsichtigte Entscheidung über einen
Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift § 75
oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Aufschiebende Wirkung der Klage
dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gele-
genheit zur Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem
werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73
äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Entscheidun-
nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der gen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als
Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzun-
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes- gen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen
zuzustellen. worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die bleibt unberührt.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar
widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem an-
§ 76
deren Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 ent-
sprechend. Einzelrichter
(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor (1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten
dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mit-
Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum glieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen,
31. Dezember 2008 zu erfolgen. wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 73a
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht
Ausländische Anerkennung als Flüchtling übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer
(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländi- mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass in-
schen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens zwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil er-
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt gangen ist.
worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-
Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-
übergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzli-
einer der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. che Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den
Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei Einzelrichter ist ausgeschlossen.
der Ausländerbehörde abzugeben.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ent-
(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als scheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der
Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzo- Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kam-
gen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung mer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vor- hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer
liegen. § 73 gilt entsprechend. abweichen will.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1819
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwal-
Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter tungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen
sein. nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
§ 77 § 79
Entscheidung des Gerichts Besondere Vorschriften
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das für das Berufungsverfahren
Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-
der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Ent- richt gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel,
scheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeit- die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2
punkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsge-
wird. § 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. richtsordnung entsprechend.
(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung (2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsord-
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, nung findet keine Anwendung.
soweit es den Feststellungen und der Begründung
des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in § 80
seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteilig-
ten übereinstimmend darauf verzichten. Ausschluss der Beschwerde
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem
§ 78 Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Ver-
Rechtsmittel waltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde an-
gefochten werden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das
die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz § 80a
als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt Ruhen des Verfahrens
auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Ent- (1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entspre-
scheidung über den Asylantrag als offensichtlich un- chend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die
zulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klage- Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen
begehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder Einfluss.
unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des
zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelas- Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das
sen wird. Die Revision gegen das Urteil des Verwal- Klageverfahren fortführen will.
tungsgerichts findet nicht statt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unver-
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
züglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungs-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent-
haltsgesetzes.
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe § 81
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts Nichtbetreiben des Verfahrens
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung be- diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger
zeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger
und vorliegt. als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kos-
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines ten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger
Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzu-
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. weisen.
Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem
Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzu- § 82
lassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt
Akteneinsicht in Verfahren
die Rechtskraft des Urteils.
des vorläufigen Rechtsschutzes
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird
tungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts
bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil
gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten
rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die
Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder
Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungs-
Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausge-
verfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung be-
schlossen werden kann, dass sich das Verfahren da-
darf es nicht.
durch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt
(6) (weggefallen) Satz 2 entsprechend.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
§ 83 § 84a
Besondere Spruchkörper Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in be- zur missbräuchlichen Asylantragstellung
sonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden. (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
(2) Die Landesregierungen können bei den Verwal- zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84
tungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-
durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper ten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbs-
bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierun- mäßig handelt.
gen können die Ermächtigung auf andere Stellen über- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
tragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrich- (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-
tungen haben. zuwenden.
§ 83a
§ 85
Unterrichtung der Ausländerbehörde
Sonstige Straftaten
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
eines Verfahrens formlos mitteilen.
strafe wird bestraft, wer
§ 83b 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a
Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der ange-
Gerichtskosten, Gegenstandswert
gebenen Stelle begibt,
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in
2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56
Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a
Abs. 3, zuwiderhandelt,
Achter Abschnitt
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch in
Straf- und Bußgeldvorschriften Verbindung mit § 71a Abs. 3, mit der die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt
§ 84 wird, zuwiderhandelt,
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht
Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet rechtzeitig nachkommt oder
oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bun- 5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a
desamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.
unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerken-
nung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass
§ 86
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-
gesetzes vorliegen, zu ermöglichen. Bußgeldvorschriften
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2,
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwider-
der Täter handelt.
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Auslän- Neunter Abschnitt
dern handelt. Übergangs- und Schlussvorschriften
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat- § 87
zes 1 Übergangsvorschriften
1. gewerbsmäßig oder (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Übergangsvorschriften:
Begehung solcher Taten verbunden hat, 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher
handelt. geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem
(4) Der Versuch ist strafbar. Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine
Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustel-
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d des lung abgesandt hat. Ist das Asylverfahren vor dem
Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig abge-
Absatzes 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetz- schlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung,
buches anzuwenden. ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Auslän-
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines An- dergesetzes vorliegen, und für den Erlass einer
gehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafge- Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein
setzbuches begeht, ist straffrei. erneutes Asylverfahren durchgeführt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1821
2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Ge- 3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt
setzes gestellt worden sind, entscheidet die Auslän- worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und
derbehörde nach bisher geltendem Recht. 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Fassung.
3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die (3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Ver-
Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem fahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
Recht.
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Ver- Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli
fahren gelten folgende Übergangsvorschriften: 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor
1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.
die Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die ört- 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine ge-
liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts be- richtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis
stimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungs- zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Ent-
gerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses scheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder
Gesetzes geltenden Fassung. von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge-
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen stellt worden ist.
Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem
3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli
Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten
1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.
dieses Gesetzes bekannt gegeben worden ist.
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine 4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits
erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher
von § 76 Abs. 5 unberührt.
geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor In-
krafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von 5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht
Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt anzuwenden.
worden ist.
4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter § 87b
Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht auf-
schiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Übergangsvorschrift
Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden aus Anlass der am 1. September 2004
Wirkung keine Anwendung. in Kraft getretenen Änderungen
5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die
dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind,
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt- gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
machung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geän- weiter.
dert durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I § 88
S. 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vor-
schrift fort. Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch
§ 87a
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Übergangsvorschriften die zuständigen Behörden für die Ausführung von
aus Anlass der am 1. Juli 1993 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
in Kraft getretenen Änderungen und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit
für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen,
(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas insbesondere für
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für 1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staa-
Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag ten,
gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder aus ei- 2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeer-
nem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, suchen anderer Staaten,
finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende An- 3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und
wendung. der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen
(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende an die betroffenen Ausländer und
Übergangsvorschriften:
4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von
1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet An- Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
wendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend
schriftlich belehrt worden ist. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodali-
1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen. täten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord- (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet
nung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren
Stellen des Landes übertragen. bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-
§ 89 reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21
Einschränkung von Grundrechten des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
S. 2002).
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund- § 90
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt. (weggefallen)
Anlage I
(zu § 26a)
Norwegen
Schweiz
Anlage II
(zu § 29a)
Ghana
Senegal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1823
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für
die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die
nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind
Vom 2. September 2008
I.
Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-
schriften – BhV) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes
übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
fragen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Versorgungsempfänger
der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbe-
amtenkrankenkasse versichert sind.
II.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 14 Abs. 1 des Post-
personalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen die Befugnis, über einen Widerspruch gegen einen
Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Er-
lass des Verwaltungsakts nach Abschnitt I dieser Anordnung zuständig war. Im
Einzelfall behalten wir uns vor, über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.
III.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 14
Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis der Deutschen
Telekom AG zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegen-
heiten, soweit es zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach Abschnitt II
dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, diese
Befugnis selbst wahrzunehmen.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
Bonn, den 2. September 2008
D e u t s c h e Te l e k o m A G
D e r Vor s t a nd
T. S a t t e l b e r g e r