50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 15. Januar 2008
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Grenzen des Freihafens
Die Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22. August
1997 (BGBl. I S. 2320), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4398), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Alter Freihafen
Die Grenze gegen das östlich des Köhlbrands gelegene Gebiet des Frei-
hafens Hamburg – Alter Freihafen – verläuft am westlichen Rand der Eisen-
bahnbrücke über die Norderelbe nach Süden, vom Ende der Brücke 380 Me-
ter am Maschenzaun entlang – diesen im Freihafen belassend – in südsüd-
westlicher Richtung bis zum Eisenbahntor über der Tunnelstraße. Hier über-
quert sie auf einer Länge von 5 Metern das Gleis der Hafenbahn in nord-
westlicher Richtung. Sodann verläuft sie am Maschenzaun – diesen im Frei-
hafen belassend – 790 Meter erst in südsüdwestlicher und dann in westsüd-
westlicher Richtung bis hin zum Ende des Maschenzauns am Schnittpunkt
der Straßen Veddeler Damm und Am Saalehafen. Dort biegt sie nach Süd-
osten und führt in gerader Linie über Fahrbahnen und Bürgersteige bis zum
Grenzweiser auf der Stützmauer der Hafenbahnanlage und folgt ihr in nord-
östlicher Richtung bis zur westlichen Ecke der Fußgängerunterführung, über-
quert die Gleisanlagen bis zur südlichen Ecke dieser Unterführung, wendet
sich dann nach Südwesten und verläuft in dieser Richtung 7,8 Meter auf der
Flügelmauer. Sie folgt dann dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belas-
send – in südwestlicher Richtung über die Venloer Brücke, wendet sich von
deren südlichen Widerlager auf einer Länge von 2,4 Metern in westliche,
dann 21,2 Meter in südwestliche Richtung, biegt erneut in westliche Rich-
tung um und wendet sich nach 68,8 Metern auf einer Länge von 9,9 Metern
in südwestliche Richtung bis zum Bahnübergang Harburger Chaussee. Sie
überquert in dieser Richtung die Gleise auf einer Länge von 26 Metern und
folgt dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – auf dem Deich am
Berliner Ufer über den Grenzübergang Harburger Chaussee 1 257 Meter in
westsüdwestlicher Richtung. Sie führt dann 8 Meter nach Südwesten, biegt
erneut in westsüdwestlicher Richtung um und überquert die Deichauffahrt in
einer Länge von 13 Metern. Von dort folgt sie wieder dem Maschenzaun
– diesen im Freihafen belassend – zunächst in gleicher Richtung 200 Meter,
wendet sich dann in einem Bogen von 53 Metern nach Nordwesten und ver-
läuft 544 Meter in dieser Richtung bis 30 Meter vor die Klütjenfelder Straße.
Sie biegt – dem Maschenzaun weiter folgend – nach Süden ab und führt,
nach 2 Metern erneut in westsüdwestlicher Richtung abbiegend, 23 Meter in
gerader Linie bis zum Ende des Maschenzauns. Dort überquert sie in nord-
nordwestlicher Richtung das Potsdamer Ufer, knickt nach 53 Metern – durch
Grenzweiser gekennzeichnet – im rechten Winkel ab, überquert die Klütjen-
felder Straße bis zum Geländer auf der Hochwasserschutzwand, wendet sich
– zunächst dem Geländer folgend – erneut in nordnordwestlicher Richtung
bis zum westlichen Bürgersteig der Klütjenfelder Straße, biegt im rechten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 51
Winkel in westsüdwestlicher Richtung ab und stößt wieder auf den Maschen-
zaun. Sie verläuft weiter am Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend –
um das Grundstück des Zollamts Ernst–August–Schleuse herum auf dem
Damm zwischen Klütjenfelder Hafen und Ernst–August–Kanal bis an dessen
Ende. Von dort setzt sie sich in nordwestlicher Richtung auf dem Wasser fort
bis zu dem Punkt im Reiherstieg, in dem sich die Linien schneiden, die durch
zwei Grenzweiser auf den sich gegenüberliegenden Ufern bestimmt werden.
Von dort führt sie in gerader Linie über den Reiherstieg zu der durch Grenz-
weiser bezeichneten Stelle am oberen Rand der südlichen Uferböschung
neben der östlichen Einfahrt zur Ellerholzschleuse und setzt sich dort
47,5 Meter nach Westen auf der Böschungsoberkante bis zum Maschenzaun
quer zur Uferböschung fort. Sie folgt dem Maschenzaun – diesen im Freiha-
fen belassend – zuerst 1,5 Meter nach Süden, dann 16 Meter nach Westen
und schließlich 4 Meter nach Süden. Sie überquert den Ellerholzweg auf ei-
ner Länge von 10 Metern in südwestlicher Richtung und folgt dem Maschen-
zaun – diesen im Freihafen belassend – 5 Meter in südlicher und 253 Meter in
südsüdwestlicher Richtung. Dort wendet sie sich 15,5 Meter nach Süden und
anschließend 30,5 Meter nach Südsüdwesten. Sie knickt im rechten Winkel
nach Westnordwest ab, überquert das zum Ellerholzweg führende Gleis der
Hafenbahn auf einer Länge von 7 Metern, wendet sich dann im rechten Win-
kel nach Südsüdwesten und folgt dem Maschenzaun – diesen im Freihafen
belassend – 495 Meter in dieser Richtung. Sie wendet sich sodann nach
Südsüdosten, um nach 5 Metern wieder nach Südsüdwesten abzubiegen,
folgt weiter dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend –, bis sie
nach 138 Metern im rechten Winkel nach Westnordwesten abbiegt und 5 Me-
ter in dieser Richtung verläuft. Von dort führt sie 134,5 Meter in einem Bogen
über Südsüdwesten nach Süden, bis sie 3 Meter vor der östlichen Brücken-
rampe der Brückenauffahrt Neuhof nach Südosten abknickt. Von dort folgt
sie der Brückenrampe und der Brückenauffahrt Neuhof in einem Abstand von
3 Metern bis zur Nordostecke der Fußgängertreppe an der Ostseite der
Brückenauffahrt. Sie folgt der Ostkante dieser Treppe und biegt vor der
Brückenauffahrt in einem annähernd rechten Winkel nach Westnordwesten
ab, überquert auf einer Länge von 29 Metern die Fahrbahnen bis zum west-
lichen Geländer an der Brückenabfahrt. Dort wendet sie sich nach Nordwes-
ten, verläuft 43 Meter in dieser Richtung und knickt dann im rechten Winkel
nach Südwesten ab. Sie folgt in einem Abstand von 5 Metern der Köhlbrand-
brücke 135 Meter in südwestlicher Richtung. Dann wendet sie sich nach
Südsüdwesten und verläuft 30 Meter in dieser Richtung. Sie knickt dann
nach Westnordwesten ab, überquert das Freihafengleis der Hafenbahn und
folgt anschließend 1 615 Meter dem Maschenzaun – diesen im Freihafen
belassend – entlang der Köhlbrandbrücke. Anschließend führt sie in einem
Bogen von 237 Metern in nördlicher Richtung bis zur Roßbrücke. Sie über-
quert den Roßkanal 55 Meter auf der östlichen Seite der außerhalb des Frei-
hafens liegenden Brücke, biegt am Nordende der Brücke 2 Meter nach Osten
ab und folgt dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – bis zum
Südende der westlichen Außenmauer des Gebäudes auf dem Flurstück 454
am Roßweg. An diesem Punkt wendet sie sich im rechten Winkel – die Straße
Köhlbranddeich überquerend – nach Osten und trifft nach 60 Metern auf die
Böschung zum Köhlbrand. Sie verschwenkt sodann in westnordwestlicher
Richtung 160 Meter in den Köhlbrand hinein und verläuft, mittig dem Fahr-
wasser des Köhlbrands in nördlicher Richtung folgend, bis auf Höhe des
Köhlbrandhöfts. Dort wendet sie sich im Bogen in östlicher Richtung – vom
nördlichen Uferbauwerk des Klärwerks Köhlbrandhöft 50 Meter entfernt –
und verläuft dann in gerader Linie im Norderelbstrom bis zur Flussmitte bei
Kilometer 624. Sie folgt dem Elblauf in Flussmitte bis Kilometer 621 und
wendet sich dort nordostwärts auf einer Länge von 485 Metern bis zur Mitte
der Einfahrt zum Baakenhafen. Sie verläuft in östlicher Richtung 1 123 Meter
in der Mitte des Baakenhafens, wendet sich dort im rechten Winkel zum
Nordufer und trifft nach 35 Metern auf den Versmannkai. Sie verläuft in ge-
rader Linie weiter, überquert die Kaianlagen zwischen den Schuppen 24 B
und 25 A und trifft nach 91 Metern auf die Versmannstraße. Von dort folgt sie
der Versmannstraße auf der Südseite 66 Meter nach Osten und knickt dann
im rechten Winkel über die Versmannstraße nach Norden ab. Nach 58 Metern
wendet sie sich nach Osten und folgt dort dem weiten Bogen des Maschen-
zauns – diesen im Freihafen belassend – nach Südosten bis an die Eisen-
bahnbrücke über die Norderelbe.“
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
2. Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Waltershof
Die Grenze gegen das westlich des Köhlbrands gelegene Gebiet des Frei-
hafens Hamburg – Freihafenteil Waltershof – verläuft von der Westecke des
Gebäudes der Abfertigungsstelle Bahnhof Waltershof entlang dem Maschen-
zaun – diesen im Freihafen belassend – zunächst 8 Meter in südwestlicher,
danach 88 Meter in nordwestlicher und anschließend 75 Meter in nordnord-
westlicher Richtung bis zur Zellmannstraße. Sie überquert dort auf einer
Länge von 26 Metern die Gleisanlage der Hafenbahn. Dann folgt sie wieder
dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – an der südwestlichen
Straßenseite der Zellmannstraße 813 Meter nach Nordwesten bis zum Bahn-
durchlass. Sie überquert in dieser Richtung 15 Meter das Freihafengleis der
Hafenbahn, folgt sodann dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend –
in gleicher Richtung 5 Meter und danach 86,5 Meter westnordwestlicher
Richtung. Von diesem Punkt folgt sie dem Maschenzaun – diesen im Frei-
hafen belassend – zunächst 5 Meter nach Nordosten und biegt sodann im
rechten Winkel nach Nordnordwesten. Nach 105 Metern überquert sie ein
Freihafengleis der Hafenbahn, verläuft danach 16 Meter in südwestlicher
Richtung und überquert dabei erneut ein Freihafengleis der Hafenbahn. Dann
biegt die Grenze auf einer Länge von 85 Metern in nordwestliche Richtung
ab. Dort schwenkt sie für 20 Meter mit erneuter Gleisquerung nach Südwes-
ten und verläuft dann nördlich des Hafenbahngleises 107 im Abstand von
2,7 Metern zur Gleisachse für 535 Meter parallel zu den Gleisen Richtung
Nordwesten. Sie schwenkt dann für 20 Meter Richtung Westnordwest, knickt
für 34 Meter nach Nordnordost, um dann wieder südwestlich des Köhlfleet-
damms auf 176 Metern Länge Richtung Nordwesten zu verlaufen. Dann ver-
springt sie um 15 Meter auf die nordöstliche Seite des Köhlfleetdamms und
verläuft dort für 387 Meter Richtung Nordwesten. Dann schwenkt die Frei-
hafengrenze auf einer Länge von 174 Metern in Richtung Norden bis zum
Petroleumhafen. Im Petroleumhafen verläuft die Freihafengrenze in einem
Abstand von 10 Metern parallel zur Hochwasserschutzwand Richtung Osten.
Nach 690 Metern überquert sie, durch einen Grenzweiser auf der Flutmauer-
ecke gekennzeichnet, in nordöstlicher Richtung den Parkhafen auf 612 Me-
tern Länge bis zu einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie in einem Winkel
von 107 Grad nach Osten abbiegt. Ab diesem Punkt verläuft sie in einem
Abstand von 65 Metern parallel zur Kaimauer 1 087,5 Meter in dieser Rich-
tung. Sie wendet sich sodann nach Süden und verläuft 102 Meter in dieser
Richtung bis zum Grenzweiser auf der Hochwasserschutzwand, die an dieser
Stelle von Osten nach Südosten abknickt. Sie folgt dem Maschenzaun auf
der Hochwasserschutzwand – diesen im Freihafen belassend – zuerst
278,5 Meter in südöstlicher Richtung, beschreibt dann einen nach Nordwes-
ten offenen Halbkreis von 85 Metern Länge und setzt sich sodann in gerader
Linie 57 Meter in nordwestlicher und anschließend 81 Meter in nordöstlicher
Richtung fort. An diesem Punkt wendet sie sich nach Südosten und verläuft
in einem leicht gekrümmten Bogen längs dem Maschenzaun auf der Hoch-
wasserschutzwand – diesen im Freihafen belassend – 1 748 Meter zuerst in
südöstlicher und dann in südlicher Richtung. Sie folgt dann weiter dem Ma-
schenzaun auf der Hochwasserschutzwand – diesen im Freihafen belas-
send – nacheinander 102 Meter in südlicher, 34 Meter in südöstlicher, 96 Me-
ter in südlicher, 12 Meter in südwestlicher, 98 Meter in westsüdwestlicher,
22 Meter in südlicher, 13 Meter in südwestlicher und 24 Meter in westlicher
Richtung. Dort wendet sie sich von der Hochwasserschutzwand ab und ver-
läuft längs des Maschenzauns – diesen im Freihafen belassend – zuerst
115 Meter nach Süden – die Schleusendurchfahrt bis zur Westseite der
Schleusenbrücken in den Freihafen einbeziehend – und dann 78 Meter nach
Westen. Von dort verläuft sie 96 Meter in südlicher Richtung, wendet sich
sodann in einem Winkel von 115 Grad nach Südwesten und verläuft 356 Me-
ter auf der Böschung längs des Maschenzauns, diesen im Freihafen belas-
send. Danach biegt sie in einem Winkel von 124 Grad nach Westen ab und
folgt dem Maschenzaun 125 Meter in dieser Richtung, wendet sich dort nach
Nordwesten und verläuft 135 Meter auf der Flutmauer, dann 70 Meter nach
Westen bis in die Höhe der Brüstung an der Südostseite der Bundesauto-
bahn. Sie überquert die Finkenwerder Straße auf einer Länge von 39 Metern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 53
in südwestlicher Richtung bis zum Maschenzaun an der Einfahrt des Zoll-
hofs, wendet sich nach Nordwesten und verläuft in einem Bogen längs des
Maschenzauns bis an die südöstliche Seite der Straße Köhlbrandbrücke.
Dort folgt sie dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – in süd-
westlicher Richtung 271 Meter entlang der Auffahrt zur Köhlbrandbrücken-
rampe, kreuzt dann in Höhe des Widerlagers die Köhlbrandbrückenrampe
auf einer Länge von 28,5 Metern und verläuft anschließend entlang der West-
seite der Rampenauffahrt 97 Meter in nördlicher Richtung. Danach wendet
sie sich nach Westnordwesten und verläuft zunächst 58 Meter in dieser Rich-
tung. Sie biegt dann nach Nordwesten ab, verläuft in einem nach Westen
geneigten Bogen 135 Meter in dieser Richtung und knickt dann nach Nord-
nordosten ab. In dieser Richtung verläuft sie 45 Meter, wendet sich sodann
auf einer Länge von 35 Metern nach Osten, überquert in gerader Linie das
Freihafengleis der Hafenbahn auf einer Länge von 10 Metern und verläuft
55 Meter weiter an der Südwestseite des Maschenzauns. Sodann wendet
sie sich 12,5 Meter in südwestlicher, 10 Meter in nordwestlicher und 12,8 Me-
ter in nordöstlicher Richtung zurück bis an den Maschenzaun und folgt die-
sem 70 Meter bis an die Ostecke des Gebäudes der Abfertigungsstelle
Bahnhof Waltershof. Sie führt an der Nordseite und an der Nordwestseite
des Gebäudes entlang – dieses aus dem Freihafen ausschließend – bis zu
seiner Westecke.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Januar 2008
Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, c und e, schließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr
Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen
und 4 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der beträgt, sowie
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung
S. 640), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 290 dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung ge-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I eignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun
S. 2407), Nummer 1 in den Satzteilen vor Buchstabe a Personen einschließlich Fahrer zu befördern,
und nach Buchstabe e sowie in Buchstabe c und Num- und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis
mer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a des zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert
worden sind, dessen Nummer 1a Buchstabe b durch haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ru-
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juli hezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12
2007 (BGBl. I S. 1270) eingefügt worden ist, dessen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europä-
Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buch- ischen Parlaments und des Rates vom 15. März
stabe a und b durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvor-
18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst worden schriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
sind, dessen Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)
Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU
sind und dessen Nummer 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buch- Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
stabe c des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium 1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia- 2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der
les: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material,
Artikel 1 Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer
zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit be-
Änderung der Fahrpersonalverordnung
nötigt, verwendet werden, soweit das Lenken
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
(BGBl. I S. 1882), geändert durch Artikel 472 der Ver-
3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer ange-
wie folgt geändert:
hört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinse-
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: rie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im
„§ 1 Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt
wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupt-
Lenk- und tätigkeit des Fahrers ausmacht,
Ruhezeiten im Straßenverkehr
4. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen
(1) Fahrer Märkten oder für den ambulanten Verkauf ver-
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung die- wendet werden und für diese Zwecke beson-
nen und deren zulässige Höchstmasse ein- ders ausgestattet sind, soweit das Lenken des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 55
Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers 2. alle sonstigen Arbeitszeiten,
darstellt, und 3. Fahrtunterbrechungen und
5. selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu
(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben
Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit 1. Vor- und Familienname,
einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunter- 2. Datum,
brechungen nach Maßgabe der folgenden Vor- 3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
schriften einzuhalten:
4. Ort des Fahrtbeginns,
1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenab-
stand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer 5. Ort des Fahrtendes und
Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtun- 6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei
terbrechung von mindestens 30 zusammenhän- Fahrtbeginn und Fahrtende.
genden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunter-
Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüg-
brechung kann durch zwei Teilunterbrechungen
lich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrt-
von jeweils mindestens 20 zusammenhängen-
unterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen.
den Minuten oder drei Teilunterbrechungen von
Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der
jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden.
der laufenden Woche vorausgegangenen 15 Kalen-
Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der
dertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zu-
Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittel-
zuhändigen; ab dem 1. Januar 2008 umfasst dieser
bar danach liegen.
Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegan-
2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenab- genen 28 Kalendertage. Hat der Fahrer während
stand nicht mehr als drei Kilometer, sind als des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug
Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbre- gelenkt, für das
chungen ausreichend, soweit diese nach den
1. die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät
enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Vorausset-
im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der
zung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Ar-
jeweils geltenden Fassung oder
beitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel
der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsun- 2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli
terbrechungen unter zehn Minuten werden bei 1970 über die Arbeit des im internationalen Stra-
der Berechnung der Gesamtdauer nicht berück- ßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
sichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart wer- (BGBl. 1974 II S. 1473) in der jeweils geltenden
den, dass Arbeitsunterbrechungen von mindes- Fassung gilt,
tens acht Minuten berücksichtigt werden kön- sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe
nen, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
ausreichende Erholung des Fahrers erwarten oder Artikel 11 des Anhangs zum AETR an Stelle
lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsver- der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat
hältnis stehen, kann die nach Landesrecht zu- dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüg-
ständige Behörde entsprechende Abweichun- lich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändi-
gen bewilligen. gen. Der Unternehmer hat
(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit 1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der An-
Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der
sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahr- Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszu-
zeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ru- händigen,
hezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträu-
2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushän-
men verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzu-
digung durch den Fahrer zu prüfen und unver-
haltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeit-
züglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig
raum verteilen.
sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu ge-
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass währleisten,
die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunter-
3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushän-
brechungen und die Ruhezeiten gemäß den Arti-
digung durch den Fahrer in chronologischer Rei-
keln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG)
henfolge und in lesbarer Form außerhalb des
Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2
Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entspre-
Personen auf Verlangen vorzulegen und
chende Anwendung.
4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewah-
(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten rungsfrist bis zum 31. März des folgenden Ka-
Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach lenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur
Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzu- Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16
zeichnen: Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes,
1. Lenkzeiten, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Ausdrucke hat der Fahrer den zuständigen Perso-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt wer- nen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat
den. die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und
in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzube-
(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät
wahren und den zuständigen Personen auf Verlan-
nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG)
gen vorzulegen.
Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß
§ 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Ver-
ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 ge- wendung in den Anwendungsbereich der Verord-
nannten Fahrzeuge diese entsprechend den Arti- nung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser Verordnung
keln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmie-
Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unter- tet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums
abs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 durch Verwendung der Unternehmenskarte sicher-
Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung zustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers
(EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßen- über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahr-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im ten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist
Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich,
§ 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein
hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion
bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu ver- der Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat den Aus-
merken. Der Unternehmer hat bei Verwendung ei- druck unverzüglich nach Erhalt an den Unterneh-
nes Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung mer weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren
(EWG) Nr. 3821/85 oder eines Fahrtschreibers dem hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die
Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zuge- Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden Kalen-
lassenen Schaublätter in ausreichender Anzahl derjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfül-
auszuhändigen und dafür zu sorgen, dass das Kon- lung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2
trollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147
(EWG) Nr. 3821/85 oder der Fahrtschreiber ord- Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgaben-
nungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 ordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Bu-
und 7 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer ches Sozialgesetzbuch benötigt werden.
eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur (5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahr- alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontroll-
zeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeit- gerätes spätestens drei Monate nach Beginn der
raum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontroll- Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren zur Spei-
gerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) cherung im Betrieb kopiert werden. Der Unterneh-
Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter mer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrer-
dieses Kontrollgerätes während der Fahrt ebenfalls karten spätestens alle 28 Kalendertage, beginnend
mitzuführen und den zuständigen Personen auf Ver- mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speiche-
langen zur Prüfung auszuhändigen. rung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat
hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die
§2 Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.
Kontrollgerät nach Anhang I B Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontroll-
zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geräten als auch von den Fahrerkarten kopierten
Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Ver-
(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den langen entweder unmittelbar oder durch Datenfern-
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/ übertragung oder auf einem durch die Behörde
2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Ver-
§ 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei fügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen
ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu
(EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu
entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unter- speichern sind.
abs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2
(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, ha-
und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2,
ben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten
3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und
aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedie-
sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförde-
nen und die Benutzerführung zu beachten.
rungen beziehen und auf die dieser nicht unmittel-
(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich bar zugreifen kann,
Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/
1. auf dessen Verlangen,
85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme
des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung 2. spätestens drei Monate nach Beginn des Miet-
der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Ein- verhältnisses oder der letzten Datenübermittlung
gabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der und
Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zei- 3. nach Beendigung des Mietverhältnisses
ten verbracht hat.
zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen
(3) Die nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschriebenen Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 57
heit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten ge- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Gesetz“ ein
währleisten; im Falle der Nutzung allgemein zu- Komma eingefügt und werden die Wörter „oder
gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Satzung zur Vertretung berufenen Person“ durch
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren die Wörter „Satzung oder Gesellschaftsvertrag
anzuwenden.“ zur Vertretung berufenen Personen“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a „(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben
zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
Aufbewahrung von Kontrollunterlagen
1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des
Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Herstellers von Kontrollgeräten oder des
Fahrern von den zuständigen Personen überlasse- Fahrzeugherstellers,
nen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere
2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag
Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorge-
und Ort der Geburt des Unternehmers oder
nommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf
der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang
schaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per-
auf. Die Unterlagen sind den zuständigen Personen
sonen,
auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbe-
wahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag
31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernich- und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift
ten.“ und Muttersprache der verantwortlichen
Fachkraft, für die die Werkstattkarte bean-
3. § 4 wird wie folgt geändert: tragt wird,
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 wird 4. Anerkennung oder Beauftragung der Werk-
jeweils die Angabe „Verordnung (EWG) statt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
Nr. 3820/85“ durch die Angabe „Verordnung sungs-Ordnung,
(EG) Nr. 561/2006“ ersetzt. 5. Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: die die Werkstattkarte beantragt wird, ent-
sprechend der Richtlinie für die Durchführung
„Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens von Schulungen der verantwortlichen Fach-
nach drei Jahren eine aktuelle Bescheinigung kräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und
über die Anerkennung oder Beauftragung der Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Stra-
Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zu- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchfüh-
lassungs-Ordnung und einen Nachweis über ren, sowie
eine erneute Schulung im Sinne des § 7 Abs. 2
6. bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verant-
Nr. 5 vorzulegen.“
wortlichen Fachkraft, für die die Werkstatt-
c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Behörde“ karte beantragt wird.“
durch die Wörter „ausstellenden Behörde oder 7. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
Stelle“ ersetzt.
„Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer,
4. § 5 wird wie folgt geändert: bei juristischen Personen die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Personen, als auch die verantwortliche Fachkraft.
aa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der
„hat“ die Wörter „Angaben zu seiner Mutter- Werkstatt aus, haben der Unternehmer oder die
sprache zu machen und“ eingefügt. vertretungsberechtigten Personen die Werkstatt-
karte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unter-
bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „in- nehmer oder den vertretungsberechtigten Personen
ländische“ durch die Wörter „als inländi- eine Rückgabe nicht möglich, ist die zuständige
scher“ ersetzt. Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.“
cc) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe 8. § 9 wird wie folgt geändert:
„Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ er-
setzt. aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kontrollbeam- „Geburts- und Familienname, Vornamen,
ten“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des
Unternehmers oder der nach Gesetz, Sat-
5. § 6 wird wie folgt geändert: zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-
tung berufenen Personen.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „sieben Tage“ durch
die Angabe „28 Kalendertage“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „sieben b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Tage“ durch die Angabe „28 Kalendertage“ er- „Die Unternehmenskarten werden an den Unter-
setzt. nehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Ge-
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
sellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per- ort des Unternehmens verwendet oder von die-
sonen ausgegeben.“ sen ohne Fahrer angemietet werden,
9. § 12 wird wie folgt geändert: 3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Fami- die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkei-
liennamen“ durch das Wort „Familienname“ und ten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern
das Wort „Doktorgrad“ durch die Wörter „akade- vom Standort des Unternehmens verwendet
mischer Grad“ ersetzt. werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet
oder least,
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer
zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als
„b) Geburts- und Familienname, Vornamen,
7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilo-
Tag und Ort der Geburt, akademischer
metern vom Standort des Unternehmens
Grad und Geschlecht des Unterneh-
mers, bei juristischen Personen der a) von Postdienstleistern, die Post-Universal-
nach Gesetz, Satzung oder Gesell- dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-
schaftsvertrag zur Vertretung berufenen Universaldienstleistungsverordnung zum
Personen,“. Zwecke der Zustellung von Sendungen im
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Familienna- Rahmen von Universaldienstleistungen oder
men“ durch das Wort „Familienname“ und b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen
das Wort „Doktorgrad“ durch die Wörter oder Maschinen, die der Fahrer zur Aus-
„akademischer Grad“ ersetzt. übung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt,
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: bestimmter, besonderer Ausstattung, die als
Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten
„a) Name und Anschrift des Unternehmens oder für den ambulanten Verkauf dienen,
sowie die statistische Kennziffer des Fir-
mensitzes, der Standortgemeinde und verwendet werden, soweit das Lenken des
des Gemeindeteils,“. Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers
darstellt,
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Geburts- und Familienname, Vornamen, 5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit ei-
Tag und Ort der Geburt, akademischer ner Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadrat-
Grad und Geschlecht des Unterneh- kilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen
mers, bei juristischen Personen der des Hoheitsgebiets weder durch eine befahr-
nach Gesetz, Satzung oder Gesell- bare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tun-
schaftsvertrag zur Vertretung berufenen nel verbunden sind,
Personen,“. 6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern
d) In Nummer 4 wird Buchstabe a wie folgt gefasst: vom Standort des Unternehmens zur Güterbe-
„a) Name und Anschrift der Behörde,“. förderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder
Elektroantrieb verwendet werden und deren zu-
10. § 18 wird wie folgt gefasst: lässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
„§ 18 oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht über-
Ausnahmen gemäß steigt,
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur
und (EWG) 3821/85 Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaub-
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) nis oder eines beruflichen Befähigungsnach-
Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung weises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht
(EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des für die gewerbliche Personen- oder Güterbeför-
Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkatego- derung verwendet werden,
rien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Ver-
8. Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für
ordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der
Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-,
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Stra-
1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden ste- ßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Tele-
hen oder von diesen ohne Fahrer angemietet gramm- und Telefonanbietern, Radio- und
oder geleast sind, um Beförderungen im Stra- Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Ra-
ßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbe- dio- beziehungsweise Fernsehsendern und -ge-
werb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunter- räten verwendet werden,
nehmen stehen,
9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die aus-
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Garten-
schließlich zur nicht gewerblichen Personenbe-
bau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunterneh-
förderung verwendet werden,
men zur Güterbeförderung, insbesondere auch
zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der 10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Aus-
eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem rüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewer-
Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Stand- bes verwendet werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 59
11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahr- unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Ar-
zeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwe- beitszeitnachweisen auszustellen und auszu-
cken verwendet werden, händigen. Die Bescheinigung ist vom Unterneh-
mer oder einer von ihm beauftragten Person, die
12. Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei
nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer
landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rück-
zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungs-
gabe von Milchbehältern oder zur Lieferung
pflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unver-
von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an
züglich im Unternehmen abzugeben.“
diese Betriebe verwendet werden,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollbehörde“
13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttrans-
durch die Wörter „zuständigen Kontrollbehörde
porte,
oder -stelle“ ersetzt.
14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilo-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
metern vom Standort des Unternehmens zum
Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne „(3) Der Unternehmer hat die Bescheinigun-
des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verord- gen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par- Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzu-
laments und des Rates vom 3. Oktober 2002 bewahren und den Fahrern auf Verlangen eine
mit Hygienevorschriften für nicht für den Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbe-
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne- wahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis
benprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der je- zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu
weils geltenden Fassung verwendet werden, vernichten.“
15. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in 13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganla- „§ 20a
gen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahn-
terminals verwendet werden, und Verantwortlichkeiten
(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet,
16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von
ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1
bis zu 50 Kilometern für die Beförderung leben-
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organi-
der Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie-
sieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet
ben zu den lokalen Märkten und umgekehrt
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
oder von den Märkten zu den lokalen Schlacht-
Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über
häusern verwendet werden.
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Drittstaates.
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförde-
(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch
rungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom
die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehen-
Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Bei-
den Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Haupt-
fahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.“
auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrerver-
11. In § 19 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 2 der mittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschrif-
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ durch die Angabe ten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vor-
„Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ liegenden Verordnung verantwortlich.
ersetzt.
(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spedi-
12. § 20 wird wie folgt geändert: teure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Un-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: terauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen
stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Be-
„(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Ver- förderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung
ordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Arti- (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.“
kel 11 des Anhangs zum AETR oder dieser Ver-
ordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht 14. § 21 wird wie folgt geändert:
oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
an einem oder mehreren der vorausgegangenen aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
28 Kalendertage
„2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 oder 3
1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7
eine Nachweispflicht nicht besteht, Satz 3 eine Aufzeichnung oder ein
2. erkrankt waren, Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig
prüft oder nicht, nicht in der vorge-
3. sich im Urlaub befanden oder
schriebenen Weise oder nicht für die
4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
haben, oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
haben bei einer Kontrolle den zuständigen Per- legt oder eine Maßnahme nicht oder
sonen auf Verlangen eine entsprechende Be- nicht rechtzeitig ergreift,“.
scheinigung des Unternehmers vorzulegen. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „aus-
Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich händigt“ die Wörter „oder nicht dafür sorgt,
ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betrof- dass das Kontrollgerät oder der Fahrt-
fenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt schreiber benutzt wird“ eingefügt.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden
die Nummern 4 bis 10. 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein
dd1) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Min-
„nicht oder nicht mindestens zwei Jahre destalter erreicht zu haben oder
speichert oder“ gestrichen. 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahr-
dd2) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende zeug führt, ohne den dort festgesetzten Anforde-
Nummer 8a eingefügt: rungen zu entsprechen.“
„8a. entgegen § 2a Unterlagen nicht oder 16. § 23 wird wie folgt geändert:
nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zur Verfügung stellt,“.
ee) die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst: aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die
Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
„10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom
Satz 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort 5. März 2004 (ABl. EU Nr. 71 S. 3) geändert
genannte Bescheinigung nicht, nicht worden ist“ durch die Wörter „zuletzt geän-
richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, dert durch Artikel 26 der Verordnung (EG)
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
oder nicht oder nicht rechtzeitig vor- und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU
legt oder nicht für den vorgeschriebe- Nr. L 102 S. 1)“ ersetzt.
nen Zeitraum aufbewahrt.“
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1 erster
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Halbsatz oder Satz 2“ durch die Angabe
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Lenkzeitunter- „Satz 3“ ersetzt und werden die Wörter
brechungen“ durch das Wort „Fahrtunterbre- „nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbe-
chungen“ ersetzt. wahrt,“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1 oder 6“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“ ersetzt.
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
cc) Nummer 8 wird aufgehoben. eingefügt:
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 „6. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5
Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1“ einen Ausdruck nicht oder nicht recht-
ersetzt. zeitig fertigt oder eine dort genannte
ee) In Nummer 13 wird die Angabe „sieben Angabe oder eine dort genannte Zeit
Tage“ durch die Angabe „28 Kalendertage“ nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ersetzt. oder nicht rechtzeitig einträgt,“.
ff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die
Nummern 7 bis 14.
„15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4
eine Bescheinigung oder einen Nach- cc) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
weis nicht, nicht richtig, nicht rechtzei-
„11. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a
tig vorlegt oder die Bescheinigung
oder b ein Schaublatt, die Fahrerkarte,
selbst als beauftragte Person unter-
einen Ausdruck oder eine handschrift-
zeichnet.“
liche Aufzeichnung nicht oder nicht
15. § 22 wird wie folgt gefasst: rechtzeitig vorlegt,“.
„§ 22 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Zuwiderhandlungen gegen „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1
die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer, Fahrer, Werkstattinhaber
wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig oder als Installateur fahrlässig entgegen Arti-
entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung kel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 85 Aufzeichnungen auf dem Schaublatt ver-
1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozial- fälscht, unterdrückt oder vernichtet oder Spei-
vorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 cherinhalte des Kontrollgerätes oder der Fahrer-
S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die zuletzt durch Arti- karte oder die ausgedruckten Dokumente von
kel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert dem Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht,
worden ist, einen Fahrer einsetzt, der die dort ge- unterdrückt oder vernichtet oder eine Einrich-
nannten Voraussetzungen nicht erfüllt. tung hierfür im Fahrzeug bereithält.“
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 17. In der Anlage 1 wird das Wort „Lenkzeitunterbre-
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, chungen“ durch das Wort „Fahrtunterbrechungen“
wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 61
18. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3)
Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr
Policy für die Bundesrepublik Deutschland
Version 1.2 in der Fassung vom 18. April 2007
1 Einleitung
Dieses Dokument ist die Policy der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden kurz als die D-MSA-
Policy bezeichnet, für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO (EG) 3821/85 und Anlage 11 des
Anhangs I (B) der VO (EG) 2135/98 in Verbindung mit VO (EG) 1360/2002 (CSM_008).
Die D-MSA-Policy befindet sich im Einklang mit der
• Digital Tachograph System – European Root Policy (Version 2.0 Special Publication I.04.131)
• VO (EG) 3821/85
• VO (EG) 2135/98
• VO (EG) 1360/2002
• VO (EG) 561/2006
• „Common Security Guideline“1).
1.1 Zuständige Organisationen
Das Tachographen-System verfügt über folgende Organisation2):
D-MSA
Die für die Umsetzung der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 in Deutschland
zuständige Stelle wird im Folgenden dem internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA (Deutsch-
land-Member State Authority) bezeichnet und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung wahrgenommen. Offizieller Ansprechpartner ist:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat S 36
Robert-Schuman-Platz 1
D-53175 Bonn
Telefon: +49 228 300-5365
Fax: +49 228 300-1470.
1
) Common Security Guidelines, V 1.0; Card Issuing Group SWG3: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/tren/digtacho/library?l=/commonssecuri-
tysguidelin/commonssecurityguideline1/_EN_1.0_&a=d
2
) Guideline and Template National CA policy, V 1.0: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/tren/digtacho/library?l=/commonssecuritysguidelin/tsnca-
policysguidelinesv1/_EN_1.0_&a=d
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
D-CA
Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der D-CA
Kraftfahrt-Bundesamt
Leiter der D-CA
Fördestraße 16
D-24944 Flensburg
Telefon: +49 461 316-1610
Fax: +49 461 316-1767.
D-CP
Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des D-CP
Kraftfahrt-Bundesamt
Personalisierungsstelle
Fördestraße 16
D-24944 Flensburg
Telefon: +49 461 316-1240
Fax: +49 461 316-1822.
Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung der D-MSA-Policy. Die D-CA/der D-CP
kann die Erfüllung (von Teilen) ihrer/seiner Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch wird
die Verantwortung der D-CA/des D-CP in keiner Weise eingeschränkt.
D-CIA
Die Wahrnehmung der Aufgaben der D-CIA wird von den Bundesländern jeweils individuell bestimmt.
Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern:
Siemens AG
Siemens-VDO Automotive
Commercial Vehicles
Heinrich-Hertz-Straße 45
D-78052 Villingen-Schwenningen
Telefon: +49 7721/67-0
Fax: +49 7721/7847.
1.2 Genehmigung
Die D-MSA-Policy wurde von der D-MSA bei der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt und durch
European Commission
Directorate General JRC
Joint Research Centre
Institute for the Protection and Security of the Citizen
Traceability and Vulnerability Assessment Unit
TP 361
I-21020 Ispra (Va)
Italy
am 3. Juli 2007 genehmigt3).
1.3 Verfügbarkeit und Kontakt-Details
Die D-MSA-Policy steht in elektronischer Form auf der Web-Seite http://www.kba.de zur Verfügung.
Fragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen MSA-Policy sind zu richten an:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat S 36
Robert-Schuman-Platz 1
D-53175 Bonn
Telefon: +49 228 300-5365
Fax: +49 228 300-1470.
2 Geltungsbereich
[r2.1]
Die Gültigkeit der D-MSA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgaben im
Rahmen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002.
3
) Die D-MSA-Policy wurde in deutscher Sprache erstellt und ins Englische übersetzt, um sie bei der ERCA vorzulegen. Die deutsche Version ist die
rechtsverbindliche.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 63
[r2.2]
D-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der jeweils geltenden Rechts-
vorschriften sicher, dass die von der D-CA erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in der VO (EG)
3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 definierten Zwecke im Rahmen ihrer individuellen
Zuständigkeiten und den relevanten gültigen Regelungen eingesetzt werden.
[r2.3]
Der Geltungsbereich der vorliegenden D-MSA-Policy ist in folgender Übersicht fett markiert4):
4
) Vgl. Digital Tachograph System European Root Policy, V 2.0.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Figure 1 Description of Annex I(B) key management
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 65
3 Allgemeine Regelungen
3.1 Aufgaben und Verpflichtungen
Dieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen der an der Umsetzung der VO (EG) 3821/85,
VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 beteiligten Stellen, soweit diese den Gültigkeitsbereich der
D-MSA-Policy betreffen.
[r3.1]
Die D-MSA:
a) nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,
b) ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der D-MSA-Policy und veranlasst deren Genehmi-
gung durch die Kommission,
c) ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für Verkehr und Energie der Europä-
ischen Union (DG TREN) bekannt,
d) ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,
e) kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und weiterer externer Dienstleister
durchführen oder veranlassen, wenn dies erforderlich ist,
f) stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen in korrekter
Weise erhält,
g) genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA, des D-CP, der Hersteller von Fahrzeugeinheiten und
der Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,
h) stellt sicher oder veranlasst, dass die D-MSA-Policy den beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt
wird,
i) informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten
Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese einge-
brachten Schlüssel und Zertifikate.
[r3.2]
Die D-CA:
a) führt in ihrem Betrieb die Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/
2002, aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser D-MSA-Policy aus,
b) erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-MSA-Policy, der Root-Policy und der
gesetzlichen Regelungen erläutert wird,
c) hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen personellen und materiellen Res-
sourcen bereit,
d) trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben auch dann, wenn sie
diese oder Teile davon an externe Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass
diese in ihrem Betrieb die relevanten Anforderungen der D-MSA-Policy und des PS einhalten,
e) informiert unverzüglich die D-MSA oder eine ihrer autorisierten Stellen und ggf. die ERCA über alle
sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte so-
wie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.
[r3.3]
Die D-CIA:
a) prüft, ob alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden,
b) prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer Kontrollgerätkarte nach den VO (EG) 3821/85,
VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-Policy
und dieser D-MSA-Policy gegeben sind,
c) prüft vor der Bestellung einer Kontrollgerätkarte, ob dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-
Mitgliedstaat eine Kontrollgerätkarte ausgestellt wurde,
d) stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt in Übereinstimmung mit den vorgelegten Dokumenten und
entsprechend den Anforderungen des D-CP und dieser Policy an den D-CP geliefert werden,
e) informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anforderung dieser Policy,
f) stellt sicher, dass die PIN der Werkstattkarte nur an die Person ausgeliefert wird, für die die Werkstatt-
karte ausgestellt wurde,
g) informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicher-
heitsrelevanten Vorfälle.
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
[r3.4]
Der D-CP:
a) erfüllt in seinem Betrieb die Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/
2002, aller hierfür relevanten sonstigen Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser D-MSA-Policy,
b) schließt – sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister handelt – einen Vertrag mit der
D-MSA ab, in dem er die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,
c) erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-MSA-Policy, der Root-Policy und der
gesetzlichen Regelungen erläutert wird,
d) weist der D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner Verpflichtungen im laufenden Betrieb in
geeigneter Weise nach,
e) gestattet der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle, die praktische Umsetzung seiner Verpflich-
tungen zu überprüfen,
f) informiert unverzüglich die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten
Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese einge-
brachten Schlüssel und Zertifikate.
[r3.5]
Der Karteninhaber/Antragsteller ist verpflichtet:
a) wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,
b) bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und Kartenarten zu machen,
c) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den vorgesehenen Zweck benutzt wird
und Missbrauch, insbesondere durch Dritte, verhindert wird,
d) sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,
e) beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwenden,
f) Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des jeweiligen privaten Schlüssels
oder den Verdacht darauf der jeweils zuständigen Stelle zu melden.
[r3.6]
Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen insbe-
sondere sicher, dass sie
a) die für sie relevanten Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002,
aller hierfür relevanten sonstigen Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dieser D-MSA-Po-
licy einhalten, nach bestem Wissen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik,
aa) dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringenden oder eingebrachten Schlüssel und
Zertifikate nur für deren ordnungsgemäße Zwecke im Rahmen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/
98 und VO (EG) 1360/2002 genutzt werden können,
ab) Vorkehrungen treffen, die Geheimhaltung der privaten Schlüssel bzw. geheimen Schlüssel wäh-
rend des gesamten Produktionsprozesses und während der gesamten Nutzungsdauer der Geräte
zu gewährleisten,
b) der D-MSA alle ggf. mit der Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der
Produktion und der Personalisierung ihrer Geräte beauftragten externen Dienstleister nennen und
diese zur Einhaltung der entsprechenden Anforderungen verpflichten. Sofern der Hersteller Aufgaben
an Dritte weitergibt, bleiben seine Rechte und Pflichten davon unberührt,
c) ein PS erstellen, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-MSA-Policy, der Root-Policy und der
gesetzlichen Regelungen erläutert wird,
d) der D-MSA oder einer von ihr autorisierten Stelle unverzüglich alle ihnen bekannt gewordenen sicher-
heitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit der Produktion, Personalisierung und Nutzung ihrer
Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate mitteilen,
e) der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet, die praktische Umsetzung seiner Verpflich-
tungen zu überprüfen,
f) sich einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach
dem BSI Zertifizierungsschema zu unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten
Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen
in Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.
[r3.7]
Hersteller von Kontrollgerätkarten oder Lieferanten – soweit sie IT-Sicherheitszertifikate erhalten ha-
ben – müssen sich für das Composite-Smartcard-Produkt einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Ver-
trauenswürdigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema unterziehen. Dies
beinhaltet die Überwachung der zertifizierten Composite-Smartcard-Produkte auf einer regelmäßigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 67
Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den Si-
cherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.
3.2 Besondere Rechtsvorschriften
Die D-CA/D-CP und die ggf. von ihr beauftragten externen Dienstleister erfüllen ihre Aufgaben im Ein-
klang mit geltendem Recht, insbesondere mit der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/
2002 und den zum Zwecke ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.
Die in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
[r3.8]
Datenschutz
Die D-CA/D-CP stellt sicher, dass im Rahmen ihres Einflussbereichs die Vorschriften des Bundesdaten-
schutzgesetzes und entsprechender weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften für den Umgang mit
personenbezogenen Daten eingehalten werden.
[r3.9]
Elektronische Signaturen
Die bei der D-CA produzierten Zertifikate dienen zur Verifizierung von Elektronischen Signaturen im Sinne
des Gesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz). Die Zertifikate
sind nicht qualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes. Die D-CA stellt sicher, dass sie und
die von ihr beauftragten externen Dienstleister die hieraus resultierenden Anforderungen (§ 14) des Sig-
naturgesetzes einhalten.
4 Practice Statement (PS)
[r4.1]
Die D-CA, der D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeits-
gebern erstellen und pflegen ein PS, in dem in Form von konkret umzusetzenden Maßnahmen dargestellt
wird, wie die Einhaltung dieser D-MSA-Policy, der Root-Policy und der für ihre Tätigkeit relevanten ge-
setzlichen Regelungen im Betrieb gewährleistet ist. Dieses PS enthält eine tabellarische Übersicht, aus
der ersichtlich wird, wo die Anforderungen dieser Policy im PS umgesetzt werden.
[r4.2]
Das PS muss alle externen Dienstleister und ihre konkreten Aufgaben benennen sowie darlegen, welche
der an die D-CA, den D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwin-
digkeitsgebern zu stellenden Anforderungen von diesen Dienstleistern einzuhalten sind.
[r4.3]
Das PS muss darlegen, wie die D-CA, der D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller
von Weg-/Geschwindigkeitsgebern ihren Informationspflichten nachkommen.
[r4.4]
Im PS muss ein Revisionsprozess beschrieben sein, der sicherstellt, dass das PS stets dem aktuellen
Stand der Gesetzgebung, der Technik und den aktuellen Gegebenheiten bei der D-CA, der D-CP, den
Herstellern von Fahrzeugeinheiten und den Herstellern von Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ihren ex-
ternen Dienstleistern entspricht.
[r4.5]
Die D-CA, der D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeits-
gebern legen der D-MSA ihr PS zur Genehmigung vor. Wesentliche Änderungen des PS bedürften eben-
falls der Genehmigung der D-MSA. Die D-CA, der D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die
Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen sicher, dass die D-MSA stets über die aktuelle Ver-
sion des PS verfügt.
[r4.6]
Das PS enthält eine genaue Auflistung von Ereignissen, die als Verdacht auf Schlüsselkompromittierung
angesehen werden. Diese Auflistung ist vertraulich zu behandeln.
Auf die Erstellung von einzelnen Practice-Statements durch die D-CIAs wird wegen der Anzahl von über
600 D-CIAs verzichtet. Entsprechende ergänzende Regelungen für die D-CIAs wurden in die Abschnitte 3
und 5 dieser D-MSA-Policy aufgenommen.
5 Karten- und Gerätemanagement
[r5.1]
Die D-CA stellt nach den Vorgaben der D-MSA und gemeinsam mit dieser innerhalb ihres Einflussbe-
reichs sicher, dass die von ihr produzierten Zertifikate und die von ihr ausgelieferten geheimen Schlüssel
entsprechend ihrem Verwendungszweck nur in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte eingebracht und
eingesetzt werden, die den Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/
2002 genügen.
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
[r5.2]
Die D-CA verweigert die Auslieferung von Schlüsseln und Zertifikaten, wenn die Gefahr eines Miss-
brauchs von Schlüsseln und Zertifikaten vorliegt.
[r5.3]
Die D-CIA gewährleistet die Einhaltung des von der D-MSA entsprechend den Vorgaben der VO (EG)
3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 definierten Antrags- und Auslieferungsverfahrens für
Kontrollgerätkarten.
[r5.4]
Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die Ausstellung von Ersatzkarten und die
Kartenerneuerung nur unter den in der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ge-
nannten Voraussetzungen erfolgt und dass die dafür vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden kön-
nen.
[r5.5]
Der D-CP stellt sicher, dass die Kontrollgerätkarten logisch entsprechend der Vorgaben der VO (EG)
3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 personalisiert werden. Dabei ist insbesondere die
Integrität der aufgebrachten Daten zu wahren.
[r5.6]
Die D-CA, der D-CP und die Hersteller stellen innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereiches sicher, dass
private und geheime Schlüssel in einer gesicherten Produktionsumgebung aufbewahrt und eingesetzt
werden.
[r5.7]
Die D-CIA stellt dem zentralen Register beim KBA die relevanten Daten zur Verfügung, damit nachvollzo-
gen werden kann, welche Karte welchem Inhaber/Nutzer ausgestellt wurde.
[r5.8]
Die D-CIA stellt sicher, dass personalisierte Karten innerhalb der durch die VO (EG) 3821/85, VO (EG)
2135/98 und VO (EG) 1360/2002 vorgegebenen Fristen sicher und nachvollziehbar an ihre Inhaber/Nutzer
ausgeliefert werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer personalisierten Karte an einen Inhaber/
Nutzer ist, dass dieser entweder bei Antragstellung und/oder bei Kartenübergabe persönlich identifiziert
wurde. Sofern Karten nicht auf eine natürliche Person ausgestellt werden, muss der Antragsteller und der
Empfänger der Karten eine ausreichende Legitimation nachweisen können.
[r5.9]
Der D-CP stellt sicher, dass Werkstattkarten mit einer PIN gemäß den Vorgaben der VO (EG) 3821/85,
VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ausgestattet werden.
[r5.10]
Die Generierung der PIN erfolgt in einem gegen unautorisierte Zugriffe abgesicherten System. Dieses
System verhindert, dass nachträglich eine Zuordnung von PIN und Werkstattkarte erfolgen kann. Die PIN
wird nach ihrer Generierung auf einem angeschlossenen Drucker ausgedruckt, in einem Briefumschlag
(PIN-Brief) verschlossen und nur an die Person ausgeliefert, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde.
Das zur PIN-Generierung und PIN-Brieferstellung benutzte System muss zumindest die Anforderungen
von ITSEC E3, Common Criteria EAL 4, FIPS 140-2 (oder 140-1) Level 3 oder höher [FIPS] oder einem
äquivalenten IT-Sicherheitskriterienwerk erfüllen oder nachweislich durch andere Maßnahmen eine
gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
[r5.11]
Die Versendung der PIN-Briefe muss getrennt von den personalisierten Karten erfolgen. Sie kann auf
normalem Postweg erfolgen.
[r5.12]
Die Rekonstruktion einer PIN ist auszuschließen.
6 Schlüsselmanagement in der D-CA
Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für den Umgang der D-CA mit folgendem Schlüsselmaterial (in
Klammern die in der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ggf. hierfür verwendeten
Kürzel):
• der öffentliche Schlüssel der Root-CA (EUR.PK),
• das Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK),
• symmetrische Schlüssel für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU),
• ggf. Transportschlüssel zur Kommunikation mit der Root-CA und
• ggf. eigene Transportschlüssel der D-CA.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 69
Die D-CA stellt die Vertraulichkeit und Integrität aller bei ihr erzeugten, verwendeten und/oder gespeicher-
ten nichtöffentlicher Schlüssel sicher und verhindert wirksam jeglichen Missbrauch dieser Schlüssel.
Hierzu hat sie besonders geeignete technische Systeme einzusetzen, die eine der folgenden Anforde-
rungen erfüllen:
• FIPS 140-2 (oder 140-1); Level 3 oder höher [FIPS],
• CEN Workshop Agreement 14176-2 [CEN],
• Zertifizierung nach EAL 4 oder höher [CC] in Verbindung mit ISO 15408 [CC] oder E3 oder höher
[ITSEC] auf der Grundlage eines Schutzprofils oder von Sicherheitsvorgaben („security targets“), die
die Anforderungen dieser D-MSA-Policy – basierend auf einer umfassenden Risikoanalyse – auch
infrastrukturelle und nichttechnische Sicherheitsmaßnahmen erfasst,
• äquivalente Sicherheitskriterien, die nachweislich eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
Ebenso ist aufzuzeigen, dass diese Systeme bei der D-CA in einer ausreichend sicheren Betriebsumge-
bung eingesetzt werden.
6.1 Öffentlicher Schlüssel der Root-CA (EUR.PK)
[r6.1]
Die D-CA stellt sicher, dass in ihrem laufenden Betrieb Integrität und Verfügbarkeit des Schlüssels EUR.PK
sichergestellt sind.
[r6.2]
Der D-CP und die Hersteller stellen sicher, dass EUR.PK in alle Kontrollgerätkarten und Fahrzeugeinhei-
ten in ihrem Einflussbereich eingebracht werden.
6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK)
[r6.3]
Die D-CA muss verschiedene Mitgliedstaatenschlüsselpaare für die Produktion von Zertifikaten für Fahr-
zeugeinheiten (unbegrenzte Gültigkeit) und öffentlichen Schlüssel-Zertifikaten für Kontrollgerätkarten (be-
grenzte Gültigkeit) besitzen.
[r6.4]
Die D-CA stellt sicher, dass MS.SK ausschließlich zur Erstellung von Zertifikaten für Kontrollgerätkarten,
Fahrzeugeinheiten und für die Produktion des ERCA-Zertifikatsantrags (KCR) verwendet wird. Dies bein-
haltet insbesondere die Geheimhaltung des privaten Schlüssels MS.SK.
[r6.5]
Die Erzeugung des D-CA-Schlüsselpaars darf nur bei aktiver Mitwirkung von mindestens drei unter-
schiedlichen Personen innerhalb der D-CA erfolgen. Eine dieser Personen muss die Rolle des CA-Admi-
nistrators einnehmen, die beiden anderen müssen jeweils eine andere der in dieser D-MSA-Policy be-
schriebenen Rollen wahrnehmen.
[r6.6]
Die D-CA sollte – im Rahmen der Vorgaben der Root-Policy – eine angemessene Anzahl von Ersatz-
Schlüsselpaaren mit den zugehörigen Zertifikaten vorhalten, um bei Nichtverfügbarkeit des aktuellen
Schlüssels einen schnellen Schlüsselwechsel auch ohne aktive Mitwirkung der Root-CA durchführen
zu können. Sollten mehrere aktuelle Schlüsselpaare vorliegen, stellt die D-CA sicher, dass stets der
richtige Schlüssel verwendet wird.
[r6.7]
Jeder private Schlüssel MS.SK darf höchstens zwei Jahre eingesetzt werden. Nach Ende seiner Verwen-
dungsdauer ist er von der D-CA so zu vernichten, dass ein künftiger Gebrauch oder Missbrauch ausge-
schlossen ist.
[r6.8]
Die Gültigkeitsdauer der öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel MS.PK ist unbegrenzt.
[r6.9]
Die D-CA hat den privaten Schlüssel und alle Ersatzschlüssel durch technisch-organisatorische Maß-
nahmen wirksam vor Missbrauch, Veränderung und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen.
[r6.10]
Die D-CA verhindert durch technisch-organisatorische Maßnahmen wirkungsvoll, dass ein Zugriff auf
MS.SK durch eine einzelne Person allein erfolgen kann („4-Augen-Prinzip“).
[r6.11]
Es findet keine Schlüsselhinterlegung von MS.SK statt, d. h. einschließlich Geräteschlüssel.
[r6.12]
Das PS der D-CA soll eine explizite Vorgehensweise für den Fall enthalten, dass eine Kompromittierung
von MS.SK stattgefunden hat oder der begründete Verdacht dazu besteht. Diese Vorgehensweise soll
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
auch Anweisungen an externe Dienstleister und Informationen an Kartenbesitzer und Gerätehersteller
enthalten.
Im Falle, dass die Schlüssel EUR.SK, MS.SK, Km, KmWC, KmVU kompromittiert wurden oder der begrün-
dete Verdacht dazu besteht, sind die D-MSA und die Root-CA unverzüglich zu informieren.
In anderen Fällen von Schlüsselkompromittierung oder des begründeten Verdachts der Schlüsselkom-
promittierung sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die betroffenen Institutionen zu informieren.
[r6.13]
Die D-CA stellt in Kooperation mit der Root-CA sicher, dass sie zu jedem Zeitpunkt über ein gültiges
Schlüsselpaar (MS.SK, MS.PK) mit zugehörigem Zertifikat verfügt.
[r6.14]
Die D-CA reicht die öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel zur Zertifikation bei der ERCA ein in Form des
Zertifikatsantrags (KCR), wie in Anhang A der Digital Tachograph System European Root Policy beschrie-
ben.
[r6.15]
Die D-CA erkennt den öffentlichen ERCA-Schlüssel in dem in Anhang B der Digital Tachograph System
European Root Policy beschriebenen Auslieferungsformat an.
[r6.16]
Die D-CA verwendet für den Schlüssel- und Zertifikatetransport die physikalischen Medien, die im An-
hang C der Digital Tachograph System European Root Policy beschrieben sind.
6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU)
[r6.17]
Die D-CA fordert bei Bedarf von der Root-CA die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel Km, KmWC,
KmVU an. Für Anforderung und Auslieferung dieser Schlüssel zwischen Root-CA und D-CA sind die Be-
stimmungen der Root-CA einzuhalten.
[r6.18]
Die D-CA stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Schlüssel KmWC und KmVU nur an die
hierfür vorgesehenen Empfänger weitergegeben werden und sichert diese Weitergabe durch geeignete
Maßnahmen. Die D-MSA überwacht die Sicherheitsmaßnahmen der D-CA.
Die D-CA stellt sicher, dass der Schlüssel Km nicht weitergegeben wird.
[r6.19]
Im Falle, dass eine Kompromittierung eines der Schlüssel KmWC oder KmVU oder insbesondere von Km
stattgefunden hat oder dass der begründete Verdacht hierauf vorliegt, informiert die D-CA unverzüglich
die D-MSA und die Root-CA von diesem Sachverhalt.
[r6.20]
Die D-CA fordert die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel unter Verwendung des Protokolls der
Schlüsselauslieferungsanforderung (KDR), beschrieben in Anhang D der ERCA-Policy, bei der ERCA an.
6.4 Transportschlüssel der Root-CA
[r6.21]
Für den Fall, dass die Root-CA der D-CA zur Absicherung der gegenseitigen Kommunikation kryptogra-
phische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam
zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.
6.5 Eigene Transportschlüssel der D-CA
[r6.22]
Für den Fall, dass die D-CA ihren Kommunikationspartnern (etwa Personalisierer, Gerätehersteller ...) zur
Absicherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist
deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirk-
sam zu verhindern.
Die D-CA verpflichtet ihre Kommunikationspartner dazu, in deren Einflussbereich gleichwertige Sicher-
heitsvorkehrungen zum Schutz der Schlüssel zu treffen.
7 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel
Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für die Erzeugung und den Umgang mit asymmetrischen krypto-
graphischen Schlüsseln für Kontrollkarten und Kontrollgeräte und die zugehörigen Zertifikate. Anforde-
rungen für die symmetrischen Schlüssel Km, KmWC, KmVU finden sich in Abschnitt 6.3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 71
7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung
[r7.1]
D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass Initialisierung,
Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte in besonders abgesicherten Produk-
tionsumgebungen erfolgen. Der Zutritt zu diesen Bereichen muss wirksam beschränkt und kontrollierbar
sein. Die Administration der entsprechenden Systeme muss die Anwesenheit von mindestens zwei ge-
mäß Rollenkonzept verantwortlichen Personen erfordern.
Jeder Zutritt zu den Systemen, jeder Zugriff auf die Systeme sowie alle von den Systemen vorgenomme-
nen Aktionen müssen revisionssicher so protokolliert werden, dass die Verfügbarkeit und Integrität der
Protokollierung auch im Falle einer Schlüsselkompromittierung sichergestellt ist.
[r7.2]
D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass bei der Initiali-
sierung, Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte sicherheitskritische Infor-
mationen wie private Schlüssel u. Ä. entsprechend der Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
2135/98 und VO (EG) 1360/2002 und der D-MSA-Policy geschützt werden.
[r7.3]
Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, die übernommenen Aufgaben vollständig ge-
trennt von ihren sonstigen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienst-
leister auch für die CAs anderer Mitgliedstaaten Aufgaben übernimmt.
Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, ihre Tätigkeit gemäß [r7.1] revisionssicher zu
protokollieren und der D-MSA auf Anforderung Einblick in die Protokollierung zu gestatten.
[r7.4]
Die bei der Personalisierung von Karten und Kontrollgeräten aufgenommenen Protokollierungen müssen
eine Zuordnung der jeweiligen Aktion zur zugehörigen Karten-/Gerätenummer und zum zugehörigen Zer-
tifikat erlauben.
7.2 Schlüsselerzeugung
[r7.5]
D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die Erzeugung
der Schlüssel in einer besonders abgesicherten Produktionsumgebung erfolgt, die insbesondere die Ge-
heimhaltung des jeweiligen privaten Schlüssels gewährleistet. Für die dabei einzusetzenden Geräte gel-
ten die gleichen Anforderungen wie für die zur Erzeugung des Schlüsselpaars der D-CA eingesetzten
Geräte.
[r7.6]
D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass private Schlüs-
sel unmittelbar nach ihrer Einbringung in die jeweiligen Karten oder Geräte dauerhaft aus den Speichern
der Schlüsselerzeugungs- und Personalisierungssysteme gelöscht werden, sofern die Schlüsselgenerie-
rung nicht direkt im Chip erfolgt.
[r7.7]
Die D-CA stellt sicher, dass innerhalb ihres Verantwortungsbereiches das Auftreten von Schlüsseldupli-
katen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
[r7.8]
Die Schlüsselerzeugung kann auf Vorrat erfolgen („Batch-Verfahren“), sofern durch technisch-organisa-
torische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Missbrauch der vorgehaltenen Schlüsselpaare wirksam
verhindert wird. Der Schlüsselvorrat darf die Produktionsmenge eines Monats nicht überschreiten.
7.3 Schlüsselverwendung
[r7.9]
D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die jeweiligen
privaten Schlüssel ausschließlich zum Zwecke ihrer Bestimmung gemäß der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
2135/98 und VO (EG) 1360/2002 genutzt werden können. Dies schließt insbesondere ein, dass nach
Beendigung des Personalisierungsvorgangs keine Kopien dieser Schlüssel außerhalb der gesicherten
Umgebungen der Kontrollkarten und Kontrollgeräte existieren.
[r7.10]
Der D-CP stellt innerhalb seines Einflussbereiches sicher, dass nur solche Karten ausgeliefert werden, bei
denen optische und logische Personalisierung jeweils korrekt auf den Karteninhaber verweisen.
[r7.11]
Von den geheimen Mitgliedstaatenschlüsseln kann ein Backup gefertigt werden unter Verwendung einer
Schlüsselwiederherstellungsprozedur im mind. 4-Augen-Prinzip.
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
[r7.12]
Die D-CA und der D-CP stellen innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass private Schlüssel nach
Ablauf der Nutzungsdauer einer Kontrollgerätkarte nicht weiter genutzt werden können.
8 Zertifikatsmanagement
Dieser Abschnitt enthält Anforderungen an die Erstellung und Verwendung der von der D-CA erzeugten
Zertifikate während des Lebenszyklus der betreffenden Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.
8.1 Registrierung
[r8.1]
Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass vor der Ausstellung eines Zertifikats eine
ordnungsgemäße Registrierung des D-CP bzw. des Herstellers von Fahrzeugeinheiten in den dafür zu-
ständigen Stellen stattgefunden hat.
[r8.2]
Insbesondere stellt dabei der D-CP sicher, dass die Registrierungsdaten eine eindeutige Zuweisung der
„Certificate Holder Reference“ nach Anforderung CSM_017 aus Anlage 11 zu Anhang I (B) der VO (EG)
2135/98 ermöglicht.
[r8.3]
Sofern die Schlüsselgenerierung außerhalb der D-CA stattfindet, erstellt die D-CA das beantragte Zerti-
fikat nur dann, wenn der D-CP bzw. der Hersteller von Fahrzeugeinheiten gemäß einem vorab verein-
barten Verfahren nachgewiesen hat, dass er über den zugehörigen privaten Schlüssel verfügt. Der private
Schlüssel soll dabei die gesicherte Umgebung der Schlüsselgenerierung nicht verlassen.
8.2 Zertifikatserteilung
[r8.4]
Die D-CA erstellt Zertifikate nur dann, wenn ein ordnungsgemäßer Zertifikatsantrag einer dafür bevoll-
mächtigten Stelle vorliegt und wenn bei der Antragstellung alle Anforderungen der VO (EG) 3821/85,
VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 und aller damit zusammenhängender Rechtsvorschriften und
Vereinbarungen eingehalten worden sind.
Bei einem automatisierten Verfahren ist eine Zertifikatserstellung durch manuellen Eingriff in das System
auszuschließen.
[r8.5]
Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr erstellten Zertifikate nur an den
D-CP bzw. den Hersteller von Fahrzeugeinheiten übermittelt werden.
[r8.6]
Die D-CA erstellt Zertifikate nur für solche Geräte und Karten, für die eine Bauartgenehmigung ausgestellt
wurde.
[r8.7]
Schlüsselzertifikats-Anforderungen, die auf dem Transport von geheimen Schlüsseln beruhen, sind nicht
erlaubt.
8.3 Zertifikatgültigkeit
[r8.8]
Die Gültigkeitsdauer der von der D-CA ausgestellten Zertifikate soll die maximale Verwendungsdauer der
zugehörigen Karten bzw. Geräte nicht überschreiten. Zertifikate für:
• Fahrerkarten sollen nicht länger als 5 Jahre,
• Werkstattkarten nicht länger als 1 Jahr,
• Kontrollkarten nicht länger als 5 Jahre,
• Unternehmenskarten nicht länger als 5 Jahre
gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der jeweiligen Karte gelten.
Zertifikate für Fahrzeugeinheiten haben eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.
8.4 Zertifikatinhalte und -formate
[r8.9]
Inhalte und Formate der von der D-CA erstellten Zertifikate entsprechen den Anforderungen der VO (EG)
3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, insbesondere den in Anlage 11 zum Anhang I (B)
genannten Spezifikationen.
Die D-CA produziert alle von ihr erstellten Zertifikate mit dem privaten Signaturschlüssel (MS.SK).
Die D-MSA stellt sicher, das der Key Identifier (KID) und Modulus (n) von Schlüsseln, die der ERCA zur
Zertifizierung und für die Anforderung von Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel vorgelegt werden, ein-
malig innerhalb des Einflussbereichs der D-CA sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 73
8.5 Informationspflichten der D-CA
[r8.10]
Die D-CA übergibt alle Zertifikatsdaten an D-CP und Hersteller, so dass Zertifikate, Geräte bzw. Karten
und Karteninhaber miteinander verknüpft werden.
[r8.11]
Sofern bestimmte Stellen ein berechtigtes Interesse an speziellen, nicht öffentlichen Informationen zur
Tätigkeit der D-CA oder ihrer externen Auftragnehmer haben und keine Vorschriften oder keine Sicher-
heitsbedenken dieser Auskunftserteilung entgegenstehen, stellt die D-CA diese Informationen in Abstim-
mung mit der D-MSA schnellstmöglich und korrekt zur Verfügung.
[r8.12]
Das Betriebskonzept der D-CA ist vertraulich zu behandeln. Informationen daraus dürfen in Absprache
mit der D-MSA vor Ort bei der D-CA eingesehen, wenn ein nachgewiesenes, berechtigtes Interesse vor-
liegt und die Vertraulichkeit der Informationen auch beim Empfänger hinreichend geschützt ist.
[r8.13]
Die D-CA führt die Zertifikatstatusinformationen und stellt sie zur Verfügung.
9 Informations-Sicherheit
9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS)
[r9.1]
Die D-CA/der D-CP und alle ggf. von ihr beauftragten Dienstleister etablieren ein geeignetes Informati-
ons-Sicherheitsmanagement-System (ISMS), durch das die informationstechnische Sicherheit aller für
die Aufgaben der D-CA/des D-CP relevanten Tätigkeiten dauerhaft gewährleistet ist.
Die Vorgehensweisen sollen den Anforderungen von [ISO] 27001:2006 sowie [GSHB] genügen.
[r9.2]
Die D-CA/der D-CP stellt sicher, dass für alle im Zusammenhang mit der D-CA/des D-CP relevanten
IT-Systeme und Informationen eine Schutzbedarfsfeststellung nach [GSHB] durchgeführt wird.
[r9.3]
Für die Tätigkeit der D-CA/des D-CP ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Dieses Konzept ist mit dem
Betriebskonzept abzustimmen.
[r9.4]
Erstellung und Aktualisierung des Betriebskonzepts sind Bestandteil des Informations-Sicherheitsma-
nagements.
9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept
Der folgende Abschnitt stellt innerhalb des Sicherheitskonzepts besonders zu beachtende Gesichts-
punkte zusammen. Er ist nicht als abschließende Aufzählung von dessen Inhalten gedacht.
[r9.5]
Die D-CA/der D-CP stellt sicher, dass nur zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal mit den
erforderlichen Tätigkeiten betraut wird. Dies gilt auch für das Personal bei externen Auftragnehmern.
[r9.6]
Die für die Tätigkeit der D-CA/des D-CP und ggf. externer Dienstleister eingesetzten IT-Systeme müssen
so betrieben werden, dass mögliche Schädigungen durch Viren und andere schadhafte Codes weitest-
gehend verhindert sowie die möglichen Folgen von Schäden und Störungen minimiert werden.
Die Systeme müssen über wirksame Zugangskontrollen verfügen und insbesondere die in dieser Policy
und den zugehörigen Sicherheits- und Betriebskonzepten beschriebenen Rollenkonzepte wirksam im-
plementieren.
[r9.7]
Die Initialisierung von Systemen, die den privaten Signaturschlüssel der D-CA oder die geheimen sym-
metrischen Schlüssel KmVU, KmWC oder Km enthalten, darf nur in Kooperation von zwei Personen erfol-
gen, welches durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird.
[r9.8]
Die D-CA/der D-CP soll für ihre/seine Aufgaben vertrauenswürdige Systeme und Software einsetzen, die
durch geeignete Maßnahmen wirksam gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.
Sofern speziell entwickelte Soft- oder Hardware eingesetzt wird, müssen die relevanten Sicherheitsvor-
gaben bereits im Entwicklungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Bei allen Veränderungen der eingesetzten Soft- und Hardware müssen dokumentierte Kontrollmechanis-
men umgesetzt werden.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
[r9.9]
Die innerhalb der D-CA/des D-CP eingesetzten Netzwerke und die dort gespeicherten und verarbeiteten
Daten sind durch besondere Schutzmechanismen (wie z. B. Firewalls) gegen externe Zugriffe zu schüt-
zen.
[r9.10]
Alle sicherheitsrelevanten Aktionen und Prozesse auf den für die Tätigkeit der D-CA/des D-CP relevanten
IT-Systemen sind so zu protokollieren, dass sich der zugehörige Zeitpunkt und die entsprechenden Per-
sonen mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen lassen. Dazu gehören zumindest:
• das Einrichten von Benutzerbereichen (Accounts),
• alle Transaktions-Anforderungen (Account des Anfordernden, Typ, Status (erfolgreich/nicht erfolg-
reich), Gründe für das Fehlschlagen usw.),
• Software-Installationen und -Updates,
• Hardware-Modifikationen,
• Herunterfahren und Neustarts des Systems,
• Zugriff auf Audits und Archive.
[r9.11]
Die Protokolle sind gegen Veränderung und unberechtigten Zugriff zu schützen. Sie sollen regelmäßig
und anlassbezogen ausgewertet und analysiert werden.
[r9.12]
Die Protokolldaten sollen für mindestens 7 Jahre so aufgehoben werden, dass eine Auswertung während
dieser Zeitspanne jederzeit möglich ist.
[r9.13]
Die D-CA/der D-CP erstellt einen Notfallplan, in dem das Verhalten bei schwerwiegenden Notfällen wie
einer Schlüsselkompromittierung oder beim Verlust oder Ausfall von relevanten Daten und/oder IT-Syste-
men festgelegt ist.
[r9.14]
Die D-CA/der D-CP gewährleistet einen ausreichenden infrastrukturellen und physischen Schutz ihrer/
seiner Daten und IT-Systeme. Dieser umfasst insbesondere einen ausreichenden Zutrittsschutz für si-
cherheitsrelevante Bereiche.
Bereiche, in denen private und geheime Schlüssel erzeugt, aufbewahrt und verarbeitet werden, müssen
durch besondere Maßnahmen geschützt werden.
9.3 Rollentrennung
[r9.15]
Durch die Einrichtung von Rollenkonzepten soll verhindert werden, dass einzelne Personen Sicherheits-
vorkehrungen der D-CA/des D-CP umgehen. Hierzu werden den einzelnen Rollen jeweils beschränkte
Rechte und Pflichten zugewiesen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den konkreten Abläufen bei der
D-CA/dem D-CP ab und bleibt dem Betriebskonzept der D-CA/des D-CP vorbehalten.
Folgende Rollen sind in der D-CA aber mindestens vorzusehen:
• D-CA-Verantwortlicher (CA-R)
• PIN-Verwalter (PV)
• IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO)
Keine Person der vorstehenden Rollen darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.
• CA-Administrator (CAA)
• Key-Manager (KM)
Jede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen; mindestens ein Vertreter ist zu benen-
nen.
Folgende Rollen sind beim D-CP aber mindestens vorzusehen:
• D-CP-Verantwortlicher (CP-R)
• System Administrator (SysAdmin)
• IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO)
• Key-Manager (KM)
Keine Person darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.
Jede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen; mindestens ein Vertreter ist zu benen-
nen.
Die Inhaber dieser Rollen sind von den IT-Systemen der D-CA/des D-CP zuverlässig zu authentifizieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 75
[r9.16]
Die CA-R/CP-R-Rolle umfasst:
• Er ist für den sicheren und störungsfreien Betrieb der D-CA bzw. des D-CP als Organisation zuständig.
• Er vertritt die Organisation nach außen und ist in der D-CA/D-CP-Organisation weisungsbefugt.
• Er ist nicht direkt an der Realisierung von Geschäftsprozessen beteiligt, sondern neben der Gesamt-
leitung der D-CA/des D-CP verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung von Sicherheitsmaß-
nahmen.
• Er übernimmt die Verantwortung für das Change-Management.
[r9.17]
Die KM-Rolle umfasst:
• die sichere Durchführung der Key-Management-Prozesse,
• die Erzeugung, Zertifizierung, Verwaltung und Löschung der asymmetrischen Schlüssel der D-CA/des
D-CP sowie der symmetrischen Schlüssel, die zur Verschlüsselung von Daten der Kontrollgeräte bzw.
Werkstattkarten dienen.
Die Rolle Key-Manager kann nur im 4-Augen-Prinzip umgesetzt werden.
[r9.18]
Die CAA-Rolle umfasst:
• Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der technischen Systeme und Netzwerkkomponenten
der D-CA.
[r9.19]
Die PV-Rolle umfasst:
• die alleinige Kenntnis über die PIN, die den Zugriff auf die Mitgliedstaatenschlüssel und den Zugriff auf
die symmetrischen Schlüssel sichert,
• Mitwirkung bei der Schlüsselgenerierung,
• Mitwirkung bei allen Aktivitäten der D-CA, bei denen ein Zugriff auf die Mitgliedstaatenschlüssel oder
den symmetrischen Schlüssel für die Verschlüsselung der Bewegungsgeber-Daten notwendig ist (z. B.
Schlüsselgenerierung, Inbetriebnahme der Schlüssel, Schlüsselerneuerung).
[r9.20]
Die SysAdmin-Rolle umfasst:
• Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der Netzwerkkomponenten und der IT-Systeme des D-
CP (Installation, Konfiguration, Administration, Update, Backup, Wiederherstellung).
[r9.21]
Die ISSO-Rolle umfasst:
• die Überwachung der Sicherheit aller Geschäftsprozesse im Detail und die Auswertung der Sicher-
heitsmaßnahmen,
• die Überwachung aller anderen Rollen, die Umsetzung der Security Policy, das Change-Management
bzw. die Realisierung der Geschäftsprozesse und Anweisungen innerhalb der D-CA/D-CP-Organisa-
tion,
• die Verantwortung zur Durchführung der Audits, die regelmäßig innerhalb der D-CA/D-CP-Organisa-
tion vorgenommen werden müssen,
• die Verantwortung für die Erstellung und Pflege des Sicherheitskonzeptes,
• die Teilnahme an der Mitgliedstaatenschlüssel-Generierung.
[r9.22]
Sofern die D-CA/der D-CP Teile ihrer/seiner Aufgaben an externe Dienstleister überträgt, müssen diese
ein ihren Aufgaben entsprechendes Rollenkonzept einrichten.
10 Beendigung des D-CA/D-CP-Betriebs
10.1 Verantwortlichkeit der D-MSA
Die D-MSA entscheidet über eine Verlegung der D-CA/D-CP-Verantwortlichkeit. Dafür muss die D-MSA
eine neue D-CA/D-CP benennen. Um diese Verlegung durchzuführen, müssen die folgenden Punkte er-
füllt werden.
[r10.1]
Die D-MSA stellt sicher, dass die Übertragung der Aufgaben und Pflichten an die neue D-CA/D-CP in
geeigneter Art und Weise zu erfolgen hat.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
[r10.2]
Die alte D-CA/D-CP muss alle vorhandenen D-CA/D-CP-Schlüssel an die neue D-CA/D-CP übertragen.
Die Art und Weise wird durch die D-MSA bestimmt.
[r10.3]
Kopien von Schlüsseln jeglicher Art, die in Zusammenhang mit der alten D-CA/D-CP gebracht werden
können oder nicht transferiert werden konnten, müssen vernichtet werden.
11 Überprüfungen des Betriebs
11.1 D-CA
[r11.1]
Die D-MSA stellt die Durchführung von regelmäßigen und anlassbezogenen unabhängigen Überprüfun-
gen des Betriebs der D-CA sicher. Eine entsprechende Überprüfung soll mindestens einmal jährlich er-
folgen. Die D-MSA kann externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen.
Bei Überprüfungen des D-CA-Betriebs muss insbesondere die Übereinstimmung des laufenden Betriebs
mit den relevanten Rechtsvorschriften, mit der D-MSA-Policy sowie mit dem aktuellen Betriebskonzept
und dem aktuellen IT-Sicherheitskonzept verifiziert werden.
Von der D-CA ggf. beauftragte externe Dienstleister sind in die Überprüfung einzubeziehen.
[r11.2]
Die D-MSA stellt sicher, dass die Sicherheit des Betriebs des D-CA durch die Überprüfungen nicht be-
einträchtigt wird. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Ergebnisse der Überprüfungen Unbefugten nicht
zugänglich gemacht werden.
Sie verpflichtet ggf. externe Dienstleister zur Verschwiegenheit.
[r11.3]
Die D-MSA fasst die Ergebnisse der Überprüfung in einem Bericht zusammen, der die Abhilfemaßnahmen
definiert, einschließlich eines Implementierungsplanes, der erforderlich ist, um die Verpflichtungen der
D-MSA zu erfüllen. Der Bericht ist in englischer Sprache an die ERCA zu leiten.
[r11.4]
Sofern Überprüfungen der D-CA Schwachstellen oder Abweichungen offengelegt haben, veranlasst die
D-MSA die D-CA, diese zu beseitigen. Die D-CA berichtet der D-MSA unverzüglich über Einleitung und
Abschluss dieser Maßnahmen. Die D-MSA kann eine unabhängige Überprüfung des Erfolgs dieser Maß-
nahmen anordnen.
11.2 D-CP und Hersteller von Fahrzeugeinheiten sowie Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern
[r11.5]
Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere der deutschen D-MSA-Policy sind nachzuwei-
sen durch
• ein Zertifikat von einem vom BSI oder vergleichbaren EU-Behörden akkreditierten Prüflabor,
• mindestens einmal jährliche Audits.
Die Kosten trägt der Hersteller bzw. der D-CP.
[r11.6]
Anlassbezogene Audits im Zusammenhang mit der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/
2002 können jederzeit von der D-MSA und der D-CA verlangt werden. Sollten Unregelmäßigkeiten nach-
gewiesen werden, trägt der Hersteller bzw. D-CP die Kosten. Andernfalls trägt die veranlassende Auf-
sichtsstelle die Kosten.
12 Änderungen und Anpassungen der D-MSA-Policy
[r12.1]
Anträge zur Änderung der D-MSA-Policy sind an die D-MSA zu richten, die darüber entscheidet und im
positiven Fall in angemessener Frist geeignete Maßnahmen zu treffen hat.
13 Übereinstimmung mit der ERCA-Policy
Die Anforderungen für die D-MSA-Policy sind in der ERCA-Policy in § 5.3 beschrieben. Die nachstehende
Tabelle stellt die Verbindung zwischen den in der ERCA-Policy formulierten Anforderungen und den An-
forderungen der D-MSA-Policy dar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 77
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-MSA-Policy
ERCA policy
1. § 5.3.1 The MSA Policy shall identify the entities in charge of § 1.1 Zuständige Organisationen
operations.
2. § 5.3.2 The MSCA key pairs for equipment key certification and § 6 Schlüsselmanagement in der
for motion sensor key distribution shall be generated D-CA (Absatz 2)
and stored within a device which either:
• is certified to meet the requirements identified in
FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [10];
• is certified to be compliant with the requirements
identified in the CEN Workshop Agreement 14167-
2 [11];
• is a trustworthy system which is assured to EAL4
or higher in accordance with ISO 15408 [12]; to
level E3 or higher in ITSEC [13]; or equivalent se-
curity criteria. These evaluations shall be to a pro-
tection profile or security target,
• is demonstrated to provide an equivalent level of
security.
3. § 5.3.3 Member State Key Pair generation shall take place in a § 6 Schlüsselmanagement in der
physically secured environment by personnel in trusted D-CA (Absatz 3)
roles under, at least dual control.
§ 6 Schlüsselmanagement in der
D-CA [r6.5]
§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
(MS.SK, MS.PK) [r6.10]
§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]
§ 9.2 Besondere Anforderungen an
das Sicherheitskonzept [r9.7]
4. § 5.3.4 The Member State Key Pairs shall be used for a period § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
of at most two years starting from certification by the (MS.SK, MS.PK) [r6.7]
ERCA.
5. § 5.3.5 The generation of new Member State Key Pairs shall § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
take into account the one month turnaround time (MS.SK, MS.PK) [r6.13]
required for certification by the ERCA
6. § 5.3.6 The MSA shall submit MSCA public keys for certifi- § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
cation by the ERCA using the key certification request (MS.SK, MS.PK) [r6.14]
(KCR) protocol described in Annex A.
7. § 5.3.7 The MSA shall request motion sensor master keys from § 6.3 Symmetrische Schlüssel
the ERCA using the key distribution request (KDR) für Werkstattkarten und Weg-/
protocol described in Annex D. Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC,
KmVU) [r6.20]
8. § 5.3.8 The MSA shall recognise the ERCA public key in the § 6.2 Schlüsselpaar der
distribution format described in Annex B. D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.15]
9. § 5.3.9 The MSA shall use the physical media for key and § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
certificate transport described in Annex C. (MS.SK, MS.PK) [r 6.16]
10. § 5.3.10 The MSA shall ensure that the Key Identifier (KID) and § 8.4 Zertifikatinhalte und
modulus (n) of keys submitted to the ERCA for -formate [r8.9]
certification are unique within the domain of the MSCA.
11. § 5.3.11 The MSA shall ensure that expired keys are not used for § 6.2 Schlüsselpaar der
any purpose. The Member State private key shall be D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.7]
either:
destroyed so that the private key cannot be recovered
or
retained in a manner preventing its use.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-MSA-Policy
ERCA policy
12. § 5.3.12 The MSA shall ensure that an equipment RSA key is § 7.1 Allgemeine Anforderungen,
generated, transported, and inserted into the equip- Protokollierung [r7.1]
ment, in such a way as to preserve its confidentiality
§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.5]
and integrity. For this purpose, the MSA shall
• ensure that any relevant prescription mandated by
security certification of the equipment is met;
• ensure that both generation and insertion (if not
onboard) takes place in a physically secured envi-
ronment;
• unless key generation was covered by the security
certification of the equipment, ensure that speci-
fied and appropriate cryptographic key generation
algorithms are used.
The last two of these requirements on generation shall
be met by generating equipment keys within a device
which either:
a) is certified to meet the requirements identified in
FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];
b) is certified to be compliant with the requirements
identified in the CEN Workshop Agreement 14167-
2 [10];
c) is a trustworthy system which is assured to EAL4
or higher in accordance with ISO 15408 [11]; to
level E3 or higher in ITSEC [12]; or equivalent se-
curity criteria. These evaluations shall be to a pro-
tection profile or security target;
d) is demonstrated to provide an equivalent level of
security.
13. § 5.3.13 The MSA shall ensure confidentiality, integrity and § 5 Karten- und Gerätemanagement
availability of the private keys generated, stored and [r5.6]
used under control of the MSA Policy.
§ 6 Schlüsselmanagement in der
D-CA (Absatz 2)
§ 7.1 Allgemeine Anforderungen,
Protokollierung [r7.2]
14. § 5.3.14 The MSA shall prevent unauthorised use of the private § 7.1 Allgemeine Anforderungen,
keys generated, stored and used under control of the Protokollierung (Absatz 2)
MSA Policy.
§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
(MS.SK, MS.PK) [r6.9]
§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.8]
15. § 5.3.15 The Member State private keys may be backed up § 7.3 Schlüsselerzeugung [r7.11]
using a key recovery procedure requiring at least dual
control.
16. § 5.3.16 Key certification requests that rely on transportation of § 8.2 Zertifikatserteilung [r8.7]
private keys are not allowed.
17. § 5.3.17 Key escrow is strictly forbidden. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
(MS.SK, MS.PK) [r6.11]
18. § 5.3.18 The MSA shall prevent unauthorised use of its motion § 6.3 Symmetrische Schlüssel für
sensor keys. Werkstattkarten und Weg-/
Geschwindigkeitsgeber
(Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
19. § 5.3.19 The MSA shall ensure that the motion sensor master § 6 Schlüsselmanagement in der
key (Km) is used only to encrypt motion sensor data for D-CA (Absatz 2)
the purposes of motion sensor manufacturers. The data
to be encrypted is defined in the ISO / IEC 16844-3
standard [7].
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 79
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-MSA-Policy
ERCA policy
20. § 5.3.20 The motion sensor master key (Km) shall never leave § 6.3 Symmetrische Schlüssel für
the secure and controlled environment of the MSA. Werkstattkarten und Weg-/
Geschwindigkeitsgeber
(Km, KmWC, KmVU)
[r 6.18]
21. § 5.3.21 The MSA shall forward the workshop card motion § 6.3 Symmetrische Schlüssel für
sensor key (KmWC) to the component personaliser Werkstattkarten und Weg-/
(in this case, the card personalisation service), by Geschwindigkeitsgeber
appropriately secured means, for the sole purpose of (Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
insertion into workshop cards.
22. § 5.3.22 The MSA shall forward the vehicle unit motion sensor § 6.3 Symmetrische Schlüssel für
key (KmVU) to the component personaliser (in this case, Werkstattkarten und Weg-/
a vehicle unit manufacturer), by appropriately secured Geschwindigkeitsgeber
means, for the sole purpose of insertion into vehicle (Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
units.
23. § 5.3.23 The MSA shall maintain the confidentiality, integrity and § 6 Schlüsselmanagement in der
availability of its motion sensor key copies. D-CA (Absatz 2)
24. § 5.3.24 The MSA shall ensure that its motion sensor key copies § 6 Schlüsselmanagement in der
are stored within a device which either: D-CA (Absatz 2)
a) is certified to meet the requirements identified in
FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];
b) is a trustworthy system which is assured to EAL4
or higher in accordance with ISO 15408 [11]; to
level E3 or higher in ITSEC [12]; or equivalent se-
curity criteria. These evaluations shall be to a pro-
tection profile or security target.
25. § 5.3.25 The MSA shall possess different Member State Key § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
Pairs for the production of vehicle unit and tachograph (MS.SK, MS.PK) [r6.3]
card equipment public key certificates.
§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]
26. § 5.3.26 The MSA shall ensure availability of its equipment § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
public key certification service. (MS.SK, MS.PK) [r6.6]
27. § 5.3.27 The MSA shall only use the Member State Private Keys § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
for: (MS.SK, MS.PK) [r6.4]
a) the production of Annex I(B) equipment key certi-
ficates using the ISO / IEC 9796-2 digital signature
algorithm as described in Annex I(B) Appendix 11
Common Security Mechanisms [6];
b) production of the ERCA key certification request
as described in Annex A;
c) issuing Certificate Revocation Lists if this method
is used for providing certificate status information
(see 5.3.30).
28. § 5.3.28 The MSA shall sign equipment certificates within the § 6 Schlüsselmanagement in der
same device used to store the Member State Private D-CA (Absatz 2)
Keys (see 5.3.2).
29. § 5.3.29 Within its domain, the MSA shall ensure that equipment § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate
public keys are identified by a unique key identifier [r8.9]
which follows the prescriptions of Annex I(B) [6].
30. § 5.3.30 Unless key generation and certification is performed in § 8 Zertifikatsmanagement [r8.3]
the same physically secured Environment, the key
certification request protocol shall provide proof of
origin and integrity of certification requests, without
revealing the private key.
31. § 5.3.31 The MSA shall maintain and make certificate status § 8.5 Informationspflichten der
information available. D-CA [r8.13]
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-MSA-Policy
ERCA policy
32. § 5.3.32 The validity of a tachograph card certificate shall equal § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
the validity of the tachograph card.
33. § 5.3.33 The MSA shall prevent the insertion of undefined § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
validity certificates into tachograph cards.
34. § 5.3.34 The MSA may allow the insertion of undefined validity § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
Member State certificates into vehicle units.
35. § 5.3.35 The MSA shall ensure that users of cards are identified § 5 Karten- und Gerätemanagement
at some stage of the card issuing process. [r5.8]
§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.10]
36. § 5.3.36 The MSA shall ensure that ERCA is notified without § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
delay of loss, theft, or potential compromise of any (MS.SK, MS.PK) [r6.12]
MSA keys.
37. § 5.3.37 The MSA shall implement appropriate disaster recovery § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
mechanisms which do not depend on the ERCA (MS.SK, MS.PK) [r6.6]
response time. § 9 Informations-Sicherheit [r9.13]
38. § 5.3.38 The MSA shall establish an information security § 9.1 Informations-Sicherheits-
management system (ISMS) based on a risk assess- management (ISMS) [r9.1]
ment for all the operations involved.
39. § 5.3.39 The MSA shall ensure that the policies address § 9.2 Besondere Anforderungen an
personnel training, clearance and roles. das Sicherheitskonzept [r9.5]
§ 9.3 Rollentrennung [r9.15]
40. § 5.3.40 The MSA shall ensure that appropriate records of § 9 Informations-Sicherheit [r9.10]
certification operations are maintained. [r9.11] [r9.12]
41. § 5.3.41 The MSA shall include provisions for MSCA termination § 10.1 Verantwortlichkeit
in the MSA Policy.
42. § 5.3.42 The MSA Policy shall include change procedures. § 12 Änderungen und Anpassungen
der [r12.1]
43. § 5.3.43 The MSA audit shall establish whether the Require- § 11.1 D-CA [r11.1]
ments of this Section are being maintained. 2. Paragraph
44. § 5.3.44 The MSA shall audit the operations covered by the § 11.1 D-CA [r11.1]
approved policy at intervals of not more than 12 1. Paragraph
months.
45. § 5.3.45 The MSA shall report the results of the audit as § 11.1 D-CA [r11.3]
mentioned in 5.3.43 and provide the audit report, in
English, to the ERCA.
46. § 5.3.46 The audit report shall define any corrective actions, § 11.1 D-CA [r11.3]
including an implementation schedule, required to fulfil
the MSA obligations.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 81
Anhang A
Abkürzungen, Definitionen
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
CA-Administrator
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
CAA CA-Administrator
CA-R Der D-CA-Verantwortliche
CP-R Der D-CP-Verantwortliche
D-MSA-Policy Zertifizierungs-Policy der Bundesrepublik Deutschland für den elektro-
nischen Fahrtenschreiber gemäß Anlage 11 des Anhangs I(B) VO (EG)
2135/98
Change Behandlung technischer, organisatorischer und/oder fachlicher Ände-
Management rungen des Verfahrens
D-CA Die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elek-
tronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
2135/98 und VO (EG) 1360/2002, Kraftfahrt-Bundesamt.
Nach internationalem Sprachgebrauch (CA = certification authority)
D-CIA Antragsbearbeitende und Ausgabestelle für Tachografenkarten
D-CP Kartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und
die gemäß VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002
zugehörigen Zertifikate auf die in der VO (EG) 2135/98 definierten Fah-
rer-, Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.
D-MSA Die für die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bundesrepublik
Deutschland verantwortliche Stelle, BMVBS.
Nach internationalem Sprachgebrauch (MSA = Member State Autho-
rity)
Digitale Signatur Verfahren zur Sicherung der Unverfälschtheit (Integrität) und zum Her-
kunftsnachweis (Authentizität) eines elektronischen Dokuments mittels
Anwendung der asymmetrischen Kryptographie.
ERCA Europäische Route Zertifizierungsstelle
FE Fahrzeugeinheiten nach Definition der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/
98 und VO (EG) 1360/2002
ISMS Informations-Sicherheitsmanagement-System
ISSO Der Sicherheitsbeauftragte
Nach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System
Security Officer)
Karten- Siehe D-CP
personalisierer
KDR Key Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für den
Hauptschlüssel des Weg-/Geschwindigkeitsgebers)
KM Der Key-Manager
Öffentlicher In der asymmetrischen Kryptographie der öffentliche Teil eines Schlüs-
Schlüssel selpaars. Dieser dient meistens zur Verifizierung einer digitalen Signa-
tur oder zur Verschlüsselung einer Nachricht.
Personalisierung Auch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und
den zugehörigen Zertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.
Diese ist zu unterscheiden von der optischen P. einer Karte, bei der
Namen, Fotos u. Ä. auf den Kartenkörper aufgebracht werden.
Privater Schlüssel In der asymmetrischen Kryptographie der private (geheime) Teil eines
Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen
Signatur oder zur Entschlüsselung einer Nachricht.
(s. auch Öffentlicher Schlüssel)
PS Das Practice Statement der D-CA, des D-CP, der Hersteller von Fahr-
zeugeinheiten und der Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern,
wie es in Kapitel 4 der D-MSA-Policy definiert ist.
Im internationalen Kontext ist dafür die Bezeichnung „Certification
Practice Statement (CPS)“ gebräuchlich.
Root-CA Die europäische Zertifizierungsstelle für den elektronischen Fahrten-
schreiber gemäß der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)
1360/2002.
Root-Policy „Digital Tachograph System – European Root Policy“ erstellt vom JRC
in Ispra.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
RSA Spezielles Verfahren der asymmetrischen Kryptographie. Gemäß An-
lage 11 des Anhangs I (B) der VO (EG) 2135/98 wird im elektronischen
Fahrtenschreiber das RSA-Verfahren zur Erstellung digitaler Signatu-
ren eingesetzt.
SysAdmin Der Systemadministrator des D-CP
Zertifikat In der asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung
eines öffentlichen Schlüssels an eine im Z. bezeichnete Identität (Per-
son, Organisation, Maschine usw.), die sich im Besitz des zugehörigen
privaten Schlüssels befindet, bestätigt.
Im Kontext der D-MSA-Policy werden hierunter insbesondere die in
Anlage 11 zum Anhang I (B) der VO (EG) 2135/98 definierten Zertifikate
verstanden.
Zertifizierungs- Stelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext der VO (EG) 3821/85, VO
stelle (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 existieren die Europäische Zer-
tifizierungsstelle (Root-CA) und die Zertifizierungsstellen der Mitglied-
staaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeit benötigten
Zertifikate von der Root-CA erhalten.
Anhang B
Referenzdokumente
[CC] Common Criteria. ISO/IEC 15408 (1999)
[CEN] CEN Workshop Agreement 14167-2: Cryptographic Module for CSP…
[FIPS] FIPS PUB 140-2. NIST
[GSHB] BSI-IT-Grundschutzkataloge
[ISO] ISO 27001:2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 83
Artikel 2 nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmoni-
Änderung der sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni
§ 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
1990 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch Arti-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
kel 471 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung
S. 2407), wird aufgehoben.
vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 4
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: des § 22 der Fahrpersonalverordnung
„4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrperso- § 22 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
nalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-
S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zwei- ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ten Verordnung zur Änderung fahrpersonal-
rechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 1. In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 5 Abs. 1 oder 2“
2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, ge- durch die Angabe „Artikel 5 Abs. 1“ ersetzt und wer-
nannt sind.“ den die Wörter „die dort genannten Voraussetzun-
gen nicht erfüllt“ durch die Wörter „das dort festge-
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: setzte Mindestalter nicht erreicht hat“ ersetzt.
„5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2
vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer
genannt sind.“ als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ein
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindest-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: alter erreicht zu haben.“
„Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahr-
zeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrt- Artikel 5
schreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Aufhebung des
Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung § 22 der Fahrpersonalverordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr § 22 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
(ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Ver- (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Ver-
ordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen ordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
(ABl. EU Nr. L 102 S. 1) geändert worden ist, aus- Artikel 6
gerüstet ist.“ Neubekanntmachung
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
„Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im entwicklung kann den Wortlaut der Fahrpersonalver-
Linienverkehr bis 50 Kilometer kann an Stelle des ordnung in der vom 31. Januar 2008 an geltenden Fas-
Namens der Führer das amtliche Kennzeichen sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahr-
zeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern Artikel 7
eingetragen werden.“
Inkrafttreten
Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts
Aufhebung von Bundesrecht
Abweichendes bestimmt ist.
Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richt-
linie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 (2) Artikel 4 tritt am 10. September 2008 in Kraft.
über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verord- (3) Artikel 5 tritt am 10. September 2009 in Kraft.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Januar 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 85
Dritte Verordnung
zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
Vom 24. Januar 2008
Auf Grund der §§ 57c und 66 Satz 3 sowie des § 68 und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän-
Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Bundesberggesetzes genden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Fest-
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), die zuletzt land und im Bereich der Küstengewässer anfallen
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften
(BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Füh-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im rung und Einstellung des Betriebes geeignete Maß-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, nahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften sowie sich daraus ergebende Risiken für die
auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, und im menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu ver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, meiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand
Bau und Stadtentwicklung, soweit Vorschriften Tätig- der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der
keiten im Bereich der Küstengewässer betreffen: Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und
der Umweltbedingungen am Standort zu berück-
Artikel 1 sichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird
hierdurch nicht vorgeschrieben.
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung (2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok- bergbaulichen Abfällen einen Abfallbewirtschaf-
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch tungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen
Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzei-
S. 2452), wird wie folgt geändert: tig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tä-
tigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Ab-
1. In § 1 werden nach dem Wort „Gesundheitsschutz“
fallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprü-
die Wörter „sowie den Umweltschutz“ eingefügt.
fen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Ab-
2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: fallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche
„§ 22a Abfall wesentlich verändert hat. Anpassungen nach
Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anforderungen an
die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen (3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb
(1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtun-
Abfällen, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen gen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß
Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne für die Zulas-
*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung sung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der
mit dem Bundesberggesetz der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/ Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten berg-
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 baulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen
über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden
Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. Behörde auszulegen. Die Vorschriften des § 48
L 102 S. 15). Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
für Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 ent- von der zuständigen Behörde genehmigten Pro-
sprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der grammen abzuschließen und
Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der – bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt
Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er werden.
in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder
etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen. (5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der
Wird über das Vermögen des Unternehmers das In- Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil eines Be-
solvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Be- triebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Im-
hörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Si- missionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan
cherheit berechtigt. Für die Verbringung von berg- gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforde-
baulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8 rungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie
hat der Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor
zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung einer Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung
Verschmutzung der Gewässer und des Bodens so- nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Er-
wie zur Überwachung in entsprechender Anwen- stellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
dung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfall- erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn
entsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den
ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ab- Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann,
lagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine
Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der
für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenab-
1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der wehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiter-
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parla- leitung an die zuständige Behörde des anderen
ments und des Rates vom 15. März 2006 über Staates zur Verfügung zu stellen. Die Informationen
die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineral- nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß
gewinnenden Industrie und zur Änderung der Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG ent-
Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) halten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß
erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Ka- Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der
tegorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informatio-
Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefähr- nen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu überprüfen.
lich beschrieben sind, Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen erge-
2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind ben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der
und unerwartet anfallen und wenn die vorgese- mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben
hene Lagerung sechs Monate überschreitet, können, hat der Unternehmer die Informationen un-
3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich verzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den
und nicht inert sind und wenn die vorgesehene Sätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.
Lagerung ein Jahr überschreitet, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Ein-
leiten von Wasser und das Wiedereinleiten von ab-
4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unver-
gepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36
schmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und
Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zuläs-
wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre über-
sig ist. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht
schreitet,
1. für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall,
5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen
der beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausge-
anfallen und nicht gefährlich sind und wenn die
nommen von Öl und von Evaporiten außer Gips
vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet
und Anhydrit, anfällt,
oder
2. für die Entsorgung von Abfall einschließlich un-
6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen,
verschmutztem Boden, der beim Gewinnen, Auf-
Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen und
bereiten und Lagern von Torf anfällt.
wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre über-
schreitet. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung
von Inertabfällen und unverschmutztem Boden, die
Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbau-
beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern
hohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu bergtech-
von Bodenschätzen anfallen, sofern sie nicht in einer
nischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur
Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abge-
Wiedernutzbarmachung verbracht werden.
lagert werden; die Anforderungen gemäß Anhang 6
(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.“
2008 zugelassen oder in Betrieb waren, müssen bis
3. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1
bis 5 erfüllen; das gilt nicht für Absatz 3 Satz 4, dem a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ gestrichen.
bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Ab- b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das
sätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Wort „oder“ ersetzt.
Abfallentsorgungseinrichtungen, die c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 an-
– die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 gefügt:
eingestellt haben, „17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine
– im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
zur Anwendung kommenden Vorschriften oder oder nicht rechtzeitig erstattet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 87
4. Es werden folgende neue Anhänge angefügt:
„Anhang 5
(zu § 22a Abs. 2)
Abfallbewirtschaftungsplan
1 Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele
aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vor-
gesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Be-
triebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter
Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.
2 Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential
zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseiti-
gung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des
Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Ver-
füllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung be-
rücksichtigt werden.
3 Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt
werden, das
3.1 langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit
wie möglich verringert,
3.2 die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
3.3 so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4 Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
4.1 die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die vo-
raussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
4.2 die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehand-
lung, der diese unterzogen werden,
4.3 Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit
der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,
4.4 die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der
Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Windero-
sion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-
logischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes
der Abfallentsorgungseinrichtung,
4.5 die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2
und 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsor-
gungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch
regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
4.6 die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
4.7 die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwa-
chung,
4.8 die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/
21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,
4.9 Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung
interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß
§ 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,
4.10 bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der
möglichen Gefährdung durch Unfälle.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Anhang 6
(zu § 22a Abs. 3 Satz 1)
Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung,
den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen
1 Unbeschadet der Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben
Betriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:
1.1 Name und Anschrift des Unternehmers und der für die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen
Person;
1.2 Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von
Alternativstandorten;
1.3 Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges,
soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;
1.4 den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt wor-
den ist.
2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfes-
tigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und
geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch ver-
schmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch
geeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten
bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während
der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewer-
ten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichen-
falls zu behandeln.
3 Der Unternehmer hat Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrich-
tung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu brin-
gen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der
Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden. Über die Durch-
führung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat min-
destens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die
Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.
4 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntnis-
nahme, die bei der Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse an-
zuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Um-
weltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zuständigen Behörde schwere Unfälle unver-
züglich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Unfälle notwendigen Informationen zu übermitteln.
Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unfälle betroffen sein
kann, stellt die zuständige Behörde nach Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Staates die
Informationen nach Satz 2 unverzüglich zur Verfügung.
5 Zusätzliche Anforderungen für Absetzteiche, die Zyanid enthalten
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration
von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert
wird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt
bereits in Betrieb waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des
Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet: 50
ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsor-
gungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht
überschreiten.
6 Zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrich-
tungen
Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im Ab-
schlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nach-
sorge zur Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um eine Beeinträch-
tigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die
Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung ein-
schließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von
vorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Be-
richterstattung über den Anlagenzustand an die zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereig-
nisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen
können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse,
Daten und Prüfberichte zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 89
Anhang 7
(zu § 22a Abs. 3 Satz 4)
Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2
des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
1 Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor
Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung
gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
2 Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere
die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines
Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit
verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die
Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wie-
dernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Ver-
fügung stehen.
4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen
Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-
heit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete
Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Si-
cherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen
sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde
dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen.
Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die
nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.“
Artikel 2 vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung
Änderung der von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-
Verordnung über die dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/
Umweltverträglichkeitsprüfung 35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);“.
bergbaulicher Vorhaben 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
„(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Ver-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
fahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im
S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt
Vorschriften zu Ende zu führen.“
geändert:
1. Nach § 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: Artikel 3
„4a. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
Inkrafttreten
gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Januar 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 24. Januar 2008
Es verordnen auf Grund
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie,
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 1962, 2379) wird
wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Imazalil“ wird die folgende Position „Indoxacarb“ eingefügt:
„Indoxacarb 173584-44-6 (S)-7-Chlor-3- Summe 0,3 Fett, Rahm
einschließlich [methoxycarbonyl- der R- und
verwandter (4-trifluormethoxy- S-Isomere 0,02 Milch, Erzeugnisse auf Milch-
Isomere phenyl)carbamoyl]- basis außer Rahm
2,5-dihydroindeno 0,01 Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse
[1,2-e] [1,3,4] außer Fett“.
oxadiazin-4a(3H)-
carbonsäure-
methylester
b) Nach der Position „Lindan“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„Maleinsäure- 123-33-1 6-Hydroxy-3- 0,5 Niere außer Geflügelniere
hydrazid (2H)-pyridazinon
0,1 Eier
0,05 Fleisch außer Geflügelfleisch,
Fleischerzeugnisse außer
Geflügelfleischerzeugnisse,
Leber außer Geflügelleber
0,02 übriges Fleisch, übrige
Fleischerzeugnisse“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien:
– 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/
EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen,
MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. EU Nr. L 128 S. 31, Nr. L 140 S. 58),
– 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, Lambda-Cyhalothrin, Maleinsäu-
rehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 135 S. 6),
– 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-
standshöchstgehalte für Diazinon (ABl. EU Nr. L 165 S. 25) und
– 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/
642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxa-
myl und Quinoxyfen (ABl. EU Nr. L 243 S. 50),
– 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des
Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atratin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin,
Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 329 S. 40).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 91
„Maleinsäure- 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)- 7 0,2 Milch, Erzeugnisse auf
hydrazid ein- pyridazinon berechnet als Milchbasis“.
schließlich 8 Maleinsäure-
Konjugate 9 hydrazid
94-74-6 (4-Chlor-2-methyl- 0,5 Innereien
„MCPA
MCPA- phenoxy)- 7
Thioethyl essigsäure 3 insgesamt
MCPB 94-81-5 4-(4-Chlor-2- 8 berechnet als 0,1 übriges Fleisch,
methylphenoxy)- MCPA Fleischerzeugnisse
buttersäure 3
0,05 Eier, Milch, Erzeugnisse auf
9 Milchbasis“.
c) Nach der Position „Thiodicarb“ wird folgende Position „Tolylfluanid“ eingefügt:
„Tolylfluanid 731-27-1 N-Dichlorfluor= Dimethyl- 0,1 Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse
methylthio-N‘,N’- aminosul-
dimethyl-N-p-tolyl= 0,02 Milch, Erzeugnisse auf
fotoluidid,
sulfamid Milchbasis“.
berechnet als
Tolylfluanid
2. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird nach dem Wort „Blattkohle“ das Wort „Fenchel,“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird nach dem Wort „Frühlingszwiebeln,“ das Wort „Porree,“ eingefügt.
cc) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird das Wort „Porree, “ gestrichen.
b) Die Position „Captan/Folpet“ wird bei dem Stoff „Folpet“ wie folgt geändert:
aa) Nach der Höchstmenge 150 mg/kg wird eine neue Höchstmenge „10 Spinat“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird das Wort „Kopfsalat“ gestrichen und nach dem Wort „Kirschen,“
das Wort „Salat,“ eingefügt.
cc) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird nach dem Wort „Kohlrabi,“ das Wort „Ölsaat,“ eingefügt.
c) Die Position „Chlorfenapyr“ wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird eine neue Höchstmenge „50 Tee“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird das Wort „, Tee“ gestrichen.
d) Die Position „Chlorthalonil“ wird wie folgt gefasst:
„Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlor= 50 Hopfen
isophthalonitril
20 Papayas
10 Johannisbeeren, Porree, Sta-
chelbeeren, Stangensellerie
5 Bohnen mit Hülsen (frisch),
Einlegegurken, frische Kräuter,
Frühlingszwiebeln
3 Blumenkohle, Erdbeeren, Kel-
tertrauben, Kopfkohl, Rosenkohl
2 Bohnen ohne Hülsen (frisch),
Erbsen mit Hülsen (frisch),
Preiselbeeren, Solanaceen,
Zuchtpilze
1 Aprikosen, Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale, Gurken
außer Einlegegurken, Karotten,
Kernobst, Knollensellerie,
Pfirsiche, Tafeltrauben
0,5 Knoblauch, Schalotten,
Speisezwiebeln
0,3 Erbsen ohne Hülsen (frisch)
0,2 Bananen
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
0,1 Gerste, Hafer, Roggen, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse,
Triticale, Weizen
0,05 Erdnüsse
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
e) Die Position „Diazinon“ wird wie folgt gefasst:
„Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O- 0,5 Hopfen, Kopfkohl
(2-isopropyl-6-
methylpyrimidin- 0,3 Ananas
4-yl)-thiophosphat 0,2 Kohlrabi, Preiselbeeren
0,1 Radieschen und Rettiche
0,05 Chinakohl, Mandeln, Paprika,
Speisezwiebeln, teeähnliche
Erzeugnisse
0,02 Ölsaat, Tee, Zuckermais
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
f) Nach der Position „Ethylenthioharnstoff“ wird die folgende Position „Etoxazol“ eingefügt:
„Etoxazol 153233-91-1 (RS)-5-tert-butyl-2- 0,2 Erdbeeren
[2-(2,6-difluor-
phenyl)-4,5- 0,1 Aprikosen, Auberginen,
dihydro-1,3-oxazol- Pfirsiche, Tomaten, Zitrus-
4-yl] phenetol früchte
0,05 Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Hopfen, Ölsaat,
Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
g) Die Position „Indoxacarb“ wird wie folgt gefasst:
„Indoxacarb 173584-44-6 (S)-7-Chlor-3- Summe 3 Kopfkohl
einschließlich [methoxycarbonyl- der R - und
verwandter (4-trifluormethoxy- S-Isomeren 2 Endivien, frische Kräuter, Salat,
Isomere phenyl)carbamoyl]- Trauben
2,5-dihydroindeno 1 Johannisbeeren, Stachelbeeren
[1,2-e] [1,3,4]
oxadiazin-4a(3H)- 0,5 Äpfel, Auberginen, Sojabohnen,
carbonsäure= Tomaten
methylester
0,3 Aprikosen, Blumenkohle, übri-
ges Kernobst, Paprika, Pfirsiche
0,2 Chinakohl, Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale, Grünkohl
0,1 Artischocken, Cucurbitaceen
mit ungenießbarer Schale
0,05 Hopfen, übrige Ölsaat,
Schalenfrüchte, Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
h) Die Position „Ioxynil“ wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird eine neue Höchstmenge „3 Frühlingszwiebeln, Porree“ ein-
gefügt.
bb) Die Höchstmenge 0,2 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,2 Karotten, Knoblauch, Pastinaken, Schalotten, Zwiebeln“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 93
i) Die Position „Iprodion“ wird wie folgt gefasst:
„Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlor- 15 Erdbeeren
phenyl)-N-iso-
propyl-2,4-dioxo- 10 Kleinfrüchte und Beeren,
1-imidazolidin= frische Kräuter, Salatarten,
carboxamid Strauchbeerenobst, Trauben
5 Bohnen mit Hülsen (frisch),
Chinakohl, Kernobst, Kiwis,
Kopfkohl, Solanaceen, Zitronen
3 Frühlingszwiebeln, Reis,
Steinobst
2 Chicorée, Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale, Erbsen
mit Hülsen (frisch)
1 Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Mandarinen
0,5 Gerste, Hafer, Karotten,
Leinsamen, Meerrettich,
Pastinaken, Petersilienwurzel,
Rapssamen, Rosenkohl,
Sonnenblumenkerne, Weizen
0,3 Erbsen ohne Hülsen (frisch),
Radieschen und Rettiche
0,2 Haselnüsse, Hülsenfrüchte,
Knoblauch, Rhabarber,
Schalotten, Zwiebeln
0,1 Blumenkohle, Hopfen, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
j) Die Position „Lambda-Cyhalothrin“ wird wie folgt gefasst:
„Lambda- 91465-08-6 [1α-(S),3α-(cis)]- 10 Hopfen
Cyhalothrin (+-)-Cyano-(3-
phenoxyphenyl)- 1 Blattkohle, frische Kräuter,
methyl-3-(2-chlor- Salatarten außer Salat, Tee,
3,3,3-trifluor-1- teeähnliche Erzeugnisse
propenyl)-2,2- 0,5 Auberginen, Erdbeeren, Oliven,
dimethylcyclo= wildwachsende Pilze, Salat,
propancarboxylat Spinat und verwandte Arten
0,3 Fenchel, Porree, Stangensellerie
0,2 Aprikosen, Bohnen mit Hülsen
(frisch), Erbsen mit Hülsen
(frisch), Erbsen ohne Hülsen
(frisch), Himbeeren, Kopfkohl,
Limonen, Mandarinen, Pfirsiche,
Trauben, Wildfrüchte, Zitronen
0,1 Blumenkohle, Cucurbitaceen
mit genießbarer Schale, Johan-
nisbeeren, Kernobst, Knollen-
sellerie, Mangos, Okra, Oran-
gen, Paprika, Pampelmusen,
Radieschen und Rettiche,
Stachelbeeren, übriges
Steinobst, Tomaten
0,05 Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Frühlingszwie-
beln, Gerste, Ölsaat, Rosenkohl,
Schalenfrüchte, Zuckermais
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
k) Bei der Position „Maleinsäurehydrazid“ wird nach der Höchstmenge 50 mg/kg eine neue Höchstmenge
„30 Karotten, Pastinaken“ eingefügt.
l) Die Position „MCPA“ wird wie folgt gefasst:
„MCPA 94-74-6 (4-Chlor-2-methyl= 7 0,1 Bohnen, Bohnen ohne Hülsen
einschließlich phenoxy)-essig= 3 (frisch), Erbsen, Erbsen ohne
Salze, säure 3 Hülsen (frisch), Erbsen mit
Ester und 3 Hülsen (frisch), Hopfen, Ölsaat,
Konjugate 3 insgesamt Tee
8 berechnet als
MCPB 94-81-5 4-(4-Chlor-2- 3 MCPA 0,05 andere pflanzliche
einschließlich methylphenoxy)- 3 Lebensmittel“.
Salze, buttersäure 3
Ester und 3
Konjugate 9
m) Nach der Position „Mercaptodimethur-sulfon“ wird die folgende Position „Mesosulfuron“ eingefügt:
„Meso- 400852-66-6 2-[(4,6-Dimethoxy= Meso- 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
sulfuron pyrimidin-2- sulfuron-
ylcarbamoyl) methyl be- 0,01 andere pflanzliche
sulfamoyl]-α- rechnet als Lebensmittel“.
(methansulfon= Mesosulfuron
amido)-p-
toluylsäure
n) Die Position „Metalaxyl/Metalaxyl-M“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 2 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„2 Frische Kräuter, Salat, Tafeltrauben“.
bb) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg werden die Wörter „frische Kräuter,“ gestrichen.
cc) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg werden vor dem Wort „Frühlingszwiebeln“ die Wörter „Blumenkohle,
Feldsalat,“ eingefügt.
dd) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird das Wort „Blumenkohle,“ gestrichen.
o) Nach der Position „Methylbromid“ wird die folgende Position „1-Methylcyclopropen“ eingefügt:
„1-Methyl- 3100-04-7 1-Methyl= 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
cyclopropen cyclopropen
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
p) Die Position „Quinoxyfen“ wird wie folgt gefasst:
„Quinoxyfen 124495-18-7 5,7-Dichlor-4- 2 Kleinfrüchte und Beeren
(p-fluorphenoxy)-
chinolin 1 Trauben
0,5 Hopfen
0,3 Artischocken, Erdbeeren,
Kirschen
0,2 Gerste, Hafer
0,05 Äpfel, Aprikosen, Cucurbitaceen
mit ungenießbarer Schale,
Ölsaat, Pfirsiche, Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 95
q) Die Position „Tolylfluanid“ wird wie folgt gefasst:
„Tolylfluanid 731-27-1 N-Dichlorfluor= 7 50 Hopfen
methylthio-N‘,
N’-dimethyl-N- 3 20 Salatarten
p-tolylsulfamid 3 5 Erdbeeren, Kleinfrüchte und
Dimethylamino- 3 Beeren, Strauchbeerenobst,
sulfotoluidid Trauben
3
3 3 Auberginen, Bohnen mit Hülsen
3 (frisch), Erbsen mit Hülsen
(frisch), Kernobst, Porree,
3 Tomaten
3 insgesamt
8 berechnet als 2 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Paprika
3 Tolylfluanid
3 1 Broccoli, Kirschen
3 0,5 Knoblauch, Pflaumen,
3 Schalotten, Zwiebeln
3 0,3 Cucurbitaceen mit ungenieß-
3 barer Schale
3 0,1 Ölsaat, Tee
3 0,05 andere pflanzliche
9 Lebensmittel“.
r) Die Position „Trifloxystrobin“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird vor dem Wort „Kirschen“ das Wort „Papayas,“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird nach dem Wort „Pflaumen“ das Wort „ , Wassermelonen“ einge-
fügt.
cc) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird nach dem Wort „Bananen,“ das Wort „Karotten,“ eingefügt.
s) Die Position „Triticonazol“ wird wie folgt gefasst:
„Triticonazol 131983-72-7 (R,S)-(E)-5- 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
(4-Chlorben=
zyliden)-2,2- 0,01 andere pflanzliche
dimethyl-1- Lebensmittel“.
(1H-1,2,4-triazol-
1-ylmethyl)
cyclopentanol
3. In Anlage 2 Liste B wird die Position „Hexachlorobenzol“ wie folgt gefasst:
„Hexachloro- 118-74-1 0,1 Gewürze, teeähnliche
benzol Erzeugnisse
0,05 Kürbissamen, Rohkaffee
0,02 Hopfen, sonstige Ölsaat, Tee
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
4. Die Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In der Gruppe 2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten werden bei dem Eintrag
„Blätter und Blattstiele der Brassica“ die Wörter „einschließlich Stielmus“ angefügt.
b) In der Gruppe 2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.2. Spinat und verwandte Arten wird das
Wort „Stielmus“ gestrichen.
5. In Anlage 5 wird der Eintrag „MCPB 94-81-5“ gestrichen.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 97
Neunte Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 25. Januar 2008
Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 93 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Solda-
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)
ten“ die Wörter „Soldatinnen auf Zeit und“ einge-
verordnet die Bundesregierung:
fügt.
Artikel 1 b) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „ein Soldat“
die Wörter „eine Soldatin auf Zeit oder“ und vor
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der dem Wort „sein“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert: „(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maß-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- nahme der schulischen oder beruflichen Bildung
fasst: nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in
Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der
„Verordnung Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubs-
über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten jahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat
(Soldatinnen- und der militärischen Dienstleistung vor Beginn der
Soldatenurlaubsverordnung – SUV)“. Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungs-
2. § 1 wird wie folgt geändert: urlaubs zu gewähren.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
„Erholungsurlaub a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Berufssol-
der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, daten und der Soldaten auf Zeit“ gestrichen.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Soldaten“ die
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.
„Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, 5. In § 6 Abs. 1 werden vor dem Wort „Soldaten“ die
Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Solda- Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.
ten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundes-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
beamtinnen und Bundesbeamte entsprechend,
sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts a) In Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter
anderes ergibt.“ „Soldatinnen und“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“ die
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. Wörter „die oder“ eingefügt.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
7. § 9 wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 wird die Angabe „Ein Sanitätsoffizier-
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Bundes- Anwärter kann“ durch die Angabe „Sanitätsoffi-
beamte“ die Wörter „Bundesbeamtinnen und“ zier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
eingefügt. können“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „Der Anwärter erhält“
b) Vor dem Wort „Soldaten“ werden die Wörter „Sol-
durch die Wörter „Sie erhalten“ ersetzt.
datinnen und“, vor dem Wort „Bundesbeamte“
die Wörter „Bundesbeamtinnen und“ eingefügt. 9. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „den Erholungsur-
laub“ durch die Wörter „einen Erholungsurlaub“ er-
8. § 11 wird wie folgt geändert:
setzt und die Wörter „dem Soldaten“ gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Urlaub der Artikel 2
Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium“. in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 99
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Vom 25. Januar 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 entsprechender Vorschriften, Verordnungen und
(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Normen einrichten; technologische Weiterentwick-
Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober lungen im Unternehmen umsetzen, die Inbetrieb-
2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden nahme von Maschinen und Anlagen organisieren
ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und und überwachen; den Werterhalt von Materialien
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des und Produkten bei Transport und Lagerung sicher-
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit stellen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dispo-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: nieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für
neue technische Konzepte, Produktentwicklungen
§1 und deren Umsetzung mitarbeiten und den kontinu-
Ziel der Prüfung ierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten;
und Bezeichnung des Abschlusses 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und bei der
dungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Planung und Umsetzung neuer Produktionsprozesse
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- mitwirken; Kostenpläne aufstellen, die Kostenent-
und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durch- wicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen
führen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab- Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung
zielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig- von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwir-
keit nachzuweisen ist. ken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instand-
tion zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften In- haltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitar-
dustriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoff- beitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten
verarbeitung und damit die Befähigung: betrieblichen Bereichen koordinieren und überwa-
chen; die Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Um-
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- welt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten;
zugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebli-
und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organi- che Bereiche rechtzeitig und angemessen informie-
sations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und ren; Daten und Ergebnisse aus dem Verantwor-
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der tungsbereich in die Planungsprozesse einbringen;
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Ar-
beitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. triebswirtschaftlichen, rechtlichen und integrativen
Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer indivi-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- duellen Eignung, Kompetenzen und Interessen zu-
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ordnen; sie zu selbstständigem, verantwortlichem
stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/ Handeln anleiten, ihre Motivation fördern und sie an
einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Pa- Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung
pier- und Kunststoffverarbeitung wahrnehmen zu kön- des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen
nen: mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderie-
1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz ren; die zielorientierte Kooperation und Kommunika-
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden tion zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitar-
und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft unter beiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit
Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung Einzelner
und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit gewährleis- und von Gruppen durchführen und Personalentwick-
ten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts- lungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbe-
vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und reitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-
Behebung von Betriebsstörungen einleiten, die Ar- dern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre
beitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zuge-
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
teilten Auszubildenden verantworten; die Qualitäts- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-
und Umweltmanagementziele kontinuierlich umset- sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer das Ablegen
zen sowie Kundenorientierung, Qualitäts- und Um- der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergrei-
weltbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterin- fende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf
nen fördern; die Kunden beraten und die Kundenzu- Jahre zurückliegt, und in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3
friedenheit fördern. genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
erkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge- (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
Kunststoffverarbeitung. Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –
Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach
§2 § 1 Abs. 3 haben.
Umfang der Industriemeister- (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
qualifikation und Gliederung der Prüfung genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prü-
fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier-
dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-
und Kunststoffverarbeitung umfasst:
liche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
§4
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Fachrichtungs-
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
übergreifende Basisqualifikationen
schen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsver-
ordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen
wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderun- zu prüfen:
gen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsordnung 1. Rechtsbewusstes Handeln,
gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist
vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- nikation und Planung,
und Kunststoffverarbeitung gliedert sich in die Prü- 4. Zusammenarbeit im Betrieb,
fungsteile:
5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, scher Gesetzmäßigkeiten.
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellun- anwendungsbezogener Handlungen einschlägige
gen nach § 4 zu prüfen. Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mit-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form
arbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu ge-
von zwei die Handlungsbereiche integrierenden schrift-
stalten und den Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
lichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen pra-
schutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten
xisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von
sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden In-
schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist,
stitutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können
und einer anschließenden mündlichen Präsentation
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs
nach § 5 zu prüfen. 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
§3 beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
Zulassungsvoraussetzungen Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
gendes nachweist: fassungsgesetzes, insbesondere der Beteilungs-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
anerkannten Ausbildungsberuf, der der papier- und 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
kunststoffverarbeitenden Industrie zugeordnet wer- lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
den kann, oder wie der Arbeitsförderung;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. chen Institutionen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 101
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange-
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo- messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effizi-
denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal- ente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-
tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut- hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-
zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; arbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so-
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher ziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be-
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der rücksichtigen und angemessene Führungstechniken
Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-
des Datenschutzes. gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs- ges und unter Beachtung persönlicher und sozialer
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und Gegebenheiten;
volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so- Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
wie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr- verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
nehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei- Maßnahmen zu deren Verbesserung;
terhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-
liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die- das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
prüft werden: 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- zen;
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
kungen; einschließlich von Vereinbarungen entsprechender
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft
bau- und Ablauforganisation; und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen zu fördern;
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
lung; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und
Probleme und sozialer Konflikte.
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwis-
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“
fahren. soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden keiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die sowie mathematische, physikalische, chemische und
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro- technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung
zesse analysieren, planen und transparent machen zu von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden
können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-
Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni- fikationsinhalte geprüft werden:
ken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-
niken anwenden zu können. In diesem Rahmen können 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxidations-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
Bewerten visualisierter Daten; mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotech-
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- nischen, hydraulischen und pneumatischen An-
thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; triebs- und Steuerungsvorgängen;
3. Anwenden von Präsentationstechniken; 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, trieb sowie Beachtung der damit zusammenhängen-
Statistiken, Tabellen und Diagrammen; den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 3. Berechnen betriebs- und förderungstechnischer
Größen bei Belastungen und Bewegungen;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
entsprechender Informations- und Kommunikations- führen von einfachen statistischen Berechnungen
mittel. sowie ihre graphische Darstellung.
(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an- gaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen
wendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für
des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
(8) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun- 7. Beurteilen der Auswirkungen von Produktionspro-
gen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche man- zessen auf die Umwelt sowie Einsetzen und Weiter-
gelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prü- entwickeln geeigneter Verfahren;
fungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung 8. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur
anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Behebung von Störungen.
Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteue-
Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- von mess-, steuerungs- und regeltechnischen Einrich-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der tungen Prozesse bewerten, steuern und optimieren zu
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü- können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
fungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer- tionsinhalte geprüft werden:
tung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- 1. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Mess-
tet. einrichtungen;
2. Einsetzen von Steuerungs- und Regelsystemen zur
§5 Prozessoptimierung;
Handlungsspezifische Qualifikationen 3. Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und Re-
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi- gelungsprozessen;
kationen“ umfasst die Handlungsbereiche: 4. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur
Behebung von Störungen.
1. Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung,
(5) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-
2. Führung und Organisation, tion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-
3. Spezialisierungsgebiete. punkte:
(2) Der Handlungsbereich „Technologie der Papier- 1. Personalführung,
und Kunststoffverarbeitung“ gliedert sich in folgende 2. Personalentwicklung,
Qualifikationsschwerpunkte:
3. Projektmanagement,
1. Verfahrens- und Fertigungstechnik, 4. Betriebsorganisation und Kostenwesen,
2. Prozesssteuerung. 5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und 6. Qualitätsmanagement.
Fertigungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“
werden, verfahrens- und fertigungstechnische Pro-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal ein-
zesse bei der Herstellung von Produkten unter Berück-
setzen, führen und beurteilen zu können. In diesem
sichtigung des ökonomischen und ökologischen Ein-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
satzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen, or-
werden:
ganisieren und überwachen zu können. Dazu gehört,
Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-
verfahrens- und fertigungstechnischen Prozesse erken- titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung
nen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimie- technischer und organisatorischer Veränderungen;
rung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschi- 2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitar-
nen und Anlagenteile sowie bei der Veränderung von beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung
Materialien sollen die Auswirkungen auf den Ferti- und Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforde-
gungsprozess erkannt und bei Abweichungen geeig- rungen;
nete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem 3. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft nen Verantwortung;
werden:
4. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-
1. Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Hilfs- und reitschaft;
Betriebsstoffen sowie Berücksichtigen der Anforde-
5. Anwenden von Führungsmethoden und -instrumen-
rungen bei deren Einsatz;
ten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und
2. Beurteilen der Einsatzmöglichkeiten von Maschinen zum Lösen von Problemen und Konflikten;
und Anlagen sowie deren Verwendung;
6. Sicherstellen der schichtübergreifenden Informati-
3. Auswählen von Maschinen und Anlagen sowie deren onsweitergabe;
Bauteilen unter Berücksichtigung technischer und 7. Vermitteln von Informationen und Anweisungen;
wirtschaftlicher Gesichtspunkte;
8. Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingun-
4. Auswählen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen un- gen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;
ter Berücksichtigung technischer und wirtschaftli-
9. Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Be-
cher Gesichtspunkte;
sprechungen.
5. Koordinieren und Optimieren des Rüstens und Be- (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
treibens von Anlagen; lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter
6. Optimieren des Produktionsprozesses unter Berück- Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betrie-
sichtigung technischer, qualitativer, organisatori- bes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen,
scher und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte; geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 103
wicklung des Personals vorschlagen und durchführen den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu er-
zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali- kennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer
fikationsinhalte geprüft werden: Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Mit-
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan- arbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, um-
titativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück- welt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Han-
sichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie zu- deln angeleitet werden können. In diesem Rahmen kön-
künftiger technischer, organisatorischer und perso- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
nenbezogener Veränderungen; 1. Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicher-
2. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah- heit;
men zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbei- 2. Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Ar-
ter und Mitarbeiterinnen; beits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
3. Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaß- 3. Sicherstellen der Einhaltung von Vorgaben im eige-
nahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen nen Verantwortungsbereich, insbesondere von Hygi-
der Personalentwicklung. eneanforderungen;
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage- 4. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitar-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Metho- beiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und
den des Projektmanagements auswählen und anwen- Gesundheitsschutz;
den zu können. In diesem Rahmen können folgende 5. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Ge-
1. Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen; sundheitsschutzes;
2. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und 6. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
-durchführung; mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-
3. Moderieren und Steuern von Projektgruppen; den Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;
4. Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, 7. Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von
Machbarkeitsstudien und Projektcontrolling; Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
5. Dokumentieren von Projektergebnissen.
und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisa-
8. Sicherstellen des Informationsaustausches über ar-
tion und Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
beitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante
werden, Methoden und Techniken zur Organisation und
Vorgänge.
Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.
Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsma-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte nagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
geprüft werden: Methoden und Techniken zur Optimierung des quali-
tätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung
1. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Ar-
des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu
beitsplatzbeschreibung und -analyse;
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
2. Optimieren der Schichtorganisation unter Berück- tionsinhalte geprüft werden:
sichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren;
1. Ermitteln und Umsetzen von Kundenwünschen und
3. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur -vorgaben;
Analyse und Optimierung von organisatorischen
2. Umsetzen von Kundenanforderungen in Qualitäts-
Abläufen;
ziele und Qualitätsvorgaben;
4. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen
3. Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Quali-
des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere
tätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im ei-
Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und
genen Verantwortungsbereich;
Prozesskostenrechnung;
4. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter
5. Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebser-
und Mitarbeiterinnen;
gebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen;
5. Beschreiben und Dokumentieren betrieblicher Pro-
6. Anwenden von Kalkulationsverfahren;
zesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits)
7. Durchführen von Kostenkontrollen; und Zertifizierungen;
8. Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus- 6. Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-
sung; ments zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozess-
9. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud- verbesserungen;
gets; 7. Kontinuierliches Umsetzen von Qualitätsmanage-
10. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter mentzielen durch Planen, Sichern und Lenken von
und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen qualitätswirksamen Maßnahmen.
der Arbeitsorganisation. (12) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Um- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-
welt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nach- sichtigung produktbezogener sowie anlagen- und ver-
gewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften fahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfol-
und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und gend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine
ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört, betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturie-
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
ren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinan-
zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs- der folgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsen-
teilnehmerin bestimmt einen der nachfolgend genann- tationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss min-
ten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft destens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Ver-
werden soll: fügung zu stellen. Die Form der Präsentation und der
1. Flexible Packstoffe und Packmittel, Einsatz angemessener Präsentationstechniken stehen
dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin
2. Biegesteife Packstoffe und Packmittel, frei. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das
3. Briefumschläge und Versandtaschen, Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minu-
ten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten
4. Haft- und Selbstklebeetiketten,
dauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezo-
5. Hartpapierwaren und Kombidosen. genen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:
Im Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunk- 1. schriftliche Präsentationsunterlagen 20 Prozent,
tes können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
2. mündliche Präsentation 30 Prozent,
den:
3. Fachgespräch 50 Prozent.
1. Planen und Organisieren des Einsatzes der Produk-
tionsfaktoren; (15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung
nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung er-
2. Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
unter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten;
ten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungs-
3. Überwachen, Steuern und Optimieren des Produkti- leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
onsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
und Kosten; nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
4. Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leis- fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
tungsbeeinflussung. fung werden zu einer Prüfungsleistung zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
(13) In den Handlungsbereichen „Technologie der fungsleistung doppelt gewichtet. In der praxisbezoge-
Papier- und Kunststoffverarbeitung“ und „Führung und nen Aufgabenstellung nach Absatz 14 besteht keine
Organisation“ ist unter Berücksichtigung der fachrich- Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
tungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von
je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. Die §6
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qua-
lifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungs- Anrechnung
bereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal anderer Prüfungsleistungen
thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe im Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-
Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunst- teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-
stoffverarbeitung“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qua- fung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
lifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. sisqualifikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen die-
Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches ses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situations-
„Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel aufgaben im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-
integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe fikationen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren
im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sind vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
dieses Handlungsbereichs. Qualifikationsschwerpunkte richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
des Handlungsbereichs „Technologie der Papier- und eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-
Kunststoffverarbeitung“ sind mit etwa einem Drittel in- derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach
tegrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Be- dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von
arbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils min- der Prüfung im Handlungsbereich „Spezialisierungsge-
destens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr biete“ nach § 5 Abs. 14 ist nicht zulässig.
als acht Stunden.
(14) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ §7
ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufga- Bewerten der
benstellung, für die schriftliche Präsentationsunterla- Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
gen anzufertigen sind, und einer mündlichen Präsenta- (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Fach-
tion dieser Unterlagen einschließlich eines Fachge- richtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und der
sprächs zu prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qua- „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ sind geson-
lifikationsinhalte nach den Absätzen 3 und 4 sowie 6 dert nach Punkten zu bewerten.
bis 12 umfassen. Mit den Präsentationsunterlagen und
in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nach- (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-
gewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, dar- fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-
stellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachge- metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-
spräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu be- gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
antwortet werden können. Der Umfang der schriftlichen (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten be- tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und
tragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Prä- die Aufgabenstellung jeweils eine Note aus der Punkte-
sentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer bewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 105
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
kationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens aus- innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
reichende Leistungen sowie im Prüfungsteil „Hand- Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
lungsspezifische Qualifikationen“ in den Situationsauf- Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene
gaben und in der Aufgabenstellung jeweils mindestens Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-
ausreichende Leistungen erbracht wurden. holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Prüfung.
nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2
auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die §9
in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Ba- Übergangsvorschriften
sisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi-
kationen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertun- Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
gen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle
der Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistel- die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verord-
lung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung nung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur
Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwen-
der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§ 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
§ 10
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wiederholung der Prüfung
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
mal wiederholt werden. anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papierverar-
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- beitung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 562), zuletzt ge-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn ändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten S. 711), außer Kraft.
Bonn, den 25. Januar 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 107
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99) mit folgenden
Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ................
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln .................
Betriebswirtschaftliches Handeln .................
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung .................
Zusammenarbeit im Betrieb .................
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten .................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte1) Note
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ ................. ................
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Führung und Organisation“ ................. ................
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt
.................................................................... . . . . . . . . . . . . . . . 2) . . . . . . . . . . . . . . . .
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der
Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
2
) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 20 Prozent, münd-
liche Präsentation 30 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 109
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Vom 25. Januar 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 schiedlichen Ausprägung auf folgende Veranstaltungs-
und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom bereiche angewandt werden können:
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1
1. Messen und Ausstellungen,
durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I 2. Kongresse und Tagungen,
S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundes- 3. Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen,
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- 4. Marketing-Events.
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Insbesondere ist festzustellen, dass folgende Aufgaben
für Wirtschaft und Technologie: eigenständig und verantwortlich wahrgenommen wer-
den können:
§1 1. das Analysieren und Bewerten von Sachverhalten
Ziel der Prüfung der Veranstaltungswirtschaft auf der Basis von
und Bezeichnung des Abschlusses volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und
rechtlichen Zusammenhängen sowie die daraus er-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- folgende Ableitung unternehmerischer Handlungs-
dungsprüfungen zum Geprüften Veranstaltungsfach- schritte,
wirt/zur Geprüften Veranstaltungsfachwirtin nach den
§§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruf- 2. das ziel- und teamorientierte Konzipieren, Organisie-
lichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen ren, Durchführen und Nachbereiten von Veranstal-
Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. tungen und Veranstaltungsbeteiligungen,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- 3. die systematische Entwicklung komplexer, vielfälti-
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden ger und qualitätsorientierter Lösungen in Prozessen
sind, um in der Veranstaltungswirtschaft, sowohl in Un- der Veranstaltungswirtschaft und
ternehmen der Veranstaltungswirtschaft als auch bei 4. die interne und externe Schnittstellenfunktion zwi-
einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfas- schen den betriebswirtschaftlichen und technischen
sende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Bereichen durch kommunikative Kompetenzen.
Steuerung und Kontrolle veranstaltungsspezifischer
Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente erkannten Abschluss „Geprüfter Veranstaltungsfach-
auszuüben. Ebenso sind Qualifikationen zu prüfen, die wirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin“.
in Unternehmen und Institutionen ausgeführt werden,
die als Veranstalter oder Veranstaltungsbeteiligte aktiv §2
sind. Die Öffnung und Globalisierung der Märkte sollen Zulassungsvoraussetzungen
dabei ebenso Berücksichtigung finden wie die daraus
(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Wirtschaftsbe-
resultierenden Marktentwicklungen und -trends. Ge-
zogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
prüfte Veranstaltungsfachwirte/Geprüfte Veranstal-
tungsfachwirtinnen sind befähigt, Aufgaben der be- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im an-
trieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen. erkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskauf-
Des Weiteren sollen diese Kenntnisse in ihrer unter- mann/Veranstaltungskauffrau“ oder
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem (6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens ein- Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
jährige Berufspraxis oder Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsberei-
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem che nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen. Die Dauer der
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschrei-
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder ten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Be-
wertung der mündlichen Prüfung ein.
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
(7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-
nachweist. teilnehmer selbst formuliert und dem Prüfungsaus-
(2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Handlungsfeld- schuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung
spezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgen- eingereicht.
des nachweist: (8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezo- Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen
gene Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und
zurückliegt, und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das
Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht über-
2. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in
schreiten.
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Fällen.
(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach
muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht
genannten Aufgaben haben. wurden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und
Absatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, §4
wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-
schaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für
§3 die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum
anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen
Gliederung und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im
und Durchführung der Prüfung Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-
heit strukturiert werden können. In diesem Rahmen
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen.
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifika-
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwir-
tionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
ken,
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
2. Rechnungswesen, 4. Unternehmenszusammenschlüsse.
3. Recht und Steuern, (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll
4. Unternehmensführung. die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qua- des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-
lifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsberei- dungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-
che: führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-
hört insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge
1. Analysieren von Märkten und Definieren von Markt- sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern
chancen, und anwenden zu können. Außerdem sollen die erar-
2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten, beiteten Zahlen für eine Aussage über die Unterneh-
menssituation ausgewertet werden können. In diesem
3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
von Veranstaltungen,
werden:
4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
Vermarktung von Veranstaltungen,
2. Finanzbuchhaltung,
5. Führung und Zusammenarbeit.
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
ben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen 5. Planungsrechnung.
nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsauf- (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
gaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen. sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts
(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Prä- und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-
sentation und ein Fachgespräch. rechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 111
ternehmenstypischen Beispielen und Situationen mög- 1. Beobachten und Analysieren von bestehenden und
liche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Aus- potenziellen Märkten,
wirkungen bewertet werden können. Es müssen außer- 2. Auswahl und Durchführung von Primär- und Sekun-
dem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steu- därerhebungen,
errechts verstanden werden. In diesem Rahmen kön-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 3. Ermitteln und Auswerten branchenspezifischer
Kennzahlen,
1. Rechtliche Zusammenhänge,
4. Definieren und Segmentieren von Märkten und Ziel-
2. Steuerrechtliche Bestimmungen. gruppen,
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ 5. Definieren von Veranstaltungszielen, -arten und -for-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der men,
Betriebsorganisation, der Personalführung und -ent-
wicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden 6. Berücksichtigen ökologischer Einflüsse,
im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkun- 7. Entwickeln von Marketingstrategien.
gen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teil-
(2) Im Handlungsbereich „Konzipieren von Veran-
umfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen
staltungsprojekten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
werden, Konzepte für Veranstaltungen und Veranstal-
1. Betriebsorganisation, tungsbeteiligungen als Grundlage für die Planung und
2. Personalführung, Durchführung zu entwickeln. Es sollen diese Kennt-
nisse in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf die ver-
3. Personalentwicklung. schiedenen Veranstaltungsbereiche angewendet wer-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi- den können. In diesem Rahmen können folgende Qua-
kationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden lifikationsinhalte geprüft werden:
Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra- 1. Erkennen der Bedeutung von Veranstaltungen zur
gen: Erreichung von Unternehmens- und Marketingzielen,
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Entwickeln, Strukturieren und Präsentieren von Kon-
2. Rechnungswesen 90 Minuten, zeptionen für die verschiedenen Veranstaltungsbe-
reiche,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
3. Bestimmen von relevanten Zielgruppen,
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
4. Erarbeiten und Definieren von strategischen und
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht operativen Veranstaltungszielen sowie von zielfüh-
überschreiten. renden Maßnahmen,
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbe- 5. Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovatio-
reich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in nen,
diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un- 6. Berücksichtigen von interkulturellen Aspekten,
genügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit 7. Erarbeiten von Budget-, Finanzierungs- und Liquidi-
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo- tätsplänen.
gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger (3) Im Handlungsbereich „Planen, Vorbereiten,
als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift- Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen“
lichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltun-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. gen und Veranstaltungsbeteiligungen unter Berücksich-
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- tigung rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, technischer
leistung doppelt gewichtet. und ökologischer Bedingungen zielorientiert realisieren
zu können. Berücksichtigt werden sollen branchenspe-
§5 zifische Besonderheiten bei Steuern, Abgaben und Ver-
Handlungs- sicherungen sowie branchenspezifische rechtliche
feldspezifische Qualifikationen Rahmenbedingungen. Dabei soll unter Einsatz von
Methoden und Werkzeugen des Projektmanagements
(1) Im Handlungsbereich „Analysieren von Märkten
sozialkompetent, team- und dienstleistungsorientiert
und Definieren von Marktchancen“ soll die Fähigkeit
gehandelt werden können. In diesem Rahmen können
nachgewiesen werden, dass Märkte analysiert werden
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
können, um nationale und internationale Marktchancen
einzuschätzen und zu definieren sowie unternehme- 1. Beurteilen von Veranstaltungsorten und -stätten
rische Entscheidungen zu treffen. Arten und Formen sowie Aufplanungen unter Berücksichtigung der
von Veranstaltungen sowie deren Ziele sollen gekannt Infrastruktur und Logistik,
und wesentliche Verbände und Organisationen der Ver- 2. Erstellen, Umsetzen und Kontrollieren von Orts-
anstaltungswirtschaft in Überlegungen mit einbezogen und Termin-, Programm-, Bedarfs-, Ablauf-, Fi-
werden. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt nanz-, Zeit- und Tätigkeitsplanung,
und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet
und analysiert werden. Hierbei werden relevante Instru- 3. Beurteilen, Auswählen und Beschaffen von Produk-
mente der Marktforschung genutzt und Marketingstra- ten und Dienstleistungen,
tegien entwickelt. In diesem Rahmen können folgende 4. Planen und Einsetzen von Personal und Dienstleis-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: tern,
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
5. Beurteilen von Informationstechnologie, branchen- 4. Mitarbeiterförderung umsetzen,
spezifischer Software, Veranstaltungs-, Tagungs- 5. Ausbildung planen und durchführen,
und Medientechnik sowie des Messebaus,
6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und
6. Auswahl und Beurteilung der Veranstaltungsgastro- durchführen,
nomie,
7. Präsentationstechniken einsetzen.
7. Planen und Realisieren von Serviceleistungen für
Veranstaltungsbeteiligte, (6) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Hand-
lungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
8. Umsetzen von Marketingmaßnahmen, Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-
9. Nachbereiten der Veranstaltung und Bewerten des gen:
Erfolgs, 1. Analysieren von Märkten und
10. Analysieren und Lösen von Konflikten; Beschwer- Definieren von Marktchancen 90 Minuten,
demanagement. 2. Konzipieren von
(4) Im Handlungsbereich „Akquisition von Kunden Veranstaltungsprojekten 90 Minuten,
sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltun- 3. Planen, Vorbereiten,
gen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veran- Durchführen und Nachbereiten
staltungen und Veranstaltungsdienstleistungen zielori- von Veranstaltungen 120 Minuten,
entiert in den Markt einzuführen und auszubauen. Fer-
ner soll nachgewiesen werden, dass Kunden akquiriert 4. Akquisition von Kunden sowie
sowie Kundenbeziehungen erhalten und ausgebaut kundenorientierte Vermarktung
werden können. Dabei sollen marketing- und vertriebs- von Veranstaltungen 90 Minuten,
strategische Instrumente Anwendung finden unter Be- 5. Führung und Zusammenarbeit 60 Minuten.
rücksichtigung rechtlicher Regelungen. In diesem Rah- Die Gesamtdauer der Prüfung soll 480 Minuten nicht
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- überschreiten.
den:
(7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
1. Erarbeitung und Potentialanalyse von Kundenprofi- fungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
len als Basis für Akquisition, bracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine
2. Analysieren von unterschiedlichen Vertriebswegen mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
sowie deren Auf- und Ausbau, oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht
3. Planen und Durchführen von Marketing- und Ver- diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
triebs-Controlling anhand von Kennzahlen, anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Er-
gänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minu-
4. Aufbauen und Durchführen von Produkt- und Leis- ten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prü-
tungspräsentationen unter Einsatz von Präsentati- fungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung
onstechniken und -medien sowie Moderationstech- werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die
niken, Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
5. Erarbeiten von kommunikationspolitischen Strate- gewichtet.
gien für eine Veranstaltung oder Veranstaltungsbe-
teiligung, §6
6. Einbinden von Veranstaltungen oder Veranstaltungs- Anrechnung
beteiligungen in die integrierte Marketingkommuni- anderer Prüfungsleistungen
kation, Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
7. Einsetzen von Kundenbeziehungsmanagement rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
(Customer Relationship Management), bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
wenn er oder sie eine andere vergleichbare Prüfung
8. Planen, Realisieren und Kontrollieren von Aktionen vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
der Aussteller-, Besucher- und Teilnehmerwerbung. dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen- ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung
arbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori- zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
entiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts- der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
partnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll ge- erfolgt.
zeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Pro-
jektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll §7
bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorien-
Bewerten der Prüfungs-
tiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation
leistungen und Bestehen der Prüfung
und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt
werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-
tionsinhalte geprüft werden: lich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen
sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 bis 9
1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
erläutern,
(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und
2. Mitarbeitergespräche durchführen, Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach
3. Konfliktmanagement anwenden, § 3 Abs. 5 bis 9 sind jeweils gesondert zu bewerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 113
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem
nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ und
auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie Leistungen erbracht wurden.
die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(2) Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Füh-
rung und Zusammenarbeit“ bestanden hat, ist vom
§8
schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufs-
Wiederholung der Prüfung bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverord-
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann nung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch
zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat,
können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfah- hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,
rens wiederholt werden. Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungs-
gesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen,
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspäda-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
gogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbil-
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
dungsgesetzes nachgewiesen wurden.
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der § 10
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Übergangsvorschriften
Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Ta-
(3) Der Antrag kann sich auch darauf richten, be- gungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin
standene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie
Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirt-
gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung. schaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongress-
wirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011
§9 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt wer-
Ausbildereignung den.
(1) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Hand- fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
lungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ eine zu- Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
sätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser führen; § 8 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine An-
Handlungsbereich bestanden worden ist. Diese zusätz- wendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü-
liche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder prak- fung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung
tischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und ei- der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
nem Fachgespräch. Die Konzeption für die praktische
Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Die § 11
Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in
dem Fachgespräch zu begründen. Die Dauer der zu- Inkrafttreten
sätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte
Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 115
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte
Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ................
1. Volks- und Betriebswirtschaft .................
2. Rechnungswesen .................
3. Recht und Steuern .................
4. Unternehmensführung .................
II. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
1. Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen ................. ................
2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten ................. ................
3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen ................. ................
4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung
von Veranstaltungen ................. ................
5. Führung und Zusammenarbeit ................. ................
6. Mündliche Prüfung ................
Präsentation .................
Fachgespräch .................
(Im Fall des § 6: Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der/den
Prüfungsleistung/en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-
Eignungsverordnung befreit.
(Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2:
Es wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 117
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Vom 25. Januar 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom erkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Ge-
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 prüfte Immobilienfachwirtin.
durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I §2
S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Zulassungsvoraussetzungen
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
für Wirtschaft und Technologie: anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Im-
mobilienwirtschaft und danach eine mindestens ein-
§1 jährige Berufspraxis oder
Ziel der Prüfung 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
und Bezeichnung des Abschlusses anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
tenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
dungsprüfungen zum Geprüften Immobilienfachwirt/
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9
anderen Ausbildungsberuf und danach eine mindes-
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-
tens dreijährige Berufspraxis oder
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. 4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- nachweist.
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
sind, um in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immo- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten
bilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen Aufgaben haben.
Tätigkeit, eigenständig verantwortliche Tätigkeiten aus- (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Ver- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
ständnis von Kernprozessen der Immobilienwirtschaft oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
sowie durch umfassende kognitive Fertigkeiten können Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen wer- higkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-
den: fung rechtfertigen.
1. Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachver-
halten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, be- §3
triebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Gliederung und Durchführung der Prüfung
Zusammenhängen sowie daraus die Ableitung be-
gründbarer Handlungsschritte; (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-
bereiche:
2. Teamorientiertes Konzipieren und Organisieren von 1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft,
immobilienwirtschaftlichen Projekten unter Anwen-
dung und Berücksichtigung der Instrumente kauf- 2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle,
männischer Steuerung und Kontrolle; 3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung,
3. Systematische Bearbeitung komplexer, anspruchs- 4. Immobilienbewirtschaftung,
voller und variantenreicher Problemstellungen in 5. Bauprojektmanagement,
Kerngeschäftsprozessen der Immobilienwirtschaft
unter Anwendung von Arbeits- und Problemlöse- 6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit.
techniken; dazu gehört auch die Überprüfung und (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durch-
Entwicklung eigener und fremder Leistungen. geführt.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist urteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. In
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
ben zu prüfen. geprüft werden:
(4) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbe- 1. Die Immobilienbranche im nationalen und europä-
reich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“ ischen Wirtschafts- und Gesellschaftssystem,
in der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich „Unter- 2. spezielle Politikfelder, insbesondere Infrastrukturpo-
nehmenssteuerung und Kontrolle“ in der Regel 90 Mi- litik, Energie- und Umweltpolitik, Wettbewerbs- und
nuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Verbraucherschutzpolitik, auch im europäischen Zu-
Nr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten. Die Ge- sammenhang,
samtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten
und 660 Minuten nicht überschreiten. 3. Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte,
(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü- 4. Steuern und Abgaben in der Immobilienwirtschaft.
fungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen er- (2) Im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung
bracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine und Kontrolle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenberei-
oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht che bei der Erbringung immobilienwirtschaftlicher Leis-
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll tungen im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Ent-
anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Er- scheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu
gänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minu- planen, umzusetzen, zu kontrollieren und zu dokumen-
ten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prü- tieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
fungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung onsinhalte geprüft werden:
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die
1. Organisation, Rechtsformen und betriebswirtschaft-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
liche Funktionen, auch unter Berücksichtigung regi-
gewichtet.
onaler Bedingungen,
(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Prä-
2. Unternehmensfinanzierung, Investitions-, Liquidi-
sentation und ein Fachgespräch.
täts- und Rentabilitätsplanung und -rechnung,
(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
3. Portfoliomethoden,
dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen
Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. 4. Budgetierung, Wirtschaftspläne,
Die Themenstellung kann sich auf alle Handlungsberei- 5. unternehmensbezogene Steuern,
che nach Absatz 1 beziehen. Die Dauer der Präsenta-
6. Bilanzierung und Bewertung nach handelsrechtli-
tion soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.
chen Vorschriften sowie Grundlagen der internatio-
(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs- nalen Rechnungslegungsvorschriften,
teilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss bei
7. interne Unternehmensrechnung sowie Grundlagen
der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
der Jahresabschlussanalyse,
(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem
8. Planungs- und Kontrollinstrumente.
Fachgespräch nachgewiesen werden, dass Berufswis-
sen in immobilienbetriebstypischen Situationen ange- (3) Im Handlungsbereich „Personal, Arbeitsorganisa-
wendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen tion und Qualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewie-
werden können. In diesem Rahmen soll auch nachge- sen werden, betriebliche Leistungsprozesse mit Mitteln
wiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspart- der Mitarbeiterführung und arbeitsorganisatorischen In-
nern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kom- strumenten zu gestalten sowie Aus- und Weiterbildung
muniziert werden kann. Über das für die Präsentation zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren unter Be-
gewählte Thema hinaus kann sich das Fachgespräch achtung des Arbeits- und Tarifrechts sowie der betrieb-
auch auf alle übrigen Handlungsbereiche nach Absatz 1 lichen Mitbestimmung. Dabei soll nachgewiesen wer-
beziehen. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minu- den, dass zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspart-
ten nicht überschreiten. nern und Kunden kommuniziert sowie bei Verhandlun-
gen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt
(10) Die Bewertung der Präsentation und des Fach-
werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qua-
gesprächs werden zu einer Note zusammengefasst.
lifikationsinhalte geprüft werden:
Dabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet.
(11) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur 1. Unternehmensleitbilder, Personalstrukturen, Kompe-
durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach tenzprofile,
Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht 2. Personalbedarfs-, Personaleinsatz- und Personal-
wurden. kostenplanung,
3. Personalauswahl, Begründung und Beendigung von
§4 Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen,
Handlungsbereiche 4. Zeit- und Selbstmanagement,
(1) Im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der 5. Mitarbeiterförderung, -entwicklung und -motivation,
Immobilienwirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, für die Immobilienwirtschaft und ihre Unterneh- 6. Planung und Organisation von Qualifizierungsmaß-
men relevante Informationen auf der Basis von wirt- nahmen,
schaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen und kultu- 7. Förderung von Lernprozessen, methodische und di-
rellen Rahmenbedingungen zu erkennen, diese zu be- daktische Aspekte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 119
8. Moderations-, Präsentations- und Gesprächstechni- In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
ken. halte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Immobilienbewirtschaf- 1. An- und Verkauf von Immobilien,
tung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Miet- 2. Immobilienbewertung und Marktpreisbildung,
und Eigentumsobjekte mit Wohn- und Gewerbenutzung
eigenverantwortlich und kundenorientiert zu bewirt- 3. Kundenakquise und -bindung,
schaften. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- 4. Gestaltung und Erschließung von Marktsegmenten,
kationsinhalte geprüft werden:
5. rechtliche Besonderheiten der Maklertätigkeit.
1. Rechtliche Besonderheiten bei Gestaltung, Ausle-
gung und Beendigung von Mietverträgen mit priva- §5
ten und gewerblichen Kunden,
Anrechnung
2. rechtliche Besonderheiten der Wohnungseigentums- anderer Prüfungsleistungen
verwaltung,
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
3. Organisation und Überwachung von Serviceleistun- rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-
gen, licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den
4. Instandhaltung und Modernisierung, auch unter Be- letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer
achtung bautypischer Gegebenheiten, öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
5. Forderungsmanagement, eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-
6. Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement im derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach
Rahmen spezifischer Zielgruppen- und Wohnkon- dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von
zepte, der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht
7. Optimierung von Bewirtschaftungskosten, zulässig.
8. Entwicklung und Optimierung von Bestandsimmobi- §6
lien unter Berücksichtigung des Produktlebenszyk-
lus. Bewerten der Prüfungs-
leistungen und Bestehen der Prüfung
(5) Im Handlungsbereich „Bauprojektmanagement“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Neubau, Mo- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-
dernisierung, Abriss und Umnutzung unter Beachtung lich geprüften Handlungsbereichen und in der mündli-
öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Voraussetzun- chen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens aus-
gen sowie ökologischer Aspekte planen, koordinieren reichende Leistungen erbracht wurden.
und kontrollieren zu können. Darüber hinaus soll nach- (2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und
gewiesen werden, Ausschreibungen und Submissionen die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind je-
unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten weils gesondert zu bewerten.
nach technischen Vorgaben durchzuführen, Bauver-
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
träge zu gestalten und zu verhandeln sowie Bautätig-
nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2
keiten zu überwachen. In diesem Rahmen können fol-
auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie
1. Projektmanagementmethoden, die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
2. regionale Projektbedingungen,
§7
3. Stadt- und Raumplanungskonzepte,
Wiederholung der Prüfung
4. baurechtliche Vorprüfungen,
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
5. Objektfinanzierung und Förderprogramme, Objekt- mal wiederholt werden.
rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
6. Ausschreibungen, Submissionen, Vertragsbedin- teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
gungen und Vertragsstörungen bei Bauleistungen, net vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen
7. Abnahme und Abrechnung von Bauleistungen, Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs-
leistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorange-
8. Überführung von Bauprojekten in die Immobilienbe-
gangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens
wirtschaftung.
ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf
(6) Im Handlungsbereich „Marktorientierung und richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wie-
Vertrieb, Maklertätigkeit“ soll die Fähigkeit nachgewie- derholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen er-
sen werden, Teilmärkte in der Immobilienwirtschaft zu neut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten
unterscheiden und Markterfahrung im Bereich der Ak- Prüfung.
quisition und des Vertriebs unter Berücksichtigung der
rechtlichen Rahmenbedingungen und unter Anwen- §8
dung von Marketinginstrumenten kundenorientiert um-
zusetzen. Ferner soll nachgewiesen werden, wirtschaft- Ausbildereignung
liche Risiken bei der Vermarktung zu berücksichtigen Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/
und absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verord-
strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. nung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prü-
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
fung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen dung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung
Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der
bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§9
Übergangsvorschriften § 10
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/
Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch- Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 23. Dezember
führen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen- 1998 (BGBl. I S. 4060) außer Kraft.
Bonn, den 25. Januar 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 121
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immo-
bilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immo-
bilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft ................. ................
2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle ................. ................
3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung ................. ................
4. Immobilienbewirtschaftung ................. ................
5. Bauprojektmanagement ................. ................
6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit ................. ................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
7. Mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) ................. ................
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 123
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. Januar 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbraucherausstellung für die
ganze Familie“
vom 9. bis 17. Februar 2008 in Leipzig
2. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 9. bis 17. Februar 2008 in Leipzig
3. „ImmobilienMesse Leipzig“
vom 15. bis 17. Februar 2008 in Leipzig
4. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- und Wohnideen“
vom 23. bis 25. Februar 2008 in Leipzig
5. „Z 2008 – Die Zuliefermesse – 9. Internationale Fachmesse für Teile, Kom-
ponenten, Module und Technologien“
vom 26. bis 29. Februar 2008 in Leipzig
6. „Leipziger Buchmesse“ und „14. Leipziger Antiquariatsmesse“
vom 13. bis 16. März 2008 in Leipzig
7. „AMITEC – Fachmesse für Fahrzeugteile, Werkstatt und Service“
vom 5. bis 9. April 2008 in Leipzig
8. „AMI – Auto Mobil International“
vom 5. bis 13. April 2008 in Leipzig
9. „ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK – Internationale Fachmesse und Welt-
kongress“
vom 21. bis 24. Mai 2008 in Leipzig
10. „IT Profits 4.0 – Die IT-Messe für Kommunikation, Business-Lösungen und
Internet“
vom 28. bis 29. Mai 2008 in Berlin
11. „GC – Games Convention – Europas Leitmesse für interaktive Unterhal-
tung, Infotainment, Edutainment und Hardware“
vom 20. bis 24. August 2008 in Leipzig
12. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- und Wohnideen“
vom 6. bis 8. September 2008 in Leipzig
13. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“
vom 6. bis 8. September 2008 in Leipzig
14. „MIDORA Leipzig – UHREN- & SCHMUCKTAGE“
vom 6. bis 8. September 2008 in Leipzig
15. „modell – hobby – spiel – Ausstellung für Modellbau, Modelleisenbahn,
kreatives Gestalten und Spiel“
vom 3. bis 5. Oktober 2008 in Leipzig
Berlin, den 28. Januar 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
8. 1. 2008 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Barth) 218 (13 24. 1. 2008) 25. 1. 2008
96-1-2-167
8. 1. 2008 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Regionalflughafen Bautzen) 218 (13 24. 1. 2008) 25. 1. 2008
96-1-2-192
21. 12. 2007 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hundertein-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürn-
berg) 235 (14 25. 1. 2008) 14. 2. 2008
96-1-2-121
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1567/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Iso-
glucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 L 340/58 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für
in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ver-
wendeten Zucker L 340/62 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung
eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Dritt-
staatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß
den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates L 340/66 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1570/2007 der Kommission zur Festsetzung der
im Fischwirtschaftsjahr 2008 geltenden gemeinschaftlichen Rück-
nahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates L 340/69 22. 12. 2007
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
8. 1. 2008 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Barth) 218 (13 24. 1. 2008) 25. 1. 2008
96-1-2-167
8. 1. 2008 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Regionalflughafen Bautzen) 218 (13 24. 1. 2008) 25. 1. 2008
96-1-2-192
21. 12. 2007 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hundertein-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürn-
berg) 235 (14 25. 1. 2008) 14. 2. 2008
96-1-2-121
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1567/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Iso-
glucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 L 340/58 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für
in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ver-
wendeten Zucker L 340/62 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung
eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Dritt-
staatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß
den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates L 340/66 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1570/2007 der Kommission zur Festsetzung der
im Fischwirtschaftsjahr 2008 geltenden gemeinschaftlichen Rück-
nahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates L 340/69 22. 12. 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 125
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1571/2007 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 2008 L 340/77 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1572/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 2008 L 340/79 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1573/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte
Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2008 L 340/83 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1574/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereier-
zeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2008 L 340/85 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1575/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeug-
nisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des ent-
sprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2008 L 340/86 22. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1576/2007 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 92/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
lich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer
Nebenprodukte (1) L 340/89 22. 12. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Aus-
fuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche
Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (1) L 343/1 27. 12. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die
Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und
ihre Finanzierung L 343/5 27. 12. 2007
17. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften L 343/9 27. 12. 2007
27. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1577/2007 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-
Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Ser-
bien und dem Kosovo im Jahr 2008 L 344/1 28. 12. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2007 des Rates vom 28.
Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG)
Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkei-
ten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
(ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 2007) L 344/70 28. 12. 2007
20. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates zur Festsetzung der Fang-
möglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) L 346/1 29. 12. 2007
20. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestim-
mungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkom-
men für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe
der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Oze-
ans (AKP) gehören L 348/1 31. 12. 2007
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur
CARIFORUM-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseei-
schen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009 L 348/155 31. 12. 2007
17. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1526/2007 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer
Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse und gewerbliche Waren L 349/1 31. 12. 2007
17. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1527/2007 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen
Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und land-
wirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse L 349/7 31. 12. 2007
21. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96
und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse L 350/1 31. 12. 2007
20. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 L 1/1 4. 1. 2008
17. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatz-
förderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in
Drittländern L 3/1 5. 1. 2008
4. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 5/2008 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage
der Ernte- und Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 L 3/12 5. 1. 2008
4. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung) L 3/13 5. 1. 2008
8. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatisti-
ken (ESSOSS) im Hinblick auf die Definitionen, die detaillierten Klassifi-
kationen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen für das
ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (1) L 5/3 9. 1. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermitt-
lung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung L 5/13 9. 1. 2008
17. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 14/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftli-
cher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet
werden L 8/1 11. 1. 2008
20. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 15/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags
auf gemeinschaftlichen Sortenschutz L 8/2 11. 1. 2008
11. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 21/2008 der Kommission zur Änderung des
Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests (1) L 9/3 12. 1. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission mit Bestimmungen zum
gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von
Schafen (kodifizierte Fassung) L 9/6 12. 1. 2008
11. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 23/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die
Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die
Luftsicherheit (1) L 9/12 12. 1. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 127
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
11. 12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame techni-
sche Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen
Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (1) L 10/1 12. 1. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom
21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die
Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten
Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 304
vom 22. 11. 2007) L 11/23 15. 1. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1324/2007 der Kommission vom
12. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999
des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur
Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. Nr. L 294 vom 13. 11.
2007) L 11/23 15. 1. 2008
15. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-
Codes 07141091, 07141099, 07149011 und 07149019 mit Ursprung in
bestimmten Drittländern außer Thailand (kodifizierte Fassung) L 13/3 16. 1. 2008
15. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates über den Abschluss des part-
nerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Mada-
gaskar und der Europäischen Gemeinschaft L 15/1 18. 1. 2008
17. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein
reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von
Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie
genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie
aufgenommen wurden (1) L 15/5 18. 1. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 41/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1371/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf
die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-
Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und
Russ–land L 16/1 19. 1. 2008
18. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission zur neunzigsten Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen
bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden,
dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 16/11 19. 1. 2008
22. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 52/2008 der Kommission über die Eröffnung eines
Zollkontingents für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Ein-
fuhr in die Europäische Gemeinschaft von bestimmten unter die Ver-
ordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Island L 18/5 23. 1. 2008
22. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 53/2008 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in
der Republik Montenegro L 18/7 23. 1. 2008
16. 1. 2008 Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates zur Festsetzung der Fang-
möglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern
sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkun-
gen (2008) L 19/1 23. 1. 2008
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 2007
Teil II: 28,50 € (3 Einbanddecken) zzgl. Porto und Verpackung
Teil II: 19,00 € (2 Einbanddecken) zzgl. Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift (wie in den vergangenen Jahren)
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden. Zur
Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie nicht
schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 2007 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten
den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 2008 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 1 beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Fax: (02 21) 9 76 68 - 2 78 · E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de