1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 26. August 2008
Auf Grund des Artikels 17 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut des Unterhalts-
sicherungsgesetzes in der seit dem 9. August 2008 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Februar 2002
(BGBl. I S. 972),
2. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 49 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
3. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
5. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1106),
6. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 26. August 2008
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008 1775
Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)
Inhaltsübersicht § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
§ 13c Mindestleistung
Erster Abschnitt
§ 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Sicherung des Unterhalts IV. Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Leistungsarten § 14 Ruhen der Leistungen
§ 3 Familienangehörige § 15 Steuerfreiheit
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen § 16 Überzahlungen
§ 4a Antrag
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
Leistungen zur Unterhaltssicherung
§ 17 Zuständigkeit
I. Leistungen nach § 2 Nr. 1 § 18 Zahlungsart und Dauer
§ 5 Allgemeine Leistungen § 19 Kosten
§ 5a Überbrückungsgeld § 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
§ 5b Besondere Zuwendung §§ 21, 22 (weggefallen)
§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes
§ 6 Einzelleistungen Vierter Abschnitt
§ 7 Sonderleistungen Sonstige Vorschriften
§ 7a Mietbeihilfe § 23 Härteausgleich
§ 7b Wirtschaftsbeihilfe § 24 Ordnungswidrigkeit
§ 8 (weggefallen) § 25 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 9 Empfangsberechtigte § 26 (Inkrafttreten)
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Anrechnung von Einkommen Erster Abschnitt
§ 12 Ersatzansprüche
Allgemeine Grundsätze
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
§1
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffi-
ziere Sicherung des Unterhalts
(1) Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes ein-
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
berufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen
§ 13 Verdienstausfallentschädigung erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs
§ 13a Leistungen für Selbständige (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Ab- 4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen ge-
schnitt des Soldatengesetzes geleistet wird. schieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, so-
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach die- wie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen
sem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit er- 5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,
hält. Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, 6. Geschwister des Wehrpflichtigen.
soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter
Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeit- (2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche
nehmer Arbeitsentgelt erhält. Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 ge-
nannten Personen sind Familienangehörige im engeren
§2 Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familien-
angehörige.
Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, §4
1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet, Anspruchsvoraussetzungen
a) allgemeine Leistungen (§ 5), (1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
b) Überbrückungsgeld (§ 5a), und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts-
sicherung,
c) besondere Zuwendung (§ 5b),
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-
d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), anspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
e) Einzelleistungen (§ 6), 2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-
f) Sonderleistungen (§ 7), anspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er
nicht eingezogen worden wäre.
g) Mietbeihilfe (§ 7a),
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6
h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssiche-
diese Leistungen werden mit Ausnahme des Über- rung,
brückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der
1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-
Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
wiegend unterhalten worden sind oder
im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;
2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-
allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld
wiegend unterhalten worden wären, falls er nicht
(§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden
eingezogen worden wäre.
nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebens-
partner Grundwehrdienst leistet;
§ 4a
2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sani-
Antrag
tätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden
Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
auf Antrag gewährt.
offiziere (§ 12a);
(2) Antragsberechtigt sind
3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an
einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a 1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im In- 2. der Wehrpflichtige.
nern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines
Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflicht-
Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches
gesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im
Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der
Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d; Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
diese Leistungen werden auch gewährt bei der (4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Be-
Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten endigung des geleisteten Wehrdienstes. Ist gegen den
Abschnitt des Soldatengesetzes. Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung
anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf
§3 eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder
Familienangehörige nach Rechtskraft der Entscheidung.
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes
Zweiter Abschnitt
sind
1. die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflich- Leistungen zur Unterhaltssicherung
tigen,
I . L e i s t u n g e n n a c h § 2 N r. 1
2. Kinder des Wehrpflichtigen,
§5
3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht
von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haus- Allgemeine Leistungen
halt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit (1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im
dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allge-
leben, meine Leistungen.
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(2) Die allgemeinen Leistungen betragen folge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder
1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte,
Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemes-
1 067 Euro monatlich, sen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleis-
tungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen
2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungs- wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.
grundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; wer-
den allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht (3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den
gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemes-
auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, sungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Be-
höchstens 356 Euro monatlich. trag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus,
sind die Einzelleistungen zu kürzen.
Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen
dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage §7
nicht überschreiten.
Sonderleistungen
(3) Als Mindestleistungen werden gewährt
(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen
1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro mo- im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Ab-
natlich, satz 2 Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Son-
2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind derleistungen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die
102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leis-
85 Euro monatlich. tungen nach § 5 gewährt.
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 (2) Als Sonderleistungen werden gewährt
Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit ei- 1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherken-
nem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie
gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Kranken-
Erziehung sorgt. versicherung, wenn sie nicht nach sozialversiche-
rungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vor-
§ 5a schriften gewährt werden oder soweit die Kosten
Überbrückungsgeld nicht von einer privaten Krankenversicherung er-
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge- setzt werden; die Hilfe hat die Leistungen sicher-
ren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen zustellen, die Familienangehörigen nach den Vor-
nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem schriften der gesetzlichen Krankenversicherung zu-
Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungs- stehen;
geld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kran-
358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die kenversicherung zu Gunsten nicht krankenversi-
gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal ge- cherungspflichtiger Wehrpflichtiger;
währt. 2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegever-
sicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine
§ 5b Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet
Besondere Zuwendung werden;
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge- 3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung,
ren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne ei-
den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwen- genes Einkommen an ein privates Krankenversi-
dung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehe- cherungsunternehmen oder an einen Träger der ge-
frau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes setzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;
Kind 30,50 Euro. 3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegever-
sicherung zu Gunsten von Familienangehörigen
§ 5c ohne eigenes Einkommen;
Beihilfe bei Geburt eines Kindes 4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver-
Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes mögensnachteile mit Ausnahme von Versicherun-
des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf all- gen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahr-
gemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner zeugen zusammenhängen;
Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro 5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf
gewährt. von eigenem selbst genutzten Wohnraum;
§6 6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Be-
stattung von Familienangehörigen, soweit diese
Einzelleistungen Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Ver-
(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehö- sicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt
rige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen. sind.
(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den (3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen
Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehr- höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5
pflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
wäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung in- betragen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zu-
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sammen mit den allgemeinen Leistungen und den Ein- (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
zelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrund- des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortge-
lage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vol- führt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemesse-
len Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst nen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Auf-
die Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kür- wendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt
zen. werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist,
(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwe-
werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zu- senheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt
grunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdiens- worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Ge-
tes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehr- schäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäfti-
pflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in ei- gung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Be-
ner Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend ge- trieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der
machten Betrag entspricht. Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte
während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durch-
schnitt der durch Einkommensteuerbescheid festge-
§ 7a
stellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen,
Mietbeihilfe in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt
(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von hat.
Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe (3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige
die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte
und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft le- sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen
ben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der
Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 selbständigen Tätigkeit.
stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes
Einkommen im Sinne von § 10 verfügen. §8
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt (weggefallen)
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr
als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die An- §9
spruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn Empfangsberechtigte
des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder
Die Leistungen sind grundsätzlich an einen An-
den Wohnraum dringend benötigt;
spruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch mo- ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hier-
natlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fäl- von an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberech-
len des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor tigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich
dem Wehrdienst begonnen hat. nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die
Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für
den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrund- Kinder gilt Satz 2.
lage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe
bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, § 10
höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete Bemessungsgrundlage
gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des
(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes
Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit
ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens
sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unab-
des Wehrpflichtigen.
weisbar notwendig sind.
(2) Nettoeinkommen ist
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3
Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die 1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer
Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungs- zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm er-
fähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach zielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkom-
der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehr- mensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Ein-
pflichtigen entfällt. künfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt;
nach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergeset-
(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgeset-
zes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder
zes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe an-
hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorlie-
gerechnet.
gens der Voraussetzungen des § 46 des Einkom-
mensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich
§ 7b das Nettoeinkommen nach Nummer 2;
Wirtschaftsbeihilfe 2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkom-
(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in
mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebe- dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberu-
triebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft fung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steu-
sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, ern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile
erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirt- zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversiche-
schaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3. rung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008 1779
Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergeset- angehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich
zes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht dieser Betrag auf monatlich 1 227 Euro; dies gilt nicht
mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehr-
maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben. dienst leistet.
(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entspre-
Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit chend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Ab-
oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehr- satz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entspre-
pflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unbe- chend.
rücksichtigt. Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2
Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der I I I . L e i s t u n g e n n a c h § 2 N r. 3
Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres
maßgebend. § 13
Verdienstausfallentschädigung
§ 11
(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-
Anrechnung von Einkommen künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um leistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-
die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehr- schädigung nach Absatz 2 oder 3.
pflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes (2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem
erhält. Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes
Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur ge- ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Ar-
setzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Ar- beitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoar-
beitnehmers zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. beitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Ein- Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestan-
kommensteuergesetzes sind nach den durchschnittlich den hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen
auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-
zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese Zeit maß- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt ge-
gebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben. Au- hören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rück-
ßer Ansatz bleiben sicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 bereits an- nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehr-
gerechnet worden sind; diensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre er-
2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätig- zielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberu-
keit vor der Einberufung, die während des Wehr- fung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern
dienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkeh- vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur ge-
rende feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstä- setzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10
tigkeit während des Wehrdienstes ruht. Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten
entsprechend.
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhalts-
sicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Ver- (4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je
wertung des Vermögens abhängig gemacht werden. Wehrdiensttag höchstens
1. für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Famili-
§ 12 enangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,
Ersatzansprüche 2. für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.
(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehöri-
gen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewäh- § 13a
rung oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhalts-
sicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schaden- Leistungen für Selbständige
ersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser An- (1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrie-
spruch auf die Bundesrepublik Deutschland über, so- ben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind
weit diese den anspruchsberechtigten Familienangehö- oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden
rigen Leistungen zur Unterhaltssicherung wegen des Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.
Ereignisses gewährt.
(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbstän-
(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversi- digen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem
cherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für
Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen. eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder
die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch
I I . L e i s t u n g e n n a c h § 2 N r. 2 entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im
§ 12a Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwe-
senheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige über-
Leistungen für trägt, bis zu 307 Euro je Wehrdiensttag erstattet. Bei
Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen
des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von mo- Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet,
natlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familien- jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008
(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selb- I V. G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
ständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der
§ 14
Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit
der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tä- Ruhen der Leistungen
tigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehr- (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,
pflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Ent- wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und
schädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die
der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Truppe oder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und län-
bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem ger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine
letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.
jedoch 307 Euro. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Dane-
ben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Be- (2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienange-
rufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im höriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Mona-
Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern ten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund ei-
entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für ner Maßregel der Besserung und Sicherung unterge-
die Dauer des Wehrdienstes bestehen. bracht, so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen
zur Unterhaltssicherung.
§ 13b
§ 15
Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
Steuerfreiheit
Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.
Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge
Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und
des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung
13b.
für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte,
die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid er- (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis
geben, nach Abzug der während des Wehrdienstes 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10
weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für
307 Euro. sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.
§ 13c § 16
Mindestleistung Überzahlungen
(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-
13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr- haltssicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden
pflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Famili- nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht
enstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle er- mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
gibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindest- (2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen
leistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leis- Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht
tungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten. gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der
(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentli- Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die
chen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht
sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzge- oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.
setz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemin- (3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfan-
dert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit- genen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen
nehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslo- werden, wenn sie eine besondere Härte für den Emp-
senversicherung. fänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßi-
gem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entste-
(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im
hen.
Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den
Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezü- (4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Fami-
gen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und lienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht emp-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End- fangen worden sind, zu vertreten.
stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt
berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohn- Dritter Abschnitt
steuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 13d
§ 17
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Zuständigkeit
Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusam-
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des
men nur bis zu dem in § 13a Abs. 2 festgelegten
Bundes durch.
Höchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung
nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie (2) Die Landesregierungen bestimmen die für die
die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genom- Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unter-
menen Höchstbetrags nicht übersteigt. haltssicherung zuständigen Behörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008 1781
§ 18 tigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen
Zahlungsart und Dauer bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden (4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung
in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen
zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekann-
sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Ver- ten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
hältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienan- Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Aus-
gehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen kunft zu erteilen.
zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder (5) Die für die Einberufung und Entlassung eines
entfallen. Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssiche- § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich
rung werden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der
Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen ge- Leistungen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.
rechnet.
(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf §§ 21 und 22
die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund- (weggefallen)
wehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-
dienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige Vierter Abschnitt
zusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurech-
nen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Sonstige Vorschriften
Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die beson-
dere Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt § 23
eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allge-
Härteausgleich
meinen Leistungen gezahlt.
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschrif-
§ 19 ten dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann
Kosten ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des
Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der Bundesministeriums der Verteidigung. Die Landesre-
Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu gierungen können durch Rechtsverordnung bestim-
leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen men, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine
sind an den Bund abzuführen. dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einver-
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten nehmen herstellt.
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
(2) In bestimmten Fällen kann das Bundesministe-
nahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht
rium der Verteidigung die Gewährung eines Härteaus-
des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des
gleichs allgemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es
Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können
des Einvernehmens nicht.
ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen und zulassen, dass auf die für
§ 24
Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und
die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die lan- Ordnungswidrigkeit
desrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeinde- fahrlässig
behörden angewendet werden.
1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1
§ 20 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
Auskunfts- und Mitteilungspflicht 2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige
(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) 3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet
verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht recht-
zur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu er- zeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige An-
teilen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der gaben macht.
Verhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
von Einfluss ist, unverzüglich anzuzeigen.
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zustän-
digen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Be- § 25
schäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Ar-
beitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehr- (weggefallen)
pflichtigen und der Familienangehörigen zu erteilen.
§ 26
(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,
über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflich- (Inkrafttreten)
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008
Anlage
(zu § 13c)
Tagessatz – in Euro –
Verheiratete oder eine Lebens-
partnerschaft Führende3)
Dienstgrad
Ledige1)2) mit mit mit drei
ohne
einem zwei und mehr
Kind
Kind Kindern Kindern4)
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,00 € 24,00 € 25,00 € 27,00 € 28,50 €
Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50 € 24,00 € 25,50 € 27,50 € 29,00 €
Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 € 24,50 € 25,50 € 27,50 € 29,50 €
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50 € 25,00 € 26,50 € 28,00 € 30,00 €
Stabsunteroffizier, Obermaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,00 € 25,50 € 27,50 € 28,50 € 30,50 €
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 € 26,50 € 28,00 € 29,00 € 31,00 €
Oberfeldwebel, Oberbootsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,00 € 27,00 € 28,50 € 30,50 € 32,00 €
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich . . . . . . . . . 24,00 € 28,50 € 30,00 € 31,50 € 33,50 €
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . 25,50 € 30,50 € 32,00 € 34,00 € 36,00 €
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Oberleutnant 27,00 € 32,50 € 34,00 € 36,00 € 37,50 €
Hauptmann, Kapitänleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 € 36,00 € 38,00 € 39,50 € 41,50 €
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,00 € 42,00 € 44,50 € 46,00 € 48,00 €
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt . . . . . . . . . 35,00 € 43,50 € 46,50 € 47,50 € 49,50 €
Oberfeldarzt, Flottillenarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,00 € 47,50 € 49,50 € 51,00 € 53,00 €
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere Dienstgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,00 € 52,00 € 53,50 € 55,00 € 57,00 €
1
) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
2
) Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen
Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.
3
) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.
4
) Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008 1783
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 26. August 2008
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen- Vermögensverwaltung im Sinne des § 7
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes ein-
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), der durch Artikel 15 Nr. 6 schließlich der Verwaltung fremder Son-
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I dervermögen oder aus der Anlagebera-
S. 2010) geändert worden ist, verordnet das Bundes- tung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des
ministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschä- Investmentgesetzes stammen, können
digungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, wenn die Kapi-
Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- talanlagegesellschaft den von einem Wirt-
gungsgesetzes: schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft bestätigten Nachweis
Artikel 1 hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt.“
Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 7 Nr. 1 der
gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen Anzeigenverordnung“ durch die Angabe „§ 14
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung“ ersetzt.
1999 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Ver-
2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
ordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849), wird wie
folgt geändert: „Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungs-
einrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich des-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
wegen zugeordnet sind, weil für sie aufgrund der Be-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: stimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine
aa) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An- Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und
gabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbei-
Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 1 trags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2
Kreditwesengesetzes“ ersetzt. noch nicht fällig geworden ist.“
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 3. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„6. bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne „(5) Für Institute, die eine Erlaubnis zur Erbrin-
des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensiche- gung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
rungs- und Anlegerentschädigungsgeset- Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengeset-
zes, die nicht befugt sind, sich bei der Er- zes oder zur Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3
bringung von Dienstleistungen Eigentum des Investmentgesetzes haben und aufgrund des-
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren sen im Jahr 2008 erstmalig zu einem Jahresbeitrag
von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent herangezogen werden oder bei denen sich aufgrund
der Bruttoprovisionserträge nach dem dieser Erlaubnis ergebnisrelevante Veränderungen
letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jah- für die Ermittlung ihres Jahresbeitrags für das Jahr
resabschluss; ist die Kapitalanlagegesell- 2008 ergeben, verlängern sich die Fristen zur Über-
schaft befugt, sich bei der Erbringung von mittlung beitragsrelevanter Daten nach § 2 Abs. 4
Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach
Geldern oder Wertpapieren von Kunden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die be-
zu verschaffen, beträgt der Jahresbeitrag fristete Privilegierung von Erträgen nach § 2 Abs. 2
1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September
nach dem letzten vor dem 1. Juli festge- 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gelten
stellten Jahresabschluss; Bruttoprovisi- Bruttoprovisionserträge aus Finanzdienstleistungen
onserträge, die nicht aus der individuellen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008
Kreditwesengesetzes sowie aus Dienstleistungen dienstleistungsaufsicht verzichtet haben, fällt die
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes, so- Beitragspflicht weg, soweit das Unternehmen bis
weit der jeweilige Vergütungsanspruch vor dem zum Zeitpunkt des Zugangs der Verzichtserklärung
1. November 2007 entstanden ist, als solche, die von der Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat.
nicht aus Wertpapiergeschäften stammen. Dies gilt nur, wenn der Verzicht bis zum 26. Septem-
(6) Für Unternehmen, für die eine Erlaubnis zur ber 2008 gegenüber der Bundesanstalt erklärt wur-
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne de.“
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kredit-
wesengesetzes nach Maßgabe des § 64i des Kredit- Artikel 2
wesengesetzes als erteilt gilt und welche auf diese Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
Erlaubnis gegenüber der Bundesanstalt für Finanz- 2007 in Kraft.
Berlin, den 26. August 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009
Vom 26. August 2008
Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch
Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2009 beträgt 4,4 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2007 vom 22. September 2006 (BGBl. I
S. 2158) außer Kraft.
Berlin, den 26. August 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008 1785
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Himmelsscheibe von Nebra“)
Vom 25. August 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Bildseite werden vom Fundort aus gesehen die Sicht-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- achsen der Horizontbögen in Bezug zur Landschaft ab-
regierung beschlossen, aus Anlass der am 4. Juli 1999 gebildet. Auf den seitlichen Feldern sind der Sichel-
im Ziegelrodauer Forst bei Nebra, Sachsen-Anhalt, ge- mond mit Frühlingszweigen und der herbstliche Voll-
fundenen „Himmelsscheibe“, bei der es sich um einen mond mit kahlen Zweigen wiedergegeben. Das wich-
Schlüsselfund für die europäische Vorgeschichte, die tige Bildelement der Plejaden wird in seiner korrekten
Astronomiegeschichte sowie die frühe Religionsge- astronomischen Stellung in Form von Sternen aufge-
schichte handelt, eine deutsche Euro-Gedenkmünze nommen, über die eine Korrespondenz zu den
im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage Europa-Sternen der Wertseite hergestellt wird.
der Münze beträgt 1 760 000 Stück, darunter maximal
260 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
Europa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Die Münze wird ab dem 9. Oktober 2008 in den Ver- sowie die Jahreszahl 2008 und das Münzzeichen „A“
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von der Staatlichen Münze Berlin.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „DER GESCHMIEDETE HIMMEL IM HERZEN
EUROPAS“.
Auf der Bildseite der Münze ist der astronomische
Inhalt der Himmelsscheibe von Nebra sowohl realis- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Bodo
tisch als auch stilisiert dargestellt. Im unteren Teil der Broschat, Berlin.
Berlin, den 25. August 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Altstadt Goslar – Bergwerk Rammelsberg“)
Vom 25. August 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- (Gewicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.
regierung beschlossen, zum Thema „UNESCO Welt- Die Bildseite zeigt in künstlerisch überzeugender
erbe – Altstadt Goslar – Bergwerk Rammelsberg“ eine Weise markante Gebäude der Altstadt wie das Breite
Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen. Tor, das Rathaus und die Marktkirche, wobei auch die
Die Auflage der Münze beträgt 320 000 Stück. Die frühere Bedeutung des Erzbergwerks Rammelsberg als
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Ber- wirtschaftliche Basis der Stadt integriert ist.
lin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- Europa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
ausführung geprägt. sowie die Jahreszahl „2008“ und – je nach Münzstätte –
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2008 in den Ver- das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Wolfgang
gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Th. Doehm, Stuttgart.
Berlin, den 25. August 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008 1787
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. August 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „directexpo berlin – Fachmesse für Dialogmarketing“
vom 17. bis 19. September 2008 in Berlin
2. „PostPrint Berlin – Fachmesse für Druck und Weiterverarbeitung“
vom 17. bis 19. September 2008 in Berlin
3. „BAU 2009 – Architektur, Materialien, Systeme“
vom 12. bis 17. Januar 2009 in München
4. „ispo winter 09 – Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sportmode“
vom 1. bis 4. Februar 2009 in München
5. „inhorgenta europe 2009 – 36. Internationale Fachmesse für Uhren,
Schmuck, Edelsteine, Perlen und Technologie“
vom 20. bis 23. Februar 2009 in München
6. „F.RE.E 2009 – FREIZEIT. REISEN. ERHOLUNG. – Die Erlebnismesse. Die
neue C-B-R.“
vom 26. Februar bis 2. März 2009 in München
7. „JAGEN UND FISCHEN 2009 – 14. Internationale Ausstellung für Jäger,
Fischer und Naturliebhaber“
vom 1. bis 5. April 2009 in München
8. „TRANSPORT LOGISTIC 2009 – 12. Internationale Fachmesse für Logistik,
Telematik, Verkehr“
vom 12. bis 15. Mai 2009 in München
9. „LASER WORLD OF PHOTONICS 2009 – 19. Weltleitmesse und Kongress
für Komponenten, Systeme und Anwendungen der Optischen Techno-
logien“
vom 15. bis 18. Juni 2009 in München
10. „DRINKTEC 2009 – Weltmesse für Getränke- und
Liquid Food Technologie“
vom 14. bis 19. September 2009 in München
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
11. „GOLF EUROPE 2009 – 17. Internationale Fachmesse für den Golfsport“
vom 4. bis 6. Oktober 2009 in München
12. „MAINTAIN 2009 – Internationale Fachmesse für industrielle Instandhal-
tung“
vom 13. bis 15. Oktober 2009 in München
13. „CERAMITEC 2009 – 11. Internationale Fachmesse für Maschinen, Geräte,
Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für KERAMIK und PULVERMETALLURGIE“
vom 20. bis 23. Oktober 2009 in München
14. „SYSTEMS 2009 – Ideas for better business“
vom 20. bis 23. Oktober 2009 in München
15. „PRODUCTRONICA 2009 – 18. Internationale Fachmesse der Elektronik-
Fertigung“
vom 10. bis 13. November 2009 in München
Berlin, den 28. August 2008
Bundesministerium der Justiz
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Dr. W e i s