1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 13. August 2008
Auf Grund des Artikels 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
soldgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 849) wird nachstehend der Wortlaut
des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1510),
2. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22 Abs. 2 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861),
3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 13. August 2008
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1719
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz – WSG)
§1 (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
Allgemeine Vorschrift erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten
oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder
dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold un-
den folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen terliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbe-
und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als soldungsgesetz.
der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Sol-
(2) Wer zu Dienstleistungen nach dem Vierten Ab- daten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und
schnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird, er- während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheits-
hält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und strafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom
Sachbezüge nach Absatz 1. Hundert zu kürzen.
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genann- (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Mo-
ten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen nats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie
(§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflich- der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen
tung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflicht- des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder
gesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für
Beendigung des Wehrdienstes. die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann
dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Ein-
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit. richtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem
Grund nicht zugemutet werden kann.
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernblei- (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
bens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheits- mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
strafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr desministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für
vollzogen wird. die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine
Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung
Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf
im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes teilneh-
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
men, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen- §3
dung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgeset-
zes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus Verpflegung
sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün- (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-
den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich gung unentgeltlich bereitgestellt.
des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-
Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-
Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Be-
des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der trag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom
Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwen- Bundesministerium der Verteidigung für die Gemein-
dungszuschlages nach § 8f gezahlt. schaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungs-
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf- kosten (Naturalkosten). Soldaten, denen die Gemein-
kraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz un- schaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten
terliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag.
Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt
jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unter- das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld
liegen. dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-
(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des gesetz.
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwen-
den. §4
Unterkunft
§2
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein
Wehrsold Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekos-
als Anlage 1 beigefügten Tabelle. tenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.
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§5 (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie
Dienstbekleidung dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie
in voller Höhe zurückzuzahlen.
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgelt-
lich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereit-
stellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedens- §8
zusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschä-
Abfindung bei Wehrdienst
digung von 25,56 Euro.
von nicht länger als drei Tagen
§6 (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
Heilfürsorge länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt
der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
Versorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit (2) Das Dienstgeld beträgt
einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatenge-
setzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienst- 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und
beschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen Sonntag insgesamt das Fünffache,
der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungs-
gesetz, wenn diese günstiger sind. 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
§7
Besondere Zuwendung § 8a
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge- Leistungszuschlag bei Wehrübungen
setzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zu-
(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum
wendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)
dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach
erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen
§ 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung
ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag
ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem
zum Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahn-
Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines
gruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen
Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der
Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhal-
Entlassung oder der Berufung zu zahlen. Treten Solda-
ten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehr-
ten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehr-
übungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu
38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro
diesem Zeitpunkt zu zahlen.
in einem Kalenderjahr.
(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlas-
sung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdiens- (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,
tes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleis- innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-
tung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die übungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von län-
gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tage- ger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeit-
weise berechnet wird. Bei der Bemessung der antei- raumes folgende Zuschläge:
ligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom
legen.
13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Ab-
(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr- satz 1,
dienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die
Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. 2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-
(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten übungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehr-
nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 übungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch
und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeit-
Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 raumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre
Satz 3 Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Wehrpflicht- hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlän-
gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vor- gerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.
sätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-
§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes wer-
ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- den Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht ge-
chend. währt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zu-
eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des schlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und
Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufge- dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zu-
führten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis schläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht
zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag
Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2
entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslands-
auf die Zuwendung. verwendungszuschlages übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1721
§ 8b (3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsver-
Reserveunteroffizierzuschlag wendungszuschlag nach § 8f und während einer Unter-
suchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Solda-
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier aus- ten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.
gebildet werden, erhalten einen Zuschlag von
1 022,58 Euro. (4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold
gezahlt.
(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt
gewährt:
§ 8e
1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachun-
teroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbil- Verpflichtungszuschlag
dung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des
der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit
in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier
Euro, Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben
2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feld- Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den
webel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in Absätzen 2 und 3.
einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der
weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zu- Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwer-
sammen mit dem Wehrsold gezahlt wird. den der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.
Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig ge- (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-
währt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung
zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehr-
§ 8c dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Wehrdienstzuschlag Weiterverwendungsgesetzes gleich.
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten ei- § 8f
nen Zuschlag. Auslandsverwendungszuschlag
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und
1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den
2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Aus-
3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro landsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraus-
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr- setzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten
dienstes. und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für
den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehr- § 8g
dienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Ein- Besondere Vergütung
tritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt. (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-
stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen
§ 8d Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe
der Anlage 2.
Mobilitätszuschlag
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tat-
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren sächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit de-
Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort ent-
ren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie
vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf
wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung
den Anspruchszeitraum entfällt.
0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insge-
samt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die be-
Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen sondere Vergütung bei einer Unterbrechung der an-
Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu ge- spruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im
währen. Bei der Bemessung des anteiligen Mobilitäts- Falle
zuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. 1. eines Erholungsurlaubs,
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der
und Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die poli- Geld- und Sachbezüge,
tische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle
ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
oder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat Dienst,
seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehre-
ren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen. 6. einer Dienstreise.
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere dienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser
Vergütung nur bis zum Ende des Monats weiterge- Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld
währt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehr-
die anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Be- dienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den
handlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4
unterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung
Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Un- des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Mo-
terbrechung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 nat zu Grunde zu legen.
gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des
(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37
dienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt
des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt wären.
das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unbe-
(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit rührt.
oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem
Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs- (4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-
gesetz. ben unberücksichtigt die Zeiten
1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung
§ 8h einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenver-
Reserveoffizierzuschlag sorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,
(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
1 500 Euro.
b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,
(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulas-
sung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes c) Zivildienstes,
der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-
Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung närer truppenärztlicher Behandlung,
zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag
von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehr- 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
sold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur ein- pflichtgesetzes nachzudienen sind,
malig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-
fall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlau-
§9 bung einen Monat übersteigt.
Entlassungsgeld
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem § 10
Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach Verwaltungsvorschriften
einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b
des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Ent- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
lassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des desministerium der Verteidigung erlassen.
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
§ 11
(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei
Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehr- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1723
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
Dienstgrad
gruppe Euro
1 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,41
2 Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,18
3 Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,95
4 Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,71
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . . . . 13,25
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . . . 13,76
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,27
8 Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,78
9 Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,29
10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . . . 15,80
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . . 16,32
12 Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,83
13 General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,85
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Anlage 2
(zu § 8g Abs. 1)
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet
werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 60,41 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 40,26 Euro monatlich,
3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 40,26 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag ver-
wendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr ver-
wendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli
1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufent-
haltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewäs-
sern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts
von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt
oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
1. südlich durch die Linie Dover – Calais,
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie
und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für
volle Kalendertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst
leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für
die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro
monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsäch-
lichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei
aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe
von 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf
Stunden gilt als voller Kalendertag.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1
Abs. 4 erfüllt sind.
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 17,26 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 11,50 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet
werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller
Kalendertag.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der
Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsver-
ordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die
Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf
Binnengewässern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1725
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst
leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die
besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1
Abs. 4 erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer
befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.
(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2
und 5.
5. Fliegendes Personal
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als stän-
dige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den
fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder
Güteprüfdienst,
2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie
für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum
Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-
anweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufen-
den Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten
und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von
Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaub-
nis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 352,50 Euro monatlich,
2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaub-
nis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer,
Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer,
Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarm-
führer der Luftwaffe 270,00 Euro monatlich,
3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flug-
bereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeug-
führer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschu-
lung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und
gleichgestellter Einrichtungen 232,50 Euro monatlich,
4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz
auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 183,75 Euro monatlich,
5. für Lufttransportbegleiter 112,50 Euro monatlich,
6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 105,00 Euro monatlich,
und
7. für Angehörige der Sondergruppe 86,25 Euro monatlich.
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nach-
gewiesen, vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht
anzuwenden.
6. Fallschirmspringer
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in ei-
nem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen
einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Er-
satzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder
Minentaucher zusteht,
3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militä-
rischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen
Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von
Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-
personals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus
den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsiche-
rungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen
ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrol-
lierten Flugbewegungen zu Grunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörig-
keit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe
gewährt:
Flugsicherungskontrollpersonal,
Aufsichtspersonal
Betriebspersonal des Flugabfertigungspersonal,
Belastungswert (Einsatzstabsoffiziere,
Radarführungsdienstes übriges Betriebspersonal
Radarleit-Stabsoffiziere
mit Radarleit-Jagdlizenz des Radarführungsdienstes
mit Radarführungslizenz)
Gruppe und/oder Luftlagelizenz
Höhe der Höhe der Höhe der
besonderen Vergütung besonderen Vergütung besonderen Vergütung
1001-2000 61,36 Euro 57,52 Euro 23,01 Euro
I
2001-4500 76,69 Euro 57,52 Euro 30,68 Euro
II
4501-7000 92,03 Euro 57,52 Euro 38,35 Euro
III
mehr als 107,37 Euro 57,52 Euro 46,02 Euro
7000
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen
Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert einge-
setzten Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung
ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
8. Bergführer
Soldaten, die
1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der
Bundeswehr eingesetzt sind oder
2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.
9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als
Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bun-
deswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1727
eine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm
selbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs
Stunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens
jedoch bis zu 5,77 Euro.
(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten
mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Muniti-
on, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.
10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffent-
schärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brand-
vorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Ein-
satz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behand-
lung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines
Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der
Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrich-
tungen oder ihrer Teile.
Die besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrich-
tungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der
besonderen Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler,
die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine
besondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung
und Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im
Monat nicht übersteigen.
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
Vom 26. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein
sen: bildende Schule verlassen haben und die
a) sich bereits für die beiden vorhergehenden
Artikel 1 Jahre und früher erfolglos um eine berufliche
Änderung des Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht ha-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ben oder
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- b) sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolg-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, los um eine berufliche Ausbildung im Sinne
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 14 von Absatz 3 bemüht haben und einen mittle-
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird ren Schulabschluss haben
wie folgt geändert:
oder
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung
§ 421q folgende Angaben eingefügt:
im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz,
„§ 421r Ausbildungsbonus Stilllegung oder Schließung des ausbildenden
§ 421s Berufseinstiegsbegleitung“. Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn de-
ren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführen-
2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Berufsausbildungs- des Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person
beihilfe“ durch die Wörter „Berufsausbildungs- liegenden Umständen erschwert ist,
beihilfe für die erstmalige Ausbildung“ ersetzt.
soweit sie nicht unter Satz 2 fallen.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
(2) Ein Auszubildender hat sich um eine berufliche
a) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3. Ausbildung bemüht, wenn er bei der Agentur für
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende Ausbildung suchend gemeldet war
„(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbil-
oder den Nachweis von mindestens fünf abgelehn-
dung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert wer-
ten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbil-
den, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche
dungsverhältnis erbringt.
Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht
erreicht werden kann und durch die zweite Aus- (3) Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbil-
bildung die berufliche Eingliederung erreicht dung, die in einem staatlich anerkannten Ausbil-
wird.“ dungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz
4. Nach § 421q werden folgende §§ 421r und 421s an-
durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschrie-
gefügt:
bene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wor-
„§ 421r den ist.
Ausbildungsbonus (4) Die Ausbildung erfolgt zusätzlich, wenn bei
(1) Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss für die Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhält-
zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders för- nisse im Sinne von Absatz 3 in dem Betrieb aufgrund
derungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbo- des mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Aus-
nus). Besonders förderungsbedürftig sind Auszubil- bildungsvertrages höher ist, als sie es im Durch-
dende, die bereits im Vorjahr oder früher die allge- schnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am
mein bildende Schule verlassen haben und die 31. Dezember war. Bei der Berechnung werden Aus-
zubildende, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist
1. sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos und die wegen Nichtbestehens der Abschlussprü-
um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Ab- fung weiterbeschäftigt werden, und Auszubildende,
satz 3 bemüht haben und einen Hauptschulab- deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember des-
schluss, einen Sonderschulabschluss oder kei- selben Jahres endet, nicht mitgezählt. Es ist auf
nen Schulabschluss haben oder ganze Zahlen zu runden. § 338 Abs. 2 ist entspre-
2. lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. chend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Zusätz-
lichkeit durch eine Bescheinigung der nach dem Be-
Der Ausbildungsbonus kann auch an Arbeitgeber
rufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuwei-
geleistet werden, die förderungsbedürftige Auszubil-
sen.
dende zusätzlich betrieblich ausbilden. Förderungs-
bedürftig sind Auszubildende, (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1729
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been- (13) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
digung eines Ausbildungsverhältnisses veran- ziales untersucht die Auswirkungen des Ausbil-
lasst hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhal- dungsbonus auf den Ausbildungsmarkt und die öf-
ten, fentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2013
2. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber den Auszu- und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber
bildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbil- erstmals bis zum 31. Juli 2010 und abschließend
dung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus bis zum 31. Dezember 2013.
zu erhalten, oder
§ 421s
3. die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Le-
benspartners, der Eltern oder eines Elternteils Berufseinstiegsbegleitung
durchgeführt wird.
(1) Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegs-
(6) Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt begleitung für Jugendliche können durch Über-
sich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich nahme der Maßnahmekosten gefördert werden, um
vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung Jugendliche beim Übergang von der allgemein bil-
oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, denden Schule in eine berufliche Ausbildung zu un-
nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsübli- terstützen.
chen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahltes
Entgelt wird nicht berücksichtigt. Der Ausbildungs- (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur indivi-
bonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsver- duellen Begleitung und Unterstützung förderungs-
hältnis bedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbe-
gleiter, um die Eingliederung des Jugendlichen in
1. 4 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung
eine berufliche Ausbildung zu erreichen (Berufsein-
500 Euro unterschreitet,
stiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbe-
2. 5 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung sondere das Erreichen des Abschlusses einer all-
mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro gemein bildenden Schule, die Berufsorientierung
beträgt, und und -wahl, die Suche nach einem Ausbildungsplatz
3. 6 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.
mindestens 750 Euro beträgt. Die Begleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch
der Vorabgangsklasse der allgemein bildenden
Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbil-
Schule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer
dungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unter- beruflichen Ausbildung. Sie endet spätestens 24 Mo-
schritten wird, weil der Auszubildende bereits bei
nate nach Beendigung der allgemein bildenden
Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Aus-
Schule. Der Träger hat mit Dritten, die Schüler der-
bildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrech-
selben Schule bei der Berufsorientierung und -wahl
nung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Aus- unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Re-
bildung erfolgt.
gion eng zusammenzuarbeiten.
(7) Der Ausbildungsbonus nach Absatz 6 erhöht
sich zugunsten von schwerbehinderten Auszubil- (3) Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die
denden im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Bu- voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Ab-
ches und behinderten Auszubildenden um 30 Pro- schluss der allgemein bildenden Schule zu erreichen
zent. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu
Ausbildungsverhältnis nach § 235a oder § 236 ge- bewältigen.
fördert wird. (4) Berufseinstiegsbegleiter sind Personen, die
(8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die
eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung Begleitung besonders geeignet sind. Dem Jugend-
durchlaufen, ist die dafür erbrachte Leistung auf lichen ist ein Berufseinstiegsbegleiter zuzuordnen.
den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzie- Ein Wechsel des Berufseinstiegsbegleiters während
rung des Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4 der Begleitung eines Jugendlichen ist nur aus wich-
erfolgt nicht. tigem Grund zulässig. Einem Berufseinstiegsbeglei-
ter sollen in der Regel höchstens 20 Jugendliche
(9) Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie
gleichzeitig zugeordnet sein.
nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht
wird. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leis- (5) Als Maßnahmekosten können die angemesse-
tung bleiben anrechnungsfrei. nen Aufwendungen des Trägers für die Durchfüh-
(10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf rung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen
der Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach Kosten für die Berufseinstiegsbegleiter übernommen
Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprü- werden.
fung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis je- (6) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig,
weils fortbesteht. wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-
(11) Förderungsfähig sind Ausbildungen, die frü- keit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agen-
hestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. De- tur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten
zember 2010 begonnen werden. angemessen sind. Die vergaberechtlichen Vorschrif-
ten sind anzuwenden.
(12) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere zum Verfahren der Förde- (7) Es können Maßnahmen gefördert werden, die
rung zu bestimmen. bis zum 31. Dezember 2011 beginnen.
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
(8) Die Maßnahmen werden zum Zweck der Er- 1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
probung nur zugunsten von Schülern an 1 000 aus- „2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Abs. 2
gewählten allgemein bildenden Schulen gefördert. Satz 2 des Dritten Buches,“.
Die Bundesagentur bestimmt bis zum 31. Dezember
2008 die Schulen durch Anordnung. Die Bundeslän- 2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
der sind entsprechend ihrem Anteil an allen zwi- mern 3 und 4.
schen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das
2007 bei der Bundesagentur gemeldeten Bewerbern Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
für Berufsausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die 4. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach
Bundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen dem Wort „Eingliederungszuschuss“ wird das Wort
Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl „und“ eingefügt.
der Schulen einzubeziehen.
5. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
(9) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
„7. der Ausbildungsbonus nach § 421r Abs. 1 Satz 3
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
des Dritten Buches“.
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und So- Artikel 3
ziales untersucht die Auswirkungen der Berufsein- Weitere Änderungen
stiegsbegleitung auf das Erreichen des Abschlusses des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
der allgemein bildenden Schule und den Erfolg ins-
besondere beim Übergang in eine betriebliche Be- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rufsausbildung und die Förderleistungen des Bun- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
des, der Bundesagentur, der Länder und Kommunen BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
31. Dezember 2010 und abschließend bis zum §§ 421r und 421s wie folgt gefasst:
31. Dezember 2014.“ „§ 421r (weggefallen)
§ 421s (weggefallen)“.
Artikel 2
2. Die §§ 421r und 421s werden aufgehoben.
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4
§ 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 5 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geän- stimmt ist.
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1731
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 6. August 2008
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Präsi-
Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes denten“ durch die Wörter „durch das Direkto-
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bun- rium“ ersetzt.
desministerium der Finanzen im Benehmen mit dem bb) In Nummer 2 wird das Wort „Präsidenten“
Verwaltungsrat: durch das Wort „Direktoriums“ ersetzt.
Artikel 1 cc) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom dd) Nummer 7 wird aufgehoben.
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die durch die Verord- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 4) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Tätigkeit der An-
stalt“ durch die Wörter „Geschäftsführung der
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Bundesanstalt und von den Exekutivdirekto-
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ren bzw. Exekutivdirektorinnen über deren
Geschäftsbereiche“ ersetzt.
„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
der Bundesanstalt werden die vier Geschäfts- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Präsiden-
bereiche „Querschnittsaufgaben/Innere Verwal- ten“ die Wörter „und den Exekutivdirektoren
tung“, „Bankenaufsicht“, „Versicherungsaufsicht“ bzw. Exekutivdirektorinnen“ eingefügt.
und „Wertpapieraufsicht“ eingerichtet. Die Ge- cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Präsiden-
schäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und ten“ die Wörter „und den Exekutivdirektoren
Referaten; letztere können zu Gruppen zusam- bzw. Exekutivdirektorinnen“ eingefügt und
mengefasst werden.“ das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Bundes-
b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Präsidenten“ anstalt“ ersetzt.
durch das Wort „Direktorium“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Präsident“
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „oder der jeweilige Exekutivdirek-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tor bzw. die jeweilige Exekutivdirektorin“ ein-
gefügt.
„(1) Das Direktorium leitet und verwaltet die
Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbe- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
schadet der Weisungsrechte des Bundesminis- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prä-
teriums.“ sident“ durch die Wörter „das Direktorium“ er-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Vize- setzt.
präsident“ durch die Wörter „ein Exekutivdirektor b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident
bzw. als Vizepräsidentin“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Präsident und
Vizepräsident“ durch die Wörter „der Präsi-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dent bzw. die Präsidentin und die Exekutivdi-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: rektoren bzw. Exekutivdirektorinnen“ ersetzt.
„Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Abs. 1 bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 des Finanzdienst-
„Im Verhinderungsfall werden der Präsident
leistungsaufsichtsgesetzes einstimmig ein
bzw. die Präsidentin durch einen Exekutiv-
Organisationsstatut und eine Geschäftsord-
direktor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vize-
nung, die ebenso wie deren Änderungen der
präsident bzw. Vizepräsidentin und die Exe-
Genehmigung des Bundesministeriums be-
kutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen je-
dürfen.“
weils durch einen Abteilungsleiter bzw. eine
bb) In Satz 2 wird das Wort „sektorspezifisch“ Abteilungsleiterin aus ihrem Geschäftsbe-
durch das Wort „geschäftsbereichsspezi- reich vertreten. Unbeschadet der Regelung
fisch“ ersetzt. in Satz 5 haben der Vorsitzende bzw. die Vor-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident“ sitzende des Personalrats, im Verhinderungs-
durch die Wörter „Das Direktorium“ ersetzt. fall sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. seine oder
ihre Stellvertreterin, sowie ein Vertreter bzw.
3. § 4 wird wie folgt geändert: eine Vertreterin der Bundesbank das Recht,
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: an den Sitzungen teilzunehmen.“
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
c) In Absatz 6 wird in Satz 1 das Wort „Falle“ durch sein Stellvertreter“ eingefügt und die Wörter
das Wort „Fall“ und in Satz 2 das Wort „Präsiden- „durch Handschlag“ durch das Wort „mündlich“
ten“ durch das Wort „Direktorium“ ersetzt. ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 wird neuer Absatz 5 und in dessen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 wird das Wort „Präsidenten“ durch das
Wort „Direktoriums“ ersetzt.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 7 wird neuer Absatz 6.
„Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindes- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
tens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw.
von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
deren Verhinderung von seinem Stellvertreter aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Präsiden-
bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin oder, ten“ durch die Wörter „vom Direktorium“ er-
soweit Vorsitzender bzw. Vorsitzende oder setzt.
Stellvertreter bzw. Stellvertreterin verhindert bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Präsiden-
sind oder noch nicht gewählt sind, vom Direk- ten“ durch die Wörter „des Direktoriums“ er-
torium einberufen.“ setzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident“ b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden aufgeho-
durch die Wörter „das Direktorium“ ersetzt. ben.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Präsi-
dent“ durch die Wörter „das Direktorium“ ersetzt.
„Der Präsident bzw. die Präsidentin, die Exe- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Präsiden-
und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des
ten“ durch die Wörter „das Direktorium“ er-
Bundesministeriums nehmen an den Sitzun-
setzt.
gen des Fachbeirats teil. Für die Vertretung
des Präsidenten bzw. der Präsidentin und bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Präsident“
der Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirekto- durch die Wörter „Das Direktorium“ ersetzt.
rinnen gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“ cc) In Satz 4 wird das Wort „Präsidenten“ durch
das Wort „Direktoriums“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Artikel 2
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Präsident“ die Wörter „oder im Verhinderungsfall in Kraft.
Berlin, den 6. August 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1733
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Sattler- und Feintäschner-Handwerk
(Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung – SattlFeintMstrV)
Vom 15. August 2008
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I nikationstechniken,
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
durchführen und überwachen,
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
ministerium für Bildung und Forschung: sichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken
sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen
§1 rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und
Gliederung der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
und Inhalt der Meisterprüfung Personal, Material und Geräten sowie von Möglich-
keiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Sattler- und
Feintäschner-Handwerk umfasst folgende selbständige 5. Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne erstellen,
Prüfungsteile: auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- 6. Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe, Zu-
keiten (Teil I), behör sowie Befestigungs- und Verschluss-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen elemente bestimmen und Verwendungszwecken
Kenntnisse (Teil II), zuordnen,
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft- 7. betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse und umsetzen; Medien einsetzen,
(Teil III) und 8. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Prozesse entwickeln und umsetzen,
9. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
§2
Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,
Meisterprüfungsberufsbild
10. Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere für
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Fahrzeugsitze, unter Berücksichtigung ergono-
Prüfling befähigt ist, mischer und technischer Anforderungen entwerfen,
1. einen Betrieb zu führen, planen, herstellen und montieren,
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- 11. Innenverkleidungen und -ausstattungen von Fahr-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zeugen entwerfen, planen, herstellen, restaurieren
3. die Ausbildung durchzuführen und und montieren,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- 12. Verdecke und Planen entwerfen, planen, herstellen
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in und montieren,
diesen Bereichen anzupassen.
13. Sättel, insbesondere unter Berücksichtigung anato-
(2) Im Sattler- und Feintäschner-Handwerk sind zum mischer, ergonomischer und technischer Anforde-
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und rungen, entwerfen, planen, herstellen und anpas-
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück- sen,
sichtigen:
14. Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel mit
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service- Leder und technischen Textilien planen, herstellen
leistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und instand halten,
und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Verträge schließen, 15. Lederwaren, insbesondere unter Berücksichtigung
funktionaler und optischer Aspekte, entwerfen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
planen, herstellen und instand halten,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-
nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der 16. Leistungen kontrollieren und dokumentieren, dem
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durch-
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des führen.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
§3 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
Gliederung des Teils I bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- sichtigen.
bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be-
zogenes Fachgespräch. §6
§4 Prüfungsdauer
und Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsprojekt
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
soll nicht länger als sechs Arbeitstage, das Fachge-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
spräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kunden- (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus
Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durch- wird eine Gesamtbewertung gebildet.
führung des Meisterprüfungsprojekts dem Meister-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs-
reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
konzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen
im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit
entspricht.
weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. §7
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Arbeit nach Gliederung,
der Nummer 1, 2 oder 3 zu entwerfen, zu planen und Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
1. aus dem Bereich Fahrzeugausstattung die Herstel- in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern
lung und Montage seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
a) eines Verdecks, bestehend aus Verdeckbezug, er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet
Verdeckpolsterung und Innenhimmel, oder sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und
b) einer Fahrzeuginnenausstattung, bestehend aus dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
Innenverkleidung, Sitzpolster und -bezug sowie (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-
Bodenbelag, oder destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert
c) einer Fahrzeugplane oder eines Verdeckbezugs sein muss:
sowie einer Innenverkleidung oder eines Sitzpols- 1. Fertigungs- und Montagetechnik
ters und -bezugs,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. aus dem Bereich Reitsportausrüstung die Herstel- gestalterische, fertigungs- und montagetechnische
lung Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
a) eines Sattels oder und ökologischer Aspekte in einem Sattler- und
Feintäschnerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be-
b) eines Fahrgeschirrs,
rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-
3. aus dem Bereich Lederwaren die Herstellung einer ten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-
Lederwarengarnitur rere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten
durchzuführen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu do- Qualifikationen verknüpft werden:
kumentieren. a) Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- von Material, Funktion und Gestaltung anfertigen,
lagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei- Präsentationskonzepte erstellen,
ten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent ge- b) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfs-
wichtet. stoffen beurteilen und deren Verwendung unter
Berücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für
§5 fertigungstechnische Prozesse begründen, Mate-
Fachgespräch riallisten erstellen,
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist c) Zuschnittpläne und Schablonen erstellen,
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der d) Zubehörteile, Befestigungs- und Verschluss-
Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, elemente sowie deren Montagetechniken fest-
1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister- legen und bewerten,
prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, e) Polster- und Bezugsarbeiten planen, Polster-
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün- arten, Nähtechniken und Garne beurteilen, Mate-
den, rialmengen berechnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1735
f) Verkleidungen und Innenausstattungen planen, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
dabei technische Anforderungen berücksichtigen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
g) Verdecke und Planen unter Beachtung geltender technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
Sicherheitsnormen konzipieren, erarbeiten,
h) Sättel, Reit- und Fahrsportzubehör entwerfen und d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
planen, dabei anatomische Merkmale berück- darstellen,
sichtigen, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
i) Lederwaren entwerfen, Funktion und modische den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
Gesichtspunkte berücksichtigen, Innenausstat- tung sowie Personalführung und -entwicklung
tung festlegen, Verarbeitungstechniken bewerten; darstellen,
2. Auftragsabwicklung f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
meidung und -beseitigung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- Prozesse planen und darstellen,
ter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifika- h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
tionen verknüpft werden: darstellen und beurteilen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
len, Vorbereitung und Durchführung von Auf- Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
tragsverhandlungen beschreiben, Verträge konzi- Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
pieren, den täglich darf nicht überschritten werden.
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
werten, Angebotskalkulation durchführen, arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
gungs-, Verarbeitungs- und Instandhaltungs- satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
technik, der Montage sowie des Einsatzes von lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Personal, Material und Geräten bewerten, dabei durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
sichtigen, soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
nische Normen sowie allgemein anerkannte lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Ver-
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haf- hältnis 2 : 1 zu gewichten.
tung bei der Herstellung, der Instandhaltung und (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
bei Montageleistungen beurteilen, Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
e) Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Skiz- reichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
zen und Zeichnungen bewerten und korrigieren, Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfs-
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
stoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen be-
stimmen und begründen,
§8
g) Instandsetzungsbedarf, insbesondere an Fahr-
Weitere Anforderungen
zeugausstattungen, Reitsportausrüstungen und
Lederwaren, darstellen, Instandsetzungsmetho- Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
den vorschlagen und Abwicklung festlegen, sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
h) Nachkalkulation durchführen;
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor- jeweils geltenden Fassung.
schriften, auch unter Anwendung von Informations-
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei §9
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der Übergangsvorschrift
unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
kationen verknüpft werden: (1) Die bis zum 31. Dezember 2008 begonnenen
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2009, sind auf Ver-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be- langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2008
triebliche Kennzahlen ermitteln, anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Berufsbildes für das Feintäschner-Handwerk vom
31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften nicht 25. Januar 1962 (Ministerialblatt des Bundesministers
bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2010 für Wirtschaft S. 22) nicht mehr anzuwenden.
zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
§ 10
31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften ablegen.
(3) Ab dem 1. Januar 2009 sind vorbehaltlich der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für
Wirtschaft (BMWi – II 2 – 9656/50) vom 23. Juni 1950 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
und der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft Gleichzeitig tritt die Sattlermeisterverordnung vom
(BMWi – II A 1 – 467816) über die Anerkennung des 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 288) außer Kraft.
Berlin, den 15. August 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1737
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Vom 19. August 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- b) In Satz 2 werden das Wort „Ihm“ durch das Wort
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „Ihr“ und nach dem Semikolon das Wort „es“
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 durch das Wort „sie“ ersetzt.
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesverwal-
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
tungsamt“ durch die Wörter „Die Fachhoch-
2671) verordnet das Bundesministerium des Innern:
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“
ersetzt.
Artikel 1
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesverwal-
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes tungsamt“ durch die Wörter „die Fachhoch-
vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“
durch Artikel 3 Abs. 27 des Gesetzes vom 19. Februar ersetzt.
2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „und“ die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Wörter „gegebenenfalls Ablichtungen“ einge-
a) Die Angabe zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 1 wird fügt.
wie folgt gefasst: 4. § 6 wird wie folgt geändert:
„Fachtheoretische Studien“. a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesver-
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: waltungsamt“ gestrichen.
„§ 14 (weggefallen)“. b) In Absatz 4 werden die Wörter „beim Bundesver-
waltungsamt“ durch die Wörter „an der Fach-
c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
„§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Stu- tung“ ersetzt.
dien“.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eine An-
d) Die Angabe zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 2 wird gestellte oder ein Angestellter“ durch die Wörter
wie folgt gefasst: „eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftig-
„Berufspraktische Studien (Praktika)“. ter“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-
desverwaltungsamt“ durch die Wörter „von der
„§ 18 Grundsätze der Praktika“.
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: waltung“ ersetzt.
„§ 23 Leistungsnachweise während der fach- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
theoretischen Studien“.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesver-
g) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: waltungsamt“ durch die Wörter „Die Fachhoch-
„§ 24 Bewertung während der Praktika“. schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“
ersetzt.
h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen“.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesver-
i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
waltungsamt“ durch die Wörter „die Fach-
„§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprü- hochschule des Bundes für öffentliche Ver-
fung“. waltung“ ersetzt.
j) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 3 wird aufgehoben.
„§ 36 Mündliche Abschlussprüfung“. 6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 wird wie folgt geändert: „(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterste-
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesverwal- hen der Dienstaufsicht der Fachhochschule des
tungsamt“ durch die Wörter „die Fachhoch- Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der be-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“ rufspraktischen Studienzeiten bei anderen Behör-
ersetzt. den unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.“
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
7. § 9 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit und 5 angefügt:
vor oder nach einer Entbindung nach mutter- „(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen
schutzrechtlichen Vorschriften oder einer Eltern- aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen
zeit,“. sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen
8. § 10 wird wie folgt gefasst: und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtange-
bot der Studienabschnitte II und IV jeweils in
„§ 10 einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswis-
(1) Erholungsurlaub wird nach den Bestimmun- senschaftlichen und fremdsprachlichen Schwer-
gen der Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils punkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen
geltenden Fassung gewährt. in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.
(2) Der Erholungsurlaub ist auf die fachtheoreti- (5) Die Module der fachtheoretischen Studien
schen und berufspraktischen Studienzeiten gleich- sind Gegenstand eines systematischen Qua-
mäßig zu verteilen. Der Urlaubsanspruch wird durch litätsmanagements und werden regelmäßig eva-
festgelegte Ferienzeiten abgegolten. Der Fachbe- luiert.“
reichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Ver- 14. § 16 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
waltung der Fachhochschule des Bundes für öf-
15. § 17 wird wie folgt geändert:
fentliche Verwaltung legt die Ferienzeiten für das
folgende Studienjahr im Voraus fest.“ a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(Europa-
projekt, Fremdsprache oder Informationsver-
9. In § 11 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt
arbeitung)“ gestrichen.
und bei“ durch die Wörter „Fachbereich Allgemeine
Innere Verwaltung“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 8 wird die Angabe „(Schwer-
punktstudium, Fremdsprache oder Informations-
10. § 13 wird wie folgt geändert:
verarbeitung, Projekt „Anfertigung einer Diplom-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: arbeit“)“ gestrichen.
„(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Prakti-
einem dreijährigen Studiengang an der Fach- kum III“ durch die Angabe „Praktikum II“ sowie
hochschule des Bundes für öffentliche Verwal- das Wort „fertiggestellt“ durch die Wörter „fertig
tung. Der duale Studiengang umfasst teilweise gestellt“ ersetzt.
zu Modulen zusammengefasste fachtheoreti-
sche Studien sowie praxisbezogene Lehrveran- 16. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 2 wird
staltungen an der Fachhochschule des Bundes wie folgt gefasst:
für öffentliche Verwaltung und berufspraktische „Berufspraktische Studien (Praktika)“.
Studien (Praktika) in Bundesbehörden. Fach- 17. Die Überschrift zu § 18 wird wie folgt gefasst:
theoretische und berufspraktische Studien
bauen aufeinander auf und bilden eine Einheit.“ „§ 18
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Grundsätze der Praktika“.
„(3) Die Ausbildung wird in folgenden sechs- 18. § 20 wird wie folgt gefasst:
monatigen Abschnitten durchgeführt: „§ 20
1. Studienabschnitt I Grundstudium, Durchführung der Praktika
2. Studienabschnitt II Hauptstudium I, (1) Die Fachhochschule des Bundes für öffent-
3. Studienabschnitt III Behörde, liche Verwaltung ist verantwortlich für die Gestal-
(Praktikum I) tung, Durchführung und Koordination der Praktika.
Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung. Die
4. Studienabschnitt IV Hauptstudium II, Praktikumsordnung wird vom Fachbereichsrat All-
5. Studienabschnitt V Behörde, gemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule
(Praktikum II) des Bundes für öffentliche Verwaltung genehmigt.
6. Studienabschnitt VI Hauptstudium III.“ (2) Die Praktika umfassen insgesamt zwölf
Monate. Sie gliedern sich in zwei modularisierte
11. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 1 wird
Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Mo-
wie folgt gefasst:
naten im dritten und fünften Studienhalbjahr. Die
„Fachtheoretische Studien“. Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen
12. § 14 wird aufgehoben. der Wahlpflichtveranstaltungen auf ihren Einsatz in
den Praktika vorbereitet.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
19. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 a) In Satz 1 wird die Angabe „Praktika I, II und III“
durch die Angabe „Praktika I und II“ ersetzt.
Grundsätze der fachtheoretischen Studien“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesver-
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. waltungsamt“ durch die Wörter „der Fachhoch-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Studien- schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“
plan“ die Angabe „(Modulhandbuch)“ eingefügt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1739
20. § 22 wird wie folgt geändert: „Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „360“ durch die An- nisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere
gabe „130“ ersetzt. Behörden übertragen.“
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
verwaltungsamt im Einvernehmen mit“ durch die
„(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltun- Wörter „Prüfungsamt an“ ersetzt.
gen werden während der Studienabschnitte II 24. § 27 wird wie folgt geändert:
und IV an der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung durchgeführt.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium des Innern“ durch die Wörter „Die oberste
21. § 23 wird wie folgt gefasst: Dienstbehörde“ ersetzt.
„§ 23 b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesminis-
Leistungsnachweise terium des Innern“ durch die Wörter „die oberste
während der fachtheoretischen Studien Dienstbehörde“ ersetzt.
(1) Während der fachtheoretischen Studien ha- c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungs- „Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse
nachweise zu erbringen. nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden
(2) Während des Grundstudiums sind vier übertragen.“
schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren 25. § 29 wird wie folgt geändert:
Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfä- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cher nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können be- „(1) Dem bei der Fachhochschule des Bundes
rücksichtigt werden. für öffentliche Verwaltung eingerichteten Prü-
fungsamt obliegen die Durchführung der Zwi-
(3) Während des Hauptstudiums legen die An- schenprüfung, der Modulprüfungen des Haupt-
wärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. studiums und der Laufbahnprüfung.“
Diese umfassen
b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „schrift-
1. mindestens drei vierstündige Klausuren (Modul- lichen Prüfung“ durch die Angabe „vierstündige
abschlussprüfungen), Klausuren in den Studienabschnitten II, IV
2. weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausar- und VI“ ersetzt.
beiten, Klausuren. 26. § 30 wird wie folgt geändert:
(4) Jedes Modul muss mit einer Modulprüfung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abge- Prüfung“ durch die Wörter „Der mündliche Teil
schlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit min- der Laufbahnprüfung (mündliche Abschlussprü-
destens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlos- fung)“ ersetzt.
sen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu- „(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission
schungshandlungen und Ordnungsverstößen sind muss Erst- oder Zweitprüferin oder Erst- oder
die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über Zweitprüfer der Diplomarbeit sein. Ein weiteres
die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe Mitglied der Prüfungskommission soll Ausbilde-
des Leistungsnachweises bestimmt hat.“ rin oder Ausbilder in den Ausbildungsbehörden
22. § 24 wird wie folgt gefasst: für den berufspraktischen Teil der mündlichen
Abschlussprüfung sein. Von den Mitgliedern der
„§ 24 Prüfungskommission sollen zwei Mitglieder
Bewertung während der Praktika hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehr-
aufgaben betraute Mitglieder der Fachhoch-
Über die Leistungen und den Befähigungsstand
schule des Bundes sein.“
der Anwärterinnen und Anwärter wird während der
Praktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem 27. § 31 wird wie folgt geändert:
Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbil- a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
dungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen
„(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
sind, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abge-
mit Erfolg die Zwischenprüfung und die studien-
geben.“
begleitenden Modulprüfungen abgelegt hat.
23. § 25 wird wie folgt geändert: (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diplomarbeit (§ 33) und einer mündlichen Ab-
schlussprüfung (§ 36).“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium des Innern“ durch die Wörter b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und des
„Die oberste Dienstbehörde“ ersetzt. Bundesverwaltungsamtes“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundes- 28. § 32 wird wie folgt geändert:
ministerium des Innern“ durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter „schriftlichen und
„die oberste Dienstbehörde“ ersetzt. der“ gestrichen.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (8) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann
„(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas einmal wiederholt werden. Bleibt auch die Wieder-
der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der münd- holungsprüfung ohne Erfolg, ist die entsprechende
lichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Modulprüfung endgültig nicht bestanden.“
Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.“ 31. § 35 wird wie folgt geändert:
29. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Bearbeitung stehen unter sechswö- „§ 35
chiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung“.
im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfü-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gung. Die Fachhochschule des Bundes für öffent-
liche Verwaltung legt Einzelheiten zur Form und zur „(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur
Veröffentlichung der Diplomarbeit fest.“ mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Mo-
dulprüfungen und die Diplomarbeit mindestens
30. § 34 wird wie folgt gefasst:
mit der Note „ausreichend“ bewertet worden
„§ 34 sind.“
Schriftliche Modulabschlussprüfungen 32. § 36 wird wie folgt gefasst:
(1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen sind „§ 36
vierstündige Klausuren. Das Prüfungsamt setzt die Mündliche Abschlussprüfung
Erst- und Wiederholungstermine im laufenden Stu-
dienhalbjahr für die Modulabschlussprüfungen auf (1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
Vorschlag des Fachbereichs Allgemeine Innere Ver- zwei Teilen:
waltung der Fachhochschule des Bundes für öf- 1. Verteidigung der Diplomarbeit im Umfang von
fentliche Verwaltung für alle Beteiligten fest. 15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen
(2) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge- und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem
heim zu halten. Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die an-
gewandten Methoden und erzielten Ergebnisse
(3) Die Prüfungsaufgaben der vierstündigen selbständig erläutern und begründen.
Klausuren wählt das Prüfungsamt aus den Vor-
schlägen des Fachbereichs Allgemeine Innere Ver- 2. Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang
waltung aus. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmit- von maximal 40 Minuten. Dabei sollen die An-
tel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die wärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie kom-
Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts we- plexe Aufgabenstellungen aus den Studien-
gen zur Verfügung gestellt. fächern des Hauptstudiums sowie aus den be-
rufspraktischen Studienabschnitten erörtern und
(4) Die vierstündigen Klausuren werden durch lösen können.
zwei Prüferinnen bzw. Prüfer unabhängig voneinan-
(2) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
der nach § 39 bewertet. Die Erstprüfung erfolgt
soll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht
durch eine oder einen hauptamtlich Lehrenden des
überschreiten.
Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung, die
Zweitprüfung wird durch eine Beamtin oder einen (3) Die Prüfungskommission bewertet die Leis-
Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes tungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fach-
vorgenommen. § 28 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entspre- prüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Er-
chend. Erst- und Zweitprüfer werden vom Prü- gebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durch-
fungsamt bestellt. schnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der
Rangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Ein-
(5) Die vierstündigen Klausuren werden anstelle
zelnoten, und zwar
des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten glei-
chen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden für die Verteidigung der Diplomarbeit 20 Prozent
vor Beginn der jeweiligen Prüfung nach dem Zu- und für die Fachprüfung 80 Prozent.
fallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die (4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nie-
Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die derschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungs-
Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen kommission unterschreiben.“
Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gege- 33. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:
ben werden.
„(6) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren
(6) Die vierstündigen Klausuren werden unter Teilprüfungsleistungen zusammen, errechnet sich
Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen die Note der Modulprüfung als gewogenes arithme-
eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit- tisches Mittel der Noten für die Teilprüfungsleistun-
punkte des Beginns, der Unterbrechung und der gen. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus dem
Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prü- Verhältnis der fachlichen Teilleistungen. Bewerten
fungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie et- mehrere Prüfende eine Modulprüfung oder eine
waige besondere Vorkommnisse und unterschrei- Teilprüfungsleistung eines Moduls, wird die Note
ben die Niederschrift. aus dem einfachen arithmetischen Mittel der einzel-
(7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter ver- nen Noten der Prüfenden errechnet. Bei den Mittel-
spätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach bildungen werden nur die beiden ersten Dezimal-
§ 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei- stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrun-
tungszeit. dung berücksichtigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1741
34. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 36. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „des Hauptstu- a) In Satz 1 werden die Wörter „und schriftlichen
diums mit 6“ durch die Angabe „der fachtheore- Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ er-
tischen Module mit 40“ ersetzt. setzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Studienzeiten
mit 9“ durch die Angabe „Studien mit 20“ er- b) Satz 2 wird aufgehoben.
setzt. 37. § 44 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 4 wird die Angabe „15“ durch „10“
ersetzt. „§ 44
d) Nummer 5 wird aufgehoben. Übergangsregelung
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Auf-
f) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „23“ stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die
durch die Angabe „25“ ersetzt. Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
35. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: begonnen haben, führen die Ausbildung nach bis-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Laufbahn- her geltendem Recht weiter.
prüfung“ durch die Angabe „den vierstündigen (2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt
Klausuren der Modulabschlussprüfungen in den unberührt.“
Studienabschnitten II, IV und VI“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „beim Bundes- Artikel 2
verwaltungsamt“ durch die Wörter „bei der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
waltung“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 19. August 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Verordnung
über Flugfunkzeugnisse
(FlugfunkV)
Vom 20. August 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes (2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden
(BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Boden- oder Luftfunkstelle:
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. l 1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flug-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft funkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszu-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: üben;
§1 2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den
Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer
Allgemeines Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach
(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle
und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;
bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses. 3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis ll für den
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb
Flugfunkdienstes der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher
1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luft- Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luft-
sportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht fahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei
in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben wer- einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorge-
den; nannten Art auszuüben.
2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die (3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Mili-
bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet tärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Er-
werden; laubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst
der Bundeswehr gilt Folgendes:
3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließ-
lich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Frei- 1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des
ballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen be- Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflug-
trieben werden; regeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk
bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt
4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Über- ausüben.
mittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt
oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken ver- 2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des
wendet werden; Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln be-
rechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer
5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparatur- Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach
arbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rah- Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle
men dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.
Flugfunk teilnehmen;
6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf §3
den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen; Voraussetzungen
7. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung. für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunk-
§2 zeugnissen sind:
Arten der Flugfunkzeugnisse 1. die Vollendung
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt: a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprech-
1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk- funkzeugnis für den Flugfunkdienst,
dienst (AZF), b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen
2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Sprechfunkzeugnisse l und ll für den Flugfunk-
Flugfunkdienst (BZF l), dienst,
3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den 2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-
Flugfunkdienst (BZF ll). nisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Inne-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1743
haben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug- §8
nisses l oder ll für den Flugfunkdienst und
Prüfung
3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prü-
fung. (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die
Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt.
für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungs-
stätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonal- (2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Be-
ausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I ginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalauswei-
S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Feb- ses oder Reisepasses ausweisen.
ruar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, ange- (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
meldet werden. einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prü-
fungsteile ergeben sich aus der Anlage.
§4
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Er-
Prüfungsbehörde gebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn
(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist
bahnen (Bundesnetzagentur). Die Prüfungen erfolgen eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
in deren Außenstellen. Die Prüfungsorte gibt die Bun-
(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder
desnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.
unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen ver-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- suchen, können von der Prüfung ausgeschlossen wer-
nologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis- den. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der
Behörden als Prüfungsbehörden benennen. Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die
Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.
§5
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach be-
Anmeldung zur Prüfung standener Prüfung durch Aushändigung erteilt.
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter An-
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
gabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage
die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfol-
gen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen
Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. §9
(2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3 Wiederholungsprüfung
Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als (1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,
Gruppenanmeldung erfolgen. so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wieder-
holen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber
§6 nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt
Zulassung zur Prüfung der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate
Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
wenn (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss
1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erst-
erfüllt sind, prüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb
dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch
2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind
auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wie-
und
derholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8
3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind. entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Be-
werber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe § 10
unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden er-
Zusatzprüfung
stattet.
(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den
§7 Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein
Prüfungsausschuss höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-
dienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse
(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Er- und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage.
werb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vor-
sitzenden und mindestens einem Beisitzer. (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die
Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmun-
(2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den
gen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend
Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen
anzuwenden.
fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich
des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtperso- (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht be-
nals sein. standen, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
§ 11 durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der
Nachprüfung Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt.
(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, § 13
dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandun-
gen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte Erwerb von Flugfunkzeugnissen
dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemä- durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
ßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr
ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines,
Nachprüfung zu unterziehen. Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militäri-
(2) Zuständig für die Nachprüfung nach Absatz 1 ist schen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kon-
die Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flug- trolldienst wird auf Antrag ausgestellt:
funkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle 1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flug-
kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der funkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks
Nachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder
nicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde
2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den
erteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur
Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprech-
nach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außen-
funks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2
stelle.
berechtigt sind.
(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs-
teile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flug- (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetz-
funkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur agentur.
Beanstandung gegeben hat. (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeug-
(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. nisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart
beizufügen:
§ 12 1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises
Anerkennung von Prüfungen oder Reisepasses und
zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer 2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der
oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung Bundeswehr.
(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrt-
personal in der Fassung der Bekanntmachung vom § 14
13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung er-
(BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in
teilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden.
§ 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008
unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die de-
(BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JAR-
nen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der
FCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden.
Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig
Hierbei entsprechen:
sind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen
1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflug- Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich die-
zeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflug- ser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der
zeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshub- Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allge-
schrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf meine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen,
Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die
Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-
Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses ll oder l den sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in
für den Flugfunkdienst; englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung
2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflug- kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall
zeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prü- (2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist,
fung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprech- kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von
funkzeugnisses ll oder l für den Flugfunkdienst und einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden.
3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrs- Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung
flugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumenten- nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich.
flugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allge- Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus
meinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunk- der Anlage. Für vereinfachte Prüfungen sind die Be-
dienst. stimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzu-
(2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt wenden.
durch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zustän- (3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses,
digen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehän- das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt,
digt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde,
nologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Aus- die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache
übung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luft- denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der
fahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1745
auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt wer- für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprach-
den, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunk- prüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.
dienstes in englischer Sprache berechtigt. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungs-
ausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung
unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit
mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.
ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zu-
(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsauswei- rückzugeben.
ses ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk- § 17
zeugnisses oder eines Berechtigungsausweises ent- Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
scheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis
gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen
Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern die- wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Be-
ses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gülti- stimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der
gen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen. (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(7) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mit- nung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geän-
gliedstaat der Europäischen Union erteilt sind und zur dert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Be-
Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache be- stimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung
rechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat den Sprechfunkverkehr ausübt.
festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt. (2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunk-
zeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer ange-
§ 15 ordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder
Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache diese nicht besteht.
(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1
(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die
oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurück-
Sprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach
zugeben.
der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt
werden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch
§ 18
mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Gebühren und Auslagen
Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und (1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung
§ 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprü- werden folgende Gebühren erhoben:
fung kann wiederholt werden. 1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich
(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 Ausstellen eines Zeugnisses
ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mit- a) zum Erwerb des BZF ll 70 Euro,
glied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über
b) zum Erwerb des BZF l 80 Euro;
die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den An-
forderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal 2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) ein-
entscheiden zu können. schließlich Ausstellen eines Zeugnisses
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprü- a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber
fung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal fest- eines BZF l 70 Euro,
gelegt. b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber
(4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bun- eines BZF ll 80 Euro,
desnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis c) zum Erwerb des BZF l durch Inhaber
der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal gefor- eines BZF ll 70 Euro;
derten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei er- 3. für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder
folgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundes- Nachprüfung für ein BZF ll oder l jeweils die Hälfte
netzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die der in Nummer 1 genannten Gebühren;
Gültigkeit des Nachweises verlängern.
4. für die Abnahme einer Nachprüfung
(5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der für das AZF 40 Euro;
Sprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wie- 5. a) für das Ausstellen einer Zweitschrift ei-
derholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens nes Flugfunkzeugnisses, eines Be-
sowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gül- rechtigungsausweises oder einer Be-
tigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur scheinigung der Sprachprüfung nach
im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festge- § 16 20 Euro,
legt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht. b) für das Ausstellen eines Flugfunkzeug-
nisses (Umtausch) nach § 21 20 Euro;
§ 16 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13
Zweitschriften oder § 14
Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für ei- a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
nen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder nach § 12 20 Euro,
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses § 20
bei Inhabern einer Bescheinigung der Verlegung des Prüfungstermins
Bundeswehr (§ 13) 20 Euro, Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wich-
c) Ausstellen eines Berechtigungsaus- tigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unver-
weises bei Inhabern eines Flugfunk- züglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal mög-
zeugnisses, das außerhalb des Gel- lich.
tungsbereichs dieser Verordnung er-
teilt wurde (§ 14) 20 Euro, § 21
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses Übergangsbestimmungen
bei Inhabern eines Flugfunkzeugnis- Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai
ses, das außerhalb des Geltungsbe- 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten
reichs dieser Verordnung erteilt wurde Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt
(§ 14), ohne vereinfachte Prüfung 20 Euro, für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunk-
bei Inhabern eines Flugfunkzeugnis- zeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
ses, das außerhalb des Geltungsbe- 1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem
reichs dieser Verordnung erteilt wurde Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis l für den
(§ 14), mit vereinfachter Prüfung 40 Euro; Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprech-
zeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für
7. für die Abnahme einer Sprachprüfung
den Flugfunkdienst,
(§ 15) einschließlich Ausstellen einer
Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 70 Euro. 2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem
Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Aus-
Antrags bei der Bundesnetzagentur. übung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht englischer Sprache ausgestellt wurde,
am Sitz einer Außenstelle der Bundesnetzagentur statt, 3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem
so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund ge- Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis ll für den
setzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Aus-
Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) übung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in
und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen er- deutscher Sprache ausgestellt wurde.
hoben.
Der Antrag ist an eine Außenstelle der Bundesnetz-
(4) Im Übrigen sind entstehende Auslagen durch die agentur zu richten.
Gebühren mit abgegolten.
§ 22
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung (1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in
Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zu- Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichen-
lassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vor- des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
gesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. l S. 346),
zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes
oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.
wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.
Berlin, den 20. August 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1747
Anlage
(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2)
Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst
1.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen
Flugfunkdienstes;
1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;
1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunk-
dienstes;
1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;
1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-
und Rettungsdienst (SAR);
1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge
nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-
schließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
1.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle
unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-
regeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkür-
zungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst
2.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1;
2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den
Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.
2.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges
nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfah-
ren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;
2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst – etwa zehn Schreibmaschi-
nenzeilen – mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.
2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den
Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.
2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer
fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst
3.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugre-
geln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
3.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwen-
dung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkver-
kehrs erforderlich ist;
3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instru-
mentenflugregeln;
3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den
Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst – etwa
zehn Schreibmaschinenzeilen – mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.
3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer
fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewer-
ber nach § 3 Abs. 2
4.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.
4.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;
4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1749
Erste Verordnung
zur Anpassung des Tierzuchtgesetzes an geändertes Gemeinschaftsrecht
Vom 20. August 2008
Auf Grund des § 30 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) wird wie folgt
geändert:
1. In Anlage 1 werden bei der Position „Rinder“ in Spalte 2 nach der Angabe
„(ABl. EG Nr. L 125 S. 58)“ die Wörter „ , geändert durch die Entscheidung
der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entschei-
dung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder
(ABl. EG Nr. L 140 S. 49),“ eingefügt.
2. In Anlage 2 werden bei der Position „Rinder“ jeweils in Spalte 2 und 3 nach
der Angabe „(ABl. EG Nr. L 237 S. 11)“ die Wörter „ , geändert durch die
Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung
der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher
für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49)“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. August 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Vom 25. August 2008
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal-
spurbahnen,
f) § 78 der Aufenthaltsverordnung;“.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;“.
b) Die Buchstaben c bis g werden aufgehoben.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach
a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspur-
bahnen,
f) § 78 der Aufenthaltsverordnung.
Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Berlin, den 25. August 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1751
Verordnung
über die Gewährung eines
Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
(Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung – BDZV)
Vom 25. August 2008
Auf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe- 3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
soldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. der Familienzuschlag,
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die
Bundesregierung: 5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen
und Professoren an Hochschulen,
§1
6. Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besol-
Gewährung eines Zuschlags dungs-Übergangsverordnung in der Fassung der
bei begrenzter Dienstfähigkeit Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I
Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren Arbeits- S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Ver-
zeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindes- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
tens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag
zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des §3
Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend
Ausschluss des Zuschlags
bei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag auf-
§2 grund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-
Höhe und Berechnung des Zuschlags sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem
Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag
gezahlt.
in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags
zwischen
§4
a) den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienst-
bezügen und Übergangsregelung
b) den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Ar- Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser
beitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a
wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden
dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Ver- Besoldung geltend gemacht haben und über deren An-
kürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienst- trag noch nicht bestandskräftig entschieden worden
fähigkeit auszugehen. ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der
Wird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ge- ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit ver-
währt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1 kürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.
Buchstabe a.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 §5
sind Inkrafttreten
1. das Grundgehalt, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2. Amts- und Stellenzulagen, 2008 in Kraft.
Berlin, den 25. August 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Vom 26. August 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Aus-
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 bildungsberuf und danach eine mindestens einjäh-
durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung rige Berufspraxis oder
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
logie: (2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Fol-
§1 gendes nachweist:
Ziel der Prüfung und 1. die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene
Bezeichnung des Abschlusses Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zu-
rückliegt, und
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
dungsprüfungen zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/ 2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Ab-
zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 satzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu
bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungs-
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- voraussetzungen.
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich ab-
tion zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften solviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben
Wirtschaftsfachwirtin, in Unternehmen und Wirtschafts- eines Geprüften Wirtschaftsfachwirtes/einer Geprüften
organisationen unterschiedlicher Größe und Branchen- Wirtschaftsfachwirtin nach § 1 Abs. 2 haben.
zugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
und Führungsaufgaben wahrnehmen zu können und Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
damit die Befähigung, haft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
1. betriebswirtschaftliche Sachverhalte und Problem- keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben wor-
stellungen eines Unternehmens zu erkennen, zu den sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
analysieren und einer Lösung zuzuführen,
§3
2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwort-
lich und selbstständig unter Berücksichtigung wirt- Gliederung
schaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter An- und Durchführung der Prüfung
wendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu (1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprü-
bewerten, zu planen und durchzuführen, fungen:
3. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
und Kommunikation Geschäftsprozesse und Pro-
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
jekte nach innen und außen zu gestalten, zu mode-
rieren und zu kontrollieren. (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-
tionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kannten Abschluss „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Ge- 1. Volks- und Betriebswirtschaft,
prüfte Wirtschaftsfachwirtin“. 2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
§2
4. Unternehmensführung.
Zulassungsvoraussetzungen
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-
(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika- tionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
tionen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer Fol-
gendes nachweist: 1. Betriebliches Management,
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 2. Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungs-
anerkannten mindestens dreijährigen kaufmänni- wesen und Controlling,
schen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder 3. Logistik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1753
4. Marketing und Vertrieb, unternehmenstypischen Beispielen und Situationen
5. Führung und Zusammenarbeit. mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren
Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen
(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika- außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten
tionen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezoge- Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen
nen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. können geprüft werden:
(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika- 1. rechtliche Zusammenhänge,
tionen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach
Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form 2. steuerrechtliche Bestimmungen.
von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“
§ 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der
Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen. Betriebsorganisation, der Personalführung und -ent-
(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Prä- wicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden
sentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkun-
die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll gen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teil-
nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhalt- umfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen
lich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche können geprüft werden:
nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt 1. Betriebsorganisation,
soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungs-
2. Personalführung,
zeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Prä-
sentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der 3. Personalentwicklung.
mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-
erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen kationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt. Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-
gen:
§4
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt- 3. Recht und Steuern 60 Minuten,
schaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für 4. Unternehmensführung 90 Minuten.
die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht über-
anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen schreiten.
und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im
Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt- bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist
heit strukturiert werden können. In diesem Rahmen in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-
können geprüft werden: zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit
1. volkswirtschaftliche Grundlagen, nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwir- gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger
ken, als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, lichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
4. Unternehmenszusammenschlüsse. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll leistung doppelt gewichtet.
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung
des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei- §5
dungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-
Handlungsspezifische Qualifikationen
führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-
hören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge (1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Manage-
sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Be-
und anwenden zu können. Außerdem sollen die erar- deutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zu-
beiteten Zahlen für eine Aussage über die Unterneh- kunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirt-
menssituation ausgewertet werden können. In diesem schaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen
Rahmen können geprüft werden: auf die Organisations- und Personalentwicklung erklä-
ren, Informationstechnologie und Wissensmanagement
1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
als notwendige Basis einer lernenden Organisation ver-
2. Finanzbuchhaltung, stehen und Managementtechniken zur effektiven Pro-
3. Kosten- und Leistungsrechnung, zesssteuerung einsetzen zu können. In diesem Zusam-
menhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
werden:
5. Planungsrechnung.
1. betriebliche Planungsprozesse unter Einbeziehung
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ der Betriebsstatistik,
sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen Rechts
und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits- 2. Organisations- und Personalentwicklung,
rechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an 3. Informationstechnologie und Wissensmanagement,
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
4. Managementtechniken unter Einbeziehung von Zeit- tion und Motivationsförderung sollen berücksichtigt
management, Kreativitätstechniken und Entschei- werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
dungstechniken. tionsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Investition, Finanzierung, 1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ soll 2. Mitarbeitergespräche,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Zusammen-
hänge und Abhängigkeiten zwischen güterwirtschaft- 3. Konfliktmanagement,
lichem und finanzwirtschaftlichem Prozess aufzeigen 4. Mitarbeiterförderung,
sowie die Aufgaben und Gliederung des betrieblichen
5. Ausbildung,
Rechnungswesens darstellen zu können. Die unter-
schiedlichen Finanzierungsarten und wesentlichen 6. Moderation von Projektgruppen,
Aspekte der Kosten- und Leistungsrechnung sollen be- 7. Präsentationstechniken.
stimmt sowie das Controlling als wesentliches Instru-
ment der Unternehmenssteuerung verstanden werden. (6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der
halte geprüft werden: Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung
mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig
1. Investitionsplanung und -rechnung, daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.
2. Finanzplanung und Ermittlung des Finanzbedarfs, Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht
3. Finanzierungsarten, unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.
Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen
4. Kosten- und Leistungsrechnung, Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen
5. Controlling. schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.
(3) Im Handlungsbereich „Logistik“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, den Gesamtprozess der be- §6
trieblichen Leistungserstellung zu verstehen. Dazu sind Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Ziele und Aufgaben der Logistik beschreiben, die be- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
schaffungspolitischen Instrumente erläutern und die rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
Bedeutung von Logistik innerhalb der betrieblichen bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
Wertschöpfungskette darlegen zu können. In diesem wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
werden: tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
1. Einkauf und Beschaffung, folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
2. Materialwirtschaft und Lagerhaltung, bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-
3. Wertschöpfungskette, ten Prüfung erfolgt.
4. Aspekte der Rationalisierung,
5. spezielle Rechtsaspekte. §7
(4) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“ Bewerten der
soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien (1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifi-
der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven kationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion
(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifi-
des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines
kationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel
Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirt-
der Punktebewertungen der Leistungen in den einzel-
schaftlicher und interkultureller Kommunikations-
nen Qualifikationsbereichen zu bilden.
aspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen kön-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: (3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Quali-
fikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel
1. Marketingplanung,
der Punktebewertung der schriftlichen Situationsauf-
2. Marketinginstrumentarium, Marketing-Mix, gabe und der Punktebewertung der mündlichen Prü-
3. Vertriebsmanagement, fung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.
4. internationale Geschäftsbeziehungen und Ge- (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in al-
schäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation, len Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leis-
5. spezielle Rechtsaspekte. tungen erbracht wurden.
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen- (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1
arbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori- Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.
entiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts- (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
partnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll ge- nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der
zeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Pro- Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbe-
jektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll zeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prü-
bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
gehandelt werden können. Methoden der Kommunika- anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1755
§8 zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
Wiederholung der Prüfung ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann (2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische
zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen
können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfah- Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz
rens wiederholt werden. erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer
auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn bildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilneh-
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten mer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis aus-
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü- zustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in- arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be- des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.
endigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
derholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü- § 10
fungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt
Übergangsvorschriften
werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prü-
fung. (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Wirtschafts-
fachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum
§9 Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fach-
wirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach
Ausbildereignung
den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. De-
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- zember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann
nehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prü- bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
fungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ be- 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vor-
antragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der schriften beantragt werden.
berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ab- (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
zulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder holungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch-
der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die dung.
Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus.
Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit § 11
ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der prak-
tischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Inkrafttreten
Die Konzeption der Durchführung der praktischen Aus- Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in
bildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. Die Kraft.
Bonn, den 26. August 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-
schaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1757
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-
schaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen ..........
Volks- und Betriebswirtschaft ..........
Rechnungswesen ..........
Recht und Steuern ..........
Unternehmensführung ..........
2. Handlungsspezifische Qualifikationen ..........
Schriftliche betriebliche Situationsaufgabe ..........
Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt
für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Vom 26. August 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom kannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherun-
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 gen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherun-
durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung gen und Finanzen.
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung §2
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses Zulassungsvoraussetzungen
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
logie: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf der Versicherungs-
§1 wirtschaft und danach eine mindestens einjährige
Ziel der Prüfung Berufspraxis oder
und Bezeichnung des Abschlusses 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Versiche- tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindes-
rungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Ver- tens zweijährige Berufspraxis oder
sicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durch- 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
führen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab-
nachweist.
zielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-
keit nachzuweisen ist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-
Aufgaben haben.
wendigen Kompetenzen und Erfahrungen vorhanden
sind, um in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
sowie in entsprechenden Organisationseinheiten ande- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
rer Wirtschaftsunternehmen eigenständig verantwor- oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
tungsvolle Positionen auszuüben. Durch ein umfassen- Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
des und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der higkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-
Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie durch aus- fung rechtfertigen.
geprägte Problemlösefähigkeiten in sich verändernden
Situationen können insbesondere folgende Aufgaben §3
wahrgenommen werden: Gliederung
1. Analyse und Bewertung betrieblicher Sachverhalte und Durchführung der Prüfung
auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirt- (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
schaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie führen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B
die sich daraus ergebende Ableitung begründbarer nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinan-
Handlungsschritte, der absolviert werden können.
2. Durchführen von Risikoanalysen und Bedarfsermitt- (2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungs-
lungen sowie Entwicklung kundenorientierter Pro- bereiche:
blemlösungsstrategien für private und gewerbliche
1. Steuerung und Führung im Unternehmen,
Risiken,
2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und
3. Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsauf-
Finanzprodukten für Privatkunden.
gaben sowie das Konzipieren und Organisieren von
Projekten unter systematischer und zielorientierter (3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungs-
Anwendung von Führungsgrundsätzen und Kommu- bereiche:
nikationstechniken, 1. Personalführung, Qualifizierung und Kommunika-
4. Anstoßen der Entwicklung von innovativen Produk- tion,
ten sowie das Mitwirken in Projekten zur Produkt- 2. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanz-
entwicklung, produkte,
5. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem der 3. Vertriebsmanagement,
gewählten betrieblichen Kernprozesse Vertriebsma-
nagement, Risikomanagement oder Schaden-Leis- 4. Risikomanagement,
tungsmanagement. 5. Schaden- und Leistungsmanagement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1759
(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die
Versicherungs- und Finanzprodukte“ wählt der Prü- Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen gewichtet.
der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwer- (9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
punkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Pro-
duktbereichen aus: E r s t e r Te i l
1. Sachversicherungen für private und gewerbliche 1. Gesprächssimulation und anschließendes Fachge-
Kunden, spräch,
2. Vermögensversicherungen für private und gewerb- 2. Präsentation;
liche Kunden,
Z w e i t e r Te i l
3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersver-
sorgung, Fachgespräch.
4. Kranken- und Unfallversicherungen, (10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in ei-
5. Rückversicherungen, ner Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließen-
dem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähig-
6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekun- keit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situa-
den. tionsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommuni-
Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Quali- zieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und
fikationsschwerpunkt der zuständigen Stelle mitzutei- Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert
len. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit
Qualifikationsschwerpunkte gewählt werden. anschließendem Fachgespräch wählt der Prüfungsteil-
(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Hand- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus drei vom
lungsbereichen wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben
Prüfungsteilnehmerin einen Handlungsbereich aus. Bei eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Ge-
der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Hand- sprächssimulation und dem sich daran anschließenden
lungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungs-
Wiederholungsprüfungen können auch andere Hand- bereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommu-
lungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungs- nikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Ge-
bereich „Produktmanagement für Versicherungs- und sprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern.
Finanzprodukte“ nach Absatz 4 der Qualifikations- Gesprächssimulation und anschließendes Fachge-
schwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und spräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten
Gewerbekunden“ gewählt wurde, besteht diese Wahl- dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil-
möglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungs- nehmerin ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
bereich „Vertriebsmanagement“ geprüft. 30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation
ist vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-
(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 merin selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu
und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezoge- einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das
nen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5
(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll
Prüfungsleistungen beträgt für: zehn Minuten dauern.
1. den Handlungsbereich „Steuerung und Führung im (11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht
Unternehmen“ 150 Minuten, aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen wer-
2. den Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von den soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten
Versicherungs- und Finanzprodukten für Privat- Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung
kunden“ 120 Minuten, aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beur-
teilt und gelöst werden kann. Ausgangspunkt für das
3. den Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizie-
Fachgespräch ist das Thema der Präsentation nach
rung und Kommunikation“ 60 Minuten,
Absatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn
4. einen nach Absatz 4 zu wählenden Qualifikations- Minuten dauern.
schwerpunkt 90 Minuten,
5. einen nach Absatz 5 zu wählenden Handlungs- §4
bereich 60 Minuten. Prüfungsteil A nach § 3 Abs. 2
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 510 Minuten nicht (1) Im Handlungsbereich „Steuerung und Führung im
überschreiten. Unternehmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer ertrags- und prozessorientiert handeln und entscheiden
schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen zu können. Dabei sollen die auf die Finanzdienstleis-
erbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich je- tungsbranche und ihre Unternehmen einwirkenden
weils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen
Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen be- Rahmenbedingungen sowie das Zusammenwirken der
steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung betrieblichen Funktionen berücksichtigt werden. Des
soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Weiteren soll nachgewiesen werden, dass Projekte sys-
Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Mi- tematisch und ergebnisorientiert durchgeführt werden
nuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prü- können. In diesem Rahmen können folgende Befähi-
fungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung gungen geprüft werden:
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
1. Grundzüge der Unternehmenssteuerung erläutern wicklung im Gesamtzusammenhang darlegen, Anstöße
und Auswirkungen strategischer Entscheidungen re- für die Produktentwicklung geben, Auswirkungen von
flektieren, Produktentwicklungen für den Unternehmenserfolg
2. Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanz- aufzeigen und in Produktentwicklungsprojekten mitwir-
dienstleistungsunternehmen erläutern, ken zu können. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbe-
dingungen zu berücksichtigen und die vertraglichen
3. Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammen- Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf
hänge und Entwicklungen auf Finanzdienstleis- einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produkt-
tungsunternehmen erläutern, bezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende
4. Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen Befähigungen geprüft werden:
auf die betriebliche Rechnungslegung darstellen,
1. die Ergebnisse von Marketingmaßnahmen im Pro-
5. Auswirkungen von Veränderungen in der Aufbau- zess der Produktentwicklung berücksichtigen,
und Ablauforganisation darstellen,
2. Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichti-
6. Funktionsbereiche der Personalwirtschaft erläutern gung von rechtlichen und kalkulatorischen Rahmen-
und Instrumente der Personalwirtschaft anwenden, bedingungen darstellen und beispielhaft anwenden,
7. Projekte organisieren, planen, steuern und kontrol- 3. Regeln zur Annahmepolitik im Hinblick auf die be-
lieren. triebswirtschaftlichen sowie vertrieblichen Auswir-
(2) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb kungen erläutern und begründen,
von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkun- 4. die Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte
den“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instru- auf die betrieblichen Kernprozesse beschreiben,
mente des Marketings systematisch und entschei-
5. beim Prozess der Markteinführung von neuen Pro-
dungsorientiert unter Beachtung der rechtlichen Rah-
dukten mitwirken, die Mechanismen der Steuerung
menbedingungen anwenden zu können. In diesem
und des Controllings bei der Einführung neuer Pro-
Rahmen können folgende Befähigungen geprüft wer-
dukte darstellen.
den:
1. Marketingkonzepte aus den Unternehmenszielen (3) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“
und den Marketingstrategien ableiten, soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Anwen-
dung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente
2. Bedeutung des Marketings für die Unternehmens- und der Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbe-
prozesse und den Unternehmenserfolg herausstel- dingungen, insbesondere der arbeits- und vermittler-
len, rechtlichen Vorschriften, Geschäftsprozesse im Vertrieb
3. Marketinginstrumente unter dem Gesichtspunkt von organisieren und optimieren zu können. In diesem Rah-
Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, men können folgende Befähigungen geprüft werden:
4. Verkaufskonzepte für Privatkunden zielgruppenori- 1. Vertriebsplanung, -steuerung und -controlling
entiert entwickeln und umsetzen sowie Produktaus- durchführen,
wahl begründen. 2. Ziele vereinbaren und Anreizsysteme einsetzen,
§5 3. eine Vertriebseinheit kaufmännisch steuern,
Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3 4. Marketingmaßnahmen in der Vertriebseinheit planen,
durchführen und auswerten.
(1) Im Handlungsbereich „Personalführung, Qualifi-
zierung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachge- (4) Im Handlungsbereich „Risikomanagement“ soll
wiesen werden, zielgerichtet Mitarbeiterinnen und Mit- die Fähigkeit nachgewiesen werden, über die Versicher-
arbeiter aus- und weiterzubilden und Instrumente der barkeit von komplexen Risiken entscheiden und die
Personalentwicklung anzuwenden sowie Mitarbeiterin- Entscheidung begründen zu können. Dabei sollen
nen und Mitarbeiter zu führen. In diesem Rahmen kön- rechtliche Vorschriften angewendet und betriebliche
nen folgende Befähigungen geprüft werden: Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf
einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produkt-
1. Mitarbeiterbesprechungen, Personalauswahl-, Beur-
bezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende
teilungs-, Förder-, Zielvereinbarungs- und Kritikge-
Befähigungen geprüft werden:
spräche planen, durchführen und nachbereiten,
1. Risiken analysieren und das Ergebnis begründen,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell fördern
und entwickeln, 2. Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Scha-
denverhütung entwickeln und darstellen,
3. planen und organisieren der beruflichen Erstausbil-
dung am Arbeitsplatz, 3. für ausgewählte Risiken die gewünschte Versiche-
rungslösung vertraglich gestalten, wobei die Mit-
4. Lernprozesse unter methodischen und didaktischen
und Rückversicherung berücksichtigt wird,
Aspekten anleiten,
4. Vorschläge zur Optimierung von Geschäftsprozes-
5. Führungsstile und -techniken anwenden,
sen entwickeln.
6. Gruppen anleiten, Moderationstechniken anwenden,
(5) Im Handlungsbereich „Schaden- und Leistungs-
7. Sachverhalte adressatenorientiert kommunizieren management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
und präsentieren. komplexe Schaden- und Leistungsfälle dem Grunde
(2) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für und dem Umfang nach prüfen und die Regulierung oder
Versicherungs- und Finanzprodukte“ soll die Fähigkeit die Ablehnung vornehmen zu können. Dabei sollen
nachgewiesen werden, den Prozess der Produktent- rechtliche Vorschriften angewendet, betriebliche Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1761
läufe berücksichtigt und die Interessen von Kunden und (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3
Versicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme Abs. 6 und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 10
auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden pro- und 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.
duktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können fol- (3) Die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3
gende Befähigungen geprüft werden: Abs. 10 werden zu einer Note zusammengefasst. Hier-
1. komplexe Schaden- und Leistungsfälle unter Be- bei wird folgende Gewichtung vorgenommen:
rücksichtigung von Regressmöglichkeiten sowie 1. Gesprächssimulation 40 Prozent,
Mit- und Rückversicherung bearbeiten, 2. Fachgespräch 20 Prozent,
2. Geschäftsprozesse im Schaden- und Leistungsma- 3. Präsentation 40 Prozent.
nagement auch unter Berücksichtigung von Assis-
(4) Die schriftliche Prüfung des nach § 3 Abs. 5 ge-
tance-Leistungen gestalten,
wählten Handlungsbereiches sowie die mündliche Prü-
3. Controllingmaßnahmen im Schaden- und Leistungs- fung nach § 3 Abs. 11 werden mit jeweils 50 Prozent
bereich durchführen, gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.
4. Empfehlungen zur Schadenverhütung und Schaden- (5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem
minderung entwickeln. arithmetischen Mittel der Summe der Einzelpunkte.
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
§6 nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. Im Falle der
Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum der ander-
Zusatzqualifikation weitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- Prüfungsgremiums anzugeben.
nehmerin kann nach Bestehen der Prüfung zum Ge-
prüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur §9
Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen Wiederholung der Prüfung
beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikations-
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann
schwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5
zweimal wiederholt werden.
und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5
gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht net vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, dazu
worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prü- anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu be-
fung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die er- freien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung
reichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, aus- erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.
zustellen. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene
Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden be-
(2) Wer in einer früheren Prüfung auf Grund einer Re- standene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in die-
gelung der zuständigen Stelle den Abschluss Versiche- sem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
rungsfachwirt/Versicherungsfachwirtin oder den aner-
kannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/ § 10
Geprüfte Versicherungsfachwirtin erworben hat, kann
Ausbildereignung
ebenfalls von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch
machen. (1) Wer die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Ver-
sicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für
§7 Versicherungen und Finanzen nach dieser Verordnung
bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der
Anrechnung nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-
anderer Prüfungsleistungen Eignungsverordnung befreit.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- (2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der
rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift- Prüfungsteilnehmerin ist eine zusätzliche Prüfung
licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus
letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer der Präsentation oder praktischen Demonstration einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor- wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl
derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prü-
dieser Verordnung entspricht. fungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begrün-
den. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höch-
§8 stens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation
oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich
Bewerten der Prüfungs- einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden,
leistungen und Bestehen der Prüfung wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift- wurden.
lichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und in der (3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 be-
mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 mindes- standen hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Be-
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
rufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteil- Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis führen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und dung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung
arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des bis zum Ablauf des 1. Februar 2010 die Anwendung der
Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden. bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§ 11 § 12
Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
31. August 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Ende geführt werden. anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfach-
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü- wirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin vom 16. März
fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die 1998 (BGBl. I S. 487) außer Kraft.
Bonn, den 26. August 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1763
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2, 4 und 5)
Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5
Qualifikationsschwerpunkt Produktbereich
1. Sachversicherungen für private und gewerbliche – Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen
Kunden – Feuerversicherungen und Nebenzweige
– Technische Versicherungen
– Ertragsausfallversicherungen
– Transportversicherungen
2. Vermögensversicherungen für private und gewerbliche – Haftpflichtversicherungen
Kunden – Kraftfahrtversicherungen
– Rechtsschutzversicherungen
– Kreditversicherungen
3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversor- a) Lebensversicherungen
gung – Private Rentenversicherungen
– Fonds-Versicherungen
– Keyman-Versicherungen
– Kollektivversicherungen
b) Betriebliche Altersversorgung
– Direktversicherung
– Pensionsfonds
– Pensionskasse
– Pensionszusage
– Unterstützungskasse
4. Kranken- und Unfallversicherungen – Private Krankenversicherungen
– Private Pflegeversicherungen
– Private Unfallversicherungen
5. Rückversicherungen – Obligatorische Rückversicherung
– Fakultative Rückversicherung
– Finanzrückversicherung
6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden – Immobiliengeschäft
– Wertpapiergeschäft
– Darlehensgeschäft
– Zahlungsverkehr
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1765
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) mit folgen-
den Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte*) Note
1. Steuerung und Führung im Unternehmen ........... ...........
2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten
für Privatkunden ........... ...........
3. Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation
a) mündlich (Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation) ........... ...........
b) schriftlich ........... ...........
4. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte
(gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Abs. 4) ........... ...........
5. Gewählter Handlungsbereich (schriftlich und mündlich)
(gewählter Handlungsbereich nach § 3 Abs. 5) ........... ...........
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Qualifikationsschwerpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
Ausbildereignung:
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat an der zusätzlichen Prüfung nach § 10 Abs. 2 teilgenommen
und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 des Berufs-
bildungsgesetzes nachgewiesen.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1767
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 10. Oktober 2007
I.
Erlass von
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und gemäß § 1 Abs. 4
des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung
des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zu-
ständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1185) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den selbständigen
Niederlassungen, Geschäftsbereichen und Shared Service Centern (SSC), so-
weit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2
nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der Ar-
beitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts, des Umzugskostenrechts
und in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der
Service Niederlassung Human Resources Deutschland (SNL HR Deutschland)
in Köln, auch soweit die selbständigen Niederlassungen, Geschäftsbereiche
und Shared Service Center den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-
tungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1
Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Ge-
setzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des
Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1185) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
amtenverhältnis den in Abschnitt I dieser Anordnung genannten Einrichtungen,
soweit sie nach Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchs-
bescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung
des Dienstherrn vor.
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG vom 21. Juli 2003
(BGBl. I S. 1545) außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 2007
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Scheurle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1769
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 10. Oktober 2007
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung
des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung
mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Über-
tragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post
AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) wird die Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom
13. November 2001 (BGBl. I S. 3355), geändert durch die Anordnung vom
29. Januar 2002 (BGBl. I S. 678), wie folgt geändert:
I.
Abschnitt III wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„Ausübung
der Befugnisse gegenüber
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundes-
disziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der
Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen.“
II.
In Abschnitt IV werden die Wörter „Service Niederlassung Personalrecht in
Dortmund“ durch die Wörter „Service Niederlassung HR Deutschland in Köln“
ersetzt.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 2007
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Scheurle