1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Gesetz
zur Ergänzung der Bekämpfung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)*)
Vom 13. August 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 2
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
Artikel 1 über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten
Änderung (Geldwäschegesetz – GwG)
des Strafgesetzbuches
Inhaltsübersicht
§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Abschnitt 1
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: § 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt
geändert:
Abschnitt 2
a) Nach der Angabe „269,“ wird die Angabe „271,“ Sorgfaltspflichten
eingefügt. und interne Sicherungsmaßnahmen
b) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. § 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
c) Nach der Angabe „§ 328 Abs. 1, 2 und 4“ wird die § 4 Durchführung der Identifizierung
Angabe „sowie § 348,“ eingefügt. § 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
2. Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
§ 7 Ausführung durch Dritte
Satz ersetzt:
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
„§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmä- § 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
ßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche ver- Abschnitt 3
bunden hat.“
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen,
Anzeigepflichten und Datenverwendung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
– Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des § 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des § 11 Anzeige von Verdachtsfällen
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris- § 12 Verbot der Informationsweitergabe
musbekämpfung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
tes vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert § 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden
worden ist, und
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
– Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit
Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffs- Abschnitt 4
bestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festle-
gung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten Aufsicht und Bußgeldvorschriften
sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in § 16 Aufsicht
sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
(ABl. EU Nr. L 214 S. 29). § 17 Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 1 b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von
Begriffsbestimmungen 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermö-
u n d Ve r p f l i c h t e t e gens bestimmt worden ist,
c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren
§1 Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet
oder verteilt werden soll, sofern die natürliche
Begriffsbestimmungen
Person, die Begünstigte des verwalteten Vermö-
(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht gens werden soll, noch nicht bestimmt ist.
aus
(7) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
1. der Feststellung der Identität durch Erheben von An- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
gaben und und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
2. der Überprüfung der Identität. nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates unter Beachtung der von der Kom-
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset- mission der Europäischen Union auf Grundlage des Ar-
zes ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller tikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG
Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
1. eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
des Strafgesetzbuches, oder Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) ge-
troffenen Durchführungsmaßnahmen Konkretisierun-
2. eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe-
gen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen fest-
schlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002
legen.
zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)
umschriebenen Straftaten
§2
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder
Verpflichtete
Beihilfe zu leisten.
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, so-
(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes
weit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs han-
ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die
deln,
unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder
beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kredit-
wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts wesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1
davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
sein wird. Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Sitz im Ausland,
Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige
Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1
Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
(5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes gleichge-
der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10
stellt ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14
des Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-
des Kreditwesengesetzes.
men, und im Inland gelegene Zweigstellen und
(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge- Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungs-
setzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder instituten mit Sitz im Ausland,
unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,
3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des
oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine
Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1
Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäfts-
oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit ei-
beziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbe-
ner der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengeset-
sondere:
zes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-
1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1
Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan- Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichne-
delsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemein- ten Unternehmens entspricht, und im Inland gele-
schaftsrecht entsprechenden Transparenzanforde- gene Zweigstellen und Zweigniederlassungen sol-
rungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder cher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
gleichwertigen internationalen Standards unterlie- 4. Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte
gen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des
mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält Europäischen Parlaments und des Rates vom
oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrol- 5. November 2002 über Lebensversicherungen
liert, (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Un-
2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltun- fallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
gen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen
oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleich- 5. Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Ver-
baren Rechtsformen, sicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensver-
a) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr sicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage-
des Vermögens kontrolliert, zweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d
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Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen interna-
Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene tionalen Standards unterliegt,
Niederlassungen entsprechender Versicherungs-
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-
vermittler mit Sitz im Ausland,
son, die in den Buchstaben b, d und e genann-
6. Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 ten Funktionen auszuüben,
Abs. 5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlage-
10. Immobilienmakler,
gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Invest-
mentgesetzes und im Inland gelegene Niederlas- 11. Spielbanken,
sungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland, 12. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.
7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und regis- (2) Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen
trierte Personen im Sinne des § 10 des Rechts- und für Wirtschaft und Technologie können unter Be-
dienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie No- achtung der von der Kommission der Europäischen
tare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richt-
oder Durchführung von folgenden Geschäften mit- linie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnah-
wirken: men durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbe- Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
betrieben, für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die
eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr be-
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonsti-
grenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes
gen Vermögenswerten,
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- rung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten
oder Wertpapierkonten, zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb musfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium
oder zur Verwaltung von Gesellschaften erfor- der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch
derlichen Mittel, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treu- übertragen.
handgesellschaften, Gesellschaften oder ähnli-
chen Strukturen, Abschnitt 2
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Sorgfaltspflichten und
Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen interne Sicherungsmaßnahmen
durchführen,
8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe- §3
rater und Steuerbevollmächtigte, Allgemeine Sorgfaltspflichten
9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhand- (1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in
vermögen oder Treuhänder, die nicht den unter den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden
Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen an- allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
gehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
Dienstleistungen erbringen: 1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maß-
gabe des § 4 Abs. 3 und 4,
a) Gründung einer juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft, 2. die Einholung von Informationen über den Zweck
und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh- soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifels-
rungsfunktion einer juristischen Person oder ei-
frei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
ner Personengesellschaft, der Funktion eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder 3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-
einer vergleichbaren Funktion, schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der
Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
§ 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Ver-
Verwaltungs- oder Postadresse und anderer da- tragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht
mit zusammenhängender Dienstleistungen für
mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Ver-
eine juristische Person, eine Personengesell-
tragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfah-
schaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von rung zu bringen,
§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbe-
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für
ziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchge-
eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 führten Transaktionen, um sicherzustellen, dass
Satz 2 Nr. 2,
diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen In-
e) Ausübung der Funktion eines nominellen An- formationen über den Vertragspartner und gegebe-
teilseigners für eine andere Person, bei der es nenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren
sich nicht um eine auf einem organisierten Markt Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit er-
notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 forderlich mit den vorhandenen Informationen über
des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;
dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuier-
Transparenzanforderungen im Hinblick auf lichen Überwachung sicherzustellen, dass die jewei-
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ligen Dokumente, Daten oder Informationen in ange- andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
messenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7
und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung
(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu er-
oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Ver-
füllen:
pflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsbe-
1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung, ratung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder
2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer be- der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
stehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Trans-
aktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt §4
auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt Durchführung der Identifizierung
werden, die zusammen einen Betrag im Wert von
15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhalts- (1) Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit
punkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Be-
Verbindung besteht, gründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung
der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung
3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf kann noch während der Begründung der Geschäftsbe-
schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat ziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich
nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terro- ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unter-
rismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle brechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder
ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwai- der Terrorismusfinanzierung besteht.
ger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelun-
gen, Befreiungen und Schwellenbeträge, (2) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-
den, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden be-
4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestim- reits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei
mungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn,
der Identität des Vertragspartners oder des wirt- der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Um-
schaftlich Berechtigten zutreffend sind. stände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identi-
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 fizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
Abs. 1 Nr. 12. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 (3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspart-
haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der An- ners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erhe-
nahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr ben:
die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1
Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Ge-
burtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Ver-
pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht 2. bei einer juristischen Person oder einer Personenge-
zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im sellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechts-
Wert von 2 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. form, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift
Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachge- des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen
kommen werden, dass die Kunden bereits beim Betre- der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
ten der Spielbank identifiziert werden. gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertre-
tungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine ju-
(4) Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
ristische Person, so sind deren Firma, Name oder
haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit
Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen
vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Haupt-
Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung
niederlassung zu erheben.
oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. Ver-
pflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zu- (4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspart-
ständigen Behörden auf Verlangen darlegen können, ners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgen-
dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnah- den Dokumente zu vergewissern, dass die nach Ab-
men im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und satz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie
der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzuse- in den Dokumenten enthalten sind:
hen ist. 1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung
(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen
Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sin- Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält
ne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen
Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über- anerkannten oder zugelassenen Passes, Personal-
steigen. ausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
(6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach 2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäfts- ten anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder
beziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren
Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge- amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-
schäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Ver- dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-
pflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver- ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Re-
traglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf gister- oder Verzeichnisdaten.
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Das Bundesministerium des Innern kann im Einverneh- ten von Notaren oder anderen selbständigen Ange-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch hörigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates der Europäischen Union ansässig sind, und für An-
weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung derkonten von Notaren oder anderen selbständigen
der Identität geeignet sind. Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaa-
ten, sofern diese internationalen Standards entspre-
(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-
chenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung
pflichtete zur Feststellung der Identität zumindest des-
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
sen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzel-
und insoweit einer Aufsicht unterliegen;
fall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Ter-
rorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifi- 4. bei Transaktionen von oder zugunsten von inländi-
zierungsmerkmale zu erheben. Zur Überprüfung der schen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ver-
Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der waltungsverfahrensgesetzes und der entsprechen-
Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Anga- der Länder und bei Begründung von Geschäftsbe-
ben zutreffend sind. ziehungen mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug
(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die auf ausländische Behörden oder ausländische öf-
zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden fentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Ge- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
schäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit
anzuzeigen. öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren
Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist
und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und
§5 Rechnungslegung transparent sind und eine Re-
Vereinfachte Sorgfaltspflichten chenschaftspflicht gegenüber einem Organ der
Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorlie- Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ander-
gen, können Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2 weitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfalts- Überprüfung der Tätigkeit bestehen.
pflichten des § 3 Abs. 1 absehen, wenn das Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25d
Maßgabe von Absatz 2 gering ist. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
(2) Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete
§ 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen
mit § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes, und § 80e vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
folgenden Fällen: gering ist.
1. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei (4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Ver- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanz- nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
institut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in des Bundesrates
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
mit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleich- 1. zur Umsetzung der von der Kommission der Euro-
wertigen Anforderungen und einer gleichwertigen päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe b
Aufsicht unterliegt; der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-
rungsmaßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei
2. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der
Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsen- Terrorismusfinanzierung besteht,
notierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum
Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des 2. eine Entscheidung der Kommission der Europäi-
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem schen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie
oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen 2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser
Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Ge- Richtlinie genannten Fälle umsetzen.
sellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanfor-
derungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unter- §6
liegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts
gleichwertig sind; Verstärkte Sorgfaltspflichten
3. bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich (1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geld-
Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im wäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten
Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu
über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf erfüllen. § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entspre-
Anfrage erhalten kann; dies gilt auch für Anderkon- chende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1695
(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem nischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signa-
erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend turgesetzes zu überprüfen und sicherzustellen, dass
jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto
erfüllen: erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners
bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden
1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat an-
Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt wer- sässigen Kreditinstitut, für das Anforderungen gel-
den kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um ten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind,
eine nicht im Inland ansässige natürliche Person, eröffnet worden ist. Im Falle der Überprüfung der
die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder aus- Identität des Vertragspartners anhand einer qualifi-
geübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser zierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete
Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe ste- die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zerti-
hende Person im Sinne des Artikels 2 der Richt- fizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs. 3 des
linie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats
2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richt- und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Da-
linie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und ten zu prüfen.
des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von
„politisch exponierte Personen“ und der Festlegung (3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfalts- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
pflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Um- nologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch
fang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Rechtsverordnung
Nr. L 214 S. 29), handelt. Hierbei gelten öffentliche
Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel 1. in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche
nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeu- Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu er-
tung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler greifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begeg-
Ebene vergleichbar ist. Eine Person, die seit mindes- nen,
tens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt
mehr ausübt, ist nicht mehr als politisch exponiert 2. unter Beachtung der von der Kommission der Euro-
zu betrachten. Soweit ein Verpflichteter abklären päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c
muss, ob der Vertragspartner einer Person, die wich- der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-
tige öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er rungsbestimmungen und des Artikels 13 Abs. 6 die-
hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung ser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein
öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung musfinanzierung besteht, und Maßnahmen festle-
besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nach- gen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um
forschungen anzustellen. Handelt es sich bei dem dem erhöhten Risiko zu begegnen.
Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige
politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt §7
Folgendes:
Ausführung durch Dritte
a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch
einen für den Verpflichteten Handelnden ist von (1) Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorg-
der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorge- faltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zu-
setzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten rückgreifen. Die Verantwortung für die Erfüllung der
Führungsebene abhängig zu machen, Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten. Als
Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitglied-
b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, staaten der Europäischen Union ansässige Verpflich-
mit denen die Herkunft der Vermögenswerte be- tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie
stimmt werden kann, die im Rahmen der Ge- des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um Finanzdienst-
schäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt leistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,
werden, und 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Soweit
sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungs-
c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kon-
pflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit
tinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
unterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende
Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung
die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfü- von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden
gung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbe- Aufsicht unterliegen, gelten als Dritte auch in einem
ziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzu- Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, No-
zeigen. tare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versi-
cherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben,
2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit
zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwe- sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückge-
send, hat der Verpflichtete die Identität des Vertrags- währ anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des
partners anhand eines Dokuments im Sinne des § 4 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektro- erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staa-
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
tes zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, auf-
und Informationen und überprüften Dokumente zu er- zuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die
füllen. Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fäl- Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer
len dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die qualifizierten elektronischen Signatur und die entspre-
bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach chende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.
und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbe-
wahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiederga-
Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Be- ben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ-
rechtigten. gern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein,
dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten
(2) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Auf-
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
vertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige
übertragen. Dies darf weder die ordnungsgemäße Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen
auferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kon- mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
trollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die Prü- rungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt
fungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ge-
Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflich- schäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt
teten beeinträchtigen. Der Verpflichtete hat sich vor Be- sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
ginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
anderen Person und während der Zusammenarbeit
durch Stichproben über die Angemessenheit und Ord- (4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf-
nungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffe- fentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der
nen Maßnahmen zu überzeugen. Die Maßnahmen der Abgabenordnung entsprechend.
anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene
zugerechnet. § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes §9
bleibt unberührt.
Interne Sicherungsmaßnahmen
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein- (1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen an-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismus-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung finanzierung missbraucht werden können. Für Ver-
des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 gilt dies nur,
der Kommission der Europäischen Union gemäß Arti- soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig
kel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen ausführen.
von den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1
zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der (2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Ab-
Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen satzes 1 sind
dürfen, bestimmen.
1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 die Bestellung eines der Geschäftsleitung un-
§8 mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten,
der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehör-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht den, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – und die nach § 16 Abs. 2 zustän-
(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten digen Behörden ist; für Verpflichtete im Sinne des
bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingehol- § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt dies als übergeordnetes
ten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe
Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kredit-
aufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe im
sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines
Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Doku- des Kreditwesengesetzes; für Verpflichtete im Sinne
ments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt dies als Mutterunternehmen
einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgeleg- auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesell-
ten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 schaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versi-
Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthalte- cherungsaufsichtsgesetzes, einer gemischten Versi-
nen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektro- cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
nisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Abs. 2 Nr. 5 oder § 104k Nr. 3 des Versicherungs-
Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der da- aufsichtsgesetzes oder eines Finanzkonglomerats
rin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von ei- im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-
ner erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der sichtsgesetzes, soweit es sich bei den Tochterunter-
Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass nehmen um solche handelt, die Geschäfte betrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1697
ben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder lizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung
Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-
anbieten; diese Verpflichteten haben die für eine finanzierung. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verdachtsanzeigen – hat
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und 1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Verdachts-
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,
anzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbeson-
2. die Entwicklung und Aktualisierung interner Grund- dere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicher-
sätze, angemessener geschäfts- und kundenbe- ten Daten zu veranlassen,
zogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismus-
Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-
finanzierung und
mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-
3. die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung menhänge von Straftaten zu unterrichten,
von Transaktionen und mit der Anbahnung und Be-
gründung von Geschäftsbeziehungen befassten Be- 3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtli-
schäftigten über die Methoden der Geldwäsche und nie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu
der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem führen,
Gesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden. 4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
(3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmä-
Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12 seine berufliche Tätigkeit als ßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche
Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.
Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die
(2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Siche-
dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung
rungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und
und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-
Aufbewahrungen nach § 8 sowie, soweit sie Anwen-
finanzierung zuständigen Zentralstellen anderer Staa-
dung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach
ten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne
§ 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und nach
des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der
§ 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit
Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen
vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständi-
für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Mel-
gen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinba-
destellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von In-
rungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zu-
formationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271
stimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die
S. 4).
Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungs-
gemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bun-
nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beein- deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
trächtigt werden. personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7
(4) Die nach § 16 Abs. 2 zuständige Behörde kann bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er- erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2 des
forderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann be- Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
stimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver- Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den
pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 wegen der Art der Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-
von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staa-
risikoangemessen anzuwenden sind. Abweichend von ten zulässig ist. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle
Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsan- für Verdachtsanzeigen – kann die Bundesanstalt für Fi-
waltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbei- nanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c
stände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen,
rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkam- soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Ab-
mer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, sätzen 1 und 2 erforderlich ist.
und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 (4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
Abs. 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notar- dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines
kammer sind. anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch
die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedin-
Abschnitt 3 gungen verwenden. Es kann seinerseits bei der Über-
Zentralstelle für mittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen
Ve r d a c h t s a n z e i g e n , A n z e i g e - Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwen-
pflichten und Datenverwendung dung der übermittelten Daten festlegen.
§ 10 § 11
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver- (1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe
dachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im Sinne der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die da-
des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Po- rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung (8) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach
begangen oder versucht wurde oder wird, diese unver- Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen
züglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafge-
elektronische Datenübermittlung der zuständigen Straf- setzbuches oder in denen wegen des Verdachts von
verfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminal- Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde,
amt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen. teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskri-
Eine angetragene Transaktion darf frühestens durchge- minalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Er-
führt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung hebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des
der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn Verfahrens mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen-
der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige dung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründe-
verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Trans- ten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. Ei-
aktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt nem Verpflichteten, der eine Anzeige nach Absatz 1 er-
der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der stattet hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafpro-
Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Ver- zessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden,
folgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwä- soweit dies zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens
sche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert wer- erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung
den, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die findet insoweit keine Anwendung. Der Verpflichtete darf
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezo-
gene Daten nur zur Überprüfung seines Anzeigeverhal-
(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige
tens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für die-
nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch
sen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflich- § 12
tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht zur An-
zeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen Verbot der Informationsweitergabe
von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen,
die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Pro- (1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der
zessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige
Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 ge- nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleite-
nannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre ten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dies gilt
Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwä- nicht für eine Informationsweitergabe
sche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch
nimmt. 1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2
zuständigen Behörden,
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Ver-
pflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mit- 2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne
glied einer Berufskammer sind, die Anzeige an die für des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesenge-
sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln. setzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne
Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, dem-
hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend selben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die dort genannten Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
Stellen weiterzuleiten. Dies gilt entsprechend für Nota- zwischen den derselben Versicherungs-Holding-
re, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4
Maßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben
die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im
tritt. Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demsel-
(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 ben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4
und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden
des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus. Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten
(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in de-
für die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Straf- nen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
verfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die derungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in
im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als Bezug auf ihre Einhaltung besteht,
drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren
3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7
und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behör-
und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
den nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahren-
oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/
abwehr verwendet werden.
60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern
(7) Das Bundesministerium des Innern und das Bun- die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit
desministerium der Finanzen können zur Bekämpfung selbständig oder angestellt in derselben juristischen
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsa-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- men Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat
rates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf
als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der
die die Verpflichteten anzuzeigen haben. Die Rechts- Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ver-
verordnung soll befristet werden. fügt, ausüben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1699
4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten § 14
Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Ver- Anzeige von
tragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und Verdachtsfällen durch Behörden
an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind,
sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- (1) Die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden ha-
päischen Union oder in einem Drittstaat haben, in ben bei Festellung von Tatsachen, die darauf schließen
dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor- lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetz-
derungen gelten, sie derselben Berufskategorie an- buches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen
gehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der
Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz per- zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie
sonenbezogener Daten gelten. dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
anzeigen – anzuzeigen.
Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen aus-
(2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-
Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwa-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet
chung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte
werden.
zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tat-
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 sachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach
Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhal- § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismus-
ten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt finanzierung begangen oder versucht wurde oder wird,
dies nicht als Informationsweitergabe. diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungs-
behörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zent-
(3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1
Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfül-
§ 15
lung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6,
den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und Heranziehung und
§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, Verwendung von Aufzeichnungen
wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder (1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen
Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhn- dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261
lichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts- des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Infor- § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straf-
mationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der taten herangezogen oder verwendet werden.
Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafan-
(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1
zeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstat-
bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Um-
ten ist. Der Empfänger darf die Informationen aus-
stand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsa-
schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-
chen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Trans-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter
aktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für
den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgege-
die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-
benen Bedingungen verwenden.
oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein- Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung lungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs-
des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung verfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstrafta-
der Kommission der Europäischen Union gemäß Arti- ten verwendet werden.
kel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Rege-
lungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe Abschnitt 4
untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Ver-
Aufsicht und Bußgeldvorschriften
pflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weiter-
gegeben werden dürfen.
§ 16
§ 13 Aufsicht
(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben
Freistellung von der Verantwortlichkeit die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus.
(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ih-
anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafge- nen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten
setzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schlie- und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen tref-
ßen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verant- fen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgeleg-
wortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist ten Anforderungen sicherzustellen. Sie können hierzu
vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor- auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben einge-
den. räumten Befugnisse ausüben.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sach- (2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses
verhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmens- Gesetzes ist
intern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen 1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundes-
Stelle mitteilt. ministerium der Finanzen,
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinsti- buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
tute, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-
(4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete
derlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienst-
Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des
leistungsinstituten mit Sitz im Ausland, Invest-
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
mentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5
keiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist
des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesell-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentge-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.
setzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes-
aufsicht,
oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie
3. für Versicherungsunternehmen und die im Inland ge- auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
legenen Niederlassungen solcher Unternehmen die Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versi-
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Ver-
cherungswesen,
waltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1
4. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenord-
jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nung sinngemäß.
(§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
5. für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 Artikel 3
der Patentanwaltsordnung),
Änderung
6. für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts, des Kreditwesengesetzes
in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1
der Bundesnotarordnung), Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
7. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der
12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geän-
Wirtschaftsprüferordnung),
dert:
8. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die je-
weils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Steuerberatungsgesetzes), a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Zwi-
9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes- schenüberschrift eingefügt:
recht zuständige Stelle. „5a. Verhinderung von
Geldwäsche, von Terrorismus-
§ 17 finanzierung und von betrügerischen
Bußgeldvorschriften Handlungen zum Nachteil der Institute“.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
b) Nach der Angabe zu § 25b werden folgende An-
leichtfertig
gaben eingefügt:
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des
Vertragspartners nicht vornimmt, „§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder einge- § 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
holte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht § 25e Vereinfachungen bei der Durchführung
vollständig aufzeichnet, der Identifizierung
3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige § 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten
Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktio-
nen nicht aufbewahrt oder § 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfalts-
pflichten
4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines
Verdachtsfalls nicht nachkommt. § 25h Verbotene Geschäfte“.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer c) In der Zwischenüberschrift vor § 26 wird die An-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ ersetzt.
wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt, d) In der Zwischenüberschrift vor § 26a wird die An-
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirt- gabe „5b.“ durch die Angabe „5c.“ ersetzt.
schaftlich Berechtigten nicht erhebt, 2. § 24c wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertrags- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
partners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass
die erste Transaktion von einem auf den Namen des „2. der Name, sowie bei natürlichen Personen
Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder der Tag der Geburt, des Inhabers und eines
Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen
4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
andere als die in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stel- der Name und, soweit erhoben, die Anschrift
len oder Personen in Kenntnis setzt. eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschege-
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau- setzes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1701
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: 1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektroni-
„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die schem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern si-
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur chergestellt ist, dass
GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gel- a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger
ten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, der gespeicherte Betrag nicht mehr als
5 und 6.“ 150 Euro beträgt oder
3. § 25a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert: b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich
a) Das Nummer 2 abschließende Semikolon wird der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgege-
durch einen Punkt ersetzt. bene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als
2 500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
1 000 Euro oder mehr wird in demselben Ka-
4. Dem § 25b wird folgende Zwischenüberschrift vo- lenderjahr von dem Inhaber im Sinne des
rangestellt: § 22p Abs. 1 zurückgetauscht;
„5a. Verhinderung von 2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines
Geldwäsche, von Terrorismus-
finanzierung und von betrügerischen a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Alters-
Handlungen zum Nachteil der Institute“. vorsorgevertrags,
b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen
5. Nach § 25b werden folgende §§ 25c bis 25h einge- Leistungen, sofern die Voraussetzungen für
fügt: eine staatliche Förderung durch den Vertrag
„§ 25c erfüllt werden,
Interne Sicherungsmaßnahmen c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingver-
trags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem
(1) Institute haben unbeschadet der in § 25a Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerli-
Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2 chen Gesetzbuchs),
des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im
Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani- d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen
sation und des angemessenen Risikomanagements Förderprogramms, der über eine Förderbank
zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu des Bundes oder der Länder abgewickelt wird
ihren Lasten interne Grundsätze und angemessene und dessen Darlehenssumme zweckgebunden
geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssys- verwendet werden muss,
teme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrol- e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,
len durchzuführen.
f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kredit-
(2) Kreditinstitute haben angemessene Daten- konto ausschließlich der Abwicklung des Kre-
verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktu- dits dient und die Rückzahlung des Kredits
alisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge- von einem Konto des Kreditnehmers bei einem
schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Aus-
Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öf- nahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten
fentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah- Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem
rungswissens über die Methoden der Geldwäsche, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle
Handlungen zum Nachteil von Instituten als zweifel- oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts
haft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen mit Sitz im Ausland erfolgt,
solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hinter-
grund der laufenden Geschäftsbeziehung und ein- g) Sparvertrags und
zelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko h) Leasingvertrags;
der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transak-
3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit
tionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls
folgende Bedingungen erfüllt sind:
das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können.
Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er- b) die betreffenden Transaktionen werden über
füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan- ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut
stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in
Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen,
Satz 1 absehen können. bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, bei einer
§ 25d im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweig-
Vereinfachte Sorgfaltspflichten niederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Ausland oder über ein in einem Drittstaat an-
Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes sässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der
nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäsche- Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforde-
gesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko rungen gelten,
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung c) das Produkt oder die damit zusammenhän-
in folgenden Fällen: gende Transaktion ist nicht anonym und er-
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
möglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 § 25f
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes Verstärkte Sorgfaltspflichten
und
(1) Institute haben über § 6 des Geldwäschege-
d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit setzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko ange-
zusammenhängenden Transaktion können messene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung
nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au- des Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbe-
ßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer ziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in ei-
bestimmten Altersgrenze oder in vergleichba- nem Drittstaat zu erfüllen. Soweit sich diese Ge-
ren Fällen; schäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1
4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zu-
des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt.
sammenhängenden Transaktionen, bei denen in
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet
Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherun-
entsprechende Anwendung.
gen oder sonstige Eventualforderungen, inves-
tiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 (2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1
genannten Voraussetzungen hinaus: 1. ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der über das Korrespondenzinstitut und seine Ge-
Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, schäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um so-
wohl vor als auch während einer solchen Ge-
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si- schäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit
cherheit hinterlegt werden kann und des Korrespondenzinstituts in vollem Umfang
verstehen und seinen Ruf und seine Kontrollen
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-
zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terro-
gen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in
rismusfinanzierung sowie die Qualität der Auf-
Anspruch genommen werden können und der
sicht bewerten zu können,
Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbezie-
Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Sat- hung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der bei-
zes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwel- den Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorg-
lenwerte nicht überschritten werden: faltspflichten festzulegen und zu dokumentieren,
1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch- 3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer sol-
stabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne chen Geschäftsbeziehung durch einen für den
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15 000 Euro Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung des
an Zahlungen, diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm
unmittelbar übergeordneten Führungsebene ein-
2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
geholt wird,
stabe c, e und h oder für sonstige Verträge,
die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nut- 4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
zung dienen und bei denen das Eigentum an der dass das Korrespondenzinstitut keine Geschäfts-
Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf beziehung mit einem Kreditinstitut begründet
den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, oder fortsetzt, von dem bekannt ist, dass seine
15 000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr, Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im
Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/
3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
Buchstabe g bei periodischen Zahlungen tes vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der
1 000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzah- Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
lung in Höhe von 2 500 Euro. Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei- (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die
nem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transak- Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parla-
tion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorlie- ments und des Rates vom 13. November 2007
gen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, ge-
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nutzt werden, und
nicht gering ist. 5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass das Korrespondenzinstitut keine Transaktio-
§ 25e nen über Durchlaufkonten zulässt.
Vereinfachungen bei (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
der Durchführung der Identifizierung Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflich-
ten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschege-
Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschege- setzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
setzes kann die Überprüfung der Identität des Ver- des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bar-
tragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten geld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz
auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge,
oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Fi-
muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der nanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1a
Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschäfts im Sinne
Konto oder dem Depot abverfügt werden können. des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1703
Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewi- ternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut
ckelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist. 1. die §§ 3 und 6 Abs. 2,
§ 25g 2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
handelt,
Gruppenweite
Einhaltung von Sorgfaltspflichten 3. die §§ 14, 22 und 23,
Institute haben als übergeordnete Unternehmen 4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,
Abs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des 5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
§ 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-
nanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,
in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassun- 7. § 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen
gen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen an die interne Organisation zur Verhinderung von
Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaß- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han-
nahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und delt,
§ 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorg- 8. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2
faltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwä- und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2
schegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8
des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit 9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweig- zes.“
stelle, die Zweigniederlassung oder das Unterneh- 9. § 56 wird wie folgt geändert:
men ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwort-
a) In Absatz 3 werden nach Nummer 7b folgende
lich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten
Nummern 7c und 7d eingefügt:
nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffen- „7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenz-
den Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Un- beziehung oder eine sonstige Geschäftsbe-
ternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betrof- ziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft
fenen Staates nicht zulässig sind, hat das überge- aufnimmt oder fortführt,
ordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die 7d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet
Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten oder führt,“.
und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismus- b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
finanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen
Zweigniederlassung oder eines Unternehmens Parlaments und des Rates vom 15. November
strengere Pflichten gelten, sind dort diese strenge- 2006 über die Übermittlung von Angaben zum
ren Pflichten zu erfüllen. Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345
S. 1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätz-
§ 25h lich oder fahrlässig
Verbotene Geschäfte 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt,
Verboten sind: dass der vollständige Auftraggeberdatensatz
übermittelt wird,
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-
denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit ei- 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung
ner Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Arti- mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum
kels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig über-
prüft,
2. die Errichtung und Führung von Konten auf den
Namen des Instituts oder für dritte Institute, über 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberda-
die Kunden zur Durchführung von eigenen Trans- tensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
aktionen eigenständig verfügen können; § 154 dig übermittelt,
Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“ 4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirk-
6. In der Zwischenüberschrift vor § 26 werden die An- sames Verfahren zur Feststellung des Fehlens
gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ und in der Zwi- der dort genannten Angaben verfügt,
schenüberschrift vor § 26a die Angabe „5b.“ durch 5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transfer-
die Angabe „5c.“ ersetzt. auftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist
7. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1 oder einen vollständigen Auftraggeberdaten-
Satz 6 Nr. 3“ durch die Angabe „25c bis 25h“ ersetzt. satz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
8. § 53b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine
„Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens
Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen ent- fünf Jahre aufbewahrt oder
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine 7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle
oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Un- Angaben zum Auftraggeber, die bei einem
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Geldtransfer übermittelt werden, bei der Wei- sation angemessene Systeme zu betreiben und zu
terleitung erhalten bleiben.“ aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu
erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Ver-
sicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswis-
Artikel 4 sens über die Methoden der Geldwäsche und
Änderung des der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder
Versicherungsaufsichtsgesetzes ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sach-
verhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Trans-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 aktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
wie folgt geändert: eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbei-
tungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezo-
a) Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwi-
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
schenüberschrift eingefügt:
dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwä-
sche und von Terrorismusfinanzierung“. (2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im
Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese
b) Nach dem neuen Untertitel 4 werden die folgen- mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflich-
den Angaben eingefügt: ten im Zusammenhang mit der Verhinderung der
„§ 80c Verpflichtete Unternehmen Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu
prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäsche-
§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten beauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzule-
gen.
§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung
der Identifizierung“. (3) Versicherungsunternehmen im Sinne von
2. § 57 wird wie folgt geändert: § 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich ei-
ner Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die § 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versiche-
Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegeset- rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
zes“ gestrichen. Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkon-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- glomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf
fügt: ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Ei-
gentum befindliche Unternehmen, die Verträge im
„(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne
Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Si-
des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese
cherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des
ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach
Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung
dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Prüfung ist gesondert zu berichten.“
Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeich-
3. Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt ein- nungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des
gefügt: Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies
„4. Vorkehrungen nach dem Recht des Staates, in dem die Nieder-
zur Verhinderung von Geldwäsche lassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils
und von Terrorismusfinanzierung zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Ge-
schäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit
§ 80c
die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
Verpflichtete Unternehmen Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates,
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig
alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Ge- sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Auf-
schäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/ sichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten
EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfi-
fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge nanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass
mit Prämienrückgewähr anbieten. am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder ei-
nes Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind
dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.
§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen § 80e
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2
des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im (1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des
Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani- Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1705
§ 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versiche- Anspruch genommen werden können und der
rungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-
zierung in folgenden Fällen:
nem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine
1. bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung In-
der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodi- formationen vorliegen, die darauf schließen lassen,
schen Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese musfinanzierung nicht gering ist.
nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
2. bei Versicherungspolicen für Rentenversiche- § 80f
rungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel Vereinfachungen bei
enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen die- der Durchführung der Identifizierung
nen können;
(1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versiche-
3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver- rungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwä-
gleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al- schegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des
tersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-
wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden rungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im
und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die
Rechte an Dritte zu übertragen; Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem
Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kredit-
4. in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen
institut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mit-
erfüllt sind:
gliedstaat der Europäischen Union hat. Ist der
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor, Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungs-
nehmer benannten Konto nicht möglich, hat das
b) die betreffenden Transaktionen werden über Versicherungsunternehmen die Identifizierung des
ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut Versicherungsnehmers nachzuholen.
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesenge-
setzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 (2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur
bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Ar-
Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in ei- beitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass
Union, bei einer im Inland gelegenen Zweig- die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichne-
stelle oder Zweigniederlassung eines Kredit- tes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll,
instituts mit Sitz im Ausland oder über ein in gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als
einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut ab- erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen fest-
gewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG stellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über
gleichwertige Anforderungen gelten, das vereinbarte Konto erfolgt.
c) das Produkt oder die damit zusammenhän- (3) Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäsche-
gende Transaktion ist nicht anonym und er- gesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im
möglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des
Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes, Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag
auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung
d) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert vornehmen. In diesem Fall muss die Überprüfung
im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein,
e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder
zusammenhängenden Transaktion können der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versi-
nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au- cherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich-
ßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer tigt.“
bestimmten Altersgrenze oder in vergleichba- 4. § 83 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ren Fällen;
„Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit,
5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und
Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder der Vermögenslage des Versicherungsunterneh-
Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige mens oder der Erfüllung der Pflichten nach den
Eventualforderungen, investiert werden kann, so- §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwä-
fern über die in Nummer 4 genannten Vorausset- schegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen
zungen hinaus: im Sinne von § 80c bedeutsam ist.“
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, Artikel 5
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si- Änderung
cherheit hinterlegt werden kann und des Zollverwaltungsgesetzes
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun- § 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
gen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in ber 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 Artikel 7a
(BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Änderung
der Abgabenordnung
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des
§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fas-
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
sung“ ersetzt.
wird wie folgt gefasst:
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„§ 31b
a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 31b Abs. 3“
die Wörter „sowie die Bundesanstalt für Finanz- Mitteilungen zur
dienstleistungsaufsicht“ eingefügt. Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straf-
Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchfüh- tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Be-
rung kämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-
1. eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, behörden haben Tatsachen, die darauf schließen las-
sen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbu-
2. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraf-
ches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des
tat,
§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder
3. eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuer- versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständi-
ordnungswidrigkeit oder gen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bun-
deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
4. eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaub- mitzuteilen.“
ter Finanztransferdienstleistungen.“
Artikel 8
Artikel 6
Änderung
Änderung der Verordnung über
des Investmentgesetzes die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), In der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
wird wie folgt geändert: und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
1. § 6 wird wie folgt geändert: S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wer-
den in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 24c“ die 7.3 durch folgende Nummern ersetzt:
Angabe „und die §§ 25c bis 25h“ eingefügt.
„7.1 Anordnung zur Schaffung von internen 250
2. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
Artikel 7 (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)
Änderung des 7.2 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, 500“.
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die auf Grund der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672), wird wie folgt geändert: Artikel 9
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- Änderung der
fügt: Monatsausweisverordnung
„Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengeset- In § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung
zes abgewichen werden.“ vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch
Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
2. In § 17b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe
Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3“ „des § 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe
ersetzt. „von 15 000 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1707
Artikel 10 Wörter „erfüllt worden sind“ durch die Wörter „er-
füllt hat“ ersetzt.
Änderung der
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
Prüfungsberichtsverordnung
„§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember Nr. 1“ ersetzt.
1998 (BGBl. I S. 3690) wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 d) Absatz 2 Nr. 5 erhält die Nummer 4.
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert: Artikel 11
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abs. 1 und 2 und § 6“ durch die Angabe „§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Abs. 2“, die Wörter „die Feststellung des wirt- Kraft. Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom
schaftlich Berechtigten“ durch die Wörter „die 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert
Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifi- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
zierung des wirtschaftlich Berechtigten“ und die (BGBl. I S. 3089), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Gesetz
zur Änderung des Stammzellgesetzes
Vom 14. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Stammzellgesetzes
Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert
durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für
die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.“
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „1. Januar 2002“ durch die
Angabe „1. Mai 2007“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
1. embryonale Stammzellen einführt oder
2. embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1709
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn,
Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 12. August 2008
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- 2. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs-
zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Ar- zeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iser-
tikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 lohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungs-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das technik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungs-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- berufen vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), zuletzt
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 2004 (BGBl. I S. 2694), und
3. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs-
§1
zeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iser-
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen lohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungs-
Die vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2012 von technik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über
dem Theodor-Reuter-Berufskolleg Iserlohn, Staatliche das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungs-
Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektro- berufen vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1694)
technik erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 erteilten Zeugnisse
abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeug- gelten fort.
nissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in
Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage
§3
enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
Fortgeltung von Gleichstellungen 2007 in Kraft.
Die Gleichstellungen für die auf Grund (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
1. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs- Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
zeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche
Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektro-
den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- technik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-
prüfung in Ausbildungsberufen vom 2. Juni 1986 schlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 14. Juli
(BGBl. I S. 843), 2006 (BGBl. I S. 1694) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Anlage
(zu § 1)
Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der Ausbildungsberuf*),
Staatlichen Berufsfachschule für den gleichgestellt wird
für Fertigungstechnik und Elektrotechnik
1. Abschlussprüfung als Industriemechaniker/ Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Industriemechanikerin
2. Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Werkzeugmechanikerin
3. Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin Elektroniker für Betriebstechnik/
für Betriebstechnik Elektronikerin für Betriebstechnik
4. Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin Elektroniker für Geräte und Systeme/
für Geräte und Systeme Elektronikerin für Geräte und Systeme
5. Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung: Informationstechnik Fachrichtung: Informationstechnik
6. Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung: Funktechnik Fachrichtung: Funktechnik
7. Abschlussprüfung als Energieelektroniker/ Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik
Fachrichtung: Anlagentechnik
8. Abschlussprüfung als Mechatroniker/Mechatronikerin Mechatroniker/Mechatronikerin
9. Abschlussprüfung als Informations- und Informations- und Telekommunikations-
Telekommunikationssystem-Elektroniker/ system-Elektroniker/Informations- und
Informations- und Telekommunikations- Telekommunikationssystem-Elektronikerin
system-Elektronikerin
*) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fach-
richtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1711
Verordnung
über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr
(BwBDSGOWiZustV)
Vom 12. August 2008
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§1
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundes-
wehr auf das Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen. Für das Bundesminis-
terium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 2008
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 29. Juli 2008
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung schüssen einen Überweisungsvorschlag für die ein-
am 5. Juni 2008 in Umsetzung der Vereinbarung gegangenen Unionsdokumente und für die von den
zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundes- Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten
regierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die
der Europäischen Union vom 28. September 2006 Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen
(BGBl. I S. 2177) beschlossen, die Geschäftsordnung unverzüglich an einen Ausschuss federführend und
des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be- an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der
kanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zu- vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem
letzt geändert laut Bekanntmachung vom 26. Septem- Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, ent-
ber 2006 (BGBl. I S. 2210), wie folgt zu ändern: scheidet der Ältestenrat.
1. § 62 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: (6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente
„Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ih- werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die
rem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenhei- verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Aus-
ten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit schüssen die Vorlagen überwiesen worden sind.
betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Über- Unionsdokumente im Sinne der Anlage 8, zu denen
weisungen zeitnah befassen.“ von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz ange-
meldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird,
2. Die bisherigen §§ 93 und 93a werden durch nach-
werden in der Sammelübersicht gesondert aufge-
folgende §§ 93 bis 93b ersetzt:
führt.
„§ 93
(7) Ein Unionsdokument wird als Bundestags-
Zuleitung und drucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des
Überweisung von EU-Dokumenten Ausschusses für die Angelegenheiten der Euro-
(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mittei- päischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag
lungen und sonstige Informationen in Angelegen- vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss
heiten der Europäischen Union, die dem Bundestag eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Be-
von der Bundesregierung oder Organen der Euro- schlussempfehlung vorlegt. Unionsdokumente, die
päischen Union übermittelt werden, sowie Unterrich- nicht einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführ-
tungen des Europäischen Parlaments (Unionsdoku- ten Dokumententyp entsprechen (Absatz 3 Satz 3),
mente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; be-
Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des zieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein der-
Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegen- artiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der
heiten der Europäischen Union. Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt
(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung berichtet.
auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet
bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom § 93a
Hundert der Mitglieder des Bundestages aus. Ausschussberatung von EU-Dokumenten
(3) Unionsdokumente, die einem in der Positiv- (1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prü-
liste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp ent- fen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grund-
sprechen, kommen für eine Überweisung grundsätz- sätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird
lich in Betracht. Bei Vorbereitung der Überweisungs- beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist
entscheidung wird die Beratungsrelevanz des Doku- zunächst dem Ausschuss für die Angelegenheiten
ments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellung-
(Priorisierung). Nicht in der Positivliste genannte nahme zu geben. Beabsichtigt der federführende
Dokumente werden in geeigneter Form für eine Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch
Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss
Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder für die Angelegenheiten der Europäischen Union Be-
des Bundestages findet auch insoweit eine Überwei- denken wegen einer Verletzung der Grundsätze der
sung statt. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht.
(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unions- (2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und
dokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwie- einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu
sen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zu-
Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Aus- grunde legen. Ebenso kann ein federführender Aus-
schusses für die Angelegenheiten der Europäischen schuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vor-
Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie legen, insbesondere um neueren Entwicklungen
zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben. Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die An- sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, inner-
gelegenheiten der Europäischen Union legt dem halb einer vom federführenden Ausschuss festge-
Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Aus- legten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1713
zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzu- verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegen-
geben. heiten der Europäischen Union prüft, ob er von sei-
(3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument feder- nem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht;
führender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitbera-
Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung tende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der
eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung federführende und der Ausschuss für die Angele-
eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Ein- genheiten der Europäischen Union dies für erforder-
legung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Ab- lich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende (5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschus-
Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Be- ses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
schlussempfehlung vorzulegen. außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des
(4) Die Ausschüsse können Mitglieder des Euro- ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der
päischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates Vorsitzende des Ausschusses abweichend von
und der Kommission der Europäischen Union oder § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung
deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europa- der zuständigen Organe der Europäischen Union
angelegenheiten hinzuziehen. Sie können Unions- erfordert und die Genehmigung des Präsidenten
dokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Euro- erteilt worden ist.
päischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten. (6) Über den Inhalt und die Begründung der vom
(5) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
Entscheidungen über Unionsdokumente Delegatio- schen Union beschlossenen Stellungnahme gegen-
nen zu einem Ausschuss des Europäischen Parla- über der Bundesregierung zu einem Unionsdoku-
ments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen ment erstattet der Ausschuss für die Angelegenhei-
Organen der Europäischen Union entsenden. ten der Europäischen Union einen Bericht, der als
Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb
§ 93b von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf
die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache
Ausschuss für die findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Frak-
Angelegenheiten der Europäischen Union tion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die (7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt Europäischen Union kann bei einem Unionsdoku-
nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Be- ment, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden
schlüsse des Bundestages die Behandlung der ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung
Unionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1. des federführenden Ausschusses stellen; der Ände-
(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion rungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vor-
oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bun- tages der Beratung der Beschlussempfehlung zu
destages den Ausschuss für die Angelegenheiten dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt
der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimm- werden.
ten bezeichneten Unionsdokumenten die Rechte (8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die
des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundge- Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten
setzes gegenüber der Bundesregierung wahrzuneh- deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments
men. Er kann außerdem zu einem Unionsdokument Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen
eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berech-
beteiligten Ausschüsse widerspricht. Das Recht des tigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des
Bundestages, über eine Angelegenheit der Euro- Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten
päischen Union jederzeit selbst zu beschließen, des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der
bleibt unberührt. Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien
(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament
Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Euro-
gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stel- päischen Parlaments, längstens bis zum Ende der
lungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen.
Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parla-
Ausschüsse einzuholen. Will er von der Stellung- ments sind befugt, die Beratung von Verhandlungs-
nahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, gegenständen anzuregen sowie während der Bera-
soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberaten- tungen des Ausschusses für die Angelegenheiten
den Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürf- der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und
tigen Fällen können die Vorsitzenden der mitbera- Stellung zu nehmen.
tenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 (9) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der
schriftlich abstimmen lassen. Europäischen Union hat Grundsätze über die Be-
(4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten handlung der ihm zugeleiteten Unionsvorlagen auf-
der Europäischen Union von seinem Recht gemäß zustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Be-
Absatz 2 Satz 2 Gebrauch machen, gilt für das Ver- schlussempfehlung an den Bundestag oder seiner
fahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu
Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung machen.“
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008
3. Folgende neue Anlage 8 wird der Geschäftsordnung angefügt:
„Anlage 8
Grundsätzlich für eine Überweisung
in Betracht kommende EU-Dokumente (Positivliste)
1. Entschließungen des Europäischen Parlaments
2. Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen dem Deut-
schen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Ge-
setzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
3. Unterrichtungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie über Maßnah-
men bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und die Han-
delspolitik
4. Unterrichtungen über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts, sofern
eine Stellungnahme des Bundestages in einem ihrer wesentlichen Be-
lange im Rat nicht durchsetzbar ist
5. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zum Über-
gang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen zu fassen, und
die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung
6. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Auf-
nahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäi-
schen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bun-
desregierung
7. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Auf-
nahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen
der Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung
der Bundesregierung“.
Berlin, den 29. Juli 2008
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008 1715
Berichtigung
des Gesetzes zur
Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
Vom 12. August 2008
Das Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 62a ist die Angabe „N bis Z“ durch die Angabe „N bis Ż“ zu erset-
zen.
Berlin, den 12. August 2008
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Eva-Maria Meyer