1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Gesetz
zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)*)
Vom 7. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von
sen: Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der
Inhaltsübersicht Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterent-
wicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme
Teil 1
aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
Allgemeine Bestimmungen
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt
§ 2 Begriffsbestimmungen
dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil
Teil 2
Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für
Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warm-
Nutzung Erneuerbarer Energien
wasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht §2
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien
Begriffsbestimmungen
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes
§ 8 Kombination sind
§ 9 Ausnahmen 1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geother-
§ 10 Nachweise mie),
§ 11 Überprüfung 2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme
§ 12 Zuständigkeit mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
Teil 3 3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung
des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar ge-
Finanzielle Förderung
machte Wärme (solare Strahlungsenergie) und
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Teil 4 Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als
Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die
Schlussbestimmungen
folgenden Energieträger anerkannt:
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 17 Bußgeldvorschriften a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
§ 18 Erfahrungsbericht
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert
§ 19 Übergangsvorschrift
durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I
S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,
§ 20 Inkrafttreten
b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus
Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneu-
(zu den §§ 5, 7, 10 erbaren Energien, Abwärme und Kraft- Haushalten und Industrie,
und 15) Wärme-Kopplung sowie an Energieein- c) Deponiegas,
sparmaßnahmen und Wärmenetze
d) Klärgas,
Te i l 1 e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverord-
Allgemeine Bestimmungen nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
§1 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I
S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und
Zweck und Ziel des Gesetzes
f) Pflanzenölmethylester.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozes-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen sen und baulichen Anlagen stammenden Abluft-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- und Abwasserströmen entnommen wird,
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. Nutzfläche
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom
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24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils gel- 8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von
tenden Fassung, weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche 9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweck-
nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung, bestimmung auf eine Innentemperatur von weniger
3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Ener- als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier
gieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energie- Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Mo-
ausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im nate gekühlt werden, und
Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude gel- 10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer An-
tenden Berechtigung, lage sind, die vom Anwendungsbereich des Treib-
4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Arti-
a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser- kel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
bereitung sowie (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung
b) des Kältebedarfs für Kühlung, erfasst ist.
jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe,
Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wär- §5
memenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den Anteil Erneuerbarer Energien
technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach
und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde ge-
Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz
legt werden,
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der
5. a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen gedeckt wird.
dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege-
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach
heimen sowie ähnlichen Einrichtungen und
Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Ge-
b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude. setz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt,
dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Pro-
Te i l 2 zent hieraus gedeckt wird.
Nutzung Erneuerbarer Energien (3) Bei Nutzung von
1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2
§3
der Anlage zu diesem Gesetz und
Nutzungspflicht
2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der
(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu Anlage zu diesem Gesetz
errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärme-
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der
energiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuer-
Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus
baren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.
gedeckt wird.
(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäu-
nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem
den festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Ge-
Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt,
bäude nach § 19 Abs. 1 und 2.
dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Pro-
zent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien ge-
§4
deckt wird.
Geltungsbereich der Nutzungspflicht
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit §6
einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die Versorgung mehrerer Gebäude
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden,
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt
mit Ausnahme von
werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räum-
1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht lichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergie-
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, bedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der
2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwen- Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 ent-
dungszweck großflächig und lang anhaltend offen spricht. Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine
gehalten werden müssen, oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus
3. unterirdischen Bauten, Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nach-
barn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in
4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benut-
Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, zung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,
5. Traglufthallen und Zelten, und gegen angemessene Entschädigung die Führung
6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt auf- von Leitungen über ihre Grundstücke dulden.
gestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen
Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von §7
bis zu zwei Jahren, Ersatzmaßnahmen
7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen re- Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn Ver-
ligiösen Zwecken gewidmet sind, pflichtete
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1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent baren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen
a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach erfüllt werden.
Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem (2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelie-
Gesetz oder ferter
b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnun-
(KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer V gen des Brennstofflieferanten
der Anlage zu diesem Gesetz
a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbe-
decken, triebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständi-
2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maß- gen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Fol-
gabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz gejahres vorlegen,
treffen oder b) für die folgenden zehn Kalenderjahre
3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeit-
Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach punkt der Lieferung aufbewahren und
Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Ge-
setz decken. bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
legen,
§8 2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstoff-
Kombination lieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetrieb-
nahmejahr der Heizungsanlage
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen
nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt
Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert wer- der Lieferung aufbewahren und
den. b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nut- (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Er-
zung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatz- füllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII
maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Num-
der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung mern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buch-
müssen in der Summe 100 ergeben. stabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebe-
nen Nachweise
§9
1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mona-
Ausnahmen ten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen
und
1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaß-
nahmen nach § 7 2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wider- der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nach-
sprechen oder weise nicht bei der Behörde verwahrt werden.
b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nach-
weisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen
2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf An- Behörde bereits bekannt sind.
trag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1
ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durch- (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorlie-
führung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall gens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen
wegen besonderer Umstände durch einen unange- Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetrieb-
messenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer nahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfül-
unbilligen Härte führen. lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen
§ 10 Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich
sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-recht-
Nachweise lichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Be-
(1) Die Verpflichteten müssen hörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den
1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle
Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit
Maßgabe des Absatzes 2, der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen
vorzulegen.
2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I
bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe (5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer An-
des Absatzes 3, zeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2
bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu ma-
3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach
chen.
Maßgabe des Absatzes 4
nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach § 11
Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren
Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt Überprüfung
werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest
Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuer- durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung
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der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrecht-
Nachweise nach § 10 kontrollieren. lich vorgeschriebene Mindestanteil
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftrag- ist,
ten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes 3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei-
Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der gerung der Energieeffizienz verbunden werden,
Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset- 4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen
zes) wird insoweit eingeschränkt. auch für die Heizung eines Gebäudes und
5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
§ 12
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2
Zuständigkeit auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach (4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschrif-
Landesrecht. ten nach § 13 Satz 2 geregelt.
Te i l 3 (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch
ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land be-
Finanzielle Förderung teiligt sind, bleiben unberührt.
§ 13 Te i l 4
Fördermittel Schlussbestimmungen
Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeu-
gung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht § 16
in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen
Anschluss- und Benutzungszwang
Euro pro Jahr gefördert. Einzelheiten werden durch Ver-
waltungsvorschriften des Bundesministeriums für Um- Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh- einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Be-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen gere- gründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs
gelt. an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmever-
sorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und
§ 14 Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Geförderte Maßnahmen
§ 17
Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeu-
gung von Wärme, insbesondere die Errichtung oder Er- Bußgeldvorschriften
weiterung von (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. solarthermischen Anlagen, leichtfertig
2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse, 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Wärmeenergiebedarf nicht
oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,
3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umwelt-
wärme sowie 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
4. Nahwärmenetzen, Speichern und Übergabestatio-
erbringt,
nen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen
nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden. 3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
§ 15 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht min-
Verhältnis zu Nutzungspflichten destens fünf Jahre aufbewahrt oder
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so- 4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvoll-
weit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder ständige Angabe macht.
einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnah- Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
men: fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn-
1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde- det werden.
rungen erfüllen, die
a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die § 18
Anforderungen nach den Nummern I bis V der
Erfahrungsbericht
Anlage zu diesem Gesetz oder
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag
b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die
bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre
Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht
einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen.
sind, Sie soll insbesondere über
2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem 1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Er-
Anteil decken, der zeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren
a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks
der Mindestanteil nach § 5 oder und Ziels nach § 1,
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2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung (2) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht ge-
und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen, nehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die
3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständi-
die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhaus- gen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die
gasen und erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem
1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmi-
4. den Vollzug dieses Gesetzes gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzei-
berichten. Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur ge- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist
weiteren Entwicklung des Gesetzes. § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar
2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.
§ 19
Übergangsvorschrift
§ 20
(1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errich-
tung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten
1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauan-
zeige erstattet ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1663
Anlage
(zu den §§ 5, 7, 10 und 15)
Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme
und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze
I. Solare Strahlungsenergie
1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt
a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindes-
tens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und
bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens
0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen,
b) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach dem
Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04)
mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.*)
2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe b das Zertifikat „Solar Keymark“.
II. B i o m a s s e
1. Gasförmige Biomasse
a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die
Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.
b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird, gilt
unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
– die Methanemissionen in die Atmosphäre und
– der Stromverbrauch
nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und
bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist,
aus Erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gewonnen wird.
Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich
vermutet, wenn die Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des
Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Be-
scheinigung des Brennstofflieferanten.
2. Flüssige Biomasse
a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die
Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.
b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4,
Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470) geändert worden ist, erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger Bio-
masse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse
nachweislich die Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden.
Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und
unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1.
c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des
Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der
Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.
3. Feste Biomasse
a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in
München archiviert.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden,
bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad für Bio-
massezentralheizungsanlagen
– bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und
– bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent
nicht unterschreitet.
b) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers
oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
III. G e o t h e r m i e u n d U m w e l t w ä r m e
1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt
diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird
und
– die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt.
b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und
– allen anderen Wärmepumpen 4,0.
Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen
Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1
bei
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und
– allen anderen Wärmepumpen 3,8.
Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet. Die Berechnung ist mit
der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle,
mit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für
die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Was-
ser/Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen.
c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die
Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser-
und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis
zu 35 Grad Celsius beträgt.
2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt
werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird; Nummer 1
Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt entsprechend, und
– die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte die Berech-
nung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entspre-
chend.
3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.
IV. A b w ä r m e
1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.
2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nut-
zung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn
a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und ge-
nutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, min-
destens 10
betragen.
3. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach
§ 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.
4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die
Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1665
V. K r a f t - W ä r m e - K o p p l u n g
1. Die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und als
Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richt-
linie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung
einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung
der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter
einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richt-
linie 2004/8/EG erbringen.
2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen,
a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder
des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers.
VI. M a ß n a h m e n z u r E i n s p a r u n g v o n E n e r g i e
1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit
bei der Errichtung von Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Ge-
bäudehülle
nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unter-
schritten werden.
2. Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energie-
einsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energie-
einsparverordnung in Nummer 1.
3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung.
VII. W ä r m e n e t z e
1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gilt nur dann als Ersatzmaß-
nahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Wärme
a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen
stammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend.
2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers.
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Gesetz
zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz)
Vom 12. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
sen: setzt:
„Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen
Artikel 1 nach den §§ 21 und 22 findet statt; Finanzinstru-
Änderung mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wer-
des Wertpapierhandelsgesetzes den bei der Berechnung nur einmal berücksich-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der tigt. Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21,
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI. I auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3198), wird wie Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur
folgt geändert: erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in
§ 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: überschritten oder unterschritten wird.“
a) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „sonstigen“ c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
gestrichen.
4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
eingefügt: „§ 27a
„§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesent- Mitteilungspflichten
licher Beteiligungen“. für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22,
der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte
„(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-
aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder
rechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für
überschreitet, muss dem Emittenten, für den die
den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die
staat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele
Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein
und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten
Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund
Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Errei-
einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise ab-
chen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.
stimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Ein-
Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist
zelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus,
innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hin-
dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunterneh-
sichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte ver-
men und der Dritte sich über die Ausübung von
folgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer
dauerhaften und erheblichen Änderung der unter- 1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele
nehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sons- oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
tiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung 2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere
des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 ent- Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige
sprechend.“ Weise zu erlangen beabsichtigt,
3. § 25 wird wie folgt geändert: 3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Ver-
a) In der Überschrift wird das Wort „sonstigen“ ge- waltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des
strichen. Emittenten anstrebt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1667
4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der vor dem 19. August 2008 geltenden Fas-
der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf sung“ eingefügt.
das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung bb) In Satz 5 werden nach der Angabe „im Sinne
und die Dividendenpolitik anstrebt. des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Ei- cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
gen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflich-
„Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem
tige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte
20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleich-
aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach
wertigen Informationen an diesen Emittenten
Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf
gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet
Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des
sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem 1. März
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes er-
2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung
reicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungs-
mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandels-
pflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesell-
anzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in
schaften, Investmentaktiengesellschaften sowie
der vor dem 1. März 2009 geltenden Fas-
ausländische Verwaltungsgesellschaften und Invest-
sung.“
mentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/
EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor- b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und 4c eingefügt:
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame „(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-
S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie anteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25
85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen, hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder we- für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März
niger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht 2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des
besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1 § 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-
Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ent- sammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 er-
sprechende zulässige Ausnahme bei der Über- reicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine sol-
schreitung von Anlagegrenzen vorliegt. che Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn er-
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information neut eine der für § 25 geltenden Schwellen er-
oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-
Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 teilungspflichten nach § 25 in der bis zum 1. März
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord- 2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig,
nung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen. nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksich-
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im In- tigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.
land kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwen-
(4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des
dung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-
auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung
anteil hält, muss das Erreichen oder Überschrei-
oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung
ten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am
vorsehen.
19. August 2008 ausschließlich durch Zurech-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann nung von Stimmrechten auf Grund der Neufas-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung sung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen 2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben,
und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlas- wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwel-
sen.“ len erreicht, überschritten oder unterschritten
5. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt: wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungs-
pflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe,
„Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen dass die für § 25 geltenden Schwellen maßge-
ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätz- bend sind.“
licher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mittei-
lungspflichten um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht, Artikel 2
wenn die Abweichung bei der Höhe der in der voran-
Änderung des
gegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächli-
chen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mittei- Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
lung über das Erreichen, Überschreiten oder Unter- 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3822), zuletzt geändert
schreiten einer der in § 21 genannten Schwellen un- durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
terlassen wird.“ (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
6. § 41 wird wie folgt geändert: 1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „auch un- zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochter-
ter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in unternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielge-
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
sellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Ver- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
einbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Ver- fügt:
halten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Toch-
terunternehmen und der Dritte sich über die Aus- „Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr
übung von Stimmrechten verständigen oder mit Verlangen innerhalb einer angemessenen
dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Ände- Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien,
rung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielge- als deren Inhaber er im Aktienregister einge-
sellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für tragen ist, auch gehören; soweit dies nicht
die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 ge-
gilt Absatz 1 entsprechend.“ nannten Angaben zu demjenigen zu übermit-
teln, für den er die Aktien hält. Dies gilt ent-
2. § 68 wird wie folgt geändert: sprechend für denjenigen, dessen Daten nach
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden.
„(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die
dadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August Kostentragung gilt Satz 1.“
2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neu- bb) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem
fassung des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008 Wort „aus“ die Wörter „und führt nicht zur An-
zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, be- wendung von satzungsmäßigen Beschrän-
steht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 kungen nach Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
und Abs. 2 Satz 1.“ d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Re-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: gisterdaten“ die Wörter „sowie die nach Absatz 4
„(4) Auf Angebote, die vor dem 19. August Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten“ eingefügt.
2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht 2. In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Ab-
worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem satz 2a eingefügt:
19. August 2008 geltenden Fassung Anwen-
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67
dung.“
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.“
Artikel 3
Änderung Artikel 4
des Aktiengesetzes
Änderung
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I des Betriebsverfassungsgesetzes
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I
geändert:
S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verord-
1. § 67 wird wie folgt geändert: nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: folgt geändert:
„Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die 1. § 106 wird wie folgt geändert:
Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen
„Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den
Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Na-
Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die
men für Aktien, die einem anderen gehören, zu-
Angabe über den potentiellen Erwerber und des-
lässig sind. Aktien, die zu einem in- oder auslän-
sen Absichten im Hinblick auf die künftige Ge-
dischen Investmentvermögen nach dem Invest-
schäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich
mentgesetz gehören, dessen Anteile nicht aus-
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeit-
schließlich von Anlegern, die nicht natürliche Per-
nehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Über-
sonen sind, gehalten werden, gelten als Aktien
nahme des Unternehmens ein Bieterverfahren
des in- oder ausländischen Investmentvermö-
durchgeführt wird.“
gens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger
stehen; verfügt das Investmentvermögen über b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort „so-
keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als wie“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Invest- Nummer 9a eingefügt:
mentvermögens.“ „9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden
ist, sowie“.
„Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen
nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte 2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten „§ 109a
oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige
Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem Unternehmensübernahme
anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner beste- In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsaus-
hen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein schuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a
Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu
Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.“ beteiligen; § 109 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1669
Artikel 5 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 492 folgende Angabe eingefügt:
Änderung
der Wertpapierhandelsanzeige- „§ 492a Unterrichtungspflichten während des Ver-
und Insiderverzeichnisverordnung tragsverhältnisses“.
§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver- 2. In § 309 Nr. 10 werden die Wörter „Kauf-, Dienst-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBI. I oder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darle-
S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Ja- hens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt.
nuar 2007 (BGBI. I S. 10) geändert worden ist, wird wie 3. Dem § 492 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
folgt geändert:
„Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom
1. In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklä-
„und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am rung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf
Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen
folgende Nummer 7 angefügt: aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des
„7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-
Ausübung des durch Finanzinstrumente nach hältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit
§ 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustim-
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer- men muss.“
ben, erlangt wurden.“ 4. Nach § 492 wird folgender § 492a eingefügt:
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 492a
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1 Unterrichtungspflichten
und 2“ durch die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 6“ er- während des Vertragsverhältnisses
setzt. (1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz ver-
b) In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon einbart und endet die Zinsbindung vor der für die
wie folgt gefasst: Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Dar-
lehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei
„die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm- Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er
rechten und des Anteils an Stimmrechten, der be- zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt
stände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Un-
Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund terrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung
der förmlichen Vereinbarung erworben werden vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthal-
können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit ten.
der Summe überschritten, unterschritten oder er-
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darle-
reicht wurde“.
hensnehmer spätestens drei Monate vor Beendi-
c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- gung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur
mern 2a und 2b eingefügt: Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist.
Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung be-
„2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der be-
reit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der
stände, wenn der Mitteilungspflichtige statt
Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492
der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die
Abs. 1 Satz 5 enthalten.
auf Grund der förmlichen Vereinbarung er-
worben werden können; die Angabe des (3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensver-
Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge- trag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Ab-
samtmenge der Stimmrechte des Emitten- sätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn
ten beziehen, nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubi-
ger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darle-
2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsan-
hensnehmer weiterhin allein der bisherige Darle-
teils in Bezug auf die Gesamtmenge der
hensgeber auftritt.“
Stimmrechte des Emittenten, auch wenn
die Ausübung dieser Stimmrechte ausge- 5. § 496 wird wie folgt geändert:
setzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimm- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
rechten versehenen Aktien ein und dersel-
„(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers
ben Gattung,“.
aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten ab-
d) Nummer 4 wird gestrichen. getreten oder findet in der Person des Darlehens-
gebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensneh-
Artikel 6 mer unverzüglich darüber sowie über die Kon-
taktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1
Änderung
Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verord-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Dar-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, lehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer
des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auf-
wie folgt geändert: tritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuho- Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
len.“ S. 441), wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
6. § 498 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: § 799 folgende Angabe eingefügt:
„§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstre-
„(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Ab-
ckung aus Urkunden durch andere Gläubi-
satz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer
ger“.
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzah-
lungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Pro- 2. In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
zent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein eingefügt:
muss.“ „Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung
7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der
eingefügt: Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende
„(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines An-
Aussicht auf Erfolg bietet.“
spruchs verschafft worden (Sicherungsgrund-
schuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf 3. Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:
Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen „§ 799a
Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder
Schadensersatzpflicht bei der
sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch je-
Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
dem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt
werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwen- Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in An-
dung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.“ sehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer
Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen
8. Dem § 1193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwor-
„Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldfor- fen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde
derung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Be- bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist die-
stimmung nicht zulässig.“ ser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für
unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz
Artikel 7 des Schadens verpflichtet, der diesem durch die
Änderung des Einführungs- Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung
entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür- Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Siche-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma- rung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I wegen der Forderung aus einem demselben Zweck
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Voll-
26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, streckung in sein Vermögen unterworfen hat.“
wird folgender § 18 angefügt:
Artikel 9
„§ 18 Änderung
Übergangsvorschrift des Gesetzes betreffend
zum Risikobegrenzungsgesetz die Einführung der Zivilprozessordnung
(1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 gel- Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
tenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse wird folgender § 37 angefügt:
anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Dar-
lehensgeber übertragen werden. „§ 37
(2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Übergangsvorschrift
findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grund- zum Risikobegrenzungsgesetz
schuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist. § 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-
(3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem
der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.“
nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem
19. August 2008 bestellt werden.“ Artikel 10
Änderung
Artikel 8 des Handelsgesetzbuchs
Änderung § 354a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
der Zivilprozessordnung gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, kel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1671
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „Siebenundzwanzigster Abschnitt
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
„(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus ei-
Artikel 64
nem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger
ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes § 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit
ist.“ dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Ver-
einbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008
Artikel 11 geschlossen werden.“
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Artikel 12
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in Inkrafttreten
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. März 2009 in
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Novem- Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), wird folgender Siebenund- Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
zwanzigster Abschnitt angefügt: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Gesetz
zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
(MoRaKG)
Vom 12. August 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Steuerliche Regelungen
Inhaltsübersicht § 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen § 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
(Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG) an Zielgesellschaften
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaften
Abschnitt 5
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Übergangsvorschriften
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 21 Übergangsvorschriften
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Artikel 1
§1
Gesetz Anwendungsbereich
zur Förderung
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichti-
von Wagniskapitalbeteiligungen
gung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
(Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)
Inhaltsübersicht §2
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Ge-
sellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanz-
§ 1 Anwendungsbereich
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagnis-
§ 2 Begriffsbestimmungen
kapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig
§ 3 Bezeichnungsschutz
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt
§ 4 Unternehmensgegenstand
worden sind.
§ 5 Sitz
§ 6 Mindestkapital (2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbe-
§ 7 Geschäftsleiter teiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbetei-
ligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbe-
standteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten
Abschnitt 2 und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Ver-
Geschäftstätigkeit gütung steuerlich nicht abziehbar ist.
und Anlagebestimmungen
(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,
§ 8 Zulässige Geschäfte 1. deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertrags-
§ 9 Anlagebestimmungen staat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des
§ 10 Konzernfreiheit Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 11 Mindeststückelung raum liegen,
2. die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagnis-
Abschnitt 3 kapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von
nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,
Aufsicht und Anerkennung
3. deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch
§ 12 Aufsicht eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht
§ 13 Verschwiegenheitspflicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
§ 14 Anerkennung 4. von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine
§ 15 Rechnungslegung Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wert-
§ 16 Anzeigepflichten papiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhan-
§ 17 Aufhebung und Abberufung delsgesetzes in den Handel an einem organisierten
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1673
delsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt §7
zugelassen oder einbezogen sind, Geschäftsleiter
5. die unmittelbar oder mittelbar – auch über Perso- (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss
nengesellschaften – keine Unternehmen oder Unter- mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
nehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesell-
(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur
schaft sind,
Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
6. auf die während der Dauer des Haltens der Betei- fachlich geeignet sein.
ligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile Abschnitt 2
durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge überge-
Geschäftstätigkeit
hen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar
und Anlagebestimmungen
– auch über Personengesellschaften – gehalten wer-
den, die älter als die Zielgesellschaft sind, und
§8
7. die während der Dauer des Haltens der Beteiligung Zulässige Geschäfte
durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
keine Organträger im Sinne des § 14 des Körper- (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
schaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des 1. Wagniskapitalbeteiligungen,
Organträgers sind. 2. andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und
(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkom-
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge- in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisa-
schäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbetei- tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
ligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen na- wicklung (OECD) ist,
türlichen Personen, die die Geschäfte der Wagnis- 3. Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investment-
kapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten. gesetzes,
4. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Invest-
§3 mentgesetzes,
Bezeichnungsschutz 5. Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich einem Vertragsstaat des Abkommens über den
dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniska- Europäischen Wirtschaftsraum,
pitalbeteiligungsgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, 6. Investmentanteile im Sinne des § 50 des Invest-
in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesell- mentgesetzes
schaft“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Wor- erwerben, halten, verwalten und veräußern.
ten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma
nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsge- (2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
sellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist. Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
§4 Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen
und Bürgschaften gewähren.
Unternehmensgegenstand
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festge- Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuld-
legter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbe- verschreibungen begeben.
teiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagnis-
Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbe-
kapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung
teiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
von Geschäftsräumen gestattet.
§5 (6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Un-
Sitz ternehmensgegenstand zusammenhängen.
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss
ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. §9
Anlagebestimmungen
§6 (1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am
Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungs-
Mindestkapital
gesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss
Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbe- mindestens 70 Prozent betragen. Eine Unterschreitung
teiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesell- infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wag-
schafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen min- niskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes
destens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2
sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Un-
nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungs- terschreitung einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht
gesellschaft geleistet werden. überschreitet.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapital- die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaf-
beteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre ten mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere
in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne (2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapital-
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an beteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe,
einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesell- ihren Beschäftigten und den Personen oder Unterneh-
schaft im Sinne dieses Gesetzes. men, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind,
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapital- sung von Kopien verlangen sowie Personen laden und
beteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten
ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder
Gesetzes. Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesan-
(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungs- stalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
gesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf schaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Aus-
90 Prozent nicht übersteigen. kunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-
(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbe-
rührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von
teiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Ge-
ihr beauftragten Personen können hierzu die Ge-
samtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insge-
schäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
samt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht
schaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
übersteigen.
zeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen
nach Satz 4 zu dulden.
§ 10
Konzernfreiheit § 13
(1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Verschwiegenheitspflicht
Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr
nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf
sein. Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei
(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbetei-
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder ligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbeson-
auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbe-
kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz fugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
ankommt. mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist;
§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu-
(3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes
wenden.
ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen
mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmit- § 14
telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
Anerkennung
als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedür-
Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des fen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung
des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile Der Antrag muss enthalten:
treten.
1. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der
neuesten Fassung,
§ 11
Mindeststückelung 2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des
Mindestkapitals gemäß § 6,
Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaften müssen eine Mindeststückelung von 25 000 3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur
Euro aufweisen. Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
nung,
Abschnitt 3
4. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art
Aufsicht und Anerkennung der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische
Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren
§ 12 der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorge-
Aufsicht hen.
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagnis- (3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu ertei-
kapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschrif- len, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß
ten dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnun- und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen
gen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1675
§ 15 § 18
Rechnungslegung Erneuter Antrag auf Anerkennung
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben un- Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbetei-
beschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss ligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen
und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalge- oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
sellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handels- schaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft
gesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Ab- einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder
aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die des Widerrufs stellen.
Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschrif-
ten der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstre- Abschnitt 4
cken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Steuerliche Regelungen
Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzuneh-
men. § 19
§ 16 Vermögensverwaltende Tätigkeit
der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
Anzeigepflichten
Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie
1. jede Änderung der Satzung oder des Gesellschafts- ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
vertrags, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwal-
2. die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestel- tend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
len einschließlich der Angaben zur Beurteilung sei- schaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwal-
ner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, tend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt
werden:
3. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
1. kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne
4. das Einstellen des Geschäftsbetriebs. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
§ 17 2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,
Aufhebung und Abberufung 3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,
(1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer 4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
setzes aufheben, wenn 5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher
1. sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen Erfahrungen.
berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen, Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäfts-
2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in räume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind
der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätig-
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der An- keit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft un-
erkennung geleistet werden. schädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen
von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbetei-
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniska- ligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochterge-
pitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen sellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren
im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapital- sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsge-
beteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 sellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkom-
bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 mensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6
und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerken- sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-
nung aufzuheben. wenden.
(3) Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt
rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Vorausset- § 20
zungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Auf- Freibetrag für Gewinne aus der
hebung der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften
sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der An-
erkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapital- Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuer-
beteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als gesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräu-
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Ge- ßerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Ein-
sellschaft veräußert. kommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil
von 200 000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der
(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steu-
die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter erpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb
nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Pro-
sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betrof- zent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens
fenen Geschäftsleiters verlangen. zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Ziel-
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine gesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im
aufschiebende Wirkung. Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Abs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsge- sellschaften mit beschränkter Haftung, offenen
sellschaft“ durch die Angabe „den Steuerpflichtigen“ Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaf-
ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be- ten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und
trag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von Gesellschaften vergleichbarer ausländischer
800 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen
an der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschaf-
sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesell- ter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs
schaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden. und Genussrechte.“
Abschnitt 5 d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 4 und 5.
Übergangsvorschriften
3. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 21
a) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „über-
Übergangsvorschriften schritten“ die Wörter „je Beteiligung“ eingefügt.
(1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die
Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapi-
talbeteiligungsgesellschaft“ allein oder im Zusammen- „(4) Eine integrierte Unternehmensbeteili-
hang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder gungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligun-
als Zusatz zur Firma nur bis zum 1. März 2009 führen, gen nur an Unternehmen erwerben, bei denen
wenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Ein- mindestens einer der zur Geschäftsführung Be-
tragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. rechtigten eine natürliche Person ist, die unmittel-
Nach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig bar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hun-
im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die dert an den Stimmrechten des Unternehmens be-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und teiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, bei
kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden. der kein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als
(2) § 9 Abs. 1 und 5 ist für die Wagniskapitalbetei- erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplemen-
ligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem tärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft
Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom
eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist. Hundert an den Stimmrechten der Kommanditge-
sellschaft verfügt. Mehrheitsbeteiligungen der in-
Artikel 2 tegrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückge-
Änderung führt werden, dass die Unternehmensbeteili-
des Gesetzes über gungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unter-
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- nehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2.“
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „zwölf Jahre“
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert
jeweils durch die Angabe „15 Jahre“ ersetzt.
durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
4. § 15 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Antrag“ durch
„§ 1 das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
Gegenstand und Zweck des Gesetzes
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beauf-
sichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesell- c) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 1
schaften.“ vorangestellt:
2. § 1a wird wie folgt geändert:
„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vo- bedürfen der Anerkennung durch die zuständige
rangestellt: Behörde.“
„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
sind die von der zuständigen Behörde als Unter- 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die
nehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
Gesellschaften.“
6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2. ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 an-
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und
wie folgt gefasst: gefügt:
„(3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenka- „4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesell-
pitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Ge- schaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1677
7. § 24 wird wie folgt gefasst: ligungserwerbs an einer Zielgesellschaft im Sinne
„§ 24 des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgeset-
zes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der
Gesellschafterdarlehen jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapi-
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft talbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagnis-
oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Un- kapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen
ternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungs- werden, soweit er auf stille Reserven des steuer-
gesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder pflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Ziel-
eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaft- gesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches
lich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Betei-
ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht an- ligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer
zuwenden.“ Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen
8. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsge-
5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und sellschaft ist, wenn
§ 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Wagniskapital- 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein
beteiligung“ und „Wagniskapitalbeteiligungen“ Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro
durch die Wörter „Unternehmensbeteiligung“ und aufweist oder
„Unternehmensbeteiligungen“ ersetzt.
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein
Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen
Artikel 3 Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millio-
Änderung nen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapi-
des Einkommensteuergesetzes tals auf den Jahresüberschüssen der der Veräu-
ßerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre be-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
ruht;
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräuße-
setzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie rung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch
folgt geändert: die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier
Jahre nicht unterschreiten. Der nach Satz 1 abzieh-
1. In § 3 Nr. 40a werden die Wörter „die Hälfte“ durch
bare Verlust kann im Jahr des schädlichen Beteili-
die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
gungserwerbs zu einem Fünftel im Rahmen des Ver-
1a. In § 3c Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach lustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergeset-
dem Wort „Einnahmen“ die Wörter „oder mit Vergü- zes abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in
tungen nach § 3 Nr. 40a“ eingefügt. den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel
2. (entfallen) des nach Satz 1 abziehbaren Verlustes.“
3. § 52 Abs. 4c wird wie folgt gefasst: 2. § 34 wird wie folgt geändert:
„(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes a) Absatz 6 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergü- setzt:
tungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, „§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 gelten-
wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder den Fassung ist neben § 8c in der Fassung des
Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder so- (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
weit die Vergütungen in Zusammenhang mit der mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-
stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 3 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Nr. 40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Ein nach
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals Satz 4 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle
auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 einer Übertragung von mehr als der Hälfte der
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge- Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des
sellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem- § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgeset-
ber 2008 gegründet worden ist.“ zes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungs-
Artikel 4 gesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er
Änderung des auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländi-
Körperschaftsteuergesetzes schen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft
entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches gilt im Falle
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungser-
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I werbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagnis-
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes kapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Er-
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie werber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsge-
folgt geändert: sellschaft ist, wenn
1. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt: 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
„(2) Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millio-
kann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Betei- nen Euro aufweist oder
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden
ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millio- kann, soweit er auf stille Reserven des steuer-
nen Euro aufweist und die den Betrag von pflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der
20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung Zielgesellschaft entfällt. Gleiches gilt im Fall eines
des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüs- unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs
sen der der Veräußerung vorangegangenen an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapital-
vier Geschäftsjahre beruht; beteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber,
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu- der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
ßerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft ist, wenn
durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der abzieh- ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millio-
bare Verlust kann im Jahr des Wegfalls der wirt- nen Euro aufweist oder
schaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rah-
men des Verlustabzugs nach § 10d des Einkom- 2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
mensteuergesetzes abgezogen werden; dieser ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millio-
Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren nen Euro aufweist und die den Betrag von
um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Ver- 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung
lustes.“ des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüs-
b) Absatz 7b wird wie folgt gefasst: sen der der Veräußerung vorangegangenen
vier Geschäftsjahre beruht;
„(7b) § 8c Abs. 1 und 2 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsüber- der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-
tragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzu- ßerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft
wenden.“ durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der nach
Artikel 5 Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des
Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem
Änderung Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach
des Gewerbesteuergesetzes § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehl-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom betrages. § 10a Satz 8 in der Fassung des Arti-
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt kels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
geändert: S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
1. In § 3 Nr. 23 wird die Angabe „§ 1a Abs. 1 Satz 1“ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
durch die Angabe „§ 1a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. 31. Dezember 2007 anzuwenden.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
fügt: Änderung
„(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 5 des Kreditwesengesetzes
des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der
2008 anzuwenden.“ Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
b) In Absatz 9 werden die Sätze 2 und 3 durch fol- zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert
gende Sätze ersetzt: worden ist, wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a
„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des eingefügt:
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung „6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbe-
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn teiligungsgesellschaften anerkannt sind;“.
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-
sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah- Artikel 7
ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Änderung
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Im Fall des Finanzdienst-
einer Übertragung von mehr als der Hälfte der leistungsaufsichtsgesetzes
Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes In § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zu-
12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der jeweils letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008
geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbe- (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, wird nach dem
teiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniska- Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und
pitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 8 mit der das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“
Maßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1679
Artikel 8 nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2,
3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates
Inkrafttreten
vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) entscheidet, frühestens
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 die- am Tag nach der Verkündung. Die Tage, an denen die in
ses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbe- Satz 1 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom
teiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes Bundesministerium der Finanzen jeweils im Bundes-
jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission gesetzblatt bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Verordnung
zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1
des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
(Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)
Vom 12. August 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 13 des Außensteuer- (3) Ein Transferpaket im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9
gesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), der des Außensteuergesetzes besteht aus einer Funktion
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 und den mit dieser Funktion zusammenhängenden
(BGBl. I S. 1912) eingefügt worden ist, verordnet das Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern
Bundesministerium der Finanzen: und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem
übernehmenden Unternehmen zusammen mit der
Abschnitt 1 Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und
den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleis-
Allgemeine Vorschriften tungen.
§1 (4) Gewinnpotenziale im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6
des Außensteuergesetzes sind die aus der verlagerten
Begriffsbestimmungen
Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach
(1) 1Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus Steuern (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewis-
einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Auf- senhafter Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
gaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abtei- des Außensteuergesetzes aus der Sicht des verlagern-
lungen eines Unternehmens erledigt werden. 2Sie ist den Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten
ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der
ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre,
(2) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 ein Entgelt zu zahlen.
Abs. 3 Satz 9 des Außensteuergesetzes liegt vorbehalt- (5) Immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile sind in
lich der Absätze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen Fällen von Funktionsverlagerungen wesentlich im Sinne
(verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe ste- des § 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alternative des Außen-
henden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) steuergesetzes, wenn sie für die verlagerte Funktion er-
Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit forderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt
verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur mehr als 25 Prozent der Summe der Einzelpreise aller
Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unter- Wirtschaftsgüter und Vorteile des Transferpakets be-
nehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von trägt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkun-
dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, gen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeich-
und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion nungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 hervorgehen,
durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt glaubhaft ist.
wird. 2Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen,
wenn das übernehmende Unternehmen die Funktion (6) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absat-
nur zeitweise übernimmt. 3Geschäftsvorfälle, die inner- zes 2 liegt nicht vor, wenn es trotz Vorliegens der üb-
halb von fünf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden, rigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen von fünf Jahren nach Aufnahme der Funktion durch das
des Satzes 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung nahe stehende Unternehmen zu keiner Einschränkung
wirtschaftlich erfüllt sind, als einheitliche Funktionsver- der Ausübung der betreffenden Funktion durch das in
lagerung zusammenzufassen. Absatz 2 Satz 1 zuerst genannte Unternehmen kommt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1681
(Funktionsverdoppelung). 2Kommt es innerhalb dieser als Ganzes nach § 1 Abs. 3 Satz 7 und 9 des Außen-
Frist zu einer solchen Einschränkung, liegt zum Zeit- steuergesetzes zu ermitteln. 2Die Summe der Einzelver-
punkt, in dem die Einschränkung eintritt, insgesamt rechnungspreise für die Wirtschaftsgüter und Vorteile,
eine einheitliche Funktionsverlagerung vor, es sei denn, die vollständig zu erfassen sind, darf nur angesetzt wer-
der Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass diese Ein- den, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Steuer-
schränkung nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zu- pflichtige glaubhaft macht, dass sie dem Fremdver-
sammenhang mit der Funktionsverdoppelung steht. gleichsgrundsatz entspricht.
(7) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absat-
zes 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn ausschließlich Wirt- Abschnitt 2
schaftsgüter veräußert oder zur Nutzung überlassen Wert des
werden oder wenn nur Dienstleistungen erbracht wer- Transferpakets und Ansatz der
den, es sei denn, diese Geschäftsvorfälle sind Teil einer Verrechnungspreise für seine Bestandteile
Funktionsverlagerung. 2Entsprechendes gilt, wenn Per-
sonal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Funk-
§3
tion mit übergeht, oder wenn der Vorgang zwischen
voneinander unabhängigen Dritten nicht als Veräuße- Wert des Transferpakets
rung oder Erwerb einer Funktion angesehen würde. (1) Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Wert für
ein dem verlagernden Unternehmen zuzurechnendes
§2 Transferpaket als Ganzes zu bestimmen, muss dieser
Wert, dem Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des
Anwendung der
§ 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes entsprechend,
Regelungen zum Transferpaket
aus der Sicht der beteiligten Unternehmen in Überein-
(1) 1In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen stimmung mit den Gewinnen stehen, die zum Zeitpunkt
die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes der Verlagerung aus der Ausübung der Funktion erwar-
auf Grund uneingeschränkt oder eingeschränkt ver- tet werden können und der Funktion zuzuordnen sind
gleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig (Gewinnpotenziale).
§ 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Außensteuergesetzes an-
(2) 1Die jeweiligen Gewinnpotenziale sind unter Be-
zuwenden. 2Anderenfalls ist die Preisbestimmung für
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf der
das Transferpaket entsprechend dem hypothetischen
Grundlage einer Funktionsanalyse vor und nach der
Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5 und 6 des Au-
Funktionsverlagerung unter Berücksichtigung tatsäch-
ßensteuergesetzes vorzunehmen. 3§ 1 Abs. 3 Satz 10
lich bestehender Handlungsmöglichkeiten zu ermitteln
erste Alternative des Außensteuergesetzes bleibt unbe-
und beinhalten auch Standortvorteile oder -nachteile
rührt.
und Synergieeffekte. 2Ausgangspunkt für die Berech-
(2) 1Übt das übernehmende Unternehmen die über- nungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Un-
gehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verla- ternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverla-
gernden Unternehmen aus und ist das Entgelt, das für gerung durchzuführen. 3Für die Berechnung der jewei-
die Ausübung der Funktion und die Erbringung der ent- ligen Gewinnpotenziale und des Einigungsbereichs (§ 7)
sprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kos- sind die dem Maßstab des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Au-
tenaufschlagsmethode zu ermitteln, ist davon auszuge- ßensteuergesetzes entsprechenden Gewinnerwartun-
hen, dass mit dem übergehenden Transferpaket keine gen der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapi-
wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vor- talisierungszinssätze (§ 5) und ein von den Umständen
teile übertragen werden, so dass § 1 Abs. 3 Satz 10 der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungs-
erste Alternative des Außensteuergesetzes anwendbar zeitraum (§ 6) zu Grunde zu legen.
ist. 2Erbringt ein übernehmendes Unternehmen im
Sinne des Satzes 1 die bisher ausschließlich gegenüber §4
dem verlagernden Unternehmen erbrachten Leistungen Bestandteile des Transferpakets
eigenständig, ganz oder teilweise, gegenüber anderen
Unternehmen zu Preisen, die höher sind als das Entgelt (1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets un-
nach der Kostenaufschlagsmethode oder die entspre- terschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind sol-
chend dem Fremdvergleichsgrundsatz höher anzuset- che Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz
zen sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung entsprechend anzunehmen, sind für alle Teile des
gegenüber den anderen Unternehmen für bisher unent- Transferpakets Verrechnungspreise anzusetzen, die
geltlich vom verlagernden Unternehmen für die Leis- insgesamt dem nach § 3 Abs. 1 bestimmten Wert des
tungserbringung zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgü- Transferpakets als Ganzes entsprechen.
ter und Vorteile ein Entgelt entsprechend § 3 zu ver- (2) Bestehen Zweifel, ob hinsichtlich des Transferpa-
rechnen; die betreffenden Wirtschaftsgüter und Vorteile kets oder einzelner Teile eine Übertragung oder eine
gelten als ein Transferpaket, soweit hierfür die sonsti- Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, wird auf Antrag
gen Voraussetzungen gegeben sind. des Steuerpflichtigen von einer Nutzungsüberlassung
(3) 1In Fällen, in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 10 ausgegangen.
zweite Alternative des Außensteuergesetzes eine Ver- (3) In den Fällen des § 1 Abs. 6, in denen sich nach-
rechnungspreisermittlung für eine Funktionsverlage- träglich herausstellt, dass eine Funktionsverlagerung
rung auf der Grundlage der Summe der Verrechnungs- vorliegt, sind die Verrechnungspreise für die Geschäfts-
preise für die einzelnen betroffenen Wirtschaftsgüter vorfälle, die dazu geführt haben, dass eine Funktions-
und Vorteile anzuerkennen ist, sind sowohl der Eini- verlagerung vorliegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz
gungsbereich als auch der Wert für das Transferpaket entsprechend so anzusetzen, dass sie zusammen mit
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
den ursprünglich bestimmten Verrechnungspreisen (Höchstpreis des Einigungsbereichs). 2Tatsächlich be-
dem nach § 3 Abs. 1 bestimmten Wert des Transferpa- stehende Handlungsmöglichkeiten, die das überneh-
kets als Ganzes entsprechen. mende Unternehmen als vom verlagernden Unterneh-
men unabhängiges Unternehmen hätte, sind zu be-
§5 rücksichtigen, ohne die unternehmerische Dispositi-
Kapitalisierungszinssatz onsbefugnis des übernehmenden Unternehmens in
Frage zu stellen.
1Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapita-
lisierungszinssatzes ist unter Berücksichtigung der (5) Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, in denen
Steuerbelastung vom Zins für eine risikolose Investition der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens bei
auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater Null oder darunter liegt, ist nach dem Fremdvergleichs-
Zuschlag vorzunehmen ist. 2Die Laufzeit der vergleich- grundsatz zu prüfen, ob ein unabhängiger Dritter nach
baren risikolosen Investition richtet sich danach, wie § 1 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 7
lange die übernommene Funktion voraussichtlich aus- des Außensteuergesetzes bereit wäre, einen Preis für
geübt wird. 3Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass die Übernahme der Funktion zu bezahlen.
er sowohl für das übernehmende als auch für das ver-
lagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen §8
jeweils unternehmensübliche Risikobeurteilung berück- Schadenersatz-,
sichtigt. Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
1Gesetzliche oder vertragliche Schadenersatz-, Ent-
§6 schädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprü-
Kapitalisierungszeitraum che, die voneinander unabhängigen Dritten zustünden,
Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den wenn ihre Handlungsmöglichkeiten vertraglich oder tat-
Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapi- sächlich ausgeschlossen würden, können der Besteue-
rung einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt wer-
talisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind sol-
che Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapi- den, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass
talisierungszeitraum zu Grunde zu legen. solche Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleich-
barer Art und Weise verfahren wären. 2Der Steuerpflich-
tige muss zusätzlich glaubhaft machen, dass keine we-
§7
sentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile
Bestimmung des Einigungsbereichs übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind,
(1) 1Für ein verlagerndes Unternehmen, das aus der es sei denn, die Übertragung oder Überlassung ist
Funktion Gewinne zu erwarten hat, ergibt sich die Un- zwingende Folge von Ansprüchen im Sinne des Sat-
tergrenze des Verhandlungsrahmens (Mindestpreis des zes 1.
Einigungsbereichs) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6 des
Außensteuergesetzes aus dem Ausgleich für den Weg- Abschnitt 3
fall oder die Minderung des Gewinnpotenzials zuzüglich Einzelheiten in
der gegebenenfalls anfallenden Schließungskosten.
2Tatsächlich bestehende Handlungsmöglichkeiten, die Fällen nachträglicher Anpassungen
das verlagernde Unternehmen als vom übernehmenden
Unternehmen unabhängiges Unternehmen hätte, sind §9
zu berücksichtigen, ohne die unternehmerische Dispo- Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen
sitionsbefugnis des verlagernden Unternehmens in Eine Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen, die
Frage zu stellen. nachträgliche Anpassungen im Sinne des § 1 Abs. 3
(2) In Fällen, in denen das verlagernde Unternehmen Satz 11 und 12 des Außensteuergesetzes ausschließt,
aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf wesentliche
Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, die Funktion immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile Lizenzverein-
mit eigenen Mitteln selbst auszuüben, entspricht der barungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz
Mindestpreis dem Liquidationswert. vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhän-
(3) 1Verlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus gig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und
der es dauerhaft Verluste zu erwarten hat, wird der Ver- Gewinn berücksichtigen.
handlungsrahmen für das verlagernde Unternehmen
durch die zu erwartenden Verluste oder die gegebenen- § 10
falls anfallenden Schließungskosten begrenzt; maßgeb- Erhebliche Abweichung
lich ist der niedrigere absolute Betrag. 2In solchen Fäl- 1In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 12 des Außen-
len kann es dem Verhalten eines ordentlichen und ge- steuergesetzes liegt eine erhebliche Abweichung vor,
wissenhaften Geschäftsleiters entsprechen, zur Be- wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ge-
grenzung von Verlusten ein Entgelt für die Funktions- winnentwicklung zutreffende Verrechnungspreis außer-
verlagerung zu vereinbaren, das die anfallenden Schlie- halb des ursprünglichen Einigungsbereichs liegt. 2Der
ßungskosten nur teilweise deckt, oder eine Ausgleichs- neue Einigungsbereich wird durch den ursprünglichen
zahlung an das übernehmende Unternehmen für die Mindestpreis und den neu ermittelten Höchstpreis des
Übernahme der Verlustquelle zu leisten. übernehmenden Unternehmens begrenzt. 3Eine erheb-
(4) 1Das Gewinnpotenzial des übernehmenden Un- liche Abweichung liegt auch vor, wenn der neu ermit-
ternehmens aus der übernommenen Funktion ist regel- telte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche
mäßig die Obergrenze des Verhandlungsrahmens Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1683
§ 11 Abschnitt 4
Angemessene Anpassung Schlussvorschriften
Eine Anpassung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 12 des § 12
Außensteuergesetzes ist angemessen, wenn sie in den Anwendungsvorschrift
Fällen des § 10 Satz 1 dem Unterschiedsbetrag zwi- Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungs-
schen dem ursprünglichen und dem neu ermittelten zeitraum 2008 anzuwenden.
Verrechnungspreis entspricht, oder wenn sie in den Fäl-
len des § 10 Satz 3 dem Unterschiedsbetrag zwischen § 13
dem ursprünglichen Verrechnungspreis und dem Mittel-
wert zwischen dem neuen Höchstpreis des überneh- Inkrafttreten
menden Unternehmens und dem ursprünglichen Min- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
destpreis des verlagernden Unternehmens entspricht. 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Verordnung
zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. August 2008
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- a) In Satz 2 wird das Wort „neun“ durch das Wort
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „zwölf“ ersetzt.
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 19a b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
geändert worden ist, und auf Grund des § 89 Abs. 1 „Für die bei den Postnachfolgeunternehmen
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann
jeweils in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter- die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dem Bundesministerium der Finanzen und dem
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), verordnet die Bundes- Bundesministerium des Innern eine von Satz 2
regierung: abweichende Regelung treffen.“
Artikel 3
Artikel 1
Änderung der
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Arbeitszeitverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert: S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie
folgt geändert:
2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
1. § 8 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5“ durch
„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund- die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4“ ersetzt.
sätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein „Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach
dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar
oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Be- nachgeordnete Behörden übertragen.“
amtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit 2. § 9 wird wie folgt geändert:
erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo- a) In Absatz 1 werden die Wörter „öffentliche
naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich-
Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schrift- tungen oder“ durch die Wörter „einer öffentlichen
lich hinzuweisen. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung oder in der Verwaltung oder“ ersetzt.
(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder über-
Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach
staatlichen Einrichtung“ die Wörter „oder in der
Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die
Verwaltung“ eingefügt.
Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren
und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu 3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden a) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrich- „7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf
ten.“ Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe
angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu
Artikel 2 vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,“.
Änderung der b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Erholungsurlaubsverordnung „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtin-
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der nen und Beamten, deren Dienstbezüge oder An-
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I wärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialge-
Verordnung vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird setzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Ur-
wie folgt geändert: laub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent
der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3b Abs. 1 der
für eine Freistellung von der Arbeitsleistung je-
Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe „§ 9 der
weils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.
Arbeitszeitverordnung“ ersetzt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub
2. § 7 wird wie folgt geändert: nur gewährt, soweit keine andere Person zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1685
Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“
diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage ge- und die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2“
währt werden, deren Länge sich nach der Hälfte durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2
der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten bis 5“ ersetzt.
regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit e) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Artikel 4
erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von Satz 1
Nr. 1 bis 8 und Satz 2“ durch die Angabe „von (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in
Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5“ ersetzt. Kraft.
d) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Nach- (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2012
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost“ außer Kraft.
Berlin, den 13. August 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008
– 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Würt-
temberg vom 25. Juli 2007 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 337)
und § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom 16. November 2007
(Nichtraucherschutzgesetz, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
Seite 578) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Bis zu einer Neuregelung, die die Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009
zu treffen haben, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass in Gast-
stätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten
Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der
Zutritt verwehrt wird, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf,
wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zube-
reiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt, und wenn
die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rau-
chergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen
Zutritt haben, gekennzeichnet ist.
2. § 7 Absatz 2 Satz 2 des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Würt-
temberg vom 25. Juli 2007 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 337)
ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009
zu treffen hat, gilt die Vorschrift fort, nicht jedoch für solche Diskotheken, zu
denen ausschließlich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt erhal-
ten, mit der Maßgabe, dass sich in einem Nebenraum im Sinne von § 7 Ab-
satz 2 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg keine
Tanzfläche befinden darf.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries