1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Viertes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 28. Juli 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
suchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „jährlich“ sowie der
nachfolgende Halbsatz „letztmalig für das Jahr 2010,“ gestrichen.
2. Absatz 9 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1507
Erstes Gesetz
zur Änderung des Seelotsgesetzes
Vom 28. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befä-
sen: higungszeugnis entsprechend nautisch verant-
wortlichen Position geleistet haben,
Artikel 1
3. ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt- Berufsgenossenschaft über seine körperliche und
machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vor-
zuletzt geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom legen und
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert: 4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr-
schen und gute Kenntnisse der englischen Spra-
1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: che besitzen.
a) In Satz 1 werden
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
aa) das Wort „jährlich“ durch die Wörter „mindes- Stadtentwicklung wird ermächtigt, auf Antrag einer
tens jährlich“ und Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier
bb) die Wörter „des Personalbestandes“ durch durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2
die Wörter „der Personalstruktur“ Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifi-
ersetzt. sche praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen.
Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein
b) Satz 2 wird aufgehoben. Ausschreibungsverfahren. Der Erwerb des in Ab-
2. § 9 wird wie folgt gefasst: satz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses
„§ 9 darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch
die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre
(1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen
zurückliegen. Die Grundausbildung zum Seelotsen-
werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund
anwärter muss auf der Grundlage eines von der
seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befä-
Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungs-
higt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die
plans erfolgen, der den Anforderungen des von den
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist,
Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrah-
wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem See-
menplans der Bundeslotsenkammer genügt. Die nä-
lotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.
heren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den
(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulas- Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der
sung Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt
1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschrän- die Rechtsverordnung nach Satz 1.“
kung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän 3. Dem § 23 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahr- fügt:
zeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Be-
fähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Euro- „(4) Der Seelotse darf die Lotstätigkeit nicht aus-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des üben, wenn er infolge körperlicher oder geistiger
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
raum besitzen, oder anderer berauschender Mittel in der sicheren
Ausübung der Beratung behindert ist.
2. ausweislich des Seefahrtsbuches oder eines
gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem (5) Der Seelotse darf während der Beratung alko-
Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses holische Getränke nicht zu sich nehmen und nicht
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren in- unter der Wirkung solcher Getränke stehen.“
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
4. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 4“ die An-
a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a gabe „Nr. 4 oder“ eingefügt.
und 2b eingefügt:
Artikel 2
„2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit aus-
übt, obwohl er infolge körperlicher oder geis- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
tiger Mängel oder des Genusses alkoholi- entwicklung kann den Wortlaut des Seelotsgesetzes in
scher Getränke oder anderer berauschender der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Mittel in der sicheren Ausübung der Bera- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
tung behindert ist,
2b. entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung Artikel 3
alkoholische Getränke zu sich nimmt oder Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
unter der Wirkung solcher Getränke steht,“. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1509
Gesetz
zur verbesserten Einbeziehung der
selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge
(Eigenheimrentengesetz – EigRentG)
Vom 29. Juli 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- nannten Alterssicherungssysteme beziehen,
tes das folgende Gesetz beschlossen: wenn unmittelbar vor dem Bezug der entspre-
chenden Leistungen der Leistungsbezieher einer
Inhaltsübersicht der in Satz 1 genannten begünstigten Personen-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes gruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der
Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet
gesetzes hat.“
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung „Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des
Artikel 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.“
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Woh- 3. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
nungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 7 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
a) In Satz 2 werden nach der Angabe „nicht auf
Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünf-
Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ ein Komma
ten Vermögensbildungsgesetzes sowie die Angabe „nicht auf Zahlungen im Sinne
Artikel 9 Inkrafttreten des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a
Abs. 3 Satz 9 Nr. 2“ eingefügt.
Artikel 1 b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Einkommensteuergesetzes „Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 15 des Satz 5.“
Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
folgt geändert:
„Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 er-
a) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst: fasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungs-
phase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann
„§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte
ist
Wohnung“.
b) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst: a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten
Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase
„§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine das Eineinhalbfache,
selbst genutzte Wohnung“.
b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem
2. § 10a wird wie folgt geändert: zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Auszahlungsphase das Einfache
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflö-
Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten sungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfas-
Personenkreis nach Satz 1 gehören und eine sen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Er- der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführ-
werbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen ter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht
Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 ge- erfasste Auflösungsbetrag gilt.“
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe die Beiträge nach Satz 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt
„Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“ der Übertragung als Tilgungsleistungen nach
ersetzt. Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder
Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht. Tilgungsleis-
e) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
tungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur
angefügt:
berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende
„In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007
Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben vorgenommene wohnungswirtschaftliche Ver-
nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81).“ wendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 ein-
4. § 52 wird wie folgt geändert: gesetzt wurde.“
a) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b ein- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gefügt: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „zuletzt geän-
„(24b) § 10a Abs. 1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr. 5 dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)“ durch
Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5
(BGBl. I S. 1509) ist erstmals für den Veranla- des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
gungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Altersvor- S. 1509)“ ersetzt.
sorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abge- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
schlossen wurden, gilt für die Anwendung des
§ 92a Abs. 1 Satz 1, dass für die Veranlagungs- „4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
zeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge- und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2.“
Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betra- 7. Dem § 84 werden folgende Sätze angefügt:
gen muss.“
„Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu
b) Die bisherigen Absätze 24b und 24c werden die Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebens-
neuen Absätze 24c und 24d. jahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die
5. § 81a Satz 1 wird wie folgt geändert: Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.
Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr
Komma ersetzt. zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage be-
b) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch antragt wird.“
das Wort „und“ ersetzt sowie nachfolgende
8. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 wird angefügt:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
„5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des
Komma ersetzt.
§ 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung an-
ordnende Stelle.“ b) Das Nummer 3 abschließende Komma wird
6. § 82 wird wie folgt geändert: durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende
Nummer 4 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsmin-
„Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rah- derung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezo-
men der in § 10a genannten Grenzen genen Versorgungsbezüge wegen Dienstun-
1. Beiträge, fähigkeit in den Fällen des § 10a Abs. 1
Satz 4,“.
2. Tilgungsleistungen,
9. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einnah-
die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines men“ die Angabe „sowie in den Fällen des § 10a
auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der Abs. 1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente we-
nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- gen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-
rungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgever- keit“ eingefügt.
trag).“
10. § 92 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Altersvorsor-
„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge,
gebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und
die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags
Tilgungsleistungen)“ eingefügt.
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Al-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes er- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Altersvor-
bracht wurden und die zur Tilgung eines im sorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge
Rahmen des Altersvorsorgevertrags abge- und Tilgungsleistungen)“ eingefügt sowie das
schlossenen Darlehens abgetreten wurden. Im Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Fall der Übertragung von gefördertem Altersvor-
c) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch
sorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
das Wort „und“ ersetzt sowie nachfolgende
Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
Nummer 6 wird angefügt:
zierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Alters- „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten Abs. 2 Satz 1).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1511
d) Folgender Satz wird angefügt: bende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.
„In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
Halbsatz bedarf es keiner jährlichen Bescheini- 1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf
gung, wenn zu Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Angaben seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvor-
erforderlich sind, sich zu Satz 1 Nr. 3 bis 5 keine sorgevertrag nach § 1 Abs. 1 des Altersvorsor-
Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Be- geverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Minde-
scheinigung ergeben und der Anbieter dem Zu- rung der in das Wohnförderkonto eingestellten
lageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt Beträge; erfolgt die Einzahlung nicht beim An-
hat, in der der jährliche Stand des Wohnförder- bieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der
kontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszah- Zulageberechtigte dies den Anbietern, in den
lungsphase ausgewiesen wurde.“ Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz auch der
11. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst: zentralen Stelle mitzuteilen,
„§ 92a 2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
Verwendung für Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des
eine selbst genutzte Wohnung Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase
ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert
(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Al- durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des
tersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Be-
diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Pro- ginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulagebe-
zent oder zu 100 Prozent wie folgt verwenden (Al- rechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der
tersvorsorge-Eigenheimbetrag): zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel- des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten lie-
bar für die Anschaffung oder Herstellung einer gen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht ver-
Wohnung oder einbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres
2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschul- als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer
dung einer Wohnung oder Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberech-
tigte zu Beginn der Auszahlungsphase von seinem
3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtan- Anbieter, in den Fällen des Satzes 10 erster Halb-
teilen) an einer eingetragenen Genossenschaft satz von der zentralen Stelle die Auflösung des
für die Selbstnutzung einer Genossenschafts- Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).
wohnung. Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohnförder-
Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist konto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4 Nr. 1
und zu Beginn der Auszahlungsphase den vertrag-
1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
lich vorgesehenen Beginn der Auszahlungsphase
2. eine eigene Eigentumswohnung oder sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen
3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetra- Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
genen Genossenschaft, durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wird ge-
fördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 2
wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf
Zulageberechtigten bildet, im Inland belegen ist den Namen des Zulageberechtigten lautenden Al-
und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwe- tersvorsorgevertrag übertragen und wird für den
cken als Hauptwohnsitz genutzt wird. Der Alters- Zulageberechtigten zugleich ein Wohnförderkonto
vorsorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht geführt, so ist das Wohnförderkonto beim Anbieter
als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die des bisherigen Vertrags zu schließen und vom An-
dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszah- bieter des neuen Altersvorsorgevertrags fortzufüh-
lung zufließt. Der Anschaffung einer zu eigenen ren. Dies gilt entsprechend bei Übertragungen nach
Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und § 93 Abs. 1a.
Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder Wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den
lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 des jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zu-
Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Ver- lageberechtigten und dem Anbieter beendet, weil
einbarungen nach § 39 des Wohnungseigentums- das angesparte Kapital vollständig aus dem Alters-
gesetzes getroffen werden. vorsorgevertrag entnommen oder das gewährte
(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Til- Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohn-
gungsleistungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 förderkonto bei diesem Anbieter geschlossen und
Nr. 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind vom von der zentralen Stelle weitergeführt; erfolgt eine
jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohn- Zahlung nach Satz 4 Nr. 1 oder nach Absatz 3
förderkonto). Beiträge, die nach § 82 Abs. 1 Satz 3 Satz 9 Nr. 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeit-
wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im punkt der Einzahlung vom Anbieter, bei dem die
Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung ein- Einzahlung erfolgt, weitergeführt. Der Zulagebe-
schließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen rechtigte kann abweichend von Satz 10 bestimmen,
und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; dass das Wohnförderkonto nicht von der zentralen
dies gilt nicht, wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden Stelle weitergeführt, sondern mit dem Wohnförder-
ist. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für konto eines weiteren Anbieters, der ebenfalls ein
das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungs- Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt,
phase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto erge- zusammengeführt wird. Der Zulageberechtigte hat
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
dies beiden Anbietern schriftlich mitzuteilen. In den Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung
Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz teilt der An- letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
bieter dem Zulageberechtigten die beabsichtigte auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizier-
Übertragung des Wohnförderkontos auf die zen- ten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4
trale Stelle mit. Erhält der Anbieter innerhalb von Nr. 1 und Satz 7 ist entsprechend anzuwenden,
vier Wochen nach Übersendung der Mitteilung
nach Satz 13 keine Mitteilung des Zulage- 3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtig-
berechtigten nach Satz 12, teilt der Anbieter der ten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Woh-
zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem nung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt
Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernüber- und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des
tragung den Stand des Wohnförderkontos und den Zulageberechtigten die Voraussetzungen des
Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung § 26 Abs. 1 erfüllt haben; in diesem Fall führt
mit. In den Fällen des Satzes 11 hat der Anbieter der Anbieter das Wohnförderkonto für den über-
die Mitteilung des Satzes 14 ergänzt um die Anga- lebenden Ehegatten fort und teilt dies der zent-
ben zu dem neuen Anbieter der zentralen Stelle zu ralen Stelle mit, oder
übermitteln. In den Fällen des Satzes 10 zweiter 4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen
Halbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieter nach Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über
bestimmte Datenfernübertragung den Stand des die Behandlung der Ehewohnung und des Haus-
Wohnförderkontos mit. rats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.
(3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im
In den Fällen des Satzes 9 Nr. 1 und 2 hat der
Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvor-
Zulageberechtigte dem Anbieter, in den Fällen des
sorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine
Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Aus-
Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in An-
zahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvesti-
spruch genommen worden ist, nicht nur vorüberge-
tionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition
hend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er
oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzu-
dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der
teilen; in den Fällen des Satzes 9 Nr. 3 und 4 gelten
zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der
die Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nr. 1 und 2 entspre-
Aufgabe mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 2
chend für den Ehegatten, wenn er die Wohnung
Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mitteilungs-
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
pflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Auszah-
Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe
lungsphase gegenüber der zentralen Stelle. Die
anzuwenden, dass der Eingang der Mitteilung der
Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechts-
aufgegebenen Reinvestitionsabsicht als Zeitpunkt
nachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der
der Aufgabe gilt.
Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt,
wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückge- (4) Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
führt worden ist. Im Fall des Satzes 1 gelten bei nicht anzuwenden, wenn er
einem bestehenden Wohnförderkonto die erfassten
Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorge- 1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf
vertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die
der Aufgabe zufließen; das Wohnförderkonto ist Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht
aufzulösen (Auflösungsbetrag). Verstirbt der Zula- selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer
geberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch anderen Person ein Nutzungsrecht für diese
zuzurechnen. Der Anbieter hat den Auflösungs- Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von
betrag der zentralen Stelle nach amtlich vorge- vorneherein entsprechend zu befristen,
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzu-
gung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe
nehmen und
mitzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Til-
gungsförderung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 in An- 3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollen-
spruch genommen und erfolgte keine Einstellung dung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2,
gelten die Tilgungsleistungen sowie die darauf ent- Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentra-
fallenden Zulagen und Erträge als gefördertes len Stelle zu stellen und dabei die notwendigen
Altersvorsorgevermögen. Die Sätze 5 und 6 sind Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle erteilt
nicht anzuwenden, wenn dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Be-
willigung des Antrags. Entfällt eine der in Satz 1 ge-
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des
nannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der
noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnför-
Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall
derkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier
der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraus-
in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
setzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung
Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Woh-
nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Eingang der Mit-
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwendet,
teilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die
noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnför- Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflich-
derkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des tigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1513
§ 92b c) Im bisherigen Satz 3 Buchstabe c wird der den
Verfahren bei Verwendung Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon
für eine selbst genutzte Wohnung ersetzt und folgender Buchstabe d wird ange-
fügt:
(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung
des Kapitals nach § 92a Abs. 1 Satz 1 bei der zent- „d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
ralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendi- entfällt.“
gen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen, 13. In § 99 wird das Zitat „Satz 5“ jeweils durch das
aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Be- Zitat „Satz 7“ ersetzt.
träge ausgezahlt werden sollen. Die zentrale Stelle
teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und Artikel 2
den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvor- Änderung des Altersvorsorge-
sorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem verträge-Zertifizierungsgesetzes
Datensatz durch Datenfernübertragung mit, welche
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden kön-
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-
nen.
ändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezem-
(2) Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genann- ber 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
ten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsor-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mit-
teilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. Sie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
haben der zentralen Stelle nach amtlich vorge- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra- aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
gung Folgendes anzuzeigen:
„4. die monatliche Leistungen für den
1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszah- Vertragspartner in Form einer
lungsbetrag,
a) lebenslangen Leibrente oder Ra-
2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt tenzahlungen im Rahmen eines
dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Auszahlungsplans mit einer an-
Zulagen, schließenden Teilkapitalverren-
3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt tung ab spätestens dem 85. Le-
geleisteten Altersvorsorgebeiträge und bensjahr vorsieht; die Leistungen
müssen während der gesamten
4. den Stand des geförderten Altersvorsorgever-
Auszahlungsphase gleich bleiben
mögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
oder steigen; Anbieter und Ver-
(3) Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Aus- tragspartner können vereinbaren,
zahlungsphase und in den Fällen des § 92a Abs. 2 dass bis zu zwölf Monatsleistun-
Satz 8 bis 11 sowie Abs. 3 Satz 5 den Stand des gen in einer Auszahlung zusam-
Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung er- mengefasst werden oder eine
forderlich, den Verminderungsbetrag und den Auf- Kleinbetragsrente nach § 93
lösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. Die Abs. 3 des Einkommensteuerge-
zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulagebe- setzes abgefunden wird; bis zu
rechtigten durch Bescheid und dem Anbieter nach 30 Prozent des zu Beginn der
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- Auszahlungsphase zur Verfügung
fernübertragung mit. Der Anbieter hat auf Anforde- stehenden Kapitals kann an den
rung der zentralen Stelle die zur Feststellung erfor- Vertragspartner außerhalb der
derlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Antrag des monatlichen Leistungen ausge-
Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den zahlt werden; die gesonderte
Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. § 90 Auszahlung der in der Auszah-
Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ lungsphase anfallenden Zinsen
12. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und Erträge ist zulässig;
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 b) lebenslangen Verminderung des
Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- monatlichen Nutzungsentgelts
gesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 für eine vom Vertragspartner
Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi- selbst genutzte Genossen-
zierungsgesetzes)“ ersetzt. schaftswohnung vorsieht oder
eine zeitlich befristete Verminde-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: rung mit einer anschließenden
„Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne Teilkapitalverrentung ab spätes-
des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 tens dem 85. Lebensjahr vor-
Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei sieht; die Leistungen müssen
dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermö- während der gesamten Auszah-
gen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im lungsphase gleich bleiben oder
Sinne des Satzes 1; der Rückzahlungsbetrag be- steigen; die Ansparleistung muss
stimmt sich insoweit nach der für die in das in diesem Fall durch die Einzah-
Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewähr- lung auf weitere Geschäftsanteile
ten Förderung.“ an einer eingetragenen Genos-
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
senschaft erfolgen; die weiteren Ende des Geschäftsjahres gekün-
Geschäftsanteile gelten mit Be- digt werden können und die Aus-
ginn der Auszahlungsphase als zahlung des auf die weiteren
gekündigt;“. Geschäftsanteile entfallenden Ge-
bbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt: schäftsguthabens binnen sechs
Monaten nach Wirksamwerden
„5. die bei Erwerb weiterer Geschäfts- der Kündigung verlangt werden
anteile an einer eingetragenen kann.“
Genossenschaft für eine vom Ver-
tragspartner selbst genutzte Genos- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
senschaftswohnung vorsieht, dass b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
a) im Fall des Ausschlusses, des „(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein
Ausscheidens des Mitglieds oder Vertrag,
der Auflösung der Genossen-
schaft die Möglichkeit einge- 1. der für den Vertragspartner einen Rechtsan-
räumt wird, dass mindestens die spruch auf Gewährung eines Darlehens vor-
eingezahlten Altersvorsorgebei- sieht,
träge und die gutgeschriebenen 2. der dem Vertragspartner einen Rechts-
Erträge auf einen vom ehemali- anspruch auf Gewährung eines Darlehens
gen Mitglied zu bestimmenden einräumt, sowie der darauf beruhende Darle-
Altersvorsorgevertrag übertragen hensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer
werden, und Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem
b) die auf die weiteren Geschäftsan- einheitlichen Vertrag zusammengefasst wer-
teile entfallenden Erträge nicht den,
ausgezahlt, sondern für den Er- 3. der dem Vertragspartner einen Rechtsan-
werb weiterer Geschäftsanteile spruch auf Gewährung eines Darlehens ein-
verwendet werden;“. räumt und bei dem unwiderruflich vereinbart
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter „in An- wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsor-
satz gebrachten Abschluss- und Ver- gevermögen getilgt wird, welches in einem
triebskosten über einen Zeitraum von Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder
mindestens fünf Jahren in gleichmäßi- Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbe-
gen Jahresbeträgen“ durch die Wörter standteile (Darlehensvertrag und Altersvorsor-
„angesetzten Abschluss- und Vertriebs- gevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gel-
kosten gleichmäßig mindestens auf die ten als einheitlicher Vertrag.
ersten fünf Vertragsjahre“ und das Wort Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftli-
„Vomhundertsatz“ durch das Wort „Pro- che Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1
zentsatz“ ersetzt. des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und
ddd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebens-
jahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1
„10. die dem Vertragspartner bis zum
Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.“
Beginn der Auszahlungsphase ei-
nen Anspruch gewährt, c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) den Vertrag ruhen zu lassen, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) den Vertrag mit einer Frist von „Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im
drei Monaten zum Ende eines Sinne dieses Gesetzes sind
Kalendervierteljahres zu kündi-
1. mit Sitz im Inland:
gen, um das gebildete Kapital
auf einen anderen auf seinen a) Lebensversicherungsunternehmen, so-
Namen lautenden Altersvorsor- weit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach
gevertrag desselben oder eines dem Versicherungsaufsichtsgesetz in
anderen Anbieters übertragen der Fassung der Bekanntmachung
zu lassen, oder vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
c) mit einer Frist von drei Monaten
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
zum Ende eines Kalenderviertel-
S. 874), in der jeweils geltenden Fas-
jahres eine Auszahlung des
sung erteilt worden ist,
gebildeten Kapitals für eine Ver-
wendung im Sinne des § 92a b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum
des Einkommensteuergesetzes Betreiben des Einlagengeschäfts im
zu verlangen; Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
soweit es sich um den Erwerb wei- Kreditwesengesetzes haben,
terer Geschäftsanteile an einer Ge- c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes
nossenschaft handelt, gilt der erste über Bausparkassen in der Fassung der
Halbsatz mit der Maßgabe, dass Bekanntmachung vom 15. Februar
die weiteren Geschäftsanteile mit 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert
einer Frist von drei Monaten zum durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1515
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in vorliegen, die den Bestand der Genos-
der jeweils geltenden Fassung, senschaft gefährden oder ihre Entwick-
d) Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im lung wesentlich beeinträchtigen könn-
Inland; ten und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die von der Genossen-
2. mit Sitz in einem anderen Staat des Euro- schaft abgeschlossenen Altersvorsor-
päischen Wirtschaftsraums: geverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt
a) Lebensversicherungsunternehmen im werden,
Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des b) die entweder eine Erlaubnis nach dem
Europäischen Parlaments und des Ra- Kreditwesengesetz besitzen oder wenn
tes vom 5. November 2002 über Le- sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
bensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 Nr. 4 Buchstabe b oder c anbieten, de-
S. 1), zuletzt geändert durch die Richt- ren Satzungszweck ist, ihren Mitglie-
linie 2007/44/EG des Europäischen Par- dern Wohnraum zur Verfügung zu stel-
laments und des Rates vom 5. Septem- len, und die Erfüllung der Verpflichtun-
ber 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), soweit gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10
sie nach § 110a Abs. 2 und 2a des Ver- durch eine Versicherung bei einem im
sicherungsaufsichtsgesetzes entspre- Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
chende Geschäfte im Inland betreiben Geschäftsbetrieb befugten Versiche-
dürfen, rungsunternehmen oder durch ein Zah-
b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie lungsversprechen eines im Geltungs-
2006/48/EG des Europäischen Parla- bereich dieses Gesetzes zum Ge-
ments und des Rates vom 14. Juni schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
2006 über die Aufnahme und Ausübung gesichert ist; die Sicherung kann auf
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt wer-
Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch den; und
die Richtlinie 2007/64/EG des Europäi- c) deren Satzung zum einen eine Beteili-
schen Parlaments und des Rates vom gung mit mehreren Geschäftsanteilen
13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 erlaubt und zum anderen für Mitglieder,
S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 die weitere Geschäftsanteile zum
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ent- Zwecke der Durchführung eines Alters-
sprechende Geschäfte im Inland betrei- vorsorgevertrages angeschafft haben,
ben dürfen, hinsichtlich dieser weiteren Geschäfts-
c) Verwaltungs- oder Investmentgesell- anteile keine Verpflichtung zu Nach-
schaften im Sinne der Richtlinie 85/ schüssen zur Insolvenzmasse oder zu
611/EWG des Rates vom 20. Dezember weiteren Einzahlungen nach § 87a
1985 zur Koordinierung der Rechts- Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes
und Verwaltungsvorschriften betreffend sowie keine längere Kündigungsfrist
bestimmte Organismen für gemeinsame als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Genossenschaftsgesetzes und keine
EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert abweichenden Regelungen für die Aus-
durch die Richtlinie 2005/1/EG des Eu- zahlung des Auseinandersetzungsgut-
ropäischen Parlaments und des Rates habens im Sinne des § 73 Abs. 4 des
vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das
S. 9); Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch den Prüfungsverband, von dem
3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-
die Genossenschaft geprüft wird, zu
schaftsraums, soweit die Zweigstellen die
bestätigen.“
Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des bb) Satz 2 wird aufgehoben.
§ 53, auch in Verbindung mit § 53c, des cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt
Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische gefasst:
Zweigstellen von Lebensversicherungsun-
ternehmen oder Kreditinstituten, die eine „Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kredit-
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagenge- institute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis
schäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zum Betreiben des Einlagengeschäfts im
des Kreditwesengesetzes haben; Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kredit-
wesengesetzes haben, und Wertpapierdienst-
4. in das Genossenschaftsregister eingetra- leistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
gene Genossenschaften, 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
a) bei denen nach einer gutachterlichen und des Rates vom 21. April 2004 über
Äußerung des Prüfungsverbands, von Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung
dem die Genossenschaft geprüft wird, der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG
keine Feststellungen zur Einschränkung des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG
der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- des Europäischen Parlaments und des Rates
führung zu treffen sind, keine Tatsachen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 b) bei Investmentsparverträgen der Wert der
Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Fondsanteile zum Stichtag,
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Par- c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens
laments und des Rates vom 5. September einschließlich der bis zum Stichtag entstande-
2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in ei- nen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums können Anbieter sein, wenn sie d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossen-
schaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter Verträgen nach Absatz 1a Satz 4 jeweils ab-
die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 züglich des Darlehens, soweit es noch nicht
oder Abs. 8 des Kreditwesengesetzes fal- getilgt ist.
len oder im Fall von Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen vergleichbaren Ein- Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorge-
schränkungen der Solvenzaufsicht in dem sehen sind, sind nicht zulässig.“
anderen Staat des Europäischen Wirt- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
schaftsraums unterliegen, a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „der Vertrag die
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwe- in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen er-
sengesetzes (Anfangskapital) in Höhe von füllt“ durch die Angabe „die Vertragsbedin-
mindestens 730 000 Euro nachweisen und gungen nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind“
3. nach den Bedingungen des Altersvorsor- ersetzt.
gevertrages die Gelder nur anlegen bei bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird
Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.“ durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgen-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Halbsatz wird angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung
aaa) Die Angabe „des Anbieters den Anfor- ein Registerauszug, die Satzung und die gut-
derungen der Absätze 1 und 2“ wird achterliche Äußerung des Prüfungsverbands
durch die Angabe „dem Absatz 1, 1a nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.“
oder beiden Absätzen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „der Muster-
bbb) Nach dem Wort „entsprechen“ werden vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzun-
die Wörter „und der Anbieter den Anfor- gen erfüllt“ durch die Angabe „die Vertragsbe-
derungen des Absatzes 2 entspricht“ dingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3
eingefügt. zertifizierbar sind“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“
die Angabe „oder 1a oder beiden“ eingefügt. durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Geset- „§ 5
zes ist Zertifizierung
a) bei Versicherungsverträgen das nach den Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung,
anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen An-
matik mit den Rechnungsgrundlagen der Bei- gaben und Unterlagen vorliegen und die
tragskalkulation berechnete Deckungskapital Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.“
der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Überschussanteile, des übertragungsfähigen
Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versiche- fasst:
rungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewer- „§ 7
tungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versiche-
Informationspflicht
rungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei
des Anbieters; Sicherungsschein“.
fondsgebundenen Versicherungen und ande-
ren Versicherungen, die Leistungen der in b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes be- „(1) Der Anbieter informiert den Vertragspart-
zeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon ner vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
die Summe aus dem vorhandenen Wert der Textform über
Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermö-
gen angelegten verzinsten Beitrags- und Zu- 1. die Höhe und zeitliche Verteilung der in die
lagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgever-
zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des trags einkalkulierten Kosten,
übertragungsfähigen Werts aus Schlussüber- 2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten
schussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 Kapitals, soweit sie nicht in Nummer 1 enthal-
und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zu- ten sind oder des nach § 1 Abs. 1a zu gewäh-
zuteilenden Bewertungsreserven, renden Darlehens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1517
3. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 informieren; im Rahmen der jährlichen Berichter-
zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommen- stattung muss der Anbieter auch darüber schrift-
steuergesetzes als Voraussetzung der Förder- lich informieren, ob und wie ethische, soziale und
berechtigung für den dort genannten Perso- ökologische Belange bei der Verwendung der ein-
nenkreis. gezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt
Erfüllt der Altersvorsorgevertrag die Vorausset- werden.“
zungen des § 1 Abs. 1, gilt Satz 1 auch hinsicht- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
lich
„(5) Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
1. der Kosten, die dem Vertragspartner im Fall ei- und 2 sowie Satz 2 sowie Absatz 4 mitzuteilen-
nes Wechsels in ein anderes begünstigtes An- den Informationen auf Geldleistungen, Erträge
lageprodukt oder zu einem anderen Anbieter oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Be-
unter Mitnahme des gebildeten Kapitals ent- träge für den angebotenen Vertrag in Euro aus-
stehen, zuweisen. Informationspflichten nach anderen
2. des Guthabens, das dem Vertragspartner bei Gesetzen bleiben unberührt; die Angabe nach
Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweili- Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Modell-
gen Jahresende über einen Zeitraum von zehn rechnung nach § 154 des Versicherungsvertrags-
Jahren maximal bis zum Beginn der Auszah- gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
lungsphase vor und nach Abzug der Wechsel- S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
kosten zur Übertragung auf ein anderes An- vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert wor-
lageprodukt oder einen anderen Anbieter den ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
zustünde, und die Summe der bis dahin insge-
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
samt gezahlten gleich bleibenden Beiträge,
wobei sich das gebildete Guthaben und die „(6) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1
zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b hat die Genos-
von 2, 4 oder 6 Prozent jährlich verzinsen. Sind senschaft dem Vertragspartner einen unmittelba-
für einen Teil des Zeitraums oder für den ge- ren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu ver-
samten Zeitraum bis zum Beginn der Auszah- schaffen und durch Übergabe einer von diesem
lungsphase bereits unterschiedliche Beiträge oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Be-
oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich stätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen; auf
vereinbart, sind diese anstelle der zuvor ge- eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung
nannten Beträge zur Berechnung heranzuzie- ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der
hen, Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Ver-
3. der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des tragspartner, dem ein Sicherungsschein ausge-
Anlagenportfolios sowie des Risikopotentials händigt worden ist, weder auf Einwendungen
und der Berücksichtigung ethischer, sozialer aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen,
und ökologischer Belange bei der Verwendung dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung
der eingezahlten Beiträge. des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In
den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf
Abs. 1a Nr. 3 sind die Gesamtkosten als jährlicher den Sicherungsgeber über, soweit dieser den
Prozentsatz des Kredits nach § 6 Abs. 1 der Forderungen des Vertragspartners nachkommt.“
Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I 5. § 8 wird wie folgt geändert:
S. 4197), die zuletzt durch § 20 Abs. 9 des Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geän-
dert worden ist, anzugeben. Für das Altersvermö- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“ die An-
gen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der gabe „der §§ 10a, 22 Nr. 5 und“ eingefügt.
vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
zum Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.
In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle „Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2
Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Prü-
auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebei- fungsverband, von dem die Genossenschaft
träge mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 der Preis- geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungs-
angabenverordnung aufgeführten Kosten einzu- behörde zu unterrichten, soweit er im Rah-
beziehen.“ men einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Ge-
nossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im
„(4) Der Anbieter ist, sofern kein Fall des § 92a Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prü-
Abs. 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes fungsverband anderweitig bekannt werden.
vorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner jährlich Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81
schriftlich über die Verwendung der eingezahlten des Genossenschaftsgesetzes zuständige
Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Ka- oberste Landesbehörde.“
pital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung
des gebildeten Kapitals oder des gewährten Dar- aa) In Satz 1 werden die Wörter „die obersten Fi-
lehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu nanzbehörden der Länder und“ gestrichen.
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufsichts- mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden
behörde“ die Wörter „sowie bei einem Anbie- Fassung zertifiziert wurden, können um die Rege-
ter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der lungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geset-
Prüfungsverband, von dem die Genossen- zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergänzt
schaft geprüft wird,“ eingefügt. werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach
Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch
cc) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geänderten jähr-
„Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
lichen Informationspflichten sind erstmals für
Nr. 4 muss die Zertifizierungsbehörde unter-
nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Bei-
richten, wenn in Zukunft ein anderer als der
tragsjahre anzuwenden.
bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach
§ 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes
vornehmen wird.“ (4) Für Verträge, die bis zum 31. Dezember
2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1
6. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der
Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Ge-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: setzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von
nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende
„1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
vereinbaren können.“
mit der Überwachung oder Prüfung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, Investment- Artikel 3
gesellschaften, Genossenschaften oder Bau-
sparkassen betraute Stellen sowie von diesen
Änderung des
beauftragte Personen,“.
Gesetzes über Bausparkassen
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt. Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
c) Nach dem Nummer 4 abschließenden Komma S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des
wird das Wort „oder“ eingefügt und nachfolgende Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird
Nummer 5 wird angefügt: wie folgt geändert:
„5. den Prüfungsverband, der die Genossen-
schaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,“.
„Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorge-
7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: vertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
„Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zu- Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der
grunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.“
der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderun-
gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a oder der Anforde-
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden in dem Satzteil vor Buch-
rungen des § 1 Abs. 1 und 1a von dem zertifizierten
stabe a nach der Angabe „Nummern 1 und 2“ ein
Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
Komma sowie die Angabe „zur Erfüllung von Ver-
wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die
pflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2“
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zerti-
eingefügt.
fizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zerti-
fizierung wirksam geworden ist, mitteilt.“
8. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Änderung der Alters-
vorsorge-Durchführungsverordnung
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2 und nachfolgende Absätze 3 und 4
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
werden angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
„(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Ver- (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
tragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),
Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli wird wie folgt geändert:
2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen Änderun-
gen beziehen, kann frühestens zum 1. November 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 92b Abs. 2
2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe
sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des
auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zu-
geltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die lageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuer-
nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung gesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1519
2. § 7 wird wie folgt geändert: zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbs-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: minderung oder Erwerbsunfähigkeit“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1
„Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des
Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch
§ 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und
zes gilt Satz 1 entsprechend.“
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „im 6. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“
Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ ersetzt.
des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe
„oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versor- 7. § 19 wird wie folgt geändert:
gung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Ein- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kommensteuergesetzes“ eingefügt. aa) Das Nummer 7 abschließende Wort „und“
3. § 11 wird wie folgt geändert: wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 bb) Der Nummer 8 abschließende Punkt wird
Satz 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 93 durch ein Komma sowie das Wort „und“ er-
Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c“ ersetzt. setzt und nachfolgende Nummer 9 wird ange-
fügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„9. die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2
„(3) In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter zu berücksichtigenden Beträge.“
nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5
Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever- Satz 5“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ er-
träge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags setzt.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 c) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu über- „(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirt-
mitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags schaftliche Verwendung im Sinne des § 92a
kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermit- nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens
teln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne im Sinne des § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgever-
inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen träge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind
Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre- für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflö-
chend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des sung oder der Schließung des bei dem Anbieter
Einkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzah- geführten Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1)
lung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a aufzubewahren.“
Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes nicht beim Anbieter, der das Wohnförder- d) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
konto führt, hat der Anbieter, bei dem die Einzah- mer 1 nach der Angabe „Absatz 3 Satz 1“ die
lung erfolgt, dem anderen Anbieter die Höhe der Angabe „und Absatz 3a“ eingefügt.
Zahlungen des Zulageberechtigten auf den Al-
tersvorsorgevertrag zu übermitteln. Der Anbieter, Artikel 5
der das Wohnförderkonto führt, teilt dem anderen Änderung des
Anbieter den Betrag mit, um den das Wohnförder- Wohnungsbau-Prämiengesetzes
konto gemindert wurde.“ Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
aa) Die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie
Absatzes 3 Satz 4“ wird durch die Angabe
folgt geändert:
„des Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
a) Das Absatz 1 Nr. 1 abschließende Semikolon wird
„Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
§ 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuer- wird angefügt:
gesetzes. Liegt ein Fall des § 82 Abs. 1 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes vor, hat der „Werden Beiträge an Bausparkassen zugunsten
Anbieter des neuen Vertrags dies der zentra- eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zur
len Stelle ergänzend mitzuteilen.“ Erlangung eines Bauspardarlehens in einem
Sparjahr (§ 4 Abs. 1) vom Anbieter den Altersvor-
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1, 3 sorgebeiträgen nach § 82 des Einkommensteuer-
und 4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 4“ er- gesetzes zugeordnet, handelt es sich bei allen
setzt. Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses
4. § 13 Abs. 1 wird aufgehoben. Sparjahres bis zu den in § 10a Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Höchstbe-
5. § 14 wird wie folgt geändert: trägen um Altersvorsorgebeiträge und nicht um
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne der
„beitragspflichtigen Einnahmen“ die Wörter „oder Absätze 2 und 3;“.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze 2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau-
ersetzt: sparsumme oder die auf Grund einer Belei-
hung empfangenen Beträge unverzüglich und
„Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1
unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtre-
Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist Vorausset-
tende Person oder deren Angehörige im Sinne
zung, dass
des § 15 der Abgabenordnung verwendet,
1. bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei
Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
der Bausparer die empfangenen Beträge un- getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-
verzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau schluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig
verwendet oder geworden ist oder
2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau- 4. der Bausparer nach Vertragsabschluss ar-
sparsumme oder die auf Grund einer Belei- beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
hung empfangenen Beträge unverzüglich und mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-
unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtre- standen hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
tende Person oder deren Angehörige im Sinne Verfügung noch besteht.
des § 15 der Abgabenordnung verwendet.
Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt sinngemäß.“
Unschädlich ist jedoch eine Verfügung ohne Ver-
wendung zum Wohnungsbau, die frühestens sie- 2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt, a) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzumelden“
wenn der Bausparer bei Vertragsabschluss das ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt:
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die
Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die „wenn die Voraussetzungen für die Prämienbe-
Berücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- günstigung nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen sind“.
neten Aufwendungen der letzten sieben Spar-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
jahre bis zu der Verfügung beschränkt. Jeder
Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollen- „In den Fällen des § 2 Abs. 3 darf die Prämie nicht
dung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet wer-
Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche den, in dem
Verwendung prämienunschädlich verfügen. Un-
schädlich ist auch eine Verfügung ohne Verwen- a) der Bausparvertrag zugeteilt,
dung zum Wohnungsbau, wenn der Bausparer
b) die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Frist über-
oder sein von ihm nicht dauernd getrennt leben-
schritten oder
der Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben
oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2
der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos verfügt
geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens
ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und worden ist.“
im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. Die 3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6
Berücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- sowie Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
neten Aufwendungen der letzten sieben Spar-
jahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt. 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Vereinbarung über die Erhöhung der Bauspar-
summe ist als selbständiger Vertrag zu behan- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
deln.“ setzt:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist
„(3) Für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlos- vorbehaltlich Satz 2 erstmals für das Sparjahr
sene Verträge, für die bis zum 31. Dezember 2008 2009 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 in der
mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli
entrichtet wurde, ist Voraussetzung für die Prä- 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Spar-
mienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- jahr 2008 anzuwenden.“
neten Aufwendungen, dass vor Ablauf von sieben
Jahren seit Vertragsabschluss weder die Bau- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“
sparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag Artikel 6
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn Änderung der
Verordnung zur Durchführung
1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An- des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
sprüche aus dem Vertrag beliehen werden
und der Bausparer die empfangenen Beträge Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs- bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
bau verwendet, chung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), geän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1521
dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. De-
(BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert: zember 2008 abgeschlossene Bausparverträge.“
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
„wird“ ein Komma eingefügt. „b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz
oder in der Verordnung zur Durchführung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten
Sperr- und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparver-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 trägen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Woh-
bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt. und Rückzahlungsfristen und zwar unabhängig
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlos-
Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt. sen worden ist,“.
2. § 20 wird wie folgt gefasst: 4. § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-
„§ 20 geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz
Anwendungsvorschrift oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 das
Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.“ und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparverträgen
sind die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-
Artikel 7 Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rück-
zahlungsfristen zu bescheinigen unabhängig da-
Änderung des von, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder
Fünften Vermögensbildungsgesetzes nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas- worden ist.“
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I 5. § 17 wird wie folgt geändert:
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie
folgt geändert: „(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Ge-
setzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden
1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die
„(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden.“
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Über-
„(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14
weisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistun-
Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3
gen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26
in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlos-
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) sind erstmals für
senen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden,
der Auszahlung der Bausparsumme begonnen wor-
die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt wer-
den ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf
den.“
der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetre-
ten oder beliehen werden oder wenn eine solche Artikel 8
vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Änderung der
und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Verordnung zur Durchführung
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 6 Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 19
sung unschädlich ist. Satz 1 gilt für vor dem 1. Ja- des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
nuar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abge- S. 3089), wird wie folgt geändert:
schlossene Bausparverträge.“
1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt: „2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5
„Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989
rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt der Be-
Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 kanntgabe des Bescheids über die Festsetzung
die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlage-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vo- form vorgeschriebene Sperrfrist oder die im
raussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Verordnung zur Durchführung des Wohnungs- 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be- „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
kanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I kels 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1446) genannten Sperr- und Rückzahlungs- S. 1509) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“
fristen abgelaufen sind. Bei Bausparverträgen
gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungs- Artikel 9
bau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und
Rückzahlungsfristen unabhängig davon, ob der Inkrafttreten
Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist;“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1523
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I heiten die Abweichung erfordern.
S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- Abschnitt A
ber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
letzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet bes,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
dung und Forschung: 4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
§1 Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-
Staatliche sen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Qualitätsmanagement,
Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbau- 7. Messen und Prüfen an Systemen,
mechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumecha-
nikerin wird 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
das Gewerbe Nummer 15, Karosserie- und Fahr- 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
zeugbauer, der Anlage A der Handwerksordnung 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
sowie Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
staatlich anerkannt. Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
13. Messen, Prüfen und Einstellen,
§2
14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-
Ausbildungsdauer
und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;
§3 Abschnitt B
Struktur der Berufsausbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame richtung Karosserieinstandhaltungstechnik:
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der 1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Fachrichtungen Systemen,
1. Karosserieinstandhaltungstechnik, 2. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen,
2. Karosseriebautechnik oder Aufbauten und Fahrgestellen,
3. Fahrzeugbautechnik. 3. Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von
Fehlern, Mängeln und deren Ursachen,
§4 4. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
Ausbildungsrahmenplan/ einrichtungen,
Ausbildungsberufsbild 5. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 6. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- Fahrzeugen;
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Abschnitt C
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der richtung Karosseriebautechnik:
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 1. Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- von Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten so-
licht. wie deren Instandhaltung,
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
2. Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosse- Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-
rieteilen und Aufbauten, grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be-
3. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau- reits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Ge-
gruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich- sellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/
tungen, Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als
es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforder-
4. Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und lich ist.
Anlagen,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
5. Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen, Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
6. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen, 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-
7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von prüfung mit 65 Prozent gewichtet.
Fahrzeugen;
§7
Abschnitt D
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
richtung Fahrzeugbautechnik: (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll
vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-
1. Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahr- den.
zeugrahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
2. Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeug- streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei
teilen und Aufbauten, Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-
3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich- nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-
tungen, unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
4. Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und Berufsausbildung wesentlich ist.
deren Ursachen, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
5. Demontieren, Montieren und Instandsetzen von steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Bauteilen und Baugruppen, (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
6. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen, folgende Vorgaben:
7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Fahrzeugen. a) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen,
Messungen und Beurteilungen durchführen, tech-
§5 nische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläu-
Durchführung der Berufsausbildung fe, insbesondere den Zusammenhang von Tech-
nik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesund-
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die heitsschutz berücksichtigen,
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- b) manuelle und maschinelle Be- und Verarbei-
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere tungsverfahren, Füge- und Umformtechniken an-
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren wenden,
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Ergebnispro-
gen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen. tokoll anfertigen,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung d) elektrische, elektronische, pneumatische oder
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden hydraulische Systeme und Bauteile nach Schalt-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. und Funktionsplänen prüfen und verbinden und
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesent-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- lichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden die Vorgehensweise bei der Durchführung der
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- Arbeitsaufgabe begründen
sehen. kann;
§6 2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen:
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
a) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht Bauteils,
aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1
und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist b) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- elektronischen Systems.
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- 3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da- denauftrag entspricht, durchführen, ein darauf bezo-
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, genes situatives Fachgespräch führen, das aus
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich
vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1525
4. Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb 4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden. Innerhalb
dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt (4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik
werden. bestehen folgende Vorgaben:
§8 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Teil 2 der Abschlussprüfung/ a) eine Schadensanalyse durchführen, Sicherheits-,
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-
Karosserieinstandhaltungstechnik mungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestim-
mungen berücksichtigen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im nen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jewei-
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- ligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. durchführen, die für die Instandhaltung erforder-
lichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
Beachtung von technischen Regeln und der
steht aus den Prüfungsbereichen:
Werkstoffeigenschaften auswählen,
1. Kundenauftrag,
c) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-
2. Instandhaltungstechnik, licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und
3. Funktionsanalyse und ändern, Berechnungen durchführen sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. d) funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeug-
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- karosserie und deren Konstruktion darstellen so-
hen folgende Vorgaben: wie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
technischen, technologischen und mathema-
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga- geeignete Lösungswege darstellen
nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder
Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um- kann;
weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
sundheitsschutzes selbstständig planen und um- grunde zu legen:
setzen, Material disponieren,
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-
b) Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden, tung einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils
c) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein- unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren
grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-
Nutzung von Standardsoftware erstellen sowie ments;
d) Karosserieschäden aufnehmen und kalkulieren 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
kann;
arbeiten;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
a) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungs- (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-
arbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen stehen folgende Vorgaben:
einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche so- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
wie
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-
b) Anschließen von elektrischen, elektronischen, nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-
pneumatischen oder hydraulischen Systemen läufe planen,
und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen
b) die notwendigen mechanischen, elektrischen,
einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen
elektronischen, pneumatischen oder hydrau-
einer praxisbezogenen Dokumentation;
lischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag Beachtung der technischen Regeln auswählen,
eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent- Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen
spricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-
kann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber menhänge eines technischen Systems darstellen,
ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge- die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-
sprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge- sichtigung der Arbeitssicherheit planen sowie
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-
träge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei- technischen, technologischen und mathema-
tung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Doku- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch geeignete Lösungswege darstellen
mit 30 Prozent zu gewichten; kann;
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
grunde zu legen: steht aus den Prüfungsbereichen:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal- 1. Kundenauftrag,
tung und zur systematischen Eingrenzung von Feh- 2. Karosseriebautechnik,
lern in einem technischen System;
3. Funktionsanalyse und
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
arbeiten; (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
hen folgende Vorgaben:
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-
ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-
beurteilen kann; sundheitsschutzes selbstständig planen und um-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; setzen, Material disponieren,
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. b) Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden,
c) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-
§9 grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter
Nutzung von Standardsoftware erstellen
Gewichtungs- und Bestehens-
regelung in der Fachrichtung kann.
Karosserieinstandhaltungstechnik 2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Karos- grunde zu legen:
serieinstandhaltungstechnik sind wie folgt zu gewich- a) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder
ten: Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder eines
Fahrzeugaufbaus oder von Teilen einschließlich
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
der Bearbeitung der Oberfläche sowie
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent, b) Anschließen von elektrischen, elektronischen,
3. Prüfungsbereich Instand- pneumatischen oder hydraulischen Systemen
haltungstechnik 12,5 Prozent, und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen
einschließlich Prüfen der Funktion und praxisbe-
4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
zogener Dokumentation;
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag
und Sozialkunde 10 Prozent. eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der spricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen
Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik ist be- kann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber
standen, wenn die Leistungen ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-
sprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-
tens „ausreichend“,
träge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-
chend“, tung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Doku-
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch
„ausreichend“, mit 30 Prozent zu gewichten;
4. die Prüfungszeit beträgt 15 Stunden. Innerhalb die-
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
ser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs-
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
tens 30 Minuten durchgeführt werden.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
(4) Für den Prüfungsbereich Karosseriebautechnik
gend“
bestehen folgende Vorgaben:
bewertet worden sind. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-
§ 10
mungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestim-
Teil 2 der Abschlussprüfung/ mungen berücksichtigen,
Gesellenprüfung in der
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-
Fachrichtung Karosseriebautechnik
nen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh-
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- ren, die für die Herstellung erforderlichen Bautei-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im le, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- von technischen Regeln und der Werkstoffeigen-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. schaften auswählen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1527
c) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- § 11
licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und Gewichtungs- und
ändern, Berechnungen durchführen, Bestehensregelung in der
d) funktionale Zusammenhänge eines Kraftfahr- Fachrichtung Karosseriebautechnik
zeugs und dessen Konstruktion darstellen sowie (1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Karos-
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations- seriebautechnik sind wie folgt zu gewichten:
technischen, technologischen und mathema- 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
geeignete Lösungswege darstellen 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,
kann; 3. Prüfungsbereich Karosserie-
bautechnik 12,5 Prozent,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: 4. Prüfungsbereich Funktions-
analyse 12,5 Prozent,
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Konstruk-
tion, Herstellung, Montage oder beim Umbau einer 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 10 Prozent.
Karosserie, eines Aufbaues oder eines Karosserie-
bauteils unter Anwendung verschiedener Arbeitsver- (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der
fahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitäts- Fachrichtung Karosseriebautechnik ist bestanden,
managements; wenn die Leistungen
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be- tens „ausreichend“,
arbeiten; 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. chend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be- 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
stehen folgende Vorgaben: „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-
nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
läufe planen, gend“
b) die notwendigen mechanischen, elektrischen, bewertet worden sind.
elektronischen, pneumatischen oder hydrauli-
schen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter § 12
Beachtung der technischen Regeln auswählen, Teil 2 der Abschlussprüfung/
Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen Gesellenprüfung in der
auswerten und ändern sowie funktionale Zusam- Fachrichtung Fahrzeugbautechnik
menhänge eines technischen Systems darstellen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
sichtigung der Arbeitssicherheit planen und
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
c) fachliche Probleme mit verknüpften informations- Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
technischen, technologischen und mathemati- weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
schen Sachverhalten analysieren, bewerten und
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
geeignete Lösungswege darstellen
steht aus den Prüfungsbereichen:
kann;
1. Kundenauftrag,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
2. Fahrzeugbautechnik,
grunde zu legen:
3. Funktionsanalyse und
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden
Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
von Fehlern in einem technischen System; (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu- hen folgende Vorgaben:
hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
arbeiten; a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder
kunde bestehen folgende Vorgaben: Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-
weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine sundheitsschutzes selbstständig planen und um-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- setzen, Material disponieren,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; b) Bauteile und Baugruppen herstellen und montie-
ren, elektrische, elektronische, pneumatische
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; oder hydraulische Systeme aufbauen und in Be-
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. trieb nehmen sowie
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
c) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
Nutzung von Standardsoftware erstellen arbeiten;
kann; 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-
grunde zu legen: stehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder
Umbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion ein- a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-
schließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-
Erstellen einer Dokumentation sowie läufe planen,
b) Einbauen eines Systems oder Bauteils nach b) die notwendigen mechanischen und elektrischen
Schalt- und Funktionsplänen, Herstellen von Ver- Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
bindungen einschließlich Prüfen der Funktion; Beachtung der technischen Regeln auswählen,
Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-
eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent- menhänge eines technischen Systems darstellen
spricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Be-
kann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber rücksichtigung der Arbeitssicherheit planen sowie
ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-
c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
sprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge-
technischen, technologischen und mathema-
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
träge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden
geeignete Lösungswege darstellen
seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-
tung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Doku- kann;
mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
mit 30 Prozent zu gewichten; grunde zu legen:
4. die Prüfungszeit beträgt 15 Stunden. Innerhalb die- Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden
ser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs- Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung
tens 30 Minuten durchgeführt werden. von Fehlern in einem technischen System;
(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
bestehen folgende Vorgaben: hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
arbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
a) Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umwelt-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
schutzbestimmungen sowie die zulassungsrecht-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
lichen Bestimmungen berücksichtigen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
nen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh- beurteilen kann;
ren, die für die Herstellung erforderlichen Bautei-
le, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
von technischen Regeln und der Werkstoffeigen- 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
schaften auswählen,
§ 13
c) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebli-
cher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und Gewichtungs- und
ändern, Berechnungen durchführen, Bestehensregelung in der
Fachrichtung Fahrzeugbautechnik
d) funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahr-
zeugs und dessen Fahrzeugkonstruktion darstel- (1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahr-
len sowie zeugbautechnik sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
technischen, technologischen und mathema- 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und 3. Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik 12,5 Prozent,
geeignete Lösungswege darstellen
4. Prüfungsbereich Funktions-
kann; analyse 12,5 Prozent,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
grunde zu legen: und Sozialkunde 10 Prozent.
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel- (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der
lung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahr- Fachrichtung Fahrzeugbautechnik ist bestanden, wenn
zeugs unter Anwendung verschiedener Fertigungs- die Leistungen
verfahren sowie unter Berücksichtigung des Quali- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tätsmanagements; tens „ausreichend“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1529
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- § 15
chend“, Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
„ausreichend“, dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Ausbil-
gend“ dungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen
bewertet worden sind. wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten
Verordnungen weiter anzuwenden.
§ 14 § 16
Mündliche Ergänzungsprüfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe- bildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/
reiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor- zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom
derung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) und die Verordnung über
durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minu- die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die
ten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü- Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbau-
fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des mechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechani-
Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe- kerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264), geändert
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- durch Artikel 12 der Verordnung vom 17. Juli 2007
zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/
zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A meidung ergreifen
Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nr. 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1531
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
und Bewerten von festlegen
Arbeitsergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
Nr. 5) c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A anwenden
Nr. 6)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
7 Messen und Prüfen an a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
Systemen abschätzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
Nr. 7)
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku-
technische mentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beur-
Kommunikation teilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
Nr. 8)
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachaus-
drücke anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- 8*)
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfer-
tigen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
mit internen und men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
externen Kunden rücksichtigen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
Nr. 9)
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften
hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
Nr. 10)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden 3*)
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere An-
lagen, Maschinen oder Geräten, anwenden
11 Warten, Prüfen und a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
Einstellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
und Systemen sowie wenden
von Betriebseinrichtungen
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11) stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen 9
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1533
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-
lefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
von Arbeitsabläufen trages vorbereiten
sowie Kontrollieren und
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge
Bewerten von 3*)
auswählen und bereitstellen
Arbeitsergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck
Nr. 5) und Bearbeitungsverfahren auswählen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-
darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung ermitteln
e) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen 3*)
und festlegen
f) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
2 Betriebliche und tech- a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
nische Kommunikation 2*)
b) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die
Zulassung zum Straßenverkehr, sowie Hersteller-
richtlinien beachten
d) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-
werten
e) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen 3*)
f) mit branchenüblicher Standardsoftware und arbeits-
platzspezifischen Datenverarbeitungssystemen arbei-
ten sowie betriebsspezifische Kommunikations- und
Informationssysteme nutzen
g) Daten pflegen und sichern
3 Kommunikation mit a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
internen und externen auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen
Kunden
b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
Nr. 9)
c) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb
weiterleiten 3*)
d) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-
linien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung
beachten
e) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-
tionsgerecht führen
4 Messen, Prüfen und a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen
Einstellen b) zweidimensionale und dreidimensionale Meßsysteme
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
anwenden
Nr. 13)
c) elektrische, elektronische, pneumatische und hy- 4*)
draulische Fahrzeugsysteme prüfen
d) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,
bewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten
e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen und als Prüfmittel einsetzen
f) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfungen
an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durch- 5*)
führen
g) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
h) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1535
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A und Arbeitsqualität beachten und anwenden
Nr. 6)
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-
stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln suchen,
beseitigen und dokumentieren 3*)
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes an-
wenden und zur Sicherung der Qualität beitragen
g) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-
nahmen oder Nachbesserungen beachten und ar-
beitsvorbereitende Maßnahmen einleiten
6 Handhaben von a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
Werkzeugen und der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
Maschinen, Be- und wählen
Verarbeiten von Halb-
b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-
zeugen und Bauteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A und Schmiermittel zuordnen und anwenden
Nr. 14) c) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schab-
lonen und Anreißwerkzeugen anreißen
e) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen
und schleifen
f) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen
und trennschleifen, Metalle thermisch trennen 14
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-
schnittslängen bestimmen
h) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-
genauigkeit und Teilefolge beachten
i) Feinbleche durch Umformen fügen
k) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-
schiedliche Schweißverfahren heften und fügen
l) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
m) Bleche und Profile kalt und warm richten
n) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen
herstellen
o) Werkstücke und Bauteile ausgleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung
der auftretenden Beanspruchung und Verarbeitungs-
richtlinien kleben
p) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
q) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-
8
mittelrückstände beseitigen
r) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-
tigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nach-
arbeit auswählen, Einstellwerte festlegen
s) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
7 Aufbereiten und Schützen a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
von Oberflächen Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
Nr. 15)
Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-
reiten 4
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen
A. Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Warten, Prüfen und a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-
Einstellen von richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-
Fahrzeugen und Systemen mentieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-
Nr. 1)
gung und Funktion prüfen und einstellen
c) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-
gebnis dokumentieren
d) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
14
e) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,
Fahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen, Ergeb-
nis dokumentieren
f) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-
heits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-
tion prüfen
g) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-
lieren
h) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeug-
rahmen prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1537
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
2 Instandhalten a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer
von Karosserien, Gesamt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demon-
Fahrzeugrahmen, tieren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen;
Aufbauten und kennzeichnen, montagegerecht lagern, zu bestel-
Fahrgestellen lende Teile festlegen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2) b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit
und Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-
gruppen ersetzen, Vorgaben beachten
c) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-
fenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen
sowie in montagegerechter Lage fixieren und ver-
binden
d) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dungen und Instrumententräger, aus- und einbauen
e) Fahrzeugverglasungen ein- und ausbauen sowie in-
24
stand setzen
f) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
g) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-
ben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,
Richten, Heraustrennen und Ersetzen, lackschadens-
freie Ausbeultechniken anwenden
h) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
i) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-
wählen und durchführen
k) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwenden
l) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich
Bordnetz instand setzen und in Betrieb nehmen
3 Beurteilen des Schadens- a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen unter
umfangs, Feststellen von Berücksichtigung von Kundenhinweisen feststellen,
Fehlern, Mängeln und Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen durchfüh-
deren Ursachen ren, Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3) b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an
Fahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter
Beachtung der Schnittstellen durch Messen und
Prüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und 12
Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-
nungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-
denskalkulation erstellen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen feststellen und dokumentieren
4 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
mit Zubehör und Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-
Zusatzeinrichtungen wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf
Nr. 4) 10
Funktion prüfen
c) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren
d) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften
hinweisen
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Herstellen, Prüfen und a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln
Schützen von Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile
Nr. 5)
schützen
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen
12
d) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren
herstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-
baustufen beachten
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und des Aussehens der Oberflächen auswählen
und angleichen
6 Kontrollieren und Doku- a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
mentieren, Übergeben kontrollieren
von Fahrzeugen
b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes 6
Nr. 6)
kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-
serungen veranlassen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
B. Fachrichtung Karosseriebautechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Konstruieren, Herstellen, a) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, Abwick-
Ein-, Auf- und Umbauen lungen von Karosserieformen und geometrische
von Karosserien, Grundkörper auch rechnergestützt entwerfen, skiz-
Karosserieteilen und zieren, berechnen und konstruieren, dabei ergono-
Aufbauten sowie deren mische und zulassungsrechtliche Anforderungen
Instandhaltung berücksichtigen, Zeichnungen, Stücklisten und
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Kostenkalkulationen erstellen sowie Zuschnitte be-
Nr. 1)
stimmen
b) Maße und Formen von vorhandenen Teilen und
Zeichnungen übertragen, Zugaben und Korrekturen
berücksichtigen, Schablonen herstellen und hand-
haben
c) Werkstoffe und Herstellverfahren von Karosserien
und Karosserieteilen, insbesondere im Hinblick auf
die vorgegebene Nutzungsart und Nutzungsdauer,
festlegen
d) Werkzeuge und Maschinen für karosseriespezifische
Werkstoffe zuordnen und für die erforderlichen Ar-
beitsschritte auswählen
e) Dicht- und Dämmsysteme, insbesondere gegen
Staub, Gas, Flüssigkeit, Strahlung, Frequenzen,
Schall, Licht, Temperatur, Stoß und Schwingung,
den Anforderungen entsprechend auswählen, an-
wenden und einbauen
f) Karosseriebeschlagsysteme entsprechend den Auf-
gaben auswählen und einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1539
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
g) Karosserien, Karosserieteile sowie Formteile mit Zug
und Fallung, insbesondere durch Hohl-, Spann- und
Formtreiben, von Hand und mit Maschinen herstel-
len, Formtoleranz und Formdesign beachten,
Negativformen anfertigen
h) Karosserien und Aufbauten für spezielle Verwen-
dungszwecke auf- und umbauen
i) Karosserie- und Aufbauteile fixieren, lösbare und 22
unlösbare Fügeverfahren anwenden
k) Bleche und Profile warm richten und einziehen
l) Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme
der Aufbauart entsprechend auswählen und ein-
bauen
m) Schnittstellen für Klima-, Heizungs- und Lüftungsan-
lagen herstellen, insbesondere Zu- und Abluftöffnun-
gen, Montageeinrichtungen sowie ergänzende Luft-
führungen, auslegen und anfertigen
n) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus
vorgefertigten und zugeordneten Bauteilen vervoll-
ständigen und in Karosserien integrieren
o) Fahrzeuginnenverkleidungen nach Kundenwün-
schen, insbesondere unter Einbeziehung von Texti-
lien, Kunststoffen und Leder, festlegen und einbauen
p) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und ein-
bauen
q) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten instand
setzen, insbesondere durch Ausbeulen und Richten
sowie durch Austauschen von Teilen und Bauteilen
r) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
für Karosserien anwenden
s) Fahrzeugverglasungen nach Vorgaben ein-, aus-
bauen und instand setzen
t) Bauteile, Baugruppen und Systeme in Karosserien
und Aufbauten, insbesondere nach Herstellervor-
gaben, einbauen und instand halten, Dokumentatio-
nen erstellen
u) Wartungs- und Pflegearbeiten an Betriebseinrichtun-
gen nach Herstellervorgaben durchführen, erforder-
liche Dokumentationen erstellen
2 Prüf- und Einstell- a) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der
arbeiten an Karosserien, Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-
Karosserieteilen und gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen,
Aufbauten Abweichungen beurteilen, Ergebnisse dokumen-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C tieren
Nr. 2)
b) Funktionskontrollen und Einstellarbeiten nach Vor-
gaben vornehmen, Dokumentationen erstellen
c) fahrzeughydraulische und fahrzeugpneumatische
Systeme nach Vorgaben prüfen, Betriebsstoffe und
Füllstände kontrollieren
d) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort- und
Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs- und Kontroll-
systeme auf Funktion prüfen
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) vorgeschriebene Kontrollgeräte überprüfen 12
f) Fahrwerksgeometrie vermessen und einstellen
g) Korrosionsschutz prüfen
h) Karosserieinnenbereiche nach gesetzlichen Vor-
schriften prüfen, Sonderbestimmungen der Hygiene-
anforderungen beachten
i) Frei- und Klarsichtverhältnisse von festgelegten Be-
dien- und Sichtbereichen innerhalb und außerhalb
von Karosserien prüfen und korrigieren
k) Bedienungssicherheit prüfen, ergonomische Anfor-
derungen berücksichtigen
l) Zu- und Ablufteinrichtungen einstellen, Filter prüfen
m) Dicht- und Dämmsysteme prüfen
3 Demontieren und Mon- a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für Karosserien
tieren von Bauteilen und und Aufbauten vorbereiten, nach Vorschriften, Nor-
Baugruppen, Ausrüsten men und technischen Unterlagen ein- und anbauen,
mit Zubehör und Zusatz- Funktion prüfen und dokumentieren
einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-
Nr. 3) samt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen, auf
Wiederverwendbarkeit prüfen; kennzeichnen und
montagegerecht lagern
c) Bauteile und Baugruppen auswählen, durch Kenn- 14
zeichnung den Montagevorgängen zuordnen, auf
Vollständigkeit und Funktion prüfen und montieren
d) Fahrzeuge, Karosserien und Aufbauten aus- und
umrüsten, insbesondere Ladehilfseinrichtungen so-
wie klimatechnische Systeme, einbauen
e) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-
tungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von
Geräten und Anlagen einweisen
4 Installieren und Inbetrieb- a) nach konstruktiven Vorgaben Bauteile und Baugrup-
nehmen von Systemen pen zu Systemen und Anlagen zusammenbauen,
und Anlagen Teilfunktionen prüfen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 4)
b) Systeme und Anlagen für Karosserien und Aufbauten 8
installieren
c) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-
trieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
5 Beurteilen von Schäden, a) Schäden, Fehler und Störungen an Karosserien, Ka-
Feststellen der Ursachen rosserieteilen und Aufbauten unter Beachtung von
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Kundenangaben, Sinneswahrnehmungen und Funk-
Nr. 5) tionsprüfungen eingrenzen und bestimmen, Doku-
mentation erstellen
b) Schäden, Fehler und Störungen an Systemen und
Anlagen unter Beachtung von Kundenangaben, Sin- 8
neswahrnehmungen und Funktionsprüfungen ein-
grenzen und bestimmen, Dokumentation erstellen
c) Ursachen für Schäden, Fehler und Störungen fest-
stellen, Schnittstellen berücksichtigen, Funktions-
und Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie An-
ordnungspläne anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1541
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Schäden, Fehler und Störungen an angrenzenden
Bauteilen und Baugruppen erkennen und dokumen-
tieren
e) Reparaturweg festlegen, Schadenskalkulation erstel-
len
6 Herstellen, Prüfen und a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka-
Schützen von Oberflächen rosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahr-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C zeugteilen prüfen
Nr. 6)
b) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, insbe-
sondere durch Entfernen von Korrosion, Reinigen
und Entfetten, vorbehandeln
c) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Spach-
teln und Verschwemmen, bearbeiten 8
d) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen
e) Oberflächen, insbesondere durch Grundieren und
Lackieren, herstellen, wiederherstellen und schützen
f) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißverbindungen, Hohlräume und korro-
sionsgefährdete Bereiche an Karosserien und Auf-
bauten, auswählen und durchführen
7 Kontrollieren und Doku- a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
mentieren, Übergeben von ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Be-
Fahrzeugen triebssicherheit sowie des Umweltschutzes kontrol-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C lieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesserungen
Nr. 7) veranlassen
6
b) Funktion von Baugruppen und Systemen an Karos-
serien und Aufbauten kontrollieren und dokumentie-
ren
c) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
C. Fachrichtung Fahrzeugbautechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Konstruieren, Herstellen a) Fahrzeugrahmen, Bauteile und Baugruppen von
und Umbauen von Fahr- Fahrzeugen, insbesondere Drehgestelle, zugverbin-
zeugrahmen, Fahrzeug- dende Einrichtungen, Aufnahmen von Fahrwerkstei-
bauteilen und Fahrge- len und hydraulisch, pneumatisch sowie mechanisch
stellen betätigten Einrichtungen, auch rechnergestützt ent-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D werfen, berechnen und konstruieren, Zuschnitte be-
Nr. 1) stimmen, Kostenkalkulation erstellen
b) Formen, Maße und Passungen zum Wiederherstellen
von Bauteilen und Baugruppen von Fahrzeugen er-
mitteln, notwendige Zugaben und Korrekturen be-
achten
c) Lesen und skizzieren von Schalt- und Funktions-
plänen hydraulischer und pneumatischer Systeme
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Werkstoffe und Herstellverfahren von Bauteilen und
Baugruppen von Fahrzeugen, insbesondere im Hin-
blick auf die vorgegebene Nutzungsart und Nut-
zungsdauer, festlegen, erforderliche Arbeitsschritte
bestimmen
e) Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unter Ein-
haltung der vorgegebenen Werkstoffgüte sowie der
geforderten Gesamt- und Einzelfunktionen herstellen
und umbauen
f) Fahrwerkssysteme, insbesondere für Straßen- und
Geländeeinsätze, den Anforderungen entsprechend
auswählen und einbauen
g) pneumatische und hydraulische Systeme sowie de-
ren mechanischen, elektrischen und elektronischen
Steuerungen, insbesondere Bremsanlagen, hydrau-
lische und pneumatische Kipp-, Hebe-, Verschiebe-, 22
Abstütz- und Windensysteme, entsprechend den
Anforderungen auswählen und einbauen; die ergo-
nomischen Anforderungen, insbesondere für Stell-
teile der zu bedienenden Baugruppen, beachten
h) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen nach Schaltplänen installieren, anschließen, pa-
rametrieren und in Betrieb nehmen
i) Ladungssicherungssysteme auswählen und der Auf-
bauart entsprechend auslegen und einbauen
k) Schweißverfahren für Wanddicken über 5 mm aus
un- und hochlegierten Stählen sowie Leichtmetallen
anwenden
l) Bolzen-, Buchsenlagerungen und Führungen, insbe-
sondere durch Drehen bis zur Maßgenauigkeit von
IT 11 herstellen, Bohren und Reiben bis IT 7
m) Buchsen und Lagersitze durch Schrumpfen und
Dehnen fügen, Nacharbeiten ausführen
n) Fahrgestelle für spezielle Verwendungszwecke auf-
und umbauen
o) Rückverformungs- und Messeinrichtungen für
schwere Rahmen und Fahrgestelle anwenden
p) Dicht-, Dämm- und Dämpfungssysteme, insbeson-
dere gegen Schwingungen, Stöße, Vibrationen, Tem-
peraturen und Frequenzen, einsetzen sowie Maß-
nahmen zur Abdichtung, insbesondere der Aufbau-
ten der hydraulischen-, pneumatischen- und der
Kraftstoffsysteme, anwenden
2 Prüf- und Einstellarbeiten a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-
an Fahrzeugen, Fahrzeug- werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-
teilen und Aufbauten fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D mentieren
Nr. 2)
b) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
pen prüfen und einstellen
c) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanagement-
und Starteranlagen sowie Komfort- und Sicherheits-
anlagen, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf
Funktion prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1543
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) elektronische Systeme nach Herstellervorgaben prü-
fen, Fehlerspeicher auslesen, bewerten und proto-
kollieren
e) hydraulische und pneumatische Systeme einstellen,
Funktionen und Übertragungsmedium prüfen, Volu-
menstrom, Temperatur und Druck messen, Ergeb-
nisse dokumentieren
f) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe
prüfen 10
g) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
h) Bremssysteme, insbesondere an Anhängefahrzeu-
gen, nach Herstellerangaben prüfen und einstellen,
Arbeiten entsprechend der gesetzlichen Sicherheits-
prüfung vornehmen
i) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-
fen und einstellen
k) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten
vorbereiten
l) Maße und Massen des Fahrzeuges oder Fahrzeug-
bauteiles ermitteln, Achslasten prüfen
m) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf
Schäden prüfen und einstellen
n) Dichtheit von Systemen prüfen
3 Aus- und Umrüsten mit a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
Zubehör und Zusatz- Normen und technischen Unterlagen ein- und an-
einrichtungen bauen, auf Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D dokumentieren
Nr. 3)
b) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und
fest anbringen 10
c) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-
richtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus-
und umrüsten
4 Feststellen von Fehlern, a) Fehler, Störungen und Schäden unter Beachtung
Störungen, Schäden und von Kundenangaben, durch Sinneswahrnehmung
deren Ursachen bestimmen und protokollieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 4)
b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne
sowie Fehlersuchanleitungen, anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer 8
sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen
eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden er-
mitteln und dokumentieren sowie Gewährleistungs-
ansprüche prüfen
e) Schadensumfang beurteilen, Reparaturweg fest-
legen, Schadenskalkulation erstellen
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Demontieren, Montieren a) Fahrzeugbauteile und Baugruppen, insbesondere
und Instandhalten von Aufbauten, Auf- und Anbauteile, instand halten
Bauteilen und Baugruppen
b) Betriebsstoffe nach Wartungsangaben kontrollieren,
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
nachfüllen und wechseln, Undichtigkeiten beseitigen
Nr. 5)
c) Fahrwerk, insbesondere hydraulisch, pneumatisch
und elektronisch gesteuerte Federungs- und Brems-
systeme, einstellen und instand setzen
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Triebwerks-
und Fahrwerksteile, demontieren und montieren
e) mechanisch, pneumatisch, hydraulisch, elektronisch
und elektrisch betätigte Fahrzeugteile, Fahrzeugsys-
teme, insbesondere Lenksysteme, Hub- und Lade- 18
einrichtungen, montieren, demontieren und instand
halten
f) Mess- und Rückverformungseinrichtungen für Fahr-
werksrahmen, Aufbauten und Kabinen anwenden
g) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen instand halten
h) Schweißnähte überprüfen, Fehler und Schäden be-
seitigen
i) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und doku-
mentieren
6 Prüfen, Bearbeiten und a) Lack- und Korrosionsschäden ermitteln, freilegen,
Schützen von Oberflächen reinigen, spachteln, schleifen und grundieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D 6
b) Fahrzeugbauteile, insbesondere durch Reinigen und
Nr. 6)
Entfetten vorbehandeln, gegen Korrosion schützen,
Grundierungen und Decklack von Hand aufbringen
7 Kontrollieren und Doku- a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
mentieren, Übergeben ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Be-
von Fahrzeugen triebssicherheit sowie des Umweltschutzes kontrol-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D lieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesserung
Nr. 7) veranlassen
4
b) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-
tungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von
Geräten und Anlagen einweisen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1545
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom bes,
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 4. Umweltschutz,
den sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksord- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom sen,
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), 6. Qualitätsmanagement,
von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Arti-
kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 7. Messen und Prüfen an Systemen,
S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge- 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
§1
12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
Staatliche Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Messen und Prüfen,
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Land- und 14. Fügen, Trennen, Umformen,
Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und
Baumaschinentechnik wird 15. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen,
das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechani- Systemen und Betriebseinrichtungen,
ker, der Anlage A der Handwerksordnung und 17. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,
staatlich anerkannt. 18. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Be-
triebseinrichtungen,
§2 19. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
Ausbildungsdauer schen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen
und elektronischen Anlagen und Systemen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
20. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissi-
onsminderung,
§3
21. Installieren von Maschinen und Anlagen,
Ausbildungsrahmenplan
und Ausbildungsberufsbild 22. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman-
schlüssen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche einrichtungen,
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan 24. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Ma-
abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe- schinen, Geräten und Anlagen,
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
25. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten
heiten die Abweichung erfordern.
und Anlagen an Kunden.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, §4
Durchführung der Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-
licht. bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren schritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messun-
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- gen durchführen, technische Unterlagen nutzen
gen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen. sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeits-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung organisation, Umweltschutz und Wirtschaftlich-
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden keit berücksichtigen und
einen Ausbildungsplan zu erstellen. e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentli-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis die Vorgehensweise bei der Durchführung der
während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbilden- Arbeitsaufgaben begründen
den haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig kann;
durchzusehen. 2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen:
§5
a) Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Werkstücks,
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht b) systematische Fehlersuche in einem der folgen-
aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 den Systeme: Beleuchtungsanlage, Signalein-
und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist richtung, Ladestromsystem, Startsystem an ei-
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- nem Fahrzeug sowie
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-
c) Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land-
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
oder baumaschinentechnischen Fahrzeugen,
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
Maschinen, Anlagen oder Geräten;
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu 3. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kunden-
vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen aufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf be-
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- zogenes situatives Fachgespräch führen, das aus
grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be- mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
reits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Ge- Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich
sellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi- 4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig-
gung erforderlich ist. keiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird gabe zwei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit und die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf Num-
30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprü- mer 2 Buchstabe c;
fung mit 70 Prozent gewichtet. 5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb
dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
§6 höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt
werden.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll
vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-
§7
den.
Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt- streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
Berufsausbildung wesentlich ist. weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. steht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen 1. Kundenauftrag,
folgende Vorgaben: 2. Arbeitsplanung,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 3. Funktionsanalyse und
a) manuelle oder maschinelle Bearbeitungstechni- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
ken sowie Umform- und Fügetechniken anwen- (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
den, hen folgende Vorgaben:
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Arbeit berücksichtigen,
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-
c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messproto- ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
koll anfertigen, Arbeiten dokumentieren, nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder
d) bei der Planung und Durchführung der Herstel- Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-
lung, der Fehlersuche und der Wartung Arbeits- weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1547
sundheitsschutzes selbstständig planen und um- b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi-
setzen, gen mechanischen, hydraulischen und elektri-
b) Material disponieren, Bauteile und Baugruppen schen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Lei-
montieren, elektrische und hydraulische Systeme tungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel
aufbauen, instand setzen und in Betrieb nehmen unter Beachtung der technischen Regeln aus-
sowie wählen,
c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hy- c) Installations- und Montagepläne anpassen, die
draulischen und mechanischen Systemen fest- notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichti-
stellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbei- gung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes,
ten dokumentieren der Umweltschutzbestimmungen und des Quali-
tätsmanagements unter Einbeziehung von
kann; Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- und anwenden,
grunde zu legen: d) funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Ma-
a) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhal- schinen, Anlagen oder Geräten darstellen sowie
ten und Inbetriebnehmen sowie jeweils Einstellen e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
eines elektrohydraulischen Systems eines Fahr- technischen, technologischen und mathemati-
zeugs oder einer Anlage, schen Sachverhalten analysieren, bewerten und
b) Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in geeignete Lösungswege darstellen
elektrischen und elektronischen Bauteilen und kann;
Baugruppen sowie Beheben von Störungen und
Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie grunde zu legen:
c) systematische Fehlersuche und Beheben von Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und In-
Fehlern und deren Ursachen an Bauteilen oder betriebnahme eines land- oder baumaschinentech-
Baugruppen in zwei der nachfolgenden maschi- nischen Systems;
nentechnischen Funktionsbereiche: Verbren- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
nungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Len- hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
kung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstat- arbeiten;
tungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau-
oder Kommunalwirtschaft; (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-
stehen folgende Vorgaben:
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag
ein Prüfungsprodukt erstellen und dokumentieren 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
sowie hierüber ein Fachgespräch führen; durch das a) Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetrieb-
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-
für das Prüfungsprodukt wesentlichen Hintergründe läufe planen, technische Unterlagen auswerten,
aufzeigen sowie Kunden über Einsatz und Instand-
b) Messwerte beurteilen, Auswirkungen von Ein-
haltung unter technischen und wirtschaftlichen
stellwerten auf das System beschreiben, mecha-
Aspekten informieren und beraten kann;
nische und elektrische Größen sowie Bewe-
darüber hinaus soll der Prüfling drei einander gleich- gungsabläufe ermitteln und darstellen,
wertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-
c) Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,
sprechen, bearbeiten und dokumentieren;
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen
4. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten und einsetzen,
nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe
eins bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b und d) Fehlerursachen lokalisieren und Schutzeinrich-
die Arbeitsaufgaben zwei und drei beziehen sich tungen prüfen sowie
auf Nummer 2 Buchstabe c; e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; in- technischen, technologischen und mathemati-
nerhalb dieser Zeit sollen das Prüfungsprodukt ein- schen Sachverhalten analysieren, bewerten und
schließlich des höchstens 30-minütigen Fachge- geeignete Lösungswege darstellen
sprächs in sieben Stunden und die Arbeitsaufgaben kann;
in sieben Stunden durchgeführt werden; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
6. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließ- grunde zu legen:
lich der Dokumentation ist mit 30 Prozent, das Fach- Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden
gespräch mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung
einschließlich der Dokumentationen mit 40 Prozent von Fehlern an land- oder baumaschinentechni-
zu gewichten. schen Systemen;
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
hen folgende Vorgaben: hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er arbeiten;
a) eine Problemanalyse durchführen, 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- §9
kunde bestehen folgende Vorgaben: Mündliche Ergänzungsprüfung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-
beurteilen kann; reiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; derung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minu-
ten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-
fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
§8
Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
Gewichtungs- und Bestehensregelung rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
ten:
§ 10
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. Prüfungsbereich Arbeits-
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
planung 12,5 Prozent,
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
4. Prüfungsbereich Funktions- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
analyse 12,5 Prozent, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
und Sozialkunde 10 Prozent. bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-
nen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genann-
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
ten Verordnungen weiter anzuwenden.
standen, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- § 11
tens „ausreichend“, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
chend“, Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens bildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom
„ausreichend“, 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295), geändert durch die Ver-
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2193), und
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbil-
dungsform für die Berufsausbildung in der Land- und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I
gend“ S. 1310), geändert durch Artikel 10 der Verordnung
bewertet worden sind. vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1549
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) meidung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen an a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
Systemen abschätzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1551
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-
nische Kommunikation kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8) beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra-
gen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-
cke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- 8*)
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme
lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
internen und externen men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
Kunden rücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten
d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
und Systemen dienung beachten und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden 3*)
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
und Systemen sowie von wenden
Betriebseinrichtungen
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, 9
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern 16
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1553
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-
von Arbeitsabläufen ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach
sowie Kontrollieren Verwendungszweck auswählen
und Bewerten von
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
Arbeitsergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie 2*)
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-
tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke 2*)
planen, festlegen und ausführen
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- 3*)
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
2 Betriebliche und tech- a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-
nische Kommunikation nungspläne lesen und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-
stellen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen anwenden
d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und an-
3*)
wenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,
Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und
Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie
elektrischen und elektronischen Baugruppen und
Systemen lesen und anwenden
f) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-
wenden
g) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschi-
nen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile
nach Arbeitsauftrag bestimmen 4*)
h) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
dokumentieren
i) Kommunikation mit Lieferanten führen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
3 Kommunikation mit a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
internen und externen auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-
Kunden vereinbarungen hinweisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9) 2*)
b) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-
tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-
lagen informieren
c) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit über Einsatz und Instandsetzung
von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen
beraten 4*)
d) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswün-
sche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten
4 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) qualität beachten und anwenden
2*)
b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen 2*)
d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
werten
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei- 3*)
gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-
gen
5 Messen und Prüfen a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13) Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Mess-
schrauben, Messuhr und Lehren, messen, prüfen, 2*)
beurteilen und dokumentieren
b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,
Drücke und Fördermengen sowie elektrische und
elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, 6*)
beurteilen und dokumentieren
c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen
6 Fügen, Trennen, a) Fügen
Umformen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-
derverwendbarkeit prüfen
cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen 3
dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen
ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1555
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen;
Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderungen an die
Lötstelle weich- und hartlöten
hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche
und Profile in verschiedenen Positionen und mit
unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein-
schließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen vorbereiten 6
– Betriebsbereitschaft herstellen
ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,
Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse
sichtprüfen und nachbearbeiten
b) Trennen
aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen
und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit
ortsfesten Maschinen trennen
c) Umformen
aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warm-
biegeumformen
bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
7 Manuelles und maschi- a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
nelles Bearbeiten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15) Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-
len, ausrichten und spannen
d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, ins-
besondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen 4
durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie
Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschi-
nen bearbeiten
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bear-
beiten
g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-
fen
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Warten, Prüfen und Ein- a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-
stellen von Fahrzeugen, sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-
Systemen und Betriebs- angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder
einrichtungen veranlassen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile
nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen
und konservieren
d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen 6
und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-
sorgung wiederherstellen
e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-
drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-
tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-
stellen
f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,
Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-
protokollen dokumentieren
9 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
Bestimmen von Fehlern, angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch
Störungen und deren Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und pro-
Ursachen sowie Beurteilen tokollieren
von Schäden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17) b) Störungen und Fehler systematisch suchen, eingren-
zen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer
Behebung darstellen und beurteilen
c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitungen
anwenden
8
d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-
nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-
scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen
e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-
heit prüfen
f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren
und weiterleiten
10 Instandsetzen von Fahr- a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhaltungs-
zeugen, Systemen und plänen im Rahmen der vorbeugenden Instandhal-
Betriebseinrichtungen tung austauschen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung
ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und
Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktion kennzeichnen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,
insbesondere an Motoren und deren Aggregaten,
Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und
Bremssystemen
16
d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand
setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1557
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen
f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen
prüfen
g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
11 Prüfen, Einstellen und a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
Anschließen von mecha- pen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion
nischen, hydraulischen, prüfen
pneumatischen, elektri- 6
b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
schen und elektronischen
Anlagen und Systemen pretieren, Systeme testen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19) c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme
mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-
ren
e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom- 5
ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften
aufbauen und anschließen
f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen
Komponenten nach Plänen und Vorschriften aufbau-
en, prüfen und einstellen
g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-
schließlich deren elektrotechnischer Komponenten
messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-
mentieren
h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
pen prüfen und einstellen
i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeiten beseitigen
k) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,
11
hydraulischen und elektronischen Bauteilen und
Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungs-
geräten, einstellen
l) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,
vermessen, einstellen und dokumentieren
m) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
oder
Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,
auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
n) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-
verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen
12 Prüfen von Abgasen a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
und Einrichtungen zur mit Sollwert vergleichen
Emissionsminderung 4
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
13 Installieren von Maschinen a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer
und Anlagen Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hy-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21) gienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und ab-
sichern
oder
Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-
schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-
richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere
durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung
und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen,
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, per-
sönliche Schutzausrüstung für den Montageauftrag
festlegen und nutzen
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-
lagen prüfen
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-
ken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för- 10
dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-
ausgleiches verlegen
e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-
technische Anlagen einbauen
f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steu-
er-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie För-
dereinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen
und in Betrieb nehmen
k) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte ein-
stellen und Übergabeprotokoll erstellen
14 Herstellen und Prüfen a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-
von elektrischen bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend
Stromanschlüssen der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 22)
b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen
feststellen, vor mechanischen Beschädigungen
schützen
c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und
anwenden
d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-
sondere zu Freileitungen, einhalten 5
e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations-
beschädigungen, sowie Schalter auf Beschädigun-
gen prüfen, Maßnahmen einleiten
f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-
gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
und -kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutz-
schaltern prüfen, Maßnahmen einleiten
g) zulässige elektrische Leistung beachten
h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1559
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
15 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
mit Zubehör und Zusatz- vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
einrichtungen dokumentieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbrin-
gen 6
c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-
dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen, aus- und umrüsten
16 In- und Außerbetrieb- a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durch-
nehmen von Fahrzeugen, führen
Maschinen, Geräten und
b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Anlagen
Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere
(§ 3 Abs. 2 Nr. 24)
Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-
mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
dokumentieren
3
c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und still-
legen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von tech-
nischen Schäden und Gefahren durchführen
e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen
17 Übergeben von Fahrzeu- a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-
gen, Maschinen, Geräten meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten
und Anlagen an Kunden
b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 25)
biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege
und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften 2
c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-
stimmungen und Anforderungen des Herstellers, do-
kumentieren
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und §3
auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom
Struktur der Berufsausbildung
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1
und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der
den sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung Fachrichtungen
mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerks- 1. Fahrradtechnik oder
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), 2. Motorradtechnik.
von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Arti-
kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I §4
S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-
Ausbildungsrahmenplan
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
und Ausbildungsberufsbild
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
§1 Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
Staatliche sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Anerkennung des Ausbildungsberufes heiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker und Zwei-
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
radmechanikerin wird
Abschnitt A
1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
das Gewerbe Nummer 20, Zweiradmechaniker, der Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Anlage A der Handwerksordnung und 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
staatlich anerkannt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
§2
Ausbildungsdauer 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
6. Qualitätsmanagement,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 7. Messen und Prüfen an Systemen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-
licht. 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1561
11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Bauteilen, Baugruppen und Systemen, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-
13. Fügen, Trennen und Umformen, sehen.
14. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
§6
15. Instandhalten von Fahrwerken,
16. Instandhalten von elektrischen Systemen; Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Abschnitt B (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
richtung Fahrradtechnik:
ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-
1. Herstellen und Instandhalten von Systemen und An- lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/
lagen der Fahrradtechnik, Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
2. Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeug- die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
rahmen und deren Gruppen, herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
3. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeu- richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-
gen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
4. Warten von Motoren, Warenpräsentation, zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/
5. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssyste- Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprü-
men, fung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden,
6. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
und Produkten, derlich ist.
7. Verkauf von Dienstleistungen; (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Abschnitt C Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach- prüfung mit 65 Prozent gewichtet.
richtung Motorradtechnik:
1. Warten und Prüfen von Motoren, §7
2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren, Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
3. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Sys- (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll
temen der Kraftübertragung, vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-
4. Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen, den.
5. Instandhalten von elektrischen und elektronischen (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
Systemen und Management-Systemen, streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei
6. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssys- Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-
temen, nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-
unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
7. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich- Berufsausbildung wesentlich ist.
tungen,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
8. Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisier- steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
ten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten
Spezialfahrzeugen, (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
folgende Vorgaben:
9. Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§5 a) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen,
Durchführung der Berufsausbildung Messungen und Beurteilungen durchführen, tech-
nische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungs-
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
abläufe, insbesondere den Zusammenhang von
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die
Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlich-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
keit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Ge-
ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-
sundheitsschutz berücksichtigen sowie
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren b) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesent-
gen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen. lichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
beitsaufgabe begründen
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen. kann;
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: grunde zu legen:
a) Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen so- a) Instandhalten von Systemen und Anlagen der
wie Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen,
und Messen und Beurteilen sowie Ändern, Montieren,
Demontieren und Einstellen an Fahrwerken, An-
b) Instandhalten von Fahrzeugsystemen, insbeson-
trieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen,
dere Radaufhängung, Lager und Räder, durch
Montieren, Demontieren und Fügen, einschließ- b) Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahr-
lich Erstellen eines Arbeitsplanes und einer Doku- zeugen, insbesondere Aufbauen eines Fahrrades
mentation; aus Einzelkomponenten sowie Erstellen der Doku-
mentation und Ausliefern des einsatzbereiten
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben aus unter-
Fahrrades sowie
schiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen ent-
sprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situa- c) Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von
tives Fachgespräch führen, das aus mehreren Waren und Produkten einschließlich zugehöriger
Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben Dienstleistungen sowie Erstellen der Auftrags-
schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die dokumentation;
Arbeitsaufgaben beziehen; 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag
4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig- drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die
keiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf- Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und doku-
gabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buch- mentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen,
stabe b; das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
5. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb
dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren,
dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und
höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der
seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-
schriftlichen Aufgabenstellungen in drei Stunden
tung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Doku-
durchgeführt werden.
mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch
mit 30 Prozent zu gewichten;
§8
4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig-
Teil 2 der keiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf-
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung gabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buch-
in der Fachrichtung Fahrradtechnik stabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- die Nummer 2 Buchstabe c;
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- 5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
steht aus den Prüfungsbereichen:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Kundenauftrag,
a) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
2. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik, schutzbestimmungen berücksichtigen,
3. Instandhaltungstechnik und b) technische Informationen nutzen und dem jewei-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ligen System zuordnen,
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- c) Problemanalysen durchführen,
hen folgende Vorgaben: d) die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatz-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er teile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung
von technischen Regeln auswählen,
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-
organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern- licher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Daten-
der Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des sammlungen und branchenbezogene Software
Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des auswerten sowie
Gesundheitsschutzes selbstständig planen und f) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
umsetzen, technischen, technologischen und mathema-
b) Informationssysteme nutzen, mit Kunden kom- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
munizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen geeignete Lösungswege darstellen
sowie kann;
c) Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
untersuchen, instand setzen und nachrüsten so- grunde zu legen:
wie Protokolle anfertigen Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausfüh-
kann; rung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1563
und deren Systemen, insbesondere Diagnose von 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
Fehlern, Störungen und deren Ursachen;
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter „ausreichend“,
Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich
bearbeiten; 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik
gend“
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bewertet worden sind.
a) funktionstechnische Untersuchungen und Pro-
§ 10
blemanalysen durchführen,
b) die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen Teil 2 der
der Systeme im Zusammenwirken darstellen, er- Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
läutern sowie die hierzu erforderliche Dokumen- in der Fachrichtung Motorradtechnik
tation erstellen und (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
c) fachliche Probleme mit verknüpften informations- streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
technischen, technologischen und mathema- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
geeignete Lösungswege darstellen weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
kann; (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
steht aus den Prüfungsbereichen:
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: 1. Kundenauftrag,
Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen 2. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,
und deren Zusammenwirken, soweit dies zur In-
standhaltung und der Eingrenzung von Fehlern er- 3. Instandhaltungstechnik und
forderlich ist, sowie Beschreibung der Vorgehens- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
weise bei Instandhaltungsarbeiten;
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu- hen folgende Vorgaben:
hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
arbeiten; 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
kunde bestehen folgende Vorgaben: organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-
der Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Gesundheitsschutzes selbstständig planen und
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und umsetzen,
beurteilen kann;
b) Informationssysteme nutzen, mit Kunden kom-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
munizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. sowie
c) Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme
§9
untersuchen, instand setzen und nachrüsten so-
Gewichtungs- und Bestehens- wie Protokolle anfertigen
regelung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
kann;
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahr-
radtechnik sind wie folgt zu gewichten: 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent, a) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und
deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse
3. Prüfungsbereich Funktions- an Motormanagement- und Abgasreinigungssys-
analyse und Diagnosetechnik 12,5 Prozent, temen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls,
4. Prüfungsbereich Instand-
b) Instandhalten von Verbrennungsmotoren und
haltungstechnik 12,5 Prozent,
Kraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- Messen und Einstellen sowie Erstellen der zu-
und Sozialkunde 10 Prozent. gehörigen Mess- und Prüfprotokolle,
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der c) Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-
Fachrichtung Fahrradtechnik ist bestanden, wenn die richtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahr-
Leistungen zeugen, insbesondere durch Montieren und An-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- schließen von Bauteilen und Baugruppen sowie
tens „ausreichend“, Erstellen der Dokumentation;
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die technischen, technologischen und mathema-
Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und doku- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
mentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, geeignete Lösungswege darstellen
das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; kann;
durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und grunde zu legen:
seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei- a) Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen
tung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Doku- und deren Zusammenwirken, soweit dies zur In-
mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch standhaltung und der Eingrenzung von Fehlern
mit 30 Prozent zu gewichten; erforderlich ist,
4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig- b) Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhal-
keiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf- tungsarbeiten;
gabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buch- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
stabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
die Nummer 2 Buchstabe c; arbeiten;
5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
kunde bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben: wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
a) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt- beurteilen kann;
schutzbestimmungen berücksichtigen, 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
b) technische Informationen nutzen und dem jewei- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ligen System zuordnen,
§ 11
c) Problemanalysen durchführen,
Gewichtungs-
d) die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatz-
und Bestehensregelung
teile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung
in der Fachrichtung Motorradtechnik
von technischen Regeln auswählen,
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Motor-
e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- radtechnik sind wie folgt zu gewichten:
licher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Daten-
sammlungen und branchenbezogene Software 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
nutzen und auswerten sowie 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,
f) fachliche Probleme mit verknüpften informations- 3. Prüfungsbereich Funktions-
technischen, technologischen und mathema- analyse und Diagnosetechnik 12,5 Prozent,
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und 4. Prüfungsbereich Instand-
geeignete Lösungswege darstellen haltungstechnik 12,5 Prozent
kann; 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- und Sozialkunde 10 Prozent.
grunde zu legen: (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausfüh- Fachrichtung Motorradtechnik ist bestanden, wenn die
rung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen Leistungen
und deren Systemen, insbesondere Diagnose von 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
Fehlern, Störungen und deren Ursachen; tens „ausreichend“,
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
bearbeiten; „ausreichend“,
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
bestehen folgende Vorgaben: 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er gend“
a) funktionstechnische Untersuchungen und Pro- bewertet worden sind.
blemanalysen durchführen,
§ 12
b) die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen
der Systeme im Zusammenwirken darstellen, er- Mündliche Ergänzungsprüfung
läutern sowie die hierzu erforderliche Dokumen- Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
tation erstellen und in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1565
schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs- wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
bereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-
sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens nen wurden, die Vorschriften der in § 14 Satz 2 genann-
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen ten Verordnungen weiter anzuwenden.
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind § 14
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu
gewichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
§ 13 bildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmecha-
nikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) und die Ver-
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse ordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungs-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten form für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den S. 1357), geändert durch Artikel 11 der Verordnung
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A meidung ergreifen
Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nr. 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1567
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
Nr. 5) c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A anwenden
Nr. 6)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- 4*)
kumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen an a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
Systemen abschätzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
Nr. 7)
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-
nische Kommunikation kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra-
Nr. 8) gen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-
cke anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- 8*)
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
internen und externen men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
Kunden rücksichtigen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
Nr. 9)
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
nach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
und Systemen dienung beachten und anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
Nr. 10)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden 3*)
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
11 Warten, Prüfen und a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
Einstellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
und Systemen sowie von wenden
Betriebseinrichtungen
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11) stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
9
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1569
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
von Arbeitsabläufen auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-
sowie Kontrollieren und leitungen, der personellen und technischen Gege-
Bewerten von Arbeits- benheiten planen, kontrollieren und bewerten
ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- 2*)
Nr. 5) pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-
rer Beseitigung einleiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-
mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
e) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
2*)
f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
g) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A qualität beachten
Nr. 6)
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro- 2*)
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen
und dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern
und Mängeln abschätzen
d) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserun-
gen beachten
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- 2*)
den
g) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zu-
sammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitun-
gen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung
3 Messen und Prüfen an a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
Systemen anschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flä- 2*)
Nr. 7)
chen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Tempera-
turen beurteilen
c) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwen-
den, Messwerte beurteilen
d) elektrische, elektronische Größen und Signale an 2*)
Baugruppen und Systemen auslesen und beurteilen
4 Betriebliche und tech- a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
nische Kommunikation vermitteln, präsentieren und dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenver-
Nr. 8)
kehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen be-
achten 2*)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1571
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten
d) Kommunikations- und Informationssysteme, insbe-
sondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, Be-
stellungen und Rechnungen nutzen
e) elektronische Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren
f) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne an- 2*)
wenden
g) Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke
erklären
5 Kommunikation mit a) die Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Ges-
internen und externen tik, Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt
Kunden anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen 2*)
Nr. 9)
einleiten
c) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hin-
weisen
d) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-
zende Kundenbefragung durchführen
e) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile
von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
f) Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs
und der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der
Bedienungsanleitung informieren 2*)
g) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
h) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Geschäftserfolg beachten
6 Fügen, Trennen und a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten
Umformen auswählen; Bauteile und Materialien durch Weichlö-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A ten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Verbin-
Nr. 13) dungen in elektrischen und elektronischen Systemen
herstellen
b) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Tren-
nen auswählen und handhaben; Halter und Befesti-
gungseinrichtungen aus Blechen und Profilen her-
stellen
c) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum
Herstellen von geschweißten Verbindungen auswäh-
len und handhaben; Schweißverbindungen an Vor-
richtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/ 3*)
MAG-Schweißverfahren herstellen
d) die Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische
Werkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte Ver-
formungen korrigieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch
Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und
Steckverbindungen
f) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomen-
te, Anzugsstufen und Sicherung beim Fügen beach-
ten
7 Manuelles und maschi- a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
nelles Bearbeiten der Verfahren und Werkstoffe auswählen und hand-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A haben
Nr. 14)
b) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff-
und Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten 2*)
und der Weiterverarbeitung zuführen
c) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen
bearbeiten
d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen
in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf
Passungsdurchmesser bearbeiten
e) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln 2*)
durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen her-
stellen
8 Instandhalten von a) Räder und ihre Bauteile instand halten
Fahrwerken b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
montieren, montieren und einstellen
Nr. 15)
c) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf
Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä- 9
den, prüfen
d) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von
Herstellerangaben prüfen
e) Fahrwerke abstimmen
f) Bremssysteme instand halten
g) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit
befüllen und entlüften 11
h) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung
wiederherstellen
9 Instandhalten von a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ein-
elektrischen Systemen stellen und anschließen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A 2
b) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und in-
Nr. 16)
stand setzen
c) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie de-
ren Steuerung und Regelung prüfen, warten und an-
3
schließen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1573
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Herstellen und Instand- a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-
halten von Systemen und schaltung instand setzen
Anlagen der Fahrrad-
b) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen
technik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen
Nr. 1) d) Zusatzantriebssysteme instand setzen
e) Energieversorgungssysteme instand setzen
f) mechanische und hydraulische Kraftübertragungs-
einrichtungen instand setzen und herstellen
20
g) Speichenräder instand setzen und herstellen
h) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spe-
zialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und
ändern
i) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbau-
teile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Be-
achtung von Ergonomie, warten, austauschen und
anpassen
2 Herstellen, Ändern und a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe-
Instandhalten von Fahr- sondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, be-
zeugrahmen und stimmen
deren Gruppen
b) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Ein-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2) satzbereiche berücksichtigen
c) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlöt-
verbindung auswählen und anwenden
d) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschiedlichen
Fügetechniken, insbesondere Hartlöten und autoge-
nes Schweißen, herstellen und ändern
8
e) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder au-
togenes Schweißen unter Berücksichtigung von Her-
stellerangaben instand setzen und für den Korrosi-
ons- und Oberflächenschutz vorbereiten
f) Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur
Montage vorbereiten
g) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksich-
tigung von Herstellerangaben richten
h) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
3 Herstellen, Ausrüsten a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen
und Umrüsten von b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp
Fahrzeugen mit Zubehör
und Kundenbedarf auswählen
und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än-
Nr. 3) dern
d) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen 14
von Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen
und montieren
e) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
4 Warten von Motoren, a) Verbrennungsmotoren einstellen
Warenpräsentation b) Zündung prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 4) c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen
d) Filter prüfen und reinigen
e) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen
oder 4
f) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum ar-
rangieren, präsentieren und pflegen
g) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-
tung präsentieren
h) Waren aus- und kennzeichnen
5 Instandhalten von a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-
Komfort- und Sicherheits- systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-
systemen ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B stimmen
Nr. 5)
b) Fehler und Störungen unter Verwendung von
Diagnosemitteln feststellen
c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-
und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol- 6
lieren
d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-
heitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen
e) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrich-
tungen prüfen, einstellen und instand setzen
6 Beschaffen, Bereitstellen a) Bestellung von Handelswaren weiterleiten
und Verkaufen von Waren b) Warenannahme durchführen
und Produkten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen
Nr. 6) d) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über
den Nutzen der angebotenen Waren und Produkte
13
beraten
e) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,
Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen
f) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln
7 Verkauf von Dienst- a) Kunden im Blick auf technisch und wirtschaftlich an-
leistungen gemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran-
Nr. 7)
schläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen
c) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-
gen vorbereiten 13
d) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die
Rechnung erläutern
e) instand gesetzte oder hergestellte Fahrzeuge auslie-
fern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1575
B. Fachrichtung Motorradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Warten und Prüfen von a) Motoren einstellen
Motoren b) Zündung prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 1) c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen 4
d) Filter prüfen, reinigen und erneuern
e) innere und äußere Dichtigkeit prüfen
2 Instandhalten von a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren un-
Verbrennungsmotoren ter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ur-
Nr. 2) sachen feststellen
b) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontie-
ren, instand setzen und montieren
c) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Bear-
beitung vorbereiten 10
d) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und in-
stand setzen
e) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen
f) Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand
setzen und montieren und für vorgeschriebene Prü-
fungen vorbereiten
3 Instandhalten von a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter
Bauteilen, Baugruppen Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und
und Systemen der Messen eingrenzen und bestimmen
Kraftübertragung
b) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertra-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 3) gung am ein- und ausgebauten Motor demontieren,
instand setzen und montieren
4
c) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und
Baugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe zu-
sammenbauen und auf Funktion prüfen
d) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prü-
fen, warten und instand setzen
4 Instandhalten von a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren
Gemischbildungs- Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten,
einrichtungen prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
b) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an Bau-
Nr. 4)
teilen und Baugruppen der Gemischbildung eingren-
zen, bestimmen und beheben 12
c) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer
Beachtung von technischen Regeln, Normen und
Gesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und Umweltschutz einstellen und für vorgeschrie-
bene Prüfungen vorbereiten
5 Instandhalten von elek- a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von
trischen und elektroni- Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingren-
schen Systemen und zen und bestimmen
Management-Systemen
b) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 5) nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung
von Diagnosetestern, feststellen
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
d) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand set-
zen und montieren
e) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, in-
stand setzen und montieren 16
f) elektrische, elektronische und Management-Sys-
teme unter Beachtung der technischen Regeln, Nor-
men und gesetzlichen Vorschriften warten und ein-
stellen
g) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme
unter Einbeziehung beteiligter mechanischer, hy-
draulischer und pneumatischer Systeme prüfen,
messen und instand setzen sowie Messprotokolle
erstellen
h) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und
instand setzen
6 Instandhalten a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-
von Komfort- und systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-
Sicherheitssystemen ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C stimmen
Nr. 6)
b) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä-
nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung
von Diagnosemitteln, feststellen
c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-
und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-
lieren
d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-
12
heitssysteme demontieren, instand setzen und mon-
tieren
e) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme
demontieren, instand setzen und montieren
f) Komfort- und Sicherheitssysteme warten und ein-
stellen
g) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicher-
heitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme
prüfen, messen und instand setzen sowie Messpro-
tokolle erstellen
7 Aus- und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung
mit Zubehör und von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen
Zusatzeinrichtungen
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
dern
Nr. 7)
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und de-
montieren 8
d) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und
einstellen
e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prü-
fen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008 1577
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Herstellen, Umbauen a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu-
und Ausrüsten von moto- gen unter Berücksichtigung von speziellen Kunden-
risierten Zwei- und Drei- anforderungen ändern, anpassen und montieren
rädern sowie motorisierten
b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von be-
Spezialfahrzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C sonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, 8
Nr. 8) ändern, montieren und auf Funktion prüfen
c) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden, in-
stand setzen, herstellen und für den Korrosions- und
Oberflächenschutz vorbereiten
9 Verkaufen von Dienst- a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, för-
leistungen und Produkten dern und umsetzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit un-
Nr. 9)
ter besonderer Berücksichtigung von technischen
Regeln, Normen und Gesetzen informieren und be-
raten
c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten 4*)
und durchführen
d) Verkaufspreise ermitteln
e) Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung
durchführen
f) Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.