Bundesgesetzblatt
1409
Teil I G 5702
2008 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
23. 7. 2008 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften . . . . . . 1410
FNA: 7822-6-1, 7822-6-3, 7820-9
25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
FNA: neu: 7110-6-98; 7110-6-87, 7110-19-3
25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin 1429
FNA: neu: 7110-6-99; 7110-6-80, 7110-19-1
25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1442
FNA: neu: 7110-6-100; 7110-6-85, 7110-19-6
25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin . . . . . 1455
FNA: neu: 7110-6-101; 7110-6-88, 7110-19-4
25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
FNA: neu: 7110-6-102; 7110-6-81, 7110-19-2
25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur
Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1490
FNA: neu: 806-22-1-47; 806-21-1-314, 806-21-14-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 23. Juli 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet
– auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1673), § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch
Artikel 192 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
– auf Grund des § 2 Abs. 2 , der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen
§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober
2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 Nr. 2 des Gesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutver-
kehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2696), die Verordnung geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird nach Nummer 1.2.2 folgende Num-
mer 1.2.2.0 eingefügt:
„1.2.2.0 Galega orientalis Lam. Geißraute“.
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar
2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert:
*) Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/72/EG der Kommission
vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Auf-
nahme der Art Galega orientalis Lam. (ABl. EU Nr. L 329 S. 37).
1. In Anlage 3 wird in der Tabelle zu Nummer 3.1 der den Hornklee betreffenden Zeile 3.1.1 folgende Zeile 3.1.0 vorangestellt:
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)
in einem Probenteil nach Spalte 15
bezogen auf das Gewicht Gewicht
innerhalb der Menge nach Spalte 7
Mindest- Höchst- Höchst- des
Kategorie keim- anteil gehalt Techni- innerhalb der Menge Probenteils Sons-
(B = Basissaatgut fähigkeit an an sche abweichend von Spalte 8 oder 10 für die tige
nach Spalte 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
12
Z = Zertifiziertes ) ) hart- Feuchtig- Mindest- Prüfung An-
Saatgut schaligen keit3) reinheit Ampfer nach forde-
Art Z-1 = Zertifiziertes Körnern insge- abwei- Flughafer außer den rungen
Saatgut samt chend eine ein- und Kleinem Spalten
erster eine ein- von zelne Art Steinklee Flughafer- Seide Sauer- 10 bis 14
Generation zelne Art Spalte 8 bastarde ampfer
Z-2 = Zertifiziertes Steinklee und
Saatgut Strand-
zweiter ampfer
Generation (v. H. der
H = Handels- reinen (v. H. des
saatgut) Körner) (v. H.) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
„3.1.0 Geißraute B 60 40 12 97 0,3 20 07) 0 0 9) 2 200
Z 60 40 12 97 2,0 1,5 0,3 0 09)10) 108) 200 “.
1411
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
2. In der Tabelle in Anlage 4 wird der Nummer 3.1 folgende Nummer 3.0 voran-
gestellt:
„3.0 Geißraute 10 250“.
Artikel 2a
Änderung der Düngemittelverordnung
In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I
S. 2373), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird die Angabe „1. August 2008“ durch
die Angabe „1. März 2009“ ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis
zum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1413
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Abschnitt A
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen
§ 25 Abs.1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 bes,
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 4. Umweltschutz,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
§1 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
Staatliche
7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
8. Einrichten des Arbeitsplatzes,
Der Ausbildungsberuf Elektroniker und Elektronikerin
wird nach § 25 der Handwerksordnung für das Ge- 9. Montieren und Installieren,
werbe Nummer 25, Elektrotechniker, der Anlage A der 10. Installieren von Systemkomponenten und Netzwer-
Handwerksordnung staatlich anerkannt. ken,
11. Messen und Analysieren,
§2
12. Prüfen der Schutzmaßnahmen,
Ausbildungsdauer
13. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
14. Durchführen von Serviceleistungen,
§3 15. Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Ge-
räten und Systemen;
Struktur der Berufsausbildung
Abschnitt B
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der richtung Energie- und Gebäudetechnik:
Fachrichtungen
1. Konzipieren von Systemen,
1. Energie- und Gebäudetechnik,
2. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand-
2. Automatisierungstechnik oder lungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
3. Informations- und Telekommunikationstechnik. 3. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,
4. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und
§4 Fernwirkeinrichtungen,
Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild 5. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breit-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- bandkommunikationsanlagen,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 6. Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Systemen;
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan Abschnitt C
abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
heiten die Abweichung erfordern. richtung Automatisierungstechnik:
1. Konzipieren von Systemen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit 2. Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer-
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der und Regelungseinrichtungen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- 3. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-
desanzeiger veröffentlicht. rungssystemen,
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
4. Prüfen und Instandhalten von automatisierten Sys- (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
temen; in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das
Abschnitt D dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach- dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-
richtung Informations- und Telekommunikationstech- weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
nik:
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-
1. Konzipieren von Systemen, fungsbereich Arbeitsauftrag.
2. Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
und Kommunikationssystemen, folgende Vorgaben:
3. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Fernwirkeinrichtungen,
a) technische Unterlagen auswerten, technische
4. Installieren, Parametrieren und Testen von Software, Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen
5. Prüfen und Instandhalten von Informations- und Te- und abstimmen, Material und Werkzeug disponie-
lekommunikationssystemen. ren,
b) Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden
§5 und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhü-
Durchführung der Berufsausbildung tungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-
gen einhalten,
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be- triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-
ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- nahmen prüfen,
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere d) elektrische Systeme analysieren und Funktionen
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
e) Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er-
gen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
läutern, Auftragsdurchführung dokumentieren,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung technische Unterlagen einschließlich Prüfproto-
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden kolle erstellen
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
kann;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 2. diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit gen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden;
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 3. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächspha-
sehen. sen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstel-
lungen beinhaltet;
§6 4. die Prüfungszeit beträgt 10 Stunden, wobei die si-
Gesellenprüfung tuativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens
zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Auf-
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesel- zwei Stunden haben.
lenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufli-
che Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- §8
prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die Teil 2 der Gesellenprüfung
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in
fungsbereichen:
Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen
werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi- 1. Kundenauftrag,
gung erforderlich ist. 2. Systementwurf,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird 3. Funktions- und Systemanalyse und
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
§7 bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
Teil 1 der Gesellenprüfung weltschutz, betriebliche und technische Kommunikati-
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des on, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1415
teilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- a) eine technische Problemanalyse durchführen und
triebsmitteln zu berücksichtigen. unter Berücksichtigung von Vorschriften und
technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,
hen folgende Vorgaben:
b) Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechni-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
sche Komponenten und Software auswählen,
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standard-
Unterlagen beschaffen, technische und organisa- software anwenden
torische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten
kann;
unter technischen, betriebswirtschaftlichen und
ökologischen Gesichtspunkten bewerten und 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
auswählen, grunde zu legen:
b) Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen a) in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-
und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, nik der Entwurf einer Änderung einer energie-
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatz- oder gebäudetechnischen Anlage,
ort berücksichtigen, b) in der Fachrichtung Automatisierungstechnik der
c) Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit Entwurf einer Änderung einer Automatisierungs-
prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifi- anlage,
kationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen c) in der Fachrichtung Informations- und Telekom-
beachten sowie Ursachen von Fehlern und Män- munikationstechnik der Entwurf einer Änderung
geln systematisch suchen, einer Informations- oder Telekommunikationsan-
d) Systeme oder Systemkomponenten frei- und lage;
übergeben, Fachauskünfte auch unter Verwen- 3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-
dung englischer Fachbegriffe erteilen, Abnahme- benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher
protokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Dokumente schriftlich bearbeiten. Auf der Grundlage
Leistungen dokumentieren und bewerten, Leis- der anzufertigenden Dokumentationen sollen die An-
tungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten forderungen nach Nummer 1 bewertet werden;
und -unterlagen dokumentieren
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
kann;
(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und System-
2. zum Nachweis kommen insbesondere: analyse bestehen folgende Vorgaben:
a) in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
nik das Errichten, Ändern oder Instandhalten ei-
a) Schaltungsunterlagen und Anlagendokumenta-
ner energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
tionen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie
b) in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das Diagnosesysteme auswählen,
Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Auto-
b) funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analy-
matisierungsanlage,
sieren, Programme analysieren und ändern, Sig-
c) in der Fachrichtung Informations- und Telekom- nale an Schnittstellen funktionell zuordnen,
munikationstechnik das Errichten, Ändern oder
c) Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestim-
Instandhalten einer Informations- oder Telekom-
men und elektrische Schutzmaßnahmen bewer-
munikationsanlage
ten
in Betracht;
kann;
3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden
grunde zu legen:
eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie inner- a) in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-
halb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Fach- nik die Analyse einer energie- oder gebäudetech-
gespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüf- nischen Anlage,
ling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge b) in der Fachrichtung Automatisierungstechnik die
annehmen und dabei Kundenprobleme und -wün- Analyse einer Automatisierungsanlage,
sche erkennen, fachbezogene Probleme und deren
Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorge- c) in der Fachrichtung Informations- und Telekom-
hensweise begründen sowie den Kunden Geräte munikationstechnik die Analyse einer Informa-
oder Systeme übergeben und in die Bedienung ein- tions- oder Telekommunikationsanlage;
führen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird 3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; das benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher
Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der Doku- Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage
mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch der anzufertigenden Dokumentationen sollen die An-
mit 30 Prozent zu gewichten. forderungen nach Nummer 1 bewertet werden;
(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf beste- 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
hen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunde bestehen folgende Vorgaben:
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine § 10
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Mündliche Ergänzungsprüfung
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-
2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorien- chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
tierte Aufgaben bearbeiten; fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn
§9 dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
Gewichtung und Bestehensregelung sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
ten: Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent, § 11
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent, Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. Prüfungsbereich Funktions- dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
und Systemanalyse 12,5 Prozent, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
und Sozialkunde 10 Prozent. eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-
Leistungen nen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genann-
ten Verordnungen weiter anzuwenden.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
§ 12
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chend“,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
„ausreichend“, bildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche 2003 (BGBl. I S. 1114) und die Verordnung über die
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufs-
ausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1130), geändert durch Artikel 3
gend“ der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402),
bewertet worden sind. außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1417
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Abschnitt I: Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A meidung ergreifen
Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nr. 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Betriebliche und tech- a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterla-
nische Kommunikation gen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A scher und englischer Sprache lesen und auswerten
Nr. 5)
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeich-
nungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten le-
sen und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften, technische Regelwerke und sonstige tech-
nische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-
werten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach- 10*)
ten
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-
ten, auswählen und wiedergeben, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle an-
fertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-
und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
o) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Da-
ten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
6 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit, Bewerten Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
der Arbeitsergebnisse,
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-
Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,
Nr. 6) termingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein- 5*)
richtungen auswählen, disponieren und beschaffen
sowie bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1419
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
7 Beraten und Betreuen a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera-
von Kunden, Verkauf ten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A 3*)
b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-
Nr. 7)
tungsvereinbarungen hinweisen
8 Einrichten des Arbeits- a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-
platzes chen Vorgaben einrichten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen
Nr. 8)
und technische Einrichtungen betriebsbereit ma-
chen, warten und überprüfen, bei Störungen Maß-
nahmen zur deren Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
4*)
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
f) Montagestelle abräumen und reinigen
9 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Nr. 9) Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit festle-
gen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-
tionen und Konsolen befestigen
f) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, 8
Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie
Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile
austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte
verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verarbeiten
10 Installieren von System- a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
komponenten und pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-
Netzwerken tions- und Kommunikationssysteme auswählen,
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
Nr. 10) zieren
b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-
teme installieren und konfigurieren
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-
wählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys- 3
temvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen
einrichten und anwenden
11 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
Nr. 11)
nen
c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen
Grundfunktionen, analysieren 6
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
12 Prüfen der Schutzmaß- a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
nahmen an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen,
Nr. 12) beachten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
6
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
wegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erpro-
ben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-
halten
13 Durchführen von Service- a) Geräte aufstellen und anschließen
leistungen b) Geräte konfigurieren und einrichten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 14) c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen,
durchführen und dokumentieren 7
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1421
Abschnitt II: Gemeinsame Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Betriebliche und tech- a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene
nische Kommunikation kulturelle Identitäten berücksichtigen 4*)
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen
Nr. 5)
c) Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen
d) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra- 4*)
che auswerten
e) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-
ren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
f) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun- 3*)
gen, auch englischsprachige, zusammenstellen und
modifizieren
2 Planen und Organisieren a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in-
der Arbeit, Bewerten dividuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten
der Arbeitsergebnisse, verteilen
Qualitätsmanagement
b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6) tungen anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden informieren und Lö-
sungsvarianten aufzeigen
6*)
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Quali-
tätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-
wie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen
durchführen
f) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
anderen Gewerken abstimmen
g) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
4*)
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durchfüh-
ren
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten 3*)
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
3 Beraten und Betreuen a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die
von Kunden, Verkauf Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Än-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A derungen beraten
Nr. 7)
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
c) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Um- 4
feld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-
schätzen
d) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah-
men zum Datenschutz und zur Datensicherung be-
raten
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-
mischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und
Beleuchtung beraten
f) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,
Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-
technik beraten
g) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-
triebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten
h) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
i) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags- 8
verhandlungen mitwirken
k) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-
chen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-
träge annehmen
l) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
m) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-
gründen
n) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
o) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,
Abnahmeprotokoll erstellen
3
p) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
r) Schulungsziele und -methoden planen
s) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen
und organisatorisch vorbereiten 3
t) bei der Durchführung von Schulungen und deren Er-
folgskontrolle mitwirken
4 Montieren und Installieren a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-
Nr. 9) gen und sichern
b) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
c) Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitun-
gen und -kabel auswählen und verlegen
8
d) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichs-
leitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und
Erdungsverhältnisse beurteilen
e) Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltge-
räte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
f) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
5 Installieren von System- a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
komponenten und Netz- binden
werken
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A 4
gurieren und anpassen
Nr. 10)
c) Speichermedien und Programme zur Datensicherung
installieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1423
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
d) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-
teme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen 4
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
3
f) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
6 Aufbauen und Prüfen von a) Prozesse analysieren
Steuerungen b) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 13) c) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- 6
nen
d) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
7 Durchführen von Service- a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Be-
leistungen trieb nehmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
Nr. 14)
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen ge- 4
ben
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Serviceleistungen dokumentieren
8 Analysieren von Fehlern a) Systematik der Fehlersuche anwenden
und Instandhalten von b) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-
Geräten und Systemen
magnetischen Verträglichkeit instand setzen 3
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 15) c) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
Abschnitt III: Fachrichtungsspezifische Fachbildung
1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Konzipieren von Systemen a) energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie de-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) ren technischen Schnittstellen und Standards ermit-
teln
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kun-
den hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicher-
heit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energiever-
wendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
c) Kundenanforderungen an energie- und gebäudetech-
nische Systeme feststellen, Erweiterungen vorhande-
ner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwi- 10
ckeln und beurteilen
d) energie- und gebäudetechnische Systeme und deren
Automatisierungseinrichtungen planen, Systemkom-
ponenten auswählen
e) Blitzschutzanlagen planen
f) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-
verlegung planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
2 Installieren und Inbetrieb- a) Beleuchtungssysteme installieren
nehmen von Energiewand- b) Kompensationsanlagen installieren
lungssystemen und ihren Leit-
einrichtungen c) Antriebssysteme installieren einschließlich elektri-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-
trisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz ge-
gen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
d) Warmwassergeräte einschließlich wasser- und ab-
wasserführende Rohre und Komponenten installieren
e) dezentrale Energieversorgungs- und Energiewand- 14
lungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer
Energiequellen installieren und in Betrieb nehmen
f) Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen instal-
lieren und in Betrieb nehmen
g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladun-
gen und Schutz gegen Überspannung anwenden und
installieren
h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren
3 Aufstellen und Inbetrieb- a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-
nehmen von Geräten tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku-
mentieren 5
b) Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen
4 Installieren und Konfigurieren a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren
von Gebäudeleit- und Fern- b) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme
wirkeinrichtungen
konfigurieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
c) Steuerprogramme eingeben und ändern
6
d) Testprogramme anwenden
e) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
5 Installieren und Prüfen von a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen
Antennen- und Breitbandkom- bewerten
munikationsanlagen
b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
auswählen
c) Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse
und baulichen Gegebenheiten installieren und erden,
Empfangsanlagen installieren 7
d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e) Messprotokolle erstellen
f) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
prüfen, Fehler ermitteln und beseitigen
6 Prüfen und Instandhalten a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
von gebäudetechnischen b) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-
Systemen
teilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
c) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1425
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
d) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
herstellen
e) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen
f) Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung frei-
schalten, inspizieren, warten und instand setzen
g) elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme
instand setzen
h) Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, ins-
besondere ihre Mess-, Steuer- und Regelungsein- 14
richtungen, prüfen und konfigurieren, Instandsetzung
insbesondere durch Austausch elektrotechnischer
Komponenten durchführen
i) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten,
Systeme prüfen und instand setzen
k) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-
tungen, durchführen
l) Brandschottungen und Leitungseinführungen inspi-
zieren
m) Wartungsarbeiten durchführen
n) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
2. Fachrichtung Automatisierungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Konzipieren von Systemen a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstech-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) nischen Systemen unterscheiden
b) automatisierungstechnische Anlagen sowie deren
technische Schnittstellen und Standards erfassen
c) technologische Zusammenhänge der Prozess- und
Verfahrenstechnik bewerten
d) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden
hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit,
gesetzlicher Vorgaben, Energieeffizienz und mögli-
cher Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit
bewerten
e) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Be-
dienoberflächen und anwenderspezifische Software-
lösungen konzipieren, Kommunikationssysteme pla-
nen 18
f) Anforderungen an das automatisierungstechnische
System feststellen, Erweiterungen vorhandener Kun-
densysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln
und beurteilen
g) automatisierungstechnische Systeme planen, Sys-
temkomponenten auswählen
h) die zu erbringende Leistung dokumentieren und prä-
sentieren
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 2 3 4
i) elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe
einbinden
k) Sicherheitsprinzipien beachten
2 Installieren und Inbetrieb- a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
nehmen von Mess-, Steuer- ren
und Regelungseinrichtungen
b) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
richtungen installieren
c) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
d) analoge und programmierbare Sensorsysteme instal-
lieren 12
e) Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerun-
gen und Regelungen installieren
f) Visualisierungstechnik einbinden
g) Melde- und Überwachungstechnik installieren
h) Mess- und Kontrollgeräte einbinden
i) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie
Schnittstellen prüfen und anpassen
k) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
Hardwarekomponenten installieren, in bestehende
Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
4
l) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Be-
trieb nehmen
m) Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Kom-
plexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstellen
3 Konfigurieren und Program- a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und än-
mieren von Automatisierungs- dern
systemen
b) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
beheben
4
c) Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung
konfigurieren
d) Steuer- und Regelsysteme optimieren
4 Prüfen und Instandhalten von a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse doku-
automatisierten Systemen mentieren und beurteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
b) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische
Prüfungen durchführen, Fehler beheben und doku-
6
mentieren
c) Diagnosesysteme anwenden
d) Versionswechsel der Software durchführen
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) systematische Fehlersuche an komplexen automati-
sierten Anlagen durchführen
g) Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren
h) Wiederholungsprüfungen durchführen 12
i) Wartungsarbeiten durchführen
k) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1427
3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Konzipieren von Systemen a) Kundenanforderungen analysieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D b) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen
Nr. 1)
sowie kommunikations- und sicherheitstechnische
Ausstattung sowie deren technische Schnittstellen
und Standards ermitteln
c) Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen und
durch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheits-
konzepte ausarbeiten 10
d) Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaft-
lichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzli-
chen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten
e) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
f) Anlage projektieren, Produkte auswählen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
2 Installieren und Inbetrieb- a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
nehmen von Sicherheits- ren
und Kommunikations-
b) mechanische und elektronische Komponenten für
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fens-
Nr. 2) tern und Türen montieren
c) Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontroll-
anlagen und Videoüberwachungssysteme installie-
ren 10
d) Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installie-
ren
e) Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen,
vernetzen und kennzeichnen
f) Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusam-
menfügen, vernetzen und kennzeichnen
g) Systeme und deren Komponenten testen und in Be-
trieb nehmen
h) Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme in-
tegrieren 5
i) Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter
einstellen, prüfen und dokumentieren
3 Installieren und Konfigu- a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme
rieren von Gebäudeleit- konfigurieren
und Fernwirkeinrichtungen
b) Steuerprogramme eingeben und ändern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D 6
Nr. 3) c) Testprogramme anwenden
d) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
4 Installieren, Parametrieren a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
und Testen von Software Hardwarekomponenten installieren, an bestehende
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Systeme anpassen und in Betrieb nehmen
Nr. 4)
b) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-
miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-
wenden
c) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-
sondere zum Betriebssystem, zu graphischen Ober-
flächen und zu Datenbanken
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Da-
tenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen 8
e) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-
wählen
f) informations- und kommunikationstechnische Sys-
teme testen, Testergebnisse dokumentieren und be-
urteilen
g) Daten konvertieren
h) Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer-
und Ressourcenverwaltung durchführen
i) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig
realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
5 Prüfen und Instandhalten a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von Informations- und ten, insbesondere der Telekommunikations-, Netz-
Telekommunikations- werk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen,
systemen Protokolle interpretieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 5) b) Datenübertragung analysieren und bewerten, Proto-
kolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen 7
c) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-
teilen
d) Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen,
Prüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
g) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
herstellen
h) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen 10
durchführen
i) Geräte prüfen und instand setzen
k) Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschrif-
ten und technischen Regelwerken durchführen
l) Instandhaltungsleistungen dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1429
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September heiten die Abweichung erfordern.
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
§ 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungs-
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge- betriebes,
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 4. Umweltschutz,
5. Betriebliche, technische und kundenorientierte
§1
Kommunikation,
Staatliche
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-
Anerkennung des Ausbildungsberufes
lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
Der Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker und
Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Hand- 7. Qualitätsmanagement,
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num- 8. Prüfen und Messen,
mer 19, Feinwerkmechaniker, der Anlage A der Hand-
9. Fügen,
werksordnung staatlich anerkannt.
10. Manuelles Spanen und Umformen,
§2 11. Maschinelles Bearbeiten,
Ausbildungsdauer 12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
§3
14. Programmieren von numerisch gesteuerten Gerä-
Struktur der Berufsausbildung ten, Maschinen oder Anlagen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame 15. Maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen
Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfah-
Schwerpunkte ren,
1. Maschinenbau,
16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma-
2. Feinmechanik oder tischen und elektropneumatischen Steuerungen,
3. Werkzeugbau. 17. Montieren und Inbetriebnehmen,
18. Instandhalten von technischen Systemen.
§4
Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild §5
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Durchführung der Berufsausbildung
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
desanzeiger veröffentlicht. gen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. beitsaufgabe begründen
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen kann;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- grunde zu legen:
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Bau-
sehen. gruppe oder eines Bauteils;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
§6 denauftrag entspricht, durchführen und ein darauf
Gesellenprüfung bezogenes situatives Fachgespräch führen, das
aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die 4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb
Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ge- höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die
dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- §8
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Teil 2 der Gesellenprüfung
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- (1) Der Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio- zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü- bildung wesentlich ist.
fung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit
einbezogen werden, als es für die Feststellung der Be- (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
rufsbefähigung erforderlich ist. fungsbereichen:
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird 1. Kundenauftrag,
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 2. Fertigungstechnik,
der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet. 3. Funktionsanalyse und
§7 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Teil 1 der Gesellenprüfung (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
hen folgende Vorgaben:
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die a) die Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, or-
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ganisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbst-
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- ständig planen und umsetzen,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- b) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen
sentlich ist. montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü- c) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, An-
fungsbereich Arbeitsauftrag. lagen und Steuerungen systematisch feststellen,
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen eingrenzen und beheben
folgende Vorgaben: kann;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechni- grunde zu legen:
ken, Füge- und Montagetechniken anwenden, Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, For-
Arbeit berücksichtigen, men, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren
Bauteile einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und
c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messproto- Optimieren von Programmen für numerisch gesteu-
koll anfertigen, erte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Er-
d) bei der Planung und Durchführung von Ferti- stellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen
gungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Ar- Unterlagen;
beitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchfüh- 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag
ren, technische Unterlagen nutzen sowie den Zu- eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, spricht durchführen und dokumentieren sowie aus-
Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksich- gehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein
tigen und Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll
e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kunden-
darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentli- aufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1431
-wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann; technischen, technologischen und mathemati-
4. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die- schen Sachverhalten analysieren, bewerten und
ser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs- geeignete Lösungswege darstellen
tens 30 Minuten durchgeführt werden; kann;
5. die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fach- grunde zu legen:
gespräch mit 30 Prozent zu gewichten. Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, In-
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be- betriebnahme und Instandhaltung sowie zur syste-
stehen folgende Vorgaben: matischen Eingrenzung von Fehlern im technischen
System nach vorgegebenen Anforderungen;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-
a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-
fenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-
mungen berücksichtigen,
beiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla- dokumentieren;
nen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
zuordnen,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
c) Problemanalysen durchführen, kunde bestehen folgende Vorgaben:
d) die für die Herstellung und Montage erforder- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
lichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
unter Beachtung von technischen Regeln aus- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
wählen sowie entsprechende Pläne berücksich- beurteilen kann;
tigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations- bearbeiten;
technischen, technologischen und mathemati-
schen Sachverhalten analysieren, bewerten und 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
geeignete Lösungswege darstellen
§9
kann;
Gewichtungs- und Bestehensregelung
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-
lung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwen- 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
dung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 12,5 Prozent,
Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Quali-
tätsmanagements; 4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-
Sozialkunde 10 Prozent.
fenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-
beiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
dokumentieren; Leistungen
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-
stehen folgende Vorgaben: 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
destens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
a) Probleme aus Montage, Inbetriebnahme und In- „ausreichend“,
standhaltung analysieren,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
b) die mechanischen und elektrischen Komponen- von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
ten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beach-
tung der technischen Regel auswählen, 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
gend“
c) Montagepläne anpassen, die Arbeitsschritte un-
ter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des bewertet worden sind.
Gesundheits- und Umweltschutzes planen und
durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbe- § 10
triebnahme und Instandhaltung unter Berücksich- Mündliche Ergänzungsprüfung
tigung technischer Unterlagen und betrieblicher Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
Abläufe planen, in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-
d) Programme erstellen, ändern und anwenden so- chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
wie funktionale Zusammenhänge von Geräten, fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläu- tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
tern und Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge- nen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genann-
ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- ten Verordnungen weiter anzuwenden.
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im § 12
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten bildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmecha-
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung nikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) und die Ver-
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den ordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungs-
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, form für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechani-
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt ker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003
eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus- (BGBl. I S. 375), geändert durch Artikel 1 der Verord-
bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon- nung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1433
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
len, deutsche und englische Fachausdrücke auch in
der Kommunikation anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-
flächennormen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- 7*)
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nach-
folgenden Funktionsbereichen sicherstellen
k) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und
berücksichtigen
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
Arbeitsabläufen; Kontrol- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lieren und Beurteilen der lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsergebnisse
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
anfordern und bereitstellen
4*)
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-
tokollieren
7 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an-
wenden
8 Prüfen und Messen a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschä-
digung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen 5*)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1435
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
9 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9) flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und mit
Sicherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder 10
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpo-
sitionen fügen einschließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbe-
reiten
– Betriebsbereitschaft herstellen
10 Manuelles Spanen und a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
Umformen und der Werkstoffe auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge
trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
11 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11) Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden 18
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-
len, ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
12 Instandhalten und Warten a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
von Betriebsmitteln schützen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- 4
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-
terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen und lagern
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Betriebliche, technische a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-
Kommunikation
wenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und 4*)
anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1437
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden
sowie Oberflächensymbole berücksichtigen
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsan-
leitungen lesen und anwenden
f) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
g) technische Sachverhalte mit Kunden abstimmen, in 7*)
Form von Protokollen und Berichten darstellen sowie
Änderungswünsche dokumentieren
2 Planen und Steuern von a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
Arbeitsabläufen; Kontrol- b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-
lieren und Beurteilen der
lichen Gesichtspunkten festlegen
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit- 4*)
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
e) Verwendung von Material, Ersatzteilen, Arbeitszeit
und technische Prüfung dokumentieren
f) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be- 6*)
werten
3 Qualitätsmanagement a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) werten 4*)
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität beachten und anwenden
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- 5*)
gängen beitragen
4 Prüfen und Messen a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-
mitteln unter Beachtung von systematischen und zu-
fälligen Messfehlern prüfen und messen 2*)
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer
Funktion beurteilen
c) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen
d) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen 3*)
5 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-
und Handhaben von Werk- behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere
und Hilfsstoffen; Wärme- beim Spanen und Umformen, unterscheiden
behandlung
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)
Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu be-
arbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart aus-
wählen 4*)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen
Arbeitsstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
6 Programmieren von nu- a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
merisch gesteuerten Ge- träger handhaben
räten, Maschinen oder 3
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
Anlagen
anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und
optimieren
d) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungs-
formen beurteilen 9
e) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen
und beheben
7 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,
auf Werkzeugmaschinen Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombi-
unter Anwendung ver- nationen auswählen und einstellen
schiedener Fertigungs-
b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-
verfahren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15) wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten
c) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
7
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-
sichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-
dere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit bis zur
Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer
Maßgenauigkeit von IT 7, mit unterschiedlichen
Werkzeugmaschinen herstellen
d) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-
genauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-
schaffenheit Rz von 10 μm, insbesondere durch
Schleifen, herstellen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-
wie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 15
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz von
16 μm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Dre-
hen und Fräsen, insbesondere auf numerisch ge-
steuerten Werkzeugmaschinen, bearbeiten
f) Teilungen an Werkstücken herstellen
8 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-
hydraulischen, pneumati- tungen aufbauen, verbinden und mit Energie ver-
schen und elektropneu- sorgen sowie prüfen und einstellen
matischen Steuerungen 4
b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Syste-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)
men messen und einstellen
c) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
7
d) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-
achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1439
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
9 Montieren und Inbetrieb- a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente
nehmen nach Arbeitsunterlagen bereitstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen 5
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
d) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugrup-
pen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüf- 5
ergebnisse dokumentieren
10 Instandhalten von tech- a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorge-
nischen Systemen gebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfergeb-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18) nisse dokumentieren
b) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-
schleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand- 4
haltung austauschen
c) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontie-
ren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kenn-
zeichnen
d) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von
Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen
und dokumentieren
e) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Be-
hebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen 6
f) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
g) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
B. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Maschinenbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Fügen a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9) das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte fest-
legen, Betriebsbereitschaft herstellen
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und
der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen 4
zum Schweißen vorbereiten
c) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-
schiedenen Positionen heften und mit unterschiedli-
chen Verfahren schweißen
d) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln
e) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
f) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un- 8
terschiedlichen Verfahren trennen
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
g) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
2 Montieren und Inbetrieb- a) Maschinen oder Systeme, insbesondere zu verbun-
nehmen denen Gesamtsystemen, nach Anleitung und Plänen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17) aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren 4
b) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren
und kennzeichnen
c) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen
Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich
Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-
nische, hydraulische, pneumatische, elektrische
oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prü-
fen, einstellen und dokumentieren
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen und dokumen- 10
tieren
e) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen, in Be-
trieb nehmen
f) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
2. Schwerpunkt Feinmechanik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Montieren und Inbetrieb- a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-
nehmen samtfunktion zu mechanischen, elektromechani-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17) schen oder optischen Geräten und Systemen mon-
tieren
b) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-
tieren und in Betrieb nehmen 5
c) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung
technischer Besonderheiten herstellen, montieren
und justieren
d) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und
elektrische Werte einstellen
e) Sicherheitseinrichtungen einstellen, ihre Funktion
prüfen und dokumentieren
f) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in
Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-
mentieren
g) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und 14
justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten
und Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren
h) mechanische, elektrische, elektronische und opti-
sche Bauelemente und Baugruppen unter Beach-
tung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und
prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1441
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
2 Prüfen und Messen a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) dungszweck auswählen
3
b) elektrische und elektronische Bauelemente und
Komponenten prüfen, einstellen und justieren
c) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe-
raturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und 4
optischen Messgeräten messen
3. Schwerpunkt Werkzeugbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Maschinelles Bearbeiten a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfah-
auf Werkzeugmaschinen ren, insbesondere Erodieren, bearbeiten 5
unter Anwendung ver-
schiedener Fertigungs- b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-
verfahren fen und Werkstoffkombinationen fertigen 8
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)
2 Montieren und Inbetrieb- a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrich-
nehmen tungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17) Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sichtprü- 3
fen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Bau-
gruppen verbinden und kontrollieren
b) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktions-
fähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektri-
scher, mechanischer, hydraulischer oder pneumati-
scher Werte herstellen
c) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen
oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der
Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen,
überprüfen 10
d) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen
und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
e) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen
f) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Mechaniker für
Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der
4. Umweltschutz,
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
§ 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und sen,
§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 6. Qualitätsmanagement,
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium 7. Messen und Prüfen an Systemen,
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
§1 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Staatliche 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Anerkennung des Ausbildungsberufes Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Karosserie- 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
instandhaltungstechnik und Mechanikerin für Karosse- Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
rieinstandhaltungstechnik wird gemäß § 25 der Hand-
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num- 13. Messen, Prüfen und Einstellen,
mer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Hand- 14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-
werksordnung staatlich anerkannt. und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,
15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,
§2
16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Ausbildungsdauer
Systemen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
17. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen,
§3 Aufbauten und Fahrgestellen,
Ausbildungsrahmenplan/ 18. Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln
Ausbildungsberufsbild und Feststellen von deren Ursachen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 19. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- einrichtungen,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 20. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe- 21. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- Fahrzeugen.
heiten die Abweichung erfordern.
§4
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Durchführung der Berufsausbildung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
bes, und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
desanzeiger veröffentlicht. gen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1443
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentli-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit beitsaufgabe begründen
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- kann;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zu-
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- grunde zu legen:
sehen.
a) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen
Bauteils,
§5
b) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder
Gesellenprüfung
elektronischen Systems;
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
denauftrag entspricht, durchführen, ein darauf bezo-
Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
genes situatives Fachgespräch führen, das aus
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ge-
mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die
schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich inhaltlich
dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio- schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü- werden.
fung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor- §7
derlich ist. Teil 2 der Gesellenprüfung
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 35 Prozent, Teil 2 der in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet. Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
§6 dung wesentlich ist.
Teil 1 der Gesellenprüfung (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des fungsbereichen:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Kundenauftrag,
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die 2. Instandhaltungstechnik,
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre 3. Funktionsanalyse und
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
sentlich ist. hen folgende Vorgaben:
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
fungsbereich Arbeitsauftrag. a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
folgende Vorgaben: nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder
Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-
a) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, sundheitsschutzes selbstständig planen und um-
Messungen und Beurteilungen durchführen, tech- setzen, Material disponieren,
nische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläu-
b) Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden,
fe, insbesondere den Zusammenhang von Tech-
nik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit, c) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-
sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesund- grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter
heitsschutz berücksichtigen, Nutzung von Standardsoftware erstellen sowie
b) manuelle und maschinelle Be- und Verarbei- d) Karosserieschäden aufnehmen und kalkulieren
tungsverfahren, Füge- und Umformtechniken an- kann;
wenden, 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Ergebnispro- grunde zu legen:
tokoll anfertigen, a) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungs-
d) elektrische, elektronische, pneumatische oder arbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen
hydraulische Systeme und Bauteile nach Schalt- einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche
und Funktionsplänen prüfen und verbinden und und
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
b) Anschließen von elektrischen, elektronischen, b) die notwendigen mechanischen, elektrischen,
pneumatischen oder hydraulischen Systemen elektronischen, pneumatischen oder hydrauli-
und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen schen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen Beachtung der technischen Regeln auswählen,
einer praxisbezogenen Dokumentation; Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-
eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent- menhänge eines technischen Systems darstellen,
spricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-
kann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber sichtigung der Arbeitssicherheit planen und
ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge- c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
sprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge- technischen, technologischen und mathemati-
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf- schen Sachverhalten analysieren, bewerten und
träge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden geeignete Lösungswege darstellen
seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-
kann;
tung der Arbeitsaufgabe, einschließlich der Doku-
mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
mit 30 Prozent zu gewichten; grunde zu legen:
4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden. Innerhalb Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-
dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt tung und zur systematischen Eingrenzung von Feh-
höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. lern in einem technischen System;
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
bestehen folgende Vorgaben: hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er arbeiten;
a) eine Schadensanalyse durchführen, Sicherheits-, 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim- (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
mungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestim- kunde bestehen folgende Vorgaben:
mungen berücksichtigen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
nen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jewei- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
ligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen beurteilen kann;
durchführen, die für die Instandhaltung erforderli-
chen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Beachtung von technischen Regeln und der 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
Werkstoffeigenschaften auswählen,
c) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebli- §8
cher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und Gewichtungs- und Bestehensregelung
ändern, Berechnungen durchführen,
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
d) funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeug- ten:
karosserie und deren Konstruktion darstellen und
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
technischen, technologischen und mathemati- 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,
schen Sachverhalten analysieren, bewerten und 3. Prüfungsbereich Instandhaltungs-
geeignete Lösungswege darstellen technik 12,5 Prozent,
kann; 4. Prüfungsbereich Funktions-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- analyse 12,5 Prozent,
grunde zu legen: 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal- und Sozialkunde 10 Prozent.
tung einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren Leistungen
sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-
ments; 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-
hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
arbeiten; chend“,
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
„ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-
stehen folgende Vorgaben: 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab- gend“
läufe planen, bewertet worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1445
§9 wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
Mündliche Ergänzungsprüfung eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der nen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genann-
in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei- ten Verordnungen weiter anzuwenden.
chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche § 11
Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe- Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
reich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 bildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhal-
zu gewichten. tungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstand-
haltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1281)
§ 10 und die Verordnung über die Erprobung einer neuen
Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mecha-
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse niker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mecha-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten nikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262), geändert durch
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1447
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
7 Messen und Prüfen an a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
Systemen abschätzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku-
nische Kommunikation mentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beur-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8) teilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-
cke anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
8*)
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
nen und externen Kunden men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9) rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten
d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
und Systemen dienung beachten und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
und Systemen sowie von wenden
Betriebseinrichtungen
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig- 9
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1449
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
von Arbeitsabläufen trages vorbereiten
sowie Kontrollieren
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge
und Bewerten von
auswählen und bereitstellen 3*)
Arbeitsergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck
und Bearbeitungsverfahren auswählen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-
darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung ermitteln
e) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen 3*)
und festlegen
f) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
2 Betriebliche und tech- a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
nische Kommunikation 2*)
b) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung zum Straßenverkehr, sowie Herstellerricht-
linien beachten
d) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-
werten
e) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen 3*)
f) mit branchenüblicher Software und arbeitsplatzspe-
zifischen Datenverarbeitungssystemen arbeiten so-
wie betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme nutzen
g) Daten pflegen und sichern
3 Kommunikation mit inter- a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
nen und externen Kunden auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
c) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be-
trieb weiterleiten 3*)
d) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-
linien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung
beachten
e) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-
tionsgerecht führen
4 Messen, Prüfen und a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen
Einstellen b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
teme anwenden
c) elektrische, elektronische, pneumatische und hy- 4*)
draulische Fahrzeugsysteme prüfen
d) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,
bewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten
e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen und als Prüfmittel einsetzen
f) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-
gen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen 5*)
durchführen
g) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
h) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1451
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) und Arbeitsqualität beachten und anwenden
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-
stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln suchen,
beseitigen und dokumentieren 3*)
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes an-
wenden und zur Sicherung der Qualität beitragen
g) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-
nahmen oder Nachbesserungen beachten und ar-
beitsvorbereitende Maßnahmen einleiten
6 Handhaben von Werk- a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
zeugen und Maschinen, der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
Be- und Verarbeiten von wählen
Halbzeugen und Bauteilen
b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
und Schmiermittel zuordnen und anwenden
c) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und Oberfläche mit Hilfe von Schablonen und An-
reißwerkzeugen anreißen
e) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen
und schleifen
f) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen
14
und trennschleifen, Metalle thermisch trennen
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-
schnittslängen bestimmen
h) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-
genauigkeit und Teilefolge beachten
i) Feinbleche durch Umformen fügen
k) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-
schiedliche Schweißverfahren heften und fügen
l) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
m) Bleche und Profile kalt und warm richten
n) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen
herstellen
o) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung
der auftretenden Beanspruchung und der Verarbei-
tungsrichtlinien kleben
p) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen
q) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter- 8
schiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-
mittelrückstände beseitigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
r) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti-
gung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar-
beit auswählen, Einstellwerte festlegen
s) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
7 Aufbereiten und Schützen a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
von Oberflächen Karosserie- und Fahrzeugbauteile feststellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-
reiten 4
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
8 Warten, Prüfen und a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-
Einstellen von Fahrzeugen richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-
und Systemen mentieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-
gung und Funktion prüfen und einstellen
c) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-
gebnis dokumentieren
d) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
e) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien, 14
Fahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen und Er-
gebnisse dokumentieren
f) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-
heits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-
tion prüfen
g) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-
lieren
h) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeugrah-
men prüfen
9 Instandhalten von a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-
Karosserien, Fahrzeug- samt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demontie-
rahmen, Aufbauten und ren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen,
Fahrgestellen kennzeichnen, montagegerecht lagern und zu be-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17) stellende Teile festlegen
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit
und Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-
gruppen ersetzen, Vorgaben beachten
c) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-
fenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen
sowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-
den
d) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dung und Instrumententräger, aus- und einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1453
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Fahrzeugverglasung ein- und ausbauen sowie in- 24
stand setzen
f) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
g) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-
ben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,
Richten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-
densfreie Ausbeultechniken anwenden
h) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
i) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-
wählen und durchführen
k) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
l) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich
Bordnetzsystem instand setzen und in Betrieb neh-
men
10 Beurteilen von Schadens- a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen unter
umfang, Fehlern, Mängeln Berücksichtigung von Kundenhinweisen feststellen,
und Feststellen von deren Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen durchfüh-
Ursachen ren, Ergebnisse dokumentieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an
Fahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter
Beachtung der Schnittstellen durch Messen und
Prüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und 12
Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-
nungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-
denskalkulation erstellen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen feststellen und dokumentieren
11 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
mit Zubehör und Zusatz- Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-
einrichtungen wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf
Funktion prüfen 10
c) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren
d) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften
hinweisen
12 Herstellen, Prüfen und a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln
Schützen von Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile
schützen
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen
12
d) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren
herstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-
baustufen beachten
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und des Aussehens der Oberflächen auswählen
und angleichen
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
13 Kontrollieren und Doku- a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
mentieren, Übergeben kontrollieren
von Fahrzeugen
b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)
ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes 6
kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-
serung veranlassen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1455
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der bes,
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen
§ 25 Abs.1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver- 4. Umweltschutz,
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-
Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 8. Einrichten des Arbeitsplatzes,
9. Konzipieren von Komponenten, Geräten und Syste-
§1
men,
Staatliche
10. Herstellen von Komponenten und Geräten,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
11. Montieren und Installieren,
Der Ausbildungsberuf Systemelektroniker und Sys-
temelektronikerin wird nach § 25 der Handwerksord- 12. Installieren von Systemkomponenten,
nung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 25, 13. Programmieren und Testen,
Elektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung
14. Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten
staatlich anerkannt.
und Geräten,
§2 15. Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,
Dauer der Berufsausbildung 16. Prüfen der Schutzmaßnahmen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 17. Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,
18. Durchführen von Serviceleistungen.
§3
§4
Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe- ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
heiten die Abweichung erfordern. selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
gen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit einen Ausbildungsplan zu erstellen.
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
desanzeiger veröffentlicht. zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 2. diese Anforderungen sollen an einer funktionsfä-
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- higen Komponente oder einem Gerät der System-
sehen. elektronik nachgewiesen werden;
3. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
§5 plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
Gesellenprüfung phasen und darauf bezogene schriftliche Aufgaben-
stellungen beinhaltet;
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich
4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden, wobei die
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesel-
situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens
lenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufli-
zehn Minuten umfassen sollen; die schriftlichen Auf-
che Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen-
gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von
prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür
zwei Stunden haben.
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
§7
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- Teil 2 der Gesellenprüfung
stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf
Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-
gung erforderlich ist. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
1. Kundenauftrag,
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der
Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet. 2. Systementwurf,
3. Funktions- und Systemanalyse und
§6 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Teil 1 der Gesellenprüfung Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
sentlich ist.
hen folgende Vorgaben:
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
fungsbereich Arbeitsauftrag.
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen Unterlagen beschaffen, technische und organisa-
folgende Vorgaben: torische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter technischen, betriebswirtschaftlichen und
ökologischen Gesichtspunkten bewerten und
a) technische Unterlagen auswerten, technische auswählen,
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen
b) Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen
und abstimmen, Material und Werkzeug disponie-
und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
ren,
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatz-
b) Komponenten herstellen, montieren, verdrahten, ort berücksichtigen,
verbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Un- c) Aufträge durchführen, Geräte oder Systeme in
fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe- Betrieb nehmen, Funktion, Sicherheit und Kenn-
stimmungen einhalten, werte prüfen und dokumentieren, Normen und
c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be-
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß- achten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln
nahmen prüfen, systematisch suchen und beheben,
d) elektrische Systeme analysieren und Funktionen d) Geräte oder Systeme übergeben, Fachauskünfte,
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, auch unter Verwendung englischer Fachaus-
drücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen,
e) erstellte Komponenten in Betrieb nehmen, über- Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren
geben und erläutern, Auftragsdurchführung doku- und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte
mentieren, technische Unterlagen einschließlich oder Systemdaten und -unterlagen dokumentie-
Prüfprotokolle, erstellen ren
kann; kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1457
2. zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
len eines Gerätes oder Systems oder das Einrichten grunde zu legen:
einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems in Analyse eines elektronischen Gerätes oder Systems;
Betracht;
3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-
3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher
im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 21 Stunden Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage
eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent- der anzufertigen Dokumentationen sollen die Anfor-
spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie inner- derungen nach Nummer 1 bewertet werden;
halb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten ein Fach-
gespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüf- 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
ling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
annehmen und dabei Kundenprobleme und -wün- kunde bestehen folgende Vorgaben:
sche erkennen, fachbezogene Probleme und deren
Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorge- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
hensweise begründen sowie den Kunden Geräte wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
oder Systeme übergeben und in die Bedienung ein- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
führen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird beurteilen kann;
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; die 2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorien-
Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der tierte Aufgaben bearbeiten;
Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachge- 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
spräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf beste- §8
hen folgende Vorgaben:
Gewichtungs- und Bestehensregelung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
a) technische Problemanalysen durchführen und ten:
unter Berücksichtigung von Vorschriften und
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,
technischen Regelwerken Lösungskonzepte für
konstruktiven Aufbau entwickeln, 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent,
b) mechanische, elektrische und elektronische 3. Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent,
Komponenten dimensionieren und auswählen 4. Prüfungsbereich Funktions-
und und Systemanalyse 12,5 Prozent,
c) Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung und Sozialkunde 10 Prozent.
festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungs-
technische Unterlagen anpassen sowie Software (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
anwenden Leistungen
kann; 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
grunde zu legen: 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
chend“,
Änderungen in Geräten oder Systemen und den da-
mit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen; 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens
„ausreichend“,
3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-
benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
der anzufertigen Dokumentationen sollen die Anfor- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
derungen nach Nummer 1 bewertet werden; gend“
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. bewertet worden sind.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und System-
analyse bestehen folgende Vorgaben: §9
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mündliche Ergänzungsprüfung
a) technische Unterlagen, auch in englischer Spra- Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
che, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesys- in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-
teme auswählen und einsetzen, funktionelle Zu- chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
sammenhänge von Funktionsgruppen einschließ- fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
lich integrierter Softwaremodule analysieren und tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn
b) Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz- sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
maßnahmen bewerten das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
kann; Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
§ 10 § 11
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den bildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektroni-
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, kerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) und die Verord-
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt nung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus- für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur
bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon- Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1143),
nen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genann- geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli
ten Verordnungen weiter anzuwenden. 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1459
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Abschnitt I: Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Betriebliche und tech- a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterla-
nische Kommunikation gen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) scher und englischer Sprache lesen und auswerten
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeich-
nungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten le-
sen und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften, technische Regelwerke und sonstige tech-
nische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-
werten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach- 10*)
ten
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-
ten, auswählen und wiedergeben, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle an-
fertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-
und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
o) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Da-
ten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
6 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit, Bewerten Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
der Arbeitsergebnisse,
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-
Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,
termingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein- 5*)
richtungen auswählen, disponieren und beschaffen
sowie bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1461
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
7 Beraten und Betreuen a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera-
von Kunden, Verkauf ten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7) 3*)
b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-
tungsvereinbarungen hinweisen
8 Einrichten des Arbeits- a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
platzes lichen Vorgaben einrichten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen betriebsbereit ma-
chen, warten und überprüfen, bei Störungen Maß-
nahmen zu deren Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
4*)
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
f) Montagestelle abräumen und reinigen
9 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11) gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit festle-
gen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-
tionen und Konsolen befestigen
f) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, 8
Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie
Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile
austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte
verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verarbeiten
10 Installieren von System- a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
komponenten pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12) tions- und Kommunikationssysteme auswählen,
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-
teme installieren und konfigurieren
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus- 3
wählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-
temvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen
einrichten und anwenden
11 Messen und Analysieren, a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
Prüfen von Komponenten b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Geräten
nen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen
Grundfunktionen, analysieren 6
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
12 Prüfen der Schutz- a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
maßnahmen an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16) verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen,
beachten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
6
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
wegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erpro-
ben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-
halten
13 Durchführen von a) Geräte aufstellen und anschließen
Serviceleistungen b) Geräte konfigurieren und einrichten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen,
durchführen und dokumentieren 7
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1463
Abschnitt II: Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Betriebliche und tech- a) Schriftwechsel auch in englisch durchführen
nische Kommunikation b) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Dokumentationen auch in englischer Sprache aus-
werten 2
d) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen, auch englischsprachige, zusammenstellen und
modifizieren 4
e) Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisie-
ren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
2 Planen und Organisieren a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in-
der Arbeit, Bewerten dividuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten
der Arbeitsergebnisse, verteilen
Qualitätsmanagement
b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
tungen anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden informieren und
Lösungsvarianten aufzeigen 3
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Quali-
tätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-
wie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen
durchführen
f) Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstim-
men
g) Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für 2
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durchfüh-
ren
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten 2
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
3 Beraten und Betreuen a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die
von Kunden, Verkauf Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Än-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7) derungen beraten 2
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
c) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-
mischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse
und Beleuchtung beraten
d) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,
Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-
2
technik beraten
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,
Abnahmeprotokoll erstellen
f) Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen
zu Datenschutz und Datensicherung beraten
g) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Um-
feld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-
schätzen
h) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-
triebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten
i) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
k) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-
verhandlungen mitwirken
l) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen,
6
Aufträge annehmen
m) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
n) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-
gründen
o) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
p) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
r) Schulungsmaßnahmen planen und durchführen
4 Konzipieren von a) Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter Be-
Komponenten, achtung der thermischen Belastung, auswählen
Geräten und Systemen
b) digitale und analoge Schaltungen computergestützt
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
entwerfen 3
c) Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der
elektromagnetischen Verträglichkeit im Multilayer-
Format entwerfen
d) Betriebssysteme, Softwareumgebung und -kompo-
nenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktio-
nen auswählen
e) Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur 3
technischen Umgebung auswählen
f) logische integrierte Schaltkreise programmieren
g) Fertigungsunterlagen erstellen
h) Anforderungen des Kunden an Komponenten, Ge-
räte und Systeme unter Berücksichtigung der Funk-
tionalität und der technischen Umgebungen analy-
sieren und dokumentieren
i) Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstel-
len analysieren
k) Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Auf-
nahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter
Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträg-
10
lichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen,
auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1465
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
l) Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomi-
schen Gesichtspunkten, entwerfen
m) Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbe-
sondere Antriebe sowie Visualisierungseinrichtun-
gen, auswählen
n) Anwenderdokumentationen erstellen
5 Herstellen von Kompo- a) Lötverbindungen herstellen
nenten und Geräten b) Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD- 3
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
Bauelementen bestücken und löten
c) Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des
Oberflächenschutzes entsprechend der geforderten
Normen mechanisch bearbeiten, insbesondere 3
durch Umformen, Trennen und Beschriften
d) Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneu-
matische, -hydraulische, elektrische und elektro-
nische Baugruppen und Komponenten, auswählen
und montieren
e) Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen, 10
Komponenten und Geräte verdrahten
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck, Weg-
und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montieren und
einstellen
6 Montieren und Installieren a) Komponenten und Geräte für den Transport vorbe-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11) reiten und ausliefern
b) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund
und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-
gen und sichern
c) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen 7
d) Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen
e) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen
und anschließen
f) Schaltgeräte und Überstromschutzeinrichtungen
montieren, verdrahten und kennzeichnen
g) Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie
-kabel auswählen und verlegen
3
h) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen installieren
7 Installieren von System- a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
komponenten binden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-
gurieren und anpassen
c) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-
teme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen 5
d) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
8 Programmieren und a) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
Testen werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
b) Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten
für Anwendersoftware anpassen 10
d) hardwarenahe Programme erstellen
e) Testroutinen programmieren
f) Programmdokumentationen erstellen
9 Messen und Analysieren, a) Kennwerte und Funktion elektrischer und elektroni-
Prüfen von Komponenten scher Bauelemente prüfen
und Geräten 6
b) Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
visualisieren und zuordnen
c) Funktion von digitalen und analogen Schaltungen
prüfen 6
d) elektromechanische, elektropneumatische und elek-
trohydraulische Einheiten prüfen
e) Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale
an parallelen und seriellen Schnittstellen
f) maschinennahe Befehle schrittweise prüfen
g) Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer,
Frequenz und Tastgrad, bestimmen
h) Umgebungsbedingungen und technische Umge- 8
bung simulieren sowie Gesamtfunktion von Kompo-
nenten und Geräten prüfen
i) gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicher-
heitsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-
mentieren
k) Fehlerursachen dokumentieren und statistisch aus-
werten
10 Einrichten und Optimieren a) Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken
der Fertigungsprozesse und zum Löten, einrichten, programmieren, optimie-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15) ren, in Betrieb nehmen und warten
b) Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewer-
ten
c) Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durchfüh-
ren
d) Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmie- 10
ren
e) Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen
durchführen
f) Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagement-
systems festlegen
g) Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen
dokumentieren
11 Realisieren und Inbetrieb- a) Prozessautomatisierungssysteme planen, program-
nehmen von Systemen mieren und dokumentieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
b) Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie Ge-
räte und Systeme in die technische Umgebung ein-
fügen
10
c) Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und
einbinden
d) Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb
feinabgleichen, insbesondere mittels analoger und
digitaler Wertveränderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1467
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
12 Durchführen von Service- a) Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen
leistungen b) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen ge-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
ben, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Systematik der Fehlersuche anwenden
f) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro- 8
magnetischen Verträglichkeit instand setzen
g) technische Prüfungen durchführen und protokol-
lieren
h) Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen
im Design und im Herstellungsprozess schließen
i) Geräteentsorgung festlegen
k) Serviceleistungen dokumentieren
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der
Abschnitt A
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge- triebes,
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 4. Umweltschutz,
5. Betriebliche, technische und kundenorientierte
§1 Kommunikation,
Staatliche 6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-
Anerkennung des Ausbildungsberufes lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin 7. Qualitätsmanagement,
wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung
für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A 8. Prüfen und Messen,
der Handwerksordnung staatlich anerkannt. 9. Fügen,
10. Manuelles Spanen und Umformen,
§2
11. Maschinelles Bearbeiten,
Dauer der Berufsausbildung
12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
13. Schweißen, thermisches Trennen,
§3 14. Manuelles und maschinelles Umformen von Ble-
Struktur der Berufsausbildung chen und Profilen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame 15. Elektrotechnik,
Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der 16. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
Fachrichtungen
17. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
1. Konstruktionstechnik,
18. Demontieren und Montieren von Bauteilen und
2. Metallgestaltung oder Baugruppen;
3. Nutzfahrzeugbau. Abschnitt B
§4 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
richtung Konstruktionstechnik:
Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
1. Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumati-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- schen und elektrotechnischen Bauteilen,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 2. Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan 3. Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
4. Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bau-
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
elementen an Bauwerken,
heiten die Abweichung erfordern.
5. Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahl-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des baukonstruktionen,
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 6. Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- 7. Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder
desanzeiger veröffentlicht. Stahlbaues;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1469
Abschnitt C §6
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach- Gesellenprüfung
richtung Metallgestaltung: (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-
1. Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben, lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ge-
sellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
2. Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren
rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesel-
Werkstoffen,
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
3. Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
Schmieden, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
4. Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
Schmieden, vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-
5. Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und
grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be-
Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
reits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren,
6. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegen- in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen
ständen, werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-
7. Gestalten von Oberflächen, gung erforderlich ist.
8. Befestigen von Bauteilen; (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2
Abschnitt D
der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
richtung Nutzfahrzeugbau: §7
1. Elektrik und Elektronik, Teil 1 der Gesellenprüfung
2. Hydraulik und Pneumatik, (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des
3. Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahr- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
zeugrahmen und Aufbauten, (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
4. Einbauen, Einstellen und Anschließen von mecha- aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek- sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
trischen und elektronischen Systemen und Anla- den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
gen, sentlich ist.
5. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-
einrichtungen, fungsbereich Arbeitsauftrag.
6. Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
Störungen und deren Ursachen, folgende Vorgaben:
7. Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
gen,
a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken
8. Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahr- und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fü-
zeugrahmen und Aufbauten, getechniken anwenden,
9. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen, b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
10. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Arbeit berücksichtigen,
Einbeziehung angrenzender Bereiche. c) Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfer-
tigen,
§5
d) technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte
Durchführung der Berufsausbildung planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbeson-
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die dere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsor-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be- ganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit
ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- berücksichtigen und
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentli-
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
gen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung beitsaufgabe begründen
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden kann;
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen grunde zu legen:
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden stückes;
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
sehen. denauftrag entspricht, durchführen und ein darauf
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-
mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; mungen berücksichtigen,
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-
dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt nen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jewei-
höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. ligen Verfahren zuordnen,
c) Problemanalysen durchführen,
§8
d) die für die Herstellung erforderlichen Komponen-
Teil 2 der Gesellenprüfung ten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung
in der Fachrichtung Konstruktionstechnik von technischen Regeln auswählen,
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ändern, Berechnungen durchführen sowie funk-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- tionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahl-
dung wesentlich ist. baukonstruktion darstellen und
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü- f) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
fungsbereichen: technischen, technologischen und mathema-
1. Kundenauftrag, tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
2. Konstruktionstechnik, geeignete Lösungswege darstellen
3. Funktionsanalyse und kann;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen:
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
hen folgende Vorgaben: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-
lung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un- des Qualitätsmanagements;
ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga- 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-
nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbststän- hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-
dig planen und umsetzen, Material disponieren, arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form
b) Bauteile und Baugruppen herstellen und montie- dokumentieren;
ren sowie steuerungstechnische Systeme auf- 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
bauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-
kann; stehen folgende Vorgaben:
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
grunde zu legen:
a) Problemanalysen durchführen,
a) Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruk-
tion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer b) die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instand-
Dokumentation und haltung notwendigen mechanischen und elektri-
schen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel
b) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandset- unter Beachtung von technischen Regeln aus-
zen eines steuerungstechnischen Systems ein- wählen,
schließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
c) Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,
zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-
sprechen, durchführen und dokumentieren sowie d) Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder
ausgehend von einer oder der beiden durchgeführ- Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieb-
ten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch licher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle
das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere Zusammenhänge von Systemen erläutern und
zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da- e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
bei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach- technischen, technologischen und mathema-
bezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
zogen darstellen kann; geeignete Lösungswege darstellen
4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeits- kann;
aufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Pro- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
zent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch- grunde zu legen:
stabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit
30 Prozent zu gewichten; Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage,
Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur syste-
5. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die- matischen Eingrenzung von Fehlern in einem tech-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Mi- nischen System nach vorgegebenen Anforderungen;
nuten durchgeführt werden.
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-
bestehen folgende Vorgaben: arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er dokumentieren;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1471
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. stalterischer Gesichtspunkte selbstständig pla-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- nen und umsetzen,
kunde bestehen folgende Vorgaben: b) Material disponieren sowie Bauteile und Bau-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine gruppen herstellen und montieren
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- kann;
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
beurteilen kann; grunde zu legen:
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich a) Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren ei-
bearbeiten; nes Gegenstandes einschließlich Zeitplanung
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. und praxisbezogener Dokumentation,
b) Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall-
§9 baukonstruktion oder von Teilen davon unter me-
Gewichtungs- und tallgestalterischen Gesichtspunkten einschließ-
Bestehensregelung in der lich Arbeitsplanung und Dokumentation;
Fachrichtung Konstruktionstechnik 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Kons- zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-
truktionstechnik sind wie folgt zu gewichten: sprechen, durchführen und dokumentieren sowie
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent, ausgehend von einer oder der beiden durchgeführ-
ten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent, das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere
3. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent, zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da-
4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent, bei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach-
bezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe-
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- zogen darstellen kann;
und Sozialkunde 10 Prozent.
4. bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buch-
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kons- stabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des
truktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage er-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- arbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung ein-
tens „ausreichend“, schließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfs-
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min- planung. Diese hat er vor der Anfertigung und Mon-
destens „ausreichend“, tage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss
vorzulegen;
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
„ausreichend“, 5. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeits-
aufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Pro-
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche zent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und stabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- 30 Prozent zu gewichten;
gend“ 6. die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb die-
bewertet worden sind. ser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs-
tens 30 Minuten durchgeführt werden.
§ 10 (4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung beste-
Teil 2 der Gesellenprüfung hen folgende Vorgaben:
in der Fachrichtung Metallgestaltung 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die a) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und mungen berücksichtigen,
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-
dung wesentlich ist. nen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen
Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh-
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü- ren,
fungsbereichen:
c) die für die Herstellung und Montage erforder-
1. Kundenauftrag, lichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel
2. Metallgestaltung, unter Beachtung von technischen Regeln aus-
3. Arbeitsplanung und wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung
betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswer-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ten und ändern sowie funktionale Zusammen-
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- hänge einer Konstruktion darstellen und
hen folgende Vorgaben: d) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er technischen, technologischen und mathema-
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga- geeignete Lösungswege darstellen
nisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie ge- kann;
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 4. Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,
grunde zu legen: 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel- und Sozialkunde 10 Prozent.
lung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metall-
verschiedener Fertigungsverfahren unter Berück-
gestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen
sichtigung des Qualitätsmanagements;
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-
tens „ausreichend“,
hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-
arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
dokumentieren; destens „ausreichend“,
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste- „ausreichend“,
hen folgende Vorgaben: 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
a) plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
anfertigen, gend“
b) Problemanalysen durchführen, bewertet worden sind.
c) die zur Herstellung der notwendigen mechani-
schen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel § 12
unter Beachtung von technischen Regeln aus- Teil 2 der Gesellenprüfung in
wählen, der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
d) Montagepläne anpassen sowie die notwendigen (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Arbeitssicherheit planen und anwenden und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations- vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
technischen, technologischen und mathema- dung wesentlich ist.
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
geeignete Lösungswege darstellen fungsbereichen:
kann; 1. Kundenauftrag,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
2. Fahrzeugkonstruktionstechnik,
grunde zu legen:
3. Funktionsanalyse und
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines
zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anfor- (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
derungen; hen folgende Vorgaben:
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
fenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-
beiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-
dokumentieren; ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbststän-
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
dig planen und umsetzen, Material disponieren,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
b) Bauteile und Baugruppen herstellen und montie-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
ren,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- c) elektropneumatische und elektrohydraulische
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler
beurteilen kann; und Störungen in elektrischen sowie pneumati-
schen oder hydraulischen Systemen systema-
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich tisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie
bearbeiten; Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoft-
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. ware erstellen
kann;
§ 11
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
Gewichtungs- und
grunde zu legen:
Bestehensregelung in der
Fachrichtung Metallgestaltung a) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder
Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließ-
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metall-
lich Dokumentation,
gestaltung sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent, b) Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen
oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent, oder elektropneumatischen Systems einschließ-
3. Prüfungsbereich Metallgestaltung 12,5 Prozent, lich Arbeitsplanung und Dokumentation;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1473
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag Beachtung von technischen Regeln auswählen,
zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent- Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen
sprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie aus- auswerten und ändern, funktionale Zusammen-
gehend von einer oder der beiden durchgeführten hänge eines technischen Systems darstellen so-
Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch wie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksich-
das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere tigung der Arbeitssicherheit planen und anwen-
zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da- den und
bei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach- c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
bezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe- technischen, technologischen und mathema-
zogen darstellen kann; tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeits- geeignete Lösungswege darstellen
aufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Pro- kann;
zent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-
stabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
30 Prozent zu gewichten; grunde zu legen:
5. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die- Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden
ser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in ins- Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung
gesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden. eines Fehlers in einem technischen System;
(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktions- 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-
technik bestehen folgende Vorgaben: hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-
arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er dokumentieren;
a) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim- 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
mungen berücksichtigen,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla- kunde bestehen folgende Vorgaben:
nen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen
Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
ren, die für die Herstellung erforderlichen Kompo- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
nenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beach- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
tung von technischen Regeln auswählen, beurteilen kann;
c) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und bearbeiten;
ändern, Berechnungen durchführen, 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
d) funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeu-
ges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen § 13
und Gewichtungs- und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations- Bestehensregelung in der
technischen, technologischen und mathema- Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und (1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutz-
geeignete Lösungswege darstellen fahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:
kann; 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu- 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
grunde zu legen: 3. Prüfungsbereich Fahrzeugkons-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel- truktionstechnik 12,5 Prozent,
lung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeu- 4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
ges unter Anwendung verschiedener Fertigungsver-
fahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitäts- 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
managements; und Sozialkunde 10 Prozent.
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu- (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutz-
hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be- fahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen
arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
dokumentieren; tens „ausreichend“,
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be- destens „ausreichend“,
stehen folgende Vorgaben: 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er „ausreichend“,
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab- von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
läufe planen, 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
b) die notwendigen mechanischen und elektrischen gend“
Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter bewertet worden sind.
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
§ 14 Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
Mündliche Ergänzungsprüfung wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-
in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei- nen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genann-
chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü- ten Verordnungen weiter anzuwenden.
fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn § 16
dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
bildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli
§ 15 2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die
Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufs-
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse ausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten 24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402),
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1475
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A meidung ergreifen
Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nr. 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
len, deutsche und englische Fachausdrücke auch in
Nr. 5)
der Kommunikation anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- 7*)
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-
ten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
j) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und
berücksichtigen
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
Arbeitsabläufen; Kontrol- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lieren und Beurteilen der lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsergebnisse
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6) anfordern und bereitstellen 4*)
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-
tokollieren
7 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A anwenden
Nr. 7)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- 4*)
kumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
8 Prüfen und Messen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
Nr. 8)
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen 5*)
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1477
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
9 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A chen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege-
Nr. 9) rechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und mit Si-
cherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder 10
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-
tionen fügen einschließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-
ten
– Betriebsbereitschaft herstellen
10 Manuelles Spanen und a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
Umformen und der Werkstoffe auswählen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nr. 10)
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge
trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
11 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Nr. 11) Schmiermittel zuordnen und anwenden 18
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd Teil des
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-
len, ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
12 Instandhalten und Warten a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
von Betriebsmitteln schützen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
Nr. 12)
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- 4
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-
terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen und lagern
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Steuern von a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
Arbeitsabläufen; Kontrol- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
lieren und Beurteilen der stützung abschätzen
Arbeitsergebnisse
b) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6) c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-
tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke
planen, festlegen und ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1479
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
e) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie
3*)
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
bereitstellen
f) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, er-
mitteln
g) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und
Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
h) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fung dokumentieren
2 Betriebliche, technische a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Materiallisten erstellen
Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er-
Nr. 5) stellen 1*)
d) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an-
wenden
e) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte
dokumentieren und auswerten
f) mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku- 2*)
mentieren und umsetzen
3 Prüfen und Messen a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) Schablonen erstellen und anwenden
Nr. 8)
c) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und 3*)
Oberflächengüte sichtprüfen
4 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A qualität beachten
Nr. 7)
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-
stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- 3*)
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
5 Fügen a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werk-
Nr. 9) stoffe und galvanischer Ströme verbinden
3
b) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung
der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
6 Schweißen, thermisches Bleche und Profile aus Stahl:
Trennen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A a) thermisch trennen
Nr. 13) b) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile in verschiedenen Positionen und mit unter-
schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe 6
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen vorbereiten
– Betriebsbereitschaft herstellen
c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch-
schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und
nachbehandeln
Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:
d) thermisch trennen
e) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile in verschiedenen Positionen und mit unter-
schiedlichen Verfahren schweißen einschließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe 4
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen vorbereiten
– Betriebsbereitschaft herstellen
f) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch-
schweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und
nachbehandeln
7 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren
Nr. 11) und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,
ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier-
mittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften
3
zuordnen und anwenden
b) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma-
schinen scheren, sägen und trennen
8 Manuelles und maschi- a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch
nelles Umformen von Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
Blechen und Profilen 4
b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm bie-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
geumformen
Nr. 14)
c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
2
d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1481
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
9 Elektrotechnik a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be-
Nr. 15) achten und anwenden
b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen
c) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations-
beschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen 3
d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-
gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht-
kontrolle prüfen
e) zulässige elektrische Leistung beachten
10 Behandeln und Schützen a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-
von Oberflächen und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nr. 16)
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftra- 4
gen
c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be-
schichten behandeln und durch Verpacken schützen
11 Transportieren von Bau- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und
teilen und Baugruppen Heben von Hand anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
Nr. 17)
c) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub- 3
züge sowie Winden, handhaben
d) Transport sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
12 Demontieren und Demontieren:
Montieren von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-
und Baugruppen samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im
Nr. 18)
Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
b) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
Vorbereiten der Montage:
c) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
d) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten
Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksich- 8
tigung der Oberflächenform und Oberflächenbe-
schaffenheit anpassen
Montieren:
e) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren
und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter
Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-
binden und sichern
f) während des Montagevorganges Einzelfunktionen
zwischenprüfen
g) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter
Beachtung von Herstellerangaben anwenden
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Konstruktionstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Betriebliche, technische a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün-
Kommunikation
schen anfertigen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5) c) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller 2
von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be-
achten und anwenden
d) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
2 Prüfen und Messen a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Fertigung und Montage berücksichtigen
Nr. 8) 2
b) Maße auf Baustellen prüfen
c) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen
3 Fügen a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A der technischen Vorschriften herstellen
Nr. 9)
b) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder 4
Stahlbaukonstruktionen herstellen
c) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden
4 Montieren und Prüfen a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile
von hydraulischen, nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren,
pneumatischen und verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstel-
elektrotechnischen len 8
Bauteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-
Nr. 1) achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
5 Maschinelles Bearbeiten a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschied-
Nr. 11)
lichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Frä-
sen herstellen 6
c) Bleche und Profile stanzen und ausklinken
d) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel-
stahl, schleifen
6 Einrichten von Arbeits- a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern
plätzen an Baustellen und einrichten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B 4
b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her-
Nr. 2)
stellen, aufbauen, sichern und abbauen
7 Herstellen von Metall- a) baurechtliche Vorschriften anwenden
oder Stahlbaukonstruk- b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher
tionen
Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
und ohne Vorrichtungen herstellen
Nr. 3)
c) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied-
licher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her-
stellen 18
d) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk-
und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah-
menträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und
Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rah-
menecken durch Schrauben und Schweißen herstel-
len
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1483
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Herstellen und Befestigen a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas-
von Bauteilen und Bau- saden, Wände, Decken und Dächer herstellen
elementen an Bauwerken
b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen
Nr. 4)
sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verar-
beiten
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen
d) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-
stellen 12
e) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk
und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch-
brüche und Aussparungen schließen
f) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und
Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen
Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen
g) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto-
nieren
9 Montieren und Demontie- a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach-
ren von Metall- oder tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-
Stahlbaukonstruktionen nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorga-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B ben montieren und demontieren
Nr. 5)
b) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren 6
und demontieren
c) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstof-
fen schließen
10 Montieren, Prüfen und a) mechanische Einrichtungen herstellen und montie-
Einstellen von Systemen ren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy-
Nr. 6)
draulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen
und dokumentieren
8
c) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen me-
chanischer, pneumatischer, hydraulischer und elek-
trischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereit-
schaft herstellen
11 Instandhalten von a) Inspektion nach Plänen durchführen
Konstruktionen des b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs-
Metall- oder Stahlbaues
zustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen,
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen,
Nr. 7)
Abweichungen feststellen
c) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionser- 8
gebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer
Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und In-
standsetzung einleiten
d) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung durchführen
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
2. Fachrichtung Metallgestaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Betriebliche, technische a) Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwen-
und kundenorientierte den
Kommunikation
b) Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen über-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
tragen
Nr. 5)
c) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen
d) Modelle anfertigen
e) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Foto-
grafieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunter- 6
lagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise,
Materialien und Oberflächenbeschaffenheit doku-
mentieren
f) Stilformen einordnen
g) Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksich-
tigen
2 Prüfen und Messen a) Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A bei Fertigung und Montage berücksichtigen
Nr. 8)
b) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern
prüfen
c) Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestim- 2
men
d) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härte-
prüfen
3 Fügen a) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A der gestalterischen Einheit auswählen
Nr. 9)
b) Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und
Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen
c) Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke 4
durch Bunde verbinden
d) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werk-
stoffeigenschaften fügen
4 Herstellen von Flächen a) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werk-
und Körpern durch Treiben stoffen durch Treiben herstellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C 3
b) Werkstücke weich glühen
Nr. 1)
5 Handhaben von a) Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und war-
Schmiedefeuern und ten
schmiedbaren Werkstoffen
b) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, le-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
gierte Stähle und Kupferlegierungen, nach techni-
Nr. 2)
schen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften auswählen
3
c) Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke
bestimmen
d) Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und
Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim
Schmieden beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1485
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
6 Herstellen von Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:
Schmiedeteilen durch a) Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen
manuelles Schmieden strecken, breiten und schlichten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 3) b) Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß
ein- und doppelseitig absetzen
c) mit dem Zuschläger arbeiten
Stauchen:
d) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen
Verdickung stauchen
e) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen
Meißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:
f) Einzelelemente, insbesondere Schriften und Be-
schläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen
herstellen 19
g) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen
h) gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant-
und Flachstäben auf Maß herstellen
Fügen:
i) geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen
j) Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden
Biegen:
k) Stäbe kalt und warm verdrehen
l) Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen
m) Bänder durch Einrollen herstellen
n) Werkstücke auf Maß kröpfen
7 Herstellen von Schmiede- a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheits-
teilen durch maschinelles vorschriften handhaben
Schmieden
b) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 4) c) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach 8
Zeichnung und Schablone auf Maß schmieden
d) Schmiedeanlagen warten
8 Herstellen und Instand- a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zan-
halten von Werkzeugen gen, herstellen
und Hilfswerkzeugen
b) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und
zum Schmieden
Lehren, herstellen 6
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 5) c) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und
maschinelle Schmieden instand halten
9 Herstellen und Montieren a) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach
von Bauteilen und Gegen- Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und
ständen montieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
b) Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung
Nr. 6)
des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten
und montieren
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen 18
Entwürfen herstellen und montieren
oder
Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und
des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten,
anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag
und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mit-
wirken
10 Gestalten von Oberflächen Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen,
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische 3
Nr. 7) Behandlung gestalten
11 Befestigen von Bauteilen a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C fen und Befestigungsmittel auswählen
Nr. 8)
b) Verankerungen vorbereiten
c) Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beach-
tung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der 6
Längenausdehnung befestigen
d) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder
Blei befestigen
e) Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren
3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Betriebliche, technische a) technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchplä-
und kundenorientierte ne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, le-
Kommunikation sen und anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften be-
Nr. 5)
rücksichtigen und dem Kunden erläutern
c) Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit 3
Kundenwünschen abstimmen
d) Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs-
und Wartungsarbeiten, umsetzen
e) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen
und Übergabe dokumentieren
2 Qualitätsmanagement fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Anhänger und Aufbauten anwenden 3
Nr. 7)
3 Elektrik und Elektronik a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D pen nach Schaltplänen anschließen
Nr. 1)
b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- 3
pretieren, Systeme testen
c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1487
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
4 Hydraulik und Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneu-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D matischer Systeme mit elektrotechnischen Kompo-
Nr. 2) nenten lesen und skizzieren
b) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektro-
technischen Komponenten nach Angaben, Plänen
und Vorschriften aufbauen und anschließen 4
c) hydraulische und pneumatische Systeme messen,
einstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren
d) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-
gruppen demontieren und montieren
5 Herstellen und Umbauen a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen
von Karosserie, Fahrzeug- und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahr-
rahmen und Aufbauten zeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenk-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D einrichtungen und Aufbauten, herstellen
Nr. 3)
b) Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbau-
komponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch
Schleifen bearbeiten
c) Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere
12
durch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeiten
d) feste und bewegliche Baugruppen nach konstrukti-
ven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren
e) Rohbauten und Aufbauten komplettieren
f) Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung
und Schwingungsdämmung anwenden
g) Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme über-
prüfen und dokumentieren
6 Einbauen, Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
und Anschließen von pen prüfen und einstellen
mechanischen, hydrau-
b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
lischen, pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
sowie elektrischen und
elektronischen Systemen Undichtigkeit beseitigen
und Anlagen c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D prüfen
Nr. 4)
d) elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse
prüfen sowie Spannung, Widerstand und Strom-
stärke messen
e) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen anschließen sowie auf Funktion prüfen
f) kundenspezifische Parameter an elektronischen
Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungs-
geräten einstellen 12
g) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und do-
kumentieren
h) Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an
Anhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbau-
en, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheits-
prüfung vornehmen
i) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-
fen
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
j) Drücke in hydraulischen und pneumatischen Syste-
men einschließlich elektrotechnischer Komponenten
einstellen und prüfen
k) Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prü-
fen und justieren
7 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
mit Zubehör und Zusatz- vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
einrichtungen dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbrin-
Nr. 5)
gen 3
c) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-
richtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus-
und umrüsten
8 Eingrenzen, Bestimmen a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
und Beurteilen von angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch
Fehlern, Störungen Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
und deren Ursachen
b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 6) sche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne,
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen
eingrenzen
d) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf 5
Dichtheit prüfen
e) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenan-
gaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen
und protokollieren
f) Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen
feststellen und beseitigen
g) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungsansprüche prüfen
9 Warten und Instand- a) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungsele-
setzen von Systemen mente, kontrollieren
und Anlagen
b) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmie-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 7)
ren, ölen, reinigen und konservieren
c) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-
angaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln
d) Fahrwerk instand setzen
e) mechanische, pneumatische und elektronisch ge-
steuerte Federungssysteme instand setzen
f) Räder und Reifen demontieren und montieren
g) druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch ge-
steuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme 12
instand setzen
h) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Lade-
einrichtungen, warten und instand setzen
i) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-
teile und Einrichtungen instand setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1489
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
j) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenk-
systeme instand setzen
k) Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen
l) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen
10 Prüfen und Instandsetzen Fahrzeugrahmen und Aufbauten:
von Karosserie, Fahrzeug- a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-
rahmen und Aufbauten werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-
Nr. 8)
mentieren
b) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauen
c) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter
Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerricht-
linien richten und heraustrennen
d) Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und
durch Fügen, insbesondere durch Schweißen,
Schrauben und Kleben, verbinden
11
e) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermes-
sen und einstellen
Karosserie:
f) Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbau-
ten, instand setzen
g) Innenverkleidungen und Instrumententräger aus-
und einbauen
h) Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente
montieren
i) Undichtigkeiten beseitigen
j) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
11 Prüfen, Bearbeiten und a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,
Schützen von Oberflächen spachteln, schleifen, füllen und lackieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
b) Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und
Nr. 9) 7
schützen
c) Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbe-
handlungen durchführen
12 Kontrollieren der a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Be-
durchgeführten Arbeiten rücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
unter Einbeziehung des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren
angrenzender Bereiche
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- 3
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 10) pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und doku-
mentieren
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Elektroniker für
Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik*)
Vom 25. Juli 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und §3
auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom Ausbildungsrahmenplan
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und Ausbildungsberufsbild
und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
den sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksord- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Arti- sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I heiten die Abweichung erfordern.
S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge- (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: triebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1 4. Umweltschutz,
Staatliche 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Der Ausbildungsberuf Elektroniker für Maschinen Arbeitsergebnisse,
und Antriebstechnik und Elektronikerin für Maschinen 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
und Antriebstechnik wird mittel,
1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
das Gewerbe Nummer 26, Elektromaschinenbauer, nen und Systemen,
der Anlage A der Handwerksordnung und 9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und Betriebsmitteln,
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
staatlich anerkannt.
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen,
§2
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Ausbildungsdauer
13. Montieren und Demontieren von elektrischen Ma-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. schinen,
14. Herstellen von Wicklungen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- 15. Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssys-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
temen,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- 16. Instandhalten von Antriebssystemen,
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-
licht. 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1491
§4 und abstimmen, Material und Werkzeug disponie-
Durchführung der Berufsausbildung ren,
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse b) Wicklungen herstellen, Komponenten bearbeiten,
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die montieren, demontieren, verdrahten und verbin-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be- den, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-
ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- schriften und Umweltschutzbestimmungen ein-
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere halten,
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-
gen nach den §§ 5 bis 10 nachzuweisen. nahmen prüfen,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung d) elektrische Systeme analysieren und Funktionen
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebs-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. werte einstellen und messen,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen e) Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit läutern, Auftragsdurchführung dokumentieren,
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- technische Unterlagen einschließlich Prüfproto-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden kolle erstellen
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-
kann;
sehen.
2. diese Anforderungen sollen an einer Maschine,
§5 Komponente oder an einem funktionsfähigen Teil-
system der Antriebstechnik nachgewiesen werden;
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
3. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächspha-
aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.
sen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstel-
Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist fest-
lungen beinhaltet;
zustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä-
higkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- 4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden, wobei die
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da- situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, zehn Minuten umfassen sollen; die schriftlichen Auf-
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu höchstens zwei Stunden haben.
vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- §7
grunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die Teil 2 der Abschlussprüfung
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Gesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezo-
in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf
gen werden, als es für die Feststellung der Berufsbe-
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
fähigung erforderlich ist.
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
fungsbereichen:
40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-
prüfung mit 60 Prozent gewichtet. 1. Kundenauftrag,
2. Systementwurf,
§6
3. Funktions- und Systemanalyse und
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
den.
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- weltschutz, betriebliche und technische Kommunikati-
streckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbil- on, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
dungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr auf- Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beur-
geführten Qualifikationen sowie auf den im Berufs- teilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu triebsmitteln zu berücksichtigen.
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauf-
dung wesentlich ist.
trag zeigen, dass er
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
fen, technische und organisatorische Schnittstellen
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen klären, Lösungsvarianten unter technischen, be-
folgende Vorgaben: triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er punkten bewerten und auswählen,
a) technische Unterlagen auswerten, technische 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be- analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuord-
rücksichtigen, nen sowie Fehlerursachen bestimmen und elektrische
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- Schutzmaßnahmen bewerten kann.
fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten und Sozialkunde in einer Stunde praxisbezogene hand-
sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- lungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen,
tisch suchen und beheben, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- len und beurteilen kann.
nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,
Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter- §8
lagen dokumentieren Teil 2 der Gesellenprüfung
kann. (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
Zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf
oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht. den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
gen im Prüfungsbereich Kundenauftrag (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
1. in 16 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- 1. Kundenauftrag,
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höch- 2. Systementwurf,
stens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unter- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
lagen sollen durch das Fachgespräch die prozess- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
relevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftrags- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
durchführung bewertet werden; dem Prüfungsaus- weltschutz, betriebliche und technische Kommunikati-
schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen on, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beur-
geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung teilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
vorzulegen, oder triebsmitteln zu berücksichtigen.
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- hen folgende Vorgaben:
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höch-
stens 20 Minuten führen; die Durchführung der a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-
Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob- schaffen, technische und organisatorische
achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi- Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter
schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die technischen, betriebswirtschaftlichen und ökolo-
prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu der gischen Gesichtspunkten bewerten und auswäh-
Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. len,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- b) Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatz-
mit. ort berücksichtigen,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- c) Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit
wurf in zwei Stunden nach vorgegebenen Anforderun- prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifi-
gen eine Komponentenänderung in der Antriebstechnik kationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte
entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine beachten sowie Ursachen von Fehlern und Män-
technische Problemanalyse durchführen, unter Berück- geln systematisch suchen und beheben,
sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken d) Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte er-
und Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln, mechani- teilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitser-
sche, elektrische oder wickeltechnische Komponenten gebnisse und Leistungen dokumentieren und be-
auswählen, elektronische Systemkomponenten para- werten, Leistungen abrechnen und Systemdaten
metrieren, Installations-, Wickel- oder Montagepläne und -unterlagen dokumentieren
anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.
kann;
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
und Systemanalyse in zwei Stunden eine Maschine 2. zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen
oder ein Antriebssystem analysieren. Dabei soll der oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Be-
Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen auswer- tracht;
ten, Mess- und Prüfverfahren auswählen, funktionelle 3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
Zusammenhänge in elektrischen Maschinen und den im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden
zugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgeräten eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1493
spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie in 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen; in wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da- beurteilen kann;
bei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach- 2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorien-
bezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe- tierte Aufgaben bearbeiten;
zogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen
sowie Kunden Geräte oder Systeme übergeben und 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
in die Bedienung einführen kann; die Ausführung der
Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterla- §9
gen dokumentiert; das Ergebnis der Bearbeitung Gewichtungs- und Bestehensregelung
einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent
und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten. (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf beste-
hen folgende Vorgaben: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent,
a) eine technische Problemanalyse durchführen, 3. Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent,
b) unter Berücksichtigung von Vorschriften, techni- 4. Prüfungsbereich Funktions-
schen Regelwerken und Richtlinien Lösungskon- und Systemanalyse 12,5 Prozent,
zepte entwickeln, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
c) mechanische, elektrische oder wickeltechnische und Sozialkunde 10 Prozent.
Komponenten auswählen, elektronische System-
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
komponenten parametrieren,
standen, wenn die Leistungen
d) Installations-, Wickel- oder Montagepläne anpas-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
sen und Standardsoftware anwenden
tens „ausreichend“,
kann;
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu- chend“,
grunde zu legen:
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
Entwurf einer Komponentenänderung in der An- „ausreichend“,
triebstechnik nach vorgegebenen Anforderungen;
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga- von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher
Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
der anzufertigenden Dokumentationen sollen die An- gend“
forderungen nach Nummer 1 bewertet werden; bewertet worden sind.
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und System- § 10
analyse bestehen folgende Vorgaben: Mündliche Ergänzungsprüfung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
a) Schaltungsunterlagen auswerten, Mess- und in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
Prüfverfahren auswählen, schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-
reiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-
b) funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Ma-
derung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,
schinen und den zugehörigen Steuerungs- und
durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minu-
Überwachungsgeräten analysieren, Signale an
ten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-
Schnittstellen funktionell zuordnen,
fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
c) Fehlerursachen bestimmen und elektrische Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
Schutzmaßnahmen bewerten rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
kann; zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
§ 11
grunde zu legen:
Analyse einer Maschine oder eines Antriebssystems; Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- nen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genann-
kunde bestehen folgende Vorgaben: ten Verordnungen weiter anzuwenden.
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
§ 12 technik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228) und die Ver-
ordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungs-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
form für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Ma-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. schinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Ma-
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus- schinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I
bildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebs- S. 1238), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom
technik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebs- 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1495
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/
zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Kernqualifikationen
Zeitliche Richtwerte
Kernqualifikationen,
in Wochen
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildungszeit
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-
teln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Kernqualifikationen,
in Wochen
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und tech- a) Informationsquellen und Informationen recherchieren
nische Kommunikation und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
anfertigen 8*)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswer-
ten und anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-
sche und englische Fachbegriffe anwenden 4*)
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen, Standardsoft-
ware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-
nisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren 6*)
k) Konflikte im Team lösen
l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch
durchführen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeits-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
ablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfor-
dern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
6*)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
d) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen
einrichten
e) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
f) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten 6*)
g) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen,
Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf
die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1497
Zeitliche Richtwerte
Kernqualifikationen,
in Wochen
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
k) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen,
Kosten vergleichen
l) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und 6*)
Terminverfolgung anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
7 Montieren und a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile
Anschließen elektrischer durch mechanische Bearbeitung anpassen
Betriebsmittel
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-
legen 8
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- 4
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funk- b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
tionen und Systemen
nen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
6
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer 4
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren 7
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Zeitliche Richtwerte
Kernqualifikationen,
in Wochen
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen
zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern
von elektrischen Anlagen prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
6
beurteilen
d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und sonstige
Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-
lastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beur-
teilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurtei-
len und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nut-
zung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen 4
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
10 Installieren und Konfigu- a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
rieren von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren 3
c) IT- Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lö-
von Kunden, Erbringen sungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten 3*)
von Serviceleistungen anbieten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei
Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvari-
anten aufzeigen
10*)
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1499
Abschnitt II: Berufsspezifische Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, Ausbildungsschwerpunkt
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen
zu vermitteln sind 1 2 3/4
1 2 3 4
12 Technische Auftrags- a) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung un-
analyse, Lösungs- terscheiden 2
entwicklung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12) b) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten abstimmen
c) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen 4
festlegen
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) Komponenten der Antriebstechnik auswählen 6
13 Montieren und Demon- a) Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken,
tieren von elektrischen Gewindeschneiden, Reiben, Drehen, Fräsen bearbei-
Maschinen ten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13) 10
b) Materialien verbinden und fügen
c) mechanische Komponenten, insbesondere Kupplun-
gen und Lager, auswählen und einsetzen
14 Herstellen von Wicklungen a) Wickeldaten aufnehmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14) b) Wickelpläne lesen und skizzieren
c) Isolation unter Berücksichtigung der mechanischen,
elektrischen, chemischen und thermischen Belas-
tung anfertigen
11
d) Wicklungen, insbesondere Einschichtwicklungen,
herstellen und einbauen
e) Wicklungen unter Berücksichtigung von Verarbei-
tungshinweisen, Sicherheitsvorschriften und toxiko-
logischen Herstellerhinweisen konservieren
f) Wicklungen für Zweischichtwicklungen herstellen
und einbauen
8
g) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen
herstellen und einbauen
15 Installieren und Inbetrieb- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nehmen von Antriebs- nen zusammenbauen
systemen
b) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
und anschließen
4
c) elektrische Maschinen unter Beachtung von Herstel-
lerangaben, Kundenanforderungen, Umgebungsbe-
dingungen sowie Sicherheitsvorschriften in Betrieb
nehmen
d) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
e) Steuerungen mit pneumatischen oder hydraulischen
Komponenten erstellen und ändern, Steuerungen
programmieren
f) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen 14
g) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen
h) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
i) Antriebssysteme in Betrieb nehmen
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Fachqualifikationen, Ausbildungsschwerpunkt
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen
zu vermitteln sind 1 2 3/4
1 2 3 4
16 Instandhalten von a) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
Antriebssystemen gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16) und anwenden
b) Baugruppen zerlegen und montieren sowie Teile 3
durch mechanische Bearbeitung anpassen
c) Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Teile aus-
tauschen
d) Wartungspläne erarbeiten
e) Wartung und zustandsorientierte Instandsetzung
durchführen und dokumentieren
f) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
g) Antriebssysteme unter Beachtung der Vorschriften, 5
insbesondere zur elektromagnetischen Verträglich-
keit, instand setzen
h) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und be-
Qualitätsmanagement raten, Aufträge annehmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-
tationen nutzen und bearbeiten, technologische Ent-
wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und orga-
nisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen do-
kumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben
definieren, technische Unterlagen erstellen und an
der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla-
gen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen 24*)
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und Prüfvor-
schriften anwenden
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
heit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitäts-
sicherungssystem anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen,
Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durch-
führen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte
und Dienstleistungen dem Kunden übergeben und
erläutern
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1501
Fachqualifikationen, Ausbildungsschwerpunkt
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen
zu vermitteln sind 1 2 3/4
1 2 3 4
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-
ren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
16. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates über Verfahren für die Anwen-
dung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Inte-
rimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina anderer-
seits L 169/1 30. 6. 2008
27. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungspro-
gramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und
der Kontrollen im Weinsektor L 170/1 30. 6. 2008
30. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Ver-
gleichsverfahren in Kartellfällen (1) L 171/3 1. 7. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 624/2008 des Rates zur Festsetzung der Berichti-
gungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbe-
züge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen
Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils
der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines
Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem
Dienstposten verbleiben, anwendbar sind L 172/1 2. 7. 2008
2. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel L 173/3 3. 7. 2008
2. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 629/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für
bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1) L 173/6 3. 7. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
2. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 632/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl L 173/16 3. 7. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission vom
17. Juni 2008 zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Fut-
termittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 158 vom 18. 6. 2008) L 173/31 3. 7. 2008
27. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 634/2008 der Kommission zur Festsetzung der
ermäßigten Agrarteilbeträge und der Zusatzzölle für die Einfuhr von
bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden, unter die Verordnung (EG)
Nr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemein-
schaft L 176/3 4. 7. 2008
3. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 635/2008 der Kommission zur Anpassung der
Polen in der Ostsee (Untergebiete 25–32, EG-Gewässer) für den Zeit-
raum 2008–2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates L 176/8 4. 7. 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008 1503
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Janu-
ar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-
bedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Ge-
wässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. Nr. L 19 vom 23. 1. 2008) L 176/25 4. 7. 2008
17. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (1) L 177/1 4. 7. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom I) L 177/6 4. 7. 2008
23. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungs-
programme für den Baumwollsektor L 178/1 5. 7. 2008
24. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 639/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhr-
erstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht
unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 178/9 5. 7. 2008
4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 640/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oli-
ventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 178/11 5. 7. 2008
4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe,
die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik
betreiben L 178/17 5. 7. 2008
4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter
oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in
der Volksrepublik China L 178/19 5. 7. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom
29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II,
III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der
genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. Nr. L 58 vom 1. 3.
2008) L 179/17 8. 7. 2008
8. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 645/2008 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter
Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln L 180/1 8. 7. 2008
8. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Luka-
schenko und verschiedene belarussische Amtsträger L 180/5 9. 7. 2008
4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 648/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Scholle in den ICES-Gebieten VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der
Flagge Belgiens L 180/11 9. 7. 2008
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
4. 7. 2008 Dreiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 2641 (108 22. 7. 2008) 31. 7. 2008
FNA: 96-1-2-212
8. 7. 2008 Sechsundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warte-
verfahren) 2644 (108 22. 7. 2008) 31. 7. 2008
FNA: 96-1-2-133