1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Juli 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr
und r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des vom 24. April 1926
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 8c Muster eines Internationalen Führer-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von scheins nach dem Übereinkommen
denen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 über den Straßenverkehr vom 8. No-
Nr. 4 und § 63 durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Dop- vember 1968“.
pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mängel“
lung: durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Blinde
Artikel 1
Fußgänger“ durch die Wörter „Wesentlich seh-
Änderung der behinderte Fußgänger“ ersetzt.
Fahrerlaubnis-Verordnung
2a. Dem § 3 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 Sätze 2 und 3 angefügt:
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie „Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen
folgt geändert: ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der ent-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: scheidenden Behörde abzuliefern oder bei Be-
a) Nach den Angaben zu § 25 werden folgende schränkungen oder Auflagen zur Eintragung vor-
Angaben eingefügt: zulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder
„§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internati- Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch,
onalen Führerscheins wenn die Entscheidung angefochten worden ist,
die zuständige Behörde jedoch die sofortige Voll-
§ 25b Ausstellung des Internationalen Füh- ziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.“
rerscheins“.
3. Dem § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
b) Nach den Angaben zu § 28 werden folgende
angefügt:
Angaben eingefügt:
„Der Internationale Führerschein oder der natio-
„§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
nale ausländische Führerschein und eine mit
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Über-
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland setzung ist mitzuführen und zuständigen Perso-
Gebrauch zu machen“. nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
c) Nach der Angabe zu Anlage 8a werden fol- 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Klasse L werden die Wörter
gende Angaben eingefügt: „und, sofern die durch die Bauart bestimmte
„8b Muster eines Internationalen Führer- Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
scheins nach dem Internationalen mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstge-
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schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der c) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende
durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Nummer 3 angefügt:
nung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
„3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßen-
sind,“ gestrichen.
verkehr nach § 24a des Straßenverkehrsge-
5. Nach § 9 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: setzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buch-
„Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des stabe b bleibt unberührt.“
Strafgesetzbuches.“ 9. In § 16 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „Das Aus-
6. § 11 wird wie folgt geändert: stellungsdatum“ durch die Wörter „Der Abschluss
der Ausbildung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern
„D oder D1“ die Wörter „und der Fahrerlaubnis 10. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48“ einge-
11. § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene
Ausbildung in einem bundesrechtlich geregel-
aa) In Satz 1 Eingangssatz wird die Angabe ten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Arti-
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 kels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes, in einem
und 2“ ersetzt. der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes
bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst: staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Me-
dizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizini-
„4. bei einem erheblichen Verstoß oder
scher oder Pharmazeutisch-kaufmännischer
wiederholten Verstößen gegen ver-
Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizini-
kehrsrechtliche Vorschriften,“.
sche, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-
cc) Nach Satz 1 Nr. 4 werden folgende Num- kaufmännische Fachangestellte oder in einem
mern 5 bis 8 angefügt: landesrechtlich geregelten Helferberuf des
„5. bei einer erheblichen Straftat, die im Gesundheits- und Sozialwesens oder“.
Zusammenhang mit dem Straßenver- 12. § 20 wird wie folgt geändert:
kehr steht oder bei Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem Straßenver- a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
kehr stehen, b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die
6. bei einer erheblichen Straftat, die im Angabe „Nr. 9“ ersetzt.
Zusammenhang mit der Kraftfahr- 13. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
eignung steht, insbesondere wenn
Anhaltspunkte für ein hohes Aggres- „2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der
sionspotenzial bestehen oder die er- Passverordnung vom 19. Oktober 2007
hebliche Straftat unter Nutzung eines (BGBl. I S. 2386) entspricht,“.
Fahrzeuges begangen wurde, 14. § 24 wird wie folgt geändert:
7. bei Straftaten, die im Zusammenhang a) In Absatz 1 werden
mit der Kraftfahreignung stehen, insbe-
sondere wenn Anhaltspunkte für ein aa) in Satz 1 nach der Angabe „§ 23 Abs. 1“ die
hohes Aggressionspotenzial bestehen, Angabe „Satz 2“ eingefügt und
8. wenn die besondere Verantwortung bei bb) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
der Beförderung von Fahrgästen nach
„Grundlage der Bemessung der Geltungs-
Absatz 1 zu überprüfen ist, oder“.
dauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist
dd) Die bisherige Nummer 5 wird die neue das Datum des Tages, an dem die zu ver-
Nummer 9. längernde Fahrerlaubnis endet.“
ee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 4“ durch die Angabe „den Num-
mern 4 bis 7“ ersetzt. „(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1
Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahr-
7. § 13 wird wie folgt geändert: erlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwen-
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die den, wenn die Geltungsdauer der vorherigen
Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit ent- Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung
zogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhän- abgelaufen ist.“
gigkeit nicht mehr besteht,“ gestrichen.
15. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorange-
b) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e werden nach dem stellt:
Wort „Alkoholmissbrauch“ die Wörter „oder Al-
koholabhängigkeit“ eingefügt. „Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder
vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den
8. § 14 wird wie folgt geändert: Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Er-
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. satzdokument ausstellen zu lassen, sofern er
nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Gründe“ die Wörter „durch die Fahrerlaubnis- 16. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b ein-
behörde oder ein Gericht“ eingefügt. gefügt:
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„§ 25a 2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf
Antrag auf Ausstellung Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
eines Internationalen Führerscheins als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr
als 11 kW,
(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den
Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Le- 3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf
bensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- masse von nicht mehr als 7 500 kg,
oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische 4. der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplät-
§ 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entspre- zen außer dem Führersitz.
chend anzuwenden. Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Be- Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu be-
stimmungen der Passverordnung entspricht, und schränken und bei der Klasse D1E zu vermerken,
der Führerschein beizufügen. dass der Anhänger nicht zur Personenbeförde-
rung benutzt werden darf. Weitere Beschränkun-
§ 25b gen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
Ausstellung des (4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führer-
Internationalen Führerscheins scheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher
(1) Internationale Führerscheine müssen nach nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt
Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit latein- ihrer Ausstellung. Bei Internationalen Führerschei-
ischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt wer- nen nach Anlage 8b darf die Gültigkeitsdauer
den. jedoch nicht über die entsprechende Dauer des
nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen
(2) Beim Internationalen Führerschein nach An- Nummer muss auf dem Internationalen Führer-
lage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen schein vermerkt sein.“
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom
24. April 1926 – RGBl. 1930 II S. 1233 –) entspre- 17. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
chen der Fahrerlaubnis a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C, „Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahr-
2. der Klasse B die Klasse A, erlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 neu erteilt werden.“
3. der Klasse C die Klasse B.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
Außerdem wird erteilt
18. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn die
1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb
(beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Kraft- von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstver-
räder mit einer Leistung von nicht mehr als hältnisses beantragt wird“ gestrichen.
25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu
Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, 19. Nach § 28 werden folgende §§ 29 und 29a einge-
fügt:
2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1
der Klasse C beschränkt auf Krafträder mit ei- „§ 29
3
nem Hubraum von nicht mehr als 125 cm und Ausländische Fahrerlaubnisse
einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland
die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen or-
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr dentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet
als 7 500 kg, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat
4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse, tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis ei-
5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 nen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich
die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraft-
mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Füh- fahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber ei-
rersitz. ner in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis
(3) Beim Internationalen Führerschein nach An- einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die
lage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom- Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaub-
mens über den Straßenverkehr vom 8. November nisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs
1968 – BGBl. 1977 II S. 809, 811 –) entsprechen, Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaub-
soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der haft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz
Fahrerlaubnis nicht länger als zwölf Monate im Inland haben
1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A be- wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis
schränkt auf Krafträder mit einer Leistung von sind auch im Inland zu beachten.
nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als nationalen oder Internationalen Führerschein (Arti-
0,16 kW/kg, kel 7 und Anlage E des Internationalen Abkom-
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mens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die
1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom- Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
mens über den Straßenverkehr vom 8. November
1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Überein- § 29a
kommens über den Straßenverkehr vom 19. Sep- Aberkennung des
tember 1949 – Vertragstexte der Vereinten Natio- Rechts, von einer ausländischen
nen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
nationale Führerscheine, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, die nicht in einem ande- Erweist sich der Inhaber einer ausländischen
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahr-
Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht erlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als
dem Anhang 6 des Übereinkommens über den noch bedingt körperlich geeignet, ist die Fahr-
Straßenverkehr vom 8. November 1968 entspre- erlaubnis so weit wie notwendig einzuschränken
chen, müssen mit einer Übersetzung verbunden oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuord-
sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland nen. Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 entspre-
hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. chend anzuwenden. Die Aberkennung des
Die Übersetzung muss von einem Berufskonsular- Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
beamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen
Deutschland im Ausstellungsstaat, einem interna- Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen
tional anerkannten Automobilklub des Ausstel- durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vor-
lungsstaates oder einer vom Bundesministerium drucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimm- des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mit-
ten Stelle gefertigt sein. zuteilen.“
20. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht
für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, a) In Satz 1 werden die Wörter „und sind bis zum
Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins Jahre verstrichen“ gestrichen.
oder eines anderen vorläufig ausgestellten
Führerscheins sind, b) Satz 4 wird aufgehoben.
21. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländi-
schen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Klasse
zeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland von Kraftfahrzeugen“ die Wörter „und sind seit
hatten, es sei denn, dass sie die Fahrerlaubnis der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- in der Bundesrepublik Deutschland bis zum
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Tag der Antragstellung nicht mehr als drei
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Jahre verstrichen“ gestrichen.
schaftsraum während eines mindestens sechs- b) Satz 2 wird aufgehoben.
monatigen, ausschließlich dem Besuch einer 22. § 36 wird wie folgt geändert:
Hochschule oder Schule dienenden Aufent-
halts erworben haben, a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig
stattfinden.“
oder rechtskräftig von einem Gericht oder so-
fort vollziehbar oder bestandskräftig von einer b) In Absatz 6 Nr. 1 werden nach der Angabe
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, de- „Diplom-Psychologe“ die Wörter „ oder eines
nen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt gleichwertigen Master-Abschlusses in Psycho-
worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur logie“ eingefügt.
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie 23. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzich-
„(2) Nach der Entziehung sind Führerscheine
tet haben,
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtli- aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens
chen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt über den Europäischen Wirtschaftsraum unver-
werden darf oder züglich der entscheidenden Behörde vorzulegen.
Nach einer bestandskräftigen Entziehung wird auf
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die
dem Führerschein die Ungültigkeit der EU/EWR-
Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat,
Fahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel
in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
durch die Anbringung eines roten, schräg durch-
einem Fahrverbot unterliegen oder der Führer-
gestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld
schein nach § 94 der Strafprozessordnung be-
des Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenfüh-
schlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung
rerscheins im Feld 13 erfolgen. Die entscheidende
genommen worden ist.
Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechti-
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahr- gung in Deutschland der Behörde, die den Führer-
erlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 schein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bun-
genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch desamt mit.“
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24. § 48 wird wie folgt geändert: Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und
„(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahr- 2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbil-
wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dungsräume und die notwendigen Lehrmittel
dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig für den theoretischen Unterricht und die prakti-
Fahrgäste befördert werden, oder wer ein schen Übungen zur Verfügung stehen.“
Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug
Fahrgäste befördert werden und für diese Be- 28. In § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach der
förderung eine Genehmigung nach dem Perso- Angabe „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder ei-
nenbeförderungsgesetz erforderlich ist.“ nen gleichwertigen Master-Abschluss in Psycho-
logie“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Personenkraft-
wagen“ durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt. 29. In § 71 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder eines
gleichwertigen Master-Abschlusses in Psycholo-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
gie“ eingefügt.
Fahrerlaubnisinhabers“ die Wörter „oder
an der Gewähr der besonderen Verantwor- 30. § 72 wird wie folgt geändert:
tung bei der Beförderung von Fahrgästen
des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahr- a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 45013,
gastbeförderung“ eingefügt. Ausgabe Mai 1990“ durch die Wörter „DIN EN
bb) Folgender Satz wird angefügt: ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004“ er-
setzt.
„Bestehen Bedenken an der Gewähr für die
besondere Verantwortung bei der Be- b) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN EN 45010,
förderung von Fahrgästen, kann von der Ausgabe März 1998“ durch die Wörter „DIN EN
Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psy- ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005“ er-
chologisches Gutachten einer amtlich setzt.
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
eignung angeordnet werden.“ 31. § 75 wird wie folgt geändert:
25. § 48a Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber ei-
ner gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder „4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3,
einer entsprechenden deutschen, einer EU/ § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1,
EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2
sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen über die Mitführung, Aushändigung von
Führerschein nachzuweisen, der während des Führerscheinen, deren Übersetzung sowie
Begleitens mitzuführen und zur Überwachung Bescheinigungen und der Verpflichtung
des Straßenverkehrs berechtigten Personen zur Anzeige des Verlustes und Beantragung
auf Verlangen auszuhändigen ist,“. eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,“.
26. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 13 werden folgende Num-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder die- mern 14 und 15 angefügt:
ser Verordnung“ die Wörter „oder der Verord-
„14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29
nung über den internationalen Kraftfahrzeug-
Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
verkehr“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert: 15. einer vollziehbaren Auflage nach § 29a
Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.“
aa) In Nummer 3 werden
aaa) nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zu- 32. § 76 wird wie folgt geändert:
lassungs-Ordnung“ das Komma ge-
strichen und a) Die Nummern 1, 5 Satz 2 und die Nummern 7,
10, 11, 15 und 18 werden aufgehoben.
bbb) die Wörter „und für die Zuteilung von
roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 b) In Nummer 9 Satz 5 werden die Wörter „und
oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungs- die Erteilung“ gestrichen.
verordnung“ angefügt.
33. § 77 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
27. § 68 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder
„Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind
diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, er-
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragstel- schienen.“
ler, bei juristischen Personen die nach dem
Gesetz oder der Satzung zur Vertretung be- 34. In der Anlage 4 Gliederungsnummer 8.1 wird das
rechtigten Personen, und das Ausbildungsper- Wort „Kraftfahrzeugen“ durch das Wort „Fahrzeu-
sonal für die Unterweisung in lebensrettenden gen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1343
35. In der Anlage 6 und den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung)“ und „Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaub-
nis-Verordnung)“ wird Gliederungsnummer 2.2.3 wie folgt neu gefasst:
„2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-
erlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Geset-
zesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne
Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen
(§ 9a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden
ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen
angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten
werden:
Klassen 1, 1a, 1b, Fahrerlaubnis zur
Bei Bewerbern um die Klasse 2
3, 4, 52) Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 fol-
gende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahr-
nehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen
eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Fahrerlaubnis zur
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge
erforderlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen
auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber
einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die inner-
halb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis bean-
tragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit
der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder
einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre
verstrichen sind.
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern und Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
Inhabern der Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Au- normale Gesichtsfelder beider
ges oder gleichwertiges beidäugi- Augen1)
ges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: normale Beweglichkeit beider
Augenzittern sowie Begleit- und Augen1);
Lähmungsschielen ohne Doppelt- zeitweises Schielen unzulässig
sehen im zentralen Blickfeld bei
Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
Augenzittern darf die Erkennungs-
zeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde be-
tragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen
über die durch die Störung des
Farbensehens mögliche Ge-
fährdung ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung
stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungs-
empfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die
Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit
beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1345
36. In Anlage 8a wird das Muster der Prüfungsbescheinigung wie folgt gefasst:
„Name, Vorname
.............................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen.
1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
......................................................................................................
2. Namentlich benannte Person(en):
a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................
b) (Name, Vorname, Geburtsdatum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(ggf. weitere Personen)
...................................................................................................
...................................................................................................
...................................................................................................
Fahrerlaubnisbehörde:
Führerscheinnummer:
Ort
Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
(Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde) (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahr-
erlaubnisinhabers)
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
*) Nichtzutreffendes streichen.“
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
37. Nach Anlage 8a werden folgende Anlagen 8b und 8c eingefügt:
„Anlage 8b
(zu § 25b Abs. 2)
Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Internationalen Abkommen
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Vorbemerkungen
1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Inter-
nationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag
und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen einge-
richtet.
2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3
bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38
bleiben frei.
3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung
vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1347
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1349
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1351
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
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1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1355
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
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1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1359
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1361
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1363
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1365
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Anlage 8c
(zu § 25b Abs. 3)
Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Übereinkommen
über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Vorbemerkungen
1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des
Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist
ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und
acht weißen Innenseiten.
2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1
bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im
Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1367
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1369
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1371
“.
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
38. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b wird nach der Schlüsselzahl 183 die folgende Schlüsselzahl eingefügt:
„184 Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbe-
scheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person
und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer
EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arz-
neimittels herrührt.“
39. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Zeile „Republik Korea“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Neuseeland 1, 610) ja nein“.
b) In Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete“ wird
die Zeile „Idaho“ wie folgt gefasst:
„Idaho D nein nein“.
c) In Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete“ wird
die Zeile „Indiana“ wie folgt gefasst:
„Indiana Operator License, ja7) nein“.
Chauffeur License3),
Public Passenger Chauffeur License3),
Commercial Driver License,
Probationary Operator’s License
d) In den Fußnoten wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:
„10) Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A be-
schränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahr-
erlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.“
40. Anlage 12 Buchstabe A Gliederungsnummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Ge-
statten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie
einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)“.
41. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „der Kraftfahreignung ist“ die Wörter „und keine Maßnahmen der
Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durch-
führt“ eingefügt.
b) Bei den Anforderungen an einen Psychologen werden nach dem Wort „Diplom“ die Wörter „oder ein
gleichwertiger Master-Abschluss“ angefügt.
42. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird Satz 6 gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
– Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen
für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder
einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1373
– Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,
oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln
an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.“
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April
2006 (BGBl. I S. 988), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 2 oder“ gestrichen.
b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
2. Anlage 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„1. EG – Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoges EG-Kontrollgerät Digitales EG-Kontrollgerät
Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- Bedienung und Handhabung des digitalen Kontroll-
trollgerätes gerätes unter Verwendung der Fahrerkarte
– vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in Form von manuellen Eintragungen bei Ar-
beitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
– während der Fahrt
– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes – beim Verlassen des Fahrzeugs
– Bedienung der Schalter – Bedienung der Schalter
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Kontrollgerätes kennen Kontrollgerätes kennen
– Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät – Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
– am Ende einer Fahrt
– bei Ausfall des Gerätes“.
3. Anlage 7.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts wird nach der
Zeile für die Klasse M eine neue Zeile mit der Angabe „S“ in der Spalte „Klasse“ und der Angabe „2“ in der
Spalte „Doppelstunde (je 90 Minuten)“ eingefügt.
b) Der Satz
„Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
Ja Nein“
wird durch folgende Sätze ersetzt:
„ Die Ausbildung wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) abgeschlossen.
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.“
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7.2
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
für den praktischen Unterricht der Klassen
M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Blatt 1: Fahrschüler Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Blatt 2: Fahrschule Grundausbildung
Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:
Für KlasseI Für KlasseI
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen
Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse wurden Für Klasse wurden
Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder
Landstraßen durchgeführt. Landstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen durchgeführt. Kraftfahrstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder
Dunkelheit durchgeführt. Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er- Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-
kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5
Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die
Klassen C1, C1E, C, CE und T) Klassen C1, C1E, C, CE und T)
Ja Nein Ja Nein
Die Ausbildung wurde am (Datum) Die Ausbildung wurde am (Datum)
abgeschlossen. abgeschlossen.
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
A A
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A B auf BE B auf C C1 und C1E C und CE
A A auf A B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
B leistungs- C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
unbe- C1 auf
schränkt C1E Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstra-
ßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit mög-
lich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten
auf den oben genannten Straßen ohne Ge-
schwindigkeitsbegrenzung oder mit einer
Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,
mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bun-
des- oder Landstraßen in Stunden zu je
45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1375
5. Anlage 7.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt“ wird jeweils durch die Angabe „Stun-
den zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen durchgeführt“ ersetzt.
b) Der Satz
„Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
Ja Nein“
wird durch folgende Sätze ersetzt:
„ Die Ausbildung wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) abgeschlossen.
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.“
Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 168 wird folgende laufende Nummer 168a eingefügt:
„168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein § 75 Nr. 4 10 EUR“.
Ersatzdokument ausstellen lassen
2. In der laufenden Nummer 169 wird in Spalte 3 die Angabe „§ 75 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 75 Nr. 9, 14, 15“
ersetzt.
3. In der Tabelle werden nach der laufenden Nummer 233 die Tabellenzeile, die Angabe „e) Verordnung über Inter-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr“ und die laufenden Nummern 237 und 238 gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
1298), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Im 2. Abschnitt Teil A wird nach der Angabe „Fahrerlaubnis-Verordnung“ das Komma und die Angabe „Verord-
nung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen.
2. In der Gebührennummer 213 wird nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ die Angabe „oder Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen.
3. In der Gebührennummer 254 wird nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ die Angabe „oder der Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kos-
ten.“
4. In der Gebührennummer 255 wird nach dem Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ die Angabe „oder der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. April 2008 (BGBl. I S. 727), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)“ durch die Angabe „Anhang I oder I B der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort „Fahrerlaubnisklassen“ durch das Wort „Fahrlehrerlaubnisklassen“
ersetzt.
b) Unter dem Siegel der Erlaubnisbehörde wird das Wort „Registriernummer“ durch das Wort „Registernummer“
ersetzt.
c) In der Fußnote wird zwischen dem Wort „zutreffend“ und dem Wort „bitte“ ein Komma eingefügt.
Artikel 7
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
Artikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe a und Nr. 42 treten am 1. Juli 2009
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1377
Erste Verordnung
zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
21. Juli 2008
Auf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung,
Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes die ein solches Unternehmen zu erfüllen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unter-
1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 des nehmen der Banken- und Wertpapier-
Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) dienstleistungsbranche wäre,“.
eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Rechtsver-
Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 ordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas- wesengesetzes“ durch das Wort „Solvabili-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 tätsverordnung“ ersetzt.
(BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) ein- cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
gefügt und durch Artikel 1 Nr. 27a des Gesetzes vom mer 2a eingefügt:
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, je- „2a. Investmentaktiengesellschaften den Ka-
weils in Verbindung mit § 10 der Finanzkonglomerate- pitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des
Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 Investmentgesetzes,“.
(BGBl. I S. 2688), verordnet die Bundesanstalt für Fi-
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „die zu-
nanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spit-
gleich das Rückversicherungsgeschäft be-
zenverbände der Institute und des Versicherungsbei-
treiben,“ gestrichen und die Wörter „der
rats im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Rechtsverordnung nach § 121d des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-
Artikel 1
ter „der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung tungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005
vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), geändert (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fas-
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember sung“ ersetzt.
2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe
a) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „oder § 5a“ eingefügt und das Wort „Berech-
„4. Anbieter von Nebendienstleistungen,“. nungsmethode“ durch das Wort „Berechnungs-
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „des § 5 Abs. 1,“ methoden“ ersetzt.
die Angabe „des § 5a Abs. 1,“ eingefügt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe
2. § 3 wird wie folgt geändert: „oder § 5a“ eingefügt.
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „des § 5 a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1,“ die Angabe „des § 5a Abs. 1,“ einge-
„1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
fügt.
branche die Berechnung auf zusammen-
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kapi- gefasster Basis nach § 10a Abs. 6 des Kre-
talbestandteile“ die Wörter „und die Rückla- ditwesengesetzes, die für die Zwecke der
gen“ eingefügt. konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,
oder die Berechnung nach § 10a Abs. 7 des
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines
„1. Finanzunternehmen und Anbietern von Konzernabschlusses,“.
Nebendienstleistungen der nach den
§§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit der Solvabilitätsverord- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I „§ 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9“ durch die Angabe
S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung „§ 10a Abs. 6 oder Abs. 7“ ersetzt.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
bb) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven
gefasst: Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe
„a) an die einzubeziehenden Finanzkonglo- des § 3 Abs. 7.
meratsunternehmen der Banken- und (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigen-
Wertpapierdienstleistungsbranche nach mitteln sind abzuziehen:
Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kre- 1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausge-
ditwesengesetzes in Verbindung mit der wiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomerats-
Solvabilitätsverordnung, unternehmen der Versicherungs-, der Banken-
b) an die einzubeziehenden Unternehmen und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder
der Versicherungsbranche nach Maßgabe voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als asso-
der für die Berechnung ihrer bereinigten ziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss
Solvabilität auf der Grundlage des kon- einbezogen werden, sowie
solidierten Abschlusses in Bezug auf 2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen,
die Solvabilitätsanforderungen geltenden die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert
Bestimmungen der Solvabilitätsberei- noch als assoziiertes Unternehmen in den Kon-
nigungs-Verordnung, der Kapitalausstat- zernabschluss einbezogen werden, gehaltenen
tungs-Verordnung vom 13. Dezember nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss-
1983 (BGBl. I S. 1451) sowie der Rückver- rechte, die bei den in die Berechnung einzube-
sicherungs-Kapitalausstattungs-Verord- ziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als
nung in der jeweils geltenden Fassung,“. zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Branchenvorschriften ausgewiesen werden.“
„§ 5a 6. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Berechnung der „2. die Solvabilitätsanforderungen
Finanzkonglomerate-Solvabilität a) an die einzubeziehenden Finanzkonglome-
auf der Grundlage eines Konzernabschlusses ratsunternehmen der Banken- und Wertpa-
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf pierdienstleistungsbranche nach Maßgabe
der Grundlage eines Konzernabschlusses berech- der Solvabilitätsverordnung,
net, muss die Differenz zwischen der Summe der b) an die einzubeziehenden Unternehmen der
nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu Versicherungsbranche nach Maßgabe der Sol-
ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanz- vabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapi-
konglomerats und der Summe der nach Absatz 2 talausstattungs-Verordnung sowie der Rück-
Nr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer versicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-
oder gleich null sein. nung,
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven
werden ermittelt:
Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe
1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden des § 3 Abs. 7.“
Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grund-
7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
lage des nach dem Handelsgesetzbuch oder
nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/ „(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsun-
2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach ternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesen- und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungs-
gesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsver- weise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und
ordnung und des § 53c des Versicherungsauf- Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die
sichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabili- Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu die-
tätsbereinigungs-Verordnung, ser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzurei-
chen:
2. die Solvabilitätsanforderungen
1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanz-
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglome-
konglomerate-Solvabilität
ratsunternehmen der Banken- und Wertpa-
pierdienstleistungsbranche, berechnet auf der – Gesamtübersicht (FSG) –
Grundlage des Konzernabschlusses, nach (Anlage 1),
Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesen- 1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel
gesetzes in Verbindung mit der Solvabilitäts- und Solvabilitätsanforderungen des Finanz-
verordnung, konglomerats auf der Grundlage eines Konzern-
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der abschlusses
Versicherungsbranche nach Maßgabe der – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat
für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabi- (FSKFK) –
lität auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsan- (Anlage 1a),
forderungen geltenden Bestimmungen der 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Ka- und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts-
pitalausstattungs-Verordnung sowie der Rück- gruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-
versicherungs-Kapitalausstattungs-Verord- gruppe des Finanzkonglomerats, für die eine
nung, Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1379
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Sol- der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
vabilitätsverordnung vorliegt branche sowie der Versicherungsbranche
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) – – Unternehmen (FSU) –
(Anlage 2), (Anlage 6),
3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel 7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den
und Solvabilitätsanforderungen einer Versiche- in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglo-
rungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglo- meratsunternehmen der Banken- und Wertpa-
merats, für die eine Berechnung der Versiche- pierdienstleistungsbranche sowie der Versiche-
rungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage rungsbranche
des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Anteile (FSA) –
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunter-
(Anlage 7),
nehmen (FSKBV) –
(Anlage 3), 8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglo-
meratsangehörigen Unternehmen und Gruppen,
4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
für die vom Abzug branchenübergreifender Be-
und Solvabilitätsanforderungen einzelner Fi-
teiligungen abgesehen werden kann
nanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der – Abzug branchenübergreifender Beteiligungen
Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie (FSABB) –
nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des (Anlage 8).“
Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) – „§ 11
(Anlage 4), Anwendungsregelung
5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem
und Solvabilitätsanforderungen 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-
Finanzkonglomerats, sofern die Versiche- schäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezem-
rungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage ber 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1,
der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach
der Versicherungsbranche, sofern keine Be- dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr
rechnung nach Buchstabe a vorzunehmen können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits
war und eine Berechnung ihrer Solvabilität in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vor- angewendet werden.“
liegt oder vorzunehmen ist 9. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem An-
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen hang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen er-
(FSEAV) – setzt.
(Anlage 5),
Artikel 2
6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berech-
nung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 2008
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9
„Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1)
Übersichtsbogen
zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
Pos.-
FSG1), 2)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:3) lfd. Nr.:4)
002 Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5) lfd. Nr.:4)
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Ansprechpartner: Telefon-Nr.: / E-Mail-Adresse:
I. Eigenmittel Vergleichspositionen/ Betrag6)
Berechnung
99 I.1 Eigenmittel auf Basis eines Konzernabschlusses (FSKFK/003 x FSKFK/151)
I.2 Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche des Finanzkonglomerats
100 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung7) ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/147)
101 b) Ergebnis Einzelabschlüsse8) ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/146)
I.3 Eigenmittel der Versicherungsbranche des
Finanzkonglomerats
102 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung9) ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/122)
103 b) Ergebnis Einzelabschlüsse10) ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)
104 I.4 abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner
Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst
wurden11)
105 I.5 gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats ∑ (99, 100, 101, 102, 103)
– 104
II. Solvabilitätsanforderungen
199 II.1 Solvabilitätsanforderungen auf Basis eines Konzern- (FSKFK/003 x FSKFK/211)
abschlusses
II.2 Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
200 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung12) ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)
201 b) Ergebnis Einzelabschlüsse13) ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)
II.3 Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche
des Finanzkonglomerats
202 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung14) ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)
203 b) Ergebnis Einzelabschlüsse15) ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)
204 II.4 gesamte Solvabilitätsanforderungen des ∑ (199, 200, 201, 202, 203)
Finanzkonglomerats
300 III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16) 105 – 204
400 IV. Bedeckungssatz (in %) (105/204) x 100
500 Datum und Unterschrift17)
/ /
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1381
Fußnoten:
1
) In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu
dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernab-
schlusses.
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-
gruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanz-
konglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für
jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder
Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des
Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver-
sicherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-
Solvabilität errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifen-
den Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der
Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke
1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)
Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleis-
tungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungs-
branche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vor-
liegt) zu verwenden.
1a. Methode gemäß § 5a FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
Bei der Berechnung gemäß § 5a FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem
Konzernabschluss ergeben.
2. Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)
Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die
Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.
3. Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 6 FkSolV)
Sofern die Methode gemäß § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder
FSEAV zu verwenden.
4. Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.
5. Erstes Beispiel:
Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-
tungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist.
Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen
Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung nach der Solva-
bilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Versicherungsunter-
nehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem
Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird
das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze
in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Über-
sichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag
größer oder gleich null ist.
6. Zweites Beispiel:
An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,
wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine
Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berech-
nung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekon-
solidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV). Alternativ
kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen.
2
) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro
auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nach-
kommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).
3
) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats.
4
) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als
eindeutiger Schlüssel vergeben wurde.
5
) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der
BaFin gegenüber verantwortlich ist.
6
) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
7
) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.
8
) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.
9
) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen.
10
) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-
satzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.
11
) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unter-
nehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu
erläutern.
12
) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.
13
) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.
14
) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-
satzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.
15
) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.
16
) Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der
Finanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).
17
) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1383
Anlage 1a
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a)
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
Pos.-
FSKFK1)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens (Konzernabschluss
aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene
die Berechnung für das Finanzkonglomerat
(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
Stichtag der Berechnung: / /
003 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt
und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des
Konzernabschlusses erfolgt, zusteht2)
I. Zulässige Eigenmittel für das Finanzkonglomerat Vergleichs- Betrag
positionen
Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3)
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4)
102 Rücklagen5)
103 Zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften
(Prudential Filters)6)
abzüglich:7)
104 Immaterielle Vermögenswerte8)
105 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile9)
106 Überhang aktive latente Steuern10)
107 negativer Verrechnungssaldo11)
108 Zwischensumme12)
abzüglich:
109 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Q UEB 1100
110 Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (mind. 50 %)
111 Abzugspositionen14) Q UEB 0810
112 Summe sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit
Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit15)
113 Nicht realisierte Reserven16)
114 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)17)19)
115 Nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)18)19)
abzüglich:
116 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Q UEB 1100
117 Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (max. 50 %)
118 Abzugspositionen20) Q UEB 0810
119 Summe sektorübergreifender zulässiger Eigenmittel mit Limit
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Vergleichs- Betrag
positionen
Sektorale zulässige Eigenmittel21)
Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche ohne Limit
120 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0090
121 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB22) Q UEB 0420
122 Anteile im Fremdbesitz23) Q UEB 0120
123 Gesamtbetrag aktivischer Unterschiedsbetrag gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 Q UEB 0470
und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie
eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird
abzüglich:
124 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540
125 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240
Forderungen
126 Zwischensumme24)
abzüglich:
127 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Q UEB 1100
128 Abzugspositionen14) Q UEB 0810
129 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit
Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche mit Limit
130 Vorsorgereserven nach § 340f HGB22) Q UEB 0650
131 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Q UEB 0690
Nr. 2 KWG25)
132 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für Q UEB 0680
IRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG
133 Haftsummenzuschlag Q UEB 0710
134 Rücklagen nach § 6b EStG22) Q UEB 0660
abzüglich:
135 Maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Q UEB 0800
Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem
fremden Unternehmen behandelt wird
136 Zwischensumme
137 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13)
138 Abzugspositionen20)
139 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26)
140 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
(abzüglich Marktpflegepositionen)26)
141 Genutzte, verfügbare Drittrangmittel27)
142 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit
143 Summe zulässige sektorale Eigenmittel Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche
Sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche
144 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS1, I.(2)
145 Hälfte zulässiger Nachschüsse BerS1, I.(7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1385
Vergleichs- Betrag
positionen
146 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26)
147 Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26)
148 freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
149 Nicht realisierte Reserven28)
150 Summe zulässige sektorale Eigenmittel Versicherungsbranche
151 Summe zulässige Eigenmittel auf Basis des Konzernabschlusses29)
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche
201 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung30)
202 b) Ergebnis Einzelabschlüsse30)
abzüglich:
203 Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche31) 32)
204 Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der
Versicherungsbranche32)
Zwischensumme
Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche
a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung
205 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
206 Solvabilitätsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.4)
207 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.4)
208 Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(4.4)
209 b) Ergebnis Einzelabschlüsse BerS1, III.(7)
210 c) Ergebnis Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
Zwischensumme
211 Summe Solvabilitätsanforderungen auf Basis des
Konzernabschlusses33)
Fußnoten:
1
) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf Grundlage eines Kon-
zernabschlusses.
2
) Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist
hier 100,00 % einzutragen.
3
) Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als
auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.
4
) Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital (ohne
kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.
5
) Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des
Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter
Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rück-
lage für eigene Anteile nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt.
6
) Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils gel-
tenden Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im
Eigenkapital ausgewirkt haben:
– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),
– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV),
sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:
– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 2 KonÜV) und
– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV),
bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
7
) Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der
Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.
8
) Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Abs. 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen
berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben
unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht,
die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt hierfür der Abzug. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.
9
) Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu
einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft.
10
) Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern.
11
) Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen.
12
) Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit.
13
) Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchposi-
tionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmitteln von den an-
rechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden
Bedingungen zu erfassen:
Pos. 109 + Pos. 110 + Pos. 111 ≤ Pos. 108
Pos. 116 + Pos. 117 + Pos. 118 ≤ Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115
Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126
Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136
14
) Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG
sowie mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3 KWG, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten,
dass Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126 ist.
15
) Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch
bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Abs. 6
FkSolV).
16
) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus
Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 1 KonÜV), aus selbst genutzten
und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanz-
investitionen (§ 4 KonÜV). Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 KWG berücksichtigt werden.
Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.
17
) Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG
und § 53c Abs. 3a VAG sind.
18
) Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG
und § 53c Abs. 3b VAG sind.
19
) Folgende Limite sind zu berücksichtigen:
Pos. 114 + Pos. 115 ≤ min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats}
Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein.
20
) Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3
KWG, § 15 KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 ≤
Pos. 136 ist.
21
) Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf Basis des
konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der ent-
sprechenden Branchenlimite angerechnet.
22
) Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant.
23
) Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital-
und Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den
Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben.
24
) Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese
Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.
25
) Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt.
26
) Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als
sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten
die sektoralen Bestimmungen; d. h., sind im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG
eine größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter den Positionen 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar,
dann kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden.
27
) Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die
Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen.
28
) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklage, die auf die Versicherungsbranche entfallen
und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind, sowie im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG
i. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung.
29
) Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.
30
) Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 5a Abs. 3 FkSolV von den
sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben.
31
) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
32
) Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
33
) Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1387
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des
Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
Pos.-
FSKBB1)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf
Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2)
004 Lfd. Nr.:3)
Stichtag der Berechnung: / /
005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
mittelbar und unmittelbar zusteht4)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) Q UEB 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Q UEB 0120
Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)
102 Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung Q UEB 0080
des Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Q UEB 0110
Bilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG
103 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0090
104 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB Q UEB 0420
abzüglich:
105 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Q UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
106 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540
107 Immaterielle Vermögensgegenstände Q UEB 0490
108 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240
Forderungen
109 Im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Q UEB 0250
Bewertungsvorschriften (Prudential filter)
110 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Q UEB 0470
Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der
nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt wird
111 Kernkapital Q UEB 0020
Ergänzungskapital
112 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Q UEB 0650
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Vergleichs- Betrag
positionen
113 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG Q UEB 0690
(abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)
114 Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Q UEB 0640
Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbund-
unternehmen und Investmentanteilen
115 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für Q UEB 0680
IRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG
116 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, Q UEB 0660
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
117 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 0670
abzüglich:
118 Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Q UEB 0580
Bewertungseffekte
119 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 0730
120 Haftsummenzuschlag Q UEB 0710
abzüglich:
121 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Q UEB 0790
Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital
122 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Q UEB 0800
Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandelt wird
123 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG Q UEB 0750
124 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG Q UEB 0770
125 Ergänzungskapital Q UEB 0550
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
126 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG Q UEB 0840
127 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Q UEB 0850
Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0860
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG
128 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt Q UEB 0900
abzüglich:
129 Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG Q UEB 0930
130 Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Q UEB 0950
Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG
131 Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG Q UEB 0910
Q UEB 0920
Q UEB 0940
132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke Q UEB 0960
133 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke Q UEB 0970
Drittrangmittel
134 Nettogewinn Q UEB 1000
135 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 1010
136 Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG Q UEB 0990
abzüglich:
137 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen Q UEB 1020
gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG
138 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG Q UEB 1030
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1389
Vergleichs- Betrag
positionen
139 Anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 0990 bis
Q UEB 1030
140 Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch Q UEB 1040
abzüglich:
141 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 1080
142 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Q UEB 1060
Q UEB 1100
143 Anrechenbare Eigenmittel Q UEB 0010
abzüglich:
144 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Q UEB 0870
Versicherungsbranche5)
145 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und Q UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten6)
146 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7)
147 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8)
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe Q UEB 1200
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an
Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben9)
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nach-
rangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegen-
über Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10)
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11)
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw.
Finanzholding-Gruppe12)
III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13)
Fußnoten:
1
) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grund-
lage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.
2
) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungs-
grundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 14 und
§ 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung.
3
) Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berech-
nung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4
) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanz-
konglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
5
) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a FkSolV).
6
) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV).
7
) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
8
) Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146.
9
) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
10
) Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus
Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
11
) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-
tigt wurden (Ausnahmefälle).
12
) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.
13
) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe
als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –
Pos.-
FSKBV1)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Versicherungsgruppe:
004 Berechnungsgrundlage Konzernabschluss
a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) □
b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) □ (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und
unmittelbar zusteht2)
I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3) Vergleichs- Betrag
positionen
101 Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock BerS1, I.(1)
102 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS1, I.(2)
103 Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(3)
104 Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(4)
105 Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile BerS1, I.(5)
anderer Gesellschafter
106 Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in BerS1, I.(6)
deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden
107 Genussrechtskapital BerS1, I.(7)
108 Nachrangige Verbindlichkeiten BerS1, I.(8)
109 Freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
110 spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige BerS1, I.(10) a
Verbindlichkeiten
111 spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel BerS1, I.(10) b
112 sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne) BerS1, I.(11)
abzüglich:
113 in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte BerS1, I.(12)
114 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und BerS1, I.(13)
Wertpapierdienstleistungsbranche4)
115 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und BerS1, I.(14)
nachrangige Verbindlichkeiten5)
116 Zwischensumme BerS1, III.(1)
117 Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(2)
118 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva BerS1, III.(3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1391
Vergleichs- Betrag
positionen
119 abzüglich sonstige Beträge BerS1, III.(4)
120 Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel) BerS1, III.(5)
abzüglich:
121 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)
122 Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe Pos.120 –
Pos.121
II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7)
II.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses
200 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
201 Solvabilitätsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.4)
202 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.4)
203 Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(4.4)
204 II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelabschlüsse BerS1, III.(7)
205 II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
206 Ergebnis Solvabilitätsanforderung8)
207 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9)
208 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10)
Fußnoten:
1
) Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlus-
ses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsoli-
dieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten
(s. Fußnote 4) zu erfassen.
2
) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist
hier 100,00 % einzutragen.
3
) Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Be-
rechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.
4
) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV).
5
) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV).
6
) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehö-
rigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-
schriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
7
) Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der
Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung
des Solls auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der Grund-
lage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen.
8
) Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen
200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.
9
) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigen-
mitteln (Position 122).
10
) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforde-
rungen (Position 206).
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der
Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
Pos.-
FSEAB1)
Nr.
001 Name des Unternehmens:
002 Lfd. Nr.:2) Sitzstaat (sofern nicht D):
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen
Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) E UEB 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies
Vermögen
102 Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung E UEB 0080
des Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des E UEB 0110
Bilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG
103 Zwischengewinn E UEB 0150
104 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter E UEB 0090
105 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB E UEB 0420
abzüglich:
106 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative E UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
107 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie der E UEB 0540
Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei Zweigstellen
von Unternehmen mit Sitz im Ausland
108 Zwischenverlust E UEB 0210
109 Immaterielle Vermögensgegenstände E UEB 0490
110 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter E UEB 0240
Forderungen
abzüglich:
111 Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrekturposten E UEB 0180
gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital
112 Kernkapital E UEB 0020
Ergänzungskapital
113 Vorsorgereserven nach § 340f HGB E UEB 0650
114 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG E UEB 0690
(abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)
115 Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten E UEB 0640
und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen
und Investmentanteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1393
Vergleichs- Betrag
positionen
116 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA- E UEB 0680
Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG
117 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, E UEB 0660
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
118 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) E UEB 0670
119 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflege- E UEB 0730
positionen)
120 Haftsummenzuschlag E UEB 0710
abzüglich:
121 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 E UEB 0790
Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital
122 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG E UEB 0750
123 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG E UEB 0770
124 Ergänzungskapital E UEB 0550
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
125 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG E UEB 0840
126 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten E UEB 0850
sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 E UEB 0860
Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG
127 Haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 1d Satz 3 KWG E UEB 0900
abzüglich:
128 Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG E UEB 0930
129 Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungs- E UEB 0950
beträge für Organkredite nach § 15 KWG
130 Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG E UEB 0910
E UEB 0920
E UEB 0940
131 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke E UEB 0960
132 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke E UEB 0970
Drittrangmittel
133 Nettogewinn E UEB 1000
134 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege- E UEB 1010
positionen)
135 Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG E UEB 0990
abzüglich:
136 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen E UEB 1020
gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG
137 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG E UEB 1030
138 Anrechenbare Drittrangmittel E UEB 0990
bis
E UEB 1030
139 Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch E UEB 1040
abzüglich:
140 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel E UEB 1080
141 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich E UEB 1060
E UEB 1100
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Vergleichs- Betrag
positionen
142 Anrechenbare Eigenmittel E UEB 0010
abzüglich:
143 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der E UEB 0870
Versicherungsbranche4)
144 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und E UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten5)
145 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)
146 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens7)
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen E UEB 1200
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche stammen8)
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die
gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen9)
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen10)
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen11)
300 III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens12)
Fußnoten:
1
) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse.
Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:
a) Berechnung nach § 10 KWG,
b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunter-
nehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,
c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Ban-
ken oder auf Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht
bereits in der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf Grundlage eines Konzernab-
schlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.
2
) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
3
) Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglome-
rats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146)
niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen
horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
4
) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.
5
) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV).
6
) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
7
) Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder
einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fuß-
noten 4 bis 6 vorzunehmen.
8
) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
9
) Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen
aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
10
) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-
tigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversiche-
rungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen
nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Abs. 6
KWG noch nach § 10a Abs. 7 KWG, jeweils i. V. m. der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder
einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.
11
) Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl.
Pos. 204.
12
) Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1395
Anlage 5
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung
nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage
der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –
Pos.-
FSEAV1)
Nr.
001 Name des Unternehmens:2)
002 lfd. Nr.:3) Sitzstaat (sofern nicht D):
003 Kurzname:4)
004 Berechnungsgrundlage5)
a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse □
b) Einzelberechnung □ (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen
Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
100 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver Solo-
Solvabilitätsübersicht7)
101 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8)
102 abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungs-
branche gehalten werden9)
103 abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar
sind10)
104 gesamte Eigenmittel11)
105 abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12)
106 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nach-
rangige Verbindlichkeiten13)
107 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14)
108 bereinigte Eigenmittel15) 104 –
105 –
106 –
107
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16)
300 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17)
400 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18)
Fußnoten:
1
) In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:
a) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),
b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder über a) einbezo-
gen wurden (Einzelberechnung).
Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die
Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verord-
nung i. V. m. Rundschreiben 2/2006 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. b) oben) erfasst
werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern.
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
2
) Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabi-
lität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Melde-
vordruck erfasst werden.
3
) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4
) Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-
nehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
5
) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).
6
) Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf
dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit
dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzel-
unternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist
hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
7
) Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist
kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).
Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschrei-
bens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen.
8
) Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rund-
schreibens 4/2005 (VA).
9
) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche
unmittelbar hält.
10
) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rund-
schreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.
11
) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist
als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.
12
) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungs-
branche hält.
13
) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV).
14
) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Ver-
mögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften
(insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
15
) Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen
Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.
16
) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften
zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) mit
Anmerkungen zu Formular BerSU4).
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist
als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften
in D.
17
) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel
(Position 108).
18
) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforde-
rungen (Position 200).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1397
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 6)
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
FSU1)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
beaufsichtigtes gebuchte
lfd. voller Name des Kurz- Bilanz-
Sitzstaat5) Unternehmen Brutto-
Nr.2) Unternehmens/Sitz3) name4) summe7)
(J/N)6) Beiträge8)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1. Lebens-VU
1.1
1.2…
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungs-Holding-
gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute9)
7. E-Geld-Institute10)
8. sonstige Kreditinstitute11)
9. Finanzdienstleistungs-
institute12)
10. Finanzholding-
Gesellschaften13)
11. sonstige Finanz-
unternehmen14)
12. Anbieter von Nebendienst-
leistungen15)
13. Kapitalanlagegesell-
schaften16)
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften17)
15. sonstige Unternehmen18)
Fußnoten:
1
) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Fi-
nanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 FkSolV, § 1 Abs. 20
KWG bzw. § 104k Nr. 4 VAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.
2
) In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entspre-
chend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nach-
folgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu
vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem
anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge
ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.
3
) Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglome-
rate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zu-
gleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die
Berechnung einzubeziehen (s. a. Fußnote 15).
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
4
) Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu ver-
wendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine
andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden.
5
) Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.
6
) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ oder ein „N“ einzutragen.
7
) Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a.
Fußnote 14.
8
) Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.
9
) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG.
10
) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG.
11
) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5
und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben.
12
) Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG.
13
) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).
14
) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teil-
konzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungs-
gründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanz-
summe) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns
der Klammerzusatz „TKA“ einzutragen.
15
) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3c KWG.
16
) Hier zu erfassen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 InvG.
17
) Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein
Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rück-
versicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
kein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanz-
konglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.
18
) Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der
Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unter-
nehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanz-
konglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1399
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 7)
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile
an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
FSA1)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Art der
Prozentsatz, mit Einbeziehung5):
durchgerechneter
dem das Unternehmen (mögliche Einträge:
lfd. voller Name des Beteiligungs-
in der Berechnung BV KA, IGS, IE, VGS KA,
Nr. Unternehmens/Sitz2) prozentsatz3)
berücksichtigt wurde4) VGS EA, E,
in %
in % KAG IGS, KAG,
Sonstige)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Lebens-VU
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungs-Holding-
gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute
7. E-Geld-Institute
8. sonstige Kreditinstitute
9. Finanzdienstleistungsinstitute
10. Finanzholding-Gesellschaften
11. sonstige Finanzunternehmen6)
12. Anbieter von Nebendienst-
leistungen
13. Kapitalanlagegesellschaften
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
15. sonstige Unternehmen
Fußnoten:
1
) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-
konglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.
2
) Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.
3
) Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an
dem Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
4
) Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde.
Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage einer Zusammenfassung ihrer
Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Abs. 6 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung) Tochterunternehmen
unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als
horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die
BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des
Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
5
) In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:
bei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung
• nach dem Konzernabschluss BV KA,
• nach den Vorschriften zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG) IGS,
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
• nach den Vorschriften zur Ermittlung der
bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-
ebene (§ 10 KWG) IE,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Konzernabschluss) VGS KA,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse) VGS EA,
• nach den Vorschriften der Solo-Solva-
bilität für Versicherungsunternehmen E,
• nach den Vorschriften für Kapitalanlage-
gesellschaften und gleichzeitiger Erfassung
auf Basis der Ermittlung der Eigenmittel-
ausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG) KAG IGS,
• nach den Vorschriften für Kapitalanlage-
gesellschaften, wobei keine Einbeziehung über
die Vorschriften der Solvabilitätsverordnung
erfolgte KAG,
• Sonstige Sonstige
6
) Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1401
Anlage 8
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)
Meldevordruck zur Erfassung der
finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom
Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –
FSABB1), 9)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Kurzname des
beteiligten Unternehmens, Art der Art der
Kurzname des
für das vom Abzug Einbeziehung: Einbeziehung:
Unternehmens, Beteiligungen bzw.
branchenübergreifender (mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. lfd. an dem die nachrangige Ver-
2 Beteiligungen bzw. BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, IE,
Nr. ) Nr.5) Beteiligung bindlichkeiten und
nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, VGS KA, VGS EA,
gehalten wird/ Genussrechte8)
keiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG, E, KAG IGS, KAG,
Gruppe6)
abgesehen werden Sonstige)4) Sonstige)7)
kann/Gruppe3)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Fußnoten:
1
) Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6
Satz 7 KWG, nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 6 SolBerV
Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung
von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen
wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen
Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der
Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-
Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer
aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies
gilt auch für Rückversicherungsunternehmen.
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein
Eintrag.
2
) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen
der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.
3
) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene
Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern
das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.
4
) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
5
) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem
unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.
6
) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene
Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern)
hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen
(s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).
7
) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
8
) Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten
oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5
bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nach-
rangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen
der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unterneh-
mens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1).
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
9
) Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückver-
sicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an
einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen
Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des
Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglo-
merat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden.
Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG.
Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbe-
reinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der
Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-
che zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes
der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden.
Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch
Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversi-
cherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunter-
nehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der
Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert
einzutragen.
Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2,
Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von
60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001,
lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro)
an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung
einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro)
an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6
oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft
stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5
mit Hilfe der Abkürzung „üU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungs-
buchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.
Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:
Kurzname des
beteiligten
Art der Art der
Unternehmens, Kurzname des Beteiligungen (B)
Einbeziehung: Einbeziehung:
für das vom Abzug Unternehmens, bzw. als Eigenmittel
(mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. branchenübergreifender lfd. an dem die angerechnete
BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, EI,
Nr. Beteiligungen bzw. Nr. Beteiligung nachrangige Ver-
VGS KA, VGS EA, E, VGS KA, VGS EA, E,
nachrangiger Verbind- gehalten wird/ bindlichkeiten und
KAG IGS, KAG, KAG IGS, KAG,
lichkeiten und Genuss- Gruppe Genussrechte
Sonstige) Sonstige)
rechte abgesehen
werden kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Einträge für Beispiel 1:
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 EI 100,000 (B)
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 EI 100,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Einträge für Beispiel 2:
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B)
40,000
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) 40,000
Eintrag für Beispiel 3:
13.1 Top Bet 1/0001 VGS KA 6.3 Top KI 3 EI 50,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Eintrag für Beispiel 4:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 IGS 35,000 (B)
(KI-Gruppe 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1403
Kurzname des
beteiligten
Art der Art der
Unternehmens, Kurzname des Beteiligungen (B)
Einbeziehung: Einbeziehung:
für das vom Abzug Unternehmens, bzw. als Eigenmittel
(mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. branchenübergreifender lfd. an dem die angerechnete
BV KA, IGS, IE, BV KA, IGS, EI,
Nr. Beteiligungen bzw. Nr. Beteiligung nachrangige Ver-
VGS KA, VGS EA, E, VGS KA, VGS EA, E,
nachrangiger Verbind- gehalten wird/ bindlichkeiten und
KAG IGS, KAG, KAG IGS, KAG,
lichkeiten und Genuss- Gruppe Genussrechte
Sonstige) Sonstige)
rechte abgesehen
werden kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Eintrag für Beispiel 5:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.5 Top KI 5 IGS 48,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) (KI-Gruppe 1,
üU)
Einträge für Beispiel 6:
6.6 Top KI 6 IGS 2.1 Top Kranken- E 89,000 (B)
VU/2000
6.6 Top KI 6 IGS 2.1 Top Kranken- E 89,000 (B)“
(KI-Gruppe 1) VU/2000
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Feuerzeugverordnung*)
Vom 24. Juli 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-
net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Ver-
teidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucher-
produkte:
Artikel 1
Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen.
c) In Absatz 2 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 29. Januar 2009 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Berlin, den 24. Juli 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Detlef Scheele
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom
12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das
Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (ABl. EU Nr. L 99 S. 16).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1405
Anordnung
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung
von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
Vom 22. Juli 2008
Nach – § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2
– § 387 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
– Arbeitsförderung –, Artikel 1 des Gesetzes vom ordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit an:
24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), der durch Arti-
kel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli I. Ü b e r t r a g u n g v o n B e f u g n i s s e n f ü r
2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, und Beamtinnen und Beamte der Bundes-
– § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch agentur für Arbeit
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den
Nr. 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 Ruhestand
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
Der Vorstand überträgt nach § 388 Abs. 2 des
in Verbindung mit Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Befugnis
– § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset- zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), der Bundesagentur für Arbeit, denen ein Dienst-
– § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung posten mit der Bewertung der Besoldungsgrup-
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I pen A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsord-
S. 675) nung A dauerhaft übertragen ist, einschließlich
derer bis zur Anstellung
in Verbindung mit
– § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset- 1.1 einer Agentur für Arbeit auf die Geschäfts-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom führerinnen und Geschäftsführer oder die
31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 Agenturen für Arbeit;
(BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, Ausnahmen hiervon sind
– § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, 1.1.1 Mitglieder der Geschäftsführungen der
– § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinar- Agenturen für Arbeit;
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und
1.1.2 Beamtinnen und Beamte, soweit ihnen
– § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung ein Dienstposten mit der Bewertung
des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesun- der Besoldungsgruppen A 13 (Verwal-
mittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit tungsoberamtsrat und Verwaltungs-
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ar- rat) der Bundesbesoldungsordnung A
beit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) oder A 14 der Bundesbesoldungsord-
in Verbindung mit nung A übertragen ist.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Für diesen Personenkreis sind die Vorsitzen- der Besoldungsgruppen A 15 der Bundesbe-
den der Geschäftsführung der jeweiligen Re- soldungsordnung A oder höher übertragen
gionaldirektion zuständig; wird, werden durch die Agenturen für Arbeit
1.2 einer Regionaldirektion auf die Vorsitzenden im Benehmen mit den Regionaldirektionen
der Geschäftsführung der Regionaldirektio- und im Einvernehmen mit der Zentrale zuge-
nen; wiesen. Für Abordnungen zu Arbeitsgemein-
schaften, die als juristische Personen des
1.3 einer besonderen Dienststelle der Bundes- öffentlichen Rechts Dienstherrnfähigkeit be-
agentur für Arbeit auf die Leiterinnen und sitzen, gilt diese Regelung in gleicher Weise.
Leiter der besonderen Dienststellen.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für
die jeweilige Abwesenheitsvertretung. die jeweilige Abwesenheitsvertretung.
2. Dienstpostenübertragung 4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde
Die Zuständigkeit für Dienstpostenübertragun- Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches
gen richtet sich nach Nummer 1. Maßgebend ist Sozialgesetzbuch werden alle Befugnisse der
dabei die Bewertung des zu übertragenden obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen:
Dienstpostens. Darüber hinausgehende Zustim-
mungsvorbehalte für die Übertragung bestimm- 4.1 Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften
ter Funktionen bleiben hiervon unberührt. auf nachgeordnete Behörden übertragbar
3. Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Um- sind, auf die Geschäftsführerinnen und Ge-
setzung schäftsführer oder die Vorsitzenden der Ge-
schäftsführungen der Agenturen für Arbeit,
Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnun- die Vorsitzenden der Geschäftsführungen
gen mit dem Ziel der Versetzung, Abordnungen, der Regionaldirektionen sowie die Leiterin-
Zuweisungen und Umsetzungen richtet sich nen und Leiter der besonderen Dienststellen,
nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben: soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für
3.1 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Be- die Ernennung zuständig sind; soweit nur die
wertung des zu übertragenden Dienstpos- Übertragung auf unmittelbar nachgeordnete
tens. Behörden zugelassen ist, für den in Num-
3.2 Die Personalmaßnahme wird von der abge- mer 1.1 genannten Personenkreis auf die
benden Dienststelle im Einvernehmen mit Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
der aufnehmenden Dienststelle verfügt. Regionaldirektionen.
3.3 Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel 4.2 Abweichend vom Grundsatz der Nummer 2.1
der Versetzung und Abordnungen werden übertragen:
3.3.1 zur Zentrale und zu obersten Bundes- 4.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen im Rei-
behörden sind von der Delegation se- und Umzugskostenrecht nach
ausgenommen; Maßgabe zu treffender gesonderter
3.3.2 zu den Regionaldirektionen aus den Weisungen;
Agenturen für Arbeit obliegen den Re-
gionaldirektionen; gegebenenfalls im 4.2.2 folgende Befugnisse auf die Leiterin
Einvernehmen mit der für die abge- oder den Leiter des BA-Service-Hau-
bende Agentur für Arbeit zuständigen ses
Regionaldirektion. 4.2.2.1 Befugnisse zu Entscheidun-
3.4 Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen gen aufgrund der Vorschriften
der Personalentwicklung einschließlich Aus- über die Gewährung von Bei-
bildung und Qualifizierung obliegen den hilfen in Krankheits-, Pflege-,
nachgeordneten Dienststellen nach Maß- Geburts- und Todesfällen für
gabe besonderer Weisungen. alle Beschäftigten sowie Ver-
3.5 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach sorgungsempfängerinnen und
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes Versorgungsempfänger;
in Arbeitsgemeinschaften (§ 44b des Zweiten 4.2.2.2 Befugnisse zu Entscheidun-
Buches Sozialgesetzbuch) sind die Ge- gen auf dem Gebiet des Ver-
schäftsführerinnen und Geschäftsführer oder sorgungsrechts, mit Aus-
die Vorsitzenden der Geschäftsführungen nahme von Entscheidungen
der Agenturen für Arbeit zuständig. Die Zu- nach § 31 Abs. 5 des Beam-
weisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und tenversorgungsgesetzes.
Beamte, denen ein Dienstposten mit der Be-
wertung der Besoldungsgruppen A 13 (Ver- In den Fällen, in denen nach § 87 Abs. 2 des
waltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat) Bundesbeamtengesetzes, § 12 Abs. 2 Satz 3
oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes und § 52 Abs. 2
übertragen wird, erfolgt durch die Agenturen Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von
für Arbeit im Einvernehmen mit den Regio- der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeits-
naldirektionen. Beamtinnen und Beamte, gründen abgesehen werden kann, gilt die Zu-
denen ein Dienstposten mit der Bewertung stimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1407
5. Befugnisse zur Entscheidung über Widersprü- 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-
che setzes die Befugnis, Disziplinarklage zu er-
Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprü- heben gegen Beamtinnen und Beamte
che in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird 7.2.1 der Regionaldirektionen und der Agen-
auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der turen für Arbeit im Bezirk der jewei-
Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Lei- ligen Regionaldirektion – mit Aus-
ter der besonderen Dienststellen übertragen, so- nahme der Mitglieder der Geschäfts-
weit sie oder ihnen nachgeordnete Dienststellen führungen – auf die Vorsitzenden der
für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig Geschäftsführung der Regionaldirek-
waren und dem Widerspruch nicht abgeholfen tionen;
wurde. 7.2.2 einer besonderen Dienststelle bis ein-
6. Befugnisse bei Klagen schließlich Besoldungsgruppe A 14
Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei der Bundesbesoldungsordnung A auf
Klagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven die Leiterinnen und Leiter der beson-
sowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten, deren Dienststellen.
der Versorgungsempfängerinnen und Versor- 7.3 Nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-
gungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen setzes die Befugnis, über die Widersprüche
vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberver- von Beamtinnen und Beamten zu entschei-
waltungsgericht auf die Vorsitzenden der Ge- den
schäftsführung der Regionaldirektionen und die 7.3.1 auf die Vorsitzenden der Geschäfts-
Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienst- führung der jeweiligen Regionaldirekti-
stellen übertragen, soweit sie über den Wider- on, soweit die Regionaldirektion oder
spruch zu entscheiden hatten. Die Befugnis, die die ihr nachgeordneten Dienststellen
Bundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfah- für den Erlass der Disziplinarverfügung
ren zum Versorgungsausgleich nach § 1587a zuständig sind;
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor den Oberlan-
desgerichten zu vertreten, wird auf die Leiterin 7.3.2 auf die Leiterinnen und Leiter der be-
oder den Leiter des BA-Service-Hauses übertra- sonderen Dienststellen, soweit diese
gen. für den Erlass der Disziplinarverfügung
zuständig sind.
7. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinar-
gesetz 7.4 Nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinarge-
setzes das Recht, gegenüber Ruhestands-
Im Rahmen der dem Vorstand der Bundesagen- beamtinnen und Ruhestandsbeamten die
tur für Arbeit für alle Beamtinnen und Beamten Disziplinarbefugnisse auszuüben, auf die
der Bundesagentur übertragenen Rechte als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdis- oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung
ziplinargesetzes werden die Befugnisse – mit der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden
Ausnahme für die Mitglieder der Geschäftsfüh- der Geschäftsführung der Regionaldirek-
rung der Regionaldirektionen und der Agenturen tionen und die Leiterinnen und Leiter der be-
für Arbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der sonderen Dienststellen, soweit sie entspre-
besonderen Dienststellen – wie folgt übertragen: chend der Nummern 6.1 und 6.2 zum Zeit-
7.1 Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdiszip- punkt des Eintritts in den Ruhestand zustän-
linargesetzes die Befugnis, die Kürzung der dig waren.
Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzuset- Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für
zen für die Beamtinnen und Beamten die jeweilige Abwesenheitsvertretung.
7.1.1 der Agenturen für Arbeit auf die Ge-
II. V o r b e h a l t
schäftsführerinnen und Geschäftsfüh-
rer oder die Vorsitzenden der Ge- Die Zentrale kann die übertragenen Befugnisse in
schäftsführung der Agenturen für Ar- begründeten Einzelfällen selbst wahrnehmen. Der
beit, soweit ihnen nach Nummer 1 Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Regio-
das Ernennungsrecht obliegt, im Übri- naldirektionen zu den nachgeordneten Dienststel-
gen auf die Vorsitzenden der Ge- len.
schäftsführung der Regionaldirektio- III. S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
nen;
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentli-
7.1.2 der Regionaldirektionen – mit Aus- chung wirksam. Gleichzeitig werden die Anordnung
nahme der Mitglieder der Geschäfts- des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die
führungen – auf die Vorsitzenden der Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des
Geschäftsführung der Regionaldirek- Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom
tionen; 13. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 942), geändert
7.1.3 einer besonderen Dienststelle bis ein- durch die Anordnung vom 8. November 2001
schließlich Besoldungsgruppe A 14 (BGBl. I S. 3787), die Anordnung des Präsidenten
der Bundesbesoldungsordnung A auf der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung
die Leiterinnen und Leiter der beson- von Befugnissen auf dem Gebiet des allgemeinen
deren Dienststellen. Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Versor-
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
gung sowie der Personalangelegenheiten der Ar- nung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit
beitnehmer vom 21. Mai 1999 (Amtliche Nachrich- über die Übertragung von Befugnissen auf dem Ge-
ten der Bundesanstalt für Arbeit (ANBA) 2001 biet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesan-
S. 435), geändert durch die Anordnung vom stalt für Arbeit vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 614)
31. Juli 2001 (ANBA 2001 S. 955) und die Anord- aufgehoben.
Nürnberg, den 22. Juli 2008
D e r Vor s t a nd
der Bundesagentur für Arbeit
Vo r s i t z e n d e r
F r a n k - J . We i s e
Mitglied
Heinrich Alt
Mitglied
Raimund Becker