34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
Vom 15. Januar 2008
Auf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Die in § 366a Abs. 4 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene
Ermächtigung wird auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen.
Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 erlassen werden, bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 35
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 19. Januar 2008
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Position „Deltamethrin“ wird in der Spalte 4 nach dem Wort „Brom-
beeren,“ das Wort „Himbeeren,“ eingefügt.
2. In der Position „Indoxacarb“ werden in der Spalte 4 die Wörter „Chinakohl,
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohl und sonstige Kopfkohle“
durch die Wörter „Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und
Grünkohl“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2007 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Berichtigung der Richtlinie 2007/27/EG der Kommission
vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol,
Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol
(ABl. EU Nr. L 140 S. 58).
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom
13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/
EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin,
Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und
Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 329 S. 40).
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 22. Januar 2008
Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der „10. die Kosten der amtlich anerkannten Sach-
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), verständigen und Prüfer sowie der Prüfstel-
§ 6a Abs. 2 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes len für Nachprüfungen im Auftrage des
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), des § 18 Abs. 2 Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6
in Verbindung mit Abs. 3 des Kraftfahrsachverständi- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
gengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie
S. 2086), § 18 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 291 für Nachprüfungen nach international ver-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I einbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen
S. 2407), und des § 34a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 diese Vorschriften nachgewiesen wird,“.
des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Arti- 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
kel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I a) Die Gebührennummern 111.3 und 112.3 werden
S. 2407) und § 34a Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 des gestrichen.
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert b) In Gebührennummer 112.4 wird das Wort „Ge-
worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Ab- bühren-Nummer“ durch das Wort „Gebühren-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni nummer“ ersetzt.
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: c) In den Gebührennummern 113, 118, 119.9,
120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2 wird jeweils
Artikel 1 das Wort „Gebühren-Nummern“ durch das Wort
„Gebührennummern“ ersetzt.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
d) Der Unterabschnitt 4 des 1. Abschnitts wird wie
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zu-
folgt gefasst:
letzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), wird wie folgt ge- „4. Auskünfte
ändert:
141 Auskunft über ein Kraft-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fahrzeug oder einen An-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: hänger 10,20
„1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit 142 Auskunft über ein Kraft-
Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen fahrzeug oder einen An-
sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für hänger an die Auskunfts-
Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf stelle nach § 8a des
besonderen Antrag des Gebührenschuldners Pflichtversicherungsgeset-
erfolgen,“. zes
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 136 Abs. 3 bis 5 142.1 – im automatisierten Ab-
der Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 136 rufverfahren gemäß § 36
Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung“ ersetzt. Abs. 3a StVG 0,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 37
142.2 – in anderen Verfahren 3,10 226.3 Entscheidung über die
Auskunft aus dem Fahr-
143 Auskunft über ein Kraft- zeugregister in sonstigen
fahrzeug oder einen An- Fällen, gegebenenfalls ein-
hänger an Fahrzeugher- schließlich der Auskunfts-
steller oder Importeure von erteilung 5,10“.
Fahrzeugen oder deren
Rechtsnachfolger gemäß g) In Gebührennummer 227.3 wird der Gebühren-
§ 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im satz „21,20“ ersetzt durch den Gebührensatz
automatisierten Verfahren 0,10 „26,30“.
144 Auskunft über den Verbleib h) In Gebührennummer 254 wird die Angabe
eines Fahrzeugs 6,10 „Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994“ durch die An-
gabe „Kraftfahrzeugsteuergesetz“ ersetzt.
145 Auskunft aus dem Ver-
kehrszentralregister an i) In Gebührennummer 256 werden die Wörter „ei-
eine Behörde in Fahrer-
ner eidesstattlichen Versicherung“ durch die
laubnisangelegenheiten
Wörter „einer Versicherung an Eides statt“ er-
und sonstigen in § 30
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 setzt.
StVG aufgeführten Verwal- j) Die Gebührennummer 257 wird gestrichen.
tungsmaßnahmen, sofern
sie durch einen Antragstel- j1) In Gebührennummer 262 wird der Gebührensatz
ler veranlasst werden 3,30 „7,70“ ersetzt durch den Gebührensatz „25,60“.
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnit-
k) In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe
ten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von
den Behörden im Landesbereich erhoben.“ „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe
„§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.
e) In Gebührennummer 221.7 wird das Wort „des“ l) In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe
durch das Wort „desselben“ ersetzt. „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe
„§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.
f) Die Gebührennummern 226 bis 226.2 werden
wie folgt gefasst: m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe „§ 33
Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“
„226 Auskunft aus dem Fahr- durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder
zeugregister § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.
226.1 Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister an die Aus- n) In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe
kunftsstelle nach § 8a des „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe
Pflichtversicherungsgeset- „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.
zes 3,10
o) In Gebührennummer 310 wird die Angabe
226.2 Auskunft aus dem Fahr- „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe
zeugregister bei Verrech- „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.
nung über eine Zentral-
stelle der Versicherer 3,10 p) Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,
der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Theoretische Prüfung
401.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr
erhoben.
401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken-
fahrstuhl) 6,50
– Prüfung am PC 8,20
– Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen 20,20
– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme je angefangene
oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer Viertelstunde Ge-
bühr entspre-
chend Num-
mer 499
– fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der
Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch
den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle
Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht
beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1
FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 94,80
402.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 71,40
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 71,40
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 118,00
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E 118,00
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 118,00
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 111,00
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S 47,40
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 94,80
403 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur tech-
nischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob
diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den
üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung
eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen
auf Vollständigkeit;
– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-
nen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und
Bearbeitungsablauf anfallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 39
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 59,90
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 150,00
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forst-
wirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 240,00
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 299,00
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 390,00
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 449,00
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 539,00
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 700,00
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 °C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt
zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die
Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung
fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen
Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1
nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Muster-
prüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den
Nummern 410.1 bis 410.8.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis
410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde
mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50
v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere
Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z. B.
Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und
die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der
Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 41
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1)
Komplettfahrzeug
Voll-Gutach- Gutachten Gutachten Änderungs- Hauptunter- Sicherheits-
ten (GA) nach § 21 nach § 21 abnahme suchung (HU) prüfung (SP)
nach § 21 StVZO auf- StVZO nach nach § 19 nach § 29 nach § 29
StVZO und grund § 14 technischen Abs. 3 StVZO3)4)5)6)7) StVZO5)
GA nach Abs. 2 Satz 4 Änderungen StVZO1)
§ 23 FZV6) (§ 19 Abs. 2
StVZO2)6) StVZO)
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.1 Kleinkrafträder,
Fahrräder mit
Hilfsmotor, vier-
rädrige Leicht- 15,30 bis 12,80 bis
43,60 27,30 — —
kraftfahrzeuge, 25,60 23,00
Krankenfahr-
stühle
413.2 Anhänger ohne 43,60 27,30 15,30 bis 12,80 bis 11,80 bis
Bremsanlage —
25,60 23,00 22,00
413.3 Krafträder 17,30 bis 15,70 bis 21,40 bis
51,00 32,50 29,30 —
31,80 32,30
413.4 Kraftfahrzeuge
oder Anhänger
mit einer zulässi-
gen Gesamt-
masse ...
413.4.1 ... von nicht mehr
als 3,5 t, soweit
nicht unter den 26,30 bis 22,20 bis 27,80 bis 23,00 bis
Nummern 413.1 76,70 50,10
44,50 42,90 43,50 28,10
bis 413.3 ge-
nannt
413.4.2 ... von nicht mehr
als 7,5 t, soweit
nicht unter den 33,90 bis 26,30 bis 47,20 bis 40,90 bis
Nummern 413.1 83,80 62,00
59,80 52,20 59,80 51,10
bis 413.4.1 ge-
nannt
413.4.3 ... von nicht mehr
als 12 t, soweit
nicht unter den 39,00 bis 26,30 bis 59,40 bis 46,00 bis
Nummern 413.1 94,60 72,90
62,40 52,20 75,10 58,80
bis 413.4.2 ge-
nannt
413.4.4 ... von nicht mehr
als 18 t, soweit
nicht unter den 41,60 bis 26,30 bis 64,50 bis 51,10 bis
Nummern 413.1 105,00 78,40
65,00 52,20 82,70 63,90
bis 413.4.3 ge-
nannt
413.4.5 ... von nicht mehr
als 32 t, soweit
nicht unter den 44,20 bis 26,30 bis 72,20 bis 56,20 bis
Nummern 413.1 121,00 83,80
67,50 52,20 90,40 71,60
bis 413.4.4 ge-
nannt
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1)
Komplettfahrzeug
Voll-Gutach- Gutachten Gutachten Änderungs- Hauptunter- Sicherheits-
ten (GA) nach § 21 nach § 21 abnahme suchung (HU) prüfung (SP)
nach § 21 StVZO auf- StVZO nach nach § 19 nach § 29 nach § 29
StVZO und grund § 14 technischen Abs. 3 StVZO3)4)5)6)7) StVZO5)
GA nach Abs. 2 Satz 4 Änderungen StVZO1)
§ 23 FZV6) (§ 19 Abs. 2
StVZO2)6) StVZO)
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.4.6 ... über 32 t, so-
weit nicht unter
den Nummern 46,70 bis 26,30 bis 85,00 bis 69,00 bis
138,00 89,20
413.1 bis 413.4.5 70,10 52,20 106,00 86,90
genannt
1
) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforder-
lichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere)
erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2
) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die
Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3
) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese
Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu
bilden.
4
) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den
gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich;
beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt
für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5
) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-
dern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6
) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden
bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden
Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend an-
erkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen
entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7
) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vor-
gaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-
Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durch-
geführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der fest-
geschriebenen Gebühren mit 0,7.
Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet
werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils
die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.
413.5.1 Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder
413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
System) 6,20 bis 18,40
413.5.1.4 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem
(OBD-System) 16,30 bis 98,00
413.5.1.5 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem
(OBD-System) 9,20 bis 55,20
413.5.1.6 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-
Diagnosesystem (OBD-System) 10,90 bis 98,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 43
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 6,20 bis 55,20
413.5.2 Krafträder 8,20 bis 24,50
413.6 Gasanlagenprüfungen
413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung
durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den
Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00
413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00
413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00
414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 1,50 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
den Nummern
413.1 bis 413.6.3
415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60
415.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 415.1
beziehungsweise
415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-
nummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe
der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
416 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder
der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO 2,80
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am
festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die
der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für
die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung
angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr
vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die
Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag
nicht beendet werden kann.
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in
den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich
zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht-
lichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten
müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse
berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede
begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des
Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie
§ 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
451.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV),
ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen 204,00
451.2 neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) 289,00
451.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00
451.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11
Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 292,00
451.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00
451.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) 338,00
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird,
erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestel-
lung mit der
höchsten Gebühr
den vollen Satz;
für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt 1/2 der
hierfür geltenden
höchsten Gebühr
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/ bis 2/ der je-
2 3
weiligen Gebühr
nach den Num-
mern 451.1
bis 451.6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vor-
schriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)
452.1 Klassen M, L, T 92,50
452.2 alle übrigen Klassen 106,00
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 185,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 292,00
455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne
ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene
Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
4. Terminzuschläge
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
– an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
– an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
– in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
– an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
– an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen
können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je
angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben
werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes
berechnet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 45
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Januar 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag Carl Spitzweg“)
Vom 19. Januar 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom seine Umgebung skizzenhaft angelegt ist, ist die zent-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- rale Szene fein plastisch herausgearbeitet. Anspruch
regierung beschlossen, aus Anlass des 200. Geburts- und Realität, die Brüchigkeit der scheinbar heilen Welt
tages von Carl Spitzweg eine deutsche Euro-Gedenk- des Biedermeier sind in zeitgemäßer Bildsprache
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die künstlerisch herausragend verbildlicht.
Auflage der Münze beträgt 1 760 000 Stück, darunter
Die Wertseite harmoniert in künstlerisch überzeugen-
maximal 260 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die
der Weise mit der Bildseite. Sie zeigt einen Adler, den
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt,
Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die
München.
Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2008
Die Münze wird ab dem 7. Februar 2008 in den Ver- sowie das Prägezeichen „D“ des Bayerischen Haupt-
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von münzamtes, München.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten „ACH, DIE VERGANGENHEIT IST SCHÖN <S>“.
Randstab umgeben.
Es handelt sich hierbei um ein ironisch zu verstehen-
Die Bildseite zeigt einen Ausschnitt aus dem be-
des Zitat aus einem Brief Carl Spitzwegs aus den 40er
kanntesten Gemälde Spitzwegs „Der arme Poet“: Unter
Jahren des 19. Jahrhunderts.
einem undichten Dach liegt er im Schutze eines aufge-
spannten Regenschirms und umgeben von Büchern Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Hannes
auf seinem Lager, epische Verse skandierend. Während Dauer, Schönbrunn.
Berlin, den 19. Januar 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 22. Januar 2008
In Artikel 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist § 16 Abs. 6 des Tierschutzgeset-
zes wie folgt zu berichtigen:
1. In Satz 3 sind die Wörter „Durch Rechtsverordnung kann auch die Einrich-
tung und Führung von Registern zugelassen werden“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu
regeln“ zu ersetzen.
2. Satz 4 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
„4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden
Personen,“.
3. In Satz 4 Nr. 5 sind die Wörter „ob und“ zu streichen.
4. Satz 4 Nr. 6 muss wie folgt lauten:
„6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rück-
nahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d.“
Bonn, den 22. Januar 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. P o l t e n
Berichtigung
des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 22. Januar 2008
Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2873) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ist in § 43 Abs. 8 nach Satz 4 folgender Satz 5
anzufügen:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechts-
verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.“
Bonn, den 22. Januar 2008
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Lütkes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 47
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 22. Januar 2008
In Artikel 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist § 16 Abs. 6 des Tierschutzgeset-
zes wie folgt zu berichtigen:
1. In Satz 3 sind die Wörter „Durch Rechtsverordnung kann auch die Einrich-
tung und Führung von Registern zugelassen werden“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu
regeln“ zu ersetzen.
2. Satz 4 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
„4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden
Personen,“.
3. In Satz 4 Nr. 5 sind die Wörter „ob und“ zu streichen.
4. Satz 4 Nr. 6 muss wie folgt lauten:
„6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rück-
nahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d.“
Bonn, den 22. Januar 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. P o l t e n
Berichtigung
des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 22. Januar 2008
Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2873) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ist in § 43 Abs. 8 nach Satz 4 folgender Satz 5
anzufügen:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechts-
verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.“
Bonn, den 22. Januar 2008
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Lütkes