1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 4. Juli 2008
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2008 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A in der jeweils am 16. November 2008
geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 16. Februar 2009 an den Endverbraucher abge-
geben werden.“
2. Der Anlage 2 Teil A wird folgende Position angefügt:
Lfd. Stoff Einschränkungen Obligatorische Angabe
Nr. der Anwendungs-
Anwendungs- Zulässige Weitere bedingungen und
gebiet und/oder Höchstkonzentration Einschränkungen Warnhinweise auf
Verwendung im kosmetischen und Anforderungen der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„102 Glyoxal 100 mg/kg“.
(INCI)
CAS-Nr. 107-22-2
EINECS-Nr. 203-474-9
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. November 2008 in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/14/EG der Kommission vom 15. Februar 2008 zur Anpassung des Anhangs III der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 42 S. 43).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1227
Verordnung
zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich
Vom 4. Juli 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, k erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Ar-
und l, des § 15 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 3 und des ten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 304
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung S. 21, 2008 Nr. L 11 S. 23)
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-
zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom in der jeweils geltenden Fassung.“
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 2. In § 2 werden
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- a) in Absatz 1 Nr. 2 die Angabe „Verordnung (EWG)
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) Nr. 32/82“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- Nr. 433/2007“ und
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit b) in Absatz 2 die Angabe „Artikel 4 Abs. 1 und 2
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
desministerium für Wirtschaft und Technologie: Nr. 1964/82“ durch die Angabe „Artikel 5 Abs. 1
und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Artikel 1 Nr. 1359/2007“
Änderung der
Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung ersetzt.
Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 3. In § 4 Abs. 1 werden
21. Februar 1994 (BGBl. I S. 318), zuletzt geändert
a) in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG)
durch die Verordnung vom 18. März 2005 (BGBl. I
Nr. 1964/82“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
S. 865), wird wie folgt geändert:
Nr. 1359/2007“,
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
b) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 der
„§ 1
Verordnung (EWG) Nr. 1964/82“ durch die An-
Anwendungsbereich gabe „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Nr. 1359/2007“ und
Durchführung
c) in Nummer 4 die Angabe „Artikel 5 der Verord-
1. der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommis- nung (EWG) Nr. 1964/82“ durch die Angabe „Ar-
sion vom 20. April 2007 zur Festlegung der Be- tikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007“ und
dingungen für die Gewährung von Sondererstat- die Angabe „Artikel 3 derselben Verordnung“
tungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EU durch die Angabe „Artikel 4 derselben Verord-
Nr. L 104 S. 3) und nung“
2. der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommis- ersetzt.
sion vom 21. November 2007 zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung von Sonder- 4. § 6 wird aufgehoben.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Artikel 2 a) die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Markt-
Änderung der Verordnung organisationen für Schweinefleisch, für Rind-
über die Gewährung von fleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch“ gestri-
Beihilfen für die private Lagerhaltung chen und
von Fleisch und Fleischerzeugnissen b) nach dem Wort „Fleischerzeugnissen“ die Wörter
von Schweinen, Rindern und Schafen „von Schweinen, Rindern und Schafen“ einge-
fügt.
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleisch- 2. § 7 wird aufgehoben.
erzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411), zuletzt geändert Artikel 3
durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. April 2004 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 588), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. In § 1 werden in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1229
Bekanntmachung
der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 10. Juli 2008
Auf Grund des Artikels 2 der Zwölften Verordnung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu 2. – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10 und 15
vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) wird nachstehend und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der
der Wortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
der ab dem 12. Juli 2008 geltenden Fassung bekannt 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Arti-
gegeben. Die Neufassung berücksichtigt: kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), dem Organisationserlass vom 27. Oktober
2. den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 1998 (BGBl. I S. 3288) und
der Verordnung vom 4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98), – des § 39 des Bundes-Immissionsschutzge-
3. den am 18. November 2000 in Kraft getretenen Ar- setzes in der Fassung der Bekanntmachung
tikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2000 vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
(BGBl. I S. 1494), zu 3. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2
4. den teils am 28. Juni 2001, teils am 1. Juli 2001 in sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge-
Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom setzes in der Fassung der Bekanntmachung
13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221), vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
kel 448 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
S. 705) und dem Organisationserlass vom
(BGBl. I S. 2785),
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
6. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 7
zu 4. der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),
Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftver-
7. den am 1. September 2002 in Kraft getretenen Arti- kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
kel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I chung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in
S. 3355), Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
8. den am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I zu 5. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
S. 3093), sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse
10. die am 16. Oktober 2004 in Kraft getretene Verord-
vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom
nung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2596, 2005 I
17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom
S. 138),
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli
11. den am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001
des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses
12. die am 9. April 2005 in Kraft getretene Verordnung betreffend die Einführung der sächlichen Be-
vom 4. April 2005 (BGBl. I S. 992), zeichnungsform für die Bundesministerien vom
20. Januar 1993 (GMBl S. 46),
13. die am 11. August 2005 in Kraft getretene Verord-
nung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), zu 8. – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
14. den am 23. November 2006 in Kraft getretenen Ar- Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luft-
tikel 2 der Verordnung vom 17. November 2006 verkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
(BGBl. I S. 2644), kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
S. 550),
15. die teils am 1. Februar 2007 in Kraft getretene und
teils am 1. Februar 2008 in Kraft tretende Verord- – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
nung vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 42), Satz 3 des vorgenannten Gesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
16. die am 1. März 2007 in Kraft getretene Verordnung nanzen,
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158),
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 in Verbindung
17. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der mit Satz 3 und 4 des vorgenannten Gesetzes
Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
2203), Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
18. den am 12. Juli 2008 in Kraft tretenden Artikel 1 der 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit
eingangs genannten Verordnung. dem Bundesministerium der Finanzen sowie
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zu-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftver-
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) mit kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Buchstabe e der Verordnung vom 29. Oktober
Arbeit, 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 3 des Mont-
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch realer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes
Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuch- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2005
stabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4 zuletzt ge- zu 14. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 9a, 12,
ändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Dop- Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
pelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
und § 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe b der vorgenannten S. 550), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt
Verordnung, durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April
zu 10. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 12 in Verbin- 2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32 Abs. 4 Satz 1
dung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 50 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c der
Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung
1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1 mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Organisationserlass vom 22. November 2005
S. 2785) und § 50 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 (BGBl. I S. 3197),
des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) zu 15. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 8 des Luft-
geändert worden sind, sowie in Verbindung mit verkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Ver-
(BGBl. I S. 2674), ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
zu 12. – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Luftver- geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
S. 550), aufgrund der Nummer 3 in Verbin- tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
dung mit Satz 3 im Einvernehmen mit dem S. 3197),
Bundesministerium der Finanzen, zu 16. des § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 15, Num- der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
mer 15 in Verbindung mit Satz 5 des Luftver- 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5
kehrsgesetzes, Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,
und 15 Satz 3 und 5 zuletzt durch Artikel 285 zu 17. von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Ver-
Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Okto- bindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbin-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, dung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgeset-
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes, 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch
zu 13. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und Abs. 5a Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, und
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I zu 18. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und Abs. 5a
S. 550) sowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer- des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Übereinkommen-Durchführungsgesetzes vom Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), von denen S. 698).
Berlin, den 10. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1231
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §§
9. Ausflug oder Verbringung deutscher 90 bis 93a
Zulassung des Luftfahrtgeräts
Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet
und Eintragung der Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland
§§ 10. Einflug und Verbringung ausländischer 94 bis 100a
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts 1 bis 5 Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts 6 bis 13 Bundesrepublik Deutschland
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen 14 bis 19a
Fünfter Abschnitt
Zweiter Abschnitt Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich 101
Luftfahrtpersonal und
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden 102 und 102a
synthetische Flugübungsgeräte
3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden 103
20 bis 37 4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden 104
5. Gemeinsame Vorschriften 105 bis 106a
Dritter Abschnitt
Flugplätze Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten
1. Flughäfen 38 bis 48
und Schlussvorschriften
2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen 48a bis 48f
von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen 107 bis 110
Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
3. Landeplätze 49 bis 53 Anlage 1
4. Segelfluggelände 54 bis 60 Vorschriften über den Eintragungsschein
und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Vierter Abschnitt
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät Anlage 2
Angaben zum Antrag auf
1. Gewerbsmäßige Verwendung von
61 bis 65 Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
Luftfahrzeugen
2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Anlage 3
66 bis 68
Luftfahrzeugen Muster Tauglichkeitszeugnis
3. (weggefallen) 69 bis 72
Anlage 4
4. Luftfahrtveranstaltungen 73 bis 75
5. Mitführen gefährlicher Güter 76 bis 78 Besondere Anerkennungsverfahren
6. (weggefallen) 79 und 80 Anlage 5
7. Einrichtung von Bodenfunkstellen 81 und 82 Zu berücksichtigende
8. (weggefallen) 83 bis 89 Informationen gemäß § 48c Abs. 1
Erster Abschnitt 7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und
Schleppgeräte,
Zulassung des Luftfahrtgeräts
und Eintragung der Luftfahrzeuge 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse
über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die
in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung be-
trieben werden),
§1
9. Flugmotoren,
Zulassungspflicht
und Umfang der Zulassung 10. Propeller,
11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedür-
Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundes-
fen, sind:
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1. Flugzeuge, in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt
2. Drehflügler, gemachten Fassung der deutschen Übersetzung
der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
3. Motorsegler, über technische Beschreibungen und Festlegungen
4. Segelflugzeuge, der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch)
(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonde-
5. Luftschiffe, ren Anforderungen nach den Bau- oder Betriebs-
6. bemannte Ballone, vorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei wer-
eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbe- den das zugehörige Gerätekennblatt und die Be-
zogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung triebsgrenzen festgelegt;
des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzu-
b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer
lassung sie einbezogen war.
Berechtigung zugelassen.
(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-
sehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulas-
sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 sung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte
gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstü- nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweili-
cken. gen Informationsschrift bekannt.
(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbun-
oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbun- den, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder
denen Motor und mit einer höchstzulässigen Leer- teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
masse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn
und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung be- festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch-
freit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Er- tigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Ver-
füllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebe-
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuwei- nen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulas-
sen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die sungsschein ist einzuziehen.
Sätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung.
§5
§2
Änderung der Musterzulassung
Zuständige Stellen
Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist für
Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach
Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht,
bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilo- ändert die zuständige Stelle die Musterzulassung oder
gramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftver- erteilt eine andere Musterzulassung. Die Änderung des
kehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Musters, die nicht vom Inhaber der Mus-
erteilt. terzulassung entwickelt wurde, wird durch Erteilung ei-
ner Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen. Die
§3 Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind entsprechend anzuwen-
Zulassungsvoraussetzungen den.
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtge-
rät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten 2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
§6
und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen
Namen, Wohnsitz oder Sitz, Umfang der Zulassung
2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen (1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-
Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorge- dürfen, sind
schlagenen Betriebseigenschaften und Betriebs-
grenzen. 1. Flugzeuge,
(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, 2. Drehflügler,
dass 3. Luftschiffe,
1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüch-
4. Motorsegler,
tigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luft-
fahrtgerät erfüllt sind, 5. Segelflugzeuge,
2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen 6. bemannte Ballone,
Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen
Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissio- 7. Luftsportgeräte,
nen das nach dem jeweiligen Stand der Technik un- 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse
vermeidbare Maß nicht übersteigen. über 150 Kilogramm,
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benut-
Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissions- zung des Luftraums bestimmt und nach der Verord-
grenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Ver-
§4 kehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchst-
zulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu
Musterzulassung, 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung,
Rücknahme und Widerruf wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung
(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1233
§7 4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug
Zuständige Stellen zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung in einem öffentlichen Register eingetragen
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bun- war;
desamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportge-
räte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, 5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommu-
Bau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt. nikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätz-
lich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkan-
§8 lage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flug-
Zulassungsantrag sicherungsunternehmen;
(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muss enthal- 6. auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Beschei-
ten nigung über das Ausmaß des durch den Betrieb des
1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, wenn das
Luftfahrzeug nicht in allen Teilen dem lärmschutzge-
a) bei natürlichen Personen den Namen und die An- prüften Muster entspricht; die zuständige Stelle
schrift sowie andere, den Eigentümer deutlich kann eine für die Geräuschmessung geeignete Stelle
kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klar- vorschreiben, wenn Anlass für Zweifel an der Rich-
stellung erforderlich ist, tigkeit des vom Hersteller erbrachten Messergebnis-
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des ses besteht.
Handelsrechts die Firma oder den Namen sowie
den Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft §9
ferner die Namen aller Gesellschafter und bei ei-
ner Kommanditgesellschaft oder einer Komman- Verkehrszulassung,
ditgesellschaft auf Aktien die Namen aller persön- Rücknahme und Widerruf
lich haftenden Gesellschafter,
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Be- durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach
rechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemein- Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwen-
schaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner ei- dungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeug-
nen von den Berechtigten bevollmächtigten Ver- nis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
treter;
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentü- (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit
mers; bei juristischen Personen oder Gesellschaften Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulas-
des Handelsrechts die Angabe der Staatsangehörig- sung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
keit der Vertretungsberechtigten oder persönlich für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu wi-
haftenden Personen und auf Verlangen einen Aus- derrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
zug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossen- nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
schaftsregister; die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.
ist auf Verlangen nachzuweisen; (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder wider-
3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des rufen worden, so hat die zuständige Stelle das Luft-
Handelsrechts die Erklärung, wem der überwie- tüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
gende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die
tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die Erklä- (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug
rung über die Staatsangehörigkeit dieser Personen; bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein
die den Erklärungen zugrunde liegenden tatsächli- Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3
chen Behauptungen sind auf Verlangen nachzuwei- bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Über-
sen; einstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder
durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachge-
4. die Erklärung, dass das Luftfahrzeug außerhalb des wiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:
Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem
öffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
ist auf Verlangen glaubhaft zu machen; des Luftfahrzeugs,
5. die Angabe des Verwendungszweckes; 2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß; 4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anfor-
7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs. derungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen
(2) Dem Antrag sind beizufügen wurde,
1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luft- 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der
fahrzeug; Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt
2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verord- worden ist, die Geräuschpegel,
nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät; 6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhal-
3. die Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeug- tung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorge-
halter nach § 106 Abs. 1; nommen wurde.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
§ 10 Logarithmus der Masse um jeweils vier
EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf
Anerkennung
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
ausländischer Lärmzeugnisse
c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung er- mit einer höchstzulässigen Startmasse von
teilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahr- 280 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer
zeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als Masse verringert sich der zulässige Geräuschpe-
gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 gel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf
Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpe- 98 EPNdB bei 35 000 Kilogramm; darunter bleibt
gel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten: er konstant.
1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maxi- Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen
mal zulässige Startmasse von weniger als 34 000 Ki- um insgesamt bis zu drei EPNdB überschritten wer-
logramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplät- den, jedoch an einem einzelnen Geräuschmess-
zen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gel- punkt nicht mehr als zwei EPNdB. Die Überschrei-
ten folgende Geräuschgrenzwerte: tungen insgesamt müssen durch geringere Ge-
räuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten
a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt
ausgeglichen werden.
102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),
(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler
b) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB, und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt ge-
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um ins- gebenen Geräuschgrenzwerte.
gesamt bis zu vier EPNdB überschritten werden,
jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt § 11
nicht mehr als drei EPNdB. Die Überschreitungen Anzeigepflichten
insgesamt müssen durch geringere Geräuschpe- (1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständi-
gel an anderen Geräuschmesspunkten ausgegli- gen Stelle unverzüglich anzuzeigen
chen werden.
1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit be-
2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maxi- einträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit
mal zulässige Startmasse von 34 000 Kilogramm sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung
oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitz- zu beheben sind,
plätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist
2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines
sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger
der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und
Startmasse über 8 618 Kilogramm gelten folgende
der Segelflugzeuge.
Geräuschgrenzwerte:
(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zu-
a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flug- ständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der
zeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter
von 400 000 Kilogramm oder darüber; bei gerin- vereinbart wird, dass er das Gerät für mindestens sechs
gerer Masse verringert sich der zulässige Ge- Monate in Gebrauch nimmt.
räuschpegel linear mit dem Logarithmus der
Masse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 Kilogramm; § 12
darunter bleibt er konstant,
Vorläufige Verkehrszulassung
b) am Start-Überflugmesspunkt (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise ins-
aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als besondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vor-
drei Triebwerken und mit einer höchstzulässi- führungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Ver-
gen Startmasse von 385 000 Kilogramm oder kehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung
darüber; bei geringerer Masse verringert sich nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis er-
der zulässige Geräuschpegel linear mit dem bracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts
Logarithmus der Masse um jeweils vier für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.
EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
89 EPNdB; darunter bleibt er konstant, durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Ver-
bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwer- kehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann allge-
ken und mit einer höchstzulässigen Start- mein erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet wer-
masse von 385 000 Kilogramm oder darüber; den. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Bescheinigung
bei geringerer Masse verringert sich der zu- nach Satz 1 kann auch in Form der Anerkennung eines
lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga- nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestell-
rithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro ten Lufttüchtigkeitszeugnisses erfolgen.
Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da- (3) § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind
runter bleibt er konstant, sinngemäß anzuwenden.
cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei § 13
Triebwerken und mit einer höchstzulässigen
Startmasse von 385 000 Kilogramm oder da- Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
rüber; bei geringerer Masse verringert sich Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann
der zulässige Geräuschpegel linear mit dem die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1235
Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung aus- und in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der In-
stellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ternationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) einge-
ist. tragen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland wird
das Verzeichnis vom Luftfahrt-Bundesamt geführt. Das
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen Luftfahrt-Bundesamt gibt die Einzelheiten in den Nach-
richten für Luftfahrer bekannt.
§ 14 (2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der
Eintragungen in Luftfahrzeugregister Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsen-
ders ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzu-
(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler,
Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Ver- teilen.
kehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von
Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Zweiter Abschnitt
Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenom- Luftfahrtpersonal
men werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft und synthetische Flugübungsgeräte
gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertre- § 20
ter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt.
Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahr- Erlaubnispflichtiges Personal
zeugs mitzuführen. (1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4
(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszu- Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
lassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftver- 1. Flugzeugführer,
kehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis einge-
2. Führer von Hubschraubern,
tragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 3. Flugingenieure,
jedoch nicht für Hängegleiter und Gleitsegel. 4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des
Bundes und der Länder,
§ 15
5. Luftschiffführer,
(weggefallen)
6. Segelflugzeugführer,
§ 16 7. Freiballonführer,
(weggefallen) 8. Luftsportgeräteführer.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen
§ 17 für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließ-
(weggefallen) lich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die
§ 18 Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung ver-
bundenen Rechte richten sich nach der Verordnung
(weggefallen)
über Luftfahrtpersonal sowie
§ 18a 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesminis-
(weggefallen)
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
§ 19
Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten
Kennzeichen von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April
(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),
Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrauber-
oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzei- führer und Verkehrshubschrauberführer nach der
chen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulas- vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
sung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen entwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten
zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung
dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2
Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen. deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der 29. April 2003),
Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein 3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministerium
Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundes-
werden. anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-
mungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren
§ 19a (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
Kodierung und Nr. 81b vom 30. April 2003),
Eintragung von 406 MHz-Notsendern 4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungs-
(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz sen- betriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen
den, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrt-
den internationalen Regelungen entsprechend kodiert personal nach der vom Bundesministerium für Ver-
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
kehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger kehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die
bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung
über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder 1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen
JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch), nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgeset-
5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich zes,
dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechti- 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
gungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt ge-
Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium machten Fassung der Bestimmungen über Anforde-
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundes- rungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch), die
anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim- Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-
oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch); FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4
§ 28a bleibt unberührt. deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal
Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1 betreffenden Vorschriften der Verordnung über Luft-
Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach fahrtpersonal
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in-
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemach- ternationalen Bestimmungen, die Richtlinien und Emp-
ten Fassung der Bestimmungen über die Anforderun- fehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
gen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb
27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007). von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu beach-
(2a) Die Verwendung von synthetischen Flug- ten.
übungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeuges oder ei-
nes Hubschraubers zu Ausbildungs-, Prüfungs- oder § 21
Überprüfungszwecken eingesetzt werden, richtet sich Sonstiges
1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministerium für erlaubnispflichtiges Personal
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzei- (1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im
ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um-
über die Qualifikation von synthetischen Flug- fasst:
übungsgeräten (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 1. Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes
21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007), Personal,
2. für Hubschrauber nach der vom Bundesministerium 2. Flugdienstberater,
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundes-
anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim- 3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und
mungen über die Qualifikation von synthetischen sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9.
Flugübungsgeräten (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni
2007). § 22
(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für Zuständige Stellen
den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichti- (1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt
ges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich aus-
schließlich nach dieser Verordnung und nach der Ver- 1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
ordnung über Luftfahrtpersonal. Für den Erwerb der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft- det wurde, für Privatflugzeugführer, Privathub-
schiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmun- schrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonfüh-
gen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Ab- rer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1
schnitt H) sinngemäß anzuwenden. Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse von
über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtge-
(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen rät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungs-
für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener pflichtig ist,
Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luft-
fahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahr- 2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugfüh-
zeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrt- rer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer,
technischen Betriebes, unter dessen Verantwortung Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luft-
das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen schiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabe-
beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, berechtigtes Personal, Flugdienstberater, Luftfahrt-
deren Lizenz die Musterberechtigung für das betref- personal bei den Polizeien des Bundes und der Län-
fende Muster nicht umfasst. der sowie für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei
gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechti-
(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luft- gung,
fahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe
3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnah-
gesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer von
men zulassen.
Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchst-
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit zulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm und für
dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftver- Prüfer von Luftsportgerät.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1237
(2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonde- Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren
rer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfun- Ausbildungsbeginn zulassen.
gen und Prüfern werden von den in Absatz 1 jeweils
zuständigen Stellen vorgenommen. Für die Erteilung § 24
der Instrumentenflugberechtigung ist allein das Luft-
Voraussetzungen für die Ausbildung
fahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, die nach
Absatz 1 Nr. 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zu-
die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das lässig, wenn
Luftfahrt-Bundesamt für diese Lizenz an die Stelle der 1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 be-
bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Er- sitzt,
lischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die be-
treffende Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende 2. der Bewerber tauglich ist,
Lizenz zuständig. 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-
(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird zuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tä-
in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Haupt- tigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
wohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei be- 4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche
sonderen Umständen von der für den Ausbildungsbe- Vertreter zustimmt.
trieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absat-
(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Li-
zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle
zenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2
erteilt.
Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht
(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7
und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden
Berechtigungen hierzu können auch von der zuständi- ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber
gen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,
die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das
Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29. a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn
Jahre noch nicht verstrichen sind,
§ 23
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Mindestalter
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz be- einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
trägt der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-
1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenbe- strichen sind,
rechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotor- 2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrecht-
getriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flug- liche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Ver-
modellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, stöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von
2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau- Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Be-
berführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechti- deutung sind,
gung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener 3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medika-
Luftsportgeräte und Freiballonführer, mente missbrauchen,
3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrau- 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896
berführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
bei den Polizeien des Bundes und der Länder,
Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilun-
4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshub- gen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle
schrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwalt-
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 schaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint
sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtge- werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für
rät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im
und Flugdienstberater. Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
beträgt oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstri-
chen sind.
1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nicht-
motorgetriebener Luftsportgeräte, (3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder
der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der
2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen
Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, 1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der
Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65
3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-
Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,
berführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte
und Freiballonführer, 2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder
und 4. Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
§ 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt § 24a
worden ist, Tauglichkeitszeugnis
4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für (1) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem ent-
das Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 sprechenden Muster in Anlage 3 nach dem vollständi-
Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewer- gen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen
ben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicher- Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizini-
heitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässig- schen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe
keit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmun-
Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zu- gen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3
rückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständi- deutsch).
gen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung
beantragt worden ist, oder bei Personen, die sich (2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gel-
erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Be- ten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer,
scheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberfüh-
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt rer, Luftschiffführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach
worden ist, § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und
Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des
5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim- Bundes und der Länder.
mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gel-
Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht ten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,
für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach Segelflugzeugführer, Flugingenieure, Freiballonführer
§ 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über
Nr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verord- Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten.
nung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt.
(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Aus- § 24b
bildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Tauglichkeitsuntersuchungen
Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbe- (1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines
ginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den
Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zent-
der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ers- ren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung
ten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der
Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuver- Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurtei-
lässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei lung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von
der Meldung oder während der Ausbildung der zustän- den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen
digen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Auf- Zentren oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten
nahme oder Weiterführung der Ausbildung davon ab- flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.
hängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach
§ 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt (2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines
die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen
wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizini-
und 2 nicht erfüllt. schen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie
sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedi-
(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 zinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e
Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segel- Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder
flugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luft- von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flug-
fahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbil- medizinischen Sachverständigen durchgeführt.
dungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätes-
tens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbil- (3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine
dungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdoku-
Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass ments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen
die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Un-
wird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer ha- tersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines
ben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbil- Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Taug-
dung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechti- lichkeitszeugnis vorzulegen.
gung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung (4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverstän-
über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung dige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 übermit-
dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 telt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abge-
des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Mel- brochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundes-
dung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz amt festgelegten Form den Familiennamen, den Ge-
für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorge- burtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vor-
triebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Ge-
die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der schlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenz-
Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt nummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Taug-
oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 lichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung
Satz 2 besitzt. und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Taug-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1239
lichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung § 24d
getroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Erteilung und Gültigkeit
Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen eines Tauglichkeitszeugnisses
und eine Überprüfung nach § 24c erforderlich machen,
oder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt (1) Nach vollständigem Abschluss einer Untersu-
worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale chung nach § 24b oder der Überprüfung nach § 24c
Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes stellt die untersuchende oder überprüfende Stelle im
mitzuteilen. Falle der Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis aus. Ein
Original oder eine vom ausstellenden flugmedizinischen
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen be-
der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm stätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist der für
nach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. Wenn die
Durchführung der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 über die Untauglichkeit eines Bewerbers festgestellt wurde, ist
nach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen. ihm dies schriftlich mitzuteilen. Die für die Lizenz zu-
ständige Stelle ist hierüber zu unterrichten. Die Pflicht
zur Übermittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt
§ 24c
unberührt.
Weitergehende (2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses be-
Überprüfung der Tauglichkeit trägt ab dem Tag des Abschlusses der Untersuchung
(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zent- 1. für Klasse 1:
rum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter flugmedi- Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung
zinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein des 60. Lebensjahres, danach sechs Monate, bei In-
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit habern einer Lizenz zum Führen von Flugzeugen und
des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Hubschraubern bereits nach Vollendung des 40. Le-
Zweifel an der Tauglichkeit begründen, kann der Bewer- bensjahres sechs Monate, wenn diese gewerbsmä-
ber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum ßig Transport von Fluggästen mit Luftfahrzeugen, die
diese Feststellung weitergehend überprüfen lassen. mit nur einem Piloten betrieben werden, durchfüh-
Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ren;
ein nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizini- 2. für Klasse 2:
scher Sachverständiger bei einem Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Le-
Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen, bensjahres und danach zwölf Monate.
kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizi- Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die Taug-
nischem Zentrum oder einem nach § 24e Abs. 3 aner- lichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten Gül-
kannten flugmedizinischen Sachverständigen diese tigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine kür-
Feststellungen weitergehend überprüfen lassen. Der zere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglichkeits-
überprüfende flugmedizinische Sachverständige oder klasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeitszeugnis
das überprüfende flugmedizinische Zentrum prüft unter zu vermerken.
Anwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3 (3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglich-
deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglich- keitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2
keitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausge- am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Er-
stellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestäti- neuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsunter-
gen ist, und kann Fachärzte, andere flugmedizinische suchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf
Sachverständige und Psychologen hinzuziehen und der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeug-
die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen nisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des
Befunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese über- Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt
mitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung aus- des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Taug-
gestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung lichkeitszeugnisses.
der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und
nach § 24d Abs. 1 in Kopie der für die Lizenzerteilung (4) Sind im Rahmen einer Untersuchung der Taug-
zuständigen Stelle übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt lichkeit Einschränkungen oder Auflagen im Tauglich-
sinngemäß. Wenn nach dieser Überprüfung ein Taug- keitszeugnis zu vermerken, werden diese Eintragungen
lichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu ver- durch das flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4
merken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehen- oder durch den flugmedizinischen Sachverständigen
den Überprüfung festgestellt wurde. nach § 24e Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für
die Lizenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits einge-
die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers tragener Auflagen oder Einschränkungen. § 24b Abs. 4
um eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz be- bleibt unberührt. Wurden im Rahmen einer Tauglich-
gründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle an- keitsuntersuchung Tatsachen bei einem Inhaber einer
ordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit begrün-
Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr den, verliert das bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis
bestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e seine Gültigkeit. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers
Abs. 4 oder ein von ihr bestimmten flugmedizinischen durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flug-
Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist. medizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen
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Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 einge- 6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintech-
schränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle nischen, personellen sowie organisatorischen Vo-
und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt raussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen
unberührt. der Klasse 1 verfügt.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit (4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt
vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahr- als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn
zeugs mitzuführen. 1. ihr Leiter
a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme
§ 24e
von Nummer 5 erfüllt,
Anerkennung als b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachver-
flugmedizinischer Sachverständiger ständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeug-
(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische nissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens zehn
Sachverständige bedürfen für die Durchführung flug- Jahren ununterbrochen besitzt oder
medizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten fünf
und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der An- Jahren vor der Anerkennung mindestens 500 Un-
erkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrichten tersuchungen von Bewerbern für die Ersterteilung
für Luftfahrer bekannt gemacht. Einem flugmedizini- von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 durch-
schen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachver- geführt hat und
ständigen kann nur eine Anerkennung ausgesprochen
d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung
werden.
als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem
(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrieben
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und die Ergebnisse dieser Forschung publiziert
kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen hat sowie
der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohnsitz
2. sie
hat, anerkannt werden, wer
a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und
1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge- einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder
meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt, vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin
oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist und
tätig ist,
c) die medizintechnischen personellen sowie orga-
3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten nisatorischen Voraussetzungen erfüllt.
Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverstän-
(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zent-
dige erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz
rums kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-
Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren be-
zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20
fristet und kann längstens bis zur Vollendung des
Abs. 1 besitzt oder besaß und
68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen
4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintech- Zentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der
nischen, personellen sowie organisatorischen Vo- Anerkennung um jeweils drei Jahre sind
raussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlänge-
der Klasse 2 verfügt. rung der Anerkennung als flugmedizinischer Sach-
(3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die verständiger nach Absatz 6,
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 2. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Ge-
kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer biet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren Pub-
1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge- likation
meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die Zu- nachzuweisen.
satzbezeichnung „Flugmedizin“ führt,
(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf
2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a
flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und
besitzt, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird
auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längs-
3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
tens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flug-
oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
medizinischen Sachverständigen verlängert werden.
tätig ist,
Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei
4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Jahre ist die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt
Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverstän- anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen
dige erfolgreich teilgenommen hat, im Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten
5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer in Anerkennung oder Verlängerung nachzuweisen.
der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz für (7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle führt
Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeug- die Aufsicht über die von ihr anerkannten flugmedizini-
führer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 schen Sachverständigen und Zentren. Sie prüft, ob die
Abs. 1 besitzt oder besaß und Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich
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waren, fortbestehen und die erteilten Auflagen einge- Nr. 2 vorgelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein
halten werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die Jahr ist,
flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und 2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf
die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestim- Verlangen nachzuweisen ist,
mungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit
nach JAR-FCL 3 deutsch durchgeführt und die erfor- 3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrier-
derlichen Eintragungen in die Tauglichkeitszeugnisse ten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis
nach § 24d Abs. 4 vorgenommen wurden. Zu diesem über die theoretische und praktische Ausbildung,
Zweck können Beschäftigte der für die Anerkennung 4. ein Passbild.
zuständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten
der flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren § 26
betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder Erteilung der Lizenz
der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen
(1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aus-
Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
händigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraus-
und Einsicht in flugmedizinische Unterlagen zu gewäh-
setzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach
ren. Entsprechende Informationen sind der für die An-
§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt
erkennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen auch
sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewer-
zu übersenden. Medizinische Befunde und die auf die-
bers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür
sen beruhende Tauglichkeitszeugnisse werden in einer
mit.
Weise übermittelt, dass eine Zuordnung zu dem unter-
suchten Bewerber nicht möglich ist. Die für die Aner- (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den
kennung zuständige Stelle hat alle Unterlagen, die per- Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
sonenbezogene, insbesondere medizinische Daten ent- wendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutra-
halten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, gen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen so-
an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das wie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber die
flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu ver- Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
nichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu lö- wendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein
schen. ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reise-
pass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der
(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige Stelle
erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 7 fest, dass
einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Taug-
§ 26a
lichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Vorausset-
zungen des § 65 Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgeset- Voraussetzungen für
zes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachver- Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
ständige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen im (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Li-
Einzelfall die Zuordnung zu der Person des Bewerbers zenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1
zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeug-
Gefahrenabwehr gegenüber dem Inhaber dieses Zeug- nis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4
nisses treffen zu können. Die aufsichtführende Stelle des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung
hat die nach § 22 für die Lizenzerteilung zuständige über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unter- nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.
richten. (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten
(9) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vo- Anerkennungen sinngemäß.
raussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren,
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind § 26b
oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der Ausübung der Rechte aus einer Lizenz
Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt
gemacht. Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt wer-
den, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein
§ 25 gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitführt.
Antrag auf Erteilung einer Lizenz § 27
(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon Lizenzen der Bundeswehr
vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20
(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu ei-
Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt wer-
ner Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt
den. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorgeschrie-
während der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen
ben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen Vo-
Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit
raussetzungen zu stellen.
Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im ge-
(2) Dem Antrag sind beizufügen werbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder als
1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät in
es sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des Luft-
Stelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 fahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach § 31c
oder 5 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.
kann die Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnis- (2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienst-
ses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 stelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer
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militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile Lizenz Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann
nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften
Eignung und Befähigung. Die Erteilung der Lizenz für dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzun-
eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugführer, Flugin- gen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestim-
genieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie die Berech- mungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht
tigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und die werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerken-
Lehrberechtigung kann von dem Nachweis der in den nung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundes-
Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3 genannten fach- amt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten
lichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnissen nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Auf Anfor-
abhängig gemacht werden. derung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die für die Beur-
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem teilung der Zuverlässigkeit erforderlichen gültigen Un-
Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der terlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzule-
Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche gen. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet
Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische
erteilt war. Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Aner-
kennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnis-
(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer pflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung
Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepub-
militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach die- lik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luft-
ser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Ver- sportgeräte nach § 1 Abs. 4.
längerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß § 20
Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb von (5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige
sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnis- Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise er-
ses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so er- teilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
teilt die zuständige Stelle eine zivile Lizenz, sofern die
Voraussetzungen für die Erneuerung der beantragten § 28a
Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Anerkennung von
Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat
§ 28 der Europäischen Union erteilt wurden
Anerkennung (1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
von Lizenzen und Berechtigungen Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung er- Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne un-
teilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur billige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfun-
zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in gen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Vo-
dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder raussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vor-
als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die schriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-
Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderun- anzuwendenden Bestimmungen entspricht.
gen nach Artikel 33 des Abkommens über die Interna- (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der
tionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBI. Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahr-
1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unbe- zeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland
rührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräte- eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflug-
führer. besatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer,
(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei
Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig werden.
Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die
wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allge- Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten Vor-
mein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglich- schriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen Vo-
keitszeugnisse, Berechtigungen und Anerkennungen raussetzungen die Lizenz anerkannt werden kann. Die
für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach Prü-
Sachverständige allgemein anerkannt sind, werden fung der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begrün-
vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luft- dete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von drei
fahrer bekannt gemacht. § 28a bleibt unberührt. Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt,
Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen er- welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerken-
teilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundes- nung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die
republik Deutschland die Anerkennung verweigern, Kommission der Europäischen Union werden davon
wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird so
für die Tätigkeit ungeeignet ist. bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche
(4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätz-
Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen lichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die betref-
von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik fende Lizenz unverzüglich anerkannt.
Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Ein- (4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem
zelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1243
forderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von der Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf eine
Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wur- bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt wer-
den, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der den, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luft-
Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anforde- verkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz
rungen genügt. kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicher-
(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage ei- heit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren
ner von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines Tei- ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen
les einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrer- Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der
schein vermerkt. zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die er-
kennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das ausrei-
(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- chende praktische Können oder fachliche Wissen nicht
päischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben und mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte Luftfah-
registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Prü- rerschein oder Ausweis ist für die Zeit des Ruhens der
fungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen und im Falle
Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche der Beschränkung zu berichtigen oder durch einen
Staatsangehörige zugelassen. neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu ersetzen.
§ 28b (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen
Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteil-
Anerkennung synthetischer
ten Anerkennungen sinngemäß.
Flugübungsgeräte anderer Staaten
(1) Qualifikationen von synthetischen Flugübungs- (5) Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins,
geräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Verord- dessen Einziehung oder amtliche Inverwahrungnahme
nung erteilt worden sind, können vom Luftfahrt-Bun- für sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der Rück-
desamt allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, gabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu kön-
sofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind, nen, weil ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen
die den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlan-
deutsch entsprechen. Die Staaten, deren Qualifikatio- gen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle eine Ver-
nen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt- sicherung an Eides statt über den Verbleib des Luftfah-
Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt rerscheins abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn für
gemacht. einen abhanden gekommenen Luftfahrerschein bereits
eine neue Ausfertigung beantragt wurde.
(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits von
einer ausländischen Behörde nach anderen Vorschrif-
§ 30
ten als den JAR-STD bewertet worden sind, können
vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, sofern Ausbildungserlaubnis
ein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung
für die Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungs- (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Aus-
zwecke sichergestellt werden kann. bildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungsein-
richtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaub-
§ 29 nis besitzen.
Widerruf, Ruhen (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für
und Beschränkung der Lizenz Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und Luft-
fahrzeugklassen richtet sich
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständi-
gen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder 1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1
Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizen-
ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend zierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
entfallen sind. An Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen 29. April 2003),
werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit des Luft-
verkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fällen des § 24c 2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1
Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann die zuständige Stelle Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizen-
das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrer- zierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2
schein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom
Tauglichkeit nachgewiesen hat. 29. April 2003).
(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luft- Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer
fahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der zu- zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahr-
ständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel zeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die
an dem ausreichenden praktischen Können oder fach- nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich nach der Verord-
lichen Wissen des Inhabers der Lizenz rechtfertigen nung über Luftfahrtpersonal und kann auch außerhalb
und wenn eine von ihr angeordnete Überprüfung ver- von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbil-
weigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz dungseinrichtungen erfolgen.
ein ausreichendes praktisches Können oder fachliches (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der
Wissen nicht mehr besitzt. Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenom-
(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Li- men werden, die hierfür eine Berechtigung zur prakti-
zenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließen- schen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die Be-
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
rechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern (2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen
wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwen- 1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbe-
denden Vorschriften erteilt. trieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:
die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055
§ 31
deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055
Zuständige Stellen deutsch,
(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird 2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbe-
1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbil- trieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:
dungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer, die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055
Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumen- deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055
tenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder Frei- deutsch,
ballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des 3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte
Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt werden Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:
soll, für registrierte Ausbildungseinrichtungen von
den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgeset- die Angaben nach Anlage 2.
zes, soweit sie mit der Erteilung der Erlaubnis für die
Ausbildung nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes be- § 33
auftragt sind, Erteilung und Umfang
der Erlaubnis oder Registrierung
2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bun-
desamt (1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Aus-
bildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn
erteilt.
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung
(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten
die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist,
ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren
Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im 2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und
Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und
beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die 3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden
nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde. Vorschriften entsprochen wird.
(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Aus-
§ 32 bildung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen
Antrag auf Erteilung und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestim-
der Erlaubnis oder Registrierung mungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort
des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Re-
gistrierung muss enthalten: (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie
Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals
eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung.
darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständi-
zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristi- gen Stelle anzuzeigen.
schen Personen und Gesellschaften des Handels-
rechts außerdem den Namen und Wohnsitz der ver- (4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis zu-
tretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen ständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entspre-
eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die chend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen An-
Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genos- tragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte Er-
senschaftsregister nur noch von der Erteilung der laubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen
Erlaubnis abhängt, Stelle mitgeteilt.
(5) Abweichungen von den Angaben auf dem An-
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-
tragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der zuständi-
tragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsan-
gen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
gehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
(6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung
3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe
bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der zu-
des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sons-
ständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung einge-
tigen Lehrpersonals,
stellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass
4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech- die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder
nische und organisatorische Voraussetzungen vor- nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser
handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Verordnung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2
Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen si- oder 3 erfolgt. In beiden Fallen wird die Registrierung
cheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung der Ausbildungseinrichtung von der zuständigen Stelle
durchzuführen, widerrufen.
5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der (7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Re-
Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt wer- gistrierung der Ausbildungseinrichtung oder der Wider-
den soll. ruf wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1245
Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von Dritter Abschnitt
den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftver-
Flugplätze
kehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauftrag-
ten bekannt gemacht.
1. Flughäfen
§ 34
§ 38
Erleichterungen
Begriffsbestimmungen und Einteilung
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Um-
Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugbe-
fang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung
rechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballon-
durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftver-
führern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis
kehrsgesetzes bedürfen.
nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungsein-
richtung oder ein Verband zusammengeschlossener (2) Die Flughäfen werden genehmigt als
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle 1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflug-
registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre- häfen),
chend.
2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).
§ 35 § 39
Beginn der Ausbildung Genehmigungsbehörde
Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn (1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von der
die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnahmeprü- Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Ge-
fung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer lände liegt.
Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt
hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten Ausbil- (2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz-
dungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtun- bereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungsbe-
gen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Die Aus- hörde und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften des
bildungseinrichtungen für Führer von nichtmotorgetrie- Luftverkehrsgesetzes über Baubeschränkungen im
benen Luftsportgeräten werden vom Beauftragten nach Bauschutzbereich die Behörde des Landes, in dem
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise öf- der überwiegende Teil des Geländes liegt. Die Geneh-
fentlich bekannt gemacht. migung bedarf der Zustimmung der Luftfahrtbehörden
der beteiligten Länder.
§ 36
§ 40
Aufsicht Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss
Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungs- enthalten
einrichtung.
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zu- eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
ständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs- und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
bericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei
besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbil- der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist,
dungsbericht müssen mindestens folgende Angaben bei juristischen Personen und Gesellschaften des
enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebilde- Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz
ten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berechti- der vertretungsberechtigten Personen sowie auf
gungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten Theo- Verlangen eine Bescheinigung des Registerge-
riestunden, Anzahl der durchgeführten Flugausbil- richts, dass die Eintragung in das Vereins-, Han-
dungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfahrens- dels- oder Genossenschaftsregister nur noch von
übungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der beschäf- der Erteilung der Genehmigung abhängt,
tigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an syntheti-
schen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der zur Aus- 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-
bildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der ver- tragsteller eine natürliche Person ist,
wendeten synthetischen Übungsgeräte sowie beson- 3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
dere Vorkommnisse. keit des Antragstellers,
4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und
§ 37 baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasser-
Rücknahme und Widerruf flughäfen auch über den Verkehr von Wasserfahr-
zeugen,
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Be-
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für triebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug-
die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend ent- und Flughafenbetriebsabwicklung,
fallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger 6. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind die
worden ist. Grenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien,
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
die Einzelheiten des Ausbauplans, der Bau- (2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter-
schutzbereich gegebenenfalls mit einem Vor- lagen, die von dem Flughafenunternehmen einzurei-
schlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 chen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der
und 15 des Luftverkehrsgesetzes, die Rollbah- Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geän-
nen, die Vorfeldflächen, die Bebauungszone mit dert werden soll.
Bauhöhen und die Luftfahrthindernisse im Bau-
schutzbereich, bei Wasserflughäfen außerdem § 42
die Wassertiefen, die Stromrichtung und -ge-
Erteilung und Umfang
schwindigkeit, die Fahrrinnen und die Anker-
der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
und Anlegestellen für Wasserfahrzeuge,
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Über-
zwei Kilometer von den Enden der Start- und
einstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
Landeflächen und bis mindestens 1,5 Kilometer
des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der
beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab
Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bun-
1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den unter Buch-
desrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der In-
stabe a bezeichneten Eintragungen,
ternationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere
7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie der des Anhangs 14 des Abkommens über die Internatio-
Start- und Landeflächen mit den Sicherheitsflä- nale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage
chen und Anflugsektoren im Längenmaßstab und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvor-
1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2 500; die schriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit
höchsten Erhebungen in den genannten Flächen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten
den genannten Flächen zu beiden Seiten der Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann
Schnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, ins-
Längsschnitte zu projizieren, besondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch- auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung
stabe a bezeichneten Mittellinien bis mindestens der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und
zwei Kilometer von den Enden der Start- und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luft-
Landeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und fahrthindernissen, verbunden und befristet werden.
im Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaß- (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
stab 1 : 2 500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit
1. die Bezeichnung des Flughafens,
den unter Buchstabe a zweiter Halbsatz be-
zeichneten Eintragungen, 2. die Lage des Flughafens,
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen 3. die geographische Lage und Höhe des Flughafen-
und die Sicherheitsflächen im Maßstab bezugspunkts,
1 : 2 500, 4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des
8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der
werden, in den nach den Nummern 5 bis 7 beizu- Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner
bringenden Unterlagen eine besonders herausge- ersten Ausbaustufe, gehört,
hobene Darstellung der ersten Ausbaustufe, 5. die Richtung und Länge der Start- und Landebah-
9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über nen,
die flugklimatologischen Verhältnisse und über die
6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbau-
Möglichkeiten einer Flugwetterberatung,
stufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausge-
10. das Gutachten baut wird,
a) eines technischen Sachverständigen über das 7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen be-
Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung nutzen dürfen,
des Flughafens zu erwarten ist, und
8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser
b) eines medizinischen Sachverständigen über die dienen soll,
Auswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung,
9. eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversi-
11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, dem cherung mit Festlegung der Höhe der Versiche-
dieser dienen soll. rungssumme,
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterla- 10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.
gen, insbesondere auch Sachverständigengutachten,
(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Aus-
fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag
bauplans zu verbinden.
und die Unterlagen einzureichen sind.
(4) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Be-
§ 41 kanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten
für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf
Anzeigepflichten, Änderungsanträge die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekannt-
(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte machung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten,
bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderun- die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann,
gen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärm-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1247
auswirkungen auf die Umgebung des Flughafens die- (3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafen-
nen. unternehmen von der Betriebspflicht befreien.
(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkun-
§ 43 dige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes
Flughafenbenutzungsordnung des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung
kann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunter-
(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunter- nehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer
nehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbe- Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flugha-
nutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen. fenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhal- Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die
tenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für ge-
und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen eignet und zuverlässig hält.
vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten;
insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicher- § 45a
heitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltens- Flugplatzhandbuch
pflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der
Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzule- Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1
gen. hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch
vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informati-
(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Be- onen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung,
kanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebs-
den Nachrichten für Luftfahrer. leitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem
gemäß § 45b.
§ 43a
Entgelte § 45b
(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunter- Sicherheitsmanagementsystem
nehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1
für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeu- Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Sicherheits-
gen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen managementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzu-
der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzule- entwickeln und die damit verbundenen Maßnahmen zu
gen. dokumentieren. Dieses System regelt für die betriebli-
(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend. che Sicherheit erhebliche Zuständigkeiten, Verfahren
und Betriebsabläufe und enthält Vorgaben darüber,
§ 44 wie seine Umsetzung sichergestellt wird.
(2) Das Flughafenunternehmen überprüft in regelmä-
Betriebsaufnahme
ßigen Abständen durch geeignete Personen die Be-
(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen triebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die Durch-
werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf führung der Überprüfungen ist zu dokumentieren. In die
Grund einer Abnahmeprüfung gestattet. Dokumentation sind die erkannten Gefahrenquellen, die
(2) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Be- im Zuge der Überprüfung geboten erscheinenden Ab-
kanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrich- hilfemaßnahmen und die unmittelbar veranlassten Ab-
ten für Luftfahrer. hilfemaßnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist
für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Ge-
nehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderun- § 45c
gen der Anlage und des Betriebes anzuwenden.
Beauftragter für das
Sicherheitsmanagementsystem
§ 45
(1) Das Flughafenunternehmen bestellt eine andere
Erhaltungs- und Betriebspflicht
als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als
(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem.
betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsge- § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauf-
mäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Be- tragte berät die Unternehmensleitung in allen Angele-
trieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unver- genheiten, die für Einrichtung, Betrieb und Fortentwick-
züglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. lung des Sicherheitsmanagementsystems von Bedeu-
(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flug- tung sind. Die Unternehmensleitung hat den Beauftrag-
hafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur ten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfer- und ihn soweit erforderlich von sonstigen betrieblichen
tigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich Aufgaben freizustellen. Sie hat ihm insbesondere, so-
behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung weit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfs-
der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere personal sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur
das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät Verfügung zu stellen.
verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 ob- (2) Das Flughafenunternehmen stellt durch innerbe-
liegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und triebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass der
dies verhältnismäßig ist. Beauftragte sich persönlich unmittelbar über alle Um-
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
stände informieren kann, die für das Sicherheitsma- 3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt
nagementsystem von Bedeutung sind und seine dies- wird,
bezüglichen Vorschläge und Bedenken schriftlich oder 4. das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet,
mündlich unmittelbar der Unternehmensleitung unter- betrieben und fortentwickelt wird und
breiten kann. Bei nicht ausgeräumten Meinungsunter-
schieden über solche Umstände kann der Beauftragte 5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen
von der Unternehmensleitung verlangen, ihn über die zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Ge-
wesentlichen Gründe ihrer Haltung zu unterrichten. währleistung der Betriebssicherheit durchführbar
sind.
(3) Das Flughafenunternehmen darf Beauftragte für
(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafen-
das Sicherheitsmanagementsystem und deren Hilfsper-
unternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heran-
sonal wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben
ziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für
nicht benachteiligen. Der Widerruf der Bestellung als
erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem
Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem
Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde
bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach
§ 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.
§ 46
(3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahr-
Sicherung von Flughäfen nehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt un-
(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so berührt.
einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte ver-
hindert wird. § 48
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Rücknahme und
Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflich- Widerruf der Genehmigung
tung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Ver- (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die
botsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend
einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in ei- entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die
nem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch
(2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen
sein und die Beschriftung
der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu
„Flugplatz machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
Betreten durch Unbefugte verboten“ den.
tragen.
2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen
von knapp die Vorschriften erfüllenden
nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.
zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Ver-
botsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist § 48a
Unbefugten verboten.
Begriffsbestimmungen
(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist:
des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung
der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen. 1. „Flughafen“ ein Zivilflughafen mit mehr als
50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahl-
§ 46a flugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen)
unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letz-
Vollzug der ten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen;
Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und 2. „Stadtflughafen“ ein ziviler Flughafen, der im An-
Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 und 15 der hang I der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Par- Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über
laments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbe-
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisen- schränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl.
den mit eingeschränkter Mobilität (ABI. EU Nr. L 204 EG Nr. L 85 S. 40) aufgeführt ist;
S. 1). 3. „ziviles Unterschallstrahlflugzeug“ ein Flugzeug mit
einer höchstzulässigen Startmasse von 34 000 Kilo-
§ 47 gramm oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitz-
Aufsicht plätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist;
(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, 4. „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein
ob ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I
Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens
1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flugha- vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil-
fens entsprechend der Genehmigung fortbesteht, luftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchst-
2. die erteilten Auflagen eingehalten werden, werte um eine kumulative Marge von höchstens fünf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1249
EPNdB (Effective Perceived Noise in Decibel) unter- eine kumulative Marge von bis zu zehn EPNdB (Effec-
schreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB tive Perceived Noise in Decibel) unterschritten werden.
ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausge-
einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen drückte Zahl, die man durch Addition einzelner Margen
dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten
Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmess- Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder
punkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des An- der drei Referenzlärmmesspunkte erhält, wie sie im
hangs 16 des Abkommens über die Internationale Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens
Zivilluftfahrt festgelegt sind, erhält; über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind.
5. „Betriebsbeschränkung“ eine lärmrelevante Maß- (3) Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2
nahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zu- können nur dann ausgesprochen werden, wenn unter
gangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu einem Beachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach
Flughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbe- möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems
schränkungen, durch die knapp die Vorschriften er- an dem jeweiligen Flughafen geprüft worden sind. Die
füllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen voraussichtlichen Kosten der Betriebsbeschränkungen
abgezogen werden sollen sowie partielle Betriebs- dürfen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
beschränkungen, die den Betrieb ziviler Unter- Flughafens, insbesondere im Hinblick auf bestehende
schallstrahlflugzeuge je nach Zeitraum einschrän- Verpflichtungen, zu dem wahrscheinlichen Nutzen der
ken; Betriebsbeschränkungen nicht außer Verhältnis stehen.
6. „ausgewogener Ansatz“ der Ansatz, innerhalb des- (4) Die Luftfahrtbehörde stellt sicher, dass Betriebs-
sen die Luftfahrtbehörde die möglichen Maßnahmen beschränkungen im Rahmen bestehender Verkehrs-
zur Lösung des Lärmproblems auf einem Flughafen rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Staatszu-
prüft, insbesondere die absehbare Auswirkung einer gehörigkeit der betroffenen Luftfahrtunternehmen oder
Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, der Flä- des Flugzeugherstellers des betroffenen Fluggerätes in
chennutzungsplanung und -verwaltung, der lärm- wettbewerbsneutraler Weise erfolgen.
mindernden Betriebsverfahren und Betriebsbe-
schränkungen; § 48c
7. „Entwicklungsland“ ein Staat, der von der Organisa- Prüfung für die Einführung
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
wicklung (OECD) in der Liste der Empfänger von of-
fizieller Entwicklungshilfe – Teil 1 in der jeweils zu- (1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbe-
letzt veröffentlichten Fassung erfasst ist. Dies gilt schränkungen nach § 48b sind die in Anlage 5 dieser
nicht für den Fall, dass ein dort genannter Staat Ver- Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksich-
tragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt Organisa- tigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die
tion (ICAO) ist und dort einen Beitrag leistet, der über Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und
dem von dieser Organisation festgelegten Mindest- möglich ist.
beitragssatz liegt. Für Staaten, die nicht Vertrags- (2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebs-
staaten der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation beschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit
sind, ist die Einstufung der Organisation für wirt- der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung maß- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so
geblich; gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, so-
8. „Betroffener“ eine natürliche oder juristische Person, fern bei der Prüfung die in der Anlage 5 aufgeführten
die von Lärmminderungsmaßnahmen, einschließlich Informationen so weit als möglich berücksichtigt wer-
Betriebsbeschränkungen betroffen ist oder betroffen den konnten.
werden kann oder ein berechtigtes Interesse an sol- (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen,
chen Maßnahmen hat. die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind,
sowie für unwesentliche technische Änderungen par-
§ 48b tieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtun-
Lärmbedingte ternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kos-
Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen tenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005
vorgenommen werden.
(1) Die Luftfahrtbehörde kann unbeschadet ander-
weitig bereits bestehender oder möglicher Betriebsbe-
§ 48d
schränkungen für einen Flughafen zur Verminderung
des vom Flugbetrieb ausgehenden Lärms den Zugang Fristen zur Einführung
von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unter- von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
schallstrahlflugzeugen beschränken. Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prü-
(2) Bei einem Stadtflughafen kann die zuständige fung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flug-
Luftfahrtbehörde wegen der objektiv höheren Lärmsen- hafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt werden
sitivität Maßnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hinsicht- müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschriften er-
lich der in Nummer 4 dieser Vorschrift genannten Luft- füllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu be-
fahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II Kapi- schränken, gelten für den betreffenden Flughafen an
tel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezem- Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/
ber 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt 92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunterneh-
(BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um men der Gemeinschaft zu Strecken des innergemein-
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
schaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG 3. Landeplätze
Nr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vor-
schriften: § 49
a) sechs Monate nach Einführung der Zugangsbe- Begriffsbestimmung und Einteilung
schränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und
die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-
Flugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen, rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luft-
verkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Se-
b) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem Luft- gelfluggelände dienen.
fahrtunternehmen verlangt werden, die Flugbewe-
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als
gungen um jährlich bis zu 20 Prozent der ursprüng-
lichen Gesamtzahl an Flugbewegungen mit Flugge- 1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslan-
rät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermindern. deplätze),
2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-
§ 48e plätze).
Verfahren zur Einführung § 50
von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen Genehmigungsbehörde
(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Ein- Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der
führung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Ge-
den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich be- lände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
kannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme
innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf. § 51
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines
Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Mo- Landeplatzes für Landflugzeuge muss enthalten
nate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor Wirk- 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden
samwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeit- Angaben und Nachweise;
punkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flug- 2. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
plankonferenz für die anstehende Flugplanperiode lie- Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der
gen soll. Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem an-
schließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von
§ 48f drei Kilometern, die Anfluggrundlinien, die Start-
und Landeflächen, die Bebauungszone mit Bau-
Ausnahmegenehmigungen höhen, die Luftfahrthindernisse und – soweit vor-
gesehen – die Start- und Landebahnen, die Roll-
(1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister ei- bahnen, der beschränkte Bauschutzbereich mit
nes Entwicklungslandes eingetragen ist, wird bis zum dem Bezugspunkt des Landeplatzes sowie ein
28. März 2012 von den Betriebsbeschränkungen nach Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den
§ 48b ausgenommen, sofern das Luftfahrzeug den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, bei Was-
Flughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem serlandeplätzen außerdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6
26. März 2002 bereits angeflogen hat, während dieses Buchstabe a für Wasserflughäfen vorgeschriebe-
Zeitraums in dem Register des Entwicklungslandes ein- nen zusätzlichen Angaben;
getragen gewesen ist und weiterhin von einer in diesem
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Person
einen Kilometer von den Enden der Start- und
betrieben wird. Die Voraussetzungen sind nachzuwei-
Landeflächen und bis mindestens 0,5 Kilometer
sen, insbesondere mit einem Lärmzeugnis, das die Ein-
beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab
haltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3
1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den unter Buchstabe a
des Anhangs 16 des Abkommens über die Internatio-
bezeichneten Eintragungen;
nale Zivilluftfahrt bescheinigt.
3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie
(2) In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde den auf bis mindestens drei Kilometer von den Enden der
Grund dieses Unterabschnitts vom Zugang zum Flug- zugehörigen Start- und Landeflächen im Län-
hafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang genmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab
ausnahmsweise gestatten, wenn so ungewöhnliche 1 : 2 500 unter Kenntlichmachung der An- und
Umstände vorliegen, dass die Versagung des Zugangs Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in einer
unverhältnismäßig wäre. Dies gilt insbesondere für den Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen
Zugang zum Flughafen zum Zwecke der Durchführung Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je
von humanitären Hilfeleistungen oder für Reparatur-, 150 Metern beiderseits dieser Linie sind deutlich
Umrüstungs- und Wartungszwecke, durch die keine unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizie-
Einnahmen erzielt werden. Die Luftfahrtbehörde kann ren; das Gleiche gilt für die tiefsten Vertiefungen
geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung in einer Fläche mit einer Länge bis mindestens
der Aufgaben nach Satz 1 und 2 übertragen. Die Belei- 250 Metern von den Enden der zugehörigen
hung kann jederzeit widerrufen werden. Start- und Landefläche und mit einer Breite von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1251
mindestens je 75 Metern beiderseits der Anflug- (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Ge-
grundlinie; nehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als
Flugleiter zu bestellen.
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a
bezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens (4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb
1 Kilometer von den Enden der Start- und Lan- gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5
deflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und im und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der
Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaßstab Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für
1 : 2 500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit den das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden
unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen; kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb
finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zustän-
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen dige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetrie-
im Maßstab 1 : 2 500; bes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einfüh-
rung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber
4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
dem Landeplatzhalter anordnet.
nung des Landeplatzes;
(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein
5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 be-
die flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplat- stimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen
zes und seiner Umgebung. Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf
Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen 4. Segelfluggelände
von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulas-
sen. § 54
Begriffsbestimmung
(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem
Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt (1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Be-
die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse. nutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststar-
tende Motorsegler bestimmt sind.
§ 52 (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb
eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch
Erteilung und selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportge-
Umfang der Genehmigung räte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsge-
(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 mäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motor-
Abs. 1 entsprechend. seglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von
Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt wer-
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten den. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstel-
lers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Geneh-
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden
migung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.
Angaben,
2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen § 55
und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, Genehmigungsbehörde
3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von
Bauschutzbereiches. der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Ge-
lände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 56
§ 53
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Anzuwendende Vorschriften (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss
(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des enthalten
Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden
Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie Angaben,
§ 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den keit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände
Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei einen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,
Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luft-
sportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauf- 3. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
tragten. Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das
Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung und
(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfer-
Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nung von einem Kilometer, die An- und Abflug-
die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande- richtungen, die Luftfahrthindernisse und – soweit
platzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden kön- vorgesehen – der beschränkte Bauschutzbereich
nen. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Ver- mit dem Bezugspunkt des Segelfluggeländes so-
botsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes wie einen Vorschlag für Höhenfestlegungen nach
ist Unbefugten verboten. den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens ei- und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf
nen Kilometer von den Enden und bis mindestens der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei
0,5 Kilometer von den Seiten der Start- und Lan- Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luft-
deflächen im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500, sportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauf-
aus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a tragten.
bezeichneten Eintragungen und die Start- und
Landeflächen, die Aufstellplätze für Startwinden Vierter Abschnitt
und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
nung des Segelfluggeländes. 1. Gewerbsmäßige
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen- Verwendung von Luftfahrzeugen
den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Aus-
nahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 § 61
zulassen.
Genehmigungsbehörde,
§ 57 Zulassungsbehörde
Erteilung und (1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige
Umfang der Genehmigung Beförderung von Personen oder Sachen nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli
(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen
gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden 1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-
Angaben, schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das
Bauschutzbereichs, Unternehmen seinen Sitz hat,
3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-
das Segelfluggelände benutzen dürfen, ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
4. die Angabe der Startarten.
Die Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmi- Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-
gung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betrie- nehmen.
bes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Be-
stimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches ver- (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des
anlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amts- Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde
blättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-
nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 hörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit
in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige
§ 58 Behörde zustimmt.
Betrieb des Segelfluggeländes (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in
allen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr,
Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm
Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 bestimmten Stelle erteilt.
Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelflugge-
ländes besteht keine Betriebspflicht. (4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrs-
betreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG)
§ 59 Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Er-
teilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-
Sicherung des Segelfluggeländes nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförde-
Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, rung von Personen und Sachen eingesetzt werden,
dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Se- nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175 ff. der
gelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige
werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeu-
durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Se- gen in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
gelfluggeländes ist Unbefugten verboten. und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung be-
kannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch)
§ 60 vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. Sep-
Anzuwendende Vorschriften tember 1998), zuletzt geändert durch Bekanntma-
Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen chung vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21 226);
oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des 2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen
Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt
für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1253
3.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die ge- 9. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech-
werbsmäßige Beförderung von Personen und Sa- nische und organisatorische Voraussetzungen vor-
chen in Hubschraubern in der vom Bundesministe- handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwende-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deut- ten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und
scher Übersetzung bekannt gemachten Fassung einen sicheren Betrieb durchzuführen,
(JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz.
Nr. 182a vom 29. September 1998). 10. den Nachweis, dass die Ausrüstung der Luftfahr-
zeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor-
§ 62 schriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-
spricht und die Führer der Luftfahrzeuge die erfor-
Antrag auf Erteilung der Genehmigung derlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besit-
zen.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmi-
gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muss (2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für
enthalten: die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post
und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates
eine Erklärung über schwebende Strafverfahren vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebs-
und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 genehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG
des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gilt
der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend. Weitere
bei juristischen Personen und Gesellschaften des nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu erbringende
Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz Nachweise bleiben hiervon unberührt.
der vertretungsberechtigten Personen sowie auf
Verlangen eine Bescheinigung des Registerge-
richts, dass die Eintragung in das Vereins-, Han- § 62a
dels- oder Genossenschaftsregister nur noch von
der Erteilung der Genehmigung abhängt, Flugliniengenehmigung
für Luftfahrtunternehmen mit
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antrag-
Hauptsitz im Geltungsbereich des
stellers, bei juristischen Personen oder Gesell-
Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
schaften des Handelsrechts die Staatsangehörig-
keit der vertretungsberechtigten Personen,
(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit
sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts
soll, der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder
4. die Angaben über die zur Verwendung vorgesehe- einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
nen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster
und Kategorien, (2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die
ihr Interesse an der Ausübung von Verkehrsrechten be-
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe kundet haben, oder der Umfang der beantragten Nut-
der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechti- zung von Verkehrsrechten den Rahmen, der in einem
gungen, nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforder-
2004 über die Aushandlung und Durchführung von
lichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des An-
Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und
tragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz
Drittstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195
einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Anga-
S. 3) mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luft-
ben über die Kapitalzusammensetzung des Unter-
verkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und Ver-
nehmens, sein Anlagevermögen und den Kapital-
kehrsrechten gesetzt ist, wird die Flugliniengenehmi-
bedarf, ferner einen Wirtschafts- und Liquiditäts-
gung nur solchen Luftfahrtunternehmen erteilt, die sich
plan für das laufende und folgende Jahr, sowie An-
zuvor erfolgreich in einem Verfahren über die Aufteilung
gaben über die vorgesehenen Beförderungsent-
von Verkehrsrechten aus einem Luftverkehrsabkommen
gelte und Bedingungen,
um die Nutzung von mindestens einem Verkehrsrecht
7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im zur Durchführung von Fluglinienverkehr mit dem aus-
ausschließlichen Eigentum des Antragstellers ste- ländischen Staat beworben haben.
hen, den Nachweis, dass er daran uneingeschränkt
die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter), Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Aufteilung
sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen
über den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Anga- Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Gel-
ben nach den Nummern 1 und 2, tungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen
Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. Es gibt
8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vor- dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nach-
geschriebenen Versicherungen, richten für Luftfahrer bekannt.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
§ 63 von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das
Betriebsgenehmigung für Unternehmen seinen Sitz hat,
Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-
des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunterneh- oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
men nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von ei- Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuro-
nem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luft- päischen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmi-
verkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegen- gung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des
über der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Be-
zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden triebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG
sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen deren Fortbestand zur Voraussetzung. Auf Verlangen
von ihm bestimmten Stelle erteilt. der für die Erteilung der Streckengenehmigung zustän-
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luft- digen deutschen Behörde ist eine beglaubigte Abschrift
verkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeich- der Betriebsgenehmigung und erforderlichenfalls eine
neten ausländischen Unternehmens muss der Antrag Bescheinigung über die fortbestehende Gültigkeit der-
auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere selben vorzulegen.
enthalten:
§ 63b
1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Hei-
matstaates (Air Operator Certificate); Flugplan
Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunter-
2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der
nehmen im Einzelfall oder allgemein zu bestimmten
Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise
Stichtagen (bis zum 28. Februar für die Sommerflug-
wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug,
planperiode, bis zum 30. September für die Winterflug-
Geschäftsbericht oder entsprechende andere Doku-
planperiode eines jeden Jahres) die Vorlage des Flug-
mente, aus denen sich Angaben über Vorstand und
plans verlangen. Der Flugplan wird wirksam, wenn die
Zusammensetzung des Geschäftskapitals entneh-
zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen
men lassen;
nach Eingang widerspricht.
3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland an-
sässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtig- § 63c
ten;
Flugpreise
4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperi-
(1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrt-
ode mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des be-
unternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage
antragenden Unternehmens;
der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlan-
5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz gen.
vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität
(2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr innerhalb
der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigen-
des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Euro-
tumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintra-
päischen Gemeinschaft richtet sich nach der Verord-
gungszeichen;
nung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992
6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der ge- über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240
setzlichen Versicherungspflicht; S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. Der im Sinne
7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehe- dieser Verordnung hinterlegte Flugpreis wird 24 Stun-
nen Passagiertarife. den nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige
Behörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verord-
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nach-
nung.
weise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, ver-
langen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten (3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr, der
Nachweise verzichten. nicht unter Absatz 2 fällt, richtet sich nach den Bedin-
gungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bun-
(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan
desrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die
(§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind.
Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird
§ 63a der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang
Streckengenehmigung wirksam, es sei denn, die zuständige Behörde trifft
Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Ver- Maßnahmen in entsprechender Anwendung der in Ab-
kehrsrechten auf Strecken innerhalb des Geltungsbe- satz 2 genannten Verordnung.
reichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Ge-
meinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 § 63d
des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luft- Nichtbeförderung bei Überbuchung,
fahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des Annullierung und Verspätung von Flügen
innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
L 240 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus- 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1255
gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullie- 2. Nichtgewerbsmäßige
rung oder großer Verspätung von Flügen und zur Auf- Verwendung von Luftfahrzeugen
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU
Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt: § 66
1. Zuständige Stelle für die Durchführung der Verord- Genehmigungsbehörde
nung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des
das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwer- Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde
destelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz
Nr. 261/2004; oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der
Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden,
2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrneh- wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in
mung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte ver- diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Be-
langen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und hörde zustimmt.
des Unternehmens durchführen;
3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) § 67
Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise Antrag auf Erteilung der Genehmigung
und Angaben müssen in deutscher Sprache abge- (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss
fasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie die
des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und Nachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten. Bei
Angaben zusätzlich in englischer Sprache abzufas- einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis
sen; nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der
4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine
sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der
für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entge- zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.
gennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Anga-
im Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktan- ben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine
gaben schriftlich mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundes- Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforder-
amt kann diese Angaben an Personen und Stellen, lich sind.
die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weiterge-
ben. Die Verfolgung von Ansprüchen und Beschwer- § 68
den muss in deutscher Sprache möglich sein.
Anzuwendende Vorschriften
Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.
§ 64
Anzeigepflichten 3. (§§ 69 bis 72 weggefallen)
Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen- 4. Luftfahrtveranstaltungen
stand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts
waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Ge- § 73
nehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der
Genehmigungsbehörde
Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft, so Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird
sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberech- 1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land
tigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes,
anzuzeigen. in dem die Veranstaltung stattfinden soll,
2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hi-
§ 65 nausgehen, von der im Einvernehmen mit den betei-
ligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr,
Aufsicht Bau und Stadtentwicklung beauftragten Landesluft-
fahrtbehörde,
(1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige
Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmi- 3. in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt
gung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die erteilt.
Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und
der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflich- § 74
tungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die
hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Über- Antrag auf Erteilung der Genehmigung
prüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist
durchführen. acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfer-
tigung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung eine andere Stelle zur Genehmi- (2) Er muss enthalten
gungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters
nach Absatz 1. und des verantwortlichen Leiters;
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der Veran- besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen
staltung, das Programm und die Einwilligung des ungeeignet machen.
Flugplatzhalters; findet die Veranstaltung nicht von
einem genehmigten Flugplatz aus statt, so sind eine § 77
Skizze des in Aussicht genommenen Geländes mit (weggefallen)
Angabe seiner Abmessungen und ein Gutachten
über seine Eignung sowie der Nachweis des Benut-
§ 78
zungsrechts beizufügen;
Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung
bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei An- (1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrs-
tragstellung noch nicht möglich ist, allgemeine An- gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4
gaben über Anzahl und Muster der beteiligten Luft- vom Luftfahrt-Bundesamt
fahrzeuge; a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn es
4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den Na- nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung für
men und die Luftfahrerscheine oder amtlich beglau- Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder
bigte Abschriften der Luftfahrerscheine der beteilig- JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Vo-
ten Luftfahrer sowie die Vereinbarungen des Veran- raussetzungen erfüllt,
stalters mit den Luftfahrern, Luftfahrtunternehmen, b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn die
sonstigen an den Vorführungen in der Luft und am in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch,
Boden Beteiligten und den Haftpflicht- und Unfall- Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen sinnge-
versicherern. mäß erfüllt werden.
(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der
Ausschreibung durchgeführt werden sollen, kann die Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest,
Genehmigungsbehörde gestatten, dass die Angaben die für die sichere Durchführung des Transports erfor-
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch derlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die Er-
die Ausschreibung ersetzt werden. teilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver
(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmo- Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt.
delle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teil- (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-
nehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unter- gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4
liegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsge-
können, bedürfen nicht der Genehmigung. nehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
§ 75 dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn die-
Nebenbestimmungen und Aufsicht ses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet sind,
eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebes
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden durch das Mitführen oder Ansichtragen gefährlicher
und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luft- Güter auszuschließen.
verkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend. mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedür-
fen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Material-
5. Mitführen gefährlicher Güter forschung und -prüfung (BAM). Verpackungen zum
Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der
§ 76 Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch
Begriffsabgrenzung das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit diese
nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch
1. Waffen, Munition, Sprengstoffe, den Hersteller auf der Basis eines von der BAM geneh-
2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die migten Qualitätssicherungsprogrammes.
leicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend, (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaub-
ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder nisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des
zur Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
geringe Mengen handelt, die üblicherweise für den
täglichen Gebrauch verwendet werden, 6. (§§ 79 bis 80 weggefallen)
3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche
oder die Verbrennung unterstützende Gase entwi- 7. Einrichtung von Bodenfunkstellen
ckeln,
4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste § 81
Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahr- Erforderliche Zustimmung
zeugs gehören, (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im
5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsun-
dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer die Sicher- ternehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustim-
heit beeinträchtigenden Weise beschädigen können mung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes
oder andere schädliche oder belästigende Merkmale eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1257
Zustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu 3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der
hören. Die laufende Überwachung des Betriebes ob- geplanten Zwischenlandungen,
liegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des 4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- der Rückkehr,
wicklung.
5. den Zweck des Ausflugs.
(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und
Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigati-
Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über
onseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch
den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
die Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsiche-
rungsunternehmens einzuholen. Für die Überwachung
§ 92
gilt Absatz 1 Satz 3.
Erlaubnisfreier Ausflug
(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß. und erlaubnisfreie Verbringung
(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungs- (1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrs-
aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal gesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luft-
muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Flug- fahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungs-
sicherungsunternehmen nachweisen. pflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen,
wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der
§ 82 Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit-
Zustimmung, Rücknahme und Widerruf gliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung von Luft-
sportgeräten und für Flüge im Fluglinienverkehr.
(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren
Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 anordnen, dass eine Erlaubnis einzuholen ist,
(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass
oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt die Verwendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Si-
oder werden die Funkanlagen missbräuchlich für an- cherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlun-
dere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen gen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Ar-
Bundespost oder des Bundesamtes für Post und Tele- tikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im
kommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Re- Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden
gulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an- Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.
gegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
unbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für
Stadtentwicklung kann durch Bekanntmachung im
Post und Telekommunikation widerrufen werden.
Bundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 für
Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge nach bestimmten
8. (§§ 83 bis 89 weggefallen) Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im
Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Lan-
9. Ausflug oder Verbringung desverteidigung der Bundesrepublik Deutschland not-
deutscher Luftfahrzeuge aus dem wendig ist. Das gilt insbesondere bei Ausflügen deut-
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland scher Luftfahrzeuge nach einem Staat, der es unter-
lässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkom-
§ 90 men vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wi-
derrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Erlaubnisbehörde (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luft- zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
verkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Straf-
von ihm bestimmten Stelle erteilt. verfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszulie-
fern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zu-
§ 91 rückzugeben, in dem diese eingetragen sind.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 93
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätes- Erteilung der Erlaubnis,
tens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtig- Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
ten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei
der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als (1) Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug
Werktag. oder allgemein oder für den Ausflug nach bestimmten
Staaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und
(2) Der Antrag muss enthalten befristet werden.
1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz (2) Für den einzelnen Ausflug gilt die Erlaubnis als
oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugfüh- erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht
rers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde An- vor der angegebenen Zeit des Ausflugs abgelehnt wird.
gaben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohn- (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Vo-
sitz der weiteren Insassen, raussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
Luftfahrzeugs, für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die ginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde
erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der
(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, Sonnabend nicht als Werktag.
wenn dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in
sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzu-
Deutschland notwendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt ent- nehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung
sprechend. darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach
(5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4 § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von
ist § 65 sinngemäß anzuwenden. Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste
vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses
§ 93a mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder
für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in
Verbringung von Luftfahrzeugen
den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wur-
auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet
den.
der Bundesrepublik Deutschland
Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unter- § 96
abschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen
Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundes-
republik Deutschland gleich. Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vor-
geschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-
10. Einflug und zeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Er-
Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das laubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Aus-
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der
Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebe-
nen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswir-
§ 94
kungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der An-
Erlaubnisbehörde trag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrens-
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luft- gesetzes bestellten inländischen Empfangsbevoll-
verkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom mächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Geneh-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- migungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach
lung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt wor-
den ist.
§ 95
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis § 96a
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent- Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
halten (1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach
1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughal- § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes einer Erlaubnis
ters, nicht bedürfen, den Einflug oder die Verbringung in
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland un-
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehörig-
tersagen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verkehr
keits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder ge-
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhr- eignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswid-
zeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Weiter- rig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes
oder Rückflugs, oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung
4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebenen- bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt
falls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet, sind. Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ferner un-
5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der
tersagt werden, wenn sie ihren Ausgangspunkt in ei-
Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei Be-
nem Staat hat, der es unterlässt, strafbare Handlungen
förderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe, wo
im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970
die Gruppe ursprünglich zusammengestellt wurde,
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und den von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom
Geschäftszweig des Charterers. 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden
wicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder
Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniser- Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge
teilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften an den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug
bekannt. eingetragen ist.
(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßi- (2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
gen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,
(Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absat- kann die Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Ge-
zes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Be- währleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften
ginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art und Wirkung
mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Be- nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1259
fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe- gerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörig-
reich dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener keit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Unternehmen unterliegen. nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.
§ 96b (4) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine
Verpflichtung zum Verlassen des Bescheinigung darüber mitzuführen, dass zur Deckung
Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland der Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des
Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten
Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug er-
Personen entstehen, eine Haftpflichtversicherung ab-
teilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der
geschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder
im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten
Wertpapieren Sicherheit geleistet ist. Die Bescheini-
Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledi-
gung muss das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die
gung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder
Versicherungssumme und die Dauer des Versiche-
zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf
rungsschutzes enthalten und entweder in deutscher,
Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.
englischer, französischer oder spanischer Sprache aus-
gestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht mit-
§ 97
geführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner ersten
Ausländische Staatsluftfahrzeuge Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur
(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen dann weiter betrieben werden, wenn für diesen Betrieb
Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll- oder (5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung
Polizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an
Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforder- Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mit-
lich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach zuführen, dass eine deutschen Vorschriften entspre-
§ 25 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan chende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Flug-
bei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die gäste besteht. Aus der Bescheinigung muss hervorge-
Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde hen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den
(§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt. Anforderungen des § 103 genügt und der Versiche-
rungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. Die Be-
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in scheinigung muss entweder in deutscher, englischer,
den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78 französischer oder spanischer Sprache ausgestellt
Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde. sein. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 98
Anzuwendende Vorschriften § 100
Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf
und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden. Unberechtigter Einflug
ausländischer Luftfahrzeuge
§ 99
(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Gel-
Kennzeichen und Versicherungs-
tungsbereich dieser Verordnung, ohne dass dies durch
nachweis ausländischer Luftfahrzeuge
ein zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesre-
(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und publik Deutschland abgeschlossenes Abkommen allge-
gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung mein oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis ge-
während des Fluges ermöglichen. Die im Eintragungs- stattet ist, so hat es unverzüglich auf dem nächstgele-
staat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebe- genen Flugplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung
nen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über zu landen und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiter-
die Eintragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen. flug abzuwarten.
(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte,
die von einem deutschen oder von einem ausländi- (2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zu-
schen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in stimmung der für die Passnachschau zuständigen Be-
der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be- hörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt werden.
dürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländi-
sche nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von ei-
nem deutschen oder von einem ausländischen Staats- § 100a
angehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesre-
publik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Verbringung von
Musterzulassung. Der Beauftragte kann einzelne aus- Luftfahrzeugen auf andere Weise in das
ländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
den Sätzen 1 und 2 anerkennen, wenn gewährleistet
ist, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen tech- Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unter-
nischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt. abschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesre-
Stadtentwicklung kann für ein ausländisches Luftsport- publik Deutschland gleich.
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Fünfter Abschnitt kehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich
anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das
Haftpflichtversicherung
einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.
1. Anwendungsbereich
§ 102b
§ 101 (weggefallen)
Anwendungsbereich
3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
Für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haf-
tung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Kör-
§ 103
perverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer
nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zer- Vertragsinhalt
störung oder Beschädigung nicht im Luftfahrzeug be- (1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes
förderter Sachen (Drittschäden) sowie für die Haft- muss der Haftpflichtversicherungsvertrag für Fluggast-
pflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Scha- schäden die Haftung des Luftfrachtführers auf Scha-
densersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung densersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes
oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder
durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer
eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Be- ausgeführten Luftbeförderung decken.
schädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beför-
derung seines Reisegepäcks (Fluggastschäden) und (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für
wegen der Zerstörung, der Beschädigung des Verlustes den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Ge-
oder der verspäteten Ablieferung von Gütern (Güter- sundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für
schäden) bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeför- jede Person 250 000 Rechnungseinheiten. Dies gilt
derung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, so- auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu
weit leistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beförde-
rung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindesthöhe
1. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des Luftver-
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge-
kehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der Beschä-
nehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG
digung, des Verlustes oder der verspäteten Beförde-
Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
rung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des Luftver-
2. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom kehrsgesetzes.
9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunter-
(3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur
nehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geän-
aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Verein-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Eu-
heitlichung von Regeln über die Beförderung im inter-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai
nationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Verein-
2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils gelten-
heitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II
den Fassung und
S. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz
3. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Verein-
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über heitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesge-
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunterneh- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffent-
men und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 lichten bereinigten Fassung, dem Protokoll vom
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens
nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten. zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292)
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden (Haager Protokoll) oder dem Zusatzabkommen vom
18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur
§ 102 Vereinheitlichung von Regeln über die von einem ande-
ren als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte
Vertragsinhalt
Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschä- II S. 1160) ergibt, beträgt die Mindesthöhe der Versi-
den muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs cherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperver-
für den Halter ergebende Haftung decken. letzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Flug-
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be- gastes für jede Person 250 000 Rechnungseinheiten,
stimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des wenn die Haftungsbeschränkungen des Artikels 22
Luftverkehrsgesetzes. Abs. 1 nach Artikel 25 des Warschauer Abkommens in
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetrie- der jeweils geltenden Fassung nicht gelten; im Übrigen
bene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. beträgt sie für diese Fälle und den Fall der verspäte-
ten Beförderung eines Fluggastes für jede Person
§ 102a 27 355 Euro. Für den Fall der Zerstörung, der Beschä-
digung, des Verlustes oder der verspäteten Beförde-
Anzeigepflicht rung aufgegebenen Reisegepäcks beträgt die Mindest-
Der Versicherer und der Versicherungspflichtige ha- höhe der Versicherungssumme 27,36 Euro für das Kilo-
ben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, gramm, soweit sich die Haftung auf Schadensersatz
jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und nur aus den in Satz 1 genannten Übereinkünften ergibt.
jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Ver- Beschränkt Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1261
mens in der jeweils geltenden Fassung die Haftung des schlossene Versicherung eines deutschen Luftfahr-
Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast in zeugs nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
seiner Obhut behält, beträgt die Mindesthöhe der Ver- für die Anerkennung einer Versicherung nach § 104 ent-
sicherungssumme 548 Euro. sprechend.
(4) Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach
Absatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz gilt § 49b des § 106
Luftverkehrsgesetzes entsprechend. Versicherungsbestätigung
4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versiche-
rungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes
§ 104 eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen,
die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertra-
Versicherung für Güterschäden ges und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Min-
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Güter- destdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang
schäden muss die Haftung des Luftfrachtführers auf und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppen-
Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen versicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächti-
wegen der in § 4 Abs. 2 des Montrealer Übereinkom- gung des Versicherers vom Versicherungsnehmer
men-Durchführungsgesetzes genannten Schäden bei selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die An-
der von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen schrift des Versicherers anzugeben sind.
vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeför-
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versi-
derung decken.
cherungsnachweis eine Bestätigung über die Haft-
(2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Ab- pflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die
satz 1 muss spätestens bei der Übernahme des Gutes den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.
vorliegen.
(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförde-
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be- rung von Fluggästen und ihres Gepäcks sowie von Gü-
läuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug tern ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung
betreibt oder führt, auf 17 Rechnungseinheiten je Kilo- über die Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
gramm des beförderten Gutes. Für einen Luftfrachtfüh- oder Güterschäden mitzuführen, die den Anforderun-
rer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt noch führt, be- gen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt die Luftbeförderung
läuft sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme durch einen ausführenden Luftfrachtführer, ist nur die
auf 600 000 Euro je Schadensereignis. Dieser Luft- Bestätigung über die Versicherung seiner Haftung mit-
frachtführer kann eine Begrenzung der Leistungen des zuführen.
Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjah-
res verursachten Schäden vereinbaren; die Jahres- (4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vor-
höchstleistung muss jedoch mindestens das Zweifache lage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden
der Mindestversicherungssumme betragen. Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versiche-
rungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung
(4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer
des letzten Beitrags verlangen.
Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, gilt für
die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 3
§ 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 106a
Selbstbehalt
5. Gemeinsame Vorschriften
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versiche-
rungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem
§ 105
Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten
Versicherer werden.
(1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versiche-
rer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutsch- Sechster Abschnitt
land befugt ist.
Kosten, Ordnungswidrigkeiten
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge
hinsichtlich Drittschäden und Fluggastschäden für aus-
und Schlussvorschriften
ländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 und 5 oder
für deutsche Luftfahrzeuge, für die die völkerrechtliche § 107
Verantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des Kosten
Luftverkehrsgesetzes auf den ausländischen Staat
übertragen wurde. Jedoch kann der Versicherung eines Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlun-
Versicherungsnehmers eines Luftfahrzeugs nach Satz 1, gen der zuständigen Stelle werden nach der Kosten-
welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, ordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
der nicht zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt
ist, die Anerkennung verweigert werden, wenn in dem § 108
Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder
Ordnungswidrigkeiten
dem die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständig-
keit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes über- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
tragen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abge- fahrlässig
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
1. als Halter von Luftfahrtgerät sondere Geräte zur Flugsicherung, namentlich
a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortver- Funknavigationseinrichtungen, ohne die erforderli-
änderungen nicht unverzüglich anzeigt, che Zustimmung einrichtet oder betreibt;
b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 12. als flugmedizinischer Sachverständiger
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; a) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglichkeits-
2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen zeugnis ohne die dafür notwendige Anerken-
nung ausstellt,
a) (weggefallen)
b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und Abs. 8
b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staats- die im Einzelfall zur Aufsichtsführung erforderli-
zugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der che Auskunft nicht erteilt, die Einsicht nicht ge-
Anlage 1 am Luftfahrzeug führt; währt oder die Informationen auf Verlangen der
3. (weggefallen) Behörde nicht übersendet,
4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes oder einer re- c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 4 vorgenommene
gistrierten Ausbildungseinrichtung entgegen Eintragungen nicht an die genannte Stelle mel-
a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet, det,
b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten Infor-
rechtzeitig erstattet, mationen nicht übermittelt,
c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeugnisses
nicht macht, oder die Bestätigung der Untauglichkeit nicht an
die zuständige Stelle übermittelt;
d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zustän-
dige Stelle dies gestattet; 13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im
Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen
5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen
a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder
a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,
das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem
b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläu- Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
fige Verkehrszulassung, verbringt,
c) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein, b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das
d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis, keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen
trägt,
e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über
die Haftpflichtversicherung c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Ur-
kunden mit sich führt,
beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luft-
beförderung nicht mitführt; d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99
Abs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt,
6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals
e) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächst-
a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4
gelegenen Flugplatz landet;
Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis über
die Anerkennung nicht mitführt, 14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entge-
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwider- gen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
handelt; vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
7. als Halter eines Flugplatzes entgegen 15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen
§ 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unver-
a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flugha- züglich anzeigt oder
fen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände
nicht in betriebssicherem Zustand erhält oder 16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal entge-
den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungs- gen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis nicht mit
gemäß betreibt, sich führt.
b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13
Erweiterungen oder Änderungen der Genehmi- des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtun-
gungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder ternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht; Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
ruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-
8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt; im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder
9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Geneh- großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der
migung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs- Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1)
gesetzes entgegen § 64 Änderungen nicht oder verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
nicht rechtzeitig anzeigt; 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, Artikel 8 eine dort genannte Person nicht oder nicht
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- richtig unterstützt,
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht; 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, je-
11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen für weils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst oder be- oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1263
Unterstützungsleistung nicht oder nicht richtig er- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13
bringt, des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Ver-
3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer an- ordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parla-
derweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht, nicht ments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte
richtig oder nicht rechtzeitig macht, von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) ver-
4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unterstützungsleis-
tung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung zu
akzeptieren oder eine Person an Bord zu nehmen,
5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine Zu-
zahlung für die Verlegung in eine höhere Klasse er- 2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen Anspruch
hebt oder bei Verlegung in eine niedrigere Klasse die auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nicht
Flugpreiserstattung nicht erbringt, oder nicht rechtzeitig anbietet,
6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genannten Per- 3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten Men-
son bei der Beförderung nicht Vorrang gibt, schen oder eine Person mit eingeschränkter Mobi-
lität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9
rechtzeitig unterrichtet oder die Gründe für eine
eine Betreuungsleistung nicht, nicht richtig oder
Ausnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht rechtzeitig erbringt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit rechtzeitig übermittelt,
Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-
4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Ab-
Zulassungs-Ordnung, nicht sicherstellt, dass bei der
fahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,
Abfertigung ein dort genannter Hinweis angebracht
oder ein alternatives Mittel eingesetzt wird oder 5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche Maß-
nahme nicht ergreift,
9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs- 6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über ei-
Zulassungs-Ordnung, einen dort genannten Hinweis nen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht in der oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aus- 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6
händigt oder ein alternatives Mittel nicht oder nicht nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte
rechtzeitig einsetzt. Hilfe geleistet wird,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt,
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Ver- dass die dort genannte Hilfe ohne zusätzliche Kos-
ordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parla- ten geleistet wird,
ments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über 9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe nicht
die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luft- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet
fahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine oder
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Un-
terrichtung von Fluggästen über die Identität des aus- 10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür Sorge
führenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort genannten
des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Kenntnisse verfügt.
Nr. L 344 S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig § 109
1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Flug- Inkrafttreten
gast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht (1) (Inkrafttreten)
rechtzeitig unterrichtet, (2) (Außerkrafttreten)
2. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
dass der Fluggast unterrichtet wird, rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-
3. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luft-
dafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspart- fahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung
ner für die Beförderung im Luftverkehr unterrichtet anzugleichen.
wird,
4. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genann- § 110
ten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder Übergangsvorschriften
5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“
auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum 30. April 2009 zu
nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. erbringen.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein
und das Lufttüchtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
I. Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis und 13).
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind 4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen
nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu ertei- sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem
len: Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem
Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Se- sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung
gelflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1 des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an
und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4. den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleit-
werks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis
II. zu höchstens 15 Grad zulässig.
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform
1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motor- einnehmen und möglichst in der Weise angebracht
segler und bemannte Ballone führen als Staatszuge- werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt wer-
hörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buch- den. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten
staben D sowie als besondere Kennzeichnung (Ein- Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Ein-
tragungszeichen) vier weitere Buchstaben. tragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll
nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusam-
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben
menfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zei-
des Eintragungszeichens verwendet:
chen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von
Flugzeuge der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit
über 20 000 Kilogramm höchstzulässige entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss
Startmasse A, nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf
von 14 000 bis 20 000 Kilogramm B, dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante
mindestens ein Streifen von fünf Zentimetern frei
von 5 700 bis 14 000 Kilogramm C, bleiben.
einmotorig bis 2 000 Kilogramm E, (3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens
einmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm F, betragen:
mehrmotorig bis 2 000 Kilogramm G, am Rumpf von Flugzeugen,
mehrmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm I, Motorseglern, Drehflüglern
und Ultraleichtflugzeugen
Drehflügler H, (soweit vorhanden) sowie
Luftschiffe L, am Leitwerk von Luftschiffen
Motorsegler K, und Ultraleichtflugzeugen
(soweit vorhanden) 30 Zentimeter,
Luftsportgeräte,
an den Tragflächen von Flugzeugen,
motorgetrieben M, Motorseglern und Luftsportgeräten
nichtmotorgetrieben N, sowie an der Hülle von Luftschiffen
bemannte Ballone O. und bemannten Ballonen 50 Zentimeter.
Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des
3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen
Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der
den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an
Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen vonein-
beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an
ander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens be-
beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a
tragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll ei-
und 7a). Flugzeuge bis 5 700 Kilogramm höchstzu-
nem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.
lässiger Startmasse und Motorsegler führen den
Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem 5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine
auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8). Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Num-
mer 4.
(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das
Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, 6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und
dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3
sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleit- Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.
werks und auf der linken Unterseite des Höhenleit-
werks (Muster 9 und 10). III.
(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Bundesflagge
Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken 1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segel-
Tragfläche und – soweit vorhanden – an beiden flugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1265
auf beiden Seiten des Leitwerks möglichst in der Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist,
oberen Hälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des kann die zuständige Stelle Abweichungen von Ab-
Rumpfes in Flugrichtung hinter dem Buchstaben D schnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.
und dem Eintragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a 2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und
und 10). das Eintragungszeichen sowie Muster und Werk-
(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf nummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muss
beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das an zugänglicher Stelle in der Nähe des Hauptein-
Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der stiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sein.
drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5, die Das Schild und seine Beschriftung müssen dauer-
Gesamthöhe mindestens 15 Zentimeter betragen. haft und feuerfest sein.
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder 3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit ei-
führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüber- nem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie
liegender Anordnung außen auf der Hülle; die Ge- Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer
samthöhe muss hierbei jedoch mindestens 30 Zenti- Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers
meter betragen. in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen
IV. stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kenn-
Gemeinsame Vorschriften zeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen
1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der hiervon kann die zuständige Stelle genehmigen. Die
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an Erkennbarkeit der Kennzeichen darf durch die Re-
der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschrie- klame nicht beeinträchtigt werden.
benen Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen (2) (weggefallen)
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Muster 1
(Vorderseite)
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
(Rückseite)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1267
Muster 2
(Vorderseite)
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen
(Rückseite)
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Muster 3
(§ 9 Abs. 1 LuftVZO)
Muster 4
(§ 14 Abs. 2 LuftVZO)
Muster 5
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1269
Muster 6
Muster 6a
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Muster 7
Muster 7a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1271
Muster 8
Ansicht von unten
Muster 9
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Muster 10
Seitenansicht
Ansicht von unten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1273
Muster 11a
Muster 11b
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Muster 12
Muster 13
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Anlage 2
(zu § 32)
Angaben zum Antrag
auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
A Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben
wird
B Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten
C Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
D Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der
Qualifikationen
E (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durch-
geführt werden soll (falls zutreffend),
(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes
F Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet
werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls
zutreffend), unter Angabe von:
Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeug-
register, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttüchtigkeitszeug-
nisses
G Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,
Wolkenflugberechtigung usw.)
H Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
I Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
J Sonstige zweckdienliche Angaben
K Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3
genannten Vorschriften durchgeführt wird.
Datum
Unterschrift
Anlage 3
1276
(zu § 24a Abs. 1)
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Weitere Bemerkungen /Further remarks
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Muster
Tauglichkeitszeugnis
Medical Certificate
Tauglichkeitszeugnis
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
Only valid in conjunction with an official identification document
In den Luftfahrerschein einzulegen
Pertaining to a Flight Crew Licence
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1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Anlage 4
(zu § 28a)
Besondere Anerkennungsverfahren
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung
Eignungsprüfung für die beson-
dere Anerkennung*)
– Überprüfung der Kennt-
nisse über die vom Auf-
nahmemitgliedstaat erlas-
senen Anforderungen, die
in den Anwendungsbe-
reich des Anhangs 6 der
Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtsspra-
che des Staates, in dem
Gesundheitliche die Gültigerklärung bean-
Einsatzbereich Erlaubnis Alter Erfahrung tragt wurde, oder in Eng-
Tauglichkeit
lisch, je nach Wahl des
Antragstellers.
– Praktische Überprüfung
einschließlich der Befähi-
gung zum Instrumenten-
flug, im Flug oder im Si-
mulator (die Einzelheiten
der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachste-
hend fallweise aufge-
führt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher Luft-
verkehr mit FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen
a) Verantwortlicher a) ATPL-A a) Fliegerärztliches a) 21–60 a) 1 500 Std. als PIC auf a) Praktische Über-
Luftfahrzeugfüh- Tauglichkeitszeug- FAR 25/JAR 25-Flug- prüfung, einschl.
rer (PIC) nis Klasse 1 ohne zeugen IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
b) Zweiter Luft- b) ATPL-A b) Fliegerärztliches b) 21–60 b) 1 500 Std. auf FAR b) Praktische Über-
fahrzeugführer Tauglichkeitszeug- 25/JAR 25-Flugzeugen prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenom-
men mit FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen
a) PIC a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21–60 a) 1 000 Std. als PIC auf a) Praktische Über-
(mit IR) Tauglichkeitszeug- Flugzeugen im gewerb- prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne lichen Luftverkehr seit IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen Erlangung der IR oder im Simulator
b) Zweiter Luft- b) CPL-A b) Fliegerärztliches b) 21–60 b) 1 000 Std. im gewerb- b) Praktische Über-
fahrzeugführer (mit IR) Tauglichkeitszeug- lichen Luftverkehr prüfung, einschl.
nis Klasse 1 ohne IR-Prüfung, im Flug
Einschränkungen oder im Simulator
3. a) Arbeitsflüge mit a) CPL-A a) Fliegerärztliches a) 21–60 a) 700 Std. als PIC auf Flug- a) Praktische Über-
Flugzeugen Tauglichkeitszeug- zeugen herkömmlicher prüfung für die be-
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne Bauart, davon 200 Std. absichtigte Tätigkeit
Schulungs- Einschränkungen auf solchen Arbeitsflü-
flüge) gen, für die die Anerken-
nung beantragt wird,
einschl. 50 Std. einschlä-
gige Flugerfahrung in den
letzten 12 Monaten
b) Arbeitsflüge mit b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21–60 b) 700 Std. als PIC auf b) Praktische Über-
Hubschraubern Tauglichkeitszeug- Hubschraubern, davon prüfung für die be-
(ausgenommen nis Klasse 1 ohne 200 Std. auf solchen Ar- absichtigte Tätigkeit
Schulungsflüge Einschränkungen beitsflügen, für die die
und Einsätze Anerkennung beantragt
über See) wird, einschl. 50 Std.
einschlägige Flugerfah-
rung in den letzten
12 Monaten
*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.
Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1279
4. Gewerblicher Luft-
verkehr oder Ein-
sätze über See mit
Hubschraubern
a) PIC a) ATPL-H a) Fliegerärztliches a) 21–60 a) 1 500 Std. als PIC auf a) Praktische Überprü-
(mit IR, Tauglichkeitszeug- solchen Flügen, für die fung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne die Anerkennung bean- IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen tragt wird. Falls IR erfor- oder im Simulator
forderlich) derlich, 500 Std. Flug-
erfahrung seit Erlangung
der IR
b) Zweiter Luft- b) CPL-H b) Fliegerärztliches b) 21–60 b) 1 500 Std. als PIC auf b) Praktische Überprü-
fahrzeugührer (mit IR, Tauglichkeitszeug- solchen Flügen, für die fung, ggf. einschl.
falls IFR- nis Klasse 1 ohne die Anerkennung bean- IR-Prüfung, im Flug
Flüge er- Einschränkungen tragt wird. Falls IR erfor- oder im Simulator
forderlich) derlich, 500 Std. Flug-
erfahrung seit Erlangung
der IR
IR = Instrument rating.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Anlage 5
(zu § 48c Abs. 1)
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1
1. Aktueller Stand
1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsauf-
kommen, Verkehrsmix und Startbahnmix.
1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes.
1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre – einschließlich der ge-
schätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen
angewendeten Berechnungsmethode.
1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z. B. Angaben über den Lan-
desentwicklungsplan und Raumordnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsver-
fahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z. B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschrän-
kung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Lan-
debahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung.
2. Prognose ohne neue Maßnahmen
2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapa-
zitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter
künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.
2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.
2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Ver-
besserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.
2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffe-
ner Menschen – es ist zwischen bestehenden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.
2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts zur Verringerung der
Auswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird – falls diese erwartet werden.
3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen
3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und
zwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Ana-
lyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutz-
nießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamt-
wirksamkeit.
3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnah-
men unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber
(Passagiere und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.
3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Be-
treiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den Wettbewerb.
3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.
3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.
4. Verbindung zu der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)
4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufgestellt worden, sind diese zur
Erlangung der in dieser Anlage vorgesehenen Informationen heranzuziehen.
4.2 Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind die in
der in Nummer 4 angeführten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen,
so weit verfügbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1281
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk
(Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung – StmStbMstrV)
Vom 11. Juli 2008
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie
und Forschung: von Informations- und Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
§1 durchführen und überwachen,
Gliederung 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
und Inhalt der Meisterprüfung sichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Stein- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten,
metz- und Steinbildhauer-Handwerk umfasst folgende berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
selbständige Prüfungsteile: technischen Normen sowie der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik, Personal, Material,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent- Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten
licher Tätigkeiten (Teil I), zum Einsatz von Auszubildenden,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 5. technische Arbeitspläne und technische Zeichnun-
Kenntnisse (Teil II), gen, auch unter Einsatz von rechnergestützten
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse über-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse wachen,
(Teil III) und 6. Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berück-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- sichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbeson-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). dere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung,
erstellen,
§2 7. Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natür-
lichen und künstlichen Steinen für den Innen- und
Meisterprüfungsberufsbild
Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, an-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der setzen und versetzen,
Prüfling befähigt ist,
8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte
1. einen Betrieb selbständig zu führen, Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- Trennverfahren beherrschen,
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 9. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
stoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-
3. die Ausbildung durchzuführen und
behandlung und Konservierung von natürlichen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die- berücksichtigen,
sen Bereichen anzupassen.
10. Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmal-
(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind anlagen und Denkmäler, auch unter Berück-
zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten sichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen
und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu be- und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen
rücksichtigen: und versetzen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service- 11. Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter
leistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie
und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruie-
und Angebote erstellen, Verträge schließen, ren; Modelle und Formen herstellen,
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
12. Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruk- (4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und
tionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkund- Dokumentationsarbeiten werden mit 40 Prozent, die
lichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent gewichtet.
Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen
Formensprache festlegen und ausführen sowie §5
Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungs- Fachgespräch
alternativen bestimmen und begründen,
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
13. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen, hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
14. Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnah- Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
men zur Beseitigung von Fehlern und Schäden be- 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-
herrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
15. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu be-
Nachkalkulation durchführen. gründen,
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
§3
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
Gliederung des Teils I stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- sichtigen.
fungsbereiche:
§6
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
nes Fachgespräch, Situationsaufgabe
2. eine Situationsaufgabe. (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-
§4
Handwerk.
Meisterprüfungsprojekt
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Num-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt mer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Num-
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der mer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung
Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor Arbeiten kommen in Betracht:
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
1. eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
entwerfen und herstellen,
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das
Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden- 2. eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauer-
anforderungen entspricht. arbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- 3. eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf her-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. stellen,
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Steinmetz- 4. Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,
arbeit nach Nummer 1 oder eine Steinbildhauerarbeit 5. eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik her-
nach Nummer 2 zu entwerfen, zu planen und zu kalku- stellen.
lieren. Auf dieser Grundlage ist
1. als Steinmetzarbeit §7
ein profiliertes oberflächenbearbeitetes Werkstück Prüfungsdauer
oder ein Bauteil aus Naturstein manuell oder und Bestehen des Teils I
maschinengestützt herzustellen (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
soll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachge-
oder
spräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung
ein mehrteiliges profiliertes historisches Bauteil der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden
unter Beachtung der Oberflächenanforderungen zu dauern.
restaurieren oder zu rekonstruieren
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und
oder Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die
ein Belag aus Naturstein oder künstlichem Stein Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
unter konstruktiven und gestalterischen Anforderun- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
gen herzustellen und zu verlegen; Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der
2. als Steinbildhauerarbeit Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
ein Bildhauerstück manuell oder maschinengestützt (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
herzustellen, zu restaurieren oder zu rekonstruieren. Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren. reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1283
im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch h) Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie
in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten Konservierung von natürlichen und künstlichen
bewertet worden sein darf. Steinen beschreiben und Verwendungszwecken
zuordnen;
§8 2. Auftragsabwicklung
Gliederung, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der
seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika-
sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und tionen verknüpft werden:
dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-
destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
sein muss: werten, Angebotskalkulation durchführen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
1. Natursteintechnik und -gestaltung
-organisation unter Berücksichtigung der Kon-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, struktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montage-
natursteinbezogene Aufgaben unter Berücksich- techniken, gestalterischer Aspekte sowie des Ein-
tigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökolo- satzes von Personal, Material und Geräten be-
gischer Aspekte in einem Steinmetz- und Steinbild- werten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstel-
hauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbe- len sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsberei-
zogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei chen berücksichtigen,
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Quali- nische Normen sowie anerkannte Regeln der
fikationen verknüpft werden: Technik anwenden, insbesondere Haftung bei
a) Entwürfe von Natur- und Kunststeinerzeugnissen der Fertigung und Instandhaltung beurteilen,
unter besonderer Berücksichtigung der Funda- e) Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Arbeits-
mentierungs- und Fügetechniken, statischer, stil- pläne bewerten und korrigieren,
kundlicher, heraldischer und kunstgeschichtlicher
Aspekte, der historischen und zeitgemäßen f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-
Schrift- und Farbgestaltung sowie der Ornamen- stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und
tik erarbeiten, bewerten und korrigieren, begründen,
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
b) Skizzen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen,
Stücklisten, Verlege- und Versetzpläne erstellen, h) Schadensaufnahme an Werkstücken und Bau-
bewerten und korrigieren, werken darstellen, Instandsetzungsmethoden
vorschlagen, die erforderliche Abwicklung festle-
c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und gen und begründen,
Betriebsstoffen sowie historischen Baustoffen,
insbesondere nach gesteinskundlichen, bau- i) Mengen ermitteln und berechnen, Nachkalku-
physikalischen und bauchemischen Kriterien be- lation durchführen;
urteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zu- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
ordnung begründen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
d) Methoden der Konstruktion, Fertigung, Restau- Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
rierung, Hydrophobierung, Reinigung, Konser- sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
vierung, Verfestigung und des Versetzens von schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Werkstücken und Bauteilen aus Naturstein und und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
künstlichem Stein unter Berücksichtigung histori- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
scher und zeitgemäßer Techniken bestimmen und unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
begründen, kationen verknüpft werden:
e) Standsicherheit, insbesondere für Grabmal- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
anlagen, planen, bemessen und beurteilen, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
f) Naturwerksteinkonstruktionen planen, bewerten b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
und korrigieren sowie Bekleidungen und Beläge triebliche Kennzahlen ermitteln,
aus natürlichen und künstlichen Steinen entwer- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
fen und berechnen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
g) Montagetechniken einschließlich Fügeverfahren
erarbeiten,
zur Verbindung von Natur- und Kunststeinerzeug-
nissen beschreiben, Verwendungszwecken zu- d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
ordnen und Zuordnung begründen, darstellen,
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
Zusammenhang zwischen Personalverwaltung so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-
gen, §9
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung Weitere Anforderungen
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meidung und -beseitigung festlegen, meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Prozesse planen und darstellen, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation in der jeweils geltenden Fassung.
darstellen und beurteilen.
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. § 10
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Übergangsvorschrift
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs
(1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen
Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2009, sind auf
lungsfelder nach Absatz 2 gebildet. Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September
2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht be-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- standen haben und sich bis zum 30. September 2010
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In 30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen.
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält- § 11
nis 2 : 1 zu gewichten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- Gleichzeitig tritt die Steinmetz- und Steinbildhauer-
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem meisterverordnung vom 13. Mai 1990 (BGBl. I S. 910)
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- außer Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1285
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle
Vom 15. Juli 2008
Auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
der durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle vom 19. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3017) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008
– 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahl-
gesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bun-
deswahlgesetzes vom 11. März 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 674) verletzt
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit hierdurch ermöglicht
wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der
Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen
der Landeslisten führen kann.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine ver-
fassungsgemäße Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. Juli 2008
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Diwell
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
1. 7. 2008 Verordnung über besondere Anforderungen von Saatgut von
Saatwicke im Rahmen der Saatgutanerkennung 2473 (101 9. 7. 2008) 10. 7. 2008
FNA: neu: 7822-6-36
24. 6. 2008 Dreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 2473 (101 9. 7. 2008) 10. 7. 2008
FNA: 96-1-2-134
27. 6. 2008 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Drei-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg) 2508 (102 10. 7. 2008) 11. 7. 2008
FNA: 96-1-2-23
27. 6. 2008 Zweihundertneununddreißigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Nürnberg) 2508 (102 10. 7. 2008) 11. 7. 2008
FNA: neu: 96-1-2-239