1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Bekanntmachung
der Neufassung des Chemikaliengesetzes
Vom 2. Juli 2008
Auf Grund des Artikels 6 des REACH-Anpassungsgesetzes vom 20. Mai 2008
(BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wortlaut des Chemikaliengesetzes in der
seit dem 1. Juni 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2090),
2. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
3. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 183 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
4. den am 20. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
5. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 Abs. 6 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
6. den am 20. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575),
7. den am 26. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970),
8. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 231 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
9. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),
10. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 2. Juli 2008
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1147
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz – ChemG)*)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
Zweiter Abschnitt
Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 4 Bundesbehörden
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten
Bundesoberbehörden
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
Abschnitt IIa
Zulassung von Biozid-Produkten
§ 12a Zulassungsbedürftigkeit
§ 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
§ 12c Zulassung in besonderen Fällen
§ 12d Zulassungsverfahren
§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung
§ 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential
§ 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen
§ 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
§ 12i Forschung und Entwicklung
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung
*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281),
– Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be-
schränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 (ABl. EU Nr. L 257 S. 13),
– Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(ABl. EG Nr. L 123 S. 1, 2002 Nr. L 150 S. 71), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 81 S. 57),
– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 131 S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. EU
Nr. L 165 S. 21),
– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1, 2002 Nr. L 6
S. 71), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
(ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3, 2008 Nr. L 141 S. 22),
– Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten
Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28) und
– Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen
Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 50 S. 44).
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Dritter Abschnitt
Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
§ 15 Pflichten des Vertreibers
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung
Vierter Abschnitt
Mitteilungspflichten
§§ 16
bis 16c (weggefallen)
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
Fünfter Abschnitt
Ermächtigung zu Verboten
und Beschränkungen sowie zu
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 17 Verbote und Beschränkungen
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt
Gute Laborpraxis
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP)
§ 19b GLP-Bescheinigung
§ 19c Berichterstattung
§ 19d Ergänzende Vorschriften
Siebter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht
§ 20b Ausschüsse
§ 21 Überwachung
§ 21a Mitwirkung von Zollstellen
§ 22 Informationspflichten, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 23 Behördliche Anordnungen
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 25a Kosten
§ 26 Bußgeldvorschriften
§ 27 Strafvorschriften
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
§ 27d Einziehung
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 (Außerkrafttreten)
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 (Inkrafttreten)
Anhang 1 Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Anhang 2 GLP-Bescheinigung
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2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu be-
Erster Abschnitt
stimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder
Zweck, Anwendungsbereich verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie
und Begriffsbestimmungen für Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches.
§1 (3) Die §§ 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe
Zweck des Gesetzes und Zubereitungen,
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die 1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arznei-
Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere mitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem
sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Tierseuchengesetz oder als Wirkstoffe in Medizin-
Entstehen vorzubeugen. produkten gemäß § 3 Nr. 2 und 8 in Verbindung mit
Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes verwendet zu
werden oder
§2
2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem
Anwendungsbereich
Pflanzenschutzgesetz unterliegen oder die aus-
(1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die schließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff im
§§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Sinne des Pflanzenschutzgesetzes nach dessen
Abs. 2 gelten nicht für § 31d Abs. 1 in den Verkehr gebracht zu werden.
1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Zu-
Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse bereitungen nach Satz 1 Nr. 2, soweit entsprechende
im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes, Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes ge-
troffen werden können.
2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-
rungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die
nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehr-
sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 bringen oder Verwenden von Stoffen oder Zubereitun-
des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht be- gen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 15 sowie von
dürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Zubereitungen
bestimmten Verpackung abgegeben werden, freisetzen können oder enthalten, lediglich insoweit,
als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaft-
2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinpro-
licher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von
duktegesetzes und ihr Zubehör. Soweit es sich um
Arbeitnehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt nicht
Medizinprodukte handelt, die Zubereitungen im
für
Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur 1. Regelungen und Anordnungen
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,
schriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zube-
reitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) sind oder enthal- 2. umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn
ten, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts, Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesund-
es sei denn, es handelt sich um Medizinprodukte, heit getroffen werden, und
die invasiv oder unter Körperberührung angewen- 3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.
det werden,
(5) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts, des Ab-
3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 schnitts IIa, des Dritten und Vierten Abschnitts, die
Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und
und Abfallgesetzes, Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung ge-
4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes, fährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnen-
schiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die inner-
5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengeset- betriebliche Beförderung.
zes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen
eingeleitet wird. §3
(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Ab- Begriffsbestimmungen
schnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und
§ 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzelfutter- Im Sinne dieses Gesetzes sind
mittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe 1. Stoff:
im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- chemisches Element und seine Verbindungen in
ches. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e natürlicher Form oder gewonnen durch ein Her-
gelten jedoch für stellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung
1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigen- seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der
schaften in unveränderter Form nicht zum unmittel- durch das angewandte Verfahren bedingten Ver-
baren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin unreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungs-
oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des mitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches be- seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zu-
stimmt sind, sammensetzung abgetrennt werden können;
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
2. (weggefallen) 10. reizend,
3. (weggefallen) 11. sensibilisierend,
3a. (weggefallen) 12. krebserzeugend,
4. Zubereitungen: 13. fortpflanzungsgefährdend,
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge- 14. erbgutverändernd oder
menge, Gemische oder Lösungen;
15. umweltgefährlich sind;
5. Erzeugnis:
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisie-
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifi-
render Strahlen.
sche Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in
größerem Maße als die chemische Zusammenset- (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitun-
zung seine Funktion bestimmt; gen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte ge-
eignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes,
6. Einstufung:
von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal; oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass da-
7. Hersteller: durch sofort oder später Gefahren für die Umwelt her-
beigeführt werden können.
eine natürliche oder juristische Person oder eine
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen (3) (weggefallen)
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis her- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
stellt oder gewinnt; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
8. Einführer: nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1
eine natürliche oder juristische Person oder eine genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den § 3b
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Ergänzende
Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr un- Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
ter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
9. Inverkehrbringen: 1. Biozid-Produkte:
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder
Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich die- mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in
ses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu be-
sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach stimmt sind, auf chemischem oder biologischem
Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt; Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschre-
cken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch
10. Verwenden: sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu be-
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, kämpfen, und die
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
a) einer Produktart zugehören, die in Anhang V der
Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Be-
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments
fördern.
und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
11. (weggefallen) Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG
12. (weggefallen) Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt ist, und
Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG- b) nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtli-
Verordnungen) bleiben unberührt. nie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche
unterfallen;
§ 3a 2. Biozid-Wirkstoffe:
Gefährliche Stoffe Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf
und gefährliche Zubereitungen oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung
(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitun- als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind; als
gen sind Stoffe oder Zubereitungen, die derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen ein-
1. explosionsgefährlich, schließlich Viren oder Pilze mit entsprechender Wir-
kung und Zweckbestimmung;
2. brandfördernd,
3. bedenklicher Stoff:
3. hochentzündlich,
jeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber
4. leichtentzündlich,
aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkun-
5. entzündlich, gen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und
6. sehr giftig, in einem Biozid-Produkt in hinreichender Konzentra-
7. giftig, tion enthalten ist oder entsteht, um eine solche Wir-
kung hervorzurufen; dies ist in der Regel der Fall bei
8. gesundheitsschädlich, einem gefährlichen Stoff, dessen Vorhandensein in
9. ätzend, dem Biozid-Produkt dazu beiträgt, dass das Bio-
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zid-Produkt selbst als gefährliche Zubereitung ein- Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/
zustufen ist; 94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des
4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential: Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU
ein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder als Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maß-
Biozid-Wirkstoffe nur einen oder mehrere der in An- gabe dieses Gesetzes mit:
hang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Biozid-
Wirkstoffe und im Übrigen keine bedenklichen Stoffe 1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
enthält; von dem betreffenden Biozid-Produkt darf, medizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundes-
wenn es den Verwendungsvorschriften entspre- ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
chend eingesetzt wird, nur ein niedriges Risiko für sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemika-
Mensch, Tier und Umwelt ausgehen; lien,
5. Grundstoff: 2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Um-
welt,
ein in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführter
Stoff, dessen hauptsächliche Verwendung nicht die 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das inso-
Bekämpfung von Schadorganismen ist, der jedoch weit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
in geringerem Maße – entweder unmittelbar oder in Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter-
einem Produkt, das den Stoff sowie ein einfaches liegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbrau-
Verdünnungsmittel, das seinerseits kein bedenkli- cherschutz und
cher Stoff ist, enthält – als Biozid-Produkt zum Ein- 4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
satz gelangt und nicht direkt für diese Verwendung medizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundes-
vermarktet wird; ministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als
6. Schadorganismen: Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheits-
Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkei- schutz der Beschäftigten.
ten oder für Produkte, die er verwendet oder her- (2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Ein-
stellt, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht zelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen
oder schädlich sind; besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Be-
7. Rückstände: wertung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen
zu Zwecken der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor-
ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in einem Biozid- handen sind und die betreffende Fragestellung von
Produkt vorhanden sind und als Folge seiner Ver- den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschlie-
wendung zurückbleiben, einschließlich der Metabo- ßend beurteilt werden kann.
liten und Abbau- oder Reaktionsprodukte;
8. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: §5
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Aufgaben der
Analysen unter kontrollierten Bedingungen ein- Bundesstelle für Chemikalien
schließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der
Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftli- (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG)
che Untersuchungen im Hinblick auf die Produktent- Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden Auf-
wicklung; gaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für
die die Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist:
9. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Eu-
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die An- ropäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 8
wendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt
werden. 2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mit-
gliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Ver-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ordnung (EG) Nr. 1907/2006,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über die in Absatz 1 Nr. 1 enthal- 3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57
tene Begriffsbestimmung zu erlassen. genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
Zweiter Abschnitt 4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und
Durchführung der Kennzeichnung nach Artikel 115 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1907/2006.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz über-
§4 tragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemi-
kalien bei der Durchführung der Verordnung (EG)
Bundesbehörden
Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Aufgaben wahr:
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des 1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Be-
Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Be- schränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4 der
wertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen 2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von
Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/ bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 5
45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Aus- über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren
schüssen und dem Forum der Europäischen Chemi- Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht
kalienagentur in allen von diesen in den Ausschüs- erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellung-
sen und im Forum zu beurteilenden Fragen, nahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach
4. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäi- Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von
schen Gemeinschaften, der Europäischen Chemika- der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1
lienagentur und den zuständigen Behörden anderer Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begrün-
Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verord- dung, die aktenkundig zu machen und den Bewer-
nung (EG) Nr. 1907/2006, tungsstellen zuzuleiten ist.
5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der (2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Ge-
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zu- samtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der
sammenhang mit Stoffen, anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unter-
stützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder
6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Verordnung diese es verlangen.
(EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Informatio-
nen über registrierte Stoffe, deren Registrierungs-
§8
dossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an Gebührenfreiheit
die Europäische Chemikalienagentur, der nationalen Auskunftsstelle
7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Aus- Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tä-
kunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung tigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124
(EG) Nr. 1907/2006, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Ge-
8. Beratung der Bundesregierung in allen die Verord- bühren.
nung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortentwicklung
betreffenden Angelegenheiten. §9
Informationsaustausch
§6 zwischen Bundes- und Landesbehörden
Aufgaben (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die
der Bewertungsstellen zuständigen Landesbehörden insbesondere über Mit-
(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundes- teilungen der Europäischen Chemikalienagentur über
stelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 1. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 sowie Entscheidungs-
eigenverantwortliche und abschließende Durchführung entwürfe nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung
der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden (EG) Nr. 1907/2006,
Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundes-
stelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Abs. 1
Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zustän- Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
digkeitsbereich betreffenden Fragen mit. Die Bewer- 3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 1,
tungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fach- 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 und
liche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrneh- Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2, Arti-
(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer- kel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 43 Abs. 3 und über
tungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobe- Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Arti-
wertung einschließlich der Bewertung von Risikominde- kel 48 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
rungsmaßnahmen.
5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mit-
(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer- gliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Verordnung
tungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die (EG) Nr. 1907/2006,
gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich
der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen. 6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produk-
tion nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
tungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobe- 7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen
wertung einschließlich der Bewertung von Risikominde- nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 59 Abs. 3
rungsmaßnahmen. Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren nach Ar-
tikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der Verordnung (EG)
§7 Nr. 1907/2006.
Zusammenarbeit der (2) Die zuständigen Landesbehörden informieren die
Bundesstelle für Chemikalien und Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über
der anderen beteiligten Bundesoberbehörden 1. Erkenntnisse über die Verwendung von standortin-
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das ternen isolierten Zwischenprodukten, aus denen
Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesober- sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder
behörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Wider- die Umwelt nach Artikel 49 der Verordnung (EG)
spruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet Nr. 1907/2006 ergeben kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1153
2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwa- ser Voraussetzungen auf Antrag des Einführers von
chungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im der Zulassungsstelle festgestellt worden ist.
Sinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein Risikover- § 12b
dacht ergibt, Voraussetzungen
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 und Inhalt der Zulassung
Abs. 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 Abs. 1 (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen
Unterlagen. 1. die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang I oder
IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt und die dort
(3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
§ 10 2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
und technischen Kenntnisse sichergestellt ist, dass
Vorläufige Maßnahmen das Biozid-Produkt bei einer der Zulassung entspre-
(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine vor- chenden Verwendung unter Berücksichtigung aller
läufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129 der Ver- Umstände, unter denen das Biozid-Produkt vorher-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde, unterrich- sehbar verwendet wird, der Verwendung des mit
tet die Bundesstelle für Chemikalien unverzüglich die dem Biozid-Produkt behandelten Materials und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) hinreichend wirksam ist,
unter Angabe der Gründe über die getroffene Entschei-
b) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Ziel-
dung und legt die wissenschaftlichen oder technischen
organismen hat, insbesondere keine unannehm-
Informationen vor, auf denen diese vorläufige Maß-
baren Resistenzen oder Kreuzresistenzen erzeugt
nahme beruht.
oder bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die Schmerzen verursacht,
zuständigen Landesbehörden über die Entscheidung
c) selbst oder aufgrund seiner Rückstände, auch
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
unter Berücksichtigung einer Exposition über
nach Artikel 129 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/
Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel, Luft in
2006.
Innenräumen oder am Arbeitsplatz, keine unmit-
telbaren oder mittelbaren unannehmbaren Aus-
§ 11 wirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder
(weggefallen) Tier hat, und
d) selbst oder aufgrund seiner Rückstände unter
§ 12 besonderer Berücksichtigung des Verbleibs und
(weggefallen) der Verteilung in der Umwelt, insbesondere einer
Kontamination von Oberflächengewässern, Trink-
Abschnitt IIa wasser und Grundwasser, Sediment, Boden und
Luft und der Auswirkungen auf Nichtzielorganis-
Zulassung von Biozid-Produkten men keine unannehmbaren Auswirkungen auf die
Umwelt hat,
§ 12a 3. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthalte-
Zulassungsbedürftigkeit nen Wirkstoffe, gegebenenfalls vorhandenen toxiko-
logisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verun-
Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses
reinigungen und zusätzlichen Bestandteile sowie
Gesetzes nur in den Verkehr gebracht und verwendet
der toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikan-
werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen
ten Rückstände, die sich aus der zugelassenen Ver-
worden sind. Dies gilt nicht für
wendung ergeben, gemäß den einschlägigen Be-
1. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die stimmungen der Anhänge IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVA oder
nach § 12f registriert worden sind, IVB der Richtlinie 98/8/EG bestimmt werden können,
2. Grundstoffe, 4. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des
3. Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken der Biozid-Produkts ermittelt und für eine sachgemäße
wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten For- Verwendung, Lagerung und Beförderung dieses Pro-
schung und Entwicklung in den Verkehr gebracht dukts als annehmbar erachtet worden sind und
und verwendet werden, sofern die Anforderungen 5. Belange des Arbeitsschutzes und andere öffentlich-
nach § 12i eingehalten sind, sowie rechtliche Vorschriften einer Zulassung des Biozid-
4. Biozid-Produkte, die aus einem anderen Mitglied- Produkts nicht entgegenstehen.
staat der Europäischen Gemeinschaften oder Ver- (2) Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen der
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Zulassung über den zulässigen Verwendungszweck,
Wirtschaftsraum eingeführt werden, dort in einem die zulässige Verwenderkategorie sowie über sonstige
gleichwertigen Verfahren zugelassen oder registriert Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zum
worden sind und mit einem in Deutschland zugelas- Inverkehrbringen und zur Verwendung des Biozid-Pro-
senen oder registrierten Biozid-Produkt (Referenz- dukts, die unter Beachtung der Regelungen der Arti-
produkt) übereinstimmen, sofern das Vorliegen die- kel 20 und 21 und der Anhänge I und IA der Richtlinie
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
98/8/EG erforderlich sind, um die Erfüllung der in 2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich er-
Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beim gibt, dass das Biozid-Produkt die Anforderungen
Inverkehrbringen und bei der Verwendung des Biozid- des Absatzes 1 nicht erfüllt.
Produkts sicherzustellen. Ein Biozid-Produkt, das nach Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3 wei-
der Richtlinie 88/379/EWG als giftig, sehr giftig, krebs- tere Angaben, Unterlagen und Proben nach, ist die Zu-
erzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsge- lassung um den Zeitraum zu verlängern, der für die Bei-
fährdend jeweils in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft bringung der Unterlagen erforderlich ist.
wurde, darf nicht zugelassen werden, um für den priva-
ten Endverbraucher in den Verkehr gebracht oder von § 12c
diesem verwendet zu werden.
Zulassung
(3) Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den in in besonderen Fällen
§ 1 genannten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auf- (1) Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt,
lagen anordnen, dass während der Dauer der Zulas- das einen Wirkstoff enthält, der vor dem 14. Mai 2000
sung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung des noch nicht zu anderen Zwecken als zu Zwecken der
Biozid-Produkts gewonnen, gesammelt oder ausge- wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten For-
wertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimm- schung und Entwicklung in Verkehr war und über des-
ten Frist übermittelt werden. Auf Verlangen sind ihr sen Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/
entsprechende Unterlagen und Proben vorzulegen. EG noch nicht entschieden worden ist, trotz der Nicht-
Die Zulassungsstelle kann vom Zulassungsinhaber einhaltung der Zulassungsvoraussetzung des § 12b
zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Zulas- Abs. 1 Nr. 1 bis zur Entscheidung über die Aufnahme
sungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und Pro- des Wirkstoffes in einen der Anhänge vorläufig zulas-
ben nachfordern, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, sen, wenn
dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vor-
liegen. 1. zu erwarten ist, dass
a) der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 10
(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit der
der Richtlinie 98/8/EG und
Festlegung einer Rahmenformulierung verbinden, die
eine Gruppe von Biozid-Produkten für den gleichen b) das Biozid-Produkt im Übrigen die Voraussetzun-
Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkatego- gen des § 12b Abs. 1 erfüllt und
rie beschreibt, die dieselben Biozid-Wirkstoffe dersel- 2. kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
ben Spezifikation enthalten und in ihrer Zusammenset- meinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens
zung nur solche Abweichungen von dem zugelassenen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund
Biozid-Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe der ihm übersandten Zusammenfassung der Unter-
des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch ihre lagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach
Wirksamkeit beeinträchtigen. Abweichungen im Sinne Nummer 1 Einwendungen gegen die Vollständigkeit
des Satzes 1 können insbesondere sein der Unterlagen erhoben hat.
1. ein geringerer prozentualer Anteil des Biozid-Wirk- Die Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens
stoffes, drei Jahren erteilt werden; sie kann um höchstens ein
Jahr verlängert werden.
2. eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses
der Anteile eines oder mehrerer Stoffe, die keine Bio- (2) Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung einer
zid-Wirkstoffe sind, oder unvorhergesehenen Gefahr für Mensch, Tier oder Um-
welt, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden
3. der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- kann, ein Biozid-Produkt zulassen, ohne dass
oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit dem glei- 1. die Anforderungen des § 12b Abs. 1 erfüllt sind oder
chen oder einem niedrigeren Risiko.
2. die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen
Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung nach § 12d Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegen.
nach Satz 1 festzulegen, wenn der Antragsteller dies
Im Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle
beantragt und die Festlegung einer Rahmenformulie-
die Anwendungsbereiche sowie die zum Schutz vor
rung auf der Grundlage der der Zulassungsstelle vorlie-
schädlichen Auswirkungen erforderlichen Regelungen,
genden Unterlagen möglich ist.
einschließlich solcher über die zur Anwendung berech-
(5) Die Zulassung wird für höchstens zehn Jahre er- tigten Personen, fest. Die Zulassung ist widerruflich.
teilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der kürzesten der Sie darf die Dauer von 120 Tagen nicht überschreiten;
in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG für die in dem eine Neuerteilung ist möglich. Soweit ein Beschluss
Biozid-Produkt eingesetzten Wirkstoffe und die betrof- des zuständigen Organs der Europäischen Gemein-
fenen Produktarten angegebenen Fristen; eine Neuer- schaft nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 3 der Richt-
teilung ist möglich. Ist über einen Antrag auf erneute linie 98/8/EG die getroffene Maßnahme bestätigt, erteilt
Zulassung nicht entschieden worden, bevor eine zuvor die Zulassungsstelle die Zulassung im Rahmen des
erteilte Zulassung endet, kann die Zulassungsstelle die durch den Beschluss vorgesehenen Umfangs.
Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern,
zu dem die Entscheidung über die erneute Zulassung § 12d
getroffen wird. Eine Verlängerung setzt voraus, dass Zulassungsverfahren
1. die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und (1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Herstel-
spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung ord- ler oder Einführer das Biozid-Produkt erstmalig im Gel-
nungsgemäß beantragt worden ist und tungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1155
will und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- (2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerru-
meinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkom- fen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nieder- nachträglich weggefallen ist. Sie kann auf begründeten
gelassen ist oder durch einen Bevollmächtigten mit Antrag des Zulassungsinhabers ganz oder teilweise wi-
Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder derrufen werden.
Vertragsstaat ständig vertreten wird. (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An-
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung tragsteller die Zulassung
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Prüf- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
nachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach Arti- chung oder
kel 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit 2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung un-
den dort genannten Anhängen in der jeweils geltenden richtig oder unvollständig waren,
Fassung beizufügen. Die Vorlage von Unterlagen und
Prüfnachweisen nach Satz 1 ist nicht erforderlich, so- erwirkt hat.
weit der Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse (4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulassung
aus Unterlagen und Prüfnachweisen eines Dritten (Vor- kann die Zulassungsstelle eine Frist einräumen, inner-
antragstellers) vorliegen und halb derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr ge-
bracht, gelagert oder verwendet werden darf oder
1. der Antragsteller eine vom Vorantragsteller ausge-
Restbestände zu beseitigen sind. Nach Satz 1 gesetzte
stellte schriftliche Zugangsbescheinigung einreicht,
Fristen dürfen Fristsetzungen nicht überschreiten, die
in der dieser bescheinigt, dass seine Unterlagen
sich aus Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG
und Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers
oder aus Festsetzungen in Anhang I oder IA der Richt-
verwendet werden dürfen, oder
linie 98/8/EG ergeben.
2. die jeweils einschlägigen Fristen nach Artikel 12 (5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwal-
Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 2 Buchstabe b tungsverfahrensgesetzes unberührt.
bis d der Richtlinie 98/8/EG abgelaufen sind.
Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezugnahme § 12f
nach Satz 2 auch auf Unterlagen und Prüfnachweise Registrierung von Biozid-
eines Vorantragstellers zu einem Biozid-Produkt mit ab- Produkten mit niedrigem Risikopotential
weichender Zusammensetzung erlauben, sofern der (1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit nied-
Antragsteller nachweist, dass die Wirkstoffe beider Bio- rigem Risikopotential erfolgt durch die Zulassungsstelle
zid-Produkte einschließlich Reinheitsgrad und Art der aufgrund der Prüfung eines Registrierungsantrags, dem
Verunreinigungen übereinstimmen und die übrigen die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen
Bestandteile in einer die Verwertung der Unterlagen nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß Artikel 8 Abs. 3 der
und Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers er- Richtlinie 98/8/EG beschränkten Umfang beigefügt
möglichenden Weise ähnlich sind. sind. Im Übrigen finden die für die Zulassung geltenden
(3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller zur Vorschriften der §§ 12b, 12d und 12e für die Registrie-
Prüfung des Antrags weitere Angaben, Unterlagen und rung entsprechende Anwendung.
Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zu- (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den An-
lassungsvoraussetzungen erforderlich ist. trag auf Registrierung innerhalb von 60 Tagen nach Ein-
(4) Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte, in gang des Antrags bei der Zulassungsstelle. § 12d
denen der Antragsteller auf eine in einem früheren Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Zulassungsverfahren nach § 12b Abs. 4 festgelegte
Rahmenformulierung Bezug nimmt, entscheidet die Zu- § 12g
lassungsstelle innerhalb von 60 Tagen, in den übrigen Anerkennung ausländischer
Fällen innerhalb eines Jahres nach Eingang des An- Zulassungen und Registrierungen
trags bei der Zulassungsstelle. Verlangt die Zulas- (1) Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem die
sungsstelle innerhalb der Frist nach Satz 1 gemäß Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG
Absatz 3 oder § 20 Abs. 2 die Vorlage weiterer Unter- beizufügen sind, eine in einem anderen Mitgliedstaat
lagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
dass an die Stelle des Eingangs des Zulassungsantrags Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
der Eingang der weiteren Unterlagen bei der Zulas- Wirtschaftsraum bereits erfolgte Zulassung oder Re-
sungsstelle tritt. gistrierung eines Biozid-Produkts an, wenn keine
Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
§ 12e das Biozid-Produkt in Deutschland nicht in entspre-
chender Weise nach § 12b zugelassen oder nach
Nachträgliche Änderungen
§ 12f registriert werden könnte. Bei der Anerkennung
der Zulassung, Aufhebung
kann die Zulassung oder Registrierung geändert
(1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Geset- werden, soweit dies zum Schutz von Händlern, Verwen-
zes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- dern oder Arbeitnehmern vor gesundheitlichen Be-
nungen oder bindender Beschlüsse von Organen der einträchtigungen erforderlich ist. Eine nach Satz 1 aner-
Europäischen Gemeinschaften kann die Zulassungs- kannte Zulassung oder Registrierung steht einer Zulas-
stelle die Zulassung hinsichtlich der Entscheidungen sung oder Registrierung nach § 12b oder § 12f gleich;
nach § 12b Abs. 2 nachträglich ändern oder nachträg- § 12d Abs. 1 sowie § 12e finden entsprechende An-
lich Auflagen aufnehmen, ändern oder ergänzen. wendung.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(2) Stellt die Zulassungsstelle fest, dass im Gel- Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-
tungsbereich dieses Gesetzes Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkt in den
1. die Zielart nicht in schädlichen Mengen vorkommt, Verkehr gebracht werden, bleibt unberührt.
2. sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz (2) Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes
des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt zeigt in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG, die bei
oder der Zulassungsstelle eingereicht werden, sind von die-
ser nach den Vorschriften der Artikel 10 und 11 der
3. die einschlägigen Umstände bei der Verwendung, Richtlinie 98/8/EG zu prüfen. Bei der Prüfung ist insbe-
insbesondere Klima oder Brutzeit der Zielarten, er- sondere zu berücksichtigen, ob für dieselbe Produktart
heblich von denen des Mitgliedstaates oder Ver- bereits ein anderer oder mehrere andere Wirkstoffe in
tragsstaates abweichen, in dem das Biozid-Produkt Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG enthalten
zuerst zugelassen wurde, und eine unveränderte Zu- sind, die ein erheblich geringeres oder erheblich höhe-
lassung daher unannehmbare Gefahren für Mensch res Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellen. Dies
oder Umwelt darstellen könnte, gilt auch bei einer Verlängerung der Aufnahme eines
erkennt sie die Zulassung oder Registrierung an, wenn Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/
durch eine Anpassung der in Artikel 20 Abs. 3 Buch- EG. Die Zulassungsstelle hat
stabe e, f, h, j und l der Richtlinie 98/8/EG genannten
1. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen
Angaben zur Kennzeichnung des Biozid-Produkts si-
Frist mitzuteilen, ob der Antrag nach Artikel 11 Abs. 1
chergestellt werden kann, dass die Anforderungen des
Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als ordnungsge-
§ 12b Abs. 1 eingehalten werden.
mäß anerkannt wird, und
(3) Die Zulassungsstelle entscheidet über die Aner-
2. dem Antragsteller, der Kommission der Europäi-
kennung
schen Gemeinschaften und den zuständigen Behör-
1. einer Zulassung innerhalb von 120 Tagen, den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
2. einer Registrierung innerhalb von 60 Tagen Gemeinschaften und Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inner-
nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
halb eines Jahres nach Anerkennung des Antrags
(4) Soweit ein Beschluss der Kommission oder des als ordnungsgemäß eine Beurteilung des Antrags
Rates nach Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 27 mit einer Empfehlung für die Entscheidung nach Ar-
und 28 der Richtlinie 98/8/EG die Anerkennung der Zu- tikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 98/8/EG zu übermitteln.
lassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts vor-
§ 12d Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs. 2 finden
schreibt, lässt die Zulassungsstelle das Biozid-Produkt
entsprechende Anwendung.
im Rahmen des im Beschluss vorgesehenen Umfangs
zu.
§ 12i
§ 12h Forschung und Entwicklung
Prüfung von Biozid-Wirkstoffen (1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder verfah-
(1) Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten rensorientierter Forschung und Entwicklung Versuche
der Europäischen Gemeinschaften und den anderen durchführt, bei denen nicht zugelassene Biozid-Pro-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- dukte oder ausschließlich zur Verwendung in Biozid-
schen Wirtschaftsraum zur Verwendung in Biozid-Pro- Produkten bestimmte Biozid-Wirkstoffe in den Verkehr
dukten nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem gebracht werden, hat
der Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle eines 1. schriftliche Aufzeichnungen über
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die nach a) die Identität und Herkunft des Biozid-Produkts
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG zur oder Biozid-Wirkstoffes,
Beurteilung eines Antrags auf Aufnahme des Biozid-
Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/ b) die Angaben zur Kennzeichnung,
EG erforderlichen Prüfnachweise und sonstigen Unter- c) die gelieferten Mengen sowie
lagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt worden d) Namen und Anschrift der Personen, die das Bio-
sind, dass der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in Bio- zid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff erhalten
zid-Produkten bestimmt ist, und die Unterlagen von der haben,
Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle des ande-
ren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach Artikel 11 zu führen und
Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als ord- 2. Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm
nungsgemäß anerkannt worden sind. Dies gilt nicht für verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen
Biozid-Wirkstoffe, die auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf
1. bereits vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr ge- die Umwelt enthalten sind.
bracht worden sind, (2) Der Zulassungsstelle sind
2. bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG 1. im Falle wissenschaftlicher Forschung und Entwick-
aufgeführt werden, sofern die dort genannten Anfor- lung die Aufzeichnungen und Unterlagen nach Ab-
derungen eingehalten sind, oder satz 1 auf Verlangen vorzulegen,
3. ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen 2. im Falle verfahrensorientierter Forschung und Ent-
oder verfahrensorientierten Forschung und Entwick- wicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen nach
lung in den Verkehr gebracht werden, sofern die An- Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des Biozid-Pro-
forderungen des § 12i eingehalten sind. dukts oder Biozid-Wirkstoffes und spätere Änderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1157
gen unverzüglich nach Eintritt der Änderung schrift- bewerten sind, im Einvernehmen mit der Bundesan-
lich mitzuteilen. stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die inso-
Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Versu- weit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
che untersagen oder anordnen, dass die Versuche nur Arbeit und Soziales unterliegt, und
unter Beachtung bestimmter Auflagen durchgeführt 3. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d im Einverneh-
werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um schädli- men mit dem Umweltbundesamt.
che Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei
oder Tier oder einen unannehmbaren nachteiligen Ein- dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für
fluss auf die Umwelt zu vermeiden. § 12j Abs. 2 findet Kulturpflanzen, bei der Bundesanstalt für Materialfor-
entsprechende Anwendung. Rechtsbehelfe gegen An- schung und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut
ordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirk-
Wirkung. samkeit eines Biozid-Produkts vorliegen, kann die
(3) Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstof- der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1
fes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der Geneh- Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde
migung der Zulassungsstelle. Die Genehmigung kann einholen. Bei der Bewertung, ob die Zulassungsvoraus-
beantragen, wer die Versuche durchführt oder das setzungen erfüllt sind, sind die in Anhang VI der Richt-
Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff zur Durchfüh- linie 98/8/EG in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der
rung der Versuche in den Verkehr bringt. Die Zulas- Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-
sungsstelle entscheidet auf der Grundlage ihr vorgeleg- sung festgelegten Grundsätze einzuhalten.
ter Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 sowie (3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1
sonstiger ihr verfügbarer Erkenntnisse. Die Genehmi- entscheidet
gung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswir-
1. das Robert Koch-Institut bei Biozid-Produkten, die
kungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und
nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu Entseu-
keine unannehmbaren nachteiligen Einflüsse auf die
chungsmaßnahmen verwandt werden müssen,
Umwelt zu erwarten sind. Die Genehmigung kann auch
für Versuchsreihen erteilt werden. In dem Genehmi- 2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
gungsbescheid legt die Zulassungsstelle die zu ver- mittelsicherheit,
wendenden Mengen, die zu behandelnden Gebiete a) bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des Infekti-
sowie sonstige bei Wahrung des Forschungs- und onsschutzgesetzes zu Entwesungsmaßnahmen
Entwicklungszwecks zur Begrenzung möglicher schäd- und bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbel-
licher Auswirkungen einer Freisetzung des Biozid-Pro- tieren, durch die Krankheitserreger verbreitet wer-
dukts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt erforderli- den können, verwandt werden müssen, sowie
che Versuchsbedingungen fest. § 12b Abs. 3, § 12e b) bei Biozid-Produkten, die nach § 17f des Tierseu-
Abs. 1 und § 12j Abs. 2 finden entsprechende Anwen- chengesetzes bei tierseuchenrechtlich vorge-
dung. schriebenen Desinfektionen und Entwesungen
(4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und verwandt werden dürfen,
Biozid-Wirkstoffen nach Absatz 1 darf im Falle geneh- als Zulassungsstelle.
migungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3 erst erfol-
gen, wenn eine Genehmigung nach Absatz 3 vorliegt. (4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger
Soll der Versuch in einem anderen Mitgliedstaat der Eu- bekannt:
ropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Ab- 1. die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Pro-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dukten, den Inhalt der Zulassung oder Registrierung
durchgeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung oder Re-
an die Stelle der Genehmigung nach Absatz 3 die ent- gistrierung endet, und
sprechende Entscheidung der zuständigen Behörde 2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung
des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates tritt, in dem oder Registrierung.
der Versuch durchgeführt werden soll.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Be-
achtung der Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG und
§ 12j der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von
Zulassungsstelle, Bewertung, Organen der Europäischen Gemeinschaften durch
Verordnungsermächtigung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Ar- Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Zulassung
beitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fach- oder Registrierung von Biozid-Produkten, der Anerken-
aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur- nung ausländischer Zulassungen oder Registrierungen,
schutz und Reaktorsicherheit unterliegt. der Prüfung von Biozid-Wirkstoffen und der Genehmi-
gung von Versuchen nach § 12i Abs. 3 näher zu bestim-
(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorlie- men. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch
gen der Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden,
1. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c im Ein- 1. welche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen
vernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewer- für die Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 erfüllt
tung, sein müssen,
2. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, soweit Aus- 2. dass bestimmte Biozid-Produkte nicht, nur für be-
wirkungen auf den Menschen am Arbeitsplatz zu stimmte Verwendungszwecke, für die Abgabe an be-
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
stimmte Verwendergruppen oder unter bestimmten 3. zu bestimmen,
sonstigen Einschränkungen zugelassen werden dür-
a) wie gefährliche Stoffe und Zubereitungen und
fen.
dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die be-
stimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
Dritter Abschnitt freisetzen können oder enthalten, zu verpacken
oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorher-
Einstufung,
sehbaren Verwendung Gefahren für Leben und
Verpackung und Kennzeichnung Gesundheit des Menschen und die Umwelt ver-
mieden werden,
§ 13
b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährli-
Einstufungs-, Verpackungs- che Stoffe und Zubereitungen oder Erzeugnisse,
und Kennzeichnungspflicht die gefährliche Stoffe und Zubereitungen freiset-
zen können oder enthalten, einschließlich Emp-
(1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff in
fehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver-
den Verkehr bringt, hat ihn entsprechend der Rechts-
wenden oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen
verordnung nach § 14 zu verpacken und zu kennzeich-
von demjenigen, der die Stoffe, Zubereitungen
nen. Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach
oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbeson-
§ 14 nicht aufgeführt ist, hat er
dere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder
1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigenschaf- einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf
ten des Stoffes zu ermitteln und dem neuesten Stand gehalten werden müssen,
2. ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen, c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Ein-
wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prüfung führer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13
nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommis- Abs. 1 Satz 2 mindestens zu beachten hat,
sion vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfme-
d) wer die gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder
thoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Re-
hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die
gistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän-
Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht be-
kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142
gründenden Rechtsverordnung in den Verkehr
S. 1) oder nach gesicherter wissenschaftlicher Er-
gebracht worden sind, und
kenntnis gefährlich ist.
e) dass und wie bestimmte Zubereitungen und Er-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, zeugnisse, die bestimmte näher zu bezeichnende
soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 14 als ge- gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeich-
fährlich eingestuft oder für ihre Einstufung in dieser nen sind oder gekennzeichnet werden können.
Rechtsverordnung Berechnungsverfahren vorgeschrie-
ben sind. Einstufungen gefährlicher Zubereitungen, die (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
der Hersteller oder Einführer nach dem Ergebnis von auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und
Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch
§ 12d Abs. 2 Satz 1 oder nach gesicherter wissen- der Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a
schaftlicher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann
vornimmt, gehen den Einstufungen aufgrund von Be- auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeich-
rechnungsverfahren vor. nung die entsprechenden Angaben in anderer geeigne-
ter Weise mitzuliefern sind.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Biozid-
Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche (3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können
Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, so- auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die
wie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
§ 19 Abs. 2. des § 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Er-
zeugnisse nach § 19 Abs. 2 getroffen werden.
(4) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeich-
nung und Verpackung nach anderen Gesetzen und EG-
§ 15
Verordnungen bleiben unberührt.
Pflichten des Vertreibers
§ 14 (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
Ermächtigung zu Einstufungs-, nisse, die vom Hersteller oder Einführer nach den Vor-
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften schriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpackt und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden sind,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht werden,
1. Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzustu- wenn
fen, 1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind
oder
2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen
bestimmte Zubereitungen aufgrund der Einstufung 2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das
derjenigen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten Erzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften
sind, einzustufen sind, verpackt und kennzeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1159
Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung 2. deren Kennzeichnung,
oder ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will,
3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Zube-
bekannt, dass die Verpackung und Kennzeichnung den
reitungen,
genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist er zu ei-
ner den Vorschriften entsprechenden Verpackung und 4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwen-
Kennzeichnung verpflichtet. dete Menge dieser Zubereitungen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute Inver- 5. deren Verwendungsgebiete,
kehrbringen von Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produk-
6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand be-
ten, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im
schaffbare Prüfnachweise nach der Verordnung (EG)
Sinne des § 3a sind, sowie von Stoffen, Zubereitungen
Nr. 440/2008, soweit sie zur Ermittlung gefährlicher
und Erzeugnissen nach § 19 Abs. 2.
Eigenschaften dieser Zubereitungen erforderlich
sind, die sich nicht mit Hilfe der nach diesem Gesetz
§ 15a
oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen
Gefahrenhinweis bei der Werbung Berechnungsverfahren bestimmen lassen, sowie
(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu 7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern
werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlich-
keitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben. Satz 1 gilt der Bundesstelle für Chemikalien innerhalb einer ange-
auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche messenen Frist schriftlich mitzuteilen, wenn Anhalts-
Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne punkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissen-
vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erwor- schaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
ben werden kann. vorliegen, dass von diesen Zubereitungen schädliche
Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt aus-
(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, gehen.
ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung ab-
hebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: (2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Anga-
„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kenn- ben über die Zusammensetzung beschränkt, von der
zeichnung und Produktinformation lesen“. In dem hergestellten, eingeführten oder verwendeten Menge
Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort „Biozide“ auch abhängig gemacht und auf spätere Änderungen der
durch eine genauere Bezeichnung der Produktart er- Zusammensetzung erstreckt werden. In der Rechtsver-
setzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für ordnung sind Bestimmungen darüber zu treffen, dass
Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken und wie auf Verlangen des Mitteilungspflichtigen die
des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlo- Vertraulichkeit der mitgeteilten Angaben sicherzustellen
send wirken. Sie darf nicht die Angaben „Biozid-Pro- ist.
dukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „un-
schädlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten. § 16e
Mitteilungen für die Informations-
Vierter Abschnitt und Behandlungszentren für Vergiftungen
Mitteilungspflichten (1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Ver-
wendung eines eigenen Handelsnamens eine Zuberei-
§ 16 tung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für
(weggefallen) den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozid-Produkt
in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risi-
§ 16a kobewertung
(weggefallen) 1. den Handelsnamen,
2. Angaben über die Zusammensetzung,
§ 16b
3. die Kennzeichnung,
(weggefallen)
4. Hinweise zur Verwendung,
§ 16c
5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Ver-
(weggefallen) wenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben
§ 16d
mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen,
Mitteilungs- die auf Einwirkungen seiner Zubereitung oder seines
pflichten bei Zubereitungen Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risikobe-
zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von wertung bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung
Zubereitungen ausgehen können, sowie von Art und hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem
Umfang der Verwendung gefährlicher Stoffe in Zuberei- Eintritt der Veränderung zu erfolgen.
tungen den Hersteller, Einführer oder Verwender von (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung
bestimmten Zubereitungen zu verpflichten, der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der
1. die Bezeichnung dieser Zubereitungen und ihre Han- zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Einwir-
delsnamen, kungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Zuberei- § 16f
tungen freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Pro- Mitteilungspflichten bei Biozid-
dukten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für Risiko- Produkten und Biozid-Wirkstoffen
bewertung den Stoff oder die Zubereitung, Alter und
Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die (1) Der Antragsteller in einem Zulassungs- oder Re-
aufgenommene Menge und die festgestellten Symp- gistrierungsverfahren nach diesem Gesetz für Biozid-
tome mitzuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Produkte sowie der Inhaber einer derartigen Zulassung
Person des Patienten in anonymisierter Form zu erfol- oder Registrierung haben der Zulassungsstelle
gen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Infektions- 1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt der Antragstellung mitgeteilten Angaben und vorge-
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben legten Unterlagen,
einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen der Wirk-
übermitteln sind; dieser hat die Angaben nach Satz 1
stoffe oder des Biozid-Produkts auf Mensch oder
an das Bundesinstitut für Risikobewertung weiterzulei-
Umwelt und
ten.
3. die von ihm selbst veranlasste Veröffentlichung von
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermit- Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als vertraulich zu
telt die Angaben nach Absatz 1, auch soweit ihm diese kennzeichnen waren,
Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften übermit-
telt worden sind, den von den Ländern zu bezeichnen- unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1
den medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse Nr. 1 und 2 sind die Angaben, Unterlagen und Proben
über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher beizufügen, aus denen sich die Änderungen oder neuen
Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen sammeln und Erkenntnisse ergeben. Der Antragsteller hat sich Er-
auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch kenntnisse über die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- Umstände zu verschaffen, soweit dies bei der Erfüllung
und Behandlungszentren für Vergiftungen). Die nach der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden
Satz 1 bezeichneten Stellen berichten dem Bundesin- kann.
stitut für Risikobewertung über Erkenntnisse aufgrund (2) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung
ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und Behandlung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September
von stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Be- 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Ar-
deutung sind. tikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl.
vertraulich zu behandeln. Die Angaben nach Absatz 1 EG Nr. L 123 S. 1) der Kommission der Europäischen
dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen Gemeinschaften Angaben über einen Biozid-Wirkstoff
medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der An- übermittelt, hat diese Angaben gleichzeitig auch der
gabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen Zulassungsstelle und der zuständigen Landesbehörde
zu beantworten. zu übermitteln. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rates entsprechende Übermittlungspflichten auch im
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hinblick auf Angaben zu begründen, die aufgrund
1. die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stel- sonstiger unmittelbar geltender Rechtsakte nach Arti-
len zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen kel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG übermittelt werden.
medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeu-
genden und heilenden Maßnahmen zu beantworten, Fünfter Abschnitt
2. a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf Ermächtigung zu Verboten
Stoffe und auf weitere Zubereitungen zu erstre- und Beschränkungen sowie zu
cken, auch soweit sie nicht für den Verbraucher Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
bestimmt sind, von denen schädliche Einwirkun-
gen auf den Menschen ausgehen können, § 17
b) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auf Erzeug- Verbote und Beschränkungen
nisse zu erstrecken, die gefährliche Stoffe oder (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Zubereitungen vorhersehbar freisetzen können, hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
von denen schädliche Einwirkungen auf den mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in
Menschen ausgehen können, wenn die Kennt- § 1 genannten Zweck erforderlich und gemeinschafts-
nisse über die Stoffe, Zubereitungen oder Er- rechtlich zulässig ist,
zeugnisse für die Informations- und Behand-
lungszentren für Vergiftungen oder für die nach 1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe,
Nummer 1 bezeichneten Stellen zur Erfüllung bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeug-
der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich nisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zu-
sind, und bereitung freisetzen können oder enthalten,
3. nähere Bestimmungen über Art und Umfang der An- a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur
gaben nach Absatz 1 und die Informationspflichten für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr
nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche gebracht oder verwendet werden dürfen,
Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet wer-
zu treffen. den dürfen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1161
c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur § 18
an bestimmte Personen abgegeben werden dür- Giftige Tiere und Pflanzen
fen,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte ge- zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen
fährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitun- unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und
gen oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
eine solche Zubereitung freisetzen können oder mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
enthalten, herstellt, in den Verkehr bringt oder ver- dass Exemplare
wendet,
1. bestimmter giftiger Tierarten
a) dies anzuzeigen hat,
a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dür-
b) dazu einer Erlaubnis bedarf, fen,
c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässig- b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
keit und Gesundheit genügen muss oder geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfeh-
lungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehal-
d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden ten werden, oder
Verfahren nachzuweisen hat,
c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn
3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbie- dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt
ten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen. wird,
(2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch 2. bestimmter giftiger Pflanzenarten
Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung
a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder
der Entwicklung von Stoffen, Zubereitungen, Erzeug-
nissen oder Verfahren, deren Herstellung, Verwendung, b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hin-
Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Ri- weis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen.
siko für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festge- Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
setzt werden. und c kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und Bio- (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exem-
zid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zuberei- plare giftiger Tierarten oder für Teile von diesen.
tungen im Sinne des § 3a sind, für Stoffe, Zubereitun- Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige
gen und Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 sowie für Stoffe, Samen, giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut sowie ab-
Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren Umwandlungs- gestorbene Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.
produkte gefährlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1
bis 14 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbin- (3) § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d gilt
dung mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten entsprechend für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Tier-
fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-Pro- körper oder deren Teile sowie für bestimmte Arten gif-
dukten erlassen werden. tiger Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile
giftiger Pflanzenarten.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse, bei denen Anhalts- § 19
punkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissen-
Maßnahmen
schaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
zum Schutz von Beschäftigten
bestehen, dass der Stoff, die Zubereitung oder das
Erzeugnis gefährlich ist. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-
soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des
nungen nach Absatz 1 auch Methoden zur Überprüfung
Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft
ihrer Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere
und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit
auch die Entnahme von Proben und die hierfür an-
erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von
zuwendenden Verfahren und die zur Bestimmung von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei
einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der
Analyseverfahren geregelt werden.
in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit ent-
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 ohne sprechende Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bun-
Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der des-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz
beteiligten Kreise erlassen. Sie tritt spätestens zwölf oder Sprengstoffgesetz bestehen.
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel- (2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden. 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a
sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chro-
(7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils aus- nisch schädigende Eigenschaften besitzen,
zuwählenden Vertretern der Wissenschaft, der Verbrau-
cherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufs- 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosi-
genossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des onsfähig sind,
Gesundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen
und Naturschutzverbände. bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freige- c) welche Vorkehrungen getroffen werden müs-
setzt werden, sen, damit Gefahrstoffe nicht in die Hände
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Unbefugter gelangen oder sonst abhanden
Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer kommen,
physikalisch-chemischen, chemischen oder toxiko- d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur
logischen Eigenschaften und der Art und Weise, Verfügung gestellt und von den Beschäftigten
wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort bestimmungsgemäß benutzt werden müssen,
vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit
und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen kön- e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstof-
nen, fen ausgesetzt werden, beschränkt und wie die
Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne sein muss,
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen
ist. f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen,
damit sie sich selbst und andere nicht gefähr-
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
den, und welche Voraussetzungen hierfür zu
insbesondere bestimmt werden,
treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen
Verwendung von Stoffen, Zubereitungen oder Er- und welche Nachweise hierüber zu erbringen
zeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es sind,
sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung
oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, g) unter welchen Umständen Zugangs- und Be-
soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vor- schäftigungsbeschränkungen zum Schutz der
schriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, Beschäftigten vorgesehen werden müssen,
2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstel-
oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, lungs- oder Verwendungsverfahren zu bestel-
verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitun- len ist, welche Verantwortlichkeiten diesem
gen oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser
Verwendungsverfahren mit einem geringeren Ri- nachzuweisen hat,
siko für die menschliche Gesundheit verfügbar 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vor-
sind und dass er diese verwenden soll oder zu schriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsan-
verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, weisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind
2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitge- und in welchen Zeitabständen anhand der Be-
ber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe triebsanweisung über die auftretenden Gefahren
der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu un-
und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Emp- terweisen ist,
fehlungen für einzuhaltende Stoffkonzentrationen 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Be-
und die von den Gefahrstoffen ausgehenden triebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Aus-
Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen wirkungen für die Beschäftigten und welche Maß-
mitzuteilen hat, nahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu tref-
3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der techni- fen sind,
schen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und
7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtsper-
die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein
sonen für Bereiche, in denen Beschäftigte be-
oder betrieben werden müssen, damit sie dem
sonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und
Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
welche Befugnisse ihnen übertragen werden müs-
sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, ar-
sen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt wer-
beitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen
den können,
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entspre-
chen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beach- 8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten
ten sind, eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, wel-
4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere che Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass
diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahren-
a) dass Stoffe und Zubereitungen bezeichnet und beurteilung von der zuständigen Landesbehörde
wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt, ge- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
kennzeichnet und erfasst sein müssen, damit medizin zugeleitet werden können,
die Beschäftigten durch eine ungeeignete Ver-
packung nicht gefährdet und durch eine Kenn- 9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren
zeichnung über die von ihnen ausgehenden für die Beschäftigten zur Einsicht durch die zu-
Gefahren unterrichtet werden, ständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf
Verlangen vorzulegen sind,
b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsver-
fahren gestaltet sein muss, damit die Beschäf- 10. dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfah-
tigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder ren, bei dem besondere Gefahren für die Beschäf-
Richtwerte über die Konzentration gefährlicher tigten bestehen oder zu besorgen sind, der
Stoffe oder Zubereitungen am Arbeitsplatz zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von
nach dem Stand der Technik unterschritten der zuständigen Landesbehörde erlaubt sein
werden, muss,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1163
11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde-
Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind un-
können, nur von dafür behördlich anerkannten ter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
Betrieben durchgeführt werden dürfen, nach dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen,
12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwa- soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes be-
chen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen stimmt ist.
sind und zu diesem Zweck (2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mittei-
a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder lungspflichtige, der in einem Verfahren nach Absatz 1
Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, dass die
insbesondere verpflichtet werden kann, die den Prüfergebnissen zugrunde liegenden Prüfungen
Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Der
Nachweis ist zu erbringen durch
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung
beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Un- 1. die Bescheinigung nach § 19b und
tersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu er- 2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit
füllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts die Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Labor-
einer von ihm auszustellenden Bescheinigung praxis durchgeführt worden ist.
und der Unterrichtung und Beratung über das Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergeb-
Ergebnis der Untersuchung, nisse als nicht vorgelegt.
c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn (3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1
Feststellungen des Arztes für unzutreffend ge- durchführen, sind dafür verantwortlich, dass in ihrem
halten werden, Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten Laborpra-
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Da- xis eingehalten werden.
ten dem zuständigen Träger der gesetzlichen (4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2
Unfallversicherung oder einer von ihm beauf- des Anhangs 1 kann durch Übergabe der Unterlagen
tragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung und schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder oder einem Dritten, die der zuständigen Behörde mit-
Berufskrankheiten übermittelt werden, zuteilen sind, übertragen werden.
13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Perso- (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
nalrat Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren
1. vor dem 5. April 1989 begonnene, aber zu diesem
muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können,
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Prüfungen
14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt
a) auf krebserzeugende und chronisch schädigende
werden, zur Durchführung von Rechtsverordnun-
Eigenschaften, wenn sie bis zum 1. Januar 1995
gen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu er-
abgeschlossen sind,
lassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch
gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäf- b) auf sonstige Eigenschaften, wenn sie bis zum
tigte, 1. Januar 1992 abgeschlossen sind,
15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in 2. vor dem 5. April 1989 abgeschlossene Prüfungen,
denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder a) wenn sie nach dem 1. Januar 1981 abgeschlos-
verwendet werden, durch einen Sachkundigen sen worden sind oder
oder einen Sachverständigen geprüft werden
b) wenn die zuständige Behörde im Einzelfall fest-
müssen.
gestellt hat, dass die Prüfung auch unter Berück-
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann sichtigung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sach- noch verwertbar ist.
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Bei Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung von
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln verwendet
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau werden, treten an die Stelle des Datums „5. April 1989“
zu bezeichnen, das Datum „1. April 1990“ und an die Stelle des Da-
2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Ar- tums „1. Januar 1992“ das Datum „1. Januar 1993“.
beitsschutz und Arbeitsmedizin archivmäßig gesi-
chert niederzulegen und in der Rechtsverordnung § 19b
darauf hinzuweisen. GLP-Bescheinigung
(1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der Prü-
Sechster Abschnitt fungen nach § 19a Abs. 1 durchführt, auf Antrag eine
Gute Laborpraxis Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine Prüfeinrich-
§ 19a tung oder sein Prüfstandort und die von ihm durchge-
führten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den
Gute Laborpraxis (GLP) Grundsätzen der Guten Laborpraxis nach Anhang 1
(1) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrele- entsprechen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stel-
vante Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Zube- len, wer, ohne zu Prüfungen nach § 19a Abs. 1 ver-
reitungen, deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer mög- pflichtet zu sein, ein berechtigtes Interesse glaubhaft
lichen Gefahren für Mensch und Umwelt in einem macht. In dem Fall des § 19a Abs. 3 wird der Bundes-
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behörde die Bescheinigung von ihrer Aufsichtsbehörde a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit
oder einer von dieser bestimmten Stelle erteilt. Die Be- der Durchführung der Prüfungen betrauten Per-
scheinigung nach den Sätzen 1 und 3 ist nach dem sonen,
Muster des Anhangs 2 auszustellen. b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüf-
(2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen einrichtungen und Prüfstandorte,
gleich:
c) die Laborpraxis, z. B. die Beschaffenheit der Prüf-
1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der proben, die Durchführung und Qualitätskontrolle
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten der Prüfungen und Phasen von Prüfungen,
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum aufgrund der Richtlinie 2004/9/EG des d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten,
Europäischen Parlaments und des Rates vom e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze
11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprü- der Guten Laborpraxis,
fung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50
3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen
S. 28),
von Konsultationsverfahren mit der Kommission der
2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mit- Europäischen Gemeinschaften und anderer Mit-
glied der Europäischen Gemeinschaften sind, wenn gliedstaaten,
die gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheini-
4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen
gungen gewährleistet ist,
über die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mit-
3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für Risikobe- glied der Europäischen Gemeinschaften sind.
wertung, dass eine Prüfeinrichtung, die in einem
Staat gelegen ist, der nicht Mitgliedstaat der Euro- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
päischen Gemeinschaften ist und die gegenseitige Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anerkennung von GLP-Bescheinigungen nicht ge- zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die An-
währleistet, nach den dem Bundesinstitut für Risiko- hänge 1 und 2 zu ändern.
bewertung vorliegenden Erkenntnissen Prüfungen (3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
durchführt. das Verfahren der behördlichen Überwachung. In der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine
§ 19c Übertragung der Veröffentlichungsbefugnis auf das
Berichterstattung Bundesinstitut für Risikobewertung geregelt werden.
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum
31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommis- Siebter Abschnitt
sion der Europäischen Gemeinschaften Bericht über Allgemeine Vorschriften
die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bericht ent- § 20
hält ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen
und Prüfstandorte, eine Angabe der Zeitpunkte, zu de- Vorlage von Prüfnachweisen
nen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zu- (1) Die vom Mitteilungspflichtigen vorzulegenden
sammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen. Die Prüfnachweise und die mit ihnen einzureichenden
obersten Landesbehörden wirken bei der Erstellung sonstigen Unterlagen müssen die Beurteilung ermögli-
des Berichts mit und übersenden ihre Beiträge bis chen, ob die Zubereitung, auf die sie sich beziehen,
zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr dem schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- Umwelt hat. Die vom Antragsteller in einem Zulas-
torsicherheit. sungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz vorzulegenden Prüfnachweise und die mit ihnen einzu-
und Reaktorsicherheit kann ein Verzeichnis der Prüfein- reichenden sonstigen Unterlagen und Proben müssen
richtungen und Prüfstandorte, die Prüfungen oder die Beurteilung ermöglichen, ob die Zulassungs- oder
Phasen von Prüfungen unter Einhaltung der Grund- Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind.
sätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundes- (2) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen
anzeiger veröffentlichen. und Proben eine ausreichende Beurteilung nicht zu,
weil sie unvollständig oder fehlerhaft sind, oder ist eine
§ 19d Vorlage weiterer Prüfnachweise, Unterlagen oder er-
Ergänzende Vorschriften gänzender Auskünfte aufgrund eines Rechtsaktes eines
(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat, zu- Organs der Europäischen Gemeinschaften erforderlich,
sätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch Gesetze, hat der Mitteilungspflichtige auf Verlangen der Bundes-
Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften stelle für Chemikalien oder der Antragsteller auf Ver-
übertragen sind, im Bereich der Guten Laborpraxis langen der Zulassungsstelle innerhalb einer von ihr
folgende Aufgaben: gesetzten Frist die erforderlichen Berichtigungen und
Ergänzungen vorzulegen. Die Bundesstelle für Chemi-
1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Ver- kalien kann das Inverkehrbringen der Zubereitung und
zeichnisses nach § 19c Abs. 2, die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen des Biozid-
2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der Produkts oder des Biozid-Wirkstoffes untersagen,
Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der wenn einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht
Anforderungen an entsprochen wird. Rechtsbehelfe gegen die Anordnun-
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gen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschie- Vorlage im Falle einer Mitteilung nicht mehr als zehn
bende Wirkung. Jahre, im Falle eines Antrags nach Abschnitt IIa nicht
(3) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen mehr als die in § 12d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten
und Proben eine ausreichende Beurteilung nicht zu, ob- Fristen zurückliegt, teilt die Bundesstelle für Chemika-
wohl sie weder unvollständig noch fehlerhaft sind, kann lien oder die Zulassungsstelle diesem und dem Anfra-
die Bundesstelle für Chemikalien vom Mitteilungspflich- genden unverzüglich mit, welche Prüfnachweise des
tigen oder die Zulassungsstelle vom Antragsteller unter Dritten sie zugunsten des Anfragenden zu verwerten
Festsetzung einer angemessenen Frist ergänzende beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des an-
Auskünfte zu den ihr vorgelegten Prüfnachweisen und deren.
sonstigen Unterlagen verlangen. Rechtsbehelfe gegen (3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach Zu-
das Auskunftsverlangen nach Satz 1 haben keine auf- gang der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 der Verwer-
schiebende Wirkung. tung seines Prüfnachweises widersprechen. Im Falle
(4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach des Widerspruchs ist bei der Zulassung oder Registrie-
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, im rung von Biozid-Produkten das Zulassungs- oder Re-
Falle der Zulassung oder Registrierung von Biozid-Pro- gistrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen,
dukten auch aufgrund der Art des Biozid-Produkts oder den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen
seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich Prüfnachweises benötigen würde. Der Zeitraum der
oder eine Prüfung technisch nicht möglich ist, ist die Verlängerung oder Aussetzung ist auf Antrag eines
Nichtvorlage schriftlich zu begründen. Beteiligten nach Anhörung des Anfragenden und des
Dritten festzustellen.
(5) Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungsun-
terlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d (4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2
bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Dop- Satz 3 und 4 vor Ablauf der dort genannten Fristen
pelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Pro- nach ihrer Vorlage durch den Dritten von der Bundes-
ben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztma- stelle für Chemikalien oder der Zulassungsstelle ver-
ligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder wertet, hat der Dritte gegen denjenigen, zu dessen
der Zubereitung aufzubewahren. Satz 1 gilt hinsichtlich Gunsten die Verwertung erfolgte, Anspruch auf eine
der Aufbewahrung von Proben nicht, wenn eine Aufbe- Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der von diesem
wahrung über den genannten Zeitraum nicht oder nur durch die Verwertung ersparten Aufwendungen und
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. dieser gegen den Dritten Anspruch auf Überlassung ei-
ner Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Falle der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Produkts kann der Dritte demjenigen, zu dessen Guns-
Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterla- ten die Verwertung des Prüfnachweises erfolgte, das
gen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts
Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt
den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen. In oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet
der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass Prüfver- hat.
fahren, bei denen Versuchstiere eingesetzt werden,
durch Verfahren zu ersetzen sind, die keinen, einen (5) Sind von mehreren Vorlagepflichtigen gleichzeitig
geringeren oder einen schonenderen Einsatz von Ver- inhaltlich gleiche Prüfnachweise vorzulegen, so teilt die
suchstieren erfordern, soweit dies nach dem Stand der Bundesstelle für Chemikalien, im Falle von Vorlage-
wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick auf den pflichten zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
Versuchszweck vertretbar und mit Rechtsakten von Or- die Zulassungsstelle den Vorlagepflichtigen, die ihr
ganen der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. bekannt sind, mit, welcher Prüfnachweis von ihnen
gemeinsam vorzulegen ist, sowie jeweils Name und An-
§ 20a schrift der anderen Beteiligten. Die Bundesstelle für
Chemikalien oder die Zulassungsstelle gibt den Betei-
Verwendung von Prüfnachweisen ligten Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu be-
eines Dritten, Voranfragepflicht stimmenden Frist zu einigen, wer die Prüfnachweise
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien kann zulassen, vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ent-
dass der Mitteilungspflichtige auf einen Prüfnachweis scheidet die Bundesstelle für Chemikalien oder die
eines Dritten mit dessen schriftlicher Zustimmung Be- Zulassungsstelle und unterrichtet hiervon unverzüglich
zug nimmt, soweit ihr der Prüfnachweis vorliegt. alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihren Zulas-
(2) Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen sungs- oder Registrierungsantrag nicht zurücknehmen
zur Vorbereitung eines Antrags nach Abschnitt IIa oder oder sonst die Voraussetzungen ihrer Mitteilungspflicht
einer Mitteilung hat derjenige, der die Vorlage des entfallen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl
Prüfnachweises beabsichtigt, unter Nachweis der Be- der beteiligten Vorlagepflichtigen entsprechenden
rechtigung seines Interesses bei der Bundesstelle für Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der
Chemikalien, im Falle der Vorbereitung von Anträgen Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuld-
nach Abschnitt IIa bei der Zulassungsstelle anzufragen, ner.
ob die Wirbeltierversuche erforderlich sind. Einer Vor- (6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten ent-
lage von Prüfnachweisen, die Wirbeltierversuche vo- sprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf-
raussetzen, bedarf es nicht, soweit der Bundesstelle grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsak-
für Chemikalien oder der Zulassungsstelle ausrei- ten der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16
chende Erkenntnisse vorliegen. Stammen diese Er- Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzule-
kenntnisse aus Prüfnachweisen eines Dritten, deren gen sind.
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§ 20b den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausge-
Ausschüsse hen, sowie
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aus- Bundesoberbehörde zu bestimmen.
schüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen wer- (3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von
den kann, natürlichen und juristischen Personen und nicht rechts-
fähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung
1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundes-
dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten
ministerien zu beraten, insbesondere
Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 ge-
a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnach- nannten EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu
weise nach diesem Gesetz, verlangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 stehen
b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Ein- diese Befugnisse der dort bezeichneten, in den Fällen
stufung, Kennzeichnung und Verpackung nach des Absatzes 2a der in der Rechtsverordnung bezeich-
den §§ 14 und 19, neten Bundesoberbehörde zu.
c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitun- (4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
gen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d sind befugt,
begründet werden sollte, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu
Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und besichtigen, Proben von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen nach ihrer Auswahl zu fordern und zu
e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
sowie Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,
2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und 2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilun-
hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswis- gen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassun-
senschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln, gen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Ge-
b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlun- setz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsver-
gen zu erarbeiten sowie ordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten
c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger ge- EG-Verordnungen zu verlangen,
fährliche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und 3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu
Verfahren vorzuschlagen, prüfen,
die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt 4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu unter-
machen kann. suchen und insbesondere das Vorhandensein und
die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zuberei-
§ 21 tungen festzustellen und zu messen.
Überwachung Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-
Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunfts-
setz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen,
pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3
soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
und 4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwa-
(2) Absatz 1 gilt auch für EG-Verordnungen, die chung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbe-
Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten sondere ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Be-
obliegt. Sind für die Durchführung von EG-Verordnun- hältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu
gen im Sinne des Satzes 1 die Entgegennahme und die ermöglichen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwir- Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird
kungsakte der Mitgliedstaaten erforderlich, ist hierfür insoweit eingeschränkt.
im Falle von EG-Verordnungen, die auf der Grundlage (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
der Richtlinie 98/8/EG erlassen worden sind, die Zulas- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
sungsstelle und in den übrigen Fällen die Bundesstelle selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
für Chemikalien zuständig. der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses (6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Um-
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der in fang der bei der Herstellung oder Verwendung der in
Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen § 19 Abs. 2 genannten Stoffe, Zubereitungen und Er-
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen zeugnisse drohenden oder eingetretenen schädlichen
und Einvernehmenserklärungen abweichend von Einwirkungen oder die zu ihrer Abwendung oder Vor-
den Absätzen 1 und 2 Satz 1 einer Bundesoberbe- beugung erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen,
hörde zu übertragen, wenn diese Genehmigungen so kann sie hierzu vom Hersteller oder Verwender
oder Einvernehmenserklärungen bundeseinheitlich verlangen, dass er durch einen von der Behörde zu
zu erfolgen haben oder die Beurteilung von Sachver- bestimmenden Sachverständigen auf seine Kosten ein
halten voraussetzen, die in der Regel räumlich über Gutachten erstatten lässt und ihr eine Ausfertigung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1167
Gutachtens vorlegt. Satz 1 gilt nicht, soweit in diesem § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen ein-
Gesetz Prüfungen vorgeschrieben oder die Vorausset- schließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichts-
zungen für die Anordnung von Prüfungen festgelegt pflichten gegenüber der Kommission der Europäischen
sind. Gemeinschaften erforderlich sind. Die Bundesstelle für
(6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zube- Chemikalien hat die zuständigen Landesbehörden auf
reitungen und Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes Verlangen zu beraten. Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2
aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, beste-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstan- hen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwi-
det, so können sie zur Rückgabe an den ausländischen schen dieser Behörde und den zuständigen Landes-
Lieferanten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes behörden.
verbracht werden, sofern die zuständige Landesbe- (1a) Die Zulassungsstelle hat neben den ihr sonst
hörde nicht etwas anderes bestimmt hat. Unberührt durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben
bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines 1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 12d,
Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte 12f bis 12i und 16f an die zuständigen Landesbe-
der Organe der Europäischen Gemeinschaft. hörden weiterzuleiten und sie über das Ergebnis
(7) Die Bundesstelle für Chemikalien, die Zulas- der Bewertung der Unterlagen, den Inhalt ihrer Zu-
sungsstelle und die für die Durchführung der Bewer- lassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- und Ge-
tung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12j Abs. 2 und 3 nehmigungsbescheide sowie über Entscheidungen
zu bestimmenden Stellen sind verpflichtet, die Daten, nach den §§ 12e und 12i zu unterrichten,
die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf 2. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landes-
Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen behörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten,
und der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnun- die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforder-
gen erhoben und gespeichert werden, den Behörden lich sind, und sie auf Verlangen zu beraten,
des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Gesundheits-
schutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der allge- 3. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a
meinen Gefahrenabwehr und des Brand- und Katastro- Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzutei-
phenschutzes der Länder sowie den Trägern der ge- len, ob ein bestimmtes Biozid-Produkt bereits von
setzlichen Unfallversicherung im Wege der Amtshilfe ihr zugelassen oder registriert worden oder für es
zur Verfügung zu stellen. § 16e Abs. 4 bleibt unberührt. ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag gestellt
worden ist oder ob ein bestimmter Biozid-Wirkstoff
§ 21a bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG
aufgeführt ist oder für ihn bereits Unterlagen nach
Mitwirkung von Zollstellen
§ 12h eingereicht wurden,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa- 4. die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
chung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Zuberei- ten der Europäischen Gemeinschaften und Vertrags-
tungen und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder staaten des Abkommens über den Europäischen
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- Wirtschaftsraum sowie die Kommission der Europäi-
ordnung oder einer der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten schen Gemeinschaften in Erfüllung der in der Richt-
EG-Verordnungen unterliegen. Soweit dies zur Überwa- linie 98/8/EG und den auf sie gestützten Rechtsak-
chung der Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund ten von Organen der Europäischen Gemeinschaften
dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in hierzu enthaltenen Informationspflichten über Kennt-
Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlich ist, nisse und Unterlagen, die sie bei der Wahrnehmung
können sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zoll- ihrer Aufgaben erlangt hat, und die von ihr getroffe-
amtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen nen Maßnahmen und Entscheidungen zu unterrich-
Behörden mitteilen. ten,
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen 5. Informationen über physikalische, biologische, che-
die in Absatz 1 genannten Vorschriften, unterrichten die mische und sonstige Maßnahmen als Alternative
Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie können die oder zur Minimierung des Einsatzes von Biozid-Pro-
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie deren dukten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und
Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder (2) Angaben aus einer Mitteilung nach § 16f oder ei-
bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis nem Verfahren nach Abschnitt IIa, die ein Betriebs- und
zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstel- Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Antrag des
len. Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers des Ver-
fahrens nach Abschnitt IIa als vertraulich zu kennzeich-
§ 22 nen, soweit er glaubhaft macht, dass ihre Verbreitung
ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte.
Informationspflichten, Schutz Angaben aus Mitteilungen oder Anträgen, die in einem
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und die zustän- ten oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
digen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig päischen Wirtschaftsraum eingereicht wurden, sind als
über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer vertraulich zu kennzeichnen, wenn die Stelle, die die
Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Mitteilung oder den Antrag entgegengenommen hat,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in sie als vertraulich gekennzeichnet hat.
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Abs. 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung notwendig
nis im Sinne des Absatzes 2 fallen sind.
1. die Handelsbezeichnung des Biozid-Produkts und (1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht inner-
die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-Wirk- halb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort voll-
stoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Be- ziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt,
zeichnung sonstiger zur Einstufung beitragender kann die zuständige Behörde die von der Anordnung
gefährlicher Inhaltsstoffe, betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung
2. der Name und die Anschrift des Herstellers und des der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum
Mitteilungspflichtigen oder Antragstellers, bei Bio- Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten
zid-Produkten auch der Name und die Anschrift erforderlich ist.
des Herstellers des Biozid-Wirkstoffes, (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften, Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass
ein gefährlicher Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder
4. Verfahren zur Unschädlichmachung, ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder eine
5. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim gefährliche Zubereitung freisetzen kann oder enthält,
Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfäl- nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in
len, bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte
Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder ver-
6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxiko-
wendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbeson-
logischen Versuche, bei Biozid-Produkten auch die
dere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Er-
Zusammenfassung der Angaben zur Wirksamkeit
kenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass
und zur möglichen Resistenzbildung,
von dem Stoff, der Zubereitung oder dem Erzeugnis
7. (weggefallen) eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des
8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige
Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem
9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach § 14 Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1
eingestuft sind, sowie für Biozid-Produkte und die und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbe-
in ihnen enthaltenen Biozid-Wirkstoffe Analysenme- sondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
thoden zur Feststellung der Exposition des Men- Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
schen und des Vorkommens in der Umwelt, bei Bio- bestehen, dass ein Stoff oder eine Zubereitung gefähr-
zid-Produkten Analysenmethoden auch zur Feststel- lich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur
lung von Art und Menge der in ihnen enthaltenen ergehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig
Wirkstoffe und toxikologisch oder ökotoxikologisch ist.
relevanten Verunreinigungen.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Ab-
(4) Die Daten nach Absatz 3 sind bei zugelassenen
sätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
oder registrierten Biozid-Produkten von der Zulas-
sungsstelle und bei zugelassenen Pflanzenschutzmit-
teln von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und § 24
Lebensmittelsicherheit, auf Anfrage dritter Staaten, in Vollzug im
die das Biozid-Produkt oder das Pflanzenschutzmittel Bereich der Bundeswehr
von einem im Geltungsbereich des Gesetzes niederge-
lassenen Hersteller ausgeführt werden soll, diesen (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
Staaten mitzuteilen. der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes, der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und
(5) Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine beschrei- der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen
bende Liste der zugelassenen und registrierten Biozid- dem Bundesministerium der Verteidigung und den von
Produkte (Biozid-Produkte-Verzeichnis) mit Angaben ihm bestimmten Stellen.
über die für die Verwendung der Biozid-Produkte wich-
tigen Merkmale und Eigenschaften einschließlich gege- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
benenfalls festgelegter Rückstandshöchstwerte und seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für be-
den Inhalt der Zulassung oder Registrierung und ein- stimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Aus-
schließlich des Zeitpunktes, bis zu dem die Zulassung nahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvor-
oder Registrierung gültig ist. Erkenntnisse aus der schriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landes-
Praxis der Verwendung von Biozid-Produkten sollen verteidigung erforderlich und gemeinschaftsrechtlich
verwertet werden. Das Biozid-Produkte-Verzeichnis ist zulässig ist.
allgemein verständlich und benutzerfreundlich zu ge-
stalten. § 25
Angleichung
§ 23 an Gemeinschaftsrecht
Behördliche Anordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und
die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festge- Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Euro-
stellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen päischen Gemeinschaften erlassen werden, soweit dies
dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz er- zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder
lassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Entscheidungen des Rates oder der Kommission der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1169
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche die- 5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
ses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1 für einen gefährli-
chen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein
§ 25a Biozid-Produkt wirbt,
Kosten 6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Rechtsvorschriften sowie nach EG-Verordnungen im schrift verweist,
Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 sind Kosten (Gebühren 6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils
und Auslagen) zu erheben. § 8 bleibt unberührt. auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
macht,
und die Gebührensätze für Amtshandlungen der nach
diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu 6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht,
bestimmen. Für die Erhebung der Kosten für andere als nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
in Satz 1 genannte Amtshandlungen gilt Landesrecht. tig übermittelt,
(3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Ent- 7. einer Rechtsverordnung nach
nahme von Proben von Stoffen, Zubereitungen und a) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-
Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden ei- stabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung
genen Aufwendungen hat er selbst zu tragen. mit Abs. 3 Satz 1,
b) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch in Verbin-
§ 26
dung mit Abs. 3 Satz 1, oder
Bußgeldvorschriften c) § 17 Abs. 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
fahrlässig Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1. (weggefallen) 8. einer Rechtsverordnung nach
1a. (weggefallen) a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen,
1b. (weggefallen) b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über Maß-
2. (weggefallen) nahmen zum Schutz von Beschäftigten
3. (weggefallen) zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. (weggefallen)
8a. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht
4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1 Satz 1 oder
rechtzeitig anfragt, ob Wirbeltierversuche erforder-
§ 12i Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
lich sind,
ein Biozid-Produkt oder einen Biozid-Wirkstoff in
den Verkehr bringt, 9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz Anmah-
nung nicht erteilt, entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1
4b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12i Abs. 2
Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht
Satz 2 zuwiderhandelt,
nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt,
4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3 Satz 1 einen
10. einer vollziehbaren Anordnung
Versuch durchführt,
a) nach § 23 Abs. 1 oder
5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, einen Stoff, eine b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit
Zubereitung, einen Biozid-Wirkstoff, ein Bio- Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbrin-
zid-Produkt oder ein Erzeugnis nicht oder nicht gen oder das Verwenden von Stoffen, Zuberei-
in der vorgeschriebenen Weise einstuft, ver- tungen oder Erzeugnissen
packt oder kennzeichnet, zuwiderhandelt,
b) entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit 10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11 über
Abs. 2, einen Stoff, eine Zubereitung, ein Er- Zulassungs- oder Meldepflichten für bestimmte
zeugnis, einen Biozid-Wirkstoff oder ein Bio- Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für ei-
zid-Produkt ohne die vorgeschriebene Verpa- nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
ckung oder Kennzeichnung in den Verkehr schrift verweist, oder
bringt oder 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 akten der Europäischen Gemeinschaften zuwider-
Buchstabe a, d oder e über die Verpackung und handelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes be-
Kennzeichnung oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 trifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2
Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2 über die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
Mitlieferung bestimmter Angaben oder Emp- geldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung
fehlungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straf-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- tat geahndet werden kann. Die Bundesregierung
schrift verweist, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
stimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbe- anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
stände der Rechtsakte, die nach Satz 1 als Ord- gefährdet.
nungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden (3) Der Versuch ist strafbar.
können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfüh-
rung der Rechtsakte erforderlich ist. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu
Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis einem Jahr oder Geldstrafe,
zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absat- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu
zes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6, 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buch- zwei Jahren oder Geldstrafe.
stabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf- (5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 ab-
zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer sehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet,
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter densel-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 ben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist satz 4 Nr. 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die
Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 in Verbindung mit
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 21 Abs. 3 Satz 2
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat
a) die Zulassungsstelle und die Bundesstelle für
nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbu-
Chemikalien jeweils für ihren Geschäftsbereich
ches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 oder
b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2a § 27a
bezeichnete Bundesbehörde, soweit ihr die in
Unwahre GLP-Erklärungen,
§ 21 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse zu-
Erschleichen der GLP-Bescheinigung
stehen,
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklä-
2. (weggefallen)
rung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Wahrheit zu-
3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Behör- wider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht,
de. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 27 (2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständig-
Strafvorschriften keit eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Abs. 1
oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Abs. 2 Nr. 3
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe wird bestraft, wer
mit Geldstrafe bestraft.
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 (3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung
Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils oder Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine
auch in Verbindung mit Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung
oder 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zube- bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
reitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Bio-
zid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen (4) Der Versuch ist strafbar.
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist, § 27b
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Zuwiderhandlungen gegen
Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitun- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
gen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
ten der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhan- des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
delt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächti- Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
gen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für Chemikalienagentur, zur Änderung der Richt-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor- linie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
schrift verweist. Die Bundesregierung wird ermäch- (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG)
tigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/
der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommis-
desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als sion (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) ver-
Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind. stößt, indem er
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer
Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 Zubereitung oder in einem Erzeugnis herstellt oder in
oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Verkehr bringt,
Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätz- 2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Abs. 1
liche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1171
Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Arti- (5) (weggefallen)
kel 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Angabe
(6) (weggefallen)
nicht richtig oder nicht vollständig macht,
(7) (weggefallen)
3. entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit Arti-
kel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, (8) Der Abschnitt IIa findet auf Biozid-Produkte, die
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem
erstellt oder 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der wissen-
4. entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genannten schaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung
Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst und Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht in
verwendet. Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind,
keine Anwendung bis zu dem Zeitpunkt, in dem über
(2) Der Versuch ist strafbar. die Aufnahme des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe in
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG entschieden
Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 be- wird, längstens jedoch bis zum 13. Mai 2010; unmittel-
zeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit ei- bar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäi-
nes anderen oder fremde Sachen von bedeutendem schen Gemeinschaften aufgrund des Artikels 16 Abs. 2
Wert gefährdet. der Richtlinie 98/8/EG bleiben unberührt. Abweichend
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 von § 12a Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Biozid-
Nr. 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu Produkte, die lediglich einen Wirkstoff enthalten, ab
einem Jahr oder Geldstrafe. dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung
im Amtsblatt der Europäischen Union, dass der in ihnen
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 enthaltene Wirkstoff in Anhang I oder IA der Richtli-
Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig be- nie 98/8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des Zu-
geht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße lassungsverfahrens, des Registrierungsverfahrens oder
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 weiter in den
Verkehr gebracht und verwendet werden, längstens je-
§ 27c doch bis zu der Frist für die Erfüllung von Artikel 16
Zuwiderhandlungen Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG, die in der jeweiligen im
gegen Abgabevorschriften Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtli-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
nie 98/8/EG zwecks Aufnahme eines Wirkstoffes in An-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7
hang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgelegt ist. Ent-
Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung be-
halten Biozid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt
geht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, die
Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfüllung
gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine
von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG zu dem
rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgeset-
Zeitpunkt endet, der in der Richtlinie der Kommission
zes verwirklicht, verwendet werden soll.
über die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in Anhang I
(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgesetzt ist. Die
leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, die gefähr- Sätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn ein
liche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechts- vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder
widrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis
verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröf-
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. fentlichung der Entscheidung über die Aufnahme des
Wirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in Anhang I
§ 27d oder IA der Richtlinie 98/8/EG im Amtsblatt der Euro-
Einziehung päischen Union bei der Zulassungsstelle vorgelegt wor-
den ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulas-
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den sung von Biozid-Produkten, wenn auf eine Rahmenfor-
§§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder § 27c oder eine Ordnungs- mulierung nach § 12b Abs. 4 Bezug genommen werden
widrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buch- soll, sofern diese Zulassungsanträge zusammen mit
stabe a oder Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 in Verbin-
§ 27b Abs. 5 Satz 1 bezieht, können eingezogen wer- dung mit den §§ 12b und 12d gestellt werden; über
den. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Geset- diese Zulassungsanträge entscheidet die Zulassungs-
zes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. stelle nach der Entscheidung über den Zulassungsan-
trag, mit dem die Rahmenformulierung verbunden wird.
Achter Abschnitt Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die §§ 30
Schlussvorschriften und 31 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches auf Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur Be-
§ 28 kämpfung von Mikroorganismen bei Bedarfsgegen-
ständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmit-
Übergangsregelung tel- und Futtermittelgesetzbuches und Biozid-Produkte
(1) (weggefallen) im Sinne von Satz 1 zur Insektenvertilgung in Räumen,
(2) (weggefallen) die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, aus-
genommen Mittel, die ausschließlich als Pflanzen-
(3) (weggefallen) schutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in
(4) (weggefallen) den Verkehr gebracht werden, sowie § 9 in Verbindung
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
mit Anlage 7 (zu § 9) Nr. 2 und 3 der Bedarfsgegenstän- in das gemeinschaftliche System der Zulassung und
deverordnung in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Registrierung von Biozid-Produkten nach der Richtlinie
Fassung für die dort jeweils in Spalte 2 genannten 98/8/EG erforderlich sind.
Biozid-Produkte entsprechend anzuwenden. Der
(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Abschnitt IIa findet bis zum 14. Mai 2010 keine Anwen-
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
dung auf Biozid-Produkte, die als Wirkstoffe aus-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu
schließlich Lebens- oder Futtermittel im Sinne des Ar-
dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist, bis zum
tikels 6 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
13. Mai 2010 vorzuschreiben, dass bestimmte Biozid-
der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die
Produkte im Sinne von Absatz 8 Satz 1 erst in den Ver-
zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms ge-
kehr gebracht und verwendet werden dürfen, nachdem
mäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl. EU
sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind.
Nr. L 325 S. 3) enthalten, die nicht in Anhang II der Ver-
In der Rechtsverordnung kann von Anforderungen der
ordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, sofern die
Vorschriften des Abschnitts IIa abgewichen werden.
Biozid-Produkte der Produktart 19 des Anhangs V der
Statt einer Zulassung kann auch ein Meldeverfahren
Richtlinie 98/8/EG angehören.
vorgesehen werden.
(9) (weggefallen)
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 29
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Ausnahme- und Übergangsvorschriften zu den Vor- (Außerkrafttreten)
schriften des Abschnitts IIa zu erlassen, die
§ 30
1. aufgrund des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Einbeziehung der Vertragsstaa- Berlin-Klausel
ten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
(gegenstandslos)
Gemeinschaft sind, oder
2. aufgrund bindender Beschlüsse der Europäischen
§ 31
Gemeinschaften zur Einbeziehung neuer Mitglied-
staaten (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1173
Anhang 1
(zu § 19a Abs. 1)
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I 3.3 Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Umgang mit
Prüf- und Referenzgegenständen
1 Anwendungsbereich 3.4 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Archive
2 Begriffsbestimmungen 3.5 Abfallbeseitigung
2.1 Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP) 4 Geräte, Materialien und Reagenzien
2.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
5 Prüfsysteme
2.3 Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und
umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen 5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
2.4 Begriffe betreffend den Prüfgegenstand 5.2 Biologische Prüfsysteme
6 Prüf- und Referenzgegenstände
Abschnitt II 6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
Grundsätze der Guten Laborpraxis
6.2 Charakterisierung
1 Organisation und Personal der 7 Standardarbeitsanweisungen
Prüfeinrichtung (Standard Operating Procedures, SOPs)
1.1 Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung
1.2 Aufgaben des Prüfleiters 8 Prüfungsablauf
1.3 Aufgaben des Örtlichen Versuchsleiters 8.1 Prüfplan
1.4 Aufgaben des prüfenden Personals 8.2 Inhalt des Prüfplans
8.3 Durchführung der Prüfung
2 Qualitätssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines 9 Bericht über die Prüfergebnisse
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals 9.1 Allgemeines
3 Räumlichkeiten und Einrichtungen 9.2 Inhalt des Abschlussberichts
3.1 Allgemeines 10 Archivierung und Aufbewahrung von Auf-
3.2 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Prüfsysteme zeichnungen und Materialien
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Abschnitt I
1 Anwendungsbereich
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht-klinischen Sicherheitsprüfungen von
Prüfgegenständen, die in Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimit-
teln sowie in Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittelzusatzstoffen und Industriechemikalien enthalten sind. Häufig
sind diese Prüfgegenstände synthetische chemische Produkte; sie können aber auch natürlichen oder biologi-
schen Ursprungs sein; unter Umständen kann es sich um lebende Organismen handeln. Zweck der Prüfung dieser
Prüfgegenstände ist es, Daten über deren Eigenschaften und deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesund-
heit und die Umwelt zu gewinnen.
Zu den nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, die durch die Grundsätze der
Guten Laborpraxis abgedeckt werden, zählen sowohl Laborprüfungen als auch Prüfungen in Gewächshäusern
oder im Freiland.
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf sämtliche nicht-klinische gesundheits- und um-
weltrelevante Sicherheitsprüfungen, die von Bewertungsbehörden zur Registrierung oder Zulassung von Arznei-
mitteln, Pflanzenschutzmitteln, Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimit-
teln und ähnlichen Produkten sowie zur Anmeldung von Industriechemikalien gefordert werden.
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden ebenfalls Anwendung auf Phasen von Prüfungen, die an einem
Prüfstandort durchgeführt werden. Prüfstandorte mit eigener Leitung können auf Antrag in das nationale GLP-
Überwachungsverfahren aufgenommen werden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)
Gute Laborpraxis ist ein Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den
Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprü-
fungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Bericht-
erstattung der Prüfungen.
2.2 Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung
(1) P r ü f e i n r i c h t u n g umfasst die Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheiten, die zur Durchführung
von nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen notwendig sind. Bei Prü-
fungen, die in Phasen an mehr als einem Standort durchgeführt werden, so genannte Multi-Site-Prü-
fungen, umfasst der Begriff Prüfeinrichtung sowohl den Standort, an dem der Prüfleiter angesiedelt ist,
als auch alle anderen individuellen Prüfstandorte. Die Prüfstandorte können sowohl in ihrer Gesamtheit
als auch jeweils einzeln als Prüfeinrichtung definiert werden.
(2) P r ü f s t a n d o r t ist der Ort, an dem eine oder mehrere Phasen einer Prüfung durchgeführt werden.
Unter Phasen von Prüfungen sind hier einzelne Teile, Abschnitte, Schritte oder Stufen von Prüfungen zu
verstehen.
(3) L e i t u n g d e r P r ü f e i n r i c h t u n g bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die die Zu-
ständigkeit und formale Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Prüfeinrichtung
gemäß diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis besitzt.
(4) L e i t u n g e i n e s P r ü f s t a n d o r t e s bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die sicher-
zustellen hat, dass diejenigen Phasen der Prüfung, für die sie die Verantwortung übernommen hat, nach
diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden.
(5) A u f t r a g g e b e r ist eine natürliche oder juristische Person, die eine nicht-klinische gesundheits- und
umweltrelevante Sicherheitsprüfung in Auftrag gibt, unterstützt oder einreicht.
(6) P r ü f l e i t e r ist diejenige Person, die für die Gesamtleitung der nicht-klinischen gesundheits- und um-
weltrelevanten Sicherheitsprüfung verantwortlich ist.
(7) Ö r t l i c h e r V e r s u c h s l e i t e r ( P r i n c i p a l I n v e s t i g a t o r ) bezeichnet diejenige Person, die, im
Falle einer Multi-Site-Prüfung, im Auftrag des Prüfleiters bestimmte Verantwortlichkeiten für die ihr üb-
ertragenen Phasen von Prüfungen übernimmt. Die Verantwortung des Prüfleiters für die Gesamtleitung
der Prüfung kann nicht an den Örtlichen Versuchsleiter übertragen werden; dies schließt die Genehmi-
gung des Prüfplans sowie seiner Änderungen, die Genehmigung des Abschlussberichtes sowie die
Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Grundsätze der Guten Laborpraxis ein.
(8) Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s p r o g r a m m ist ein definiertes System, dessen Personal von der Prüfungs-
durchführung unabhängig ist, und das der Leitung der Prüfeinrichtung Gewissheit gibt, dass die Grund-
sätze der Guten Laborpraxis eingehalten werden.
(9) S t a n d a r d a r b e i t s a n w e i s u n g e n ( S t a n d a r d O p e r a t i n g P r o c e d u r e s , S O P s ) sind do-
kumentierte Verfahrensanweisungen über die Durchführung derjenigen Untersuchungen oder Tätigkei-
ten, die in der Regel in Prüfplänen oder Prüfrichtlinien nicht in entsprechender Ausführlichkeit beschrie-
ben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1175
(10) V e r z e i c h n i s m i t S t a t u s a l l e r P r ü f u n g e n ( M a s t e r S c h e d u l e ) ist eine Zusammenstel-
lung von Informationen, die der Abschätzung der Arbeitsbelastung und der Verfolgung des Ablaufs von
Prüfungen in einer Prüfeinrichtung dient.
2.3 Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen
(1) N i c h t - k l i n i s c h e g e s u n d h e i t s - u n d u m w e l t r e l e v a n t e S i c h e r h e i t s p r ü f u n g , nach-
stehend mit „Prüfung“ bezeichnet, ist eine Untersuchung oder eine Reihe von Untersuchungen, die mit
einem Prüfgegenstand unter Labor- oder Umweltbedingungen durchgeführt wird, um Daten über seine
Eigenschaften und über seine Unbedenklichkeit zu gewinnen, mit der Absicht, diese den zuständigen
Bewertungsbehörden einzureichen.
(2) K u r z z e i t p r ü f u n g ist eine Prüfung von kurzer Dauer, die nach weithin gebräuchlichen Routineme-
thoden durchgeführt wird.
(3) P r ü f p l a n ist ein Dokument, das die Ziele und experimentelle Gesamtplanung zur Durchführung der
Prüfung beschreibt; es schließt sämtliche Prüfplanänderungen ein.
(4) P r ü f p l a n ä n d e r u n g ist eine geplante Veränderung des Prüfplans nach Beginn der Prüfung in Form
einer Ergänzung.
(5) P r ü f p l a n a b w e i c h u n g ist ein unbeabsichtigtes Abweichen vom Prüfplan nach Beginn der Prü-
fung.
(6) P r ü f s y s t e m ist jedes biologische, chemische oder physikalische System – oder eine Kombination
daraus –, das bei einer Prüfung verwendet wird.
(7) R o h d a t e n sind alle ursprünglichen Aufzeichnungen und Unterlagen der Prüfeinrichtung oder deren
überprüfte Kopien, die als Ergebnis der ursprünglichen Beobachtungen oder Tätigkeiten bei einer Prü-
fung anfallen. Zu den Rohdaten zählen beispielsweise Fotografien, Mikrofilm- oder Mikrofichekopien,
computerlesbare Medien, diktierte Beobachtungen, aufgezeichnete Daten von automatisierten Geräten
oder irgendwelche anderen Daten auf Speichermedien, die anerkanntermaßen geeignet sind, Informa-
tionen über einen, wie im Abschnitt 10 beschrieben, festgelegten Zeitraum sicher zu speichern.
(8) P r o b e n sind Materialien, die zur Untersuchung, Auswertung oder Aufbewahrung aus dem Prüfsystem
entnommen werden.
(9) B e g i n n d e r e x p e r i m e n t e l l e n P h a s e ist der Tag, an dem die ersten prüfungsspezifischen
Rohdaten erhoben werden.
(10) E n d e d e r e x p e r i m e n t e l l e n P h a s e ist der letzte Tag, an dem noch prüfungsspezifische Roh-
daten erhoben werden.
(11) B e g i n n e i n e r P r ü f u n g ist der Tag, an dem der Prüfleiter den Prüfplan unterschreibt.
(12) A b s c h l u s s e i n e r P r ü f u n g ist der Tag, an dem der Prüfleiter den Abschlussbericht unterschreibt.
2.4 Begriffe betreffend den Prüfgegenstand
(1) P r ü f g e g e n s t a n d ist ein Objekt, das der Prüfung unterliegt.
(2) R e f e r e n z g e g e n s t a n d (Vergleichsgegenstand) ist ein Objekt, das zum Vergleich mit dem Prüf-
gegenstand verwendet wird.
(3) C h a r g e ist eine bestimmte Menge oder Partie eines Prüf- oder Referenzgegenstandes, die in einem
bestimmten Herstellungsgang derart gefertigt wurde, dass einheitliche Eigenschaften zu erwarten sind;
sie wird als solche gekennzeichnet.
(4) T r ä g e r s t o f f ist ein Stoff, mit dem der Prüf- oder Referenzgegenstand gemischt, dispergiert oder
aufgelöst wird, um die Anwendung am Prüfsystem zu erleichtern.
Abschnitt II
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
1 Organisation und Personal der Prüfeinrichtung
1.1 Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung
(1) Die Leitung einer jeden Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, dass diese Grundsätze der Guten Laborpra-
xis in ihrer Prüfeinrichtung eingehalten werden.
(2) Die Leitung hat zumindest
(a) sicherzustellen, dass eine Erklärung mit Angabe derjenigen Person oder Personengruppe vorliegt,
welche die Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung im Sinne dieser Grundsätze der Guten Labor-
praxis wahrnimmt;
(b) sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals, geeignete Räumlichkeiten,
Ausrüstung und Materialien vorhanden sind, um die rechtzeitige und korrekte Durchführung der Prü-
fung zu gewährleisten;
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(c) sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung
und die Aufgabenbeschreibung für alle wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter geführt wer-
den;
(d) sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und,
falls erforderlich, eine Einführung in diese Aufgaben vorgesehen ist;
(e) sicherzustellen, dass angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Standardarbeitsan-
weisungen erstellt und befolgt werden, und hat sämtliche ursprüngliche Standardarbeitsanweisun-
gen sowie deren überarbeitete Versionen zu genehmigen;
(f) sicherzustellen, dass ein Qualitätssicherungsprogramm und das für dessen Umsetzung erforderliche
Personal vorhanden ist, sowie sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Qualitätssicherungsauf-
gaben in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis erfolgt;
(g) sicherzustellen, dass vor Beginn einer jeden Prüfung ein Prüfleiter mit entsprechender Aus-, Fort-
und Weiterbildung sowie praktischer Erfahrung von der Leitung benannt wird. Das Ersetzen eines
Prüfleiters muss nach festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich festzuhalten;
(h) sicherzustellen, dass im Falle von Multi-Site-Prüfungen gegebenenfalls ein Örtlicher Versuchsleiter
benannt wird, der über eine entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung
verfügt, um die ihm übertragenen Phasen der Prüfung leiten bzw. überwachen zu können. Das Er-
setzen eines Örtlichen Versuchsleiters muss nach festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich
festzuhalten;
(i) sicherzustellen, dass jeder Prüfplan vom Prüfleiter schriftlich genehmigt wird;
(j) sicherzustellen, dass der Prüfleiter den genehmigten Prüfplan rechtzeitig dem Qualitätssicherungs-
personal zuleitet;
(k) sicherzustellen, dass eine chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen geführt wird;
(l) sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person für die Führung von Archiven bestimmt wird;
(m) sicherzustellen, dass ein Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Schedule) geführt wird;
(n) sicherzustellen, dass alle Versorgungsgüter in der Prüfeinrichtung den Anforderungen hinsichtlich
ihrer Verwendung in der Prüfung genügen;
(o) sicherzustellen, dass bei Multi-Site-Prüfungen klar definierte Kommunikationswege zwischen Prü-
fleiter, Örtlichem Versuchsleiter, Qualitätssicherungspersonal und prüfendem Personal existieren;
(p) sicherzustellen, dass Prüf- und Referenzgegenstände in geeigneter Weise charakterisiert sind;
(q) Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass computergestützte Systeme für ihre vorgesehene An-
wendung geeignet sind und in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
validiert, betrieben und gewartet werden.
(3) Werden bestimmte Phasen einer Prüfung an einem Prüfstandort durchgeführt, für den eine Leitung
benannt wurde, so hat die Leitung dieses Prüfstandortes alle in Absatz 2 genannten Aufgaben mit Aus-
nahme der Aufgaben in Absatz 2 Buchstabe g, i, j und o zu übernehmen.
1.2 Aufgaben des Prüfleiters
(1) Der Prüfleiter ist mit der alleinigen Aufsicht über die Prüfung betraut und trägt die Verantwortung für die
Gesamtdurchführung der Prüfung und für den Abschlussbericht.
(2) Diese Verantwortung schließt mindestens die folgenden Aufgaben ein. Der Prüfleiter hat
(a) den Prüfplan sowie etwaige Änderungen durch datierte Unterschrift zu genehmigen;
(b) sicherzustellen, dass das Qualitätssicherungspersonal jeweils rechtzeitig über eine Kopie des Prüf-
plans sowie etwaiger Änderungen verfügt, und er hat sich während der Durchführung der Prüfung so
effektiv wie erforderlich mit dem Qualitätssicherungspersonal zu verständigen;
(c) sicherzustellen, dass dem prüfenden Personal Prüfpläne und etwaige Änderungen sowie Standard-
arbeitsanweisungen zur Verfügung stehen;
(d) sicherzustellen, dass der Prüfplan und der Abschlussbericht einer Multi-Site-Prüfung namentlich die
an der Durchführung der Prüfung beteiligten Örtlichen Versuchsleiter und die Prüfeinrichtungen und
Prüfstandorte sowie die delegierten Aufgaben beschreiben;
(e) sicherzustellen, dass die im Prüfplan beschriebenen Verfahren befolgt werden; er hat mögliche Aus-
wirkungen etwaiger Prüfplanabweichungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung zu
bewerten und zu dokumentieren sowie gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu veranlassen;
etwaige Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen bei der Durchführung der Prüfung hat er
zu bestätigen;
(f) sicherzustellen, dass alle gewonnenen Rohdaten lückenlos festgehalten und aufgezeichnet werden;
(g) sicherzustellen, dass im Verlauf einer Prüfung eingesetzte computergestützte Systeme validiert sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1177
(h) den Abschlussbericht datiert zu unterzeichnen, um damit die Verantwortung für die Zuverlässigkeit
der Daten zu übernehmen und anzugeben, inwieweit die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten
Laborpraxis übereinstimmt;
(i) sicherzustellen, dass nach Abschluss der Prüfung Prüfplan, Abschlussbericht, Rohdaten und wei-
teres damit zusammenhängendes Material archiviert werden. Auch bei Abbruch einer Prüfung ist ein
Bericht zu erstellen und hinsichtlich der Archivierung entsprechend zu verfahren.
1.3 Aufgaben des Örtlichen Versuchsleiters
Der Örtliche Versuchsleiter stellt sicher, dass die an ihn übertragenen Phasen der Prüfung unter Einhaltung
der anzuwendenden Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführt werden.
1.4 Aufgaben des prüfenden Personals
(1) Das an der Durchführung einer Prüfung beteiligte Personal muss fundierte Kenntnisse über diejenigen
Abschnitte der Grundsätze der Guten Laborpraxis besitzen, die seine Beteiligung an der Prüfung
berühren.
(2) Das prüfende Personal muss direkten Zugriff auf den Prüfplan und auf die seine Beteiligung an der
Prüfung betreffenden Standardarbeitsanweisungen besitzen. Die Verantwortlichkeit zur Befolgung der
Anweisungen in diesen Dokumenten liegt beim prüfenden Personal. Jegliche Abweichung von den An-
weisungen ist zu dokumentieren und sofort dem Prüfleiter und gegebenenfalls dem Örtlichen Versuchs-
leiter zu melden.
(3) Das prüfende Personal ist verantwortlich für die unverzügliche und genaue Erfassung von Rohdaten in
Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis sowie für die Qualität dieser Daten.
(4) Das prüfende Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine Gefährdung für sich selbst
auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Zuverlässigkeit der Prüfung zu gewährleisten. Es hat rele-
vante, ihm bekannte gesundheitliche oder medizinische Probleme der zuständigen Person mitzuteilen,
um eventuell von Arbeiten ausgeschlossen werden zu können, bei denen eine Beeinträchtigung der
Prüfung möglich erscheint.
2 Qualitätssicherungsprogramm
2.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung muss über ein dokumentiertes Qualitätssicherungsprogramm verfügen, um zu ge-
währleisten, dass die Prüfungen in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
durchgeführt werden.
(2) Das Qualitätssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen durchzuführen, die von der
Leitung bestimmt werden und die ihr unmittelbar verantwortlich sind. Diese Personen müssen mit den
Prüfverfahren vertraut sein.
(3) Diese Personen dürfen nicht an der Durchführung der Prüfung beteiligt sein, deren Qualität zu sichern ist.
2.2 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
Das Qualitätssicherungspersonal hat zumindest
(a) Kopien aller genehmigten Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen, die in der Prüfeinrichtung benutzt
werden, bereitzuhalten und Zugriff auf das aktuelle Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Sche-
dule) zu besitzen;
(b) zu überprüfen, ob der Prüfplan die nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis erforderlichen Informa-
tionen enthält. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren;
(c) Inspektionen durchzuführen, um festzustellen, ob alle Prüfungen unter Einhaltung dieser Grundsätze der
Guten Laborpraxis durchgeführt werden. Während der Inspektionen soll auch festgestellt werden, ob
Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen dem prüfenden Personal direkt zur Verfügung stehen und
befolgt werden.
Es gibt drei Arten von Inspektionen, die in entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zum Qualitäts-
sicherungsprogramm näher zu beschreiben sind:
– prüfungsbezogene Inspektionen,
– einrichtungsbezogene Inspektionen,
– verfahrensbezogene Inspektionen.
Aufzeichnungen über diese Inspektionen sind aufzubewahren;
(d) die Abschlussberichte zu inspizieren und, soweit zutreffend, zu bestätigen, dass Methoden, Verfahren
und Beobachtungen korrekt und umfassend beschrieben worden sind und dass die berichteten Ergeb-
nisse die Rohdaten der Prüfungen korrekt und umfassend wiedergeben;
(e) sofort der Leitung und dem Prüfleiter sowie, gegebenenfalls, dem Örtlichen Versuchsleiter und dessen
entsprechender Leitung Inspektionsergebnisse schriftlich zu berichten;
(f) eine dem Abschlussbericht beizufügende Erklärung abzufassen und zu unterzeichnen, aus der Art und
Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der Prüfung sowie die Zeitpunkte, an denen der
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenenfalls einem Örtlichen Versuchsleiter Inspektionsergebnisse
berichtet wurden, hervorgehen. Weiterhin dient diese Erklärung als Bestätigung, dass der Abschlussbe-
richt die Rohdaten widerspiegelt.
3 Räumlichkeiten und Einrichtungen
3.1 Allgemeines
(1) Die Prüfeinrichtung hat eine zweckentsprechende Größe, Konstruktion und Lage aufzuweisen, um den
Anforderungen der Prüfung zu entsprechen und um Störungen, die die Zuverlässigkeit der Prüfung be-
einträchtigen könnten, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Prüfeinrichtung muss so angelegt sein, dass die einzelnen Arbeitsabläufe ausreichend voneinander
getrennt werden können, um die ordnungsgemäße Durchführung jeder einzelnen Prüfung zu gewährleis-
ten.
3.2 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Prüfsysteme
(1) Die Prüfeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Räumen oder Bereichen verfügen, um die
getrennte Unterbringung von Prüfsystemen und einzelnen Prüfungen für Stoffe oder Organismen, deren
biologische Gefährlichkeit bekannt ist oder angenommen werden kann, zu ermöglichen.
(2) Geeignete Räume oder Bereiche müssen für die Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Krankhei-
ten zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass keine unannehmbare Beeinträchtigung der Prüf-
systeme auftritt.
(3) Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände müssen Lagerräume oder -bereiche vorhanden sein.
Diese Lagerräume oder -bereiche müssen von den Unterbringungsräumen oder -bereichen für Prüfsys-
teme getrennt sein und angemessenen Schutz vor Ungeziefer, Verunreinigungen und Verderb gewähr-
leisten.
3.3 Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Umgang mit Prüf- und Referenzgegenständen
(1) Um Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, müssen getrennte Räume oder Bereiche für
Eingang und Lagerung der Prüf- und Referenzgegenstände und für das Mischen der Prüfgegenstände
mit Trägerstoffen vorhanden sein.
(2) Die Lagerräume oder -bereiche für die Prüfgegenstände müssen von den Räumen oder Bereichen ge-
trennt sein, in denen die Prüfsysteme untergebracht sind. Sie müssen geeignet sein, Identität, Konzen-
tration, Reinheit und Stabilität der Prüfgegenstände zu wahren und die sichere Lagerung gefährlicher
Stoffe zu gewährleisten.
3.4 Räumlichkeiten und Einrichtungen für Archive
Räumlichkeiten für Archive müssen für eine sichere Aufbewahrung und Wiederauffindung von Prüfplänen,
Rohdaten, Abschlussberichten, Rückstellmustern von Prüf- und Referenzgegenständen und Proben zur Ver-
fügung stehen. Ausstattung und Bedingungen in den Archiven sind so zu gestalten, dass ein vorzeitiger
Verderb des Archivgutes verhindert wird.
3.5 Abfallbeseitigung
Abfälle sind so zu handhaben und zu beseitigen, dass die Prüfungen nicht gefährdet werden. Hierzu gehören
Vorkehrungen für zweckmäßige Sammlung, Lagerung, Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfah-
ren.
4 Geräte, Materialien und Reagenzien
(1) Geräte, einschließlich validierter computergestützter Systeme, die zur Gewinnung, Erfassung und Wie-
dergabe von Daten und zur Kontrolle der für die Prüfung bedeutsamen Umweltbedingungen verwendet
werden, sind zweckmäßig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende
Leistungsfähigkeit aufweisen.
(2) Die bei einer Prüfung verwendeten Geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Standard-
arbeitsanweisungen zu überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Aufzeichnungen darüber
sind aufzubewahren. Kalibrierungen müssen, wo notwendig, auf nationale oder internationale Messstan-
dards zurückgeführt werden können.
(3) Geräte und Materialien, die in einer Prüfung verwendet werden, dürfen die Prüfsysteme nicht beeinträch-
tigen.
(4) Chemikalien, Reagenzien und Lösungen sind so zu beschriften, dass Identität (mit Konzentration, falls
nötig), Verfallsdatum sowie besondere Lagerungshinweise ersichtlich sind. Informationen zu Herkunft,
Herstellungsdatum und Haltbarkeit müssen zur Verfügung stehen. Das Verfallsdatum kann auf Basis
einer dokumentierten Bewertung oder Analyse verlängert werden.
5 Prüfsysteme
5.1 Physikalische und chemische Prüfsysteme
(1) Geräte, mit denen physikalische und chemische Daten gewonnen werden, sind zweckmäßig unterzubrin-
gen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1179
(2) Die Sicherstellung der Funktion von physikalischen und chemischen Prüfsystemen muss gewährleistet
sein.
5.2 Biologische Prüfsysteme
(1) Für die Aufbewahrung, Unterbringung, Handhabung und Pflege von biologischen Prüfsystemen sind
geeignete Bedingungen zu schaffen, um die Qualität der Daten zu gewährleisten.
(2) Neu eingetroffene tierische und pflanzliche Prüfsysteme sind getrennt unterzubringen, bis ihr Gesund-
heitszustand festgestellt worden ist. Wenn eine ungewöhnliche Sterblichkeit oder Morbidität auftritt, darf
diese Lieferung nicht bei Prüfungen benutzt werden. Pflanzliche Prüfsysteme sind gegebenenfalls auf
geeignete Weise zu vernichten, tierische Prüfsysteme sind nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes
zu behandeln. Bei Beginn der experimentellen Phase der Prüfung müssen die Prüfsysteme frei sein von
allen Krankheiten oder Beeinträchtigungen, die den Zweck oder die Durchführung der Prüfung beein-
flussen könnten. Prüfsysteme, die im Verlauf der Prüfung erkranken oder verletzt sind, sind, falls not-
wendig, zu isolieren und zu behandeln, um die Integrität der Prüfung zu gewährleisten. Über Diagnose
und Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf einer Prüfung sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Über Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Prüfsysteme müssen Aufzeichnungen
geführt werden.
(4) Biologische Prüfsysteme sind vor der ersten Applikation des Prüf- oder Referenzgegenstandes während
eines ausreichenden Zeitraumes an die Umweltbedingungen der Prüfung zu akklimatisieren.
(5) Alle zur Identifizierung der Prüfsysteme erforderlichen Angaben sind auf deren Käfigen oder Behältern
anzubringen. Prüfsystem-Individuen, die im Verlauf der Prüfung aus ihren Käfigen oder Behältnissen
entnommen werden, müssen, soweit möglich, geeignete Identifizierungsmerkmale tragen.
(6) Während des Gebrauchs müssen alle Käfige oder Behälter für Prüfsysteme in angemessenen Abständen
gereinigt und keimarm gemacht werden. Materialien, mit denen die Prüfsysteme in Berührung kommen,
müssen frei sein von Verunreinigungen in Konzentrationen, die Auswirkungen auf die Prüfung haben
könnten. Einstreu für Tiere ist so oft zu wechseln, wie es die gute Tierpflegepraxis erfordert. Die Anwen-
dung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist zu dokumentieren.
(7) Prüfsysteme für Freilandprüfungen sind so anzulegen, dass eine Beeinflussung der Prüfung durch Sprüh-
nebelabdrift oder früher eingesetzte Pflanzenschutzmittel vermieden wird.
6 Prüf- und Referenzgegenstände
6.1 Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung
(1) Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen die Charakterisierung der Prüf- und Referenzgegenstände,
das Eingangsdatum, das Verfallsdatum, die eingegangenen und die bei den Prüfungen verwendeten
Mengen ersichtlich sind.
(2) Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, dass die Homogenität und
Stabilität so weit wie möglich gewährleistet und Verunreinigungen oder Verwechslungen ausgeschlossen
sind.
(3) Auf den Lagerbehältnissen sind Kennzeichnungsangaben, Verfallsdatum und besondere Lagerungshin-
weise anzubringen.
6.2 Charakterisierung
(1) Jeder Prüf- und Referenzgegenstand ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. durch Code, Che-
mical-Abstracts-Register-Nummer (CAS-Nummer), Bezeichnung, biologische Parameter).
(2) Für jede Prüfung müssen Identität, einschließlich Chargennummer, Reinheit, Zusammensetzung, Kon-
zentration oder sonstige Eigenschaften zur Charakterisierung jeder Charge der Prüf- oder Referenzge-
genstände bekannt sein.
(3) Bei der Lieferung des Prüfgegenstandes durch einen Auftraggeber ist in Zusammenarbeit zwischen Auf-
traggeber und Prüfeinrichtung ein Verfahren festzulegen, auf welche Weise die Identität des Prüfgegen-
standes, der in der Prüfung eingesetzt wird, eindeutig bestätigt wird.
(4) Die Stabilität der Prüf- und Referenzgegenstände unter Lager- und Prüfbedingungen muss für alle Prü-
fungen bekannt sein.
(5) Falls der Prüfgegenstand in einem Trägerstoff verabreicht wird, sind die Homogenität, Konzentration und
Stabilität des Prüfgegenstandes in diesem Trägerstoff zu bestimmen. Bei Prüfgegenständen für Freiland-
prüfungen (z. B. Spritzflüssigkeiten) können diese Parameter durch getrennte Laboruntersuchungen be-
stimmt werden.
(6) Für eine eventuelle analytische Absicherung ist von jeder Charge eines Prüfgegenstandes, der in einer
Prüfung, mit Ausnahme von Kurzzeitprüfungen, verwendet wird, ein Rückstellmuster aufzubewahren.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs)
(1) Eine Prüfeinrichtung muss über schriftliche Standardarbeitsanweisungen verfügen, die von ihrer Leitung
genehmigt und dafür vorgesehen sind, die Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlauf der Prüfung in der
Prüfeinrichtung gewonnenen Daten zu gewährleisten. Auch die überarbeiteten Versionen der Standard-
arbeitsanweisungen sind von der Leitung der Prüfeinrichtung zu genehmigen.
(2) Jeder einzelnen Arbeitseinheit und jedem einzelnen Arbeitsbereich der Prüfeinrichtung müssen die für die
dort durchgeführten Arbeiten relevanten Standardarbeitsanweisungen in aktueller Version unmittelbar zur
Verfügung stehen. Veröffentlichte Fachbücher, analytische Methoden und Fachartikel sowie Bedienungs-
anleitungen können als Ergänzung zu diesen Standardanweisungen verwendet werden.
(3) Prüfungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu dokumentieren und vom Prüf-
leiter und gegebenenfalls vom Örtlichen Versuchsleiter zu bestätigen.
(4) Standardarbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter
den jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen
sind:
1. Prüf- und Referenzgegenstände
Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
2. Geräte, Materialien und Reagenzien
(a) Geräte
Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung;
(b) Computergestützte Systeme
Validierung, Betrieb, Wartung, Sicherheit, kontrollierte Systemänderung (change control) und
Datensicherung (back-up);
(c) Materialien, Reagenzien und Lösungen
Zubereitung und Kennzeichnung.
3. Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung
Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, Indexierungssysteme, Umgang mit
Daten einschließlich Verwendung von computergestützten Systemen.
4. Prüfsysteme, soweit für die Prüfung relevant
(a) Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme;
(b) Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung, Charakterisierung, Identifi-
zierung und Versorgung der Prüfsysteme;
(c) Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der
Prüfung;
(d) Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden werden;
(e) Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und Histo-
pathologie;
(f) Anlage und Standortwahl von Prüfsystemen auf Prüfflächen.
5. Qualitätssicherungsverfahren
Tätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen Planung,
Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von Inspektionen.
8 Prüfungsablauf
8.1 Prüfplan
(1) Vor Beginn jeder Prüfung muss ein schriftlicher Prüfplan vorliegen. Der Prüfplan muss vom Prüfleiter
durch datierte Unterschrift genehmigt und vom Qualitätssicherungspersonal auf GLP-Konformität ge-
mäß Abschnitt II Nummer 2.2 Buchstabe b überprüft werden.
(2a) Prüfplanänderungen müssen begründet und durch datierte Unterschrift des Prüfleiters genehmigt wer-
den und sind gemeinsam mit dem Prüfplan aufzubewahren.
(2b) Prüfplanabweichungen müssen vom Prüfleiter und vom zuständigen Örtlichen Versuchsleiter umgehend
beschrieben, erläutert, bestätigt und datiert sowie zusammen mit den Rohdaten aufbewahrt werden.
(3) Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-Prüfplan mit prüfungsspezifischen Ergänzungen benutzt wer-
den.
8.2 Inhalt des Prüfplans
Der Prüfplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände
(a) beschreibender Titel;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1181
(b) Erklärung über Art und Zweck der Prüfung;
(c) Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische Pa-
rameter usw.);
(d) zu verwendender Referenzgegenstand.
(2) Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
(b) Name und Anschrift der Prüfeinrichtung sowie aller weiteren an der Prüfung beteiligten Prüfeinrich-
tungen und Prüfstandorte;
(c) Name und Anschrift des Prüfleiters;
(d) Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters und die Bezeichnung der Phasen der Prüfung, die
vom Prüfleiter unter seine Verantwortlichkeit gestellt wurden.
(3) Termine
(a) Das Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschrift des Prüfleiters.
(b) Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung.
(4) Prüfmethoden
Bezugnahme auf die anzuwendenden OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige anzuwendende Prüfrichtlinien
oder -methoden.
(5) Einzelangaben, soweit für die Prüfung relevant
(a) Begründung für die Wahl des Prüfsystems;
(b) Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körperge-
wichtsbereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben;
(c) Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl;
(d) Dosierungen und Konzentrationen, Häufigkeit und Dauer der Applikation;
(e) Ausführliche Angaben über die experimentelle Gesamtplanung, einschließlich der chronologischen
Beschreibung des Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und Bedingungen, sowie Art und Häufig-
keit der vorzunehmenden Analysen, Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen und die ge-
gebenenfalls anzuwendenden statistischen Verfahren.
(6) Aufzeichnungen
Liste der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.
8.3 Durchführung der Prüfung
(1) Jede Prüfung muss eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden Un-
terlagen und Materialien müssen diese Bezeichnung aufweisen. Proben aus der Prüfung sind so zu
kennzeichnen, dass ihre Herkunft eindeutig nachvollziehbar ist. Eine derartige Kennzeichnung dient der
Rückführbarkeit der Probe auf eine bestimmte Prüfung.
(2) Die Prüfung ist gemäß dem Prüfplan durchzuführen.
(3) Alle während der Prüfung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar, unverzüglich,
genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind datiert zu unterschreiben oder abzuzeich-
nen.
(4) Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Aufzeichnung ersichtlich
bleibt; sie ist mit einer Begründung sowie mit Datum und Unterschrift oder Kürzel der die Änderung
vornehmenden Person zu versehen.
(5) Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der Dateneingabe durch die dafür ver-
antwortlichen Personen zu kennzeichnen. Computergestützte Systeme müssen so ausgelegt sein, dass
jederzeit die Aufzeichnung eines vollständigen audit trails zur Verfügung steht, der sämtliche Datenände-
rungen anzeigt, ohne die Originaldaten unkenntlich zu machen. Alle Datenänderungen müssen mit der
sie ändernden Person verknüpft werden können, z. B. durch die Verwendung von mit Datum und Uhrzeit
versehenen (elektronischen) Unterschriften. Änderungen sind zu begründen.
9 Bericht über die Prüfergebnisse
9.1 Allgemeines
(1) Für jede Prüfung muss ein Abschlussbericht erstellt werden. Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-
Abschlussbericht mit prüfungsspezifischen Ergänzungen erstellt werden.
(2) Jeder Bericht eines an der Prüfung beteiligten Örtlichen Versuchsleiters oder beteiligten Spezialisten ist
von diesem datiert zu unterschreiben.
(3) Der Abschlussbericht muss vom Prüfleiter datiert unterschrieben werden, um die Übernahme der Ver-
antwortung für die Zuverlässigkeit der Daten zu dokumentieren. Des Weiteren ist anzugeben, inwieweit
die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis übereinstimmt.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(4) Korrekturen und Ergänzungen eines Abschlussberichts sind in Form von Nachträgen vorzunehmen. In
diesen Nachträgen sind die Gründe für die Korrekturen oder Ergänzungen deutlich darzulegen und vom
Prüfleiter datiert zu unterzeichnen.
(5) Eine Reformatierung des Abschlussberichts zur Erfüllung von Zulassungsbestimmungen einer nationalen
Bewertungsbehörde stellt keine Korrektur, Ergänzung oder Änderung des Abschlussberichts im obigen
Sinne dar.
9.2 Inhalt des Abschlussberichts
Der Abschlussbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände
(a) beschreibender Titel;
(b) Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer, biologische Pa-
rameter usw.);
(c) Bezeichnung des Referenzgegenstandes durch den Namen;
(d) Charakterisierung des Prüfgegenstandes einschließlich Reinheit, Stabilität und Homogenität.
(2) Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
(a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
(b) Name und Anschrift aller beteiligten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte;
(c) Name und Anschrift des Prüfleiters;
(d) Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters sowie die delegierten Phasen der Prüfung, soweit
zutreffend;
(e) Name und Anschrift der Wissenschaftler, die Berichte zum Abschlussbericht beigetragen haben.
(3) Termine
Zeitpunkt für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung.
(4) Erklärung
Qualitätssicherungserklärung, aus der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten Phasen der
Prüfung sowie die Zeitpunkte hervorgehen, an denen der Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenen-
falls einem Örtlichen Versuchsleiter Inspektionsergebnisse berichtet wurden. Diese Erklärung dient auch
als Bestätigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten widerspiegelt.
(5) Beschreibung von Materialien und Prüfmethoden
(a) Beschreibung der verwendeten Methoden und Materialien;
(b) Verweis auf OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige Prüfrichtlinien/-methoden.
(6) Ergebnisse
(a) Zusammenfassung der Ergebnisse;
(b) alle im Prüfplan geforderten Informationen und Daten;
(c) Darlegung der Ergebnisse einschließlich der Berechnungen sowie der Bestimmungen der statisti-
schen Signifikanz;
(d) Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls Schlussfolgerungen.
(7) Aufbewahrung
Aufbewahrungsorte des Prüfplans, der Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen, Proben,
Rohdaten und des Abschlussberichts.
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien
10.1 Zu den Archiven dürfen nur von der Leitung dazu befugte Personen Zutritt haben. Über Entnahme und Rück-
gabe sind Aufzeichnungen zu führen.
10.2 Folgendes ist 15 Jahre in den Archiven aufzubewahren:
(a) Prüfplan, Rohdaten, Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen, Proben und Abschlussbe-
richt jeder Prüfung;
(b) Aufzeichnungen über alle nach dem Qualitätssicherungsprogramm vorgenommenen Inspektionen sowie
das Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Schedule);
(c) Aufzeichnungen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische Erfahrung des Personals, ferner
die Aufgabenbeschreibungen;
(d) Aufzeichnungen und Berichte über die Wartung und Kalibrierung der Geräte;
(e) Validierungsunterlagen für computergestützte Systeme;
(f) chronologische Ablage aller Standardarbeitsanweisungen;
(g) Aufzeichnungen zur Kontrolle der Umweltbedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1183
Falls für bestimmte prüfungsrelevante Materialien kein Archivierungszeitraum in Satz 1 festgelegt wurde, ist
deren Entsorgung zu dokumentieren. Falls Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen vor Ablauf
des festgelegten Archivierungszeitraums entsorgt werden, ist dies zu begründen und zu dokumentieren.
Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben müssen nur so lange aufbewahrt wer-
den, wie deren Qualität eine Beurteilung zulässt.
10.3 Archiviertes Material ist zu indexieren, um ein ordnungsgemäßes Aufbewahren und Wiederauffinden zu er-
leichtern.
10.4 Wenn eine Prüfeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Tätigkeit einstellt und keinen Rechtsnachfolger hat, ist
das Archiv an die Archive der Auftraggeber der Prüfungen zu überführen.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Anhang 2
(zu § 19b Abs.1)
Landessiegel/Coloured Logo
Gute Laborpraxis/Good Laboratory Practice
GLP-Bescheinigung/Statement of GLP Compliance
(gemäß/according to § 19b Abs. 1 Chemikaliengesetz)
Eine GLP-Inspektion zur Überwachung der Einhaltung Assessment of conformity with GLP according to
der GLP-Grundsätze gemäß Chemikaliengesetz bzw. Chemikaliengesetz and Directive 2004/9/EC at:
Richtlinie 2004/9/EG wurde durchgeführt in:
□ Prüfeinrichtung/Test facility
□ Prüfstandort/Test site
...................................................................
...................................................................
...................................................................
(Unverwechselbare Bezeichnung und Adresse/Unequivocal name and address)
Prüfungen nach Kategorien/Areas of Expertise
(gemäß/according ChemVwV-GLP Nr. 5.3/OECD guidance)
...................................................................
Datum der Inspektion/Date of Inspection
(Tag.Monat.Jahr/day.month.year)
...................................................................
Die/Der genannte Prüfeinrichtung/Prüfstandort befindet The above mentioned test facility/test site is included in
sich im nationalen GLP-Überwachungsverfahren und the national GLP Compliance Programme and is
wird regelmäßig auf Einhaltung der GLP-Grundsätze inspected on a regular basis.
überwacht.
Auf der Grundlage des Inspektionsberichtes wird hier- Based on the inspection report it can be confirmed, that
mit bestätigt, dass in dieser Prüfeinrichtung/diesem this test facility/test site is able to conduct the
Prüfstandort die oben genannten Prüfungen unter aforementioned studies in compliance with the
Einhaltung der GLP-Grundsätze durchgeführt werden Principles of GLP.
können.
Unterschrift, Datum/Signature, Date
...................................................................
(Name und Funktion der verantwortlichen Person/
Name and function of responsible person)
...................................................................
(Name und Adresse der GLP-Überwachungsbehörde/
Name and address of the GLP Monitoring Authority)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1185
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im
Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur
Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
Vom 3. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren,
sen: stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr
von diesen und in diese Staaten unmittelbar zu-
Artikel 1 sammenhängt.“
Änderung des Gesetzes d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
über Einheiten im Messwesen
„Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Anwendung anderer Vorschriften und internatio-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 naler Übereinkommen ergeben.“
(BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten“ durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
das Wort „regeln“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz „§ 4
über die Einheiten im Gesetzliche Zeit
Messwesen und die Zeitbestimmung (1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische
(Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG)“. Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Welt-
2. § 1 wird wie folgt geändert: zeit unter Hinzufügung einer Stunde.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Im“ (2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mit-
die Wörter „amtlichen und“ eingefügt. teleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch
die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier
„(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr Stunden.
sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen
Zeit zu verwenden.“
§5
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Ermächtigung zur Einführung
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen- der mitteleuropäischen Sommerzeit
den auf den geschäftlichen und amtlichen Ver-
kehr, der von und in Staaten außerhalb des Gel- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
tungsbereichs des Abkommens über den Euro- Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnut-
päischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit zung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der
der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammen- Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten
hängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwi-
vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung schen dem 1. März und dem 31. Oktober die mittel-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über europäische Sommerzeit einzuführen.
die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils
S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bun-
1999/103/EG des Europäischen Parlaments desministerium für Wirtschaft und Technologie be-
und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG stimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den
Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische
geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeich-
geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von nung der am Ende der mitteleuropäischen Sommer-
den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese zeit doppelt erscheinenden Stunde.“
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von
„§ 6 der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung
veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene
Physikalisch-Technische Bundesanstalt Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist Wert für die antragstellende Person sind zu berück-
eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt sichtigen.“
des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Sie ist eine Bundesoberbehörde. 8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die
hat Angabe „§ 9“ ersetzt.
1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzu- 9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
geben und die dafür benötigten Verfahren weiter-
zuentwickeln, Artikel 2
2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbrei- Änderung
ten, des Eichgesetzes
3. die Temperaturskala nach der Internationalen Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Temperaturskala der Internationalen Meterkon- vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert
vention darzustellen und weiterzugeben, durch das Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58),
4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
sowie die Einheitenverkörperungen und Normale
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aufzubewahren und an die internationalen Proto-
typen oder Etalons nach der Internationalen Me- a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
terkonvention anzuschließen oder anschließen zu „§ 12 (weggefallen)“.
lassen, b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen „§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen
nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Bundesanstalt“.
Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Tempe- c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
ratureinheit und Temperaturskalen, dargestellt „§ 15 (weggefallen)“.
werden.
2. § 12 wird aufgehoben.
Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1
bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusam- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
men, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sichern.
„§ 13
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
hat ferner Aufgaben der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt“.
1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten,
insbesondere Forschung und Entwicklung auf b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Gebiet des Messwesens zu betreiben, aa) Die bisherige Nummer 1 entfällt.
2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu
des Messwesens vorzunehmen, den Nummern 1 bis 4.
3. den Wissens- und Technologietransfer auf die-
4. § 13a wird wie folgt geändert:
sem Gebiet zu fördern,
4. zur Einheitlichkeit des internationalen Messwe- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sens beizutragen.“ „1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8
6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: bis 10, 21 und 25,“.
„§ 7 b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gesetzes“ das
Komma gestrichen.
Kosten für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt c) Nummer 4 wird aufgehoben.
(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni- 5. § 15 wird aufgehoben.
schen Bundesanstalt werden Gebühren und Aus- 6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20,
lagen erhoben. 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und und 23“ ersetzt.
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Artikel 3
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu be-
stimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form Aufhebung
von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In des Zeitgesetzes
der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Das Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110,
eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben wer- 1262), geändert durch das Gesetz vom 13. September
den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende 1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1187
Artikel 4 nung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird
Änderung wie folgt geändert:
der Sommerzeitverordnung 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001 „Ausführungsverordnung
(BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert: zum Gesetz über die Einheiten
1. In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes“ im Messwesen und die Zeitbestimmung
durch die Angabe „§ 5 des Einheiten- und Zeitgeset- (Einheitenverordnung – EinhV)“.
zes“ ersetzt. 2. In § 1 Abs. 1 und 3 sowie in § 3 werden die Wörter
2. § 3 wird wie folgt geändert: „des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen“ durch
„§ 3 die Wörter „des Einheiten- und Zeitgesetzes“ er-
setzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf auf- 3. In § 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-
einanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Som- zes über Einheiten im Meßwesen“ durch die Angabe
merzeit bekannt.“ „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes“
ersetzt.
Artikel 5
Artikel 6
Änderung
der Einheitenverordnung Inkrafttreten
Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verord- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Gesetz
zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Vom 4. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte
sen: Zeit die Familienwohnung oder eine andere
Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten
Artikel 1 Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu be-
stimmende andere Orte aufzusuchen, an denen
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sich das Kind regelmäßig aufhält,
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
oder ein Zusammentreffen mit dem Kind her-
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
beizuführen,
des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird
wie folgt geändert: 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers
der elterlichen Sorge,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der
a) Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst: elterlichen Sorge.“
„§ 1683 (weggefallen)“. 4. § 1683 wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst: 5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1845 (weggefallen)“. „Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach
2. § 1631b wird wie folgt geändert: den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung
in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach
a) In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Geneh- drei Monaten, überprüfen.“
migung des Familiengerichts zulässig“ durch die
Wörter „bedarf der Genehmigung des Familien- 6. In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließ-
gerichts“ ersetzt. lich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts
zu gewährende Abfindung“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
7. § 1845 wird aufgehoben.
„Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum
Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung 8. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, „§§ 1839 bis 1843“ das Komma und die Angabe
erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere „1845“ gestrichen.
Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen,
begegnet werden kann.“ Artikel 2
3. § 1666 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
„(1) Wird das körperliche, geistige oder seeli- Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
sche Wohl des Kindes oder sein Vermögen ge- Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
fährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt ge-
Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur ändert:
Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“
1. § 50a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „anzu-
„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach hören“ das Komma sowie die Wörter „um mit ih-
Absatz 1 gehören insbesondere nen zu klären, wie die Gefährdung des Kindes-
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel wohls abgewendet werden kann“ gestrichen.
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu neh- „Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit
men, des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu eines Elternteils oder aus anderen Gründen erfor-
sorgen, derlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1189
2. Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f einge- gang durch einstweilige Anordnung regeln oder aus-
fügt: schließen.“
„§ 50e 4. § 70e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Sachverstän-
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes be- dige soll“ durch die Wörter „In den Fällen des
treffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kin- § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
deswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzu- soll der Sachverständige“ ersetzt.
führen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 „In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der stabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt
Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-
Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem therapie sein; das Gutachten kann auch durch
Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Ter- einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiese-
mins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der nen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädago-
Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch gen oder Sozialpädagogen erstattet werden.“
glaubhaft zu machen.
Artikel 3
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen
der Beteiligten anordnen. Änderung
des Personenstandsgesetzes
(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindes-
§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der im
wohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
einstweiligen Anordnung zu prüfen.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008
§ 50f (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des fasst:
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den „(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschafts-
Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind gericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlob-
erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kin- ter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für
deswohls begegnet werden kann, insbesondere den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt
durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.“
Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen Artikel 4
der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu Änderung
dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung des Personenstandsrechtsreformgesetzes
in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechts-
zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen reformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
Gründen erforderlich ist.“ wird aufgehoben.
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den
Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Ver- Inkrafttreten
fahrensgegenstand prüfen; in Verfahren, die das Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Umgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Um- Kraft.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1191
Gesetz
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums*)
Vom 7. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die
sen: Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
§ 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das
Artikel 1 Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die
Änderung durch eine für begründet befundene Beschwerde
der Kostenordnung entstanden sind, werden nicht erhoben.“
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Artikel 2
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Änderung
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie des Patentgesetzes
folgt geändert: Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
1. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt: chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes
„§ 128c vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie
Anordnungen über folgt geändert:
die Verwendung von Verkehrsdaten 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Neunter Ab-
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die schnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a“ durch
Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer An- die Angabe „Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
ordnung nach §§ 139 bis 142b“ ersetzt.
1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „§§ 139 bis 141 und
2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142a“ durch die Angabe „§§ 139 bis 141a, 142a
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiter- und 142b“ ersetzt.
schutzgesetzes, 3. § 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, „(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine paten-
4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, tierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-
5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes, spruch genommen werden. Der Anspruch besteht
6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes. auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über droht.
ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Ge- (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
bühr von 50 Euro erhoben. vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.“ entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Be-
messung des Schadensersatzes kann auch der Ge-
2. § 131a wird wie folgt gefasst:
winn, den der Verletzer durch die Verletzung des
„§ 131a Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Scha-
Bestimmte Beschwerden densersatzanspruch kann auch auf der Grundlage
des Betrages berechnet werden, den der Verletzer
(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e
als angemessene Vergütung hätte entrichten müs-
der Zivilprozessordnung in
sen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfin-
1. Versorgungsausgleichssachen, dung eingeholt hätte.“
2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil- 4. Die §§ 140a und 140b werden durch die folgenden
prozessordnung, §§ 140a bis 140e ersetzt:
3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 „§ 140a
Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
Zivilprozessordnung
Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Ver-
werden die gleichen Gebühren wie im ersten nichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
Rechtszug erhoben. befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Pa-
(2) In Verfahren über Beschwerden in den in tents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1
§ 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse
handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum
S. 16). des Verletzers stehenden Materialien und Geräte an-
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
zuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Er- (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
zeugnisse gedient haben. sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Pa- kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
tents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar herge- zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-
stellt worden sind. te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind war.
ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Ein- (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
zelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver- kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
hältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interes- im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
sen Dritter zu berücksichtigen. §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
§ 140b (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf un- Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
verzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver- der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-
triebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
genommen werden. zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zu-
stimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver- (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un- Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
die in gewerblichem Ausmaß vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
hatte, Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
nahm, Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für
Dienstleistungen erbrachte oder
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
beteiligt war, Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An- Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-
spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag im Übrigen unberührt.
bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan- (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Aufwendungen verlangen. § 140c
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ent-
machen über gegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung
benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde
und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder
oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner
der Nutzer der Dienstleistungen sowie der ge-
Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens,
werblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für
das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch ge-
die sie bestimmt waren, und
nommen werden, wenn dies zur Begründung von
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er- dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hin-
haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt
oder Dienstleistungen bezahlt wurden. sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1193
Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver- im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von
meintliche Verletzer geltend macht, dass es sich ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Ge- Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der
richt die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein- Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreck-
zelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. bar.“
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos- 5. Nach § 141 wird folgender § 141a eingefügt:
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
„§ 141a
hältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann bleiben unberührt.“
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den 6. § 142a wird wie folgt geändert:
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu „(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Ge-
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, setz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf
in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Anhörung des Gegners erlassen wird. Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, so-
§ 140b Abs. 8 gelten entsprechend. weit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und
soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen
kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be- stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums
gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Wa-
entstandenen Schadens verlangen. ren, die erkanntermaßen derartige Rechte verlet-
zen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils gel-
§ 140d tenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt für den
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet- schen Union sowie mit den anderen Vertragsstaa-
zung in den Fällen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage ten des Abkommens über den Europäischen
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder ei- Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
nen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Un- Zollbehörden stattfinden.“
terlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
gungsgewalt des Verletzers befinden und die für die re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfor-
derlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung 7. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit „§ 142b
der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
gebotenen Schutz zu gewährleisten. der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet
sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos- den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver- mer der Waren.
hältnismäßig ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinha-
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 ber beantragen, die Waren in dem nachstehend
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei- beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des
ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil- Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
prozessordnung angeordnet werden, wenn der nichten zu lassen.
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge- von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderbli-
währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in cher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zu-
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An- gang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich ge-
hörung des Gegners erlassen wird. stellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass
die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen.
§ 140b Abs. 8 gelten entsprechend. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Be-
sitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Ver-
§ 140e nichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil mer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernich-
die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf tung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte
zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dar- Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers
legt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden um zehn Arbeitstage verlängert werden.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü- Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch ge-
mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von nommen werden.
zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung
diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab- der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten
satz 1 hinzuweisen. Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
und Verantwortung des Rechtsinhabers. § 24b
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab- (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-
wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
bleibt unberührt. auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und
den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in An-
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
spruch genommen werden.
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
2003 beträgt ein Jahr. (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-
(8) Im Übrigen gilt § 142a entsprechend, soweit
letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-
nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-
beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
mungen enthält, die dem entgegenstehen.“
die in gewerblichem Ausmaß
Artikel 3 1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz
hatte,
Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
nahm,
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes Dienstleistungen erbrachte oder
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
folgt geändert: Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse
bis 24e ersetzt: oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen
beteiligt war,
„§ 24
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge- bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An- Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
spruch genommen werden. Der Anspruch besteht spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
droht. bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Be- Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
messung des Schadensersatzes kann auch der Ge- Aufwendungen verlangen.
winn, den der Verletzer durch die Verletzung des (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Scha- machen über
densersatzanspruch kann auch auf der Grundlage
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
des Betrages berechnet werden, den der Verletzer
und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder
als angemessene Vergütung hätte entrichten müs-
der Nutzer der Dienstleistungen sowie der ge-
sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfin-
werblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für
dung eingeholt hätte.
die sie bestimmt waren, und
§ 24a 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-
die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse
brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des
Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genom- sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
men werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Ei- im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
gentum des Verletzers stehenden Materialien und (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
dieser Erzeugnisse gedient haben. vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge- daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1195
zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss- im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
war. werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet Anhörung des Gegners erlassen wird.
werden. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah- § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich- der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro- gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zu- entstandenen Schadens verlangen.
stimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von § 24d
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations- (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig- zung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder ei-
die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den nen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Un-
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des- terlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-
sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen gungsgewalt des Verletzers befinden und die für die
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfor-
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu- derlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent- die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung gebotenen Schutz zu gewährleisten.
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge- hältnismäßig ist.
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-
Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-
ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-
ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
prozessordnung angeordnet werden, wenn der
im Übrigen unberührt.
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-
§ 24c hörung des Gegners erlassen wird.
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem
anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde § 24e
oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
Verfügungsgewalt befindet, in Anspruch genommen
worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die
werden, wenn dies zur Begründung von dessen An-
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-
sprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende
ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der
Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-
Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz-
teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr
oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauli-
Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird.
che Informationen handelt, trifft das Gericht die er-
Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig voll-
forderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-
streckbar.“
tenen Schutz zu gewährleisten.
2. Der bisherige § 24c wird § 24f.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver- 3. Nach § 24f wird folgender § 24g eingefügt:
hältnismäßig ist. „§ 24g
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann bleiben unberührt.“
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
4. In § 25a Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah- steht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. erstmalig droht.“
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 4
„Bei der Bemessung des Schadensersatzes
Änderung kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch
des Markengesetzes die Verletzung des Rechts erzielt hat, berück-
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I sichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert kann auch auf der Grundlage des Betrages be-
durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezem- rechnet werden, den der Verletzer als angemes-
ber 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert: sene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt
hätte.“
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
3. § 15 wird wie folgt geändert:
„§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche“.
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
„(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder
Angaben eingefügt:
ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder
„§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der ge-
§ 19b Sicherung von Schadensersatzansprü- schäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungs-
chen gefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn
§ 19c Urteilsbekanntmachung
eine Zuwiderhandlung droht.“
§ 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Vorschriften“.
„§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:
4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18
„§ 128 Ansprüche wegen Verletzung“.
bis 19d ersetzt:
d) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-
„§ 18
gabe „Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ ersetzt. Vernichtungs-
und Rückrufansprüche
e) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie
folgt gefasst: (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-
„§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch
len der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im
gegen den Antrag
Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Ein- widerrechtlich gekennzeichneten Waren in An-
tragung spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die
§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien
Löschungsverfahren und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur wider-
rechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient ha-
§ 133 Rechtsmittel“.
ben.
f) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
„§ 135 Ansprüche wegen Verletzung“. lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-
g) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie len der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von wider-
folgt gefasst: rechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren
endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
„§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren Anspruch nehmen.
bei Anträgen und Einsprüchen nach der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Ver- im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung
ordnung (EG) Nr. 510/2006“. der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten
h) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst: Interessen Dritter zu berücksichtigen.
„§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003“. § 19
i) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst: Auskunftsanspruch
„§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
geographischen Herkunftsangaben“. lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-
len der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft
2. § 14 wird wie folgt geändert: über die Herkunft und den Vertriebsweg von wider-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: rechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
„(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 tungen in Anspruch nehmen.
bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke
Anspruch genommen werden. Der Anspruch be- oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1197
Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Per- Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
son, die in gewerblichem Ausmaß gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforder-
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch lich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für
nahm, den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in
dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
Dienstleistungen erbrachte oder
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer.
Nummer 3 genannten Person an der Herstel- Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-
lung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2
beteiligt war, und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen
Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entschei-
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
dung des Landgerichts ist die sofortige Be-
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
schwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie
den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
kann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-
Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
scheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unan-
den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
fechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbe-
bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
zogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderli- wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
chen Aufwendungen verlangen. (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben
zu machen über § 19a
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten Vorlage- und
und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienst- Besichtigungsansprüche
leistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
und Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann
der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vor-
haltenen oder bestellten Waren sowie über die
lage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache
Preise, die für die betreffenden Waren oder
in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfü-
Dienstleistungen bezahlt wurden.
gungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hin-
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder
der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es
unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder
sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des
das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleis-
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne ten.
dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet ge-
wesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht ver- sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
pflichtet war. hältnismäßig ist.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung ange-
werden. ordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen
Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informa-
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah- tionen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich- wird.
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, 6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.
der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begeh- durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.
ren entstandenen Schadens verlangen.
8. § 125b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 19b „2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemein-
schaftsmarke stehen zusätzlich zu den Ansprü-
Sicherung
chen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung
von Schadensersatzansprüchen
über die Gemeinschaftsmarke die gleichen An-
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft- sprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7),
lichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19),
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet- Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung
zung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Ur-
sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von teilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem Inha-
Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen ber einer nach diesem Gesetz eingetragenen
geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unter- Marke.“
lagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-
9. § 128 wird wie folgt gefasst:
gungsgewalt des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs „§ 128
erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfül- Ansprüche wegen Verletzung
lung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. So-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Anga-
weit der Verletzer geltend macht, dass es sich um
ben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann
vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von
gebotenen Schutz zu gewährleisten.
Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos- auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver- Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwi-
hältnismäßig ist. derhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gel-
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 ten entsprechend.
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einst- (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zu-
weiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der widerhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geo-
Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der graphischen Herkunftsangabe zum Ersatz des
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. durch die Zuwiderhandlung entstandenen Scha-
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, dens verpflichtet. Bei der Bemessung des Scha-
um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge- densersatzes kann auch der Gewinn, den der Ver-
währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in letzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.
Anhörung des Gegners erlassen wird.
(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.“
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
„Abschnitt 2
§ 19c Schutz von geographischen
Urteilsbekanntmachung Angaben und Ursprungsbezeichnungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erho-
ben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil § 130
die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt Verfahren vor dem Patentamt;
zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse Einspruch gegen den Antrag
darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung wer- (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen
den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Ein- Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
tritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht und der geschützten geographischen Angaben, das
wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig von der Kommission der Europäischen Gemein-
vollstreckbar. schaften nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
§ 19d Schutz von geographischen Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Ansprüche aus
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils
anderen gesetzlichen Vorschriften
geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patent-
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschrif- amt einzureichen.
ten bleiben unberührt.“ (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Ver-
5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19“ durch fahren sind die im Patentamt errichteten Markenab-
die Angabe „§§ 14 bis 19c“ ersetzt. teilungen zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1199
(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patent- § 132
amt die Stellungnahmen des Bundesministeriums Antrag auf Änderung
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- der Spezifikation, Löschungsverfahren
schutz, der zuständigen Fachministerien der be-
troffenen Länder, der interessierten öffentlichen (1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation
Körperschaften sowie der interessierten Verbände einer geschützten geographischen Angabe oder ei-
und Organisationen der Wirtschaft ein. ner geschützten Ursprungsbezeichnung nach Arti-
kel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/
(4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im 2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine
Markenblatt. Gegen den Antrag kann innerhalb Gebühr ist nicht zu zahlen.
von vier Monaten seit Veröffentlichung im Mar- (2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten
kenblatt von jeder Person mit einem berechtigten geographischen Angabe oder einer geschützten Ur-
Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik sprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Ver-
Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, ordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130
beim Patentamt Einspruch eingelegt werden. und 131 entsprechend.
(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer § 133
Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Rechtsmittel
Patentamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls
Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach
wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen.
den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die
Das Patentamt veröffentlicht den stattgebenden
Beschwerde zum Bundespatentgericht und die
Beschluss im Markenblatt. Kommt es zu wesentli-
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
chen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlich-
Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1
ten Angaben, so werden diese zusammen mit dem
steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die
stattgebenden Beschluss im Markenblatt veröffent-
gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt
licht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2
haben oder die durch den stattgebenden Beschluss
ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen,
auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffent-
die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
lichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten
(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vor-
Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 schriften dieses Gesetzes über das Beschwerde-
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor- verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66
schriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren
den Antragsteller hierüber und übermittelt den An- vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entspre-
trag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bun- chend anzuwenden.
desministerium der Justiz. Ferner veröffentlicht
das Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf § 134
die sich die positive Entscheidung bezieht, im Überwachung
Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz
(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Un-
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-
terlagen an die Kommission der Europäischen Ge-
schriften erforderliche Überwachung und Kontrolle
meinschaften.
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im
§ 131
Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Be-
Einspruch auftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben,
gegen die beabsichtigte Eintragung die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr
bringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebens-
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verord- mittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innerge-
nung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte meinschaftlich verbringen, einführen oder ausfüh-
Eintragung von geographischen Angaben oder Ur- ren, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
sprungsbezeichnungen in das von der Kommission 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
der Europäischen Gemeinschaften geführte Regis- richtungen und Transportmittel betreten und dort
ter der geschützten Ursprungsbezeichnungen und Besichtigungen vornehmen,
der geschützten geographischen Angaben sind
beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-
der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt men; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorge- zweite Probe amtlich verschlossen und versie-
nommen wird. gelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr
richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos- 4. Auskunft verlangen.
tengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Ein- Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarer-
spruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Ein- zeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen
spruchsgebühr ist nicht gegeben. Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht wer- (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die
den. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind ver- nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zu-
pflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und stimmung des Bundesrates ganz oder teilweise
Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Trans- auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertra-
portmittel sowie die dort vorzunehmenden gen.“
Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden 12. § 139 wird wie folgt gefasst:
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder
„§ 139
durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, Durchführungsbestimmungen
selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen (1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzule- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
gen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen. terium für Wirtschaft und Technologie und dem
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 ent- und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
sprechend auch für denjenigen, der die Agrar- mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-
erzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsin- heiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen
haber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder und geographischen Angaben nach der Verordnung
ausführt. (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das Erfor-
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete dernis hierfür aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in schriften des Rates oder der Kommission der Euro-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung päischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverord-
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli- nungen nach Satz 1 können insbesondere Vor-
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem schriften über
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür- 1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder
de. Lebensmittel,
(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschütz-
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu Kontrollzwecken ten Bezeichnungen oder
vorzunehmen sind, werden kostendeckende Ge-
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
bühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichti-
Überwachung oder Kontrolle beim innergemein-
gen Tatbestände werden durch das Landesrecht
schaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder
bestimmt.
Ausfuhr
§ 135 erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
Ansprüche wegen Verletzung können auch erlassen werden, wenn die Mitglied-
staaten nach den dort genannten gemeinschafts-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen rechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende
vornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der Vorschriften zu erlassen.
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von
den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den un- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
lauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von An- durch Rechtsverordnung die Durchführung der
sprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwi- Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der
derhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die
und 19c gelten entsprechend. Landesregierungen können auch die Voraussetzun-
gen und das Verfahren der Zulassung privater Kon-
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. trollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind
befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2
§ 136 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
Verjährung andere Behörden zu übertragen.“
Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.“ 13. § 144 wird wie folgt geändert:
11. § 138 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 138 „(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Ar-
Sonstige Vorschriften für tikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
das Verfahren bei Anträgen und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi-
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er- schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU
mung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Nr. L 93 S. 12) im geschäftlichen Verkehr
das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Lö- 1. eine eingetragene Bezeichnung für ein dort
schungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen. genanntes Erzeugnis verwendet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1201
2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
oder sie nachahmt.“ wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
b) Absatz 6 wird aufgehoben. bleibt unberührt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
14. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
nung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember
2003 beträgt ein Jahr.
1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überfüh-
rung nachgeahmter Waren und unerlaubt herge- (8) Im Übrigen gelten die §§ 146 bis 149 ent-
stellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sprechend, soweit nicht die Verordnung (EG)
in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nicht- Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem ent-
erhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr gegenstehen.“
und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch 17. § 151 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Ra-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tes vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-
behörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, „§ 151
bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verlet- Verfahren nach deutschem Recht
zen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die er- bei geographischen Herkunftsangaben“.
kanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „un-
Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.
terliegen“ die Wörter „ , soweit nicht die Verord-
15. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei nung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist,“ ein-
Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. gefügt.
16. § 150 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„§ 150
Änderung
Verfahren nach der des Halbleiterschutzgesetzes
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
§ 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Ar- 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 2
tikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Über- Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
lassung der Waren aus oder hält diese zurück, S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsin-
0. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
haber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder
den Eigentümer der Waren. „§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmusterge-
setzes gilt entsprechend.“
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-
haber beantragen, die Waren in dem nachstehend 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des „(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchs-
Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver- mustergesetzes gelten entsprechend.“
nichten zu lassen. 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde inner- „(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt ent-
halb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht ver- sprechend.“
derblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen
nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 Artikel 6
schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Ver- Änderung
fahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes des Urheberrechtsgesetzes
Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12
der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Ab- Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
weichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besit- S. 2897), wird wie folgt geändert:
zer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmit-
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
telbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in
Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag „§ 10 Vermutung der Urheber- oder
des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert Rechtsinhaberschaft“.
werden. b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als er- durch folgende Angaben ersetzt:
teilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der „§ 97 Anspruch auf Unterlassung und
Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht in- Schadensersatz
nerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht
§ 97a Abmahnung
verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitsta-
gen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf
widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unter- und Überlassung
richtung nach Absatz 1 hinzuweisen. § 99 Haftung des Inhabers eines Unter-
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten nehmens
und Verantwortung des Rechtsinhabers. § 100 Entschädigung
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
§ 101 Anspruch auf Auskunft 9. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichti- und 3“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 und die
gung §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
§ 101b Sicherung von Schadensersatzan- 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden
sprüchen“. §§ 97 bis 101b ersetzt:
c) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An- „§ 97
gabe eingefügt: Anspruch auf
„§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Unterlassung und Schadensersatz
Vorschriften“. (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes
d) Die Angabe zu § 111b wird wie folgt gefasst: nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-
rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
„§ 111b Verfahren nach deutschem Recht“. Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wieder-
e) Nach der Angabe zu § 111b wird folgende An- holungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch ge-
gabe eingefügt: nommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
„§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG)
erstmalig droht.
Nr. 1383/2003“.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrläs-
2. § 10 wird wie folgt geändert:
sig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei
„§ 10 der Bemessung des Schadensersatzes kann auch
der Gewinn, den der Verletzer durch die Verlet-
Vermutung der
zung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt wer-
Urheber- oder Rechtsinhaberschaft“.
den. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: der Grundlage des Betrages berechnet werden,
„(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nut- den der Verletzer als angemessene Vergütung
zungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
entsprechend, soweit es sich um Verfahren des zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hät-
einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Un- te. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausga-
terlassungsansprüche geltend gemacht wer- ben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende
den. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis Künstler (§ 73) können auch wegen des Scha-
zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Ent-
des verwandten Schutzrechts.“ schädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
dies der Billigkeit entspricht.
2a. In § 54b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Vertragspartner“ die Wörter „ , soweit er gewerb-
§ 97a
lich tätig wird“ eingefügt.
Abmahnung
2b. In § 54f Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7“ ersetzt. (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einlei-
tung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlas-
3. In § 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 Abs. 2
sung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den
und 3“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 und 4“ er-
Streit durch Abgabe einer mit einer angemesse-
setzt.
nen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungs-
4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, verpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88“ durch die berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 Aufwendungen verlangt werden.
bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88“ ersetzt.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleis-
„(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.“ tungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt
sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur un-
5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 erheblichen Rechtsverletzung außerhalb des ge-
und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1 schäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
bis 3 und 5“ ersetzt.
6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: § 98
„(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie Anspruch auf Vernichtung,
die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ent- Rückruf und Überlassung
sprechend.“ (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes
7. § 87 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-
„(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Ver-
Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.“ letzers befindlichen rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
8. § 87b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch
„(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf
und 3 gelten entsprechend.“ die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1203
tungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstel- der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus
lung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben. der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider- oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den
rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch
Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreite- unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Per-
ten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimm- son, die in gewerblichem Ausmaß
ten Vervielfältigungsstücken oder auf deren end- 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in
gültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in ihrem Besitz hatte,
Anspruch genommen werden.
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in An-
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maß- spruch nahm,
nahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des
Dienstleistungen erbrachte oder
Verletzers stehen, gegen eine angemessene Ver-
gütung, welche die Herstellungskosten nicht über- 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
steigen darf, überlassen werden. Nummer 3 genannten Person an der Herstel-
lung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Ver-
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3
vielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse
sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im
oder Dienstleistungen beteiligt war,
Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtig- es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
ten Interessen Dritter zu berücksichtigen. bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess ge-
gen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung be-
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von rechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendma-
Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren chung des Anspruchs nach Satz 1 kann das
Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, Gericht den gegen den Verletzer anhängigen
unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vor- Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des we-
gesehenen Maßnahmen. gen des Auskunftsanspruchs geführten Rechts-
streits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete
§ 99 kann von dem Verletzten den Ersatz der für die
Haftung des Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
Inhabers eines Unternehmens verlangen.
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitneh- (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben
mer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz zu machen über
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungs-
und § 98 auch gegen den Inhaber des Unterneh- stücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer
mens. der Dienstleistungen sowie der gewerblichen
Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie be-
§ 100 stimmt waren, und
Entschädigung 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
haltenen oder bestellten Vervielfältigungsstü-
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch
cke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über
fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche
die Preise, die für die betreffenden Vervielfälti-
nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld ent-
gungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse be-
schädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der An-
zahlt wurden.
sprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
entstehen würde und dem Verletzten die Abfin- (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
dung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertrag- im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
lichen Einräumung des Rechts als Vergütung (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die
angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschä- Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch
digung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Ver- oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum
wertung im üblichen Umfang als erteilt. Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet.
§ 101
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne
Anspruch auf Auskunft dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet ge-
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheber- wesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn
recht oder ein anderes nach diesem Gesetz ge- er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht
schütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von verpflichtet war.
dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsver- kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
letzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeord-
Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus net werden.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafver- Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Infor-
fahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz mationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung
Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 wird.
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri- (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
gen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver- § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
wertet werden.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommuni- der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1
kationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Ertei- begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begeh-
lung eine vorherige richterliche Anordnung über ren entstandenen Schadens verlangen.
die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsda-
ten erforderlich, die von dem Verletzten zu bean- § 101b
tragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das
Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Sicherung von
Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder Schadensersatzansprüchen
eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entschei- gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
dung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gel- zung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vor-
ten die Vorschriften des Gesetzes über die Ange- lage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit oder einen geeigneten Zugang zu den entspre-
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. chenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich
Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden
Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landge- und die für die Durchsetzung des Schadenser-
richts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlan- satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die
desgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzan-
werden, dass die Entscheidung auf einer Verlet- spruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
zung des Rechts beruht. Die Entscheidung des macht, dass es sich um vertrauliche Informationen
Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vor- handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maß-
schriften zum Schutz personenbezogener Daten nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz
bleiben im Übrigen unberührt. zu gewährleisten.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. fall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
§ 101a bezeichneten Urkunden kann im Wege der einst-
Anspruch auf weiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Vorlage und Besichtigung Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schadensersatzanspruch offensichtlich be-
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem steht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, men, um den Schutz vertraulicher Informationen
kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Ur- zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den
kunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
genommen werden, die sich in seiner Verfügungs- vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
gewalt befindet, wenn dies zur Begründung von (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.“
hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerb- 11. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
lichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, er-
streckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage „§ 102a
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. So- Ansprüche aus
weit der vermeintliche Verletzer geltend macht, anderen gesetzlichen Vorschriften
dass es sich um vertrauliche Informationen han- Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschrif-
delt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnah- ten bleiben unberührt.“
men, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten. 12. § 103 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge- „§ 103
schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel- Bekanntmachung des Urteils
fall unverhältnismäßig ist. Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erho-
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde ben worden, so kann der obsiegenden Partei im
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Ur-
kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach teil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung ange- bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes In-
ordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen teresse darlegt. Art und Umfang der Bekanntma-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1205
chung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Mo- erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der
naten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Ge- Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht in-
brauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach nerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der
Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
das Gericht etwas anderes bestimmt.“ diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-
13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 98 satz 1 hinzuweisen.
und 99“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt. (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kos-
14. § 111b wird wie folgt geändert: ten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
„§ 111b bleibt unberührt.
Verfahren nach deutschem Recht“. (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord- Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)
nung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. De- Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.
zember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der (8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit
Überführung nachgeahmter Waren und uner- nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-
laubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder mungen enthält, die dem entgegenstehen.“
Nachbildungen in den zollrechtlich freien Ver-
kehr oder in ein Nichterhebungsverfahren
Artikel 7
sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wieder-
ausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch die Wör- Änderung
ter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates des Geschmacksmustergesetzes
vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll- Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
behörden gegen Waren, die im Verdacht ste- (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5
hen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber S. 2897), wird wie folgt geändert:
Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei
Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. „§ 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung“.
d) Absatz 8 wird aufgehoben. b) Nach der Angabe zu § 46 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
15. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:
„§ 46a Vorlage und Besichtigung
„§ 111c
§ 46b Sicherung von Schadensersatzansprü-
Verfahren nach chen“.
der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
c) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach
eingefügt:
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die
Überlassung der Waren aus oder hält diese zu- „§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG)
rück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Nr. 1383/2003“.
Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Be- 2. § 42 wird wie folgt geändert:
sitzer oder den Eigentümer der Waren. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin- „Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch
haber beantragen, die Waren in dem nachstehend dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn droht.“
des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
vernichten zu lassen. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde inner- „Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
halb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Un- auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Ver-
terrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt wer- letzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt
den. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch
Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein auf der Grundlage des Betrages berechnet wer-
nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. den, den der Verletzer als angemessene Vergü-
Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des tung hätte entrichten müssen, wenn er die Er-
Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ih- laubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters
rer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von eingeholt hätte.“
Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der 3. § 43 wird wie folgt gefasst:
Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer „§ 43
Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar ge-
genüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 Vernichtung,
genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rückruf und Überlassung
Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert (1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernich-
werden. tung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers be-
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
findlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Er- Aufwendungen verlangen.
zeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entspre- (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden machen über
Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Her-
stellung dieser Erzeugnisse gedient haben. 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder
(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-
von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt wa-
zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeug- ren, und
nissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den
Vertriebswegen in Anspruch nehmen. 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnah- die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse
men kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Er- oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
zeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung, welche die (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlas- sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
sen werden. im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhält- vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
nismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Dritter zu berücksichtigen. (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
§ 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie aus- zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-
scheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtun- te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet
gen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechts- war.
widrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.“ kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben.
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46 werden.
bis 47 ersetzt:
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
„§ 46 ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Auskunft Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzüg-
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
weg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in An-
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
spruch nehmen.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
die in gewerblichem Ausmaß
die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-
hatte, sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
nahm, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
Dienstleistungen erbrachte oder über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
beteiligt war, Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An- Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-
spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag im Übrigen unberührt.
bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan- (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1207
§ 46a um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-
Vorlage und Besichtigung währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer hörung des Gegners erlassen wird.
Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein
anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.
Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Ver-
fügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung § 47
seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinrei- Urteilsbekanntmachung
chende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, so erstreckt Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die
Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver- Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-
meintliche Verletzer geltend macht, dass es sich ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Ge- machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
richt die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein- Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-
zelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos- Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver- ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
hältnismäßig ist. vollstreckbar.“
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde 6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah- Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den
men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhe-
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, bungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr
in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch
Anhörung des Gegners erlassen wird. die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Ra-
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie tes vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-
§ 46 Abs. 8 gelten entsprechend. behörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, be-
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, stimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen,
kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkann-
der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be- termaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr.
gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren L 196 S. 7)“ ersetzt.
entstandenen Schadens verlangen. 7. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
§ 46b
re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
Sicherung
von Schadensersatzansprüchen b) Absatz 3 wird aufgehoben.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in 8. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet- „§ 57a
zung in den Fällen des § 42 Abs. 2 auch auf Vorlage
Verfahren nach
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder
der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden
Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver- (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
fügungsgewalt des Verletzers befinden und die für der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs er- der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet
forderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-
der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver- mer der Waren.
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall haber beantragen, die Waren in dem nachstehend
gebotenen Schutz zu gewährleisten. beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos- Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver- nichten zu lassen.
hältnismäßig ist. (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderb-
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei- licher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach
ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil- Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich
prozessordnung angeordnet werden, wenn der gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten,
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmel- angemessene Vergütung hätte entrichten müs-
ders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte
zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von eingeholt hätte.“
Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer
Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen- 2. Die §§ 37a und 37b werden durch die folgenden
über der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 ge- §§ 37a bis 37e ersetzt:
nannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts- „§ 37a
inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.
Anspruch
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, auf Vernichtung und Rückruf
wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen
zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder
Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das
der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in An-
diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab- spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im
satz 1 hinzuweisen. Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen
anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
Materials gedient haben.
und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
des § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestell-
wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
ten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bleibt unberührt.
bestimmten Materials oder auf dessen endgültiges
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch neh-
zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/ men.
2003 beträgt ein Jahr.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entspre- sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Ein-
chend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/ zelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver-
2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenste- hältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interes-
hen.“ sen Dritter zu berücksichtigen.
Artikel 8
§ 37b
Änderung
Anspruch auf Auskunft
des Sortenschutzgesetzes
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be- (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I des § 37 Abs. 1 auf unverzügliche Auskunft über die
S. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 6 des Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzen-
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), den Materials in Anspruch nehmen.
wird wie folgt geändert: (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
1. § 37 wird wie folgt geändert: oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-
letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
„(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutz- die in gewerblichem Ausmaß
inhabers
1. rechtsverletzendes Material in ihrem Besitz hatte,
1. mit Material, das einem Sortenschutz unter-
liegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
Handlungen vornimmt oder nahm,
2. die Sortenbezeichnung einer geschützten 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Be- Dienstleistungen erbrachte oder
zeichnung für eine andere Sorte derselben 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
oder einer verwandten Art verwendet, Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Be- Erzeugung oder am Vertrieb solchen Materials
einträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf beteiligt war,
Unterlassung in Anspruch genommen werden. es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zu- bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
widerhandlung erstmalig droht. den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehen- spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
den Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadens- Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
ersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Betrages berechnet werden, den der Verletzer als Aufwendungen verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1209
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu § 37c
machen über Vorlage-
1. Namen und Anschrift der Erzeuger, Lieferanten und Besichtigungsansprüche
und anderer Vorbesitzer des Materials oder (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh- Rechtsverletzung im Sinn von § 37 Abs. 1 kann der
mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt wa- Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den
ren, und vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde
2. die Menge des hergestellten, ausgelieferten, er- oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen,
haltenen oder bestellten Materials sowie über die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn
die Preise, die für das betreffende Material oder dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich
die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wur- ist. In Fällen einer in gewerblichem Ausmaß began-
den. genen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch
auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Han-
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 delsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme geltend macht, dass es sich um vertrauliche Infor-
im Einzelfall unverhältnismäßig ist. mationen handelt, trifft das Gericht die erforderli-
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus- chen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un- Schutz zu gewährleisten.
vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu hältnismäßig ist.
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss- oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann
te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
war. §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
Anhörung des Gegners erlassen wird.
werden.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah- § 37b Abs. 8 gelten entsprechend.
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich- kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro- der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. entstandenen Schadens verlangen.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von § 37d
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
Sicherung
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
von Schadensersatzansprüchen
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des- zung in den Fällen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage
sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu- Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver-
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für fügungsgewalt des Verletzers befinden und die für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs er-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- forderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent- des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge- gebotenen Schutz zu gewährleisten.
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver- (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausge-
letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall
Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif- unverhältnismäßig ist.
ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
im Übrigen unberührt.
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses prozessordnung angeordnet werden, wenn der
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens
den Schutz vertraulicher Informationen zu gewähr- sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
leisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmel-
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige ders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren
Anhörung des Gegners erlassen wird. zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Ei-
§ 37b Abs. 8 gelten entsprechend. gentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Ver-
nichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen-
§ 37e über der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 ge-
nannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-
Urteilsbekanntmachung inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos- mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von
ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur- der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der satz 1 hinzuweisen.
Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden
ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
vollstreckbar.“ und Verantwortung des Rechtsinhabers.
3. Der bisherige § 37c wird § 37f. (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
4. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt: bleibt unberührt.
„§ 37g
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
Ansprüche aus zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
anderen gesetzlichen Vorschriften 2003 beträgt ein Jahr.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften (8) Im Übrigen gilt § 40a entsprechend, soweit
bleiben unberührt.“ nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-
5. § 40a wird wie folgt geändert: mungen enthält, die dem entgegenstehen.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
Artikel 8a
liegt“ die Wörter „ , soweit nicht die Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 Änderung des Gesetzes
über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Wa- über internationale Patentübereinkommen
ren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß- men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt
nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August
derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), 2007 (BGBl. I S. 2166, 2008 I S. 254), wird wie folgt
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden geändert:
ist,“ eingefügt.
1. Artikel II § 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
2. Dem Artikel XI wird folgender § 4 angefügt:
re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
„§ 4
6. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:
Für europäische Patente, für die der Hinweis auf
„§ 40b
die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen
Verfahren nach Patentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II
der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 § 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkosten-
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-
der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet gung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über
sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni
den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü- 1992 (BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung über
mer der Waren. die Übersetzungen europäischer Patentschriften
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin- vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in
haber beantragen, die Waren in dem nachstehend den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Ver-
beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des öffentlichung des Hinweises gegolten haben.“
Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
nichten zu lassen. Artikel 8b
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb Folgeänderungen aus
von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderb- Anlass der Änderungen des Gesetzes
licher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach über internationale Patentübereinkommen
Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich 1. In Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 des Gebühren-
gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, verzeichnisses zu § 2 Abs. 1 des Patentkostenge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1211
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), Artikel 9
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Au-
Bekanntmachungserlaubnis
gust 2007 (BGBl. I S. 2166, 2008 I S. 254) geändert
worden ist, wird die Nummer 313 820 gestrichen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
2. Die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-
Sortenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
gung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni
bekannt machen.
1992 (BGBl. 1992 II S. 375) wird aufgehoben.
3. Die Verordnung über die Übersetzungen europäi- Artikel 10
scher Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II
S. 395) wird aufgehoben. Inkrafttreten
4. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über inter- Die Artikel 8a und 8b dieses Gesetzes treten am
nationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 1. Mai 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
2003 (BGBl. I S. 2470) wird aufgehoben. am 1. September 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Gesetz
zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
Vom 8. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- cher Taten, die er vor der zur Unterbringung
sen: nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden
Tat begangen hat, schon einmal zu einer
Artikel 1 Jugendstrafe von mindestens drei Jahren ver-
urteilt oder in einem psychiatrischen Kranken-
Änderung
haus untergebracht worden war und
des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), Taten und ergänzend seiner Entwicklung
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom während des Vollzugs der Maßregel ergibt,
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut
geändert: Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art be-
gehen wird.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
(4) Für das Verfahren und die Entscheidung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
über die nachträgliche Anordnung der Unter-
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: bringung in der Sicherungsverwahrung nach den
„(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozess-
Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren ordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichts-
wegen oder auch wegen eines Verbrechens verfassungsgesetzes sinngemäß. Die regel-
mäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Voll-
1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-
streckung der Unterbringung in der Sicherungs-
heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
verwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e
2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafge- Absätze 2 und 3 ein Jahr.“
setzbuches,
2. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs Komma ersetzt.
dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch
auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten das Wort „und“ ersetzt.
für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das
Gericht nachträglich die Unterbringung in der c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die
„5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat
§ 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird
oder seiner Taten und ergänzend seiner Ent-
und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugend-
wicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe
strafe oder die Unterbringung in einem
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten
erneut Straftaten der vorbezeichneten Art bege-
ist.“
hen wird.
(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 3. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in „(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten
einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d sich die Vollstreckung der Unterbringung und die
Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der
worden, weil der die Schuldfähigkeit aus- Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das ein-
schließende oder vermindernde Zustand, auf undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“
dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt
der Erledigungsentscheidung nicht bestanden 4. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:
hat, so kann das Gericht nachträglich die Unter- „(7) Für das Verfahren und die Entscheidung über
bringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche
wenn Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 verwahrung nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten
des Strafgesetzbuches wegen mehrerer § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f
solcher Taten angeordnet wurde oder wenn und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinnge-
der Betroffene wegen einer oder mehrerer sol- mäß.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1213
Artikel 2 zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom
Änderung 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
der Strafprozessordnung
1. § 74f wird wie folgt geändert:
§ 275a der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“
11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, gestrichen.
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „und des § 106
Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strafgesetz-
strichen.
buches“ das Komma und die Wörter „§ 106
Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
2. § 120a wird wie folgt geändert:
strichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder nach § 106 a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106
Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen. Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Satz 2 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 6 b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 106
des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.
Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
b) In Satz 3 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 3 strichen.
des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 3 Artikel 4
Änderung Inkrafttreten
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 4. Juli 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und 2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen An-
Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der spruch auf Erstattung oder anderweitige Beför-
Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBI. I S. 698) derung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und 3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten
Stadtentwicklung: Menschen oder eine Person mit eingeschränk-
ter Mobilität nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Artikel 1 dig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die
Änderung der Gründe für eine Ausnahme nicht, nicht richtig,
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Ab-
S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung fahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,
vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie 5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche
folgt geändert: Maßnahme nicht ergreift,
1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: 6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über
einen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht voll-
„§ 46a ständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
Vollzug der 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte
Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- Hilfe geleistet wird,
und Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge
und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des trägt, dass die dort genannte Hilfe ohne zusätz-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli liche Kosten geleistet wird,
2006 über die Rechte von behinderten Flugreisen-
9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe
den und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobi-
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
lität (ABI. EU Nr. L 204 S. 1).“
leistet oder
2. § 53 wird wie folgt geändert:
10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46 Sorge trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort
Abs. 5“ die Wörter „sowie § 46a“ eingefügt. genannten Kenntnisse verfügt.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 5. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Satz 1, § 2, § 6 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. Nr. 8 und Abs. 2 Satz 2, § 48a Nr. 3 und in der
Anlage 1 IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe „kg“ durch
3. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: das Wort „Kilogramm“ ersetzt.
„Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Be- 6. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
hörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Geneh- „km“ durch das Wort „Kilometern“ ersetzt.
migung erforderlichen Voraussetzungen fortbe-
stehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmi- 7. In § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 Buch-
gung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung stabe b, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß Buchstabe a und b, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
durchgeführt wird.“ und b wird jeweils die Angabe „km“ durch das Wort
„Kilometer“ ersetzt.
4. In § 108 wird folgender Absatz 4 angefügt:
8. In § 46 Abs. 2 Satz 3, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 3, III
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 werden jeweils die Angaben
Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge- „cm“ durch das Wort „Zentimeter“ ersetzt.
gen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Euro- 9. In Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli „cm“ durch das Wort „Zentimetern“ ersetzt.
2006 über die Rechte von behinderten Flugreisen-
den und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobi- 10. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
lität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vor- stabe a wird jeweils die Angabe „m“ durch das Wort
sätzlich oder fahrlässig „Metern“ ersetzt.
1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung 11. Anlage 1 II wird wie folgt geändert:
zu akzeptieren oder eine Person an Bord zu a) In Nummer 2 wird der Abschnitt „Flugzeuge“ wie
nehmen, folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1215
„Flugzeuge 18. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 56 Abs. 1
über 20 000 Kilogramm höchstzulässige Nr. 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „1“
Startmasse A, durch das Wort „einen“ ersetzt.
von 14 000 bis 20 000 Kilogramm B, 19. In § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45
Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1,
von 5 700 bis 14 000 Kilogramm C,
§ 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45c Abs. 1
einmotorig bis 2 000 Kilogramm E, Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1
einmotorig von 2 000 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
bis 5 700 Kilogramm F, Flughafenunternehmer“, „Der Flughafenunterneh-
mer“, „den Flughafenunternehmer“, „dem Flugha-
mehrmotorig bis 2 000 Kilogramm G,
fenunternehmer“ durch die Wörter „das Flughafen-
mehrmotorig von 2 000 unternehmen“, „Das Flughafenunternehmen“, „das
bis 5 700 Kilogramm I,“. Flughafenunternehmen“, „dem Flughafenunterneh-
b) In Nummer 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5,7 t men“ sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ er-
Höchstgewicht“ durch die Angabe „5 700 Kilo- setzt.
gramm höchstzulässiger Startmasse“ ersetzt. 20. Die Angabe zu Muster 3 wird wie folgt gefasst:
12. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b „Muster 3
Doppelbuchstabe aa, bb und cc wird jeweils die (§ 9 Abs. 1 LuftVZO)“.
Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
21. Die Angabe zu Muster 4 wird wie folgt gefasst:
13. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a „Muster 4
wird jeweils die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ (§ 14 Abs. 2 LuftVZO)“.
ersetzt.
Artikel 2
14. In § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b
und Nr. 7 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „2“ Neubekanntmachung
durch das Wort „zwei“ ersetzt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
15. In § 48a Nr. 4, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 und IV entwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Zulas-
Nr. 3 wird jeweils die Angabe „5“ durch das Wort sungs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
„fünf“ ersetzt. nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
16. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe a wird jeweils die Angabe „1“ durch das Wort
„einem“ ersetzt. Artikel 3
17. In § 48b Abs. 2 wird die Angabe „10“ durch das Inkrafttreten
Wort „zehn“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juli 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008
– 2 BvL 11/07 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des
Artikels I des Gesetzes vom 20. April 1999 (Nordrhein-Westfälisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 148) und in allen folgenden Fassungen ist mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1217
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 25. Juni 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
„Expo 2010 – Better City, Better Life“
vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 in Shanghai/China
Berlin, den 25. Juni 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 25. Juni 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Aus-
stellung gewährt:
„Expo 2010 – Better City, Better Life“
vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 in Shanghai/China
Berlin, den 25. Juni 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008 1217
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 25. Juni 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
„Expo 2010 – Better City, Better Life“
vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 in Shanghai/China
Berlin, den 25. Juni 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 25. Juni 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Aus-
stellung gewährt:
„Expo 2010 – Better City, Better Life“
vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 in Shanghai/China
Berlin, den 25. Juni 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008
Berichtigung
der Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 8. Juli 2008
Die Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsaus-
gleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1101) wird wie
folgt berichtigt:
Die Tabelle wird durch nachfolgende Tabelle ersetzt:
„Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1806596 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8954507 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7250604 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5450159 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,4099268 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3289023 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2153018 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1726532 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1720265 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1402875 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1182304 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0713425 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0685765 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0290944 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0245450 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0101301 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
1,0101847 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
1,0082887 vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002
1,0010954 vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
1,0000000 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2008“.
Berlin, den 8. Juli 2008
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen