1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Gesetz
zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes
Vom 24. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes
In Artikel 5 Satz 2 des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes vom 10. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2830) wird die Angabe „1. Januar 2009“ durch die
Angabe „1. Juli 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1075
Erstes Gesetz
zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
Vom 24. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen
sen: selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden
oder
Artikel 1 2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durch-
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I setzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe
S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 gelegt wird.“
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird angefügt.
wie folgt geändert:
5. § 28 wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12
Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
„Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links
unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Qua- bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 12
dratmillimetern und dem Bildträger auf einer Abs. 2“ die Angabe „Satz 2“ durch die An-
Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern gabe „Satz 3“ ersetzt.
anzubringen.“ b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 12
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Abs. 2“ die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 „Satz 4“ ersetzt.
bis 3“ ersetzt. 6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „und 2“ durch die „§ 29a
Angabe „bis 3“ ersetzt.
Weitere Übergangsregelung
3. In § 15 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1,
mer 3a eingefügt:
deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2
„3a. besonders realistische, grausame und reißeri- Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12
sche Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Au-
beinhalten, die das Geschehen beherrschen,“. gust 2008 in den Verkehr gebracht werden.“
4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der den Satz ab-
schließende Punkt gestrichen und es werden die Artikel 2
Wörter Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
„sowie Medien, in denen dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Gesetz
zur Rentenanpassung 2008
Vom 26. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Gesetz
über die Bestimmung
Artikel 1 der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008
Änderung des (Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 –
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch RWBestG 2008)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche §1
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- Festsetzung
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, des aktuellen Rentenwerts
3384), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 18 des Geset- und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
zes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
geändert:
2008 26,56 Euro.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255f wie (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
folgt gefasst: 1. Juli 2008 23,34 Euro.
„§ 255f (weggefallen)“.
§2
2. In § 68 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Angabe „2010“ Festsetzung
durch die Angabe „2012“ ersetzt. des allgemeinen Rentenwerts
und des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
3. § 255e wird wie folgt geändert:
in der Alterssicherung der Landwirte
a) In der Überschrift wird die Angabe „2011“ durch (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
die Angabe „2013“ ersetzt. der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 12,26 Euro.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssi-
cherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008
„(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die 10,78 Euro.
Jahre
vor 2002 0,0 vom Hundert, §3
2002 0,5 vom Hundert, Ausgleichsbedarf und
2003 0,5 vom Hundert, Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009
2004 1,0 vom Hundert, (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009
2005 1,5 vom Hundert, 0,9825.
2006 2,0 vom Hundert,
2007 2,0 vom Hundert, (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni
2008 2,0 vom Hundert, 2009 0,9870.
2009 2,5 vom Hundert,
2010 3,0 vom Hundert, §4
2011 3,5 vom Hundert, Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
2012 4,0 vom Hundert.“ (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2008
c) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
„2011“ durch die Angabe „2013“ ersetzt. fallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des
§ 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
4. § 255f wird aufgehoben. 1,0110.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1077
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Sieb-
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen ten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwi-
Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Sieb- schen 300 Euro und 1 199 Euro monatlich,
ten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Juli 2008 eingetreten sind, werden zum 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Sieb-
1. Juli 2008 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt ten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwi-
1,0110. schen 260 Euro und 1 040 Euro.
§5 Artikel 3
Pflegegeld in der Unfallversicherung
Inkrafttreten
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt ab dem 1. Juli 2008 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Erstes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 26. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), ge-
ändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „121 Euro“ durch die Angabe
„242 Euro“ und die Angabe „545 Euro“ durch die Angabe „1 090 Euro“ er-
setzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 1
Satz 2“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1079
Sechste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung*)
Vom 11. Juni 2008
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 8, „Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen
10, 11 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fas- der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu ge-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I stalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvo-
S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a lumens des Inhalts verwechselt werden kann.“
und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit a) In Nummer 3 werden die Wörter „Zucker und“
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft sowie die Wörter „Kakao und Kakaoerzeugnis-
und Verbraucherschutz nach Anhörung eines jeweils sen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischun-
ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Ver- gen,“ gestrichen und nach dem Wort „Gramm“
braucherschaft und der beteiligten Wirtschaft: die Wörter „oder mit Zucker mit einer Füllmenge
von weniger als 20 Gramm“ eingefügt.
Artikel 1 b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
Änderung der setzes“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Nr. 2
Fertigpackungsverordnung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs“
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 5. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe „zuletzt geändert
1307), zuletzt geändert durch Artikel 392 der Verord- durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kom-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird mission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244
wie folgt geändert: S. 60)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch
1. § 1 wird wie folgt geändert: die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission
vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 un- 6. In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
ter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und ei- der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom
ner Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)“ durch die An-
unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche gabe „§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom
liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert
gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge ei- durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September
nem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführ- 2004 (BGBl. I S. 2334),“ ersetzt.
ten Werte entspricht.“
7. In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Natur- und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemit-
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in telverordnung“ durch die Wörter „Stoffen im Sinne
Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder
der Europäischen Union verkauft werden.“ mit Torf“ ersetzt.
2. § 5 wird aufgehoben. 8. In § 33 Abs. 6 wird die Angabe „§ 5“ gestrichen.
9. § 35 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze an-
gefügt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1,“ ge-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG strichen.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September
2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertig-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
packungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/ aa) Nach den Wörtern „indem er“ werden die
EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 247 S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie
Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ einge-
2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte fügt.
Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 10 S. 53),
der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
bb) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
tes vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für der Kommission vom 5. Juni 1991 mit aus-
die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) und der Richt- führlichen Durchführungsvorschriften zur
linie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates
31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), geändert
durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 über bestimmte Vermarktungsnormen für
(ABl. EU Nr. L 363 S. 81). Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zu-
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
letzt geändert durch die Verordnung (EWG) b) Nummer 8a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Okto-
ber 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)“ wird „b) Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krus-
durch die Angabe „Verordnung (EWG) ten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse
Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,“.
1991 mit ausführlichen Durchführungsvor- 14. In Anlage 7 wird Nummer 1.1.2 wie folgt gefasst:
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90
des Rates über bestimmte Vermarktungsnor- „1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der
men für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 Eichordnung zu kennzeichnende selbst-
S. 11), zuletzt geändert durch die Verord- tätige Waagen als Kontrollwaagen verwen-
nung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission det, so müssen diese mindestens die Anfor-
vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 derungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) ge-
S. 14),“ ersetzt. mäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu
10. § 36 wird aufgehoben. § 7k) der Eichordnung erfüllen.
11. Die Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung bei- Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu
gefügte Anlage ersetzt. kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt
12. Die Anlage 2 wird aufgehoben. Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April
2009 geltenden Fassung fort.“
13. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5d werden die Wörter „Natur- und
Hilfsstoffe im Sinne der § 4 Abs. 1 der Dünge- Artikel 2
mittelverordnung“ durch die Wörter „Stoffe im Inkrafttreten
Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelge-
setzes oder mit Torf“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 11. April 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1081
A n l a g e z u A r t i k e l 1 N r. 1 1
„Anlage 1
(zu § 1)
Verbindliche Werte
für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
Stiller Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1 000 — 1 500
Gelbwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
Schaumwein Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1 500
Likörwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1 000 — 1 500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1 000 — 1 500
Spirituosen Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1 000 — 1 500 — 1 750 — 2 000
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Stiller Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein1) (KN-Code
ex 2204).
Gelbwein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-
Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L'Etoile“ und
„Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/
2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der
Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse2).
Schaumwein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
Likörwein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisier-
ter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails3) (KN-Code 2205).
Spirituosen Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geogra-
fischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/894)
(KN-Code 2208).
1
) ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).
2
) ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12).
3
) ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
4
) ABl. EG Nr. L 39 S. 16.“
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Vom 16. Juni 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Ver- und der operationellen Programme enthalten sind. Sie
bindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in de-
§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchfüh- nen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorga-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der nisationen ihren Sitz haben.
Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung (2) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Ver-
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach
Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
Abschnitt 2
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen §3
und für Wirtschaft und Technologie: Rechtsform
von Erzeugerorganisationen
Abschnitt 1
Als Erzeugerorganisation können alle juristischen
Allgemeines Personen des privaten Rechts sowie Personengesell-
schaften anerkannt werden, die die gemeinschafts-
§1 rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Anwendungsbereich
§4
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- Mindestgröße
mission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen (1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Arti-
der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei kel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisatio- Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über
nen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierun- eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und
gen, der Betriebsfonds und der operationellen Pro- mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftli-
gramme. che Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung
§2 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
Zuständigkeit 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-
rung ist zuständig für die Anerkennung von marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen
1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen festgesetzt.
Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von
verschiedenen Ländern haben,
1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeug-
2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen nisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008
mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den
sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vor- ökologischen Landbau und die entsprechende
schriften, die in dieser Verordnung und in den in § 1 Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeug-
genannten Rechtsakten bezüglich des Betriebsfonds nisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1083
ab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verord- §6
nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni Stimmrechte und Geschäftsanteile
2007 über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi- (1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord- werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist,
nung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimm-
der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und rechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert
der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Er-
2. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalen- zeugung ausüben kann.
früchte vermarkten, (2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein,
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf dass
1 250 000 Euro festgesetzt. 1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorgani-
sation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder
(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisa-
weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugeror-
tion eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger
ganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über
sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der
mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben kön-
Anzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzuge-
nen,
rechnet.
2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies er- zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zu-
forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei- sammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr
ten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverord- als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Ge-
nung schäftsanteile halten.
1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest- In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf
wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Ab- Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach
satz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen, Satz 2 Nr. 2 zulassen.
2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisa-
bis auf fünf herabsetzen, tion eine juristische Person, deren Anteile von den an-
deren Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten
3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäfts-
Absatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren anteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteils-
Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf eigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen
2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeuger- zugerechnet.
organisationen mindestens 200 Erzeuger haben.
§7
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt
es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er- Kündigung der Mitgliedschaft
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt wer-
den anderen Ländern mit. den, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass
die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens
§5 sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres be-
trägt.
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
§8
(1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober Direktvermarktung
1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Er-
und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils gel- zeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied
tenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirt- nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
schaftliche Produkte als die Produkte, für die eine (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung
Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbrau-
oder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines cher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden
Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.
Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern
1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeu- §9
gerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c Anerkennung von
und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen
2. die Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über
die betreffenden Personen von den Entscheidungen die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderun-
bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind. gen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht
Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren
(2) Natürliche oder juristische Personen, die aus- Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von
schließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zu-
betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorgani- sammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aner-
sation sein. kannt sind.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Ab- Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der
satz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in ent- schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestäti-
sprechender Anwendung des Artikels 28 der Verordnung gung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle
(EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Ab-
2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verord- schluss der Prüfung vorzulegen.
nungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)
Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse § 12
(ABl. EU Nr. L 350 S. 1).
Operationelle Programme
(3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam-
(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhege-
mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen
haltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines
Stelle unverzüglich anzuzeigen.
operationellen Programms sein.
Abschnitt 3 (2) Änderungen des operationellen Programms und
des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von
Betriebsfonds und operationelle Programme den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung
der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Auf-
§ 10 nahme neuer Maßnahmen in das operationelle Pro-
Wert der vermarkteten Erzeugung gramm kann einmal im laufenden Jahr beantragt
(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation werden.
und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres
dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitglied- können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finan-
schaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfol- zielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchge-
genden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeuger- führt werden:
organisation bei deren Berechnung des Wertes der
1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-
vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das
führen,
Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch ge-
eignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-
Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-
nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwi- nahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.
schen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. (4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach
Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden
Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders be-
bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Er- gründeten Fällen kann die für die Genehmigung des
zeugung berücksichtigt wird. operationellen Programms zuständige Stelle eine darü-
(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buch- ber hinausgehende Unterschreitung erlauben.
stabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können in (5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeuger-
die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeu- organisationen nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung
gung einbezogen werden. (EG) Nr. 1580/2007 können die zuständigen Stellen im
Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufen-
§ 11 den Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.
Betriebsfonds (6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisa-
(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebs- tionen ihre Entscheidung über den Antrag nach Ab-
fonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle satz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.
Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebs- (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
fonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ordnung die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66
ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finan- Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten
ziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und
für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausge- für Anträge auf Änderung der operationellen Pro-
wiesen werden. gramme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres
(2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 103b Abs. 1 verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Arti-
(8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1
kel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen
Nr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der
zur Vorlage der operationellen Programme und der An-
Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden
träge auf Änderung der operationellen Programme wer-
sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewie-
den für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert.
sen werden können.
(3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisa- § 13
tion wird jährlich von einer Einrichtung, die für die
Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisa- Operationelle Teilprogramme
tion gesetzlich zugelassen ist, geprüft und bestätigt. Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann
Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass ein oder mehrere operationelle Teilprogramme nach Ar-
die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den tikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1085
§ 14 kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit
Zahlung der Beihilfe den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
zuständige Stelle dies verlangt.
Die zuständigen Stellen zahlen die beantragte Bei-
hilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine
das Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisa- längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die
tionen aus. nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeich-
§ 15 nungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben
Vorschusszahlungen und Teilzahlungen Jahren nach Abschluss des operationellen Programms
aufzubewahren.
(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die
zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 72
oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) § 18
Nr. 1580/2007 gewähren. Mitteilungspflichten
(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt
mindestens 25 000 Euro. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen
(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten er-
viermonatlich im Januar, Mai und September einge- forderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit.
reicht werden.
(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätes- (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-
tens im Monat Oktober des betreffenden Durchfüh- schaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfül-
rungsjahres des operationellen Programms gestellt lung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der
werden. Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen
der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 ge-
§ 16 nannten Rechtsakten obliegen.
Krisenprävention (3) Die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen
und Krisenmanagement von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppie-
(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Ver- rungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement wer- nisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen
den in Deutschland nicht angewandt: in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen
Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüg-
1. Marktrücknahmen, lich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen
2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form
Obst und Gemüse, oder eine andere Frist vorgesehen ist.
3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Ein- (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles
richtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit. Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken-
(2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, nung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversi- Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor-
cherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum jahres mit.
Krisenmanagement können unter den in der nationalen
Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Abschnitt 5
Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt
werden. Schlussbestimmungen
Abschnitt 4 § 19
Duldungs-,
Muster und Formulare
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Für alle Anträge und Meldungen können die zustän-
§ 17 digen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare,
Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die
zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder For-
(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen
mulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierun-
gen sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung
den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit § 20
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager- Übergangsbestimmungen
räume sowie der Betriebsflächen während der Ge-
schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen Änderungen laufender operationeller Programme
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforde-
Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen rungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale
erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG)
tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus- Nr. 1234/2007 vorliegt.
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
§ 21 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird aufgehoben.
Aufheben von Vorschriften
§ 22
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar Inkrafttreten
2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 427 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1087
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk
(Raumausstattermeisterverordnung – RaumausMstrV)
Vom 18. Juni 2008
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- und Angebote erstellen, Verträge schließen,
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver- personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- men, insbesondere unter Berücksichtigung der
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-
weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
§1 nikationstechniken,
Gliederung und 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Inhalt der Meisterprüfung durchführen und überwachen,
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Raumaus- 4. Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund
statter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü- von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der
fungsteile: Vertragsbedingungen durchführen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- 5. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
keiten (Teil I), sichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken,
gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen recht-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen
lichen Vorschriften, technischen Normen und der
Kenntnisse (Teil II),
allgemein anerkannten Regeln der Technik, Perso-
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft- nal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse zum Einsatz von Auszubildenden,
(Teil III) und 6. betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- und umsetzen,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 7. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
§2 Prozesse entwickeln und umsetzen,
Meisterprüfungsberufsbild 8. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der richtungen prüfen und instand halten,
Prüfling befähigt ist, 9. Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge
entwickeln und gestalten, insbesondere unter Be-
1. einen Betrieb zu führen,
rücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion so-
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- wie Form- und Farbgebung,
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 10. Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem
3. die Ausbildung durchzuführen und Kunden präsentieren,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- 11. Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die- 12. Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,
sen Bereichen anzupassen.
13. Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und
(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke behandeln,
der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt- 14. Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwer-
nisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksich- fen und in Kooperation mit anderen Gewerken her-
tigen:
stellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilis-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service- tischer, ergonomischer und funktionaler Anforde-
leistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen rungen,
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
15. Raumdekorationen entwerfen, herstellen und mon- 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
tieren, den,
16. Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, her- 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
stellen und montieren, bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
17. Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewer- stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
ten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation sichtigen.
durchführen.
§6
§3 Prüfungsdauer
Gliederung des Teils I und Bestehen des Teils I
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be- soll nicht länger als sieben Arbeitstage, das Fachge-
zogenes Fachgespräch. spräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
§4 (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-
Meisterprüfungsprojekt tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. wird eine Gesamtbewertung gebildet.
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit we-
Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer niger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- §7
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- Gliederung, Prüfungsdauer
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- und Bestehen des Teils II
forderungen entspricht.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept für die er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet
Gestaltung eines Raumes, unter Berücksichtigung der sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und
Raumsituation einschließlich der Entwurfs-, Planungs- dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
und Kalkulationsunterlagen zu erstellen. Auf dieser (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-
Grundlage sind die nachstehenden Arbeiten durchzu- destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert
führen, zu dokumentieren und nachzukalkulieren: sein muss:
1. Verlegen von mindestens drei Quadratmetern
1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik
Bodenbelag aus unterschiedlichen Materialien oder
Farben, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. Herstellen eines Hochpolsters mit Sitz, Rücken- und gestalterische, fertigungs- und montagetechnische
Armteilen, Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
und ökologischer Aspekte in einem Raumausstatter-
3. Anfertigen einer mehrteiligen Raumdekoration, betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
4. Behandeln oder Bekleiden von mindestens zehn Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-
Quadratmetern Wand- und Deckenfläche unter An- weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
wendung von mindestens zwei Techniken sowie den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen
verknüpft werden:
5. Anfertigen und Montieren einer Licht-, Sicht- oder
Sonnenschutzanlage. a) Konzepte für Raumdekorationen entwickeln und
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- bewerten,
lagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei- b) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnun-
ten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent ge- gen unter Berücksichtigung von Material, Funk-
wichtet. tion und Gestaltungsprinzipien anfertigen, bewer-
ten und korrigieren; Präsentationskonzepte ent-
§5 wickeln,
Fachgespräch c) Materialien auswählen und beurteilen, Material-
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist verbrauch berechnen sowie Materiallisten erstel-
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der len,
Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, d) Arten und Konstruktionen von Licht-, Sicht- und
1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister- Sonnenschutz beschreiben, bewerten und Ver-
prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, wendungszwecken zuordnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1089
e) Arten von Bekleidungen und Beschichtungen für a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
Wand- und Deckenflächen darstellen, bewerten schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
und Verwendungszwecken zuordnen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
f) Konzepte für die Instandsetzung von Polstermö- triebliche Kennzahlen ermitteln,
beln, insbesondere unter Berücksichtigung der c) Informations- und Kommunikationssysteme in
epochentypischen Einordnung, entwickeln, Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
g) Arbeitsverfahren für Untergrundanalysen und für beurteilen,
die Bearbeitung von Untergründen beschreiben d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
und bewerten, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
h) Arten und Eigenschaften von Bodenbelägen be- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
schreiben und bewerten, Verlegepläne erstellen, erarbeiten,
i) Fertigungs- und Montagetechniken auftragsbe- e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
zogen bestimmen; darstellen,
2. Auftragsabwicklung f) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den
Zusammenhang zwischen Personalverwaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- gen,
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale
ter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio- beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermei-
nen verknüpft werden: dung und -beseitigung festlegen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- h) Betriebs- und Lagerausstattung einschließlich der
len, Verträge konzipieren, Lagerhaltung sowie logistische Prozesse planen
und darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
werten, Angebotskalkulation durchführen,
darstellen und beurteilen.
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
-organisation, insbesondere unter Berücksich-
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
tigung gestalterischer Aspekte, der Fertigungs-,
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
Verarbeitungs-, Befestigungs- und Instandset-
den täglich darf nicht überschritten werden.
zungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes
von Personal, Material und Geräten bewerten, (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen so- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
wie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be- lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
rücksichtigen, (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
der Herstellung, der Instandhaltung und bei Mon- zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
tageleistungen beurteilen, der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
e) Arbeitsablaufpläne erstellen, bewerten und korri- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
gieren, lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
f) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, nis 2 : 1 zu gewichten.
Werkzeugen, Maschinen, Geräten und techni- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
schen Hilfsmitteln bestimmen und begründen, Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
h) Schadensaufnahme darstellen, Instandsetzungs-
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
methoden vorschlagen und die erforderliche Ab-
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
wicklung festlegen,
i) Vor- und Nachkalkulation durchführen; §8
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Weitere Anforderungen
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
schriften, auch unter Anwendung von Informations- meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1
unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika- der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),
tionen verknüpft werden: in der jeweils geltenden Fassung.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
§9 gen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
Übergangsvorschrift 30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen.
(1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- § 10
schriften zu Ende geführt. Bei Anmeldung zur Prüfung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bis zum Ablauf des 30. September 2010 sind auf Ver-
langen des Prüflings die bis zum 30. September 2008 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
geltenden Vorschriften anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht be- Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
standen haben und sich bis zum 31. März 2009 zu einer für das Raumausstatter-Handwerk vom 9. April 1975
Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan- (BGBl. I S. 909) außer Kraft.
Berlin, den 18. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1091
Erste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom 20. Juni 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zu-
ständigen obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für transpa-
rente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen
eine Einheit bilden oder die hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Ab-
schlussscheibe ein Kennzeichen verwenden,
1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an
Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973
(VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006
(VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die Beleuch-
tungseinrichtung ist mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Erste Verordnung
zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Vom 23. Juni 2008
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1c jeweils in Verbindung mit
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und § 26 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 9
Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und § 26
Abs. 7 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb
des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden sind, ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli
2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar
2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1
und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung
2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer
gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach
Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl.
EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate.
(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmi-
gung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem natio-
nalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahr-
zeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungs-
register das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im
Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „zehn Jahre“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1093
2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 4)
Umsetzung von Entscheidungen der Kommission
über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage sind:
a) Eisenbahnunternehmen:
Eisenbahnverkehrsunternehmen;
b) Fahrwegbetreiber:
Betreiber der Schienenwege;
c) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:
Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen
Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder
ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist.
2. Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
a) aa) Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI „Infrastruk-
tur“ (ABl. EU 2008 Nr. L 77 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Infrastruktur des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
bb) Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai
2002 über die TSI „Infrastruktur“ (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) gilt weiterhin für Instand-
haltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt
wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betref-
fen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fort-
geschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Ver-
trages sind.
b) Die nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltende TSI „Infrastruktur“ gilt
auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur
Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der
Antragsteller die Anwendung verlangt.
c) Die Anforderungen der nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltenden TSI
„Infrastruktur“ zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu
erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanla-
gen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.
d) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.
3. Te i l s y s t e m F a h r z e u g e
3.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die TSI „Fahrzeuge“ (ABl. EU
Nr. L 84 S. 132) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hoch-
geschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindig-
keiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt
werden.
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002
über die TSI „Fahrzeuge“ (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) gilt weiterhin für Instandhaltungs-
arbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie
für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungs-
stadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.
3.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die TSI „Fahrzeuge-Lärm“
(ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.
b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI „Fahrzeuge-Güterwa-
gen“ (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
4. Te i l s y s t e m E n e r g i e
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die TSI „Energie“ (ABl. EU Nr. L 104
S. 1) findet ab dem 1. Oktober 2008 Anwendung
a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und
b) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002
über die TSI „Energie“ (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im
Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorha-
ben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder
Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.
5. Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g
5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die TSI „Zugsteuerung/
Zugsicherung und Signalgebung“ (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung
2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/
679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zug-
sicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A
der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-
tems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002
über die TSI „Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung“ (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3) gilt
weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der bisherigen TSI in
ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung
einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2007/153/EG in
einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen
Vertrages sind.
5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die TSI „Zugsteuerung, Zug-
sicherung und Signalgebung“ (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/
EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über
die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Sig-
nalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung
2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU
Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konven-
tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.
6. Te i l s y s t e m V e r k e h r s b e t r i e b u n d V e r k e h r s s t e u e r u n g
6.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die TSI „Betrieb“ (ABl. EU
Nr. L 84 S. 1) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindig-
keitsbahnsystem.
6.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI „Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung“ (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystem.
7. Te i l s y s t e m I n s t a n d h a l t u n g
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI „Instandhaltung“ (ABl. EG
Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1095
8. Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems
8.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln
Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI „Sicherheit in Ei-
senbahntunneln“ (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme
„Infrastruktur“, „Energie“, „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“, „Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung“ und „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems.
8.2 Eingeschränkt mobile Personen
Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die TSI für den Teilbereich
„Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen“ (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 72) findet ab dem 1. Juli
2008 Anwendung auf die Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Eisenbahn-
systems.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk
(Orthopädieschuhmachermeisterverordnung – OrthSchMstrV)
Vom 24. Juni 2008
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das formations- und Kommunikationstechniken,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung durchführen und überwachen,
und Forschung:
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
§1 sichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfs-
mitteln, der Biomechanik, von Abform- und Ferti-
Gliederung und
gungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vor-
Inhalt der Meisterprüfung
schriften, technischer Normen und allgemein aner-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Ortho- kannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des
pädieschuhmacher-Handwerk umfasst folgende selb- Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material
ständige Prüfungsteile: und Geräten,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent- 5. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Patholo-
licher Tätigkeiten (Teil I), gie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der ortho-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen pädieschuhtechnischen Versorgung anwenden,
Kenntnisse (Teil II), 6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Ferti-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gung berücksichtigen,
(Teil III) und
7. orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Messsysteme,
8. orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß
§2
und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, ins-
Meisterprüfungsberufsbild besondere Fußprothesen und Unterschenkelorthe-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der sen, anmessen, konstruieren und anfertigen,
Prüfling befähigt ist, 9. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschu-
1. einen Betrieb selbständig zu führen, hen anbringen,
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- 10. vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß-
3. die Ausbildung durchzuführen und und Kniebandagen sowie medizinische Kompressi-
onsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und an-
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-
passen,
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-
sen Bereichen anzupassen. 11. fußpflegerische Maßnahmen ausführen,
(2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum 12. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen,
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnun-
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück- gen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme,
sichtigen: erstellen,
1. Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Be- 13. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-
rücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden tung entwickeln und umsetzen,
beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsver-
14. Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,
handlungen führen und Auftragsziele festlegen,
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Ver- 15. Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseiti-
träge schließen, gung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewer-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und ten und dokumentieren,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- 16. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkal-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- kulation durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1097
§3 (2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehen-
Gliederung des Teils I den Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die
Aufgabe nach Nummer 1:
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
fungsbereiche: 1. fußpflegerische Maßnahmen durchführen,
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- 2. eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, kons-
nes Fachgespräch, truieren und anfertigen,
2. eine Situationsaufgabe. 3. ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anferti-
gen,
§4 4. einen Vorfußersatz anfertigen.
Meisterprüfungsprojekt (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag unter Einbe- gen nach Absatz 2 gebildet.
ziehung der ärztlichen Verordnung entspricht. Vor-
schläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen be- §7
rücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Anforde- Prüfungsdauer
rungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festge- und Bestehen des Teils I
legt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein
Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durch- soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch
führung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprü- nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der
fungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dau-
Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs- ern.
konzept den auftragsbezogenen Anforderungen ent- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und
spricht. Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist auf der Grundlage
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der
einer ärztlichen Verordnung ein Paar orthopädische
Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter
Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bo- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
dentechnik zu planen, zu konstruieren, anzufertigen Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
und anzupassen. Die Planungsarbeiten umfassen einen reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
Versorgungsvorschlag, Konstruktionszeichnungen und im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch
eine Kalkulation. Die Anpassung der orthopädischen in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten
Schuhe erfolgt am Kunden; die Fertigung sowie die An- bewertet worden sein darf.
passung sind zu dokumentieren.
(4) Die Planungs- und Dokumentationsarbeiten wer- §8
den mit 35 Prozent und die Durchführungsarbeiten mit Gliederung,
65 Prozent gewichtet. Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
§5 in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern
Fachgespräch seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da-
Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, bei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister- (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-
prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert
sein muss:
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
den, 1. Orthopädieschuhtechnik
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- orthopädieschuhtechnische Aufgaben und Pro-
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück- bleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologi-
sichtigen. scher Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufs-
bezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.
§6 Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere
der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qua-
Situationsaufgabe
lifikationen verknüpft werden:
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die a) Volumen chemischer Werk- und Hilfsstoffe be-
Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk. rechnen,
Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü- b) Konstruktionszeichnungen, insbesondere für
fungsausschuss. Schaftmodelle nach verschiedenen Systemen,
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Modell- und Profilzeichnungen anfertigen, bewer- e) Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnun-
ten und korrigieren, gen erarbeiten,
c) Wirkungsweisen orthopädieschuhtechnischer f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Hilfsmittel beschreiben, g) auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen,
d) vorgegebene podologische Befunde in ortho- Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen be-
pädieschuhtechnische Versorgungsvorschläge stimmen und begründen; Instandhaltungsmaß-
umsetzen, nahmen von Werkzeugen, Maschinen und Ein-
richtungen beschreiben,
e) besondere Anforderungen an Materialien in der
Orthopädieschuhtechnik verwendungsbezogen h) Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrech-
beschreiben und begründen; nungen durchführen, bewerten und korrigieren,
2. Orthopädieschuhtechnische Versorgung i) Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentie-
ren,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
medizinische Grundlagen bei der orthopädieschuh- j) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
technischen Versorgung umzusetzen und anzuwen- 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
den. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils meh-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
rere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
Qualifikationen verknüpft werden:
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
a) den anatomischen, physiologischen und patholo- schriften, auch unter Anwendung von Informations-
gischen Zustand der Stütz- und Bewegungsor- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
gane für die orthopädieschuhtechnische Versor- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
gung bewerten, Maßnahmen vorschlagen und unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
begründen, kationen verknüpft werden:
b) orthopädieschuhtechnische Maßsysteme, insbe- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
sondere Tritt- und Spurmessung sowie elektroni- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
sche Druckmessung beschreiben, unterschied- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
lichen Zwecken zuordnen und die Zuordnung be- triebliche Kennzahlen ermitteln,
gründen,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
c) Beinlängen- und Fußlängendifferenzen unter Be- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
rücksichtigung der aktiven und passiven Bewe- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
gungsorgane ermitteln, erarbeiten,
d) Bedeutung der Biomechanik bei der orthopädie- d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
schuhtechnischen Versorgung beschreiben, darstellen,
e) Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
insbesondere unter Berücksichtigung unter- den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
schiedlicher medizinischer Indikationen; tung sowie Personalführung und -entwicklung
3. Auftragsabwicklung darstellen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der meidung und -beseitigung festlegen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
ter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikatio- Prozesse planen und darstellen,
nen verknüpft werden:
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- darstellen und beurteilen.
len,
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
werten, Angebotskalkulation durchführen, Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und den täglich darf nicht überschritten werden.
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
gungstechniken sowie des Einsatzes von Perso- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
nal, Material und Geräten bewerten, dabei qua- lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
litätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnitt- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
stellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichti- satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
gen, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
tung bei der Fertigung, Instandhaltung und bei soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
Dienstleistungen beurteilen, diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1099
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält- § 10
nis 2 : 1 zu gewichten. Übergangsvorschrift
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) Die bis zum 31. August 2008 begonnenen Prü-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- bis zum Ablauf des 28. Februar 2009, sind auf Verlan-
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, gen des Prüflings die bis zum 31. August 2008 gelten-
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. den Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
31. August 2008 geltenden Vorschriften nicht bestan-
§9 den haben und sich bis zum 31. August 2010 zu einer
Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan-
Weitere Anforderungen gen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
31. August 2008 geltenden Vorschriften ablegen.
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- § 11
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 Kraft. Gleichzeitig tritt die Orthopädieschuhmacher-
der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), meisterverordnung vom 21. Juli 1983 (BGBl. I S. 946)
in der jeweils geltenden Fassung. außer Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2008
– 2 BvL 4/05 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) verletzt das
Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9
Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes), soweit Zuwendungen
an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei ge-
stellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre
Dachverbände dagegen nicht.
2. § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) ist längstens bis zum 30. Juni 2009 weiter anzuwenden.
3. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Steuerbefreiung des
§ 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) auch für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände,
soweit sie § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 1101
Bekanntmachung
der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 26. Juni 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), der
zuletzt durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdyna-
mischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes sind bei Entscheidungen über den Versorgungs-
ausgleich, die nach dem 30. Juni 2008 ergehen, der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1811170 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8958483 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7254222 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5453399 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,4102225 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3291810 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2155567 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1728991 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1722723 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1405267 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1184649 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0715672 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0688006 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0293102 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0247599 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0103419 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
1,0103966 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
1,0085002 vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002
1,0013053 vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
1,0000000 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2008
Berlin, den 26. Juni 2008
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008
Vom 26. Juni 2008
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des
Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit
Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2008 für Personen, die
alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist,
351 Euro.
Berlin, den 26. Juni 2008
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christiane Polduwe
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Vom 20. Juni 2008
Das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Ge-
setzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Überschrift des Gesetzes wird um folgende Fußnote ergänzt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.“
Bonn, den 20. Juni 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Schorn
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008
Vom 26. Juni 2008
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des
Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit
Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2008 für Personen, die
alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist,
351 Euro.
Berlin, den 26. Juni 2008
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christiane Polduwe
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Vom 20. Juni 2008
Das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Ge-
setzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Überschrift des Gesetzes wird um folgende Fußnote ergänzt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.“
Bonn, den 20. Juni 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Schorn